Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07

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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07
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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Aktenzeichen:
04.06.2009
Oberverwaltungsgericht NRW
16. Senat
Beschluss
16 A 1229/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 1214/06
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. März 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe
leistet.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000
Euro festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
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Der 1971 geborene Kläger wurde am 26. August 2003 auf der BAB 8 zwischen T.
und N. als Fahrer eines Sattelzuges angehalten und kontrolliert. Die Polizei fand
in seiner Hosentasche ein Tütchen mit 1,5 g Marihuana und in der Fahrerkabine
mehrere Packungen übergroßen Zigarettenpapiers. Der Kläger gab an, er habe
vor zwei Tagen seinen letzten Joint geraucht. Nach einem positiven DrogenSchnelltest ordnete die Polizei eine Blutuntersuchung an. Die etwa eine Stunde
nach dem Anhalten entnommene Blutprobe ergab keinen Nachweis auf THC,
aber einen THC-COOH-Wert von 19,35 ng/ml. Nach Bekanntwerden dieses
Vorfalls gerieten dem Beklagten auch Verurteilungen des Klägers in den Jahren
1993 - Beteiligung an der Einfuhr von 2 kg Haschisch aus den Niederlanden - und
1999 - Erwerb von Kokain zum Eigenverbrauch über einen Zeitraum von etwa drei
Monaten - in den Blick. Das daraufhin vom Beklagten angeordnete medizinischpsychologische Gutachten vom 27. September 2004 kam zu dem Ergebnis, es sei
nicht damit zu rechnen, dass der Kläger aufgrund des früheren Drogenkonsums
ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Der Kläger hatte bei der Begutachtung
unter anderem eingeräumt, bis vor etwa fünf Monaten "regelmäßig, aber nicht
täglich" Cannabis, gelegentlich aber auch weiterhin Kokain eingenommen zu
haben. Dem Kläger wurde ein dauerhafter Drogenverzicht - auch eine völlige
Alkoholabstinenz - empfohlen, dessen Einhaltung er über einen Zeitraum von
zwölf Monaten durch mindestens vier chemisch-polytoxikologische
Urinuntersuchungen nachweisen sollte. Daneben zutagegetretenen Mängeln bei
der Leistungsüberprüfung, die jedenfalls die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen-Gruppe 2 in Frage stellten, wurde nicht
abschließend nachgegangen. Der Kläger verzichtete nachfolgend auf seine
deutsche Fahrerlaubnis.
Am 13. April 2005 wurde gegen den Kläger Strafanzeige erstattet, weil er an
diesem Tag ohne gültige Fahrerlaubnis in E. ein Kraftfahrzeug geführt habe. In
diesem Zusammenhang erklärte der Kläger, er habe seit November 2004 einen
ordnungsgemäßen Wohnsitz in Q. angemeldet und dort am 11. Februar 2005
seine Führerscheinprüfung absolviert. Er sei mithin im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, binnen zwei
Monaten ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle vorzulegen. Nach dem Verstreichen der Frist
hörte ihn der Beklagte zu der beabsichtigten Entziehung seiner polnischen
Fahrerlaubnis an. Nachfolgend wandte sich der Kläger gegen die
Untersuchungsaufforderung und teilte mit, er habe am 7. September 2005 eine
medizinisch-psychologische Untersuchung abgelegt.
Am 6. September 2005 wurde der Kläger im Rahmen einer
Geschwindigkeitsmessung in E. überprüft. Dabei händigte er der Polizei einen am
3. Juni 2005 ausgestellten polnischen Führerschein der Klasse B aus.
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Unter dem 2. November 2005 entzog der Beklagte dem Kläger unter Anordnung
der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis mit der Folge, dass ihm das Recht
aberkannt wurde, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
machen. Während des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens legte der Kläger
dem Beklagten am 4. Januar 2006 ein Gutachten der Ärztin B. A. -N1. und des
Psychologen und Gerichtssachverständigen Mag. B1. A1. aus H. /H1. (Q. ) vom 7.
September 2005 sowie am 11. Oktober 2006 ein psychologisches Gutachten von
Mag. C. Q1. -S. vom 6. Juni 2006 vor.
