Probleme zwischen Jugendämtern und betroffenen Familien
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Probleme zwischen Jugendämtern und betroffenen Familien
Petition: Ersuchen um Änderung der Verfahrensweisen der Jugendämter Petent: Kamil Altay, ehemaliger schutzbedürftige Weltkinder e.V.” Vorstandsvorsitzender “Hoffnungsstern für Dyckhofstraße 30/32, 41460 Neuss Neuss, den 01.09.2014 Probleme zwischen betroffenen Familien Jugendämtern und Hoffnungsstern e.V. ist ein eingetragener Verein, der mit dem Hauptzweck, schutzbedürftigen Kindern zu helfen, gegründet worden ist. Der Verein ist mit dem Namen UMUT YILDIZI - “Hoffnungsstern” für schutzbedürftige Weltkinder e.V. im Jahre 2008 beim Amtsgericht Neuss unter dem VR 2453 eingetragen und leistet seither Kinder- und Jugendhilfe. Hoffnungsstern e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, bei dem alle Mitglieder auch ehrenamtlich tätig sind. Bis Juli 2014 habe ich, Kamil Altay, als Gründer des Vereins, den Vorstandsvorsitz des Hoffnungsstern e.V. geführt. Eines unserer wichtigsten Vereinsaufgaben ist es, von den Jugendämtern vorläufig in Obhut genommene Kinder mit Migrationshintergrund, die in Heimen oder Pflegefamilien leben, mit ihren Herkunftsfamilien wieder zusammenzuführen. Weiterhin führen wir landesweit Informationsveranstaltungen für türkische Mitbürger mit dem Ziel, sie als Pflegefamilien bei den örtlichen Jugendämtern zu gewinnen und begleiten sie sodann auch bei dem jeweiligen Aufnahmeverfahren. Das Projekt heißt „Habt ihr für mich einen Platz in eurer Familie?”, das auch unter dem türkischen Projektnamen „Ailenizde Banada Yer Varmi?“ geführt wird. Unser Projekt „Pflegefamilie” , welches wir bundesweit mit Unterstützung der türkischen Botschaft in Berlin und den 13 Türkischen Konsulaten führen, wird ferner durch die führenden türkischen Zeitungen Hürriyet, Sabah und der Türkiye Zeitung als Projektpartner durch schriftliche und visuelle Medien unterstützt. Unsere Tätigkeiten sind nicht nur an türkischstämmige Migranten ausgerichtet, sondern an alle Migrationsgruppen in Deutschland, die Konflikte mit Jugendämtern erleben. Dies gilt unter anderen für zahlenmäßig stark vertretene Migrationsgruppen wie Russische und Polnische Migranten in Deutschland. Seit über vier Jahren führen wir diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Finanziert werden unsere Projekte, Maßnahmen und Aktivitäten mit Hilfe von Spenden sowie verschiedenen Veranstaltungen, in denen wir auch die Gewinnung von türkischen Pflegefamilien pflegen. Seite1|8 Im Rahmen unserer Projekte und Aktivitäten achten wir gemäß unserer Satzung und dem Vereinszweck auf eine politische und religiöse Neutralität. Insbesondere hat für uns die Deutsch-Türkische Freundschaft eine herausragende Bedeutung. Hierzu möchte ich darauf aufmerksam machen, dass wir bei jeder Gelegenheit mitgeteilt haben, dass wir die unterstützenden Erziehungsangebote und Zielbestimmungen der Jugendämter mit unterstützen und befürworten, sofern Familien die Erziehungshilfe brauchen und diese auch notwendig ist. Jedoch mussten wir während unserer mehr als vierjährigen Tätigkeit miterleben, wie Kinder von Migrantenfamilien durch das Jugendamt häufig in ungerechtfertigter Weise und unnötig in Obhut genommen und damit von ihren Familien getrennt und benachteiligt wurden. Die meisten Kinder erlitten bei der Art der Herausnahme aus ihren Familien, insbesondere bei Hinzuziehung polizeilicher Präsenz, bleibende Trauma. Natürlich befürworten wir bei einer Kindeswohlgefährdung, vor allem wenn ein körperlicher, sexueller Missbrauch oder eine Verwahrlosung droht und stattfindet, ein sofortiges Einschreiten sowie die Inobhutnahme durch die Jugendämter. Allerdings muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stärker beachtet werden. Denn die Familien und Kinder erleiden häufig zu Unrecht Trauma und Schmerzen, die sie ein Leben lang mit sich tragen müssen. Das soziale Umfeld der Betroffenen - sprich Geschwister, Verwandte, Freunde und Bekannte - leiden ebenfalls bei einer unangebrachten Inobhutnahme und werden psychologisch nachteilig geprägt. Oft geht dies damit einher, dass vorhandene Gesetze in der Praxis nicht entsprechend dem Willen des Gesetzgebers und ihren Zweckbestimmungen angewendet werden. Die Prüfung entsprechender Statistiken unsererseits belegt dies in deutlichem Umfang. Diese Situation ist neben den steigenden Vorurteilen gegenüber Jugendämtern und der Arbeitsbelastung der Familiengerichte eine erhebliche Last für die Wirtschaft unseres Staates. Hinzu kommt die immer stärker werdende Konfrontation der Bundesrepublik Deutschland mit den hochsensiblen gesellschaftspolitischen Themen der „Assimilierung“ und „Verchristlichung“ von Migrantenkindern. Umso mehr gilt es ein Hauptaugenmerk auf ungerechtfertigte Inobhutnahmen von Migrantenkindern zu werfen. Stützend auf die Erfahrungen während meiner und unserer Tätigkeiten möchte ich dringend darauf hinweisen, dass bei der Beachtung und Behebung folgender Probleme das gemeinsame Ziel des Kindes- und Familienwohls gefördert und in einen besseren Einklang gebracht werden kann. 1. Das Ziel der Jugendämter sollte es sein, die Aufrechterhaltung der gesamten Familie zu bewahren Unsere Erfahrungen zeigen, dass einige Jugendämter zu schnell dazu über gehen, die Kinder von ihren Familien zu trennen, anstatt den Familienzusammenhalt gemäß gesetzlichen Vorgaben in den Vordergrund zu stellen. Dabei haben Vorurteile und Defizite bei Kenntnis und Analyse der Familienstrukturen und den kulturellen Gegebenheiten der Jugendämter eine erhebliche Relevanz. Die Inobhutnahme der Kinder erfolgt mithin oft aus unverhältnismäßigen Gründen. Seite2|8 Das Jugendamt sollte in viel stärkerem Maße vor einer Inobhutnahme zunächst ambulante Hilfen anbieten. Das zu weite Ermessen der Jugendämter sollte gesetzlich eingeschränkt werden, indem die Möglichkeiten der ambulanten Familienhilfen viel stärker in den Vordergrund gestellt werden. Hierbei sei lediglich nur auf folgende Gesetze des Achten Sozialgesetzbuches (Kinder und Jugendhilfe) hinzuweisen: § 1 SGB VIII - Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe § 27 SGB VIII - Hilfe zur Erziehung – nach dem Paragraphen wird eine Hilfe zur Erziehung innerhalb der eigenen Familie zur Unterstützung angeboten § 28 SBG VIII - Erziehungsberatung § 29 SGB VIII - Soziale Gruppenarbeit § 30 SGB VIII - Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer § 31 SGB VIII - Sozialpädagogische Familienhilfe § 32 SGB VIII - Erziehung in einer Tagesgruppe § 33 SGB VIII - Vollzeitpflege § 34 SGB VIII - Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform § 35 SGB VIII - Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung § 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche § 36 SGB VIII - Mitwirkung, Hilfeplan § 37 SGB VIII - Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie 2. Die Kinder in Obhut zu nehmen ist eine vorläufige Lösung der Unterbringung Die Inobhutnahme von Kindern, ist eine vorläufige Unterbringung und eine Schutzmaßname. Sobald sich die Familienverhältnisse verbessert haben und keine Kindeswohlgefährdung mehr besteht, ist dem Kind in erster Linie wieder die Rückführung in die Herkunftsfamilie durch das Jugendamt zu ermöglichen. Dies sollte im Rahmen der geltenden Gesetze stärker zum Ausdruck kommen und hervorgehoben werden. Häufig werden wir jedoch mit Fällen konfrontiert, in denen behauptet wird, dass das Kind sich an die Pflegefamilie gewöhnt habe und psychische Probleme erleiden würde, sobald es der eigenen Familie zurückgegeben wird. Dies wird häufig von den Jugendämtern ungeachtet der Verbesserung der familiären Situation der Herkunftsfamilie vertreten. 