gesetz im Bundes

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gesetz im Bundes
Tax News
Ausgabe 8
August 2016
Verrechnungspreise
Verrechnungspreisdokumentationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Einkommensteuer
Automatische Datenübermittlung von Sonderausgaben ab dem
Jahr 2017
Unternehmensbesteuerung
Umfassende Amtshilfe
und Auswirkungen auf die
Gruppenbesteuerung
Fristen und Verfahren
Registrierkassenpflicht:
Einzelheiten zu den
Erleichterungen
Seite 05
Seite 15
Seite 08
Seite 10
Tax News|Inhalt
Inhalt
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Grunderwerbsteuer für
Anteilsübergragungen bei
Personengesellschaften
New Employer Obligations
in Seconding Employees to
Slovakia
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Verrechnungspreisdokumentationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Stundungs-, Aussetzungs-,
Anspruchs- und
Berufungszinsen im Überblick
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Ein sommerliches Update zur
EU-Finanztransaktionssteuer
Erleichterungen und
Entschärfungen bei der
Registrierkassenpflicht für
gemeinnützige Vereine
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15
Umfassende Amtshilfe
und Auswirkungen auf die
Gruppenbesteuerung
Automatische
Datenübermittlung von
Sonderausgaben ab dem
Jahr 2017
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Registrierkassenpflicht:
Einzelheiten zu den
Erleichterungen
Kurz-News
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Gesellschaftssitz Wien | Handelsgericht Wien | FN 81343 y
02
Editorial
Auch wenn wir derzeit noch den sonnigen Spätsommer
genießen können, werden die Abende kühler und
die Tage spürbar kürzer. Ein sicheres Anzeichen
dafür, dass der Herbst naht und bis spätestens 30.9.
geprüft werden sollte, ob aufgrund des Budgets
2016 die Herabsetzung der Einkommensteueroder Körperschaftsteuervorauszahlungen beim
Finanzamt beantragt werden kann. Außerdem sollte
geprüft werden, ob aus der Veranlagung 2015 eine
Nachzahlung erwartet wird. Für diese läuft ab 1.10. die
„Anspruchsverzinsung“ von 1,38%, welche sich durch
eine freiwillige Anzahlung vermeiden lässt.
Der Herbst bringt noch weitere Fristen mit sich: Alle
zum 31.12. bilanzierenden Kapitalgesellschaften
müssen nun den Jahresabschluss 2015 beim
Firmenbuch offenlegen – anderenfalls drohen leider
Zwangsstrafen. Für Umgründungen steht noch
ein Monat zur Verfügung, dann sind diese dem
Finanzamt zu melden. Bis 30.9. sind auch Anträge auf
Vorsteuererstattung für 2015 im EU-Ausland über
Finanz-Online einzureichen.
Als Arbeitnehmer haben Sie noch etwas länger Zeit (bis
31.10) sich einen „Freibetragsbescheid“ vom Finanzamt
zu holen und so Ihre Steuergutschrift 2016 etwas
früher zu bekommen.
Einen guten Start nach dem hoffentlich erholsamen
Urlaub wünscht Ihr
Georg Erdélyi
[email protected]
Tax News | GebührenTax
undNews
Verkehrssteuern
|
Inhalt
Grunderwerbsteuer für
Anteilsübertragungen bei
Personengesellschaften
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16
wurde, neben dem Tatbestand der
Anteilsvereinigung gemäß 1 Abs 3 Z 1
GreStG, die Grunderwerbsteuerpflicht
für Anteilsübertragungen bei
Personengesellschaften eingeführt.
Rechtslage bis 31.12.2015.
Nach bisheriger Rechtslage löste
nur die 100%ige Anteilsvereinigung
bei Personengesellschaften bzw
die Übertragung von 100% der
Anteile Grunderwerbsteuer aus. In
der Praxis wurde dieser Tatbestand
jedoch sehr selten verwirklicht, zumal
eine 100%ige Anteilsvereinigung
bei Personengesellschaften zur
Anwachsung gemäß § 142 UGB führt.
Eine Anteilsvereinigung war daher
bisher de facto nur in der Hand einer
umsatzsteuerlichen Organschaft denkbar.
Neue Rechtslage.
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16
wurde der neue grunderwerbsteuerpflichtige Tatbestand der
Übertragung von mindestens 95% der
Anteile an grundstücksbesitzenden
Personengesellschaften eingeführt.
Die Grunderwerbsteuerpflicht für
Anteilsvereinigungen bei Personengesellschaften wurde grundsätzlich
beibehalten, wobei der maßgebliche
Prozentsatz (wie bei Kapitalgesellschaften)
von 100 auf 95% gesenkt wurde.
Eine Anteilsvereinigung liegt dabei
nun auch vor, wenn 95% der Anteile
an einer grundstücksbesitzenden
Personengesellschaft in einer
Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG
vereinigt werden. Dem neu eingeführten
Tatbestand gemäß § 1 Abs 2a
GrEStG unterliegen Änderungen des
Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft der Grunderwerbsteuerpflicht,
wenn innerhalb von fünf Jahren
mindestens 95 % der Anteile am
Gesellschaftsvermögen auf neue
Gesellschafter übergehen. Dabei ist nur
die Übertragung von Anteilen, die eine
Substanzbeteiligung vermitteln, relevant.
Anteile von reinen Arbeitsgesellschaftern
sind für die Ermittlung der 95% Grenze
nicht zu berücksichtigen. Die mehrmalige
Übertragung ein und desselben
Anteils löst keine Anteilsvereinigung
aus. Tarif. Die Grunderwerbsteuer
beträgt bei der Anteilsübertragung
von Personengesellschaften 0,5% des
Grundstückswertes bzw bei land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken 3,5 %
vom Einheitswert.
Anteilsübertragung erneut zu laufen.
Treuhändig gehaltene Anteile. Nach der
bisherigen Rechtslage waren treuhändig
gehaltenen Anteile grundsätzlich dem
Treuhänder zuzurechnen. Ab 1.1.2016
werden treuhändig gehaltene Anteile für
die Ermittlung der 95% Grenze dagegen
dem Treugeber zugerechnet. Da durch
das Inkrafttreten der Bestimmungen
des Steuerreformgesetzes 2015/16
alleine keine Grunderwerbsteuerpflicht
ausgelöst wird, kommt es erst zur
Grunderwerbsteuerpflicht wenn ein
Erwerbsvorgang tatsächlich verwirklicht
wird.
