Grundlagen der Konzernrechnungslegung
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Grundlagen der Konzernrechnungslegung
Grundlagen der Konzernrechnungslegung WS 2002/03 Dr. Carsten Wittenbrink 1 Material zur Vorlesung • Graefer/Scheld: Grundlagen der Konzernrechnungslegung, Erich Schmidt Verlag (zum Nacharbeiten/Aufgabensammlung + Musterlösungen) • HGB Gesetzestext (Einzelabschluss in §§ 238 bis 289 HGB und Konzernabschluss in §§ 290 bis 315 HGB, siehe http://www.handelsgesetzbuch.de) Ergänzend: • Baetge: Konzernbilanzen, IDW-Verlag • Coenenberg: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse,Verlag Moderne Industrie Dr. Carsten Wittenbrink 2 Vorbemerkung • Im Vergleich zu dem Skript für das SS 2002 hat sich folgendes geändert: – Des HGB wurde durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) geändert (siehe Überblick auf S. 20) – Aus Arbeit des Deutschen Rechnungslegungsgremium (DSR, siehe S. 17ff.) wurde insbesondere die beteiligungsproportionale Neubewertungsmethode berücksichtigt: nach anfänglicher Umgewöhnung vereinfacht sich die Kapitalkonsolidierung dadurch und entspricht dann auch weitgehend dem internationalen Standard (S. 52ff.) – Vor dem Hintergrund der Diskussion um Enron werden die Kriterien für eine Vollkonsolidierung von Tochterunternehmen ausführlicher behandelt (S. 23f.) Dr. Carsten Wittenbrink 3 Überblick • Grundlagen – – – – Zweck des Konzernabschlusses Bestandteile des Konzernabschlusses Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung (GoK) Internationalisierung der Konzernrechnungslegung • Aufstellungspflicht und Abgrenzung des Konsolidierungskreises • Anpassung der Einzelabschlüsse (HB II) – einheitlicher Stichtag – einheitlicher Ansatz & Bewertung Dr. Carsten Wittenbrink 4 Überblick • Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen – – – – Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands-/Ertragskonsolidierung • Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen • Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen • Einzelfragen – Währungsumrechnung – Latente Steuern Dr. Carsten Wittenbrink 5 Was ist ein Konzern? Ein Konzern kann als Verbindung mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit definiert werden (Baetge: Konzernbilanzen, S. 1) Dr. Carsten Wittenbrink 6 Notwendigkeit einer besonderen Konzernrechnungslegung • Zur Beurteilung der Vermögen-, Finanz- und Ertragslage eines Konzerns reichen die Einzelabschlüsse nicht aus: – Konzernunternehmen sind nicht unabhängig von den Interessen und Entscheidungen des Mutterunternehmens – Wirtschaftliche Entwicklung des Einzelunternehmens ist vom Konzern abhängig – Einfache Addition der Posten der Einzelabschlüsse führt zu Doppelerfassungen – Zugang zu Informationen bei bestimmten Rechtsformen, z. B. Personengesellschaften, erschwert – Manipulationsmöglichkeiten der Einzelabschlüsse, z. B. durch Gewinnverlagerungen oder Gewinnabschöpfungen Dr. Carsten Wittenbrink 7 Notwendigkeit von Konzernrechnungslegung • Der deutsche Konzernabschluss soll den Einzelabschluss nicht ersetzen, sondern stellt ein zusätzliches Informationsinstrument dar: – – – – Selbstinformation der Konzernführung Information gegenwärtiger und künftiger Anteilseigner Grundlage für Kreditwürdigkeitsprüfungen Information der Öffentlichkeit • Der Konzernabschluss ist im Gegensatz zum Einzelabschluss keine Ausschüttungsgrundlage oder Steuerbemessungsgrundlage • Er ist keine Grundlage für Gläubigeransprüche, da der Konzern keine Rechtsperson ist Dr. Carsten Wittenbrink 8 Bestandteile des Konzernabschlusses (§297 HGB) • • • • • Konzernbilanz Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Konzernanhang Konzernlagebericht Zusätzlich im Anhang kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen: Bilden eine Einheit – Segmentberichterstattung – Kapitalflussrechnung – Darstellung der Eigenkapitalveränderung (neu durch TransPuG) Dr. Carsten Wittenbrink 9 Regelungen des Einzelabschlusses gelten entsprechend • Die Grundsätze für Ansatz, Bewertung und Ausweis gelten entsprechend im Konzernabschluss (§298 HGB), z. B.: – – – – – – Vollständigkeit und Verrechnungsverbot (§ 246 HGB) Bilanzierungsverbote (§ 248 HGB) Rückstellungen (§ 249 HGB) Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 HGB) Allgemeine Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB) Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden (§ 253 HGB) – Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 255 HGB) – Bewertungsvereinfachungen, z. B. Lifo (§ 256 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink 10 Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung (GoK) • GoK sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) für den Konzernabschluss • Die GoK konkretisieren die gesetzlichen Regelungen und dienen beim Ausfüllen von im Gesetz nicht geregelten Sachverhalten • Die GoK sind ein unbestimmter Rechtbegriff, der durch Deduktion gefüllt werden muss: – aufgrund der Zwecke der Rechnungslegung (Dokumentation, Information) – mit Hilfe juristischer Methoden, z. B. aufgrund des Wortlautes/Wortsinnes, Entstehungsgeschichte, Gesetzesmaterialien Dr. Carsten Wittenbrink 11 Beispiele für Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung (GoK) • • • • Vollständigkeit des Konsolidierungskreises Einheitlichkeit der Bewertung und des Bilanzansatzes Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden Grundsatz der Wesentlichkeit (Materiality), d. h. Kosten der Informationsbeschaffung und Nutzen der Information müssen in angemessenem Verhältnis stehen – im Regelfall schon gesetzlich geregelt (z. B. §§ 291 Abs. 1, 293, 296, 303 Abs. 2, 308 Abs. 2, 311 Abs. 2 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink 12 Warum sollte ein Unternehmen einen Abschluss nach IAS oder US GAAP aufstellen? • Ermöglicht Kapitalaufnahme auf ausländischen Kapitalmärkten (insbesondere Nutzung des US Kapitalmarktes; Börsenaufsicht SEC verlangt US GAAP Abschluss oder Überleitung) • Pflicht für Unternehmen des Neuen Marktes • Marktdruck für international operierende Konzerne: – Potentielle oder tatsächliche Anleger oder auch Kunden sind Ausländer, die deutsche Rechnungslegungsbesonderheiten (z. B. Vorsichtsprinzip, viele Wahlrechte) nicht nachvollziehen können – Analysten, Ratingagenturen, institutionelle Anleger (Versicherungen, Pensionsfonds) honorieren eine bessere Vergleichbarkeit internationaler Abschlüsse Dr. Carsten Wittenbrink 13 Anwendung von Rechnungslegungsstandards bei deutschen Unternehmen HGB IAS US GAAP HGB IAS US GAAP HGB IAS US-GAAP Dr. Carsten Wittenbrink DAX 30 1997 1998 21 14 6 11 3 5 MDAX 70 61 57 5 7 4 6 Neuer Markt 2 11 5 10 4 9 1999 8 16 6 2000 2 16 12 41 18 11 - 4 43 43 - 14 Befreiender internationaler Konzernabschluss • Seit 1998 können mit der Umsetzung des Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetzes Konzernabschlüsse in Deutschland auch nach internationalem Recht aufgestellt werden • Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen können ihren Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen • Allgemein anerkannt sind International Accounting Standards (IAS) oder US GAAP (General Accepted Accounting Principles) • Kapitalmarktorientiert heißt, dass das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen einen organisierten Markt für die Ausgabe von Wertpapieren in Anspruch nimmt Dr. Carsten Wittenbrink 15 Voraussetzung für die Befreiung (§292a HGB) • Konsolidierungskreisregeln in §§295, 296 HGB werden beachtet Regelung bis • Aufstellung in deutscher Sprache 31.12.2004 • Nach §§ 325, 328 HGB offengelegt befristet • Im Einklang mit den EG Bilanzierungsrichtlinien • Aussagekraft dem HGB Abschluss gleichwertig • Angewandte Rechnungslegungsgrundsätze werden im Anhang dargestellt • Von deutschem Recht abweichende Bilanzierungs- und Konsolidierungsmethoden werden im Anhang erläutert • Vom Abschlussprüfer geprüft und bestätigt Dr. Carsten Wittenbrink 16 DSR - Deutscher Standardisierungsrat • Privates Rechnungslegungsgremium nach internationalem Vorbild (Rechtsgrundlage §342 HGB) mit den Aufgaben: – Entwicklung von Empfehlungen zur Konzernrechnungslegung – Beratung des Justizministeriums bei Gesetzgebungsvorhaben – Vertretung der BRD in internationalen Standardisierungsgremien • Nachdem die Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) bekannt gemacht worden sind, sind diese als Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung zu beachten Dr. Carsten Wittenbrink 17 Bekannt gemachte deutsche Rechnungslegungsstandards (DRS) • • • • • • • • • • • • DRS 1 Befreiender Konzernabschluss nach §292a HGB DRS 2 Kapitalflussrechnung DRS 3 Segmentberichterstattung DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss DRS 5 Risikoberichterstattung DRS 6 Zwischenberichterstattung DRS 7 Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis DSR 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss DSR 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss DRS 10 Latente Steuern im Konzernabschluss DRS 11 Berichterstattung über Beziehungen zu nahestehenden Personen DRS 1a Befreiender Konzernabschluss nach § 292a HGB: Goodwill und andere immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens Dr. Carsten Wittenbrink 18 Reformstrategie des DRS • Ziel ist eine möglichst weitgehende Angleichung der HGBVorschriften zur Konzernrechnungslegung an IAS: – Spielräume und explizite Wahlrechte werden durch GoK eingeschränkt, z. B.: • DRS 4 verlangt Zwischenabschluss bei unterjährigem Erwerb • DRS 4 verbietet eine erfolgsneutrale Verrechnung des Goodwills mit den Konzernrücklagen – Ist es rechtlich zulässig, gesetzliche Wahlrechte durch die Exekutive (hier: BMJ) einzuengen? • Für verbleibende Unterschiede wird Vorschlag zur Änderung des HGB eingebracht (Ergebnis: TransPuG) oder - soweit IAS mit den EU-Richtlinien in Konflikt steht - auf die für 2005 geplante EUweite Übernahme von IAS gesetzt – Beispiel aus E-DRS 16: Konsolidierungsverbot bei abweichender Tätigkeit in § 295 HGB ist auch in der 7. EG-Richtlinie verankert Dr. Carsten Wittenbrink 19 Überblick: Änderungen durch das TransPuG Für Geschäftsjahre nach • Pflicht zur Teilkonzernrechnungslegung für dem 31.12.2002 Börsengesellschaften anzuwenden, freiwillig • Konzerneigenkapitalspiegel für kapitalmarktmit Inkrafttreten des Gesetzes orientierte Unternehmen • Verbindlicher Stichtag für den Konzernabschluss • Aufhebung der Anschaffungskostenrestriktion bei der Kapitalkonsolidierung • Streichung der Erleichterungen bei der Zwischenerfolgseliminierung • Keine Übernahme steuerlicher Wertansätze aus dem Einzelabschluss