begründung gemeinde niederzier ortsteil huchem
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begründung gemeinde niederzier ortsteil huchem
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - [email protected] BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES GEMEINDE NIEDERZIER ORTSTEIL HUCHEM-STAMMELN Änderungen der erneuten Offenlage sind in rot hervorgehoben. BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE STAND: DEZEMBER 2015 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES Inhalt 1 2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung Derzeitige städtebauliche Situation 2.1 2.2 3 2 3 Räumlicher Geltungsbereich ...................................................................................................................................................... 3 Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung ................................................................................................................. 3 Planungsrechtliche Rahmenbedingungen 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 4 5 Landesplanung........................................................................................................................................................................... 5 Regionalplan .............................................................................................................................................................................. 6 Flächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 6 Bestehendes Planungsrecht ...................................................................................................................................................... 7 Landschaftsplan ......................................................................................................................................................................... 7 Einzelhandelskonzept ................................................................................................................................................................ 7 Planverfahren ............................................................................................................................................................................. 8 Bestandsaufnahme 9 4.1 Abgleich der genehmigten Situation mit den Festsetzungen des Bebauungsplans C 22 .......................................................... 9 4.1.1 Sondergebiet 1: Toom 9 4.1.2 Sondergebiet 2: Sport Fergen, Textil Krause, Teppich Essers 10 4.1.3 Sondergebiet 3: Elektro Joeken, Plana Küchen 12 4.1.4 Sondergebiet 4: Jawoll, Trinkgut 13 4.1.5 Sondergebiet 5: Hornbach 14 4.1.6 Sondergebiet 6: Lidl 15 4.1.7 Sondergebiet 7: Aldi 16 4.1.8 Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet 17 4.1.9 Weitere nicht gewerbliche Nutzungen 17 4.2 Ergebnis der Abstimmung mit den Betreibern ......................................................................................................................... 17 4.2.1 Sondergebiet 1: Toom 18 4.2.2 Sondergebiet 2: Textil Krause, Teppich Essers, Sport Fergen 18 4.2.3 Sondergebiet 3: Elektro Joeken, Plana Küchen 19 4.2.4 Jawoll, Trinkgut 19 4.2.5 Hornbach 19 4.2.6 Lidl 19 4.2.7 Sondergebiet 7: Aldi 19 5 Begründung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes 5.1 5.2 5.3 6 Auswirkungen der Planung 6.1 6.2 7 20 Gewerbliche Bauflächen (G) .................................................................................................................................................... 20 Gemischte Bauflächen (M) ....................................................................................................................................................... 20 Sondergebiete für den großflächigen Einzelhandel (SO – EH) ................................................................................................ 20 5.3.1 SO 1 (Toom) 21 5.3.2 SO 2 (Teppiche Essers) 22 5.3.3 SO 3 (Textil Krause) 22 5.3.4 SO 4 (Jawoll) 22 5.3.5 SO 5 (Hornbach) 23 5.3.6 SO 6 (Lidl) 23 24 Umweltauswirkungen ............................................................................................................................................................... 24 Weitere Auswirkungen ............................................................................................................................................................. 24 Kosten VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 24 STAND: DEZEMBER 2015 1 GEMEINDE NIEDERZIER 1 BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren am VG Aachen ist festgestellt worden, dass der Bebauungsplan C 22 „Gewerbegebiet Rurbenden“ aus dem Jahre 2001 an formellen Fehlern leidet. Zwar kann im Rahmen der Inzidentkontrolle nur die Unwirksamkeit in dem konkreten Fall (hier: Klage im Rahmen einer Nichterteilung einer Baugenehmigung) festgestellt werden, dieser Mangel würde sich aber auch auf alle weiteren Verfahren auswirken, so dass insgesamt von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ausgegangen werden kann. Somit sind auch sämtliche Änderungen des Bebauungsplans hinfällig. Das gesamte Gewerbegebiet Rurbenden wäre demnach bezüglich der Vorhabenzulässigkeit nach § 34 BauGB zu beurteilen, womit die städtebauliche Ordnung und Entwicklung des Gebietes und der gesamten Gemeinde gefährdet wäre. Zum einen gibt es derzeit Anfragen, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet anzusiedeln. Diese Betriebe sind von Seiten der Gemeinde nicht gewünscht und wären bei derzeitiger Rechtslage vermutlich zulässig. Die Gewerbeflächen in Rurbenden sollen den imitierenden Betrieben aus Handwerk und Produktion vorbehalten bleiben und nicht für „untypische“ Nutzungen in Beschlag genommen werden. Des Weiteren sind im Gewerbegebiet zahlreiche Einzelhandelsbetriebe ansässig, die die Zulässigkeit weiterer Betriebe ermöglichen. Im Ratsbeschluss zur „Festlegung eines zentralen Versorgungsbereiches in der Gemeinde Niederzier“ vom 24.06.2010 hat sich die Gemeinde verpflichtet, im Bereich des nun unwirksamen Bebauungsplans C 22 den Einzelhandel auf den im Bebauungsplan genehmigten Bestand zu beschränken. Ziel der Gemeinde ist es, den Einzelhandel in der Art zu steuern, dass sich Betriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auf den zentralen Versorgungsbereich beschränken und somit die wohnortnahe Versorgung sichergestellt wird. Im Bebauungsplan C 25 soll daher eine Festschreibung der Einzelhandelsbetriebe auf den genehmigten Bestand erfolgen. Geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten sind denkbar. Weitere Ansiedlungen sollen ausgeschlossen werden. Ein besonderer Handlungsdruck ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass im Bereich des Gewerbegebietes mehrere leer stehende Industrie- und Gewerbeflächen liegen und somit eine Ansiedlung unerwünschter Betriebe besonders zu befürchten ist. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist daher zur Sicherstellung der städtebaulichen Ordnung und zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung zwingend erforderlich. Der Bebauungsplan C 22 setzte zum einen Gewerbegebiete, zum anderen Sondergebiete für den (großflächigen) Einzelhandel sowie einzelne Mischgebiete im nördlichen Bereich fest. Zur Steuerung wurden sortimentsbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen getroffen. Ähnliche Festsetzungen sollen auch im Bebauungsplan C 25 getroffen werden. Der Flächennutzungsplan wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans gewerbliche Flächen, Sonderbauflächen und gemischte Bauflächen darstellen. Die Änderungen erfolgen im Parallelverfahren. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. C 25 „Gewerbegebiet Rurbenden“ ist es, unerwünschte Entwicklungen wie die Ansiedlung von Vergnügungsstätten oder unverträglichen großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu verhindern und somit die städtebauliche Entwicklung und Ordnung sicherzustellen. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage und der vorliegenden Bauanträge hat die Gemeinde Niederzier am 09.12.2012 auf Basis des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. C 25 eine Veränderungssperre erlassen. Das Planverfahren wurde mit Bekanntmachung am 12.12.2014 abgeschlossen. Im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheides wurden durch das VG Aachen in öffentlicher Sitzung am 07.05.2015 Mängel am Bebauungsplan festgestellt. Insbesondere sind die Festsetzungen VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 2 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES zu den Sondergebieten SO 1c und SO 2 nicht zulässig, da in ihnen gebietsbezogene Verkaufsflächenkontingentierungen vorgenommen werden. Weiterhin hat das Gericht entschieden, dass dem SO 6 die gleiche Verkaufsflächengröße wie dem SO 1b zugestanden wird. Somit wird die Festsetzung des SO 6 ebenfalls geändert. Diese Fehler sollen nun in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden. Da zur Heilung des Bebauungsplanes eine Änderung der Festsetzungen erforderlich ist, wird das Planverfahren zum Verfahrensschritt der erneuten Offenlage gem. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB wieder aufgenommen. 2 2.1 DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Süden der Gemeinde Niederzier in der Ortslage Huchem-Stammeln. Im Norden wird das Plangebiet von der Bahnhofstraße begrenzt, auf deren Nordseite gemischte Bauflächen und Wohnbauflächen liegen. Im Westen wird das Plangebiet von der Jülicher Straße (B 56) begrenzt. Westlich an diese grenzt der Freiraum an. Nach einer ackerbaulich genutzten Fläche folgt ein kleiner Waldbereich. Im Süden gehen die gewerblichen Flächen in ein gemeinsames Gewerbegebiet der Gemeinde Niederzier und der Stadt Düren über. Südlich der A 4 schließt sich ein weiteres Gewerbegebiet der Stadt Düren an. Im Osten grenzt das Plangebiet an die Bahntrasse DürenJülich, die das Gebiet von dem dahinter liegenden Freiraum abtrennt, der ackerbaulich genutzt wird. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 60 ha und liegt auf Flurstücken der Flur 5, Gemarkung Huchem-Stammeln. Das Gebiet ist weitestgehend eben. Abb.1: Lage des Plangebietes (Quelle: TIM online) 2.2 Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung Das Plangebiet ist bereits fast vollständig bebaut. Auf Basis des nun ungültigen Bebauungsplanes C 22 wurde hier ein Gewerbegebiet entwickelt, so dass hauptsächlich gewerbliche Betriebe vorhanden sind. In den vergangenen Jahren haben sich hier zunehmend auch zum Teil großflächige Einzelhandelsbetriebe niedergelassen. Die Sortimente umfassen dabei eine Bandbreite von Baustoffen über Elektrogeräte und Möbel, Bekleidung bis hin zu Lebensmitteln. Teilweise sind hier demnach auch Sortimente vorhanden, die eigentlich in den zentralen Versorgungsbereich von Niederzier gehören. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 3 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES Das Plangebiet wird über drei Erschließungsstraßen, die von der Jülicher Straße abgehen, erschlossen. Dies sind die Bahnhofstrasse im Norden, die Industriestraße und Talbenden im Süden, bereits auf Dürener Stadtgebiet gelegen. Diese Straßen sind über Nord-Süd-Achsen aneinander angebunden. Im Westen verläuft die Straße „Rurbenden“, in der Mitte die Grabenstraße und im Osten die Neue Straße. Die Grabenstraße ist in Teilen nur als Einbahnstraße ausgebildet und verläuft, wie der Name besagt, entlang des eingegrünten Fließgewässers „Langer Graben“. Die Neue Straße ist im letzten Abschnitt noch nicht vollständig ausgebaut. Die als Mischgebiet ausgewiesenen Flächen dienen vornehmlich dem Wohnen und sind mit freistehenden Häusern bestanden. Abb.2: Luftbildausschnitt (Quelle: TIM online) VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 4 GEMEINDE NIEDERZIER 3 BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES PLANUNGSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Landesplanung 3.1 Seit dem 17. April 2012 existiert der Entwurf für den „Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel“. Dieser wurde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens leicht abgeändert. Der nun wohl abschließende Wortlaut liegt im Rahmen des Entwurfes des gesamten LEP NRW im Entwurf seit dem 25.06.2013 vor. Seit dem 13. Juli 2013 ist der neue LEP „Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel“ in Kraft. In diesem werden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung bezüglich der Steuerung des großflächigen Einzelhandels auf Landesebene geregelt. Gemäß § 4 Abs. 1 ROG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Somit hat im Rahmen der Planung eine Wertung des LEPs zu erfolgen. Da es sich bei der vorliegenden Planung um eine Überplanung vorhandener Standorte handelt, ist hier in erster Linie das Ziel 7 (gemeint ist immer das Unterziel der Gruppe 6.5) „Überplanung von vorhandenen Standorten“ von Belang. Da das Plangebiet großteils in einem „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung“ (GIB) liegt, können die Ziele und Grundsätze 1-6 und 9 nicht angewandt werden. Ziel 8 gilt eingeschränkt. Ziel 7 besagt, dass vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO dargestellt und festgesetzt werden dürfen. Die Sortimente und Verkaufsflächen sind dabei in der Regel auf den baurechtlichen Bestandsschutz zu begrenzen. Ein Ersatz zentrenrelevanter durch nicht zentrenrelevante Sortimente ist möglich. Daher wurde zunächst eine Erhebung des genehmigten Bestandes anhand der Bauakten sowie der bisher zulässigen Nutzung anhand des Bebauungsplanes C 22 durchgeführt. Die Ergebnisse sind unter Punkt 4.1 dieser Begründung zusammengefasst. Da der Bebauungsplan C 22 seit dem 08.02.2002 rechtskräftig und somit über 7 Jahre alt war und da die Satzung zum Bebauungsplan nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen rechtswidrig ist, sind Ansprüche aus dem Planschadensrechts nicht zu befürchten. Demnach ist eine Anpassung der neuen Planung an die bisherigen Festsetzungen nicht erforderlich; vielmehr ist in der Regel eine Anpassung an den Stand der Baugenehmigung vorzunehmen. Weiterhin wird in Ziel 7 angegeben, dass ausnahmsweise auch geringfügige Erweiterungen zulässig sind, wenn durch dieses keine wesentlichen Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgen. Wie bereits erwähnt liegen der Gemeinde bereits mehrere Bauanträge zum Benehmen vor. Diese werden auf die Kriterien des Ziels 7 zur ausnahmsweisen Betriebserweiterung unter Punkt 4.2 geprüft. Hier wird auch für die übrigen Betriebe geprüft, ob Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt werden sollten. Eine besondere Stellung hat der „Toom- Supermarkt“, da dieser in einem „allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) liegt. Dieser Standort entspricht somit dem Ziel 1. Daher sind für diesen Markt die Ausnahmekriterien des Ziels 2 zu prüfen. Demnach dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt werden, wenn - eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist - die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient - zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 5 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES Ziel 8 besagt, dass die Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb All-gemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken haben. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird. Die vorliegende planung führt jedoch nicht zur Entstehung oder Verfestigung einer Agglomeration, da nur der vorhandene Bestand abgesichert wird und keine neuen Betriebe angesiedelt werden. Auch im Sondergebiet 1 findet lediglich eine Verlagerung bereits vorhandener Verkaufsflächen statt. 3.2 Regionalplan D er Abbildung 3: Auszug aus dem Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt für das Plangebiet im nördlichen Bereich ein „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Innerhalb dieses Bereiches liegt nur der „ToomSupermarkt“. Für den übrigen Bereich wird ein „Gewerbe- und Industriebereich“ (GIB) festgelegt. Der Textteil des Regionalplans definiert das Ziel, dass in der Bauleitplanung Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe i. S. d. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur im ASB geplant werden sollen. In der hier behandelten Planung geht es jedoch um die Überplanung vorhandener Standorte. 3.3 Flächennutzungsplan Im ursprünglichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Niederzier wurden für das Plangebiet hauptsächlich gewerbliche Flächen festgesetzt. In der nordöstlichen Ecke des Plangebietes ist ein Mischgebiet, in der nordwestlichen Ecke (Toom-Markt) ist eine Sonderbaufläche dargestellt. In der 33. Änderung (2000) wurden dann zur Sicherung der bestehenden Einzelhandelsbetriebe Sonderbauflächen, jedoch ohne Zweckbestimmung, dargestellt. Aus diesen sollen nun, wie im Bebauungsplan C 22 damals auch, VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 6 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES Sondergebiete für den Einzelhandel entwickelt werden. Für die umliegenden Gewerbeflächen sollen Gewerbegebiete festgesetzt werden, bei denen detaillierte Regelungen zum Ausschluss bestimmter Nutzungen erfolgen werden. Der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zeitgleich mit der Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt. Abbildung 4: Flächennutzungsplan 3.4 Abbildung 5: 33. Änderung des Flächennutzungsplans Bestehendes Planungsrecht Im Plangebiet liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Der Bebauungsplan C 22, der den gleichen Geltungsbereich wie der hier behandelte Bebauungsplan C 25 hatte, wurde in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren am VG Aachen im Rahmen einer Inzidentkontrolle für fehlerhaft befunden. Es ist insgesamt von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes auszugehen. 3.5 Landschaftsplan Da das Gebiet bereits bebaut ist liegt kein Landschaftsplan vor. 3.6 Einzelhandelskonzept Im Jahr 2010 hat die Gemeinde Niederzier einen zentralen Versorgungsbereich für die Gemeinde Niederzier beschlossen. Das hierzu vorgelegt Gutachten erfüllt die Funktion eines Einzelhandelshandelskonzeptes. Basis der Ausweisung war eine Markt- und Standortanalyse der BBE Unternehmensberatung GmbH aus Köln aus dem Jahre 2006 zur Ausweisung der „neuen Mitte Niederzier“. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist das Ergebnis eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer sonstigen städtebaulichen Planung bei der Aufstellung der Bauleitpläne besonders zu berücksichtigen. Die Untersuchung ergab, dass der Schwerpunkt der Einzelhandelstätigkeit in Niederzier im Gewerbegebiet Rurbenden liegt. Hierbei handelt es sich jedoch um einen nicht zentralen Standort, der einzig mit dem Pkw erreichbar ist. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 7 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES Demgegenüber stehen die historischen Ortskerne in Niederzier und Oberzier, die beide ein für zentrale Versorgungsbereiche typische Angebote aus Verwaltung, Kultur, Bildung und Gesundheit aufweisen. Hier lag jedoch eine schlechte Einzelhandelsausstattung vor, so dass es zu hohen Kaufkraftabflüssen aus den Ortsteilen Niederzier, Oberzier, Ellen und Hambach (ca. 10.100 Einwohner) von knapp 70 % (ca. 34 Mio. €) kam. Unter anderem wurden Abflüsse in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel von ca. 7,4 Mio. € und Bekleidung/Wäsche von ca. 4,9 Mio. € verzeichnet. Diese Defizite wurden inzwischen durch die Beplanung und Realisierung der Neuen Mitte behoben. Für Huchem-Stammeln bzw. das Gebewerbegebiet Rurbenden wurde formuliert, dass das Gebiet nach den Zielen der Gemeinde und in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln über den genehmigten Bestand nicht weiter anwachsen soll. Entsprechend dieser Zielsetzung beschließt die Gemeinde, Huchem-Stammeln nicht als zentralen Versorgungsbereich festzulegen, sondern sich entsprechend § 24a LEPro1 nur auf den vorhandenen, im Bebauungsplan C 22 genehmigten, Bestand der Sondergebiete zu beschränken (vgl. hierzu Kapitel 4 und 5). Die Ausweisung weiterer Sondergebiete für die Ansiedlung von zentren- oder nahversorgungsrelevanten Vorhaben soll künftig nicht mehr zulässig sein. 3.7 Planverfahren Die Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Regelverfahren. Sie erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes C 25 Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan bereits frühzeitig im Jahre 2012 gefasst. Bereits frühzeitig im Verfahren erfolgte dann eine Beteiligung der Eigentümer und Betreiber der Einzelhandelsbetriebe (vgl. 4.2 dieser Begründung) sowie eine grundsätzliche Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln und der IHK. Die frühzeitige Beteiligung erfolgte parallel zur Beteiligung des Bebauungsplanes in der Zeit vom 01.11.02.12.2013. Die Offenlage der Planung erfolgte vom 17.03.- 17.04.2014. Der Feststellungsbeschluss wurde am 08.05.2014 gefasst und am 12.12.2014 nach Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln vom 24.10.2014 bekanntgemacht. Aufgrund des erfolgten Verfahrens beim VG Aachen soll nun zur Heilung der Fehler ein ergänzendes Verfahren, beginnend mit der erneuten Offenlage der Planung, erfolgen. 1 Heute wird das gleiche Ziel im LEP NRW „Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ definiert. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 8 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES 4 BESTANDSAUFNAHME 4.1 Abgleich der genehmigten Situation mit den Festsetzungen des Bebauungsplans C 22 4.1.1 Sondergebiet 1: Toom Das alte Sondergebiet 1 umfasst mehrere zusammenhängende Flächen. Die textlichen Festsetzungen des C 22 Nr. 2.1 „Sonstiges Sondergebiet Gliederungsbereich 1 (SO 1)“ erlauben folgende Nutzung: „Der Verkauf von zentrenrelevanten Produkten gem. der Kölner Liste – Stand Februar 1999- ist zulässig, wenn die Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Produkte mindestens 3.000 m² beträgt.