Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung

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Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung
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Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung
Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto,
sogenanntes P-Konto, geführt wird. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein
Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Ein
P-Konto ist auch weiterhin ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr
dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet: Guthaben
sind bis zu einem Betrag von 1.073,88 Euro je Kalendermonat geschützt, weitere
Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden. Wir geben
Antworten auf folgende Fragen:
Für wen ist ein P-Konto ein unbedingtes Muss?
Welche Vorteile bietet das P-Konto gegenüber dem alten Pfändungsschutz?
Gibt es das P-Konto automatisch?
Muss jede Bank ein P-Konto einrichten?
Kann ein Girokonto auch in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn es überzogen ist?
Was schützt das P-Konto?
Kann man durch Eröffnung mehrerer P-Konten in den Genuss mehrerer Grundfreibeträge kommen?
Was kann das P-Konto?
Gibt es das P-Konto auch als Gemeinschaftskonto?
Wie viel kostet das P-Konto?
Können überhöhte Entgelte fürs P-Konto zurückgefordert werden?
Kann die Bank oder Sparkasse bei der Umstellung auf ein P-Konto den Dispokredit automatisch entziehen?
Darf das Geldinstitut Kontoleistungen kappen, wenn auf das P-Konto umgestellt wird?
Kann ein P-Konto auch überzogen werden?
Kann man auf dem P-Konto sparen?
Kann auf dem P-Konto Einkommen über den Grundfreibetrag hinaus geschützt werden?
Wer bescheinigt zusätzliche Freibeträge?
Gilt die Bescheinigung unbefristet?
Was ist zu tun, wenn die Freibeträge auf der Bescheinigung nicht ausreichen, um das an sich pfändungsfreie
Existenzminimum zu sichern?
Welche Möglichkeiten bestehen bei einer Doppelpfändung von Arbeitslohn und Girokonto?
Wann muss das "normale" Girokonto bei einer drohenden Pfändung umgestellt werden?
Was kann man noch tun, wenn immer nur unpfändbare Beträge auf das Konto gehen?
Gilt das P-Konto auch, wenn Verbraucherinsolvenz beantragt wurde?
Wie wird man das P-Konto wieder los?
Foto: Pulwey/Fotolia.com
Für wen ist ein P-Konto ein unbedingtes Muss?
Im Falle einer Pfändung wird ein Kontoguthaben nur auf einem P-Konto geschützt. Auf "normalen" Girokonten gibt es keinen
Schutz. Auch Empfänger von Sozialleistungen sind vor der Verrechnung mit einer Kontoüberziehung nur mit einem P-Konto
geschützt. Sie können dann innerhalb von 14 Tagen über ihr Geld verfügen.
Welche Vorteile bietet das P-Konto gegenüber dem alten Pfändungsschutz?
Während Kontoinhaber früher beim Gericht oder der pfändenden Behörde beantragen mussten, dass ihnen ein monatlicher
Freibetrag zum Leben verbleibt, ist beim Pfändungsschutzkonto ein Guthaben von 1.073,88 Euro (Grundfreibetrag) je
Kalendermonat automatisch geschützt. Dies gilt für Arbeitseinkommen und Sozialleistungen genauso wie beispielsweise für
finanzielle Unterstützungen Dritter. Der P-Kontoinhaber muss nichts mehr unternehmen, bei einer Pfändung hat er weiterhin
vollen Zugang zum Konto und kann zum Beispiel Überweisungen bis zum Grundfreibetrag vornehmen.
Weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden, so dass nur noch in speziellen Fällen eine
gerichtliche oder behördliche Entscheidung erforderlich ist. Durch den neuen P-Kontoschutz ist es auch möglich, Restguthaben
aus dem nicht ausgeschöpften Freibetrag eines Monats einmalig in den nächsten Monat zu übertragen und damit kleine
Rücklagen anzusparen.
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Wichtig: Eine Kontoblockade, nach der das Konto nach Zustellung einer Pfändung zunächst gesperrt ist, gibt es nur noch
einmalig wenige Tage bis zur Umwandlung des Kontos. Ansonsten bleibt das P-Konto in Höhe des Basispfändungsschutzes
und eventuell bescheinigter weiterer Freibeträge immer nutzbar - auch direkt nach Zustellung einer Kontopfändung.
Gibt es das P-Konto automatisch?