Noch nicht umgesetzt wurden: • Verschärfung der Kriterien für Tochterunternehmen (§290 HGB) • Abschaffung von Konsolidierungswahlrechten (§296 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink 20 Rechnungslegung in der EU ab 2005 Kapitalmarktorientierte Unternehmen Konzernabschluss Einzelabschluss Übrige Unternehmen Zwingend IASAbschluss (gilt für in den USA gelistete EUUnternehmen ab 2007) Option für Mitgliedstaaten, IAS-Abschluss vorzuschreiben oder als Wahlrecht an die Unternehmen weiterzugeben Option für MitgliedOption für Mitgliedstaaten, IAS-Abschluss staaten, IAS-Abschluss vorzuschreiben oder als vorzuschreiben oder als Wahlrecht an die Unter- Wahlrecht an die Unternehmen weiterzugeben nehmen weiterzugeben Dr. Carsten Wittenbrink 21 Überblick • Grundlagen – – – – Zweck des Konzernabschlusses Bestandteile des Konzernabschlusses Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung (GoK) Internationalisierung • Aufstellungspflicht und Abgrenzung des Konsolidierungskreises • Anpassung der Einzelabschlüsse (HB II) – einheitlicher Stichtag – einheitlicher Ansatz & Bewertung Dr. Carsten Wittenbrink 22 Aufstellungspflicht und Defintion von Tochterunternehmen (TU) • Ein Unternehmen (MU) in der Rechtsform einer AG, KGaA oder GmbH hat in in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahres einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen, wenn es mindestens ein Tochterunternehmen (TU) hat • Im HGB ist nach zwei Konzepten zu prüfen: – Nach dem Konzept der einheitlichen Leitung muss mindestens ein anderes Beteiligungsunternehmen (im Sinne von §271 HGB, d. h. Beteiligungsvermutung ab 20% Anteil am Nennkapital) unter seiner einheitlichen Leitung stehen (§290 Abs. 1 HGB) – Einheitliche Leitung muss tatsächlich ausgeübt werden und bezieht sich auf die Festlegung der Geschäftspolitik, die wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Führung, die Überwachung der Geschäftsführung oder die Zustimmung zu wesentlichen Geschäftsvorfällen (z. B. Beteiligungserwerb) Dr. Carsten Wittenbrink 23 Aufstellungspflicht und Tochterunternehmen • Nach dem angelsächsischen Control Konzept muss zwischen dem MU und mindestens einem anderen Unternehmen ein Control Verhältnis bestehen (§290 Abs. 2 HGB): – MU hält Mehrheit der Stimmrechte (nicht Anteile!) oder – MU steht Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder – MU hat beherrschenden Einfluss aufgrund von Satzungsbestimmungen oder Beherrschungsvertrag – Die Liste der Kriterien ist abschließend (anders IAS: hier definiert SIC 12 weitergehende Kriterien) • Nach HGB sind Zweckgesellschaften (SPE – Special Purpose Entities) häufig nicht zu konsolidieren – „In Deutschand gibt es viele Enrons, es ist nur noch nicht passiert“ (Hans Havermann, Präsident des DSR in BZ von 10.4.2002) Dr. Carsten Wittenbrink 24 Befreiungsregelungen • Für Kleinkonzerne (§ 293 HGB) - gilt nicht, wenn Aktien/Wertpapiere des Mutterunternehmens/eines Tochterunternehmens an einer Börse notiert sind • Für Teilkonzernabschluss (§§ 291, 292 HGB) - gilt nach TransPuG nicht mehr für börsennotierte TU • Für nach international anerkannten Rechnungslegungsregeln (IAS, US GAAP) aufgestellte Konzernabschlüsse (§292a HGB) • Unternehmen der Rechtsform der OHG/KG können nach Publizitätsgesetz zur Aufstellung verpflichtet sein; hier gibt es entsprechende Befreiungsregelungen Dr. Carsten Wittenbrink 25 Konsolidierungskreis • Generelle Voraussetzung für die Einbeziehung in den Konzernabschluss ist das Vorliegen einer MutterTochterbeziehung • Es gilt das Weltabschlussprinzip, d. h. alle Tochterunternehmen (Merkmal: beherrschender Einfluss) sind unabhängig vom Sitz im Inland oder Ausland einzubeziehen (§294 Abs. 1 HGB) • Gemeinschaftsunternehmen (Merkmal: gemeinschaftliche Führung) sind quotal einzubeziehen • Assoziierte Unternehmen (Merkmal: maßgeblicher Einfluss) werden nach einem konsolidierungsähnlichen Verfahren in den Konzernabschluss einbezogen Dr. Carsten Wittenbrink 26 Konzernunternehmen und Konsolidierungskreis MutterunterAbnehmender Einfluss nehmen Tochterunternehmen Gemeinschaftsunternehmen Assoziierte Unternehmen Sonstige Beteiligungen/ Wertpapiere im Anlagevermögen Dr. Carsten Wittenbrink 27 Konsolidierungsverbot bei abweichender Tätigkeit (§ 295 Abs. 1 HGB) • TU dürfen nicht einbezogen werden, wenn sich ihre Tätigkeit von der Tätigkeit der anderen einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet, dass die Vermögens, Finanz- und Ertragslage verfälscht wird • Tätigkeit in anderer Branche (Industrie, Handel, Dienstleistung) begründet kein Konsolidierungsverbot (§ 295 Abs. 2 HGB) • Anwendungsbeispiel: Unterstützungskassen • Verbot ist nicht mit IAS/US GAAP vereinbar (grundsätzlich Konsolidierungspflicht) Dr. Carsten Wittenbrink 28 Konsolidierungswahlrechte • Beschränkung von Rechten (§ 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB) – TU brauchen nicht konsolidiert werden, wenn erhebliche und dauernde Beschränkungen der MU in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung des TU gegeben sind – Beispiele • Eingeleitete Konkurs- und Vergleichsverfahren • Vertragliche oder satzungsmäßige Einschränkung der Stimmrechte • Eingeschränkte Verfügungsgewalt über Kapital (z. B. drohende Verstaatlichung) – Nicht akzeptiert ist z. B. eine Beschränkung der Transferierbarkeit des TU, Umweltschutzauflagen oder kartellrechtliche Auflagen Dr. Carsten Wittenbrink 29 Konsolidierungswahlrechte • Unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen bei der Informationsbeschaffung (§ 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB) – Katastrophen wie Zusammenbruch der Datenverbindung, Brand, politische Behinderungen – Restriktive Handhabung wegen Vollständigkeitsgrundsatz • Beabsichtigte Weiterveräußerung (§ 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB) – Maßgeblich ist Absicht im Erwerbszeitpunkt – Relevanz für Kreditinstitute • Untergeordnete Bedeutung (§ 296 Abs. 2 HGB) • Wahlrechtsausübung ist im Konzernanhang zu begründen Dr. Carsten Wittenbrink 30 Konsolidierungskreis bei DAX 30 Unternehmen (Basis: Geschäftsbericht 2000) Daimler/ Chrysler Deutsche Bank (US GAAP) (IAS) Tochterunternehmen - konsolidiert - nicht konsolidiert Gemeinschaftsunternehmen Assoziierte Unternehmen - Equitybewertung - Anschaffungskosten EON (US GAAP) BMW (HGB) 485 261 (1) 1 1178 565 (2) 0 1342 keine Angabe 0 113 76 (3) 0 108 74 37 265 259 keine Angabe 7 3 Anmerkungen (1) Nicht konsolidiert wurden 255 TU wegen untergeordneter Bedeutung, 6 wegen Verfügungsbeschränkungen (Versorgungseinrichtungen) (2) Nicht konsolidiert wurden 477 TU wegen untergeordneter Bedeutung, 78 wegen Stimmrechtsbeschränkungen oder Veräußerungsabsicht (3) Nicht konsolidiert wurden 70 TU wegen untergeordneter Bedeutung, 1 wegen Verfügungsbeschränkung (Pensionskasse), 5 wegen Veräußerungsabsicht Dr. Carsten Wittenbrink 31 Überblick • Grundlagen – – – – Zweck des Konzernabschlusses Bestandteile des Konzernabschlusses Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung (GoK) Internationalisierung • Aufstellungspflicht und Abgrenzung des Konsolidierungskreises • Anpassung der Einzelabschlüsse (HB II) – einheitlicher Stichtag – einheitlicher Ansatz & Bewertung Dr. Carsten Wittenbrink 32 Ein Konzernabschluss wird in drei Arbeitsschritten aufgestellt 1. Schritt: Aufstellen der Handelsbilanzen II aus den Handelsbilanzen I 2. Schritt: Horizontaladdition der Handelsbilanzen II zum Summenabschluss 3. Schritt: Konsolidierung, d. h. Aufrechnung konzerninterner Verflechtungen Dr. Carsten Wittenbrink 33 Was ist die HB II? • Alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen werden trotz rechtlicher Selbständigkeit als wirtschaftliche Einheit angesehen (§297 Abs. 3 HGB) • Alle Unternehmen müssen daher grundsätzlich einheitlich bilanzieren (§308 Abs. 1 HGB) • Hierbei sind die Regeln der Mutter maßgeblich • Die HB II nimmt die an die Usancen des Konzerns angepassten Bilanz- und Wertansätze auf. Sie entsteht aus dem Einzelabschluss (Handelsbilanz bzw. HB I) des Konzernunternehmens und könnte daher auch als konsolidierungsfähiger Einzelabschluss bezeichnet werden Dr. Carsten Wittenbrink 34 Einheitlicher Bilanzstichtag • Der Abschlussstichtag ist der Stichtag der Mutter (Wahlrecht gemäß §299 Abs. 1 HGB durch TransPuG gestrichen) • Grundsätzlich sollen alle einbezogenen Unternehmen auf diesen Stichtag aufstellen • Pflicht zur Aufstellung eines Zwischenabschlusses, wenn Stichtag um mehr als drei Monate vor dem Konzernstichtag liegt (§ 299 Abs. 2 HGB) • Kein Zwischenabschluss, wenn Abweichung drei Monate oder weniger beträgt – Vorgänge von besondere Bedeutung sind nachzubuchen oder im Anhang anzugeben (§ 299 Abs. 3 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink 35 Einheitlicher Ansatz und Bewertung • Maßgebend für den einheitlichen Ansatz und Bewertung ist das Recht des Mutterunternehmens (MU) – gilt unabhängig davon, ob MU nach HGB, IAS oder US GAAP bilanziert • Bei zwingenden Bilanzierungsvorschriften sind Anpassungen beim TU vorzunehmen: – Bilanzierungsverbote, z. B. selbsterstelltes Patent (§248 Abs. 2 HGB) – Bilanzierungsgebote, z. B. Rückstellungen (§ 249 Abs. 2 HGB) – Bewertungsgebote, z. B. Anschaffungswertprinzip (§ 255 HGB) • Ausnahme: Ansätze, die auf Spezialvorschriften für Kreditinstitute oder Versicherungen beruhen, dürfen beibehalten werden (§308 Abs. 2 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink 36 Zwangsweise Anpassungen in der HB II • Wenn das MU die Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§264 ff. HGB) anzuwenden hat und das TU nur die Vorschriften für alle Kaufleute berücksichtigt hat, sind Anpassungen erforderlich für: – Außerplanmäßige Abschreibung bei vorübergehender Wertminderung im Sachanlagevermögen (§§ 253 Abs. 2 S. 3, 279 Abs. 1 HGB) – Abschreibung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§§ 253 Abs. 4, 279 Abs. 1 HGB) – Unterlassene Wertaufholungen bei Wegfall des Abschreibungsgrundes (§§ 253 Abs. 5, 280 Abs. 1 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink 37 Zwangsweise Anpassungen in der HB II • Steuerliche Wertansätze dürfen nicht mehr aus dem Einzelabschluss in den Konzernabschluss übernommen werden (Änderung TransPuG): – Erhöhte steuerliche Abschreibungen (§§254, 279 Abs. 2 HGB) – Sonderposten mit Rücklageanteil aus steuerfreien Rücklagen oder Sonderabschreibungen (§§247 Abs. 3, 273, 281 HGB) – Verzicht auf Wertaufholung bei umgekehrter Maßgeblichkeit (§280 Abs. 2 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink 38 Freiwillige Anpassungen in der HB II • Die nach dem Recht des MU