Machbarkeitsstudie zur Entwicklung von
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Machbarkeitsstudie zur Entwicklung von
Machbarkeitsstudie zur Entwicklung von Anforderungen an den nachhaltigen Bodenschutz: Kriterienentwicklung zur Leistungsfähigkeit von Bodenfunktionen Vorhaben 298 73 249 des Umweltbundesamtes Endbericht Februar 2001 Keya Choudhury R. Andreas Kraemer Sandra Hollerbuhl Darla Nickel Ecologic, Institut für Internationale Pfalzburger Straße 43-44, 10717 Berlin und Europäische Telefon: +49 30 86 88 00, Fax: +49 30 86 880 100, email: [email protected], [email protected] Umweltpolitik, Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 12 1.1 Hintergrund und Zielsetzung der Studie 12 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes Wissenschaftliche Ausrichtung Thematische Eingrenzung Untersuchungsebene 13 13 13 14 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 Methodik Literaturrecherchen Durchführung von Interviews Teilnahme an Veranstaltungen zum Bodenschutz 15 15 16 17 1.4 Struktur des Berichtes 18 2 Nachhaltigkeit und Anforderungen an die Bodennutzung 19 2.1 Nachhaltigkeit – Die Entstehung eines Leitbildes 20 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.2.6 2.2.7 2.2.8 2.2.9 Kriterien und Prinzipien einer Nachhaltigen Bodennutzung Vorsorgeprinzip Verursacherprinzip Vermeidungsprinzip Quellenreduktionsprinzip Integrations- und Koordinationsprinzip Prinzip der optimalen Ressourcennutzung Kooperations- und Partizipationsprinzip Intergenerationsprinzip Grundsatz der Regionalität 23 25 26 26 27 27 28 29 29 30 2.3 Zusammenfassende Darstellung des Prinzipienansatzes 30 3 Situation der Bodendegradierung und deren Bemessung 31 3.1 3.1.1 3.1.2 Erosion Grundlagen der Erosion und deren Bemessung Interviewergebnisse 31 32 34 3.2 Abbau von Rohstoffen 35 3.3 3.3.1 3.3.2 Versiegelung und Flächenumwidmung Ausmaß der Versiegelung und der Flächenumwidmung Maßnahmen in ausgewählten Bundesländern und Kommunen 36 37 37 3.4 Bodenschadverdichtung 40 Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 3.5 3.5.1 Stoffeinträge in Böden Maßnahmen zum Schutz vor Stoffbelastungen in Böden 41 42 3.6 Zusammenfassung der Bodendegradierungen in Deutschland 44 4 Rechtliche Grundlagen im Bodenschutz 46 4.1 Gesetzgebungskompetenz des Bundes 47 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 Struktur und Anwendungsbereiche des BBodSchG Bodenfunktionen und Nutzungskonkurrenz Verzahnungsregelungen Bundes-Bodenschutzgesetz und Landes-Bodenschutzgesetze 48 50 52 54 4.3 4.3.1 4.3.2 54 55 4.3.3 Regelungen zur Vorsorge und Gefahrenabwehr Allgemeine Regelungen zur Vorsorge und Gefahrenabwehr Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen und Gefahrenabwehr Gute fachliche Praxis 4.4 Minimierung des Flächen- und Landverbrauchs 57 4.5 4.5.1 4.5.2 4.5.3 4.5.4 Schutz vor stofflicher Belastung Umgang mit Gefahrstoffen, Pflanzenschutz- und Düngemitteln Auf- oder Einbringen von Materialien Immissionsschutz zum Schutz des Bodens Sonstige Regelungen zum Schutz vor stofflicher Belastung 58 58 59 59 59 4.6 4.6.1 4.6.2 4.6.3 4.6.4 Planung zum Schutz vor Bodenbelastungen Bauleitplanung Landschaftsplanung Flurbereinigung Forstwirtschaftliche Planung 60 60 60 61 61 4.7 Altlastensanierung 62 4.8 4.8.1 4.8.2 Überblick der Interviewergebnisse bezüglich des Bodenschutzrechts Bundes-Bodenschutzgesetz Bundes-Bodenschutzverordnung 63 64 65 5 Überblick über relevante Institutionen im Bodenschutz 66 5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.3 Staatliche Verwaltung auf Bundesebene Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Weitere Ministerien mit Bedeutung für den Bodenschutz Bodenrelevante Beratungsinstitutionen auf Bundesebene 67 67 69 70 5.2 5.2.1 Staatliche Verwaltung auf Länderebene Beispiele für die Bodenschutzverwaltung auf Länderebene 72 72 55 56 Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 5.3 5.3.1 5.3.2 Bund/Länderarbeitsgruppen und Länderausschüsse Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz Weitere Länderarbeitsgruppen 79 79 80 5.4 Institutionen auf kommunaler Ebene 81 5.5 5.5.1 5.5.2 5.5.3 5.5.4 Verbände Regelgebende Verbände Umwelt- und Naturschutzverbände Kommunale Verbände Land-, Forstwirtschafts-, Garten- & Landschaftspflegeverbände 82 83 84 84 85 5.6 Umweltbewusste Unternehmen und Industrieverbände 86 5.7 5.7.1 5.7.2 Zusammenfassung Zusammenfassender Überblick über Bodenschutzinstitutionen Zusammenfassung der Interviewergebnisse 87 87 89 6 Instrumente zum Schutz des Bodens 90 6.1 Planerische Instrumente 91 6.2 6.2.1 6.2.2 6.2.3 6.2.4 6.2.5 Ökonomische Instrumente Besteuerung von Boden Kommunale Abgaben Gebühren Gütezeichen Förderungen 94 94 96 97 98 98 6.3 Kooperation 100 6.4 Information 101 6.5 Zusammenfassung der bodenschutzpolitischen Instrumente 103 7 Bewertung der aktuellen Situation des Bodenschutzes 106 7.1 Vorsorgeprinzip 106 7.2 Verursacherprinzip 107 7.3 Vermeidungsprinzip 108 7.4 Quellenreduktionsprinzip 109 7.5 Integrations- und Koordinationsprinzip 110 7.6 Prinzip der optimalen Ressourcennutzung 111 7.7 Kooperations- und Partizipationsprinzip 112 7.8 Intergenerationsprinzip 113 7.9 Grundsatz der Regionalität 113 Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 7.10 Abschließende Bewertung 114 8 Handlungsoptionen 115 8.1 Bodenpolitische Ziele 116 8.2 8.2.1 8.2.2 8.2.3 Zielgruppe: Staatliche Bodenschutzverwaltung Anforderungen, die sich aus dem Bodenschutzrecht ableiten Bodenschutzplanung Einsatz ökonomischer Instrumente 119 119 120 121 8.3 8.3.1 8.3.2 8.3.3 Zielgruppe: Kommunen Beratung Reduzierung des Flächenverbrauches und der Versiegelung Weitere Planungen auf kommunaler Ebene 122 122 122 123 8.4 8.4.1 8.4.2 8.4.3 8.4.4 Zielgruppe: Land- und Forstwirtschaft Gute fachliche Praxis Kooperation und Information Landnutzung Ökonomische Anreize und Auflagen 123 123 123 124 124 8.5 8.5.1 8.5.2 Zielgruppe: Verarbeitende Industrie und Gewerbe Produkte Minimierung des Flächenverbrauches und der Versiegelung 125 125 126 8.6 Zielgruppe: Bergbau 126 8.7 Zielgruppe: Umweltschutzorganisationen 126 8.8 Zielgruppe: Technisch-wissenschaftliche Verbände 127 8.9 Zielgruppe: Verbraucher, Private Haushalte 127 8.10 8.10.1 8.10.2 Zielgruppe: Europäische Ebene Politische und rechtliche Maßnahmen Technisch-naturwissenschaftliche Inhalte 128 128 129 8.11 8.11.1 8.11.2 8.11.3 8.11.4 8.11.5 8.11.6 8.11.7 8.11.8 8.11.9 Querschnittsthema: Nachhaltigkeit Vorsorgeprinzip Verursacherprinzip Vermeidungsprinzip Quellenreduktionsprinzip Integrations- und Koordinationsprinzip Prinzip der optimalen Ressourcennutzung Kooperations- und Partizipationsprinzip Intergenerationsprinzip Grundsatz der Regionalität 129 129 129 129 130 130 130 131 131 131 8.12 Rahmen für künftige Schritte und Maßnahmen 132 Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 9 Resümee und Ausblick 134 10 Literatur 137 11 Glossar 148 Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 6 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Gemessener Bodenabtrag auf Ackerflächen durch Wassererosion....... 34 Tabelle 2: Geschätzte Mittelwerte des Bodenabtrags durch Wassererosion........... 34 Tabelle 3: Betriebe des Steine- und Erdentagebaus in Brandenburg ....................... 36 Tabelle 4: Aufbau des Bundes-Bodenschutzgesetzes.................................................. 49 Tabelle 5: Bodenfunktionen (§2 BBodSchG) ................................................................. 51 Tabelle 6: Bodenpolitische nicht-rechtliche Instrumente ............................................ 90 Tabelle 7: Ebenen der Planung ....................................................................................... 93 Tabelle 8: Förderung für erosionsmindernde Maßnahmen in Sachsen ..................... 99 Tabelle 9: Entwicklung der Anbauflächen erosionsmindernder Maßnahmen......... 99 Tabelle 10: Zielgruppen und Handlungsoptionen ...................................................... 118 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Prinzipien und Kriterien einer nachhaltigen Bodenutzung................... 24 Abbildung 2: Gemessene jährliche Bodenabträge durch Wassererosion (BY) ....... 33 Abbildung 3: Aufbau der Bodenschutzverwaltung in Baden-Württemberg ............ 73 Abbildung 4: Aufbau der bodenrelevanten Umweltverwaltung in Bayern ............. 75 Abbildung 5: Bodenschutzverwaltung in Brandenburg............................................... 76 Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland Abkürzungsverzeichnis AbfKlärV Klärschlammverordnung AG Arbeitsgemeinschaft AGÖL Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau ATV Vereinigung für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz BauGB Baugesetzbuch BauNVO Baunutzungsverordnung BBergG Bundesberggesetz BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchV Bundes-Bodenschutzverordnung BDI Bundesverband der Deutschen Industrie BfN Bundesamt für Naturschutz BFStrG Bundesfernstraßengesetz BGR Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz BIS Bodeninformationssystem BLfW Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft BMFT Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (jetzt: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)) BMG Bundesministerium für Gesundheit BML Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (jetzt: BMVEL) BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BMVBW Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BMVEL Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft BMVg Bundesministerium für Verteidigung BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland BVB Bundesverband Boden BVBA Bundesvereinigung Boden und Altlasten BW Baden-Württemberg BWaldG Bundeswaldgesetz BY Bayern ChemG Chemikaliengesetz CSD Commission on Sustainable Development 7 Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland DBG Deutsche Bodenkundliche Gesellschaft DBV Deutscher Bauernverband DIHT Deutscher Industrie- und Handelstag DIN Deutsche Industrienorm DLT Deutscher Landkreistag DMG Düngemittelgesetz DRL Deutscher Rat für Landespflege DST Deutscher Städtetag DStGB Deutscher Städte- und Gemeindebund DVWK Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau ebd. ebenda EG Europäische Gemeinschaft EGV Vertrag der Europäischen Gemeinschaft EMAS Environmental Management and Audit Scheme FISBo Fachinformationssystem Bodenkunde FlurbG Flurbereinigungsgesetz FAO Food and Agricultural Organisation of the United Nations GAK Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ GefStoffV Gefahrstoffverordnung GenTG Gentechnikgesetz GG Grundgesetz ITVA Ingenieurtechnischer Verband Altlasten KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz LAB Länderausschuss Bergbau LABO Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LAI Länderausschuss für Immissionsschutz LANA Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz LAWA Länderarbeitsgemeinschaft Wasser LBodSchG Landes-Bodenschutzgesetz LfUG Landesamt für Umwelt und Geologie Sachsen LNatSchG Landesnaturschutzgesetz LÖBF/LafAO Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen LUA Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen LWaldG Landeswaldgesetz LwAnpG Landwirtschaftsanpassungsgesetz LWG Landeswassergesetz 8 Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland MLUR Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg (seit 1999) MRU Ministerium für Raumordnung und Umwelt des Landes SachsenAnhalt MUNR Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung Brandenburg (bis 1999, jetzt MLUR) MURL Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen MUV Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg MWMT Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie Brandenburg NABU Naturschutzbund Deutschland NI Niedersachsen NLfB Niedersächsisches Landesamt für Bodenforschung NLÖ Niedersächsisches Landesamt für Ökologie NNA Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz (ehemals Norddeutsche Naturschutzakademie) NRO Nichtregierungsorganisation NW Nordrhein-Westfalen NWG Niedersächsisches Wassergesetz OECD Organisation for Economic Co-operation and Development PflSchG Pflanzenschutzgesetz ROG Raumordnungsgesetz SDW Schutzgemeinschaft Deutscher Wald SGD Staatliche Geologische Dienste SMU Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung des Freistaates Sachsen (bis 1998) SMUL Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft des Freistaates Sachsen (seit 1998) SRU Rat von Sachverständigen für Umweltfragen STMLU Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen StrVG Strahlenschutzvorsorgegesetz StUFÄ Staatliche Umweltfachämter TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TierKBG Tierkörperbeseitigungsgesetz TLU Thüringer Landesamt für Umwelt TMLNU Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt UBA Umweltbundesamt UIN Umwelt-Informationen für Niedersachsen 9 Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland UMS Umweltmanagementsystem UN United Nations UNEP United Nations Environmental Programme UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-V Bergbau Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bergbau VCI Verband der Chemischen Industrie WaBoLu Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene WBB Wissenschaftlicher Beirat Bodenschutz beim BMU WBGU Wissenschaftlicher Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen WCED World Commission for Environment and Development WHG Wasserhaushaltsgesetz 10 Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 11 Vorwort Als integraler Bestandteil des Naturhaushaltes übernehmen Böden wichtige Funktionen, z.B. als Filter, Puffer und Lebensgrundlage. Böden stellen gleichzeitig ein natur- und kulturgeschichtliches Archiv dar. Darüber hinaus erfüllen Böden bestimmte Nutzungsfunktionen, u.a. als Siedlungsfläche, Rohstofflagerstätte oder als Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen. Infolge zunehmender Nutzungsintensität und bestimmter nicht sachgemäßer Nutzungsformen ist ein steigendes Ausmaß an Bodendegradierungen zu verzeichnen. Da Böden nur in sehr langen Zeiträumen erneuerbar sind, erscheinen ein sorgsamer Umgang mit Böden sowie der wirksamer Schutz geboten. Der Schutz und der Erhalt bzw. die Wiederherstellung der Bodenfunktionen ist ein Querschnittsziel der Umweltpolitik. Diese Feststellung findet sich in zahlreichen Erklärungen auf internationaler, europäischer und bundesdeutscher Ebene. Jedoch fehlt es oft an einer Konkretisierung dieses Querschnittszieles, etwa durch die Entwicklung von qualitativen Zielen sowie Instrumenten, mit Hilfe derer sich die nachhaltige Nutzung von Böden beschreiben und die vielfach sektoralen Ansätze einer Ressourcenschutzpolitik überwinden lassen. Zur Entwicklung von Kriterien für eine nachhaltige Bodennutzung hat das Umweltbundesamt (UBA) das F+E - Vorhaben „Machbarkeitsstudie für die Entwicklung von Anforderungen an den nachhaltigen Bodenschutz – Kriterienentwicklung für die Leistungsfähigkeit von Bodenfunktionen“ an Ecologic als gemeinnützige Gesellschaft für Internationale und Europäische Umweltforschung vergeben. Der vorliegende Bericht fasst die Ergebnisse dieses Forschungsprojektes (FKZ 298 73 249) zusammen, das im Zeitraum von Januar 1999 bis März 2000 durchgeführt wurde. Das Vorhaben wurde von einem begleitet, der sich aus Mitgliedern der Redaktionsgruppe des Arbeitskreises 3 der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), Vertretern des UBA sowie einem Vertreter des Bundesumweltministeriums zusammensetzte. Weiterhin flossen die Erkenntnisse und Ergebnisse der laufenden Arbeit der LABO, und hier insbesondere die Arbeiten an der Rahmenkonzeption des Arbeitskreises 3 „Anforderungen an die nachhaltige Nutzung von Böden“ in das Vorhaben ein. Die Autoren des Berichtes danken den Betreuern des Vorhabens im Umweltbundesamt, Frau Seidler und Herrn Dr. Bachmann für ihre Unterstützung. An dieser Stelle sei ferner allen Experten gedankt, die im Rahmen dieser Studie befragt wurden und zur Erstellung dieses Berichtes beigetragen haben. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 12 1 Einleitung 1.1 Hintergrund und Zielsetzung der Studie Die Aufgabenstellung der Studie umfasst zwei Themenkomplexe, die einer kurzen Erläuterung bedürfen: Dies sind zum einen die Situation des Bodenschutzes in Deutschland und zum anderen die Konkretisierung des Leitbildes „Nachhaltige Entwicklung“ im Bereich des Bodenschutzes. Mit der Verabschiedung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), das verschiedene Bereiche zum Erhalt und zur Wiederherstellung von Bodenfunktionen regelt, wurden der politischen Entwicklung des Bodenschutzes neue Anstöße gegeben und zusätzliches Gewicht verliehen. Neben den Umweltmedien Wasser und Luft wird nun auch dem Boden durch ein eigenes Gesetz ein entsprechender Stellenwert eingeräumt. Das Leitbild „Nachhaltige Entwicklung“ ist weltweit Teil der umwelt- und entwicklungspolitischen Diskussion. Dabei stellt Nachhaltige Entwicklung einen ganzheitlichen Ansatz dar, der umweltpolitische Probleme nicht isoliert von der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung betrachtet. Bei der Umsetzung bzw. Konkretisierung dieses Leitbildes ist jedoch vielfach festzustellen, dass dieser Terminus viele Fragen inhaltlicher Art aufwirft und daher auch umstritten ist. Dies liegt zum Großteil darin begründet, dass der Begriff „Nachhaltige Entwicklung“ je nach Interessenlage in einen ökologischen, ökonomischen oder sozialen Kontext gerückt wird. So wird Nachhaltigkeit vor allem in den Industrieländern als Möglichkeit zur Umstrukturierung der Industriegesellschaft mit dem Ziel ökologischer Nachhaltigkeit betrachtet. Hingegen stellt dieses Leitbild insbesondere in den weniger industrialisierten Ländern ein Konzept dar, das dazu dient, Armut zu bekämpfen und den Lebensstandard langfristig zu erhöhen. In einigen Fachkreisen wiederum wird Nachhaltige Entwicklung als stetiges wirtschaftliches Wachstum ohne Preisinflation interpretiert. Im Rahmen dieses Vorhabens wird Bodenschutz bei der Konkretisierung des Leitbildes „Nachhaltige Entwicklung“ zunächst als „ökologisches“ Problem behandelt, wobei Handlungsdefizite und –optionen im ökonomischen oder sozialen Bereich angesiedelt sein können. Neben der Erfassung der aktuellen rechtlichen und administrativen Situation des Bodenschutzes in Deutschland, wie oben dargelegt, ist es schließlich das Ziel dieses Vorhabens, einen Bezug zwischen nachhaltiger Entwicklung und Bodennutzung herzustellen. Damit wird mit der Studie eine Konkretisierung des Leitbildes der Nachhaltigkeit für einen umweltpolitischen Teilbereich erarbeitet und Optionen für eine umweltverträgliche Bodennutzung erbracht. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 13 1.2 Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes Neben der thematischen Vielfalt des Bodenschutzes hängt die Komplexität der Untersuchung davon ab, von welcher wissenschaftlichen Ausrichtung aus und auf welcher Ebene eine Annäherung an das Thema Bodenschutz stattfindet. Daher erfolgen thematische Eingrenzungen bzw. Schwerpunktsetzungen entweder gezielt oder sind Resultat des Projektverlaufes und der daran geknüpften Befragungen. Diese Abgrenzung des Themenfeldes betrifft die: • Wissenschaftliche Ausrichtung, • Thematische Eingrenzung und • Untersuchungsebene. Diesen Aspekten, gleichsam Rahmenbedingungen für die Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes, wird nachfolgend im einzelnen nachgegangen. 1.2.1 Wissenschaftliche Ausrichtung Im Rahmen des Vorhabens wurde Fachwissen im Bereich des Bodenschutzes aus unterschiedlichen Wissenschaftsbereichen zusammengetragen und analysiert. Schwerpunkte lagen auf den Verfahren des praktischen Bodenschutzes, den Erfahrungen mit dem administrativen Vollzug von bodenschutzrelevanten Regelungen sowie den rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Bodenschutzpolitik. Im Ergebnis wird der Bodenschutz in diesem Vorhaben zunächst als „ökologisches“, jedoch nicht als ausschließlich naturwissenschaftliches Problem behandelt, wobei wiederum die Handlungsdefizite und –optionen im ökonomischen oder sozialen und administrativen Bereich angesiedelt sein können. In der Studie werden keine Bodenschutzmaßnahmen im Sinne naturwissenschaftlich-technischer Lösungen erarbeitet. Jedoch werden ca. 100 Handlungsoptionen auf der Grundlage naturwissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt. 1.2.2 Thematische Eingrenzung Beim Bodenschutz handelt es sich um ein interdisziplinäres Politikfeld mit Schnittstellen zu anderen Fachbereichen des Umweltschutzes, z.B. Natur- und Artenschutz, Gewässerschutz, Abfallwirtschaft und Immissionsschutz sowie zu anderen Sektorpolitiken, wie Land- und Forstwirtschaft, Bauwesen und Wirtschaft. Dies spiegelt sich sowohl in der Naturwissenschaft als auch in der Verwaltung und in den rechtlichen Rahmenbedingungen wieder. Die naturwissenschaftliche Betrachtung der Prozesse und Dynamik des Ökosystems Boden sowie der Zusammenhänge im Naturhaushalt ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Berichtes. Ebenso findet keine naturwissenschaftliche Betrachtung der Bodenqualität und –fruchtbarkeit anhand des Nährstoffgehaltes statt. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 14 Die Rahmenbedingungen einer nachhaltigen Bodennutzung wurden vor dem Hintergrund der Entwicklungen auf internationaler Ebene betrachtet. In der Studie erfolgt kein historischer Überblick des Bodenschutzes und der Entwicklung der Ressourcennutzung in Mitteleuropa. Im vorliegenden Gutachten wurde der Bereich der Bodenforschung ausgeklammert. Entsprechende Akteure, z.B. Universitäten oder Ministerien, werden daher nicht als Bodenschutz-Institutionen oder Zielgruppen für Handlungsoptionen angesprochen. Bei der Ermittlung der rechtlichen Grundlagen zu Beginn des Vorhabens wurde auch die Altlastensanierung miterfasst und erscheint daher als Unterkapitel in der vorliegenden Studie. Zur Entwicklung und Konkretisierung des Nachhaltigkeitsgedankens im Bodenschutz besaß die Altlastensanierung nur geringe Bedeutung und spielte daher in der weiteren Bearbeitung des Vorhabens eine untergeordnete Rolle. Der Frage der Abgrenzung zwischen Nachhaltigkeit und Vorsorge soll nicht im einzelnen nachgegangen werden. Es sei nur angemerkt, dass Vorsorge entscheidend zur nachhaltigen Bodennutzung beiträgt, Nachhaltigkeit sich aber in der vorliegenden Arbeit über weit mehr Prinzipien als nur das der Vorsorge definiert. Mit der Frage der Vorsorge im Bodenschutz setzt sich das jüngst erschienene Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates Bodenschutz auseinander (vgl. Bachmann und Thoenes 2000). 1.2.3 Untersuchungsebene Die Analyse der rechtlichen und administrativen Situation des Bodenschutzes erfolgt zunächst auf Bund- und Länderebene. In einzelnen Bereichen ist es jedoch notwendig, die Umsetzung des Bodenschutzes auf regionaler bzw. kommunaler Ebene zu untersuchen. Dies betrifft beispielsweise schädliche Bodenveränderungen durch Versiegelung und Flächenverbrauch. Auf der Ebene gesellschaftlicher Gruppen konnten nur punktuelle Untersuchungen eingeholt werden. Bei der Entwicklung von Handlungsoptionen wurden alle Ebenen, einschließlich die der privaten Haushalte, berücksichtigt. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 15 1.3 Methodik Der Projektablauf gliederte sich in drei Phasen. Dabei wurde ein breiter methodischer Ansatz gewählt, um das Thema Bodenschutz in seiner Vielfalt zu erschließen: 1. In der ersten Projektphase wurde eine „Bestandsanalyse“ durchgeführt und der Sachstand des Bodenschutzes sowie der Stand der Nachhaltigkeitsdiskussion auf der Basis der bestehenden Literatur ermittelt. Weiterhin wurde ein Hintergrundpapier erarbeitet, das die Veranlassung und Zielsetzung des Vorhabens zusammenfasst. Das Hintergrundpapier wurde mit dem Projektbeirat abgestimmt. Parallel dazu wurde ein deutsch-englisches Glossar mit einschlägigen Begriffen des Bodenschutzes erstellt. 2. In der zweiten Phase wurden in erster Linie Interviews mit Fachleuten des Bodenschutzes durchgeführt und ausgewertet. Dabei diente das Hintergrundpapier den Gesprächspartnern als Einführung und Diskussionsgrundlage. Ferner wurde die Literaturrecherche fortgeführt und die Bestandsanalyse um die Erkenntnisse aus Literaturverweisen der Interviewpartner und „grauer Literatur“ aus deren laufender Arbeit ergänzt. 3. Die dritte Phase diente in erster Linie der Entwicklung von Handlungsoptionen und der Erstellung des Endberichtes. Ferner wurde eine zweite Interviewreihe mit Fachleuten aus anderen Umweltbereichen, z.B. Abfallwirtschaft, Gewässerschutz und Immissionsschutz durchgeführt, um dem Bodenschutz als interdisziplinäres Themenfeld gerecht zu werden. Den einzelnen Punkten des methodischen Vorgehens wird im Folgenden nachgegangen. 1.3.1 Literaturrecherchen Während der gesamten Laufzeit des Vorhabens fanden Literatur- und InternetRecherchen statt. Während zu Beginn eine grundlegende systematische Suche in möglichst vielen Bereichen des Bodenschutzes erfolgte, konzentrierte sich die Suche im weiteren Projektverlauf zunehmend auf einzelne Schwerpunktthemen. Diese umfassen Problembereiche des Bodenschutzes im administrativen, institutionellen, rechtlichen und naturwissenschaftlichen Kontext, Lösungsansätze im Allgemeinen und Fälle von best practice sowie regionale Besonderheiten. Zusätzlich wurde allgemeine politikwissenschaftliche Literatur zu Rate gezogen. Neuerscheinungen und aktuelle Fachzeitschriften wurden regelmäßig ausgewertet. Zusätzlich wurde die von den Gesprächspartnern zur Verfügung gestellte „graue Literatur“ sowie Material aus ihrer laufenden Arbeit berücksichtigt. Dieses Material erwies sich als besonders wertvoll für die laufende Projektarbeit, da es, wenn auch nicht immer zitierfähig, Einblicke in gegenwärtige Entwicklungen und Prozesse verschafft und daher zu einem besseren Verständnis einzelner Problembereiche und ihrer Komplexität beigetragen hat. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 1.3.2 16 Durchführung von Interviews Im Anschluss an die erste Projektphase, in der die Situation des Bodenschutzes in Deutschland anhand bestehender Literatur erfasst wurde, wurde eine Reihe von Interviews mit Fachleuten aus der Administration und Wissenschaft sowie weiterer beteiligter Kreise durchgeführt. Auf diese Weise konnte „aus erster Hand“ auf die Informationen und Praxiserfahrung von Verantwortlichen im Bodenschutz zurückgegriffen werden. Die Expertengespräche trugen entscheidend zur Einschätzung der gegenwärtigen Situation des Bodenschutzes, der Entwicklung von Handlungsoptionen sowie der Konkretisierung des Leitbildes Nachhaltigkeit bei. Als Vorgehensweise wurde in der Regel die Form des offenen Interviews geführt, um einen flexiblen Ablauf sicherzustellen und die Gesprächspartner nicht durch ein vorher festgelegtes Raster einzuschränken. Auf diese Weise bestand auf beiden Seiten die Möglichkeit, Themenschwerpunkte zu wählen, und sich neu eröffnende Fragestellungen zu behandeln. Auf Wunsch der Gesprächspartner wurde vorab ein Katalog vorformulierter Fragen ausgehändigt. Da die Interviews in erster Linie der Zusammenstellung der Umsetzungs- und Vollzugsprobleme bezüglich des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des untergesetzlichen Regelwerkes dienten, wurden vorwiegend folgende Gesprächspartner ausgewählt: • Verantwortliche für den Bodenschutz einiger Länder-Umweltministerien und deren nachgeordneten Behörden; • Vertreter der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz; • Vertreter regionaler und kommunaler Institutionen; • Repräsentanten von Umweltschutzorganisationen und Fachverbänden. In einer zweiten Interviewphase wurden vorwiegend Fachleute aus bodenrelevanten Bereichen, im einzelnen Grundwasserschutz, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz und Naturschutz, befragt. In diesen Gesprächen kam der vorformulierte Fragenkatalog verstärkt zum Einsatz und wurde um Fragen hinsichtlich der Schnittstellen des Bodenschutzes mit anderen Bereichen ergänzt. Die Durchführung dieser Gespräche erschien als besonders bedeutend, um dem Bodenschutz als interdisziplinäres Thema gerecht zu werden und bestimmte Bereiche aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten. Bei der Befragung von Fachleuten der Umweltministerien der Länder konnte festgestellt werden, dass die fachliche Einbindung des Bodenschutzes innerhalb einer Institution durchaus Einfluss auf die Prioritätensetzung des Bodenschutzes sowie die Kooperationen zwischen den jeweiligen Umweltbereichen besitzt. Demnach ist bei der Einbindung des fachlichen Bodenschutzes in die Wasserwirtschaftsämter in Bayern zu erwarten, dass Bodenschutz eher aus Sicht des Grundwasserschutzes betrachtet wird. Ebenso spielt beispielsweise die Schnittstelle zwischen Bodenschutz und Abfallwirtschaft eher eine Rolle, wenn beide Bereiche in einer Abteilung angesiedelt sind. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 17 Während des Projektverlaufes bzw. innerhalb der Interviewphase konnte auch eine Entwicklung hinsichtlich der Prioritäten festgestellt werden. Während zu Beginn vorwiegend die stoffliche Belastung behandelt wurde, spielte zu einem späteren Zeitpunkt zunehmend die Reduzierung des Flächenverbrauches sowie Kooperationen mit anderen Bereichen der Umweltpolitik eine Rolle. In der Regel wurden vorzugsweise die Problembereiche besprochen, die gegenwärtig bearbeitet werden, wenn auch betont wurde, dass andere Bereiche ebenso relevant für den Gesamtzusammenhang sind. 1.3.3 Teilnahme an Veranstaltungen zum Bodenschutz Während der Laufzeit des Vorhabens erfolgte die Teilnahme an mehreren einschlägigen Veranstaltungen zum Thema Bodenschutz. Hierzu zählen: • die internationale Tagung „Nachhaltiger Umgang mit Böden. Initiative für eine internationale Bodenkonvention“ vom 22. bis 25. November 1998, veranstaltet von der Evangelischen Akademie Tutzing, dem SZ Forum München und der Schweisfurth-Stiftung, München; • das Symposium „Bodenschutz – Steuerungsfunktionen von Recht, Politik, Planung und Information“ auf Initiative der Arbeitsgruppe Bodenschutz1 vom 4. bis zum 5. Juli 1999 in Berlin; • die vom Umweltamt der Stadt Düsseldorf und dem Bundesverband Boden organisierte Tagung „Bodenschutz im kommunalen Planungsprozess“ am 23. September 1999 in Düsseldorf; • die Internationale Konferenz „Landscape Planning in Europe“ vom 27. September bis 1. Oktober 1999, organisiert von der Technischen Universität Hannover; • die Marktredwitzer Bodenschutztage „Bodenschutz und Altlastensanierung“ vom 27. bis 29. Oktober 1999, veranstaltet von der Stadt Marktredwitz und dem Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (STMLU); • das Seminar „Umsetzung der Bundes-Bodenschutzverordnung in Thüringen“ am 2. November 1999 in Jena auf Initiative des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMLNU); • die Tagung „Bodenschutz in der Landwirtschaft“ vom 9. bis 11. Februar 2000, organisiert von der Alfred-Töpfer-Akademie für Naturschutz (NNA) in Niedersachsen. 1 Bestehend aus: FAGUS an der TU Berlin, Forschungsstelle für Umweltpolitik der Freien Universität Berlin und SYNÖK-Institut Barsinghausen. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 18 Ferner trug die Einbindung in die Vorbereitung des Ersten Europäischen Bodenforums vom 24. bis 26. November 1999, organisiert vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) unter fachlicher Unterstützung des UBA sowie die für diese Veranstaltung vorbereitende Tagung im Mai desselben Jahres entscheidend dazu bei, die Entwicklungen des Bodenschutzes in Deutschland vor dem Hintergrund der europäischen Entwicklungen in der Bodenschutzpolitik bewerten zu können. Darüber hinaus konnten durch die Teilnahme an einzelnen Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates Bodenschutz beim BMU (WBB), der aktuelle Stand und Entwicklungen in der Vorsorgepolitik verfolgt werden. Die Teilnahme an Tagungen, Workshops und Seminaren zum Thema Bodenschutz bot einerseits Gelegenheit, ein ganzheitliches Bild des Themas einzufangen und Entwicklungen in verschiedenen Bereichen des Bodenschutzes zu verfolgen. Hier galt es insbesondere, einen Überblick über Aspekte des Bodenschutzes zu bekommen, bezüglich derer Konsens bzw. Dissens herrscht. Andererseits stellten diese Veranstaltungen im Rahmen einer rationellen Bearbeitung des Vorhabens eine Gelegenheit dar, vertiefende Gespräche mit den Referenten oder Teilnehmern zu führen. 1.4 Struktur des Berichtes Im Anschluss an das einleitende Kapitel der Studie werden im zweiten Abschnitt vor dem Hintergrund der allgemeinen Diskussion um Nachhaltige Entwicklung zunächst Kriterien entwickelt, die die nachhaltige Bodennutzung beschreiben. Die Bewertung des Bodenschutzes anhand von Prinzipien und Kriterien erfolgt in Anlehnung an das Gutachten “Nachhaltige Wasserwirtschaft” (Kahlenborn und Kraemer 1999). Die Prinzipien decken die ökologische, ökonomische, soziale und institutionelle Komponente der Nachhaltigkeit ab, auf eine Zuordnung bzw. Gruppierung der Prinzipien wurde jedoch verzichtet. Die Abschnitte 3 bis 6 enthalten eine kritische Bestandsaufnahme des Bodenschutzes in Deutschland. Im einzelnen werden hier die aktuelle Situation der Bodendegradierung (Kapitel 3), die rechtlichen Grundlagen im Bodenschutz (Kapitel 4), die relevanten Institutionen im Bodenschutz (Kapitel 5) sowie eine Auswahl an Instrumenten zur Umsetzung der Ziele des Bodenschutzes (Kapitel 6) erläutert. In Kapitel 7 wird der Bodenschutz in Deutschland anhand der erarbeiteten Kriterien zur Nachhaltigkeit bewertet und Defizite einer nachhaltigen Bodennutzung aufgezeigt. In Kapitel 8 werden mögliche, sich aus der Analyse ergebende, Handlungsoptionen unter Berücksichtigung des Zielgruppenansatzes aufgezeigt. In Kapitel 9 wird ein Gesamtresümee gezogen. Am Schluss der Studie befinden sich ein Überblick über die verwandte Literatur sowie ein Glossar mit wichtigen Begriffen des Bodenschutzes. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 19 2 Nachhaltigkeit und Anforderungen an die Bodennutzung Die sich manifestierenden wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Probleme sowie die Diskrepanz zwischen den Entwicklungschancen des Nordens und Südens haben Anfang der 70er Jahren eine umwelt- und entwicklungspolitische Diskussion in Gang gesetzt, aus der die Vision der Nachhaltigen Entwicklung als Leitbild hervorgegangen ist. Mit dem Leitbild der Nachhaltigkeit werden Zielsetzungen verbunden, die das "ökologische Gleichgewicht, die ökonomische Sicherheit und die soziale Gerechtigkeit zusammenführen und auf lange Sicht weltweit stabilisieren können" (Grober 1999). Die Wirtschaftssysteme der industrialisierten Länder, charakterisiert durch Produktion, Konsum, Wohlstandssteigerung und stetiges Wachstum, werden durch kontinuierliche, globale Ströme natürlicher Ressourcen aufrechterhalten. Parallel hierzu zeichnet sich weltweit eine zunehmende Überlastung der Umwelt ab. Der Vorrat an nicht erneuerbaren Ressourcen, wie Erdöl oder Metalle, schwindet zusehends, erneuerbare Ressourcen wie Holz werden schneller abgebaut als sie nachwachsen können. Die Qualität der Umweltmedien Boden, Wasser und Luft wird z.T. stark beeinträchtigt, da letzten Endes alle Abfälle, Abgase und Abwässer in oder auf eines dieser drei Medien überführt werden. Die Belastungen des Naturhaushaltes sind grenzüberschreitend, wie an den globalen Umweltproblemen stratosphärischer Ozonabbau, Treibhauseffekt und saurer Regen erkennbar ist. Auch unterschiedliche Formen der Bodendegradierung sind ein globales Problem. Anders als bei Luft und Wasser, stehen bei belasteten Böden die unmittelbaren grenzüberschreitenden Probleme nicht im Vordergrund. Im sozialen Bereich lässt sich sowohl in den Industrieländern, als auch in den Entwicklungsländern sowie zwischen ihnen ein steigendes Konfliktpotential feststellen. Dieses wird in den Industrieländern durch eine Zunahme der sozial schwachen Schicht bei sich gleichzeitig auseinanderentwickelnden Einkommensverhältnissen begünstigt (Lorch et al. 1995). In den weniger industrialisierten Ländern tragen überproportionales Bevölkerungswachstum und der im Vergleich zu den Industrieländern eingeschränkte Zugang zu Ressourcen, Bildung, technologischem Know-how und finanziellen Mitteln hierzu bei.2 Vor dem Hintergrund der oben skizzierten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Probleme wird in den folgenden Abschnitten die Entwicklung des Leitbildes Nachhaltigkeit beschrieben sowie Kriterien und Prinzipien für eine nachhaltige Bodennutzung abgeleitet. 2 Atmatzidis et al. (1995) belegen die ungleiche Verteilung der genannten ‘Güter’ zwischen den industrialisierten und weniger industrialisierten Länder u.a. mit folgenden Zahlen: die Industrieländer des Nordens kontrollieren 81% des Welthandels, bekommen 80% aller Investitionsmittel, beanspruchen etwa 80% der fossilen und nuklearen Energieträger und besitzen nahezu das gesamte technische Know-how der Welt. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 20 2.1 Nachhaltigkeit – Die Entstehung eines Leitbildes Der Begriff Nachhaltigkeit und das damit verbundene Denken und Handeln ist nicht erst in der modernen Umweltpolitik entstanden. So plädierte der sächsische Oberberghauptmann Hans Carl von Carlowitz, einen folgenreichen Holzmangel vorahnend, 1713 in seinem forstwissenschaftlichen Werk „Sylvicultura Oeconomica, die Naturmäßige Anweisung zur Wilden Baum-Zucht“ für einen Umgang mit der Ressource Holz, dass es eine „continuirliche, beständige und nachhaltende Nutzung gebe“ (zit. nach: Grober 1999). Der 1972 erschienene Bericht “Die Grenzen des Wachstums” (Meadows 1972) an den Club of Rome sowie der Nachfolgebericht „Die neuen Grenzen des Wachstums“ (Meadows et al. 1992) haben anhand eines Computermodells für unterschiedliche Wachstumsbedingungen die zukünftige Entwicklung zahlreicher Parameter wie Bevölkerungswachstum, Industrie- und Nahrungsmittelproduktion, Energieträger- und Ressourcenverbrauch sowie Umweltbelastung simuliert. Bei anhaltendem Bevölkerungs- und Wirtschaftswachstum ergab sich 1972 ein Szenario, nach dem die Verfügbarkeit der Ressourcen sowie der Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen innerhalb weniger Generationen erschöpft sein würde. Kernaussage des Berichtes war, dass eine weltweite ökologische und ökonomische Stabilität dann erreichbar ist, wenn die Begrenztheit dieser Ressourcen und die Irreversibilität ihres Abbaus Berücksichtigung finden. Während manche ursprünglich geschätzten Ressourcenvorräte (z.B. Erdölvorräte) nach oben korrigiert werden mussten, waren es 1992 vor allem die Grenzen der Senken (z.B. für Kohlendioxide in der Atmosphäre) die wesentlich näher gerückt bzw. überschritten waren. Zwar wurde die Landwirtschaft als einzige Bodenfunktion eingehend behandelt, es wurde aber zwischen unterschiedlichen Formen der Degradation wie Erosion und Desertifikation differenziert. Während die o.g. Berichte die ökologischen Folgen des fortgesetzten Wirtschaftswachstums schildern, fokussieren die Tätigkeiten der United Nations (UN) auf die entwicklungspolitische Diskussion. Das 1972 gegründete „United Nations Environmental Programme“ 3 (UNEP) untersuchte die Abhängigkeiten zwischen der Entwicklung in den Industrieländern und der stockenden Entwicklung in anderen Teilen der Welt sowie die Beziehung zwischen Armut, Bevölkerungsverhalten und Umweltzerstörung.4 Ein häufig zitiertes Beispiel einer derartigen Beziehung schildert die Übernutzung landwirtschaftlicher Flächen bei Nahrungsmangel, welche eine Degradierung der Bodenfruchtbarkeit und weiter sinkende landwirtschaftliche Erträge zu Folge hat. Die 1983 von der UN Generalversammlung gegründete „World Commission for Environment and Development“ (WCED), in der die weniger industrialisierten Länder stark vertreten waren, wurde mit der Ausarbeitung eines Leitbildes für 3 UNEP wurde bei der ersten „United Nations Conference on Human Environment“ in Stockholm gegründet. 4 Zur zusammenfassenden Darstellung der Ergebnisse vgl. Atmatzides et al. 1995. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 21 einen weltweiten Wandel beauftragt. Diese Untersuchungen gipfelten in dem Bericht „Our Common Future“, oder kurz „Brundtland-Bericht“. Auf der Grundlage dieses Berichtes wurde „Sustainable Development“ oder „Dauerhafte Entwicklung“5 zum Leitbild einer zukünftigen Entwicklung. Dabei wird Nachhaltige Entwicklung als „Entwicklung [definiert]6, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können“ (Hauff 1987). Hier wird zwischen unterschiedlichen Ursachen eines nicht nachhaltigen Verhaltens differenziert. Demnach führen sowohl • eine Übernutzung der zugänglichen Ressourcen bedingt durch einen nicht ausreichenden Zugang zu Ressourcen, Bildung, technologischem Know-how und finanziellen Mitteln als auch • ein verschwenderischer Verbrauch von Ressourcen über die Grundbedürfnisse hinaus zum Raubbau (vgl. Schumacher 1996). Der Brundtland-Bericht verbindet die drei Dimensionen der Nachhaltigen Entwicklung Ökologie, Ökonomie und Soziales und greift die Idee auf, dass „Instabilitäten in einem Bereich automatisch Auswirkungen auf die anderen Bereiche [haben] und dort zu einer Destabilisierung [führen]“ (Atmatzides et al. 1995). Weil aber für die Realisierung weiterhin auf die Notwendigkeit eines exponentiellen Wachstums – für Entwicklungs- wie Industrieländern – beharrt wurde, wird der Bericht heute zunehmend kritisch bewertet. Mit der „United Nations Conference for Environment and Development“ 1992 in Rio de Janeiro, gelang es, das Leitbild der Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt der internationalen politischen Entwicklungsdebatte zu platzieren. Ziel der Konferenz war es, die Bausteine eines gemeinsamen Programms zur Nachhaltigen Entwicklung zu erarbeiten und verbindliche politische Beschlüsse zu fassen. Die grundlegenden Ergebnisse der Konferenz sind in der Rio-Deklaration und der Agenda 21 festgehalten. In der Rio-Deklaration haben sich die Länder zu ihrer Verantwortung bekannt, zukünftige Ziele festgelegt und sich auf eine Definition für Nachhaltigkeit geeinigt, die direkt an der Definition des Brundtland-Berichts anknüpft: „Das Recht auf Entwicklung muss so erfüllt werden, dass den Entwicklungs- und Umweltbedürfnissen heutiger und künftiger Generationen in gerechter Weise entsprochen wird.“ (Grundsatz 3, Rio-Deklaration 1992) 5 „Sustainable Development“ wurde in der Deutschen Ausgabe des Berichtes „Unsere gemeinsame Zukunft“ als „Dauerhafte Entwicklung“ übersetzt (Hauff 1987). Zwecks Einheitlichkeit wird in diesem Bericht trotzdem der Begriff „Nachhaltige Entwicklung“ verwendet. 6 Die Autoren des Gutachtens behalten sich vor, die Lesbarkeit von verwendeten Zitaten, wie bei wissenschaftlicher Zitierweise üblich, durch das Einfügen notwendiger Begriffe, die in eckige Klammern gesetzt werden, zu erhöhen. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 22 Die Agenda 21, ein Umweltaktionsprogramm für das kommende Jahrhundert, ist der erste Schritt zur Umsetzung dieses Leitbildes. Sie soll den unterschiedlichen Akteuren als Leitfaden zur Verankerung der Nachhaltigen Entwicklung auf allen politischen Ebenen – national bis kommunal - dienen. Der Schutz der Ressource Boden wird ausdrücklich in mehreren Kapiteln der Agenda 21 thematisiert. Kapitel 10, „Integrierter Ansatz für die Planung und Bewirtschaftung der Bodenressourcen“7, schreibt dem Boden verschiedenartige Funktionen, z.B. einen integralen Anteil an der produktiven Kapazität und Lebenserhaltungskraft der Umwelt, zu. Explizite Problemfelder, nämlich Desertifikation und Dürre sowie Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, werden in den Kapiteln 12 bzw. 14 angesprochen. Um die Fortschritte der UN und die unterzeichnenden Nationen bei der Implementierung der Rio-Deklaration und Agenda 21 zu überwachen, wurde als internationale Institution die Commission for Sustainable Development (CSD) eingerichtet. Auf der Rio-Konferenz sind weitere Abkommen verabschiedet worden, die auch indirekt den Boden berühren: • Klimarahmenkonvention; • Konvention über Biologische Vielfalt; • Walderklärung. Indem Deutschland sämtliche Deklarationen und Konventionen, die auf der RioKonferenz verabschiedet wurden, unterschrieben bzw. ratifiziert hat, hat es sich zu den Prinzipien der Nachhaltigkeit verpflichtet. Vor dem Hintergrund des Kapitels 12 der Agenda 21, das sich an die Bekämpfung der Wüstenbildung richtet, wurde 1994 die UN Konvention zur Bekämpfung von Wüstenbildung verabschiedet. Die Entwicklung hin zur Nachhaltigkeit wird von Beucker und Maertins (1998) als ein „prozessualer, schrittweiser, reformorientierter Prozess [beschrieben], in dem vom Bestehenden aus Entwicklungen aufgezeigt werden“. Ferner betonen sie, dass von der Vorstellung, einmal als nachhaltig definierte Zielzustände durch lineares Ansteuern erreichen zu können, Abschied genommen werden muss. Generell herrscht Konsens darüber, dass für definierte Problem- und Handlungsfelder (Bodenschutz) Anforderungen formuliert werden müssen, die das Leitbild der Nachhaltigen Entwicklung operationalisieren. Der Schutz des Bodens ist auf internationaler Ebene in mehreren Aktionsprogrammen verankert, so zum Beispiel in der Europäischen Boden-Charta8 und in 7 Deutsche Übersetzung des Kapitels der Agenda 21 “Integrated Approach to the Planning and Management of Land Resources” aus dem Bericht der Bundesregierung “Erprobung der CSD Nachhaltigkeitsindikatoren in Deutschland” (1999). 8 Europarat (1972). Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 23 der Welt-Boden-Charta9. Diese Deklarationen besitzen jedoch allesamt unverbindlichen Empfehlungscharakter, während die Umsetzung eines nachhaltigen Ressourcen- bzw. Bodenschutzes in der Praxis und vor Ort nach wie vor ein Problem darstellt. Weitere Bemühungen zum Schutz des Bodens auf internationaler Ebene wurden mit einem Vorschlag für eine international verbindliche Bodenkonvention deutlich. Dieser Vorschlag wird derzeit sowohl inhaltlich als auch rechtlich kontrovers diskutiert. 2.2 Kriterien und Prinzipien einer Nachhaltigen Bodennutzung Da die Diskussion über den Inhalt des Leitbildes Nachhaltigkeit, wie in den vorigen Kapiteln dargelegt, noch keinesfalls abgeschlossen ist, sondern einem stetigen Wandel sowie laufender Konkretisierung unterliegt, kann ein Leitbild “Nachhaltige Bodennutzung” nicht unmittelbar “aus der Taufe gehoben werden”, sondern erfordert zunächst eine Eingrenzung des Begriffs. Die Frage der Abgrenzung einer nachhaltigen von einer nicht-nachhaltigen Bodennutzung wird in einzelnen Teilbereichen zunehmend diskutiert, z.T. ist der Prozess der Konsensfindung relativ weit fortgeschritten. Bei einigen Formen der Bodennutzung liegen die Interessen der beteiligten Akteure weit auseinander. Dementsprechend variieren auch die Vorstellungen über die Definition einer nachhaltigen Bodennutzung. Diese Vorstellungen und darauf aufbauende Ansätze zur Konkretisierung sind zunächst zu bündeln und zu systematisieren. Ansätze für eine nachhaltige Ressourcennutzung bieten bereits vorhandene Konzepte, beispielsweise die der Enquête-Kommission „Schutz des Menschen und der Umwelt“, jedoch fehlt ihnen die bodenschutzspezifische Ausgestaltung (Bachmann 1999d). Daher wurde im Folgenden der Entwicklung von Kriterien und Prinzipien, an denen sich möglichst alle Formen der Bodennutzung und Einwirkungen auf den Boden am Maßstab Nachhaltigkeit beurteilen lassen sollen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Grundlage für die Bewertung des Bodenschutzes im Rahmen der vorliegenden Studie bilden Prinzipien, die in der Umweltpolitik schon seit längerem als Grundsätze der Umweltpolitik anerkannt oder auch vertraglich verankert sind. So sind im EG-Vertrag das Vorsorge-, Vermeidungs-, Quellenreduktions- und Verursacherprinzip in Artikel 174 sowie das Integrationsprinzip in Artikel 6 festgelegt. In Deutschland ist die sogenannte Prinzipientrias, bestehend aus Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzip, in Artikel 34 des Einigungsvertrages als umweltpolitische Handlungsanleitung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen festgeschrieben. Diese Prinzipien werden auch in der weiteren Analyse herangezogen, jedoch für den Zweck der Studie z.T. zusammengefasst. 9 Food and Agricultural Organisation of the UN (1981). Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 24 Ferner werden, speziell für das Gutachten, basierend auf der Analyse der Situation des Bodenschutzes sowie der bereits entwickelten Vorstellungen und Ansätze von Bodenschutzexperten, neue Kriterien zur Beschreibung der Nachhaltigkeit abgeleitet. Die Prinzipien sind nicht als absolute Normen zu verstehen. Vielmehr ist denkbar, dass das eine oder andere Prinzip zukünftig an Bedeutung verliert, während andere Prinzipien neu entwickelt und in den bestehenden Katalog aufgenommen werden können. Die Prinzipien stehen in der Praxis nicht immer gleichberechtigt nebeneinander, sondern schließen sich z.T. gegenseitig aus oder unterliegen einer gewissen Hierarchie, die nur für den Einzelfall festzulegen ist. Die Prinzipien dienen damit in erster Linie als Strukturierungshilfe des Leitbildes der nachhaltigen Bodennutzung, anhand derer die Situation des Bodenschutzes in Deutschland bewertet werden soll. In Abbildung 1 sind die Prinzipien, die im Laufe des Vorhabens für eine nachhaltige Bodennutzung identifiziert wurden, zusammengefasst. Abbildung 1: Prinzipien und Kriterien einer nachhaltigen Bodenutzung Grundsatz der Regionalität Intergenerationsprinzip Vorsorgeprinzip Verursacherprinzip Kooperationsund Partizipationsprinzip nachhaltige Bodennutzung Vermeidungsprinzip Prinzip der optimalen Ressourcennutzung Integrationsund Koodinationsprinzip Quellenreduktionsprinzip Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 25 In den folgenden Abschnitten werden die Prinzipien im einzelnen erläutert, ihre Bedeutung für eine nachhaltige Bodennutzung verdeutlicht und Schnittstellen oder Überlappungen mit anderen Prinzipien aufgezeigt. 2.2.1 Vorsorgeprinzip Das Vorsorgeprinzip ist eines der leitenden Prinzipien der Umweltpolitik und des Umweltrechtes. Es wurde in internationalen Deklarationen wie z.B. dem Montrealer Protokoll und der Agenda 21 sowie im EG-Vertrag verankert. Auch in Deutschland besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung des Vorsorgeprinzips. Das allgemeingültige Ziel des Vorsorgegedankens ist der Schutz natürlicher Ressourcen, um ihren Wert, ihre Leistungsfähigkeit und ihre Funktionen zu sichern (vgl. von Moltke 1987). Im Laufe der umweltpolitischen Entwicklung haben sich jedoch unterschiedliche Auslegungen des Vorsorgeprinzips herausgebildet. Nach einer weiten Auslegung, die vielfach auf europäischer Ebene vertreten wird, sind der Umgang mit gefährlichen Stoffen oder bestimmte Eingriffe bereits zu unterlassen, wenn nur der Verdacht einer Umweltschädigung besteht. Dies gilt auch dann, wenn noch kein schlüssiger wissenschaftlicher Beweis für eine tatsächliche Schädigung vorliegt (Haigh 1993). Kennzeichen vorsorgender Maßnahmen ist, dass oftmals weder die Eintrittswahrscheinlichkeit noch die Schadenshöhe bekannt und quantifizierbar sind. In der bundesdeutschen Umweltpolitik umfasst der Vorsorgeansatz die vorgezogene Gefahrenabwehr. Diskussionen hierzu haben in der Vergangenheit vor allem in Zusammenhang mit dem Immissionsschutz stattgefunden. Danach dient die Gefahrenschwelle gewissermaßen als Bezugspunkt für die Vorsorge. Dementsprechend werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt bei Gefahrenverdacht bzw. unterhalb der Gefahrenschwelle getroffen. Dieser Vorsorgeansatz findet auch im Bodenschutz Anwendung. Die Umsetzung des Vorsorgeprinzips im Bodenschutz ist von Bedeutung, um den Boden in seiner Multifunktionalität zu erhalten und langfristige, komplexe oder irreversible Auswirkungen auf die Bodenfunktionen auszuschließen. Entsprechend der Vielfalt der Bodennutzungen und der Einwirkungen auf den Boden sowie der komplexen Wirkungen im Naturhaushalt können Vorsorgemaßnahmen z.B. stoff-, produkt-, nutzungs- oder akteursbezogen sein. Die Ziele „Vorsorge“ und „Nachhaltigkeit“ ähneln einander sehr stark (UBA 1997). Dabei lässt sich Nachhaltigkeit nicht allein durch Vorsorge definieren, jedoch ist Nachhaltigkeit ohne Vorsorge nicht möglich. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigen Entwicklung ist eine weite Auslegung des Vorsorgeprinzips erforderlich. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 2.2.2 26 Verursacherprinzip Das Verursacherprinzip ist sowohl in der europäischen als auch in der bundesdeutschen Umweltpolitik rechtlich verankert. Die Anwendung des Verursacherprinzips verfolgt das Ziel, die Nutzung von Ressourcen durch eine Internalisierung10 der externen, d.h. von der Allgemeinheit getragenen, Kosten des Umwelt- und Ressourcenschutzes auf ein umweltverträgliches Ausmaß zu reduzieren. Nach dem Verursacherprinzip werden die Kosten, die bei der Vermeidung oder Beseitigung von Umweltschäden anfallen, dem Verursacher angerechnet. Auf diese Weise soll der Verursacher dazu veranlasst werden, allein aus finanziellem Eigeninteresse Maßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Umwelt- bzw. Bodenveränderungen zu treffen. Im Bodenschutz ist das Verursacherprinzip als Instrument der Kostenzuweisung bei der Sanierung von Altlasten sowie bei der Vermeidung von schädlichen Bodenveränderungen von Bedeutung. Im Gegensatz dazu lassen sich die Kosten, die bei der Durchführung von Vorsorgemaßnahmen anfallen, nicht ohne weiteres zuordnen. Das Verursacherprinzip verfolgt die Ideen der Nachhaltigkeit nicht nur in ökologischer Hinsicht, sondern wahrt auch das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit, da die Kosten für die Schäden nicht vom Staat, speziellen Fonds oder betroffenen Gruppen, unter Umständen sogar von zukünftigen Generationen getragen werden müssen, sondern direkt dem Verursacher zugewiesen werden. 2.2.3 Vermeidungsprinzip Das Vermeidungsprinzip ist ebenfalls als eines der Schlüsselprinzipien im EG-Vertrag festgelegt. Der Vermeidungsgrundsatz ist ferner in verschiedenen europäischen Richtlinien verankert, so z.B. in der Seveso Richtlinie und der Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Haigh 1989). Auch auf bundesdeutscher Ebene spielt der Vermeidungsgrundsatz vor allem in der Abfallwirtschaft, in der Chemikalienpolitik und im Immissionsschutz eine Rolle und ist in den entsprechenden Rechtsvorschriften verankert. Ziel dieses Prinzips ist es, irreversible Umweltschäden zu verhindern (Task Force Environment and the Internal Market 1992). Dabei umfasst die Vermeidung sowohl die Verminderung der Menge als auch der Schädlichkeit bestimmter Materialien oder Stoffe, z.B. Abfall oder Verpackungen (London und Llamas 1995; vgl. KrW-/AbfG §4 Abs. 1). 10 Die Internalisierung kann über z.B. ordnungsrechtliche Vorschriften, Abgaben oder Haftungsregelungen geregelt werden. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 27 Im Bodenschutz spielt der Vermeidungsgrundsatz vor allem im Hinblick auf Materialien oder Substanzen, die direkt oder indirekt in Böden eingebracht oder auf Böden ausgebracht werden, eine Rolle. Zum anderen kann der Vermeidungsgrundsatz auch im Hinblick auf jede Nutzung oder Belastung angewendet werden, bei der die Art des potentiellen Schadens, die Schadenshöhe und die Eintrittswahrscheinlichkeit bekannt sind. Das Vermeidungsprinzip ist damit eindeutig vom Vorsorgeprinzip zu trennen. 2.2.4 Quellenreduktionsprinzip Das Quellenreduktionsprinzip ist ebenfalls im EG-Vertrag verankert. Es zielt darauf ab, Schadstoffemissionen bereits am Ort ihres Entstehens zu minimieren, bevor sie als Immissionen gegebenenfalls Umweltschäden verursachen. In der deutschen Umweltschutzpolitik ist das Quellenreduktionsprinzip die Grundlage für das Konzept der Emissionsgrenzwerte, die an den einzelnen Standorten, Anlagen oder Teilströmen ansetzen. Für den Bodenschutz ist das Quellenreduktionsprinzip insbesondere im Hinblick auf Materialien und Abfälle von Bedeutung, die auf den Boden ausgebracht werden, da eine Schädigung durch Schadstoffe, die mit den Produkten in den Boden gelangen, bereits bei der Entstehung oder Herstellung der Produkte minimiert werden kann. Das Quellenreduktionsprinzip erfordert daher, im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung, eine vorausschauende und integrierte Betrachtungsweise der Produktionsprozesse und des Naturhaushaltes, ebenso wie bei der Festlegung von Produktstandards. Dies wird im Zusammenhang mit dem Integrationsprinzip erläutert. 2.2.5 Integrations- und Koordinationsprinzip Die Integration von Umweltanforderungen in andere Sektorpolitiken ist eine Voraussetzung für Nachhaltige Entwicklung, der im 5. Umweltaktionsprogramm sowie in Artikel 6 des EG-Vertrages (EGV) besonderes Gewicht verliehen wird.11 Dabei ist die Integration zwar kein ausdrückliches Prinzip im Sinne des Vorsorgeoder des Verursacherprinzips, jedoch wird in der Literatur und politischen Diskussion aufgrund des Charakters des Artikel 6 EGV in der Regel vom Integrationsprinzip (integration principle) gesprochen. Nach dem Integrationsprinzip sollen Fragestellungen und Problembereiche sowie Anforderungen des Umweltschutzes auf allen Ebenen in die Politikbereiche anderer Ressorts integriert werden. 11 Vgl. Conclusions of the International Workshop on “Best Practices for Integration of Environmental Protection Requirements into Other Policies”, 25.-26. Mai in Bonn (BMU, 1999c; Buck et al., 1999). Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 28 Damit Dialoge zwischen den Akteuren aufgebaut werden können, muss Boden zunächst als eigenständiges und prioritäres Thema identifiziert und die Probleme in ihrer Komplexität erfasst werden. Weiterhin müssen die Erfordernisse des Bodenschutzes konkretisiert und verursacherbezogen artikuliert werden. Ziel ist, dass das Thema Boden einschließlich seiner Problembereiche in die Agenden anderer Politikbereiche aufgenommen wird. Um eine einvernehmliche Verwirklichung umweltpolitischer Ziele zu erreichen, ist die Koordination zwischen den relevanten Fachabteilungen einer jeden Umweltbehörde notwendig. Hier besteht eine enge Verzahnung mit dem Kooperations- und Partizipationsprinzip. Neben der Integration als politisches Prinzip ist ferner eine ganzheitliche, „integrative“ Betrachtungsweise der komplexen Wechselwirkungen des Naturhaushaltes erforderlich. Für den Bodenschutz bedeutet dies die Berücksichtigung der Multifunktionalität des Bodens, insbesondere seiner langfristigen Senken- und Quellenfunktion. Dies schließt einerseits ein, dass Schädigungen anderer Umweltmedien Bodenbelastungen mit z.T. zeitlichen Verzögerungen nach sich ziehen (z.B. saurer Regen, Material- und Schadstoffablagerung infolge Wassererosion) und dass andererseits Einwirkungen auf den Boden negative Effekte auf den übrigen Naturhaushalt auslösen können (Grundwasserschäden in Folge stofflicher Belastung).12 2.2.6 Prinzip der optimalen Ressourcennutzung Dieses Prinzip trägt der Tatsache Rechnung, dass bestimmte Ressourcen, wie z.B. der Boden, nur innerhalb sehr langer Zeiträume erneuerbar sind, eine Nutzung dieser Ressourcen aber nicht gänzlich auszuschließen oder zu untersagen ist. Das Gebot der optimalen Nutzung von Ressourcen erfordert daher einen schonenden und sparsamen Umgang mit Ressourcen. Zum Teil findet auch der Begriff “haushälterischer Umgang” Anwendung, der impliziert, sämtliche Planungen einem Abwägungsprozess zu unterziehen, bei denen vor allem langfristige Interessen und die Belange künftiger Generationen einfließen sollen. Darüber hinaus erfordert dieses Prinzip, dass der zu betreibende finanzielle, technische und organisatorische Aufwand, um eine Ressource nach der Nutzung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, bereits zu Beginn eines Planungs- und Entscheidungsprozesses mit berücksichtigt wird. Da die Belastung des Bodens mit Schadstoffen vor allem durch das Vorsorge-, Verursacher- und Quellenreduktionsprinzip erfasst wird, richtet sich das Prinzip der optimalen Ressourcennutzung im Bodenschutz vor allem an den Flächenverbrauch und die Versiegelung. Die gesetzlichen Grundlagen für den sparsamen Umgang mit Boden finden sich im Raumordnungsgesetz (ROG) und im Baugesetzbuch (BauGB) (vgl. Kapitel 4). 12 Beese (1999) schlägt im erweiterten critical-loads-concept (Kritikalitätskonzept) bei der Betrachtung der Belastung eines Ökosystems die Erfassung der Belastung der Nachbarsysteme vor. Das Konzept baut auf der Quantifizierung und der Belastbarkeit des Systems auf. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 2.2.7 29 Kooperations- und Partizipationsprinzip Während sich das Kooperationsprinzip zunächst nur auf das Verhältnis der Umweltadministration zu (gewerblichen) Unternehmen bezieht (Jänicke et al. 1999), berücksichtigt die Partizipation die Interessen potentiell betroffenen Dritter. Auch Kooperationen zwischen Verursachern und Umweltschutzverbänden unter Ausschluss des Staates haben in der Umweltpolitik an Bedeutung gewonnen. Die Beteiligung der Betroffenen am Entscheidungsprozeß sowie der Zugang zu umfassenden Informationsgrundlagen gelten gewissermaßen als Voraussetzung für die Akzeptanz umweltpolitischer Zielsetzungen und deren Umsetzung (UBA 1997). Die Einbindung der Bevölkerung in umweltpolitische Prozesse und die Wahrung ihrer Interessen ist darüber hinaus eine zentrale Forderung der Agenda 21. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Konsens und Entscheidungen häufig nicht unter Beteiligung aller Einzelpersonen herbeigeführt werden können, sondern unter Einbeziehung von Institutionen, wie z.B. Interessensverbänden und Vereinen, erfolgen. Das Kooperations- und Partizipationsprinzip ist im Bodenschutz von entscheidender Bedeutung, da Boden im Gegensatz zu Luft und Wasser kein öffentliches Gut, sondern in der Regel in privatem Besitz ist. Das heißt, die Eigentümer des Bodens, der geschützt werden soll, müssen von der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der jeweiligen Schutzmaßnahme überzeugt sein (Jüttner 1999). Als Voraussetzung dafür müssen die Interessen der Eigentümer sowie betroffener Dritter in Planungsund Entscheidungsprozesse miteinbezogen werden. Umweltinformationen können maßgeblich zur Umsetzung des Kooperations- und Partizipationsprinzips beitragen, indem sie gezielt eingesetzt werden, um eine breite Öffentlichkeit über bestimmte Sachverhalte und Problematiken aufzuklären. Das Instrument der Information ermöglicht damit Transparenz im Hinblick auf die Umweltsituation und die daran anknüpfenden politischen Prozesse und dient als Grundlage für die Schaffung eines Problembewusstseins. 2.2.8 Intergenerationsprinzip Das Intergenerationsprinzip trägt dem Grundsatz der Nachhaltigen Entwicklung Rechnung und fordert, Böden so zu nutzen, dass nachfolgenden Generationen möglichst alle Nutzungsoptionen des Bodens zur Verfügung stehen. Bei dem Intergenerationsprinzip handelt es sich um ein übergreifendes Prinzip, das allen anderen Prinzipien als Rahmenbedingung oder Zusatz, den es stets zu berücksichtigen gilt, zugeordnet werden kann. Dabei ist festzuhalten, dass der Generationenaspekt nicht erst in der modernen Umweltpolitik entstanden ist, sondern auf die landwirtschaftliche Tradition zurückgeht. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 30 Auf den Bodenschutz bezogen stellt das Intergenerationsprinzip die Forderung auf, bei allen Entscheidungen, Maßnahmen und Konzeptionen, die im Rahmen des Bodenschutzes oder mit Konsequenzen für Bodenschutz getroffen werden, die potentiellen Auswirkungen auf die unterschiedlichen Bedürfnisse einer Generation und auf zukünftige Generationen zu berücksichtigen. Gemessen an den langen Zeiträumen, innerhalb derer Böden regenerierbar sind, kommt diesem Prinzip im Bodenschutz eine besondere Bedeutung zu. 2.2.9 Grundsatz der Regionalität Der Grundsatz der Regionalität fordert, regionalen Besonderheiten des Naturhaushaltes Rechnung zu tragen, und Ansätze zur Problemlösung auf regionaler Ebene zu entwickeln. Im Bodenschutz sollen daher bei der Bodenbewertung und Maßnahmenplanung regionale Gegebenheiten Berücksichtigung finden. Dieser Grundsatz eignet sich ferner, seltenen Böden einer Region besondere Beachtung zu schenken und möglicherweise als besonders schutzwürdige Gebiete auszuweisen. Dabei decken sich die Grenzen der schutzwürdigen Gebiete nicht notwendigerweise mit den administrativen Grenzen. 2.3 Zusammenfassende Darstellung des Prinzipienansatzes In den vorigen Kapiteln wurden die Bedeutung der Prinzipien für die Umweltpolitik, ihre Inhalte sowie die Bedeutung für den Bodenschutz mit Bezug auf die Nachhaltigkeit im einzelnen erläutert. Die Prinzipien und Kriterien, die zur Konkretisierung des Leitbildes „Nachhaltiger Bodenschutz“ herangezogen wurden, sind zum Teil als rechtlich verankerte Prinzipien der europäischen oder bundesdeutschen Umweltpolitik bekannt, z.T. wurden sie speziell für die weitere Arbeit des Gutachtens entwickelt. Unterschieden werden kann zwischen strukturellen und substantiellen Prinzipien. Strukturelle Prinzipien, z.B. das Intergenerationsprinzip oder das Verursacherprinzip, sorgen als Teilaspekte der Nachhaltigkeit für einen Interessensausgleich. Substanzielle Prinzipien umfassen z.B. das Prinzip der optimalen Ressourcennutzung oder das Quellenreduktionsprinzip und geben materielle Anforderungen vor. Zwischen den substantiellen und strukturellen Kriterien einer nachhaltigen Bodennutzung besteht insofern ein Spannungsverhältnis, dass sich die Prinzipien unter Umständen nicht immer ergänzen, sondern im Einzelfall gegenseitig ausschließen. In Fällen, in denen mehrere Prinzipien gleichzeitig greifen, können diese bei gleicher Zielrichtung unterschiedliche Wirksamkeit besitzen. In den weiteren Abschnitten werden im einzelnen die Situation der Bodendegradierung, die rechtlichen Grundlagen des Bodenschutzes sowie die institutionellen Gegebenheiten zusammengefasst. Im Anschluss daran wird die Situation des Bodenschutzes anhand der entwickelten Prinzipien bewertet. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 31 3 Situation der Bodendegradierung und deren Bemessung Böden unterliegen weltweit intensiven Nutzungen und Belastungen mit der Folge irreversibler Schädigungen der Bodenqualität. Die Ursachen der Bodendegradierung in Europa liegen überwiegend in: • Intensiven land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsformen; • Der Siedlungstätigkeit Tiefbaumaßnahmen; • Schadstoffeinträgen aus gewerblicher, industrieller und militärischer Nutzung; • Der Gewinnung von Rohstoffen. und den damit verbundenen Hoch- und Diese Einwirkungen auf Böden ziehen unter anderem folgende Formen der Bodendegradierung nach sich: • Erosions- und Verdichtungserscheinungen; • Nährstoff- und Schadstoffbelastungen; • Flächenverbrauch; • Grundwasserbelastungen; • Bodenauf- und –abträge. Nach Einschätzungen der Food and Agricultural Organisation of the United Nations (FAO 1998) sind bis zu 220 Mio. Hektar Land in Europa durch die Folgen intensiver land- und forstwirtschaftlicher Nutzung akut gefährdet. 20 Mio. Hektar Agrarland sind in Skandinavien und den osteuropäischen Staaten mit Schwermetallen und Industriechemikalien belastet. In den osteuropäischen Staaten sind darüber hinaus weite Teile der Agrarflächen von Versalzung betroffen. Die folgende Erläuterung der Bodendegradierungen folgt nicht thematischen Kriterien, sondern weitgehend der politischen Bedeutung der einzelnen Formen der Bodendegradierung in Deutschland. Die vorrangigen Problemfelder werden in den folgenden Abschnitten hinsichtlich ihrer Ursache und Wirkung, des Schadensausmaßes und der bestehenden Maßnahmen sowie der Situation der jeweiligen Bodendegradierung in ausgewählten Bundesländern erläutert. 3.1 Erosion Erosionen sind ein Problem mit weitreichenden sozialen, ökonomischen und ökologischen Folgen und haben Auswirkungen auf die ökologische Funktionsfähigkeit der Böden sowie auf benachbarte Flächen (Frielinghaus 1997). Dabei wird zwischen Wasser- und Winderosion unterschieden. Die Erosion durch Wind und Wasser wird vor allem durch dünne Vegetationsdecken begünstigt. Kneip Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 32 merkt an, dass sich Wind- und Wassererosionen zukünftig aufgrund des prognostizierten Klimawandels verstärken werden (Kneip 1997). In den nachfolgenden Kapiteln werden zunächst einige Grundlagen zur Erosion und deren Bemessung erläutert. Im Anschluss daran wird auf die Bedeutung von Erosion in einigen Bundesländern Bezug genommen. 3.1.1 Grundlagen der Erosion und deren Bemessung Die Erosionsgefahr ist zum einen von der Erodierbarkeit und der Erosivität (WBGU 1994) und zum anderen von den topographischen Gegebenheiten (Hangneigung, -form, -länge und Exposition) abhängig. Die Erodierbarkeit eines Bodens wird durch dessen Beschaffenheit (Körnung, Humusgehalt) bestimmt. Die Erosivität ist von der Verteilung, der Menge und der Intensität der Niederschläge sowie der Windverhältnisse abhängig. Dabei kann der Mensch die Bodeneigenschaften verändern und die Erosion je nach Eingriff beschleunigen oder auch bei der Anwendung geeigneter Maßnahmen mindern (WBGU 1994). Die Erosionsgefahr wird damit entscheidend von der Bewirtschaftungsform (Wald, Grünland, Ackerbau) und der Art der Bodenbearbeitung beeinflusst. Die Folgen der Erosion werden je nach Wirkungsort nach Onsite- und Offsite– Schäden unterschieden. Onsite-Schäden umschreiben Erosionsschäden am Ort der Beeinträchtigung, sogenannte flächeninterne Schadwirkungen, während Offsite-Schäden Erosionsfolgen auf benachbarten oder entfernt liegenden Flächen umreißen, sogenannte flächenexterne Schadwirkungen. Abträge durch Wassererosion führen zur: • Verschlämmung von Böden; • Rinnen- und Grabenerosion auf geneigten Flächen und zum • Hangrutsch. Abträge durch Winderosionen führen zu Geländeformationen und Dünenbildung. Unabhängig vom Erosionstyp geht mit dem Abtrag der oberen Bodenschichten ein Verlust der Bodenfruchtbarkeit einher, der weiter zu Verlusten des Wurzelraums für Pflanzen sowie zu Ertrags- und Produktionseinbußen führt. Zu den Offsite-Schäden durch Wind- und Wassererosion zählen u.a. die: • Überdeckung von Böden an Unterhängen und in Tälern; • Verschlickung von Flussläufen und Auffüllung von Stauseen; • Verlagerung von Schadstoffen. Während bundesweite Durchschnittswerte für den Bodenabtrag durch Erosion nicht vorhanden sind, existieren Schätzungen und Datenerhebungen für einzelne Regionen. Nach dem Altlas der Erosionsgefährdung wird der Bodenabtrag von Ackerflächen durch Wassererosion in Bayern im Mittel auf jährlich 8 Tonnen pro Hektar geschätzt. Bei Mais- und Zuckerrüben-Fruchtfolgen kann der Abtrag ein Vielfaches davon erreichen (SRU 2000). In Feldversuchen in Bayern wurde darüber Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 33 hinaus der Bodenabtrag auf Ackerflächen durch Oberflächenabfluss näher untersucht (Jordan und Müller 1997). Der an acht Messstellen ermittelte Bodenabtrag wurde zur Niederschlagshöhe, zur Abflussmenge und zum Bedeckungsgrad der Hauptzwischenfrucht ins Verhältnis gesetzt. Die mittleren jährlichen Bodenabträge ausgewählter Messstellen in Bayern sind in Abbildung 2 zusammengefasst. Abbildung 2: Gemessene jährliche Bodenabträge durch Wassererosion (BY) 1 5.5 0,9 0,8 0,7 t/ha*a 0,6 0,5 0,4 0,3 0,2 0,1 0 Petterbrunn Messzeitraum 89-96 Messstelle Rotthalmünster 90-96 Hader 96 Krumbach 89-91 Immendorf 93-96 Obergschaidt 90-96 Pechgraben 89-96 Schwarzenau 91-96 (Quelle: nach Jordan und Müller 1997) Beispielhaft sind die vollständigen Daten des Bodenabtrags auf Ackerflächen durch Wassererosion für eine Messstelle, Immendorf (Bayern), in Tabelle 1 dargestellt. Der relativ hohe Mittelwert erklärt sich durch ein Starkniederschlagsereignis bei fehlender Bodenbedeckung und durch den hohen Feinsandgehalt des dortigen Bodens (ebd.). Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 34 Tabelle 1: Gemessener Bodenabtrag auf Ackerflächen durch Wassererosion Meßstelle Jahr Hauptzwischenfrucht Niederschlag [mm] Abfluß [mm] Bodenaustrag [t/ha*a] Immendorf / Schwarzwald Größe: 1,00 ha Bodenart: Sl2 Ø Hangneigung: 11% 1993 1994 1995 1996 So-Gerste Kartoffeln Wi-Gerste So-Gerste 891 887 811 662 0,36 80,64 1,01 0,27 0,005 21,972 0,032 0,002 Σ Ø ≈5,5 (Quelle: nach Jordan und Müller 1997) Die aus dem Nachbarland Baden-Württemberg, Gemeindeverwaltungsverband Donaueschingen, dargestellten Schätzungen (Tabelle 2) basieren auf der Bodenabtragsgleichung und stellen prognostizierte Wassererosionswerte für Ackerflächen (nur Flächenerosion) dar (Gemeindeverwaltungsverband Donaueschingen 1999). Der ebenfalls in Tabelle 2 dargestellte flächengewichtete Bodenabtrag verweist auf den Bodenabtrag auf Ackerflächen bezogen auf die Gesamtfläche Baden-Württembergs. Tabelle 2: Geschätzte Mittelwerte des Bodenabtrags durch Wassererosion Einheit Donaueschingen Hüfingen Bräunlingen GemeindeVerwaltungsverband Donaueschingen Bodenabtrag auf 4,36 9,3 4,11 5,49 Ackerflächen t/ha*a 0,81 1,71 0,81 1,03 Flächengewichteter Bodenabtrag auf Ackerflächen t/ha*a (Quelle: nach Gemeindeverwaltungsverband Donaueschingen 1999) BadenWürttemberg 5,5 1,7 Winderosion kann durch die Bodenabtragsgleichung nicht berechnet werden. Nach Schätzungen können Bodenabträge durch Winderosion jedoch ebenso hohe Werte wie bei Wassererosion erreichen (ebd.). 3.1.2 Interviewergebnisse Im Rahmen der durchgeführten Interviews wurde das Problem der Erosion von Gesprächspartnern in Sachsen und Nordrhein-Westfalen thematisiert. Dies lässt jedoch nicht darauf schließen, dass andere Regionen nicht von Erosion betroffen sind, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass andere Problembereiche derzeit vorrangig bearbeitet werden oder in den Gesprächen behandelt wurden. In Sachsen stellt Bodenerosion das wichtigste Bodenschutzproblem in der Landwirtschaft dar. Nach Schätzungen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirt- Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 35 schaft sind ca. 450.000 ha Ackerfläche durch Wassererosion und 150.000 ha durch Winderosion potentiell bedroht. Die konservierende, d.h. pfluglose Bodenbearbeitung mit Zwischenfruchtanbau oder Strohdüngung und nachfolgender Mulchsaat stellt das wirksamste erosionsmindernde Anbauverfahren dar (SMU 1998). Die Anwendung dieser Verfahren wird im Rahmen des Programms „Umweltgerechte Landwirtschaft“ gefördert (vgl. Kapitel 6). Die Erosionsvorsorge wird durch EDV-Programme (Simulationsprogramme) für Prognosen über den Bodenabtrag in Abhängigkeit der ackerbaulichen Nutzung unterstützt. In Nordrhein-Westfalen stellt die Wassererosion gegenüber der Winderosion ebenfalls das Hauptproblem in der Landwirtschaft dar und wird in erster Linie durch die ungeeignete Bewirtschaftung von Hanglagen oder ungünstige Hanglängen der Schläge sowie den Anbau von Rüben und Mais begünstigt. Im Rahmen eines Förderprogramms werden Landesmittel für erosionsmindernde Maßnahmen bereitgestellt. 3.2 Abbau von Rohstoffen Der Abbau von Rohstoffen ist gleichzeitig mit Bodenaufträgen von zeitweilig oder endgültig nicht mehr genutztem Material verbunden (Cordsen 1992). Gegenstand dieses Kapitels sind Rohstoffe, die im Tagebau abgebaut werden und den Abtrag und die Deponierung der obersten Bodenschicht bedingen. Die Rohstoffe lassen sich nach ihrem Verwendungszweck wie folgt unterscheiden (vgl. Hesemann 1979): • Steine und Erden als Baustoffe; • Industrieminerale für vielseitige Zwecke, z.B. Bleich- oder Düngemittel; • Rohstoffe für die feuerfeste Industrie; • Brennstoffe (Braunkohle); • Bodenverbesserungsmittel, z.B. Torf. Der Abbau oberflächennaher Rohstoffe führt zu einem erheblichen Landschaftsverbrauch und verursacht großräumige, langfristige und oft irreversible Störungen im Naturhaushalt sowie schwere Landschaftsschäden. Bisherige Nutzungen müssen dieser Industrie weichen und sind nach Beendigung des Abbaus nur unter großem Aufwand wieder herzustellen. Im einzelnen zählen zu derartigen Störungen und Schädigungen: • Tagebaugruben, die nach der Kohleentnahme zurückbleiben; • Veränderter Landschaftswasserhaushalt durch Grundwasserabsenkung und Verlegung von Oberflächengewässern; • Veränderte Bodenprofile durch Abtrag und Verkippung von Substraten; • Technische und industrielle Altlasten; • Schadstoff- und Lärmemissionen (vgl. DRL 1999). Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 36 Weitere Probleme können hinsichtlich des Wasserhaushaltes entstehen, da die Umlagerungen und die damit verbundene Belüftung von Deckgebirgsschichten zur Oxidation von Mineralien führt. Falls es sich bei den Mineralen um Pyrit oder Markasith handelt, können in deren Folge Schwefelsäure und Eisensulfate entstehen. In diesen Restlochseen entsteht dadurch extrem saures Wasser. Bis vorbergbauliche Grundwasserqualität wieder erreicht wird, können nach Schätzungen bis zu 100 Jahre vergehen (vgl. DRL 1999). Problematisch gestaltet sich auch der Umgang mit instabilen, aus lockerem Gestein bestehenden Kippen, die ins Rutschen geraten und in Restlöcher fließen können. Die Bauwirtschaft ist der Hauptabnehmer für oberflächennahe Rohstoffe und damit bestimmend für die Steine-Erden-Industrie (SMU 1998). Im Freistaat Sachsen nehmen die Tagebaubetriebe der Steine-Erden-Industrie ca. 0,25% der Landesfläche in Anspruch. Die Bedeutung der Stein-Erden-Industrie in Brandenburg verdeutlicht weiterhin Tabelle 3. Die dort ansässigen Betriebe betreiben in erster Linie den Abbau von Sand und Kies. Tabelle 3: Betriebe des Steine- und Erdentagebaus in Brandenburg Bereich Anzahl Sand und Kies 177 Ton 12 Hartgestein 3 Torf 3 (Quelle: MWMT Brandenburg (Hrsg.) 1993) Nach der Wiedervereinigung wurden in den neuen Bundesländern von insgesamt 800 km² Fläche, die vom Bergbau genutzt wurden, bis 1995 50% saniert (BMFT 1995). Die Landesplanung und Raumordnung werden zunehmend als Instrumente herangezogen, um Nutzungskonflikte bereits im Vorfeld einer Genehmigung zu reduzieren. Zusammenfassend lässt sich jedoch feststellen, dass die Belange des Naturschutzes im Verhältnis zu anderen Ansprüchen bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurden, was u.a. darauf zurückzuführen ist, dass bislang klare Ziele für die Entwicklung von Bergbaulandschaften aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege fehlen (DRL 1999). 3.3 Versiegelung und Flächenumwidmung Beanspruchungen von Flächen für Siedlungen, Gewerbe- und Industrieanlagen sowie Verkehrsflächen gehen mit dem Verlust bzw. Einschränkungen der Lebensraumfunktion, der Regelungsfunktion im Wasser- und Stoffhaushalt und der Produktionsfunktion von Böden einher. Die mit der Siedlungstätigkeit verbundene Oberflächenversiegelung und –verdichtung sowie Landschaftszerschneidungen Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 37 und -veränderungen haben negative Effekte auf das Leistungspotential von Böden.13 Spätere anderweitige Bodennutzungen können nicht ohne weiteres erfolgen. 3.3.1 Ausmaß der Versiegelung und der Flächenumwidmung Das Ausmaß der Flächenumwidmung für Siedlungs- und Verkehrsflächen beläuft sich auf ca. 100-120 ha pro Tag (Enquête-Kommission 1998). Zwischen 1993 und 1997 stieg der Anteil der Siedlungs- und Verkehrsflächen bundesweit um 4,3 % (Statistisches Bundesamt 1999). Schwerpunkte versiegelter Flächen sind die Großstädte (Attraktivität der Großstädte als Arbeitsplatz/Kulturplatz erhöht Siedlungsdruck auf umliegende Gemeinden). Der Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsflächen geht in erster Linie zu Lasten der landwirtschaftlich genutzten Flächen. So nahm der Anteil der Landwirtschaftsfläche an der gesamten Bodenfläche in Deutschland zwischen 1955 von 58,2% auf heute 54,7% ab (SRU 2000), gleichzeitig erhöhte sich der Anteil an Waldfläche zwischen 1950 und 1997 von 28,4% auf 30,2% (ebd.). Betrachtet man das gesamte Bundesgebiet ergeben sich regionale Unterschiede in der Verteilung der Flächennutzungen: In den neuen Bundesländern liegen die Anteile der Siedlungs- und Verkehrsflächen im allgemeinen niedriger und die Landwirtschaftsflächen höher als in den alten Bundesländern (SRU 2000). Dabei ist die Umwandlungsrate hinsichtlich der Landnutzungen in den neuen Bundesländern höher. Die Enquête-Kommission hat in ihrem Abschlußbericht bemerkt, dass langfristig eine Verringerung der Umwandlungsrate von unbebauten Flächen in bebaute Flächen bis 2010 auf 10% der Rate von 1993 bis 1995 anzustreben ist (EnquêteKommission 1998). Nach dem Entwurf eines Schwerpunktprogramms des Bundesumweltministerium wird eine Umwidmungsrate von 30 ha pro Tag angestrebt, ein Ziel, das bis zum Jahre 2020 erreicht werden soll. Problematisch ist, dass vorhandene Reserven an bestehenden Gebäuden und bereits überbauten Flächen oft nicht genutzt werden, und das Siedlungswachstum daher mehr Flächen als notwendig verbraucht. Zu möglichen Maßnahmen gehören z.B. Flächenrecycling, das Schließen vorhandener Baulücken und eine Siedlungsbegrenzung. Dabei werden Maßnahmen des vorsorgenden Bodenschutzes i.S. eines Freiflächenschutzes maßgeblich von der wirtschaftlichen Entwicklung und gesellschaftlichen Werthaltungen beeinflusst (Hentze 1999). 