“ Auf dem Flurstücken 726, 809, Flur 5, Rurbenden, wurde ein REWE Supermarkt, hier: Toom, errichtet und letztmalig 2011 erweitert. Nach Baugenehmigung ist nun ein Bestand von 7.587,21 m² Verkaufsfläche vorhanden. 2011 erfolgte ein Umbau des SB-Warenhauses und der Halle 2, die Fläche des Dänischen Bettenlagers wurde zur Aktionsfläche. In diesem Zusammenhang wurde eine Flächenaufteilung dem Bauantrag beigefügt. Diese gilt für Haupt- und Nebenhaus. Der Toom-Markt besteht dabei aus einer Halle 1 und einer Halle 2. In der Halle 1 ist das Haupthaus, sprich der Toom-Markt untergebracht. Dieser hat eine Verkaufsfläche von 5.600 m². Abb 6: Toom Verbrauchermarkt In Halle 2 liegt ein Getränkehandel mit einer Verkaufsfläche von 1279, 34 m². Teile der Halle 2 waren zwischenzeitlich als „Dänisches Bettenlager“ untervermietet. Dieses ist nun jedoch nach Düren abgewandert. Für das „Dänische Bettenlager“ war eine Verkaufsfläche von 625,91 m² im Jahre 2001 genehmigt worden. Heute liegt auf diesen Flächen eine Untervermietung an einen Sportbekleider vor. Gemäß Baugenehmigung sollen in diesem Bereich auf 626,50 m² Aktionsflächen untergebracht sein. Insgesamt hat das Nebenhaus eine genehmigte Verkaufsfläche von 1.905,84 m² Die textlichen Festsetzungen geben hier keine Verkaufsflächenobergrenze an. Lediglich der Anteil an nahversorgungsrelevanten Sortimenten muss mindestens 3.000 m² betragen. Nach der im Einzelhandelskonzept festgeschriebenen Niederzierer Liste wird von folgender Verteilung der genehmigten Verkaufsfläche ausgegangen: Nahversorgungsrelevante Sortimente Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, Drogerieartikel Zentrenrelevantes Randsortiment Haushaltsgegenstände Bücher und Zeitschriften Sport- und Spielwaren Aktionsfläche Spiel- und Schreibwaren2 Bekleidung 2.961 m² 461 m² 323 m² 264 m² 141 m² 116 m² 896 m² 2 Mischung zweier Sortimentsgruppen VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 9 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES Aktionsfläche Textil Bekleidung gesamt Technik Aktionsfläche Elektro Elekrto gesamt Nicht-zentrenrelevante Sortimente „gemischt“ (Auto, Fahrrad, Saison) Aktionsfläche Haushaltswaren, Auto und Rad Tiernahrung, Zoo Zwischensumme Kassenzone Shops Mall Windfang GESAMT 164 m² 1060 m² 335 m² 129 m² 464 m² 431 m² 217 m² 253 m² 6.691 m² 128 m² 387 m² 358 m² 19 m² 7587 m² Tab. 1: Sortimentsliste Toom Halle 1 und 2 4.1.2 Sondergebiet 2: Sport Fergen, Textil Krause, Teppich Essers Das alte Sondergebiet 2 umfasst zwei Flächen, auf denen aktuell drei Einzelhandelsbetriebe „Teppich Essers“, „Sport Fergen“ und „Textil Krause“ errichtet sind. Abb 7: Sport Fergen und Teppich Esses Abb. 8: Textil Krause Die Textlichen Festsetzungen des C 22 Nr. 2.2 „Sonstiges Sondergebiet Gliederungsbereich 2 (SO 2)“ erlaubten zunächst folgende Nutzung: „Der Verkauf von zentrenrelevanten Produkten gem. der Kölner Liste – Stand Februar 1999 – ist auf maximal 700 m² Verkaufsfläche zulässig.“ Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans C 22 wurden die Festsetzungen, offensichtlich nur für das südliche SO 2 (Outlet Krause), obwohl nicht klar ablesbar, wie folgt formuliert: „Im sonstigen Sondergebiet SO 2 sind zulässig: Geschäfts- und Bürogebäude Anlagen für die Verwaltung Großhandelsbetriebe Einzelhandelsbetriebe Im Einzelhandel ist der Verkauf von Bekleidungsartikeln auf 2.271 m² mit einem temporären Nebensortiment in der Summe auf maximal 401 m² zulässig. Zulässig sind: VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 10 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES Einrichtungsgegenstände Geschenk-, Spiel- und Freizeitartikel Schuh- und Lederwaren Braue und weiße Ware Pharmazeutische/ medizinische Artikel. Für die Nebensortimente Einrichtungsgegenstände, Geschenk-, Spiel- und Freizeitartikel sowie Schuh- und Lederwaren gilt im Einzelnen jeweils eine Verkaufsfläche von maximal 200 m², wobei die Gesamtverkaufsfläche für Nebensortimente in der Summe 401 m² nicht überschreiten darf.“ Im nördlichen SO wurde auf dem Flurstück 813, Flur 5, Rurbenden 10, zunächst auf Basis des alten Bebauungsplans C 2 ein Teppichlager der Firma Essers errichtet. Dieses dient auch dem Verkauf. Aus der Baugenehmigung für eine teilweise Umnutzung lässt sich eine genehmigte Verkaufsfläche von 1.699 m² ablesen. Bei dem Kernsortiment wird es sich um Teppiche, Bodenbeläge etc. handeln. Inwieweit die textlichen Festsetzungen (Annahme: die ursprünglichen Festsetzungen) der Beschränkung der Verkaufsfläche auf maximal 700 m² für zentrenrelevante Produkte eingehalten wird, ist nicht prüfbar. Nach der im Einzelhandelskonzept festgeschriebenen Niederzierer Liste wird von folgender Verteilung der genehmigten Verkaufsfläche ausgegangen: Nahversorgungsrelevante Sortimente Zentrentrelevantes Randsortiment Nicht-zentrenrelevante Sortimente Teppiche etc. GESAMT Max. 700 m² Mind. 999 m² 1.699 m² Tab. 2: Sortimentsliste Teppiche Essers Teile des bestehenden Ladens wurden dann für einen Sportladen „Sport Fergen“ umgenutzt. Für diesen wurde eine Verkaufsfläche von 253 m² für Sportartikel (Schuhe, Bekleidung, Zubehör) genehmigt. Nahversorgungsrelevante Sortimente Zentrentrelevantes Randsortiment Sportartikel Nicht-zentrenrelevante Sortimente GESAMT 253 m² 253 m² Tab. 3: Sortimentsliste Sport Fergen Auf dem Flurstück 739, Flur 5, Rurbenden 36, wurde im Jahre 2005 auf Basis des Bebauungsplans C 22 ein Textilfachgeschäft „Textil Krause“ mit einer Verkaufsfläche von 2.672 m² für einen Textilfachmarkt mit temporären Nebensortimenten errichtet. Hierzu wurde der Bebauungsplan C 22 in der 2. Änderung geändert. Diese Änderung begründet die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von 2.271 m² zum Verkauf von Bekleidungsartikeln mit einem temporären Nebensortiment auf maximal 401 m². Dies entspricht der Baugenehmigung von 2.672 m². Nach der im Einzelhandelskonzept festgeschriebenen Niederzierer Liste verteilt sich die genehmigte Verkaufsfläche wie folgt: Zentrenrelevantes Hauptsortiment Zentrentrelevantes Randsortiment Einrichtungsgegenstände Geschenk-, Spiel- und Freizeitartikel Schuh- und Lederwaren Braue und weiße Ware Pharmazeutische/ medizinische Artikel. Nicht-zentrenrelevante Sortimente GESAMT 2.271 m² 401 m² Max. 200 m² Max. 200 m² Max. 200 m² Max. 200 m² Max. 200 m² 2.672 m² Tab. 4: Sortimentsliste Textil Krause VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 11 GEMEINDE NIEDERZIER 4.1.3 BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES Sondergebiet 3: Elektro Joeken, Plana Küchen Das alte Sondergebiet 3 umfasst zwei Flächen, auf denen aktuell zwei Einzelhandelsbetriebe „Elektro Joeken“ und „Plana Küchen“ errichtet sind. Die textlichen Festsetzungen des C 22 Nr. 2.3 „Sonstiges Sondergebiet Gliederungsbereich 3 (SO 3)“ erlauben folgende Nutzung: „Der Verkauf von zentrenrelevanten Produkten gem. der Kölner Liste – Stand Februar 1999 – ist zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den nachfolgend aufgeführten Warengruppen der Kölner Liste – Stand Februar 1999 – zuzuordnen ist: - Elektrotechnische Geräte für den Haushalt (WB 391, 392) Heiz- und Kochgeräte, Kühl- und Gefriermöbel, Wasch- und Geschirrspülmaschinen für den Haushalt (WB 67) Randsortimente sind auf höchstens 700 m² Verkaufsfläche zulässig.