zulässigen Ansatz- und Bewertungswahlrechte können im Konzernabschluss neu ausgeübt werden • Hierdurch entsteht Spielraum für eine eigenständige Konzernbilanzpolitik – Einzelabschluss: Steueroptimierung, Dividendenkontinuität • In der Praxis stellen Konzernbilanzierungsrichtlinien die Einheitlichkeit von Ansatz, Bewertung und Ausweis her Dr. Carsten Wittenbrink 39 Überblick Ansatzwahlrechte • Rückstellungen für (bestimmte) unterlassene Instandhaltung (§ 249 Abs. 1 S. 3 HGB) • Allgemeine Aufwandsrückstellungen (§ 249 Abs. 2 HGB) • Aktive Rechnungsabgrenzungsposten für Zölle und Verbrauchsteuern (§ 250 Abs. 1 S. 2 HGB) • Derivativer Geschäfts- und Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB) • Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes (§ 269 HGB) • Aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 2 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink 40 Überblick Bewertungswahlrechte • Abschreibungen auf Finanzanlagen bei vorübergehender Wertminderung (§§ 253 Abs. 2 S. 3, 279 Abs. 1 S. 2 HGB) • Umfang der Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB) • Abschreibungsmethode im Anlagevermögen (§ 253 Abs. 2 HGB) • Außerplanmäßige Abschreibung bei künftiger Wertminderung im Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB) • Abschreibung des derivativen Geschäfts- und Firmenwertes (§ 255 Abs. 4 HGB) • Verbrauchsfolgeverfahren (§§ 256, 240 Abs. 3, 4 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink 41 Freiwillige Anpassungen in der HB II • Sind Wahlrechte einheitlich für den gesamten Konzern auszuüben? – Für art- und funktionsgleiche Vermögensgegenstände ist die unterschiedliche Ausübung von Bewertungswahlrechten unzulässig: • Abschreibungsmethode (linear/degressiv) • Vorratsbewertung (Lifo, Fifo) • Umfang der Herstellungskosten (Einzel-/Gemeinkosten) – Das einmal gewählte Bewertungsverfahren soll zudem beibehalten werden (Stetigkeit gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) – Für Bilanzansatz gibt es keine ausdrückliche Regelung - die Pflicht zur einheitlichen Ausübung von Ansatzwahlrechten bei gleichartigen Sachverhalten ergibt sich aber aus den GoK (Willkürverbot) Dr. Carsten Wittenbrink 42 Ausnahmen von der einheitlichen Bewertung • Wegen des Grundsatzes der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit kann eine einheitliche Bewertung unterbleiben (§308 Abs. 2 Satz 3 HGB) • Sonstige Ausnahmen (§308 Abs. 2 Satz 4 HGB) – Beispiel: TU wurde gerade erworben und muss erst sein Rechnungswesen umstellen • Gestrichen durch TransPuG: Die nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Wertansätze in den Einzelabschlüssen in- und ausländischer Unternehmen (Fälle „umgekehrter Maßgeblichkeit“) dürften bis dato unverändert in den Konzernabschluss übernommen werden (§308 Abs. 3 Satz 1 HGB-alt) Dr. Carsten Wittenbrink 43 Überblick • Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen – – – – Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands-/Ertragskonsolidierung • Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen • Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen • Einzelfragen – Währungsumrechnung – Latente Steuern Dr. Carsten Wittenbrink 44 Vollkonsolidierung • In der Summenbilanz werden sämtliche Aktiva und Passiva in der Summen-GuV sämtliche Aufwendungen und Erträge der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen aus der HB II bzw. GuV II übernommen • Als Konsolidierung bezeichnet man die Eliminierung innerkonzernlicher Beziehung mit dem Ziel die wirtschaftliche Einheit Konzern darzustellen • Man unterscheidet folgende Konsolidierungsmaßnahmen: – – – – Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenergebniseliminierung Aufwands- und Ertragseliminierung Dr. Carsten Wittenbrink 45 Kapitalkonsolidierung • In der Summenbilanz kommt es zum gleichzeitigen Ausweis der Beteiligung des MU und der hinter diesem Anspruch stehenden Vermögenswerte, Rechnungsabgrenzungsposten, Schulden und Eigenkapital des TU • Diese Doppelerfassung wird durch die Kapitalkonsolidierung beseitigt (§301 Abs. 1 S. 1 HGB): – Die Beteiligung des MU ist mit dem anteiligen Eigenkapital des TU zu verrechnen (Buchungssatz: per anteiliges Eigenkapital an Anteile an verbundenen Unternehmen) – Im Regelfall verbleibt dann ein positiver oder negativer Unterschiedsbetrag; dieser ist in der Konzernbilanz anzusetzen oder mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen – Die Erstkonsolidierung erfolgt dabei immer erfolgsneutral Dr. Carsten Wittenbrink 46 Beispiel Kapitalkonsolidierung Bilanz TU per 31.12.01 Bilanz MU per 31.12.01 Sachanlage50 Eigenkapital 100 Kasse 50 Eigenkapital 50 vermögen Anteile verbundene Untern. 50 Summenbilanz per 31.12.01 Sachanlage50 Eigenkapital MU 100 vermögen Eigenkapital TU 50 Anteile verbundene Untern. 50 Kasse 50 Konzernbilanz per 31.12.01 Sachanlage50 Eigenkapital MU 100 vermögen Kasse 50 Dr. Carsten Wittenbrink 47 Zu verrechnende Anteile der Mutter • Alle Anteile sind unabhängig vom Ausweis im Einzelabschluss des MU zu berücksichtigen (§266 Abs. 2 HGB): – Die Anteile sind beim MU im Regelfall in der Position „Anteile an verbundenen Unternehmen“ ausgewiesen; diese Position nimmt im Einzelabschluss des MU vollkonsolidierte TU auf (§ 271 Abs. 2 HGB) • Zu verrechnen sind auch indirekt von anderen TU gehaltene Anteile. Anteile können daher auch noch in folgenden Positionen sein: – A.III.3 Beteiligungen (in § 271 Abs. 1 HGB definiert) – A.III.5 Wertpapiere des Anlagevermögens – B.III.3 Wertpapiere des Umlaufvermögen Dr. Carsten Wittenbrink 48 Zu verrechnendes Eigenkapital der Tochter • Zum Eigenkapital der TU im Rahmen der Erstkonsolidierung gehören bei Kapitalgesellschaften (siehe §266 Abs. 3 HGB): – – – – – Gezeichnetes Kapital Kapitalrücklage Gewinnrücklagen Gewinnvortrag/Verlustvortrag Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Bilanzgewinn/Bilanzverlust §268 Abs. 1 HGB • Eine Rücklage für eigene Anteile (§272 Abs. 4 S. 1,2 HGB) ist mit dem korrespondierenden Aktivposten zu saldieren (DRS 4.22) Dr. Carsten Wittenbrink 49 Zeitpunkt der Erstkonsolidierung • Die Erstkonsolidierung ist auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile (z. B. durch Kauf, Spaltung) vorzunehmen • Bei unterjährigem Erwerb ist grundsätzlich ein Zwischenabschluss aufzustellen. Als Erleichterung darf auch die Erstkonsolidierung auf den Stichtag der erstmaligen Einbeziehung des TU in den Konzernabschluss erfolgen (§301 Abs. 2 HGB) • Bei IAS/US GAAP müsste TU Zwischenabschluss erstellen • Bei sukzessivem Erwerb der Anteile wird das TU zu dem Zeitpunkt erstmalig konsolidiert, zu dem es TU geworden ist Dr. Carsten Wittenbrink 50 Erstkonsolidierung, Folgekonsolidierung und Entkonsolidierung •Kauf •Neugründung •Spaltung •Vertrag (z. B. Stimmbindung) Dr. Carsten Wittenbrink 31.12.03 Entkonsolidierung oder 31.12.02 Folgekonsolidierung Tochterunternehmen Erstkonsolidierung Mutterunternehmen Erstkonsolidierung 1.10.01 31.12.01 •Verkauf •Verschmelzung •Konkurs u.ä. •Vertrag 51 Methoden der Kapitalkonsolidierung Erwerbsmethode (Purchase Method) Interessenzusammenführungsmethode gem. §302 HGB (Pooling of Interests Method) Buchwertmethode Neubewertungsmethode (§301 Abs. 1 Nr. 1 HGB) §301 Abs. 1 Nr. 2 HGB entspricht der beteiligungsproportionalen Neubewertung nach DRS 4 bzw. IAS 22 Dr. Carsten Wittenbrink 52 Interessenzusammenführungsmethode • Die Anwendung setzt voraus, dass – eine Beteiligung von mindestens 90% gegen Hingabe von Anteilen eines konsolidierten Unternehmens erworben wurde und – eine Zuzahlung nicht mehr als 10% des Nennwertes oder rechnerischen Wertes der Beteiligung beträgt • Beispiel: Daimler-Benz und Chrysler • Die stillen Reserven werden nicht aufgedeckt. Ein Unterschiedsbetrag wird vollständig mit den Konzernrücklagen verrechnet. Damit wird kein Firmenwert ausgewiesen und folglich auch das Konzernergebnis nicht durch Abschreibungen belastet • Methode international umstritten (US GAAP unzulässig) Dr. Carsten Wittenbrink 53 Erwerbsmethode • Der Erwerbsmethode liegt die Fiktion zugrunde, das das MU nur die Anteile am Kapital der TU erwirbt, sondern auch dessen Vermögensgegenstände und Schulden • Es werden nicht die Buchwerte, sondern die Anschaffungswerte im Zeitpunkt des Erwerbs in den Konzernabschluss übernommen • Als Konsequenz sind stille Ansatz- und Bewertungsreserven (aber auch stille Lasten) aufzudecken: – Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Patente, DV-Programme) sind anzusetzen – Bewertungsreserven können z. B. in Grundstücken und Gebäuden, Finanzbeteiligungen sein, deren aktueller Marktwert über dem Buchwert liegt Dr. Carsten Wittenbrink 54 Ausnahme von Anschaffungswetprinzip • Bislang war nach HGB die Auflösung stiller Reserven auch im Rahmen der Kapitalkonsolidierung durch Anschaffungswertprinzip begrenzt: Beteiligungsbuchwert (Anschaffungskosten) abzügl. erworbenes anteiliges Eigenkapital TU = maximal auflösbare anteilige Reserven • Das TransPuG streicht Restriktion für Neubewertungsmethode (§301 Abs. 1 Satz 4 HGB-alt); vermutlich gilt die Restriktion dann auch nicht mehr für die Buchwertmethode (bislang über allgemeines Anschaffungswertprinzip gem. §253 HGB begründet) • IAS/US GAAP kennt diese Begrenzung nicht Dr. Carsten Wittenbrink 55 Bestandteile des Unternehmenswertes (neben dem bilanziellen EK) Beispiele für stille Reserven • Selbsterstellte Patente • Selbsterstellte Software (Anlagevermögen) • Teilkostenansatz bei Herstellungskosten • Überbewertung von Rückstellungen • Marktwertreserven bei Grundstücken/Gebäuden sowie Wertpapieren des Anlagevermögens • Überhöhte Abschreibungen im Sachanlagevermögen Dr. Carsten Wittenbrink Bestandteile des Geschäfts- und Firmenwertes (Goodwill) • • • • Markennamen spezialisierte Mitarbeiter Kundenstamm Know-how (nicht rechtlich geschützt) • Kosten-/Ertragssynergien • Ausschaltung von Konkurrenz 56 Beteiligungsproportionale Neubewertung (Buchwertmethode) • Die Erstkonsolidierung erfolgt in drei Schritten: 1. Schritt: Decke in der HB II die dem Kapitalanteil des MU entsprechenden stillen Lasten und stille Reserven in den übernommenen Vermögensgegenständen und Schulden auf (die Einschränkung, dass hierbei kein passiver Unterschiedsbetrag entstehen kann, besteht nicht mehr) 2. Schritt: Verrechne den Buchwert der Mutteranteile mit dem anteiligen Eigenkapital des TU, wodurch sich aktive oder passive Unterschiedsbeträge ergeben können 3. Schritt: Ein nach Verrechnung stiller Reserven und stiller Lasten verbleibender • aktiver Unterschiedsbetrag ist als Geschäfts- und Firmenwert zu aktivieren oder mit dem Rücklagen zu verrechnen • passiver Unterschiedsbetrag in den Posten „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ einzustellen Dr. Carsten Wittenbrink 57 Beispiel Buchwertmethode (100%) Bilanz MU per 31.12.01 Sachanlage50 Eigenkapital 130 vermögen Anteile verbundene Untern. 