néve, à laquelle il remit une annonce à faire insérer, et la dite

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néve, à laquelle il remit une annonce à faire insérer, et la dite
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A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
néve, à laquelle il remit une annonce à faire insérer, et la
dite agence la fit paraître dans le « Murtenbieter » à Morat
et dans « l’Indicateur fribourgeois ». Or, ce fait est consti­
tutif de deux délits distincts. En effet le délit, bien que
commis au moyen de la presse, l’a été dans deux annonces
distinctes l’une de l’autre. Il est vrai que dans les deux
annonces le même droit a subi une atteinte, savoir le droit
des concurrents du recourant à ne pas voir détourner d’eux
leur clientèle par des moyens déloyaux. Mais, en dehors de
ce droit, les lois concernant la concurrence déloyale en pro­
tègent d’autres encore, notamment les intérêts des clients
eux-mêmes, et le principe général de la bonne foi dans les
transactions. Le cercle des personnes auxquelles les deux an­
nonces s’adressaient n’est pas le même dans l’une et dans
l’autre (voir art. 1 dernier alinéa de la loi fribourgeoise sur la
matière). Ces deux avis portent atteinte également à des in­
térêts divers de différentes catégories de consommateurs et
de concurrents. Il y a également contravention à deux lois.
Si la même annonce avait paru plusieurs fois de suite dans
le même journal, l’on se trouverait en présence d’un délit
continué ; mais en l’état il s’agit de deux délits différents, ce
qui exclut d’emblée la possibilité d’une violation du principe
« ne bis in idem ».
Il suit de ce qui précède que les deux cantons en cause
ont poursuivi deux délits, chacun conformément à sa légis­
lation cantonale respective, et que la situation fâcheuse dans
laquelle se trouve le recourant n’est que la conséquence de
la diversité des lois cantonales en matière pénale.
Par ces motifs,
Le Tribunal fédéral
prononce :
Le recours est rejeté comme non fondé.
I. Rechtsverweigerung. — 1. Formelle. N° 87.
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8 7 . I l r k M VOM 2 3 . September 1909 in Sachen
Iäscher gegen Däscher.
Angebliche Rechtsverweigerung, reformatio in pejus und Verletzung
des Grundsatzes judex ne eat ultra petita- partium dadurch, dass der
zweitinstanzliche Richter eine erstinstanzlich gutgeheissene Klage
wegen Inkompetenz des erstinstanzlichen Richters « abweist », trotz­
dem der Appellant oder Beschwerdeführer die Kompetenzfrage als
richtig entschieden bezeichnet und das erstinstanzliche Urteil nur
nach dessen materieller Seite hin angefochl-m hatte. — Angebliche
Rechtsverweigerung und Verletzung von Art. 5 8 BV durch unrich­
tige Lösung der Kompetenzfrage. — Verkennung der Natur der be­
ireibungsrechtlichen Aberkennungsklage dadurch, dass der Streitwert
auf einen hohem als den Betrag der Aberkennungsklage angesetzt
wird, weil die in Betreibung gesetzte Forderung nur ein Teil einer
hohem Forderung sei.
A . — D ie Rekursbeklagte A nna Däscher hatte den Rekur­
renten Jo su a Däscher für einen B etrag von 100 F r. betrieben
und fü r diesen B etrag, gestützt auf einen Schuldschein in höherem
B etrage, die provisorische Rechtsöffnung erwirkt. D er Rekurrent
hatte darauf beim V erm ittleram t D av o s als Einzelrichteramt die
in A rt. 8 3 Abs. 2 S ch K G vorgesehene Aberkennungsklage er­
hoben, indem er bestritt, daß sich die Reknrsbeklagte auf den von
ihr produzierten Schuldschein berufen könne. D ie Rekursbeklagte
hatte darauf die Kompetenz des V erm ittlers zur Beurteilung dieser
K lage bestritten, da es sich dabei um den Bestand einer Forderung,
von mehreren hundert Franken handle, der Verm ittler aber a ls
Einzelrichter n u r bis zu einem Streitbetrage von 1 5 0 F r. kom­
petent sei. Eventuell hatte sie Abweisung der K lage beantragt.
