Probleme zwischen Jugendämtern und betroffenen Familien

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Probleme zwischen Jugendämtern und betroffenen Familien
Petition: Ersuchen um Änderung der Verfahrensweisen der Jugendämter
Petent: Kamil Altay, ehemaliger
schutzbedürftige Weltkinder e.V.”
Vorstandsvorsitzender
“Hoffnungsstern
für
Dyckhofstraße 30/32, 41460 Neuss
Neuss, den 01.09.2014
Probleme
zwischen
betroffenen Familien
Jugendämtern
und
Hoffnungsstern e.V. ist ein eingetragener Verein, der mit dem Hauptzweck,
schutzbedürftigen Kindern zu helfen, gegründet worden ist. Der Verein ist mit dem Namen
UMUT YILDIZI - “Hoffnungsstern” für schutzbedürftige Weltkinder e.V. im Jahre 2008 beim
Amtsgericht Neuss unter dem VR 2453 eingetragen und leistet seither Kinder- und
Jugendhilfe. Hoffnungsstern e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, bei dem alle Mitglieder auch
ehrenamtlich tätig sind.
Bis Juli 2014 habe ich, Kamil Altay, als Gründer des Vereins, den Vorstandsvorsitz des
Hoffnungsstern e.V. geführt.
Eines unserer wichtigsten Vereinsaufgaben ist es, von den Jugendämtern vorläufig in Obhut
genommene Kinder mit Migrationshintergrund, die in Heimen oder Pflegefamilien leben, mit
ihren Herkunftsfamilien wieder zusammenzuführen.
Weiterhin führen wir landesweit Informationsveranstaltungen für türkische Mitbürger mit
dem Ziel, sie als Pflegefamilien bei den örtlichen Jugendämtern zu gewinnen und begleiten
sie sodann auch bei dem jeweiligen Aufnahmeverfahren.
Das Projekt heißt „Habt ihr für mich einen Platz in eurer Familie?”, das auch unter dem
türkischen Projektnamen „Ailenizde Banada Yer Varmi?“ geführt wird.
Unser Projekt „Pflegefamilie” , welches wir bundesweit mit Unterstützung der türkischen
Botschaft in Berlin und den 13 Türkischen Konsulaten führen, wird ferner durch die
führenden türkischen Zeitungen Hürriyet, Sabah und der Türkiye Zeitung als Projektpartner
durch schriftliche und visuelle Medien unterstützt.
Unsere Tätigkeiten sind nicht nur an türkischstämmige Migranten ausgerichtet, sondern an
alle Migrationsgruppen in Deutschland, die Konflikte mit Jugendämtern erleben. Dies gilt
unter anderen für zahlenmäßig stark vertretene Migrationsgruppen wie Russische und
Polnische Migranten in Deutschland.
Seit über vier Jahren führen wir diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Finanziert werden unsere
Projekte, Maßnahmen und Aktivitäten mit Hilfe von Spenden sowie verschiedenen
Veranstaltungen, in denen wir auch die Gewinnung von türkischen Pflegefamilien pflegen.
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Im Rahmen unserer Projekte und Aktivitäten achten wir gemäß unserer Satzung und dem
Vereinszweck auf eine politische und religiöse Neutralität. Insbesondere hat für uns die
Deutsch-Türkische Freundschaft eine herausragende Bedeutung.
Hierzu möchte ich darauf aufmerksam machen, dass wir bei jeder Gelegenheit mitgeteilt
haben, dass wir die unterstützenden Erziehungsangebote und Zielbestimmungen der
Jugendämter mit unterstützen und befürworten, sofern Familien die Erziehungshilfe
brauchen und diese auch notwendig ist.
Jedoch mussten wir während unserer mehr als vierjährigen Tätigkeit miterleben, wie Kinder
von Migrantenfamilien durch das Jugendamt häufig in ungerechtfertigter Weise und unnötig
in Obhut genommen und damit von ihren Familien getrennt und benachteiligt wurden. Die
meisten Kinder erlitten bei der Art der Herausnahme aus ihren Familien, insbesondere bei
Hinzuziehung polizeilicher Präsenz, bleibende Trauma. Natürlich befürworten wir bei einer
Kindeswohlgefährdung, vor allem wenn ein körperlicher, sexueller Missbrauch oder eine
Verwahrlosung droht und stattfindet, ein sofortiges Einschreiten sowie die Inobhutnahme
durch die Jugendämter. Allerdings muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stärker
beachtet werden. Denn die Familien und Kinder erleiden häufig zu Unrecht Trauma und
Schmerzen, die sie ein Leben lang mit sich tragen müssen. Das soziale Umfeld der
Betroffenen - sprich Geschwister, Verwandte, Freunde und Bekannte - leiden ebenfalls bei
einer unangebrachten Inobhutnahme und werden psychologisch nachteilig geprägt. Oft geht
dies damit einher, dass vorhandene Gesetze in der Praxis nicht entsprechend dem Willen des
Gesetzgebers und ihren Zweckbestimmungen angewendet werden. Die Prüfung
entsprechender Statistiken unsererseits belegt dies in deutlichem Umfang.
Diese Situation ist neben den steigenden Vorurteilen gegenüber Jugendämtern und der
Arbeitsbelastung der Familiengerichte eine erhebliche Last für die Wirtschaft unseres
Staates. Hinzu kommt die immer stärker werdende Konfrontation der Bundesrepublik
Deutschland mit den hochsensiblen gesellschaftspolitischen Themen der „Assimilierung“ und
„Verchristlichung“ von Migrantenkindern. Umso mehr gilt es ein Hauptaugenmerk auf
ungerechtfertigte Inobhutnahmen von Migrantenkindern zu werfen.
Stützend auf die Erfahrungen während meiner und unserer Tätigkeiten möchte ich dringend
darauf hinweisen, dass bei der Beachtung und Behebung folgender Probleme das
gemeinsame Ziel des Kindes- und Familienwohls gefördert und in einen besseren Einklang
gebracht werden kann.
1. Das Ziel der Jugendämter sollte es sein, die Aufrechterhaltung der gesamten
Familie zu bewahren
Unsere Erfahrungen zeigen, dass einige Jugendämter zu schnell dazu über gehen, die Kinder
von ihren Familien zu trennen, anstatt den Familienzusammenhalt gemäß gesetzlichen
Vorgaben in den Vordergrund zu stellen. Dabei haben Vorurteile und Defizite bei Kenntnis
und Analyse der Familienstrukturen und den kulturellen Gegebenheiten der Jugendämter
eine erhebliche Relevanz. Die Inobhutnahme der Kinder erfolgt mithin oft aus
unverhältnismäßigen Gründen.
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Das Jugendamt sollte in viel stärkerem Maße vor einer Inobhutnahme zunächst ambulante
Hilfen anbieten. Das zu weite Ermessen der Jugendämter sollte gesetzlich eingeschränkt
werden, indem die Möglichkeiten der ambulanten Familienhilfen viel stärker in den
Vordergrund gestellt werden.
Hierbei sei lediglich nur auf folgende Gesetze des Achten Sozialgesetzbuches (Kinder und
Jugendhilfe) hinzuweisen:
§ 1 SGB VIII - Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
§ 27 SGB VIII - Hilfe zur Erziehung – nach dem Paragraphen wird eine Hilfe zur Erziehung
innerhalb der eigenen Familie zur Unterstützung angeboten
§ 28 SBG VIII - Erziehungsberatung
§ 29 SGB VIII - Soziale Gruppenarbeit
§ 30 SGB VIII - Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer
§ 31 SGB VIII - Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 32 SGB VIII - Erziehung in einer Tagesgruppe
§ 33 SGB VIII - Vollzeitpflege
§ 34 SGB VIII - Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
§ 35 SGB VIII - Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
§ 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
§ 36 SGB VIII - Mitwirkung, Hilfeplan
§ 37 SGB VIII - Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
2. Die Kinder in Obhut zu nehmen ist eine vorläufige Lösung der Unterbringung
Die Inobhutnahme von Kindern, ist eine vorläufige Unterbringung und eine
Schutzmaßname. Sobald sich die Familienverhältnisse verbessert haben und keine
Kindeswohlgefährdung mehr besteht, ist dem Kind in erster Linie wieder die Rückführung in
die Herkunftsfamilie durch das Jugendamt zu ermöglichen. Dies sollte im Rahmen der
geltenden Gesetze stärker zum Ausdruck kommen und hervorgehoben werden.
