Bilanzpolitik und Bilanzanalyse
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Bilanzpolitik und Bilanzanalyse
Bilanzpolitik und Bilanzanalyse SS 2004 Dr. Carsten Wittenbrink 1 1. 1.1. 1.2. 1.3. Grundlagen Betriebswirtschaftliche Zielgrößen (Liquidität, Rentabilität) Arten der Bilanzpolitik und deren Wechselbeziehungen Grundlagen der Bilanzanalyse Dr. Carsten Wittenbrink 2 1. 1.1. 1.2. 1.3. Grundlagen Betriebswirtschaftliche Zielgrößen (Liquidität, Rentabilität) Arten der Bilanzpolitik und deren Wechselbeziehungen Grundlagen der Bilanzanalyse Dr. Carsten Wittenbrink 3 • Liquidität: Fähigkeit, jederzeit alle unabweisbaren Zahlungsverpflichtungen fristgemäß erfüllen zu können, damit zu jedem Zeitpunkt gilt: Anfangsbestand an Zahlungsmitteln + Einzahlungen – Auszahlungen > 0. • Rentabilität kann als angemessene Verzinsung für das investierte Kapital definiert werden: – Eigenkapitalrentabilität: Gewinn/Eigenkapital – Gesamtkapitalrentabilität: (Gewinn + Zinsen)/Gesamtkapital Dr. Carsten Wittenbrink 4 • Oberziel der Unternehmung stellt im allgemeinen die langfristige Steigerung der Eigenkapitalrentabilität dar. • Liquidität ist strenge Nebenbedingung: – Illiquidität ist neben buchmäßiger Überschuldung Eröffnungsgrund für Insolvenzverfahren (häufigster Insolvenzgrund). – Liquiditätshaltung mindert Rentabilität. Fazit: Soviel Rentabilität wie möglich, soviel Liquidität wie nötig. Dr. Carsten Wittenbrink 5 Welche Bedeutung haben die Zielgrößen für Bilanzpolitik und -analyse? • Unternehmensinterne Bewertung steuerlicher Handlungsalternativen sowie bilanzpolitischer Maßnahmen im Einzel- und Konzernabschluss. • Unternehmensexterne Bewertung von Liquidität und Rentabilität auf Unternehmensund Konzernebene durch Ratingagenturen, Finanzanalysten, Banken, Aufsichtbehörden, Gläubiger, Konkurrenten etc. Dr. Carsten Wittenbrink 6 1. 1.1. 1.2. 1.3. Grundlagen Betriebswirtschaftliche Zielgrößen (Liquidität, Rentabilität) Arten der Bilanzpolitik und deren Wechselbeziehungen Grundlagen der Bilanzanalyse Dr. Carsten Wittenbrink 7 Was ist Bilanzpolitik? • Umfasst alle betrieblichen Entscheidungen, deren Ziel es ist, den Erfolgs-, Vermögensund Liquiditätsausweis in der Steuerbilanz, im handelsrechtlichen Einzelabschluss und Konzernabschluss durch Ausnutzung gesetzlicher Wahlrechte sowie Ermessensspielräume oder Sachverhaltsgestaltungen im Hinblick auf die betrieblichen Ziele zu gestalten. Dr. Carsten Wittenbrink 8 Gestaltungselemente der Bilanzpolitik • Gesetzliche Wahlrechte, z. B. Abschreibungsmethode (all GAAPs), Neubewertung zum Marktwert (IAS/IFRS) • Gesetzliche Spielräume, z. B. Rückstellungsbewertung, Nutzungsdauerschätzung, Gemeinkostenschlüssel im Rahmen der Herstellungskosten • Sachverhaltsgestaltungen, z. B. zeitliche Verlagerung von Transaktionen, Leasing und SaleLease-Back, Asset Backed Securitization (ABS), Wash Sales, Verrechnungspreisgestaltung Dr. Carsten Wittenbrink 9 Zwecke des Jahresabschlusses Zahlungsbemessung Fiskus Steuerbilanz Informationen über Vermögens-, Finanz- und Ertraglage Anteilseigner Maßgeblichkeit Umgekehrte Maßgeblichkeit Handelsrechtlicher Einzelabschluss • Management •Anteilseigner • Gläubiger • Arbeitnehmer • Kunden • Öffentlichkeit etc. Handelsrechtlicher Konzernabschluss Modifiziert aus Coenenberg, S.41 Dr. Carsten Wittenbrink 10 • Die Steuerbilanz dient der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Einkommen- und Körperschaftsteuer (und als Grundlage für den Gewerbeertrag und damit die Gewerbeertragsteuer). Die Steuerbilanz beruht wesentlich auf handelsrechtlichen Vorschriften (Maßgeblichkeit handelrechtlicher GoB gemäß §5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Wirtschaftspolitisch motivierte steuerliche Wahlrechte wirken auf die handelrechtliche Ergebnisermittlung im Einzelabschluss zurück (umgekehrte Maßgeblichkeit gemäß §5 Abs. 1 Satz 2 EStG). Dr. Carsten Wittenbrink 11 • Der handelrechtliche Einzelabschluss (HGB) soll zum einen der Information eines weiten Adressatenkreises dienen (der Unternehmensleitung selber sowie Gläubigern, Anteilseigner, Arbeitsnehmer, Öffentlichkeit usw.); zum anderen dient er der Bemessung von Dividenden und Erfolgsbeteiligungen. • Bei Aktiengesellschaften bestehen aufgrund der Haftungsbeschränkungen verschiedene Ausschüttungssperrvorschriften (Ziel: Gläubigerschutz), zum andere Regelungen für eine Mindestausschüttung (Ziel: Minderheiten-/ Aktionärsschutz). Dr. Carsten Wittenbrink 12 • Der handelrechtliche Konzernabschluss (HGB) soll den Einzelabschluss nicht ersetzen, sondern stellt ein zusätzliches Informationsinstrument dar. • Der Konzernabschluss ist im Gegensatz zum Einzelabschluss keine Ausschüttungsgrundlage oder Steuerbemessungsgrundlage. • Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen können ihren Konzernabschluss befreiend nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (Financial Reporting Standards (IFRS) oder US GAAP (General Accepted Accounting Principles)) aufstellen. Ab 2005/2007 ist der Abschluss nach IFRS für diese Unternehmen Pflicht. Dr. Carsten Wittenbrink 13 Wechselbeziehungen der Rechenwerke Kein Ansatz steuerlicher Bewertungen oder Posten Steuerbilanz Umgekehrte bei Ausnutzung steuerlicher Wahlrechte Maßgeblichkeit handelsrechtlicher GoB Keine Steuerbemessung nach Konzernergebnis Unabhängige Ausübung von Wahlrechten; Vorschriften des Einzelabschlusses sind anzuwenden Handelrechtlicher Einzelabschluss Im „Einklang“ mit den EU(HGB) Handelrechtlicher Konzernabschluss • nach HGB • nach IFRS/US GAAP Richtlinien (gem. § 292a HGB) Dr. Carsten Wittenbrink 14 1. 1.1. 1.2. 