néve, à laquelle il remit une annonce à faire insérer, et la dite
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néve, à laquelle il remit une annonce à faire insérer, et la dite
520 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. néve, à laquelle il remit une annonce à faire insérer, et la dite agence la fit paraître dans le « Murtenbieter » à Morat et dans « l’Indicateur fribourgeois ». Or, ce fait est consti tutif de deux délits distincts. En effet le délit, bien que commis au moyen de la presse, l’a été dans deux annonces distinctes l’une de l’autre. Il est vrai que dans les deux annonces le même droit a subi une atteinte, savoir le droit des concurrents du recourant à ne pas voir détourner d’eux leur clientèle par des moyens déloyaux. Mais, en dehors de ce droit, les lois concernant la concurrence déloyale en pro tègent d’autres encore, notamment les intérêts des clients eux-mêmes, et le principe général de la bonne foi dans les transactions. Le cercle des personnes auxquelles les deux an nonces s’adressaient n’est pas le même dans l’une et dans l’autre (voir art. 1 dernier alinéa de la loi fribourgeoise sur la matière). Ces deux avis portent atteinte également à des in térêts divers de différentes catégories de consommateurs et de concurrents. Il y a également contravention à deux lois. Si la même annonce avait paru plusieurs fois de suite dans le même journal, l’on se trouverait en présence d’un délit continué ; mais en l’état il s’agit de deux délits différents, ce qui exclut d’emblée la possibilité d’une violation du principe « ne bis in idem ». Il suit de ce qui précède que les deux cantons en cause ont poursuivi deux délits, chacun conformément à sa légis lation cantonale respective, et que la situation fâcheuse dans laquelle se trouve le recourant n’est que la conséquence de la diversité des lois cantonales en matière pénale. Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce : Le recours est rejeté comme non fondé. I. Rechtsverweigerung. — 1. Formelle. N° 87. 521 8 7 . I l r k M VOM 2 3 . September 1909 in Sachen Iäscher gegen Däscher. Angebliche Rechtsverweigerung, reformatio in pejus und Verletzung des Grundsatzes judex ne eat ultra petita- partium dadurch, dass der zweitinstanzliche Richter eine erstinstanzlich gutgeheissene Klage wegen Inkompetenz des erstinstanzlichen Richters « abweist », trotz dem der Appellant oder Beschwerdeführer die Kompetenzfrage als richtig entschieden bezeichnet und das erstinstanzliche Urteil nur nach dessen materieller Seite hin angefochl-m hatte. — Angebliche Rechtsverweigerung und Verletzung von Art. 5 8 BV durch unrich tige Lösung der Kompetenzfrage. — Verkennung der Natur der be ireibungsrechtlichen Aberkennungsklage dadurch, dass der Streitwert auf einen hohem als den Betrag der Aberkennungsklage angesetzt wird, weil die in Betreibung gesetzte Forderung nur ein Teil einer hohem Forderung sei. A . — D ie Rekursbeklagte A nna Däscher hatte den Rekur renten Jo su a Däscher für einen B etrag von 100 F r. betrieben und fü r diesen B etrag, gestützt auf einen Schuldschein in höherem B etrage, die provisorische Rechtsöffnung erwirkt. D er Rekurrent hatte darauf beim V erm ittleram t D av o s als Einzelrichteramt die in A rt. 8 3 Abs. 2 S ch K G vorgesehene Aberkennungsklage er hoben, indem er bestritt, daß sich die Reknrsbeklagte auf den von ihr produzierten Schuldschein berufen könne. D ie Rekursbeklagte hatte darauf die Kompetenz des V erm ittlers zur Beurteilung dieser K lage bestritten, da es sich dabei um