Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung
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Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung
Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung - Verbraucherzentrale Nordr... 1 von 6 http://www.vz-nrw.de/p-konto Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Wir beantworten die wichtigsten Fragen. Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Ein P-Konto ist auch weiterhin ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet: Guthaben sind bis zu einem Betrag von 1.073,88 Euro je Kalendermonat geschützt, weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden. Wir geben Antworten auf folgende Fragen: Für wen ist ein P-Konto ein unbedingtes Muss? Welche Vorteile bietet das P-Konto gegenüber dem alten Pfändungsschutz? Gibt es das P-Konto automatisch? Muss jede Bank ein P-Konto einrichten? Kann ein Girokonto auch in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn es überzogen ist? Was schützt das P-Konto? Kann man durch Eröffnung mehrerer P-Konten in den Genuss mehrerer Grundfreibeträge kommen? Was kann das P-Konto? Gibt es das P-Konto auch als Gemeinschaftskonto? Wie viel kostet das P-Konto? Können überhöhte Entgelte fürs P-Konto zurückgefordert werden? Kann die Bank oder Sparkasse bei der Umstellung auf ein P-Konto den Dispokredit automatisch entziehen? Darf das Geldinstitut Kontoleistungen kappen, wenn auf das P-Konto umgestellt wird? Kann ein P-Konto auch überzogen werden? Kann man auf dem P-Konto sparen? Kann auf dem P-Konto Einkommen über den Grundfreibetrag hinaus geschützt werden? Wer bescheinigt zusätzliche Freibeträge? Gilt die Bescheinigung unbefristet? Was ist zu tun, wenn die Freibeträge auf der Bescheinigung nicht ausreichen, um das an sich pfändungsfreie Existenzminimum zu sichern? Welche Möglichkeiten bestehen bei einer Doppelpfändung von Arbeitslohn und Girokonto? Wann muss das "normale" Girokonto bei einer drohenden Pfändung umgestellt werden? Was kann man noch tun, wenn immer nur unpfändbare Beträge auf das Konto gehen? Gilt das P-Konto auch, wenn Verbraucherinsolvenz beantragt wurde? Wie wird man das P-Konto wieder los? Foto: Pulwey/Fotolia.com Für wen ist ein P-Konto ein unbedingtes Muss? Im Falle einer Pfändung wird ein Kontoguthaben nur auf einem P-Konto geschützt. Auf "normalen" Girokonten gibt es keinen Schutz. Auch Empfänger von Sozialleistungen sind vor der Verrechnung mit einer Kontoüberziehung nur mit einem P-Konto geschützt. Sie können dann innerhalb von 14 Tagen über ihr Geld verfügen. Welche Vorteile bietet das P-Konto gegenüber dem alten Pfändungsschutz? Während Kontoinhaber früher beim Gericht oder der pfändenden Behörde beantragen mussten, dass ihnen ein monatlicher Freibetrag zum Leben verbleibt, ist beim Pfändungsschutzkonto ein Guthaben von 1.073,88 Euro (Grundfreibetrag) je Kalendermonat automatisch geschützt. Dies gilt für Arbeitseinkommen und Sozialleistungen genauso wie beispielsweise für finanzielle Unterstützungen Dritter. Der P-Kontoinhaber muss nichts mehr unternehmen, bei einer Pfändung hat er weiterhin vollen Zugang zum Konto und kann zum Beispiel Überweisungen bis zum Grundfreibetrag vornehmen. Weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden, so dass nur noch in speziellen Fällen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung erforderlich ist. Durch den neuen P-Kontoschutz ist es auch möglich, Restguthaben aus dem nicht ausgeschöpften Freibetrag eines Monats einmalig in den nächsten Monat zu übertragen und damit kleine Rücklagen anzusparen. 21.08.2015 09:00 Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung - Verbraucherzentrale Nordr... 