Grundlagen der Konzernrechnungslegung

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Grundlagen der Konzernrechnungslegung
Grundlagen der
Konzernrechnungslegung
WS 2002/03
 Dr. Carsten Wittenbrink
1
Material zur Vorlesung
• Graefer/Scheld: Grundlagen der
Konzernrechnungslegung, Erich Schmidt Verlag (zum
Nacharbeiten/Aufgabensammlung + Musterlösungen)
• HGB Gesetzestext (Einzelabschluss in §§ 238 bis 289
HGB und Konzernabschluss in §§ 290 bis 315 HGB,
siehe http://www.handelsgesetzbuch.de)
Ergänzend:
• Baetge: Konzernbilanzen, IDW-Verlag
• Coenenberg: Jahresabschluss und
Jahresabschlussanalyse,Verlag Moderne Industrie
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Vorbemerkung
• Im Vergleich zu dem Skript für das SS 2002 hat sich
folgendes geändert:
– Des HGB wurde durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz
(TransPuG) geändert (siehe Überblick auf S. 20)
– Aus Arbeit des Deutschen Rechnungslegungsgremium (DSR,
siehe S. 17ff.) wurde insbesondere die beteiligungsproportionale
Neubewertungsmethode berücksichtigt: nach anfänglicher
Umgewöhnung vereinfacht sich die Kapitalkonsolidierung
dadurch und entspricht dann auch weitgehend dem
internationalen Standard (S. 52ff.)
– Vor dem Hintergrund der Diskussion um Enron werden die
Kriterien für eine Vollkonsolidierung von Tochterunternehmen
ausführlicher behandelt (S. 23f.)
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Überblick
• Grundlagen
–
–
–
–
Zweck des Konzernabschlusses
Bestandteile des Konzernabschlusses
Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung (GoK)
Internationalisierung der Konzernrechnungslegung
• Aufstellungspflicht und Abgrenzung des
Konsolidierungskreises
• Anpassung der Einzelabschlüsse (HB II)
– einheitlicher Stichtag
– einheitlicher Ansatz & Bewertung
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Überblick
• Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen
–
–
–
–
Kapitalkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung
Zwischenerfolgseliminierung
Aufwands-/Ertragskonsolidierung
• Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen
• Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen
• Einzelfragen
– Währungsumrechnung
– Latente Steuern
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Was ist ein Konzern?
Ein Konzern kann als Verbindung mehrerer rechtlich
selbständiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen
Einheit definiert werden
(Baetge: Konzernbilanzen, S. 1)
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Notwendigkeit einer besonderen
Konzernrechnungslegung
• Zur Beurteilung der Vermögen-, Finanz- und Ertragslage
eines Konzerns reichen die Einzelabschlüsse nicht aus:
– Konzernunternehmen sind nicht unabhängig von den Interessen
und Entscheidungen des Mutterunternehmens
– Wirtschaftliche Entwicklung des Einzelunternehmens ist vom
Konzern abhängig
– Einfache Addition der Posten der Einzelabschlüsse führt zu
Doppelerfassungen
– Zugang zu Informationen bei bestimmten Rechtsformen, z. B.
Personengesellschaften, erschwert
– Manipulationsmöglichkeiten der Einzelabschlüsse, z. B. durch
Gewinnverlagerungen oder Gewinnabschöpfungen
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Notwendigkeit von Konzernrechnungslegung
• Der deutsche Konzernabschluss soll den Einzelabschluss
nicht ersetzen, sondern stellt ein zusätzliches
Informationsinstrument dar:
–
–
–
–
Selbstinformation der Konzernführung
Information gegenwärtiger und künftiger Anteilseigner
Grundlage für Kreditwürdigkeitsprüfungen
Information der Öffentlichkeit
• Der Konzernabschluss ist im Gegensatz zum
Einzelabschluss keine Ausschüttungsgrundlage oder
Steuerbemessungsgrundlage
• Er ist keine Grundlage für Gläubigeransprüche, da der
Konzern keine Rechtsperson ist
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Bestandteile des Konzernabschlusses
(§297 HGB)
•
•
•
•
•
Konzernbilanz
Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Konzernanhang
Konzernlagebericht
Zusätzlich im Anhang kapitalmarktorientierter
Mutterunternehmen:
Bilden
eine
Einheit
– Segmentberichterstattung
– Kapitalflussrechnung
– Darstellung der Eigenkapitalveränderung (neu durch TransPuG)
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Regelungen des Einzelabschlusses gelten
entsprechend
• Die Grundsätze für Ansatz, Bewertung und Ausweis gelten
entsprechend im Konzernabschluss (§298 HGB), z. B.:
–
–
–
–
–
–
Vollständigkeit und Verrechnungsverbot (§ 246 HGB)
Bilanzierungsverbote (§ 248 HGB)
Rückstellungen (§ 249 HGB)
Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 HGB)
Allgemeine Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB)
Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden (§ 253
HGB)
– Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 255 HGB)
– Bewertungsvereinfachungen, z. B. Lifo (§ 256 HGB)
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Grundsätze ordnungsgemäßer
Konzernrechnungslegung (GoK)
• GoK sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
(GoB) für den Konzernabschluss
• Die GoK konkretisieren die gesetzlichen Regelungen und
dienen beim Ausfüllen von im Gesetz nicht geregelten
Sachverhalten
• Die GoK sind ein unbestimmter Rechtbegriff, der durch
Deduktion gefüllt werden muss:
– aufgrund der Zwecke der Rechnungslegung (Dokumentation,
Information)
– mit Hilfe juristischer Methoden, z. B. aufgrund des
Wortlautes/Wortsinnes, Entstehungsgeschichte, Gesetzesmaterialien
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Beispiele für Grundsätze ordnungsgemäßer
Konzernrechnungslegung (GoK)
•
•
•
•
Vollständigkeit des Konsolidierungskreises
Einheitlichkeit der Bewertung und des Bilanzansatzes
Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden
Grundsatz der Wesentlichkeit (Materiality), d. h. Kosten der
Informationsbeschaffung und Nutzen der Information
müssen in angemessenem Verhältnis stehen
– im Regelfall schon gesetzlich geregelt (z. B. §§ 291 Abs. 1, 293,
296, 303 Abs. 2, 308 Abs. 2, 311 Abs. 2 HGB)
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Warum sollte ein Unternehmen einen
Abschluss nach IAS oder US GAAP aufstellen?
• Ermöglicht Kapitalaufnahme auf ausländischen
Kapitalmärkten (insbesondere Nutzung des US
Kapitalmarktes; Börsenaufsicht SEC verlangt US GAAP
Abschluss oder Überleitung)
• Pflicht für Unternehmen des Neuen Marktes
• Marktdruck für international operierende Konzerne:
– Potentielle oder tatsächliche Anleger oder auch Kunden sind
Ausländer, die deutsche Rechnungslegungsbesonderheiten (z. B.
Vorsichtsprinzip, viele Wahlrechte) nicht nachvollziehen können
– Analysten, Ratingagenturen, institutionelle Anleger
(Versicherungen, Pensionsfonds) honorieren eine bessere
Vergleichbarkeit internationaler Abschlüsse
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Anwendung von Rechnungslegungsstandards
bei deutschen Unternehmen
HGB
IAS
US GAAP
HGB
IAS
US GAAP
HGB
IAS
US-GAAP
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DAX 30
1997
1998
21
14
6
11
3
5
MDAX 70
61
57
5
7
4
6
Neuer Markt
2
11
5
10
4
9
1999
8
16
6
2000
2
16
12
41
18
11
-
4
43
43
-
14
Befreiender internationaler Konzernabschluss
• Seit 1998 können mit der Umsetzung des Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetzes Konzernabschlüsse in Deutschland
auch nach internationalem Recht aufgestellt werden
• Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen können ihren
Konzernabschluss nach international anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen
• Allgemein anerkannt sind International Accounting
Standards (IAS) oder US GAAP (General Accepted
Accounting Principles)
• Kapitalmarktorientiert heißt, dass das Mutterunternehmen
oder ein Tochterunternehmen einen organisierten Markt für
die Ausgabe von Wertpapieren in Anspruch nimmt
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Voraussetzung für die Befreiung (§292a HGB)
• Konsolidierungskreisregeln in §§295, 296 HGB werden
beachtet
Regelung bis
• Aufstellung in deutscher Sprache
31.12.2004
• Nach §§ 325, 328 HGB offengelegt
befristet
• Im Einklang mit den EG Bilanzierungsrichtlinien
• Aussagekraft dem HGB Abschluss gleichwertig
• Angewandte Rechnungslegungsgrundsätze werden im Anhang
dargestellt
• Von deutschem Recht abweichende Bilanzierungs- und
Konsolidierungsmethoden werden im Anhang erläutert
• Vom Abschlussprüfer geprüft und bestätigt
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DSR - Deutscher Standardisierungsrat
• Privates Rechnungslegungsgremium nach
internationalem Vorbild (Rechtsgrundlage §342 HGB)
mit den Aufgaben:
– Entwicklung von Empfehlungen zur Konzernrechnungslegung
– Beratung des Justizministeriums bei Gesetzgebungsvorhaben
– Vertretung der BRD in internationalen
Standardisierungsgremien
• Nachdem die Deutschen Rechnungslegungsstandards
(DRS) vom Bundesministerium der Justiz (BMJ)
bekannt gemacht worden sind, sind diese als Grundsätze
ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung zu beachten
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Bekannt gemachte deutsche
Rechnungslegungsstandards (DRS)
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
DRS 1 Befreiender Konzernabschluss nach §292a HGB
DRS 2 Kapitalflussrechnung
DRS 3 Segmentberichterstattung
DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss
DRS 5 Risikoberichterstattung
DRS 6 Zwischenberichterstattung
DRS 7 Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis
DSR 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im
Konzernabschluss
DSR 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im
Konzernabschluss
DRS 10 Latente Steuern im Konzernabschluss
DRS 11 Berichterstattung über Beziehungen zu nahestehenden Personen
DRS 1a Befreiender Konzernabschluss nach § 292a HGB:
Goodwill und andere immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens
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Reformstrategie des DRS
• Ziel ist eine möglichst weitgehende Angleichung der HGBVorschriften zur Konzernrechnungslegung an IAS:
– Spielräume und explizite Wahlrechte werden durch GoK
eingeschränkt, z. B.:
• DRS 4 verlangt Zwischenabschluss bei unterjährigem Erwerb
• DRS 4 verbietet eine erfolgsneutrale Verrechnung des Goodwills mit
den Konzernrücklagen
– Ist es rechtlich zulässig, gesetzliche Wahlrechte durch die Exekutive
(hier: BMJ) einzuengen?
• Für verbleibende Unterschiede wird Vorschlag zur Änderung des
HGB eingebracht (Ergebnis: TransPuG) oder - soweit IAS mit den
EU-Richtlinien in Konflikt steht - auf die für 2005 geplante EUweite Übernahme von IAS gesetzt
– Beispiel aus E-DRS 16: Konsolidierungsverbot bei abweichender Tätigkeit
in § 295 HGB ist auch in der 7. EG-Richtlinie verankert
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Überblick: Änderungen durch das TransPuG
Für Geschäftsjahre nach
• Pflicht zur Teilkonzernrechnungslegung für
dem 31.12.2002
Börsengesellschaften
anzuwenden, freiwillig
• Konzerneigenkapitalspiegel für kapitalmarktmit Inkrafttreten des
Gesetzes
orientierte Unternehmen
• Verbindlicher Stichtag für den Konzernabschluss
• Aufhebung der Anschaffungskostenrestriktion bei der
Kapitalkonsolidierung
• Streichung der Erleichterungen bei der Zwischenerfolgseliminierung
• Keine Übernahme steuerlicher Wertansätze aus dem Einzelabschluss
Noch nicht umgesetzt wurden:
• Verschärfung der Kriterien für Tochterunternehmen (§290 HGB)
• Abschaffung von Konsolidierungswahlrechten (§296 HGB)
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Rechnungslegung in der EU ab 2005
Kapitalmarktorientierte Unternehmen
Konzernabschluss
Einzelabschluss
Übrige Unternehmen
Zwingend IASAbschluss (gilt für in
den USA gelistete EUUnternehmen ab 2007)
Option für Mitgliedstaaten, IAS-Abschluss
vorzuschreiben oder als
Wahlrecht an die Unternehmen weiterzugeben
Option für MitgliedOption für Mitgliedstaaten, IAS-Abschluss staaten, IAS-Abschluss
vorzuschreiben oder als vorzuschreiben oder als
Wahlrecht an die Unter- Wahlrecht an die Unternehmen weiterzugeben nehmen weiterzugeben
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Überblick
• Grundlagen
–
–
–
–
Zweck des Konzernabschlusses
Bestandteile des Konzernabschlusses
Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung (GoK)
Internationalisierung
• Aufstellungspflicht und Abgrenzung des
Konsolidierungskreises
• Anpassung der Einzelabschlüsse (HB II)
– einheitlicher Stichtag
– einheitlicher Ansatz & Bewertung
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Aufstellungspflicht und Defintion von
Tochterunternehmen (TU)
• Ein Unternehmen (MU) in der Rechtsform einer AG, KGaA oder
GmbH hat in in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahres einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen, wenn es mindestens ein Tochterunternehmen (TU) hat
• Im HGB ist nach zwei Konzepten zu prüfen:
– Nach dem Konzept der einheitlichen Leitung muss mindestens ein
anderes Beteiligungsunternehmen (im Sinne von §271 HGB, d. h.