Nein! Kontoinhaber müssen zur Einrichtung eines P-Kontos selbst aktiv werden. Entweder wird ein neues Konto gleich als
P-Konto eingerichtet oder das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto umgewandelt. Hierzu muss ein
entsprechender Antrag bei der Bank gestellt werden. Achtung: Jede Person darf nur ein P-Konto führen.
Muss jede Bank ein P-Konto einrichten?
Per Gesetz sind Banken und Sparkassen bei Vorliegen einer Pfändung verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Tagen nach
Antragstellung in ein P-Konto umzuwandeln. Die Umwandlung muss kostenlos sein.
Wichtig: Wichtig: Es gibt nur ein Recht auf Umwandlung eines bestehenden Kontos. Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf
ein Girokonto gibt es hingegen bislang nicht.
Allerdings muss der deutsche Gesetzgeber bis spätestens September 2016 eine Richtlinie der EU umsetzen, die das Recht auf
ein Girokonto mit grundlegenden Funktionen für Jedermann einführt.
Bisher sieht es so aus: Die Bankenverbände haben sich im Rahmen einer Empfehlung an die Kreditinstitute bereit erklärt,
jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten - allerdings auch diverse Ausnahmen hiervon formuliert.
Außerdem gewähren die Sparkassengesetze einiger Bundesländer einen einklagbaren Anspruch auf Einrichtung eines solchen
Kontos. Aber auch hier gibt es Ausnahmen.
Tipp
Verweigert ein Kreditinstitut die Einrichtung eines normalen Girokontos oder die Umwandlung eines normalen Kontos in
ein P-Konto, lassen Sie sich dies unbedingt schriftlich geben und informieren Sie Ihre Verbraucherzentrale. Auch ein
kostenloses Schlichtungsverfahren durch einen Ombudsmann kann hilfreich sein.
Kann ein Girokonto auch in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn es
überzogen ist?
Wenn ein Überziehungskredit in Anspruch genommen wird, steht das der Umwandlung eines normalen Girokontos in ein
P-Konto nicht im Wege – so steht es im Gesetz. Denn nur hier sind Sozialleistungen für 14 Tage vor einer Verrechnung der Bank
mit dem Minus geschützt. Bei Problemen informieren Sie bitte Ihre Verbraucherzentrale. Ansonsten gilt auch auf dem P-Konto:
Kreditinstitute können alle anderen Geldeingänge zunächst mit dem Minus verrechnen. Kontoinhaber haben also praktisch
keinen Schutz, bis das Konto wieder im Plus ist. Deshalb empfiehlt es sich, mit der Bank oder Sparkasse vor der Umwandlung
eine sinnvolle und leistbare Rückzahlungsregelung zu treffen, um den P-Kontoschutz in Anspruch nehmen zu können.
Was schützt das P-Konto?
Das P-Konto ist ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändungen jedoch einen unbürokratischen
Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger für Guthaben in Höhe von 1.073,88 Euro je Kalendermonat (Grundfreibetrag) bietet.
Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung
bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich. Der pfändende Gläubiger erhält
nur dann eine Zahlung, wenn das Kontoguthaben höher ist als die unpfändbaren Freibeträge, gegebenenfalls nebst zusätzlich
pfändungsgeschützter Ansparungen.
Kann man durch Eröffnung mehrerer P-Konten in den Genuss mehrerer
Grundfreibeträge kommen?
Das ist ausgeschlossen, da pro Person nur ein P-Konto geführt werden darf. Der Kontoinhaber muss dies bei der
Kontoeinrichtung in der Regel schriftlich versichern. Außerdem ist die Einrichtung eines P-Kontos überprüfbar. Kreditinstitute
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können eine entsprechende Meldung bei einer Auskunftei, z. B. bei der SCHUFA, vornehmen. Ein Verstoß kann strafbar sein
und zum Verlust des Pfändungsschutzes führen.
Was kann das P-Konto?
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist ein P-Konto wie ein normales Girokonto nutzbar, womit sowohl Barverfügungen als
auch Überweisungen und Daueraufträge oder Lastschriften möglich sein sollen. Ausgenommen vom "Gleichheitsprinzip" sind
Bankdienstleistungen, die Bonität voraussetzen. So könnten P-Konto-Inhabern zum Beispiel Kreditkarten verwehrt werden.