3.3.2 Maßnahmen in ausgewählten Bundesländern und Kommunen In Brandenburg wurde 1991 das Großvorhaben „Flächenrecycling im Land Brandenburg“ initiiert. Bis 1997 wurden sechs Teilprojekte durchgeführt. Durch eine 13 Für die Beurteilung der Auswirkungen von Flächenbeanspruchungen auf Böden ist nicht nur die Größe der versiegelten bzw. beeinträchtigten Fläche relevant, sondern auch die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Böden (LABO 1998d). Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 38 umfassende Untersuchung der Altlastensituation soll die nötige Investitions- und Planungssicherheit für die wirtschaftliche Revitalisierung ehemals industriell oder militärisch genutzter Flächen in industriellen Schwerpunktgebieten geschaffen werden. Dabei verfolgt das Projekt auch umweltpolitische Ziele. Zum einen wird die von den Altlasten ausgehende Umweltgefährdung ermittelt, so dass notwendige Sanierungsmaßnahmen kurzfristig eingeleitet werden können. Zum anderen wird durch die Inanspruchnahme ehemaliger Industriebrachen und Militärflächen die Inanspruchnahme wertvoller Freiflächen vermieden (MLUR 1999). In Sachsen hat das Umweltfachamt Chemnitz Daten zur Bodenversiegelung in der Region Chemnitz – Erzgebirge herausgegeben, welche die Gemeinde für die Planung der Flächennutzung (Bauleitplanung) nutzen kann. Es finden sich darin Auswertungen zum Ausmaß der bestehenden und die Tendenz zukünftiger Bodenversiegelung auf Gemeinde-, Landkreis- und Regionsebene.14 Die regelmäßige Fortführung der Bodenversiegelungsermittlung ist geplant, um zukünftig Entwicklungen besser bewerten und Tendenzen ableiten zu können (Staatliches Umweltfachamt 1998). Zur Unterstützung der Planungsträger wurde in der Stadt Münster (NordrheinWestfalen) eine Karte „Vorranggebiete Bodenschutz“ erarbeitet, mit deren Hilfe dem Planungsträger bodenschutzrelevante Fachinformationen zur Verfügung gestellt werden und möglichen Fehlentwicklungen und damit einhergehenden Bodenbelastungen bereits in der Planungsphase entgegengewirkt werden kann (Krobok 1995). Darüber hinaus können Versiegelungskartierungen den Planungsprozess unterstützen (Beispiel: Stadt Münster). Diese können zum einen dazu dienen, dass in Neubaugebieten die planungsrechtlichen Möglichkeiten zur Freiflächengestaltung und zur Versickerung von Dachflächenwassern in stärkerem Maße ausgeschöpft werden, um Versiegelungen so gering wie möglich zu halten (Krobok 1995). Zum anderen ist gerade bei kommunalen Einrichtungen ein großes Maß an Entsiegelungspotentialen vorhanden (ebd.). In Düsseldorf hat die Revitalisierung aufgegebener bzw. bereits genutzter Industrieund Gewerbegrundstücke (Flächenrecycling) im Innenstadtbereich eine hohe Bedeutung, da Flächenreserven für Neubaumaßnahmen sehr begrenzt sind.15 Gewerbe und Industriegebiete werden in Düsseldorf überwiegend auf bereits bebauten Grundstücken realisiert. Die Stadtverwaltung folgt einer internen Leitlinie, nach der generell 20% unversiegelte Fläche der Gesamtfläche Düsseldorfs beibehalten werden soll. Gleichwohl ist dies in Verhandlungen mit Investoren nicht 14 Datengrundlage für die Ermittlung der Bodenversiegelung bilden die Nutzungsartenstatistik der Staatlichen Vermessungsämter und die Statistik genehmigter Bauleitpläne des Regierungspräsidiums Chemnitz (vgl. Staatliches Umweltfachamt 1998). 15 Das Verfahren funktioniert in Düsseldorf recht gut, da die Nachfrage seitens der Investoren groß ist, im Innenstadtbereich zu bauen, die Grundstückressourcen jedoch äußerst knapp sind. Kosten, die für die Sanierung der Grundstücke anfallen, sind bei einer späteren Nutzung vertretbar (Hentze 1999). Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 39 immer leicht umzusetzen, da seitens der Verwaltung oft schlagkräftige Argumente fehlen, den Investoren den Nutzen unversiegelter Flächen für sie selbst klarzumachen (Hentze 1999). Die Realisierung von Neubebauungen auf bereits bebauten/genutzten Flächen bedingt einen hohen Kapitaleinsatz für die Bereitstellung der Grundstücke, da diese oft durch Altlasten belastet sind. Darüber hinaus entsteht ein hoher Koordinierungsbedarf innerhalb der Stadtverwaltung. Zwischen 1994 und 1996 wurden ferner mit finanzieller Unterstützung des LandesUmweltamtes auf Düsseldorfer Schulhöfen ca. 2.000 Quadratmeter Fläche entsiegelt und begrünt sowie weitere Maßnahmen bezuschusst, die von Privatpersonen initiiert wurden (ebd.).16 Der Effekt dieser Maßnahmen, die flächenmäßig nur einen geringen Teil ausmachen, liegt insbesondere in der Stärkung des Bodenbewusstseins in der Öffentlichkeit. 16 Im allgemeinen sind Entsiegelungsmaßnahmen quantitativ von untergeordneter Bedeutung, da sie einen hohen personellen und finanziellen Aufwand bedeuten. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 40 3.4 Bodenschadverdichtung Der Begriff der „Bodenverdichtung“, welcher die Normalverdichtung des Bodens beschreibt, wird allgemein von dem Begriff der „Bodenschadverdichtung“ unterschieden. Bodenschadverdichtung bedeutet eine anthropogen verursachte Verdichtung des Bodens über die Normalverdichtung hinaus, verbunden mit einer Beeinträchtigung wichtiger Bodenfunktionen (Bork et al. 1999). Betroffen sind vor allem intensiv genutzte land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie Siedlungsflächen. Auch Baumaßnahmen (z.B. Straßenbau) führen zu erheblichen Verdichtungen. Die Befahrung des Bodens mit schweren Fahrzeugen und Maschinen verändert die Porenstruktur des Bodens in Abhängigkeit von der Bodenstabilität. Einerseits wird das Volumen der Poren verkleinert und andererseits werden die Leitporen durch Scherung unterbrochen. Das Wurzelwachstum der Pflanzen wird behindert, und die Wasseraufnahme- und –rückhaltefähigkeit sowie die Wasser-, Gas- und Temperaturleitfähigkeit des Bodens herabgesetzt (Horn 1999). Die nicht sichtbaren Folgen der Bodenschadverdichtung sind die Verschlechterung der Lebensbedingungen für Bodenorganismen und damit deren Leistung im Bezug auf die Aufrechterhaltung der Nährstoffkreisläufe. Damit werden auch die chemischen Bodeneigenschaften verändert. Die sichtbaren Folgen der Bodenschadverdichtung sind auf der lokalen bzw. regionalen Ebene herabgesetztes Pflanzenwachstum, Wasserstau im Bodenkörper, erhöhter Oberflächenabfluss und Überschwemmungsgefahr sowie Wassererosion. Die Stabilität eines Bodens gegenüber Verdichtung wird durch Faktoren wie Bodenart, Lagerungsdichte, Gehalt an organischer Substanz, Scherfestigkeit und Wassergehalt bestimmt, die als Bodenkennwerte aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung abgeleitet werden können (Baumgartl 1997). Bspw. nimmt die Verdichtungsneigung eines Bodens mit steigendem Ton- und Wassergehalt zu. Eine Abschätzung des Gefährdungspotentials setzt genaue Kenntnisse über das Verhalten der bodenspezifischen Faktoren bei mechanischer Belastung voraus (ebd.). Die Entwicklung handhabbarer Prognoseverfahren ist Gegenstand der Forschung (vgl. Horn 1999, Baumgartl 1997). Im Jahre 1989 wurden 40% der Ackerfläche in den neuen Bundesländern als verdichtet eingestuft (UBA 1997). Der Pflanzenertragsverlust durch Bodenschadverdichtung infolge des Raddrucks wurde für diese Flächen auf 10-25% geschätzt (Dürr et al. 1995, nach UBA 1997). Während ein vergleichbarer Wert für die alten Bundesländer nicht angegeben werden kann, hat eine neue Studie der Bayrischen Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau beispielhaft den Befahrungsgrad des Bodens beim Winterweizenanbau untersucht. Danach blieb weniger als 1/3 der Fläche unbefahren, während die anderen 2/3 drei bis maximal 24 Mal überfahren wurden (vgl. Horn 1999). Während eine Vermeidung von Bodenschadverdichtungen in der Praxis bisher als niedrig eingeschätzt wird (Frielinghaus 1997), wird heute deren Einschränkung eine große Bedeutung im Bodenschutz beigemessen (Bork et al. 1999). Maßnahmen zur Einschränkung der Bodenschadverdichtung durch die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung werden in den „Grundsätzen und Handlungsempfeh- Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 41 lungen zur guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung“ beschrieben (BML 1998). Sie fordern eine an die Witterung angepasste Bodenbearbeitung, die Erhaltung oder Verbesserung der Bodenstruktur sowie die höchstmögliche Vermeidung der o.g. Verdichtungsschäden (BML 1999). Letzteres umfasst Empfehlungen zu: • Technischen Möglichkeiten (z.B. Minderung des Kontaktflächendrucks z.B. durch Reifenbreite, Radlastreduzierung); • Möglichkeiten der Anpassung von Arbeitsverfahren (bspw. Zusammenlegung von Arbeitsgängen, Vermeidung des Befahrens bei nicht tragfähigen Böden); und • Möglichkeiten zur Verbesserung der Befahrbarkeit des Bodens (bspw. bodenartspezifische Lockerung des Bodens und Beschränkung der Pflugarbeit und Krumenlockerung auf das unbedingt notwendige Maß) (ebd.). Die „Grundsätze der Guten Landwirtschaftlichen Praxis“ werden durch Schulung und Beratung vermittelt. 3.5 Stoffeinträge in Böden Aufgrund der Vielzahl der Quellen, der Eintragspfade und den Auswirkungen auf Böden, Pflanzen, Bodenorganismen und Grundwasser stellen Stoffeinträge ein komplexes Umweltproblem dar. Da eine Trennung zwischen Nährstoffen und Schadstoffen oft nicht möglich ist – Stoffe, die als Nährstoffe aufgebracht werden, können ab einer bestimmten Konzentration als Schadstoff wirken oder Schadstoffe mit enthalten - wird in den folgenden Abschnitten nur auf Stoffeinträge im Allgemeinen eingegangen. Quellen für Stoffeinträge umfassen beispielsweise Wirtschaftsdünger, Mineraldünger, Pestizide, Klärschlamm und Kompost sowie industrie- und verkehrsbedingte Immissionen. Die Eintragspfade und Folgen des Stoffeintrags werden in den folgenden Abschnitten für einige Stoffgruppen skizziert. Stickstoff und Phosphor können über die Düngung land- und forstwirtschaftlicher Flächen in Form von Nitrat, Ammonium und Phosphat in den Boden gelangen. Darüber hinaus kann Stickstoff in Form von Stickoxiden aus Verbrennungsprozessen über den Luftweg in den Boden (s. auch Kapitel 3.5.2) eindringen. Direkte Folgen des Eintrags der oben genannten Stoffe durch das Ausbringen von Wirtschafts-, Mineral- oder Sekundärrohstoffsdünger können z.B. die Auswaschung von überschüssigem Stickstoff, die Versalzung oder die Versauerung sein. Die Belastungen des Grundwassers mit dem leicht auswaschbaren Nitrat ist in Bezug auf die Trinkwassergewinnung äußerst kritisch. Der diffuse Phosphateintrag von landwirtschaftlichen Flächen in benachbarte aquatische Ökosysteme ist eine der Hauptursachen für deren Eutrophierung. Persistente organische Schadstoffe gelangen nicht nur über den direkten Weg in den Boden, sondern können in der Luft über weite Flächen transportiert und verteilt werden. Sie können sich z.B. im Boden ablagern oder über den Boden ins Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 42 Grundwasser ausgewaschen werden und für die in diesen Medien lebenden Organismen toxische Werte erreichen. Substanzen, die in die Nahrungskette gelangen können dort Werte erreichen, die für Tiere und Menschen schädlich sind. Schwefeloxide werden über den Luftpfad eingetragen und können zur Versauerung von Böden führen. In Küstengebieten ist ferner die Oxidation von reduzierten Schwefelverbindungen von Bedeutung. Ähnliches gilt für sulfidhaltige Halden des Bergbaus (UIN 1999). Die Folgen säurebildender Substanzen auf den Boden sind eine Verringerung der Säureneutralisationskapazität und die daraus resultierende Absenkung des pH-Wertes. Dieser Effekt tritt insbesondere bei Waldböden auf. Die Versauerung von Böden kann zur Folge haben: • Auswaschung von Pflanzennährstoffen; • Mobilisierung von Schwermetallen, welche zu einer Belastung des Bodens und Grundwassers führt; • Verringerung des Humusabbaus; • Veränderung der Artenzusammensetzung, die in der Regel eine Verringerung der Artenvielfalt nach sich zieht. Schwermetalle gelangen durch die Ausbringung von Klärschlamm, Kompost und Phosphatdünger sowie diffuse Verbreitung durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe und Verkehrsabgase in den Boden. In Böden mit hohem Bindungsvermögen werden potentiell toxische Metalle zunehmend angereichert. In Abhängigkeit von der Pufferleistung der Böden können Schwermetallkonzentrationen in der Bodenlösung erreicht werden, die sich auf die Bodenflora und –fauna sowie höhere Pflanzen nachteilig auswirken sowie zur Belastung des Grundwassers und zur Anreicherung in der Nahrungskette führen. 3.5.1 Maßnahmen zum Schutz vor Stoffbelastungen in Böden In den Umweltämtern bzw. Forstämtern der Länder wurden Untersuchungen durchgeführt, um einen Überblick über Art und Ausmaß von Bodenveränderungen und –degradierungen zu erhalten. Die Ergebnisse, die hauptsächlich die stoffliche Beschaffenheit der jeweiligen Böden aufzeigen, wurden auf Bundes- und Länderebene in Bodenzustandsberichten dokumentiert (SRU 2000). Besonders hervorzuheben sind dabei einerseits die „Bundesweite Bodenzustandserfassung im Wald“ durch die Landesforstämter, die erstmals 1996 erfolgte sowie die von der LABO erarbeitete Übersicht „Hintergrund- und Referenzwerte für Böden“ als bundesweite Grundlage zur nutzungsart-spezifischen Dokumentation des Bodenzustandes (vgl. LABO 1998b). Die Bodenzustandserfassungs-Studie (BZE-Studie) weißt auf eine flächendeckende Versauerung und Basenverarmung der Oberböden unter Wald hin, von der lediglich Standorte auf Carbonatgestein wie die Bayerischen Alpen, die Schwäbische und die Fränkische Alb und Standorte mit oberflächig anstehendem Geschiebemergel nicht nachweisbar betroffen sind (SRU 2000). Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 43 Im Gegensatz zu der vergleichsweise guten Datenlage zur Bodenbeschaffenheit an Waldstandorten liegen für Ackerstandorte keine vergleichbaren Flächeninformationen vor. Die Ursache dafür ist zum einen darin zu sehen, dass relativ wenige Ackerflächen als Bodendauerbeobachtungsflächen genutzt werden und für Landwirte bei regulärer Bewirtschaftung keine Verpflichtung zur Erhebung von Bodenzustandsdaten besteht. Derartige Erhebungen sind nur bei der Aufbringung von Klärschlämmen oder Kompost vorgesehen (SRU 2000). Jedoch sind Bodenuntersuchungen nach AbfKlärV schon heute eine wichtige Datenquelle für Stoffgehalte in Ackerböden. Für eine Reihe von Stoffen ist der Schutz vor Bodenbelastungen in der BundesBodenschutzverordnung über die Festlegung von Grenzwerten geregelt. Zum Schutz vor Überdüngung auf landwirtschaftlichen Flächen werden Bedarfskalkulationen für Mineral- und organische Dünger durchgeführt. Neben der Bemessung der Stickstoffgaben, der Wahl der geeigneten Zeitpunkte und der Düngerform, wird die Auswaschungsrate von Stickstoff durch entsprechende Anbauverfahren (z.B. Pflanzenwahl, Zwischenfruchtanbau, hoher Bedeckungsgrad, Abfahren von Ernterückständen) bestimmt (Stoy and Sattelmacher 1992). Hier ist anzumerken, dass Problemböden der Landwirtschaft gleichzeitig oft die Problemböden der Wasserwerke darstellen (Lowis 1998). Zu diesem Zweck können Kooperationen zwischen Wasserwerken und Landwirten dazu beitragen, die Auswaschungsrate von Stickstoff zu reduzieren. Ein Beispiel für gelungene Zusammenarbeit stellt die Kooperation zwischen Wasserwerken und Landwirten im Langeler Bogen dar, wo seit 1985 Agrarbetreuer zusammen mit den Landwirten regelmäßige Beprobung der Ackerflächen auf den Nährstoff- und Humusgehalt durchführen und die ausgebrachten und durch das Wachstum und die Ernte der Pflanzen entnommene Düngemengen bilanziert werden. Die Düngegaben werden so bemessen, dass die optimale Nährstoffversorgung der Pflanzen gewährleistet ist und möglichst wenig Stickstoff in Form von Nitrat ins Grundwasser ausgewaschen wird (Lowis 1998). Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 44 3.6 Zusammenfassung der Bodendegradierungen in Deutschland Die Erhebung des Schadensausmaßes sowie die Entwicklung von Maßnahmen und die Bereitstellung von Mitteln zur Schadensbegrenzung sind in Deutschland länderspezifisch ausgestaltet und und – je nach Art der Bodendegradierung unterschiedlich weit fortgeschritten. Hinzu kommt, dass die Probleme der Bodendegradierung in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gewichtet und daher mit unterschiedlicher Intensität bearbeitet werden. Die Abschätzung der Erosionsgefährdung eines Standortes in Abhängigkeit der Lage und der örtlichen Gegebenheiten wie Niederschlag und Bodeneigenschaften sowie deren Begünstigung durch Auswahl der landwirtschaftlichen Nutzung und Bearbeitungsmethode haben bislang Vorrang gegenüber der Zusammenstellung von Messdaten zum tatsächlichen Ausmaß der Bodenerosion erhalten. Bodenerosion wurde, nach Auswertung der durchgeführten Interviews, in Sachsen und Nordrhein-Westfalen als eines der Hauptprobleme in der Landwirtschaft identifiziert. Beide Länder fördern sowohl Forschungsvorhaben zur Entwicklung von erosionsmindernden Anbauverfahren als auch die Anwendung derselben. Die vorhandenen Daten zum Ausmaß von Bodenerosion durch Wind und Wasser werden einerseits durch aufwendige Feldversuche direkt ermittelt, und andererseits anhand von Niederschlagsmengen, Windangaben sowie weiteren örtlichen Bodenkennwerte geschätzt oder berechnet. Es besteht weiterhin der Bedarf an langjährigen Vergleichen von ermittelten und berechneten Werten sowie an einer Vereinheitlichung der Meßmethode im Sinne der Datenvergleichbarkeit. Der Abbau von Rohstoffen geht vor allem mit einer nur schwer umkehrbaren Zerstörung der Landschaft, insbesondere der Biotope und des Bodens, sowie Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes einher. Die Folgen des Tagebaus sind bspw. an den weitläufigen Kohlegruben in Sachsen und den Sand- und Kiesgruben in Brandenburg gut sichtbar. Die Sanierung von stillgelegten Gruben in den neuen Bundesländern läuft seit der Wiedervereinigung zwar auf Hochtouren. Allerdings lässt sich feststellen, dass die Formulierung von klaren Zielvorstellungen im Sinne der stärkeren Berücksichtigung von Interessen des Boden-, Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege notwendig wäre. Bundesweit schreitet die Umwidmung von freien Flächen durch die Besiedelung sowie den Ausbau des Verkehrsnetzes rapide voran. Die Enquête-Kommission hat als allgemeines Ziel die Reduktion der Flächenumwidmungsrate bis 2010 auf 10% der Rate von 1993 bis 1995 empfohlen (Enquête-Kommission 1998). Nach dem Entwurf eines Schwerpunktprogramms des Bundesumweltministeriums soll bis zum Jahre 2020 das Ziel von 30 ha Flächenumwidmung pro Tag erreicht werden (SRU 2000). Derzeit werden - bundesweit leider nur in bescheidenem Umfang und in der Regel nur punktuell - Maßnahmen bereits durchgeführt, bspw. das Flächenrecycling und das Schließen vorhandener Baulücken (Verdichtung der Siedlungsstruktur). Als Hilfsmittel dienen den Planungsträgern Versiegelungskartierungen und Karten mit bodenschutzrelevanten Fachinformationen. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 45 Erschwert wird die Verminderung der Flächenumwidmung durch die Vielzahl der Akteure und Betroffenen, deren teils stark divergierende Interessen mit den Interessen des Boden- und Naturschutzes abgewogen werden müssen. Die Bodenschadverdichtung ist, wie auch die Bodenerosion, vorwiegend das Resultat einer ungeeigneten land- und forstwirtschaftlichen Praxis sowie die Folge von Baumaßnahmen. So ist nicht nur der Boden unmittelbar unter Straßen und bebauten Gebieten stark verdichtet, sondern auch die angrenzenden Flächen, die bei den Baumaßnahmen befahren wurden. Obschon die Ursachen und Folgen einer Bodenschadverdichtung gut erforscht sind, befinden sich Prognoseverfahren für die Abschätzung der Verdichtungsgefahr noch in der Entwicklungsphase. Maßnahmen zur Verhinderung von Bodenschadverdichtung durch die Landwirtschaft sind in den „Grundsätzen und Handlungsempfehlungen zur guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung“ zusammengefasst (BML 1999). Ebenfalls kommen alle Bestrebungen gegen Neuversiegelungen und Besiedlung einer Beschränkung der Bodenschadverdichtung zugute. Die Förderung von verdichtungsverhindernden Maßnahmen ist bisher eher die Ausnahme. Die Bodendegradierung durch Nähr- und Schadstoffeinträge ist bundesweit ausführlich untersucht worden, wobei Waldstandorte umfassender als Ackerstandorte dokumentiert sind. Dabei könnte die Harmonisierung der Klärschlamm-, Kompost- und Düngemittelverordnungen erheblich zur Verbesserung der Dokumentation von Ackerstandorten beitragen. Der Schutz vor chemischen Bodenbelastungen durch bekannte Problemstoffe ist bereits vielfach gesetzlich verankert. Dank gesetzlicher Regelungen sind bspw. die Luftimmissionen von Stickund Schwefeloxiden in den letzten zwei Jahrzehnten stark verringert worden. Vordergründig ist heute, die Überdüngung von landwirtschaftlichen Flächen und den diffusen Eintrag von Nährstoffen in das Grundwasser und die Gewässer zu verhindern. Bedarfskalkulationen für Mineral- und organische Dünger stellen eine geeignete Maßnahme dar, die es flächendeckend anzuwenden gilt. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 46 4 Rechtliche Grundlagen im Bodenschutz In den späten 70er Jahren wurde das Medium Boden erstmals zu einem der zentralen Themen der deutschen Umweltpolitik erhoben. Eine der Hauptursachen dafür waren aus Abfalldeponien austretende Schadstoffe, die sich in Böden, Trinkwasser und Lebensmitteln anreicherten. Anfang der 80er Jahre wurde bundesweit mit der Erfassung von Altlasten begonnen. Die Vorschriften für die Erfassung und Sanierung von Altlasten wurden zunächst in die bestehenden Landesabfallgesetze integriert. In einer weiteren Phase wurden auf Landesebene eigenständige Boden- und Altlastengesetze ausformuliert. Als Reaktion auf die Anfang der achtziger Jahre begonnene Altlasten- und Bodenschutzdebatte hat die Bundesregierung am 6. Februar 1985 die Bodenschutzkonzeption verabschiedet, in der die Zielsetzungen der Bundesregierung in Bezug auf den Bodenschutz festgelegt wurden. Im Rahmen der Bodenschutzkonzeption wurde Bodenschutz als eine Querschnittaufgabe betrachtet, die durch die Integration von Bodenbelangen in schon bestehende Gesetze gelöst werden sollte. Es hat sich jedoch gezeigt, dass diese partiellen Regelungen langfristig nicht ausreichten, da der Boden in der Regel nur als ein zu schützendes Gut aufgenommen wurde, jedoch keine Standards im Sinne von Grenzwerten oder technischen Anforderungen festgesetzt wurden. Standards für zulässig Bodenbelastungen wurden bis dahin von jedem Bundesland nach eigenen Maßstäben festgelegt. Die hiermit verbundene Rechtszersplitterung und Rechtsunsicherheit bei der Beurteilung von Gefahren, die zu Investitionshindernissen und Wettbewerbsverzerrungen führten, machten die Schaffung eines eigenständigen Bodenschutzgesetzes mit untergesetzlichem Regelwerk notwendig. Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) wurde am 17. März 1998 verabschiedet und trat am 1. März 1999 in Kraft. Dieses Gesetz gilt als Meilenstein in der Umweltpolitik, da neben den Medien Wasser und Luft nun auch der Boden in einem eigenständigen Gesetz geschützt wird. Mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz wurde die Grundlage für eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise bei der Bekämpfung und Bewältigung von Bodenbelastungen und Altlasten geschaffen. Als Instrument zur Umsetzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes wurde am 16. Juni 1999 die BundesBodenschutzverordnung (BBodSchV) verabschiedet, in der die Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen und an die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie an die Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen formuliert werden. Die BBodSchV enthält ferner Vorschriften zum Auf- und Einbringen von Materialien und zum Schutz vor Erosion durch Wasser. Das Bundes-Bodenschutzgesetz erfüllt die Funktion eines Leitgesetzes (Holzwarth et al. 1998). Hierin werden normative Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes mit bodenschützenden Regelungen in anderen Gesetzen verzahnt. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 47 Das Bundes-Bodenschutzgesetz legt in Artikel 3 BBodSchG fest, welche Vorschriften aus anderen Gesetzen vorrangig anzuwenden sind. Neben den prioritären Regelungen in den Fachgesetzen gibt es Regelungen, die nicht ausdrücklich auf den Bodenschutz abzielen, diesen jedoch mittelbar oder unmittelbar schützen, so z.B. das Wasserhaushaltsgesetz und das Bundes-Naturschutzgesetz. Die Regelung der Zuständigkeit und des Verwaltungsverfahrens im Rahmen des Vollzuges ist Aufgabe der Länder. Diese haben teilweise neue Ländergesetze erlassen oder vor dem in Kraft treten des Bundes-Bodenschutzgesetzes schon bestehende Gesetze novelliert. Da das Vorsorgeprinzip im Bundes-Bodenschutzgesetz in einem eigenen Paragraphen berücksichtigt wurde, desweiteren jedoch auch in den Regelungen zur guten fachlichen Praxis sowie in anderen relevanten Gesetzen, wie der Gefahrstoffverordnung oder dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, verankert ist, wird hier ein kurzer Überblick über die vorsorgenden Regelungen gegeben. An dieser Stelle sei jedoch auf die ausführliche Analyse des Wissenschaftlichen Beitrates Bodenschutz in dem Gutachten „Wege zum vorsorgenden Bodenschutz“ verwiesen. Ferner lassen sich die Regelungen des Bodenschutzes nach Vorschriften zur Minimierung des Flächenverbrauchs und der Versiegelung, zum Schutz vor Schadstoffbelastungen sowie zur Altlastensanierung gruppieren. Den in diesem Abschnitt zusammengefassten Aspekten wird nachfolgend im einzelnen nachgegangen. 4.1 Gesetzgebungskompetenz des Bundes In bezug auf das Bodenrecht besteht gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nr. 18 Grundgesetz (GG) eine „konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes“. Nach der konkurrierenden Gesetzgebung können die Länder eine Regelung nur treffen „solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat“ (Artikel 72 Absatz 1 GG). Das Bodenschutzrecht ist im Gesetzgebungskatalog des Grundgesetzes nicht ausdrücklich aufgelistet. Es wird jedoch inzwischen weitgehend bejaht, dass auch bezüglich des Bodenschutzes eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht (Holzwarth et al. 1998). Weitere Artikel, die bodenrelevante Gesetzgebungsbefugnisse enthalten, ist das Recht der Wirtschaft (Artikel 74 Absatz 1 Nr. 11 GG), die Abfallbeseitigung (Artikel 74 Absatz 1 Nr. 24 GG) und der Naturschutz (Artikel 75 Absatz 1 Nr. 4 GG). Für die Vorschriften zur Sanierung von Gewässerverunreinigungen, die auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten zurückzuführen sind, besteht eine Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 75 Absatz 1 Nr. 4 GG). Ähnlich wie bei der Regelung des Wasser- und des Abfallrechtes bestanden vor dem Erlass des Bundes-Bodenschutzgesetzes zahlreiche landesrechtliche Regelungen zum Bodenschutz und zur Altlastensanierung, wie zum Beispiel die Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 48 Landesgesetze in Baden-Württemberg, Sachsen und Berlin.17 Mit dem Inkrafttreten der bundesrechtlichen Regelung im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung tritt eine Sperrwirkung des Bundesrechtes ein. Dies bedeutet für das zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getretene Landesrecht, neben dem Wegfall der Gesetzgebungskompetenz der Länder, dass inhaltsgleiches und widersprechendes Landesrecht außer Kraft tritt.18 4.2 Struktur und Anwendungsbereiche des BBodSchG Das Bundes-Bodenschutzgesetz umfasst fünf Teile, deren Inhalt in nachfolgender Tabelle zusammengefasst ist: 17 Das Landes-Bodenschutzgesetz Baden-Württemberg (LBodSchG BW) aus dem Jahre 1992 war bundesweit Vorreiter unter den Landes-Bodengesetzen und wird gerade novelliert. Das Erste Bodenschutz- und Altlastengesetz des Freistaates Sachsen von 1992 wurde 1998 novelliert. 18 Entscheidung des Bundesverfassungsrechtes 1974, 1097, zit. in Sanden und Schoeneck 1998, 309. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 49 Tabelle 4: Aufbau des Bundes-Bodenschutzgesetzes Teil 1 Teil 2 Teil 3 Teil 4 Teil 5 Allgemeine Vorschriften Zweck und Grundsätze des Gesetzes Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich Grundsätze und Pflichten Gefahrenabwehr Entsiegelung Auf- und Einbringen von Material Vorsorge Verordnungsermächtigung Gefährdungsabschätzungen und Anordnungen Ergänzende Vorschriften Erfassung für Altlasten Information der Betroffenen Sanierungsuntersuchung Sanierungsplanung Überwachung Ergänzende Anordnungen Landwirtschaftliche Gute Fachliche Praxis in der Landwirtschaft Bodennutzung Schlussvorschriften Regelungen über Sachverständige, Daten, Anhörungen Bestimmung über landesrechtliche Regelungen, bindende Beschlüsse der EG Kosten Wertausgleich Bußgeld Im ersten Teil werden neben der Bestimmung von Begriffen wie Boden, Bodenfunktionen (vgl. Kapitel 4.2.1), Verdachtsflächen, Altlasten oder Sanierung die Regelungen festgehalten, die für schädliche Bodenveränderungen und Altlasten vorrangig vor dem Bundes-Bodenschutzgesetz gelten. Im zweiten Teil wird eine Doppelstrategie verfolgt. Entsprechend des Vorsorgegrundsatzes sollen künftige schädliche Bodenveränderungen vermieden (§7 BBodSchG) und der Boden vor Gefahren aus bereits bestehenden schädlichen Bodenveränderungen geschützt werden (§4 BBodSchG). Außerdem werden in diesem Teil Maßnahmen zur Ver- und Entsiegelung (§5 BBodSchG) und zum Aufund Einbringen von Materialien (§6 BBodSchG) geregelt. Der dritte Teil des Gesetzes enthält Vorschriften zur Altlastensanierung. In der sogenannten landesrechtlichen Öffnungsklausel wird festgelegt, dass die Länder die Erfassung der Altlasten und altlastenverdächtiger Flächen regeln (Sanden und Schoeneck 1998). Es werden außerdem Anforderungen an die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen und die behördliche Sanierungsplanung aufgestellt. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 50 Der vierte Teil enthält Ausführungen, wie der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Nutzung durch die gute fachliche Praxis Rechnung getragen werden soll (§17 BBodSchG). In den Schlussvorschriften werden Vorschriften über Sachverständige, über die Datenermittlung zwischen Bund und Ländern und die Befugnis der Länder, bestimmte ergänzende Vorschriften zu erlassen, festgehalten. Außerdem befinden sich in diesem Teil Regelungen zur Anhörung beteiligter Kreise, zu den Kosten und Bußgeldvorschriften. 4.2.1 Bodenfunktionen und Nutzungskonkurrenz Die Funktionen der Böden, ihre Schutzbedürftigkeit, die an sie gestellten Nutzungsansprüche und die aus der Nutzung resultierenden Gefahrenpotentiale stellten bereits Eckpunkte der Bodenschutzkonzeption der Bundesregierung von 1985 dar. Auch im Bundes-Bodenschutzgesetz ist der Grundsatz der nachhaltigen Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen verankert (§1 BBodSchG). Die Bodenfunktionen umfassen natürliche Funktionen, die Archivfunktion und Nutzungsfunktionen (§2 BBodSchG). Diese Funktionen stehen zunächst gleichberechtigt nebeneinander, was die vielfach zitierte Nutzungskonkurrenz zum Ausdruck bringt. Die Konkurrenz zwischen dem Schutz des Bodens und den Nutzungsfunktionen ist eine der Kernfragen des Bodenschutzrechtes. Nach Ansicht vor allem der Wirtschaftsverbände und des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates stehen die Bodenfunktionen gleichrangig nebeneinander.19 Ziel des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist es, den Boden unter anderem als Fläche für Nutzungen aller Art nachhaltig zu erhalten oder wiederherzustellen. Bodenschutz habe daher die sorgfältige wirtschaftliche und soziale Nutzung ohne Wertung zu umfassen (Sanden und Schoeneck 1998). 19 BR-Drs. 702/2/96, zit. in Sanden und Schoeneck 1998, 73. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 51 Nach anderer Ansicht spricht die Hervorhebung der Archiv- und der natürlichen Funktionen in der den Zweck und die Grundsätze des Gesetzes bestimmenden Vorschrift §1 Satz 3 BBodSchG dafür, dass diesen Funktionen eine größere Bedeutung zukommen soll. „Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.“ (§1 Satz 3 BBodSchG). In der folgenden Tabelle werden die Bodenfunktionen aufgelistet, die nach §2 BBodSchG den drei Kategorien natürliche Funktionen, Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie Nutzungsfunktionen zugeordnet werden. Tabelle 5: Bodenfunktionen (§2 BBodSchG) 1. Natürliche Funktionen als a) Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, 2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie 3. Nutzungsfunktionen als a) Rohstofflagerstätte, b) Fläche für Siedlung und Erholung, c) Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, d) Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Verund Entsorgung. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 4.2.2 52 Verzahnungsregelungen Der Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in §3 BBodSchG festgelegt. Danach findet das Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen20 und Altlasten21 Anwendung, soweit andere Vorschriften die Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Folgende Vorschriften haben insoweit Vorrang vor dem BBodSchG: • Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über das Aufbringen von Abfällen auf Böden; • Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen und die Stilllegung von Deponien; • Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter; • Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts; • Vorschriften des Gentechnikgesetzes; • Vorschriften des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder; • Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes; • Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln; • Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts; • Vorschriften des Bundesberggesetzes und der entsprechenden Rechtsverordnungen; • Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der entsprechenden Rechtsverordnungen. Wie oben schon erwähnt stellt diese Auflistung klar, was nach allgemeinen Auslegungsregeln gilt, „lex specialis“ vor „lex generalis“, das speziellere geht dem allgemeinen Gesetz vor. Das Bundes-Bodenschutzgesetz tritt also hinter dem spezielleren Fachgesetz zurück, vorausgesetzt, dass dieses Regelungen über die Einwirkung auf den Boden enthält. Soweit die speziellen Regelungen jedoch Lücken aufweisen, sind diese durch die Maßstäbe des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu konkretisieren (Holzwarth et al. 1998). Die Fachgesetze enthalten meist 20 Schädliche Bodenveränderungen sind „Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen“ (§2 Absatz 3 BBodSchG). 21 Altlasten sind „(1) stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und (2) Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden“ (§2 Absatz 4 BBodSchG). Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 53 verfahrensrechtliche Vorschriften, die unmittelbar oder mittelbar auch dem Schutz des Bodens dienen. Sie enthalten jedoch oft keine materiellen Maßstäbe zum Schutz des Bodens. Deutlich wird dies an den Beispielen des Gentechnikgesetzes oder des Bauplanungsrechtes, die keine Aussage darüber enthalten, wann das Rechtsgut Boden „gefährdet“ ist22 oder wann ein Boden „erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist.“23 Zur Konkretisierung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe kann dann auf die Bewertungsmaßstäbe des BundesBodenschutzgesetz zurückgegriffen werden. Dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie der Bundes-Bodenschutzverordnung kommen insofern durch die Zurverfügungstellung von materiellen Maßstäben eine wichtige Steuerungsfunktion zu (Holzwarth et al. 1998). Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass in den verschiedenen Gesetzen einheitliche Bodenwerte und sonstige Bewertungsmaßstäbe für Bodenbelastungen Anwendung finden (ebd.). Nach dem „lex specialis“ Grundsatz sind jedoch einige Regelungen des BundesBodenschutzgesetzes prioritär zu Vorschriften anderer Gesetze anzuwenden. In der Schnittstelle zwischen Bodenschutzrecht und Wasserrecht wird dies besonders deutlich. Wird beispielsweise ein Gewässer durch eine schädliche Bodenveränderung oder durch eine Altlast verunreinigt, muss nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, als Spezialgesetz für die Gefahrenermittlung und die Gefahrenabwehr, entschieden werden, „ob eine Gefahr vorliegt und das Gewässer saniert werden muss“ (§2 Abs.3, §4 Abs.3 BBodSchG). Dagegen bestimmt sich die durch die Sanierung zu erreichende Gewässergüte nach dem Wasserrecht.24 Die Verzahnung des Bundes-Bodenschutzgesetzes mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist in §3 Abs.1 Nr.11 und Abs.3 BBodSchG besonders geregelt. Eine Verknüpfung der beiden Gesetze wird durch einen wechselseitigen Bezug erreicht. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz dient über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen auch dem Schutz des Bodens. Einwirkungen auf den Boden sind von dem Begriff des Bundes-Immissionsschutzgesetzes „schädliche Umwelteinwirkungen“ mit umfasst (§3 Abs.1 und 2 BImSchG). Wann aber eine „schädliche Umwelteinwirkung“ im Hinblick auf den Boden vorliegt, wird durch das Bodenschutzgesetz definiert (§2 Abs.3, §3 Abs.3 BBodSchG). Außerdem sind zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten die Werte der Bundes-Bodenschutzverordnung heranzuziehen (§3 Abs.3 Satz 2 BBodSchG). 22 Nach §6 Absatz 2 GenTG sind die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die im Gesetz genannten Rechtsgüter (zu denen der Boden gehört) zu schützen. 23 Nach §9 Abs.5 Nr.3 BauGB sind im Bebauungsplan die “Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind”, zu kennzeichnen. 24 Gemäß §4 Abs.4 Satz 3 BBodSchG bestimmen sich die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen nach dem Wasserrecht. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 4.2.3 54 Bundes-Bodenschutzgesetz und Landes-Bodenschutzgesetze Das Bundes-Bodenschutzgesetz wird nach Artikel 83 GG von den Landesbehörden als eigene Angelegenheit ausgeführt. In diesem Sinne wurden in Bayern und Niedersachsen Ausführungsgesetze erlassen. In den Landes-Bodenschutzgesetzen werden darüber hinaus die Zuständigkeiten geklärt, sofern diese nicht über eine Zuständigkeitsverordnung, wie z.B. in Brandenburg, geregelt wurden. In §21 BBodSchG wird den Landesgesetzgebern ein Regelungsspielraum eingeräumt. Danach können die Länder: • Ergänzende Verfahrensregelungen zur Ausführung des zweiten und dritten Teils des BBodSchG erlassen (§21 Abs.1); • Bestimmen, dass Verdachtsflächen von der zuständigen Behörde erfasst und von den Verpflichteten mitzuteilen sind sowie dass bei schädlichen Bodenveränderungen Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangt werden können (§21 Abs.2); • Bodenbelastungsgebiete und die dort zu treffenden Maßnahmen bestimmen; • Bodeninformationssysteme, insbesondere auf der Datengrundlage von Bodendauerbeobachtungsflächen und Bodenzustandsuntersuchungen errichten. 4.3 Regelungen zur Vorsorge und Gefahrenabwehr Ziel des Vorsorgegrundsatzes im Bodenschutz ist es, das Entstehen von Bodenbelastungen bereits im Vorfeld der Gefahrenschwelle zu verhindern oder einzuschränken. Zugleich soll auf die zukünftige Nutzung und Bewirtschaftung des Bodens Einfluss genommen werden (Bachmann und Thoenes 2000). Hingegen geht die Gefahrenabwehr von bestehenden schädlichen Veränderungen oder von Anlagen mit Gefahrenpotential aus. Die Trennung zwischen Vorsorge und Gefahrenabwehr wurde erstmals im Bundes-Bodenschutzgesetz eindeutig vollzogen. Der Vorsorgegrundsatz ist sowohl im Bundes-Bodenschutzgesetz als auch in relevanten Fachgesetzen in unterschiedlich konkreter Form verankert. In den folgenden Kapiteln wird zwischen allgemeinen Regelungen zur Vorsorge und Gefahrenabwehr, Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen sowie Regelungen zur guten fachlichen Praxis unterschieden. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 4.3.1 55 Allgemeine Regelungen zur Vorsorge und Gefahrenabwehr Allgemeine Regelungen zur Vorsorge und Gefahrenabwehr finden sich im Gesetzeszweck verschiedener Fachgesetze und besitzen oft Appellcharakter. So sind die Erkennung, Abwehr und Vorbeugung von Gefahren durch stoffbedingte schädliche Einwirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere auf den Boden, im Gesetzeszweck der Gefahrstoffverordnung (§1 GefStoffV) und des Chemikaliengesetzes verankert (§1 ChemG). Auch der Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beinhaltet, den Boden vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen“ (§1 BImSchG). Im Gegensatz dazu wird der Schutz des Bodens im Gentechnikgesetz (GenTG) nicht ausdrücklich erwähnt. Im §1 GenTG ist jedoch verankert, dass das „Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen sowie die sonstige Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge und Sachgüter vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte geschützt und dem Entstehen solcher Gefahren“ vorgebeugt werden sollen. Der Schutz des Bodens wird hier über den allgemeinen Schutz der Umwelt mit erfasst. 