OHRIS Prüflisten System- und Complianceaudit 12092005

Transcription

OHRIS Prüflisten System- und Complianceaudit 12092005
Schriftenreihe Managementsysteme
für Arbeitsschutz
und Anlagensicherheit
Die vorliegenden Prüflisten für das interne System- und Complianceaudit wurden
erstmals im Band 2 der Schriftenreihe Managementsysteme für Arbeitsschutz und
Anlagensicherheit, „Occupational Health- and Risk-Managementsystem, Systemund Complianceaudit“ veröffentlicht. Die in diesem Band ebenfalls veröffentlichte
Anleitung für das interne Audit wurde nach Revision des OHRIS-Systemkonzepts
OHRIS:2005 in die im September 2005 veröffentlichte Schrift Das OHRISGesamtkonzept“ als Teil E übernommen. Die Prüflisten werden regelmäßig aktualisiert und stehen daher ausschließlich als Download-Version – Textdatei und Datenbankanwendung - zur Verfügung.
Herausgeber:
Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUGV)
Rosenkavalierplatz 2, 81925 München
Internet:
www.stmugv.bayern.de
E-Mail:
[email protected]
© StMUGV, alle Rechte vorbehalten
Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
OHRIS: Prüflisten System- und
Complianceaudit
OHRIS:
Prüflisten System- und Complianceaudit
Als Hilfe zur Durchführung der internen Audits stehen, wie im Teil E der Schrift „Das OHRIS-Gesamtkonzept“ ausführlich dargestellt, Prüflisten, differenziert nach einem Systemteil
und einem Complianceteil, zur Verfügung. Diese Listen werden regelmäßig an Änderungen,
beispielsweise der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, angepasst und stehen daher ausschließlich als Download-Version (Textdatei und als Datenbankanwendung) zur Verfügung.
Den Stand der Prüflisten enthält das unten angeführte Änderungsprotokoll. Um die Prüflisten
änderungsfreundlich zu gestalten, wurde auf eine Seitennummerierung verzichtet, da durch
die modulare Gliederung der Listen ein schnelles Auffinden von Prüffragen sichergestellt ist.
Die für die Durchführung des Systemaudits entwickelten Prüflisten ermöglichen es den Unternehmen, das Arbeitsschutzmanagementsystem und seine Systemelemente auf ihre Funktionsfähigkeit als Instrument zur Realisierung ihres Unternehmenszieles „Prävention und kontinuierliche Verbesserung im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit“ zu überprüfen, zu
bewerten und notwendige Verbesserungsmaßnahmen abzuleiten. Da die Systemelemente von
OHRIS:2005 in ihrer Struktur mit den Systemelementen der ISO 9001:2000 und ISO
14001:2004 kompatibel sind, kann mit Hilfe der Prüfliste des Systemaudits auch die Wirkungsweise und Funktionsfähigkeit eines integrierten Managementsystems bewertet werden.
Mit den für den Complianceteil des Audits entwickelten Prüflisten sollen die Unternehmen in
die Lage versetzt werden, ein internes, eigenverantwortliches und umfassendes Audit zur Überprüfung der Einhaltung des für sie geltenden Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit durchzuführen und systematisch zu dokumentieren. Mit
den Prüflisten wird den Unternehmen eine eigenverantwortliche und durch die Dokumentation reproduzierbare Prüfung des eingeführten Arbeitsschutzmanagementsystems ermöglicht.
Auf der Grundlage des gesamten für das Audit veröffentlichten Prüflistenwerkes kann sich
jedes Unternehmen die für sein Unternehmen einschlägigen Fragen zusammenstellen und
erhält so eine betriebsbezogen maßgeschneiderte Prüfliste. Die Datenbankanwendung ermöglicht es dem Unternehmen zusätzlich, die Ergebnisse der Auditierung zu überwachen und
Mängellisten nach Prioritäten zu erstellen.
Änderungsprotokolle:
9. Änderungsbericht, Stand 01.10.2004:
Die nachstehenden Texte wurden geändert bzw. neu aufgenommen, teilweise lediglich redaktionell. Sie sind auf dem Bildschirm durch roten Kursivdruck kenntlich gemacht und betreffen Aussagen und Fragen in den folgenden Abschnitten:
Geändert wurden folgende Module:
C 7.10, C 7.16, C 7.17, D 8.5, D 13.3), D 13.7, D 20.8, E 19.1, E 19.3, E 19.5, E 19.7, G 3.12
Anhang: Abkürzungen
Verzeichnis der Module A bis G
ID
Module / Prüfbereiche
A
Seite
Organisation
A1
- Unternehmenspolitik, Leitlinien, Ziele
1
A2
A3
A4
- Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten
- Ressourcen
- Dokumentation
3
6
8
B
Prozesse
B1
- Vorschriften- und Regelwerk, weitere Verpflichtungen
10
B2
- Gefährdungsermittlung und Gefährdungsminimierung, umfassende Prävention,
Notfälle
- Verfahrens- und Arbeitsanweisungen
- Prüf- und Regelkreise
11
B3
B4
C
C1
C2
C3
C4
C5
C6
C7
Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
-
D
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
D 10
D 11
D 12
D 13
D 14
D 15
D 16
D 17
D 18
D 19
D 20
D 21
D 22
16
18
Räume, Wege, Einrichtungen allgemein
Besondere Räume
Erste Hilfe
Brandschutz und Notfallmaßnahmen
Schutz vor sonstigen Gesundheitsgefahren
Arbeitsplätze
Baustellen
25
29
31
32
34
36
39
Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
-
Dampfkesselanlagen
Druckbehälter
Druckgasbehälter
Füllanlagen
Rohrleitungen
Gashochdruckleitungen
Aufzugsanlagen
Elektrische Anlagen in explosions-gefährdeten Bereichen
Acetylenanlagen
Anlagen für brennbare Flüssigkeiten
Getränkeschankanlagen
Technische Arbeitsmittel allgemein
Maschinen allgemein
Maschinen zum Heben und Tragen von Lasten und Personen
Flurförderzeuge
Bildschirmgeräte
Schweißgeräte, Schneidgeräte
Einrichtungen zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen, Be- und Entlüften
Schussapparate
Schutzausrüstungen
Bestimmte Schutzmittel
Medizinprodukte
43
46
49
52
54
56
59
61
63
66
70
73
76
78
81
85
87
89
92
94
96
99
ID
Module / Prüfbereiche
E
E1
E2
E3
E4
E5
E6
E7
E8
E9
E 10
E 11
E 12
E 13
E 14
E 15
E 16
E 17
E 18
E 19
Gefährliche Stoffe und Emissionen
-
F
F1
F2
F3
F4
F5
F6
F7
Chemische Gefahrstoffe allgemein
Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe
Dieselmotoremissionen
Wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe
Krebserzeugender Holzstaub
Azofarbstoffe
Pyrolyseprodukte aus organischen Materialien
Asbest
Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
Ammoniumnitrat
Blei
Begasungen
Gewerbliche Schädlingsbekämpfung
Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Gentechnik
Störfallvorbeugung und -begrenzung allgemein
Anlagen mit erhöhter Gefährdung
Beförderung gefährlicher Güter
102
109
113
116
120
123
125
128
133
136
138
141
144
146
150
155
158
161
163
Physikalische Einwirkungen
-
G
G1
G2
G3
G4
G5
G6
G7
G8
Seite
Lärm
Vibrationen
Laserstrahlen
Röntgenstrahlen allgemein
Röntgenstrahlen im medizinischen Bereich
Röntgenstrahlen im technischen Bereich
Radioaktive Stoffe
166
169
171
173
176
179
180
Sozialer Arbeitsschutz
-
Arbeitszeitgestaltung
Beschäftigung von Jugendlichen
Beschäftigung von Frauen
Beschäftigung von behinderten Personen
Heimarbeit
Leiharbeit
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
Gemeinschaftsunterkünfte
182
185
187
191
192
195
198
200
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe A: Organisation
ID
Modul
A1
Unternehmenspolitik, Leitlinien, Ziele
A 1.1
Das OHRIS wurde eingeführt und wird angewendet
als alleiniges Managementsystem
parallel neben einem Managementsystem für Qualität, Umwelt o. a.
als integriertes Managementsystem für Arbeitsschutz, Qualität, Umwelt o. a.
Unternehmensleitlinien für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit
sind von der Unternehmensleitung
- ...schriftlich festgelegt
- ...im Unternehmen in Kraft gesetzt
- ...durch Aushang o. ä. allen Beschäftigten bekannt gemacht
beinhalten
- ...die allgemeine Verpflichtung der Führungskräfte und der Beschäftigten zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und zur Anlagensicherheit
- ...die Verpflichtung zur Ermittlung, Beseitigung und Minimierung von Gefährdungen und zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz
Die Unternehmensleitlinien für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit sind
den Führungskräften
den Beschäftigten
den Fremdfirmen und ihren Beschäftigten
bekannt und werden von diesen beachtet
Ziele und Zielvereinbarungen zum Arbeitsschutz und zur Anlagensicherheit wurden
von der Unternehmensleitung und den Führungskräften entwickelt und festgelegt
mit den Führungskräften festgelegt und getroffen
mit den Beschäftigten festgelegt und getroffen
von den Führungskräften erreicht
von den Beschäftigten erreicht
aktualisiert
soweit sie nicht erreicht wurden modifiziert oder neu festgelegt
A 1.2
A 1.3
A 1.4
B
-1-
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits veranlasste Maßnahmen, Termine
Erledigt
A 1.5
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Im Rahmen des Moduls A 1 “Unternehmenspolitik, Leitlinien, Ziele” wurden noch folgende
ergänzende Überprüfungen durchgeführt
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
ergänzende Feststellungen getroffen
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
-2-
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe A: Organisation
ID
Modul
A2
Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten
A 2.1
Im Unternehmen sind die Organisationsbereiche/-einheiten
durch schriftliche Zuweisung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten festgelegt und dokumentiert
durch schriftliche Zuweisung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten voneinander abgegrenzt
in einem Organigramm festgelegt
Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit wurden
für alle Organisationsbereiche/-einheiten eindeutig und schriftlich festgelegt
den Führungskräften der Organisationsbereiche/-einheiten schriftlich übertragen
durch Bestätigung mit Unterschrift von den jeweiligen Führungskräften übernommen
Die Führungskräfte haben in ihrem Zuständigkeits-, Aufgaben- und Verantwortungsbereich die ihnen
übertragenen Aufgaben erfüllt im Sinne
der Unternehmensleitlinien (vgl. A 1.2)
der zu den Leitlinien erlassenen Zielvorgaben und Zielvereinbarungen (vgl. A 1.4)
einer erfolgreichen Prävention im Arbeitsschutz (Gefährdungsermittlung, -beseitigung oder -minimierung,
vgl. B 2)
A 2.2
A 2.3
B
-3-
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
A 2.4
A 2.5
A 2.6
A 2.7
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Für Aufgaben im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit wurden folgende Beauftragte bestellt
Fachkraft für Arbeitssicherheit
- ...unternehmens- bzw. betriebsintern
- ...extern
- ...überbetrieblicher Dienst
Betriebsarzt
- ...unternehmens- bzw. betriebsintern
- ...extern (Facharzt für Arbeitsmedizin, Facharzt mit Zusatz Betriebsmedizin)
- ...überbetrieblicher Dienst
Sicherheitsbeauftragte
Beauftragter für Erste Hilfe
Beauftragter für Brandbekämpfung
Gefahrgutbeauftragter
Strahlenschutzbeauftragter
Koordinator für den Einsatz von Fremdfirmen
Koordinator für den Einsatz bei Fremdfirmen
Koordinator für Baustellen (insbesondere bei Baufirmen)
..............................................................................................................................................................
Die Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit
sind schriftlich festgelegt
sind dem jeweiligen Beauftragten schriftlich übertragen
wurden mit Bestätigung durch Unterschrift von dem jeweiligen Beauftragten übernommen
Die Beauftragten haben die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllt im Sinne
der Unternehmensleitlinien
der zu den Leitlinien erlassenen Zielvorgaben und Zielvereinbarungen
einer erfolgreichen Prävention im Arbeitsschutz (Gefährdungsermittlung, -beseitigung oder -minimierung)
Zur wirksamen Anwendung und Weiterentwicklung des (integrierten) Arbeitsschutzmanagementsystems
wurde ein Systembeauftragter bestellt
wurden die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Systembeauftragten schriftlich festgelegt und diesem
übertragen
-4-
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
A 2.8
A 2.9
A 2.10
A 2.11
A 2.12
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Im Unternehmen
ist ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet
Im Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems wurden
Expertenzirkel oder Arbeitskreise für
- ..............................................................................................................................................................
- ................................................................................................................................................................
- ................................................................................................................................................................
eingesetzt
Die im Arbeitsschutz festgelegten Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten beinhalten Festlegungen
für eine optimale Kommunikation und Zusammenarbeit
zwischen den Führungskräften
zwischen den Führungskräften und den Beauftragten
zwischen den Führungskräften, den Beauftragten und den Beschäftigten
Eine Arbeitnehmervertretung
ist im Unternehmen eingerichtet
wird unter Beachtung ihrer gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte an den Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems beteiligt
wirkt an der Einführung und bei der Anwendung des Arbeitsschutzmanagementsystems aktiv, durch eigene
Vorschläge unterstützend mit
Im Rahmen des Moduls A 2 “Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten” wurden noch folgende
ergänzende Überprüfungen durchgeführt
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
- ................................................................................................................................................................
ergänzende Feststellungen getroffen
- ...............................................................................................................................................................
- ...............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
-5-
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe A: Organisation
ID
Modul
A3
Ressourcen
A 3.1
Die organisatorischen Voraussetzungen für die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung des
Arbeitsschutzmanagementsystems sind geschaffen durch die Bereitstellung von
geeignetem, in Managementsystemen fachkundigem Personal
den dafür erforderlichen Arbeitszeiten der Führungskräfte
den dafür erforderlichen Bearbeitungs- und Einsatzzeiten der Beauftragten (vgl. A 2.4)
Zeiten für die Information und Unterweisung der Beschäftigten
Informationen, z.B. als Ausdruck oder in elektronischer Form
Die materiellen Voraussetzungen für die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung des
Arbeitsschutzmanagementsystems sind geschaffen durch die Bereitstellung von
Finanzmitteln, z.B. zur Durchführung der im Rahmen des Managementsystems erforderlichen Maßnahmen,
insbesondere
- ...zur Beschaffung der erforderlichen Geräte, Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen
u. a.
- ...zur Beschaffung der notwendigen Informationen (Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz1 u.a.)
- ...zur Finanzierung externer Berater
- ...zur Beschaffung von Hilfsmitteln und Räumlichkeiten, z.B. Computer, Besprechungsraum
A 3.2
1
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
Unter dem Begriff „Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz“ sind staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Rechtsvorschriften der Unfallversicherungsträger, Normen, Technische Regeln und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse im Arbeitsschutz zu verstehen
-6-
A 3.3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Im Rahmen des Moduls A 3 “Ressourcen” wurden noch folgende
ergänzende Überprüfungen durchgeführt
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
ergänzende Feststellungen getroffen
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
-7-
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe A: Organisation
ID
Modul
B
A4
Dokumentation
A 4.1
Durch die Dokumentation werden erfasst
die Beschreibung des Arbeitsschutzmanagementsystems im Handbuch (für große, evtl. auch mittlere Unternehmen vollständig, für kleine Unternehmen in reduziertem Umfang erforderlich)
die Verfahrensanweisungen als übergeordnete Handlungsvorgaben im Arbeitsschutz für die Durchführung
von Verfahren, Prozessen und anderen betrieblichen Abläufen
die Arbeitsanweisungen als konkrete Handlungsvorgaben im Arbeitsschutz für einzelne Tätigkeiten, Arbeiten
die Prüfberichte und Prüfbescheinigungen von Sachverständigen, Sachkundigen, anderen Prüfinstitutionen
usw.
Aufzeichnungen über
- ...die Ermittlung und Aktualisierung des betriebsbezogenen Vorschriften- und Regelwerks und der sonstigen Vorgaben im Arbeitsschutz
- ...die Durchführung der Gefährdungsanalysen
- ...die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
- ...die Unterweisung und Schulung der Beschäftigten
- ...die turnusmäßigen Übungen zur Abwehr von Betriebsstörungen und Notfällen
- ...die Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“ (vgl. Abschnitt A Nr. 9) einschließlich der Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen
- ...die Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Auditierung“ (vgl. Abschnitt A Nr. 11) einschließlich der
Korrektur und Verbesserungsmaßnahmen
- ...die Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Bewertung “ (vgl. Abschnitt A Nr.10)
-8-
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
A 4.2
A 4.3
A 4.4
A 4.5
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Als Mindestinhalt der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen und sonstigen Anweisungen sowie der
Aufzeichnungen sind festgelegt
Kurzbezeichnung bzw. Gegenstand der Anweisung/Aufzeichnung
das Erstelldatum bzw. das Datum der Revision der Anweisung/Aufzeichnung
der Name des Erstellers der Anweisung/Aufzeichnung
die Freigabeerteilung der Anweisung durch die Führungskraft oder durch einen dazu Beauftragten
der Verteiler und Vorgaben für die Lenkung der Anweisungen/Aufzeichnungen
..............................................................................................................................................................
Zur Gewährleistung einer effektiven und aktuellen Dokumentation wurden für Anweisungen und
Aufzeichnungen folgende Regelungen getroffen...........................................................................................................................................................
regelmäßige Prüfung auf Gültigkeit bzw. Aktualität
systematische Lenkung und Bereitstellung (Verteilung) bei den betroffenen Stellen
systematische und rückverfolgbare Aufbewahrung gültiger Anweisungen/Aufzeichnungen
Archivierung nach gesetzlichen oder betrieblich vorgegebenen Fristen, soweit die Anweisungen/Aufzeichnungen ungültig geworden oder nicht mehr anzuwenden sind
..............................................................................................................................................................
Die für die Dokumentation getroffenen Regelungen
werden eingehalten
Im Rahmen des Moduls A4 “Dokumentation” wurden noch folgende
ergänzende Überprüfungen durchgeführt
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
ergänzende Feststellungen getroffen
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
-9-
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe B: Prozesse
ID
Modul
B1
Vorschriften- und Regelwerk, Weitere Verpflichtungen
B 1.1
Das betriebsbezogene Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz wird
von zentraler Stelle im Unternehmen ermittelt und laufend aktualisiert
durch die Führungskräfte in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich selbst ermittelt
und aktualisiert
den Führungskräften zur Information und Einhaltung und zur Information der Beschäftigten übermittelt
in einem Verzeichnis geführt und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitgehalten
den Beschäftigten - soweit sie ihre Tätigkeit betreffen - bei der Einstellung verpflichtend zur Kenntnis gebracht
den Beschäftigten bei neuen, ihre Tätigkeit betreffenden Vorschriften verpflichtend zur Kenntnis gebracht
in die Verfahrens- und Arbeitsanweisungen inhaltlich übernommen und dort laufend aktualisiert
Weitere Vorgaben im Arbeitsschutz werden
im Unternehmen ermittelt
den Führungskräften zur Information und Einhaltung und zur Information der Beschäftigten übermittelt
in einem Verzeichnis geführt und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitgehalten
den Beschäftigten - soweit sie von den Vorgaben betroffen sind - verpflichtend zur Kenntnis gebracht
B 1.2
B
- 10 -
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe B: Prozesse
Modul
B2
B 2.1
B 2.2
B 2.3
B
Gefährdungsermittlung und Gefährdungsminimierung, umfassende Prävention, Notfälle
Alle Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsplätze und Tätigkeiten, durch die oder an denen
Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können,
werden im Hinblick auf mögliche Gefährdungen und Risiken unter Beteiligung der Führungskräfte systematisch erfasst
werden in einer aktualisierten Übersicht dokumentiert
Für alle Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte und Arbeitsplätze werden mögliche Gefährdungen und
Risiken für Beschäftigte und Dritte
durch eine Gefährdungsanalyse unter Berücksichtigung des Vorschriften- und Regelwerks und weiterer Vorgaben im Arbeitsschutz von den Führungskräften in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich, soweit erforderlich unter Beteiligung der Beauftragten (vgl. A 2.4), ermittelt, analysiert und bewertet
den jeweils betroffenen Beschäftigten zur Kenntnis gebracht
in Form von Aufzeichnungen dokumentiert und archiviert
durch Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen beseitigt oder im notwendigen Umfang minimiert (vgl. B
2.5)
Die Ermittlung, Analyse, Bewertung und Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen und Risiken für Beschäftigte und Dritte erstrecken sich auch auf die
Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle, Berufskrankheiten, Schadensfälle, Betriebsstörungen und arbeitsbedingte
Erkrankungen
Planung z.B. von Anlagen, Einrichtungen, Prozessen
Beschaffung z.B. von Arbeitsstoffen, Zubereitungen, Anlagen, Maschinen, Geräten, Räumlichkeiten, Einrichtungen, Schutzmitteln
Errichtung, Inbetriebnahme, Wartung und Außerbetriebnahme, z.B. von Prozessen, Anlagen, Maschinen,
Geräten, Räumlichkeiten, Einrichtungen
Inanspruchnahme von Dienstleistungen und die Beschäftigung von Fremdfirmen
- 11 -
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
B 2.4
B 2.5
B 2.6
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Die Ermittlung, Analyse, Bewertung und Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen und Risiken für Beschäftigte erstrecken sich weiterhin auf
körperliche Belastungen
psychische Belastungen
die Leistungsfähigkeit von Jugendlichen
die Leistungsfähigkeit von älteren Beschäftigten
die Leistungsfähigkeit weiterer, besonders schutzbedürftiger Personengruppen
Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der ermittelten Gefährdungen und Risiken unter
besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer und ergonomischer Anforderungen
werden zentral durch die Unternehmens-/ Betriebsleitung veranlasst
liegen im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Führungskräfte und werden von diesen veranlasst
erfolgen unter Mitwirkung der Beauftragten (vgl. A 2.4)
zielen auf Verbesserungen technischer Art
zielen auf Verbesserungen organisatorischer Art (Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation im
Arbeitsschutz)
beziehen auch das Verhalten der Beschäftigten mit ein
beziehen auch Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen und Beanspruchungen mit ein
werden durch Verfahrens- und Arbeitsanweisungen, sonstige Anweisungen sowie durch Schulung und Unterweisung vorgegeben
werden in ihrer Durchführung und Wirksamkeit von den Führungskräften überwacht
werden dokumentiert
Die sicherheitstechnische Betreuung im Unternehmen
erfolgt durch die regelmäßige Begehung der Arbeitsplätze und Arbeitsräume durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit unter Beteiligung
- ...Führungskräfte
- ...des Betriebsarztes der jeweiligen
- ...des Betriebsrats
erfolgt durch die Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit an allen sicherheits- und gefährdungsrelevanten Analysen, Beratungen, Entscheidungen, Planungen usw.
- 12 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
B 2.7
B 2.8
B 2.9
B 2.10
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Die vorgeschriebenen Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit
sind für das Unternehmen ermittelt
werden konsequent eingehalten
Die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten und die arbeitsmedizinische Prävention
umfassen die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen (Untersuchungen nach
den „Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen“) und deren Dokumentation
erfolgen durch die regelmäßige Begehung der Arbeitsplätze durch den Betriebsarzt unter Beteiligung
- ...der jeweiligen Führungskräfte
- ...der Fachkraft für Arbeitssicherheit
- ...des Betriebsrats
erfolgen durch Besichtigung und Bewertung einzelner Arbeitsplätze bei arbeitsmedizinischen Problemsituationen, insbesondere bei schutzbedürftigen Personengruppen
werden auf der Grundlage der Gesundheitskartei des Betriebsarztes für die Beschäftigten
- ...durch die Unternehmensleitung
- ...durch den Betriebsarzt
- ...durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit
- ...durch die Führungskräfte für ihren Verantwortungsbereich
festgelegt, durchgeführt und überwacht
Die vorgeschriebenen Einsatzzeiten des Betriebsarztes für die Betreuung der Beschäftigten
sind für das Unternehmen ermittelt
werden konsequent eingehalten
Im Rahmen der Prävention wurden
folgende gezielte Aktions- und Schwerpunktprogramme zur Förderung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz durchgeführt
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
- 13 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
B 2.11
B 2.12
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Mögliche Betriebsstörungen und Notfälle
werden präventiv durch die Führungskräfte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich, gemeinsam mit den
Beauftragten ermittelt und dokumentiert
werden durch die Planung und Festlegung von vorsorglichen Abwehrmaßnahmen verhindert oder in ihren
Auswirkungen begrenzt
werden in Notfallplänen beschrieben, die den
- ...Beschäftigten bekannt gegeben werden
- ...betriebsinternen oder externen Rettungsdiensten bekannt gegeben und für diese bereitgehalten werden
werden durch regelmäßige Übungen der Abwehrmaßnahmen anhand der Notfallpläne mit
- ...den Beschäftigten
- ...den betriebsinternen und externen Rettungsdiensten
- ...in ihren Auswirkungen begrenzt
Die Führungskräfte und die Beschäftigten
sind über die Bedeutung und die Grundzüge des Arbeitsschutzmanagementsystems informiert
kennen die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderlichen eigenen Befugnisse und ihre
Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz
haben die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderliche Eignung und fachliche Qualifikation im Arbeitsschutz
werden regelmäßig
- ...über mögliche Gefährdungen und Risiken
- ...über die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen
- ...über die notwendigen arbeitsschutzbezogenen Verhaltensweisen
an ihrem Arbeitsplatz unterwiesen
werden zu den in einem Schulungsplan ermittelten und festgelegten Themen im Arbeitsschutz geschult
bestätigen die Teilnahme und Kenntnisnahme der Unterweisungen und der Schulungsmaßnahmen
kennen und nutzen die Möglichkeiten
- ...im Rahmen des Vorschlagswesens den Arbeitsschutz zu verbessern
- ...aufgrund von Mängelmeldungen Korrekturmaßnahmen im Arbeitsschutz zu veranlassen
- 14 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
B 2.13
B 2.14
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Die Beschäftigten von Fremdfirmen
kennen die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderlichen eigenen Befugnisse und ihre
Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz
haben die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderliche Eignung und fachliche Qualifikation im Arbeitsschutz
werden - sofern zeitlich erforderlich auch wiederkehrend - ...über mögliche Gefährdungen und Risiken
- ...über die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen
- ...über die notwendigen arbeitsschutzbezogenen Verhaltensweisen
an ihrem Arbeitsplatz unterwiesen
kennen und nutzen auch die Möglichkeiten durch Mängelmeldungen Korrekturmaßnahmen im Arbeitsschutz
zu veranlassen
Im Rahmen des Moduls B 2 “Gefährdungsermittlung und Gefährdungsminimierung, umfassende
Prävention, Notfälle” wurden noch folgende
ergänzende Überprüfungen durchgeführt
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
ergänzende Feststellungen getroffen
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
- 15 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe B: Prozesse
ID
Modul
B
B3
Verfahrens- und Arbeitsanweisungen
B 3.1
Schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen und sonstige Anweisungen wurden erlassen für
die laufende Ermittlung des aktuellen, für das Unternehmen geltenden Vorschriften- und Regelwerks und
anderer Vorgaben im Arbeitsschutz
das Zusammenwirken der Führungskräfte (Linienfunktionen) mit den Beauftragten (vgl. A 2.4) im Arbeitsschutz
die Gefährdungs- und Risikoermittlung (Gefährdungsanalyse) und die Gefährdungs- und Risikominimierung
für Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche, Tätigkeiten usw.
die Ermittlung und Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen und sonstigen arbeitsmedizinischen Präventivmaßnahmen
die Ermittlung und Abwehr von Betriebsstörungen und Notfällen
die Beschaffung von Arbeitsstoffen und Zubereitungen
die Beschaffung von Anlagen, Maschinen, Geräten
die Vergabe von Dienstleistungen oder für die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer und Fremdfirmen
die Durchführung von Aufträgen bei anderen Unternehmen
die Vorgehensweise bei der Planung von Anlagen, Maschinen, Räumlichkeiten
den Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“ (vgl. B 4.2 und B 4.3)
den Prüf- und Regelkreis „Auditierung“ (vgl. B 4.4 und B 4.5)
den Prüf- und Regelkreis „Bewertung“ (vgl. B 4.6)
die Dokumentation, d. h. für Aufbau, Inhalt und Lenkung (Verteilung) von Dokumenten und Aufzeichnungen
..............................................................................................................................................................
