Merkblatt 7
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Merkblatt 7
Stand Februar 2009 Merkblatt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland Fragen, Antworten sowie Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Leitfaden durch dieses Merkblatt Wenn Sie als Ausländer in Deutschland eine Beschäftigung ausüben wollen, benötigen Sie in der Regel einen Aufenthaltstitel, der Ihnen die Aufnahme dieser Beschäftigung gestattet. Zuständig für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind die örtlichen Ausländerbehörden die zugleich auch Ansprechpartner in Fragen zum Aufenthalt und zur Beschäftigungsaufnahme sind. In der Regel muss die Zustimmung der zuständigen Agentur für Arbeit aus Arbeitsmarktgründen vor Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels eingeholt werden. Zu diesem Zweck wird die Agentur für Arbeit von der Ausländerbehörde in einem internen Verfahren beteiligt. Für Arbeitnehmer 1 aus den zum 1. Mai 2004 und 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetretenen Staaten gelten Besonderheiten (siehe Kapitel 8). Das vorliegende Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften, die bei der Ausübung einer Beschäftigung durch Ausländer zu beachten sind. Es kann die Rechtslage aber nicht erschöpfend darstellen. Bei Rückfragen sind Ihnen die Mitarbeiter in den Ausländerbehörden und den Agenturen für Arbeit gern behilflich. In Kapitel 1 werden wichtige Begriffe und Rechtsgrundlagen zur Ausländerbeschäftigung erläutert sowie allgemeine Hinweise erteilt. Kapitel 2 befasst sich mit der Aufnahme einer Beschäftigung durch Ausländer, für die eine Einschaltung der Agentur für Arbeit nicht erforderlich ist. Die Kapitel 3 bis 5 enthalten die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit eine Zustimmung zur Aufnahme einer bestimmten Beschäftigung erteilt. Kapitel 6 erläutert Besonderheiten für Ausländer, die bereits ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet haben. Kapitel 7 enthält Hinweise zum Zustimmungsverfahren für Arbeitnehmer aus Drittstaaten. Dort sind auch besondere Hinweise für Arbeitgeber enthalten, die einen Ausländer beschäftigen wollen. Kapitel 8 enthält Hinweise zum Arbeitsgenehmigungsverfahren für Staatsangehörige der neuen EUMitgliedstaaten (Übergangsregelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit). Die Kapitel 9 bis 15 enthalten weitere wichtige Aspekte zur Beschäftigungsaufnahme durch Ausländer im Bundesgebiet. 1 Alle Aussagen gelten gleichermaßen für weibliche und männliche Arbeitnehmer. Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 -2- Inhalt Vorwort 1. 1.1 1.2 1.3 2. 2.1 2.2 Allgemeines................................................................................................................................................... 5 Rechtsgrundlagen ...................................................................................................................................... 5 Wichtige Begriffe ........................................................................................................................................ 5 Aufenthaltstitel ............................................................................................................................................ 6 Aufnahme einer Beschäftigung ohne Einschaltung der Agentur für Arbeit............................................ 7 Beschäftigung ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit ............................................................................ 7 Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit................................................. 7 3. Zustimmung zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen ................ 11 4. Zustimmung zu Beschäftigungen, die eine qualifizierte Beschäftigung voraussetzen........................ 13 5. Zustimmung zu Beschäftigungen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen............... 15 6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.................................................. 16 6.1 6.2 6.3 6.4 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 Grundsatz................................................................................................................................................. 16 Zustimmungsfreie Beschäftigungen ......................................................................................................... 16 Zustimmung zu Beschäftigungen ............................................................................................................. 17 Asylbewerber und geduldete Ausländer ................................................................................................... 17 Zustimmungsverfahren für Arbeitnehmer aus Drittstaaten .................................................................... 18 Beantragung eines Aufenthaltstitels zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses ....................................... 18 Zuständige Agentur für Arbeit................................................................................................................... 18 Prüfung der Zustimmungsvoraussetzungen durch die Agentur für Arbeit ................................................ 18 Einleitung der Vermittlungsbemühungen.................................................................................................. 19 Beschränkung der Zustimmung durch die Agentur für Arbeit ................................................................... 19 8. Arbeitsgenehmigungsverfahren für Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten....................... 20 9. Versagung der Zustimmung ...................................................................................................................... 