Praxisbericht: Kooperationen
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Praxisbericht: Kooperationen
Praxisbericht: Kooperationen Rechtsanwalt • Steuerberater Thomas von Holt, Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt • Steuerberater 27.10.2011 Seite 1 Praxisbericht: Kooperationen Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt 53115 Bonn, Nachtigallenweg 64 Telefon 02 28 / 2 427 427 Telefax 02 28 / 2 427 426 [email protected] www.vonHolt.de Inhaltsverzeichnis Typische Ausgangssituationen .................................................................................................2 Entscheidungsrahmen .................................................................................................................3 Gestaltungsalternativen...............................................................................................................4 Grundlagen jeder Kooperation....................................................................................................6 Kooperationsvereinbarung ......................................................................................................7 Gesellschaft bürgerlichen Rechts ............................................................................................8 Durchgriffshaftung in der GbR ...................................................................................................9 Umsatzsteuerrisiko in der GbR .................................................................................................10 Rahmenbedingungen der gemeinnützigen GmbH...............................................................11 Erfolgreich scheitern! .............................................................................................................12 Arten der Due Diligence .........................................................................................................13 Exkurs: Umsatzsteuerliche Organschaft ...................................................................................14 Beispielsfälle.............................................................................................................................15 Letter of Intent ........................................................................................................................16 Anhang: Outsourcing - Varianten .............................................................................................17 Anhang: Gemeinschaftsunternehmen .......................................................................................18 Literaturverzeichnis................................................................................................................20 Diese Arbeitsunterlagen sind als Ergänzung der mündlichen Darstellung gedacht. Beides kann die Beratung im Einzelfall nicht ersetzen, eine Gewähr wird daher nicht übernommen. Curriculum vitae Studium der Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaft. Von 1985 bis 1999, davon seit 1992 als Prokurist, Tätigkeit in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung in einer damals auf die Sozialwirtschaft spezialisierten Prüfungsgesellschaft. Seit 1999 bundesweite freiberufliche Tätigkeit mit Schwerpunkt Rechts-, Steuer- und Organisationsberatung für NonprofitOrganisationen. © 2011 Zwar mag ein Plagiat das beste Kompliment sein, jedoch ergeben die Arbeitsunterlagen ohne mündliche Erläuterungen ein unvollständiges Bild. Jede vom Urheberrechtsgesetz nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Autors. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeisung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Thomas von Holt Rechtsanwalt • Steuerberater 27.10.2011 Seite 2 Typische Ausgangssituationen1 1. Ein Anbieter stationärer Betreuungsleistungen vereinbart mit einem ambulanten Betreuungsdienst, dass dieser den Bewohnern spezifische Betreuungsdienste anbietet 2. Eine WfbM vereinbart mit einem gewerblichen Unternehmen, dass dieser behinderten Beschäftigten der WfbM Praktikumsplätze anbietet und die WfbM während dieser Zeit die begleitende Betreuung übernimmt 3. Die Geschäftsführer von zwei gemeinnützigen Vereinen vereinbaren mündlich, sich gegenseitig bei komplexen Leistungsangeboten zu unterstützen 4. Die Geschäftsführer von zwei gemeinnützigen Vereinen vereinbaren, sich gegenseitig bei Personalengpässen auszuhelfen 5. Zwei gemeinnützige Vereine vereinbaren, ihre ambulanten Pflegedienste künftig gemeinsam zu führen 6. Zwei Stiftungen nehmen gemeinsam an einer kommunalen Ausschreibung zur Übernahme eines Krankenhauses teil, welches sie gemeinsam betreiben wollen 7. Zwei Stiftungen streben an, ihre jeweiligen Betriebe künftig zusammenzulegen 1 Zu Kooperationen in der Rechtsform der gGmbH s. v. Holt/Koch, Gemeinnützige GmbH, Beck´sche