Steuergünstig schenken
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Steuergünstig schenken
Ratgeber Steuerrecht Seit Anfang 2009 wird der Verkehrswert einer Immobilie sehr viel höher als der frühere Einheitswert angesetzt. So kann bei Übertragung eines Hauses Erbschaftssteuer anfallen. Der Nießbrauch ist eine Möglichkeit steuerfreier Vermögensübertragung auf die kommende Generation. Steuergünstig schenken S eit dem 1. Januar 2009 sind Immobilien bei Schenkungen und im Erbfall mit deren Verkehrswert anzusetzen. Dieser Verkehrs wert ist sehr viel höher als der früher für Immobilien geltende Einheitswert. Dies führt dazu, dass schon bei der Übertra gung eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung in guter Lage Erbschaftssteuer anfallen kann. Diese Steuer kann durch verschiedene Gestaltungs möglichkeiten reduziert oder vermieden werden. Eine sol che Möglichkeit ist die Verein barung eines Nießbrauchs. Der Nießbrauch ist das Recht, sämtliche Nutzungen aus dem Grundstück bzw. der Immobilie zu ziehen. Der Nießbraucher 88 Hausbau 1/2 - 2010 darf die Sache selbst nutzen, aber auch vermieten oder ver pachten. Ihm stehen die Erträge des Grundstücks zu, also z. B. der Mietzins oder die Früch te des Apfelbaumes aus dem Vorgarten. Das Nießbrauchs recht ist grundsätzlich nicht übertragbar und unvererblich. Dieses Nießbrauchsrecht kann zur steueroptimierten Vermö gensübertragung in die nächs te Generation genützt werden: Eltern verschenken ihre Immo bilie zu Lebzeiten an ihre Kin der und behalten sich ein sol ches Nießbrauchsrecht vor. Der Nießbrauch mindert den steu erlich zu berücksichtigenden Wert der Schenkung. Liegt die ser Wert unterhalb der gesetz lichen Freibeträge, fällt keine UNSER TIPP Der Nießbrauch ist das Recht, sämtliche Nutzungen z. B. aus einem Haus zu ziehen. Verschenken Eltern Ihre Im mobilie zu Lebzeiten an die Kinder und behalten das Nieß brauchsrecht, mindert dieses den steuerlichen Wert der Schenkung. Liegt dieser Wert unterhalb der gesetzlichen Freibeträge, fällt keine Schenkungssteuer an. Vorteil die ser Regelung ist aber auch, dass spätere Erbstreitigkei ten – und damit eine eventuelle Versteigerung der Im mobilie weit unter Wert – vermieden werden können. Schenkungssteuer an. Nach Ablauf von 10 Jahren kann der Freibetrag erneut ausgeschöpft werden. Doch was sind die Konsequenzen einer solchen Nießbrauchsregelung? Welche Rechte und Pflichten verblei ben dem Nießbraucher, welche treffen die Kinder als (künftige) Eigentümer? Sowohl zur Bestellung des sogenannten dinglichen Nieß brauches als auch zur Schen kung und Übereignung des Grundstücks ist eine notariel le Beurkundung erforderlich. Nach dem Notartermin werden der Eigentumswechsel und die Nießbrauchsbestellung im Grundbuch eingetragen. Eine Eintragung im Grundbuch hat zudem den Vorteil, dass der Nießbrauch für alle ersichtlich Steuerrecht Ratgeber Rechte und Pflichten des Nießbrauchers Der Nießbraucher kann kos tenlos in der Immobilie woh nen bzw. erhält den Mietzins. Als Ausgleich hierfür hat er für die Erhaltung der Immobilie zu sorgen: Er hat die Ausbes serungen und Erneuerungen durchzuführen, die üblicher weise innerhalb eines kurzen Zeitabschnittes anfallen, sowie die entstandenen Kosten zu tragen. Hierunter fällt ein neu er Anstrich, der Ersatz zerbro chener Fensterscheiben oder die Beseitigung geringer Dach schäden. Der Nießbraucher kann die Instandhaltungspflicht auch auf Dritte, wie z. B. den Mieter oder Pächter des Grundstücks, übertragen. Außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen hat der Nießbraucher weder vorzu nehmen noch die Kosten hier für zu tragen. Hierzu zählt eine komplette Dachsanierung, eine Umstellung der Heizungsanla ge, die Anbringung einer Wär medämmung oder die Erneu erung der gesamten Elektroin stallation des Gebäudes. Er hat dem Eigentümer allerdings Mit teilung von der Notwendigkeit solcher Erhaltungsmaßnahmen zu machen. Dies ermöglicht diesem die Instandsetzungsar beiten vorzunehmen. Eine Ver pflichtung des Eigentümers be steht allerdings nicht. Auch der Nießbraucher ist berechtigt, die außergewöhnlichen Erhal tungsmaßnahmen vorzuneh men. Er kann dann vom Eigen tümer Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Genaue Ab grenzungskriterien, wann ei ne Instandsetzungsmaßnahme gewöhnlich ist und wann