gesetz im Bundes
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Tax News Ausgabe 8 August 2016 Verrechnungspreise Verrechnungspreisdokumentationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht Einkommensteuer Automatische Datenübermittlung von Sonderausgaben ab dem Jahr 2017 Unternehmensbesteuerung Umfassende Amtshilfe und Auswirkungen auf die Gruppenbesteuerung Fristen und Verfahren Registrierkassenpflicht: Einzelheiten zu den Erleichterungen Seite 05 Seite 15 Seite 08 Seite 10 Tax News|Inhalt Inhalt 03 11 Grunderwerbsteuer für Anteilsübergragungen bei Personengesellschaften New Employer Obligations in Seconding Employees to Slovakia 04 12 Verrechnungspreisdokumentationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungszinsen im Überblick 07 14 Ein sommerliches Update zur EU-Finanztransaktionssteuer Erleichterungen und Entschärfungen bei der Registrierkassenpflicht für gemeinnützige Vereine 08 15 Umfassende Amtshilfe und Auswirkungen auf die Gruppenbesteuerung Automatische Datenübermittlung von Sonderausgaben ab dem Jahr 2017 10 16 Registrierkassenpflicht: Einzelheiten zu den Erleichterungen Kurz-News Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in diesem Dokument enthaltene Informationen. © 2016. Für weitere Informationen kontaktieren Sie Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH. Gesellschaftssitz Wien | Handelsgericht Wien | FN 81343 y 02 Editorial Auch wenn wir derzeit noch den sonnigen Spätsommer genießen können, werden die Abende kühler und die Tage spürbar kürzer. Ein sicheres Anzeichen dafür, dass der Herbst naht und bis spätestens 30.9. geprüft werden sollte, ob aufgrund des Budgets 2016 die Herabsetzung der Einkommensteueroder Körperschaftsteuervorauszahlungen beim Finanzamt beantragt werden kann. Außerdem sollte geprüft werden, ob aus der Veranlagung 2015 eine Nachzahlung erwartet wird. Für diese läuft ab 1.10. die „Anspruchsverzinsung“ von 1,38%, welche sich durch eine freiwillige Anzahlung vermeiden lässt. Der Herbst bringt noch weitere Fristen mit sich: Alle zum 31.12. bilanzierenden Kapitalgesellschaften müssen nun den Jahresabschluss 2015 beim Firmenbuch offenlegen – anderenfalls drohen leider Zwangsstrafen. Für Umgründungen steht noch ein Monat zur Verfügung, dann sind diese dem Finanzamt zu melden. Bis 30.9. sind auch Anträge auf Vorsteuererstattung für 2015 im EU-Ausland über Finanz-Online einzureichen. Als Arbeitnehmer haben Sie noch etwas länger Zeit (bis 31.10) sich einen „Freibetragsbescheid“ vom Finanzamt zu holen und so Ihre Steuergutschrift 2016 etwas früher zu bekommen. Einen guten Start nach dem hoffentlich erholsamen Urlaub wünscht Ihr Georg Erdélyi [email protected] Tax News | GebührenTax undNews Verkehrssteuern | Inhalt Grunderwerbsteuer für Anteilsübertragungen bei Personengesellschaften Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde, neben dem Tatbestand der Anteilsvereinigung gemäß 1 Abs 3 Z 1 GreStG, die Grunderwerbsteuerpflicht für Anteilsübertragungen bei Personengesellschaften eingeführt. Rechtslage bis 31.12.2015. Nach bisheriger Rechtslage löste nur die 100%ige Anteilsvereinigung bei Personengesellschaften bzw die Übertragung von 100% der Anteile Grunderwerbsteuer aus. In der Praxis wurde dieser Tatbestand jedoch sehr selten verwirklicht, zumal eine 100%ige Anteilsvereinigung bei Personengesellschaften zur Anwachsung gemäß § 142 UGB führt. Eine Anteilsvereinigung war daher bisher de facto nur in der Hand einer umsatzsteuerlichen Organschaft denkbar. Neue Rechtslage. Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde der neue grunderwerbsteuerpflichtige Tatbestand der Übertragung von mindestens 95% der Anteile an grundstücksbesitzenden Personengesellschaften eingeführt. Die Grunderwerbsteuerpflicht für Anteilsvereinigungen bei Personengesellschaften wurde grundsätzlich beibehalten, wobei der maßgebliche Prozentsatz (wie bei Kapitalgesellschaften) von 100 auf 95% gesenkt wurde. Eine Anteilsvereinigung liegt dabei nun auch vor, wenn 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft in einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG vereinigt werden. Dem neu eingeführten Tatbestand gemäß § 1 Abs 2a GrEStG unterliegen Änderungen des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft der Grunderwerbsteuerpflicht, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Dabei ist nur die Übertragung von Anteilen, die eine Substanzbeteiligung vermitteln, relevant. Anteile von reinen Arbeitsgesellschaftern sind für die Ermittlung der 95% Grenze nicht zu berücksichtigen. Die mehrmalige Übertragung ein und desselben Anteils löst keine Anteilsvereinigung aus. Tarif. Die Grunderwerbsteuer beträgt bei der Anteilsübertragung von Personengesellschaften 0,5% des Grundstückswertes bzw bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken 3,5 % vom Einheitswert. Anteilsübertragung erneut zu laufen. Treuhändig gehaltene Anteile. Nach der bisherigen Rechtslage waren treuhändig gehaltenen Anteile grundsätzlich dem Treuhänder zuzurechnen. Ab 1.1.2016 werden treuhändig gehaltene Anteile für die Ermittlung der 95% Grenze dagegen dem Treugeber zugerechnet. Da durch das Inkrafttreten der Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 2015/16 alleine keine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst wird, kommt es erst zur Grunderwerbsteuerpflicht wenn ein Erwerbsvorgang tatsächlich verwirklicht wird. Neue/bestehende Gesellschafter. Der Grunderwerbsteuer unterliegt nur die Übertragung von mindestens 95% der Anteile an Personengesellschaften an neue Gesellschafter (wobei diese 95% auch in mehreren Teilvorgängen übertragen werden können). Die Übertragung an bestehende Gesellschafter löst hingegen keine Grunderwerbsteuerpflicht aus. Bestehende Gesellschafter sind dabei jene Gesellschafter, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbsvorgangs Gesellschafter der Personengesellschafter sind. Als neue Gesellschafter gelten dabei auch reine Arbeitsgesellschafter ohne Substanzbeteiligung, sowie ehemalige Gesellschafter, die ihre Anteile in der Vergangenheit vollständig übertragen haben und nach dem 1.1.2016 erneut (substanzbeteiligte) Anteile an der Personengesellschaft erwerben. Fazit. Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/16 kam es im Bereich der Grunderwerbsteuer zu Verschärfungen bei der Anteilsübertragung an grundstücksbesitzende Personengesellschaften. Gesellschafter von Personengesellschaften sollten daher in Zukunft sämtliche Anteilsübertragungen im Blick behalten, da für die Grunderwerbsteuerpflicht nicht nur die Übertragung des eigenen Anteils relevant ist. Einzelfragen zu diesem Thema hat das BMF in der „Information zur Vorgangsweise bei verschiedenen Sachverhalten in Zusammenhang mit dem GrEStG in der Fassung des StRefG 2015/16 und des AbgÄG 2015“ (BMF-010206/0058VI/5/2016) behandelt. Caroline Steininger [email protected] Fünfjähriger Beobachtungszeitraum. Dieser beginnt grundsätzlich mit der ersten Übertragung der Anteile an einer Personengesellschaft zu laufen, die nach dem 1.1.2016 erfolgt. Wird der Tatbestand des Übergangs von mindestens 95% der Anteile einer Personengesellschaft auf neue Gesellschafter verwirklicht, beginnt die Fünfjahresfrist mit der nächsten 03 Tax News | Verrechnungspreise 04 Magazine titleTax goes here|Verrechnungspreise | Section title goes here News Verrechnungspreisdokumentationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht Am 1.8.2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) als Teil des EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 im Bundesgesetzblatt I Nr. 77/2016 kundgemacht. 05 Verrechnungspreise Tax News News||Inhalt Damit ist es fix – die von der OECD vorgeschlagene dreistufige Dokumentation mit Master File, Local File und Countryby-Country Reporting ist nun auch für Österreich verpflichtend vorgesehen. werden muss, sind das Master- und das Local File ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung dem zuständigen Finanzamt auf Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln. Wer ist betroffen? Für in Österreich ansässige Geschäftseinheiten gibt es zwei relevante Schwellenwerte für die Dokumentationspflicht nach dem VPDG: Gibt es Strafen? Werden im CbCR vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht oder dieses nicht fristgerecht übermittelt, so stellt dies laut dem neuen §49b Finanzstrafgesetz eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit bis zu EUR 50.000 Strafe geahndet. Zu beachten ist, dass diese Strafe pro Täter verhängt werden kann und die Summe der Strafen im Einzelfall somit weitaus höher ausfallen kann. • • Beträgt der Gesamtumsatz im konsolidierten Abschluss mindestens EUR 750 Mio, so ist ein Country-byCountry Reporting zu erstellen. Übersteigen die Umsatzerlöse der österreichischen Geschäftseinheit EUR 50 Mio, so sind ein Master File und ein Local File zu erstellen. Darüber hinaus ist eine österreichische Geschäftseinheit auch dann verpflichtet ein Master File vorzulegen, wenn eine ausländische Konzerneinheit nach den Bestimmungen eines anderen Staates ein Master File zu erstellen hat. Mit anderen Worten, wenn es ein Master File im Konzern gibt, so möchte es die österreichische Finanzverwaltung jedenfalls gerne sehen. Ansonsten bleiben auch für Unternehmen mit Umsatzerlösen bis zu EUR 50 Mio die bisher bestehenden Dokumentationsanforderungen im Sinne der BAO bestehen. Ab wann soll die Dokumentation vorliegen? Die Dokumentationspflicht bezieht sich auf Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen. Während das Country-byCountry Reporting spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt übermittelt 06 Detailinformationen. Der finale Gesetzestext weicht von der Regierungsvorlage nicht ab, daher möchten wir in Hinblick auf weitere Details auf die an dieser Stelle bereits in den Tax News erschienenen Beiträge verweisen: • • Beitrag vom 17.6.2016 zur Regierungsvorlage zum VPDG Beitrag vom 18.5.2016 zum Begutachtungsentwurf des VPDG Der konkrete Inhalt des Master File und des Local File soll im Wege der Verordnung festgelegt werden. Diese liegt aktuell im Begutachtungsentwurf vor, Details dazu können unserem Beitrag vom 20.7.2016 entnommen werden. Praxishinweis. Nun ist es offiziell – in Österreich gibt es erstmals explizite und konkrete Vorschriften zur verpflichteten Verrechnungspreisdokumentation. Da wir uns bereits in der zweiten