Newsign Grafik GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Newsign Grafik GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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1.1.2012
Newsign Grafik GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. VERTRAGSBEDINGUNGEN
6. GEWÄHRLEISTUNG
Nachstehende Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen
Bei Bearbeitung, Anpassungen oder Umgestaltung von Werken
zwischen Auftraggeber und der Agentur «Newsign Grafik GmbH»,
(Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, elektronische Daten, usw.),
nachfolgend in Kurzform «Newsign» genannt. Sie sind integrierter
die durch den Kunden angeliefert werden, geht Newsign davon
Bestandteil jedes Auftrages. Abweichungen dieser Bedingungen
aus, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und
bedürfen der Schriftform.
dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.
2. LEISTUNGEN
7. AUFBEWAHRUNGSPFLICHT
Die Grafikagentur Newsign erbringt folgende Leistungen im Bereich
Die Grafikagentur Newsign bewahrt die Auftragsunterlagen
der Visuellen Kommunikation (Corporate-, Print- und Web-Design):
und insbesondere die digitalen Daten für mindestens ein Jahr nach
Auftragsvorbereitung und -planung, Beratung, Konzeption
Fertigstellung des Auftrages auf. Darüber hinaus ist es ohne anders-
und Entwürfe, Detailgestaltung und Ausführung, Realisation und
lautende schriftliche Weisung von der weiteren Aufbewahrung
Produktionsüberwachung. Für weitere Leistungen im Bereich
befreit. Bei umfangreichen Arbeiten können die Speichermedien
Druck, Web-Programmierung, Fotografie, Text und Lektorat, arbeitet
von Newsign anteilmässig verrechnet werden.
Newsign mit ausgewählten Spezialisten zusammen.
8. HERAUSGABE VON DATEN UND ORIGINALEN
3. TREUEPFLICHT UND GESCHÄFTSGEHEIMNIS
Die elektronischen Daten und Originale, gehören grundsätzlich
Die Grafikagentur Newsign verpflichtet sich, die ihr übertragenen
der Grafikagentur Newsign und werden dem Kunden nur für die
Aufgaben sorgfältig und verantwortungsbewusst zu erledigen.
vereinbarte Nutzung zur Verfügung gestellt.
Anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen
9. BELEGEXEMPLARE
werden vertraulich behandelt.
Von allen produzierten Arbeiten (inkl. Nachdrucke) ist der Grafikagentur
4. URHEBERRECHT
Newsign unaufgefordert 10 einwandfreie Belege, bei Büchern oder
Die Urheberrechte an allen von der Grafikagentur Newsign
anderen wertvollen Stücken 5 Exemplare, zu überlassen. Newsign
geschaffenen Werken (Konzepte, Entwürfe, usw.) gehören grund-
steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis seiner Arbeit
sätzlich Newsign. Sie kann über diese Rechte (Urheberrecht und
zu verwenden und zu veröffentlichen.
verwandte Schutzrechte) gemäss Bundesgesetz-Bestimmungen
verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt unter anderem, dass der
10. AUFTRAGSVORBESPRECHUNG
Auftraggeber ohne Einverständnis von Newsign nicht berechtigt ist,
Die erste Besprechung (Kontaktaufnahme, Offert-Gespräch) für einen
Änderungen an den betreffenden Arbeiten – insbesondere an der
Gestaltungsauftrag ist kostenfrei und für beide Parteien unverbindlich.
Gestaltung – vorzunehmen. Idee und Gestaltung bleiben geistiges
11. OFFERTEN
Eigentum von Newsign.
Die aufgrund ungefährer Angaben erstellte Kostenschätzung gilt
5. NUTZUNGSUMFANG
als unverbindliche Richtofferte. In der Offerte nicht erwähnte
Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch die Grafikagentur
Mehrleistungen werden zusätzlich verrechnet. Mehraufwand infolge
Newsign geschaffenene Werke ergibt sich aus dem Auftragsbeschrieb,
qualitativ schlechter Vorlagen oder Bilddaten, Autorkorrekturen
beziehungsweise der Offertstellung. Die von Newsign geschaffenen
(nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, zusätzliche Texte,
Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftrag-
Ergänzungen, usw.) sind nicht im offerierten Preis enthalten und
geber ausgehändigt werden, dürfen ausschliesslich im Rahmen des
werden nach Aufwand verrechnet. Bei unbefristeten Offerten von
vereinbarten Auftrages genutzt werden. Wenn nichts anderes
Newsign erlischt die Preisbindung nach 90 Tagen. Preisangaben von
vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische
Newsign beziehen sich ausschliesslich auf die Gestaltung, nicht aber
Nutzung durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung
auf die Kosten der Drucklegung. Diese werden separat ausgewiesen.
des geschaffenen Produkts. Für jede ausserhalb des Vertragszweckes
liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von Newsign
12. KOMMISSIONEN
einzuholen und entsprechend zu entschädigen. Von sämtlichen nicht
Newsign ist berechtigt eventuelle Vermittlungskommissionen,
ausgewählten Vorschlägen liegt das Recht bei Newsign.
je nach Auftragsgrösse, in Anspruch zu nehmen.