4.3.2 Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen und Gefahrenabwehr Der Vorsorgegrundsatz zum Schutz des Bodens sowie die Gefahrenabwehr werden im Bundes-Bodenschutzgesetz in den Regelungen zur Vorsorge (§7 BBodSchG) und Gefahrenabwehr (§4 BBodSchG) konkretisiert. Danach hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, „dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden“. Droht jedoch eine schädliche Bodenveränderung durch eine bestimmte Nutzung oder Einwirkung auf den Boden, besteht die Verpflichtung, Maßnahmen zur Abwehr der von einem Grundstück drohenden Gefahren zu ergreifen (§4 Abs.2 BBodSchG). Bei bestimmten Bodennutzungen wird in §7 BBodSchG auf andere Bereiche des BBodSchG bzw. auf andere Fachgesetze verwiesen: „Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach §17 Abs.1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder (vgl. Kapitel 5.4.)25. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach §4.“ 25 Im Bundeswaldgesetz und in den Landeswaldgesetzen besteht die Verpflichtung zur pfleglichen Bodenbehandlung. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 56 Nach §9 Abs.1 BBodSchV besteht dann Besorgnis zu schädlichen Bodenveränderungen, wenn Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte (vgl. Anhang 2 Nr.4 BBodSchV) überschreiten, oder eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die eine potentielle krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder toxische Wirkung besitzen. In §9 Abs.2 BBodSchV wird Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten Rechnung getragen. 4.3.3 Gute fachliche Praxis Das Vorsorgeprinzip wird ferner in den Regelungen zur guten fachlichen Praxis in unterschiedlichen Gesetzen konkretisiert. Dies umfasst Vorschriften zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft hinsichtlich der mechanischen Belastung und Bearbeitung des Bodens (BBodSchG), der Ausbringung von Düngemitteln (Düngemittelgesetz (DMG)) und bei der Durchführung des Pflanzenschutzes (Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)). Die im BBodSchG formulierten Anforderungen an die Vorsorge in der Landwirtschaft werden in den Grundsätzen der „guten fachlichen Praxis“26 konkretisiert, um die Voraussetzung für eine möglichst bundeseinheitliche Umsetzung der Vorgaben des Gesetzes zu schaffen. Sie dienen den nach Landesrecht zuständigen Beratungsstellen zur Vermittlung der Grundsätze in der Praxis. Diese umfassen die geeignete Art der Bodenbearbeitung, den Erhalt der Bodenstruktur und die Vermeidung oder Verminderung physikalischer Belastungen. Die Düngung nach guter fachlicher Praxis ist auf den Bedarf der Pflanzen und des Bodens unter Berücksichtigung der Standortverhältnisse und Anbaumethoden abzustimmen (§1a DMG). Die gute fachliche Praxis bei der Durchführung des Pflanzenschutzes erfordert die Einhaltung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (§2a PflSchG). Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis tragen allesamt dazu bei, die stoffliche und mechanische Belastung des Bodens aufgrund der Bewirtschaftung zu minimieren. 26 Eine Ausführung dieser Grundsätze erfolgte im Bundesanzeiger vom 20. April 1999: Grundsätze und Handlungsempfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, 6585ff. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 57 4.4 Minimierung des Flächen- und Landverbrauchs In den folgenden Abschnitten werden der Schutz vor Flächenverbrauch und Versiegelung sowie die Minimierung des Landverbrauchs durch bestimmte Nutzungen, wie zum Beispiel Abgrabungen durch Bergbautätigkeit, erläutert. Regelungen zur Minimierung des Flächenverbrauchs sind in den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie des Raumordnungsgesetzes (ROG) enthalten. Ferner finden sich Vorschriften zur Regelung des Flächenverbrauches im Bundesberggesetz (BBergG) und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau)27 sowie im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Die Bodenschutzklausel des BauGB (§1a Abs.1 BauGB) sowie Vorschriften des ROG (§2 Nr.8 ROG) und des BBergG (§1 BBergG))28 fordern einen „sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden“. Im BauGB ist zusätzlich verankert, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Ebenso sind Bauten im Außenbereich in einer „flächensparenden und die Bodenversiegelung in einer auf das notwendige Maß beschränkenden Weise“ durchzuführen (§35 Abs.5 BauGB). Dabei ist „der bei der Errichtung baulicher Anlagen anfallende Mutterboden zu erhalten oder zu schützen“ (§202 BauGB)29. Die BauNVO stellt rechtlich verbindliche Regelungen in Form von Obergrenzen30 u.a. zur Bodenversiegelung (§19 Abs.4 i.V.m. §17 BauNVO) auf. Neben den Vorschriften zur minimalen Versiegelung im Baurecht schreibt §5 BBodSchG die Entsiegelung bei „dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, deren Versiegelung im Widerspruch zu planungsrechtlichen Festsetzungen steht“ vor, um den Boden in seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Hierzu kann der Bund eine Rechtsverordnung (§5 BBodSchG) erlassen, sofern die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse der Behörden nicht regeln. Nach §179 BauGB kann die Gemeinde den Eigentümer verpflichten zu dulden, „dass eine bauliche Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entspricht [...]“. Die Beseitigung erfolgt auf Kosten der Gemeinde. 27 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben, vom 13. Juli 1990, BGBl. I 1420. 28 Hier beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen. 29 Vgl. Peine in: Hans-Dieter Jarass et al. (Hrsg.), Umweltgesetzbuch - BT-Berichte 4/94 des Umweltbundesamtes 1994, 557, in: Rengeling 1998. 30 In die Berechnung der Grundflächenzahl als Maßstab für den Versiegelungsgrad gehen die Flächen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ein. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 58 Um schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, u.a. auch auf den Boden, durch bestimmte Vorhaben im Sinne des Vorsorgeprinzips im Vorfeld auszuschließen, muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (§1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Vorhaben nach §2 Abs.2 UVPG umfassen z.B. bauliche Anlagen oder Eingriffe in die Natur und Landschaft. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen und unter anderem auch auf den Boden. Der Bodenschutz stellt also im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ein neben den anderen Schutzgütern und Medien gleichrangiges Gut dar. 4.5 Schutz vor stofflicher Belastung Stoffliche Belastungen des Bodens können durch Immissionen, Gefahrstoffe, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Ausbringung von Abfällen, Klärschlamm und Düngemitteln u.ä. sowie das Auf- und Einbringen von Materialien entstehen.31 Relevante Vorschriften finden sich im Pflanzenschutzgesetz, Düngemittelgesetz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Immissionsschutzgesetz sowie in der Gefahrstoffverordnung, Klärschlammverordnung und Bioabfallverordnung. Stoffliche Belastungen entstehen darüber hinaus durch die Ablagerung von Bodenmaterial in Folge von Wassererosion. Vorschriften hierzu enthält die Bundes-Bodenschutzverordnung. 4.5.1 Umgang mit Gefahrstoffen, Pflanzenschutz- und Düngemitteln Allgemein zielen Regelungen über das Inverkehrbringen und den Umgang gefährlicher Stoffe, einschließlich ihrer Aufbewahrung, Lagerung und Vernichtung (§24 GefStoffV)32 sowie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzgeräten (§24 PflSchG)33 u. a. darauf ab, die Umwelt vor schadstoffbedingten Schädigungen zu schützen. Speziell bei der Zulassung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln wird der Naturhaushalt bereits im Vorfeld berücksichtigt. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt, wenn nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu erwarten sind (§15 Abs.1 PflSchG). Ebenso dürfen bei der Zulassung sowie dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Düngemitteltypen die Fruchtbarkeit des Bodens [...] sowie der Naturhaushalt nicht gefährdet werden (§§2, 5 DMG). 31 Nach §1 DMG umfasst dies ferner Wirtschaftsdünger, Sekundärrohstoffdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel. 32 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). 33 Pflanzenschutzmittelgesetz. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 59 Die Ausbringung von Sekundärrohstoff-, Wirtschaftsdünger oder Bioabfällen im Sinne einer Verwertung von Abfällen ist in §8 KrW-/AbfG, in der Klärschlammverordnung und in der Bioabfallverordnung geregelt. Ferner sind die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen und Abfällen zu beachten.34 4.5.2 Auf- oder Einbringen von Materialien Neben Regelungen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln bestehen auch Regelungen zum Auf- und Einbringen unterschiedlicher Materialien. Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden ist in §6 BBodSchG geregelt und in §12 BBodSchV konkretisiert. Danach dürfen zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Klärschlammverordnung erfüllen, auf- und eingebracht werden. 4.5.3 Immissionsschutz zum Schutz des Bodens Weiterhin können auch Schadstoffe über die Luft in den Boden gelangen. Hier kommt dem Bodenschutz die im Bundes-Immissionsschutzgesetz verankerte Betreiberpflicht (§5 Abs.1 Nr.2) zugute, nach der vom Betreiber einer Anlage dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ergriffen werden müssen. Über Emissionsgrenzwerte soll gewährleistet werden, dass Belastungen bereits an der Quelle ihrer Entstehung so weit reduziert werden, dass sie als Immissionen keine Schäden verursachen. 4.5.4 Sonstige Regelungen zum Schutz vor stofflicher Belastung Um eine Verunreinigung des Bodens durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxischer Stoffe zu verhindern, schreibt das Tierkörperbeseitigungsgesetz eine fachgerechte Entsorgung von Tierkörpern, Körperteilen sowie -erzeugnissen vor (§3 TierKBG). Ein weiteres Beispiel zum Schutz der Allgemeinheit mit Relevanz für den Bodenschutz stellt §1 des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz – StrVG) dar, wonach die Radioaktivität in der Umwelt zum Schutz der Bevölkerung zu überwachen ist. Hier wird auf der Ebene der Länder die Radioaktivität speziell auch im Boden überprüft (§3 Abs.1 Nr.5). 34 Technische Regeln – LAGA vom 6. November 1997. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 60 4.6 Planung zum Schutz vor Bodenbelastungen Verschiedene Formen der Nutzungsplanung, so die Bauleitplanung, Landschaftsplanung, Flurbereinigung und die forstwirtschaftliche Planung tragen zum Erhalt des Bodens und seiner Funktionen bei. Die entsprechenden Regelungen werden in den folgenden Abschnitten erläutert. 4.6.1 Bauleitplanung Die Bauleitplanung nimmt Einfluss auf die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten von Land und Boden und damit auch auf das Verhältnis zwischen versiegelter Fläche und Freiraumfläche. „Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“ (§1 Abs.3 BauGB). Bauleitpläne setzen sich aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und dem Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) zusammen (§1 Abs.2 BauGB). Der Flächennutzungsplan35 dient der Darstellung der Bodennutzung, die sich an den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde orientiert (§5 Abs.1 BauGB). Im Bebauungsplan werden aus städtebaulichen Gründen u.a. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt (§9 Abs.1 Satz 20 BauGB). Eine weitere Regelung richtet sich an die Möglichkeiten der Umnutzung von Flächen und damit an den Erhalt bestimmter Nutzungsfunktionen des Bodens. Dabei dürfen Flächen, die landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzt werden, nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden (§1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB). Für die Umwidmung von Waldflächen kommen Einschränkungen aus den Landeswaldgesetzen hinzu. Hier bedarf die Umnutzung eines Waldes der Genehmigung der zuständigen Forstbehörde (Bunzel et al. 1997). Diese Regelung kommt dem Erhalt von Waldböden zu Gute. 4.6.2 Landschaftsplanung Das Naturschutzrecht nimmt indirekt Einfluss auf die Nutzungsplanung. Dies kommt auch dem Schutz des Bodens vor Landverbrauch zu Gute. In diesem Sinne sind unbebaute Bereiche als Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten. In bereits besiedelten bzw. bebauten Bereichen sind Teile von Natur und Landschaft in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln (§2 Abs.1 Nr.2 BNatSchG). 35 §5 Abs.2 Sätze 8-10 BauGB: Insbesondere können dargestellt werden: 8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; 9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und b) Wald; 10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 61 Ferner kann die Eingriffsregelung im Naturschutzrecht auch auf den Schutz des Bodens angewandt werden (§8 Abs.1 BNatSchG). Die Eingriffsregelung schreibt vor, Eingriffe in Natur und Landschaft, d.h. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, u.a. die des Bodens, oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, zu vermeiden oder auszugleichen. Auf die Integration der Landschaftsplanung in die Gesamtplanung wird in Kapitel 6 eingegangen. 4.6.3 Flurbereinigung Nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) kann ländlicher Grundbesitz zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft neugeordnet werden, wodurch z.B. die mechanische Belastung des Bodens durch das Befahren mit Maschinen vermindert werden kann (§1 FlurbG). Die Flurbereinigung dient ferner der Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung. Bei einer Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes sind bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen (§37 Abs.1 FlurbG), wobei bei der Durchführung der Maßnahmen die öffentlichen Interessen zu wahren sind, vor allem die Erfordernisse des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§37 Abs.2 FlurbG). Im Rahmen eines Wege- und Gewässerplanes mit landespflegerischem Begleitplan werden u.a. landespflegerische und bodenverbessernde Anlagen ausgewiesen (§41 Abs.1 FlurbG). Am Flurbereinigungsverfahren sind Wasser- und Bodenverbände zu beteiligen (§10 Nr. 2c FlurbG). 4.6.4 Forstwirtschaftliche Planung Das Bundes-Waldgesetz36 hebt die Funktion der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes mehrfach hervor und sieht auch Nutzungseinschränkungen vor. Der Erhalt des Waldes dient, so ausdrücklich im Gesetzeszweck (§1 Bundeswaldgesetz (BWaldG)) verankert, der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, einschließlich der Bodenfruchtbarkeit. Dies soll auch durch die forstliche Rahmenplanung unterstützt werden. Zunächst wird die Bedeutung des Waldes für den Naturhaushalt herausgestellt: „Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst“ (§6 Abs.3 Satz 1 BWaldG ). 36 Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BWaldG). Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 62 Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sollen „landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland [...] aufgeforstet werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist“ (§6 Abs.3 Satz 5 BWaldG). Zum Schutz des Naturhaushaltes sieht das Waldrecht Einschränkungen bei der Bewirtschaftung vor. Danach soll „die Genehmigung [zur Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart] versagt werden, [...], insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist“ (§9 BWaldG). Das Landeswaldgesetz von Baden-Württemberg sieht als Bodenschutzmaßnahme die Möglichkeit vor, Bodenschutzwald auf erosionsgefährdeten Standorten auszuweisen (§30 LWaldG BW). Mit den oben erläuterten Regelungen zum Schutz des Waldes und der Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes wird der Erhalt von Waldböden sowie die Verbesserung degradierter und der Schutz gefährdeter Böden gewährleistet. Die unterschiedlichen Formen der Planung stellen ein geeignetes Instrumentarium dar, die Nutzungen des Bodens gegeneinander abzuwägen und Belastungen des Bodens im Vorfeld zu ermitteln. 4.7 Altlastensanierung Der spezielle rechtliche Rahmen für die Sanierung von Altlasten wurde im BBodSchG (§§11-16 BBodSchG) geschaffen. Diese Vorschriften konkretisieren die Pflichten zur Gefahrenabwehr, die sich aus §4 BBodSchG ergeben. Hiernach sind die Verursacher dazu verpflichtet, Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen so zu sanieren, dass dauerhaft keine Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern (§4 Abs.3 BBodSchG). Das durchzuführende Verfahren zur Altlastensanierung beginnt mit der Erfassung von Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen. Die konkrete Erfassung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder (§11 BBodSchG). „Bei Altlasten, von denen [...] schädliche Bodenveränderungen [...] oder sonstige Gefahren [...] ausgehen, soll die zuständige Behörde vom Sanierungsverpflichteten Sanierungsuntersuchungen oder die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen oder von einem Sachverständigen durchführen lassen“ (§13 BBodSchG). Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 63 Der Sanierungsplan enthält nach §13 BBodSchG folgende Bestandteile: • Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und Sanierungsuntersuchungen; • Angaben über bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke; • Darstellung des Sanierungsziels und der hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen. Der Sanierungsplan kann auch von der zuständigen Behörde selbst erstellt werden. Ein von der Behörde für verbindlich erklärter Sanierungsplan schließt andere Sanierungsanordnungen der Behörde aus. Ferner kann die Behörde bei Vorliegen einer Altlast die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Dies umfasst Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen. Im Rahmen der Sanierungsplanung wird speziell festgelegt (§13 Abs.5 BBodSchG), dass das KrW-/AbfG (§27 Abs.1 KrW-/AbfG) unter folgenden Umständen nicht wirksam wird: Bei Bodenmaterial, das im Bereich der von Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, wird durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung sichergestellt, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies hat zur Auswirkung, dass der im KrW-/AbfG enthaltene Anlagenzwang für zu beseitigende Abfälle aufgehoben und von der bodenschutzrechtlichen Sanierungsplanung überlagert wird. Andererseits fällt die Sanierung einer Altlast, sofern es sich bei Boden um Abfall handelt, in den Bereich der abfallrechtlichen Regelungen (Holzwarth et al. 1998). 4.8 Überblick der Interviewergebnisse bezüglich des Bodenschutzrechts Die folgenden Abschnitte spiegeln Meinungsbilder aus Interviews wieder, die während des Vorhabens durchgeführt wurden. Es wurde deutlich, dass mit der weiteren Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen im Bodenschutz unterschiedliche Vorstellungen und Hoffnungen verbunden sind. Bezüglich gesetzlicher Regelungen besteht weiterhin Klärungsbedarf in verschiedenen Aspekten, um einen effizienten Vollzug zu gewährleisten. Das Bundes-Bodenschutzgesetz besitzt zum einen eigene Regelungsbereiche, z.B. die Sanierung von Altlasten, Vorsorge und Gefahrenabwehr, und wird zum anderen über den §3 BBodSchG mit anderen Fachgesetzen, die bodenschützende Regelungen aufweisen, verzahnt. Vielfach wurde angemerkt, dass das Zusammenspiel subsidiärer, vorrangiger und paralleler Regelungen im Bodenschutz in der Umsetzungspraxis Probleme aufwirft und zukünftig weitere Hilfestellungen für den Vollzug erfordert. Demnach könnte das Bundes-Bodenschutzgesetz dadurch transparenter gestaltet werden, dass die parallelen Regelungen, so das Wasserhaushaltsgesetz und das Naturschutzgesetz und deren Verhältnis zum BBodSchG, nochmals explizit herausgestellt werden. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 4.8.1 64 Bundes-Bodenschutzgesetz Im Zusammenhang mit den vorrangigen Regelungen nach §3 BBodSchG wurde wiederholt betont, dass die Klärschlammverordnung, die Biokompostverordnung und die Immissionsschutzverordnung novelliert werden müssten. Beispielsweise sind die Luftqualitätsziele und Grenzwerte in der Luftreinhaltung nicht auf den Schutz des Bodens abgestimmt. Ferner müssen abfall- und bodenschutzrechtliche Regelungen für das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden nach §12 BBodSchV sowie das Düngemittelrecht harmonisiert werden. In einigen Interviews wurde angemerkt, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz und das untergesetzliche Regelwerk in erster Linie auf die Nachsorge abzielen, weniger auf die Vorsorge. Eine gegenläufige Meinung hierzu ist, dass dieses „Vehikel der Nachsorge“ jedoch als erster Schritt notwendig war, um Vorsorge betreiben zu können.37 Insgesamt wird die Umsetzung des §17 BBodSchG zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft breit und kontrovers diskutiert. Die Skepsis richtet sich u.a. an die Praktikabilität dieser Regelung, da für viele Grundsätze geeignete Maßstäbe fehlen. Hinsichtlich der geeigneten Instrumente zur Umsetzung der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft gibt es unterschiedliche Auffassungen. Zum einen drängen Institutionen, die direkt mit den Landwirten zusammen arbeiten, auf das Instrument der Beratung. Hingegen fordern Naturschutzorganisationen z.T. eine weitere Konkretisierung sowie ordnungsrechtliche Verschärfung des §17 BBodSchG und des untergesetzlichen Regelwerkes. Der Anwendungsbereich des §5 BBodSchG zur Entsiegelung von Flächen wird derzeit ebenfalls bundesweit diskutiert. Insgesamt gilt dieser Rechtsbereich als sehr unsicher. Daher gibt es Überlegungen, die Entsiegelung über die Eingriffsregelung des Naturschutzrechtes (§8 BNatSchG) durchzuführen. Das BBodSchG erlaubt zwei Herangehensweisen bzgl. der Flächen, für die der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Jedoch ist die Schnittstelle zwischen Vorsorgewerten (Boden) und Prüfwerten (Altlast) nicht ausreichend geregelt. An dieser Stelle wurde Handlungsbedarf konstatiert. Aus einer Vielzahl von Interviews geht hervor, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz zwar einige Bereiche der Bodennutzung regelt, der Charakter des gesamten Gesetzes jedoch sehr defensiv ist. Beispielsweise erlaubt das BBodSchG keine regionalspezifische Bewirtschaftung. Dies fällt zwar in den Kompetenzbereich der Länder, es wäre jedoch denkbar, hier auch im Bundesgesetz Signale zu setzen. Ferner gibt es keine Vorschrift zum Schutz wertvoller Böden. Eine Überlegung wäre, Bodenschutzgebiete im BBodSchG als Instrument vorzusehen. Ein weiteres Beispiel ist, die Vorsorge zur Erhaltung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit bereits im Gesetz wirksamer zu gestalten. 37 Vgl. auch Jüttner, 1999. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 4.8.2 65 Bundes-Bodenschutzverordnung Die Umsetzung der Bundes-Bodenschutzverordnung bringt eine Reihe von Problemen mit sich, die in den folgenden Abschnitten skizziert werden. Es besteht Dissens hinsichtlich der Ausmaße der durchwurzelbaren Bodenschicht nach §12 BBodSchV. Die Frage ist, ob nur die ersten 20 bis 30 cm berücksichtigt werden sollen oder der gesamte Bereich bis zum C-Horizont. Hier liegen nach wie vor unterschiedliche Interpretationen vor, die es zusammenzuführen gilt. Nach Aussagen verschiedener Vertreter aus den Länderministerien und den nachgeordneten Behörden gestalten sich die Vorsorgeregelungen für die Vollzugsbehörden in der Umsetzung als schwierig. Dies liegt in erster Linie in der komplexen Wertesystematik der BBodSchV begründet. Hier scheint die korrekte Berücksichtigung des Wirkungspfades besondere Probleme zu bereiten. In der Folge werden konkrete Anordnungen zur Vorsorge von den unteren Bodenbehörden in der Regel nicht getroffen. Weiterhin müssen für die Trendwende im Flächenverbrauch Maßnahmen entwickelt werden, da die Vorschriften in der Bundes-Bodenschutzverordnung nicht ausreichen. Bereits im Vorfeld der Verabschiedung der Bundes-Bodenschutzverordnung wurden vielfältige Kritikpunkte geäußert38, die in den Interviews z.T. wieder aufgegriffen wurden. Danach sollten folgende Punkte zukünftig in der BBodSchV Berücksichtigung finden: • Entsiegelung von Böden; • Bewertungsmaßstäbe für die Lebensraumfunktion; • Probleme durch Bodenversauerung; • Ökotoxikologische Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen; • Gefahrenbeurteilung von Flächen mit heterogenen Bodenbelastungen; • Gefahrenabwehr bei Schadverdichtungen. 38 Vgl. Stellungnahme des BVB, Verbändeanhörung am 21. August 1998. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 66 5 Überblick über relevante Institutionen im Bodenschutz Der Problembereich Bodenschutz zeichnet sich nicht nur durch eine thematische Breite aus, sondern auch durch eine Heterogenität der Zuständigkeiten. Es existiert eine Vielzahl von Institutionen, die eine Verantwortung für den Schutz des Bodens und einen erheblichen Einfluss auf die Bewirtschaftung von Böden haben. An dieser Stelle wird den Institutionen des Bodenschutzes in Deutschland besondere Aufmerksamkeit geschenkt, denn für den Schutz und den Erhalt der Böden sind nicht nur die rechtlichen Grundlagen von Bedeutung, sondern auch Fragen der Koordinierung und der Zuständigkeiten sowie der Organisation. Eine große Heterogenität in den Zuständigkeiten kann sich nicht nur erschwerend auf die zügige Entscheidungsfindung auswirken, sondern auch zu Unsicherheiten und mangelnder Transparenz für Außenstehende führen. Ziel der Studie ist auch, das nötige Hintergrundwissen über die administrativen und institutionellen Zusammenhänge im Bodenschutz zusammenzutragen und darzustellen. In diesem Kapitel liegt deshalb das Augenmerk auf den Institutionen39, Verbänden und sonstigen Einrichtungen wissenschaftlicher und politischer Art, die im Bodenschutz eine aktive Rolle spielen bzw. spielen könnten. Beim Bodenschutz treten staatliche und nicht-staatliche Institutionen als Akteure auf. Auf staatlicher Seite befinden sich einerseits die Behörden, die mittelbar oder unmittelbar Regierungsgewalt ausüben. Andererseits finden sich Fachbehörden, welche die Grundlagenbeschaffung und die fachlichen Fragen übernehmen. Diese Unterscheidung findet sich auf Bundes- und Länderebene wieder, wenn auch nicht immer idealtypisch getrennt. Auf nicht-staatlicher Seite repräsentieren Verbände auf Bundes- und Länderebene sowie kommunaler Ebene die verschiedensten Interessensbereiche. 39 Institutionen werden in dieser Studie nicht als Regelsysteme bzw. Normen, Werte oder "kollektive Gedächtnisstütze einmal getroffener verbindlicher und verpflichtender Festlegungen" verstanden, sondern in ihrem engeren Sinne als Behörden, staatliche Einrichtungen und Ämter also als organisatorischer Aufbau von Regierung und Verwaltung. Für weitere Ausführungen zum Institutionenbegriff vgl. u.a. Czada 1995. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 67 5.1 Staatliche Verwaltung auf Bundesebene Auf der Bundesebene werden hoheitliche Aufgaben entweder von Bundesministerien wahrgenommen oder an nachgeordnete Behörden wie Bundesämter oder Bundesanstalten delegiert. Bodenschutz in Deutschland ist in erster Linie Aufgabe des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU). Dennoch werden Fragen mit Relevanz für den Bodenschutz wie beispielsweise der Landwirtschaft, der Siedlung und des Verkehrs, wie der Industrialisierung, des Rohstoffabbaus und des Naturschutzes in der Regel federführend von anderen Ministerien bearbeitet: • Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML)40 – (Grundsätze der guten fachlichen Praxis, Agrarumweltmaßnahmen zur Förderung besonders umweltgerechter Wirtschaftsweisen nach dem Grundsatz der marktund standortangepassten Landbewirtschaftung); • Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) – (hier sind Fragen der Raumordnung, der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, des Flächenverbrauches und der Versiegelung angesiedelt); • Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) – (kann bei Bodenfragen im Zusammenhang mit militärischen Liegenschaften eine entscheidende Rolle spielen); • Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) – (hier sind bodenrelevante Fragen des Bergbaus sowie der Produktumweltschutz angesiedelt). 5.1.1 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Zentrales Ziel des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Bereich des Bodenschutzes ist die Verankerung von Zielen und Grundsätzen des Bodenschutzes in alle maßgeblichen Politikbereiche, damit neue Schädigungen des Bodens so weit wie möglich vermieden werden (Probst 1998). Neben der Beseitigung bzw. Verminderung bereits bestehender Bodenbelastungen liegt der Arbeitsschwerpunkt im vorsorgenden Bodenschutz. Nach der Verabschiedung der Bodenschutzkonzeption im Jahr 1985 durch die Bundesregierung wurden Belange des Bodenschutzes in mehr als 50 Rechtsvorschriften integriert (BMU 1996). Für das BMU stand zunächst die Begrenzung der Flächeninanspruchnahme und der Stoffeinträge im Vordergrund (ebd.). Weiterer Handlungsbedarf ergab sich nach der deutschen Einheit bei der Gefahrenabwehr und bei der Altlastensanierung sowie der Rekultivierung (ebd.). Trotz der Verankerung von Belangen in andere Rechtsvorschriften gelang es nicht, die vorhandenen stofflichen und nicht-stofflichen Bodenbelastungen in ausreichendem Maße zu reduzieren (UBA 1998). Der Handlungsbedarf für den 40 jetzt: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 68 Schutz des Bodens veranlasste schließlich im September 1994 das BMU zur Einrichtung einer Projektgruppe zur Vorbereitung der untergesetzlichen Regelungen zum BBodSchG (BMU 1996). Auf Initiative des BMU brachte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum BBodSchG ins Parlament ein. Die Konzeption des BMU wurde im Gesetzgebungsverfahren bestätigt und das BBodSchG im Februar 1998 beschlossen (Holzwarth et al. 1998). Die Integration von Bodenbelangen in wichtige Politikbereiche wie Industrie, Landwirtschaft, Raumplanung etc. wird auf internationaler Ebene nachgegangen. So hat das BMU gemeinsam mit der Europäischen Kommission 1998 zu einem Internationalen Workshop eingeladen, aus dessen Arbeit die Gründung des Europäisches Bodenforums hervorging. Gegenstand des ersten Treffens des Europäischen Bodenforums im November 1999 waren neben der Frage nach der Integration von Bodenbelangen auch technisch-wissenschaftliche Fragen des Bodenschutzes (BMU 1999). Dem BMU sind verschiedene Behörden und Einrichtungen nachgeordnet, von denen die wichtigsten nachfolgend dargestellt sind. Das Umweltbundesamt unterstützt das BMU in allen Angelegenheiten des Bodenund Immissionsschutzes, der Abfall- und Wasserwirtschaft, der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes, insbesondere bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, bei der Erforschung und Entwicklung von Grundlagen für geeignete Maßnahmen sowie bei der Prüfung und Untersuchung von Verfahren und Einrichtungen (UBA 1998). Die fachlichen Inhalte der BBodSchV, insb. die Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen, an die Sanierung von Bodenveränderungen und Altlasten sowie an die Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, wurden von Umweltbundesamt erarbeitet (ebd.). Das Umweltbundesamt hat sich ferner mit Flächenrecycling und der Sanierung und Wiedernutzbarmachung von Industriebrachen befasst. Es erarbeitete Grundlagen für Strategien und neue Instrumente zum Flächenrecycling. Darüber hinaus hat das Umweltbundesamt auch Hintergrundwerte für anorganische und organische Stoffe in Böden erarbeitet, Forschungen zur Resorptionsverfügbarkeit von Schadstoffen für den Direktpfad Boden – Mensch durchgeführt sowie Bodenwerte für den Boden-Pflanze-Pfad überprüft und fortentwickelt (ebd.). Im Sinne eines vorsorgenden Bodenschutzes beschäftigt sich das Umweltbundesamt darüber hinaus mit Einträgen von Stoffen oder Stoffgruppen in Böden, die als "bisher wenig beachtet" einzustufen sind. Ferner kommt der Arbeit des Umweltbundesamtes im Bereich genormter Verfahren und Methoden zur Untersuchung und Bewertung von Bodeneigenschaften eine hohe Bedeutung zu (UBA 1998). Das Umweltbundesamt hat sich auch an der Entwicklung des Handbuches der Bodenuntersuchung (vgl. Blume et al. 2000) beteiligt. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 69 Eine weitere, für den Bodenschutz relevante nachgeordnete, Behörde des BMU ist neben dem Umweltbundesamt das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Die Landschaftsplanung, als eine der Aufgaben des BfN, bezieht die Gesamtheit der natürlichen Lebensgrundlagen, einschließlich des Bodens, im jeweiligen Planungsraum ein. In dem Maße, in dem es gelingt, Fragen des Bodenschutzes mit Fragen des Naturschutzes zu koordinieren und zu verknüpfen, kann die Arbeit des BfN zukünftig im Bodenschutz weiter an Bedeutung gewinnen. Vor allem im Bereich der Erarbeitung inhaltlicher, methodischer und verfahrensbezogener Grundlagen für die Landschaftsplanung und die Eingriffsregelung liegen die Aufgaben des BfN. 5.1.2 Weitere Ministerien mit Bedeutung für den Bodenschutz Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erarbeitete die Grundsätze der „guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft“ (BML 1999a). Die Umsetzung der guten fachlichen Praxis erfolgt auf Länderebene im wesentlichen durch die Offizialberatung. Im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen41 des Bundes erstreckte sich die Förderung umweltgerechter und den natürlichen Lebensraum schützender landwirtschaftlicher Produktionsweisen im Jahr 1998 auf eine Fläche von 5 Millionen ha, was rund 30% der Landesfläche Deutschlands entspricht (BML 2000). Die Zuwendungen dienen der Honorierung von Wirtschaftsweisen, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen und den Belangen des Schutzes von Natur und Umwelt, einschließlich des Bodenschutzes, in besonderem Maße gerecht werden (ebd.). Ferner wurde zu Beginn des Jahres 1999 im BML ein eigenes Referat für die Bereiche „ökologischer Landbau, extensive Bewirtschaftungsverfahren“ eingerichtet. Ziel des Ministeriums ist es, auf absehbare Zeit die Flächen unter ökologischem Landbau deutlich auszudehnen sowie die Agrarumweltmaßnahmen, die auch dem Schutz des Bodens zu Gute kommen können, weiterzuentwickeln (BML 1999c). Das BML ist zusammen mit den für den Fachbereich Landentwicklung bzw. Flurbereinigung oder Flurneuordnung zuständigen Ministerien der Länder Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Landentwicklung (Bedeutung der Flurneuordnung für den Bodenschutz vgl. Kap. 6). Die Bund/Länderarbeitsgruppe Landentwicklung hat im September 1998 die „Leitlinien Landentwicklung“ entwickelt, die deutlich machen sollen, wie aus einzelnen Regionen heraus Entwicklungsstrategien für die ländlichen Räume unter Einbindungen aller Akteure wirksam vorangebracht werden können (Arge Landentwicklung 1999). Neben dem BML und seinen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen spielt auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bodenschutz in 41 Die Agrarumweltmaßnahmen gehören zu den einzelbetrieblich wirksamen Maßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK) zwischen Bund und Ländern und werden teilw. nach dem Fördergrundsatz der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung durchgeführt. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 70 Fragen des Bergbaus und des produktbezogenen Umweltschutzes eine wichtige Rolle. Dem BMWi ist u.a. die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) nachgeordnet. Als zentrale geowissenschaftliche Institution der Bundesregierung berät und unterrichtet die BGR die Bundesministerien in rohstoffwirtschaftlichen Fragen, in Fragen der angewandten Geowissenschaften sowie in geowissenschaftlichen Belangen des Umwelt- und Ressourcenschutzes. Die BGR baut das Fachinformationssystem Bodenkunde (FISBo BGR) auf, welches Grundlage für die Bearbeitung von Boden- und Umweltschutzproblemen sein soll (BGR 1999). Die Verkehrs- und Siedlungspolitik des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) und die damit verbundene Flächenumwidmung kann einen entscheidenden Einfluss auf die Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes besitzen. Für den Bodenschutz maßgeblich sind der Umgang mit nicht-erneuerbaren Ressourcen, die Berücksichtigung der Belange des Bodenund Naturschutzes im Rahmen der Gesamtplanung und der Schutz vor nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs durch Schadstoffsmissionen. Weiterhin kann die Politik des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) die Ziele des Bodenschutzes entscheidend beeinflussen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die militärischen Liegenschaften, beispielsweise bei der Umwandlung von Truppenübunsplätzen. 5.1.3 Bodenrelevante Beratungsinstitutionen auf Bundesebene Mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz wurde umweltpolitisches Neuland betreten, was auch einen erheblichen wissenschaftlichen Beratungsbedarf zur Folge hat (BMU 1998). Deshalb wurde mit dem Errichtungserlass vom 22. Juli 1998 der Wissenschaftliche Beirat Bodenschutz (WBB) ins Leben gerufen (ebd.). Derzeit befasst sich der Beirat mit den Themen Vorsorge, Sickerwasserprognose und Umweltbildung. So hat der WBB im Februar 2000 ein Gutachten zum vorsorgenden Bodenschutz vorgelegt (Bachmann und Thoenes 2000). Er schlägt vor, bestehende Lücken in einer Bodenvorsorgepolitik zu schließen, da sich die Vorsorge im wesentlichen bislang auf die Vermeidung einzelner Stoffeinträge beschränkte. Die Vorsorge soll danach alle Böden einschließen und ausgebaut werden. Oberstes Ziel einer Bodenvorsorgepolitik ist, dass es zukünftig zu keiner weiteren Verschlechterung der natürlichen Bodenfunktionen kommt und dass für zukünftige Generationen ausreichend Freiraum gesichert werden kann. Neben dem Wissenschaftlichen Beirat Bodenschutz haben sich andere wissenschaftliche Beratungsinstitutionen im Rahmen ihrer Politikberatungsfunktion mit bodenrelevanten Themen befasst und Probleme aufgezeigt, die es zu lösen gilt.42 42 Für das Frühjahr 2000 steht die Einsetzung eines "Rates für Nachhaltigkeit“ bevor, der das Nachhaltigkeitsprinzip als Querschnittsaufgabe institutionell verankern und eine Nachhaltigkeitsstrategie für Deutschland erarbeiten soll (vgl. punkt.um 1/00). Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 71 Das Umweltgutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU) von 1974 enthält bereits Ausführungen zum Thema Landschaftsverbrauch. In den letzten Jahren hat der SRU in verschiedenen Berichten zu Bodenfragen Stellung genommen (vgl. SRU 1988, 1996a, 1996b, 2000). Das Sondergutachten zum Grundwasserschutz hebt auf den Zusammenhang zwischen den Anforderungen des Grundwasserschutzes und den sich daraus ergebenden Anforderungen an den Schutz des Bodens als Puffer- und Filterschicht des Grundwassers ab (SRU 1998). Neben dem SRU beschäftigt sich auch der Deutsche Rat für Landespflege (DRL) mit bodenrelevanten Themen (vgl. u.a. DRL 1986). Der Wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU) brachte im Jahr 1994 einen Bericht zur Gefährdung der Böden heraus (vgl. WBGU 1994). Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 72 5.2 Staatliche Verwaltung auf Länderebene Nach dem BBodSchG sowie dem Grundgesetz obliegt die Ausgestaltung der Zuständigkeiten und des Verwaltungsverfahrens den einzelnen Bundesländern. Die Zuständigkeiten für den Bodenschutz sind auf mehrere Stufen verteilt. Die genaue Zuordnung kann variieren, im allgemeinen ergibt sich entsprechend des Aufbaus der Umweltverwaltung eine Dreiteilung. Es kann in der Regel zwischen oberster (Ministerium), höherer (Regierungspräsidium) und unterer „Bodenschutzbehörde“ (Städte, Kreise, Ämter) unterschieden werden. Zur Umsetzung des BBodSchG können die Länder auf schon vorhandenes Personal zurückgreifen, das mit Vollzugsaufgaben bereits vertraut ist. Es besteht weder ein bundesrechtlicher noch ein faktischer Zwang zum Aufbau neuer Verwaltungsstränge in Form einer eigenständigen Bodenschutzverwaltung (Holzwarth et al. 1998). Aus finanzieller Sicht wird dies von vielen Bundesländern begrüßt. Geplant ist, vorhandene Kräfte aus anderen Bereichen in Bodenfragen aus- und weiterzubilden. 