80 Bilanz TU per 31.12.01 Sachanla- 50 Eigenkapital 50 gevermögen (Stille Reserven 10) Buchungssatz bei Erstkonsolidierung: 1. Stille Reserven SAV 10 an Anteile verbundene Unternehmen 80 2. Per Eigenkapital TU 50 3. Firmenwert 20 Konzernbilanz per 31.12.01 Sachanlage110 Eigenkapital 130 vermögen Firmenwert 20 Dr. Carsten Wittenbrink 58 Aktiver Unterschiedsbetrag • Ein aktiver Unterschiedsbetrag kann im Rahmen der Erstkonsolidierung – als Geschäfts- und Firmenwert aktiviert werden (§301 Abs. 3 S. 1 HGB) – offen mit den Rücklagen verrechnet werden (§309 Abs. 1 S. 3 HGB) • Nach IAS/US GAAP ist der Firmenwert zwingend zu aktivieren • Bei Aktivierung kann der Firmenwert im Rahmen der Folgekonsolidierung (§309 Abs. 1 S.1, 2 HGB) – über vier Jahre abgeschrieben werden – planmäßig über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (4 bis 20 Jahre üblich, nach DRS 4 maximal 20 Jahre) Dr. Carsten Wittenbrink 59 Beispiel passiver Unterschiedsbetrag Bilanz MU per 31.12.01 Sachanlage50 Eigenkapital 80 vermögen Anteile verbundene Untern. 30 Bilanz TU per 31.12.01 Sachanla- 50 Eigenkapital 50 gevermögen (Stille Lasten -10) Buchungssatz bei Erstkonsolidierung: 1. Per Eigenkapital TU 50 an Stille Lasten SAV 10 2. Anteile verbundene Unternehmen 30 3. Unterschiedsbetrag 10 Konzernbilanz per 31.12.01 Sachanlage90 Eigenkapital 80 vermögen Unterschieds10 betrag Dr. Carsten Wittenbrink 60 Passiver Unterschiedsbetrag • Ein passiver Unterschiedsbetrag entsteht, wenn – der Beteiligungsbuchwert von Beginn an kleiner ist als das anteilige Eigenkapital. Stille Lasten und nach Inkrafttreten des TransPuG auch stille Reserven sind entsprechend des Kapitalanteils (Buchwertmethode) oder vollständig (Neubewertungsmethode) aufzulösen – der Beteiligungsbuchwert größer oder gleich dem anteiligen Eigenkapital ist und bei der Neubewertung über die Anschaffungswertgrenze hinaus stille Reserven aufgelöst werden • Mögliche Ursachen für passiven Unterschiedsbetrag: – Bad will: Im Kaufpreis der Anteile berücksichtigte Verlusterwartungen oder stille Lasten – Lucky buy: Gelegenheitskauf Dr. Carsten Wittenbrink 61 Passiver Unterschiedsbetrag • Ein passiver Unterschiedsbetrag ist gesondert auszuweisen: – Bad will: Ausweis unter den Rückstellungen (Fremdkapitalcharakter) – Lucky buy: Ausweis unter den Rücklagen (Eigenkapitalcharakter) – Eine Verrechnung mit aktiven Unterschiedsbeträgen ist zulässig, wenn diese im Anhang separat angegeben werden (§ 301 Abs. 3 S. 3 HGB) • Im Rahmen der Folgekonsolidierung darf dieser nur ergebniswirksam aufgelöst werden, wenn (§309 Abs. 2 HGB): – die erwartete ungünstige Entwicklung eingetreten ist oder die zu diesem Zeitpunkt erwarteten Aufwendungen zu berücksichtigen sind (Fall bad will) – am Abschlussstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht (Fall lucky buy) – Es gibt im HGB selbst keine spezielle Regelung (nur in DRS 4) für den Teil, der durch die Auflösung stiller Reserven entstanden ist Dr. Carsten Wittenbrink 62 Folgekonsolidierung stiller Reserven • Die im Zuge der Erstkonsolidierung aufgedeckten stillen Reserven müssen in den Folgeperioden fortgeschrieben werden: – bei abnutzbarem Anlagevermögen werden die Abschreibungen in der Konzernbilanz von den höheren Werten vorgenommen – Stille Reserven im nicht-abnutzbarem Anlagevermögen, bei Verbindlichkeiten und Rückstellungen werden bis zur Ausbuchung des Postens beibehalten – Stille Reserven im Umlaufvermögen werden bei Roh-, Hilfsund Betriebsstoffen mit dem Materialverbrauch, bei Fertigerzeugnissen mit dem Verkauf am Markt aufgelöst Dr. Carsten Wittenbrink 63 Folgekonsolidierung • Die Folgekonsolidierung läuft in drei Schritten ab: 1. Schritt: 2. Schritt: 3. Schritt: Die Buchungssätze der Erstkonsolidierung werden bei der Folgekonsolidierung unverändert durchgeführt; d. h. spätere Veränderungen im Eigenkapital der TU (z. B. thesaurierte Gewinne, Kapitalerhöhungen) haben keine Auswirkung auf die Kapitalkonsolidierung (immer der gleiche Buchungssatz) Die in den Vorperioden bereits aufgelösten stillen Reserven oder Lasten und die Abschreibungen auf den Firmenwert werden erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen verrechnet (Nachholbuchungen) Die Auflösung der Reserven für das laufende Jahr und die Abschreibung des Firmenwertes wird erfolgswirksam im Konzernergebnis berücksichtigt Dr. Carsten Wittenbrink 64 Beispiel Folgekonsolidierung Bilanz MU per 31.12.02 Sachanlagevermögen Anteile VU 50 Eigenkapital 130 Bilanz TU per 31.12.02 Sachanla- 60 gevermögen Eigenkapital 60 80 1. Stille Reserven SAV 10 an Anteile verbundene Unternehmen 80 Per Eigenkapital TU 50 Wird im Jahr Firmenwert 20 03 erfolgs2. Per Konzernergebnis 2 an Sachanlagevermögen 2 neutral Per Konzernergebnis 5 an Firmenwert 5 fortgeführt Konzernbilanz per 31.12.02 Sachanlage108 Eigenkapital 123 vermögen Firmenwert 15 Dr. Carsten Wittenbrink 65 Bilanzierung bei Beteiligung Konzerndritter • In den Konzernabschluss werden auch bei Beteiligung Dritter sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden des TU einbezogen (im Unterschied zur sog. Quotenkonsolidierung) • Wenn konzernfremde Unternehmen beteiligt sind, werden bei der beteiligungsproportionalen Neubewertungsmethode (= Buchwertmethode) nur die dem MU zuzurechnenden stillen Reserven und stillen Lasten aufgelöst • Sind an dem TU Fremde beteiligt, so ist in Höhe des auf ihre Anteile entfallenden Eigenkapitals des TU ein „Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter“ innerhalb des Konzerneigenkapitals zu passivieren (§307 Abs. 1 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink 66 Beispiel Buchwertmethode (50% Anteil) Bilanz MU per 31.12.01 Sachanlage50 Eigenkapital 130 vermögen Anteile verbundene Untern. 80 Bilanz TU per 31.12.01 Sachanla- 50 Eigenkapital 50 gevermögen (Stille Reserven 10) Buchungssatz bei Erstkonsolidierung: 1. Stille Reserven SAV 5 an Anteile verbundene Unternehmen 80 2. Per Eigenkapital TU 25 3. Firmenwert 50 4. Per Eigenkapital TU 25 an Ausgleichsposten für Fremde 25 Konzernbilanz per 31.12.01 Sachanlage105 Eigenkapital 130 vermögen Ausgleichs25 Firmenwert 50 posten Dr. Carsten Wittenbrink 67 Außerplanmäßige Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwertes • Aufgrund der Niederstwertvorschrift kann eine außerplanmäßige Abschreibung des Firmenwertes erforderlich sein (§253 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. §298 Abs. 1 HGB) – z. B. Kündigung wichtiger Mitarbeiter – z. B. Schädigung eines Markenimages • US GAAP: keine planmäßige Abschreibung, nur außerplanmäßig (Impairment-Only-Approach) Dr. Carsten Wittenbrink 68 Neubewertungsmethode • Im Unterschied zur Buchwertmethode werden auch stille Reserven, die auf konzernfremde Anteile entfallen, aufgedeckt; nur bei einer 100% Beteiligung führt die Neubewertungsmethode zum selben Ergebnis wie die Buchwertmethode – Nach dem TransPuG ist die Aufdeckung stiller Reserven nicht mehr auf die Anschaffungskosten begrenzt (gestrichen: §301 Abs. 1 S. 4 HGB) • Bei der Neubewertungsmethode (beteiligungsproportional und vollständig) werden im ersten Schritt stille Reserven und stille Lasten aufgedeckt (in der HB II, manchmal aber auch als HB III bezeichnet) – DRS 4 gleicht Vorgehensweisen an Dr. Carsten Wittenbrink 69 Schritte bei der Erstkonsolidierung 1. Schritt: Aufdeckung stiller Reserven und stiller Lasten in der HB II bzw. HB III Hinweis: es wird häufig von Neubewertung des Eigenkapitals gesprochen, aber genau genommen werden Vermögensgegenstände und Schulden neu bewertet - das Eigenkapital ist eine Residualgröße 2. Schritt: Verrechne den Buchwert der Mutteranteile mit dem anteiligen „neubewerteten“ Eigenkapital 3. Schritt: Wie bei der Buchwertmethode ist ein nach Aufdeckung stiller Reserven und stiller Lasten verbleibender aktiver Unterschiedsbetrag als Geschäfts- und Firmenwert zu aktivieren (oder mit dem Rück-lagen zu verrechnen); ein passiver Unterschiedsbetrag ist in den Posten „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ einzustellen 4. Schritt: Fremdanteile sind in den dafür vorgesehenen Posten umzubuchen Dr. Carsten Wittenbrink 70 Beispiel Erwerbsmethode (50% Anteil) Bilanz MU per 31.12.01 Sachanlage50 Eigenkapital 130 vermögen Anteile verbundene Untern. 80 Bilanz TU per 31.12.01 Sachanla- 50 Eigenkapital 50 gevermögen (Stille Reserven 10) Buchungssatz bei Erstkonsolidierung: 1. Stille Reserven SAV 10 an Eigenkapital TU 10 2. Per Eigenkapital-neu TU 30 an Anteile verb. Unternehmen 80 3. Firmenwert 50 4. Per Eigenkapital-neu TU 30 an Ausgleichsposten für Fremde 30 Konzernbilanz per 31.12.01 Sachanlage110 Eigenkapital 130 vermögen Ausgleichs30 Firmenwert 50 posten Dr. Carsten Wittenbrink 71 Beispiel: Entstehung eines passiven UB Bilanz MU per 31.12.01 Sachanlage50 Eigenkapital 130 vermögen Anteile verbundene Untern. 