Prof. Peter-Christian Kunkel Jugendhilferecht

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Prof. Peter-Christian Kunkel Jugendhilferecht
Prof. Peter-Christian Kunkel
Jugendhilferecht in Rechtsprechung, Literatur und Gutachten1
Inhaltsübersicht
A. Rechtsprechung zum Jugendhilferecht
I. Allgemeines
1. Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII)
2. Jugendhilfe für Ausländer (§ 8 SGB VIII)
3. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)
4. Vorrang bzw. Nachrang der Jugendhilfe (§ 10 SGB VIII)
II. Leistungen der Jugendhilfe
1. Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16-21 SGB VIII)
2. Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege
(§§ 22-26 SGB VIII)
3. Hilfe zur Erziehung (§§ 27-35 SGB VIII)
4. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a
SGB VIII)
5. Hilfeplanung/Steuerungsverantwortung (§§ 36, 36a SGB VIII)
6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
III. Andere Aufgaben der Jugendhilfe
1. Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
2. Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
(§§ 43-49 SGB VIII)
3. Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50-52 SGB VIII)
4. Vormundschaftswesen (§§ 52a-58a SGB VIII)
IV. Schutz von Sozialdaten (§§ 61-68 SGB VIII)
V. Träger der Jugendhilfe (§§ 69-81 SGB VIII)
VI. Zuständigkeit/Kostenerstattung (§§ 85-89h SGB VIII)
VII. Kostenbeteiligung
1. Pauschalierte Kostenbeteiligung (§ 90 SGB VIII)
2. Kostenbeiträge (§§ 91-94 SGB VIII)
3. Pflicht zur Auskunft (§ 97a SGBVIII)
B.
I.
II.
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Literatur
Lehrbücher, Monografien, Sonstiges
Aufsätze
1. Allgemeines
2. Verfassungsrechtliche Fragen
3. Über- und zwischenstaatliches Recht
Berichtszeitraum 2009.
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13.
Schutzauftrag
Hilfe zur Erziehung
Eingliederungshilfe
Hilfeplanung/Steuerungsverantwortung
Familiengerichtshilfe/FGG-Reform
Vormundschaftswesen
Beurkundung/Beglaubigung
Datenschutz
Vorrang und Nachrang/Zuständigkeit/Kostenerstattung
Heranziehung zu den Kosten
C. Rechtsgutachten
I.
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)
II.
Rangverhältnis (§ 10 SGB VIII)
III.
Beratung und Unterstützung bei Ausübung des Personensorge- und des
Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII)
IV.
Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)
V.
Hilfe zur Erziehung (§§ 27-35 SGB VIII)
VI.
Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGBVIII)
VII.
Beurkundung/Beglaubigung (§§ 59, 60 SGB VIII)
VIII.
Datenschutz (§§ 61-68 SGB VIII)
IX.
Träger der Jugendhilfe (§§ 69-72a SGB VIII)
X.
Örtliche Zuständigkeit (§§ 86-88 SGB VIII)
XI.
Kostenerstattung(§§ 89-89h SGB VIII)
XII.
Kostenbeteiligung (§§ 90-95 SGB VIII)
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A. Rechtsprechung **
I.
Allgemeines
1. WunschWunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII)
Sächs. OVG2: Die Feststellung unverhältnismäßiger Mehrkosten i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 und
§ 36 Abs. 1 S. 4 SGB VIII richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist weder
allein die Höhe eines Kostenunterschiedes noch eine „Kostenhöchstspanne“
maßgeblich. Entscheidend ist, ob etwaige Mehrkosten zum Gewicht der vom
Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl noch in einem
angemessenen Verhältnis stehen. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit erschöpft sich
deshalb nicht in einem rechnerischen Kostenvergleich, sondern verlangt eine
werdende Betrachtungsweise.
BayVGH3: Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII verlangt nicht die
Finanzierung einer Maßnahme, die nach Einschätzung der zuständigen Fachkräfte
nicht geeignet bzw. nicht notwendig ist.