5.2.1 Beispiele für die Bodenschutzverwaltung auf Länderebene Welche Behörden in den Bundesländern im einzelnen zuständig sind, unterliegt der Bestimmung der Länder (Holzwarth et al. 1998). Es können sich also länderspezifische Unterschiede ergeben, denen im Folgenden exemplarisch nachgegangen werden soll. Exemplarisch werden die Bodenschutzverwaltungen der Bundesländer BadenWürttemberg, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen dargestellt. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 73 Baden-Württemberg In Baden-Württemberg gibt es eine dem dreistufigen Aufbau der Landesverwaltung ähnliche Bodenschutzverwaltung. Abbildung 3 zeigt die obersten, höheren und unteren Bodenschutzbehörden sowie nachgeordnete (Fach-)Behörden. Abbildung 3: Aufbau der Bodenschutzverwaltung in Baden-Württemberg oberste Bodenschutzbehörden Ministerium für Umwelt und Verkehr Ministerium Ländlicher Raum Grundsatz und immissionsbezogener produktionsbezogener Bodenschutz Bodenschutz Landesanstalt für Umweltschutz Forstdirektionen höhere Bodenschutzbehörden Regierungspräsidien technische Fachbehörden technische Fachbehörden Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Forstämter produktionsbezogener Bodenschutz Ämter f. Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur produktionsbezogener Bodenschutz untere Bodenschutzbehörden Stadt- und Landkreise Quelle: MUV 1996, abgeändert und ergänzt. Hervorzuheben ist, dass der Vollzug des Bodenschutzrechtes dem Ministerium für Umwelt und Verkehr und dem Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten als oberste Bodenschutzbehörden übertragen wurde. Die Regierungspräsidien fungieren als höhere und die Landratsämter und Bürgermeisterämter als untere Bodenschutzbehörde. Das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig für den Bodenschutz in der land- und forstwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung. Das umfasst u.a. Fragen zur Bodenbearbeitung, zum Erosionsschutz in der Landwirtschaft und Fragen zur Erhaltung und Pflege des Bodens in der Waldbewirtschaftung sowie für den Erlass untergesetzlicher Regelungen für diesen Bereich. Dem Ministerium für Umwelt und Verkehr obliegen alle weiteren Angelegenheiten. Das schließt Grundsatzfragen des Bodenschutzes ein. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 74 Den Bodenschutzbehörden stehen Fachbehörden zur Seite. Für den produktbezogenen Bodenschutz beraten die Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (früher: Landwirtschaftsämter) und die Forstämter. Für alle anderen Aufgaben des Bodenschutzes dienen die Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (früher: Wasserwirtschaftsämter) als technische Fachbehörden (Turian 1999). Eine Besonderheit des baden-württembergischen Bodenschutzes liegt darin, dass bei allen Planungsprozessen die Bodenschutzbehörden zu beteiligen sind.43 Nach Art. 5 LBodSchG BW sind Behörden verpflichtet, bei Planungen, Maßnahmen, Verfahren und sonstigen Vorhaben, die wesentliche Belange des Bodenschutzes berühren können, die Bodenschutzbehörden zu unterrichten, anzuhören und zu beteiligen. Bei der Landesanstalt für Umweltschutz wird ein Bodenzustandskataster geführt, ein Netz von Dauerbeobachtungsflächen eingerichtet und betreut (Art. 15 und 16 LBodSchG BW) sowie eine Bodendatenbank geführt. Bayern Nach dem Gesetz zum Schutz des Bodens in Bayern ergibt sich ein dreistufiger Verwaltungsaufbau für den Bodenschutz (vgl. Abbildung 4): • Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen; • Regierungspräsidien; • Kreisverwaltungsämter. Für den Vollzug des Bodenschutzrechts sind die Kreisverwaltungsämter zuständig.44 Bisher oblagen ihnen bereits Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr und des Vollzugs von altlastenbezogenen Vorschriften des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (Nanz 1999). Der fachliche Bodenschutz ist bei den Wasserwirtschaftsämtern untergebracht. Hervorzuheben ist, dass bei fachlichen Fragen des Bodenschutzes auf personelle Ressourcen der Wasserwirtschaftsämter zurückgegriffen wird. Weiterbildung und Schulung wird von den Wasserwirtschaftsämtern übernommen. 43 Vgl. Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums, des Umweltministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum für die Beteiligung der Bodenschutzbehörden und Wasserbehörden an bauleitplanerischen Verfahren vom 20. Januar 1995, Az.: 6-881/6, GABl. 1995, 102 sowie Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums, des Umweltministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum für die Beteiligung der Bodenschutzbehörden an bauordnungsrechtlichen Verfahren vom 20. Januar 1995, Az.: 6-881/32, GABl. 1995, 103. 44 Vgl. Art. 10-12 im Gesetz zum Schutz des Bodens in Bayern vom 1. März 1999, GVBl. Nr. 5/1999, 36. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 75 Abbildung 4: Aufbau der bodenrelevanten Umweltverwaltung in Bayern oberste Umweltschutzbehörden Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen Bayerisches Landesamt für Umweltschutz Grundsatzfragen des Bodenschutzes höhere Umweltschutzbehörden Regierungspräsidien untere Umweltschutzbehörden Wasserwirtschaftsämter Kreisverwaltungsämter Vom Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird derzeit eine Verwaltungsvorschrift erarbeitet, die Einzelfragen des Vollzuges regeln soll. Das Landesamt für Umweltschutz führt das Altlastenkataster, welches einen Überblick zum Stand der Altlastensanierung und den schädlichen Bodenveränderungen in Bayern gibt. Ein Bodeninformationssystem (BIS) wird beim Geologischen Landesamt eingeführt (Art. 7 LBodSchG BW). Hervorzuheben sind die Aktivitäten des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft (BLfW) im Bereich des Hochwasserschutzes, die dazu beitragen, die Wassererosionsgefahr zu minimieren (vgl. BLfW 1998). Hier ergeben sich Schnittstellen, die dem Schutz des Bodens zu Gute kommen können. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 76 Brandenburg Im Gegensatz zu größeren Bundesländern wie beispielsweise Baden-Württemberg, hat Brandenburg einen zweistufigen Verwaltungsaufbau im Bereich des Bodenschutzes. Oberste Landesbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR), dem das Landesumweltamt (LUA) nachgeordnet ist (vgl. Abbildung 5). Abbildung 5: Bodenschutzverwaltung in Brandenburg oberste Bodenschutzbehörden Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Landesumweltamt Abteilung Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz untere Bodenschutzbehörden Kreise und kreisfreie Städte Der Vollzug des Bodenschutzes liegt nahezu ausschließlich bei den unteren Bodenschutzbehörden. Es gibt im Wesentlichen zwei Ausnahmefälle: Zum einen, wenn der Landkreis nach dem BBodSchG selbst Verpflichteter ist (§§ 9, 10, 13-16, 25-26) und zum anderen wenn das Bergrecht berührt wird. Im ersten Fall ist das Landesumweltamt zuständig und im zweiten Fall die Bergämter. Niedersachsen Für den Vollzug des Bodenschutzrechtes sind in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Behörden zuständig. Die vier Bezirksregierungen übernehmen als obere Behörden eine Bündelungsfunktion. Als oberste Bodenschutzbehörde wird das jeweils für den Bodenschutz zuständige Fachministerium benannt. Für Fragen des landwirtschaftlichen Bodenschutzes ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig. In den Aufgabenbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr fallen das Bodeninformationssystem und die Bodendauerbeobachtungsflächen. Diese Aufteilung bedingt sich dadurch, dass dem Wirtschaftsministerium traditionell das Landesamt für Boden- Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 77 forschung (NLfB) als bodenkundliche Fachbehörde nachgeordnet ist. Sie ist ferner Träger öffentlicher Belange bei allen Fragen im Bereich der Raumordnung und Landesplanung sowie bei Bodenabbauvorhaben (NLfB 1999). Dem Ministerium für Umwelt obliegen alle übrigen Fragen des Bodenschutzes. Die landwirtschaftlichen Fachbehörden sind bei allen Fragen der landwirtschaftlichen Bodennutzung fachlich zu beteiligen (Art. 10 Abs. 1 LBodSchG NI).45 Ihnen obliegt auch die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis (Art. 10 Abs. 4 LBodSchG NI). Zwischen den landwirtschaftlichen Fachbehörden und den unteren Bodenschutzbehörden besteht ein intensiver Gedanken- und Erfahrungsaustausch (Neidhart 2000). Auch zwischen den verschiedenen Ressorts gibt es Zusammenarbeiten, so vor allem zwischen dem Landwirtschafts- und dem Umweltministerium bezüglich der Ausgleichzahlungen an Landwirte, wenn Anordnungen der Bodenschutzbehörden wirtschaftlich eine besondere Härte darstellen. In Niedersachsen gehört die Fachaufsicht über die Kampfmittelbeseitigung wie auch in anderen Bundesländern zur Wasserwirtschaftsverwaltung. Grund für diese Kompetenzverteilung ist, dass die noch im Boden liegende Munition zunehmend verrottet und die dabei freigesetzten toxischen Inhaltsstoffe das Grundwasser belasten (Niedersächsisches Umweltministerium 1999). Nordrhein-Westfalen Die oberste Bodenschutzbehörde in Nordrhein-Westfalen ist das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL). Die Bezirksregierungen fungieren als obere Bodenschutzbehörden. Die staatlichen Umweltämter arbeiten den Bezirksregierungen, wie für andere Rechtsbereiche auch, in Fachfragen zu. Die unteren Bodenschutzbehörden sind in den Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelt. Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen (LÖBF/LafAO) ist dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft nachgeordnet. Sie ist für die Bodenordnung zur Verbesserung der Agrarstruktur zuständig sowie für die Bereitstellung von Flächen für öffentliche Belange, was Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließt (MURL NW 1999). Das Geologische Landesamt (GLA) ist dem Wirtschaftsministerium zugeordnet. Bodenschutz in der Landwirtschaft wird von den Kreisstellen der Landwirtschaftskammern bearbeitet. In den Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalten der Landeskammern sind die Untersuchungen von Schadstoffbelastungen in Böden und in Nutzpflanzen angesiedelt. 45 Gesetz zur Einführung des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes und zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes vom 19. Februar 1999, in: NI GVBl. Nr. 4/1999, ausgegeben am 26. Februar 1999, 46-49. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 78 Sachsen Oberste Behörde im Bodenschutz in Sachsen ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL), dem das Landesamt für Umwelt und Geologie (LfUG) nachgeordnet ist. Der Schutz des Bodens ist in der Abteilung Abfall, Altlasten und Bodenschutz, im Referat Bodenschutz und Geologie angesiedelt.46 Diese Zuordnung ist in Zusammenhang mit den geogen belasteten Gebieten Sachsens zu sehen. Die Regierungspräsidien bilden die mittlere Ebene der für Bodenschutz zuständigen Administration. Der Aufbau der Referate in den Regierungspräsidien folgt dabei dem Aufbau der Fachabteilungen im SMUL. Die Regierungspräsidien sind für den Vollzug von Vorschriften des Bodenschutzes verantwortlich und vergeben Fördermittel. Sie fungieren ferner als Widerspruchsbehörden. Die untere Verwaltungsebene bilden die Landratsämter und kreisfreien Städte. Sie befassen sich hauptsächlich mit der Altlastensanierung. Nur wenige Kreise, in denen geogen belastete Böden vorherrschen, beschäftigen sich mit vorsorgendem Bodenschutz. Die staatlichen Umweltfachämter (StUFÄ) beraten die mittleren und unteren Behörden u.a. in Fragen des Bodenschutzes, des Gewässerschutzes, der Altlasten, der Abfallwirtschaft und des Naturschutzes. Sie vertreten außerdem u.a. Bodenbelange in der Bauleitplanung. Hervorzuheben ist, dass durch die Bündelung sämtlicher Fachgebiete in einer Behörde z.B. im Rahmen von Genehmigungsverfahren nicht mehr verschiedene Fachbehörden beteiligt werden müssen. Das hat vor allem Auswirkungen auf die zügige und effektive Entscheidungsfindung. Die Kooperation zwischen den für Bodenschutz zuständigen Behörden wird in Sachsen großgeschrieben. Hervorzuheben ist die Zusammenarbeit der Bodenschutzbehörden mit der Landesanstalt für Landwirtschaft bei den Themen Bodenerosion, Bodenbelastung, „Stofftransfer Boden“ und der Landesanstalt für Forsten bezüglich der Forstlichen Standortkarte und der Bodendauerbeobachtungsflächen (SMU 1998). 46 Allerdings wird das Ministerium derzeit umstrukturiert, so dass sich Veränderungen ergeben können. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 79 5.3 Bund/Länderarbeitsgruppen und Länderausschüsse Die (Bund/)Länderarbeitsgruppen bzw. die Länderausschüsse, deren Einrichtung auf den Beschluss einer Umweltministerkonferenz zurückgeht, sind zentrale Abstimmungsgremien für die rechtliche und fachliche Weiterentwicklung eines bestimmten Fachbereiches (z.B. Boden, Wasser, Immissionen, Bergbau). In den Aufgabenbereich der (Bund/)Länderarbeitsgruppen fällt die Entwicklung von Handlungsanleitungen oder Empfehlungen, die von den Bundesländern beim Verwaltungsvollzug herangezogen werden. Sie beraten die Umweltministerkonferenz und die Amtschefkonferenz und bearbeiten deren Aufträge (Correia und Kraemer 1997). In den Arbeitsgruppen sitzen Vertreter der Bundesländer und des Bundes. 5.3.1 Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz Die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) sieht ihre zukünftigen Aufgaben vor allem darin, fachlich und politisch an der Lösung der anstehenden Vollzugsfragen im Bodenschutz mitzuwirken und so zu einer erfolgreichen Umsetzung des Bodenschutzes zu gelangen. Hervorzuheben ist dabei die Ausgestaltung und Konkretisierung der BBodSchV und die Unterstützung der Vollzugsbehörden durch Regelwerke und Handlungsanleitungen. Ziel ist, eine möglichst einheitliche Umsetzung des Bodenschutzrechtes in den Ländern zu erreichen (Remde 1999). Die LABO will ihre Arbeit in Zukunft stärker auf Vollzugsfragen der Bodenschutzgesetzgebung ausrichten.47 Der bisher zur Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) gehörende Altlastenausschuss ist seit November 1998 der LABO zugeordnet. Damit wird der Verabschiedung des BBodSchG als einheitlicher Rechtsgrundlage für Bodenschutz und Altlasten Rechnung getragen.48 Die LABO arbeitet auch mit Fachverbänden zusammen. So bekundete die LABO Interesse an einer Handlungsanleitung für den Vollzug der Regelungen zur Gefahrenabwehr bei Erosion durch Wasser, die vom BVB entwickelt wurde.49 47 Vgl. „Informationen aus der LABO“, in: Bodenschutz 4/98, 151. 48 Vgl. „Informationen aus der LABO“, in: Bodenschutz 1/99, 28. 49 Vgl. „Informationen aus der LABO“, in: Bodenschutz 4/99, 76. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 5.3.2 80 Weitere Länderarbeitsgruppen In den folgenden Abschnitten werden die Arbeiten weiterer Länderarbeitsgruppen der Umweltministerkonferenz skizziert, die auch für den Bodenschutz von Bedeutung sind. • Die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat Anforderungen an einen zukunftsweisenden Grundwasserschutz sowie Forderungen für eine fortschrittliche Gewässerschutzpolitik erarbeitet, die auch dem Schutz des Bodens zu gute kommen (vgl. LAWA 2000). • Von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) wurden Technische Regeln „Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle“ erarbeitet (vgl. LAGA 1997). • Die Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) hat einen Bericht erarbeitet, indem Verschärfungen der TA Luft angeregt werden (vgl. Prinz und Bachmann 1999). • Die Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) hat sich in den letzten Jahren u.a. mit der Eingriffsregelung beschäftigt, die auch für den Bodenschutz von Interesse ist. Ferner setzte sich die Arbeitsgruppe mit der Reform der Strukturfonds und Agrarpolitik der EU auseinander (STMLU 2000). Ein weiteres Aufgabenfeld der LANA umfasst die Ausweitung von Biosphärenreservaten in Deutschland (Schutzgut kann auch der Boden sein). Hervorzuheben ist auch die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Naturschutzbehörden und den Naturschutzverbänden (STMLU 2000), die für den Bereich des Bodenschutzes als Vorbild für die Kooperation zwischen Bodenschutzbehörden und Bodenschutzverbänden dienen kann. Neben den oben aufgelisteten Länderarbeitsgruppen der Umweltministerkonferenz bestehen weitere Arbeitsgruppen, deren Arbeit auch den Bodenschutz beeinflusst. Beispielhaft sei hier der Länderausschuss Bergbau (LAB) genannt, der sich derzeit mit dem Thema Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Tagebergbau beschäftigt (vgl. LAB 1998). Zwischen den Arbeitsbereichen der verschiedenen (Bund/)Länderarbeitsgemeinschaften ergeben sich thematische Schnittstellen, wenn auch eher punktueller als grundsätzlicher Art. Bisher wurden unter den verschiedenen (Bund/)Länderarbeitsgemeinschaften zu bestimmten Themen Zusammenarbeiten in gemeinsamen Arbeitskreisen organisiert. So wurde beispielsweise eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern des LAI und der LABO eingerichtet, die Anforderungen für fachliche Instrumentarien zur einheitlichen Bewertung von Düngemitteln hinsichtlich ihrer Nähr- und Schadstoffgehalte erarbeiten soll. Es liegen Vorschläge für Bagatelle-Emissionsmassenströme, Bagatelle-Immissionswerte und neue Niederschlagsgrenzwerte vor. Der gemeinsame Gesprächskreis zwischen LABO und LANA hat ein Positionspapier zum Bodenschutz im Rahmen der Landschaftsplanung und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erarbeitet. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 81 Es gab des weiteren Zusammenarbeiten zwischen der LABO und der LAGA zum Wirkungspfad von Bodenverunreinigungen und Altlasten zum Menschen und zwischen der LAWA, LABO und LAGA bezüglich Bodenverunreinigungen und Altlasten als Gefahrenquelle für Grundwasser. Zur Harmonisierung der Grenzwerte soll ferner Ende März 2000 eine Ad-hoc Arbeitsgruppe eingerichtet werden, in der LAB, LABO, LAGA, LAI und LAWA vertreten sein werden. 5.4 Institutionen auf kommunaler Ebene Die unteren Umweltschutzbehörden wurden in den Länderkapiteln bereits erwähnt. Allgemein sei an dieser Stelle festgehalten, dass sich die unteren Umweltschutzbehörden aus Sicht des Bodenschutzes mit dem Vollzug des Bundesbodenschutzgesetzes und der -verordnung, mit der Bauleitplanung sowie der Eingriffsregelung beschäftigen. Die Städte, Gemeinden und Kreise als untere Bodenschutzbehörden regeln alle örtlichen Angelegenheiten einschließlich des Bodenschutzes in eigener Verantwortung. Ihnen obliegen: • planerische und vorsorgende Aufgaben wie die Bauleitplanung, die Landschaftsplanung, die kommunale Entwicklungsplanung sowie Pläne der Stadterneuerung und Verkehrsberuhigung; • Betriebsaufgaben wie die Abfallwirtschaft, die Abwasserentsorgung und der öffentliche Nahverkehr; • Ordnungsaufgaben; • Altlastenbearbeitung. Dabei gibt es auf der Ebene der unteren Bodenschutzbehörden je nach Größenordnung und Schwerpunktsetzung unterschiedliche Organisationstypen. Flächennutzungsplanung, Bebauungspläne, Gesamtentwicklungspläne sowie Landschaftsplanung sind in den meisten Kommunalverwaltungen in den Planungsämtern angesiedelt. Überwachungsaufgaben und die Verfolgung von Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen sind den Ordnungsämtern übertragen. Die Gesundheitsämter übernehmen Überwachungsaufgaben des Umweltschutzes vor allen in den Bereichen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Lärmschutzes. Der Erhalt und der Ausbau von Straßen sowie z.T. die Verkehrsplanung liegen bei den Tiefbauämtern. Die Stadtreinigungsämter sind u.a. für die Durchführung der Abfallentsorgung und z.T. auch für die Genehmigungs- und Überwachungsaufgaben der Abfallentsorgung zuständig. Den Grünflächen-, Gartenbau- oder Stadtforstämtern obliegen u.a. die Planung, Anlage und Unterhaltung gemeindeeigener Grünflächen und Waldbestände. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 82 5.5 Verbände Für den Schutz des Bodens sind neben den staatlichen Behörden und Einrichtungen auch Verbände als Interessenvertreter und Lobbygruppen von Belang. In den letzten Jahren haben sich viele Verbände des Themas Bodenschutz angenommen und versucht, ihre Aufgabengebiete in diese Richtung zu erweitern. Das kommt dem Bodenschutz in Deutschland zu Gute, denn es bestehen Schnittstellen beispielsweise zwischen Boden- und Gewässerschutz sowie zwischen Bodenschutz und Abfallwirtschaft. Aus diesem Grunde wird der Austausch zwischen und die Kooperation unter den verschiedenen Fachverbänden zukünftig an Bedeutung gewinnen.50 Die folgenden Abschnitte geben einen Überblick über die Verbände in Deutschland, die sich mit Fragen des Bodenschutzes auseinandersetzen. Dabei wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Es wird unterschieden zwischen: • Regelgebenden Verbänden; • Umwelt- und Naturschutzverbänden; • Kommunalen Verbänden; • Land- und Forstwirtschaftsverbänden; • Garten- und Landschaftspflegeverbänden sowie • Industrieverbänden51. 50 Verschiedene Bodenschutzverbände (Altlastenforum Baden-Württemberg, BVB, DBG) sowie der ITVA haben zum Thema Sachverständige für Bodenfragen ein gemeinsames Positionspapier herausgegeben. 51 Um Dopplungen zu vermeiden werden die Industrieverbände zusammen mit den umweltbewussten Unternehmen abgehandelt, da umweltbewusste Unternehmen auch Mitglieder in Industrieverbänden sein können. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 5.5.1 83 Regelgebende Verbände In den in vielfältiger Weise verbundenen regelgebenden Verbänden52 werden in Arbeitsgruppen von Experten Fragen des Bodenschutzes und Fragen anderer Themenbereiche, die dem Schutz des Bodens zu Gute kommen, diskutiert. Allerdings sind die Verbände in erster Linie auf technisch-wissenschaftliche Fragen konzentriert. Dabei liegt ein essentieller Bestandteil ihrer Arbeit in der Entwicklung neuer und der Fortentwicklung und Anpassung alter Regeln und Normen. Wenn gleich diese Normen keine gesetzliche Bindungskraft besitzen, werden sie häufig für die Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen als Grundlage herangezogen. Eine aktuelle Entwicklung bei den Verbänden ist, dass sich immer mehr Verbände zusammenschließen. So wurde im März 1999 als Dachverband die Bundesvereinigung Boden und Altlasten (BVBA) vom Bundesverband Boden (BVB), vom Altlastenforum Baden-Württemberg und vom Ingenieurtechnischen Verband Altlasten (ITVA) in Berlin gegründet. Auch die Abwassertechnische Vereinigung (ATV) und der Deutsche Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau (DVWK) schlossen sich im Frühjahr 2000 zur Deutschen Vereinigung für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz zusammen. Ziel der Bundesvereinigung Boden und Altlasten (BVBA) ist es, die unterschiedlichen Gruppierungen des vor- und nachsorgenden Bodenschutzes zusammenzuführen und auf diese Weise die Interessen des Bodenschutzes mit einer Stimme voranzubringen (Burmeister 1999). Dabei soll dem Boden in erster Linie ein vergleichbarer Stellenwert als lebensnotwendige Ressource eingeräumt werden wie den anderen Umweltmedien Wasser und Luft. Öffentliches Bewusstsein und Interesse für die Erhaltung der Böden ist zu wecken und aufrecht zu erhalten. Gemeinsames Ziel aller „Bodenschützer“ ist es, den Bodenverbrauch zu reduzieren, den Boden in seinen Funktionen zu erhalten, „Schäden zu reparieren und sanierte Bodenbereiche für eine Folgenutzung zur Verfügung zu stellen“ (ebd.). Dafür sollen die Bereiche des vor- und nachsorgenden Bodenschutzes miteinander vernetzt werden, indem sich die Altlastensanierung vom „reinen Reparaturbetrieb“ zum integralen Bestandteil einer Flächennutzung im Kreislauf und die rein bodenkundliche Arbeit über die Betrachtung von Wirkungszusammenhängen zum vorsorgenden Bodenschutz entwickeln (ebd.). Der BVB befasst sich ausschließlich mit Fragen des Bodenschutzes (Bannick 2000). Er besteht aus vier regionalen Gruppen und mehreren Fachgruppen, die regelmäßig zu Fachveranstaltungen einladen. Diese dienen in erster Linie dem Erfahrungsaustausch und der fachlichen Weiterbildung und Information der 52 Zu den regelgebenden Verbänden gehören u.a. der BVB, die DBG, die ATV, der DVWK, das DIN/der NAW, die ITVA sowie der Dachverband BVBA. Die Verbände lassen sich horizontal nach dem Umfang, in dem Bodenschutz Gegenstand ihrer Arbeiten ist, gliedern. Es gibt dementsprechend reine Bodenverbände, Verbände, die Belange des Bodenschutzes bearbeiten und Verbände, die Fragen des Bodenschutzes berühren. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 84 Mitglieder.53 Die Fachgruppe 1 „Bodenbezogene Rechtsgebiete“ hat zum Musterentwurf für Landesbodenschutzgesetze der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) ein eigenes Eckpunktepapier zur Diskussion vorgelegt. Der Ingenieurtechnische Verband Altlasten (ITVA) engagiert sich vornehmlich im Bereich des nachsorgenden Bodenschutzes. Zu seinen Aufgaben gehören Stellungnahmen zum BBodSchG und zur BBodSchV wie auch Initiativen zu den Bereichen Sachverständigenwesen, Abgrenzung zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder auch Ausführungen zur Qualitätssicherung (Burmeister 1999). 5.5.2 Umwelt- und Naturschutzverbände Die Umwelt- und Naturschutzverbände als Träger von Umweltbelangen stehen den Verursachern gegenüber und sind notwendig für die Balance zwischen Nutzund Schutzinteressen bei der Nutzung von Ressourcen einschließlich des Bodens. Allerdings konnten die Umweltverbände bisher nur recht wenig den Schutz des Bodens in ihrer Arbeit thematisieren. In den Jahren 1996 und 1997 gab es vom Naturschutzbund Deutschland (NABU) und vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Aktionen zu den Themen Entsiegelung, Minderung des Flächenverbrauchs und umweltverträglicher Bodenbefestigung. Der NABU äußerte sich ferner kritisch zur „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft und gab dazu Mitte März 2000 ein Hintergrundpapier heraus (vgl. NABU 2000). Die Ursachen für die Zurückhaltung der Umweltverbände bei der Politisierung der Bodenprobleme lässt sich vor allem durch die Problemstruktur der Bodenproblematik erklären. Ihre Arbeit finanzieren die Umweltverbände in erster Linie aus Spenden der Öffentlichkeit. Dementsprechend werden vorrangig Themen aufgegriffen, die sich für Kampagnen eignen und für eine breite Mobilisierung unter den Mitgliedern und für Aufmerksamkeit und Unterstützung in der Bevölkerung sorgen. 5.5.3 Kommunale Verbände Die große Bedeutung der Kommunen im öffentlichen Leben in Deutschland spiegelt sich im politischen Gewicht ihrer Spitzenverbände, zu denen der Deutsche Städtetag (DST), der Deutsche Landkreistag (DLT) und der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) gehören, wieder. Im Bereich des Bodenschutzes spielen diese, ähnlich wie die kommunalen Fachverbände, wie beispielsweise der Verband kommunaler Unternehmen (VKU), jedoch (bisher) keine sichtbare Rolle. 53 So lud beispielsweise die Regionalgruppe West im September 1999 zur Tagung „Bodenschutz im kommunalen Planungsprozess“. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 5.5.4 85 Land-, Forstwirtschafts-, Garten- & Landschaftspflegeverbände Bei der Interessenvertretung des Deutschen Bauernverbandes (DBV) als größten Vertreter der Landwirtschaft stehen die ökonomischen Interessen zur Sicherung der Erträge im Vordergrund. Allerdings räumt der DBV auch Boden- und Naturschutzbelangen in seiner Arbeit Platz ein. So wurde im März 2000 ein Grünbuch über die nachhaltige Land- und Forstwirtschaft erstellt, dass im Juni 2000 verabschiedet werden soll (vgl. DBV 2000). Die Belange des Bodenschutzes orientieren sich dabei vor allem an der optimalen Ausnutzung und dem langfristigen Erhalt der Ressourcen. Demgegenüber stehen Verbände der ökologischen Landwirtschaft, zusammengefasst in der Arbeitsgemeinschaft ökologischer Landbau (AGÖL). In diesem Dachverband sind Verbände des ökologischen Landbaus organisiert, die den Zusammenhang zwischen landwirtschaftlicher Erzeugung, gesunder Ernährung und Erhalt der Kulturlandschaft berücksichtigen. Zu den Aufgabenfeldern gehört neben der Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit und der Erarbeitung von Rahmenrichtlinien für die Erzeugung und die Verarbeitung ökologisch produzierter Produkte auch deren Vermarktung unter dem Motto: „Gesunde Nahrungsmittel von gesunden Böden“. Ferner gibt die AGÖL Stellungnahmen zu relevanten Regelwerken auf europäischer und nationaler Ebene ab wie bspw. zur „EGVerordnung Ökologischer Landbau“ (vgl. AGÖL 1999). Des weiteren gibt es Verbände aus dem Bereich der Forstwirtschaft, die auf die Nutzung von Böden gestaltenden Einfluss haben wie bspw. die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW). Daneben vertreten eine Vielzahl von Verbänden weitere Bewirtschaftungsformen, z.B. Gartenbau, Baumschulen, Weinbau, die z.T. sehr intensive und einseitige Nutzungen darstellen. Die Verbände, die Interessen aus den Bereichen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Gartenbaus- und der Garten- bzw. Landschaftspflege vertreten, setzen sich alle mit Bodenbelangen auseinander, wenn gleich sich die Art und Intensität der Bodennutzungen unterscheiden. Gleichwohl ist das jeweilige Interesse am Schutz und Erhalt des Bodens von Verband zu Verband recht unterschiedlich. Die Verbände des Garten- und Landschaftsbaus nehmen im Rahmen ihrer Arbeit auf vielfältige Weise Einfluss auf die Nutzung und Gestaltung von Natur-, Frei- sowie Siedlungs- und Verkehrsflächen und damit auch auf den Boden. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 86 5.6 Umweltbewusste Unternehmen und Industrieverbände Die Berücksichtigung von Umweltbelangen zeigt sich vorzugsweise in der Nahrungsmittelindustrie. Beispielsweise zählt die Firma Hipp zu den weltweit größten Verarbeitern organisch-biologischer Produkte und hat mehr als 1.000 Landwirte in verschiedenen Ländern für die Erzeugung von Bio-Produkten unter Vertrag. Nach eigenen Angaben werden durch den Hipp Bio-Anbau jährlich 15.000 ha Boden und Grundwasser vor über 2.000 Tonnen Kunstdünger geschützt. Gegenüber 1997 konnte der Anteil ökologisch angebauter Produkte um weitere 5% auf 78 % gesteigert werden. Effektive Umweltmanagementsysteme54 sind ein Baustein für die Eigenverantwortung im betrieblichen Umweltschutz. Dafür stehen den Unternehmen standardisierte Systeme, wie zum Beispiel die EU-Öko-Audit-Verordnung (EMAS) oder die internationale ISO-Norm 14001 zur Verfügung. Darüber hinaus verfügen zahlreiche Unternehmen auch über eigene, maßgeschneiderte Management- und AuditSysteme. Das Umweltmanagementsystem umfasst verschiedene Maßnahmen wie bspw. die Feststellung und Dokumentation von Umweltproblemen, wie z.B. Kontamination von Böden und Grundwasser, die Erarbeitung von Lösungsempfehlungen für bestehende Probleme sowie die ständige Kontrolle der Tätigkeiten mit Relevanz für die Umwelt, einschließlich des Bodens. Den Unternehmen ist ein Instrument an die Hand gegeben, das es auch zum Schutz des Bodens zu nutzen und auszubauen gilt. Seitens der Industrieverbände55 gab es im Jahr 1994 Interventionen auf Kanzlerebene gegen die Verabschiedung des BBodSchG als Ökologiegesetz, gegen die Verankerung des Multifunktionalitätsprinzips im Gesetz und für die Konzentration auf die Gefahrenabwehr. Das Hauptinteresse lag zu einem späteren Zeitpunkt eher auf der Vereinheitlichung der verschiedenen Einzellisten zu den Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerten in der BBodSchV. Gelobt wurde die größere Rechtssicherheit, die zur Verbesserung der Investitionsbedingungen beiträgt. 54 Nach der EMAS-Verordnung ist das Umweltmanagement “der Teil des gesamten übergreifenden Managementsystems, der die Organisationsstruktur, Zuständigkeiten, Verhaltensweisen, Verfahren, Abläufe und Mittel für die Festlegung und Durchführung der Umweltpolitik einschließt”, vgl. EG-Verordnung 1836/93. 55 Stellvertretend seien an dieser Stelle der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT), der Verband der Chemischen Industrie (VCI), der Industrieverband Agrar sowie der Verband zur Förderung umweltgerechten Wirtschaftens (UnternehmensGrün) genannt. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 87 5.7 Zusammenfassung In diesem Kapitel wurden die institutionellen Rahmenbedingungen der Bodenschutzpolitik in Deutschland dargestellt. Die Institutionen umfassen im einzelnen zunächst die staatliche Verwaltung auf Bundes- und Länderebene sowie auf kommunaler Ebene. Darüber sind weitere Institutionen für den Bodenschutz relevant, die sich nicht direkt einer dieser Ebenen zuordnen lassen. Hierzu gehören Bund-/Länderarbeitsgruppen und Länderausschüsse, Verbände sowie umweltbewusste Unternehmen. Bodenschutz zeichnet sich vor allem durch seinen Querschnittscharakter aus. Dies bedeutet, dass verschiedene Fachbereiche, z.B. Gewässerschutz, Abfallwirtschaft oder Naturschutz, und Interessen unterschiedlicher Bodennutzer Einfluss auf die Bodennutzung und den Bodenschutz haben. Dies spiegelt sich in der Heterogenität der Institutionen, die unmittelbar für einzelne Bereiche des Bodenschutzes zuständig sind, sowie solchen, die direkt oder indirekt auf die Nutzungen und den Schutz des Bodens einwirken, auf allen Ebenen wieder. Das vorliegende Gutachten vermag keine Aussage darüber zu treffen, ob die bestehenden Institutionen des Bodenschutzes hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten und ihrer Struktur zu einer nachhaltigen Bodennutzung beitragen. Um einen wirksamen Bodenschutz zu erreichen, sollten jedoch im Sinne einer nachhaltigen Bodennutzung bestimmte institutionelle Rahmenbedingungen geschaffen oder erfüllt werden (z.B. die Integration von Bodenschutzanforderungen in andere Fachbereiche oder Sektorpolitiken). 5.7.1 Zusammenfassender Überblick über Bodenschutzinstitutionen Auf Bundesebene ist die Bodenschutzpolitik einschließlich der Erarbeitung rechtlicher Grundlagen im BMU angesiedelt, dessen Prioritäten neben der Sanierung bestehender Bodenbelastungen im vorsorgenden Bodenschutz liegen. Die fachlichen Grundlagen für geeignete Maßnahmen des Bodenschutzes sowie für die Erstellung von Rechtsvorschriften liefert das Umweltbundesamt. Neben dem BMU sind weitere Ministerien für einzelne Bereiche der Bodennutzung zuständig (z.B. BML, BMVBW, BMVg und BMWi) und üben einen entscheidenden Einfluss auf den Bodenschutz aus. Umfassende Arbeiten wissenschaftlicher Beratungsinstitutionen, so der WBB, SRU, WBGU und DLR, stellen die aktuelle Situation der Bodendegradierungen sowie sich abzeichnende Entwicklungstendenzen dar und behandeln Einzelaspekte des Bodenschutzes. Die Ausgestaltung der Zuständigkeiten und der Verwaltungsverfahren fallen in den Kompetenzbereich der einzelnen Bundesländer. Die Bodenschutzverwaltung unterliegt, analog der Umweltverwaltung, einem mehrstufigen Aufbau. Die Vollzugsbehörden oder „unteren Bodenschutzbehörden“ sind in der Regel in den Landratsämtern als Querschnittsbehörden angesiedelt. In fachlichen Fragen werden die Bodenschutzbehörden von einer oder mehreren Fachbehörden unterstützt. Interdisziplinäre Fragestellungen und Probleme des Bodenschutzes Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 88 können jedoch von den Vollzugsbehörden oft nicht gebündelt und umgesetzt werden. Für den Schutz des Bodens sind außer den Institutionen auf Bundes- und Länderebene sowie auf kommunaler Ebene die Aktivitäten verschiedener Bund/Länderarbeitsgemeinschaften der Umweltministerkonferenzen – LABO, LAGA, LAWA, LANA, LAI von Belang. Neben den eigentlichen Aufgabengebieten gewinnt die Untersuchung und Bearbeitung fachübergreifender Probleme zunehmend an Bedeutung. Für den Bodenschutz sind ferner Verbände als Interessenvertreter und Lobbygruppen wichtig. Neben den regelgebenden Verbänden, die typischerweise für die Entwicklung des Bodenschutzes eintraten, wurde das Thema Boden in den letzten Jahren auch von Umwelt- und Naturschutzverbänden, kommunalen Verbänden, Land- und Forstwirtschaftsverbänden, Garten- und Landschaftspflegeverbänden sowie Industrieverbänden aufgegriffen. Unter den regelgebenden Verbänden gab es eine Reihe von Zusammenschlüssen, u.a. mit dem Ziel, das Bodenbewusstsein in der Öffentlichkeit zu stärken. Im Blick steht dabei vor allem die Zusammenführung unterschiedlicher Gruppierungen des vor- und nachsorgenden Bodenschutzes, um auf absehbare Zeit ein Netzwerk von Bodenschutzinteressierten, -beteiligten und –betroffenen zu schaffen. Die Umwelt- und Naturschutzverbände haben bisher wenig Einfluss auf die Entwicklungen in der Bodenschutzpolitik auf Bundes- oder Länderebene genommen. Auf kommunaler Ebene gab es einzelne Initiativen zu den Themen Entsiegelung und Minderung des Flächenverbrauches. Die kommunalen Verbände spielen bisher beim Bodenschutz dennoch keine sichtbare Rolle. Verbände, die Interessen aus den Bereichen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Gartenbaus- und der Garten- bzw. Landschaftspflege vertreten, setzen sich in unterschiedlichem Maße mit Fragen des Bodenschutzes auseinander. Dabei variieren Art und Grad der Bodennutzungen und es ergeben sich Interessengegensätze. Hinsichtlich der Industrieverbände ist festzustellen, dass Bodenbelange vorrangig in den Industriezweigen eine Rolle spielen, in denen Fragen der Gesundheit und Nahrungsmittel eine Rolle spielen. Die Erläuterung der administrativen und institutionellen Zusammenhänge im Bereich Bodenschutz dient vor allem als Grundlage für die spätere Entwicklung von Handlungsoptionen für verschiedene Zielgruppen. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 5.7.2 89 Zusammenfassung der Interviewergebnisse Aus den Interviews ergaben sich Kritikpunkte und Anregungen, deren Einbeziehung zur Umsetzung des Leitbildes einer nachhaltigen Bodennutzung beitragen könnten. Die Interviewergebnisse geben dabei lediglich die Sicht der Interviewpartner wieder und lassen sich nicht verallgemeinern. Die wesentlichen Aussagen sollen im Folgenden kurz dargestellt werden. Bezüglich der Institutionen auf Bundesebene besteht hinsichtlich der weiteren Aktivitäten und Inhalte sowie der Prioritätensetzung im Bodenschutz Diskussionsbedarf. Dabei sollte vorrangig geklärt werden, wie zukünftig mit konkurrierenden Interessen, die bei der Nutzung der Ressource Boden auftreten, umgegangen werden soll und welche politischen Konsequenzen sich daraus ergeben. Vor dem Hintergrund der vielfältigen Nutzungen des Bodens und der dadurch entstehenden Probleme sowie der Zuständigkeiten verschiedener Ministerien für einzelne Bereiche des Bodenschutzes wird daher eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Bundesministerien als sinnvoll erachtet, wobei die Federführung gemeinsamer Aktivitäten zur Bodenschutzpolitik beim BMU bleiben sollte. Ferner sollte zukünftig eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Länderarbeitsgruppen sowie die Bündelung der bodenrelevanter Aktivitäten erfolgen. Die Bodenschutzpolitik in Deutschland stützt sich bisher auf die Schaffung von Gesetzesgrundlagen, eine nächsten Phase sollte der konzeptionellen politischen Ausgestaltung dienen. In den Interviews mit Vertretern der Länderministerien und der nachgeordneten Behörden wurde deutlich, dass Vollzugsprobleme, Probleme der personellen Ausstattung der Vollzugsbehörde sowie Schwierigkeiten bei der Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften auch von der institutionellen Einbindung des Bodenschutzvollzuges abhängen können. Es wurde betont, dass Vollzugsprobleme insbesondere im vorsorgenden Bodenschutz liegen. Da der Vorsorgegrundsatz ein wesentlicher Bestandteil des Leitbildes einer nachhaltigen Bodennutzung ist, sollte der Vollzug entsprechend unterstützt und gestärkt werden, mit dem Ziel, die Bodenvorsorge zukünftig in größerem Maße zu bearbeiten. Weiterhin ist festzustellen, dass Bodenschutz in einer Vollzugsbehörde, die im Sinne einer Bündelungsbehörde fungiert, gegenüber anderen Bereichen unter Umständen ein nachgeordnetes Interesse darstellt. Eine eigenständige Bodenschutzbehörde, die die Kapazitäten besitzt, Bodenschutz wissenschaftlich zu vertreten und zu untermauern, könnte Bodenschutz forcieren. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 90 6 Instrumente zum Schutz des Bodens Instrumente mit Relevanz für den Bodenschutz sind einerseits ordnungsrechtlicher Natur und nicht Gegenstand dieses Kapitels (vgl. Kapitel 4). Andererseits umfasst das bodenpolitische Instrumentarium planerische und ökonomische Instrumente sowie die Kooperation und Information. Tabelle 6 gibt einen Überblick, welche Instrumente im einzelnen zur Umsetzung des Bodenschutzes dienen können. Diese Instrumente werden in den folgenden Abschnitten im einzelnen erläutert. Tabelle 6: Bodenpolitische nicht-rechtliche Instrumente Instrumentengruppe Instrumente Planerische Instrumente • Raumordnung • Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Schutzgebietsausweisungen • Landwirtschaftliche Fachbeiträge • Flächenneuordnung • Bodenschutzkonzeptionen • Steuern • Kommunale Abgaben • Gebühren • Fördermaßnahmen • Netzwerkbildung • Formale oder informelle Vereinbarungen • Öffentlich-rechtliche Verträge • Selbstverpflichtungen • Datengrundlagen, Datenaufbereitung • Öffentlichkeitsarbeit • Bildung Ökonomische Instrumente Kooperation Information (Quelle: nach Jänicke et al. 1999) Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 91 Die Instrumente, die in obiger Tabelle zusammengestellt sind, sind entweder eigenständig oder sie haben ihre Grundlage in Rechtsvorschriften und sind nur in Verbindung mit diesen wirksam. Einige Instrumente werden primär zum Schutz anderer Medien (Wasser, Luft, Flora und Fauna) eingesetzt, kommen aber gleichzeitig auch dem Bodenschutz zu Gute oder können zukünftig dafür erschlossen werden. 