EKD-Text 116 - Evangelische Kirche in Deutschland

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EKD-Text 116 - Evangelische Kirche in Deutschland
Herausgegeben
vom Kirchenamt der
Evangelischen
Kirche in Deutschland
(EKD)
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
„Selig sind die Friedfertigen“
Der Einsatz in Afghanistan:
Aufgaben evangelischer Friedensethik
Eine Stellungnahme
der Kammer für Öffentliche Verantwortung der EKD
„Selig sind die Friedfertigen“
Der Einsatz in Afghanistan:
Aufgaben evangelischer Friedensethik
Eine Stellungnahme
der Kammer für Öffentliche Verantwortung der EKD
Herausgegeben vom Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Straße 12 · 30419 Hannover
Telefon: 05 11/27 96 0 · Fax: 05 11/27 96 707
E-Mail: [email protected] · Internet: www.ekd.de
ISBN 978-3-87843-026-1
Dezember 2013
Inhalt
Vorwort
„Selig sind die Friedfertigen, denn sie werden Gottes Kinder heißen.“
(Matthäus 5,9)
7
1.Einführung
11
2. Das deutsche militärische Engagement in Afghanistan
und die Grenzen rechtserhaltender militärischer Gewalt
12
3.
Die Lage in Afghanistan und das Leitbild des gerechten Friedens
3.1 Schutz vor Gewalt
3.2 Förderung der Freiheit
3.3 Abbau von Not
3.4 Anerkennung kultureller Verschiedenheit
27
28
31
33
35
4.
Die Situation der deutschen Truppen in Afghanistan
und die Aufgaben der Seelsorge in der Bundeswehr
4.1 Besondere Belastungen der Soldatinnen und Soldaten
4.2 Der Dienst der Soldatenseelsorge
37
37
40
5. Friedenspolitische Aufgaben im Blick auf Afghanistan
44
6.Schlussbemerkung
49
Verzeichnis ausgewählter Abkürzungen
51
Quellenverzeichnis und Literaturverzeichnis
52
Mitglieder der Kammer der EKD für Öffentliche Verantwortung
57
5
Vorwort
„Selig sind die Friedfertigen, denn sie werden Gottes Kinder heißen.”
(Matthäus 5,9)
Die deutsche Beteiligung am internationalen Einsatz in Afghanistan geht ihrem Ende
entgegen. Die Stützpunkte werden geräumt, die Truppen ziehen ab. Über Art und
Umfang einer Folgemission für Afghanistan ist politisch noch nicht abschließend
entschieden. Von einem Frieden in Afghanistan kann aber nicht die Rede sein. So
stellt sich auch angesichts der dramatischen Situation im syrischen Bürgerkrieg sehr
aktuell die Frage nach den Möglichkeiten und Grenzen eines militärischen Ein­
greifens zum Schutz der leidenden Zivilbevölkerung. Ein politischer Ausweg aus dem
Dilemma zwischen humanitärer Schutzverantwortung einerseits und der Einsicht in
die tiefe Zweideutigkeit der militärischen Mittel andererseits ist nicht absehbar.
Die Weichenstellungen der deutschen Außenpolitik geschehen im Zusammenhang
der internationalen, besonders der europäischen Verpflichtungen. Gleichwohl bleibt
den Regierenden und Regierten in unserem Land die politische Debatte um deutsche
Beteiligungen an internationalen militärischen Friedensmissionen aufgegeben. Für
öffentliche Debatten und politische Entscheidungen sind wissenschaftlich fundierte
umfassende Evaluationen der Auslandseinsätze unverzichtbar. Dies kann und will im
hier vorgelegten Text nicht geleistet werden. In der Stellungnahme der Kammer für
Öffentliche Verantwortung der EKD geht es auf einer grundsätzlicheren Ebene um
eine theologisch-ethische Orientierung. Es geht um die Zielentscheidungen, die die
Richtung des Handelns bestimmen, ohne dass sich schon jede einzelne politische
Maßnahme geradlinig daraus ableiten ließe. Kirchliche Stellungnahmen wollen nicht
direkt Politik machen, aber sie wollen zu einer menschenfreundlichen und lebensdienlichen Politik beitragen.
Nach christlicher Überzeugung bewegt der Friede, den Gott schenkt, Menschen dazu,
Frieden zu stiften. Der Horizont der daraus erwachsenden friedensethischen Fragen
war und ist global. So ringen die weltweiten Netzwerke der christlichen Kirchen immer wieder neu um die Frage: Wieweit ist es im Blick auf das Evangelium von Jesus
Christus zu rechtfertigen, dem Frieden mit militärischer Gewalt den Weg zu bereiten?
Für die Evangelische Kirche in Deutschand ist dieser Diskussionsprozess im Jahr 2007
in der Friedensdenkschrift „Aus Gottes Frieden leben, für gerechten Frieden sorgen“
fest gehalten. Dort wurde das biblisch begründete friedensethische Leitbild des „ge7
rechten Friedens“ formuliert. „Gerechter Friede“ bedarf einer Rechtsordnung. Um sie
zu schaffen und zu bewahren, betont die Friedensdenkschrift die vorrangige Option
der Gewaltfreiheit. Als „ultima ratio“ aber hält sie ein militärisches Eingreifen zur
Erhaltung oder Aufrichtung einer Rechtsordnung für möglich.
Das Leitbild des gerechten Friedens darf wohl als ein — auch ökumenisch bedeut­
samer — friedensethischer magnus consensus gelten. Er hat auch in der Öffentlichkeit
weithin Anerkennung gefunden. Welche Orientierungskraft diesem Leitbild allerdings
tatsächlich zukommt, zeigt sich erst in wirklichen Entscheidungssituationen. Wie
kann das Leitbild einer rechtsbasierten Friedensordnung politische Entscheidungsprozesse ausrichten? Wie kann es die Gewissen der verantwortlich Handelnden anleiten? Wie wirkt sich das Leitbild des gerechten Friedens in den vielschichtigen
Aufgaben der Konfliktprävention aus? Wie kann es unter den besonderen Belastungssituationen des militärischen Konfliktes für Soldatinnen und Soldaten zum Maßstab
werden? Die Dringlichkeit dieser Fragen habe ich persönlich empfunden, als ich im
Jahr 2011 gemeinsam mit dem Friedensbeauftragten des Rates der EKD, Pastor Renke Brahms, und dem Militärbischof, Dr. Martin Dutzmann, eine Pastoralreise zum deutschen Einsatzkontingent nach Afghanistan unternommen habe. Die Begegnungen in
Afghanistan waren beeindruckend. Mit großem Respekt habe ich wahrgenommen,
dass die Soldatinnen und Soldaten sich der Zwiespältigkeit ihres Einsatzes bewusst
waren. Sie brachten einhellig zum Ausdruck: militärischer Einsatz schafft keinen
Frieden, sondern schafft Voraussetzungen dafür, dass Frieden sich entwickeln kann.
Aus den Erfahrungen der Pastoralreise ist die Bitte an die Kammer für Öffentliche
Verantwortung ergangen, den deutschen Einsatz in Afghanistan zur Friedensdenk­
schrift der EKD in Beziehung zu setzen. Leitende Fragestellungen dabei sollten sein:
Bewährt sich das Leitbild des gerechten Friedens im Einsatz oder muss es von den
Erfahrungen in Afghanistan her konkretisiert, präzisiert oder sogar korrigiert werden? Und: Wird der deutsche Einsatz in Afghanistan dem Anspruch gerecht, eine
Rechtsordnung zu schaffen und dadurch Frieden zu ermöglichen?
Die Kammer hat sich diesen Fragen in einem mehr als zweijährigen Arbeitsprozess
gewidmet. Mit dieser Schrift legt sie der Öffentlichkeit ihre Stellungnahme vor. Der
Rat der EKD hat die Kammerergebnisse ausführlich diskutiert und mit großem Dank
entgegen genommen.
Insgesamt steht dieses Ergebnis für einen breiten und gleichwohl differenzierten
Konsens innerhalb der evangelischen Friedensethik. Kammer und Rat sind der Über8
zeugung, dass das Leitbild des gerechten Friedens der Denkschrift und die sich aus
ihm ergebenden Prinzipien und Kriterien schriftgemäße und sachgemäße Aussagen
evangelischer Friedensethik sind. Aber übereinstimmend urteilen Kammer und Rat
mit großer Skepsis in der Frage, ob die in Afghanistan eingesetzten militärischen
Mittel dem politischen Ziel des Einsatzes angemessen waren und sind.
Die Stellungnahme der Kammer spiegelt dabei ein besonderes Profil evangelischer
Ethik. Im Text finden sich an mehreren Stellen argumentative Gabelungen: Eher von
der konkreten Situation geprägte Argumente einerseits und stärker verantwortungspazifistisch ausgerichtete Positionen andererseits. Dabei gelingt es, einen differenzierten Konsens zu bewahren. Ich bin dankbar, dass der hier vorgelegte Text diesen
prozessualen Charakter evangelischer Ethik prägnant ausdrückt. Von einer gemeinsamen Bindung an das Wort Gottes werden auf produktive Weise verschiedene
Erfahrungen­und Überzeugungen miteinander im Gespräch gehalten.
Der Text mündet in eine Beschreibung künftiger Aufgaben und Herausforderungen
evangelischer Friedensethik und eröffnet somit eine Weiterarbeit an den Fragen
politischer Verantwortung und Gestaltung.
Ich danke der Kammer für Öffentliche Verantwortung, besonders dem Vorsitzenden,
Herrn Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier, und der stellvertretenden Vorsitzenden,
Frau Regionalbischöfin Susanne Breit-Keßler, für die sorgfältige und umfassende
Arbeit. Unter einem biblischen Leitwort aus der Bergpredigt übergeben wir die Stellungnahme der Kammer für Öffentliche Verantwortung der kirchlichen, politischen
und gesellschaftlichen Öffentlichkeit: „Selig sind die Friedfertigen, denn sie werden
Gottes Kinder heißen“ (Matthäus 5,10). Dankbar leben wir aus Gottes Frieden, zuversichtlich wollen wir für gerechten Frieden sorgen. Uns stärkt die Verheißung Jesu,
dass wir darin „selig“, also von Gottes Gegenwart begleitet sind.
Hannover, am 1. Sonntag im Advent 2013
Dr. h.c. Nikolaus Schneider
Vorsitzender des Rates
der Evangelischen Kirche in Deutschland
9
1. Einführung
(1) Seit mehr als elf Jahren befindet sich die Bundeswehr im Auslandseinsatz in
Afghanistan. Seit 2006 war Deutschland im Regionalkommando Nord der Inter­
national Security Assistance Force (ISAF) für die militärische und politische Koordination von Truppen, Sicherheits- und zivilen Kräften aus bis zu 18 Staaten verantwortlich. Der Umstand, dass inzwischen offiziell die Sicherheitsverantwortung an
die Afghanen übergeben ist und der Abzug der internationalen Kampftruppen bis
Ende 2014 abgeschlossen sein soll1, darf nicht von der Notwendigkeit ablenken, die
Erfahrungen des Engagements am Hindukusch nüchtern zu analysieren und seine
Konsequenzen zu bedenken. Im Jahr 2007 hat die EKD mit ihrer Denkschrift „Aus
Gottes Frieden leben — für gerechten Frieden sorgen“2 friedensethische und friedenspolitische Perspektiven für die weltpolitische Situation am Beginn des 21. Jahrhunderts formuliert. Das nachstehende Votum knüpft an diesen Grundlagentext an.
Die Frage, was daraus für die Bewertung des bisher größten UN-mandatierten
militä­rischen und zivilen Einsatzes in Afghanistan folgt, wurde in der Friedensdenk­
schrift nicht direkt beantwortet. Ziel der hier vorgelegten Überlegungen ist eine
friedensethische und friedenspolitische Reflexion der Entwicklungen in Afghanistan,
die sich auf Lagebeurteilungen stützt, wie sie in den Fortschrittsberichten3 der Bundesregierung, aber auch in Analysen anerkannter in- und ausländischer Fachinstitute zugänglich sind. Dabei ist zu fragen, wie die 2007 entwickelten normativen
Prin­zipien und Kriterien im Blick auf den Afghanistan-Einsatz zu konkretisieren sind
und ob sie im Licht der dort gemachten Erfahrungen der Kritik und Weiterentwicklung bedürfen.
1 Vgl. etwa die NATO-Gipfelerklärung von Chicago zu Afghanistan vom 20.05.2012: NATO, North Atlantic­
Council: Chicago Summit Declaration.
2 Evangelische Kirche in Deutschland (2007), Abk. Friedensdenkschrift. Belege mit Ziffern im Haupttext
beziehen sich auf die Absätze dieser Veröffentlichung.
3Bundesregierung: Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags,
Dezember 2010 (Abk.: Fortschrittsbericht 2010); dies.: Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages, Zwischenbericht Juli 2011 (Abk.: Zwischenbericht 2011); dies.:
Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages, Dezember 2011 (Abk.:
Fortschrittsbericht 2011); sowie dies.: Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages, Zwischenbericht Juni 2012 (Abk.: Zwischenbericht 2012); dies.: Fortschrittsbericht
Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages, Dezember 2012 (Abk.: Fortschrittsbericht
2012). Der erste Fortschrittsbericht ist inzwischen selbst einer Bewertung mit Blick auf seine Zwecksetzung für eine umfassende Evaluation unterzogen worden. Siehe dazu Tettweiler, F.: Lernen in Interventionen. Evaluation am Beispiel der deutschen Afghanistan-Mission, SWP-Studien 2011/ S 22,
Berlin 2011. Kritisiert wird neben anderen Punkten u.a. ein Mangel an ressortübergreifenden gemeinsamen Definitionen des Zielzustandes eines stabilen Afghanistans und ein Mangel an Stra­
tegieevaluation.
11
2. Das deutsche militärische Engagement
in Afghanistan und die Grenzen rechtserhaltender
militärischer Gewalt
(2) In der Friedensdenkschrift heißt es: „Das ethische Leitbild des gerechten Friedens ist zu seiner Verwirklichung auf das Recht angewiesen. Es ist deshalb zu konkretisieren in Institutionen, Regeln und Verfahren eines international vereinbarten
Rechtszustandes, der friedensethischen Anforderungen genügt.“ (Ziffer 85) Da Recht
auf Durchsetzbarkeit angelegt ist, sind in „der Perspektive einer auf Recht gegründeten Friedensordnung Grenzsituationen nicht auszuschließen, in denen sich die
Frage nach einem […] erlaubten Gewaltgebrauch und den ethischen Kriterien dafür
stellt“ (Ziffer 98). Wenn die Denkschrift in diesem Zusammenhang von einer „Ethik
rechtserhaltender Gewalt“ spricht, so bezieht sich der dabei vorausgesetzte Begriff
des Rechts nicht auf ein faktisch gegebenes Rechtssystem, sondern normativ auf die
in den grundlegenden Menschenrechten und einer legitimen Völkerrechtsordnung
konkretisierte Rechtsidee. Die Erhaltung des Rechts schließt als ultima ratio seine
gewaltsame Durchsetzung nicht aus. Friedenskompatible Rechtsinstitutionen sind
eine wesentliche Voraussetzung nachhaltigen Friedens. Um sie zu schaffen, kann es
nötig sein, rechtsermöglichende Gewalt anzuwenden.
(3) Mit Blick auf die ethische Bewertung des Einsatzes militärischer Gewalt in
Afghanistan ist es unzureichend, lediglich auf die in Ziffer 102 der Denkschrift aufgelisteten Prüfkriterien zurückzugreifen. Denn an dieser Stelle werden mit Bedacht
zunächst nur allgemeine Kriterien genannt, die bei allen Formen rechtserhaltender
Gewalt zu beachten sind.4 Um für die Legitimation rechtserhaltenden militärischen
Gewaltgebrauchs aussagekräftig zu sein, bedürfen diese allgemeinen Kriterien einer
ersten Konkretisierung im Blick auf unterschiedliche Situationstypen. Deshalb wurde in den Ziffern 104 bis 123 — im Rahmen einer ethischen Reflexion des Völkerrechts und des offenen Prozesses seiner Konstitutionalisierung — zwischen drei
Fallkonstellationen unterschieden: dem auch kollektiven Selbstverteidigungsrecht
zum Schutz der Bevölkerung (nach Art. 51 UN-Charta), der internationalen Schutz­
verantwortung für die Bevölkerung eines anderen Staates (im Sinn der sich neu
4 Diese Kriterien nehmen die klassische Kriteriologie des bellum iustum auf und betreffen den Erlaub­
nisgrund („bei schwersten, menschliches Leben und gemeinsam anerkanntes Recht bedrohenden
Übergriffen“), die Autorisierung, die rechte Absicht, Gewaltanwendung als äußerstes Mittel, Verhält­
nismäßigkeit der Mittel, die Unterscheidung von an direkter Gewaltausübung Beteiligten und Un­
beteiligten (Ziffer 102).
12
herausbildenden völkerrechtlichen Norm der responsibility to protect) und der sog.
internationalen bewaffneten Friedensmissionen unterhalb dieser Schwelle.
(4) Die Fallbeschreibung einer internationalen Schutzverantwortung scheidet in
Afghanistan als moralischer Rechtfertigungstitel für externes militärisches Eingreifen aus. Auch völkerrechtlich wurden die in der Friedensdenkschrift genannten
Inter­ventionsgründe (Massenmord an Minderheiten, Massaker an ethnischen Gruppen, ethnische Vertreibung, kollektive Folter und Versklavung) weder nach dem
11.09.2001 noch in den zehn Jahren danach zur Begründung für das internationale
militärische Engagement in Afghanistan herangezogen. Das bedeutet allerdings
nicht, dass es in Afghanistan vor dem internationalen Eingreifen keine schweren
Menschenrechtsverletzungen gegeben hätte. Dass es sie gab, ist deutlich.
(5) Was die Fallbeschreibung des Selbstverteidigungsrechts betrifft,5 so hat die
UN-Sicherheitsrats-Resolution 1368 vom 12.09.2001 einerseits gemäß Art. 39 der
UN-Charta die einen Tag zuvor in den USA verübten Terrorakte von Al Qaida als
„Bedrohung“ des „Weltfriedens“ und der „internationalen Sicherheit“ bezeichnet.