Neue/bestehende Gesellschafter.
Der Grunderwerbsteuer unterliegt nur
die Übertragung von mindestens 95%
der Anteile an Personengesellschaften an
neue Gesellschafter (wobei diese 95% auch
in mehreren Teilvorgängen übertragen
werden können). Die Übertragung an
bestehende Gesellschafter löst hingegen
keine Grunderwerbsteuerpflicht aus.
Bestehende Gesellschafter sind dabei
jene Gesellschafter, die zum Zeitpunkt
des jeweiligen Erwerbsvorgangs
Gesellschafter der Personengesellschafter
sind. Als neue Gesellschafter gelten dabei
auch reine Arbeitsgesellschafter ohne
Substanzbeteiligung, sowie ehemalige
Gesellschafter, die ihre Anteile in der
Vergangenheit vollständig übertragen
haben und nach dem 1.1.2016 erneut
(substanzbeteiligte) Anteile an der
Personengesellschaft erwerben.
Fazit.
Im Rahmen des Steuerreformgesetzes
2015/16 kam es im Bereich der
Grunderwerbsteuer zu Verschärfungen bei
der Anteilsübertragung an grundstücksbesitzende Personengesellschaften.
Gesellschafter von Personengesellschaften
sollten daher in Zukunft sämtliche
Anteilsübertragungen im Blick behalten,
da für die Grunderwerbsteuerpflicht
nicht nur die Übertragung des eigenen
Anteils relevant ist. Einzelfragen zu diesem
Thema hat das BMF in der „Information
zur Vorgangsweise bei verschiedenen
Sachverhalten in Zusammenhang mit dem
GrEStG in der Fassung des StRefG 2015/16
und des AbgÄG 2015“ (BMF-010206/0058VI/5/2016) behandelt.
Caroline Steininger
[email protected]
Fünfjähriger Beobachtungszeitraum.
Dieser beginnt grundsätzlich mit der
ersten Übertragung der Anteile an einer
Personengesellschaft zu laufen, die nach
dem 1.1.2016 erfolgt. Wird der Tatbestand
des Übergangs von mindestens 95% der
Anteile einer Personengesellschaft auf
neue Gesellschafter verwirklicht, beginnt
die Fünfjahresfrist mit der nächsten
03
Tax News | Verrechnungspreise
04
Magazine titleTax
goes
here|Verrechnungspreise
|
Section title goes here
News
Verrechnungspreisdokumentationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Am 1.8.2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG)
als Teil des EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 im Bundesgesetzblatt I Nr.
77/2016 kundgemacht.
05
Verrechnungspreise
Tax News
News||Inhalt
Damit ist es fix – die von der OECD
vorgeschlagene dreistufige Dokumentation
mit Master File, Local File und Countryby-Country Reporting ist nun auch für
Österreich verpflichtend vorgesehen.
werden muss, sind das Master- und das
Local File ab dem Zeitpunkt der Abgabe
der Steuererklärung dem zuständigen
Finanzamt auf Ersuchen innerhalb von
30 Tagen zu übermitteln.
Wer ist betroffen?
Für in Österreich ansässige
Geschäftseinheiten gibt es zwei
relevante Schwellenwerte für die
Dokumentationspflicht nach dem VPDG:
Gibt es Strafen?
Werden im CbCR vorsätzlich oder
grob fahrlässig falsche Angaben
gemacht oder dieses nicht fristgerecht
übermittelt, so stellt dies laut dem
neuen §49b Finanzstrafgesetz eine
Finanzordnungswidrigkeit dar und wird
mit bis zu EUR 50.000 Strafe geahndet. Zu
beachten ist, dass diese Strafe pro Täter
verhängt werden kann und die Summe der
Strafen im Einzelfall somit weitaus höher
ausfallen kann.
•
•
Beträgt der Gesamtumsatz im
konsolidierten Abschluss mindestens
EUR 750 Mio, so ist ein Country-byCountry Reporting zu erstellen.
Übersteigen die Umsatzerlöse der
österreichischen Geschäftseinheit EUR
50 Mio, so sind ein Master File und ein
Local File zu erstellen.
Darüber hinaus ist eine österreichische
Geschäftseinheit auch dann verpflichtet
ein Master File vorzulegen, wenn eine
ausländische Konzerneinheit nach den
Bestimmungen eines anderen Staates
ein Master File zu erstellen hat. Mit
anderen Worten, wenn es ein Master
File im Konzern gibt, so möchte es
die österreichische Finanzverwaltung
jedenfalls gerne sehen. Ansonsten bleiben
auch für Unternehmen mit Umsatzerlösen
bis zu EUR 50 Mio die bisher bestehenden
Dokumentationsanforderungen im Sinne
der BAO bestehen.
Ab wann soll die Dokumentation
vorliegen?
Die Dokumentationspflicht bezieht sich
auf Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016
beginnen. Während das Country-byCountry Reporting spätestens zwölf
Monate nach dem letzten Tag des
betreffenden Wirtschaftsjahres an
das zuständige Finanzamt übermittelt
06
Detailinformationen.
Der finale Gesetzestext weicht von der
Regierungsvorlage nicht ab, daher möchten
wir in Hinblick auf weitere Details auf die
an dieser Stelle bereits in den Tax News
erschienenen Beiträge verweisen:
•
•
Beitrag vom 17.6.2016 zur
Regierungsvorlage zum VPDG
Beitrag vom 18.5.2016 zum
Begutachtungsentwurf des VPDG
Der konkrete Inhalt des Master File und
des Local File soll im Wege der Verordnung
festgelegt werden. Diese liegt aktuell im
Begutachtungsentwurf vor, Details dazu
können unserem Beitrag vom 20.7.2016
entnommen werden.
Praxishinweis.
Nun ist es offiziell – in Österreich gibt
es erstmals explizite und konkrete
Vorschriften zur verpflichteten
Verrechnungspreisdokumentation. Da wir
uns bereits in der zweiten Jahreshälfte des
ersten Berichtsjahres 2016 befinden, sollte
spätestens jetzt mit den Vorbereitungen
begonnen und Dokumentationsprojekte
innerhalb des Konzerns akkordiert werden.