“ Abb 9: Elektro Joeken Abb. 10: Plana Küchen Auf dem Flurstück 842, Flur 5, Industriestraße 7 wurde im Jahre 1999 ein Elektromarkt „Joeken“ genehmigt. Die Gesamtverkaufsfläche beträgt laut Baugenehmigung 556 m². Randsortimente sind nicht geregelt. Für den Einzelhandelsbetrieb gibt es keine Festschreibung der Verkaufsflächenobergrenze. Die zulässigen Sortimente werden eingehalten. Insgesamt bleibt der Markt deutlich hinter dem Spielraum der textlichen Festsetzungen zurück. Gegliedert nach Niederzierer Liste verteilt sich die heutige, genehmigte Verkaufsfläche wie folgt: Nahversorgungsrelevante Sortimente Zentrenrelevantes Randsortiment Elektrische Haushaltsgeräte (Kleingeräte ohne Waschmaschinen, Kühlschränke, Spülmaschinen, Herde und Öfen) Nicht-zentrenrelevante Sortimente Elektronische Haushaltsgeräte GESAMT ? ? xxx m² ? xxx m² 566 Tab. 5: Sortimentsliste Elektro Joeken Auf dem Flurstück 738, Flur 5, Rurbenden 38 wurde im Jahre 1996 ein Plana Küchenmarkt genehmigt. Die genehmigte Verkaufsfläche beträgt 575 m². Weitere Angaben werden in der Baugenehmigung nicht getroffen. Für den Einzelhandelsbetrieb gibt es keine Festschreibung der Verkaufsflächenobergrenze. Die zulässigen Sortimente werden eingehalten. Vermutlich liegt das Kernsortiment hier im Bereich „Möbel“. Insgesamt bleibt der VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 12 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES Markt deutlich hinter dem Spielraum der textlichen Festsetzungen zurück. Gegliedert nach Niederzierer Liste verteilt sich die heutige, genehmigte Verkaufsfläche wie folgt: Nahversorgungsrelevante Sortimente Zentrenrelevantes Randsortiment Elektrische Haushaltsgeräte (Kleingeräte ohne Waschmaschinen, Kühlschränke, Spülmaschinen, Herde und Öfen) Nicht-zentrenrelevante Sortimente Elektronische Haushaltsgeräte Möbel GESAMT ? ? xxx m² ? xxx m² xxx m² 566 Tab. 6: Sortimentsliste Plana Küche 4.1.4 Sondergebiet 4: Jawoll, Trinkgut Das alte Sondergebiet 4 ist mit einem Einzelhandelsbetrieb „Jawoll“ und einem Getränkemarkt „Trinkgut“ bebaut. Die Textlichen Festsetzungen des C 22 Nr. 2.4 „Sonstiges Sondergebiet Gliederungsbereich 4 (SO 4)“ erlauben folgende Nutzung: „Der Verkauf von zentrenrelevanten Produkten gem. der Kölner Liste – Stand Februar 1999 – ist zulässig, wenn das angebotene Sortiment der einzelnen Warengruppen (zweistellig) 100 m² nicht überschreitet.“ Auf dem Flurstück 1089, Flur 5, Rurbenden 13a wurde ehemals ein „Tedox“-Gemischtwarenhandel betrieben. Nach dem dieser seinen Betrieb an dieser Stelle aufgegeben hat, wurde die Nutzung 2011 in einen „Jawoll“-Markt geändert. Dieser bietet, wie der Tedox auch, ein breites Sortimentsspektrum an. Der Schwerpunkt des „Tedox“ lag jedoch im Bereich „Teppiche, Bodenbeläge, Tapeten“. Dieser hat eine Verkaufsfläche von 3.950 m². Für den Einzelhandelsbetrieb gibt es keine Festschreibung der Verkaufsflächenobergrenze. Lediglich die zentrenrelevanten Sortimente werden auf 100 m² je Warengruppe (zweistellig) beschränkt. Da der Bebauungsplan aus dem Jahre 2002 stammt, wurde hier die „Kölner Liste“, Stand Februar 1999, zur Festlegung herangezogen. Gegliedert nach Niederzierer Liste verteilt sich die heutige, genehmigte Verkaufsfläche wie folgt: VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 13 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES Nahversorgungsrelevante Sortimente Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, Drogerieartikel Zentrenrelevantes Randsortiment Unterhaltungselektronik Heimtextilien Elektrische Haushaltsgeräte Keramische Erzeugnisse Haushaltsgegenstände Bücher Sportartikel Spielwaren Bekleidung Schuhe, Leder Kunstgegenstände, Bilder, Deko Nicht-zentrenrelevante Sortimente Metall- und Kunststoffwaren etc. Elektronische Haushaltsgeräte Möbel Fahrräder Camping, Gartenmöbel Pflanzen, Saatgut und Düngemittel Zoologischer Bedarf und lebende Tiere Autozubehör GESAMT 505 m² 220 m² 950 m² 15 m² 50 m² 20 m² 50 m² 110 m² 20 m² 100 m² 40 m² 255 m² 140 m² 150 m² 150 m² 50 m² 150 m² 150 m² 500 m² 1.100 m² 100 m² 75 m² 3.950 m² Tab. 7: Sortimentsliste Jawoll Auf dem Flurstück 1088, Flur 5, ist seit dem 18.04.2002 ein Getränkemarkt mit 799 m² Verkaufsfläche genehmigt. Dieser ist somit nicht großflächig. Neben dem Verkauf von Getränken aller Art sind in der Baugenehmigung auch Knabberartikel, Süßwaren, Tabak und Gläser aufgeführt. Im Markt wurde am 22.10.2004 ein Backshop genehmigt. Abb 11: Trinkgut 4.1.5 Abb. 12: Hornbach Sondergebiet 5: Hornbach Das alte Sondergebiet 5 ist mit einem Einzelhandelsbetrieb „Hornbach“ bebaut. Die Textlichen Festsetzungen des C 22 Nr. 2.5 „Sonstiges Sondergebiet Gliederungsbereich 5 (SO 5)“ erlauben VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 14 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES folgende Nutzung: „Der Verkauf von zentrenrelevanten Produkten gem. der Kölner Liste – Stand Februar 1999 – ist zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den nachfolgend aufgeführten Warengruppen der Kölner Liste – Stand Februar 1999 – zuzuordnen ist und nicht mehr als 200 m² Verkaufsfläche für die einzelne Warengruppe (zweistellig) umfasst: - Elektrotechnische Geräte für den Haushalt (WB 3930, 3932, 3937) einschließlich Wohnraumleuchten (WB 3930, 3932, 3937) Wasch- und Putzmittel (WB 15/16) Randsortimente sind auf maximal 700 m² Verkaufsfläche zulässig.“ Auf den Flurstücken 815, 984, 985, Flur 5, Industriestraße 19, wurde im Jahre 2010 die letzte Genehmigung zur Erweiterung des bestehenden Baumarktes auf Basis des C 22 erteilt. Derzeit hat der Baumarkt eine Verkaufsfläche von 16.411 m² (abweichend ergibt die Aufstellung der Sortimente 16.554 m²). Für den Baumarkt gibt es keine Festsetzung der Gesamtverkaufsfläche. Einzelne nahversorgungs- oder zentrenrelevante Sortimente werden großzügig begrenzt. Auch die Begrenzung der Randsortimente auf 700 m² erfüllt ohne Gesamtverkaufsfläche nicht die erforderliche Regelungsfunktion. Nach der im Einzelhandelskonzept festgeschriebenen Niederzierer Liste verteilt sich die heutige, genehmigte Verkaufsfläche wie folgt: Nahversorgungsrelevante Sortimente Zentrentrelevantes Randsortiment Bilder, Kunstgegenstände, Deko etc. „Freizeit“ Nicht-zentrenrelevante Sortimente Metall- und Kunststoffwaren etc. Anstrichmittel, Elektroinstallationszubehör, etc. Tapeten, Teppiche und Bodenbeläge Lampen, Leuchten und Beleuchtungsartikel Pflanzen, Saatgut und Düngemittel Zoologischer Bedarf und lebende Tiere Verkaufsfläche ohne Angabe GESAMT 160 m² 398 m² 10.231 m² 594 m² 1.028 m² 183 m² 3.081 m² 523 m² 358 m² 16.554 m² Tab. 8: Sortimentsliste Hornbach 4.1.6 Sondergebiet 6: Lidl Das alte Sondergebiet 6 ist mit einem Einzelhandelsbetrieb „Lidl“ bebaut. Die Textlichen Festsetzungen des C 22 Nr. 2.6 „Sonstiges Sondergebiet Gliederungsbereich 6 (SO 6)“ erlauben folgende Nutzung: „Der Verkauf von zentrenrelevanten Produkten gem. der Kölner Liste – Stand Februar 1999 – ist zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den nachfolgend aufgeführten Warengruppen der Kölner Liste - Stand Februar 1999 – zuzuordnen ist: - Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WB 00-13) Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel (WB 15 – 18) Auf insgesamt weiteren 300 m ² ist der Verkauf weiterer zentrenrelevanter Produkte zulässig, wobei die Verkaufsfläche für die Produkte der einzelnen Warengruppen (zweistellig) 200 m² nicht überschreiten darf.