Fragen und Antworten zur Rückerstattung der Umsatzsteuer für

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Fragen und Antworten zur Rückerstattung der Umsatzsteuer für
Fragen und Antworten zur Rückerstattung der Umsatzsteuer für
Wasserhausanschlussrechnungen und Wasserversorgungsbeiträge
Wer ist berechtigt, die Rückzahlung zu erhalten?
¾ Privatkunden, die direkt von den Stadtwerken Ostfildern (SWO) einen Wasserhausanschluss im Zeitraum August 2000 bis Ende 2008 mit dem Regelsatz der
Umsatzsteuer (16% bzw. 19%) in Rechnung gestellt bekommen und bezahlt haben.
Ebenso Kunden, die in diesem Zeitraum zu einem Wasserversorgungsbeitrag veranlagt
wurden.
Bekomme ich auch eine Erstattung, wenn ich über einen Bauträger gebaut habe und der
Anschluss über diesen abgerechnet wurde?
¾ Der Bauträger war Vertragspartner der SWO und hat die Rechnung bezahlt. Kunden von
Bauträgern haben in der Regel einen Werk- oder Kaufvertrag geschlossen, welcher die
Erstellung eines Objektes mit allen Versorgungsanschlüssen beinhaltet. Eine Erstattung
der anteiligen Umsatzsteuer für den Wasseranschluss an den Erwerber ist nicht
möglich.
Für welche Leistungen kann ich mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz rechnen?
¾ Für alle Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Wasserhausanschluss stehen und die mit dem vollen Steuersatz von 16% bzw. 19% seit August
2000 erstellt wurden und Wasserversorgungsbeiträge,
Gibt es einen Stichtag, zu dem ich meine Rechnungskorrektur anmelden muss?
¾ Nein, eine Frist ist nicht festgelegt.
Ist das Rechnungsdatum entscheidend?
¾ Alle Rechnungen und Bescheide des berechtigten Personenkreises, welche ab August
2000 bis Ende 2008 erstellt wurden und den Regelsteuersatz (16% bzw. 19%)
beinhalten, können auf den ermäßigten Steuersatz von 7% berichtigt werden.
Ich wohne zur Miete. Kann ich auch mit einer Erstattung rechnen?
¾ Nein, da in der Regel der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks Vertragspartner von
den SWO ist und nicht der Mieter.
Ich habe das Grundstück geerbt. Der Anschluss wurde zu Zeiten des Erblassers
hergestellt und auch bezahlt. Kann ich eine Rückerstattung beantragen?
¾ Ja, wenn Sie zusammen mit dem ausgefüllten Antrag einen Erbschein vorlegen.
Ich bin zwischenzeitlich nicht mehr Grundstückseigentümer (beim Hausverkauf), nicht
mehr Kunde bei den SWO oder ich bin weggezogen. Kann ich trotzdem mit einer
Rechnungskorrektur rechnen?
¾ Ja, wenn Sie seinerzeit der Vertragspartner für die Herstellung des Wasserhausanschlusses waren und die Rechnung bezahlt haben. Wir benötigen dann unbedingt die
entsprechenden aktuellen Angaben in dem Antragsformular.
Ich habe 1999 angefangen zu bauen, die Fertigstellung war Anfang 2000. Steht mir das
Geld auch zu?
¾ Die Änderung der Umsatzsteuer erfolgte im August 2000. Rechnungen bis zu diesem
Datum sind seinerzeit mit 7 % Umsatzsteuer ausgestellt worden. Eine Berichtigung ist
nicht erforderlich, ggf. schauen Sie bitte auf Ihre Rechnung.
Kann ich eine Rückerstattung erhalten, wenn ich die Rechnung aufgrund der
Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren nicht mehr habe?
¾ Ja, wenn Sie anders nachweisen können, dass Sie Vertragspartner von den SWO
waren.
Wie ist zu verfahren, wenn ich den Hausanschlussauftrag gemeinsam mit meinem
Ehepartner unterschrieben und die Rechnung bezahlt habe, mittlerweile jedoch getrennt
lebe?
¾ Die Rückerstattung steht beiden gemeinsam zu. Der Betrag kann aber nur an einen
Vertragspartner ausgezahlt werden. Daher benötigen wir die schriftliche Zustimmung
des jeweils anderen.
Der Inhaber eines Bauunternehmens hat „im Namen und im Auftrag“ des Grundstückseigentümers den Hausanschluss beantragt, den Bau beauftragt und die Rechnung
bezahlt. Wer erhält die Rückerstattung?
¾ Da der Empfänger der Rückerstattung immer der Vertragspartner ist, kann die
Auszahlung bei der Unterzeichnung mit dem Zusatz „im Namen und im Auftrag“ nur an
den Bauherrn erfolgen. Der Bauunternehmer ist in diesem Fall nicht Vertragspartner.
Eine anderweitige Regelung muss im Innenverhältnis vereinbart werden.
Wie hoch ist der Erstattungsbetrag?
¾ Der Erstattungsbetrag richtet sich nach dem auf der Rechnung ausgewiesenen
Nettobetrag. Durch die Änderung des Steuersatzes von 16% bzw. 19% auf 7% ergibt
sich ein Differenzbetrag, der von den SWO ausgezahlt wird.
Habe ich einen Zinsanspruch auf die zu viel gezahlte Umsatzsteuer?
¾ Die einbehaltene Umsatzsteuer wurde nicht verzinst, da die SWO die empfangene
Umsatzsteuer unverzüglich an das zuständige Finanzamt abgeführt hat. Deshalb
besteht auch kein Anspruch auf Zinsen gegenüber den SWO.