Martin Bonner
[email protected]
Tax News | Gebühren und
Verkehrssteuern
Tax
News |
Inhalt
Ein sommerliches Update zur
EU-Finanztransaktionssteuer
Die Medienberichte der letzten Zeit
zu steuerrechtlichen Themen waren
geprägt von Panama-Papers und den
internationalen Bestrebungen nach
Transparenz und der Bekämpfung des
Steuerbetrugs. Ein wenig untergegangen
sind hierbei die fast schon verzweifelt
anmutenden Bemühungen endlich
eine Einigung zwischen jenen Ländern
herbeizuführen, die sich einst zur
Einführung einer länderübergreifend
harmonisierten Börsesteuer (im Fachjargon
„Finanztransaktionssteuer“, „EU-FTS“ bzw
schlicht „FTS“) bekannt haben. Anlass
genug, um nachstehend nochmals auf den
aktuellen Diskussionsstand zu reflektieren.
Vertagung.
Dem Vernehmen nach dürfte
Finanzminister Schelling bereits daran
gedacht haben, die Projektleitung mangels
Aussicht auf Einigung wieder abzutreten.
Worauf sich die „Koalition der Willigen“
(Die Presse.com, 16.6.2016) schließlich
zuletzt auf Basis eines ös-terreichischen
Kompromissvorschlags tatsächlich
einigen konnte, war die Forcierung von
Projektgruppen zur Ausarbeitung eines
Kompromissvorschlags. Als Frist für eine
Vereinba-rung haben sich die Betreiber
den September dieses Jahres gesetzt.
Eine Anmerkung am Rande: Nach dem
Ausscheiden von Estland aus dem
Kreis der (aktuell nunmehr noch zehn)
partizipierenden Mitgliedsstaaten (FTSRaum) galten vorwiegend Belgien und die
Slowakei gerüchteweise bereits als weitere
Wackelkandidaten. Eine Teilnehmeranzahl
von zumindest neun Staaten wäre jedoch
rechtlich zur Umsetzung notwendig.
Eckpfeiler.
Noch vor dem Sommer fanden sich die
Finanzminister der partizipierenden
Mitgliedsstaaten im Vorfeld der
jüngsten ECOFIN Tagungen zusammen,
um die Entwicklung des Projekts
europäische Finanztransaktionssteuer
voranzutreiben. Hierbei wurde die sich
bislang abzeichnende Linie zum Design
der geplanten Steuer weitgehend
konsistent fortentwickelt, wobei sich aber
die avisierten Limitierungen im Umfang
der Besteuerung im Wesentlichen auch
auf eine befristete Einführungsphase
beschränken könnten.
Territoriale Beschränkung.
Der zuletzt diskutierte Vorschlag zur
Implementierung der EU-FTS sieht
vor, in einer Einführungsphase den
Handel mit außerhalb des FTS-Raums
emittierten Finanzinstrumenten noch
von der Besteuerung auszunehmen
und sohin befristet die Besteuerung auf
Transaktionen mit jenen Instrumente zu
beschränken, welche von Unternehmen
partizipierender Mitgliedsstaaten emittiert
wurden (An-sässigkeitsprinzip; im
Unterschied dazu würde eine – eventuell
künftige – Besteuerung auf Basis des
sogenannten Ansässigkeitsprinzips
lediglich darauf abstellen, ob eine der
an der Transaktion beteiligten Parteien
(Finanzinstitute) im FTS-Raum ansässig
ist). Dieser Vorschlag könnte (zumindest
vorerst) jene Bedenken zerstreuen, die
auf den potenziellen Auswirkungen der
EU-FTS auf Länder/Märkte außerhalb
des FTS-Raums fußen. Gleichzeitig schürt
dies die Befürchtung, dass der ein- oder
andere partizipie-rende Mitgliedsstaat
die (befristete) Einschränkung der EU-FTS
auf nationaler Basis zu kompensieren
versuchen könnte.
die praktische Umsetzung. Vorstellbar
scheint gegenwärtig die Einführung eines
reduzierten Steuersatzes für bestimmte
(klar abgegrenzte) Transaktionen.
Derivate.
Die aktuellen Vorschläge sehen eine
umfassende Besteuerung von Transaktionen mit Derivaten aller Art vor. Für die
Einführungsphase könnte eine befristete
Be-freiung für jene Derivate angedacht
werden, die auf Finanzinstrumente von
Staaten bzw supranationaler Institutionen
referenzieren.
Periodische Überprüfung.
Vorgeschlagen wurde eine periodische
Überprüfung des Besteuerungsmodells in
einem fünfjährigen Turnus.
Fazit.
Neben den hier skizierten Vorschlägen
drängt die Arbeitsgruppe auch auf eine eingehendere Untersuchung der Effekte der
künftigen EU-FTS ua auf die Realwirtschaft
bzw auf den Bereich der Pensionsvorsorge.
Konkrete Beschlüsse bzw Verlautbarungen
noch vor dem Sommer waren ohnedies
nicht zu erwarten. Solange sich die
Finanzminister der partizipierenden
Mitgliedstaaten aber nicht auf eine
konkrete Besteuerungsform einigen
können, besteht weiterhin die Befürchtung
weiterer lokaler Alleingänge.
Andreas Götz
[email protected]
Market-Maker.
Einer weitreichenden Ausnahmeregelung
für Market-Maker Transaktio-nen
(Kursbildung) steht die FTS-Arbeitsgruppe
dem Vernehmen nach weiterhin skeptisch gegenüber. Unklar ist nicht zuletzt
07
Tax News
News||Inhalt
Unternehmensbesteuerung
Umfassende Amtshilfe
und Auswirkungen auf die
Gruppenbesteuerung
Wie bereits in unserem Beitrag vom 13.6.2014
berichtet, wurde durch das AbgÄG 2014 der Kreis
potentieller ausländischer Gruppenmitglieder erheblich
eingeschränkt.
Als zusätzliches Kriterium ist für die
Gruppenzugehörigkeit eine umfassende
Amtshilfe mit dem betreffenden (Dritt)
Staat erforderlich. Das BMF veröffentlicht
diesbezüglich jährlich eine aktualisierte
Information von Staaten, mit denen
umfassende Amtshilfe im Bereich
Steuern vom Einkommen besteht (BMF010221/0651-VI/8/2015). Fraglich bleibt der
Umgang mit ausländischen Gesellschaften,
die mangels umfassender Amtshilfe die
Gruppenmitgliedseigenschaft zuerst
verloren hatten, durch die Erweiterung
der Liste von Staaten mit umfassender
Amtshilfe die Gruppenmitgliedseigenschaft
jedoch wieder erlangen.
