Allgemeines Gebührenverzeichnis (GebVerz)
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Allgemeines Gebührenverzeichnis (GebVerz)
1 2013-1-1 Allgemeines Gebührenverzeichnis (GebVerz) Nr. Gegenstand 1 Auffanggebührentatbestand 1. Für eine Amtshandlung, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, ist längstens bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsvorschrift, auf der die Amtshandlung beruht, eine Gebühr zu erheben. 2. Hiervon sind gebührenbefreit: 2.1. Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts 2.2. Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird 2.3. a) mündliche Auskünfte b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien 2.4. Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen 2.5. Entscheidungen über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen 2.6. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln 2.7. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen 2.8. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen 2.9. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskosten- oder Beratungshilfe 2.10. Amtshandlungen in Gnadensachen 2.11. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses einschließlich eines Widerspruchsverfahrens 2.12. Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden 2.13. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids 2.14. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80, 80a der Verwaltungsgerichtsordnung 3. Die Gebührenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Unternummer 2 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Anderes bestimmt ist. Gebühr Euro 2 Abfallrechtliche Angelegenheiten 1. Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) 1 1.1. 1.2. 1 2,55 – 10.225 Erteilung der Zustimmung zum Ausschluss von der Entsorgungspflicht oder zu dessen Widerruf nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG nach Zeitaufwand mindestens Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG nach Zeitaufwand mindestens Gesetz zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462). 51 511 2013-1-1 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7. 1.8. 1.9. 1.10. 1.11. 1.12. 1.13. 1.14. 1.15. 1.16. 1.17. 1.18. 1.19. 1.20. 1.21. 1.22. 1.23. 2 Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Abs. 3 oder Verpflichtung nach § 17 Abs. 4 KrW-/AbfG nach Zeitaufwand mindestens Genehmigung von Gebührensatzungen nach § 17 Abs. 5 KrW-/AbfG nach Zeitaufwand mindestens Übertragung von Pflichten nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG nach Zeitaufwand mindestens Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG Anordnungen nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG 2 Entscheidung über die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG 2 a) soweit bereits eine Bekanntgabe durch ein anderes Bundesland b) in allen übrigen Fällen Anordnungen nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfG 2 Prüfung der Einhaltung von Rücknahme- und Verwertungspflichten im Zusammenhang mit Verordnungen auf Grundlage des § 24 KrW-/AbfG Befreiung nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG von den Verpflichtungen nach §§ 43, 46 und 49 KrW-/AbfG 3 Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG Verpflichtung zur Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG Festsetzung eines Entgelts nach § 28 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG Übertragung der Beseitigungspflicht auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG Verpflichtung zur Beseitigung von Abfällen durch Mineralgewinnungsbetriebe und Bestimmung des Inhalts der Verpflichtung nach § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens Entscheidung über Anträge bei Zustimmungsvorbehalten gemäß Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsbescheid nach § 31 KrW-/AbfG Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 32 Abs. 2 KrW-/AbfG Auflagen nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach Erteilung der Genehmigung nach § 32 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG Verlängerung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG 1.24. Anordnung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen für bereits bestehende Deponien sowie Untersagung des Betriebes nach § 35 Abs. 1 KrW-/ AbfG 1.25. Amtshandlungen nach § 36 KrW-/AbfG 1.25.1. Anordnung der Rekultivierung und sonstiger Vorkehrungen bei stillgelegten Deponien nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG 1.25.2. Feststellung der endgültigen Stilllegung einer Deponie nach § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG 1.25.3. Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Abs. 5 KrW/AbfG Überwachung der Abfallentsorgung nach § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG Anmerkung: Die Gebühr ist zu erheben, wenn eine Überwachung zu Beanstandungen geführt hat. 1.26.1. Örtliche Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen 511 255 255 51 – 25.564 51 – 1.022 102 – 255 1.022 – 2.556 51 – 511 255 – 2.556 102 – 2.556 51 – 5.112 51 – 5.112 51 – 5.112 51 – 5.112 51 – 51.129 255 – 12.782 51 – 153 51 – 2.812 51 – 1.022 51 – 2.812 10 v. H. der Gebühren nach Nr. 1.17.,1.18. 153 – 511 51 – 5.112 250 – 5.500 100 – 2.500 100 – 2.500 1.26. 2 3 § 21 Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666). §§ 41 bis 48 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619). 51 – 1.789 2013-1-1 3 1.26.2. Übrige Maßnahmen der Überwachung 1.26.3. Entscheidung über die Art der Beseitigung/Verwertung von Abfällen 1.27. Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Anlagen zur Beseitigung oder Mitbenutzung von Abfällen nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG 1.28. Abweichende Einstufung eines Abfalles nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG 1.29. Anordnung des Nachweisverfahrens über die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach §§ 42 und 45 KrW-/AbfG i. V. m. § 26 NachwV 1.30. Befreiung von der Nachweispflicht nach §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 2, 46 Abs. 3 oder 47 Abs. 2 KrW-/AbfG 1.31. Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 KrW-/AbfG 1.32. Erteilung von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften nach § 51 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG 1.33. Untersagung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1.34. Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG 1.35. Aufforderung zur Bestellung eines anderen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG 2. Amtshandlungen zum Vollzug der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 259/93 (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), geändert durch EG-Verordnung Nr. 2557/2001 vom 28. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 349 S. 1) und des Abfallverbringungsgesetzes - AbfVerbrG - vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 63 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407 4 ). Ab dem 12. Juli 2007 gilt die EG-Abfallverbringungsverordnung 1013/2006 vom 14. Juni 2006 (ABl. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1) 3. 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. 3.7. 4. 4.1. 4.2. 4.3. 5. 4 26 – 1.278 51 – 511 26 – 2.556 51 – 1.278 51 – 255 102 – 2.556 102 – 2.556 51 – 1.022 51 – 1.022 51 – 1.022 51 – 1.022 51 – 5.112 Amtshandlung aufgrund der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) 5 Bestimmung der Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 2 bis 6 AbfKlärV 127 – 2.556 Soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle lediglich auf die 51 – 255 Probenahme bezieht Entscheidung über weitere Bodenuntersuchungen auf bestimmten 41 – 511 Flächeneinheiten nach § 3 Abs. 5 Satz 2 AbfKlärV Abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Klärschlamm41 – 511 untersuchungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 AbfKlärV Zulassung von Ausnahmen zum Aufbringen von Klärschlamm nach § 5 41 – 204 i.V.m. § 4 Abs. 6 AbfKlärV Zulassung von Ausnahmen nach § 5 AbfKlärV, soweit nicht unter Tarif41 – 204 stellen erfasst Durchführung eines Nachweisverfahrens nach § 7 AbfKlärV einschl. der 11 – 41 Voranzeige Durchführung eines Voranzeigeverfahrens nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV ohne 11 – 31 nachfolgende Klärschlammaufbringung Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1572) 6 Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 7 VerpackV 5.112 – 30.677 8 Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 4 VerpackV 5.112 – 15.338 Prüfung der nach Nr. 3 Abs. 4 und Nr. 4 Abs. 3 des Anhangs I der VerpackV 102 – 2.556 zu führenden Nachweise Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und bilanzverordnung AbfKoBiV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447) 9 AbfVerbrG neu erlassen durch Art. 1 und 8 Gesetzes vom 14. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462). AbfKlärV zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316). 6 VerpackV zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531). 7 Vgl. nunmehr § 6 Abs. 5 der Verpackungsverordnung. 8 Vgl. nunmehr § 6 Abs. 6 der Verpackungsverordnung. 9 AbfKoBiV aufgehoben durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619). 5 2013-1-1 4 5.1. Zulassung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes nach § 9 Abs. 1 AbfKoBiV 6. Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I. S. 3302), 10 in der jeweils geltenden Fassung 6.1. Prüfung und Nachforderung von Unterlagen bei Unvollständigkeit der Nachweiserklärungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 NachwV 6.2. Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 2 oder des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 NachwV und Übersendung der Unterlagen nach § 6 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 NachwV 6.3. Bearbeitung der nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 (auch i.V.m. § 9 Abs. 2), § 9 Abs. 3 oder § 11 Abs. 1 NachwV übersandten Ablichtungen der Nachweiserklärungen oder des Entsorgungsnachweises 6.4. Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 7 oder des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 NachwV 6.5. Fristverlängerung oder andere nachträgliche Änderungen von bestehenden Entsorgungsnachweisen oder Sammelentsorgungsnachweisen 6.6. Bearbeitung von Nachweiserklärungen nach § 11 NachwV 6.7. Freistellung ges Abfallentsorgers nach § 13 Abs. 1 NachwV 6.8. Nachträgliche Auflagen zur Sicherstellung der Freistellungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 3 NachwV 6.9. Anordnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 14 Abs. 1 oder 2 NachwV 6.10. Anforderung von Angaben für einen unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitschein oder eine sonstige Mengenmitteilung nach §§ 15 f. NachwV 6.11 Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV 6.12 Bearbeitung eines Listennachweises nach § 21 NachwV oder einer sonstigen Mitteilung über die entsorgten Abfallarten und -mengen bei Befreiung von Nachweispflichten 6.13. Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 (auch i.V.m. § 9 Abs. 2), § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 NachwV nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde 6.14. Zulassung der Nachweisführung bei Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften nach § 22 NachwV 6.15. Anordnung zur Verwendung bestimmter Formblätter nach § 25 Abs. 3 Satz 6 NachwV 6.16. Vergabe einer Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgernummer nach § 27 Abs. 3 NachwV 6.17. Vergabe einer Nummer oder Zulassung der Nummernvergabe durch einen Dritten nach § 27 Abs. 4 NachwV, soweit diese nicht zusammen mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt 6.18. Bearbeitung einer Verfahrensbevollmächtigung und/oder Kostenübernahmeerklärung (Beauftragung) im Nachweisverfahren 6.19. Ermäßigung für EMAS-Betriebe Ist ein Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114, S. 1) 11 registriert, ermäßigt sich die Gebühr nach Unternummern 1.11., 1.30.,6.1. bis 6.7., 6.11., 6.12., 6.14., 6.16. bis 6.18. um 20 % 10 11 Nachweisverordnung neu erlassen durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298). VO zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2006 (ABl. EG Nr. L 32 S. 4). 51 – 511 25 – 76 153 – 15.338 102 – 10.225 127 51 25 – 511 25 – 5.112 25 – 127 51 – 255 12 7 – 50 25 – 255 25 25 – 5.112 50 – 255 25 25 25 – 51 2013-1-1 6.20. 7. 7.1. 7.2. 7.3. 7.4. 7.5. 7.6. 7.7. 8. 8.1. 8.2. 8.3. 8.4. 9. 10. 10.1. 10.2. 11. 11.1. 12. 12.1. 12 5 Ermäßigung für ISO 14001-Unternehmen Verfügt ein Unternehmen über eine ISO 14001-Zertifizierung durch eine Akkreditierte Zertifizierungsstelle, so ermäßigt sich die Gebühr nach den Unternummern 1.11, 1.30, 6.1. bis 6.7, 6.11, 6.12, 6.14, 6.16 bis 6.18 um 20 %, soweit die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch Behördenabfrage nachgewiesen ist und eine Versicherung vorliegt, seine Umweltleistungen kontinuierlich zu verbessern und eine entsprechende Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu führen Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebsverordnung - EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) 12 Anerkennung eines Fachkundelehrganges nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV 255 – 511 gegenüber dem Lehrgangsträger Anerkennung eines Fortbildungslehrganges gemäß § 11 Satz 2 EfbV 102 – 255 gegenüber dem Lehrgangsträger Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwa255 – 1.022 chungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV Zustimmung zum Überwachungsvertrag im konkreten Einzelfall nach § 15 153 – 5.112 Abs. 1 Halbsatz 1 EfbV Allgemeine Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 Abs. 1 2.556 – 40.903 Halbsatz 2 EfbV Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 Abs. 4 255 – 1.022 EfbV Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der 102 – 511 Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ nach § 16 Satz 2 EfbV Amtshandlungen aufgrund der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz.Nr. 178 S. 10909) in der jeweils geltenden Fassung Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie je Mitgliedsbetrieb 255 – 1.022 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 11 Abs. 1 Entsorger2.556 – 40.903 gemeinschaftenrichtlinie Widerruf der Anerkennung nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaf2.556 tenrichtlinie Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und des 102 – 511 Überwachungszeichens nach § 12 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie Amtshandlungen aufgrund der Verordnung zur Transportgenehmigung 51 – 5.112 (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) 13 Amtshandlungen aufgrund der Altölverordnung (AltölV) vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV 41 – 102 Vorschreiben einer bestimmten Untersuchungsstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 41 – 102 AltölV Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S.1913) in der jeweils geltenden Fassung Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten 41 – 511 für Abfall nach § 6 der Verordnung Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altfahrzeugverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) 14 Nachforderung eines Verwertungs- und Verbleibnachweises (§ 4 der 21 Altfahrzeugverordnung i.V.m. § 27a StVZO) EfbV zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247). Transportgenehmigungsverordnung zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619). 14 AltautoV umbenannt in „Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugVerordnung – AltfahrzeugV)“ durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) und zuletzt geändert durch Art. 364 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149). 13 2013-1-1 13. 13.1. 13.2. 14. 14.1. 14.2. 14.3. 15. 15.1. 15.2. 15.3. 15.4. 15.5. 15.6. 15.7. 15.8. 15.9. 15.10. 16. 16.1 17. 17.1. 18. 18.1 3 6 Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung BattV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) Prüfung der Nachweise nach § 4 Abs. 3 BattV Prüfung des jährlichen Berichts nach § 10 Abs. 1 BattV Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 7 bis 8, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 6 DepV Anordnungen nach § 12 Abs. 1 DepV Anordnungen nach §§ 4 Abs. 5 Satz 3, 6 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 5 BioAbfV Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Abfällen (Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305) in der jeweils geltenden Fassung Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 AbfAblV Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 3 SAWG Anordnung der Veränderungssperre nach § 23 Abs. 2 SAWG Ausnahmen von einer Veränderungssperre nach § 23 Abs. 6 SAWG Besitzeinweisung nach § 26 Abs. 1 SAWG Aufhebung der Besitzeinweisung nach § 26 Abs. 6 SAWG Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 28 SAWG) Zustimmung zum Betreiben oder Benutzen einer Anlage vor Erteilung des Abnahmescheins (§ 28 Abs. 5 SAWG) Befreiung von Untersuchungspflichten (§ 29 Abs. 5 SAWG) Verpflichtung zur Duldung von Untersuchungen und zur Ermöglichung des Zugangs zu Grundstücken (§ 29 Abs. 7 SAWG) Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 GewAbfV Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung – Altholz V) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) Anordnungen nach § 6 Abs. 6 AltholzV Amtshandlungen auf Grund der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung-PflanzAbfV) vom 13. August 1999 (Amtsbl. S. 1319) in der jeweils geltenden Fassung Anordnungen nach § 5 Abs. 1 und 2 PflanzAbfV Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen, Fotokopien, elektronische Dateien 1. Abschriften oder Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und Ähnliches, soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt für jede angefangene Seite Bei schwierigen Abschriften und Auszügen, beispielsweise bei fremdsprachlichem oder wissenschaftlichem Inhalt, tabellarischen Aufstellungen und schwer lesbaren Texten, kann die Gebühr für jede angefangene Seite erhöht werden bis auf 2. Für Ausfertigungen und Nebenausfertigungen von Schriftstücken wird neben der Gebühr für die Abschrift oder den Auszug eine Beglaubigungsgebühr nach Nr. 121 Unternummer 2. erhoben 255 – 1.533 255 – 1.533 300 – 6.000 100 – 200 25,50 – 383 300 – 6.000 102 – 255 511 – 5.112 26 – 511 255 – 5.112 51 – 2.556 255 – 10.225 51 – 511 26 – 511 26 – 2.556 21 50 – 500 50 – 500 50 – 500 20 2,04 5,10 2013-1-1 3. 4. 5. 6. 4 5 6 7 7 Zweitstücke (Duplikate) von Urkunden über gebührenpflichtige Amtshandlungen (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Ausweis, Zeugnis und Ähnliches), soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt, für die erste Seite für jede weitere Seite Durchschriften je angefangene Seite Fotokopien und andere Vervielfältigungen, soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt Positive (schwarze Schrift auf weißem Grund) DIN A 5 je Seite DIN A 4 je Seite DIN A 3 je Seite Negative (weiße Schrift auf schwarzem Grund) DIN A 5 je Seite DIN A 4 je Seite DIN A 3 je Seite Kopien von Karten im Format >DIN A 4 Gebühr für die Versendung von elektronischen Dateien (Excel-Tabellen, PDF-Dateien, Word-Dateien, u.ä.) Acetylenanlagen 1. Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Acetylenverordnung - AcetV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 220), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) 15 2. Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Acetylenanlage nach § 7 0,2 v. H. der Errichtungskosten AcetV 15 mindestens 3. Erlaubnis für die wesentliche Änderung einer Acetylenanlage und für den Betrieb einer Anlage nach einer wesentlichen Änderung nach § 9 Abs. 1 0, 1 v. H. der Änderungskosten AcetV 15 mindestens 4. Zulassung von Bauarten nach § 10 AcetV 15 5. Anerkennung von Sachverständigen nach § 18 Abs. 2 AcetV 15 6. Zulassung von Mitteln zur Reinigung und Trocknung des Acetylens nach § 21 AcetV 15 Amtshandlungen zum Vollzug des Heimgesetzes 1. Feststellungsbescheid zur Anzeigeverpflichtung nach § 12 HeimG 2. Bescheid über die Duldung einer Überwachungsmaßnahme nach § 15 Abs. 2 HeimG 3. Erteilung einer Anordnung nach § 17 HeimG 4. Erteilung eines Beschäftigungsverbotes nach § 18 HeimG 5. Untersagung und vorläufige Untersuchung nach § 19 HeimG 6. Schriftliche Erklärung nach § 19 Abs. 3 S. 4 HeimG 7. Erteilung von Anpassungsfristen und Befreiungen nach den zu § 3 Abs. 2 HeimG erlassenen Rechtsverordnungen Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer und Altenpflegerin oder Altenpfleger Erteilung einer staatlichen Anerkennung 3,37 1,02 1,02 0,71 0,71 1,12 0,76 0,76 1,02 1,53 3 51 – 511 76,50 38,30 51 – 1.022 51 – 1.022 25,50 – 511 900 280 140-560 900 900 280 140-560 30 Anlagen, genehmigungsbedürftige 1. Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der jeweils geltenden Fassung, auch wenn sie unter einer Bedingung, Auflage oder befristet erfolgen. 15 AcetV aufgehoben zum 1. Januar 2003 durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777); vgl. jetzt die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (Art. 1 der vorgenannten Verordnung). 8 2013-1-1 1.1. 1.1.1. für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen (§ 4 Abs. 1, § 19 Abs. 3 BImSchG) sowie für Änderungen an diesen Anlagen (§ 16 Abs. 1 und 4 BImSchG) im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 BImSchG) bei Errichtungskosten der Anlage bis zu 52.000.000 Euro 1.1.2. bei weiteren Kosten zusätzlich 1.2. 1.2.1. 1.2.2. mindestens für Änderungen (§ 16 Abs. 1 und 4 BImSchG) im Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung bei Kosten der Änderung der Anlage oder des Betriebes oder der Betriebsstätte bis zu 30.000.000 Euro bei weiteren Kosten zusätzlich 1.3. mindestens für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach § 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung 1.4. mindestens für Veränderungen (§ 16 Abs. 1 und 4 BImSchG) an Anlagen nach Ziffer 1.3. 1.5. 1.6. 1.7. mindestens Ermäßigung für EMAS-Betriebe Ist eine Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) 16 registrierten Unternehmens, ermäßigt sich die Gebühr nach Unternummern 1.1., 1.2., 1.3. und 1.4. um 30 %. Ermäßigung für ISO 14001-Unternehmen Verfügt ein Unternehmen über eine ISO 14001-Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle, so ermäßigt sich die Gebühr nach den Unternummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 um 30 %, soweit die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch Behördenabfrage nachgewiesen ist und eine Versicherung vorliegt, seine Umweltleistungen kontinuierlich zu verbessern und eine entsprechende Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu führen. Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BimSchG In den Gebühren nach den Ziffern 1.1., 1.2., 1.3., 1.4. und 1.5. ist die Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung einschließlich einmaliger Rohbau- und Schlussabnahmen nicht enthalten. 16 Zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2006 (ABl. EG Nr. L 32 S. 4). 2/10 v. H. dieser Kosten 1/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchs tbetrag von insgesamt 511.292 3.885 1/10 v. H. dieser Kosten 1/20 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchs tbetrag von 306.775 745 1/10 v. H. der Errichtungskost en 390 1/20 v. H. der Errichtungskost en 195 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1., 1.2., 1.3. oder 1.4., bezogen auf die Kosten der Änderung 9 2013-1-1 1.8. 1.9. Wird die Genehmigung in Form von Teilgenehmigungen (§ 8 BImSchG) erteilt, sind der Berechnung der Gebühr die entsprechenden Teilerrichtungskosten zugrunde zu legen. Die Berechnung erfolgt im Übrigen nach Unternummer 1. Versagung der Genehmigung 1.10. Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG 1.11. Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 BImSchG 1.12. mindestens Prüfung der Anzeige nach § 15 Abs. 1 und 2 BImSchG und Mitteilung nach § 15 Abs. 2 BImSchG 1.13. 1.14. Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG Nachträgliche Anordnung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 17 BImSchG 1.15. Anordnung zur Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung 1.16. Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 BImSchG 1.17. Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG 1.18. Anordnung bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 24 BImSchG 1.19. Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25 BImSchG 1.20. Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 BImSchG oder eines Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG bzw. Ablehnung eines Antrags auf Bekanntgabe 1.20.1. Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Bekanntgabe 1.20.2. Auslagen für die fachliche Prüfung eines Antrags auf Bekanntgabe als Stelle nach § 26 BImSchG oder als Sachverständiger nach § 29a Abs. 1 BImSchG durch Dritte 1.20.3. Umschreibung einer bestehenden Bekanntgabe 1.20.4. Änderung einer fachlich verantwortlichen Person 1.21. 1.22. 1.23. 1.24. 1.25. 1.26. 1.27. 1.28. 1.29. 1.30. Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach §§ 26 oder 28 BImSchG Anordnung der kontinuierlichen Ermittlung bestimmter Emissionen und Immissionen nach § 29 BImSchG Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29 Abs. 1 BImSchG Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 3 BImSchG mindestens Maßnahmen der Überwachung nach § 52 Abs. 2 und 3 BImSchG (außer Entnahme und Untersuchung von Stichproben) Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3 BImSchG Anordnung zur erstmaligen Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchG Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Anordnung zur erstmaligen Bestellung von Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG Anordnung zur Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 BImSchG ½ der Gebühr zu 1. ¼ bzw. ¾ der Gebühr zu 1.1. bzw. 1.2. 1/5 der Gebühr zu 1.8. 110 ½ bis ¾ der Gebühr zu 1.2. bzw. 1.4. 511 – 5.112 102 – 2.556 102 – 2.556 102 102 – 2.556 102 – 1.533 102 – 2.556 511 – 5.112 50 v. H. der Gebühr nach 1.18. nach Aufwand der Prüfung 20 v. H. der Gebühr zu 1.18. 10 v.H. der Gebühr zu 1.18. 102 – 1.533 102 – 1.533 102 – 1.533 1 v.H. der Entschädigungssumme 102 25,50 – 511 25,50 – 511 153 153 153 153 2013-1-1 1.31. 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.5.1. 2.5.2. 2.5.3. 2.5.4. 2.5.5. 2.5.6. Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 67 Abs. 2 BImSchG Verordnungen zur Durchführung des BImSchG Ausnahmen nach § 20 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen 17 ) in der jeweils geltenden Fassung. Werden Sammelausnahmegenehmigungen beantragt, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte Ausnahmen nach § 17 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung Ausnahmen nach § 4 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff 18 - 3. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung Fristverlängerung für Anlagen nach § 2 Abs. 3 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung Anordnung zur Bestellung von mehreren Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten gemäß § 2 Gestattung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gemäß § 4 Gestattung zur Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gemäß § 5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutzund Störfallbeauftragten gemäß § 6 Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs gemäß § 7 Nr. 2 oder § 9 Abs. 1 Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Anerkennung eines Lehrgangs gemäß § 7 Nr. 2 oder § 9 Abs. 1 2.5.7. Umschreibung einer bestehenden Anerkennung eines Lehrgangs gemäß § 7 Nr. 2 oder § 9 Abs. 1 2.5.8. 2.5.9. Entscheidung über die Anerkennung der Fachkunde gemäß § 8 Abs. 1 Entscheidung über die Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten gemäß § 8 Abs. 2 Ausnahmen nach § 6 der Siebten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung 19 Benennung als Messstelle nach § 4 Abs. 2 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung - 20 11. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Ausnahmen nach § 7 21 2.6. 2.7. 2.7.1. 2.7.2. 2.8. 2.8.1. 2.8.2. 17 10 206 10,20 – 153 255 – 1.022 102 – 5.112 102 – 511 25,50 – 153 25,50 – 153 25,50 – 153 25,50 – 153 102 – 255 50 v. H. der Gebühr zu 2.5.5. 20 v. H. der Gebühr zu 2.5.5. 40,90 – 255 30 – 110 40,90 – 255 102 102 40,90 – 255 25,50 – 511 Überschrift geändert in „kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950). Jetzt Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243). 19 Verordnung aufgehoben durch Art. 2 Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) und durch die Vorschriften dieser Verordnung ersetzt. 20 Aufgehoben durch § 7 Satz 2 und ersetzt durch die Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289). 21 Jetzt § 6 der Verordnung vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694). 18 2013-1-1 2.9. 2.10. 2.10.1. 2.10.2. 2.10.3. 2.10.4. 2.11. 2.11.1. 2.12. 2.13. 2.14. 2.15. 2.16. 2.17. 2.18. 3. 3.1. 3.2. 19 22 11 Ausnahmen nach § 18 22 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung – 12. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Großfeuerungsanlagenverordnung 23 - 13. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung Ausnahmen nach § 6 Abs. 5 23 Ausnahmen nach § 11 Abs. 5 23 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Messstelle nach §§ 26 und 28 23 Ausnahmen nach § 33 23 Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärmverordnung - 15. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung 24 Benennung als zugelassene Stelle nach § 7 Abs. 1 Ausnahmen nach § 19 der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe 25 - 17. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 der Neunzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung Ausnahmen nach § 11 der 20. BImSchV vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) 26 Ausnahmen nach § 7 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung Ausnahmen nach § 8 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung Ausnahmen nach § 12 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung 27. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 7 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung Treibhausgas-Emissionshandelgesetz Billigung von Monitoring-Konzepten Monitoring-Konzept nicht billigungsfähig Apothekenwesen/Amtshandlungen nach dem Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG) oder der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO) 1. Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke oder Krankenhausapotheke 1.1. Erlaubnis zur Neueröffnung oder Übernahme einer Apotheke ohne Prüfung der Baupläne nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 ApoG 1.2. Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken ohne Prüfung der Baupläne nach § 1 Abs. 2 ApoG in Verbindung mit § 2 ApoG 1.2.1. Änderung der Erlaubnis zum Betreiben einer oder mehrerer öffentlicher Apotheken 25,50 – 1.533 511 – 2.556 511 – 2.556 511 – 5.112 1.022 - 10.225 30,60 – 1.022 1.022 – 10.225 102 – 5.112 102 – 5.112 102 – 5.112 102 – 511 102 – 1.022 103 102 – 2.556 51 – 1.278 550 800 100 § 18 der Störfall-Verordnung aufgehoben durch Art. 1 der Verordnung vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1591). Verordnung aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717). 24 Verordnung aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) und durch die Vorschriften dieser Verordnung ersetzt. 25 Die Verordnung hat nunmehr gem. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) den Titel: Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen. 26 Verordnung zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247). 23 12 2013-1-1 1.3. 1.4. 1.4.1 1.5. 1.5.1. 1.6. 1.7. 1.8. 1.9. 1.21.1 1.22.1 2. 3. 3.1. 3.2. 4. 4.1. 4.2. 5. 6. 7. 8. 9. 10 11. 12. 12.1. 12.2. 27 Erlaubnis zur Pacht einer Apotheke ohne Prüfung der Baupläne nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 2 und 9 ApoG Erlaubnis zur Übernahme einer vorher gepachteten Apotheke als Eigentümer ohne Prüfung der Baupläne nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 2 und 9 ApoG Erlaubnis zur Übernahme mehrerer vorher gepachteter öffentlicher Apotheken ohne Prüfung der Baupläne nach § 1 Abs. 2 ApoG in Verbindung mit §§ 2 und 9 ApoG Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke ohne Prüfung der Baupläne nach § 14 ApoG Prüfung der persönlichen Voraussetzungen bei Wechsel der Leiterin/des Leiters der Krankenhausapotheke nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 ApoG und bei Wechsel des Verantwortlichen der Filialapotheke Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke ohne Prüfung der Baupläne nach § 16 ApoG Zulassung zur Fortsetzung eines Pachtverhältnisses ohne Prüfung der Baupläne nach § 9 Abs. 1a ApoG Prüfung der Baupläne für Apotheken oder Krankenhausapotheken ohne Besichtigung Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach §§ 4 und 9 Abs. 4 oder § 14 ApoG Änderung der Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel nach § 47 Abs. 1 AMG Änderung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Arzneimittelgroßhandels nach § 52 a AMG Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1 ApoG Versorgung eines Krankenhauses/einer Rehabilitationseinrichtung nach § 14 Abs. 2 und 5 ApoG 27 Genehmigung der Versorgung eines Krankenhauses/einer Rehabilitationseinrichtung nach § 14 Abs. 2 und 5 ApoG 27 Änderung der Genehmigung der Versorgung eines Krankenhauses/einer Rehabilitationseinrichtung nach § 14 Abs. 2 und 5 ApoG 27 Versorgung der Bewohner von Heimen nach § 12a ApoG Genehmigung eines Vertrages zur Versorgung der Bewohner von Heimen nach § 12a ApoG 27 Änderung der Genehmigung der Versorgung der Bewohner von Heimen nach § 12a ApoG Schließung einer Apotheke bei fehlender Erlaubnis nach § 5 ApoG Abnahmebesichtigung einer Apotheke nach § 6 ApoG Abnahmebesichtigung einer Krankenhausapotheke nach § 6 ApoG Besichtigung (außer Abnahme nach § 6 ApoG) und Regelbesichtigungen von Apotheken – auch durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen oder ehrenamtliche Pharmazieräte – nach § 64 AMG Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. Nachbesichtigung einer Apotheke, die durch eine Beanstandung erforderlich wird – auch durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen oder ehrenamtliche Pharmazieräte – nach § 64 AMG Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. Schwerpunktbesichtigung (z. B. Personalkontrolle) von Apotheken – auch durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen oder ehrenamtliche Pharmazieräte – nach § 64 AMG Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. Besichtigung von krankenhausversorgenden Apotheken und Krankenhausapotheken nach § 64 AMG Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a ApoG Erteilung der Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a ApoG Änderung der Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a ApoG Vgl. nunmehr § 14 Abs.1 ApoG 400 300 500 500 – 1.000 125 300 100 75 500 – 5.000 200 100 200 225 – 1.150 225 – 1.150 200 50 650 250 – 600 250 – 600 175 175 100 nach Zeitaufwand 400 – 4.000 400 – 4.000 2013-1-1 12.3 13. 20 10.2. 11.1. 11.2. 28 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 11b ApoG Erlaubnis zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle nach § 24 ApBetrO Approbationen, Erlaubnisse, Befähigungs- und Berechtigungsnachweise Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 1. Approbationen für Ärzte nach § 3 Abs. 1 und 2 der Bundesärzteordnung (BÄO) 2. Approbationen für Tierärzte nach § 4 Abs. 1 und 2 Bundes-Tierärzteordnung (BTO) 3. Approbationen für Apotheker nach § 4 Abs. 1 Bundes-Apothekerordnung (BApO) 4. Approbationen für Zahnärzte nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHKG) 5. Zeugnisse für Ausländer über das abgeschlossene Universitätsstudium (sog. Diplome) 6. Approbationen für Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 2 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) 28 7. Erlaubnis nach § 10 Abs. 10 der Bundesärzteordnung Erlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung Erlaubnis nach § 11 Bundes-Apothekerordnung Erlaubnis nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde Berufserlaubnis nach § 4 Psychotherapeutengesetz 7.1. Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 (AiP) 29 7.2. Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 (AiP) 8. Befähigungsausweis als Lebensmittelchemiker 9. Ausstellung einer Ersatzurkunde (l. bis 11.2.) 10. 10.1. 21 13 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Studierende in Studiensachen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Studierende betreffend die Anerkennung von Prüfungen Erteilung einer Zweitschrift oder Abschrift von ärztlichen Zeugnissen und Zeugnissen für Apotheker/innen und Erteilung einer Zweitschrift oder Abschrift von ärztlichen und pharmazeutischen Zeugnissen Erteilung der Erlaubnis der Führung der Berufsbezeichnung der Fachberufe des Gesundheitswesens und für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen Anerkennung von im Ausland, bei der Bundeswehr oder ähnlichen Einrichtungen erworbenen Diplomen aus dem Bereich der Heilhilfspersonen und der pharmazeutischen Berufe Erlaubniserteilung nach dem Infektionsschutzgesetz 1. Arbeiten mit Krankheitserregern 1.1. Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ohne Besichtigung der Laborräumlichkeiten 1.2. Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern mit Besichtigung der Laborräumlichkeiten 1.3. Besichtigung der Laborräumlichkeiten ohne Erteilung einer Erlaubnis 2. Änderung der Erlaubnis wegen 2.1. Ausweitung des Krankheitserregerspektrums ohne Besichtigung der Laborräumlichkeiten 2.2. Ausweitung des Krankheitserregerspektrums mit Besichtigung der Laborräumlichkeiten 2.3. Wechsel der mit der Vertretung der Tätigkeit beauftragten Person 200 – 2.000 100 200 200 200 200 30,60 200 120 40 80 127 ½ der jeweiligen Gebühr von 1. bis 11.2 29,10 – 42,10 47 – 69,50 20,45 30 60 278 – 626 457 – 1.088 179 – 462 200 – 560 379 – 1.022 121 – 282 PsychThG zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686). Regelung gegenstandslos wegen Aufhebung der Bezugsvorschrift durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776). 29 14 2013-1-1 2.4. 3. 25 Wesentliche Änderungen der Laborräume und Einrichtungen Genehmigung der Gelbfieberimpfstelle Arbeitsschutz 1. Arbeitsschutzgesetz 1.1. Anordnung nach § 22 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung 2. Arbeiten im Freien 2.1. Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 4 der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März 30 2.2. Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 Satz 3 der vorbezeichneten Verordnung 30 3. Arbeitsstätten 3.1. Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 31 Arbeitsstättenverordnung 3.2. für Beratungen, die länger als 15 Minuten dauern Betriebssicherheitsverordnung Dampfkesselanlagen Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebssicherheitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung 4.1.1.1. Bei Errichtungskosten für Anlagen bis zu 5.000.000 Euro 333 – 768 45 100 – 1.500 25,50 – 409 25,50 – 511 255 – 5.112 nach Zeitaufwand 4. 4.1. 4.1.1. 4.1.1.2. Bei weiteren Kosten zusätzlich mindestens Erlaubnis für die wesentliche Veränderung einer Dampfkesselanlage und für den Betrieb einer Anlage nach einer wesentlichen Veränderung 4.1.2.1. Bei Kosten der Veränderung bis zu 5.000.000 Euro 2/1000 der Kosten 1/1000 der Kosten bis zum Gebührenhöchs tbetrag von insgesamt 50.000 100 4.1.2. 4.1.2.2. Bei weiteren Kosten zusätzlich mindestens Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Dampfkesselanlage beeinflusst 4.1.3.1. Bei Kosten der Änderung bis zu 5.000.000 Euro 1/1000 der Kosten 1/2000 der Kosten bis zum Gebührenhöchs tbetrag von insgesamt 25.000 50 4.1.3. 4.1.3.2. Bei weiteren Kosten zusätzlich mindestens 30 1/1000 der Kosten 1/2000 der Kosten bis zum Gebührenhöchs tbetrag von insgesamt 25.000 50 Verordnung aufgehoben durch Art. 4 Satz 2 und ersetzt durch Art. 1 (Arbeitsstättenverordnung) der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179). 31 Vgl. jetzt § 3 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179). 15 2013-1-1 4.1.4. In den Gebühren nach den Ziffern 4.1.1.1. bis 4.1.3.2. ist die Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung einschließlich einmaliger Rohbau- und Schlussabnahme der Feuerungsanlage nicht enthalten. Diese Gebühr ist nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden Fassung 32 gesondert zu berechnen. Versagung der Erlaubnis mindestens im Fall zu 4.1.1. zu 4.1.2. zu 4.1.3. 4.2. Füllanlagen 4.2.1. Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Füllanlage zum Abfüllen von Druckgasen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Betriebssicherheitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung 4.2.1.1. Bei Errichtungskosten für die Anlage bis zu 5.000.000 Euro 4.2.1.2. Bei weiteren Kosten zusätzlich mindestens Erlaubnis für die wesentliche Veränderung einer Füllanlage und für den Betrieb einer Füllanlage nach einer wesentlichen Veränderung 4.2.2.1. Bei Kosten der Veränderung bis zu 5.000.000 Euro 1/10 bis 1/2 der Gebühr zu 4.1.1., 4.1.2. und 4.1.3. 50 30 30 2/1000 der Kosten 1/1000 der Kosten 100 4.2.2. 4.2.2.2. Bei weiteren Kosten zusätzlich mindestens Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Füllanlage beeinflusst 4.2.3.1. Bei Kosten der Änderung bis zu 5.000.000 Euro 1/1000 der Kosten 1/2000 der Kosten 50 4.2.3. 4.2.3.2. Bei weiteren Kosten zusätzlich 4.2.4. 4.3. 4.4. 4.5. 4.6. 32 mindestens In den Gebühren nach den Ziffern 4.2.1.1. bis 4.2.3.2. ist die Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung einschließlich einmaliger Rohbau- und Schlussabnahme der Feuerungsanlage nicht enthalten. Diese Gebühr ist nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden Fassung 32 gesondert zu berechnen. Versagung der Erlaubnis mindestens im Fall zu 4.2.1. zu 4.2.2. zu 4.2.3. Anerkennung einer befähigten Person für den Explosionsschutz nach § 14 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung Festlegung der Prüffrist überwachungsbedürftiger Anlagen nach § 15 Abs.4 der Betriebssicherheitsverordnung Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen überwachungsbedürftiger Anlagen nach § 15 Abs. 17 der Betriebssicherheitsverordnung Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 16 Abs. 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung Jetzige Fassung vgl. BS-Nr. 2013-1-20. 1/1000 der Kosten 1/2000 der Kosten 50 1/10 bis 1/2 der Gebühr zu 4.2.1., 4.2.2. und 4.2.3. 50 30 30 25,5 – 255 25,5 – 255 25,5 – 255 200 – 2.500 2013-1-1 28 31 43 Arbeitssicherheit, Fachkräfte 1. Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) 33 2. Anordnung gemäß § 12 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz 3. Gestattung der Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ohne die erforderliche Fachkunde gemäß § 18 Arbeitssicherheitsgesetz 4. Abnahme der Prüfung eines Sachkundelehrgangs Arbeitszeitschutz 1. Tägliche Arbeitszeit, Ruhezeit 1.1. Bewilligung von Arbeitszeitverlängerungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG 1.2. Bewilligung von Arbeitszeitverlängerungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1b ArbZG 1.3. Bewilligung von Arbeitszeitverlängerungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG 1.4. Bewilligung von abweichender Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft oder Rufbereitschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG 1.5. Bewilligung einer von den §§ 5 und 11 Abs. 2 ArbZG abweichenden Ruhezeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG 1.6. Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 2 ArbZG 2. Sonn- und Feiertagsbeschäftigung 2.1. Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2a ArbZG 2.2. Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG 2.3. Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2c ArbZG 2.4. Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 4 ArbZG 2.5. Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 5 ArbZG 2.6. Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 2 ArbZG 3. Anordnung nach § 17 Abs. 2 ArbZG Arzneimittel-, Betäubungsmittel-, Transfusions- und Medizinproduktewesen 1. Amtshandlungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) 1.1. Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 AMG 1.2. Änderung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 AMG 1.3. Bescheinigung über die Gültigkeit einer bereits erteilten Herstellungserlaubnis (z. B. § 22 Abs. 4 AMG) 1.4. Bescheinigung oder Auskunft über die Sachkenntnis nach §§ 15, 63a, 74a oder 75 AMG 1.5. Entscheidung über Baupläne von Betrieben ohne Besichtigung 1.6. 1.7. 1.8. 1.9. 1.10. 33 16 Durchführung der Überwachung nach § 64 AMG einschließlich Vor- und Nachbereitung Beurteilung einer Arzneimittelprobe Untersuchung und Beurteilung einer Arzneimittelprobe nach § 64 Abs. 3 AMG Aufsichtsrechtliche Maßnahme nach §§ 18, 64 oder 69 AMG Bestellung als Gegenprobensachverständiger zur Untersuchung von Arzneimitteln nach § 65 Abs. 4 AMG Gesetz zuletzt geändert durch Art. 178 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304). 51 – 511 100 – 1.500 51 – 511 Grundgebühr 50 je Teilnehmer: 7,50 Reisekosten nach Zeitaufwand 51 – 1.022 51 – 1.533 51 – 511 51 – 1.022 51 – 1.022 511 – 5.112 51 – 766 51 – 766 51 – 766 255 – 1.533 255 – 5.112 511 – 5.112 100 – 1.500 250 – 7.000 50 – 5.000 50 150 nach Zeitaufwand 50 –10.000 100 64 zzgl. Kosten der Arzneimittelpr üfung durch die AMI-Nord GmbH 50 –1.000 300 2013-1-1 1.11. 17 Auskunft über die Einstufung als Arzneimittel in Abgrenzung zum Lebensmittel, Kosmetikum, Medizinprodukt 1.12. Erlaubnis zur Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 Abs.1 S. 1 AMG 1.13. Änderung einer Erlaubnis zur Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 Abs.1 S. 1 AMG 1.14. Besichtigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 AMG (Drittlandinspektionen) einschl. Vor- und Nachbereitung zzgl. Reisekosten Je Personentag 1.15. Bescheinigung für die Einfuhr nach § 72a Abs. 1 AMG 1.16. Exportzertifikate für Wirkstoffe, Arzneimittel und zulassungspflichtige Labordiagnostika nach § 73a Abs. 2 AMG Je Wirkstoff, je zulassungspflichtiges Arzneimittel, je Produktgruppe bei nicht zulassungspflichtigen Arzneimitteln 1.17. Erteilung eines GMP-Zertifikates – ohne Besichtigung 1.18. Bescheinigung für zollamtliche Abfertigung nach § 73 Abs. 6 AMG Je Arzneimittel 1.19. Bestätigung von Gebrauchsinformationen und Fachinformationen Je Arzneimittel 1.20. Erstattung eines schriftlichen Informationsberichts nach den Grundregeln und Richtlinien der Pharmazeutischen Inspektions-Convention in Verbindung mit dem Gesetz zur Pharmazeutischen Inspektions-Convention 1.21. Anerkennung einer Zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel nach § 47 Abs. 1 AMG 1.21.1. Änderung der Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel nach § 47 Abs. 1 AMG 1.21.2. Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Betriebe zur Versorgung ihrer Mitarbeiter im Pandemiefall oder bei Katastrophen und Kriegsereignissen 1.22. Erlaubnis zum Betrieb eines Arzneimittelgroßhandels nach § 52a AMG 1.22.1 Änderung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Arzneimittelgroßhandels nach § 52a AMG 1.23. Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Erlaubnis zum Betrieb eines Arzneimittelgroßhandels nach § 52a AMG 1.24. Bescheinigung für Arzneimittelgroßhändler nach § 47 Abs. 1a AMG 1.25. Staatliche Anerkennung einer Heilquelle gemäß § 44 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Wassergesetzes 34 einschl. der erforderlichen Besichtigung 1.26. Änderung einer Staatlichen Anerkennung einer Heilquelle einschl. der erforderlichen Besichtigung 1.27. Widerruf der Anerkennung nach § 44 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Wassergesetzes 34 2. Amtshandlungen nach dem Transfusionsgesetz (TFG) 2.1. Überwachungshandlungen nach § 4 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, § 9 Satz 2 TFG 3. Amtshandlungen nach dem Betäubungsmittelrecht 3.1. Überwachung nach § 19 BtMG vor Ort 3.2. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach §§ 22 BtMG 3.3. Überprüfung der Dokumentation nach der BetäubungsmittelVerschreibungsverordnung 4.1. Amtshandlungen nach dem Medizinprodukterecht 4.1.1. Durchführung der Überwachung nach § 26 MPG bei Inverkehrbringern einschl. Vor- und Nachbereitung 4.1.2. Entscheidung über die Klassifizierung nach § 13 Abs. 2 MPG 4.1.3. Prüfung der Unterlagen und Entscheidung über den Beginn einer klinischen Prüfung nach § 20 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 4 Satz 3 MPG sowie jede nachträgliche Änderung 4.1.4. Exportzertifikate für Medizinprodukte nach § 34 Abs. 2 MPG Je Medizinprodukt, bei Produktgruppen je Produktgruppe 34 SWG vgl. BS-Nr. 753-1. 125 – 2.000 150 – 4.000 100 – 4.000 650 75 50 150 – 5.000 60 30 nach Zeitaufwand 1.000 – 3.000 200 100 50 – 5.000 100 50 – 5.000 150 – 1.500 100 – 3.000 50 – 2.000 100 – 3.000 50 – 2.000 100 – 1.000 50 – 1.000 50 – 1.000 50 – 5.000 63 – 1.225 63 – 625 51 2013-1-1 4.1.5. 4.1.6. 4.1.7. 4.2. 4.2.1. 4.2.2. 4.2.3. 4.2.4. 4.3. 4.3.1. 4.3.2. 5. 5.1. 49 35 Auskunft über die Einstufung als Medizinprodukt in Abgrenzung zu Produkten, die anderen gesetzlichen Regelungen unterliegen Untersuchung und Beurteilung einer Medizinprodukte-Probe nach § 26 Abs. 3 MPG Beurteilung der Medizinprodukte-Probe Anordnung nach Medizinprodukterecht Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 bis 4 MPG Maßnahmen bei unrechtmäßiger Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Medizinprodukt nach § 27 Abs. 1 und 2 MPG Verlangen einer Prüfung eines Medizinproduktes durch eine benannte Stelle oder einen Sachverständigen bei begründetem Verdacht einer Gefährdung nach § 26 Abs. 2 MPG Prüfung und Auskunft über die Sachkenntnis nach § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 MPG Amtshandlungen nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung Verlängerung der Frist nach § 6 Abs. 2 MPBetreibV Je Medizinprodukttyp Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte nach § 8 Abs. 3 MPBetreibV Sonstige Gebühren Bestätigung einer Anzeige und sonstige schriftliche Bestätigungen Anerkennung von Einrichtungen (Ausbildungsstätten) des Gesundheitswesens 1. Anerkennung von Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen, Pflegeschulen, Pflegevorschulen, Schulen für Krankenpflegehilfe, Krankengymnastik- und Massageschulen, Diätassistentenschulen, Lehranstalten für technische und pharmazeutisch-technische Assistenten, Desinfektorenschulen, Hebammenlehranstalten und Schulen für andere Heilhilfspersonen 2. Ermächtigung zur Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Rettungsassistentengesetz und den Gesetzen über die Ausbildung der Berufe der technischen Assistenten, des Masseurs, des medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten 35 3. Zulassung von Apotheken, Krankenhausabteilungen, Instituten oder anderen Einrichtungen als Weiterbildungsstätten zur Durchführung der Weiterbildung von Apothekern, Ärzten und Zahnärzten 3.1. für jede(s) Krankenhausabteilung, Institut oder andere Einrichtung 3.2. Fristverlängerungen und Befristungen 4. 55 18 Zulassung von öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, Institutionen oder anderen Einrichtungen als Weiterbildungsstätten zur Durchführung der Weiterbildung von Apothekern/innen für jede zuzulassende Weiterbildungsstätte Strahlenschutz 1. Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 160 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) 36 1.1. Amtshandlungen im Vollzug des Atomgesetzes 2. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3077) 37 63 – 1.000 613 50 25 – 2.000 63 – 250 63 – 250 63 75 25 – 400 35 127 – 255 25,50 – 102 213 ¼ der Gebühr zu 1. 147 – 255 50 – 10.000 Die Berufsbezeichnung gilt nur noch für Altfälle gem. § 16 Abs. 4 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084). 36 AtG zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 216). 37 StrSchVO zuletzt geändert durch Art. 3 § 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930). 2013-1-1 2.1. 2.1.1. 2.1.1.1. 2.1.1.2. 2.1.1.3. 2.1.1.4. 2.1.2 2.1.2.1. 2.1.2.2. 2.1.2.3. 2.1.3. 2.2. 2.2.1. 2.2.2. 2.2.3. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 2.7. 2.8. 2.9. 2.10. 2.11. 2.12. 2.13. 3. 3.1. 3.1.1. 3.1.2. 3.1.3. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. 3.7. 19 Genehmigungen nach § 7 StrlSchV umschlossene radioaktive Stoffe mit einer Gesamtaktivität bis zum 105fachen der Freigrenze mit einer Gesamtaktivität bis zum 107fachen der Freigrenze mit einer Gesamtaktivität bis zum 109fachen der Freigrenze mit einer Gesamtaktivität über dem 109fachen der Freigrenze offene radioaktive Stoffe mit einer Gesamtaktivität bis zum 105fachen der Freigrenze mit einer Gesamtaktivität bis zum 107fachen der Freigrenze mit einer Gesamtaktivität über dem 107fachen der Freigrenze Soweit von einer Genehmigung umschlossene und offene radioaktive Stoffe betroffen sind, wird die höhere Gebühr voll, die niedrigere nur zur Hälfte erhoben. Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 StrlSchV mit einer Gesamtaktivität bis zum 105fachen der Freigrenze mit einer Gesamtaktivität bis zum 107fachen der Freigrenze mit einer Gesamtaktivität über dem 107fachen der Freigrenze Genehmigung nach § 15 StrlSchV Genehmigung nach § 16 StrlSchV Genehmigung nach § 29 StrlSchV Bescheinigung der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 StrlSchV Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 StrlSchV Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 StrlSchV Ermächtigung von Ärzten nach § 64 StrlSchV Aufforderung zur Hinterlegung der Aufzeichnungen bei einer bestimmten Stelle nach § 85 Abs. 3 StrlSchV Einlagerung und Verwahrung radioaktiver Abfälle in der Landessammelstelle des Saarlandes je nach Größe und Inhalt der Behältnisse Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Genehmigungsbescheides sowie sonstige Nachträge mit Ausnahme der Genehmigung neuer Nuklide oder höherer Aktivitäten mindestens Sonstige Amtshandlungen im Vollzug der StrlSchV Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) Genehmigungen nach §§ 3 und 5 RöV für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler mit einer max. Beschleunigungsspannung bis 500 kV für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler mit einer max. Beschleunigungsspannung über 500 kV für Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie Bauartzulassungen nach § 8 RöV 38 Bescheinigung der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 RöV Aufforderungen zur Hinterlegung der Aufzeichnungen bei einer bestimmten Stelle nach § 28 Abs. 3 RöV Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Abs. 8 RöV Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 2 RöV Ermächtigung von Ärzten nach § 41 RöV 80 –250 120 – 350 170 – 600 400 – 2.000 80 – 300 180 – 1.000 550 – 3.500 500 – 4.000 76,50 – 127 76,50 – 255 153 – 511 80 – 250 150 – 600 100 – 1.000 30 – 300 12 je Pass 50 – 300 30 – 1.500 170 30 – 5.000 30 v. H. der jeweiligen für den Genehmigungs bescheid angegebenen Mindestgebühr 45 25 – 1.500 60 – 250 je Gerät 160 – 1.100 je Gerät 100 – 500 je Gerät 260 – 2.600 30 – 300 170 12 je Pass 50 – 300 30 – 1.500 38 Gem. § 8 Abs. 6 in der Fassung von Art. 1 Nr. 16 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869) ist für die Bauartzulassung nunmehr das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig. 2013-1-1 3.8. 3.9. 61 67 39 20 Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Genehmigungsbescheides sowie sonstige Nachträge mit Ausnahme der Genehmigung neuer Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler mindestens Sonstige Amtshandlungen im Vollzug der RöV Aufzüge 1. Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung - AufzV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1410) 39 2. Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 AufzV 39 3. Entscheidung nach § 9 Abs. 5 AufzV 39 Auskünfte 1. aus dem Melderegister gem. Meldegesetz (MG) in der jeweils geltenden Fassung 1.1. einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 1 Meldegesetz (MG) in der jeweils geltenden Fassung 40 je Betroffenen 1.1.1. mittels automatisierten Abrufs über das Internet gem. § 34a Abs. 2 MG je Betroffenen 1.1.2. im manuellen Verfahren gem. § 34 Abs. 1 MG je Betroffenen 1.2. erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 2 MG je Betroffenen 1.3. Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (insbesondere Rückgriffe auf gem. § 11 MG gesondert aufzubewahrende Daten - Archivauskunft) je Betroffenen 1.4. Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind je Betroffenen zusätzlich 1.5. Gruppenauskunft gem. § 34 Abs. 3 MG bei manueller Auskunftserteilung für jeden ausgewählten Einwohner bei automatisierter Auskunftserteilung 1.6. Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 1 MG (Parteien und Wählergruppen) 1.7. Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 2 MG (Alters- und Ehejubiläen) je Jubiläumsfall höchstens 1.8. Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 3 MG (Adressbuchverlage) 1.9. für sonstige Inanspruchnahme der Meldebehörde, und zwar 1.9.1. Erteilung einer Meldebescheinigung (Aufenthaltsbescheinigung) Ohne Postversand Mit Postversand 1.9.2. Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an ein Institut für Marktoder Meinungsforschung Verlängerung der Gültigkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung 2. aus dem Gewerberegister 2.1. Einzelauskunft, soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann 2.2. Sammelauskunft aus dem Gewerberegister unter den Voraussetzungen zu 2.1. für die erste bis zehnte Person je 30 v. H. der jeweiligen für den Genehmigungs bescheid angegebenen Mindestgebühr 45 25 – 1.500 25,50 – 511 25,50 – 255 25,50 – 511 4 4 5,50 7 10 – 60 7 – 15 12 240 – 1.000 240 – 1.000 9 810 450 – 2.300 6,30 6,80 210 155 10,20 10,20 AufzV aufgehoben zum 1. Januar 2003 durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777); vgl. jetzt die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und der 12. GSGV (Art. 1 und 5 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung). 40 Jetzige Fassung des Meldegesetzes vgl. BS-Nr. 210-1. 2013-1-1 3. 4. 5. 6. 73 85 89 21 für jede weitere Person je Die Gebühr erhöht sich für jede Person, über die Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind, auf aus Akten oder Büchern für eine mündliche oder schriftliche Auskunft, die eine Behörde aus dem Inhalt ihrer Akten oder Bücher erteilt Auskünfte über die Zusammensetzung des Vorstands von Religionsgesellschaften, anderen Gesellschaften und Vereinen schriftliche Auskünfte über Grundwasserstände je angefangene Arbeitsstunde mindestens schriftliche Auskünfte über Baugrundangelegenheiten für Innenarbeiten je angefangene Arbeitsstunde mindestens für Außenarbeiten (Sondierungsbohrungen) je angefangener Arbeitshalbtag für einen Bohrtrupp (Ingenieur und Gehilfen) 3,06 10,20 0,51 – 5,10 2,55 2,55 5,10 2,55 10,20 25,50 Ausländische akademische Grade Genehmigung zur Führung eines von einer ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grades 25,50 – 102 Auswanderungsagenten 1. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 2. Änderung der Erlaubnis sowie Genehmigung der Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf benachbarte Bezirke 25,50 – 511 5,10 – 102 Automatisierte Datenverarbeitung 1. Programmierung und systemtechnische Unterstützung 1.1. Beratung, Planung, Projektarbeit, Problemanalyse je Stunde 1.2. Programm-/Projektrealisierung, -pflege; Problembehebung je Stunde 1.3. Grundinstallation mit Implementierung von Standardsoftware, Benutzerunterstützung hierzu je Stunde 1.4. Implementierung, Generierung von speziellen Softwareprodukten (z.B. Clients, Netzanbindung, ITC etc.) je Stunde 1.5. Systemsteuerung, Operating, Programmlauf, Arbeitsvor/Arbeitsnachbereitung je Stunde 2. Netzkosten 2.1. Netzschnittstelle ≤ 64 KB pro Schnittstelle im Monat 2.2. Netzschnittstelle 128 KB pro Schnittstelle pro Monat 2.3. Netzschnittstelle 2 MB pro Schnittstelle pro Monat 2.4. Netzschnittstelle Frame-Relay pro Schnittstelle pro Monat 2.5. Netzschnittstelle ISDN pro Schnittstelle pro Monat 2.6. Remote Access Server pro Zugang pro Monat 2.7. Internet pro Subdomain pro Monat 2.8. Intranet pro Subdomain pro Monat 2.9. E-Mail pro Postfach pro Monat Für Wählleitungen (ISDN) werden die Fernmeldegebühren nach Anfall berechnet. 3. Rechenzentrumsleistungen 3.1. Lagerung von Magnetbandkassetten (MBK): Ersteinlagerung je MBK Jedes weitere Jahr je MBK Refreshing je MBK 3.2. Datenhaltung auf Platte je 100 KB/Monat 3.3. CPU je Sekunde 3.4. Bandbelegung je Minute 4. Produktion: Vorbereitung/Nachbereitung 4.1. Allgemein je Stunde 4.2. Vorbereitung Kataster je Step 4.3. Vorbereitung Steuer, allgemeine Verfahren je Step 61,40 46 46 46 46 400 600 1.100 2.400 56 28 150 200 2,60 12,80 5,10 19,70 0,10 0,10 2,55 46 3,20 0,30 2013-1-1 22 4.4. Druck je 100 Seiten Die Kosten für Formulare sind verfahrensbedingt unterschiedlich und werden für den Einzelfall kalkuliert und berechnet. 4.5. Schneiden/Reißen je 100 Seiten Kuvertieren je 100 Kuverts Frankieren je 100 Kuverts Anfallende Portokosten werden zusätzlich berechnet. Transport in Zone 1 (Stadtbereich Saarbrücken) Transport in Zone 2 (z.B. Völklingen, St. Ingbert, Sulzbach) Transport in Zone 3 (z.B. Saarlouis, Homburg, Neunkirchen) Transport in Zone 4 (z. B. Merzig, St. Wendel, Wadern) 5. Reparaturservice/Wartung 5.1. Wartungsarbeiten (angebrochene halbe Stunde wird als volle Stunde berechnet) je Stunde 5.2. Anfahrt (km-Pauschale) innerhalb ... Zone 1 (Stadtverband 41 Saarbrücken) Zone 2 (z.B. Völklingen, St. Ingbert, Sulzbach) Zone 3 (z.B. Saarlouis, Homburg, Neunkirchen) Zone 4 (z.B. Merzig, St. Wendel, Wadern) 5.3. Ersatzteile Die Kosten für Ersatzteile werden einzelfallbezogen berechnet. 6. Beschaffung 6.1. Je Vorgang 6.2. Innerhalb eines Projektes je Stunde 7. Schulung (je Halbtag) 7.1. Grundwissen je Teilnehmer 7.2. Produktübergreifendes Wissen je Teilnehmer 7.3. Spezialwissen je Teilnehmer 7.4. Inhouse-Schulung: Stellung des Dozenten durch ZDV-Saar 7.5. Schulungsraummiete 8. Client-Server Lösungen Wegen der Vielzahl an Möglichkeiten kann kein einheitlicher Gebührensatz angegeben werden. Die Kosten müssen für den Einzelfall kalkuliert werden. 97 41 42 Bauanlagen an Straßen 1. Ausnahmegenehmigungen von Anbauverboten und Anbaubeschränkungen für Bauanlagen längs der Bundes- und Landstraßen gemäß § 9 Abs. 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 24 Abs. 2 Saarländisches Straßengesetz (StrG) 42 in den jeweils geltenden Fassungen 1.1. für Wohngebäude 1.1.1. 1. Wohneinheit 1.1.2. jede weitere Wohneinheit 1.2. für die Änderung von Wohngebäuden 1.3. für Gebäude untergeordneter Art, wie Wohnbauten, Wartehallen, Feldscheunen, Schuppen, Buden usw. 1.4. für Garagen 1.4.1. Einzelgarage 1.4.2. jede weitere Garage 1.5. für gewerbliche Hochbauten 1.5.1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude 1.5.2. Gebäude mit Versammlungsräumen 1.5.3. Betriebe des Beherbergungsgewerbes 1.5.4. Schank- und Speisewirtschaften 1.5.4.1. Imbissstände, Kioske und sonstige Verkaufsstände 1.5.5. Handwerksbetriebe 1.5.6. Fabrikanlagen und sonstige größere Gewerbeanlagen 1.6. für Werbeanlagen pro angefangener qm Nunmehr Regionalverband. StrG vgl. BS-Nr. 90-1. 1,55 0,50 3,10 3,10 10,20 20,40 40,80 61,40 46 2,05 5,10 10,20 20,45 15,30 46 51,15 61,35 76,70 357,90 132,95 68,50 57 46 – 68,50 51,50 51,50 34,50 85,50 – 1.145 114 – 572 114 – 1.145 57 – 687 62,50 – 171 57 – 572 286 – 2.863 34,50 2013-1-1 1.7. 1.7.1. 1.7.2. 1.7.3. 1.8. 1.9. 2. 23 für Tankstellen einseitig zweiseitig Überdachung (nachträglich) Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Anlagen Sonstige bauliche Anlagen geringeren Umfangs, z.B. Stellplätze, Einfriedungen, Stützmauern usw. Genehmigung von Bauanlagen längs der Bundes- und Landstraßen in den Fällen des § 9 Abs. 5 und 5a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 25 Abs. 2 Saarländisches Straßengesetz (StrG) 42 in den jeweils geltenden Fassungen 109 Befähigungszeugnisse 1. Befähigungszeugnis für die Anstellung als Amtsarzt 2. Befähigungszeugnis für die Anstellung als Amtstierarzt 115 Befreiungen (Ausnahmebewilligungen, Zulassungen) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 121 Beglaubigungen, Bestätigungen, Zeugnisse 1. Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 2. Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw. je Seite mindestens Der Mindestbetrag ist immer zu erheben, wenn ein oder mehrere Dokumente, die zusammen weniger als sechs Seiten umfassen, beglaubigt werden. 3. Zeugnisse (z.B. Führungs- und Leumundszeugnisse u.a.) 4. Bestätigung inländischer Urkunden 4.1. Urkunden, die die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften zum Gegenstand haben bei einem Wert bis zu 500 Euro bei einem Wert bis zu 5.000 Euro bei einem Wert von mehr als 5.000 Euro Behandeln mehrere gleichzeitig zur Bestätigung vorgelegte Urkunden dasselbe Geschäft, so wird für die zweite und jede weitere Urkunde die Hälfte der Gebühr erhoben. 4.2. Sonstige Urkunden 5. Beglaubigungen inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland 5.1. Vorbeglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland (Legalisation) 5.1.1. im Regelfall (insbesondere: bei Postversand durch das Ministerium für – Inneres und Sport) 5.1.2. in Fällen der besonderen Eilbedürftigkeit bei persönlicher Vorsprache beim Ministerium für Inneres und Sport (Ausnahmefall) 5.2. Ausstellung einer Apostille für inländische öffentliche Urkunden nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Gesetz vom 21. Juni 1965, BGBl. II S. 875) in der jeweils geltenden Fassung 5.2.1. im Regelfall (insbesondere: bei Postversand durch das Ministerium für Inneres und Sport) 5.2.2. in Fällen der besonderen Eilbedürftigkeit bei persönlicher Vorsprache beim Ministerium für Inneres und Sport (Ausnahmefall) 6. Zweitausfertigung von Zeugnissen aufgrund von Rekonstruktionen 286 – 572 400 – 859 85,50 28,50 – 286 23 – 286 28,50 - 572 5,10 5,10 10,20 – 2.556 2,55 0,55 3,30 2 – 25 7,15 14,30 20,45 5,10 14 21 14 21 12 – 24 2013-1-1 24 132 Berufsausbildung 1. Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2704) 43 2. Anerkennung einer Ausbildungsstätte 3. Bescheinigung über die Befreiung vom Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung 4. Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages 5. Ausgabe eines für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft vorgeschriebenen Berichtshefts 6. Eintragung einer Änderung oder Auflösung des Berufsausbildungsvertrages 7. Zweitausfertigung von Prüfungszeugnissen aufgrund von Rekonstruktionen 8. Anerkennung von Qualifizierungsbausteinen in der Berufsausbildungsvorbereitung (§ 69 BBiG) 133 Berufsausübung - Bestellung, Zulassung 1. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen/Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure 1.1. Zulassung und Vereidigung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen/Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure 1.2. Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters, einer Treuhänderin/eines Treuhänders 1.3. Verlegung der Geschäftsstelle einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs 1.4. Ersatz eines in Verlust geratenen Ausweises einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder deren/dessen Mitarbeiters 2. Sachverständige Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger 3. Zulassung von Sachverständigen 3.1. Zulassung von Sachverständigen zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben im Sinne des § 43 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 44 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I. S. 945) 3.3. Zulassung von Sachverständigen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland im Sinne des § 6 des SBodSchG vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 590) 45 in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland (VSU Boden und Altlasten) vom 2. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2508) 46 3.3.1. Verlängerung der Zulassung gemäß § 8 Abs. 5 VSU Boden und Altlasten 46 3.3.2. Widerruf der Zulassung gemäß § 10 VSU Boden und Altlasten 46 4. Sonstige Bestellungen Zulassungen oder Vereidigungen für private Berufe, soweit nicht anderweitig geregelt 5. Widerruf der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger 134 Berufsbezeichnung 1. Genehmigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur (IngG) zu führen 2. Ablehnung, die Berufsbezeichnung Ingenieur (IngG) zu führen 43 180 – 300 76,50 44 25,50 9,65 15,30 12 – 24 50 – 60 523 171 101,50 101,50 25,50 – 357 64,50 – 323 1.000 pro SG (dessen Vorauszahlung 185 Euro je SG) 300 350 10,20 – 102 2,55 – 153 25,50 – 102 25,50 – 102 Berufsbildungsgesetz zuletzt geändert durch Art. 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246). LMBG jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl I S. 2618, ber. S. 3007), geändert durch Art. 3a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), umbenannt in: Vorläufiges Tabakgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3365); vgl. nunmehr das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gem. Art. 1 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl I S. 2618, ber. S. 3007), nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung. vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 216). 45 SBodSchG vgl. BS-Nr. 2128-21. 46 VSU- Boden und Altlast vgl. BS-Nr. 2128-21-1. 44 2013-1-1 25 140 Weiterbildung 1. Entscheidung über die staatliche Anerkennung einer Landesorganisation von Einrichtungen der Weiterbildung nach §§ 5 ff. SWBG 47 2. Entscheidung über die staatliche Anerkennung einer Einrichtung der allgemeinen oder beruflichen Weiterbildung nach §§ 5 ff. SWBG 47 145 Besamungserlaubnis Erteilung oder Änderung der Besamungserlaubnis nach § 10 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 187 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) 48 bei Hengsten Bullen Ebern je Besamungsstation Schafböcken 151 Bescheinigungen 1. Erteilung von Bescheinigungen aufgrund lebensmittelrechtlicher Vorschriften 2. Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO 3. Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c GewO 4. Ärztliche Bescheinigung über Kranke und ehemalige Kranke der Krankenanstalten 5. Bescheinigungen, dass keine ordnungsbehördlichen Bedenken gegen Veranstaltungen in öffentlichen Versammlungsräumen oder unter freiem Himmel bestehen 6. Richtigkeitsbescheinigungen aller Art 7. Bescheinigung über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Baumeister“ 8. Bescheinigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung (§ 7d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG) 9. Wohnsitzbescheinigungen 10. Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes von Religionsgesellschaften und anderen Gesellschaften und Vereinen 11. Bescheinigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung (§ 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz) 12. Bescheinigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung gem. § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Umsatzsteuergesetz 13. Bescheinigungen aufgrund des Gesetzes zum Schutze deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501) in der jeweils geltenden Fassung 14. Sonstige Bescheinigungen Ausgenommen Bescheinigungen, deren Erteilung überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Grunderwerbssteuer) und die sich aus dem Dienstverhältnis der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes ergeben. Hierzu gehören auch die Genehmigung der Übernahme eines Nebenamtes, einer Nebenbeschäftigung im öffentlichen Dienst und einer Nebentätigkeit. Auf die Gebühr wird verzichtet, wenn deren Einziehung in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand steht. 15. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Steuerverwaltung 163 Bestattungswesen 1. Erlaubnis zur Anlegung und Erweiterung eines Friedhofs 1.1. Genehmigung zur Errichtung oberirdischer Grabkammern 47 511 511 40,90 5,10 – 51 51 3,06 – 12,75 5,10 – 1.533 5,10 – 51 5,10 - 51 2,04 1,02 – 5,10 1,02 – 5,10 30,60 25,50 – 1.022 0,51 2,55 5,10 – 25,50 76,50 – 178 10,20 – 76,50 20 - 40 gebührenfrei 152 – 2.300 100 – 800 Verordnung geändert durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Januar 2007 (Amtsbl. S. 174) vgl. BS-Nr. 2128-21-1. Tierzuchtgesetz nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294). 48 26 2013-1-1 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Erlaubnis zur Anlegung und Erweiterung von Begräbnisstätten außerhalb der öffentlichen Friedhöfe Ausnahmebewilligung zu Teilschließung, Schließung und Entwidmung eines Friedhofes oder einer Begräbnisstätte außerhalb der öffentlichen Friedhöfe Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage Änderung einer Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage Erlaubnis zur Bestattung bei Nichtvorliegen eines Leichenpasses bzw. sonstiger Bestattungszulässigkeitsbescheinigungen Erlaubnis zur Überführung von Leichen nach einem anderen Ort (Leichenpass) Erlaubnis zur Umbettung von Leichen Erlaubnis zur Feuerbestattung Zulassung von Ausnahmen vom Verbot, Leichen öffentlich auszustellen und Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten zu öffnen Erlaubnis zum Öffnen des Sarges in Fällen einer Ansteckungsgefahr Bewilligung einer Ausnahme von der Verpflichtung, eine Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen Anordnung gegenüber Bestattungspflichtigen, die Leiche in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen, oder Veranlassung der Überführung Anordnung gegenüber Bestattungspflichtigen, für die Bestattung zu sorgen, oder Veranlassung der Bestattung Zulassung bzw. Anordnung einer Bestattung, die früher als 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgt Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung, dass eine Leiche spätestens 7 Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein muss Zulassung anderer Fahrzeuge als Leichenwagen zur Leichenbeförderung 169 Betriebsabbruch und Betriebsstillegung 1. Genehmigung von Betriebsabbruch oder Betriebsstillegung vor Ablauf der Sperrfrist 2. Genehmigung einer die ordnungsmäßige Führung des Betriebs beeinträchtigenden Veränderung der Sach- und Rechtslage innerhalb der Sperrfrist 181 Bildwerfergeräte und Zubehörteile Prüfung von Bildwerfergeräten und Zubehörteilen 193 Blindenwerkstätten Anerkennung von Blindenwerkstätten oder Zusammenschlüssen von Blindenwerkstätten nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaG) vom 9. April 1965 (Bundesgesetzbl. III 7120-2), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) 49 197 Blutalkoholbestimmung bei strafbaren Handlungen Gemäß Gemeinsamem Erlass der Ministerien der Justiz, für Inneres und Sport und für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 1. November 1999 50 Analytische Bestimmung pro Probe 152 – 2.300 137 – 968 100 – 535 34 – 444 6 – 50 36 – 65 4 – 30 4 – 72 10 – 30 20 – 40 20 – 40 20 – 50 50 – 500 20 20 10 – 40 2,55 – 255 2,55 – 255 25,50 – 255 2,55 – 10,20 46 205 Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten 49 BliwaG aufgehoben durch Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246). GMBl. S. 360. Nunmehr: Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales und Ministerium für Inneres und Sport gem. der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden (BS-Nr. 1101-5). 50 2013-1-1 27 Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) in der jeweils geltenden Fassung und des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des BundesBodenschutzgesetzes (Saarländisches Bodenschutzgesetz - SBodSchG) vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990), geändert durch Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, ber. S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung 45 Amtshandlungen zum Vollzug der bodenrechtlichen Bestimmungen gemäß §5 Abs. 1, § 14 Abs. 6 SBodSchG 45 211 Buchmacher 1. Zulassung eines Buchmachers 2. Zulassung eines Buchmachergehilfen 3. Abänderung der Zulassungsurkunde bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers 4. Neuausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt 4.1. Buchmacherurkunden 4.2. Buchmachergehilfenurkunden 5. Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirks gelegenen Rennbahn 223 Personalausweise 1. Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises 2. Gebühren für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises 229 Bürgschaften und Garantien 1. Übernahme, Verlängerung und Verwaltung der Bürgschaft bzw. Garantie 2. 2.1. Übernahme von Bürgschaften im sozialen Wohnungsbau Bearbeitung des Antrags auf Übernahme der Bürgschaft und Übernahme und Verwaltung der Bürgschaft im sozialen Wohnungsbau 2.2. Wird der Antrag abgelehnt oder vor Erteilung des Bürgschaftsvorbescheids zurückgenommen 50 – 50.000 250 – 409 94,50 – 153 25 15,30 10,20 25,50 8 10 1 v.H. p.a. des valutierenden Bürgschaftsbetrags Einmalig 2 v.H. des verbürgten Darlehensbetrags 0,5 v.H. des Darlehensbetrags Von den Unternummern 1. bis 2.2. sind ausgenommen: a) Bürgschaften für Landesbaudarlehen gemäß § 24 WoBauG-Saar sowie für sonstige Bürgschaften im sozialen Wohnungsbau, soweit ein zivilrechtliches Bearbeitungsentgelt erhoben wird. b) Bürgschaften für Landwirtschaftsdarlehen c) Bürgschaften und Rahmenbürgschaften für Kredite zur Durchführung von Förderprogrammen des Saarlandes, sofern eine Gebührenerhebung nicht vorgesehen ist d) Bürgschaften zur Absicherung von Darlehen, die die Saarländische Investitionskreditbank AG, Saarbrücken, zur Durchführung von Landesprogrammen aufnimmt e) Rahmenbürgschaften des Landes zur Durchführung von Programmen der Europäischen Gemeinschaft einschließlich ihrer Unterorganisationen, des Bundes, der Sondervermögen des Bundes und des Landes, soweit bei den Rahmenbürgschaften von dem Enddarlehnsnehmer eine Bürgschaftsgebühr erhoben wird. 231 Chemikalienrecht 1. Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) in der jeweils geltenden Fassung 1.1. Erteilung einer GLP(Gute-Labor-Praxis)-Bescheinigung einschließlich der erforderlichen Besichtigungen nach § 19b Abs. 1 ChemG 472 – 4.139 28 2013-1-1 1.2. 1.2.1. 1.2.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. Überwachung nach § 21 ChemG Verlangen zur Einholung eines Gutachtens nach § 21 Abs. 6 ChemG Übrige Maßnahmen zur Überwachung einschließlich Rücknahmen oder Widerruf einer Anordnung Anordnung nach § 23 Abs. 1 ChemG Untersagung der von einer Anordnung betroffenen Arbeit nach § 23 Abs. 1a ChemG Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 ChemG Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 ChemG Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in der jeweils geltenden Fassung Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 ChemVerbotsV Erlaubniserteilung für das Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV Durchführung einer Prüfung zum Nachweis der Sachkenntnis gemäß § 5 Abs. 1 ChemVerbotsV Prüfung einer Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV 235 Dampfkesselanlagen 1. Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage nach § 10 oder § 11 der Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) 51 1.1. bei Errichtungskosten für die Anlage bis zu 5.000.000 Euro 1.2. bei weiteren Kosten zusätzlich 2.1. mindestens Erlaubnis für die wesentliche Änderung einer Dampfkesselanlage und für den Betrieb einer Anlage nach einer wesentlichen Änderung nach § 13 DampfkV 51 oder § 15 BImSchG bei Kosten der Veränderung bis zu 5.000.000 Euro 2.2. bei weiteren Kosten zusätzlich 2. mindestens In den vorstehenden Gebühren ist die Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung und Bauüberwachung sowie sonstige Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden (z. B. Bauzustandsbesichtigung) nicht enthalten. Diese Gebühr ist nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden Fassung 32 gesondert zu berechnen. 3. 4. Genehmigung von Fristverlängerungen und Fristungen nach § 17 DampfkV oder § 49 GewO mindestens Versagung der Erlaubnis oder Genehmigung 51 mindestens im Fall zu 1. 51 75 32 – 320 100 – 200 100 – 200 100 – 200 47 27 – 270 53 – 530 53 – 530 53 – 530 2/10 v. H. der Kosten 1/10 v. H. der Kosten bis zum Gebührenhöchs tbetrag von 51.129 102 1/10 v. H. d. Kosten 1/20 v. H. d. Kosten bis zum Gebührenhöchs tbetrag von 25.564 51 1/5 der Gebühr zu 1. 25,50 1/10 bis ½ der Gebühr zu 1. und 2. 25,50 DampfkV aufgehoben zum 1. Januar 2003 durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777); vgl. jetzt die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (Art. 1 der vorgenannten Verordnung); vgl. hierzu Nr. 25 Unternr. 4.1. des Gebührenverzeichnisses. 2013-1-1 5. 6. 7. 29 im Fall zu 2. Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der DampfkV 51 Zulassung von Bauarten nach § 14 DampfkV 51 Zulassung von Kesselsteingegen- und Kesselsteinlösungsmitteln nach § 27 DampfkV 51 248 Denkmalschutz 1. Anordnung nach § 3 Abs. 2 SDschG 52 2. Genehmigung nach § 8 SDschG 2.1. Genehmigung der Zerstörung und Beseitigung des Bestandes eines Baudenkmals 2.2. Genehmigung von An- oder Aufbauten 2.3. Genehmigung von Aufschriften und Werbeeinrichtungen 2.4. Alle sonstigen Genehmigungen in der Baudenkmalspflege 3. Genehmigung nach § 10 Abs. 1, 2 SDschG (Grabungsgenehmigung) 255 Diplomgrad, nachträglich 1. Nachträgliche Verleihung des Diplomgrades gemäß § 89 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1014) 53 2. Verleihung des Diplomgrades als staatliche Bezeichnung nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 1173 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. November 1984 (Amtsbl. S. 1329) 54 3. Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Finanzwirt/in“ als staatliche Bezeichnung gemäß Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes der saarländischen Steuerverwaltung vom 14. November 1986 (Amtsbl. S. 1128) 55 256 Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen 1. Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) 56 2. Zulassung von Bauarten sowie porösen Massen und Lösungsmitteln nach § 22 DruckbehV 56 3. Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Füllanlagen nach § 26 DruckbehV 56 4. mindestens Erlaubnis für wesentliche Änderung einer Füllanlage und für den Betrieb einer Anlage nach einer wesentlichen Änderung nach § 27 DruckbehV 56 5. 6. mindestens Anerkennung von Sachverständigen nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 DruckbehV 56 Anerkennung von Lehrgängen zur Ausbildung von Sachverständigen nach § 32 DruckbehV 56 257 Druckluft Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung 1. Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Druckluftverordnung 2. Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen nach § 13 Druckluftverordnung 3. Ausstellung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Druckluftverordnung 52 15,30 25,50 – 511 51 – 1.022 25,50 – 511 Bis 500 50 – 500 gebührenfrei gebührenfrei gebührenfrei Bis 500 100 76,50 76,50 25,50 – 511 51 – 1.022 0,2 v. H. der Errichtungskost en 51 0,1 v. H. der Änderungskost en 25,50 51 – 1.022 51 – 511 25,50 – 204 102 – 562 51 – 255 SDschG vgl. BS-Nr. 224-5. FhG vgl. BS-Nr. 221-4. 54 Vgl. BS-Nr. 2030-12. 55 Vgl. BS-Nr. 2030-12-6. 56 DruckbehV aufgehoben zum 1. Januar 2003 durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777); vgl. jetzt die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und der 14. GSVG (Art. 1 und 3 der vorgenannten Verordnung). 53 2013-1-1 30 258 Biostoff 1. Zulassung von Ausnahmen nach § 14 BiostoffVO 2. Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen nach § 15 BiostoffVO 277 Eisenbahnen 1. Amtshandlungen nach dem Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26. April 1967 (Amtsbl. S 402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2910) 57 1.1. Genehmigung zum Bau und Betrieb und zu Erweiterungen oder Änderungen von Gleisanlagen für die ersten 1.000.000 Euro der Baukosten für die weiteren 1.500.000 Euro für die weiteren 250.000 Euro für die weiteren Beträge mindestens 1.2. Genehmigung der Übertragung der aus der Betriebserlaubnis erwachsenen Rechte und Pflichten auf einen Anderen 1.3. Sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. auf dem Gebiet der Allgemeinen Eisenbahnaufsicht, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist 1.4. Abnahme von Bahnanlagen (ausgenommen signaltechnische Anlagen und Sicherung der Bahnübergänge) einer Anschlussbahn oder eines Anschlussgleises und Erteilung der Betriebserlaubnis 1.5. Genehmigung zum Bau, zur Erweiterung oder Änderung der a) signaltechnischen Anlagen b) technischen Bahnübergangssicherungen 1.6. Abnahme und Betriebserlaubnis der a) signaltechnischen Anlagen b) technischen Bahnübergangssicherungen 1.7. Prüfung der Antragsunterlagen, Abnahmeuntersuchung und Erteilung einer Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge: a) bis 175 kW b) bis 520 kW c) über 520 kW 1.8. Prüfung der Antragsunterlagen und Abnahme anderer ortsfester und beweglicher technischer Einrichtungen für den Eisenbahnbetrieb 1.9. Bestätigung des Obersten Betriebsleiters, des Eisenbahnbetriebsleiters oder deren Stellvertreter 1.10. Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Obersten Betriebsleiters oder des Eisenbahnbetriebsleiters 1.11. Anerkennung eines Sachverständigen zur Abnahme, Prüfung und Fristverlängerung von Fahrzeugen und maschinellen Anlagen 1.12. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu den Verordnungen und Vorschriften für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen 1.13. Genehmigung von Kreuzungen zwischen Eisenbahnstrecken und Versorgungsleitungen 1.14. Zustimmung zur Errichtung oder zu wesentlichen Änderungen baulicher Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen (§ 2 Landeseisenbahngesetz) 1.15. Aufsichtsrechtliche Prüfung über nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörende Eisenbahnen 2. Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) 58 2.1. Erteilung und Versagung der Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. für das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 AEG) 57 58 Jetzige Fassung vgl. BS-Nr. 932-1. AEG zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 216). 250 – 1.000 102 – 562 4 v.T. 2 v.T. 1 v.T. 0,5 v.T. 117,50 148 – 706 89 – 588 40 v. H. der Gebühr von 1.1. 89 – 649 117,50 – 649 89 – 353 76,50 – 235 204 322 440 117,50 – 647 117,50 61 – 235 235 178 – 706 86 – 353 117,50 – 885 204 – 440 255 – 5.112 31 2013-1-1 2.2. Widerruf der Genehmigung (§ 7 AEG) 2.3. 2.4. Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen (§ 11 AEG) Genehmigung der Beförderungsbedingungen und deren Änderung (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 59 AEG) Genehmigung der Beförderungsentgelte im Schienenpersonennahverkehr und deren Änderung (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 59AEG) Versagen einer Genehmigung (§ 12 Abs. 5 AEG) Genehmigung der Abkürzung der Bekanntmachungsfrist für Tarife (§ 12 Abs. 6 Satz 2 AEG) Entscheidung über den Anschluss an andere Eisenbahnen (§ 13 Abs. 2 AEG) 2.5. 2.6. 2.7. 2.8. 283 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen 1. Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1931) 60 2. Anerkennung von Sachverständigen oder Gleichgestellten nach § 15 Abs. 1 ElexV 60 289 Energiewirtschaft 1. Maßnahmen aufgrund des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz — EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) 61 1.1. Genehmigungen oder Untersagungen nach § 4 EnWG 1.2. Entscheidungen aufgrund § 54 Abs. 2 EnWG i.V.m. den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen 1.2.1. Genehmigungen der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG 1.2.2. Genehmigungen oder Festlegungen der Entgelte für den Netzzugang nach § 21a EnWG 1.2.3. Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang nach § 19 Abs. 2 StromNEV und § 20 Abs. 2 GasNEV 1.2.4. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 65 EnWG i.V.m. §§ 6-10 EnWG (Entflechtungsvorschriften) §§ 14-16a EnWG (Systemverantwortung) §§ 17-18 EnWG (Netzanschluss) § 19 EnWG (techn. Vorschriften) 1.2.5. Entscheidungen der Missbrauchsaufsicht nach §§ 30 und 31 EnWG 1.2.6. Anordnungen zur Vorteilsabschöpfung gemäß § 33 EnWG 1.2.7. Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 EnWG (Objektnetze) 1.3. Entscheidungen nach § 36 Abs. 2 EnWG 1.5. Genehmigung gemäß §§ 12 und 13 der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255), in der jeweils geltenden Fassung 2. Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), in der jeweils geltenden Fassung 62 2.1. Erteilung eines Nichtbeanstandungsbescheids gemäß § 5 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 2.2. Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über Gashochdruckleitungen 2.3. Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 59 50 v. H. der Gebühr von 2.1. 255 – 3.067 51 – 204 51 – 1.022 51 – 511 51 – 204 51 – 306 25,50 – 511 25,50 – 1.022 100 – 15.000 500 – 50.000 500 – 50.000 250 – 25.000 100 – 50.000 50 – 50.000 500 – 30.000 200 – 20.000 50 – 5.000 150 – 8.000 150 – 1.600 50 – 1.100 50 – 1.100 § 12 Abs. 3 AEG neu gefasst. ElexV aufgehoben zum 1. Januar 2003 durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777); vgl. jetzt die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (Art. 1 der vorgenannten Verordnung). 61 EnWG zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358). 62 Verordnung über Gashochdruckleitungen aufgehoben durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), außer für Gashochdruckleitungen, die der Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes dienen oder von der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen nicht erfasst sind. Für diesen Bereich wurde die Verordnung zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2). 60 32 2013-1-1 3. 4. Maßnahmen aufgrund des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), in der jeweils geltenden Fassung Sonstiges Amtshandlungen der Energiewirtschaftsbehörde, soweit sie nicht unter 1 und 2 fallen 295 Enteignungsrechtliche Angelegenheiten 1. Entscheidung über die Verleihung des Enteignungsrechts 2. Entscheidung über die Anordnung des vereinfachten Enteignungsverfahrens 3. Entscheidung über die Ermächtigung zur Vornahme von vorbereitenden Handlungen 4. Feststellung des Plans 5. Entscheidung über die vorläufige/vorzeitige Besitzeinweisung 6. Feststellung der Entschädigung 7. Beurkundung einer Einigung 8. mindestens Beurkundung einer Teileinigung mindestens Vollzug der Enteignung Verfahrensgebühr für die Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Nr. 1 bis 9 gegeben ist Planfeststellungsverfahren siehe Gebührenstelle 580 9. 10. 306 Amtshandlungen nach der Polizeikostenverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1246) in der Fassung vom 9. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2996) 63 1. Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 1 2. Erteilung, Änderung und Widerruf der Erlaubnis für das Halten und die Ausbildung von gefährlichen Hunden nach § 2 3. Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 2 Abs. 5 4. Sonstige Anordnung zur Abwehr von Gefahren durch Hunde 5. Erteilung einer Wesenstestbescheinigung nach § 6 6. Anordnung der Unfruchtbarmachung nach § 6 Abs. 4 7. Befreiung vom Maulkorbzwang nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 8. Anerkennung von Bescheinigungen anderer Bundesländer gem. den Verwaltungsvorschriften zur Polizeiverordnung 307 Fähren Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Fähren 311 Fahrpersonalgesetz (FPersG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit 1. Ausgabe der Fahrerkarten nach § 4a FPersG 2. Ausgabe der Werkstattkarte nach § 4a FPersG 3. Ausgabe der Unternehmerkarte nach § 4a FPersG Zu den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gebühren werden die für das KraftfahrtBundesamt fälligen Auslagen erhoben. 319 Fischereiwesen 1. Fischereischein 1.1. Jugendfischereischein 1.2. Jahresfischereischein 63 Vgl. BS-Nr. 2012-1-3. 50 – 10.000 250 – 1.000 250 – 1.000 200 – 800 500 – 5.000 300 – 3.000 200 – 4.000 5 ‰ der vereinbarten Entschädigung 100 5 ‰ der vereinbarten Entschädigung 100 300 – 3.000 100 – 1.500 50 – 300 100 – 300 50 – 300 50 – 100 100 – 300 50 – 100 50 – 100 25 - 50 5,10 – 102 25,00 35,00 25,00 2,55 2,55 2013-1-1 1.3. 1.4. 33 4. 5. Fünfjahresfischereischein Zweitausfertigung für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Fischereischeine Zustimmung für gemeinsames Fischen gemäß § 39 Abs. 4 SFischG 64 Ausnahmeregelung zum Gebrauch des lebenden Köderfisches gemäß § 10 LFO 65 Aufhebung des Nachtfischverbots gemäß § 9 Abs. 4 LFO 65 Genehmigung zur Elektrobefischung 6. Genehmigung Ausnahmeregelung Fischereischein 2. 3. 325 Flüssigkeiten, brennbare 1. Genehmigungen von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, ber. 1997 I S. 447) 66 2. Erlaubnis zur Lagerung nach §§ 9 und 10 VbF 66 bis 1.000 1 über 1.000 bis 5.000 1 über 5.000 bis 10.000 1 über 10.000 bis 25.000 1 über 25.000 bis 50.000 1 über 50.000 bis 100.000 1 für jede weitere angefangene 100.000 1 (Soweit damit genehmigungsbedürftige Anlagen, z.B. Zapfstellenüberdachung, Tankwarthaus, Wasch- und Pflegehallen u.a. errichtet werden, sind dafür Gebühren nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden Fassung gesondert zu erheben) 32 3. Erlaubnis für Verbindungsleitungen und Fernleitungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 und § 10 VbF 66 4. Zulassung von Bauarten nach § 12 VbF 67 5. Anerkennung von Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VbF 67 330 Forstverwaltung 1. Amtshandlungen aufgrund des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2704) 1.1. Zulassung von Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 1.2. Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 9 Abs. 2 Satz 2 1.3. Untersagung der Betriebsfortführung sowie Aufhebung der Untersagung gemäß § 17 Abs. 4 1.4. Durchführung einer erweiterten Vermehrungsgutkontrolle gemäß § 18 Abs. 7 2. Übernahme von Aufgaben der Gemeinden durch die Landesforstverwaltung gem. § 32 LWaldG vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 358) und durch Artikel 10 Abs. 89 des 7. RBG 68 2.1. Zentrale Holzlistenschreibung mit Stücklohnberechnung Holzbuchführung: 64 12,50 2,55 25 10 25 25 – 50 je nach Aufwand 10 25,50 – 511 12,75 25,50 51 76,50 102 127 25,50 127 – 25.564 25,50 – 511 51 – 1.022 100 100 100 – 500 200 – 2.000 SFischG vgl. BS-Nr. 793-1. LFO vgl. BS-Nr. 793-1-1. 66 VbF mit wenigen Ausnahmen vorübergehender Natur aufgehoben zum 1. Januar 2003 durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 6 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), geändert durch Art. 82 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818); vgl. jetzt die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und der Rohrfernleitungsverordnung (Art. 1 und 4 der vorgenannten Verordnung). 67 Vorschrift aufgehoben durch Art. 8 Nr. 8 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914); die Gebührenstelle hat nur noch Bedeutung für nicht abgewickelte Altfälle. 68 Jetzige Fassung des LWaldG vgl. BS-Nr. 790-14. 65 34 2013-1-1 Holzdatenerfassung mit MDE Holzlistenschreibung (Euro/Efm) Stücklohnberechnung (Euro/Efm) Kaufvertrags- und Holzrechnungsausfertigung (Euro/Efm) 2.2. Zentrale Waldarbeiterlohn- und Abzugsberechnung je Verlohnungsfall und Monat 3. Lehrgangsgebühren an der Waldarbeitsschule für Waldarbeiter, Angestellte, Beamte und Auszubildende kommunaler und privater Forstbetriebe sowie sonstige Gäste 3.1. Lehrgangsgebühren Azubis je Tag 3.2. Lehrgangsgebühren Sonstige je Tag 3.2.1.Feld- und Forstschutzlehrgang 3.2.2.Motorsägenlehrgang 3.2.3.Externer Lehrgang 3.3. Kosten für Unterkunft/Verpflegung 3.3.1. Übernachtung mit Vollverpflegung einmalig 3.3.2. Übernachtung mit Vollverpflegung mehrmalig 3.3.3 Übernachtung ohne Vollverpflegung einmalig 3.3.4. Übernachtung ohne Vollverpflegung mehrmalig 3.3.5. Frühstück 3.3.6. Mittagessen 3.3.7. Abendessen 337 Fundsachen Für die Aufbewahrung und pflegliche Behandlung von Fundsachen wird vom Verlierer oder Eigentümer eine Gebühr erhoben, und zwar mindestens Dazu treten etwaige notwendige Auslagen für die Pflege oder Unterhaltung des Fundgegenstands einschl. der Futterkosten bei Tieren Anmerkung: Gebührenschuldner sind die Empfangsberechtigten im Sinne des § 965 BGB. 339 Futtermittelüberwachung 1. Amtliche Anerkennung (§ 28 Abs. 1 69 der Futtermittelverordnung, FMVO) oder Registrierung (§ 30 Abs. 1 69 der FMVO) von Herstellerberieben, je Betrieb 2. Amtliche Anerkennung (§ 28 Abs. 3 69 der FMVO) oder Registrierung (§ 30 Abs. 2 69der FMVO) von Handelsbetrieben, je Betrieb 3. 4. 5. Amtliche Anerkennung (§ 28 Abs. 3 69 der FMVO) oder Registrierung (§ 30 Abs. 3 69 der FMVO) von Betrieben, die Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen aus Drittländern einführen Amtliche Anerkennung (§ 28 Abs. 4 69 der FMVO) oder Registrierung (§ 30 Abs. 4 69der FMVO) von Tierhaltern, die Mischfuttermittel im eigenen Betrieb herstellen, je Betriebsstätte Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung oder der Registrierung (§ 32 69 der FMVO) 6. Ausnahmegenehmigung nach § 10 oder § 14 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes 7. 8. Probenahme für Nachkontrollen bei vorangegangenen Beanstandungen Ausstellen von Exportzertifikaten für Futtermittel 70 341 Gartenbau, Vorbereitung zur Meisterprüfung 1. Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung im Gartenbau 1.1. Die Gebühr kann in zwei gleichen Raten bezahlt werden zu je 2. Gebühr je Unterrichtsteil 69 70 0,715 0,051 0,102 4,09 13 26 44 46 30 28 14 13 4 7 5 1 v.H. des Wertes 3,83 nach Auslagen nach Zeitaufwand nach Auslagen nach Zeitaufwand nach Auslagen nach Zeitaufwand nach Auslagen nach Zeitaufwand nach Auslagen nach Zeitaufwand 76 – 255 76 – 128 25 – 76 511 255,50 §§ 28 ff der Futtermittelverordnung neu gefasst durch Art. 1 der Verordnung vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 335). FuttermittelG aufgehoben durch Art. 7 Nr. 10 und ersetzt durch Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (vgl. Nr. 133 (3.1.)). 35 2013-1-1 2.1. 2.2. 2.3. für Teilnehmer am rechts- und geschäftskundlichen Unterricht für Teilnehmer am arbeitspädagogischen Unterricht für Teilnehmer am fachtheoretischen Unterricht 345 Gasöl-Verbilligung Nach dem Gesetz über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz) vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Abschnitt II Nr. 13 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 972) 71 Gewährung von Verbilligung (§ 10 LwGVG) je Antrag 349 Gebührentarife Abstempelung von Gebührentarifen 350 Gefahrstoffe 1. Anerkennung von Sachkundelehrgängen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest nach § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung GefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, ber. 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 442 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2704) 72 2. Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach § 9 Abs. 12 i.V.m. Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1 GefStoffV 72 3. Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten nach Anhang III Nr. 2.4.2. Abs. 4 GefStoffV 72 4. Anordnung nach § 41 Abs. 1 GefStoffV 72 5. Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten/-innen zur Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen nach § 41 Abs. 5 GefStoffV 72 6. Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 42 GefStoffV 72 7. Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 GefStoffV 72 8. Anerkennung von Reinigungsbetrieben für Transformatoren nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV 72 9. Erteilung des Befähigungsscheins nach Anhang III Nr. 5.3. Abs. 2 GefStoffV 102 102 306 5,10 2,04 102 – 511 42,40 – 792 511 – 1.500 100 – 1.500 56 – 562 56 – 562 56 – 562 511 – 1.022 42,40 – 424 72 10. 11. 12. 13. Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach Anhang III Nr. 5.3. Abs. 2 Satz 2 GefStoffV 72 Prüfung der Sachkunde nach Anhang III Nr. 5.3. Abs. 2 Satz 4 GefStoffV 72 Rücknahme oder Widerruf der nach der GefStoffV 70 erteilten sonstigen Entscheidungen bzw. Anerkennungen Entgegennahme von Anzeigen nach § 15 e i. V. m. Anhang V Nr. 6 GefStoffV 72 364 Gentechnische Angelegenheiten 1. Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (Anlagengenehmigung) nach dem Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) in der jeweils geltenden Fassung 1.1. zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 GenTG 1.1.1. für Anlagen, deren Errichtungskosten 250.000 Euro nicht übersteigen mindestens 79 – 792 17,85 – 153 12,75 – 178 42,40 – 424 0,5 v. H. dieser Kosten 752 71 Das Gesetz, das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) geändert wurde, ist durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980) aufgehoben worden. Vgl. nunmehr das Energiesteuergesetz. 72 Verordnung aufgehoben durch Art. 16 Satz 2 und ersetzt durch Art. 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), wegen der grundlegenden Umgestaltung sind die inhaltlichen Regelungen nicht miteinander vergleichbar. 2013-1-1 36 1.1.2. für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen 1.1.3. für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro betragen 1.1.4. für Anlagen, deren Errichtungskosten 2.500.000 Euro übersteigen 1.2. 1.2.1. 1.2.2. zur Durchführung gentechnischer Arbeiten nach einer wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 GenTG wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist im Übrigen 1.3. zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 3 GenTG 2. Anerkennung einer Erkrankung im Sinne des § 3 Satz 2 Embryonenschutzgesetz Kosten für externe Gutachter sind gesondert in Rechnung zu stellen. Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Abs. 2 GenTG für Anlagen, deren Errichtungskosten 250.000 Euro nicht übersteigen 3. 3.1. 3.2. mindestens für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen 3.3. für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis 2.500.000 Euro betragen 3.4. für Anlagen, deren Errichtungskosten 2.500.000 Euro übersteigen 4. Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 GenTG 1.250 zuzüglich 0,4 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten 2.250 zuzüglich 0,3 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten 8.250 zuzüglich 0,2 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten 110 – 1.920 Gebühr nach Nr. 1.1 oder 3., bezogen auf die Kosten der Änderung 50 % der Gebühr nach Nr. 1.1. 526 0,4 v. H. dieser Kosten 676 1.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten 1.750 zuzüglich 0,2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten 5.750 zuzüglich 0,1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten 37 2013-1-1 4.1. wenn ein Vorbescheid erteilt wurde 4.2. 4.2.1. wenn kein Vorbescheid erteilt wurde für die 1. Teilerrichtungsgenehmigung 4.2.2. für jede weitere Teilerrichtungsgenehmigung 4.2.2.1. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung 4.2.2.2. mit Öffentlichkeitsbeteiligung 4.3. wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Teilgenehmigung ist Anmerkung zu Nr. 3: Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert abzurechnen. 5. Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 GenTG 6. Untersagung nach § 12 Abs. 7 GenTG Anmerkung zu Nrn. 1 bis 6: a) Schließt die Genehmigung bzw. das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren. b) Die im Rahmen des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben. 7. Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG 8. Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 GenTG 9. Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 GenTG 10. Maßnahmen der Überwachung nach § 25 GenTG (außer Entnahmen und Untersuchung von Proben) 11. Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 GenTG 12. Anordnung nach § 26 GenTG 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 1 oder 3, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigu ng errichtet werden dürfen Gebühr nach Nr. 1 oder 3, bezogen auf die Errichtungskost en der Gesamtanlage 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 1 oder 3, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigu ng errichtet werden dürfen 40 v. H. der Gebühr nach Nr. 1, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigu ng errichtet werden dürfen 110 – 1.920 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 3. 115 – 520 160 – 320 110 – 2.600 110 – 1.540 26 – 520 52 – 2.600 110 – 2.600 38 2013-1-1 13. 14. 15. Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 GenTG Sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnik-Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Nutzung von EDV-Anlagen 16. Es werden die Gebühren der jeweils genutzten EDV-Anlage erhoben Zusätzliche umwelttechnische Untersuchungen 365 Gerätesicherheitsgesetz 73 1. Untersagungsverfügung nach § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 6 Abs. 1 GSG in Verbindung mit den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung 2. Anordnung nach § 7 Abs. 1 GSG 3. Anordnung nach § 12 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung 379 Getränkeschankanlagen Getränkeschankanlagen nach der Verordnung über Getränkeschankanlagen (Getränkeschankanlagenverordnung - SchankV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421) 74 1. Anordnung weitergehender Anforderungen gemäß § 4 SchankV 74 2. Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall gemäß § 5 Abs. 1 SchankV 74 3. Zulassung von allgemeinen Ausnahmen auf Antrag des Herstellers gemäß § 5 Abs. 2 SchankV 74 4. Entscheidung über ein der Verordnung nicht entsprechendes Baumuster auf Antrag des Herstellers gemäß § 6 Abs. 3 SchankV 74 5. Entscheidung über die Feststellungen des Sachverständigen auf Antrag des künftigen Betreibers gemäß § 7 Abs. 8 SchankV in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1998 (BGBl. I S. 1421) 74 6. Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen und Erteilung der Bescheinigung darüber gemäß § 12 Abs. 1 SchankV 74 7. Entscheidung über die Verlängerung oder die Verkürzung der Fristen für die innere Prüfung und die Druckprüfung für Getränkebehälter der Gruppe IV gemäß § 12 Abs. 2 SchankV 74 8. Entscheidung über die Feststellungen des Sachverständigen auf Antrag des künftigen Betreibers gemäß § 12 Abs. 2 SchankV 74 9. Anordnung einer außerordentlichen Prüfung bei einem Getränkebehälter der Gruppe IV gemäß § 13 Abs. 5 SchankV 74 10. Anordnung nachträglicher Auflagen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SchankV 74 385 Gewerberechtliche Genehmigungen in folgenden Angelegenheiten: Genehmigungen, Erlaubniserteilungen, Konzessionen und Ähnliches 1. Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 GastG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 - BGBl. I S. 3418) 75 1.1. Ausnahmebewilligung für den Ausschank aus Automaten (§ 6 GastG) 73 1.2. Fristverlängerung (§ 8 Satz 2 GastG) 1.3. Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) 1.4. Vorläufige Erlaubnis oder vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG) 366 150 – 1.500 jede Rechnerarbeits minute 52 – 2.600 100 – 1.500 100 – 1.500 100 – 1.500 51 – 153 51 – 153 76,50 – 511 76,50 – 511 102 – 766 51 – 511 51 – 153 102 – 766 51 – 409 51 – 409 102 – 1.533 ¼ der Gebühr von 1. ¼ der Gebühr von 1. ½ der Gebühr von 1. und 1.2 25,50 – 255 Das Gerätesicherheitsgesetz wurde durch Art. 28 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, ber. S. 219) mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben und durch das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) (Art. 1 des zitierten Gesetzes) ersetzt. 74 SchankV mit Ausnahme der hygienischen Anforderungen, die am 30. Juni 2005 außer Kraft treten, aufgehoben zum 1. Januar 2003 durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 7 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) geändert durch Art. 83 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I . 1818); vgl. jetzt die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (Art. 1 der vorgenannten Verordnung). 75 GastG zuletzt geändert durch Art. 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149). 2013-1-1 39 1.5. 1.6. 1.7. Fristverlängerung (§ 11 GastG) Gestattung (§ 12 GastG) Erlaubnis zur Änderung der Betriebsart (§ 3 GastG) 1.8. Erlaubnis zur Änderung der Räume (§ 3 GastG) 1.9. Erlaubnisse gemäß Nr. 1. bis 1.8. bei Gaststätten von besonders bedeutendem Umfang 1.10. Untersagung der Beschäftigung und Zulassung der Wiederbeschäftigung nach vorhergehender Untersagung (§ 21 GastG) Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Ausschank alkoholischer Getränke durch Vereine und Gesellschaften (§ 23 GastG) Fristverlängerung (§ 24 GastG) 1.11. 1.12. 1.13. Erlass eines nach Erlaubniserteilung notwendig gewordenen Auflagenbeschlusses nach § 5 GastG 1.14. Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis (§ 15 GastG) 2. Sperrzeit im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) 2.1. vorübergehende Hinausschiebung des Beginns der Sperrzeit für 1 bis 3 Tage, je nach Dauer sowie Art und Umfang der Veranstaltung 2.2. langfristige Hinausschiebung des Beginns der Sperrzeit (Dauergenehmigung) bis zur Höchstdauer eines Jahres, je nach Gültigkeitsdauer sowie Art und Umfang des Betriebes 2.3. Früherlegung des Endes der Sperrzeit, bis zur Höchstdauer eines Jahres, je nach Gültigkeitsdauer sowie Art und Umfang des Betriebs 3. zum Betrieb des Pfandleih- und Pfandvermittlergeschäftes (§ 34 GewO) 4. Zulassung als gelegentliche Theaterveranstaltung 5. mechanisch betriebene Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit 5.1. Erlaubnis zur Aufstellung technisch betriebener Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung) 5.2. Bestätigung nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung 5.3. Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung) 6. zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO, hinsichtlich der nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, 34c und 36 GewO konzessionierten Personen) 7. zur Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebs (§ 35 GewO) 8. zum Betrieb des Bewachungsgewerbes (§ 34a GewO) 9. Erlaubnis zur Fortführung eines Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO) 10. Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes nach dem Tod des Gewerbetreibenden nach § 46 Abs. 3 GewO 11. Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33a GewO) für einmalige Vorführungen solcher Art 12. Erteilung einer Maklererlaubnis im Sinne des § 34c GewO 13. Erlass eines gewerberechtlichen Untersagungsbescheids (§ 35 GewO) 397 Glücksspiel Erlaubnis zur Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen 399 Graduierung, nachträgliche 1. Nachträgliche Graduierung von Absolventen der früheren Kath. höheren Fachschule für Sozialarbeit 2. Nachträgliche Graduierung von Absolventen der früheren Staatlichen Werkkunstschule Saarbrücken bzw. deren Rechtsvorgänger 3. Rückwirkende Graduierung von Ingenieurschulabsolventen 10,20 – 383 25,50 – 153 1/10 bis ¼ der Gebühr zu 1. 1/10 bis ¼ der Gebühr zu 1. bis zum Doppelten der Gebühren von 1. bis 1.8. 25,50 – 153 51 – 306 ¼ der Gebühr von 1. 25,50 – 102 25,50 – 1.533 25 – 100 100 – 3.000 25 – 3.000 51 – 511 0,51 – 25,50 76,50 – 766 5,10 – 25,50 51 – 255 25,50 – 102 51 – 511 51 – 511 51 – 153 51 – 153 51 – 511 25,50 – 153 153 – 1.533 51 – 1.022 60 – 1.760 25,50 25,50 25,50 2013-1-1 40 403 Gutachten (Schreibgebühren für Anfertigung) 1. für erste Ausfertigung für jede angefangene Seite Zuschlag, wenn die erste Ausfertigung nach Kurzschriftaufnahme gefertigt wird, für jede angefangene Seite 2. für jede weitere Ausfertigung, die im Wege der Durchschrift hergestellt wird, für jede angefangene Seite 409 Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen Erlaubnis im grenzüberschreitenden Verkehr 415 Handel 1. Milchhandel 1.1. Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens (§ 4 Milch- und Margarinegesetz) 1.1.1. für eine Molkerei, Milchzentrale, einen Milchhof und dergleichen 1.1.2. für eine Betriebsstätte oder Verkaufseinrichtung innerhalb des Zulassungsbezirks des Hauptunternehmens 1.1.3. außerhalb desselben 1.1.4. bei mehr als zwei Betriebsstätten oder Verkaufseinrichtungen im Zulassungsbezirk für die dritte und jede weitere 1.1.5. für Handelsunternehmen 1.1.6. für Milcheinzelhändler und Erzeugerbetriebe, die Milcherzeugnisse herstellen 1.1.7. für sonstige natürliche oder juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine 1.2. Erlaubnis zur Ausübung der Befugnis zum Betrieb eines Unternehmens zur Abgabe von Milch durch einen Stellvertreter (§ 5 Milch- und Margarinegesetz) 1.3. Widerrufliche Zulassung von Personen zur Weiterführung eines Unternehmens zur Abgabe von Milch bis zur Erteilung der Erlaubnis (§ 6 Milch- und Margarinegesetz) Die Gebühr wird auf die Gebühr für die endgültige Zulassung angerechnet 1.4. Zulassung von Erzeugerbetrieben, die Vorzugsmilch herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen (§ 6 Abs. 3 Milchverordnung) 76 421 Handwerksrecht 1. Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3074 77 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) 78 und § 9 79 der Handwerksordnung in Verbindung mit der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4022) 80 1.1 Widerruf einer Ausnahmebewilligung 2. Ausübungsberechtigung nach § 7a und § 7b der Handwerksordnung 3. Berufsausbildung im Handwerk 3.1. Fristverlängerung nach § 22 Abs. 4 der Handwerksordnung 81 3.2. Untersagung des Einstellens und des Ausbildens nach § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung 4. Meisterprüfung 4.1. Entscheidung durch Widerspruchsbescheid bei Nichtzulassung nach § 49 Abs. 5 Handwerksordnung 76 0,2550 0,1020 0,1020 5,10 – 511 153 – 1.022 15,30 – 204 25,50 – 255 ¼ der Gebühren 30,60 – 511 15,30 – 127 25,50 – 153 25,50 – 102 15,30 – 76,50 25,50 – 255 143 – 306 71 – 153 143 – 306 15,30 180 – 300 30,60 Milchverordnung aufgehoben durch Art. 23 Nr. 12 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816). Ber. 2006 I S. 2043. 78 HWO zuletzt geändert durch Art. 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246). 79 Jetzt Abs. 1 der Vorschrift gem. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934). 80 Zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314, 2007 I S. 2149). 81 Bezugsvorschrift aufgehoben durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934). 77 2013-1-1 4.2. 5. 5.1. 6. 41 Entscheidung durch Widerspruchsbescheid bei Widerspruch gegen Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses nach § 47 der Handwerksordnung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SaarlGebG 82 Organisation des Handwerks Innungsverbände Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied nach § 20 Abs. 1 der Verordnung über den Hufbeschlag (Hufbeschlagsverordnung) vom 14. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) 83 433 Heilpraktiker Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 439 Heimarbeit 1. Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz 2. Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz 451 Hinterlegung bei Staatsbehörden (gilt nicht für das Landesarchiv) 1. Annahme 1.1. von Urkunden einschl. der auf den Namen lautenden Schuldscheine für jedes Stück, jedoch ohne Rücksicht auf etwaige Beilagen 1.2. von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren, die auf den Inhaber lauten, einschl. der mit Blankoindossament versehenen Orderpapiere von angefangenen 50 Euro des Wertes, bei Wertpapieren des Kurswertes z.Z. der Fälligkeit der Gebühr mindestens 2. Rückgabe, falls sie erst nach Ablauf eines Jahres erfolgt: 2.1. von Urkunden (1.1.) und wenn die Rückgabe erst nach Ablauf von 6 Jahren stattfindet, für jedes begonnene weitere Jahr über 6 Jahre hinaus 2.2. von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren (1.2.) für jedes begonnene weitere Jahr für je 50 Euro des Wertes, bei Wertpapieren des Kurswertes z.Z. der Fälligkeit der Gebühr mindestens 455 Informationsfreiheitsgesetz 1. Auskünfte 1.1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften 1.2. Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften 1.3. Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen 2. Herausgabe 2.1. Herausgabe von Abschriften 2.2. Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen 3. Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften 4. Veröffentlichungen entsprechend § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes 82 83 180 – 300 25,50 – 51 25,50 – 102 58 – 133 5,10 – 12,75 2,55 – 51 1,53 0,305 1,02 0,76 0,153 0,102 0,51 gebührenfrei 30 – 250 60 – 500 15 – 125 30 – 500 15 – 500 gebührenfrei SaarlGebG vgl. BS-Nr. 2013-1. Hufbeschlagverordnung neu erlassen durch Verordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205); vgl. § 1 der Verordnung. 42 2013-1-1 5. Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruches mindestens Die Kosten für Kopien können jeweils in tatsächlicher Höhe als besondere Auslagen erhoben werden. 457 Jahrmarktspiele u.Ä. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts für die Veranstaltung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen (§ 60a Abs. 2 GewO) 460 Jugendarbeitsschutz 1. Zulassung von Ausnahmen nach §§ 6, 14 Abs. 6 und 7 84 und § 27 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz 2. Anordnung nach § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3 JarbSchG 3. Zulassung von Beschäftigungen nach § 40 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz 461 Jugendschutz Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 Jugendschutzgesetz 463 Juristische Personen 1. Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, Genehmigung zur Änderung der Satzung und Auflösung eines Vereins 2. Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung; Genehmigung der Auflösung, des Zusammenschlusses und der Satzungsänderung einer Stiftung sowie Aufhebung einer Stiftung (ausgenommen sind Familienstiftungen, die in ehemaligen preußischen Gebietsteilen des Landes gelegen, und Stiftungen, die von Fideikommissgerichten errichtet worden sind) 3. Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 BGB 4. Auflösung einer GmbH nach § 62 GmbHG 470 Kampfmittelräumdienst Inanspruchnahme des Kampfmittelräumdienstes ohne Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Kampfmittelgefährdung je angefangene Stunde mindestens 471 Kirchenaustritt 475 Konten Zustimmung zur Verfügung über Guthaben u.Ä. auf Konten mit falschem oder erdichtetem Namen (§ 154 Abs. 3 AO 1977) 477 Kontrollstelle für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel 1. Zulassung als Kontrollstelle nach Art. 9 VO (EWG) Nr. 2092/91 85 für die Kontrolle der Erzeugung und/oder Verarbeitung der als ökologisch gekennzeichneten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1.1. Zulassung für landwirtschaftliche Erzeugung sowie Verarbeitung und Verpackung 1.2. Zulassung nur für landwirtschaftliche Erzeugung 1.3. Zulassung nur für Verarbeitung und Verpackung 1.4. Zulassung von in anderen Bundesländern bereits zugelassenen Kontrollstellen für den Bereich des Saarlandes 84 85 bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr 30 7,65 – 25,50 51 – 409 100 – 1.500 51 – 409 25,50 – 76,50 30 – 600 70 – 5.000 5 – 100 25,50 – 255 120 – 150 140 30,70 5,10 – 51 102 – 409 102 – 255 102 – 255 51 Bewilligungsverfahren entfallen gem. Art. 7d des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666). Verordnung aufgehoben und abgelöst durch Verordnung (EG) Nr. 834/2007 v. 28.6.07 (Amtsbl. EU L 189 S. 1). 2013-1-1 43 485 Krankenhauspflegesätze Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen im Rahmen der Anwendung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung gemäß § 16 Bundespflegesatzverordnung 86 pro Bett mindestens 490 Kündigungsschutz nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz 87 Erteilung von Zulässigerklärungen nach § 18 Abs. 1 und Satz 2 dieses Gesetzes 499 Ladenschlussgesetz 1. Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach den §§ 17 Abs. 8 oder 20 Abs. 2a des Ladenschlussgesetzes 2. Zulassung von Ausnahmen nach § 23 des Ladenschlussgesetzes 511 Landwirtschaftliche Erzeugnisse 1. Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ (§ 8 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997, BGBl. I S. 144), geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) 88 2. Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Markenkäse“ (§ 11 Abs. 2 Käse-VO) 3. Bescheinigung über den Übergang von Referenzmengen (§ 17 Zusatzabgabenverordnung) 89 517 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle 1. Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes 44 2. Genehmigung aufgrund des Weingesetzes 3.1. Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 der Mineral- und Tafelwasserverordnung 3.2. Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird, nach § 5 der Mineral- und Tafelwasserverordnung 3.3. Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung oder Nutzungsgenehmigung gemäß §§ 3 oder 5 der Mineral- und Tafelwasserverordnung 4. Herkunftsbescheinigungen für Weine, die zur Ausfuhr bestimmt sind 5. Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anmeldungen und Untersuchungen aufgrund lebensmittel (wein)-rechtlicher Vorschriften 6. schriftliche Belehrung über die Pflicht zur Einhaltung lebensmittel(wein)-rechtlicher Vorschriften 7. Zuteilung einer Prüfungsnummer 7.1. für Qualitätswein bzw. Qualitätsschaumwein mit Prädikat nach §§ 19 und 20 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) 90 bis 1.000 1 für jede weitere 1.000 1 7.2. für Qualitätsschaumwein nach § 4 ff der Verordnung über Spirituosen 91 vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310) bis 100 1 86 0,51 25,50 51 – 511 40,90 – 153 46 – 409 51 – 102 51 – 102 56 – 281 25,60 – 1.790 25,60 – 1.790 435 – 2.556 435 – 2.556 35,60 – 1.790 25,50 – 178 25,50 – 178 25,50 – 255 15,30 1,27 30,60 Vorschrift zum 1. Januar 2004 aufgehoben durch Art. 4 Abs. 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1405); vgl. jetzt die Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes (Art. 5 des zitierten Gesetzes). 87 Das Bundeserziehungsgesetz wird abgelöst durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. 88 Butterverordnung zuletzt geändert durch Art. 22 der der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl I S. 1816). 89 Die Verordnung hat nunmehr gem. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 26. März 2004 (BGBl. I S. 462) den Titel: Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung – MilchAbgV); die Verordnung wurde neu erlassen und grundlegend umgestaltet durch Verordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295). 90 Weingesetz zuletzt geändert durch geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558). 91 Umbenannt in „Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke (Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – AGeV)“ durch Art. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686); AGeV jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 13. Januar 2004 (BGBl. I S. 67). 44 2013-1-1 8. 9. für jede weitere 100 1 Rücknahme oder Widerruf aufgrund lebensmittel(wein)-rechtlicher Vorschriften Exportbescheinigungen für 5 Positionen Für jede weitere Position 520 Lebenspartnerschaft Amtshandlungen aufgrund Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1474 über Zuständigkeiten und Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 13. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1222) in der jeweils geltenden Fassung 92 1. Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft 1.1. wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 1.2. wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 2. Aufnahme einer Versicherung an Eides statt 3. Erteilung einer Urkunde über die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft 4.1. Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1, soweit sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird 4.2. Öffentliche Beglaubigung einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1, soweit sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird 4.3. Erteilung einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1 525 Lotterien, Sportwetten, Rennwetten 1. Lotterien und Sportwetten 1.1. Erlaubnisse zur Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten 1.1.1. Erlaubnis oder Verlängerung einer Erlaubnis einer Lotterie oder Ausspielung nach § 6 AG GlüStV-Saar Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr auf Grund des voraussichtlichen Spielkapitals festzusetzen. Die Festsetzung der endgültigen Gebühr erfolgt nach Abschluss der Lotterie oder Ausspielung; bei Lotterien oder Ausspielungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr erfolgt eine jährliche Festsetzung der Gebühr. höchstens 1.1.2. Erlaubnis oder Verlängerung einer Erlaubnis einer Lotterie oder Ausspielung mit besonderem Gefährdungspotential Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr auf Grund des voraussichtlichen Spielkapitals festzusetzen. Die Festsetzung der endgültigen Gebühr erfolgt nach Abschluss der Lotterie oder Ausspielung. höchstens 1.1.3. Erlaubnis oder Verlängerung einer Erlaubnis einer Lotterie oder Ausspielung nach § 12 Glücksspielstaatsvertrag mindestens höchstens Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr auf Grund des voraussichtlichen Spielkapitals festzusetzen. Die Festsetzung der endgültigen Gebühr erfolgt nach Abschluss der Lotterie oder Ausspielung. 1.1.4. Änderung einer Erlaubnis einer Lotterie oder Ausspielung bei unverändertem Spielkapital Einschließlich der Änderung von Teilnahmebedingungen 92 Vgl. BS-Nr. 400-2. 2,55 25,60 – 1.790 47 1 76,50 97 17,35 7,15 30,60 7,15 7,15 0,1 v.T. des Spielkapitals 5.000 2 v.T. des Spielkapitals 8.000 2 v.T. des Spielkapitals 30 5.000 30 – 1.500 2013-1-1 1.1.5. 1.1.6. 1.1.7. 1.1.8. 1.2. 1.2.1. 1.2.2. 1.2.3. 1.3. 1.3.1. 1.3.2. 1.3.3. 2. 2.1. 2.2. 45 Wird durch die Änderung der Erlaubnis das Spielkapital erhöht, so ist die Gebühr aus dem Betrag der Erhöhung nach 1.1.1., 1.1.2. bzw. 1.1.3. zu bemessen. Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis einer Lotterie oder Ausspielung Erlaubnis einer Sportwette höchstens Als Spielkapital gilt die Gesamtsumme der Spieleinsätze abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Erlaubnis einer Sonderauslosung Erlaubnis neuer Vertriebswege oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege Annahmestelle, Lotterie-Einnahme, Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle nach Sammelantrag Änderung der Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle Widerruf einer Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle Ablehnung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle Erlaubnis zur Betätigung als Lotterie-Einnehmer Erlaubnis zur Betätigung als Lotterie-Einnehmer nach Sammelantrag Änderung der Erlaubnis zur Betätigung als Lotterie-Einnehmer Widerruf einer Erlaubnis zur Betätigung als Lotterie-Einnehmer Ablehnung einer Erlaubnis zur Betätigung als Lotterie-Einnehmer Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler Änderung der Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler Widerruf einer Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler Ablehnung einer Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler Untersagungen Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel (Veranstaltung und Durchführung) Untersagung von unerlaubter Vermittlung von Glücksspielen Untersagung von unerlaubter Werbung für Glücksspiele Rennwetten Zulassung von Totalisatoren Änderung der Zulassung von Totalisatoren 526 Medizinisch-technische Geräte 1. Bauartzulassung nach § 5 der Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer Geräte (Medizingeräteverordnung - MedGV) vom 14. Januar 1985 (BGBl. I S. 93), zuletzt geändert durch § 16 der Verordnung vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1762) 93 2. Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung nach § 5 MedGV 93 3. Widerruf einer Zulassung nach § 5 Abs. 7 MedGV 93 4. Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 10 MedGV 93 5. Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1 MedGV 93 534 Messen, Ausstellungen, Märkte 1. Festsetzung (§ 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 1.1. einer Messe, Ausstellung oder eines Großmarktes 1.2. eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarkts 1.3. eines Volksfestes 2. Festsetzung für zwei Jahre bzw. für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer (§ 69 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung) 2.1. einer Messe oder Ausstellung 2.2. eines Marktes oder Volksfestes 3. Änderung oder Aufhebung der Festsetzung (§ 69b Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung) 3.1. einer Messe, Ausstellung oder eines Großmarkts 93 MedGV aufgehoben durch Art. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586). 30 – 300 2 v.T. des Spielkapitals 8.000 200 – 1.500 100 – 2.000 70 100 – 400 30 70 70 1.000 1.500 – 3.000 200 1.000 1.000 2.000 200 – 2.000 2.000 2.000 50 – 5.000 50 – 5.000 50 – 1.000 51 – 153 5,10 – 51 102 – 1.533 25,50 – 766 25,50 – 255 25,50 – 511 15,30 – 255 102 – 1.022 51 – 511 25,50 – 255 153 – 1.533 255 – 2.556 25,50 – 255 2013-1-1 3.2. 4. 4.1. 4.2. 46 eines Marktes oder Volksfestes Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung (§ 69b Abs. 2 der Gewerbeordnung) einer Messe, Ausstellung oder eine Großmarkts eines Marktes oder eines Volksfestes 535 Messung von Geräuschen Gutachtertätigkeit pro Stunde Pauschsatz für den Verwaltungsaufwand in einer Arbeitsstunde zur Erstellung des Gutachtens: ohne Technikunterstützung 94 für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte sowie Arbeiter mit Technikunterstützung 94 für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte sowie Arbeiter Für jede angefangene Viertelstunde ist 1/4 dieser Stundensätze zu berechnen. 540 Mutterschutz 1. Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 Mutterschutzgesetz 2. Erteilung von Zulässigkeitserklärungen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Mutterschutzgesetz 3. Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 2 MuSchG 542 Naturschutzrechtliche Angelegenheiten 1. Amtshandlungen aufgrund des Saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in der jeweils geltenden Fassung 95 1.1. Genehmigung von Maßnahmen in gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 22 Abs. 3 SNG 1.2. Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 SNG 1.3. Anordnung zur Untersagung der Fortsetzung eines Eingriffes, zur Wiederherstellung des früheren Zustands und zur Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 29 Abs. 9 SNG 1.4. Genehmigung von Maßnahmen des Ökokontos gemäß § 30 Abs. 3 SNG 1.5. Genehmigung für das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen in der freien Natur gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 und 4 SNG 1.6. Genehmigung von Zoos gemäß § 34 Abs. 1 SNG sowie deren Widerruf oder Änderung gemäß § 34 Abs. 3 SNG 1.7. Genehmigung von Befreiungen gemäß § 50 SNG 1.8. Erteilung einer Ausnahme von Verboten nach den Verordnungen über Naturschutzgebiete 2. Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2004 vom 28. April 2004 (ABl. Nr. L 127 S. 40), 96 oder der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), in der jeweils geltenden Fassung 2.1. Kennzeichnung und Bescheinigung über Haltung, Ein- und Durch- oder Ausfuhr weltweit geschützter Tier- und Pflanzenarten oder der aus ihnen gefertigten Produkte 94 10,20 – 102 51 – 511 25,50 – 255 67,50 50,60 41,70 30,60 70,50 53,60 44,70 33,70 51 – 511 51 – 511 100 – 1.500 77 – 1.100 127 – 4.601 127 – 4.601 250 – 750 35,70 – 306 130 – 5.000 61 – 6.135 61 – 6.135 10,20 – 6.135 Vgl. Bekanntmachung über die Festsetzung der Pauschbeträge für Personal- und Sachkosten pro Arbeitsstunde (C/3-1-H 1347-1/01). SNG vgl. BS-Nr. 791-14. 96 Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 vom 9. August 2005 (ABl. EG Nr. L 215 S. 1). 95 47 2013-1-1 2.2 Ausnahmegenehmigungen gemäß § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 der Bundesartenschutzverordnung 544 Krankentransport 1. Genehmigung nach § 13 Abs. 1 SRettG 97 für die Ausführung des Krankentransports a) der Notfallrettung und des Krankentransports b) des Krankentransports 2. Genehmigung nach § 14 Abs. 2 SRettG 97 für die Ausführung der Luftrettung 3. Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 SRettG 97 für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebs 4. Austausch von Kraftfahrzeugen nach § 15 Abs. 1 SRettG 97 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 PBefG je Kraftfahrzeug 5. Berichtigung der Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 1 SRettG 97 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 PBefG - soweit nicht von Nummer 2 oder 3 erfasst 6. Erteilung von Ausnahmen nach § 13 RettBetriebsVO 98 7. Bestätigung des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin oder deren Vertretung nach § 3 Abs. 4 RettBetriebsVO 98 8. Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach § 15 Abs. 1 SRettG 97 in Verbindung mit §§ 54 und 54a PBefG, sofern dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat 9. Für unter Nummer 1. bis 8. nicht auf geführte Amtshandlungen 547 Orden und Ehrenzeichen Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) in der jeweils geltenden Fassung; Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247) in der jeweils geltenden Fassung 1. Ausstellung einer Bescheinigung des Besitznachweises (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung) 2. Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 10 der Verordnung i.V.m. § 9 Abs. 1 des Gesetzes) 3. Ausstellung eines Berechtigungsausweises (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 19 der Verordnung) 4. Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines Besitznachweises (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes) 92 – 1.073 92 – 664 511 – 2.045 25,50 – 511 15,30 5,10 – 204 20,45 – 204 71,50 – 306 20,45 – 664 15,30 – 66 10,20 – 15,30 10,20 – 15,30 10,20 – 15,30 10,20 – 15,30 25,50 – 255 559 Papageien und Sittiche Genehmigung zur Zucht und zum Handel von Papageien 2,55 – 25,50 575 Pflanzenschutz 98 92 – 664 553 Orderlagerscheine Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen 571 Pfandleiher, gewerbliche Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Satz 1 Halbsatz 2 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung PfandLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2001 (BGBl. I S. 3073) 97 61 – 1.124 SRettG vgl. BS-Nr. 212-3. RettBetriebsV vgl. BS-Nr. 212-3-1. 2,55 – 25,50 2013-1-1 48 Für Amtshandlungen, Dienstleistungen und für die Benutzung der Einrichtungen des Pflanzenschutzamtes - Landwirtschaftskammer des Saarlandes 1. Überwachungen des Verkehrs von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sowie amtliche Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen und Bescheinigungen aufgrund des § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, ber. S. 1527 und 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), 99 und aufgrund des Artikels V des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 12. August 1985 (BGBl. II S. 982) 1.1. Für jede angefangene halbe Stunde der Fahr-, Warte- und/oder Untersuchungszeit 1.2. Die Gebühr nach Nr. 1.1. erhöht sich für Tätigkeiten außerhalb der Dienststunden 1.2.1 an Arbeitstagen und dienstfreien Werktagen um 1.2.2. an Sonn- und Feiertagen um 1.2.3. Wegstreckenentschädigung für die Benutzung von Kraftfahrzeugen pro km 1.3. Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen (mit Duplikat) 1.3.1. Pflanzengesundheitszeugnis je 1.3.2. Weiterversendungszeugnis 1.3.3. Teilungsbescheinigung 1.3.4. Kontrollbescheinigungen (z.B. Verpackungshölzer) 1.3.5. Sonstige Bescheinigungen 1.3.6. Untersuchungen, Kontrollen 1.3.6.1. Import- und Exportkontrollen 1.3.6.1.1. für Dokumentenkontrollen je Sendung 1.3.6.1.2. für Nämlichkeitskontrollen je Sendung - bis zu einer LKW-Ladung einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe - größer 1.3.6.1.3. für Pflanzengesundheitsuntersuchungen von 1.3.6.1.3.1. - Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut) Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüsen je Sendung - bis zu 10.000 Stück - pro weitere 1.000 Stück - Höchstbetrag 1.3.6.1.3.2. - Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung - bis zu 1.000 Stück - pro weitere 100 Stück - Höchstbetrag 1.3.6.1.3.3. - Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung - bis zu 200 kg Gewicht - pro weitere 10 kg - Höchstbetrag 1.3.6.1.3.4. - Samen, Gewebekulturen je Sendung - bis zu 100 kg Gewicht - pro weitere 10 kg - Höchstbetrag 1.3.6.1.3.5. - anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung - bis zu 5.000 Stück - pro weitere 100 Stück - Höchstbetrag 1.3.6.1.3.6. - Schnittblumen je Sendung - bis zu 20.000 Stück 99 PflSchG zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284). 25 25 v. H. 50 v. H. 0,3 5 – 26 5 5 5 5 7 7 14 17,50 0,70 140 17,50 0,44 140 17,50 0,16 140 17,50 0,175 140 17,50 0,18 140 17,50 2013-1-1 49 - pro weitere 1.000 Stück - Höchstbetrag 1.3.6.1.3.7. - Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung - bis zu 100 kg Gewicht - pro weitere 100 kg - Höchstbetrag 1.3.6.1.3.8. - gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung - bis zu 1.000 Stück - pro weitere 100 Stück - Höchstbetrag 1.3.6.1.3.9. - Blätter von Pflanzen (z.B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung - bis zu 100 kg Gewicht - pro weitere 10 kg - Höchstbetrag 1.3.6.1.3.10. - Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung - bis zu 25.000 kg Gewicht - pro weitere 1.000 kg Gewicht 1.3.6.1.3.11. - Kartoffelknollen je Partie - bis zu 25.000 kg Gewicht - pro weitere 25.000 kg 1.3.6.1.3.12. - Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung - bis 100 m3 Volumen - pro weiteren m3 Volumen 1.3.6.1.3.13. - Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung - bis zu 25.000 kg Gewicht - pro weitere 1.000 kg Gewicht - Höchstbetrag 1.3.6.1.3.14. - Getreidekörnern je Sendung - bis zu 25.000 kg Gewicht - pro weitere 1.000 kg - Höchstbetrag 1.3.6.1.3.15. - anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung 1.3.6.2. Kontrollen im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen 1.3.7. Ausnahmegenehmigungen 1.3.7.1. Ausnahmegenehmigungen für den Import bestimmter Drittlandwaren 1.3.8. Vervielfältigungen von Zeugnissen, Bescheinigungen etc. pro Stück Sendungen im Sinne der Nr. 1.3. ist eine Warenmenge, die mit einem oder mehreren gleichartigen Beförderungsmitteln von demselben Absender an denselben Empfänger abgesandt oder vom unmittelbaren Besitzer auf eigene Rechnung befördert und gleichzeitig zur Untersuchung vorgestellt wird. 1.4. Handel (Registrierung/Pflanzenpass) 1.4.1. Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer 1.4.2.Entscheidungen über Genehmigungen 1.4.2.1. Zur Ausstellung von Pflanzenpässen 1.4.2.2. Zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete 1.4.2.3. Änderungsbescheide zu 1.4.2.1. und 1.4.2.2. 1.4.3.Kontrolle in registrierten Betrieben 0,14 140 17,50 1,75 140 17,50 1,75 140 17,50 1,75 140 17,50 0,70 52,50 52,50 17,50 0,175 17,50 0,7 140 17,50 0,7 700 17,50 Personalkosten und Wegstreckenen tschädigung entspr. Pos. 1.1.-1.2.3. 26 – 77 3 25 – 60 21 16 10 2013-1-1 50 1.4.3.1. Vorgeschriebene Routinekontrollen von Betrieben gemäß EG-Richtlinie bzw. Pflanzen 1.4.2.3. Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete 2. Phytosanitäre Untersuchungen 2.1. Von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie Böden 2.1.1.Auf parasitäre Ursachen, je Probe 2.1.2.Auf nichtparasitäre Ursachen, je Probe 2.1.3.Entnahme von Pflanzen- und/oder Bodenproben zur Untersuchung auf parasitäre und nichtparasitäre Schadenerreger, je Probe 3. Sonstige Dienstleistungen 3.1. Phytomedizinische Gutachten 3.1.1.Mit Berechnung nach dem Objekt- oder Streitwert mindestens jedoch 3.2. Phytosanitäre Untersuchung durch Dritte 3.3. Durchführungen von Lehrgängen, Prüfungen, Anerkennungen, Betreuungen 3.3.1.Zum Erwerb der erforderlichen fachlichen Kenntnisse für die Anwendung und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, je Teilnehmer und Zeitstunde 3.3.2.Prüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse nach 3.3.1., je Teilnehmer 3.3.3.Gebühr für die Anerkennung von Fachbetrieben für die Pflanzenschutzfeldspritzenüberprüfung 3.3.4.Gebühr für die Anerkennung von Pflanzenschutzfeldspritzenprüfständen 3.3.5.Gebühr für die jährliche Betreuung des Betriebs nach 3.3.3. 3.4. Erteilung von sonstigen Genehmigungen, Bescheinigungen und Zeugnissen nach dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen 3.5. Abgabe von Druckschriften, Zertifikaten und sonstigen Materialien Personalkosten und Wegstreckenen tschädigung entspr. Pos. 1.1.-1.2.3. Personalkosten und Wegstreckenen tschädigung entspr. Pos. 1.1.-1.2.3. 10 – 90 25 – 180 Personalkosten und Wegstreckenen tschädigung entspr. Pos. 1.1.-1.2.3. 1 v.H. 50 Zum Selbstkostenpre is 2–5 20 – 45 75 – 160 160 – 210 25 – 80 5 – 80 Zum Selbstkostenpre is 51 2013-1-1 580 Planfeststellungsverfahren ● § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994, S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2919) soweit das Land Planfeststellungsbehörde ist, ● § 21 Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26. April 1967 (Amtsbl. S. 402 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530),57 ● § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1961), 100 ● § 43 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz-EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I. S. 1970, 3621), ● § 20 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), ● § 14 Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (PrGS S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amstbl. S. 474, 530), 101 in den jeweils geltenden Fassungen 1. Planfeststellung 1.000 –100.000 2. Plangenehmigung 50 % der Gebühr nach 1. 3. Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung und 25 % der Plangenehmigung Gebühr nach 1. 4. Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss 500 – 50.000 des Planfeststellungsverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens‚ (gilt auch im Änderungsverfahren vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 76 SVwVfG) 102 5. Änderungsbeschluss gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 SVwVfG 102 zur Auferlegung 500 – 50.000 zusätzlicher Nebenbestimmungen nach Unanfechtbarkeit 6. Planänderung gemäß § 76 SVwVfG 102 auf Antrag des Vorhabenträgers vor -Fertigstellung des Vorhabens 6.1. Planfeststellung gemäß § 76 Abs. 1 SVwVfG 102 500 – 50.000 6.2. Plangenehmigung gemäß § 76 Abs. 2 SVwVfG 102 50 % der Gebühr nach 6.1. 6.3. Entscheidung gemäß § 76 Abs. 3 SVwVfG 102 über das Unterbleiben der 25 % der Planfeststellung und Plangenehmigung Gebühr nach 6.1. 7. Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 77 SVwVfG 102 25 % der Gebühr nach 1. Anmerkung: Schließt der Änderungsbeschluss oder die Genehmigung andere das Vorhaben betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren 589 Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO) 1. Genehmigung zum Betrieb eines Privatkrankenhauses, einer Privatentbindungs- oder Privatnervenklinik 100 2. Nachträgliche Genehmigung zur Aufstellung weiterer Betten 3. Fristenverlängerung und Befristungen für jedes Bett mindestens 30 260 für jedes Bett 30 1/4 der Gebühr zu 1. PBefG zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246). Vgl. BS-Nr. 214-2. 102 SVwVfG vgl. BS-Nr. 2010-5. 101 2013-1-1 52 595 Privatschulen 1. Staatliche Genehmigung einer Privatschule (Ersatzschule) nach § 6 PrivSchG 103 2. Staatliche Anerkennung einer Privatschule nach §§ 18, 19 PrivSchG 103 3. Entscheidungen über die Anzeigen von privaten Ergänzungsschulen nach § 15 PrivSchG 103 596 Prüfungen 1. Prüfungen der „Zuständigen Stelle für die Hauswirtschaft“ beim Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur 1.1. Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin bzw. zum Hauswirtschaftshelfer/zur Hauswirtschaftshelferin 1.1.1. Zwischenprüfung 1.1.2. Abschlussprüfung 1.1.3. Wiederholungsprüfung teilweise vollständig 1.1.4. überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen für Hauswirtschafter/Hauswirtschafterinnen vor der Zwischen- und Abschlussprüfung eintägige Veranstaltung zweitägige Veranstaltung 1.2. Fortbildung zum Hauswirtschaftsmeister/zur Hauswirtschaftsmeisterin 1.2.1. Meisterprüfung 1.2.2. Wiederholungsprüfung teilweise vollständig 1.3. Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse 1.3.1. Prüfung 1.3.2. Wiederholungsprüfung teilweise vollständig 1.4. Fortbildung zum Fachhauswirtschafter/zur Fachhauswirtschafterin 1.4.1. Fortbildungsprüfung 1.4.2. Wiederholungsprüfung teilweise vollständig 2.1. Prüfung der „Zuständigen Stelle für Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe“ beim Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur 2.1.1. Zwischenprüfung 2.1.2. Abschlussprüfung 2.1.3. Wiederholungsprüfung teilweise vollständig 2.2. Prüfung der „Zuständigen Stelle für geprüfter Meister/geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe“ beim Bildung, Familie, Frauen und Kultur 2.2.1. Meisterprüfung 2.2.2. Wiederholungsprüfung teilweise vollständig 3.1. Staatliche Prüfung für Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerinnen 3.2. Staatliche Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Zusatzbefähigung für sozialpädagogische Fachkräfte 3.3. Staatliche Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Qualifikation für die Arbeit in sozialpädagogischen Einrichtungen (sonderpädagogische Zusatzausbildung) 3.4. jeweils Wiederholungsprüfungen zu 3.1.,3.2. und 3.3. 103 PrivSchG vgl. BS-Nr. 223-4. 102 – 204 153 – 255 76,50 – 178 51 102 76,50 102 17,85 30,60 204 127 204 127 76,50 127 204 127 204 51 102 76,50 102 204 127 204 102 102 102 102 2013-1-1 4. 5. 5.1. 5.2. 5.3. 53 Staatliche Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer Prüfung für Dolmetscher Prüfung für Übersetzer Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer Prüfung der zuständigen Stelle zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ beim Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales Prüfung Vollständige Prüfung nach § 14 Abs. 1 LvFp-FAB vom 23. Dezember 2004 Prüfung unter Befreiung von der schriftlichen Aufsichtsarbeit nach § 14 Abs. 2 LvFp-FAB vom 23. Dezember 2004 Wiederholungsprüfung teilweise vollständig Duplikate von Prüfungszeugnissen 597 Produktsicherheitsgesetz 104 Anordnung nach §§ 7,8 und 9 ProdSG 598 Raumordnungsverfahren Verfahren nach § 9 des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG) vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (Amtsbl. S. 1390), in der jeweils geltenden Fassung 105 i.V.m. der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Art. 2b des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr wird anhand der Herstellungskosten für das dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegende Vorhaben berechnet. Sie beträgt bei Herstellungskosten bis 250.000 Euro mindestens von 500.000 Euro von 1.000.000 Euro von 2.500.000 Euro von 5.000.000 Euro von 10.000.000 Euro von 25.000.000 Euro von 50.000.000 Euro und über den 250.000.000 Euro übersteigenden Mehrbetrag bis zu einem Höchstbetrag von Zwischenwerte sind zu interpolieren. 