Allgemeines Gebührenverzeichnis (GebVerz)

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Allgemeines Gebührenverzeichnis (GebVerz)
1
2013-1-1
Allgemeines Gebührenverzeichnis (GebVerz)
Nr.
Gegenstand
1
Auffanggebührentatbestand
1.
Für eine Amtshandlung, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist,
ist längstens bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten der
Rechtsvorschrift, auf der die Amtshandlung beruht, eine Gebühr zu erheben.
2.
Hiervon sind gebührenbefreit:
2.1.
Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber juristischen Personen
des öffentlichen Rechts
2.2.
Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder einer
Beschwerde, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt
wird
2.3.
a) mündliche Auskünfte
b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus
Registern und Dateien
2.4.
Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen
2.5.
Entscheidungen über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung
öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
2.6.
Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen
Mitteln
2.7.
Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68
der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen
2.8.
Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen,
Zuwendungen, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen
2.9.
Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung
von Prozesskosten- oder Beratungshilfe
2.10.
Amtshandlungen in Gnadensachen
2.11.
Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses einschließlich eines
Widerspruchsverfahrens
2.12.
Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden
2.13.
Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens
und des Volksentscheids
2.14.
Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die
Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80, 80a der
Verwaltungsgerichtsordnung
3.
Die Gebührenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer
Amtshandlung sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines
Widerspruchs, soweit in Unternummer 2 oder in anderen Rechtsvorschriften
nichts Anderes bestimmt ist.
Gebühr
Euro
2
Abfallrechtliche Angelegenheiten
1.
Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung
von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 69
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) 1
1.1.
1.2.
1
2,55 – 10.225
Erteilung der Zustimmung zum Ausschluss von der Entsorgungspflicht
oder zu dessen Widerruf nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG
nach Zeitaufwand
mindestens
Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG
nach Zeitaufwand
mindestens
Gesetz zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462).
51
511
2013-1-1
1.3.
1.4.
1.5.
1.6.
1.7.
1.8.
1.9.
1.10.
1.11.
1.12.
1.13.
1.14.
1.15.
1.16.
1.17.
1.18.
1.19.
1.20.
1.21.
1.22.
1.23.
2
Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Abs. 3 oder
Verpflichtung nach § 17 Abs. 4 KrW-/AbfG
nach Zeitaufwand
mindestens
Genehmigung von Gebührensatzungen nach § 17 Abs. 5 KrW-/AbfG
nach Zeitaufwand
mindestens
Übertragung von Pflichten nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG
nach Zeitaufwand
mindestens
Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG
Anordnungen nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG 2
Entscheidung über die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 21 Abs. 2
KrW-/AbfG 2
a) soweit bereits eine Bekanntgabe durch ein anderes Bundesland
b) in allen übrigen Fällen
Anordnungen nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfG 2
Prüfung der Einhaltung von Rücknahme- und Verwertungspflichten im
Zusammenhang mit Verordnungen auf Grundlage des § 24 KrW-/AbfG
Befreiung nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG von den Verpflichtungen nach
§§ 43, 46 und 49 KrW-/AbfG 3
Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG
Verpflichtung zur Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 28
Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
Festsetzung eines Entgelts nach § 28 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG
Übertragung der Beseitigungspflicht auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG
Verpflichtung zur Beseitigung von Abfällen durch Mineralgewinnungsbetriebe und Bestimmung des Inhalts der Verpflichtung nach § 28 Abs. 3
KrW-/AbfG
Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG
Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG
Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss
des Planfeststellungsverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens
Entscheidung über Anträge bei Zustimmungsvorbehalten gemäß Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsbescheid nach § 31 KrW-/AbfG
Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 32 Abs. 2 KrW-/AbfG
Auflagen nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach
Erteilung der Genehmigung nach § 32 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG
Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG
Verlängerung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 Abs. 1 Satz
2 KrW-/AbfG
1.24.
Anordnung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen für bereits
bestehende Deponien sowie Untersagung des Betriebes nach § 35 Abs. 1
KrW-/ AbfG
1.25.
Amtshandlungen nach § 36 KrW-/AbfG
1.25.1. Anordnung der Rekultivierung und sonstiger Vorkehrungen bei stillgelegten
Deponien nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG
1.25.2. Feststellung der endgültigen Stilllegung einer Deponie nach § 36 Abs. 3
KrW-/AbfG
1.25.3. Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Abs. 5 KrW/AbfG
Überwachung der Abfallentsorgung nach § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG
Anmerkung:
Die Gebühr ist zu erheben, wenn eine Überwachung zu Beanstandungen
geführt hat.
1.26.1. Örtliche Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen
511
255
255
51 – 25.564
51 – 1.022
102 – 255
1.022 – 2.556
51 – 511
255 – 2.556
102 – 2.556
51 – 5.112
51 – 5.112
51 – 5.112
51 – 5.112
51 – 51.129
255 – 12.782
51 – 153
51 – 2.812
51 – 1.022
51 – 2.812
10 v. H. der
Gebühren nach
Nr. 1.17.,1.18.
153 – 511
51 – 5.112
250 – 5.500
100 – 2.500
100 – 2.500
1.26.
2
3
§ 21 Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666).
§§ 41 bis 48 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619).
51 – 1.789
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3
1.26.2. Übrige Maßnahmen der Überwachung
1.26.3. Entscheidung über die Art der Beseitigung/Verwertung von Abfällen
1.27.
Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Anlagen zur Beseitigung oder Mitbenutzung von Abfällen nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG
1.28.
Abweichende Einstufung eines Abfalles nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG
1.29.
Anordnung des Nachweisverfahrens über die Beseitigung oder Verwertung
von Abfällen nach §§ 42 und 45 KrW-/AbfG i. V. m. § 26 NachwV
1.30.
Befreiung von der Nachweispflicht nach §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 2, 46 Abs. 3
oder 47 Abs. 2 KrW-/AbfG
1.31.
Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 KrW-/AbfG
1.32.
Erteilung von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften
nach § 51 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG
1.33.
Untersagung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG
1.34.
Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54
Abs. 2 KrW-/AbfG
1.35.
Aufforderung zur Bestellung eines anderen Betriebsbeauftragten für Abfall
nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG
2.
Amtshandlungen zum Vollzug der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr.
259/93 (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), geändert durch EG-Verordnung Nr.
2557/2001 vom 28. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 349 S. 1) und des
Abfallverbringungsgesetzes - AbfVerbrG - vom 30. September 1994 (BGBl. I
S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 63 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407 4 ). Ab dem 12. Juli 2007 gilt die EG-Abfallverbringungsverordnung 1013/2006 vom 14. Juni 2006 (ABl. L 190 vom
12. Juli 2006, S. 1)
3.
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
4.
4.1.
4.2.
4.3.
5.
4
26 – 1.278
51 – 511
26 – 2.556
51 – 1.278
51 – 255
102 – 2.556
102 – 2.556
51 – 1.022
51 – 1.022
51 – 1.022
51 – 1.022
51 – 5.112
Amtshandlung aufgrund der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15.
April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) 5
Bestimmung der Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 2 bis 6 AbfKlärV
127 – 2.556
Soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle lediglich auf die
51 – 255
Probenahme bezieht
Entscheidung über weitere Bodenuntersuchungen auf bestimmten
41 – 511
Flächeneinheiten nach § 3 Abs. 5 Satz 2 AbfKlärV
Abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Klärschlamm41 – 511
untersuchungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 AbfKlärV
Zulassung von Ausnahmen zum Aufbringen von Klärschlamm nach § 5
41 – 204
i.V.m. § 4 Abs. 6 AbfKlärV
Zulassung von Ausnahmen nach § 5 AbfKlärV, soweit nicht unter Tarif41 – 204
stellen erfasst
Durchführung eines Nachweisverfahrens nach § 7 AbfKlärV einschl. der
11 – 41
Voranzeige
Durchführung eines Voranzeigeverfahrens nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV ohne
11 – 31
nachfolgende Klärschlammaufbringung
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die Vermeidung und
Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1572) 6
Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 7 VerpackV
5.112 – 30.677
8
Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 4 VerpackV
5.112 – 15.338
Prüfung der nach Nr. 3 Abs. 4 und Nr. 4 Abs. 3 des Anhangs I der VerpackV
102 – 2.556
zu führenden Nachweise
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte
und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und bilanzverordnung AbfKoBiV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447) 9
AbfVerbrG neu erlassen durch Art. 1 und 8 Gesetzes vom 14. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462).
AbfKlärV zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316).
6
VerpackV zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531).
7
Vgl. nunmehr § 6 Abs. 5 der Verpackungsverordnung.
8
Vgl. nunmehr § 6 Abs. 6 der Verpackungsverordnung.
9
AbfKoBiV aufgehoben durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619).
5
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4
5.1.
Zulassung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes nach § 9 Abs. 1
AbfKoBiV
6.
Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert
durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I. S. 3302), 10
in der jeweils geltenden Fassung
6.1.
Prüfung und Nachforderung von Unterlagen bei Unvollständigkeit der
Nachweiserklärungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 NachwV
6.2.
Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 2 oder des
Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 NachwV
und Übersendung der Unterlagen nach § 6 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 i.V.m. § 6
Abs. 1 NachwV
6.3.
Bearbeitung der nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 (auch i.V.m. § 9
Abs. 2), § 9 Abs. 3 oder § 11 Abs. 1 NachwV übersandten Ablichtungen der
Nachweiserklärungen oder des Entsorgungsnachweises
6.4.
Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 7 oder des
Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 NachwV
6.5.
Fristverlängerung oder andere nachträgliche Änderungen von bestehenden
Entsorgungsnachweisen oder Sammelentsorgungsnachweisen
6.6.
Bearbeitung von Nachweiserklärungen nach § 11 NachwV
6.7.
Freistellung ges Abfallentsorgers nach § 13 Abs. 1 NachwV
6.8.
Nachträgliche Auflagen zur Sicherstellung der Freistellungsvoraussetzungen
nach § 13 Abs. 3 NachwV
6.9.
Anordnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 14 Abs. 1
oder 2 NachwV
6.10.
Anforderung von Angaben für einen unvollständig oder unrichtig
ausgefüllten Begleitschein oder eine sonstige Mengenmitteilung nach §§ 15
f. NachwV
6.11 Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV
6.12
Bearbeitung eines Listennachweises nach § 21 NachwV oder einer sonstigen
Mitteilung über die entsorgten Abfallarten und -mengen bei Befreiung von
Nachweispflichten
6.13.
Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen § 6 Abs. 2 Satz
1, Abs. 3 Satz 2 (auch i.V.m. § 9 Abs. 2), § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 oder § 17
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 NachwV nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt
wurde
6.14.
Zulassung der Nachweisführung bei Entsorgung durch Dritte, Verbände und
Selbstverwaltungskörperschaften nach § 22 NachwV
6.15.
Anordnung zur Verwendung bestimmter Formblätter nach § 25 Abs. 3 Satz 6
NachwV
6.16.
Vergabe einer Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgernummer nach § 27
Abs. 3 NachwV
6.17.
Vergabe einer Nummer oder Zulassung der Nummernvergabe durch einen
Dritten nach § 27 Abs. 4 NachwV, soweit diese nicht zusammen mit einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt
6.18.
Bearbeitung einer Verfahrensbevollmächtigung und/oder
Kostenübernahmeerklärung (Beauftragung) im Nachweisverfahren
6.19.
Ermäßigung für EMAS-Betriebe
Ist ein Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die
freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl.
EG Nr. L 114, S. 1) 11 registriert, ermäßigt sich die Gebühr nach
Unternummern 1.11., 1.30.,6.1. bis 6.7., 6.11., 6.12., 6.14., 6.16. bis 6.18.
um 20 %
10
11
Nachweisverordnung neu erlassen durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298).
VO zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2006 (ABl. EG Nr. L 32 S. 4).
51 – 511
25 – 76
153 – 15.338
102 – 10.225
127
51
25 – 511
25 – 5.112
25 – 127
51 – 255
12
7 – 50
25 – 255
25
25 – 5.112
50 – 255
25
25
25 – 51
2013-1-1
6.20.
7.
7.1.
7.2.
7.3.
7.4.
7.5.
7.6.
7.7.
8.
8.1.
8.2.
8.3.
8.4.
9.
10.
10.1.
10.2.
11.
11.1.
12.
12.1.
12
5
Ermäßigung für ISO 14001-Unternehmen
Verfügt ein Unternehmen über eine ISO 14001-Zertifizierung durch eine
Akkreditierte Zertifizierungsstelle, so ermäßigt sich die Gebühr nach den
Unternummern 1.11, 1.30, 6.1. bis 6.7, 6.11, 6.12, 6.14, 6.16 bis 6.18 um
20 %, soweit die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch
Behördenabfrage nachgewiesen ist und eine Versicherung vorliegt, seine
Umweltleistungen kontinuierlich zu verbessern und eine entsprechende
Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu führen
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe
(Entsorgungsfachbetriebsverordnung - EfbV) vom 10. September 1996
(BGBl. I S. 1421) 12
Anerkennung eines Fachkundelehrganges nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV
255 – 511
gegenüber dem Lehrgangsträger
Anerkennung eines Fortbildungslehrganges gemäß § 11 Satz 2 EfbV
102 – 255
gegenüber dem Lehrgangsträger
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwa255 – 1.022
chungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV
Zustimmung zum Überwachungsvertrag im konkreten Einzelfall nach § 15
153 – 5.112
Abs. 1 Halbsatz 1 EfbV
Allgemeine Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 Abs. 1
2.556 – 40.903
Halbsatz 2 EfbV
Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 Abs. 4
255 – 1.022
EfbV
Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der
102 – 511
Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ nach § 16 Satz 2 EfbV
Amtshandlungen aufgrund der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9.
September 1996 (BAnz.Nr. 178 S. 10909) in der jeweils geltenden Fassung
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
je Mitgliedsbetrieb
255 – 1.022
Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 11 Abs. 1 Entsorger2.556 – 40.903
gemeinschaftenrichtlinie
Widerruf der Anerkennung nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaf2.556
tenrichtlinie
Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und des
102 – 511
Überwachungszeichens nach § 12 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung zur Transportgenehmigung
51 – 5.112
(Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom 10. September 1996
(BGBl. I S. 1411), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21.
Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) 13
Amtshandlungen aufgrund der Altölverordnung (AltölV) vom 27. Oktober
1987 (BGBl. I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung
Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV
41 – 102
Vorschreiben einer bestimmten Untersuchungsstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2
41 – 102
AltölV
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977
(BGBl. I S.1913) in der jeweils geltenden Fassung
Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten
41 – 511
für Abfall nach § 6 der Verordnung
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die Überlassung und
umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altfahrzeugverordnung) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) 14
Nachforderung eines Verwertungs- und Verbleibnachweises (§ 4 der
21
Altfahrzeugverordnung i.V.m. § 27a StVZO)
EfbV zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247).
Transportgenehmigungsverordnung zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619).
14
AltautoV umbenannt in „Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugVerordnung – AltfahrzeugV)“ durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) und zuletzt geändert durch Art. 364 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149).
13
2013-1-1
13.
13.1.
13.2.
14.
14.1.
14.2.
14.3.
15.
15.1.
15.2.
15.3.
15.4.
15.5.
15.6.
15.7.
15.8.
15.9.
15.10.
16.
16.1
17.
17.1.
18.
18.1
3
6
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die Rücknahme und
Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung BattV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S.
1486), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001
(BGBl. I S. 2331)
Prüfung der Nachweise nach § 4 Abs. 3 BattV
Prüfung des jährlichen Berichts nach § 10 Abs. 1 BattV
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über Deponien und
Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S.
2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2860)
Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 7 bis 8, § 9 Abs. 4,
§ 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 6 DepV
Anordnungen nach § 12 Abs. 1 DepV
Anordnungen nach §§ 4 Abs. 5 Satz 3, 6 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 5
BioAbfV
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die umweltverträgliche
Ablagerung von Abfällen (Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV) vom
20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305) in der jeweils geltenden Fassung
Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 AbfAblV
Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 3 SAWG
Anordnung der Veränderungssperre nach § 23 Abs. 2 SAWG
Ausnahmen von einer Veränderungssperre nach § 23 Abs. 6 SAWG
Besitzeinweisung nach § 26 Abs. 1 SAWG
Aufhebung der Besitzeinweisung nach § 26 Abs. 6 SAWG
Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 28 SAWG)
Zustimmung zum Betreiben oder Benutzen einer Anlage vor Erteilung des
Abnahmescheins (§ 28 Abs. 5 SAWG)
Befreiung von Untersuchungspflichten (§ 29 Abs. 5 SAWG)
Verpflichtung zur Duldung von Untersuchungen und zur Ermöglichung des
Zugangs zu Grundstücken (§ 29 Abs. 7 SAWG)
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die Entsorgung von
gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und
Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002
(BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 GewAbfV
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über Anforderungen an die
Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung – Altholz V)
vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 2a
der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
Anordnungen nach § 6 Abs. 6 AltholzV
Amtshandlungen auf Grund der Verordnung über die Beseitigung
pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen
(Pflanzenabfallverordnung-PflanzAbfV) vom 13. August 1999 (Amtsbl. S.
1319) in der jeweils geltenden Fassung
Anordnungen nach § 5 Abs. 1 und 2 PflanzAbfV
Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen, Fotokopien, elektronische Dateien
1.
Abschriften oder Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich
geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und Ähnliches,
soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt
für jede angefangene Seite
Bei schwierigen Abschriften und Auszügen, beispielsweise bei
fremdsprachlichem oder wissenschaftlichem Inhalt, tabellarischen
Aufstellungen und schwer lesbaren Texten, kann die Gebühr für jede
angefangene Seite erhöht werden bis auf
2.
Für Ausfertigungen und Nebenausfertigungen von Schriftstücken wird
neben der Gebühr für die Abschrift oder den Auszug eine
Beglaubigungsgebühr nach Nr. 121 Unternummer 2. erhoben
255 – 1.533
255 – 1.533
300 – 6.000
100 – 200
25,50 – 383
300 – 6.000
102 – 255
511 – 5.112
26 – 511
255 – 5.112
51 – 2.556
255 – 10.225
51 – 511
26 – 511
26 – 2.556
21
50 – 500
50 – 500
50 – 500
20
2,04
5,10
2013-1-1
3.
4.
5.
6.
4
5
6
7
7
Zweitstücke (Duplikate) von Urkunden über gebührenpflichtige
Amtshandlungen (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Ausweis,
Zeugnis und Ähnliches), soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt,
für die erste Seite
für jede weitere Seite
Durchschriften
je angefangene Seite
Fotokopien und andere Vervielfältigungen, soweit nicht an anderer Stelle
aufgeführt
Positive (schwarze Schrift auf weißem Grund)
DIN A 5 je Seite
DIN A 4 je Seite
DIN A 3 je Seite
Negative (weiße Schrift auf schwarzem Grund)
DIN A 5 je Seite
DIN A 4 je Seite
DIN A 3 je Seite
Kopien von Karten im Format >DIN A 4
Gebühr für die Versendung von elektronischen Dateien (Excel-Tabellen,
PDF-Dateien, Word-Dateien, u.ä.)
Acetylenanlagen
1.
Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über
Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Acetylenverordnung - AcetV)
vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 220), zuletzt geändert durch Art. 7
der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) 15
2.
Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Acetylenanlage nach § 7
0,2 v. H. der Errichtungskosten
AcetV 15
mindestens
3.
Erlaubnis für die wesentliche Änderung einer Acetylenanlage und für den
Betrieb einer Anlage nach einer wesentlichen Änderung nach § 9 Abs. 1
0, 1 v. H. der Änderungskosten
AcetV 15
mindestens
4.
Zulassung von Bauarten nach § 10 AcetV 15
5.
Anerkennung von Sachverständigen nach § 18 Abs. 2 AcetV 15
6.
Zulassung von Mitteln zur Reinigung und Trocknung des Acetylens nach
§ 21 AcetV 15
Amtshandlungen zum Vollzug des Heimgesetzes
1.
Feststellungsbescheid zur Anzeigeverpflichtung nach § 12 HeimG
2.
Bescheid über die Duldung einer Überwachungsmaßnahme nach § 15 Abs. 2
HeimG
3.
Erteilung einer Anordnung nach § 17 HeimG
4.
Erteilung eines Beschäftigungsverbotes nach § 18 HeimG
5.
Untersagung und vorläufige Untersuchung nach § 19 HeimG
6.
Schriftliche Erklärung nach § 19 Abs. 3 S. 4 HeimG
7.
Erteilung von Anpassungsfristen und Befreiungen nach den zu § 3 Abs. 2
HeimG erlassenen Rechtsverordnungen
Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer und Altenpflegerin oder Altenpfleger
Erteilung einer staatlichen Anerkennung
3,37
1,02
1,02
0,71
0,71
1,12
0,76
0,76
1,02
1,53
3
51 – 511
76,50
38,30
51 – 1.022
51 – 1.022
25,50 – 511
900
280
140-560
900
900
280
140-560
30
Anlagen, genehmigungsbedürftige
1.
Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in
der jeweils geltenden Fassung, auch wenn sie unter einer Bedingung,
Auflage oder befristet erfolgen.
15
AcetV aufgehoben zum 1. Januar 2003 durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777); vgl. jetzt die
Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (Art. 1 der vorgenannten Verordnung).
8
2013-1-1
1.1.
1.1.1.
für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen (§ 4 Abs. 1, § 19 Abs. 3
BImSchG) sowie für Änderungen an diesen Anlagen (§ 16 Abs. 1 und 4
BImSchG) im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10
BImSchG)
bei Errichtungskosten der Anlage bis zu 52.000.000 Euro
1.1.2.
bei weiteren Kosten zusätzlich
1.2.
1.2.1.
1.2.2.
mindestens
für Änderungen (§ 16 Abs. 1 und 4 BImSchG) im Verfahren ohne
Öffentlichkeitsbeteiligung
bei Kosten der Änderung der Anlage oder des Betriebes oder der
Betriebsstätte bis zu 30.000.000 Euro
bei weiteren Kosten zusätzlich
1.3.
mindestens
für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach § 19 BImSchG im
vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung
1.4.
mindestens
für Veränderungen (§ 16 Abs. 1 und 4 BImSchG) an Anlagen nach Ziffer
1.3.
1.5.
1.6.
1.7.
mindestens
Ermäßigung für EMAS-Betriebe
Ist eine Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die
freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl.
EG Nr. L 114 S. 1) 16 registrierten Unternehmens, ermäßigt sich die Gebühr
nach Unternummern 1.1., 1.2., 1.3. und 1.4. um 30 %.
Ermäßigung für ISO 14001-Unternehmen
Verfügt ein Unternehmen über eine ISO 14001-Zertifizierung durch eine
akkreditierte Zertifizierungsstelle, so ermäßigt sich die Gebühr nach den
Unternummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 um 30 %, soweit die Einhaltung der
einschlägigen Rechtsvorschriften durch Behördenabfrage nachgewiesen ist
und eine Versicherung vorliegt, seine Umweltleistungen kontinuierlich zu
verbessern und eine entsprechende Kommunikation mit der Öffentlichkeit
zu führen.
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BimSchG
In den Gebühren nach den Ziffern 1.1., 1.2., 1.3., 1.4. und 1.5. ist die Gebühr für die
bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung einschließlich einmaliger Rohbau- und
Schlussabnahmen nicht enthalten.
16
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2006 (ABl. EG Nr. L 32 S. 4).
2/10 v. H.
dieser Kosten
1/10 v. H.
dieser Kosten
bis zum
Gebührenhöchs
tbetrag von
insgesamt
511.292
3.885
1/10 v. H.
dieser Kosten
1/20 v. H.
dieser Kosten
bis zum
Gebührenhöchs
tbetrag von
306.775
745
1/10 v. H. der
Errichtungskost
en
390
1/20 v. H. der
Errichtungskost
en
195
10 v. H. der
Gebühr nach
Nr. 1.1., 1.2.,
1.3. oder 1.4.,
bezogen auf die
Kosten der
Änderung
9
2013-1-1
1.8.
1.9.
Wird die Genehmigung in Form von Teilgenehmigungen (§ 8 BImSchG)
erteilt, sind der Berechnung der Gebühr die entsprechenden
Teilerrichtungskosten zugrunde zu legen. Die Berechnung erfolgt im
Übrigen nach Unternummer 1.
Versagung der Genehmigung
1.10.
Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG
1.11.
Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 BImSchG
1.12.
mindestens
Prüfung der Anzeige nach § 15 Abs. 1 und 2 BImSchG und Mitteilung nach
§ 15 Abs. 2 BImSchG
1.13.
1.14.
Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG
Nachträgliche Anordnung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 17
BImSchG
1.15.
Anordnung zur Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung
1.16.
Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3
BImSchG
1.17.
Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG
1.18.
Anordnung bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 24
BImSchG
1.19.
Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25
BImSchG
1.20.
Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 BImSchG oder eines Sachverständigen
nach § 29a Abs. 1 BImSchG bzw. Ablehnung eines Antrags auf
Bekanntgabe
1.20.1. Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Bekanntgabe
1.20.2. Auslagen für die fachliche Prüfung eines Antrags auf Bekanntgabe als Stelle
nach § 26 BImSchG oder als Sachverständiger nach § 29a Abs. 1 BImSchG
durch Dritte
1.20.3. Umschreibung einer bestehenden Bekanntgabe
1.20.4. Änderung einer fachlich verantwortlichen Person
1.21.
1.22.
1.23.
1.24.
1.25.
1.26.
1.27.
1.28.
1.29.
1.30.
Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach §§ 26
oder 28 BImSchG
Anordnung der kontinuierlichen Ermittlung bestimmter Emissionen und
Immissionen nach § 29 BImSchG
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29 Abs. 1 BImSchG
Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 3 BImSchG
mindestens
Maßnahmen der Überwachung nach § 52 Abs. 2 und 3 BImSchG (außer
Entnahme und Untersuchung von Stichproben)
Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3 BImSchG
Anordnung zur erstmaligen Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten
nach § 53 Abs. 2 BImSchG
Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten
nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG
Anordnung zur erstmaligen Bestellung von Störfallbeauftragten nach § 58a
Abs. 2 BImSchG
Anordnung zur Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58c
Abs. 1 BImSchG
½ der Gebühr
zu 1.
¼ bzw. ¾ der
Gebühr zu 1.1.
bzw. 1.2.
1/5 der Gebühr
zu 1.8.
110
½ bis ¾ der
Gebühr zu 1.2.
bzw. 1.4.
511 – 5.112
102 – 2.556
102 – 2.556
102
102 – 2.556
102 – 1.533
102 – 2.556
511 – 5.112
50 v. H. der
Gebühr nach
1.18.
nach Aufwand
der Prüfung
20 v. H. der
Gebühr zu
1.18.
10 v.H. der
Gebühr zu
1.18.
102 – 1.533
102 – 1.533
102 – 1.533
1 v.H. der
Entschädigungssumme
102
25,50 – 511
25,50 – 511
153
153
153
153
2013-1-1
1.31.
2.
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
2.5.1.
2.5.2.
2.5.3.
2.5.4.
2.5.5.
2.5.6.
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 67 Abs. 2 BImSchG
Verordnungen zur Durchführung des BImSchG
Ausnahmen nach § 20 der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen 17 ) in der jeweils geltenden Fassung. Werden
Sammelausnahmegenehmigungen beantragt, ermäßigt sich die Gebühr auf
die Hälfte
Ausnahmen nach § 17 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung
von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV) in der
jeweils geltenden Fassung
Ausnahmen nach § 4 der Dritten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefelgehalt von
leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff 18 - 3. BImSchV) in der jeweils
geltenden Fassung
Fristverlängerung für Anlagen nach § 2 Abs. 3 der Vierten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der jeweils geltenden
Fassung
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
in der jeweils geltenden Fassung
Anordnung zur Bestellung von mehreren Immissionsschutz- und
Störfallbeauftragten gemäß § 2
Gestattung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten
gemäß § 4
Gestattung zur Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger
Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gemäß § 5
Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutzund Störfallbeauftragten gemäß § 6
Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs gemäß § 7 Nr. 2 oder
§ 9 Abs. 1
Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Anerkennung eines
Lehrgangs gemäß § 7 Nr. 2 oder § 9 Abs. 1
2.5.7.
Umschreibung einer bestehenden Anerkennung eines Lehrgangs gemäß § 7
Nr. 2 oder § 9 Abs. 1
2.5.8.
2.5.9.
Entscheidung über die Anerkennung der Fachkunde gemäß § 8 Abs. 1
Entscheidung über die Anerkennung der Ausbildung in anderen
Fachgebieten gemäß § 8 Abs. 2
Ausnahmen nach § 6 der Siebten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung
von Holzstaub - 7. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung
Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV) in der jeweils geltenden
Fassung 19
Benennung als Messstelle nach § 4 Abs. 2
Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3
Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Emissionserklärungsverordnung - 20 11. BImSchV) in der jeweils geltenden
Fassung
Ausnahmen nach § 3 Abs. 2
Ausnahmen nach § 7 21
2.6.
2.7.
2.7.1.
2.7.2.
2.8.
2.8.1.
2.8.2.
17
10
206
10,20 – 153
255 – 1.022
102 – 5.112
102 – 511
25,50 – 153
25,50 – 153
25,50 – 153
25,50 – 153
102 – 255
50 v. H. der
Gebühr zu
2.5.5.
20 v. H. der
Gebühr zu
2.5.5.
40,90 – 255
30 – 110
40,90 – 255
102
102
40,90 – 255
25,50 – 511
Überschrift geändert in „kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950).
Jetzt Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243).
19
Verordnung aufgehoben durch Art. 2 Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) und
durch die Vorschriften dieser Verordnung ersetzt.
20
Aufgehoben durch § 7 Satz 2 und ersetzt durch die Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289).
21
Jetzt § 6 der Verordnung vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694).
18
2013-1-1
2.9.
2.10.
2.10.1.
2.10.2.
2.10.3.
2.10.4.
2.11.
2.11.1.
2.12.
2.13.
2.14.
2.15.
2.16.
2.17.
2.18.
3.
3.1.
3.2.
19
22
11
Ausnahmen nach § 18 22 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung – 12. BImSchV) in
der jeweils geltenden Fassung
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Großfeuerungsanlagenverordnung 23 - 13. BImSchV) in der
jeweils geltenden Fassung
Ausnahmen nach § 6 Abs. 5 23
Ausnahmen nach § 11 Abs. 5 23
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Messstelle nach §§ 26 und 28 23
Ausnahmen nach § 33 23
Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärmverordnung - 15. BImSchV) in der jeweils
geltenden Fassung 24
Benennung als zugelassene Stelle nach § 7 Abs. 1
Ausnahmen nach § 19 der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen
für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe 25 - 17. BImSchV) in der jeweils
geltenden Fassung
Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 der Neunzehnten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV) in der
jeweils geltenden Fassung
Ausnahmen nach § 11 der 20. BImSchV vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S.
1174) 26
Ausnahmen nach § 7 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der
Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21.
BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung
Ausnahmen nach § 8 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung
Ausnahmen nach § 12 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
Anlagen zur Feuerbestattung 27. BImSchV) in der jeweils geltenden
Fassung
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 7 der
Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder –
26. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung
Treibhausgas-Emissionshandelgesetz
Billigung von Monitoring-Konzepten
Monitoring-Konzept nicht billigungsfähig
Apothekenwesen/Amtshandlungen nach dem Gesetz über das Apothekenwesen
(ApoG) oder der Verordnung über den Betrieb von Apotheken
(Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO)
1.
Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke oder Krankenhausapotheke
1.1.
Erlaubnis zur Neueröffnung oder Übernahme einer Apotheke ohne Prüfung
der Baupläne nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 ApoG
1.2.
Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken ohne Prüfung der
Baupläne nach § 1 Abs. 2 ApoG in Verbindung mit § 2 ApoG
1.2.1. Änderung der Erlaubnis zum Betreiben einer oder mehrerer öffentlicher
Apotheken
25,50 – 1.533
511 – 2.556
511 – 2.556
511 – 5.112
1.022 - 10.225
30,60 – 1.022
1.022 – 10.225
102 – 5.112
102 – 5.112
102 – 5.112
102 – 511
102 – 1.022
103
102 – 2.556
51 – 1.278
550
800
100
§ 18 der Störfall-Verordnung aufgehoben durch Art. 1 der Verordnung vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1591).
Verordnung aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717).
24
Verordnung aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) und
durch die Vorschriften dieser Verordnung ersetzt.
25
Die Verordnung hat nunmehr gem. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) den Titel: Verordnung über die
Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen.
26
Verordnung zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247).
23
12
2013-1-1
1.3.
1.4.
1.4.1
1.5.