- 16 -
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
B 3.2
B 3.3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Die schriftlichen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen und sonstigen Anweisungen werden
gegen Unterschrift an die von den Anweisungen betroffenen Führungskräfte und Beschäftigten ausgehändigt
von den Führungskräften selbst im Zusammenwirken mit den Beauftragten turnusmäßig oder Anlass bezogen auf Inhalt, Anwendbarkeit und Aktualität überprüft, bewertet und ggf. verbessert
von der Unternehmensleitung im Zusammenwirken mit den Führungskräften und Beauftragten turnusmäßig
oder Anlass bezogen auf Inhalt, Anwendbarkeit und Aktualität überprüft, bewertet und ggf. verbessert
Im Rahmen des Moduls B 3 “Verfahrens- und Arbeitsanweisungen” wurden noch folgende
ergänzende Überprüfungen durchgeführt
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
ergänzende Feststellungen getroffen
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
- 17 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe B: Prozesse
ID
Modul
B
B4
Prüf- und Regelkreise
B 4.1
Im Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems wurde
ein Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“
ein Prüf- und Regelkreis „Auditierung“
ein Prüf- und Regelkreis „Bewertung“
unter Beteiligung der Führungskräfte und der Beauftragten geplant und eingeführt
- 18 -
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
B 4.2
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Im Rahmen des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“
sind verbindliche Wartungs- und Prüfpläne für Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsstoffe, Arbeitsräume und Arbeitsbereiche erstellt
überprüfen die Beschäftigten selbst regelmäßig ihren Arbeitsplatz und ihre unmittelbare Arbeitsumgebung
überprüfen und überwachen die Führungskräfte in ihrem Zuständigkeitsbereich regelmäßig
- ...die Prozesse, Verfahren, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und Tätigkeiten auf
Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz
- ...die Einhaltung der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen
- ...die Einhaltung der Prüf- und Wartungspläne
führen die Führungskräfte zusammen mit den Beauftragten und dem Betriebsrat regelmäßig Betriebsbegehungen zum Arbeitsschutz durch
werden die aus der Überprüfung und Überwachung und aus den Betriebsbegehungen ermittelten und abgeleiteten
- ...technischen Maßnahmen
- ...organisatorischen Maßnahmen
- ...verhaltensorientierten Maßnahmen
- ...zur Behebung der Mängel und zur Verbesserung von den jeweiligen Führungskräften konsequent und
- ...so rasch wie möglich veranlasst und durchgeführt
werden die Ergebnisse der Überprüfung und Überwachung und der Betriebsbegehungen durch die Führungskräfte und die Beschäftigten sowie die daraus abgeleiteten Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen dokumentiert
werden Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle, Berufskrankheiten, Schadensfälle, Betriebsstörungen, erkennbare
gesundheitliche Belastungen und die eingeleiteten Maßnahmen an eine zentrale Stelle berichtet und dokumentiert
- 19 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
B 4.3
B 4.4
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Im Rahmen des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“
beobachtet der Systembeauftragte regelmäßig die Einhaltung der für das Arbeitsschutzmanagementsystem
getroffenen Festlegungen im Hinblick auf
- ...die organisatorischen Regelungen
- ...die managementbezogenen Abläufe und Anforderungen
- ...das Verhalten der Führungskräfte und der Beschäftigten, soweit es sich auf die Effizienz des Arbeitsschutzmanagementsystems auswirkt
nimmt der Systembeauftragte sein Vortragsrecht bei der Unternehmensleitung wahr
werden Maßnahmen zur Mängelbehebung und zur Verbesserung des Arbeitsschutzmanagementsystems
durch den Systembeauftragten abgeleitet, umgesetzt und dokumentiert
erstellt der Systembeauftragte jährlich einen Bericht über die Leistungen und die Wirksamkeit des Arbeitsschutzmanagementsystems
Im Rahmen des Prüf- und Regelkreises „Auditierung“ werden
in einem Zeitraum von ......... Jahr(en) (mindestens alle 3 Jahre)
- ...die Umsetzung der unternehmerischen Leitlinien im Arbeitsschutz
- ...die Umsetzung der Ziele und Zielvorgaben
- ...das Managementsystem und die im Rahmen des Managementsystems getroffenen organisatorischen Regelungen anhand dieser Prüfliste OHRIS-Audit (Systemteil)
- ...die Erfüllung und Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks und der weitergehenden betrieblichen
Vorgaben im Arbeitsschutz anhand der Prüfliste OHRIS-Audit (Complianceteil)
überprüft
- 20 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
B 4.5
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Das System- und Complianceaudit
wird von fachkundigem Personal, in Sonderheit von den Beauftragten
..................................................................................................................
unter Beteiligung der jeweiligen Führungskräfte geplant und vorbereitet
wird
- ...vom Unternehmer
- ...von betriebsinternem, betriebsteilunabhängigem Personal
- ...von externen Auditoren
- ...von ......................................................................................................................................................
- ...unter Beteiligung von
......................................................................................................................................................
durchgeführt
wird
- ...anhand der Prüflisten des OHRIS-Audits (System- und Complianceteil)
- ...in einem zusammenfassenden Auditbericht
dokumentiert
- 21 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
B 4.6
B 4.7
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Die Bewertung des Arbeitsschutzmanagementsystems
wird jährlich vom Unternehmer oder seinem Vertreter durchgeführt
erfolgt auf Grundlage des Berichts des Systembeauftragten
erfolgt auf der Grundlage der festgelegten und erreichten Ziele im Arbeitsschutz
und Häufigkeiten erfolgt auf der Grundlage der statistischen Auswertung der Arbeitsschutzindikatoren, insbesondere der Zahlen
- ...der Unfälle
- ...der Beinahe-Unfälle
- ...der Berufskrankheiten
- ...der sonstigen arbeitsbedingten Erkrankungen
- ...der Schadensfälle, Betriebsstörungen und Grenzwertüberschreitungen
erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“ und des
Prüf- und Regelkreises „Auditierung“
erfolgt auf der Grundlage der Ursachenanalyse der Unfälle, Beinahe-Unfälle, arbeitsbedingten Erkrankungen, Schadensfälle usw.
erfolgt auf der Grundlage des Verhaltens der Führungskräfte und der Beschäftigten
berücksichtigt die Effizienz des Arbeitsschutzmanagementsystems mit seinen getroffenen Festlegungen
Das Ergebnis der jeweils zuletzt durchgeführten Bewertung des Arbeitsschutzmanagementsystems
erfordert Korrekturen und Verbesserungsmaßnahmen in folgenden Bereichen
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
- 22 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
B 4.8
B 4.9
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Die aufgrund der Bewertung erforderlichen Maßnahmen
sind festgelegt (wo?)
wurden den Führungskräften zur Kenntnis gebracht
wurden durchgeführt
Im Rahmen des Moduls B 4 “Prüf- und Regelkreise” wurden noch folgende
ergänzende Überprüfungen durchgeführt
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
- ..............................................................................................................................................................
ergänzende Feststellungen getroffen
- ..............................................................................................................................................................
- .................................................................................................................................
- .................................................................................................................................
- 23 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Zusammenfassung:
B 4.10
Aufgrund der Ergebnisse des OHRIS-Audits (Systemteil) sind
die Korrektur und Anpassung der unternehmerischen Leitlinien, Ziele und Zielvereinbarungen erforderlich
folgende Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen
- ...bei der Zuweisung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten an Führungskräfte, Beschäftigte und
Beauftragte
- ...im Zusammenwirken der Führungskräfte untereinander im Hinblick auf den Arbeitsschutz
- ...im Zusammenwirken der Führungskräfte und der Beauftragten im Hinblick auf den Arbeitsschutz
- ...bei der Erstellung und Lenkung (Verteilung) des Managementhandbuchs, der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen oder der Aufzeichnungen
- ...bei der Durchführung der Gefährdungsanalysen und der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen
und Risiken für Beschäftigte und Dritte
- ...bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefährdungsbeseitigung und Gefährdungsminimierung
- ...bei der Planung, Festlegung und Übung von Notfallmaßnahmen
- ...bei der Beschaffung von Arbeitsstoffen, Zubereitungen, Anlagen, Maschinen, Geräten, Räumlichkeiten,
Einrichtungen, Schutzmitteln
- ...bei der Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen
- ...bei der Beschäftigung von Fremdfirmenpersonal
- ...bei der Übernahme von Aufträgen bei Fremdfirmen
- ...bei der Durchführung von Tätigkeiten bei Fremdfirmen
- ...bei der Ermittlung und Aktualisierung des betriebsbezogenen Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz
- ...bei der Information, Unterweisung und Fortbildung der Beschäftigten einschließlich der Beschäftigten
von Fremdfirmen
- ..........................................................................................................................................................
- ..........................................................................................................................................................
erforderlich
- 24 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
ID
Modul: Arbeitsstätten
Rechtsquellen (Fundstellen)
C1
Räume, Wege, Einrichtungen allgemein
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
C 1.1
Bestehen im Unternehmen Arbeitsstätten, die der Arbeitsstättenverordnung VStättV
BayBO
unterliegen?
ArbStättV
Wurde der Prüfbereich "Lärm" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Vibrationen" schon behandelt?
Wurde die Modulgruppe "Gefährliche Stoffe und Emissionen" schon behandelt?
C 1.2
C 1.3
C 1.4
- 25 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
C 1.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen sind zur Gestaltung der Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstätten-Richtlinien getroffen und
wie werden diese erforderlichenfalls überwacht?
Mindestgrundfläche der Arbeitsräume
Einhaltung der Raumabmessungen (z.B. lichte Raumhöhe, Luftraum)
Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz (technische Raumlüftung) und
gesundheitlich zuträgliche Atemluft (lüftungstechnische Anlage)
Gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur
Sichtverbindung nach außen, geeignete Beleuchtungseinrichtungen,
Sicherheitsbeleuchtung
Bruchsichere Glaswände und durchtrittsichere begehbare Dächer
Schutz vor unmittelbarer Sonneneinstrahlung an Fenstern und Oberlichtern
Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessungen von Türen und Toren nach Art
und Nutzung der Räume
Sicherung kraftbetätigter Türen und Tore (Quetsch- und Scherstellen,
Herabfallen)
Schutzeinrichtungen vor Absturz (an Verkehrswegen, Arbeitsplätzen, Wandoder Bodenöffnungen) und herabfallenden Gegenständen
Schutz vor Lärm
Lage und Abmessungen der Verkehrswege
Sicherung der Fahrtreppen und Fahrsteige (Quetsch- und Scherstellen)
Haltevorrichtungen an Austrittstellen von Steigleitern und Steigeisengängen
Ausreichende Abmessungen und Abgänge von Laderampen und Schutz vor
Absturz
- 26 -
ArbStättV
§ 23
§ 23 (2, 4)
§§ 3a, 5,
ASR 5
§ 6,ASR 6
§ 7,ASR 7/1,
7/3,7/4
§ 8 (4, 5),
ASR 8/4, 8/5
§ 9 (2)
§ 10,
ASR 10/1,
10/5, 10/6
§ 11,
ASR 11/1-5
§ 12,
ASR 12/1-3
§ 15
§ 17,
ASR 17/1,2
§ 18,
ASR 18/1-3
§ 20,
ASR 20
§ 21
BGV A 1
§ 19
§ 20 (3)
§ 28
§ 29
§ 33
BGV B 3
(VBG 121)
BGV A 1
§ 25
§ 31
§ 32
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
C 1.6
C 1.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Kennzeichnungen sind an Einrichtungen und Anlagenteilen vorhanden, und wie wird gewährleistet, dass sie regelmäßig auf ihre Aktualität
geprüft werden?
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
§§ 10 (7), 19
Kennzeichnung von Gefäßen und Leitungen mit Angaben zum Inhalt und
Gefahrenhinweisen
Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Rettungswege und
Notausgänge ihren Zweck erfüllen?
Anordnung, Abmessung, Ausführung der Rettungswege entsprechend der
Nutzung, Einrichtung und Grundfläche der Räume (z.B. Aufschlagrichtung der
Türen in Fluchtrichtung)
Kennzeichnung der Rettungswege
Freihalten von Rettungswegen und Notausgängen
- 27 -
§ 19
BGV A 8
(VBG 125),
BGV A 1
§§ 40, 49
§ 30
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
C 1.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung (mindestens jährlich)
Prüfung der Absaugeinrichtungen (mindestens jährlich)
Prüfung der Signalanlagen, Notaggregate, Notschalter (mindestens jährlich)
Prüfung der lüftungstechnischen Anlagen mit Luftreinigung (mindestens
jährlich)
Prüfung der lüftungstechnischen Anlagen (mindestens alle 2 Jahre)
Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen (mindestens jährlich)
Prüfung der Feuerlöscher (mindestens alle 2 Jahre)
Außerbetriebsetzung der Einrichtungen bei Beeinträchtigung der Sicherheit
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“)
- 28 -
§ 53 (2)
§ 53 (1)
§ 39
BGV A 2
(VBG 4),
BGV A 8
(VBG 125)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
ID
Modul: Arbeitsstätten
Rechtsquellen (Fundstellen)
C2
Besondere Räume
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
C 2.1
Sind Sozialräume vorhanden, die der Arbeitsstättenverordnung unterliegen?
Ist ein Pausenraum erforderlich und mit welchen Maßnahmen werden die
Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt?
Einhaltung der Raumabmessungen (lichte Höhe)
C 2.2
Mindestgrundfläche entsprechend der Benutzerzahl
Ausstattung mit Tisch, Sitzgelegenheiten, Abfallbehälter, Kochstelle,
Trinkwasser
Schutz vor Lärm (Berücksichtigung der Geräusche der Betriebseinrichtungen
und der von außen auf den Raum einwirkenden Geräusche)
- 29 -
ArbStättV
§§ 29 (2),
23 (2),
ASR 29/1-4
§ 29 (3),
ASR 29/1-4
§ 29 (4),
ASR 29/1-4
§ 15 (2)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
C 2.3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Sanitärräume stehen den Beschäftigten zur Verfügung und mit
welchen Maßnahmen werden die Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt?
Umkleideräume (Einhaltung der Raumabmessungen, Ausstattung mit
geeigneten Einrichtungen zur Kleideraufbewahrung)
Kleiderablagen mit abschließbarem Fach zur Aufbewahrung persönlicher
Wertgegenstände
Waschräume (Einhaltung der Raumabmessungen, ausreichend freie
Bodenfläche vor jeder Waschgelegenheit)
Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze (fließendes Wasser,
Bereitstellung von Mitteln zum Reinigen und Abtrocknen der Hände)
Toilettenräume (ausreichende Zahl von Toiletten und Handwaschbecken)
§ 35 (2, 3)
ASR 35/1-4
§ 35 (5),
ASR 35/5
§ 37 (1)
ASR 37/1
§§ 34 (2),
37 (2)
§§ 34 (1),
35 (1), 37 (1)
Berücksichtigung der Lage der einzelnen Räume zueinander
Getrennte Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume für Frauen und Männer
C 2.4
ArbStättV
§ 34 (3, 5),
ASR 34/1-5
§ 34 (6)
Welche weiteren Sozialräume sind aufgrund betrieblicher Umstände erforderlich und mit welchen Maßnahmen werden die Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt?
Bereitschaftsräume (Einhaltung der Raumabmessungen, Sitzgelegenheit mit
Rückenlehne), Gemeinschaftsunterkünfte
Liegeräume (Bereitstellung eines geeigneten Raumes mit Liege(n))
Räume für körperliche Ausgleichsübungen (Bereitstellung eines geeigneten
Raumes, soweit die Übungen nicht im Arbeitsraum oder im Freien
durchgeführt werden können)
- 30 -
§§ 30,
29 (2, 3)
40a
§ 31,
ASR 31
§ 33
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
ID
Modul: Arbeitsstätten
Rechtsquellen (Fundstellen)
C3
Erste Hilfe
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
C 3.1
Mit welchen Mitteln und Einrichtungen wird die Leistung von Erster Hilfe
sichergestellt?
Bereithaltung von Erste-Hilfe-Material (Verbandstoffe, alle sonstigen
ArbStättV
Hilfsmittel und medizinischen Geräte sowie Arzneimittel, soweit sie der Ersten § 39 (1)
Hilfe dienen), z.B. in einem Verbandkasten nach DIN
ASR 39/1, 3
Bereithaltung von Einrichtungen zur Ersten Hilfe (technische Hilfsmittel zur
Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit, wie Notduschen, Löschdecken,
Rettungsringe, Rettungsleinen, Sprungtücher, Schneidgeräte, Atemgeräte,
Meldeeinrichtungen und Rettungstransportmittel)
Kennzeichnung der Aufbewahrungsstellen von Erste Hilfe-Material und
Einrichtungen zur Ersten Hilfe (Rettungszeichen für Erste-HilfeEinrichtungen)
Ausreichend bemessener und ausgestatteter Sanitätsraum
Bereitstellung von Krankentragen an gut erreichbaren Stellen
Bekanntmachung der Stellen zur Hilfeleistung (Notruf, Ersthelfer, Betriebssanitäter, Ärzte für Erste Hilfe)
Aushängen von Anleitungen zur Ersten Hilfe bei Unfällen
- 31 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BGV A 5
(VBG 109),
BGI 512
(ZH 1/146)
§ 39 (3)
BGV A 8
(VBG 125)
§ 38,
ASR 38/2
§ 39 (2)
ArbSchG § 4
BGI 662
(ZH 1/507)
BGI 510
(ZH 1/143),
BGI 668
(ZH 1/546)
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
ID
Modul: Arbeitsstätten
Rechtsquellen (Fundstellen)
C4
Brandschutz und Notfallmaßnahmen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
C 4.1
Wurde der Prüfbereich "Räume, Wege, Einrichtungen allgemein" schon
behandelt?
C 4.2
C 4.3
Wurde der Prüfbereich "Erste Hilfe“ schon behandelt?
Welche Feuerlöscheinrichtungen sind aufgrund der Brandgefährlichkeit in
der Arbeitsstätte installiert und wie wird deren Funktionsfähigkeit und
Anwendbarkeit sichergestellt?
Tragbare Feuerlöscher, Prüfung mindestens alle 2 Jahre
ArbStättV
§§ 13,
53 (2),
ASR 13/1,2
Ortsfeste Löscheinrichtungen (Sprinkleranlage, Kohlendioxid-Löschanlage,
halbstationäre Löscheinrichtung), Prüfung mindestens jährlich
Brandmelder und Alarmanlagen, Prüfung mindestens jährlich
Freihalten der Verkehrswege bzw. Zufahrtswege und Sicherheitseinrichtungen
§ 52 (1)
Unterweisung der Beschäftigten für den Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
ArbSchG
§4
- 32 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BGR 133
(ZH 1/201),
BGV A 1 §
43
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
C 4.4
C 4.5
C 4.6
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche weiteren Maßnahmen werden ergriffen, um Bränden vorzubeugen
bzw. deren Auswirkungen einzuschränken?
Installation von Warneinrichtungen bei selbsttätig wirkenden ortsfesten Feuerlöscheinrichtungen
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Türen und Tore, die einen
Brandabschluss bilden
Vorhandensein gefährlicher Arbeitsstoffe an Arbeitsplätzen nur in solcher
Menge, wie es der Fortgang der Arbeit erfordert
Regelmäßige und gefahrlose Entfernung von entzündlichen Abfällen und
Rückständen
Kennzeichnung der Bereiche mit erhöhter Brandlast
Vermeidung von Zündquellen in feuergefährdeten Bereichen
Verwendung dichtschließender und nicht brennbarer Behälter für öl- oder
fettgetränkte Faserstoffe
Welche betriebsspezifischen Notfallausrüstungen sind vorhanden?
Spezielle Dekontaminationsmittel
Gefahrgutausrüstung
Besondere Löschmittel
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Anzeigen erhält?
Schwerer Unfall im Gewerbebetrieb (als schwerer Unfall gilt jeder Unfall, bei
dem eine Person getötet oder mehr als eine Person nicht nur unerheblich
verletzt worden sind)
Schwerer Schadensfall im Gewerbebetrieb (ein schwerer Schadensfall liegt
vor, wenn durch ein plötzliches Ereignis unmittelbar ein Sachschaden von mehr
als einhunderttausend Deutsche Mark verursacht worden ist)
Explosion im Gewerbebetrieb
Brand im Gewerbebetrieb
- 33 -
ArbStättV
§ 13 (3)
§ 11 (4)
§ 52 (2)
ArbSchG
§§ 3, 4
§§ 3, 4
Unfall- und
Schadensanzeigeverordnung § 1
BGV A 1
§ 46
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
ID
Modul: Arbeitsstätten
Rechtsquellen (Fundstellen)
C5
Schutz vor sonstigen Gesundheitsgefahren
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
C 5.1
Welche Maßnahmen werden ergriffen, um der Gefährdung durch elektrischen Strom vorzubeugen?
Errichtung und Instandsetzung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nur
durch Elektrofachkräfte
Installation von Schutzeinrichtungen gegen gefährliche Berührungsspannungen
(Fehlerstromschutzschalter)
Regelmäßige Kontrolle der elektrischen Betriebsmittel auf Beschädigungen
Isolierung zum Schutz vor gefährlichen Körperströmen an elektrischen Prüfständen (Isoliermatten)
Verwendung elektrischer Geräte in engen Räumen aus Metall nur mit Schutzkleinspannung oder Schutztrennung
Kennzeichnung der Stromkreise in den elektrischen Verteileranlagen
Verschließen der Schaltschränke und elektrischen Betriebsräume
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger
(siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“)
Umgehende Beseitigung festgestellter Mängel
ArbStättV
§ 53 (1)
Außerbetriebsetzung des Arbeitsmittels
Welche Vorkehrungen verhindern das zufällige Berühren heißer Oberflächen im Arbeits- und Verkehrsbereich
§ 16 (5)
Isoliermaterial an Arbeitsmitteln oder Einrichtungen (z.B. Umwicklung, Beschichtung)
Zusätzliche Verdeckungen an Arbeitsmitteln oder Einrichtungen
C 5.2
- 34 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BGV A 2
(VBG 4)
BGV A 1
§ 2 (2)
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
C 5.3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche unzuträglichen Einwirkungen bestehen und welche Maßnahmen
werden getroffen?
Vermeidung mechanischer Schwingungen (z.B. Auswahl vibrationsarmer Arbeitsverfahren, Einsatz von Maschinen, die konstruktiv so gestaltet sind, dass
keine Vibrationen auftreten, Einsatz von vibrationsdämpfenden Elementen,
Beschaffung vibrationsarmer Arbeitsmittel)
Vermeidung spürbarer elektrostatischer Aufladungen
Vermeidung unzuträglicher Gerüche (z.B. aus Sanitärräumen keine Abluft in
andere Räume)
Vermeidung von Zugluft (z.B. Luftschleier, Schutzschirme)
- 35 -
ArbStättV
§ 16 (1)
§ 16 (2)
§ 16 (3)
§ 16 (4)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
ID
Modul: Arbeitsstätten
Rechtsquellen (Fundstellen)
C6
Arbeitsplätze
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
C 6.1
Wird an Arbeitsplätzen gearbeitet, die der Arbeitsstättenverordnung unterliegen?
Wurde der Prüfbereich "Räume, Wege, Einrichtungen allgemein" schon
behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Lärm" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Vibrationen" schon behandelt?
Wurde die Modulgruppe "Gefährliche Stoffe und Emissionen" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Bildschirmgeräte" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Schutzausrüstungen" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Bestimmte Schutzmittel" schon behandelt?
Wie ist die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen sichergestellt?
Freie Bewegungsfläche am Arbeitsplatz (mindestens 1,5 m2)
Reduzierung der körperlichen Belastung der Beschäftigten bei manueller Handhabung von Lasten (z.B. Änderung von Bewegungsabläufen, Einsatz von Hilfsmitteln)
Beachtung von Umgebungseinflüssen auf die Beschäftigten
Anpassung der Arbeitsplatzeinrichtungen an die Größe des Beschäftigten
(anthropometrische Betrachtung des Arbeitsplatzes)
C 6.2
C 6.3
C 6.4
C 6.5
C 6.6
C 6.7
C 6.8
C 6.9
- 36 -
ArbStättV
§ 24
LasthandhabV
§2
ArbSchG
§§ 3, 4
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
C 6.10
C 6.11
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche organisatorischen Maßnahmen sind getroffen, um an Telearbeitsplätzen die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen überprüfen und nachweisen zu können?
Vertragliche Verankerung des Zutrittsrechts des Arbeitgebers zu den Telearbeitsräumen und -plätzen in den Privatwohnungen der Telearbeitnehmer/innen
Vertragliche Verankerung des Zutrittsrechts der Sicherheitsfachkraft und des
Betriebsarztes zu den Telearbeitsräumen und -plätzen in den Privatwohnungen
der Telearbeitnehmer/innen
Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse durch den Arbeitgeber oder seinen Bevollmächtigten
Gesundheitliche Betreuung und Überwachung der Telearbeitnehmer/innen vor
Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen
Zeitabständen sowie beim Auftreten von Sehbeschwerden angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person,
augenärztliche Untersuchung
Bereithaltung von Aufzeichnungen über die Überprüfung der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen (zur Einsichtnahme durch die Aufsichtsbehörde)
Ist eine Beschäftigung an ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien betriebstechnisch erforderlich und wie ist sichergestellt, dass diese der Arbeitsstättenverordnung genügen?
Schutz vor Witterungseinflüssen
Vermeidung unzuträglicher Einwirkungen, z.B. Lärm, Gefahrstoffe
Sichere Begehbarkeit von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen
Vorhandensein von Sitzgelegenheiten
Beheizbarkeit der Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. November bis 31. März
- 37 -
§ 3 (1),
Tarifvertrag,
Betriebs- oder
Dienstvereinbarung
BildscharbV
§6
ArbSchG
§ 3 (1)
ArbStättV
§§ 41, 42 (2)
§ 42 (3)
BGG 904
G 37
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
C 6.12
C 6.13
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen sind bei gefährlicher Alleinarbeit (Einzelarbeitsplätze)
getroffen, um durch sofortige Einflussnahme einer zweiten Person weitere
Folgen eines Unfalls abzuwenden?
§ 27
Arbeitsplatz ist in Ruf- oder Sichtweite zu anderen Arbeitsplätzen eingerichtet
BGV A 1
§ 36 (3)
Arbeitsplatz wird durch Kontrollgänge in kurzen Abständen beaufsichtigt
Einrichtung eines zeitlich abgestimmten Meldesystems
Einsatz eines Signalgebers, der beim Verunglücken des Beschäftigten Alarm
auslöst, durch den Hilfspersonen herbeigerufen werden können
Welche Anforderungen zum sicheren Arbeiten in engen Räumen werden
eingehalten?
„Enger Raum“: Raum ohne natürlichen Luftabzug und zugleich
mit einem Luftvolumen unter 100 m³ oder
einer Abmessung (L, B, H, Durchmesser) unter 2 m
Leitung der Arbeiten durch den Unternehmer bzw. durch einen Vorgesetzten,
dem die Leitung dieser Arbeiten vom Unternehmer schriftlich übertragen wurde
Ermittlung der vorhandenen oder zu erwartenden Gefahren
Auswahl der entsprechenden Arbeitsverfahren und Arbeitsgeräte
Benennung eines Aufsichtsführenden
Schriftliche Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen
Auswahl geeigneter Beschäftigter
Unterweisung
- 38 -
ArbSchG
§§ 3, 4
BGR 117
(ZH 1/77)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
ID
Modul: Baustellen
Rechtsquellen (Fundstellen)
C7
Baustellen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
C 7.1
C 7.2
C 7.3
C 7.4
C 7.5
Werden Beschäftigte auf Baustellen eingesetzt?
Wurde der Prüfbereich "Lärm" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Vibrationen" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Asbest" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Maschinen zum Heben von Lasten und Personen"
schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Bestimmte Schutzmittel" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Leiharbeit" schon behandelt?
Welche organisatorischen Maßnahmen werden getroffen, um einen sicheren Ablauf der Bauarbeiten zu erreichen?
Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle,
insbesondere der Gefahrstoffe
Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der
Gegebenheiten auf der Baustelle
Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern mit und Unternehmern
ohne Beschäftigte
Beachtung der Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und
anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände
Beachtung der Hinweise des Koordinators
Erstellung und Beachtung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans
C 7.6
C 7.7
C 7.8
Information der Beschäftigten über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen
Anweisung zur Instandhaltung der Arbeitsmittel
- 39 -
BaustellV
§5
§2, RAB 30
§§ 2 (3), 5,
RAB 31
§5
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
C 7.9
C 7.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass sich die Beschäftigten bei jeder Witterung sicher
bewegen können?
Sicher begehbare und befahrbare Verkehrswege
Beleuchtung der Arbeitsplätzen und Verkehrswege, soweit das Tageslicht nicht
ausreicht
Welche Maßnahmen werden zum Schutz der Beschäftigten gegen Absturz
oder herabfallende Gegenstände getroffen?
Standsicherheit der baulichen Anlagen (z.B. Gerüste, Laufstege, Seitenschutz)
Sicherung von Öffnungen oder Vertiefungen (z.B. Abdeckungen, Umwehrungen)
Bereitstellung und Benutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen
C 7.11
C 7.12
Welche Maßnahmen sind für ortsgebundene Arbeitsplätze sowie Bedienungsplätze von Baumaschinen im Freien getroffen?
Schutz gegen Witterungseinflüsse
Vermeidung von unzuträglichem Lärm, mechanischen Schwingungen,
Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben
Welche Maßnahmen sind bei Baustellen in allseits umschlossenen Räumen
getroffen?
Belüftung der Arbeitsräume
Sicherstellung der Fluchtmöglichkeit
Beseitigung von unzuträglichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ohne
Gefährdung der Beschäftigten
Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen
- 40 -
ArbStättV
§§ 43, 44 (1)
BGV C 22
§ 10
(VBG 37)
§§ 12, 44 (1)
ArbSchG
§§ 3, 4
RAB 33
ArbStättV§§
43, 44 (2)
§§ 43, 44 (3)
BGV A 1
§ 14
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
C 7.13
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass Unterkünfte auf Baustellen den Anforderungen
des Arbeitsschutzes entsprechen?
Sicherer Aufstellungsplatz
Lichte Höhe mindestens 2,30 m
Fußboden, Wände und Decken gegen Feuchtigkeit und Zugluft geschützt
Fenster zum Öffnen, unmittelbar ins Freie führende Ausgänge als Windfang
ausgebildet
Bereitstellen von Heizeinrichtungen, Tischen, Sitzgelegenheiten, Kleiderhaken
oder Kleiderschränken, Abfallbehältern
Künstliche Beleuchtung
- 41 -
§§ 43, 45
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
C 7.14
C 7.15
C 7.16
C 7.17
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche weiteren Einrichtungen stehen auf Baustellen zur Verfügung?