Musterverträge Bd. 50, 2. Auflage 2009, S. 34 ff. Thomas von Holt Rechtsanwalt • Steuerberater 27.10.2011 Seite 3 Entscheidungsrahmen • Ideelle und strategische Aspekte2 Stärken – Schwächen Chancen – Risiken Zieldefinition Ablauf der Strukturänderung (ggf.) • Organisationsstrukturen Legitimation, Selbstverständnis, Leitbild Mitgliedschaftspflichten Kooperationsbeschränkungen, Tarifbindungen, Regionalprinzip • Wirtschaftliche Aspekte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage • Rechtliche Rahmenbedingungen Vertrags-/ Statutgestaltung Gestaltung (Überleitung) der einzelnen Rechtsverhältnisse Verwaltungs-/ Sozialrecht Gesellschaft-, Haftungs-, Arbeitsrecht3 • Steuerrechtliche Rahmenbedingungen Gemeinnützigkeitsrecht4 2 Umsatzsteuer5 Grunderwerbsteuer Grundsteuer hierzu v. Holt/Koch, Konzeptheft Chancen- und Risikomanagement, Bank für Sozialwirtschaft Köln, 3. Auflage 2011; insbesondere § 613a BGB 4 § 51 bis § 68 AO 5 insbesondere § 4 und § 12 Abs. 2 Nr. 8 a) UStG 3 Thomas von Holt Rechtsanwalt • Steuerberater 27.10.2011 Seite 4 Gestaltungsalternativen • Ideelle Kooperation (Vernetzung) Kommunikationspool6 Informationspool7 vereinfacht durch Internet, Intranet A B C • Wirtschaftliche Kooperation8 Unverbindliche Absichtserklärung Keine vertraglichen Leistungspflichten (ggf. Selbstkostenerstattungsbasis) Vertragliche bindende Leistungsbeziehungen Leistungserstellung für selbständige Unternehmen B C Gesellschaft bürgerlichen Rechts A B C 1. Administrative Abwicklung durch den Trägerverbund Auftreten nur in Vertretung für die Träger (Gesellschafter) Verwaltungstechnische Projektabwicklung durch Trägerverbund (GbR) 2. Fachlich-Inhaltliche Projekttätigkeit durch Trägerverbund Gesamte Projektdurchführung durch Trägerverbund (GbR) 6 z.B. Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und Spitzenverbände eine solche Funktion wird überregional den Spitzenverbänden zugeordnet 8 Zum Franchising beispielsweise Schuhen, Social Franchising als Modell zur Steuerung der Beziehungen innerhalb eines Wohlfahrtsverbandes verbindet lokale Autonomie und Verbandsidentität in neue Caritas 12/2000, S. 28 bis 31; Becker, Franchising als Zukunftsmodell der Caritas in neue Caritas 22/2002, S. 9 - 13; Einzelheiten unter www.socialfranchise.de 7 Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt • Steuerberater 27.10.2011 Seite 5 • Gemeinsame Tochtergesellschaft9 / AG10 Einzelweisungsbefugnis der Gesellschafter11 (anders bei AG12) Betriebsgesellschaft Immobilien werden (z.B. von den Gesellschaftern) angemietet Besitz- und Betriebsgesellschaft Immobilien werden auf die Gesellschaft übertragen13 B C Gebäudevermietung/ verkauf gGmbH • Eigenständiger Verein Mitglieder können Weisungen14 durch Entsendestellen unterworfen sein Betriebsunternehmen, „Fachverband“ Besitz- und Betriebsunternehmen B C D Gebäudevermietung/ verkauf Verein • Eigenständige Stiftung15 Weisungsbefugnis der Entsendestellen durch Treuhandstellung der Stiftung begrenzt Betriebsunternehmen Besitzunternehmen Besitz- und Betriebsunternehmen B Stiftung C Gebäudevermietung/ verkauf 9 vertiefend v. Holt/Koch, Gemeinnützige GmbH, Beck´sche Musterverträge Bd. 50, 2. Auflage 2009 s. www.gemeinnuetzigeAG.de 11 ganz h.M., s. z.B. Baumbach/Hueck, Kommentar zum GmbH – Gesetz, 19. Auflage 2010, § 37 Rn 20 12 § 84 Abs. 3 AktG 13 hierbei fällt regelmäßig Grunderwerbsteuer an 14 im Rahmen der Treuepflicht der Mitglieder 15 vertiefend v. Holt/Koch, Stiftungssatzung, Beck´sche Musterverträge Bd. 47, 1. Auflage 2004 10 Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt Steuerberater 27.10.2011 Seite 6 Grundlagen jeder Kooperation Basis einer Strategischen Kooperation ist • eine bewusst gestaltete, • planmäßige und • kontrollierte Zusammenarbeit Arbeitsteilung – Koordination, • um beiderseitige Interessen zu fördern. Kommunikationsregeln • Vertraulichkeit wahren • Keine öffentliche Kritik üben • Geschuldetes umgehend erfüllen, Gefälligkeiten erwidern • Einstehen bei Abwesenheit • Erfolgsnachrichten weiterleiten Verhaltensregeln • Nicht neidisch sein • Nicht als erster defektieren16 • Sowohl Kooperation wie Defektion erwidern • Nicht zu raffiniert sein • Zukunftsentwicklungen mit ihren Risiken kommunizieren • Erinnerung an bisherige Verfahrensschritte präsent halten 16 Gefangenendilemma (Spieltheorie): Sam und Bob werden beschuldigt, einen Bankraub begangen zu haben. Sie sind in getrennten Zellen inhaftiert und können nicht miteinander kommunizieren. Beide werden nun von der Polizei verhört und haben die Möglichkeiten mit der Polizei zusammenzuarbeiten (zu reden) oder zu schweigen: • Reden beide, so werden sie wegen Bankraub zu 10 Jahren Haft verurteilt • Redet einer und der andere schweigt, wird der redende freigesprochen und der schweigende zu 15 Jahren Haft