Beteiligungsvermutung ab 20% Anteil am Nennkapital) unter seiner
einheitlichen Leitung stehen (§290 Abs. 1 HGB)
– Einheitliche Leitung muss tatsächlich ausgeübt werden und bezieht
sich auf die Festlegung der Geschäftspolitik, die wirtschaftliche,
organisatorische und finanzielle Führung, die Überwachung der
Geschäftsführung oder die Zustimmung zu wesentlichen
Geschäftsvorfällen (z. B. Beteiligungserwerb)
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Aufstellungspflicht und Tochterunternehmen
• Nach dem angelsächsischen Control Konzept muss zwischen dem MU und mindestens einem anderen Unternehmen ein Control Verhältnis bestehen (§290 Abs. 2 HGB):
– MU hält Mehrheit der Stimmrechte (nicht Anteile!) oder
– MU steht Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder
– MU hat beherrschenden Einfluss aufgrund von
Satzungsbestimmungen oder Beherrschungsvertrag
– Die Liste der Kriterien ist abschließend (anders IAS: hier definiert
SIC 12 weitergehende Kriterien)
• Nach HGB sind Zweckgesellschaften (SPE – Special
Purpose Entities) häufig nicht zu konsolidieren
– „In Deutschand gibt es viele Enrons, es ist nur noch nicht passiert“
(Hans Havermann, Präsident des DSR in BZ von 10.4.2002)
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Befreiungsregelungen
• Für Kleinkonzerne (§ 293 HGB) - gilt nicht, wenn
Aktien/Wertpapiere des Mutterunternehmens/eines
Tochterunternehmens an einer Börse notiert sind
• Für Teilkonzernabschluss (§§ 291, 292 HGB) - gilt nach
TransPuG nicht mehr für börsennotierte TU
• Für nach international anerkannten
Rechnungslegungsregeln (IAS, US GAAP) aufgestellte
Konzernabschlüsse (§292a HGB)
• Unternehmen der Rechtsform der OHG/KG können nach
Publizitätsgesetz zur Aufstellung verpflichtet sein; hier
gibt es entsprechende Befreiungsregelungen
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Konsolidierungskreis
• Generelle Voraussetzung für die Einbeziehung in den
Konzernabschluss ist das Vorliegen einer MutterTochterbeziehung
• Es gilt das Weltabschlussprinzip, d. h. alle
Tochterunternehmen (Merkmal: beherrschender
Einfluss) sind unabhängig vom Sitz im Inland oder
Ausland einzubeziehen (§294 Abs. 1 HGB)
• Gemeinschaftsunternehmen (Merkmal:
gemeinschaftliche Führung) sind quotal einzubeziehen
• Assoziierte Unternehmen (Merkmal: maßgeblicher
Einfluss) werden nach einem konsolidierungsähnlichen
Verfahren in den Konzernabschluss einbezogen
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Konzernunternehmen und Konsolidierungskreis
MutterunterAbnehmender Einfluss
nehmen
Tochterunternehmen
Gemeinschaftsunternehmen Assoziierte
Unternehmen
Sonstige
Beteiligungen/
Wertpapiere im
Anlagevermögen
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Konsolidierungsverbot bei abweichender
Tätigkeit (§ 295 Abs. 1 HGB)
• TU dürfen nicht einbezogen werden, wenn sich ihre
Tätigkeit von der Tätigkeit der anderen einbezogenen
Unternehmen derart unterscheidet, dass die Vermögens,
Finanz- und Ertragslage verfälscht wird
• Tätigkeit in anderer Branche (Industrie, Handel,
Dienstleistung) begründet kein Konsolidierungsverbot (§
295 Abs. 2 HGB)
• Anwendungsbeispiel: Unterstützungskassen
• Verbot ist nicht mit IAS/US GAAP vereinbar
(grundsätzlich Konsolidierungspflicht)
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Konsolidierungswahlrechte
• Beschränkung von Rechten (§ 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
– TU brauchen nicht konsolidiert werden, wenn erhebliche und
dauernde Beschränkungen der MU in Bezug auf das Vermögen
oder die Geschäftsführung des TU gegeben sind
– Beispiele
• Eingeleitete Konkurs- und Vergleichsverfahren
• Vertragliche oder satzungsmäßige Einschränkung der
Stimmrechte
• Eingeschränkte Verfügungsgewalt über Kapital (z. B. drohende
Verstaatlichung)
– Nicht akzeptiert ist z. B. eine Beschränkung der
Transferierbarkeit des TU, Umweltschutzauflagen oder
kartellrechtliche Auflagen
 Dr. Carsten Wittenbrink
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Konsolidierungswahlrechte
• Unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen bei
der Informationsbeschaffung (§ 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
– Katastrophen wie Zusammenbruch der Datenverbindung, Brand,
politische Behinderungen
– Restriktive Handhabung wegen Vollständigkeitsgrundsatz
• Beabsichtigte Weiterveräußerung (§ 296 Abs. 1 Nr. 3
HGB)
– Maßgeblich ist Absicht im Erwerbszeitpunkt
– Relevanz für Kreditinstitute
• Untergeordnete Bedeutung (§ 296 Abs. 2 HGB)
• Wahlrechtsausübung ist im Konzernanhang zu begründen
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Konsolidierungskreis bei DAX 30 Unternehmen
(Basis: Geschäftsbericht 2000)
Daimler/ Chrysler Deutsche Bank
(US GAAP)
(IAS)
Tochterunternehmen
- konsolidiert
- nicht konsolidiert
Gemeinschaftsunternehmen
Assoziierte
Unternehmen
- Equitybewertung
- Anschaffungskosten
EON (US
GAAP)
BMW (HGB)
485
261 (1)
1
1178
565 (2)
0
1342
keine Angabe
0
113
76 (3)
0
108
74
37
265
259
keine Angabe
7
3
Anmerkungen
(1) Nicht konsolidiert wurden 255 TU wegen untergeordneter Bedeutung, 6 wegen Verfügungsbeschränkungen
(Versorgungseinrichtungen)
(2) Nicht konsolidiert wurden 477 TU wegen untergeordneter Bedeutung, 78 wegen Stimmrechtsbeschränkungen
oder Veräußerungsabsicht
(3) Nicht konsolidiert wurden 70 TU wegen untergeordneter Bedeutung, 1 wegen Verfügungsbeschränkung
(Pensionskasse), 5 wegen Veräußerungsabsicht
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Überblick
• Grundlagen
–
–
–
–
Zweck des Konzernabschlusses
Bestandteile des Konzernabschlusses
Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung (GoK)
Internationalisierung
• Aufstellungspflicht und Abgrenzung des
Konsolidierungskreises
• Anpassung der Einzelabschlüsse (HB II)
– einheitlicher Stichtag
– einheitlicher Ansatz & Bewertung
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Ein Konzernabschluss wird in drei
Arbeitsschritten aufgestellt
1. Schritt:
Aufstellen der Handelsbilanzen II aus den
Handelsbilanzen I
2. Schritt:
Horizontaladdition der Handelsbilanzen II zum
Summenabschluss
3. Schritt:
Konsolidierung, d. h. Aufrechnung
konzerninterner Verflechtungen
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Was ist die HB II?
• Alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
werden trotz rechtlicher Selbständigkeit als wirtschaftliche
Einheit angesehen (§297 Abs. 3 HGB)
• Alle Unternehmen müssen daher grundsätzlich einheitlich
bilanzieren (§308 Abs. 1 HGB)
• Hierbei sind die Regeln der Mutter maßgeblich
• Die HB II nimmt die an die Usancen des Konzerns
angepassten Bilanz- und Wertansätze auf. Sie entsteht aus
dem Einzelabschluss (Handelsbilanz bzw. HB I) des
Konzernunternehmens und könnte daher auch als
konsolidierungsfähiger Einzelabschluss bezeichnet werden
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Einheitlicher Bilanzstichtag
• Der Abschlussstichtag ist der Stichtag der Mutter
(Wahlrecht gemäß §299 Abs. 1 HGB durch TransPuG
gestrichen)
• Grundsätzlich sollen alle einbezogenen Unternehmen auf
diesen Stichtag aufstellen
• Pflicht zur Aufstellung eines Zwischenabschlusses, wenn
Stichtag um mehr als drei Monate vor dem
Konzernstichtag liegt (§ 299 Abs. 2 HGB)
• Kein Zwischenabschluss, wenn Abweichung drei Monate
oder weniger beträgt
– Vorgänge von besondere Bedeutung sind nachzubuchen oder im
Anhang anzugeben (§ 299 Abs. 3 HGB)
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Einheitlicher Ansatz und Bewertung
• Maßgebend für den einheitlichen Ansatz und Bewertung
ist das Recht des Mutterunternehmens (MU)
– gilt unabhängig davon, ob MU nach HGB, IAS oder US GAAP
bilanziert
• Bei zwingenden Bilanzierungsvorschriften sind
Anpassungen beim TU vorzunehmen:
– Bilanzierungsverbote, z. B. selbsterstelltes Patent (§248 Abs. 2
HGB)
– Bilanzierungsgebote, z. B. Rückstellungen (§ 249 Abs. 2 HGB)
– Bewertungsgebote, z. B. Anschaffungswertprinzip (§ 255 HGB)
• Ausnahme: Ansätze, die auf Spezialvorschriften für
Kreditinstitute oder Versicherungen beruhen, dürfen
beibehalten werden (§308 Abs. 2 HGB)
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Zwangsweise Anpassungen in der HB II
• Wenn das MU die Vorschriften für Kapitalgesellschaften
(§§264 ff. HGB) anzuwenden hat und das TU nur die
Vorschriften für alle Kaufleute berücksichtigt hat, sind
Anpassungen erforderlich für:
– Außerplanmäßige Abschreibung bei vorübergehender
Wertminderung im Sachanlagevermögen (§§ 253 Abs. 2 S. 3, 279
Abs. 1 HGB)
– Abschreibung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§§
253 Abs. 4, 279 Abs. 1 HGB)
– Unterlassene Wertaufholungen bei Wegfall des
Abschreibungsgrundes (§§ 253 Abs. 5, 280 Abs. 1 HGB)
 Dr. Carsten Wittenbrink
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Zwangsweise Anpassungen in der HB II
• Steuerliche Wertansätze dürfen nicht mehr aus dem
Einzelabschluss in den Konzernabschluss übernommen
werden (Änderung TransPuG):
– Erhöhte steuerliche Abschreibungen (§§254, 279 Abs. 2 HGB)
– Sonderposten mit Rücklageanteil aus steuerfreien Rücklagen oder
Sonderabschreibungen (§§247 Abs. 3, 273, 281 HGB)
– Verzicht auf Wertaufholung bei umgekehrter Maßgeblichkeit
(§280 Abs. 2 HGB)
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Freiwillige Anpassungen in der HB II
• Die nach dem Recht des MU zulässigen Ansatz- und
Bewertungswahlrechte können im Konzernabschluss neu
ausgeübt werden
• Hierdurch entsteht Spielraum für eine eigenständige
Konzernbilanzpolitik
– Einzelabschluss: Steueroptimierung, Dividendenkontinuität
• In der Praxis stellen Konzernbilanzierungsrichtlinien die
Einheitlichkeit von Ansatz, Bewertung und Ausweis her
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Überblick Ansatzwahlrechte
• Rückstellungen für (bestimmte) unterlassene Instandhaltung
(§ 249 Abs. 1 S. 3 HGB)
• Allgemeine Aufwandsrückstellungen (§ 249 Abs. 2 HGB)
• Aktive Rechnungsabgrenzungsposten für Zölle und
Verbrauchsteuern (§ 250 Abs. 1 S. 2 HGB)
• Derivativer Geschäfts- und Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB)
• Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebes (§ 269 HGB)
• Aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 2 HGB)
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Überblick Bewertungswahlrechte
• Abschreibungen auf Finanzanlagen bei vorübergehender
Wertminderung (§§ 253 Abs. 2 S. 3, 279 Abs. 1 S. 2 HGB)
• Umfang der Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB)
• Abschreibungsmethode im Anlagevermögen (§ 253 Abs. 2
HGB)
• Außerplanmäßige Abschreibung bei künftiger
Wertminderung im Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 3 S. 3
HGB)
• Abschreibung des derivativen Geschäfts- und Firmenwertes
(§ 255 Abs. 4 HGB)
• Verbrauchsfolgeverfahren (§§ 256, 240 Abs. 3, 4 HGB)
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Freiwillige Anpassungen in der HB II
• Sind Wahlrechte einheitlich für den gesamten Konzern
auszuüben?