Hintergrund.
Um als ausländisches Gruppenmitglied
einer österreichischen
Unternehmensgruppe angehören zu
können (Vergleichbarkeit der in- und
08
ausländischen Körperschaften), muss seit
dem AbgÄG 2014 unter anderem noch
das Kriterium der Ansässigkeit in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem (Dritt)Staat, mit dem eine
umfassende Amtshilfe besteht, gemäß
§ 9 Abs 2 TS 2-3 KStG erfüllt sein (siehe
unseren Beitrag vom 13.6.2014). Wurde
dieses Kriterium nicht erfüllt, kam es
zum Ausscheiden der ausländischen
Körperschaft aus der österreichischen
Unternehmensgruppe. Insbesondere
ausländische Gruppenmitglieder aus
Staaten ohne umfassende Amtshilfe
sind somit ab 1.1.2015 ex lege aus der
Unternehmensgruppe ausgeschieden.
Das betraf unter anderem auch wichtige
Handelspartner Österreichs wie China und
Russland. Motive für die Neuregelung des §
9 Abs 2 KStG lagen in den eingeschränkten
Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten
im Rahmen der amtswegeigen
Ermittlungspflicht der österreichischen
Finanzverwaltung im Verhältnis zu Staaten
mit denen keine umfassende Amtshilfe
besteht.
Die steuerlichen Konsequenzen
des ex-lege Ausscheidens aus der
Gruppe sind, neben dem Verlust der
Gruppenmitgliedseigenschaft, die
Nachversteuerungspflicht sämtlicher
noch nachversteuerungshängiger
Verluste gemäß § 9 Abs 6 Z 7 KStG. Diese
nachzuversteuernden Beträge sind jedoch
gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen um
allfällige Härten abzumildern. Ausnahmen
von der Nachversteuerungspflicht sind
im Gesetz nicht vorgesehen. Zu einer
Verletzung der Mindestdauer gemäß
§ 9 Abs 10 KStG kommt es durch das
Ausscheiden jedoch nicht.
Tax News |
Inhalt
Tax News | Unternehmensbesteuerung
Zusätzlicher Regelungsbedarf?
Fraglich in diesem Zusammenhang
bleibt jedoch, ob durch die auch
zukünftig anzunehmende Erweiterung
der Liste von Staaten mit denen eine
umfassende Amtshilfe besteht, nicht
die finale Nachversteuerung im Inland
verwerteter ausländischer Verluste
einer zusätzlichen Regelung von Seiten
der Finanzverwaltung bedarf. Wie
ausgeführt, hat das österreichische
BMF am 18.12.2015 eine aktualisierte
Information betreffend jene Staaten, mit
denen mit Stand 1.1.2016 umfassende
Amtshilfe besteht, veröffentlicht. So
besteht laut BMF-Information per
1.1.2016 eine umfassende Amtshilfe
auch mit Russland, was dazu führt, dass
russische Gesellschaften, welche bis
1.1.2015 Mitglieder einer österreichischen
Steuergruppe waren, somit seit 1.1.2016
neuerlich als Gruppenmitglieder
aufgenommen werden können. Kam es
im Zuge des Ausscheidens per 1.1.2015 zu
einer Nachversteuerung von ausländischen
Verlusten (Verteilung über drei Jahre) so
läuft diese grundsätzlich auch dann weiter,
wenn die ausländische Gesellschaft wieder
als Gruppenmitglied aufgenommen wird.
UE scheint es durchaus gerechtfertigt
hierfür Sonderregelungen, wie etwa eine
Rückabwicklung der Nachversteuerung
innerhalb des Dreijahreszeitraumes bzw ein
Aussetzen der weiteren Nachversteuerung
zu schaffen. Verfahrensrechtlich wäre eine
Behandlung als rückwirkendes Ereignis iSd
BAO denkbar.
es zu einer Ratifizierung des OECDAmtshilfeabkommens im jeweiligen
Land kommt. Damit erweitert sich
der Kreis potentieller ausländischer
Gruppenmitglieder. Sollte es jedoch
mangels umfassender Amtshilfe bereits zu
einem Ausscheiden eines ausländischen
Gruppenmitgliedes, mit entsprechender
Nachversteuerung, gekommen sein,
wäre eine Übergangsvorschrift im
Hinblick auf die neuerliche Aufnahme
in die Gruppe (zumindest während des
dreijährigen Aufteilungszeitraums der
Nachversteuerung) wünschenswert.
Robert Wastl
[email protected]
Fazit.
Es ist davon auszugehen, dass das
BMF auch zukünftig die Information
über Staaten, mit denen eine
umfassende Amtshilfe besteht,
aktualisiert und veröffentlicht bzw, dass
09
Tax
Fristen und Verfahren
Tax News
News||Inhalt
Registrierkassenpflicht:
Einzelheiten zu den
Erleichterungen
Aufgrund der Kritik der Wirtschaft an den strengen Bestimmungen der
Registrierkassenpflicht wurden vom Gesetzgeber einige Erleichterungen im Rahmen
des EU-Abgabenänderungsgesetzes (EU-AbgÄG 2016, BGBl I 77/2016) eingeführt.
Beschlossen wurden Verlängerungen
bei der Umsetzungsfrist für die
Manipulationssicherheit und die
Erweiterung der Barumsatzverordnung.
Ebenso sind Lockerungen für
gemeinnützige Vereine, Körperschaften
öffentlichen Rechts (KöR) und politische
Parteien vorgesehen. Abgesehen von
der Registrierkassenpflicht wurde auch
die Lohnsteuerfreiheit für Aushilfskräfte
normiert.
Mitgliedern oder deren Angehörigen
durchgeführt werden. Eine maximal
zulässige Vergütung von EUR 1.000
pro Stunde für Künstlergruppen bleibt
bestehen. Die Veranstaltungsdauer wurde
auf 72 Stunden pro Kalenderjahr erweitert.