Jahreshälfte des ersten Berichtsjahres 2016 befinden, sollte spätestens jetzt mit den Vorbereitungen begonnen und Dokumentationsprojekte innerhalb des Konzerns akkordiert werden. Martin Bonner [email protected] Tax News | Gebühren und Verkehrssteuern Tax News | Inhalt Ein sommerliches Update zur EU-Finanztransaktionssteuer Die Medienberichte der letzten Zeit zu steuerrechtlichen Themen waren geprägt von Panama-Papers und den internationalen Bestrebungen nach Transparenz und der Bekämpfung des Steuerbetrugs. Ein wenig untergegangen sind hierbei die fast schon verzweifelt anmutenden Bemühungen endlich eine Einigung zwischen jenen Ländern herbeizuführen, die sich einst zur Einführung einer länderübergreifend harmonisierten Börsesteuer (im Fachjargon „Finanztransaktionssteuer“, „EU-FTS“ bzw schlicht „FTS“) bekannt haben. Anlass genug, um nachstehend nochmals auf den aktuellen Diskussionsstand zu reflektieren. Vertagung. Dem Vernehmen nach dürfte Finanzminister Schelling bereits daran gedacht haben, die Projektleitung mangels Aussicht auf Einigung wieder abzutreten. Worauf sich die „Koalition der Willigen“ (Die Presse.com, 16.6.2016) schließlich zuletzt auf Basis eines ös-terreichischen Kompromissvorschlags tatsächlich einigen konnte, war die Forcierung von Projektgruppen zur Ausarbeitung eines Kompromissvorschlags. Als Frist für eine Vereinba-rung haben sich die Betreiber den September dieses Jahres gesetzt. Eine Anmerkung am Rande: Nach dem Ausscheiden von Estland aus dem Kreis der (aktuell nunmehr noch zehn) partizipierenden Mitgliedsstaaten (FTSRaum) galten vorwiegend Belgien und die Slowakei gerüchteweise bereits als weitere Wackelkandidaten. Eine Teilnehmeranzahl von zumindest neun Staaten wäre jedoch rechtlich zur Umsetzung notwendig. Eckpfeiler. Noch vor dem Sommer fanden sich die Finanzminister der partizipierenden Mitgliedsstaaten im Vorfeld der jüngsten ECOFIN Tagungen zusammen, um die Entwicklung des Projekts europäische Finanztransaktionssteuer voranzutreiben. Hierbei wurde die sich bislang abzeichnende Linie zum Design der geplanten Steuer weitgehend konsistent fortentwickelt, wobei sich aber die avisierten Limitierungen im Umfang der Besteuerung im Wesentlichen auch auf eine befristete Einführungsphase beschränken könnten. Territoriale Beschränkung. Der zuletzt diskutierte Vorschlag zur Implementierung der EU-FTS sieht vor, in einer Einführungsphase den Handel mit außerhalb des FTS-Raums emittierten Finanzinstrumenten noch von der Besteuerung auszunehmen und sohin befristet die Besteuerung auf Transaktionen mit jenen Instrumente zu beschränken, welche von Unternehmen partizipierender Mitgliedsstaaten emittiert wurden (An-sässigkeitsprinzip; im Unterschied dazu würde eine – eventuell künftige – Besteuerung auf Basis des sogenannten Ansässigkeitsprinzips lediglich darauf abstellen, ob eine der an der Transaktion beteiligten Parteien (Finanzinstitute) im FTS-Raum ansässig ist). Dieser Vorschlag könnte (zumindest vorerst) jene Bedenken zerstreuen, die auf den potenziellen Auswirkungen der EU-FTS auf Länder/Märkte außerhalb des FTS-Raums fußen. Gleichzeitig schürt dies die Befürchtung, dass der ein- oder andere partizipie-rende Mitgliedsstaat die (befristete) Einschränkung der EU-FTS auf nationaler Basis zu kompensieren versuchen könnte. die praktische Umsetzung. Vorstellbar scheint gegenwärtig die Einführung eines reduzierten Steuersatzes für bestimmte (klar abgegrenzte) Transaktionen. Derivate. Die aktuellen Vorschläge sehen eine umfassende Besteuerung von Transaktionen mit Derivaten aller Art vor. Für die Einführungsphase könnte eine befristete Be-freiung für jene Derivate angedacht werden, die auf Finanzinstrumente von Staaten bzw supranationaler Institutionen referenzieren. Periodische Überprüfung. Vorgeschlagen wurde eine periodische Überprüfung des Besteuerungsmodells in einem fünfjährigen Turnus. Fazit. Neben den hier skizierten Vorschlägen drängt die Arbeitsgruppe auch auf eine eingehendere Untersuchung der Effekte der künftigen EU-FTS ua auf die Realwirtschaft bzw auf den Bereich der Pensionsvorsorge. Konkrete Beschlüsse bzw Verlautbarungen noch vor dem Sommer waren ohnedies nicht zu erwarten. Solange sich die Finanzminister der partizipierenden Mitgliedstaaten aber nicht auf eine konkrete Besteuerungsform einigen können, besteht weiterhin die Befürchtung weiterer lokaler Alleingänge. Andreas Götz [email protected] Market-Maker. Einer weitreichenden Ausnahmeregelung für Market-Maker Transaktio-nen (Kursbildung) steht die FTS-Arbeitsgruppe dem Vernehmen nach weiterhin skeptisch gegenüber. Unklar ist nicht zuletzt 07 Tax News News||Inhalt Unternehmensbesteuerung Umfassende Amtshilfe und Auswirkungen auf die Gruppenbesteuerung Wie bereits in unserem Beitrag vom 13.6.2014 berichtet, wurde durch das AbgÄG 2014 der Kreis potentieller ausländischer Gruppenmitglieder erheblich eingeschränkt. Als zusätzliches Kriterium ist für die Gruppenzugehörigkeit eine umfassende Amtshilfe mit dem betreffenden (Dritt) Staat erforderlich. Das BMF veröffentlicht diesbezüglich jährlich eine aktualisierte Information von Staaten, mit denen umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen besteht (BMF010221/0651-VI/8/2015). Fraglich bleibt der Umgang mit ausländischen Gesellschaften, die mangels umfassender Amtshilfe die Gruppenmitgliedseigenschaft zuerst verloren hatten, durch die Erweiterung der Liste von Staaten mit umfassender Amtshilfe die Gruppenmitgliedseigenschaft jedoch wieder erlangen. Hintergrund. Um als ausländisches Gruppenmitglied einer österreichischen Unternehmensgruppe angehören zu können (Vergleichbarkeit der in- und 08 ausländischen Körperschaften), muss seit dem AbgÄG 2014 unter anderem noch das Kriterium der Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem (Dritt)Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gemäß § 9 Abs 2 TS 2-3 KStG erfüllt sein (siehe unseren Beitrag vom 13.6.2014). Wurde dieses Kriterium nicht erfüllt, kam es zum Ausscheiden der ausländischen Körperschaft aus der österreichischen Unternehmensgruppe. Insbesondere ausländische Gruppenmitglieder aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe sind somit ab 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe ausgeschieden. Das betraf unter anderem auch wichtige Handelspartner Österreichs wie China und Russland. Motive für die Neuregelung des § 9 Abs 2 KStG lagen in den eingeschränkten Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten im Rahmen der amtswegeigen Ermittlungspflicht der österreichischen Finanzverwaltung im Verhältnis zu Staaten mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht. Die steuerlichen Konsequenzen des ex-lege Ausscheidens aus der Gruppe sind, neben dem Verlust der Gruppenmitgliedseigenschaft, die Nachversteuerungspflicht sämtlicher noch nachversteuerungshängiger Verluste gemäß § 9 Abs 6 Z 7 KStG. Diese nachzuversteuernden Beträge sind jedoch gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen um allfällige Härten abzumildern. Ausnahmen von der Nachversteuerungspflicht sind im Gesetz nicht vorgesehen. Zu einer Verletzung der Mindestdauer gemäß § 9 Abs 10 KStG kommt es durch das Ausscheiden jedoch nicht. Tax News | Inhalt Tax News | Unternehmensbesteuerung Zusätzlicher Regelungsbedarf? Fraglich in diesem Zusammenhang bleibt jedoch, ob durch die auch zukünftig anzunehmende Erweiterung der Liste von Staaten mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht, nicht die finale Nachversteuerung im Inland verwerteter ausländischer Verluste einer zusätzlichen Regelung von Seiten der Finanzverwaltung bedarf. Wie ausgeführt, hat das österreichische BMF am 18.12.2015 eine aktualisierte Information betreffend jene Staaten, mit denen mit Stand 1.1.2016 umfassende Amtshilfe besteht, veröffentlicht. So besteht laut BMF-Information per 1.1.2016 eine umfassende Amtshilfe auch mit Russland, was dazu führt, dass russische Gesellschaften, welche bis 1.1.2015 Mitglieder einer österreichischen Steuergruppe waren, somit seit 1.1.2016 neuerlich als Gruppenmitglieder aufgenommen werden können. Kam es im Zuge des Ausscheidens per 1.1.2015 zu einer Nachversteuerung von ausländischen Verlusten (Verteilung über drei Jahre) so läuft diese grundsätzlich auch dann weiter, wenn die ausländische Gesellschaft wieder als Gruppenmitglied aufgenommen wird. UE scheint es durchaus gerechtfertigt hierfür Sonderregelungen, wie etwa eine Rückabwicklung der Nachversteuerung innerhalb des Dreijahreszeitraumes bzw ein Aussetzen der weiteren Nachversteuerung zu schaffen. Verfahrensrechtlich wäre eine Behandlung als rückwirkendes Ereignis iSd BAO denkbar. es zu einer Ratifizierung des OECDAmtshilfeabkommens im jeweiligen Land kommt. Damit erweitert sich der Kreis potentieller ausländischer Gruppenmitglieder. Sollte es jedoch mangels umfassender Amtshilfe bereits zu einem Ausscheiden eines ausländischen Gruppenmitgliedes, mit entsprechender Nachversteuerung, gekommen sein, wäre eine Übergangsvorschrift im Hinblick auf die neuerliche Aufnahme in die Gruppe (zumindest während des dreijährigen Aufteilungszeitraums der Nachversteuerung) wünschenswert. Robert Wastl [email protected] Fazit. Es ist davon auszugehen, dass das BMF auch zukünftig die Information über Staaten, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht, aktualisiert und veröffentlicht bzw, dass 09 Tax Fristen und Verfahren Tax News News||Inhalt Registrierkassenpflicht: Einzelheiten zu den Erleichterungen Aufgrund der Kritik der Wirtschaft an den strengen Bestimmungen der Registrierkassenpflicht wurden vom Gesetzgeber einige Erleichterungen im Rahmen des EU-Abgabenänderungsgesetzes (EU-AbgÄG 2016, BGBl I 77/2016) eingeführt. Beschlossen wurden Verlängerungen bei der Umsetzungsfrist für die Manipulationssicherheit und die Erweiterung der Barumsatzverordnung. Ebenso sind Lockerungen für gemeinnützige Vereine, Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) und politische Parteien vorgesehen. Abgesehen von der Registrierkassenpflicht wurde auch die Lohnsteuerfreiheit für Aushilfskräfte normiert. Mitgliedern oder deren Angehörigen durchgeführt werden. Eine maximal zulässige Vergütung von EUR 1.000 pro Stunde für Künstlergruppen bleibt bestehen. Die Veranstaltungsdauer wurde auf 72 Stunden pro Kalenderjahr erweitert. Die Verpflegung im Rahmen des „kleinen Vereinsfests“ kann jetzt auch von