§§ 46, 47
Vorrichtungen zum Wärmen von Speisen und Getränken
Abschließbare Schränke mit Lüftungsöffnungen zur Aufbewahrung der Kleidung und Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitskleidung
Waschgelegenheiten möglichst mit fließendem kalten und warmen Wasser
Waschräume
Wie ist sichergestellt, dass auf jeder Baustelle oder in deren Nähe eine ausreichende Zahl abschließbarer Toiletten zur Verfügung steht?
§ 48
Bereitstellen geeigneter mobiler Toiletten (z.B. durch externen Service-Dienst)
Benutzungsmöglichkeit vorhandener stationärer Einrichtungen
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
BaustellV
§§ 2 (3), 5
Anweisung zur Instandhaltung der Arbeitsmittel
§5
Aufzeichnungen über die Unterweisung der Beschäftigten
ArbSchG § 4
RAB 33
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Umgang mit Erdbaumaschinen (z.B. Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte,
Spezialmaschinen des Erdbaues)
Bauarbeiten allgemein
Abbrucharbeiten
Arbeiten in Druckluft
RAB 25
- 42 -
BGV C 22
(VBG 37)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D1
Dampfkesselanlagen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 1.1
Werden Dampfkesselanlagen betrieben, die unter den Anwendungsbereich
der Betriebssicherheitsverordnung fallen?
Wurden Dampfkesselanlagen nach der Druckgeräteverordnung in den
Verkehr gebracht ?
Inwieweit sind die Zuordnungen der Dampfkessel in Kategorien bekannt?
Kategorie I (V > 2 l, PS beliebig)
Kategorie II (V > 2 l, PS < 32 bar)
Kategorie III (V < 1000 l, PS < 32 bar)
Kategorie IV (V > 1000 l oder PS > 32 bar oder PS·V > 3000 bar·l)
Welche Nachweise für die Montage, Installation und den Betrieb der
Dampfkesselanlagen liegen vor?
Behördliche Genehmigung
D 1.2
D 1.3
D 1.4
Behördliche Erlaubnis
D 1.5
Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden veranlasst, um
einen sicheren Betrieb zu gewährleisten?
Übertragung von Aufgaben (an wen, welche Bereiche?)
Bestellung eines sachkundigen Kesselwärters (beauftragter Beschäftigter) für
Dampfkessel der Kategorie IV mit entsprechender Anweisung seiner Aufgaben
- 43 -
BetrSichV
§§ 1 (2), 12
DruckgerV
§§ 1 (1), 4
DGRL,
Anh. II
Diagramm 5
4. BImSchV
§1
BetrSichV
§ 13 (1)
ArbSchG § 7
BetrSichV
§ 12 (3)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 1.6
D 1.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlagen die allgemeinen
sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Dampfkessel TRD)
Erhaltung des ordnungsmäßigen Zustandes der Anlagen und ordnungsmäßiger
Betrieb
Unverzügliche Vornahme der notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
Mängelfreiheit der Anlagen (keine Gefährdung Beschäftigter oder Dritter)
Wie ist sichergestellt, dass für die Anlagen die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden?
Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person bzw. zugelassene
Überwachungsstelle nach Errichtung, Änderung oder wesentlichen Veränderung
Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person bei Anlagen der Kategorien I, II und III (200<PS·V<1000) bzw. eine zugelassene Überwachungsstelle
für Anlagen der Kategorie III (1000<PS·V<3000) und der Kategorie IV
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, nach Schadensfällen oder auf Anordnung
§ 12 (1)
§ 12 (3),
TRD 601
Blatt 1 und 2,
TRD 611, 612
§ 12 (5)
§ 14 (1,3)
§ 15 (1)
§§ 14 (2), 15
(20), 16 (1)
§§ 14, 15
Ermittlung der erforderlichen Prüffristen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung der Anlage und rechtzeitige Veranlassung der Prüfungen
Behebung von festgestellten Mängeln
§ 12(5)
- 44 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 1.8
D 1.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Mitteilungen erhält?
Anzeige der Wiederinbetriebnahme einer Dampfkesselanlage nach einer wesentlichen Veränderung oder Änderung
Anzeige der Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen
Unfall mit Personenschaden
Anlagenschäden, die zur Betriebseinstellung geführt haben
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Erlaubnis bzw. Genehmigung
Nachweise der Anzeigen
D 1.10
Aufzeichnungen über durchgeführte Unterweisungen
Aufzeichnungen über Prüfungen von befähigten Personen
Prüfbescheinigungen bzw. Prüfbücher und Nachweise der Mängelbehebung
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen
- 45 -
§ 14 (1, 2)
§ 15 (1, 3)
§ 18 (1) Nr. 1
§ 18 (1) Nr. 2
§ 13 (1),
4. BImSchV
§1
BetrSichV
§ 18
§9
§ 19 (1)
§§ 19, 20
§ 1 (4)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D2
Druckbehälter (Druckbehälteranlagen)
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 2.1
Werden Druckbehälteranlagen betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen?
Wurden Druckbehälteranlagen nach der Druckgeräteverordnung in den
Verkehr gebracht ?
Wurde der Prüfbereich „Rohrleitungen“ bzw. „Leitungsanlagen“ schon
behandelt?
Inwieweit sind die Zuordnungen der Druckbehälter bzw. Druckbehälteranlagen in Gruppen, Kategorien und Klassen bekannt?
Gruppe 1 (Gefährliche Fluide), Kategorie I, Kategorie II, Kategorie III, Kategorie IV
Gruppe 2 (Sonstige Fluide), Kategorie I, Kategorie II, Kategorie III, Kategorie
IV
BetrSichV
§§ 1 (2), 12
Klasse 1, Klasse 2, Klasse 3 (Einfache Druckbehälter)
BetrSichV
§ 1 (2), Nr.1,
Buchstabe cc
D 2.2
D 2.3
D 2.4
D 2.5
Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden veranlasst, um
einen sicheren Betrieb zu gewährleisten, und wie sind deren Auswirkungen
erkennbar?
Übertragung von Zuständigkeiten (an wen, welche Bereiche?)
Schulung des Bedienpersonals
Verhalten der Beschäftigten
- 46 -
DruckgerV
§§ 1(1), 4
DGRL Anh.
II Diagramme
1 bis 4
ArbSchG § 7
BetrSichV
§9
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 2.6
D 2.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Druckbehälteranlage die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Druckbehälter –
TRB, Technische Regeln für Rohrleitungen – TRR)
Fachgerechte Aufstellung der Druckbehälteranlage und Einhaltung der erforderlichen Schutzbereiche und -abstände
Inbetriebnahme nur in ordnungsmäßigem Zustand und ordnungsmäßiger Betrieb
Unverzügliche Vornahme der notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
Außerbetriebnahme der Druckbehälteranlage bei Mängeln, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden
Wie ist sichergestellt, dass für die Druckbehälteranlagen die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden?
Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person bzw. zugelassene Überwachungsstelle nach Errichtung, Änderung oder wesentlichen Veränderung
Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person bzw. eine zugelassene
Überwachungsstelle
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, nach Schadensfällen oder auf Anordnung
Prüfung besonderer Druckbehälter
Jährliche Prüfung von Sicherheitseinrichtungen (z.B. Sicherheitsventile)
§ 12 (1)
TRB, TRR
TRB 600,
601, 610
§ 12 (3)
TRB 700
§ 12 (5)
§ 14 (1, 3)
§ 15 (1)
§ 14 (2),
15 (20), 16 (1)
§ 17, Anh. 5
BGV A 1
§ 39 (3)
- 47 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 2.8
D 2.9
D 2.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Mitteilungen erhält?
Unfall mit Personenschaden
Anlagenschäden, die zur Betriebseinstellung geführt haben
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Prüfbescheinigungen
Aufzeichnungen über Prüfungen von befähigten Personen
Bescheinigungen über Prüfung besonderer Druckgeräte
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen
- 48 -
§ 18
§ 19
§ 19 (1)
§ 17, Anh. 5
§ 1 (4)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D3
Druckgasbehälter (Ortsbewegliche Druckgeräte)
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 3.1
Werden Druckgasbehälter betrieben, die unter den Anwendungsbereich
der Betriebssicherheitsverordnung fallen oder nach der Richtlinie über
ortsbewegliche Druckgeräte in den Verkehr gebracht wurden?
D 3.2
D 3.3
D 3.4
D 3.5
Wurde der Prüfbereich „Druckbehälteranlagen“ schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Leitungsanlagen“ schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Füllanlagen“ schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Beförderung gefährlicher Güter“ schon behandelt?
Mit welchen Druckgasen sind die Behälter gefüllt?
Anmerkung:
Druckgase sind in der Regel Stoffe, die bei 20 °C und einem Druck von
1,013 bar vollständig gasförmig sind oder deren Dampfdruck bei 50 °C
mehr als 3 bar beträgt.
Acetylen
Cyanwasserstoff
.................................................................................................................
.................................................................................................................
D 3.6
- 49 -
BetrSichV
§§ 1 (2), 12
DGRL
Art. 1 Abs. 3
Nr. 3.19
RL 99/36/EG
(Abl. EG Nr.
L 138/20)
GGVSE/ADR
Anlage A
Nr. 2.2.2.1.1
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 3.7
D 3.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass hinsichtlich der Druckgasbehälter die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Druckgase –
TRG)
Füllen von Druckgasen nur in Behälter mit Prüfzeichen, Prüfdatum und Prüffrist, deren angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen ist und die keine Mängel
aufweisen
Unverzügliche Entleerung von Druckgasbehältern mit Mängeln, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden
Beförderung der Druckgasbehälter nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter
Einhaltung der Lagervorschriften für Druckgasbehälter im Freien und in Räumen (z.B. Schutzbereiche)
Wie ist sichergestellt, dass für die Druckgasbehälter die vorgeschriebenen
Prüfmodalitäten eingehalten werden?
Prüfung vor Inbetriebnahme
Einhaltung der Prüffristen
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
Außerordentliche Prüfung
- 50 -
BetrSichV
§ 12(1), TRG
GGVSE/ADR
Anlage A
Nr. 4.1.4.1,
Verpackungsanweisung
P200
TRG 280
GGVSE/ADR
Anlage A
Nr. 6.2.1,
DGRL Anh.
II
Diagramm 2,
BetrSichV
§§ 14 (4),
15 (7, 20)
§ 16
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 3.9
D 3.10
D 3.11
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
erhält?
Unfall mit Personenschaden
Schadensfall aufgrund von Bauteilversagen
Aufreißen eines Behälters
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Prüfbescheinigungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Druckgasbehälter, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen
Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte
- 51 -
§ 18
§ 19
§ 1 (3, 4)
RL 99/36/EG
Abl. EG Nr.
L 138/20
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D4
Füllanlagen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 4.1
Werden Füllanlagen betrieben, in denen Druckgase in Druckgasbehälter
zur Abgabe an andere gefüllt werden?
D 4.2
D 4.3
Wurde der Prüfbereich „Druckbehälteranlagen“ schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Druckgasbehälter (ortsbewegliche Druckgeräte)“
schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Leitungsanlagen“ schon behandelt?
Wie ist sichergestellt, dass hinsichtlich der Füllanlagen die allgemeinen
sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Druckgase –
§ 12 (1),
TRG)
TRG
Inbetriebnahme nur in ordnungsmäßigem Zustand und ordnungsmäßiger Betrieb BetrSichV
§ 12 (3),
TRG 402
Primärer Explosionsschutz
TRG 401
BetrSichV
§5
Schutz gegen elektrostatische Aufladungen
TRG 401
BetrSichV
§5
Außerbetriebnahme der Anlage bei Mängeln, durch die Beschäftigte und Dritte § 12 (5)
gefährdet werden
D 4.4
D 4.5
- 52 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BetrSichV
§§ 1 (2),
2 (12), 12
BGR 104
EX-RL
(ZH 1/10)
BGR 132
(ZH 1/200)
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 4.6
D 4.7
D 4.8
D 4.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass für die Füllanlage die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden?
Prüfung nach der Errichtung und nach einer wesentlichen Veränderung (durch
zugelassene Überwachungsstellen)
Prüfung nach einer Änderung (durch zugelassene Überwachungsstellen)
Wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anträge
und Anzeigen erhält?
Antrag auf Erlaubnis für Füllanlagen, in denen Druckgase in Druckgasbehälter
zur Abgabe an andere gefüllt werden
Unfall mit Personenschaden
Explosion oder Brand
Aufreißen eines Behälters
Welche Nachweise liegen für die Füllanlagen vor?
Erlaubnis für Errichtung und Betrieb sowie für wesentliche Änderungen ab einer
Füllkapazität von 10 kg/h
Werden aktuelle Unterlagen geführt und können sie eingesehen werden?
Prüfbescheinigungen
Nachweise der Anzeigen
.................................................................................................................Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Füllanlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen
Anlagen zum Füllen von Treibgastanks; Flüssiggastankstellen
- 53 -
§14 (1)
§ 14 (2)
§§ 15 (12), 16
§ 15 (20)
§ 13 (1)
§ 18
§ 13 (1)
§ 19 (2)
§ 18
§ 1 (3, 4)
TRG 404
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D5
Rohrleitungen (Leitungsanlagen)
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 5.1
Werden Leitungen mit PS > 0,5 bar Betriebsüberdruck zur Fortleitung
entzündlicher, leichtentzündlicher, hochentzündlicher, ätzender oder giftiger Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten betrieben?
Wurden Rohrleitungen nach der Druckgeräteverordnung in den Verkehr
gebracht ?
Wurde der Prüfbereich „Druckbehälteranlagen“ schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Druckgasbehälter (ortsbewegliche Druckgeräte)“
schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Füllanlagen“ schon behandelt?
Wie ist sichergestellt, dass hinsichtlich der Rohrleitungen die allgemeinen
sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Rohrleitungen –
TRR)
D 5.2
D 5.3
D 5.4
D 5.5
D 5.6
Widerstandsfähigkeit gegen das fortzuleitende Medium, gegen seine zulässige
Betriebstemperatur und seinen zulässigen Betriebsüberdruck
Kennzeichnung der Rohrleitungen nach ihrem Durchflussstoff (z.B. durch Farbanstrich, Aufschrift oder Schilder, siehe hierzu DIN 2403)
- 54 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BetrSichV
§§ 1 (2), 12
DruckgerV
§§ 1, 2
BetrSichV
§ 12 (1),
TRR
TRR 100,
110, 120
BGV A 1
§ 40,
BGV B 6 § 9
(VBG 61)
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 5.7
D 5.8
D 5.9
D 5.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass für die Rohrleitungen die vorgeschriebenen Prüfungsmodalitäten eingehalten werden?
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Veränderung und einer BetrSichV
Änderung sowie Prüfung vor Wiederinbetriebnahme durch zugelassene Über§§ 14 (1 - 3),
wachungsstellen bzw. befähigte Personen
15 (20),
TRR 512
Zuordnung der Rohrleitungen nach Gruppen und Kategorien
DGRL, Anhang II Diagramme 6, 7,
8 und 9
Festlegung der Prüffristen
§ 15 (3, 5)
Wiederkehrende Prüfung
Außerordentliche Prüfung
§ 16
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
erhält?
Unfall mit Personenschaden
§ 18
Schadensfall aufgrund Bauteilversagen
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Prüfbescheinigung
§ 19
Nachweise der Anzeigen
§ 18
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Rohrleitungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebsicherheits§ 1 (4)
verordnung oder der Druckgeräteverordnung fallen
DruckgerV
§§ 1, 2
- 55 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D6
Gashochdruckleitungen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 6.1
Werden Anlagen betrieben, die der Verordnung über Gashochdruckleitungen oder der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen unterliegen?
D 6.2
Welche Nachweise liegen für die Gashochdruckleitungen vor?
Anzeige der Errichtung
Anzeige der wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung oder eines Leitungsabschnitts
Anzeige der Stilllegung einer Gashochdruckleitung
D 6.3
Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für die
Gashochdruckleitungen eingehalten werden?
Prüfung der Gashochdruckleitung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher
Änderung durch den Sachverständigen
Erneute oder wiederkehrende Prüfungen auf Anordnung der zuständigen Behörde
Veranlassung der Prüfungen und Nachweis der Mängelbehebung
- 56 -
GasHochdrV
§ 1 (1)
RohrfernlV
§2
GashochdrV
§ 5 (1)
§ 7 (1)
§ 9 (2), RohrfernlV § 4 (3)
GasHochdrV
§ 6 (1), RohrfernlV § 5
GasHochdrV
§ 10 (1,2),
RohrfernlV
§ 4 (4)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 6.4
D 6.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass bei dem Betrieb der Gashochdruckleitung die
Anforderungen der GasHochdrV erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Gashochdruck- GasHochdrV
leitungen - TRGL, Technische Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und
§ 3 (1, 2, 4)
Wasserfaches e.V. - DVGW, Technische Regeln für Rohrfernleitungen - TRFL) und Anhang
zu § 3 (1)
RohrfernlV
§ 3 (2)
Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen
§ 8 (1),
TRGL 191
Festlegung der Anordnungen für den sicheren Betrieb und die Überwachung
(Betriebsanweisungen)
Ständige Überwachung
Durchführung notwendiger Instandhaltungsarbeiten
§ 8 (1),
BGV D 2
TRGL 191,
(VBG 50)
195, 295
Unterhaltung eines Bereitschaftsdienstes
§ 3 (1) und
Anhang zu
§ 3 (1) Nr. 11,
TRGL 191
Mängelfreiheit der Anlagen, Betriebseinstellung der Anlagen bei Mängeln,
§ 9 (1)
durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
rechtzeitig erhält?
Errichtung einer Gashochdruckleitung
§ 5 (1,4)
Wesentliche Änderung oder Erweiterung
§ 7 (1)
Stilllegung einer Gashochdruckleitung
§ 9 (2)
Unfall mit Personenschaden
§ 11 (1) Nr. 1
Schadensfall, bei dem die Sicherheit der Umgebung nicht gewährleistet ist
§ 11 (1) Nr. 2
Sich aus der Überwachung ergebenden Umstand, der Personen oder Sachen
§ 11 (1) Nr. 3
konkret gefährdet
- 57 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 6.6
D 6.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen an der Betriebsstätte
Betriebsanweisungen
TRGL 191
Führung eines Buches über wesentliche Betriebsvorgänge, die laufende Überwa- GasHochdrV
chung und die Instandhaltung der Gashochdruckleitung
§ 3 (1), Anhang zu § 3
(1) Nr. 9
Nachweise über die Kenntnisse und Sachkunde der mit der Bedienung und Wartung der Anlagen beauftragten Personen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Umgang mit Gasen, Betreiben von Anlagen, in denen mit Gasen umgegangen
TRGL 295
wird
Geeignete Verdichter
TRGL 221,
225
Anlagen, die nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung über GashochGasHochdrV
druckleitungen oder der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen fallen
§ 1 (2),
RohrfernlV
§ 2 (2, 3)
- 58 -
BGV B 6
(VBG 61)
VBG 16
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D7
Aufzugsanlagen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 7.1
Werden Aufzugsanlagen betrieben, die unter den Anwendungsbereich der
Betriebssicherheitsverordnung fallen?
D 7.2
Welche Anzeigen sind dem Sachverständigen zugeleitet worden?
Errichtung und wesentliche Veränderung der Aufzugsanlage
Jede Änderung der Aufzugsanlage
Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden?
Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle
D 7.3
Hauptprüfung
Zwischenprüfung
Prüfung nach Schadensfällen
Angeordnete Prüfung
Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme
Einhaltung der Prüffristen
Veranlassung der Prüfungen
Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen am Betriebsort der Anlage
BetrSichV
§1 (2), 12
RL 98/37/EG
(Abl. EG Nr.
L 207/1)
BetrSichV
§14(1, 2)
§ 14 (1) Nr. 2
Buchstaben
b) bis e)
§ 15 (13)
§ 16
§ 15 (20)
§ 15 (13)
§ 15 (1, 3)
§ 19 (2)
- 59 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 7.4
D 7.5
D 7.6
D 7.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb von Aufzugsanlagen die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Aufzugsanlagen
– TRA)
Anweisungen über den ordnungsgemäßen Betrieb der Aufzugsanlage
§ 12 (1),
TRA
§ 12 (3),
TRA 007
Wartung und Instandsetzung durch befähigte Personen
§ 12 (3)
Außerbetriebsetzen der Aufzugsanlage bei Mängeln, durch die Beschäftigte oder § 12 (5)
Dritte gefährdet werden
Bestellung eines jederzeit erreichbaren Aufzugswärters und Einweisung in seine § 12 (4)
Aufgaben
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
erhält?
§ 18
Unfall bei dem Betrieb der Anlage, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist
Schadensfall (Bruch von sicherheitsrelevanten Bauteilen, Absturz von Lastaufnahmemitteln oder Gegengewichten, Versagen von Türsicherungen, Brand)
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Prüfbescheinigungen
§ 19
§9
Betriebsanweisungen
Nachweis der Unterweisungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Aufzugsanlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicher§ 1 (4)
heitsverordnung fallen
- 60 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D8
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 8.1
Werden elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen montiert, BetrSichV
installiert oder betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssi- § 1 (2), 12
cherheitsverordnung fallen?
Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für elektrische Anlagen eingehalten werden?
D 8.2
Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person (z.B. Elektrofachkraft)
Prüfung in bestimmten Zeitabständen
Prüfung auf Anordnung der zuständigen Behörde
Prüfung nach Instandsetzung eines elektrischen Betriebsmittels, von dem der
Explosionsschutz abhängt (durch eine zugelassene Überwachungsstelle
oder befähigte Personen)
Veranlassung der Prüfungen
Nachweis der Mängelbehebung
Beachtung des Leitfadens zur Durchführung der Richtlinie über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der
Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Leitfaden zur ATEX 137)
- 61 -
§ 14 (3)
§ 15 (15)
§ 16
§14 (6)
§ 12 (1, 3)
§ 19
RL 99/92/EG
(Abl. L 23 v.
28.01.2000,
S. 57)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 8.3
D 8.4
D 8.5
D 8.6
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt werden?
Wird eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und ist ein Explosionsschutzdokument erstellt worden?
Beschaffung und Verwendung nicht nur elektrischer Betriebsmittel mit den
notwendigen Leistungsmerkmalen (Prüfzeichen, Baumusterprüfung, CEKennzeichnung)
Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen
Ständige Überwachung
Durchführung notwendiger Instandhaltungsarbeiten
Werden explosionsgefährdete Bereiche in Zonen eingeteilt und wird die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindert oder eingeschränkt (z.B. geschlossene Apparaturen, lüftungstechnische Maßnahmen, funktionsfähige Messgeräte, Vermeidung von Zündquellen)?
Mängelfreiheit der Anlagen, Betriebseinstellung der Anlagen bei Mängeln,
durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderliche Anzeige
rechtzeitig erhält?
Explosion durch den Betrieb der Anlage
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Aufbewahrung des Explosionsschutzdokumentes am Betriebsort
Nachweise über die Beschaffenheit der elektrischen Betriebsmittel (z.B. Gerätekategorien, Baumusterbescheinigung, CE-Konformitätserklärung)
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen?
- 62 -
BetrSichV
§§ 3, 6
§ 5, Anh. 4
Abschnitt B
§ 12 (3)
§ 5, Anh. 3,
Anh. 4 Abschnitt A
Nr. 3
§ 12 (4, 5)
§ 18
§6
ExplschV
(11. GPSGV)
BetrSichV
§ 1 (4)
EX-RL
BGR 104
(ZH 1/10)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen
(Fundstellen)
D9
Acetylenanlagen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
D 9.1
Werden Acetylenanlagen betrieben, die der Betriebssicherheitsverordnung
unterliegen?
Wurden Acetylenanlagen nach der Druckgeräteverordnung in den Verkehr
gebracht?
Wurden die Prüfbereiche „Rohrleitungen“, „Druckgasbehälter (ortsbewegliche Druckgeräte)“ bzw. „Leitungsanlagen“ schon behandelt?
Welche Nachweise liegen für die Acetylenanlagen vor?
Erlaubnis für Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und Änderung der Anlage
Mitteilung der Instandsetzung oder Auswechslung der Anlage oder Teile der
Anlage (an die zugelassene Überwachungsstelle)
Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für die
Acetylenanlagen eingehalten werden?
Prüfung der Acetylenanlage vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Veränderung durch befähigte Personen bzw. zugelassene Überwachungsstellen
Wiederkehrende Prüfungen der Acetylenanlagen durch zugelassene Überwachungsstellen
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
Angeordnete Prüfung
Veranlassung der Prüfungen und Nachweis der Mängelbehebung
D 9.2
D 9.3
D 9.4
D 9.5
- 63 -
BetrSichV
§§ 1 (2), 12
DruckgerV
§4
BetrSichV
§ 13 (1)
§ 12
§ 14 (1)
§ 15
§ 15 (20)
§ 16
§ 15 (3)
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 9.6
D 9.7
D 9.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Acetylenanlagen die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Acetylenanlagen § 12 (1)
und Calciumcarbidlager – TRAC)
TRAC
201 – 208,
301
Welche weiteren Maßnahmen sind für den sicheren Betrieb der Acetylenanlagen getroffen?
Verwendung von Anlagen oder Teilen mit CE-Zeichen, Konformitätserklärung ExplschV
bzw. Herstellerbescheinigungen
Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen
BetrSichV
§ 12 (3)
Durchführung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen
Geeignete Kalkschlammgruben
TRAC 302
Mängelfreiheit der Anlagen, Außerbetriebsetzen der Anlagen bei Mängeln,
BetrSichV
durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können
§ 12 (5)
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Mitteilungen erhält?
Aufzeichnungen über Prüfungen von befähigten Personen
§ 19 (1)
Explosion oder Brand der Acetylenanlage
§ 18
- 64 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 9.9
D 9.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen an der Betriebsstätte
§ 19 (2)
Nachweise über die Kenntnisse und Sachkunde der mit der Bedienung und War- § 9
tung der Anlagen beauftragten Personen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverord- § 1(4)
nung fallen
- 65 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
D 10
D 10.1
D 10.2
D 10.3
D 10.4
D 10.5
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
Anlagen für brennbare Flüssigkeiten
Werden die Auswirkungen von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf die Umwelt umfassend ermittelt,
beschrieben und bewertet?
Werden Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten montiert, installiert oder betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen?
Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe allgemein" schon behandelt?
Inwieweit sind die Merkmale der einzelnen brennbaren Flüssigkeiten bekannt?
hoch-, leichtentzündliche, entzündliche, wasserlöslich entzündliche Flüssigkeiten sowie brennbare flüssige, zähflüssige und pastöse Stoffe mit einem Flammpunkt> 55 °C
Welche Nachweise liegen für die Anlagen vor?
Erlaubnis (Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und Änderung der Bauart oder der Betriebsweise) von Lageranlagen (V > 10000 l), Füllstellen (Umschlagkapazität > 1000 l/h) und Tankstellen sowie Flugfeldbetankungsanlagen, ausgenommen Entleerstellen
Genehmigung (Errichtung und Betrieb)
- 66 -
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
UVPG §1
BetrSichV
§ §1 (2), 12
GefStoffV § 4
BetrSichV
§ 13 (1)
4. BImSchV
§1
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 10.6
D 10.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass für die Anlagen die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden?
Prüfung vor Inbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstellen, ausgenommen von Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter
Durchführung angeordneter Prüfungen
Wiederkehrende Prüfungen (Einhaltung der Prüffristen)
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen
Durchführung und Nachweis der Mängelbehebung
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlagen die allgemeinen
sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten – TRbF)
Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen und Betriebsvorschriften
Beachtung der Grundsatzanforderungen (z.B. Betriebsanweisungen, Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan)
Ordnungsgemäßer Zustand und Betrieb der Anlagen (z.B. Einsatz zugelassener
Betriebsmittel, Vermeidung von Funkenentladungen, gefahrloses Ableiten von
Dampf-Luft-Gemischen)
Ständige Überwachung (ggf. unverzügliche Sicherheitsmaßnahmen)
Mängelfreiheit der Anlagen, Außerbetriebsetzen der Anlagen bei Mängeln,
durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können
- 67 -
BetrSichV
§ 14
§ 16
§ 15
§15 (20)
§ 19
§§ 12, 18
§ 12 (1)
TRbF
TRbF 20, 30,
40, 50, 60
VAwS
§ 3 Nr. 6,
BetrSichV
§§ 9, 12
§ 12
§ 12 (3)
§ 12 (5)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 10.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb bestimmter Anlagen die besonderen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Auswahl geeigneter Orte, Einrichtungen und Maßnahmen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (z.B. Lager mit feuerbeständiger Abtrennung, Auffangräumen, eingeschränkter Zugänglichkeit, Sicherheitsschränke in Arbeitsräumen)
Auswahl geeigneter Orte, Einrichtungen, Ausrüstungen und Maßnahmen zur
Befüllung oder Entleerung von Transportbehältern - Füllstellen, Entleerstellen
(z.B. feuerbeständige Abtrennung in Räumen, Auffangräume, eingeschränkte
Zugänglichkeit, Vermeidung elektrostatischer Aufladungen oder Überfüllungen
von Tanks auf Fahrzeugen durch Erdung bzw. Überfüllsicherung)
Verwendung geeigneter Einrichtungen und Ausrüstungen für Tankstellen (z.B.
