Eheschließung im Ausland - Deutsches Generalkonsulat Dubai

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Eheschließung im Ausland - Deutsches Generalkonsulat Dubai
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Eheschließung im Ausland
(Stand: Oktober 2012)
1. Rechtslage
Grundsätzlich gilt, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch ohne Registrierung bei
deutschen Behörden für den deutschen Rechtsbereich als wirksam angesehen wird,
wenn die für eine Eheschließung nach örtlichem Recht vorgesehenen Formvorschriften
eingehalten wurden und die beiden Verlobten die nach ihrem jeweiligen Heimatrecht
geltenden Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Mindestalter, Ledigkeit u.ä.) erfüllen.
Zum Nachweis der im Ausland geschlossenen Ehe dient zunächst die ausländische
Heiratsurkunde. Zur Verwendung im deutschen Rechtsbereich sollte die Urkunde mit
einem Echtheitsnachweis in Form einer Legalisation (der deutschen Auslandsvertretung
im Ausstellerstaat) oder Apostille (durch eine übergeordnete Behörde des
Ausstellerstaats) versehen sein.
Eine ausführliche Übersicht über den Echtheitsnachweis von ausländischen Urkunden
zur Verwendung in Deutschland (inkl. Länderlisten) finden Sie auf der Webseite des
Auswärtigen Amtes unter:
http://www.konsularinfo.diplo.de/
im Bereich „Urkunden und Beglaubigungen“ – „Internationaler Urkundenverkehr“ –
„Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland“.
In den Vereinigten Arabischen Emiraten findet das Legalisationsverfahren Anwendung
(siehe Punkt 2).
Eine zusätzliche Registrierung der Eheschließung bei deutschen Behörden ist nicht
erforderlich, kann aber auf Antrag eines oder beider Ehegatten erfolgen. Der Antrag kann
direkt beim zuständigen innerdeutschen Standesamt oder über die zuständige deutsche
Auslandsvertretung gestellt werden (siehe Punkt 3). Er ist an keine Frist gebunden, ist
also auch erst nach Rückkehr nach Deutschland möglich.
2. Eheschließung in Dubai
Eine Eheschließung im deutschen Generalkonsulat ist nicht möglich.
Paare, bei denen der männliche Verlobte moslemischen Glaubens ist, können vor dem
örtlichen Gericht (Dubai Courts) nach Scharia-Recht heiraten.
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Einige konsularische Vertretungen (z.B. das ägyptische oder indische Generalkonsulat)
sind befugt, Ehen unter Beteiligung mindestens eines Staatsangehörigen ihres Landes zu
schließen.
Desweiteren können Geistliche einiger christlicher Kirchengemeinden wirksame
Eheschließungen vornehmen. Nach Kenntnis des Generalkonsulats sind folgende
Kirchengemeinden zu Eheschließungen befugt (Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit):
- Saint Mary’s Church, Bur Dubai, Tel.: 04-337 0087 (nur Katholiken)
- St. Francis of Assisi Church, Jebel Ali, Tel.: 04-884 5251 (nur Katholiken)
- Holy Trinity Church, Bur Dubai, Tel.: 04-337 0247 (nur Protestanten)
- Christ Church, Jebel Ali, Tel.: 04-884 5436 (nur Protestanten)
Die genannten Gemeinden sind auch in Sharjah und Ras Al-Khaimah aktiv.
Welche Unterlagen von den Verlobten benötigt werden, muss im Einzelfall bei der
eheschließenden Stelle erfragt werden. Eine Bescheinigung des Generalkonsulats, dass
gegen die Eheschließung keine Bedenken bestehen, kann nur nach Vorlage eines
gültigen Ehefähigkeitszeugnisses des für den deutschen Verlobten zuständigen
innerdeutschen Standesamts ausgestellt werden. Eidesstattliche Versicherungen zur
Vorlage bei hiesigen Behörden können nicht abgenommen werden, da sie aus deutscher
Sicht nicht strafbewehrt sind. Die eidesstattliche Versicherung sollte von der
eheschließenden Stelle selbst abgenommen werden. Bei kirchlichen Trauungen werden
nach Kenntnis des Generalkonsulats in manchen Fällen auch von Anwaltskanzleien
entgegengenommene Versicherungen akzeptiert.