Häufig werden wir jedoch mit Fällen konfrontiert, in denen behauptet wird, dass das Kind
sich an die Pflegefamilie gewöhnt habe und psychische Probleme erleiden würde, sobald es
der eigenen Familie zurückgegeben wird. Dies wird häufig von den Jugendämtern
ungeachtet der Verbesserung der familiären Situation der Herkunftsfamilie vertreten.
3. Wenn ein Kind von einer Familie mit Migrationshintergrund durch das Jugendamt in
Obhut genommen wird, sollte es bei Verwandten oder Familienmitgliedern untergebracht
werden, die denselben kulturellen Hintergrund haben
Wenn ein Kind mit Migrationshintergrund durch das Jugendamt in Obhut genommen wird,
sollte an erster Stelle detaillierter nachgeforscht werden, ob Verwandte oder
Familienmitglieder in Frage kommen, bei der das Kind aufgenommen werden kann.
Aus pädagogischer Sicht ist es für das Kind unabdingbar, dass die Bindung zu der eigenen
Familie aufrechterhalten wird. Dies gilt umso mehr, als dass die kulturellen Wurzeln, die
Muttersprache und Religion des Kindes überragende Beachtung zu erfahren haben. Diese
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Grundsätze haben in Art. 20 der UN-Kinderrechtskonvention, vor allem in Absatz 3
Niederschlag gefunden.
In Art. 20 der UN-Kinderrechtskonvention heißt es:
(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst
wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet
werden
kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen
der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine
Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich,
die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der
Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des
Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes
gebührend zu berücksichtigen.
Die UN-Kinderrechtskonvention ist am 05.04.1992 für Deutschland in Kraft getreten und hat
im Hinblick auf die Gesetzeshierachie in Deutschland mindestens den Rang von
Bundesgesetzen. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland im Juli 2010 die
Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention zurückgenommen hat, findet sie in
Deutschland unmittelbar Anwendung. Nach den allgemeinen Regeln über die
Anwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge muss jede Staatsgewalt folglich im Einzelfall
prüfen, ob eine Norm der UN-Kinderrechtskonvention unmittelbaren Geltungsanspruch
erhebt und zu berücksichtigen ist.
Ebenfalls hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.12.2008 - Az.1
BvR 2604/06 - entschieden und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Neufassung
der Vorschrift des § 1779 Abs. 2 BGB bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen
der mutmaßliche Wille der Eltern, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Kind
sowie dessen religiöses Bekenntnis zu berücksichtigen sind.
Entgegen der mehrfachen gesetzlichen Anweisungen, die religiösen, kulturellen und
sprachlichen Hintergründe des Kindes zu beachten, wird bei Inobhutnahmen von Kindern
mit doppelter Staatsangehörigkeit der Migrationshintergrund ausgeblendet. Im Formular der
Jugendämter „Vorläufige Schutzmaßnahmen“1 wird im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit
des Kindes bzw. Jugendlichen nur zwischen deutscher und nicht-deutscher
Staatsangehörigkeit differenziert. Kinder und Jugendliche mit doppelter Staatsbürgerschaft
werden entsprechend den Erläuterungen der Formularbögen als deutsche Staatsangehörige
behandelt. Der Migrationshintergrund gerät gänzlich außer Acht und wird u.a. bei späteren
Vormundschafts- und Pflegefamiliensachen nicht mehr berücksichtigt. Kinder mit doppelter
Staatsbürgerschaft werden ausschließlich deutschen Pflegefamilien übergeben. Diese Kinder
1
Vgl. Musterformulare und Erläuterungen der Jugendämter im Anhang dieser Petition.
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müssen Pflegefamilien mit dem jeweiligen Migrationshintergrund angeboten werden. Dies
gilt auch bei Kindern mit alleiniger deutscher Staatsangehörigkeit, deren Eltern Migranten
sind, die bei ihren Kindern jedoch ihre kulturellen Gegebenheiten berücksichtigt wissen
möchten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch unabhängig von kulturellen Gegebenheiten die
Verwandten bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers vorrangig zu
berücksichtigen sind. In Anbetracht des Art. 6 des Deutschen Grundgesetzes und des § 1779
Abs. 2 BGB hat das Bundesverfassungsgericht hierzu in seiner Entscheidung vom 24.06.2014
- Az. 1 BvR 2926/13 - erneut bekräftigt und entschieden, dass der Schutz der Familie nach
Art. 6 Abs. 1 GG familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten einschließt,
insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.
Der grundrechtliche Schutz umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung
über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu
werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht
im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die
Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.
4. Die Bindung zwischen dem in Obhut genommen Kind und seiner Familie darf
nicht getrennt werden; sprachliche Barrieren sind aufzuheben
Dem Kind muss die Möglichkeit gegeben werden bzw. öfter ermöglicht werden, sich mit der
Familie oder den Verwandten zu treffen. Wir mussten immer wieder feststellen, dass auch
wenn das in Obhut genommene Kind in einer guten Pflegefamilie oder in einem Heim
untergebracht wird, dem Kind nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, mit der Mutter, dem
Vater, den Geschwistern oder Verwandten in Kontakt zu bleiben. Und wenn die Möglichkeit
gestattet wird, werden die Besuchszeiten und die Häufigkeit der Besuche auf ein Minimum
reduziert.
Hinzu kommt, dass sich Familie und Kind nur in deutscher Sprache unterhalten dürfen. Ein
Dolmetscher wird von den Jugendämtern in vielen Fällen nicht zur Verfügung gestellt, und
uns gegenüber mit Budgegründen versucht zu rechtfertigen. Diesem Dilemma für Familie
und Kind ist damit entgegenzutreten, dass der Kontakt und das Treffen zwischen den
Betroffenen auch in ihrer jeweiligen Muttersprache möglich sein müssen. Dieses fördert
zudem auch ein Mindestmaß an der Aufrechterhaltung der Muttersprache. Ferner ist
berücksichtigen, dass es Mütter und weitere Familienmitglieder gibt, die noch nicht lange in
Deutschland leben und kaum oder gar nicht der deutschen Sprache mächtig sind.
5. Informationen und gesundheitliche Probleme über das Kind müssen der Familie
umgehend mitgeteilt werden
Erleiden durch das Jugendamt in Obhut genommene Kinder gesundheitliche Probleme
insbesondere einen Unfall, so werden die Familien oft nicht darüber benachrichtigt und auch
die Möglichkeit wird nicht gewährt, sich mit dem Kind zu treffen. Infolgedessen geraten die
Familien in erhebliche Sorgen, Panik und in Hilflosigkeit.
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In solchen Fällen sollten die Familien umgehend, spätestens innerhalb von zwei Stunden
über solche Probleme benachrichtigt werden, so dass sie ihrem Kind beistehen können.
6. Bei der Fremdunterbringung sollte auf die Entfernung geachtet werden
Das durch das Jugendamt in Obhut genommene Kind wird zu häufig in Pflegefamilien oder in
Heimen untergebracht, die sich weit entfernt von der eigenen Familie befinden. Der Kontakt
der Betroffenen geht automatisch verloren und in vielen Fällen gehen die Kinder auf Distanz.
Die Situation für Familie und Kind sollte nicht noch dadurch verschärft werden, dass der
Besuch der Kinder aufgrund von geografischen Distanzen erschwert wird. In diesem Sinne
sollten die Kinder nicht mehr als 100km von der Familie getrennt werden.
