Kontrollmöglichkeiten des Fiskus
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Kontrollmöglichkeiten des Fiskus
Kontrollmöglichkeiten des Fiskus Sehr geehrte Damen und Herren, die Nachrichten der vergangenen Wochen brachten einen tiefen Einblick in die Vorgehensweise der Finanzverwaltung, wenn sie Steuersündern auf der Spur ist. Hierbei handelte es sich zwar um eine Ausnahmesituation, aber auch im Praxisalltag stehen dem Fiskus vertraute sowie weniger bekannte Kontrollmaßnahmen zur Verfügung. Wir möchten Sie über die wichtigsten Prüf- und Kontrollmechanismen informieren, zumal in jüngster Zeit viele neue Überwachungsmöglichkeiten diesseits und jenseits der Grenze hinzugekommen sind. 1. Überwachung der Geldanlage Zunächst möchten wir Ihnen erläutern, welche Kontrollen bei Bankgeschäften besonders effektiv sind. 1.1. Kontenabruf Seit April 2005 können Finanzämter und Sozialbehörden die Existenz von inländischen Konten und Depots überprüfen, indem sie für eine Person einen gezielten Suchlauf über einen von den Kreditinstituten vorgehaltenen Datenpool laufen lassen. Dieser Kontenabruf ist generell und mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn er zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Einzelfall erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Er darf jedoch nur anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen und muss sich auch auf eine eindeutig bestimmte Person beziehen. Eine Rasterfahndung ist also nicht möglich. Der Kontenabruf setzt aber keinen konkreten Verdacht auf steuerliche Unregelmäßigkeiten voraus. Stellt sich anschließend heraus, dass der Betroffene Bankverbindungen verschwiegen hat, wird er um Aufklärung gebeten. Über den Kontenabruf erfahren die Behörden nämlich nur die Nummer eines Kontos oder Depots, den Inhaber sowie das Datum von Errichtung oder Kündigung. Kontostände und -bewegungen können auf diese Weise nicht abgefragt werden. Dazu sind weitere Ermittlungen erforderlich. Hinweis: Seit dem 18.08.2007 können Sozialbehörden besser ermitteln. Sie dürfen etwa über den Kontenabruf Vermögen von Hartz-IV-Empfängern überprüfen und müssen nicht Seite 1 von 9 mehr den Umweg über das Finanzamt nehmen. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wird der Suchlauf nicht abgeschafft, sondern in einigen Bereichen eher noch verstärkt. So kann z.B. der Betriebsprüfer mit dem Hinweis auf eine Schätzung Selbständige um einen Kontenabruf bitten. 1.2. EU-Zinsrichtlinie Seit dem 01.07.2005 gibt es ein grenzüberschreitendes Informationsaustauschsystem über im Ausland erzielte Kapitalerträge. Alle 27 EU-Staaten, die Schweiz, Liechtenstein, die Kanalinseln, Andorra, Gibraltar und sogar die Britischen Jungferninseln sowie die Niederländischen Antillen setzen die EU-Zinsrichtlinie um. Hierbei gibt es zwei verschiedene Verfahren: • 24 EU-Staaten, darunter Deutschland sowie einige Überseegebiete, versenden grenzüberschreitend Kontrollmitteilungen über betroffene Kapitalerträge nebst Konto Verbindung. Die landen auf dem Tisch vom Wohnsitzfinanzamt des Anlegers. Damit wird transparent, wenn ein Sparer auch nur einen Euro Festgeldzinsen erhält. • Österreich, Luxemburg und Belgien sowie eingebundene Drittstaaten erheben eine Quellensteuer. Der Satz von 15 % steigt Mitte 2008 auf 20% und 2011 auf 35 % an und liegt dann sogar über der deutschen Abgeltungsteuer. Die persönlichen Daten werden zwar bankintern erfasst, der Steuereinbehalt erfolgt jedoch anonym. Aber nur wer die Erträge in der Steuererklärung deklariert, kann die einbehaltenen Beträge anrechnen. Allerdings greift die Richtlinie nicht auf alle Kapitalprodukte. So sind Aktien, Zertifikate, Stiftungen, Lebensversicherungen, einige Investmentfonds, Terminmarktgeschäfte sowie vor März 2001 emittierte Anleihen ausgenommen. 