1.3. Grundlagen Betriebswirtschaftliche Zielgrößen (Liquidität, Rentabilität) Arten der Bilanzpolitik und deren Wechselbeziehungen Grundlagen der Bilanzanalyse Dr. Carsten Wittenbrink 15 Was bedeutet Bilanzanalyse? • Verfahren zur Gewinnung und Auswertung von Informationen über die Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens aus Daten der Steuerbilanz, des handelsrechtlichen Einzel- und Konzernabschlusses. Dr. Carsten Wittenbrink 16 Informationsquellen • Bei börsennotierten Gesellschaften existiert i. d. R. ein Internetauftritt (Investor Relations Seite, wo Geschäftsund Zwischenberichte als pdf-File abrufbar sind) • Handelsregister am Sitz der Gesellschaft • Wirtschaftspresse, z. B. Handelsblatt, Börsenzeitung, FAZ • Veröffentlichungen der IHK und Verbände • Studien der Banken, Bundesbank/EZB, Wirtschaftprüfungsgesellschaften, Ratingagenturen (Moody‘s, Standard & Poor‘s) Suchfunktion, z. B. Google, nutzen • Diverse Finanzseiten im Internet (Achtung: Informationen kritisch reflektieren) Dr. Carsten Wittenbrink 17 Die Zahl „42“ „Ich denke, das Problem ist, um ganz ehrlich mit Euch zu sein, dass Ihr eigentlich nie gewusst habt wie die Frage lautet“. Aus: Douglas Adams: Per Anhalter durch die Galaxis Bilanzanalyse setzt immer sinnvolle Fragestellungen voraus!!! Dr. Carsten Wittenbrink 18 Methodische Grundlagen quantitativer Bilanzanalyse Vergleichsmaßstäbe Kennzahlen • Zeitvergleich • absolute Zahlen • Unternehmensvergleich • Gliederungszahl: Teilgröße bezogen auf Gesamtgröße, z. B. • Soll-/Ist-Vergleich (soweit Eigenkapital Daten vorliegen) Gesamtkapital • Beziehungszahl: Größen stehen in einem sachlogischen Zusammenhang, z. B. Aufwand Ertrag Dr. Carsten Wittenbrink 19 Grenzen der Bilanzanalyse • Vergangenheitsbezogenheit der Daten: – Rückschluss von Vergangenheit auf die Zukunft immer kritisch. – Zukunftsbezogene Informationen im Lagebericht sind subjektiv. • Mangelnde Vollständigkeit der Daten: – Planzahlen (z. B. Finanzplanung, Ertragsziele) werden im Regelfall nicht veröffentlicht. – Über „Softfacts“ wie Managementqualität, Marktstellung, Know-How, Kundenbindung. – Darstellung von Marktwerten (bei IFRS/US-GAAP zunehmend verlangt). • Auswirkungen von Bilanzpolitik kaum abzuschätzen: – Ausnutzung von Sachverhaltsgestaltungen kaum erkennbar. – Ausnutzung von Wahlrechten/Spielräumen ist zwar häufig im Anhang bzw. den Notes zu erläutern, aber quantitativer Effekt kaum abzuschätzen. Dr. Carsten Wittenbrink 20 Definition EBITDA • • • • • • Earnings Before Interest Taxes Depreciation Amortisation Dr. Carsten Wittenbrink 21 Vergleich zwischen Konzernergebnis und EBITDA für 2001 in Mio. ¼ Unternehmen Konzernergebnis EBITDA Differenz Deutsche Telekom - 3.500 18.100 + 21.600 EON 2.048 8.626 + 6.578 RWE 621 3.637 + 3.016 ThyssenKrupp 665 3.267 + 2.602 Lufthansa - 633 1.448 + 2.081 Metro 401 2.383 + 1.982 Degussa 421 1.961 + 1.540 Merk 655 1.694 + 1.039 Celanese - 532 420 + 952 Beiersdorf 285 620 + 335 Dr. Carsten Wittenbrink 22 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. Einzelfragen der Konzernbilanzpolitik Institutionelle und konzeptionelle Grundlagen von HGB, IFRS und US GAAP Umstellung auf IFRS Gestaltungen/Wahlrechte in der Handelsbilanz II Konsolidierungskreis 2.4.1. Konsolidierung von Zweckgesellschaften 2.4.2. Leasing- und Asset-Backed-Strukturen 2.4. Kapitalkonsolidierung 2.4.1. Erwerbsmethode (Buchwert- vs. Neubewertungsmethode) 2.4.2. Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwertes (Goodwill) 2.5. Gestaltung von Verrechnungspreisen Dr. Carsten Wittenbrink 23 Grundmodelle in der Welt der Rechnungslegung • Kontinentaleuropäisches Modell (z. B. HGB) • Angelsächsisches Modell (z. B. IFRS, US GAAP) • Südamerikanisches Modell • Sozialistisches Modell Dr. Carsten Wittenbrink Gläubigerschutz Vorsichtsprinzip Investorenschutz „Periodengerechte“ Gewinnermittlung Inflationsdenken Planungs- und Kontrolldenken 24 Überblick: Standards und Standardsetter National Supranational International USA SEC FASB EU IASB SFAS Z.B. 4./7-EG-Richtlinie, EU-Fair Value Richtlinie BRD DSR Veröffentlichung durch BMJ HGB IAS/IFRS Endorsement/ Komitologieverfahren DRS Dr. Carsten Wittenbrink 25 Handelsrechtliches Normensystem in Deutschland Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) Gesetzlich kodifiziert (Drittes Buch HGB) Nicht kodifiziert - durch Deduktion aus Rechnungslegungszwecken gewonnen (Literatur, BFHRechtsprechung, Stellungnahmen des IDW - Institut der Wirtschaftsprüfer) DRS insbesondere für Konzernrechnungslegung Einzelregelungen, insbes. Drittes Buch des HGB Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238-263 HGB) Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 – 335 HGB) AktG, GmbG, Steuergesetze Dr. Carsten Wittenbrink 26 Zielsetzung der HGB Rechnungslegung • Traditionell stark auf Gläubigerschutz ausgerichtet. • Es gelten unterschiedliche Ziele für Einzel- und Konzernabschluss: – Einzelabschluss dient der Ausschüttungsbemessung und als Informationsinstrument; zudem Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für die steuerliche Gewinnermittlung. – Der Konzernabschluss dient als ergänzendes Informationsinstrument neben dem Einzelabschluss. Adressatenkreis der Informationen ist weit gezogen: Anteilseigner, Kreditgeber, Lieferanten, Kunden, Arbeitnehmer, Öffentlichkeit. Dr. Carsten Wittenbrink 27 System der GoB nach deutschen Handelsrecht Formelle GoB (Dokumentation, Ausweis) • Klarheit – Einzelerfassung – Saldierungsverbot • Stetigkeit • Vollständigkeit – Bilanzkontinuität • Richtigkeit • Willkürfreiheit • ... Dr. Carsten Wittenbrink Materielle GoB (Ansatz und Bewertung im Jahresabschluss) • Realisationsprinzip – Anschaffungswertprinzip • Imparitätsprinzip Vorsichtsprinzip – Niederstwertprinzip • Periodisierungsprinzip • Unternehmensfortführung 28 DSR - Deutscher Standardisierungsrat • Privates Rechnungslegungsgremium nach internationalem Vorbild (Rechtsgrundlage §342 HGB) mit den Aufgaben: – Entwicklung von Empfehlungen zur Konzernrechnungslegung (DRS: Deutsche Rechnungslegungsstandards). – Beratung des Justizministeriums bei Gesetzgebungsvorhaben. – Vertretung der BRD in internationalen Standardisierungsgremien. • Nachdem die Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) bekannt gemacht worden sind, sind diese als Grundsätze. ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung zu beachten. • Durch DRS und TranPubG starke Annäherung des HGB Konzernabschlusses an IFRS. Dr. Carsten Wittenbrink 29 Organisationsstruktur des DRSC Dr. Carsten Wittenbrink 30 Entwicklung der IAS/IFRS als globaler Standard 1973 Gründung des IASC. 1987 Comparability Project: Reduzierung von Wahlrechten (bis dato: additive Harmonisierung). Die IOSCO, die Vereinigung internationaler Börsenaufsichten stellt die Anerkennung von IAS-Abschlüssen in Aussicht. Arbeitsprogramm IAS/IOSCO zur Überarbeitung sog. “Core Standards”. 1995 2000 IOSCO empfiehlt Mitgliedern, IAS-Abschlüsse als Zulassungsvoraussetzung an Börsen anzuerkennen - Anerkennung der SEC steht noch aus aber Standardsetter kooperieren bei der Entwicklung neuer und Annäherung bestehende Standards. 2002 EU-Verordnung: Kapitalmarktorientierte EUUnternehmen müssen ab 2005/2007 einen IFRSKonzernabschluss aufstellen. Dr. Carsten Wittenbrink 31 Normensystem der IFRS Rechnungslegungsgrundsätze IAS 1 (rev.) Framework Thematische Standards IAS 2-41 IFRS 1, 2 Interpretationen SIC 1-33 IFRIC - aktuell 5 Drafts Neue Standards heißen IFRS – International Financial Reporting Standards; alte Standards (IAS) wurden aber nicht umbenannt. Dr. Carsten Wittenbrink 32 Zielsetzung der IFRS Rechnungslegung • Klare Ausrichtung auf die Informationsfunktion (keine Zahlungsbemessungsfunktion). – True and Fair Grundsatz von zentraler Bedeutung (gem. IAS 1 sogar overriding principle). • Regeln gelten für Einzel- und Konzernabschluss. • Kein Einfluss steuerlicher Regelungen. • Adressaten sind sämtliche potenziellen Nutzer (Anteilseigner, Kreditgeber, Lieferanten, Kunden, Arbeitnehmer, Öffentlichkeit). – Allerdings Fokussierung auf die Informationsbedürfnisse der Eigen- und Fremdkapitalgeber. Dr. Carsten Wittenbrink 33 Rechnungslegungsgrundsätze nach IAS BasisPeriodengerechte Erfolgsermittlung (=Realisationsprinzip annahmen: + Matching Prinzip)/Unternehmensfortführung Primärgrundsätze: Nebenbedingungen: Ergebnis: Verständ- Relevanz Zuverlässigkeit Vergleichlichkeit Wesentlichkeit - Richtigkeit barkeit - Wirtschaftliche Betrachtung - Neutralität - Vorsicht - Vollständigkeit - Zeitnahe Berichterstattung - Kosten/Nutzen Postulat - Ausgewogenheit der Grundsätze True and Fair View/Fair Presentation Dr. Carsten Wittenbrink 34 Unterschiedliche Rechnungslegungszwecke bedingen unterschiedliche Inhalte • Weitergehende Aktivierung von Vermögensgegenständen (z. B. selbsterstellte Software oder Patent) • Ausweis unrealisierter Gewinne bei höheren Kursen für Handelsgeschäfte • Möglichkeit der Neubewertung von Anlagevermögen (über Anschaffungskosten hinaus) • Pflicht zum Gewinnausweis bei langfristiger Fertigung proportional zum Baufortschritt • “Realistischere” Bewertung von Pensionsverpflichtungen Dr. Carsten Wittenbrink 35 Organisationsstruktur des IASB • Gründung des IASC 1973 in London als private Einrichtung. • Globaler Standard-Setter mit der Aufgabe, hochwertige, verständliche und durchsetzbare globale Rechnungslegungsstandards zu entwickeln. • Fachliche Verantwortung liegt bei 14 haupt- und teilzeitbeschäftigten Mitgliedern des International Accounting Standards Board (IASB). • Bisher Herausgabe von International Accounting Standards (IAS) => mittlerweile International Financial Reporting Standards (IFRS). Dr. Carsten Wittenbrink 36 Organisationsstruktur des IASB (seit 2001) Dr. Carsten Wittenbrink 37 Regulatorisches Umfeld USA • Die Securities and Exchange Commissions - SEC (gegr. 1934) ist die US-amerikanische Wertpapieraufsichtsbehörde: – 2.900 Vollzeitbeschäftigte. – Aufsicht über ca. 12.000 an US-Kapitalmärkten, z. B. in New York (NYSE) notierte Gesellschaften (zum Vergleich: 5 Mio. Kapitalgesellschaften in den USA). • Die SEC hat die Kompetenz für die Entwicklung und Interpretation von Rechnungslegungsstandards im wesentlichen an das privatwirtschaftlich organisierte Financial Accounting Standards Board - FASB (gegründet 1973) delegiert. Dr. Carsten Wittenbrink 38 Dr. Carsten Wittenbrink 39 Versuch eines bilanzpolitisches Rankings Principle based Systems HGB Wahlrechte Spielräume Sachverhaltsgestaltungen Traditionell viele im Einzelabschluss; Versuch der Eingrenzung im Steuerrecht Rule based Systems IFRS US GAAP im Zeitablauf stark vermindert durch Comparability Project Spielräume im Rahmen allgemeiner Grundsätze zu handhaben Kasuistik im Steuerrecht, z. B. AfA-Tabellen Dr. Carsten Wittenbrink Relativ wenige explizite Wahlrechte Versuch der Eingrenzung der Spielräume durch Kasuistik Möglichkeit zu Sachverhaltsgestaltungen wird durch Kasuistik (z. B. „Bright Lines“) kaum wirksam beschränkt. 40 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. Einzelfragen der Konzernbilanzpolitik Institutionelle und konzeptionelle Grundlagen von HGB, IFRS und US GAAP Umstellung auf IFRS Gestaltungen/Wahlrechte in der Handelsbilanz II Konsolidierungskreis 2.4.1. Konsolidierung von Zweckgesellschaften 2.4.2. Leasing- und Asset-Backed-Strukturen 2.4. Kapitalkonsolidierung 2.4.1. Erwerbsmethode (Buchwert- vs. Neubewertungsmethode) 2.4.2. Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwertes (Goodwill) 2.5. Gestaltung von Verrechnungspreisen Dr. Carsten Wittenbrink 41 EU-Verordnung zu IAS/IFRS Kapitalmarktorientierte Unternehmen Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen Konzernabschluss Einzelabschluss IFRS verpflichtend ab 2005/2007* Mitgliedstaatenwahlrecht Mitgliedstaatenwahlrecht Mitgliedstaatenwahlrecht * Aufschub bis 2007 können (über Mitgliedstaatenwahlrechte) europäische Unternehmen erhalten, die den Kapitalmarkt über Fremdkapitaltitel in Anspruch nehmen oder Unternehmen, die in Drittländern gelistet sind daher die USGAAP oder ein anderes Rechnungslegungssystem anwenden müssen. Dr. Carsten Wittenbrink 42 Referentenentwurf zur Umsetzung in Deutsches Handelsrecht (Dezember 2003) Konzernabschluss Einzelabschluss Kapitalmarktorientierte Unternehmen IAS verpflichtend ab 2005 bzw. 2007 Unternehmenswahlrecht1 Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen Unternehmenswahlrecht2 Unternehmenswahlrecht 1 HGB-Abschluss für Ausschüttung und Steuerbilanz ist weiterhin zu erstellen 2 Befreiend vom HGB-Konzernabschluss Siehe näher Opfer/Mattheis: EU-Verordnung, http://www.fb3-fh-frankfurt.de/fachschaft/downloads/index.htm#fawion Dr. Carsten Wittenbrink 43 Übergangsszenario auf IAS/IFRS für börsennotierte Unternehmen Umstellungszeitpunkt („date of transition“) Vergleichsdaten Berichtszeitpunkt („reporting date “) 1.1.2004 31.12.2004 31.12.2005 GuV 2004 IFRSEröffnungsbilanz GuV 2005 Erstmaliger IFRS-Abschluss Siehe näher Kambourova: Umstellungsregelungen nach IFRS 1, http://www.fb3-fh-frankfurt.de/fachschaft/downloads/index.htm#fawion Dr. Carsten Wittenbrink 44 IFRS 1: Grundsatz der retrospektiven Anwendung Befreiungen Unternehmenszusammenschlüsse (IFRS 1.15 i.V.M Appendix B) Ansatz von bestimmten Vermögenswerten zum beizulegenden Zeitwert Verbote Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden (IFRS 1.27) (IFRS 1.16-19) Leistung an Arbeitsnehmer Sicherungsbeziehungen (IFRS 1.20) (IFRS 1.28-30) Umrechnungsdifferenzen (IFRS 1.21-22) Schätzungen (IFRS 1.31-34) Hydride Finanzinstrumente (IFRS 1.23) Vermögenswerte und Schulden von Tochterunternehmen, assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen (IFRS 1.24-25) Dr. Carsten Wittenbrink 45 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. Einzelfragen der Konzernbilanzpolitik Institutionelle und konzeptionelle Grundlagen von HGB, IFRS und US GAAP Umstellung auf IFRS Gestaltungen/Wahlrechte in der Handelsbilanz II Konsolidierungskreis 2.4.1. Konsolidierung von Zweckgesellschaften 2.4.2. Leasing- und Asset-Backed-Strukturen 2.4. Kapitalkonsolidierung 2.4.1. Erwerbsmethode (Buchwert- vs. Neubewertungsmethode) 2.4.2. Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwertes (Goodwill) 2.5. Gestaltung von Verrechnungspreisen Dr. Carsten Wittenbrink 46 1. Schritt: 2. Schritt: 3. Schritt: Ein Konzernabschluss wird in drei Arbeitsschritten aufgestellt Aufstellen der Handelsbilanzen II aus den Handelsbilanzen I. Ggf. Umrechnung in die Konzernwährung. Horizontaladdition der Handelsbilanzen II zum Summenabschluss. Konsolidierung, d. h. Aufrechnung konzerninterner Verflechtungen: ¾Kapitalkonsoldierung ¾Schuldenkonsolidierung ¾Zwischenergebniselimierung ¾Aufwand- und Ertragselimierung Dr. Carsten Wittenbrink 47 Was ist die HB II? • Alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen werden trotz rechtlicher Selbständigkeit als wirtschaftliche Einheit angesehen (§297 Abs. 3 HGB). • Alle Unternehmen müssen daher grundsätzlich einheitlich Keine bilanzieren (§308 Abs. 1 HGB). • Hierbei sind die Regeln der Mutter maßgeblich. Unterschiede zu IFRS • Die HB II nimmt die an die Usancen des Konzerns angepassten Bilanz- und Wertansätze auf. Sie entsteht aus dem Einzelabschluss (Handelsbilanz bzw. HB I) des Konzernunternehmens und könnte daher auch als konsolidierungsfähiger Einzelabschluss bezeichnet werden. Dr. Carsten Wittenbrink 48 Einheitlicher Ansatz und Bewertung • Maßgebend für den einheitlichen Ansatz und Bewertung ist das Recht des Mutterunternehmens (MU). – Dies gilt unabhängig davon, ob MU nach HGB, IFRS oder US GAAP bilanziert. • Bei zwingenden Bilanzierungsvorschriften sind Anpassungen in der HB II vorzunehmen: – Steuerliche Wertansätze dürfen nicht übernommen werden. – Bei HGB ist der Ansatz zu Anschaffungskosten, bei IFRS in einigen Fällen der Ansatz zum Fair Value (Marktwert bzw. Modellwert) vorgeschrieben. – Einige Aufwandsrückstellungen müssen unter HGB angesetzt werden, sind unter IFRS (und US-GAAP) aber unzulässig. Dr. Carsten Wittenbrink 49 Bilanzpolitik in der HB II • Die nach dem Recht des MU zulässigen Ansatz- und Bewertungswahlrechte können im Konzernabschluss unabhängig vom Einzelabschluss ausgeübt werden. • Hierdurch entsteht grundsätzlich Spielraum für eine eigenständige Konzernbilanzpolitik. – Einzelabschluss: Steueroptimierung, Dividendenkontinuität • Explizite Wahlrechte sind häufig bilanzpolitisch unattraktiv, da sie im Anhang erläutert werden müssen (wenngleich die quantitative Auswirkung i.d.R. nicht gezeigt werden muss) und die Flexibilität zudem durch das Stetigkeitsprinzip begrenzt wird. Dr. Carsten Wittenbrink 50 Überblick Ansatzwahlrechte • Rückstellungen für (bestimmte) unterlassene Instandhaltung (§ 249 Abs. 1 S. 3 HGB) • Allgemeine Aufwandsrückstellungen (§ 249 Abs. 2 HGB) • Derivativer Geschäfts- und Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB) • Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes (§ 269 HGB) • Aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 2 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink IFRS Ansatzverbot Ansatzverbot Ansatzpflicht Ansatzverbot Ansatzpflicht 51 Überblick Bewertungswahlrechte IFRS • Abschreibungen auf Finanzanlagen bei vorübergehender Wertminderung (§§ 253 Abs. 