– Für art- und funktionsgleiche Vermögensgegenstände ist die
unterschiedliche Ausübung von Bewertungswahlrechten
unzulässig:
• Abschreibungsmethode (linear/degressiv)
• Vorratsbewertung (Lifo, Fifo)
• Umfang der Herstellungskosten (Einzel-/Gemeinkosten)
– Das einmal gewählte Bewertungsverfahren soll zudem
beibehalten werden (Stetigkeit gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)
– Für Bilanzansatz gibt es keine ausdrückliche Regelung - die
Pflicht zur einheitlichen Ausübung von Ansatzwahlrechten bei
gleichartigen Sachverhalten ergibt sich aber aus den GoK
(Willkürverbot)
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Ausnahmen von der einheitlichen Bewertung
• Wegen des Grundsatzes der Wesentlichkeit und
Wirtschaftlichkeit kann eine einheitliche Bewertung
unterbleiben (§308 Abs. 2 Satz 3 HGB)
• Sonstige Ausnahmen (§308 Abs. 2 Satz 4 HGB)
– Beispiel: TU wurde gerade erworben und muss erst sein
Rechnungswesen umstellen
• Gestrichen durch TransPuG: Die nach steuerlichen
Vorschriften ermittelten Wertansätze in den
Einzelabschlüssen in- und ausländischer Unternehmen (Fälle
„umgekehrter Maßgeblichkeit“) dürften bis dato unverändert
in den Konzernabschluss übernommen werden (§308 Abs. 3
Satz 1 HGB-alt)
 Dr. Carsten Wittenbrink
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Überblick
• Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen
–
–
–
–
Kapitalkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung
Zwischenerfolgseliminierung
Aufwands-/Ertragskonsolidierung
• Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen
• Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen
• Einzelfragen
– Währungsumrechnung
– Latente Steuern
 Dr. Carsten Wittenbrink
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Vollkonsolidierung
• In der Summenbilanz werden sämtliche Aktiva und Passiva
in der Summen-GuV sämtliche Aufwendungen und Erträge
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
aus der HB II bzw. GuV II übernommen
• Als Konsolidierung bezeichnet man die Eliminierung
innerkonzernlicher Beziehung mit dem Ziel die
wirtschaftliche Einheit Konzern darzustellen
• Man unterscheidet folgende Konsolidierungsmaßnahmen:
–
–
–
–
Kapitalkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung
Zwischenergebniseliminierung
Aufwands- und Ertragseliminierung
 Dr. Carsten Wittenbrink
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Kapitalkonsolidierung
• In der Summenbilanz kommt es zum gleichzeitigen Ausweis
der Beteiligung des MU und der hinter diesem Anspruch
stehenden Vermögenswerte, Rechnungsabgrenzungsposten,
Schulden und Eigenkapital des TU
• Diese Doppelerfassung wird durch die
Kapitalkonsolidierung beseitigt (§301 Abs. 1 S. 1 HGB):
– Die Beteiligung des MU ist mit dem anteiligen Eigenkapital des TU
zu verrechnen (Buchungssatz: per anteiliges Eigenkapital an Anteile
an verbundenen Unternehmen)
– Im Regelfall verbleibt dann ein positiver oder negativer
Unterschiedsbetrag; dieser ist in der Konzernbilanz anzusetzen oder
mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen
– Die Erstkonsolidierung erfolgt dabei immer erfolgsneutral
 Dr. Carsten Wittenbrink
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Beispiel Kapitalkonsolidierung
Bilanz TU per 31.12.01
Bilanz MU per 31.12.01
Sachanlage50 Eigenkapital 100
Kasse 50 Eigenkapital 50
vermögen
Anteile verbundene Untern.
50
Summenbilanz per 31.12.01
Sachanlage50 Eigenkapital MU 100
vermögen
Eigenkapital TU 50
Anteile verbundene Untern.
50
Kasse
50
Konzernbilanz per 31.12.01
Sachanlage50 Eigenkapital MU 100
vermögen
Kasse
50
 Dr. Carsten Wittenbrink
47
Zu verrechnende Anteile der Mutter
• Alle Anteile sind unabhängig vom Ausweis im Einzelabschluss des MU zu berücksichtigen (§266 Abs. 2 HGB):
– Die Anteile sind beim MU im Regelfall in der Position „Anteile an
verbundenen Unternehmen“ ausgewiesen; diese Position
nimmt im Einzelabschluss des MU vollkonsolidierte TU auf (§
271 Abs. 2 HGB)
• Zu verrechnen sind auch indirekt von anderen TU
gehaltene Anteile. Anteile können daher auch noch in
folgenden Positionen sein:
– A.III.3 Beteiligungen (in § 271 Abs. 1 HGB definiert)
– A.III.5 Wertpapiere des Anlagevermögens
– B.III.3 Wertpapiere des Umlaufvermögen
 Dr. Carsten Wittenbrink
48
Zu verrechnendes Eigenkapital der Tochter
• Zum Eigenkapital der TU im Rahmen der Erstkonsolidierung
gehören bei Kapitalgesellschaften (siehe §266 Abs. 3 HGB):
–
–
–
–
–
Gezeichnetes Kapital
Kapitalrücklage
Gewinnrücklagen
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Bilanzgewinn/Bilanzverlust
§268 Abs. 1 HGB
• Eine Rücklage für eigene Anteile (§272 Abs. 4 S. 1,2 HGB)
ist mit dem korrespondierenden Aktivposten zu saldieren
(DRS 4.22)
 Dr. Carsten Wittenbrink
49
Zeitpunkt der Erstkonsolidierung
• Die Erstkonsolidierung ist auf den Zeitpunkt des Erwerbs
der Anteile (z. B. durch Kauf, Spaltung) vorzunehmen
• Bei unterjährigem Erwerb ist grundsätzlich ein
Zwischenabschluss aufzustellen. Als Erleichterung darf
auch die Erstkonsolidierung auf den Stichtag der
erstmaligen Einbeziehung des TU in den Konzernabschluss
erfolgen (§301 Abs. 2 HGB)
• Bei IAS/US GAAP müsste TU Zwischenabschluss erstellen
• Bei sukzessivem Erwerb der Anteile wird das TU zu dem
Zeitpunkt erstmalig konsolidiert, zu dem es TU geworden
ist
 Dr. Carsten Wittenbrink
50
Erstkonsolidierung, Folgekonsolidierung und
Entkonsolidierung
•Kauf
•Neugründung
•Spaltung
•Vertrag (z. B. Stimmbindung)
 Dr. Carsten Wittenbrink
31.12.03
Entkonsolidierung
oder
31.12.02
Folgekonsolidierung
Tochterunternehmen
Erstkonsolidierung
Mutterunternehmen
Erstkonsolidierung
1.10.01 31.12.01
•Verkauf
•Verschmelzung
•Konkurs u.ä.
•Vertrag
51
Methoden der Kapitalkonsolidierung
Erwerbsmethode
(Purchase Method)
Interessenzusammenführungsmethode gem. §302 HGB
(Pooling of Interests Method)
Buchwertmethode
Neubewertungsmethode
(§301 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
§301 Abs. 1 Nr. 2 HGB
entspricht der beteiligungsproportionalen Neubewertung
nach DRS 4 bzw. IAS 22
 Dr. Carsten Wittenbrink
52
Interessenzusammenführungsmethode
• Die Anwendung setzt voraus, dass
– eine Beteiligung von mindestens 90% gegen Hingabe von Anteilen
eines konsolidierten Unternehmens erworben wurde und
– eine Zuzahlung nicht mehr als 10% des Nennwertes oder
rechnerischen Wertes der Beteiligung beträgt
• Beispiel: Daimler-Benz und Chrysler
• Die stillen Reserven werden nicht aufgedeckt. Ein
Unterschiedsbetrag wird vollständig mit den
Konzernrücklagen verrechnet. Damit wird kein Firmenwert
ausgewiesen und folglich auch das Konzernergebnis nicht
durch Abschreibungen belastet
• Methode international umstritten (US GAAP unzulässig)
 Dr. Carsten Wittenbrink
53
Erwerbsmethode
• Der Erwerbsmethode liegt die Fiktion zugrunde, das das
MU nur die Anteile am Kapital der TU erwirbt, sondern
auch dessen Vermögensgegenstände und Schulden
• Es werden nicht die Buchwerte, sondern die
Anschaffungswerte im Zeitpunkt des Erwerbs in den
Konzernabschluss übernommen
• Als Konsequenz sind stille Ansatz- und
Bewertungsreserven (aber auch stille Lasten) aufzudecken:
– Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens (Patente, DV-Programme) sind anzusetzen
– Bewertungsreserven können z. B. in Grundstücken und Gebäuden,
Finanzbeteiligungen sein, deren aktueller Marktwert über dem
Buchwert liegt
 Dr. Carsten Wittenbrink
54
Ausnahme von Anschaffungswetprinzip
• Bislang war nach HGB die Auflösung stiller Reserven
auch im Rahmen der Kapitalkonsolidierung durch
Anschaffungswertprinzip begrenzt:
Beteiligungsbuchwert (Anschaffungskosten)
abzügl. erworbenes anteiliges Eigenkapital TU
= maximal auflösbare anteilige Reserven
• Das TransPuG streicht Restriktion für
Neubewertungsmethode (§301 Abs. 1 Satz 4 HGB-alt);
vermutlich gilt die Restriktion dann auch nicht mehr für
die Buchwertmethode (bislang über allgemeines
Anschaffungswertprinzip gem. §253 HGB begründet)
• IAS/US GAAP kennt diese Begrenzung nicht
 Dr. Carsten Wittenbrink
55
Bestandteile des Unternehmenswertes
(neben dem bilanziellen EK)
Beispiele für stille Reserven
• Selbsterstellte Patente
• Selbsterstellte Software
(Anlagevermögen)
• Teilkostenansatz bei
Herstellungskosten
• Überbewertung von Rückstellungen
• Marktwertreserven bei
Grundstücken/Gebäuden sowie
Wertpapieren des Anlagevermögens
• Überhöhte Abschreibungen im
Sachanlagevermögen
 Dr. Carsten Wittenbrink
Bestandteile des Geschäfts- und
Firmenwertes (Goodwill)
•
•
•
•
Markennamen
spezialisierte Mitarbeiter
Kundenstamm
Know-how (nicht rechtlich
geschützt)
• Kosten-/Ertragssynergien
• Ausschaltung von Konkurrenz
56
Beteiligungsproportionale Neubewertung
(Buchwertmethode)
• Die Erstkonsolidierung erfolgt in drei Schritten:
1. Schritt: Decke in der HB II die dem Kapitalanteil des MU entsprechenden
stillen Lasten und stille Reserven in den übernommenen Vermögensgegenständen und Schulden auf (die Einschränkung, dass hierbei kein
passiver Unterschiedsbetrag entstehen kann, besteht nicht mehr)
2. Schritt: Verrechne den Buchwert der Mutteranteile mit dem anteiligen
Eigenkapital des TU, wodurch sich aktive oder passive Unterschiedsbeträge
ergeben können
3. Schritt: Ein nach Verrechnung stiller Reserven und stiller Lasten
verbleibender
• aktiver Unterschiedsbetrag ist als Geschäfts- und Firmenwert zu
aktivieren oder mit dem Rücklagen zu verrechnen
• passiver Unterschiedsbetrag in den Posten „Unterschiedsbetrag aus der
Kapitalkonsolidierung“ einzustellen
 Dr. Carsten Wittenbrink
57
Beispiel Buchwertmethode (100%)
Bilanz MU per 31.12.01
Sachanlage50 Eigenkapital 130
vermögen
Anteile verbundene Untern.
80
Bilanz TU per 31.12.01
Sachanla- 50 Eigenkapital 50
gevermögen
(Stille
Reserven
10)
Buchungssatz bei Erstkonsolidierung:
1. Stille Reserven SAV 10 an Anteile verbundene Unternehmen 80
2. Per Eigenkapital TU 50
3. Firmenwert
20
Konzernbilanz per 31.12.01
Sachanlage110 Eigenkapital
130
vermögen
Firmenwert
20
 Dr. Carsten Wittenbrink
58
Aktiver Unterschiedsbetrag
• Ein aktiver Unterschiedsbetrag kann im Rahmen der
Erstkonsolidierung
– als Geschäfts- und Firmenwert aktiviert werden (§301 Abs. 3 S. 1
HGB)
– offen mit den Rücklagen verrechnet werden (§309 Abs. 1 S. 3
HGB)
• Nach IAS/US GAAP ist der Firmenwert zwingend zu
aktivieren
• Bei Aktivierung kann der Firmenwert im Rahmen der
Folgekonsolidierung (§309 Abs. 1 S.1, 2 HGB)
– über vier Jahre abgeschrieben werden
– planmäßig über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (4 bis
20 Jahre üblich, nach DRS 4 maximal 20 Jahre)
 Dr. Carsten Wittenbrink
59
Beispiel passiver Unterschiedsbetrag
Bilanz MU per 31.12.01
Sachanlage50 Eigenkapital 80
vermögen
Anteile verbundene Untern.
30
Bilanz TU per 31.12.01
Sachanla- 50 Eigenkapital 50
gevermögen
(Stille
Lasten
-10)
Buchungssatz bei Erstkonsolidierung:
1. Per Eigenkapital TU 50 an Stille Lasten SAV
10
2.
Anteile verbundene Unternehmen 30
3.
