Eheschließung im Ausland - Deutsches Generalkonsulat Dubai
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Eheschließung im Ausland - Deutsches Generalkonsulat Dubai
ADDRESS Khalid Bin Al Waleed Road New Sharaf Building near Bur Juman Center POSTAL ADRESS P.O. Box 2247 INTERNET: www.dubai.diplo.de TEL: +971 4 39 72-333 FAX: +971 4 3972-225 E-MAIL [email protected] Eheschließung im Ausland (Stand: Oktober 2012) 1. Rechtslage Grundsätzlich gilt, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch ohne Registrierung bei deutschen Behörden für den deutschen Rechtsbereich als wirksam angesehen wird, wenn die für eine Eheschließung nach örtlichem Recht vorgesehenen Formvorschriften eingehalten wurden und die beiden Verlobten die nach ihrem jeweiligen Heimatrecht geltenden Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Mindestalter, Ledigkeit u.ä.) erfüllen. Zum Nachweis der im Ausland geschlossenen Ehe dient zunächst die ausländische Heiratsurkunde. Zur Verwendung im deutschen Rechtsbereich sollte die Urkunde mit einem Echtheitsnachweis in Form einer Legalisation (der deutschen Auslandsvertretung im Ausstellerstaat) oder Apostille (durch eine übergeordnete Behörde des Ausstellerstaats) versehen sein. Eine ausführliche Übersicht über den Echtheitsnachweis von ausländischen Urkunden zur Verwendung in Deutschland (inkl. Länderlisten) finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes unter: http://www.konsularinfo.diplo.de/ im Bereich „Urkunden und Beglaubigungen“ – „Internationaler Urkundenverkehr“ – „Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland“. In den Vereinigten Arabischen Emiraten findet das Legalisationsverfahren Anwendung (siehe Punkt 2). Eine zusätzliche Registrierung der Eheschließung bei deutschen Behörden ist nicht erforderlich, kann aber auf Antrag eines oder beider Ehegatten erfolgen. Der Antrag kann direkt beim zuständigen innerdeutschen Standesamt oder über die zuständige deutsche Auslandsvertretung gestellt werden (siehe Punkt 3). Er ist an keine Frist gebunden, ist also auch erst nach Rückkehr nach Deutschland möglich. 2. Eheschließung in Dubai Eine Eheschließung im deutschen Generalkonsulat ist nicht möglich. Paare, bei denen der männliche Verlobte moslemischen Glaubens ist, können vor dem örtlichen Gericht (Dubai Courts) nach Scharia-Recht heiraten. 1 Einige konsularische Vertretungen (z.B. das ägyptische oder indische Generalkonsulat) sind befugt, Ehen unter Beteiligung mindestens eines Staatsangehörigen ihres Landes zu schließen. Desweiteren können Geistliche einiger christlicher Kirchengemeinden wirksame Eheschließungen vornehmen. Nach Kenntnis des Generalkonsulats sind folgende Kirchengemeinden zu Eheschließungen befugt (Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit): - Saint Mary’s Church, Bur Dubai, Tel.: 04-337 0087 (nur Katholiken) - St. Francis of Assisi Church, Jebel Ali, Tel.: 04-884 5251 (nur Katholiken) - Holy Trinity Church, Bur Dubai, Tel.: 04-337 0247 (nur Protestanten) - Christ Church, Jebel Ali, Tel.: 04-884 5436 (nur Protestanten) Die genannten Gemeinden sind auch in Sharjah und Ras Al-Khaimah aktiv. Welche Unterlagen von den Verlobten benötigt werden, muss im Einzelfall bei der eheschließenden Stelle erfragt werden. Eine Bescheinigung des Generalkonsulats, dass gegen die Eheschließung keine Bedenken bestehen, kann nur nach Vorlage eines gültigen Ehefähigkeitszeugnisses des für den deutschen Verlobten zuständigen innerdeutschen Standesamts ausgestellt werden. Eidesstattliche Versicherungen zur Vorlage bei hiesigen Behörden können nicht abgenommen werden, da sie aus deutscher Sicht nicht strafbewehrt sind. Die eidesstattliche Versicherung sollte von der eheschließenden Stelle selbst abgenommen werden. Bei kirchlichen Trauungen werden nach Kenntnis des Generalkonsulats in manchen Fällen auch von Anwaltskanzleien entgegengenommene Versicherungen akzeptiert. Die bei Eheschließung erhaltene Heiratsurkunde sollte zur Verwendung im deutschen Rechtsbereich vom Generalkonsulat legalisiert werden. Diese Echtheitsbestätigung der emiratischen Urkunde in Form eines Stempelabdrucks auf der Urkunde kann nur erteilt werden, wenn die vorgesehenen Vorbeglaubigungen angebracht sind. Urkunden des Gerichts müssen vom VAE-Justizministerium und dann vom VAEAußenministerium vorbeglaubigt sein. Urkunden der anderen Eheschließungsstellen müssen zunächst in die arabische Sprache übersetzt und dann beim Gericht (Notary Public) registriert werden. Anschließend folgen die Vorbeglaubigungen des VAE-Justizministeriums und dann des VAEAußenministeriums. 3. Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister Die Beurkundung der Eheschließung im deutschen Eheregister kann auf freiwilliger Basis für alle im Ausland geschlossenen Ehen von Deutschen durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, für das zahlreiche Unterlagen in einer bestimmten Form benötigt werden Zum Zeitpunkt der Antragstellung Staatsangehöriger sein. muss mindestens ein Ehegatte deutscher Jeder Ehegatte ist antragsberechtigt, eine gemeinsame Antragstellung oder die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Falls jedoch gleichzeitig eine Namenserklärung abgegeben werden soll, d.h. will der deutsche Ehegatte seinen Namen 2 aufgrund der Eheschließung ändern, müssen beide Ehegatten bei der Auslandsvertretung vorsprechen, da in diesem Fall in der Regel eine Namenserklärung beider Ehegatten aufzunehmen ist. (Anm.: Eine Namenserklärung kann auch isoliert von einer Beurkundung der Eheschließung aufgenommen werden. Sie ist – vor allem was vorzulegende Unterlagen betrifft – weniger aufwändig. Wenden Sie sich zur Beratung an das Generalkonsulat, falls Sie nur den Namen ändern möchten.) Wenn ein Ehegatte noch in Deutschland gemeldet ist, fällt die Beurkundung der Eheschließung und die Ausstellung von Heiratsurkunden in die Zuständigkeit des Standesamts am Meldewohnsitz. Besteht keine Anmeldung in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Eine Entgegennahme des Antrags durch das Generalkonsulat Dubai zur Weiterleitung an das zuständige Standesamt ist möglich, wenn der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk des Generalkonsulats hat. Der Antrag kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung abgegeben werden. Vorher beschaffen Sie bitte alle erforderlichen Unterlagen in der nachfolgend beschriebenen Form: - Antragsformular für die Registrierung der Ehe (beim Generalkonsulat erhältlich oder als Download). Bitte drucken Sie dieses aus und füllen die ersten 1,5 Seiten bitte handschriftlich und gut lesbar in Druckbuchstaben aus. Die Angaben müssen sich auf den Zeitpunkt der Eheschließung beziehen. Wenn Sie sich bei einem Feld nicht sicher sind, lassen Sie es bitte frei. - Heiratsurkunde, - Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Ehegatten (z.B. Reisepass). Falls einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, sollte die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde/Einbürgerungsurkunde beigefügt werden, - Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde beider Ehegatten, - Sofern ein Ehegatte bereits einmal verheiratet war: Eheurkunde aller Vorehen und Auflösungsnachweise aller Vorehen (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk), - Wenn Ihr letzter Reisepass in Deutschland ausgestellt wurde und der Wohnort noch nicht geändert wurde: Abmeldebestätigung. Emiratische Urkunden müssen vom Generalkonsulat legalisiert sein. Ausländische Urkunden aus Drittstaaten müssen in der Regel mit dem Legalisationsvermerk der deutschen Auslandsvertretung im Ausstellerstaat oder bei Urkunden aus Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens mit einer Apostille des ausstellenden Staates vorgelegt werden. Bei Urkunden aus Staaten, für die die Legalisation eingestellt werden musste (z.B. Indien, Philippinen), entscheidet das zuständige Standesamt über das weitere Vorgehen. Dieses kann eine kostenpflichtige Urkundenüberprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung im ausstellenden Staat verlangen. Fremdsprachige Urkunden müssen mit einer beglaubigten Übersetzung versehen sein (Ausnahme: englischsprachige Urkunden). 