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R e c h t e u n d P f l i c h t e n d e r Fa c h p e r s o n e n
Anzeigepflicht
Die Frage nach einer allfälligen Anzeigepflicht ist
kantonal geregelt. Gemäss Zürcher Strafprozessordnung beispielsweise sind lediglich Behördenmitglieder
und Beamte zur Anzeige verpflichtet. Darunter fallen
Fachleute in psychosozialen Institutionen (z.B. Suchtberatung) in der Regel dann, wenn sie mit der Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe betraut worden sind (z.B.
Angliederung an Sozialdienste einer Gemeinde in
einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis).
Aber selbst dann ist die Anzeigepflicht üblicherweise
i n t e r d i szi p lin Ä r e fa c ht a gung
16. juni 2010, volkshaus zürich
eingeschränkt. Im Kanton Zürich beispielsweise hat ein
Berater, der als Angestellter einer Behörde im Rahmen
seiner amtlichen Tätigkeit strafbare Handlungen
wahrnimmt, zwar grundsätzlich Anzeige zu erstatten.
Da jedoch die Beratungstätigkeit oft ein persönliches
Vertrauensverhältnis zum Klienten voraussetzt, ist
der Berater gemäss Gesetz auch in einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis lediglich zur Anzeige
berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Informieren Sie
sich im Zweifelsfall in Ihrem Arbeitskanton.
Allgemeine Regel: Fachleute ohne behördlichen Auftrag haben grundsätzlich keine Anzeigepflicht. Fachleute mit behördlichem Auftrag können
je nach kantonalen Gesetzesgrundlagen zur Anzeige verpflichtet sein; hier braucht es konkrete Abklärungen im Kanton.
Anzeigerecht
Auch die Frage nach einem Anzeigerecht richtet sich
(noch) nach kantonaler Strafprozessordnung. In der
Regel ist jedermann zur Anzeige berechtigt. Einschränkungen gibt es für bestimmte Berufsgruppen.
Fachleute im Tätigkeitsgebiet der psychosozialen Arbeit/
Beratung/Therapie, die bei der Ausübung ihres Berufes
Kenntnis besonders schützenswerter Personendaten
erlangen, unterliegen gemäss Eidgenössischem Datenschutzgesetz der beruflichen Schweigepflicht. Geistliche
und ÄrztInnen unterstehen dem strengen, strafrechtlich
geschützten Berufsgeheimnis.
Wer seine berufliche Schweigepflicht bricht oder sein
Berufsgeheimnis verrät, macht sich grundsätzlich
strafbar. Personen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, bedürfen gemäss Strafgesetzbuch entweder
der Einwilligung des Berechtigten, der behördlichen
Entbindung vom Berufsgeheimnis oder einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung über die Zeugnis- oder
Auskunftspflicht, um Anzeige erstatten zu können.
Für Fachleute im Tätigkeitsgebiet der psychosozialen
Arbeit/Beratung/Therapie gilt gemäss Eidgenössischem
Datenschutzgesetz, dass sie zur Anzeige berechtigt
sind, wenn entweder der Angezeigte einwilligt oder die
Anzeige durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Sie haben somit im Einzelfall eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen und zu prüfen, wie vorzugehen ist.
Der Kanton Zürich sieht beispielsweise für Fachleute
im Tätigkeitsgebiet der psychosozialen Arbeit/Beratung/
Therapie in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis ausdrücklich vor, dass es ihnen im Einzelfall
zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr
für Leib und Leben (z.B. bei Bekanntwerden eines
Kindsmissbrauchs) erlaubt ist, Personendaten ohne
gesetzliche Grundlage und ohne Einwilligung der
betroffenen Person bekannt zu geben. Bei einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben gilt
ganz generell, dass das Interesse des Opfers an seiner
körperlichen und/oder psychischen Integrität wohl das
Interesse des Täters an einer Geheimhaltung seiner
besonders schützenswerten Personendaten überwiegt.
Je nach Fall können Betroffene als Alternative zu einer
Anzeige auch an eine spezialisierte Institution weitergeleitet werden.
w w w.fa c hverb an ds uc ht. c h
• ANGEBOTSSTRUKTUR
• DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGE n
• R e c h t e u n d P f l i c h t e n d e r Fa c h p e r s o n e n
Allgemeine Regel: Grundsätzlich haben Fachleute ihnen anvertraute Informationen geheim zu halten. Eine Anzeige ist nur in besonderen Fällen
zu erwägen, wenn ein anderes Rechtsgut (Schutz von Leib und Leben) höher zu gewichten ist als die Vertraulichkeit der Informationen.