1.5.1.
1.6.
1.7.
1.8.
1.9.
1.21.1
1.22.1
2.
3.
3.1.
3.2.
4.
4.1.
4.2.
5.
6.
7.
8.
9.
10
11.
12.
12.1.
12.2.
27
Erlaubnis zur Pacht einer Apotheke ohne Prüfung der Baupläne nach § 1
Abs. 2 in Verbindung mit §§ 2 und 9 ApoG
Erlaubnis zur Übernahme einer vorher gepachteten Apotheke als Eigentümer
ohne Prüfung der Baupläne nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 2 und 9
ApoG
Erlaubnis zur Übernahme mehrerer vorher gepachteter öffentlicher
Apotheken ohne Prüfung der Baupläne nach § 1 Abs. 2 ApoG in
Verbindung mit §§ 2 und 9 ApoG
Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke ohne Prüfung der
Baupläne nach § 14 ApoG
Prüfung der persönlichen Voraussetzungen bei Wechsel der Leiterin/des
Leiters der Krankenhausapotheke nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 ApoG und bei
Wechsel des Verantwortlichen der Filialapotheke
Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke ohne Prüfung der Baupläne
nach § 16 ApoG
Zulassung zur Fortsetzung eines Pachtverhältnisses ohne Prüfung der
Baupläne nach § 9 Abs. 1a ApoG
Prüfung der Baupläne für Apotheken oder Krankenhausapotheken ohne
Besichtigung
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach §§ 4 und 9 Abs. 4 oder § 14
ApoG
Änderung der Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel nach § 47 Abs. 1 AMG
Änderung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Arzneimittelgroßhandels nach
§ 52 a AMG
Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1 ApoG
Versorgung eines Krankenhauses/einer Rehabilitationseinrichtung nach § 14
Abs. 2 und 5 ApoG 27
Genehmigung der Versorgung eines Krankenhauses/einer
Rehabilitationseinrichtung nach § 14 Abs. 2 und 5 ApoG 27
Änderung der Genehmigung der Versorgung eines Krankenhauses/einer
Rehabilitationseinrichtung nach § 14 Abs. 2 und 5 ApoG 27
Versorgung der Bewohner von Heimen nach § 12a ApoG
Genehmigung eines Vertrages zur Versorgung der Bewohner von Heimen
nach § 12a ApoG 27
Änderung der Genehmigung der Versorgung der Bewohner von Heimen
nach § 12a ApoG
Schließung einer Apotheke bei fehlender Erlaubnis nach § 5 ApoG
Abnahmebesichtigung einer Apotheke nach § 6 ApoG
Abnahmebesichtigung einer Krankenhausapotheke nach § 6 ApoG
Besichtigung (außer Abnahme nach § 6 ApoG) und Regelbesichtigungen
von Apotheken – auch durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen oder
ehrenamtliche Pharmazieräte – nach § 64 AMG
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
Nachbesichtigung einer Apotheke, die durch eine Beanstandung erforderlich
wird – auch durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen oder ehrenamtliche
Pharmazieräte – nach § 64 AMG
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
Schwerpunktbesichtigung (z. B. Personalkontrolle) von Apotheken – auch
durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen oder ehrenamtliche Pharmazieräte –
nach § 64 AMG
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
Besichtigung von krankenhausversorgenden Apotheken und
Krankenhausapotheken nach § 64 AMG
Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a ApoG
Erteilung der Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel
nach § 11a ApoG
Änderung der Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel
nach § 11a ApoG
Vgl. nunmehr § 14 Abs.1 ApoG
400
300
500
500 – 1.000
125
300
100
75
500 – 5.000
200
100
200
225 – 1.150
225 – 1.150
200
50
650
250 – 600
250 – 600
175
175
100
nach
Zeitaufwand
400 – 4.000
400 – 4.000
2013-1-1
12.3
13.
20
10.2.
11.1.
11.2.
28
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 11b ApoG
Erlaubnis zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle nach § 24 ApBetrO
Approbationen, Erlaubnisse, Befähigungs- und Berechtigungsnachweise Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten sowie
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
1.
Approbationen für Ärzte nach § 3 Abs. 1 und 2 der Bundesärzteordnung
(BÄO)
2.
Approbationen für Tierärzte nach § 4 Abs. 1 und 2 Bundes-Tierärzteordnung
(BTO)
3.
Approbationen für Apotheker nach § 4 Abs. 1 Bundes-Apothekerordnung
(BApO)
4.
Approbationen für Zahnärzte nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die
Ausübung der Zahnheilkunde (ZHKG)
5.
Zeugnisse für Ausländer über das abgeschlossene Universitätsstudium (sog.
Diplome)
6.
Approbationen für Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 2 Psychotherapeutengesetz
(PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) 28
7.
Erlaubnis nach § 10 Abs. 10 der Bundesärzteordnung
Erlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung
Erlaubnis nach § 11 Bundes-Apothekerordnung
Erlaubnis nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Berufserlaubnis nach § 4 Psychotherapeutengesetz
7.1.
Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 (AiP) 29
7.2.
Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 (AiP)
8.
Befähigungsausweis als Lebensmittelchemiker
9.
Ausstellung einer Ersatzurkunde (l. bis 11.2.)
10.
10.1.
21
13
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Studierende in Studiensachen
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Studierende betreffend die
Anerkennung von Prüfungen
Erteilung einer Zweitschrift oder Abschrift von ärztlichen Zeugnissen und
Zeugnissen für Apotheker/innen und Erteilung einer Zweitschrift oder
Abschrift von ärztlichen und pharmazeutischen Zeugnissen
Erteilung der Erlaubnis der Führung der Berufsbezeichnung der Fachberufe
des Gesundheitswesens und für pharmazeutisch-technische
Assistenten/innen
Anerkennung von im Ausland, bei der Bundeswehr oder ähnlichen
Einrichtungen erworbenen Diplomen aus dem Bereich der Heilhilfspersonen
und der pharmazeutischen Berufe
Erlaubniserteilung nach dem Infektionsschutzgesetz
1.
Arbeiten mit Krankheitserregern
1.1.
Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ohne
Besichtigung der Laborräumlichkeiten
1.2.
Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern mit
Besichtigung der Laborräumlichkeiten
1.3.
Besichtigung der Laborräumlichkeiten ohne Erteilung einer Erlaubnis
2.
Änderung der Erlaubnis wegen
2.1.
Ausweitung des Krankheitserregerspektrums ohne Besichtigung der
Laborräumlichkeiten
2.2.
Ausweitung des Krankheitserregerspektrums mit Besichtigung der
Laborräumlichkeiten
2.3.
Wechsel der mit der Vertretung der Tätigkeit beauftragten Person
200 – 2.000
100
200
200
200
200
30,60
200
120
40
80
127
½ der
jeweiligen
Gebühr von 1.
bis 11.2
29,10 – 42,10
47 – 69,50
20,45
30
60
278 – 626
457 – 1.088
179 – 462
200 – 560
379 – 1.022
121 – 282
PsychThG zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686).
Regelung gegenstandslos wegen Aufhebung der Bezugsvorschrift durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S.
1776).
29
14
2013-1-1
2.4.
3.
25
Wesentliche Änderungen der Laborräume und Einrichtungen
Genehmigung der Gelbfieberimpfstelle
Arbeitsschutz
1.
Arbeitsschutzgesetz
1.1.
Anordnung nach § 22 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden
Fassung
2.
Arbeiten im Freien
2.1.
Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 4 der Verordnung über besondere
Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1.
November bis 31. März 30
2.2.
Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 Satz 3 der vorbezeichneten Verordnung 30
3.
Arbeitsstätten
3.1.
Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 31 Arbeitsstättenverordnung
3.2.
für Beratungen, die länger als 15 Minuten dauern
Betriebssicherheitsverordnung
Dampfkesselanlagen
Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebssicherheitsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung
4.1.1.1. Bei Errichtungskosten für Anlagen bis zu 5.000.000 Euro
333 – 768
45
100 – 1.500
25,50 – 409
25,50 – 511
255 – 5.112
nach
Zeitaufwand
4.
4.1.
4.1.1.
4.1.1.2. Bei weiteren Kosten zusätzlich
mindestens
Erlaubnis für die wesentliche Veränderung einer Dampfkesselanlage und für
den Betrieb einer Anlage nach einer wesentlichen Veränderung
4.1.2.1. Bei Kosten der Veränderung bis zu 5.000.000 Euro
2/1000 der
Kosten
1/1000 der
Kosten bis zum
Gebührenhöchs
tbetrag von
insgesamt
50.000
100
4.1.2.
4.1.2.2. Bei weiteren Kosten zusätzlich
mindestens
Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die
Sicherheit der Dampfkesselanlage beeinflusst
4.1.3.1. Bei Kosten der Änderung bis zu 5.000.000 Euro
1/1000 der
Kosten
1/2000 der
Kosten bis zum
Gebührenhöchs
tbetrag von
insgesamt
25.000
50
4.1.3.
4.1.3.2. Bei weiteren Kosten zusätzlich
mindestens
30
1/1000 der
Kosten
1/2000 der
Kosten bis zum
Gebührenhöchs
tbetrag von
insgesamt
25.000
50
Verordnung aufgehoben durch Art. 4 Satz 2 und ersetzt durch Art. 1 (Arbeitsstättenverordnung) der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl.
I S. 2179).
31
Vgl. jetzt § 3 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179).
15
2013-1-1
4.1.4.
In den Gebühren nach den Ziffern 4.1.1.1. bis 4.1.3.2. ist die Gebühr für die
bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung einschließlich einmaliger
Rohbau- und Schlussabnahme der Feuerungsanlage nicht enthalten. Diese
Gebühr ist nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der
Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden Fassung 32 gesondert zu
berechnen.
Versagung der Erlaubnis
mindestens im Fall zu 4.1.1.
zu 4.1.2.
zu 4.1.3.
4.2.
Füllanlagen
4.2.1. Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Füllanlage zum Abfüllen
von Druckgasen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Betriebssicherheitsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung
4.2.1.1. Bei Errichtungskosten für die Anlage bis zu 5.000.000 Euro
4.2.1.2. Bei weiteren Kosten zusätzlich
mindestens
Erlaubnis für die wesentliche Veränderung einer Füllanlage und für den
Betrieb einer Füllanlage nach einer wesentlichen Veränderung
4.2.2.1. Bei Kosten der Veränderung bis zu 5.000.000 Euro
1/10 bis 1/2 der
Gebühr zu
4.1.1., 4.1.2.
und 4.1.3.
50
30
30
2/1000
der Kosten
1/1000
der Kosten
100
4.2.2.
4.2.2.2. Bei weiteren Kosten zusätzlich
mindestens
Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die
Sicherheit der Füllanlage beeinflusst
4.2.3.1. Bei Kosten der Änderung bis zu 5.000.000 Euro
1/1000
der Kosten
1/2000
der Kosten
50
4.2.3.
4.2.3.2. Bei weiteren Kosten zusätzlich
4.2.4.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
32
mindestens
In den Gebühren nach den Ziffern 4.2.1.1. bis 4.2.3.2. ist die Gebühr für die
bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung einschließlich einmaliger
Rohbau- und Schlussabnahme der Feuerungsanlage nicht enthalten. Diese
Gebühr ist nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der
Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden Fassung 32 gesondert zu
berechnen.
Versagung der Erlaubnis
mindestens im Fall zu 4.2.1.
zu 4.2.2.
zu 4.2.3.
Anerkennung einer befähigten Person für den Explosionsschutz nach § 14
Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung
Festlegung der Prüffrist überwachungsbedürftiger Anlagen nach § 15 Abs.4
der Betriebssicherheitsverordnung
Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen überwachungsbedürftiger
Anlagen nach § 15 Abs. 17 der Betriebssicherheitsverordnung
Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 16 Abs. 1
und 2 der Betriebssicherheitsverordnung
Jetzige Fassung vgl. BS-Nr. 2013-1-20.
1/1000
der Kosten
1/2000
der Kosten
50
1/10 bis 1/2 der
Gebühr zu
4.2.1., 4.2.2.
und 4.2.3.
50
30
30
25,5 – 255
25,5 – 255
25,5 – 255
200 – 2.500
2013-1-1
28
31
43
Arbeitssicherheit, Fachkräfte
1.
Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12.
Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 5a des
Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) 33
2.
Anordnung gemäß § 12 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz
3.
Gestattung der Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ohne die
erforderliche Fachkunde gemäß § 18 Arbeitssicherheitsgesetz
4.
Abnahme der Prüfung eines Sachkundelehrgangs
Arbeitszeitschutz
1.
Tägliche Arbeitszeit, Ruhezeit
1.1.
Bewilligung von Arbeitszeitverlängerungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG
1.2.
Bewilligung von Arbeitszeitverlängerungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1b ArbZG
1.3.
Bewilligung von Arbeitszeitverlängerungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG
1.4.
Bewilligung von abweichender Dauer und Lage der Ruhezeit bei
Arbeitsbereitschaft oder Rufbereitschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG
1.5.
Bewilligung einer von den §§ 5 und 11 Abs. 2 ArbZG abweichenden
Ruhezeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG
1.6.
Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 2 ArbZG
2.
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
2.1.
Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2a ArbZG
2.2.
Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG
2.3.
Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2c ArbZG
2.4.
Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 4 ArbZG
2.5.
Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 5 ArbZG
2.6.
Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 2 ArbZG
3.
Anordnung nach § 17 Abs. 2 ArbZG
Arzneimittel-, Betäubungsmittel-, Transfusions- und Medizinproduktewesen
1.
Amtshandlungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG)
1.1.
Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 AMG
1.2.
Änderung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 AMG
1.3.
Bescheinigung über die Gültigkeit einer bereits erteilten
Herstellungserlaubnis (z. B. § 22 Abs. 4 AMG)
1.4.
Bescheinigung oder Auskunft über die Sachkenntnis nach §§ 15, 63a, 74a
oder 75 AMG
1.5.
Entscheidung über Baupläne von Betrieben ohne Besichtigung
1.6.
1.7.
1.8.
1.9.
1.10.
33
16
Durchführung der Überwachung nach § 64 AMG einschließlich Vor- und
Nachbereitung
Beurteilung einer Arzneimittelprobe
Untersuchung und Beurteilung einer Arzneimittelprobe nach § 64 Abs. 3
AMG
Aufsichtsrechtliche Maßnahme nach §§ 18, 64 oder 69 AMG
Bestellung als Gegenprobensachverständiger zur Untersuchung von
Arzneimitteln nach § 65 Abs. 4 AMG
Gesetz zuletzt geändert durch Art. 178 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304).
51 – 511
100 – 1.500
51 – 511
Grundgebühr
50 je
Teilnehmer:
7,50
Reisekosten
nach
Zeitaufwand
51 – 1.022
51 – 1.533
51 – 511
51 – 1.022
51 – 1.022
511 – 5.112
51 – 766
51 – 766
51 – 766
255 – 1.533
255 – 5.112
511 – 5.112
100 – 1.500
250 – 7.000
50 – 5.000
50
150
nach
Zeitaufwand
50 –10.000
100
64
zzgl. Kosten
der
Arzneimittelpr
üfung durch die
AMI-Nord
GmbH
50 –1.000
300
2013-1-1
1.11.
17
Auskunft über die Einstufung als Arzneimittel in Abgrenzung zum
Lebensmittel, Kosmetikum, Medizinprodukt
1.12.
Erlaubnis zur Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 Abs.1 S. 1 AMG
1.13.
Änderung einer Erlaubnis zur Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 Abs.1 S.
1 AMG
1.14.
Besichtigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 AMG (Drittlandinspektionen) einschl.
Vor- und Nachbereitung zzgl. Reisekosten
Je Personentag
1.15.
Bescheinigung für die Einfuhr nach § 72a Abs. 1 AMG
1.16.
Exportzertifikate für Wirkstoffe, Arzneimittel und zulassungspflichtige
Labordiagnostika nach § 73a Abs. 2 AMG
Je Wirkstoff, je zulassungspflichtiges Arzneimittel, je Produktgruppe bei
nicht zulassungspflichtigen Arzneimitteln
1.17.
Erteilung eines GMP-Zertifikates – ohne Besichtigung
1.18.
Bescheinigung für zollamtliche Abfertigung nach § 73 Abs. 6 AMG
Je Arzneimittel
1.19.
Bestätigung von Gebrauchsinformationen und Fachinformationen
Je Arzneimittel
1.20.
Erstattung eines schriftlichen Informationsberichts nach den Grundregeln
und Richtlinien der Pharmazeutischen Inspektions-Convention in
Verbindung mit dem Gesetz zur Pharmazeutischen Inspektions-Convention
1.21.
Anerkennung einer Zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel nach § 47
Abs. 1 AMG
1.21.1. Änderung der Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel nach § 47 Abs. 1 AMG
1.21.2. Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Betriebe zur
Versorgung ihrer Mitarbeiter im Pandemiefall oder bei Katastrophen und
Kriegsereignissen
1.22.
Erlaubnis zum Betrieb eines Arzneimittelgroßhandels nach § 52a AMG
1.22.1 Änderung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Arzneimittelgroßhandels nach
§ 52a AMG
1.23.
Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Erlaubnis zum Betrieb eines
Arzneimittelgroßhandels nach § 52a AMG
1.24.
Bescheinigung für Arzneimittelgroßhändler nach § 47 Abs. 1a AMG
1.25.
Staatliche Anerkennung einer Heilquelle gemäß § 44 Abs. 1 und 2 des
Saarländischen Wassergesetzes 34 einschl. der erforderlichen Besichtigung
1.26.
Änderung einer Staatlichen Anerkennung einer Heilquelle einschl. der
erforderlichen Besichtigung
1.27.
Widerruf der Anerkennung nach § 44 Abs. 1 und 2 des Saarländischen
Wassergesetzes 34
2.
Amtshandlungen nach dem Transfusionsgesetz (TFG)
2.1.
Überwachungshandlungen nach § 4 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 8
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, § 9 Satz 2 TFG
3.
Amtshandlungen nach dem Betäubungsmittelrecht
3.1.
Überwachung nach § 19 BtMG vor Ort
3.2.
Aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach §§ 22 BtMG
3.3.
Überprüfung der Dokumentation nach der BetäubungsmittelVerschreibungsverordnung
4.1.
Amtshandlungen nach dem Medizinprodukterecht
4.1.1. Durchführung der Überwachung nach § 26 MPG bei Inverkehrbringern
einschl. Vor- und Nachbereitung
4.1.2. Entscheidung über die Klassifizierung nach § 13 Abs. 2 MPG
4.1.3. Prüfung der Unterlagen und Entscheidung über den Beginn einer klinischen
Prüfung nach § 20 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 4 Satz 3 MPG
sowie jede nachträgliche Änderung
4.1.4. Exportzertifikate für Medizinprodukte nach § 34 Abs. 2 MPG
Je Medizinprodukt, bei Produktgruppen je Produktgruppe
34
SWG vgl. BS-Nr. 753-1.
125 – 2.000
150 – 4.000
100 – 4.000
650
75
50
150 – 5.000
60
30
nach
Zeitaufwand
1.000 – 3.000
200
100
50 – 5.000
100
50 – 5.000
150 – 1.500
100 – 3.000
50 – 2.000
100 – 3.000
50 – 2.000
100 – 1.000
50 – 1.000
50 – 1.000
50 – 5.000
63 – 1.225
63 – 625
51
2013-1-1
4.1.5.
4.1.6.
4.1.7.
4.2.
4.2.1.
4.2.2.
4.2.3.
4.2.4.
4.3.
4.3.1.
4.3.2.
5.
5.1.
49
35
Auskunft über die Einstufung als Medizinprodukt in Abgrenzung zu
Produkten, die anderen gesetzlichen Regelungen unterliegen
Untersuchung und Beurteilung einer Medizinprodukte-Probe nach § 26
Abs. 3 MPG
Beurteilung der Medizinprodukte-Probe
Anordnung nach Medizinprodukterecht
Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 26 Abs. 2 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 bis 4 MPG
Maßnahmen bei unrechtmäßiger Anbringung der CE-Kennzeichnung auf
einem Medizinprodukt nach § 27 Abs. 1 und 2 MPG
Verlangen einer Prüfung eines Medizinproduktes durch eine benannte Stelle
oder einen Sachverständigen bei begründetem Verdacht einer Gefährdung
nach § 26 Abs. 2 MPG
Prüfung und Auskunft über die Sachkenntnis nach § 30 Abs. 3 und § 31
Abs. 3 MPG
Amtshandlungen nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Verlängerung der Frist nach § 6 Abs. 2 MPBetreibV
Je Medizinprodukttyp
Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder
von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte nach § 8 Abs. 3
MPBetreibV
Sonstige Gebühren
Bestätigung einer Anzeige und sonstige schriftliche Bestätigungen
Anerkennung von Einrichtungen (Ausbildungsstätten) des Gesundheitswesens
1.
Anerkennung von Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen,
Pflegeschulen, Pflegevorschulen, Schulen für Krankenpflegehilfe,
Krankengymnastik- und Massageschulen, Diätassistentenschulen,
Lehranstalten für technische und pharmazeutisch-technische Assistenten,
Desinfektorenschulen, Hebammenlehranstalten und Schulen für andere
Heilhilfspersonen
2.
Ermächtigung zur Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, dem
Rettungsassistentengesetz und den Gesetzen über die Ausbildung der Berufe
der technischen Assistenten, des Masseurs, des medizinischen Bademeisters
und des Krankengymnasten 35
3.
Zulassung von Apotheken, Krankenhausabteilungen, Instituten oder anderen
Einrichtungen als Weiterbildungsstätten zur Durchführung der
Weiterbildung von Apothekern, Ärzten und Zahnärzten
3.1.
für jede(s) Krankenhausabteilung, Institut oder andere Einrichtung
3.2.
Fristverlängerungen und Befristungen
4.
55
18
Zulassung von öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken,
Institutionen oder anderen Einrichtungen als Weiterbildungsstätten zur
Durchführung der Weiterbildung von Apothekern/innen
für jede zuzulassende Weiterbildungsstätte
Strahlenschutz
1.
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz
gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 160 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) 36
1.1.
Amtshandlungen im Vollzug des Atomgesetzes
2.
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714,
2002 S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3077) 37
63 – 1.000
613
50
25 – 2.000
63 – 250
63 – 250
63
75
25 – 400
35
127 – 255
25,50 – 102
213
¼ der Gebühr
zu 1.
147 – 255
50 – 10.000
Die Berufsbezeichnung gilt nur noch für Altfälle gem. § 16 Abs. 4 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1084).
36
AtG zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 216).
37
StrSchVO zuletzt geändert durch Art. 3 § 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930).
2013-1-1
2.1.
2.1.1.
2.1.1.1.
2.1.1.2.
2.1.1.3.
2.1.1.4.
2.1.2
2.1.2.1.
2.1.2.2.
2.1.2.3.
2.1.3.
2.2.
2.2.1.
2.2.2.
2.2.3.
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
2.7.
2.8.
2.9.
2.10.
2.11.
2.12.
2.13.
3.
3.1.
3.1.1.
3.1.2.
3.1.3.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
19
Genehmigungen nach § 7 StrlSchV
umschlossene radioaktive Stoffe
mit einer Gesamtaktivität bis zum 105fachen der Freigrenze
mit einer Gesamtaktivität bis zum 107fachen der Freigrenze
mit einer Gesamtaktivität bis zum 109fachen der Freigrenze
mit einer Gesamtaktivität über dem 109fachen der Freigrenze
offene radioaktive Stoffe
mit einer Gesamtaktivität bis zum 105fachen der Freigrenze
mit einer Gesamtaktivität bis zum 107fachen der Freigrenze
mit einer Gesamtaktivität über dem 107fachen der Freigrenze
Soweit von einer Genehmigung umschlossene und offene radioaktive Stoffe
betroffen sind, wird die höhere Gebühr voll, die niedrigere nur zur Hälfte
erhoben.
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen nach § 11 StrlSchV
mit einer Gesamtaktivität bis zum 105fachen der Freigrenze
mit einer Gesamtaktivität bis zum 107fachen der Freigrenze
mit einer Gesamtaktivität über dem 107fachen der Freigrenze
Genehmigung nach § 15 StrlSchV
Genehmigung nach § 16 StrlSchV
Genehmigung nach § 29 StrlSchV
Bescheinigung der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 StrlSchV
Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 StrlSchV
Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 StrlSchV
Ermächtigung von Ärzten nach § 64 StrlSchV
Aufforderung zur Hinterlegung der Aufzeichnungen bei einer bestimmten
Stelle nach § 85 Abs. 3 StrlSchV
Einlagerung und Verwahrung radioaktiver Abfälle in der
Landessammelstelle des Saarlandes je nach Größe und Inhalt der
Behältnisse
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Genehmigungsbescheides sowie
sonstige Nachträge mit Ausnahme der Genehmigung neuer Nuklide oder
höherer Aktivitäten
mindestens
Sonstige Amtshandlungen im Vollzug der StrlSchV
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen
(Röntgenverordnung - RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
April 2003 (BGBl. I S. 604)
Genehmigungen nach §§ 3 und 5 RöV
für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler mit einer max.
Beschleunigungsspannung bis 500 kV
für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler mit einer max.
Beschleunigungsspannung über 500 kV
für Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie
Bauartzulassungen nach § 8 RöV 38
Bescheinigung der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 RöV
Aufforderungen zur Hinterlegung der Aufzeichnungen bei einer bestimmten
Stelle nach § 28 Abs. 3 RöV
Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Abs. 8 RöV
Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 2 RöV
Ermächtigung von Ärzten nach § 41 RöV
80 –250
120 – 350
170 – 600
400 – 2.000
80 – 300
180 – 1.000
550 – 3.500
500 – 4.000
76,50 – 127
76,50 – 255
153 – 511
80 – 250
150 – 600
100 – 1.000
30 – 300
12 je Pass
50 – 300
30 – 1.500
170
30 – 5.000
30 v. H. der
jeweiligen für
den
Genehmigungs
bescheid
angegebenen
Mindestgebühr
45
25 – 1.500
60 – 250
je Gerät
160 – 1.100
je Gerät
100 – 500
je Gerät
260 – 2.600
30 – 300
170
12 je Pass
50 – 300
30 – 1.500
38
Gem. § 8 Abs. 6 in der Fassung von Art. 1 Nr. 16 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869) ist für die Bauartzulassung nunmehr
das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig.
2013-1-1
3.8.
3.9.
61
67
39
20
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Genehmigungsbescheides sowie
sonstige Nachträge mit Ausnahme der Genehmigung neuer Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
mindestens
Sonstige Amtshandlungen im Vollzug der RöV
Aufzüge
1.
Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über
Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung - AufzV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1410) 39
2.
Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 AufzV 39
3.
Entscheidung nach § 9 Abs. 5 AufzV 39
Auskünfte
1.
aus dem Melderegister gem. Meldegesetz (MG) in der jeweils geltenden
Fassung
1.1.
einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 1 Meldegesetz (MG) in der
jeweils geltenden Fassung 40
je Betroffenen
1.1.1. mittels automatisierten Abrufs über das Internet gem. § 34a Abs. 2 MG
je Betroffenen
1.1.2. im manuellen Verfahren gem. § 34 Abs. 1 MG
je Betroffenen
1.2.
erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 2 MG
je Betroffenen
1.3.
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand
erforderlich macht (insbesondere Rückgriffe auf gem. § 11 MG gesondert
aufzubewahrende Daten - Archivauskunft)
je Betroffenen
1.4.
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind
je Betroffenen zusätzlich
1.5.
Gruppenauskunft gem. § 34 Abs. 3 MG
bei manueller Auskunftserteilung für jeden ausgewählten Einwohner
bei automatisierter Auskunftserteilung
1.6.
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 1 MG (Parteien und Wählergruppen)
1.7.
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 2 MG (Alters- und Ehejubiläen)
je Jubiläumsfall
höchstens
1.8.
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 3 MG (Adressbuchverlage)
1.9.
für sonstige Inanspruchnahme der Meldebehörde, und zwar
1.9.1. Erteilung einer Meldebescheinigung (Aufenthaltsbescheinigung)
Ohne Postversand
Mit Postversand
1.9.2. Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an ein Institut für Marktoder Meinungsforschung
Verlängerung der Gültigkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung
2.
aus dem Gewerberegister
2.1.
Einzelauskunft, soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen,
Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann
2.2.
Sammelauskunft aus dem Gewerberegister unter den Voraussetzungen zu
2.1.
für die erste bis zehnte Person je
30 v. H. der
jeweiligen für
den
Genehmigungs
bescheid
angegebenen
Mindestgebühr
45
25 – 1.500
25,50 – 511
25,50 – 255
25,50 – 511
4
4
5,50
7
10 – 60
7 – 15
12
240 – 1.000
240 – 1.000
9
810
450 – 2.300
6,30
6,80
210
155
10,20
10,20
AufzV aufgehoben zum 1. Januar 2003 durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777); vgl. jetzt die
Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und der 12. GSGV (Art. 1 und 5 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung).
40
Jetzige Fassung des Meldegesetzes vgl. BS-Nr. 210-1.
2013-1-1
3.
4.
5.
6.
73
85
89
21
für jede weitere Person je
Die Gebühr erhöht sich für jede Person, über die Nachfragen oder
Ermittlungen notwendig sind, auf
aus Akten oder Büchern für eine mündliche oder schriftliche Auskunft, die
eine Behörde aus dem Inhalt ihrer Akten oder Bücher erteilt
Auskünfte über die Zusammensetzung des Vorstands von
Religionsgesellschaften, anderen Gesellschaften und Vereinen
schriftliche Auskünfte über Grundwasserstände
je angefangene Arbeitsstunde
mindestens
schriftliche Auskünfte über Baugrundangelegenheiten für Innenarbeiten
je angefangene Arbeitsstunde
mindestens
für Außenarbeiten (Sondierungsbohrungen)
je angefangener Arbeitshalbtag für einen Bohrtrupp (Ingenieur und
Gehilfen)
3,06
10,20
0,51 – 5,10
2,55
2,55
5,10
2,55
10,20
25,50
Ausländische akademische Grade
Genehmigung zur Führung eines von einer ausländischen Hochschule verliehenen
akademischen Grades
25,50 – 102
Auswanderungsagenten
1.
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
2.
Änderung der Erlaubnis sowie Genehmigung der Ausdehnung des
Geschäftsbetriebs auf benachbarte Bezirke
25,50 – 511
5,10 – 102
Automatisierte Datenverarbeitung
1.
Programmierung und systemtechnische Unterstützung
1.1.
Beratung, Planung, Projektarbeit, Problemanalyse je Stunde
1.2.
Programm-/Projektrealisierung, -pflege; Problembehebung je Stunde
1.3.
Grundinstallation mit Implementierung von Standardsoftware,
Benutzerunterstützung hierzu je Stunde
1.4.
Implementierung, Generierung von speziellen Softwareprodukten (z.B.
Clients, Netzanbindung, ITC etc.) je Stunde
1.5.
Systemsteuerung, Operating, Programmlauf, Arbeitsvor/Arbeitsnachbereitung je Stunde
2.
Netzkosten
2.1.
Netzschnittstelle ≤ 64 KB pro Schnittstelle im Monat
2.2.
Netzschnittstelle 128 KB pro Schnittstelle pro Monat
2.3.
Netzschnittstelle 2 MB pro Schnittstelle pro Monat
2.4.
Netzschnittstelle Frame-Relay pro Schnittstelle pro Monat
2.5.
Netzschnittstelle ISDN pro Schnittstelle pro Monat
2.6.
Remote Access Server pro Zugang pro Monat
2.7.
Internet pro Subdomain pro Monat
2.8.
Intranet pro Subdomain pro Monat
2.9. E-Mail pro Postfach pro Monat
Für Wählleitungen (ISDN) werden die Fernmeldegebühren nach Anfall berechnet.
3.
Rechenzentrumsleistungen
3.1. Lagerung von Magnetbandkassetten (MBK):
Ersteinlagerung je MBK
Jedes weitere Jahr je MBK
Refreshing je MBK
3.2.
Datenhaltung auf Platte je 100 KB/Monat
3.3.
CPU je Sekunde
3.4.
Bandbelegung je Minute
4.
Produktion: Vorbereitung/Nachbereitung
4.1.
Allgemein je Stunde
4.2.
Vorbereitung Kataster je Step
4.3.
Vorbereitung Steuer, allgemeine Verfahren je Step
61,40
46
46
46
46
400
600
1.100
2.400
56
28
150
200
2,60
12,80
5,10
19,70
0,10
0,10
2,55
46
3,20
0,30
2013-1-1
22
4.4. Druck je 100 Seiten
Die Kosten für Formulare sind verfahrensbedingt unterschiedlich und werden für den Einzelfall kalkuliert und berechnet.