Durch Entscheid des V erm ittlers vom 28. Dezember 1 9 0 8
wurde zwar die Kompetenzeinrede abgewiesen (weil es sich n u r um
den in Betreibung gesetzten Teil der Forderung handle), die Klage
jedoch au s materiell-rechtlichen G ründen ebenfalls abgewiesen.
ß . — Gegen diesen Entscheid ergriff Däscher gemäß A rt. 2 38 ff.
der seit 1 9 0 8 in K raft befindlichen neuen kantonalen Z P O die
Nichtigkeitsbeschwerde an den K antonsgerichtsausschuß, indem er
geltend machte, der Vermittler habe zwar die Kompetenzfrage
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Â, Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung,
richtig beurteilt, dagegen habe er die K lage zu Unrecht materiell
abgewiesen. D a s Nechtsbegehren des Rekurrenten lau tete:
„D e r angefochtene Entscheid des Verm ittleram tes D av o s, i. S .
Zosua Däscher gegen seine F ra u A n na Däscher in C hur, betreffs
Aberkennung, sei a ls nichtig zu erklären und aufzuheben, und es
sei die Aberkennungsklage DLschers gutzuheißen."
Z n ihrer Vernehmlassung, in welcher sie Abweisung der Be­
schwerde beantragte, sprach sich die Rekursbeklagte über die Kom ­
petenzfrage nicht au s.
D urch U rteil vom 2 9 . M ärz 190 9 erkannte hierauf der K anlonsgerichtsausschuß:
1. D er angefochtene Entscheid des Einzelrichteramtes D avos
vom 2 8 . Dezember 190 8 wird als nichtig aufgehoben und die
Aberkennungsklage des I . Däscher wegen Inkom petenz des Einzelrichkers abgewiesen.
2. (V erurteilung des K lägers zu den Kosten.)
Dieser Entscheid wurde damit begründet, daß fü r die Bemessung
des S treitw ertes der B etrag der g a n z e n Forderung, nicht nur
der eingeklagte Teilbetrag, maßgebend sei und daß der Einzelrichter
sich somit hätte inkompetent erklären sollen. D ie Kompetenzfrage
aber habe der Kantonsgerichtsausschuß von Am tes wegen zu
prüfen, weil diese P rü fu n g im öffentlichen Interesse liege; und
wenn er finde, daß eine Gesetzesverletzung vorliege, müsse er das
U rteil gemäß A rt. 2 4 1 Z P O aufheben.
C.
— Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses hat
Däscher rechtzeitig den staatsrechtlichen R ekurs an das B undes­
gericht ergriffen mit dem A n tra g ;
D er Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses G raubünden vom
2 9 . M ärz a. c. sei aufzuheben und die Nichtigkeitsbeschwerde zu
nochmaliger Behandlung an den Kantonsgerichtsausschuß zurück­
zuweisen.
Z u r B egründung des Rekurses wird au sg e fü h rt: D er ange­
fochtene Entscheid enthalte eine Rechtsverweigerung, indem er die
Vorschrift der Bundesverfassung verletze, wonach niemand seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe. Auch die Rechtsgleich­
heit sei verletzt, dadurch, daß die K lage DLschers vor andern Ge­
richten zum A u strag kommen solle, a ls sie für die übrigen B ürger
I. Rechtsvenveigerung. — 1, Formelle, K° 87.
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bestellt und vorgesehen seien. — I n ihrer Vernehmlassung auf die
Nichtigkeitsbeschwerde habe die Rekursbeklagte stillschweigend aner­
kannt, daß der Einzelrichter zuständig gewesen sei und daß er die
Kompetenzfrage richtig gelöst habe. D ie Beschwerdeinstanz habe
also gar keinen A nlaß gehabt, auf diesen P un kt einzutreten. D a ­
rin , daß das Gericht diese Frage entgegen den sich deckenden A n ­
trägen beider P arteien dennoch behandelt habe, liege eine Rechts­
verweigerung und ein Entscheid u ltra p e tita , wie er in keiner
Zivilstreitsache zulässig sei. Abgesehen davon liege eine Rechtsver­
weigerung und eine W illkür in der Bemessung des Streitw ertes
seitens des Kantonsgerichtsausschusses. D er Rekurrent sei eigent­
lich rechtlos, da er n u n nicht wisse, bei welchem Richter er seine
Aberkennungsklage anzubringen habe. Auch sei es willkürlich, daß
der K antonsgerichtsausschuß sich über das U rteil des Bundesge­
richts ( A S 29 I I S . 7 5 8 ff.) betreffend Berechnung des S tre it­
wertes bei der Aberkennungsklage hinweggesetzt Habe. Endlich sei
die Sache auch noch von einem andern Gesichtspunkte au s inter­
essant. D er Rekurrent habe Aufhebung des vermittleramtlichen
Entscheides verlangt. D er Kantonsgerichtsausschuß hebe den E n t­
scheid tatsächlich auf, wenn auch mit anderer Begründung, und
lege dem Rekurrenten die K ostm auf, indem er über eine Frage
Lrteile, welche ihm gar nicht zum Entscheide unterbreitet w ar.