Damit wurde der Weg frei gegeben für die in Kap. VII der UN-Charta vorgesehenen
Maßnahmen unter Leitung der UN. Ein „Bruch des Friedens“ durch einen „bewaffne­
ten Angriff“ wurde nicht festgestellt. Allerdings hat der Sicherheitsrat andererseits
das individuelle und kollektive Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-Charta
anerkannt, was einen „bewaffneten Angriff“ voraussetzt. Damit wurde die unmittelbare Reaktion dem Handlungsermessen des geschädigten Staates überlassen. Die
NATO hat dem entsprechend zur Unterstützung der USA den Bündnisfall erklärt, der
bis heute nicht als beendet gilt. Unter NATO-Kommando ging es zunächst um Überwachung des Luftraums; wenig später kam die Operation Active Endeavour zustande, bei der Kriegsschiffe im östlichen Mittelmeer eingesetzt wurden. Die amerikanische Regierung selber hat sich zunächst nicht des Beistands durch die NATO, sondern
einer sog. Koalition der Willigen versichert. Die so zusammengesetzte US-geführte
Operation Enduring Freedom (OEF) stützt sich bis heute auf Art. 51 UN-Charta.6
5 Beschrieben in der Friedensdenkschrift Ziffer 112.
6 Erst 2012 bezieht sich der UN-Sicherheitsrat in seiner Resolution zur Verlängerung des ISAF-Mandates vom 09.10. u.a. auf „[…] die schädlichen Auswirkungen gewaltsamer und terroristischer Aktivi­täten
der Taliban, der Al-Qaida und anderer gewalttätiger und extremistischer Gruppen auf die Fähigkeit
der afghanischen Regierung, die Rechtsstaatlichkeit zu garantieren, Sicherheits- und grundlegende
Dienste für das afghanische Volk bereitzustellen und ihm den vollen Genuss seiner Menschenrechte
und Grundfreiheiten zu gewährleisten […]“. In dieser Resolution führt der Sicherheitsrat erneut ausdrücklich auch die Operation „Enduring Freedom“ (OEF) sowie das Zusammenwirken zwischen ISAF
und OEF 10 an. Vgl. UN (Vereinte Nationen): S/RES/2069 (2012).
13
(6) Diese zeitliche Ausdehnung des Selbstverteidigungsrechts wird zwar durch die
Praxis des UN-Sicherheitsrats und der militärisch engagierten Staaten gestützt, ihre
Bewertung ist jedoch in der Kammer umstritten.
Einer Position in der Kammer zufolge ließ sich nach dem 11.09.2001 eine unilaterale
Ausübung des Selbstverteidigungsrechts gegen das mit Duldung und unter dem
Schutz Afghanistans operierende Terrornetzwerk Al Qaida rechtfertigen, jedoch nur
als subsidiäres Notrecht zur Abwehr einer gegenwärtig drohenden Gefahr. Dementsprechend sei der Legitimationstitel der Selbstverteidigung schon 2001 nach der
Entmachtung des Talibanregimes und der Zerschlagung der Stellungen von Al Qaida
in Afghanistan erschöpft gewesen. In der Friedensdenkschrift wurde der Auffassung,
dass der punktuelle Charakter terroristischer Attacken eine zeitliche Dehnung des
Selbstverteidigungsrechts rechtfertige, widersprochen: „Terrorismusbekämpfung ist
kein legitimes Ziel einer weit über den aktuellen Selbstverteidigungsfall hinaus
anhaltenden­Kriegführung, sondern gehören in die Kategorie der internationalen
Verbrechensbekämpfung“ (Ziffer 106).7 Aus friedensethischer Sicht wird kritisiert,
dass die USA seit Jahren — durch die internationale Gemeinschaft und die deutsche
Politik8 unterstützt — ihren „Krieg gegen den Terrorismus“ unter dem Legitimations­
titel der „Selbstverteidigung“ führen. Dagegen sei Widerspruch nötig.
Nach einer anderen in der Kammer vertretenen Position besteht das Selbstverteidigungsrecht weiterhin fort, gerade auch angesichts der oft sprunghaften und kaum
vorherzusehenden Lageentwicklung in Afghanistan. Der UN-Sicherheitsrat habe in
der Resolution 1386 (2001) die Anschläge vom 11.09.2001 verurteilt und das Recht
zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung bekräftigt; die internationale
Gemeinschaft werde darin aufgefordert, alle Anstrengungen zur Verhütung und
Bekämpfung­terroristischer Handlungen zu verdoppeln. In späteren Resolutionen
(z.B. 2005 und 2011) habe der UN-Sicherheitsrat die Rolle der OEF ausdrücklich
willkommen geheißen. Zudem unterstütze der UN-Sicherheitsrat die „kontinuier­
lichen Anstrengungen, die die afghanische Regierung mit Hilfe der internationalen
Gemeinschaft, namentlich der ISAF und der Koalition der Operation ‘Enduring Freedom‘, unternimmt, um die Sicherheitslage zu verbessern und weiter gegen die von
den Taliban, der Al-Qaida und anderen gewalttätigen und extremistischen Gruppen
7 Vgl. dazu auch Friedensdenkschrift Ziffer 85.
8 Auch Bundesregierung und Bundestag haben sich bei der Beteiligung an der OEF und bei der Ent­
sendung der Bundeswehr ans Horn von Afrika im November 2010 auf das Selbstverteidigungsrecht
bezogen; vgl. Deutscher Bundestag: BT-Drs. 16/6939 vom 07.11.2007 und BT-Drs. 17/7743 vom
16.11.2011.
14
ausgehende Bedrohung anzugehen.“9 In diesem Zusammenhang werde die Notwendigkeit anhaltender internationaler Anstrengungen, namentlich seitens der ISAF und
der OEF, ausdrücklich unterstrichen. Dabei sei festzuhalten, dass nach der UN-Charta
und dem allgemeinen Völkerrecht Selbstverteidigung nicht nur bis zur Abwehr der
Gefahr legitim sei, sondern auch der Gefahr einer Fortsetzung des Angriffs wehren
könne.10 Zu Beginn des Afghanistan-Einsatzes seien die allgemeinen Kriterien einer
rechtserhaltenden Gewalt gemäß Ziffer 102 und 103 der Friedensdenkschrift durchaus oder zumindest überwiegend erfüllt gewesen. Nach den Erfahrungen in Afghanistan sei über das in der Friedensdenkschrift ausdrücklich Gesagte hinaus anzu­
erkennen, dass ein militärisches Engagement über längere Zeit hinaus erforderlich
sein könne, um einen Rückfall in eine unmittelbare Bedrohungssituation zu verhindern. Zudem werde unterschiedlich beurteilt, ob tatsächlich von einer Entmachtung
des Talibanregimes in allen Teilen des Landes gesprochen werden könne und ob die
Stellungen von Al Qaida in Afghanistan tatsächlich zerstört worden seien. Dies
könne­durchaus unterschiedlicher Einschätzung der faktischen Lage unterliegen.
Friedensethisch rücke daher in den Vordergrund der Fragestellung, ob genug unternommen worden sei, eine Befriedung Afghanistans zu bewirken, und was zu tun sei,
wenn dieses Ziel nicht erreicht werden kann.
(7) Für die Beurteilung des Bundeswehreinsatzes in Afghanistan, der seit Januar
2002 hauptsächlich im Rahmen von ISAF stattfindet, sind die Prüfkriterien heranzuziehen, die in der Friedensdenkschrift dem damaligen Verständnis einer Stabilisierungsmission entsprechend für internationale bewaffnete Friedensmissionen
formuliert worden sind (Ziffern 117-123). Diesen Kriterien zufolge werden militärische Mittel zur befristeten Sicherung der äußeren Rahmenbedingungen für einen
eigenständigen politischen Friedensprozess vor Ort dann für vertretbar gehalten,
— wenn sie auf die Ziele der „Konfliktprävention“ und „Friedenskonsolidierung“
bezogen sind (Ziffer 119),
— wenn die „Mitsprache“ und möglichst „Zustimmung“ einheimischer Akteure gewährleistet ist, die „als Träger einer legitimen selbstbestimmten Staatsbildung
in Betracht kommen“ (Ziffer 120),
— wenn es eine „klare völker- und verfassungsrechtliche Grundlage“ gibt und nicht
„nationale und bündnispolitische Interessen […] an die Stelle der primären Zuständigkeit der UN und ihrer regionalen Abmachungen treten“ (Ziffer 121),
9 Vgl. UN (Vereinte Nationen), S/RES/2069 (2012).
10Ebd.
15
— wenn sie „Aussicht auf Erfolg“ haben, was jedenfalls voraussetzt, dass sie „Teil
eines friedens- und sicherheitspolitischen Gesamtkonzepts“ vor Ort sind, das mit
einer „präzise(n) Definition des Auftrags“ verbunden ist (Ziffer 122),
— wenn die „persönlichen Belastungen und Risiken“ für Intervenierende und betroffene Zivilisten verantwortbar sind und im Verhältnis zur Legitimität und
Realisierbarkeit der angestrebten Ziele stehen (Ziffer 122).
— Darüber hinaus sollten bewaffnete Friedensmissionen immer mit einer „begleitenden und nachträglichen Evaluierung durch unabhängige Instanzen verbunden
werden“ (Ziffer 123).
(8) Bedeutende Schritte zur Evaluierung werden seit Dezember 2010 mit den von
der Bundesregierung ressortübergreifend verantworteten Fortschrittsberichten vorgelegt. Dabei ist es wichtig, sich die Dynamik zu vergegenwärtigen, unter der sich
der ISAF-Einsatz ständig veränderte, und zu fragen, inwieweit diese Veränderungen
in eine positive Richtung weisen. Zieht man die genannten Regierungsberichte und
weitere, auch auswärtige Lagebeurteilungen heran, so werden zum Teil erhebliche
Diskrepanzen gegenüber den in der Denkschrift formulierten Bedingungen für internationale bewaffnete Friedensmissionen sichtbar:
(9) Die Bedenken beziehen sich nicht auf die völkerrechtlichen Grundlagen des
ISAF-Einsatzes. Diese sind gegeben. In der „Bonner Vereinbarung“ vom 05.12.2001
wurde von der Staatengemeinschaft die Bildung einer Interimsregierung in Kabul
beschlossen sowie die Vereinten Nationen gebeten, zu deren Schutz und bis zum
Aufbau eigener afghanischer Sicherheitskräfte eine internationale Friedenstruppe
zu beschließen. Dazu hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 20.12.2001,
gestützt auf Kapitel VII der UN-Charta, mit der Resolution 1386 den Einsatz einer
internationalen Schutztruppe (ISAF) autorisiert und diese mit entsprechenden
Zwangsbefugnissen („all necessary measures“) ausgestattet. Seitdem wurde der
Afghanistan-Einsatz jährlich durch UN-Resolutionen verlängert, zuletzt durch die
erneut einstimmige Verabschiedung der Resolution 2069 (2012) des UN-Sicherheitsrates.11 Es handelt sich somit um einen im Rahmen des kollektiven Sicherheitssystems der Vereinten Nationen autorisierten Einsatz, der (zunächst schwerpunktmäßig
auf die Region um Kabul begrenzt) die Sicherheit der vorläufigen afghanischen
Regierung und des zivilen Aufbaupersonals der Vereinten Nationen gewährleisten
11 Ebd. Alle bisherigen ISAF bestimmenden Resolutionen des UN-Sicherheitsrates seit 2001, mit Ausnahme der Resolution 1776 (2001) bei russischer Enthaltung, sind einstimmig verabschiedet worden.
Vgl. dazu die Jahresbände der Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrates 2001-2011: UN
(Vereinte Nationen): Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrates S/INF/57-67 (2001-2011).
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sollte. Ziel des Einsatzes war und ist die Unterstützung der afghanischen Regierung
bei der Ausbildung und Aufstellung afghanischer Sicherheitskräfte und der Aufrechterhaltung eines sicheren Umfeldes, in dem der Wiederaufbau des Landes geleistet werden kann. Mit der Sicherheitsrats-Resolution 1510 wurde 2003 eine
schrittweise Ausdehnung auf ganz Afghanistan beschlossen, um der Zentralregierung in Kabul eine landesweite Kontrolle zu ermöglichen. Hier setzen die Bedenken
ein: Bei der Mandatierung durch den UN-Sicherheitsrat bestand von Anfang an eine
friedenspolitisch problematische Überschneidung zwischen der mit Erzwingungs­
gewalt ausgestatteten Stabilisierungsmission von ISAF einerseits und dem auf das
Selbstverteidigungsrecht gestützten OEF-Einsatz andererseits.12 Da OEF- und ISAFKräfte in Afghanistan im gleichen Raum operieren, ist eine Unterscheidung beider
Operationen durch die Bevölkerung vor Ort nicht ohne weiteres möglich — mit der
Folge abnehmender Akzeptanz des ISAF-Einsatzes. Nach dem Präsidentenwechsel
von 2009 wurde zwar in den USA die Lageanalyse von jahrelangen Beschönigungen
befreit, aber die Politik der Stärke beibehalten — jetzt als Mittel für einen angestrebten späteren Verhandlungsfrieden mit den aktuellen Kriegsgegnern.13 Die Entwicklung in Afghanistan verdeutlicht, dass die Beurteilung des Einsatzes von Gewalt von
der ursprünglichen Entscheidung zur (gewaltsamen) Intervention mit geprägt wird.
Im laufenden Einsatz haben Faktoren, die bei der ursprünglichen Interventionsentscheidung nicht erkennbar waren, zu zuvor unvorhergesehenen und ungewollten
Gewaltmaßnahmen geführt. Ob diese Maßnahmen ihre Legitimität aus der ursprünglichen Interventionsentscheidung erhalten, ist in der Kammer strittig.
Ein Teil der Kammer kommt zu dem kritischen Urteil, dass die Legitimität der Fortsetzung einer Intervention situativ immer wieder sorgfältig überprüft und unter
Umständen revidiert werden muss.
Ein anderer Teil der Kammer betont die Bedeutung der unvorhersehbaren Entwicklungen und hält die Legitimität flexibler Reaktionen durch die Grundentscheidung
zur Intervention grundsätzlich für gegeben.
In jedem Fall bedeutet dies allerdings, dass schon von vornherein die Grundentscheidung zur militärischen Intervention mit größter Sorgfalt Unvorhergesehenes einkal12 Schetter, C./Prinz, J.: Vom „Krieg gegen den Terrorismus“ zur Aufstandsbekämpfung. Zum Paradigmatischen der Interventionspolitik in Afghanistan, in: Jäger, T./Becker, R. (Hg.): Handbuch Kriegstheorien, Wiesbaden 2011, S. 522-534 (bes. S. 526 ff.).
13 Rudolf, P.: Kriegsmüdigkeit und Strategiewandel in der amerikanischen Afghanistanpolitik, SWPAktuell 2011/A 43, Berlin 2011 (bes. S. 3 f.).
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kulieren muss und Ausstiegsszenarien mit bedacht werden müssen. Die Folgen eines
Ausstiegs aus laufendem Einsatz sind regelmäßig andere als die einer Verweigerung
des Einsatzes überhaupt. Der Afghanistaneinsatz macht diesen Zusammenhang von
Grundentscheidungen und Folgeentscheidungen gegenüber der Friedensdenkschrift
besonders deutlich.
(10) Vom Beginn des Afghanistaneinsatzes an war das Argument der Bündnis­
solidarität von mitentscheidender Bedeutung.14 Am Einsatz sind insgesamt mittlerweile 85 Staaten und 15 große Organisationen beteiligt, davon 50 Staaten mit einem militärischen Beitrag bei ISAF (mehr als ein Viertel aller Staaten dieser Welt).
Damit handelt es sich um den bisher umfangreichsten UN-mandatierten Einsatz seit
Bestehen der Vereinten Nationen.
Ein Teil der Kammer würdigt zwar die Einbindung des Afghanistaneinsatzes in die
internationale Gemeinschaft, bestreitet aber, dass der Gesichtspunkt der Bündnissolidarität im Zweifelsfall Vorrang haben darf vor friedensethischen und rechtlichen
Selbstbindungen.
Ein anderer Teil der Kammer betont, dass sich durch diese Einbindung in einen multi­
lateralen Einsatz Erfordernisse gegenseitiger Rücksichtnahme ergeben, die sich nicht
immer leicht mit den eigenen politischen und ethischen Auffassungen vereinbaren
lassen, gleichwohl aber im Blick auf die Gesamtsituation von Gewicht sind.
Insgesamt ergibt sich der Eindruck, dass Wertung und Reichweite der „Bündnissolidarität“ künftig genau zu prüfen sind im Blick auf mögliche internationale Einsätze.
(11) Was das Kriterium der Mitsprache und Beteiligung legitimer einheimischer
Akteure betrifft, so stimmte die Übergangsregierung des im Jahre 2001 auf der inter­
nationalen Afghanistan-Konferenz auf dem Petersberg bei Bonn ins Amt gebrachten
Präsidenten Hamid Karzai dem ISAF-Einsatz zu. Allerdings waren von dieser Konferenz in Bonn auf dem Petersberg erhebliche Teile der Zivilgesellschaft, darunter auch
oppositionelle Kräfte (insbesondere auch afghanische Frauengruppen) ausgeschlossen und bekamen keine Stimme im vorgesehenen politischen Prozess. Dieser Prozess
14 Vgl. Nachtwei, W.: Der ISAF-Einsatz der Bundeswehr, in: Fröhlich, C./Johannsen, M./Schoch, B./
Heinemann-Grüder, A./Hippler, J. (Hg.): Friedensgutachten 2010, Berlin 2010, S. 49-62.