1.3. Jahresbescheinigung der Banken Seit 2004 müssen alle inländischen Kreditinstitute, Bausparkassen und Fondsgesellschaften ihren Kunden eine Jahresbescheinigung über Kapitaleinnahmen und Spekulationsgeschäfte erstellen. Die Übersicht hilft beim Ausfüllen der Steuererklärung und sorgt für einen veränderten Umgang mit dem Finanzamt. Laut Gesetz hat die Liste nach amtlichem Muster sämtliche Angaben zu enthalten, die für die Besteuerung von Privatanlegern Bedeutung haben. Zinsen und Dividenden werden summarisch nach Anlageformen zwischen aus- und inländischen Erträgen differenziert aufgeführt und Börsengeschäfte Seite 2 von 9 sogar pro einzelner Transaktion. Die Finanzverwaltung versucht hierüber Licht in die Börsenaktivitäten der Deutschen zu bringen und auch Rückschlüsse auf vorherige Zeiträume zu ziehen. Denn nicht nur die Anzahl der Transaktionen wird transparent, sondern auch die Art und Häufigkeit der gehandelten Papiere. Es besteht zwar weder eine gesetzliche Verpflichtung, die Jahresbescheinigung dem Finanzamt mit der Steuererklärung einzureichen noch sie aufzubewahren, doch ihre Existenz weckt Begehrlichkeiten. Werden beispielsweise Dividenden erklärt, liegt die Vermutung nahe, dass der Finanzbeamte nun auch einen Einblick in die Verkaufsaktivitäten haben möchte. Er wird daher die Jahresbescheinigung als Ergänzung für die Steuerakten anfordern. Kommen Anleger der Bitte nicht nach, wird aus konkretem Anlass ein Kontenabruf gestartet. Bringt der Erkenntnisse über neue Depotverbindungen, kann sich das Finanzamt Auskunft über die Börsengeschäfte von der betroffenen Bank einholen. Hinweis: Mit Einführung der Abgeltungsteuer entfallt die Jahresbescheinigung ab 2009, da der Steuereinbehalt sofort an der Quelle über die Banken erfolgt. 1.4. Bargeldtransfer über die Grenze Reisende müssen dem Zoll mitgeführte Gelder und Wertpapiere grundsätzlich ab einer bestimmten Höhe deklarieren. Die Mitnahme von Barem ist zwar nicht verboten, macht aber verdächtig. Seit dem 15.06.2007 gilt eine verschärfte EU-Verordnung, wonach Bürger bei einem Grenzübertritt mitgefühlte Barmittel von 10.000 € an aufwärts nicht nur deklarieren, sondern auch zusätzlich den Geldfluss bis zum Empfänger lückenlos erläutern müssen. Diese Meldepflicht gilt neben den mitgefühlten Euro- oder Dollar-Scheinen auch für Wertpapiere, Zinscoupons und Schecks im Gepäck. Bleiben Sie in der EU, sind zusätzlich noch Edelmetalle oder -steine anzugeben. Geht es hingegen mit dem Pkw in die Schweiz, interessiert sich der Zöllner nicht für die Goldbarren im Kofferraum. • Geht es in ein Drittland oder von dort wieder zurück in die EU, sind mitgeführte Geldund Wertpapierbestände zwingend eigenständig zu melden. Die schriftliche Deklaration erfolgt bei der Zollstelle des EU-Mitgliedstaats, über das ein Drittland angesteuert wird oder aus dem die Rückreise ins europäische Gemeinschaftsgebiet erfolgt. Zusätzlich möchten die EU-Zöllner Namen und Anschrift des Reisenden wissen und fordern Angaben zu geplanten Reisewegen und Verkehrsmitteln. § Bleiben Sie als Urlauber oder Geschäftsreisender innerhalb der EU, sind die Gelder ab 10.000 6 nur auf Nachfrage von Zoll oder Bundespolizei mitzuteilen. Die Beamten Seite 3 von 9 haken aber nicht nur in Grenzgebieten nach, Kontrollen sind an jedem Ort in Deutschland möglich. Dann ist neben den Personalien mündliche Auskunft zu Herkunft und Verwendungszweck Pflicht. Hinweis: Wer nicht oder falsch meldet, dem drohen Geldbußen von bis zu l Mio. €. Bei vollständigen Angaben sind die Daten per EDV unter den einzelnen EU-Staaten austauschbar. Die personenbezogenen Informationen wandern dann an Zoll-, Polizei-, Justiz-, Finanz- und sonstige Verwaltungsämter und ziehen bei Unregelmäßigkeiten weitere Prüfungen nach sich. 1.5. Weitere Kontrollen im Überblick Bankenmeldung: Ein altbewährter Rechercheweg ist die oft unbekannte Vorschrift, wonach inländische Banken dem Fiskus automatisch melden, wenn Zinsen oder Dividenden ohne Steuerabzug ausbezahlt werden. Dies verschärft sich durch die künftige Abgeltungsteuer, dann werden auf diesem Weg auch Wertpapier- und