VG Würzburg4: Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet seinen
Adressaten nicht zur Förderung aller von Kindern aus seinem Gebiet besuchten
Kindergartenplätze. Denn die institutionelle Förderung von Kindergärten ist nicht
individuell auf ein konkretes Kind und dessen Wünsche im Einzelfall bezogen, sondern
auf Kindergartenplätze insgesamt.
2. Jugendhilfe für Ausländer (§ 6 SGB VIII)
VG München5: Dass auch Asylsuchende Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB VIII haben können,
ergibt sich aus § 86 Abs. 7 SGB VIII, dem zu entnehmen ist, dass in Betracht kommende
Sozialleistungen für diesen Personenkreis nicht im Asylverfahrens- bzw.
Asylbewerberleistungsgesetz abschließend geregelt sind und dass auch Asylsuchende
unter den Geltungsbereich des SGB VIII fallen. Das Asylbewerberleistungsgesetz trifft
für den dort genannten Personenkreis eine eindeutige Begrenzung des Leistungsumfangs und damit eine an bestimmte Merkmale geknüpfte Abstufung im System der
sozialen Leistungen. Nicht an anderer Stelle im Asylbewerberleistungsgesetz genannte
sonstige Leistungen können nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden, wenn sie
im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit unerlässlich, zur
Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Dieser – besonders strenge –
Maßstab wird zwar für den hier betroffenen Personenkreis der unbegleiteten
Minderjährigen in § 6 Abs. 1 AslybLG wieder etwas abgemildert, wobei auch hier die als
Soll-Leistung zu gewährende Hilfe an besondere Bedürfnisse dieses Personenkreises
und die hiernach erforderliche Hilfe geknüpft ist.
EuGH6: Die Brüssel IIa-V ist auf die Inobhutnahme anzuwenden.
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Beschl. v. 03.04.2009-1 B 80/09, juris.
Beschl. v. 25.03.2009-12 ZB 08.2077, juris.
Urt. v. 13.01.2009-W 1 K 08.1820, juris.
Urt. v. 16.12.2009-M 18 K 06.4927, juris.
Entsch. v. 02.04.2009, JAmt 2009, 195.
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3. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)
OVG NRW7: Dritte - wie die Großeltern – haben keinen subjektiven Rechtanspruch auf
ein Tätigwerden des Jugendamtes nach § 8a Abs. 1 SGB VIII. § 8a ist lediglich eine
spezifische Verfahrensvorschrift, die den allgemeinen Untersuchungsgrundsatz des
§ 20 SGB X modifiziert und konkretisiert.
4. Vorrang bzw. Nachrang der Jugendhilfe (§ 10 SGB VIII)
OVG Saarland8: Der notwendige Unterhalt einer körperlich und geistig schwerbehinderten Jugendlichen kann nicht nach § 39 SGB VIII geltend gemacht werden,
wenn ein konkreter Erziehungsbedarf, dem durch Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII
begegnet werden müsste, nicht vorliegt. Beruht die Hilfebedürftigkeit der
Jugendlichen auf deren geistiger und körperlicher Behinderung und ist als zentraler
Bedarfsgegenstand die Milderung eben dieser Folgen auch im Rahmen der Betreuung
anzusehen, ist es nicht Aufgabe der Jugendhilfe, diesen Bedarf zu decken.
BVerwG9: Die Betreuung einer jungen geistig behinderten Mutter in einer gemeinsamen Wohnform mit dem Kind nach § 19 SGB VIII schließt einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII nicht aus. Die Wahrnehmung der Elternrolle ist eine
gemeinschaftsbezogene Entfaltungsform des Menschen im Sinne der Eingliederungshilfe. Das Rangverhältnis zwischen beiden Leistungen regelt § 10 Abs. 4
Satz 2 SGB VIII, wonach die Eingliederungshilfeleistung Vorrang vor der sich damit
überschneidenden Leistung der Jugendhilfe hat.