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bindet im Übrigen die regionalen und lokalen Akteure nur unzureichend im Sinne
einer funktionierenden Selbstverwaltung ein.15
(12) Die Ziele der ISAF-Beteiligung der Bundeswehr wurden in den seit 2001 jährlich erneuerten Mandaten des Deutschen Bundestags — wie üblich — immer nur
sehr allgemein und ohne Angabe präziser, überprüfbarer, auf ein friedenspolitisches
Gesamtkonzept bezogener Teilziele formuliert. Während sich das deutsche Afghanistan-Engagement seit 2002 personell und materiell sowie seit Oktober 2003 geo­
graphisch (im Rahmen der Verlegung deutscher Kräfte in das heutige Regionalkommando Nord) ausgeweitet hat, wurden die auch von militärischer Seite seit langem
geforderten umfangreicheren Mittel für zivile Zwecke sowie die erforderliche Unterstützung im Bereich „good administration“ und „good governance“ erst Jahre
später (London-Konferenz von 2010) ansatzweise bereit gestellt. Dies könnte sich in
einer historischen Nachbetrachtung als das eigentliche und gravierendste Versäumnis des Engagements der internationalen Gemeinschaft herausstellen. Das erste
Mandat (2001) schloss sich in der Auftragsbeschreibung eng an das in der Sicherheitsratsresolution 1386 angegebene Ziel an, ein sicheres Umfeld für die Wiederaufbaumaßnahmen durch die vorläufige Regierung Afghanistans und das Personal
der Vereinten Nationen zu schaffen. Mit dem vierten Mandat vom Oktober 2004
erfolgte eine Ausweitung auf den Schutz von weiterem internationalen Zivilpersonal,
auf die Demilitarisierung und mögliche Reintegration ehemaliger Kombattanten
sowie auf Beiträge zu zivil-militärischer Zusammenarbeit. Die Bundeswehr bemühte sich in ihren Zuständigkeitsbereichen in dieser Phase um einen bevölkerungs­
orientierten Ansatz. Sie übernahm die Ausbildung afghanischer Sicherheitskräfte,
überließ diesen aber die Initiative bei der offensiven Auseinandersetzung mit bewaffneten Kämpfern und mutmaßlichen Attentätern. Solche Aufträge entsprachen
den in der EKD-Friedensdenkschrift für legitim erachteten Einsatzzielen der Konfliktprävention und Friedenskonsolidierung. Allerdings fehlte viele Jahre das für eine
begründete Aussicht auf Erfolg erforderliche friedens- und sicherheitspolitische
Gesamtkonzept unter dem Primat des Zivilen oder wenigstens unter gleichrangiger
Gewichtung der diplomatischen, entwicklungspolitischen und polizeilichen Auf­
gaben, obwohl im Rahmen des „vernetzten Ansatzes“ unter Federführung des Auswärtigen Amtes neben dem Verteidigungsministerium weitere Ressorts einbezogen
wurden. Erst seit der Londoner Konferenz von 2010 wird ein Umdenken deutlich, das
15 Vgl. Ruttig, T.: Afghanistan. Institutionen ohne Demokratie. Strukturelle Schwächen des Staatsaufbaus und Ansätze für eine politische Stabilisierung, SWP-Studien 2008/S 17, Berlin 2008, S. 17.
Siehe auch Fortschrittsbericht 2011, S. 37 und International Crisis Group: Afghanistan. The Long,
Hard Road to the 2014 Transition, 2012.
19
sich in einer erheblichen Ausweitung ziviler Mittel niederschlägt. Über eine realistische Abschätzung der für die politische, wirtschaftliche und kulturelle Konsolidierung notwendigen und geeigneten Mittel und die Kriterien für einen Rückzug der
ausländischen Truppen wurde erst sehr spät öffentlich diskutiert. Die Aufgabe „Unterstützung der Regierung von Afghanistan bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit,
auch und besonders zum Schutz der Bevölkerung“ mandatierte der Deutsche Bundestag explizit erstmals in seinem Beschluss vom Februar 2010.16
(13) Die territorial ausgeweiteten Mandate gehen auf eine veränderte Lage­
entwicklung und -beurteilung zurück. Seit 2006/2007 wurden die ISAF-Truppen von
der einheimischen Bevölkerung augenscheinlich zunehmend als Besatzungstruppen
wahrgenommen, von Aufständischen zum Ziel von Anschlägen und Selbstmord­
attentaten gemacht und in Kampfeinsätze mit den militärisch und personell erstarkten Taliban verwickelt. An die Stelle der Parallelität des vom damaligen US-Präsidenten erklärten war on terror und der ISAF-Stabilisierungsmission im Auftrag der
Vereinten Nationen trat in der Praxis ihre zunehmende Verknüpfung. Für die breite
deutsche Öffentlichkeit markierte die vom deutschen Kommandeur des ISAF-Standorts Kundus angeforderte Bombardierung zweier von Taliban gekaperter Tank­
lastzüge durch US-amerikanische Kampfflugzeuge, bei der im September 2009
zahlreiche unbeteiligte Zivilisten getötet wurden, das Abgleiten eines ursprünglich
als Friedens- und Stabilisierungsmission ausgelegten Einsatzes in offensive Kampfhandlungen und „kriegsähnliche Zustände“ — obwohl diese schon Jahre zuvor bestanden hatten.17 Die militärischen Auseinandersetzungen in Afghanistan werden
seitdem völkerrechtlich als „nicht-internationaler bewaffneter Konflikt“ eingeordnet.
In bewaffneten Konflikten sind die Soldaten zu einem über Notwehr und Nothilfe
hinausgehenden Einsatz militärischer Gewaltmittel berechtigt, und ihr Waffen­
gebrauch ist nach humanitärem Völkerrecht (das an die Stelle des früheren kriegsrechtlichen ius in bello getreten ist) zu beurteilen. Wenn in dieser Lage — wie implizit
von Beginn des Einsatzes an — im Februar 2011 der „Schutz der Bevölkerung“ als
explizites Ziel des deutschen ISAF-Mandats fungierte, so wurde damit auf das huma­
nitär-völkerrechtliche Gebot des Schutzes der Zivilbevölkerung (Art. 13 ff. des
II. Genfer Zusatzprotokolls) Bezug genommen.18 „Schutz der Bevölkerung“ ist aber
auch eine der fünf Zielsetzungen der militärstrategischen Operationsplanung von
16 Deutscher Bundestag: BT-Drs. 17/654 vom 09.02.2010.
17Ebd.
18 Deutscher Bundestag: BT-Drs. 17/4402 vom 13.01.2011, Nr. 4.
20
ISAF, die sich damit in die amerikanische allgemeine Strategie der Aufstands­
bekämpfung (counterinsurgency/COIN) einfügt.19
(14) Die seit 2009 vom amerikanischen Oberbefehlshaber in Afghanistan forcierte
und bis vor geraumer Zeit den Schwerpunkt bildende COIN-Strategie20 hatte das
erklärte Ziel, durch ein breites zivil-militärisches Handlungsspektrum die Loyalität
der Zivilbevölkerung zu gewinnen und die Aufständischen zu isolieren. Dieses Konzept zielte auf den Aufbau einer neuen legitimen, souveränen Staatlichkeit. Im Rahmen von COIN sollten militärische Operationen konzeptionell nur eine Hilfsfunktion
für die erforderlichen politischen und gesellschaftlichen Prozesse erfüllen. Einige
zivile Akteure sehen darin aber die Instrumentalisierung ziviler, politischer und entwicklungspolitischer Maßnahmen für eine Kriegführung „niedriger Intensität“. Dies
würde die in der Denkschrift für bewaffnete Friedenserzwingungsmissionen formulierten Grenzen überschreiten, den Schutz der Zivilbevölkerung der militärischen
Bekämpfung gegnerischer Kräfte unterordnen, und die Komplexität des friedens­
politisch Notwendigen unterschätzen.21
(15) Die US-Streitkräfte setzen seit einiger Zeit verstärkt auf „verdeckte Operationen“ durch Spezialeinheiten, die gezielte Tötung Aufständischer und Terrorismusverdächtiger und Angriffe mit bewaffneten unbemannten Flugkörpern („Kampf­
drohnen“).22 Die tribalen Vergeltungsmechanismen werden auf diese Weise nicht
überwunden, eher sogar weiter verschärft. Vielfach ist Vergeltung bzw. Rache für
den Tod eines Angehörigen ein wichtiges Motiv für den Widerstand in Afghanistan.23
Der in der Liste der Zielpersonen oben anstehende Anführer des Terrornetzwerks
19 Vgl. ISAF OPLAN 38302 Rev. 4, 5 und 6. Hierzu Münch, P.: Strategielos in Afghanistan. Die Operations­
führung der Bundeswehr im Rahmen der International Security Assistance Force, SWP–Studien 2011/
S 30, Berlin 2011.
20 Siehe dazu die bei Rudolf, P.: Zivil-militärische Aufstandsbekämpfung. Analyse und Kritik der Counterinsurgency-Doktrin, SWP-Studien 2011/ S 02, Berlin 2011, S. 7 ff., ausführlich beschriebene Konzeption sowie die Quellen zum US-Government Counterinsurgency Guide 2009 (U.S. Government,
Counterinsurgency Guide, 2009, S. 7 ff).
21 Vgl. Ehrhart, H.G./Kästner, R.: Aufstandsbekämpfung: Konzept für die deutsche Sicherheitspolitik?
Lehren aus Afghanistan, Hamburger Informationen zur Friedensforschung und Sicherheitspolitik
48/2010.
22 Vgl. Ehrhart, H.G.: US-Revirement in Richtung verdeckte Operationen und außergerichtliches Töten,
Rudolf, P.: Kriegsmüdigkeit und Strategiewandel in der amerikanischen Afghanistanpolitik, SWPAktuell 2011/A 43, Berlin 2011, bes. S. 2 ff.; Rudolf, P./Schaller, C.: „Targeted Killing“. Zur völkerrechtlichen, ethischen und strategischen Problematik gezielten Tötens in der Terrorismus- und Aufstandsbekämpfung, SWP-Studien/S 01, Berlin 2012.
23 Vgl. Waldmann, M.: Dangerous Liaisons with the Afghan Taliban. The Feasbility and Risk of Nego­
tiations, Washington D.C. 2010, USIP (United States Institute of Peace) Special Report 256, bes. S. 2-7.
21
Al Qaida, Osama Bin Laden, wurde am 01.05.2011 von einem Kommando amerikanischer Navy Seals auf pakistanischem Territorium erschossen. Ob die Absicht bestand, ihn gefangen zu nehmen und einem rechtsstaatlichen Verfahren zuzuführen,
ist zumindest zweifelhaft.24
Die eine in der Kammer vertretene Position weist in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass eine institutionalisierte Praxis des gezielten Tötens nichtstaatlicher Gewaltakteure, die nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, dem humanitären Völkerrecht (Art. 51 Abs. 3 des I. Genfer Zusatzprotokolls sowie Artikel 13 Abs. 3
des II. Genfer Zusatzprotokolls) widerspreche und aus friedensethischer Sicht mit
den Kriterien rechtserhaltender und -durchsetzender Gewalt nicht vereinbar sei.25
Die andere in der Kammer vertretene Position bestreitet, dass es eine solche „institutionalisierte Praxis des gezielten Tötens nichtstaatlicher Gewaltakteure, die nicht
unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen“, gibt. Diese Position verweist auf die
völkerrechtliche Diskussion zum Kombattantenstatus in komplexen asymmetrischen
Konflikten, wie sie prominent in der „Interpretive Guidance on the Notion of Direct
Participation in Hostilities“ des Kommitees des Internationalen Roten Kreuzes (ICRC)
aus dem Jahre 2009 zum Ausdruck kommt.26
24 Vgl. Owen, M.: No Easy Day. The Only First-hand Account of the Navy Seal Mission that Killed Osama bin Laden, New York 2012; dt.: Owen, M.: Mission erfüllt. Navy Seals im Einsatz: Wie wir Osama
bin Laden aufspürten und zur Strecke brachten, Düsseldorf 2012.
25 Vgl. zum Ganzen auch Reuter, H.R.: Terrorismus und rechtserhaltende Gewalt. Grenzen des Anti­
terrorismus aus ethischer Sicht, in: ders., Recht und Frieden. Beiträge zur politischen Ethik, Leipzig
2013, S. 173-191.
26 Der Begriff der „unmittelbaren Teilnahme“ werde verkannt: Die nicht staatlich organisierten Gruppen verlieren den Schutz als Zivilpersonen, sofern und solange sie unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen (Art. 13 Abs. 3 des II. Zusatzprotokolls). In diesem Falle können sie auch als
Nichtkombattanten militärisch bekämpft werden. Sie stellen den militärischen „Gegner“ dar, der
grundsätzlich jederzeit angegriffen werden darf. Hierzu gehören Personen, die sich dauerhaft an den
bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligen (soweit sie eine „continous combat function“ ausüben). Sie werden damit aber nicht zu Kombattanten im Rechtssinne, so dass sie für ihre Teilnahme
an den bewaffneten Auseinandersetzungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Andere Zivilpersonen, die sich nicht dauerhaft an den bewaffneten Auseinandersetzungen
beteiligen, verlieren ihren Schutz gegenüber direkter militärischer Gewaltanwendung nur für die
Dauer ihrer Beteiligung an einer spezifischen Handlung, die als Teilnahme an den Feindseligkeiten
zu qualifizieren ist. Im Gegensatz dazu verlieren Personen, die sich dauerhaft an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligen, ihren Schutz als Zivilisten auch dann, wenn sie sich außerhalb einer
konkreten Operation befinden (vgl. ICRC, Interpretive Guidance on the Notion of Direct Participa­tion
in Hostilities, Genf 2009).
22
(16) Der Einsatz von „Kampfdrohnen“ — Unmanned Aerial Combat Vehicles
(UACVs) — ist von den US-Truppen in Afghanistan seit 2008 ausgeweitet worden.27
Zunächst scheint der Vorteil des Ersatzes von Menschen durch technische Systeme
auf der Hand zu liegen: Er schützt die eigenen Soldaten und wehrt damit dem
Schwinden der öffentlichen Zustimmung zu Militäreinsätzen, die in postheroischen
Gesellschaften außerordentlich kritisch gesehen werden, sobald Verluste von Menschenleben in den eigenen Reihen zu beklagen sind. Auch sind Drohnen nicht per se,
auf Grund ihrer Systemeigenschaften, völkerrechtswidrig; sie können Präzisionsaufklärung mit Präzisionswirkung verbinden, die Zerstörungswirkung hängt von der
mitgeführten Bewaffnung ab. Jedoch gehen — selbst wenn man von der Fehler­
anfälligkeit von High-Tech-Systemen absieht — diese möglichen Vorteile mit außerordentlichen Risiken einher: Durch die Abstandsfähigkeit der oft aus großer Ent­
fernung gesteuerten Systeme und die leichtere Hinnahme ihres Verlusts sinkt die
Hemmschwelle für ihren Einsatz. Angesichts des Trends zu „autonomen“ Systemen,
die keiner menschlichen Steuerung bedürfen, stellt sich die drängende Frage, ob das
moralische und völkerrechtliche Prinzip der Unterscheidung zwischen Kombattanten
und Zivilisten gewahrt werden kann. Mit der Tendenz zur robotisierten Tötung individueller Gegner und Verdächtiger28 sowie zur Depersonalisierung des Krieges und
seiner zeitlichen und räumlichen Entgrenzung geraten herkömmliche moralische
und rechtliche Standards der Zurechnung von Verantwortung für die Entscheidung
über Tod und Leben unter Druck. Hinsichtlich der „Präzisionswirkung“ der Angriffe
spricht die bislang umfassendste Untersuchung der New American Foundation von
2009 von einem Drittel ziviler Opfer.29 Schließlich: „Je stärker sich […] die Soldaten
der überlegenen Seite dem Schlachtfeld entziehen […], umso mehr wächst für die
unterlegene Seite der Anreiz“, mit den terroristischen Angriffen gegen zivile Ziele
„den Konflikt in das Herkunftsland der Truppen zu tragen“.30 Auch ist anzunehmen,
dass die Drohnentechnologie ihrerseits von der gegnerischen Seite eingesetzt wird.
27 Vgl. u.a.: Schörnig, N.: Die Automatisierung des Krieges. Der Vormarsch der Robotkrieger ist nicht
mehr aufzuhalten und wirft einige Probleme auf. HSFK-Standpunkte Nr. 5/2010, Frankfurt/M.; Petermann, T./Grünwald, R.: Stand und Perspektiven der militärischen Nutzung unbemannter Systeme,
TAB-Arbeitsbericht Nr. 144, Berlin 2011; Richter, W.: Kampfdrohnen versus Völkerrecht? Zum „Drohnenkrieg“ in Afghanistan und Pakistan, in: Humanitäres Völkerrecht — Informationsschriften 24
(2011), S. 105-112; Hering, N./v. Schubert, H.: Cyber Age. Mensch und Cybertechnologie in den
Herausforderungen und Konflikten des 21. Jahrhunderts, Köln 2012.
28 Stanford New York University Report: Living Under Drones, 2012.
29 Zit. nach Schörnig, N., a.a.O., S. 7 f.
30 A.a.O., S. 9.
23
Die Bundeswehr verwendet in Afghanistan derzeit keine Kampfdrohnen.31 Allerdings
spricht sich seit August 2012 die Führung des Bundesministeriums der Verteidigung
offen dafür aus, im Rahmen der verstärkten Nutzung unbemannter Systeme (UMS)
auch die Bundeswehr mit bewaffneten Drohnen auszustatten. Dies erfordert eine
breite öffentliche Diskussion mit dem Ziel einer völkerrechtlich verbindlichen Normierung.
(17) Gemessen an der moralisch und rechtlich gebotenen Unterscheidung militärischer von zivilen Zielen werfen die Situationen, bei denen Unbeteiligte zu Opfern
von Kampfhandlungen werden, schwerwiegende völkerrechtliche und friedensethische
Probleme auf. Art. 51 des I. Genfer Zusatzprotokolls regelt den Schutz der Zivilbevölkerung und verbietet Angriffe, die die Unterscheidung zwischen militärischen und
zivilen Zielen nicht beachten. Als unterschiedsloser Angriff gilt unter anderem „ein
Angriff, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste an Menschenleben
unter der Zivilbevölkerung (und) die Verwundung von Zivilpersonen […] verursacht,
die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen
Vorteil stehen“ (1. Zusatzprotokoll Art. 51 Abs. 5b). Es ist allerdings die Frage, ob
diese Norm dem moralischen Anspruch des Unterscheidungsprinzips und dem Auftrag eines friedenskonsolidierenden Einsatzes genügt. Denn nach dem kriegsvölkerrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip können Gesichtspunkte der militärischen
Notwendigkeit unter Umständen mehr wiegen als das Gebot des Schutzes der Zivilbevölkerung. Aus ethischer Sicht ist zu fragen, inwieweit es verantwortbar ist, um
eines erwarteten militärischen Vorteils willen die Tötung unbeteiligter Zivilpersonen
hinzunehmen. Jedenfalls im Rahmen internationaler bewaffneter Friedensmissionen
ist dem Humanitätsgebot Vorrang vor der militärischen Notwendigkeit einzuräumen.
Demgemäß sind bei militärischen Kampfmaßnahmen zivile Opfer mit höchstmög­
licher Wahrscheinlichkeit auszuschließen und sollten nicht als „unbeabsichtigte
Nebenfolge“ einer im Übrigen legitimen Zielwahl betrachtet werden.32 Dabei ist
anzuerkennen, dass für COM ISAF zivile Verluste oder Schäden soweit wie möglich
zu vermeiden sind. Wenn damit zu rechnen ist, dass bei der Anwendung militärischer
Gewalt Zivilpersonen zu Schaden kommen, ist die Gewaltanwendung nach ISAF-
31 Vgl. Hering, N./v. Schubert, H.: a.a.O., S. 192: „(D)ie mit Live-Kameras und Hellfire-Raketen ausgestattete Gray Eagle ist zwar im deutschen Zuständigkeitsbereich stationiert, wird allerdings von der
Zentrale der Nato in Kabul geführt.“
32 Siehe hierzu (mit rechtspolitischen Vorschlägen) Hankel, G.: Das Tötungsverbot im Krieg. Ein Interventionsversuch, Hamburg 2010, bes. S. 91 ff.
24
Regularien nur zulässig, wenn sie der Notwehr und Nothilfe dient und die Gefahr für
Leib und Leben der Soldaten nicht anders abgewehrt werden kann.33
(18) Möglicherweise hätten sich die heute bestehenden Probleme in Afghanistan
verringern lassen, wenn es bei der ursprünglichen Interventionsentscheidung einen
umfassenderen Einsatzplan gegeben hätte, der alle relevanten Faktoren einbezogen
hätte. Möglicherweise war es auch ein Fehler, anfänglich eine viel zu geringe Truppenstärke mit der zunächst ausschließlichen Eingrenzung des Mandatsgebietes auf
die Provinz Kabul vorzusehen. Ein weiter gespannter Rahmen hätte wohl rascheren
wirtschaftlichen Fortschritt in einem landesweit sicheren Umfeld, im Sinne einer
Befriedigung der menschlichen Grundbedürfnisse, ermöglicht. Der weit überwiegende Teil der in und für Afghanistan erforderlichen Anstrengungen müsste aus dem
Bereich ziviler Ressorts kommen. Der militärische Beitrag ist nur einer unter mehreren.34 Die Friedensdenkschrift (Ziffer 150) hat gefordert: „Die Internationale Gemeinschaft muss für ein Land, in dem sie militärisch interveniert, umfassend Verantwortung übernehmen.“ Die insoweit bestehenden Defizite und Versäumnisse mögen mit
dazu beigetragen haben, das Wiedererstarken der Aufstandsbewegung im Lande zu
erleichtern, was seinerseits in Reaktion darauf zu steigender internationaler militärischer Präsenz im Lande führte. Weitere Defizite bestehen darin, dass viel zu spät
ein regionales politisches Konzept entwickelt wurde, das die Nachbarländer ein­
bezieht. Der Ausschluss bestimmter Gruppen bei der ersten Bonn-Konferenz35 hat
die Akzeptanz der dort entwickelten Konzepte nachhaltig beeinträchtigt. Es wäre
auszuloten, ob nicht jede Mandatierung einer bewaffneten Friedensmission immer
auch mit einem friedenspolitischen zivilen Konzept zu versehen sein müsste. Auf
diese Weise wäre jedwede militärische Operation in eine notwendigerweise zivile
Perspektive eingebunden und an ihr zu messen. Das erklärte Ziel ziviler Konflikt­
33 Dazu hat der COM ISAF eine Vielzahl von multinationalen Weisungen (z.B. Standard Operating
Procedures, Tactical Directive, Night Raids Directive, Certification of Afghan Detention Facilities
etc.) erlassen, mit denen er nicht nur die Einhaltung der völkerrechtlichen Regelungen, insbeson­dere
den Schutz der Zivilbevölkerung, sicherstellen und Kollateralschäden vermeiden will, sondern auch
völkerrechtlich eröffnete, und damit eigentlich erlaubte, Handlungsspielräume im Sinne seiner Auftragsausführung einschränkt.
34 Entsprechend ist in der Friedensdenkschrift (Ziffer 150) ausgeführt: „[…] wenn die Bevölkerung
keinen wirtschaftlichen und Entwicklungsfortschritt verspürt, droht der militärische Schutz zum
Selbstzweck zu werden, und die Soldaten der Friedensmission werden in zunehmendem Maße als
‚Besatzer‘ angesehen.“ Vgl. dazu auch: Justenhoven, H.-G.: Wozu sind die intervenierenden Staaten
in Afghanistan verpflichtet? Ethische Erwägungen im zehnten Jahr der politisch-militärischen Inter­
vention, in: Der Auftrag 284 (Dez. 2011), S. 41-47.
35 Vgl. dazu auch Rashid, A.: Sturz ins Chaos. Afghanistan, Pakistan und die Rückkehr der Taliban,
London, Berlin, 4. A. 2010, S. 73 f.
25
prävention könnte durch Einbeziehung und Ausbau der vorgesehenen Kompetenzen
(Aktionsplan Zivile Krisenprävention, Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung,
Ressortkreis, Bundestagsunterausschuss) gestärkt werden.
26
3. Die Lage in Afghanistan und das Leitbild
des gerechten Friedens
(19) Dem ethischen Leitbild des gerechten Friedens zu Folge sind friedensfördernde Prozesse dadurch charakterisiert, dass sie in inner- wie in zwischenstaatlicher
Hinsicht gerichtet sind auf
— den Schutz vor Gewalt durch ein funktionsfähiges System kollektiver Sicherheit
(Ziffer 87 der Friedensdenkschrift),
— die Förderung von Freiheit durch die Gewährleistung der unteilbaren, universellen Menschenrechte (Ziffern 88-90),
— den Abbau von Not (durch die Gewährleistung von Mindestbedingungen auch
transnationaler Gerechtigkeit) (Ziffern 91-95) sowie
— die Anerkennung kultureller Verschiedenheit (Ziffern 96-97).
Handlungswirkungen in diesen vier Dimensionen verstärken sich wechselseitig in
positiver wie in negativer Hinsicht: Wenn z.B. soziale Ungleichheit religiös oder
ethnisch aufgeladen und die politische Legitimität staatlicher Instanzen oder Amtsträger in Frage gestellt werden, wächst die Wahrscheinlichkeit gewaltträchtiger
Auseinandersetzungen. Fragt man, wie die Lage in Afghanistan mit Blick auf die vier
Dimensionen eines gerechten Friedens heute zu beschreiben ist, so müssen die starke
geographische, ethnische, politische und soziale Zerklüftung des Landes und die
unterschiedliche Lageentwicklung in verschiedenen Landesteilen berücksichtigt
werden.36 Dies macht die Beurteilung schwierig. Bei aller Vorsicht lassen sich aber
einige große Linien aufzeigen. Dabei stützen wir uns auf vielfältige Berichte und
Untersuchungen vor Ort,37 die auch in die Fortschrittsberichte der deutschen Bundesregierung eingeflossen sind. Die Bemühungen um einen gerechten Frieden, um
tragfähige Gewissensentscheidungen und der hohe persönliche Einsatz aller Beteiligten, besonders der Soldaten und ihrer Familien, aber auch der entscheidenden
Politiker, stehen nicht in Abrede.
36 Siehe auch die markierten Landkarten im Zwischenbericht 2011, S. 9, und im Zwischenbericht 2012,
S. 8. Ferner die kritischen Berichte der Afghanistan Study Group (v.a. Afghanistan Study Group:
Report: Revitalizing our Efforts. Rethinking our strategies, 2008).
37 Von besonderer Relevanz sind die Studien von Oxfam (Oxfam: Afghanistan: Development and Humanitarian Priorities, 2008) und der Afghanistan Study Group (Afghanistan Study Group: Report:
Revitalizing our Efforts. Rethinking our strategies, 2008), die im Januar 2008 in Washington vor­
gestellt wurden; zudem International Crisis Group: Afghanistan. The Long, Hard Road to the 2014
Transition, 2012.
27
3.1 Schutz vor Gewalt
(20) Schutz vor Gewalt bedeutet auch für die Menschen in Afghanistan vor allem
Schutz im Alltag ihres Lebens. Die Sicherheitslage ist allerdings nach wie vor in
weiten Teilen des Landes äußerst prekär. Der weitaus größte Teil ziviler Opfer geht
auf Angriffe der Aufständischen zurück. Der Trend einer sich seit 2006 von Jahr zu
Jahr verschlechternden Sicherheitslage38 konnte zwar im Jahr 2011 „vorerst gebrochen“ werden.39 Im unter deutscher Führung stehenden ISAF-Regionalkommando
Nord gilt die Entwicklung der Sicherheitslage als „grundsätzlich positiv“; insgesamt
jedoch wird sie im Frühjahr 2012 als „angespannt und fragil“ eingeschätzt.40 Neuere
Untersuchungen im Norden Afghanistans weisen darauf hin, dass durch die Erhöhung des Gewaltpegels die subjektiv empfundene Sicherheit und die Zustimmung
zu den internationalen Truppen gesunken sind.41 Dass nach mehr als elf Jahren
militärischer­Präsenz auswärtiger Truppen (und zivilen Engagements) die innere
Sicherheit im Land an vielen Orten als unzureichend beschrieben wird, erfordert eine
umfassende Bewertung aus der Perspektive nachhaltiger Friedensprozesse und
-strukturen. Elementare Bedingung des Schutzes vor Gewalt ist die Entprivatisierung
von Gewalt durch ein rechtsstaatlich eingehegtes Gewaltmonopol des Staates, also
ein Ende willkürlicher Herrschaft. Daher ist im Blick auf diesen Punkt folgendes
festzuhalten:
(21) Sicherheit muss als Bestandteil von Rechtsstaatlichkeit begriffen werden. Vor
allem erweist sich die Entprivatisierung von Gewalt in der gegenwärtigen Situation
als äußerst schwierig. Die USA bedienen sich der militärischen Macht von Kriegsherren, Gewaltunternehmern und Milizen, um sich offener Zufahrtswege oder auch
der Absicherung gegen Rückfälle eroberter Gebiete zu versichern.42 Die ISAF macht
38
39
40
41
Fortschrittsbericht 2010, S. 5, siehe auch S. 10.
Fortschrittsbericht 2011, S. 5.
Zwischenbericht 2012, S. 8 f.
Köhler, J.: Stellungnahme vor dem Auswärtigen Ausschuss des Bundestags, 2010, dort bes. die
Antwort auf Frage 1. Vgl. auch Fortschrittsbericht 2011, S. 18.
42 Siehe beispielsweise die Aussagen eines afghanischen Kommandanten der Afghan Local Police „Wir
Afghanen leben hier, wir sind mit den Verhältnissen vertraut. Wir wissen, wie man kämpfen muss“.
Zit. nach der Sendung „Hintergrund“ in Deutschlandradio vom 07.10.2011 von Marc Thörner (Thörner, M.: Hehre Ziele, falsche Partner. Zehn Jahre Einsatz in Afghanistan, 2011). In dieser Sendung
setzen sich u.a. afghanische Journalisten sehr kritisch mit der Rolle von Warlords in Afghanistan
auseinander. Vgl. auch Human Rights Watch: Just don’t call it a Militia. Impunity, Militias, and the
„Afghan Local Police“, 2011.
28
geltend, dass die Milizen43 unter Verhältnissen fragmentierter politischer Autorität
als Machtfaktor im Einsatzraum in Rechnung gestellt werden müssen. Was dies
jeweils konkret bedeutet, ist nicht immer klar. Jedenfalls kann eine Zusammenarbeit
auswärtiger Truppen mit lokalen Milizen die erklärte Absicht der Beförderung von
Rechtsstaatlichkeit vor Ort unglaubwürdig machen,44 zumal Präsident Karzai sich
seinerseits einer Strategie des Ausbalancierens von Macht bedient.45 Seit den von
Fälschungen geprägten, aber vom Westen anerkannten Präsidentschaftswahlen von
2009, ist die Legitimität der Regierung Karzai zusätzlich geschwächt.46 Diese Legitimationsschwäche könnte auf den Aufbau ausreichend stabiler und rechtsstaatlich
kontrollierter nationaler Sicherheitskräfte ausstrahlen. Andererseits können diese
bei fortgesetzter ethnisch ausbalancierter Rekrutierung auch eine künftige Chance
sein, institutionell in einem multiethnischen Staat eine nationale Klammer zu bilden.47
In der Summe bleibt festzuhalten: Sicherheit muss als Bestandteil der Rechtstaatlichkeit begriffen werden und darf nicht, losgelöst von rechtsstaatlichen Institutionen, von politischen Akteuren für eigene, partikulare Interessen missbraucht werden.
(22) Seit der Londoner Konferenz von 2006 werden große Anstrengungen unternommen, eine zentrale afghanische Polizei und Armee aufzubauen, allerdings ohne
dass die Zentralregierung bisher die Kontrolle über das ganze Land besitzt. Nach dem
Mandat des Deutschen Bundestages unterstützen die deutschen Kräfte eine Reform
des Sicherheitssektors, insbesondere durch den Aufbau funktionsfähiger afghanischer Sicherheitskräfte — Afghan National Army (ANA) und Afghan National Police
(ANP)48 — u.a. durch Ausbildung, Mentoring und Partnering. Aber die Sicherheitskräfte leiden an (durch finanzielle Anreize etwas verringerten) Verlusten: die Polizei
43 Es handelt sich zum einen um die Afghan Public Protection Force (APF), ein 2009 gegründetes
Staatsunternehmen, das Sicherheit als Dienstleistung anbietet und dem Innenministerium untersteht,
zum anderen um die informellen sog. „Dorfmilizen“, Afghan Local Police (ALP). Vgl. International
Crisis Group, Afghanistan. The Long, Hard Road to the 2014 Transition, 2012, S. 18.
44 Maaß, C.D./Ruttig, T.: Afghanistan vor neuem Bürgerkrieg? Entwicklungsoptionen und Einfluss­
faktoren im Transitionsprozess. SWP-Aktuell 2011/A 40, Berlin 2011.
45 Thörner, M., a.a.O. (FN 42), S. 4, macht deutlich, dass Präsident Karzai als Gegengewicht zu den
Mächtigen der sog. „Nordallianz“ ein Bündnis mit dem legalen Flügel des Paschtunenführers Gulbuddin Hekmatyar einging, der selbst mit den Taliban verbündet ist.
46 Jarvenpaa, M.: Making Peace in Afghanistan. The Missing Political Strategy, Washington D.C. 2011,
USIP (United States Institute of Peace) Special Report 267.
47 Das Afghanistan Analytical Network sieht allerdings eher die Möglichkeit einer Fraktionierung der
afghanischen Sicherheitskräfte, wenn es nicht zuerst zu einer Reform des Sicherheitssektors kommt.
Siehe Afghanistan Analysts Network: The International Community’s Engagement in Afghanistan
Beyond 2014, 2011.
48 Deutscher Bundestag: BT-Drs. 17/4402 vom 13.01.2011, Nr. 4.
29
durch Fluktuation, die Armee durch eigenmächtige Abwesenheiten und Desertionen.49 Im weiteren Verlauf sind die afghanischen Kräfte an vielen Stellen selbständig
tätig geworden und inzwischen allein verantwortlich für die Sicherheit im Land. Sie
hatten deutlich mehr Verluste zu beklagen, während andererseits die ISAF-Truppen
entsprechend deutlich geringere Zahlen getöteter Soldaten aufweisen50. Polizei und
Armee werden mit Waffen ausgerüstet, ohne dass zugleich absehbar ist, was diese
großen Waffenpotenziale in einem Land bewirken, in dem nur eine fragile demokratisch kontrollierte Rechtsstaatlichkeit existiert.51 Die Polizei wurde im Rahmen von
ISAF nicht nach einer einheitlichen Konzeption ausgebildet; seit 2007 sind jedoch
Bemühungen erkennbar, dem abzuhelfen. Die Annahmen über den für den Aufbau
erforderlichen Zeitrahmen differieren. Es sind deshalb verstärkte Bemühungen
erforderlich­, eine solche demokratisch kontrollierte Rechtsstaatlichkeit mit einer
funktionierenden Justiz und staatlichem Gewaltmonopol unter Einbeziehung der
örtlichen Traditionen aufzubauen.
(23) Wegen der Unsicherheit im Land lässt die afghanische Regierung inoffizielle
Sicherheitskräfte zu, denen schwere Menschenrechtsverbrechen vorgeworfen werden.52 Dies zeigt auch, dass die offiziellen Programme zur Entwaffnung und Reintegration unzureichend sind und zum Teil als leichte Einkommensquellen genutzt
werden. Die verbreitete Beauftragung privater Sicherheitsfirmen durch im Land
befindliche Organisationen aus dem Ausland soll durch das Präsidentendekret 62
von 2010 unterbunden werden. Mit der Existenz von Dorfmilizen außerhalb der ANP
wird aber in Kauf genommen, dass sich Waffen und nicht rechtmäßig ausgeübte
Gewalt verbreiten53 — eine Gefahr, der die deutsche Bundesregierung entgegen­
49 Fortschrittsbericht 2011, S. 23. Die Klage über unzureichende Motivation bei den afghanischen
Sicherheitskräften findet sich auch bei amerikanischen Soldaten mit entsprechend entwertenden
Kommentaren, siehe Chickering, L.: The Real Challenge in Afghanistan. Toward a Quantum Coin, in:
Small Wars Journal, 2011.
50 Siehe dazu den Fortschrittsbericht 2012, S. 11 und Schäfer, P.: Afghanistan 2012. Ein Reisebericht
aus dem Jahr 11 der NATO-Militärintervention, Berlin 2012.
51 Siehe auch Friesendorf, C./Krempel, J.: Militarisierung statt Bürgernähe. Das Missverhältnis beim
Aufbau der afghanischen Polizei, HSFK-Report Nr. 9/2010, Frankfurt/M.
52Der Fortschrittsbericht 2012, S. 26 benennt diese Problematik. Die Empfehlungen der International
Crisis Group zum Transitionsprozess stellen die Fortführung von Programmen für die ALP in Frage,
International Crisis Group, Afghanistan. The Long, Hard Road to the 2014 Transition, S. 18.
53 Siehe dazu auch Schröder, T.: Das 250-Milliarden Dollar-Geschäft, in: Die Zeit, 08.09.2011, der über
inneramerikanische Analysen und Kritik an der Beauftragung von Privatfirmen im Zusammenhang
mit dem US-Krieg gegen den Terror berichtet. Vgl. auch Zwischenbericht 2011, S. 15; Fortschrittsbe­
richt 2011, S. 20, Deutscher Bundestag, BT-Drs. 17/8039 von 2011, S. 10 ff., und Deutscher Bundestag,
BT-Drs. 17/2878 von 2010, sowie den kritischen Untersuchungsbericht des U.S. House of Representatives: Extortion and Corruption. Along the U.S. Supply Chain in Afghanistan, 2010, ausgewertet von
30
wirken möchte. Die Empfehlungen der International Crisis Group zum „Transitionsprozess“ stellen entsprechend die Fortführung von Programmen für die Afghan Local
Police in Frage.54 Als besonders bedeutend für die die rechtsstaatliche Einhegung der
Sicherheitsakteure gilt hier die „Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission“ (AIHRC), die nach der afghanischen Verfassung die Aufgabe hat, die Einhaltung
der Menschenrechte zu überwachen. Diese Kommission gilt es in ihrer Arbeit zu
unterstützen, wie auch der Fortschrittsbericht 2012 (S. 26) hervorhebt.
3.2. Förderung der Freiheit
(24) Das Ziel der „Förderung der Freiheit“ (Friedensdenkschrift Ziffer 82) verlangt
Maßnahmen zur Gewährleistung von Grundfreiheiten und inklusiver demokratischer
Beteiligung der Bevölkerung sowie ausreichende Rechtsgebundenheit von Justiz und
Exekutive. Hier zeigt sich folgende Situation:
(25) Bei der unter UN-Schirmherrschaft im November 2001 durchgeführten Konferenz auf dem Petersberg bei Bonn waren Mudschahidin der Nordallianz und ExilAfghanen vertreten. Einheimische zivilgesellschaftliche Gruppen fehlten jedoch,
wohl auch, weil sie sich zu jener Zeit noch nicht hinreichend formiert hatten. Am
22.12.2001 wurde Hamid Karzai als Interimspräsident eingesetzt und nahm mit
einer kommissarischen Regierung seine Arbeit auf. Es wurde eine Präsidialverfassung
ausgearbeitet und in Wahlen angenommen. Nach der ersten Wahl (2004) wurden
weitere Wahlen durchgeführt: für das Parlament (2005) und für die zweite Amts­
periode des Präsidenten (2009); sie waren jeweils von massiven Betrugs- und
Täuschungsmanövern­ überschattet.55 Bei der zweiten Präsidentschaftswahl von November 2009 ist die Glaubwürdigkeit jedenfalls der UNAMA als politischer Unterstützungsorganisation der Vereinten Nationen in Afghanistan, die für die Wahlen
zuständig ist, beschädigt worden.56 Im Zwischenbericht 2011 wird mit Blick auf den
unaufgearbeiteten Korruptionsfall der Kabulbank von einem weiteren Glaubwürdigkeitsverlust der afghanischen Regierung gesprochen.57 Wichtige Gruppierungen
54
55
56
57
Greiner, B.: Afghanistan — der endlose Krieg, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 56
(2011), 10, S. 37-46. Siehe auch Maaß, C.D./Ruttig, T.: Afghanistan vor neuem Bürgerkrieg­? Entwicklungsoptionen und Einflussfaktoren im Transitionsprozess. SWP-Aktuell 2011/­A 40, Berlin 2011.
International Crisis Group, a.a.O. (FN 52).
A.a.O., S. 3.
Jarvenpaa, M.: Making Peace in Afghanistan. The Missing Political Strategy, Washington D.C. 2011,
USIP (United States Institute of Peace) Special Report 267.
Zwischenbericht 2011, S. 12; Fortschrittsbericht 2011, S. 39.
31
wurden in Afghanistan von vornherein aus dem politischen Prozess ausgeschlossen.58 Es gibt bisher zu wenige Ansätze, um auf lokaler Ebene legitime Vertreter und
Vertreterinnen für politische Entscheidungen zu gewinnen. Anders als in der Verfassung vorgesehen wurden bisher keine Gemeinde- und Distrikträte gewählt.59 Die
Zielsetzung einer inklusiven demokratischen Beteiligung der Bevölkerung wurde erst
durch die Internationale Afghanistankonferenz 2011 (Bonn II) zu einem der sieben
Grundprinzipien erhoben.
(26) Bedeutende rechtsstaatliche Prinzipien werden in Afghanistan nicht nur wegen der Wahltäuschungen und unzureichenden demokratischen Inklusion verletzt,
sondern vor allem aufgrund der Verzahnung zwischen Zentralregierung, Kriegsherrensystem und Drogenökonomie. Detaillierte Analysen zu dem daraus resultierenden
Korruptions- und Patronagesystem liegen vor.60 Präsident Karzai hat immer wieder
in Justizprozesse direkt eingegriffen.61 Dieses System delegitimiert die zentrale Regierung und die involvierten Kriegsherren und trägt zu einem gigantischen Transfer
von Hilfsmitteln in die Taschen der Kriegs- und Drogenherren bei. Der Fortschritts­
bericht 2011 konstatiert darüber hinaus ein „fehlendes staatliches Gewaltmonopol,
mangelnde Entschlossenheit, willkürliche Entscheidungsprozesse sowie unzureichende personelle Kapazitäten der Regierung“ und beklagt willkürliche Haft und
Folter. Zur Förderung einer rechtsstaatlichen Kultur hat Deutschland u.a. 2011 „mit
dem Aufbau der Balkh School of Public Administration (BSPA) an der Universität in
Masar-e-Scharif begonnen“.62 Dies ist ein vielversprechender Ansatz. Insgesamt muss
jedoch im Blick auf den Vorrang ziviler Friedenssicherung auch im Interesse eines
möglichst geringen Einsatzes von militärischer Gewalt festgehalten werden, dass
bisher zu wenig Kraft auf das Errichten eines staatlichen Gewaltmonopols und insbesondere rechtsstaatlicher Institutionen zur Kontrolle dieses Gewaltmonopols
verwendet­wurde. Dies sollte allen weiteren politischen und zivilen Bemühungen
vorausgehen.63
58 Zwischenbericht 2011, S. 11.
59 Fortschrittsbericht 2010, S. 45.
60 Maaß, C.D.: Afghanistans Drogenkarriere. Von der Kriegs- zur Drogenökonomie. SWP-Studien 2010/­
S 02, Berlin 2010.
61 Vgl., Jarvenpaa, M.: Making Peace in Afghanistan. The Missing Political Strategy, Washington D.C.
2011, USIP (United States Institute of Peace) Special Report 267. Siehe auch Afghanistan Analysts
Network: The International Community’s Engagement in Afghanistan Beyond 2014, 2011.
62 Fortschrittsbericht 2011, S. 35. Siehe schon Fortschrittsbericht 2010, S. 6; Zwischenbericht 2011, S. 11.
63 Vgl. auch Anselm, R: Staat. Frieden. Menschenrechte, Über die Eigenarten des evangelischen Umgangs
mit gegenwärtigen Konflikten, in: Zeitschrift für Evangelische Ethik, 54 (2010), S. 83-88; Afghanistan Analysts Network, a.a.O.
32
3.3 Abbau von Not
(27) Dass der Abbau von materieller Not in Afghanistan besonders relevant ist,
wird allseits anerkannt. Doch die Lebensbedingungen sind für viele Menschen nach
Jahrzehnten von Krieg und Bürgerkrieg weiterhin von großer Armut gekennzeichnet.
Die Friedensdenkschrift hat — orientiert am Prinzip der local ownership — die Aufgaben benannt, die zur Entfaltung lokaler friedensfördernder Ökonomien beitragen,
so insbesondere die Stärkung der Frauen als Nahrungsmittelproduzentinnen bei der
Entwicklungszusammenarbeit sowie die Rechenschaftspflichtigkeit der multinationalen Unternehmen.64 Gemessen an der Perspektive menschlicher Sicherheit und
einer nachhaltigen Friedens- und Entwicklungspolitik sind bei den Bemühungen zur
Verbesserung der Situation in Afghanistan trotz mancher guter Ansätze Weichen in
die falsche Richtung gestellt worden:
(28) Der beabsichtigte Aufbau staatlicher Strukturen wird teilweise durch die
Etablierung­von Parallelstrukturen in Gestalt internationaler und nationaler Nichtregierungsorganisationen (NGOs) konterkariert: Z.B. wurden eigens regierungsnahe
NGOs gegründet, um die auswärtigen finanziellen Hilfsmittel in Empfang nehmen
zu können.65 Während große internationale NGOs zum Teil wenig Kenntnis von der
Lage vor Ort haben, sind nationale NGOs nicht selten in die herrschenden Machtverhältnisse verstrickt. Lokale afghanische Akteure haben zu wenige Chancen, ihre
Kompetenzen für Friedensbildungsprozesse und für den wirtschaftlichen Aufbau
einzubringen und weiterzuentwickeln — wobei dies von den verschiedenen NATOTruppenstellern unterschiedlich gehandhabt wird.66 Selbstverständlich gibt es unter
64 So neben vielen anderen auch Scribner, S.: Achieving Long-Term Development in Afghanistan with
Low International Dependence, in: Peral, L./Tellis, A.J. (Hg.), ISS (European Union Institute for Secur­
ity Studies): Afghanistan 2011-2014 and Beyond. From support operations to sustainable peace,
Paris 2011, S. 51-52.
65 Brinkmann, C.: Frieden in Afghanistan. Durch wen? Mit wem? Zur Rolle lokaler zivilgesellschaftlicher
Schlüsselakteure und NGOs für einen bottom-up-Friedensprozess, in: Die Friedens-Warte 85 (2010),
4, S. 99-111. In Afghanistan Analysts Network, a.a.O., S. 6, wird berichtet, dass 40 Prozent der Hilfe
an die Geberländer in Gestalt von Unternehmensprofiten und Beratungshonoraren zurückfließen;
die Hälfte der Hilfe sei überdies geberlandgebunden.
66 Siehe dazu auch die Ausführungen der ExpertInnen Citha D. Maaß und Jan Köhler bei der 23. Sitzung
des Auswärtigen Ausschusses des Bundestages über Kriterien zur Bewertung des AfghanistanEinsatzes vom 23.11.2010. Deutscher Bundestag, BT-Prot. 17/23, bes. S. 22. Dieser Ausschuss tagte
vor dem Vorliegen des ersten Fortschrittsberichts. Von verschiedenen Experten, auch in der Anhörung
vor dem Auswärtigen Ausschuss, wird vor massiven externen Geldflüssen gewarnt wird, weil diese
unter den gegenwärtigen Bedingungen in erster Linie Korruption befördern. Siehe auch Wulf, H.:
Misguided State Building. The Case of Afghanistan, Paper Presented at the IPRA Global Conference,
Sydney 2010, sowie Scribner, S.: Achieving Long-Term Development in Afghanistan with Low Inter-
33
den bis zu 1.700 NGOs in Afghanistan zahlreiche Organisationen, die kenntnisreich,
engagiert und in einer nachhaltigen Friedensperspektive agieren. Doch hat auch
unter deutschen NGOs eine kritische Selbstreflexion über nicht intendierte Folgen
des eigenen Tuns begonnen. Die Abwerbung gut gebildeter afghanischer Kräfte67
durch externe Organisationen und Formen der Hilfe, die nicht örtlichen Bedürfnissen, sondern sicherheitspolitischen Lagebeurteilungen folgen, gehören zu den Problemen, die zu bedenken sind, wenn dem allgemein akzeptierten Prinzip „do no
harm“ Rechnung getragen werden soll.68
(29) Die sehr arme ländliche Bevölkerung in Afghanistan würde sich kaum in
großem­Umfang auf die gesundheitsgefährdende Drogenökonomie einlassen,69 wenn
sie sich nicht durch die Verhältnisse dazu gezwungen sähe. Billigprodukte aus dem
östlichen Ausland, aber auch Produkte aus Hilfslieferungen können die lokale kleingewerbliche Produktion­und landeseigene Produkte verdrängen. Internationale Hilfe­
sollte vor allem zur lokalen Wertschöpfung beitragen. Sie kann nur von Nutzen sein,
wenn sie kleinräumig und unter Berücksichtigung des vor Ort artikulierten Bedarfs
und der lokal organisierten Interessenklärung Mittel zur Selbsthilfe gibt. Anders
orientierte Entwicklungshilfe läuft Gefahr, regionale Konflikte zu fördern, z.B. wenn
von der internationalen Gemeinschaft oder einzelnen Staaten in bester Absicht sehr
schnell sehr viel Geld ausgegeben wird.70 Es ist zu klären, ob die sog. Gemeinde­
entwicklungsräte in Afghanistan für nachhaltige Entwicklung arbeiten. Die kürzlich
auch vom US-Senat nachgewiesenen Fälle von Korruption und Patronage bei Bauund Verkehrsprojekten sowie im privaten Sicherheitswesen laufen der Etablierung
nachhaltiger friedensfördernder Strukturen zuwider.71
67
68
69
70
71
34
national Dependence, in: Peral, L./Tellis, A.J. (Hg.), ISS (European Union Institute for Security Studies):
Afghanistan 2011-2014 and Beyond. From support operations to sustainable peace, Paris 2011,
S. 51-52. Siehe auch Afghanistan Analysts Network: The International Community’s Engagement in
Afghanistan Beyond 2014, 2011, S. 8 u. 17.
Siehe dazu auch Fortschrittsbericht 2011, S. 42.
Anderson, M.B.: Do no Harm. How Aid Can Support Peace — Or War, Boulder, London 1999.
Als neue Gefährdung wird im Zwischenbericht 2011, S. 13, auf den steigenden landeseigenen
Drogenkonsum­in Afghanistan hingewiesen; ähnlich Fortschrittsbericht 2011, S. 40; Fortschritts­
bericht 2012, S. 37 u. 54.
Siehe auch Jarvenpaa, M.: Making Peace in Afghanistan. The Missing Political Strategy, Washington
D.C. 2011, USIP (United States Institute of Peace) Special Report 267, sowie Citha D. Maaß bei der
Anhörung des Auswärtigen Ausschusses am 23.11.2010, Deutscher Bundestag: BT-Prot. 17/23, S. 22.
U.S. House of Representatives: Extortion and Corruption. Along the U.S. Supply Chain in Afghanistan,
2010, erwähnt bei Jarvenpaa, M., a.a.O.
(30) Die deutsche Bundesregierung hat seit 2010 die Mittel der zivilen Ressorts ganz
erheblich ausgeweitet. An positiven Entwicklungen, die seit 2009 mit deutscher Hilfe­
in Afghanistan (davon drei Viertel in Nordafghanistan) zu verzeichnen sind, werden
vor allem Maßnahmen der Infrastrukturbildung im Bereich der Grundbedürfnisse
(Wasserversorgung, Straßen, Energie, Krankenhäuser, Mikrokredite) sowie der Schul-,
Aus- und Fortbildung genannt.72 Es ist unter allen Umständen zu vermeiden, dass
Entwicklungsprojekte wider Willen soziale Ungleichheiten vertiefen oder zu ethnischreligiös aufgeladenen Konflikten führen — etwa mit Blick auf die pasch­tunische Bevölkerungsgruppe, die sich im Norden als Verlierer fühlt.73 Es ist besorgniserregend,
dass im Zwischenbericht 2011 einerseits auf „beachtliche“ Entwicklungserfolge hingewiesen, andererseits in Aussicht gestellt wird, dass „steigende Lebensmittelpreise
[…] einen Großteil der afghanischen Bevölkerung zusätzlich unter die Armutsgrenze
fallen lassen“.74 Die FAO schätzt, dass bis zu 70 Prozent der afghanischen Gesellschaft
von Lebensmittelunsicherheit betroffen sein können. Landwirtschaftliche Entwicklung
sollte entsprechend dem Ziel der lokalen Lebensmittelproduktion dienen.75
3.4 Anerkennung kultureller Verschiedenheit
(31) Die Proteste gegen den respektlosen Umgang auswärtiger Truppen mit kulturellen und religiösen Symbolen haben im Februar 2012 viele Opfer unter Zivilpersonen und Soldaten gefordert. Die Verbrennung des Koran hat auch das Vertrauen der
Einheimischen, die nicht den Taliban angehören, dauerhaft beschädigt.
(32) Friedensfördernde Prozesse und Strukturen bedürfen einer gleichberechtigten
Koexistenz von Kulturen und Religionen im Rahmen gemeinsamer Regeln. Andernfalls besteht die Gefahr, dass verhandelbare Interessenkonflikte zu (scheinbar) unversöhnlichen Identitätskonflikten werden. Kulturelle Sensibilität bedeutet aber
nicht die Duldung von Praktiken, die den Zielen eines gerechten Friedens wider­
sprechen, wie Willkürjustiz im Zusammenhang des Kartells von Drogenhandel und
politischer Patronage.76
72
73
74
75
Zwischenbericht 2011, S. 17; Fortschrittsbericht 2011.
Fortschrittsbericht 2010, S. 14.
Zwischenbericht 2011, S. 14.
Afghanistan Analysts Network: The International Community’s Engagement in Afghanistan Beyond
2014, 2011, S. 7.
76 Siehe ein Beispiel in Thörner, M.: „Wir respektieren die Kultur.“ Im deutsch kontrollierten Norden
Afghanistans, 2009.
35
(33) Hinsichtlich der Schutzdimension der Anerkennung kultureller Vielfalt kommt
es in Afghanistan auch darauf an, das Erbe der Geschichte kolonialer, willkürlicher
Staatsgrenzen und eines geringen Grads zentraler Staatsgewalt zu beachten, möglichst viele lokale Friedensallianzen zu befördern und die zivilgesellschaftlichen
Stimmen mit Gemeinwohlinteresse in den offiziellen und inoffiziellen politischen
Kontakten zu stärken.77
77 Die Stärkung der lokalen zivilgesellschaftlichen Stimmen ist ein Tenor, der sich in verschiedenen
Berichten findet, so bei Brahimi, L./Pickering, T.R.: Afghanistan. Negotiating Peace — The Report of
The Century Foundation International Task Force on Afghanistan in Its Regional and Multilateral
Dimensions, 2011; sowie Peral, L./Tellis, A.J. (Hg.), ISS (European Union Institute for Security Studies):
Afghanistan 2011-2014 and Beyond. From support operations to sustainable peace, Paris 2011;
Theros, M./Kaldor, M.: Building Afghan Peace from the Ground Up. A Century Foundation Report,
2011. Siehe auch Schirch, L.: Afghan Civil Society and a Comprehensive Peace Process, Washington
D.C. 2011, USIP (United States Institute of Peace) Peace Brief 99.
36
4. Die Situation der deutschen Truppen in Afghanistan
und die Aufgaben der Seelsorge in der Bundeswehr
4.1 Besondere Belastungen der Soldatinnen und Soldaten
(34) Für die Truppen der Bundeswehr in Afghanistan sind Tod und Verwundung
ständige Begleiter. Was früher als „das Äußerste“ ihres Berufsbildes galt, wird inzwischen vielfach als Selbstverständlichkeit dargestellt. Es sind Soldaten verwundet und
getötet worden. Zu den extremen Belastungen der Soldaten gehört aber auch die
Erfahrung, selbst einen anderen Menschen getötet zu haben. Seit 2009 wird der
Afghanistan-Einsatz in der deutschen Öffentlichkeit als „Krieg“ wahrgenommen. Die
Soldatinnen und Soldaten nehmen an Kampfhandlungen teil. Ihr Berufs- und Selbstbild bleibt davon nicht unberührt.78 Manche tragen lange an den physischen und
psychischen Folgen ihres Einsatzes. Viele fragen nach dem Sinn ihres persönlichen
Engagements.79 Sie stehen mit Leib und Leben für das Gelingen des Transitionsprozesses ein und müssen trotz der Erfahrung von Bedrohung und manchmal Ablehnung
respektvoll mit den neuen Partnern zusammenarbeiten.
(35) Soldatinnen und Soldaten, die ihren Beruf verantwortlich ausüben wollen,
können das nur mit dem Ziel tun, an dem riskanten Versuch mitzuwirken, durch
Einsatz militärischer Gewalt einen Friedens- und Rechtszustand herzustellen, in dem
Schwache und Wehrlose geschützt sind. Dieses Ziel macht Wehrdienst für Christinnen und Christen zu einer in persönlicher Gewissensentscheidung verantwortbaren
Option, und diesem Ziel dient auch der verfassungsmäßige Auftrag der Bundeswehr.
Nur im Falle der Notwehr und Nothilfe kann es für Christinnen und Christen eine
Ausnahme vom Gebot „Du sollst nicht töten!“ (5. Mose 5,17; 2. Mose 20,13) geben.
Dies ändert nichts daran, dass jeder, der das Tötungsverbot übertritt, vor Gott schuldig wird und nur auf Vergebung hoffen kann. Die Bereitschaft zur Tötung anderer
Menschen erfordert die Überwindung großer innerer Hemmschwellen.80 Was ein
Mensch anderen antut, verletzt ihn auch selbst in seiner psychischen und ethischen
78 Dörfler-Dierken, A./Kümmel, G. (Hg.): Identität, Selbstverständnis, Berufsbild. Implikationen der
neuen Einsatzrealität für die Bundeswehr, Wiesbaden 2010.
79 Vgl. das ZEITmagazin Nr. 49/2011 mit Porträts von 10 jungen Soldaten aus Bayern vor und nach
ihrem letzten Afghanistaneinsatz: Koelbl, H.: „Man macht, was man gelernt hat. Man schießt eben
zurück“, in: ZEITmagazin 49, 30.11.2011; ferner Rohde, M.: „Das ist doch sowieso sinnlos hier!“, in:
zur sache. bw. Evangelische Kommentare zu Fragen der Zeit, 21 (2012), S. 24-25.
80 Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr (Hg.): Friedensethik im Einsatz. Ein Handbuch der
Evangelischen Seelsorge für die Bundeswehr, Gütersloh 2009, S. 286 f.
37
Integrität.81 Daraus, dass sich Soldatinnen und Soldaten immer wieder mit dem
Faktum des Tötens und getötet Werdens auseinandersetzen müssen, können Gefühle
existenzieller Schuld und Scham, aber auch Reflexe der Abwehr entsprechender
Gefühle, Zweifel und Fragen erwachsen.82 Beschädigungen der psychischen und
ethischen Identität durch den Einsatz in Afghanistan können ebenso schwer wiegen
wie körperliche Schäden. Vorgesetzte, der Staat und die Politik stehen in der Fürsorge­
pflicht, aber auch die zivile Gesellschaft, Kameraden und Militärgeistliche tragen
Verantwortung dafür, Soldatinnen und Soldaten in diesen komplexen Problemlagen
wahrzunehmen und sie darin aufmerksam zu begleiten.
(36) Traumatischer Stress in Kampfhandlungen — z.B. bei zwei Dritteln derer, die
an den Gefechten in Kundus im Sommer 2011 teilgenommen hatten — kann zur
Entstehung eines Posttraumatischen Belastungssyndroms führen, eines Krankheitsgeschehen, das immer mehr Soldaten und Soldatinnen erfasst und inzwischen eine
immer größere öffentliche Aufmerksamkeit erhält.83 Auch bei denen, die in erster
Linie innerhalb der Feldlager tätig und mit Planungs-, Führungs- und Unterstützungsaufgaben betraut sind, schwindet angesichts der volatilen Sicherheitslage das
Bedrohungsgefühl nicht. Auch sie „haben Verwundung und Tod im nahen Umfeld
erlebt, fürchten Minen, Heckenschützen, Raketenbeschuss und Selbstmordatten­
tate“.84 Auch sie müssen mit Stressfaktoren leben, die aus permanenter Bedrohung,
Heimatferne, klimatischen Bedingungen und den Umständen des Lebens im Lager
resultieren und gerade unter ruhigeren Bedingungen besonders stark empfunden
werden. Ferner teilen alle die Erfahrung, dass der tägliche vierundzwanzigstündige
Verlust der Privatsphäre nur schwer zu ertragen ist. Der Mensch wird „gläsern“ und
81 Siegel, S./Zimmermann, P.: Moralische Verletzungen von Soldaten im Auslandseinsatz, in: Wehr­
medizinische Monatsschrift 54 (2010), 6-7, S. 185-188.
82 Das Thema Schuld und Schuldgefühl wird in der Bundeswehr-Literatur immer wieder angesprochen.
Vgl. z.B. Illauer, R.: Quo vadis, Staatsbürger in Uniform?, in: Beck, H.C./Singer, C. (Hg.): Entscheiden.
Führen. Verantworten: Soldatsein im 21. Jahrhundert, Berlin 2011, S. 57-62, dort S. 61: Auch wer
„objektiv“ keine Schuld auf sich geladen hat, wird „wahrscheinlich mit Schuldgefühlen zu kämpfen“
haben. „(D)er Soldat (wird) in Situationen hineingeführt […], die er von sich aus nie aufsuchen
würde. Fragen wir die Soldaten, die ihren ersten Gegner getötet haben, wie es ihnen geht.“ Vgl. auch
Sauer, W.: Der stille Wandel. Anforderungen an militärische Führungskräfte heute, a.a.O., S. 63-71,
hier S. 69: „Der stumme Schrei der geschundenen Seelen verhallt immer noch viel zu oft und un­
bemerkt.“ Nach Sauers Beobachtung haben die Soldaten einen „inneren Wandel“ vollzogen und
unterscheiden sich von ihren „‚normal‘ sozialisierte(n), eher auf Deeskalation von Konflikten
ausgerichtete(n) junge(n) Deutschen“ (ebd.).
83 Langer, P.C.: Soldatenalltag in Afghanistan, in: report psychologie 36 (2011), 6, S. 252-257, hier
S. 257. Vgl. zum Gesamtkomplex Tegtmeier, M.A.: Traumatischer Stress bei militärischen Kräften.
Einsatz, Nachsorge, Herausforderungen. (Studien zur Stressforschung 31), Hamburg 2010.
84 Langer, P.C.: a.a.O., S. 254.
38
dünnhäutig.85 Dies erfordert Verständnis und den Schutz persönlicher Freiheits­
räume. Ein eigenes Problem stellt die zu über neunzig Prozent männerdominierte
Lagergemeinschaft dar.
(37) Viele Bundeswehrangehörige haben außerhalb des geschützten Lagers keine
direkten Berührungspunkte mit der lokalen Bevölkerung in ihren Dörfern und Siedlungen. Die Kontakte beschränken sich oftmals auf einheimisches Unterstützungspersonal. Nachrichten stammen vor allem von Kameraden, die im Außeneinsatz und
manchmal auch in Gefechten standen. Zur politischen Verantwortung für den deutschen Afghanistaneinsatz gehört es, die Soldaten vor Ort ebenso wie die Öffentlichkeit zuhause über die Gesamtentwicklung im Einsatzland zu informieren und so eine
staatsbürgerliche Urteilsbildung zu ermöglichen. Zudem bedarf es einer verstärkten
Wahrnehmung und Diskussion der Situation, in der sich die deutschen Einsatzkräfte
in Afghanistan befinden. Insbesondere die Familienangehörigen der Soldatinnen und
Soldaten sollten stärker in die Kommunikation über den Auftrag und dessen Durchführung einbezogen werden, damit sie verstehen, was ihre Partner und Kinder im
Einsatzland tun. Fürsorge und Betreuung sollten solche Soldatenfamilien nicht aus
dem Blick verlieren, deren Lebensort weit vom Dienstort und dem zuständigen Familienbetreuungszentrum entfernt liegt. Aus dieser Situation ergeben sich auch für
die Militärseelsorge besondere Herausforderungen in der Begleitung der daheim
gebliebenen Angehörigen der Soldatinnen und Soldaten.
(38) Der Einsatz in Afghanistan dauert für die meisten Soldatinnen und Soldaten
vier Monate; danach sollen sie für mindestens zwei Jahre nicht für Auslandsein­sätze
herangezogen werden. Die Praxis zeigt aber, dass Spezialisten häufig länger im Einsatz bleiben müssen und auch öfter als vorgesehen zu Einsätzen herangezogen
werden. Häufige Einsätze bergen die Gefahr traumatisierender Überbelastung. Deshalb müssen zwischen den Einsätzen ausreichende Rekreationsphasen für alle und
Planungssicherheit für die Familien gewährleistet werden. Gleichzeitig ist jedoch
auch zu bedenken, dass unter Gesichtspunkten der interkulturellen Kompetenz ein
allzu schneller und häufiger Wechsel problematisch sein kann.
85 Die damit einhergehenden Belastungen können unter Rückgriff auf das Konzept der „totalen Institution“ (Erving Goffman) beschrieben werden. Sie werden aus der Perspektive eines Militärseel­sorgers
anschaulich geschildert von Jurkiewicz, S.: Erfahrungen als Militärseelsorger bei der Truppenbe­
gleitung von Soldaten und Soldaten von ISAF, in: Beck, H.C./Singer, C. (Hg.): Entscheiden. Führen.
Verantworten: Soldatsein im 21. Jahrhundert, Berlin 2011, S. 249–260. Vgl. auch Buß, S.: Als Truppenpsychologe im Einsatz, a.a.O., S. 267–274; Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr (Hg.):
Friedensethik im Einsatz. Ein Handbuch der Evangelischen Seelsorge für die Bundeswehr, Gütersloh
2009, S. 320-344.
39
(39) Das Konzept der Inneren Führung verankert die existentielle Auseinander­
setzung mit militärischer Gewalt, Tod und Verwundung, Schuld und Verantwortung
in der Führungskultur der Bundeswehr und in verschiedenen Ausbildungszusammenhängen.86 In diversen Unterrichtseinheiten und -formen werden die Soldatinnen und
Soldaten der Bundeswehr bei der kritischen Reflexion auf Gewalt und militärische
Gewaltmittel unterstützt. Sie erfahren hier, dass Gewissensfreiheit und Menschenrechte in der Bundeswehr respektiert werden müssen und dass die militärische Gehorsamspflicht begrenzt ist. Auf diese Weise sollen sie in ihrer Urteilsfähigkeit gestärkt und zum verantwortlichen Bestehen der beim Umgang mit Gewaltmitteln
unausweichlichen Dilemmasituationen befähigt werden. Von besonderer Bedeutung
ist auch der Unterricht in interkultureller Kompetenz, die inzwischen als militärische
Schlüsselqualifikation angesehen wird.87
4.2 Der Dienst der Soldatenseelsorge
(40) Seit Gründung der Bundeswehr ist die Militärseelsorge ein unabhängiger Kooperationspartner. Die Militärgeistlichen werden durch ihre Landeskirchen für diesen
Dienst in der Regel sechs bis zwölf Jahre als staatliche Beamte auf Zeit freigestellt.
In ihrer seelsorglichen Tätigkeit sind sie ausschließlich kirchlichem Recht unter­
worfen und von staatlichen Weisungen unabhängig. Die evangelische Soldatenseelsorge in der Bundeswehr orientiert sich am Leitbild der „kritischen Solidarität“.88 „Das
bedeutet“, so heißt es in der Friedensdenkschrift, „dass die evangelische Soldatenseelsorge einerseits eine an Recht und Gesetz gebundene militärische Schutzauf­gabe
86 Bundesminister der Verteidigung: Zentrale Dienstvorschrift 10/1. Innere Führung. Selbstverständnis
und Führungskultur der Bundeswehr, Norden 2008.
87 Sauer, W.: Der stille Wandel. Anforderungen an militärische Führungskräfte heute, in: Beck, H.C./
Singer, C. (Hg.): Entscheiden. Führen. Verantworten: Soldatsein im 21. Jahrhundert, Berlin 2011,
S. 63-71, weist darauf hin, dass nicht nur die Begegnung mit Menschen aus dem Einsatzland, sondern auch mit Soldaten aus anderen Nationen als „Stressor“ wirken kann: „Entweder wurden auf
deutscher Seite häufig andere und damit fremde kulturelle Werte und Normen als minderwertig und
nachrangig angesehen oder unreflektiert strikt abgelehnt. Teilweise wurde die empfundene ‚Andersartigkeit‘ aus Unkenntnis derart fehlinterpretiert und missverstanden, dass sowohl das Gefühl vermeintlicher eigener Überlegenheit oder auch im Zustand tiefer Betroffenheit stark ausgeprägte und
nachhaltig empfundene Empathie sehr verbreitet zu individuellem Stress führten“ (a.a.O., S. 70). Vgl.
auch Ulrich, U.: Interkulturelle Kompetenz in der Bundeswehr, in: a.a.O., S. 100-109. Langer, P.C.:
Soldatenalltag in Afghanistan, in: report psychologie 36 (2011), 6, S. 252-257, berichtet S. 257: „Nur
27 Prozent der Befragten erklären, sie fühlten sich im Umgang mit Menschen aus anderen Kulturen
sicher“, und weitere zehn Prozent fühlen sich dabei „unwohl“.
88 Ackermann, D.: Wie viel Kritik, wie viel Solidarität? Über die Evangelische Militärseelsorge, in: zur
sache.bw. Evangelische Kommentare zu Fragen der Zeit 20 (2011), S. 30-35.
40
als im Grundsatz ethisch verantwortbar bejaht, sich andererseits aber keineswegs
unkritisch mit konkreten sicherheitspolitischen Vorgaben, militärstrategischen Doktrinen oder gruppenspezifischen Mentalitäten identifizieren darf“ (Ziffer 66). Solda­
ten und Militärseelsorger teilen die Lebensbedingungen im Lager und das Gefühl der
Bedrohung; als waffenlose Zeugen der Friedensbotschaft Jesu stehen Seel­sorger­
innen und Seelsorger in einem Spannungsverhältnis zu jeder Form des Gewalt­
gebrauchs. Das Leitbild des gerechten Friedens und die Kriterien einer Ethik rechtserhaltender Gewalt sind Grundlage des Dienstes evangelischer Militärseel­sorger.
(41) Zu den Kernaufgaben der Militärgeistlichen gehören neben der Seelsorge Gottesdienste, Andachten und Rüstzeiten. Angesprochen werden auch Soldatenfami­lien.
Das christliche Angebot trägt dazu bei, den Alltag zu strukturieren und Raum für
seelische Rekreation zu bieten. Junge Soldatinnen und Soldaten werden in Afghanistan mit existenziellen Grenzerfahrungen konfrontiert. Militärgeistliche helfen bei
der Bearbeitung und Einordnung solcher Erfahrungen. Sie sind Zuhörende und Ratgebende in vertraulichen Gesprächen, bei alltäglichen Sorgen ebenso wie in tiefer
Trauer und beim Umgang mit Scham und Schuld. Daneben sind sie Ansprechpartner
auch für Vorgesetzte und für die Betreuung der Truppe Zuständige.89 Militärseel­
sorger können außerhalb des Dienstwegs Probleme erkennen und Lösungen suchen.
(42) Militärpfarrerinnen und -pfarrer erteilen im Auftrag des Staates Lebenskundlichen Unterricht. Er wurde 2011 neu konzipiert als berufsethischer Unterricht, als
Ort freier und vertrauensvoller Aussprache. Er umfasst eine Doppelstunde im Monat.
Seine Akzeptanz bei Soldatinnen, Soldaten und Dozenten ist hoch. Während des
Auslandseinsatzs kann im Unterricht reagiert werden auf persönliche Probleme wie
Trennung von Familie und Freunden und die Herausforderung durch den Einsatz von
Gewalt. Es können Informationen über Kultur und Religion im Einsatzland vermittelt
und die Sensibilität für die Menschen in Afghanistan und ihre Lebensweise gestärkt
werden. Der Lebenskundliche Unterricht vermittelt neben persönlicher auch interkulturelle Kompetenz. Die selbstkritische Auseinandersetzung der Soldatinnen und
Soldaten mit ihrer eigenen Gewaltfähigkeit und der jeder Gewalt innewohnenden
Dynamik ist vorgesehen. Nach den einschlägigen Lehrplänen soll dies außer im
89 Unterstützt werden die Militärpfarrerinnen und -pfarrer durch die Evangelische und die Katholische
Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung, die vor allem mit ihren „Oasen“ Angebote zu geselligem
Beisammensein, Freizeitaktivitäten und Genuss bereithalten.
41
Lebens­kundlichen Unterricht auch in den Unterrichtseinheiten zu den „Gestaltungsfeldern“ der Inneren Führung erfolgen.90
(43) Von den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gehört derzeit etwa die
Hälfte einer christlichen Kirche an.91 In Afghanistan waren bisher insgesamt 61 evangelische Militärgeistliche im Dienst (März 2013). Bis zum Sommer 2013 waren drei
evangelische Militärgeistliche für jeweils vier Monate an den deutschen Standorten
in Afghanistan tätig und für nahezu 5000 Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
zuständig. In Mazar-e-Sharif und in Kunduz wirkten neben dem evange­lischen jeweils ein katholischer Militärgeistlicher. Die Militärgeistlichen betreuten von ihren
Standorten aus weitere Lager und Unterkünfte deutscher Soldaten in der Nähe.
(44) Zusammen mit Ärzten, Sanitätspersonal und Truppenpsychologen gehören
die Militärseelsorger zum „psychosozialen Netzwerk“, das die Bundeswehr zur Unterstützung der Truppenangehörigen eingerichtet hat. Die Akzeptanz der Militärseelsorgerinnen und -seelsorger ist generell hoch. Im ISAF-Einsatz geben „(n)eun
von zehn Befragten […] an, es gut zu finden, dass Truppenpsychologen und Militärseelsorger vor Ort sind.“92 Das Angebot der Militärgeistlichen wird intensiv genutzt.
Auch nicht der Kirche angehörende Soldatinnen und Soldaten suchen Gespräch und
Austausch mit ihnen.93 Neben ihrer seelsorglichen ist die rituell-liturgische Kom­
petenz gefragt. Militärgeistliche stehen Soldaten und Soldatinnen im Einsatz zur
Seite. Sie überbringen Todesnachrichten, trösten und stärken die Hinterbliebenen
und diejenigen, die einen Kameraden verloren haben. Sie betreuen die „Zentrale
Trauerfeier“ des Dienstherrn.
(45) Auch deutsche oder internationale Polizisten und Entwicklungshelfer finden
in den Militärseelsorgern verlässliche Ansprechpartner. Seit 2009 ist die Betreuung
deutscher Polizisten im Auslandseinsatz durch Militärgeistliche vertraglich geregelt.
Auf Wunsch kümmern sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger auch um Mitarbei90 Die ZDv 10/1 2008, Ziffer 508, unterstreicht die Bedeutung ethischer Reflexion und moralischen
Urteilsvermögens für den Dienst der Soldatinnen und Soldaten. Die Führungsphilosophie und Organisationskultur der Bundeswehr prägende Innere Führung ist in ihrem Kern ein ethisches Programm,
siehe: Bundesminister der Verteidigung: Zentrale Dienstvorschrift 10/1. Innere Führung. Selbst­
verständnis und Führungskultur der Bundeswehr, Norden 2008.
91 Im Jahr 2012: 63.210 evangelische und 48.435 katholische Soldaten; vgl. Deutscher Bundestag:
BT-Drs. 17/9482, S. 12, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zum Thema „Multikulturelle Identität der Bundeswehr“ (Deutscher Bundestag: BT-Drs. 17/9300).
92 Langer, P.C.: Soldatenalltag in Afghanistan, in: report psychologie 36 (2011), 6, S. 252-257, S. 256.
93Ebd.
42
tende des Auswärtigen Amtes, der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit
oder kirchlicher Entwicklungshilfeorganisationen. Häufig kommen diese Zivilisten
zu Gottesdiensten und Andachten oder zu anderen Anlässen ins Feldlager. Obwohl
es zu begrüßen ist, dass Militärgeistliche diese Aufgabe übernehmen, könnte überlegt werden, ob eine von der Militärseelsorge unabhängige seelsorgliche Begleitung
für die zivilen Angehörigen der Hilfswerke sinnvoll ist.
(46) Evangelische Militärseelsorgerinnen und -seelsorger aus Deutschland arbeiten mit ihren katholischen Kollegen und mit der Military Chaplaincy aus anderen
Ländern eng zusammen. Im Unterschied zu den Militärgeistlichen vieler Länder sind
die deutschen nicht in die militärische Hierarchie eingebunden. Trotz verschiedener
nationaler Militärkulturen ist die Zusammenarbeit in der Regel unproblematisch. Auf
Bitten der militärischen Führung führen die Militärgeistlichen im Feldlager Gesprächs- und Informationsveranstaltungen mit islamischen Geistlichen durch.
43
5. Friedenspolitische Aufgaben im Blick
auf Afghanistan
(47) Frieden in Afghanistan verlangt Verhandlungen für tragfähige Friedensstrukturen und eine friedenspolitisch kohärente Politik der internationalen Gemeinschaft.
Deutschland hat daran ein Interesse in politischer und in ökonomischer Hinsicht.
Über die Kosten des „nicht-internationalen bewaffneten Konflikts“ in Afghanistan
für Deutschland wird wenig transparent gesprochen.94 Unbestritten ist, dass eine
tragfähige Verhandlungslösung95 angesichts des Endes der ISAF-Mission dringlich ist.
(48) Um umfassenden diplomatischen Bemühungen zum Erfolg zu verhelfen, ist
ein kohärentes Vorgehen mit hoher Lokalexpertise von größter Bedeutung. Seit dem
Wechsel in der US-Administration und der neuen NATO-Strategie für Afghanistan
hat sich das Interesse an Aussöhnung, Reintegration von oppositionellen Kämpfern,
aber auch an Verhandlungen verstärkt.96 Deutschland war 2010 und 2011 schon als
Vermittlerin für Geheimgespräche zwischen der US-Regierung und der Vertretung
der Taliban tätig geworden. Das hatte zu einem Verbindungsbüro in Doha/Qatar
ge­führt, welches auch künftig als neutraler Ort für Verhandlungen bedeutsam sein
kann. Eine Analyse aller bisherigen Bemühungen um die Aufnahme von Verhandlungen von Seiten innerafghanischer Kräfte, Saudi Arabiens, der EU, Großbritanniens
und Deutschlands macht deutlich, dass alle politischen und gesellschaftlichen Gruppen
des Landes einbezogen werden müssen, damit Aussicht auf Erfolg besteht: In Qatar
94 Brück, T./de Groot, O./Schneider, F.: Eine erste Schätzung der wirtschaftlichen Kosten der deutschen
Beteiligung am Krieg in Afghanistan, in: Wochenbericht des DIW Berlin Nr. 21/2010, S. 11, zeigen,
dass sich die geschätzten monetären Gesamtkosten allein für den Staatshaushalt bei einer mittleren
Rechnung auf fast 2 Mrd. Euro jährlich belaufen.
95 Es muss ein tragfähiges Konzept bestehen für die Zeit nach einem Abzug der ausländischen Kampftruppen. Die Konferenzen von Istanbul (Instanbul Process on Regional Security and Cooperation for
a secure and stable Afghanistan) und von Bonn II im Jahre 2011 sowie die Ergebnisse des NATOGipfels in Chicago und der Geberkonferenz in Tokyo, aber auch der „Heart of Asia Conference“ in
Kabul (vom 11. bis zum 17.06.2012) beziehen sich auf die Transformationsdekade bis 2024 und
sollen den Afghanen insoweit eine Sicherheitsperspektive geben. Der NATO Strategic Plan for
Afghanistan­(NSPA) mit den daraus folgenden Vorentscheidungen der NATO-Verteidigungsministerkonferenz in Brüssel (09./10.10.2012) für eine ISAF-Folgemission nach 2014 (RESOLUTE SUPPORT),
dient ebenfalls der Rückversicherung der Afghanen für die Zeit nach 2014. Der damit in Gang gesetzte Prozess der Eigenverantwortung mit verlässlicher Hilfe muss fortgesetzt und intensiviert
werden. Nur so können Deutschland und die internationale Gemeinschaft der Verantwortung gerecht
werden, die sie mit dem Einsatz in Afghanistan auf sich genommen haben.
96 Siehe Wörmer, N.: Sondierungsgespräche und Friedensinitiativen in Afghanistan. Akteure, ihre Forderungen und Deutschland als Vermittler, SWP-Aktuell 2012/A 70, Berlin 2012.
44
war die afghanische Regierung zunächst nicht beteiligt gewesen. Es geht neben der
afghanischen Regierung nicht nur um die drei Hauptakteure der Aufstandsbewegung
(Taliban, islamische Partei/HIG und Haqqani-Netzwerk), sondern auch um die nichtmilitante politische Opposition. Gleichzeitig sollten auch Pakistan und Iran über die
Initiativen informiert werden. Dabei stellt es sich als äußerst problematisch heraus,
dass die von Bündnispartnern geübte Strategie gezielter Tötungen sowie die Rivalitäten der Aufständischen untereinander aktuelle oder potentielle Verhandlungspartner treffen.97 Wie schwierig die Aufgabe ist, machen auch die Attentate auf Mitglieder des 2010 eingerichteten Hohen Friedensrats und die innerafghanische scharfe
Kritik an seiner Zusammensetzung deutlich, sowie kontroverse Auffassungen über
die Wahrung der Verfassung und den Abzug ausländischer Truppen.98 Da Deutschland im Land angesehen ist, könnte es in dieser Situation möglicherweise hilfreich
sein, aus der Geschichte eigener Erfahrungen heraus vertrauensbildende Maßnahmen vorzuschlagen, die Verhandlungsinitiativen für einen Waffenstillstand unterstützen und weitere Schritte hin zu Frieden und Versöhnung bzw. Mediation ein­
leiten können.
(49) Seit 2010 ist es neben Regionalkonferenzen zu einer Abfolge von internationalen Konferenzen gekommen, in denen die Beteiligten Verpflichtungen für die Zukunft Afghanistans eingegangen sind und es um den Abzug der Kampftruppen und
eine „Übergabe in Verantwortung“ geht. Das Ende der ISAF-Mission wurde für 2014
vorgesehen. Seit den Beschlüssen über einen Rückzug der Kampftruppen und ersten
Konzeptionen für eine Nachfolgemission der ISAF, die sich auf Ausbildung und Beratung konzentrieren soll,99 gibt es innerhalb und außerhalb Afghanistans eine Diskussion, auf welche Weise der Übergang verantwortlich gestaltet werden kann.
Diese Diskussion ist von einer Uneinigkeit darüber gekennzeichnet, in welcher Weise
die ausländischen Truppen das Geschehen in Afghanistan beeinflusst haben: Es gibt
Stimmen, die die Sicherheitslage vor Ort von der Präsenz der ausländischen Truppen
abhängig machen, es gibt andere, die darin umgekehrt gerade die ständige Quelle
97 Siehe dazu die Ausführungen bei der Anhörung während der 23. Sitzung des Auswärtigen Ausschusses (Deutscher Bundestag, BT-Prot. 17/23). Ferner die Aussage des früheren ISAF-Oberbefehlshabers
McChrystal zit. bei Rudolf, P./Schaller, C.: „Targeted Killing“. Zur völkerrechtlichen, ethischen und
strategischen Problematik gezielten Tötens in der Terrorismus- und Aufstandsbekämpfung, SWPStudien/S 01, Berlin 2012, S. 31.
98 Interviews mit führenden Mitgliedern der Taliban zeigen, dass es in der Verfassungsfrage um kluge
Verfahren zur allseitigen Gesichtswahrung gehen muss. Siehe Semple, M./Farrell, T./Lieven, A./Chaudhuri, R.: Taliban Perspectives on Reconciliation, RUSI (Royal United Services Institute) Briefing Paper,
2012.
99 RESOLUTE SUPPORT, dabei wird offiziell nur über eine NATO-geführte Mission gesprochen.
45
für immer erneute Aktivitäten Aufständischer sehen.100 Entsprechend verschieden
fallen die Einschätzungen der Folgen des Truppenabzugs aus. Unabhängig von Befürchtungen und Hoffnungen sind die beschlossenen Maßnahmen zur Übergabe der
Sicherheitsverantwortung an die Afghanen aber in vollem Gang. Auf dem NATOGipfel in Chicago hat Deutschland zugesagt, sich ab 2015 mit einem jährlichen
Beitrag in Höhe von rund 150 Mio. Euro an der Finanzierung der Afghanischen
Nationalen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces–ANSF) zu betei­li­
gen.101
(50) Folgende Gesichtspunkte im Blick auf einen verantwortlichen Abzug sind in
einer friedensethischen Perspektive zu bedenken:
— Zu einem verantwortlichen Abzug der ausländischen Truppen gehört so weit wie
möglich eine Wiedergutmachung der durch sie angerichteten Schäden.
— Da in den nächsten Jahren schon wieder ein Rückbau der jetzt noch weiter aufgebauten Sicherheitskräfte geplant ist, wäre auch ein kontrollierter Abbau von
Waffenpotenzialen dringend zu prüfen. Die weitere Ausrüstung und Ausstattung
der ANSF muss zwingend vom Auf- und Ausbau effektiver Rechtsstaatlichkeit
begleitet werden. Milizen sollten parallel dazu möglichst entwaffnet und ihre
Aufgaben von den ANSF übernommen werden. Wie die leidvolle Kriegsgeschichte
Afghanistans zeigt, sind Rüstungsexporte und Militärhilfe oft von einer kurzsichtigen Politik geprägt gewesen, die nicht mit Veränderungen der Machtverhältnis­
se rechnet und elementare politische Voraussetzungen für nachhaltige Friedensprozesse ignoriert. Vor diesem Hintergrund ist die beabsichtigte Rückführung des
militärischen Gerätes der Bundeswehr zu begrüßen.
— Es geht auch um eine Abfederung der Folgen für die lokalen Ökonomien und die
Personen, die mit den auswärtigen Truppen bzw. Organisationen zusammen
gearbeitet­haben, wie im Fortschrittsbericht 2012 betont. Den Einreiseanträgen
lokaler afghanischer Mitarbeiter der Bundeswehr, die sich nach deren Abzug
gefährdet sehen, sollte dringend stattgegeben werden. Deutschland hat zugesagt, Afghanistan zunächst bis 2016 weiterhin mit jährlich bis zu 430 Mio. Euro
zu unterstützen, die in Vorhaben zur Verbesserung der Lebensbedingungen und
zur Stärkung der Regierungsführung fließen sollen. Begrüßenswert ist hier die
neue Gewichtung zu Gunsten ziviler Maßnahmen. In einer friedenspolitischen
Perspektive ist zum einen die Förderung der ländlichen Entwicklung von hoher
100 Zu den verschiedenen Stimmen siehe u.a. Schäfer, P.: Afghanistan 2012. Ein Reisebericht aus dem
Jahr 11 der NATO-Militärintervention, Berlin 2012. Entsprechend verschieden äußern sich auch die
diversen zivilen Plattformen und Initiativen für Afghanistan in Deutschland.
101 Fortschrittsbericht 2012, S. 5.
46
Bedeutung. Der Gipfel in Tokio hat eine Konditionalisierung der Hilfe beschlossen, bei der die festgelegten Reformschritte in Afghanistan mit Indikatoren gemessen werden. Eine Analyse der International Crisis Group von 2012 macht zum
anderen auf die große Gefahr aufmerksam, die dem Land droht, wenn es nicht
gelingt, die verfassungsgemäß anstehenden Wahlen 2013 und 2014 in einem
geklärten Feld institutioneller Zuständigkeiten abzuhalten.102 So naheliegend
angesichts dieser Situation eine Konditionalisierung der Hilfsmittel zu sein
scheint, so zeigt sie doch auch den fragilen Zustand im Land und die Gratwanderung zwischen äußerer Einflussnahme und Konsolidierung des notwendigen
innerafghanischen politischen Prozesses.
(51) Dem Geist der Friedensdenkschrift folgend sind darüber hinaus folgende friedenspolitisch bedeutsamen Handlungsfelder und -ziele zu bedenken:
— Im Sinn ziviler Konfliktbearbeitung wäre es wichtig, gleichzeitig und auf verschiedenen Ebenen besonderes Gewicht auf die Auslotung verhandelbarer Interessen zu legen. Zivilgesellschaftliche Akteure vor Ort aus 34 Provinzen und
landeskundige NGOs sollten eine starke Stimme erhalten; das gilt insbesondere
für Frauengruppen. Informelle Gespräche zwischen allen relevanten Akteuren
können dazu beitragen, dass sich Allianzen für den Frieden auf allen Ebenen, vor
allem auch der Orts- und der Provinzebene konstituieren können.
— Die Konsolidierung institutioneller Grundlagen für zivil ausgetragene Konflikte
bedarf großer Aufmerksamkeit, um die Betrugsvorwürfe der letzten Wahlen nicht
in der Situation der geplanten „Transition“ und „Transformation“ zu wiederholen.
Der Afghanistanbericht der International Crisis Group sieht hier sogar die Gefahr
der Konflikteskalation bis hin zu einem Staatszusammenbruch.103
— Das einheimische Rechtswesen kennt nicht nur auf dem Land, sondern auch in
Kabul eigentümliche Verbindungen formaler und informeller Mechanismen
(tradi­tionelle Schlichtungsforen), deren Berücksichtigung mit Blick auf eine tragfähige rechtsstaatliche Lösung wichtig sein könnte, auch wenn wichtige Fragen
der Kohärenz damit verbunden sind.104
— Im Sinn der Konzepte von menschlicher Sicherheit und menschlicher Entwicklung
ist die Förderung von Entwicklungschancen unabdingbar. Dazu sind von ausländischen Investoren sowie von internationalen und nationalen NGOs Beiträge zur
102 International Crisis Group: Afghanistan. The Long, Hard Road to the 2014 Transition, 2012.
103 Siehe dazu International Crisis Group, a.a.O., S. 6, 17f. u. 20.
104 Als gut und kostengünstig werden diese Verbindungen bewertet von Nesari, Z./Tawfik, K.: The Kabul
Courts and Conciliators. Mediating Cases in Urban Afghanistan, Washington D.C. 2011, in: USIP
(United States Institute of Peace) Peace Brief 101. Siehe auch Fortschrittsbericht 2011, S. 39.