3. Wenn ein Kind von einer Familie mit Migrationshintergrund durch das Jugendamt in Obhut genommen wird, sollte es bei Verwandten oder Familienmitgliedern untergebracht werden, die denselben kulturellen Hintergrund haben Wenn ein Kind mit Migrationshintergrund durch das Jugendamt in Obhut genommen wird, sollte an erster Stelle detaillierter nachgeforscht werden, ob Verwandte oder Familienmitglieder in Frage kommen, bei der das Kind aufgenommen werden kann. Aus pädagogischer Sicht ist es für das Kind unabdingbar, dass die Bindung zu der eigenen Familie aufrechterhalten wird. Dies gilt umso mehr, als dass die kulturellen Wurzeln, die Muttersprache und Religion des Kindes überragende Beachtung zu erfahren haben. Diese Seite3|8 Grundsätze haben in Art. 20 der UN-Kinderrechtskonvention, vor allem in Absatz 3 Niederschlag gefunden. In Art. 20 der UN-Kinderrechtskonvention heißt es: (1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates. (2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher. (3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen. Die UN-Kinderrechtskonvention ist am 05.04.1992 für Deutschland in Kraft getreten und hat im Hinblick auf die Gesetzeshierachie in Deutschland mindestens den Rang von Bundesgesetzen. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland im Juli 2010 die Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention zurückgenommen hat, findet sie in Deutschland unmittelbar Anwendung. Nach den allgemeinen Regeln über die Anwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge muss jede Staatsgewalt folglich im Einzelfall prüfen, ob eine Norm der UN-Kinderrechtskonvention unmittelbaren Geltungsanspruch erhebt und zu berücksichtigen ist. Ebenfalls hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.12.2008 - Az.1 BvR 2604/06 - entschieden und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Neufassung der Vorschrift des § 1779 Abs. 2 BGB bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen der mutmaßliche Wille der Eltern, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Kind sowie dessen religiöses Bekenntnis zu berücksichtigen sind. Entgegen der mehrfachen gesetzlichen Anweisungen, die religiösen, kulturellen und sprachlichen Hintergründe des Kindes zu beachten, wird bei Inobhutnahmen von Kindern mit doppelter Staatsangehörigkeit der Migrationshintergrund ausgeblendet. Im Formular der Jugendämter „Vorläufige Schutzmaßnahmen“1 wird im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des Kindes bzw. Jugendlichen nur zwischen deutscher und nicht-deutscher Staatsangehörigkeit differenziert. Kinder und Jugendliche mit doppelter Staatsbürgerschaft werden entsprechend den Erläuterungen der Formularbögen als deutsche Staatsangehörige behandelt. Der Migrationshintergrund gerät gänzlich außer Acht und wird u.a. bei späteren Vormundschafts- und Pflegefamiliensachen nicht mehr berücksichtigt. Kinder mit doppelter Staatsbürgerschaft werden ausschließlich deutschen Pflegefamilien übergeben. Diese Kinder 1 Vgl. Musterformulare und Erläuterungen der Jugendämter im Anhang dieser Petition. Seite4|8 müssen Pflegefamilien mit dem jeweiligen Migrationshintergrund angeboten werden. Dies gilt auch bei Kindern mit alleiniger deutscher Staatsangehörigkeit, deren Eltern Migranten sind, die bei ihren Kindern jedoch ihre kulturellen Gegebenheiten berücksichtigt wissen möchten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch unabhängig von kulturellen Gegebenheiten die Verwandten bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers vorrangig zu berücksichtigen sind. In Anbetracht des Art. 6 des Deutschen Grundgesetzes und des § 1779 Abs. 2 BGB hat das Bundesverfassungsgericht hierzu in seiner Entscheidung vom 24.06.2014 - Az. 1 BvR 2926/13 - erneut bekräftigt und entschieden, dass der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten einschließt, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. Der grundrechtliche Schutz umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist. 4. Die Bindung zwischen dem in Obhut genommen Kind und seiner Familie darf nicht getrennt werden; sprachliche Barrieren sind aufzuheben Dem Kind muss die Möglichkeit gegeben werden bzw. öfter ermöglicht werden, sich mit der Familie oder den Verwandten zu treffen. Wir mussten immer wieder feststellen, dass auch wenn das in Obhut genommene Kind in einer guten Pflegefamilie oder in einem Heim untergebracht wird, dem Kind nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, mit der Mutter, dem Vater, den Geschwistern oder Verwandten in Kontakt zu bleiben. Und wenn die Möglichkeit gestattet wird, werden die Besuchszeiten und die Häufigkeit der Besuche auf ein Minimum reduziert. Hinzu kommt, dass sich Familie und Kind nur in deutscher Sprache unterhalten dürfen. Ein Dolmetscher wird von den Jugendämtern in vielen Fällen nicht zur Verfügung gestellt, und uns gegenüber mit Budgegründen versucht zu rechtfertigen. Diesem Dilemma für Familie und Kind ist damit entgegenzutreten, dass der Kontakt und das Treffen zwischen den Betroffenen auch in ihrer jeweiligen Muttersprache möglich sein müssen. Dieses fördert zudem auch ein Mindestmaß an der Aufrechterhaltung der Muttersprache. Ferner ist berücksichtigen, dass es Mütter und weitere Familienmitglieder gibt, die noch nicht lange in Deutschland leben und kaum oder gar nicht der deutschen Sprache mächtig sind. 5. Informationen und gesundheitliche Probleme über das Kind müssen der Familie umgehend mitgeteilt werden Erleiden durch das Jugendamt in Obhut genommene Kinder gesundheitliche Probleme insbesondere einen Unfall, so werden die Familien oft nicht darüber benachrichtigt und auch die Möglichkeit wird nicht gewährt, sich mit dem Kind zu treffen. Infolgedessen geraten die Familien in erhebliche Sorgen, Panik und in Hilflosigkeit. Seite5|8 In solchen Fällen sollten die Familien umgehend, spätestens innerhalb von zwei Stunden über solche Probleme benachrichtigt werden, so dass sie ihrem Kind beistehen können. 6. Bei der Fremdunterbringung sollte auf die Entfernung geachtet werden Das durch das Jugendamt in Obhut genommene Kind wird zu häufig in Pflegefamilien oder in Heimen untergebracht, die sich weit entfernt von der eigenen Familie befinden. Der Kontakt der Betroffenen geht automatisch verloren und in vielen Fällen gehen die Kinder auf Distanz. Die Situation für Familie und Kind sollte nicht noch dadurch verschärft werden, dass der Besuch der Kinder aufgrund von geografischen Distanzen erschwert wird. In diesem Sinne sollten die Kinder nicht mehr als 100km von der Familie getrennt werden. 