Die Verpflegung im Rahmen des „kleinen
Vereinsfests“ kann jetzt auch von externen
Unternehmen zur Verfügung gestellt
werden.
Fristverlängerungen.
Entschärfungen wurden hinsichtlich
zweier Fristen getroffen. Das betrifft
zum einen die Umsetzungsfrist der
Registrierkassensicherheitsverordnung
(RKSV), die bis zum 1.4.2017 verlängert
wurde. Diese sieht die verpflichtende
Vornahme von Maßnahmen zur
Manipulationssicherheit der
Registrierkasse vor, wie bspw der
aufzudruckende Code auf jedem Beleg
oder die Signierung jedes einzelnen
Barumsatzes. Zum anderen wurde die
Frist zur Geltendmachung der steuerlichen
Begünstigungen bei Anschaffung oder
Umrüstung einer Registrierkasse (volle
Absetzbarkeit der Kosten und steuerliche
Prämie) ebenso bis zum 1.4.2017
verlängert. Damit bleibt den Unternehmern
mehr Zeit, die erforderlichen
Systemanpassungen vorzunehmen.
Körperschaften öffentlichen Rechts
und politische Parteien.
Veranstaltungsbetriebe von KöR sind bei
Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Z
12 KStG von der Registrierkassenpflicht
befreit. Die zeitliche Komponente
wurde an die des „kleinen Vereinsfests“
angepasst. Dementsprechend dürfen
solche Veranstaltungen insgesamt die
Dauer von 72 Stunden pro Kalenderjahr
nicht überschreiten. Politische Parteien
sind in dieser Hinsicht KöR gleichgestellt.
Diese Vereinfachung kann von jeder
kleinsten territorialen Gliederung sowohl
von KöR als auch politischen Parteien in
Anspruch genommen werden. Darüber
hinaus sind Feste von politischen Parteien,
die bspw zum Zweck der Wahlwerbung
veranstaltet werden, auch dann von der
Registrierkassenpflicht befreit, sofern die
Kriterien des § 45 Abs 1a BAO („kleines
Vereinsfest“) erfüllt werden.
Erweiterung des „kleinen
Vereinsfests“. Gemäß dem neu
eingeführten § 45 Abs 1a BAO muss das
„kleine Vereinsfest“ eines gemeinnützigen
Vereins nur mehr im Wesentlichen
(mind zu 75%), anstatt zur Gänze, von
Ausnahmen in der
Barumsatzverordnung.
Gemäß § 131 Abs 4 BAO können
Vereinfachungen für im Freien erzielte
Umsätze bis max 30.000 Euro pro Jahr
normiert werden. Weitere Vereinfachungen
10
wurden nun für Hütten, Buschenschanken
(nicht mehr als 14 Tage im Kalenderjahr
geöffnet) und Umsätze einer „kleinen
Kantine“ eines gemeinnützigen Vereins
(nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr
geöffnet) vorgesehen. Diese zusätzlichen
Ausnahmen wurden bereits in die
Barumsatzverordnung 2015 aufgenommen
und gelten rückwirkend ab 1.1.2016.
Lohnsteuerfreiheit für Aushilfskräfte.
Helfen erwerbstätige und vollversicherte
Personen bei einem anderen Betrieb
aus, ist ihr Verdienst lohnsteuerfrei.
Diese Tätigkeit darf jedoch nur an
maximal 18 Tagen im Kalenderjahr
ausgeübt und bei der Bezahlung
die sozialversicherungsrechtlichen
Geringfügigkeitsgrenzen nicht
überschritten werden. Der Arbeitgeber
erspart sich damit die Lohnnebenkosten,
es ist lediglich ein Lohnzettel zu
übermitteln. Diese steuerliche
Begünstigung ist vorerst auf die
Kalenderjahre 2017 bis 2019 befristet.
Madeleine Grünsteidl
[email protected]
Tax News
| Steuern
CEE
Tax News
|
Inhalt
New Employer Obligations in
Seconding Employees to Slovakia
On 18 June 2016, a new regulation became effective, which sets out obligations for
foreign – i.e. host – employers seconding their employees to the territory of Slovakia
either through temporary assignment to another employer or in order to provide
services.
Information to be provided.
The host employer is obliged to provide
Slovakia’s National Labor Inspectorate – no
later than on the date of secondment – in
particular with the following information:
•
•
•
•
identification details of the host
employer and the seconded employee,
expected number of seconded
employees,
dates of secondment commencement
and termination,
type and place of the employee’s work
performance during the secondment.
Moreover, the host employer has to
designate a contact person staying in the
territory of Slovakia during the secondment
period for the purpose of document
delivery.
Retention and provision of documents.
During secondment, the host employer is
obliged to
•
•
•
•
retain – at the place of work
performance – the employee’s
employment contract or any other
document substantiating the labor
law relationship with the seconded
employee,
maintain and store records on the
working hours of the seconded
employee,
maintain documentation about the
salary paid to the seconded employee
for the period of secondment and – at
the Inspectorate’s request –
present these documents, even if the
secondment has already terminated.
Considerable fines.
If the above stated obligations are not
observed, the Slovakian Labor Inspectorate
may decide to impose a fine of up to EUR
100,000. It may seek to collect the fine
from host employers in cooperation with
relevant authorities in the given member
state.
To Dos.
Given the broad definition of the term
“employee secondment” stipulated by the
Slovakian Labor Code, it will in any case be
necessary to carefully assess, whether the
new legislation applies to the secondment
and whether the obligations stipulated by
law need to be observed. This is because
the term “secondment” may also apply to
short-term employee activities performed
in the territory of Slovakia, provided the
employee has been temporarily assigned
to another employer or if the employer
provides – through the employee – services
to another entity in Slovakia.
Barbara Behrendt-Krüglstein
[email protected]
11
Tax News
News||Inhalt
Fristen und Verfahren
Stundungs-, Aussetzungs-,
Anspruchs- und Berufungszinsen im Überblick
Mit Wirkung 16.3.2016 sanken auch die
Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und
Berufungszinsen durch die Anpassung
des Basiszinssatzes von -0,12% auf
-0,62%. Dies hatte auch eine Senkung der
Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchsund Berufungszinsen um 0,5% zur Folge
(verlautbart im Erlass des BMF vom
21.04.2016).