4.5. Schneiden/Reißen je 100 Seiten
Kuvertieren je 100 Kuverts
Frankieren je 100 Kuverts
Anfallende Portokosten werden zusätzlich berechnet.
Transport in Zone 1 (Stadtbereich Saarbrücken)
Transport in Zone 2 (z.B. Völklingen, St. Ingbert, Sulzbach)
Transport in Zone 3 (z.B. Saarlouis, Homburg, Neunkirchen)
Transport in Zone 4 (z. B. Merzig, St. Wendel, Wadern)
5.
Reparaturservice/Wartung
5.1. Wartungsarbeiten (angebrochene halbe Stunde wird als volle Stunde berechnet) je Stunde
5.2. Anfahrt (km-Pauschale) innerhalb ...
Zone 1 (Stadtverband 41 Saarbrücken)
Zone 2 (z.B. Völklingen, St. Ingbert, Sulzbach)
Zone 3 (z.B. Saarlouis, Homburg, Neunkirchen)
Zone 4 (z.B. Merzig, St. Wendel, Wadern)
5.3. Ersatzteile
Die Kosten für Ersatzteile werden einzelfallbezogen berechnet.
6.
Beschaffung
6.1. Je Vorgang
6.2. Innerhalb eines Projektes je Stunde
7.
Schulung (je Halbtag)
7.1. Grundwissen je Teilnehmer
7.2. Produktübergreifendes Wissen je Teilnehmer
7.3. Spezialwissen je Teilnehmer
7.4. Inhouse-Schulung: Stellung des Dozenten durch ZDV-Saar
7.5. Schulungsraummiete
8.
Client-Server Lösungen
Wegen der Vielzahl an Möglichkeiten kann kein einheitlicher Gebührensatz
angegeben werden. Die Kosten müssen für den Einzelfall kalkuliert werden.
97
41
42
Bauanlagen an Straßen
1.
Ausnahmegenehmigungen von Anbauverboten und Anbaubeschränkungen
für Bauanlagen längs der Bundes- und Landstraßen gemäß § 9 Abs. 8
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 24 Abs. 2 Saarländisches
Straßengesetz (StrG) 42 in den jeweils geltenden Fassungen
1.1.
für Wohngebäude
1.1.1. 1. Wohneinheit
1.1.2. jede weitere Wohneinheit
1.2.
für die Änderung von Wohngebäuden
1.3.
für Gebäude untergeordneter Art, wie Wohnbauten, Wartehallen,
Feldscheunen, Schuppen, Buden usw.
1.4.
für Garagen
1.4.1. Einzelgarage
1.4.2. jede weitere Garage
1.5.
für gewerbliche Hochbauten
1.5.1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
1.5.2. Gebäude mit Versammlungsräumen
1.5.3. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
1.5.4. Schank- und Speisewirtschaften
1.5.4.1. Imbissstände, Kioske und sonstige Verkaufsstände
1.5.5. Handwerksbetriebe
1.5.6. Fabrikanlagen und sonstige größere Gewerbeanlagen
1.6.
für Werbeanlagen pro angefangener qm
Nunmehr Regionalverband.
StrG vgl. BS-Nr. 90-1.
1,55
0,50
3,10
3,10
10,20
20,40
40,80
61,40
46
2,05
5,10
10,20
20,45
15,30
46
51,15
61,35
76,70
357,90
132,95
68,50
57
46 – 68,50
51,50
51,50
34,50
85,50 – 1.145
114 – 572
114 – 1.145
57 – 687
62,50 – 171
57 – 572
286 – 2.863
34,50
2013-1-1
1.7.
1.7.1.
1.7.2.
1.7.3.
1.8.
1.9.
2.
23
für Tankstellen
einseitig
zweiseitig
Überdachung (nachträglich)
Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Anlagen
Sonstige bauliche Anlagen geringeren Umfangs, z.B. Stellplätze,
Einfriedungen, Stützmauern usw.
Genehmigung von Bauanlagen längs der Bundes- und Landstraßen in den
Fällen des § 9 Abs. 5 und 5a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 25
Abs. 2 Saarländisches Straßengesetz (StrG) 42 in den jeweils geltenden
Fassungen
109 Befähigungszeugnisse
1.
Befähigungszeugnis für die Anstellung als Amtsarzt
2.
Befähigungszeugnis für die Anstellung als Amtstierarzt
115 Befreiungen
(Ausnahmebewilligungen, Zulassungen) von Rechtsvorschriften oder sonstigen
allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist
121 Beglaubigungen, Bestätigungen, Zeugnisse
1.
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen
2.
Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw. je Seite
mindestens
Der Mindestbetrag ist immer zu erheben, wenn ein oder mehrere
Dokumente, die zusammen weniger als sechs Seiten umfassen, beglaubigt
werden.
3.
Zeugnisse (z.B. Führungs- und Leumundszeugnisse u.a.)
4.
Bestätigung inländischer Urkunden
4.1.
Urkunden, die die Begründung, Änderung oder Aufhebung von
Rechtsgeschäften zum Gegenstand haben
bei einem Wert bis zu 500 Euro
bei einem Wert bis zu 5.000 Euro
bei einem Wert von mehr als 5.000 Euro
Behandeln mehrere gleichzeitig zur Bestätigung vorgelegte Urkunden
dasselbe Geschäft, so wird für die zweite und jede weitere Urkunde die
Hälfte der Gebühr erhoben.
4.2.
Sonstige Urkunden
5.
Beglaubigungen inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im
Ausland
5.1.
Vorbeglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im
Ausland (Legalisation)
5.1.1. im Regelfall (insbesondere: bei Postversand durch das Ministerium für –
Inneres und Sport)
5.1.2. in Fällen der besonderen Eilbedürftigkeit bei persönlicher Vorsprache beim
Ministerium für Inneres und Sport (Ausnahmefall)
5.2.
Ausstellung einer Apostille für inländische öffentliche Urkunden nach dem
Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Gesetz vom 21. Juni 1965,
BGBl. II S. 875) in der jeweils geltenden Fassung
5.2.1. im Regelfall (insbesondere: bei Postversand durch das Ministerium für
Inneres und Sport)
5.2.2. in Fällen der besonderen Eilbedürftigkeit bei persönlicher Vorsprache beim
Ministerium für Inneres und Sport (Ausnahmefall)
6.
Zweitausfertigung von Zeugnissen aufgrund von Rekonstruktionen
286 – 572
400 – 859
85,50
28,50 – 286
23 – 286
28,50 - 572
5,10
5,10
10,20 – 2.556
2,55
0,55
3,30
2 – 25
7,15
14,30
20,45
5,10
14
21
14
21
12 – 24
2013-1-1
24
132 Berufsausbildung
1.
Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 und 2 des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2704) 43
2.
Anerkennung einer Ausbildungsstätte
3.
Bescheinigung über die Befreiung vom Nachweis der berufs- und
arbeitspädagogischen Eignung
4.
Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages
5.
Ausgabe eines für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft
vorgeschriebenen Berichtshefts
6.
Eintragung einer Änderung oder Auflösung des Berufsausbildungsvertrages
7.
Zweitausfertigung von Prüfungszeugnissen aufgrund von Rekonstruktionen
8.
Anerkennung von Qualifizierungsbausteinen in der
Berufsausbildungsvorbereitung (§ 69 BBiG)
133 Berufsausübung - Bestellung, Zulassung
1.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen/Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure
1.1.
Zulassung und Vereidigung als Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieurinnen/Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
1.2.
Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters, einer
Treuhänderin/eines Treuhänders
1.3.
Verlegung der Geschäftsstelle einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
1.4.
Ersatz eines in Verlust geratenen Ausweises einer Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurin/eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
oder deren/dessen Mitarbeiters
2.
Sachverständige
Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger
3.
Zulassung von Sachverständigen
3.1.
Zulassung von Sachverständigen zur Untersuchung von amtlich
zurückgelassenen Proben im Sinne des § 43 Lebensmittel-,
Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 44 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I. S. 945)
3.3.
Zulassung von Sachverständigen für den Bodenschutz und die
Altlastenbehandlung im Saarland im Sinne des § 6 des SBodSchG vom 20.
März 2002 (Amtsbl. S. 590) 45 in Verbindung mit der Verordnung über
Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die
Altlastenbehandlung im Saarland (VSU Boden und Altlasten) vom 2.
Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2508) 46
3.3.1. Verlängerung der Zulassung gemäß § 8 Abs. 5 VSU Boden und Altlasten 46
3.3.2. Widerruf der Zulassung gemäß § 10 VSU Boden und Altlasten 46
4.
Sonstige Bestellungen
Zulassungen oder Vereidigungen für private Berufe, soweit nicht
anderweitig geregelt
5.
Widerruf der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger
134 Berufsbezeichnung
1.
Genehmigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur (IngG) zu führen
2.
Ablehnung, die Berufsbezeichnung Ingenieur (IngG) zu führen
43
180 – 300
76,50
44
25,50
9,65
15,30
12 – 24
50 – 60
523
171
101,50
101,50
25,50 – 357
64,50 – 323
1.000 pro SG
(dessen
Vorauszahlung
185 Euro je
SG)
300
350
10,20 – 102
2,55 – 153
25,50 – 102
25,50 – 102
Berufsbildungsgesetz zuletzt geändert durch Art. 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246).
LMBG jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 1.
September 2005 (BGBl I S. 2618, ber. S. 3007), geändert durch Art. 3a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), umbenannt in:
Vorläufiges Tabakgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3365); vgl. nunmehr das Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuch gem. Art. 1 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl I S. 2618, ber. S. 3007), nunmehr in der Fassung der
Bekanntmachung. vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 216).
45
SBodSchG vgl. BS-Nr. 2128-21.
46
VSU- Boden und Altlast vgl. BS-Nr. 2128-21-1.
44
2013-1-1
25
140 Weiterbildung
1.
Entscheidung über die staatliche Anerkennung einer Landesorganisation von
Einrichtungen der Weiterbildung nach §§ 5 ff. SWBG 47
2.
Entscheidung über die staatliche Anerkennung einer Einrichtung der
allgemeinen oder beruflichen Weiterbildung nach §§ 5 ff. SWBG 47
145 Besamungserlaubnis
Erteilung oder Änderung der Besamungserlaubnis nach § 10 Abs. 2 des
Tierzuchtgesetzes (TierZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 187 der Verordnung vom 29.
Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) 48 bei
Hengsten
Bullen
Ebern je Besamungsstation
Schafböcken
151 Bescheinigungen
1.
Erteilung von Bescheinigungen aufgrund lebensmittelrechtlicher
Vorschriften
2.
Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO
3.
Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c GewO
4.
Ärztliche Bescheinigung über Kranke und ehemalige Kranke der
Krankenanstalten
5.
Bescheinigungen, dass keine ordnungsbehördlichen Bedenken gegen
Veranstaltungen in öffentlichen Versammlungsräumen oder unter freiem
Himmel bestehen
6.
Richtigkeitsbescheinigungen aller Art
7.
Bescheinigung über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
„Baumeister“
8.
Bescheinigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung (§ 7d Abs. 2 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes - EStG)
9.
Wohnsitzbescheinigungen
10.
Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes von
Religionsgesellschaften und anderen Gesellschaften und Vereinen
11.
Bescheinigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung (§ 4 Nr. 20a
Umsatzsteuergesetz)
12.
Bescheinigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung gem. § 4 Nr. 21
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Umsatzsteuergesetz
13.
Bescheinigungen aufgrund des Gesetzes zum Schutze deutschen Kulturgutes
gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501) in der
jeweils geltenden Fassung
14.
Sonstige Bescheinigungen
Ausgenommen Bescheinigungen, deren Erteilung überwiegend im
öffentlichen Interesse erfolgt (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der
Grunderwerbssteuer) und die sich aus dem Dienstverhältnis der Beamten,
Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes
ergeben. Hierzu gehören auch die Genehmigung der Übernahme eines
Nebenamtes, einer Nebenbeschäftigung im öffentlichen Dienst und einer
Nebentätigkeit.
Auf die Gebühr wird verzichtet, wenn deren Einziehung in keinem
Verhältnis zum Verwaltungsaufwand steht.
15.
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Steuerverwaltung
163 Bestattungswesen
1.
Erlaubnis zur Anlegung und Erweiterung eines Friedhofs
1.1.
Genehmigung zur Errichtung oberirdischer Grabkammern
47
511
511
40,90
5,10 – 51
51
3,06 – 12,75
5,10 – 1.533
5,10 – 51
5,10 - 51
2,04
1,02 – 5,10
1,02 – 5,10
30,60
25,50 – 1.022
0,51
2,55
5,10 – 25,50
76,50 – 178
10,20 – 76,50
20 - 40
gebührenfrei
152 – 2.300
100 – 800
Verordnung geändert durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Januar 2007 (Amtsbl. S. 174) vgl. BS-Nr. 2128-21-1.
Tierzuchtgesetz nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294).
48
26
2013-1-1
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
Erlaubnis zur Anlegung und Erweiterung von Begräbnisstätten außerhalb
der öffentlichen Friedhöfe
Ausnahmebewilligung zu Teilschließung, Schließung und Entwidmung
eines Friedhofes oder einer Begräbnisstätte außerhalb der öffentlichen
Friedhöfe
Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage
Änderung einer Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage
Erlaubnis zur Bestattung bei Nichtvorliegen eines Leichenpasses bzw.
sonstiger Bestattungszulässigkeitsbescheinigungen
Erlaubnis zur Überführung von Leichen nach einem anderen Ort
(Leichenpass)
Erlaubnis zur Umbettung von Leichen
Erlaubnis zur Feuerbestattung
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot, Leichen öffentlich auszustellen und
Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten zu öffnen
Erlaubnis zum Öffnen des Sarges in Fällen einer Ansteckungsgefahr
Bewilligung einer Ausnahme von der Verpflichtung, eine Leiche binnen 36
Stunden nach Eintritt des Todes in eine öffentliche Leichenhalle zu
überführen
Anordnung gegenüber Bestattungspflichtigen, die Leiche in eine öffentliche
Leichenhalle zu überführen, oder Veranlassung der Überführung
Anordnung gegenüber Bestattungspflichtigen, für die Bestattung zu sorgen,
oder Veranlassung der Bestattung
Zulassung bzw. Anordnung einer Bestattung, die früher als 48 Stunden nach
Eintritt des Todes erfolgt
Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung, dass eine Leiche
spätestens 7 Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein muss
Zulassung anderer Fahrzeuge als Leichenwagen zur Leichenbeförderung
169 Betriebsabbruch und Betriebsstillegung
1.
Genehmigung von Betriebsabbruch oder Betriebsstillegung vor Ablauf der
Sperrfrist
2.
Genehmigung einer die ordnungsmäßige Führung des Betriebs
beeinträchtigenden Veränderung der Sach- und Rechtslage innerhalb der
Sperrfrist
181 Bildwerfergeräte und Zubehörteile
Prüfung von Bildwerfergeräten und Zubehörteilen
193 Blindenwerkstätten
Anerkennung von Blindenwerkstätten oder Zusammenschlüssen von
Blindenwerkstätten nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Blindenwarenvertriebsgesetzes
(BliwaG) vom 9. April 1965 (Bundesgesetzbl. III 7120-2), zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) 49
197 Blutalkoholbestimmung bei strafbaren Handlungen
Gemäß Gemeinsamem Erlass der Ministerien der Justiz, für Inneres und Sport und
für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 1. November 1999 50
Analytische Bestimmung pro Probe
152 – 2.300
137 – 968
100 – 535
34 – 444
6 – 50
36 – 65
4 – 30
4 – 72
10 – 30
20 – 40
20 – 40
20 – 50
50 – 500
20
20
10 – 40
2,55 – 255
2,55 – 255
25,50 – 255
2,55 – 10,20
46
205 Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
49
BliwaG aufgehoben durch Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246).
GMBl. S. 360. Nunmehr: Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales und Ministerium für Inneres und Sport gem. der
Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden (BS-Nr. 1101-5).
50
2013-1-1
27
Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen
Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) in der jeweils geltenden
Fassung und des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des BundesBodenschutzgesetzes (Saarländisches Bodenschutzgesetz - SBodSchG) vom 20.
März 2002 (Amtsbl. S. 990), geändert durch Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl.
S. 1694, ber. S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung 45
Amtshandlungen zum Vollzug der bodenrechtlichen Bestimmungen gemäß §5
Abs. 1, § 14 Abs. 6 SBodSchG 45
211 Buchmacher
1.
Zulassung eines Buchmachers
2.
Zulassung eines Buchmachergehilfen
3.
Abänderung der Zulassungsurkunde bezüglich der Wohnung oder der
Geschäftsräume des Inhabers
4.
Neuausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den
sich die Erlaubnis erstreckt
4.1.
Buchmacherurkunden
4.2.
Buchmachergehilfenurkunden
5.
Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines
Zulassungsbezirks gelegenen Rennbahn
223 Personalausweise
1.
Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises
2.
Gebühren für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises
229 Bürgschaften und Garantien
1.
Übernahme, Verlängerung und Verwaltung der Bürgschaft bzw. Garantie
2.
2.1.
Übernahme von Bürgschaften im sozialen Wohnungsbau
Bearbeitung des Antrags auf Übernahme der Bürgschaft und Übernahme
und Verwaltung der Bürgschaft im sozialen Wohnungsbau
2.2.
Wird der Antrag abgelehnt oder vor Erteilung des Bürgschaftsvorbescheids
zurückgenommen
50 – 50.000
250 – 409
94,50 – 153
25
15,30
10,20
25,50
8
10
1 v.H. p.a. des
valutierenden
Bürgschaftsbetrags
Einmalig 2
v.H. des
verbürgten
Darlehensbetrags
0,5 v.H. des
Darlehensbetrags
Von den Unternummern 1. bis 2.2. sind ausgenommen:
a) Bürgschaften für Landesbaudarlehen gemäß § 24 WoBauG-Saar sowie für sonstige
Bürgschaften im sozialen Wohnungsbau, soweit ein zivilrechtliches
Bearbeitungsentgelt erhoben wird.
b) Bürgschaften für Landwirtschaftsdarlehen
c) Bürgschaften und Rahmenbürgschaften für Kredite zur Durchführung von
Förderprogrammen des Saarlandes, sofern eine Gebührenerhebung nicht
vorgesehen ist
d) Bürgschaften zur Absicherung von Darlehen, die die Saarländische Investitionskreditbank AG, Saarbrücken, zur Durchführung von Landesprogrammen aufnimmt
e) Rahmenbürgschaften des Landes zur Durchführung von Programmen der Europäischen Gemeinschaft einschließlich ihrer Unterorganisationen, des Bundes, der
Sondervermögen des Bundes und des Landes, soweit bei den Rahmenbürgschaften
von dem Enddarlehnsnehmer eine Bürgschaftsgebühr erhoben wird.
231 Chemikalienrecht
1.
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
in der jeweils geltenden Fassung
1.1.
Erteilung einer GLP(Gute-Labor-Praxis)-Bescheinigung einschließlich der
erforderlichen Besichtigungen nach § 19b Abs. 1 ChemG
472 – 4.139
28
2013-1-1
1.2.
1.2.1.
1.2.2.
1.3.
1.4.
1.5.
1.6.
2.
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
Überwachung nach § 21 ChemG
Verlangen zur Einholung eines Gutachtens nach § 21 Abs. 6 ChemG
Übrige Maßnahmen zur Überwachung einschließlich Rücknahmen oder
Widerruf einer Anordnung
Anordnung nach § 23 Abs. 1 ChemG
Untersagung der von einer Anordnung betroffenen Arbeit nach § 23 Abs. 1a
ChemG
Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 ChemG
Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 ChemG
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in der jeweils geltenden
Fassung
Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 ChemVerbotsV
Erlaubniserteilung für das Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Stoffe
und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV
Durchführung einer Prüfung zum Nachweis der Sachkenntnis gemäß § 5
Abs. 1 ChemVerbotsV
Prüfung einer Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV
235 Dampfkesselanlagen
1.
Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage nach
§ 10 oder § 11 der Verordnung über Dampfkesselanlagen
(Dampfkesselverordnung - DampfkV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S.
173), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember
1996 (BGBl. I S. 1914) 51
1.1.
bei Errichtungskosten für die Anlage bis zu 5.000.000 Euro
1.2.
bei weiteren Kosten zusätzlich
2.1.
mindestens
Erlaubnis für die wesentliche Änderung einer Dampfkesselanlage und für
den Betrieb einer Anlage nach einer wesentlichen Änderung nach § 13
DampfkV 51 oder § 15 BImSchG
bei Kosten der Veränderung bis zu 5.000.000 Euro
2.2.
bei weiteren Kosten zusätzlich
2.
mindestens
In den vorstehenden Gebühren ist die Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung und
Bauüberwachung sowie sonstige Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden (z. B.
Bauzustandsbesichtigung) nicht enthalten. Diese Gebühr ist nach dem Besonderen
Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden Fassung 32
gesondert zu berechnen.
3.
4.
Genehmigung von Fristverlängerungen und Fristungen nach § 17 DampfkV
oder § 49 GewO
mindestens
Versagung der Erlaubnis oder Genehmigung
51
mindestens im Fall zu 1.
51
75
32 – 320
100 – 200
100 – 200
100 – 200
47
27 – 270
53 – 530
53 – 530
53 – 530
2/10 v. H. der
Kosten
1/10 v. H. der
Kosten bis zum
Gebührenhöchs
tbetrag von
51.129
102
1/10 v. H. d.
Kosten
1/20 v. H. d.
Kosten bis zum
Gebührenhöchs
tbetrag von
25.564
51
1/5 der Gebühr
zu 1.
25,50
1/10 bis ½ der
Gebühr zu 1.
und 2.
25,50
DampfkV aufgehoben zum 1. Januar 2003 durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777); vgl. jetzt die
Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (Art. 1 der vorgenannten Verordnung); vgl. hierzu Nr. 25 Unternr. 4.1. des
Gebührenverzeichnisses.
2013-1-1
5.
6.
7.
29
im Fall zu 2.
Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der DampfkV 51
Zulassung von Bauarten nach § 14 DampfkV 51
Zulassung von Kesselsteingegen- und Kesselsteinlösungsmitteln nach § 27
DampfkV 51
248 Denkmalschutz
1.
Anordnung nach § 3 Abs. 2 SDschG 52
2.
Genehmigung nach § 8 SDschG
2.1.
Genehmigung der Zerstörung und Beseitigung des Bestandes eines
Baudenkmals
2.2.
Genehmigung von An- oder Aufbauten
2.3.
Genehmigung von Aufschriften und Werbeeinrichtungen
2.4.
Alle sonstigen Genehmigungen in der Baudenkmalspflege
3.
Genehmigung nach § 10 Abs. 1, 2 SDschG (Grabungsgenehmigung)
255 Diplomgrad, nachträglich
1.
Nachträgliche Verleihung des Diplomgrades gemäß § 89 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1014) 53
2.
Verleihung des Diplomgrades als staatliche Bezeichnung nach Artikel 4 des
Gesetzes Nr. 1173 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.
November 1984 (Amtsbl. S. 1329) 54
3.
Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Finanzwirt/in“ als staatliche
Bezeichnung gemäß Verordnung über die Nachdiplomierung der
Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes der saarländischen
Steuerverwaltung vom 14. November 1986 (Amtsbl. S. 1128) 55
256 Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen
1.
Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über
Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen
(Druckbehälterverordnung - DruckbehV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert
durch Art. 6 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) 56
2.
Zulassung von Bauarten sowie porösen Massen und Lösungsmitteln nach
§ 22 DruckbehV 56
3.
Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Füllanlagen nach § 26
DruckbehV 56
4.
mindestens
Erlaubnis für wesentliche Änderung einer Füllanlage und für den Betrieb
einer Anlage nach einer wesentlichen Änderung nach § 27 DruckbehV 56
5.
6.
mindestens
Anerkennung von Sachverständigen nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 DruckbehV 56
Anerkennung von Lehrgängen zur Ausbildung von Sachverständigen nach
§ 32 DruckbehV 56
257 Druckluft
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) vom 4. Oktober 1972
(BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
1.
Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Druckluftverordnung
2.
Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen nach § 13 Druckluftverordnung
3.
Ausstellung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2
Druckluftverordnung
52
15,30
25,50 – 511
51 – 1.022
25,50 – 511
Bis 500
50 – 500
gebührenfrei
gebührenfrei
gebührenfrei
Bis 500
100
76,50
76,50
25,50 – 511
51 – 1.022
0,2 v. H. der
Errichtungskost
en
51
0,1 v. H. der
Änderungskost
en
25,50
51 – 1.022
51 – 511
25,50 – 204
102 – 562
51 – 255
SDschG vgl. BS-Nr. 224-5.
FhG vgl. BS-Nr. 221-4.
54
Vgl. BS-Nr. 2030-12.
55
Vgl. BS-Nr. 2030-12-6.
56
DruckbehV aufgehoben zum 1. Januar 2003 durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777); vgl. jetzt
die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und der 14. GSVG (Art. 1 und 3 der vorgenannten Verordnung).
53
2013-1-1
30
258 Biostoff
1.
Zulassung von Ausnahmen nach § 14 BiostoffVO
2.
Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen nach § 15 BiostoffVO
277 Eisenbahnen
1.
Amtshandlungen nach dem Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen vom
26. April 1967 (Amtsbl. S 402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.
Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2910) 57
1.1.
Genehmigung zum Bau und Betrieb und zu Erweiterungen oder Änderungen
von Gleisanlagen
für die ersten 1.000.000 Euro der Baukosten
für die weiteren 1.500.000 Euro
für die weiteren 250.000 Euro
für die weiteren Beträge
mindestens
1.2.
Genehmigung der Übertragung der aus der Betriebserlaubnis erwachsenen
Rechte und Pflichten auf einen Anderen
1.3.
Sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. auf dem Gebiet
der Allgemeinen Eisenbahnaufsicht, für die keine andere Tarifstelle
vorgesehen ist
1.4.
Abnahme von Bahnanlagen (ausgenommen signaltechnische Anlagen und
Sicherung der Bahnübergänge) einer Anschlussbahn oder eines
Anschlussgleises und Erteilung der Betriebserlaubnis
1.5.
Genehmigung zum Bau, zur Erweiterung oder Änderung der
a) signaltechnischen Anlagen
b) technischen Bahnübergangssicherungen
1.6.
Abnahme und Betriebserlaubnis der
a) signaltechnischen Anlagen
b) technischen Bahnübergangssicherungen
1.7.
Prüfung der Antragsunterlagen, Abnahmeuntersuchung und Erteilung einer
Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge:
a) bis 175 kW
b) bis 520 kW
c) über 520 kW
1.8.
Prüfung der Antragsunterlagen und Abnahme anderer ortsfester und
beweglicher technischer Einrichtungen für den Eisenbahnbetrieb
1.9.
Bestätigung des Obersten Betriebsleiters, des Eisenbahnbetriebsleiters oder
deren Stellvertreter
1.10.
Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Obersten Betriebsleiters oder des
Eisenbahnbetriebsleiters
1.11.
Anerkennung eines Sachverständigen zur Abnahme, Prüfung und
Fristverlängerung von Fahrzeugen und maschinellen Anlagen
1.12.
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu den Verordnungen und
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen
1.13.
Genehmigung von Kreuzungen zwischen Eisenbahnstrecken und
Versorgungsleitungen
1.14.
Zustimmung zur Errichtung oder zu wesentlichen Änderungen baulicher
Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen (§ 2
Landeseisenbahngesetz)
1.15.
Aufsichtsrechtliche Prüfung über nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn
gehörende Eisenbahnen
2.
Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.
Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) 58
2.1.
Erteilung und Versagung der Genehmigung für das Erbringen von
Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. für das Betreiben einer
Eisenbahninfrastruktur (§ 6 AEG)
57
58
Jetzige Fassung vgl. BS-Nr. 932-1.
AEG zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 216).
250 – 1.000
102 – 562
4 v.T.
2 v.T.
1 v.T.
0,5 v.T.
117,50
148 – 706
89 – 588
40 v. H. der
Gebühr von
1.1.
89 – 649
117,50 – 649
89 – 353
76,50 – 235
204
322
440
117,50 – 647
117,50
61 – 235
235
178 – 706
86 – 353
117,50 – 885
204 – 440
255 – 5.112
31
2013-1-1
2.2.
Widerruf der Genehmigung (§ 7 AEG)
2.3.
2.4.
Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen (§ 11 AEG)
Genehmigung der Beförderungsbedingungen und deren Änderung (§ 12
Abs. 3 Nr. 1 59 AEG)
Genehmigung der Beförderungsentgelte im Schienenpersonennahverkehr
und deren Änderung (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 59AEG)
Versagen einer Genehmigung (§ 12 Abs. 5 AEG)
Genehmigung der Abkürzung der Bekanntmachungsfrist für Tarife (§ 12
Abs. 6 Satz 2 AEG)
Entscheidung über den Anschluss an andere Eisenbahnen (§ 13 Abs. 2 AEG)
2.5.
2.6.
2.7.
2.8.
283 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
1.
Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über
elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1931) 60
2.
Anerkennung von Sachverständigen oder Gleichgestellten nach § 15 Abs. 1
ElexV 60
289 Energiewirtschaft
1.
Maßnahmen aufgrund des Gesetzes über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz — EnWG) vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2833) 61
1.1.
Genehmigungen oder Untersagungen nach § 4 EnWG
1.2.
Entscheidungen aufgrund § 54 Abs. 2 EnWG i.V.m. den in § 17 Abs. 3,
§ 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen
1.2.1. Genehmigungen der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG
1.2.2. Genehmigungen oder Festlegungen der Entgelte für den Netzzugang nach
§ 21a EnWG
1.2.3. Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang
nach § 19 Abs. 2 StromNEV und § 20 Abs. 2 GasNEV
1.2.4. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 65 EnWG i.V.m.
§§ 6-10 EnWG (Entflechtungsvorschriften)
§§ 14-16a EnWG (Systemverantwortung)
§§ 17-18 EnWG (Netzanschluss)
§ 19 EnWG (techn. Vorschriften)
1.2.5. Entscheidungen der Missbrauchsaufsicht nach §§ 30 und 31 EnWG
1.2.6. Anordnungen zur Vorteilsabschöpfung gemäß § 33 EnWG
1.2.7. Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 EnWG (Objektnetze)
1.3.
Entscheidungen nach § 36 Abs. 2 EnWG
1.5.
Genehmigung gemäß §§ 12 und 13 der Bundestarifordnung Elektrizität
(BTOElt) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255), in der jeweils
geltenden Fassung
2.
Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17.
Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), in der jeweils geltenden Fassung 62
2.1.
Erteilung eines Nichtbeanstandungsbescheids gemäß § 5 der Verordnung
über Gashochdruckleitungen
2.2.
Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über
Gashochdruckleitungen
2.3.
Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über
Gashochdruckleitungen
59
50 v. H. der
Gebühr von
2.1.
255 – 3.067
51 – 204
51 – 1.022
51 – 511
51 – 204
51 – 306
25,50 – 511
25,50 – 1.022
100 – 15.000
500 – 50.000
500 – 50.000
250 – 25.000
100 – 50.000
50 – 50.000
500 – 30.000
200 – 20.000
50 – 5.000
150 – 8.000
150 – 1.600
50 – 1.100
50 – 1.100
§ 12 Abs. 3 AEG neu gefasst.
ElexV aufgehoben zum 1. Januar 2003 durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777); vgl. jetzt die
Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (Art. 1 der vorgenannten Verordnung).
61
EnWG zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358).
62
Verordnung über Gashochdruckleitungen aufgehoben durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),
außer für Gashochdruckleitungen, die der Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes dienen oder von der Verordnung über
Rohrfernleitungsanlagen nicht erfasst sind. Für diesen Bereich wurde die Verordnung zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 6. Januar
2004 (BGBl. I S. 2).
60
32
2013-1-1
3.
4.
Maßnahmen aufgrund des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), in der jeweils geltenden
Fassung
Sonstiges
Amtshandlungen der Energiewirtschaftsbehörde, soweit sie nicht unter 1 und
2 fallen
295 Enteignungsrechtliche Angelegenheiten
1.
Entscheidung über die Verleihung des Enteignungsrechts
2.
Entscheidung über die Anordnung des vereinfachten Enteignungsverfahrens
3.
Entscheidung über die Ermächtigung zur Vornahme von vorbereitenden
Handlungen
4.
Feststellung des Plans
5.
Entscheidung über die vorläufige/vorzeitige Besitzeinweisung
6.