2 von 6 http://www.vz-nrw.de/p-konto Wichtig: Eine Kontoblockade, nach der das Konto nach Zustellung einer Pfändung zunächst gesperrt ist, gibt es nur noch einmalig wenige Tage bis zur Umwandlung des Kontos. Ansonsten bleibt das P-Konto in Höhe des Basispfändungsschutzes und eventuell bescheinigter weiterer Freibeträge immer nutzbar - auch direkt nach Zustellung einer Kontopfändung. Gibt es das P-Konto automatisch? Nein! Kontoinhaber müssen zur Einrichtung eines P-Kontos selbst aktiv werden. Entweder wird ein neues Konto gleich als P-Konto eingerichtet oder das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto umgewandelt. Hierzu muss ein entsprechender Antrag bei der Bank gestellt werden. Achtung: Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Muss jede Bank ein P-Konto einrichten? Per Gesetz sind Banken und Sparkassen bei Vorliegen einer Pfändung verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Tagen nach Antragstellung in ein P-Konto umzuwandeln. Die Umwandlung muss kostenlos sein. Wichtig: Wichtig: Es gibt nur ein Recht auf Umwandlung eines bestehenden Kontos. Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf ein Girokonto gibt es hingegen bislang nicht. Allerdings muss der deutsche Gesetzgeber bis spätestens September 2016 eine Richtlinie der EU umsetzen, die das Recht auf ein Girokonto mit grundlegenden Funktionen für Jedermann einführt. Bisher sieht es so aus: Die Bankenverbände haben sich im Rahmen einer Empfehlung an die Kreditinstitute bereit erklärt, jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten - allerdings auch diverse Ausnahmen hiervon formuliert. Außerdem gewähren die Sparkassengesetze einiger Bundesländer einen einklagbaren Anspruch auf Einrichtung eines solchen Kontos. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Tipp Verweigert ein Kreditinstitut die Einrichtung eines normalen Girokontos oder die Umwandlung eines normalen Kontos in ein P-Konto, lassen Sie sich dies unbedingt schriftlich geben und informieren Sie Ihre Verbraucherzentrale. Auch ein kostenloses Schlichtungsverfahren durch einen Ombudsmann kann hilfreich sein. Kann ein Girokonto auch in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn es überzogen ist? Wenn ein Überziehungskredit in Anspruch genommen wird, steht das der Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto nicht im Wege – so steht es im Gesetz. Denn nur hier sind Sozialleistungen für 14 Tage vor einer Verrechnung der Bank mit dem Minus geschützt. Bei Problemen informieren Sie bitte Ihre Verbraucherzentrale. Ansonsten gilt auch auf dem P-Konto: Kreditinstitute können alle anderen Geldeingänge zunächst mit dem Minus verrechnen. Kontoinhaber haben also praktisch keinen Schutz, bis das Konto wieder im Plus ist. Deshalb empfiehlt es sich, mit der Bank oder Sparkasse vor der Umwandlung eine sinnvolle und leistbare Rückzahlungsregelung zu treffen, um den P-Kontoschutz in Anspruch nehmen zu können. Was schützt das P-Konto? Das P-Konto ist ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändungen jedoch einen unbürokratischen Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger für Guthaben in Höhe von 1.073,88 Euro je Kalendermonat (Grundfreibetrag) bietet. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich. Der pfändende Gläubiger erhält nur dann eine Zahlung, wenn das Kontoguthaben höher ist als die unpfändbaren Freibeträge, gegebenenfalls nebst zusätzlich pfändungsgeschützter Ansparungen. Kann man durch Eröffnung mehrerer P-Konten in den Genuss mehrerer Grundfreibeträge kommen? Das ist ausgeschlossen, da pro Person nur ein P-Konto geführt werden darf. Der Kontoinhaber muss dies bei der Kontoeinrichtung in der Regel schriftlich versichern. Außerdem ist die Einrichtung eines P-Kontos überprüfbar. Kreditinstitute 21.08.2015 09:00 Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung - Verbraucherzentrale Nordr... 3 von 6 http://www.vz-nrw.de/p-konto können eine entsprechende Meldung bei einer Auskunftei, z. B. bei der SCHUFA, vornehmen. Ein Verstoß kann strafbar sein und zum Verlust des Pfändungsschutzes führen. Was kann das P-Konto? Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist ein P-Konto wie ein normales Girokonto nutzbar, womit sowohl Barverfügungen als auch Überweisungen und Daueraufträge oder Lastschriften möglich sein sollen. Ausgenommen vom "Gleichheitsprinzip" sind Bankdienstleistungen, die Bonität voraussetzen. So könnten P-Konto-Inhabern zum Beispiel Kreditkarten verwehrt werden. Tipp Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Juli 2013 entschieden (Az. XI ZR 260/12), dass diese Leistungen keinesfalls automatisch mit der Umwandlung des Kontos wegfallen dürfen. Hilfe und weitere Informationen bei Änderung der Nutzungsmöglichkeiten finden Sie hier. Gibt es das P-Konto auch als Gemeinschaftskonto? Anders als bei normalen Girokonten kann das P-Konto nicht als Gemeinschaftskonto mehrerer Kontoinhaber, sondern nur als Einzelkonto geführt werden. Wer bisher zum Beispiel mit seinem Partner ein gemeinsames Girokonto geführt hat, muss es vor einer Umwandlung in ein P-Konto zunächst auf einen Namen umschreiben lassen. Der bisher zweite Kontoinhaber kann dann entscheiden, ob ihm eine Verfügungsberechtigung über das umgewandelte Konto genügt oder ob er ein eigenes Girokonto/P-Konto (mit eigenem Basispfändungsschutz) eröffnet. Letzteres ist insbesondere dann sinnvoll, wenn er über eigene Einkünfte verfügt. Wurde das Gemeinschaftskonto bereits gepfändet, kann es schwierig werden, das aktuell auf dem Konto vorhandene Guthaben zu schützen. In diesem Fall sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Tipp Um Schwierigkeiten mit dem Pfändungsschutz zu vermeiden, sollten Gemeinschaftskonten daher unbedingt frühzeitig in Einzelkonten getrennt werden, wenn Zahlungsschwierigkeiten bestehen und mit Pfändungen zu rechnen ist. Wie viel kostet das P-Konto? Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto muss gebührenfrei erfolgen. Die Kontoführung wird vermutlich selten kostenlos sein, da das Gesetz es grundsätzlich ermöglicht, hierfür Entgelte zu erheben. Der Gesetzgeber ist allerdings davon ausgegangen, dass die Gebühren angemessen sind, das heißt, dass sie sich im Kostenrahmen eines üblichen Gehaltskontos bewegen. Da das P-Konto kein eigenes Kontomodell ist, sondern lediglich eine besondere Ergänzung zum bestehenden Konto, dürfen die Gebühren durch die Umwandlung nicht erhöht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in drei Urteilen vom 16. Juli 2013, (Az.: XI ZR 260/12), vom 13. November 2012 (Az. XI ZR 145/12) und (Az. XI ZR 500/11) bestätigt. Können überhöhte Entgelte fürs P-Konto zurückgefordert werden? Für das Kontomodell mit dem unbürokratischen Schutz bei Pfändungen hatten manche Geldinstitute – im Vergleich zum normalen Gehaltskonto – einen Mehrbetrag zwischen 2 und 15 Euro monatlich für Kontoführung, Überweisungen oder Lastschriften berechnet. Ein Musterbrief der Verbraucherzentrale hilft, Bank oder Sparkasse schriftlich aufzufordern, die nach den BGH-Entscheidungen unzulässig erhobenen Entgeltbestandteile zurückzuzahlen. Dem Rückforderungsschreiben beigefügte Kontoauszüge sollten dokumentieren, dass das Geldinstitut nach der Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto höhere Entgelte in Rechnung gestellt hat. Es reicht aus, einen Kontoauszug vor und einen nach der Anhebung beizulegen. Alternativ kann die Umstellungsvereinbarung, aus der sich der neue Preis fürs Führen des P-Kontos ergibt, als Nachweis genutzt werden. Kann die Bank oder Sparkasse bei der Umstellung auf ein P-Konto den Dispokredit automatisch entziehen? Bei der Umstellung auf ein P-Konto dürfen bonitätsabhängige Leistungen wie der Dispokredit oder Kreditkarten nach einem Urteil (Az. XI ZR 260/12) des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht automatisch entzogen, sondern müssen vom Geldinstitut nach den geltenden Geschäftsbedingungen gekündigt werden. Diese Auffassung hat der BGH in einem weiteren Urteil (Az. XI ZR 187/13) bestätigt. Somit hat der Kunde Zeit, das Konto wieder auf die Habenseite zu bringen. Wurde der Dispo jedoch 21.08.2015 09:00 Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung - Verbraucherzentrale Nordr... 