Nach der Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Widerspruchsbescheid
der Bezirksregierung E. vom 21. Februar 2006 hat der Kläger Klage erhoben und
zur Begründung vorgetragen, der Beklagte sei nicht befugt gewesen, die Vorlage
einer erneuten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu verlangen und die
Anerkennung seiner polnischen Fahrerlaubnis zu verweigern. Nach inzwischen
gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dürften ihm nach dem Erhalt
dieser ausländischen Fahrerlaubnis frühere Eignungszweifel nicht mehr
vorgehalten werden. Soweit inländische Vorschriften der Geltung EUausländischer Fahrerlaubnisse Grenzen setzten, müssten diese - wie auch der
Europäische Gerichtshof stets betone - europarechtskonform ausgelegt werden.
Eine zweite Eignungsprüfung könne nicht gefordert werden. Vielmehr müsse jeder
Mitgliedstaat davon ausgehen, dass im Ausstellerstaat eine ordnungsgemäße
Prüfung stattgefunden habe. Falls dies bezweifelt werde, müsse zwischenstaatlich
eine Lösung angestrebt und erforderlichenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren
nach Art. 227 EG eingeleitet werden. Ein eigenmächtiges Vorgehen gegen den
Betroffenen auf Verwaltungsebene sei keinesfalls zulässig. Nach dem Erwerb der
polnischen Fahrerlaubnis sei er, der Kläger, nicht mehr in einer Weise auffällig
geworden, die Zweifel an seiner Fahreignung auslöse.
Der Kläger hat beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. November 2005 und den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 21. Februar 2006 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er vortragen, die Pflicht zur Anerkennung EU-ausländischer
Fahrerlaubnisse bestehe nicht ausnahmslos. Das vom Kläger vorgelegte
polnische Gutachten sei nicht nachvollziehbar, weil die Führerscheinunterlagen
sowie das Vorgutachten den polnischen Gutachtern nicht vorgelegen habe. Es
falle auch auf, dass in dem Gutachten die D. Anschrift des Klägers genannt sei,
unter der er seit 1993 mit seiner Ehefrau und seiner Tochter gemeldet sei. Da der
Kläger auch nichts dazu vorgetragen habe, ob er berufliche Bindungen nach Q.
unterhalte, gehe man davon aus, dass er seinen Wohnsitz stets im Inland gehabt
habe.
Zugleich hat der Kläger auch ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht beantragt, die
aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen (Az. 6 L 523/06).
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Mit dem angefochtenen Urteil vom 15. März 2007 hat das Verwaltungsgericht die
Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, die polnische Fahrerlaubnis könne nicht anerkannt
werden, weil der Kläger sie rechtsmissbräuchlich erworben habe. Die zeitliche
Abfolge der Ereignisse und die Umstände des Fahrerlaubniserwerbs in Q. zeige,
dass es dem Kläger darum gegangen sei, die strengeren inländischen
Voraussetzungen für den Nachweis der Fahreignung zu umgehen. Trotz der
Behauptung des Klägers, seit November 2004 einen Zweitwohnsitz in Q. zu
haben, sei auch von einem Verstoß gegen das in der Richtlinie 91/439/EWG
geregelte Wohnsitzerfordernis auszugehen. Er habe seine Behauptung eines
Wohnsitzes in Q. trotz der zutagegetretenen Zweifel nicht ansatzweise
konkretisiert und glaubhaft gemacht. Der Gedanke der Verhinderung
missbräuchlichen Verhaltens sei auch in der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs anerkannt. Den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur
wechselseitigen Anerkennung könne bislang nicht entnommen werden, dass
dieser Gedanke in den Fällen des sog. Führerscheintourismus nicht gelten solle.
Es sei auch vorwirkend zu berücksichtigen, dass die demnächst in Kraft tretende
Richtlinie 2006/126/EG ausdrückliche Bestimmungen zur Eindämmung des
Führerscheintourismus enthalte.