7. Personalveränderungen beim Jugendamt
In Jugendämtern herrscht eine häufige Fluktuation.
Ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Eltern und Jugendämtern kann so nicht entstehen
und gewährleistet werden. Dies stellt eine zusätzliche Belastung der Betroffenen dar.
Die fallführenden Jugendamtsmitarbeiterinnen sollten nicht ständig gewechselt werden.
8. Inobhutnahmen und Vormundschaftssachen von Kindern mit Migrationshintergrund
müssen den Konsulaten gemeldet werden; auch wenn das Kind die doppelte
Staatsbürgerschaft hat
In Anlehnung an Art. 37 des Wiener Abkommens über konsularische Beziehungen haben die
zuständigen Behörden des Empfangsstaates (Deutschland) den zuständigen Konsulaten
unverzüglich von allen Fällen zu benachrichtigen, in denen die Bestellung eines Vormundes
oder Beistandes im Interesse eines minderjährigen oder anderen nicht voll handlungsfähigen
Angehörigen des Entsendestaats angebracht erscheint. Da jedoch seit 1. Januar 2000 Kinder
von ausländischen Eltern mit ihrer Geburt in Deutschland in der Regel auch die deutsche
Staatsangehörigkeit erwerben, werden keinerlei Informationen über Inobhutnahmen und
Vormundschaften an Konsulate mitgeteilt. Diese Vorgehensweise schlägt sich unter
anderem bereits in den bei Inobhutnahmen auszufüllenden Formularen nieder. So ist
beispielsweise im Formular der Jugendämter „Vorläufige Schutzmaßnahmen“ hinsichtlich
der Staatsangehörigkeit des Kindes bzw. Jugendlichen nur zwischen deutscher und nichtdeutscher Staatsangehörigkeit wählbar. Indes werden Kinder und Jugendliche mit doppelter
Staatsbürgerschaft gemäß den Erläuterungen der Formularbögen ohne Weiteres als
deutsche Staatsangehörige behandelt.
Dies hat weitreichende Konsequenzen sowohl im Hinblick auf Informationspflichten
gegenüber Konsulaten als auch bei der Auswahl von Pflegefamilien. Bei Kindern und
Jugendlichen mit doppelter Staatsbürgerschaft ist dringlich der nicht-deutsche Teil der
Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen. Bereits in den jeweiligen Formularen der
Jugendämter ist zu klären, ob eine doppelte Staatsbürgerschaft besteht. Schon in frühen
Stadien des Verfahrens sind in Formularen der Jugendämter auf die kulturellen und
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religiösen Hintergründe der Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Den Konsulaten selbst kann
unter anderem eine angemessene Vermittlereigenschaft zwischen Migrantenfamilien und
den deutschen Behörden zu kommen.
9. Die in Obhut genommenen Geschwister dürfen nicht getrennt werden
Um die Bindung von Geschwistern aufrechterhalten zu können, ist darauf zu achten, dass sie
durch die Inobhutnahme nicht getrennt werden. Diesbezüglich sind konkrete gesetzliche
Vorgaben notwendig.
10. Die Aussagen und Berichte der Jugendämter und Gerichtsgutachter werden bei
familiengerichtlichen Verfahren ohne weiteres übernommen, so dass Familien von
vornherein geringe Chancen im gerichtlichen Verfahren haben
Leider stellen wir fest, dass Jugendämter über die unterschiedlichen kulturellen
Hintergründe der Migrantenfamilien nicht ausreichend informiert sind und wenige
Kenntnisse der Familienstrukturen besitzen. Hinzu kommen vielfach Vorurteile der
jeweiligen Mitarbeiter des Jugendamtes gegenüber bestimmten Kulturen und Sitten. Diese
erschweren nicht nur die Rückführung der Kinder aus der staatlichen Obhut in die
Herkunftsfamilien, sondern verringern zudem die Häufigkeit der Besuchszeiten von Familie
und fremduntergebrachten Kindern. Es fehlen häufig Jugendamtsmitarbeiter/innen mit
Migrationshintergrund.
Insofern erleben wir oft, dass das Jugendamt Entscheidungen ohne besondere Kenntnisse
der kulturellen Gegebenheiten fällt. Die jugendamtlichen Fehleinschätzungen werden
sodann zum Nachteil der Familien meist ungeprüft von den Familiengerichten übernommen.
Die Jugendämter sollten Ihre Mitarbeiter/innen gezielt auf interkulturelle Gegebenheiten
schulen und Seminare veranstalten. Insbesondere sind mehr Mitarbeiter mit
Migrationshintergrund einzustellen und in die Verfahren einzubinden.
11. Sofern die Eltern bei der Anhörung des Kindes nicht anwesend sein dürfen, sollte
zumindest der Rechtsanwalt der Eltern bei der Anhörung dabei sein
Bei der gerichtlichen Anhörung der Kinder, bei wem sie bleiben möchten, sind nur der
Richter, das Jugendamt und der Verfahrensbeistand des Kindes anwesend. Selbst wenn die
Eltern bei der Anhörung nicht teilnehmen dürfen, sollte zumindest dem Rechtsanwalt der
Eltern bei dem Gespräch ein Mitwirkungs- und Anwesenheitsrecht gestattet werden.
12. Die unterschiedliche Umsetzung der Tätigkeiten der Jugendämter
Jugendämter sollten bei der Erfüllung ihrer Tätigkeiten in allen Bundesländern standardisiert
werden. Die Anforderungen sollten vereinheitlicht werden.
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13. Die Ausschlusskriterien für Pflegefamilien bei Jugendämtern sollte in
allen Bundesländern gleich sein
Wir
konnten
bei
den
Pflegeeltern-Meetings
und
den
landesweiten
Informationsveranstaltungen der unter der Schirmherrschaft der türkischen Botschaft Berlin
stattfand, feststellen, dass für angehende Pflegefamilien nicht dieselben Voraussetzungen
und Standards gesetzt werden.
Während für manche Jugendämter es ausreichend ist, wenn die Pflegefamilien
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, verlangen andere Jugendämter ein
perfektes Deutsch. Einige Jugendämter verlangen ein eigenes Kinderzimmer für das
Pflegekind, wiederum andere Jugendämter halten es nicht für unbedingt erforderlich.
Die Antragsformulare für Pflegeeltern sollten in allen 16 Bundesländern einheitlich sein, da
die Formulare aller Jugendämter sehr unterschiedlich sind.
14. Die Kinderheime sollten gezielt und systemtisch geprüft werden
Die in Obhut genommenen Kinder werden nicht genügend kontrolliert. Wir bekommen oft
Beschwerden darüber, dass die Kinder Alkohol und Drogen zu sich nehmen. Ferner ist über
Missbrauch und Brutalität die Rede. Manchmal kommt es auch vor, dass Kinder
verschiedener Altersgruppen sowie physisch oder körperlich beeinträchtigte Kinder mit
gesunden Kindern in einer gemeinsamen Räumlichkeit untergebracht werden.
Die Kinderheime sollte daher nicht nur stichprobenartig, sondern systematisch überprüft
werden.
15. Ein Welt-Pflegefamilien-Tag sollte eingeführt werden
Die Zahl der Kinder, die in Deutschland aus ihren Familien genommen werden und in Heimen
oder Pflegefamilien aufwachsen müssen, steigt stetig und ist in den vergangenen fünf Jahren
um 42 Prozent gewachsen. Nach Schätzungen des Deutschen Jugendinstitutes leben zurzeit
mehr als 85.000 Kinder in Pflegefamilien.
Je kleiner das Kind, umso lieber gibt es das Jugendamt anstatt in ein Heim in eine
Pflegefamilie. Jedoch ist allgemein bekannt, dass es nicht genügend geeignete Pflegefamilien
gibt. Gute Pflegefamilien werden händeringend gesucht. Dies gilt unter anderem für
Pflegefamilien mit Migrationshintergrund.