Unterschiedsbetrag
10
Konzernbilanz per 31.12.01
Sachanlage90 Eigenkapital
80
vermögen
Unterschieds10
betrag
 Dr. Carsten Wittenbrink
60
Passiver Unterschiedsbetrag
• Ein passiver Unterschiedsbetrag entsteht, wenn
– der Beteiligungsbuchwert von Beginn an kleiner ist als das
anteilige Eigenkapital. Stille Lasten und nach Inkrafttreten des
TransPuG auch stille Reserven sind entsprechend des
Kapitalanteils (Buchwertmethode) oder vollständig
(Neubewertungsmethode) aufzulösen
– der Beteiligungsbuchwert größer oder gleich dem anteiligen
Eigenkapital ist und bei der Neubewertung über die
Anschaffungswertgrenze hinaus stille Reserven aufgelöst werden
• Mögliche Ursachen für passiven Unterschiedsbetrag:
– Bad will: Im Kaufpreis der Anteile berücksichtigte
Verlusterwartungen oder stille Lasten
– Lucky buy: Gelegenheitskauf
 Dr. Carsten Wittenbrink
61
Passiver Unterschiedsbetrag
• Ein passiver Unterschiedsbetrag ist gesondert auszuweisen:
– Bad will: Ausweis unter den Rückstellungen (Fremdkapitalcharakter)
– Lucky buy: Ausweis unter den Rücklagen (Eigenkapitalcharakter)
– Eine Verrechnung mit aktiven Unterschiedsbeträgen ist zulässig, wenn
diese im Anhang separat angegeben werden (§ 301 Abs. 3 S. 3 HGB)
• Im Rahmen der Folgekonsolidierung darf dieser nur
ergebniswirksam aufgelöst werden, wenn (§309 Abs. 2 HGB):
– die erwartete ungünstige Entwicklung eingetreten ist oder die zu
diesem Zeitpunkt erwarteten Aufwendungen zu berücksichtigen sind
(Fall bad will)
– am Abschlussstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn
entspricht (Fall lucky buy)
– Es gibt im HGB selbst keine spezielle Regelung (nur in DRS 4) für den
Teil, der durch die Auflösung stiller Reserven entstanden ist
 Dr. Carsten Wittenbrink
62
Folgekonsolidierung stiller Reserven
• Die im Zuge der Erstkonsolidierung aufgedeckten stillen
Reserven müssen in den Folgeperioden fortgeschrieben
werden:
– bei abnutzbarem Anlagevermögen werden die Abschreibungen
in der Konzernbilanz von den höheren Werten vorgenommen
– Stille Reserven im nicht-abnutzbarem Anlagevermögen, bei
Verbindlichkeiten und Rückstellungen werden bis zur
Ausbuchung des Postens beibehalten
– Stille Reserven im Umlaufvermögen werden bei Roh-, Hilfsund Betriebsstoffen mit dem Materialverbrauch, bei
Fertigerzeugnissen mit dem Verkauf am Markt aufgelöst
 Dr. Carsten Wittenbrink
63
Folgekonsolidierung
• Die Folgekonsolidierung läuft in drei Schritten ab:
1. Schritt:
2. Schritt:
3. Schritt:
Die Buchungssätze der Erstkonsolidierung werden bei
der Folgekonsolidierung unverändert durchgeführt; d. h.
spätere Veränderungen im Eigenkapital der TU (z. B.
thesaurierte Gewinne, Kapitalerhöhungen) haben keine
Auswirkung auf die Kapitalkonsolidierung (immer der
gleiche Buchungssatz)
Die in den Vorperioden bereits aufgelösten stillen
Reserven oder Lasten und die Abschreibungen auf den
Firmenwert werden erfolgsneutral mit den
Gewinnrücklagen verrechnet (Nachholbuchungen)
Die Auflösung der Reserven für das laufende Jahr und
die Abschreibung des Firmenwertes wird
erfolgswirksam im Konzernergebnis berücksichtigt
 Dr. Carsten Wittenbrink
64
Beispiel Folgekonsolidierung
Bilanz MU per 31.12.02
Sachanlagevermögen
Anteile VU
50 Eigenkapital 130
Bilanz TU per 31.12.02
Sachanla- 60
gevermögen
Eigenkapital 60
80
1. Stille Reserven SAV 10 an Anteile verbundene Unternehmen 80
Per Eigenkapital TU 50
Wird im Jahr
Firmenwert
20
03 erfolgs2. Per Konzernergebnis 2 an Sachanlagevermögen 2
neutral
Per Konzernergebnis
5 an Firmenwert
5
fortgeführt
Konzernbilanz per 31.12.02
Sachanlage108 Eigenkapital
123
vermögen
Firmenwert
15
 Dr. Carsten Wittenbrink
65
Bilanzierung bei Beteiligung Konzerndritter
• In den Konzernabschluss werden auch bei Beteiligung
Dritter sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden des
TU einbezogen (im Unterschied zur sog.
Quotenkonsolidierung)
• Wenn konzernfremde Unternehmen beteiligt sind, werden
bei der beteiligungsproportionalen Neubewertungsmethode
(= Buchwertmethode) nur die dem MU zuzurechnenden
stillen Reserven und stillen Lasten aufgelöst
• Sind an dem TU Fremde beteiligt, so ist in Höhe des auf ihre
Anteile entfallenden Eigenkapitals des TU ein „Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter“ innerhalb des
Konzerneigenkapitals zu passivieren (§307 Abs. 1 HGB)
 Dr. Carsten Wittenbrink
66
Beispiel Buchwertmethode (50% Anteil)
Bilanz MU per 31.12.01
Sachanlage50 Eigenkapital 130
vermögen
Anteile verbundene Untern.
80
Bilanz TU per 31.12.01
Sachanla- 50 Eigenkapital 50
gevermögen
(Stille
Reserven
10)
Buchungssatz bei Erstkonsolidierung:
1. Stille Reserven SAV 5 an Anteile verbundene Unternehmen 80
2. Per Eigenkapital TU 25
3. Firmenwert
50
4. Per Eigenkapital TU 25 an Ausgleichsposten für Fremde
25
Konzernbilanz per 31.12.01
Sachanlage105 Eigenkapital
130
vermögen
Ausgleichs25
Firmenwert
50 posten
 Dr. Carsten Wittenbrink
67
Außerplanmäßige Abschreibung des
Geschäfts- und Firmenwertes
• Aufgrund der Niederstwertvorschrift kann eine
außerplanmäßige Abschreibung des Firmenwertes
erforderlich sein (§253 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. §298 Abs. 1
HGB)
– z. B. Kündigung wichtiger Mitarbeiter
– z. B. Schädigung eines Markenimages
• US GAAP: keine planmäßige Abschreibung, nur
außerplanmäßig (Impairment-Only-Approach)
 Dr. Carsten Wittenbrink
68
Neubewertungsmethode
• Im Unterschied zur Buchwertmethode werden auch stille
Reserven, die auf konzernfremde Anteile entfallen,
aufgedeckt; nur bei einer 100% Beteiligung führt die
Neubewertungsmethode zum selben Ergebnis wie die
Buchwertmethode
– Nach dem TransPuG ist die Aufdeckung stiller Reserven nicht
mehr auf die Anschaffungskosten begrenzt (gestrichen: §301 Abs.
1 S. 4 HGB)
• Bei der Neubewertungsmethode (beteiligungsproportional
und vollständig) werden im ersten Schritt stille Reserven
und stille Lasten aufgedeckt (in der HB II, manchmal aber
auch als HB III bezeichnet)
– DRS 4 gleicht Vorgehensweisen an
 Dr. Carsten Wittenbrink
69
Schritte bei der Erstkonsolidierung
1. Schritt: Aufdeckung stiller Reserven und stiller Lasten in der HB II bzw.
HB III
Hinweis: es wird häufig von Neubewertung des Eigenkapitals
gesprochen, aber genau genommen werden Vermögensgegenstände und
Schulden neu bewertet - das Eigenkapital ist eine Residualgröße
2. Schritt: Verrechne den Buchwert der Mutteranteile mit dem anteiligen
„neubewerteten“ Eigenkapital
3. Schritt: Wie bei der Buchwertmethode ist ein nach Aufdeckung stiller
Reserven und stiller Lasten verbleibender aktiver Unterschiedsbetrag
als Geschäfts- und Firmenwert zu aktivieren (oder mit dem Rück-lagen
zu verrechnen); ein passiver Unterschiedsbetrag ist in den Posten
„Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ einzustellen
4. Schritt: Fremdanteile sind in den dafür vorgesehenen Posten
umzubuchen
 Dr. Carsten Wittenbrink
70
Beispiel Erwerbsmethode (50% Anteil)
Bilanz MU per 31.12.01
Sachanlage50 Eigenkapital 130
vermögen
Anteile verbundene Untern.
80
Bilanz TU per 31.12.01
Sachanla- 50 Eigenkapital 50
gevermögen
(Stille
Reserven
10)
Buchungssatz bei Erstkonsolidierung:
1. Stille Reserven SAV
10 an Eigenkapital TU 10
2. Per Eigenkapital-neu TU 30 an Anteile verb. Unternehmen 80
3. Firmenwert
50
4. Per Eigenkapital-neu TU
30 an Ausgleichsposten für Fremde 30
Konzernbilanz per 31.12.01
Sachanlage110 Eigenkapital
130
vermögen
Ausgleichs30
Firmenwert
50 posten
 Dr. Carsten Wittenbrink
71
Beispiel: Entstehung eines passiven UB
Bilanz MU per 31.12.01
Sachanlage50 Eigenkapital 130
vermögen
Anteile verbundene Untern.
80
Bilanz TU per 31.12.01
Sachanla- 50 Eigenkapital 50
gevermögen
(Stille
Reserven 120)
Buchungssatz bei Erstkonsolidierung:
1. Stille Reserven SAV
120 an Eigenkapital TU 120
2. Per Eigenkapital-neu TU
80 an Anteile verb. Unternehmen 80
3. Per Eigenkapital-neu TU
5 an Unterschiedsbetrag
5
4. Per Eigenkapital-neu TU
85 an Ausgleichsposten für Fremde 85
Konzernbilanz per 31.12.01
Sachanlage220 Eigenkapital
130
vermögen
Ausgleichsposten
85
Unterschiedsbetrag 5
 Dr. Carsten Wittenbrink
72
Vergleich Buchwert- und Neubewertungsmethode
• Neubewertungs- und Buchwertmethode bzw.
(beteiligungsproportionale Neubewertung) führen bei
100%igen Beteiligungen zum selben Ergebnis
• Die Neubewertungsmethode führt bei Vorhandensein von
Minderheitsgesellschafter und der Existenz stiller Reserven zu
–
–
–
–
einer höheren Bilanzsumme
einem höheren Eigenkapitalausweis
einer höheren Eigenkapitalquote und
einer anderen Vermögensstruktur
als die Buchwertmethode, weil die auf
Minderheitsgesellschaften entfallenden stillen Reserven
ebenfalls aufgedeckt werden
 Dr. Carsten Wittenbrink
73
End(t)konsolidierung
• Der Endkonsolidierungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der
Veräußerung der Beteiligung; bei unterjähriger
Veräußerung ist ein Zwischenabschluss zugrunde zu
legen oder vereinfachend der letzte Jahresabschluss vor
der Veräußerung
• Der Veräußerungserfolg des Konzerns entspricht im
Regelfall nicht dem in den Summenabschluss
übernommenen Veräußerungserfolg des
Einzelabschlusses, z. B.
– im Konzernabschluss werden Abschreibungen auf stille
Reserven oder den Firmenwert vorgenommen
– im Einzelabschluss werden außerplanmäßige Abschreibungen
vorgenommen
 Dr. Carsten Wittenbrink
74
End(t)konsolidierung
• Ausgehend von einer fortgeführten Konzernbilanz kann der
Endkonsolidierungserfolg wie folgt ermittelt werden:
+
+
+
+
=
Veräußerungserfolg des MU
Vermögenswerte des TU zu Buchwerten aus der HB II
Schulden des TU zu Buchwerten aus der HB II
Noch nicht erfolgswirksam verrechnete stille Reserven
Noch nicht erfolgswirksam verrechnete stille Lasten
Noch nicht erfolgswirksam abgeschriebener Firmenwert
Noch nicht erfolgswirksam aufgelöster passiver
Unterschiedsbetrag
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Währungsumrechnung
Passiver Unterschiedsbetrag aus der Währungsumrechnung
Veräußerungserfolg des Konzerns aus der Beteiligung
 Dr. Carsten Wittenbrink
75
Überblick
• Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen
–
–
–
–
Kapitalkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung
Zwischenerfolgseliminierung
Aufwands-/Ertragskonsolidierung
• Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen
• Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen
• Einzelfragen
– Währungsumrechnung
– Latente Steuern
 Dr. Carsten Wittenbrink
76
Schuldenkonsolidierung
• Aus der Fiktion, das die Konzernunternehmen eine rechtliche
Einheit bilden folgt, das es keine Schuldbeziehungen zwischen
den einbezogenen Unternehmen geben kann
• Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und
Verbindlichkeiten sowie Rechnungsabgrenzungsposten sind
wegzulassen (§ 301 Abs. 1 HGB)
– über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehend auch alle
konzerninternen Haftungsverhältnisse „unter dem Bilanzstrich“
• Die Schuldenkonsolidierung ist bei Vollkonsolidierung von TU
und der Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen,
nicht aber bei der Equitybewertung von assoziierten Unternehmen
anzuwenden
• Ein Verzicht auf Schuldenkonsolidierung ist bei untergeordneter
Bedeutung möglich (§303 Abs. 2 HGB)
 Dr. Carsten Wittenbrink
77
Erfolgsneutrale Schuldenkonsolidierung
• Sofern sich Forderungen und Verbindlichkeiten in gleicher
Höhe gegenüberstehen ist die Schuldenkonsolidierung
erfolgsneutral
• Beispiel: MU gewährt TU ein Darlehen
Bilanz MU per 31.12.01
Sachanlage50 Eigenkapital 130
Fremdkapital 50
vermögen
Forderung TU 50
Anteile verbundene Untern.