80 Bilanz TU per 31.12.01 Sachanla- 50 Eigenkapital 50 gevermögen (Stille Reserven 120) Buchungssatz bei Erstkonsolidierung: 1. Stille Reserven SAV 120 an Eigenkapital TU 120 2. Per Eigenkapital-neu TU 80 an Anteile verb. Unternehmen 80 3. Per Eigenkapital-neu TU 5 an Unterschiedsbetrag 5 4. Per Eigenkapital-neu TU 85 an Ausgleichsposten für Fremde 85 Konzernbilanz per 31.12.01 Sachanlage220 Eigenkapital 130 vermögen Ausgleichsposten 85 Unterschiedsbetrag 5 Dr. Carsten Wittenbrink 72 Vergleich Buchwert- und Neubewertungsmethode • Neubewertungs- und Buchwertmethode bzw. (beteiligungsproportionale Neubewertung) führen bei 100%igen Beteiligungen zum selben Ergebnis • Die Neubewertungsmethode führt bei Vorhandensein von Minderheitsgesellschafter und der Existenz stiller Reserven zu – – – – einer höheren Bilanzsumme einem höheren Eigenkapitalausweis einer höheren Eigenkapitalquote und einer anderen Vermögensstruktur als die Buchwertmethode, weil die auf Minderheitsgesellschaften entfallenden stillen Reserven ebenfalls aufgedeckt werden Dr. Carsten Wittenbrink 73 End(t)konsolidierung • Der Endkonsolidierungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung; bei unterjähriger Veräußerung ist ein Zwischenabschluss zugrunde zu legen oder vereinfachend der letzte Jahresabschluss vor der Veräußerung • Der Veräußerungserfolg des Konzerns entspricht im Regelfall nicht dem in den Summenabschluss übernommenen Veräußerungserfolg des Einzelabschlusses, z. B. – im Konzernabschluss werden Abschreibungen auf stille Reserven oder den Firmenwert vorgenommen – im Einzelabschluss werden außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen Dr. Carsten Wittenbrink 74 End(t)konsolidierung • Ausgehend von einer fortgeführten Konzernbilanz kann der Endkonsolidierungserfolg wie folgt ermittelt werden: + + + + = Veräußerungserfolg des MU Vermögenswerte des TU zu Buchwerten aus der HB II Schulden des TU zu Buchwerten aus der HB II Noch nicht erfolgswirksam verrechnete stille Reserven Noch nicht erfolgswirksam verrechnete stille Lasten Noch nicht erfolgswirksam abgeschriebener Firmenwert Noch nicht erfolgswirksam aufgelöster passiver Unterschiedsbetrag Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Währungsumrechnung Passiver Unterschiedsbetrag aus der Währungsumrechnung Veräußerungserfolg des Konzerns aus der Beteiligung Dr. Carsten Wittenbrink 75 Überblick • Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen – – – – Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands-/Ertragskonsolidierung • Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen • Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen • Einzelfragen – Währungsumrechnung – Latente Steuern Dr. Carsten Wittenbrink 76 Schuldenkonsolidierung • Aus der Fiktion, das die Konzernunternehmen eine rechtliche Einheit bilden folgt, das es keine Schuldbeziehungen zwischen den einbezogenen Unternehmen geben kann • Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen (§ 301 Abs. 1 HGB) – über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehend auch alle konzerninternen Haftungsverhältnisse „unter dem Bilanzstrich“ • Die Schuldenkonsolidierung ist bei Vollkonsolidierung von TU und der Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen, nicht aber bei der Equitybewertung von assoziierten Unternehmen anzuwenden • Ein Verzicht auf Schuldenkonsolidierung ist bei untergeordneter Bedeutung möglich (§303 Abs. 2 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink 77 Erfolgsneutrale Schuldenkonsolidierung • Sofern sich Forderungen und Verbindlichkeiten in gleicher Höhe gegenüberstehen ist die Schuldenkonsolidierung erfolgsneutral • Beispiel: MU gewährt TU ein Darlehen Bilanz MU per 31.12.01 Sachanlage50 Eigenkapital 130 Fremdkapital 50 vermögen Forderung TU 50 Anteile verbundene Untern. 80 Bilanz TU per 31.12.01 Sachanla- 100 Eigenkapital 50 gevermögen Verbindlich- 50 keit MU Buchungssatz: Per Verbindlichkeit MU 50 an Forderung TU 50 Dr. Carsten Wittenbrink 78 Erfolgsneutrale Schuldenkonsolidierung • Liegen der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) konzerninterne Schuldverhältnisse (z. B. Vorauszahlung von Mieten oder Zinsen) zugrunde, so sind diese zu konsolidieren • Beispiel: TU zahlt an MU Miete im voraus Bilanz MU per 31.12.01 Kasse 10 Eigenkapital 130 10 Sachanlage50 PRAP MU vermögen Anteile verbun- 80 dene Untern. Bilanz TU per 31.12.01 Sachanla- 40 Eigenkapital 50 gevermögen ARAP TU 10 Buchungssatz: Per PRAP MU 10 an ARAP TU 10 Dr. Carsten Wittenbrink 79 Erfolgswirksame Schuldenkonsolidierung • Die Schuldenkonsolidierung ist erfolgswirksam, wenn auf Aktiv- und Passivseite nach unterschiedlichen Regeln bilanziert wird • Ursachen sogenannter echter Differenzen sind z. B.: – Ein Disagio wird beim Schuldner-Konzernunternehmen aufgrund einer Ausnutzung des Wahlrechtes in § 250 Abs. 3 HGB sofort als Aufwand verrechnet, während das Gläubiger-Unternehmen den Zinsertrag erst im Zeitablauf realisiert – Rückstellungen (z. B. Garantierückstellung, Drohverlustrückstellung) stehen im Regelfall keine Forderungen gegenüber – Abschreibungen erfolgen auf Forderungen (z. B. wegen drohendem Ausfall), während die Verbindlichkeit weiterhin zum Rückzahlungsbetrag bilanziert wird Dr. Carsten Wittenbrink 80 Erfolgswirksame Schuldenkonsolidierung • Beruhen Differenzen auf Buchungsfehlern oder mangelnder Koordination der TU (sog. unechte Differenzen), werden diese bereits vor Aufstellung des Konzernabschlusses in der HB I korrigiert • Echte Differenzen sind im Regelfall passivisch, da Passivposten höher als der Aktivposten bewertet werden • Passivische Differenzen führen im Entstehungsjahr zu einer Erhöhung des Konzernergebnisses, die im Konzernabschluss einen Aufwand auf Ebene der Einzelabschlüsse ausgleicht (z. B. die Forderungsabschreibung oder die Verrechnung des Schuldnerdisagios) Dr. Carsten Wittenbrink 81 Erfolgswirksame Schuldenkonsolidierung • Beispiel: MU gewährt TU ein Darlehen mit Disagio; das TU nutzt das Wahlrecht gem. 250 Abs. 3 HGB und verbucht das Disagio in Höhe von 10 sofort als Aufwand Bilanz MU per 31.12.01 Sachanlage50 Eigenkapital 130 Fremdkapital 50 vermögen 10 Forderung TU 50 PRAP Anteile verbundene Untern. 80 Bilanz TU per 31.12.01 Sachanla- 100 Eigenkapital 50 gevermögen Verbindlich- 50 keit MU Buchungssatz: Per Verbindlichkeit MU 50 an Forderung TU 50 Per PRAP MU 10 an Konzerngewinn 10 Dr. Carsten Wittenbrink 82 Behandlung im Folgejahr • Im Folgejahr darf die Differenz aus dem Entstehungsjahr nicht noch einmal das Konzernergebnis berühren. Diese wird entweder im Gewinnvortrag gezeigt oder als Sonderposten unter den Rücklagen (z. B. als Unterschiedsbetrag aus der Schuldenkonsolidierung) • Nur die während der Abrechnungsperiode neu entstandenen Differenzen beeinflussen den Konzernerfolg; Erhöhungen der Differenz gegenüber dem Vorjahr verbessern ihn, Verminderungen verschlechtern ihn Dr. Carsten Wittenbrink 83 Behandlung der Differenzen in Folgejahren • Beispiel: MU schreibt Darlehen im Einzelabschluss ab Bilanz MU per 31.12.01 Forderung TU 40 Bilanz TU per 31.12.01 Verbindlich- 50 keit MU Buchungssatz Jahr 01: Per Verbindlichkeit MU 50 an Forderung TU 40 an Konzerngewinn 10 Bilanz MU per 31.12.02 Forderung TU 30 Bilanz TU per 31.12.02 Verbindlich- 50 keit MU Buchungssatz Jahr 02: Per Verbindlichkeit MU 50 an Forderung TU 30 an Unterschiedsbetrag 10 an Konzerngewinn 10 Dr. Carsten Wittenbrink 84 Überblick • Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen – – – – Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands-/Ertragskonsolidierung • Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen • Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen • Einzelfragen – Währungsumrechnung – Latente Steuern Dr. Carsten Wittenbrink 85 Zwischenergebniseliminierung (§304 HGB) • Aus Verkäufen an andere Konzernunternehmen dürfen keine Gewinne oder Verluste entstehen (wie auch bei Belieferung von Teilbereichen innerhalb einer Unternehmung) • Die Zwischenergebniseliminierung setzt bei Vermögensgegenständen an, die am Stichtag „physisch“ vorhanden, damit in der HB II des TU und in der Summenbilanz erfasst sind – Ist ein Vermögensgegenstand an den Markt oder auch ein nichtkonsolidiertes Unternehmen geliefert worden, erfolgt keine Zwischenergebniseliminierung – Dienstleistungen oder Kreditbeziehungen werden im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung erfasst Dr. Carsten Wittenbrink 86 Zwischenergebniseliminierung • Die Vorschriften betreffen Anlage- und Umlaufvermögen, z. B.: – Lieferung einer Maschine – Verkauf eines Grundstückes – Lieferung von Zwischenerzeugnissen • Ausnahme von der Eliminierungspflicht: – Die Zwischenergebnisse haben untergeordnete Bedeutung (§304 Abs. 3 HGB) – Gestrichen durch TransPuG wurde die Möglichkeit auf eine Zwischenergebniseliminierung zu verzichten, wenn die Lieferung zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde (§304 Abs. 2 HGB-alt) Dr. Carsten Wittenbrink 87 Definition Zwischenerfolg • Zwischenerfolg ist die Differenz zwischen dem Wertansatz eines konzernintern gelieferten Vermögensgegenstandes in der Einzelbilanz des empfangenden Unternehmens und den Konzernanschaffungskosten oder Konzernherstellungskosten (Konzern-AHK): Zwischengewinn: Einzelbilanzwert > Konzern-AHK Zwischenverlust: Einzelbilanzwert < Konzern-AHK • In welchem Maße Zwischenergebnisse zu eliminieren sind, hängt von den Konzern-AHK ab – Für die Herstellungskosten besteht auch im Konzern ein Wahlrecht zur Einrechnung von Gemeinkosten (§§255 Abs. 1, 298 Abs. 1 HGB), wobei der Grundsatz der konzerneinheitlichen Bewertung zu beachten ist Dr. Carsten Wittenbrink 88 Konzernherstellungskosten + + = + + + + + = Materialeinzelkosten Fertigungseinzelkosten Sondereinzelkosten der Fertigung Mindestwert der Konzernherstellungskosten angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten Werteverzehr des Anlagevermögens (durch Fertigung veranlasst) Kosten der allgemeinen Verwaltung Aufwendungen für soziale Einrichtungen Zinsen für Fremdkapital (Zeitraum der Herstellung) Höchstwert der Konzernherstellungskosten Dr. Carsten Wittenbrink 89 Konzernherstellungskosten • Es sind die Kosten für lieferndes und beliefertes Unternehmen zu betrachten • Im Konzern werden einige Sachverhalte anders als im Einzelabschluss gewertet: – Transportkosten zwischen den verbundenen Unternehmen sind im Einzelabschluss als Vertriebskosten nicht aktivierungsfähig, im Konzernabschluss als Herstellungskosten zu aktivieren – Abschreibungen auf Vertriebsgegenstände (Aktivierungsverbot im Einzerlabschluss) können im Konzern aktiviert werden – Lizenz- oder Mietzahlungen an verbundene Unternehmen können aus Sicht des Konzerns nicht aktiviert werden Dr. Carsten Wittenbrink 90 Überblick • Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen – – – – Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands-/Ertragskonsolidierung • Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen • Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen • Einzelfragen – Währungsumrechnung – Latente Steuern Dr. Carsten Wittenbrink 91 Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§305 HGB) • Die Konzern-GuV wird ähnlich der Konzernbilanz in drei Schritten entwickelt: GuV II Summen-GuV Aufwands-Ertrags-Konsolidierung • Zweck ist die Konsolidierung (Verrechnung und Umgliederung) von Erträgen und Aufwendungen aus konzerninternen Geschäften – Konsolidierung der Innenumsatzerlöse – Konsolidierung anderer Erträge – Konsolidierung von Ergebnisübernahmen und Beteiligungserträgen • Verzicht bei untergeordneter Bedeutung möglich (§305 Abs. 2 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink 92 Überblick • Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen – – – – Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands-/Ertragskonsolidierung • Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen • Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen • Einzelfragen – Gliederung von Konzernbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung – Währungsumrechnung – Latente Steuern Dr. Carsten Wittenbrink 