den Bestand einer Forderung, von mehreren hundert Franken handle, der Verm ittler aber a ls Einzelrichter n u r bis zu einem Streitbetrage von 1 5 0 F r. kom petent sei. Eventuell hatte sie Abweisung der K lage beantragt. Durch Entscheid des V erm ittlers vom 28. Dezember 1 9 0 8 wurde zwar die Kompetenzeinrede abgewiesen (weil es sich n u r um den in Betreibung gesetzten Teil der Forderung handle), die Klage jedoch au s materiell-rechtlichen G ründen ebenfalls abgewiesen. ß . — Gegen diesen Entscheid ergriff Däscher gemäß A rt. 2 38 ff. der seit 1 9 0 8 in K raft befindlichen neuen kantonalen Z P O die Nichtigkeitsbeschwerde an den K antonsgerichtsausschuß, indem er geltend machte, der Vermittler habe zwar die Kompetenzfrage •522 Â, Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung, richtig beurteilt, dagegen habe er die K lage zu Unrecht materiell abgewiesen. D a s Nechtsbegehren des Rekurrenten lau tete: „D e r angefochtene Entscheid des Verm ittleram tes D av o s, i. S . Zosua Däscher gegen seine F ra u A n na Däscher in C hur, betreffs Aberkennung, sei a ls nichtig zu erklären und aufzuheben, und es sei die Aberkennungsklage DLschers gutzuheißen." Z n ihrer Vernehmlassung, in welcher sie Abweisung der Be schwerde beantragte, sprach sich die Rekursbeklagte über die Kom petenzfrage nicht au s. D urch U rteil vom 2 9 . M ärz 190 9 erkannte hierauf der K anlonsgerichtsausschuß: 1. D er angefochtene Entscheid des Einzelrichteramtes D avos vom 2 8 . Dezember 190 8 wird als nichtig aufgehoben und die Aberkennungsklage des I . Däscher wegen Inkom petenz des Einzelrichkers abgewiesen. 2. (V erurteilung des K lägers zu den Kosten.) Dieser Entscheid wurde damit begründet, daß fü r die Bemessung des S treitw ertes der B etrag der g a n z e n Forderung, nicht nur der eingeklagte Teilbetrag, maßgebend sei und daß der Einzelrichter sich somit hätte inkompetent erklären sollen. D ie Kompetenzfrage aber habe der Kantonsgerichtsausschuß von Am tes wegen zu prüfen, weil diese P rü fu n g im öffentlichen Interesse liege; und wenn er finde, daß eine Gesetzesverletzung vorliege, müsse er das U rteil gemäß A rt. 2 4 1 Z P O aufheben. C. — Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses hat Däscher rechtzeitig den staatsrechtlichen R ekurs an das B undes gericht ergriffen mit dem A n tra g ; D er Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses G raubünden vom 2 9 . M ärz a. c. sei aufzuheben und die Nichtigkeitsbeschwerde zu nochmaliger Behandlung an den Kantonsgerichtsausschuß zurück zuweisen. Z u r B egründung des Rekurses wird au sg e fü h rt: D er ange fochtene Entscheid enthalte eine Rechtsverweigerung, indem er die Vorschrift der Bundesverfassung verletze, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe. Auch die Rechtsgleich heit sei verletzt, dadurch, daß die K lage DLschers vor andern Ge richten zum A u strag kommen solle, a ls sie für die übrigen B ürger I. Rechtsvenveigerung. — 1, Formelle, K° 87. 528 bestellt und vorgesehen seien. — I n ihrer Vernehmlassung auf die Nichtigkeitsbeschwerde habe die Rekursbeklagte stillschweigend aner kannt, daß der Einzelrichter zuständig gewesen sei und daß er die Kompetenzfrage richtig gelöst habe. D ie Beschwerdeinstanz habe also gar keinen A nlaß gehabt, auf diesen P un kt einzutreten. D a rin , daß das Gericht diese Frage entgegen den sich deckenden A n trägen beider P arteien dennoch behandelt habe, liege eine Rechts verweigerung und ein Entscheid u ltra p e tita , wie er in keiner Zivilstreitsache zulässig sei. Abgesehen davon liege eine Rechtsver weigerung und eine W illkür in der Bemessung des Streitw ertes seitens des Kantonsgerichtsausschusses. D er Rekurrent sei eigent lich rechtlos, da er n u n nicht wisse, bei welchem Richter er seine Aberkennungsklage anzubringen habe. Auch sei es willkürlich, daß der K antonsgerichtsausschuß sich über das U rteil des Bundesge richts ( A S 29 I I S . 