“ Auf dem Flurstück 830 oder 1102, Flur 5, Industriestraße, wurde im Jahre 1998 noch auf Basis des alten Bebauungsplans C 2 ein „Lidl“ Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von zunächst 699 m² genehmigt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 15 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES In den folgenden Jahren erfolgten verschiedene Erweiterungen. 2005 wurde eine Pfandstation errichtete und eine Erweiterung auf 1001 m² beantragt. 2009 wurde der Markt auf 887 m², im Jahre 2011 auf die nun vorhandenen 1.023 m² erweitert. Für den Lidl Markt gab es also keine Festsetzung der Gesamtverkaufsfläche. Die heutigen nahversorgungsrelevanten Sortimente waren unbegrenzt zulässig, die i.d.R. zentrenrelevanten Randsortimente wurden auf 300 m² begrenzt. Nach der im Einzelhandelskonzept festgeschriebenen Niederzierer Liste verteilt sich die heutige, genehmigte Verkaufsfläche wie folgt: Nahversorgungsrelevante Sortimente Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, Drogerieartikel Zentrentrelevantes Randsortiment „Waren aller Art“ Nicht-zentrenrelevante Sortimente Zoologischer Bedarf und lebende Tiere GESAMT 551 m² 129 m² 307 m² 36 m² 1.023 m² Tab. 9: Sortimentsliste Lidl Abb. 13: Lidl 4.1.7 Abb. 14: Aldi Sondergebiet 7: Aldi Das alte Sondergebiet 7 ist mit einem Einzelhandelsbetrieb „Aldi“ bebaut. Die Textlichen Festsetzungen des C 22 Nr. 2.7 „Sonstiges Sondergebiet Gliederungsbereich 7 (SO 7)“ erlauben folgende Nutzung: „Zulässig ist eine Verkaufsfläche von maximal 700 m² zum Verkauf von Waren aller Art. Ausnahmsweise ist eine Verkaufsfläche bis 800 m² zulässig, wenn mindestens 60 % der Nahversorgung angeboten werden.“ Auf dem Flurstück 829, Flur 5, Industriestraße, wurde im Jahre 1996 noch auf Basis des alten Bebauungsplans C 2 ein „Aldi“ Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von 715 m² für Waren aller Art genehmigt. Der Windfang mit 19,4 m² zählte damals noch nicht zur Verkaufsfläche. Im Jahr 2006 erfolgte auf Basis des C 22 eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf 805 m². Der Festsetzung des C 22 wurde in der Art entsprochen, dass 60% der Verkaufsfläche der Nahversorgung gewidmet wurden. Nach der im Einzelhandelskonzept festgeschriebenen Niederzierer Liste verteilt sich die genehmigte Verkaufsfläche wie folgt: VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 16 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES Nahversorgungsrelevante Sortimente Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, Drogerieartikel Zentrentrelevantes Randsortiment „Waren aller Art“ Nicht-zentrenrelevante Sortimente Zoologischer Bedarf und lebende Tiere GESAMT 460 m² 15 m² 320 m² 5 m² 800 m² Tab. 10: Sortimentsliste Aldi 4.1.8 Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet Im Gewerbebetrieb ist an der Straße „Rurbenden“ ein nicht großflächiger Fressnapf-Tierbedarfshandel angesiedelt (Lager und Verkauf: 615 m²) Dieser wurde auf dem Flurstück 973, Flur 5, am 21.02.2000 genehmigt. Zum Sortiment sind Tiernahrung und Zubehör aufgeführt. Auch dieser soll in seinem Bestand gesichert werden. Abb. 15: Fressnapf 4.1.9 Weitere nicht gewerbliche Nutzungen Ebenfalls an der Straße „Rurbenden“ wurde ein Casino errichtet. Weitere Spielhallen und ähnliche Nutzungen sollen durch die Überplanung des Gebietes verhindert werden. Abb. 16: Casino 4.2 Ergebnis der Abstimmung mit den Betreibern Bereits zu einem sehr frühzeitigen Zeitpunkt haben Abstimmungen mit den Eigentümern der Einzelhandelsgrundstücke sowie mit den Betreibern der Einzelhandelsbetriebe stattgefunden, um eine größtmögliche Transparenz herzustellen und die Akzeptanz der Planung zu erhöhen. Hierzu hat die Gemeinde Niederzier oben genannte Personen in zwei Anschreiben-Runden informiert und befragt. In der ersten Anschreiben-Runde im September 2012 wurden die Betreiber/ Eigentümer über die geänderte Rechtslage informiert. Ihnen wurde ein erster Festsetzungsvorschlag übermittelt mit der Bitte, hierzu Stellung zu VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 17 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES nehmen. Diese Stellungnahmen und Wünsche wurden im Anschluss mit der Bezirksregierung Köln als Genehmigungsbehörde für den Flächennutzungsplan und der IHK diskutiert. In der zweiten Anschreiben-Runde im März 2013 wurden sich aus diesem Gespräch und der 1. Anschreiben-Runde ergebenden Änderungen den Eigentümern/ Betreibern mitgeteilt. Im Folgenden werden die geäußerten Wünsche und bestehenden Bauanträge zusammengefasst. Die geplanten Festsetzungen werden unter Nr. 5 der Begründung erläutert. 4.2.1 Sondergebiet 1: Toom Am 29.05.2012 hat ein Gespräch zwischen Vertretern der Gemeinde Niederzier und Vertretern der REWE stattgefunden, bei dem die REWE ihr Interesse an einem Abriss des bestehenden Verbrauchermarktes (Halle 1 und 2) sowie einem Neubau mit verändertem Plankonzept vorgelegt hat. Dieses Konzept sieht vor, Neben dem REWE-Vollsortimenter mit 3.500 m² Verkaufsfläche einen separaten Getränkemarkt mit 1.000 m² sowie 4 Fachmärkte zu errichten. Bei den Fachmärkten handelt es sich um einen Textilmarkt mit 750 m² VK, einen Schuhladen mit 1.200 m² Verkaufsfläche, einen Sportladen mit 1.300 m² VK und einen Drogerieladen mit 750 m² VK. Nach erster Abstimmung mit der VDH, der Gemeinde Niederzier und den zuständigen Genehmigungsbehörden ist die Rewe-Gruppe von diesen Vorstellungen abgerückt. Nach aktuellem Planentwurf ist die Errichtung eines REWE Marktes mit 3.400 m² Verkaufsfläche inklusive eines Getränkemarktes sowie von nur noch drei nicht großflächigen Fachmärkten geplant. Bei den Fachmärkten handelt es sich um einen Sportladen mit ca. 650 m² VK, einen Drogerieladen mit 650 m² VK und einem weiteren nicht großflächigen Betreiber. Daneben laufen Gespräche mit der Firma Aldi, so dass die Verlagerung und Erweiterung des im SO 6 befindlichen Marktes kommen kann. Die Verkaufsfläche soll dabei von 800 auf 1250 m² VK erweitert werden. Gegenüber dem Bestand würde sich die Situation wie folgt verändern: Bestand SO 1a (in m²) Rewe Nahversorgungsrelevante Sortimente Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, Drogerieartikel Zentrenrelevantes Sortiment Nicht-zentrenrelevante Sortimente sonstiges GESAMT SO 1b Aldi SO 1c Fachmärkte 0 0 Neue Planung insgesamt 3422 2890 1000 585 4475 2961 2570 900 47 3470 461 323 100 538 961 2368 680 250 65 650 650 2295 901 0 0 0 0 0 0 650 6600 892 7583 3400 1250 650 650 Tab. 11: Gegenüberstellung der Verkaufszahlen. 4.2.2 Sondergebiet 2: Textil Krause, Teppich Essers, Sport Fergen Die Firma Krause hat einen Bauantrag auf Nutzungsänderung in Textil- und Nebensortimentsverkaufsflächen gestellt. Bisher ist hier ein Textilfachmarkt mit temporären Nebensortimenten zulässig. Die bisherige Baugenehmigung umfasst eine Verkaufsfläche von 2.271 m² zum Verkauf von Bekleidungsartikeln mit einem temporären Nebensortiment auf maximal 401 m². Im Rahmen der ersten Abstimmungen hat der Betreiber von Teppich Essers angegeben, dass er eine möglichst flexible Festlegung der Nutzungen befürworten würde. Er beabsichtigt eine Untervermietung von ca. 400 m² Verkaufsfläche an ein Design-Möbelgeschäft. Da bis zum ergänzenden Verfahren hier keine Untervermietung VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 18 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES erfolgte und die Festsetzung des SO 2 insoweit unzulässig war, dass diese eine Kontingentierung vorsah, kann die Vermietungsabsicht im ergänzenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Von der Firma Sport Fergen sind keine Anmerkungen eingegangen. 