93 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (GU) • Es besteht ein Wahlrecht zur Anwendung der Quotenkonsolidierung, wenn ein Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren konzernfremden Unternehmen geführt wird (310 Abs. 1 HGB); keines der Unternehmen darf einen beherrschenden Einfluss ausüben • Alternativ kann die Equity-Methode angewendet werden • Bilanz und GuV werden entsprechend der Beteiligungsquote konsolidiert – zur Beteiligungsquote zählen direkt und indirekt gehaltene Anteile – Minderheitsanteile werden nicht berücksichtigt Dr. Carsten Wittenbrink 94 Beispiel Quotenkonsolidierung (40% Anteil) Bilanz MU per 31.12.01 Bilanz GU per 31.12.01 Sachanla- 50 Eigenkapital 50 gevermögen (Stille 80 Reserven 10) Vermögen und Buchungssatz bei Erstkonsolidierung: Schulden werden Per Eigenkapital GU 20 an Beteiligung 80 quotal in die Stille Reserven SAV 4 Summenbilanz übernommen Firmenwert 56 Sachanlagevermögen Beteiligung 50 Eigenkapital 130 Konzernbilanz per 31.12.01 Sachanlage74 Eigenkapital 130 vermögen Firmenwert 56 Dr. Carsten Wittenbrink 95 Überblick • Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen – – – – Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands-/Ertragskonsolidierung • Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen • Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen • Einzelfragen – Währungsumrechnung – Latente Steuern Dr. Carsten Wittenbrink 96 Equity-Bewertung • Die Equity-Methode ist ein der Konsolidierung ähnliches Bewertungsverfahren, das insbesondere bei sogenannten assoziierten Unternehmen zur Anwendung gelangt – auch bei TU, die nach §§295, 296 HGB nicht konsolidiert werden, aber ein maßgeblicher Einfluss des MU besteht – Gemeinschaftsunternehmen, die aufgrund des Wahlrechtes in §310 Abs. 1 HGB nicht quotal konsolidiert werden • Die Beteiligung wird analog der Entwicklung des anteiligen Eigenkapitals bewertet; hierbei kann es auch zu einem Ansatz über den Anschaffungskosten kommen (z. B. aufgrund einbehaltener Gewinne) • Bei untergeordneter Bedeutung können Beteiligungen auch zu Anschaffungskosten bewertet werden (§311 Abs. 2 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink 97 Begriff assoziiertes Unternehmen • Es liegt eine Beteiligung nach §271 Abs. 1 HGB vor (Beteiligungsvermutung ab 20% der Anteile) • Tatsächlich ausgeübter maßgeblicher Einfluss; dieser kann z. B. vorliegen bei – Vertretung im Vorstand oder Aufsichtsrat (ohne dieses Gremium zu kontrollieren) – Mitwirkung bei Unternehmensentscheidungen hinsichtlich • der Gewinnverwendung • von Personalentscheidungen • der Bestellung der Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane – Erheblichen Liefer- und Leistungsverflechtungen – Erheblichen finanzielle und technische Beziehungen Dr. Carsten Wittenbrink 98 Besonderheiten • Ein einheitlicher Abschlussstichtag ist nicht erforderlich; nach §312 Abs. 6 HGB ist der letzte Jahresabschluss zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluss auf, ist von diesem auszugehen • Abweichende Bewertungsmethoden müssen nicht an die Usancen des MU angepasst werden; Informationen sind i.d.R. auch nicht verfügbar • Eine Zwischengewinngewinneliminierung ist durchzuführen, soweit die Informationen verfügbar sind (ist in der Praxis aber nicht der Fall) • Das Gesetz verlangt keine Schuldenkonsolidierung und Aufwands- und Ertragskonsolidierung Dr. Carsten Wittenbrink 99 Methodik • Der aus dem Einzelabschluss in die Summenbilanz eingehende „Globalwert“ Beteiligung wird bei erstmaliger Anwendung aufgespaltet in die Bestandteile – anteiliges Eigenkapital – anteilige stille Reserven und stille Lasten – und Geschäftswert • Die stillen Reserven und Lasten werden im Rahmen der Folgebewertung analog der Vollkonsolidierung verteilt und fortgeschrieben; ein Firmenwert kann ebenfalls sofort mit den Rücklagen verrechnet werden oder planmäßig (4 Jahre oder länger) abgeschrieben werden (§§312 Abs. 2 S. 3, 309 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink 100 Methodik • Eigenkapitalveränderungen beim assoziierten Unternehmen sind dem Kapitalanteil des MU entsprechend bei der Bewertung zu berücksichtigen + anteiliger Jahresüberschuss/- anteiliger Jahresfehlbetrag - Gewinnausschüttungen an das MU + Kapitaleinzahlungen/- Kapitalrückzahlungen • Außerplanmäßige Abschreibungen und Zuschreibungen auf die Beteiligung im Einzelabschluss sind nicht unbesehen zu übernehmen, da im Konzernabschluss z. B. Jahresfehlbeträge schon Eingang in die Bewertung gefunden haben – Die Vorschriften für die außerplanmäßige Abschreibung sind auch im Konzernabschluss zu beachten (§§ 253 Abs. 2 S. 3, 279 Abs. 1 S. 2, 298 Abs. 1 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink 101 Ausweisalternativen Buchwertmethode Die Beteiligung wird mit dem Buchwert aus dem Einzelabschluss in den Konzernabschluss übernommen. Zusätzlich ist der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und anteiligen bilanziellem EK als davon-Vermerk in der Bilanz oder im Anhang anzugeben Kapitalanteilsmethode Als Beteiligung wird das anteilige durch Auflösung stiller Reserven und Lasten neubewertete Eigenkapital ausgewiesen; der Geschäftswert wird separat in der Bilanz ausgewiesen Beide Methoden unterscheiden sich lediglich im Ausweis und dann auch nur, solange der Firmenwert abgeschrieben wird Dr. Carsten Wittenbrink 102 Beispiel Anschaffungskosten: Anteil: EK assoziertes Unternehmen: Stille Reserven: 1.000 TEUR 30% 1.500 TEUR 500 TEUR Beteiligungsbuchwert 1.000 TEUR abzüglich anteilige EK 450 TEUR = Unterschiedsbetrag 550 TEUR abzüglich ant. stille Reserven 150 TEUR = Geschäftswert 400 TEUR Bilanzausweis KapitalanteilsBilanzausweis Buchwertmethode methode Beteiligung 1.000 Beteiligung an assoz. Unternehmen an assoz. Unternehmen 600 davon Unterschiedsbetrag 550 Geschäfts- und Firmenwert an assoz. Unternehmen 400 Dr. Carsten Wittenbrink 103 Überblick • Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen – – – – Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands-/Ertragskonsolidierung • Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen • Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen • Einzelfragen – Währungsumrechnung – Latente Steuern Dr. Carsten Wittenbrink 104 Grundlagen • Die Währungseinheit für den Konzernabschluss ist ab 1.1.2002 der EURO (§§298 Abs. 1, 244 HGB) • Sofern ausländische TU (aus nicht-EURO Teilnehmerstaaten!) einbezogen werden, müssen die in Landeswährung aufgestellten Jahresabschlüsse (die HB II) in EURO umgerechnet werden; hierzu sind mehrere Methoden denkbar, die nicht im HGB geregelt sind (IAS/US GAAP haben explizite Standards) • Auch inländische TU sind von der Währungsumrechnung betroffen, da jede Transaktion mit ausländischen Kapital-, Beschaffungs- und Absatzmärkten in EURO umzurechnen ist Dr. Carsten Wittenbrink 105 Umrechnungskurse • Arten von Umrechnungskursen – Geldkurs: Ankaufskurs für Währung – Briefkurs: Verkaufskurs für Währung – Mittelkurs zwischen Geld- und Briefkurs • Unterscheidung nach dem Zeitbezug – Stichtagskurs: Kurs am Konzernbilanzstichtag – Historischer Kurs: Kurs, der an dem Tag galt, an dem die Bilanzposition dem Konzern (nicht dem Konzernunternehmen) zugegangen ist – Durchschnittskurs: ungewichteter oder gewichteter Jahres- oder Monatsdurchschnitt Dr. Carsten Wittenbrink 106 Umrechnungsverfahren Zeitbezugsmethode Stichtagskursmethode Konzept der • Reine Zeitbezugs- • Reine Stichtagskurs- funktionalen Währung methode: Umrechmethode: Umrechnung historischer nung zum • Kombination aus Werte mit histoStichtagskurs Zeitbezugs- und rischen Kursen, von • Modifiziert: StichtagskursGegenwartswerten methode Umrechnung zum Stichtagskurs grundsätzlich zum • Modifiziert: Stichtagskurs; Anwendung bei Erweitert um Eigenkapital zum Niederst- bzw. historischen Kurs IAS/US GAAP Höchstwerttest Dr. Carsten Wittenbrink 107 Reine Stichtagskursmethode Passiva Aktiva Anlagevermögen Eigenkapital Umlaufvermögen Fremdkapital GuV Erträge - Aufwendungen Jahresüberschuss Multiplikation mit Stichtagskurs • Reine Transformation; die Struktur von Bilanz und GuV bleibt erhalten • Es entstehen keine Umrechnungsdifferenzen Dr. Carsten Wittenbrink 108 Modifizierte Stichtagskursmethode Aktiva Passiva Anlagevermögen Eigenkapital Umlaufvermögen Fremdkapital GuV Erträge - Aufwendungen Jahresüberschuss Multiplikation mit historischem Kurs Multiplikation mit Stichtagskurs Multiplikation mit Transaktionskurs, vereinfachend Durchschnittskurs • Es entstehen Umrechnungsdifferenzen, die erfolgsneutral in einem Sonderposten im Eigenkapital verbucht werden Dr. Carsten Wittenbrink 109 Reine Zeitbezugsmethode Aktiva Multiplikation mit historischem Kurs Passiva Anlagevermögen Eigenkapital Multiplikation mit historischem Kurs Umlaufvermögen Rückstellungen Multiplikation mit Stichtagskurs ARAP Verbindlichkeiten Multiplikation mit Stichtagskurs PRAP • Es entstehen Umrechnungsdifferenzen, die erfolgswirksam in der GuV verbucht werden Dr. Carsten Wittenbrink 110 Modifizierte Zeitbezugsmethode Aktiva Multiplikation mit historischem Kurs Passiva Anlagevermögen Eigenkapital Multiplikation mit historischem Kurs Umlaufvermögen Rückstellungen Multiplikation mit Stichtagskurs ARAP Niederstwerttest min {AHK x HK, TW x SK} • Problem: Praktikabilität Dr. Carsten Wittenbrink Verbindlichkeiten Multiplikation mit Stichtagskurs PRAP Höchstwertest min {AHK x HK, TW x SK} AHK TW HK SK Anschaffungs-/Herstellungskosten Tageswert Historischer Kurs Stichtagskurs 111 Konzept der funktionalen Währung (IAS, US GAAP) • Selbständig agierendes TU • Unselbständig agierendes TU • Stichtagskursmethode (modifiziert) • Zeitbezugsmethode • Erfolgsneutral • I.d.R. erfolgswirksam Dr. Carsten Wittenbrink 112 Überblick • Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen – – – – Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands-/Ertragskonsolidierung • Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen • Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen • Einzelfragen – Währungsumrechnung – Latente Steuern Dr. Carsten Wittenbrink 113 Grundlagen • Latente Steuern im Einzelabschluss sind zeitliche Differenzen zwischen dem tatsächlichen Steueraufwand und dem fiktiven Steueraufwand, der sich ergeben würde, wenn der Gewinn der Handelsbilanz besteuert würde (siehe §274 HGB) • Latente Steuern im Konzernabschluss sind zeitliche Differenzen zwischen dem Steueraufwand im Summenabschluss und dem fiktiven Steueraufwand, der sich ergeben würde, wenn der Konzerngewinn besteuert würde (siehe §306 HGB) Dr. Carsten Wittenbrink 114 Aktive und passive latente