Feststellung der Entschädigung
7.
Beurkundung einer Einigung
8.
mindestens
Beurkundung einer Teileinigung
mindestens
Vollzug der Enteignung
Verfahrensgebühr für die Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen
Verhandlung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Nr. 1 bis 9 gegeben
ist
Planfeststellungsverfahren siehe Gebührenstelle 580
9.
10.
306 Amtshandlungen nach der Polizeikostenverordnung über den Schutz der
Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 (Amtsbl.
S. 1246) in der Fassung vom 9. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2996) 63
1.
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 1
2.
Erteilung, Änderung und Widerruf der Erlaubnis für das Halten und die
Ausbildung von gefährlichen Hunden nach § 2
3.
Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 2 Abs. 5
4.
Sonstige Anordnung zur Abwehr von Gefahren durch Hunde
5.
Erteilung einer Wesenstestbescheinigung nach § 6
6.
Anordnung der Unfruchtbarmachung nach § 6 Abs. 4
7.
Befreiung vom Maulkorbzwang nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3
8.
Anerkennung von Bescheinigungen anderer Bundesländer gem. den
Verwaltungsvorschriften zur Polizeiverordnung
307 Fähren
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Fähren
311 Fahrpersonalgesetz (FPersG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), in der
jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
1.
Ausgabe der Fahrerkarten nach § 4a FPersG
2.
Ausgabe der Werkstattkarte nach § 4a FPersG
3.
Ausgabe der Unternehmerkarte nach § 4a FPersG
Zu den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gebühren werden die für das KraftfahrtBundesamt fälligen Auslagen erhoben.
319 Fischereiwesen
1.
Fischereischein
1.1.
Jugendfischereischein
1.2.
Jahresfischereischein
63
Vgl. BS-Nr. 2012-1-3.
50 – 10.000
250 – 1.000
250 – 1.000
200 – 800
500 – 5.000
300 – 3.000
200 – 4.000
5 ‰ der
vereinbarten
Entschädigung
100
5 ‰ der
vereinbarten
Entschädigung
100
300 – 3.000
100 – 1.500
50 – 300
100 – 300
50 – 300
50 – 100
100 – 300
50 – 100
50 – 100
25 - 50
5,10 – 102
25,00
35,00
25,00
2,55
2,55
2013-1-1
1.3.
1.4.
33
4.
5.
Fünfjahresfischereischein
Zweitausfertigung für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene
Fischereischeine
Zustimmung für gemeinsames Fischen gemäß § 39 Abs. 4 SFischG 64
Ausnahmeregelung zum Gebrauch des lebenden Köderfisches gemäß § 10
LFO 65
Aufhebung des Nachtfischverbots gemäß § 9 Abs. 4 LFO 65
Genehmigung zur Elektrobefischung
6.
Genehmigung Ausnahmeregelung Fischereischein
2.
3.
325 Flüssigkeiten, brennbare
1.
Genehmigungen von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S.
1937, ber. 1997 I S. 447) 66
2.
Erlaubnis zur Lagerung nach §§ 9 und 10 VbF 66
bis 1.000 1
über 1.000 bis 5.000 1
über 5.000 bis 10.000 1
über 10.000 bis 25.000 1
über 25.000 bis 50.000 1
über 50.000 bis 100.000 1
für jede weitere angefangene 100.000 1
(Soweit damit genehmigungsbedürftige Anlagen, z.B.
Zapfstellenüberdachung, Tankwarthaus, Wasch- und Pflegehallen u.a.
errichtet werden, sind dafür Gebühren nach dem Besonderen
Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden
Fassung gesondert zu erheben) 32
3.
Erlaubnis für Verbindungsleitungen und Fernleitungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4
bzw. Nr. 5 und § 10 VbF 66
4.
Zulassung von Bauarten nach § 12 VbF 67
5.
Anerkennung von Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VbF 67
330 Forstverwaltung
1.
Amtshandlungen aufgrund des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai
2002 (BGBl. I. S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 214 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2704)
1.1.
Zulassung von Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke gemäß § 4
Abs. 2
1.2.
Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 9 Abs. 2 Satz 2
1.3.
Untersagung der Betriebsfortführung sowie Aufhebung der Untersagung
gemäß § 17 Abs. 4
1.4.
Durchführung einer erweiterten Vermehrungsgutkontrolle gemäß § 18 Abs.
7
2.
Übernahme von Aufgaben der Gemeinden durch die Landesforstverwaltung
gem. § 32 LWaldG vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009), zuletzt
geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2001 (Amtsbl.
S. 358) und durch Artikel 10 Abs. 89 des 7. RBG 68
2.1.
Zentrale Holzlistenschreibung mit Stücklohnberechnung Holzbuchführung:
64
12,50
2,55
25
10
25
25 – 50
je nach
Aufwand
10
25,50 – 511
12,75
25,50
51
76,50
102
127
25,50
127 – 25.564
25,50 – 511
51 – 1.022
100
100
100 – 500
200 – 2.000
SFischG vgl. BS-Nr. 793-1.
LFO vgl. BS-Nr. 793-1-1.
66
VbF mit wenigen Ausnahmen vorübergehender Natur aufgehoben zum 1. Januar 2003 durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 6 der Verordnung vom 27.
September 2002 (BGBl. I S. 3777), geändert durch Art. 82 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818); vgl. jetzt die Vorschriften der
Betriebssicherheitsverordnung und der Rohrfernleitungsverordnung (Art. 1 und 4 der vorgenannten Verordnung).
67
Vorschrift aufgehoben durch Art. 8 Nr. 8 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914); die Gebührenstelle hat nur noch
Bedeutung für nicht abgewickelte Altfälle.
68
Jetzige Fassung des LWaldG vgl. BS-Nr. 790-14.
65
34
2013-1-1
Holzdatenerfassung mit MDE
Holzlistenschreibung (Euro/Efm)
Stücklohnberechnung (Euro/Efm)
Kaufvertrags- und Holzrechnungsausfertigung (Euro/Efm)
2.2.
Zentrale Waldarbeiterlohn- und Abzugsberechnung je Verlohnungsfall und
Monat
3.
Lehrgangsgebühren an der Waldarbeitsschule für Waldarbeiter, Angestellte,
Beamte und Auszubildende kommunaler und privater Forstbetriebe sowie
sonstige Gäste
3.1.
Lehrgangsgebühren Azubis je Tag
3.2.
Lehrgangsgebühren Sonstige je Tag
3.2.1.Feld- und Forstschutzlehrgang
3.2.2.Motorsägenlehrgang
3.2.3.Externer Lehrgang
3.3.
Kosten für Unterkunft/Verpflegung
3.3.1. Übernachtung mit Vollverpflegung einmalig
3.3.2. Übernachtung mit Vollverpflegung mehrmalig
3.3.3
Übernachtung ohne Vollverpflegung einmalig
3.3.4. Übernachtung ohne Vollverpflegung mehrmalig
3.3.5. Frühstück
3.3.6. Mittagessen
3.3.7. Abendessen
337 Fundsachen
Für die Aufbewahrung und pflegliche Behandlung von Fundsachen wird vom
Verlierer oder Eigentümer eine Gebühr erhoben, und zwar
mindestens
Dazu treten etwaige notwendige Auslagen für die Pflege oder Unterhaltung des
Fundgegenstands einschl. der Futterkosten bei Tieren
Anmerkung: Gebührenschuldner sind die Empfangsberechtigten im Sinne des § 965
BGB.
339 Futtermittelüberwachung
1.
Amtliche Anerkennung (§ 28 Abs. 1 69 der Futtermittelverordnung, FMVO)
oder Registrierung (§ 30 Abs. 1 69 der FMVO) von Herstellerberieben, je
Betrieb
2.
Amtliche Anerkennung (§ 28 Abs. 3 69 der FMVO) oder Registrierung (§ 30
Abs. 2 69der FMVO) von Handelsbetrieben, je Betrieb
3.
4.
5.
Amtliche Anerkennung (§ 28 Abs. 3 69 der FMVO) oder Registrierung (§ 30
Abs. 3 69 der FMVO) von Betrieben, die Futtermittel, Zusatzstoffe und
Vormischungen aus Drittländern einführen
Amtliche Anerkennung (§ 28 Abs. 4 69 der FMVO) oder Registrierung (§ 30
Abs. 4 69der FMVO) von Tierhaltern, die Mischfuttermittel im eigenen
Betrieb herstellen, je Betriebsstätte
Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung oder der Registrierung (§ 32 69
der FMVO)
6.
Ausnahmegenehmigung nach § 10 oder § 14 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes
7.
8.
Probenahme für Nachkontrollen bei vorangegangenen Beanstandungen
Ausstellen von Exportzertifikaten für Futtermittel
70
341 Gartenbau, Vorbereitung zur Meisterprüfung
1.
Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung im Gartenbau
1.1.
Die Gebühr kann in zwei gleichen Raten bezahlt werden zu je
2.
Gebühr je Unterrichtsteil
69
70
0,715
0,051
0,102
4,09
13
26
44
46
30
28
14
13
4
7
5
1 v.H. des
Wertes
3,83
nach Auslagen
nach
Zeitaufwand
nach Auslagen
nach
Zeitaufwand
nach Auslagen
nach
Zeitaufwand
nach Auslagen
nach
Zeitaufwand
nach Auslagen
nach
Zeitaufwand
76 – 255
76 – 128
25 – 76
511
255,50
§§ 28 ff der Futtermittelverordnung neu gefasst durch Art. 1 der Verordnung vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 335).
FuttermittelG aufgehoben durch Art. 7 Nr. 10 und ersetzt durch Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (vgl. Nr. 133 (3.1.)).
35
2013-1-1
2.1.
2.2.
2.3.
für Teilnehmer am rechts- und geschäftskundlichen Unterricht
für Teilnehmer am arbeitspädagogischen Unterricht
für Teilnehmer am fachtheoretischen Unterricht
345 Gasöl-Verbilligung
Nach dem Gesetz über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft
(Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz) vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S.
1339), zuletzt geändert durch Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Abschnitt II Nr. 13
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 972) 71
Gewährung von Verbilligung (§ 10 LwGVG) je Antrag
349 Gebührentarife
Abstempelung von Gebührentarifen
350 Gefahrstoffe
1.
Anerkennung von Sachkundelehrgängen für Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten mit Asbest nach § 9 Abs. 12 in Verbindung mit
Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zum Schutz vor
Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung GefStoffV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, ber. 2000 I S.
739), zuletzt geändert durch Artikel 442 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2704) 72
2.
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von
Begasungen nach § 9 Abs. 12 i.V.m. Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1 GefStoffV 72
3.
Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und
Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder
Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten nach Anhang
III Nr. 2.4.2. Abs. 4 GefStoffV 72
4.
Anordnung nach § 41 Abs. 1 GefStoffV 72
5.
Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten/-innen zur Vornahme von
Vorsorgeuntersuchungen nach § 41 Abs. 5 GefStoffV 72
6.
Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 42
GefStoffV 72
7.
Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 GefStoffV 72
8.
Anerkennung von Reinigungsbetrieben für Transformatoren nach Anhang IV
Nr. 14 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV 72
9.
Erteilung des Befähigungsscheins nach Anhang III Nr. 5.3. Abs. 2 GefStoffV
102
102
306
5,10
2,04
102 – 511
42,40 – 792
511 – 1.500
100 – 1.500
56 – 562
56 – 562
56 – 562
511 – 1.022
42,40 – 424
72
10.
11.
12.
13.
Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach Anhang III Nr. 5.3. Abs. 2
Satz 2 GefStoffV 72
Prüfung der Sachkunde nach Anhang III Nr. 5.3. Abs. 2 Satz 4 GefStoffV 72
Rücknahme oder Widerruf der nach der GefStoffV 70 erteilten sonstigen
Entscheidungen bzw. Anerkennungen
Entgegennahme von Anzeigen nach § 15 e i. V. m. Anhang V Nr. 6
GefStoffV 72
364 Gentechnische Angelegenheiten
1.
Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen
Anlagen (Anlagengenehmigung) nach dem Gesetz zur Regelung der
Gentechnik (GenTG) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.
zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1
GenTG
1.1.1. für Anlagen, deren Errichtungskosten 250.000 Euro nicht übersteigen
mindestens
79 – 792
17,85 – 153
12,75 – 178
42,40 – 424
0,5 v. H. dieser
Kosten
752
71
Das Gesetz, das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) geändert wurde, ist durch Art. 2 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980) aufgehoben worden. Vgl. nunmehr das Energiesteuergesetz.
72
Verordnung aufgehoben durch Art. 16 Satz 2 und ersetzt durch Art. 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), zuletzt
geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), wegen der grundlegenden Umgestaltung sind die inhaltlichen
Regelungen nicht miteinander vergleichbar.
2013-1-1
36
1.1.2.
für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000
Euro betragen
1.1.3.
für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis zu
2.500.000 Euro betragen
1.1.4.
für Anlagen, deren Errichtungskosten 2.500.000 Euro übersteigen
1.2.
1.2.1.
1.2.2.
zur Durchführung gentechnischer Arbeiten nach einer wesentlichen
Änderung nach § 8 Abs. 4 GenTG
wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist
im Übrigen
1.3.
zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 3 GenTG
2.
Anerkennung einer Erkrankung im Sinne des § 3 Satz 2
Embryonenschutzgesetz
Kosten für externe Gutachter sind gesondert in Rechnung zu stellen.
Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von
gentechnischen Anlagen nach § 8 Abs. 2 GenTG
für Anlagen, deren Errichtungskosten 250.000 Euro nicht übersteigen
3.
3.1.
3.2.
mindestens
für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000
Euro betragen
3.3.
für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis 2.500.000
Euro betragen
3.4.
für Anlagen, deren Errichtungskosten 2.500.000 Euro übersteigen
4.
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Teilgenehmigung nach
§ 8 Abs. 3 GenTG
1.250
zuzüglich 0,4
v. H. der
250.000 Euro
übersteigenden
Kosten
2.250
zuzüglich 0,3
v. H. der
500.000 Euro
übersteigenden
Kosten
8.250
zuzüglich 0,2
v. H. der
2.500.000 Euro
übersteigenden
Kosten
110 – 1.920
Gebühr nach
Nr. 1.1 oder 3.,
bezogen auf die
Kosten der
Änderung
50 % der
Gebühr nach
Nr. 1.1.
526
0,4 v. H. dieser
Kosten
676
1.000
zuzüglich 0,3
v. H. der
250.000 Euro
übersteigenden
Kosten
1.750
zuzüglich 0,2
v. H. der
500.000 Euro
übersteigenden
Kosten
5.750
zuzüglich 0,1
v. H. der
2.500.000 Euro
übersteigenden
Kosten
37
2013-1-1
4.1.
wenn ein Vorbescheid erteilt wurde
4.2.
4.2.1.
wenn kein Vorbescheid erteilt wurde
für die 1. Teilerrichtungsgenehmigung
4.2.2. für jede weitere Teilerrichtungsgenehmigung
4.2.2.1. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung
4.2.2.2. mit Öffentlichkeitsbeteiligung
4.3.
wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Teilgenehmigung ist
Anmerkung zu Nr. 3:
Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert abzurechnen.
5.
Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung weiterer gentechnischer
Arbeiten nach § 9 Abs. 2 GenTG
6.
Untersagung nach § 12 Abs. 7 GenTG
Anmerkung zu Nrn. 1 bis 6:
a)
Schließt die Genehmigung bzw. das Verfahren andere, die Anlage
betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere
öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen,
Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese
Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
b)
Die im Rahmen des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale
Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den
Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
7.
Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG
8.
Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 GenTG
9.
Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 GenTG
10.
Maßnahmen der Überwachung nach § 25 GenTG (außer Entnahmen und
Untersuchung von Proben)
11.
Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 GenTG
12.
Anordnung nach § 26 GenTG
20 v. H. der
Gebühr nach
Nr. 1 oder 3,
bezogen auf die
Kosten der
Anlagenteile,
die nach der
Teilgenehmigu
ng errichtet
werden dürfen
Gebühr nach
Nr. 1 oder 3,
bezogen auf die
Errichtungskost
en der
Gesamtanlage
20 v. H. der
Gebühr nach
Nr. 1 oder 3,
bezogen auf die
Kosten der
Anlagenteile,
die nach der
Teilgenehmigu
ng errichtet
werden dürfen
40 v. H. der
Gebühr nach
Nr. 1, bezogen
auf die Kosten
der
Anlagenteile,
die nach der
Teilgenehmigu
ng errichtet
werden dürfen
110 – 1.920
50 v. H. der
Gebühr nach
Nr. 3.
115 – 520
160 – 320
110 – 2.600
110 – 1.540
26 – 520
52 – 2.600
110 – 2.600
38
2013-1-1
13.
14.
15.
Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 GenTG
Sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnik-Gesetz und den zur
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Nutzung von EDV-Anlagen
16.
Es werden die Gebühren der jeweils genutzten EDV-Anlage erhoben
Zusätzliche umwelttechnische Untersuchungen
365 Gerätesicherheitsgesetz 73
1.
Untersagungsverfügung nach § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 6 Abs. 1 GSG in
Verbindung mit den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in
der jeweils geltenden Fassung
2.
Anordnung nach § 7 Abs. 1 GSG
3.
Anordnung nach § 12 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit den aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung
379 Getränkeschankanlagen
Getränkeschankanlagen nach der Verordnung über Getränkeschankanlagen
(Getränkeschankanlagenverordnung - SchankV) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421) 74
1.
Anordnung weitergehender Anforderungen gemäß § 4 SchankV 74
2.
Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall gemäß § 5 Abs. 1 SchankV 74
3.
Zulassung von allgemeinen Ausnahmen auf Antrag des Herstellers gemäß
§ 5 Abs. 2 SchankV 74
4.
Entscheidung über ein der Verordnung nicht entsprechendes Baumuster auf
Antrag des Herstellers gemäß § 6 Abs. 3 SchankV 74
5.
Entscheidung über die Feststellungen des Sachverständigen auf Antrag des
künftigen Betreibers gemäß § 7 Abs. 8 SchankV in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1998 (BGBl. I S. 1421) 74
6.
Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen und Erteilung der
Bescheinigung darüber gemäß § 12 Abs. 1 SchankV 74
7.
Entscheidung über die Verlängerung oder die Verkürzung der Fristen für die
innere Prüfung und die Druckprüfung für Getränkebehälter der Gruppe IV
gemäß § 12 Abs. 2 SchankV 74
8.
Entscheidung über die Feststellungen des Sachverständigen auf Antrag des
künftigen Betreibers gemäß § 12 Abs. 2 SchankV 74
9.
Anordnung einer außerordentlichen Prüfung bei einem Getränkebehälter der
Gruppe IV gemäß § 13 Abs. 5 SchankV 74
10.
Anordnung nachträglicher Auflagen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SchankV 74
385 Gewerberechtliche Genehmigungen
in folgenden Angelegenheiten:
Genehmigungen, Erlaubniserteilungen, Konzessionen und Ähnliches
1.
Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 GastG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. November 1998 - BGBl. I S. 3418) 75
1.1.
Ausnahmebewilligung für den Ausschank aus Automaten (§ 6 GastG)
73
1.2.
Fristverlängerung (§ 8 Satz 2 GastG)
1.3.
Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG)
1.4.
Vorläufige Erlaubnis oder vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG)
366
150 – 1.500
jede
Rechnerarbeits
minute
52 – 2.600
100 – 1.500
100 – 1.500
100 – 1.500
51 – 153
51 – 153
76,50 – 511
76,50 – 511
102 – 766
51 – 511
51 – 153
102 – 766
51 – 409
51 – 409
102 – 1.533
¼ der Gebühr
von 1.
¼ der Gebühr
von 1.
½ der Gebühr
von 1. und 1.2
25,50 – 255
Das Gerätesicherheitsgesetz wurde durch Art. 28 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und
Verbraucherprodukten vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, ber. S. 219) mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben und durch das Gesetz über
technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) (Art. 1 des zitierten Gesetzes) ersetzt.
74
SchankV mit Ausnahme der hygienischen Anforderungen, die am 30. Juni 2005 außer Kraft treten, aufgehoben zum 1. Januar 2003 durch Art.
8 Abs. 3 Nr. 7 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) geändert durch Art. 83 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I .
1818); vgl. jetzt die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (Art. 1 der vorgenannten Verordnung).
75
GastG zuletzt geändert durch Art. 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149).
2013-1-1
39
1.5.
1.6.
1.7.
Fristverlängerung (§ 11 GastG)
Gestattung (§ 12 GastG)
Erlaubnis zur Änderung der Betriebsart (§ 3 GastG)
1.8.
Erlaubnis zur Änderung der Räume (§ 3 GastG)
1.9.
Erlaubnisse gemäß Nr. 1. bis 1.8. bei Gaststätten von besonders
bedeutendem Umfang
1.10.
Untersagung der Beschäftigung und Zulassung der Wiederbeschäftigung
nach vorhergehender Untersagung (§ 21 GastG)
Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Ausschank alkoholischer Getränke
durch Vereine und Gesellschaften (§ 23 GastG)
Fristverlängerung (§ 24 GastG)
1.11.
1.12.
1.13.
Erlass eines nach Erlaubniserteilung notwendig gewordenen
Auflagenbeschlusses nach § 5 GastG
1.14.
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis (§ 15 GastG)
2.
Sperrzeit im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG)
2.1.
vorübergehende Hinausschiebung des Beginns der Sperrzeit für 1 bis 3
Tage, je nach Dauer sowie Art und Umfang der Veranstaltung
2.2. langfristige Hinausschiebung des Beginns der Sperrzeit (Dauergenehmigung)
bis zur Höchstdauer eines Jahres, je nach Gültigkeitsdauer sowie Art und
Umfang des Betriebes
2.3.
Früherlegung des Endes der Sperrzeit, bis zur Höchstdauer eines Jahres, je
nach Gültigkeitsdauer sowie Art und Umfang des Betriebs
3.
zum Betrieb des Pfandleih- und Pfandvermittlergeschäftes (§ 34 GewO)
4.
Zulassung als gelegentliche Theaterveranstaltung
5.
mechanisch betriebene Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und andere
Spiele mit Gewinnmöglichkeit
5.1.
Erlaubnis zur Aufstellung technisch betriebener Spielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung)
5.2.
Bestätigung nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung
5.3.
Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Spiele mit
Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung)
6.
zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47
GewO, hinsichtlich der nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, 34c und 36 GewO
konzessionierten Personen)
7.
zur Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebs (§ 35 GewO)
8.
zum Betrieb des Bewachungsgewerbes (§ 34a GewO)
9.
Erlaubnis zur Fortführung eines Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter
(§ 35 Abs. 2 GewO)
10.
Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes nach dem Tod des
Gewerbetreibenden nach § 46 Abs. 3 GewO
11.
Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von
Schaustellungen von Personen (§ 33a GewO)
für einmalige Vorführungen solcher Art
12.
Erteilung einer Maklererlaubnis im Sinne des § 34c GewO
13.
Erlass eines gewerberechtlichen Untersagungsbescheids (§ 35 GewO)
397 Glücksspiel
Erlaubnis zur Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen
399 Graduierung, nachträgliche
1.
Nachträgliche Graduierung von Absolventen der früheren Kath. höheren
Fachschule für Sozialarbeit
2.
Nachträgliche Graduierung von Absolventen der früheren Staatlichen
Werkkunstschule Saarbrücken bzw. deren Rechtsvorgänger
3.
Rückwirkende Graduierung von Ingenieurschulabsolventen
10,20 – 383
25,50 – 153
1/10 bis ¼ der
Gebühr zu 1.
1/10 bis ¼ der
Gebühr zu 1.
bis zum
Doppelten der
Gebühren von
1. bis 1.8.
25,50 – 153
51 – 306
¼ der Gebühr
von 1.
25,50 – 102
25,50 – 1.533
25 – 100
100 – 3.000
25 – 3.000
51 – 511
0,51 – 25,50
76,50 – 766
5,10 – 25,50
51 – 255
25,50 – 102
51 – 511
51 – 511
51 – 153
51 – 153
51 – 511
25,50 – 153
153 – 1.533
51 – 1.022
60 – 1.760
25,50
25,50
25,50
2013-1-1
40
403 Gutachten (Schreibgebühren für Anfertigung)
1.
für erste Ausfertigung
für jede angefangene Seite
Zuschlag, wenn die erste Ausfertigung nach Kurzschriftaufnahme gefertigt
wird, für jede angefangene Seite
2.
für jede weitere Ausfertigung, die im Wege der Durchschrift hergestellt
wird, für jede angefangene Seite
409 Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen
Erlaubnis im grenzüberschreitenden Verkehr
415 Handel
1.
Milchhandel
1.1.
Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens (§ 4
Milch- und Margarinegesetz)
1.1.1. für eine Molkerei, Milchzentrale, einen Milchhof und dergleichen
1.1.2. für eine Betriebsstätte oder Verkaufseinrichtung innerhalb des
Zulassungsbezirks des Hauptunternehmens
1.1.3. außerhalb desselben
1.1.4. bei mehr als zwei Betriebsstätten oder Verkaufseinrichtungen im
Zulassungsbezirk für die dritte und jede weitere
1.1.5. für Handelsunternehmen
1.1.6. für Milcheinzelhändler und Erzeugerbetriebe, die Milcherzeugnisse
herstellen
1.1.7. für sonstige natürliche oder juristische Personen sowie nicht rechtsfähige
Vereine
1.2.
Erlaubnis zur Ausübung der Befugnis zum Betrieb eines Unternehmens zur
Abgabe von Milch durch einen Stellvertreter (§ 5 Milch- und
Margarinegesetz)
1.3.
Widerrufliche Zulassung von Personen zur Weiterführung eines
Unternehmens zur Abgabe von Milch bis zur Erteilung der Erlaubnis (§ 6
Milch- und Margarinegesetz)
Die Gebühr wird auf die Gebühr für die endgültige Zulassung angerechnet
1.4.
Zulassung von Erzeugerbetrieben, die Vorzugsmilch herstellen, behandeln
und in den Verkehr bringen (§ 6 Abs. 3 Milchverordnung) 76
421 Handwerksrecht
1.
Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3074 77 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2934) 78 und § 9 79 der Handwerksordnung in Verbindung
mit der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBl. I S.
469), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2002 (BGBl. I S.
4022) 80
1.1
Widerruf einer Ausnahmebewilligung
2.
Ausübungsberechtigung nach § 7a und § 7b der Handwerksordnung
3.
Berufsausbildung im Handwerk
3.1.
Fristverlängerung nach § 22 Abs. 4 der Handwerksordnung 81
3.2.
Untersagung des Einstellens und des Ausbildens nach § 24 Abs. 1 und 2 der
Handwerksordnung
4.
Meisterprüfung
4.1.
Entscheidung durch Widerspruchsbescheid bei Nichtzulassung nach § 49
Abs. 5 Handwerksordnung
76
0,2550
0,1020
0,1020
5,10 – 511
153 – 1.022
15,30 – 204
25,50 – 255
¼ der
Gebühren
30,60 – 511
15,30 – 127
25,50 – 153
25,50 – 102
15,30 – 76,50
25,50 – 255
143 – 306
71 – 153
143 – 306
15,30
180 – 300
30,60
Milchverordnung aufgehoben durch Art. 23 Nr. 12 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816).
Ber. 2006 I S. 2043.
78
HWO zuletzt geändert durch Art. 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246).
79
Jetzt Abs. 1 der Vorschrift gem. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934).
80
Zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314, 2007 I S. 2149).
81
Bezugsvorschrift aufgehoben durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934).
77
2013-1-1
4.2.
5.
5.1.
6.
41
Entscheidung durch Widerspruchsbescheid bei Widerspruch gegen
Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses nach § 47 der
Handwerksordnung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SaarlGebG 82
Organisation des Handwerks
Innungsverbände
Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes
Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied nach § 20 Abs. 1 der
Verordnung über den Hufbeschlag (Hufbeschlagsverordnung) vom 14.
Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel
40 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) 83
433 Heilpraktiker
Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
439 Heimarbeit
1.
Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz
2.
Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz
451 Hinterlegung bei Staatsbehörden (gilt nicht für das Landesarchiv)
1.
Annahme
1.1.
von Urkunden einschl. der auf den Namen lautenden Schuldscheine für
jedes Stück, jedoch ohne Rücksicht auf etwaige Beilagen
1.2.
von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren, die auf den Inhaber lauten,
einschl. der mit Blankoindossament versehenen Orderpapiere von
angefangenen 50 Euro des Wertes, bei Wertpapieren des Kurswertes z.Z. der
Fälligkeit der Gebühr
mindestens
2.
Rückgabe, falls sie erst nach Ablauf eines Jahres erfolgt:
2.1.
von Urkunden (1.1.)
und wenn die Rückgabe erst nach Ablauf von 6 Jahren stattfindet, für jedes
begonnene weitere Jahr über 6 Jahre hinaus
2.2.
von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren (1.2.) für jedes begonnene
weitere Jahr für je 50 Euro des Wertes, bei Wertpapieren des Kurswertes
z.Z. der Fälligkeit der Gebühr
mindestens
455 Informationsfreiheitsgesetz
1.
Auskünfte
1.1.
mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von
wenigen Abschriften
1.2.
Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften
1.3.
Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften,
wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur
Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz
öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen
2.
Herausgabe
2.1.
Herausgabe von Abschriften
2.2.
Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer
Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht,
insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten
ausgesondert werden müssen
3.
Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen
Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften
4.
Veröffentlichungen entsprechend § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes
82
83
180 – 300
25,50 – 51
25,50 – 102
58 – 133
5,10 – 12,75
2,55 – 51
1,53
0,305
1,02
0,76
0,153
0,102
0,51
gebührenfrei
30 – 250
60 – 500
15 – 125
30 – 500
15 – 500
gebührenfrei
SaarlGebG vgl. BS-Nr. 2013-1.
Hufbeschlagverordnung neu erlassen durch Verordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205); vgl. § 1 der Verordnung.
42
2013-1-1
5.
Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruches
mindestens
Die Kosten für Kopien können jeweils in tatsächlicher Höhe als besondere
Auslagen erhoben werden.
457 Jahrmarktspiele u.Ä.
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts für die Veranstaltung von
anderen Spielen nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO auf Jahrmärkten, Schützenfesten
oder ähnlichen Veranstaltungen (§ 60a Abs. 2 GewO)
460 Jugendarbeitsschutz
1.
Zulassung von Ausnahmen nach §§ 6, 14 Abs. 6 und 7 84 und § 27 Abs. 3
Jugendarbeitsschutzgesetz
2.
Anordnung nach § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3 JarbSchG
3.
Zulassung von Beschäftigungen nach § 40 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz
461 Jugendschutz
Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 Jugendschutzgesetz
463 Juristische Personen
1.
Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, Genehmigung zur
Änderung der Satzung und Auflösung eines Vereins
2.
Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung; Genehmigung der Auflösung, des Zusammenschlusses und der Satzungsänderung einer Stiftung sowie Aufhebung einer Stiftung (ausgenommen sind Familienstiftungen, die in
ehemaligen preußischen Gebietsteilen des Landes gelegen, und Stiftungen,
die von Fideikommissgerichten errichtet worden sind)
3.
Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 BGB
4.
Auflösung einer GmbH nach § 62 GmbHG
470 Kampfmittelräumdienst
Inanspruchnahme des Kampfmittelräumdienstes ohne Vorliegen von Anhaltspunkten
für eine Kampfmittelgefährdung je angefangene Stunde
mindestens
471 Kirchenaustritt
475 Konten
Zustimmung zur Verfügung über Guthaben u.Ä. auf Konten mit falschem oder
erdichtetem Namen (§ 154 Abs. 3 AO 1977)
477 Kontrollstelle für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel
1.
Zulassung als Kontrollstelle nach Art. 9 VO (EWG) Nr. 2092/91 85 für die
Kontrolle der Erzeugung und/oder Verarbeitung der als ökologisch
gekennzeichneten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
1.1.
Zulassung für landwirtschaftliche Erzeugung sowie Verarbeitung und
Verpackung
1.2.
Zulassung nur für landwirtschaftliche Erzeugung
1.3.
Zulassung nur für Verarbeitung und Verpackung
1.4.
Zulassung von in anderen Bundesländern bereits zugelassenen
Kontrollstellen für den Bereich des Saarlandes
84
85
bis zur Höhe
der für den
angefochtenen
Verwaltungsakt
festgesetzten
Gebühr
30
7,65 – 25,50
51 – 409
100 – 1.500
51 – 409
25,50 – 76,50
30 – 600
70 – 5.000
5 – 100
25,50 – 255
120 – 150
140
30,70
5,10 – 51
102 – 409
102 – 255
102 – 255
51
Bewilligungsverfahren entfallen gem. Art. 7d des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666).