Tipp
Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Juli 2013 entschieden (Az. XI ZR 260/12), dass diese Leistungen keinesfalls
automatisch mit der Umwandlung des Kontos wegfallen dürfen. Hilfe und weitere Informationen bei Änderung der
Nutzungsmöglichkeiten finden Sie hier.
Gibt es das P-Konto auch als Gemeinschaftskonto?
Anders als bei normalen Girokonten kann das P-Konto nicht als Gemeinschaftskonto mehrerer Kontoinhaber, sondern nur als
Einzelkonto geführt werden. Wer bisher zum Beispiel mit seinem Partner ein gemeinsames Girokonto geführt hat, muss es vor
einer Umwandlung in ein P-Konto zunächst auf einen Namen umschreiben lassen.
Der bisher zweite Kontoinhaber kann dann entscheiden, ob ihm eine Verfügungsberechtigung über das umgewandelte Konto
genügt oder ob er ein eigenes Girokonto/P-Konto (mit eigenem Basispfändungsschutz) eröffnet. Letzteres ist insbesondere dann
sinnvoll, wenn er über eigene Einkünfte verfügt.
Wurde das Gemeinschaftskonto bereits gepfändet, kann es schwierig werden, das aktuell auf dem Konto vorhandene Guthaben
zu schützen. In diesem Fall sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
Tipp
Um Schwierigkeiten mit dem Pfändungsschutz zu vermeiden, sollten Gemeinschaftskonten daher unbedingt frühzeitig in
Einzelkonten getrennt werden, wenn Zahlungsschwierigkeiten bestehen und mit Pfändungen zu rechnen ist.
Wie viel kostet das P-Konto?
Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto muss gebührenfrei erfolgen. Die Kontoführung wird vermutlich selten
kostenlos sein, da das Gesetz es grundsätzlich ermöglicht, hierfür Entgelte zu erheben. Der Gesetzgeber ist allerdings davon
ausgegangen, dass die Gebühren angemessen sind, das heißt, dass sie sich im Kostenrahmen eines üblichen Gehaltskontos
bewegen.
Da das P-Konto kein eigenes Kontomodell ist, sondern lediglich eine besondere Ergänzung zum bestehenden Konto, dürfen die
Gebühren durch die Umwandlung nicht erhöht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in drei Urteilen vom 16. Juli 2013, (Az.:
XI ZR 260/12), vom 13. November 2012 (Az. XI ZR 145/12) und (Az. XI ZR 500/11) bestätigt.
Können überhöhte Entgelte fürs P-Konto zurückgefordert werden?
Für das Kontomodell mit dem unbürokratischen Schutz bei Pfändungen hatten manche Geldinstitute – im Vergleich zum
normalen Gehaltskonto – einen Mehrbetrag zwischen 2 und 15 Euro monatlich für Kontoführung, Überweisungen oder
Lastschriften berechnet. Ein Musterbrief der Verbraucherzentrale hilft, Bank oder Sparkasse schriftlich aufzufordern, die nach
den BGH-Entscheidungen unzulässig erhobenen Entgeltbestandteile zurückzuzahlen. Dem Rückforderungsschreiben beigefügte
Kontoauszüge sollten dokumentieren, dass das Geldinstitut nach der Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto
höhere Entgelte in Rechnung gestellt hat. Es reicht aus, einen Kontoauszug vor und einen nach der Anhebung beizulegen.
Alternativ kann die Umstellungsvereinbarung, aus der sich der neue Preis fürs Führen des P-Kontos ergibt, als Nachweis
genutzt werden.
Kann die Bank oder Sparkasse bei der Umstellung auf ein P-Konto den
Dispokredit automatisch entziehen?
Bei der Umstellung auf ein P-Konto dürfen bonitätsabhängige Leistungen wie der Dispokredit oder Kreditkarten nach einem
Urteil (Az. XI ZR 260/12) des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht automatisch entzogen, sondern müssen vom Geldinstitut nach
den geltenden Geschäftsbedingungen gekündigt werden. Diese Auffassung hat der BGH in einem weiteren Urteil (Az. XI ZR
187/13) bestätigt. Somit hat der Kunde Zeit, das Konto wieder auf die Habenseite zu bringen. Wurde der Dispo jedoch
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unzulässigerweise automatisch mit der Kontoumstellung gekappt oder die Kreditkartennutzung beendet, sollte mithilfe unseres
Musterbrief Widerspruch eingelegt und eine einvernehmliche Vereinbarung eingefordert werden, um die Kontoüberziehung
zurückzuführen.