7. Personalveränderungen beim Jugendamt In Jugendämtern herrscht eine häufige Fluktuation. Ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Eltern und Jugendämtern kann so nicht entstehen und gewährleistet werden. Dies stellt eine zusätzliche Belastung der Betroffenen dar. Die fallführenden Jugendamtsmitarbeiterinnen sollten nicht ständig gewechselt werden. 8. Inobhutnahmen und Vormundschaftssachen von Kindern mit Migrationshintergrund müssen den Konsulaten gemeldet werden; auch wenn das Kind die doppelte Staatsbürgerschaft hat In Anlehnung an Art. 37 des Wiener Abkommens über konsularische Beziehungen haben die zuständigen Behörden des Empfangsstaates (Deutschland) den zuständigen Konsulaten unverzüglich von allen Fällen zu benachrichtigen, in denen die Bestellung eines Vormundes oder Beistandes im Interesse eines minderjährigen oder anderen nicht voll handlungsfähigen Angehörigen des Entsendestaats angebracht erscheint. Da jedoch seit 1. Januar 2000 Kinder von ausländischen Eltern mit ihrer Geburt in Deutschland in der Regel auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, werden keinerlei Informationen über Inobhutnahmen und Vormundschaften an Konsulate mitgeteilt. Diese Vorgehensweise schlägt sich unter anderem bereits in den bei Inobhutnahmen auszufüllenden Formularen nieder. So ist beispielsweise im Formular der Jugendämter „Vorläufige Schutzmaßnahmen“ hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Kindes bzw. Jugendlichen nur zwischen deutscher und nichtdeutscher Staatsangehörigkeit wählbar. Indes werden Kinder und Jugendliche mit doppelter Staatsbürgerschaft gemäß den Erläuterungen der Formularbögen ohne Weiteres als deutsche Staatsangehörige behandelt. Dies hat weitreichende Konsequenzen sowohl im Hinblick auf Informationspflichten gegenüber Konsulaten als auch bei der Auswahl von Pflegefamilien. Bei Kindern und Jugendlichen mit doppelter Staatsbürgerschaft ist dringlich der nicht-deutsche Teil der Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen. Bereits in den jeweiligen Formularen der Jugendämter ist zu klären, ob eine doppelte Staatsbürgerschaft besteht. Schon in frühen Stadien des Verfahrens sind in Formularen der Jugendämter auf die kulturellen und Seite6|8 religiösen Hintergründe der Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Den Konsulaten selbst kann unter anderem eine angemessene Vermittlereigenschaft zwischen Migrantenfamilien und den deutschen Behörden zu kommen. 9. Die in Obhut genommenen Geschwister dürfen nicht getrennt werden Um die Bindung von Geschwistern aufrechterhalten zu können, ist darauf zu achten, dass sie durch die Inobhutnahme nicht getrennt werden. Diesbezüglich sind konkrete gesetzliche Vorgaben notwendig. 10. Die Aussagen und Berichte der Jugendämter und Gerichtsgutachter werden bei familiengerichtlichen Verfahren ohne weiteres übernommen, so dass Familien von vornherein geringe Chancen im gerichtlichen Verfahren haben Leider stellen wir fest, dass Jugendämter über die unterschiedlichen kulturellen Hintergründe der Migrantenfamilien nicht ausreichend informiert sind und wenige Kenntnisse der Familienstrukturen besitzen. Hinzu kommen vielfach Vorurteile der jeweiligen Mitarbeiter des Jugendamtes gegenüber bestimmten Kulturen und Sitten. Diese erschweren nicht nur die Rückführung der Kinder aus der staatlichen Obhut in die Herkunftsfamilien, sondern verringern zudem die Häufigkeit der Besuchszeiten von Familie und fremduntergebrachten Kindern. Es fehlen häufig Jugendamtsmitarbeiter/innen mit Migrationshintergrund. Insofern erleben wir oft, dass das Jugendamt Entscheidungen ohne besondere Kenntnisse der kulturellen Gegebenheiten fällt. Die jugendamtlichen Fehleinschätzungen werden sodann zum Nachteil der Familien meist ungeprüft von den Familiengerichten übernommen. Die Jugendämter sollten Ihre Mitarbeiter/innen gezielt auf interkulturelle Gegebenheiten schulen und Seminare veranstalten. Insbesondere sind mehr Mitarbeiter mit Migrationshintergrund einzustellen und in die Verfahren einzubinden. 11. Sofern die Eltern bei der Anhörung des Kindes nicht anwesend sein dürfen, sollte zumindest der Rechtsanwalt der Eltern bei der Anhörung dabei sein Bei der gerichtlichen Anhörung der Kinder, bei wem sie bleiben möchten, sind nur der Richter, das Jugendamt und der Verfahrensbeistand des Kindes anwesend. Selbst wenn die Eltern bei der Anhörung nicht teilnehmen dürfen, sollte zumindest dem Rechtsanwalt der Eltern bei dem Gespräch ein Mitwirkungs- und Anwesenheitsrecht gestattet werden. 12. Die unterschiedliche Umsetzung der Tätigkeiten der Jugendämter Jugendämter sollten bei der Erfüllung ihrer Tätigkeiten in allen Bundesländern standardisiert werden. Die Anforderungen sollten vereinheitlicht werden. Seite7|8 13. Die Ausschlusskriterien für Pflegefamilien bei Jugendämtern sollte in allen Bundesländern gleich sein Wir konnten bei den Pflegeeltern-Meetings und den landesweiten Informationsveranstaltungen der unter der Schirmherrschaft der türkischen Botschaft Berlin stattfand, feststellen, dass für angehende Pflegefamilien nicht dieselben Voraussetzungen und Standards gesetzt werden. Während für manche Jugendämter es ausreichend ist, wenn die Pflegefamilien ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, verlangen andere Jugendämter ein perfektes Deutsch. Einige Jugendämter verlangen ein eigenes Kinderzimmer für das Pflegekind, wiederum andere Jugendämter halten es nicht für unbedingt erforderlich. Die Antragsformulare für Pflegeeltern sollten in allen 16 Bundesländern einheitlich sein, da die Formulare aller Jugendämter sehr unterschiedlich sind. 14. Die Kinderheime sollten gezielt und systemtisch geprüft werden Die in Obhut genommenen Kinder werden nicht genügend kontrolliert. Wir bekommen oft Beschwerden darüber, dass die Kinder Alkohol und Drogen zu sich nehmen. Ferner ist über Missbrauch und Brutalität die Rede. Manchmal kommt es auch vor, dass Kinder verschiedener Altersgruppen sowie physisch oder körperlich beeinträchtigte Kinder mit gesunden Kindern in einer gemeinsamen Räumlichkeit untergebracht werden. Die Kinderheime sollte daher nicht nur stichprobenartig, sondern systematisch überprüft werden. 