Schulvertrag - Internationale Friedensschule Köln

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Schulvertrag - Internationale Friedensschule Köln
INTERNATIONALE FRIEDENSSCHULE
KÖLN gGmbH
Neue Sandkaul 29
50859 Köln-Widdersdorf
telefon: +49.221.31 06 34-0
fax: +49.221.31 06 34-10
e-mail: [email protected]
internet: www.if-koeln.de
INTERNATIONALE FRIEDENSSCHULE KÖLN
COLOGNE INTERNATIONAL SCHOOL
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Schulvertrag
Die Internationale Friedensschule Köln gemeinnützige GmbH
als Träger der Internationalen Friedensschule Köln vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau Sonja Guentner
– im folgenden Schulträger –
und
(Schüler/in)
geb. am in
vertreten durch*
(Anschrift)
(Telefon privat) (dienstlich)
(Notfalltelefon Mobil)
– im folgenden Schüler –
schließen folgenden Schulvertrag:
Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit werden sämtliche denkbaren Varianten von „Vertreter“
(männlich, weiblich, Einzahl, Mehrzahl) im Text durchgehend mit der männlichen Mehrzahl „Die Vertreter“ bezeichnet. Der Begriff
erfüllt mithin lediglich die Funktion einer eindeutigen Bestimmung von Vertragsparteien, ist im Übrigen aber völlig neutral.
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Schulvertrag
§1
Der Schulträger nimmt den/die Schüler/in mit Wirkung ab dem
Schuljahr
/
bzw. ab dem
der/des Grundschule
Bilingualen Gymnasiums
International School
(Datum) in die Klasse
Zutreffendes bitte ankreuzen
auf (Schuleintritt). In der Grundschule ist die Aufnahme davon abhängig, dass er/sie die von der Schulaufsicht als notwendig erklärten
Voraussetzungen für die Einschulung erfüllt.
§2
Der/Die Schüler/in und seine/ihre Vertreter versichern, dass sie
vom pädagogischen Konzept und von der Schulordnung der Internationalen Friedensschule Köln-Widdersdorf Kenntnis haben und
diese als Bestandteil dieses Vertrages anerkennen. Die Vertreter
verpflichten sich, zur Verwirklichung der Erziehungs- und Bildungsziele der Schule auch selbst nach Kräften beizutragen und auf die
konsequente Einhaltung der Schulordnung durch den/die Schüler/
in zu achten. Die Vertreter versichern, dass die Angaben in der
Vertreter in Gremien/Institutionen der elterlichen Mitwirkung.
Die Vertreter haben das Recht, mit den Lehrern und dem Leiter der
Schule nach Terminvereinbarung ein
Gespräch über den/die einzelne/n Schüler/in zu führen.
Jede Schülerin/ jeder Schüler hat die Pflicht, am gesamten
Unterrichtsprogramm (dazu gehört der naturwissenschaftliche
Unterricht ungeachtet der zu bearbeitenden Themengebiete
sowie Sport- und Schwimmunterricht) teilzunehmen.
Die Vertreter erklären sich bereit, den die Schüler/in zur Erfüllung
seiner/ihrer Verpflichtungen anzuhalten.
§4
Der/Die Schüler/in ist berechtigt, bei der Gestaltung des Schullebens gemäß den Erziehungs- und Bildungszielen der Schule
mitzuwirken. Er/Sie ist insbesondere verpflichtet:
a) das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu achten
und nach Kräften dazu beizutragen, es zu verwirklichen
verbindlichen Anmeldung zutreffend und vollständig sind.
b) am Unterricht in den vorgesehen Pflichtstunden und
§3
den für verpflichtend erklärten außerunterrichtlichen
Schulveranstaltungen pünktlich und regelmäßig
teilzunehmen
Der Schulträger sorgt für einen geordneten Schulbetrieb gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen für Ersatz- bzw. Ergänzungsschulen und unterliegt insoweit der Aufsicht der zuständigen staatlichen Behörden bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmungen.
Der Schulträger erfüllt seinen Auftrag in der gemeinsamen Verantwortung der Beteiligten. Die Vertragspartner verpflichten sich
zu verantwortungsvoller Zusammenarbeit, die von gegenseitiger
Achtung, Mitverantwortung und Engagement für das Wohlergehen der Kinder und die Entwicklung der Schule geprägt ist. Das
erfordert Übereinstimmung von Lehrern, Eltern und Schülern in
der Anerkennung der Zielsetzung und Grundsätze der Erziehungsund Bildungsarbeit sowie vertrauensvolles Zusammenwirken.
Die Schule wünscht und fördert die Mitarbeit der
c) die Schul- und Hausordnung der Schule einzuhalten.
§5
Die Haftung der Schule und des Schulträgers für Personen- und
Sachschäden richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen. Vorbehaltlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
ist die Haftung für Sachschäden jedoch ausgeschlossen. Die
Haftung erstreckt sich nicht auf Geld, Wertsachen, Fahrräder,
Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände, die nicht für unmittelbare Schul- oder Unterrichtszwecke auf das Schulgelände
gebracht werden.
Für die Schüler besteht die gesetzliche Schülerunfallversicherung während des Unterrichts einschließlich der
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Schulvertrag
Pausen und für den Weg von und zur Schule oder einer
Vertreter/in trotz vorheriger Abmahnung sich in Gegensatz zu
Schulveranstaltung. Für Schäden, die der/die Schüler/in verur-
den Erziehungs- und Bildungszielen der Schule stellen, in schwer-
sacht, haftet diese/r oder seine/ihre Vertreter im Rahmen der
wiegender Weise gegen die Schulordnung verstoßen oder in
gesetzlichen Bestimmungen. Der Schulträger unterhält in
sonstiger Weise gegen wesentliche Inhalte des Vertrages.
soweit keine Haftpflichtversicherung.
§7
§6
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und
Der Schulvertrag endet ohne Kündigung durch Zeitablauf mit
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies
dem Abschluss der 12. Klasse oder bei Einstellung des Schulbetriebs
gilt auch für eine Vereinbarung über den Verzicht auf oder eine
durch den Schulträger. Gleiches gilt, wenn der/die Schüler/in nach
Durchbrechung des Schriftformerfordernis.
den Vorschriften der staatlichen Schulaufsicht die Schule verlassen muss.
Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses
Vertrages bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die
Die Kündigung des Schulvertrags ist beiderseits mit einer Frist
Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche
von drei Monaten zum 31. Januar oder 31. Juli des jeweiligen
rechtswirksame ersetzen, die dem am nächsten kommt was die
Jahres möglich. Die Kündigung bedarf einer Begründung. Ein
Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben.
Grund für die Kündigung liegt insbesondere vor, wenn die in § 3
niedergelegte Übereinstimmung in der Zusammenarbeit auch
nach Überzeugung nur einer der Parteien nicht mehr vorliegt.
Einer solchen Begründung bedarf es nicht, wenn die Kündigung
zum Ende des 4. Schuljahres erfolgt. Das Recht zur Kündigung
aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn der/die Schüler/in oder seine
Köln, den
(Schulträger)
, den (Vertreter)
HRB 56113, Amtsgericht Köln, Finanzamt Brühl 224/5972/3
, den
(Vertreter)