Am 17. April 2007 hat der Kläger Berufung eingelegt und trägt zur Begründung
vor: Aus dem Umstand, dass sich der Europäische Gerichtshof noch nicht zu
Fällen des nachgewiesenen Führerscheintourismus geäußert habe, dürfe nicht
der Schluss gezogen werden, dass in derartigen Fällen entgegen dem Grundsatz
doch Prüfungs- und Aberkennungsbefugnisse des Aufenthaltsstaates gegeben
seien. Der EuGH habe vielmehr stets verdeutlicht, dass die EU-Staaten
untereinander von einer korrekten Umsetzung des europäischen Rechts
auszugehen hätten und in etwaigen Zweifelsfällen das Mitteilungsverfahren im
Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und der Informationsaustausch nach
Art. 12 der Richtlinie 91/439/EWG ausreichend seien. Abgesehen davon liege
auch kein missbräuchliches Verhalten vor. Er, der Kläger, habe bereits sieben
Monate vor dem Führerscheinerwerb einen Nebenwohnsitz in Q. begründet. Ein
solcher Zweitwohnsitz erfordere nicht, dass man sich dort fortwährend aufhalte
oder dass es keinen weiteren Wohnsitz gebe. Er habe seinerzeit eine
Beschäftigung bei einer Firma in H2. in Aussicht gehabt und sich daher, soweit
dies noch rekonstruiert werden könne, vom 17. April 2005 bis zum 29. Oktober
2005 durchgängig unter der im Führerschein genannten Adresse aufgehalten.
Eine dauerhafte Anstellung sei aber gescheitert, weil die Firma nach dem
plötzlichen Tod des Inhabers aufgelöst worden sei. Es sei sein gutes Recht
gewesen, für den Herbst 2005 einen Aufenthalt an seinem Hauptwohnsitz in E. zu
planen und dementsprechend das in Q. gefertigte Gutachten dorthin senden zu
lassen. Er habe seinen beruflichen und privaten Lebensmittelpunkt stets im
Ausland gehabt, was sich auch darin zeige, dass er nunmehr seinen
Hauptwohnsitz in die T1. verlegt habe. Weder aus seinem Führerschein noch aus
sonstigen Informationen des Ausstellerstaates Q. gehe hervor, dass das
Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG missachtet worden sei.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlich gestellten
Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf
die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Eilverfahrens gleichen
Rubrums und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
II.
Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss
entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß den §§
130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die
Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. November 2005 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Beklagten - oder schon die
Zulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage - ist zunächst nicht deshalb in
Frage gestellt, weil es ihr gleichsam an einem Bezugsobjekt, das heißt einer im
Inland gültigen ausländischen Fahrerlaubnis, mangelte. Die Bestimmung des § 28
Abs. 4 Fahrerlaubnisverordnung in der bei Erlass des angefochtenen Bescheids
geltenden Fassung (FeV), nach der die Berechtigung für Inhaber einer gültigen
EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in der
Bundesrepublik Deutschland unter anderem dann nicht galt, wenn der Inhaber
zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland hatte (Nr. 2) oder wenn ihm zuvor im Inland eine
Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen
worden war (Nr. 3), stand einem förmlichen Aberkennungsverfahren nicht
entgegen.
BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 -, DAR 2009, 212, und 3 C
38.07, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 -, DAR
2009, 159 = Blutalkohol 46 (2009), 109, und Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A
3373/07 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; anderer Ansicht Bay. VGH,
Beschluss vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, sowie VGH
Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 -, NJW 2008, 3512 =
VRS 115 (2008), 237 = DAR 2008, 599, und Urteil vom 9. September 2008 - 10 S
994/07 -, DAR 2008, 660.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der
am 19. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S.
29) nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit des Erlasses eines feststellenden
Verwaltungsakts vorsieht. Denn diese Regelung steht in engem Zusammenhang
mit dem Inkrafttreten des Art. 11 Abs. 4 der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie
(Richtlinie 2006/126/EG) am 19. Januar 2009 (Art. 18 Satz 2 Richtlinie 2006/126/
EG) und vermag für die vor diesem Datum erteilten ausländischen
Fahrerlaubnisse keine kraft Gesetzes eintretende und nur noch deklaratorisch
festzustellende Unwirksamkeit herbeizuführen. Für die bis zum 19. Januar 2009
erworbenen EU-/EWR-Fahrerlaubnisse verbleibt es vielmehr dabei, dass sie dem
vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten
Anerkennungsautomatismus unterfallen
vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, NJW 2004, 1725 =
DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373, und vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C343/06 (Wiedemann u.a.) -, NJW 2008, 2403 = DÖV 2008, 723 = NZV 2008, 641,
sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), DAR 2008, 459
und die Nichtanerkennung durch den Aufenthaltsstaat - bei Vorliegen
entsprechender Voraussetzungen - der Umsetzung in Gestalt einer konstitutiven
Einzelfallentscheidung bedarf.
Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Einzelfallentscheidung, d.h. für die
Entziehung der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers, sind § 3 Abs. 1 Satz 1 und
Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 FeV. Nach diesen Vorschriften
hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr
Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer
ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung zur Folge, dass das Recht
erlischt, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Kläger - weiterhin fahrungeeignet ist. Aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 27.