2 S. 3, 279 Abs. 1 S. 2 HGB) • Aktivierung von Gemeinkosten in den Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB) • Abschreibungsmethode im Anlagevermögen (§ 253 Abs. 2 HGB) • Außerplanmäßige Abschreibung bei künftiger Wertminderung im Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB) • Verbrauchsfolgeverfahren (§§ 256, 240 Abs. 3, 4 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink Abschreibungsverbot Aktivierungspflicht Wahlrecht Abschreibungsverbot noch Wahlrecht 52 Bilanzpolitik in der HB II • Sind Wahlrechte einheitlich für den gesamten Konzern auszuüben oder kann die Bilanzierung bei den Konzerngesellschaften variieren? – Für art- und funktionsgleiche Vermögensgegenstände ist die unterschiedliche Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten unzulässig: • Abschreibungsmethode (linear/degressiv) • Vorratsbewertung (Lifo, Fifo, Durchschnittsverfahren) - ab 2005 ist Lifo nach IFRS unzulässig – Das Stetigkeitsprinzip ist bei IFRS und HGB (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) zu beachten. • In der Praxis sorgen Konzernbilanzierungsrichtlinien für die konzerneinheitliche Ausübung von Wahlrechten. Dr. Carsten Wittenbrink 53 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. Einzelfragen der Konzernbilanzpolitik Institutionelle und konzeptionelle Grundlagen von HGB, IFRS und US GAAP Umstellung auf IFRS Gestaltungen/Wahlrechte in der Handelsbilanz II Konsolidierungskreis 2.4.1. Konsolidierung von Zweckgesellschaften 2.4.2. Leasing- und Asset-Backed-Strukturen 2.4. Kapitalkonsolidierung 2.4.1. Erwerbsmethode (Buchwert- vs. Neubewertungsmethode) 2.4.2. Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwertes (Goodwill) 2.5. Gestaltung von Verrechnungspreisen Dr. Carsten Wittenbrink 54 Konsolidierungskreis • Generelle Voraussetzung für die Einbeziehung in den Konzernabschluss ist das Vorliegen einer MutterTochterbeziehung. • Es gilt das Weltabschlussprinzip, d. h. alle Tochterunternehmen (Merkmal: beherrschender Einfluss) sind unabhängig vom Sitz im Inland oder Ausland einzubeziehen (§294 Abs. 1 HGB). • Gemeinschaftsunternehmen (Merkmal: gemeinschaftliche Führung) sind quotal einzubeziehen. • Assoziierte Unternehmen (Merkmal: maßgeblicher Einfluss) werden nach einem konsolidierungsähnlichen Verfahren in den Konzernabschluss einbezogen. Dr. Carsten Wittenbrink 55 Konzernunternehmen und Konsolidierungskreis MutterunterAbnehmender Einfluss nehmen Tochterunternehmen Gemeinschaftsunternehmen Assoziierte Unternehmen Sonstige Beteiligungen/ Wertpapiere im Anlagevermögen Dr. Carsten Wittenbrink 56 Konsolidierungswahlrechte • Beschränkung von Rechten (§ 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB), z. B. Eingeleitete Konkurs-/Vergleichsverfahren, Verstaatlichung (IFRS: Konsolidierungsverbot, ab 2005 i.d.R. Konsolidierungspflicht). • Unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen bei der Informationsbeschaffung (§ 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB), z. B. Katastrophen wie Zusammenbruch der Datenverbindung (IFRS: Ermessensspielraum). • Beabsichtigte Weiterveräußerung (§ 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Maßgeblich ist Absicht im Erwerbszeitpunkt (IFRS: Konsolidierungsverbot; ab: 2005 Konsolidierungspflicht ab 1 Jahr). • Untergeordnete Bedeutung (§ 296 Abs. 2 HGB). (IFRS: Ermessenspielraum – Materialitätsgrundsatz hat praktisch große Bedeutung, aber ist kein Ansatzpunkt für Bilanzpolitik unter IFRS/US GAAP). Dr. Carsten Wittenbrink 57 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. Einzelfragen der Konzernbilanzpolitik Institutionelle und konzeptionelle Grundlagen von HGB, IFRS und US GAAP Umstellung auf IFRS Gestaltungen/Wahlrechte in der Handelsbilanz II Konsolidierungskreis 2.4.1. Konsolidierung von Zweckgesellschaften 2.4.2. Leasing- und Asset-Backed-Strukturen 2.4. Kapitalkonsolidierung 2.4.1. Erwerbsmethode (Buchwert- vs. Neubewertungsmethode) 2.4.2. Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwertes (Goodwill) 2.5. Gestaltung von Verrechnungspreisen Dr. Carsten Wittenbrink 58 Konzepte zur Defintion von Tochterunternehmen Im HGB ist die Einbeziehung von Tochterunternehmen (TU) in den Konzernabschluss nach zwei Konzepten zu prüfen: Nach dem Konzept der einheitlichen Leitung muss ein TU Beteiligungsunternehmen (im Sinne von §271 HGB, d. h. Beteiligungsvermutung ab 20% Anteil am Nennkapital) sein und unter einheitlichen Leitung des MU stehen (§290 Abs. 1 HGB). Nach dem angelsächsischen Control Konzept muss zwischen dem MU und dem TU ein Control Verhältnis bestehen (§290 Abs. 2 HGB): 9 MU hält Mehrheit der Stimmrechte (nicht Anteile!) oder 9 MU steht Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder 9 MU hat beherrschenden Einfluss aufgrund von Satzungsbestimmungen oder Beherrschungsvertrag Dr. Carsten Wittenbrink 59 Problematik der Zweckgesellschaften • Zweckgesellschaften (SPV bzw. SPE: Special Purpose Verhicle/Entity) sind Unternehmen, die für einen vorab definierten, eng abgesteckten Zweck gegründet werden. • SPVs weisen im Regelfall eine minimale Eigenkapitalausstattung aus. • Die Tätigkeit ist häufig im vorab genau festgelegt (sog. Autopilot), so dass die Halter der Anteile bzw. Stimmrechte keinen Einfluss auf die Geschäftspolitik mehr haben. • Motivation für SPVs ist z. B. Risikotransfer, Optimierung von Finanzierungskosten oder Bilanzpolitik. • SPVs finden Anwendung als Leasingobjektgesellschaften, im Rahmen von Asset-Backed-Securities (ABS) Transaktionen und als Spezialfonds. Dr. Carsten Wittenbrink 60 Problematik der Zweckgesellschaften • Der Initiator, d. h. die Gesellschaft, die den wesentlichen Nutzen aus der SPV zieht, ist im Regelfall gering oder gar nicht