VG Aachen10: Soweit der Bildungsauftrag des öffentlichen Schulwesens reicht und ein
konkretes schulisches Förderangebot für einen Schüler tatsächlich besteht, ist die
Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nachrangig. Erst wenn die Beschulung im
öffentlichen Schulsystem scheitert oder unmöglich ist, sind die Voraussetzungen
gegeben, das Jugendamt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zur
Übernahme der Kosten der Beschulung in einer entsprechenden Privatschule zu verpflichten.
Saarl. OVG11: Ist eine stationäre Unterbringung sowohl wegen massiver Verhaltensauffälligkeiten als Folge einer seelischen Behinderung als auch wegen einer körperlichen Behinderung infolge einer schweren Diabetis-Erkrankung erforderlich, greift die
Vor- und Nachrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII mit der Folge der
vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe.
BayVGH12: Der Vorrang des SGB II gegenüber dem SGB VIII beschränkt sich auf die
Leistungen nach § 3 Abs. 2 SGB II (Vermittlung) und §§ 14 bis 16 (16a) SGB II, gilt also
nicht für den Versuch der Berufsausbildung als Teil der Eingliederungshilfe.
BayVGH13: Der Nachranggrundsatz aus § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII greift nicht, wenn eine
Maßnahme erforderlich ist, damit ein Schüler das pädagogische Angebot einer
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Beschl. v. 22.06.2009-12 A 1078/09, JAmt 2009, 384.
Beschl. v. 26.11.2009-3 B 433/09, NVwZ-RR 2010, 239.
Urt. v. 22.10.2009-5 C 19/08; FamRZ 2010, 464.
Beschl. v. 03.09.2009-2 L 167/09, juris.
Beschl. v. 27.08.2009-3 A 352/08, RdLH 2009, 156.
Beschl. v. 23.06.2009-12 ZB 07.2852, BayVBl 2010, 149 = FEVS 61, 87.
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Förderschule überhaupt wahrnehmen kann. Die alle Schüler umfassende pädagogische
Arbeit, die durch das Lehrpersonal gesichert wird, ist zu unterscheiden von der
Individualhilfe, die durch ständige Aufmerksamkeit für das anvertraute Kind
charakterisiert wird. Solche eine Maßnahme kann der Schulbegleiter für den Besuch
einer Förderschule sein (§ 54 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGBXII).
BVerwG14: Die Revision wird zugelassen zur Klärung des Vor- bzw. Nachrangs der
konkurrierenden Verpflichtungen des Jugendhilfeträgers nach § 19 SGB VIII im
Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe sowie zur Klärung des
Bedeutungsinhalts des § 10 Abs. 4 SGB VIII.
VG Münster15: Führt eine Störung wie die Dyskalkulie zu einer seelischen Störung i.S.v.
§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, ist aber eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft deshalb nicht anzunehmen, weil keine totale Schul- und
Lernverweigerung vorliegt, kommt Eingliederungshilfe nicht in Betracht. Ein Anspruch
auf Fördermaßnahmen richtet sich dann gegen die Schulverwaltung und nicht gegen
den Träger der Jugendhilfe.
VG Münster16: Bei einer Leseschwäche richtet sich der Anspruch gegen die
Schulverwaltung, die nach ihren Richtlinien allgemeine und zusätzliche
Fördermaßnahmen erbringen muss. Nur wenn die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII
vorliegen, richtet sich der Anspruch auch gegen den Träger der öffentlichen
Jugendhilfe.