September 2004 ging hervor, dass der Kläger jedenfalls noch etwa fünf Monate
vor dem Begutachtungstermin unter anderem gelegentlich Kokain zu sich
genommen hat. Daher setzt die Wiedererlangung der Fahreignung den Nachweis
voraus, dass ein solcher Konsum seit mindestens einem Jahr nicht mehr besteht
und aufgrund eines gefestigten Einstellungswandels ein Rückfall ausgeschlossen
werden kann. Entsprechendes gilt für den gleichfalls zugegebenen "regelmäßigen,
aber nicht täglichen" Cannabiskonsum in der Vergangenheit. Der Nachweis ist
durch ein medizinisch- psychologisches Gutachten zu führen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1
iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV). Ein solches Gutachten einer inländischen
Begutachtungsstelle hat der Kläger trotz einer dahingehenden Aufforderung durch
den Beklagten nicht vorgelegt. Ob auch inhaltlich gleichwertige ausländische
Gutachten den Fahreignungsnachweis erbringen können, muss nicht entschieden
werden, weil jedenfalls die vom Kläger vorgelegten polnischen Gutachten keine
taugliche Grundlage für die Überzeugung vermitteln, der Kläger habe seine
Fahreignung wiedererlangt. Dagegen spricht bereits durchgreifend, dass den
polnischen Gutachtern nicht die vollständigen Verwaltungsvorgänge vorgelegen
haben - was für Begutachtungen im Inland zwingend vorgeschrieben ist (§ 11
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Abs. 6 Satz 4, 2. Halbs. FeV) - und daher die Vorgeschichte des Klägers nur
insoweit bekannt war, als er sie selbst offenzulegen bereit war. Aus der
Schilderung der Vorgeschichte im Teilgutachten von Mag. A1. ergibt sich, dass
dort lediglich der Transportversuch bzw. die Beförderung von 2 kg Haschich bzw.
1,5 g "Gras" zur Sprache gekommen ist, nicht aber die im Hinblick auf den
Drogenmissbrauch besonders bedeutsame fortgesetzte Beschaffung von Kokain
im Jahr 1999 zum Eigengebrauch und die nach der damaligen etwa
dreimonatigen Phase eines intensiven Kokainkonsums noch bis etwa März 2004
gelegentlich fortgesetzte Einnahme dieses stark suchtgefährdenden
Betäubungsmittels sowie von Cannabis. Aufgrund dessen kann schon nicht
angenommen werden, dass die Gutachten in Kenntnis der vollständigen
Drogenvergangenheit genauso ausgefallen wären wie ohne diese Kenntnis.
Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger gegenüber den Gutachtern
offengelegt hat, dass bei der in Deutschland vorgenommenen medizinischpsychologischen Untersuchung im September 2004 nicht unerhebliche
Leistungsmängel (bei der Aufmerksamkeit und bei der reaktiven
Dauerbelastbarkeit) zutagegetreten sind, von deren näherer Abklärung nur wegen
der ohnehin verneinten Kraftfahreignung abgesehen wurde. Wenngleich nach
Darstellung des Klägers gegenüber dem Beklagten die Untersuchung bei Frau
Q1. -S. am 6. Juni 2006 sieben Stunden gedauert haben soll, wird aus dem knapp
gefassten Untersuchungsbericht nicht ersichtlich, dass speziell den vormals
aufgefallenen Leistungsmängeln des Klägers nachgegangen worden ist.
Der Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 1 und
Abs. 5 Satz 2 FeV auf den Fall des Klägers steht auch Europäisches
Gemeinschaftsrecht, namentlich die vorliegend noch anzuwendende Richtlinie
91/439/EWG, nicht entgegen. Der Beklagte war nicht daran gehindert, dem Kläger
auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG die Befugnis
abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
machen. Nach der genannten Bestimmung kann es die Bundesrepublik
Deutschland als Mitgliedstaat, in dem eine Person ihren ständigen Wohnsitz hat,
ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem
anderen Mitgliedstaat dieser Person ausgestellt wurde, gegen die zuvor in
Deutschland eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG
("Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis")
angewandt wurde.