22 10. Widerruf ....................................................................................................................................................... 22 11. Erlöschen der Zustimmung ....................................................................................................................... 22 12. Beantragung eines Visums für eine Einreise zur Arbeitsaufnahme....................................................... 22 13. Ordnungswidrigkeiten................................................................................................................................ 23 14. Übergangsregelungen nach dem Aufenthaltsgesetz .............................................................................. 23 15. Datenschutz ................................................................................................................................................ 23 Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 -3- Vorwort Zum 1. Januar 2005 ist das Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten. Das neue Recht ersetzt das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren für die Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitsgenehmigung durch ein behördeninternes Zustimmungsverfahren. Die Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung wird als Nebenbestimmung des Aufenthaltstitels von der Ausländerbehörde erteilt, soweit die Agentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat. Ausländer aus Staaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören und die eine Beschäftigung aufnehmen möchten, müssen den entsprechenden Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Diese schaltet dann die Agentur für Arbeit ein. Dieses Verfahren gilt sowohl für neu einreisende Arbeitnehmer als auch für Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (siehe Kapitel 6). Ausländer, die neu zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen möchten, müssen vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) für die Arbeitsaufnahme ein Visum beantragen. Die Auslandsvertretung schaltet für die Entscheidung über den Einreiseantrag die in Deutschland zuständige Ausländerbehörde ein, die grundsätzlich die zuständige Agentur für Arbeit beteiligt. Das Visum sollte möglichst frühzeitig vor der beabsichtigten Arbeitsaufnahme beantragt werden, da die Bearbeitungszeit oftmals einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Das Verfahren ist unter Kapitel 12 geschildert. ) ) ) ) Für Arbeitnehmer aus den am 1. Mai 2004 und 1. Januar 2007 zur Europäischen Union beigetretenen Staaten (im Folgenden neue EU-Mitgliedstaaten genannt) gelten andere Regelungen. Sie können ohne Visum nach Deutschland einreisen und benötigen keinen Aufenthaltstitel. Für die Aufnahme einer Beschäftigung benötigen die Arbeitnehmer der neuen EU-Mitgliedstaaten (Ausnahme Malta und Zypern) für eine Übergangszeit jedoch weiterhin eine Arbeitsgenehmigung-EU, die von der zuständigen Agentur für Arbeit erteilt wird (siehe Kapitel 8). Dieses Merkblatt ist eine Informationsbroschüre, die regelmäßig aktualisiert wird. Sie dient Ihrer allgemeinen Information und kann nicht alle Bestimmungen erschöpfend darstellen. Wenden Sie sich bitte an Ihre Ausländerbehörde oder Ihre Agentur für Arbeit wenn Sie weitere Fragen haben oder Unklarheiten beseitigen möchten. Wenn Sie über einen Internetanschluss verfügen, können Sie das Merkblatt auch unter www.arbeitsagentur.de > Veröffentlichungen > Merkblätter < abrufen. Das Merkblatt im Internet wird zeitnah aktualisiert. Im Internet finden Sie weitere Merkblätter, Broschüren, Informationen und Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit, zum Beispiel über die Zulassung von Fachkräften, Au-pair, Werkvertragsarbeitnehmern, Saisonarbeitnehmern, Haushaltshilfen und Gastarbeitnehmern. Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 -4- Kapitel 1 1. Allgemeines 1.1 Rechtsgrundlagen Folgende Gesetze und Verordnungen sind für die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels, der zur Arbeitsaufnahme berechtigt, maßgebend: • Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG –Teil des Zuwanderungsgesetzes) • Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung – BeschV) • Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV) • Sowie für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung-EU: • Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III • Arbeitsgenehmigungsverordnung – ArGV • Anwerbestoppausnahmeverordnung – ASAV in der jeweils gültigen Fassung. 1.2 Wichtige Begriffe • Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die nichtselbständige Beschäftigung. • Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (Fortbildung, Umschulung, Ausbildung, Weiterbildung). • Ausländer Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind. • EU-Staatsangehörige Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen die alten EU-Mitgliedstaaten und damit folgende Länder: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. Am 1. Mai 2004 sind die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern sowie am 1. Januar 2007 Bulgarien und Rumänien der EU beigetreten. Während einer Übergangszeit benötigen Angehörige dieser Staaten weiterhin eine Arbeitsgenehmigung-EU der Bundesagentur für Arbeit. Dies gilt nicht für Staatsangehörige aus Malta und Zypern, die bereits volle Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen (siehe Kapitel 8). Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 -5- Kapitel 1 • Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) Zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und Liechtenstein. Schweizer Bürger gehören zwar nicht dem EWR an, sind aber nach dem „Freizügigkeitsabkommen EU – Schweiz“ EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt. • Drittstaaten Drittstaaten werden in diesem Merkblatt alle Länder genannt, die nicht der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz angehören. 