Die bei Eheschließung erhaltene Heiratsurkunde sollte zur Verwendung im deutschen
Rechtsbereich vom Generalkonsulat legalisiert werden. Diese Echtheitsbestätigung der
emiratischen Urkunde in Form eines Stempelabdrucks auf der Urkunde kann nur erteilt
werden, wenn die vorgesehenen Vorbeglaubigungen angebracht sind.
Urkunden des Gerichts müssen vom VAE-Justizministerium und dann vom VAEAußenministerium vorbeglaubigt sein.
Urkunden der anderen Eheschließungsstellen müssen zunächst in die arabische Sprache
übersetzt und dann beim Gericht (Notary Public) registriert werden. Anschließend folgen
die Vorbeglaubigungen des VAE-Justizministeriums und dann des VAEAußenministeriums.
3. Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister
Die Beurkundung der Eheschließung im deutschen Eheregister kann auf freiwilliger
Basis für alle im Ausland geschlossenen Ehen von Deutschen durchgeführt werden.
Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, für das zahlreiche Unterlagen in einer
bestimmten Form benötigt werden
Zum Zeitpunkt der Antragstellung
Staatsangehöriger sein.
muss
mindestens
ein
Ehegatte
deutscher
Jeder Ehegatte ist antragsberechtigt, eine gemeinsame Antragstellung oder die
Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Falls jedoch gleichzeitig eine
Namenserklärung abgegeben werden soll, d.h. will der deutsche Ehegatte seinen Namen
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aufgrund der Eheschließung ändern, müssen beide Ehegatten bei der
Auslandsvertretung vorsprechen, da in diesem Fall in der Regel eine Namenserklärung
beider Ehegatten aufzunehmen ist. (Anm.: Eine Namenserklärung kann auch isoliert von
einer Beurkundung der Eheschließung aufgenommen werden. Sie ist – vor allem was
vorzulegende Unterlagen betrifft – weniger aufwändig. Wenden Sie sich zur Beratung an
das Generalkonsulat, falls Sie nur den Namen ändern möchten.)
Wenn ein Ehegatte noch in Deutschland gemeldet ist, fällt die Beurkundung der
Eheschließung und die Ausstellung von Heiratsurkunden in die Zuständigkeit des
Standesamts am Meldewohnsitz. Besteht keine Anmeldung in Deutschland, ist das
Standesamt I in Berlin zuständig.
Eine Entgegennahme des Antrags durch das Generalkonsulat Dubai zur Weiterleitung an
das zuständige Standesamt ist möglich, wenn der deutsche Ehegatte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk des Generalkonsulats hat. Der Antrag kann nur
nach vorheriger Terminvereinbarung abgegeben werden. Vorher beschaffen Sie bitte alle
erforderlichen Unterlagen in der nachfolgend beschriebenen Form:
- Antragsformular für die Registrierung der Ehe (beim Generalkonsulat erhältlich oder
als Download). Bitte drucken Sie dieses aus und füllen die ersten 1,5 Seiten bitte
handschriftlich und gut lesbar in Druckbuchstaben aus. Die Angaben müssen sich auf
den Zeitpunkt der Eheschließung beziehen. Wenn Sie sich bei einem Feld nicht sicher
sind, lassen Sie es bitte frei.
- Heiratsurkunde,
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Ehegatten (z.B. Reisepass). Falls einer
der Ehegatten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, sollte die entsprechende
Staatsangehörigkeitsurkunde/Einbürgerungsurkunde beigefügt werden,
- Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde beider Ehegatten,
- Sofern ein Ehegatte bereits einmal verheiratet war:
Eheurkunde aller Vorehen und Auflösungsnachweise aller Vorehen (z.B. Sterbeurkunden
oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk),
- Wenn Ihr letzter Reisepass in Deutschland ausgestellt wurde und der Wohnort noch
nicht geändert wurde: Abmeldebestätigung.
Emiratische Urkunden müssen vom Generalkonsulat legalisiert sein.
Ausländische Urkunden aus Drittstaaten müssen in der Regel mit dem
Legalisationsvermerk der deutschen Auslandsvertretung im Ausstellerstaat oder bei
Urkunden aus Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens mit einer Apostille
des ausstellenden Staates vorgelegt werden. Bei Urkunden aus Staaten, für die die
Legalisation eingestellt werden musste (z.B. Indien, Philippinen), entscheidet das
zuständige Standesamt über das weitere Vorgehen. Dieses kann eine kostenpflichtige
Urkundenüberprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung im ausstellenden Staat
verlangen.