Um Menschen auf dieses gesellschaftliche und soziale Bedürfnis aufmerksam zu machen, zu
sensibilisieren und sie als Pflegefamilien zu gewinnen, ist ein jährlicher Welt-PflegefamilienTag einzuführen. Als erstes Land der Welt, das so einen bedeutsamen Tag ausruft, könnte
Deutschland eine führende Initiativrolle übernehmen und Vorbild für viele andere Länder
sein.
Wir schlagen vor, den 09.02. als „Welt-Pflegefamilien-Tag“ oder „Internationalen Welttag
der Pflegefamilien“ einzuführen.
Kamil Altay
Ehemaliger Vorstandsvorsitzender Hoffnungsstern e.V.
Seite8|8
– 534.6616 –
Statistik der Kinder- und Jugendhilfe
Teil I 7:
Rücksendung
bitte bis
Vorläufige Schutzmaßnahmen 20__
Information und Technik
Nordrhein-Westfalen
Geschäftbereich Statistik
Referat 534
40193 Düsseldorf
VSM
1. Februar des Folgejahres
Ansprechpartner/-in für Rückfragen
( freiwillige Angabe )
IT.NRW • 40193 Düsseldorf
Sie erreichen uns über
Telefon: 0211 9449-01
Herr Albrecht
- 4286
Frau Hattwig
- 4283
Name:
0867(5
Telefax:
0211 9449-4220
E-Mail: [email protected]
Vielen Dank für Ihre Mitarbeit.
Telefon oder E-Mail:
Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der
beigefügten Unterlage, die Bestandteil dieses Fragebogens ist.
Bitte beachten Sie bei der Beantwortung der Fragen die Erläuterungen zu
1 bis 10 in der separaten Unterlage.
Falls Anschrift oder Firmierung nicht mehr zutreffen, bitte auf Seite 2 korrigieren.
1-17
E
Kennnummer
BA Land
Art des Trägers
Alter des Kindes
oder der/des Jugendlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Träger der freien Jugendhilfe
.......................
18
..................................
.............................................................
19
weiblich
.........................................................................
unter 3 Jahren
................................................
3 bis unter 6 Jahren
................................................
2
6 bis unter 9 Jahren
................................................
3
9 bis unter 12 Jahren
...............................................
4
12 bis unter 14 Jahren
...............................................
5
14 bis unter 16 Jahren
...............................................
6
16 bis unter 18 Jahren
...............................................
7
1
2
20
1
Staatsangehörigkeit des Kindes
oder der/des Jugendlichen 3
2
deutsch
.........................................................................
nicht deutsch
VSM
21
1
Geschlecht des Kindes
oder der/des Jugendlichen
.......................................................................
2
2
Herausnahme ..............................................................
männlich
Gemeinde Gemeindeteil Lfd. Nr.
1
Art der Maßnahme 1
Bitte die zutreffende Maßnahme ankreuzen.
Inobhutnahme
Kreis
...............................................................
22
1
2
Seite 1
Bitte aktualisieren Sie Ihre Anschrift, falls erforderlich.
Name und Anschrift
Bitte zurücksenden an
Bemerkungen
Zur Vermeidung von Rückfragen unsererseits können Sie
hier auf besondere Ereignisse und Umstände hinweisen,
die Einfluss auf Ihre Angaben haben.
Information und Technik
Nordrhein-Westfalen
Geschäftsbereich Statistik
Referat 534
40193 Düsseldorf
1-17
E
BA Land
Ständiger Aufenthalt des Kindes oder
der/des Jugendlichen vor der Maßnahme ...
bei den Eltern
Kreis
Gemeinde Gemeindeteil Lfd. Nr.
Unterbringung während der Maßnahme ...
.............................................................. 23-24
bei einer geeigneten Person
................................... 25
in einer Einrichtung
02
bei allein erziehendem Elternteil
............................
03
.....................................
04
....................................................
in einer sonstigen betreuten Wohnform
Maßnahme wurde angeregt durch ...
in einer Pflegefamilie
.................................................
bei einer sonstigen Person
......................................
in einem Heim/
einer sonstigen betreuten Wohnform
Eltern/Elternteil
...........................................................
soziale Dienste/Jugendamt
08
.......................................
09
................................................
10
an unbekanntem Ort ..................................................
11
Seite 2
6
26
1
2
06
.....................................
ohne feste Unterkunft
3
05
07
in einer eigenen Wohnung
2
...............
das Kind, die/den Jugendliche/-n selbst ...............
....................
in einer Wohngemeinschaft
1
01
bei einem Elternteil mit Stiefelternteil
oder Partner ................................................................
bei Großeltern/Verwandten
5
4
.....................................
3
........................................
4
..............................................
5
....................................................................
6
Polizei/Ordnungsbehörde
Lehrer/-in, Erzieher/-in
Arzt/Ärztin
Nachbarn/Verwandte
................................................
7
Sonstige ........................................................................
8
VSM
%HJLQQGHU0D‰QDKPH
$QODVV9HUDQODVVXQJGHU0D‰QDKPHZHJHQ
%LV]X$QNUHX]XQJHQVLQGP|JOLFK
Wochentag
Montag – Freitag ( ohne Feiertage )
Samstag, Sonntag und Feiertage
....................... 27
..........................
1
2
Integrationsprobleme im Heim/
in der Pflegefamilie ...................................................
33
1
.......... 34
1
.................................. 35
1
Überforderung der Eltern/eines Elternteils
In der Zeit von ...
8 – 17 Uhr ...................................................................
28
1
17 – 21 Uhr
..................................................................
2
21 – 8 Uhr
..................................................................
3
'DXHUGHU0D‰QDKPH
Anzahl der Tage
Schul-/Ausbildungsprobleme
Vernachlässigung .......................................................
Delinquenz des Kindes/
Straftat der/des Jugendlichen
36
1
................................. 37
1
Suchtprobleme des Kindes/ der/des
Jugendlichen ...............................................................
...........................................
Anzeichen für Misshandlung
8QPLWWHOEDUHU$QODVVGHU0D‰QDKPH
%LWWHQXUHLQ)HOGDQNUHX]HQ
38
1
................................... 39
1
29-31
Festgestellt an einem jugendgefährdenden Ort
nach vorherigem Ausreißen
....................................
ohne vorheriges Ausreißen
.....................................
32
Anzeichen für sexuellen Missbrauch
.................... 40
1
Trennung oder Scheidung der Eltern
.................... 41
1
.................................................. 42
1
1
Wohnungsprobleme
2
Unbegleitete Einreise aus dem Ausland
.............. 43
1
................................................ 44
1
.................................................... 45
1
Beziehungsprobleme
Sonstiger Zugang
nach vorherigem Ausreißen
....................................
3
ohne vorheriges Ausreißen
.....................................
4
Sonstige Probleme
'LH0D‰QDKPHHQGHWHPLW 0HKUIDFKQHQQXQJHQVLQGP|JOLFK
'XUFKIKUXQJGHU0D‰QDKPHDXI*UXQG
HLQHUYRUDQJHJDQJHQHQ*HIlKUGXQJVHLQ
VFKlW]XQJJHP†D$EVDW]6*%9,,,
Ja ....................................................................................
Nein
...............................................................................
Rückkehr zu dem/den
Personensorgeberechtigten
53
1
Rückkehr in die Pflegefamilie oder das Heim
2
Übernahme durch ein anderes Jugendamt
1
..... 47
1
......... 48
1
Einleitung einer ambulanten
Hilfe zur Erziehung ....................................................
49
1
Einleitung einer erzieherischen Hilfe
außerhalb des Elternhauses ...................................