1.3 Aufenthaltstitel • Visum [§ 6 Aufenthaltsgesetz – AufenthG] Das Visum wird vor der Einreise von der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) erteilt (Kapitel 12). • Aufenthaltserlaubnis [§ 7 AufenthG] Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für verschiedene Zwecke, zum Beispiel zur Aufnahme einer Ausbildung, einer Erwerbstätigkeit, für den Familiennachzug oder aus humanitären Gründen erteilt. • Niederlassungserlaubnis [§ 9 AufenthG] Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden. • Daueraufenthalt-EG [§ 9a AufenthG] Ausländer aus Drittstaaten, die seit mindestens 5 Jahren in einem EU-Staat leben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten (Erlaubnis zum Dauerauftenthalt-EG) erhalten. • Aufenthaltsgestattung [§ 61 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz] Die Aufenthaltsgestattung (kein Aufenthaltstitel) wird Asylbewerbern zur Durchführung ihres Asylverfahrens erteilt. • Duldung [§ 60a AufenthG] Eine Duldung (kein Aufenthaltstitel) wird erteilt, wenn die Abschiebung eines Ausländers vorübergehend ausgesetzt wird. ) ) Für die Erteilung der Aufenthaltstitel sind die Ausländerbehörden / Auslandsvertretungen zuständig. Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Ausländerbehörde. Für die mit Î gekennzeichneten Fallgruppen ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), 53123 Bonn Villemomblerstr. 76 Telefon (0228) 713 - 0, Fax (0228) 713 - 1111 zuständig. Dort erhalten Sie weitere Auskünfte. Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 -6- Kapitel 2 2. Aufnahme einer Beschäftigung ohne Einschaltung der Agentur für Arbeit 2.1 Beschäftigung ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit Zur Aufnahme einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit sind berechtigt: • Staatsgehörige aus Ländern der EU/des EWR sowie der Schweiz (Ziffer 1.2); (Ausnahmen gelten während einer Übergangszeit für Angehörige der Staaten, die am 1. Mai 2004 bzw. 1. Januar 2007 der EU beigetreten sind – siehe Kapitel 8), • Ausländische Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, zum Beispiel Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis (Ziffer 1.3). 2.2 Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung bedarf keiner Zustimmung der Agentur für Arbeit für • Praktika - während eines Aufenthalts zur schulischen Ausbildung oder zum Studium, die vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung / des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungsziels / Studienziels nachweislich erforderlich sind, - im Rahmen eines von der EU finanziell geförderten Programms, - im Rahmen eines Praktikums bis zu einem Jahr im Rahmen eines nachgewiesenen internationalen Austauschprogramms von Verbänden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit Î ZAV, - von Fach- und Führungskräften, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln oder Mitteln der EU erhalten (Regierungspraktikanten), • im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, • Absolventen deutscher Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, [§ 2 BeschV] • Hochqualifizierte ausländische Arbeitnehmer, denen eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird; [§ 3 BeschV] • Führungskräfte, die als leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura ausgestattet sind sowie Gesellschafter von Handelsgesellschaften und leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene; [§ 4 BeschV] Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 -7- Kapitel 2 • Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter, Gastwissenschaftler sowie Ingenieure und Techniker, die dem Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers angehören sowie Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter privater Ersatzschulen; [§ 5 BeschV] • ausländische Arbeitnehmer, deren vorübergehende Beschäftigung am Sitz des deutschen Arbeitgebers im Zusammenhang mit der kaufmännischen Vertretung des Unternehmens im Ausland erforderlich ist oder die im Rahmen ihrer Beschäftigung im Ausland einreisen, um hier kurzfristig kaufmännische Tätigkeiten wie Besprechungen oder Verhandlungen auszuführen, Verträge zu schließen oder Waren anzukaufen, die für die Ausfuhr bestimmt sind; [§ 6 BeschV] • Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Rahmen von Vorträgen, Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert, Darbietungen sportlichen Charakters, Festspielen, Gastspielen oder Musik- und Kulturtagen tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 3 Monate innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigt; [§ 7 Nr. 1 und 2 BeschV] • Personen, die nur in Tagesdarbietungen bis zu 15 einzelnen Tagen im Jahr auftreten; [§ 7 Nr. 3 BeschV] • Berufssportler oder Trainer, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungen vorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt zahlt, das mindestens 50 % der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt und der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem deutschen Sportbund die sportliche Qualifikation als Berufssportler oder Trainer bestätigt; [§ 7 Nr. 4 BeschV] • eine Beschäftigung als Fotomodell, Werbetyp, Mannequin oder Dressman, wenn der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung vor deren Aufnahme angezeigt hat; Ein entsprechender Vordruck ist im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Formulare > Formulare für Unternehmen > Internationaler Arbeitsmarkt < abrufbar [§ 7 Nr. 5 BeschV] • vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannte Journalisten, Korrespondenten oder Berichterstatter bzw. Journalisten, die für einen ausländischen Arbeitgeber nicht länger als drei Monate innerhalb von zwölf Monaten im Bundesgebiet tätig werden; [§ 8 BeschV] Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 -8- Kapitel 2 • Personen, die an einem gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der EU beruhenden Freiwilligendienst teilnehmen (zum Beispiel Freiwilliges Soziales Jahr) oder vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen beschäftigt werden; [§ 9 BeschV] • Studenten und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, wenn die Beschäftigung von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist Î ZAV; [§ 10 BeschV] • Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Deutschland entsandt werden, um - gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind, aufzustellen und zu montieren, in ihre Bedienung einzuweisen, zu warten oder zu reparieren, *) - erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden, - erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zwecke des Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu demontieren, *) - unternehmenseigene Messestände oder Messestände für ein ausländisches Unternehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, auf- und abzubauen und zu betreuen, oder - im Rahmen von Exportlieferungs- und Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang zu absolvieren; - *) Die Befreiung von der Zustimmung setzt voraus, dass der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung vor deren Aufnahme angezeigt hat. Ein entsprechender Vordruck ist im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Formulare > Formulare für Unternehmen > Internationaler Arbeitsmarkt < abrufbar. [§ 11 BeschV] • Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen akkreditiert werden; [§ 12 BeschV] • das Fahrpersonal eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, soweit - das Unternehmen seinen Sitz im Hoheitsgebiet des EWR hat und dem Arbeitgeber für seine drittstaatenangehörigen Fahrer eine Fahrerbescheinigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ausgestellt wurde; - das Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat und das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist, für einen Aufenthalt von höchstens 3 Monaten innerhalb von 12 Monaten; Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 -9- Kapitel 2 - im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Omnibussen ohne Fahrerbescheinigung auch dann, wenn das Fahrzeug im Inland zugelassen ist; - im grenzüberschreitenden Schienenverkehr. Die Bestimmungen gelten ungeachtet der Zulassung des Fahrzeuges; [§ 13 BeschV] • Personen in Schifffahrt und im Luftverkehr, - die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr sind, - die nach dem Seelotsengesetz als Seelotsen zugelassen sind, - die als technisches Personal auf Binnenschiffen und im grenzüberschreitenden Verkehr zur erforderlichen Gästebetreuung als Bedienungs- und Servicepersonal auf Personenfahrgastschiffen beschäftigt werden, - die Mitglieder der Besatzung von Luftfahrzeugen eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland sind; [§ 14 BeschV] • ausländische Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im EWR oder der Schweiz zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, wenn sie in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind. Zuständig für die Durchführung des Verfahrens sind die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften/Konsulate). Seit dem 1. Mai 2004 bzw. 1. Januar 2007 können auch Unternehmen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten grenzüberschreitend Dienstleistungen mit eigenem Personal ohne Arbeitserlaubnis-EU erbringen. Ausgenommen sind während der Übergangszeit noch Dienstleistungen im Baugewerbe, im Bereich Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmittel sowie im Bereich der Innendekoration. Eine grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung kann eine Dienstleistung darstellen, fällt aber wegen der Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt noch unter die Übergangsregelung. [§ 15 BeschV] ) Nähere Auskünfte erteilt die Ausländerbehörde. Dort bekommen Sie auch Informationen über weitere Personenkreise, die ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt werden dürfen sowie über die maximale Dauer dieser Beschäftigung. Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 - 10 - Kapitel 3 3. Zustimmung zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die nicht eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung voraussetzt, zustimmen für • eine Saisonbeschäftigung von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens 6 Stunden Arbeit täglich bis zu insgesamt 6 Monate im Kalenderjahr, wenn der ausländische Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt wurde. Derartige Absprachen bestehen zurzeit mit Bulgarien, Kroatien, Polen, der Slowakischen Republik, Slowenien, Ungarn, Rumänien und der Tschechischen Republik; Die Vermittlung ist auf die Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken beschränkt. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern ist für den Betrieb kalenderjährlich auf 8 Monate begrenzt. Die Begrenzung gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus. [§ 18 BeschV] • Ausländer für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe bis zu insgesamt 9 Monaten im Kalenderjahr, wenn der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt worden ist; [§ 19 BeschV] • Au-pair mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache, die unter 25 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, bis zu einem Jahr beschäftigt werden; [§ 20 BeschV] • Haushaltshilfen zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu 3 Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten in Haushalten mit pflegebedürftigen Personen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Haushaltshilfe aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt worden ist; [§ 21 BeschV] • Künstler und Artisten sowie für das für die Darbietung erforderliche Hilfspersonal Î ZAV; [§ 23 BeschV] • Praktische Tätigkeiten für die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsabschlüsse; [§ 24 BeschV] Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 - 11 - Kapitel 3 • Aus- und Weiterzubildende für eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und für die Weiterbildung für die zur Erreichung des Weiterbildungsziels erforderliche Dauer; Für die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz, sowie für die berufliche Weiterbildung sind die Agenturen für Arbeit zuständig. [§ 17 AufenthG] • Deutsche Volkszugehörige, soweit sie einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen; [§ 33 BeschV] • Staatsangehörige aus Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, den Vereinigten Staaten von Amerika; [§ 34 BeschV] • Fertighausmonteure, die von einem Fertighaushersteller mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden, um bestellte Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen aufzustellen und zu montieren; [§ 35 BeschV / § 4 ASAV] • Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland länger als drei Monate nach Deutschland entsandt werden, um - gewerblichen Zwecken dienenden Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind, aufzustellen, und zu montieren, in ihre Bedienung einzuweisen, zu warten oder zu reparieren, - erworbene gebrauchte Anlagen zum Zwecke des Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu demontieren; [§ 36 BeschV] • eine Grenzgängerbeschäftigung. [§ 37 BeschV / § 6 ASAV] Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 - 12 - Kapitel 4 4. Zustimmung zu Beschäftigungen, die eine qualifizierte Beschäftigung voraussetzen Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck einer Beschäftigung, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung voraussetzt, zustimmen für • Qualifizierte Geduldete zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung; [§18 a AufenthG] • Lehrkräfte zur Erteilung sprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der zuständigen berufskonsularischen Vertretung; [§ 26 Abs. 1 BeschV] • Spezialitätenköche für eine Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants; [§ 26 Abs. 2 BeschV] • Fachkräfte mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss; [§ 27 Nr. 1 BeschV] • Fachkräfte mit einer einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss vergleichbaren Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie; [§ 27 Nr. 2 BeschV] • Fachkräfte mit einem inländischen Hochschulabschluss; [§ 27 Nr. 3 BeschV] • Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder einer im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf; [§ 27 Nr. 4 BeschV] • leitende Angestellte und Spezialisten für eine qualifizierte Beschäftigung in einem im Inland ansässigen Unternehmen; [§ 28 Nr. 1 BeschV] • leitende Angestellte eines deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmens; [§ 28 Nr. 2 BeschV] Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 - 13 - Kapitel 4 • Sozialarbeiter für ausländische Familien, die von einem deutschen Träger in der Sozialarbeit beschäftigt werden; [§ 29 BeschV] • Pflegekräfte (Kranken-, Kinder-, Altenpfleger/in) mit einem auf einschlägige deutsche beruferechtliche Anforderungen gleichwertigen Ausbildungsstand und ausreichenden Deutschkenntnissen, wenn sie von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden sind. Eine entsprechende Vermittlungsabsprache besteht für Drittstaatenangehörige zur Zeit nur mit Kroatien; [§ 30 BeschV] • qualifizierte Fachkräfte, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, die im Rahmen des Personalaustausches innerhalb eines international tätigen Unternehmens oder Konzerns beschäftigt werden Î ZAV; [§ 31 Nr. 1 BeschV] • Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmensteil, die eine mit deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn die Tätigkeit zur Vorbereitung der Durchführung eines Projektes im Ausland erforderlich ist Î ZAV; [§ 31 Nr. 2 BeschV] Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 - 14 - Kapitel 5 5. Zustimmung zu Beschäftigungen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen Besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung, die die Ausübung einer Beschäftigung regelt, bestimmt sich die Erteilung der Zustimmung nach dieser Vereinbarung. • Werkvertragsarbeitnehmer Grundlage für die Zulassung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer sind die von der Bundesrepublik Deutschland mit den mittel- und osteuropäischen Staaten und der Türkei geschlossenen Vereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen. Von diesen Vereinbarungen werden Staatsangehörige der nachfolgenden Staaten erfasst: Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kosovo, Kroatien, Lettland, Mazedonien, Polen, Rumänien, Serbien, Montenegro, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn. Über die Zulassungsvoraussetzungen und das Verfahren informiert das Merkblatt 16 (für Unternehmen aus den nicht EU-Staaten) bzw. das Merkblatt 16a (für Unternehmen aus den EU-Staaten). Zuständig ist die ZAV mit ihren regionalen Standorten. [§ 39 BeschV] • Gastarbeitnehmer Bei Gastarbeitnehmern handelt es sich um Ausländer, die bereits im Heimatland eine berufliche Qualifikation erworben haben, über deutsche Sprachkenntnisse verfügen und zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen (Höchstdauer 18 Monate). Sie müssen bei Aufnahme der Beschäftigung mindestens 18 Jahre und höchstens 35 (bzw. 40) Jahre sein. Grundlage für die Vermittlung der Gastarbeitnehmer sind bilaterale Abkommen (Gastarbeitnehmerabkommen), in denen unter anderem das Jahreskontingent festgelegt ist. Zur Zeit bestehen Abkommen mit Albanien, Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Gastarbeitnehmer erhalten von der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in Bonn eine Zulassungsbescheinigung, die unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt wird. [§ 40 BeschV] ) Es bestehen weitere Möglichkeiten für Ausländer, im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach Deutschland einzureisen und zu arbeiten. Weitere Auskünfte dazu erteilen die Agenturen für Arbeit und die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung Î ZAV. Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 - 15 - Kapitel 6 6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben 6.1 Grundsatz Bei in Deutschland lebenden Ausländern ist im Zustimmungsverfahren keine Differenzierung nach Berufsgruppen oder Qualifikationsniveau vorgesehen, wie dies bei neu einreisenden Ausländern der Fall ist. Den im Inland lebenden Ausländern stehen somit grundsätzlich alle Beschäftigungsmöglichkeiten offen. Auch hier lebenden Ausländern kann die Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich nur erlaubt werden, wenn die Agentur für Arbeit zugestimmt hat. 6.2 Zustimmungsfreie Beschäftigungen Die Ausübung von Beschäftigungen, die unter Kapitel 2 genannt sind, kann auch in Deutschland lebenden Ausländern zustimmungsfrei erlaubt werden [§ 2 BeschVerfV]. Daneben sind zustimmungsfrei: • Beschäftigungen von Familienangehörigen eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben. Familienangehörige in vorgenannten Sinne sind Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz Eltern und Kinder des Arbeitgebers und seines Ehegatten. [§ 3 BeschVerfV] • Bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen - die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, wenn der Ausländer im Inland a) einen Schulabschluss einer allgemeinbildenden Schule erworben hat oder b) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, c) an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem SGB III oder d) an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit teilgenommen hat; - die Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. [§ 3a BeschVerfV] • Beschäftigungen von Personen, die vorübergehend zur Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden (zum Beispiel Kranke, Süchtige oder Strafgefangene). [§ 4 BeschVerfV] Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 - 16 - Kapitel 6 6.3 Zustimmung zu Beschäftigungen 6.3.1 Familienangehörige von Fach- und Führungskräften Mit Beschränkung und befristet kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden für • Familienangehörige von Fach- und Führungskräften, konzernintern versetzten leitenden Angestellten, Forschern und Gastwissenschaftlern. [§ 8 BeschVerfV] 6.3.2 Zustimmung zur Beschäftigung bei mehrjährigem Voraufenthalt Ohne Beschränkung und unbefristet kann eine Zustimmung erteilt werden für • Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und - zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder - sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten. [§ 9 BeschVerfV] 6.4 Asylbewerber und geduldete Ausländer • Asylbewerber können nach einem Jahr gestattetem Aufenthalt zum Arbeitsmarkt zugelassen werden. [§ 61 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz] • Geduldete Ausländer können nach einjährigem ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalt zum Arbeitsmarkt zugelassen werden; eine Zustimmung zur Beschäftigung kann ohne Beschränkung und unbefristet erteilt werden, - für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf oder - wenn sie sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten. [§ 10 BeschVerfV] Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 - 17 - Kapitel 7 7. Zustimmungsverfahren für Arbeitnehmer aus Drittstaaten 7.1 Beantragung eines Aufenthaltstitels zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels, der die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt, prüft die Ausländerbehörde, ob es sich um eine zustimmungsfreie (siehe Kapitel 2) oder zustimmungspflichtige Beschäftigung (siehe Kapitel 3 bis 5) handelt. Liegt eine zustimmungspflichtige Beschäftigung vor, schaltet sie die zuständige Agentur für Arbeit ein. 7.2 Zuständige Agentur für Arbeit Zuständig für die Entscheidung über die Anfrage der Ausländerbehörde auf Zustimmung zur Arbeitsaufnahme ist grundsätzlich die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitgeber (Betrieb, Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) seinen Sitz hat. Für bestimmte Personengruppen (z. B. Künstler) gelten besondere Zuständigkeiten. 7.3 Prüfung der Zustimmungsvoraussetzungen durch die Agentur für Arbeit Der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung darf nur zugestimmt werden, wenn - sich durch die Beschäftigung des Ausländers keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben, - für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer, Staatsangehörige aus EWR-Ländern, der Schweiz, sowie Ausländer, die deutschen Arbeitnehmern hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), - der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. [§ 39 AufenthG] ) ) ) ) ) Arbeitnehmer, die nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können, gehören auch zum bevorrechtigten Personenkreis. Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, ist verpflichtet, der Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Die Zustimmungsvoraussetzungen gelten sowohl für Ausländer, die sich bereits erlaubt in Deutschland aufhalten als auch für Ausländer, die neu zur Arbeitsaufnahme einreisen möchten. Ausländern, die sich bereits in Deutschland aufhalten, kann die Zustimmung zur Aufnahme von Beschäftigungen jeder Art erteilt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen (siehe Kapitel 6). Ausländern, die neu zur Arbeitsaufnahme einreisen möchten, kann die Zustimmung nur erteilt werden, wenn die gewünschte Beschäftigung in der Beschäftigungsverordnung aufgeführt ist (siehe Kapitel 3 und 4). Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 - 18 - Kapitel 7 7.4 Einleitung der Vermittlungsbemühungen Der Wunsch eines Arbeitgebers, nur einen bestimmten Ausländer zu beschäftigen, reicht für die Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Arbeitgeber bereit ist, einen auf dem inländischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer einzustellen. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Agentur für Arbeit ein detailliertes Stellenangebot unterbreitet wird. Die Agentur für Arbeit muss prüfen, ob bevorrechtigte Bewerber auf dem regionalen / überregionalen (EU- / EWR-) Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Dauer der Arbeitsmarktprüfung ist vom Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle und des damit verbundenen Umfangs der Vermittlungsbemühungen abhängig. ) ) 7.5 Arbeitgeber können den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen, wenn der Agentur für Arbeit frühzeitig das Stellenangebot vorgelegt wird. Bei Eingang der Zustimmungsanfrage von der Ausländerbehörde kann in diesen Fällen ggf. umgehend die Entscheidung der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden. Nur, wenn nachweislich eine Vermittlung nicht möglich ist, darf die Agentur für Arbeit der Arbeitsaufnahme des ausländischen Arbeitnehmers gegenüber der Ausländerbehörde zustimmen. Beschränkung der Zustimmung durch die Agentur für Arbeit Die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, der zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt, kann hinsichtlich - der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, des Bezirkes der Agentur für Arbeit, der Lage und Verteilung der Arbeitszeit beschränkt werden. Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für 3 Jahre erteilt. Bei Beschäftigungen, für die nach einer Verordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist, wird die Zustimmung längstens für die vorgesehene Dauer erteilt. Die Zustimmung gilt grundsätzlich jeweils nur für einen bestimmten Aufenthaltstitel, zum Beispiel ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis. Die in der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit festgelegten Auflagen (Befristung der Zustimmung, Art der Beschäftigung, Beschäftigungsbetrieb, Lage und Verteilung der Arbeitszeit) muss die Ausländerbehörde in den Aufenthaltstitel übernehmen. ) Vor einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder vor Änderung der Arbeitsbedingungen sollten bei der Ausländerbehörde die aufenthaltsrechtlichen Fragen geklärt werden. Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 - 19 - Kapitel 8 8. Arbeitsgenehmigungsverfahren für Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten • Arbeitnehmer aus den Staaten, die zum 1. Mai 2004 bzw. 1. Januar 2007 der EU beigetreten sind (siehe Ziffer 1.2), benötigen für eine Übergangszeit weiterhin eine Arbeitsgenehmigung, die als Arbeitserlaubnis-EU/Arbeitsberechtigung-EU erteilt wird. Ausnahme: Arbeitnehmer aus Malta und Zypern haben bereits volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. ) ) a) EU-Erweiterung ab 1. Mai 2004: für die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn gilt die Übergangszeit bis längstens 30. April 2011. b) EU-Erweiterung ab 1. Januar 2007: für die Staaten Bulgarien und Rumänien gilt die Übergangszeit bis längstens 31. Dezember 2013. Für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU sind die Agenturen für Arbeit zuständig. Die Ausländerbehörden werden nicht beteiligt. Neu einreisenden Arbeitnehmern aus den neuen EU-Mitgliedstaaten kann eine Arbeitserlaubnisse-EU grundsätzlich für alle Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, erteilt werden. Andere Beschäftigungen können unter den in Kapitel 3 genannten Voraussetzungen zugelassen werden. • Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten können ohne Visum nach Deutschland einreisen. Sie benötigen keinen Aufenthaltstitel. Sie halten sich berechtigt in Deutschland auf, wenn sie sich durch einen Pass oder amtlichen Personalausweis ausweisen. • Eine “Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht“ stellt die Ausländerbehörde von Amts wegen aus. • Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU gelten die Ausführungen dieses Merkblattes sinngemäß. • Arbeitnehmer, die zwölf Monate zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen waren, haben Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU, die unbeschränkt und unbefristet erteilt wird. • Familienangehörige von Arbeitnehmern aus den neuen Mitgliedstaaten der EU, erwerben den Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU und somit einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang, wenn sie mit einem Arbeitnehmer, der eine Arbeitsberechtigung-EU besitzt oder Anspruch darauf hat, rechtmäßig einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland begründet haben. [§ 284 SGB III und § 12a ArGV] • Fachkräfte mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation sowie deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige erhalten für eine ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ohne Vorrangprüfung eine Arbeitserlaubnis-EU. [§ 284 SGB III und § 12b ArGV] Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 - 20 - Kapitel 8 • Auszubildende aus den neuen EU-Beitrittsstaaten, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben, benötigen für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung keine Arbeitsgenehmigung – EU. [§ 284 SGB III und § 12c ArGV] Weitere Auskünfte erteilen die Agenturen für Arbeit. Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 - 21 - Kapitel 9 - 12 9. Versagung der Zustimmung Die Zustimmung zur Aufnahme der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ist zu versagen, wenn - das Arbeitsverhältnis aufgrund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist, - der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer tätig werden will. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn - der ausländische Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber schuldhaft gegen einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen hat, - wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers liegen. [§ 40 AufenthG] 10. Widerruf Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird oder wenn Gründe vorliegen, die unter Kapitel 9 genannt sind. [§ 41 AufenthG] 11. Erlöschen der Zustimmung Die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme erlischt mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, für das sie erteilt worden ist. [§ 14 BeschVerfV] 12. Beantragung eines Visums für eine Einreise zur Arbeitsaufnahme Für die Erteilung des notwendigen Visums zur Arbeitsaufnahme in Deutschland sind die deutschen Auslandsvertretungen im Heimatland des Antragstellers zuständig. Der Antragsteller sollte sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Einreise nach Deutschland mit der für ihn zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen, um sich über die jeweiligen örtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Visumserteilung zu erkundigen. Um zeitaufwändige Rückfragen zu vermeiden, sollte der Antragsteller möglichst alle Unterlagen vorlegen. Außerdem ist regelmäßig ein gültiger Reisepass, und wenn der Wohnsitz nicht im Heimatland des Antragstellers ist, auch eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorzulegen. Bei einem Aufenthalt über 3 Monate in Deutschland ist in den meisten Fällen zwingend die Zustimmung der für den späteren Aufenthalt zuständigen Ausländerbehörde erforderlich. Der Antrag muss daher an die örtlich zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet werden. Bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen schaltet die Ausländerbehörde zudem die zuständige Agentur für Arbeit ein. Erst wenn gegen die Aufnahme einer Beschäftigung keine Bedenken bestehen, kann die Auslandsvertretung ein Visum mit einer Gültigkeit von 3 Monaten und den von der Ausländerbehörde mitgeteilten Auflagen ausstellen. Liegen der Auslandsvertretung ausländerrechtliche Erkenntnisse vor, die gegen die Einreise des Antragstellers sprechen und/oder stimmt die Ausländerbehörde in Deutschland dem Antrag nicht zu, muss der Visumsantrag abgelehnt werden. Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 - 22 - Kapitel 13 - 15 13. Ordnungswidrigkeiten Wer als ausländischer Arbeitnehmer eine Beschäftigung ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel / Arbeitsgenehmigung-EU ausübt oder als Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel/ Arbeitsgenehmigung-EU beschäftigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden - beim ausländischen Arbeitnehmer bis 5 000 €, beim Arbeitgeber bis zu 500 000 €. [§ 404 SGB III] 14. Übergangsregelungen nach dem Aufenthaltsgesetz Eine vor dem 1. Januar 2005 der Ausländerbehörde gegebene Zusicherung auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gilt als Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung fort. Eine vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erteilte Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach dem neuen Recht erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung. In der Arbeitserlaubnis enthaltene Beschränkungen werden übernommen. Eine vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung. Eine bis zum 31. Dezember 2004 arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommene Beschäftigung gilt ab dem 1. Januar 2005 als zustimmungsfrei. [§§ 104 und 105 AufenthG] 15. Datenschutz Das Sozialgesetzbuch schützt Sie insbesondere vor einer unzulässigen Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. Diese dürfen nur verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt oder Sie eingewilligt haben. Ihre Angaben benötigt die Agentur für Arbeit um prüfen zu können, ob der Aufnahme einer Beschäftigung zugestimmt werden kann. Ihre notwendige Mitwirkung ergibt sich aus den §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Ihre persönlichen Daten können im erforderlichen Umfang auch zur Erfüllung anderer Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und ihrer Agenturen für Arbeit nach dem SGB gespeichert und genutzt werden. Über Ihre gespeicherten persönlichen Daten können Sie Auskunft verlangen, die Daten berichtigen oder in den vom Gesetz genannten Fällen auch sperren oder löschen lassen. Personenbezogene Daten unterliegen dem Sozialgeheimnis [§ 35 SGB I] und dürfen nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 67 ff. SGB X übermittelt werden. Merkblatt 7 – Stand Februar 2009 - 23 - Dieses Merkblatt sowie weitere aktuelle Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen, die für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland zu beachten sind, finden Sie auch im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Unternehmen > Arbeitskräftebedarf > Beschäftigung > Ausländer Herausgeber Bundesagentur für Arbeit Zentrale, Team SP III 11 Stand: Februar 2009 Merkblatt 7