Verordnung aufgehoben und abgelöst durch Verordnung (EG) Nr. 834/2007 v. 28.6.07 (Amtsbl. EU L 189 S. 1).
2013-1-1
43
485 Krankenhauspflegesätze
Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen im Rahmen der Anwendung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung gemäß § 16
Bundespflegesatzverordnung 86
pro Bett
mindestens
490 Kündigungsschutz nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz 87
Erteilung von Zulässigerklärungen nach § 18 Abs. 1 und Satz 2 dieses Gesetzes
499 Ladenschlussgesetz
1.
Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach den §§ 17 Abs. 8 oder 20 Abs.
2a des Ladenschlussgesetzes
2.
Zulassung von Ausnahmen nach § 23 des Ladenschlussgesetzes
511 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1.
Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche
Markenbutter“ (§ 8 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997, BGBl. I S.
144), geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I
S. 230) 88
2.
Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Markenkäse“
(§ 11 Abs. 2 Käse-VO)
3.
Bescheinigung über den Übergang von Referenzmengen (§ 17
Zusatzabgabenverordnung) 89
517 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle
1.
Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes 44
2.
Genehmigung aufgrund des Weingesetzes
3.1.
Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 der
Mineral- und Tafelwasserverordnung
3.2.
Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser
gewonnen wird, nach § 5 der Mineral- und Tafelwasserverordnung
3.3.
Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung oder Nutzungsgenehmigung
gemäß §§ 3 oder 5 der Mineral- und Tafelwasserverordnung
4.
Herkunftsbescheinigungen für Weine, die zur Ausfuhr bestimmt sind
5.
Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anmeldungen und
Untersuchungen aufgrund lebensmittel (wein)-rechtlicher Vorschriften
6.
schriftliche Belehrung über die Pflicht zur Einhaltung
lebensmittel(wein)-rechtlicher Vorschriften
7.
Zuteilung einer Prüfungsnummer
7.1.
für Qualitätswein bzw. Qualitätsschaumwein mit Prädikat nach §§ 19 und 20
des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21.
August 2002 (BGBl. I S. 3322) 90
bis 1.000 1
für jede weitere 1.000 1
7.2.
für Qualitätsschaumwein nach § 4 ff der Verordnung über Spirituosen 91
vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310)
bis 100 1
86
0,51
25,50
51 – 511
40,90 – 153
46 – 409
51 – 102
51 – 102
56 – 281
25,60 – 1.790
25,60 – 1.790
435 – 2.556
435 – 2.556
35,60 – 1.790
25,50 – 178
25,50 – 178
25,50 – 255
15,30
1,27
30,60
Vorschrift zum 1. Januar 2004 aufgehoben durch Art. 4 Abs. 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1405); vgl. jetzt die
Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes (Art. 5 des zitierten Gesetzes).
87
Das Bundeserziehungsgesetz wird abgelöst durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
88
Butterverordnung zuletzt geändert durch Art. 22 der der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl I S. 1816).
89
Die Verordnung hat nunmehr gem. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 26. März 2004 (BGBl. I S. 462) den Titel: Verordnung zur Durchführung
der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung – MilchAbgV); die Verordnung wurde neu erlassen und grundlegend umgestaltet
durch Verordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295).
90
Weingesetz zuletzt geändert durch geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558).
91
Umbenannt in „Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke (Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – AGeV)“ durch Art. 1 Nr. 1 der
Verordnung vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686); AGeV jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255),
geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 13. Januar 2004 (BGBl. I S. 67).
44
2013-1-1
8.
9.
für jede weitere 100 1
Rücknahme oder Widerruf aufgrund lebensmittel(wein)-rechtlicher
Vorschriften
Exportbescheinigungen für 5 Positionen
Für jede weitere Position
520 Lebenspartnerschaft
Amtshandlungen aufgrund Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1474 über Zuständigkeiten und
Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 13. Juni 2001 (Amtsbl. S.
1222) in der jeweils geltenden Fassung 92
1.
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft
1.1.
wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
1.2.
wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist
2.
Aufnahme einer Versicherung an Eides statt
3.
Erteilung einer Urkunde über die Mitwirkung an der Begründung einer
Lebenspartnerschaft
4.1.
Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1, soweit
sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird
4.2.
Öffentliche Beglaubigung einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs.
1, soweit sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben
wird
4.3.
Erteilung einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer
namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1
525 Lotterien, Sportwetten, Rennwetten
1.
Lotterien und Sportwetten
1.1.
Erlaubnisse zur Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten
1.1.1. Erlaubnis oder Verlängerung einer Erlaubnis einer Lotterie oder
Ausspielung nach § 6 AG GlüStV-Saar
Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose
abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils.
Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr auf Grund
des voraussichtlichen Spielkapitals festzusetzen. Die Festsetzung der
endgültigen Gebühr erfolgt nach Abschluss der Lotterie oder Ausspielung;
bei Lotterien oder Ausspielungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
erfolgt eine jährliche Festsetzung der Gebühr.
höchstens
1.1.2. Erlaubnis oder Verlängerung einer Erlaubnis einer Lotterie oder
Ausspielung mit besonderem Gefährdungspotential
Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose
abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils.
Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr auf Grund
des voraussichtlichen Spielkapitals festzusetzen. Die Festsetzung der
endgültigen Gebühr erfolgt nach Abschluss der Lotterie oder Ausspielung.
höchstens
1.1.3. Erlaubnis oder Verlängerung einer Erlaubnis einer Lotterie oder
Ausspielung nach § 12 Glücksspielstaatsvertrag
mindestens
höchstens
Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose
abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils.
Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr auf Grund
des voraussichtlichen Spielkapitals festzusetzen. Die Festsetzung der
endgültigen Gebühr erfolgt nach Abschluss der Lotterie oder Ausspielung.
1.1.4. Änderung einer Erlaubnis einer Lotterie oder Ausspielung bei
unverändertem Spielkapital
Einschließlich der Änderung von Teilnahmebedingungen
92
Vgl. BS-Nr. 400-2.
2,55
25,60 – 1.790
47
1
76,50
97
17,35
7,15
30,60
7,15
7,15
0,1 v.T. des
Spielkapitals
5.000
2 v.T. des Spielkapitals
8.000
2 v.T. des Spielkapitals
30
5.000
30 – 1.500
2013-1-1
1.1.5.
1.1.6.
1.1.7.
1.1.8.
1.2.
1.2.1.
1.2.2.
1.2.3.
1.3.
1.3.1.
1.3.2.
1.3.3.
2.
2.1.
2.2.
45
Wird durch die Änderung der Erlaubnis das Spielkapital erhöht, so ist die Gebühr aus dem Betrag der Erhöhung nach 1.1.1., 1.1.2. bzw. 1.1.3. zu
bemessen.
Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis einer Lotterie oder Ausspielung
Erlaubnis einer Sportwette
höchstens
Als Spielkapital gilt die Gesamtsumme der Spieleinsätze abzüglich des auf
die Lotteriesteuer entfallenden Anteils.
Erlaubnis einer Sonderauslosung
Erlaubnis neuer Vertriebswege oder der erheblichen Erweiterung
bestehender Vertriebswege
Annahmestelle, Lotterie-Einnahme, Gewerbliche Spielvermittlung
Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle
Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle nach Sammelantrag
Änderung der Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle
Widerruf einer Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle
Ablehnung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle
Erlaubnis zur Betätigung als Lotterie-Einnehmer
Erlaubnis zur Betätigung als Lotterie-Einnehmer nach Sammelantrag
Änderung der Erlaubnis zur Betätigung als Lotterie-Einnehmer
Widerruf einer Erlaubnis zur Betätigung als Lotterie-Einnehmer
Ablehnung einer Erlaubnis zur Betätigung als Lotterie-Einnehmer
Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler
Änderung der Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler
Widerruf einer Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler
Ablehnung einer Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler
Untersagungen
Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel (Veranstaltung und
Durchführung)
Untersagung von unerlaubter Vermittlung von Glücksspielen
Untersagung von unerlaubter Werbung für Glücksspiele
Rennwetten
Zulassung von Totalisatoren
Änderung der Zulassung von Totalisatoren
526 Medizinisch-technische Geräte
1.
Bauartzulassung nach § 5 der Verordnung über die Sicherheit
medizinisch-technischer Geräte (Medizingeräteverordnung - MedGV) vom
14. Januar 1985 (BGBl. I S. 93), zuletzt geändert durch § 16 der
Verordnung vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1762) 93
2.
Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung nach § 5 MedGV 93
3.
Widerruf einer Zulassung nach § 5 Abs. 7 MedGV 93
4.
Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 10 MedGV 93
5.
Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1 MedGV 93
534 Messen, Ausstellungen, Märkte
1.
Festsetzung (§ 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung)
1.1.
einer Messe, Ausstellung oder eines Großmarktes
1.2.
eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarkts
1.3.
eines Volksfestes
2.
Festsetzung für zwei Jahre bzw. für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer
(§ 69 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung)
2.1.
einer Messe oder Ausstellung
2.2.
eines Marktes oder Volksfestes
3.
Änderung oder Aufhebung der Festsetzung (§ 69b Abs. 1 und 3 der
Gewerbeordnung)
3.1.
einer Messe, Ausstellung oder eines Großmarkts
93
MedGV aufgehoben durch Art. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586).
30 – 300
2 v.T. des Spielkapitals
8.000
200 – 1.500
100 – 2.000
70
100 – 400
30
70
70
1.000
1.500 – 3.000
200
1.000
1.000
2.000
200 – 2.000
2.000
2.000
50 – 5.000
50 – 5.000
50 – 1.000
51 – 153
5,10 – 51
102 – 1.533
25,50 – 766
25,50 – 255
25,50 – 511
15,30 – 255
102 – 1.022
51 – 511
25,50 – 255
153 – 1.533
255 – 2.556
25,50 – 255
2013-1-1
3.2.
4.
4.1.
4.2.
46
eines Marktes oder Volksfestes
Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung (§ 69b Abs. 2 der
Gewerbeordnung)
einer Messe, Ausstellung oder eine Großmarkts
eines Marktes oder eines Volksfestes
535 Messung von Geräuschen
Gutachtertätigkeit pro Stunde
Pauschsatz für den Verwaltungsaufwand in einer Arbeitsstunde zur Erstellung des
Gutachtens:
ohne Technikunterstützung 94
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte sowie Arbeiter
mit Technikunterstützung 94
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte sowie Arbeiter
Für jede angefangene Viertelstunde ist 1/4 dieser Stundensätze zu berechnen.
540 Mutterschutz
1.
Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 6
Mutterschutzgesetz
2.
Erteilung von Zulässigkeitserklärungen nach § 9 Abs. 3 Satz 1
Mutterschutzgesetz
3.
Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 2 MuSchG
542 Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
1.
Amtshandlungen aufgrund des Saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG)
vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in der jeweils geltenden Fassung 95
1.1.
Genehmigung von Maßnahmen in gesetzlich geschützten Biotopen gemäß
§ 22 Abs. 3 SNG
1.2.
Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 29 Abs. 1
Satz 2 SNG
1.3.
Anordnung zur Untersagung der Fortsetzung eines Eingriffes, zur
Wiederherstellung des früheren Zustands und zur Festsetzung von
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 29 Abs. 9 SNG
1.4.
Genehmigung von Maßnahmen des Ökokontos gemäß § 30 Abs. 3 SNG
1.5.
Genehmigung für das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen in der freien Natur
gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 und 4 SNG
1.6.
Genehmigung von Zoos gemäß § 34 Abs. 1 SNG sowie deren Widerruf oder
Änderung gemäß § 34 Abs. 3 SNG
1.7.
Genehmigung von Befreiungen gemäß § 50 SNG
1.8.
Erteilung einer Ausnahme von Verboten nach den Verordnungen über
Naturschutzgebiete
2.
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2004 vom 28. April
2004 (ABl. Nr. L 127 S. 40), 96 oder der Bundesartenschutzverordnung vom
16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), in der jeweils geltenden Fassung
2.1.
Kennzeichnung und Bescheinigung über Haltung, Ein- und Durch- oder
Ausfuhr weltweit geschützter Tier- und Pflanzenarten oder der aus ihnen
gefertigten Produkte
94
10,20 – 102
51 – 511
25,50 – 255
67,50
50,60
41,70
30,60
70,50
53,60
44,70
33,70
51 – 511
51 – 511
100 – 1.500
77 – 1.100
127 – 4.601
127 – 4.601
250 – 750
35,70 – 306
130 – 5.000
61 – 6.135
61 – 6.135
10,20 – 6.135
Vgl. Bekanntmachung über die Festsetzung der Pauschbeträge für Personal- und Sachkosten pro Arbeitsstunde (C/3-1-H 1347-1/01).
SNG vgl. BS-Nr. 791-14.
96
Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 vom 9. August 2005 (ABl. EG Nr. L 215 S. 1).
95
47
2013-1-1
2.2
Ausnahmegenehmigungen gemäß § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 4,
§ 7 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 der Bundesartenschutzverordnung
544 Krankentransport
1.
Genehmigung nach § 13 Abs. 1 SRettG 97 für die Ausführung des
Krankentransports
a) der Notfallrettung und des Krankentransports
b) des Krankentransports
2.
Genehmigung nach § 14 Abs. 2 SRettG 97 für die Ausführung der
Luftrettung
3.
Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 SRettG 97 für eine Erweiterung oder
wesentliche Änderung des Betriebs
4.
Austausch von Kraftfahrzeugen nach § 15 Abs. 1 SRettG 97 in Verbindung
mit § 17 Abs. 2 PBefG je Kraftfahrzeug
5.
Berichtigung der Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 1 SRettG 97 in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 PBefG - soweit nicht von Nummer 2 oder
3 erfasst
6.
Erteilung von Ausnahmen nach § 13 RettBetriebsVO 98
7.
Bestätigung des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin oder deren
Vertretung nach § 3 Abs. 4 RettBetriebsVO 98
8.
Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach § 15 Abs. 1
SRettG 97 in Verbindung mit §§ 54 und 54a PBefG, sofern dieses hierzu
begründeten Anlass gegeben hat
9.
Für unter Nummer 1. bis 8. nicht auf geführte Amtshandlungen
547 Orden und Ehrenzeichen
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) in der
jeweils geltenden Fassung; Verordnung über den Besitznachweis für Orden und
Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6.
Mai 1959 (BGBl. I S. 247) in der jeweils geltenden Fassung
1.
Ausstellung einer Bescheinigung des Besitznachweises (§ 7 Abs. 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung)
2.
Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 10 der Verordnung i.V.m. § 9 Abs. 1 des
Gesetzes)
3.
Ausstellung eines Berechtigungsausweises (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 19 der
Verordnung)
4.
Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung
eines Besitznachweises (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes)
92 – 1.073
92 – 664
511 – 2.045
25,50 – 511
15,30
5,10 – 204
20,45 – 204
71,50 – 306
20,45 – 664
15,30 – 66
10,20 – 15,30
10,20 – 15,30
10,20 – 15,30
10,20 – 15,30
25,50 – 255
559 Papageien und Sittiche
Genehmigung zur Zucht und zum Handel von Papageien
2,55 – 25,50
575 Pflanzenschutz
98
92 – 664
553 Orderlagerscheine
Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen
571 Pfandleiher, gewerbliche
Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Satz 1 Halbsatz 2 der Verordnung
über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung PfandLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2001 (BGBl. I S. 3073)
97
61 – 1.124
SRettG vgl. BS-Nr. 212-3.
RettBetriebsV vgl. BS-Nr. 212-3-1.
2,55 – 25,50
2013-1-1
48
Für Amtshandlungen, Dienstleistungen und für die Benutzung der Einrichtungen des
Pflanzenschutzamtes - Landwirtschaftskammer des Saarlandes 1.
Überwachungen des Verkehrs von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
sonstigen Gegenständen sowie amtliche Ausstellung von
Pflanzengesundheitszeugnissen und Bescheinigungen aufgrund des § 34
Abs. 2 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, ber. S. 1527 und
3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082), 99 und aufgrund des Artikels V des Internationalen
Pflanzenschutzübereinkommens vom 12. August 1985 (BGBl. II S. 982)
1.1.
Für jede angefangene halbe Stunde der Fahr-, Warte- und/oder
Untersuchungszeit
1.2.
Die Gebühr nach Nr. 1.1. erhöht sich für Tätigkeiten außerhalb der
Dienststunden
1.2.1
an Arbeitstagen und dienstfreien Werktagen um
1.2.2. an Sonn- und Feiertagen um
1.2.3. Wegstreckenentschädigung für die Benutzung von Kraftfahrzeugen pro km
1.3.
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen (mit Duplikat)
1.3.1. Pflanzengesundheitszeugnis je
1.3.2. Weiterversendungszeugnis
1.3.3. Teilungsbescheinigung
1.3.4. Kontrollbescheinigungen (z.B. Verpackungshölzer)
1.3.5. Sonstige Bescheinigungen
1.3.6. Untersuchungen, Kontrollen
1.3.6.1. Import- und Exportkontrollen
1.3.6.1.1. für Dokumentenkontrollen je Sendung
1.3.6.1.2. für Nämlichkeitskontrollen je Sendung
- bis zu einer LKW-Ladung einer Güterwagenladung oder einer
Containerladung vergleichbarer Größe
- größer
1.3.6.1.3. für Pflanzengesundheitsuntersuchungen von
1.3.6.1.3.1. - Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut)
Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüsen je Sendung
- bis zu 10.000 Stück
- pro weitere 1.000 Stück
- Höchstbetrag
1.3.6.1.3.2. - Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume),
anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen
Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung
- bis zu 1.000 Stück
- pro weitere 100 Stück
- Höchstbetrag
1.3.6.1.3.3. - Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen
ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung
- bis zu 200 kg Gewicht
- pro weitere 10 kg
- Höchstbetrag
1.3.6.1.3.4. - Samen, Gewebekulturen je Sendung
- bis zu 100 kg Gewicht
- pro weitere 10 kg
- Höchstbetrag
1.3.6.1.3.5. - anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser
Tabelle aufgeführt sind je Sendung
- bis zu 5.000 Stück
- pro weitere 100 Stück
- Höchstbetrag
1.3.6.1.3.6. - Schnittblumen je Sendung
- bis zu 20.000 Stück
99
PflSchG zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284).
25
25 v. H.
50 v. H.
0,3
5 – 26
5
5
5
5
7
7
14
17,50
0,70
140
17,50
0,44
140
17,50
0,16
140
17,50
0,175
140
17,50
0,18
140
17,50
2013-1-1
49
- pro weitere 1.000 Stück
- Höchstbetrag
1.3.6.1.3.7. - Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte
Weihnachtsbäume) je Sendung
- bis zu 100 kg Gewicht
- pro weitere 100 kg
- Höchstbetrag
1.3.6.1.3.8. - gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung
- bis zu 1.000 Stück
- pro weitere 100 Stück
- Höchstbetrag
1.3.6.1.3.9. - Blätter von Pflanzen (z.B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je
Sendung
- bis zu 100 kg Gewicht
- pro weitere 10 kg
- Höchstbetrag
1.3.6.1.3.10. - Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung
- bis zu 25.000 kg Gewicht
- pro weitere 1.000 kg Gewicht
1.3.6.1.3.11. - Kartoffelknollen je Partie
- bis zu 25.000 kg Gewicht
- pro weitere 25.000 kg
1.3.6.1.3.12. - Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung
- bis 100 m3 Volumen
- pro weiteren m3 Volumen
1.3.6.1.3.13. - Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung
- bis zu 25.000 kg Gewicht
- pro weitere 1.000 kg Gewicht
- Höchstbetrag
1.3.6.1.3.14. - Getreidekörnern je Sendung
- bis zu 25.000 kg Gewicht
- pro weitere 1.000 kg
- Höchstbetrag
1.3.6.1.3.15. - anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in
dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung
1.3.6.2. Kontrollen im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
1.3.7. Ausnahmegenehmigungen
1.3.7.1. Ausnahmegenehmigungen für den Import bestimmter Drittlandwaren
1.3.8. Vervielfältigungen von Zeugnissen, Bescheinigungen etc. pro Stück
Sendungen im Sinne der Nr. 1.3. ist eine Warenmenge, die mit einem oder
mehreren gleichartigen Beförderungsmitteln von demselben Absender an
denselben Empfänger abgesandt oder vom unmittelbaren Besitzer auf eigene
Rechnung befördert und gleichzeitig zur Untersuchung vorgestellt wird.
1.4.
Handel (Registrierung/Pflanzenpass)
1.4.1. Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer
Registriernummer
1.4.2.Entscheidungen über Genehmigungen
1.4.2.1.
Zur Ausstellung von Pflanzenpässen
1.4.2.2.
Zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete
1.4.2.3.
Änderungsbescheide zu 1.4.2.1. und 1.4.2.2.
1.4.3.Kontrolle in registrierten Betrieben
0,14
140
17,50
1,75
140
17,50
1,75
140
17,50
1,75
140
17,50
0,70
52,50
52,50
17,50
0,175
17,50
0,7
140
17,50
0,7
700
17,50
Personalkosten
und
Wegstreckenen
tschädigung
entspr. Pos.
1.1.-1.2.3.
26 – 77
3
25 – 60
21
16
10
2013-1-1
50
1.4.3.1.
Vorgeschriebene Routinekontrollen von Betrieben gemäß EG-Richtlinie
bzw. Pflanzen
1.4.2.3.
Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
2.
Phytosanitäre Untersuchungen
2.1. Von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie Böden
2.1.1.Auf parasitäre Ursachen, je Probe
2.1.2.Auf nichtparasitäre Ursachen, je Probe
2.1.3.Entnahme von Pflanzen- und/oder Bodenproben zur Untersuchung auf
parasitäre und nichtparasitäre Schadenerreger, je Probe
3.
Sonstige Dienstleistungen
3.1. Phytomedizinische Gutachten
3.1.1.Mit Berechnung nach dem Objekt- oder Streitwert
mindestens jedoch
3.2. Phytosanitäre Untersuchung durch Dritte
3.3. Durchführungen von Lehrgängen, Prüfungen, Anerkennungen, Betreuungen
3.3.1.Zum Erwerb der erforderlichen fachlichen Kenntnisse für die Anwendung
und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, je Teilnehmer und Zeitstunde
3.3.2.Prüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse nach 3.3.1., je Teilnehmer
3.3.3.Gebühr für die Anerkennung von Fachbetrieben für die Pflanzenschutzfeldspritzenüberprüfung
3.3.4.Gebühr für die Anerkennung von Pflanzenschutzfeldspritzenprüfständen
3.3.5.Gebühr für die jährliche Betreuung des Betriebs nach 3.3.3.
3.4. Erteilung von sonstigen Genehmigungen, Bescheinigungen und Zeugnissen
nach dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen
3.5. Abgabe von Druckschriften, Zertifikaten und sonstigen Materialien
Personalkosten
und
Wegstreckenen
tschädigung
entspr. Pos.
1.1.-1.2.3.
Personalkosten
und
Wegstreckenen
tschädigung
entspr. Pos.
1.1.-1.2.3.
10 – 90
25 – 180
Personalkosten
und
Wegstreckenen
tschädigung
entspr. Pos.
1.1.-1.2.3.
1 v.H.
50
Zum
Selbstkostenpre
is
2–5
20 – 45
75 – 160
160 – 210
25 – 80
5 – 80
Zum
Selbstkostenpre
is
51
2013-1-1
580 Planfeststellungsverfahren
● § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 2396, 1994, S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2919) soweit das Land
Planfeststellungsbehörde ist,
● § 21 Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26. April 1967
(Amtsbl. S. 402 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes
vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530),57
● § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1961), 100
● § 43 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz-EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I. S. 1970,
3621),
● § 20 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 5.
September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316),
● § 14 Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni
1874 (PrGS S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes
vom 15. Februar 2006 (Amstbl. S. 474, 530), 101 in den jeweils geltenden
Fassungen
1.
Planfeststellung
1.000 –100.000
2.
Plangenehmigung
50 % der
Gebühr nach 1.
3.
Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung und
25 % der
Plangenehmigung
Gebühr nach 1.
4.
Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss
500 – 50.000
des Planfeststellungsverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens‚ (gilt
auch im Änderungsverfahren vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 76
SVwVfG) 102
5.
Änderungsbeschluss gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 SVwVfG 102 zur Auferlegung 500 – 50.000
zusätzlicher Nebenbestimmungen nach Unanfechtbarkeit
6.
Planänderung gemäß § 76 SVwVfG 102 auf Antrag des Vorhabenträgers vor
-Fertigstellung des Vorhabens
6.1. Planfeststellung gemäß § 76 Abs. 1 SVwVfG 102
500 – 50.000
6.2. Plangenehmigung gemäß § 76 Abs. 2 SVwVfG 102
50 % der
Gebühr nach
6.1.
6.3.
Entscheidung gemäß § 76 Abs. 3 SVwVfG 102 über das Unterbleiben der
25 % der
Planfeststellung und Plangenehmigung
Gebühr nach
6.1.
7.
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 77 SVwVfG 102
25 % der
Gebühr nach 1.
Anmerkung: Schließt der Änderungsbeschluss oder die Genehmigung andere das
Vorhaben betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um
die dafür vorgeschriebenen Gebühren
589 Privatkrankenanstalten
(§ 30 GewO)
1.
Genehmigung zum Betrieb eines Privatkrankenhauses, einer
Privatentbindungs- oder Privatnervenklinik
100
2.
Nachträgliche Genehmigung zur Aufstellung weiterer Betten
3.
Fristenverlängerung und Befristungen
für jedes Bett
mindestens
30
260
für jedes Bett
30
1/4 der Gebühr
zu 1.
PBefG zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246).
Vgl. BS-Nr. 214-2.
102
SVwVfG vgl. BS-Nr. 2010-5.
101
2013-1-1
52
595 Privatschulen
1.
Staatliche Genehmigung einer Privatschule (Ersatzschule) nach § 6
PrivSchG 103
2.
Staatliche Anerkennung einer Privatschule nach §§ 18, 19 PrivSchG 103
3.
Entscheidungen über die Anzeigen von privaten Ergänzungsschulen nach
§ 15 PrivSchG 103
596 Prüfungen
1.
Prüfungen der „Zuständigen Stelle für die Hauswirtschaft“ beim
Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur
1.1.
Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin bzw. zum
Hauswirtschaftshelfer/zur Hauswirtschaftshelferin
1.1.1. Zwischenprüfung
1.1.2. Abschlussprüfung
1.1.3. Wiederholungsprüfung
teilweise
vollständig
1.1.4. überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen für
Hauswirtschafter/Hauswirtschafterinnen vor der Zwischen- und
Abschlussprüfung
eintägige Veranstaltung
zweitägige Veranstaltung
1.2.
Fortbildung zum Hauswirtschaftsmeister/zur Hauswirtschaftsmeisterin
1.2.1. Meisterprüfung
1.2.2. Wiederholungsprüfung
teilweise
vollständig
1.3.
Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse
1.3.1. Prüfung
1.3.2. Wiederholungsprüfung
teilweise
vollständig
1.4.
Fortbildung zum Fachhauswirtschafter/zur Fachhauswirtschafterin
1.4.1. Fortbildungsprüfung
1.4.2. Wiederholungsprüfung
teilweise
vollständig
2.1.
Prüfung der „Zuständigen Stelle für Fachangestellter/Fachangestellte für
Bäderbetriebe“ beim Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur
2.1.1. Zwischenprüfung
2.1.2. Abschlussprüfung
2.1.3. Wiederholungsprüfung
teilweise
vollständig
2.2.
Prüfung der „Zuständigen Stelle für geprüfter Meister/geprüfte Meisterin für
Bäderbetriebe“ beim Bildung, Familie, Frauen und Kultur
2.2.1. Meisterprüfung
2.2.2. Wiederholungsprüfung
teilweise
vollständig
3.1.
Staatliche Prüfung für Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerinnen
3.2.
Staatliche Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen
Zusatzbefähigung für sozialpädagogische Fachkräfte
3.3.
Staatliche Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Qualifikation für
die Arbeit in sozialpädagogischen Einrichtungen (sonderpädagogische
Zusatzausbildung)
3.4.
jeweils Wiederholungsprüfungen zu 3.1.,3.2. und 3.3.
103
PrivSchG vgl. BS-Nr. 223-4.
102 – 204
153 – 255
76,50 – 178
51
102
76,50
102
17,85
30,60
204
127
204
127
76,50
127
204
127
204
51
102
76,50
102
204
127
204
102
102
102
102
2013-1-1
4.
5.
5.1.
5.2.
5.3.
53
Staatliche Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer
Prüfung für Dolmetscher
Prüfung für Übersetzer
Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer
Prüfung der zuständigen Stelle zum anerkannten Abschluss „Geprüfte
Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte
Menschen“ beim Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Prüfung
Vollständige Prüfung nach § 14 Abs. 1 LvFp-FAB vom 23. Dezember 2004
Prüfung unter Befreiung von der schriftlichen Aufsichtsarbeit nach § 14
Abs. 2 LvFp-FAB vom 23. Dezember 2004
Wiederholungsprüfung
teilweise
vollständig
Duplikate von Prüfungszeugnissen
597 Produktsicherheitsgesetz 104
Anordnung nach §§ 7,8 und 9 ProdSG
598 Raumordnungsverfahren
Verfahren nach § 9 des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG) vom 12.
Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.
Mai 2007 (Amtsbl. S. 1390), in der jeweils geltenden Fassung 105 i.V.m. der
Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt
geändert durch Art. 2b des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), in der
jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr wird anhand der Herstellungskosten für das
dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegende Vorhaben berechnet. Sie beträgt bei
Herstellungskosten
bis 250.000 Euro
mindestens
von 500.000 Euro
von 1.000.000 Euro
von 2.500.000 Euro
von 5.000.000 Euro
von 10.000.000 Euro
von 25.000.000 Euro
von 50.000.000 Euro
und über den 250.000.000 Euro übersteigenden Mehrbetrag
bis zu einem Höchstbetrag von
Zwischenwerte sind zu interpolieren.
599 Zielabweichungsverfahren
Verfahren nach § 6 des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG) vom 12.
Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.
Mai 2007 (Amtsbl. S. 1390), in der jeweils geltenden Fassung
601 Reisegewerbe
1.
Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)
2.
Erteilung einer Reisegewerbekarte für weniger als 3 Jahre (§ 55 Abs. 3
GewO) oder für bestimmte Tage (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO)
3.
Verlängerung der Geltungsdauer einer befristet erteilten Reisegewerbekarte
4.
Änderung der Eintragung in die Reisegewerbekarte oder sonstige Nachträge
(z.B. Ergänzung der Handelsgegenstände)
5.
Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 1 Nr. 2
GewO i.V.m. § 60c Abs. 2 GewO)
6.
Versagung oder Entziehung der Reisegewerbekarte oder Ablehnung ihrer
Verlängerung (§ 57 Abs. 1 GewO)
104
270
286
332
150
75
75
150
10
100 – 1.500
0,8 v. H.
1.052
0,6 v. H.
0,4 v. H.
0,2 v. H.
0,12 v. H.
0,07 v. H.
0,04 v. H.
0,03 v. H.
0,01 v. H
127.822
1.029
153 – 766
51 – 255
25,50 – 153
5,10 – 25,50
10,20 – 51
51 – 255
ProdSG aufgehoben (Art. 28, 2) und zum 1. Mai 2004 ersetzt durch Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) [Art. 1 des Gesetzes vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)].
105
Jetzige Fassung des SLPG vgl. BS-Nr. 230-1.
2013-1-1
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
54
Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55 b Abs. 2 GewO
Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten (§ 59 GewO)
Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der
Veranstaltung von Messen, Ausstellungen usw. (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO)
Zulassung einer Ausnahme von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für
besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO)
Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des
Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO)
Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens von geistigen
Getränken aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3
Buchst. b GewO)
Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes leicht
verderblicher Waren im Wege der Versteigerung (§ 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m.
Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f GewO)
Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den übrigen Verboten des § 56
Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO)
Entgegennahme von Anzeigen nach §§ 56a Abs. 2 und 60b Abs. 3 106 GewO
Untersagung eines Wanderlagers (§ 56a Abs. 3 GewO)
Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines andern Spiels im Sinne
des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 Satz 2
GewO)
Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen
Unternehmens i.S. des § 33i GewO im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO)
605 Rettungsdienst
1.
Ungerechtfertigte Alarmierung des Rettungshubschraubers „Christoph 16“
über die Rettungsleitstelle Saarland
2.