Die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG für eine solche
Ablehnung liegen vor. Der Kläger hat nach dem Bekanntwerden seines
Betäubungsmittelmissbrauchs und der für ihn negativ verlaufenen medizinischpsychologischen Begutachtung auf seine deutsche Fahrerlaubnis verzichtet und
ist damit der sicheren Fahrerlaubnisentziehung zuvorgekommen; ein solcher
Sachverhalt ist bei Anlegung wertender Maßstäbe dem Fall einer
vorangegangenen Maßnahme iSv Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG
gleichzuerachten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 16 A 1877/08 -; VGH Bad.Württ., Beschluss vom 2. Februar 2009 - 10 S 3323/08 -, Juris.
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Die Entziehung der polnischen Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/
EWG ist nicht aufgrund der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung
vorgegebenen engen Auslegung dieser Bestimmung in der Gegenüberstellung mit
dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG
unzulässig. Der EuGH hat insoweit nach Jahren der Rechtsunsicherheit und in
teilweiser Abkehr von seiner vormaligen Rechtsprechung klargestellt, dass das
Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (auch) die
Funktion hat, den verbreiteten sog. Führerscheintourismus zu bekämpfen, und
dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die
Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die vormals eine
Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt worden ist,
nicht beachtet würde.
Vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.)
-, aaO. (Rn. 69 und 71) sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), aaO. (Rn. 66
und 68); enger noch Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, NJW 2004,
1725 = DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373.
Die oben genannten Vorabentscheidungsverfahren betrafen jeweils tschechische
Fahrerlaubnisse und waren jedenfalls in der Mehrzahl dadurch geprägt, dass
dieser Ausstellerstaat zumindest bis zum Sommer 2006 das Wohnsitzerfordernis
nicht geprüft und in die Kartenführerscheine den deutschen Wohnsitz der
Führerscheinerwerber eingetragen hat. Der EuGH hat nunmehr - unter
nochmaliger Betonung der grundsätzlichen Anerkennungspflicht für EU-/EWRFahrerlaubnisse - entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/
EWG einen Mitgliedstaat nicht zur Anerkennung einer ausländischen
Fahrerlaubnis verpflichten, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein
oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren
Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins
dessen Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine
Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist,
seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates
hatte.
Das gleiche gilt zur Überzeugung des Senats jedenfalls auch dann, wenn
aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von
ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage
nicht substanziiert bestrittener Angaben mit derselben Sicherheit wie in den vom
EuGH jüngst entschiedenen Fällen auf einen Verstoß gegen das
Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG geschlossen
werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 -, aaO., und
Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 -, zur Veröffentlichung vorgesehen.
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Diese Überzeugung wird durch die jüngsten Entscheidungen des EuGH getragen,
die erstmals das seit Jahren verbreitet anzutreffende Phänomen des sog.
Führerscheintourismus aufgreifen und - wie dargestellt - dem Wohnsitzerfordernis
des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG eine entscheidende Funktion bei der
Bekämpfung dieses Phänomens zuweisen. Wenn überhaupt, können Zweifel an
der Absicht des EuGH, den Führerscheintourismus umfassend und wirkungsvoll
einzudämmen, allenfalls aus einer - nicht in den abschließenden Tenor
übernommenen - Formulierung in den Gründen der Urteile vom 26. Juni 2008 (Rn.
72 der Rechtssache Wiedemann u.a. bzw. Rn. 69 der Rechtssache Zerche u.a.)
aufkommen. Dort hat der EuGH ausgeführt, der sog. Aufnahmemitgliedstaat sei
zu fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen berechtigt, wenn ein Verstoß gegen die
Wohnsitzvoraussetzung "zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat
stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im
Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellerstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen" festzustellen sei. Dieser "Zwar-Nebensatz" könnte
so verstanden werden, dass Grundlage einer die Geltung der Fahrerlaubnis
verneinenden Entscheidung des Aufnahmemitgliedstaates ausschließlich vom
Ausstellerstaat herrührende Informationen sein dürfen, nicht aber sonstige
Informationen, auch wenn sie zu demselben klaren Schluss auf einen Verstoß
gegen das Wohnsitzerfordernis führen. Ein derart enges Verständnis der
Entscheidungsgründe würde aber nur dem Umstand Rechnung tragen, dass der
EuGH die von ihm entschiedenen Verfahren als Ausschnitt einer Gruppe von
Verfahren ansieht, in denen sich die Verletzung des Wohnsitzprinzips auf der
Grundlage von vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen ergibt. Als
weiteres Kriterium hat der EuGH jedoch die "Unbestreitbarkeit" der Informationen
als maßgeblich erachtet. Er hat dieses Kriterium nicht etwa als nachrangig im
Verhältnis zur Herkunft der Informationen aus dem Ausstellerstaat angesehen. In
Konsequenz daraus müssen aber auch bzw. erst Recht bestimmte "unbestrittene"
Informationen verwertet werden dürfen, um einen Wohnsitzverstoß festzustellen.