Nachstehende Tabelle gibt Ihnen einen
Überblick über die Entwicklung sämtlicher
abgabenrechtlicher Zinssätze beginnend
mit Dezember 2002:
Robert Rzeszut
[email protected]
Wirksam von – bis
Basiszinssatz
Stundungszinsen Aussetzungszinsen Anspruchszinsen Berufungszinsen
11.12.2002 – 08.06.2002
2,20 %
6,20 %
3,20 %
4,20 %
-
09.06.2003 – 31.01.2005
1,47 %
5,47 %
2,47 %
3,47 %
-
01.02.2005 – 26.04.2006
1,47 %
5,97 %
3,47 %
3, 47 %
-
27.04.2006 – 10.10.2006
1,97 %
6,47 %
3,97 %
3,97 %
-
11.10.2006 – 13.03.2007
2,67 %
7,17 %
4,67 %
4,67 %
-
14.03.2007 – 08.07.2008
3,19 %
7,69 %
5,19 %
5,19 %
-
09.07.2008 – 14.10.2008
3,70 %
8,20 %
5,70 %
5,70 %
-
15.10.2008 – 11.11.2008
3,13 %
7,63 %
5,13 %
5,13 %
-
12.11.2008 – 9.12.2008
2,63 %
7,13 %
4,63 %
4,63 %
-
10.12.2008 – 20.01.2009
1,88 %
6,38 %
3,88 %
3, 88 %
-
21.01.2009 – 10.03.2009
1,38 %
5,88 %
3,38 %
3,38 %
-
11.03.2009 – 12.05.2009
0,88 %
5,38 %
2,88 %
2,88 %
-
13.05.2009 – 12.07.2011
0,38 %
4,88 %
2,38 %
2,38 %
-
13.07.2011 – 13.12.2011
0,88 %
5,38 %
2,88 %
2,88 %
-
14.12.2011 – 31.12.2011
0,38 %
4,88 %
2,38 %
2,38 %
-
01.01.2012 – 07.05.213
0,38 %
4,88 %
2,38 %
2,38 %
2,38 %
08.05.2013 – 15.03.216
-0,12 %
4,38 %
1,88 %
1,88 %
1,88 %
Ab 16.03.2016
-0,62%
3,88 %
1,38 %
1,38 %
1,38 %
12
Tax News |
Inhalt
Tax News |Unternehmensbesteuerung
Zuschlag zur Körperschaftsteuer
auch bei nicht abgesetzten Ausgaben
an unbenannte Empfänger
Nennt der Abgabenpflichtige auf Verlangen der Finanzbehörde den Empfänger einer
Zahlung nicht, so hat dies die Nichtabzugsfähigkeit dieser Aufwendungen zur Folge.
Zusätzlich dazu ist vom
Abgabepflichtigen ein 25%iger
Zuschlag zur Körperschaftsteuer von
diesen Ausgaben zu entrichten. Diese
Betrugsbekämpfungsmaßnahme ist damit
begründet, dass der Leistungsempfänger
potentiell diese Beträge nicht erklärt
und so dem Fiskus eine Besteuerung
dieser Beträge bis zu 50% entgeht. Die
Nichtabzugsfähigkeit solcher Ausgaben
in Verbindung mit dem Steuerzuschlag
kompensiert diesen potentiellen
Steuerentfall.
Sachverhalt und BFG Entscheidung.
Eine Abgabenpflichtige hat Kunden bei
Erreichen von Umsatzzielen IncentiveReisen bezahlt. Diese Aufwendungen
wurden zwar in der Steuererklärung nicht
geltend gemacht, die Empfänger der
Incentives wurden dem Betriebsprüfer
jedoch nach Aufforderung nicht genannt.
Die Argumentation der Abgabenpflichtigen,
dass kein Zuschlag zur Körperschaftsteuer
zu erfolgen hat, weil ohnehin keine
diesbezüglichen Aufwendungen steuerlich
geltend gemacht wurden, ging ins Leere
und der Steuerzuschlag wurde festgesetzt.
Das BFG hat mit RV/5100234/2015vom
27.10.2015, , festgestellt, dass die
Regelung über den Steuerzuschlag (§
22 Körperschaftsteuergesetz) nicht auf
die verfahrensrechtliche Bestimmung
über den Verlust der Abzugsfähigkeit bei
Verweigerung der Empfängernennung
(§ 162 Bundesabgabenordnung)
abstellt. Der Steuerzuschlag umfasst
demnach sämtliche Beträge, welche die
Körperschaft verausgabt und nicht nur
solche Aufwendungen, die steuerlich als
Betriebsausgaben angesetzt werden. Eine
Revision gegen das BFG-Urteil ist beim
VwGH anhängig.
Fazit.
Ausgaben, die dem Grunde nach
abzugsfähig sind, können in der
Steuererklärung jedenfalls geltend
gemacht werden. Diese Ausgaben
sind erst dann nichtabzugsfähig, wenn
die Empfänger dieser Beträge nach
Aufforderung durch die Finanzbehörde
nicht genannt werden. Unabhängig von der
Geltendmachung von Betriebsausgaben
ist für Körperschaften bei Nichtbenennung
der Zahlungsempfänger eine zusätzliche
Steuer in Höhe von 25% dieser Beträge
vom Fiskus festzusetzen.
Christoph Nestler
[email protected]
13
Fristen und Verfahren
Tax News
News||Inhalt
Erleichterungen und
Entschärfungen bei der
Registrierkassenpflicht für
gemeinnützige Vereine
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde eine Registrierkassenpflicht eingeführt,
mit der die Bekämpfung von Abgabenhinterziehung vorangetrieben werden soll.
Nachdem einige Regelungen
besonders gemeinnützige Vereine
schwer belastet hätten, wurden mit
dem EU-Abgabenänderungsgesetz
2016 wesentliche Entschärfungen
vorgenommen, welche vor allem
Sportvereinen zugutekommen.
Definition des „kleinen“ Vereinsfestes.
In § 45 Abs 1a BAO wurde eine Definition
des „kleinen“ Vereinsfestes gesetzlich
verankert. Im Vergleich zur bisherigen
Ansicht der Finanzverwaltung in den
VereinsRL (vgl Rz 306) wird die Definition
des kleinen Vereinsfestes zugunsten der
gemeinnützigen Vereine erweitert. Ein
kleines Vereinsfest liegt demnach vor, wenn
• dieses im Wesentlichen (mind 75%)
von den Mitgliedern des Vereins oder
deren Angehörigen getragen wird.