Ungerechtfertigte Alarmierung des bodengebundenen Rettungsdienstes über
die Rettungsleitstelle Saarland
606 Saatgutverkehr
Für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Anerkennungsstelle Landwirtschaftskammer für das Saarland
1.
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut
landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung) vom
21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.
Entscheidung über die Anerkennung von im Inland vermehrtem Saatgut
einschließlich Prüfung des Feldbestands und Erteilung des
Prüfungsbescheids, jedoch ohne Probenahme, Kennzeichnung,
Verschließung und Prüfung der Beschaffenheit des Saatguts
je angefangene 0,25 ha der angemeldeten Vermehrungsfläche bei
1.1.1. Getreide einschließlich Mais außer Hybridsorten
1.1.2. Hybridsorten von Getreide und Mais
1.1.3. Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen
1.1.4. Winterölfrüchten
1.1.5. Samenträgern, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind
1.1.6. Samenträgern, die nicht unter die Gebührennummer 1.1.5. fallen
1.1.7. Prüfung von Sommerstecklingen
1.1.8. Gemüse - einjährige Arten
mindestens
1.1.9. Gemüse – zweijährige Arten
mindestens
1.2.
Entscheidung über die Anerkennung von im Ausland vermehrtem
zertifiziertem Saatgut einschließlich Erteilung des Prüfungsbescheids,
jedoch ohne Probenahme, Kennzeichnung, Verschließung und Prüfung der
Beschaffenheit des Saatguts je Partie
106
10,20 – 51
51 – 255
5,10 – 51
5,10 – 51
10,20 – 51
10,20 – 51
10,20 – 51
10,20 – 102
5,10 – 51
10,20 - 51
25,50 – 102
102 – 511
64 – 1.022
64 – 818
2,55
5,10
2,55
5,10
3,06
3,57
2,55
2,55
6,10
4,09
10,20
Vorschrift aufgehoben durch Art. 1 Nr. 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3412).
2,55
2013-1-1
55
1.3.
Entscheidung über die Anerkennung von Präzisionssaatgut aus anerkanntem
Saatgut einschließlich Erteilung des Prüfungsbescheids, jedoch ohne
Probenahme, Kennzeichnung, Verschließung und Prüfung der
Beschaffenheit des Saatguts je Partie
1.4.
Entscheidung über die Zulassung von Handelssaatgut einschließlich
Erteilung des Prüfungsbescheids, jedoch ohne Probenahme, Kennzeichnung,
Verschließung und Prüfung der Beschaffenheit des Saatguts je Partie
1.5.
Probenahme, Kennzeichnung und Verschließung
1.5.1. Probenahme je Partie
1.5.2. Kennzeichnung und Verschließung je Probe
1.5.3. Überwachung der Abpackung je Partie
Anmerkung:
Mit den Gebühren nach Nr. 1.5.1. bis 1.5.3. ist die erste Stunde der
Anwesenheit des Probenehmers abgegolten; für jede weitere angefangene
halbe Stunde der Anwesenheit des Probenehmers im Betrieb wird eine
zusätzliche Gebühr von
erhoben. Außerdem ist eine Wegstreckenentschädigung nach dem für
Landesbedienstete geltenden Satz zu erstatten.
1.6.
Prüfung der Beschaffenheit des Saatguts je Probe
1.7.
Zusätzliche Prüfung der Beschaffenheit des Saatguts
1.7.1. Feuchtigkeitsbestimmung
1.7.2. Feststellung des Tausendkorngewichts bei Getreide und Mais
1.8.
Sonstige Gebühren
1.8.1. Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des
Ergebnisses je Feldbestand
1.8.2. Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des
Ergebnisses je Feldbestand
1.8.3. weitere Probenahme
1.8.4. weitere Prüfung der Beschaffenheit
Es werden die den Nrn. 1.6. und 1.7. entsprechenden Gebühren erhoben.
1.8.5. Wiederverschließung, zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1.5. 5
1.8.6. Kennzeichnung und Verschließung nach OECD-System einschließlich
Nachkontrollanbau je Partie
1.8.6.1. Getreide außer Mais
1.8.6.1.1. Basissaatgut
1.8.6.1.2. Zertifiziertes Saatgut
1.8.6.2. Zucker- und Runkelrüben
1.8.6.2.1. Basissaatgut
1.8.6.2.2. Zertifiziertes Saatgut
1.8.6.3. Futter- und Ölpflanzen
1.8.6.3.1. Basissaatgut
1.8.6.3.2. Zertifiziertes Saatgut
Zu den Gebühren nach Nr. 1.8.6. werden zusätzlich Gebühren nach Nr. 1.5.
erhoben.
1.8.7. Wiederverschließung nach dem OECD-System.
Es werden die Gebühren nach Nr. 1.5. und Nr. 1.8.6. erhoben.
1.8.8. Festsetzung einer Betriebsnummer
607 Sammlungen von Geld und anderen Wertgegenständen
Erlaubnis nach dem Saarländischen Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) vom 3. Juli
1968 (Amtsbl. S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 39 des Gesetzes vom 15.
Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung 107
Soweit es sich um Veranstaltungen zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
handelt, kann vom Ansatz einer Gebühr abgesehen werden.
610 Schornsteinfegerwesen
Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens werden folgende
Gebühren erhoben:
107
Vgl. BS-Nr. 2184-1.
2,55
2,55
7,65
7,65
7,65
12,75
12,75 – 25,50
8,10
5,10
15,30
30,60
10,20
25,50
5,10
15,30
5,10
25,50
5,10
12,75
6 – 160
56
2013-1-1
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
1.6.
1.7.
1.8.
1.9.
1.10.
1.11.
1.12.
1.13.
1.14.
2.
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG)
Erlass eines VA zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten
Kehrung oder Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfG)
Eintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1 SchfG)
endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister - BSM (§ 5
SchfG)
Bestellung als BSM auf Probe (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchfG)
Begutachtung des Kehrbezirks vor Ablauf der Probezeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2
SchfG)
Aufhebung der Bestellung auf Probe (§ 7 Abs. 1 Satz 4 SchfG)
Rücknahme, Widerruf, Aufhebung der Bestellung (§ 11 Abs. 1, 2 und 5
SchfG)
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Nebenerwerbs (§ 14 Abs. 3
SchfG)
Bestellung als Stellvertreter (§ 20 SchfG)
Bestellung als Vertreter/Stellvertreter (§ 21 Abs. 2 SchfG)
Feststellung der rückständigen Gebühr (§ 25 Abs. 4 Satz 3 SchfG)
Kehrbezirksüberprüfung, sofern wesentliche Mängel festgestellt werden (§
26 Abs. 2 SchfG)
Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen (§ 27 SchfG)
Bestellung als Stellvertreter (§ 28 Satz 3 SchfG)
Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch)
Streichung in der Bewerberliste (§ 3 VOSch)
Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2, Ausn. Nr. 1 b VOSch)
Bestellung als BSM bei Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 12
VOSch)
Eintragung in das besondere Verzeichnis (§ 12 Abs. 2 VOSch)
Kehrbuchüberprüfung, die zu Beanstandungen führt (§ 18 VOSch)
620 Seilbahnen
1.
Bestätigung eines Betriebsleiters oder eines stellvertretenden Betriebsleiters
2.
Versagung der Bestätigung eines Betriebsleiters oder eines stellvertretenden
Betriebsleiters
3.
Abnahme von Bahnanlagen, Einrichtungen oder Fahrzeugen
4.
Zulassung von Bahnanlagen, Einrichtungen oder Fahrzeugen
5.
Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften über den Bau und
Betrieb
626 Brandverhütungsschau
Für die Durchführung der Brandverhütungsschau nach der
Brandverhütungsschau-Verordnung vom 15. März 1989 (Amtsbl. S. 453), 108 in der
jeweils geltenden Fassung
628 Sonn- und Feiertage
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 des Gesetzes über die Sonn- und
Feiertage (Feiertagsgesetz -SFG) vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213) 109 in der
jeweils geltenden Fassung
629 Sozialarbeiter(in)
Erteilung der staatlichen Anerkennung als Diplom-Sozialarbeiterin oder DiplomSozialarbeiter 110
630 Spielbank
108
Vgl. BS-Nr. 2131-1-1.
Vgl. BS-Nr. 1131-1.
110
Vgl. Ordnung vom 1. Mai 1983 (GMBl. S. 132).
109
38,30 – 76,50
51
511
102
127 – 255
51
51
51 – 153
38,30
38,30
38,30 – 76,50
102 – 255
25,50 – 76,50
38,30
38,30
38,30
255
51
102 – 255
61
25,50 – 61
51 – 255
25,50 – 61
51 – 255
23 – 870
16 – 523
30
2013-1-1
57
Zulassung zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank oder eines Zweigspielbetriebes
Höchstens
Für jedes Erlaubnisjahr erfolgt die Festsetzung einer vorläufigen Gebühr, die zu
Beginn des Jahres als Vorauszahlung zu leisten ist. Die Berechnung der
Vorauszahlung erfolgt auf der Grundlage des Bruttospielertrages des Vorjahres. Die
endgültige Gebühr wird am Ende eines jeden Jahres festgesetzt.
Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank
oder eines Zweigspielbetriebes
Ermäßigung der Spielbankabgabe gemäß § 11 Abs. 2 SpielbG-Saar
631 Spielhallen und ähnliche Unternehmen
Erteilung der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle oder eines
ähnlichen Unternehmens (§ 33i GewO)
637 Gesundheitsämter und Zentrale Gutachterstelle für Landesbedienstete beim
Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz
1.
Untersuchungen, Zeugnisse, Gutachten
1.1.
Amtsärztliches Zeugnis/Gutachten aufgrund allgemeiner Untersuchung mit
einem zeitlichen Aufwand von bis zu einer halben Stunde
1.2.
Amtsärztliches Zeugnis/Gutachten aufgrund allgemeiner Untersuchung mit
einem zeitlichen Aufwand von bis zu einer Stunde
1.3.
Amtsärztliches Zeugnis/Gutachten aufgrund allgemeiner Untersuchung mit
einem zeitlichen Aufwand von über einer Stunde
1.3.1. Amtsärztliches Zeugnis/Gutachten aufgrund allgemeiner Untersuchung in
Verbindung mit einer psychiatrischen Begutachtung je nach Zeitaufwand
1.4.
Zahnmedizinische Untersuchung
1.5.
Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz
1.7.
Schriftliche Auskunft über einen Untersuchungsbefund aufgrund Aktenlage
1.7.1. Zweitschrift amtsärztlicher Zeugnisse/Gutachten
1.7.2. Internationale Impfzeugnisse mit Dienstsiegel
1.8.
Laboruntersuchungen, allgemeine Tests, technische Leistungen.
Es sind die Gebühren für die v.g. Leistungen für Vollkosten gem. Spalte 7
des DKG-NT in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
1.8.1. Röntgen-Untersuchung durch Vertragsärztinnen/Vertragsärzte
2.
Überprüfung einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers (die Auslagen der
Beisitzer im Prüfungsausschuss sind zusätzlich zu berechnen)
2.1.
Gesamtprüfung
2.2.
nur schriftliche Prüfung
2.3.
Überprüfung nach Aktenlage
3.
Leichenwesen
3.1.
Leichenöffnung
Es sind die Gebühren nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung zu erheben.
3.2.
Bescheinigung für die Feuerbestattung
3.3.
Bescheinigung zur Erlangung eines Leichenpasses, einer Umbettung oder
Ausgrabung
3.3.1. ohne Besichtigung der Leiche
3.3.2. mit Besichtigung der Leiche
3.4.
Ausstellung einer Todesbescheinigung
4.
Hausbesuche
Hausbesuche der Amtsärztin/des Amtsarztes oder einer Ärztin/eines Arztes
im Zusammenhang mit einer amtsärztlichen Untersuchung
5.
Untersuchung im Rahmen der Trink- und Badewasser-Überwachung
5.1.
Untersuchung auf freies und gebundenes Chlor bei Trinkwasser
5.2.
Potentiometrische Redoxbestimmung bei Trink- und Badewasser, die über
den gesetzlichen Rahmen hinaus auf Veranlassung des Betreibers der
Anlage durchgeführt wird
2 v.T. des
Bruttospielertra
ges für jedes
Erlaubnisjahr
8.000
2.000
500 – 1.500
255 – 1.533
40
75
75 – 130
38 – 310
30
35
20
10
5
gemäß Vertrag
280
170
112
43
18
45
47
36
35
32
2013-1-1
5.3.
5.4.
5.5.
5.6.
5.7.
5.8.
5.9.
5.10.
5.11.
5.12.
5.13.
5.14.
5.15.
5.16.
5.17.
5.18.
5.19.
5.20.
5.21.
5.22.
5.23.
5.24.
5.25.
5.26.
5.27.
5.28.
111
112
58
Werden die Untersuchungen der Unternummern 5.1. und 5.2. gleichzeitig
durchgeführt, ist eine Gebühr in Höhe von
zu erheben.
Untersuchungen des Badewassers und sonstige Amtshandlungen nach § 37
Abs. 2 und 3 Infektionsschutzgesetz oder der Badewasserverordnung 111 in
der jeweils gültigen Fassung
pro Badebecken/Badestelle
Untersuchungen des Trinkwassers laut Verordnung über die Qualität von
Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV
2001) 112 in der jeweils gültigen Fassung
Entscheidung über die Weiterführung der Wasserversorgung nach § 9 Abs. 1
Satz 1 TrinkwV 2001
Anordnung von Maßnahmen und Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 TrinkwV
2001
Anordnung einer anderweitigen Versorgung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV
2001
Prüfung auf Weiterführung der Wasserversorgung und Anordnung von
Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV 2001
Anordnung der Unterbrechung der Wasserversorgung oder von sonstigen
Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität nach § 9
Abs. 3 und 4 TrinkwV 2001
Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung während eines Zeitraums
von 30 Tagen nach § 9 Abs. 5 TrinkwV 2001
Maßnahmen in Zusammenhang mit der Zulassung einer Abweichung
während eines Dreijahreszeitraums nach § 9 TrinkwV 2001
Prüfung auf Abhilfe zur Wiederherstellung der Wasserqualität nach § 9
Abs. 7 Satz 1 TrinkwV 2001
Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 11 Satz 1 und 2 TrinkwV 2001
(Information über Abweichungen und Schutzmaßnahmen)
Zulassung einer bestimmten Wasserqualität für Lebensmittelbetriebe
einschl. Anordnung einer Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 1 TrinkwV
2001
Maßnahmen des Gesundheitsamtes nach Entgegennahme einer Anzeige
nach § 13 TrinkwV 2001
Anordnung von Untersuchungen an einer Wasserversorgungsanlage gem. §
3 Nr. 2c nach § 14 Abs. 6 Satz 2 TrinkwV 2001
Maßnahmen des Gesundheitsamtes in Zusammenhang mit der
Entgegennahme einer Kopie der Niederschrift eines
Untersuchungsergebnisses nach § 15 Abs. 3 und 4 TrinkwV 2001
Bescheid eines Antrages zur Aufnahme von Untersuchungsstellen in eine
Liste nach § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001
Überprüfung von Untersuchungsstellen auf Erfüllung der Voraussetzungen
nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001
Maßnahmen des Gesundheitsamtes in Zusammenhang mit der
Entgegennahme einer Anzeige nach § 16 Abs. 1 oder einer Unterrichtung
nach § 16 Abs. 3 TrinkwV 2001
Stellungnahme zum Maßnahmeplan nach § 16 Abs. 6 Satz 2 TrinkwV 2001
Prüfung einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nr. 2a, b und c nach §
18 Abs. 1 TrinkwV 2001
Entnahme von Wasserproben nach § 19 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV 2001
Anerkennung einer Untersuchungsstelle als bestellte Stelle nach § 19 Abs. 2
TrinkwV 2001
Verringerung der Anzahl der Probenahmen nach § 19 Abs. 3 TrinkwV 2001
Bestimmung von Untersuchungsparametern und Zeitabständen nach § 19
Abs. 6 TrinkwV 2001
Anordnung von Probenahmestellen und Untersuchungen nach § 20 Abs. 1
TrinkwV 2001
Badegewässerverordnung vgl. BS-Nr. 2120-1-5.
Trinkwasserverordnung neu erlassen durch Art. 1 der Verordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959).
50
7 – 2.510
12 – 2.677
125 – 2.000
45 – 300
125 – 200
150 – 450
175 – 1.200
100 – 750
150 – 2.500
120 – 520
150 – 370
150 – 370
20 – 240
25 – 200
10 – 100
76 – 380
40 – 200
20 – 200
285 – 685
40 – 1.050
25 – 120
40 – 160
40 – 450
40 – 450
40 – 450
2013-1-1
5.29.
5.30.
6.
6.1.
6.2.
7.
8.
9.
59
Bestimmung des zur Untersuchung verpflichteten Unternehmers oder
sonstigen Inhabers nach § 20 Abs. 2 TrinkwV 2001
Anordnung von Maßnahmen und Beratung des Unternehmers oder sonstigen
Inhabers nach § 20 Abs. 3 TrinkwV 2001
Gelbfieberimpfungen
Impfungen zu festgelegten Impfterminen
Einzelimpfungen außerhalb der festgelegten Impftermine
Überprüfung von Krankentransportfahrzeugen, Leichenwagen und ähnlichen
Fahrzeugen
Beratung durch das Gesundheitsamt im Zusammenhang mit
Schadstoffbelastungen in Innenräumen je Beratung (Fahrtkosten sind
gesondert in Rechnung zu stellen)
Leistungen anderer Einrichtungen (Krankenanstalten, Institute usw.) sind
zusätzlich zu der jeweiligen Gebührenposition in Rechnung zu stellen
650 Straßenbahnen
1.
Für Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I
S. 3322), 113 werden folgende Gebühren erhoben:
1.1.
Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung eines
Verkehrs mit Straßenbahnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
PBefG)
1.2.
Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des
Unternehmens (§ 2 Abs. 2 PBefG)
1.3.
Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden
Rechte und Pflichten auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG)
1.4.
Genehmigung der Übertragung des Betriebs auf einen anderen (§ 2 Abs. 2
Nr. 3 PBefG)
1.5.
Entbindung von der Betriebspflicht (§ 21 PBefG)
1.8.
Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 32 Abs. 1 bis 3
PBefG
1.9.
Zustimmung für die Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG)
1.10.
Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung (§ 39 Abs.
1 PBefG)
1.11.
Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung
(§ 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG)
1.12.
Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung (§ 40 Abs. 2 Satz 1
PBefG)
1.13.
Für nicht unter 1.1.bis 1.12. aufgeführte Amtshandlungen von geringerer
Bedeutung, wie z.B. Mehrausfertigungen von Genehmigungen
2.
Für Amtshandlungen nach der Verordnung über den Bau und Betrieb von
Straßenbahnen (Straßenbahnbau- und Betriebsordnung - BOStrab) vom 11.
Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), 114 werden folgende Gebühren erhoben:
2.1.
Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen und Erteilung des
Zustimmungsbescheids für deren Bau (§ 60 Abs. 3 BOStrab)
2.2.
Beaufsichtigung des Baus von Betriebsanlagen (§ 61 Abs. 1 BOStrab)
113
114
2.3.
2.3.1.
Abnahme von Betriebsanlagen und Fahrzeugen
Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 62 Abs. 1 BOStrab)
2.3.2.
Abnahme neuer oder geänderter Fahrzeuge (§ 62 Abs. 1 BOStrab)
20 – 100
20 – 310
20 – 45
70
60
25 – 80
255 – 3.067
255 – 3.067
127 – 1.533
51 – 306
51 – 306
51 – 255
51 – 357
51 – 1.022
51 – 204
51 – 204
10,20 – 51
51 – 1.022
38,30
zuzüglich
12,75 je
angefangene
Viertelstunde
38,30
zuzüglich
12,75 je
angefangene
Viertelstunde
PBefG zuletzt geändert durch Art. 292 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149).
BOStraB zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2569).
60
2013-1-1
2.3.2.1. für das erste Fahrzeug eines serienmäßig gebauten Typs
2.3.2.2. für jedes weitere Fahrzeug des nach denselben Bauunterlagen gebauten
Fahrzeugs dieses Typs
2.3.3. Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 6 BOStrab)
2.4.
Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters und ihrer
Stellvertreterin/seines Stellvertreters (§ 7 Abs. 4 und § 9 BOStrab)
2.5.
Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder für Teile
des Netzes (§ 50 Abs. 1 BOStrab)
2.6.
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
(§ 6 BOStrab)
2.7.
Anordnung und Maßnahmen, soweit sie vorstehend nicht besonders
aufgeführt sind (§ 5 Abs. 1 und Abs. 5.BOStrab)
654 Landesbetrieb für Straßenbau
1.
Dienstleistungen der Straßenbauverwaltung und Benutzung seiner
Einrichtungen
2.
Auskünfte, die aus dem Inhalt von Akten erteilt werden
3.
Herausgabe von Daten aus dem Geschäftsbereich der Straßenbauverwaltung
658 Technische Überwachung
1.
Amtliche Anerkennung von Sachverständigen nach § 1 Abs. 2 der
Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung
überwachungsbedürftiger Anlagen vom 27. Februar 1992 (Amtsbl. S. 302)
38,30
zuzüglich
12,75 je
angefangene
Viertelstunde
153
51 – 255
153
51 – 511
51 – 511
51 – 511
25,50 – 5.112
5,10 – 102
25,50 – 255
127 – 1.022
115
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Erweiterung oder Änderung einer Anerkennung als Sachverständige/r
Ungültigkeitserklärung einer in Verlust geratenen Urkunde oder eines
amtlichen Ausweises nach § 2 Abs. 3 der Verordnung
Ersatzausfertigung einer in Verlust geratenen Urkunde oder eines amtlichen
Ausweises nach § 2 Abs. 3 der Verordnung
Widerruf der Anerkennung als Sachverständige/r nach § 3 der Verordnung
Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 6 Abs. 1
der Verordnung
Widerruf der Anerkennung als technische Überwachungsorganisation nach
§ 8 der Verordnung
661 Umweltschutz, ablehnende Entscheidungen
Ablehnung einer beantragten gebührenpflichtigen Amtshandlung in den Bereichen
des Abfallrechts, des Immissions- und Strahlenschutzes, der Natur- und
Landschaftspflege, des Fischereiwesens sowie des Wasserrechts, soweit keine
spezialgesetzlichen Gebührenregelungen bestehen
Erfordert die Ablehnung der Amtshandlung einen unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zur vollen Höhe der für die beantragte
Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben werden.
25,50 – 51
40,90
40,90
102
766 – 2.556
153 – 357
50 v. H. der
Gebühr der
beantragten
Amtshandlung
662 Umweltverträglichkeitsprüfung
115
Verordnung aufgehoben durch Art. 5 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048). Allerdings werden die
aufgehobenen Vorschriften auf Grund von § 21 Abs. 3 u. 4 GPSG bis zum Erlass einer neuen Organisations-Verordnung, längstens bis zum 31.
Dezember 2007, übergangsweise entsprechend angewandt. Vgl. BS-Nr. 7130-1.
2013-1-1
61
Werden im Rahmen gebührenpflichtiger behördlicher Zulassungsverfahren
Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), in der jeweils geltenden Fassung 116 oder dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002
(Amtsbl. S. 2494) in der jeweils geltenden Fassung 117 erforderlich, werden Gebühren
erhoben.
663 Vermessungsgenehmigung
1.
Erteilung einer Vermessungsgenehmigung für Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieurinnen/Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
2.
Übertragung einer bereits erteilten Vermessungsgenehmigung
664 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
Anerkennung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach dem Gesetz über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765) 118
665 Umweltbezogene Informationen
Gebühren
Gebühren beim Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung Richtlinie 2003/4/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Aufhebung der
Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl.EG Nr. L 41 Seite 26) („Saarländisches
Umweltinformationsgesetz“ 119 )
1.
Auskünfte
1.1
– mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von
wenigen Duplikaten
1.2
– Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe
von Duplikaten
● zum Beispiel Übermittlung von Schutzgebietsinformationen auf
Datenträgern oder mittels E-Mail
1.3
– Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten,
wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur
Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher
oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden
müssen
Auslagen werden mit Ausnahme der Nr. 1.1 zusätzlich erhoben.
2.
Herausgabe
2.1
– Herausgabe von Duplikaten
2.2
– Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich
aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen,
insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in
zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
3.
Einsichtnahme vor Ort
einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei
Herausgabe von wenigen Duplikaten
4.
Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Saarländischen
Umweltinformationsgesetzes 119
5.
Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 10 des Saarländischen
Umweltinformationsgesetzes 119
667 Vermisstenanzeigen
116
50 – 25.564
143
84
511 – 2.556
gebührenfrei
20,45 – 250
50 –500
20,45 – 125
50 – 500
gebührenfrei
gebührenfrei
gebührenfrei
UVP-Gesetz nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797).
Vgl. BS-Nr. 2128-19.
118
UBGG zuletzt geändert durch Art. 19a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010).
119
SUIG vgl. BS-Nr. 2128-27.
117
2013-1-1
62
Polizeiliche Erörterung und Ermittlungen, die auf eine Vermisstenanzeige hin nach
der Rückkehr oder dem Wiederauffinden des Vermissten oder nach Bekanntwerden
des Aufenthaltsorts des Vermissten stattgefunden haben und von dem Anzeigenden
verschuldet worden sind
673 Versicherungsaufsicht
1.
Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und Genehmigung der
Übertragung des Versicherungsbestandes
1.1.
von Pensionskassen, Sterbekassen und Krankenversicherungsvereinen
bis 500 Mitglieder
für je weitere angefangene 500 Mitglieder
bis zum Höchstbetrag von
1.2.
von Tierversicherungsvereinen
bis zu einer Versicherungssumme von 5.000 Euro
für je weitere angefangene 2.500 Euro an Versicherungssumme
bis zum Höchstbetrag von
1.3.
von Sachversicherungsvereinen
bis zu einer Versicherungssumme von zusammen 250.000 Euro
für je weitere angefangene 250.000 Euro Versicherungssumme
bis zum Höchstbetrag von
2.
Für die Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans
oder der Auflösung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit werden
die gleichen Gebühren wie in Ziffer 1.1, 1.2 und 1.3 erhoben. Für
Versicherungsunternehmen, die zu einer Umlage herangezogen werden,
entfällt die Erhebung der Gebühr.
679 Versteigerergewerbe
1.
Erteilung der Erlaubnis für die Versteigerung fremder beweglicher Sachen
oder fremder Rechte mit Ausnahme grundstücksgleicher Rechte nach § 34b
Abs. 1 GewO
2.
Erteilung der Erlaubnis für die Versteigerung fremder Grundstücke oder
fremder grundstücksgleicher Rechte nach § 34b Abs. 1 GewO
3.
Öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 34b Abs. 5 GewO
4.
Bewilligung einer Ausnahme
4.1.
von der Vorschrift, die Versteigerung zwei Wochen vorher anzuzeigen, nach
§ 5 Versteigererverordnung - VerstV i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juni
1976 (BGBl. I S. 1345), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291) 120
4.2.
von der Vorschrift, das Versteigerungsgut mindestens 2 Stunden zur
Besichtigung freizugeben, nach § 9 VerstV 120
4.3.
von dem Verbot, an Sonn- und Feiertagen Versteigerungen durchzuführen
oder Besichtigungen des Versteigerungsguts zu veranstalten, nach § 10
VerstV 120
4.4.
von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern, nach § 12 VerstV 120
4.5.
von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu
verbringen, nach § 12 VerstV 120
5.
Erteilung der Erlaubnis, die Versteigerung durch Angestellte leiten zu
lassen, nach § 13 VerstV 120
6.
Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung, nach § 23
VerstV 120
681 Verwendung des Landeswappens, Genehmigung
Genehmigung zur Verwendung des Landeswappens gemäß § 3 Abs. 2 des
Saarländischen Hoheitszeichengesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. 2002 S.
566) 121
1,53 – 38,30
40,90
20,45
184
40,90
20,45
184
40,90
20,45
184
51 – 153
102 – 511
188 – 306
15,30 – 51
15,30 – 51
15,30 – 51
15,30 – 102
15,30 – 102
15,30 – 25,50
51 – 255
20 – 200
682 Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
120
121
VerstV aufgehoben zum 1. Oktober 2003 durch Art. 6 Abs. 2 und ersetzt durch Art. 1 der Verordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547).
SHzG vgl. BS-Nr. 1130-1.
63
2013-1-1
Entscheidung über Antrag auf Eintragung
89 – 153
685 Veterinärverwaltung
Die Gebührenstelle wurde bereits mit der 38. Verordnung zur Änderung des
Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in Euro ausgewiesen. Die Gebührenstelle gilt
weiterhin in dieser Fassung.
Die Gebührenstelle dient auch der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:
1. Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und
Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 96/43 des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur
Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten
tierischen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1); 122
2. Richtlinie 88/409/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und
zur Festsetzung der gemäß der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren
(ABl. EG Nr. L 194 S. 28); 123
Maßgebend sind die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in ihren jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaft veröffentlichten Fassungen; dabei sind Änderungsrichtlinien vom ersten Tag des Monats an zu
berücksichtigen, der auf die Veröffentlichung fällt.
Die zuständigen Behörden erheben kostendeckende Gebühren und Auslagen unter Berücksichtigung der von der
Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen.
Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig abweichend von den in von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen
Rechtsakten über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen enthaltenen durchschnittlichen
Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren auf den Stand der tatsächlichen Kosten festzusetzen, soweit diese
Rechtsakte dies zulassen.
In die Berechnung der durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgegebenen Gebühren nach Abschnitt I
Buchst. C sowie den Abschnitten VI bis IX des Gebührenverzeichnisses sind einzustellen:
1. Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen
2. durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen noch die Kosten
der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden.
Als Auslagen sind auch zu erheben
1. Beförderungskosten für Proben
2. Kosten für Untersuchungen, die von der jeweils zuständigen Behörde nicht selbst durchgeführt werden.
Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, können
sich die Gebühren um bis zu 100 vom Hundert erhöhen.
Bei Amtshandlungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten
mit zu berücksichtigen.
Werden bei einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der
Ermittlung des Zeitaufwandes der einzelnen Dienstaufgaben zu berücksichtigen.
Bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, sind folgende Stundensätze 94 zugrunde zu legen.
1.
2.
3.
4.
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte
76,30 EUR
58,90 EUR
49,90 EUR
39,10 EUR.
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
Punktwerte:
122
Richtlinie aufgehoben zum 1. Januar 2008 durch Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 165 S.
1); gem. Art. 61 Abs. 3 gelten die Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte als Bezugnahmen auf die Vorschriften der Verordnung.
123
Richtlinie geändert durch Richtlinie Nr. 91/498/EWG vom 29. Juni 1991 (ABl. Nr. L 268 S. 105).
64
2013-1-1
In den Fällen, in denen Punktzahlen vorgesehen sind, ist der Gebührensatz der Betrag, der sich ergibt, wenn die
Punktzahl der einzelnen Leistungen der Gebührenstelle mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt
1,09 EUR.
Für die in der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur
Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten
Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) ausgewiesenen ECU-Beträge, werden
alle Bezugsmaßnahmen auf den ECU zum Kurs von 1 Euro für 1 ECU ab dem 1. Januar 1999 gemäß der Verordnung (EG) Nr.
2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der
Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG L 359 S. 1) ersetzt.
Übersicht zum Gebührenverzeichnis
Tierseuchenrecht
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
Durchführung der VO (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht
für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
(ABl. EG Nr. L 273 S.1) 124
Arzneimittel- und Futtermittelrecht
Tierschutzrecht
Fleischhygienerecht
Geflügelfleischhygienerecht
Milchrecht
Lebensmittelrecht
Gebühren zur Sicherstellung von Kontrollmaßnahmen
hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in
lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Nummer
Gegenstand
I. Tierseuchenrecht
A. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen
1.
Erteilung von tierseuchenrechtlichen Genehmigungen bei der Ein- und
Durchfuhr sowie beim Verbringen von Tieren, Teilen von Tieren,
tierischen Erzeugnissen, Fleisch, Futtermitteln, Rohstoffen und
Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen übertragbarer
Krankheiten sein können
1.1.
je Genehmigung
1.2.
Verlängerung und Abänderung von erteilten Genehmigungen
1.3.
Widerrufen von Genehmigungen im Fall eines Verschuldens des
Antragstellers
Anmerkung: Im Regelfall ist die Mindestgebühr in Anrechnung zu
bringen; bei Mehraufwand entsprechende Zuschläge bis zur
Höchstgebühr
2.