externen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Fristverlängerungen. Entschärfungen wurden hinsichtlich zweier Fristen getroffen. Das betrifft zum einen die Umsetzungsfrist der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), die bis zum 1.4.2017 verlängert wurde. Diese sieht die verpflichtende Vornahme von Maßnahmen zur Manipulationssicherheit der Registrierkasse vor, wie bspw der aufzudruckende Code auf jedem Beleg oder die Signierung jedes einzelnen Barumsatzes. Zum anderen wurde die Frist zur Geltendmachung der steuerlichen Begünstigungen bei Anschaffung oder Umrüstung einer Registrierkasse (volle Absetzbarkeit der Kosten und steuerliche Prämie) ebenso bis zum 1.4.2017 verlängert. Damit bleibt den Unternehmern mehr Zeit, die erforderlichen Systemanpassungen vorzunehmen. Körperschaften öffentlichen Rechts und politische Parteien. Veranstaltungsbetriebe von KöR sind bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Z 12 KStG von der Registrierkassenpflicht befreit. Die zeitliche Komponente wurde an die des „kleinen Vereinsfests“ angepasst. Dementsprechend dürfen solche Veranstaltungen insgesamt die Dauer von 72 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Politische Parteien sind in dieser Hinsicht KöR gleichgestellt. Diese Vereinfachung kann von jeder kleinsten territorialen Gliederung sowohl von KöR als auch politischen Parteien in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sind Feste von politischen Parteien, die bspw zum Zweck der Wahlwerbung veranstaltet werden, auch dann von der Registrierkassenpflicht befreit, sofern die Kriterien des § 45 Abs 1a BAO („kleines Vereinsfest“) erfüllt werden. Erweiterung des „kleinen Vereinsfests“. Gemäß dem neu eingeführten § 45 Abs 1a BAO muss das „kleine Vereinsfest“ eines gemeinnützigen Vereins nur mehr im Wesentlichen (mind zu 75%), anstatt zur Gänze, von Ausnahmen in der Barumsatzverordnung. Gemäß § 131 Abs 4 BAO können Vereinfachungen für im Freien erzielte Umsätze bis max 30.000 Euro pro Jahr normiert werden. Weitere Vereinfachungen 10 wurden nun für Hütten, Buschenschanken (nicht mehr als 14 Tage im Kalenderjahr geöffnet) und Umsätze einer „kleinen Kantine“ eines gemeinnützigen Vereins (nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr geöffnet) vorgesehen. Diese zusätzlichen Ausnahmen wurden bereits in die Barumsatzverordnung 2015 aufgenommen und gelten rückwirkend ab 1.1.2016. Lohnsteuerfreiheit für Aushilfskräfte. Helfen erwerbstätige und vollversicherte Personen bei einem anderen Betrieb aus, ist ihr Verdienst lohnsteuerfrei. Diese Tätigkeit darf jedoch nur an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr ausgeübt und bei der Bezahlung die sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten werden. Der Arbeitgeber erspart sich damit die Lohnnebenkosten, es ist lediglich ein Lohnzettel zu übermitteln. Diese steuerliche Begünstigung ist vorerst auf die Kalenderjahre 2017 bis 2019 befristet. Madeleine Grünsteidl [email protected] Tax News | Steuern CEE Tax News | Inhalt New Employer Obligations in Seconding Employees to Slovakia On 18 June 2016, a new regulation became effective, which sets out obligations for foreign – i.e. host – employers seconding their employees to the territory of Slovakia either through temporary assignment to another employer or in order to provide services. Information to be provided. The host employer is obliged to provide Slovakia’s National Labor Inspectorate – no later than on the date of secondment – in particular with the following information: • • • • identification details of the host employer and the seconded employee, expected number of seconded employees, dates of secondment commencement and termination, type and place of the employee’s work performance during the secondment. Moreover, the host employer has to designate a contact person staying in the territory of Slovakia during the secondment period for the purpose of document delivery. Retention and provision of documents. During secondment, the host employer is obliged to • • • • retain – at the place of work performance – the employee’s employment contract or any other document substantiating the labor law relationship with the seconded employee, maintain and store records on the working hours of the seconded employee, maintain documentation about the salary paid to the seconded employee for the period of secondment and – at the Inspectorate’s request – present these documents, even if the secondment has already terminated. Considerable fines. If the above stated obligations are not observed, the Slovakian Labor Inspectorate may decide to impose a fine of up to EUR 100,000. It may seek to collect the fine from host employers in cooperation with relevant authorities in the given member state. To Dos. Given the broad definition of the term “employee secondment” stipulated by the Slovakian Labor Code, it will in any case be necessary to carefully assess, whether the new legislation applies to the secondment and whether the obligations stipulated by law need to be observed. This is because the term “secondment” may also apply to short-term employee activities performed in the territory of Slovakia, provided the