Terminmarktgewinne gemeldet. Auskünfte: Seit Februar 2006 erteilen sich die EU-Staaten gegenseitig Auskünfte zur Durchführung von Steuerstrafverfahren, selbst wenn im entsprechenden Land ein strenges Bankgeheimnis gilt. Zwar gibt es keine flächendeckenden Mitteilungen, die EU-Staaten müssen aber bei grenzüberschreitenden Anfragen alle Bankverbindungen im Land zügig ermitteln, wenn Beamte wegen Steuerhinterziehung nachfragen und konkrete Sünden im jeweiligen Land vermuten. Kontrollmitteilungen: Von diesem bewährten Mittel machen Finanzbeamte besonders im Rahmen von Betriebsprüfungen regen Gebrauch. Das gilt etwa, wenn die Beamten Kreditinstitute prüfen und Kundendaten auf Verrechnungskonten weiterleiten. Geldwäsche: Innerhalb der EU werden immer mehr Institutionen und Berufsgruppen Pflichten im Kampf gegen Geldwäsche auferlegt. Bei Kreditinstituten sind die einschlägigen Vorschriften längst Usus. So muss auch bei einem Nummernkonto und strengem Bankgeheimnis die Identität des Kunden festgehalten werden. Da auch Steuerhinterziehung in die Geldwäschebekämpfung einbezogen wurde, sind zur Meldung auch Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler sowie Unternehmer verpflichtet, die Bares ab 15.000 € entgegennehmen. Seite 4 von 9 2. Informationen im Todesfall Beim Tod werden insbesondere Anleger gläsern. Aber der Fiskus erhält auch viele andere Informationen. 2.1. Automatische Bankenmeldung Anleger sind mit ihrem Ableben bereits vollkommen gläsern. Denn es besteht für inländische Banken und Versicherungen die Pflicht, dem Finanzamt sämtliche Guthabenstände des Verstorbenen ab 2.500 € zu melden. Der Fiskus erfährt damit nicht nur automatisch den Inhalt von Depots, sondern auch die Kontoverbindungen sämtlicher Geldinstitute und über ausgezahlte Lebensversicherungssummen. Hieraus können dann Rückschlüsse auf die ehemaligen Einnahmen gezogen werden. Gemeldet werden auch Kontenstände von Gemeinschaftskonten. Damit wird auch das Vermögen des überlebenden Inhabers bekannt. Zwar beschränkt sich die Mitteilungspflicht auf heimische Konten, doch sie umfasst auch hiesige Kreditinstitute mit ausländischen Zweigniederlassungen. Hinweis: Besonders clevere Nachkommen versuchen, noch schnell sämtliche Konten zu räumen. Dies gelingt meist aber nicht, da die Banken den Stand vom Tag vor dem Tod melden. Werden Konten oder Depots jedoch einige Tage vorher aufgelöst, ist die Bank von jeglicher Mitteilungsfrist befreit. 2.2. Daten von Erbfällen Nachlassgerichte melden den Erbfall ans Finanzamt. Aufgrund der automatischen Vorlage von Testamenten erfährt die Finanzbehörde auch von sonstigen Vermögensgegenständen wie z. B. Schmuck, Münzen oder Auslandsvermögen. Daher geraten die Erben oft in große Schwierigkeiten, wenn sie aus dem letzten Willen erstmals von der Existenz von Geldern oder ausländischen Immobilien erfahren und für vergangene Jahre reihenweise korrigierte Steuererklärungen einreichen müssen. Denn melden die Nachkommen bislang verschwiegene Einkünfte nicht unmittelbar nach der Testamentseröffnung, erstreckt sich der Verdacht der Steuerhinterziehung auch auf sie selbst. Die Notare haben dem Finanzamt Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen anzuzeigen, die für die Festsetzung von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer von Bedeutung sein können. Das sind etwa Erbauseinandersetzungen, Schenkungen sowie Rechtsgeschäfte, bei denen Anhaltspunkte dafür existieren, dass eine Schenkung oder Zweckzuwendung Seite 5 von 9 vorliegt. 