Schulvertrag - Internationale Friedensschule Köln
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Schulvertrag - Internationale Friedensschule Köln
INTERNATIONALE FRIEDENSSCHULE KÖLN gGmbH Neue Sandkaul 29 50859 Köln-Widdersdorf telefon: +49.221.31 06 34-0 fax: +49.221.31 06 34-10 e-mail: [email protected] internet: www.if-koeln.de INTERNATIONALE FRIEDENSSCHULE KÖLN COLOGNE INTERNATIONAL SCHOOL Seite 1/3 Schulvertrag Die Internationale Friedensschule Köln gemeinnützige GmbH als Träger der Internationalen Friedensschule Köln vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau Sonja Guentner – im folgenden Schulträger – und (Schüler/in) geb. am in vertreten durch* (Anschrift) (Telefon privat) (dienstlich) (Notfalltelefon Mobil) – im folgenden Schüler – schließen folgenden Schulvertrag: Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit werden sämtliche denkbaren Varianten von „Vertreter“ (männlich, weiblich, Einzahl, Mehrzahl) im Text durchgehend mit der männlichen Mehrzahl „Die Vertreter“ bezeichnet. Der Begriff erfüllt mithin lediglich die Funktion einer eindeutigen Bestimmung von Vertragsparteien, ist im Übrigen aber völlig neutral. INTERNATIONALE FRIEDENSSCHULE KÖLN COLOGNE INTERNATIONAL SCHOOL Seite 2/3 Schulvertrag §1 Der Schulträger nimmt den/die Schüler/in mit Wirkung ab dem Schuljahr / bzw. ab dem der/des Grundschule Bilingualen Gymnasiums International School (Datum) in die Klasse Zutreffendes bitte ankreuzen auf (Schuleintritt). In der Grundschule ist die Aufnahme davon abhängig, dass er/sie die von der Schulaufsicht als notwendig erklärten Voraussetzungen für die Einschulung erfüllt. §2 Der/Die Schüler/in und seine/ihre Vertreter versichern, dass sie vom pädagogischen Konzept und von der Schulordnung der Internationalen Friedensschule Köln-Widdersdorf Kenntnis haben und diese als Bestandteil dieses Vertrages anerkennen. Die Vertreter verpflichten sich, zur Verwirklichung der Erziehungs- und Bildungsziele der Schule auch selbst nach Kräften beizutragen und auf die konsequente Einhaltung der Schulordnung durch den/die Schüler/ in zu achten. Die Vertreter versichern, dass die Angaben in der Vertreter in Gremien/Institutionen der elterlichen Mitwirkung. Die Vertreter haben das Recht, mit den Lehrern und dem Leiter der Schule nach Terminvereinbarung ein Gespräch über den/die einzelne/n Schüler/in zu führen. Jede Schülerin/ jeder Schüler hat die Pflicht, am gesamten Unterrichtsprogramm (dazu gehört der naturwissenschaftliche Unterricht ungeachtet der zu bearbeitenden Themengebiete sowie Sport- und Schwimmunterricht) teilzunehmen. Die Vertreter erklären sich bereit, den die Schüler/in zur Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen anzuhalten. §4 Der/Die Schüler/in ist berechtigt, bei der Gestaltung des Schullebens gemäß den Erziehungs- und Bildungszielen der Schule mitzuwirken. Er/Sie ist insbesondere verpflichtet: a) das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu achten und nach Kräften dazu beizutragen, es zu verwirklichen verbindlichen Anmeldung zutreffend und vollständig sind. b) am Unterricht in den vorgesehen Pflichtstunden und §3 den für verpflichtend erklärten außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen pünktlich und regelmäßig teilzunehmen Der Schulträger sorgt für einen geordneten Schulbetrieb gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Ersatz- bzw. Ergänzungsschulen und unterliegt insoweit der Aufsicht der zuständigen staatlichen Behörden bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmungen. Der Schulträger erfüllt seinen Auftrag in der gemeinsamen Verantwortung der Beteiligten. Die Vertragspartner verpflichten sich zu verantwortungsvoller Zusammenarbeit, die von gegenseitiger Achtung, Mitverantwortung und Engagement für das Wohlergehen der Kinder und die Entwicklung der Schule geprägt ist. Das erfordert Übereinstimmung von Lehrern, Eltern und Schülern in der Anerkennung der Zielsetzung und Grundsätze der Erziehungsund Bildungsarbeit sowie vertrauensvolles Zusammenwirken. Die Schule wünscht und fördert die Mitarbeit der c) die Schul- und Hausordnung der Schule einzuhalten. §5 Die Haftung der Schule und des Schulträgers für Personen- und Sachschäden richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Vorbehaltlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden jedoch ausgeschlossen. Die Haftung erstreckt sich nicht auf Geld, Wertsachen, Fahrräder, Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände, die nicht für unmittelbare Schul- oder Unterrichtszwecke auf das Schulgelände gebracht werden. Für die Schüler besteht die gesetzliche Schülerunfallversicherung während des Unterrichts einschließlich der INTERNATIONALE FRIEDENSSCHULE KÖLN COLOGNE INTERNATIONAL SCHOOL Seite 3/3 Schulvertrag Pausen und für den Weg von und zur Schule oder einer Vertreter/in trotz vorheriger Abmahnung sich in Gegensatz zu Schulveranstaltung. Für Schäden, die der/die Schüler/in verur- den Erziehungs- und Bildungszielen der Schule stellen, in schwer- sacht, haftet diese/r oder seine/ihre Vertreter im Rahmen der wiegender Weise gegen die Schulordnung verstoßen oder in gesetzlichen Bestimmungen. Der Schulträger unterhält in sonstiger Weise gegen wesentliche Inhalte des Vertrages. soweit keine Haftpflichtversicherung. §7 §6 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Der Schulvertrag endet ohne Kündigung durch Zeitablauf mit Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies dem Abschluss der 12. Klasse oder bei Einstellung des Schulbetriebs gilt auch für eine Vereinbarung über den Verzicht auf oder eine durch den Schulträger. Gleiches gilt, wenn der/die Schüler/in nach Durchbrechung des Schriftformerfordernis. den Vorschriften der staatlichen Schulaufsicht die Schule verlassen muss. Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die Die Kündigung des Schulvertrags ist beiderseits mit einer Frist Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche von drei Monaten zum 31. Januar oder 31. Juli des jeweiligen rechtswirksame ersetzen, die dem am nächsten kommt was die Jahres möglich. Die Kündigung bedarf einer Begründung. Ein Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben. Grund für die Kündigung liegt insbesondere vor, wenn die in § 3 niedergelegte Übereinstimmung in der Zusammenarbeit auch nach Überzeugung nur einer der Parteien nicht mehr vorliegt. Einer solchen Begründung bedarf es nicht, wenn die Kündigung zum Ende des 4. Schuljahres erfolgt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der/die Schüler/in oder seine Köln, den (Schulträger) , den (Vertreter) HRB 56113, Amtsgericht Köln, Finanzamt Brühl 224/5972/3 , den (Vertreter)