verurteilt. • Schweigen beide, so hat die Polizei nicht genügend Beweismaterial und beide werden wegen illegalen Waffenbesitzes zu 2 Jahren Haft verurteilt. Die Strategie, die für beide das beste wäre (schweigen), wird als "kooperieren" bezeichnet, die Strategie die beide aus Egoismus wählen (reden) mit "defektieren". Aus www.uwenovak.de/gefangenendilemma.xhtml Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt Steuerberater 27.10.2011 Seite 7 Kooperationsvereinbarung – Übersicht – 1. Klärung der Rechtsnatur Gesellschaft bürgerlichen Rechts17 Vertragsverhältnis mit beiderseitigen Rechten und Pflichten Absichtsbekundung ohne/mit beschränkter Rechtsbindung 2. Festlegung der Leistungspflichten Definition des konkreten beiderseitigen Bedarfs Festlegung von Qualität und Quantität Festlegung von Vorhalteleistungen Bestimmung des konkreten Leistungsverpflichteten 3. 4. 5. 6. Einstands- und Gewährleistungspflichten Finanzierungsabsprachen Klausel zur Mehrwertsteuer18 Ablaufvereinbarungen Klärung der Ansprechpartner Vorgehen bei Angebotslücken/Leistungsmängeln Verfahren zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten Dokumentations- und Berichtspflichten 7. Haftung/Versicherung 8. Wettbewerbsbeschränkungen 9. Verschwiegenheitsverpflichtung 10. Datenschutzklausel 11. Schlussbestimmungen Salvatorische Klausel Teilnichtigkeitsklausel Schriftformklausel Schiedsgerichts-/ Mediationsklausel 17 18 §§ 705 ff BGB z.B. „zzgl. etwaiger Mehrwertsteuer“ Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt Steuerberater 27.10.2011 Seite 8 Gesellschaft bürgerlichen Rechts19 Chancen • Formlose Gründung Schriftform nicht erforderlich, aber dringend zu empfehlen • Unauffällige Entwicklungsperspektiven/Vorgehensweise • Weitreichende Gestaltungsspielräume • Geringer Verwaltungs-/ Administrationsaufwand Risiken • Unbeschränkte Nachschusspflicht • Unsicherer Regelungsinhalt • Warnfunktion der Beurkundung fehlt • Ungewollte Vertragsänderungen möglich • Gemeinnützigkeitsrechtlicher Regelungsbedarf Aber: Eine GbR gemeinnütziger Gesellschafter kann „gemeinnützig“ sein • Umsatzsteuerrechtlich eigenständiger Unternehmer Zuschüsse Leistungsentgelte Befreiungen (steuerpflichtige? 20) Subunternehmerumsätze Sorgfältige Gestaltung erforderlich! 19 20 § 705 – § 740 BGB Umsatzsteuerbefreit sind z.B. Personalgestellung: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. November 2008 – 6 K 2348/07 (rechtskräftig); Mitgliedsleistungen: EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 – C 407/07; fehlerhaft noch BFH, Urteil vom 29. Januar 2009 – V R 46/06; Subunternehmer: BFH, Urteil vom 15. März 2007 – V R 55/03; § 4 Nr. 14 d), § 4 Nr. 21 b), § 4 Nr. 25 b) bb) UStG Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt • Steuerberater 27.10.2011 Seite 9 Durchgriffshaftung in der GbR P a r t n e r21 A Partner B Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kooperationsbetrieb Gläubiger § 735 BGB Nachschusspflicht der Gesellschafter Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnisse zu tragen. 21 Verein, gGmbH, Stiftung, KöR, etc. Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt • Steuerberater 27.10.2011 Seite 10 Umsatzsteuerrisiko in der GbR P a r t n e r22 A Partner B Gesellschaft bürgerlichen Rechts 19 % USt? Kooperationsbetrieb 19 % USt? USt? Leistungsempfänger 22 Verein, gGmbH, Stiftung, KöR, etc. Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt Steuerberater 27.10.2011 Seite 11 Rahmenbedingungen der gemeinnützigen GmbH • Gründung und Ausstattung - Stammkapital 25.000,00 €23 GmbH-„light“ vermeiden (UG) als Betriebsmittel im laufenden Betrieb einsetzbar24 keine Hin- und Herüberweisung zwischen GmbH und Gesellschafter - Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Beurkundung - erhebliche Spielräume bei der Vertragsgestaltung z. B. Art und Aufgaben der Organe, Zustimmungsvorbehalte - Bestellung eines (ehrenamtlichen) Geschäftsführers vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister25 - Eintragung im Handelsregister26 • Betriebsführung - allgemeine Geschäftsführungskompetenz der Gesellschafter Einzelweisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung27 - Geschäftsführer ist verantwortlicher Geschäftsleiter28 persönliche Haftungsrisiken - Formkaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches - Buchführung / Bilanzierung / Prüfung als Kapitalgesellschaft29 - ideelle Prägung nach dem GmbHG zulässig Gewinnerzielungsabsicht danach nicht erforderlich • Steuerbegünstigung - weitgehende Gleichstellung mit dem Verein30 Ausschüttungen an steuerbegünstigte Gesellschafter zulässig31 umsatzsteuerliche Organschaft32 mit Gesellschafter möglich33 das Kürzel „g“34 oder die ausgeschriebene Variante ist kein notwendiger Namensbestandteil 23 eine Beschränkung auf das Mindestkapital führt