15. Ein Welt-Pflegefamilien-Tag sollte eingeführt werden Die Zahl der Kinder, die in Deutschland aus ihren Familien genommen werden und in Heimen oder Pflegefamilien aufwachsen müssen, steigt stetig und ist in den vergangenen fünf Jahren um 42 Prozent gewachsen. Nach Schätzungen des Deutschen Jugendinstitutes leben zurzeit mehr als 85.000 Kinder in Pflegefamilien. Je kleiner das Kind, umso lieber gibt es das Jugendamt anstatt in ein Heim in eine Pflegefamilie. Jedoch ist allgemein bekannt, dass es nicht genügend geeignete Pflegefamilien gibt. Gute Pflegefamilien werden händeringend gesucht. Dies gilt unter anderem für Pflegefamilien mit Migrationshintergrund. Um Menschen auf dieses gesellschaftliche und soziale Bedürfnis aufmerksam zu machen, zu sensibilisieren und sie als Pflegefamilien zu gewinnen, ist ein jährlicher Welt-PflegefamilienTag einzuführen. Als erstes Land der Welt, das so einen bedeutsamen Tag ausruft, könnte Deutschland eine führende Initiativrolle übernehmen und Vorbild für viele andere Länder sein. Wir schlagen vor, den 09.02. als „Welt-Pflegefamilien-Tag“ oder „Internationalen Welttag der Pflegefamilien“ einzuführen. Kamil Altay Ehemaliger Vorstandsvorsitzender Hoffnungsstern e.V. Seite8|8 – 534.6616 – Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil I 7: Rücksendung bitte bis Vorläufige Schutzmaßnahmen 20__ Information und Technik Nordrhein-Westfalen Geschäftbereich Statistik Referat 534 40193 Düsseldorf VSM 1. Februar des Folgejahres Ansprechpartner/-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) IT.NRW • 40193 Düsseldorf Sie erreichen uns über Telefon: 0211 9449-01 Herr Albrecht - 4286 Frau Hattwig - 4283 Name: 0867(5 Telefax: 0211 9449-4220 E-Mail: [email protected] Vielen Dank für Ihre Mitarbeit. Telefon oder E-Mail: Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der beigefügten Unterlage, die Bestandteil dieses Fragebogens ist. Bitte beachten Sie bei der Beantwortung der Fragen die Erläuterungen zu 1 bis 10 in der separaten Unterlage. Falls Anschrift oder Firmierung nicht mehr zutreffen, bitte auf Seite 2 korrigieren. 1-17 E Kennnummer BA Land Art des Trägers Alter des Kindes oder der/des Jugendlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der freien Jugendhilfe ....................... 18 .................................. ............................................................. 19 weiblich ......................................................................... unter 3 Jahren ................................................ 3 bis unter 6 Jahren ................................................ 2 6 bis unter 9 Jahren ................................................ 3 9 bis unter 12 Jahren ............................................... 4 12 bis unter 14 Jahren ............................................... 5 14 bis unter 16 Jahren ............................................... 6 16 bis unter 18 Jahren ............................................... 7 1 2 20 1 Staatsangehörigkeit des Kindes oder der/des Jugendlichen 3 2 deutsch ......................................................................... nicht deutsch VSM 21 1 Geschlecht des Kindes oder der/des Jugendlichen ....................................................................... 2 2 Herausnahme .............................................................. männlich Gemeinde Gemeindeteil Lfd. Nr. 1 Art der Maßnahme 1 Bitte die zutreffende Maßnahme ankreuzen. Inobhutnahme Kreis ............................................................... 22 1 2 Seite 1 Bitte aktualisieren Sie Ihre Anschrift, falls erforderlich. Name und Anschrift Bitte zurücksenden an Bemerkungen Zur Vermeidung von Rückfragen unsererseits können Sie hier auf besondere Ereignisse und Umstände hinweisen, die Einfluss auf Ihre Angaben haben. Information und Technik Nordrhein-Westfalen Geschäftsbereich Statistik Referat 534 40193 Düsseldorf 1-17 E BA Land Ständiger Aufenthalt des Kindes oder der/des Jugendlichen vor der Maßnahme ... bei den Eltern Kreis Gemeinde Gemeindeteil Lfd. Nr. Unterbringung während der Maßnahme ... .............................................................. 23-24 bei einer geeigneten Person ................................... 25 in einer Einrichtung 02 bei allein erziehendem Elternteil ............................ 03 ..................................... 04 .................................................... in einer sonstigen betreuten Wohnform Maßnahme wurde angeregt durch ... in einer Pflegefamilie ................................................. bei einer sonstigen Person ...................................... in einem Heim/ einer sonstigen betreuten Wohnform Eltern/Elternteil ........................................................... soziale Dienste/Jugendamt 08 ....................................... 09 ................................................ 10 an unbekanntem Ort .................................................. 11 Seite 2 6 26 1 2 06 ..................................... ohne feste Unterkunft 3 05 07 in einer eigenen Wohnung 2 ............... das Kind, die/den Jugendliche/-n selbst ............... .................... in einer Wohngemeinschaft 1 01 bei einem Elternteil mit Stiefelternteil oder Partner ................................................................ bei Großeltern/Verwandten 5 4 ..................................... 3 ........................................ 4 .............................................. 5 .................................................................... 6 Polizei/Ordnungsbehörde Lehrer/-in, Erzieher/-in Arzt/Ärztin Nachbarn/Verwandte ................................................ 7 Sonstige ........................................................................ 8 VSM %HJLQQGHU0DQDKPH $QODVV9HUDQODVVXQJGHU0DQDKPHZHJHQ %LV]X$QNUHX]XQJHQVLQGP|JOLFK Wochentag Montag – Freitag ( ohne Feiertage ) Samstag, Sonntag und Feiertage ....................... 27 .......................... 1 2 Integrationsprobleme im Heim/ in der Pflegefamilie ................................................... 33 1 .......... 34 1 .................................. 35 1 Überforderung der Eltern/eines Elternteils In der Zeit von ... 8 – 17 Uhr ................................................................... 28 1 17 – 21 Uhr .................................................................. 2 21 – 8 Uhr .................................................................. 3 'DXHUGHU0DQDKPH Anzahl der Tage Schul-/Ausbildungsprobleme Vernachlässigung ....................................................... Delinquenz des Kindes/ Straftat der/des Jugendlichen 36 1 ................................. 37 1 Suchtprobleme des Kindes/ der/des Jugendlichen ............................................................... ........................................... Anzeichen für Misshandlung 8QPLWWHOEDUHU$QODVVGHU0DQDKPH %LWWHQXUHLQ)HOGDQNUHX]HQ 38 1 ................................... 39 1 29-31 Festgestellt an einem jugendgefährdenden Ort nach vorherigem Ausreißen .................................... ohne vorheriges Ausreißen ..................................... 32 Anzeichen für sexuellen Missbrauch .................... 40 1 Trennung oder Scheidung der Eltern .................... 41 1 .................................................. 42 1 1 Wohnungsprobleme 2 Unbegleitete Einreise aus dem Ausland .............. 43 1 ................................................ 44 1 .................................................... 45 1 Beziehungsprobleme Sonstiger Zugang nach vorherigem Ausreißen .................................... 3 ohne vorheriges Ausreißen ..................................... 4 Sonstige Probleme 'LH0DQDKPHHQGHWHPLW 0HKUIDFKQHQQXQJHQVLQGP|JOLFK 'XUFKIKUXQJGHU0DQDKPHDXI*UXQG HLQHUYRUDQJHJDQJHQHQ*HIlKUGXQJVHLQ VFKlW]XQJJHPD$EVDW]6*%9,,, Ja .................................................................................... Nein ............................................................................... Rückkehr zu dem/den Personensorgeberechtigten 53 1 Rückkehr in die Pflegefamilie oder das Heim 2 Übernahme durch ein anderes Jugendamt 1 ..... 