Trägerschaft
Fachverband Sucht
Schweizerische Kriminalprävention
Ev.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich, Fachstelle Frauen und Männer
Evangelisches Tagungs- und Studienzentrum Boldern
Escape – Zentrum für für Verhaltenssucht, Zürich
sedes – Sexualpädagogik deutsche Schweiz
männer.ch – Dachverband der Schweizer Männer- und Väterorganisationen
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Mit finanzieller Unterstützung
Gesundheitsförderung Schweiz
Bundesamt für Gesundheit
Suchtpräventionsstelle der Stadt Zürich
Schweizerische Kriminalprävention
Swisscom
Fach
verband
Sucht
Redaktionelle Verantwortung:
Fachverband Sucht, Weinbergstrasse 25, 8001 Zürich
[email protected], www.fachverbandsucht.ch
31.5.2010 15:35:07 Uhr
ANGEBOTSSTRUKTUR
DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGE n
Seit der Revision des Sexualstrafrechts von 1991 ist die Verbreitung von «unzüchtigen Veröffentlichungen» erlaubt, wobei diesem
Grundsatz Grenzen gesetzt werden. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen «weicher» und «harter» Pornografie.
Örtlich und zeitlich virtuell
Örtlich virtuell, zeitlich real
Zeitlich und örtlich real
(das Internet dient der Rezeption
sexueller Inhalte)
(das Internet dient dem virtuellen
Echtzeit-Kontakt)
(das Internet dient der realen
Kontaktaufnahme)
Reviews und Sexsites
• Übersichts- und Rezensionssites, thematisch geordnet, mit Bewertungen von
Betreibern und Usern
• Führen direkt zu einzelnen Anbietern
(kostenlose «Teaser» und gebührenpflichtige Abonnements für Downloadberechtigung hochaufgelöster Bilder und Videos)
• Beispiele Reviews: www.adultreviews.com
www.adultsitesurfer.com
• Beispiele Sexsites: www.abbywinters.com
www.femjoy.com
Bild- und Filmdatenbanken
• thematisch geordnete Sammlungen von
Fotografien und Videos unterschiedlichsten Inhalts
• Beispiel: www.youporn.com
Börsen für den Austausch audiovisueller
Erotika
• von den Nutzern selbst (nach dem Vorbild
von youtube.com) mit Fotografien und
Videos angereicherte Websites unterschiedlichsten Inhalts
• Beispiel: www.privatamateure.com
Sites und blogs mit alternativen,
künstlerischen Ansätzen und emanzipatorischem Anspruch
• experimentelle erotisch-sexuelle
Darstellungen
• bewusst jenseits der gängigen pornografischen Ästhetikkategorien positioniert
(«alternative porn»)
• Beispiele: www.ishotmyself.com
www.beautifulagony.com
www.ifeelmyself.com
(Live-)Webcam-Angebote
• virtuelle Beobachtung erotisch-sexueller
Live-Darstellungen, sozusagen die virtuelle Form der Stripshow
• in der Regel kostenlose «Teaser» und
Gebührenpflicht für sexuell explizite und/
oder private Darbietungen
• Beispiele: www.livesex.com
www.sexcam-portal.com
Chat- und/oder Diskussionsforen für
den allgemeinen Austausch über sexuelle
Inhalte und/oder Austausch innerhalb
sexueller Subkulturen (ohne Kontaktperspektive)
• Plattformen für den schriftlichen
Austausch über sexuelle Inhalte und
Fragestellungen unterschiedlichster
Ausprägung
• dient der Informationsvermittlung, der
Diskussion und Reflexion, teilweise mit
Selbsthilfegruppen-Charakter
• in der Regel kostenlos, aber registrierungspflichtig
• Beispiele: www.forum.gayunion.de
www.fetischforen.de
www.forum-amelo.homepage.t-online.de
Online-Sexshops
• Information und Bestellmöglichkeiten zu
sexuell nutzbaren Utensilien (Sex-Spielzeuge etc.)