Sonstige tierseuchenrechtliche Erlaubnisse, Genehmigungen und
Zulassungen
2.1.
Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern oder zum Erwerb oder
zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 der TierseuchenerregerVerordnung
2.2.
Zulassung von wissenschaftlichen Versuchen außerhalb
wissenschaftlicher Institute nach § 17 c Abs. 4 Tierseuchengesetz
(TierSG)
2.3.
Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach
§ 17d TierSG
2.4.
Erlaubnis zur Aufzucht und zum Handel mit Papageien und Sittichen
nach § 17 g TierSG einschließlich Sachkundenachweis
124
Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2007 (Amtsbl. EG Nr. L 191 S. 1).
Abschnitt I
Abschnitt II
Abschnitt IIa
Abschnitt III
Abschnitt IV
Abschnitt V
Abschnitt VI
Abschnitt VII
Abschnitt VIII
Abschnitt IX
Einzelpunktzahl
Punktzahlen
Mindestpunktzahl
Höchstpunktzahl
30
18
200
50
30
200
37
750
37
250
100
750
18
80
65
2013-1-1
2.5.
2.6.
2.7.
2.8.
3.
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
Zulassung von Ausnahmen, Verboten oder Beschränkungen, die aufgrund
der §§ 17 und 18 bis 30 TierSG oder aufgrund tierseuchenrechtlicher
Vorordnungen (ausgenommen Ein- und Durchfuhren) erlassen worden
sind
Zulassung einer Ausnahme nach § 34 125 Tierimpfstoff-Verordnung
(bezogen auf einen Impfstoff je antragstellenden Tierarzt sowie den
Begünstigenden Tierbestand)
Zulassung von Fußringen nach der Psittakose-Verordnung
Genehmigung der Freilandhaltung nach § 4 der
Schweinehaltungshygiene-Verordnung
Überprüfung von Einrichtungen
eines Schlachtviehmarktes
eines Schlachthofes
eines Fleischzerlegungs- oder –verarbeitungsbetriebes sowie gesondert
betriebener Kühl- oder Gefriereinrichtungen
sonstiger Betriebe, Märkte, Sammelstellen und Anlagen
B. Amtstierärztliche Tätigkeiten und Dienstleistungen
Tierverkehr und tierseuchenrechtliche Maßnahmen
1.
Amtliche Überwachung und Untersuchung von Tieren, Tierbeständen,
Tiersendungen, Waren und Teilen von Tieren
Die Gebühren gelten auch für die Untersuchung von Tieren, wenn der
Besitzer eine Untersuchungsbescheinigung verlangt; z.B. zur
Beschickung von Ausstellungen, Absatzveranstaltungen etc.
Für die Ausfertigung von Bescheinigungen und die Durchführung
sonstiger Maßnahmen gelten die Gebühren nach Nrn. 2.1 bis 3.7.
2.
Impfungen und Entnahme von Proben sowie sonstige Maßnahmen an
Tieren auf besondere Anforderung
2.1.
Impfungen
Einhufer, Rind
Einzeltier
1. bis 100. Tier
jedes weitere Tier
Schwein
Einzeltier
1. bis 100. Tier
jedes weitere Tier
Schaf, Ziege
Einzeltier
1. bis 100. Tier
jedes weitere Tier
Geflügel
Impfstoffkosten sind als Auslagen zusätzlich zu erheben.
2.2.
Tuberkulinisierung bei Rindern, Schafen und Ziegen
1. bis. 3. Tier
jedes weitere Tier
Simultantuberkulinisierung von Rindern
1. bis 3. Tier
jedes weitere Tier
2.3.
Entnahme von Blutproben
Einhufer, Rinder
Einzeltier
1. bis 2. Tier
3. bis 10. Tier
jedes weitere Tier
2.4.
Schweinen
Einzeltier
1. bis. 3. Tier
4. bis 10. Tier
jedes weitere Tier
125
Vgl. nunmehr § 43 der Tierimpfstoff-Verordnung.
18
250
18
500
18
130
129
129
250
250
129
35
250
130
10
80
15
15
2,50
1,50
15
2
0,50
15
2
1
0,50
15
15
5
3
15
7
4
15
5
4
2
15
5
4
2
2013-1-1
2.5.
2.6.
2.7.
2.8.
2.9.
2.10.
3.
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.3.1.
66
Schafe, Ziegen
Einzeltier
1. bis 3. Tier
4. bis 10. Tier
jedes weitere Tier
Milchproben, Kotproben
Einzelproben
1. bis 4. Probe
jede weitere Probe
Sammelproben
1. bis 2. Probe je Probe
jede weitere Probe
Tankmilchproben
1. bis 2. Probe je Probe
jede weitere Probe
Futtermittelproben
Einzelprobe
1. bis 50. Probe je Probe
jede weitere Probe
Sonstige Proben
Einzelprobe
jede weitere Probe
Kennzeichnung von Tieren
Einzeltier
Einziehen von Ohrmarken
Tätowierungen/sonstige Kennzeichnungen
Zerlegung von Tieren
Bescheinigungen, Gutachten, Atteste
Ursprungszeugnis über die Herkunft eines oder mehrerer Tiere
Einzelbescheinigung
Sammelbescheinigung für Tiere eines Besitzers
Sammelbescheinigung für Tiere aus verschiedenen Herkunftsbetrieben je
Bestand
Bescheinigung über die Herkunft aus einem seuchenunverdächtigen oder
seuchenfreien Bestand
Einzelbescheinigung
Sammelbescheinigung für Tiere eines Besitzers
Sammelbescheinigung für Tiere aus verschiedenen Herkunftsbetrieben je
Bestand
Anmerkung:
Sammelbescheinigungen für Tiere aus verschiedenen Herkunftsbeständen
dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Tiere zum Zeitpunkt der
Verladung an einem Standort gehalten werden.
Bescheinigung über die Durchführung einer Impfung
Bescheinigung über das Freisein von Gebieten von Tierseuchen und
Tierkrankheiten oder über die hygienische Unbedenklichkeit von
tierischen Teilen, Erzeugnissen oder Gegenständen
Sonstige Bescheinigungen und Atteste
Umschreibung einer Bescheinigung
Gutachten
Abnahme und Überwachung von Betrieben und Einrichtungen
Viehhöfe, Viehmärkte, Tierschauen und Veranstaltungen ähnlicher Art,
Schlachthöfe, Großschlachtstätten, Geflügelschlachtereien und sonstige
Schlachtstätten
Wollwäschereien, Gerbereien und federnverarbeitende Betriebe, die
aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften der amtstierärztlichen
Überwachung unterliegen
Viehhandelsunternehmen/Transportunternehmen
Umfassende Überwachung des Gesamtbetriebes einschließlich
Überprüfung der Kontrollbücher
15
2,50
2
1,50
15
2,50
1,50
5
2,50
2,50
0,50
15
2
1
15
5
15
1,10
3,30
35
130
7,50
10
5
20
50
20
50
10
10
5
35
100
50
23,50
130
18
80
18
80
7,50
10
5
3,50
250
2013-1-1
4.3.2.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
4.9.
4.10.
4.11.
5.
5.1.
5.2.
5.3.
5.4.
6.
6.1.
6.2.
6.3.
7.
67
Überprüfung von Betriebsteilen
Viehsammelstellen, Viehladestellen, Gast- und Händlerställe
einschließlich Überprüfung der Viehkontrollbücher
Überprüfung von Viehhandelskontrollbüchern
(soweit nicht Teil des Dienstgeschäftes nach den Nummern 4.3 und 4.4)
Viehtransportfahrzeuge (einschließlich Überprüfung des Desinfektionsund des Transportkontrollbuchs)
Vogelhandlungen, zoologische Handlungen, zoologische Gärten und
andere Tierhaltungen, die der amtstierärztlichen Überwachung
unterliegen und in den Nummern 4.1 bis 4.5 nicht aufgeführt sind
Molkereien, milchverarbeitende Betriebe
Betriebe, die Futtermittel tierischer Herkunft herstellen
Betriebe, die mit Genehmigung Teile oder Erzeugnisse von Tieren
verfüttern
Amtliche Beaufsichtigung nach der Schweinehaltungshygieneverordnung
vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), geändert durch Artikel 5a der
Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) 126
Amtliche Beaufsichtigung
von Betrieben und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz
1 TierSG hergestellt werden
der Impfstoffhersteller, die mit Erregern nach § 5 Abs. 2 127 TierimpfstoffVerordnung arbeiten
der Impfstoffhersteller, die mit anderen Erregern arbeiten
von Betrieben und Einrichtungen, die mit Tierseuchenerregern arbeiten
oder die diagnostische Untersuchungen durchführen
Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften für Tiere
sowie der Registrier- und Buchführungsvorschriften gemäß der
Viehverkehrsverordnung
ordnungsgemäße Kennzeichnung von Rindern, Schafen, Ziegen und
Schweinen
ordnungsgemäße Führung der Bestandsregister
Anbringen einer amtlichen Ohrmarke
Nachkontrolle von Betrieben nach Feststellung von Verstößen gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und
Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und
Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
820/97 des Rates vom 17. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) sowie
darauf fußenden Rechtsakte
10
1,10
18
100
10
50
18
50
18
23,50
18
80
130
80
18
80
18
100
35
250
23,50
23,50
150
80
18
100
18
18
10
150
150
23,50
80
C. Einfuhr
1.
1.1.
1.1.1.
1.1.2.
1.2.
1.2.1.
1.2.2.
126
Untersuchung und Kontrollen von lebenden Tieren
für Tiere der im Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG des Rates
vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und
Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr.
L 32 S. 14) 122 in der jeweils geltenden Fassung genannten Arten
je Tonne Lebendgewicht
Mindestgebühr je Partie
für andere als in Nummer 1.1 genannte Tiere
ein Betrag in Höhe der tatsächlichen Kosten je Tier oder je Tonne
Mindestgebühr je Partie
(außer bei Arten nach der Entscheidung 92/432/EWG der Kommission
vom 23. Juli 1992 über die Voraussetzungen, unter denen vom Grundsatz
der klinischen Einzeluntersuchung von Tieren mit Herkunft aus
Drittländern abgewichen werden kann, (ABl. EG Nr. L 237 S. 29) 128
5
30
30
SchHaltHygV geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461).
Vgl. nunmehr § 9 Abs. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung.
128
Entscheidung aufgehoben zum 1. Januar 1998 durch Entscheidung Nr. 97/794/EG vom 12. November 1997 (ABl. Nr. L 323 S. 31).
127
68
2013-1-1
2.
3.
3.1.
3.2.
4.
5.
Die zuständigen Behörden können von den in Nummer 1 genannten
Gebühren bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten nach oben abweichen.
Untersuchung und Kontrollen bei Waren
Futtermittel tierischer Herkunft
sonstige Waren, soweit keine andere Gebühr für die Einfuhr vorgesehen
ist (für Probenahmen gelten die Gebühren ach Buchstabe B Nrn. 2.3 bis
2.8)
Bescheinigungen nach § 30 der BinnenmarktTierseuchenschutzverordnung
Bei der Erhebung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4 sind EGEntscheidungen zu Gebühren im Zusammenhang mit Entscheidungen der
Kommission der EG betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit
bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern und
Gleichwertigkeitsabkommen zu berücksichtigen.
7,50
150
10
250
10
II. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
A. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen
1.
2.
3
4
5
6
7
8
9
Übertragung der Beseitigungspflicht auf Private nach § 3 Abs. 2 des
250 – 1.000
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) oder
Verlängerung der Übertragung
Ausnahmegenehmigung nach § 4 TierNebG
Genehmigungen der Einrichtung von betriebseigenen Sammelstellen nach
§ 12 Abs. 1 Satz 2 TierKBG 129
Zulassung von Tierkörperbeseitigungsanlagen
Registrierung von Tierkörperbeseitigungsanstalten, Erteilung einer
Veterinärkontrollnummer
70
Zulassung von Spezialbetrieben gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG,129
Zulassung und Registrierung von Betrieben gemäß § 2 der
Futtermittelherstellungs-Verordnung; 130 Erteilung einer
Veterinärkontrollnummer
Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 11 Abs. 3 der
Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung 131
Zulassung von Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 der
Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung 131
Zulassung von Betrieben zur Herstellung von Heimtiernahrung oder
pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen, Registrierung von
anzeigepflichtigen Betrieben gemäß § 3 der FuttermittelherstellungsVerordnung,130 Erteilung einer Veterinärkontrollnummer
35
200
35
141
130
500
35
150
70
250
141
1.000
35
150
35
35
35
35
200
150
150
130
B. Amtstierärztliche Tätigkeiten und sonstige Dienstleistungen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
129
Überwachung einer Anlage zur Erhitzung von Küchen- und
Speiseabfällen für die Verfütterung
Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen einer
Ausnahmegenehmigung nach § 4 TierNebG
Anlagen zur Erhitzung von Tierkörperteilen/Speiseabfällen für die
Verfütterung
anderen Anlagen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG 129
Sammelstellen
Betrieben, die Heimtiernahrung herstellen
50 – 400
50 – 200
Vgl. nunmehr das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25.Januar 2004 (BGBl. I S. 82).
Verordnung aufgehoben durch Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82).
131
Verordnung aufgehoben durch Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82).
130
69
2013-1-1
IIa. Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
(ABl. EG Nr. L 273 S. 1)
A. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen
1.
2.
3.
4.
5.
Abnahme zum Zwecke der Zulassung eines Betriebes, einer Anlage oder einer
sonstigen Einrichtung für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung,
Behandlung, Verarbeitung, Verwendung, Beseitigung, das Inverkehrbringen
oder die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten
Zulassung eines Betriebes, einer Anlage oder einer sonstigen Einrichtung für
die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung,
Verarbeitung, Verwendung, Beseitigung, das Inverkehrbringen oder die Ein-,
Aus- oder Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten
Registrierung eines Betriebes, einer Anlage oder einer sonstigen Einrichtung
Sonstige Erlaubnis oder Genehmigung
Aussetzung einer Zulassung, Widerruf oder Rücknahme einer Zulassung,
Erlaubnis oder Genehmigung
35
nach
Zeitaufwan
d
35 – 200
35
35 – 200
30 – 80
B. Amtstierärztliche Tätigkeiten und sonstige Dienstleistungen
1.
2.
3.
Abnahme zum Zwecke der Zulassung eines Betriebes, einer Anlage oder einer
sonstigen Einrichtung für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung,
Behandlung, Verarbeitung, Verwendung, Beseitigung, das Inverkehrbringen
oder die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten
Überwachung eines Betriebes, einer Anlage oder einer sonstigen Einrichtung
für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung,
Verarbeitung, Verwendung, Beseitigung, das Inverkehrbringen oder die Ein-,
Aus- oder Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten
Durchführung eines Validierungsverfahrens
4.
Ausstellung einer Veterinärbescheinigung einschließlich der Überprüfung der
Voraussetzungen für die Bescheinigung
5.
Verplombung oder Entplombung einer Sendung
6.
Überprüfung von Verarbeitungsmethoden
7.
8.
Einfuhruntersuchung je Partie
Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle
35
nach
Zeitaufwan
d
35
nach
Zeitaufwan
d
35
nach
Zeitaufwan
d
17
nach
Zeitaufwan
d
17
nach
Zeitaufwan
d
17
nach
Zeitaufwan
d
30
10 – 50
III. Arzneimittel- und Futtermittelrecht
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Bescheinigung nach § 67 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes über die
Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke
Überwachung von tierärztlichen Hausapotheken
Überwachung von Betriebsräumen außerhalb tierärztlicher
Hausapotheken
Überprüfung von Futtermittelmischbetrieben
Nachbesichtigung von Betriebsräumen oder Einrichtungen zu den
Nummern 2. bis 4.
Sonstige Kontrollen im Zusammenhang mit der Überwachung des
Verkehrs mit Tierarzneimitteln
30
30
30
1.300
1.300
30
1.300
35
5
1.000
250
70
2013-1-1
IV. Tierschutzrecht
A. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen
1.
2.
2.1.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
13.1.
13.2.
13.3.
14.
15.
16.
16.1.
16.2.
16.3.
Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes
(TierSchG) (Ausnahmen für Schlachten ohne Betäubung)
Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 TierSchG
Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 TierSchG für das Kürzen der Schnabelspitzen
bei Nutzgeflügel
Genehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG (Genehmigung von
Tierversuchen)
Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 TierSchG (Bestellung von
Tierschutzbeauftragten)
Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 TierSchG (Voraussetzung für die
Durchführung von Tierversuchen)
Ausnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 TierSchG (Verwendung von
Wirbeltieren bei Tierversuchen)
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG
Untersagung der Ausübung der Tätigkeit nach § 11 Abs. 3 TierSchG
Anordnung der Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume nach § 11
Abs. 4 TierSchG
Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren nach § 11 a Abs. 4 TierSchG
Verpflichtung zur Benennung eines Verantwortlichen im Einzelfall nach
§ 16 Abs. 4a Nr. 2 TierSchG
Anordnung nach § 16a TierSchG
Sachkundebescheinigung nach § 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung
(TierSchlV)
Abnahme der fachtheoretischen Prüfung einschließlich Ausstellung der
Prüfungsbescheinigung
Abnahme der fachpraktischen Prüfung einschließlich Ausstellung der
Prüfungsbescheinigung
Entziehung der Sachkundebescheinigung
Zulassung von Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 14 TierSchlV
Erlaubnis und Registrierung nach § 11 der Tierschutztransportverordnung
(TierSchTrV)
Sachkundebescheinigung nach § 13 TierSchTrV
Abnahme der fachtheoretischen Prüfung einschließlich Ausstellung der
Prüfungsbescheinigung
Abnahme der fachpraktischen Prüfung einschließlich Ausstellung der
Prüfungsbescheinigung
Entziehung der Sachkundebescheinigung
30
30
30
150
150
150
50
250
30
150
30
150
30
30
30
100
500
250
30
30
250
100
30
30
500
500
12
30
18
18
30
30
12
130
150
30
18
18
B. Amtstierärztliche Tätigkeiten und Dienstleistungen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Entgegennahme und Überprüfung des Sachkundenachweises für berufsund gewerbsmäßig regelmäßiges Betäuben oder Töten von Wirbeltieren
und Fischen nach § 4 Abs. 1a TierSchG
Überprüfung der Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen
geltenden Vorschriften nach den §§ 9 und 9a TierSchG
Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1
TierSchG
Feststellung der Transportfähigkeit der Tiere und/oder Überprüfung der
Ladebedingungen einschließlich der Transportbescheinigung beim
grenzüberschreitenden Verkehr
Überprüfungen der Transportbedingungen einschließlich Prüfung der
Transportbescheinigung bei Einfuhren aus Drittländern
Soweit anderweitige gebührenpflichtige Kontrollen der Tiere und
Tiertransporte gleichzeitig durchgeführt werden, sind dadurch die
Gebühren für die amtlichen Tätigkeiten nach den Nummern 4 und 5
abgegolten.
Überprüfungen, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich
werden
12
30
35
100
12
100
8
30
8
30
25
nach
Zeitaufwand
71
2013-1-1
V. Fleischhygienerecht
A. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen
1.
1.1
Abnahme zum Zwecke der Zulassung und sonstige Überprüfungen
eines Schlachtbetriebes
35
1.2.
eines Zerlegungsbetriebes
35
1.3.
35
1.4.
einer außerhalb von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben gelegenen
Gefrier- oder Kühleinrichtung
eines Verarbeitungsbetriebes
1.5.
eines Betriebes für Drittland-Export
35
1.6.
eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung
35
2.
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
3.
4.
5.
6.
6.1.
Zulassung als
Schlachtbetrieb
Zerlegungsbetrieb
Verarbeitungsbetrieb
Kühl- oder Gefriereinrichtung
sonstiger Betrieb oder sonstige Einrichtung
Registrierung von Betrieben
Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung
Ausstellung einer Bescheinigung
Sachkunde- und Fachprüfungen
Prüfung einer Fleischkontrolleurin oder eines -kontrolleurs
Nachprüfung
Überprüfung der Sachkunde einschließlich Bescheinigung nach § 10 Abs.
3 der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186) in der
derzeit gültigen Fassung 132
Einzelprüfung
Gruppenprüfung (mindestens 5 Teilnehmer) je Teilnehmer
6.2.
6.2.1.
6.2.2.
35
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
70
70
70
35
35
130
130
130
100
100
30
5
80
15
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
18
53
27
30
10
VI. Geflügelfleischhygienerecht
A. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen
1.
1.1.
Abnahme zum Zweck der Zulassung und sonstige Überprüfungen
eines Schlachtbetriebes
35
1.2.
eines Zerlegungsbetriebes
35
1.3.
35
1.4.
einer außerhalb von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben gelegenen
Gefrier- oder Kühleinrichtung
eines Verarbeitungsbetriebes
1.5.
eines Betriebes für Drittland-Export
35
1.6.
eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung
35
2.
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
3.
4.
Zulassung als
Schlachtbetrieb
Zerlegungsbetrieb
Verarbeitungsbetrieb
Kühl- oder Gefrierhaus
sonstiger Betrieb oder sonstige Einrichtung
Registrierung von Betrieben
Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung
70
70
70
35
35
18
30
132
Hackfleischverordnung aufgehoben durch Art. 23 Nr. 2 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816).
35
130
130
130
100
100
80
72
2013-1-1
5.
6.
Ausstellung einer Bescheinigung
Prüfung einer Geflügelfleischkontrolleurin oder eines –kontrolleurs
Nachprüfung
5
53
27
15
1.1.
Überprüfungen zur Vorbereitung eines Zulassungsverfahrens und sonstige
Überprüfungen
eines Schlachtbetriebes
35
1.2.
eines Zerlegungsbetriebes
35
1.3.
35
1.4.
einer außerhalb von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben gelegenen
Gefrier- oder Kühleinrichtung
eines Verarbeitungsbetriebes
1.5.
eines Betriebes für Drittland-Export
35
1.6.
eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung
35
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
2.
2.1.
Laufende Überwachung
eines zugelassenen Schlachtbetriebes
35
2.2.
35
2.3.
einer außerhalb von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben gelegenen
zugelassenen Gefrier- oder Kühleinrichtung
eines zugelassenen Verarbeitungsbetriebes
2.4.
eines Betriebes für Drittland-Export
35
2.5.
eines sonstigen zugelassenen Betriebes oder einer sonstigen zugelassenen
Einrichtung (ausgenommen Zerlegungsbetriebe nach Nummer 3)
eines registrierten Betriebes
35
B. Amtstierärztliche Tätigkeiten oder Dienstleistungen unter amtstierärztlicher
Aufsicht
1.
2.6.
3.
4.
5.
5.1.
5.2.
5.3.
5.4.
5.5.
6.
Kontrollen, Untersuchungen einschließlich der Kennzeichnung und der
Ausstellung der Bescheinigung in zugelassenen Zerlegungsbetrieben
je Tonne angeliefertes Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert
wird
Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen
wurde, so wird der Betrag angemessen, jedoch um höchstens 55 vom
Hundert, verringert.
Anstelle der Gebühr kann eine Erhebung der tatsächlichen Kosten auf
Stundenbasis erfolgen, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass
sich mit der Erhebung von 3 Punkten je Tonne angeliefertes Fleisch die
tatsächlichen Kosten nicht decken lassen.
Für eine Erhöhung oder Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 3. gilt
Buchstabe D Nrn. 2 und 3 entsprechend.
Untersuchung von Fleisch in Stücken von weniger als 100 g,
Fleischerzeugnissen und –zubereitungen sowie anderer Erzeugnisse
tierischen Ursprungs einschließlich ihrer Kennzeichnung und der
Ausstellung der Bescheinigung je kg
Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung oder einer
Bescheinigung mit ähnlichen Vorleistungen, soweit nicht unter die
Nummern 3. und 4. fallend
bei einer Sendung bis 1 t
bei einer Sendung über 1 t bis 10 t
bei einer Sendung über 10 t bis 30 t
bei einer Sendung über 30 t
bei gleichzeitiger Abfertigung mehrerer Einzelsendungen bis 30 t des
Gebührenpflichtigen
Amtshandlungen im Zusammenhang mit Isolierschlachtbetrieben
35
35
35
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
3
0,005
15
120
16
30
60
30
60
nach
Zeitaufwand
16
120
73
2013-1-1
6.1.
Überprüfung zum Zweck der Zulassung einer Abgabestelle
17
6.2.
Überwachung eines Isolierschlachtbetriebes
17
6.3.
Überwachung einer Abgabestelle
17
7.
Untersuchung und Kontrolle bei eingelagertem Fleisch; Erhebung der
tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes
Amtliche Beaufsichtigung bei der Brauchbarmachung von Fleisch
17
8.
9.
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
Alle vorstehend nicht genannten Tätigkeiten, die die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung sowie die Beurteilung und Kennzeichnung des
Fleisches betreffen, sind mit den Untersuchungsgebühren nach Buchstabe
D abgegolten.
C. Einfuhr
1.
1.1.
1.2.
2.
2.1.
2.2.
3.
4.
Einfuhruntersuchung von Fleisch
je Tonne (einschließlich Knochen)
Mindestgebühr je Partie
Die zuständigen Behörden können von der Gebühr nach Nummer 1.1 bis
zur Höhe der tatsächlichen Kosten abweichen.
Rückstandsuntersuchung in Verdachtsfällen für
frisches Fleisch zusätzlich je kg
Fleischerzeugnisse und –zubereitungen sowie andere Erzeugnisse
tierischen Ursprungs zusätzlich je kg
Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle
Bei der Erhebung der Gebühren nach den Nummern 1. bis 3. sind EGEntscheidungen zu Gebühren im Zusammenhang mit Entscheidungen der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft betreffend der Verringerung
der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus
Drittländern und Gleichwertigkeitsabkommen zu berücksichtigen.
5
30
0,0025
0,005
10
D. Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1.
2.
2.1.
2.1.1.
2.1.2.
2.1.3.
2.2.
3.
4.
4.1.
Untersuchung des Schlachtgeflügels im Ursprungsbetrieb
je Tier bis zu 20 vom Hundert der Punktzahlen nach Nummer 2
Untersuchungen im Schlachtbetrieb
Untersuchung des Schlachtgeflügels im Schlachtbetrieb sowie
Untersuchung der Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung
Masthähnchen und -hühnchen, anderes junges Mastgeflügel mit einem
Gewicht von weniger als 2 kg sowie Suppenhühner je Tier
Anderes junges Mastgeflügel mit einem Schlachtgewicht von 2 kg oder
mehr je Tier
Anderes ausgewachsenes Geflügel mit einem Gewicht von 5 kg oder
mehr je Tier
Falls die zuständige Behörde beschließt, keine Unterscheidung nach
Geflügelkategorien im Sinne Nummer 2.1. vorzunehmen je Tier
Die zuständigen Behörden berechnen für Untersuchungskosten im
Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten unabhängig von den Punktzahlen
Rückstandsuntersuchungskosten nach Abschnitt IX..
Die zuständigen Behörden haben zur Deckung höherer Kosten
eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt, oder
0,01
0,02
0,04
0,03
50
2013-1-1
4.2.
5.
6.
7.
74
die in Nummer 2. vorgesehenen Punktzahlen für bestimmte Betriebe
anzuheben; hierfür können folgende Voraussetzungen gelten:
Der Unterschied bei den Lebenshaltungs- und Lohnkosten zum
Gemeinschaftsdurchschnitt ist besonders stark,
erhöhte Untersuchungskosten durch besondere Uneinheitlichkeit der
Schlachttiere hinsichtlich Alter, Größe, Gewicht und Gesundheitszustand,
erhöhte Warte- und sonstige Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal
infolge unzureichender betrieblicher Vorausplanung der
Schlachttieranlieferungen oder wegen technischer Unzulänglichkeiten
und Ausfälle, zum Beispiel in älteren Betrieben,
häufige Verzögerungen bei der Durchführung der Schlachtungen, zum
Beispiel infolge nicht ausreichenden Schlachtpersonals und dadurch
verminderter Auslastung des Untersuchungspersonals,
Mehrkosten durch besondere Wegezeiten,
zeitlicher Mehraufwand durch häufig wechselnde, vom
Untersuchungspersonal nicht beeinflussbare Schlachtzeiten,
häufige Unterbrechungen des Schlachtablaufs durch erforderliche
Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen,
Untersuchung der Tiere, die auf Verlangen des Eigentümers außerhalb der
normalen Schlachtzeiten geschlachtet werden.
Die Höhe der Aufschläge auf die Punktzahlen ist abhängig von der Höhe
der zu deckenden Kosten.
Die zuständigen Behörden können bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten
von den Punktzahlen nach unten abweichen, und zwar
generell, wenn der Unterschied bei den Lebenshaltungskosten zum
Gemeinschaftsdurchschnitt besonders stark ist,
für einen bestimmten Betrieb, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
Die täglichen Mindestschlachtzahlen müssen eine Vorausplanung des
erforderlichen Untersuchungspersonals ermöglichen,
die Zahl der geschlachteten Tiere muss so konstant sein, dass durch
Vorausplanung der Schlachttieranlieferung das Untersuchungspersonal
rationell eingesetzt werden kann,
der Betrieb muss straff organisiert und geplant sein und die
Schlachtungen müssen zügig durchgeführt werden, um eine optimale
Auslastung des Untersuchungspersonals zu ermöglichen,
es dürfen keine Warte- und sonstigen Ausfallzeiten für das
Untersuchungspersonal entstehen,
es muss eine optimale Einheitlichkeit der Schlachttiere hinsichtlich Alter,
Größe, Gewicht und Gesundheitszustand gewährleistet sein.
Auf keinen Fall darf die Anwendung dieser Maßnahmen dazu führen,
dass die in Nummer 2. genannten Punktzahlen um mehr als 55 vom
Hundert, gesenkt werden.
Voraussetzung für die Anhebung sowie Senkung der Gebühren ist, dass in
der Bundesrepublik Deutschland die Lohnkosten, die Struktur der
Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten einerseits und
Geflügelfleischkontrolleuren andererseits von dem EG-Durchschnitt, der
für die Berechnung der in Nummer 2. enthaltenen und aus den
Rechtsakten der EG übernommenen Pauschalbeträge festgelegt wurde, im
Gesamtergebnis abweichen.
Sofern nach der Schlachtung zur Erkennung krankhafter Veränderungen
weitergehende Untersuchungen durchgeführt werden oder eine
bakteriologische Fleischuntersuchung eingeleitet wird
Zur Deckung höherer Kosten gilt Nummer 4.1. entsprechend.
5
2013-1-1
8.
9.
75
Für die Durchführung der bakteriologischen Fleischuntersuchung werden
Auslagen erhoben.
Die Kosten für die stichprobenweisen Rückstandskontrollen sind bei den
Kosten nach den Nummern 1. bis 4. mit zu berechnen und mit der
Schlachttier- sowie der Fleischuntersuchungsgebühr zu erheben.
Abweichend hiervon sind die im Einzelfall entstehenden Auslagen zu
erheben, wenn verbotene Stoffe oder sonstige Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung in unerlaubter Höhe bei einer
Rückstandsuntersuchung festgestellt werden.
Die Kosten für die Rückstandsuntersuchungen und bakteriologischen
Untersuchungen werden nach den tatsächlichen im Landesamt für
Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, Saarbrücken, oder einer
anderen bestimmten Untersuchungsstelle entstehenden Kosten berechnet.
Sofern im Einzelfall Warte- und Ausfallzeiten nicht durch die Gebühren
nach Nummer 1. in Verbindung mit Nummer 2. abgedeckt sind, wird je
Bediensteter oder Bediensteten und angefangener Viertelstunde ein die
tatsächlichen Kosten deckender Betrag erhoben, wenn
das zur Schlachttieruntersuchung angemeldete Tier nicht zur angegebenen
Zeit zur Untersuchung bereitsteht,
die Schlachtung so verzögert wird, dass mit der Fleischuntersuchung nicht
mindestens eine Viertelstunde nach dem angegebenen Zeitpunkt
begonnen oder bei Unterbrechung nicht innerhalb einer Viertelstunde mit
der Fleischuntersuchung fortgefahren werden kann.
VII. Milchrecht
A. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Abnahme von Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie von Beund Verarbeitungsbetrieben zum Zweck der Zulassung
Abnahme von Vorzugsmilchbetrieben zum Zweck der Zulassung
35
Zulassung von Betrieben und sonstigen Einrichtungen
Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Molkereibetrieben
Reisekosten, die im Rahmen des Einsatzes eines technischen
Sachverständigen anfallen, sind zusätzlich zu leisten
Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung
Zulassung von Ausnahmen
Ausstellung einer anderen als in Buchstabe B genannten Bescheinigung
70
35
35
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
130
nach
Zeitaufwand
30
5
5
80
50
15
35
2.