47
Stärkung regionaler und lokaler Lösungen vor allem mit Blick auf Lebensmittel
und die Förderung von Ernährungssouveränität (food sovereignity) zu verlangen
und diesbezüglich eine öffentliche Rechenschaftspflicht einzuführen. Trotz
widerstreitender­Interessen und bislang eher geringen Erfolgen könnten als vertrauensbildende Maßnahmen regionale Kooperationen Afghanistans mit seinen
Nachbarstaaten gefördert werden.
(52) Innerer Frieden lässt sich von außen nicht erzwingen; dies ist ein wesentliches
Argument der Friedensdenkschrift (Ziffern 182 f.), das auch durch die Aussage des
Fortschrittsberichts 2011105 bestätigt wird. Jede Intervention muss nichtintendierte
Folgen reflektieren: neue soziale und politische Spannungen ebenso wie den verstärkten Zusammenschluss regierungskritischer bzw. -feindlicher Gruppen. Wie auch
die Situation nach den Balkankriegen der 1990er Jahre zeigt, weisen Staats- und
Wirtschaftsstrukturen, die von Interventionsmächten eingeführt werden, oft eine
geringe Stabilität auf. Ohne tiefe Kenntnis und sensible Beachtung gewachsener
Strukturen besteht die Gefahr, dass nicht die friedensfördernden Akteure der ein­
heimischen Zivilgesellschaft unterstützt werden, sondern ethnopolitisch und wirtschaftlich definierte Interessengruppen. Das ist insbesondere auch mit Blick auf die
bedeutenden Rohstoffe in Afghanistan zu bedenken. In Zeiten der Globalisierung
benötigen friedensstabilisierende Maßnahmen einen weiten Zeithorizont in allen
vier Zieldimensionen des gerechten Friedens: Schutz vor Gewalt, Förderung der Freiheit, Abbau von Not, Anerkennung kultureller Verschiedenheit. Wenn die immer
wieder beschworene Zuständigkeit der Afghanen und Afghaninnen für die Zukunft
ihres Landes (local ownership) ernst genommen werden soll, bedarf es seitens
externer­Akteure eines ebenso zurückhaltenden wie stimmigen Handelns, das der
Achtung der politischen, sozialen und kulturellen Menschenrechte verpflichtet ist.
105 Fortschrittsbericht 2011, S. 47.
48
6.Schlussbemerkung
(53) Das friedensethische Leitbild des „gerechten Friedens“ bewährt sich mit Blick
auf eine friedenspolitische Bewertung der Situation in Afghanistan. Es steht für ein
Konzept, das Frieden und Gerechtigkeit eng aufeinander bezieht, den Einsatz militärischer Gewalt an hohe rechtliche Schranken und verlässliche völkerrechtliche
Verfahrensregeln bindet und einen politischen Prozess in Richtung auf menschliche
Sicherheit und menschliche Entwicklung in den Blick nimmt.
(54) Im Blick auf den Afghanistan-Einsatz stellt sich allerdings die ernste Frage,
ob nicht die militärischen Mittel eine Eigendynamik entwickelt haben, die dazu
führte, dass das Leitbild des „gerechten Friedens“ aus dem Zentrum des Handelns
herausgerückt ist. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Einsatzregeln für COM ISAF
zivile Verluste und Schäden so weit wie möglich zu vermeiden suchen, kommen
Beobachter zu dem Urteil, dass der Einsatz von militärischer Gewalt — als Reaktion
auf die asymmetrische Gewaltanwendung der oppositionellen militärischen Kräfte —
an manchen Orten zu einer Spirale der Gewalteskalation geführt hat, die nur schwer
rechtlich eingehegt oder in rechtsstaatliche Formen überführt werden konnte. Kon­
sens innerhalb der Kammer war es, dass ein möglichst umfassendes friedenspoli­
tisches Konzept unter Einschluss von Szenarien für die Beendigung des Einsatzes für
den Afghanistan-Einsatz gefehlt hat (und noch fehlt). Aufgrund dieser konzeptionellen Leerstelle gab und gibt es auf Seiten der intervenierenden Staaten eine Unsicherheit im Urteil über Art und Umfang der einzusetzenden Mittel, dies auch in
Hinblick auf konsistente Abstimmungen aller Truppen stellenden Nationen. Insbesondere zeigt sich, dass das Verhältnis von militärischen und zivilen Anteilen sowohl
für den deutschen Einsatz als auch für die internationalen Partner des Afghanistaneinsatzes einer genaueren Abstimmung bedurft hätte.
(55) Aus diesem Konsens werden innerhalb der Kammer unterschiedliche Folge­
rungen gezogen:
Ein Teil der Kammer sieht durch die Situation in Afghanistan die Prinzipien und
Kriterien der Friedensdenkschrift bestätigt und bewertet die friedensethische Legitimität des Einsatzes trotz gegebener völkerrechtlicher Mandatierung sehr kritisch.
Es würden zum Teil erhebliche Diskrepanzen gegenüber den in der Denkschrift formulierten Bedingungen für internationale bewaffnete Friedensmissionen sichtbar.
Die zivilen Anstrengungen seien nicht Teil eines konsistenten friedenspolitischen und
strategischen Gesamtkonzepts gewesen.
49
Ein anderer Teil der Kammer betont die Legitimität des Einsatzes unter dem Gesichtspunkt, dass die ursprüngliche Interventionsentscheidung durch nicht erkennbare
Faktoren und Entwicklungen im laufenden Einsatz zu zuvor unvorhergesehenen und
ungewollten Gewaltmaßnahmen gezwungen habe. Die beträchtlichen zivilen Anstrengungen seien in der öffentlichen Darstellung und Wahrnehmung nicht angemessen gewürdigt worden. Es sei geboten, nicht die Prinzipien, wohl aber die auf
einzelne Handlungssituationen bezogenen Kriterien der Friedensdenkschrift weiterzuentwickeln.
(56) Im Arbeitsprozess der Kammer ergaben sich eine Reihe von konkreten politischen Anregungen und Aufgaben für die ethische Urteilsbildung, die in der Friedens­
denkschrift noch nicht gesehen werden konnten.
a. Für die politischen Verfahren der Mandatierung von Einsätzen durch den Deutschen Bundestag legt es sich nahe, den militärischen Teil in eine umfassende
Mandatierung einzubinden, in der die zivilen friedenspolitischen Ziele und Maßnahmen konkretisiert werden.
b.Die Friedensdenkschrift unterzog die Kriteriologie des „gerechten Krieges“ einer
umfassenden Revision und ordnete sie dem ethischen Leitbild des „gerechten
Friedens“ unter. Damit konzentrierte sie sich stark auf ein völkerrechtskonformes
ius ad bellum, das konsequent zu einem ius contra bellum weiter zu ent­wickeln
sei. Aus den Erfahrungen der Auslandseinsätze der Bundeswehr erscheint es geboten, künftig den ethischen Fragen des ius in bello, d.h. der Beachtung und
Fortentwicklung des humanitären Völkerrechts stärkere Aufmerksamkeit zu­
zumessen. Hierzu gehört unter anderem die umstrittene Frage, welchen Status
Parteigänger in Anspruch nehmen können, die sich außerhalb von direkten
Kampfhandlungen bewegen, gleichwohl aber im dringenden Verdacht stehen, an
Kampfhandlungen beteiligt zu sein oder solche direkt zu unterstützen. Außerdem
ist eine gründlichere ethische Reflexion der verantwortlichen Beendigung von
militärischen Einsätzen erforderlich.
c. Drängende Fragen ergeben sich durch den Einsatz der „Drohnen“-Technologie.
Eine sorgfältige ethische Bewertung steht noch aus, wird aber auch mit Blick auf
verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Bedenken zunehmend in der medialen
und politischen Öffentlichkeit eingefordert.
50
Verzeichnis ausgewählter Abkürzungen
AIHRC
ALP
ANA
ANSF
ANTAAM
APF
BSPA
COIN
COM ISAF
FAO
ICC
ICRC
ISAF
ISAF-OPLAN
NSPA
NGO
OEF
TAB
UACV
UMS
UNAMA
ZDv
Afghanistan Independent Human Rights Commission
Afghan Local Police
Afghan National Army
Afghan National Security Forces
Afghan NATO Training, Advisory and Assistance Mission
Afghan Public Protection Force
Balkh School of Public Administration
Counterinsurgency Strategy
Commander ISAF
Food and Agriculture Organization of the United Nations
International Criminal Court
International Committee of the Red Cross
International Security Assistance Force
ISAF Operations Plan
NATO Strategic Plan for Afghanistan
Non-Gonvernmental Organization
Operation Enduring Freedom,
Büro für Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag
Unmanned Aerial Combat Vehicles
Unmanned Systems
United Nations Assistance Mission in Afghanistan
Zentrale Dienstvorschrift
51
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Mitglieder der Kammer der EKD für Öffentliche Verantwortung
Regionalbischöfin Susanne Breit-Keßler (stellvertretende Vorsitzende), München
Prof. Dr. Angelika Dörfler-Dierken, Hamburg
Dr. Andrea Dörries, Geschäftsführerin des Zentrum für Gesundheitsethik an der Evangelischen Akademie Loccum, Hannover
Prof. Dr. Johannes Fischer, Zwingenberg
Prof. Dr. Christine Gerber, Hamburg
Generalleutnant a.D. Rainer Glatz, Potsdam
Prof. Dr. Elisabeth Gräb-Schmidt, Tübingen
Hermann Gröhe, MdB, Generalsekretär, Berlin
Klaus Jancovius, Redakteur, Mannheim
Dr. Christiane Kohler-Weiß, Pfarrerin, Meckenbeuren
Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier (Vorsitzender), München
Ulrike Poppe, Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der
kommunistischen Diktatur, Berlin
Prof. Dr. Hans-Richard Reuter, Münster
Prof. Dr. Gerhard Robbers, Trier
Michael Roth, MdB, Berlin
PD Dr. Stefan Ruppert, Oberursel
Prof. Dr. Eva Senghaas-Knobloch, Bremen
Prof. Dr. Klaus Tanner, Heidelberg
Mathias Wagner, MdL, Wiesbaden
Ständige Gäste
Prälat Dr. Martin Dutzmann, Bevollmächtigter der EKD bei der Bundesregierung
Dr. Friedrich Hauschildt, Vizepräsident, Kirchenamt der EKD
PD Dr. Christina Tuor-Kurth (Leiterin des Instituts für Theologie und Ethik des
Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes), Bern
Geschäftsführung
Dr. Eberhard Pausch, Oberkirchenrat, Hannover (bis 2012)
Dr. Roger Mielke, Oberkirchenrat, Hannover (ab 2012)
57
In der Reihe »EKD-TEXTE« sind bisher erschienen:
Aus Platzgründen ist es nicht mehr möglich, hier alle Titel der Reihe EKD-Texte
aufzuführen. Die nicht mehr genannten Titel können in der Gesamtliste im Internet
unter: www.ekd.de/EKD-Texte eingesehen werden.
Nr. 65
Nr. 66
Nr. 67
Nr. 68
Nr. 69
Nr. 70
Nr. 71
Nr. 72
Nr. 73
Nr. 74
Nr. 75
Nr. 76
Nr. 77
Nr. 78
Nr. 79
Nr. 80
Nr. 81
Nr. 82
Nr. 83
Nr. 84
Nr. 85
Nr. 86
Nr. 87
Nr. 88
Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen
Eine kirchliche Stellungnahme
Taufe und Kirchenaustritt
Theologische Erwägungen der Kammer für Theologie zum Dienst
der evangelischen Kirche an den aus ihr Ausgetretenen
Ernährungssicherung und Nachhaltige Entwicklung
Eine Studie der Kammer der EKD für Entwicklung und Umwelt
Das Evangelium unter die Leute bringen
Zum missionarischen Dienst der Kirche in unserem Land
Kirchengemeinschaft nach evangelischem Verständnis
Ein Votum zum geordneten Miteinander bekenntnisverschiedener Kirchen
Thomas Mann und seine Kirche
Zwei Vorträge von Ada Kadelbach und Christoph Schwöbel
Im Geist der Liebe mit dem Leben umgehen
Argumentationshilfe für aktuelle medizin- und bioethische Fragen
Richte unsere Füße auf den Weg des Friedens
Gewaltsame Konflikte und zivile Intervention an Beispielen aus Afrika
Was Familien brauchen. Eine familienpolitische Stellungnahme des Rates der EKD
Solidarität und Wettbewerb
Für mehr Verantwortung, Selbstbestimmung und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Soziale Dienste als Chance
Dienste am Menschen aufbauen · Menschen aktivieren · Menschen Arbeit geben
Zusammenleben gestalten
Ein Beitrag des Rates der EKD zu Fragen der Integration und des Zusam-
menlebens mit Menschen anderer Herkunft, Sprache oder Religion
Christlicher Glaube und nichtchristliche Religionen
Ein Beitrag der Kammer für Theologie der Evangelischen Kirche in Deutschland
Bedrohung der Religionsfreiheit
Erfahrungen von Christen in verschiedenen Ländern
Die Manieren und der Protestantismus
Annäherungen an ein weithin vergessenes Thema
Sterben hat seine Zeit
Überlegungen zum Umgang mit Patientenverfügungen aus evangelischer Sicht
Schritte zu einer nachhaltigen Entwicklung
Eine Stellungnahme der Kammer für nachhaltige Entwicklung der EKD
Fern der Heimat: Kirche
Urlaubs-Seelsorge im Wandel
Dietrich Bonhoeffer
Texte und Predigten anlässlich des 100. Geburtstages von Dietrich Bonhoeffer
Freiheit und Dienst
Argumentationshilfe zur allgemeinen Dienstpflicht und Stärkung von Freiwilligendiensten
Menschen ohne Aufenthaltspapiere
Orientierungshilfe zur Hilfe, Leitsätze, Schicksale, Recht u. Gemeinde
Klarheit und gute Nachbarschaft
Christen und Muslime in Deutschland
Wandeln und gestalten
Missionarische Chancen und Aufgaben der evangelischen Kirche in ländlichen Räumen
Verbindlich leben
Kommunitäten und geistliche Gemeinschaften in der Evangelischen Kirche in Deutschland
In der Reihe »EKD-TEXTE« sind bisher erschienen:
Nr. 89
Nr. 90
Nr. 91
Nr. 92
Nr. 93
Nr. 94
Nr. 95
Nr. 96
Nr. 97
Nr. 98
Nr. 99
Nr. 100
Nr. 101
Nr. 102
Nr. 103
Nr. 104
Nr. 105
Nr. 106
Nr. 107
Nr. 108
Nr. 109
Nr. 110
Nr. 111
Nr. 112
Nr. 113
Nr. 114
Nr. 115
Es ist nicht zu spät für eine Antwort auf den Klimawandel
Ein Appell des Ratsvorsitzenden der Evangelischen Kirche in Deutschland, Bischof Wolfgang Huber
Die Bedeutung der wissenschaftlichen Theologie für Kirche, Hochschule und Gesellschaft
Dokumentation der XIV. Konsultation „Kirchenleitung und wissenschaftliche Theologie“
Für ein Leben in Würde – HIV/AIDS-Bedrohung
Eine Studie der Kammer der EKD für nachhaltige Entwicklung
Familienförderung im kirchlichen Arbeitsrecht
Eine Arbeitshilfe erarbeitet im Auftrag des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland
Gott in der Stadt
Perspektiven evangelischer Kirche in der Stadt
Weltentstehung, Evolutionstheorie und Schöpfungsglaube in der Schule
Eine Orientierungshilfe des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland
Ernährungssicherung vor Energieerzeugung
Eine Stellungnahme der Kammer der EKD für nachhaltige Entwicklung
Theologisch-Religionspädagogische Kompetenz
Professionelle Kompetenzen und Standards für die Religionslehrerausbildung
Wenn Menschen sterben wollen
Eine Orientierungshilfe zum Problem der ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung
Leben mit Demenz
Beiträge aus medizinisch-pflegerischer, theologischer und lebenspraktischer Sicht
Kirche klingt
Ein Beitrag der Ständigen Konferenz für Kirchenmusik
Wie ein Riss in einer hohen Mauer
Wort des Rates der EKD zur globalen Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise
Zum evangelischen Verständnis von Ehe und Eheschließung
Eine gutachtliche Äußerung
Pro und Contra Mindestlöhne – Gerechtigkeit bei der Lohngestaltung im Niedriglohnsektor
Eine Argumentationshilfe der Kammer der EKD für soziale Ordnung
Soll das Augsburger Bekenntnis Grundbekenntnis der EKD werden?
Ein Votum der Kammer der EKD für Theologie
Die Bedeutung der wissenschaftlichen Theologie in Gesellschaft, Universität und Kirche
Ein Beitrag der Kammer der EKD für Theologie
Den Bildungsauftrag wahrnehmen – Evangelische Perspektiven zur Situation der Hochschulen
Ein Votum des Evangelischen Hochschulbeirats der EKD
Transparenz und Gerechtigkeit
Aufgaben und Grenzen des Staates bei der Besteuerung
Schön, dass Sie (wieder) da sind!
Eintritt und Wiedereintritt in die evangelische Kirche
„… denn ihr seid selbst Fremde gewesen“ – Vielfalt anerkennen und gestalten
Ein Beitrag der Kommission für Migration und Integration zur einwanderungspolitischen Debatte
Kerncurriculum für das Fach Evangelische Religionslehre in der gymnasialen Oberstufe
Themen und Inhalte für die Entwicklung von Kompetenzen religiöser Bildung
Das Prinzip der Solidarität steht auf dem Spiel
Eine Orientierungshilfe des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zu den aktuellen
Herausforderungen im Gesundheitswesen
Kompetenzen und Standards für den Evangelischen Religionsunterricht in der Sekundarstufe I
Ein Orientierungsrahmen
Evangelische Verantwortungseliten
Eine Orientierung, 10. Fassung 12. Januar 2011
Leitfaden für ethisch nachhaltige Geldanlagen in der evangelischen Kirche
2., aktualisierte Auflage (auch in englischer Sprache erhältlich)
Leitlinien für eine multifunktionale und nachhaltige Landwirtschaft
Zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union
Die Erde ist des Herrn und was darinnen ist
Biopatente und Ernährungssicherung aus christlicher Perspektive
(auch in englischer Sprache erhältlich)
ISBN 978-3-87843-026-1