4 von 6 http://www.vz-nrw.de/p-konto unzulässigerweise automatisch mit der Kontoumstellung gekappt oder die Kreditkartennutzung beendet, sollte mithilfe unseres Musterbrief Widerspruch eingelegt und eine einvernehmliche Vereinbarung eingefordert werden, um die Kontoüberziehung zurückzuführen. Darf das Geldinstitut Kontoleistungen kappen, wenn auf das P-Konto umgestellt wird? Kontoleistungen wie zum Beispiel das Onlinebanking, Lastschriften, Überweisungen, Nutzen von Bankterminals zum Geldabheben usw., die unabhängig von der Bonität des Kunden beim normalen Gehaltskonto eingeräumt wurden, müssen auch nach der P-Konto-Umstellung weiter Bestand haben. Denn der Kunde wählt dabei kein neues Kontomodell, sondern sichert sich mit der Umwandlung quasi nur zusätzlich den automatischen Pfändungsschutz. Wurden Leistungen gekappt, sollten Betroffene auch hier mithilfe unseres Musterbriefs widersprechen und darauf pochen, dass diese wieder zur Verfügung gestellt werden. Kann ein P-Konto auch überzogen werden? Es ist davon auszugehen, dass alle bonitätsabhängigen Leistungen bei einem P-Konto nicht möglich sind. Da der Pfändungsschutz nur für Guthaben gilt, rät die Verbraucherzentrale dringend davon ab, ein P-Konto zu überziehen. Einen Verrechnungsschutz für P-Konten, die im Minus geführt werden, gibt es nur für Sozialleistungen: Innerhalb von 14 Tagen muss das Kreditinstitut das Geld zur Verfügung stellen. Es darf lediglich die Kontoführungsgebühren einbehalten. Für alle anderen Geldeingänge gibt es bei einem überzogenen P-Konto keinen gesetzlichen Schutz vor Verrechnung. Ein gesetzliches Verbot, ihren Kunden einen Überziehungskredit anzubieten, gibt es allerdings nicht. Kann man auf dem P-Konto sparen? Das P-Konto erlaubt es Kontoinhabern trotz Kontopfändung erstmals, Restguthaben aus dem nicht ausgeschöpften Freibetrag eines Monats einmalig in den nächsten Monat zu übertragen. Damit wird das Ansparen kleiner Rücklagen möglich. Wichtig: Im Folgemonat muss dann zunächst das angesparte Geld des Vormonats komplett verbraucht werden. Dafür kann das nicht verbrauchte neue Geld bis zur Höhe des nicht verbrauchten Freibetrags aus diesem Monat wieder in den nächsten Monat übertragen werden usw. In der Praxis bedeutet das, dass längerfristige Ansparungen bei Einkünften unter dem Freibetrag auf diese Einkommenshöhe beschränkt sind. Bei Problemen mit dem Sparen auf dem P-Konto wenden Sie sich bitte an Ihre Verbraucherzentrale. Änderung durch BGH-Urteil: Geht Ihr Geld, das sich innerhalb der Freibeträge bewegt, jeweils am Monatsende für den nächsten Monat ein, haben Sie damit nach bisheriger Praxis die einmalige Übertragung in den Folgemonat bereits verbraucht. Eine weitere Übertragung zwecks Ansparen in den übernächsten Monat war bei dieser Fallkonstellation nicht mehr möglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber am 4. Dezember 2014 (Az. IX ZR 115/14) entschieden, dass auch in solchen Konstellationen, in denen das Geld am Monatsende für den nächsten Monat auf dem Konto eingeht, das Ansparen möglich sein soll. Der Schuldner soll nicht dadurch schlechter stehen, dass ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erst im Monat, für den die Leistungen gedacht sind, sondern bereits im Vormonat überwiesen werden. Geld, das daher in dem Monat, für den es bestimmt war, nicht verbraucht wurde, kann deshalb noch einen weiteren Monat übertragen werden. Erst dann gilt die oben beschriebene Pflicht zum Ausgeben. Beispiel: Sozialleistungen gehen am 28. Juli auf das Konto ein. Sie sind für August bestimmt. Dieses Geld muss nun nicht mehr bis auf den letzten Cent im August verbraucht werden, sondern es kann auch noch im September ausgegeben werden. Vorsicht: In der Praxis besteht teilweise Uneinigkeit, auf welche Fälle genau die Entscheidung des BGH anzuwenden ist. Trotz einer eindeutigen Zielrichtung des Urteils wird vertreten, dass die Entscheidung nur für Einkünfte gilt, die über dem Freibetrag des Vormonats liegen. Es besteht daher die Gefahr, dass Ihr Kreditinstitut hier anders als oben beschrieben vorgeht und dennoch Geld