Laufende Überwachung eines zugelassenen Betriebes oder einer
zugelassenen Einrichtung
Überwachung von Vorzugsmilchbetrieben
3.
Laufende Überwachung und Untersuchung der Tiere
10
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
4.
Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung oder einer
Bescheinigung mit ähnlichen Vorleistungen
bei einer Sendung bis 1 t
bei einer Sendung über 1 t bis 10 t
bei einer Sendung über 10 t bis 30 t
bei einer Sendung über 30 t
B. Amtstierärztliche Tätigkeiten oder Dienstleistungen unter amtstierärztlicher
Aufsicht
1.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
5.
C. Einfuhr
bei gleichzeitiger Abfertigung mehrerer Einzelsendungen
bis 30 t des Gebührenpflichtigen
Betriebskontrollen oder Probenahmen, die durch Auflagen oder
Beanstandungen erforderlich werden
35
16
16
30
60
33
30
60
nach
Zeitaufwand
120
nach
Zeitaufwand
2013-1-1
1.
2.
3.
76
Einfuhruntersuchung von Milchprodukten je Tonne
Mindestgebühr je Partie
Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle
Bei der Erhebung der Gebühren nach den Nummern 1 und 2 sind EGEntscheidungen zu Gebühren im Zusammenhang mit Entscheidungen der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften betreffen die
Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissen aus
Drittländern und Gleichwertigkeitsabkommen zu berücksichtigen.
nach
Zeitaufwand
30
10
50
35
nach
Zeitaufwand
70
130
30
5
80
15
35
nach
Zeitaufwand
18
nach
Zeitaufwand
VIII. Lebensmittelrecht
A. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen
1.
2.
3.
4.
5.
Abnahme zum Zweck der Zulassung eines Betriebes für Eiprodukte,
Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln und sonstige Lebensmittel und
sonstige Überprüfungen
Zulassung von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen für das Herstellen,
Behandeln oder Inverkehrbringen von Eiprodukten,
Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln und sonstigen Lebensmitteln
Registrierung von Betrieben
Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung
Ausstellung einer anderen als in Buchstabe B genannten Bescheinigung
17
B. Amtstierärztliche Tätigkeiten und sonstige Dienstleistungen
1.
2.
Überprüfungen zur Vorbereitung eines Zulassungsverfahrens von
Betrieben oder sonstigen Einrichtungen für das Herstellen, Behandeln
oder Inverkehrbringen von Eiprodukten, Fischereierzeugnissen, lebenden
Muscheln und sonstigen Lebensmitteln
Überwachung in zugelassenen und registrierten
Fischereierzeugnisbetrieben
je Tonne Fischereierzeugnisse, die an den Betrieb geliefert werden
1
2.1.
2.2.
3.
4.
5.
5.1.
5.2.
5.3.
5.4.
5.5.
Gelangt die zuständige Behörde bei einem bestimmten Erzeugnis in
einem bestimmten Betrieb zu dem Ergebnis, dass die Gebühren nach
Nummer 2 die tatsächlichen Kosten nicht decken, so kann sie für dieses
Erzeugnis ein System der Gebührenerhebung auf der Grundlage der
angefallenen Arbeitszeit vorsehen.
Die zuständige Behörde ist befugt, die in Nummer 2. vorgesehene Gebühr
zu ermäßigen, wenn
die Zubereitung oder Verarbeitung an dem Ort erfolgt, an dem auch der
Erstverkauf oder die Bearbeitung vorgenommen wird, und/oder
die Arbeitsbedingungen in dem betreffenden Betrieb und die durch die
Eigenkontrolle gebotenen Garantien eine Reduzierung des Bedarfs an
Kontrollpersonal ermöglichen.
Die Ermäßigungen aufgrund der vorgenannten Bestimmungen dürfen in
keinem Fall mehr als 55 vom Hundert betragen.
Die zuständigen Behörden erheben einen Betrag in Höhe der
tatsächlichen Kontrollkosten in Betrieben, die Fischereierzeugnisse
lediglich eingefrieren, tiefgefrieren, verpacken oder lagern, sofern die
Gebühr nach Nummer 2. diese Kontrollkosten nicht mit abdeckt.
Laufende Überwachung eines sonstigen zugelassenen oder registrierten
Betriebes oder einer sonstigen zugelassenen oder registrierten Einrichtung
Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung oder einer
Bescheinigung mit ähnlichen Vorleistungen
bei einer Sendung bis 1 t
bei einer Sendung über 1 t bis 10 t
bei einer Sendung über 10 t bis 30 t
bei einer Sendung über 30 t
bei gleichzeitiger Abfertigung mehrerer Einzelsendungen bis 30 t des
Gebührenpflichtigen
16
16
30
60
30
60
nach
Zeitaufwand
120
77
2013-1-1
6.
Betriebskontrollen oder Probenahmen, die durch Auflagen oder
Beanstandungen erforderlich werden
Betriebskontrollen im Rahmen der Überwachung bei der
Rindfleischetikettierung
7.
18
2,5
nach
Zeitaufwand
nach
Zeitaufwand
C. Einfuhr
1.
Einfuhruntersuchung von Lebensmitteln
je Tonne
je Partie mindestens
Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle
Bei der Erhebung der Gebühren sind EG-Entscheidungen zu Gebühren im
Zusammenhang mit Entscheidungen der Kommission der EG betreffend
die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten
Erzeugnissendungen aus Drittländern und Gleichwertigkeitsabkommen zu
berücksichtigen.
2.
nach
Zeitaufwand
30
10
50
IX. Gebühren zur Sicherstellung von Kontrollmaßnahmen hinsichtlich
bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Erzeugnissen
tierischen Ursprungs
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
2.
3.
3.1.
3.1.1.
3.2.
3.3.
3.4.
Nr.
Untersuchungen und Kontrollen
für lebende Tiere und Fleisch im Sinne des Geflügelfleischhygienerechts
je Tonne Schlachtfleisch
für Aquakulturerzeugnisse (im Sinne der Richtlinie 91/493/EWG) 133
je vermarktete Tonne
für Milch und Milcherzeugnisse
je 1.000 Liter Rohmilch als Ausgangszeugnis
für Eiprodukte
der den tatsächlichen Kosten der Kontrolle entsprechende Betrag
für Honig
der den tatsächlichen Kosten der Kontrolle entsprechende Betrag
Die zuständigen Behörden können höhere als in den Nummern 1.1. bis
1.3. enthaltene Gebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die
tatsächlichen Kosten nicht überschreitet.
Die Gebühren werden erhoben
bei lebenden Tieren und Fleisch
nach Nummer 1.1.
bei Fleisch im Schlachtbetrieb
bei lebenden Tieren in der Tierhaltung
nach Nummer 1.2. im Zubereitungs- und/oder Verarbeitungsbetrieb
nach Nummer 1.3. in der Sammelstelle für Rohmilch oder in dem Betrieb,
in dem die Probenahme erfolgt
nach Nummer 1.4. und Nummer 1.5. im Betrieb, in dem die Probenahme
erfolgt.
Gegenstand
1,35
0,10
0,02
Gebühr
Euro
703 Wasserrechtliche Angelegenheiten
133
Die Richtlinie wurde aufgehoben durch Art. 2 Nr. 10 der Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 157 S. 33); Bezugnahmen
auf die alten Vorschriften gelten gem. Art. 4 der neuen Richtlinie als Bezugnahmen auf die neuen Vorschriften.
2013-1-1
78
Amtshandlungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) in der jeweils geltenden
Fassung und des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1194), zuletzt geändert durch Artikel
3 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in der jeweils geltenden
Fassung 34 zur Anpassung des Landesrechts an die Einführung des Euro und zur
Änderung von Rechtsvorschriften (Siebtes Rechtsbereinigungsgesetz — 7. RBG)
vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) in der jeweils geltenden Fassung
1.
Benutzungen
1.1.
Bewilligung (§ 8 WHG)
1.2.
gehobene Erlaubnis (§ 7 WHG, § 14 SWG)
1.3.
Erlaubnis (§ 7 WHG)
1.3.1. Erlaubnis zum Betrieb von Erdwärmepumpen
1.4.
Verlängerung der Erlaubnis (§ 19 SWG)
1.5.
Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen einer Staumarke (§§ 29, 30
SWG)
1.6.
Genehmigung zum dauernden Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer
Stauanlage (§ 32 SWG)
1.7.
Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 18 WHG, § 19 SWG)
(Soweit eine Bewilligung (§ 8 WHG), eine gehobene Erlaubnis (§ 7 WHG;
§ 14 SWG) oder eine Erlaubnis (§ 7 WHG) eine baurechtliche
Genehmigung einschließt, ist zusätzlich die entsprechende Gebühr nach dem
Besonderen Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden in der jeweils
geltenden Fassung zu erheben.) 32
2.
Wasserversorgungs-, Abwasseranlagen
2.1.
Genehmigung von Anlagen (§ 48 SWG)
(Soweit eine Genehmigung eine baurechtliche Genehmigung einschließt, ist
zusätzlich die entsprechende Gebühr nach dem Besonderen
Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden
Fassung zu erheben.) 32
2.2.
Genehmigung für das Einleiten in Abwasseranlagen (§ 51 SWG)
2.3.
Zulassung von Ausnahmen (§ 9 Eigenkontrollverordnung, § 54 SWG)
2.4.
Anerkennung von Untersuchungsstellen und Prüfstellen (§ 5
Eigenkontrollverordnung, § 54 SWG)
3.
Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und
Dämmen
3.1.
Planfeststellung (§ 31 WHG, §§ 72, 73 SWG)
3.2.
Plangenehmigung (§ 31 WHG, §§ 72, 73 SWG)
3.3.
Verlängerung der Frist zur Ausführung des Plans (§ 31 WHG, § 117 SWG)
3.4.
Erklärung über den Umfang der Unterhaltung (§ 28 WHG, § 56 SWG)
3.5.
Festsetzung des Kostenanteils an der Unterhaltungslast bei Anlagen in oder
an Gewässern (§ 29 WHG, § 59 SWG)
3.6.
Zustimmung zur Übernahme oder Übertragung der Unterhaltungslast (§ 29
WHG, § 60 SWG)
3.7.
Festsetzung des Kostenanteils bei Ersatzvornahme (§ 62 SWG)
3.8.
Feststellung der Unterhaltungspflicht oder der besonderen Pflicht im
Interesse der Unterhaltung in Streitfällen (§ 65 SWG)
3.9.
Festsetzung des Kostenanteils zur Herbeiführung eines Vorteilsausgleichs
(§ 71 SWG)
4.
Sicherung des Wasserabflusses
4.1.
Genehmigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 78 SWG)
(Soweit eine Genehmigung eine baurechtliche Genehmigung einschließt, ist
zusätzlich die entsprechende Gebühr nach dem Besonderen
Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden
Fassung zu erheben.) 32
4.2.
Genehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung von Anlagen
oder Strauchpflanzungen (§ 80 SWG)
4.3.
Genehmigung zur Lagerung von Stoffen oder Entnehmen von
Bodenbestandteilen in Überschwemmungsgebieten (§ 81 SWG)
511 – 10.225
511 – 10.225
102 – 5.112
gebührenfrei
51 – 2.556
102 – 1.022
51 – 1.022
102 – 5.112
230 – 4.000
230 – 3.323
51 – 255
200 – 4.000
204 – 10.225
102 – 1.022
51 – 306
51 – 306
51 – 306
51 – 306
51 – 1.022
51 – 1.022
51 – 1.022
51 – 1.533
51 – 1.533
51 – 1.533
2013-1-1
4.4.
4.5.
5.
5.1.
5.2.
5.3.
6.
6.1.
6.2.
6.3.
6.4.
7.
7.1.
8.
8.1.
9.
9.1.
79
Anhalten des Störers zur Beseitigung eines Hindernisses (§ 61 SWG)
Anordnung aufgrund von Wasserschauen (§ 88 SWG)
Grundwasserschutz
Amtshandlungen zum Vollzug einer Wasserschutzgebietsverordnung (§ 19
WHG, § 37 SWG)
Amtshandlungen zum Vollzug der Vorschriften über Genehmigungen von
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§§ 19a bis
19f WHG, § 39 SWG)
Amtshandlungen zum Vollzug der Vorschriften über Anlagen zum Lagern,
Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (§§ 19g bis 19l WHG,
§ 39 SWG)
Zwangsrechte
Verändern eines oberirdischen Gewässers (§ 91 SWG)
Anschluss einer Stauanlage (§ 92 SWG)
Durchleiten von Wasser oder Abwasser (§ 93 SWG)
Mitbenutzung einer Anlage (§ 94 SWG)
Wasserbuch
Eintragung von Rechtsverhältnissen (§ 123 SWG)
Schifffahrt, Häfen und Fähren
Einrichtungs- und Betriebsgenehmigung für Häfen oder Umschlagstellen
oder Fährbetrieb (§ 28 SWG)
Sonstiges
Amtshandlungen der Wasserbehörden, soweit sie nicht unter Nummer 1. bis
8. aufgeführt sind
705 Landesamt für Umweltschutz
1.
Dienstleistungen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und
Benutzung seiner Einrichtungen entsprechend dem in der Dienstanweisung
festgelegten Tätigkeitsbereich, insbesondere für
Gutachten
Entwurfsarbeiten
Bauleitung
Herausgabe von Daten des gesamten Geschäftsbereichs des Landesamtes für
Umwelt- und Arbeitsschutz
1.1.
Gutachten, Sachverständigenleistungen und sonstige Dienstleistungen nach
Zeitaufwand, soweit nicht Nummer 1.2. Anwendung findet:
Stundensatz Euro ohne Technikunterstützung 94
a) Beamte der Bes.-Gruppe A 13 und höher bzw. Angestellte BAT II und
höher
b) Beamte Bes.-Gruppe A 12 bis A 9, Angestellte BAT III bis V b
c) Beamte Bes.-Gruppe A 8 bis A 5, Angestellte BAT V bis VIII
d) Beamte und Angestellte der niedrigeren Gruppen, Lohnempfänger
mit Technikunterstützung 94
a) Beamte der Bes.-Gruppe A 13 und höher bzw. Angestellte BAT II und
höher
b) Beamte Bes.-Gruppe A 12 bis A 9, Angestellte BAT III bis V b
c) Beamte Bes.-Gruppe A 8 bis A 5, Angestellte BAT V bis VIII
d) Beamte und Angestellte der niedrigeren Gruppen, Lohnempfänger
1.2.
Entwicklungsbearbeitung und Bauleitung
(Die Gebühren werden in Hundertsteln der Kostensumme erhoben)
Kosten der Maßnahme
Gebührensatz
bis
Vorentwurf
Entwurf
Bauleitung
Euro
%
%
%
1
2
3
4
51 – 511
20,45 – 511
51 – 2.556
51 – 5.112
51 – 5.112
51 – 511
51 – 511
51 – 511
51 – 511
51 – 511
511 – 5.112
51 – 10.225
67,50
50,60
41,70
30,60
76,30
58,90
49,90
39,10
80
2013-1-1
5.000
0,4
12.500
0,3
25.000
0,25
50.000
0,2
100.000
0,2
250.000
0,15
500.000
0,1
1.000.000
0,07
5.000.000
0,05
25.000.000
0,05
und mehr
Zwischenwerte können interpoliert werden.
1.3.
1.4.
1.5.
1.6.
2.
3.
4.
3,5
3,0
2,5
2,0
1,8
1,5
1,0
0,8
0,6
0,5
4,0
3,2
2,6
2,1
1,8
1,5
1,3
1,0
0,75
0,5
Die Gebühren der Spalten 2 und 3 sind nach den Kostenanschlägen des
Vorentwurfs, die der Spalte 4 nach den Ausführungskosten zu berechnen.
Die Ausführungskosten werden durch die Abrechnung ermittelt. Solange
diese nicht vorliegt, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
Werden vom Gebührenschuldner verwertbare Einzelleistungen erbracht, so
sind diese bei der Gebührenberechnung durch Abschläge von den
Gebührensätzen zu berücksichtigen.
Wird eine Maßnahme in der Ausführung unterbrochen und innerhalb eines
Jahres nicht fortgesetzt, so ist die Gebühr für den bereits ausgeführten
Teilabschnitt abzurechnen. Der Gebührensatz ergibt sich aus den Kosten
dieses Teilabschnitts. Wird eine Maßnahme fortgesetzt, können die
Gebühren nach den Gesamtkosten berechnet und die bereits geleisteten
Zahlungen angerechnet werden. Bei Unterbrechung von mehr als drei Jahren
müssen sowohl der alte als auch der neue Abschnitt als selbstständige
Maßnahme berechnet werden.
Die Einzelleistungen sind wie folgt aufzugliedern:
a) Vorentwurf
Generelle Lösung der Aufgabe mit gutachtlichen Erläuterungen,
Übersichtskarten, Skizzen und überschläglicher Schätzungen der Kosten
b) Entwurf
Baureife Lösung der Aufgabe einschließlich Beschaffung der
Unterlagen, örtlicher Vermessung, Bodenuntersuchung, Anfertigung der
zeichnerischen Unterlagen, Massenberechnungen kleinerer
hydraulischer, statischer und sonstiger Berechnungen,
Erläuterungsbericht, Kostenanschlag.
Für Entwürfe mit größeren hydraulischen, statischen und sonstigen
Berechnungen und für die Aufstellung von Anlieger- und
Eigentumsverzeichnissen kann ein Zuschlag bis zu 25 v. H. der
Entwurfsgebühren erhoben werden.
c) Bauleitung
Ausschreibung, Überwachung der planmäßigen Ausführung und
Lieferung der Materialien, Prüfung der Baukostenrechnungen und
Abrechnung der Baumaßnahme.
Örtliche Absteckung, Aufsicht über die Regiearbeiter, Überwachung der
Unternehmerarbeiten und Mithilfe bei Aufmessungsarbeiten und
dergleichen durch Landesbedienstete.
Werden auf einer Dienstreise Tätigkeiten für verschiedene Schuldner
vorgenommen, so werden „die Besonderen Auslagen“ nach § 2 des Gesetzes
Nr. 800 94 auf die einzelnen Tätigkeiten nach der aufgewendeten Zeit und
der vom Dienstort aus zurückgelegten Wegstrecke angemessen verteilt.
Für besondere Leistungen kann das Landesamt für Umwelt- und
Arbeitsschutz besondere Kostenvereinbarungen treffen, die jedoch der
vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Inneresund Sport bedürfen.
Herausgabe von Daten des Geschäftsbereichs des Landesamtes für Umweltund Arbeitsschutz
714 Wirtschafterin, staatliche Anerkennung
Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Wirtschafterin
25,50 – 2.556
5,10
2013-1-1
81
720 Wohnungs- und Siedlungswesen, Städtebauförderung
1.
Umbewilligung einer Zuwendung zur Wohnungsbauförderung nach den
§§ 21a oder 51e des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der jeweils
geltenden Fassung 134 auf den Rechtsnachfolger im Eigentum der
geförderten Wohnung (ausgenommen Eigentumsänderungen aufgrund
gesetzlicher Erbfolge) je Antrag
2.
Soziale Wohnraumförderung
2.1. Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 27 Abs. 3 Satz 1 WoFG
2.2. Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 27 Abs. 3 Satz 4 WoFG
2.3. Erteilung einer Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Nr. 1 WoFG
2.4. Erteilung einer Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Nr. 2 WoFG
2.5. Erteilung einer Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Nr. 3 WoFG
2.6. Erteilung einer Auskunft nach § 28 Abs. 5 Satz 3 WoFG
2.7. Bestätigung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WoFG
2.8. Freistellung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 WoFG
2.9. Erteilung einer Bestätigung der Wohnberechtigung nach §§ 47 Abs. 5, 49
Abs. 2 WoFG
3.
134
Städtebauförderung nach dem Baugesetzbuch - BauGB - in der jeweils
geltenden Fassung
Bestätigung als Sanierungs- oder Entwicklungsträger (§ 158 BauGB bzw.
§ 167 in Verbindung mit § 158 BauGB)
bei einem Finanzierungsvolumen
bis zu 5.000.000 Euro
bis zu 12.500.000 Euro
bis zu 25.000.000 Euro
bis zu 50.000.000 Euro
für jede weitere angefangene 50.000.000 Euro
zusätzlich eines vorab zu berechnenden allgemeinen Sockelbetrages von in
jedem Fall
102
15
25
15
100
100
15
15
100
15
511
766
1.022
1.278
255
255
Das Gesetz ist aufgehoben durch Art. 3 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) mit Ausnahme der in § 49 dieses Gesetzes
genannten Vorschriften.
82
2013-1-1
Stichwortverzeichnis
Gegenstand
Abfallrechtliche Angelegenheiten
Nr. des Gebührenverzeichnisses
2
Aufzüge
Abgabe von Karten, s. Forstverwaltung, 330
Abschriften verschiedener Art
49
Auskünfte
67
4
Auswanderungsagenten
85
6
Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen o.
Ä. s. Abschriften, 3.1.
Automatisierte Datenverarbeitung
89
109.1
Bauanlagen an Straßen
97
109.2
49
Baumeister, Führung der Berufsbezeichnung 151.7.
Befähigungs- und Berechtigungsnachweise
20
7
Befähigungszeugnisse
109
Befreiung von Rechtsvorschriften oder sonstigen
allgemeinen Anordnungen
Beglaubigungen verschiedener Art
115
19
Berufsausbildung
132
20
Berufsausübung - Bestellung, Zulassung
133
3.1.
Akteneinsicht, s. Einsicht in die Akten, 271
Altenpfleger(in)
Amtsarzt, Befähigungszeugnis für die Anstellung
eines -es
Amtstierarzt, Befähigungszeugnis für die
Anstellung eines -es
Anerkennung von Einrichtungen (Ausbildungsstätten) des Gesundheitswesens
Anlagen, genehmigungsbedürftige,
Amtshandlungen betreffend
Anordnung, s. Abfallrechtliche Angelegenheiten,
2.3.
Anwenderprogramm, s. automatisierte
Datenverarbeitung, 89
Apotheken
Nr. des Gebührenverzeichnisses
61
Ausbildungsstätten des Gesundheitswesens,
Anerkennung von Ausfertigungen, s. Abschriften, 3.2.
Abstempelung, s. Gebührentarife, 349
Acetylenanlagen
Gegenstand
121
Approbationen, Erlaubnisse, Befähigungs- und
Berechtigungsnachweise
Approbationen für Ärzte
20.1
Berufsbezeichnung – Ingenieur
134
Approbationen für Apotheker
20.3
Besamungserlaubnis
145
Approbationen für Tierärzte
20.2
Bescheinigungen verschiedener Art
151
Approbationen für Zahnärzte
20.4
Bestätigungen, s. Beglaubigungen, 121
Arbeitsschutz, Amtshandlungen auf dem Gebiet des
–es
Arbeitssicherheit
25
Bestattungswesen
163
28
Betriebsabbruch
169
Arbeitszeitschutz, Amtshandlungen betreffend -
31
Betriebsstilllegung
169
Archivgebühren, besondere Fälle
37
Bildwerfergeräte und Zubehörteile
181
Arzneimittel und Medizinprodukte, Untersuchung
von Atomgesetz, s. Strahlenschutz,
43
Blindenwerkstätten
193
55
Blutalkoholbestimmung bei strafbaren Handlungen
197
Brandverhütungsschau
626
Buchmacher
211
Aufenthaltsbescheinigung, s. Auskünfte, 67.1.9.1.
Auffanggebührentatbestand
Bundespersonalausweise
1
223
Buchprüfer, s. Wirtschaftsprüfer, 715
Fahrpersonalgesetz
311
83
2013-1-1
Flüssigkeiten, brennbare
325
330
Bundes-Seuchengesetz, Erlaubniserteilung
21
Forstverwaltung
Bürgschaften und Garantien
229
Fotokopien, s. Abschriften, 3.5.
Chemikalienrecht
231
Fundsachen
337
Dampfkesselanlagen
235
Futtermittelgesetz und Futtermittelverordnung
340
Gasölverbilligung
345
349
350
Datenverarbeitung, s. automatisierte Datenverarbeitung, 89
Denkmalschutz
248
Diplomgrad, nachträglich
255
Gaststätten, s. gewerberechtliche Genehmigungen,
385
Gebührentarife
Diätassistentenschulen
.
Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen
49.1
Gefahrstoffe
256
Geld, s. Sammlungen, 607
Druckluft
257
Genossenschaftswesen
361
Duplikate
3.3
Gentechnische Angelegenheiten nach dem GenTG
364
Durchschriften
3.4
Geräusche, Messung von -
535
EDV-Anlagen und -Geräte, s. automatisierte
Datenverarbeitung, 89
Ehrenzeichen, s. Orden, 547
Geschäftsplan, s. Versicherungsaufsicht, 673.2.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, s.
juristische Personen, 463.4.
Gesundheitsämter
637
Eingabedaten, s. automatisierte Datenverarbeitung,
89
Einsicht in Akten und amtliche Bücher
271
Getränkeschankanlagen
379
Eisenbahnen
277
Gewerberechtliche Genehmigungen usw.
385
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten
Räumen
Energiewirtschaft
283
Gewerberegister, s. Auskünfte, 67.2.
289
Glücksspiele
397
Enteignung
295
Graduierung, nachträgliche
399
Erlaubnisse
20.6.
403
Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern
21
Gutachten, Schreibgebühren für Anfertigungen
von Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen
Erlaubnis zum Halten gefährlicher wilder Tiere
305
Handel
415
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
28
Handwerksrecht
421
Fähren
307
Heilpraktiker
433
Heimarbeit
439
Feuerbestattung, s. Bestattungswesen, 163.6.
409
Fischereischeine
319
Hinterlegung bei Staatsbehörden
451
Jagdwesen
454
Notfallrettung und Krankentransport
544
Jahrmarktspiele
457
Orden und Ehrenzeichen
547
84
2013-1-1
Jugendarbeitsschutz
460
Orderlagerscheine
553
Jugendschutz
461
Papageien und Sittiche
559
Juristische Personen
463
Personalausweis, s. Bundespersonalausweise, 223
Käse
Kampfmittelräumdienst
511.2 und 3 Pfandleiher, gewerbliche
470
Pflanzenschutz
571
575
Konten
475
Pflegeheim, s. Heimgesetz,
5
Kontrollstelle für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und Lebensmittel
Krankenanstalten, private
477
Planfeststellungsverfahren
580
589
Krankenhauspflegesätze
485
Plangenehmigungen, s. abfallrechtliche
Angelegenheiten, 2.2.
Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)
589
Privatschulen
595
682
Prüfungen
596
Kündigungsschutz nach dem BundeserziehungsgeldG
Ladenschlussgesetz
490
Raumordnungsverfahren
598
499
Rechtsfähigkeit, s. juristische Personen, 463
Landesamt für Umweltschutz
705
Reisegewerbe
601
Landesbetrieb für Straßenbau
654
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
511
Reiten im Wald
604
Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle
517
Rennwetten, s. Lotterien, 525.2.
Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen o.Ä., s.
Ausbildungsstätten d. Gesundheitswesens, 49.1
Kulturgut, wertvolles
Leichen, s. Bestattungswesen, 163
Rettungsdienst
Leichenpass, s. Bestattungswesen, 163
Röntgenverordnung, s. Strahlenschutz, 55
605
Lotterien, Renn- und Sportwetten
525
Saatgutverkehr
Medizinisch-technische Geräte
526
Sachverständige, s. Berufsausübung, 133.2 und 3.
607
647
Sammlungen von Geld und anderen
Wertgegenständen
Schornsteinfegerwesen
Seilbahnen
620
Medizinprodukte, Betriebe, s. Arzneimittel, 43
Meisterschule, Staatliche Melderegister, s. Auskünfte, 67.1
606
610
Messen, Ausstellungen, Märkte
534
Sittiche, s. Papageien, 559
Messungen von Geräuschen
535
Sonn- und Feiertage
628
Sozialarbeiter(in)
629
Milchhandel, s. Handel, 415.1.
Mutterschutz
540
Spielbank
630
Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
542
Spielgeräte, s. gewerberechtliche Genehmigungen,
385.5.
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
664
Versicherungsaufsicht
673
Versteigerergewerbe
679
Spielhallen u. ä. Unternehmen
Sportwetten, s. Lotterien, 525.3.
631
85
2013-1-1
Schaustellungen, s. gewerberechtliche
Genehmigungen, 385.11.
Schreibgebühren, s. Gutachten, 403
Verwendung des Landeswappens, Genehmigung
681
Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
682
Stiftungen, s. juristische Personen, 463.2.
Veterinärverwaltung
685
703
Strahlenschutz, Genehmigungen
55
Straßenbahnen
650
Technikerschule, Staatliche
647
Wasserrechtliche Angelegenheiten, Amtshandlungen betreffend Wasserschutzgebiete, s. wasserrechtliche
Angelegenheiten, 703.5.
Weinkontrolle, s. Lebensmittelüberwachung, 517
Technische Überwachung
658
Wertgegenstände, s. Sammlungen, 607
Umweltschutz, ablehnende Entscheidungen
661
Umweltverträglichkeitsprüfung
662
Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Landeskriminalamtes für Jahrmarktspiele
Unterschriften, Beglaubigungen
457
121.1.
Vereine, s. juristische Personen, 463
Vermessungsgenehmigung
714
Wohnungs- und Siedlungswesen, Städtebauförderung
Zahnärzte, Approbation für -
720
Zeugnisse
20.4
121.3.
Zulassung, Bestellung, s. Berufsausübung, 133
663
Vermessungsingenieure, s. Berufsausübung, 133.1.
Vermisstenanzeige
Wirtschafterin, Staatl. Anerkennung
667
Zustimmung zur Verfügung über Guthaben u. Ä.
auf Konten mit falschem oder erdichtetem Namen
Zweitstücke, s. Duplikate, 3.3.
475
86
2013-1-1
Verzeichnis der Abkürzungen
AbfallG
AcetV
AGBGB
AktG
AMG
Amtsbl.
AO
ApoBO
ArbStättVO
AufzV
BAnz
BÄO
EAPO
BGB
BBiG
BImSchG
BioStoffV
BJG
BliwaG
BTO
BGBl. I
DampfkV
EDV
EStDV
FStrG
GastG
GebVerz
GefStoffV
GenG
= Gesetz über die Beseitigung von Abfällen
(Abfallbeseitigungsgesetz)
= Acetylenverordnung
GewO
GmbH
GmbHG
= Gewerbeordnung
= Gesellschaft mit beschränkter Haftung
= Gesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
= Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
= Aktiengesetz
= Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
= Amtsblatt des Saarlandes
= Abgabenordnung
= Apothek.Betriebsordnung
GS
HwO
LEG
LBO
MuSchG
PVO
= Preußische Gesetzsammlung
= Handwerksordnung
= Landeseisenbahngesetz
= Landesbauordnung
= Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
(Mutterschutzgesetz)
= Polizeiverordnung
RGBl. I
RÖV
StrG
SJG
SNG
StrlSchV
SWG
TierSG
= Reichsgesetzblatt Teil 1
= Röntgenverordnung
= Saarländisches Straßengesetz
= Saarländisches Jagdgesetz
= Saarländisches Naturschutzgesetz
= Strahlenschutzverordnung
= Saarländisches Wassergesetz
= Tierseuchengesetz
TierZG
UWG
VA
VbF
VerstV
VO
WHG
WoBauG Saar
WPO
= Tierzuchtgesetz
= Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
= Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
= Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
= Versteigererverordnung
= Verordnung
= Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes
= Wohnungsbaugesetz für das Saarland
= Gesetz über eine Berufsordnung der Wirt
schaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
ZHKG
= Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
= Arbeitsstättenverordnung
= Verordnung über die Errichtung und den
Betrieb von Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung)
= Bundesanzeiger
= Bundesärzteordnung
= Bundes-Apothekerordnung
= Bürgerliches Gesetzbuch
= Berufsbildungsgesetz
= Bundes-Immissionsschutzgesetz
= Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung)
= Bundesjagdgesetz
= Blindenwarenvertriebsgesetz
= Bundes-Tierärzteordnung
= Bundesgesetzblatt Teil I
= Dampfkesselverordnung
= Elektronische Datenverarbeitung
= Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
= Bundesfernstraßengesetz
= Gaststättengesetz
= Allgemeines Gebührenverzeichnis
= Verordnung zum Schutz vor gefährlichen
Stoffen (Gefahrstoffverordnung)
= Gesetz betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz)