Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07
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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07 Seite drucken Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 04.06.2009 Oberverwaltungsgericht NRW 16. Senat Beschluss 16 A 1229/07 Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 1214/06 Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/16_A_1229_07beschluss20090604.html (1 von 12) [22.06.2009 22:45:11] 1 2 Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07 Der 1971 geborene Kläger wurde am 26. August 2003 auf der BAB 8 zwischen T. und N. als Fahrer eines Sattelzuges angehalten und kontrolliert. Die Polizei fand in seiner Hosentasche ein Tütchen mit 1,5 g Marihuana und in der Fahrerkabine mehrere Packungen übergroßen Zigarettenpapiers. Der Kläger gab an, er habe vor zwei Tagen seinen letzten Joint geraucht. Nach einem positiven DrogenSchnelltest ordnete die Polizei eine Blutuntersuchung an. Die etwa eine Stunde nach dem Anhalten entnommene Blutprobe ergab keinen Nachweis auf THC, aber einen THC-COOH-Wert von 19,35 ng/ml. Nach Bekanntwerden dieses Vorfalls gerieten dem Beklagten auch Verurteilungen des Klägers in den Jahren 1993 - Beteiligung an der Einfuhr von 2 kg Haschisch aus den Niederlanden - und 1999 - Erwerb von Kokain zum Eigenverbrauch über einen Zeitraum von etwa drei Monaten - in den Blick. Das daraufhin vom Beklagten angeordnete medizinischpsychologische Gutachten vom 27. September 2004 kam zu dem Ergebnis, es sei nicht damit zu rechnen, dass der Kläger aufgrund des früheren Drogenkonsums ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Der Kläger hatte bei der Begutachtung unter anderem eingeräumt, bis vor etwa fünf Monaten "regelmäßig, aber nicht täglich" Cannabis, gelegentlich aber auch weiterhin Kokain eingenommen zu haben. Dem Kläger wurde ein dauerhafter Drogenverzicht - auch eine völlige Alkoholabstinenz - empfohlen, dessen Einhaltung er über einen Zeitraum von zwölf Monaten durch mindestens vier chemisch-polytoxikologische Urinuntersuchungen nachweisen sollte. Daneben zutagegetretenen Mängeln bei der Leistungsüberprüfung, die jedenfalls die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen-Gruppe 2 in Frage stellten, wurde nicht abschließend nachgegangen. Der Kläger verzichtete nachfolgend auf seine deutsche Fahrerlaubnis. Am 13. April 2005 wurde gegen den Kläger Strafanzeige erstattet, weil er an diesem Tag ohne gültige Fahrerlaubnis in E. ein Kraftfahrzeug geführt habe. In diesem Zusammenhang erklärte der Kläger, er habe seit November 2004 einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Q. angemeldet und dort am 11. Februar 2005 seine Führerscheinprüfung absolviert. Er sei mithin im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, binnen zwei Monaten ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle vorzulegen. Nach dem Verstreichen der Frist hörte ihn der Beklagte zu der beabsichtigten Entziehung seiner polnischen Fahrerlaubnis an. Nachfolgend wandte sich der Kläger gegen die Untersuchungsaufforderung und teilte mit, er habe am 7. September 2005 eine medizinisch-psychologische Untersuchung abgelegt. Am 6. September 2005 wurde der Kläger im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung in E. überprüft. Dabei händigte er der Polizei einen am 3. Juni 2005 ausgestellten polnischen Führerschein der Klasse B aus. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/16_A_1229_07beschluss20090604.html (2 von 12) [22.06.2009 22:45:11] 3 4 5 6 Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07 Unter dem 2. November 2005 entzog der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis mit der Folge, dass ihm das Recht aberkannt wurde, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Während des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens legte der Kläger dem Beklagten am 4. Januar 2006 ein Gutachten der Ärztin B. A. -N1. und des Psychologen und Gerichtssachverständigen Mag. B1. A1. aus H. /H1. (Q. ) vom 7. September 2005 sowie am 11. Oktober 2006 ein psychologisches Gutachten von Mag. C. Q1. -S. vom 6. Juni 2006 vor. Nach der Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 21. Februar 2006 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Beklagte sei nicht befugt gewesen, die Vorlage einer erneuten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu verlangen und die Anerkennung seiner polnischen Fahrerlaubnis zu verweigern. Nach inzwischen gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dürften ihm nach dem Erhalt dieser ausländischen Fahrerlaubnis frühere Eignungszweifel nicht mehr vorgehalten werden. Soweit inländische Vorschriften der Geltung EUausländischer Fahrerlaubnisse Grenzen setzten, müssten diese - wie auch der Europäische Gerichtshof stets betone - europarechtskonform ausgelegt werden. Eine zweite Eignungsprüfung könne nicht gefordert werden. Vielmehr müsse jeder Mitgliedstaat davon ausgehen, dass im Ausstellerstaat eine ordnungsgemäße Prüfung stattgefunden habe. Falls dies bezweifelt werde, müsse zwischenstaatlich eine Lösung angestrebt und erforderlichenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG eingeleitet werden. Ein eigenmächtiges Vorgehen gegen den Betroffenen auf Verwaltungsebene sei keinesfalls zulässig. Nach dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis sei er, der Kläger, nicht mehr in einer Weise auffällig geworden, die Zweifel an seiner Fahreignung auslöse. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. November 2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 21. Februar 2006 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vortragen, die Pflicht zur Anerkennung EU-ausländischer Fahrerlaubnisse bestehe nicht ausnahmslos. Das vom Kläger vorgelegte polnische Gutachten sei nicht nachvollziehbar, weil die Führerscheinunterlagen sowie das Vorgutachten den polnischen Gutachtern nicht vorgelegen habe. Es falle auch auf, dass in dem Gutachten die D. Anschrift des Klägers genannt sei, unter der er seit 1993 mit seiner Ehefrau und seiner Tochter gemeldet sei. Da der Kläger auch nichts dazu vorgetragen habe, ob er berufliche Bindungen nach Q. unterhalte, gehe man davon aus, dass er seinen Wohnsitz stets im Inland gehabt habe. Zugleich hat der Kläger auch ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen (Az. 6 L 523/06). http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/16_A_1229_07beschluss20090604.html (3 von 12) [22.06.2009 22:45:11] 7 8 9 10 11 12 13 14 Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07 Mit dem angefochtenen Urteil vom 15. März 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die polnische Fahrerlaubnis könne nicht anerkannt werden, weil der Kläger sie rechtsmissbräuchlich erworben habe. Die zeitliche Abfolge der Ereignisse und die Umstände des Fahrerlaubniserwerbs in Q. zeige, dass es dem Kläger darum gegangen sei, die strengeren inländischen Voraussetzungen für den Nachweis der Fahreignung zu umgehen. Trotz der Behauptung des Klägers, seit November 2004 einen Zweitwohnsitz in Q. zu haben, sei auch von einem Verstoß gegen das in der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis auszugehen. Er habe seine Behauptung eines Wohnsitzes in Q. trotz der zutagegetretenen Zweifel nicht ansatzweise konkretisiert und glaubhaft gemacht. Der Gedanke der Verhinderung missbräuchlichen Verhaltens sei auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt. Den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur wechselseitigen Anerkennung könne bislang nicht entnommen werden, dass dieser Gedanke in den Fällen des sog. Führerscheintourismus nicht gelten solle. Es sei auch vorwirkend zu berücksichtigen, dass die demnächst in Kraft tretende Richtlinie 2006/126/EG ausdrückliche Bestimmungen zur Eindämmung des Führerscheintourismus enthalte. Am 17. April 2007 hat der Kläger Berufung eingelegt und trägt zur Begründung vor: Aus dem Umstand, dass sich der Europäische Gerichtshof noch nicht zu Fällen des nachgewiesenen Führerscheintourismus geäußert habe, dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass in derartigen Fällen entgegen dem Grundsatz doch Prüfungs- und Aberkennungsbefugnisse des Aufenthaltsstaates gegeben seien. Der EuGH habe vielmehr stets verdeutlicht, dass die EU-Staaten untereinander von einer korrekten Umsetzung des europäischen Rechts auszugehen hätten und in etwaigen Zweifelsfällen das Mitteilungsverfahren im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und der Informationsaustausch nach Art. 12 der Richtlinie 91/439/EWG ausreichend seien. Abgesehen davon liege auch kein missbräuchliches Verhalten vor. Er, der Kläger, habe bereits sieben Monate vor dem Führerscheinerwerb einen Nebenwohnsitz in Q. begründet. Ein solcher Zweitwohnsitz erfordere nicht, dass man sich dort fortwährend