gesellschaftsrechtlich beteiligt, um eine Einbeziehung in dessen Konsolidierungskreis zu vermeiden. Letztlich verbleiben häufig auch die wesentlichen Risiken beim Initiator, z. B. über Garantien an die SPV. • Nach HGB sind SPVs häufig nicht zu konsolidieren, da die Kriterien ins Leere laufen. – „In Deutschland gibt es viele ENRONs, es ist nur noch nicht passiert“ (Hans Havermann, Präsident des DSR in BZ von 10.4.2002). Die Liste der Kriterien ist bei HGB abschließend. Anders IFRS: hier definiert IAS 27 zwar dieselben Kriterien; allerdings ist die Aufzählung offen. Durch Interpretation (SIC 12) werden weitergehende Kriterien definiert. Dr. Carsten Wittenbrink 61 Problematik der Zweckgesellschaften • Prüfung gemäß SIC 12, wer beherrschenden Einfluss auf die Zweckgesellschaft ausübt: 9Autopilot ist zwar kein Kriterium, die Mehrheit der Stimmrechte wird bei dieser Vereinbarung aber irrelevant. 9Entscheidend ist, wem die Mehrheit des Nutzens und damit im Regelfall auch die Mehrheit der Risiken aus der Geschäftstätigkeit der SPV zuzuordnen ist (Risks and Rewards Approach). • In der Praxis ist der Ansatz sehr anspruchsvoll, da eine einzelfallorientierte Analyse der Nutzen- und Risikoverteilung erforderlich wird. Dr. Carsten Wittenbrink 62 Checkliste: Nutzen und Risikoverteilung ¾ Welche Kontrahenten sind beteiligt? Z. B. SPV, Initiator, Investoren, Treuhänder (Rechtsform, Sitz, Kapitalisierung, Eigentümer). ¾ Welche Vermögenswerte werden an wen, zu welchem Zeitpunkt übertragen? ¾ Welche Zahlungsströme erfolgen zu Beginn, während und am Ende der Transaktion. ¾ Welche Sicherheiten und Garantien wurden vom wem gegeben? Gibt es Kauf- oder Verkaufsoptionen? ¾ Wer trägt welche Risiken und zieht welchen Nutzen? Dr. Carsten Wittenbrink 63 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. Einzelfragen der Konzernbilanzpolitik Institutionelle und konzeptionelle Grundlagen von HGB, IFRS und US GAAP Umstellung auf IFRS Gestaltungen/Wahlrechte in der Handelsbilanz II Konsolidierungskreis 2.4.1. Konsolidierung von Zweckgesellschaften 2.4.2. Leasing- und Asset-Backed-Strukturen 2.4. Kapitalkonsolidierung 2.4.1. Erwerbsmethode (Buchwert- vs. Neubewertungsmethode) 2.4.2. Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwertes (Goodwill) 2.5. Gestaltung von Verrechnungspreisen Dr. Carsten Wittenbrink 64 Leasingobjektgesellschaften (LO) ¾ Leasingobjektgesellschaften sind SPEs, die im Rahmen eines Leasingverhältnisses alle erforderlichen Geschäfte, d. h. den Kauf des Leasingobjektes, die Finanzierung, die Vermietung und die Abwicklung und Beendigung des Leasingvertrages tätigen. ¾ Die LO fungiert als Leasinggeber. ¾ Ziel der Gestaltung ist, dem Leasingnehmer eine Finanzierung ohne Auswirkung auf seine Bilanz und damit entsprechende bilanzorientierte Kennziffern wie die Eigenkapitalquote zu ermöglichen. ¾ Verträge sind so gestaltet, dass die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums und eine Konsolidierung der SPE beim Leasingnehmer vermieden wird. Dr. Carsten Wittenbrink 65 Wirtschaftliches Eigentum bei Leasing ¾ Das wirtschaftliche, nicht das rechtliche Eigentum ist nach HGB (Leasingerlasse des BMF), IFRS (IAS 17) und US GAAP (SFAS 13) entscheidend. ¾ Wirtschaftlicher Eigentümer ist der Leasingnehmer, wenn gem. IAS 17 eine der folgenden fünf Bedingungen bei Mobilienleasing erfüllt ist: ¾ Übertragung des Eigentums am Ende des Leasingzeitraumes ¾ Option zum Erwerb unter dem Verkehrswert ¾ Barwert der Leasingraten entspricht mindestens dem Fair Value des Leasinggegenstandes ¾ Spezialleasing liegt vor ¾ Vertragslaufzeit umfasst den wesentlichen Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer Dr. Carsten Wittenbrink 66 Variante: Sale-Lease-Back Verkauferlös Initiator Verkauf Cash SPE Miete Note Investoren Zins Vorteile ¾ Hebung stiller Reserven ¾ Verbesserung von Bilanzkennziffern ¾ Verbesserung der Liquiditätssituation Dr. Carsten Wittenbrink 67 Assets Backed Securities (ABS) ¾ Bei ABS-Transaktionen handelt es sich um eine Verbriefung von Vermögensgegenständen außerhalb der Bilanz. ¾ Hierbei überträgt der Initiator beispielsweise Forderungen an eine SPV, die wiederum den Erwerb der Forderungen durch die Ausgabe von Wertpapieren an Investoren refinanziert. ¾ Transaktionen dienen der Liquiditätsbeschaffung und Verbesserung von Bilanzkennzahlen. ¾ Um den Abgang der Forderungen zu erreichen und zudem die Konsolidierung der SPV zu vermeiden, dürfen keine wesentliche Risiken beim Initiator verbleiben, z. B. aufgrund von Rückkaufzusagen oder Ausfallgarantien (sog. Credit Enhancements). Dr. Carsten Wittenbrink 68 Assets Backed Securities (ABS) Cash Initiator Dr. Carsten Wittenbrink Verkauf Cash SPE Note Investoren 69 Trust Company Forderungs schuldner Zahlungen Leistungen Originator (Forderungs verkäufer) Service Agent (meist Originator) Inkasso und Abwicklung der originären Forderungen Forderungsverkauf Beteiligung Zweckgesellschaft (Special Purpose Entity) Kaufpreis Treuhänder zur Verwaltung der angekauften Forderungen Zins und Tilgung Investoren Liquidität Liquiditätsgeber (Bank) Bereitstellung von Kreditlinien zur Vorfinanzierung des Forderungsankauf Sicherungsgeber zur Kreditverbesserung (Credit Enhancement) mit dem Zweck die Bonität der Forderungen zu verbessern für ein sehr gutes Rating Rating Agentur bewertet die zu begebenden Wertpapiere für den Kapitalmarkt Siehe näher Schaller/Müller: Bilanzierung von ABS, http://www.fb3-fh-frankfurt.de/fachschaft/downloads/index.htm#fawion Dr. Carsten Wittenbrink 70 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. Einzelfragen der Konzernbilanzpolitik Institutionelle und konzeptionelle Grundlagen von HGB, IFRS und US GAAP Umstellung auf IFRS Gestaltungen/Wahlrechte in der Handelsbilanz II Konsolidierungskreis 2.4.1. Konsolidierung von Zweckgesellschaften 2.4.2. Leasing- und Asset-Backed-Strukturen 2.4. Kapitalkonsolidierung 2.4.1. Erwerbsmethode (Buchwert- vs. Neubewertungsmethode) 2.4.2. Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwertes (Goodwill) 2.5. Gestaltung von Verrechnungspreisen Dr. Carsten Wittenbrink 71 Vollkonsolidierung von Tochterunternehmen • In der Summenbilanz werden sämtliche Aktiva und Passiva in der Summen-GuV sämtliche Aufwendungen und Erträge der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen aus der HB II bzw. GuV II übernommen. • Als Konsolidierung bezeichnet man die Eliminierung innerkonzernlicher Beziehung mit dem Ziel die wirtschaftliche Einheit Konzern darzustellen. • Man unterscheidet folgende Konsolidierungsmaßnahmen: – – – – Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenergebniseliminierung Aufwands- und Ertragseliminierung Dr. Carsten Wittenbrink 72 Kapitalkonsolidierung • In der Summenbilanz kommt es zum gleichzeitigen Ausweis der Beteiligung des MU und der hinter diesem Anspruch stehenden Vermögenswerte, Rechnungsabgrenzungsposten, Schulden und Eigenkapital des TU. • Diese Doppelerfassung wird durch die Kapitalkonsolidierung beseitigt: – Die Beteiligung des MU ist mit dem anteiligen Eigenkapital des TU zu verrechnen (Buchungssatz: per anteiliges Eigenkapital an Anteile an verbundenen Unternehmen). – Im Regelfall verbleibt ein positiver oder negativer Unterschiedsbetrag; dieser ist in der Konzernbilanz anzusetzen oder kann bei HGB mit den Gewinnrücklagen verrechnet werden; bei IFRS/US GAAP ist die Verrechnung mit den Gewinnrücklagen nicht möglich. Dr. Carsten Wittenbrink 73 Beispiel Kapitalkonsolidierung Bilanz TU per 31.12.01 Bilanz MU per 31.12.01 Sachanlage50 Eigenkapital 100 Kasse 50 Eigenkapital 50 vermögen Anteile verbundene Untern. 50 Summenbilanz per 31.12.01 Sachanlage50 Eigenkapital MU 100 vermögen Eigenkapital TU 50 Anteile verbundene Untern. 50 Kasse 50 Konzernbilanz per 31.12.01 Sachanlagevermögen Kasse Dr. Carsten Wittenbrink 50 Eigenkapital MU 100 50 74 Erstkonsolidierung, Folgekonsolidierung und Entkonsolidierung •Kauf •Neugründung •Spaltung •Vertrag (z. B. Stimmbindung) Dr. Carsten Wittenbrink 31.12.03 Entkonsolidierung 31.12.02 Folgekonsolidierung Tochterunternehmen Erstkonsolidierung (nur HGB) Mutterunternehmen Erstkonsolidierung 1.10.01 31.12.01 •Verkauf •Verschmelzung •Konkurs u.ä. •Vertrag 75 Methoden der Kapitalkonsolidierung Erwerbsmethode (Purchase Method) Interessenzusammenführungsmethode (Pooling of Interests Method) gem. §302 HGB und IAS 22, US GAAP und IFRS ED 3 unzulässig. Buchwertmethode Neubewertungsmethode (§301 Abs. 1 Nr. 1 HGB) §301 Abs. 1 Nr. 2 HGB bzw. entspricht der beteiligungsIAS 22 proportionalen Neubewertung nach DRS 4 bzw. IAS 22 Dr. Carsten Wittenbrink 76 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. Einzelfragen der Konzernbilanzpolitik Institutionelle und konzeptionelle Grundlagen von HGB, IFRS und US GAAP Umstellung auf IFRS Gestaltungen/Wahlrechte in der Handelsbilanz II Konsolidierungskreis 2.4.1. Konsolidierung von Zweckgesellschaften 2.4.2. Leasing- und Asset-Backed-Strukturen 2.4. Kapitalkonsolidierung 2.4.1. Erwerbsmethode (Buchwert- vs. Neubewertungsmethode) 2.4.2. Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwertes (Goodwill) 2.5. Gestaltung von Verrechnungspreisen Dr. Carsten Wittenbrink 77 Erwerbsmethode • Der Erwerbsmethode liegt die Fiktion zugrunde, das das MU nur die Anteile am Kapital der TU erwirbt, sondern auch dessen Vermögensgegenstände und Schulden. • Es werden nicht die Buchwerte, sondern die Anschaffungswerte im Zeitpunkt des Erwerbs in den Konzernabschluss übernommen. Als Konsequenz sind stille Ansatz- und Bewertungsreserven (aber auch stille Lasten) aufzudecken: – Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Patente, DV-Programme) sind anzusetzen. – Bewertungsreserven können z. B. in Grundstücken und Gebäuden, Finanzbeteiligungen sein, deren aktueller Marktwert über dem Buchwert liegt. Dr. Carsten Wittenbrink 78 Buchwert- versus Neubewertungsmethode • In den Konzernabschluss werden auch bei Beteiligung Konzernfremder sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden des TU einbezogen (im Unterschied zur sog. Quotenkonsolidierung). • Wenn konzernfremde Unternehmen beteiligt sind, werden bei der Buchwertmethode nur die dem MU zuzurechnenden stillen Reserven und stillen Lasten aufgelöst (deswegen auch beteiligungsproportionale Neubewertung); bei der Neubewertungsmethode werden sämtliche stillen Reserven also auch auf Fremdanteile entfallenden aufgelöst. • Fremdanteile sind im „Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter“ innerhalb des Konzerneigenkapitals zu passivieren (ab 2005 auch unter IFRS). Dr. Carsten Wittenbrink 79 Beispiel Buchwertmethode (50% Anteil) Bilanz TU per 31.12.01 Bilanz MU per 31.12.01 Sachanlage50 Eigenkapital vermögen Anteile verbundene Untern. 80 130 Sachanla50 Eigenkapital 50 gevermögen (Stille Reserven 10) Buchungssatz bei Erstkonsolidierung: 1. Stille Reserven SAV 5 an Anteile verbundene Unternehmen 80 2. Per Eigenkapital TU 25 3. Firmenwert 50 4. Per Eigenkapital TU 25 an Ausgleichsposten für Fremde 25 Konzernbilanz per 31.12.01 Sachanlagevermögen Firmenwert Dr. Carsten Wittenbrink 105 Eigenkapital Ausgleichs50 posten 130 25 80 Beispiel Neubewertungsmethode (50% Anteil) Bilanz TU per 31.12.01 Bilanz MU per 31.12.01 Sachanlage50 Eigenkapital vermögen Anteile verbundene Untern. 