Steuern (HGB) • Aktive latente Steuern entstehen – im Einzelabschluss, wenn das handelsrechtliche Ergebnis kleiner als das steuerliche ist (Aktivierungswahlrecht) – im Konzernabschluss, wenn das Konzernergebnis kleiner als die Summe der Einzelergebnisse ist (Aktivierungspflicht; gesondert unter den ARAP auszuweisen) • Passive latente Steuern entstehen – im Einzelabschluss, wenn das handelsrechtliche Ergebnis größer als das steuerliche ist (Passivierungspflicht als Rückstellung) – im Konzernabschluss, wenn das Konzerergebnis größer als die Summe der Einzelergebnisse ist (Passivierungspflicht als Rückstellung) • Die Ergebnisdifferenz muss zeitlich begrenzt sein Dr. Carsten Wittenbrink 115 Stufen der Steuerabgrenzung im Konzern • Steuerabgrenzungen in der HB I – Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz • Steuerabgrenzungen bei Erstellung der HB II – Konzerneinheitliche Bewertung, Währungsumrechnung • Steuerabgrenzungen entstehen aufgrund erfolgswirksamer Konsolidierungsmaßnahmen (auch Quotenkonsolidierung): – Kapitalkonsolidierung: keine latente Steuern, da Differenz permanent – Schuldenkonsolidierung: i.d.R. passive latente Steuern (Konzernergebnis > Summenabschluss) – Zwischenergebniseliminierung: Aktive latente Steuern bei Zwischengewinnen (Konzernergebnis < Summenabschluss), passive bei Zwischenverlusten (Konzernergebnis > Summenabschluss) – Aufwands- und Ertragskonsolidierung: i.d.R. erfolgsneutral Dr. Carsten Wittenbrink 116 Übungsaufgaben zur Vorlesung Siehe auch die Aufgaben mit Lösungen in Graefer/Scheld Dr. Carsten Wittenbrink 117 Ü1: Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis Elektrogeräte AG 100% 38% 22% Schrauben AG Walzwerk AG 100% 100% Unterstützungs- Computer GmbH kasse GmbH (im Insolvenzverfahren) 100% Zuliefer AG (Umsatz, EK, Bilanzsumme < 5%) 51% Kühlanlagen Saudi Arabien (Kapitalverkehr beschränkt) 33% 100% Absturz ltd. Singapur (Virus vernichtet Datenbestand) Kapitalanteil = Stimmrechtsanteil 30% Vertieb AG Vertriebskooperation 51% Unfallversicherung AG Forschung GmbH (Joint Venture) 51% Schrott AG (Anteil soll verkauft werden; Vorvertrag geschlossen) 51% Wohnungsbau GmbH (Stimmrechtsmehrheit an konzernfremdes Unternehmen verkauft) Welche Tochtergesellschaften müssen, können bzw. dürfen nicht einbezogen werden? Dr. Carsten Wittenbrink 118 Ü2: Abschlusstichtag des Konzerns (§299 HGB) MU TU-1 31.12.01 30.09.01 J J MU TU-1 30.09.01 J L TU-2 TU-3 30.06.01 TU-4 31.03.01 L L TU-2 TU-3 TU-4 30.06.01 31.03.01 31.12.00 Kein Zwischenabschluss - bei abweichendem Stichtag sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in der Konzernbilanz/GuV oder im Anhang angegeben Zwischenabschluss ist zu erstellen Dr. Carsten Wittenbrink 119 Ü3: Erforderliche/freiwillige HB II-Maßnahmen EDV AG (HGB) Annahme: Stichtag 31.12 alle TU sind voll Aufwandsrückstellung für unterlassene Instandhaltung (>3Mon<1 Jahr)konsolidierungspflichtig wurde im EA nicht angesetzt Consult GmbH (HGB) Stichtag 30.9 Erwerb einer Planungssoftware am 20.11 von Konzernfremden PC KG (HGB) Chip AG (HGB) Sachversicherung AG (HGB) Stichtag 30.6 - Hat von der EDV AG Software erworben und aktiviert - Steuerliche Sonderabschreibungen wurden vorgenommen Stichtag 31.12 Hat branchenspezifische Schwankungsrückstellung gebildet (§341h HGB) Chassi ltd, Singapur (lokal GAAP) Stichtag 31.12 Stichtag 31.12 - hat zusätzliche Abschreibungen nach vernünftiger- hat Firmengrundstück mit Marktwert bewertet kaufmännischer Beurteilung vorgenommen - unterlassene Instandhaltung wurde nicht berück- Kosten für Ingangsetzung des Geschäftsbetriebessichtigt (<3 Monate: 50 TEUR/ >3Mon< 1 Jahr: 100 TEUR) áufwandswirksam: 50 TEUR - Vorräte (Öltank) mit Lifo-Verfahren bewertet (MU - Gemeinkosten bei der Herstellung von PCs bewertet selbst mit FIFO) werden nicht aktiviert Dr. Carsten Wittenbrink 120 Ü4: Erforderliche/freiwillige HB II-Maßnahmen Sachverhalt Eine HB IIMaßnahme ist … erforder- freilich willig Begründung (ggf. HGB-Vorschrift angeben) Ein TU (Bank) hat stille Reserven gemäß §340f HGB gebildet. Ein TU (Kommanditgesellschaft) hat auf die Wertaufholung eines Aktienpaketes verzichtet, nachdem sich die Aktie von einer Krise wieder erholt hatte. Ein TU schreibt ihren Maschinenpark degressiv ab, während MU linear abschreibt (Auswirkung unwesentlich). Ein ausländisches TU (UK, ltd.) hat keine Rückstellungen für unterlassene Abraumbeseitigung gebildet. Die Versicherungssumme für den Brand einer Lagerhalle wurde in eine steuerfreie Rücklage eingestellt und hierfür in ihrem Einzelabschluss ein Sopo mit Rücklageanteil gebildet. Dr. Carsten Wittenbrink 121 Ü5: HB II-Buchungen Der in Landeswährung LW erstellte Abschluss ist an die HGB-Bilanzierungsregeln anzupassen. Das Anlagevermögen wurde zu Wiederbeschaffungspreisen bewertet und betrug zum 31.12.1999 280 Mio. LW. Die Fortgeführten Anschaffungskosten betragen zu diesem Zeitpunkt 220 Mio. LW und zum 31.12.2000 200 Mio. LW. Die Abschreibungen auf den Wiederbeschaffungswert betragen 30 Mio. LW. Erstellen Sie die HB II! Zum 31.12.2000 in Mio. LW Aktiva Anlagevermögen Vorräte Geldvermögen Passiva Eigenkapital Verbindlichkeiten Jahresüberschuss Summe Dr. Carsten Wittenbrink HB I Soll Korrekturbuchungen Haben Soll Haben HB II Soll Haben 250 75 50 375 160 210 5 375 122 Ü6: Bestandteile des Unternehmenswertes Kauf-/ Buchwert EK Marktpreis (DM) (DM) Marktpreis (% des BW) Vodafone/ Mannesmann 350 Mrd. 46 Mrd. 760% Telecom/ Voicestream 106 Mrd. 17 Mrd. 625% Thyssen/KruppHoesch 36 Mrd. 12 Mrd. 300% Daimler-Benz/ Chrysler 190 Mrd. 51 Mrd. 370% Was wird bei Fusionen/Unternehmenserwerben neben dem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital noch mitbezahlt? Warum kann der Kaufpreis auch unter dem bilanziellen EK liegen? Dr. Carsten Wittenbrink 123 Ü7: Vollkonsolidierung • Die H-AG hat am 31.12.01 im Fall a) 100 %, im Fall b) 75 % der Anteile an der IGmbH erworben. Die Anschaffungskosten (Buchwert) betragen bei a) und b) 250 Mio. EUR. • Die I-GmbH hat selbsterstellte Patente im Wert von 20 Mio. EUR nicht aktiviert. Darüber hinaus liegen stille Reserven im Anlagevermögen in Höhe von 10 Mio. EUR, im Umlaufvermögen in Höhe von 6 Mio. EUR und in den Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen in Höhe von 4 Mio. EUR. • Es sind die Konzernbilanzen zum 31.12.01 (Erstkonsolidierung) nach der Buchwertmethode/beteiligungsproportionalen Neubewertungsmethode und der Neubewertungsmethode für die Fälle der 100%igen und der 75%igen Beteiligung zu erstellen. • Was ändert sich bei der Erstkonsolidierung bei beteiligungsproportionaler Aufdeckung stiller Reserven, wenn selbsterstellte Patente in Höhe von 50 Mio. EUR nicht aktiviert wurden? • Vergleichen Sie die Auswirkungen von Buchwertmethode und Neubewertungsmethode auf Bilanzsumme und Eigenkapital. Dr. Carsten Wittenbrink 124 Ü7: Vollkonsolidierung Bilanz der Mutterunternehmung H-AG per 31.12.01 Mio. EUR Sachanlagen Mio. EUR 800 Gez. Kapital Finanzanlagen Rücklagen - Beteiligung I-GmbH 250 Jahresüberschuss Umlaufvermögen 900 Fremdkapital 1.950 1.200 300 50 400 1.950 Bilanz der Tochterunternehmung I-GmbH per 31.12.01 Mio. EUR Mio. EUR Sachanlagen 150 Gez. Kapital Umlaufvermögen 200 Rücklagen Jahresüberschuss Fremdkapital 350 120 60 20 150 350 (Aufgabe modifiziert aus Graefer/Scheld) Dr. Carsten Wittenbrink 125 Ü7: Buchungsschema Immaterielles Vermögen Finanzanlageverm ögen Sachanlagevermö gen Umlaufvermögen Bilanz MU HB I TU ----- ----- 250 ----- 800 150 900 200 Summe 1.950 350 Gezeichnetes Kapital 1.200 120 300 60 50 20 400 150 1.950 350 Korrekturbuchungen Soll Haben HB II TU Summen- Korrekturbuchungen Konzernbilanz bilanz Soll Haben Geschäfts- und Firmenwert Erstkonsolidierung sdifferenz Rücklagen Ausgleichsposten für Fremde Jahresüberschuss Fremdkapital Summe Dr. Carsten Wittenbrink 126 Ü8: Folgekonsolidierung • Führen Sie im Beispiel aus Ü7 (für Buchwertmethode bei 100% Beteiligung) die Folgekonsolidierung zum 31.12.02 und 31.12.03 durch unter den Annahmen – Das Patent wird über zwei Jahre abgeschrieben, die stillen Reserven im Umlaufvermögen lösen sich im Folgejahr, im Anlagevermögen über 5 Jahre und in den Rückstellungen über 4 Jahre auf – Der Geschäfts- und Firmenwert wird über vier Jahre abgeschrieben werden, wobei bereits im ersten Jahr eine Abschreibung erfolgt – Die TU thesauriert Gewinne vollständig. Im Jahr 02 und 03 werden jeweils 20 Gewinn erzielt, die zu einer Vermögensmehrung im Sachanlagevermögen in gleicher Höhe führen • Welche Gestaltungsspielräume bestehen bestehen bei der Bilanzierung des Geschäfts- und Firmenwertes? Dr. Carsten Wittenbrink 127 Ü8: Folgekonsolidierung Buchwertmethode, 100% Immaterielles Vermögen Finanzanlagevermö gen Sachanlagevermög en Bilanz MU 12/02 Bilanz TU 12/02 ----- ----- Summen- Korrekturbuchungen Konzernbilanz bilanz Soll Haben 12/02 ----- 250 ----- 250 800 170 970 900 200 1.100 Summe 1.950 370 2.320 Gezeichnetes Kapital 1.200 120 1.320 300 80 380 50 20 70 400 150 550 1.950 370 2.320 Umlaufvermögen Geschäfts- und Firmenwert Erstkonsolidierungs differenz Rücklagen Jahresüberschuss Fremdkapital Summe Dr. Carsten Wittenbrink 128 Ü8: Folgekonsolidierung Buchwertmethode, 100% Bilanz MU 12/03 Immaterielles Vermögen Finanzanlagevermö gen Sachanlagevermög en ----- Bilanz Summen- Korrekturbuchungen KonzernTU bilanz bilanz Soll Haben 12/03 12/03 ----- ----- 250 ----- 250 800 190 990 900 200 1.250 Summe 1.950 390 2.340 Gezeichnetes Kapital 1.200 120 1.320 300 100 400 50 20 70 400 150 550 1.950 390 2.340 Umlaufvermögen Geschäfts- und Firmenwert Erstkonsolidierungs differenz Rücklagen Jahresüberschuss Fremdkapital Summe Dr. Carsten Wittenbrink 129 Ü9: Passiver Unterschiedbetrag • Die Hope-AG hat im Fall 100 % der Anteile an der No-Future-GmbH erworben. Die Anschaffungskosten (Buchwert) betragen 150 Mio. EUR. Die Gesellschaft hat einige anlagenintensive Produktionszweige, die Hope voraussichtlich schließen wird. • Die Rückstellungen der No-Future-GmbH sind unterbewertet und tragen stille Lasten in Höhe von 15 Mio. EUR. Die No-Future-GmbH hat auch noch stille Reserven im Anlagevermögen in Höhe von 10 Mio. EUR (Produktionsanlage: 5 Mio. EUR; unbebautes Grundstück: 5 Mio. EUR). • Erstellen sie die Konzernbilanz zum 31.12.01 nach der Buchwertmethode (Erstkonsolidierung). • Hat der in der Konzernbilanz von Hope anzusetzende passive Unterschiedsbetrag eher Eigenkapital- oder eher Fremdkapitalcharakter? • Wie ist der passive Unterschiedsbetrag in der Folgekonsolidierung zu behandeln, wenn ein Sanierungsplan innerhalb von 3 Jahren umgesetzt werden soll (siehe auch §309 Abs. 2 HGB)? Dr. Carsten Wittenbrink 130 Ü 9: Passiver Unterschiedsbetrag Bilanz MU Immaterielles Vermögen Finanzanlagevermögen Sachanlagevermögen Umlaufvermögen ----- Bilanz Summen- Korrekturbuchungen KonzernTU bilanz bilanz Soll Haben ----- ----- 150 ----- 150 800 340 1.140 1.000 40 1.040 Summe 1.950 380 2.330 Gezeichnetes Kapital 1.100 120 1.220 300 60 360 50 0 50 500 200 700 1.950 380 2.330 Geschäfts- und Firmenwert Erstkonsolidierungsdifferenz Rücklagen Jahresüberschuss/ -fehlbetrag Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung Fremdkapital Summe Dr. Carsten Wittenbrink 131 Ü 10: Schuldenkonsolidierung Die Geseker Kalkindustrie „Sandig und Staubig“-AG hat eine Forderung in Höhe von 100 TDM gegenüber dem Tochterunternehmen „Kalkweiß“-GmbH. Forderungen und Verbindlichkeiten stehen sich in gleicher Höhe gegenüber. Anlagevermögen ... Bilanz MU Eigenkapital ... ... Umlaufvermögen • Forderungen Anlagevermögen ... Fremdkapital 100 ... ... ... ... Bilanz TU Eigenkapital ... ... Umlaufvermögen ... ... ... Fremdkapital ... • ... Verbindlichkeiten 100 ... Führen Sie die Schuldenkonsolidierung durch! Dr. Carsten Wittenbrink 132 Ü 10: Schuldenkonsolidierung Bilanz MU Bilanz TU Summen- Korrekturbuchungen Konzernbilanz bilanz Soll Haben ... ... ... 