Newsign Grafik GmbH
Christoph Merian-Ring 11
4153 Reinach BL
Fon +41 61 717 82 60
[email protected]
www.newsign.ch
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1.1.2012
Newsign Grafik GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
13. LEISTUNGEN UND RECHNUNGEN DRITTER
19. ABRECHNUNGSPHASEN
Fremdarbeiten werden mittels separater Offerte durch die jeweiligen
Grundsätzlich ist jede Phase des Auftrages gemäss Offerte für sich
Firmen angegeben und verrechnet. Der Kunde haftet für die
oder der gesamte Auftrag als Ganzes honorarberechtigt. Wird ein
Rechnungen der Druckerei und anderen Dienstleistern. Newsign tritt
erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat die Grafikagentur
ausschliesslich als Vermittler und Berater und immer im Auftrag
Newsign einen Anspruch auf den Teil des Honorars, dessen Leistungen
des Kunden auf. Die Rechnungsanschrift lautet auf die Adresse des
vollständig erbracht oder begonnen wurden. Darüber hinaus hat
Kunden. Zur Kontrolle müssen Rechnungen von Dritten jeweils im
der Kunde die entstandenen Unkosten oder Vorleistungen Dritter in
Doppel an Newsign zugestellt werden.
vollem Umfang zu tragen.
14. VERRECHNUNG
20. RECHNUNGSKONTROLLE UND AUSKÜNFTE
Die auf der Offerte aufgeführten Beträge sind Netto-Beträge in
Newsign verpflichtet sich die Rechnungen von Dritten gemäss
Schweizer Franken. Der Rechnungsbetrag ist mehrwertsteuerpflichtig.
erbrachten Leistungen zu kontrollieren und zu prüfen. Auskünfte
Die Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechnungs-
über Rechnungen Dritter sowie von Newsign kann der Kunde
datum, wenn nichts anderes vermerkt ist. Bei grossem Zeitaufwand
jederzeit verlangen.
für die Auftragserfüllung hat Newsign Anspruch auf angemessene
21. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Akontozahlungen.
Der Grafikagentur Newsign übergebene Manuskripte, Datenträger
15. AUFTRAGSERTEILUNG
und Vorlagen werden mit üblicher Sorgfalt behandelt. Weiterge-
Die Auftragserteilung kann mündlich, schriftlich per Fax, Mail oder
hende Risiken hat der Auftraggeber ohne besondere schriftliche
Brief erfolgen und setzt automatisch voraus, dass diese Allgemeinen
Vereinbarung selber zu tragen, beziehungsweise zu versichern.
Geschäftsbedingungen gelesen und vollumfänglich akzeptiert wurden.
Eine über den Auftragswert hinausreichende Haftung auf allfällig
geltend gemachte Forderungen infolge direkter oder indirekter
16. GRUNDSÄTZLICH BEI AUFTRÄGE
Schäden aus Mängeln wird wegbedungen. Die Haftung beschränkt
Der Einzelauftrag bezieht sich auf eine einzelne Arbeit. Nach Auftrags-
sich auf grobes Verschulden.
abschluss bestehen keine weiteren Verpflichtungen. Der Dauerauftrag
wird vertraglich geregelt und kommt vor allem bei Gesamtkonzepten
22. MÄNGELRÜGE
bzw. -kampagnen zum Einsatz. Er regelt den inhaltlichen, zeitlichen
Die von Newsign erbrachten Leistungen und Produkte sind bei
und geografischen Geltungsbereich sowie das Budget.
Empfang umgehend zu prüfen. Allfällige Beanstandungen haben
innerhalb von 8 Tagen zu erfolgen.
17. AUTORKORREKTUREN
Autorkorrekturen sind vom Kunden verursachte, nicht offerierte
23. STÖRUNGEN, HÖHERE GEWALT, SCHLIESSUNG
UND EINSCHRÄNKUNG DES BETRIEBS
Zusatzleistungen. Es sind fehlerhafte oder nicht der Offerte
entsprechend angelieferte Daten bzw. Unterlagen und Vorlagen.
Newsign haftet nicht für Schäden, die durch Störung des Betriebes,
Ein Gestaltungsauftrag enthält in der Regel mehrere Vorschläge,
insbesondere durch unabwendbaren Ereignissen wie höhere Gewalt:
gemäss der jeweiligen Offerte. Die notwendigen Ergänzungen des
Naturereignisse (Sturmwinde, Überschwemmungen, Erdbeben),
ausgewählten Vorschlags sind im Kostenvoranschlag enthalten.
Epidemien / Pandemien, Krieg, Unruhen und ähnliches. In solchen
Änderungen, die darüber hinausgehen, werden als Autorkorrekturen
Ausnahmefällen ist Newsign berechtigt, ganz oder teilweise vom
behandelt.
Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn Newsign aus einem
wichtigem Grund den Betrieb für eine bestimmte Zeit ganz oder
18. GUT ZUM DRUCK
teilweise einstellt oder einschränkt. Diesbezügliche Schadenersatz-
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung
ansprüche werden nicht anerkannt.
zugestellten Kontrolldokumente auf Fehler zu überprüfen und diese,
mit dem «Gut zum Druck» und allfälligen Korrekturangaben,
24. RECHT UND GERICHTSSTAND
unterzeichnet und innerhalb aufgeführter Frist zu retournieren.
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und der Grafikagentur
Das ok kann auch via E-Mail erfolgen.
Newsign unterstehen schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist der
Geschäftssitz von Newsign.
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