Inwieweit die Kunst das Recht provoziert
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Inwieweit die Kunst das Recht provoziert
Expose Vorstellung des Dissertationsthemas aus dem Fach Kulturrecht „Inwieweit die Kunst das Recht provoziert“ Betreuer: Univ. Prof. Dr. Richard Potz Dissertantin: Mag. Heidi-Maria Derler Wien, am 16.Juni 2010 1 Inhaltsverzeichnis I Themenvorstellung und Aufbau der Arbeit S. 3-5 1) Einleitung S. 3 2) Fragestellungen, Probleme, Rechtslücken, Praxisbeispiele S. 3-5 3) Resümee, Ausblick, Zielsetzung S. 5 II Zeitplan und Arbeitsschritte S. 6 III Kosten und Finanzierung S. 6 IV Auswahlbibliographie S. 7-8 2 I. Themenvorstellung und Aufbau der Arbeit 1) Einleitung Die Einleitung beschäftigt sich mit der (den) Definition(en) von Recht (als etwas Vorhersehbares und Beständiges) und mit unterschiedlichen Definitionen von Kunst (als etwas Spontanes und Unvorhersehbares). Dh wie könnte man jene beschreiben, wer hat sich wie und warum über die eine oder andere Definition Gedanken gemacht und was bedeuten die unterschiedlichen Interpretationen und Auslegungen der Begriffe. Weiters soll die Frage behandelt werden, wo und wie die beiden Begriffe zueinander in Verbindung stehen bzw gebracht sind und wo sie in der Praxis gesetzlich verankert sind (Bsp.: sind die Menschenrechte, Grundfreiheiten iBa Kunstfreiheit, EMRK, StGG, Recht auf Gedanken- und Gewissensfreiheit,…) und wie das Recht versucht die Kunst zu definieren und zu begrenzen in ihrer „Freiheit“. 2) Fragestellungen, Probleme, Rechtslücken, Praxisbeispiele Weiters würde ich 3-4 (österreichische) Judikaturentscheidungen aus jeweils drei verschiedenen Zeit-und Kunstepochen (20. und 21. Jhdt.) iVm den jeweiligen umstrittenen Kunstprojekten vorstellen und sowohl von Seiten des Rechts (richterlichen Entscheidung) als auch von der Seite der Kunst (Künstlers, der Kuratoren) sowie der öffentlichen Meinung/Auswirkungen (Presse) jeweils darstellen und iVm folgenden Fragestellungen, Problemdarstellungen und Überlegungen bringen: Inwieweit darf das Recht als solches in jene Materie der Kunst- und Kulturfreiheit eingreifen? Wo sind beispielsweise die Grenzen der Rechte der einzelnen Künstler, welche sich zu Verwirklichen suchen (mit meist auch provokanten Ideen um zum Nachdenken anzuregen, Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, Zeichen zu setzten,…) gegenüber den „Nicht Künstlern“? Wie weit darf Kunst gehen? Was darf der Staat zulassen, wo muss er Grenzen setzten zum Schutze der Gesellschaft, der Jugend, des Einzelnen und letztlich auch des Künstlers? Inwieweit greift man da nicht in die Interessen und Rechte des Einzelnen ein? Ist man nicht in Denken und Gedanken frei oder gibt es Ebenen, wo das Recht richtungweisend Normen schaffen muss? Schafft das Recht bzw. der dahinter stehende Staat nicht dadurch selber 3 Strömungen wie die Gesellschaft bzw das Denken des Einzelnen funktionieren soll? Und ist die Kunstfreiheit vielleicht gar nicht mehr so frei sondern eher eingeengt? Das erste Beispiel (Entscheidung) aus der Kunst- und Rechtsgeschichte ist zB jenes über die Entwicklung von Egon Schieles Bildern und seine strafrechtliche Verfolgung aufgrund seiner zu pornographischen Kunst. Waren jene nicht eine reine Provokation? Wie ging der Staat/das Recht damit um? Wie versuchte das Recht(dieser Zeit) die