D ie Kosten hätten doch folgerichtig derjenigen P artei zugeteilt
werden sollen, welche auf Abweisung des Rekurses angetragen
habe; denn im K an to n G raubünden gelte der Grundsatz, daß die
Kosten dem U rteil folgen. Auch hierin liege eine ungesetzliche und
ungleiche Behandlung des K lägers und Rekurrenten.
D . — D er Kantonsgerichtsausschuß hat Abweisung des Rekurses
beantragt.
E . — D ie einschlägigen Bestimmungen der am 1. J a n u a r 190 8
in K raft getretenen neuen Zivilprozeßordnung des K an to n s G ra u ­
bünden lauten:
A rt. 8.
D ie Vermittler beurteilen unweiterzüglich Zivilstreitigkeiten bis
auf den Betrag von 1 5 0 F r.
A rt. 12 Abs. 1.
Um behufs A usm ittlung der Gerichtskompetenzen den S tre it-
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A. Staatsrechtliche Entscheidungen, I. Abschnitt. Bundesverfassung.
betrag zu bestimmen, ist der Gesamtbetrag aller eingeklagten F o r­
derungen, m it Ausschluß der Prozeßkosten, sowie der W ertbetrag
einer allfälligen Widerklage, zusammenzurechnen.
A rt. 92 Abs. 3
(unter dem Titel „V erfahren vor dem Verm ittler a ls Einzelrichter").
I m übrigen (d. h. von einigen im vorliegenden Falle nicht in
Betracht kommenden Detailbestimmungen abgesehen) gelten für das
Verfahren vor dem Verm ittler die Vorschriften des ordentlichen
V erfahrens.
A rt. 1 1 4 Abs. 1 S atz 1.
D a s Gericht prüft die Frage seiner Zuständigkeit von Amtes
wegen oder auf bezügliche Einrede.
A rt. 128.
E in gerichtliches E rkenntnis darf sich n u r auf den in Frage
gesetzten Gegenstand und auf die int Recht gestandenen Personen
erstrecken und die von den P arteien gestellten Rechtsbegehren in
keiner Weise überschreiten.
A rt. 2 3 8 Abs. 1.
Beim Kantonsgerichtsausschuß kann Beschwerde geführt werden
gegen folgende Entscheide des V erm ittlers, des Bezirksgerichtsaus­
schusses und unweiterzügliche Entscheide des B ezirksgerichts:
1 . Endurteile,
2. Entscheide betr. Zuständigkeit,
3. Kontum azurteile.
A rt. 2 41 Abs. 1.
D ie Nichtigkeit wird ausgesprochen, wenn der angefochtene E n t­
scheid oder das demselben vorangegangene V erfahren Gesetzesbe­
stimmungen verletzen, welche für die Beurteilung der S treitfrage
wesentlich sind.
A rt. 2 41 Abs. 3.
W ird die Nichtigkeit ausgesprochen, so fällt der K antonsgerichts­
ausschuß ohne weiteres auch das Urteil, falls die Sache spruchrei
erscheint.
A rt. 241 Abs. 5.
Gegen Entscheide des Kantonsgerichtsausschusses ist ein R ekurs
an den Kleinen R a t nicht zulässig.
I. Rechtsverweigerung. — 1. Formelle. N« 87.
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D a s Bundesgericht zieht in E r w ä g u n g :
1. — D a nach A rt. 241 Abs. 5 der bündnerischen Z P O gegen
den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses eine
Beschwerde an den Kleinen R a t nicht ergriffen werden konnte, er­
scheint der vorliegende staatsrechtliche Rekurs als zulässig.