BSG17: Die Leistungen für eine alleinerziehende geistig behinderte Mutter in einer
gemeinsamen Wohnform für Mutter und Kind nach § 19 SGB VIII konkurrieren nicht
mit der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe (Abgrenzung von BVerwG vom
23.09.1999). Denn § 19 SGB VIII enthält ein einheitliches Hilfeangebot für zwei
Generationen bei einem alleinerziehenden Elternteil, das mittels einer komplexen,
multifunktionalen Leistungspalette darauf abzielt, den gesamten pädagogischen
Bedarf zu decken. Demgegenüber richtet sich die Eingliederungshilfe nur an den
behinderten Menschen mit dem Ziel der Eingliederung.
VG Braunschweig18: Eine Heimerziehung nach SGB VIII ist zwar nachrangig gegenüber
einer Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung nach SGB XII; ein solcher
Vorrang auf der Ebene der Verpflichtungen hat aber nicht eine Freistellung des
nachrangig verpflichteten und eine alleinige Zuständigkeit des vorrangig
verpflichteten Leistungsträgers zur Folge. Ein Nachrang hat keine Auswirkungen auf
das Leistungsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Sozialleistungsträger;
darauf kommt es in diesen Fällen erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen
Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger an. Die Kostentragung haben die Leistungsträger
nach Beginn der Hilfe auch angesichts der Vorrangregelung in § 10 Abs. 4 S. 1 und 2
SGB VIII unter sich auszumachen; dazu stehen die §§ 102ff. SGB X zur Verfügung.
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Beschl. v. 23.04.2009-12 CE 09.686, juris.
Beschl. v. 22.04.2009-5 B 101/08, juris.
Urt. v. 20.04.2009-6 K 1312/07, juris.
Urt. v. 24.03.2009-6 K 1084/07, juris.
Urt. v. 24.03.2009-B 8 SO 29/07 R, JAmt 2009, 623 = NVwZ-RR 2010, 67 = FEVS 61, 114 = BSGE
103,39.
Urt. v. 19.03.2009-3 A 63/08, juris.
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VG München19: Werden für ein legasthenisches Kind in der Schule Förderkurse
eingerichtet und eine Nachmittagsbetreuung mit Hausaufgabenunterstützung
angeboten, ist das öffentliche Schulsystem, ggf. auch unter Hinnahme von Umwegen,
vorrangig vor der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen.
VG Frankfurt20: Es besteht kein Anspruch auf Übernahme von Privatschulkosten für ein
ADHS-Kind nach §35a SGB VIII, wenn vorrangige Beschulungsmöglichkeiten im
Regelschulsystem mit ergänzenden Hilfen noch nicht ausgeschöpft sind. Eltern haben
zu Lasten der Jugendhilfe kein freies Wahlrecht, ihre Kinder an einer Regelschule oder
einer Privatschule unterrichten zu lassen.
VG München21: Auch wenn die Schule für die Abdeckung eines sonderpädagogischen
Förderbedarfs zuständig ist, besteht ein Anspruch gegen den Jugendhilfeträger auf
Deckung des darüberhinausgehenden, spezifischen Eingliederungshilfebedarfs, hier
auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch einer Förderschule.
VG München22: In der Regel haben die Volksschulen zur sonderpädagogischen
Förderung den sonderpädagogischen Förderbedarf von Schülern, die am Unterricht der
Regelschulen nicht teilnehmen können und deren sonderpädagogischer Förderbedarf
an der allgemeinen Schule auch mit Unterstützung der mobilen sonderpädagogischen
Dienste nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann, zu decken und zwar
entsprechend dem jeweiligen Förderschwerpunkt (E-Schule oder L-Schule). Besteht
aber ein sonderpädagogischer Bedarf, der über das hinausgeht, was eine Förderschule
leisten kann, ist dieser Bedarf vom Jugendhilfeträger im Rahmen der
Eingliederungshilfe zu decken. Ist ein Integrationshelfer ein geeignetes Mittel, um den
Besuch einer L-Schule zu ermöglichen, hat der Jugendhilfeträger die Kosten zu
übernehmen.