4.2.3 Sondergebiet 3: Elektro Joeken, Plana Küchen Bezüglich des Grundstückes der Firma Joeken wurde mitgeteilt, dass eine Aufnahme von Küchenmöbeln in Ergänzung zu den Elektrogeräten ins Kernsortiment gewünscht ist. Weiterhin soll der Zwischenraum zwischen den Gebäuden baulich geschlossen werden; zeitgleich ist eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 290 m² auf 850 m² gewünscht. Plana Küchen wünscht keine Erweiterungen, jedoch eine Aufnahme von Töpfen und Haushaltsartikeln ins Kernsortiment. 4.2.4 Jawoll, Trinkgut Die Firma Jawoll will sich für Umstrukturierungen im Betrieb Wege offen halten, eine Erweiterung der Verkaufsflächen ist nicht gewünscht. Insgesamt ist eine flexiblere Festsetzung der Sortimentsaufteilung gewünscht. Weiterhin soll auf die Festschreibung eines „Sonderpostenmarktes“ verzichtet werden. Die Eigentümer der Fläche „Trinkgut“ sehen bei einer Festschreibung auf einen Getränkemarkt Probleme für eine mögliche spätere Nachvermietung des Gebäudes und wünschen daher eine flexiblere Regelung. Erweiterungen oder Änderungen durch den Mieter sind nicht vorgesehen. 4.2.5 Hornbach Der Hornbach in Niederzier steht unter einem starken Wettbewerb mit Baumärkten der größeren Nachbarkommunen. Aus diesem Grund wäre eine Erweiterung gewünscht. In jedem Fall wünscht sich der Hornbach eine flexible Festsetzung der Sortimente sowie eine planungsrechtliche Absicherung der Außenpräsentationsflächen. 4.2.6 Lidl Der Lidl-Markt plant eine Erweiterung der Verkaufsflächen auf 1.300 m². In einem Klageverfahren vor dem VG Aachen wurde dem Markt eine Erweiterung auf 1.250 m² Verkaufsfläche zugestanden. 4.2.7 Sondergebiet 7: Aldi Im Rahmen der Vorgespräche zur Neuaufstellung des C 25 teilte die Firma Aldi der Gemeinde mit, dass man an einer Erweiterung auf ca. 920 m² Verkaufsfläche interessiert sei und, in der gewählten Art der Festsetzungen, mit denen der Firma Lidl (SO 6), gleichgestellt sein möchte. Alternativ steht die Verlagerung des Aldi in das SO 1 als Möglichkeit im Raum. In diesem Falle würde das SO 7 gemäß der im Einzelhandelskonzept festgeschrieben Maxime, keine neuen Flächen für den großflächigen Einzelhandel im Gewerbegebiet Huchem-Stammeln auszuweisen, als Gewerbegebiet überplant werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 19 GEMEINDE NIEDERZIER 5 BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES BEGRÜNDUNG DER DARSTELLUNGEN DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES Gewerbliche Bauflächen (G) 5.1 Der Flächennutzungsplan in der 33. Änderung ist, wie auch der Bebauungsplan C 25, unwirksam aufgrund fehlerhafter Darstellungen. So wird für die Sondergebiete jeweils nur ein SO ohne Zweckbestimmung dargestellt. Die in der 33. Änderung dargestellten gewerblichen Flächen (G) sollen auch weiterhin als gewerbliche Bauflächen dargestellt werden, um die derzeitige Nutzung zu stärken. Daneben sollen auch die Flächen, die mit nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben bestanden sind, als G überplant werden. Im Rahmen der Fernsteuerung im nachfolgenden Bebauungsplan können die Einzelhandelsnutzungen als Fremdkörper hier planungsrechtlich gesichert werden. Hiervon sind folgende Einzelhandelsnutzungen betroffen: Sport Fergen, bisher SO 2 Elektro Joeken, bisher SO 3 Plana Küchen, bisher SO 3 Trinkgut, bisher SO 4 Der Fressnapf liegt bereits heute in einem Gewerbegebiete bzw. in einer gewerblichen Fläche 5.2 Gemischte Bauflächen (M) Auch die bisherigen Mischgebiete werden weiterhin als gemischte Baufläche (M) dargestellt. 5.3 Sondergebiete für den großflächigen Einzelhandel (SO – EH) Anders verhält es sich für die großflächigen Einzelhandelsbetriebe. Gemäß des Ziels 7 des LEP NRW (Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel) dürfen vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO dargestellt und festgesetzt werden. Die Sortimente und Verkaufsflächen sind dabei in der Regel auf den baurechtlichen Bestandsschutz zu begrenzen. Ein Ersatz zentrenrelevanter durch nicht zentrenrelevante Sortimente ist möglich. Da der Bebauungsplan C 22 seit dem 08.02.2002 rechtskräftig und somit über 7 Jahre alt war, ist eine Anpassung der neuen Planung an die bisherigen Festsetzungen nicht erforderlich, um einen Planungsschaden zu vermeiden. Daher ist in der Regel eine Anpassung an den Stand der Baugenehmigung vorzunehmen. Weiterhin wird in Ziel 7 angegeben, dass ausnahmsweise auch geringfügige Erweiterungen zulässig sind, wenn durch dieses keine wesentlichen Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgen. Im Rahmen der Erstellung der Darstellungen wurde sowohl mit den Inhabern als auch den Betreibern sowie den zuständigen Behörden (IHK, Bezirksregierung Köln) diskutiert, inwieweit eine Abweichung vom Bestand unter den Rahmenbedingungen der Landesplanung möglich ist. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 20 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES Abbildung 16: Übersicht der Sondergebiete 5.3.1 SO 1 Für das SO 1 wird die besondere Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel, Schwerpunkt Nahversorgung, zentrenrelevante Verkaufsfläche max. 4.650 m² Verkaufsfläche, und nicht großflächiger Einzelhandel VK, davon max. 2.300 m² zentrenrelevante Randsortimente“ dargestellt. Dabei unterscheidet sich die Abgrenzung des SO 1 in der Lage von der bisherigen Abgrenzung, die Größe bleibt in etwa gleich. Das Sondergebiet als Standort eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches und muss demnach entsprechend der Regelungen des Ziels 7 geregelt werden. Das SO 1 ist derzeit mit einem Toom-Warenhaus bebaut (vgl. Nr. 4.1.1). Dieses ist sowohl in seinem baulichen Bestand und in der Stellung des Gebäudes nicht mehr marktgerecht. Derzeit ist gerade die Frage der Erschließung und der Stellplatzanordnung unbefriedigend gelöst. Daher plant die Firma REWE, die Nachfolgerin der Firma Toom, hier einen Neubau mit einem neuen Konzept zu errichten. Eine Aufwertung des bestehenden Standortes wird durch die Gemeinde begrüßt. Die Planung bietet die Möglichkeit, auch eine optische Aufwertung dieses Nahversorgers für die Huchem-Stammelner Bevölkerung herbeizuführen. Eine Verlagerung des Plangebietes und auch ein Neubau sind nach Auffassung des Planungsbüros denkbar und stimmen insoweit auch mit dem Ziel 7, der Meinung der Bezirksregierung und den Aussagen des Einzelhandelskonzepts der Gemeinde Niederzier überein. Das Ziel verfolgt die Absicherung des VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 21 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES planungsrechtlichen Bestandsschutzes, der über den bauordnungsrechtlichen hinausgeht. Das Konzept verfolgt ebenfalls die Verlagerung des Aldi, was begrüßt wird. Er rückt nun von einer Lage mitten im Gewerbegebiet an eine an den Siedlungsbereich angegrenzte Lage. Zudem befindet sich das neue Gebiet zumindest im Allgemeinen Siedlungsbereich und nicht mehr im GIB. Derzeit ist für das SO 1 ein baurechtlicher Bestand von 5.790 m² für zentrenrelevante Sortimente genehmigt. Dieser wird durch die neue Darstellung unterschritten, da vom Inhaber auch nur noch geringere Verkaufsflächen geplant sind. Die detaillierte Festschreibung der Sortimente erfolgt im Bebauungsplan C 25. Bereits im Flächennutzungsplan wird jedoch die maximale Verkaufsfläche für großflächigen Einzelhandel, Nahversorgung der Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente bestimmt. Das Sondergebiet soll vornehmlich der Nahversorgung dienen. Nicht-zentrenrelevante Sortimente bedürfen, da unschädlich auf den Zentralen Versorgungsbereich, keiner Regelung. Der Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente wird jedoch bereits hier auf die neue Planung abgestimmt; im derzeitigen Bestand sind ca. 2.368 m² zentrenrelevante Sortimente vorhanden. 