100 ... 100 ... ... ... ... ... ... 100 100 ... ... Aktiva Anlagevermögen ... Umlaufvermögen • Forderungen Summe Passiva Eigenkapital ... Fremdkapital • Verbindlichkeiten Summe Dr. Carsten Wittenbrink ... 133 Ü 11: Erfolgswirksame Schuldenkonsolidierung Die Kläranlagenherstellerfirma „Jauche&Co“-GmbH hat gegenüber der konsolidierten Tochtergesellschaft „Abwasser“-GmbH eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 100 TEUR. Am Bilanzstichtag zum 31.12.2000 wurde diese Forderung um 40 % abgeschrieben, ein Jahr später wurde sie erneut um 20 % abgeschrieben. Führen Sie eine Schuldenkonsolidierung für 2000 und 2001 durch! Benutzen Sie die Variante eines Sonderpostens unter den Rücklagen aus der Schuldenkonsolidierung! Wie könnten Sie die Aufrechnungsdifferenzen in den Folgeperioden noch anders ausweisen? Dr. Carsten Wittenbrink 134 Ü 11: Schuldenkonsolidierung (Geschäftsjahr 2000) Bilanz MU Bilanz TU Summen- Korrekturbuchungen Konzernbilanz bilanz Soll Haben ... ... ... 60 ... 60 ... ... ... ... ... ... Aktiva Anlagevermögen ... Umlaufvermögen • Forderungen Summe Eigenkapital ... Ausgleichsposten Jahresfehlbetrag – 40 – 40 Fremdkapital • Verbindlichkeiten Summe Dr. Carsten Wittenbrink ... 100 100 ... ... 135 Ü 11: Schuldenkonsolidierung (Geschäftsjahr 2001) Bilanz MU Bilanz Summen- Korrekturbuchungen KonzernTU bilanz bilanz Soll Haben Aktiva Anlagevermögen ... ... ... ... 40 ... 40 ... ... ... ... ... ... Umlaufvermögen • Forderungen Summe Passiva Eigenkapital ... Jahresfehlbetrag – 20 – 20 Ausgleichsposten Fremdkapital • Verbindlichkeiten Summe Dr. Carsten Wittenbrink ... 100 100 ... ... 136 Ü12: Zwischenergebniseliminierung • Die X-AG erwirbt eine Maschine von ihrer 100%igen TU Y-GmbH für 300 TEUR. Für die Aufstellung der Maschine muss ein Betonfundament gegossen werden (20 TEUR). Bei der Y-GmbH entstehen folgende Kosten: – Materialeinzelkosten 100 TEUR – Materialgemeinkosten/Abschreibungen 60 TEUR – Fertigungseinzelkosten 80 TEUR – Lizenzkosten (an anderes TU) 20 TEUR – Kosten für Lieferung und Aufstellung der Maschine 10 TEUR – Finanzierungskosten (entfällt auf Fertigungszeitraum) 10 TEUR – Gewinnaufschlag 20 TEUR • Wie hoch sind die Konzernherstellungskosten der Maschine (Untergrenze und Obergrenze), wie hoch der jeweilige Zwischengewinn/-verlust? Dr. Carsten Wittenbrink 137 Ü12: Zwischenergebniseliminierung • Die vorläufige Konzernbilanz der X-AG vor Zwischenergebniseliminierung hat folgendes Aussehen: Konzernbilanz per 31.12.01 Sachanlage400 Gez. Kapital 230 vermögen Rücklagen 300 Umlaufvermögen 200 Konzerngewinn 70 • Wie sieht die Konzernbilanz nach Zwischenergebniseliminierung aus? Gehen Sie davon aus, dass die X-AG die höchstmöglichen Konzernherstellungskosten ansetzt! Dr. Carsten Wittenbrink 138 Ü13: Quotenkonsolidierung • Das Mutterunternehmen (MU) X-AG hat 50% der Anteile an der ZGmbH erworben. Die Anschaffungskosten (Buchwert) betragen 150 Mio. EUR. Die Gesellschaft wird gemeinsam mit der konzernfremden B-AG geführt, die ebenfalls 50% der Anteile hält. • Welche Möglichkeiten bestehen für die Bilanzierung im Konzernabschluss des Gemeinschaftsunternehmens (GU) X-AG? Spielt es hierbei eine Rolle für die X-AG, dass B-AG ihren Anteil quotal konsolidiert? • Die Z-GmbH hat nicht aktivierte Patente (20 Mio. EUR), stille Reserven im Anlagevermögen in Höhe von 10 Mio. EUR. Die Verbindlichkeiten sind unterbewertet und tragen stille Lasten in Höhe von 10 Mio. EUR. • Erstellen sie die Konzernbilanz zum 31.12.01 mit Quotenkonsolidierung der Z-GmbH! Dr. Carsten Wittenbrink 139 Ü 13: Quotenkonsolidierung Immaterielles Vermögen Finanzanlagevermögen Sachanlagevermögen Bilanz MU Bilanz GU (100%) ----- ----- 150 ----- 800 200 1.000 100 Summe 2.050 300 Gezeichnetes Kapital 1.200 120 300 60 50 20 500 100 2.050 300 Umlaufvermögen Korrekturbuchungen Soll Haben Summen- Korrekturbuchungen Konzernbilanz bilanz Soll Haben Geschäfts- und Firmenwert Erstkonsolidierungsdifferenz Rücklagen Jahresüberschuss/ -fehlbetrag Fremdkapital Summe Dr. Carsten Wittenbrink 140 Ü 14: Equity Methode • Der Malergroßbetrieb „Farbe“-GmbH erwirbt am 1.1.1999 40% der Anteile an dem Malerfachbetrieb „Rosarot“-GmbH. Die „Rosarot“GmbH ist als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss der „Farbe“-GmbH einzubeziehen. Die Anschaffungskosten betragen 200 TEUR und das anteilige Eigenkapital 120 TEUR. Rosarot erwirtschaftet in 1999 einen Jahresüberschuss in Höhe von 50 TEUR, der in 2000 voll ausgeschüttet wird, obwohl in diesem Jahr ein Verlust in Höhe von 25 TEUR erzielt wird. • Die Rosarot-GmbH hat stille Reserven im Anlagevermögen in Höhe von 100 TEUR, die (anteilig!) über vier Jahre abgeschrieben werden sollen; der Firmenwert wird über vier Jahre abgeschrieben, wobei die erste Abschreibung bereits im Geschäftsjahr 1999 erfolgt. • Bestimmen Sie den Ausweis in der Konzernbilanz nach der Buchwertund der Kapitalanteilsmethode für die Geschäftsjahre 1999 und 2000! Dr. Carsten Wittenbrink 141 Ü 14: Equity Methode • Die Farbe-GmbH nimmt auf die Beteiligung in 2000 im Einzelabschluss eine außerplanmäßige Abschreibung vor. Laut eines Bewertungsgutachtens beträgt der beizulegende Wert 160 TEUR. Welcher Wert ist im Einzelabschluss, welcher Wert im Konzernabschluss anzusetzen, wenn die Wertminderung als dauerhaft anzusehen ist? • Darf die Equity Methode auch im Einzelabschluss verwendet werden? (Begründung) • Welche Gestaltungsalternativen bestehen bei der Equity-Methode im Hinblick auf die Gewinn- und Verlustrechnung? Dr. Carsten Wittenbrink 142 Ü15: Latente Steuern Sachverhalt Aktive oder passive Pflicht oder latente Steuern Wahlrecht Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen Aufwandswirksame Verrechnung des Schuldnerdisagios Bildung von Drohverlustrückstellungen Aufwandsrückstellung für Großreparaturen Folgekonsolidierung des Firmenwertes Eliminierung eines Zwischengewinns aus konzerninternen Lieferungen Abschreibung konzerninterner Forderung Dr. Carsten Wittenbrink 143 Synopse: HGB IAS US-GAAP Dr. Carsten Wittenbrink 144 1. Grundlagen International Accounting Standards - IAS Nationaler Geltungsbereich International Betroffene Unternehmen Anwendung freiwillig; in der EU derzeit ca. 300 börsennotierte Unternehmen IASB, gegr. 1973, Sitz London Standardsetter Funktion der Einzel-und Konzernabschlusses Dr. Carsten Wittenbrink US General Accepted Accounting Standards USA Konzernabschluß HGB Deutschland Voraussetzung für Börsenzulassung; derzeit ca. 4.500 Unternehmen Inländische Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften (nach PublG) FASB, von der DSR, gegr. 1998, Bösenaufsicht SEC Sitz Berlin beauftragt Information für Information der Informationsbreiten Anleger im KA, funktion im KA, Adressatenkreis im Gläubigerschutz AusschüttungsEA/KA einzelvertraglich bemessung im EA geregelt 145 1. Grundlagen International Accounting Standards - IAS Rechtsgrundlagen Perspektive Dr. Carsten Wittenbrink Framework IFRS SIC Interpretationen EU: ab 2005 IAS Pflicht für alle bösennotierten Unternehmen; Anerkennung der IAS durch SEC? US General Accepted Accounting Standards u.a. FAS, SEC Stellungnahmen Konzernabschluß HGB Bleibt nationaler Standard Angleichungsprozess an IAS/US GAAP HGB (für KA §§ 290 ff) DRS-Standards 146 2. Aufstellungspflicht und Befreiungsregeln IAS Aufstellungs- Control-Verhältnis pflicht zu einem TU Kriterien Teilkonzernabschluss Größenabhängige Befreiung - Stimmrechtsmehrheit - Vertrag/Satzung - Bestimmung Leitungsgremium Befreiung; Minderheitsgesellschafter müssen ggf. zustimmen Nicht vorgesehen Dr. Carsten Wittenbrink US GAAP HGB Control-Verhältnis Einheitliche Leitung zu einem TU oder Control-Verhältnis zu einem TU -Stimmrechts- Stimmrechtsmehrheit mehrheit - Vertrag/Satzung - Bestimmung Leitungsgremium Keine Befreiung Befreiung nicht börsennotierter Ges.; Minderheitsgesellschafter müssen ggf. zustimmen i. d. R. nicht ja vorgesehen 147 3. Konsolidierungspflichten, - wahlrechte und -verbote für Tochterunternehmen IAS US GAAP HGB Abweichende Tätigkeit Konsolidierungspflicht Konsolidierungspflicht Konsolidierungsverbot Erhebliche Beschränkung der Rechte Unverhältnismäßige Kosten Konsolidierungsverbot (nur Kapitaltransfer) Ermessensspielraum (Wirtschaftlichkeit) Konsolidierungsverbot Konsolidierungswahlrecht Ermessensspielraum (Wirtschaftlichkeit) Konsolidierungswahlrecht Unverhältnismäßige Verzögerung Konsolidierungspflicht Ermessensspielraum (Wesentlichkeit) Konsolidierungswahlrecht Konsolidierungsverbot Konsolidierungswahlrecht Weiterveräußerungs- Konsolidierungsabsicht verbot Untergeordnete Bedeutung Dr. Carsten Wittenbrink Ermessensspielraum Ermessensspielraum (Wesentlichkeit) (Wesentlichkeit) Konsolidierungswahlrecht 148 4. HB II IAS US GAAP HGB Stichtag MU Stichtag MU Stichtag MU Zwischenabschluss Bei mehr als 3 Mon. bei abweichendem vor Stichtag MU Stichtag des TU Vorgänge besonderer Berichtigung Bedeutung Bei mehr als 3 Mon. vor oder nach Stichtag MU Anhangangabe Bei mehr als 3 Mon. vor Stichtag MU Berichtigung oder Anhangangabe Einheitliche Bilanzierung & Bewertung Steuerliche Wertansätze Keine Anpassung erforderlich (Konzept der HB II unbekannt) Keine Möglichkeit der Beibehaltung Anpassung erforderlich Konzernabschlussstichtag Dr. Carsten Wittenbrink Anpassung erforderlich Keine Möglichkeit der Beibehaltung Keine Möglichkeit der Beibehaltung 149