50
1
........................................ 51
1
sonstiger stationärer Hilfe
keiner anschließenden Hilfe
VSM
.................................... 46
.................................... 52
1
Seite 3
– 534.6616 –
VSM
Statistik der Kinder- und Jugendhilfe
Teil I 7:
Vorläufige Schutzmaßnahmen 20__
Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz
Art, Zweck und Umfang der Erhebung
Über vorläufige Schutzmaßnahmen nach § 42 SGB VIII wird
eine jährliche Totalerhebung durchgeführt. Erfasst werden
alle in einem Kalenderjahr beendeten Maßnahmen zum vorläufigen Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Aus der Statistik sollen Erkenntnisse über die strukturelle
Zusammensetzung des Personenkreises der Kinder und
Jugendlichen gewonnen werden, denen wegen problematischer Lebensverhältnisse vom Jugendamt oder von einem
kooperierenden freien Träger Obhut gewährt wird. Solche
Informationen sollen zur Beantwortung aktueller jugendpolitischer Fragestellungen in diesem Bereich beitragen. Sie
werden ferner für Zwecke der Jugendpolitik und der Jugendhilfeplanung sowie für die Fortentwicklung des Jugendhilferechts benötigt.
Rechtsgrundlagen
§§ 98 bis 103 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 ( BGBl. I S. 3134 ), das
zuletzt durch Artikel 2 des Bundeskinderschutzgesetzes
vom ... geändert worden ist; Fundstelle im Bundesgesetzblatt lag bei Drucklegung noch nicht vor. Auf Wunsch teilen
wir Ihnen gerne die genaue Fundstelle mit. In Verbindung mit
dem Bundesstatistikgesetz ( BStatG ) vom 22. Januar 1987
( BGBl. I S. 462, 565 ), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 7. September 2007 ( BGBl. I S. 2246 )
geändert worden ist.
Erhoben werden die Angaben zu § 99 Absatz 2 SGB VIII.
Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 102 Absatz 2
Nummer 1 und 6 SGB VIII in Verbindung mit § 15 BStatG.
Hiernach sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe sowie die
Träger der freien Jugendhilfe auskunftspflichtig. Gemäß
§ 15 Absatz 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine
aufschiebende Wirkung.
Zur Durchführung der Erhebung übermitteln die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe dem Statistischen Amt auf
Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen
Auskunftspflichtigen.
Geheimhaltung
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG
geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten
Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden.
Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist nach
§ 103 Absatz 1 SGB VIII an oberste Bundes- und Landesbehörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen
zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen, sofern diese Tabellen nicht tiefer als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, gegliedert sind.
Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen nach
§ 103 Absatz 2 SGB VIII den zur Durchführung statistischer
Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben
aus der Erhebung mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach
§ 16 Absatz 5 BStatG gegeben sind.
VSM
Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es auch zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung
wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie
nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit,
Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die
Empfänger von Einzelangaben sind. Eine Übermittlung von
Einzelangaben mit Namen und Anschrift ist ausgeschlossen.
Datenschutz
Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener
Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Juni 2000
(GV. NRW S. 542), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05. Juli 2011 (GV. NRW S. 338) stehen der Durchführung der Erhebung nicht entgegen; vgl. § 4 DSG NRW.
Hilfsmerkmale, Trennen und Löschen, laufende
Nummern/ Ordnungsnummern
Name und Anschrift der Auskunft gebenden Stelle, die
Kennnummer, die von der Hilfe leistenden Stelle für jede zu
meldende Maßnahme frei vergeben wird, sowie Name und
Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung
stehenden Person sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Sie werden
spätestens nach Abschluss der nächsten Erhebung
vernichtet.
Die vom Statistischen Amt vergebenen laufenden Nummern
und Ordnungsnummern bestehen aus einem Regionalschlüssel für das jeweilige Land, den jeweiligen Kreis und die
Gemeinde sowie einer frei vergebenen laufenden Nummer
für jede Person. Letztere dient der Unterscheidung der in die
Erhebung einbezogenen Personen und der rationellen Aufbereitung.
Abgrenzung des Erhebungsbereichs
Die Erhebung erstreckt sich auf alle in einem Kalenderjahr
beendeten vorläufigen Schutzmaßnahmen für Kinder und
Jugendliche nach § 42 SGB VIII ( Vorläufige Schutzmaßnahmen ).
Meldung zur Statistik
Für jede beendete Maßnahme ist ein Fragebogen „Vorläufige
Schutzmaßnahmen“ auszufüllen und unmittelbar, die Meldung
für Dezember spätestens bis zum 1. Februar des dem
Berichtsjahr folgenden Jahres dem zuständigen statistischen
Amt zu übersenden.
Grundsätzlich meldet das örtlich zuständige Jugendamt als
die die Maßnahme durchführende Stelle – außer in den
Fällen, in denen es die Maßnahme einem anerkannten
Träger der freien Jugendhilfe zur Ausführung übertragen hat.
In diesen Fällen ist der die Maßnahme ausführende Träger
auskunftspflichtig.
Wird dagegen der freie Träger an der Durchführung der Maßnahme lediglich beteiligt, ist das örtlich zuständige Jugendamt
auskunftspflichtig.
Seite 1
– 534.6616 –
Statistik der Kinder- und Jugendhilfe
Teil I 7:
VSM
Vorläufige Schutzmaßnahmen 20__
Erläuterungen zum Fragebogen
1
zur Erziehung sind die jeweils zutreffenden Felder
( 08 oder 09 ) anzukreuzen.
Art der Maßnahme
Eine Inobhutnahme ist die vorläufige Unterbringung von
Kindern oder Jugendlichen durch das Jugendamt.
Herausnahmen sind geregelt in § 42 Absatz 1 letzter
Halbsatz SGB VIII. Danach umfasst die Inobhutnahme
die Befugnis, im Fall von § 42 Absatz 1 Satz Nummer 2
auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen
Person wegzunehmen, wenn eine dringende Gefahr für
das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
– die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
– „Ohne feste Unterkunft” ist z. B. dann anzugeben, wenn
es sich um nicht sesshafte Kinder oder Jugendliche
handelt.
5
Hier ist anzukreuzen, wo das Kind oder die/der Jugendliche während der Maßnahme untergebracht wurde.
6
2
3
Ständiger Aufenthalt des Kindes oder
der/des Jugendlichen vor der Maßnahme
Hierunter ist der Aufenthalt zu verstehen, an dem die
Problemsituation bestanden hat, die zu der Inobhutnahme
bzw. Herausnahme führte.
Unmittelbar vor einer Inobhutnahme kann sich das Kind
oder die/der Jugendliche außerhalb seiner gewohnten
Umgebung, z. B. an einem jugendgefährdenden Ort, aufgehalten haben. In diesem Fall ist nicht dieser Ort,
sondern der Ort des vorausgehenden längeren Aufenthalts anzugeben.
– Als Eltern gelten auch Adoptiveltern, jedoch nicht Pflegeeltern. In diesem Fall ist „Pflegefamilie” anzugeben.
– „Bei einer sonstigen Person”: Hierzu zählen z. B.
Bekannte, Freunde.
– Zu Heimen gehören auch heilpädagogische und
therapeutische Heime. „Sonstige betreute Wohnformen”
sind pädagogisch betreute Wohngruppen von Heimen,
pädagogisch betreute selbstständige Wohngemeinschaften sowie eigene Wohnungen, sofern die Unterbringung als Hilfe zur Erziehung erfolgt ist. Ohne Hilfe
VSM
7
Beginn der Maßnahme
Für den Beginn der Maßnahme ist der Zeitpunkt des
Tätigwerdens der die Inobhutnahme zur Statistik meldenden Stelle maßgebend. Hier sind sowohl der Tag als
auch die Tageszeit anzugeben.
8
Dauer der Maßnahme in Tagen
Eine nur stundenweise Inobhutnahme/Herausnahme ist
als voller Tag zu melden. Die Tage, an denen die Maßnahme beginnt bzw. endet, sind jeweils als volle Tage in
die Berechnung der Dauer einzubeziehen.
Staatsangehörigkeit des Kindes oder
der/des Jugendlichen
Hat das Kind oder die/der Jugendliche außer der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit, so ist ausschließlich „deutsch” anzukreuzen.