2. — V on vornherein unbegründet ist die B erufung des R e ­
kurrenten auf A rt. 5 8 B V . W ie das Bundesgericht stets erkannt
h at (vergi, z. B . A S 2 4 I S . 4 3 8 f.), ist diese Verfassungsbe­
stimmung nicht dahin zu verstehen, daß durch sie die einzelnen
Kompetenznorm en der kantonalen Gesetzgebung verfassungsmäßig
gewährleistet würden. Insbesondere ist dies nicht der F all bezüg­
lich derjenigen Kompetenznormen, welche die Zuständigkeit der G e­
richte m it Rücksicht auf den S treitw ert regeln.
3 . — W a s die Beschwerde wegen Rechtsoerweigerung betrifft,
so kann zunächst nicht gesagt werden, daß der in A rt. 1 28 der
kantonalen Z P O allerdings enthaltene und nach A rt. 9 2 Abs. 3
auch auf d as V erfahren vor dem Verm ittler a ls Einzelrichter a n ­
wendbare Grundsatz, wonach der Richter nicht über die Rechtsbe­
gehren der P arteien hinausgehen darf, im vorliegenden F alle ver­
letzt w ordm sei. Dieser Grundsatz bezieht sich sowohl im allge­
meinen, wie speziell nach seiner Fassung in der bündnerischen Z P O ,
n u r auf die materiellen Rechtsbegehren der P arteien, nicht auch
aus die nach den w eitaus meisten Prozeßrechten, und so auch nach
A rt. 1 1 4 der bündnerischen Z P O , von A m tes wegen zu prüfende
F rage der richterlichen Kompetenz. D er zitierten, in erster Linie
freilich für die Bezirksgerichte geltenden Bestimmung steht keine
Vorschrift entgegen, die dem Kantonsgerichtsausschuß als B e­
schwerdeinstanz die P rü fu n g der Kompetenz der untern In sta n z
ex officio verbieten würde, zumal wenn diese Kompetenz, wie hier,
vor der untern In stan z bestritten worden w ar. Z m Gegenteil macht
A rt. 241 Z P O der Beschwerdeinstanz zur Pflicht, die Richtigkeit
auszusprechen, sobald sich ergibt, daß der angefochtene Entscheid
oder das demselben vorangegangene V erfahren Gesetzesbestimmungen
verletzt, welche für die Beurteilung der S treitfrage wesentlich waren,
und es ist nirgends bestimmt, daß die Nichtigkeit nicht auch unter
Umständen zu Ungunsten des Nichtigkeitsklägers ausgesprochen
Werden könne. D ie Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses,
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À. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
daß die P rü fu n g der Kompetenz im öffentlichen Interesse liege
und daher von Am tes wegen erfolgen müsse, erscheint somit jeden­
falls nicht a ls willkürlich.
S od an n kann aber auch nicht etwa gesagt werden, durch die
P rü fu n g der Kompetenz der untern In stan z seitens der obern
In stan z sei im vorliegenden Falle eine einer Rechtsverweigerung
gleichkommende refo rm atio in p eju s bewirkt worden. D a s Verbot
der refo rm atio in p eju s ist kein derart allgemein feststehender
Grundsatz des Prozeßrechts, daß eine Außerachtlassung desselben
auch dann als Rechtsverweigerung zu betrachten wäre, wenn dieses
Verbot im Gesetze nickt positiv ausgesprochen ist. I n der bünd­
nerischen Z P O aber ist dasselbe nicht enthalten, sondern n u r das
demselben zw ar ähnliche, jedoch, wie bemerkt, im vorliegenden Falle
nicht verletzte Verbot des Zuspruchs u ltra p e tita p artiu m .
Übrigens ist der Rekurrent durch das Urteil des K antonsge­
richtsausschusses insofern nicht schlechter gestellt, als seine K lage
ja schon seitens des V erm ittlers abgewiesen worden w ar, die m a­
terielle Abweisung derselben aber für ihn mindestens ebenso nach­
teilig w ar, wie die Abweisung wegen Znkompetenz.
4.