Darf das Geldinstitut Kontoleistungen kappen, wenn auf das P-Konto
umgestellt wird?
Kontoleistungen wie zum Beispiel das Onlinebanking, Lastschriften, Überweisungen, Nutzen von Bankterminals zum
Geldabheben usw., die unabhängig von der Bonität des Kunden beim normalen Gehaltskonto eingeräumt wurden, müssen auch
nach der P-Konto-Umstellung weiter Bestand haben. Denn der Kunde wählt dabei kein neues Kontomodell, sondern sichert sich
mit der Umwandlung quasi nur zusätzlich den automatischen Pfändungsschutz. Wurden Leistungen gekappt, sollten Betroffene
auch hier mithilfe unseres Musterbriefs widersprechen und darauf pochen, dass diese wieder zur Verfügung gestellt werden.
Kann ein P-Konto auch überzogen werden?
Es ist davon auszugehen, dass alle bonitätsabhängigen Leistungen bei einem P-Konto nicht möglich sind. Da der
Pfändungsschutz nur für Guthaben gilt, rät die Verbraucherzentrale dringend davon ab, ein P-Konto zu überziehen. Einen
Verrechnungsschutz für P-Konten, die im Minus geführt werden, gibt es nur für Sozialleistungen: Innerhalb von 14 Tagen muss
das Kreditinstitut das Geld zur Verfügung stellen. Es darf lediglich die Kontoführungsgebühren einbehalten. Für alle anderen
Geldeingänge gibt es bei einem überzogenen P-Konto keinen gesetzlichen Schutz vor Verrechnung. Ein gesetzliches Verbot,
ihren Kunden einen Überziehungskredit anzubieten, gibt es allerdings nicht.
Kann man auf dem P-Konto sparen?
Das P-Konto erlaubt es Kontoinhabern trotz Kontopfändung erstmals, Restguthaben aus dem nicht ausgeschöpften Freibetrag
eines Monats einmalig in den nächsten Monat zu übertragen. Damit wird das Ansparen kleiner Rücklagen möglich. Wichtig: Im
Folgemonat muss dann zunächst das angesparte Geld des Vormonats komplett verbraucht werden. Dafür kann das nicht
verbrauchte neue Geld bis zur Höhe des nicht verbrauchten Freibetrags aus diesem Monat wieder in den nächsten Monat
übertragen werden usw.
In der Praxis bedeutet das, dass längerfristige Ansparungen bei Einkünften unter dem Freibetrag auf diese Einkommenshöhe
beschränkt sind. Bei Problemen mit dem Sparen auf dem P-Konto wenden Sie sich bitte an Ihre Verbraucherzentrale.
Änderung durch BGH-Urteil: Geht Ihr Geld, das sich innerhalb der Freibeträge bewegt, jeweils am Monatsende für den
nächsten Monat ein, haben Sie damit nach bisheriger Praxis die einmalige Übertragung in den Folgemonat bereits verbraucht.
Eine weitere Übertragung zwecks Ansparen in den übernächsten Monat war bei dieser Fallkonstellation nicht mehr möglich.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber am 4. Dezember 2014 (Az. IX ZR 115/14) entschieden, dass auch in solchen
Konstellationen, in denen das Geld am Monatsende für den nächsten Monat auf dem Konto eingeht, das Ansparen möglich sein
soll. Der Schuldner soll nicht dadurch schlechter stehen, dass ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erst im
Monat, für den die Leistungen gedacht sind, sondern bereits im Vormonat überwiesen werden. Geld, das daher in dem Monat,
für den es bestimmt war, nicht verbraucht wurde, kann deshalb noch einen weiteren Monat übertragen werden. Erst dann gilt
die oben beschriebene Pflicht zum Ausgeben.
Beispiel: Sozialleistungen gehen am 28. Juli auf das Konto ein. Sie sind für August bestimmt. Dieses Geld muss nun nicht mehr
bis auf den letzten Cent im August verbraucht werden, sondern es kann auch noch im September ausgegeben werden.
Vorsicht: In der Praxis besteht teilweise Uneinigkeit, auf welche Fälle genau die Entscheidung des BGH anzuwenden ist.