• funktioniert grundsätzlich gleich wie
andere Online-Shops
• interessant für Zielgruppen, für die der
Besuch realer Sexshops hochschwellig ist
• Beispiele: www.erotikshop24.ch
www.clitcare.ch (speziell für Frauen)
Flirt- und Kontaktplattformen für die
Vermittlung realer nicht-kommerzieller
sexueller Kontakte
• Kontaktbörsen für die kriteriengeleitete
Suche nach möglichen PartnerInnen für
spezifische sexuelle Unternehmungen
• funktioniert grundsätzlich gleich wie
allgemeine Kontaktbörsen (z.B. www.
parship.ch), konzentriert sich aber auf
ein gemeinsames sexuelles Interesse
• der Zugang zur Kontaktbörse ist in der
Regel kostenpflichtig (monatliche
Abonnementsgebühr o.ä.), während der
sexuelle Konatkt selbst ohne finanzielle
Interessen zustande kommt
• Beispiele: www.c-date.ch
www.seitensprung.ch
www.adultfriendfinder.com
Websites/Plattformen für die Vermittlung
realer kommerzieller sexueller
Dienstleistungen (Clubs, Escort etc.)
• Informationsplattformen für AnbieterInnen realer sexueller Dienstleistungen,
sozusagen der «Online-Katalog» für
Freier
• teilweise mit Feedback-/ Bewertungsmöglichkeiten durch die NutzerInnen
• der Kontakt findet real statt
• Beispiele: www.rotlichtforum.ch
www.and6.ch
www.sexforum.ch
Informationen über Sexualität
• Sammlungen von Sachinformationen zu
sexuellen Fragestellungen
• in unterschiedlichem Mass thematisch in
weiter gehende Fragestellungen
(z.B. Jugendfragen generell) eingebettet
• Beispiele: www.lilli.ch
www.durchblick.ch
B e z a h l t
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Inhalt der Darstellung
Keine Pornografie
Weiche Pornografie
Harte Pornografie
Künstlerisch-erotische Darstellungen
ohne expliziten sexuellen Charakter,
z.B. Nacktbilder, auf denen keine
Geschlechtsteile zu sehen sind und
die Dargestellten keine aufreizenden
Posen einnehmen. Der Übergang ist
fliessend. Grundsätzlich liegt keine
Pornografie vor, wenn die Darstellung
einen schutzwürdigen künstlerischen
oder wissenschaftlichen Wert hat.
Darstellungen mit sexuellem Charakter, welche die Grenze zur «harten»
Pornografie (siehe rechts) nicht
überschreiten. Dieser Bereich deckt
die «gängigen» Sexualpraktiken,
bspw. die Darstellung von Masturbation, Oral-, Vaginal-, Analverkehr,
ab. Auch «hart» anmutende Darstellungsformen (z.B. extreme Nahaufnahmen) gehören zur «weichen
Pornografie», sofern die sexuellen
Handlungen keine Kinder, Tiere, Gewalt oder Ausscheidungen abbilden.
Darstellungen sexueller Handlungen
mit oder zwischen Kindern, mit
Tieren, mit Gewalttätigkeiten oder
mit «menschlichen Ausscheidungen»
(Urin und Kot, nicht aber Sperma),
ebenso Darstellungen von nackten
Kindern in einer sexuell aufreizenden
Stellung oder Situation. Nicht pornografisch sind Schnappschüsse nackter
Kinder, auf die bei der Herstellung
der Bilder in keiner Weise eingewirkt
wurde.
Sinngemäss gelten die gleichen
Kriterien für Textdarstellungen.
Legalität
In diesem Bereich ist alles erlaubt
(Herstellung, Konsum, Besitz, Verbreitung, öffentliche Darstellung).
Für über 16-Jährige ist weiche Pornografie grundsätzlich legal, sofern die
Modelle mindestens 16 Jahre alt sind.
Alle Formen «harter Pornografie»
sind illegal.
Unter 16-Jährigen darf weiche Pornografie nicht zugänglich gemacht
werden (auch wenn diese sie sehen
wollen).
Ausnahmen für über 16-Jährige:
• nicht vorsätzlicher Konsum
• Pornografie mit menschlichen Ausscheidungen darf man besitzen.
Gesetzliche Grundlage ist der Art. 197 des Schweizerischen Strafgesetzbuches:
4. Pornografie
1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände
solcher Art oder pornografische Vorführungen
einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder
Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne
von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie
sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit
Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen
im Voraus auf deren pornografischen Charakter
hinweist, bleibt straflos.
3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne
von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern
oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen
oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist,
ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Gegenstände
werden eingezogen.
3bis. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder
Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle
Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt
haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel
oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen.
4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe
zu verbinden.
5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der
Ziffern 1–3 sind nicht pornografisch, wenn sie
einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
Bei Kenntnis illegaler Internetsexangebote ist eine (auch anonyme) Meldung an die Schweizerische Koordinationsstelle zur Bekämfung
der Internetkriminalität (KOBIK) möglich > www.kobik.ch
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u n b e z a h l t
31.5.2010 15:35:07 Uhr