Sicherheitseinrichtungen mit Nachweis der Eignung, Abscheider)
Verwendung geeigneter Einrichtungen und Ausrüstungen für Förderleitungen,
Rohrleitungen, Verbindungs- oder Fernleitungen (z.B. Widerstandsfähigkeit
gegen die zu erwartenden Beanspruchungen und gegen Korrosion, Schutz vor
elektrostatischer Aufladung, weitere Sicherheitseinrichtungen, spezifische
Schlauchleitungen)
Verwendung geeigneter Transportbehälter, ortsbewegliche Gefäße, Tanks auf
Fahrzeugen, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen (z.B. Inbetriebnahme nur
nach Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes)
- 68 -
TRbF 20, 22
TRbF 30
TRbF 40
TRbF 50
TRbF 60
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 10.9
D 10.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Mitteilungen rechtzeitig erhält?
Nach Außerbetriebsetzung von erlaubnisbedürftigen Anlagen, vor Wiederinbe- BetrsichV
triebnahme
§ 12
§ 18
Explosion
Brand
Unfall mit Personenschaden
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverord- § 1 (3, 4)
nung fallen
Weitere, von wasserrechtlichen Bestimmungen betroffene Bereiche
WHG,VAwS
Rohrfernleitungsanlagen
RohrfernlV
§ 2 (1)
- 69 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 11
Getränkeschankanlagen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 11.1
Werden Anlagen betrieben, die der Getränkeschankanlagenverordnung
unterliegen?
Wurden Getränkeschankanlagen nach der Druckgeräteverordnung in den
Verkehr gebracht?
Welche Nachweise liegen für die Anlagen vor?
Anzeigen
D 11.2
D 11.3
D 11.4
Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden?
Beachtung der Modulkategorien I und II
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Veränderung von
Getränke- und Grundstoffbehältern durch zugelassene Überwachungsstellen
bzw. befähigte Personen
Wiederkehrende Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern durch zugelassene Überwachungsstellen, ausgenommen die äußere Prüfung
Wiederkehrende Prüfungen von Getränkeschankanlagen durch eine befähigte
Person (ausgenommen Getränke- und Grundstoffbehälter)
Einhaltung der Prüffristen
Prüfung in besonderen Fällen (Änderung oder Instandsetzung, Wechsel des
Aufstellungsorts, wechselnder Aufstellungsort)
Angeordnete Prüfungen
Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen an der Betriebsstätte
Veranlassung der Prüfungen und Nachweis der Mängelbehebung
Außerbetriebsetzen der Anlagen bei Mängeln, durch die Beschäftigte oder Dritte
gefährdet werden können
- 70 -
SchankV
§§ 1, 2
DruckgerV
§§ 1 (1), 4
SchankV
§ 8 (3)
DGRL Anh.
II
Diagramm 4
BetrSichV
§ 14
§ 15 (1, 5,
6, 9)
§ 15 (1, 5)
§ 15 (5)
§ 14 (2, 5)
§ 16
§ 19 (2)
§§ 12 (3), 16
§ 12 (5)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 11.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlagen die allgemeinen
sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden und ist sichergestellt,
dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen rechtzeitig erhält?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Getränkeschankanlagen – TRSK)
Anlagen und Bauteile mit Baumusterprüfung (z.B. verwendungsfertige Anlage,
Sicherheitsventile, Rückschlagsicherungen, Druckminderer, Leitungs- und Behälteranschlussteile)
Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen
D 11.6
Beachtung der Reinigungsintervalle (Getränke- und Grundstoffleitungen einschließlich der Zapfarmaturen, beweglicher Teil der Hinterdruckgasleitungen,
Leitungsanschlussteile)
Vor Inbetriebnahme der Getränkeschankanlagen
Nach wesentlichen Änderungen
Unfall mit Personenschaden
Explosion oder Brand
Aufreißen eines unter Druck stehenden Behälters
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Betriebsbuch (oder Formblätter)
Betriebsanweisungen
- 71 -
§ 12 (1)
TRSK
SchankV
Anhang 1 zu
§ 3 (1),
BetrSichV
§ 12 (3)
SchankV
§ 11 (1-9)
§ 8 (3)
BetrSichV
§ 18
SchankV
§ 10 (1, 4)
ArbSchG
§ 4 Nr. 7
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 11.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Getränkeschankanlagenverordnung bzw. der Betriebssicherheitsverordnung fallen
Vom Bauaufsichtsrecht betroffene Bereiche
- 72 -
BetrSichV
§ 1 (4)
Schank,V
§ 1 (2)
SchankV
Anhang 1 zu
§ 3 (1), Nr. 2
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Arbeitsmittel
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 12
Technische Arbeitsmittel allgemein
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 12.1
Welche Arten von technischen Arbeitsmitteln werden verwendet (z.B. entsprechend der Klassifizierung der nachfolgenden Prüfbereiche)?
Werden Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung bereitgestellt und benutzt (Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Anlagen)?
Wie ist sichergestellt, dass die Arbeitsmittel hinsichtlich Bereitstellung und
Benutzung den Anforderungen entsprechen?
Auswahl nur solcher Arbeitsmittel, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind
Beachtung der bestimmungsgemäßen Benutzung
Berücksichtigung der Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander oder mit
Arbeitsstoffen oder mit der Arbeitsumgebung
Beachtung der Rechtsvorschriften zur erstmaligen Bereitstellung von Arbeitsmitteln
Erfüllung der Anforderungen während der gesamten Benutzungsdauer der Arbeitsmittel
D 12.2
D 12.3
- 73 -
BetrSichV,
§ 4 (1)
§ 7 (1)
§9
Anhang 1,
Nr. 2
§ 7 (1)
§ 7 (5)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 12.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Mit welchen Einrichtungen bzw. Maßnahmen ist sichergestellt, dass die für
Arbeitsmittel allgemein geltenden Vorschriften beachtet werden?
Befehlseinrichtungen (i. d. R. außerhalb des Gefahrenbereichs)
Not-Befehlseinrichtungen
Warnvorrichtungen
Vorrichtungen zur Trennung der Arbeitsmittel von einzelnen Energiequellen
Stabilisierung der Arbeitsmittel oder ihrer Teile (z.B. durch Befestigung)
Vorrichtungen gegen herabfallende oder herausschleudernde Gegenstände
Vorrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten von austretenden Stoffen bei
Gefahr durch Ausströmen von Gasen oder Dämpfen oder Austreten von Flüssigkeiten oder Stäuben
Schutzvorrichtungen gegen Splitter- oder Bruchgefahr
Schutzeinrichtungen, die den Zugang zum Gefahrenbereich verhindern
Schutzeinrichtungen gegen Berühren von sehr heißen oder sehr kalten Teilen
Schutz gegen Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels
Schutz gegen Freisetzen von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf
Schutz gegen Explosion des Arbeitsmittels
Schutz gegen direktes oder indirektes Berühren strom- bzw. spannungsführender
Teile
Kennzeichnung der Arbeitsmittel oder Gefahrenhinweise
Beleuchtung der Arbeits- bzw. Wartungsbereiche
Sicherer Zugang und Aufenthalt bei Produktions-, Einstellungs- und Wartungsarbeiten
Durchführung von Wartungsarbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels
- 74 -
Anhang 1,
Nrn. 2.1-2.3
Nr. 2.4
Nr. 2.11
Nr. 2.13
Nr. 2.6
Nr. 2.5
Nr. 2.5
Nr. 2.7
Nr. 2.8
Nr. 2.10
Nr. 2.16
Nr. 2.16
Nr. 2.17
Nr. 2.18
Nr. 2.14
Nr. 2.9
Nr. 2.15
Nr. 2.12
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 12.5
D 12.6
D 12.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für
technische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen
aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Erfüllung der Prüfpflichten nach den staatlichen Vorschriften
ArbSchG
§ 3 (1),
ArbStättV
§ 53
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger
(siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“)
Umgehende Beseitigung festgestellter Mängel
ArbSchG
§ 3 (1),
Außerbetriebsetzen mangelhafter Arbeitsmittel
ArbStättV
§ 53
Wie erhalten die Beschäftigten angemessene Informationen zur sicheren
Benutzung der Arbeitsmittel?
Unterweisungen, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeits- BetrSichV,
mittel (mit Angaben über Einsatzbedingungen, absehbare Betriebsstörungen,
§9
bisherige Erfahrungen)
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Nachweise über die Unterweisungen
§9
Wartungsbuch
Anhang 1,
Nr. 2.12
Nachweise über Prüfungen
§ 11
- 75 -
BGV A 1
§ 39,
BGI 697
BGV A 1
§ 2 (2)
§§ 39, 43 (8)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Arbeitsmittel
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 13
Maschinen allgemein
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 13.1
D 13.2
Welche Arten von Maschinen werden eingesetzt (stationär, beweglich)?
Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt?
Werden Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung beschafft und verwendet?
D 13.3
D 13.4
D 13.5
D 13.6
Wie ist belegt, dass die Maschinen die Beschaffenheitsanforderungen erfüllen?
CE-Kennzeichnung auf jeder Maschine (ab Baujahr 1995)
Maschinenverordnung –
9. GPSGV § 1
§ 3 (1), § 4
(1)
§ 3 (2)
Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile
Wie ist sichergestellt, dass Instandsetzungsarbeiten nur von Personen mit
entsprechender fachlicher Qualifikation durchgeführt werden?
Durchführung der Instandsetzungsarbeiten z.B. durch eingewiesene oder angelernte Personen, Facharbeiter, Sachkundige
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Konformitätserklärung
§ 3 (2
Erklärung des Herstellers
§ 3 (3)
Betriebsanleitung
Nachweise über die Prüfung und Wiederherstellung des sicheren Zustands von
kraftbetriebenen Arbeitsmitteln
- 76 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BGV A 1
§ 29 (2)
§ 20
§ 29 (1)
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 13.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Maschinen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung
fallen
- 77 -
Maschinenverordnung –
9. GSGV
§ 1 (5)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Arbeitsmittel
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 14
Heben und Tragen von Lasten und Personen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 14.1
Werden Einrichtungen zur Handhabung von Lasten oder Personen betrieben?
D 14.2
Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt?
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb von Hebezeugen (z.B. Kranen,
Winden, Hebebühnen) die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen
erfüllt werden?
Verwendung geeigneter Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel
Vorhandensein der Kennzeichnung an Lastaufnahmemitteln
Benutzung von Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Lastaufnahmemittels bzw. des Anschlagmittels oder das Herabfallen der Last
Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten nur durch Fachpersonal unter
Beachtung der Betriebsanleitung
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb von Kranen die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden?
Sicherheitsabstände von mindestens 0,5 m zwischen Kranen und Teilen der
Umgebung (z.B. Gebäude, Maschinen, gelagertem Material) zur Vermeidung
von Quetsch- und Schergefahren
Schutzabstände bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Personentransport nur mit geeigneten Personenaufnahmemitteln und Sicherheitsmaßnahmen
D 14.3
D 14.4
D 14.5
- 78 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
LasthabdhabV
§ 1 (1)
BetrSichV § 7
Anhang 1,
Nr. 3.2,
Anhang 2,
Nr. 4
BGV D6
§§ 11, 32
(VBG 9)
§ 39
Anhang 1,
Nr. 3.2.4
§ 36,
BGR 159
(ZH 1/461)
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits
veranlasste Maßnahmen, Termine
Erledigt
D 14.6
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für
technische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen
aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“)
BGV D8 §
23,
(VBG 8),
BGV D6
§§ 25 - 26,
VBG 9a
§§ 39 - 42,
VBG 14
§§ 38 - 41
BGV D8
§ 27a
Außerbetriebsetzen des Arbeitsmittels bei Beeinträchtigung der Sicherheit
D 14.7
Durch welche Maßnahmen wird beim manuellen Handhaben von Lasten
oder Personen eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit (insbesondere der Lendenwirbelsäule) vermindert?
Anmerkung: Manuelles Handhaben ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last
durch menschliche Kraft.
Verringerung von Lastgewichten
Tätigkeitsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes (z.B. Ausgleich von Höhenunterschieden bei verschiedenen Ebenen)
Bereitstellung geeigneter mechanischer Ausrüstungen (z.B. Hebe-, Transporteinrichtungen)
Unterweisung der Beschäftigten (Übungen zum körpergerechten Handhaben von
Lasten, "Rückenschule")
- 79 -
LasthandhabV
§§ 1 (2),
2 (1,2)
§4
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 14.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Unterlagen, aus denen Angaben über die Tragfähigkeit und andere Kenndaten
von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln entnommen werden können
Prüfnachweise für Lastaufnahmemittel
Prüfnachweise für Winden, Hub- und Zuggeräte
BGV D8 §
23a
BGV D6 § 27
Prüfbücher für Krane
Prüfbücher für Hebebühnen
Betriebsanleitungen / Betriebsanweisungen
D 14.9
BGV D8 §
24a
BGV D6 § 34
Aufzeichnungen über Präventionsmaßnahmen (z.B. "Rückenschule")
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte
- 80 -
§ 2 (2)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Arbeitsmittel
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 15
Flurförderzeuge
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
D 15.1
Werden kraftbetriebene Flurförderzeuge verwendet?
BetrSichV
Anhang 2,
Nr. 3
BGV D 27 §
2
(VBG 36)
D 15.2
D 15.3
D 15.4
Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Dieselmotoremissionen" schon behandelt?
- 81 -
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 15.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die einschlägigen Bestimmungen für den Betrieb
von Flurförderzeugen erfüllt werden?
Bestimmungsgemäße Verwendung der Flurförderzeuge
Einhaltung der Sicherheitsabstände von mindestens 0,50 m zwischen der äußeren Begrenzung der Flurförderzeuge und der Grenze der Verkehrswege auf beiden Seiten
Betrieb von Flurförderzeugen mit Verbrennungsmotor in ganz oder teilweise
geschlossenen Räumen nur dann, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.
Beachtung der Standsicherheit
Sicherung der Last gegen Verschieben oder Herunterfallen
Abstellung von Flurförderzeugen mit Flüssiggasantrieb nur in Räumen, die über
Erdgleiche liegen und ausreichend durchlüftet sind
Schutzmaßnahmen für den Einsatz von Flurförderzeugen in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen
Geeignete Einrichtungen an den Flurförderzeugen gegen Witterungseinflüsse
Instandsetzungsarbeiten an Flurförderzeugen nur durch fachkundige
Personen
- 82 -
ArbStättV
§ 17 (2)
GefStoffV
§§ 17, 19
BetrSichV
Anhang 2,
Nr. 3
BGV D 27 §
6
(VBG 36)
BGV A 1 §
25
BGV D 27
§ 21
§8
§ 11
§ 18
§ 20
§ 19
§ 10
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 15.6
D 15.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen dienen beim Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen der Sicherheit der Beschäftigten?
Verhinderung des unbefugten Zutritts von Personen in Schmalgänge durch bauliche Maßnahmen (feste Einrichtungen, z.B. Mauern, Zäune, Übergabeplätze;
bewegliche Einrichtungen, z.B. Förderanlagen oder Türen, die den Arbeitsbereich des Flurförderzeuges gegen Zutritt sperren)
Verhinderung des unbefugten Zutritts von Personen in Schmalgänge durch technische Maßnahmen (z.B. Warnanlagen, Lichtschranken, Personenschutzsysteme,
Sensoren am Flurförderzeug)
Erstellen von speziellen Betriebsanweisungen (z.B. Verkehrsregelung, zeitversetzte Regalbedienung)
Verbot des Durchgangsverkehrs in Schmalgängen
Anbringen von Sicherheitszeichen (Verbotszeichen, Warnzeichen)
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für
kraftbetriebene Flurförderzeuge eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“)
Außerbetriebsetzen des Flurförderzeugs bei Mängeln, welche die Sicherheit
beeinträchtigen
- 83 -
§ 28
§5
§ 36
BGV A 8 § 4
(VBG 125),
Anlage 2
BGV D 27
§§ 37 – 38
§9
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 15.8
D 15.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Nachweise über die Beauftragung von Personen zum selbständigen Steuern von
Flurförderzeugen
Prüfnachweise
Betriebsanweisungen
Ausnahmezulassung für Schmalgangläger durch die zuständige Behörde (Abweichung von § 17 Abs. 2 ArbStättV)
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Verwendung von Flurförderzeugen ohne Hubeinrichtung mit durch Muskelkraft
bewegtem Fahrwerk
- 84 -
§7
§ 39
§5
ArbStättV
§§ 4, 17 (2)
BetrSichV
Anhang 2,
Nr. 3
§1
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Arbeitsmittel
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 16
Bildschirmgeräte
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 16.1
Sind Arbeitsplätze vorhanden, die mit Bildschirmgeräten ausgestattet sind? BildscharbV
§ 1 (1)
Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Arbeitsplätze (Ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen, Telearbeit)" schon behandelt?
Wie ist sichergestellt, dass die Ausstattung der Bildschirmarbeitsplätze und
der tägliche Arbeitsablauf den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechen?
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des
BildscharbV
Stands der Technik bei der Beschaffung und Verwendung von Bildschirm und
§ 4, Anhang,
Zusatzgeräten
1. GSGV § 3
Einsatz von Bildschirmgeräten mit CE-Kennzeichnung
1. GSGV § 3
Bereitstellen geeigneter Arbeitsmittel (z.B. Arbeitstisch bzw. Arbeitsfläche,
BildscharbV
Arbeitsstuhl, Vorlagenhalter)
§ 4, Anhang
Regelmäßige Unterbrechung der täglichen Arbeit an Bildschirmgeräten durch
BildscharbV
andere Tätigkeiten oder durch Pausen
§5
Wie wird die arbeitsmedizinische Vorsorge für die Beschäftigten sichergestellt, die an Bildschirmgeräten arbeiten?
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person § 6 (1)
vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Zeitabständen sowie beim Auftreten von Sehbeschwerden
Augenärztliche Untersuchung
D 16.2
D 16.3
D 16.4
D 16.5
- 85 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BGI 650
(ZH 1/418),
BGI 742
BGG 904
G 37
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 16.6
D 16.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Nachweise über die Beschaffenheit von Bildschirmgeräten (z.B. CE-Kennzeichnung)
Aufzeichnungen über Ergebnisse der Untersuchungen von Augen und Sehvermögen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Arbeitsbereiche, die nicht unter den Anwendungsbereich der Bildschirmarbeitsverordnung fallen (z.B. Bedienerplätze von Maschinen oder an Fahrerplätzen
von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten)
Telearbeitsplätze
- 86 -
1. GSGV § 3
BildscharbV
§ 6 (1)
§ 1 (2)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Arbeitsmittel
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 17
Schweißgeräte, Schneidgeräte
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
D 17.1
Werden metallische Werkstücke durch Schweißen, Schneiden oder verwandte Verfahren bearbeitet?
Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt?
Wurden die Prüfbereiche "Chemische Gefahrstoffe allgemein" und
"Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt?
Durch welche allgemeinen Maßnahmen werden die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt?
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des
Stands der Technik
Erstellen von Betriebsanweisungen
Freihalten der Atemluft von gesundheitsschädlichen Stoffen (z.B. Absaugung im ArbStättV
Entstehungsbereich, technische Raumlüftung)
§ 5, ASR 5,
GefStoffV
§17
Einrichtungen zum Schutz gegen optische Strahlung (z.B. Raumbegrenzungen,
Abschirmungen)
Verwendung geeigneter Einrichtungen zum Schweißen, Schneiden usw. (z.B.
Druckminderer, Überdruckmessgeräte, Gasschläuche, Gebrauchsstellenvorlage,
Brenner)
Instandsetzung von Einrichtungen durch sachkundige Personen
Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen
BGV D 1 § 2
(VBG 15)
D 17.2
D 17.3
D 17.4
D 17.5
- 87 -
§ 3 (1)
§ 26 (1)
§ 4 (1)
§5
§§ 6 ff.
§ 33
§ 27
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 17.6
D 17.7
D 17.8
D 17.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für
technische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen
aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“)
Außerbetriebsetzen des Arbeitsmittels bei Beeinträchtigung der Sicherheit
Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge hinsichtlich der
Schweißrauche gewährleistet?
Vorsorgeuntersuchungen entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 39 Schweißrauche)
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Nachweise über die Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen
Prüfnachweise für Gebrauchsstellenvorlagen
Betriebsanweisungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Anwendung von "Verwandten Verfahren" (z.B. Löten, thermisches Spritzen,
Flammwärmen, Flammhärten, Widerstandswärmen)
- 88 -
§ 49
BGV A 1
§ 2 (3)
§ 28 (3)
BGG 904
G 39,
BGV A 4
(VBG 100)
BGV D 1
§ 3 (3)
§ 49
§ 26
§ 2 (3)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
D 18
D 18.1
D 18.2
D 18.3
Modul: Technische Arbeitsmittel
Rechtsquellen (Fundstellen)
Einrichtungen zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen, Be- und
Entlüften
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
Werden mobile Einrichtungen zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen, Be- und
Entlüften verwendet?
Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt?
- 89 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 18.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Durch welche allgemeinen Maßnahmen werden die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt?
Beachtung des Stands der Technik
Anpassung der Beleuchtungsmittel an den Einsatzzweck (z.B. blendfrei, explosionsgeschützt, Schutzglas oder -korb)
ArbSchG, § 4
ArbStättV
§ 7 (3),
ASR 7/3
Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung elektrischer Betriebsmittel ArbSchG
BGV A 2
§§ 4, 12
und Unterweisung der Beschäftigten
§ 3 (1)
(VBG 4)
Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung von Heiz- und FlammgeBGV D 16
räten für die Durchführung von Bau- und Montagearbeiten, von Schmelz-,
§ 37
Warmhalte- und Straßenbaugeräten sowie Unterweisung der Beschäftigten
(VBG 43)
Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung von ortsveränderlichen
BGV D 34
Flüssiggasanlagen sowie Unterweisung der Beschäftigten
§§ 4, 5
(VBG 21)
BGV D 4
Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung von Kälteanlagen ein§§ 19, 20
schließlich Wärmepumpen, Kühleinrichtungen sowie Unterweisung der Be(VBG 20)
schäftigten
Anpassung der Ventilatoren an ihren Einsatzzweck (nicht funkenreißend, lärmgemindert, Flügel gegen Berührung ausreichend geschützt, Einsatzort frei von
explosionsgefährlicher Atmosphäre)
- 90 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 18.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für
technische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen
aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger
(siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“)
BGV A2 § 5,
BGV D16
§ 53,
BGV D4 §
30,
BGV D34
§§ 32 - 38
BGV A2
§ 3 (2),
BGV D 16
§ 54
Außerbetriebsetzen des Arbeitsmittels bei Beeinträchtigung der Sicherheit
D 18.6
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Nachweise über die Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen der Geräte
Prüfnachweise
BGV A2 § 5,
BGV D4 § 30
BGV A2 § 3,
BGV D34 § 5
BGV D 34 §
4
Betriebsanweisungen
Aufzeichnungen über die regelmäßigen Unterweisungen
D 18.7
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Schalungsbeheizungsanlagen, Kalt-Spritzmaschinen im Straßenbau, Straßenfräsen, Geräte zum Schweißen, Schneiden und ähnlichem Bearbeiten metallischer
Werkstoffe
Kälteräume, Aufstellung von Kälteanlagen
Druckbehälter
BGV D16
§ 1 (2)
BGV D4
§§ 14, 16
BetrSichV
- 91 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Arbeitsmittel
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 19
Schussapparate
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 19.1
Werden Schussapparate für gewerbliche Zwecke verwendet (z.B. Bolzensetzwerkzeuge, Press- und Kerbgeräte, Viehschussgeräte, Leinenwurfgeräte, Kabelbeschussgeräte)?
Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon
behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe“ schon behandelt?
Durch welche allgemeinen Maßnahmen werden die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt?
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des
Stands der Technik
Beachtung des Verwendungsverbots für Bolzentreibwerkzeuge
Verwenden von Schussapparaten, an denen die erforderlichen Angaben (Kennzeichnung) deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind
Bereitstellen der Betriebsanleitung des Herstellers oder Einführers zu jedem
Schussapparat
Unterweisung der Beschäftigten
Verwenden von geeigneter Munition
Sichere Entsorgung von Munitionsversagern
Sichere Aufbewahrung der Munition
D 19.2
D 19.3
D 19.4
D 19.5
- 92 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BGV D 9
§2
(VBG 45)
ArbSchG
§4
§4
§5
§6
§§ 4, 12
§ 10
§ 14
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 19.6
D 19.7
D 19.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für
diese Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger
(siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“)
Außerbetriebsetzen der Arbeitsmittel bei Beeinträchtigung der Sicherheit oder
Überschreitung der Prüffristen für Wiederholungsprüfungen
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Prüfbescheinigungen
Betriebsanleitungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Tragbare Eintreibgeräte
- 93 -
§§ 11, 30
§ 11
§ 30
§6
BGV D 10
(VBG 44)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Persönliche Schutzausrüstungen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 20
Schutzausrüstungen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 20.1
Werden Verfahren angewandt bzw. Arbeiten durchgeführt, welche die
Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) erfordern?
Wie werden bei der Bereitstellung von PSA die allgemeinen Kriterien beachtet?
Beachtung des Stands der Technik
PSA-BV
§ 1 (2)
Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen
Eignung für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen
Sicherstellen der Funktion und des einwandfreien hygienischen Zustandes (Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen, ordnungsgemäße Lagerung)
Welche Voraussetzungen sind für die sachgerechte Benutzung der PSA
gegeben?
Individuelle Anpassung der PSA an die Person
Gebrauch der PSA i. d. R. nur durch eine Person
Sicherstellung der Schutzwirkung bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer PSA
durch eine Person
Bereithaltung der Informationen für jede bereitgestellte PSA
Unterweisung der betroffenen Personen
PSA-BV
D 20.2
D 20.3
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
ArbSchG
§4
§ 2 (1)
§ 2 (4)
BGV A 1
§ 4 (1)
§ 2 (2)
§ 2 (3)
§ 3 (2)
ArbSchG
§ 12,
PSA-BV
§ 3 (1)
ArbSchG
§ 15 (2)
Verpflichtung der betroffenen Personen zur Benutzung der PSA
- 94 -
§ 14
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 20.4
D 20.5
D 20.6
D 20.7
D 20.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Durch welche Maßnahmen kann die Notwendigkeit der Benutzung von
PSA reduziert werden kann oder sich erübrigen?
Änderung der technischen Arbeitsverfahren, Verfahrensabläufe oder Arbeitsvor- §§ 3 (1), 4
gänge
Organisatorische Maßnahmen (z.B. Vergabe von Teilaufträgen an entsprechend
eingerichtete Unternehmen)
Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?
Vorsorgeuntersuchungen entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grund- GefStoffV
satz „BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte)
§ 28 (3)
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für die
PSA eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger
(siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“)
Außerbetriebsetzen der PSA bei Beeinträchtigung der Schutzwirkung
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
PSA-BV
Nachweise über die Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen
§ 2 (1)
Informationen für jede bereitgestellte PSA
§ 3 (2)
Aufzeichnungen der Prüfungsergebnisse
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- Inverkehrbringen persönlicher Schutzausrüstungen
8. GPSGV
- 95 -
§ 4 (1)
BGG 904
G 26,
BGV A 4
(VBG 100)
BGV A 1
§ 39
§ 39
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Persönliche Schutzausrüstungen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 21
Bestimmte Schutzmittel
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 21.1
Werden spezielle persönliche Schutzausrüstungen (PSA) bereitgestellt und
benutzt?
Wurde der allgemeine Prüfbereich "Schutzausrüstungen" schon behandelt?
D 21.2
- 96 -
PSA-BV
§ 1 (2)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 21.3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche speziellen Schutzmittel werden zur Vermeidung von Gefährdungen
der Beschäftigten bereitgestellt und benutzt?
Schutzkleidung
ArbSchG
§§ 3, 4
Atemschutzgeräte
Filtergeräte, z.B. Halbmasken, Gasfilter
Isoliergeräte, z.B. Frischluft-Schlauchgeräte, Behältergeräte
Fußschutz
z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe, Berufsschuhe
Augen- und Gesichtsschutz
z.B. Sichtscheiben, Gestellbrillen, Korbbrillen, Schutzschilde, Schutzschirme,
Schutzhauben
Schutzhelme
Industrieschutzhelme
Gehörschutz
z.B. Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel
Schutzhandschuhe
z.B. Leder-, Latex- oder Metallringgeflechthandschuhe
BGR 191
(ZH 1/702)
BGR 192
(ZH 1/703)
§§ 3, 4,
TRGS 540
Nr. 3.1 (4)
- 97 -
BGR 189
(ZH 1/700),
BGR 196
(ZH 1/707)
BGR 190
(ZH 1/701)
BGR 193
(ZH 1/704)
BGV B 3 § 10
(VBG 121),
BGR 194
(ZH 1/705)
BGR 195
(ZH 1/706),
BGR 200
(ZH 1/711)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 21.4
D 21.5
D 21.6
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche speziellen Schutzmittel werden zur Vermeidung von Gefährdungen
der Beschäftigten bereitgestellt und benutzt (Fortsetzung von D 21.3)?
Schutzausrüstungen gegen Absturz
z.B. Auffangsysteme, Auffanggurte, Steigschutzeinrichtungen, Falldämpfer,
Höhensicherungsgeräte
Schutzausrüstungen zum Halten und Retten
z.B. Haltegurte, Rückhaltegurte, Sitzgurte, Rettungsgurte, Rettungsschlaufen,
Rettungshubgeräte
Schutzausrüstungen gegen Ertrinken
z.B. Rettungsweste, Schwimmhilfe
Für welche Tätigkeiten werden geeignete Hautschutzpräparate gegen hautgefährdende mechanische, chemische, physikalische, mikrobiologische Einwirkungen eingesetzt?
Spezieller Hautschutz
Gezielte und schonende Hautreinigung
Wirksame Hautpflege
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 98 -
ArbSchG
§§ 3, 4
BGV A 1
§ 33 Abs. 3,
BGR 198
(ZH 1/709)
BGR 199
(ZH 1/710)
BGR 201
(ZH 1/712)
TRGS 540
BGR 197
(ZH 1/708)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Medizinprodukte
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 22
Medizinprodukte
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 22.1
Werden im Unternehmen Medizinprodukte sowie deren Zubehör angewendet?
Welche Voraussetzungen für das Betreiben der Medizinprodukte (MP)
liegen vor?
CE-Kennzeichnung auf dem MP
Beachtung der Übergangsbestimmungen
Welche organisatorischen Maßnahmen wurden oder werden veranlasst, um
einen sicheren Betrieb zu gewährleisten und wie sind deren Auswirkungen
erkennbar?
Beauftragung geeigneter Personen
Schulung der Anwender
Verhalten der Beschäftigten
D 22.2
D 22.3
- 99 -
MPG
§§ 2, 3
§9
§44
MPBetreibV
§2
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 22.4
D 22.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen lassen erkennen, dass den Anforderungen der
MPBetreibV entsprochen wird?
Anwendung von MP nur durch Personen mit Ausbildung oder Kenntnis und
Erfahrung
Sicherstellen der Funktionsfähigkeit und des ordnungsgemäßen Zustands der
MP
Beachtung der Gebrauchsanweisungen
Wartung, Sterilisation, Inspektion und Instandsetzung der MP nur durch Personen mit Sachkenntnis
Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von MP unter Beachtung der Angaben
des Herstellers
Überprüfung der Sicherheit und Funktionstüchtigkeit nach Instandhaltungsmaßnahmen
Sicherheitstechnische Kontrollen nach Herstellerangabe, jedoch spätestens alle 2
Jahre
Messtechnische Kontrollen (soweit der Hersteller solche Kontrollen vorgesehen
hat)
Welche Vorkommnisse werden unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gemeldet?
Jede Funktionsstörung eines Medizinproduktes, die ...
Jede Änderung der Merkmale oder Leistungen eines Medizinproduktes, die
Jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung eines
Medizinproduktes, die ...
... zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten, eines Beschäftigten oder Dritten geführt hat oder hätte
führen können
- 100 -
§ 2 (2)
§ 2 (5)
§ 4 (1)
§ 4 (2)
§ 4 (4)
§6
§ 11
§3
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 22.6
D 22.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Belege über Durchführung der Funktionsprüfung der MP und Einweisung der
vom Betreiber beauftragten Personen
Bestandsverzeichnis (Bestandsverzeichnisse nach § 12 MedGV dürfen weitergeführt werden)
Medizinproduktebuch (Gerätebücher nach § 13 MedGV dürfen weitergeführt
werden), nach Außerbetriebnahme des MP Aufbewahrung weitere 5 Jahre
Protokolle über Ergebnisse der sicherheitstechnischen Kontrollen
Gebrauchsanweisungen
Nachweise über Meldungen von Vorkommnissen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 101 -
§ 5 (3)
§§ 8, 15 Nr. 8
§§ 7, 9,
15 Nr. 8
§6
§9
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E1
Chemische Gefahrstoffe allgemein
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 1.1
GefStoffV
Wird im Betrieb mit Stoffen umgegangen, die unter den Anwendungsbe§2
reich der Gefahrstoffverordnung fallen?
Wurde der Prüfbereich „Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe“ schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Bestimmte Schutzmittel“ schon behandelt?
E 1.2
E 1.3
- 102 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BGV B 1
(VBG 91)
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 1.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen lassen erkennen, dass den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung entsprochen wird?
Ermittlung, ob es sich bei den Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, mit
§ 16 (1),
denen im Betrieb umgegangen wird, um einen Gefahrstoff handelt (BeTRGS 440,
standsaufnahme)
530, 531, 551,
615
Beurteilung der Gefahrstoffe
RL2000/
39/EG, RL
98/24/EG,
TRGS 400
Führung des Gefahrstoffverzeichnisses (Bezeichnung des Gefahrstoffs, EinstuGefStoffV
fung des Gefahrstoffs oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften, Mengenbe- § 16 (3a)
reiche des Gefahrstoffs im Betrieb, Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird)
Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz TRGS 420
Ersatzstoffe für chromathaltigen Zemente und chromathaltige zementhaltige
Zubereitungen
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln bzw. des Stands der Technik (z.B. Technische
Regeln für Gefahrstoffe – TRGS)
Mitteilungspflicht zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen
- 103 -
TRGS 613
GefStoffV
§ 17 (1)
ChemGiftinfoV § 16e,
ChemG
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 1.5
E 1.6
E 1.7
E 1.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wird mit Stoffen umgegangen, die unter ein Herstellungs- oder Verwendungsverbot fallen?
z.B. Arsen, Benzol, Quecksilber, Teeröle, Vinylchlorid, Cadmium, nitrosierende
Kühlschmierstoffe, DDT
Für welche Bereiche werden Ausnahmeregelungen von den Verboten in
Anspruch genommen und eingehalten?
Ordnungsgemäße Abfallentsorgung von Gefahrstoffen
Herstellung von Gefahrstoffen
Verwendung von Gefahrstoffen
Forschung (bzw. Entwicklung, Analysen)
Wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke
Werden Stoffe oder Erzeugnisse abgegeben oder anderweitig in den Verkehr gebracht, die unter die Chemikalien-Verbotsverordnung fallen?
z.B. Asbest, Dioxine und Furane, Pentachlorphenol, polychlorierte Biphenyle
Wie ist geprüft worden, ob das gesundheitliche Risiko beim Umgang mit
Gefahrstoffen minimiert werden kann?
Verwendung von Ersatzstoffen, -zubereitungen oder -erzeugnissen
Änderung des Herstellungsverfahrens
Änderung des Verwendungsverfahrens
Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen
- 104 -
GefStoffV
§ 15 (1)
§ 15 (2)
Anhang IV
PCBAbfallV
ChemVerbotsV § 1
GefStoffV
§ 16 (2)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 1.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie werden die allgemeine Schutzpflicht und die Rangfolge der Schutzmaßnahmen eingehalten?
Unverzügliche Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren
Beachtung der Kennzeichnungen und besonderen Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Vermeiden des Freiwerdens von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen (geschlossenes System)
Erfassen der Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle
Lüftungsmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik
Vermeiden von Hautkontakt
Bereitstellen und Benutzen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung bei
Überschreitung der Auslöseschwelle
Einhalten der Luftgrenzwerte
§ 19 (1)
§ 19 (2)
§ 19 (3)
§ 19 (1),
TRGS 530
§ 19 (5)
TRGS 900,
901
GefStoffV
§ 17 (1)
Verkürzen der Expositionszeit
E 1.10
§ 17 (1, 2)
§ 17 (3)
In welcher Weise wird das Auftreten gefährlicher Stoffe am Arbeitsplatz
überwacht (Beachtung der Grenzwerte)?
Durchführung und Beurteilung von Messungen und Arbeitsbereichs-analysen
Regelmäßige Kontrollmessungen
Anwendung von Berechnungsverfahren
- 105 -
§ 18,
TRGS 402,
403, 420
§ 18
BGI 660
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 1.11
E 1.12
E 1.13
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Nach welchen Kriterien werden die Betriebsanweisungen erstellt?
Betroffene Arbeitsbereiche
Art des Gefahrstoffs
Hinweise in den Sicherheitsdatenblättern zu Sicherheit und Gesundheitsschutz
Wie wird die Unterweisung der Beschäftigten durchgeführt?
Unterweisung durch den betrieblichen Vorgesetzten
Unterweisung in einer dem Beschäftigten verständlichen Sprache
Mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisungen
Inhalt, Teilnehmer sowie Datum der Unterweisung werden schriftlich festgehalten
Bestätigung der Teilnahme an den Unterweisungen durch Unterschrift der Beschäftigten
Welche Maßnahmen zur Aufbewahrung bzw. Lagerung der Gefahrstoffe
werden getroffen?
Bereitstellung geeigneter Räume
Aufbewahrung oder Lagerung der Gefahrstoffe in Behältern, durch deren Form
oder Bezeichnung der Inhalt nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden kann
Aufbewahrung von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen höchstens in Mengen, die
für den Fortgang der Arbeit notwendig sind
- 106 -
§ 20 (1),
TRGS 555
TRGS 557
§ 20 (1, 2),
TRGS 555
§ 24 (1)
§ 24 (2)
BGV A 1
§ 46
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 1.14
E 1.15
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Hygienemaßnahmen werden getroffen?
Abgrenzung der Gefahrstoffe von Nahrungs- und Genussmitteln
Ess-, Trink-, Rauch- und Schnupfverbot an Arbeitsplätzen, an denen mit sehr
giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen wird
Bereitstellen von Waschräumen sowie Räumen mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung (beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen)
Wie wird die gesundheitliche Betreuung und Überwachung der Beschäftigten sichergestellt?
Führung einer Vorsorgekartei bei Stoffen nach Anhang VI GefStoffV
§ 22 (1)
§ 22 (2),
TRGS 530
§ 22 (3),
TRGS 530
§ 34 (1)
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch ermächtigte Ärzte vor Auf- § 28
nahme und während der Beschäftigung
Einhaltung der Fristen für die Vorsorgeuntersuchungen
§ 29
Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
Beachtung ärztlicher Bescheinigungen und Durchführung eventuell erforderli§§ 31, 33
cher Abhilfemaßnahmen
- 107 -
BGV A 4
(VBG 100)
BGG 904
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 1.16
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Gefahrstoffverzeichnis (Aktualisierung bei Änderung der Sicherheitsdatenblätter § 16 (3a)
durch Hersteller oder Inverkehrbringer oder Neubeschaffung oder Nichtmehrverwendung von Gefahrstoffen)
Betriebsanweisungen (Aktualisierung bei Änderung der Sicherheitsdatenblätter § 20 (1)
durch Hersteller oder Inverkehrbringer)
Bestätigungen der Teilnahme an den Unterweisungen
§ 20 (2)
Aufzeichnungen über Arbeitsbereichsanalysen
§ 18 (1),
TRGS 402,
403
GefStoffV
§ 18 (3)
§ 34 (1)
Ergebnisberichte von sonstigen Messungen bzw. Kontrollmessungen
Vorsorgekartei (bei Stoffen nach Anhang VI GefStoffV)
E 1.17
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z. B.
Abfüllung von Gefahrstoffen
Lagerung brandfördernder Stoffe
Umgang mit Gefahrstoffen zur humanmedizinischen Versorgung
Kontrolle von Brand- und Explosionsgefahren
- 108 -
§§ 20 ff
TRGS 515
TRGS 525
GefstoffV,
Anh. V Nr. 8
BGV A 4
(VBG 100)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E2
Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 2.1
Wird im Betrieb mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen?
Wurde der übergeordnete Prüfbereich „Chemische Gefahrstoffe“ schon
behandelt?
Ist sichergestellt, dass die Beschäftigten besonders gefährlichen krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind?
Einhaltung der Expositionsverbote für bestimmte Gefahrstoffe (z.B. Asbest,
Benzidin, N-Nitrosaminverbindungen)
Bei welchen Tätigkeiten werden Ausnahmeregelungen für besonders gefährliche krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe in Anspruch genommen?
Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen,
Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten (z.B. Asbest)
Umgang mit unvermeidbar entstehenden besonders gefährlichen krebserzeugenden Nitrosaminen
Sind Beschäftigte krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgesetzt?
Einwirkungen von krebserzeugenden Stoffen (z.B. krebserzeugende Arzneistoffe, Benzol, Dieselmotorabgase, Buchenholz- oder Eichenholzstaub, Chromate,
Hydrazin, Benzo(a)pyren)
Einwirkungen von erbgutverändernden Stoffen (z.B. Trimethylphosphat)
E 2.2
E 2.3
E 2.4
E 2.5
- 109 -
§ 4 (1) Nr. 12,
14
§§ 15a (1),
36 (4)
§ 15a (1)
§ 4 (1) Nr. 12,
§ 35,
TRGS 905
§ 4 (1) Nr. 14,
TRGS 905
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 2.6
E 2.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Inwieweit ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen der Sicherheitstechnik und des Gesundheitsschutzes erfüllt werden?
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln bzw. des Stands der Technik (z.B. Technische
Regeln für Gefahrstoffe – TRGS)
Beachtung der Verwendungsverbote bei der Heimarbeit (z.B. für krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe)
Wie ist sichergestellt, dass die zusätzlichen Ermittlungspflichten und
Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen erfüllt werden?
Bewertung der Gefahren für alle Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auftreten kann (Ermittlung von Art, Ausmaß und Dauer der möglichen Exposition, Aktualisierung der Bewertung) und
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
Begrenzung der Zahl der in den betreffenden Arbeitsbereichen tätigen Beschäftigten
Beachtung der höchstzulässigen Arbeitszeit bei Überschreitung der Auslöseschwelle (Arbeitszeitbegrenzung)
Abgrenzung der Arbeitsbereiche und Zutrittsverbot für Unbefugte
Beachtung des Verbots der Luftrückführung
- 110 -
TRGS
GefStoffV
§ 15c (1)
§§ 36 (1), 40
§§ 36 (6), 40
§ 15a (5)
§§ 36 (6), 40
§§ 36 (7, 8),
40,
TRGS 560
BGR 163
(ZH 1/513)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 2.8
E 2.9
E 2.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass bei der Handhabung von Zytostatika die
Schutzmaßnahmen beachtet werden?
Durchführung von Zubereitungen in einer geeigneten Sicherheitswerkbank
Verhinderung der Freisetzung von CMR-Arzneimitteln (canzerogen, mutagen,
reproduktionstoxisch) durch geeignete Hilfsmittel (z.B. Druckentlastungssysteme, Überleitsysteme)
Verhinderung der Verunreinigung von Arbeitsflächen
Bereitstellung und Benutzung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung
Unverzügliche sachgerechte Beseitigung von Verunreinigungen infolge verschütteter CMR-Arzneimittel
Transport von Zubereitungen in bruchsicheren, flüssigkeitsdichten und verschließbaren Behältnissen
Entsorgung von CMR-Arzneimitteln, von deren Resten und von verunreinigten
Materialien entsprechend der abfallrechtlichen Bestimmungen
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
erhält?
Anzeige der Herstellungsverfahren, in welchen ein krebserzeugender oder erbgutverändernder Gefahrstoff vorkommt, entstehen oder freigesetzt werden kann
Anzeige der Verwendung eines krebserzeugenden oder erbgutverändernden
Gefahrstoffes
Anzeige von wesentlichen Änderungen
Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Expositionsermittlung
Nachweise der Anzeigen
- 111 -
TRGS 525
Nr. 5.3
Nr. 5.4
Nr. 5.5
Nr. 5.6
Nr. 5.7
GefStoffV
§§ 37 (1), 40
§§ 37 (5), 40
§ 36 (1)
§§ 37, 40
GUV 28.3
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 2.11
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
Merkblätter über Berufskrankheiten
- 112 -
BioStoffV
BekV
BK-Nr. 5101
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E3
Dieselmotoremissionen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 3.1
Werden Maschinen, z. B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge
mit Freisetzung von Dieselmotoremissionen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen verwendet?
E 3.2
Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Flurförderzeuge“ schon behandelt?
In welchen Bereichen treten in der Luft am Arbeitsplatz Dieselmotoremissionen auf?
Werkstätten
TRGS 554
Nr. 2 (4)
Instandsetzungsbereiche (einschließlich Instandhaltung)
Nr. 2 (5, 6)
Wartungs- und Prüfbereiche
Nr. 2 (7, 8)
Abstellbereiche
Nr. 2 (9)
Laderampen
Nr. 4.6.3
Sonstige Bereiche (z.B. Arbeits- oder Lagerräume)
Nr. 1 (1)
Wie ist geprüft worden, ob auf die Verwendung dieselgetriebener Fahrzeuge oder Maschinen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen
verzichtet werden kann?
GefStoffV
Änderung des Arbeitsverfahrens
§ 16 (2),
Anwendung alternativer Antriebstechniken (z.B. Elektroantrieb)
TRGS 554
Nr. 4.6.1
E 3.3
E 3.4
E 3.5
- 113 -
GefStoffV
16 (1),
TRGS 554
Nr. 2
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 3.6
E 3.7
E 3.8
E 3.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen wurden zur Minderung der Dieselmotoremissionen
werden getroffen?
Ableitung der Dieselmotoremissionen ins Freie durch fest angeschlossene Abgasleitungen
Erfassung der Dieselmotoremissionen durch Absaugung an der Austrittsstelle
aus dem Auspuff und Ableitung ins Freie
Sicherstellung der Funktion der lüftungstechnischen Einrichtungen
Räumliche Trennung unterschiedlich belasteter Bereiche
Gezielte betriebliche Verkehrsführung
Welche zusätzliche Maßnahmen zur Minderung der Dieselmotoremissionen
werden getroffen?
Verwendung schadstoffarmer Dieselmotoren
Verwendung weitgehend schwefelarmer Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelgehalt < 0,05 %
Regelmäßige Wartung dieselgetriebener Maschinen nach einem Wartungskonzept (z.B. Instandhaltung der Dieselmotoren, Beurteilung des Motorzustandes durch einen Fachkundigen)
Verwendung von Dieselpartikelfiltern
Verwendung aufsteckbarer mobiler Dieselpartikelfilter für Straßenfahrzeuge
Welche persönlichen Schutzausrüstungen stehen zur Verfügung und werden von den Beschäftigten benutzt?
Partikelfiltrierende Masken (bei Überschreitung der Auslöseschwelle)
Masken mit Gebläse (bei Überschreitung der Auslöseschwelle)
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
erhält?
Anzeige der Verwendung dieselgetriebener Maschinen, z.B. Geräte, Aggre-gate,
Fahrzeuge, Flurförderzeuge in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen
- 114 -
TRGS 554
Nr. 4.1.4
Nr. 4.1.3
BGV D 27
§ 21
(VBG 36)
Nr. 4.2.4
Nr. 4.1.3
Nr. 4.4
GefStoffV
§ 37,
TRGS 554
Nr. 4.1.6
BGR 190
(ZH 1/701)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 3.10
E 3.11
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Gefahrstoffverzeichnis (Aufnahme der ganz geschlossenen oder teilweise geGefStoffV
schlossenen Arbeitsbereiche, in denen Dieselmotoremissionen auftreten, ohne
§ 16 (3a),
Arbeitsbereiche im Freien)
TRGS 554
Nr. 4.1.5
Nachweise der Abgasuntersuchungen (z.B. Wartungskarteien oder UnterTRGS 554
suchungsprotokolle)
Nr. 4.2 4
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 115 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E4
Wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 4.1
TRGS 552,
Werden im Betrieb wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmier611
stoffe verwendet, bei deren Einsatz die Bildung von N-Nitrosaminen möglich ist?
Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt?
Wie sind die Anforderungen an wassermischbare Kühlschmierstoffe im Anlieferungszustand erfüllt?
Ausschluss von Nitrosierungsagenzien oder deren Vorstufen
TRGS 611
Nr. 3.1
Ausschluss sekundärer Amine als Komponenten
Nr. 3.2
Verwendung aminfreier Kühlschmierstoffe (im Anlieferungszustand weder freie Nr. 3.3
noch verkappte Amine vorhanden)
E 4.2
E 4.3
- 116 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 4.4
E 4.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Überwachungs- und Schutzmaßnahmen werden beim Einsatz wassergemischter Kühlschmierstoffe getroffen?
Verwendung von geeigneten Inhibitoren bzw. Fängern zur Hemmung der
N-Nitrosamin-Bildung
Beschränkung des Hautkontakts auf das unvermeidliche Mindestmaß, erforderlichenfalls Durchführung von Hautschutzmaßnahmen
Vermeidung der Überschreitung des Nitratgehaltes in dem zur Zubereitung bzw.
Nachfüllung der Kühlschmieremulsionen und -lösungen benutzten Wasser (max.
50 mg/l)
Messung des Nitritgehaltes im gebrauchten wassergemischten Kühlschmier-stoff
(i. d. R. wöchentlich)
Überwachung des Gehalts an N-Nitroso-diethanolamin im gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoff
Fernhaltung äußerer Quellen von Nitrosierungsagenzien, z.B. Stickoxide (infolge des Betriebs von Verbrennungsmotoren, gas- oder dieselbetriebener Gabelstapler u.ä. sowie Tabakrauch)
Unterbinden der Einschleppung von Fremdstoffen und Verunreinigungen, die
sekundäre Amine enthalten oder in erheblicher Menge freisetzen, z.B. bestimmte
Korrosionsschutzmittel, Systemreiniger, andere Reinigungsmittel
Wöchentliche Kontrolle des pH-Wertes des gebrauchten wassergemischten
Kühlschmierstoffs
Einhaltung des Luftgrenzwerts für Kühlschmierstoffdämpfe und -aerosole
Welche Maßnahmen zur Vermeidung von Kühlschmierstoffemissionen sind
getroffen?
Wahl eines emissionsärmeren Fertigungsverfahrens
Verwendung von emissionsarmen Kühlschmierstoffen
Ausreichende Kühlschmierstoffzufuhr
Kühlung des Kühlschmierstoffs
- 117 -
Nr. 3.3, 3.4
Nr. 4.2
Nr. 4.3
Nr. 4.4
Nr. 4.5
Nr. 4.6
Nr. 4.7
Nr. 4.9
TRGS 900
GefStoffV
§ 16 (2)
BGR 143
Nr. 5.8 (ZH
1/248)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 4.6
E 4.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden?
Prüfung des Neuansatzes wassergemischter Kühlschmierstoffe und nachfolgende regelmäßige Prüfungen aufgrund eines Überwachungsplanes
Regelmäßige Prüfungen nichtwassermischbarer Kühlschmierstoffe aufgrund
eines Überwachungsplans
Prüfung lufttechnischer Einrichtungen durch Sachkundige (vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch ein-mal jährlich und nach Änderungen)
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
erhält?
Anzeige der Arbeitsverfahren, bei denen Arbeitnehmer krebserzeugenden
GefStoffV
N-Nitrosaminen ausgesetzt sein können
§§ 37 (1), 40
§§ 37 (5), 40
Anzeige von wesentlichen Änderungen
Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte
- 118 -
BGR 143
Nr. 6.1.1
Nr. 6.2.1
Nr. 6.3.1
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 4.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Nachweise der Anzeigen
§§ 37, 40
Dokumentation der Messungen des Nitratgehaltes
TRGS 611
Nr. 4.4
Aufzeichnungen der Kontrolle des pH-Wertes
Nr. 4.9
Aufzeichnungen der Prüfergebnisse (Prüfbuch oder Maschinenkartei)
Betriebsanweisungen
E 4.9
GefStoffV
§ 20
Konservierungsplan
Kühlschmierstoff-Kataster
Hautschutzplan
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 119 -
BGR 143
Nr. 6.5
Anhänge 3, 4,
5
Anhang 7
Anhang 1
Nr. 5.7
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E5
Krebserzeugender Holzstaub (Buchen- und Eichenholzstaub)
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 5.1
Werden im Betrieb Buchen- und Eichenholz be- oder verarbeitet oder Tätigkeiten im Gefahrenbereich von diesen Holzstäuben ausgeführt?
Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt?
Wie ist sichergestellt, dass die Schutzmaßnahmen eingehalten werden?
Vermeiden der Freisetzung von Stäuben durch sachgerechte Arbeitstechniken
TRGS 500
Nr. 6. (5)
Anwendung staubarmer Be- und Verarbeitungsverfahren und -geräte
Nr. 6. (3)
Reduzierung des Entstehens von Staubablagerungen durch konstruktive Maßnahmen (z.B. Abschrägen von Trägern, Vermeidung textiler Ober-flächen, Verkleidung schlecht erreichbarer Nischen)
Beseitigung der Staubablagerungen in regelmäßigen Abständen
Nr. 6. (5)
Sicherstellung ausreichender Lüftung und geeignete Lüftungsführung
Vermeidung von unnötiger Staubaufwirbelung und von Abblasen mit Druckluft
bei Reinigungsarbeiten
Aufbewahrung der Arbeitskleidung getrennt von der Straßenkleidung
E 5.2
E 5.3
- 120 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 5.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die speziellen Schutzmaßnahmen eingehalten
werden?
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des
Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS)
Absaugung der Holzstäube und –späne
Bevorzugung von Kapselungen in Verbindung mit Absaugung
Prüfung von Maßnahmen zur Staubreduzierung, soweit lüftungstechnische
Maßnahmen nicht durchführbar sind
Einhaltung des Luftgrenzwerts (2 mg/m3)
Luftrückführung nur, wenn sie aufgrund des Arbeitsverfahrens, der Arbeitsorganisation oder der räumlichen bzw. klimatischen Verhältnisse nicht zu vermeiden ist
Regelmäßige Reinigung der mit Holzstaub verunreinigten Maschinen, Werkzeuge und Werkstücke unter Anwendung staubarmer Aufsaugverfahren
Vermeidung bzw. Minimierung des direkten Hautkontakts mit Holzstäuben
E 5.5
Abtrennung stationärer und nicht stationärer Arbeitsplätze, an welchen atemwegssensibilisierende Stoffe be- oder verarbeitet werden, von anderen Arbeitsbereichen
Welche weiteren Maßnahmen werden getroffen, wenn nach Anwendung
der sicherheitstechnischen Maßnahmen der Luftgrenzwert nicht unterschritten wird?
Bereitstellung und Verwendung von Atemschutz
- 121 -
TRGS 553,
540, 560
TRGS 553
Nr. 3.2 (1)
Nr. 3.2 (2)
Nr. 3.2 (3)
BGI 739
(ZH 1/739)
Nr. 4. (1)
Nr. 6. (1)
Nr. 3.3
TRGS 540
Nr. 4.1,
TRGS 560
TRGS 540
Nr. 4.2 (4)
Nr. 5
BGR 190
(ZH 1/701),
GUV 20.14,
BGI 739
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 5.6
E 5.7
E 5.8
E 5.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?
Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichem Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 44 Buchen- und Eichenholzstaub)
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Ergebnis der Ermittlung, ob Be- oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang vorliegt (wenn deren Anteil – bezogen auf den
gesamten jährlichen Holzeinsatz – im Betrieb 10 % überschreitet)
Dokumentation der Maßnahmen zur Staubreduzierung
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
erhält?
Anzeige der Be- und Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz (vgl. E 5.7)
BGV A 4
(VBG 100),
BGG 904
G 44
TRGS 553
Nr. 2.1
Nr. 3.2 (3)
GefStoffV
§ 37 (1)
§ 37 (5)
Anzeige von wesentlichen Änderungen
Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Bereiche, in denen eine Brand- und Explosionsgefährdung nicht auszu-schließen PrEN 12779
ist
BetrSichV, §
5
- 122 -
BGI 730
(ZH 1/730)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E6
Azofarbstoffe
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 6.1
Werden Azofarbstoffe verwendet, die in krebserzeugende aromatische
Amine gespalten werden können?
Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt?
Wie werden die Verwendungsbeschränkungen eingehalten?
Keine Verwendung von Azofarbstoffen, Zubereitungen, Zwischenerzeug-nissen
(z.B. gefärbtes Leder bzw. Papier, gefärbte Textilien), die diese Farben enthalten
(vgl. E 6.1)
Keine Verwendung von gefärbten Enderzeugnissen (Bedarfsgegenstände aus
Leder, Papier, Textilien), die diese Farben enthalten (vgl. E 6.1)
Wie ist sichergestellt, dass die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz beachtet werden?
Vermeiden der Aufnahme von Azofarbstoffen in den menschlichen Körper
durch Einatmen und Verschlucken von Stäuben und Aerosolen
Vermeiden von Hautkontakt, besonders bei Arbeitsgängen wie z.B. Färben,
Drucken, Farbstoffabziehen nach Fehlfärbungen oder Reinigung der Färbeapparatur oder Ansatzbehälter
Bereitstellen und Benutzen persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Schutzhandschuhe)
E 6.2
E 6.3
E 6.4
- 123 -
TRGS 614
Nr. 1, 2
Nr. 5 (1, 2)
Nr. 3.2 (2)
Nr. 7
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 6.5
E 6.6
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Inwieweit ist sichergestellt, dass die besonderen Maßnahmen für die Verwendung von Azofarbstoffen zur Einfärbung von Mineralölen getroffen
werden?
Vermarktung und Applizierung der Azofarbstoffe nur in nicht staubender Form
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 124 -
GefStoffV
§ 19 (1),
TRGS 614
Nr. 7
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E7
Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 7.1
Werden Verfahren angewandt bzw. Arbeiten durchgeführt, bei denen Teer TRGS 551
Nr. 1 (1)
oder andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material hergestellt oder
verwendet werden?
Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt?
Wird eines der nachgenannten Verfahren angewendet, bei dem organisches
Material thermisch zersetzt (pyrolysiert) wird?
Nr. 1 (2)
Überführung von Holz in Holzkohle, Holzteer und Holzessig
Überführung von Altreifen und Kunststoffabfällen in aromatische Rohstoffe
(Recycling)
Räuchern von Lebensmitteln
Überführung von festen organischen Stoffen in flüssige und gasförmige Produkte (z.B. Kohlehydrierung)
E 7.2
E 7.3
- 125 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 7.4
E 7.5
E 7.6
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Werden die Herstellungs- oder Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe
oder Erzeugnisse eingehalten?
