Erläuterungen Methangas
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Erläuterungen Methangas
Erläuterungen zum „Maßnahmenkatalog zur Gefahrenreduzierung gegen Naturgaseintritte in das Gebäude“ des Oberbergamtes des Saarlandes, im Geltungsbereich des Bebauungsplans “Nördliche Parsevalstraße, 1. Änderung“ (Projekttitel Bellevue 2.0) Der folgende Text nimmt Bezug auf die einzelnen Punkte des o.g. Maßnahmenkatalogs, die jeweils unterstrichen wiedergegeben sind. Die Erläuterungen beziehen sich auf das Projektgebiet Bellevue 2.0. 1. Über der Filtertragschicht ist eine Sauberkeitsschicht aufzubringen Eine Drainageschicht ist bei allen Gründungsvarianten notwendig. Geeignete Materialien sind: • Kies der Körnung 8/32 oder 16/32 bei freitragender Bodenplatte auf Fundamenten. • Gebrochenes Material HKS (Hartkalkstein) der Körnung 5/40 bis 5/45 bei elastischer Bettung der Bodenplatte. • Die Körnung ist durch eine Sieblinie nachzuweisen. Temporärer Einstau von Oberflächenwasser (stauendes Sickerwasser aus Niederschlag) ist aufgrund der Bodenverhältnisse möglich. Die erdberührten Bauwerksteile (Bodenplatte und Kellerwände) sind entsprechend DIN 18195-6 Abschnitt 8 abzudichten (Abdichtung gegen drückendes Wasser „Weiße Wanne oder Schwarze Wanne“), wenn ein Drainageanschluss gemäß DIN 4095 des Stauwassers an die Regenkanalisation nicht möglich ist. (siehe Anlage 3) Eine Folie über der Drainageschicht ist hinsichtlich einer Abdichtung gegen Methangas auf der Gründungsebene ausreichend. Zum Schutz vor Zerstörung der Folie sowie zur Sicherstellung einer ausreichend ebenen Fläche ist eine darüber liegende Sauberkeitsschicht (Beton 5 bis 10 cm) dringend zu empfehlen. 2. Einbau einer 0,5 mm starken Dichtungsfolie oder einer Bitumenschweißbahn S4 zwischen Bodenbelag und Sauberkeitsschicht bzw. Fundament, durchgehend unter dem gesamten Gebäude. Mit dem Begriff „Bodenbelag“ ist die Bodenplatte gemeint. Die Folie bzw. die Bitumenschweißbahn übernimmt die Funktion der Sauberkeitsschicht. 3. Verlegung der Entwässerungsleitung in KG-Rohr mit gasdichten Muffen (KG-Rohr mit Dichtungsring). keine ergänzenden Erläuterungen. 4. Keine Leitungen (z. B. Abwasser) unter der Bodenplatte verlegen. Die Leitungslänge, die Anzahl der Entwässerungsleitungen, die Anzahl der Muffenstöße unter der Bodenplatte und die Anzahl der Durchdringungen der Bodenplatte sind auf ein Minimum zu reduzieren. 5. Bereits vorhandene Durchführungen von Entwässerungsleitungen durch die Bodenplatte sind dauerelastisch abzudichten. Dieser Punkt bezieht sich auf Bestandsgebäude. 6. Entlüftung der Entwässerungsleitung über die Dachfläche. Die Entlüftung der Entwässerungsleitung über Dach ist Stand der Technik. 7. Herstellung aller Entwässerungsleitungen mit Geruchsverschluss (z. B. bei Bodeneinläufen). Geruchsverschlüsse bei Bodeneinläufen sind Stand der Technik. Bei Einbau von Flachsiphons erhöht sich die Möglichkeit eines Methangaseintritts durch die Gefahr des Austrocknens bzw. durch das Leerziehen infolge Unterdrucks in den Fallsträngen. Bei der Entwässerungsplanung soll zur Bemessung der Einstauhöhe in Siphons der doppelte Leitungsquerschnitt angesetzt werden. Dies ist insbesondere bei der Ausführung von bodengleichen Duschen bzw. bei barrierefreier Bauausführung zu beachten. Hier sind besondere baukonstruktive Lösungen erforderlich. 8. Zur Ableitung sich eventuell unter der Bodenplatten ansammelnder Gase ist zusätzlich eine Querdrainage zu verlegen. Der Einbau einer Querdrainage (Rohre DN 100 im Abstand von 1,00 m) ist bei Streifenfundamenten und Frostschürzen zwingend erforderlich (siehe Anlage 4). Bei elastisch gebetteten Bodenplatten mit Tragschicht aus gebrochenem Material HKS 5/40 wird in den Bereichen WA 2, WA 3, WA 4 (siehe B-Plan, Anlage 7)sowie bei größeren zusammenhängenden Baukörpern eine Querdrainage empfohlen. 