47 1 ......... 48 1 Einleitung einer ambulanten Hilfe zur Erziehung .................................................... 49 1 Einleitung einer erzieherischen Hilfe außerhalb des Elternhauses ................................... 50 1 ........................................ 51 1 sonstiger stationärer Hilfe keiner anschließenden Hilfe VSM .................................... 46 .................................... 52 1 Seite 3 – 534.6616 – VSM Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil I 7: Vorläufige Schutzmaßnahmen 20__ Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz Art, Zweck und Umfang der Erhebung Über vorläufige Schutzmaßnahmen nach § 42 SGB VIII wird eine jährliche Totalerhebung durchgeführt. Erfasst werden alle in einem Kalenderjahr beendeten Maßnahmen zum vorläufigen Schutz von Kindern und Jugendlichen. Aus der Statistik sollen Erkenntnisse über die strukturelle Zusammensetzung des Personenkreises der Kinder und Jugendlichen gewonnen werden, denen wegen problematischer Lebensverhältnisse vom Jugendamt oder von einem kooperierenden freien Träger Obhut gewährt wird. Solche Informationen sollen zur Beantwortung aktueller jugendpolitischer Fragestellungen in diesem Bereich beitragen. Sie werden ferner für Zwecke der Jugendpolitik und der Jugendhilfeplanung sowie für die Fortentwicklung des Jugendhilferechts benötigt. Rechtsgrundlagen §§ 98 bis 103 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 ( BGBl. I S. 3134 ), das zuletzt durch Artikel 2 des Bundeskinderschutzgesetzes vom ... geändert worden ist; Fundstelle im Bundesgesetzblatt lag bei Drucklegung noch nicht vor. Auf Wunsch teilen wir Ihnen gerne die genaue Fundstelle mit. In Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz ( BStatG ) vom 22. Januar 1987 ( BGBl. I S. 462, 565 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 ( BGBl. I S. 2246 ) geändert worden ist. Erhoben werden die Angaben zu § 99 Absatz 2 SGB VIII. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 102 Absatz 2 Nummer 1 und 6 SGB VIII in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe sowie die Träger der freien Jugendhilfe auskunftspflichtig. Gemäß § 15 Absatz 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Zur Durchführung der Erhebung übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Statistischen Amt auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen. Geheimhaltung Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist nach § 103 Absatz 1 SGB VIII an oberste Bundes- und Landesbehörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, sofern diese Tabellen nicht tiefer als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, gegliedert sind. Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen nach § 103 Absatz 2 SGB VIII den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 5 BStatG gegeben sind. VSM Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es auch zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Eine Übermittlung von Einzelangaben mit Namen und Anschrift ist ausgeschlossen. Datenschutz Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Juni 2000 (GV. NRW S. 542), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05. Juli 2011 (GV. NRW S. 338) stehen der Durchführung der Erhebung nicht entgegen; vgl. § 4 DSG NRW. Hilfsmerkmale, Trennen und Löschen, laufende Nummern/ Ordnungsnummern Name und Anschrift der Auskunft gebenden Stelle, die Kennnummer, die von der Hilfe leistenden Stelle für jede zu meldende Maßnahme frei vergeben wird, sowie Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Sie werden spätestens nach Abschluss der nächsten Erhebung vernichtet. Die vom Statistischen Amt vergebenen laufenden Nummern und Ordnungsnummern bestehen aus einem Regionalschlüssel für das jeweilige Land, den jeweiligen Kreis und die Gemeinde sowie einer frei vergebenen laufenden Nummer für jede Person. Letztere dient der Unterscheidung der in die Erhebung einbezogenen Personen und der rationellen Aufbereitung. Abgrenzung des Erhebungsbereichs Die Erhebung erstreckt sich auf alle in einem Kalenderjahr beendeten vorläufigen Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche nach § 42 SGB VIII ( Vorläufige Schutzmaßnahmen ). Meldung zur Statistik Für jede beendete Maßnahme ist ein Fragebogen „Vorläufige Schutzmaßnahmen“ auszufüllen und unmittelbar, die Meldung für Dezember spätestens bis zum 1. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem zuständigen statistischen Amt zu übersenden. Grundsätzlich meldet das örtlich zuständige Jugendamt als die die Maßnahme durchführende Stelle – außer in den Fällen, in denen es die Maßnahme einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zur Ausführung übertragen hat. In diesen Fällen ist der die Maßnahme ausführende Träger auskunftspflichtig. Wird dagegen der freie Träger an der Durchführung der Maßnahme lediglich beteiligt, ist das örtlich zuständige Jugendamt auskunftspflichtig. Seite 1 – 534.6616 – Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil I 7: VSM Vorläufige Schutzmaßnahmen 20__ Erläuterungen zum Fragebogen 1 zur Erziehung sind die jeweils zutreffenden Felder ( 08 oder 09 ) anzukreuzen. Art der Maßnahme Eine Inobhutnahme ist die vorläufige Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen durch das Jugendamt. Herausnahmen sind geregelt in § 42 Absatz 1 letzter Halbsatz SGB VIII. Danach umfasst die Inobhutnahme die Befugnis, im Fall von § 42 Absatz 1 Satz Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und – die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder – „Ohne feste Unterkunft” ist z. B. dann anzugeben, wenn es sich um nicht sesshafte Kinder oder Jugendliche handelt. 5 Hier ist anzukreuzen, wo das Kind oder die/der Jugendliche während der Maßnahme untergebracht wurde. 6 2 3 Ständiger Aufenthalt des Kindes oder der/des Jugendlichen vor der Maßnahme Hierunter ist der Aufenthalt zu verstehen, an dem die Problemsituation bestanden hat, die zu der Inobhutnahme bzw. Herausnahme führte. Unmittelbar vor einer Inobhutnahme kann sich das Kind oder die/der Jugendliche außerhalb seiner gewohnten Umgebung, z. B. an einem jugendgefährdenden Ort, aufgehalten haben. In diesem Fall ist nicht dieser Ort, sondern der Ort des vorausgehenden längeren Aufenthalts anzugeben. – Als Eltern gelten auch Adoptiveltern, jedoch nicht Pflegeeltern. In diesem Fall ist „Pflegefamilie” anzugeben. – „Bei einer sonstigen Person”: Hierzu zählen z. B. Bekannte, Freunde. – Zu Heimen gehören auch heilpädagogische und therapeutische Heime. „Sonstige betreute Wohnformen” sind pädagogisch betreute Wohngruppen von Heimen, pädagogisch betreute selbstständige Wohngemeinschaften sowie eigene Wohnungen, sofern die Unterbringung als Hilfe zur Erziehung erfolgt ist. Ohne Hilfe VSM 7 Beginn der Maßnahme Für den Beginn der Maßnahme ist der Zeitpunkt des Tätigwerdens der die Inobhutnahme zur Statistik meldenden Stelle maßgebend. Hier sind sowohl der Tag als auch die Tageszeit anzugeben. 