Lösung Fall 11

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Lösung Fall 11
Lösung Fall 11
Das Gericht wird ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, wenn alle
Voraussetzungen gem. § 331 ZPO vorliegen.
1. Antrag des Klägers (+)
Der Kläger hat den Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 1 ZPO
beantragt.
Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ist ein Prozessantrag.
Zudem muss der Kläger einen Sachantrag stellen, also etwa die Verurteilung des
Beklagten zur Zahlung.
Stellt der Kläger nur einen Antrag, so wird die Auslegung regelmäßig ergeben,
dass im Prozessantrag zugleich der Sachantrag oder umgekehrt liegt.
2. Säumnis (+)
Der Beklagte müsste im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig gewesen sein.
Der Beklagte selbst war anwesend, jedoch ohne seinen Rechtsanwalt erschienen.
Gem. § 78 Abs. 1 ZPO besteht vor dem Landgericht jedoch Anwaltszwang. Der
Beklagte war daher nicht postulationsfähig und gilt daher als nicht erschienen. Der
Beklagte war folglich säumig.
3. Kein Erlasshindernis gem. § 335, 337 ZPO (+)
Ein Erlasshindernis ist nicht ersichtlich.
4. Zulässigkeit der Klage (+)
Die Klage müsste zulässig sein. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine
Bedenken.
Anmerkung:
Wäre die Klage unzulässig, so erginge kein Versäumnisurteil, sondern ein die
Klage als unzulässig abweisendes kontradiktorisches Endurteil (sog. „unechtes
Versäumnisurteil“), bei Unzulässigkeit der Klage als ein Prozessurteil.
5. Schlüssigkeit der Klage gem. § 331 II ZPO
Die Klage müsste schließlich schlüssig sein. Gem. § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das
tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen.
Der Schlüssigkeit der Klage könnte die Verjährung der Forderung entgegenstehen.
Fraglich ist aber, ob die Verjährung im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung überhaupt
berücksichtigt werden darf.
Die Verjährungseinrede wurde vom Beklagten in der Klageerwiderung vom
13.2.1989 erhoben. Das Vorbringen des Beklagten ist im Rahmen der
Schlüssigkeitsprüfung der Klage gem. §§ 331 Abs. 1 u. 2 ZPO aber nicht zu
berücksichtigen.
Allerdings hat der Kläger im Schriftsatz vom 28.03.1989 vorgetragen: „Die Einrede
der Verjährung durch die Gegenseite ist nicht stichhaltig…“
Dieses Klägervorbringen beinhaltet – neben einer Rechtsauffassung – auch die
Tatsache, dass die Einrede der Verjährung durch den Beklagten erhoben wurde.
Die Einrede der Verjährung ist materiell-rechtlicher Natur. Sie bedarf zu ihrer
Wirksamkeit nicht einer entsprechenden Prozesshandlung des Beklagten. Die
Einrede der Verjährung wird bereits mit ihrer Erklärung wirksam. Die
außergerichtliche Geltendmachung und Einführung dieser Tatsache in den Prozess
durch einen vorherigen Schriftsatz und dessen Bezugnahme gem. § 137 Abs. 3 ZPO
reicht aus.
Nachdem der Kläger selbst vorgebracht hat, der Beklagte habe die Einrede der
Verjährung erhoben, ist dies vom Gericht auch zu berücksichtigen.
Die Forderung ist nach Auffassung des Gerichts auch gem. §§ 548 Abs. 1, 2,
581 Abs. 2 BGB verjährt.
Die Klage ist damit unschlüssig.
6. Ergebnis
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils liegen nicht vor. Das
Gericht wird die Klage durch kontradiktorisches Sachurteil als unbegründet
abweisen.