7 5 8 ff.) betreffend Berechnung des S tre it wertes bei der Aberkennungsklage hinweggesetzt Habe. Endlich sei die Sache auch noch von einem andern Gesichtspunkte au s inter essant. D er Rekurrent habe Aufhebung des vermittleramtlichen Entscheides verlangt. D er Kantonsgerichtsausschuß hebe den E n t scheid tatsächlich auf, wenn auch mit anderer Begründung, und lege dem Rekurrenten die K ostm auf, indem er über eine Frage Lrteile, welche ihm gar nicht zum Entscheide unterbreitet w ar. D ie Kosten hätten doch folgerichtig derjenigen P artei zugeteilt werden sollen, welche auf Abweisung des Rekurses angetragen habe; denn im K an to n G raubünden gelte der Grundsatz, daß die Kosten dem U rteil folgen. Auch hierin liege eine ungesetzliche und ungleiche Behandlung des K lägers und Rekurrenten. D . — D er Kantonsgerichtsausschuß hat Abweisung des Rekurses beantragt. E . — D ie einschlägigen Bestimmungen der am 1. J a n u a r 190 8 in K raft getretenen neuen Zivilprozeßordnung des K an to n s G ra u bünden lauten: A rt. 8. D ie Vermittler beurteilen unweiterzüglich Zivilstreitigkeiten bis auf den Betrag von 1 5 0 F r. A rt. 12 Abs. 1. Um behufs A usm ittlung der Gerichtskompetenzen den S tre it- 524 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, I. Abschnitt. Bundesverfassung. betrag zu bestimmen, ist der Gesamtbetrag aller eingeklagten F o r derungen, m it Ausschluß der Prozeßkosten, sowie der W ertbetrag einer allfälligen Widerklage, zusammenzurechnen. A rt. 92 Abs. 3 (unter dem Titel „V erfahren vor dem Verm ittler a ls Einzelrichter"). I m übrigen (d. h. von einigen im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommenden Detailbestimmungen abgesehen) gelten für das Verfahren vor dem Verm ittler die Vorschriften des ordentlichen V erfahrens. A rt. 1 1 4 Abs. 1 S atz 1. D a s Gericht prüft die Frage seiner Zuständigkeit von Amtes wegen oder auf bezügliche Einrede. A rt. 128. E in gerichtliches E rkenntnis darf sich n u r auf den in Frage gesetzten Gegenstand und auf die int Recht gestandenen Personen erstrecken und die von den P arteien gestellten Rechtsbegehren in keiner Weise überschreiten. A rt. 2 3 8 Abs. 1. Beim Kantonsgerichtsausschuß kann Beschwerde geführt werden gegen folgende Entscheide des V erm ittlers, des Bezirksgerichtsaus schusses und unweiterzügliche Entscheide des B ezirksgerichts: 1 . Endurteile, 2. Entscheide betr. Zuständigkeit, 3. Kontum azurteile. A rt. 2 41 Abs. 1. D ie Nichtigkeit wird ausgesprochen, wenn der angefochtene E n t scheid oder das demselben vorangegangene V erfahren Gesetzesbe stimmungen verletzen, welche für die Beurteilung der S treitfrage wesentlich sind. A rt. 2 41 Abs. 3. W ird die Nichtigkeit ausgesprochen, so fällt der K antonsgerichts ausschuß ohne weiteres auch das Urteil, falls die Sache spruchrei erscheint. A rt. 241 Abs. 5. Gegen Entscheide des Kantonsgerichtsausschusses ist ein R ekurs an den Kleinen R a t nicht zulässig. I. Rechtsverweigerung. — 1. Formelle. N« 87. 525 D a s Bundesgericht zieht in E r w ä g u n g : 1. — D a nach A rt. 241 Abs. 5 der bündnerischen Z P O gegen den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses eine Beschwerde an den Kleinen R a t nicht ergriffen werden konnte, er scheint der vorliegende staatsrechtliche Rekurs als zulässig. 