599 Zielabweichungsverfahren Verfahren nach § 6 des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG) vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (Amtsbl. S. 1390), in der jeweils geltenden Fassung 601 Reisegewerbe 1. Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 2. Erteilung einer Reisegewerbekarte für weniger als 3 Jahre (§ 55 Abs. 3 GewO) oder für bestimmte Tage (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO) 3. Verlängerung der Geltungsdauer einer befristet erteilten Reisegewerbekarte 4. Änderung der Eintragung in die Reisegewerbekarte oder sonstige Nachträge (z.B. Ergänzung der Handelsgegenstände) 5. Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO i.V.m. § 60c Abs. 2 GewO) 6. Versagung oder Entziehung der Reisegewerbekarte oder Ablehnung ihrer Verlängerung (§ 57 Abs. 1 GewO) 104 270 286 332 150 75 75 150 10 100 – 1.500 0,8 v. H. 1.052 0,6 v. H. 0,4 v. H. 0,2 v. H. 0,12 v. H. 0,07 v. H. 0,04 v. H. 0,03 v. H. 0,01 v. H 127.822 1.029 153 – 766 51 – 255 25,50 – 153 5,10 – 25,50 10,20 – 51 51 – 255 ProdSG aufgehoben (Art. 28, 2) und zum 1. Mai 2004 ersetzt durch Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) [Art. 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)]. 105 Jetzige Fassung des SLPG vgl. BS-Nr. 230-1. 2013-1-1 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 54 Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55 b Abs. 2 GewO Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten (§ 59 GewO) Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen usw. (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) Zulassung einer Ausnahme von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens von geistigen Getränken aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes leicht verderblicher Waren im Wege der Versteigerung (§ 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f GewO) Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den übrigen Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) Entgegennahme von Anzeigen nach §§ 56a Abs. 2 und 60b Abs. 3 106 GewO Untersagung eines Wanderlagers (§ 56a Abs. 3 GewO) Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines andern Spiels im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 Satz 2 GewO) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens i.S. des § 33i GewO im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 605 Rettungsdienst 1. Ungerechtfertigte Alarmierung des Rettungshubschraubers „Christoph 16“ über die Rettungsleitstelle Saarland 2. Ungerechtfertigte Alarmierung des bodengebundenen Rettungsdienstes über die Rettungsleitstelle Saarland 606 Saatgutverkehr Für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Anerkennungsstelle Landwirtschaftskammer für das Saarland 1. Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung) vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146) in der jeweils geltenden Fassung 1.1. Entscheidung über die Anerkennung von im Inland vermehrtem Saatgut einschließlich Prüfung des Feldbestands und Erteilung des Prüfungsbescheids, jedoch ohne Probenahme, Kennzeichnung, Verschließung und Prüfung der Beschaffenheit des Saatguts je angefangene 0,25 ha der angemeldeten Vermehrungsfläche bei 1.1.1. Getreide einschließlich Mais außer Hybridsorten 1.1.2. Hybridsorten von Getreide und Mais 1.1.3. Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen 1.1.4. Winterölfrüchten 1.1.5. Samenträgern, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind 1.1.6. Samenträgern, die nicht unter die Gebührennummer 1.1.5. fallen 1.1.7. Prüfung von Sommerstecklingen 1.1.8. Gemüse - einjährige Arten mindestens 1.1.9. Gemüse – zweijährige Arten mindestens 1.2. Entscheidung über die Anerkennung von im Ausland vermehrtem zertifiziertem Saatgut einschließlich Erteilung des Prüfungsbescheids, jedoch ohne Probenahme, Kennzeichnung, Verschließung und Prüfung der Beschaffenheit des Saatguts je Partie 106 10,20 – 51 51 – 255 5,10 – 51 5,10 – 51 10,20 – 51 10,20 – 51 10,20 – 51 10,20 – 102 5,10 – 51 10,20 - 51 25,50 – 102 102 – 511 64 – 1.022 64 – 818 2,55 5,10 2,55 5,10 3,06 3,57 2,55 2,55 6,10 4,09 10,20 Vorschrift aufgehoben durch Art. 1 Nr. 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3412). 2,55 2013-1-1 55 1.3. Entscheidung über die Anerkennung von Präzisionssaatgut aus anerkanntem Saatgut einschließlich Erteilung des Prüfungsbescheids, jedoch ohne Probenahme, Kennzeichnung, Verschließung und Prüfung der Beschaffenheit des Saatguts je Partie 1.4. Entscheidung über die Zulassung von Handelssaatgut einschließlich Erteilung des Prüfungsbescheids, jedoch ohne Probenahme, Kennzeichnung, Verschließung und Prüfung der Beschaffenheit des Saatguts je Partie 1.5. Probenahme, Kennzeichnung und Verschließung 1.5.1. Probenahme je Partie 1.5.2. Kennzeichnung und Verschließung je Probe 1.5.3. Überwachung der Abpackung je Partie Anmerkung: Mit den Gebühren nach Nr. 1.5.1. bis 1.5.3. ist die erste Stunde der Anwesenheit des Probenehmers abgegolten; für jede weitere angefangene halbe Stunde der Anwesenheit des Probenehmers im Betrieb wird eine zusätzliche Gebühr von erhoben. Außerdem ist eine Wegstreckenentschädigung nach dem für Landesbedienstete geltenden Satz zu erstatten. 1.6. Prüfung der Beschaffenheit des Saatguts je Probe 1.7. Zusätzliche Prüfung der Beschaffenheit des Saatguts 1.7.1. Feuchtigkeitsbestimmung 1.7.2. Feststellung des Tausendkorngewichts bei Getreide und Mais 1.8. Sonstige Gebühren 1.8.1. Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand 1.8.2. Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand 1.8.3. weitere Probenahme 1.8.4. weitere Prüfung der Beschaffenheit Es werden die den Nrn. 1.6. und 1.7. entsprechenden Gebühren erhoben. 1.8.5. Wiederverschließung, zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1.5. 5 1.8.6. Kennzeichnung und Verschließung nach OECD-System einschließlich Nachkontrollanbau je Partie 1.8.6.1. Getreide außer Mais 1.8.6.1.1. Basissaatgut 1.8.6.1.2. Zertifiziertes Saatgut 1.8.6.2. Zucker- und Runkelrüben 1.8.6.2.1. Basissaatgut 1.8.6.2.2. Zertifiziertes Saatgut 1.8.6.3. Futter- und Ölpflanzen 1.8.6.3.1. Basissaatgut 1.8.6.3.2. Zertifiziertes Saatgut Zu den Gebühren nach Nr. 1.8.6. werden zusätzlich Gebühren nach Nr. 1.5. erhoben. 1.8.7. Wiederverschließung nach dem OECD-System. Es werden die Gebühren nach Nr. 1.5. und Nr. 1.8.6. erhoben. 1.8.8. Festsetzung einer Betriebsnummer 607 Sammlungen von Geld und anderen Wertgegenständen Erlaubnis nach dem Saarländischen Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) vom 3. Juli 1968 (Amtsbl. S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 39 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung 107 Soweit es sich um Veranstaltungen zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken handelt, kann vom Ansatz einer Gebühr abgesehen werden. 610 Schornsteinfegerwesen Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens werden folgende Gebühren erhoben: 107 Vgl. BS-Nr. 2184-1. 2,55 2,55 7,65 7,65 7,65 12,75 12,75 – 25,50 8,10 5,10 15,30 30,60 10,20 25,50 5,10 15,30 5,10 25,50 5,10 12,75 6 – 160 56 2013-1-1 1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7. 1.8. 1.9. 1.10. 1.11. 1.12. 1.13. 1.14. 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) Erlass eines VA zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfG) Eintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1 SchfG) endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister - BSM (§ 5 SchfG) Bestellung als BSM auf Probe (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchfG) Begutachtung des Kehrbezirks vor Ablauf der Probezeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SchfG) Aufhebung der Bestellung auf Probe (§ 7 Abs. 1 Satz 4 SchfG) Rücknahme, Widerruf, Aufhebung der Bestellung (§ 11 Abs. 1, 2 und 5 SchfG) Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Nebenerwerbs (§ 14 Abs. 3 SchfG) Bestellung als Stellvertreter (§ 20 SchfG) Bestellung als Vertreter/Stellvertreter (§ 21 Abs. 2 SchfG) Feststellung der rückständigen Gebühr (§ 25 Abs. 4 Satz 3 SchfG) Kehrbezirksüberprüfung, sofern wesentliche Mängel festgestellt werden (§ 26 Abs. 2 SchfG) Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen (§ 27 SchfG) Bestellung als Stellvertreter (§ 28 Satz 3 SchfG) Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) Streichung in der Bewerberliste (§ 3 VOSch) Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2, Ausn. Nr. 1 b VOSch) Bestellung als BSM bei Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 12 VOSch) Eintragung in das besondere Verzeichnis (§ 12 Abs. 2 VOSch) Kehrbuchüberprüfung, die zu Beanstandungen führt (§ 18 VOSch) 620 Seilbahnen 1. Bestätigung eines Betriebsleiters oder eines stellvertretenden Betriebsleiters 2. Versagung der Bestätigung eines Betriebsleiters oder eines stellvertretenden Betriebsleiters 3. Abnahme von Bahnanlagen, Einrichtungen oder Fahrzeugen 4. Zulassung von Bahnanlagen, Einrichtungen oder Fahrzeugen 5. Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften über den Bau und Betrieb 626 Brandverhütungsschau Für die Durchführung der Brandverhütungsschau nach der Brandverhütungsschau-Verordnung vom 15. März 1989 (Amtsbl. S. 453), 108 in der jeweils geltenden Fassung 628 Sonn- und Feiertage Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz -SFG) vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213) 109 in der jeweils geltenden Fassung 629 Sozialarbeiter(in) Erteilung der staatlichen Anerkennung als Diplom-Sozialarbeiterin oder DiplomSozialarbeiter 110 630 Spielbank 108 Vgl. BS-Nr. 2131-1-1. Vgl. BS-Nr. 1131-1. 110 Vgl. Ordnung vom 1. Mai 1983 (GMBl. S. 132). 109 38,30 – 76,50 51 511 102 127 – 255 51 51 51 – 153 38,30 38,30 38,30 – 76,50 102 – 255 25,50 – 76,50 38,30 38,30 38,30 255 51 102 – 255 61 25,50 – 61 51 – 255 25,50 – 61 51 – 255 23 – 870 16 – 523 30 2013-1-1 57 Zulassung zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank oder eines Zweigspielbetriebes Höchstens Für jedes Erlaubnisjahr erfolgt die Festsetzung einer vorläufigen Gebühr, die zu Beginn des Jahres als Vorauszahlung zu leisten ist. Die Berechnung der Vorauszahlung erfolgt auf der Grundlage des Bruttospielertrages des Vorjahres. Die endgültige Gebühr wird am Ende eines jeden Jahres festgesetzt. Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank oder eines Zweigspielbetriebes Ermäßigung der Spielbankabgabe gemäß § 11 Abs. 2 SpielbG-Saar 631 Spielhallen und ähnliche Unternehmen Erteilung der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i GewO) 637 Gesundheitsämter und Zentrale Gutachterstelle für Landesbedienstete beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz 1. Untersuchungen, Zeugnisse, Gutachten 1.1. Amtsärztliches Zeugnis/Gutachten aufgrund allgemeiner Untersuchung mit einem zeitlichen Aufwand von bis zu einer halben Stunde 1.2. Amtsärztliches Zeugnis/Gutachten aufgrund allgemeiner Untersuchung mit einem zeitlichen Aufwand von bis zu einer Stunde 1.3. Amtsärztliches Zeugnis/Gutachten aufgrund allgemeiner Untersuchung mit einem zeitlichen Aufwand von über einer Stunde 1.3.1. Amtsärztliches Zeugnis/Gutachten aufgrund allgemeiner Untersuchung in Verbindung mit einer psychiatrischen Begutachtung je nach Zeitaufwand 1.4. Zahnmedizinische Untersuchung 1.5. Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz 1.7. Schriftliche Auskunft über einen Untersuchungsbefund aufgrund Aktenlage 1.7.1. Zweitschrift amtsärztlicher Zeugnisse/Gutachten 1.7.2. Internationale Impfzeugnisse mit Dienstsiegel 1.8. Laboruntersuchungen, allgemeine Tests, technische Leistungen. Es sind die Gebühren für die v.g. Leistungen für Vollkosten gem. Spalte 7 des DKG-NT in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. 1.8.1. Röntgen-Untersuchung durch Vertragsärztinnen/Vertragsärzte 2. Überprüfung einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers (die Auslagen der Beisitzer im Prüfungsausschuss sind zusätzlich zu berechnen) 2.1. Gesamtprüfung 2.2. nur schriftliche Prüfung 2.3. Überprüfung nach Aktenlage 3. Leichenwesen 3.1. Leichenöffnung Es sind die Gebühren nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung zu erheben. 3.2. Bescheinigung für die Feuerbestattung 3.3. Bescheinigung zur Erlangung eines Leichenpasses, einer Umbettung oder Ausgrabung 3.3.1. ohne Besichtigung der Leiche 3.3.2. mit Besichtigung der Leiche 3.4. Ausstellung einer Todesbescheinigung 4. Hausbesuche Hausbesuche der Amtsärztin/des Amtsarztes oder einer Ärztin/eines Arztes im Zusammenhang mit einer amtsärztlichen Untersuchung 5. Untersuchung im Rahmen der Trink- und Badewasser-Überwachung 5.1. Untersuchung auf freies und gebundenes Chlor bei Trinkwasser 5.2. Potentiometrische Redoxbestimmung bei Trink- und Badewasser, die über den gesetzlichen Rahmen hinaus auf Veranlassung des Betreibers der Anlage durchgeführt wird 2 v.T. des Bruttospielertra ges für jedes Erlaubnisjahr 8.000 2.000 500 – 1.500 255 – 1.533 40 75 75 – 130 38 – 310 30 35 20 10 5 gemäß Vertrag 280 170 112 43 18 45 47 36 35 32 2013-1-1 5.3. 5.4. 5.5. 5.6. 5.7. 5.8. 5.9. 5.10. 5.11. 5.12. 5.13. 5.14. 5.15. 5.16. 5.17. 5.18. 5.19. 5.20. 5.21. 5.22. 5.23. 5.24. 5.25. 5.26. 5.27. 5.28. 111 112 58 Werden die Untersuchungen der Unternummern 5.1. und 5.2. gleichzeitig durchgeführt, ist eine Gebühr in Höhe von zu erheben. Untersuchungen des Badewassers und sonstige Amtshandlungen nach § 37 Abs. 2 und 3 Infektionsschutzgesetz oder der Badewasserverordnung 111 in der jeweils gültigen Fassung pro Badebecken/Badestelle Untersuchungen des Trinkwassers laut Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) 112 in der jeweils gültigen Fassung Entscheidung über die Weiterführung der Wasserversorgung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV 2001 Anordnung von Maßnahmen und Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 TrinkwV 2001 Anordnung einer anderweitigen Versorgung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 Prüfung auf Weiterführung der Wasserversorgung und Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV 2001 Anordnung der Unterbrechung der Wasserversorgung oder von sonstigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität nach § 9 Abs. 3 und 4 TrinkwV 2001 Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung während eines Zeitraums von 30 Tagen nach § 9 Abs. 5 TrinkwV 2001 Maßnahmen in Zusammenhang mit der Zulassung einer Abweichung während eines Dreijahreszeitraums nach § 9 TrinkwV 2001 Prüfung auf Abhilfe zur Wiederherstellung der Wasserqualität nach § 9 Abs. 7 Satz 1 TrinkwV 2001 Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 11 Satz 1 und 2 TrinkwV 2001 (Information über Abweichungen und Schutzmaßnahmen) Zulassung einer bestimmten Wasserqualität für Lebensmittelbetriebe einschl. Anordnung einer Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 1 TrinkwV 2001 Maßnahmen des Gesundheitsamtes nach Entgegennahme einer Anzeige nach § 13 TrinkwV 2001 Anordnung von Untersuchungen an einer Wasserversorgungsanlage gem. § 3 Nr. 2c nach § 14 Abs. 6 Satz 2 TrinkwV 2001 Maßnahmen des Gesundheitsamtes in Zusammenhang mit der Entgegennahme einer Kopie der Niederschrift eines Untersuchungsergebnisses nach § 15 Abs. 3 und 4 TrinkwV 2001 Bescheid eines Antrages zur Aufnahme von Untersuchungsstellen in eine Liste nach § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 Überprüfung von Untersuchungsstellen auf Erfüllung der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001 Maßnahmen des Gesundheitsamtes in Zusammenhang mit der Entgegennahme einer Anzeige nach § 16 Abs. 1 oder einer Unterrichtung nach § 16 Abs. 3 TrinkwV 2001 Stellungnahme zum Maßnahmeplan nach § 16 Abs. 6 Satz 2 TrinkwV 2001 Prüfung einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nr. 2a, b und c nach § 18 Abs. 1 TrinkwV 2001 Entnahme von Wasserproben nach § 19 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV 2001 Anerkennung einer Untersuchungsstelle als bestellte Stelle nach § 19 Abs. 2 TrinkwV 2001 Verringerung der Anzahl der Probenahmen nach § 19 Abs. 3 TrinkwV 2001 Bestimmung von Untersuchungsparametern und Zeitabständen nach § 19 Abs. 6 TrinkwV 2001 Anordnung von Probenahmestellen und Untersuchungen nach § 20 Abs. 1 TrinkwV 2001 Badegewässerverordnung vgl. BS-Nr. 2120-1-5. Trinkwasserverordnung neu erlassen durch Art. 1 der Verordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959). 50 7 – 2.510 12 – 2.677 125 – 2.000 45 – 300 125 – 200 150 – 450 175 – 1.200 100 – 750 150 – 2.500 120 – 520 150 – 370 150 – 370 20 – 240 25 – 200 10 – 100 76 – 380 40 – 200 20 – 200 285 – 685 40 – 1.050 25 – 120 40 – 160 40 – 450 40 – 450 40 – 450 2013-1-1 5.29. 5.30. 6. 6.1. 6.2. 7. 8. 9. 59 Bestimmung des zur Untersuchung verpflichteten Unternehmers oder sonstigen Inhabers nach § 20 Abs. 2 TrinkwV 2001 Anordnung von Maßnahmen und Beratung des Unternehmers oder sonstigen Inhabers nach § 20 Abs. 3 TrinkwV 2001 Gelbfieberimpfungen Impfungen zu festgelegten Impfterminen Einzelimpfungen außerhalb der festgelegten Impftermine Überprüfung von Krankentransportfahrzeugen, Leichenwagen und ähnlichen Fahrzeugen Beratung durch das Gesundheitsamt im Zusammenhang mit Schadstoffbelastungen in Innenräumen je Beratung (Fahrtkosten sind gesondert in Rechnung zu stellen) Leistungen anderer Einrichtungen (Krankenanstalten, Institute usw.) sind zusätzlich zu der jeweiligen Gebührenposition in Rechnung zu stellen 650 Straßenbahnen 1. Für Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), 113 werden folgende Gebühren erhoben: 1.1. Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG) 1.2. Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 PBefG) 1.3. Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) 1.4. Genehmigung der Übertragung des Betriebs auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG) 1.5. Entbindung von der Betriebspflicht (§ 21 PBefG) 1.8. Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 32 Abs. 1 bis 3 PBefG 1.9. Zustimmung für die Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 1.10. Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung (§ 39 Abs. 1 PBefG) 1.11. Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung (§ 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG) 1.12. Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG) 1.13. Für nicht unter 1.1.bis 1.12. aufgeführte Amtshandlungen von geringerer Bedeutung, wie z.B. Mehrausfertigungen von Genehmigungen 2. Für Amtshandlungen nach der Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen (Straßenbahnbau- und Betriebsordnung - BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), 114 werden folgende Gebühren erhoben: 2.1. Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen und Erteilung des Zustimmungsbescheids für deren Bau (§ 60 Abs. 3 BOStrab) 2.2. Beaufsichtigung des Baus von Betriebsanlagen (§ 61 Abs. 1 BOStrab) 113 114 2.3. 2.3.1. Abnahme von Betriebsanlagen und Fahrzeugen Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 62 Abs. 1 BOStrab) 2.3.2. Abnahme neuer oder geänderter Fahrzeuge (§ 62 Abs. 1 BOStrab) 20 – 100 20 – 310 20 – 45 70 60 25 – 80 255 – 3.067 255 – 3.067 127 – 1.533 51 – 306 51 – 306 51 – 255 51 – 357 51 – 1.022 51 – 204 51 – 204 10,20 – 51 51 – 1.022 38,30 zuzüglich 12,75 je angefangene Viertelstunde 38,30 zuzüglich 12,75 je angefangene Viertelstunde PBefG zuletzt geändert durch Art. 292 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149). BOStraB zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2569). 60 2013-1-1 2.3.2.1. für das erste Fahrzeug eines serienmäßig gebauten Typs 2.3.2.2. für jedes weitere Fahrzeug des nach denselben Bauunterlagen gebauten Fahrzeugs dieses Typs 2.3.3. Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 6 BOStrab) 2.4. Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters und ihrer Stellvertreterin/seines Stellvertreters (§ 7 Abs. 4 und § 9 BOStrab) 2.5. Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder für Teile des Netzes (§ 50 Abs. 1 BOStrab) 2.6. Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 6 BOStrab) 2.7. Anordnung und Maßnahmen, soweit sie vorstehend nicht besonders aufgeführt sind (§ 5 Abs. 1 und Abs. 5.BOStrab) 654 Landesbetrieb für Straßenbau 1. Dienstleistungen der Straßenbauverwaltung und Benutzung seiner Einrichtungen 2. Auskünfte, die aus dem Inhalt von Akten erteilt werden 3. Herausgabe von Daten aus dem Geschäftsbereich der Straßenbauverwaltung 658 Technische Überwachung 1. Amtliche Anerkennung von Sachverständigen nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 27. Februar 1992 (Amtsbl. S. 302) 38,30 zuzüglich 12,75 je angefangene Viertelstunde 153 51 – 255 153 51 – 511 51 – 511 51 – 511 25,50 – 5.112 5,10 – 102 25,50 – 255 127 – 1.022 115 2. 3. 4. 5. 6. 7. Erweiterung oder Änderung einer Anerkennung als Sachverständige/r Ungültigkeitserklärung einer in Verlust geratenen Urkunde oder eines amtlichen Ausweises nach § 2 Abs. 3 der Verordnung Ersatzausfertigung einer in Verlust geratenen Urkunde oder eines amtlichen Ausweises nach § 2 Abs. 3 der Verordnung Widerruf der Anerkennung als Sachverständige/r nach § 3 der Verordnung Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 6 Abs. 1 der Verordnung Widerruf der Anerkennung als technische Überwachungsorganisation nach § 8 der Verordnung 661 Umweltschutz, ablehnende Entscheidungen Ablehnung einer beantragten gebührenpflichtigen Amtshandlung in den Bereichen des Abfallrechts, des Immissions- und Strahlenschutzes, der Natur- und Landschaftspflege, des Fischereiwesens sowie des Wasserrechts, soweit keine spezialgesetzlichen Gebührenregelungen bestehen Erfordert die Ablehnung der Amtshandlung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zur vollen Höhe der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben werden. 25,50 – 51 40,90 40,90 102 766 – 2.556 153 – 357 50 v. H. der Gebühr der beantragten Amtshandlung 662 Umweltverträglichkeitsprüfung 115 Verordnung aufgehoben durch Art. 5 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048). Allerdings werden die aufgehobenen Vorschriften auf Grund von § 21 Abs. 3 u. 4 GPSG bis zum Erlass einer neuen Organisations-Verordnung, längstens bis zum 31. Dezember 2007, übergangsweise entsprechend angewandt. Vgl. BS-Nr. 7130-1. 2013-1-1 61 Werden im Rahmen gebührenpflichtiger behördlicher Zulassungsverfahren Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), in der jeweils geltenden Fassung 116 oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494) in der jeweils geltenden Fassung 117 erforderlich, werden Gebühren erhoben. 663 Vermessungsgenehmigung 1. Erteilung einer Vermessungsgenehmigung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen/Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure 2. Übertragung einer bereits erteilten Vermessungsgenehmigung 664 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Anerkennung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765) 118 665 Umweltbezogene Informationen Gebühren Gebühren beim Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl.EG Nr. L 41 Seite 26) („Saarländisches Umweltinformationsgesetz“ 119 ) 1. Auskünfte 1.1 – mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten 1.2 – Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten ● zum Beispiel Übermittlung von Schutzgebietsinformationen auf Datenträgern oder mittels E-Mail 1.3 – Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden mit Ausnahme der Nr. 1.1 zusätzlich erhoben. 2. Herausgabe 2.1 – Herausgabe von Duplikaten 2.2 – Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. 3. Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten 4. Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes 119 5. Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 10 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes 119 667 Vermisstenanzeigen 116 50 – 25.564 143 84 511 – 2.556 gebührenfrei 20,45 – 250 50 –500 20,45 – 125 50 – 500 gebührenfrei gebührenfrei gebührenfrei UVP-Gesetz nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797). Vgl. BS-Nr. 2128-19. 118 UBGG zuletzt geändert durch Art. 19a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010). 119 SUIG vgl. BS-Nr. 2128-27. 117 2013-1-1 62 Polizeiliche Erörterung und Ermittlungen, die auf eine Vermisstenanzeige hin nach der Rückkehr oder dem Wiederauffinden des Vermissten oder nach Bekanntwerden des Aufenthaltsorts des Vermissten stattgefunden haben und von dem Anzeigenden verschuldet worden sind 673 Versicherungsaufsicht 1. Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und Genehmigung der Übertragung des Versicherungsbestandes 1.1. von Pensionskassen, Sterbekassen und Krankenversicherungsvereinen bis 500 Mitglieder für je weitere angefangene 500 Mitglieder bis zum Höchstbetrag von 1.2. von Tierversicherungsvereinen bis zu einer Versicherungssumme von 5.000 Euro für je weitere angefangene 2.500 Euro an Versicherungssumme bis zum Höchstbetrag von 1.3. von Sachversicherungsvereinen bis zu einer Versicherungssumme von zusammen 250.000 Euro für je weitere angefangene 250.000 Euro Versicherungssumme bis zum Höchstbetrag von 2. Für die Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans oder der Auflösung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit werden die gleichen Gebühren wie in Ziffer 1.1, 1.2 und 1.3 erhoben. Für Versicherungsunternehmen, die zu einer Umlage herangezogen werden, entfällt die Erhebung der Gebühr. 679 Versteigerergewerbe 1. Erteilung der Erlaubnis für die Versteigerung fremder beweglicher Sachen oder fremder Rechte mit Ausnahme grundstücksgleicher Rechte nach § 34b Abs. 1 GewO 2. Erteilung der Erlaubnis für die Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte nach § 34b Abs. 1 GewO 3. Öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 34b Abs. 5 GewO 4. Bewilligung einer Ausnahme 4.1. von der Vorschrift, die Versteigerung zwei Wochen vorher anzuzeigen, nach § 5 Versteigererverordnung - VerstV i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291) 120 4.2. von der Vorschrift, das Versteigerungsgut mindestens 2 Stunden zur Besichtigung freizugeben, nach § 9 VerstV 120 4.3. von dem Verbot, an Sonn- und Feiertagen Versteigerungen durchzuführen oder Besichtigungen des Versteigerungsguts zu veranstalten, nach § 10 VerstV 120 4.4. von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern, nach § 12 VerstV 120 4.5. von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen, nach § 12 VerstV 120 5. Erteilung der Erlaubnis, die Versteigerung durch Angestellte leiten zu lassen, nach § 13 VerstV 120 6. Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung, nach § 23 VerstV 120 681 Verwendung des Landeswappens, Genehmigung Genehmigung zur Verwendung des Landeswappens gemäß § 3 Abs. 2 des Saarländischen Hoheitszeichengesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. 2002 S. 566) 121 1,53 – 38,30 40,90 20,45 184 40,90 20,45 184 40,90 20,45 184 51 – 153 102 – 511 188 – 306 15,30 – 51 15,30 – 51 15,30 – 51 15,30 – 102 15,30 – 102 15,30 – 25,50 51 – 255 20 – 200 682 Verzeichnis national wertvollen Kulturguts 120 121 VerstV aufgehoben zum 1. Oktober 2003 durch Art. 6 Abs. 2 und ersetzt durch Art. 1 der Verordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547). SHzG vgl. BS-Nr. 1130-1. 63 2013-1-1 Entscheidung über Antrag auf Eintragung 89 – 153 685 Veterinärverwaltung Die Gebührenstelle wurde bereits mit der 38. Verordnung zur Änderung des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in Euro ausgewiesen. Die Gebührenstelle gilt weiterhin in dieser Fassung. Die Gebührenstelle dient auch der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft: 1. Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43 des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1); 122 2. Richtlinie 88/409/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festsetzung der gemäß der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren (ABl. EG Nr. L 194 S. 28); 123 Maßgebend sind die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in ihren jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassungen; dabei sind Änderungsrichtlinien vom ersten Tag des Monats an zu berücksichtigen, der auf die Veröffentlichung fällt. Die zuständigen Behörden erheben kostendeckende Gebühren und Auslagen unter Berücksichtigung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig abweichend von den in von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen enthaltenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren auf den Stand der tatsächlichen Kosten festzusetzen, soweit diese Rechtsakte dies zulassen. In die Berechnung der durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgegebenen Gebühren nach Abschnitt I Buchst. C sowie den Abschnitten VI bis IX des Gebührenverzeichnisses sind einzustellen: 1. Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen 2. durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden. Als Auslagen sind auch zu erheben 1. Beförderungskosten für Proben 2. Kosten für Untersuchungen, die von der jeweils zuständigen Behörde nicht selbst durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, können sich die Gebühren um bis zu 100 vom Hundert erhöhen. Bei Amtshandlungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mit zu berücksichtigen. Werden bei einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwandes der einzelnen Dienstaufgaben zu berücksichtigen. Bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, sind folgende Stundensätze 94 zugrunde zu legen. 