3. Allgemeine Kontrollen Auch in den Alltag mischen sich die Finanzbeamten immer stärker ein. 3.1. Mitteilung über Rentenbezüge Seit 2005 müssen gesetzliche und private Rentenversicherungen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen und die sonstigen Versicherer Rentenzahlungen mitteilen. Hierzu wurde eine Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) eingerichtet. Die ZfA wiederum leitet die gesammelten Daten an den Fiskus weiter. Dies geschieht über ein neues bundeseinheitliches Ordnungsmerkmal, das ab Mitte 2008 sukzessive die bisherige Steuernummer ersetzt (siehe auch Punkt 3.2.). Damit werden die Finanzämter in die Lage versetzt, steuerpflichtige Rentner zur Abgabe einer Erklärung für 2005 bis 2007 aufzufordern. Einen weiteren Aspekt sollten Sie als Ruheständler beachten, wenn sie anlässlich der neuen Kontrollmeldungen in die Steuerpflicht rutschen. Über die eingereichten Daten kommen auch Nebeneinkünfte wie Zinsen, Dividenden oder Mieten auf den Tisch der Finanzbeamten. Die Nachfrage nach entsprechenden Einnahmen in vergangenen Jahren und Gründe für deren Verschweigen sind da vorprogrammiert. Das kann im schlimmsten Fall sogar zur Einleitung eines Strafverfahrens führen. Die Verjährungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, so dass die Behörden in gravierenden Fällen noch tief in die Vergangenheit einsteigen werden. 3.2. Die bundeseinheitliche Steuernummer Eine neue Steueridentifikationsnummer für alle Bürger von der Wiege bis zur Bahre anstelle der bisherigen Steuernummer je Finanzamt ist schon seit Ende 2003 vorgesehen. Doch die Einführung hatte sich aufgrund technischer Probleme immer wieder nach hinten verschoben. Die Umsetzung begann endgültig am 01.07.2007 und soll im Sommer dieses Jahres abgeschlossen sein. Damit wird erstmals jede Person mit einem unveränderlichen Kennzeichen von einer staatlichen Verwaltung zentral erfasst. An der elfstelligen Kennzahl lassen sich neben Namen und Anschrift auch Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt ablesen. Im ersten Schritt hatten die 5.200 Meldeämter in Deutschland die bei ihnen registrierten insgesamt 82 Millionen Einwohner an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Nach dem Abgleich Seite 6 von 9 von Doppelerfassungen oder bereits erledigten Daten teilt die Behörde jedem Steuerpflichtigen eine unveränderbare Identifikationsnummer sowie die zu seiner Person gespeicherten Daten mit. Diese Kennziffer ändert sich nicht, wenn ein Einwohner umzieht. Mit Geburt oder Zuzug aus dem Ausland erhält dann jeder Neubürger ebenfalls eine solche Kennzahl für steuerliche Zwecke zugeteilt. Da auch noch Erbschaftsteuerfälle zu bearbeiten sind, wird die Identifikationsnummer erst 20 Jahre nach dem Tod gelöscht. Das neue bundeseinheitliche Ordnungskennzeichen bringt vor allem neue Kontrollen. Arbeitgeber können es zur leichteren Übermittlung der Lohnsteuerwerte nutzen. Da das BZSt ohnehin eine der führenden Kontrollbehörden ist, kann es die neue Steuernummer auch gleich intern einspeisen und nutzen. Das Amt ist nämlich zuständig für die Kontenabrufe, und Banken melden hierhin Daten der Freistellungsaufträge ihrer Kunden. Auch bei der EU-Zinsrichtlinie ist die Identifikationsnummer schon lange Pflicht, Banken müssen sie zwingend neben dem Namen speichern. Mangels Vorlage galt das bislang noch nicht für deutsche Anleger. Diese müssen ihre zugeteilte Nummer künftig bei ihren ausländischen Kontenverbindungen angeben. Dann klappt es reibungsloser mit den grenzüberschreitenden Kontrollmitteilungen über ausgezahlte Zinsen. 3.3. Anzeigepflicht der Notare Von jedem Grundstückskaufvertrag wandert automatisch eine Kopie ans Finanzamt. Dabei geht es vorrangig darum, die Grunderwerbsteuer von 3,5 % (in Berlin 4,5 %) korrekt festzusetzen. Erst wenn dieses bezahlt wird, kann der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen werden. Aber aus den erhaltenen Informationen lassen sich weitere finanzielle Rückschlüsse über die Einkommensverhältnisse von Verkäufer und Erwerber ziehen. Sofern der Erwerber bislang unversteuerte Schwarzgelder für den Hauskauf einsetzt, fallt dies auf. Denn die Finanzbeamten haken ganz genau nach und wollen eine Auflistung über die Eigen- und Darlehensmittel. Auf Seiten des Verkäufers sind zwei Informationen relevant. Da das Finanzamt auch über das Anschaffungsdatum informiert ist, kann es leicht feststellen, ob