6.1 Planerische Instrumente In Deutschland gibt es zwar Ansätze für eine Bodenschutzplanung jedoch keinen systematischen und ganzheitlichen Prozess, der alle Fach- und Detailplanungen und räumlich untergeordnete Planungen miteinander verbindet (Lee 1999; vgl. auch Jänicke et al. 1999). Für den Bodenschutz relevant sind jedoch die gesetzlich festgesetzte Gesamtplanung und die sektoralen Fachplanungen. Die Gesamtplanung setzt sich aus Planungselementen des Raumordnungs- und Bauplanungsrechtes zusammen. Sektorale Fachplanungen sind in unterschiedlichen Fachgesetzen56 verankert: Der Gesamtplanung stehen entsprechende Elemente der Landschaftsplanung gegenüber, die im Naturschutzrecht festgelegt sind (vgl. Tabelle 7). Weitere sektorale Fachplanungen bestehen in Form von Fachplänen (z.B. Abfallwirtschaftsplan, wasserwirtschaftlicher Rahmenplan, forstlicher Rahmenplan) oder Schutzgebietsausweisungen (z.B. Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete). In einigen Bundesländern wird über die Ausweisung von Bodenschutzgebieten diskutiert. In Baden-Württemberg ist in der Novellierung des Landesbodengesetzes die Ausweisung von Belastungsgebieten vorgesehen. Im Raumordnungsgesetz sind zwar Bodenbelange verankert (§1 und §2 Abs.2 Ziffer 3, 5, 8; vgl. Kapitel 4), jedoch sind diese sehr allgemein formuliert. Um eine wirksame Gegensteuerung gegen den Flächenverbrauch zu gewährleisten, müsste das Gebot des sparsamen Flächenverbrauchs operationalisiert werden (Lee 1999). Mit der Bebauungsplanung steht ein wirksames Instrument zum vorsorgenden Bodenschutz zur Verfügung (Bunzel und Hinzen 2000). Weiterhin bestehen über die Erstellung des Flächennutzungsplanes Möglichkeiten zur Steuerung der raumbezogenen Nutzungskonkurrenzen (Hinzen und Bunzel 2000). In der administrativen Praxis ist jedoch vielfach die finanzielle Abhängigkeit der Kommunen vom Gewerbesteuereinkommen durch die Ansiedlung von Unternehmen zu beobachten. Einige Ursachen der mangelnden Durchsetzungsfähigkeit von ökologischen bzw. Bodenschutzbelangen resultieren aus der Komplexität der Raumund Bauleitplanung zum einen und der starken Durchsetzungsfähigkeit der Bauinteressen (Jänicke et al. 1999). 56 So z.B. im BNatSchG, KrW-/AbfG oder WHG. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 92 Um die Umsetzung der Bauleitplanung zu vereinfachen und Grundsätze des schonenden Flächenverbrauches zu operationalisieren, wurde beispielsweise in Sachsen-Anhalt ein Leitfaden Bauleitplanung herausgegeben (MRU 1998). Die Landschaftsplanung dient der nachhaltigen Sicherung aller Lebensgrundlagen, einschließlich des Bodens, und stellt daher ein geeignetes Instrument dar, Bodenschutzbelange auf verschiedenen Ebenen in die räumliche Gesamtplanung einzubringen (Leicht 1999). In der Praxis wird Boden als Element des Naturhaushaltes auf allen Ebenen berücksichtigt, jedoch fällt Boden oft hinter dem Biotop- und Artenschutz zurück. Dies liegt nach Meinung der Naturschützer wie Bodenschützer zum Großteil darin begründet, dass eine regional angepasste Methodik und Maßstäbe zur Bewertung der Bodenfunktionen oft fehlen. Neben der räumlichen und örtlichen Ebene der Landschaftsplanung bietet sich auf der Ebene der Vorhaben die Eingriffsregelung einschließlich der landespflegerischen Begleitplanung als Instrumentarium an. Die Landschaftsplanung besitzt das Potential, auf bodenbeeinträchtigende Nutzungen Einfluss zu nehmen, Naturschutzgebiete für Böden mit besonderer Lebensraumfunktion auszuweisen und Böden mit besonderer Archivfunktion mit dem Status des Naturdenkmals zu belegen. Um das Instrument der Landschaftsplanung jedoch möglichst wirkungsvoll einsetzen zu können, ist es erforderlich, die Schutzwürdigkeit von Böden zu differenzieren und hieraus Planungsnormen abzuleiten (Bachmann 1999a). Landwirtschaftliche Fachbeiträge für die Flächennutzungsplanung sind in Niedersachsen für einige wenige Ortschaften mit besonderen Konflikten im Rahmen der Bauleitplanung erstellt worden. Dabei lag das Hauptaugenmerk auf der Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe. Der Aspekt des Bodenschutzes wurde bei diesen Planungen bisher nicht berücksichtigt. Hier ist im nächsten Schritt eine Koordination und Kooperation mit der Landschaftsplanung zu vollziehen (Strotdrees 2000). Auch die Flurbereinigung57 stellt ein planerisches Instrument dar, dass im Sinne der Nachhaltigkeit die Förderung der Agrarstruktur sowie die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zum Ziel hat sowie Landnutzungskonflikte zu lösen vermag58. Im Rahmen der Flurbereinigung können ein geeignetes Wegenetz, optimale Schlaglängen und –formen sowie erosionsmindernde Maßnahmen zum Erhalt der Bodenstruktur beitragen und z.B. Gefahren der Verdichtung und Erosion vorbeugen oder mindern (Winterberg 2000). In der Praxis ist darauf zu achten, dass diese planerische Maßnahmen nicht zu Lasten anderer Umwelt- und Naturschutzbelange durchgeführt werden. 57 Auch: Flächenneuordnung. 58 Vgl. Ländliche Neuordnung zum Zweck des Naturschutzes in Langenchursdorf/ Callenberg, Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Sachsen. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 93 Bodenschutzkonzeptionen oder Bodenschutzprogramme stellen ein geeignetes Instrument dar, eine regionale, den Erfordernissen des jeweiligen Bundeslandes angepasste Bodenschutzstrategie zu entwickeln, die über die Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der entsprechenden Ländergesetze hinausgeht. Bodenschutzkonzeptionen sind in der Regel nicht gesetzlich verankert. Das Berliner Bodenschutzgesetz ist das einzige Gesetz, das eine Bodenschutzplanung vorgibt (Neuhahn-Neu 1999). Die Anforderungen an eine nachhaltige Bodenschutzplanung umfassen die Analyse und Bewertung stofflicher Belastungen sowie Prognosen zukünftiger Belastung, die bei der weiteren Planung, vor allem bei der Flächennutzungsplanung berücksichtigt werden müssen. Andererseits sollte die Reduzierung des Flächenverbrauches als nicht-stoffliche Belastung zur Prämisse bei allen planerischen Maßnahmen und Überlegungen erhoben werden. Tabelle 7: Ebenen der Planung Gesamtplanung Landschaftsplanung (Naturschutz) Agrarfachliche Planung Bundesland Landesplanung/ LandesentwicklungsProgramm Landschaftsprogramm Planungsregion/Kreis Regionalplanung Landschaftsrahmenplan59 Landwirtschaftliche Fachbeiträge60 für die Regionalplanung Gemeinde Bauleitplanung • Flächennutzungspläne • Bauleitpläne Landschaftspläne Grünordnungspläne61 Landwirtschaftliche Fachbeiträge für die Flächennutzungsplanung 59 Die Erstellung von Landschaftsrahmenplänen ist in §8 BNatSchG festgelegt. Die Landschaftsrahmenpläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Regionalpläne aufgenommen werden. 60 Landwirtschaftliche Fachplanungen werden von der Landwirtschaftskammer Hannover ausschließlich im Rahmen von Auftragsarbeiten erbracht. Einen gesetzlichen Auftrag analog zu den Fachplanungen des Naturschutzes gibt es bisher nicht (vgl. Strotdrees 2000). 61 Die Erstellung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen ist in §9 BNatSchG festgelegt. Die Landschafts- und Grünordnungspläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 94 6.2 Ökonomische Instrumente Ökonomische Instrumente können das für die Bodennutzung relevante Ordnungsrecht ergänzen und unterstützen, indem schädigende Formen der Bodennutzung gegenüber schonenden wirtschaftlich unattraktiv gemacht werden (LABO 1998c). Bisher werden jedoch ökonomische Instrumente im Bodenschutz, verglichen mit anderen Umweltbereichen, z.B. Gewässerschutz, kaum gezielt eingesetzt. Gleichwohl kommen jedoch verschiedene ökonomische Instrumente, die bereits in anderen Bereichen, beispielsweise im Rahmen der Wasserwirtschaft, Anwendung finden, auch dem Schutz des Bodens zu Gute. Weiterhin besitzen ökonomische Instrumentarien aus anderen Fachbereichen ein Potential, eine nachhaltige Bodennutzung zu fördern. Dies beinhaltet, dass bereits bestehende Abgaben auch explizit bodenpolitische Zielsetzungen verfolgen können, neue Abgaben für den Verbrauch von Boden eingeführt und Förderungen nach bodenrelevanten Gesichtspunkten vergeben werden. Von der LABO (1998c) wurden ökonomische Instrumente zusammengestellt, die bereits bestehen, für die Zwecke eines wirksamen Bodenschutzes jedoch entsprechend ausgestaltet und deren politische Durchsetzbarkeit bewertet werden müssen. Hierzu zählen die derzeit in der Diskussion befindliche Reform der Grundsteuer, die konsequente Umsetzung der Eingriffsregelung nach dem Baugesetzbuch, eine bundesweite Einführung einer versickerungsbezogenen Abwassergebühr, oder eine Erhebung gestaffelter Parkraumabgaben. Im folgenden wird der aktuelle Diskussionsstand potentieller Instrumente für den Bodenschutz aufgezeigt sowie bestehende Beispiele, die sich bewährt haben, erläutert. Generell gilt insbesondere für ökonomische Instrumente, dass eine Differenzierung dahingehend erfolgen muss, dass keine sozialen Härten geschaffen werden. Eine Differenzierung muss in weiteren Untersuchungen erfolgen und wird hier nicht im einzelnen dargestellt. 6.2.1 Besteuerung von Boden Die Kritik an der Grundsteuer in ihrer heutigen Form richtet sich in erster Linie an die inzwischen veraltete Bemessungsgrundlage. Diese definiert sich über den Einheitswert, der in den alten Bundesländern auf einer Wertbasis von 1964 und in den neuen Bundesländern, wenn überhaupt vorhanden, auf einer Wertbasis von 1935 basiert. Selbst bei einer pauschalen Anpassung der Steuermessbeträge würden strukturelle Verzerrungen zwischen den einzelnen Grundstücksarten bestehen bleiben. Gegenwärtig sind unbebaute, wenn auch erschlossene und baureifer Grundstücke sowie Grundstücke mit Ein- und Zweifamilienhäusern gering belastet. Weiterhin gelten für Grundstücke mit alter Bebauung geringere Sätze als für Grundstücke mit neuer Bebauung. Mit der Diskussion der Grundsteuerreform werden neben Bodenschutzzielen im Sinne eines geringeren Flächenverbrauches rein bodenpolitische Ziele verfolgt, die Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 95 zukünftig einen geringeren Wertezuwachs innerstädtischer Grundstücke und die Erhöhung der Marktmobilität von zurückgehaltenen Baugrundstücken sowie Industrie- und Militärbrachen verfolgen. Hinzu kommen fiskalische Ziele sowie die Vereinfachung des administrativen Aufwands. Eine neues Steuermodell sollte dazu beitragen, hier keine Konflikte entstehen zu lassen. Die Bodenpolitik ist insgesamt eng mit dem Wohnungs-, Grundstücks- und Baumarkt verknüpft, was die Durchsetzung bodenschutzpolitischer Ziele erschweren könnte. Bei einer Steuerungswirkung durch die Grundsteuer wird zunächst die Erhöhung der Grundsteuer B über den Einheitswert, die Steuermesszahl oder den kommunalen Hebesatz als notwendig erachtet, da die Grundsteuerbeträge derzeit sehr gering sind (LABO 1998c). Eine Erhöhung einer dieser Parameter würde allerdings die Änderung des Grundsteuergesetzes erfordern. Als alternative Modelle zur Grundsteuer werden in der Fachliteratur Bodenwertund Bodenflächensteuern62, Boden- und Gebäudewertsteuern63 sowie Flächennutzungssteuern vorgeschlagen. Weiterhin wird befürwortet, ein neues Modell zunächst aufkommensneutral einzuführen, wobei dann unbebaute baureife Grundstücke höher belastet werden sollten (Reidenbach 1999).64 Da die Steuern auf kommunaler Ebene erhoben werden, ist die Wahrung der Aufkommensneutralität jedoch schwierig. Eine kombinierte Bodenwert- und Bodenflächensteuer bietet über einen Bodenwert- und Flächenparameter sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Lenkungsfunktion in der Bodenschutzpolitik (LABO 1998c). Das Konzept der Flächennutzungssteuer basiert auf einem Steuerklassensystem, bei dem die steuerliche Belastung mit der Nutzungsintensität steigt. Nach der Einschätzung der LABO (1998c) müssten die Beträge der Flächennutzungssteuer über die bisherige Grundsteuer hinausgehen, um eine entsprechende Wirkung im Sinne der Flächenersparnis zu erzielen. Bei der Boden- und Gebäudewertsteuer soll das Grundstück mit Bodenrichtwerten und die darauf stehenden Gebäude mit einem Preis für die Nutzfläche bzw. für den umbauten Raum bewertet werden. Hinsichtlich der Flächennutzungssteuer bleibt die Frage offen, in welcher Form die Grundstücksgröße im einzelnen in die Berechnung eingehen sollte, da bei einem Multiplikator „absolute Flächen“ die Bebauung großzügiger Grundstücke im Verhältnis zu verdichteten Bauweisen dementsprechend teuer wird. In Gebieten, in denen diese Entwicklung nicht angestrebt wird, wäre es denkbar, die Fläche einer Steuerklasse in Prozent an der Gesamtfläche (relative Fläche) zu bemessen. Das heißt jede Steuerklasse würde sich nochmals in Prozentklassen aufteilen. 62 Bodenflächensteuer nach Vorschlag A der Fachministerkonferenz. 63 Vorschlag B der Finanzministerkonferenz. 64 Im Oktober 1998 fand auf Initiative des Deutschen Städtetags, des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Deutschen Instituts für Urbanistik ein Expertengespräch zum Thema Bodenpolitik und Grundsteuerreform statt. Trotz intensiver Diskussion bleiben mehrere Sachfragen offen, die in weiteren Diskussionsveranstaltungen geklärt werden müssen. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 96 Bisher sind die Auswirkungen einer modifizierten Grundsteuer auf die Reduzierung des Flächenverbrauches nicht im einzelnen bekannt. Daher erscheint auch ein Aufsatteln einer „Bodenschutzsteuer“ auf die bestehende Grundsteuer aus gutachterlicher Sicht als diskussionswürdig. 6.2.2 Kommunale Abgaben Für den Bodenschutz werden derzeit keine Abgaben erhoben, es gibt jedoch verschiedene Ansätze, die Bodenversiegelung mit Abgaben65 zu belegen. Diese knüpfen bei der Neuversiegelung, der bestehenden Versiegelung oder der Entsiegelung von Flächen an. Es ist anzumerken, dass ein Teil des Aufkommens durch eine Versiegelungsabgabe nur einer Umschichtung gleichkommt, da gerade Gebietskörperschaften durch den Verkehrswegebau hohe bestehende und zukünftige Versiegelungsflächen zu verzeichnen haben (LABO 1998c). Jedoch ist eine Steuerungswirkung auch bei privaten Unternehmen und privaten Einzelpersonen zu erwarten. Auch hier sollte die Qualität der Versiegelung, berücksichtigt werden (ebd.). Über Entsiegelungsabgaben, die für potentiell entsiegelbare Flächen zu entrichten sind, könnte ein Anreiz zu Entsiegelungsmaßnahmen von eher kleinräumigen Flächen innerhalb einer Siedlungs- oder Verkehrsfläche geschaffen werden (ebd.). Dies umfasst beispielsweise die Entsiegelung von Höfen, Plätzen oder Parkplätzen. Im allgemeinen ist zu bedenken, dass Entsiegelungsmaßnahmen eher kleinräumig stattfinden. Daher sollte aus gutachterlicher Sicht der Schwerpunkt im Sinne eines vorsorgenden Bodenschutzes auf der Einführung einer Neuversiegelungsabgabe liegen, die einmalig zu entrichten und hoch anzusetzen ist. Sinnvoll erscheint weiterhin eine generelle Versiegelungsabgabe, bei der zwischen potentieller Entsiegelbarkeit und nicht entsiegelbaren Flächen unterschieden wird, wobei die Beträge insgesamt jedoch niedrig anzusetzen sind. Dabei könnte das Aufkommen aus Versiegelungsabgabe und Neuversiegelungsabgabe in die Subventionierung von Entsiegelungsmaßnahmen einfließen (vgl. auch Abschnitt Förderungen). Ein weiteres ökonomisches Instrument stellen die Ausgleichsabgaben im Rahmen der Eingriffsregelung dar, die jedoch derzeit noch keine breite Anwendung finden. Die Ausgleichsabgaben sind nach §1 BauGB zur Kompensation von Eingriffen verpflichtend, für die ein Ausgleich vor Ort nicht durchführbar ist. Vielfach fließen diese Abgaben in Fonds, die in erster Linie der Wiederherstellung oder Aufwertung von Biotopen dienen. Um dieses Instrument zukünftig auch für den Bodenschutz nutzen zu können, sollte ebenfalls dahingehend gewirkt werden, eine Bindungswirkung für das Schutzgut Boden zu erzielen. 65 Abgaben sind von der Gebietskörperschaft zweckgebunden einzusetzen. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 6.2.3 97 Gebühren Wasserentnahmeentgelte66 oder Regenwassergebühren67 sind als ökonomische Instrumente aus der Wasserwirtschaft bekannt. Bei beiden Instrumenten steht jedoch nicht die unmittelbare Lenkungswirkung im Vordergrund, sondern der Finanzierungseffekt (Kahlenborn und Kraemer 1999). Das heißt die Einnahmen aus den Gebühren68 sind zweckgebunden und fließen in Maßnahmen, die dem Naturhaushalt direkt oder indirekt zu Gute kommen. Je nach dem gesetzlich festgelegten Verwendungszweck können diese Mittel auch für bodenschützende Maßnahmen eingesetzt werden. Nach Einschätzung der LABO (1998c) tragen versiegelungsbezogene Abwassergebühren zu einer Verringerung der Versiegelungsfläche bei. Zum einen werden größere Versiegelungsflächen bei Neubauten minimiert. Ferner ist damit zu rechnen, dass nicht benötigte Flächen, für die Gebühren erhoben werden, entsiegelt werden. In Niedersachsen werden beispielsweise mit den Einnahmen durch die Wasserentnahmegebühr69 Pilotprojekte mit dem Ziel der Erforschung einer besonders auf den Grundwasserschutz ausgerichteten Land- und Forstwirtschaft und der Erforschung einer schonenden Grundwasserbewirtschaftung gefördert. Die Förderschwerpunkte (z.B. ökologischer Landbau) bilden gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Landbewirtschaftung (Schültken 2000). Anzumerken ist, dass nicht alle Landeswassergesetze Raum für vergleichbare Maßnahmen lassen. Erschließungsgebühren werden gegenwärtig von der Gemeinde und dem Grundeigentümer getragen. Z.T. erfolgt bei Gewerbegrundstücken aufgrund der interkommunalen Konkurrenz eine vollständige Übernahme durch die Kommunen. Bodenschützend wirksam wäre eine volle Übernahme der Erschließungsgebühren durch den Grundeigentümer (LABO 1998c). Nach Einschätzung der LABO (1998c) ist eine flächensparende Wirkung durch die Erhebung von Parkraumgebühren nicht unbedingt gewährleistet. Befürchtet wird eine Verlagerung des Parkraumes in die Stadtrandlagen. Hier ist jedoch weiterer Forschungsbedarf unter Kooperation mit der Verkehrsplanung nötig. 66 Wasserentnahmeentgelte werden derzeit in zehn der sechzehn Bundesländer erhoben. 67 Gebühren werden für Niederschlag erhoben, der sich auf den versiegelten und an das Kanalnetz angeschlossenen Flächen (auch Dachflächen) sammelt (Kraemer und Piotrowski 1995). 68 Für eine zu zahlende staatliche Leistung besteht das Recht auf die Nutzung von Umweltgütern (Jänicke et al. 1999). 69 In Niedersachsen wurde im 1999 mit der Novelle zum Niedersächsischen Wassergesetz eine Wasserentnahmegebühr eingeführt (§47 NWG). Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 6.2.4 98 Gütezeichen Fachtechnische Anforderungen an die Verwertung organischer und mineralischer Abfälle zur Minimierung des Schadstoffeintrages in den Boden sind in mehreren gesetzlichen Regelungen verankert. Auch für Bodenverbesserungsmittel, Kultursubstrate, Recyclingbaustoffe und Spielsande bestehen Anforderungen im Hinblick auf den Boden (Bachmann 1999d). Für Sekundärrohstoffdünger, Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate u.ä. müssen durch verschiedene Qualitätsstufen Anreize zur Verbesserung der Güte geschaffen werden, die die gesetzlichen Anforderungen und die Anwendung nach guter fachlicher Praxis unterschreiten (Propfe 2000). Auf diese Weise wird bereits von der Produktseite her sichergestellt, dass der Schadstoffeintrag minimiert wird. Die Schadstoffkonzentrationen sind im wesentlichen produkt- bzw. produktionsspezifisch und sind daher in Zusammenarbeit mit den Produzenten zu reduzieren (Bannick et al. 1995). Bei entsprechenden Qualitätsanforderungen der Gütezeichen besteht ein Beitrag im Sinne der Nachhaltigkeit darin, die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen zu unterschreiten. Hier sollte der aufgrund natürlicher Inhaltsstoffe unvermeidliche Restgehalt an Schadstoffen angestrebt werden. Die auszubringenden Produkte sollten frei von unerwünschten Begleitstoffen sein (ebd.). 6.2.5 Förderungen Für Förderungen70 mit dem Ziel einer nachhaltigen Bodennutzung gibt es verschiedene Ansatzpunkte. Derzeit bestehen Förderprogramme im Bereich der Landwirtschaft sowie flächen- und raumwirksame Fördermittel, die eine Rolle im Bodenschutz spielen oder spielen könnten. Die im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Förderung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes für den Zeitraum 1999 bis 2000“ vorgesehenen Möglichkeiten zur Förderung können ebenfalls zu einer nachhaltigen Nutzung beitragen (Bachmann 1999b). Folgende Förderbereiche sind für den Bodenschutz von Interesse71: • Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung; • Flurbereinigung; • Freiwilliger Landtausch; • Agrarinvestitionsförderprogramm; • Markt- und strukturangepasste Landbewirtschaftung. 70 Der Katalog der Fördermöglichkeiten wird nur kurz angerissen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 71 Vgl. Grundsätze für die Förderung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Http://www.dainet.de; download am 9. März 2000. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 99 Weiterhin sollte analysiert werden, inwiefern einzelne Grundsätze der Förderung einer nachhaltigen Bodennutzung in qualitativer oder quantitativer Hinsicht zuwiderlaufen bzw. der Bodenaspekt zukünftig gestärkt werden sollte. Mit dem sächsischen Förderprogramm „Umweltgerechte Landwirtschaft“ (SMU 1998) wurde für Landwirte ein Anreiz geschaffen, auf umweltschonende Bewirtschaftungsformen umzusteigen. Gefördert werden insbesondere erosionsmindernde Maßnahmen (vgl. Tabelle 8). Tabelle 8: Förderung für erosionsmindernde Maßnahmen in Sachsen Maßnahme Förderbetrag (DM/ha) Mulchsaat 50,00 Zwischenfrucht 130,00 Untersaat 100,00 Das Programm, das zu 75% von der Europäischen Union und zu 25% von Sachsen finanziert wird, hat eine wachsende Akzeptanz zu verzeichnen wie auch die steigenden Flächenzahlen belegen (vgl. Tabelle 9). Tabelle 9: Entwicklung der Anbauflächen erosionsmindernder Maßnahmen Maßnahme 1995 1996 1997 1998 1999 Mulchsaat 26.176 44.585 57.716 75.970 78.910 8.765 18.553 17.507 25.368 25.216 Zwischenfruchtanbau und Untersaaten Zur Förderung von Entsiegelungsmaßnahmen hat die Stadt Leverkusen bereits 1988 ein Programm beschlossen. Nach einer Bestandsaufnahme und ökologischen Bewertung wurden Förderkriterien festgelegt. Das Programm startete 1992. Dabei wurden Entsiegelungsmaßnahmen mit bis zu 2.000 DM unterstützt. Die Stadt übernahm ferner die Kosten für die Bauschuttentsorgung. Der BUND hat nach eigenen Untersuchungen festgestellt, dass in vier der sechzehn Bundesländer Zuschüsse für Entsiegelungsmaßnahmen gewährt werden. Die Förderprogramme wurden im Zusammenhang mit dezentraler Regenwasserversickerung oder Grundwasseranreicherung entwickelt (Door 1997). Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Untersuchungsmaßnahmen zur Ermittlung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie Maßnahmen zur Sanierung schädlicher Bodenveränderungen einschließlich Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte (MURL 1998). Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und ihre wirtschaftlichen Unternehmen in Form von Eigenbetrieben sowie juristische Personen des privaten Rechts, die im Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 100 Bereich des Erwerbs, der Veräußerung oder Verwaltung von Grundstücken tätig sind, bei denen eine kommunale Mehrheitsbeteiligung vorliegt (ebd.). Dabei besteht kein Anspruch auf Förderung seitens des Antragstellers, die Bewilligungsbehörden entscheiden vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (ebd.). Von der LABO (1998c) wurden flächen- und raumwirksame Fördermittel des Bundes in den Bereichen Wohnen, gewerbliche Wirtschaft, Verkehr und Kommunikation sowie Städtebau und Straßenverkehr zusammengestellt und nach Bodenschutzgesichtspunkten bewertet. Insgesamt ist festzustellen, dass Bodenschutzaspekte in der Regel keine Berücksichtigung finden und einzelne Förderungen den Zielen des Bodenschutzes zuwiderlaufen (z.B. Förderungen des Bundes von Bundesfernstraßen). Hier gilt es zukünftig zu klären, wie bereits bestehende flächensparende und bodenschonende Grundsätze (z.B. sozialer Wohnungsbau in Nordrhein-Westfalen und Hessen) regional breiter gestreut werden können. Ferner müssen Möglichkeiten und Handlungsspielräume ermittelt werden, um Ziele des Bodenschutzes in bestehende Förderrichtlinien zu integrieren. 6.3 Kooperation Das Instrument der Kooperation umfasst die Netzwerkbildung, beispielsweise unter gleichrangigen Vertretern des Bodenschutzes verschiedener Bundesländer (LABO) oder zwischen Vertretern unterschiedlicher Abteilungen oder Ressorts mit Relevanz für den Bodenschutz. Hier ist festzustellen, dass der Erfolg der Zusammenarbeit innerhalb der Behörden abhängig von der administrativen Organisation ist. Abhängig von der Abteilung, in der Bodenschutz angesiedelt ist (Abfall, Altlasten, Gewässerschutz), findet hier eine verstärkte fachliche Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Bereichen statt. Eine Zusammenarbeit ist trotz räumlicher Nähe und gemeinsamer Administration nicht immer gegeben. Jedoch ist gerade im interdisziplinären Feld Bodenschutz verstärkte Kooperation auch innerhalb einer Behörde nötig. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Immissionsschutz, Grundwasserschutz, Naturschutz und Abfallwirtschaft. Dabei sollte jedem Bereich die Möglichkeit gegeben werden, ursprünglich gesteckte Ziele weitgehend verfolgen zu können. Jedoch gewinnen auch Kooperationen zwischen den Ressorts an Bedeutung. Im Niedersächsischen Bodenschutzgesetz sind Bodenschutz und Landwirtschaft mehrfach zu Kooperationen aufgefordert. Ferner ist der gemeinsame Baurestmassenerlass Brandenburgs, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR)72 und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (MWMT) als Beispiel für Kooperation hervorzuheben. 72 Seit 1999 Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 101 Allgemein wird in Fachkreisen häufig die Meinung vertreten, dass sich eine Fusion der Ressorts Umwelt und Landwirtschaft zu einem gemeinsamen Ministerium positiv auf die Abstimmungsprozesse auswirkt. Kooperative Instrumente schließen neben der Netzwerkbildung formale oder informelle Vereinbarungen und Verhandlungen ein, die zwischen Behörden und Verursachern oder Verursachern und Umweltschutzverbänden unter Ausschluss des Staates getroffen werden (Jänicke et al. 1999). Zum Teil übernehmen die Naturschutzverbände auch eine Mittler- oder Lobbyfunktion bei Interessenskonflikten zwischen Staat und Betroffenen, z.B. bei der Klärschlammausbringung. Die Bandbreite der Vereinbarungen reicht von der Bekundung freiwilliger Selbstverpflichtungen bis hin zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge. In Sachsen sind beispielsweise öffentlich-rechtliche Verträge zwischen dem Freistaat Sachsen und den Landwirten zur Durchführung von Erosionsschutzmaßnahmen geplant, sobald die Öffentlichkeit oder die Umwelt gefährdende Erosionsschäden auftreten. Ferner sind bodenschützende Elemente auch im Vertragsnaturschutz in Form von Programmen zur extensiven Ackerbewirtschaftung, für umweltschonende Anbauverfahren oder das Anlegen von Hecken und Schutzpflanzungen zu finden (MUNR 1998). Hier könnte zukünftig ausgelotet werden, ob diese Programme auch Raum für weitere gezielte Bodenschutzmaßnahmen bieten oder Programme im Sinne eines Vertragsbodenschutzes entwickelt werden sollen. Da Verursacher im Falle freiwilliger Selbstverpflichtungen nicht rechtlich zu belangen sind, ist dieses Instrument nach Meinung der Gutachter nur dann von Interesse, wenn eine politische Verbindlichkeit besteht. 6.4 Information Um die Informationsgrundlagen zu verbessern und zu systematisieren, werden von den geologischen Landesämtern der einzelnen Bundesländer – unter Federführung der Landesumweltämter – Messprogramme entwickelt, Dauerbeobachtungsflächen errichtet und Datenbanken aufgebaut. Die staatlichen geologischen Dienste (SGD) betreiben die bodenkundliche Kartierung und die Einrichtung entsprechender Fachinformationssysteme als Teil des Bodeninformationssystems in enger Abstimmung. Ersatzweise werden in einigen Ländern die Daten aus der Reichsbodenschätzung aufbereitet. Neben den geowissenschaftlichen Grundlagen werden sowohl bei den Umweltbehörden als auch bei den staatlichen geologischen Diensten Kataster oder Fachinformationssysteme mit Informationen über die stoffliche Bodenbelastung geführt. Die Bodendauerbeobachtung ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich organisiert. In der Regel herrscht eine Aufgabenteilung zwischen landwirtschaftlichen Behörden, Umweltbehörden und den SGD. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 102 In einigen Bundesländern73 liegen bereits umfangreiche Grundlagendaten und Kartenmaterial vor, wenn auch nicht immer flächendeckend und in digitalisierter Form. Ältere Karten liegen oft nicht im für bestimmte Planungen gewünschten Maßstab vor. Daten wurden oft problembezogen erhoben und waren daher nur für den Einzelfall verwendbar. Zukünftig wird die Strategie verfolgt, flächendeckend Daten zu erheben, die für unterschiedliche Aufgabenstellungen anwendbar sind. Mit der Verabschiedung des Anhangs II.4 „Austausch bodenschutzrelevanter Daten“ der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Datenaustausch im Umweltbereich wurde eine Grundlage zur Verbesserung des Informationsaustausches sowie die Einrichtung der Teilsysteme für das BIS bei den Bundesbehörden (UBA und BGR ) geschaffen. Infolge dessen können jetzt übergreifende Auswertungen zu Bodenschutzthemen auf einer sicheren Datengrundlage erfolgen. Beispielsweise wird z. Zt. die Auswertung der Ergebnisse der Bodendauerbeobachtung durch das UBA aktiv vorbereitet.74 In Brandenburg wird derzeit eine Liste mit natur- und kulturgeschichtlichen Archivböden erstellt. Geplant ist ferner die Erstellung einer Archivbodenkarte zur Bodenbewertung. In Nordrhein-Westfalen werden im Rahmen des Förderprogramms „Maßnahmen zum Bodenschutz“ stoffliche Belastungen digital erfasst. Diese Information bildet die Grundlage für Belastungskarten. Die Kommune muss für die Erstellung von Belastungskarten 20% Eigenanteil aufbringen. Langfristiges Ziel ist die landesweite Datenermittlung. Die Belastungskarten dienen der Identifizierung von belasteten Flächen sowie als Entscheidungsgrundlage bei der Ausweisung von Flächen (beispielsweise mit überschrittenen Vorsorgewerten) und bei der Bauleitplanung. Die Karten sollen in der Verwaltung sowie bei Anhörungen Verwendung finden. In welcher Form die Datenweitergabe an die Bürger erfolgt, muss zukünftig noch geklärt werden. Im Bodenschutzgesetz des Landes NordrheinWestfalen (im Entwurf) soll ein Regelungsansatz zur Datenweitergabe und Information Berücksichtigung finden. Nach dem Umweltinformationsgesetz75 hat jeder Bürger Anspruch auf Umweltinformation, die bei einer staatlichen oder privaten Stelle – sofern öffentlichrechtliche Aufgaben wahrgenommen werden – vorliegen. Im Zusammenhang mit einer regelmäßigen Umweltberichterstattung sind beispielhaft die Altablagerungen des Stadtteils Osnabrück-Wüste zu nennen, bei dem die Anwohner mittels regelmäßig erschienenen Informationsbroschüren über den Verlauf der Gefährdungsabschätzung unterrichtet wurden. 73 Mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz wird dem Bund die Aufgabe übertragen, ein länderübergreifendes Bodeninformationssystem unter Verwendung der von den Bundesländern übermittelten Daten zu errichten. Die Errichtung von Bodeninformationssystemen und von Bodendauerbeobachtungsflächen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder. 74 Nach Kommentaren von Dr. V. Thiele, Landesumweltamt NRW. 75 Das Umweltinformationsgesetz setzt die europäische Umweltinformationsrichtlinie um. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 103 Erste Kampagnen, um in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für das Medium Boden zu stärken, wurden bereits durchgeführt. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg hat eine Kampagne gestartet, bei der in Kinospots und auf Plakaten unter dem Motto „Boden ist mehr als Dreck” für das Medium Boden geworben wurde. In dem umfangreichen EXPO-Projekt „Faszination Boden” soll in zahlreichen Veranstaltungen sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen das Interesse für das Medium Boden geweckt werden. Ferner finden für Schulklassen unterschiedlicher Altersstufen Lehrveranstaltungen statt. Weiterhin ist in Kooperation mit der Internationalen Bodenkundlichen Union und der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz und der Unterstützung der Deutschen Bundesstiftung Umwelt eine Fachtagung „Neue Wege zu nachhaltiger Bodennutzung“ geplant (14. bis 17. September 2000). In einigen Kampagnen wurde das Thema Versiegelung aufgegriffen. Beispielsweise wurde in Leverkusen parallel zum Entsiegelungsprogramm, das 1992 startete, eine Kampagne durchgeführt, die über das Ökosystem Boden, Folgen der Versiegelung und über Möglichkeiten der Entsiegelung informierte. Auch der BUND hat bundesweit für Entsiegelung geworben. In seiner Kampagne „Aufbruch ins Grüne“ wurden nicht nur Privatleute zur Entsiegelung aufgefordert, sondern auch Städte und Gemeinden dazu aufgerufen, Entsiegelungsmaßnahmen mit Zuschüssen und gestaffelten Abwassergebühren zu unterstützen. Das Thema Entsiegelung bildete ferner den Schwerpunkt der Kampagne „Natur braucht Platz“ in Baden-Württemberg76. Auch hier wurden sowohl Privatpersonen als auch die Kommunen als Zielgruppen adressiert. 6.5 Zusammenfassung der bodenschutzpolitischen Instrumente Neben den in Kapitel 4 beschriebenen ordnungsrechtlichen Instrumenten bestehen planerische und ökonomische Instrumente sowie die Kooperation und Information zur Umsetzung des Bodenschutzes. In Deutschland gibt es keine eigenständige Bodenschutzplanung, jedoch stehen die gesetzlich festgelegten Elemente der Gesamtplanung und Landschaftsplanung auch für die Umsetzung eines vorsorgenden Bodenschutzes zur Verfügung. Im Rahmen der Gesamtplanung besitzt die Bauleitplanung das Potential, raumbezogene Nutzungskonkurrenzen zu steuern und den Flächenverbrauch zu optimieren. Mit der Landschaftsplanung können Bodenschutzbelange auf allen Ebenen in die Gesamtplanung eingebracht werden, jedoch haben hier Belange des Biotop- und Artenschutzes gegenüber dem Bodenschutz oft Vorrang. Als weiteres planerisches Element im Sinne des Bodenschutzes kann die Flurbereinigung eingesetzt werden, sofern hier insbesondere planerische Maßnahmen mit anderen Umwelt- und Naturschutzbelangen abgewogen werden. Darüber hinaus 76 Diese Initiative wurde 1996 vom Naturschutzbund in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Umwelt und Verkehr, der Stiftung Landesgirokasse Natur und Umwelt sowie dem Gemeinde- und Städtetag durchgeführt. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 104 stellen Bodenschutzkonzeptionen und –programme ein geeignetes Instrument dar, die rechtlichen Vorgaben in diesem Bereich auszufüllen und zu operationalisieren. Die Steuerungswirkung durch den gezielten Einsatz ökonomischer Instrumente besteht darin, schädigende Formen der Bodennutzung gegenüber schonenden wirtschaftlich unattraktiv zu machen. Bisher finden ökonomische Instrumente im Bodenschutz jedoch vergleichsweise wenig Anwendung. Die Palette potentieller ökonomischer Instrumente umfasst die Besteuerung von Boden, kommunale Abgaben, Gebühren, Gütezeichen und Förderungen. Mit der derzeit diskutierten Grundsteuer sollen zukünftig neben rein bodenpolitischen Zielen auch Schutzziele im Sinne eines geringeren Flächenverbrauchs verfolgt werden. Die Kritik an der Grundsteuer richtet sich vor allem an die inzwischen veraltete Bemessungsgrundlage und die damit verbundene Verteilungswirkung – gering belastet werden gegenwärtig unbebaute, baureife Grundstücke sowie Grundstücke mit Ein- und Zweifamilienhäusern. Als Alternativen zur Grundsteuer werden Bodenwert- und Bodenflächensteuern, Boden- und Gebäudewertsteuern sowie Flächennutzungssteuern diskutiert. Unter Umständen besitzen diese Modelle eine höhere Bodenschutzwirkung. Allen Steuermodellen ist gemeinsam, dass die Auswirkungen auf den Flächenverbrauch bisher nicht im einzelnen bekannt sind. Hier besteht weiterhin Untersuchungsbedarf. Speziell für den Bodenschutz werden bisher keine Abgaben erhoben, jedoch gibt es verschiedene Überlegungen, für bestehende Versiegelungen und Neuversiegelungen Abgaben einzuführen. Entsiegelungsabgaben für potentiell entsiegelbare Flächen können dabei einen Anreiz schaffen, kleinräumige Flächen zu entsiegeln. Eine breitere Wirkung im Sinne eines vorsorgenden Bodenschutzes könnte jedoch mit der Einführung einer Neuversiegelungsabgabe erzielt werden. Weiterhin ist die Einführung einer generellen Entsiegelungsabgabe mit einer Staffelung nach potentiell entsiegelbaren und nicht entsiegelbaren Flächen in Erwägung zu ziehen. Das Aufkommen aus den bodenschutzspezifischen Abgaben könnte wiederum in die Subventionierung von Entsiegelungsmaßnahmen fließen. Gebühren werden bisher im Rahmen der Wasserwirtschaft – als Wasserentnahmeentgelte oder Regenwassergebühren – erhoben und kommen indirekt auch dem Bodenschutz zu Gute. Ob die Gebühren direkt im Sinne des Bodenschutzes, insbesondere zur Minimierung des Flächenverbrauches und der Versiegelung, erhoben werden können, ist vor allem von dem gesetzlich festgelegten Verwendungszweck abhängig. Gütezeichen für Sekundärrohstoffdünger, Kultursubstrate u.ä., die über gesetzliche Anforderungen und die Anwendung nach guter fachlicher Praxis hinausgehen, indem sie diese unterschreiten, können entscheidend zu einer nachhaltigen Bodennutzung beitragen. Auf diese Weise wird der Schadstoffeintrag bereits von der Produktseite her minimiert. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 105 Förderungen werden bisher kaum zur Umsetzung einer nachhaltigen Bodennutzung beantragt. Dies liegt zum einen daran, dass Bodenschutz bisher nicht in den Förderzweck mit aufgenommen wurde, zum anderen müssen bestehende Förderungen für den Bodenschutz erst noch erschlossen werden. Förderprogramme bestehen vor allem im Bereich der Landwirtschaft oder besitzen Flächenund Raumbezug (z.B. Wohnen, Verkehr und Kommunikation). Die Kooperation umfasst die Netzwerkbildung sowie die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ressorts oder Fachabteilungen, daneben formelle oder informelle Vereinbarungen zwischen Behörden und Verursachern oder Verursachern und Umweltschutzverbänden. Im Hinblick auf den interdisziplinären Charakter des Bodenschutzes kommt der Kooperation besondere Bedeutung zu. Die Erhebung von Grundlagendaten und Kartenmaterial wird intensiv vorangebracht. Von den geologischen Landesämtern der einzelnen Bundesländer werden Messprogramme entwickelt, Dauerbeobachtungsflächen errichtet und Datenbanken aufgebaut. Die staatlichen geologischen Dienste sind für die bodenkundliche Kartierung und die Einrichtung entsprechender Fachinformationssysteme zuständig und stimmen diese Aktivitäten auf das Bodeninformationssystem ab. Boden ist in weiten Teilen der Öffentlichkeit noch nicht als schützenswertes Gut akzeptiert. Daher müssen, aus Sicht der Gutachter, verstärkte Aktivitäten in den Bereichen der Öffentlichkeitsarbeit und Bildung im Bodenschutz stattfinden. Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Bewusstseinsbildung sind ein ungehinderter Informationsfluss zwischen der staatlichen Verwaltung und der Öffentlichkeit sowie entsprechender Interessensvertreter. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 106 7 Bewertung der aktuellen Situation des Bodenschutzes In den Kapiteln 3 bis 5 wurde ausführlich die Situation des Bodenschutzes in Deutschland beschrieben. Dies schließt eine Betrachtung der Problemfelder sowie die Beschreibung der rechtlichen und institutionellen Grundlagen ein. Anhand von Beispielen wurden Ansätze für Maßnahmen und Entwicklungen deutlich gemacht. In Kapitel 2 wurden Kriterien und Prinzipien einer nachhaltigen Bodennutzung aufgestellt, anhand derer die Situation des Bodenschutzes in den folgenden Abschnitten analysiert und bewertet wird. In die Bewertung gingen ferner Erkenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der nachhaltigen Entwicklung in anderen Bereichen des Umweltschutzes sowie die Entwicklungen auf internationaler Ebene ein. Die sich nun anschließende Bewertung der aktuellen Situation des Bodenschutzes in Deutschland basiert einerseits auf Darstellungen und Informationen aus den zahlreich geführten Interviews und spiegelt andererseits die gutachterliche Meinung der Autoren wieder. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ferner ist anzumerken, dass die hier im Rahmen der Studie erarbeiteten und diskutierten Prinzipien und Grundsätze je nach Perspektive unterschiedliche Wertigkeit besitzen. 7.1 Vorsorgeprinzip In Fachkreisen besteht kein Zweifel an der Bedeutung des Vorsorgegrundsatzes für den Bodenschutz. Dabei ist hervorzuheben, dass Bodenschutz zunächst von der Administration als Politikfeld aufgegriffen wurde und erst langsam als Problemfeld von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Hier zeichnet sich also eine umgekehrte Entwicklung ab, wie das z.T. bei anderen Umweltpolitikthemen der Fall ist. Die vorsorgende Bodenschutzpolitik ist daher gegenwärtig in erster Linie durch die Verankerung von Vorsorgegrundsätzen im gesetzlichen Regelwerk zum Bodenschutz sowie in weiteren relevanten Fachgesetzen geprägt. Im einzelnen wird der Vorsorgegrundsatz des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch Anforderungen an die Einträge bestimmter Schadstoffe in der Bundes-Bodenschutzverordnung, die Vorsorgewerte, konkretisiert. Diese materiellen Anforderungen decken einen Teilbereich der Vorsorge im Bodenschutz ab (Bachmann und Thoenes 2000). Erfahrungen aus der ersten Phase des Vollzuges belegen, dass die Liste der im Rahmen der Vorsorge geregelten Stoffe nicht ausreicht und zukünftig weitere Werte abzuleiten sind. Weiterhin bereitet die Wertesystematik der Bundes-Bodenschutzverordnung und die damit verbundene Abgrenzung zwischen Vorsorge und Gefahrenabwehr Probleme. Mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft wurden Regeln für die landwirtschaftliche Bodennutzung getroffen, jedoch mangelt es hier, nach weitläufiger Auffassung von Vertretern der Verwaltung sowie der landwirtschaftlichen Beratung, an Präzisierung für die direkte Umsetzung. Hier müsste vor allem hervorgehoben werden, welche Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 107 Maßnahmen nach der Agenda 2000 förderfähig sind (sogenannte Agrarumweltmaßnahmen). Neben der Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen kann eine aktive Vorsorgepolitik jedoch auch in gestaltender Weise auf die zukünftige Nutzung und Bewirtschaftung von Böden Einfluss nehmen. Der Land- und Forstwirtschaft kommt eine besondere Verpflichtung zum vorsorgenden Bodenschutz zu, denn sie zählt zu den flächenmäßig größten Bodennutzern. Unterhalb der Ebene agrarpolitischer Reformen muss der Bodenschutz in der Land- und Bodenbewirtschaftung stärker Berücksichtigung finden. Eine Aufgabe ist dabei die Weiterentwicklung der Bodenkriterien zur „guten fachlichen Praxis“ (Bachmann und Thoenes 2000). Der Bereich „Boden und Gesundheit“ vor allem in Bezug auf Arzneimittel, die sich als Rückstände in landwirtschaftlich verwendeten Klärschlämmen und Wirtschaftsdüngern im Boden ablagern können und dort zu Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen führen können, sollte zukünftig an Bedeutung gewinnen. Vorsorge sollte hinsichtlich der bisher wenig beachteten Schadstoffe und Pathogene sowie deren Wirkungen auf Böden getroffen werden (ebd.). Der Wissenschaftliche Beirat Bodenschutz spricht sich für die Erarbeitung eines umfassenden Konzeptes zur Beurteilung der natürlichen Bodenfunktionen und zur Biodiversität aus, um den Boden als Naturgut zu erhalten (ebd.). Die Akzeptanz der Bodenvorsorge ist bei Bodennutzern als gering zu bewerten. Dies liegt u.a. darin begründet, dass die am Bodenschutz Beteiligten bzw. die von den Belangen des Bodenschutzes Betroffenen in die weiteren Planungs- und Entscheidungsprozesse im Bodenschutz nicht in ausreichendem Maße einbezogen werden (vgl. Kapitel 2.6.6.). Es bestehen jedoch darüber hinaus auch Zielkonflikte zwischen Bodennutzern und der Bodenvorsorge. Es lässt sich ferner feststellen, dass klare und verlässliche Ziele für eine nachhaltige Bodennutzung formuliert werden müssen. 7.2 Verursacherprinzip Der Zusammenhang zwischen Schaden und unmittelbaren ökonomischen Konsequenzen für den Verantwortlichen lassen zunächst eine erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber diesem Prinzip und die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen erwarten. Jedoch muss hier zwischen zwei Szenarien unterschieden werden: Das Verursacherprinzip wird in der Regel stärker beachtet, wenn sich die Schäden eindeutig einem Verursacher zuweisen lassen. Probleme bei der Umsetzung des Verursacherprinzips treten hingegen dann auf, wenn die Schäden der Umwelt auf diffuse Quellen zurückgehen oder mit zeitlicher Verzögerung auftreten. Beispielsweise stellt sich in der Landwirtschaft die Frage, inwieweit die heute auftretenden, jedoch auf die Bewirtschaftungsweise der letzten Generation zurückgehenden Schäden dem einzelnen Landwirt anzulasten sind. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 108 Von Vertretern der Verwaltung wird es als problematisch angesehen, dass nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz der Eigentümer für die Kosten einer Entsiegelung aufkommen muss, auch wenn die Versiegelung unter Umständen nicht von ihm durchgeführt wurde. Hingegen muss nach dem Baurecht die Gemeinde für die Entsiegelungskosten aufkommen (vgl. Kapitel 4.4 bzw. §179 BauGB). Hierbei werden zunehmend Überlegungen angestellt, ob Entsiegelungsmaßnahmen nicht nach der Eingriffsregelung des Naturschutzrechtes im Rahmen von Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollten. 7.3 Vermeidungsprinzip Das Vermeidungsprinzip ist in verschiedenen Gesetzen festgelegt. Im BundesBodenschutzgesetz ist der Vermeidungsgrundsatz im Rahmen von Vorschriften zur Gefahrenabwehr angesprochen. Das Vermeidungsprinzip ist darüber hinaus z.B. im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als erster Grundsatz vor der stofflichen und energetischen Verwertung vorgeschrieben. Auch im Bundes-Immissionsschutzgesetz ist der Vermeidungsgrundsatz festgeschrieben. Der Vermeidungsgrundsatz ist jedoch auch – wie beispielsweise bei der Umweltverträglichkeitsprüfung – im Rahmen von Untersuchungen, mit denen potentielle Umweltauswirkungen vor Beginn eines geplanten Vorhabens identifiziert werden, von Bedeutung. Diesem Aspekt wird bisher noch vergleichsweise wenig Bedeutung beigemessen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass in der Umweltpolitik vielfach Ansätze zur Vermeidung bestehen, diese jedoch oft nicht vollständig umgesetzt werden. In Deutschland wird der Vermeidungsgrundsatz eher im Zusammenhang mit technischen Lösungen umgesetzt, d.h. um Umweltverschmutzung bzw. –schäden zu vermeiden, finden bestimmte Technologien Anwendung. Die ökonomische und ethische Komponente des Vermeidungsgrundsatzes werden bisher vernachlässigt. Beispielsweise sollten die Kosten für die Vermeidung von Umweltschäden dem finanziellen Aufwand für die Wiederherstellung bzw. Sanierung bzw. dem Werteverlust von Ressourcen verstärkt gegenübergestellt werden. Bei der Betrachtung der umweltpolitischen Prinzipien im europäischen Kontext lässt sich feststellen, dass die Trennung der Prinzipien in Deutschland nicht immer eindeutig vollzogen wird. Dies gilt insbesondere für das Vermeidungsprinzip, das oft nicht eindeutig vom Vorsorgeprinzip abgegrenzt wird. Damit wird das Vermeidungsprinzip oft zum Platzhalter für das Vorsorgeprinzip deklariert. Abschließend ist hervorzuheben, dass die Vermeidung von Schäden nicht zwangsläufig den grundsätzlichen Verzicht auf bestimmte Nutzungen bedingt. Vielmehr sind umwelt- bzw. bodenverträgliche Konzepte für die verschiedenen Verursacherbereiche zu entwickeln und umzusetzen. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 109 7.4 Quellenreduktionsprinzip Das Quellenreduktionsprinzip erfordert zunächst die Betrachtung des Immissionsschutzrechtes, des Wasserrechtes und des Abfallrechtes, da hier Stoffströme nach dem Gebrauch bzw. der Produktion zu den natürlichen Ressourcen zurückgeführt werden: • Nach den Betreiberpflichten des Immissionsschutzes soll die Emissionsbegrenzung durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen erzielt werden. Dies hat zu einer Verringerung der Depositionen im Boden geführt. • Die Beregnung landwirtschaftlicher Flächen mit Klarwasser sollte ebenfalls dem Quellenreduktionsprinzip unterliegen. • In der Abfallwirtschaft steht der Verwertungsgrundsatz im Sinne einer Kreislaufwirtschaft vor der Beseitigung. Auch hier ist hinsichtlich der zu verwertenden Produkte auf einen möglichst niedrigen Schadstoffgehalt zu achten. Die Kritik hinsichtlich der Umsetzung des Quellenreduktionsprinzips richtet sich seitens des Bodenschutzes an die mangelnde sachliche Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung im Abfallrecht. Die oben dargestellte Problematik für den Boden- und Grundwasserschutz bedingt durch die Verwertung von Abfällen - ergibt sich ferner durch die Ausbringung von Klärschlämmen und Kompost, die schadstoffbelastet sind. Wie in den oben erläuterten Beispielen dargestellt wurde, setzt das Quellenreduktionsprinzip in Deutschland in erster Linie bei Anlagen und bei der Produktion an. Dabei gehen die Belastungen von Punktquellen aus. Im Bodenschutz müssen jedoch auch die diffusen Quellen berücksichtigt werden. Beispielsweise sind in bestimmten Regionen Deutschlands erhebliche Belastungen aufgrund von Bewässerung, Überschwemmung und Überflutung festzustellen. Ein weiteres Beispiel stellt die Wassererosion dar, bei der Schadstoffe mit dem Bodenmaterial weggeschwemmt und an anderer Stelle wieder abgelagert werden. Diese Liste ließe sich noch fortsetzen, Reifenabrieb auf Straßen sowie Altöl auf Parkplätzen seien hier nur stichpunktartig als weitere diffuse Quellen erwähnt. Weiterhin bestehen Defizite bei der Umsetzung des Quellenreduktionsprinzips hinsichtlich der diffusen Quellen. Neben der gesetzlichen Festlegung ist hier eine politische Ausgestaltung notwendig. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 110 7.5 Integrations- und Koordinationsprinzip Die Komplexität des Integrations- und Koordinationsprinzips erfordert es, eine Bewertung der Situation des Bodenschutzes anhand dieser Prinzipien auf mehreren Ebenen durchzuführen: Zum einen ist von Bedeutung, wie ökonomische, ökologische und soziale Belange verbunden mit institutionellen und kulturellen Aspekten bei der Bodennutzung zusammenwirken. Hier ist festzustellen, dass die zentrale Rolle des Bodens mit seinen ökologischen Funktionen im Zusammenwirken mit dem Gesamtökosystem sowie seiner natur- und kulturhistorischen Funktionen vielfach unterschätzt und durch seine intensive Nutzung auf den ökonomischen Faktor reduziert wird. Dies äußert sich insbesondere in Ballungsgebieten, wo der Wert des Bodens aufgrund seiner Knappheit gegenüber Böden im Umland um ein Vielfaches höher bemessen wird. In der Landwirtschaft steht nicht der ökonomische Wert des Bodens im Vordergrund, sondern seine Produktivität. Hier finden sich in der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft sowie dem Leitbild des ökologischen Landbaus Ansätze, die die Produktivität und den langfristigen Erhalt von Böden verbinden. Bei der Betrachtung der komplexen Wechselbeziehungen im Naturhaushalt lässt sich feststellen, dass der Schutz des Bodens auch zum Schutz anderer Umweltmedien beitragen kann, ebenso wie Maßnahmen zum Schutz anderer Medien dem Schutz des Bodens zu Gute kommen. Dies erfordert jedoch, dass Fragen des Bodenschutzes zukünftig auch Eingang in die jeweils zuständigen Fachpolitikbereiche (z.B. Naturschutz und Gewässerschutz) finden, die Zusammenhänge und Konfliktpotentiale bei bestimmten Bodennutzungen (z.B. durch Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Industrie, Bergbau, Verkehr) rechtzeitig erkannt und im Sinne eines nachhaltigen Bodenschutzes Vorschläge für standortgerechte Nutzungen erarbeitet werden. Für die unterschiedlichen Nutzungen und Nutzungsansprüche von Böden sind auf der Ebene der staatlichen Verwaltung verschiedene Ressorts zuständig (vgl. Kapitel 5). Dies erfordert, dass Bodenschutz zukünftig verstärkt in andere Ressorts, z.B. Landwirtschaft, Bauwesen sowie Wirtschaft, integriert und Dialoge zwischen den Ressorts gefördert und intensiviert werden. Die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen des Umweltschutzes, z.B. Grundwasserschutz, Abfallwirtschaft oder Naturschutz, findet nicht auf allen Ebenen und in allen Regionen statt, jedoch sind verstärkt Bemühungen festzustellen, das Schutzgut Boden interdisziplinär zu behandeln. Gerade im Naturschutz besteht die besondere Anforderung darin, das Schutzgut Boden gleichrangig neben dem Schutz der Artenvielfalt zu behandeln und darüber hinaus Synergien zu nutzen. Auf der Ebene der Bund-/Länderausschüsse wurde die Notwendigkeit der Kooperation zwischen den verschiedenen Ausschüssen ebenfalls erkannt. Es wurde eine Arbeitsgruppe mit dem Ziel der Harmonisierung der Grenzwerte einberufen. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 111 Sowohl in der Raumplanung als auch in der Landschaftsplanung ist Boden als Schutzgut berücksichtigt, jedoch fehlt hier oft die fundierte Bewertung der Bodenfunktionen. Jedoch finden auf Bundes- und Landesebene in ganz Deutschland Aktivitäten statt, um diese Lücke zu schließen. Ferner existieren bereits Pilotprojekte für Kooperationen zwischen einzelnen Unternehmen und den Länderverwaltungen, beispielsweise im Bereich des umweltbewussten Sand- und Kiesabbaus oder bezüglich des Übereinkommens mit Schießplatzbetreibern. Als weiteres Beispiel sei exemplarisch der Vertragsnaturschutz zwischen der Naturschutzverwaltung und den Landwirten genannt. Insgesamt ist das Instrument der Kooperation jedoch vermehrt einzusetzen. Die Zusammenarbeit mit der Abfallwirtschaft sollte ausgebaut und eine gemeinsame Strategie im Sinne einer umweltverträglichen Kreislaufwirtschaft entwickelt werden. 7.6 Prinzip der optimalen Ressourcennutzung Der Grundsatz der Ressourcenminimierung richtet sich in erster Linie an den Grad der Versiegelung und des Flächenverbrauches. Das Ausmaß des Problems ist offenkundig und gewinnt in Fachkreisen des Bodenschutzes zunehmend an Bedeutung. Die gesetzlichen Grundlagen des schonenden und sparsamen Umgangs mit Boden im Raumordnungsgesetz und im Baugesetzbuch sind nur allgemein formuliert. Daher müssen die Problematik des Flächenverbrauchs und der Versiegelung in Programmen und Konzepten aufgegriffen werden. Bisher konzentriert sich die Umsetzung des Gebotes des sparsamen Flächenverbrauches vorwiegend auf die Umsetzung von Einzelmaßnahmen. Einzelne Kommunen haben jedoch aus dem Katalog von Optionen zur Minimierung des Flächenverbrauchs (vgl. Kapitel 3) Maßnahmenpakete entwickelt, die bei der Bauleitplanung Anwendung finden. Zur Minimierung der Neuversiegelungsfläche und zur Förderung der Entsiegelung bereits versiegelter Flächen finden ökonomische Anreize oder Auflagen bisher kaum Verwendung. Unter dem Thema Entsiegelung wurden verschiedene Initiativen durchgeführt (vgl. Kapitel 6), diese besitzen jedoch nur punktuellen Charakter. Hinsichtlich der Entsiegelung bestehen Ungereimtheiten gesetzlicher Natur. §5 BBodSchG (Entsiegelung), §8 BNatSchG (Eingriffsregelung) und §179 BauGB betreffen alle die Entsiegelung von versiegelten Flächen. Über die Anwendbarkeit dieser Regelungen, insbesondere der Breite der Auslegung des §5 BBodSchG wird derzeit noch diskutiert. Das Prinzip der Ressourcenminimierung wurde hinsichtlich des Flächenverbrauches in der Vergangenheit oft verletzt oder wurde kaum berücksichtigt. Inzwischen ist es jedoch fester Bestandteil der aktuellen Diskussion im Bodenschutz. Um in der Praxis Erfolge bei der Minimierung der Versiegelung und des Flächenverbrauchs zu erzielen, sind flankierende Instrumente zu entwickeln. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 112 7.7 Kooperations- und Partizipationsprinzip Hinsichtlich der Partizipation lassen sich im Bodenschutz zwei Tendenzen feststellen: Einerseits wird zunächst auf bestehendes Wissen eines relativ engen Kreises an Verantwortlichen des Bodenschutzes zurückgegriffen, bevor der Kreis der Beteiligten erweitert und schließlich auch die Öffentlichkeit einbezogen wird. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Zwischenergebnisse möglichst schnell erzielt werden. Andererseits wird der Ansatz verfolgt, einen möglichst breiten Kreis an Akteuren von Anfang an einzubeziehen. Auf diese Weise können Institutionen in den laufenden Prozess miteingebunden werden, die bisher nicht beteiligt wurden, jedoch möglicherweise schon einige Arbeit auf einem bestimmten Gebiet geleistet haben. Die Herangehensweise ist abhängig von dem zu behandelnden Thema. Ist abschließend jedoch ein breiter Konsens das Ziel, sollten die relevanten Akteure von Anfang an miteinbezogen werden. Das Partizipationsprinzip wird in vielen Fällen zunehmend umgesetzt, insbesondere im Bereich der Landnutzung oder im Naturschutz. Hier ist auch die Beteiligung von Verbänden (§29 BNatSchG) vorgeschrieben, während dies im Bodenschutzgesetz nicht der Fall ist. Insgesamt ist festzustellen, dass einzelne Akteure des Bodenschutzes sehr eng miteinander kooperieren, was zur Folge hat, dass die Öffentlichkeit oft nur in geringem Maße eingebunden wird und die Zusammenhänge der Öffentlichkeit schwer vermittelbar sind. Darüber hinaus gibt es gerade im Bodenschutz zahlreiche communities, die sich deutlich voneinander abgrenzen. Bei der Schaffung von Informationsgrundlagen sind bundesweit Bemühungen festzustellen, Daten zu erheben, die in Bodeninformationssysteme einfließen, Kartenmaterial zu erstellen und die Information zu vermitteln. In anderen Umweltbereichen sind besonders weitreichende Auswirkungen zu beobachten, wenn die entsprechende Umweltinformation von nicht-staatlichen Organisationen, z.B. Umweltschutzorganisationen, verbreitet werden. Hier kann die angestrebte Wirkung um einiges schneller erzielt werden, als dies bei staatlichen Institutionen der Fall wäre. Im Bodenschutz wurde davon bisher wenig Gebrauch gemacht. Der Informationsaustausch zwischen dem Umweltministerium auf Landesebene und den Vollzugsbehörden wird von Vertretern der Verwaltung z.T. als mangelhaft eingestuft, ebenso das Wissen der Behördenvertreter hinsichtlich der Umsetzung des BBodSchG und des untergesetzlichen Regelwerkes. Jedoch finden z.B. in Thüringen und Brandenburg Schulungen der Vertreter der Vollzugbehörden seitens des Landesumweltamtes statt. Die Hauptthemen der Veranstaltungen umfassen: • den Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen; • die Vorsorge nach BBodSchG; • das Aufbringen von Materialien. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 113 Der größte Teil der einzelnen Nachfragen (ca. 80 %), die von den Kreisen an das LUA gerichtet werden, beschäftigen sich mit der Auf- und Einbringung von Materialien. Die größten Probleme liegen in der Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten und in der Anwendung geeigneter Bewertungsgrundlagen. Trotz vereinzelter Initiativen, die das Ziel haben, das Bewusstsein für Boden in der Öffentlichkeit zu stärken, ist Boden noch nicht allgemeinhin als wertvolles schützenswertes Gut anerkannt. Der Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Bildung sollte deshalb in Zukunft ausgebaut und aktiver gestaltet werden. 7.8 Intergenerationsprinzip Der Gedanke einer nachhaltigen Bodennutzung lässt sich mehrere Jahrhunderte zurückverfolgen, eine Zeit, in der der sorgsame Umgang mit Boden für den Landund Forstwirt eine Voraussetzung war, um die zukünftige Produktivität des Gutes Boden zu erhalten (Jüttner 1999) und der nachfolgenden Generation eine intakte Lebensgrundlage zu übertragen. Vor dem Hintergrund der Intensivierung in der Landwirtschaft und der daraus folgenden Möglichkeit, Erträge durch Dünger- und Pestizideinsatz zu sichern, war ein behutsamer Umgang mit der Ressource Boden nicht mehr zwingend notwendig. Vor dem Hintergrund der heutigen Bodenbelastungen lässt sich rückwirkend ein zu kurzer Planungshorizont bei praktisch allen Bodennutzungen feststellen. Dies drückt sich z.B. in dem zunehmenden Flächenverbrauch durch Versiegelung ebenso wie im Landverbrauch durch den Abbau von Kies, Sand, Erde und Braunkohle aus. Auch die Anreicherung von persistenten Schadstoffen belegt den Verstoß gegen das Intergenerationsprinzip. Um die Einhaltung des Intergenerationsprinzips zu gewährleisten, müssen irreversible Schäden vermieden und der Zeithorizont für sämtliche Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die eine Einwirkung auf die Bodenfunktionen bedeuten, erweitert werden. 7.9 Grundsatz der Regionalität Im Gegensatz zu den Ressourcen Wasser und Luft treten bei Bodenbelastungen keine unmittelbaren regions- oder grenzüberschreitenden Probleme auf. Dies gilt zumindest für die „traditionellen“ Bodennutzungen. Bei diffusen Quellen (vgl. Kapitel 2.2.3) besteht jedoch, beispielsweise durch Schadstoffe, die über den Luftweg transportiert werden, sei es durch Winderosion oder bedingt durch Immissionen der Industrie, die Gefahr überregionaler Schadstoffbelastungen des Bodens. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 114 Hinzu kommt eine zunehmende Tendenz, dass Klärschlamm, Kompost, sonstige Abfälle und Materialien, die auf oder in den Boden gebracht werden oder als Boden verwendet werden, nicht am Ort ihres Entstehens eingebaut oder aufgebracht werden. Um den überregionalen oder auch grenzüberschreitenden Transport und Handel mit derartigen Materialien, Substanzen und Stoffen zu ermöglichen, sind produktbezogene Standards zukünftig zu entwickeln. 7.10 Abschließende Bewertung Abschließend lässt sich im Hinblick auf die Einhaltung bzw. Verwirklichung der Kriterien und Prinzipien der Nachhaltigkeit im Bodenschutz in Deutschland feststellen, dass zwar für die Einhaltung einzelner Prinzipien vereinzelt Ansätze bestehen, diese aber weiterentwickelt und vernetzt werden müssen, um langfristig einen umfassenden Bodenschutz zu erreichen. So fügt sich der zukünftig notwendige Handlungsbedarf in einigen Fällen nahtlos in bestehende Bemühungen und Verbesserungen ein. Vielfach werden jedoch ein oder mehrere Prinzipien verletzt, ohne dass hier bisher Lösungsansätze gefunden wurden. Gleichzeitig ergibt sich bei der Darstellung und Analyse des Bodenschutzes, dass an der Einhaltung bzw. Verletzung der Prinzipien eine Vielzahl von Akteuren mit unterschiedlichen Interessen beteiligt ist. Damit ein gesellschaftlicher Diskurs zum Erhalt der Bodenfunktionen in Gang gebracht werden kann, gilt es zukünftig den Kreis der an Entscheidungen und Maßnahmen Betroffenen und Beteiligten zu erweitern und Bemühungen der Kooperation Selbstverständlichkeit werden zu lassen. Im Ergebnis werden sich nicht alle Nutzungskonflikte gleichermaßen lösen lassen. Während beispielsweise mit dem Instrument des Vertragsnaturschutzes zunehmend positive Lösungen im Spannungsfeld zwischen Schutzfunktion und Nutzungsfunktion erzielt werden, sind Konflikten zwischen Erhalt von Bodenressourcen und ihrer Inanspruchnahme für den Abbau von Rohstoffen oder für Siedlungs- und Gewerbefläche eher langwierig oder nur schwer lösbar. Die nachfolgend formulierten Handlungsoptionen richten sich daher an die Akteure, die den Boden unmittelbar nutzen oder die Nutzung beeinflussen sowie Institutionen, die bei Schutz des Bodens eine Rolle spielen oder zukünftig spielen könnten. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 115 8 Handlungsoptionen Auf der Grundlage der Analyse der Situation des Bodenschutzes in Deutschland und der Aufbereitung der Ergebnisse der durchgeführten Interviews werden im folgenden Handlungsoptionen dargelegt. Diese orientieren sich nicht allein an gesetzlichen Vorgaben und deren Umsetzung, sondern richten sich an die Akteure, die auf die Nutzung und den Schutz des Bodens Einfluss nehmen. Im Einzelnen werden Handlungsoptionen für die Zielgruppen staatliche Bodenschutzverwaltung, Kommunen, Land- und Forstwirtschaft, Verarbeitende Industrie und Gewerbe, Bergbau, Umweltschutzorganisationen, technisch-wissenschaftliche Verbände, Verbraucher und private Haushalte sowie für die europäische Ebene entwickelt. Maßnahmen können einerseits Auswirkungen auf bestimmte Zielgruppen haben, d.h. die Zielgruppe ist Empfänger von Maßnahmen oder sie ist andererseits gefordert, selbst aktiv zu handeln. Hier gibt es Überlappungen, da bestimmte Maßnahmen, die sich an eine Zielgruppe richten, nur zu verwirklichen sind, wenn eine andere Zielgruppe die entsprechenden Rahmenbedingungen schafft. Beispielsweise müssen für Förderungen, die sich an Landwirte richten, Förderprogramme auf unterschiedlichen Ebenen entwickelt und der Finanzhaushalt dafür verabschiedet werden. Diese Beziehungen werden nur dort dargestellt, wo beiden Seiten ein besonderes Gewicht verliehen werden soll. Im Übrigen werden die Maßnahmen den Akteuren zugeordnet, auf die sie einen unmittelbaren Einfluss haben. Handlungsoptionen, die sich unmittelbar aus der Bewertung des Bodenschutzes anhand der Kriterien der Nachhaltigkeit ergeben und für mehrere Zielgruppen Gültigkeit besitzen, sind unter dem übergreifenden Thema Nachhaltigkeit zusammengefasst. Die Handlungsoptionen einer Zielgruppe sind problembezogen oder richten sich an die Verwendung umweltpolitischer Instrumentarien. Entsprechend des unterschiedlich fortgeschrittenen Diskussionsstandes in einzelnen Themenfeldern variiert der Konkretisierungsgrad der dargestellten Handlungsoptionen. Die Handlungsoptionen reichen von Einzelmaßnahmen bis hin zu Maßnahmenpaketen. Einige Handlungsoptionen bedingen weitergehende politische, ökonomische oder naturwissenschaftliche Betrachtungen oder die Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, auf die verwiesen wird, die jedoch nicht in aller Breite dargestellt werden. Die Reihenfolge der Handlungsoptionen entspricht nicht einer Prioritätensetzung. Ferner ist der vorliegende Katalog nicht als Arbeitsprogramm zu verstehen, das es abzuarbeiten gilt, sondern es soll aufgezeigt werden, in welchen Bereichen Handlungsbedarf besteht und welche Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Für die Entwicklung von Handlungsoptionen ist zunächst eine kurze Betrachtung der von unterschiedlichen Akteuren bereits formulierten bodenpolitischen Ziele erforderlich. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 116 8.1 Bodenpolitische Ziele Übergeordnete Bodenschutzziele wurden bereits in der Bodenschutzkonzeption der Bundesregierung von 1985 formuliert. So wurde Bodenschutz in der Bodenschutzkonzeption erstmalig als interdisziplinäre Querschnittsaufgabe des Umweltschutzes betrachtet und ein umfassender Zielkatalog zum Schutz des Bodens formuliert (BMI 1985, Bachmann und Thoenes 2000, SRU 2000). Hervorzuheben sind weiterhin die Ziele einer flächensparenden und bodenschonenden Flächennutzungspolitik sowie die Senkung des Eintrags von Säurebildnern in Böden. Die Enquête-Kommission des Deutschen Bundestages „Schutz des Menschen und der Umwelt“ hat ebenfalls Ziele zur Flächeninanspruchnahme formuliert und gefordert, die Umwandlungsrate von unbebauter Fläche in Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahre 2010 auf 10% der Rate zu reduzieren, die im Zeitraum von 1993 bis 1995 ermittelt wurde. Auch im Schwerpunktprogramm des BMU wurde die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme quantifiziert. Bis zum Jahre 2020 soll die Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche auf 25% der heutigen Rate reduziert werden. Im Bundes-Bodenschutzgesetz wurde das grundlegende Ziel festgelegt, die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Der Wissenschaftliche Beirat Bodenschutz hat aus Vorsorge-Gesichtspunkten Grundregeln normativer Art aufgestellt, die zu beachten sind, um Boden in seiner natürlichen Entwicklung zu schützen (Bachmann und Thoenes 2000). Diese Grundregeln gehen auf die von der Enquête-Kommission formulierten, allgemeinen Grundsätze des Ressourcenschutzes zurück, wurden jedoch angepasst und modifiziert, um der Problematik des Bodenschutzes gerecht zu werden. Gegenwärtig besteht kein gesellschaftlicher Diskurs zur Formulierung von Bodenschutzzielen. Hier stellt sich die Frage nach den Rahmenbedingungen und Anforderungen, damit Bodenschutzziele im Rahmen des umweltpolitischen Dialoges aufgegriffen werden sowie nach den Institutionen bzw. Urhebern, die bodenpolitische Ziele formulieren. Bodenschutzziele werden auf der Grundlage naturwissenschaftlicher Erkenntnisse abgeleitet und dienen gewissermaßen als Eckpunkte, die zukünftig zu beachten sind. Beispielsweise gibt es Grenzen des Wachstums sowie Belastungsgrenzen von Umweltmedien, die zwangsläufig zu Zielformulierungen führen, die im Rahmen einer nachhaltigen Nutzung beachtet werden müssen. So fordert eine der Grundregeln, die im Rahmen des WBB-Gutachtens „Wege zu einem vorsorgenden Bodenschutz“ entwickelt wurden „dass sich Schadstoffeinträge in den Boden an der Empfindlichkeit der natürlichen Bodenfunktionen orientieren und diese nicht unangemessen beeinträchtigen sollen...“ (Bachmann und Thoenes 2000). Von entscheidender Bedeutung ist daher, dass wissenschaftlich abgeleitete Ergebnisse und Ziele von wissenschaftlichen Fachgremien, z.B. Beiräten, in politische Botschaften in Form von Handlungsempfehlungen übersetzt und als solche artikuliert werden. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 117 Im Gegensatz zur Zielformulierung können Ideen zur Umsetzung von Bodenschutzzielen oder operationalen Zwischenzielen auf allen Ebenen und von allen Akteuren des Bodenschutzes entwickelt werden. Hier entscheidet neben der fachlichen Aufbereitung einer Idee das jeweilige politische Gewicht des Vertreters dieser Ideen darüber, ob und in welchem Umfang diese Ideen in der politischen Entwicklung des Bodenschutzes Berücksichtigung finden. Darüber hinaus werden von den verschiedenen Nutzern des Bodens dezentral Ziele festgelegt. Hier besteht keine Bündelung dieser Interessen auf Bundesebene bzw. Vorgaben in zeitlicher und quantitativer Hinsicht. Fragen zur Quantifizierung der zukünftigen Bodenreserven für die Landwirtschaft, zur Ausweitung der Siedlungs- und Verkehrsflächen mit Vorgabe eines Zeithorizontes oder zur Konkretisierung der Wiederherstellungspflicht von Böden nach Beendigung einer industriellen, gewerblichen oder siedlungsbezogenen Nutzung sind daher noch zu klären. Bezüglich der bestehenden Bodenschutzziele ist festzustellen, dass die Defizite in der Umsetzung der bereits formulierten Ziele und in der Festlegung eines Zeithorizontes für die Umsetzung bestehen. Diese beiden Aspekte werden zukünftig auf politischer Ebene zu diskutieren sein. Nachfolgend werden Handlungsempfehlungen77 für die einzelnen Zielgruppen entwickelt und je nach Zielgruppe zu einzelnen problem- oder instrumentenbezogenen Kategorien zusammengefasst. Abschließend werden die aus gutachterlicher Sicht vorrangigen Handlungsempfehlungen erläutert. Einen Überblick über die einzelnen Zielgruppen und die Kategorien der Handlungsoptionen liefert Tabelle 10: 77 Die Nummerierung der Handlungsempfehlungen dient der weiteren Gliederung und drückt keine Prioritäten aus. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland Tabelle 10: Zielgruppen und Handlungsoptionen Staatliche Bodenschutzverwaltung • Weitere Anforderungen an das Bodenschutzrecht • Bodenschutzplanung • Einsatz ökonomischer Instrumente Kommunen • Reduzierung des Flächenverbrauches • Weitere Planungen auf kommunaler Ebene Land- und Forstwirtschaft • Gute fachliche Praxis • Kooperation und Information • Landnutzung • Ökonomische Anreize Verarbeitende Industrie und Gewerbe • Produkte • Minimierung des Flächenverbrauches und der Versiegelung Bergbau Umweltschutzorganisationen Technisch-wissenschaftliche Verbände Verbraucher, Private Haushalte Europäische Ebene • Politische und rechtliche Maßnahmen • Technisch-naturwissenschaftliche Inhalte Querschnittsthema: Nachhaltigkeit • Politischer Gestaltungsrahmen • Grundsätze der Nachhaltigkeit 118 Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 119 8.2 Zielgruppe: Staatliche Bodenschutzverwaltung In den folgenden Abschnitten werden Handlungsoptionen zur Umsetzung des Bodenschutzrechtes und Unterstützung des Vollzuges, zur Entwicklung einer Bodenschutzplanung und der dazugehörigen Instrumentarien sowie zum Einsatz ökonomischer Instrumente für die Zielgruppe staatliche Verwaltung auf Bundesund Länderebene zusammengefasst. 8.2.1 Anforderungen, die sich aus dem Bodenschutzrecht ableiten (1) Hinsichtlich der Weiterentwicklung des Bodenschutzrechtes sollte der Schwerpunkt der zukünftigen Arbeit auf der Ebene der Vollzugsregelungen durch Erlasse, Methodenentwicklung, Normung und der Entwicklung von Regelwerken, Leitfäden und Vollzugshilfen liegen. Um einen breiten Anwenderkreis zu erreichen und den Zugang zu Informationen zu beschleunigen, könnte diese Information über das Internet zugänglich gemacht werden. (2) Allgemeine Regelungsinhalte in den für den Bodenschutz relevanten Fachgesetzen, z. B. die Vorschrift „schonender und sparsamer Umgang mit Boden“ im Raumordnungs- und Bauplanungsrecht sowie die Grundsätze der guten fachlichen Praxis wären zu konkretisieren und operationalisieren. Auch hier empfiehlt sich eine Unterstützung mit Hilfe von Leitfäden. (3) Um bestehende Lücken in der Liste der Vorsorgewerte in der BBodSchV zu schließen, müssten weitere Werte abgeleitet werden. (4) Die Auslegung des §5 BBodSchG sowie die Anwendbarkeit des §8 BNatSchG sowie des §179 BauGB werden derzeit noch diskutiert. Bestehende Interpretationen sowie Untersuchungen, die derzeit durchgeführt werden, müssten zusammenfassend gegenübergestellt und sich daraus ableitende bundeseinheitliche Handlungsanleitungen für den Vollzug entwickelt werden. (5) Eine eindeutige Trennung zwischen Verwertung und Beseitigung in der Abfallwirtschaft käme auch dem Bodenschutz zu Gute. (6) Die Möglichkeiten der Mitwirkung von Verbänden nach §29 BNatSchG sollten auch im Sinne des Bodenschutzrechtes Eingang finden. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 8.2.2 120 Bodenschutzplanung (7) Die Optionen der Planung für den Schutz des Bodens müssen weiterentwickelt und vollständig ausgeschöpft werden. Dies umfasst die Entwicklung einer eigenständigen Bodenschutzplanung als Teil einer umfassenden Umweltplanung, die Nutzung der Gestaltungsfreiräume auf Länderebene durch die Entwicklung einer Bodenschutzkonzeption (vgl. (8)) und die Evaluierung und Harmonisierung des bestehenden Planungsinstrumentariums. (8) Bei der Entwicklung von Konzeptionen zum Schutz des Bodens wären die regionalen Besonderheiten der Böden und ihrer Nutzung hervorzuheben. Besonders wichtig erscheint dabei die Definition quantitativer Zielvorgaben für einzelne Bereiche des Bodenschutzes wie bspw. des Flächenverbrauches oder des Anteils von Flächen in ökologischer Bewirtschaftung. Diese konkreten Zielvorgaben müssen für die verschiedenen politischen Ebenen (Bund, Länder, Gemeinden, Kommunen) konkretisiert werden. (9) Der Integration von Bodenbelangen in die Raum- und Bauleitplanung sowie in die Landschaftsplanung sollte mehr Gewicht verliehen werden. Die grundlegende Voraussetzung hierfür ist die Entwicklung einer regional angepassten Bodenbewertung. Die Bewertungsinstrumente sollten für den Vollzug leicht handhabbar sein. (10) Zunächst müssen fachliche Bewertungsgrundlagen über den Bodenzustand, die stofflichen und physikalischen Bodenbelastungen und die Entwicklung der Böden bei unterschiedlichen Bodennutzungen in allen Teilen Deutschlands sichergestellt werden. Um diesen Prozess zielgerichtet gestalten zu können, ist es notwendig: • auf vorhandenen aufzubauen; • auf die überregionale Datenharmonisierung zu achten und • den Datenzugang beschleunigen. Messnetzen bspw. durch und das Bodendauerbeobachtungsflächen Zurückgreifen auf Altdaten zu (11) In der Praxis sollten für jede Einzelfunktion Böden mit besonderer Bedeutung und damit besonders hoher Funktionserfüllung hervorgehoben oder als Vorranggebiete ausgewiesen werden. Besonders empfindliche oder gestörte Böden können in einer „Roten Liste Böden“ erfasst und als Belastungsgebiete ausgewiesen werden, seltene oder kulturhistorisch bedeutsame als Archivböden. (12) Bei neu auszuweisenden oder bereits bestehenden Naturschutzgebieten sollte Boden entweder eigens als Schutzgut berücksichtigt oder ergänzend Bodenschutzgebiete ausgewiesen werden. Hierzu bieten sich mehrere Möglichkeiten an, die nicht in Konkurrenz zueinander stehen: Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 121 (13) Die Ausweisung von Bodenschutzgebieten im Rahmen des Naturschutzes; (14) Die Ausweisung von Bodenschutzwald im Rahmen der Forstbewirtschaftung, wobei hierfür die gesetzlichen Grundlagen noch zu schaffen sind78; (15) Umgekehrt könnten Bodenschutzbelange bei der Grenzziehung anderer Schutzgebieten als Orientierung dienen; (16) Die Verankerung von Bodenschutzgebieten in den Landesgesetzen. (17) Die Zusammenhänge zwischen Emissionen, Immissionen, Pflanze und Gesundheit des Menschen sollten zukünftig verstärkt berücksichtigt werden. 8.2.3 Einsatz ökonomischer Instrumente (18) Ökonomische Instrumente wären im Sinne des Bodenschutzes auf der Grundlage bestehender Ergebnisse weiterzuentwickeln und auf ihre politische Durchsetzbarkeit hin zu bewerten. (19) Bezüglich des gegenwärtig in der Diskussion befindlichen Grundsteuersystems besteht die Möglichkeit einer Reform oder einer Erwägung alternativer Modelle. Alternativen zur bestehenden Grundsteuer bieten die: • Am Bodenschutz orientierte Grundsteuer; • Kombinierte Bodenwert- und Bodenflächensteuer; • Flächennutzungssteuer; • Boden- und Gebäudewertsteuer. (20) Da mit einer Grundsteuerreform nicht nur bodenschutzpolitische Ziele verfolgt werden, die auf eine Reduzierung des Flächenverbrauches abzielen, und die Bodenpolitik eng mit dem Wohnungs-, Grundstücks- und Baumarkt verknüpft ist, erscheint es notwendig, zunächst Konsens unter den relevanten Akteuren des Bodenschutzes hinsichtlich der Grundsteuerreform herzustellen. Darauf aufbauend ist eine zukünftige Strategie aus Sicht des Bodenschutzes, jedoch unter Berücksichtigung ökonomischer und sozialer Belange, zu entwickeln. (21) Weiterhin wäre zu ermitteln, welche Auswirkungen die einzelnen Alternativen im Sinne eines reduzierten Flächenverbrauches besitzen. (22) Sowohl ein neues Grundsteuermodell als auch Alternativen dazu wären zunächst aufkommensneutral einzuführen, wobei Strategien für die zukünftige Erhöhung der Steuern sowie die Verteilung der Steuerlast entwickelt werden sollten. 78 Vgl. Landeswaldgesetz in Baden-Württemberg. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 122 8.3 Zielgruppe: Kommunen Die Handlungsoptionen, die für die Zielgruppe der Kommunen entwickelt wurden, umfassen die Reduzierung des Flächenverbrauches und der Versiegelung im Rahmen der Bauleitplanung sowie weitere Planungsinstrumente. 8.3.1 Beratung (23) Kommunen können die Einrichtung von Bodenberatungsstellen veranlassen oder diese Funktion übernehmen. Die Beratung kann von technischen Lösungen bis hin zu Fördermöglichkeiten reichen. Gleichzeitig sollten Kommunen als Zielgruppe internen Aus- und Weiterbildungsbedarf hinsichtlich des Bodenschutzes decken. 8.3.2 Reduzierung des Flächenverbrauches und der Versiegelung (24) Zur Reduzierung des Flächenverbrauches werden Einzelmaßnahmen nicht den gewünschten Erfolg erzielen, vielmehr sollten mehrere Maßnahmen zu Maßnahmenpaketen zusammengestellt werden. (25) Maßnahmen wie z.B. Flächenrecycling, Rückbaumaßnahmen und verdichtete Bauweisen müssten untereinander abgewogen werden. Sie sind ferner in Relation zu anderen ökologischen, sozialen und ökonomischen Belangen zu betrachten. Dies gilt z.B. für die Entscheidungsfindung zwischen der Nutzung von innerstädtischen Brachen und dem „Bauen auf der grünen Wiese“. (26) Die Entwicklung und Einführung eines kombinierten Abgaben- und Subventionssystems, das Neuversiegelung, bestehende Bodenversiegelung und Entsiegelung adäquat berücksichtigt, sollte erwogen werden. (27) Das Instrument der Ausgleichsabgabe sollte auch verstärkt dem Boden zu Gute kommen. Weiterer Diskussionsbedarf ist hinsichtlich der Sonderabgaben vorhanden, die neben der Eingriffsregelung bestehen bleiben. (28) Das Aufkommen aus Entsiegelungs- bzw. Neuversiegelungsabgaben sollte für Entsiegelungsprogramme genutzt werden. Entsiegelungsprogramme könnten verstärkt in Zusammenarbeit mit der Wasserwirtschaft erfolgen. Denkbar wäre bspw. die Nutzung des Aufkommens aus Regenwassergebühren oder Wasserentnahmeentgelten auch für bodenwirksame Maßnahmen, die über die Entsiegelung hinaus gehen. (29) Beim Rückbau versiegelter Flächen sollte im Idealfall für das Recycling von Baustoffen vorgesorgt werden. (30) Zur Beschleunigung von Planungsverfahren ist es zweckmäßig, potentiell entsiegelbare Flächen z.B. in Form von Entsiegelungskatastern und -kartierungen zusammenzutragen. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 8.3.3 123 Weitere Planungen auf kommunaler Ebene (31) Bodenschützende Maßnahmen sollten im Rahmen der Flurneuordnung unter Berücksichtigung anderer ökologischer Interessen in größerem Umfang durchgeführt werden. (32) Ebenso sollten planerische Instrumente (vgl. Kapitel 6.1) des Naturschutzes eingesetzt werden. Im Rahmen der Eingriffsregelung ist Boden vermehrt in Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu berücksichtigen. Alle planerischen Instrumente, in denen Bodenschutz berücksichtigt werden soll, sind aufeinander abzustimmen. 8.4 Zielgruppe: Land- und Forstwirtschaft Die Handlungsoptionen für die Land- und Forstwirtschaft richten sich an die gute fachliche Praxis, den Ausbau von Kooperation und Information sowie an Landnutzungskonzepte. Ferner können sowohl in der Landwirtschaft als auch in der Forstwirtschaft durch ökonomische Anreize wirtschaftliche Zielsetzungen mit bodenschützenden Maßnahmen verbunden werden. 8.4.1 Gute fachliche Praxis (33) Die gute fachliche Praxis sollte weiterentwickelt und konkretisiert werden. Dabei wären die Aspekte des Umwelt- und Naturschutzes verstärkt zu berücksichtigen und u.a. um Aspekte der Bodenbearbeitung, der Düngung sowie der Sanktionierung von Verstößen zu ergänzen. (34) Ferner könnten sämtliche Regelungen der guten fachlichen Praxis, die derzeit in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen verankert sind, fachlich weiterentwickelt und in einem Leitfaden zusammengefasst werden, der den Landwirten als Grundlage bei ihrer Bewirtschaftung dient. 8.4.2 Kooperation und Information (35) In der Landwirtschaft sollten bestehende Beratungsstrukturen ihr Beratungsangebot auf die Vermittlung einer naturverträglichen und standortangepassten Landwirtschaft ausweiten. (36) Landwirte sollten über das zusätzliche Beratungsangebot aufgeklärt werden. Es sollte so gestaltet sein, dass bei Interesse des Landwirtes der Beratung keine finanziellen sowie personellen Hindernisse im Wege stehen. (37) Die Beratung kann durch die Entwicklung von Leitfäden und leicht handhabbare Entscheidungshilfen unterstützt werden. (38) Landwirte sollten die Möglichkeit bekommen, sich untereinander auszutauschen, bzw. best practice weiterzuvermitteln, z.B. auf einer Fachtagung. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 124 (39) Die staatliche Verwaltung könnte verstärkt Berater für den ökologischen Landbau einsetzen. (40) Als Instrument, um Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung herauszunehmen und in naturnahe Flächen umzuwandeln, bietet sich der Vertragsnaturschutz an. (41) In der Forstwirtschaft sollten Grundsätze im Sinne einer „guten fachlichen Praxis“ gesetzlich verankert werden. (42) Lehrpläne der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fachschulen wären zu überprüfen und anzupassen. 8.4.3 Landnutzung (43) Landnutzungskonzepte, die zu einer nachhaltigen Nutzung von Agrarlandschaften beitragen, sind für die einzelnen Regionen zu entwickeln und zu erproben. (44) In bereits vorhandenen Landnutzungskonzepten sind bodenschonende Elemente herauszustellen. (45) Nutzungsauflagen auf sensiblen Standorten sind unter Beteiligung aller relevanten Akteure zu entwickeln und einzuführen. (46) Unterschiedliche Ansätze sollten gebündelt und leicht zugänglich gemacht werden. (47) Zur stufenweisen Umstellung auf biologischen Landbau sind quantitative Ziele (angestrebte Fläche in % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche) und Programme zu deren Umsetzung zu formulieren. (48) Da die Vermarktung ökologischer Produkte vielfach ein Problem darstellt, ist es gleichzeitig erforderlich, die Akzeptanz ökologischer Produkte im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu steigern und entsprechende Vermarktungswege zu finden. 8.4.4 Ökonomische Anreize und Auflagen (49) In der Landwirtschaft bestehende Fördermöglichkeiten sollten vermehrt zur Umsetzung von Zielen des Bodenschutzes genutzt werden. Neue Fördermöglichkeiten, die es dem Landwirt ermöglichen, auf bodenschonende Bewirtschaftungsformen umzusteigen, sind zu erschließen. Dabei sollte auf die Abstimmung der Fördermittel und -maßnahmen untereinander geachtet werden. (50) In der Forstwirtschaft sollten Zuschüsse für gezielte bodenschützende Maßnahmen bereitgestellt werden. Zusätzliche finanzielle Unterstützungen für die Wiederaufforstung von naturnahen Wäldern, z.B. nach Orkanverwüstungen und Kahlschlag von Monokulturen, könnten gewährleisten, dass die Bodenfruchtbarkeit positiv beeinflusst wird. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 125 (51) Freiwillige Maßnahmen der Landwirtschaft, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen, sind finanziell zu unterstützen bzw. auszugleichen. Die Finanzierung könnte über Agrarumweltmaßnahmen der Agenda 2000 sowie über Programme, die von Ländern und der EU kofinanziert werden, erfolgen. (52) Die Verminderung der Stoffeinträge durch mineralische Dünger könnte über die Beratung hinaus durch die Einführung einer Lenkungssteuer für Mineraldünger erzielt werden. (53) Diese Steuer ist jedoch nicht als Einzelmaßnahme, sondern als Teil eines Bewirtschaftungskonzeptes einzuführen. Ziel sollte eine standortgerechte Düngung, unter der Berücksichtigung der Anbauverhältnisse, sein. (54) Ferner sind Konzepte für Landwirte zu erarbeiten, die nicht auf betriebseigenen Wirtschaftsdünger zurückgreifen können. Die Abwägung der Belange des Landwirtes sowie die Höhe der Steuern sind in weitergehenden Überlegungen, Diskussionen und Forschungsarbeiten zu vertiefen. 8.5 Zielgruppe: Verarbeitende Industrie und Gewerbe Die Handlungsoptionen richten sich einerseits an die Produktherstellung, andererseits an die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe im planerischen Zusammenhang sowie allgemein an die Ausbildung von Bodenreferenten. 8.5.1 Produkte (55) Bei der Produktherstellung sowie der Lagerung und des Transportes sollte dem Bodenschutz der gleiche Stellenwert eingeräumt werden wie dem Gewässerschutz. (56) Besonders „bodenfreundliche“ Verfahren öffentlichkeitswirksam gemacht werden. können vom Hersteller (57) Mit Hilfe von freiwilligen Selbstverpflichtungen und gleichzeitiger politischer Bindung oder durch Vertragsumweltschutz können Bodenschutzziele umgesetzt werden. (58) Bereits bei der Herstellung eines Produktes sind Materialien zu verwenden, die potentielle schädliche Auswirkungen beim Einsatz oder der Verwendung des Produktes ausschließen. (59) Durch die Produktregulierung können, im Sinne des vorsorgenden Bodenschutzes, Anreize zur Unterschreitung gesetzlicher Mindeststandards für Schadstoffgehalte im Boden geschaffen werden. Eine Produktregulierung kann über die Entwicklung und Einführung von Gütezeichen erreicht werden. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 8.5.2 126 Minimierung des Flächenverbrauches und der Versiegelung (60) Für die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe gelten die Grundsätze des sparsamen Flächenverbrauches. Anreize für Flächenrecycling müssen vermehrt geschaffen werden, damit das „Bauen auf der grünen Wiese“ nicht finanziell attraktiver ist. (61) Flächensparende Bauweisen und die Minimierung der Versiegelung sind zu begünstigen. Hierbei sind die Belastungen anderer ökologischer Funktionen, z.B. durch vermehrten Bodenaushub, zu minimieren. (62) Für Industriezweige, die direkt oder indirekt Einfluss auf den Boden nehmen, empfiehlt es sich, externe Bodenberater/-referenten zu Rate zu ziehen oder die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter in diesem Bereich zu fördern. In zusammenhängenden Industrie- und Gewerbegebieten ist denkbar, dass ein Bodenreferent für mehrere Unternehmen zuständig ist. 8.6 Zielgruppe: Bergbau (63) Die Anforderungen zur Verwertung von Abfällen in aufgelassenen Bergwerken sind zu überarbeiten und zu konkretisieren. (64) Für die Verfüllung von Tagebaurestlöchern ist zu formulieren, unter welchen Bedingungen eine Verfüllung aus Sicht der Ökologie und Landschaftsplanung in Betracht zu ziehen oder auszuschließen ist. (65) Ökologische Kriterien, einschließlich der Bodenbelange, sollten bei Subventionen für den Bergbau eine Rolle spielen. (66) Analog zur Wasserentnahmegebühr ist die Diskussion über eine „Bodenentnahmegebühr“ beim Abbau von Ressourcen anzuregen. (67) Bei Planungs- und Entscheidungsprozessen bezüglich der Nutzung oberflächennaher Ressourcen sind die Bodenbehörden zu beteiligen. Dies kann, wie in Brandenburg, durch einen gemeinsamen Erlass des Wirtschafts- und Umweltministeriums festgeschrieben werden. (68) Es gibt in Deutschland keine mit Großbritannien vergleichbare Bewirtschaftung von abbaubaren Ressourcen mit einer regionalen Steuerung des Abbaus. Dies wäre zukünftig zu erwägen. 8.7 Zielgruppe: Umweltschutzorganisationen (69) Das Bewusstsein für das Thema Boden sollte bei den Umwelt- und Naturschutzverbänden gestärkt werden. (70) Zur Stärkung der Schutzinteressen im Bodenschutz gegenüber den Nutzungsinteressen könnten Umweltschutzverbände, nach dem Vorbild der Zusammenarbeit zwischen Naturschutzbehörden und -verbänden, ihre Kooperation mit den unteren Bodenschutzbehörde ausbauen. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 127 (71) Umweltschutzorganisationen können, aufbauend auf bereits durchgeführten Initiativen zum Thema Boden, entscheidend dazu beitragen, im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über das Schutzgut Boden, Gefährdungen und Lösungsmöglichkeiten zu informieren. (72) Über das bisher vielfach aufgegriffene Thema Entsiegelung hinaus ist das gesamte Spektrum des Bodenschutzes darzustellen. (73) Neben der Übermittlung der ökologischen Bedeutung des Bodens besteht eine weitere Aufgabe darin, die Einstellung der Öffentlichkeit gegenüber dem Medium Boden aufzuwerten. (74) Zur Informationsvermittlung bietet sich das gesamte Spektrum werbewirksamer und informativer Instrumente an. Beispielhaft seien Kampagnen, Lehrpfade, Slogans und die Einführung eines „Tag des Bodens“ genannt. (75) Umweltschutzorganisationen können darüber hinaus eine Vermittlerposition bei Verhandlungen zwischen Verursachern und Betroffenen einnehmen sowie Lobbyarbeit für den Bodenschutz betreiben. 8.8 Zielgruppe: Technisch-wissenschaftliche Verbände (76) Dem interdisziplinären Feld des Bodenschutzes entsprechend gibt es eine Vielzahl von naturwissenschaftlich-technischen Verbänden unterschiedlicher Fachrichtungen, deren Aktivitäten im Bodenschutz zukünftig transparenter gestaltet werden sollten. Wenn auch die einzelnen Tätigkeitsfelder zukünftig nicht immer koordiniert werden können, so sollte doch ein Überblick bestehen, welche Institution in den einzelnen Bereichen des Bodenschutzes wirksam wird. (77) Die Verbände können Fortbildungsprogramme und Schulungen für verschiedene Bereiche des Bodenschutzes anbieten, Beratungen in Fachfragen durchführen sowie der Öffentlichkeit Auskünfte erteilen. (78) Durch Öffentlichkeit- und Pressearbeit sowie die Herausgabe von Fachzeitschriften, Stellungnahmen und Empfehlungen sowie eigene Lösungsansätze können auch Verbände, die sich nicht ausschließlich mit Bodenschutz befassen, einen Einfluss auf die Wahrnehmung bodenschutzbezogener Themen ausüben und neue oder vorrangige Themen in der Umweltpolitik platzieren. 8.9 Zielgruppe: Verbraucher, Private Haushalte (79) Anreize zur verminderten Versiegelung sowie Entsiegelung von Flächen, wie bereits beschrieben, sind an die privaten Haushalte zu richten. Dies kann durch Kampagnenarbeit seitens der Kommunen oder Umweltschutzorganisationen unterstützt werden. (80) Kleingärtner sollten über bodenschonende und -verbessernde Nutzungen und Bewirtschaftungsverfahren informiert werden. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 128 8.10 Zielgruppe: Europäische Ebene Die Handlungsoptionen, die der europäischen Ebene offen stehen, umfassen einerseits politische und rechtliche Maßnahmen und andererseits technisch-naturwissenschaftliche Inhalte. 8.10.1 Politische und rechtliche Maßnahmen (81) Die Integration von Bodenschutzanforderungen in andere Sektorpolitiken, z.B. Land- und Forstwirtschaft, Industrie und Raumplanung sowie in Umwelt- und Forschungsprogramme ist eine zentrale Voraussetzung für die nachhaltige Bodennutzung. (82) Für Stoffe, die auf oder in Böden gebracht werden, oder als Boden verwendet werden, z.B. Kompost, Baumaterialien und Bodenverbesserungsstoffe, sollten produktbezogene Standards entwickelt werden. (83) Bestehende Regelungen auf europäischer Ebene sollten im Hinblick auf ihre Bodenrelevanz analysiert und verbessert werden. Hier besitzt die Novellierung der Klärschlammrichtlinie als eines der wichtigsten Instrumente zum Schutz landwirtschaftlich genutzter Böden Priorität. (84) Die Grenzwerte der unterschiedlichen Richtlinien, die zum Schutz des Bodens Anwendung finden, sollten harmonisiert werden. (85) Für die internationale Normung im Bereich des Bodenschutzes muss die finanzielle Basis bereitgestellt werden. (86) Für die Umsetzung der Richtlinie über die integrierte Vermeidung von Umweltbelastungen (IVU-Richtlinie) sollten Entscheidungshilfen entwickelt werden, um zu gewährleisten, dass sie effektiv zum Schutz des Bodens beiträgt. (87) Auf Gemeinschaftsebene sollten Institutionen gefördert werden, die den Informationsaustausch, die Koordination von Forschungstätigkeiten, die Abstimmung von politischen oder rechtlichen Maßnahmen, die Entwicklung einer Bodenschutzpolitik auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Staaten Mittel- und Osteuropas zum Ziel haben. (88) Der Einsatz ökonomischer Instrumente wäre zu prüfen und die Anwendung des Verursacherprinzips im Bodenschutz zu konkretisieren. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 129 8.10.2 Technisch-naturwissenschaftliche Inhalte (89) Um den Datenaustausch zu erleichtern, sollten gemeinsame Standards zur Erhebung und Aufbereitung von Daten entwickelt werden. (90) Mögliche Auswirkungen des Klimawandels auf die Bodenqualität und Bodenverluste wären abzuschätzen und zu beurteilen. (91) Für die Bewirtschaftung von Waldböden und landwirtschaftlichen Flächen sollten Praktiken festgelegt werden, die den Kriterien der Umweltverträglichkeit genügen. 8.11 Querschnittsthema: Nachhaltigkeit Die Handlungsoptionen unter dem Stichwort Nachhaltigkeit greifen allgemeingültige Vorschläge auf und richten sich ferner an die Umsetzung der Prinzipien zur Nachhaltigkeit. 8.11.1 Vorsorgeprinzip (92) Ein zukünftiges Ziel einer vorsorgenden Bodenschutzpolitik sollte es sein, Verantwortungsbewusstsein bei den beteiligten Akteuren für den Erhalt von Böden und seiner Funktionen zu schaffen. Dies sollte nicht nur im Hinblick auf den Erhalt des Bodens für zukünftige private Nutzungen geschehen, sondern auch zum Wohl der Allgemeinheit. Die Verantwortung sollte sowohl für Böden in Privateigentum als auch in Fremdbesitz wahrgenommen werden. (93) Sowohl die Akzeptanz für eine vorsorgende Bodennutzung als auch das Verantwortungsbewusstsein können über die Anwendung von Instrumenten, die über ordnungsrechtliche Instrumente hinausgehen, gefördert werden. Dies schließt die Entwicklung von Leitbildern sowie die Anwendung ökonomischer, informativer und planerischer Instrumente ein. 8.11.2 Verursacherprinzip (94) Hinsichtlich des Verursacherprinzips wäre zu prüfen und zu konkretisieren, inwiefern die Belastung der Böden und die dabei entstehenden Risiken dem Verursacher anzulasten sind. 8.11.3 Vermeidungsprinzip (95) Das Vermeidungsprinzip findet bisher hauptsächlich als „Technologieprinzip“ Anwendung und sollte zukünftig auch auf den Planungsbereich ausgedehnt werden. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 130 8.11.4 Quellenreduktionsprinzip (96) Ein vorrangiges Ziel zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sollte es sein, Schadstoffe bereits von der Produktseite her auf ein Minimum zu reduzieren. Dies gilt ebenfalls für sämtliche Materialien, die nach §12 BBodSchV auf oder in den Boden auf- bzw. eingebracht werden, sowie Bodenverbesserungsstoffe u.ä. (97) Der anlagenorientierte Ansatz des Quellenreduktionsprinzips sollte erweitert werden. Dies erfordert die Reduktion von Schadstoffen diffuser Quellen. Hier ist Forschungsbedarf zu verzeichnen. 8.11.5 Integrations- und Koordinationsprinzip (98) Verstärkte Integration von Bodenschutzbelangen ist auf allen Entscheidungsund Planungsebenen erforderlich. (99) Ferner sind potentielle Zusammenhänge zwischen Emissionen, Immissionen sowie Pflanze/Tier/Mensch im Vorfeld zu berücksichtigen. (100) Verstärkte Zusammenarbeit ist zwischen den Ressorts Umweltschutz einschließlich des Bodenschutzes einerseits und z.B. Land- und Forstwirtschaft, Verkehr, Bauwesen andererseits gefragt. (101) Verstärkte Zusammenarbeit ist auch innerhalb der Umweltbereiche von Bedeutung: • Bodenschutz und Naturschutz (Eingriffsregelung; Boden als Kriterium bei der Festlegung der Naturschutzgebiete sowie der Grenzen); • Bodenschutz, Landwirtschaft und Naturschutz (gute fachliche Praxis); • Bodenschutz und Grundwasser (Synergieeffekte insb. bei Maßnahmen zur Reduzierung der Versiegelung und beim Erhalt von Böden als Deckschichten); • Bodenschutz und Immissionsschutz (Berücksichtigung des Bodens bei der Novellierung der TA Luft); • Bodenschutz und Abfallwirtschaft. (102) Über die Harmonisierung der Grenzwerte hinaus sollten die Aktivitäten zwischen den Bund-/Länderausschüssen koordiniert werden. (103) Die Integration und Koordination lassen sich jedoch nicht nur auf kommunikative Fragestellungen und Dialoge reduzieren, vielmehr müssen, gerade was die Zusammenarbeit zwischen den Behörden betrifft, praktische Lösungen gefunden werden, die zum Vorteil aller Parteien sind (win-win-Lösungen). 8.11.6 Prinzip der optimalen Ressourcennutzung (104) Die bestehenden Ansätze zur Minimierung des Flächenverbrauchs müssten zukünftig gebündelt und daraus „best practices“ für die Praxis abgeleitet werden. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 131 8.11.7 Kooperations- und Partizipationsprinzip (105) Beteiligte sowie betroffene Akteure müssen einbezogen werden, wenn langfristige Strategien für den Schutz des Bodens formuliert werden. Ziel einer solchen Einbeziehung ist es, bereits im Vorfeld der Verabschiedung z.B. einer Konzeption eine breite Konsensbildung zu ermöglichen. Damit erhöht sich die Akzeptanz für die Realisierung des Gesamtkonzepts und Einzelmaßnahmen. (106) Die Verbesserung der Informationsgrundlagen und der Öffentlichkeitsarbeit trägt entscheidend zur Wahrnehmung von Problembereichen und Beteiligungsrechten durch die betroffenen Akteure bei. Zu diesem Zweck ist eine Umwandlung der Grundlagendaten in von der Öffentlichkeit leicht nachzuvollziehende Botschaften notwendig. (107) Als Maßnahmen werden im Rahmen der Erziehung und Bildung Lehrpfade, Unterrichtsmaterial, Lehrveranstaltungen für Schulen vorgeschlagen, ferner Werbung (z.B. Plakate), Kampagnen zu bestimmten Themen (z.B. Ver- oder Entsiegelung) und Lobbyarbeit. (108) Die Aus- und Weiterbildung von Bodenschutzfachkräften sollte zukünftig gefördert werden. Hier können unterschiedlich orientierte Institutionen wie Umweltorganisationen sowie wissenschaftlich-technische und landwirtschaftliche Verbände eingebunden werden, damit die „Bildung“ nicht zugunsten einzelner Interessenvertreter erfolgt. 8.11.8 Intergenerationsprinzip (109) Der zeitliche Bewertungshorizont für alle bodenrelevanten Entscheidungen lag in der Vergangenheit bei sieben Generationen und ist, gemessen an den Zeiträumen der Regenerierbarkeit von Böden, zukünftig deutlich auszuweiten. 8.11.9 Grundsatz der Regionalität (110) Ein konzeptioneller Rahmen für Bodenschutz ist unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten des Bodens zu schaffen. Hier bieten sich mehrere Möglichkeiten: • Bodenschutzkonzepte auf Länderebene oder kommunaler Ebene; • gebietsspezifische Handlungskonzepte. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 132 8.12 Rahmen für künftige Schritte und Maßnahmen Nachfolgend werden die Handlungsoptionen, die aus gutachterlicher Sicht wesentliche Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung eines wirksamen Bodenschutzes in Deutschland darstellen, zusammengefasst. • Mit der Entwicklung von positiven Leitbildern kann entscheidend dazu beigetragen werden, das Bewusstsein für die Ressource Boden zu entwickeln und zu fördern. Eine Grundlage hierfür bilden bestehende Ansätze für Leitbilder im vorsorgenden Bodenschutz (vgl. Bachmann und Thoenes 2000). Das Leitbild „Kontrolliert biologischer Landbau“ sollte auf breiter politischer Ebene vertreten und nicht allein den Umweltschutzverbänden überlassen werden. • Der Bedarf an naturnahen Flächen, land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie die Zunahme an Verkehrs- und Siedlungsflächen etc. sollten quantifiziert und Zielgrößen für verschiedene Zeithorizonte festgelegt werden. Hierbei müssen konkurrierende Nutzungsinteressen gelöst und Prioritäten definiert werden. Diese Rahmenbedingungen für den Bodenschutz könnten in Form eines Strategiepapiers der Bundesregierung geschaffen werden. • Für die weitere politische Diskussion sollte Bodenschutz in verschiedenen Beratungsgremien platziert werden. Zunächst ist die weiterführende Arbeit des Wissenschaftlichen Beirates Bodenschutz von großer Bedeutung. Hier wird aus gutachterlicher Sicht die Einbindung wirtschaftlicher und sozialwissenschaftlicher Kompetenzen angeraten. Beratungsgremien, die für das BMU zu übergeordneten umweltpolitischen Fragestellungen arbeiten, stellen ebenfalls geeignete Institutionen dar, um den kumulativen langfristigen Veränderungen des Bodens Rechnung zu tragen. Bodenschutz sollte weiterhin in wissenschaftliche Beratungsgremien anderer Ressorts integriert werden, die sich mit fachspezifischen bodenrelevanten Fragestellungen befassen. • Um dem Bodenschutz als interdisziplinären Bereich gerecht zu werden, müssen institutionelle Voraussetzungen für eine effektive Zusammenarbeit zwischen den Bereichen des Umweltschutzes sowie zwischen dem Umweltressort und den Fachressorts geschaffen werden. Dies schließt die Formulierung klarer sektoraler sowie sektorübergreifender Ziele und Zwischenziele sowie entsprechende Handlungskapazitäten zum Erreichen dieser Ziele ein. Damit würde an die Stelle des traditionellen Verwaltungshandelns verstärkt ein integrationsorientiertes Prozessmanagement treten, dass die Zielsetzungen des Bodenschutzes berücksichtigt (Kraemer und Mazurek 2000). • Damit die Erfordernisse des Bodenschutzes besser als bisher in andere Bereiche des Umweltschutzes sowie andere Fachpolitiken einfließen und eine höhere Akzeptanz des Bodenschutzes in der Öffentlichkeit erzielt werden kann, ist eine Erhöhung der Informationsdurchlässigkeit notwendig. Eine größere Transparenz politischer und administrativer Entscheidungen und Verfahren schafft einerseits eine höhere Legitimität und trägt andererseits zur Bewusstseinsbildung bei. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 133 • Um Informationsbarrieren abzubauen, ist nicht nur das Schließen von Informationslücken und das Weiterleiten von Informationen notwendig, sondern vor allem die Übersetzung bestehender Information in die Sprache anderer politischer Teileliten und Fachbereiche sowie der breiten Öffentlichkeit. • Verstärkte Umweltbildung im Bereich Bodenschutz seitens der Umweltschutzorganisationen, Verbände und der staatlichen Verwaltung trägt entscheidend dazu bei, die Bedeutung des Bodens als begrenzte Ressource und seine Verletzbarkeit in das öffentliche Bewusstsein zu rücken. Insbesondere das Bewusstsein für die Langfristigkeit der Bodenprobleme muss gestärkt werden. • Um die Gefährdung der Böden und die Auswirkung auf den Menschen deutlich zu machen, muss ferner eine breite Aufklärung der Wirkungszusammenhänge zwischen Boden, Nahrungsmittelproduktion und Gesundheit stattfinden. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 134 9 Resümee und Ausblick Die Studie hat zwei Zielsetzungen verfolgt – zum einen sollte ein Überblick über die gegenwärtige Situation sowie Entwicklungen in verschiedenen Bereichen des Bodenschutzes gegeben werden. Zum anderen wurden Prinzipien entwickelt, anhand derer sich die Situation des Bodenschutzes und die Entwicklungen im Sinne der Nachhaltigkeit messen lassen. Die Bestandsanalyse des Bodenschutzes in Deutschland umfasst neben der Beschreibung der Problembereiche auch die Erörterung der rechtlichen und institutionellen Grundlagen. Da der Bodenschutz ein relativ neues Politikfeld ist, wurden Instrumente, die in anderen Umweltbereichen Anwendung finden, jedoch auch für die Zwecke des Bodenschutzes interessant sein können, zusammengefasst. Für die Entwicklung der Nachhaltigkeitsparameter ist zunächst eine Betrachtung der Entwicklung des Leitbildes „Nachhaltigkeit“ auf globaler Ebene erforderlich. Spätestens seit der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro 1992 ist der Begriff der nachhaltigen Entwicklung aus der modernen umweltpolitischen Diskussion nicht mehr wegzudenken. Wenn auch der Gedanke wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte miteinander zu verbinden, inzwischen in vielen Bereichen thematisiert wird, so bereitet die politische Bedeutung und Ausgestaltung dieses Ansatzes nach wie vor Schwierigkeiten. Hinzu kommt, dass das klassische Dreieck der Nachhaltigkeit, bestehend aus der ökologischen, ökonomischen und sozialen Komponente z.T. in einigen Ansätzen um institutionelle, kulturelle und gesundheitliche Aspekte ergänzt wurde. Da einerseits die Diskussion um die nachhaltige Entwicklung einem stetig fortlaufenden Prozess unterliegt und andererseits die Formen der Bodennutzung einem ständigen Wandel unterliegen, kann die Frage nach einer nachhaltigen Bodennutzung nicht abschließend beantwortet werden. Daher sind die Prinzipien der Nachhaltigkeit, wie sie in der vorliegenden Studie für den Bodenschutz aufgestellt wurden, nicht als starres Raster zu verstehen, sondern stellen einen ersten Konkretisierungsschritt des Leitbildes „Nachhaltige Bodennutzung“ und eine Option zur Bewertung der Gegebenheiten im Bodenschutz dar. Die Prinzipien haben sich im Laufe des Projektes in einem iterativen Prozess auf der Basis von Ansichten und Expertenmeinungen herausgebildet. Eine zukünftige Weiterentwicklung wäre in zweierlei Hinsicht denkbar, sowohl in Form einer Vereinfachung oder auch einer Ausdifferenzierung der Kriterien. Eine Ausdifferenzierung in Form von Umweltqualitätszielen, Umweltstandards und Umweltindikatoren kann, muss aber hier nicht anknüpfen und war nicht Gegenstand der vorliegenden Studie. Die Prinzipien und Kriterien, die eine nachhaltige Bodennutzung beschreiben, sind z.T. im EG-Vertrag verankert oder wurden für den Zweck der Studie entwickelt. Es gilt, gerade die vertraglich festgelegten Prinzipien, so das Vorsorge-, das Vermeidungs-, das Verursacher- und das Quellenreduktionsprinzip sowie das Integrationsprinzip nochmals bei der Umsetzung im Ansatz zu überdenken. Dies gilt jedoch nicht nur im Hinblick auf den Bodenschutz. Beispielsweise wird das Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 135 Vorsorgeprinzip in anderen Staaten Europas mit einem breiteren Ansatz umgesetzt als dies im deutschen Bodenschutz der Fall ist. Ferner ist das Quellenreduktionsprinzip sehr stark anlagenbezogen und verfolgt keinen ganzheitlichen Ansatz. Ferner wirft das Verursacherprinzip insbesondere dann Probleme auf, wenn der Schaden nicht unmittelbar eintritt und ein Verursacher nicht identifiziert oder eine Kostenzuweisung unzumutbar erscheint. Insgesamt gibt es in allen Bereichen des Bodenschutzes Ansätze zu „nachhaltigen“ Problemlösungen. Dies betrifft sowohl die Ermittlung von Grundlagendaten, die Erarbeitung technischer Lösungen und konzeptioneller Ansätze sowie die Schaffung von Kooperationen. Jedoch spielt der Schutz des Bodens in einigen Verursacherbereichen nach wie vor eine untergeordnete Rolle, da hier ausschließlich wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen. Dass der Schutz des Boden nicht ausschließlich von Bodenschützern durchgeführt werden kann, sondern einen interdisziplinären Ansatz erfordert, ist unter den Verantwortlichen des Bodenschutzes allgemein Konsens. Insbesondere hinsichtlich der Integration von Bodenbelangen in andere Umweltbereiche, basierend auf Kooperationen zwischen den relevanten Fachbereichen, lassen sich zunehmend Bemühungen und Erfolge beobachten. Die Initiativen müssen jedoch seitens des Bodenschutzes erfolgen. Bestenfalls im Grundwasserschutz besteht ein Interesse, sozusagen eine Notwendigkeit zu einem sorgsamen Umgang mit Boden. Die Schaffung eines breiten Bewusstseins für Boden muss sich zukünftig nicht nur an Fachkreise sondern auch an die breite Öffentlichkeit richten. Dabei sind Betroffene und Beteiligte in zunehmendem Maße in Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen einzubeziehen. Insgesamt muss das Verantwortungsgefühl jedes einzelnen gestärkt werden. Über die Entwicklung von Leitbildern können hier die gesellschaftlichen Normen und Wertvorstellungen entscheidend beeinflusst werden. Zur Umsetzung eines nachhaltigen Bodenschutzes steht eine Vielzahl von ökonomischen, planerischen sowie kooperativen und informatorischen Instrumenten zur Verfügung, deren Verwendung noch nicht voll ausgeschöpft ist. Insbesondere auf dem Gebiet der Planung gibt es Möglichkeiten, Bodenschutz zu integrieren, sofern die geeigneten Bewertungsgrundlagen geschaffen sind. Grundlage für die Wahrung von Beteiligungsrechten bildet eine zuverlässige und regelmäßige Umweltberichterstattung. Hierfür ist die Schaffung von Umweltinformationssystemen eine Voraussetzung. Aufbereitetes Datenmaterial ist jedoch auch für die Schulung und Weiterbildung von Fachpersonal in den relevanten Institutionen des Bodenschutzes erforderlich. Auch im Bereich der ökonomischen Instrumente ist der Einsatz und die Eignung einzelner Instrumente zu prüfen und abzuwägen. Ebenso sind nicht nur Kooperationen zwischen staatlicher Verwaltung und Verursachern sind verstärken, sondern auch zwischen Umweltschutzverbänden und Verursachern. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 136 Basierend auf der Analyse des Bodenschutzes und der Bewertung anhand der Nachhaltigkeitskriterien sowie der Meinungen zahlreicher Experten, wurden Handlungsoptionen entwickelt. Diese richten sich an alle Zielgruppen, die an der Nutzung des Bodens beteiligt sind oder diese beeinflussen können. Angesprochen werden hier z.B. die staatliche Verwaltung oder Verbände ebenso wie Nutzer, z.B. die Landwirtschaft, der Bergbau sowie private Haushalte, die den Boden zur Erholung beanspruchen. Die Handlungsoptionen ergeben sich aus den bereits laufenden Arbeiten zum Schutz des Bodens oder fügen sich nahtlos in diese ein. Fälle von best practice wurden nochmals zur Anregung für andere Akteure aufgenommen. Die Studie stellt damit einen Schritt zur Konkretisierung des Leitbildes „Nachhaltige Bodennutzung“ dar und enthält Vorschläge für zukünftiges Handeln, die z.T. auch in kurzfristigen Zeiträumen umgesetzt werden können. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 137 10 Literatur AGÖL 1999: Ökologischer Landbau mit einer Stimme. Download von Internetseite: http://www.agoel.de/ am 27. März 2000. Arge Landentwicklung 1999: Informationen zur Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Landentwicklung. Download von Internetseite: http://www.dainet.de/ landentwicklung/index1.htm am 27. März 2000. 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Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und 2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. 1. Closed-down waste management installations, and other real properties, in/on which waste has been treated, stored or landfilled (former waste disposal sites), and 2. real properties that house closed-down installations, and other real properties, on which environmentally harmful substances have been handled, except for installations that can be closed down only under a license pusuant to the Atomic Energy Act (former industrial Sites), that cause harmful soil changes (to the soil) or other hazards for individuals or the general public. Altlastverdächtige Flächen Sites suspected of being contaminated Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Former waste disposal sites and former industrial sites that are suspected to harbour harmful soil changes (to the soil) or other hazards for individuals or the general public. Altstandorte Former industrial sites Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf. Real properties that house closed-down installations, and other real properties, on which environmentally harmful substances have been handled, except for installations that can be closed down only under license pursuant to the Atomic Energy Act. 148 Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland 149 Soil Boden Die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten. The upper layer of the earth´s crust, as far as this layer fulfils the soil functions mentioned in paragraph (2), including liquid components (soil solution) and gaseous components (soil air), except groundwater and beds of bodies of water. Der Boden erfüllt 1. natürliche Funktionen als a) Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, 2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie 3. Nutzungsfunktionen als a) Rohstofflagerstätte, b) Fläche für Siedlung und Erholung, c) Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, d) Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Verund Entsorgung. Soil performs 1. natural functions a) as a basis for life and a habitat for people, animals, plants and soil organisms, b) as part of natural systems, especially by means of its water and nutrient cycles, c) as a medium for decomposition, balance and restoration as a result of ist filtering, buffering and substance-converting properties, and especially groundwater protection, 2. functions as an archive of natural and cultural history and 3. functions useful to man as a) a medium that holds deposits of raw materials, b) land for settlement and recreation, c) land for agricultural and silvicultural use, d) land for other economic and public uses, for transport, and for supply, provision and disposal. Bodenmaterial Soil material Material aus Böden im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird. Material from soils as defined by § 2 paragraph 1 Federal Soil Protection Law and their initial substrates, to include topsoil, which is excavated, moved or treated in connection with construction works or other changes to the crust of the earth. Dekontaminationsmaßnahmen Decontamination measures Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe. Measures to eliminate or reduce pollutants. Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland Detailuntersuchung Detail investigation Vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient. The comprehensive further examination for the final hazard assessment which particularly serves the determination of amount and spatial distribution of pollutants, their mobile or mobilizable components, possibilities for their spreading in soil, water and air, as well as the possibility of their intake by human beings, animals and plants. Durchwurzelbare Bodenschicht Root-permeable soil layer Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann. The soil layer which can be penetrated by the roots of plants in dependence of the natural site conditions. Einwirkungsbereich Area of impact Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen wird. An area where impacts on resources to be protected can be expected that originate from a real property within the meaning of § 2 paragraphs 3 to 6 Federal Soil Protection Law or where impacts on the soil cause concern about the development of harmful soil changes. Erosionsfläche Erosion area Fläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß abgespült wird. The area from which the soil material is washed away with surface run-off. Expositionsbedingungen Exposure conditions Durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücksnutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausgesetzt sein können. The way, influenced by the local conditions and the use of a real property in a particular case, in which the resources to be protected may be exposed to the effect of pollutants. Hintergrundgehalt Background content Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt. The pollutant content of a soil which is made up of the geogenic (natural) basic content of a soil and the ubiquitous substance distribution as a consequence of diffuse inputs into the soil. 150 Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland Orientierende Untersuchung Exploratory investigation Örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes besteht. Protection Law. On-site examinations, in particular measurements, on the basis of the results of a survey in order to determine whether the suspicion of a harmful soil change or contaminated site can be ruled out or whether there is reasonable suspicion within the meaning of § 9 paragraph 2 sentence 1 Federal Soil Sanierung, Altlastensanierung Remediation Maßnahmen 1. zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminations-Maßnahmen), 2. die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), 3. zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens. Measures taken 1. to eliminate or reduce pollutants (decontamination measures), 2. that prevent or reduce spreading of pollutants in a lasting way, without eliminating the pollutants themseles (securing conainment measures), 3. that eliminate or reduce harmful changes in the soil´s physical, chemical or biological characteristics. Schädliche Bodenveränderungen Harmful soil changes Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Harmful impacts on soil functions that are able to bring about hazards, considerable disadvantages or considerable nuisances for individuals or the general public. Schadstoffe Pollutants Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder aufgrund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen. The substances and preparations which, due to their harmfulness for health, their longevity or bio-availability in the soil or due to other characteristic features and their concentration, are suited to harm the functions of the soil or to provoke other dangers. 151 Nachhaltiger Bodenschutz in Deutschland Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen Protection and restriction measures Sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen. Other measures that prevent or reduce hazards, considerable disadvantages or considerable nuisances for individuals or the general public, especially usage restrictions. Sicherungsmaßnahmen Securing containment measures Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen. Measures that prevent or reduce spreading of pollutants in a lasting way, without eliminating the pollutants themselves. Sickerwasserprognose Leachate prognosis Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlastverdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksichtigung von Konzentrationen und Frachten und bezogen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone. The estimation of the pollutants reaching the groundwater with the leachate and originating, or to be expected in the foreseeable future, from a suspected site, a suspected contaminated site, a harmful soil change or a contaminated site, in consideration of pollutant concentrations and loads and related to the area of transition from the unsaturated zone to the water-saturated zone. Verdachtsflächen Suspected sites Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. Real properties suspected to harbour harmful soil changes. Wirkungspfad Pathway Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut. The route of a pollutant from the source of pollution to the place of potential effect on a resource to be protected. 152