— F rag t es sich somit nur noch, ob der K antonsgerichts­
ausschuß durch die A rt und Weise, wie er im vorliegenden Falle
den S treitw ert berechnete, eine Rechtsverweigerung begangen habe,
so ist zunächst zu konstatieren, daß es eine in L iteratur und P rax is
noch heute kontroverse Frage ist, ob bei Einklagung einer Teil­
forderung der S treitw ert sich nach der Höhe dieser Teilforderung
oder nach der Höhe der Gesamtforderung bemesse. W a s aber die
Bestimmung des A rt. 12 der kantonalen Z P O betrifft, wonach
bei der A usm ittlung des S treitw ertes auf den „Gesamtbetrag der
eingeklagten Forderungen" abzustellen ist, so konnte immerhin ohne
W illkür die Ansicht vertreten werden, es sei im vorliegenden Falle
der „Gesam tbetrag" der eingeklagten Forderung gleich dem au s
dem Schuldschein ersichtlichen Forderungsbeträge. H ätte es sich
also in casu mit eine gewöhnliche Forderungsklage oder um eine
gewöhnliche Klage auf Feststellung der Nichtexistenz einer Forde­
rung gehandelt, so könnte in der Bemessung des S treitw ertes
nach dem Gesamtbetrag der Forderung eine Rechtsverweigerung
von vornherein nicht erblickt werden.
[. Rechtsverweigerung,— 1. Formelle. N° 87.
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N un handelte es sich freilich nicht um eine solche gewöhnliche
Forderungs- oder Feststellungsklage, sondern um die betreibungs­
rechtliche A b e rk e n n u n g s k la g e . Diese bezweckt aber nach A rt. 83
S ch K G n u r die Feststellung der Nichtexistenz der in B e tr e ib u n g
g e setzten Forderung, und auch dies n u r insoweit es dieser Fest­
stellung bedarf, um die Aufhebung der Rechtsöffnung und die
Einstellung ver Betreibung herbeizuführen; die Betreibung kann
aber selbstverständlich nicht für einen höheren B etrag eingestellt
werden, als sie eingeleitet wurde, und vie Rechtsöffnung kann
nicht für einen höheren B etrag aufgehoben werden, als sie be­
willigt wurde. D ie Annahm e des Kreisgerichtsausschusses, daß
der S treitw ert im vorliegenden Falle höher sei, als der B etrag,
fü r welchen die Rechtsöffnung erteilt worden w ar, beruht demnach
allerdings (vergi, übrigens B G E 2 9 I I S . 7 6 0 ) auf einer V er­
kennung der N atu r der betreibungsrechtlichen Aberkennungsklage,
und es wäre somit der Rekurs gutzuheißen, wenn es sich für das
Bundesgericht varum handeln könnte, in diesem Verfahren die
Anwendung des S ch K G seitens des kantonalen Richters zu über­
prüfen. D ies ist jedoch nicht der F all, sondern es könnte das
Bundesgericht n u r einschreiten, wenn eine Rechtsverweigerung vor­
liegen würde. B on einer solchen kann aber hier deshalb nicht ge­
sprochen werden, weil die Auffassung des K antonsgerichtsaus­
schusses, wenn sie auch, soweit sie die Berechnung des S treitw ertes
bei der beireibungsrechtlichen Aberkennungsklage betrifft, als rechts­
irrtümlich erscheint, doch immerhin auf durchaus ernsthaften und
sachlichen Erw ägungen beruht.
.
Fraglich könnte unter diesen Umständen höchstens sein, ob nicht
eine Verletzung einer eidgenössischen G e r i c h t s f t a n d s n o r m oder
eine M ißachtung des Grundsatzes der d e r o g a t o r i s c h e n K r a f t
des e i d g e n ö s s i s c h e n g e g e n ü b e r de m k a n t o n a l e n R e c h t e
vorliege. Allein auch dies ist zu verneinen. W a s nämlich diesen
letztern, übrigens vom Rekurrenten gar nicht angerufenen G ru nd ­
satz betrifft, so hat der Kreisgerichtsausschuß nicht etwa eine nach
eidgenössischem Rechte zu entscheidende Frage nach kantonalem
Rechte gelöst, sondern er hat bloß anläßlich der Beurteilung einer
an sich durchaus nach kantonalem Rechte zu entscheidenden Frage
eine Präjudizialfrage des eidgenössischen Rechts unrichtig beant-
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À. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
wertet. E ine eidgenössische G e r i c h t s s t a n d s n o r m aber ist des­
halb nicht verletzt, w eil das Sch K G über den Gerichtsstand für
die Aberkennungsklage lediglich die im vorliegenden Falle außer
Frage stehende Bestimmung enthält, daß die K lage beim Gerichte
des B etreibungsortes anzubringen sei.