Im unwesentlichen Ausmaß kann es
jetzt auch von Nichtmitgliedern (zB
Mitglieder befreundeter Vereine)
getragen werden, solange diese
Mitarbeit ebenso wie bei den
Vereinsmitgliedern und deren
Angehörigen unentgeltlich erfolgt.
• die Ausgaben für
Unterhaltsdarbietungen (Auftritte von
Musik- oder anderen Künstlergruppen)
nicht mehr als EUR 1.000 (bisher EUR
800) pro Stunde betragen.
• die Veranstaltungen eine Dauer von
72 Stunden (bisher 48 Stunden) im
Jahr nicht überschreiten. Neu ist
zudem, dass dabei auf jene Stunden
abzustellen ist, bei denen eine
gastgewerbliche Betätigung vorliegt
14
(Ausschankstunden). Bisher waren für
die Ermittlung des Zeitraumes nicht
die tatsächlichen Ausschankstunden
zu zählen, sondern der Zeitraum vom
Festbeginn zum Festende.
Zusammenarbeit mit Gastronomen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung hat die
Beiziehung eines Gastronomen bisher zu
einem begünstigungsschädlichen Betrieb
geführt, weshalb kleine Vereinsfeste
ohne Unterstützung von Gastronomen
abgewickelt werden mussten. Es ist nun
gesetzlich festgehalten werden worden,
dass die Auslagerung von Speisen und
Getränken an einen Unternehmer (zB
Gastwirt) nicht als Bestandteil des kleinen
Vereinsfestes anzusehen ist.
Kleine Vereinsfeste und
Registrierkasse.
§ 131 BAO sieht eine Verordnungsermächtigung vor, wonach der
Bundesminister für Finanzen Ausnahmen
von der Registrierkassenpflicht vorsehen
kann, welche für Vereinsfeste von
gemeinnützigen Vereinen bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen bereits
umgesetzt wurde (vgl unseren Beitrag
vom 16.10.2015). In dieser Hinsicht
erfolgte nun eine Anpassung der
Barumsatzverordnung an die neue
gesetzliche Definition des Vereinsfestes,
wonach diese unter anderem dann von
der Registrierkassenpflicht ausgenommen
werden, wenn die Veranstaltungen eine
Dauer von 72 Stunden im Jahr nicht
überschreiten – bisher war nur eine
Befreiung für Feste von bis zu 48 Stunden
im Jahr vorgesehen.
Vereinskantine und Registrierkasse.
Auch für den Kantinenbetrieb von
gemeinnützigen Vereinen (zB Fußballverein)
wurde eine Entschärfung beschlossen.
Dieser Betrieb unterliegt nunmehr keiner
Registrierkassenpflicht, wenn er an max
52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und einen
Umsatz von max EUR 30.000 (bisher EUR
15.000) erzielt. Werden diese Grenzen nicht
überschritten, können die Umsätze mittels
Kassasturz ermittelt werden.
Fazit.
Die Änderungen durch das EUAbgabenänderungsgesetzes 2016 für
gemeinnützige Vereine sind zu begrüßen
und haben vor allem positive Effekte
auf den österreichischen Sport. Die
Verankerung des kleinen Vereinsfestes
im Gesetz schafft Rechtssicherheit.
Auch die Erleichterungen hinsichtlich
der Registrierkassenpflicht bringen eine
spürbare Vereinfachung für mehr als
14.000 österreichische Sportvereine.
David Skalski
[email protected]
Tax News |Tax
Einkommensteuer
News |
Inhalt
Automatische Datenübermittlung
von Sonderausgaben ab dem
Jahr 2017
Ab dem Jahr 2017 werden Sonderausgaben im Rahmen eines automatischen
Datenaustausches berücksichtigt und nicht mehr wie bisher durch Eintragung in der
Steuererklärung.
Dadurch soll die Rechtssicherheit in
Bezug auf Sonderausgaben erhöhen
und der Prozess für die Berücksichtigung
von Sonderausgaben optimiert werden.
Die automatische Datenübermittlung
ist für alle ab dem Jahr 2017 erfolgten
Zahlungen anzuwenden. Die Daten sind
von den Organisationen bis spätestens
Ende Februar des Folgejahres an die
Finanzverwaltung zu übermitteln. Das
BMF hat am 21.7.2016 den Entwurf einer
diesbezüglichen Verordnung versandt.
Entwurf der Verordnung.
Eine Datenübermittlung soll nur dann
vorgenommen werden dürfen, wenn der
Zuwendende seine Identifikationsdaten
der entsprechenden Organisation bekannt
gibt und der Datenübermittlung zustimmt.
Die Identifikationsdaten sind Vor- und
Zuname und das Geburtsdatum. Möglich
sind dabei:
Erfasste Sonderausgaben.
Es sind ausschließlich die folgenden
drei Kategorien von Sonderausgaben
von der künftigen elektronischen
Datenübermittlung erfasst:
• Verpflichtende Beiträge an Kirchen
und Religionsgesellschaften
• Freigiebige Zuwendungen
(insbesondere Spenden an
begünstigte Spendenempfänger und
Feuerwehren)
• Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des
Nachkaufs von Versicherungszeiten in
der gesetzlichen Pensionsversicherung
und vergleichbare Beiträge
an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen.
Voraussetzung für die elektronische
Datenübermittlung ist, dass die
empfangende Organisation eine feste
örtliche Einrichtung in Österreich hat.
Beiträge an ausländische Organisationen
sind somit weiterhin in die Steuererklärung
aufzunehmen.