an den Gläubiger überweist. Eine Klärung kann letztendlich wiederum nur über die Gerichte erfolgen. Sie sollten daher weiterhin vorsichtig sein und versuchen, das aus dem Vormonat stammende Geld zu verbrauchen. Lassen Sie maximal die neuen Gutschriften (bis zum Freibetrag) auf dem Konto stehen. Kann auf dem P-Konto Einkommen über den Grundfreibetrag hinaus geschützt werden? Wenn Kontoinhaber für Personen sorgen, denen sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind oder auf dem P-Konto Sozialleistungen für die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft entgegennehmen (nach SGB II "Hartz IV" oder SGB XII "Sozialhilfe", auch ohne dass eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung vorliegt, z. B. bei sog. Patchworkfamilien) so können für diese Personen weitere Beträge geschützt werden. Hierfür wird eine entsprechende Bescheinigung benötigt, die der Bank 21.08.2015 09:00 Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung - Verbraucherzentrale Nordr... 5 von 6 http://www.vz-nrw.de/p-konto vorgelegt werden muss. Für die erste zusätzliche Person kann ein Betrag von 404,16 Euro bescheinigt werden, für weitere Personen jeweils 2225,17 Euro. Ein Ehepaar mit zwei Kindern erlangt so durch eine Bescheinigung einen Freibetrag von insgesamt 1.928,38 Euro. Darüber hinaus kann auf das Konto eingehendes Kindergeld per Bescheinigung freigestellt werden, ebenso bestimmte weitere – auch einmalige - Sozialleistungen und Leistungen für Kinder oder bestimmte Mehrbedarfszahlungen, um körperliche oder gesundheitliche Schäden auszugleichen, etwa das Pflegegeld. Wer bescheinigt zusätzliche Freibeträge? Bescheinigen dürfen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Banken und Sparkassen müssen Sozialleistungsbescheide oder auch elektronisch erstellte Gehaltsabrechnungen, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen ergeben, als Bescheinigung anerkennen. Es gibt außerdem eine Musterbescheinigung, die die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AGSBV) und die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) gemeinsam entwickelt haben und die die Abwicklung erleichtert. Wer über diese Stellen keine oder keine ausreichende Bescheinigung erhält oder wenn die Bank diese nicht akzeptiert, kann sich an das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde wenden (wenn durch einen öffentlichen Gläubiger gepfändet wird), das/die dann auf Antrag die pfändungsfreien Beträge bestimmt. Gilt die Bescheinigung unbefristet? Nein, aber wie lange sie wirkt, entscheidet die jeweilige Bank. Entsprechend muss die Bank Kontoinhaber informieren, für welchen Zeitraum sie die bescheinigten Beträge berücksichtigt. Denn nur so besteht die Möglichkeit, rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine Folgebescheinigung zu besorgen und der Bank vorzulegen. Kontoinhaber sollten deshalb unbedingt selber im Kalender notieren, wann sie wieder aktiv werden müssen. Auch mögliche Wartezeiten für einen Termin sollten mit eingeplant sein. Was ist zu tun, wenn die Freibeträge auf der Bescheinigung nicht ausreichen, um das an sich pfändungsfreie Existenzminimum zu sichern? Es kann vorkommen, dass das pfändungsfreie Einkommen höher ist als durch das P-Konto und ergänzende Bescheinigungen geschützt werden kann. Dann kann beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht des Wohnorts) – bei Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger bei der vollstreckenden Behörde – ein Antrag auf individuelle Kontofreigabe entsprechend der Pfändungstabelle gestellt werden. Um den Freibetrag besser auszunutzen, kann es manchmal auch schon helfen, die Kontoeingänge zu reduzieren. Möglich ist dies z. B., indem man den Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber bittet, vorab die Miete an den Vermieter zu überweisen. Ebenso kann veranlasst werden, Gutschriften direkt auf ein eigenes P-Konto der berechtigten Person leisten zu lassen (z. B. sollte Unterhaltsvorschuss oder Unterhalt auf ein