2. — V on vornherein unbegründet ist die B erufung des R e kurrenten auf A rt. 5 8 B V . W ie das Bundesgericht stets erkannt h at (vergi, z. B . A S 2 4 I S . 4 3 8 f.), ist diese Verfassungsbe stimmung nicht dahin zu verstehen, daß durch sie die einzelnen Kompetenznorm en der kantonalen Gesetzgebung verfassungsmäßig gewährleistet würden. Insbesondere ist dies nicht der F all bezüg lich derjenigen Kompetenznormen, welche die Zuständigkeit der G e richte m it Rücksicht auf den S treitw ert regeln. 3 . — W a s die Beschwerde wegen Rechtsoerweigerung betrifft, so kann zunächst nicht gesagt werden, daß der in A rt. 1 28 der kantonalen Z P O allerdings enthaltene und nach A rt. 9 2 Abs. 3 auch auf d as V erfahren vor dem Verm ittler a ls Einzelrichter a n wendbare Grundsatz, wonach der Richter nicht über die Rechtsbe gehren der P arteien hinausgehen darf, im vorliegenden F alle ver letzt w ordm sei. Dieser Grundsatz bezieht sich sowohl im allge meinen, wie speziell nach seiner Fassung in der bündnerischen Z P O , n u r auf die materiellen Rechtsbegehren der P arteien, nicht auch aus die nach den w eitaus meisten Prozeßrechten, und so auch nach A rt. 1 1 4 der bündnerischen Z P O , von A m tes wegen zu prüfende F rage der richterlichen Kompetenz. D er zitierten, in erster Linie freilich für die Bezirksgerichte geltenden Bestimmung steht keine Vorschrift entgegen, die dem Kantonsgerichtsausschuß als B e schwerdeinstanz die P rü fu n g der Kompetenz der untern In sta n z ex officio verbieten würde, zumal wenn diese Kompetenz, wie hier, vor der untern In stan z bestritten worden w ar. Z m Gegenteil macht A rt. 241 Z P O der Beschwerdeinstanz zur Pflicht, die Richtigkeit auszusprechen, sobald sich ergibt, daß der angefochtene Entscheid oder das demselben vorangegangene V erfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der S treitfrage wesentlich waren, und es ist nirgends bestimmt, daß die Nichtigkeit nicht auch unter Umständen zu Ungunsten des Nichtigkeitsklägers ausgesprochen Werden könne. D ie Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses, 526 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. daß die P rü fu n g der Kompetenz im öffentlichen Interesse liege und daher von Am tes wegen erfolgen müsse, erscheint somit jeden falls nicht a ls willkürlich. S od an n kann aber auch nicht etwa gesagt werden, durch die P rü fu n g der Kompetenz der untern In stan z seitens der obern In stan z sei im vorliegenden Falle eine einer Rechtsverweigerung gleichkommende refo rm atio in p eju s bewirkt worden. D a s Verbot der refo rm atio in p eju s ist kein derart allgemein feststehender Grundsatz des Prozeßrechts, daß eine Außerachtlassung desselben auch dann als Rechtsverweigerung zu betrachten wäre, wenn dieses Verbot im Gesetze nickt positiv ausgesprochen ist. I n der bünd nerischen Z P O aber ist dasselbe nicht enthalten, sondern n u r das demselben zw ar ähnliche, jedoch, wie bemerkt, im vorliegenden Falle nicht verletzte Verbot des Zuspruchs u ltra p e tita p artiu m . Übrigens ist der Rekurrent durch das Urteil des K antonsge richtsausschusses insofern nicht schlechter gestellt, als seine K lage ja schon seitens des V erm ittlers abgewiesen worden w ar, die m a terielle Abweisung derselben aber für ihn mindestens ebenso nach teilig w ar, wie die Abweisung wegen Znkompetenz. 