9. Die Drainageleitungen dürfen frühestens 1,0 m vor der Außenkante des Außenmauerwerkes an die Entwässerungsleitung angeschlossen werden. Siehe Punkt 1. 10. Hausanschlüsse (Wasser, Elektro, Gas, Telefon etc.) sind gasdicht und dauerelastisch abzudichten. Versorgung: Mehrspartenhauseinführungen sind in methangasbeständiger Ausführung erhältlich (siehe Anlage 6). Entsorgung: Mauerkragen können aus Kunststoff oder Stahl verwendet werden. Die Wasserdichtigkeit (hier Gasdichtigkeit) von 1bar muss durch ein Werkzeugnis nachgewiesen werden. 11. Erdberührende Flächen des Kellermauerwerkes sind mit einer Dichtungshaut oder mit 2,0 cm Isolierputz und einem Dichtungsanstrich abzuisolieren. Zur Ausführung der erdberührenden Flächen (siehe Anlage 2+3). Bei der Ausführung des Übergangs von erdreichberührten Dämmungen in die Außenluft sollten erdreich- und außenluftberührte Dämmungen durch eine Fuge oder ähnliche Öffnungen baukonstruktiv horizontal getrennt werden, damit ein Aufsteigen des Gases in möglichen Fugen zw. Bauteil und Mauerwerk und der eventuelle Eintritt in das Gebäude, verhindert wird. 12. Den Arbeitsraum mit einer Filterschicht (Granulat) verfüllen und im oberen Bereich zum Wohnhaus umlaufend mit einem Kiesstreifen zur Dauerbelüftung abdecken Hinweis zu Bellevue 2.0 Bei Ausführung von vertikalen Drainelementen (Drainplatte/Geodrainnoppenbahn) mit einer Mindestdrainkapazität von 3 l/s x m bzw. einem Luftvolumen von 6 l/m² gibt es keine Anforderungen an das Verfüllmaterial des Arbeitsraumes. Ein um das Gebäude laufender Spritzschutz-Streifen ist zur Dauerbelüftung, aus Kies/Splitt oder gleichwertig, zwingend auszuführen (siehe Anlage Nr. 2+3). 13. Oberflächenversiegelung in Verbindung zum Wohnhaus mit Plattenbelägen, Betonplattenbelag, Verbundsteinen oder Teerbelägen sollten vermieden werden. Oberflächenbefestigungen bei Zuwegen, Zufahrten, Terrassenausbildungen oder ähnlich sollten generell auf ein Minimum reduziert werden. Insbesondere die Flächen, die unmittelbar an aufsteigende Wände anschließen. Eine Versiegelung der Freianlagen ist zu reduzieren und wasserbzw. gasdurchlässige Ausführungsarten zu bevorzugen. 14. Lichtschächte sollten mit einem Gitterrost zur Gewährleistung einer Dauerlüftung abgedeckt werden. Keine ergänzenden Erläuterungen. 15. Gegebenenfalls Einbau von Dauerlüftern Entfällt bei Beachtung der Maßnahmen 1-14 (können im Bedarfsfall nachgerüstet werden). Allgemein gilt: Alle erdberührten Bauteile sind methangasbeständig und alle Anschlüsse und Durchdringungen vom Erdreich ins Gebäude methangasdicht ausgeführt werden. Nitrilbutadinkautschuk als Dichtungsmittel ist ein gegenüber Methangas langzeitbeständiger und dichter Werkstoff. Nicht zulässig sind Materialien und Dichtungseinsätze, die den Werkstoff EPDM enthalten. Als Leitfaden für die zu beachtenden Maßnahmen wird auf das "Handbuch Methangas“ des Umweltamtes der Stadt Dortmund als Stand der Technik hingewiesen (zu beziehen unter http://umweltamt.dortmund.de). Die oben beschriebenen Vorkehrungen sind nach heutigem Kenntnisstand und nach heutigem Stand der Technik geeignet, um Methangaseintritten in Neubauten im Planungsbereich Bellevue 2.0 entgegenzuwirken. Die Beachtung der Vorkehrungen stellt keine Garantie dafür dar, dass in jedem Einzelfall ein Gaseintritt in Gebäude verhindert wird. Die Verantwortung für die fachgerechte Anpassung der o. g. Vorkehrungen an die projektspezifischen Details jeder einzelnen Hochbaumaßnahme liegt beim Architekten und dem Bauherren. Saarbrücken, den 28.01.2011 Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Anlage 7: gez. Christoph Vogt „Maßnahmenkatalog zur Gefahrenreduzierung gegen Naturgaseintritte in das Gebäude“ Schema „Ausführung elastische Platte mit/ohne Keller mit Drainage“ Schema „Ausführung elastische Platte mit/ohne Keller ohne Drainage“ Schema „Ausführung Streifenfundamente/Frostschürzen“ Mehrkosten Herstellernachweis B-Plan Anlage 1 K!0!