aufhalte oder dass es keinen weiteren Wohnsitz gebe. Er habe seinerzeit eine Beschäftigung bei einer Firma in H2. in Aussicht gehabt und sich daher, soweit dies noch rekonstruiert werden könne, vom 17. April 2005 bis zum 29. Oktober 2005 durchgängig unter der im Führerschein genannten Adresse aufgehalten. Eine dauerhafte Anstellung sei aber gescheitert, weil die Firma nach dem plötzlichen Tod des Inhabers aufgelöst worden sei. Es sei sein gutes Recht gewesen, für den Herbst 2005 einen Aufenthalt an seinem Hauptwohnsitz in E. zu planen und dementsprechend das in Q. gefertigte Gutachten dorthin senden zu lassen. Er habe seinen beruflichen und privaten Lebensmittelpunkt stets im Ausland gehabt, was sich auch darin zeige, dass er nunmehr seinen Hauptwohnsitz in die T1. verlegt habe. Weder aus seinem Führerschein noch aus sonstigen Informationen des Ausstellerstaates Q. gehe hervor, dass das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG missachtet worden sei. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/16_A_1229_07beschluss20090604.html (4 von 12) [22.06.2009 22:45:11] 15 16 Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07 Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Eilverfahrens gleichen Rubrums und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß den §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Beklagten - oder schon die Zulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage - ist zunächst nicht deshalb in Frage gestellt, weil es ihr gleichsam an einem Bezugsobjekt, das heißt einer im Inland gültigen ausländischen Fahrerlaubnis, mangelte. Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Fahrerlaubnisverordnung in der bei Erlass des angefochtenen Bescheids geltenden Fassung (FeV), nach der die Berechtigung für Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem dann nicht galt, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (Nr. 2) oder wenn ihm zuvor im Inland eine Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden war (Nr. 3), stand einem förmlichen Aberkennungsverfahren nicht entgegen. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 -, DAR 2009, 212, und 3 C 38.07, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159 = Blutalkohol 46 (2009), 109, und Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; anderer Ansicht Bay. VGH, Beschluss vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 -, NJW 2008, 3512 = VRS 115 (2008), 237 = DAR 2008, 599, und Urteil vom 9. September 2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/16_A_1229_07beschluss20090604.html (5 von 12) [22.06.2009 22:45:11] 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der am 19. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit des Erlasses eines feststellenden Verwaltungsakts vorsieht. Denn diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Art. 11 Abs. 4 der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) am 19. Januar 2009 (Art. 18 Satz 2 Richtlinie 2006/126/ EG) und vermag für die vor diesem Datum erteilten ausländischen Fahrerlaubnisse keine kraft Gesetzes eintretende und nur noch deklaratorisch festzustellende Unwirksamkeit herbeizuführen. Für die bis zum 19. Januar 2009 erworbenen EU-/EWR-Fahrerlaubnisse verbleibt es vielmehr dabei, dass sie dem vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Anerkennungsautomatismus unterfallen vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373, und vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C343/06 (Wiedemann u.a.) -, NJW 2008, 2403 = DÖV 2008, 723 = NZV 2008, 641, sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), DAR 2008, 459 und die Nichtanerkennung durch den Aufenthaltsstaat - bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen - der Umsetzung in Gestalt einer konstitutiven Einzelfallentscheidung bedarf. Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Einzelfallentscheidung, d.h. für die Entziehung der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers, sind § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung zur Folge, dass das Recht erlischt, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Kläger - weiterhin fahrungeeignet ist. Aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 27. September 2004 ging hervor, dass der Kläger jedenfalls noch etwa fünf Monate vor dem Begutachtungstermin unter anderem gelegentlich Kokain zu sich genommen hat. Daher setzt die Wiedererlangung der Fahreignung den Nachweis voraus, dass ein solcher Konsum seit mindestens einem Jahr nicht mehr besteht und aufgrund eines gefestigten Einstellungswandels ein Rückfall ausgeschlossen werden kann. Entsprechendes gilt für den gleichfalls zugegebenen "regelmäßigen, aber nicht täglichen" Cannabiskonsum in der Vergangenheit. Der Nachweis ist durch ein medizinisch- psychologisches Gutachten zu führen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV). Ein solches Gutachten einer inländischen Begutachtungsstelle hat der Kläger trotz einer dahingehenden Aufforderung durch den Beklagten nicht vorgelegt. Ob auch inhaltlich gleichwertige ausländische Gutachten den Fahreignungsnachweis erbringen können, muss nicht entschieden werden, weil jedenfalls die vom Kläger vorgelegten polnischen Gutachten keine taugliche Grundlage für die Überzeugung vermitteln, der Kläger habe seine Fahreignung wiedererlangt. Dagegen spricht bereits durchgreifend, dass den polnischen Gutachtern nicht die vollständigen Verwaltungsvorgänge vorgelegen haben - was für Begutachtungen im Inland zwingend vorgeschrieben ist (§ 11 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/16_A_1229_07beschluss20090604.html (6 von 12) [22.06.2009 22:45:11] 27 28 29 30 31 Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07 Abs. 6 Satz 4, 2. Halbs. FeV) - und daher die Vorgeschichte des Klägers nur insoweit bekannt war, als er sie selbst offenzulegen bereit war. Aus der Schilderung der Vorgeschichte im Teilgutachten von Mag. A1. ergibt sich, dass dort lediglich der Transportversuch bzw. die Beförderung von 2 kg Haschich bzw. 1,5 g "Gras" zur Sprache gekommen ist, nicht aber die im Hinblick auf den Drogenmissbrauch besonders bedeutsame fortgesetzte Beschaffung von Kokain im Jahr 1999 zum Eigengebrauch und die nach der damaligen etwa dreimonatigen Phase eines intensiven Kokainkonsums noch bis etwa März 2004 gelegentlich fortgesetzte Einnahme dieses stark suchtgefährdenden Betäubungsmittels sowie von Cannabis. Aufgrund dessen kann schon nicht angenommen werden, dass die Gutachten in Kenntnis der vollständigen Drogenvergangenheit genauso ausgefallen wären wie ohne diese Kenntnis. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger gegenüber den Gutachtern offengelegt hat, dass bei der in Deutschland vorgenommenen medizinischpsychologischen Untersuchung im September 2004 nicht unerhebliche Leistungsmängel (bei der Aufmerksamkeit und bei der reaktiven Dauerbelastbarkeit) zutagegetreten sind, von deren näherer Abklärung nur wegen der ohnehin verneinten Kraftfahreignung abgesehen wurde. Wenngleich nach Darstellung des Klägers gegenüber dem Beklagten die Untersuchung bei Frau Q1. -S. am 6. Juni 2006 sieben Stunden gedauert haben soll, wird aus dem knapp gefassten Untersuchungsbericht nicht ersichtlich, dass speziell den vormals aufgefallenen Leistungsmängeln des Klägers nachgegangen worden ist. Der Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 FeV auf den Fall des Klägers steht auch Europäisches Gemeinschaftsrecht, namentlich die vorliegend noch anzuwendende Richtlinie 91/439/EWG, nicht entgegen. Der Beklagte war nicht daran gehindert, dem Kläger auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG die Befugnis abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nach der genannten Bestimmung kann es die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat, in dem eine Person ihren ständigen Wohnsitz hat, ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat dieser Person ausgestellt wurde, gegen die zuvor in Deutschland eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG ("Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis") angewandt wurde. Die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG für eine solche Ablehnung liegen vor. Der Kläger hat nach dem Bekanntwerden seines Betäubungsmittelmissbrauchs und der für ihn negativ verlaufenen medizinischpsychologischen Begutachtung auf seine deutsche Fahrerlaubnis verzichtet und ist damit der sicheren Fahrerlaubnisentziehung zuvorgekommen; ein solcher Sachverhalt ist bei Anlegung wertender Maßstäbe dem Fall einer vorangegangenen Maßnahme iSv Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG gleichzuerachten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 16 A 1877/08 -; VGH Bad.Württ., Beschluss vom 2. Februar 2009 - 10 S 3323/08 -, Juris. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/16_A_1229_07beschluss20090604.html (7 von 12) [22.06.2009 22:45:11] 32 33 34 Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07 Die Entziehung der polnischen Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/ EWG ist nicht aufgrund der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung vorgegebenen engen Auslegung dieser Bestimmung in der Gegenüberstellung mit dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG unzulässig. Der EuGH hat insoweit nach Jahren der Rechtsunsicherheit und in teilweiser Abkehr von seiner vormaligen Rechtsprechung klargestellt, dass das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (auch) die Funktion hat, den verbreiteten sog. Führerscheintourismus zu bekämpfen, und dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die vormals eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt worden ist, nicht beachtet würde. Vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, aaO. (Rn. 69 und 71) sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), aaO. (Rn. 66 und 68); enger noch Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373. Die oben genannten Vorabentscheidungsverfahren betrafen jeweils tschechische Fahrerlaubnisse und waren jedenfalls in der Mehrzahl dadurch geprägt, dass dieser Ausstellerstaat zumindest bis zum Sommer 2006 das Wohnsitzerfordernis nicht geprüft und in die Kartenführerscheine den deutschen Wohnsitz der Führerscheinerwerber eingetragen hat. Der EuGH hat nunmehr - unter nochmaliger Betonung der grundsätzlichen Anerkennungspflicht für EU-/EWRFahrerlaubnisse - entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/ EWG einen Mitgliedstaat nicht zur Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis verpflichten, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins dessen Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Das gleiche gilt zur Überzeugung des Senats jedenfalls auch dann, wenn aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben mit derselben Sicherheit wie in den vom EuGH jüngst entschiedenen Fällen auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG geschlossen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 -, aaO., und Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 -, zur Veröffentlichung vorgesehen. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/16_A_1229_07beschluss20090604.html (8 von 12) [22.06.2009 22:45:11] 35 36 37 38 39 Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07 Diese Überzeugung wird durch die jüngsten Entscheidungen des EuGH getragen, die erstmals das seit Jahren verbreitet anzutreffende Phänomen des sog. Führerscheintourismus aufgreifen und - wie dargestellt - dem Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG eine entscheidende Funktion bei der Bekämpfung dieses Phänomens zuweisen. Wenn überhaupt, können Zweifel an der Absicht des EuGH, den Führerscheintourismus umfassend und wirkungsvoll einzudämmen, allenfalls aus einer - nicht in den abschließenden Tenor übernommenen - Formulierung in den Gründen der Urteile vom 26. Juni 2008 (Rn. 72 der Rechtssache Wiedemann u.a. bzw. Rn. 69 der Rechtssache Zerche u.a.) aufkommen. Dort hat der EuGH ausgeführt, der sog. Aufnahmemitgliedstaat sei zu fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen berechtigt, wenn ein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung "zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen" festzustellen sei. Dieser "Zwar-Nebensatz" könnte so verstanden werden, dass Grundlage einer die Geltung der Fahrerlaubnis verneinenden Entscheidung des Aufnahmemitgliedstaates ausschließlich vom Ausstellerstaat herrührende Informationen sein dürfen, nicht aber sonstige Informationen, auch wenn sie zu demselben klaren Schluss auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis führen. Ein derart enges Verständnis der Entscheidungsgründe würde aber nur dem Umstand Rechnung tragen, dass der EuGH die von ihm entschiedenen Verfahren als Ausschnitt einer Gruppe von Verfahren ansieht, in denen sich die Verletzung des Wohnsitzprinzips auf der Grundlage von vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen ergibt. Als weiteres Kriterium hat der EuGH jedoch die "Unbestreitbarkeit" der Informationen als maßgeblich erachtet. Er hat dieses Kriterium nicht etwa als nachrangig im Verhältnis zur Herkunft der Informationen aus dem Ausstellerstaat angesehen. In Konsequenz daraus müssen aber auch