Verbot von Holzschutzmitteln, die Rohteere, Teeröle oder deren Bestand-teile
oder Destillationsrückstände (Pech) enthalten
Verwendungsverbot für Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder
Holzwerkstoffen bestehen und die mit Rohteeren, Teerölen oder deren Bestandteilen oder Destillationsrückständen (Pech) behandelt worden sind (z.B. Bahnschwellen)
Verwendungsverbote für Steinkohlen- oder Braunkohlenteerpech oder Karbobitumen als Bindemittel im Straßenbau bei einem Gehalt an Benzo[a]pyren von 50
mg/kg (ppm) und mehr
Verwendungsverbote für PAH-haltige Fugenvergussmassen
(z.B. im Straßen- und Flughafenbau)
Sind die allgemeinen technischen Schutzmaßnahmen für den Umgang mit
PAH-haltigen Gefahrstoffen getroffen?
Geschlossene Anlagenteile oder Apparaturen
Aufrechterhaltung eines ausreichenden Unterdrucks
Räumliche Trennung zwischen Arbeitsbereich und Austrittsstellen
Absaugen der Stoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle
Durchführung von Lüftungsmaßnahmen
Welche zusätzlichen Maßnahmen werden getroffen?
Personenbezogene oder ortsfeste Probenahmen für Messungen zur Beur-teilung
von Arbeitsbereichen
- 126 -
GefStoffV
Anhang IV
Nr. 13.1 (1)
Nr. 13.1 (2)
TRGS 551
Nr. 4 (1)
Nr. 4 (2)
Nr. 5.1 (1-4)
BGI 505-25
(ZH 1/120.25)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 7.7
E 7.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen sind beim Umgang mit flüssigen, PAH-haltigen Gefahrstoffen zur Verringerung anlagebedingter Undichtigkeiten getroffen?
Verwendung von Pumpen mit doppelt wirkenden Gleitringdichtungen
Verwendung von Spaltrohrmotorpumpen oder von Pumpen mit Magnetkupplung
Geschlossene Ableitung flüssiger Leckverluste
Absaugung dampf- oder gasförmiger Leckverluste und Reinigung des abgesaugten Abgases in einer Abgasreinigungseinrichtung
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 127 -
TRGS 551
Nr. 5.1 (5-8)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E8
Asbest
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 8.1
Wird mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) oder bei der Abfallentsorgung umgegangen?
Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt?
Welche Nachweise liegen für den Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen
vor?
Behördliche Zulassung zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach
gebundene Asbestprodukte enthalten (Zulassungsverpflichtung auch für Subunternehmer, die Abbruch- und Sanierungsarbeiten durch-führen)
Nachweise über die erfolgte Anzeige des Umgangs mit asbesthaltigen Gefahrstoffen an die zuständige Behörde (Anzeigeverpflichtung auch für Subunternehmer, die ASI-Arbeiten durchführen)
E 8.2
E 8.3
- 128 -
TRGS 519
GefStoffV
§ 39 (1),
TRGS 519
Nr. 3.1, 3.3
§ 37 (1, 4, 5),
TRGS 519
Nr. 3.1, 3.3
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 8.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Werden das Expositionsverbot und die Verwendungsbeschränkungen für
asbesthaltige Gefahrstoffe eingehalten?
Sicherstellen, dass die Beschäftigten asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind (ausgenommen ASI-Arbeiten und Abfallentsorgung)
Verbot der Wiederverwendung von asbesthaltigen Materialien
Verbot des Anbohrens von Asbestzementplatten und das Eintreiben von Befestigungen für das An- oder Aufbringen einer zusätzlichen Dach-deckung, Abdichtung oder Verkleidung
Verbot der Bearbeitung von Asbesterzeugnissen mit Arbeitsgeräten, die deren
Oberfläche abtragen (z.B. Abschleifen, Hoch- oder Niederdruck-reinigen)
Verbot des Reinigens von Dachflächen aus unbeschichteten Asbestzementprodukten
- 129 -
GefStoffV
§ 17 (1),
TRGS 519
Nr. 4.1
TRGS 519
Nr. 4.2
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 8.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche organisatorischen Maßnahmen werden ergriffen, um die Bestimmungen beim Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen einzuhalten?
Auftragsvergabe von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden
Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte
enthalten, nur an Unternehmen, die von der zuständigen Behörde zugelassen
worden sind
GefStoffV
BGV A 1 § 5
§ 39 (1),
TRGS 519
Nr. 3.1, 3.3,
TRGS 954
Bestellen eines sachkundigen Verantwortlichen für ASI-Arbeiten oder EntTRGS 519
sorgung asbesthaltiger Abfälle
Nr. 5.4.1
Beauftragen eines Aufsichtsführenden (schriftlich)
Nr. 5.4.2
§ 13
Bereitstellen einer ausreichenden Zahl von Fachkräften und Gerätekundigen
Nr. 5.4.3
Bestimmen eines Koordinators bei Auftragsvergabe an mehrere Auftragnehmer Nr. 5.4.4,
§6
TRGS 954
Beschränken der Zahl der Beschäftigten in den betroffenen Arbeitsbereichen auf Nr. 6 (2)
das Minimum
Aufstellen eines Arbeitsplans vor Beginn der Arbeiten von Abbruch- und Sanie- GefStoffV
rungsarbeiten an baulichen Anlagen oder vor dem Entfernen von asbesthaltigen § 39 (2),
Materialien aus Gebäuden oder Geräten
TRGS 519
Nr. 5.3, Anl. 6
Objektbezogene Einweisung und Befragung der Beschäftigten hinsichtlich GeTRGS 519
fährdungen und Schutzmaßnahmen
Nr. 5.2 (4), 12
- 130 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 8.6
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die Schutzmaßnahmen getroffen werden?
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des
Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS)
Vollständige Erfassung von unvermeidbar freiwerdenden Asbestfasern an der
Austritts- oder Entstehungsstelle
Durchführen geeigneter Lüftungsmaßnahmen
Sicherstellung ausreichender Außenluft (Frischluft) in Arbeitsräumen
Regelmäßige Reinigung von Räumen, Anlagen und Geräten
Verwendung bauartgeprüfter Entstauber oder Industriestaubsauger
Lagerung, Aufbewahrung und Transport von asbesthaltigen Gefahrstoffen in
geeigneten und gekennzeichneten Behältern
Abgrenzung und Kennzeichnung der Arbeitsbereiche
Bereitstellung und Verwendung von Atemschutz
E 8.7
E 8.8
Nr. 2.14
Nr. 7.1
Nr. 7.1
Nr. 7.3
Nr. 6 (2)
Nr. 7.3
Nr. 6 (2)
Nr. 6 (2),
Anlage 2
Nr. 8
Welche speziellen Maßnahmen werden bei umfangreichen Arbeiten an
schwach gebundenen Asbestprodukten getroffen?
Nr. 14.1
Staubdichte Abtrennung des Schwarzbereichs gegenüber der Umgebung
Ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage mit Abluftfilter
Sicherstellen eines Unterdrucks im Schwarzbereich
Optische oder akustische Alarmauslösung bei Abfall des Unterdrucks
Betreten oder Verlassen des Arbeitsbereiches nur über ausreichend dimensionierte Personal-Dekontaminationsanlagen (Personenschleusen)
Materialtransport nur über eine Materialschleuse
Installation einer Sprechverbindung vom Schwarzbereich nach außen
Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?
Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
„BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte)
- 131 -
BGV A 8
(VBG 125)
BGR 190
(ZH 1/701)
BGG 904
G 26,
BGV A 4
(VBG 100)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 8.9
E 8.10
E 8.11
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
erhält?
Anzeige des Umgangs mit asbesthaltigen Gefahrstoffen
GefStoffV
§ 37 (1, 4, 5),
TRGS 519
Nr. 3.2 Anlage 1, TRGS
954
GefStoffV
§ 37 (5)
Anzeige von wesentlichen Änderungen des Arbeitsverfahrens, der Schutzmaßnahmen oder der Zahl der Arbeitnehmer, die mit asbesthaltigen Gefahrstoffen umgehen
Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Nachweis der Sachkunde des Verantwortlichen bzw. des Vertreters
TRGS 519
Nr. 5.4.1
Nachweis der Beauftragung eines Aufsichtsführenden
Nr. 5.4.2
Spezielle Betriebsanweisungen (Arbeitsplan)
Nr. 5.3
Registrierstreifen über die kontinuierliche Messung des Unterdrucks im
Nr. 14.1.3 (3)
Schwarzbereich
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 132 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E9
Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 9.1
Werden Arbeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen und Behältern durchgeführt, bei denen mit krebserzeugenden, erbgutver-ändernden
und fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen umgegangen wird?
Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten
Räumen" schon behandelt?
Welche Tätigkeiten werden durchgeführt?
Reinigung einschließlich Restmengenbeseitigung
Aufbringen von Beschichtungen, Anstricharbeiten
Klebearbeiten
Nebenarbeiten (z.B. Trocknen von Oberflächen, Entfernen, Schleifen oder Polieren von Beschichtungen)
Welche organisatorischen Maßnahmen werden zur Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten getroffen?
Beauftragung eines sachkundigen Aufsichtsführenden
GefStoffV
Anh. V Nr. 1,
TRGS 507
Ständige Verbindung mit einem Sicherungsposten, wenn der Raum nicht durch
Türen verlassen werden kann
Bestimmung eines Koordinators bei Auftragsvergabe an mehrere Auftragnehmer
Nr. 4.5
E 9.2
E 9.3
E 9.4
E 9.5
- 133 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
TRGS 507
Nr. 1 (1)
Nr. 4.3
Nr. 5
BGR 117
Nr. 5.4
(ZH 1/77)
BGV A 1 § 6
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 9.6
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie werden die Vorsorgemaßnahmen eingehalten?
Beachtung des Verbots bestimmter Arbeiten (z.B. Verbot von Reinigungsarbeiten mit Lösemitteln an bestimmten Geräten)
Beachtung der Verwendungsbeschränkungen für Gefahrstoffe bei Oberflächenbehandlung und Reinigungsarbeiten in Räumen (z.B. Antifouling-farben,
Bleicarbonate)
Sicherstellen ausreichender Zugangsöffnungen (Rettungsweg, Fluchtmöglichkeiten)
Sicherstellen ausreichender technischer Lüftung
Belüftung von Räumen mit Frischluft
Ergänzende Maßnahmen des Explosionsschutzes in Räumen oder Berei-chen, in
denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann (z.B. Verbot von Arbeiten
mit Zündgefahr und des Rauchens, kein Verwenden von Heiz-geräten, Ventilatoren oder sonstigen elektrischen Geräten)
Kennzeichnung explosionsgefährdeter Räume und Bereiche
E 9.7
Nr. 3.1 - 3.2
Nr. 6
Nr. 7
Nr. 8.2
Nr. 8.5
Nr. 9.2 - 9.8
Nr. 9.8
Bereitstellen und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung
Nr. 10.3
Bereitstellen geeigneter und leicht erreichbarer Rettungseinrichtungen
Nr. 11.1
Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?
Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
„BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte)
- 134 -
BGR 117
Nr. 6.3
BGR 104
(ZH 1/10
EX-RL),
BGR 117
Nr. 8
BGV A 8
(VBG 125)
BGR 117
Nr. 8
Nr. 9
BGG 904
G 26,
BGV A 4
(VBG 100)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 9.8
E 9.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Nachweis der Beauftragung eines Aufsichtsführenden
GefStoffV
Anh. V
Nr. 1, 1.2
Kontroll-Liste „Umgang mit Gefahrstoffen bei der Oberflächenbehandlung und TRGS 507
bei Reinigungsarbeiten nach TRGS 507“
Nr. 4.4
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Bohrungen im Erdreich
Nr. 1 (2)
Herstellung von unterirdischen Hohlräumen
Arbeiten in Druckluft
DruckluftV
- 135 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 10
Ammoniumnitrat
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 10.1
Werden Ammoniumnitrat bzw. ammoniumnitrathaltige Zubereitungen im
Betrieb gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert?
E 10.2
Welchen Gruppen (A - D) sind Ammoniumnitrat und die Zubereitungen
zugeordnet?
Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" diesbezüglich schon
abgehandelt?
Wurde der Prüfbereich "Beförderung gefährlicher Güter" diesbezüglich
schon abgehandelt?
Welche Nachweise liegen für die zulässige Lagerung von Ammoniumnitrat
bzw. ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen vor?
Behördliche Genehmigung
Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde
E 10.3
E 10.4
E 10.5
- 136 -
GefStoffV
Anh. V Nr. 2,
TRGS 511
GefStoffV
Anh. V Nr. 2
Anh. V Nr. 2,
TRGS 511
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 10.6
E 10.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die erforderlichen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen getroffen werden?
Schutz des Stoffs und der Zubereitungen vor Witterungseinflüssen und Verunreinigungen
Zutrittsverbot für Unbefugte
Verbot des Rauchens und des Umgangs mit Feuer und offenem Licht
Lagerung der Stoffe und Zubereitungen getrennt von brennbaren Stoffen und
von solchen Materialien, die mit Ammoniumnitrat gefährliche chemi-sche Reaktionen eingehen können
Erlaubnisverfahren für Feuer- und Heißarbeiten (schriftlich)
Beseitigung ausgelaufener oder verschütteter Stoffe
Verwendung der entsprechenden Verpackung für Lagerung und innerbetrieblichen Transport
Wo kann die vorgeschriebene Anzeige an die zuständige Behörde eingesehen werden (nur erforderlich, wenn beabsichtigt ist, Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 25 t zu lagern)?
- 137 -
Anh. V Nr. 2,
TRGS 511
Anh. V Nr. 2,
TRGS 511
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 11
Blei
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 11.1
Wird im Betrieb mit Blei oder bleihaltigen Gefahrstoffen umgegangen?
(Bleihaltige Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen oder Erzeugnisse,
deren Bleigehalt gleich oder größer als 0,5 Gewichtsprozent ist)
Bei welchen Arbeiten wird mit bleihaltigen Gefahrstoffen (außer Bleialkyle
und deren Zubereitungen) im Betrieb umgegangen?
Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" schon abgehandelt?
E 11.2
E 11.3
- 138 -
GefStoffV,
TRGS 505
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 11.4
E 11.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die erforderlichen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen getroffen werden?
Bereitstellen von Waschräumen mit Duschen bei Tätigkeiten, die Staubverursachen
Aufbewahrung der Arbeits- oder Schutzkleidung getrennt von der Straßenkleidung
Aufbewahrung von Nahrungs- und Genussmitteln (einschließlich Tabak-waren)
an Orten, wo sie keinen bleihaltigen Gefahrstoffen ausgesetzt sind
Verbot der Einnahme von Nahrungs- und Genussmitteln am Arbeitsplatz
Reinigen der persönlichen Schutzausrüstung ohne Gefahr für die Beschäftigten
Einsatz geeigneter Geräte bzw. Verfahren für eine staubfreie oder staubarme
Reinigung (z.B. zentrale Staubsauganlagen, feuchte oder nasse Reinigung,
Staubsauger, Kehrmaschinen)
Ausschluss der Verwechslung von Behältnissen mit bleihaltigen Gefahr-stoffen
und Lebensmitteln
Maßnahmen bei Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration
Aufenthalts- und Zutrittsregelung für die von einer Betriebsstörung be-troffenen
Bereiche
Befristeter Einsatz der betroffenen Beschäftigten bei Überschreitung des Biologischen Arbeitsplatztoleranzwertes
Unterrichtung und Anhörung der betroffenen Beschäftigten
Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?
Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
„BGG 904“ (z.B. G 2 Blei oder seine Verbindungen, mit Ausnahme der Bleialkyle)
- 139 -
GefStoffV
Anh. V Nr. 4,
TRGS 505
§§ 28-34 ,
Anh. VI,
TRGS 505
BGG 904
(G 2),
BGV A 4
(VBG 100)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 11.6
E 11.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Gefahrstoffverzeichnis (Aktualisierung)
Betriebsanweisungen (Aktualisierung)
Bestätigungen der Unterweisungen
Ergebnisberichte von Arbeitsbereichsanalysen und Kontrollmessungen
Vorsorgekartei
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 140 -
§ 16 (3a)
§ 20
§ 18
§ 34
BGV A 4
(VBG 100)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 12
Begasungen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 12.1
Werden Begasungen im Betrieb durchgeführt?
E 12.2
In welchen Bereichen werden Begasungsmittel eingesetzt?
Begasungen in Begasungsanlagen
Begasungen außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage
Begasungen (Sterilisation, Desinfektion) in medizinischen Bereichen
Begasungen zur Raumdesinfektion
Welche Stoffe und Zubereitungen werden als Begasungsmittel verwendet?
Brommethan
Cyanwasserstoff
Phosphorwasserstoff
Ethylenoxid
Formaldehyd
Sonstige Gase
Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" diesbezüglich schon
abgehandelt?
Welche organisatorischen Maßnahmen wurden getroffen, um die Bestimmungen für den Umgang mit Begasungsmitteln einzuhalten?
Schriftliche Bestellung eines verantwortlichen Begasungsleiters (Sterilisationsleiter)
Bereitstellung von Hilfskräften und Aufsichtspersonen
Meldung von Schadensfällen (Gasaustritt und Personenschäden)
E 12.3
E 12.4
E 12.5
GefStoffV
Anh. V Nr. 5,
TRGS 512,
513, 522
- 141 -
Anh. V Nr. 5
Anh. V Nr. 5,
TRGS 512
TRGS 513,
522
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 12.6
E 12.7
E 12.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Nachweise liegen für den zulässigen Umgang mit Begasungsmitteln
vor?
Behördliche Erlaubnis
Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde
Wie ist sichergestellt, dass die erforderlichen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen getroffen werden?
Anwesenheit des Begasungsleiters
Prüfung der Begasungsanlage auf Dichtheit
Abdichtung und Gasdichtigkeit der Räume
Einhaltung stoffspezifischer Anforderungen (Explosionsschutz, Freigabeverfahren, Dosierungsbestimmungen)
Beachtung der Vorschriften für Transportbehälter
Bereitstellen persönlicher Schutzausrüstung
Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?
Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
„BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte)
- 142 -
Anh. V Nr. 5,
TRGS 512,
513, 522
Anh. V Nr. 5,
TRGS 512,
513, 522
Anh. VI,
TRGS 512,
513, 522
BGG 904
G 26,
BGV A 4
(VBG 100)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 12.9
E 12.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Bestellung des Begasungsleiters
Befähigungsschein
Sachkundenachweis
Niederschrift der durchgeführten Begasungen
Gefahrstoffverzeichnis (Aktualisierung)
Betriebsanweisungen (Aktualisierung)
Bestätigungen der Unterweisungen
Ergebnisberichte von Arbeitsbereichsanalysen und Kontrollmessungen
Vorsorgekartei
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 143 -
Anh. V Nr. 5
§ 16 (3a)
§ 20
§ 18
§ 34
BGV A 4
(VBG 100)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 13
Gewerbliche Schädlingsbekämpfung
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 13.1
Wird Schädlingsbekämpfung gewerbsmäßig oder selbständig durchgeführt?
Welche Verfahren zur Schädlingsbekämpfung (Entwesung, Entseuchung)
werden angewandt?
Begasungen
Alternative Verfahren (z.B. Wärmebehandlungsverfahren)
Welche sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffe und ihre
Zubereitungen werden zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt?
Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" diesbezüglich schon
abgehandelt?
Wurde der Prüfbereich "Begasungen" im Hinblick auf die Schädlingsbekämpfung schon abgehandelt?
Welche Nachweise liegen für den zulässigen Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln vor?
Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde
E 13.2
E 13.3
E 13.4
E 13.5
E 13.6
E 13.7
Welche Personen führen die Schädlingsbekämpfung durch und wie werden
bestimmte Voraussetzungen hierbei berücksichtigt?
Eignung
Sachkunde
Ständige Aufsicht für Hilfskräfte
Regelmäßige Unterweisung der Hilfskräfte
- 144 -
GefStoffV
Anh. V Nr. 6
Anh. V Nr. 6
TRGS 523
Anh. V Nr. 6
TRGS 523
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 13.8
E 13.9
E 13.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Sachkundenachweis
Aufzeichnungen über durchgeführte Unterweisungen
Anzeigeunterlagen
Dokumentation der Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Aufbewahrungsfrist 5 Jahre)
Wie wird gewährleistet, dass die zuständige Behörde die erforderlichen
Informationen im Rahmen der Schädlingsbekämpfung erhält?
Anzeige der Aufnahme und Wiederaufnahme der Tätigkeit
Änderungen von ehemals gemeldeten Angaben
Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 145 -
Anh. V, Nr. 6
TRGS 523
Anh. V, Nr. 6
TRGS 523
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 14
Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 14.1
Wird im Betrieb mit explosionsgefährlichen oder anderen instabilen Stoffen SprengG § 1
umgegangen?
Welche Bereiche sind erfasst, in denen mit explosionsgefährlichen oder
anderen instabilen Stoffen umgegangen wird, und welche Stoffe sind dies?
Sprengstoff, sonstige explosionsgefährliche Stoffe
Stoffe, die zu gefährlicher Zersetzung oder spontaner Polymerisation unter
Wärme- oder Druckentwicklung neigen (z.B. organische und anorganische
Peroxide, Blähmittel, Monomere in der Kunststoffproduktion, Düngemittel)
In welcher Weise wurden bei der Beantwortung des Prüfbereichs "Chemische Gefahrstoffe" und ggf. des Prüfbereichs "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" die Belange der explosionsgefährlichen und
instabilen Stoffe berücksichtigt ?
E 14.2
E 14.3
- 146 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 14.4
E 14.5
E 14.6
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche organisatorischen Maßnahmen wurden getroffen, um die sichere
Aufbewahrung und den sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu regeln?
Bestellung von verantwortlichen Personen in ausreichender Anzahl
Innerbetriebliche Anordnungen, die sicherstellen, dass die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können
Regelung des Arbeitsablaufes
Festschreibung des Verhaltens der Beschäftigten oder Dritten im Betrieb
Belehrung der Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und
Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind und über
Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren
Festlegung von Zugangsberechtigungen zum Lagerbereich
Überprüfung von extern angeliefertem Material, ob es in einen instabilen Zustand übergegangen ist
Überprüfung, ob eine Verpflichtung zum Anbringen von Identifikations-zeichen
entfallen kann
Welche Nachweise liegen für die zulässige Aufbewahrung und den Umgang
und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen vor?
Behördliche Erlaubnisse
Behördliche Befähigungsscheine
Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde
Lagergenehmigung
Wie ist gewährleistet, dass die allgemeinen Schutzmaßnahmen beachtet
werden?
Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik
Einhaltung von Schutz- und Sicherheitsabständen der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen
- 147 -
§ 21
§ 24
1. SprengV
§§14 (1) Nr.
4b, 19 (1)
SprengG § 7
§ 20
§ 14
§ 17
§ 24
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 14.7
E 14.8
E 14.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die rechtlichen Anforderungen zur sicheren Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen, Peroxiden und anderen instabilen Stoffen eingehalten werden?
Schaffung der vorgeschriebenen Schutzabstände und Sicherheitsabstände
Vorhandensein von Druckentlastungsflächen oder -einrichtungen
Beachtung spezifischer Lagerbedingungen (Kühlung, Heizung, Umwälzung des
Lagermediums)
Einrichtungen zur Brandbekämpfung
Einhaltung der Zusammenlagerungs- und Aufbewahrungsverbote
Welche Sicherheitsvorkehrungen werden beim Herstellen, Be- und Verarbeiten instabiler Stoffe getroffen?
Ausblaswände in Räumen
Einrichtungen zum Schutz vor Zerbersten von Reaktoren
Vermeidung von heißen Teilen
Verwendung von Inhibitor- und Stoppersystemen
Vermeidung von Zündquellen
Welche Bestimmungen für den innerbetrieblichen Transport werden beachtet?
Verwendung explosionsgeschützter Flurförderzeuge
Verbot des Tragens von Hand (bzw. in der Kleidung)
Thermostatisierung
Vermeidung von Zündgefahren durch Verwendung kritischer Fahrzeugteile aus
nicht-funkenreißendem Material
- 148 -
§ 24,
2. SprengV,
SprengLR,
TRGS 515
BGV B 4
BGV B 5
BGV B 4,
BGV B 5
BGV B 4,
BGV B 5
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 14.10
E 14.11
E 14.12
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt und wo sind sie einsehbar?
Aufzeichnungen zu Einstufung der Stoffe, ihren Kenndaten und Reaktionsverhalten (z.B. Stoffgruppe und Lagergruppe nach Sprengstoffrecht, Gefahrgruppe nach BGV B 4 "Organische Peroxide", Kontrolltemperatur , Wärmetönung einer Reaktion, Reaktionsverlauf, Autokatalysen, Gefahr-erhöhung durch
Entmischung)
Verzeichnis, aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen,
erworbenen, eingeführten, verbrachten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen ( Lagermengen, Lagergruppen, Gefahrklassen)
Betriebsanweisung mit Hinweisen auf besondere Gefahren, die beispiels-weise
durch Verunreinigungen, Schlag, Reibung, Sonneneinstrahlung entstehen und
Anleitungen zum Vernichten von Kleinmengen
Welche vorgeschriebenen Anzeigen bzw. Mitteilungen an die zuständige
Behörde können eingesehen werden?
Aufnahme, Einstellung und Schließung des Betriebes (wenn keine Erlaubnispflicht besteht)
Bestellung von verantwortlichen Personen
Erlöschen der Bestellung von verantwortlichen Personen
Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen
Unfälle, die beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
eingetreten sind
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
Kontrolle der Brand- und Explosionsgefahren
- 149 -
§2
BGV B 4
§ 16
GefStoffV
§ 20
SprengG § 14
§ 21
§ 26
GefStoffV
Anhang V
Nr. 8
BGV B 4,
BGV B 5
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Biologische und gentechnische Stoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 15
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 15.1
Werden Tätigkeiten durchgeführt, die dem Anwendungsbereich der Biostoffverordnung oder der EG-Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit unterliegen?
E 15.2
E 15.3
E 15.4
E 15.5
Wurde der Prüfbereich "Gentechnik" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Schutzausrüstungen" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Bestimmte Schutzmittel" schon behandelt?
Um welche Arten der Tätigkeiten und Risikogruppen bzw. Schutzstufen
handelt es sich?
Gezielte Tätigkeiten
Nicht gezielte Tätigkeiten
Risikogruppe 1 - 4 bzw. Schutzstufen 1 – 4
- 150 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BioStoffV
§§ 1, 2
RL
2000/54/EG
ABl.EG
L262/21
BioStoffV
§ 2 (5)
Anhang II,
BGI 631, 634,
III,
636
TRBA 460 ff.
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 15.6
E 15.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Aus welchen Anlässen wird die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?
Vor Aufnahme der Tätigkeiten
Gezielte Tätigkeiten
Nicht gezielte Tätigkeiten (Einzelfallbeurteilung)
Bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der
Beschäftigten führen können
Bei Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes
Spätestens nach Ablauf eines Jahres
Nach einer Infektion oder Erkrankung von Beschäftigten, die auf Tätigkei-ten
mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann
Auf Empfehlung des Betriebsarztes bei gesundheitlichen Bedenken
Wie ist sichergestellt, dass die allgemeinen Schutzmaßnahmen zu Sicherheit
und Gesundheitsschutz der Beschäftigten erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik bzw. der allgemein anerkannten tech-nischen
Regeln (z.B. Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – TRBA)
Beachtung der Hygienemaßnahmen (organisatorisch, baulich, technisch)
Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (z.B. Hautschutz, Augen-/Gesichtsschutz, Labormantel, Laborschuhe)
Lagerung gefährlicher biologischer Arbeitsstoffe grundsätzlich in einem eigenem Raum, der nur benannten Personen zugänglich ist
Verwendung geeigneter und gekennzeichneter Behälter für Lagerung, Transport
oder Beseitigung
- 151 -
§8
§6
§ 7 (1, 3)
§ 8, ABASBeschluss
602, 607, 608
§ 15 (3)
§ 15 (6)
§ 10 (1),
TRBA 002,
100, 105, 120,
210, 211, 230,
240, 466, 500,
601
§ 10 (1),
Anhang II, III
§ 10 (1)
§ 10 (10)
BGV B 12,
BGV C 8
(VBG 103)
BGR 206,
BGI 583
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 15.8
E 15.9
E 15.10
E 15.11
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sind getroffen, um die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten?
Auswahl und Gestaltung geeigneter und sicherer Arbeitsverfahren einschließlich Entsorgung
Anpassung der Arbeitsverfahren an die Fortentwicklung
Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten
Kennzeichnung der Arbeitsplätze und Gefahrenbereiche mit dem Symbol "Biogefährdung" ab Schutzstufe 3
Zugangsbeschränkungen ab Schutzstufe 3
Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen
Erstellung eines Plans zur Abwendung der Gefahren in besonderen Fällen
Nach welchen Kriterien sind die Betriebsanweisungen erstellt?
ortsbezogen (Arbeitsbereich)
stoffbezogen (Biologische Arbeitsstoffe)
risikobezogen (Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung)
Wie wird die Unterweisung der Beschäftigten durchgeführt?
Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit anhand der Betriebsanweisungen
Dokumentation von Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen
Bestätigung der Unterweisung durch Unterschrift des Unterwiesenen
Wie wird die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten gewährleistet?
