Mit der Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone

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Mit der Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone
Mit der Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone
Nachfolgeregelungen für den Handwerkerparkausweis bei Umweltzonen
erfordern bürokratischen Hürdenlauf
In allen NRW Umweltzonen dürfen ab 1.1.2013 auch keine Dieselfahrzeuge mit roter
Plakette und ab 1.7.2014 keine mehr mit einer gelben Plakette einfahren. An die
Stelle der von den Städten bisher selbst erlassenen Fahrverbotsregelungen trat zum
1.Juli 2011 ein landeseinheitlicher Regelungskatalog in Kraft, der trotz einiger
Ergänzungen vom 28.09.2011 mehrfache bürokratische Hürden aufstellt.
Rund 20% aller in NRW angemeldeten Diesel-PKW haben keine oder nur eine rote
Feinstaubplakette. Durch eine Ausnahmegenehmigung des Straßenverkehrsamtes
kann dennoch eine Befreiung vom Fahrverbot erlangt werden, wenn bestimmte
technische, soziale oder wirtschaftliche Gründe vorliegen.
Um der besonders in NRW nachlassenden Bereitschaft zur Umrüstung alter
Dieselfahrzeuge mit Partikelfilter entgegenzuwirken, folgt der Verordnungsgeber dem
Grundsatz: ‚Nachrüsten geht vor Ausnahmegenehmigung‘.
Kommentierung des Ausnahmekatalogs für Handwerksbetriebe
Der Ausnahmekatalog – Stand 28.09.2011beschreibt im Kapitel I. das
Genehmigungsverfahren und in Kapitel II. die Ausnahmekriterien die ohne ein
Genehmigungsverfahren gelten. Beim Genehmigungsverfahren wird zwischen den
Haltern unterschieden die ausschließlich ein oder mehrere Fahrzeuge angemeldet
haben die keine oder nur eine rote Feinstaubplakette erhalten und Haltern die zu
ihrem Fuhrpark sowohl Fahrzeuge mit roter als auch gelber oder grüner Plakette
zählen
1.
Kriterien für Privatleute und Gewerbetreibende die nur ein oder mehrere
Fahrzeuge angemeldet haben, die keine oder nur eine rote
Feinstaubplakette erhalten.
Eine Ausnahme für bestimmte Fahrzwecke bzw. bestimmte Fahrzeugarten, erhalten
Dieselfahrzeuge, die aufgrund ihres Abgasverhaltens keine oder nur eine rote
Feinstaubplakette zugeteilt bekommen, wenn die unter Nr. 1.1 genannten
allgemeinen Voraussetzungen kumulativ und mind. eine der besonderen
Voraussetzungen (Nr.1.2 oder 1.3) vorliegen:
1.1
Allgemeine Voraussetzungen

Dem Antragsteller steht kein anderes auf ihn zugelassenes Fahrzeug zur
Verfügung, mit dem er ohne Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone
fahren könnte.
Fahrzeug muss bereits vor dem 1.1.2008 auf den FZ-Halter/das Unternehmen
oder dessen Rechtsnachfolger zugelassen sein.
Eine Nachrüstung ist technisch nicht möglich.
Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar (Nachweis bei Firmen
durch bestätigende Auskunft des Steuerberaters, bei Privatpersonen abhängig
vom Netto-Gehalt)



1.2
Besondere Voraussetzungen für bestimmte Fahrtzwecke

Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur
Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-,
Gas und Elektroschäden,
Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder
zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind.
Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung
zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl.
Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen.


Hinweis: Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Fahrzwecke werden jeweils nur für eine Umweltzone in
NRW erteilt.( weitere Info siehe Ziffer 5.1)
1.3
Besondere

Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (z.B. historische Busse, die
für Hochzeitsfahrten oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden),
Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen
Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, als
Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten, d.h.
Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische
Besonderheiten aufweisen und in der Zulassungsbescheinigung als SonderKfz
ausgewiesen sind (z.B. Messwagen, Werkstattwagen von Handwerksbetrieben).
Besondere Härtefälle, etwa der Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden
durch ein Verkehrsverbot. Solche Härtefälle sind durch eine begründete
Stellungnahme
eines
Steuerberaters
zu
belegen.