Denn es fehlt an jeglicher Notwendigkeit, unbestreitbare Hinweise auf einen
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG zu ermitteln, wenn der
Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis freimütig das Fehlen eines den
Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 iVm Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG
genügenden Wohnsitzes ausdrücklich oder auch durch beredtes Schweigen
eingesteht. Daher sind jedenfalls vom Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis
zugestandene oder ihm als eigene Verlautbarung zurechenbare und trotz
Kenntnis der Problemlage von ihm nicht substanziiert bestrittene Angaben einem
Nachweis aus schriftlichen Verlautbarungen des Ausstellerstaates
gleichzuerachten.
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Ähnlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. September 2008 - 10 S 2925/06 -,
VRS 115 (2008), 392, für den Fall, dass auch dem Ausstellerstaat die vom
Betroffenen angegebenen, gegen die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses
sprechenden Erkenntnisse vorgelegen haben bzw. ihm bekannt waren oder bei
ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen; vgl. auch den
Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 23. September 2008 - 10 S 1037/07
-, DAR 2008, 718; VG Kassel, Urteil vom 3. November 2008 - 2 K 991/08.KS -,
veröffentlicht unter www.fahrerlaubnisrecht.de; in erster Linie auf die Einlassungen
des Fahrerlaubnisinhabers stellt auch der BGH im Urteil vom 11. September 2008
- III ZR 212/07 -, BGHZ 178, 51 = NJW 2008, 3558 = DAR 2008, 694, ab; anderer
Ansicht OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08 -, DAR
2009, 50.
Es gibt keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die
Wohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus
einem Dokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder
Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers ergibt. Das Wohnsitzerfordernis und
seine strikte Beachtung tragen mangels einer vollständigen Harmonisierung der
materiellen Bestimmungen über die Fahrerlaubniserteilung zur Bekämpfung des
auch vom EuGH als Missstand wahrgenommenen Führerscheintourismus bei. Der
EuGH weist in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Ausführungen
des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen ausdrücklich auf die Bedeutung
des Wohnsitzerfordernisses für die Einhaltung der materiellen Standards bei der
Führerscheinausstellung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs hin.
Dem ist einschränkungslos beizupflichten. Die in Rede stehenden Rechtsgüter nicht nur das Abstraktum "Sicherheit des Straßenverkehrs", sondern Leib, Leben
und Gesundheit einer nicht eingrenzbaren Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer sind so gewichtig, dass in derartigen Fällen der Anerkennungsgrundsatz nach Art.
1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG zurücktritt. Der unabdingbare Schutz dieser
Rechtsgüter schließt es aber auch aus, bei jeweils übereinstimmendem
Gefährdungspotenzial Zufälligkeiten wie der Herkunft der Informationen, aus
denen zweifelsfrei die Europarechtswidrigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis
folgt, entscheidenden Raum zu geben. Die individuelle Schutzwürdigkeit von
"Führerscheintouristen", die einen Scheinwohnsitz angeben und insoweit die
ausländischen Fahrerlaubnisbehörden täuschen, ist nicht höher, sondern im
Gegenteil geringer als die derjenigen Fahrerlaubnisbewerber, die wie die Kläger
der Ausgangsverfahren zu den EuGH-Urteilen vom 26. Juni 2008 im Hinblick auf
den Wohnsitz ehrlich gegenüber den ausländischen Behörden waren und deshalb
(nur) einen Führerschein mit deutscher Wohnsitzangabe erhalten haben. Belange
des Schutzes der Freizügigkeit von Unionsbürgern stehen ohnehin nicht zur
Diskussion, wenn sich die Beziehungen des Betroffenen zum Ausstellerstaat auf
die Schaffung eines Scheinwohnsitzes und die Erlangung einer
europarechtswidrigen Fahrerlaubnis beschränkt haben. Schließlich vermag auch
der dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG
innewohnende Aspekt der gegenseitigen Respektierung von Rechtsakten anderer
Mitgliedstaaten keine Differenzierung nach den für den unbestreitbaren Nachweis
des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis heranzuziehenden
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Beweistatsachen oder Beweismitteln zu rechtfertigen. Denn der EuGH hat in den
Urteilen vom 26. Juni 2008 zugelassen, dass die jeweiligen Fahrerlaubnisse
wegen ihres rechtsfehlerhaften Zustandekommens aberkannt werden können; mit
anderen Worten durfte die räumliche Geltung ausländischer Fahrerlaubnisse
beschränkt werden, weil die betreffenden ausländischen Behörden das
europäische Führerscheinrecht unrichtig angewandt hatten. Im Vergleich zu
einem solchen Verdikt der flagranten Missachtung des Europarechts greift eine
nachträgliche Geltungsbeschränkung von Fahrerlaubnissen weniger empfindlich
in die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Ausstellerstaates ein, wenn
dessen Fahrerlaubnisbehörde vom betreffenden Fahrerlaubnisbewerber über
seine Aufenthaltsverhältnisse getäuscht worden ist und davon ausgegangen
werden kann, dass die Behörde ohne diese Täuschung selbst von der
Fahrerlaubniserteilung Abstand genommen hätte.