80
Bilanz TU per 31.12.01
Sachanla- 100 Eigenkapital 50
gevermögen
Verbindlich- 50
keit MU
Buchungssatz: Per Verbindlichkeit MU 50 an Forderung TU 50
 Dr. Carsten Wittenbrink
78
Erfolgsneutrale Schuldenkonsolidierung
• Liegen der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten
(RAP) konzerninterne Schuldverhältnisse (z. B. Vorauszahlung von Mieten oder Zinsen) zugrunde, so sind diese
zu konsolidieren
• Beispiel: TU zahlt an MU Miete im voraus
Bilanz MU per 31.12.01
Kasse
10 Eigenkapital 130
10
Sachanlage50 PRAP MU
vermögen
Anteile verbun- 80
dene Untern.
Bilanz TU per 31.12.01
Sachanla- 40 Eigenkapital 50
gevermögen
ARAP TU 10
Buchungssatz: Per PRAP MU 10 an ARAP TU 10
 Dr. Carsten Wittenbrink
79
Erfolgswirksame Schuldenkonsolidierung
• Die Schuldenkonsolidierung ist erfolgswirksam, wenn auf
Aktiv- und Passivseite nach unterschiedlichen Regeln
bilanziert wird
• Ursachen sogenannter echter Differenzen sind z. B.:
– Ein Disagio wird beim Schuldner-Konzernunternehmen aufgrund
einer Ausnutzung des Wahlrechtes in § 250 Abs. 3 HGB sofort als
Aufwand verrechnet, während das Gläubiger-Unternehmen den
Zinsertrag erst im Zeitablauf realisiert
– Rückstellungen (z. B. Garantierückstellung, Drohverlustrückstellung) stehen im Regelfall keine Forderungen gegenüber
– Abschreibungen erfolgen auf Forderungen (z. B. wegen
drohendem Ausfall), während die Verbindlichkeit weiterhin zum
Rückzahlungsbetrag bilanziert wird
 Dr. Carsten Wittenbrink
80
Erfolgswirksame Schuldenkonsolidierung
• Beruhen Differenzen auf Buchungsfehlern oder mangelnder
Koordination der TU (sog. unechte Differenzen), werden
diese bereits vor Aufstellung des Konzernabschlusses in der
HB I korrigiert
• Echte Differenzen sind im Regelfall passivisch, da
Passivposten höher als der Aktivposten bewertet werden
• Passivische Differenzen führen im Entstehungsjahr zu einer
Erhöhung des Konzernergebnisses, die im
Konzernabschluss einen Aufwand auf Ebene der
Einzelabschlüsse ausgleicht (z. B. die
Forderungsabschreibung oder die Verrechnung des
Schuldnerdisagios)
 Dr. Carsten Wittenbrink
81
Erfolgswirksame Schuldenkonsolidierung
• Beispiel: MU gewährt TU ein Darlehen mit Disagio; das
TU nutzt das Wahlrecht gem. 250 Abs. 3 HGB und
verbucht das Disagio in Höhe von 10 sofort als Aufwand
Bilanz MU per 31.12.01
Sachanlage50 Eigenkapital 130
Fremdkapital 50
vermögen
10
Forderung TU 50 PRAP
Anteile verbundene Untern.
80
Bilanz TU per 31.12.01
Sachanla- 100 Eigenkapital 50
gevermögen
Verbindlich- 50
keit MU
Buchungssatz: Per Verbindlichkeit MU 50 an Forderung TU 50
Per PRAP MU
10 an Konzerngewinn 10
 Dr. Carsten Wittenbrink
82
Behandlung im Folgejahr
• Im Folgejahr darf die Differenz aus dem Entstehungsjahr
nicht noch einmal das Konzernergebnis berühren. Diese
wird entweder im Gewinnvortrag gezeigt oder als
Sonderposten unter den Rücklagen (z. B. als
Unterschiedsbetrag aus der Schuldenkonsolidierung)
• Nur die während der Abrechnungsperiode neu
entstandenen Differenzen beeinflussen den Konzernerfolg;
Erhöhungen der Differenz gegenüber dem Vorjahr
verbessern ihn, Verminderungen verschlechtern ihn
 Dr. Carsten Wittenbrink
83
Behandlung der Differenzen in Folgejahren
• Beispiel: MU schreibt Darlehen im Einzelabschluss ab
Bilanz MU per 31.12.01
Forderung TU
40
Bilanz TU per 31.12.01
Verbindlich- 50
keit MU
Buchungssatz Jahr 01: Per Verbindlichkeit MU 50 an Forderung TU 40
an Konzerngewinn 10
Bilanz MU per 31.12.02
Forderung TU
30
Bilanz TU per 31.12.02
Verbindlich- 50
keit MU
Buchungssatz Jahr 02: Per Verbindlichkeit MU 50 an Forderung TU
30
an Unterschiedsbetrag 10
an Konzerngewinn
10
 Dr. Carsten Wittenbrink
84
Überblick
• Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen
–
–
–
–
Kapitalkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung
Zwischenerfolgseliminierung
Aufwands-/Ertragskonsolidierung
• Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen
• Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen
• Einzelfragen
– Währungsumrechnung
– Latente Steuern
 Dr. Carsten Wittenbrink
85
Zwischenergebniseliminierung (§304 HGB)
• Aus Verkäufen an andere Konzernunternehmen dürfen
keine Gewinne oder Verluste entstehen (wie auch bei
Belieferung von Teilbereichen innerhalb einer
Unternehmung)
• Die Zwischenergebniseliminierung setzt bei Vermögensgegenständen an, die am Stichtag „physisch“ vorhanden,
damit in der HB II des TU und in der Summenbilanz
erfasst sind
– Ist ein Vermögensgegenstand an den Markt oder auch ein nichtkonsolidiertes Unternehmen geliefert worden, erfolgt keine
Zwischenergebniseliminierung
– Dienstleistungen oder Kreditbeziehungen werden im Rahmen der
Aufwands- und Ertragskonsolidierung erfasst
 Dr. Carsten Wittenbrink
86
Zwischenergebniseliminierung
• Die Vorschriften betreffen Anlage- und Umlaufvermögen,
z. B.:
– Lieferung einer Maschine
– Verkauf eines Grundstückes
– Lieferung von Zwischenerzeugnissen
• Ausnahme von der Eliminierungspflicht:
– Die Zwischenergebnisse haben untergeordnete Bedeutung (§304
Abs. 3 HGB)
– Gestrichen durch TransPuG wurde die Möglichkeit auf eine
Zwischenergebniseliminierung zu verzichten, wenn die Lieferung
zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die
Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten
würde (§304 Abs. 2 HGB-alt)
 Dr. Carsten Wittenbrink
87
Definition Zwischenerfolg
• Zwischenerfolg ist die Differenz zwischen dem Wertansatz
eines konzernintern gelieferten Vermögensgegenstandes in
der Einzelbilanz des empfangenden Unternehmens und den
Konzernanschaffungskosten oder Konzernherstellungskosten (Konzern-AHK):
Zwischengewinn: Einzelbilanzwert > Konzern-AHK
Zwischenverlust: Einzelbilanzwert < Konzern-AHK
• In welchem Maße Zwischenergebnisse zu eliminieren sind,
hängt von den Konzern-AHK ab
– Für die Herstellungskosten besteht auch im Konzern ein Wahlrecht
zur Einrechnung von Gemeinkosten (§§255 Abs. 1, 298 Abs. 1
HGB), wobei der Grundsatz der konzerneinheitlichen Bewertung
zu beachten ist
 Dr. Carsten Wittenbrink
88
Konzernherstellungskosten
+
+
=
+
+
+
+
+
=
Materialeinzelkosten
Fertigungseinzelkosten
Sondereinzelkosten der Fertigung
Mindestwert der Konzernherstellungskosten
angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten
und Fertigungsgemeinkosten
Werteverzehr des Anlagevermögens (durch Fertigung
veranlasst)
Kosten der allgemeinen Verwaltung
Aufwendungen für soziale Einrichtungen
Zinsen für Fremdkapital (Zeitraum der Herstellung)
Höchstwert der Konzernherstellungskosten
 Dr. Carsten Wittenbrink
89
Konzernherstellungskosten
• Es sind die Kosten für lieferndes und beliefertes
Unternehmen zu betrachten
• Im Konzern werden einige Sachverhalte anders als im
Einzelabschluss gewertet:
– Transportkosten zwischen den verbundenen Unternehmen sind im
Einzelabschluss als Vertriebskosten nicht aktivierungsfähig, im
Konzernabschluss als Herstellungskosten zu aktivieren
– Abschreibungen auf Vertriebsgegenstände (Aktivierungsverbot im
Einzerlabschluss) können im Konzern aktiviert werden
– Lizenz- oder Mietzahlungen an verbundene Unternehmen können
aus Sicht des Konzerns nicht aktiviert werden
 Dr. Carsten Wittenbrink
90
Überblick
• Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen
–
–
–
–
Kapitalkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung
Zwischenerfolgseliminierung
Aufwands-/Ertragskonsolidierung
• Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen
• Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen
• Einzelfragen
– Währungsumrechnung
– Latente Steuern
 Dr. Carsten Wittenbrink
91
Aufwands- und Ertragskonsolidierung
(§305 HGB)
• Die Konzern-GuV wird ähnlich der Konzernbilanz in drei
Schritten entwickelt:
GuV II
Summen-GuV
Aufwands-Ertrags-Konsolidierung
• Zweck ist die Konsolidierung (Verrechnung und
Umgliederung) von Erträgen und Aufwendungen aus
konzerninternen Geschäften
– Konsolidierung der Innenumsatzerlöse
– Konsolidierung anderer Erträge
– Konsolidierung von Ergebnisübernahmen und Beteiligungserträgen
• Verzicht bei untergeordneter Bedeutung möglich (§305 Abs.
2 HGB)
 Dr. Carsten Wittenbrink
92
Überblick
• Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen
–
–
–
–
Kapitalkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung
Zwischenerfolgseliminierung
Aufwands-/Ertragskonsolidierung
• Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen
• Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen
• Einzelfragen
– Gliederung von Konzernbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
– Währungsumrechnung
– Latente Steuern
 Dr. Carsten Wittenbrink
93
Quotenkonsolidierung von
Gemeinschaftsunternehmen (GU)
• Es besteht ein Wahlrecht zur Anwendung der
Quotenkonsolidierung, wenn ein Unternehmen gemeinsam
mit einem oder mehreren konzernfremden Unternehmen
geführt wird (310 Abs. 1 HGB); keines der Unternehmen
darf einen beherrschenden Einfluss ausüben
• Alternativ kann die Equity-Methode angewendet werden
• Bilanz und GuV werden entsprechend der
Beteiligungsquote konsolidiert
– zur Beteiligungsquote zählen direkt und indirekt gehaltene Anteile
– Minderheitsanteile werden nicht berücksichtigt
 Dr. Carsten Wittenbrink
94
Beispiel Quotenkonsolidierung (40% Anteil)
Bilanz MU per 31.12.01
Bilanz GU per 31.12.01
Sachanla- 50 Eigenkapital 50
gevermögen
(Stille
80
Reserven 10)
Vermögen und
Buchungssatz bei Erstkonsolidierung:
Schulden werden
Per Eigenkapital GU
20
an
Beteiligung 80 quotal in die
Stille Reserven SAV
4
Summenbilanz
übernommen
Firmenwert
56
Sachanlagevermögen
Beteiligung
50 Eigenkapital 130
Konzernbilanz per 31.12.01
Sachanlage74 Eigenkapital
130
vermögen
Firmenwert
56
 Dr. Carsten Wittenbrink
95
Überblick
• Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen
–
–
–
–
Kapitalkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung
Zwischenerfolgseliminierung
Aufwands-/Ertragskonsolidierung
• Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen
• Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen
• Einzelfragen
– Währungsumrechnung
– Latente Steuern
 Dr. Carsten Wittenbrink
96
Equity-Bewertung
• Die Equity-Methode ist ein der Konsolidierung ähnliches
Bewertungsverfahren, das insbesondere bei sogenannten
assoziierten Unternehmen zur Anwendung gelangt
– auch bei TU, die nach §§295, 296 HGB nicht konsolidiert werden,
aber ein maßgeblicher Einfluss des MU besteht
– Gemeinschaftsunternehmen, die aufgrund des Wahlrechtes in
§310 Abs. 1 HGB nicht quotal konsolidiert werden
• Die Beteiligung wird analog der Entwicklung des
anteiligen Eigenkapitals bewertet; hierbei kann es auch zu
einem Ansatz über den Anschaffungskosten kommen (z. B.
aufgrund einbehaltener Gewinne)
• Bei untergeordneter Bedeutung können Beteiligungen auch zu
Anschaffungskosten bewertet werden (§311 Abs. 2 HGB)
 Dr. Carsten Wittenbrink
97
Begriff assoziiertes Unternehmen
• Es liegt eine Beteiligung nach §271 Abs. 1 HGB vor
(Beteiligungsvermutung ab 20% der Anteile)
• Tatsächlich ausgeübter maßgeblicher Einfluss; dieser kann
z. B. vorliegen bei
– Vertretung im Vorstand oder Aufsichtsrat (ohne dieses Gremium
zu kontrollieren)
– Mitwirkung bei Unternehmensentscheidungen hinsichtlich
• der Gewinnverwendung
• von Personalentscheidungen
• der Bestellung der Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane
– Erheblichen Liefer- und Leistungsverflechtungen
– Erheblichen finanzielle und technische Beziehungen
 Dr. Carsten Wittenbrink
98
Besonderheiten
• Ein einheitlicher Abschlussstichtag ist nicht erforderlich;
nach §312 Abs. 6 HGB ist der letzte Jahresabschluss
zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen
einen Konzernabschluss auf, ist von diesem auszugehen
• Abweichende Bewertungsmethoden müssen nicht an die
Usancen des MU angepasst werden; Informationen sind
i.d.R. auch nicht verfügbar
• Eine Zwischengewinngewinneliminierung ist
durchzuführen, soweit die Informationen verfügbar sind
(ist in der Praxis aber nicht der Fall)
• Das Gesetz verlangt keine Schuldenkonsolidierung und
Aufwands- und Ertragskonsolidierung
 Dr. Carsten Wittenbrink
99
Methodik
• Der aus dem Einzelabschluss in die Summenbilanz
eingehende „Globalwert“ Beteiligung wird bei erstmaliger
Anwendung aufgespaltet in die Bestandteile
– anteiliges Eigenkapital
– anteilige stille Reserven und stille Lasten
– und Geschäftswert
• Die stillen Reserven und Lasten werden im Rahmen der
Folgebewertung analog der Vollkonsolidierung verteilt
und fortgeschrieben; ein Firmenwert kann ebenfalls sofort
mit den Rücklagen verrechnet werden oder planmäßig (4
Jahre oder länger) abgeschrieben werden (§§312 Abs. 2 S.