nicht, existieren nicht. Es ist daher rat sam bei Nießbrauchsbestellung eine betragsmäßige Obergren ze für „gewöhnliche“ Instand haltungen festzulegen. Der Nießbraucher muss das Gebäude für die Dauer des Nießbrauches gegen Brand schaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten versichern. Ist das Gebäude bereits versichert, so fallen ihm die zu leistenden Zahlungen zur Last. Daneben hat der Nießbraucher die Las ten, die das Grundstück be treffen, für die Dauer des Nieß brauches zu tragen. Hierzu zählen die „ordent lichen öffentlich-rechtliche Las ten“, wie die Grundsteuer und die Gemeindeabgaben. Aber auch privatrechtliche Lasten, wie die Zinsen von Hypotheken und Grundschulden sowie die einzelnen Leistungen von Re allasten und Rentenschulden trägt der Nießbraucher, soweit sie schon zur Zeit der Bestel lung des Nießbrauchs bestan den haben. Aber Vorsicht! Dies betrifft nur das Verhältnis Nießbrauchs besteller – Nießbrauchsberech tigter. Gegenüber dem Hypo thekengläubiger haftet der ei gentliche Schuldner, nicht der Nießbraucher. Führen öffent liche Lasten zur Wertsteige rung des Grundstücks, profi tiert hiervon der Eigentümer, nicht der Nießbraucher. Daher hat der Eigentümer diese „au ßergewöhnlichen öffentlichen Lasten“ zu zahlen. Hierzu zäh len hauptsächlich die Anlie ger- und Erschließungsbeiträge eines Grundstücks. Der Nießbraucher hat bei der Ausübung des Nutzungs rechts die bisherige wirtschaft liche Bestimmung der Sache aufrecht zu erhalten. So darf in einem zur Wohnnutzung be stimmten Gebäude kein Ge werbebetrieb eröffnet werden, ohne dass der Eigentümer zu stimmt. Der Nießbraucher darf die Sache weder umgestalten, noch wesentlich verändern. Verboten ist z. B. ein Umbau oder die Vergrößerung des Ge bäudes. Wird das Grundstück zur Vermögensübertragung in die nächste Generation auf die Kin der/Verwandten übertragen, so wird der Beschenkte Eigentü mer. Er kann das Grundstück auch verkaufen. Das Nieß brauchsrecht erlischt jedoch durch einen solchen Verkauf nicht. Der Erwerber würde nur das bloße Eigentum am Grund stück, nicht aber das Nut zungsrecht kaufen können. Ein Grundstück ohne Nutzungs möglichkeit ist unattraktiv. Dies schützt die übertragende Ge neration. Zudem können wei tere Beschränkungen in die Schenkungsverträge aufge nommen werden, ohne dass di es die steuerliche Wirksamkeit der Schenkungen beseitigen würde. Die gesetzlichen Regeln für den Nießbrauch sind groß teils nicht zwingend. So kön nen beispielsweise für die In standsetzungspflicht, die Ver sicherungs- und die Lasten tragungspflicht abweichende Regelungen vereinbart werden. Doch selbst wenn man das ge setzlich geregelte „Grundmo dell“ des Nießbrauchs wählt, sollte man vertraglich Abgren zungskriterien für Rechte und Pflichten der Parteien festle gen. Hierdurch können gege benenfalls Konflikte zwischen den Generationen vermieden werden. Die Übertragung von Im mobilien noch während der Lebzeiten der Eltern auf deren Kinder oder auch Enkel kann verschiedene Vorteile mit sich bringen. Neben der Vermei dung unnötiger Erbschaftssteu er kann die Nachfolge in den Immobilienbesitz abschließend geregelt und Streit unter den Erben sowie die durch den Er benstreit bestehende Gefahr der Versteigerung der Immo bilie weit unter Wert verhindert werden. Die Kosten des Ge staltungsaufwands sind zudem sehr viel geringer als die Kosten eines Rechtsstreits der Erben.❙ E X P E R T E N - R AT In jeder Ausgabe von Hausbau nehmen Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Käser, 70184 Stuttgart (www.kanzlei-dr-kaeser. de) Stellung zu aktuellen Themen des Bau-, Architekten- & Immobilienrechts. Die bundesweit tätige Kanzlei befasst sich außerdem noch mit weiteren Spezial gebieten. Rechtsanwalt Dr. jur. Hans-Martin Käser (l.) und RA Dr. jur. Olaf Kieschke (r.), beide Kanzlei Dr. Käser. 1/2 - 2010 Fotos: © pressmaster - Fotolia.com; Anschriften Seite 112 und der Nießbraucher damit optimal geschützt ist. Mit Ein tragung im Grundbuch ist das Nießbrauchsrecht entstanden und der Beschenkte neuer Ei gentümer des Grundstücks ge worden. Der Nießbrauch erlischt, wenn der Begünstigte sein Recht aufgibt und er im Grund buch gelöscht wird. Das Nieß brauchsrecht erlischt auch bei Tod des Nießbrauchers, beim Grundbuchamt kann dann die Löschung des Nießbrauches verlangt werden. Hausbau 89