4
Unter „Ordnungsbehörde” ist z. B. auch die Gewerbeaufsicht zu verstehen. Zu „Sonstige” zählen z. B. Pflegeeltern
oder andere Personensorgeberechtigte ( Vormund,
Pfleger ) oder Freunde.
Alter des Kindes oder der/des Jugendlichen
Falls das genaue Alter nicht bekannt ist, bitte eine
Schätzung der Altersgruppe abgeben.
Maßnahme wurde angeregt durch
Angegeben werden soll diejenige Stelle oder Person, die
das Jugendamt oder den freien Träger zuerst auf die
Problemsituation aufmerksam gemacht hat. Dies kann
telefonisch, schriftlich oder durch persönliche Kontaktaufnahme geschehen sein.
– eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig
eingeholt werden kann.
Begrifflich wird „Wegnahme“ synonym mit „Herausnahme“
gewertet. Eine Herausnahme findet statt, wenn ein Kind
oder Jugendlicher trotz des Widerspruchs seiner Eltern,
also gegen ihren Willen, aus einer sein Wohl gefährdenden Situation heraus und in die Obhut des Jugendamtes genommen wird. Insofern handelt es sich bei einer
Herausnahme grundsätzlich um eine „Inobhutnahme“,
aber in einer besonderen Form. Diese besondere Form
soll auch in der Statistik deutlich werden.
Unterbringung während der Maßnahme
9
Anlass der Maßnahme
Anzugeben ist der unmittelbare Anlass, der zur vorläufigen
Schutzmaßnahme geführt hat, wobei zwischen der Feststellung an einem jugendgefährdenden Ort und sonstigen
Zugangsarten unterschieden wird.
Festgestellt an einem jugendgefährdenden Ort
Jugendgefährdend ist ein Ort, wenn Kindern oder Jugendlichen dort unmittelbare Gefahren für ihr körperliches,
geistiges oder seelisches Wohl drohen. Als jugendgefährdende Orte gelten z. B. Vergnügungsbetriebe bzw. Plätze,
die der Prostitution oder dem Drogenhandel dienen.
Sonstiger Zugang
Als solcher zählen u.a. alle Fälle einer Herausnahme sowie Fälle, in denen Kinder/Jugendliche selbst um Inobhutnahme bitten.
„Ausreißen” ist das eigenmächtige Sich-Entfernen des
Kindes oder Jugendlichen vom Personensorgeberechtigten, aus einer Pflegefamilie oder einem Heim oder
einer ähnlichen Einrichtung.
Wurde die vorläufige Schutzmaßnahme auf Grund eines
Verfahrens zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung
entsprechend § 8a SGB VIII durchgeführt, ist dies hier
anzugeben.
Seite 1
Unbegleitete Einreise aus dem Ausland
ist anzugeben, wenn das Kind oder die/der Jugendliche
bei der Einreise nach Deutschland ohne Begleitung durch
Personensorgeberechtigte in Obhut genommen wurde.
Weiter ist der Grund anzugeben, durch den die Gefährdung des Kindes oder der/des Jugendlichen näher beschrieben wird. Hier sind bis zu zwei Angaben möglich.
Auszuwählen sind die Gründe, die für die Gefährdung
hauptsächlich verantwortlich sind.
Hierzu zählt nicht das Ausreißen von den Eltern während
einer gemeinsamen Urlaubsreise im Ausland.
Überforderung der Eltern/eines Elternteils
Symptome hierfür sind u. a.:
Beziehungsprobleme
können z. B. im Erziehungsgeschehen zwischen Kind
und Eltern, im Verhältnis der Eltern zueinander oder im
Verhältnis zur sozialen Umwelt allgemein auftreten.
– vielfältige Formen individueller und sozialer Not,
– Erziehungsunsicherheit oder -unfähigkeit der Eltern,
insbesondere in problemanfälligen Lebensphasen ihrer
Kinder,
– psychische Auffälligkeiten/Erkrankungen der Eltern und/
oder der Kinder,
– Gewalt in der Familie.
Schul-/Ausbildungsprobleme
sind insbesondere individuell bedingte Lern- und
Leistungsschwierigkeiten.
Vernachlässigung
kann sowohl das körperliche als auch das psychische
Wohl des Kindes betreffen. Zu letzterem zählen z. B. die
unzureichende Gesprächsbereitschaft der Erwachsenen,
die nur geringe Neigung, sich auf die Gefühlswelt der
Kinder einzulassen, und die Missachtung kindlicher
Bedürfnisse.
Delinquenz des Kindes/
Straftat der/des Jugendlichen
betrifft delinquentes Verhalten von Kindern unter
14 Jahren und Straftaten von Jugendlichen, die das
14. Lebensjahr vollendet haben.
Anzeichen für Misshandlung
Mit Misshandlung in Familien sind alle situativen
psychischen und physischen Gewalthandlungen gegen
Kinder gemeint, die entweder körperliche Verletzungen
zur Folge haben und/oder im Kind Existenz bedrohende
Angstgefühle hervorrufen.
10
Die Maßnahme endete mit
– „Rückkehr in die Pflegefamilie oder das Heim” ist nur
dann anzukreuzen, wenn es sich um die selbe Pflegefamilie oder das selbe Heim wie vor der Inobhutnahme/
Herausnahme handelt. Erhält das Kind oder die/der
Jugendliche nach der Inobhutnahme/Herausnahme dagegen erzieherische Hilfe in einer anderen Familie oder
Einrichtung als vorher, ist „Einleitung erzieherischer Hilfen außerhalb des Elternhauses” anzukreuzen.
– „sonstigen stationären Hilfen”: dies sind insbesondere stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe für
Behinderte oder der Hilfe für Personen mit besonderen
sozialen Schwierigkeiten sowie stationäre Aufnahme in
einem Krankenhaus, in der Psychiatrie oder in einer
Rehabilitationseinrichtung.
– „keine anschließende Hilfe” trifft dann zu, wenn das
Kind oder die/der Jugendliche sich eigenmächtig aus
der Unterbringung im Rahmen der vorläufigen Schutzmaßnahme entfernt hat und somit auch unbekannt ist,
ob sich eine Hilfe anschließt.
Dies gilt auch für folgende Fälle:
– Übergabe an die Polizei,
– Zu- oder Rückführung an eine Jugendvollzugsanstalt,
– Abschiebung ins Ausland.
Wohnungsprobleme
Wohnungsprobleme umfassen unzureichende Wohnverhältnisse, Nichtsesshaftigkeit bzw. Obdachlosigkeit, Trebe.
Seite 2
VSM
Bayerisches Landesamt für
Statistik und Datenverarbeitung
Statistik der Kinder- und Jugendhilfe
Teil I 7:
Vorläufige Schutzmaßnahmen 2014
Bayerisches Landesamt für
Statistik und Datenverarbeitung
Abteilung 5
Kinder- und Jugendhilfe
Gunnar-Wester-Straße 6
97421 Schweinfurt
VSM
Rücksendung
bitte bis
1. Februar des Folgejahres
Ansprechpartner/-in für Rückfragen
( freiwillige Angabe )
Bayerisches Landesamt für Statistik und DV, Gunnar-Wester-Str. 6, 97421 Schweinfurt
Bei Rückfragen erreichen Sie uns
unter:
Tel.: 09721 / 2088 - 5510
Fax: 09721 / 2088 - 15641
E-Mail: [email protected]
Name:
Vielen Dank für Ihre Mitarbeit.
Telefon oder E-Mail:
Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der
beigefügten Unterlage, die Bestandteil dieses Fragebogens ist.
Bitte beachten Sie bei der Beantwortung der Fragen die Erläuterungen zu
1 bis 9 in der separaten Unterlage.
Falls Anschrift oder Firmierung nicht mehr zutreffen, bitte auf Seite 2 korrigieren.
1-17
Kennnummer Minderjährige/-r
E
BA Land
Kreis
Gemeinde Gemeindeteil Lfd. Nr.
Kennnummer Einrichtung
A
Angaben zum Träger
1
Art des Trägers
2
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Träger der freien Jugendhilfe
..................