Trotz einer eindeutigen Zielrichtung des Urteils wird vertreten, dass die Entscheidung nur für Einkünfte gilt, die über dem
Freibetrag des Vormonats liegen. Es besteht daher die Gefahr, dass Ihr Kreditinstitut hier anders als oben beschrieben
vorgeht und dennoch Geld an den Gläubiger überweist. Eine Klärung kann letztendlich wiederum nur über die Gerichte
erfolgen. Sie sollten daher weiterhin vorsichtig sein und versuchen, das aus dem Vormonat stammende Geld zu
verbrauchen. Lassen Sie maximal die neuen Gutschriften (bis zum Freibetrag) auf dem Konto stehen.
Kann auf dem P-Konto Einkommen über den Grundfreibetrag hinaus
geschützt werden?
Wenn Kontoinhaber für Personen sorgen, denen sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind oder auf dem P-Konto
Sozialleistungen für die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft entgegennehmen (nach SGB II "Hartz IV" oder SGB XII
"Sozialhilfe", auch ohne dass eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung vorliegt, z. B. bei sog. Patchworkfamilien) so können für
diese Personen weitere Beträge geschützt werden. Hierfür wird eine entsprechende Bescheinigung benötigt, die der Bank
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vorgelegt werden muss.
Für die erste zusätzliche Person kann ein Betrag von 404,16 Euro bescheinigt werden, für weitere Personen jeweils 2225,17
Euro. Ein Ehepaar mit zwei Kindern erlangt so durch eine Bescheinigung einen Freibetrag von insgesamt 1.928,38 Euro.
Darüber hinaus kann auf das Konto eingehendes Kindergeld per Bescheinigung freigestellt werden, ebenso bestimmte weitere –
auch einmalige - Sozialleistungen und Leistungen für Kinder oder bestimmte Mehrbedarfszahlungen, um körperliche oder
gesundheitliche Schäden auszugleichen, etwa das Pflegegeld.
Wer bescheinigt zusätzliche Freibeträge?
Bescheinigen dürfen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten
Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Banken und Sparkassen müssen
Sozialleistungsbescheide oder auch elektronisch erstellte Gehaltsabrechnungen, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen
ergeben, als Bescheinigung anerkennen. Es gibt außerdem eine Musterbescheinigung, die die Arbeitsgemeinschaft
Schuldnerberatung der Verbände (AGSBV) und die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) gemeinsam entwickelt haben und die die
Abwicklung erleichtert.
Wer über diese Stellen keine oder keine ausreichende Bescheinigung erhält oder wenn die Bank diese nicht akzeptiert, kann
sich an das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde wenden (wenn durch einen öffentlichen Gläubiger gepfändet
wird), das/die dann auf Antrag die pfändungsfreien Beträge bestimmt.
Gilt die Bescheinigung unbefristet?
Nein, aber wie lange sie wirkt, entscheidet die jeweilige Bank. Entsprechend muss die Bank Kontoinhaber informieren, für
welchen Zeitraum sie die bescheinigten Beträge berücksichtigt. Denn nur so besteht die Möglichkeit, rechtzeitig vor Ablauf der
Frist eine Folgebescheinigung zu besorgen und der Bank vorzulegen. Kontoinhaber sollten deshalb unbedingt selber im
Kalender notieren, wann sie wieder aktiv werden müssen. Auch mögliche Wartezeiten für einen Termin sollten mit eingeplant
sein.
Was ist zu tun, wenn die Freibeträge auf der Bescheinigung nicht ausreichen,
um das an sich pfändungsfreie Existenzminimum zu sichern?
Es kann vorkommen, dass das pfändungsfreie Einkommen höher ist als durch das P-Konto und ergänzende Bescheinigungen
geschützt werden kann. Dann kann beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht des Wohnorts) – bei Pfändung durch einen
öffentlichen Gläubiger bei der vollstreckenden Behörde – ein Antrag auf individuelle Kontofreigabe entsprechend der
Pfändungstabelle gestellt werden. Um den Freibetrag besser auszunutzen, kann es manchmal auch schon helfen, die
Kontoeingänge zu reduzieren. Möglich ist dies z. B., indem man den Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber bittet, vorab die
Miete an den Vermieter zu überweisen. Ebenso kann veranlasst werden, Gutschriften direkt auf ein eigenes P-Konto der
berechtigten Person leisten zu lassen (z. B. sollte Unterhaltsvorschuss oder Unterhalt auf ein eigenes P-Konto des
Unterhaltsberechtigten gezahlt werden, da diese Zahlungen nicht per Bescheinigung geschützt werden können).