8 Dauer der Maßnahme in Tagen Eine nur stundenweise Inobhutnahme/Herausnahme ist als voller Tag zu melden. Die Tage, an denen die Maßnahme beginnt bzw. endet, sind jeweils als volle Tage in die Berechnung der Dauer einzubeziehen. Staatsangehörigkeit des Kindes oder der/des Jugendlichen Hat das Kind oder die/der Jugendliche außer der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit, so ist ausschließlich „deutsch” anzukreuzen. 4 Unter „Ordnungsbehörde” ist z. B. auch die Gewerbeaufsicht zu verstehen. Zu „Sonstige” zählen z. B. Pflegeeltern oder andere Personensorgeberechtigte ( Vormund, Pfleger ) oder Freunde. Alter des Kindes oder der/des Jugendlichen Falls das genaue Alter nicht bekannt ist, bitte eine Schätzung der Altersgruppe abgeben. Maßnahme wurde angeregt durch Angegeben werden soll diejenige Stelle oder Person, die das Jugendamt oder den freien Träger zuerst auf die Problemsituation aufmerksam gemacht hat. Dies kann telefonisch, schriftlich oder durch persönliche Kontaktaufnahme geschehen sein. – eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Begrifflich wird „Wegnahme“ synonym mit „Herausnahme“ gewertet. Eine Herausnahme findet statt, wenn ein Kind oder Jugendlicher trotz des Widerspruchs seiner Eltern, also gegen ihren Willen, aus einer sein Wohl gefährdenden Situation heraus und in die Obhut des Jugendamtes genommen wird. Insofern handelt es sich bei einer Herausnahme grundsätzlich um eine „Inobhutnahme“, aber in einer besonderen Form. Diese besondere Form soll auch in der Statistik deutlich werden. Unterbringung während der Maßnahme 9 Anlass der Maßnahme Anzugeben ist der unmittelbare Anlass, der zur vorläufigen Schutzmaßnahme geführt hat, wobei zwischen der Feststellung an einem jugendgefährdenden Ort und sonstigen Zugangsarten unterschieden wird. Festgestellt an einem jugendgefährdenden Ort Jugendgefährdend ist ein Ort, wenn Kindern oder Jugendlichen dort unmittelbare Gefahren für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl drohen. Als jugendgefährdende Orte gelten z. B. Vergnügungsbetriebe bzw. Plätze, die der Prostitution oder dem Drogenhandel dienen. Sonstiger Zugang Als solcher zählen u.a. alle Fälle einer Herausnahme sowie Fälle, in denen Kinder/Jugendliche selbst um Inobhutnahme bitten. „Ausreißen” ist das eigenmächtige Sich-Entfernen des Kindes oder Jugendlichen vom Personensorgeberechtigten, aus einer Pflegefamilie oder einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung. Wurde die vorläufige Schutzmaßnahme auf Grund eines Verfahrens zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung entsprechend § 8a SGB VIII durchgeführt, ist dies hier anzugeben. Seite 1 Unbegleitete Einreise aus dem Ausland ist anzugeben, wenn das Kind oder die/der Jugendliche bei der Einreise nach Deutschland ohne Begleitung durch Personensorgeberechtigte in Obhut genommen wurde. Weiter ist der Grund anzugeben, durch den die Gefährdung des Kindes oder der/des Jugendlichen näher beschrieben wird. Hier sind bis zu zwei Angaben möglich. Auszuwählen sind die Gründe, die für die Gefährdung hauptsächlich verantwortlich sind. Hierzu zählt nicht das Ausreißen von den Eltern während einer gemeinsamen Urlaubsreise im Ausland. Überforderung der Eltern/eines Elternteils Symptome hierfür sind u. a.: Beziehungsprobleme können z. B. im Erziehungsgeschehen zwischen Kind und Eltern, im Verhältnis der Eltern zueinander oder im Verhältnis zur sozialen Umwelt allgemein auftreten. – vielfältige Formen individueller und sozialer Not, – Erziehungsunsicherheit oder -unfähigkeit der Eltern, insbesondere in problemanfälligen Lebensphasen ihrer Kinder, – psychische Auffälligkeiten/Erkrankungen der Eltern und/ oder der Kinder, – Gewalt in der Familie. Schul-/Ausbildungsprobleme sind insbesondere individuell bedingte Lern- und Leistungsschwierigkeiten. Vernachlässigung kann sowohl das körperliche als auch das psychische Wohl des Kindes betreffen. Zu letzterem zählen z. B. die unzureichende Gesprächsbereitschaft der Erwachsenen, die nur geringe Neigung, sich auf die Gefühlswelt der Kinder einzulassen, und die Missachtung kindlicher Bedürfnisse. Delinquenz des Kindes/ Straftat der/des Jugendlichen betrifft delinquentes Verhalten von Kindern unter 14 Jahren und Straftaten von Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Anzeichen für Misshandlung Mit Misshandlung in Familien sind alle situativen psychischen und physischen Gewalthandlungen gegen Kinder gemeint, die entweder körperliche Verletzungen zur Folge haben und/oder im Kind Existenz bedrohende Angstgefühle hervorrufen. 10 Die Maßnahme endete mit – „Rückkehr in die Pflegefamilie oder das Heim” ist nur dann anzukreuzen, wenn es sich um die selbe Pflegefamilie oder das selbe Heim wie vor der Inobhutnahme/ Herausnahme handelt. Erhält das Kind oder die/der Jugendliche nach der Inobhutnahme/Herausnahme dagegen erzieherische Hilfe in einer anderen Familie oder Einrichtung als vorher, ist „Einleitung erzieherischer Hilfen außerhalb des Elternhauses” anzukreuzen. – „sonstigen stationären Hilfen”: dies sind insbesondere stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte oder der Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten sowie stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus, in der Psychiatrie oder in einer Rehabilitationseinrichtung. – „keine anschließende Hilfe” trifft dann zu, wenn das Kind oder die/der Jugendliche sich eigenmächtig aus der Unterbringung im Rahmen der vorläufigen Schutzmaßnahme entfernt hat und somit auch unbekannt ist, ob sich eine Hilfe anschließt. Dies gilt auch für folgende Fälle: – Übergabe an die Polizei, – Zu- oder Rückführung an eine Jugendvollzugsanstalt, – Abschiebung ins Ausland. Wohnungsprobleme Wohnungsprobleme umfassen unzureichende Wohnverhältnisse, Nichtsesshaftigkeit bzw. Obdachlosigkeit, Trebe. Seite 2 VSM Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil I 7: Vorläufige Schutzmaßnahmen 2014 Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Abteilung 5 Kinder- und Jugendhilfe Gunnar-Wester-Straße 6 97421 Schweinfurt VSM Rücksendung bitte bis 1. Februar des Folgejahres Ansprechpartner/-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Bayerisches Landesamt für Statistik und DV, Gunnar-Wester-Str. 6, 97421 Schweinfurt Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter: Tel.: 09721 / 2088 - 5510 Fax: 09721 / 2088 - 15641 E-Mail: [email protected] Name: Vielen Dank für Ihre Mitarbeit. Telefon oder E-Mail: Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der beigefügten Unterlage, die Bestandteil dieses Fragebogens ist. Bitte beachten Sie bei der Beantwortung der Fragen die Erläuterungen zu 1 bis 9 in der separaten Unterlage. Falls Anschrift oder Firmierung nicht mehr zutreffen, bitte auf Seite 2 korrigieren. 