employee has been temporarily assigned to another employer or if the employer provides – through the employee – services to another entity in Slovakia. Barbara Behrendt-Krüglstein [email protected] 11 Tax News News||Inhalt Fristen und Verfahren Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungszinsen im Überblick Mit Wirkung 16.3.2016 sanken auch die Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungszinsen durch die Anpassung des Basiszinssatzes von -0,12% auf -0,62%. Dies hatte auch eine Senkung der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchsund Berufungszinsen um 0,5% zur Folge (verlautbart im Erlass des BMF vom 21.04.2016). Nachstehende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die Entwicklung sämtlicher abgabenrechtlicher Zinssätze beginnend mit Dezember 2002: Robert Rzeszut [email protected] Wirksam von – bis Basiszinssatz Stundungszinsen Aussetzungszinsen Anspruchszinsen Berufungszinsen 11.12.2002 – 08.06.2002 2,20 % 6,20 % 3,20 % 4,20 % - 09.06.2003 – 31.01.2005 1,47 % 5,47 % 2,47 % 3,47 % - 01.02.2005 – 26.04.2006 1,47 % 5,97 % 3,47 % 3, 47 % - 27.04.2006 – 10.10.2006 1,97 % 6,47 % 3,97 % 3,97 % - 11.10.2006 – 13.03.2007 2,67 % 7,17 % 4,67 % 4,67 % - 14.03.2007 – 08.07.2008 3,19 % 7,69 % 5,19 % 5,19 % - 09.07.2008 – 14.10.2008 3,70 % 8,20 % 5,70 % 5,70 % - 15.10.2008 – 11.11.2008 3,13 % 7,63 % 5,13 % 5,13 % - 12.11.2008 – 9.12.2008 2,63 % 7,13 % 4,63 % 4,63 % - 10.12.2008 – 20.01.2009 1,88 % 6,38 % 3,88 % 3, 88 % - 21.01.2009 – 10.03.2009 1,38 % 5,88 % 3,38 % 3,38 % - 11.03.2009 – 12.05.2009 0,88 % 5,38 % 2,88 % 2,88 % - 13.05.2009 – 12.07.2011 0,38 % 4,88 % 2,38 % 2,38 % - 13.07.2011 – 13.12.2011 0,88 % 5,38 % 2,88 % 2,88 % - 14.12.2011 – 31.12.2011 0,38 % 4,88 % 2,38 % 2,38 % - 01.01.2012 – 07.05.213 0,38 % 4,88 % 2,38 % 2,38 % 2,38 % 08.05.2013 – 15.03.216 -0,12 % 4,38 % 1,88 % 1,88 % 1,88 % Ab 16.03.2016 -0,62% 3,88 % 1,38 % 1,38 % 1,38 % 12 Tax News | Inhalt Tax News |Unternehmensbesteuerung Zuschlag zur Körperschaftsteuer auch bei nicht abgesetzten Ausgaben an unbenannte Empfänger Nennt der Abgabenpflichtige auf Verlangen der Finanzbehörde den Empfänger einer Zahlung nicht, so hat dies die Nichtabzugsfähigkeit dieser Aufwendungen zur Folge. Zusätzlich dazu ist vom Abgabepflichtigen ein 25%iger Zuschlag zur Körperschaftsteuer von diesen Ausgaben zu entrichten. Diese Betrugsbekämpfungsmaßnahme ist damit begründet, dass der Leistungsempfänger potentiell diese Beträge nicht erklärt und so dem Fiskus eine Besteuerung dieser Beträge bis zu 50% entgeht. Die Nichtabzugsfähigkeit solcher Ausgaben in Verbindung mit dem Steuerzuschlag kompensiert diesen potentiellen Steuerentfall. Sachverhalt und BFG Entscheidung. Eine Abgabenpflichtige hat Kunden bei Erreichen von Umsatzzielen IncentiveReisen bezahlt. Diese Aufwendungen wurden zwar in der Steuererklärung nicht geltend gemacht, die Empfänger der Incentives wurden dem Betriebsprüfer jedoch nach Aufforderung nicht genannt. Die Argumentation der Abgabenpflichtigen, dass kein Zuschlag zur Körperschaftsteuer zu erfolgen hat, weil ohnehin keine diesbezüglichen Aufwendungen steuerlich geltend gemacht wurden, ging ins Leere und der Steuerzuschlag wurde festgesetzt. Das BFG hat mit RV/5100234/2015vom 27.10.2015, , festgestellt, dass die Regelung über den Steuerzuschlag (§ 22 Körperschaftsteuergesetz) nicht auf die verfahrensrechtliche Bestimmung über den Verlust der Abzugsfähigkeit bei Verweigerung der Empfängernennung (§ 162 Bundesabgabenordnung) abstellt. Der Steuerzuschlag umfasst demnach sämtliche Beträge, welche die Körperschaft verausgabt und nicht nur solche Aufwendungen, die steuerlich als Betriebsausgaben angesetzt werden. Eine Revision gegen das BFG-Urteil ist beim VwGH anhängig. Fazit. Ausgaben, die dem Grunde nach abzugsfähig sind, können in der Steuererklärung jedenfalls geltend gemacht werden. Diese Ausgaben sind erst dann nichtabzugsfähig, wenn die Empfänger dieser Beträge nach Aufforderung durch die Finanzbehörde nicht genannt werden. Unabhängig von der Geltendmachung von Betriebsausgaben ist für Körperschaften bei Nichtbenennung der Zahlungsempfänger eine zusätzliche Steuer in Höhe von 25% dieser Beträge vom Fiskus festzusetzen. Christoph Nestler [email protected] 13 Fristen und Verfahren Tax News News||Inhalt Erleichterungen und Entschärfungen bei der Registrierkassenpflicht für gemeinnützige Vereine Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde eine Registrierkassenpflicht eingeführt, mit der die Bekämpfung von Abgabenhinterziehung vorangetrieben werden soll. Nachdem einige Regelungen besonders gemeinnützige Vereine schwer belastet hätten, wurden mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 wesentliche Entschärfungen vorgenommen, welche vor allem Sportvereinen zugutekommen. Definition des „kleinen“ Vereinsfestes. In § 45 Abs 1a BAO wurde eine Definition des „kleinen“ Vereinsfestes gesetzlich verankert. Im Vergleich zur bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung in den VereinsRL (vgl Rz 306) wird die Definition des kleinen Vereinsfestes zugunsten der gemeinnützigen Vereine erweitert. Ein kleines Vereinsfest liegt demnach vor, wenn • dieses im Wesentlichen (mind 