4. — F rag t es sich somit nur noch, ob der K antonsgerichts ausschuß durch die A rt und Weise, wie er im vorliegenden Falle den S treitw ert berechnete, eine Rechtsverweigerung begangen habe, so ist zunächst zu konstatieren, daß es eine in L iteratur und P rax is noch heute kontroverse Frage ist, ob bei Einklagung einer Teil forderung der S treitw ert sich nach der Höhe dieser Teilforderung oder nach der Höhe der Gesamtforderung bemesse. W a s aber die Bestimmung des A rt. 12 der kantonalen Z P O betrifft, wonach bei der A usm ittlung des S treitw ertes auf den „Gesamtbetrag der eingeklagten Forderungen" abzustellen ist, so konnte immerhin ohne W illkür die Ansicht vertreten werden, es sei im vorliegenden Falle der „Gesam tbetrag" der eingeklagten Forderung gleich dem au s dem Schuldschein ersichtlichen Forderungsbeträge. H ätte es sich also in casu mit eine gewöhnliche Forderungsklage oder um eine gewöhnliche Klage auf Feststellung der Nichtexistenz einer Forde rung gehandelt, so könnte in der Bemessung des S treitw ertes nach dem Gesamtbetrag der Forderung eine Rechtsverweigerung von vornherein nicht erblickt werden. [. Rechtsverweigerung,— 1. Formelle. N° 87. 527 N un handelte es sich freilich nicht um eine solche gewöhnliche Forderungs- oder Feststellungsklage, sondern um die betreibungs rechtliche A b e rk e n n u n g s k la g e . Diese bezweckt aber nach A rt. 83 S ch K G n u r die Feststellung der Nichtexistenz der in B e tr e ib u n g g e setzten Forderung, und auch dies n u r insoweit es dieser Fest stellung bedarf, um die Aufhebung der Rechtsöffnung und die Einstellung ver Betreibung herbeizuführen; die Betreibung kann aber selbstverständlich nicht für einen höheren B etrag eingestellt werden, als sie eingeleitet wurde, und vie Rechtsöffnung kann nicht für einen höheren B etrag aufgehoben werden, als sie be willigt wurde. D ie Annahm e des Kreisgerichtsausschusses, daß der S treitw ert im vorliegenden Falle höher sei, als der B etrag, fü r welchen die Rechtsöffnung erteilt worden w ar, beruht demnach allerdings (vergi, übrigens B G E 2 9 I I S . 7 6 0 ) auf einer V er kennung der N atu r der betreibungsrechtlichen Aberkennungsklage, und es wäre somit der Rekurs gutzuheißen, wenn es sich für das Bundesgericht varum handeln könnte, in diesem Verfahren die Anwendung des S ch K G seitens des kantonalen Richters zu über prüfen. D ies ist jedoch nicht der F all, sondern es könnte das Bundesgericht n u r einschreiten, wenn eine Rechtsverweigerung vor liegen würde. B on einer solchen kann aber hier deshalb nicht ge sprochen werden, weil die Auffassung des K antonsgerichtsaus schusses, wenn sie auch, soweit sie die Berechnung des S treitw ertes bei der beireibungsrechtlichen Aberkennungsklage betrifft, als rechts irrtümlich erscheint, doch immerhin auf durchaus ernsthaften und sachlichen Erw ägungen beruht. . Fraglich könnte unter diesen Umständen höchstens sein, ob nicht eine Verletzung einer eidgenössischen G e r i c h t s f t a n d s n o r m oder eine M ißachtung des Grundsatzes der d e r o g a t o r i s c h e n K r a f t des e i d g e n ö s s i s c h e n g e g e n ü b e r de m k a n t o n a l e n R e c h t e vorliege. Allein auch dies ist zu verneinen. W a s nämlich diesen letztern, übrigens vom Rekurrenten gar nicht angerufenen G ru nd satz betrifft, so hat der Kreisgerichtsausschuß nicht etwa eine nach eidgenössischem Rechte zu entscheidende Frage nach kantonalem Rechte gelöst, sondern er hat bloß anläßlich der Beurteilung einer an sich durchaus nach kantonalem Rechte zu entscheidenden Frage eine Präjudizialfrage