1-17 Kennnummer Minderjährige/-r E BA Land Kreis Gemeinde Gemeindeteil Lfd. Nr. Kennnummer Einrichtung A Angaben zum Träger 1 Art des Trägers 2 Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der freien Jugendhilfe .................. ............................. B Angaben zum Kind/Jugendlichen 1 Geschlecht des Kindes oder der/des Jugendlichen männlich weiblich 18 .................................................................. .................................................................... Alter des Kindes oder der/des Jugendlichen 1 unter 3 Jahren .......................................... 3 bis unter 6 Jahren .......................................... 2 6 bis unter 9 Jahren .......................................... 3 21 1 1 2 20 1 2 3 9 bis unter 12 Jahren ........................................ 4 12 bis unter 14 Jahren ........................................ 5 14 bis unter 16 Jahren ........................................ 6 16 bis unter 18 Jahren ........................................ 7 Migrationshintergrund 2 Ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils ( nicht: Staatsangehörigkeit ) Ja .............................................................................. Nein VSM .......................................................................... 22 1 2 Seite 1 Bitte aktualisieren Sie Ihre Anschrift, falls erforderlich. Name und Anschrift Bitte zurücksenden an Bemerkungen Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Abteilung 5 Kinder- und Jugendhilfe Gunnar-Wester-Straße 6 97421 Schweinfurt Zur Vermeidung von Rückfragen unsererseits können Sie hier auf besondere Ereignisse und Umstände hinweisen, die Einfluss auf Ihre Angaben haben. E 1-17 BA Land C Angaben zur Maßnahme 1 Ständiger Aufenthalt des Kindes oder der/des Jugendlichen vor der Maßnahme ... bei den Eltern 2 Kreis Gemeinde Gemeindeteil Lfd. Nr. Unterbringung während der Maßnahme ... bei einer geeigneten Person .............................. 25 in einer Einrichtung ............................................... in einer sonstigen betreuten Wohnform 02 bei allein erziehendem Elternteil ....................... 03 ................................ 04 ........................................... 05 3 5 das Kind, die/den Jugendliche/-n selbst ......... 26 ...................................................... soziale Dienste/Jugendamt ................................. ................................... 4 ......................................... 5 ............................................................... 6 Lehrer/-in, Erzieher/-in Krankenhaus ( nach der Geburt ) ....................... 12 Arzt/Ärztin ................................ 08 Nachbarn/Verwandte .................................. 09 Sonstige .......................................... 10 ............................................ 11 an unbekanntem Ort Seite 2 2 3 07 ohne feste Unterkunft 1 ................................ Polizei/Ordnungsbehörde in einer eigenen Wohnung 3 06 in einem Heim/ einer sonstigen betreuten Wohnform ............... in einer Wohngemeinschaft .......... Maßnahme wurde angeregt durch ... Eltern/Elternteil bei einer sonstigen Person 2 01 bei einem Elternteil mit Stiefelternteil oder Partner ........................................................... in einer Pflegefamilie 1 3 ......................................................... 23-24 bei Großeltern/Verwandten 4 ........................................... 7 .................................................................. 8 VSM 4 Beginn der Maßnahme 8 6 Wochentag Montag – Freitag ( ohne Feiertage ) ............. 27 Samstag, Sonntag und Feiertage ................ Anlass/Veranlassung der Maßnahme wegen ... Bis zu 2 Ankreuzungen sind möglich. Integrationsprobleme im Heim/ in der Pflegefamilie .............................................. 1 2 33 1 ..... 34 1 ............................. 35 1 ................................................. 36 1 Überforderung der Eltern/eines Elternteils In der Zeit von ... 8 – 17 Uhr 5 ........................................................ 28 1 17 – 21 Uhr ........................................................ 2 21 – 8 Uhr ........................................................ 3 Dauer der Maßnahme Anzahl der Tage Schul-/Ausbildungsprobleme Vernachlässigung Delinquenz des Kindes/ Straftat der/des Jugendlichen Suchtprobleme des Kindes/ der/des Jugendlichen .......................................................... 7 ..................................... Unmittelbarer Anlass der Maßnahme Bitte nur ein Feld ankreuzen. 8 Festgestellt an einem jugendgefährdenden Ort nach vorherigem Ausreißen .......................... ohne vorheriges Ausreißen ........................... 32 1 Anzeichen für sexuellen Missbrauch ............... 40 1 Trennung oder Scheidung der Eltern ............... 41 1 ............................................. 42 1 Unbegleitete Einreise aus dem Ausland ......... 43 1 ........................................... 44 1 ............................................... 45 1 Beziehungsprobleme .......................... 3 ohne vorheriges Ausreißen ........................... 4 Sonstige Probleme .......................................................................... 9 Mehrfachnennungen sind möglich. Durchführung der Maßnahme auf Grund einer vorangegangenen Gefährdungseinschätzung gem. § 8a Absatz 1 SGB VIII .............................................................................. Die Maßnahme endete mit ... Rückkehr zu dem/den Personensorgeberechtigten 53 ............................... 46 1 Rückkehr in die Pflegefamilie oder das Heim 2 Übernahme durch ein anderes Jugendamt 1 47 1 .... 48 1 Einleitung einer ambulanten Hilfe zur Erziehung ............................................... 49 1 Einleitung einer erzieherischen Hilfe außerhalb des Elternhauses .............................. 50 1 ................................... 51 1 sonstiger stationärer Hilfe keiner anschließenden Hilfe VSM .............................. 39 2 nach vorherigem Ausreißen Nein 1 Wohnungsprobleme 9 Ja 38 1 Sonstiger Zugang 7 1 29-31 Anzeichen für Misshandlung 6 ............................ 37 ............................... 52 1 Seite 3 Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung VSM Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil I 7: Vorläufige Schutzmaßnahmen 2014 Erläuterungen zum Fragebogen 1 – „Ohne feste Unterkunft” ist z. B. dann anzugeben, wenn es sich um nicht sesshafte Kinder oder Jugendliche handelt. Alter des Kindes oder der/des Jugendlichen Falls das genaue Alter nicht bekannt ist, bitte eine Schätzung der Altersgruppe abgeben. 2 Migrationshintergrund Bei ausländischer Herkunft mindestens eines Elternteils ist anzugeben, ob die Mutter und/oder der Vater der/des Minderjährigen aus dem Ausland stammen. Hierbei ist die aktuelle Staatsangehörigkeit der Eltern nicht maßgeblich. Leben die Eltern nicht mehr zusammen ( Trennung, Scheidung, Verwitwung ), ist für die Angabe nur die Situation des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem das Kind lebt. Im Falle einer neuen Partnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt, soll die Situation des neuen Partners mit berücksichtigt werden. 4 Hier ist anzukreuzen, wo das Kind oder die/der Jugend liche während der Maßnahme untergebracht wurde. 