Gesellschaft vor jenen provokanten Werken zu schützen? Was wurden für Maßnahmen gegen Schiele gesetzt und inwieweit wurde in die künstlerisch Freiheit des Malers eingegriffen? Inwieweit konnten sich seine „provozierenden“ Kunstwerke durchsetzen und neue Maßstäbe/Normen/Rechte für eine solche Form der Kunst schaffen? Die zweite Entscheidung soll sich mit der provokanten Kunst des Wiener Aktionismus (insb Günther Brus) beschäftigen und eines dieser Projekte vorstellen, wieder von der rechtlichen Seite als auch von der Kunstseite beleuchtet. Was gab es für strafrechtliche Sanktionen gegen ihn und die Vertreter des Wiener Aktionismus, wie reagierte die Öffentlichkeit darauf und welche Lösungen wurden auf beiden Seiten für einen möglichen Kompromiss gefunden? Gibt es einen solchen überhaupt? Die dritte Entscheidung behandelt die Vorstellung eines provokanten (umstrittenen) Gemäldes, welches in der Wiener Sezession ausgestellt war und um welchen ein Rechtsstreit bis zum EuGH geführt wurde, ob dies Kunst sei oder nicht? Anhand dieses Beispiels werden nach Behandlung der schon vorher angeführten Fragen weitere behandelt: Wie ist das heutzutage? Wie weit darf in Künstler provozieren und was gibt es von Seiten des Rechts für Grenzen gegen zu provokante Künstler? Was hat Recht hierfür an Regeln bzw. Entscheidungen getroffen und was hat sich die Kunst dadurch an Freiheiten (Rechte) durch die jeweiligen Provokationen und Einflüsse geschafft. Wie sind die Meinungen von Rechtsexperten, Kuratoren von Ausstellungen, Künstlern, Verantwortlichen der Kulturverwaltung usw. zu dieser Problematik (ua am Bsp der Sezession Wien und der Ausstellung „Christoph Büchel“ Swinger Club- Element6)? Hat das Recht die Aufgabe die Gesellschaft zu schützen oder greift es dazu sehr in die Rechte des einzelnen ein? Nimmt sich umgekehrt die Kunst, wenn man vieles als „Kunst“ bezeichnet nicht auch mit ihren Provokationen nicht viele Rechte heraus, greift in die Rechte des 4 einzelnen ein und schafft sich seine Rechte selbst, wenn man ihr keine Schranken gebietet? Darf man so einfach so viel Seltsames, Anrüchiges oder einfach „Provozierendes“ als Kunst hinnehmen und ist dieses Recht der Kunstfreiheit so zu sagen vor jeder Einmischung geschützt oder was gibt es für rechtliche Grenzen? Wo hat sie sich schon „Rechte“ selbst erkämpft und wo hat sich die Kunst anhand jener Judikaturbeispiele durch das Argument der Kunstfreiheit mehr Spiel- und Rechtsfreiraum erkämpft? Welche der dargestellten Judikaturbeispiele sind es, wo das Recht die Kunst in ihre Schranke wies/weist und sich nicht provozieren ließ? Welche Lösungen haben Recht und Kunst schlussendlich gefunden und was bleibt offen und ist noch unbeantwortet? 3) Resümee, Ausblick, Zielsetzung Die verschieden behandelten Fragestellungen sollen zum Nachdenken und zur Diskussion anregen über die meist schwierige Gegenüberstellung und Vereinbarkeit von verschiedenen Fragestellungen zwischen Kunst und Recht. Jene Fragestellungen sollen an den von mir herausgenommenen Judikaturentscheidungen behandelt werden und hinterfragt und von beiden Blickwinkeln (sowohl Recht als auch Kunst) beleuchtet werden. Persönlich würde ich dazu Stellung beziehen, dass es für vieles zwar keine endgültige Lösung gibt und es immer Lücken des Rechts und der Kunst gibt und geben wird. Solange man aber dem Denken über das und der Meinungsbildung dem einzelnen zu den verschiedensten Formen der Kunst seine höchstpersönliche Meinung lässt ohne damit in die Rechte anderer massiv einzugreifen (provozieren), ist ein stets offener kompromissbereiter Dialog zwischen zwei so gegensätzlichen Materien, die aber einander brauchen, um die Interessen, Vorlieben und Neigungen der Menschen abzudecken und zu vereinen, gegeben. 