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch behördlich ermächtigte
Ärzte
Pflichtuntersuchung nach Anhang IV (vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Abständen, auf Festsetzung des untersuchenden Arztes)
Angebotsuntersuchung (vor Aufnahme der Tätigkeiten, in regelmäßigen Abständen und nach Beendigung von Tätigkeiten mit Pflichtuntersuchung)
Impfungen
- 152 -
§ 10 (6),
TRBA 400
§ 10 (9)
§ 10 (6)
BGV A 8
(VBG 125)
§ 12 (1)
§§ 6 – 8
§ 12 (2)
§ 15 (1-5)
§ 15 (1-3)
§ 15 (1-4),
TRBA 310
BGV A 4
(VBG 100),
BGG 904
G 42, G 43
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 15.12
E 15.13
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Von welchen Ereignissen werden die Beschäftigten und der Betriebs- oder
Personalrat unterrichtet?
Betriebsstörungen, die die Sicherheit oder Gesundheit gefährden können
Unfälle
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
und Mitteilungen erhält?
Erstmalige Durchführung von gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen
Arbeitsstoff der Risikogruppe 2, 3 oder 4, bei nicht gezielten Tätigkeiten in den
Schutzstufen 3 und 4
Für die Sicherheit der Beschäftigten bedeutsame Änderungen der Tätig-keiten
Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren biologischen Arbeitsstoff der
Risikogruppen 3 oder 4
Unfall und Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeits-stoff
der Risikogruppe 3 und 4 oder bei nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung
Krankheits- und Todesfälle aufgrund der Tätigkeit mit einem biologischen Arbeitsstoff
- 153 -
§ 12 (4)
§ 13 (1, 5)
§ 13 (2)
§ 16 (2)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 15.14
E 15.15
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Verzeichnis der biolo-gischen
Arbeitsstoffe
Betriebsanweisungen
Nachweise der Unterweisungen
Zusätzliche Arbeitsanweisungen
Notfallplan (bei Risikogruppe 3 oder 4)
Verzeichnis über Beschäftigte, die gezielte oder vergleichbare nicht gezielte
Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung durchführen (bei Risikogruppe 3
oder 4)
Erlaubnis für Begasungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Gentechnik
Infektionsschutz
- 154 -
§8
TRBA 400
§ 12 (1)
§ 12 (2)
§ 12 (3)
§ 10 (6)
§ 13 (3, 5)
GefStoffV
§ 15d
IfSG
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Biologische und gentechnische Stoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 16
Gentechnik
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 16.1
Wird eine gentechnische Anlage nach Gentechnikgesetz betrieben bzw.
werden gentechnische Arbeiten durchgeführt?
Welche gentechnischen Arbeiten werden durchgeführt?
Erzeugung, Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstörung, Entsorgung,
innerbetrieblicher Transport gentechnisch veränderter Organismen
Welchen Sicherheitsstufen sind die Arbeiten zu-geordnet?
Wie ist durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet, dass die Bestimmungen zum Umgang mit gentechnischen Stoffen beachtet werden?
Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten (an wen, welche Berei-che?)
Unterweisung der mit gentechnischen Arbeiten befassten Beschäftigten
Arbeitserlaubnisverfahren für Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- und
Abbrucharbeiten in oder an gentechnischen Anlagen (nötig für Arbeiten der
Stufe 2 bis 4)
Bestellung eines Projektleiters (Schulung, Fortbildung)
Bestellung eines Beauftragten für „Biologische Sicherheit“ (Schulung, Fortbildung)
E 16.2
E 16.3
E 16.4
- 155 -
GenTG
§§ 2, 3
§7
ArbSchG § 7
GenTSV
§ 12
GenTG § 6,
GenTSV
§§ 14-18
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 16.5
E 16.6
E 16.7
E 16.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche weiteren Maßnahmen werden für den sicheren Umgang mit der
Gentechnik getroffen?
Sicherheitseinstufung durch ZKBS (Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit) bzw. Bundesministerium für Gesundheit oder Selbsteinstufung
Sicherheitsmaßnahmen entsprechend der Sicherheitsstufen
Festlegung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen
Regelung des Zutrittsrechts
Kennzeichnung der Arbeitsbereiche
Erstellung eines Hygieneplans
Wie wird die arbeitsmedizinische Betreuung und Überwachung der Beschäftigten geregelt?
Durchführung der vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen
Beachtung ärztlicher Bescheinigungen und Durchführung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen
Immunisierung der Beschäftigten (möglich, erforderlich, bei wem?)
Aufbewahrung der Proben von Körperzellen oder Körperflüssigkeiten von Beschäftigten
Wie wird die unschädliche Entsorgung von Abwasser und Abfall sichergestellt?
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Genehmigung zur Errichtung der gentechnischen Anlage
Genehmigung für gentechnische Arbeiten
Anmeldung gentechnischer Arbeiten
Betriebsanweisung für gentechnische Arbeiten
Aufzeichnungen im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten
Notfallplan (von der zuständigen Behörde erstellt)
- 156 -
GenTSV
§§ 4, 5, 7
§§ 9 ff.,
Anh. III,
ABAS-Beschluss 602,
607, 608
§ 12,
Anh. VI
§ 13
GenTG
§§ 8-10
GenTSV § 12
GenTAufzV
§1
GenTNotfV
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 16.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
Biologische Stoffe
Infektionsschutz
- 157 -
BioStoffV
IfSG
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Störfallvorbeugung und -begrenzung
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 17
Störfallvorbeugung und -begrenzung allgemein
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 17.1
Sind Betriebsbereiche vorhanden, die der Störfallverordnung unterliegen?
E 17.2
Ist die Anzeige vor Errichtung eines neuen Betriebsbereichs oder einer
Änderung erfolgt ?
Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden ergriffen, um
die Einhaltung der Vorschriften der Störfallverordnung sicherzustellen?
Übertragung von Aufgaben oder Zuständigkeiten (an wen, welche Berei-che?)
ArbSchG § 7
Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten (ggf. auch Störfallbeauf-tragten) 5. BImSchV
§1
Erstellung geeigneter Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen für das Personal 12. BImSchV
§6
Schulung und Unterweisung des Bedienungspersonals
Erstellung des Verzeichnisses der gelagerten Stoffe (handelsübliche Bezeichnungen, Menge, jeweiliger Lagerort, gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten,
Sicherheitsdatenblätter) und Fortschreibung, bei wesentlichen Änderungen des
Lagerbestands sofort, im übrigen wöchentlich
Entwicklung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen
§ 8, Anh. III
Einführung und Anwendung eines Sicherheitsmanagementsystems, das Anhang
III entspricht?
Beratung der Behörden und Einsatzkräfte im Störfall
§5
Bereithalten von Sicherheitsdatenblättern
E 17.3
- 158 -
12. BImSchV
(Störfallverordnung)
§1
§7
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 17.4
E 17.5
E 17.6
E 17.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Ist sichergestellt, dass die Meldepflichten an die zuständige Behörde erfüllt
werden?
Eintritt eines Ereignisses nach Anhang VI Teil 1
Ergänzung der Mitteilung innerhalb einer Woche
Ist ein Plan für die Prüfung sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteile
vorhanden?
Wie ist sichergestellt, dass im Betriebsbereich die nach Art und Ausmaß der
möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um Störfälle zu verhindern?
Berücksichtigung betrieblicher und umgebungsbedingter Gefahrenquellen und
Eingriffe Unbefugter
Beschaffenheit und Betrieb entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik
Auslegung auch für die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Be-triebs zu
erwartenden Beanspruchungen
Maßnahmen gegen Brände und Explosionen
Ausrüstung mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen
Ausstattung mit zuverlässigen Messeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen, erforderlichenfalls redundant
Schutz sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteile vor Eingriffen Unbefugter
Wie ist sichergestellt, dass im Betriebsbereich die ergänzenden Anforderungen erfüllt werden?
Prüfung, ständige Überwachung und regelmäßige Wartung sicherheitstechnisch
bedeutsamer Anlagenteile
Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik
Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen
- 159 -
§ 19
§6
§3
§4
§6
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 17.8
E 17.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche speziellen Unterlagen zur Erfüllung der Anforderungen der Störfallverordnung werden geführt?
Verzeichnis der gelagerten Stoffe mit den Angaben zu Stoffbezeichnung, Menge, Lagerort, Reaktionsverhalten, Sicherheitsdatenblätter
Nachweise über durchgeführte Unterweisungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 160 -
§6
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Störfallvorbeugung und -begrenzung
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 18
Anlagen mit erhöhter Gefährdung
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 18.1
Sind Betriebsbereiche oder Anlagen vorhanden, für die zusätzliche Anforderungen gelten ?
Wurde der Prüfbereich "Störfallvorbeugung und -begrenzung allgemein"
schon behandelt?
Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden ergriffen, um
die Einhaltung der Vorschriften der Störfallverordnung sicherzustellen?
Schriftliche Bestellung eines betriebsangehörigen Störfallbeauftragten
E 18.2
E 18.3
E 18.4
12. BImSchV
§1
BImSchG
§ 58a
Fortbildung für den Störfallbeauftragten (mind. alle 2 Jahre)
5. BimschV,
§§ 1, 9
Aufstellung und Fortschreibung betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrpläne 12. BImSchV
für den Störfall
§9
Unterweisung der Beschäftigten über die für sie in den betrieblichen Alarm- und § 10
Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln
Anfertigung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsberichts
§9
Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass der Betrieb der Anlage
den zusätzlichen Anforderungen der Verordnung genügt?
Jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zu einer
§ 12
benannten Stelle aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde
- 161 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 18.5
E 18.6
E 18.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Aufzeichnungen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten
und wo können sie eingesehen werden?
Protokoll über die Prüfung der Errichtung und des Betriebs sicherheitsrelevanter Anlagenteile
Nachweise der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht
Ergebnisse der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten
Protokolle der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen
Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre
In welcher Weise werden die Öffentlichkeit und evtl. betroffene Personen
unaufgefordert über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im
Falle eines Störfalles informiert?
Aktionen
Informationsschriften
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 162 -
§ 12
§ 11
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Beförderung gefährlicher Güter
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 19
Beförderung gefährlicher Güter
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 19.1
Werden gefährliche Güter im Sinne des GGBefG, der GGVSE und der
GGVBinSch befördert?
Beförderung (als Vorgang der Ortsveränderung)
Übernahme und Ablieferung des Gutes im Verlauf der Beförderung
Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen)
Wie wird durch organisatorische Maßnahmen erreicht, dass den rechtlichen Bestimmungen zum Gefahrguttransport entsprochen wird?
Wahrnehmung der Verantwortung durch Unternehmer oder Betriebsinhaber
Bestellung von verantwortlichen (beauftragten) Personen, sofern die Auf-gaben
nicht vom Unternehmer oder Betriebsinhaber selbst wahrgenommen werden
Schriftliche Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten (Gb) mit Vortragsrecht
beim Unternehmer oder Betriebsinhaber, sofern dieser nicht selbst Gb ist
Schulung des Gefahrgutbeauftragten, der beauftragten Person sowie von sonstigen verantwortlichen Personen
E 19.2
- 163 -
GGBefG § 2,
GGVBinSch
§1
ADR
GGVSE § 9
GbV § 1
§§ 1, 7
§§ 2, 6, ADR
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 19.3
E 19.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche weiteren Maßnahmen werden ergriffen, um die Einhaltung der
Anforderungen des Gefahrgutrechtes sicherzustellen?
Klassifizierung des Gefahrgutes (Verkaufsprodukte/Transportgüter)
Ermittlung der Zulassung des Gefahrgutes zur Beförderung
Auswahl der für das Ladegut zugelassenen Beförderungsart (Beförderung in
loser Schüttung, Tanks, Tankcontainern oder Containern; Versandstück)
Bereitstellen der mitzuführenden Unterlagen (Beförderungspapier, schriftliche
Weisungen, nationale/internationale Ausnahmeregelungen, Fahrzeugzulassung,
Schulungsbescheinigung des Fahrers)
Beachtung spezieller Ladevorschriften (Zusammenladeverbot, Handhabung und
Verstauung, Entweichen des Gefahrgutes oder Beschädigung der Versandstücke, UN-Nummern, Bezettelung und UN-Verpackungscode der Versandstücke)
Auswahl und Verwendung von Fahrzeugen (Kennzeichnung und Bezettelung)
Bereitstellung der Fahrzeugausrüstung (Unterlegkeil, Warnleuchten, Feuerlöscher, Schutzausrüstung für Fahrer/Beifahrer)
Wie ist sichergestellt, dass bei eigenverantwortlichem Befüllen der Tankcontainer/Tankfahrzeuge folgende Forderungen eingehalten werden?
Höchstzulässiger Füllungsgrad oder höchstzulässige Masse
Überprüfung der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen
Anbringung der vorgeschriebenen Gefahrgutzettel an Tankcontainern/Tankfahrzeugen
Anbringung der Warntafeln an Tankcontainern/Tankfahrzeugen
- 164 -
GGVSE
§§ 3, 9,
GGVBinSch
§§ 4, 7,
ADR,
GGKontrollV
Anlage 1
GGVSE § 9,
ADR
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 19.5
E 19.6
E 19.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Schulungs- und Prüfmodalitäten eingehalten und ggf. notwendige Maßnahmen durchgeführt
werden?
Gefahrgutbeauftragter (alle 3 bzw. 5 Jahre)
GbV §§ 2 – 7,
ADR
ADR,
GGVBinSch
§7
Fahrzeugführer
Sonstiges, an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligtes Personal
Fahrzeuge
IBC
Tanks
Tankcontainer
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Schriftliche Bestellung des Gefahrgutbeauftragten
GbV § 1,
ADR
Schulungsnachweise von Gefahrgutbeauftragten, beauftragten und sonstigen
GbV §§ 2, 6,
verantwortlichen Personen
7, ADR
Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten über seine Überwachungstätigkeit
GbV § 1c
(Aufbewahrung mindestens 5 Jahre)
ADR
GbV §§ 1d, 7,
Unfallberichte (5 Jahre)
Anlage 1,
Jahresberichte (5 Jahre)
Checkliste oder Betriebsanweisung zur Überprüfung der Verladung von Gefahr- ADR
gut
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
Ausnahmen
GGVBinSch
§5
- 165 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen
ID
Modul: Lärm
Rechtsquellen (Fundstellen)
F1
Lärm
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
F 1.1
Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen die Beschäftigten den Einwirkungen von Lärm ausgesetzt sind?
Wurde der Prüfbereich „Bestimmte Schutzmittel“ schon behandelt?
In welchen Bereichen treten Gefährdungen durch Lärm auf?
In Arbeitsräumen
An besonderen Arbeitsplätzen (z.B. Infra- und Ultraschallbereiche)
An ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien
Auf Baustellen im Freien
Wie ist sichergestellt, dass in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und
Sanitätsräumen sowie auf Baustellen im Freien der Schallpegel so niedrig
gehalten wird, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist?
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des
Stands der Technik
F 1.2
F 1.3
F 1.4
Bereitstellung und Benutzung lärmarmer Arbeitsmittel
Anwendung von Arbeitsverfahren nach fortschrittlicher und bewährter Lärmminderungstechnik
Gestaltung der Arbeitsräume nach fortschrittlicher und bewährter Lärmminderungstechnik
- 166 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
ArbStättV
§ 15
§ 42 (2)
§ 44 (2)
ArbSchG § 4, BGV B 3
ArbStättV
§§ 3 – 5
§ 15
(VGB 121)
§3
§4
§5
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
F 1.5
F 1.6
F 1.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche weiteren Maßnahmen werden getroffen?
Ermittlung der Lärmbereiche und der betroffenen Beschäftigten
Aufstellung und Durchführung eines Lärmminderungsprogramms
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung der Lärmbereiche (z.B. bei
Erreichung oder Überschreitung des Beurteilungspegels oder des Höchstwerts
des nicht bewerteten Schalldruckpegels)
Beschränkung des Zugangs zu Lärmbereichen
Bereitstellung und Benutzung geeigneter Gehörschutzmittel
Sicherstellung der Wahrnehmung akustischer Signale, Warnrufe oder gefahrankündigender Geräusche
Welche Themenbereiche werden bei der vorgeschriebenen Unterweisung
der Beschäftigten berücksichtigt?
Ermittlungsergebnisse der Lärmbereiche
Bedeutung der Ermittlungsergebnisse
Gefahren durch Lärm sowie Abhilfemaßnahmen
Wie wird die arbeitsmedizinische Betreuung und Überwachung der Beschäftigten sichergestellt?
Fristgerechte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten Arzt (Durchführung audiometrischer Siebtests auch von hierfür besonders
ausgebildeten Hilfskräften unter Leitung und Aufsicht des ermächtigten Arztes)
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung auf Verlangen des Beschäftigten
Führen einer Vorsorgekartei
- 167 -
§ 7 (1)
§6
§ 7 (2),
BGV A 8 § 4
(VBG 125)
BGV B 3
§ 7 (5)
§ 10
§ 12
§9
BGG 904
G 20,
BGV A 4
§§ 4 – 6
(VBG 100)
BGV A 4 § 7
§ 11
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
F 1.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Aufzeichnungen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten
und wo können sie eingesehen werden?
Ermittlungsergebnisse der Lärmbereiche
Nachweis der durchgeführten Unterweisungen
Vorsorgekartei und ärztliche Bescheinigungen der untersuchten Beschäftigten
F 1.9
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 168 -
BGV B 3
§ 7 (3)
§9
BGV A 4 §
11
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen
ID
Modul: Vibrationen
Rechtsquellen (Fundstellen)
F2
Vibrationen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
F 2.1
Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen die Beschäftigten den Einwirkungen mechanischer Schwingungen (Vibrationen) ausgesetzt sind?
Wurde der Prüfbereich „Technische Arbeitsmittel allgemein“ schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Bestimmte Schutzmittel“ schon behandelt?
Bei welchen Tätigkeiten bzw. in welchen Bereichen treten Vibrationen auf?
Arbeiten an oder im Umfeld von Maschinen
Umgang mit motorisch- oder druckluftbetriebenen Werkzeugen (z.B. Bohrer,
Aufbrechhämmer, Motorsägen, Schleifmaschinen, Meißel)
Führen von Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen (Fahrersitze)
Durchführung von Bauarbeiten
Wie ist sichergestellt, dass in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und
Sanitätsräumen sowie auf Baustellen im Freien das Ausmaß mechanische
Schwingungen (Vibrationen) so niedrig wie möglich gehalten wird?
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des
Stands der Technik
Auswahl vibrationsarmer Arbeitsverfahren
Einsatz von Werkzeugen und Maschinen, bei denen konstruktionsbedingt keine
Vibrationen auftreten
Einsatz von vibrationsdämpfenden Elementen
Beschaffung und Benutzung vibrationsarmer Arbeitsmittel
F 2.2
F 2.3
F 2.4
F 2.5
- 169 -
ArbStättV
§§ 16 (1),
44 (2)
ArbSchG § 4,
ArbStättV
§§ 16 (1),
44 (2)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
F 2.6
F 2.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche weiteren Schutzmaßnahmen werden gegenüber Vibrationen angewandt?
Anweisungen zur angemessenen Körperhaltung bei der Bedienung von Maschi- ArbSchG § 4
nen und beim Umgang mit Arbeitsmitteln
Anwendung von Anti-Vibrations-Systemen zur Minderung der Übertragung von
Vibrationen auf die Hände
Bereitstellung und Benutzung von Vibrationsschutz-Handschuhen bei von Hand
geführten Geräten
Einbeziehung des Betriebsarztes zur Vermeidung der „Hand-Arm-VibrationSyndrome“
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in den betroffenen Bereichen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 170 -
BGV A 8 § 4
(VBG 125)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen
ID
Modul: Nichtionisierende Strahlung
Rechtsquellen (Fundstellen)
F3
Laserstrahlen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
F 3.1
F 3.2
Wird mit Laserstrahlen umgegangen?
In welchen Bereichen wird mit Geräten oder Anlagen für die Erzeugung,
Übertragung und Anwendung von Laserstrahlen umgegangen und welches
Gefährdungspotential besitzen diese Geräte?
Lasereinrichtungen der Klassen 1, 2, 3 A, 3 B, 4
Einbeziehung der Vorsatzgeräte für Lasereinrichtungen
F 3.3
F 3.4
Ist für den Fall der medizinischen Anwendung von Laserstrahlen, der
Prüfbereich „Medizinprodukte“ schon behandelt worden?
Welche organisatorischen Maßnahmen sind getroffen, um einen sicheren
Betrieb von Lasereinrichtungen zu gewährleisten?
Für Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 schriftliche Bestellung eines
Sachkundigen als Laserschutzbeauftragten (mit Aufgabenübertragung)
Unterweisung der Beschäftigten, die Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4
anwenden oder sich in Bereichen mit Lasern der Klasse 3 B oder 4 aufhalten
Beachtung der Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche
- 171 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BGV B 2
§§ 2, 4
(VBG 93)
§6
§8
§ 11
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
F 3.5
F 3.6
F 3.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird sichergestellt, dass entsprechend den rechtlichen Bestimmungen
eine Gefährdung der Beschäftigten möglichst ausgeschlossen wird?
Kennzeichnung der Laser (Laserklasse, Sicherheitshinweise)
Einsatz von Schutzeinrichtungen zur Verhinderung von unbeabsichtigtem Strahlen, reflektierter oder gestreuter Laserstrahlung
Abgrenzung und Kennzeichnung der Laserbereiche (bei Lasereinrichtungen der
Klassen 2 bis 4)
Bereitstellung von Schutzkleidung
Beachtung der Nebenwirkungen von Laserstrahlung (Zündung brennbarer Stoffe
oder explosionsfähiger Atmosphäre, Entstehung von gesundheitsgefährdenden
Gasen, Dämpfen, Stäuben, Nebeln)
Einhaltung anwendungsspezifischer Anforderungen für Lasereinrichtungen zu
Vermessungsarbeiten, Unterrichtszwecken, medizinischen Zwecken oder zur
Informationsübertragung
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Anzeige des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 an die
Berufsgenossenschaft und an die zuständige Behörde
Nachweis der Sachkunde des Laserschutzbeauftragten
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 172 -
§4
§7
§8
§ 10
§§ 13-17
§5
§6
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen
ID
Modul: Ionisierende Strahlung
Rechtsquellen (Fundstellen)
F4
Röntgenstrahlen allgemein
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
F 4.1
Werden Einrichtungen betrieben, die der Röntgenverordnung unterliegen
(Röntgeneinrichtungen, Störstrahler)?
Wie ist die Verantwortlichkeit für den Strahlenschutz und die Leitung und
Beaufsichtigung des Betriebs geregelt?
Wahrnehmung der Aufgaben durch den Strahlenschutzverantwortlichen selbst
Schriftliche Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Strahlenschutzverantwortlichen
Schriftliche Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten mit Festlegung ihres
innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches
Welche Nachweise liegen für den Betrieb der Röntgeneinrichtungen oder
Störstrahler vor?
Behördliche Genehmigung
Anzeige an die zuständige Behörde
Ist sichergestellt, dass die Strahlenschutzgrundsätze eingehalten werden?
Schutz vor Strahlenexposition (Vermeidungsgebot)
Vermeidung unnötiger Strahlenexposition (Minimierungsgebot)
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
F 4.2
F 4.3
F 4.4
- 173 -
RöV § 1 (1)
§ 13 (1)
§ 13 (2)
§§ 3, 5
§4
§§ 15 (1),
25 (1)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
F 4.5
F 4.6
F 4.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die allgemeinen Vorschriften für den Betrieb von
Röntgeneinrichtungen eingehalten werden?
Betrieb der Röntgeneinrichtung i. d. R. in einem allseitig umschlossenen Raum
(Röntgenraum)
Bereitstellung geeigneter Schutzvorrichtungen und Schutzausrüstungen
Abgrenzung und Kennzeichnung der Kontrollbereiche und Festlegung der betrieblichen Überwachungsbereiche
Regelung des Zutritts zum Kontroll- und betrieblichen Überwachungsbereich
Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für Röntgeneinrichtungen eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund
der Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Strahlenschutzprüfung und Überprüfung der Abnahmeprüfung bei Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung durch Sachverständige
Überprüfung der Röntgeneinrichtung alle fünf Jahre durch Sachverständige
Beseitigung festgestellter Mängel, erforderlichenfalls Außerbetriebsetzen der
Röntgeneinrichtung
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
erhält?
Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung
Weiterbetrieb nach wesentlicher Änderung
Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten
Änderung der innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche von Strahlenschutzbeauftragten
Ausscheiden von Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion
Unverzügliche Mitteilung des Sachverhaltes bei Bestrahlung mit einer erhöhten
Einzeldosis
- 174 -
§§ 15 (1),
20 (1, 2)
§ 15 (1)
§ 19 (1, 2)
§ 22
§§ 3, 4
§ 18(1) Nr. 5
§ 18 (4)
§ 4 (1)
§ 4 (5)
§ 3 (8)
§ 13 (3)
§ 40 (1)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
F 4.8
F 4.9
F 4.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird die ärztliche Überwachung der Beschäftigten sichergestellt?
Durchführung von Untersuchungen der beruflich strahlenexponierten Personen
der Kategorie A durch einen ermächtigten Arzt
Unverzügliche Vorstellung der mit einer erhöhten Einzeldosis bestrahlten Person
bei einem ermächtigten Arzt (Sofortmaßnahme)
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Genehmigung, Nachweise der Anzeigen von Röntgeneinrichtungen
Schriftliche Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Strahlenschutzverantwortlichen
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten einschließlich Fachkundenachweise
Aufzeichnungen über die Ermittlungen, Festlegungen und Messungen bezüglich
der Körperdosis
Nachweise über den Inhalt und Zeitpunkt der Belehrungen von Personen, denen
der Zugang zum Kontrollbereich erlaubt ist und Personen, die Rönt-genstrahlen
anwenden
Vom ermächtigten Arzt ausgestellte ärztliche Bescheinigungen der zu überwachenden beruflich strahlenexponierten Personen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Störstrahler, die zur Erzeugung ionisierender Teilchenstrahlung betrieben werden und der Strahlenschutzverordnung unterliegen
- 175 -
§ 37
§ 40 (1)
§§ 3, 4
§ 13 (1)
§ 13 (2)
§ 35 (1)
§ 36 (1)
§ 38 (3)
§ 1 (2)
BGV A 4
(VBG 100)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen
ID
Modul: Ionisierende Strahlung
Rechtsquellen (Fundstellen)
F5
Röntgenstrahlen im medizinischen Bereich
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
F 5.1
Werden Röntgenstrahlen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen oder Tieren angewendet?
Wurde der übergeordnete Prüfbereich „Röntgenstrahlen allgemein“ schon
behandelt?
Wie sind die Regelungen zur Festlegung und Anordnung der Anwendung
von Röntgenstrahlen auf Menschen eingehalten?
Festlegung der Anwendung von Röntgenstrahlen nur von berechtigten Per-sonen
(Ärzte/Zahnärzte mit Fachkundenachweis)
Wie ist sichergestellt, dass die Anwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen nur durch berechtigte Personen in Ausübung ihres Berufs erfolgt?
Ärzte/Zahnärzte mit Fachkundenachweis
Ärzte/Zahnärzte ohne Fachkundenachweis, aber mit erforderlichen Kennt-nissen
und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung von Ärzten/Zahn-ärzten mit
Fachkundenachweis
Hilfskräfte, die unter ständiger Aufsicht und Verantwortung von Ärzten / Zahnärzten mit Fachkundenachweis tätig sind und über die erforderlichen Kenntnisse
verfügen
Personen mit der Berufsbezeichnung MTRA, MTA
F 5.2
F 5.3
F 5.4
- 176 -
RöV
§ 24 (3)
§ 3 Abs. 3.
Nr. 2,
§ 24
§ 24
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
F 5.5
F 5.6
F 5.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei
Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen durchgeführt werden?
Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung durch den Hersteller vor Inbetriebnahme und nach jeder Änderung des Betriebs
Regelmäßige Konstanzprüfung der Röntgeneinrichtung (i. d. R. monatlich)
Konstanzprüfung am Filmverarbeitungssystem (i. d. R. arbeitstäglich, Dentalbereich wöchentlich)
Gewährung des Zugangs der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle zu Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen über die Qualitätssicherung
Wie ist sichergestellt, dass die Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei
Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen durchgeführt werden?
Überprüfung der Dosisleistung vor Inbetriebnahme und nach jeder Ände-rung
des Betriebs, welche die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel beeinflussen kann
Überprüfung der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel mindestens alle sechs
Monate
Welche speziellen Schutzausrüstungen werden bereitgestellt, um eine
Strahlenexposition so weit wie möglich zu verhindern?
Strahlenschutzkleidung für den Untersucher bzw. das Assistenzpersonal
(z.B. Schutzschürzen, Schutzhandschuhe, Bleiglasbrillen)
Strahlenschutzkleidung für den Patienten (z.B. Gonadenschürze, Ovarienschutz, Rumpfabdeckung)
Strahlenschutzzubehör (z.B. ortsfeste Strahlenschutzeinrichtungen, Bleigummivorhänge, Hilfseinrichtungen)
- 177 -
§ 17 (1)
§ 17 (2)
§ 17 (3)
§ 17 (1)
§ 17 (2)
§ 25 (3)
BGR 189
(ZH 1/700)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
F 5.8
F 5.9
F 5.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Röntgenverordnung
Nachweise der Fachkunde im Strahlenschutz (Strahlenschutzbeauftragte, Personen, die Röntgenstrahlenanwendungen festlegen oder Röntgenstrahlen anwenden)
Nachweise der Kenntnisse im Strahlenschutz (Hilfskräfte)
Aufzeichnungen der Anwendung von Röntgenstrahlen (z.B. frühere Anwendungen von ionisierenden Strahlen, Bestehen einer Schwangerschaft)
Bestrahlungspläne
Aufzeichnungen über das Ergebnis der Abnahmeprüfung
Aufzeichnungen über das Ergebnis der Konstanzprüfungen
Aufzeichnungen über das Ergebnis der Dosisleistungsmessung
Wie ist sichergestellt, dass die Vorschriften zur Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere oder in anderen Fällen eingehalten werden?