2. Allgemeine Zustimmung für alle
künftigen Zuwendungen, die ab
Zustimmungserteilung an die jeweilige
Organisation getätigt werden
1. Zustimmung für einen konkreten
Zahlungsvorgang
Ein Widerruf der Zustimmung des
Zuwendenden soll jederzeit möglich
sein. Sind einer Organisation die
Identifikationsdaten zum 1.1.2017
bereits bekannt, soll die Organisation
bis spätestens 30.6.2017 die betreffende
Person zu verständigen haben und ihr
mindestens vier Wochen Gelegenheit
zum Widerspruch geben. Gibt der Zahler
seine Identifikationsdaten nicht bekannt,
ist die steuerliche Berücksichtigung der
Sonderausgaben nicht möglich! Es ist
nicht vorgesehen, die Sonderausgaben
weiterhin selbst über die Steuererklärung
geltend zu machen. Die Finanzverwaltung
argumentiert dies damit, dass es
auch bisher frei gestanden ist, ob
Sonderausgaben geltend gemacht wurden
oder nicht.
verschlüsselten bereichsspezifischen
Personenkennzeichens für Steuern und
Abgaben, das aus den Identifikationsdaten
generiert wird. Durch den Datenaustausch
mit dieser verschlüsselten Nummer ist
für das Finanzamt ausschließlich eine
Zuordnung zu einer Person möglich.
Die Daten werden für den betreffenden
Steuerpflichtigen in FinanzOnline
einsehbar sein. Die Verpflichtung eine
Spendenbestätigung auf Verlangen des
Spenders auszustellen entfällt für die
Organisationen.
Fazit.
Die Verordnung zur automatischen
Datenübermittlung betreffend
Sonderausgaben ist noch bis 23.9.2016
in Begutachtung. Der Entwurf stellt
insbesondere klar, wie zur neuen
Datenübermittlung zugestimmt werden
kann (Zustimmung für konkrete
Zahlungsvorgänge oder allgemeine
Zustimmung) und welche Daten für
die Finanzverwaltung einsehbar sind.
Die anfänglichen Befürchtungen,
dass der Steuerpflichtige mit dieser
Gesetzesänderung zum „gläsernen
Spender“ wird, scheinen mit dem Entwurf
der Verordnung entkräftet.
Victoria Lang
[email protected]
Übermittlung der Daten.
Die Übermittlung erfolgt auf Basis des
15
Tax News
News||Inhalt
Kurz News
Tax
Kurz News
Steuertermine im September 2016
Events
Am 15.9.2016 sind ua fällig:
Family Business im Fokus, Hot
Topics zur Vermögensnachfolge aus
Deutschland, Österreich und der
Schweiz
•
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16
Umsatzsteuervoranmeldung für Juli
2016.
Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge
aus Forderungswertpapieren für Juli
2016.
Normverbrauchsabgabe für Juli 2016.
Elektrizitäts-, Kohle- und
Erdgasabgabe für Juli 2016.
Werbeabgabe für Juli 2016.
Sozialversicherung für Dienstnehmer
für August 2016
Lohnsteuer für August 2016.
Dienstgeberbeitrag zum
Familienbeihilfen-ausgleichsfonds für
August 2016.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für
August 2016.
Kommunalsteuer für August 2016.
U-Bahn Steuer für Wien für August
2016.
Abzugsteuer gem § 99 EStG für August
2016.
Am 30.9.2016 sind ua fällig (soweit
erforderlich):
• Anzahlung auf die Einkommenbzw Körperschaftsteuer 2015 zur
Vermeidung von Anspruchszinsen
(derzeit 1,38%).
• Herabsetzungsantrag
Vorauszahlungen Einkommen- bzw
Körperschaftsteuer 2016.
• Antrag auf Vorsteuerrückerstattung
von in anderen EU-Mitgliedstaaten
angefallenen Vorsteuern aus 2015
(elektronisch einzubringen).
• Offenlegung des Jahresabschlusses
zum 31.12.2015 von
Kapitalgesellschaften beim
Firmenbuchgericht.
• Melde- bzw Anzeigefrist bei
Umgründungen mit Stichtag
31.12.2015.
15.9.2016 Wien
Steuerliche Neuerungen bei
Vereinsfesten
15.9.2016 Graz
Lunch and Talk: Expertengespräch
Verrechnungspreise
28.9.2016 Wien
Tax News
| Kurz|
Tax News
News
Inhalt
World Tax Advisor
Veröffentlichungshinweis
The World Tax Advisor of 19 August
2016 includes in particular:
Immobilienprojektentwicklung
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Georgia to move to distributed profit
tax system
Polish GAAR and VAT anti-abuse rule
now in effect
Australia: ATO identifies concerns
with offshore PE and debt capital
arrangements
Chile: Electronic portal opened
for taxpayers to elect into new tax
regimes
India: PAN requirements relaxed, fasttrack procedure announced
Luxembourg: Changes to investment
vehicles and company law approved
Mexico: SAT considering new
procedure for maquiladora APAs
South Africa: New tax treaty with
Lesotho in effect
Taiwan: CFC, POEM rules introduced
United States: Update on jurisdictions
treated as if they have an IGA in effect
BEPS corner
Das Buch bietet eine umfassende
Darstellung der wesentlichen
Grundlagen und Tätigkeitsbereiche der
Immobilienprojektentwicklung. Dabei
stehen die interdisziplinären Prozesse und
einzelnen Bausteine der Projektentwicklung
besonders im Vordergrund. Die
Ausführungen zahlreicher Praktiker
und Spezialisten aus unterschiedlichen
Bereichen der Immobilienbranche zeigen
die Vielschichtigkeit der Thematik auf.
Eberhardt/Klaubetz (Hrsg)
Linde Verlag
ISBN: 9783707327540
Hier bestellen.
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Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine “UK
private company limited by guarantee” („DTTL“), deren Netzwerk von
Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen. DTTL
und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und
unabhängige Unternehmen. DTTL (auch “Deloitte Global” genannt) erbringt keine
Dienstleistungen für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine
detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen.
​ eloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung,
D
Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und
Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von
Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende
Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung
ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „Making an
impact that matters” – mehr als 220.000 Mitarbeiter von Deloitte teilen dieses
gemeinsame Verständnis für den Beitrag, den wir als Unternehmen stetig für
unsere Klienten, Mitarbeiter und die Gesellschaft erbringen.
Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen,
die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in
diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch
sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung
auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche
Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater
konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder
Gewährleistung für in diesem Dokument enthaltene Informationen.
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in dieser Studie auf die
grammatikalisch weibliche Form bzw die Kombination von männlicher und
weiblicher Form verzichtet. In der gesamten Studie sind unabhängig von der
gewählten Form jeweils beide Geschlechter gleichberechtigt gemeint.
© 2016. Für weitere Informationen kontaktieren Sie Deloitte Tax
Wirtschaftsprüfungs GmbH.
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