nach der Rspr zu keiner Haftung wegen Unterkapitalisierung die Finanzverwaltung verwechselt gelegentlich Eigenkapital mit zeitnah zu verwendenden Mitteln 25 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.1999 – 3 Wx 354/99, DB 2000 S. 316 26 § 11 Abs. 1 GmbHG: vorher besteht die Gesellschaft als solche nicht Handelndenhaftung 27 Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 17. Auflage 2009, § 37 Rn 17 ff. 28 § 43 GmbHG 29 §§ 264 – 335 HGB 30 die Rechtsform der Stiftung ist spendenrechtlich besser gestellt 31 wenn der Gesellschaftsvertrag Ausschüttungen gestattet 32 § 2 Abs. 2 UStG: finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung erforderlich 33 BMF 1973-11-07 IV A 2-S 7105-2/73 24 Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt Steuerberater 27.10.2011 Seite 12 Erfolgreich scheitern! • Neugründungen 1. Meine Leute sind fit – der Partner hat doch nur Pfeifen! 2. Wenn ich schon kooperiere, dann muss für uns etwas zu Lasten des Partners herauskommen! 3. Wir müssen die Mehrheit haben! 4. Die Gesellschaft muss ihren Sitz bei uns haben! 5. Der Gesellschaftsname muss primär auf uns hinweisen! 6. Wir müssen den Geschäftsführer stellen! 7. Wir wollen an den zentralen Dienstleistungen verdienen! • Sacheinlagen/Einbringungen (zusätzlich) 1. Unser Betriebsteil ist viel wertvoller! Wir machen zwar seit Jahren Verluste, haben aber einen guten Ruf! 2. Da werden wir unseren Schrott und unsere Schlafmützen los! 34 wird von Handelsregistern in dieser abgekürzten Form als Namensbestandteil wegen mangelnder Rechtsformklarheit seit OLG München Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 31 Wx 84/06 häufiger beanstandet Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt Steuerberater 27.10.2011 Seite 13 Arten der Due Diligence35 • legal due diligence Zivil-, insbesondere Wirtschaftsrecht Verwaltungsrecht z.B. Subventionsrecht, Betreibervorschriften36 Sozialrecht Arbeitsrecht Umweltrecht z.B. Altlasten bei Immobilien • financial & valuation due diligence Wirtschafts-, Finanz- und Ertragslage Businessplan37 wirtschaftliche Risikolage Rating • tax due diligence Gemeinnützigkeitsrecht Umsatzsteuerrecht Besteuerung des Übertragungsvorgangs • management & human resource due diligence Organisations- und Führungsstruktur Mitarbeiter- und Arbeitsmarktsituation • culture due diligence Integrations-/ Entwicklungspostulat: Zusammenarbeit der Unternehmensleitungen Wechselwirkungen der Unternehmenskulturen • strategische due diligence 35 Der Begriff „Due Diligence“ ist sinngemäß mit „sorgfältiger Überprüfung“ zu übersetzen. Ausführliche Checkliste bei v. Holt/Koch, Gemeinnützige GmbH, Beck´sche Musterverträge Bd. 50, 2. Auflage 2009, S. 225 ff. 36 Mindest- Bau/Ausstattungsvorschriften 37 Hundt/Neitz, Businesspläne für kleine und mittlere Unternehmen, 2001, S. 23 f. Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt • Steuerberater 27.10.2011 Seite 14 Exkurs: Umsatzsteuerliche Organschaft38 Zwei juristische Personen werden als ein umsatzsteuerlicher Unternehmer behandelt (= Umsatzsteuerliche Organschaft), wenn ein Unternehmen39 • finanziell Stimmrechtsanteil über 50 %, besser 55 %40 • wirtschaftlich - Verpachtung wesentlicher Betriebsmittel41 oder - in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem auslagernden Unternehmen fördernd und ergänzend tätig werden42 • organisatorisch Sicherstellung der einheitlichen Leitung - durch Personalunion in der Geschäftsführung43 Problem: Einzelvertretungsbefugnis/Befreiung von § 181 BGB - anderweitige intensive organisatorische Verflechtung solange eine abweichende Willensbildung in der Tochtergesellschaft verhindert werden kann44 45 46 in das andere Unternehmen eingegliedert ist . Die Eingliederungsmerkmale müssen nicht gleichermaßen ausgeprägt sein47. Die Gemeinnützigkeit schließt eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht aus.48 Die umsatzsteuerliche Organschaft hat nicht automatisch einen Haftungsdurchgriff zu Folge. Ausnahme: Mehrwertsteuerhaftung Vorteil: Leistungen zwischen den juristisch selbständigen Organisationen unterliegen nicht der Mehrwertbesteuerung 38 v. Holt/Koch, Gemeinnützige GmbH, Beck´sche Musterverträge Bd. 50, 1. Auflage 2005, S. 222 f. sog. Organgesellschaft 40 wg. § 42 AO 41 R 21 Abs. 5 S. 7 f. UStR 42 R 21 Abs. 5 S. 1 UStR 43 R 21 Abs. 6 S. 1 u. 2 UStR 44 v. Holt/Koch, Gemeinnützige GmbH, Beck´sche Musterverträge Bd. 50, 2. Auflage 2009, S. 231; BFH, Urteil vom 05. Dezember 2007 – V R 26/06; BFH, Urteil vom 03. April 2008 – V R 76/05 45 sog. Organträger 46 § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 47 R 21 Abs. 1 S. 2 UStR 48 BMF 1973 – 11-07 IV A 2 – S 7105 – 2/73, BStBl 1973 I S. 683; s. v. Holt, Steuerrechtliche Streitpunkte bei der arbeitsteiligen Zusammenarbeit gemeinnütziger Träger der