1. 2. 3. 4. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte 76,30 EUR 58,90 EUR 49,90 EUR 39,10 EUR. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Punktwerte: 122 Richtlinie aufgehoben zum 1. Januar 2008 durch Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 165 S. 1); gem. Art. 61 Abs. 3 gelten die Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte als Bezugnahmen auf die Vorschriften der Verordnung. 123 Richtlinie geändert durch Richtlinie Nr. 91/498/EWG vom 29. Juni 1991 (ABl. Nr. L 268 S. 105). 64 2013-1-1 In den Fällen, in denen Punktzahlen vorgesehen sind, ist der Gebührensatz der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistungen der Gebührenstelle mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 1,09 EUR. Für die in der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) ausgewiesenen ECU-Beträge, werden alle Bezugsmaßnahmen auf den ECU zum Kurs von 1 Euro für 1 ECU ab dem 1. Januar 1999 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG L 359 S. 1) ersetzt. Übersicht zum Gebührenverzeichnis Tierseuchenrecht Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht Durchführung der VO (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S.1) 124 Arzneimittel- und Futtermittelrecht Tierschutzrecht Fleischhygienerecht Geflügelfleischhygienerecht Milchrecht Lebensmittelrecht Gebühren zur Sicherstellung von Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs Nummer Gegenstand I. Tierseuchenrecht A. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen 1. Erteilung von tierseuchenrechtlichen Genehmigungen bei der Ein- und Durchfuhr sowie beim Verbringen von Tieren, Teilen von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Fleisch, Futtermitteln, Rohstoffen und Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen übertragbarer Krankheiten sein können 1.1. je Genehmigung 1.2. Verlängerung und Abänderung von erteilten Genehmigungen 1.3. Widerrufen von Genehmigungen im Fall eines Verschuldens des Antragstellers Anmerkung: Im Regelfall ist die Mindestgebühr in Anrechnung zu bringen; bei Mehraufwand entsprechende Zuschläge bis zur Höchstgebühr 2. Sonstige tierseuchenrechtliche Erlaubnisse, Genehmigungen und Zulassungen 2.1. Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern oder zum Erwerb oder zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 der TierseuchenerregerVerordnung 2.2. Zulassung von wissenschaftlichen Versuchen außerhalb wissenschaftlicher Institute nach § 17 c Abs. 4 Tierseuchengesetz (TierSG) 2.3. Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17d TierSG 2.4. Erlaubnis zur Aufzucht und zum Handel mit Papageien und Sittichen nach § 17 g TierSG einschließlich Sachkundenachweis 124 Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2007 (Amtsbl. EG Nr. L 191 S. 1). Abschnitt I Abschnitt II Abschnitt IIa Abschnitt III Abschnitt IV Abschnitt V Abschnitt VI Abschnitt VII Abschnitt VIII Abschnitt IX Einzelpunktzahl Punktzahlen Mindestpunktzahl Höchstpunktzahl 30 18 200 50 30 200 37 750 37 250 100 750 18 80 65 2013-1-1 2.5. 2.6. 2.7. 2.8. 3. 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. Zulassung von Ausnahmen, Verboten oder Beschränkungen, die aufgrund der §§ 17 und 18 bis 30 TierSG oder aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorordnungen (ausgenommen Ein- und Durchfuhren) erlassen worden sind Zulassung einer Ausnahme nach § 34 125 Tierimpfstoff-Verordnung (bezogen auf einen Impfstoff je antragstellenden Tierarzt sowie den Begünstigenden Tierbestand) Zulassung von Fußringen nach der Psittakose-Verordnung Genehmigung der Freilandhaltung nach § 4 der Schweinehaltungshygiene-Verordnung Überprüfung von Einrichtungen eines Schlachtviehmarktes eines Schlachthofes eines Fleischzerlegungs- oder –verarbeitungsbetriebes sowie gesondert betriebener Kühl- oder Gefriereinrichtungen sonstiger Betriebe, Märkte, Sammelstellen und Anlagen B. Amtstierärztliche Tätigkeiten und Dienstleistungen Tierverkehr und tierseuchenrechtliche Maßnahmen 1. Amtliche Überwachung und Untersuchung von Tieren, Tierbeständen, Tiersendungen, Waren und Teilen von Tieren Die Gebühren gelten auch für die Untersuchung von Tieren, wenn der Besitzer eine Untersuchungsbescheinigung verlangt; z.B. zur Beschickung von Ausstellungen, Absatzveranstaltungen etc. Für die Ausfertigung von Bescheinigungen und die Durchführung sonstiger Maßnahmen gelten die Gebühren nach Nrn. 2.1 bis 3.7. 2. Impfungen und Entnahme von Proben sowie sonstige Maßnahmen an Tieren auf besondere Anforderung 2.1. Impfungen Einhufer, Rind Einzeltier 1. bis 100. Tier jedes weitere Tier Schwein Einzeltier 1. bis 100. Tier jedes weitere Tier Schaf, Ziege Einzeltier 1. bis 100. Tier jedes weitere Tier Geflügel Impfstoffkosten sind als Auslagen zusätzlich zu erheben. 2.2. Tuberkulinisierung bei Rindern, Schafen und Ziegen 1. bis. 3. Tier jedes weitere Tier Simultantuberkulinisierung von Rindern 1. bis 3. Tier jedes weitere Tier 2.3. Entnahme von Blutproben Einhufer, Rinder Einzeltier 1. bis 2. Tier 3. bis 10. Tier jedes weitere Tier 2.4. Schweinen Einzeltier 1. bis. 3. Tier 4. bis 10. Tier jedes weitere Tier 125 Vgl. nunmehr § 43 der Tierimpfstoff-Verordnung. 18 250 18 500 18 130 129 129 250 250 129 35 250 130 10 80 15 15 2,50 1,50 15 2 0,50 15 2 1 0,50 15 15 5 3 15 7 4 15 5 4 2 15 5 4 2 2013-1-1 2.5. 2.6. 2.7. 2.8. 2.9. 2.10. 3. 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. 3.7. 4. 4.1. 4.2. 4.3. 4.3.1. 66 Schafe, Ziegen Einzeltier 1. bis 3. Tier 4. bis 10. Tier jedes weitere Tier Milchproben, Kotproben Einzelproben 1. bis 4. Probe jede weitere Probe Sammelproben 1. bis 2. Probe je Probe jede weitere Probe Tankmilchproben 1. bis 2. Probe je Probe jede weitere Probe Futtermittelproben Einzelprobe 1. bis 50. Probe je Probe jede weitere Probe Sonstige Proben Einzelprobe jede weitere Probe Kennzeichnung von Tieren Einzeltier Einziehen von Ohrmarken Tätowierungen/sonstige Kennzeichnungen Zerlegung von Tieren Bescheinigungen, Gutachten, Atteste Ursprungszeugnis über die Herkunft eines oder mehrerer Tiere Einzelbescheinigung Sammelbescheinigung für Tiere eines Besitzers Sammelbescheinigung für Tiere aus verschiedenen Herkunftsbetrieben je Bestand Bescheinigung über die Herkunft aus einem seuchenunverdächtigen oder seuchenfreien Bestand Einzelbescheinigung Sammelbescheinigung für Tiere eines Besitzers Sammelbescheinigung für Tiere aus verschiedenen Herkunftsbetrieben je Bestand Anmerkung: Sammelbescheinigungen für Tiere aus verschiedenen Herkunftsbeständen dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Tiere zum Zeitpunkt der Verladung an einem Standort gehalten werden. Bescheinigung über die Durchführung einer Impfung Bescheinigung über das Freisein von Gebieten von Tierseuchen und Tierkrankheiten oder über die hygienische Unbedenklichkeit von tierischen Teilen, Erzeugnissen oder Gegenständen Sonstige Bescheinigungen und Atteste Umschreibung einer Bescheinigung Gutachten Abnahme und Überwachung von Betrieben und Einrichtungen Viehhöfe, Viehmärkte, Tierschauen und Veranstaltungen ähnlicher Art, Schlachthöfe, Großschlachtstätten, Geflügelschlachtereien und sonstige Schlachtstätten Wollwäschereien, Gerbereien und federnverarbeitende Betriebe, die aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften der amtstierärztlichen Überwachung unterliegen Viehhandelsunternehmen/Transportunternehmen Umfassende Überwachung des Gesamtbetriebes einschließlich Überprüfung der Kontrollbücher 15 2,50 2 1,50 15 2,50 1,50 5 2,50 2,50 0,50 15 2 1 15 5 15 1,10 3,30 35 130 7,50 10 5 20 50 20 50 10 10 5 35 100 50 23,50 130 18 80 18 80 7,50 10 5 3,50 250 2013-1-1 4.3.2. 4.4. 4.5. 4.6. 4.7. 4.8. 4.9. 4.10. 4.11. 5. 5.1. 5.2. 5.3. 5.4. 6. 6.1. 6.2. 6.3. 7. 67 Überprüfung von Betriebsteilen Viehsammelstellen, Viehladestellen, Gast- und Händlerställe einschließlich Überprüfung der Viehkontrollbücher Überprüfung von Viehhandelskontrollbüchern (soweit nicht Teil des Dienstgeschäftes nach den Nummern 4.3 und 4.4) Viehtransportfahrzeuge (einschließlich Überprüfung des Desinfektionsund des Transportkontrollbuchs) Vogelhandlungen, zoologische Handlungen, zoologische Gärten und andere Tierhaltungen, die der amtstierärztlichen Überwachung unterliegen und in den Nummern 4.1 bis 4.5 nicht aufgeführt sind Molkereien, milchverarbeitende Betriebe Betriebe, die Futtermittel tierischer Herkunft herstellen Betriebe, die mit Genehmigung Teile oder Erzeugnisse von Tieren verfüttern Amtliche Beaufsichtigung nach der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), geändert durch Artikel 5a der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) 126 Amtliche Beaufsichtigung von Betrieben und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 TierSG hergestellt werden der Impfstoffhersteller, die mit Erregern nach § 5 Abs. 2 127 TierimpfstoffVerordnung arbeiten der Impfstoffhersteller, die mit anderen Erregern arbeiten von Betrieben und Einrichtungen, die mit Tierseuchenerregern arbeiten oder die diagnostische Untersuchungen durchführen Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften für Tiere sowie der Registrier- und Buchführungsvorschriften gemäß der Viehverkehrsverordnung ordnungsgemäße Kennzeichnung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen ordnungsgemäße Führung der Bestandsregister Anbringen einer amtlichen Ohrmarke Nachkontrolle von Betrieben nach Feststellung von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 17. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) sowie darauf fußenden Rechtsakte 10 1,10 18 100 10 50 18 50 18 23,50 18 80 130 80 18 80 18 100 35 250 23,50 23,50 150 80 18 100 18 18 10 150 150 23,50 80 C. Einfuhr 1. 1.1. 1.1.1. 1.1.2. 1.2. 1.2.1. 1.2.2. 126 Untersuchung und Kontrollen von lebenden Tieren für Tiere der im Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14) 122 in der jeweils geltenden Fassung genannten Arten je Tonne Lebendgewicht Mindestgebühr je Partie für andere als in Nummer 1.1 genannte Tiere ein Betrag in Höhe der tatsächlichen Kosten je Tier oder je Tonne Mindestgebühr je Partie (außer bei Arten nach der Entscheidung 92/432/EWG der Kommission vom 23. Juli 1992 über die Voraussetzungen, unter denen vom Grundsatz der klinischen Einzeluntersuchung von Tieren mit Herkunft aus Drittländern abgewichen werden kann, (ABl. EG Nr. L 237 S. 29) 128 5 30 30 SchHaltHygV geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461). Vgl. nunmehr § 9 Abs. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung. 128 Entscheidung aufgehoben zum 1. Januar 1998 durch Entscheidung Nr. 97/794/EG vom 12. November 1997 (ABl. Nr. L 323 S. 31). 127 68 2013-1-1 2. 3. 3.1. 3.2. 4. 5. Die zuständigen Behörden können von den in Nummer 1 genannten Gebühren bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten nach oben abweichen. Untersuchung und Kontrollen bei Waren Futtermittel tierischer Herkunft sonstige Waren, soweit keine andere Gebühr für die Einfuhr vorgesehen ist (für Probenahmen gelten die Gebühren ach Buchstabe B Nrn. 2.3 bis 2.8) Bescheinigungen nach § 30 der BinnenmarktTierseuchenschutzverordnung Bei der Erhebung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4 sind EGEntscheidungen zu Gebühren im Zusammenhang mit Entscheidungen der Kommission der EG betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern und Gleichwertigkeitsabkommen zu berücksichtigen. 7,50 150 10 250 10 II. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht A. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen 1. 2. 3 4 5 6 7 8 9 Übertragung der Beseitigungspflicht auf Private nach § 3 Abs. 2 des 250 – 1.000 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) oder Verlängerung der Übertragung Ausnahmegenehmigung nach § 4 TierNebG Genehmigungen der Einrichtung von betriebseigenen Sammelstellen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TierKBG 129 Zulassung von Tierkörperbeseitigungsanlagen Registrierung von Tierkörperbeseitigungsanstalten, Erteilung einer Veterinärkontrollnummer 70 Zulassung von Spezialbetrieben gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG,129 Zulassung und Registrierung von Betrieben gemäß § 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung; 130 Erteilung einer Veterinärkontrollnummer Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 11 Abs. 3 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung 131 Zulassung von Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung 131 Zulassung von Betrieben zur Herstellung von Heimtiernahrung oder pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen, Registrierung von anzeigepflichtigen Betrieben gemäß § 3 der FuttermittelherstellungsVerordnung,130 Erteilung einer Veterinärkontrollnummer 35 200 35 141 130 500 35 150 70 250 141 1.000 35 150 35 35 35 35 200 150 150 130 B. Amtstierärztliche Tätigkeiten und sonstige Dienstleistungen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 129 Überwachung einer Anlage zur Erhitzung von Küchen- und Speiseabfällen für die Verfütterung Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 TierNebG Anlagen zur Erhitzung von Tierkörperteilen/Speiseabfällen für die Verfütterung anderen Anlagen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG 129 Sammelstellen Betrieben, die Heimtiernahrung herstellen 50 – 400 50 – 200 Vgl. nunmehr das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25.Januar 2004 (BGBl. I S. 82). Verordnung aufgehoben durch Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82). 131 Verordnung aufgehoben durch Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82). 130 69 2013-1-1 IIa. Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) A. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen 1. 2. 3. 4. 5. Abnahme zum Zwecke der Zulassung eines Betriebes, einer Anlage oder einer sonstigen Einrichtung für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung, Beseitigung, das Inverkehrbringen oder die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten Zulassung eines Betriebes, einer Anlage oder einer sonstigen Einrichtung für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung, Beseitigung, das Inverkehrbringen oder die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten Registrierung eines Betriebes, einer Anlage oder einer sonstigen Einrichtung Sonstige Erlaubnis oder Genehmigung Aussetzung einer Zulassung, Widerruf oder Rücknahme einer Zulassung, Erlaubnis oder Genehmigung 35 nach Zeitaufwan d 35 – 200 35 35 – 200 30 – 80 B. Amtstierärztliche Tätigkeiten und sonstige Dienstleistungen 1. 2. 3. Abnahme zum Zwecke der Zulassung eines Betriebes, einer Anlage oder einer sonstigen Einrichtung für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung, Beseitigung, das Inverkehrbringen oder die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten Überwachung eines Betriebes, einer Anlage oder einer sonstigen Einrichtung für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung, Beseitigung, das Inverkehrbringen oder die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten Durchführung eines Validierungsverfahrens 4. Ausstellung einer Veterinärbescheinigung einschließlich der Überprüfung der Voraussetzungen für die Bescheinigung 5. Verplombung oder Entplombung einer Sendung 6. Überprüfung von Verarbeitungsmethoden 7. 8. Einfuhruntersuchung je Partie Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle 35 nach Zeitaufwan d 35 nach Zeitaufwan d 35 nach Zeitaufwan d 17 nach Zeitaufwan d 17 nach Zeitaufwan d 17 nach Zeitaufwan d 30 10 – 50 III. Arzneimittel- und Futtermittelrecht 1. 2. 3. 4. 5. 6. Bescheinigung nach § 67 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes über die Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke Überwachung von tierärztlichen Hausapotheken Überwachung von Betriebsräumen außerhalb tierärztlicher Hausapotheken Überprüfung von Futtermittelmischbetrieben Nachbesichtigung von Betriebsräumen oder Einrichtungen zu den Nummern 2. bis 4. Sonstige Kontrollen im Zusammenhang mit der Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln 30 30 30 1.300 1.300 30 1.300 35 5 1.000 250 70 2013-1-1 IV. Tierschutzrecht A. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen 1. 2. 2.1. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 13.1. 13.2. 13.3. 14. 15. 16. 16.1. 16.2. 16.3. Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) (Ausnahmen für Schlachten ohne Betäubung) Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 TierSchG Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 TierSchG für das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel Genehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG (Genehmigung von Tierversuchen) Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 TierSchG (Bestellung von Tierschutzbeauftragten) Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 TierSchG (Voraussetzung für die Durchführung von Tierversuchen) Ausnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 TierSchG (Verwendung von Wirbeltieren bei Tierversuchen) Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG Untersagung der Ausübung der Tätigkeit nach § 11 Abs. 3 TierSchG Anordnung der Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume nach § 11 Abs. 4 TierSchG Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren nach § 11 a Abs. 4 TierSchG Verpflichtung zur Benennung eines Verantwortlichen im Einzelfall nach § 16 Abs. 4a Nr. 2 TierSchG Anordnung nach § 16a TierSchG Sachkundebescheinigung nach § 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) Abnahme der fachtheoretischen Prüfung einschließlich Ausstellung der Prüfungsbescheinigung Abnahme der fachpraktischen Prüfung einschließlich Ausstellung der Prüfungsbescheinigung Entziehung der Sachkundebescheinigung Zulassung von Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 14 TierSchlV Erlaubnis und Registrierung nach § 11 der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) Sachkundebescheinigung nach § 13 TierSchTrV Abnahme der fachtheoretischen Prüfung einschließlich Ausstellung der Prüfungsbescheinigung Abnahme der fachpraktischen Prüfung einschließlich Ausstellung der Prüfungsbescheinigung Entziehung der Sachkundebescheinigung 30 30 30 150 150 150 50 250 30 150 30 150 30 30 30 100 500 250 30 30 250 100 30 30 500 500 12 30 18 18 30 30 12 130 150 30 18 18 B. Amtstierärztliche Tätigkeiten und Dienstleistungen 1. 2. 3. 4. 5. 6. Entgegennahme und Überprüfung des Sachkundenachweises für berufsund gewerbsmäßig regelmäßiges Betäuben oder Töten von Wirbeltieren und Fischen nach § 4 Abs. 1a TierSchG Überprüfung der Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften nach den §§ 9 und 9a TierSchG Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 TierSchG Feststellung der Transportfähigkeit der Tiere und/oder Überprüfung der Ladebedingungen einschließlich der Transportbescheinigung beim grenzüberschreitenden Verkehr Überprüfungen der Transportbedingungen einschließlich Prüfung der Transportbescheinigung bei Einfuhren aus Drittländern Soweit anderweitige gebührenpflichtige Kontrollen der Tiere und Tiertransporte gleichzeitig durchgeführt werden, sind dadurch die Gebühren für die amtlichen Tätigkeiten nach den Nummern 4 und 5 abgegolten. Überprüfungen, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich werden 12 30 35 100 12 100 8 30 8 30 25 nach Zeitaufwand 71 2013-1-1 V. Fleischhygienerecht A. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen 1. 1.1 Abnahme zum Zwecke der Zulassung und sonstige Überprüfungen eines Schlachtbetriebes 35 1.2. eines Zerlegungsbetriebes 35 1.3. 35 1.4. einer außerhalb von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben gelegenen Gefrier- oder Kühleinrichtung eines Verarbeitungsbetriebes 1.5. eines Betriebes für Drittland-Export 35 1.6. eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung 35 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 3. 4. 5. 6. 6.1. Zulassung als Schlachtbetrieb Zerlegungsbetrieb Verarbeitungsbetrieb Kühl- oder Gefriereinrichtung sonstiger Betrieb oder sonstige Einrichtung Registrierung von Betrieben Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung Ausstellung einer Bescheinigung Sachkunde- und Fachprüfungen Prüfung einer Fleischkontrolleurin oder eines -kontrolleurs Nachprüfung Überprüfung der Sachkunde einschließlich Bescheinigung nach § 10 Abs. 3 der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186) in der derzeit gültigen Fassung 132 Einzelprüfung Gruppenprüfung (mindestens 5 Teilnehmer) je Teilnehmer 6.2. 6.2.1. 6.2.2. 35 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 70 70 70 35 35 130 130 130 100 100 30 5 80 15 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 18 53 27 30 10 VI. Geflügelfleischhygienerecht A. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen 1. 1.1. Abnahme zum Zweck der Zulassung und sonstige Überprüfungen eines Schlachtbetriebes 35 1.2. eines Zerlegungsbetriebes 35 1.3. 35 1.4. einer außerhalb von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben gelegenen Gefrier- oder Kühleinrichtung eines Verarbeitungsbetriebes 1.5. eines Betriebes für Drittland-Export 35 1.6. eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung 35 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 3. 4. Zulassung als Schlachtbetrieb Zerlegungsbetrieb Verarbeitungsbetrieb Kühl- oder Gefrierhaus sonstiger Betrieb oder sonstige Einrichtung Registrierung von Betrieben Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung 70 70 70 35 35 18 30 132 Hackfleischverordnung aufgehoben durch Art. 23 Nr. 2 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816). 35 130 130 130 100 100 80 72 2013-1-1 5. 6. Ausstellung einer Bescheinigung Prüfung einer Geflügelfleischkontrolleurin oder eines –kontrolleurs Nachprüfung 5 53 27 15 1.1. Überprüfungen zur Vorbereitung eines Zulassungsverfahrens und sonstige Überprüfungen eines Schlachtbetriebes 35 1.2. eines Zerlegungsbetriebes 35 1.3. 35 1.4. einer außerhalb von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben gelegenen Gefrier- oder Kühleinrichtung eines Verarbeitungsbetriebes 1.5. eines Betriebes für Drittland-Export 35 1.6. eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung 35 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 2. 2.1. Laufende Überwachung eines zugelassenen Schlachtbetriebes 35 2.2. 35 2.3. einer außerhalb von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben gelegenen zugelassenen Gefrier- oder Kühleinrichtung eines zugelassenen Verarbeitungsbetriebes 2.4. eines Betriebes für Drittland-Export 35 2.5. eines sonstigen zugelassenen Betriebes oder einer sonstigen zugelassenen Einrichtung (ausgenommen Zerlegungsbetriebe nach Nummer 3) eines registrierten Betriebes 35 B. Amtstierärztliche Tätigkeiten oder Dienstleistungen unter amtstierärztlicher Aufsicht 1. 2.6. 3. 4. 5. 5.1. 5.2. 5.3. 5.4. 5.5. 6. Kontrollen, Untersuchungen einschließlich der Kennzeichnung und der Ausstellung der Bescheinigung in zugelassenen Zerlegungsbetrieben je Tonne angeliefertes Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wurde, so wird der Betrag angemessen, jedoch um höchstens 55 vom Hundert, verringert. Anstelle der Gebühr kann eine Erhebung der tatsächlichen Kosten auf Stundenbasis erfolgen, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass sich mit der Erhebung von 3 Punkten je Tonne angeliefertes Fleisch die tatsächlichen Kosten nicht decken lassen. Für eine Erhöhung oder Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 3. gilt Buchstabe D Nrn. 2 und 3 entsprechend. Untersuchung von Fleisch in Stücken von weniger als 100 g, Fleischerzeugnissen und –zubereitungen sowie anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs einschließlich ihrer Kennzeichnung und der Ausstellung der Bescheinigung je kg Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung oder einer Bescheinigung mit ähnlichen Vorleistungen, soweit nicht unter die Nummern 3. und 4. fallend bei einer Sendung bis 1 t bei einer Sendung über 1 t bis 10 t bei einer Sendung über 10 t bis 30 t bei einer Sendung über 30 t bei gleichzeitiger Abfertigung mehrerer Einzelsendungen bis 30 t des Gebührenpflichtigen Amtshandlungen im Zusammenhang mit Isolierschlachtbetrieben 35 35 35 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 3 0,005 15 120 16 30 60 30 60 nach Zeitaufwand 16 120 73 2013-1-1 6.1. Überprüfung zum Zweck der Zulassung einer Abgabestelle 17 6.2. Überwachung eines Isolierschlachtbetriebes 17 6.3. Überwachung einer Abgabestelle 17 7. Untersuchung und Kontrolle bei eingelagertem Fleisch; Erhebung der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes Amtliche Beaufsichtigung bei der Brauchbarmachung von Fleisch 17 8. 9. nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand Alle vorstehend nicht genannten Tätigkeiten, die die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches betreffen, sind mit den Untersuchungsgebühren nach Buchstabe D abgegolten. C. Einfuhr 1. 1.1. 1.2. 2. 2.1. 2.2. 3. 4. Einfuhruntersuchung von Fleisch je Tonne (einschließlich Knochen) Mindestgebühr je Partie Die zuständigen Behörden können von der Gebühr nach Nummer 1.1 bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten abweichen. Rückstandsuntersuchung in Verdachtsfällen für frisches Fleisch zusätzlich je kg Fleischerzeugnisse und –zubereitungen sowie andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs zusätzlich je kg Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle Bei der Erhebung der Gebühren nach den Nummern 1. bis 3. sind EGEntscheidungen zu Gebühren im Zusammenhang mit Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft betreffend der Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern und Gleichwertigkeitsabkommen zu berücksichtigen. 5 30 0,0025 0,005 10 D. Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1. 2. 2.1. 2.1.1. 2.1.2. 2.1.3. 2.2. 3. 4. 4.1. Untersuchung des Schlachtgeflügels im Ursprungsbetrieb je Tier bis zu 20 vom Hundert der Punktzahlen nach Nummer 2 Untersuchungen im Schlachtbetrieb Untersuchung des Schlachtgeflügels im Schlachtbetrieb sowie Untersuchung der Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung Masthähnchen und -hühnchen, anderes junges Mastgeflügel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg sowie Suppenhühner je Tier Anderes junges Mastgeflügel mit einem Schlachtgewicht von 2 kg oder mehr je Tier Anderes ausgewachsenes Geflügel mit einem Gewicht von 5 kg oder mehr je Tier Falls die zuständige Behörde beschließt, keine Unterscheidung nach Geflügelkategorien im Sinne Nummer 2.1. vorzunehmen je Tier Die zuständigen Behörden berechnen für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten unabhängig von den Punktzahlen Rückstandsuntersuchungskosten nach Abschnitt IX.. Die zuständigen Behörden haben zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt, oder 0,01 0,02 0,04 0,03 50 2013-1-1 4.2. 5. 6. 7. 74 die in Nummer 2. vorgesehenen Punktzahlen für bestimmte Betriebe anzuheben; hierfür können folgende Voraussetzungen gelten: Der Unterschied bei den Lebenshaltungs- und Lohnkosten zum Gemeinschaftsdurchschnitt ist besonders stark, erhöhte Untersuchungskosten durch besondere Uneinheitlichkeit der Schlachttiere hinsichtlich Alter, Größe, Gewicht und Gesundheitszustand, erhöhte Warte- und sonstige Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal infolge unzureichender betrieblicher Vorausplanung der Schlachttieranlieferungen oder wegen technischer Unzulänglichkeiten und Ausfälle, zum Beispiel in älteren Betrieben, häufige Verzögerungen bei der Durchführung der Schlachtungen, zum Beispiel infolge nicht ausreichenden Schlachtpersonals und dadurch verminderter Auslastung des Untersuchungspersonals, Mehrkosten durch besondere Wegezeiten, zeitlicher Mehraufwand durch häufig wechselnde, vom Untersuchungspersonal nicht beeinflussbare Schlachtzeiten, häufige Unterbrechungen des Schlachtablaufs durch erforderliche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, Untersuchung der Tiere, die auf Verlangen des Eigentümers außerhalb der normalen Schlachtzeiten geschlachtet werden. Die Höhe der Aufschläge auf die Punktzahlen ist abhängig von der Höhe der zu deckenden Kosten. Die zuständigen Behörden können bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten von den Punktzahlen nach unten abweichen, und zwar generell, wenn der Unterschied bei den Lebenshaltungskosten zum Gemeinschaftsdurchschnitt besonders stark ist, für einen bestimmten Betrieb, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die täglichen Mindestschlachtzahlen müssen eine Vorausplanung des erforderlichen Untersuchungspersonals ermöglichen, die Zahl der geschlachteten Tiere muss so konstant sein, dass durch Vorausplanung der Schlachttieranlieferung das Untersuchungspersonal rationell eingesetzt werden kann, der Betrieb muss straff organisiert und geplant sein und die Schlachtungen müssen zügig durchgeführt werden, um eine optimale Auslastung des Untersuchungspersonals zu ermöglichen, es dürfen keine Warte- und sonstigen Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal entstehen, es muss eine optimale Einheitlichkeit der Schlachttiere hinsichtlich Alter, Größe, Gewicht und Gesundheitszustand gewährleistet sein. Auf keinen Fall darf die Anwendung dieser Maßnahmen dazu führen, dass die in Nummer 2. genannten Punktzahlen um mehr als 55 vom Hundert, gesenkt werden. Voraussetzung für die Anhebung sowie Senkung der Gebühren ist, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten einerseits und Geflügelfleischkontrolleuren andererseits von dem EG-Durchschnitt, der für die Berechnung der in Nummer 2. enthaltenen und aus den Rechtsakten der EG übernommenen Pauschalbeträge festgelegt wurde, im Gesamtergebnis abweichen. Sofern nach der Schlachtung zur Erkennung krankhafter Veränderungen weitergehende Untersuchungen durchgeführt werden oder eine bakteriologische Fleischuntersuchung eingeleitet wird Zur Deckung höherer Kosten gilt Nummer 4.1. entsprechend. 