3 Bitte beachten Sie, dass sowohl das Generalkonsulat als auch das für die Registrierung zuständige Standesamt im Einzelfall weitere Unterlagen nachfordern kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben deutschen und emiratischen Urkunden Unterlagen aus Drittstaaten vorgelegt werden. Damit Ihre Vorsprache im Generalkonsulat möglichst schnell und reibungslos verläuft, erfolgt vor einer Terminvereinbarung eine Vorprüfung der Unterlagen und die Vorbereitung des Antrags. Hierfür reichen Sie bitte einen Satz der oben genannten Unterlagen in einfacher Kopie (keine Originale) beim Generalkonsulat ein (per Post oder durch Abgabe im Generalkonsulat). Vermerken Sie bitte auch Ihre Anschrift, E-MailAdresse und Telefonnummer auf den Unterlagen und machen Sie Angaben zur gewünschten Namensführung. Wenn alle Unterlagen komplett sind und der Antrag vorbereitet ist, werden Sie wegen des Termins zur Vorsprache kontaktiert. Bitte bringen Sie dann die Original-Urkunden und einen weiteren Satz einfacher Kopien der Unterlagen mit. Bei der Entgegennahme des Antrags wird das Generalkonsulat Ihre Unterschrift(en) und die Kopien der Original-Urkunden beglaubigen. Hierfür fallen Gebühren an. Bitte rechnen Sie mit ca. 30,-- Euro (genaue Gebühr abhängig von der Frage, ob eine Namenserklärung gewünscht ist und von der Anzahl der zu beglaubigenden Kopien). Falls bisher nicht legalisierte VAE-Urkunden vorgelegt werden, fallen für deren Legalisation weitere Gebühren in Höhe von 20,-- bis 40,-- Euro je Urkunde an. Alle Gebühren sind bar in AED zum jeweils gültigen Zahlstellenwechselkurs zu entrichten. Für die Beurkundung der Auslandseheschließung und - falls gewünscht - die Ausstellung von Eheurkunden erhebt das Standesamt eigene Gebühren. Deren Höhe ist bundesweit nicht einheitlich, sondern richtet sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes. Zur Orientierung: Das Standesamt I in Berlin erhebt derzeit 60 € für die Bearbeitung des Antrags, zusätzlich 20 € für jeden Ehegatten, für den ausländisches Recht anzuwenden ist. Für eine Eheurkunde wird eine Gebühr von 10 € erhoben, für jede weitere 5 €. Diese Gebühren werden Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt direkt vom Standesamt oder über das Generalkonsulat mit der Bitte um Begleichung in Rechnung gestellt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung des Antrags beim Standesamt I in Berlin mehrere Monate, teilweise mehr als ein Jahr, in Anspruch nehmen kann. Das Generalkonsulat hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit und kann daher zwischenzeitlich auch keine Auskünfte über den Stand des Verfahrens geben. Über Bearbeitungszeiten in anderen deutschen Standesämtern liegen keine Erfahrungswerte vor. 4. Passbeantragung bei Namensänderung Die Beantragung eines deutschen Reisepasses auf den neuen Namen ist erst nach Eingang der Wirksamkeitsbescheinigung der Namenserklärung durch den Standesbeamten möglich. Diese Bestätigung wird bei klarer Rechtslage zusammen mit der Eingangsbestätigung und Gebührenrechnung für das Eheregister versandt, also zeitlich weit vor der abschließenden Bearbeitung des Eheregisterantrags. Alle Angaben dieses Merkblatts wurden mit Sorgfalt zusammengestellt und beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen des Generalkonsulats zum Zeitpunkt des Abfassens des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. 4