Wohlfahrtspflege, DB 2010, 1791 - 1794 39 Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt • Steuerberater 27.10.2011 Seite 15 Beispielsfälle Träger A Zweckbe triebe Träger B Zweck betriebe Träger C Zweckbetriebe zentrale Dienste (g)GmbH Zweckbetriebe Bei mehreren Gesellschaftern (Trägern) sind Umsätze der einzelnen Gesellschafter mit der gemeinsamen Tochtergesellschaft häufig umsatzsteuerpflichtig und können zu steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben führen. Träger A Zweckbe triebe Träger B Zweck betriebe Träger C Zweckbetriebe zentrale Dienste GbR Zweckbetriebe Der in der Rechtsform einer GbR geführte Zweckbetrieb ist nur steuerbegünstigt, wenn alle Gesellschafter steuerbegünstigt sind. Die GbR ist umsatzsteuerlich ein eigenständiger Unternehmer! Diese Rechtsformgestaltung bedarf gründlicher Prüfung. Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt • Steuerberater 27.10.2011 Seite 16 Letter of Intent49 - Checkliste- • Präambel Vertragspartner Zielsetzung • Beschreibung des Ist-Zustandes Geschäftsgrundlage für die Planung • Beschreibung des Ziel-Zustandes z.B. Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft: Gesellschaftszweck, Gesellschaftsstruktur, Organbesetzungsrechte, Name, Sitz, Beteiligungsverhältnisse, Außendarstellung, Mitgliedschaft/Zuordnung, Einstandspflichten, etc. • Ablaufplan, Mitwirkungspflichten Verfahren der Due Diligence Gremienbeteiligung • Vertraulichkeit • Maß der beiderseitigen Bindung Bedingungen50, Verbot von Parallelverhandlungen … Haftungsgrundlage51 • Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Mediationsverfahren Schiedsklausel Je nach Vertragsinhalt können besondere Formvorschriften zu beachten sein. Bei dem Abschluss eines LoI ist sachverständiger Rat erforderlich! 49 Absichtserklärung, Zielvereinbarung, hierzu v. Holt/Koch, Gemeinnützige GmbH, Beck´sche Musterverträge Bd. 50, 2. Auflage 2009, S. 223 ff. 50 Jahn, Letter of Intent, S. 99 ff. 51 Jahn, Letter of Intent, S. 200 ff. Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt • Steuerberater 27.10.2011 Seite 17 Anhang: Outsourcing - Varianten52 • Internes Outsourcing Bildung von wirtschaftlich, aber nicht rechtlich selbständigen Profit-Centern Pro: Kostentransparenz, Entwicklung unternehmerischen Denkens Gestaltung ist in der Regel steuerrechtlich optimal Contra: Strukturänderung gering, Vergütungsstruktur unverändert Managementaufwand und Know-how Entwicklung weitgehend unverändert • Ausgliederung in eigene Tochtergesellschaft Gründung einer gewerblichen Tochtergesellschaft Pro: Stärkung der Ergebnisverantwortung und des unternehmerischen Profils Einflussmöglichkeit auf die Leistungserstellung Nutzung tarifrechtlicher Vorteile Contra: Organisationsaufwand Managementaufwand und Know-how Entwicklung weitgehend unverändert Risiken aus zusatzversorgungsrechtlichen Vereinbarungen • Ausgliederung in Beteiligungspartnerschaft Minderheitsbeteiligung eines Outsourcing - Anbieters an eigener Tochtergesellschaft Pro: Nutzung von Größenvorteilen (Synergie- und Spezialisierungseffekte) Einflussmöglichkeit auf die Leistungserstellung Ausschluss von Mehrwertsteuerrisiken bei umsatzsteuerlicher Organschaft Contra: Organisations- und Abstimmungsaufwand Risiken aus zusatzversorgungsrechtlichen Vereinbarungen • Kooperationsvertrag mit anderen Trägern Bildung von organisationsübergreifenden Arbeitsgemeinschaften Pro: Nutzung von Größenvorteilen (Synergie- und Spezialisierungseffekte) Contra: Komplexität der Struktur, Wettbewerbsrisiken, steuerliche Risiken • Leistungsvertrag mit externem Dienstleister Fremdvergabe der Randaktivitäten an einen externen Dienstleister in der Regel im Wege der regelmäßigen Ausschreibung Pro: Abbau des eigenen Personalbestandes, Auflösung verkrusteter Strukturen Minimierung des eigenen Managementaufwandes Contra: Einflussnahme auf Leistungserstellung ist gering Umsatzsteuerbelastung nicht vorsteuerabzugsberechtigter Träger53 Risiko des Betriebsübergangs nach § 613a BGB Anforderungen an das Pflichtenheft und Anpassungsklauseln 52 53 Die Auflistung der pro und contra ist nicht vollständig und individuell sehr unterschiedlich zu bewerten. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt Steuerberater 27.10.2011 Seite 18 Anhang: Gemeinschaftsunternehmen54 Die zahlreichen bisher in der Praxis gegründeten gGmbHs mit mehreren Gesellschaftern (Gemeinschaftsunternehmen, joint venture) sollen zur weiteren Analyse drei unterschiedlichen Konstellationen zugeordnet werden: 1. Bei der Kooperation unter Gleichen sind die Geschäftsanteile und Stimmrechte aller Gesellschafter gleich. In den meisten Fällen handelt sich um zwei Partner mit jeweils 50% Anteil am Stammkapital. Sonstige Beiträge und der Nutzen aus der Zusammenarbeit stehen in einem ausgewogenen Verhältnis. Insbesondere bei nur zwei Beteiligten ist eine weitgehende Übereinstimmung in den Zielen und konkreten Vorstellungen zur Geschäftsführung erforderlich, damit sich die Partner nicht gegenseitig blockieren. Besonders fragil wird die Konstruktion, wenn jeder Gesellschafter einen Geschäftsführer stellt und damit Konflikte zwischen den Gesellschaftern ggf. unmittelbar in die Geschäftsführung verlagert werden können. Dieses Risiko sollte durch spezielle Vertragsklauseln aufgefangen werden. Eine umsatzsteuerliche Organschaft mit einem der Gesellschafter ist in diesen Fällen nicht möglich. 