Anwendung durch berechtigte Personen in Ausübung ihres Berufes (Tier-ärzte,
Ärzte, Zahnärzte, sowie Hilfskräfte, die unter Aufsicht dieser Ärzte tätig sind
und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz haben)
Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften
Anwendung von Röntgenstrahlen in anderen Fällen nur durch Personen, die über
die für den Strahlenschutz erforderlichen Kenntnisse besitzen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
- 178 -
§ 18 Nr. 3
§ 24 (1)
§ 24 (2)
§ 28
§ 27 (1)
§§ 16, 17
§ 29 (1)
§ 29 (3)
§ 30
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen
ID
Modul: Ionisierende Strahlung
Rechtsquellen (Fundstellen)
F6
Röntgenstrahlen im technischen Bereich
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
F 6.1
F 6.2
Werden Röntgenstrahlen im technischen Bereich angewendet?
Wurde der übergeordnete Prüfbereich „Röntgenstrahlen allgemein“ schon
behandelt?
Welche allgemeinen Maßnahmen werden zum Schutz beruflich strahlenexponierter Personen getroffen?
Auswahl eines abgelegenen Durchstrahlungsortes
Einrichtungen für Warnsignale während der Einschaltzeit der Röntgeneinrichtung (optisch und akustisch)
Bereitstellung von speziellen Schutzeinrichtungen (z.B. Dauereinrich-tungen,
Abschirmungen, soweit es der Arbeitsablauf erlaubt)
Erteilung geeigneter Anweisungen an die betroffenen Personen
Durch welche Maßnahmen wird einem Missbrauch der Röntgeneinrichtung
durch Unbefugte vorgebeugt?
Aufbewahrung der Anlage an einem bestimmten Ort
Benutzung von Sicherungseinrichtungen, z.B. Schlüsselschalter
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
F 6.3
F 6.4
F 6.5
- 179 -
RöV § 15 (1)
§ 21
ArbSchG § 4
RöV § 15 (1)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen
ID
Modul: Ionisierende Strahlung
Rechtsquellen (Fundstellen)
F7
Radioaktive Stoffe
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
F 7.1
Sind radioaktive Stoffe im Betrieb vorhanden und zu welchem Zweck werden sie eingesetzt?
StrlSchV
Verfahrenstechnische Messungen
§3
Ionisationsrauchmelder
Zerstörungsfreie Werkstoffprüfung
Bestrahlung von Personen oder Sachen wie Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel, Pflanzen-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemittel
Verarbeitung radioaktiver Materialien (auch markierte Gewebe- und Körperflüssigkeiten)
Biochemische Forschung und Entwicklung
Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden ergriffen, um
die Einhaltung der Strahlenschutzverordnung sicherzustellen?
§§ 31 ff.
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten
Information der Strahlenschutzbeauftragten über den Einsatz weiterer (neu beschaffter) Strahler
F 7.2
- 180 -
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BGV C 16
(VBG 30)
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
F 7.3
F 7.4
F 7.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche weiteren Maßnahmen werden ergriffen?
Genehmigung / Anzeige des Umgangs mit radioaktiven Stoffen
Veranlassen von Prüfungen durch Sachverständige
Einsatz geeigneter Messgeräte
Einteilung und Kennzeichnung der Kontroll- und Sperrbereiche
Welche Unterlagen werden geführt und wo können sie eingesehen werden?
Strahlenschutzverordnung
Genehmigungsbescheid bzw. Anzeige
Strahlenschutzanweisung
Nachweise über durchgeführte Belehrungen
Dosimetrieaufzeichnungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 181 -
§§ 7, 66
§ 67
§§ 56 ff.
§ 35
§ 34
§ 38 (4)
§§ 40 ff.
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz
ID
Modul: Arbeitszeiten
Rechtsquellen (Fundstellen)
G1
Arbeitszeitgestaltung
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
G 1.1
Werden Personen beschäftigt, auf die das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) anzuwenden ist?
Wie ist die werktägliche Arbeitszeit geregelt?
Einhaltung der werktäglichen Höchstarbeitszeit, auch bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen
Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden
Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung
Welche Regelungen sind für die Ruhepausen getroffen?
Einhaltung der Mindestruhepausen
Aufteilung der Ruhepausen in mehrere Zeitabschnitte
Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung
Welche Regelungen sind für die Ruhezeit getroffen?
Ununterbrochene Ruhezeit durch entsprechende Arbeitszeitgestaltung
Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung
G 1.2
G 1.3
G 1.4
- 182 -
ArbZG
§3
§3
§ 7 (1),
TV / BV
§4
§4
§ 7 (1),
TV / BV
§ 5 (1)
§ 5 (2-4),
§ 7 (1, 2-4),
TV / BV
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
G 1.5
G 1.6
G 1.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Regelungen sind für die Nacht- und Schichtarbeit getroffen?
Einhaltung der werktäglichen Höchstarbeitszeit, auch bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen
Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden
Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung
Arbeitsmedizinische Untersuchungen vor Beginn der Beschäftigung und in regelmäßigen Abständen
Umsetzen der betroffenen Person auf einen Tagesarbeitsplatz
Gewährung freier Tage oder Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt
Zugang zu betrieblicher Weiterbildung und aufstiegsfördernden Maßnah-men
Wie wird die Sonn- und Feiertagsruhe beachtet und welche Abweichungen
werden in Anspruch genommen?
Einhaltung des Beschäftigungsverbots an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
Vor- oder Zurückverlegung des Beginns oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe
Vorverlegung des Beginns der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe für Kraftfahrer und Beifahrer
Welche Maßnahmen werden aufgrund der Durchführung von Arbeiten
getroffen, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können (Sonnund Feiertagsbeschäftigung)?
Einhaltung der Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume
Ausgleich durch mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr
Ersatzruhetag
Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung
- 183 -
§ 6 (2)
§ 6 (2)
§ 7 (1) Nr. 4,
TV / BV
§ 6 (3)
§ 6 (4)
§ 6 (5)
§ 6 (6)
§ 9 (1)
§ 9 (2)
§ 9 (3)
§ 10 (1-4)
§ 11 (2)
§ 11 (1)
§ 11 (3, 4)
§ 12,
TV / BV
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
G 1.8
G 1.9
G 1.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie werden die über die zulässige werktägliche Arbeitszeit (8 Stunden)
hinausgehenden Arbeitszeiten dokumentiert?
Aufzeichnungen (z.B. Papierform, elektronische Datenträger)
§ 16 (2)
§
16 (1)
Welche Vorschriften können die Beschäftigten einsehen (Aushang oder Einsichtnahme)
§ 16 (1)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Die für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Jugendarbeitsschutz
Beschäftigung von Frauen
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
- 184 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz
ID
Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen
Rechtsquellen (Fundstellen)
G2
Beschäftigung von Jugendlichen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
G 2.1
G 2.2
Werden Jugendliche beschäftigt?
Wer ist für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften für Jugendliche verantwortlich?
Welche Regelungen zur Delegation der Zuständigkeiten gibt es dafür?
Wie werden die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eingehalten?
Höchstzulässige Arbeitszeiten einschließlich Berufsschulunterricht, Prü-fungen
und außerbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen
G 2.3
G 2.4
Pausenregelung (Länge, Aufteilung)
Ruhezeiten
Vorgaben zur Beschäftigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
Beschäftigungsverbote und –beschränkungen
G 2.5
In welcher Weise sind vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher die mit
der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen beurteilt worden?
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Körperliche Eignung
Risikobewusstsein
Beschäftigungsverbote und –beschränkungen
Sittlich-moralische Schutzbedürftigkeit
- 185 -
ArbSchG § 7
JarbSchG
§§ 4, 8, 9, 10,
12
§ 11
§§ 13, 14, 15
§§ 16, 17, 18
§§ 22-25,
RöV § 22 (2)
ArbSchG § 5,
JarbSchG
§ 28a
JarbSchG
§ 28
§§ 22-25
§§ 22, 31
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
G 2.6
G 2.7
G 2.8
G 2.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Zu welchen Anlässen werden die Jugendlichen über die Gefahren bei
der Arbeit unterwiesen und welche Auswirkungen zeigen diese Unterweisungen?
Vor Aufnahme der Beschäftigung
Mindestens halbjährlich wiederkehrend
Sicherheitsorientierte Verhaltensweise der Beschäftigten
Durch welche vorliegenden Aufzeichnungen wird die Durchführung der
besonderen gesundheitlichen Betreuung der Jugendlichen nachgewiesen?
Bescheinigungen (Erstuntersuchung, erste Nachuntersuchung, weitere Untersuchungen)
Welche weiteren Aufzeichnungen und Aushänge existieren?
Aushang des Jugendarbeitsschutzgesetzes und Anschrift der Aufsichts-behörde
Aushang über Arbeitszeit und Pausen
Verzeichnis der Jugendlichen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 186 -
§ 29
§§ 32-35, 39,
40
§ 47
§ 48
§ 49
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz
ID
Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen
Rechtsquellen (Fundstellen)
G3
Beschäftigung von Frauen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
G 3.1
Werden Frauen beschäftigt, im besonderen auch werdende oder stillende
Mütter?
Welche allgemeinen Schutzmaßnahmen für Frauen sind getroffen?
Gestaltung der Arbeit ohne Gefährdung für Leben und Gesundheit
Einhaltung des Beschäftigungsverbots für gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim
Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der
Grenzwert überschritten wird
Getrennte Umkleideräume für Frauen und Männer
G 3.2
Getrennte Waschräume für Frauen und Männer
Vollständig getrennte Toilettenräume für Frauen und Männer (bei mehr als 5
Beschäftigten verschiedenen Geschlechts)
Bereitstellung von Sitzgelegenheiten, sofern die Arbeiten ganz oder teilweise
sitzend verrichtet werden können
Bereitstellung eines Liegeraums
- 187 -
ArbSchG § 4
MuSchRiV
§5
ArbStättV
§ 34 (1)
§ 35 (1)
§ 37 (1)
§ 25 (1)
§ 31
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
G 3.3
G 3.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die Arbeitszeitregelungen für werdende und
stillende Mütter eingehalten werden?
Einhaltung des Verbots der Mehrarbeit von Frauen unter 18 Jahren (über 8
Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche
(bei Mehrfachbeschäftigung sind die Arbeitszeiten zu summieren)
Einhaltung des Verbots der Mehrarbeit von sonstigen Frauen (über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche)
(bei Mehrfachbeschäftigung sind die Arbeitszeiten zu summieren)
Einhaltung des Verbots der Beschäftigung in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr
(Ausnahmen für werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter, z.B. in Gast- und Schankwirt-schaften, in der Landwirtschaft oder bei Musikaufführungen)
Einhaltung des Verbots der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (Ausnahmen z.B. im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften, in der Krankenpflege)
Wie ist sichergestellt, dass die grundsätzlichen Beschäftigungsverbote für
werdende Mütter eingehalten werden?
Keine Fortdauer der Beschäftigung, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben
oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist
Keine Beschäftigung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (au-ßer
Bereiterklärung der werdenden Mutter zur Arbeitsleistung)
- 188 -
MuSchG
§ 8 (1, 2)
§ 8 (1, 3)
§ 8 (1, 4)
§ 3 (1)
§ 3 (2)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
G 3.5
G 3.6
G 3.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die weiteren Beschäftigungsverbote für werdende
Mütter bei bestimmten Arbeiten eingehalten werden?
Schwere körperliche Arbeiten
Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte
oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind oder für die ein erhöhtes
Unfallrisiko besteht
Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Arbeitsentgelt erzielt werden kann
Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
Wie ist sichergestellt, dass spezielle Verbote für werdende und stillende
Mütter eingehalten werden?
Beschäftigung in Kontrollbereichen (z.B. Kontrollbereiche Röntgen)
Aufenthalt der stillenden Mutter in Kontrollbereichen, in denen mit offenen
radioaktiven Stoffen umgegangen wird
Welche allgemeinen Schutzmaßnahmen für werdende und stillende Mütter
sind getroffen?
Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Art, Ausmaß und Dauer der Gefähr-dung
durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikali-sche Schadfaktoren, Verfahren oder Arbeitsbedingungen)
Durchführung von Maßnahmen aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitsplatzwechsel)
Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen,
Werkzeuge und Geräte ohne Gefährdung für Leben und Gesundheit
Bereitstellen von Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen
Gelegenheit zur kurzen Unterbrechung ihrer Arbeit
- 189 -
§ 4 (1, 2)
§ 4 (3)
RöV § 22
StrlSchV § 37
MuSchRiV
§ 1 (1)
§3
MuSchG
§ 2 (1)
§ 2 (2)
§ 2 (3)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
G 3.8
G 3.9
G 3.10
G 3.11
G 3.12
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche der nach dem Mutterschutzgesetz vorgeschriebenen Leistungen
bzw. arbeitsfreien Zeiten werden gewährt?
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Gewährung von Freizeit zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen
Welche Vorschriften können die Frauen einsehen?
Auslage oder Aushang des Mutterschutzgesetzes im Betrieb (bei regelmäßiger
Beschäftigung von mehr als 3 Frauen)
Auslage oder Aushang des Mutterschutzgesetzes in Räumen der Ausgabe und
Abnahme von Heimarbeit
Mutterschutzrichtlinienverordnung
Wie ist sichergestellt, dass die Mitteilungs- und Auskunftspflicht gegenüber
der zuständigen Behörde erfüllt wird?
Unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Behörde über die Mitteilung
einer Beschäftigten über ihre Schwangerschaft
Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben auf Verlangen der Behörde
Vorlage oder Einsendung von Unterlagen auf Verlangen der Behörde
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der werdenden und
stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind (Aufbewahrung mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung)
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz)
Bayerisches Gesetz zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz)
- 190 -
§ 11
§ 14
§ 16
§ 18 (1)
§ 18 (2)
§ 5 (1)
§ 19 (1)
§ 19 (2)
BErzGG
BayLErzGG
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz
ID
Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen
Rechtsquellen (Fundstellen)
G4
Beschäftigung von behinderten Personen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
G 4.1
G 4.2
Werden behinderte Personen beschäftigt?
Wie ist sichergestellt, dass die allgemeinen Pflichten gegenüber behinderten
Personen hinsichtlich des Arbeitsschutzes erfüllt werden?
Aufklärung über spezielle Gefahren in der Arbeitsstätte (z.B. automatische Türen und Tore, Stolperstellen) und bei bestimmten Tätigkeiten
Erteilung geeigneter Anweisungen
Berücksichtigung des Verhaltens von behinderten Personen (z.B. durch eingeschränktes Reaktions- oder Handlungsvermögen)
Anpassung des Arbeitsplatzes an die Behinderung des Beschäftigten
Sicherstellen des problemlosen Zugangs zum Arbeitsplatz (z.B. Vorhan-densein
eines Behindertenaufzuges oder anderer geeigneter Hilfsmittel)
Behindertengerechte Gestaltung der Sozial- und Sanitärräume
Sicherstellen der Benutzbarkeit von Rettungswegen und Notausgängen
Wie ist sichergestellt, dass die zusätzlichen Pflichten gegenüber Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten hinsichtlich des Arbeitsschutzes erfüllt werden?
Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Geräte unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr
Ausstattung der Arbeitsplätze mit den erforderlichen technischen Arbeits-hilfen
Freistellung von Mehrarbeit (auf Verlangen der behinderten Person)
G 4.3
- 191 -
ArbSchG § 4
Nr. 6
SchwbG
§ 14 (3)
§ 46
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz
ID
Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen
Rechtsquellen (Fundstellen)
G5
Heimarbeit
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
G 5.1
Werden Personen mit Heimarbeit beschäftigt (Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, gleichgestellte Personen)?
Wie ist sichergestellt, dass die formalen Anforderungen des Heimarbeitsgesetzes beachtet werden?
Listenführung über die Personen, die mit Heimarbeit beschäftigt sind oder welche die Weitergabe von Heimarbeit vornehmen
Ausgabe von Entgeltbelegen
Beachtung der Tarifverträge bzw. schriftlichen Vereinbarungen
Auskunftserteilung gegenüber den beauftragten Stellen hinsichtlich Entgeltfestsetzung oder Entgeltprüfung
Welche allgemeinen Maßnahmen werden zum Gefahrenschutz getroffen?
Unterrichtung der mit Heimarbeit beschäftigten Personen über Art und Weise
der zu verrichtenden Arbeit und die Unfall- und Gesundheitsgefahren
Unterweisung der mit Heimarbeit beschäftigen Personen
Beschaffung und Verwendung von geeigneten Maschinen, Werkzeugen und
Geräten
G 5.2
G 5.3
- 192 -
HAG §§ 1, 2
§6
§9
§ 17
§ 28
§7a
§ 12
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
G 5.4
G 5.5
G 5.6
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen werden für den Umgang mit gefährlichen Stoffen
getroffen?
Erstellung von Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen
GefStoffV
§§ 15c (3),
20
Unterweisung der mit Heimarbeit beschäftigen Personen
§ 20
Beachtung der Verwendungsverbote von bestimmten Gefahrstoffen (sehr giftige, § 15c (1)
giftige, explosionsgefährliche, hochentzündliche, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende, erbgutverändernde oder in sonstiger Weise den Menschen
chronisch schädigende Gefahrstoffe)
Überlassung und Verwendung biologischer Arbeitsstoffe höchstens der Risiko- BioStoffV
§ 10 (3)
gruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen (gilt ent-sprechend
auch für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefähr-dung)
Welche Maßnahmen werden hinsichtlich des Arbeitszeitschutzes getroffen?
Vermeidung unnötiger Zeitversäumnis bei der Ausgabe oder Abnahme der
HAG § 10
Heimarbeit
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bei der Vertei-lung
§ 11
der Arbeitsmenge
Wie ist sichergestellt, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen
Mitteilungen und Anzeigen erhalten?
Mitteilung der erstmaligen Beschäftigung von Personen mit Heimarbeit
§7
Anzeige der Heimarbeit durch den Auftraggeber (Namen und Arbeitsstätte der
§ 15
von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten)
- 193 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
G 5.7
G 5.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Listenführung
Bestätigungen der Unterweisungen
Auslage der Entgeltverzeichnisse
Entgeltbücher
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
- 194 -
§6
§7a
§8
§9
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz
ID
Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen
Rechtsquellen (Fundstellen)
G6
Leiharbeit
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
G 6.1
Werden Personen auf der Grundlage eines Leiharbeitsverhältnisses im
Unternehmen beschäftigt (Personalleasing, Zeitarbeit)?
Richtlinie
91/383/EWG,
G 6.2
Wie hat das Leiharbeitsunternehmen seine Berechtigung zur Vermittlung
von Arbeitnehmern nachgewiesen?
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Wird die Unzulässigkeit von gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung
beachtet?
Keine Inanspruchnahme von Leiharbeitnehmern bei Überlassungsverboten
(z.B. in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden)
AÜG
G 6.3
AÜG
AÜG
Anmerkung: Angestellte dürfen aber auch Baufirmen zur Verfügung gestellt werden.
G 6.4
Wie ist die Verantwortung geregelt?
Verantwortlichkeit des entleihenden Unternehmens während der Dauer des Arbeitsauftrages für die Bedingungen, die mit Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz der Leiharbeitnehmer zusammenhängen
- 195 -
Richtlinie
91/383/EWG
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
G 6.5
G 6.6
G 6.7
G 6.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen werden zur Sicherstellung der Arbeitsbedingungen
für die Leiharbeitnehmer getroffen?
Unterrichtung der Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren
Unterrichtung über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes
Unterrichtung über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung
Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse
Durchführung arbeitsspezifischer Unterweisungen und Erstellung von Anweisungen
Bereitstellung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen
Wie erfüllen die Leiharbeitnehmer ihre Pflichten?
Beachtung der Weisungen des Betriebs (Entleiher)
Bestimmungsgemäße Verwendung insbesondere von Maschinen, Geräten,
Werkzeugen, Arbeitsstoffen, Transportmitteln und sonstigen Arbeitsmitteln
sowie Schutzvorrichtungen und der ihnen zur Verfügung gestellten persönlichen
Schutzausrüstung
Wie übt der „Entleiher“ sein unmittelbares Weisungsrecht aus?
Erteilung von Anweisungen
Überwachung der Anordnungen
Eingreifen bei sicherheitswidrigem Verhalten der Leiharbeitnehmer
Wie erfolgt die arbeitsmedizinische Überwachung?
Betreuung durch den Betriebsarzt oder Arbeitsmedizinischen Dienst
- 196 -
Richtlinie
91/383/EWG,
AÜG § 11
ArbSchG § 4
§ 15 (1)
§ 15 (2)
§3
§§ 4, 15 (1)
Richtlinie
91/383/EWG
BGV A 4
(VBG 100)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
G 6.9
G 6.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Arbeitsschutzvereinbarung als Bestandteil des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
ArbSchG § 4
Nachweise über die Unterweisungen
Anordnungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Arbeitszeitgestaltung
Jugendarbeitsschutz
Beschäftigung von Frauen
Persönliche Schutzausrüstungen, bestimmte Schutzmittel
- 197 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz
ID
Modul: Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
Rechtsquellen (Fundstellen)
G7
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
G 7.1
Werden Beschäftigte auf Fahrzeugen eingesetzt, die unter die Regelungen
der Verordnungen EWG 3820/85 u. 3821/85, des AETR oder der Fahrpersonalverordnung fallen?
Wie wird sichergestellt, dass die jeweiligen rechtlichen Vorgaben den Fahrern und Disponenten bekannt sind und von ihnen beachtet werden?
Regelmäßige Schulung und Überprüfung der Fahrer und Disponenten
G 7.2
Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten
Einhaltung der Lenkzeitunterbrechungen
Wahrung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit
Mitführen der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten-Nachweise
Ordnungsgemäßer Betrieb des Kontrollgeräts
Verhalten der Fahrer zur Vermeidung der Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten sowie der Unterschreitung der erforderlichen Ruhezeiten
- 198 -
VO (EWG)
Nr. 3820/85
Art. 13, 15,
AETR Art. 11
FpersV § 6,
AETR
Art. 6, 7, 8,
VO (EWG)
Nr. 3820/85
Art. 6, 7, 8, 9
VO (EWG)
Nr. 3821/85
Art. 15,
AETR Art. 10
VO (EWG)
Nr. 3821/85
Art. 13 – 16
AETR Art. 10
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
G 7.3
G 7.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
In welcher Form werden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitnachweise erstellt
und welchen Aufbewahrungsmodalitäten unterliegen sie?
Schaublätter (Beschriftung, Bereitstellung)
VO (EWG)
Nr. 3821/85
Art. 14, 15,
AETR Art.
10 und Anhang, Art. 11
Bestätigung über arbeitsfreie Tage
FpersV § 4
Aufbewahrung der Nachweise (wo?)
VO (EWG)
Nr. 3821/85
Aufbewahrungsfristen (1 Jahr)
Art. 14 ,
AETR Art. 10
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen gem. der Verordnung über den
GüKG
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
- 199 -
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz
ID
Modul: Gemeinschaftsunterkünfte
Rechtsquellen (Fundstellen)
G8
Gemeinschaftsunterkünfte, Unterkünfte auf Baustellen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
G 8.1
Wohnen Beschäftigte in vom Unternehmen überlassenen Gemeinschaftsunterkünften?
Wie wird gewährleistet, dass in Gemeinschaftsunterkünften die Gesundheit
und das sittliche Empfinden der Beschäftigten nicht beeinträchtigt werden?
Ausreichende Grundfläche (Wohnfläche pro Person 8 m2, davon Schlafraumfläche 6 m2) und Raumhöhe (mind. 2,30 m)
Getrennte Schlafräume für Frauen und Männer
Eigene Schlafräume für jede Schicht
Küchen und Vorratsräume
Natürliche und künstliche Beleuchtung, Luftwechsel, Feuchtigkeits-, Wär-me
und Lärmschutz
Wasser- und Energieversorgungsanschlüsse, Kochgelegenheiten, Beheizungseinrichtungen
Sanitäre Einrichtungen (insbesondere Toiletten und Wascheinrichtungen einschließlich Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche,
Abfallbeseitigung)
Einrichtungen zur Ersten Hilfe und Krankenbehandlung
G 8.2
- 200 -
GewO § 120 c
ArbStättV
ArbStättV
§ 40a, 45,
Richtlinien
für Unterkünfte ausländischer
Arbeitnehmer
in der Bundesrepublik
Deutschland
(Banz 1971
Nr. 63)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.8 (Stand 01.10.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe H: Weitergehende betriebliche Anforderungen
ID
Modul:
Fundstellen
H1
H 1.1
H 1.2
- 201 -
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits
veranlasste Maßnahmen, Termine
Erledigt
Anhang: Abkürzungen
ABAS
AETR
ArbSchG
ArbStättV
ArbZG
AsiG
ASR
AÜG
BekV
BerzGG
BGG
BGI
BGR
BGV
BaustellV
BetrSichV
BildscharbV
BimSchV
BioStoffV
ChemGiftinfoV
ChemVerbotsV
RL 97/23/EG
RL 99/36/EG
RL 99/923/EG
DruckgerV
ExplschV
FpersV
GasHochdrV
GbV
GefStoffV
GenTAufzV
GenTG
GenTNotfV
GenTSV
GewO
GGBefG
GGKontrollV
GGVSE
GGVBinSch
GPSGV
GSGV
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsstättenverordnung
Arbeitszeitgesetz
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit
Arbeitsstätten-Richtlinie
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Berufskrankheitenverordnung
Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz)
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze
Berufsgenossenschaftliche Informationen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit
Baustellenverordnung
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von
Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung)
Bildschirmarbeitsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Biostoffverordnung
Giftinformationsverordnung
Chemikalien-Verbotsverordnung
Druckgeräterichtlinie (DGRL)
Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte
Mitteilung der Kommission über den nicht verbindlichen Leitfaden für bewährte Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 99/92/EG
über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der
Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Leitfaden zur ATEX 137)
Druckgeräteverordnung
Explosionsschutzverordnung
Fahrpersonalverordnung
Verordnung über Gashochdruckleitungen
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Gefahrstoffverordnung
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
Gentechnikgesetz
Gentechnik-Notfallverordnung
Gentechnik-Sicherheitsverordnung
Gewerbeordnung
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und
in den Unternehmen
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
GüKG
HAG
IfSG
JArbSchG
LasthandhabV
LMBG
MedGV
MPG
MPBetreiberV
MuSchG
MuSchRiV
PAH
PSA-BV
RAB
RL 99/36/EG
RöV
RohrfernlV
SchankV
SprengG
SprengLR
SprengV
StrlSchV
TRA
TRAC
TRB
TRbF
TRD
TRG
TRGL
TRGS
TRR
UVPG
VawS
VBG
VO EWG 3820/85
VO EWG 3821/85
Güterkraftverkehrsgesetz
Heimarbeitsgesetz
Infektionsschutzgesetz
Jugendarbeitsschutzgesetz
Lastenhandhabungsverordnung
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
Medizingeräteverordnung
Medizinproduktegesetz
Medizinproduktebetreiberverordnung
Mutterschutzgesetz
Mutterschutzrichtlinienverordnung, Verordnung zum Schutze der Mutter am
Arbeitsplatz
Polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoff
PSA-Benutzungsverordnung
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen
Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (Druckgasbehälter)
Röntgenverordnung
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)
Schankanlagenverordnung
Sprengstoffgesetz
Sprengstofflagerrichtlinie
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Strahlenschutzverordnung
Technische Regeln für Aufzugsanlagen
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
Technische Regeln für Druckbehälter
Technische Regeln brennbare Flüssigkeiten
Technische Regeln für Dampfkessel
Technische Regeln für Druckgase
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Technische Regeln für Rohrleitungen
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und
über Fachbetriebe
Verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
EWG-Verordnung über Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr
EWG-Verordnung über Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr
Auf allen Gebieten des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik und
der Unfallverhütung beraten Sie in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen:
Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt
Roonstraße 20, 90429 Nürnberg, Telefon: 0911/928-0, Fax: 0911/928-2999
E-mail: [email protected]
Regierung von Niederbayern - Gewerbeaufsichtsamt
Neustadt 480, 84028 Landshut, Telefon: 0871/804-0, Fax: 0871/804-219
E-mail: [email protected]
Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt
Heßstraße 130, 80797 München, Telefon: 089/69938-0, Fax: 089/ 69938-100
E-mail: [email protected]
Lotte-Branz-Straße 2, 80939 München, Telefon: 089/31812-300, Fax: 089/31812-100
E-mail: [email protected]
Regierung von Oberfranken - Gewerbeaufsichtsamt
Oberer Bürglaß 34-36, 96450 Coburg, Telefon: 09561/7419-0, Fax: 09561/7419-100
E-mail: [email protected]
Regierung der Oberpfalz - Gewerbeaufsichtsamt
Bertoldstr. 2, 93047 Regensburg, Telefon: 0941/5025-0, Telefax: 0941/5025-114
E-mail: [email protected]
Regierung von Schwaben - Gewerbeaufsichtsamt
Morellstraße 30d, 86159 Augsburg, Telefon: 0821/327-01, Fax: 0821/327-2700
E-mail: [email protected]
Regierung von Unterfranken - Gewerbeaufsichtsamt
Georg-Eydel-Str. 13, 97082 Würzburg, Telefon: 0931/4107-02, Fax: 0931/4107-503
E-mail: [email protected]