75%) von den Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen getragen wird. Im unwesentlichen Ausmaß kann es jetzt auch von Nichtmitgliedern (zB Mitglieder befreundeter Vereine) getragen werden, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt. • die Ausgaben für Unterhaltsdarbietungen (Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen) nicht mehr als EUR 1.000 (bisher EUR 800) pro Stunde betragen. • die Veranstaltungen eine Dauer von 72 Stunden (bisher 48 Stunden) im Jahr nicht überschreiten. Neu ist zudem, dass dabei auf jene Stunden abzustellen ist, bei denen eine gastgewerbliche Betätigung vorliegt 14 (Ausschankstunden). Bisher waren für die Ermittlung des Zeitraumes nicht die tatsächlichen Ausschankstunden zu zählen, sondern der Zeitraum vom Festbeginn zum Festende. Zusammenarbeit mit Gastronomen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung hat die Beiziehung eines Gastronomen bisher zu einem begünstigungsschädlichen Betrieb geführt, weshalb kleine Vereinsfeste ohne Unterstützung von Gastronomen abgewickelt werden mussten. Es ist nun gesetzlich festgehalten werden worden, dass die Auslagerung von Speisen und Getränken an einen Unternehmer (zB Gastwirt) nicht als Bestandteil des kleinen Vereinsfestes anzusehen ist. Kleine Vereinsfeste und Registrierkasse. § 131 BAO sieht eine Verordnungsermächtigung vor, wonach der Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht vorsehen kann, welche für Vereinsfeste von gemeinnützigen Vereinen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bereits umgesetzt wurde (vgl unseren Beitrag vom 16.10.2015). In dieser Hinsicht erfolgte nun eine Anpassung der Barumsatzverordnung an die neue gesetzliche Definition des Vereinsfestes, wonach diese unter anderem dann von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, wenn die Veranstaltungen eine Dauer von 72 Stunden im Jahr nicht überschreiten – bisher war nur eine Befreiung für Feste von bis zu 48 Stunden im Jahr vorgesehen. Vereinskantine und Registrierkasse. Auch für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (zB Fußballverein) wurde eine Entschärfung beschlossen. Dieser Betrieb unterliegt nunmehr keiner Registrierkassenpflicht, wenn er an max 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und einen Umsatz von max EUR 30.000 (bisher EUR 15.000) erzielt. Werden diese Grenzen nicht überschritten, können die Umsätze mittels Kassasturz ermittelt werden. Fazit. Die Änderungen durch das EUAbgabenänderungsgesetzes 2016 für gemeinnützige Vereine sind zu begrüßen und haben vor allem positive Effekte auf den österreichischen Sport. Die Verankerung des kleinen Vereinsfestes im Gesetz schafft Rechtssicherheit. Auch die Erleichterungen hinsichtlich der Registrierkassenpflicht bringen eine spürbare Vereinfachung für mehr als 14.000 österreichische Sportvereine. David Skalski [email protected] Tax News |Tax Einkommensteuer News | Inhalt Automatische Datenübermittlung von Sonderausgaben ab dem Jahr 2017 Ab dem Jahr 2017 werden Sonderausgaben im Rahmen eines automatischen Datenaustausches berücksichtigt und nicht mehr wie bisher durch Eintragung in der Steuererklärung. Dadurch soll die Rechtssicherheit in Bezug auf Sonderausgaben erhöhen und der Prozess für die Berücksichtigung von Sonderausgaben optimiert werden. Die automatische Datenübermittlung ist für alle ab dem Jahr 2017 erfolgten Zahlungen anzuwenden. Die Daten sind von den Organisationen bis spätestens Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Das BMF hat am 21.7.2016 den Entwurf einer diesbezüglichen Verordnung versandt. Entwurf der Verordnung. Eine Datenübermittlung soll nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn der Zuwendende seine Identifikationsdaten der entsprechenden Organisation bekannt gibt und der Datenübermittlung zustimmt. Die Identifikationsdaten sind Vor- und Zuname und das Geburtsdatum. Möglich sind dabei: Erfasste Sonderausgaben. Es sind ausschließlich die folgenden drei Kategorien von Sonderausgaben von der künftigen elektronischen Datenübermittlung erfasst: • Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften • Freigiebige Zuwendungen (insbesondere Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren) • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Voraussetzung für die elektronische Datenübermittlung ist, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung in Österreich hat. Beiträge an ausländische Organisationen sind somit weiterhin in die Steuererklärung aufzunehmen. 