5 Die Eltern sind als Aussiedler aus Russland mit deutscher Staatsangehörigkeit nach Deutschland gekommen. In dem Fall ist „Ja“ anzugeben. Unter „Ordnungsbehörde” ist z. B. auch die Gewerbeaufsicht zu verstehen. Zu „Sonstige” zählen z. B. Pflegeeltern oder andere Personensorgeberechtigte ( Vormund, Pfleger ) oder Freunde. Die Eltern sind aus der Türkei nach Deutschland gekommen und haben die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen. In diesem Fall ist „Ja“ anzugeben 3 Ständiger Aufenthalt des Kindes oder der/des Jugendlichen vor der Maßnahme 6 – Als Eltern gelten auch Adoptiveltern, jedoch nicht Pflegeeltern. In diesem Fall ist „Pflegefamilie” anzugeben. – „Bei einer sonstigen Person”: Hierzu zählen z. B. Bekannte, Freunde. – Zu Heimen gehören auch heilpädagogische und therapeutische Heime. „Sonstige betreute Wohnformen” sind pädagogisch betreute Wohngruppen von Heimen, pädagogisch betreute selbstständige Wohngemeinschaften sowie eigene Wohnungen, sofern die Unterbringung als Hilfe zur Erziehung erfolgt ist. Ohne Hilfe zur Erziehung sind die jeweils zutreffenden Felder ( 08 oder 09 ) anzukreuzen. – „Krankenhaus“ ist nur dann anzugeben, wenn die Inobhutnahme direkt an die Geburt des Kindes anschließt ( z. B. bei einer anonymen Geburt/Abgabe eines Säuglings über Babyklappe/Babyfenster ). VSM Beginn der Maßnahme Für den Beginn der Maßnahme ist der Zeitpunkt des Tätigwerdens der die Inobhutnahme zur Statistik meldenden Stelle maßgebend. Hier sind sowohl der Tag als auch die Tageszeit anzugeben. 7 Hierunter ist der Aufenthalt zu verstehen, an dem die Problemsituation bestanden hat, die zu der Inobhutnahme bzw. Herausnahme führte. Unmittelbar vor einer Inobhutnahme kann sich das Kind oder die/der Jugendliche außerhalb seiner gewohnten Umgebung, z. B. an einem jugendgefährdenden Ort, aufgehalten haben. In diesem Fall ist nicht dieser Ort, sondern der Ort des vorausgehenden längeren Aufenthalts anzugeben. Maßnahme wurde angeregt durch Angegeben werden soll diejenige Stelle oder Person, die das Jugendamt oder den freien Träger zuerst auf die Problemsituation aufmerksam gemacht hat. Dies kann telefonisch, schriftlich oder durch persönliche Kontaktauf nahme geschehen sein. Wird ein Minderjähriger/ eine Minderjährige auf Grund einer vorangegangenen Gefähr dungseinschätzung gemäß § 8a Absatz 1 SGB VIII in Obhut genommen, wird die vorläufige Schutzmaßnahme durch das Jugendamt ( bzw. ASD ) angeregt. Beispiele: Die Eltern sind in Deutschland geboren und aufgewachsen und haben die italienische Staatsangehörigkeit ( „ Migranten der zweiten oder der dritten Generation“ ). In diesem Fall ist „Nein“ anzugeben. Unterbringung während der Maßnahme Dauer der Maßnahme in Tagen Eine nur stundenweise Inobhutnahme/Herausnahme ist als voller Tag zu melden. Die Tage, an denen die Maßnahme beginnt bzw. endet, sind jeweils als volle Tage in die Berechnung der Dauer einzubeziehen. 8 Anlass der Maßnahme Anzugeben ist der unmittelbare Anlass, der zur vorläufigen Schutzmaßnahme geführt hat, wobei zwischen der Feststellung an einem jugendgefährdenden Ort und sonstigen Zugangsarten unterschieden wird. Festgestellt an einem jugendgefährdenden Ort Jugendgefährdend ist ein Ort, wenn Kindern oder Jugendlichen dort unmittelbare Gefahren für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl drohen. Als jugendgefährdende Orte gelten z. B. Vergnügungsbetriebe bzw. Plätze, die der Prostitution oder dem Drogenhandel dienen. Sonstiger Zugang Als solcher zählen u.a. alle Fälle einer Herausnahme sowie Fälle, in denen Kinder/Jugendliche selbst um Inobhutnahme bitten. „Ausreißen” ist das eigenmächtige Sich-Entfernen des Kindes oder Jugendlichen vom Personensorgeberechtigten, aus einer Pflegefamilie oder einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung. Wurde die vorläufige Schutzmaßnahme auf Grund eines Verfahrens zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung Seite 1 entsprechend § 8a SGB VIII durchgeführt, ist dies hier anzugeben. Wohnungsprobleme Wohnungsprobleme umfassen unzureichende Wohnverhältnisse, Nichtsesshaftigkeit bzw. Obdachlosigkeit, Trebe. Weiter ist der Grund anzugeben, durch den die Gefährdung des Kindes oder der/des Jugendlichen näher beschrieben wird. Hier sind bis zu zwei Angaben möglich. Auszuwählen sind die Gründe, die für die Gefährdung hauptsächlich verantwortlich sind. Unbegleitete Einreise aus dem Ausland ist anzugeben, wenn das Kind oder die/der Jugendliche bei der Einreise nach Deutschland ohne Begleitung durch Personensorgeberechtigte in Obhut genommen wurde. Überforderung der Eltern/eines Elternteils Symptome hierfür sind u. a.: Hierzu zählt nicht das Ausreißen von den Eltern während einer gemeinsamen Urlaubsreise im Ausland. – vielfältige Formen individueller und sozialer Not, Beziehungsprobleme können z. B. im Erziehungsgeschehen zwischen Kind und Eltern, im Verhältnis der Eltern zueinander oder im Verhältnis zur sozialen Umwelt allgemein auftreten. – Erziehungsunsicherheit oder -unfähigkeit der Eltern, insbesondere in problemanfälligen Lebensphasen ihrer Kinder, – psychische Auffälligkeiten/Erkrankungen der Eltern und/ oder der Kinder, – Gewalt in der Familie. Schul-/Ausbildungsprobleme sind insbesondere individuell bedingte Lern- und Leistungsschwierigkeiten. Vernachlässigung kann sowohl das körperliche als auch das psychische Wohl des Kindes betreffen. Zu letzterem zählen z. B. die unzureichende Gesprächsbereitschaft der Erwachsenen, die nur geringe Neigung, sich auf die Gefühlswelt der Kinder einzulassen, und die Missachtung kindlicher Bedürfnisse. Delinquenz des Kindes/ Straftat der/des Jugendlichen betrifft delinquentes Verhalten von Kindern unter 14 Jahren und Straftaten von Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Anzeichen für Misshandlung Mit Misshandlung in Familien sind alle situativen psychischen und physischen Gewalthandlungen gegen Kinder gemeint, die entweder körperliche Verletzungen zur Folge haben und/oder im Kind Existenz bedrohende Angstgefühle hervorrufen. Seite 2 9 Die Maßnahme endete mit – „Rückkehr in die Pflegefamilie oder das Heim” ist nur dann anzukreuzen, wenn es sich um die selbe Pflegefamilie oder das selbe Heim wie vor der Inobhutnahme/ Herausnahme handelt. Erhält das Kind oder die/der Jugendliche nach der Inobhutnahme/Herausnahme dagegen erzieherische Hilfe in einer anderen Familie oder Einrichtung als vorher, ist „Einleitung erzieherischer Hilfen außerhalb des Elternhauses” anzukreuzen. – „sonstigen stationären Hilfen”: dies sind insbesondere stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte oder der Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten sowie stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus, in der Psychiatrie oder in einer Rehabilitationseinrichtung. – „keine anschließende Hilfe” trifft dann zu, wenn das Kind oder die/der Jugendliche sich eigenmächtig aus der Unterbringung im Rahmen der vorläufigen Schutzmaßnahme entfernt hat und somit auch unbekannt ist, ob sich eine Hilfe anschließt. Dies gilt auch für folgende Fälle: – Übergabe an die Polizei, – Zu oder Rückführung an eine Jugendvollzugsanstalt, – Abschiebung ins Ausland. VSM