eigenes P-Konto des Unterhaltsberechtigten gezahlt werden, da diese Zahlungen nicht per Bescheinigung geschützt werden können). Welche Möglichkeiten bestehen bei einer Doppelpfändung von Arbeitslohn und Girokonto? Ist Ihr Gehalt bereits beim Arbeitgeber gepfändet, wird Ihnen nur unpfändbares Einkommen auf das Girokonto überwiesen. Liegt diese Summe über dem Freibetrag auf dem Girokonto, benötigen Sie einen zusätzlichen Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts oder der vollstreckenden Stelle (bei einem öffentlichen Gläubiger), um den vollständigen Betrag erhalten zu können. Wechselt Ihr Einkommen häufig (zum Beispiel durch Schichtzulagen oder Mehrarbeit), können Sie auch einen so genannten Blankettbeschluss beantragen. Damit Sie nicht monatlich zum Gericht gehen müssen, wird Ihnen dann pauschal jeweils das Einkommen freigestellt, das Ihr Arbeitgeber auf das Konto überweist. Wann muss das "normale" Girokonto bei einer drohenden Pfändung umgestellt werden? Auch nach Zustellung einer Pfändung kann das Girokonto noch in ein P-Konto umgewandelt und so dessen spezieller Pfändungsschutz gesichert werden. Dies muss jedoch bei der Bank beantragt werden. Die Bank ist gesetzlich zur Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen verpflichtet. Die vollen Freibeträge auf dem P-Konto gelten dann sogar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung, in dem das Konto gepfändet wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank erfolgt ist. 21.08.2015 09:00 Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung - Verbraucherzentrale Nordr... 6 von 6 http://www.vz-nrw.de/p-konto Was kann man noch tun, wenn immer nur unpfändbare Beträge auf das Konto gehen? Erhalten Sie regelmäßig Guthaben unterhalb Ihres Freibetrages, können Sie beim Vollstreckungsgericht gemäß § 850 l ZPO für jeweils maximal 12 Monate die "Anordnung der Unpfändbarkeit" des Kontoguthabens beantragen. Damit ist das Konto insgesamt frei, alle Pfändungen laufen für diesen Zeitraum ins Leere und Kreditinstitute müssen weder Freibeträge beachten noch Überwachungen durchführen. Das ist für alle Bezieher von geringen, regelmäßigen Einkünften unterhalb des Freibetrages sinnvoll sowie bei einer Doppelpfändung von Lohn und Konto. Sie müssen hierfür anhand Ihrer Kontoauszüge nachweisen, dass in den vergangenen 6 Monaten nur überwiegend unpfändbare Beträge auf dem Konto eingegangen sind, und gleichzeitig glaubhaft machen, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz überwiegend unpfändbare Beträge zu erwarten sind. Kleinere, einmalige Gutschriften, z.B. aus einer Nebenkostenrückzahlung, sind hier unschädlich. Gilt das P-Konto auch, wenn Verbraucherinsolvenz beantragt wurde? Auch wenn das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, gilt das P-Konto mit seinen Freibeträgen weiter. Der Treuhänder muss das Konto nicht mehr freigeben. Im Rahmen der Freibeträge kann der Kontoinhaber über sein Guthaben verfügen. Tipp Auch wenn keine Pfändungen vorliegen, sollte, unmittelbar bevor der Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt wird, das bestehende Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden. Wie wird man das P-Konto wieder los? In der Vergangenheit haben sich viele Institute geweigert, das P-Konto nach Erledigung der Pfändung wieder in ein normales Konto zurückzuführen. Der BGH (Az. XI ZR 187/13) hat jedoch im Februar 2015 entschieden, dass eine Rückumwandlung des P-Kontos in ein übliches Girokonto möglich ist, indem der Kunde die Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigt. Dieser hat ein Recht auf Rückumwandlung. Zulässig ist eine Kündigung beispielsweise zum Monatsende. Es gilt dann wieder die frühere Vereinbarung zum Girokonto. Weiter: So funktioniert ein P-Konto Unzulässigen Zusatzentgelten und Leistungseinschränkungen widersprechen Fünf Wege zum Erhalt der Bescheinigung zur Erhöhung des Grundfreibetrags Stand: 18.08.2015 © 2015 Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. 21.08.2015 09:00