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R e c h t e u n d P f l i c h t e n d e r Fa c h p e r s o n e n Anzeigepflicht Die Frage nach einer allfälligen Anzeigepflicht ist kantonal geregelt. Gemäss Zürcher Strafprozessordnung beispielsweise sind lediglich Behördenmitglieder und Beamte zur Anzeige verpflichtet. Darunter fallen Fachleute in psychosozialen Institutionen (z.B. Suchtberatung) in der Regel dann, wenn sie mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut worden sind (z.B. Angliederung an Sozialdienste einer Gemeinde in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis). Aber selbst dann ist die Anzeigepflicht üblicherweise i n t e r d i szi p lin Ä r e fa c ht a gung 16. juni 2010, volkshaus zürich eingeschränkt. Im Kanton Zürich beispielsweise hat ein Berater, der als Angestellter einer Behörde im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit strafbare Handlungen wahrnimmt, zwar grundsätzlich Anzeige zu erstatten. Da jedoch die Beratungstätigkeit oft ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Klienten voraussetzt, ist der Berater gemäss Gesetz auch in einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis lediglich zur Anzeige berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Informieren Sie sich im Zweifelsfall in Ihrem Arbeitskanton. Allgemeine Regel: Fachleute ohne behördlichen Auftrag haben grundsätzlich keine Anzeigepflicht. Fachleute mit behördlichem Auftrag können je nach kantonalen Gesetzesgrundlagen zur Anzeige verpflichtet sein; hier braucht es konkrete Abklärungen im Kanton. Anzeigerecht Auch die Frage nach einem Anzeigerecht richtet sich (noch) nach kantonaler Strafprozessordnung. In der Regel ist jedermann zur Anzeige berechtigt. Einschränkungen gibt es für bestimmte Berufsgruppen. Fachleute im Tätigkeitsgebiet der psychosozialen Arbeit/ Beratung/Therapie, die bei der Ausübung ihres Berufes Kenntnis besonders schützenswerter Personendaten erlangen, unterliegen gemäss Eidgenössischem Datenschutzgesetz der beruflichen Schweigepflicht. Geistliche und ÄrztInnen unterstehen dem strengen, strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis. Wer seine berufliche Schweigepflicht bricht oder sein Berufsgeheimnis verrät, macht sich grundsätzlich strafbar. Personen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, bedürfen gemäss Strafgesetzbuch entweder der Einwilligung des Berechtigten, der behördlichen Entbindung vom Berufsgeheimnis oder einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht, um Anzeige erstatten zu können. Für Fachleute im Tätigkeitsgebiet der psychosozialen Arbeit/Beratung/Therapie gilt gemäss Eidgenössischem Datenschutzgesetz, dass sie zur Anzeige berechtigt sind, wenn entweder der Angezeigte einwilligt oder die Anzeige durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Sie haben somit im Einzelfall eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen und zu prüfen, wie vorzugehen ist. Der Kanton Zürich sieht beispielsweise für Fachleute im Tätigkeitsgebiet der psychosozialen Arbeit/Beratung/ Therapie in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis ausdrücklich vor, dass es ihnen im Einzelfall zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben (z.B. bei Bekanntwerden eines Kindsmissbrauchs) erlaubt ist, Personendaten ohne gesetzliche Grundlage und ohne Einwilligung der betroffenen Person bekannt zu geben. Bei einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben gilt ganz generell, dass das Interesse des Opfers an seiner körperlichen und/oder psychischen Integrität wohl das Interesse des Täters an einer Geheimhaltung seiner besonders schützenswerten Personendaten überwiegt. Je nach Fall können Betroffene als Alternative zu einer Anzeige auch an eine spezialisierte Institution weitergeleitet werden. w w w.fa c hverb an ds uc ht. c h • ANGEBOTSSTRUKTUR • DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGE n • R e c h t e u n d P f l i c h t e n d e r Fa c h p e r s o n e n Allgemeine Regel: Grundsätzlich haben Fachleute ihnen anvertraute Informationen geheim zu halten. Eine Anzeige ist nur in besonderen Fällen zu erwägen, wenn ein anderes Rechtsgut (Schutz von Leib und Leben) höher zu gewichten ist als die Vertraulichkeit der Informationen. Trägerschaft Fachverband Sucht Schweizerische Kriminalprävention Ev.