5.3.2 SO 2 Für das SO 2 wird die besondere Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel, nicht zentrenrelevante und nicht nahversorgungsrelevante Sortimente max. 1.700 m² VK, nicht zentrenrelevante Sortimente, davon max. 700 m² Randsortimente“ dargestellt. Das Sondergebiet als Standort eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches und muss demnach entsprechend der Regelungen des Ziels 7 geregelt werden. Der baurechtlich genehmigte Bestand beträgt 1.699 m² VK, wobei auf maximal 700 m² zentrenrelevante Sortimente verkauft werden dürfen. Die Verkaufsfläche wird auf den Bestand festgelegt. Hierbei soll der Verkauf auf nicht zentrenrelevante Sortimente im Kernsortiment beschränkt werden. Die detaillierte Festschreibung der Sortimente erfolgt im Bebauungsplan C 25. 5.3.3 SO 3 Für das SO 3 wird die besondere Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel, Bekleidungsfachmarkt, max. 2.800 m² VK, max. 5% Randsortimente“ dargestellt. Das Sondergebiet als Standort eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches und muss demnach entsprechend der Regelungen des Ziels 7 geregelt werden. Der baurechtlich genehmigte Bestand umfasst eine Verkaufsfläche von 2.672 m², wobei ein zentrenrelevantes Kernsortiment zulässig ist. Auf maximal 401 m² darf ein zentrenrelevantes Randsortiment, je maximal 200 m² je Sortimentsgruppe, verkauft werden. Die Gesamtverkaufsfläche wird hier geringfügig um ca. 5% erweitert. Die Festschreibung der Sortimente erfolgt im Bebauungsplan C 25. Die Regelung der zulässigen Randsortimente wird vorweggenommen. 5.3.4 SO 4 Für das SO 4 wird die besondere Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel, Sonderpostenmarkt, max. 4.000 m² VK, davon max. 750 m² Nahversorgung und max. 950 m² zentrenrelevante Sortimente“ dargestellt. Das Sondergebiet als Standort eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches und muss demnach entsprechend der Regelungen des Ziels 7 geregelt werden. Der baurechtlich genehmigte Bestand umfasst eine Verkaufsfläche von 3.950 m², wobei ein äußerst differenziertes Sortiment als Sonderpostenmarkt zulässig ist. Einer Erweiterung der Verkaufsfläche kann, aufgrund der hiervon ausgehenden möglichen Schädlichkeit für zentrale Versorgungsbereiche, nicht zugestimmt werden. Um schädliche Auswirkungen auch zukünftig zu vermeiden, werden bereits im Flächennutzungsplan die zulässigen Sortimentsanteile geregelt und entsprechend des Bestandes mit geringen Erweiterungsmöglichkeiten VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 22 GEMEINDE NIEDERZIER BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES festgeschrieben. Die Festschreibung der Sortimente erfolgt daher im Bebauungsplan C 25. 5.3.5 SO 5 Für das SO 5 wird die besondere Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel, Baumarkt, max. 16.800 m² VK, davon max. 600 m² Randsortimente“ dargestellt. Das Sondergebiet als Standort eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches und muss demnach entsprechend der Regelungen des Ziels 7 geregelt werden. Der baurechtlich genehmigte Bestand umfasst eine Verkaufsfläche von 16.554 m², wobei das Kernsortiment nicht zentrenrelevant ist. Trotz des Wettbewerbs, dem der vorhandene Markt ausgesetzt ist, kann einer weiteren Erweiterung der Verkaufsfläche nicht zugestimmt werden, da der Markt für eine Gemeinde wie Niederzier bereits zu groß ist. Die Gesamtverkaufsfläche wird hier nur geringfügig erweitert. Zur Vermeidung künftiger schädlicher Auswirkungen durch Sortimentsverlagerungen wird der zulässige Anteil an Randsortimenten, die nicht dem Baumarktsortiment entsprechen, bereist im Flächennutzungsplan festgeschrieben. Die Festschreibung der Sortimente erfolgt im Bebauungsplan C 25. 5.3.6 SO 6 Für das SO 6 wird die besondere Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel, Nahversorgung, max. 1.250 m² VK“ dargestellt. Das Sondergebiet als Standort eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches und muss demnach bei Überplanung entsprechend der Regelungen des Ziels 7 geregelt werden. Der baurechtlich genehmigte Bestand umfasst eine Verkaufsfläche von 1.023 m², wobei ein nahversorgungsrelevantes Kernsortiment zulässig ist. Auf maximal 300 m² darf ein zentrenrelevantes oder nichtzentrenrelevantes Randsortiment, verkauft werden, was einem Anteil der Randsortimente von knapp 30% entspricht. Zunächst war für das SO 6 keine Erweiterung der zulässigen Verkaufsflächen vorgesehen. In einem Klageverfahren vor dem VG Aachen wurde dem Markt jedoch die Erteilung eines Bauvorbescheides mit einer Verkaufsflächengröße von 1.250 m² zugestanden. Somit muss dieser Bauvorbescheid quasi als Bestand gewertet werden. Die Erweiterung des Lidl-Marktes wird gemäß des Beschlusses des VG Aachen mit insgesamt 1.250 m² Verkaufsfläche zugelassen. Eine Gleichbehandlung des Lidl-Marktes mit dem sich verlagernden und vergrößernden Aldi-Markt (SO 1b) ist demnach gegeben. Die detaillierte Festschreibung der Sortimente erfolgt im Bebauungsplan C 25. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 23 GEMEINDE NIEDERZIER 6 6.1 BEGRÜNDUNG ZUR 51. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Umweltauswirkungen Im Verlauf des Planverfahrens wurde gemäß § 2a BauGB ein Umweltbericht beigefügt, in dem nach der Anlage 1 des BauGBs die Belange des Umweltschutzes ermitteln und bewerten wurden. Durch die Planung werden keine Umweltauswirkungen erwartet. 6.1.1 Schutzgut Boden Für das SO 1 besteht ein Altlastenverdacht. Die Fläche wird im Altlastenkataster des Kreises Düren geführt. Da die Fläche jedoch bereits vollständig bebaut ist und die Oberflächen zum Großteil versiegelt sind, wird derzeit von keiner möglichen Umweltgefährdung ausgegangen. 6.1.1 Ausgleich Da sich der Zulässigkeitsmaßstab hinsichtlich der möglichen Versiegelung nicht verändert und weiterhin nach § 34 BauGB zu bestimmen ist, ist nach § 1a Abs. 3 S. 5 BauGB kein Ausgleich erforderlich. Mögliche Eingriffe sind nach § 34 BauGB bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplanes C 25 zulässig. 6.2 Weitere Auswirkungen Durch die Planung werden die bestehenden Gewerbebetriebe in Ihrem Bestand abgesichert. Fehlentwicklungen in Bezug auf Einzelhandelsansiedlungen, aber auch in Bezug auf andere gewerbliche Nutzungen wie Vergnügungsstätten, können vermieden werden. Es werden keine erhöhten Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen erwartet, da nur die bestehenden Nutzungen abgesichert werden. 7 KOSTEN Durch die Planung entstehen Kosten für die Durchführung des Planverfahrens. Da die Erschließung bereits hergestellt ist, wird hier nicht mit weiteren Kosten gerechnet. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: DEZEMBER 2015 24