.............................
B
Angaben zum Kind/Jugendlichen
1
Geschlecht des Kindes
oder der/des Jugendlichen
männlich
weiblich
18
..................................................................
....................................................................
Alter des Kindes
oder der/des Jugendlichen
1
unter 3 Jahren
..........................................
3 bis unter 6 Jahren
..........................................
2
6 bis unter 9 Jahren
..........................................
3
21
1
1
2
20
1
2
3
9 bis unter 12 Jahren
........................................
4
12 bis unter 14 Jahren
........................................
5
14 bis unter 16 Jahren
........................................
6
16 bis unter 18 Jahren
........................................
7
Migrationshintergrund
2
Ausländische Herkunft mindestens eines
Elternteils ( nicht: Staatsangehörigkeit )
Ja
..............................................................................
Nein
VSM
..........................................................................
22
1
2
Seite 1
Bitte aktualisieren Sie Ihre Anschrift, falls erforderlich.
Name und Anschrift
Bitte zurücksenden an
Bemerkungen
Bayerisches Landesamt für
Statistik und Datenverarbeitung
Abteilung 5
Kinder- und Jugendhilfe
Gunnar-Wester-Straße 6
97421 Schweinfurt
Zur Vermeidung von Rückfragen unsererseits können Sie
hier auf besondere Ereignisse und Umstände hinweisen,
die Einfluss auf Ihre Angaben haben.
E
1-17
BA Land
C
Angaben zur Maßnahme
1
Ständiger Aufenthalt des Kindes oder
der/des Jugendlichen vor der Maßnahme ...
bei den Eltern
2
Kreis
Gemeinde Gemeindeteil Lfd. Nr.
Unterbringung während der Maßnahme ...
bei einer geeigneten Person
.............................. 25
in einer Einrichtung
...............................................
in einer sonstigen betreuten Wohnform
02
bei allein erziehendem Elternteil
.......................
03
................................
04
...........................................
05
3
5
das Kind, die/den Jugendliche/-n selbst
......... 26
......................................................
soziale Dienste/Jugendamt
.................................
...................................
4
.........................................
5
...............................................................
6
Lehrer/-in, Erzieher/-in
Krankenhaus ( nach der Geburt )
.......................
12
Arzt/Ärztin
................................
08
Nachbarn/Verwandte
..................................
09
Sonstige
..........................................
10
............................................
11
an unbekanntem Ort
Seite 2
2
3
07
ohne feste Unterkunft
1
................................
Polizei/Ordnungsbehörde
in einer eigenen Wohnung
3
06
in einem Heim/
einer sonstigen betreuten Wohnform ...............
in einer Wohngemeinschaft
..........
Maßnahme wurde angeregt durch ...
Eltern/Elternteil
bei einer sonstigen Person
2
01
bei einem Elternteil mit Stiefelternteil
oder Partner ...........................................................
in einer Pflegefamilie
1
3
......................................................... 23-24
bei Großeltern/Verwandten
4
...........................................
7
..................................................................
8
VSM
4
Beginn der Maßnahme
8
6
Wochentag
Montag – Freitag ( ohne Feiertage ) .............
27
Samstag, Sonntag und Feiertage ................
Anlass/Veranlassung der Maßnahme wegen ...
Bis zu 2 Ankreuzungen sind möglich.
Integrationsprobleme im Heim/
in der Pflegefamilie ..............................................
1
2
33
1
..... 34
1
............................. 35
1
................................................. 36
1
Überforderung der Eltern/eines Elternteils
In der Zeit von ...
8 – 17 Uhr
5
........................................................ 28
1
17 – 21 Uhr
........................................................
2
21 – 8 Uhr
........................................................
3
Dauer der Maßnahme
Anzahl der Tage
Schul-/Ausbildungsprobleme
Vernachlässigung
Delinquenz des Kindes/
Straftat der/des Jugendlichen
Suchtprobleme des Kindes/ der/des
Jugendlichen ..........................................................
7
.....................................
Unmittelbarer Anlass der Maßnahme
Bitte nur ein Feld ankreuzen.
8
Festgestellt an einem jugendgefährdenden Ort
nach vorherigem Ausreißen
..........................
ohne vorheriges Ausreißen
...........................
32
1
Anzeichen für sexuellen Missbrauch
............... 40
1
Trennung oder Scheidung der Eltern
............... 41
1
............................................. 42
1
Unbegleitete Einreise aus dem Ausland
......... 43
1
........................................... 44
1
............................................... 45
1
Beziehungsprobleme
..........................
3
ohne vorheriges Ausreißen
...........................
4
Sonstige Probleme
..........................................................................
9
Mehrfachnennungen sind möglich.
Durchführung der Maßnahme auf Grund
einer vorangegangenen Gefährdungseinschätzung gem. § 8a Absatz 1 SGB VIII
..............................................................................
Die Maßnahme endete mit ...
Rückkehr zu dem/den
Personensorgeberechtigten
53
............................... 46
1
Rückkehr in die Pflegefamilie oder das Heim
2
Übernahme durch ein anderes Jugendamt
1
47
1
.... 48
1
Einleitung einer ambulanten
Hilfe zur Erziehung ...............................................
49
1
Einleitung einer erzieherischen Hilfe
außerhalb des Elternhauses ..............................
50
1
................................... 51
1
sonstiger stationärer Hilfe
keiner anschließenden Hilfe
VSM
.............................. 39
2
nach vorherigem Ausreißen
Nein
1
Wohnungsprobleme
9
Ja
38
1
Sonstiger Zugang
7
1
29-31
Anzeichen für Misshandlung
6
............................ 37
............................... 52
1
Seite 3
Bayerisches Landesamt für
Statistik und Datenverarbeitung
VSM
Statistik der Kinder- und Jugendhilfe
Teil I 7:
Vorläufige Schutzmaßnahmen 2014
Erläuterungen zum Fragebogen
1
– „Ohne feste Unterkunft” ist z. B. dann anzugeben, wenn
es sich um nicht sesshafte Kinder oder Jugendliche
handelt.
Alter des Kindes oder der/des Jugendlichen
Falls das genaue Alter nicht bekannt ist, bitte eine
Schätzung der Altersgruppe abgeben.
2
Migrationshintergrund
Bei ausländischer Herkunft mindestens eines Elternteils
ist anzugeben, ob die Mutter und/oder der Vater der/des
Minderjährigen aus dem Ausland stammen. Hierbei ist die
aktuelle Staatsangehörigkeit der Eltern nicht maßgeblich.
Leben die Eltern nicht mehr zusammen ( Trennung, Scheidung, Verwitwung ), ist für die Angabe nur die Situation
des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem das Kind lebt.
Im Falle einer neuen Partnerschaft des Elternteils, bei dem
das Kind lebt, soll die Situation des neuen Partners mit
berücksichtigt werden.
4
Hier ist anzukreuzen, wo das Kind oder die/der Jugend­
liche während der Maßnahme untergebracht wurde.
5
Die Eltern sind als Aussiedler aus Russland mit deutscher Staatsangehörigkeit nach Deutschland gekommen. In dem Fall ist „Ja“ anzugeben.
Unter „Ordnungsbehörde” ist z. B. auch die Gewerbeaufsicht zu verstehen. Zu „Sonstige” zählen z. B. Pflegeeltern
oder andere Personensorgeberechtigte ( Vormund,
Pfleger ) oder Freunde.
Die Eltern sind aus der Türkei nach Deutschland gekommen und haben die deutsche Staatsbürgerschaft
angenommen. In diesem Fall ist „Ja“ anzugeben
3
Ständiger Aufenthalt des Kindes oder
der/des Jugendlichen vor der Maßnahme
6
– Als Eltern gelten auch Adoptiveltern, jedoch nicht Pflegeeltern. In diesem Fall ist „Pflegefamilie” anzugeben.
– „Bei einer sonstigen Person”: Hierzu zählen z. B.