3, 309 HGB)
 Dr. Carsten Wittenbrink
100
Methodik
• Eigenkapitalveränderungen beim assoziierten Unternehmen
sind dem Kapitalanteil des MU entsprechend bei der
Bewertung zu berücksichtigen
+ anteiliger Jahresüberschuss/- anteiliger Jahresfehlbetrag
- Gewinnausschüttungen an das MU
+ Kapitaleinzahlungen/- Kapitalrückzahlungen
• Außerplanmäßige Abschreibungen und Zuschreibungen auf
die Beteiligung im Einzelabschluss sind nicht unbesehen zu
übernehmen, da im Konzernabschluss z. B. Jahresfehlbeträge schon Eingang in die Bewertung gefunden haben
– Die Vorschriften für die außerplanmäßige Abschreibung sind auch
im Konzernabschluss zu beachten (§§ 253 Abs. 2 S. 3, 279 Abs. 1
S. 2, 298 Abs. 1 HGB)
 Dr. Carsten Wittenbrink
101
Ausweisalternativen
Buchwertmethode
Die Beteiligung wird mit dem
Buchwert aus dem Einzelabschluss in den Konzernabschluss übernommen.
Zusätzlich ist der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und
anteiligen bilanziellem EK als
davon-Vermerk in der Bilanz oder
im Anhang anzugeben
Kapitalanteilsmethode
Als Beteiligung wird das
anteilige durch Auflösung
stiller Reserven und Lasten
neubewertete Eigenkapital
ausgewiesen; der
Geschäftswert wird separat
in der Bilanz ausgewiesen
Beide Methoden unterscheiden sich lediglich im Ausweis und
dann auch nur, solange der Firmenwert abgeschrieben wird
 Dr. Carsten Wittenbrink
102
Beispiel
Anschaffungskosten:
Anteil:
EK assoziertes Unternehmen:
Stille Reserven:
1.000 TEUR
30%
1.500 TEUR
500 TEUR
Beteiligungsbuchwert
1.000 TEUR
abzüglich anteilige EK
450 TEUR
= Unterschiedsbetrag
550 TEUR
abzüglich ant. stille Reserven 150 TEUR
= Geschäftswert
400 TEUR
Bilanzausweis KapitalanteilsBilanzausweis Buchwertmethode methode
Beteiligung
1.000
Beteiligung
an assoz. Unternehmen
an assoz. Unternehmen
600
davon Unterschiedsbetrag
550
Geschäfts- und Firmenwert
an assoz. Unternehmen
400
 Dr. Carsten Wittenbrink
103
Überblick
• Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen
–
–
–
–
Kapitalkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung
Zwischenerfolgseliminierung
Aufwands-/Ertragskonsolidierung
• Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen
• Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen
• Einzelfragen
– Währungsumrechnung
– Latente Steuern
 Dr. Carsten Wittenbrink
104
Grundlagen
• Die Währungseinheit für den Konzernabschluss ist ab
1.1.2002 der EURO (§§298 Abs. 1, 244 HGB)
• Sofern ausländische TU (aus nicht-EURO
Teilnehmerstaaten!) einbezogen werden, müssen die in
Landeswährung aufgestellten Jahresabschlüsse (die HB II)
in EURO umgerechnet werden; hierzu sind mehrere
Methoden denkbar, die nicht im HGB geregelt sind
(IAS/US GAAP haben explizite Standards)
• Auch inländische TU sind von der Währungsumrechnung
betroffen, da jede Transaktion mit ausländischen Kapital-,
Beschaffungs- und Absatzmärkten in EURO umzurechnen
ist
 Dr. Carsten Wittenbrink
105
Umrechnungskurse
• Arten von Umrechnungskursen
– Geldkurs: Ankaufskurs für Währung
– Briefkurs: Verkaufskurs für Währung
– Mittelkurs zwischen Geld- und Briefkurs
• Unterscheidung nach dem Zeitbezug
– Stichtagskurs: Kurs am Konzernbilanzstichtag
– Historischer Kurs: Kurs, der an dem Tag galt, an dem die
Bilanzposition dem Konzern (nicht dem Konzernunternehmen)
zugegangen ist
– Durchschnittskurs: ungewichteter oder gewichteter Jahres- oder
Monatsdurchschnitt
 Dr. Carsten Wittenbrink
106
Umrechnungsverfahren
Zeitbezugsmethode Stichtagskursmethode Konzept der
• Reine Zeitbezugs- • Reine Stichtagskurs- funktionalen
Währung
methode: Umrechmethode: Umrechnung historischer
nung zum
• Kombination aus
Werte mit histoStichtagskurs
Zeitbezugs- und
rischen Kursen, von • Modifiziert:
StichtagskursGegenwartswerten
methode
Umrechnung
zum Stichtagskurs
grundsätzlich zum
• Modifiziert:
Stichtagskurs;
Anwendung bei
Erweitert um
Eigenkapital zum
Niederst- bzw.
historischen Kurs
IAS/US GAAP
Höchstwerttest
 Dr. Carsten Wittenbrink
107
Reine Stichtagskursmethode
Passiva
Aktiva
Anlagevermögen
Eigenkapital
Umlaufvermögen
Fremdkapital
GuV
Erträge
- Aufwendungen
Jahresüberschuss
Multiplikation mit Stichtagskurs
• Reine Transformation; die Struktur von Bilanz und GuV
bleibt erhalten
• Es entstehen keine Umrechnungsdifferenzen
 Dr. Carsten Wittenbrink
108
Modifizierte Stichtagskursmethode
Aktiva
Passiva
Anlagevermögen
Eigenkapital
Umlaufvermögen
Fremdkapital
GuV
Erträge
- Aufwendungen
Jahresüberschuss
Multiplikation mit
historischem Kurs
Multiplikation mit Stichtagskurs
Multiplikation mit Transaktionskurs,
vereinfachend Durchschnittskurs
• Es entstehen Umrechnungsdifferenzen, die erfolgsneutral
in einem Sonderposten im Eigenkapital verbucht werden
 Dr. Carsten Wittenbrink
109
Reine Zeitbezugsmethode
Aktiva
Multiplikation mit
historischem Kurs
Passiva
Anlagevermögen Eigenkapital
Multiplikation mit
historischem Kurs
Umlaufvermögen Rückstellungen
Multiplikation mit
Stichtagskurs
ARAP
Verbindlichkeiten Multiplikation mit
Stichtagskurs
PRAP
• Es entstehen Umrechnungsdifferenzen, die erfolgswirksam
in der GuV verbucht werden
 Dr. Carsten Wittenbrink
110
Modifizierte Zeitbezugsmethode
Aktiva
Multiplikation mit
historischem Kurs
Passiva
Anlagevermögen Eigenkapital
Multiplikation mit
historischem Kurs
Umlaufvermögen Rückstellungen
Multiplikation mit
Stichtagskurs
ARAP
Niederstwerttest
min {AHK x HK, TW x SK}
• Problem: Praktikabilität
 Dr. Carsten Wittenbrink
Verbindlichkeiten Multiplikation mit
Stichtagskurs
PRAP
Höchstwertest
min {AHK x HK, TW x SK}
AHK
TW
HK
SK
Anschaffungs-/Herstellungskosten
Tageswert
Historischer Kurs
Stichtagskurs
111
Konzept der funktionalen Währung
(IAS, US GAAP)
• Selbständig agierendes TU • Unselbständig agierendes TU
• Stichtagskursmethode
(modifiziert)
• Zeitbezugsmethode
• Erfolgsneutral
• I.d.R. erfolgswirksam
 Dr. Carsten Wittenbrink
112
Überblick
• Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen
–
–
–
–
Kapitalkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung
Zwischenerfolgseliminierung
Aufwands-/Ertragskonsolidierung
• Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen
• Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen
• Einzelfragen
– Währungsumrechnung
– Latente Steuern
 Dr. Carsten Wittenbrink
113
Grundlagen
• Latente Steuern im Einzelabschluss sind zeitliche
Differenzen zwischen dem tatsächlichen Steueraufwand
und dem fiktiven Steueraufwand, der sich ergeben würde,
wenn der Gewinn der Handelsbilanz besteuert würde
(siehe §274 HGB)
• Latente Steuern im Konzernabschluss sind zeitliche
Differenzen zwischen dem Steueraufwand im
Summenabschluss und dem fiktiven Steueraufwand, der
sich ergeben würde, wenn der Konzerngewinn besteuert
würde (siehe §306 HGB)
 Dr. Carsten Wittenbrink
114
Aktive und passive latente Steuern (HGB)
• Aktive latente Steuern entstehen
– im Einzelabschluss, wenn das handelsrechtliche Ergebnis kleiner
als das steuerliche ist (Aktivierungswahlrecht)
– im Konzernabschluss, wenn das Konzernergebnis kleiner als die
Summe der Einzelergebnisse ist (Aktivierungspflicht; gesondert
unter den ARAP auszuweisen)
• Passive latente Steuern entstehen
– im Einzelabschluss, wenn das handelsrechtliche Ergebnis größer
als das steuerliche ist (Passivierungspflicht als Rückstellung)
– im Konzernabschluss, wenn das Konzerergebnis größer als die
Summe der Einzelergebnisse ist (Passivierungspflicht als
Rückstellung)
• Die Ergebnisdifferenz muss zeitlich begrenzt sein
 Dr. Carsten Wittenbrink
115
Stufen der Steuerabgrenzung im Konzern
• Steuerabgrenzungen in der HB I
– Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz
• Steuerabgrenzungen bei Erstellung der HB II
– Konzerneinheitliche Bewertung, Währungsumrechnung
• Steuerabgrenzungen entstehen aufgrund erfolgswirksamer
Konsolidierungsmaßnahmen (auch Quotenkonsolidierung):
– Kapitalkonsolidierung: keine latente Steuern, da Differenz permanent
– Schuldenkonsolidierung: i.d.R. passive latente Steuern
(Konzernergebnis > Summenabschluss)
– Zwischenergebniseliminierung: Aktive latente Steuern bei
Zwischengewinnen (Konzernergebnis < Summenabschluss), passive
bei Zwischenverlusten (Konzernergebnis > Summenabschluss)
– Aufwands- und Ertragskonsolidierung: i.d.R. erfolgsneutral
 Dr. Carsten Wittenbrink
116
Übungsaufgaben zur
Vorlesung
Siehe auch die Aufgaben mit Lösungen
in Graefer/Scheld
 Dr. Carsten Wittenbrink
117
Ü1: Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis
Elektrogeräte AG
100%
38%
22%
Schrauben AG
Walzwerk AG
100%
100%
Unterstützungs- Computer GmbH
kasse GmbH
(im Insolvenzverfahren)
100%
Zuliefer AG
(Umsatz, EK, Bilanzsumme < 5%)
51%
Kühlanlagen
Saudi Arabien
(Kapitalverkehr
beschränkt)
33%
100%
Absturz ltd.
Singapur
(Virus vernichtet
Datenbestand)
Kapitalanteil = Stimmrechtsanteil
30%
Vertieb AG
Vertriebskooperation
51%
Unfallversicherung AG
Forschung GmbH
(Joint Venture)
51%
Schrott AG
(Anteil soll verkauft
werden; Vorvertrag
geschlossen)
51%
Wohnungsbau GmbH
(Stimmrechtsmehrheit an
konzernfremdes
Unternehmen verkauft)
Welche Tochtergesellschaften müssen, können bzw. dürfen nicht einbezogen
werden?