2. Bei der Kooperation unterschiedlich großer Partner hat ein Gesellschafter eine absolute oder zumindest relative Mehrheit. Er wird in der Regel als führende Kraft mit einem besonders großen Beitrag zur Gesellschaft oder besonderer Fachkompetenz anerkannt. Die kleineren Partner möchten durch das Einbringen eigener Betriebe oder von Vor- und Nachleistungen von der Größe des anderen Partners profitieren. Einerseits ist hier in der Regel die Handlungsfähigkeit von Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung gewährleistet, andererseits bedarf der Interessenausgleich zwischen den unterschiedlichen Partnern der laufenden Aufmerksamkeit, damit kein „Sand ins Getriebe“ kommt. 3. Relativ selten ist die Kombination eines sehr dominanten Gesellschafters mit einer Mehrzahl von nur symbolisch beteiligten Mitgesellschaftern anzutreffen. Die Funktion der Beteiligung liegt in der Sicherung von Informationsrechten und der überwiegend ideellen Anbindung. Dahinter können auch konkrete wirtschaftliche Interessen beider Parteien liegen, z.B. wenn die Minderheitsgesellschafter den Kundenzugang der Gesellschaft fördern sollen und vom wirtschaftlichen Wohl der Gesellschaft in Form von Gewinnausschüttungen – bei gemeinnützigen Gesellschaftern55 – oder spezifischen Leistungen für das Gemeinwohl – außerhalb so genannter verdeckter Gewinnausschüttungen56 – profitieren. Gegenüber einer reinen Partizipation im Aufsichtsrat oder sogar nur im Beirat ist diese Beteiligung verbindlicher und ggf. durch den dominanten Gesellschafter nicht mehr einseitig auflösbar. Die Ziele der gemeinsamen Gesellschaftsgründung beschränken sich weitgehend auf das Erreichen wirtschaftlicher Betriebsgrößen oder von Synergieeffekten durch die Kombination unterschiedlicher Kompetenzen und Angebote. Die Kooperation kann sich auf Hilfsleistungen und Kernleistungen beziehen. Allerdings wird eine GmbH mit Hilfsleistungen selten steuerbegünstigt sein können.57 Als weiteres Ziel kann die Sicherung von Informations- und Mitspracherechten genannt werden. Als Mitgesellschafter kommen z.B. Kommunen in Frage, die Ressourcen in die Gesellschaft einbringen und ein besonderes Interesse an der regionalen Versorgung, weniger jedoch an der unmittelbaren Betriebssteuerung haben. Oder regionale Gliederungen beteiligen sich an einer verbandlichen Betriebsgesellschaft und stellen die regionale Anbindung eines überregionalen Trägers an die Politik und Bevölkerung sicher. Als weitere, zum Teil für den Erfolg der Kooperation kritische Motive kommen in Frage: 54 Auszug aus v. Holt/Koch, Gemeinnützige GmbH, Beck´sche Musterverträge Bd. 50, 2. Auflage 2009, S. 35 ff. zulässig im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO 56 Zur verdeckten Gewinnausschüttung durch eine kostenlose Dienstleistung des Betriebes gewerblicher Art s. BFH, Urteil vom 28. Januar 2004 – I R 87/02. 57 BFH, Urteil vom 07. März 2007 – I R 90/04, eine seltene Ausnahme wäre eine Servicegesellschaft, die als Werkstatt für behinderte Menschen oder als Integrationsbetrieb realisiert wird. 55 Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt Steuerberater 27.10.2011 Seite 19 - schrittweise Zusammenführung zahlreicher Betriebe unter einer einheitlichen Leitung, um größere wirtschaftliche Macht zu erlangen, - Einbindung potentieller Konkurrenten zur Absicherung einer Expansionsstrategie, - Schaffung einer größeren Distanz zu problematischen Einrichtungen oder Abstoßen von wirtschaftlich ungesunden Betrieben und Betriebsteilen oder - Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Tarifwechsel, Ausstieg aus der Altersversorgung und Änderung weiterer Rahmenbedingungen. Kritische Aspekte bei der Gründung und dem Betrieb eines gemeinnützigen Gemeinschaftsunternehmens sind: - nicht zusammenpassende Unternehmenskulturen, insbesondere bei Kooperationen zwischen Kommune und Verband oder Gliederungen unterschiedlicher Spitzenverbände, - Einbringung versteckter Risiken und Belastungen, - unterschiedliche Erwartungen bezüglich Geschäftsführung und Unternehmensziele, - macht- statt sachorientierte Steuerung, - deutlich unterschiedlicher Nutzen aus der Kooperation, - Genehmigungsvorbehalte kommunaler und insbesondere spitzenverbandlicher