5.
— W a s endlich die Beschwerde wegen des Kostenentscheides
Hetrifft, so kann von einer G utheißung derselben schon deshalb
keine Rede sein, weil der Rekurrent es unterlassen hat, darzutun,
inwiefern hier eine Nechtsverweigerung oder eine sonstige Ver­
fassungsverletzung vorliegen soll. Ü brigens kann auch von der be­
haupteten Verletzung des Sukkumbenzprinzips im vorliegenden
F alle keine Rede sein. D er Rekurrent hatte allerdings auf A uf­
hebung des vermittleramtlichen Entscheides angetragen; er ist sich
aber selber bewußt, daß die vom Kreisgerichtsausschuß tatsächlich
ausgesprochene Aufhebung jenes Entscheides keiner G utheißung
seines A ufhebungsantrages gleichkommt, ansonst er sich z. B . nicht
darüber beschwert hätte, daß u ltra p e tita p a rtiu m geurteilt w or­
den sei. I n Wirklichkeit ist denn auch vor dem K reisgerichtsaus­
schuß — wie dieser in seiner Vernehmlassung m it Recht bemerkt
— materiell der Rekurrent unterlegen, sodaß es durchaus dem
Sukkumbenzprinzip entsprach, wenn ihm die Kosten auferlegt
wurden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
D e r R ekurs wird abgewiesen.
1. Rechtsverweigerung. — 2. Materielle. N* 88,
52»
2 Materielle Rechtsverweigerung (W illkür)
D éni de justice d’ordre m atériel (décision arbitraire).
88. Arteil vom 9. September 1909 in Sachen
Gebrüder Salomo« gegen Gvyer und Aeis & Ale.
.fjnanwendbarkeit des Art. 58 B V au f Fragen der örtlichen Zuständigheit. — Keine Rechtsverweigerung durch Subsumierung der < Deliktspauliam » unter den Begriff der Schadenersatzklagen aus uner­
laubter Handlung, deren Beurteilung die kantonale ZPO dem Gerichte
desjenigen Bezirkes zuweist, in welchem der « Schaden zugefügt »
worden ist.
A . — D ie Rekursbeklagten haben, a ls K onkursgläubiger eines
^gewissen Albert H um m und als Zessionäre im S in n e von A rt. 2 6 0
S c h K G , vor Bezirksgericht Zofingen gegen die in H annover donrizilierten Rekurrenten eine auf A rt. 2 8 8 leg . eit. gestützte Anfech­
tungsklage angestrengt, weil sich die Rekurrenten kurz vor K onkurs­
ausbruch und „in voller K enntnis der fatalen S itu a tio n des G e­
meinschuldners" fü r eine ihnen gegen diesen zustehende Forderung
bezahlt gemacht hätten. D a s Rechtsbegehren der K lage lautete:
„D ie Z ah lu n g des Konkurstten Albert H um m durch V erm itt­
lung der B ank in Zofingen an die beklagte F irm a vom 2 5 . A u ­
gust 1 9 0 3 im b etrag e von 4 8 1 6 F r. 7 0 C ts. sei a ls anfechtbar
und ungültig zu erklären und die beklagte F irm a sei demgemäß
zu vem rteilen, den K lägern die 4 8 1 6 F r. 7 0 C ts. samt Z in s
à 5 % seit der Klageinreichung zur Verwendung gemäß A rt. 2 6 0
Abs. 2 S ch K G zurückzubezahlen."
D ie Kompetenz des Bezirksgerichtes Zofingen wurde in der
K lage auf § 12 Lemma c der aargauischen Z P O gegründet, weil
die anfechtbare Befriedigung der Rekurrenten im Bezirk Zofingen
Pattgefunden habe.
§ 1 2 der aargauischen Z P O vom 1 2. M ärz 1 9 0 0 lautet, so­
weit hier in Betracht kommend:
„V on der Vorschrift des § 9 sind unter Vorbehalt der B u n ­
desgesetzgebung und der S taatsv erträg e folgende Fälle ausgeA vm m en:
AS 35 I — 1909
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