MPU-Gutachten und EU-Führerschein Anerkennung

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MPU-Gutachten und EU-Führerschein Anerkennung
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Az: 7 K 1448/08 Urteil vom 02.09.2008
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 28. Oktober 2005 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und
Unfallflucht zu einer Geldstrafe verurteilt; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 3 Monaten
verhängt (Az.: StA F. 91 Js 1667/04). Zu Grunde lagen Ereignisse am 29. August 2004; die dem Kläger in diesem Zusammenhang
entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,88 ?.
Am 30. März 2006 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Wegen der BAK von 1,88 ? mit Schreiben vom 3.
Mai 2006 zur Vorlage eines Gutachtens (MPU) aufgefordert teilte der Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2006 mit, dass er sich für
eine MPU noch nicht bereit fühle, und bat, den Antrag ruhen zu lassen. Damit erklärte sich der Beklagte einverstanden. Als der
Kläger auch auf weitere Nachfrage im Juli 2007 nicht reagierte, lehnte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 23. August 2007
den Wiedererteilungsantrag ab.
Bei einer polizeilichen Überprüfung am 21. November 2007 legte der Kläger einen tschechischen Führerschein der Klasse B aus
Juni 2007 vor. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2008 (erneut) zur Vorlage einer MPU auf.
Nach entsprechender Anhörung untersagte der Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 28. Februar 2008 dem Kläger, von
seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und ordnete die sofortige Vollziehung
an. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Blatt 93 ff. des Verwaltungsvorgangs (VV) Bezug genommen. Als Wohnort
des Klägers weist der tschechische Führerschein den tschechischen Ort N1. aus (Kopie Bl. 101 VV).
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb in zwei Instanzen erfolglos (Beschluss der Kammer vom 4. April 2008 ? 7 L 305/08 ?
und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 30. Mai 2008 ? 16 B 635/08).
Am 6. März 2008 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage führt er unter Bezugnahme auf am 26. Juni 2008 erlassene Urteile des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) zusammengefasst aus, dass in seinem tschechischen Führerschein ein tschechischer Wohnort eingetragen sei und deshalb
der Beklagte dies anzuerkennen habe. Nach Erwerb dieses Führerscheins sei ihm kein Verhalten vorzuwerfen, das die Anordnung
einer MPU rechtfertigen könne.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sinngemäß verweist er zur Begründung auf ein Schreiben eines tschechischen Bezirksamtes vom 21. April 2008, aus dem
hervorgehe, dass der Kläger im fraglichen Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe,
vgl. dazu Kopie dieses Schreibens nebst Übersetzung Bl. 59 ff. der Gerichtsakte. Auch unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH
habe er deshalb die Verfügung erlassen dürfen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche
Verhandlung durch den Berichterstatter, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2008 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
herangezogen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als
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ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich ? wie hier ? um eine ausländische Fahrerlaubnis, hat die
Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtswirkungen. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die
notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Der Beklagte hat die
Ungeeignetheit des Klägers nach § 11 Abs. 8 Satz 1, § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) daraus hergeleitet, dass dieser
eine auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV angeforderte MPU nicht
fristgerecht beigebracht habe.
Die MPU-Aufforderung war jedoch (entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW in Eilverfahren)
nicht berechtigt, weil der Beklagte nach geltendem Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) grundsätzlich
verpflichtet ist, eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung
anzuerkennen. Dazu hat der EuGH in seinen jüngsten Entscheidungen ? Urteil vom 26. Juni 2008 ? Rs C-329/06 und C-343/06 ?
(Wiedemann u.a.), ebenso Urteil vom selben Tag in den Sachen C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), allerdings mit anderen
Randnummern ? nochmals klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den
Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht
befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst
dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten
Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte
oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54
f.). Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des EuGH nach gilt dies auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im
Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (vgl.a.a.O.,
Rn 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die
neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt
worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche
Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).
Etwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der gemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog.
?Führerschein-Tourismus". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in den oben genannten Urteilen des EuGH dann
anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat
herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG
aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).
Ausgehend von dieser für das erkennende Gericht verbindlichen Auslegung des EU-Rechts ergibt sich vorliegend, dass die
angefochtene Verfügung gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt.
Dem Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 28. Oktober 2005 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem er
am 29. August 2004 mit einer BAK von 1,88 ? ein Fahrzeug geführt hatte. Die dabei verhängte Sperrfrist lief im Februar 2006 ab.
Die tschechische Fahrerlaubnis ist ihm erst danach, nämlich im Juni 2007 erteilt worden. In dem Führerschein ist mit N1. ein
tschechischer Wohnort angegeben.
Schließlich hat der Beklagte die angefochtene Verfügung auf Zweifel an der Fahreignung des Klägers gestützt, die auf dem Vorfall
vom 29. August 2004 beruhen und nicht auf Umstände, die erst nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis eingetreten sind.
Der Beklagte kann sich auch nicht auf ?andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen" bezüglich
eines anderweitigen Wohnsitzes berufen, EuGH, a.a.O., Rn. 72. Denn aus dem Schreiben des tschechischen Bezirksamtes vom 21.
April 2008 ergibt sich zunächst nur, dass bei der Überprüfung sich hinsichtlich des Wohnsitzes Zweifel ergeben hätten (Seite 2 Abs.
1 der Übersetzung Bl. 59 ff. der Gerichtsakte). Diese ergäben sich daraus, dass die vorgelegte Studienbescheinigung nicht als
Nachweis dafür diene, dass die Anwesenheit in der tschechischen Republik für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von 6
Monaten vor Einreichung des Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis erforderlich gewesen sei; auch fehle die entsprechende
Personenkennziffer (Seite 2 Abs. 2 a.a.O.). Weiter heißt es, dass sich auf Grund des neuen Tatsachenbestandes die Rechtsgrundlage
ändern könnte und von der Stadtverwaltung N1. deshalb ein neues Verfahren in Erwägung gezogen werde (Seite 3 Abs. 2 a.a.O.).
Das Bezirksamt selbst habe keine eindeutige Gesetzwidrigkeit festgestellt, die Sache werde aber an die Stadtverwaltung N1. zur
Erledigung übergeben (Seite 3 Abs. 3 a.a.O.).
Aus alledem ergibt sich zwar für das Gericht, dass (weiterhin) einiges dafür spricht, dass das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung der
tschechischen Fahrerlaubnis nicht erfüllt war.
Angesichts der im Ergebnis aber vorsichtigen, nur Zweifel formulierenden und insbesondere nicht abschließenden Stellungnahme
des tschechischen Bezirksamtes kann aber von einer ?unbestreitbaren" Information im Sinne der EuGH-Rechtsprechung nicht die
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Rede sein. Danach war der Beklagte zu der getroffenen Entziehung der Fahrerlaubnis mit Wirkung für Deutschland nicht berechtigt.
Der Klage auf Aufhebung dieser Verfügung ist deshalb stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung. Für die Zulassung der Berufung sind die Voraussetzungen nicht gegeben, da die
Rechtsfragen durch die Entscheidungen des EuGH geklärt sind und vorliegend allein eine Einzelfallentscheidung ohne
grundsätzliche Bedeutung zu treffen war.
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