 Dr. Carsten Wittenbrink
118
Ü2: Abschlusstichtag des Konzerns (§299 HGB)
MU
TU-1
31.12.01
30.09.01
J
J
MU
TU-1
30.09.01
J
L
TU-2
TU-3
30.06.01
TU-4
31.03.01
L
L
TU-2
TU-3
TU-4
30.06.01
31.03.01
31.12.00
Kein Zwischenabschluss - bei abweichendem Stichtag sind Vorgänge von
besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in der
Konzernbilanz/GuV oder im Anhang angegeben
Zwischenabschluss ist zu erstellen
 Dr. Carsten Wittenbrink
119
Ü3: Erforderliche/freiwillige HB II-Maßnahmen
EDV AG (HGB)
Annahme:
Stichtag 31.12
alle TU sind voll
Aufwandsrückstellung für unterlassene Instandhaltung (>3Mon<1 Jahr)konsolidierungspflichtig
wurde im EA nicht angesetzt
Consult GmbH (HGB)
Stichtag 30.9
Erwerb einer Planungssoftware
am 20.11 von Konzernfremden
PC KG (HGB)
Chip AG (HGB)
Sachversicherung AG (HGB)
Stichtag 30.6
- Hat von der EDV AG Software
erworben und aktiviert
- Steuerliche Sonderabschreibungen
wurden vorgenommen
Stichtag 31.12
Hat branchenspezifische
Schwankungsrückstellung
gebildet (§341h HGB)
Chassi ltd, Singapur (lokal GAAP)
Stichtag 31.12
Stichtag 31.12
- hat zusätzliche Abschreibungen nach vernünftiger- hat Firmengrundstück mit Marktwert bewertet
kaufmännischer Beurteilung vorgenommen
- unterlassene Instandhaltung wurde nicht berück- Kosten für Ingangsetzung des Geschäftsbetriebessichtigt (<3 Monate: 50 TEUR/ >3Mon< 1 Jahr: 100 TEUR)
áufwandswirksam: 50 TEUR
- Vorräte (Öltank) mit Lifo-Verfahren bewertet (MU
- Gemeinkosten bei der Herstellung von PCs
bewertet selbst mit FIFO)
werden nicht aktiviert
 Dr. Carsten Wittenbrink
120
Ü4: Erforderliche/freiwillige HB II-Maßnahmen
Sachverhalt
Eine HB IIMaßnahme ist …
erforder- freilich
willig
Begründung (ggf.
HGB-Vorschrift
angeben)
Ein TU (Bank) hat stille Reserven gemäß §340f
HGB gebildet.
Ein TU (Kommanditgesellschaft) hat auf die
Wertaufholung eines Aktienpaketes verzichtet,
nachdem sich die Aktie von einer Krise wieder
erholt hatte.
Ein TU schreibt ihren Maschinenpark degressiv ab,
während MU linear abschreibt (Auswirkung
unwesentlich).
Ein ausländisches TU (UK, ltd.) hat keine
Rückstellungen für unterlassene Abraumbeseitigung
gebildet.
Die Versicherungssumme für den Brand einer
Lagerhalle wurde in eine steuerfreie Rücklage
eingestellt und hierfür in ihrem Einzelabschluss ein
Sopo mit Rücklageanteil gebildet.
 Dr. Carsten Wittenbrink
121
Ü5: HB II-Buchungen
Der in Landeswährung LW erstellte Abschluss ist an die HGB-Bilanzierungsregeln
anzupassen. Das Anlagevermögen wurde zu Wiederbeschaffungspreisen bewertet und
betrug zum 31.12.1999 280 Mio. LW. Die Fortgeführten Anschaffungskosten betragen
zu diesem Zeitpunkt 220 Mio. LW und zum 31.12.2000 200 Mio. LW. Die
Abschreibungen auf den Wiederbeschaffungswert betragen 30 Mio. LW.
Erstellen Sie die HB II!
Zum 31.12.2000
in Mio. LW
Aktiva
Anlagevermögen
Vorräte
Geldvermögen
Passiva
Eigenkapital
Verbindlichkeiten
Jahresüberschuss
Summe
 Dr. Carsten Wittenbrink
HB I
Soll
Korrekturbuchungen
Haben
Soll
Haben
HB II
Soll
Haben
250
75
50
375
160
210
5
375
122
Ü6: Bestandteile des Unternehmenswertes
Kauf-/
Buchwert EK
Marktpreis (DM) (DM)
Marktpreis (%
des BW)
Vodafone/
Mannesmann
350 Mrd.
46 Mrd.
760%
Telecom/
Voicestream
106 Mrd.
17 Mrd.
625%
Thyssen/KruppHoesch
36 Mrd.
12 Mrd.
300%
Daimler-Benz/
Chrysler
190 Mrd.
51 Mrd.
370%
Was wird bei Fusionen/Unternehmenserwerben neben dem in der Bilanz
ausgewiesenen Eigenkapital noch mitbezahlt?
Warum kann der Kaufpreis auch unter dem bilanziellen EK liegen?
 Dr. Carsten Wittenbrink
123
Ü7: Vollkonsolidierung
•
Die H-AG hat am 31.12.01 im Fall a) 100 %, im Fall b) 75 % der Anteile an der IGmbH erworben. Die Anschaffungskosten (Buchwert) betragen bei a) und b) 250
Mio. EUR.
•
Die I-GmbH hat selbsterstellte Patente im Wert von 20 Mio. EUR nicht aktiviert.
Darüber hinaus liegen stille Reserven im Anlagevermögen in Höhe von 10 Mio.
EUR, im Umlaufvermögen in Höhe von 6 Mio. EUR und in den Verbindlichkeiten
einschließlich Rückstellungen in Höhe von 4 Mio. EUR.
•
Es sind die Konzernbilanzen zum 31.12.01 (Erstkonsolidierung) nach der
Buchwertmethode/beteiligungsproportionalen Neubewertungsmethode und der
Neubewertungsmethode für die Fälle der 100%igen und der 75%igen Beteiligung zu
erstellen.
•
Was ändert sich bei der Erstkonsolidierung bei beteiligungsproportionaler
Aufdeckung stiller Reserven, wenn selbsterstellte Patente in Höhe von 50 Mio. EUR
nicht aktiviert wurden?
•
Vergleichen Sie die Auswirkungen von Buchwertmethode und
Neubewertungsmethode auf Bilanzsumme und Eigenkapital.
 Dr. Carsten Wittenbrink
124
Ü7: Vollkonsolidierung
Bilanz der Mutterunternehmung H-AG per 31.12.01
Mio. EUR
Sachanlagen
Mio. EUR
800 Gez. Kapital
Finanzanlagen
Rücklagen
- Beteiligung I-GmbH
250 Jahresüberschuss
Umlaufvermögen
900 Fremdkapital
1.950
1.200
300
50
400
1.950
Bilanz der Tochterunternehmung I-GmbH per 31.12.01
Mio. EUR
Mio. EUR
Sachanlagen
150 Gez. Kapital
Umlaufvermögen
200 Rücklagen
Jahresüberschuss
Fremdkapital
350
120
60
20
150
350
(Aufgabe modifiziert aus Graefer/Scheld)
 Dr. Carsten Wittenbrink
125
Ü7: Buchungsschema
Immaterielles
Vermögen
Finanzanlageverm
ögen
Sachanlagevermö
gen
Umlaufvermögen
Bilanz
MU
HB I
TU
-----
-----
250
-----
800
150
900
200
Summe
1.950
350
Gezeichnetes
Kapital
1.200
120
300
60
50
20
400
150
1.950
350
Korrekturbuchungen
Soll
Haben
HB II
TU
Summen- Korrekturbuchungen Konzernbilanz
bilanz
Soll
Haben
Geschäfts- und
Firmenwert
Erstkonsolidierung
sdifferenz
Rücklagen
Ausgleichsposten
für Fremde
Jahresüberschuss
Fremdkapital
Summe
 Dr. Carsten Wittenbrink
126
Ü8: Folgekonsolidierung
• Führen Sie im Beispiel aus Ü7 (für Buchwertmethode bei 100%
Beteiligung) die Folgekonsolidierung zum 31.12.02 und 31.12.03
durch unter den Annahmen
– Das Patent wird über zwei Jahre abgeschrieben, die stillen Reserven im
Umlaufvermögen lösen sich im Folgejahr, im Anlagevermögen über 5
Jahre und in den Rückstellungen über 4 Jahre auf
– Der Geschäfts- und Firmenwert wird über vier Jahre abgeschrieben
werden, wobei bereits im ersten Jahr eine Abschreibung erfolgt
– Die TU thesauriert Gewinne vollständig. Im Jahr 02 und 03 werden
jeweils 20 Gewinn erzielt, die zu einer Vermögensmehrung im
Sachanlagevermögen in gleicher Höhe führen
• Welche Gestaltungsspielräume bestehen bestehen bei der Bilanzierung
des Geschäfts- und Firmenwertes?
 Dr. Carsten Wittenbrink
127
Ü8: Folgekonsolidierung Buchwertmethode, 100%
Immaterielles
Vermögen
Finanzanlagevermö
gen
Sachanlagevermög
en
Bilanz
MU
12/02
Bilanz
TU
12/02
-----
-----
Summen- Korrekturbuchungen Konzernbilanz
bilanz
Soll
Haben
12/02
-----
250
-----
250
800
170
970
900
200
1.100
Summe
1.950
370
2.320
Gezeichnetes
Kapital
1.200
120
1.320
300
80
380
50
20
70
400
150
550
1.950
370
2.320
Umlaufvermögen
Geschäfts- und
Firmenwert
Erstkonsolidierungs
differenz
Rücklagen
Jahresüberschuss
Fremdkapital
Summe
 Dr. Carsten Wittenbrink
128
Ü8: Folgekonsolidierung Buchwertmethode, 100%
Bilanz
MU
12/03
Immaterielles
Vermögen
Finanzanlagevermö
gen
Sachanlagevermög
en
-----
Bilanz Summen- Korrekturbuchungen KonzernTU
bilanz
bilanz
Soll
Haben
12/03
12/03
-----
-----
250
-----
250
800
190
990
900
200
1.250
Summe
1.950
390
2.340
Gezeichnetes
Kapital
1.200
120
1.320
300
100
400
50
20
70
400
150
550
1.950
390
2.340
Umlaufvermögen
Geschäfts- und
Firmenwert
Erstkonsolidierungs
differenz
Rücklagen
Jahresüberschuss
Fremdkapital
Summe
 Dr. Carsten Wittenbrink
129
Ü9: Passiver Unterschiedbetrag
• Die Hope-AG hat im Fall 100 % der Anteile an der No-Future-GmbH
erworben. Die Anschaffungskosten (Buchwert) betragen 150 Mio. EUR. Die
Gesellschaft hat einige anlagenintensive Produktionszweige, die Hope
voraussichtlich schließen wird.
• Die Rückstellungen der No-Future-GmbH sind unterbewertet und tragen stille
Lasten in Höhe von 15 Mio. EUR. Die No-Future-GmbH hat auch noch stille
Reserven im Anlagevermögen in Höhe von 10 Mio. EUR (Produktionsanlage:
5 Mio. EUR; unbebautes Grundstück: 5 Mio. EUR).
• Erstellen sie die Konzernbilanz zum 31.12.01 nach der Buchwertmethode
(Erstkonsolidierung).
• Hat der in der Konzernbilanz von Hope anzusetzende passive
Unterschiedsbetrag eher Eigenkapital- oder eher Fremdkapitalcharakter?
• Wie ist der passive Unterschiedsbetrag in der Folgekonsolidierung zu
behandeln, wenn ein Sanierungsplan innerhalb von 3 Jahren umgesetzt werden
soll (siehe auch §309 Abs. 2 HGB)?
 Dr. Carsten Wittenbrink
130
Ü 9: Passiver Unterschiedsbetrag
Bilanz
MU
Immaterielles Vermögen
Finanzanlagevermögen
Sachanlagevermögen
Umlaufvermögen
-----
Bilanz Summen- Korrekturbuchungen KonzernTU
bilanz
bilanz
Soll
Haben
-----
-----
150
-----
150
800
340
1.140
1.000
40
1.040
Summe
1.950
380
2.330
Gezeichnetes Kapital
1.100
120
1.220
300
60
360
50
0
50
500
200
700
1.950
380
2.330
Geschäfts- und
Firmenwert
Erstkonsolidierungsdifferenz
Rücklagen
Jahresüberschuss/
-fehlbetrag
Unterschiedsbetrag
aus der Kapitalkonsolidierung
Fremdkapital
Summe
 Dr. Carsten Wittenbrink
131
Ü 10: Schuldenkonsolidierung
Die Geseker Kalkindustrie „Sandig und Staubig“-AG hat eine Forderung in Höhe
von 100 TDM gegenüber dem Tochterunternehmen „Kalkweiß“-GmbH. Forderungen und Verbindlichkeiten stehen sich in gleicher Höhe gegenüber.
Anlagevermögen
...
Bilanz MU
Eigenkapital
... ...
Umlaufvermögen
•
Forderungen
Anlagevermögen
...
Fremdkapital
100 ...
...
...
...
Bilanz TU
Eigenkapital
... ...
Umlaufvermögen
...
...
...
Fremdkapital
... •
...
Verbindlichkeiten
100
...