bzw. erst Recht bestimmte "unbestrittene" Informationen verwertet werden dürfen, um einen Wohnsitzverstoß festzustellen. Denn es fehlt an jeglicher Notwendigkeit, unbestreitbare Hinweise auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG zu ermitteln, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis freimütig das Fehlen eines den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 iVm Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG genügenden Wohnsitzes ausdrücklich oder auch durch beredtes Schweigen eingesteht. Daher sind jedenfalls vom Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zugestandene oder ihm als eigene Verlautbarung zurechenbare und trotz Kenntnis der Problemlage von ihm nicht substanziiert bestrittene Angaben einem Nachweis aus schriftlichen Verlautbarungen des Ausstellerstaates gleichzuerachten. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/16_A_1229_07beschluss20090604.html (9 von 12) [22.06.2009 22:45:11] 40 Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07 Ähnlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. September 2008 - 10 S 2925/06 -, VRS 115 (2008), 392, für den Fall, dass auch dem Ausstellerstaat die vom Betroffenen angegebenen, gegen die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sprechenden Erkenntnisse vorgelegen haben bzw. ihm bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen; vgl. auch den Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 23. September 2008 - 10 S 1037/07 -, DAR 2008, 718; VG Kassel, Urteil vom 3. November 2008 - 2 K 991/08.KS -, veröffentlicht unter www.fahrerlaubnisrecht.de; in erster Linie auf die Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers stellt auch der BGH im Urteil vom 11. September 2008 - III ZR 212/07 -, BGHZ 178, 51 = NJW 2008, 3558 = DAR 2008, 694, ab; anderer Ansicht OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08 -, DAR 2009, 50. Es gibt keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die Wohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus einem Dokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers ergibt. Das Wohnsitzerfordernis und seine strikte Beachtung tragen mangels einer vollständigen Harmonisierung der materiellen Bestimmungen über die Fahrerlaubniserteilung zur Bekämpfung des auch vom EuGH als Missstand wahrgenommenen Führerscheintourismus bei. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen ausdrücklich auf die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Einhaltung der materiellen Standards bei der Führerscheinausstellung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs hin. Dem ist einschränkungslos beizupflichten. Die in Rede stehenden Rechtsgüter nicht nur das Abstraktum "Sicherheit des Straßenverkehrs", sondern Leib, Leben und Gesundheit einer nicht eingrenzbaren Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer sind so gewichtig, dass in derartigen Fällen der Anerkennungsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG zurücktritt. Der unabdingbare Schutz dieser Rechtsgüter schließt es aber auch aus, bei jeweils übereinstimmendem Gefährdungspotenzial Zufälligkeiten wie der Herkunft der Informationen, aus denen zweifelsfrei die Europarechtswidrigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis folgt, entscheidenden Raum zu geben. Die individuelle Schutzwürdigkeit von "Führerscheintouristen", die einen Scheinwohnsitz angeben und insoweit die ausländischen Fahrerlaubnisbehörden täuschen, ist nicht höher, sondern im Gegenteil geringer als die derjenigen Fahrerlaubnisbewerber, die wie die Kläger der Ausgangsverfahren zu den EuGH-Urteilen vom 26. Juni 2008 im Hinblick auf den Wohnsitz ehrlich gegenüber den ausländischen Behörden waren und deshalb (nur) einen Führerschein mit deutscher Wohnsitzangabe erhalten haben. Belange des Schutzes der Freizügigkeit von Unionsbürgern stehen ohnehin nicht zur Diskussion, wenn sich die Beziehungen des Betroffenen zum Ausstellerstaat auf die Schaffung eines Scheinwohnsitzes und die Erlangung einer europarechtswidrigen Fahrerlaubnis beschränkt haben. Schließlich vermag auch der dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG innewohnende Aspekt der gegenseitigen Respektierung von Rechtsakten anderer Mitgliedstaaten keine Differenzierung nach den für den unbestreitbaren Nachweis des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis heranzuziehenden