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich, Fachstelle Frauen und Männer Evangelisches Tagungs- und Studienzentrum Boldern Escape – Zentrum für für Verhaltenssucht, Zürich sedes – Sexualpädagogik deutsche Schweiz männer.ch – Dachverband der Schweizer Männer- und Väterorganisationen A3 Flyer.Tagung.indd 1 Mit finanzieller Unterstützung Gesundheitsförderung Schweiz Bundesamt für Gesundheit Suchtpräventionsstelle der Stadt Zürich Schweizerische Kriminalprävention Swisscom Fach verband Sucht Redaktionelle Verantwortung: Fachverband Sucht, Weinbergstrasse 25, 8001 Zürich [email protected], www.fachverbandsucht.ch 31.5.2010 15:35:07 Uhr ANGEBOTSSTRUKTUR DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGE n Seit der Revision des Sexualstrafrechts von 1991 ist die Verbreitung von «unzüchtigen Veröffentlichungen» erlaubt, wobei diesem Grundsatz Grenzen gesetzt werden. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen «weicher» und «harter» Pornografie. Örtlich und zeitlich virtuell Örtlich virtuell, zeitlich real Zeitlich und örtlich real (das Internet dient der Rezeption sexueller Inhalte) (das Internet dient dem virtuellen Echtzeit-Kontakt) (das Internet dient der realen Kontaktaufnahme) Reviews und Sexsites • Übersichts- und Rezensionssites, thematisch geordnet, mit Bewertungen von Betreibern und Usern • Führen direkt zu einzelnen Anbietern (kostenlose «Teaser» und gebührenpflichtige Abonnements für Downloadberechtigung hochaufgelöster Bilder und Videos) • Beispiele Reviews: www.adultreviews.com www.adultsitesurfer.com • Beispiele Sexsites: www.abbywinters.com www.femjoy.com Bild- und Filmdatenbanken • thematisch geordnete Sammlungen von Fotografien und Videos unterschiedlichsten Inhalts • Beispiel: www.youporn.com Börsen für den Austausch audiovisueller Erotika • von den Nutzern selbst (nach dem Vorbild von youtube.com) mit Fotografien und Videos angereicherte Websites unterschiedlichsten Inhalts • Beispiel: www.privatamateure.com Sites und blogs mit alternativen, künstlerischen Ansätzen und emanzipatorischem Anspruch • experimentelle erotisch-sexuelle Darstellungen • bewusst jenseits der gängigen pornografischen Ästhetikkategorien positioniert («alternative porn») • Beispiele: www.ishotmyself.com www.beautifulagony.com www.ifeelmyself.com (Live-)Webcam-Angebote • virtuelle Beobachtung erotisch-sexueller Live-Darstellungen, sozusagen die virtuelle Form der Stripshow • in der Regel kostenlose «Teaser» und Gebührenpflicht für sexuell explizite und/ oder private Darbietungen • Beispiele: www.livesex.com www.sexcam-portal.com Chat- und/oder Diskussionsforen für den allgemeinen Austausch über sexuelle Inhalte und/oder Austausch innerhalb sexueller Subkulturen (ohne Kontaktperspektive) • Plattformen für den schriftlichen Austausch über sexuelle Inhalte und Fragestellungen unterschiedlichster Ausprägung • dient der Informationsvermittlung, der Diskussion und Reflexion, teilweise mit Selbsthilfegruppen-Charakter • in der Regel kostenlos, aber registrierungspflichtig • Beispiele: www.forum.gayunion.de www.fetischforen.de www.forum-amelo.homepage.t-online.de Online-Sexshops • Information und Bestellmöglichkeiten zu sexuell nutzbaren Utensilien (Sex-Spielzeuge etc.) • funktioniert grundsätzlich gleich wie andere Online-Shops • interessant für Zielgruppen, für die der Besuch realer Sexshops hochschwellig ist • Beispiele: www.erotikshop24.ch www.clitcare.ch (speziell für Frauen) Flirt- und Kontaktplattformen für die Vermittlung realer nicht-kommerzieller sexueller Kontakte • Kontaktbörsen für die kriteriengeleitete Suche nach möglichen PartnerInnen für spezifische sexuelle Unternehmungen • funktioniert grundsätzlich gleich wie allgemeine Kontaktbörsen (z.B. www. parship.ch), konzentriert sich aber auf ein gemeinsames sexuelles Interesse • der Zugang zur Kontaktbörse ist in der Regel kostenpflichtig (monatliche Abonnementsgebühr o.