#*! +! -# %'5!F*'%!!!*' 0-.! H /+'1.D,)## 71.D,: F 1=7*%"!':%& %#$+' %&!* L +$#+'$!# M 3+'.7*%! %#: N %&. B!* 9 $##$- "5 "5'+'' 3$7-+-.-O#: !* +!$01' - &* !* "!07.:*#$ !%*#1#* !$#!* H 4!#/!* 8!-%&!-/!O! ' F =.*.' $#!' .!#+!$#* "#!"&#/ !A&*#)5!!! +.I6 16/32 16/32 Erläuterungen zum „Maßnahmenkatalog zur Gefahrenreduzierung gegen Naturgaseintritte in das Gebäude“ des Oberbergamtes des Saarlandes, im Geltungsbereich des Bebauungsplans “Nördlich Parsevalstraße, 1. Änderung“ (Projekttitel Bellevue 2.0) Anlage 5 Kosten für liefern und einbauen (Das Verzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) Die Preise sind ca. Preise in netto, Horizontale Drain-Elemente Stand Dezember 2010 Euro/m³ Mehrkosten Filterkies 8/32 ca. 65,00 €/m³ ca. 12,00 €/m³ Filterkies 16/32 ca. 65,00 €/m³ ca. 12,00 €/m³ Gebrochener Hartkalkstein 5/40 ca. 63,00 €/m³ ca. 10,00 €/m³ Vertikale Drainelemente Kunststoffnoppenbahn mit Mindestdrainkapazität von 3 l/s x m, bzw. Luftvolumen von mind. 6 l/m² Beton WU- Beton bei nicht Unterkellerung Mit Portlandzement (CEM I), Wasserzementwert < 0,5 mit hohlraumarmen Zuschlag ( 0-16 mm oder 0-32 mm, mit mindestens 370-350 kg /m² Zementgehalt) Bei Unterkellerung Schwarze Wanne/ Weisse Wanne Abdichtungsmaterialien nach DIN 18195 ohne EPDM Anteil ! KMBD kunststoffmodifizierte Dickbeschichtung Dämmstoffe Euro/m² ca. 11,00 €/m² Euro/m³ Euro/m² ca. 25,00 €/m² Euro/m² XPS, Extrudiertes Polystyrol,10 cm Stärke WLG 035 Methangasbeständig bis 10 Vol% ca. 25,00 €/m² Erstellt: Architekturbüro MarkusOtt, Saarbrücken, JAN 2011 Mehrkosten Kosten sind je nach Ausführung, nach Größe und Aufwand genau zu ermitteln ca. 24,00 €/m² Alternativ: Thermowände Stahlbetonhohlwand mit Kerndämmung, abhängig von Lastfall nach DIN 18195 sowieso Kosten ca. 140,00 €/m³ ca. 15,00 €/m³ ohne Fremdüberwachung, incl. Eigenüberwachung EPS, Expandiertes Polystytrol, 10 cm Stärke WLG 035 Methangasbeständig bis 10 Vol% Alternativ: Schaumglasschotter bei 25 cm Stärke WLG 080 Mehrkosten ca. 30,00 €/m² Auf Anfrage Mehrkosten sowieso Kosten Mehrkosten sowieso Kosten Grundleitungen Keine Leitungen aus EPDM, CR und CSM! PVC-U Leitung DN 100 – 150 Euro/m ca. 27,00 - 37,00 €/m PE-HD-Leitung Auf Anfrage Muffenstöße von Leitungen unter dem Gebäude Euro/Stck Dichtungen der Muffenstöße mit methangasbeständigem Material verklebt Auf Anfrage alternativ zur Verklebung Dichtungselemente aus NBR Nitrilbutadinkautschuk Auf Anfrage Alternativ zur Muffe Geschweißte PE-HD Leitung Auf Anfrage Rohrdurchführungen Bodenplatte Euro/Stck Mehrsparteneinführung Methangasbeständig ca. 870,00 €/Stck Mauerkragen aus Kunststoff mit nachweisbarer Wasserdichtigkeit von 1 bar ca. 60,00 €/Stck Alternativ Hüllrohre mit angeschweißtem Mauerkragen aus Stahl ca. 310,00 €/Stck Rohrdurchführungen Wände Euro/Stck Durchführung mittels Mantelrohr druckwasserdicht sowieso Kosten Mehrkosten ca. 1-2 €/Stck Mehrkosten ca. 292,00 €/Stck Mehrkosten ca. 150,00 €/Stck Prüfungen Euro/Stck Muffendruckprüfung gemäß DIN 1654 mit Formiergas Auf Anfrage Alternativ mit Luft Auf Anfrage Nachweis der Sieblinie für mineralisches Material Kies 16/32, 8/32 oder HKS 5/40 bis 5/45 ca. 100,00 €/Stck Lastplattendruckversuch ca. 160,00 €/Stck Erstellt: Architekturbüro MarkusOtt, Saarbrücken, JAN 2011 Mehrkosten Mehrkosten Erläuterungen zum „M Maßnahmen aßnahmenkatalog nahmenkatalog zur