5 2013-1-1 8. 9. 75 Für die Durchführung der bakteriologischen Fleischuntersuchung werden Auslagen erhoben. Die Kosten für die stichprobenweisen Rückstandskontrollen sind bei den Kosten nach den Nummern 1. bis 4. mit zu berechnen und mit der Schlachttier- sowie der Fleischuntersuchungsgebühr zu erheben. Abweichend hiervon sind die im Einzelfall entstehenden Auslagen zu erheben, wenn verbotene Stoffe oder sonstige Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in unerlaubter Höhe bei einer Rückstandsuntersuchung festgestellt werden. Die Kosten für die Rückstandsuntersuchungen und bakteriologischen Untersuchungen werden nach den tatsächlichen im Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, Saarbrücken, oder einer anderen bestimmten Untersuchungsstelle entstehenden Kosten berechnet. Sofern im Einzelfall Warte- und Ausfallzeiten nicht durch die Gebühren nach Nummer 1. in Verbindung mit Nummer 2. abgedeckt sind, wird je Bediensteter oder Bediensteten und angefangener Viertelstunde ein die tatsächlichen Kosten deckender Betrag erhoben, wenn das zur Schlachttieruntersuchung angemeldete Tier nicht zur angegebenen Zeit zur Untersuchung bereitsteht, die Schlachtung so verzögert wird, dass mit der Fleischuntersuchung nicht mindestens eine Viertelstunde nach dem angegebenen Zeitpunkt begonnen oder bei Unterbrechung nicht innerhalb einer Viertelstunde mit der Fleischuntersuchung fortgefahren werden kann. VII. Milchrecht A. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Abnahme von Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie von Beund Verarbeitungsbetrieben zum Zweck der Zulassung Abnahme von Vorzugsmilchbetrieben zum Zweck der Zulassung 35 Zulassung von Betrieben und sonstigen Einrichtungen Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Molkereibetrieben Reisekosten, die im Rahmen des Einsatzes eines technischen Sachverständigen anfallen, sind zusätzlich zu leisten Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung Zulassung von Ausnahmen Ausstellung einer anderen als in Buchstabe B genannten Bescheinigung 70 35 35 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 130 nach Zeitaufwand 30 5 5 80 50 15 35 2. Laufende Überwachung eines zugelassenen Betriebes oder einer zugelassenen Einrichtung Überwachung von Vorzugsmilchbetrieben 3. Laufende Überwachung und Untersuchung der Tiere 10 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 4. Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung oder einer Bescheinigung mit ähnlichen Vorleistungen bei einer Sendung bis 1 t bei einer Sendung über 1 t bis 10 t bei einer Sendung über 10 t bis 30 t bei einer Sendung über 30 t B. Amtstierärztliche Tätigkeiten oder Dienstleistungen unter amtstierärztlicher Aufsicht 1. 4.1. 4.2. 4.3. 4.4. 4.5. 5. C. Einfuhr bei gleichzeitiger Abfertigung mehrerer Einzelsendungen bis 30 t des Gebührenpflichtigen Betriebskontrollen oder Probenahmen, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich werden 35 16 16 30 60 33 30 60 nach Zeitaufwand 120 nach Zeitaufwand 2013-1-1 1. 2. 3. 76 Einfuhruntersuchung von Milchprodukten je Tonne Mindestgebühr je Partie Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle Bei der Erhebung der Gebühren nach den Nummern 1 und 2 sind EGEntscheidungen zu Gebühren im Zusammenhang mit Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften betreffen die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissen aus Drittländern und Gleichwertigkeitsabkommen zu berücksichtigen. nach Zeitaufwand 30 10 50 35 nach Zeitaufwand 70 130 30 5 80 15 35 nach Zeitaufwand 18 nach Zeitaufwand VIII. Lebensmittelrecht A. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen 1. 2. 3. 4. 5. Abnahme zum Zweck der Zulassung eines Betriebes für Eiprodukte, Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln und sonstige Lebensmittel und sonstige Überprüfungen Zulassung von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen für das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Eiprodukten, Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln und sonstigen Lebensmitteln Registrierung von Betrieben Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung Ausstellung einer anderen als in Buchstabe B genannten Bescheinigung 17 B. Amtstierärztliche Tätigkeiten und sonstige Dienstleistungen 1. 2. Überprüfungen zur Vorbereitung eines Zulassungsverfahrens von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen für das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Eiprodukten, Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln und sonstigen Lebensmitteln Überwachung in zugelassenen und registrierten Fischereierzeugnisbetrieben je Tonne Fischereierzeugnisse, die an den Betrieb geliefert werden 1 2.1. 2.2. 3. 4. 5. 5.1. 5.2. 5.3. 5.4. 5.5. Gelangt die zuständige Behörde bei einem bestimmten Erzeugnis in einem bestimmten Betrieb zu dem Ergebnis, dass die Gebühren nach Nummer 2 die tatsächlichen Kosten nicht decken, so kann sie für dieses Erzeugnis ein System der Gebührenerhebung auf der Grundlage der angefallenen Arbeitszeit vorsehen. Die zuständige Behörde ist befugt, die in Nummer 2. vorgesehene Gebühr zu ermäßigen, wenn die Zubereitung oder Verarbeitung an dem Ort erfolgt, an dem auch der Erstverkauf oder die Bearbeitung vorgenommen wird, und/oder die Arbeitsbedingungen in dem betreffenden Betrieb und die durch die Eigenkontrolle gebotenen Garantien eine Reduzierung des Bedarfs an Kontrollpersonal ermöglichen. Die Ermäßigungen aufgrund der vorgenannten Bestimmungen dürfen in keinem Fall mehr als 55 vom Hundert betragen. Die zuständigen Behörden erheben einen Betrag in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten in Betrieben, die Fischereierzeugnisse lediglich eingefrieren, tiefgefrieren, verpacken oder lagern, sofern die Gebühr nach Nummer 2. diese Kontrollkosten nicht mit abdeckt. Laufende Überwachung eines sonstigen zugelassenen oder registrierten Betriebes oder einer sonstigen zugelassenen oder registrierten Einrichtung Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung oder einer Bescheinigung mit ähnlichen Vorleistungen bei einer Sendung bis 1 t bei einer Sendung über 1 t bis 10 t bei einer Sendung über 10 t bis 30 t bei einer Sendung über 30 t bei gleichzeitiger Abfertigung mehrerer Einzelsendungen bis 30 t des Gebührenpflichtigen 16 16 30 60 30 60 nach Zeitaufwand 120 77 2013-1-1 6. Betriebskontrollen oder Probenahmen, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich werden Betriebskontrollen im Rahmen der Überwachung bei der Rindfleischetikettierung 7. 18 2,5 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand C. Einfuhr 1. Einfuhruntersuchung von Lebensmitteln je Tonne je Partie mindestens Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle Bei der Erhebung der Gebühren sind EG-Entscheidungen zu Gebühren im Zusammenhang mit Entscheidungen der Kommission der EG betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern und Gleichwertigkeitsabkommen zu berücksichtigen. 2. nach Zeitaufwand 30 10 50 IX. Gebühren zur Sicherstellung von Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 2. 3. 3.1. 3.1.1. 3.2. 3.3. 3.4. Nr. Untersuchungen und Kontrollen für lebende Tiere und Fleisch im Sinne des Geflügelfleischhygienerechts je Tonne Schlachtfleisch für Aquakulturerzeugnisse (im Sinne der Richtlinie 91/493/EWG) 133 je vermarktete Tonne für Milch und Milcherzeugnisse je 1.000 Liter Rohmilch als Ausgangszeugnis für Eiprodukte der den tatsächlichen Kosten der Kontrolle entsprechende Betrag für Honig der den tatsächlichen Kosten der Kontrolle entsprechende Betrag Die zuständigen Behörden können höhere als in den Nummern 1.1. bis 1.3. enthaltene Gebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Die Gebühren werden erhoben bei lebenden Tieren und Fleisch nach Nummer 1.1. bei Fleisch im Schlachtbetrieb bei lebenden Tieren in der Tierhaltung nach Nummer 1.2. im Zubereitungs- und/oder Verarbeitungsbetrieb nach Nummer 1.3. in der Sammelstelle für Rohmilch oder in dem Betrieb, in dem die Probenahme erfolgt nach Nummer 1.4. und Nummer 1.5. im Betrieb, in dem die Probenahme erfolgt. Gegenstand 1,35 0,10 0,02 Gebühr Euro 703 Wasserrechtliche Angelegenheiten 133 Die Richtlinie wurde aufgehoben durch Art. 2 Nr. 10 der Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 157 S. 33); Bezugnahmen auf die alten Vorschriften gelten gem. Art. 4 der neuen Richtlinie als Bezugnahmen auf die neuen Vorschriften. 2013-1-1 78 Amtshandlungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) in der jeweils geltenden Fassung und des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1194), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in der jeweils geltenden Fassung 34 zur Anpassung des Landesrechts an die Einführung des Euro und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Siebtes Rechtsbereinigungsgesetz — 7. RBG) vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) in der jeweils geltenden Fassung 1. Benutzungen 1.1. Bewilligung (§ 8 WHG) 1.2. gehobene Erlaubnis (§ 7 WHG, § 14 SWG) 1.3. Erlaubnis (§ 7 WHG) 1.3.1. Erlaubnis zum Betrieb von Erdwärmepumpen 1.4. Verlängerung der Erlaubnis (§ 19 SWG) 1.5. Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen einer Staumarke (§§ 29, 30 SWG) 1.6. Genehmigung zum dauernden Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer Stauanlage (§ 32 SWG) 1.7. Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 18 WHG, § 19 SWG) (Soweit eine Bewilligung (§ 8 WHG), eine gehobene Erlaubnis (§ 7 WHG; § 14 SWG) oder eine Erlaubnis (§ 7 WHG) eine baurechtliche Genehmigung einschließt, ist zusätzlich die entsprechende Gebühr nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.) 32 2. Wasserversorgungs-, Abwasseranlagen 2.1. Genehmigung von Anlagen (§ 48 SWG) (Soweit eine Genehmigung eine baurechtliche Genehmigung einschließt, ist zusätzlich die entsprechende Gebühr nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.) 32 2.2. Genehmigung für das Einleiten in Abwasseranlagen (§ 51 SWG) 2.3. Zulassung von Ausnahmen (§ 9 Eigenkontrollverordnung, § 54 SWG) 2.4. Anerkennung von Untersuchungsstellen und Prüfstellen (§ 5 Eigenkontrollverordnung, § 54 SWG) 3. Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen 3.1. Planfeststellung (§ 31 WHG, §§ 72, 73 SWG) 3.2. Plangenehmigung (§ 31 WHG, §§ 72, 73 SWG) 3.3. Verlängerung der Frist zur Ausführung des Plans (§ 31 WHG, § 117 SWG) 3.4. Erklärung über den Umfang der Unterhaltung (§ 28 WHG, § 56 SWG) 3.5. Festsetzung des Kostenanteils an der Unterhaltungslast bei Anlagen in oder an Gewässern (§ 29 WHG, § 59 SWG) 3.6. Zustimmung zur Übernahme oder Übertragung der Unterhaltungslast (§ 29 WHG, § 60 SWG) 3.7. Festsetzung des Kostenanteils bei Ersatzvornahme (§ 62 SWG) 3.8. Feststellung der Unterhaltungspflicht oder der besonderen Pflicht im Interesse der Unterhaltung in Streitfällen (§ 65 SWG) 3.9. Festsetzung des Kostenanteils zur Herbeiführung eines Vorteilsausgleichs (§ 71 SWG) 4. Sicherung des Wasserabflusses 4.1. Genehmigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 78 SWG) (Soweit eine Genehmigung eine baurechtliche Genehmigung einschließt, ist zusätzlich die entsprechende Gebühr nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.) 32 4.2. Genehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung von Anlagen oder Strauchpflanzungen (§ 80 SWG) 4.3. Genehmigung zur Lagerung von Stoffen oder Entnehmen von Bodenbestandteilen in Überschwemmungsgebieten (§ 81 SWG) 511 – 10.225 511 – 10.225 102 – 5.112 gebührenfrei 51 – 2.556 102 – 1.022 51 – 1.022 102 – 5.112 230 – 4.000 230 – 3.323 51 – 255 200 – 4.000 204 – 10.225 102 – 1.022 51 – 306 51 – 306 51 – 306 51 – 306 51 – 1.022 51 – 1.022 51 – 1.022 51 – 1.533 51 – 1.533 51 – 1.533 2013-1-1 4.4. 4.5. 5. 5.1. 5.2. 5.3. 6. 6.1. 6.2. 6.3. 6.4. 7. 7.1. 8. 8.1. 9. 9.1. 79 Anhalten des Störers zur Beseitigung eines Hindernisses (§ 61 SWG) Anordnung aufgrund von Wasserschauen (§ 88 SWG) Grundwasserschutz Amtshandlungen zum Vollzug einer Wasserschutzgebietsverordnung (§ 19 WHG, § 37 SWG) Amtshandlungen zum Vollzug der Vorschriften über Genehmigungen von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§§ 19a bis 19f WHG, § 39 SWG) Amtshandlungen zum Vollzug der Vorschriften über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (§§ 19g bis 19l WHG, § 39 SWG) Zwangsrechte Verändern eines oberirdischen Gewässers (§ 91 SWG) Anschluss einer Stauanlage (§ 92 SWG) Durchleiten von Wasser oder Abwasser (§ 93 SWG) Mitbenutzung einer Anlage (§ 94 SWG) Wasserbuch Eintragung von Rechtsverhältnissen (§ 123 SWG) Schifffahrt, Häfen und Fähren Einrichtungs- und Betriebsgenehmigung für Häfen oder Umschlagstellen oder Fährbetrieb (§ 28 SWG) Sonstiges Amtshandlungen der Wasserbehörden, soweit sie nicht unter Nummer 1. bis 8. aufgeführt sind 705 Landesamt für Umweltschutz 1. Dienstleistungen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und Benutzung seiner Einrichtungen entsprechend dem in der Dienstanweisung festgelegten Tätigkeitsbereich, insbesondere für Gutachten Entwurfsarbeiten Bauleitung Herausgabe von Daten des gesamten Geschäftsbereichs des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz 1.1. Gutachten, Sachverständigenleistungen und sonstige Dienstleistungen nach Zeitaufwand, soweit nicht Nummer 1.2. Anwendung findet: Stundensatz Euro ohne Technikunterstützung 94 a) Beamte der Bes.-Gruppe A 13 und höher bzw. Angestellte BAT II und höher b) Beamte Bes.-Gruppe A 12 bis A 9, Angestellte BAT III bis V b c) Beamte Bes.-Gruppe A 8 bis A 5, Angestellte BAT V bis VIII d) Beamte und Angestellte der niedrigeren Gruppen, Lohnempfänger mit Technikunterstützung 94 a) Beamte der Bes.-Gruppe A 13 und höher bzw. Angestellte BAT II und höher b) Beamte Bes.-Gruppe A 12 bis A 9, Angestellte BAT III bis V b c) Beamte Bes.-Gruppe A 8 bis A 5, Angestellte BAT V bis VIII d) Beamte und Angestellte der niedrigeren Gruppen, Lohnempfänger 1.2. Entwicklungsbearbeitung und Bauleitung (Die Gebühren werden in Hundertsteln der Kostensumme erhoben) Kosten der Maßnahme Gebührensatz bis Vorentwurf Entwurf Bauleitung Euro % % % 1 2 3 4 51 – 511 20,45 – 511 51 – 2.556 51 – 5.112 51 – 5.112 51 – 511 51 – 511 51 – 511 51 – 511 51 – 511 511 – 5.112 51 – 10.225 67,50 50,60 41,70 30,60 76,30 58,90 49,90 39,10 80 2013-1-1 5.000 0,4 12.500 0,3 25.000 0,25 50.000 0,2 100.000 0,2 250.000 0,15 500.000 0,1 1.000.000 0,07 5.000.000 0,05 25.000.000 0,05 und mehr Zwischenwerte können interpoliert werden. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 2. 3. 4. 3,5 3,0 2,5 2,0 1,8 1,5 1,0 0,8 0,6 0,5 4,0 3,2 2,6 2,1 1,8 1,5 1,3 1,0 0,75 0,5 Die Gebühren der Spalten 2 und 3 sind nach den Kostenanschlägen des Vorentwurfs, die der Spalte 4 nach den Ausführungskosten zu berechnen. Die Ausführungskosten werden durch die Abrechnung ermittelt. Solange diese nicht vorliegt, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Werden vom Gebührenschuldner verwertbare Einzelleistungen erbracht, so sind diese bei der Gebührenberechnung durch Abschläge von den Gebührensätzen zu berücksichtigen. Wird eine Maßnahme in der Ausführung unterbrochen und innerhalb eines Jahres nicht fortgesetzt, so ist die Gebühr für den bereits ausgeführten Teilabschnitt abzurechnen. Der Gebührensatz ergibt sich aus den Kosten dieses Teilabschnitts. Wird eine Maßnahme fortgesetzt, können die Gebühren nach den Gesamtkosten berechnet und die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet werden. Bei Unterbrechung von mehr als drei Jahren müssen sowohl der alte als auch der neue Abschnitt als selbstständige Maßnahme berechnet werden. Die Einzelleistungen sind wie folgt aufzugliedern: a) Vorentwurf Generelle Lösung der Aufgabe mit gutachtlichen Erläuterungen, Übersichtskarten, Skizzen und überschläglicher Schätzungen der Kosten b) Entwurf Baureife Lösung der Aufgabe einschließlich Beschaffung der Unterlagen, örtlicher Vermessung, Bodenuntersuchung, Anfertigung der zeichnerischen Unterlagen, Massenberechnungen kleinerer hydraulischer, statischer und sonstiger Berechnungen, Erläuterungsbericht, Kostenanschlag. Für Entwürfe mit größeren hydraulischen, statischen und sonstigen Berechnungen und für die Aufstellung von Anlieger- und Eigentumsverzeichnissen kann ein Zuschlag bis zu 25 v. H. der Entwurfsgebühren erhoben werden. c) Bauleitung Ausschreibung, Überwachung der planmäßigen Ausführung und Lieferung der Materialien, Prüfung der Baukostenrechnungen und Abrechnung der Baumaßnahme. Örtliche Absteckung, Aufsicht über die Regiearbeiter, Überwachung der Unternehmerarbeiten und Mithilfe bei Aufmessungsarbeiten und dergleichen durch Landesbedienstete. Werden auf einer Dienstreise Tätigkeiten für verschiedene Schuldner vorgenommen, so werden „die Besonderen Auslagen“ nach § 2 des Gesetzes Nr. 800 94 auf die einzelnen Tätigkeiten nach der aufgewendeten Zeit und der vom Dienstort aus zurückgelegten Wegstrecke angemessen verteilt. Für besondere Leistungen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz besondere Kostenvereinbarungen treffen, die jedoch der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Inneresund Sport bedürfen. Herausgabe von Daten des Geschäftsbereichs des Landesamtes für Umweltund Arbeitsschutz 714 Wirtschafterin, staatliche Anerkennung Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Wirtschafterin 25,50 – 2.556 5,10 2013-1-1 81 720 Wohnungs- und Siedlungswesen, Städtebauförderung 1. Umbewilligung einer Zuwendung zur Wohnungsbauförderung nach den §§ 21a oder 51e des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der jeweils geltenden Fassung 134 auf den Rechtsnachfolger im Eigentum der geförderten Wohnung (ausgenommen Eigentumsänderungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge) je Antrag 2. Soziale Wohnraumförderung 2.1. Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 27 Abs. 3 Satz 1 WoFG 2.2. Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 27 Abs. 3 Satz 4 WoFG 2.3. Erteilung einer Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Nr. 1 WoFG 2.4. Erteilung einer Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Nr. 2 WoFG 2.5. Erteilung einer Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Nr. 3 WoFG 2.6. Erteilung einer Auskunft nach § 28 Abs. 5 Satz 3 WoFG 2.7. Bestätigung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WoFG 2.8. Freistellung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 WoFG 2.9. Erteilung einer Bestätigung der Wohnberechtigung nach §§ 47 Abs. 5, 49 Abs. 2 WoFG 3. 134 Städtebauförderung nach dem Baugesetzbuch - BauGB - in der jeweils geltenden Fassung Bestätigung als Sanierungs- oder Entwicklungsträger (§ 158 BauGB bzw. § 167 in Verbindung mit § 158 BauGB) bei einem Finanzierungsvolumen bis zu 5.000.000 Euro bis zu 12.500.000 Euro bis zu 25.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro für jede weitere angefangene 50.000.000 Euro zusätzlich eines vorab zu berechnenden allgemeinen Sockelbetrages von in jedem Fall 102 15 25 15 100 100 15 15 100 15 511 766 1.022 1.278 255 255 Das Gesetz ist aufgehoben durch Art. 3 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) mit Ausnahme der in § 49 dieses Gesetzes genannten Vorschriften. 82 2013-1-1 Stichwortverzeichnis Gegenstand Abfallrechtliche Angelegenheiten Nr. des Gebührenverzeichnisses 2 Aufzüge Abgabe von Karten, s. Forstverwaltung, 330 Abschriften verschiedener Art 49 Auskünfte 67 4 Auswanderungsagenten 85 6 Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen o. Ä. s. Abschriften, 3.1. Automatisierte Datenverarbeitung 89 109.1 Bauanlagen an Straßen 97 109.2 49 Baumeister, Führung der Berufsbezeichnung 151.7. Befähigungs- und Berechtigungsnachweise 20 7 Befähigungszeugnisse 109 Befreiung von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen Beglaubigungen verschiedener Art 115 19 Berufsausbildung 132 20 Berufsausübung - Bestellung, Zulassung 133 3.1. Akteneinsicht, s. Einsicht in die Akten, 271 Altenpfleger(in) Amtsarzt, Befähigungszeugnis für die Anstellung eines -es Amtstierarzt, Befähigungszeugnis für die Anstellung eines -es Anerkennung von Einrichtungen (Ausbildungsstätten) des Gesundheitswesens Anlagen, genehmigungsbedürftige, Amtshandlungen betreffend Anordnung, s. Abfallrechtliche Angelegenheiten, 2.3. Anwenderprogramm, s. automatisierte Datenverarbeitung, 89 Apotheken Nr. des Gebührenverzeichnisses 61 Ausbildungsstätten des Gesundheitswesens, Anerkennung von Ausfertigungen, s. Abschriften, 3.2. Abstempelung, s. Gebührentarife, 349 Acetylenanlagen Gegenstand 121 Approbationen, Erlaubnisse, Befähigungs- und Berechtigungsnachweise Approbationen für Ärzte 20.1 Berufsbezeichnung – Ingenieur 134 Approbationen für Apotheker 20.3 Besamungserlaubnis 145 Approbationen für Tierärzte 20.2 Bescheinigungen verschiedener Art 151 Approbationen für Zahnärzte 20.4 Bestätigungen, s. Beglaubigungen, 121 Arbeitsschutz, Amtshandlungen auf dem Gebiet des –es Arbeitssicherheit 25 Bestattungswesen 163 28 Betriebsabbruch 169 Arbeitszeitschutz, Amtshandlungen betreffend - 31 Betriebsstilllegung 169 Archivgebühren, besondere Fälle 37 Bildwerfergeräte und Zubehörteile 181 Arzneimittel und Medizinprodukte, Untersuchung von Atomgesetz, s. Strahlenschutz, 43 Blindenwerkstätten 193 55 Blutalkoholbestimmung bei strafbaren Handlungen 197 Brandverhütungsschau 626 Buchmacher 211 Aufenthaltsbescheinigung, s. Auskünfte, 67.1.9.1. Auffanggebührentatbestand Bundespersonalausweise 1 223 Buchprüfer, s. Wirtschaftsprüfer, 715 Fahrpersonalgesetz 311 83 2013-1-1 Flüssigkeiten, brennbare 325 330 Bundes-Seuchengesetz, Erlaubniserteilung 21 Forstverwaltung Bürgschaften und Garantien 229 Fotokopien, s. Abschriften, 3.5. Chemikalienrecht 231 Fundsachen 337 Dampfkesselanlagen 235 Futtermittelgesetz und Futtermittelverordnung 340 Gasölverbilligung 345 349 350 Datenverarbeitung, s. automatisierte Datenverarbeitung, 89 Denkmalschutz 248 Diplomgrad, nachträglich 255 Gaststätten, s. gewerberechtliche Genehmigungen, 385 Gebührentarife Diätassistentenschulen . Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen 49.1 Gefahrstoffe 256 Geld, s. Sammlungen, 607 Druckluft 257 Genossenschaftswesen 361 Duplikate 3.3 Gentechnische Angelegenheiten nach dem GenTG 364 Durchschriften 3.4 Geräusche, Messung von - 535 EDV-Anlagen und -Geräte, s. automatisierte Datenverarbeitung, 89 Ehrenzeichen, s. Orden, 547 Geschäftsplan, s. Versicherungsaufsicht, 673.2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, s. juristische Personen, 463.4. Gesundheitsämter 637 Eingabedaten, s. automatisierte Datenverarbeitung, 89 Einsicht in Akten und amtliche Bücher 271 Getränkeschankanlagen 379 Eisenbahnen 277 Gewerberechtliche Genehmigungen usw. 385 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen Energiewirtschaft 283 Gewerberegister, s. Auskünfte, 67.2. 289 Glücksspiele 397 Enteignung 295 Graduierung, nachträgliche 399 Erlaubnisse 20.6. 403 Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern 21 Gutachten, Schreibgebühren für Anfertigungen von Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen Erlaubnis zum Halten gefährlicher wilder Tiere 305 Handel 415 Fachkräfte für Arbeitssicherheit 28 Handwerksrecht 421 Fähren 307 Heilpraktiker 433 Heimarbeit 439 Feuerbestattung, s. Bestattungswesen, 163.6. 409 Fischereischeine 319 Hinterlegung bei Staatsbehörden 451 Jagdwesen 454 Notfallrettung und Krankentransport 544 Jahrmarktspiele 457 Orden und Ehrenzeichen 547 84 2013-1-1 Jugendarbeitsschutz 460 Orderlagerscheine 553 Jugendschutz 461 Papageien und Sittiche 559 Juristische Personen 463 Personalausweis, s. Bundespersonalausweise, 223 Käse Kampfmittelräumdienst 511.2 und 3 Pfandleiher, gewerbliche 470 Pflanzenschutz 571 575 Konten 475 Pflegeheim, s. Heimgesetz, 5 Kontrollstelle für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel Krankenanstalten, private 477 Planfeststellungsverfahren 580 589 Krankenhauspflegesätze 485 Plangenehmigungen, s. abfallrechtliche Angelegenheiten, 2.2. Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO) 589 Privatschulen 595 682 Prüfungen 596 Kündigungsschutz nach dem BundeserziehungsgeldG Ladenschlussgesetz 490 Raumordnungsverfahren 598 499 Rechtsfähigkeit, s. juristische Personen, 463 Landesamt für Umweltschutz 705 Reisegewerbe 601 Landesbetrieb für Straßenbau 654 Landwirtschaftliche Erzeugnisse 511 Reiten im Wald 604 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle 517 Rennwetten, s. Lotterien, 525.2. Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen o.Ä., s. Ausbildungsstätten d. Gesundheitswesens, 49.1 Kulturgut, wertvolles Leichen, s. Bestattungswesen, 163 Rettungsdienst Leichenpass, s. Bestattungswesen, 163 Röntgenverordnung, s. Strahlenschutz, 55 605 Lotterien, Renn- und Sportwetten 525 Saatgutverkehr Medizinisch-technische Geräte 526 Sachverständige, s. Berufsausübung, 133.2 und 3. 607 647 Sammlungen von Geld und anderen Wertgegenständen Schornsteinfegerwesen Seilbahnen 620 Medizinprodukte, Betriebe, s. Arzneimittel, 43 Meisterschule, Staatliche Melderegister, s. Auskünfte, 67.1 606 610 Messen, Ausstellungen, Märkte 534 Sittiche, s. Papageien, 559 Messungen von Geräuschen 535 Sonn- und Feiertage 628 Sozialarbeiter(in) 629 Milchhandel, s. Handel, 415.1. Mutterschutz 540 Spielbank 630 Naturschutzrechtliche Angelegenheiten 542 Spielgeräte, s. gewerberechtliche Genehmigungen, 385.5. Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 664 Versicherungsaufsicht 673 Versteigerergewerbe 679 Spielhallen u. ä. Unternehmen Sportwetten, s. Lotterien, 525.3. 631 85 2013-1-1 Schaustellungen, s. gewerberechtliche Genehmigungen, 385.11. Schreibgebühren, s. Gutachten, 403 Verwendung des Landeswappens, Genehmigung 681 Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes 682 Stiftungen, s. juristische Personen, 463.2. Veterinärverwaltung 685 703 Strahlenschutz, Genehmigungen 55 Straßenbahnen 650 Technikerschule, Staatliche 647 Wasserrechtliche Angelegenheiten, Amtshandlungen betreffend Wasserschutzgebiete, s. wasserrechtliche Angelegenheiten, 703.5. Weinkontrolle, s. Lebensmittelüberwachung, 517 Technische Überwachung 658 Wertgegenstände, s. Sammlungen, 607 Umweltschutz, ablehnende Entscheidungen 661 Umweltverträglichkeitsprüfung 662 Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamtes für Jahrmarktspiele Unterschriften, Beglaubigungen 457 121.1. Vereine, s. juristische Personen, 463 Vermessungsgenehmigung 714 Wohnungs- und Siedlungswesen, Städtebauförderung Zahnärzte, Approbation für - 720 Zeugnisse 20.4 121.3. Zulassung, Bestellung, s. Berufsausübung, 133 663 Vermessungsingenieure, s. Berufsausübung, 133.1. Vermisstenanzeige Wirtschafterin, Staatl. Anerkennung 667 Zustimmung zur Verfügung über Guthaben u. Ä. auf Konten mit falschem oder erdichtetem Namen Zweitstücke, s. Duplikate, 3.3. 475 86 2013-1-1 Verzeichnis der Abkürzungen AbfallG AcetV AGBGB AktG AMG Amtsbl. AO ApoBO ArbStättVO AufzV BAnz BÄO EAPO BGB BBiG BImSchG BioStoffV BJG BliwaG BTO BGBl. I DampfkV EDV EStDV FStrG GastG GebVerz GefStoffV GenG = Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz) = Acetylenverordnung GewO GmbH GmbHG = Gewerbeordnung = Gesellschaft mit beschränkter Haftung = Gesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung = Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch = Aktiengesetz = Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln = Amtsblatt des Saarlandes = Abgabenordnung = Apothek.Betriebsordnung GS HwO LEG LBO MuSchG PVO = Preußische Gesetzsammlung = Handwerksordnung = Landeseisenbahngesetz = Landesbauordnung = Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) = Polizeiverordnung RGBl. I RÖV StrG SJG SNG StrlSchV SWG TierSG = Reichsgesetzblatt Teil 1 = Röntgenverordnung = Saarländisches Straßengesetz = Saarländisches Jagdgesetz = Saarländisches Naturschutzgesetz = Strahlenschutzverordnung = Saarländisches Wassergesetz = Tierseuchengesetz TierZG UWG VA VbF VerstV VO WHG WoBauG Saar WPO = Tierzuchtgesetz = Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb = Viehseuchenpolizeiliche Anordnung = Verordnung über brennbare Flüssigkeiten = Versteigererverordnung = Verordnung = Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes = Wohnungsbaugesetz für das Saarland = Gesetz über eine Berufsordnung der Wirt schaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) ZHKG = Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde = Arbeitsstättenverordnung = Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung) = Bundesanzeiger = Bundesärzteordnung = Bundes-Apothekerordnung = Bürgerliches Gesetzbuch = Berufsbildungsgesetz = Bundes-Immissionsschutzgesetz = Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) = Bundesjagdgesetz = Blindenwarenvertriebsgesetz = Bundes-Tierärzteordnung = Bundesgesetzblatt Teil I = Dampfkesselverordnung = Elektronische Datenverarbeitung = Einkommensteuer-Durchführungsverordnung = Bundesfernstraßengesetz = Gaststättengesetz = Allgemeines Gebührenverzeichnis = Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung) = Gesetz betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz)