Grad der Behinderung
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Grad der Behinderung
Professor Dr. med. Andreas Bitsch Vorsitzender des Ärztlichen Beirats Chefarzt der Neurologischen Klinik Ruppiner Kliniken Neuruppin GESUNDHEIT Brennpunkt „Grad der Behinderung“ Herr Anske vom Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) zu Gast beim Ärztlichen Beirat der DMSG Brandenburg Die Multiple Sklerose führt nicht selten zu einem körperlichen Handicap. Dann ist die Beantragung eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen sinnvoll. Häufig entstehen dadurch behinderungsbedingte Nachteilsausgleiche, die verschiedene Bereiche des öffentlichen Lebens, den Kündigungsschutz, die Anzahl der Urlaubstage oder Steuern betreffen und die der oder dem Betroffenen schlicht zustehen. Wichtig zu wissen ist, dass die Ausstellung eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen erst ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 erfolgt. Nicht immer fühlen sich die Antragsteller am Ende richtig eingeschätzt! Die DMSG Brandenburg erreichen nicht selten Anrufe von Mitgliedern, die sich ungerecht behandelt fühlen oder über mangelnde Transparenz des Verfahrens oder lange Wartezeiten klagen. Das war Grund genug für den Ärztlichen Beirat, Herrn Anske vom Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV), das für das Antragsverfahren zuständig ist, zu einem Gespräch einzuladen. Ziel war es, Informationen auszutauschen und Problembereiche zu erkennen, die vielleicht zu verbessern sind. In einem angeregten und au4 ßerordentlich freundlichen und konstruktiven Gespräch stellte Herr Anske zunächst das Antragsverfahren dar. Die Anträge sind in Papierform erhältlich oder können online am Computer ausgefüllt und ausgedruckt werden (http://www.lasv.brandenburg.de). Komplett online können die Anträge leider noch nicht gestellt werden, da am Ende eine Unterschrift des Antragsstellers nötig ist. Wenn ein Antrag vorliegt... Liegt ein Antrag vor, werden zunächst Informationen von den behandelnden Ärzten, also vor allem von der Neurologin oder dem Neurologen eingeholt. Hier mahnte Herr Anske an, dass es immer noch zu häufig zu Verzögerungen kommt, weil die angeschriebenen Ärzte zu spät antworten. Die Mitglieder des Ärztlichen Beirats gaben zu bedenken, dass die Formulare und die dort den behandelnden Ärztinnen und Ärzten gestellten Fragen die umfassende und für die Bewertung des GdB notwendigen Informationen nicht oder nicht konkret genug erfassen. Somit kann es für den Gutachter des Landesamtes, der dann aus diesen Unterlagen einen GdB oder gar ein Merkzeichen festlegen muss, schwierig sein, zu einer adäquaten Bewertung zu gelangen. Die Bewertung erfolgt streng nach der Versorgungsmedizinischen Verordnung, also in einem engen gesetzlichen Rahmen, der nur einen kleinen Bewertungsspielraum zulässt. Das ist den zu begutachtenden Betroffenen in der Regel nicht bewusst. Über die konkreten Festlegungen entscheiden im Amt letztendlich Juristen und folgen dabei in der Regel den Vorschlägen der begutachtenden Versorgungsärzte. Problematisch ist, dass es für die Multiple Sklerose in der genannten Verordnung keine detaillierten Regelungen gibt. Entscheidend für die Bewertung ist aber nicht die Diagnose, sondern die konkrete Beeinträchtigung. Widerspruch bei nicht zutreffender Bewertung Dennoch kann es natürlich vorkommen, dass eine Bewertung nicht zutreffend ist. Dann gibt es die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Im Widerspruchsverfahren kommt immer ein anderer Gutachter als der Erstgutachter zum Einsatz, der Antrag wird also völlig neu geprüft. Es ist hilfreich, wenn der Betroffene möglichst exakt angibt, an welchem Punkt er sich nicht sachgerecht eingeschätzt sieht. Es kann auch um eine Begutachtung von einem unabhängigen 83/13 GESUNDHEIT Das neue Patientenrechtegesetz Arzt gebeten werden, das wird dann geprüft und ggf. umgesetzt. In diesem Zusammenhang erwähnte Herr Anske, dass eine Nachuntersuchung von Amtswegen nur dann erfolgt, wenn eine Besserung der Beschwerden möglich ist. Dazu bezog der Ärztliche Beirat eine ganz klare Stellung: Bei Multipler Sklerose ist eine Besserung in der Regel nicht zu erwarten. Auf jeden Fall können sich die Antragsteller an den Sozialdienst des Landesverbandes wenden, der gern unterstützt und berät. Bevorstehende Entwicklungen und Ziele des Landesamtes Das Amt plant unter anderem verständlichere Bescheide, die Möglichkeit einer Online-Abfrage zum Status des Verfahrens und das Erreichen einer Verfahrensdauer von weniger als 3 Monaten. Nach einer ausführlichen und lebhaften Diskussion vereinbarten die Mitglieder des Ärztlichen Beirats und Herr Anske am Ende folgendes: In einem ersten Schritt soll der MS-bezogene Fragebogen für die behandelnden Ärzte gemeinsam überarbeitet werden. Außerdem wird eine Fortbildung für die für das LASV tätigen Ärzte stattfinden. Beides soll dazu dienen, die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des GdB bei MS-Betroffenen zu verbessern. Prof. Dr. Andreas Bitsch 83/13 Welche Rechte haben Sie? Das neue Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) ist in Kraft getreten. Es soll den Patienten stärken und ihn auf Augenhöhe mit dem Behandelnden stellen. Zudem sollen Versicherte die Leistungen schneller von ihrer Krankenkasse erhalten. Spätestens innerhalb von drei Wochen, bei Einschaltung des medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen muss künftig über einen LeistungsAuch die Rechte der Versicher- antrag entschieden werden. ten wurden ausgebaut. Voraus- Erfolgt bis Ablauf der Frist setzung hierfür sind ausführkeine Mitteilung eines hinliche Patienteninformationen reichenden Grundes für eine und mehr Patientenbeteiligung. Fristüberschreitung, gilt die Leistung danach als genehmigt. Das Gesetz regelt folgende Punkte: Welche Rechte Sie genau t Behandlungsvertrag zwihaben, erfahren Sie im schen Patienten und Ärzten Internet auf der Homesowie anderen Heilberufen page des Bundesministet Patienteninformationen: riums für Gesundheit. z. B. über erforderliche Untersuchungen, DiaInformationen finden Sie gnosen, beabsichtigte unter Therapien, Risiken, Behandlungskosten etc. t Dokumentationspflichten www.bundesgesundheitsmibei der Behandlung nisterium.de/patienund Patientenakten tenrechtegesetz t Einsichtnahme in die eigene Patientenakte Zum Gesetz ist auch eine t Transparenz In HafBroschüre „Ratgeber für tungsfällen Patentenrechte“ erschienen, t Unterstützung der Versidie telefonisch unter 030cherten bei der Durch182722721 oder per Email setzung von Schadensbestellt werden kann: ersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern durch publikationen@bundesregiedie jeweilige Krankenkasse rung.de t Stärkung der Rechte von Patientenorganisationen, Weitere Informationen zu insbesondere im Gemeindiesem Thema auf Seite 7 ff. samen Bundesausschuss 5