Voraussetzungen
aus
kraftfahrzeugbezogenen
Gründen
Hinweis: Ausnahmegenehmigungen aus kraftfahrzeugbezogenen Gründen gelten ohne weitere
Antragstellung für alle Umweltzone in NRW (weitere Info siehe Ziffer 5.2.)
Befreiung ohne Antrag für bestimmte EURO 3 Fahrzeuge
Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), der
Schadstoffgruppe 3 gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a - h der 35.
Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV), d.h. Abgasstufe Euro 3, für
die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008
auf den Fahrzeughalter zugelassen wurden, werden durch eine
Allgemeinverfügung ,ohne weitere Antragstellung , vom Fahrverbot in allen NRWUmweltzonen befreit. Die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung einer Technischen
Prüfstelle reicht als Nachweis aus.
Hinweis: Umweltzonen in NRW können erst ab dem 1.7.2014 Euro 3-Fahrzeuge (gelbe Plakette) die Einfahrt verwehren
Sonderproblem: Nachweis der Nichtnachrüstbarkeit
Erforderlich ist die Vorlage einer Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung beim
Straßenverkehrsamt. Diese Bescheinigung kann nur ein amtlich anerkannter
Sachverständiger, z.B. in einer Technischen Prüfstelle ausstellen (Gebühr PKW: 50
€), da er allein berechtigt ist, die ABE eines Partikelfilters für ein bestimmtes
Fahrzeugmodell auf einen anderen Fahrzeugtyp zu erweitern. Diese Hürde soll eine
hohe Nachrüstungsquote gewährleisten.
Um den betroffenen Handwerkern überflüssige Wege zu ersparen, prüfen die KfzMeisterbetriebe bei Nachrüstungsanfragen die Verfügbarkeit geeigneter Partikelfilter
über die Datenbank der ARGE 21 und schicken den Handwerker samt Fahrzeug erst
bei einem Negativbefund zu einer Technischen Prüfstelle. Denn in deren Datenbank
(ARGE21) sind auch Filter aufgelistet, die im Markt nicht (mehr) erhältlich sind. Hier
könnten die Kfz-Meisterbetriebe mit ihrer Fachkompetenz helfen, und sich vom
Filterhersteller bescheinigen lassen, dass es trotz KBA-Nr. keinen Filter für das
angefragte Fahrzeug gibt. Das Rechercheergebnis sollte zur Vorlage beim
Straßenverkehrsamt ausreichen.
2.
Ausnahmeregelungen für Fuhrparks
Mit der Fuhrparkregelung soll Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, ihren
Fuhrpark schrittweise durch Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung an die Kriterien
der Umweltzone anzupassen.
Für Unternehmen mit zwei oder mehr Nutzfahrzeugen (Fahrzeuge der Klasse N) ,
die bereits mit einer roten Plakette gekennzeichnet sind, werden auf Antrag
befristete Ausnahmegenehmigungen nur für einzelne Nutzfahrzeuge/Reisebusse
erteilt,
wenn
eine
bestimmte
Anzahl
der
Nutzfahrzeuge
des
Unternehmensfuhrparks die Kriterien zur Einfahrt in die Umweltzone erfüllt
(Ausgleichsfahrzeuge).
Ausnahmen
im
Rahmen
der
Fuhrparkregelung
können
nur
für
Nutzfahrzeuge/Reisebusse erteilt werden, die vor dem 01.01.2008 auf den
Halter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sind.
Für Fahrzeuge die auf Grund ihres Abgasverhaltens keine Feinstaubplakette
erhalten würden (Schadstoffgruppe 1) kann keine Ausnahme beantragt werden.
Zeitraum
Anzahl der Ausnahmen für Anzahl erforderlicher AusgleichsNutzfahrzeuge/Reisebusse
Nutzfahrzeuge/Reisebusse1
(ab Schadstoffgruppe 2)
bis 31.12.2013
1
1
bis 31.12.2014
1
2
bis 31.12.2015
1
3
1 Nutzfahrzeuge/ Reisebusse, die ohne Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone fahren dürfen
Die Ausnahmegenehmigung ist auf max. ein Jahr befristet. Sie kann nach
Ablauf erneut beantragt werden. Sie kann bis max. 31.12.2015 erteilt werden.
Hinweis: Ausnahmegenehmigungen nach der Fuhrparksregelung gelten ohne weitere Antragstellung
für alle Umweltzonen in NRW (weitere Info siehe Ziffer 5.2.)
3.
Ausnahmeregelungen für Linienbusse
Siehe Ziffer 3. des Ausnahmekataloges
4.
Ausnahmegenehmigungen für Wohnmobile
Für die Strecke vom Wohnort bis zur nächsten Autobahnauffahrt wird die
Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn das Wohnmobil vor dem 1.1.2008 auf
den Halter zugelassen wurde und eine Nachrüstung technisch nicht möglich
oder mit Kosten von mehr als 4.500€ verbunden ist.
Den Nachweis der Nichtnachrüstbarkeit darf nur der Sachverständige einer
Technischen Prüfstelle bescheinigen. Den Nachweis, dass die Nachrüstkosten
über 4.500€ kann eine anerkannte AU-Werkstatt erbringen.
5.
5.1
Ausnahmegenehmigungen, die von anderen Stellen erteilt worden sind
Vereinfachter Nachweis bei Anträgen für weitere Umweltzonen
Hinweis: Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Fahrzwecke ( Ziffer 1.2) gelten zunächst nur für eine
Umweltzone.
Beantragt der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung, die vor nicht mehr als zwei
Jahren erteilt worden ist, nach Nr. 1.2 dieser Ausnahmeregelungen eine weitere
Ausnahmegenehmigung nach Nr. 1.2 für eine andere Umweltzone, müssen die
Genehmigungsvoraussetzungen der Nr. 1.1 nicht erneut geprüft werden. Zum
Nachweis
dieser
Voraussetzungen
reicht
die
bereits
erteilte
Ausnahmegenehmigung aus.
5.2
Gegenseitige Anerkennung
Die örtlich zuständigen Behörden erkennen erteilte Ausnahmegenehmigungen
nach Nr. 1.3 oder Nr. 2 dieser Ausnahmeregelungen gegenseitig an. Zum
Nachweis muss die erteilte Ausnahmegenehmigung auf Nr. 1.3 oder Nr. 2
dieser Ausnahmeregelungen verweisen und sichtbar im Kraftfahrzeug
mitgeführt werden.
Kapitel II. Befreiungen von Amts wegen
Ausnahmekriterien für Fälle, die ohne ein Genehmigungsverfahren gelten.
u.a.
Freie Fahrt ohne Antrag und ohne Plakette haben sowohl Autos mit einem
Kurzkennzeichen (Beginn der Kennzeichennr. mit 04) als auch mit einem
roten Händlerdauerkennzeichen (Beginn der Kennzeichennr. mit 06)
Der komplette. Ausnahmekatalog – Stand 28.09.2011- ist einsehbar unter
https://www.kfz-nrw.de/presse/aktuelle-meldungen/pressemeldungen.html
Eine Information des Kfz-Gewerbes NRW , www.kfz-nrw.de
Stand 1.12.2011