608. Kabinettssitzung am 16. 9. 1959 Beginn: 9.20

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608. Kabinettssitzung am 16. 9. 1959 Beginn: 9.20
608. Kabinettssitzung am 16. 9. 1959
Beginn: 9.20 Uhr, Ende: 12.20 Uhr
Anwesend: Dr. Meyers, Niermann, Dr. Flehinghaus, Bachhausen; Protokoll: Dr. Seeger (zeitweise
abwesend und vertreten durch Bachhausen)
Es wird festgestellt, daß Herr Innenminister Duues durch Herrn Ministerpräsidenten Dr. Meyers,
Herr Kultusminister Schütz durch Herrn Justizminister Dr. Flehinghaus und die Herren Minister für
Wirtscha und Verkehr Dr. Lauscher und Minister für Wiederauau Erkens durch Herrn Minister für
Ernährung, Landwirtscha und Forsten Niermann vertreten werden. Während der Sitzung erschienen
Herr Minister Schütz und die Herren Staatssekretär Dr. Ewers, Staatssekretär Dr. Freienstein und
Staatssekretär Blank.
I. Landesangelegenheiten
1. 1. Interpellation Nr. 7 der Fraktion der SPD – LT-Drucks. Nr. 160 – ManteuffelProzess vor dem Schwurgericht in Düsseldorf 1
Herr Justizminister Dr. Flehinghaus berichtet über den Sachverhalt. Die Landesregierung erklärt sich
bereit, die Interpellation in der Landtagssitzung vom 10./11. 11. 1959 zu beantworten.
2. 2. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindegrenze zwischen den
Gemeinden Birgelen, Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg, Wildenrath und
Arsbeck, Landkreis Erkelenz
Die Landesregierung beschließt, den Gesetzentwurf im Landtag einzubringen.
3. 3. Entwurf einer Verordnung über die Errichtung des Ehrengerichtshofs für
Rechtsanwälte
Die Landesregierung beschließt, die der Kabinettsvorlage vom 29. 8. 1959 beigefügte Verordnung zu
erlassen und auszufertigen.
1
Vor dem Schwurgericht in Düsseldorf fand vom 17. bis 21. 8. 1959 ein Prozeß gegen
den 1897 geborenen Panzergeneral a. D. Hasso Eccart von Manteuffel statt, dem
vorgeworfen wurde, als Kommandeur der 7. Panzerdivision am 13. 1. 1944 bei den
Rückzugskämpfen in der Ukraine bei Schepetowka den Befehl zur widerrechtlichen
Erschießung eines deutschen Soldaten gegeben zu haben. Manteuffel wurde wegen
Totschlags zu 1 ½ Jahren Gefängnis verurteilt (vgl. Rheinische Post, 18. und 22.
8. 1959). Während des Prozesses war in der Öffentlichkeit beanstandet worden, daß
Manteuffel neben seinem Verteidiger und nicht auf der Anklagebank Platz genommen
hatte und des öfteren auch mit seinem Namen und nicht als ‚Angeklagter‘ angeredet
worden war. Weil der Oberstaatsanwalt Lünen den Angeklagten mit Handschlag
begrüßt hatte, äußerte die SPD in ihrer Interpellation Zweifel an einer objektiven
Prozeßführung.
4. 4. Entwurf einer Verordnung über die Zuständigkeiten nach der
Bestallungsordnung für Ärzte
Die Landesregierung beschließt, die der Kabinettsvorlage vom 4. 9. 1959 beigefügte Verordnung
– vorbehaltlich etwaiger Einwendungen der anzuhörenden Landtagsausschüsse – zu erlassen und
auszufertigen.
5. 5. Entwurf einer Verordnung nach § 7 des Schulfinanzgesetzes
Die Landesregierung beschließt:
1. Die Landesregierung billigt den Verordnungsentwurf in der Fassung der Kabinettsvorlage vom 14. 9.
1959.2
2. Der Kultusminister wird die Zustimmung der in § 7 Satz 3 SchFG bezeichneten Landtagsausschüsse
einholen.
3. Sachlich bedeutsame Änderungsvorschläge der Ausschüsse werden der Landesregierung nach Abschluß
der Beratungen vorgelegt werden.
4. Sobald zwischen Kultusminister, Innenminister, Finanzminister und den Landtagsausschüssen
Einvernehmen über die Fassung des Entwurfs erzielt ist, wird der Kultusminister die Verordnung unter
dem Datum des 1. 10. 1959 ausfertigen und am gleichen Tage verkünden.
6. 6. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wegen verfassungsrechtlicher
Prüfung der Vereinbarkeit des § 20 des Ladenschlussgesetzes vom 28. 11. 1956 (BGBl. I S.
875) mit Artikel 12, 14 GG – 1 BvL 14/59 – 1 BvL 15/59 –
In den beiden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der
Vereinbarkeit des § 20 des Ladenschlußgesetzes vom 28. 11. 1956 sieht die Landesregierung von einer
Beteiligung ab.
7. 7. Einführung einer Mindestkirchensteuer
Vertagt auf den 18. 9. 1959.
8. 8. Mitarbeit aller Ministerien an den Vorschlägen für die Tagesordnung des
Landtagsausschusses für Verwaltungsreform
Die Landesregierung beschließt, daß die Ministerien im Sinne des Kabinettsbeschlusses vom 9.
12. 1958 prüfen, welche Fragen sich zu einer gutachterlichen Stellungnahme des Ausschusses für
Verwaltungsreform eignen. Das Ergebnis dieser Überprüfung soll dem Innenministerium zur
Unterrichtung der Landesregierung bis zum 1. 12. 1959 mitgeteilt werden.
9. 9. Verkauf des früheren Badehotels Königshof in Bad Oeynhausen
Vertagt.
2
Dok.88.
10. 10. Bundesratsausschuss für Kulturfragen; Benennung des Staatssekretärs Ludwig
Adenauer als stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Kulturfragen
Beschlossen.
11. [11.-13. sowie II. 1.-40. Personalia]
III. Außerhalb der Tagesordnung
1. 1. Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an der Verwaltung und
Finanzierung der Stiftung „Preussischer Kulturbesitz“ 3
Die Angelegenheit wird besprochen. Die Beschlußfassung wird vorläug zurückgestellt.
2. 2. Anordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
für Lehrer an berufsbildenden Schulen
Die Anordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen
wird erlassen und ausgefertigt.
3. 3. Zehnjahresfeier der Aufbaugemeinschaft Espelkamp
Vertagt auf den 18. 9. 1959.
IV. Die nächste Kabinettssitzung findet am 18. 9. 1959, 10.00 Uhr, statt.
3
Dok. 89.