http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/16_A_1229_07beschluss20090604.html (10 von 12) [22.06.2009 22:45:11] 41 42 Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07 Beweistatsachen oder Beweismitteln zu rechtfertigen. Denn der EuGH hat in den Urteilen vom 26. Juni 2008 zugelassen, dass die jeweiligen Fahrerlaubnisse wegen ihres rechtsfehlerhaften Zustandekommens aberkannt werden können; mit anderen Worten durfte die räumliche Geltung ausländischer Fahrerlaubnisse beschränkt werden, weil die betreffenden ausländischen Behörden das europäische Führerscheinrecht unrichtig angewandt hatten. Im Vergleich zu einem solchen Verdikt der flagranten Missachtung des Europarechts greift eine nachträgliche Geltungsbeschränkung von Fahrerlaubnissen weniger empfindlich in die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Ausstellerstaates ein, wenn dessen Fahrerlaubnisbehörde vom betreffenden Fahrerlaubnisbewerber über seine Aufenthaltsverhältnisse getäuscht worden ist und davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde ohne diese Täuschung selbst von der Fahrerlaubniserteilung Abstand genommen hätte. Im Falle des Klägers tritt der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis unbeschadet des Umstands, dass in seinem polnischen Führerschein eine Adresse in T2. (T3. ) eingetragen ist, aufgrund seiner Einlassungen bzw. seines Verhaltens deutlich zutage. Seinen Ausführungen ist durchgängig zu entnehmen, dass es sich bei der in seinem Führerschein genannten Adresse nur um seinen Zweitwohnsitz gehandelt hat und er seinen Hauptwohnsitz - ebenso wie die anderen Familienmitglieder - weiterhin in E. hatte. Damit hat der Kläger selbst zu erkennen gegeben, dass zu seinem Aufenthaltsort in Q. unabhängig von der Dauer keine derart verdichteten beruflichen oder privaten Bindungen bestanden haben, dass von einem ordentlichen Wohnsitz iSv Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgegangen werden könnte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Richtlinie 91/439/EWG von der Erwägung geprägt ist, dass nur an (höchstens) einem Ort ein ordentlicher Wohnsitz als Anknüpfungspunkt für die zwischenstaatliche Zuständigkeit zur Erteilung von Fahrerlaubnissen gegeben sein kann. Hinzu kommt, dass dem Begriff des ordentlichen Wohnsitzes mit der 185-TageRegelung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG auch ein zeitliches Element beigegeben worden ist, das es zwingend ausschließt, dass mehrere gleichrangige nationale Zuständigkeiten für die Führerscheinerteilung begründet sein können. Dem entspricht, dass nach Art. 7 Abs. 5 Richtlinie 91/439/EWG jeder Unionsbürger nur Inhaber einer (europäischen) Fahrerlaubnis sein kann. Abgesehen davon erweisen sich die tatsächlichen Angaben des Klägers zu seinen Wohnverhältnissen im Verlauf des Verfahrens als widersprüchlich. So hat er während des Verwaltungsverfahrens und auch noch zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens behauptet, er habe seit November 2004 einen ordentlichen Wohnsitz in Q. angemeldet. Demgegenüber trug er zuletzt im Berufungsverfahren vor, er habe sich (erst) vom 17. April 2005 bis zum 29. Oktober 2005 durchgängig in Q2. bei H1. aufgehalten. Mit dieser jüngsten Angabe lässt es sich aber wiederum nicht vereinbaren, dass der Kläger am 6. September 2005 - dem Tag vor der medizinischen und psychologischen Untersuchung in Q. in E. in eine Verkehrskontrolle geriet. Insgesamt ergibt sich mithin das Bild, dass der Kläger keine in sich stimmige Darstellung seines Aufenthalts in Q. gegeben hat. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/16_A_1229_07beschluss20090604.html (11 von 12) [22.06.2009 22:45:11] 43 44 Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die entscheidungserheblichen Fragen, ob § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 FeV auf Fälle angewandt werden können, in denen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht aufgrund der Angaben in dem von einem anderen Mitgliedstaat der EG ausgestellten Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, aber aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben mit derselben Sicherheit festgestellt werden kann, sind höchstrichterlich nicht geklärt und für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle von Bedeutung. 45 46 47 Seite drucken http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/16_A_1229_07beschluss20090604.html (12 von 12) [22.06.2009 22:45:11]