Gefahrenreduzierung gegen Naturgaseintritte in das Gebäude Gebä ude“ ude des Oberbergamtes des Saarlandes, Saarlandes , im Geltungsbereich Geltungsbereich des Bebauungsplan Bebauungsplans ungsplans “Nördlich Parsevalstraße, 1. Änderung“ (Projekttitel Bellevue 2.0) Anlage 6 Lieferantenverzeichnis Lieferantenverzeichnis (Das Verzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) Dämmstoffe BASF AG 67056 Ludwigshafen www.basf.com IsoBouw Dämmtechnik GmbH Etrastraße 74320 Abstatt www.isobouw.de Philipine GmbH & Co Bövinghauser Straße 50-58 44805 Bochum www.philippine-eps.de PUREN-Schaumstoff GmbH Postfach 101752 88647 Überlingen www.puren.com Saint-Gobain Isover G+H AG Dr. Albert-Reimann-Straße 20 68526 Ladenburg www.saint-gobain.de SCHWENK Dämmtechnik GmbH & Co. KG Postfach 1353 86883 Landsberg www.schwenk-daemmtechnik.de Technopor Produktion Deutschland Major-von-Minckwitz-Allee 16 D-01558 Großenhain Ansprechpartner: Holger Weiss [email protected] Telefon: +49 (0)371-73579 Mobil: +49 (0)163-2558001 Fax: +49 (0)371-71000 Vertikale Drainelemente BECO Geotextilien Bermüller & Co. GmbH Rotterdamer Straße 7 90451 Nürnberg www.beco-bermueller.de Erstellt: Architekturbüro MarkusOtt, MarkusOtt, Saarbrücken, JAN 2011 DÖRKEN GmbH & Co. KG Wetterstraße 58 58313 Herdecke www.doerken.de Rohrdurchführungen DOYMA GmbH & Co Durchführungssyteme Industriestraße 43-57 28876 Oyten www.doyma.de HAUFF-Technik GmbH & Co. KG Postfach 1154 89538 Herbrechtingen www.hauf-technik.de Erstellt: Architekturbüro MarkusOtt, MarkusOtt, Saarbrücken, JAN 2011 1. Art de r baulichen Nu tzung Allgemeine Wohngebiete Festgesetzt werden Allgemeine Wohngebiete (WA 1 - 4) gemäß § 4 BauNVO. Allgem eine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Im allgem einen Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO sind ausschließlich die in § 4 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Nutzungen zulässig. Die übrigen Nutzungen des § 4 Abs.3 BauNVO wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes; sonstige nicht störende Gewerbeb etriebe; Anlagen für Verwaltungen; G artenbaubetriebe und Tankstellen sind gem. § 1 Abs.7 Nr.3 BauNVO ausgeschlossen. 2. Maß der baulichen N utzu ng Das Baugesetzbuch (BauGB) i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) vom Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl I. S. 585) Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl.1 S. 132), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl.1 S. 466) Die Planzeichenverordnung (PlanVO) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. I S.58) Die Bauordnung des Saarlandes (LBO) vom 18. Februar 2004, geändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498). 2.1 Grundflächenzahl Gem äß § 16 Abs.2 Nr. 1 i.V.m. §§ 17 Abs. 1 und 2, 19 BauNVO wird die Obergrenze der GRZ für die Baugebiete wie folgt festgesetzt: WA 4: 0,3 2.2 Höh e ba ulich er An lage n/Zahl der Vollgesc hoss e In den Baugebieten W A1 – W a 4 werden mindest und maximal zulässige Traufhöhen festgesetzt. Die Traufhöhen beziehen sich auf Bezugspunkte, die in den jeweils zugeor dneten Erschließungsstraßen festgesetzt sind. Für die Baugebiete gelten folgende Traufhöhen: WA 1, W A 4: mindest 6.00 m, max. 9.50 m WA 2a: mindest 6.00 m, max. 9.50 m WA 3: WA 2b: zwingend 3.20 m mindest 8.50 m, max. 9.50 m Für die Verfahrensdurchführung und die Festsetzungen des Bauungsplanes gelten: In den Baugebieten muss jeweils bei Doppelhäusern eine einheitliche Traufhöhe eingehalten werden. Bei Hausgruppen muss bei mindestens 3 benachbarten Häusern eine einheitliche Traufhöhe eingehalten werden. Zur Einhaltung der einheitlichen Traufhöhe darf eine Attika vorgesehen werden. Für WA 3 gilt folgende Ausnahme: Ein Unterschreiten