80 130 Sachanla50 Eigenkapital 50 gevermögen (Stille Reserven 10) Buchungssatz bei Erstkonsolidierung: 1. Stille Reserven SAV 10 an Eigenkapital TU 10 2. Per Eigenkapital-neu TU 30 an Anteile verb. Unternehmen 80 3. Firmenwert 50 4. Per Eigenkapital-neu TU 30 an Ausgleichsposten für Fremde 30 Konzernbilanz per 31.12.01 Sachanlagevermögen Firmenwert Dr. Carsten Wittenbrink 110 Eigenkapital Ausgleichs50 posten 130 30 81 Vergleich Buchwert- und Neubewertungsmethode • Neubewertungs- und Buchwertmethode bzw. (beteiligungsproportionale Neubewertung) führen bei 100%igen Beteiligungen zum selben Ergebnis. • Die Neubewertungsmethode führt bei Vorhandensein von Minderheitsgesellschafter und der Existenz stiller Reserven zu – – – – einer höheren Bilanzsumme einem höheren Eigenkapitalausweis einer höheren Eigenkapitalquote und einer anderen Vermögensstruktur als die Buchwertmethode, weil die auf Minderheitsgesellschaften entfallenden stillen Reserven ebenfalls aufgedeckt werden Dr. Carsten Wittenbrink 82 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. Einzelfragen der Konzernbilanzpolitik Institutionelle und konzeptionelle Grundlagen von HGB, IFRS und US GAAP Umstellung auf IFRS Gestaltungen/Wahlrechte in der Handelsbilanz II Konsolidierungskreis 2.4.1. Konsolidierung von Zweckgesellschaften 2.4.2. Leasing- und Asset-Backed-Strukturen 2.4. Kapitalkonsolidierung 2.4.1. Erwerbsmethode (Buchwert- vs. Neubewertungsmethode) 2.4.2. Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwertes (Goodwill) 2.5. Gestaltung von Verrechnungspreisen Dr. Carsten Wittenbrink 83 Geschäfts- und Firmenwert • Nach IFRS/US GAAP ist der Firmenwert zwingend zu aktivieren; die Möglichkeit der Verrechnung mit den Rücklagen wie unter HGB besteht nicht. • Der Firmenwert ist planmäßig abzuschreiben: – HGB: vier Jahre, 15 Jahre (Steuerrecht), planmäßig, nach DRS 4 maximal 20 Jahre. – IFRS: widerlegbar max. 20 Jahre. • IFRS sieht zusätzlich einen mindestens jährlichen Impairmenttest zur Berücksichtigung dauerhafter Wertminderungen vor. • US GAAP kennt lediglich außerplanmäßige Abschreibungen (Impairment-Only-Approach). Wird wahrscheinlich 2005 durch ED 3 auch bei IFRS umgesetzt. Dr. Carsten Wittenbrink 84 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. Einzelfragen der Konzernbilanzpolitik Institutionelle und konzeptionelle Grundlagen von HGB, IFRS und US GAAP Umstellung auf IFRS Gestaltungen/Wahlrechte in der Handelsbilanz II Konsolidierungskreis 2.4.1. Konsolidierung von Zweckgesellschaften 2.4.2. Leasing- und Asset-Backed-Strukturen 2.4. Kapitalkonsolidierung 2.4.1. Erwerbsmethode (Buchwert- vs. Neubewertungsmethode) 2.4.2. Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwertes (Goodwill) 2.5. Gestaltung von Verrechnungspreisen Dr. Carsten Wittenbrink 85 Gestaltung von Verrechnungspreisen • Verrechnungspreise zwischen Konzernunternehmen können derart gestaltet werden, so dass Gewinne oder Verluste zwischen Unternehmen verlagert werden. • Im Konzernabschluss dürfen aus Verkäufen an andere Konzernunternehmen keine wesentlichen Gewinne oder Verluste entstehen; dies soll die Zwischenergebniseliminierung bei Tochterunternehmen verhindern; diese setzt nur bei Vermögensgegenständen an, die am Stichtag „physisch“ in der Konzernbilanz vorhanden sind. • Gewinnverlagerungen interessieren aus Konzernsicht nicht, wenn sich Gewinne und Verluste per Saldo ausgleichen, daher auch keine Korrektur z. B. bei Dienstleistungen, Kreditbeziehungen oder Weiterverkauf am Markt. Dr. Carsten Wittenbrink 86 Definition Zwischenerfolg • Zwischenerfolg ist die Differenz zwischen dem Wertansatz eines konzernintern gelieferten Vermögensgegenstandes in der Einzelbilanz des empfangenden Unternehmens und den Konzernanschaffungskosten oder Konzernherstellungskosten (Konzern-AHK): Zwischengewinn: Einzelbilanzwert > Konzern-AHK Zwischenverlust: Einzelbilanzwert < Konzern-AHK • In welchem Maße Zwischenergebnisse zu eliminieren sind, hängt damit von der Höhe der Konzern-AHK ab. • Bei IFRS gibt es – anders als bei HGB - im Hinblick auf die Höhe des Zwischengewinns kaum Gestaltungspotential. Dr. Carsten Wittenbrink 87 Konzernherstellungskosten (HGB) + + = + + + + + = Materialeinzelkosten Fertigungseinzelkosten Sondereinzelkosten der Fertigung Mindestwert der Konzernherstellungskosten angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten Werteverzehr des Anlagevermögens (durch Fertigung veranlasst) Kosten der allgemeinen Verwaltung Aufwendungen für soziale Einrichtungen Zinsen für Fremdkapital (Zeitraum der Herstellung) Höchstwert der Konzernherstellungskosten Dr. Carsten Wittenbrink Pflichtbestandteile IFRS 88 Nützliche Links ¾ http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/company/account/index.htm (hier finden Sie u.a. Informationen zur EU-Verordnung zur Umstellung auf IAS) ¾ http://europa.eu.int/eur-lex/de/archive/2003/l_26120031013de.html (Übersetzung sämtlicher IAS-Standards außer IAS 32 und IAS 39). ¾ http://www.fasb.org/ (Das FASB ist der Standardsetter für US GAAP. Auf der Webpage finden sie kurze Zusammenfassungen aller Standards (SFAS) – der Volltext ist kostenpflichtig) ¾ http://www.iasc.org.uk/cmt/0001.asp (Das IASB ist der Standardsetter für IAS oder jetzt: IFRS). Neben Informationen zu Organisation/Aufbau des Gremiums finden sie hier auch kurze Zusammenfassungen der Standards, die ansonsten kostenpflichtig sind) ¾ http://www.drsc.de/ (deutscher Standardsetter DRSC: die Entwürfe der Standards sind kostenlos abrufbar, die Standards selbst sind kostenpflichtig) ¾ http://www.iasplus.com/resource/iasprac.pdf (hier z.B. Deloitte mit einem Grundlagenwerk zu IAS) oder http://www.pwcglobal.com/de/ger/inssol/publ/ger_510_206.pdf (PwC zur Umstellung auf IAS). ¾ Weiterhin sind die Geschäftsberichte nahezu aller börsennotierter Gesellschaften als pdf-File im Internet abrufbar. Dr. Carsten Wittenbrink 89