5 II. Zeitplan und Arbeitsschritte SS 2010 -Dissertantenseminar zur Vorstellung der Dissertationsvorhabens -Vorlesung zur Methodenlehre -Wahlfach (2 Wochenstunden) -Seminar aus Judikatur und Textanalyse -Recherchearbeiten für die Dissertation -Verfassen der Einleitung WS 2010/2011 - Seminar aus dem Dissertationsfach - Wahlfach (2-4 Wochenstunden) - Recherchearbeiten - Arbeit am Hauptteil SS 2011 - Seminar - Arbeit am Haupteil - Abschluss aller erforderlichen Lehrveranstaltungen WS 2011/2012 - Arbeit am Hauptteil SS 2012 bzw WS2012/2013 - Fertigstellung der Arbeit sowie Einreichung und Defensio (Gesamtarbeitszeit ca 4-5 Semester) III Kosten und Finanzierung Soweit ersichtlich besteht zur Erstellung der projektierten Dissertation kein besonderer Finanzierungsbedarf. Die Kosten aus etwaigen Publikationen lassen sich aus heutiger Sicht noch nicht abschätzen. Diesbezüglich behalte ich mir die gesonderte Antragsstellung hinsichtlich in Frage kommender Unterstützungen und Beihilfen vor. 6 IV. Auswahlbibliographie • Österreichische Verfassungsgeschichte, Wilhelm Brauneder • Kulturverfassungsrecht im Bundesstaat, Peter Häberle • Bundesverfassungsrecht, Gabriele Kucsko-Stadlmayer • Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, Heinz Mayer • Kunstfreiheit jenseits der Ästhetik, Peter Mitteregger • Der Stufenaufbau der Rechtsordnung, Theo Öhlinger • Literatur zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht, Blettenweger Daniela Eva • Kunst an den Grenzen des Erlaubten, Ludwig Diess • Politische und rechtliche Aspekte von Kunst und Kultur in Österreich, Hofstetter Alwine • Ethik und Freiheit der bildenden Künste, Kim Shin-ja • Die Freiheit der Kunst, Claudia Pausch • Die strafrechtlichen Grenzen der Kunstfreiheit, Peter Schipka • Des Künstlers Rechte- die Kunst des Rechts, Matthias Weller • Reine Rechtslehre, Hans Kelsen • Was ist Gerechtigkeit?, Hans Kelsen • Der Bundesstaat zwischen Reiner Rechtslehre und Verfassungsrealität, Theo Öhlinger • Kulturrecht, Richard Potz • Freiheit als Rechtsprinzip, Gerhard Luf • Kunst in Österreich, Erika Doberer • Weltsprache Kunst, Irenäus Eibl-Eibesfeldt • Kleine Kunstgeschichte Österreichs, Karl Fink • Wiener Kunstgeschichte, Karl Ginhart • Kunstgeschichte und zeitgenössische Kunst, Edwin Lachnit • Kunstgeschichte Österreichs, Emerich Schaffran • Kunstfreiheit im Theater, Matthias Fahrmeir • Staat und Kunst, Jeroen B. van Heerde • Öffentliche Kunstförderung zwischen Kunstfreiheitsgarantie und Kulturstaat, Wolfgang Palm 7 • Kunst und Provokation, Armin Bammer • Kunstfreiheit und Jugendschutz, Spyridon Vlachopoulos • Stoppt das Kulturgeschwätz, Manfred Wagner • uvm. Sowie: - Judikaturbeispiele und Entscheidungen, wo sich das Recht mit provokanter Kunst auseinander gesetzt hat - Interviews mit Rechtsexperten, Künstlern, Vertretern der Kunst, Kuratoren, ect. - Internetrecherchen - Zeitungsartikel - Ausstellungseindrücke - uvm. 8