Führen Sie die Schuldenkonsolidierung durch!
 Dr. Carsten Wittenbrink
132
Ü 10: Schuldenkonsolidierung
Bilanz
MU
Bilanz
TU
Summen- Korrekturbuchungen Konzernbilanz
bilanz
Soll
Haben
...
...
...
100
...
100
...
...
...
...
...
...
100
100
...
...
Aktiva
Anlagevermögen
...
Umlaufvermögen
•
Forderungen
Summe
Passiva
Eigenkapital
...
Fremdkapital
•
Verbindlichkeiten
Summe
 Dr. Carsten Wittenbrink
...
133
Ü 11: Erfolgswirksame Schuldenkonsolidierung
Die Kläranlagenherstellerfirma „Jauche&Co“-GmbH
hat gegenüber der konsolidierten Tochtergesellschaft
„Abwasser“-GmbH eine Forderung aus Lieferungen
und Leistungen in Höhe von 100 TEUR. Am
Bilanzstichtag zum 31.12.2000 wurde diese Forderung
um 40 % abgeschrieben, ein Jahr später wurde sie
erneut um 20 % abgeschrieben. Führen Sie eine
Schuldenkonsolidierung für 2000 und 2001 durch!
Benutzen Sie die Variante eines Sonderpostens unter
den Rücklagen aus der Schuldenkonsolidierung!
Wie könnten Sie die Aufrechnungsdifferenzen in den
Folgeperioden noch anders ausweisen?
 Dr. Carsten Wittenbrink
134
Ü 11: Schuldenkonsolidierung (Geschäftsjahr 2000)
Bilanz
MU
Bilanz
TU
Summen- Korrekturbuchungen Konzernbilanz
bilanz
Soll
Haben
...
...
...
60
...
60
...
...
...
...
...
...
Aktiva
Anlagevermögen
...
Umlaufvermögen
•
Forderungen
Summe
Eigenkapital
...
Ausgleichsposten
Jahresfehlbetrag
– 40
– 40
Fremdkapital
•
Verbindlichkeiten
Summe
 Dr. Carsten Wittenbrink
...
100
100
...
...
135
Ü 11: Schuldenkonsolidierung (Geschäftsjahr 2001)
Bilanz
MU
Bilanz Summen- Korrekturbuchungen KonzernTU
bilanz
bilanz
Soll
Haben
Aktiva
Anlagevermögen
...
...
...
...
40
...
40
...
...
...
...
...
...
Umlaufvermögen
•
Forderungen
Summe
Passiva
Eigenkapital
...
Jahresfehlbetrag
– 20
– 20
Ausgleichsposten
Fremdkapital
•
Verbindlichkeiten
Summe
 Dr. Carsten Wittenbrink
...
100
100
...
...
136
Ü12: Zwischenergebniseliminierung
• Die X-AG erwirbt eine Maschine von ihrer 100%igen TU Y-GmbH für 300
TEUR. Für die Aufstellung der Maschine muss ein Betonfundament gegossen
werden (20 TEUR). Bei der Y-GmbH entstehen folgende Kosten:
– Materialeinzelkosten
100 TEUR
– Materialgemeinkosten/Abschreibungen
60 TEUR
– Fertigungseinzelkosten
80 TEUR
– Lizenzkosten (an anderes TU)
20 TEUR
– Kosten für Lieferung und Aufstellung der Maschine
10 TEUR
– Finanzierungskosten (entfällt auf Fertigungszeitraum) 10 TEUR
– Gewinnaufschlag
20 TEUR
• Wie hoch sind die Konzernherstellungskosten der Maschine (Untergrenze und
Obergrenze), wie hoch der jeweilige Zwischengewinn/-verlust?
 Dr. Carsten Wittenbrink
137
Ü12: Zwischenergebniseliminierung
• Die vorläufige Konzernbilanz der X-AG vor Zwischenergebniseliminierung hat folgendes Aussehen:
Konzernbilanz per 31.12.01
Sachanlage400 Gez. Kapital
230
vermögen
Rücklagen
300
Umlaufvermögen 200 Konzerngewinn 70
• Wie sieht die Konzernbilanz nach Zwischenergebniseliminierung
aus? Gehen Sie davon aus, dass die X-AG die höchstmöglichen
Konzernherstellungskosten ansetzt!
 Dr. Carsten Wittenbrink
138
Ü13: Quotenkonsolidierung
• Das Mutterunternehmen (MU) X-AG hat 50% der Anteile an der ZGmbH erworben. Die Anschaffungskosten (Buchwert) betragen 150
Mio. EUR. Die Gesellschaft wird gemeinsam mit der konzernfremden
B-AG geführt, die ebenfalls 50% der Anteile hält.
• Welche Möglichkeiten bestehen für die Bilanzierung im
Konzernabschluss des Gemeinschaftsunternehmens (GU) X-AG?
Spielt es hierbei eine Rolle für die X-AG, dass B-AG ihren Anteil
quotal konsolidiert?
• Die Z-GmbH hat nicht aktivierte Patente (20 Mio. EUR), stille
Reserven im Anlagevermögen in Höhe von 10 Mio. EUR. Die
Verbindlichkeiten sind unterbewertet und tragen stille Lasten in Höhe
von 10 Mio. EUR.
• Erstellen sie die Konzernbilanz zum 31.12.01 mit
Quotenkonsolidierung der Z-GmbH!
 Dr. Carsten Wittenbrink
139
Ü 13: Quotenkonsolidierung
Immaterielles Vermögen
Finanzanlagevermögen
Sachanlagevermögen
Bilanz
MU
Bilanz
GU
(100%)
-----
-----
150
-----
800
200
1.000
100
Summe
2.050
300
Gezeichnetes Kapital
1.200
120
300
60
50
20
500
100
2.050
300
Umlaufvermögen
Korrekturbuchungen
Soll
Haben
Summen- Korrekturbuchungen Konzernbilanz
bilanz
Soll
Haben
Geschäfts- und
Firmenwert
Erstkonsolidierungsdifferenz
Rücklagen
Jahresüberschuss/
-fehlbetrag
Fremdkapital
Summe
 Dr. Carsten Wittenbrink
140
Ü 14: Equity Methode
• Der Malergroßbetrieb „Farbe“-GmbH erwirbt am 1.1.1999 40% der
Anteile an dem Malerfachbetrieb „Rosarot“-GmbH. Die „Rosarot“GmbH ist als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss der
„Farbe“-GmbH einzubeziehen. Die Anschaffungskosten betragen 200
TEUR und das anteilige Eigenkapital 120 TEUR. Rosarot erwirtschaftet
in 1999 einen Jahresüberschuss in Höhe von 50 TEUR, der in 2000 voll
ausgeschüttet wird, obwohl in diesem Jahr ein Verlust in Höhe von 25
TEUR erzielt wird.
• Die Rosarot-GmbH hat stille Reserven im Anlagevermögen in Höhe von
100 TEUR, die (anteilig!) über vier Jahre abgeschrieben werden sollen;
der Firmenwert wird über vier Jahre abgeschrieben, wobei die erste
Abschreibung bereits im Geschäftsjahr 1999 erfolgt.
• Bestimmen Sie den Ausweis in der Konzernbilanz nach der Buchwertund der Kapitalanteilsmethode für die Geschäftsjahre 1999 und 2000!
 Dr. Carsten Wittenbrink
141
Ü 14: Equity Methode
• Die Farbe-GmbH nimmt auf die Beteiligung in 2000 im
Einzelabschluss eine außerplanmäßige Abschreibung vor. Laut eines
Bewertungsgutachtens beträgt der beizulegende Wert 160 TEUR.
Welcher Wert ist im Einzelabschluss, welcher Wert im
Konzernabschluss anzusetzen, wenn die Wertminderung als
dauerhaft anzusehen ist?
• Darf die Equity Methode auch im Einzelabschluss verwendet
werden? (Begründung)
• Welche Gestaltungsalternativen bestehen bei der Equity-Methode im
Hinblick auf die Gewinn- und Verlustrechnung?
 Dr. Carsten Wittenbrink
142
Ü15: Latente Steuern
Sachverhalt
Aktive oder passive Pflicht oder
latente Steuern
Wahlrecht
Ingangsetzungs- und
Erweiterungsaufwendungen
Aufwandswirksame Verrechnung des
Schuldnerdisagios
Bildung von
Drohverlustrückstellungen
Aufwandsrückstellung für
Großreparaturen
Folgekonsolidierung des
Firmenwertes
Eliminierung eines Zwischengewinns
aus konzerninternen Lieferungen
Abschreibung konzerninterner
Forderung
 Dr. Carsten Wittenbrink
143
Synopse:
HGB
IAS
US-GAAP
 Dr. Carsten Wittenbrink
144
1. Grundlagen
International
Accounting
Standards - IAS
Nationaler
Geltungsbereich
International
Betroffene
Unternehmen
Anwendung
freiwillig; in der
EU derzeit ca. 300
börsennotierte
Unternehmen
IASB, gegr. 1973,
Sitz London
Standardsetter
Funktion der
Einzel-und
Konzernabschlusses
 Dr. Carsten Wittenbrink
US General
Accepted
Accounting
Standards
USA
Konzernabschluß
HGB
Deutschland
Voraussetzung für
Börsenzulassung;
derzeit ca. 4.500
Unternehmen
Inländische Kapitalgesellschaften
und Personengesellschaften (nach
PublG)
FASB, von der
DSR, gegr. 1998,
Bösenaufsicht SEC Sitz Berlin
beauftragt
Information für
Information der
Informationsbreiten
Anleger im KA,
funktion im KA,
Adressatenkreis im Gläubigerschutz
AusschüttungsEA/KA
einzelvertraglich
bemessung im EA
geregelt
145
1. Grundlagen
International
Accounting
Standards - IAS
Rechtsgrundlagen
Perspektive
 Dr. Carsten Wittenbrink
Framework
IFRS
SIC Interpretationen
EU: ab 2005 IAS
Pflicht für alle
bösennotierten
Unternehmen;
Anerkennung der
IAS durch SEC?
US General
Accepted
Accounting
Standards
u.a. FAS, SEC
Stellungnahmen
Konzernabschluß
HGB
Bleibt nationaler
Standard
Angleichungsprozess an IAS/US
GAAP
HGB (für KA §§
290 ff)
DRS-Standards
146
2. Aufstellungspflicht und Befreiungsregeln
IAS
Aufstellungs- Control-Verhältnis
pflicht
zu einem TU
Kriterien
Teilkonzernabschluss
Größenabhängige
Befreiung
- Stimmrechtsmehrheit
- Vertrag/Satzung
- Bestimmung
Leitungsgremium
Befreiung; Minderheitsgesellschafter
müssen ggf.
zustimmen
Nicht vorgesehen
 Dr. Carsten Wittenbrink
US GAAP
HGB
Control-Verhältnis Einheitliche Leitung
zu einem TU
oder Control-Verhältnis zu einem TU
-Stimmrechts- Stimmrechtsmehrheit
mehrheit
- Vertrag/Satzung
- Bestimmung
Leitungsgremium
Keine Befreiung
Befreiung nicht
börsennotierter Ges.;
Minderheitsgesellschafter müssen ggf.
zustimmen
i. d. R. nicht
ja
vorgesehen
147
3. Konsolidierungspflichten, - wahlrechte und -verbote
für Tochterunternehmen
IAS
US GAAP
HGB
Abweichende
Tätigkeit
Konsolidierungspflicht
Konsolidierungspflicht
Konsolidierungsverbot
Erhebliche
Beschränkung der
Rechte
Unverhältnismäßige
Kosten
Konsolidierungsverbot (nur
Kapitaltransfer)
Ermessensspielraum
(Wirtschaftlichkeit)
Konsolidierungsverbot
Konsolidierungswahlrecht
Ermessensspielraum
(Wirtschaftlichkeit)
Konsolidierungswahlrecht
Unverhältnismäßige
Verzögerung
Konsolidierungspflicht
Ermessensspielraum
(Wesentlichkeit)
Konsolidierungswahlrecht
Konsolidierungsverbot
Konsolidierungswahlrecht
Weiterveräußerungs- Konsolidierungsabsicht
verbot
Untergeordnete
Bedeutung
 Dr. Carsten Wittenbrink
Ermessensspielraum Ermessensspielraum
(Wesentlichkeit)
(Wesentlichkeit)
Konsolidierungswahlrecht
148
4. HB II
IAS
US GAAP
HGB
Stichtag MU
Stichtag MU
Stichtag MU
Zwischenabschluss
Bei mehr als 3 Mon.
bei abweichendem
vor Stichtag MU
Stichtag des TU
Vorgänge besonderer Berichtigung
Bedeutung
Bei mehr als 3 Mon.
vor oder nach
Stichtag MU
Anhangangabe
Bei mehr als 3
Mon. vor Stichtag
MU
Berichtigung oder
Anhangangabe
Einheitliche
Bilanzierung &
Bewertung
Steuerliche
Wertansätze
Keine Anpassung
erforderlich (Konzept
der HB II unbekannt)
Keine Möglichkeit
der Beibehaltung
Anpassung
erforderlich
Konzernabschlussstichtag
 Dr. Carsten Wittenbrink
Anpassung
erforderlich
Keine Möglichkeit
der Beibehaltung
Keine Möglichkeit
der Beibehaltung
149