des eidgenössischen Rechts unrichtig beant- -528 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. wertet. E ine eidgenössische G e r i c h t s s t a n d s n o r m aber ist des halb nicht verletzt, w eil das Sch K G über den Gerichtsstand für die Aberkennungsklage lediglich die im vorliegenden Falle außer Frage stehende Bestimmung enthält, daß die K lage beim Gerichte des B etreibungsortes anzubringen sei. 5. — W a s endlich die Beschwerde wegen des Kostenentscheides Hetrifft, so kann von einer G utheißung derselben schon deshalb keine Rede sein, weil der Rekurrent es unterlassen hat, darzutun, inwiefern hier eine Nechtsverweigerung oder eine sonstige Ver fassungsverletzung vorliegen soll. Ü brigens kann auch von der be haupteten Verletzung des Sukkumbenzprinzips im vorliegenden F alle keine Rede sein. D er Rekurrent hatte allerdings auf A uf hebung des vermittleramtlichen Entscheides angetragen; er ist sich aber selber bewußt, daß die vom Kreisgerichtsausschuß tatsächlich ausgesprochene Aufhebung jenes Entscheides keiner G utheißung seines A ufhebungsantrages gleichkommt, ansonst er sich z. B . nicht darüber beschwert hätte, daß u ltra p e tita p a rtiu m geurteilt w or den sei. I n Wirklichkeit ist denn auch vor dem K reisgerichtsaus schuß — wie dieser in seiner Vernehmlassung m it Recht bemerkt — materiell der Rekurrent unterlegen, sodaß es durchaus dem Sukkumbenzprinzip entsprach, wenn ihm die Kosten auferlegt wurden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: D e r R ekurs wird abgewiesen. 1. Rechtsverweigerung. — 2. Materielle. N* 88, 52» 2 Materielle Rechtsverweigerung (W illkür) D éni de justice d’ordre m atériel (décision arbitraire). 88. Arteil vom 9. September 1909 in Sachen Gebrüder Salomo« gegen Gvyer und Aeis & Ale. .fjnanwendbarkeit des Art. 58 B V au f Fragen der örtlichen Zuständigheit. — Keine Rechtsverweigerung durch Subsumierung der < Deliktspauliam » unter den Begriff der Schadenersatzklagen aus uner laubter Handlung, deren Beurteilung die kantonale ZPO dem Gerichte desjenigen Bezirkes zuweist, in welchem der « Schaden zugefügt » worden ist. A . — D ie Rekursbeklagten haben, a ls K onkursgläubiger eines ^gewissen Albert H um m und als Zessionäre im S in n e von A rt. 2 6 0 S c h K G , vor Bezirksgericht Zofingen gegen die in H annover donrizilierten Rekurrenten eine auf A rt. 2 8 8 leg . eit. gestützte Anfech tungsklage angestrengt, weil sich die Rekurrenten kurz vor K onkurs ausbruch und „in voller K enntnis der fatalen S itu a tio n des G e meinschuldners" fü r eine ihnen gegen diesen zustehende Forderung bezahlt gemacht hätten. D a s Rechtsbegehren der K lage lautete: „D ie Z ah lu n g des Konkurstten Albert H um m durch V erm itt lung der B ank in Zofingen an die beklagte F irm a vom 2 5 . A u gust 1 9 0 3 im b etrag e von 4 8 1 6 F r. 7 0 C ts. sei a ls anfechtbar und ungültig zu erklären und die beklagte F irm a sei demgemäß zu vem rteilen, den K lägern die 4 8 1 6 F r. 7 0 C ts. samt Z in s à 5 % seit der Klageinreichung zur Verwendung gemäß A rt. 2 6 0 Abs. 2 S ch K G zurückzubezahlen." D ie Kompetenz des Bezirksgerichtes Zofingen wurde in der K lage auf § 12 Lemma c der aargauischen Z P O gegründet, weil die anfechtbare Befriedigung der Rekurrenten im Bezirk Zofingen Pattgefunden habe. § 1 2 der aargauischen Z P O vom 1 2. M ärz 1 9 0 0 lautet, so weit hier in Betracht kommend: „V on der Vorschrift des § 9 sind unter Vorbehalt der B u n desgesetzgebung und der S taatsv erträg e folgende Fälle ausgeA vm m en: AS 35 I — 1909 35