Im Falle des Klägers tritt der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche
Wohnsitzerfordernis unbeschadet des Umstands, dass in seinem polnischen
Führerschein eine Adresse in T2. (T3. ) eingetragen ist, aufgrund seiner
Einlassungen bzw. seines Verhaltens deutlich zutage. Seinen Ausführungen ist
durchgängig zu entnehmen, dass es sich bei der in seinem Führerschein
genannten Adresse nur um seinen Zweitwohnsitz gehandelt hat und er seinen
Hauptwohnsitz - ebenso wie die anderen Familienmitglieder - weiterhin in E. hatte.
Damit hat der Kläger selbst zu erkennen gegeben, dass zu seinem Aufenthaltsort
in Q. unabhängig von der Dauer keine derart verdichteten beruflichen oder
privaten Bindungen bestanden haben, dass von einem ordentlichen Wohnsitz iSv
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgegangen werden könnte. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Richtlinie
91/439/EWG von der Erwägung geprägt ist, dass nur an (höchstens) einem Ort
ein ordentlicher Wohnsitz als Anknüpfungspunkt für die zwischenstaatliche
Zuständigkeit zur Erteilung von Fahrerlaubnissen gegeben sein kann. Hinzu
kommt, dass dem Begriff des ordentlichen Wohnsitzes mit der 185-TageRegelung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG auch ein zeitliches Element
beigegeben worden ist, das es zwingend ausschließt, dass mehrere gleichrangige
nationale Zuständigkeiten für die Führerscheinerteilung begründet sein können.
Dem entspricht, dass nach Art. 7 Abs. 5 Richtlinie 91/439/EWG jeder
Unionsbürger nur Inhaber einer (europäischen) Fahrerlaubnis sein kann.
Abgesehen davon erweisen sich die tatsächlichen Angaben des Klägers zu
seinen Wohnverhältnissen im Verlauf des Verfahrens als widersprüchlich. So hat
er während des Verwaltungsverfahrens und auch noch zu Beginn des
gerichtlichen Verfahrens behauptet, er habe seit November 2004 einen
ordentlichen Wohnsitz in Q. angemeldet. Demgegenüber trug er zuletzt im
Berufungsverfahren vor, er habe sich (erst) vom 17. April 2005 bis zum 29.
Oktober 2005 durchgängig in Q2. bei H1. aufgehalten. Mit dieser jüngsten Angabe
lässt es sich aber wiederum nicht vereinbaren, dass der Kläger am 6. September
2005 - dem Tag vor der medizinischen und psychologischen Untersuchung in Q. in E. in eine Verkehrskontrolle geriet. Insgesamt ergibt sich mithin das Bild, dass
der Kläger keine in sich stimmige Darstellung seines Aufenthalts in Q. gegeben
hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über
deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die entscheidungserheblichen Fragen, ob § 3 Abs. 1
Satz 1 und Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 FeV auf Fälle
angewandt werden können, in denen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis
nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht aufgrund der Angaben in dem
von einem anderen Mitgliedstaat der EG ausgestellten Führerschein oder anderen
vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht,
aber aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund
von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der
Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben mit derselben Sicherheit
festgestellt werden kann, sind höchstrichterlich nicht geklärt und für eine Vielzahl
ähnlich gelagerter Fälle von Bedeutung.
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