ä.), während der sexuelle Konatkt selbst ohne finanzielle Interessen zustande kommt • Beispiele: www.c-date.ch www.seitensprung.ch www.adultfriendfinder.com Websites/Plattformen für die Vermittlung realer kommerzieller sexueller Dienstleistungen (Clubs, Escort etc.) • Informationsplattformen für AnbieterInnen realer sexueller Dienstleistungen, sozusagen der «Online-Katalog» für Freier • teilweise mit Feedback-/ Bewertungsmöglichkeiten durch die NutzerInnen • der Kontakt findet real statt • Beispiele: www.rotlichtforum.ch www.and6.ch www.sexforum.ch Informationen über Sexualität • Sammlungen von Sachinformationen zu sexuellen Fragestellungen • in unterschiedlichem Mass thematisch in weiter gehende Fragestellungen (z.B. Jugendfragen generell) eingebettet • Beispiele: www.lilli.ch www.durchblick.ch B e z a h l t A3 Flyer.Tagung.indd 2 Inhalt der Darstellung Keine Pornografie Weiche Pornografie Harte Pornografie Künstlerisch-erotische Darstellungen ohne expliziten sexuellen Charakter, z.B. Nacktbilder, auf denen keine Geschlechtsteile zu sehen sind und die Dargestellten keine aufreizenden Posen einnehmen. Der Übergang ist fliessend. Grundsätzlich liegt keine Pornografie vor, wenn die Darstellung einen schutzwürdigen künstlerischen oder wissenschaftlichen Wert hat. Darstellungen mit sexuellem Charakter, welche die Grenze zur «harten» Pornografie (siehe rechts) nicht überschreiten. Dieser Bereich deckt die «gängigen» Sexualpraktiken, bspw. die Darstellung von Masturbation, Oral-, Vaginal-, Analverkehr, ab. Auch «hart» anmutende Darstellungsformen (z.B. extreme Nahaufnahmen) gehören zur «weichen Pornografie», sofern die sexuellen Handlungen keine Kinder, Tiere, Gewalt oder Ausscheidungen abbilden. Darstellungen sexueller Handlungen mit oder zwischen Kindern, mit Tieren, mit Gewalttätigkeiten oder mit «menschlichen Ausscheidungen» (Urin und Kot, nicht aber Sperma), ebenso Darstellungen von nackten Kindern in einer sexuell aufreizenden Stellung oder Situation. Nicht pornografisch sind Schnappschüsse nackter Kinder, auf die bei der Herstellung der Bilder in keiner Weise eingewirkt wurde. Sinngemäss gelten die gleichen Kriterien für Textdarstellungen. Legalität In diesem Bereich ist alles erlaubt (Herstellung, Konsum, Besitz, Verbreitung, öffentliche Darstellung). Für über 16-Jährige ist weiche Pornografie grundsätzlich legal, sofern die Modelle mindestens 16 Jahre alt sind. Alle Formen «harter Pornografie» sind illegal. Unter 16-Jährigen darf weiche Pornografie nicht zugänglich gemacht werden (auch wenn diese sie sehen wollen). Ausnahmen für über 16-Jährige: • nicht vorsätzlicher Konsum • Pornografie mit menschlichen Ausscheidungen darf man besitzen. Gesetzliche Grundlage ist der Art. 197 des Schweizerischen Strafgesetzbuches: 4. Pornografie 1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. 3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Gegenstände werden eingezogen. 3bis. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen. 4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1–3 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. Bei Kenntnis illegaler Internetsexangebote ist eine (auch anonyme) Meldung an die Schweizerische Koordinationsstelle zur Bekämfung der Internetkriminalität (KOBIK) möglich > www.kobik.ch u n d / o d e r u n b e z a h l t 31.5.2010 15:35:07 Uhr