Aufsichtsgremien, die eine Gründung verhindern oder der Gesellschaft den Zugang zur Mitgliedschaft in einem (Spitzen-) Verband mit entsprechenden Vorteilen verwehren, - stärkere Tendenz zur Verselbständigung bei mehreren Gesellschaftern, sofern kein starker Einzelgesellschafter besteht und - Verlust einer kommunalen oder verbandlichen Identität der Betriebe. Bei ideell geprägten Gesellschaftern ist gerade der letzte Aspekt von großer Bedeutung und erschwert eine Kooperation über Verbandsgrenzen hinweg. Bezüglich der Übertragung von Immobilien wird auf die Argumente der beiden vorherigen Abschnitte verwiesen. Fazit: Der wirtschaftliche Druck zur Kooperation wächst deutlich. Zwar lassen sich durch Informationsaustausch, organisatorische Absprachen und vertragliche Regelungen bereits finanzielle Vorteile realisieren, aber erst eine gesellschaftsrechtliche Verbindung sichert die Zusammenarbeit auf Dauer − fast unumkehrbar − ab und erschließt weitere Rationalisierungspotentiale sowie Größenvorteile. Insbesondere in den ökonomisch wichtigen Sektoren des Gesundheitswesens und der Altenhilfe ist ein starker Konzentrationsprozess zu beobachten, der kommunale, freigemeinnützige und gewerbliche Träger gleichermaßen erfasst hat. Die gGmbH ermöglicht horizontale (regionale Ausweitung) und vertikale (vorund nachgelagerte Leistungen) Kooperationen im kommunalen und verbandlichen Umfeld. Dabei bietet die GmbH so vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, dass praktisch zu jeder Kombination von Beiträgen, Nutzen und Interessen eine passende Kontroll- und Führungsstruktur gefunden werden kann. Je unterschiedlicher die Partner in Bezug auf Größe, Verfassung, Unternehmenskultur und Wettbewerbsfähigkeit sind, umso mehr Kompromissbereitschaft der Beteiligten ist für eine erfolgreiche Kooperation in der Praxis unabdingbar. Zwingende Voraussetzung für das Eingehen einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung ist eine Due Diligence58 der eingebrachten Betriebe. Im Falle einer reinen Neugründung ist stattdessen eine sorgfältige Prüfung von Geschäftsidee und Geschäftsplan erforderlich. 58 „sorgfältigen Prüfung“ Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt Steuerberater 27.10.2011 Seite 20 Literaturverzeichnis BFS AG (Hrsg.): Trend-Informationen - für Führungskräfte der Sozialwirtschaft, Bank für Sozialwirtschaft AG (Köln), monatlich, ISSN 1436-0187 Die Trend-Informationen stellen eine wichtige Informationsquelle für das strategische Controlling in der Sozialwirtschaft dar, weil sie ein breites Spektrum zukunftsrelevanter Aspekte zusammentragen. Buchna/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 10. Auflage 2010, 854 Seiten, € 62,00 Eine schwer lesbare, aber umfassende Darstellung des Gemeinnützigkeitsrechts. Insbesondere die Auffassung der Finanzverwaltung wird ausführlich dargestellt. Mit der dadurch notwendigen Distanz ein hilfreiches Nachschlagwerk. v. Holt, Persönliche Haftungsrisiken von Vorstandsmitgliedern und Vereinsgeschäftsführern, in BFS-Informationen 07 und 08/01, Bank für Sozialwirtschaft AG, Köln, aktualisierter Rechtszustand zum 01. Januar 2010 im Internet unter www.vereinsrecht.de als Persönliche Haftungsrisiken von Leitungskräften59, In dem Aufsatz werden die Risiken und die möglichen Vorkehrungen zur Risikominimierung detailliert dargestellt. Auch die Auswirkungen des KonTraG werden diskutiert. Die Ausführungen gelten in gleicher Weise für Vorstände und Geschäftsführer von Stiftungen. v.Holt, Koch, Nonprofit Governance in der Wohlfahrtspflege – zeitgemäße Strukturen am Beispiele der gemeinnützigen GmbH, in Deutsches Steuerrecht - Organ der Bundessteuerberaterkammer, Heft 48 2009, S. 2492-2495. Nonprofit-Organisationen werden regelmäßig in zweierlei Hinsicht falsch eingeschätzt. Erstens ist die Führung gemeinnütziger Organisationen ist nicht einfacher, sondern komplexer als die Führung gewerblicher Unternehmen. Und zweitens können Satzungen und Führungsinstrumente nicht unbesehen aus der Wirtschaft übernommen werden. Nonprofit-Organisationen zeichnen sich nicht in erster Linie durch das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht aus sondern durch ihre ideellen Ziele, die ihre Existenz begründen. Damit in der Regel ehrenamtlich tätige Organisationsmitglieder eine Nonprofit-Organisation erfolgreich steuern können, müssen je nach Entstehungsgeschichte, Vision und Wertvorstellungen individuell ausbalancierte Lösungen für die Einflussnahme in Aufsichtsgremien geschaffen und im Gesellschaftsvertrag verankert werden. v. Holt/Koch, Verein oder GmbH? Zur Ansiedlung wirtschaftlicher Aktivitäten bei Verbänden, in Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Frankfurt 2002, Seiten 315-32560 Eine Grundlagendarstellung zur Rechtsformwahl und Ausgliederung im verbandlichen Sektor. Die Entscheidungsfindung wird anhand eines dafür entwickelten Sanduhrmodells beschrieben. Wesentliche Argumentationsstränge der in den Verbänden geführten Diskussionen sind eingearbeitet. 