der festgesetzten Traufhöhe ist zulässig, wenn das oberste Geschoss z.B. zur Anlage einer Dachterrasse zurückgesetzt wird und e ine Höhe von mindestens 6,00 Metern eingehalten wird. In den einzelnen Baugebieten gelten folgende Bezugspunkte (HüN N) für die Traufhöhen: P1 in Planstraße C für W A1(Süd) P2 in Planstraße D für W A1(West) und W A3(West) P3 in Planstraße E für WA4 P4 in Planstraße B für WA 2 und W A3(Ost) 2.3 Übe rbau bare Grun dstüc ksflächen Gem äß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO werden die überbaubaren Grun dstücksflächen durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt. Der § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. August 2007 (Am tsbl. S. 1766). Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) Das Gesetz über den Schutz der Natur und Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz SNG) vom 5. April 2006, zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-RL im Saarland vom 28. 10. 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3) Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (W asserhaushaltsgesetz WHG) vom 31.07.2009 (BGBl I. S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.08.2010 (BGBl I. S. 1163) Das saarländische Wassergesetz (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026). Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.08.2010 (BGBl I. S. 1163). Die Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken (BSchS) in der Fassung vom 23. April 2008 (Amtsbl. S. 717) Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG) (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1554 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts) vom 19. Mai 2004, geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530). Die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, Fäkalienabfuhr sowie die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Landeshauptsstadt Saarbrücken (Abwassersatzung) in Kraft getreten am 01.01.2006. Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBI I, S. 2986), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585, 2617) Grundsätzlich sind straßenseitig Vorbauten, die über die überbaubare G rundstücksfläche hinaus gehen, unzulässig. Im W A 1 und WA 3 gilt die Baulinie nicht im 2. OG (Staffelgeschoss). In W A 4 gilt für Staffelgeschosse folgende Festsetzung: Die Baulinie gilt nicht im 2. O G (Staffelgeschoss). Staffelgeschosse si nd nur bis zu einer maxim alen Fläche von 50% des darunterliegenden Geschosses zulässig. Konstruktion sbedingte Überschreitungen sind in geringfügigem Maß zulässig. Die nicht überbauten Fl ächen (Dachterrassen) sind zusammenhängend und durchgängig in N ord-Süd- Richtung zu orientieren. Die Terrassenanteile in der Ebene des 2. O G nach Norden (Gem essen in der Nordansicht) müssen mindestens 3 m breit sein und m üssen mindestens 50 % der G ebäudebreite einnehmen (Konstruktionsbedingte Abweichungen sind auch hier in geringf ügigem Maß zulässig). 3. Bauweise Gemäß § 22 BauNVO werden folgende Bauweisen festgesetzt: WA 1: abweichende Bauweise – a1-: Zulässig sind Einzelhäuser, Doppelhäuser, Hausgruppen bis zu einer maximalen Länge von 25 m. WA 2a: geschlossene Bauweise Zulässig sind ausschließlich Häuser ohne Grenzabstand, die Länge der Gesamtbebauung muss mindestens 50 m betragen. Wa 2b: abweichende Bauweise – a2–: Die Bebauung ist nur als Grenzbebauung zulässig WA 3: abweichende Bauweise – a3–: Zulässig sind ausschließlich Hausgruppen WA 4: offene Bauweise Zulässig sind Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen 4. Garagen, Carports, Stellplätze und sonstige Nebenanlagen Im WA 1bis WA 4 sind Garagen, Carports und Stellplätze nur innerhalb der Baugrenzen sowie in den dafür festgesetzten Flächen (Ga, Ca, St) zulässig. Ausnahme: In dem Baugebiet WA 1 sind Stellplätze ausnahmsweise in den Zufahrten zu den Garagen/Carports zulässig. Im WA 3 sind sonstige Nebenanlagen „Gartenhäuser“ ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. 5. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die zur Erschließung der Baugrundstücke dienenden Wohnstraßen und Fußwege werden als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Der Ausbau der Straßen erfolgt gemäß den Anforderungen eines „verkehrsberuhigten Bereichs“ als niveaugleiche Mischfläche. 6. Passiver Lärmschutz Im WA 2 wird festgesetzt, dass an den zur Sportanlage zugewandten Fassaden der Hofhäuser („Lärmschutzbebauung“) keine öffenbaren Fenster von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (8) zulässig sind. An den Ostfassaden dieser Häuser sind dann keine maßgeblichen Immissionsorte vorhanden. An der Südfassade des südlichsten Gebäudes wird die Errichtung einer 2,5m langen und 2,5m hohen Wand als Verlängerung der Ostfassade nach Süden festgesetzt. Mit Hilfe einer solchen Maßnahme werden die zulässigen Geräuschimmissionen durch den regelmäßigen Trainings- und Spielbetrieb im Erdgeschoss der Südfassade eingehalten. In den darüber liegen Geschossen sind öffenbare Fenster von Wohnräumen in der Südfassade ebenfalls unzulässig. Es wird festgesetzt, dass auch für die Südfassaden von Staffelgeschossen die Errichtung einer 2,5m langen und 2,5m hohen Wand in südlicher Verlängerung der Ostfassade zu errichten ist. 7. Pflanzgebot und Pflanzbindung Methan In dem für die Bebauung vorgesehenen Bereich des Bebauungsplanes ist mit Methanaustritt aus dem Erdreich zu rechnen. Nähere Informationen über notwendige bauliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (z.B. Gasdrainage -durch geeignete Kiesschicht mit seitlicher Entlüftung- unterhalb einer gasdichten Gründung des Gebäudes) erfolgen durch UBA und durch Entwicklungsträger GIU. Baumschutzverordnung Der Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung Landeshauptstadt Saarbrücken. Diese bleibt von den Festsetzungen unberührt. der Munitionsgefahren Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist mit Munitionsgefahren zu rechnen. Vorsorgliche Überprüfung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst wird empfohlen. Die Anforderung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes sollte frühzeitig vor Beginn der Erdarbeiten erfolgen. Im Plangebiet können sich auch noch Überreste ehemaliger Westwallanlagen befinden. Die genaue Lage der ehemaligen Anlagen kann bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bfl, Sparte Verwaltungsaufgaben, AKG Leitstelle Koblenz, Dienstort Trier (Herrn Weber 0651-1440-304) in Plänen eingesehen werden. Lärmschutz Dem Bebauungsplan liegt wegen der angrenzenden Sportanlagen ein Lärmschutzgutachten vom SGS-TÜV Saarland zu Grunde. Barrierefreies Bauen Seitens der Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt wird auf die Barrierefreiheit und die diesbezüglichen Rechtsvorschriften und Richtlinien (LBO, SBGG, DIN 18024 Teil 1) hingewiesen. Ferner wird auf die Wichtigkeit einer kontrastreichen Gestaltung im öffentlichen Raum für Sehbehinderte hingewiesen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden Flächen zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die hier vorhandene Vegetation ist zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang neu zu pflanzen. Es wird festgesetzt, dass im Bereich der Stellplatzflächen sowie der Verkehrsflächen der besonderen Zweckbestimmung „Parkplatz“ mindestens ein standortgerechter Hochstamm gemäß Pflanzliste (Pflanzqualität: 3xv:,StU 14/16) je 4 Stellplätze