Fremdsprachige Urkunden müssen mit einer beglaubigten Übersetzung versehen sein
(Ausnahme: englischsprachige Urkunden).
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Bitte beachten Sie, dass sowohl das Generalkonsulat als auch das für die Registrierung
zuständige Standesamt im Einzelfall weitere Unterlagen nachfordern kann. Dies gilt
insbesondere dann, wenn neben deutschen und emiratischen Urkunden Unterlagen aus
Drittstaaten vorgelegt werden.
Damit Ihre Vorsprache im Generalkonsulat möglichst schnell und reibungslos verläuft,
erfolgt vor einer Terminvereinbarung eine Vorprüfung der Unterlagen und die
Vorbereitung des Antrags. Hierfür reichen Sie bitte einen Satz der oben genannten
Unterlagen in einfacher Kopie (keine Originale) beim Generalkonsulat ein (per Post
oder durch Abgabe im Generalkonsulat). Vermerken Sie bitte auch Ihre Anschrift, E-MailAdresse und Telefonnummer auf den Unterlagen und machen Sie Angaben zur
gewünschten Namensführung.
Wenn alle Unterlagen komplett sind und der Antrag vorbereitet ist, werden Sie wegen des
Termins zur Vorsprache kontaktiert. Bitte bringen Sie dann die Original-Urkunden und
einen weiteren Satz einfacher Kopien der Unterlagen mit.
Bei der Entgegennahme des Antrags wird das Generalkonsulat Ihre Unterschrift(en) und
die Kopien der Original-Urkunden beglaubigen. Hierfür fallen Gebühren an. Bitte rechnen
Sie mit ca. 30,-- Euro (genaue Gebühr abhängig von der Frage, ob eine
Namenserklärung gewünscht ist und von der Anzahl der zu beglaubigenden Kopien).
Falls bisher nicht legalisierte VAE-Urkunden vorgelegt werden, fallen für deren
Legalisation weitere Gebühren in Höhe von 20,-- bis 40,-- Euro je Urkunde an. Alle
Gebühren sind bar in AED zum jeweils gültigen Zahlstellenwechselkurs zu entrichten.
Für die Beurkundung der Auslandseheschließung und - falls gewünscht - die Ausstellung
von Eheurkunden erhebt das Standesamt eigene Gebühren. Deren Höhe ist bundesweit
nicht einheitlich, sondern richtet sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen
Bundeslandes. Zur Orientierung: Das Standesamt I in Berlin erhebt derzeit 60 € für die
Bearbeitung des Antrags, zusätzlich 20 € für jeden Ehegatten, für den ausländisches
Recht anzuwenden ist. Für eine Eheurkunde wird eine Gebühr von 10 € erhoben, für jede
weitere 5 €. Diese Gebühren werden Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt direkt vom
Standesamt oder über das Generalkonsulat mit der Bitte um Begleichung in Rechnung
gestellt.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung des Antrags beim
Standesamt I in Berlin mehrere Monate, teilweise mehr als ein Jahr, in Anspruch nehmen
kann. Das Generalkonsulat hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit und kann daher
zwischenzeitlich auch keine Auskünfte über den Stand des Verfahrens geben. Über
Bearbeitungszeiten in anderen deutschen Standesämtern liegen keine Erfahrungswerte
vor.
4. Passbeantragung bei Namensänderung
Die Beantragung eines deutschen Reisepasses auf den neuen Namen ist erst nach
Eingang der Wirksamkeitsbescheinigung der Namenserklärung durch den
Standesbeamten möglich. Diese Bestätigung wird bei klarer Rechtslage zusammen mit
der Eingangsbestätigung und Gebührenrechnung für das Eheregister versandt, also
zeitlich weit vor der abschließenden Bearbeitung des Eheregisterantrags.
Alle Angaben dieses Merkblatts wurden mit Sorgfalt zusammengestellt und beruhen auf Erkenntnissen und
Erfahrungen des Generalkonsulats zum Zeitpunkt des Abfassens des Merkblatts. Für die Vollständigkeit
und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
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