der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt und somit der Gewinn zu versteuern ist. Steuerfrei bleibt der Verkauf nur, wenn die Immobilie selbst genutzt wurde oder der Zehnjahreszeitraum abgelaufen ist. Anschließend interessiert die Behörde noch, ob die Gelder ertragbringend bei Banken angelegt werden und somit künftig steuerpflichtige Kapitaleinnahmen zu erwarten sind. Dem Finanzamt ist ebenfalls Anzeige über alle aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden zu erstatten, die die Gründung, Kapitalerhöhung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Seite 7 von 9 Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben. Mit den Angaben aus den vorgenannten Vorgängen können die Finanzbeamten leicht überprüfen, ob der Verkauf einer Beteiligung zu steuerpflichtigen Einkünften führt. 4. Kontrollen im betrieblichen Bereich Hier bringen insbesondere die Informationen der Betriebsprüfer den Finanzämtern nützliche Hinweise. 4.1. Betriebsprüfung Immer mehr Firmen, Freiberufler und vermögende Privatpersonen müssen sich einer ganz normalen Betriebsprüfung unterziehen. Wie oft die Beamten kommen, hängt von Umsatz und Ertrag ab. Mittelständler müssen statistisch alle 13,3 Jahre mit einem Besuch rechnen. Die Häufigkeit ist darüber hinaus von besonderen Auffälligkeiten oder Branchenschwerpunkten abhängig. Dabei arbeiten die Finanzbeamten durch moderne Software effektiv. Waren sie früher mit Akten und Bleistift ausgestattet, erscheinen sie nunmehr mit Laptops. Der verfügt neben den im Amt gespeicherten Steuerdaten über die Prüfungssoftware IDEA. Die wird genutzt, um die Zugriffe auf die Firmen-EDV auszuwerten, abzugleichen und auf Schlüssigkeit zu überprüfen. Bereits seit 2002 haben Außenprüfer Zugriffsrechte auf die EDV des Unternehmens. Die Beamten loggen sich in die Software des Unternehmens ein oder lassen die Daten auf den eigenen PC überspielen. Die per Klick erreichbaren Ergebnisse waren früher nur mühselig per Hand zu ermitteln und auf eine Zufallsauswahl beschränkt. Neben den Betriebsprüfern kommen auch Beamte für die Lohn- und Umsatzsteuer ins Büro. Die beschäftigen sich mit in Rechnung gestellten Vorsteuern und der korrekten Abwicklung der Gehaltsabrechnung aller Mitarbeiter. Besonders kritisch wird es zunehmend bei der Umsatzsteuer. Die Vorschriften werden laufend verschärft, um dem Missbrauch vor allem in der Bauwirtschaft Einhalt zu gebieten. Hohe Anforderungen an den Rechnungsinhalt führen bei vielen Betrieben schon aus Formalgründen zu Nachzahlungen. Durch die Pflichtangabe der Steuernummer fällt es den Prüfern jetzt leicht, sofort Kontakt mit dem Finanzamt des Ausstellers aufzunehmen. Da fallen reihenweise schwarze Schafe auf, die zwar Rechnungen ausstellen, aber die Einnahmen verschweigen. Seite 8 von 9 4.2. Weitere Maßnahmen im Überblick Wird ein Gewerbe angemeldet, erhalten Sie zügig von Ihrem zuständigen Finanzamt Post. Gewerbeanmeldungen bleiben nicht unbekannt. Im Fragebogen zur Gewerbeanmeldung werden dann steuerrelevante Daten abgefragt - z. B. über den voraussichtlichen Gewinn, ob Arbeitnehmer beschäftigt werden usw. Die Finanzbehörden haben in den letzten Jahren erhebliche Investitionen in moderne Technik getätigt. Hierzu gehört auch das Internet. Eine Investition der Behörden nennt sich Xpider. Die lernfähige Software fahndet nach Unternehmen, die elektronischen Geschäftsverkehr betreiben. Besonderes Augenmerk richtet sich auf die beliebten Online-Auktionsplattformen. Wer über Zeitungsanzeigen Auto, Segeljacht oder Kunstgegenstände anbietet, wird überwacht. Einige Finanzbeamte dürfen dienstlich Zeitung lesen und im Internet surfen. Auch der Interessent kommt ins Visier der Fahnder. Können insbesondere teuer erworbene Gegenstände nicht aus den erklärten Einkünften bezahlt worden sein, ist mit Nachfragen zu rechnen. Freundliche Grüße WTV VOGEL & PARTNER GMBH Steuerberatungsgesellschaft P. Vogel A. Kurzhals A. Petereit Seite 9 von 9