Mit der Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone
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Mit der Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone
Mit der Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone Nachfolgeregelungen für den Handwerkerparkausweis bei Umweltzonen erfordern bürokratischen Hürdenlauf In allen NRW Umweltzonen dürfen ab 1.1.2013 auch keine Dieselfahrzeuge mit roter Plakette und ab 1.7.2014 keine mehr mit einer gelben Plakette einfahren. An die Stelle der von den Städten bisher selbst erlassenen Fahrverbotsregelungen trat zum 1.Juli 2011 ein landeseinheitlicher Regelungskatalog in Kraft, der trotz einiger Ergänzungen vom 28.09.2011 mehrfache bürokratische Hürden aufstellt. Rund 20% aller in NRW angemeldeten Diesel-PKW haben keine oder nur eine rote Feinstaubplakette. Durch eine Ausnahmegenehmigung des Straßenverkehrsamtes kann dennoch eine Befreiung vom Fahrverbot erlangt werden, wenn bestimmte technische, soziale oder wirtschaftliche Gründe vorliegen. Um der besonders in NRW nachlassenden Bereitschaft zur Umrüstung alter Dieselfahrzeuge mit Partikelfilter entgegenzuwirken, folgt der Verordnungsgeber dem Grundsatz: ‚Nachrüsten geht vor Ausnahmegenehmigung‘. Kommentierung des Ausnahmekatalogs für Handwerksbetriebe Der Ausnahmekatalog – Stand 28.09.2011beschreibt im Kapitel I. das Genehmigungsverfahren und in Kapitel II. die Ausnahmekriterien die ohne ein Genehmigungsverfahren gelten. Beim Genehmigungsverfahren wird zwischen den Haltern unterschieden die ausschließlich ein oder mehrere Fahrzeuge angemeldet haben die keine oder nur eine rote Feinstaubplakette erhalten und Haltern die zu ihrem Fuhrpark sowohl Fahrzeuge mit roter als auch gelber oder grüner Plakette zählen 1. Kriterien für Privatleute und Gewerbetreibende die nur ein oder mehrere Fahrzeuge angemeldet haben, die keine oder nur eine rote Feinstaubplakette erhalten. Eine Ausnahme für bestimmte Fahrzwecke bzw. bestimmte Fahrzeugarten, erhalten Dieselfahrzeuge, die aufgrund ihres Abgasverhaltens keine oder nur eine rote Feinstaubplakette zugeteilt bekommen, wenn die unter Nr. 1.1 genannten allgemeinen Voraussetzungen kumulativ und mind. eine der besonderen Voraussetzungen (Nr.1.2 oder 1.3) vorliegen: 1.1 Allgemeine Voraussetzungen Dem Antragsteller steht kein anderes auf ihn zugelassenes Fahrzeug zur Verfügung, mit dem er ohne Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone fahren könnte. Fahrzeug muss bereits vor dem 1.1.2008 auf den FZ-Halter/das Unternehmen oder dessen Rechtsnachfolger zugelassen sein. Eine Nachrüstung ist technisch nicht möglich. Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar (Nachweis bei Firmen durch bestätigende Auskunft des Steuerberaters, bei Privatpersonen abhängig vom Netto-Gehalt) 1.2 Besondere Voraussetzungen für bestimmte Fahrtzwecke Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas und Elektroschäden, Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind. Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen. Hinweis: Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Fahrzwecke werden jeweils nur für eine Umweltzone in NRW erteilt.( weitere Info siehe Ziffer 5.1) 1.3 Besondere Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (z.B. historische Busse, die für Hochzeitsfahrten oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden), Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten, d.h. Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen und in der Zulassungsbescheinigung als SonderKfz ausgewiesen sind (z.B. Messwagen, Werkstattwagen von Handwerksbetrieben). Besondere Härtefälle, etwa der Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot. Solche Härtefälle sind durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen. Voraussetzungen aus kraftfahrzeugbezogenen Gründen Hinweis: Ausnahmegenehmigungen aus kraftfahrzeugbezogenen Gründen gelten ohne weitere Antragstellung für alle Umweltzone in NRW (weitere Info siehe Ziffer 5.2.) Befreiung ohne Antrag für bestimmte EURO 3 Fahrzeuge Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), der Schadstoffgruppe 3 gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a - h der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV), d.h. Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen wurden, werden durch eine Allgemeinverfügung ,ohne weitere Antragstellung , vom Fahrverbot in allen NRWUmweltzonen befreit. Die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung einer Technischen Prüfstelle reicht als Nachweis aus. Hinweis: Umweltzonen in NRW können erst ab dem 1.7.2014 Euro 3-Fahrzeuge (gelbe Plakette) die Einfahrt verwehren Sonderproblem: Nachweis der Nichtnachrüstbarkeit Erforderlich ist die Vorlage einer Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung beim Straßenverkehrsamt. Diese Bescheinigung kann nur ein amtlich anerkannter Sachverständiger, z.B. in einer Technischen Prüfstelle ausstellen (Gebühr PKW: 50 €), da er allein berechtigt ist, die ABE eines Partikelfilters für ein bestimmtes Fahrzeugmodell auf einen anderen Fahrzeugtyp zu erweitern. Diese Hürde soll eine hohe Nachrüstungsquote gewährleisten. Um den betroffenen Handwerkern überflüssige Wege zu ersparen, prüfen die KfzMeisterbetriebe bei Nachrüstungsanfragen die Verfügbarkeit geeigneter Partikelfilter über die Datenbank der ARGE 21 und schicken den Handwerker samt Fahrzeug erst bei einem Negativbefund zu einer Technischen Prüfstelle. Denn in deren Datenbank (ARGE21) sind auch Filter aufgelistet, die im Markt nicht (mehr) erhältlich sind. Hier könnten die Kfz-Meisterbetriebe mit ihrer Fachkompetenz helfen, und sich vom Filterhersteller bescheinigen lassen, dass es trotz KBA-Nr. keinen Filter für das angefragte Fahrzeug gibt. Das Rechercheergebnis sollte zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt ausreichen. 2. Ausnahmeregelungen für Fuhrparks Mit der Fuhrparkregelung soll Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, ihren Fuhrpark schrittweise durch Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung an die Kriterien der Umweltzone anzupassen. Für Unternehmen mit zwei oder mehr Nutzfahrzeugen (Fahrzeuge der Klasse N) , die bereits mit einer roten Plakette gekennzeichnet sind, werden auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen nur für einzelne Nutzfahrzeuge/Reisebusse erteilt, wenn eine bestimmte Anzahl der Nutzfahrzeuge des Unternehmensfuhrparks die Kriterien zur Einfahrt in die Umweltzone erfüllt (Ausgleichsfahrzeuge). Ausnahmen im Rahmen der Fuhrparkregelung können nur für Nutzfahrzeuge/Reisebusse erteilt werden, die vor dem 01.01.2008 auf den Halter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sind. Für Fahrzeuge die auf Grund ihres Abgasverhaltens keine Feinstaubplakette erhalten würden (Schadstoffgruppe 1) kann keine Ausnahme beantragt werden. Zeitraum Anzahl der Ausnahmen für Anzahl erforderlicher AusgleichsNutzfahrzeuge/Reisebusse Nutzfahrzeuge/Reisebusse1 (ab Schadstoffgruppe 2) bis 31.12.2013 1 1 bis 31.12.2014 1 2 bis 31.12.2015 1 3 1 Nutzfahrzeuge/ Reisebusse, die ohne Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone fahren dürfen Die Ausnahmegenehmigung ist auf max. ein Jahr befristet. Sie kann nach Ablauf erneut beantragt werden. Sie kann bis max. 31.12.2015 erteilt werden. Hinweis: Ausnahmegenehmigungen nach der Fuhrparksregelung gelten ohne weitere Antragstellung für alle Umweltzonen in NRW (weitere Info siehe Ziffer 5.2.) 3. Ausnahmeregelungen für Linienbusse Siehe Ziffer 3. des Ausnahmekataloges 4. Ausnahmegenehmigungen für Wohnmobile Für die Strecke vom Wohnort bis zur nächsten Autobahnauffahrt wird die Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn das Wohnmobil vor dem 1.1.2008 auf den Halter zugelassen wurde und eine Nachrüstung technisch nicht möglich oder mit Kosten von mehr als 4.500€ verbunden ist. Den Nachweis der Nichtnachrüstbarkeit darf nur der Sachverständige einer Technischen Prüfstelle bescheinigen. Den Nachweis, dass die Nachrüstkosten über 4.500€ kann eine anerkannte AU-Werkstatt erbringen. 5. 5.1 Ausnahmegenehmigungen, die von anderen Stellen erteilt worden sind Vereinfachter Nachweis bei Anträgen für weitere Umweltzonen Hinweis: Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Fahrzwecke ( Ziffer 1.2) gelten zunächst nur für eine Umweltzone. Beantragt der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung, die vor nicht mehr als zwei Jahren erteilt worden ist, nach Nr. 1.2 dieser Ausnahmeregelungen eine weitere Ausnahmegenehmigung nach Nr. 1.2 für eine andere Umweltzone, müssen die Genehmigungsvoraussetzungen der Nr. 1.1 nicht erneut geprüft werden. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen reicht die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung aus. 5.2 Gegenseitige Anerkennung Die örtlich zuständigen Behörden erkennen erteilte Ausnahmegenehmigungen nach Nr. 1.3 oder Nr. 2 dieser Ausnahmeregelungen gegenseitig an. Zum Nachweis muss die erteilte Ausnahmegenehmigung auf Nr. 1.3 oder Nr. 2 dieser Ausnahmeregelungen verweisen und sichtbar im Kraftfahrzeug mitgeführt werden. Kapitel II. Befreiungen von Amts wegen Ausnahmekriterien für Fälle, die ohne ein Genehmigungsverfahren gelten. u.a. Freie Fahrt ohne Antrag und ohne Plakette haben sowohl Autos mit einem Kurzkennzeichen (Beginn der Kennzeichennr. mit 04) als auch mit einem roten Händlerdauerkennzeichen (Beginn der Kennzeichennr. mit 06) Der komplette. Ausnahmekatalog – Stand 28.09.2011- ist einsehbar unter https://www.kfz-nrw.de/presse/aktuelle-meldungen/pressemeldungen.html Eine Information des Kfz-Gewerbes NRW , www.kfz-nrw.de Stand 1.12.2011