Bekannte, Freunde.
– Zu Heimen gehören auch heilpädagogische und
therapeutische Heime. „Sonstige betreute Wohnformen”
sind pädagogisch betreute Wohngruppen von Heimen,
pädagogisch betreute selbstständige Wohngemeinschaften sowie eigene Wohnungen, sofern die Unterbringung als Hilfe zur Erziehung erfolgt ist. Ohne Hilfe
zur Erziehung sind die jeweils zutreffenden Felder
( 08 oder 09 ) anzukreuzen.
– „Krankenhaus“ ist nur dann anzugeben, wenn die Inobhutnahme direkt an die Geburt des Kindes anschließt
( z. B. bei einer anonymen Geburt/Abgabe eines Säuglings über Babyklappe/Babyfenster ).
VSM
Beginn der Maßnahme
Für den Beginn der Maßnahme ist der Zeitpunkt des
Tätigwerdens der die Inobhutnahme zur Statistik meldenden Stelle maßgebend. Hier sind sowohl der Tag als
auch die Tageszeit anzugeben.
7
Hierunter ist der Aufenthalt zu verstehen, an dem die
Problemsituation bestanden hat, die zu der Inobhutnahme
bzw. Herausnahme führte.
Unmittelbar vor einer Inobhutnahme kann sich das Kind
oder die/der Jugendliche außerhalb seiner gewohnten
Umgebung, z. B. an einem jugendgefährdenden Ort, aufgehalten haben. In diesem Fall ist nicht dieser Ort,
sondern der Ort des vorausgehenden längeren Aufenthalts anzugeben.
Maßnahme wurde angeregt durch
Angegeben werden soll diejenige Stelle oder Person, die
das Jugendamt oder den freien Träger zuerst auf die
Problemsituation aufmerksam gemacht hat. Dies kann
telefonisch, schriftlich oder durch persönliche Kontaktauf­
nahme geschehen sein. Wird ein Minderjähriger/ eine
Minderjährige auf Grund einer vorangegangenen Gefähr­
dungseinschätzung gemäß § 8a Absatz 1 SGB VIII in
Obhut genommen, wird die vorläufige Schutzmaßnahme
durch das Jugendamt ( bzw. ASD ) angeregt.
Beispiele:
Die Eltern sind in Deutschland geboren und aufgewachsen und haben die italienische Staatsangehörigkeit
( „ Migranten der zweiten oder der dritten Generation“ ).
In diesem Fall ist „Nein“ anzugeben.
Unterbringung während der Maßnahme
Dauer der Maßnahme in Tagen
Eine nur stundenweise Inobhutnahme/Herausnahme ist
als voller Tag zu melden. Die Tage, an denen die Maßnahme beginnt bzw. endet, sind jeweils als volle Tage in
die Berechnung der Dauer einzubeziehen.
8
Anlass der Maßnahme
Anzugeben ist der unmittelbare Anlass, der zur vorläufigen
Schutzmaßnahme geführt hat, wobei zwischen der Feststellung an einem jugendgefährdenden Ort und sonstigen
Zugangsarten unterschieden wird.
Festgestellt an einem jugendgefährdenden Ort
Jugendgefährdend ist ein Ort, wenn Kindern oder Jugendlichen dort unmittelbare Gefahren für ihr körperliches,
geistiges oder seelisches Wohl drohen. Als jugendgefährdende Orte gelten z. B. Vergnügungsbetriebe bzw. Plätze,
die der Prostitution oder dem Drogenhandel dienen.
Sonstiger Zugang
Als solcher zählen u.a. alle Fälle einer Herausnahme sowie Fälle, in denen Kinder/Jugendliche selbst um Inobhutnahme bitten.
„Ausreißen” ist das eigenmächtige Sich-Entfernen des
Kindes oder Jugendlichen vom Personensorgeberechtigten, aus einer Pflegefamilie oder einem Heim oder
einer ähnlichen Einrichtung.
Wurde die vorläufige Schutzmaßnahme auf Grund eines
Verfahrens zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung
Seite 1
entsprechend § 8a SGB VIII durchgeführt, ist dies hier
anzugeben.
Wohnungsprobleme
Wohnungsprobleme umfassen unzureichende Wohnverhältnisse, Nichtsesshaftigkeit bzw. Obdachlosigkeit, Trebe.
Weiter ist der Grund anzugeben, durch den die Gefährdung des Kindes oder der/des Jugendlichen näher beschrieben wird. Hier sind bis zu zwei Angaben möglich.
Auszuwählen sind die Gründe, die für die Gefährdung
hauptsächlich verantwortlich sind.
Unbegleitete Einreise aus dem Ausland
ist anzugeben, wenn das Kind oder die/der Jugendliche
bei der Einreise nach Deutschland ohne Begleitung durch
Personensorgeberechtigte in Obhut genommen wurde.
Überforderung der Eltern/eines Elternteils
Symptome hierfür sind u. a.:
Hierzu zählt nicht das Ausreißen von den Eltern während
einer gemeinsamen Urlaubsreise im Ausland.
– vielfältige Formen individueller und sozialer Not,
Beziehungsprobleme
können z. B. im Erziehungsgeschehen zwischen Kind
und Eltern, im Verhältnis der Eltern zueinander oder im
Verhältnis zur sozialen Umwelt allgemein auftreten.
– Erziehungsunsicherheit oder -unfähigkeit der Eltern,
insbesondere in problemanfälligen Lebensphasen ihrer
Kinder,
– psychische Auffälligkeiten/Erkrankungen der Eltern und/
oder der Kinder,
– Gewalt in der Familie.
Schul-/Ausbildungsprobleme
sind insbesondere individuell bedingte Lern- und
Leistungsschwierigkeiten.
Vernachlässigung
kann sowohl das körperliche als auch das psychische
Wohl des Kindes betreffen. Zu letzterem zählen z. B. die
unzureichende Gesprächsbereitschaft der Erwachsenen,
die nur geringe Neigung, sich auf die Gefühlswelt der
Kinder einzulassen, und die Missachtung kindlicher
Bedürfnisse.
Delinquenz des Kindes/
Straftat der/des Jugendlichen
betrifft delinquentes Verhalten von Kindern unter
14 Jahren und Straftaten von Jugendlichen, die das
14. Lebensjahr vollendet haben.
Anzeichen für Misshandlung
Mit Misshandlung in Familien sind alle situativen
psychischen und physischen Gewalthandlungen gegen
Kinder gemeint, die entweder körperliche Verletzungen
zur Folge haben und/oder im Kind Existenz bedrohende
Angstgefühle hervorrufen.
Seite 2
9
Die Maßnahme endete mit
– „Rückkehr in die Pflegefamilie oder das Heim” ist nur
dann anzukreuzen, wenn es sich um die selbe Pflegefamilie oder das selbe Heim wie vor der Inobhutnahme/
Herausnahme handelt. Erhält das Kind oder die/der
Jugendliche nach der Inobhutnahme/Herausnahme dagegen erzieherische Hilfe in einer anderen Familie oder
Einrichtung als vorher, ist „Einleitung erzieherischer Hilfen außerhalb des Elternhauses” anzukreuzen.
– „sonstigen stationären Hilfen”: dies sind insbesondere stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe für
Behinderte oder der Hilfe für Personen mit besonderen
sozialen Schwierigkeiten sowie stationäre Aufnahme in
einem Krankenhaus, in der Psychiatrie oder in einer
Rehabilitationseinrichtung.
– „keine anschließende Hilfe” trifft dann zu, wenn das
Kind oder die/der Jugendliche sich eigenmächtig aus
der Unterbringung im Rahmen der vorläufigen Schutzmaßnahme entfernt hat und somit auch unbekannt ist,
ob sich eine Hilfe anschließt.
Dies gilt auch für folgende Fälle:
– Übergabe an die Polizei,
– Zu­ oder Rückführung an eine Jugendvollzugsanstalt,
– Abschiebung ins Ausland.
VSM