anzupflanzen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen ist. Hierbei ist die FLL – Richtlinie Empfehlungen für Baumpflanzungen zu beachten. Zur optimalen Entfaltung der Funktionalität sind zur Anpflanzung nur standortgerechte Arten zu verwenden. Die folgende Artenliste stellt eine Auswahl der zu pflanzenden Baumarten dar: Platane; Stieleiche; Esche; gefülltblühende Rosskastanie (Aesculus hippocastanum „Baumannii“). Die Dächer von Garagen und Wohngebäuden sind zu begrünen. Ausgenommen sind die Dächer oder Dachflächen, die als Dachterrasse oder zur Energiegewinnung genutzt werden. Die Planunterlage entspricht den Anforderungen der Planzeichenverordnung vom 18.12. 1990. Der Kartenausschnitt (Katasterkarte) entspricht für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes dem Stand vom 26.03.2010. i.A. Die Oberbürgermeisterin Der Stadtrat hat in öffentlicher Sitzung vom 25.11.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss ist am 15.04.2009 ortsüblich bekanntgemacht worden. i.V. Die Oberbürgermeisterin Saarbrücken, den 29.03.2010 Saarbrücken, den 16.04.2009 Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung hat nach § 3 (2) BauGB auf Dauer eines Monats vom 23.09.2010 bis einschließlich 25.10.2010 öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der Auslegung sind am 15.09.2010 ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Stadtrat hat in öffentlicher Sitzung vom ……….. diesen Bebauungsplan nach § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. i.V. i.V. Der Bebauungsplan wird hiermit als Satzung ausgefertigt. Die Oberbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin Saarbrücken, den 26.10.2010 Saarbrücken, den ………. Dieser Bebauungsplan bedarf keiner Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde, da er im Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt wurde. Der Satzungsbeschluss durch den Stadtrat und der Ort, an dem der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist am ……… ortsüblich bekanntgemacht worden. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 (3) BauGB in Kraft. i.V. Die Oberbürgermeisterin 8. Freiflächengestaltung Die nicht bebauten privaten Grundstücksflächen einschließlich der Vorgärten, sofern sie nicht als Zufahrt oder Zuwegung benötigt werden, sind als Gärten anz ulegen und naturnah, mit heimischen Laub- und Baumgehölzen zu bepflanzen. 9.Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs. 7 BauGB) Die Grenzen des Geltungsbereiches sind der Planzeichnung zu entnehmen. Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V: m. § 85 LBO Es wird festgesetzt, dass in den Baugebieten WA1 bis WA 4 ausschließlich Flachdächer zulässig sind. Satellitenantennen und sonstige Antennen an Fassaden sind unzulässig. Satellitenantennen und sonstige Antennen sind auf den Dächern nur zulässig, wenn sie von der Straße nicht in Erscheinung treten. Mobilfunkantennen sind innerhalb der Baugebiete grundsätzlich unzulässig. Mülleimerstandplätze sind ausschließlich innerhalb der Gebäude oder in Bereichen des Grundstücks, die vom öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar sind, vorzusehen bzw. so einzuhausen, dass die Müllbehälter von der Straße aus nicht sichtbar sind. Einfriedigungen der Grundstücke mit Hecken sind grundsätzlich zulässig. Feinmaschige Zäune sind nur in Verbindung mit einer davor gepflanzten Hecke zulässig. Sonstige Einfriedungen sind unzulässig. Ausnahmen: • Im WA 2 sind Einfriedigungen straßenseitig (westliche Grundstückseite) zwischen Baugrenze und Straße in Form von Mauern oder Hecken bis zu 2m Höhe zulässig. • Im WA 3 sind straßenseitige Einfriedungen auch in Form von Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig. Saarbrücken, den ………………