2. Allgemeine Zustimmung für alle künftigen Zuwendungen, die ab Zustimmungserteilung an die jeweilige Organisation getätigt werden 1. Zustimmung für einen konkreten Zahlungsvorgang Ein Widerruf der Zustimmung des Zuwendenden soll jederzeit möglich sein. Sind einer Organisation die Identifikationsdaten zum 1.1.2017 bereits bekannt, soll die Organisation bis spätestens 30.6.2017 die betreffende Person zu verständigen haben und ihr mindestens vier Wochen Gelegenheit zum Widerspruch geben. Gibt der Zahler seine Identifikationsdaten nicht bekannt, ist die steuerliche Berücksichtigung der Sonderausgaben nicht möglich! Es ist nicht vorgesehen, die Sonderausgaben weiterhin selbst über die Steuererklärung geltend zu machen. Die Finanzverwaltung argumentiert dies damit, dass es auch bisher frei gestanden ist, ob Sonderausgaben geltend gemacht wurden oder nicht. verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben, das aus den Identifikationsdaten generiert wird. Durch den Datenaustausch mit dieser verschlüsselten Nummer ist für das Finanzamt ausschließlich eine Zuordnung zu einer Person möglich. Die Daten werden für den betreffenden Steuerpflichtigen in FinanzOnline einsehbar sein. Die Verpflichtung eine Spendenbestätigung auf Verlangen des Spenders auszustellen entfällt für die Organisationen. Fazit. Die Verordnung zur automatischen Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben ist noch bis 23.9.2016 in Begutachtung. Der Entwurf stellt insbesondere klar, wie zur neuen Datenübermittlung zugestimmt werden kann (Zustimmung für konkrete Zahlungsvorgänge oder allgemeine Zustimmung) und welche Daten für die Finanzverwaltung einsehbar sind. Die anfänglichen Befürchtungen, dass der Steuerpflichtige mit dieser Gesetzesänderung zum „gläsernen Spender“ wird, scheinen mit dem Entwurf der Verordnung entkräftet. Victoria Lang [email protected] Übermittlung der Daten. Die Übermittlung erfolgt auf Basis des 15 Tax News News||Inhalt Kurz News Tax Kurz News Steuertermine im September 2016 Events Am 15.9.2016 sind ua fällig: Family Business im Fokus, Hot Topics zur Vermögensnachfolge aus Deutschland, Österreich und der Schweiz • • • • • • • • • • • • 16 Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2016. Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren für Juli 2016. Normverbrauchsabgabe für Juli 2016. Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für Juli 2016. Werbeabgabe für Juli 2016. Sozialversicherung für Dienstnehmer für August 2016 Lohnsteuer für August 2016. Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfen-ausgleichsfonds für August 2016. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für August 2016. Kommunalsteuer für August 2016. U-Bahn Steuer für Wien für August 2016. Abzugsteuer gem § 99 EStG für August 2016. Am 30.9.2016 sind ua fällig (soweit erforderlich): • Anzahlung auf die Einkommenbzw Körperschaftsteuer 2015 zur Vermeidung von Anspruchszinsen (derzeit 1,38%). • Herabsetzungsantrag Vorauszahlungen Einkommen- bzw Körperschaftsteuer 2016. • Antrag auf Vorsteuerrückerstattung von in anderen EU-Mitgliedstaaten angefallenen Vorsteuern aus 2015 (elektronisch einzubringen). • Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuchgericht. • Melde- bzw Anzeigefrist bei Umgründungen mit Stichtag 31.12.2015. 15.9.2016 Wien Steuerliche Neuerungen bei Vereinsfesten 15.9.2016 Graz Lunch and Talk: Expertengespräch Verrechnungspreise 28.9.2016 Wien Tax News | Kurz| Tax News News Inhalt World Tax Advisor Veröffentlichungshinweis The World Tax Advisor of 19 August 2016 includes in particular: Immobilienprojektentwicklung • • • • • • • • • • • Georgia to move to distributed profit tax system Polish GAAR and VAT anti-abuse rule now in effect Australia: ATO identifies concerns with offshore PE and debt capital arrangements Chile: Electronic portal opened for taxpayers to elect into new tax regimes India: PAN requirements relaxed, fasttrack procedure announced Luxembourg: Changes to investment vehicles and company law approved Mexico: SAT considering new procedure for maquiladora APAs South Africa: New tax treaty with Lesotho in effect Taiwan: CFC, POEM rules introduced United States: Update on jurisdictions treated as if they have an IGA in effect BEPS corner Das Buch bietet eine umfassende Darstellung der wesentlichen Grundlagen und Tätigkeitsbereiche der Immobilienprojektentwicklung. Dabei stehen die interdisziplinären Prozesse und einzelnen Bausteine der Projektentwicklung besonders im Vordergrund. Die Ausführungen zahlreicher Praktiker und Spezialisten aus unterschiedlichen Bereichen der Immobilienbranche zeigen die Vielschichtigkeit der Thematik auf. Eberhardt/Klaubetz (Hrsg) Linde Verlag ISBN: 9783707327540 Hier bestellen. 17 Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine “UK private company limited by guarantee” („DTTL“), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch “Deloitte Global” genannt) erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen. eloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, D Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „Making an impact that matters” – mehr als 220.000 Mitarbeiter von Deloitte teilen dieses gemeinsame Verständnis für den Beitrag, den wir als Unternehmen stetig für unsere Klienten, Mitarbeiter und die Gesellschaft erbringen. Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in diesem Dokument enthaltene Informationen. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in dieser Studie auf die grammatikalisch weibliche Form bzw die Kombination von männlicher und weiblicher Form verzichtet. In der gesamten Studie sind unabhängig von der gewählten Form jeweils beide Geschlechter gleichberechtigt gemeint. © 2016. Für weitere Informationen kontaktieren Sie Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH. Gesellschaftssitz Wien | Handelsgericht Wien | FN 81343 y