Welche Möglichkeiten bestehen bei einer Doppelpfändung von Arbeitslohn und
Girokonto?
Ist Ihr Gehalt bereits beim Arbeitgeber gepfändet, wird Ihnen nur unpfändbares Einkommen auf das Girokonto überwiesen.
Liegt diese Summe über dem Freibetrag auf dem Girokonto, benötigen Sie einen zusätzlichen Freigabebeschluss des
Vollstreckungsgerichts oder der vollstreckenden Stelle (bei einem öffentlichen Gläubiger), um den vollständigen Betrag
erhalten zu können. Wechselt Ihr Einkommen häufig (zum Beispiel durch Schichtzulagen oder Mehrarbeit), können Sie auch
einen so genannten Blankettbeschluss beantragen. Damit Sie nicht monatlich zum Gericht gehen müssen, wird Ihnen dann
pauschal jeweils das Einkommen freigestellt, das Ihr Arbeitgeber auf das Konto überweist.
Wann muss das "normale" Girokonto bei einer drohenden Pfändung umgestellt
werden?
Auch nach Zustellung einer Pfändung kann das Girokonto noch in ein P-Konto umgewandelt und so dessen spezieller
Pfändungsschutz gesichert werden. Dies muss jedoch bei der Bank beantragt werden. Die Bank ist gesetzlich zur Umwandlung
innerhalb von vier Geschäftstagen verpflichtet. Die vollen Freibeträge auf dem P-Konto gelten dann sogar rückwirkend ab dem
Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung, in dem das Konto gepfändet wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Umwandlung
innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank erfolgt ist.
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Was kann man noch tun, wenn immer nur unpfändbare Beträge auf das Konto
gehen?
Erhalten Sie regelmäßig Guthaben unterhalb Ihres Freibetrages, können Sie beim Vollstreckungsgericht gemäß § 850 l ZPO für
jeweils maximal 12 Monate die "Anordnung der Unpfändbarkeit" des Kontoguthabens beantragen. Damit ist das Konto
insgesamt frei, alle Pfändungen laufen für diesen Zeitraum ins Leere und Kreditinstitute müssen weder Freibeträge beachten
noch Überwachungen durchführen. Das ist für alle Bezieher von geringen, regelmäßigen Einkünften unterhalb des Freibetrages
sinnvoll sowie bei einer Doppelpfändung von Lohn und Konto.
Sie müssen hierfür anhand Ihrer Kontoauszüge nachweisen, dass in den vergangenen 6 Monaten nur überwiegend unpfändbare
Beträge auf dem Konto eingegangen sind, und gleichzeitig glaubhaft machen, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur
ganz überwiegend unpfändbare Beträge zu erwarten sind. Kleinere, einmalige Gutschriften, z.B. aus einer
Nebenkostenrückzahlung, sind hier unschädlich.
Gilt das P-Konto auch, wenn Verbraucherinsolvenz beantragt wurde?
Auch wenn das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, gilt das P-Konto mit seinen Freibeträgen weiter. Der
Treuhänder muss das Konto nicht mehr freigeben. Im Rahmen der Freibeträge kann der Kontoinhaber über sein Guthaben
verfügen.
Tipp
Auch wenn keine Pfändungen vorliegen, sollte, unmittelbar bevor der Antrag auf Eröffnung eines
Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt wird, das bestehende Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden.
Wie wird man das P-Konto wieder los?
In der Vergangenheit haben sich viele Institute geweigert, das P-Konto nach Erledigung der Pfändung wieder in ein normales
Konto zurückzuführen. Der BGH (Az. XI ZR 187/13) hat jedoch im Februar 2015 entschieden, dass eine Rückumwandlung des
P-Kontos in ein übliches Girokonto möglich ist, indem der Kunde die Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigt. Dieser hat ein
Recht auf Rückumwandlung. Zulässig ist eine Kündigung beispielsweise zum Monatsende. Es gilt dann wieder die frühere
Vereinbarung zum Girokonto.
Weiter:
So funktioniert ein P-Konto
Unzulässigen Zusatzentgelten und Leistungseinschränkungen widersprechen
Fünf Wege zum Erhalt der Bescheinigung zur Erhöhung des Grundfreibetrags
Stand: 18.08.2015
© 2015 Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
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