59 60 abrufbar als pdf-Datei unter www.vereinsrecht.de unter der Rubrik Aufsätze abrufbar als pdf-Datei unter www.vereinsrecht.de unter der Rubrik Aufsätze Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt Steuerberater 27.10.2011 Seite 21 v. Holt, Rechtliche Hinweise zur Kooperation gemeinnütziger Organisationen, im Internet unter www.vonHolt.de61, In dem Aufsatz werden die Varianten einer Kooperation mit ihren Risiken und die möglichen Vorkehrungen zur Risikominimierung detailliert dargestellt. v. Holt/Koch, Gemeinnützige GmbH, Reihe Beck´sche Musterverträge Bd. 50, München, 2. Auflage 2009, 288 Seiten, ISBN 978-3-406-58181-6, EUR 34,00 Die ausführliche Darstellung liefert die für den Entscheidungsprozess einer Gesellschaftsgründung und Auslagerung/Ausgliederung im verbandlichen oder kommunalen Umfeld erforderlichen Grundlagen. Die anschließende Erläuterung der Musterverträge behandelt u.a. die ideelle Anbindung, etwaige Unterstützungspflichten der Gesellschafter, Haftung der Organmitglieder, Zusammensetzung und Größe der Organe, Kompetenzaufteilung und die spezifischen Regelungen zur Sicherstellung einer guten Unternehmensführung (Corporate Governance). Mit zahlreichen Checklisten, Muster und Übersichten u.a. zu Mediations- und Schiedsklausel, Letter of Intent, Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrag, Due Diligence, Durchgriffshaftungsrisiken, umsatzsteuerliche Organschaft, Geschäftsordnungen, Corporate/Nonprofit-Governance, Ablaufplan zur Gründung, Geschäftsplan, qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung, Selbstevaluation, Balanced Scorecard, Public Private Partnership sowie zahlreichen Anmerkungen zu Literatur und Rechtsprechung. v. Holt, Koch, Konzeptheft Chancen- und Risikomanagement, BFS - Konzeptheft, Köln, 3. Auflage 2011 im Internet unter www.sozialbank.de Das Konzeptheft soll den Aufbau eines Chancen- und Risikomanagement durch Checklisten und Fragebögen unterstützen. v. Holt/Koch Stiftungssatzung, zusammen mit Dipl.-Kfm.Christian Koch, npo consult, Bonn, mit einem Vorwort von Prof. Dr. Dr. Rudolf Hammerschmidt, Vorsitzender des Vorstandes der Bank für Sozialwirtschaft AG, Verlag C.H. Beck (München) 2. Auflage 2011, 222 Seiten, ISBN 978-3-406-6035611, ca. EUR 34,00. Reihe Beck'sche Musterverträge, Band 47. Mit CD-Rom.. In der bewährten Reihe Beck'sche Musterverträge liegt mit diesem Band eine Sammlung umfassend kommentierter Stiftungssatzungen vor. Vielfältige Satzungsvarianten decken praktisch jede Situation ab: Förderstiftung, operativ tätige Stiftung, Bürgerstiftung und Familienstiftung, letztere steuerbegünstigt und steuerpflichtig. Der Einführungsteil behandelt die unterschiedlichen Motive der Stiftungsgründung, Alternativen zur Stiftung, Gremiengestaltung, Gründungsverfahren und Grundzüge des Stiftungsmanagements. Als Schwerpunkt werden die besonderen Aspekte der Corporate Governance von Stiftungen dargestellt. Diese Regeln zur guten Stiftungsführung sind für den Stifter besonders wichtig, da die Stiftung auch über sein Ableben hinaus möglichst wirkungsvoll den Stiftungszweck verfolgen soll. Für private Stifter, gemeinnützige Organisationen und Berater enthält der Band unmittelbar verwertbare Musterformulierungen und Checklisten, z.B. zu Corporate Compliance, Code of Conduct, Balanced Scorecard, Anstellungsverträgen, Geschäftsordnungen, Selbstevaluation des Stiftungsrats und Maßnahmen zur Haftungsreduzierung. Bestehende Stiftungen erhalten Anregungen, wie sie Ihre Strukturen an zeitgemäße Corporate Governance-Standards anpassen können. Literaturhinweise, Links und Adressen runden des Informationsangebot ab. Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 17. Auflage 2009, 1757 Seiten, € 119,00 Dieser recht verständlich geschriebene Kommentar gibt einen guten Überblick zu den wesentlichen Fragen des Gesellschaftsrecht und der Geschäftsführung. Die kommentartypischen Darstellungsprobleme durch die Anlehnung an die Vorschriften des Gesetzestextes werden in vertretbaren Grenzen gehalten. Der Kommentar eignet sich als Nachschlagewerk. 61 abrufbar als pdf-Datei unter www.vonHolt.de unter der Rubrik Kooperation/Vernetzung Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn Thomas von Holt Rechtsanwalt • Steuerberater 27.10.2011 Seite 22 Praxisbericht: Kooperation Typische Ausgangssituation Gestaltungsalternativen Kooperationsvereinbarung Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gemeinnützige GmbH Erfolgreich scheitern! Due Diligence Letter of Intent Praxisbericht_Kooperationen.doc www.vonHolt.de © Oktober 2011, 1. Auflage Bonn