IVa/3 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die
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IVa/3 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die
1 IVa/3 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben des Schulträgers für eine Schule für Lernbehinderte (Sonderschule) Zwischen der Gemeinde Selm und dem Amt Olfen wird auf Grund der §§ 1 und 23 bin 25 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190) in Verbindung mit § 11 Abs. 6 des Schulverwaltungsgesetzes vom 3. Juni 1958 (GV. NW S. 36) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:. §1 Die Gemeinde Selm hat gemäß § l0 (3) Schulvervaltungsgesetz eine Schule für Lernbehinderte (Sonderschule) errichtet und führt sie fort. Die Sonderschule trägt den Namen „Pestalozzischule“. §2 Das Amt Olfen, dem die Aufgaben das Schulträgers für Sonderschulen der Gemeinden Stadt und Kirchspiel Olfen übertragen sind, überträgt fortan die Aufgaben hinsichtlich der Be schulung seiner sonderschulpflichtigen Kinder auf die Gemeinde Selm. Insoweit ist die Gemeinde Selm mit allen Rechten und Pflichten Schulträger der von ihr auch für Schüler aus den zwei Olfener Gemeinden errichteten und fortzuführenden Sonderschule. §3 Die Gemeinde Selm als Schulträger wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 9 des Schulverwaltungesetzes in den Schulbezirk ihrer Sonderschule auch die beiden Olfener Gemeinden einzubeziehen. §4 Der Schulträger - die Gemeinde Selm - übernimmt die Kosten der Beförderung der Sonderschüler aus den Entsendegemeinden zum Schulort Selm. Die Beförderung geschieht durch öffentliche Verkehrsmittel, Benutzung des Linienbusses der VKL auf der Strecke Olfen Selm. Im übrigen gilt die Verordnung zu § 7 SchFG über die Beförderung von Schülern. 2 §5 In allen Fragen der Durchführung dieser Vereinbarung ist das Einverständnis der Beteiligten anzustreben. Über Streitigkeiten entscheidet die nach § 11 Abe. 1 Satz 2 des Schulverwaltungsgesetzes zuständige Schulaufsichtsbehörde. §6 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Beteiligte kann die Vereinbarung mit einer Frist von einem Jahr zum Schlusse eines Schuljahres schriftlich kündigen. Selm, den 28. März 1972 Für die Gemeinde Selm gez. Bürgermeister gez. Amtsdirektor Olfen, den 10. April 1972 Für das Amt Olfen gez. Amtsdirektor gez. Amtsoberamtmann 3 Genehmigung Aufgrund des § 24 Abs. 2 S.. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26.4.1961 (GV. NW. S. 190/SGV 202) genehmige ich die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Selm und dem Amt Olfen vom 28.3.1972/10.4.1972 über die Übertragung der Aufgaben des Schulträgers für eine Schule für Lernbehinderte (Sonderschule). (Siegel) Lüdinghausen, d. 11. Juli 1972 Der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde I.V. gez. Goss Kreisdirektor Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende öffentlich.-rechtliche Vereinbarung mit Genehmigungsvermerk wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Lüdinghausen, den 11. Juli 1972 Der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde I.V. gez. Goss Kreisdirektor