VG Oldenburg23: Der Vorrang der Förderung durch die Schule nach § 10 Abs. 1 SGB VIII
setzt voraus, dass im Einzelfall eine bedarfsdeckende Hilfe durch das öffentliche
Schulwesen zu erhalten ist. Ist dies nicht der Fall, wird die vom Jugendamt fachkundig
vorgeschlagene Hilfe nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt, wenn diese
Hilfe als angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation
geeignet ist.
II. Leistungen der Jugendhilfe
1. Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 1616-21 SGB VIII)
24
VG Minden : Für die häusliche Versorgung eines Kindes und die damit verbundene
Haushaltsführung hat ein behinderter Mensch keinen Anspruch aus § 20 SGB VIII, denn
infolge der Behinderung ist die Möglichkeit der Betreuung und Versorgung des Kindes
auf Dauer eingeschränkt. Mit dem „Ausfallen“ eines Elternteils meint § 20 SGB VIII aber
lediglich ein Ausfallen für einen vorübergehenden Zeitraum.
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Urt. v. 18.03.2009-M 18 K 08.1026, juris.
Beschl. v. 10.03.2009-7 L 260/09.F, juris.
Beschl. v. 25.02.2009-M 18 E 09.245, juris.
Besch. v. 23.02.2009-M 18 E 09.365, juris.
Urt. v. 16.02.2009-13 A 1621/07, JAmt 2009, 319.
Beschl. v. 20.10.2009-6 L 493-09, juris.
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AG Oldenburg25: Die Inanspruchnahme des Jugendamts nach § 18 SGB VIII ist eine
anderweitige
und
zumutbare
Hilfemöglichkeit
i.S.d.
§1
Abs. 1
Nr. 1
Beratungshilfegesetz. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn außerordentlich
umfangreiche Maßnahmen erforderlich gewesen sind, die durch eine Beratung durch
das Jugendamt nicht hätten bewältigt werden können und über das sonst bei
Unterhaltssachen übliche Maß hinausgegangen sind.
OLG Koblenz26: Bei einem Antrag auf Regelung des Umgangsrechts ist Mutwilligkeit
nur dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die nicht gem. § 18 SGB VIII in
Anspruch genommenen Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes in angemessener
Zeit zum Erfolg geführt hätten.
2. Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (§§
22--26 SGB VIII)
22
VG Ansbach27: Eine Tageseinrichtung i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB VIII liegt nicht vor, wenn
den Schülern einer Schule eingebunden in ihre Schulorganisation nach der Beendigung
des Unterrichts durch Fachlehrer die (bloße) Möglichkeit beaufsichtigter
Hausaufgabenanfertigung geboten wird. Eine Mittagsbetreuung stellt deshalb keine
Tageseinrichtung dar, deren Gebühren vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe
übernommen werden könnten. Bei einer umfassenden Betreuung in von den Schulen
zur Verfügung gestellten Räumen, durchgeführt von einem eingetragenen Verein,
handelt es sich dagegen um eine Betreuung in einer Tageseinrichtung.
VG Bremen 28:Das Bedarfskriterium des § 24 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB VIII liegt vor, wenn
zwar noch kein konkreter Bedarf an Hilfe zur Erziehung i.S.d. § 27 SGB VIII besteht, aber
dennoch gewisse Mangellagen in der Erziehung durch die Eltern feststellbar sind. Das
Bedarfskriterium des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII liegt nicht vor, wenn es der Mutter
zuzumuten ist, während der Mutterschutzfrist ein zweites Kind zu betreuen. Es liegt
auch nicht vor, wenn die Wochenarbeitszeit lediglich 8 Stunden beträgt. Eine
Promotionstätigkeit ist weder Erwerbstätigkeit noch Ausbildung. Für Kinder ab dem
3. Lebensjahr besteht der Anspruch lediglich auf eine Halbtagsbetreuung.
VG München29: Verpflichtet nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist nicht die Gemeinde,
sondern der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Auf die Gemeindeordnung
kann ein Anspruch auf Nutzung der öffentlichen Einrichtung gestützt werden,
allerdings ist dieser Anspruch durch die vorhandene Kapazität begrenzt.
LSG Niedersachsen-Bremen30: Der Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII
erstreckt sich auf alle Tageseinrichtungen (Krippen, Horte, altersgemischte Gruppen,
kindergartenähnliche Einrichtungen) i.S.d. § 22 SGB VIII.
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Beschl. v. 13.05.2009-17 II 1042/08, juris.
Beschl. v. 16.02.2009, NJW 2009, 1425 = FamRZ 2009, 1230 = FÜR 2009, 321.
Urt. v. 04.06.2009-AN 14 K 07.02668, juris.
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Urt.v.04.06.2009 – 5 K 3468/2009, juris.
Beschl. v. 23.03.2009-M 17 E 09.583, juris.
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Urt. v. 24.02.2009-L 9 U 41/06, juris.
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3. Hilfe zur Erziehung (§§ 2727-35 SGB
SGB VIII)
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BayVGH : Eine Pflegeperson ist nicht geeignet, wenn sich bereits 3 Pflegekinder in der
Pflegefamilie befinden, dort insgesamt 6 Enkelkinder betreut werden und die
Pflegeperson weder lesen noch schreiben kann.
Saarländ. VG32: Ein Vormund, der Pflege und Erziehung selbst durchführt, ohne dazu
rechtlich verpflichtet zu sein, kann ergänzende Leistungen zum Unterhalt des betreuten Kindes nur nach dem Sozialhilferecht erlangen.
BSG33: Anspruchsinhaber des „Erziehungsbeitrags“ nach § 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII ist der
Personensorgeberechtigte.
Brandenburg.OLG34: Der auf den Erziehungsbeitrag entfallende Teil des Pflegegelds ist
als Einkommen anzurechnen. Der für das Pflegegeld insgesamt in Abzug gebrachte
Kindergeldanteil ist anteilig sowohl auf das Pflegegeld als auch auf den
Erziehungsbeitrag anzurechnen.
Sächs. OVG35: Auch Großeltern, denen durch Beschluss des Gerichts alle
Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, können einen Anspruch auf
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege haben, wenn sie den Bedarf des Kindes nicht
(mehr) freiwillig unentgeltlich decken wollen und ihm mangels Leistungsfähigkeit
nicht zum Unterhalt verpflichtet sind.
LSG Niedersachsen-Bremen36: Ob eine als „Honorarkraft“ im Rahmen der
sozialpädagogischen Familienbetreuung tätige Sozialpädagogin in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber steht, ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV zu
beurteilen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb des
Arbeitgebers eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung
umfassenden Weisungsrecht unterliegt.
BFH37: Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII
anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und
Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines
Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt
der Pflegeperson aufgenommen worden ist. Die sozialrechtliche Einordnung als
sonstige betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt
daher nicht darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen.
Saarländ. VG38: Der Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ in § 39 Abs. 4 S. 2
SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtbegriff, der vom Gericht auszulegen ist. Ein
Vermögen ist zu einer Alterssicherung nur dann geeignet, wenn es jedenfalls beim
Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. dies ist bei Vertrags- und Anlageformen,
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Beschl. v. 19.08.2009-12 C 09.953, juris.
Beschl. v. 31.07.2009, JAmt 2009, 447.
Urt. v. 01.07.2009-B 4 AS 9/09 R, NDV-RD 2009, 136 = info also 2010, 38 = SGb 2009, 353.
Beschl. v. 06.12.2009-9 WF 170/09, juris.
Beschl. v. 28.05.2009-1 A 54/08, FamRZ 2009, 1524.
Urt. v. 27.05.2009-L 2 R 77/09, juris.
Urt. v. 02.04.2009-III R 92/06, NJW 2009, 2976 = FamRZ 2009, 1493.
Urt. v. 20.03.2009-11 K 825/07, JAmt 2009, 507.
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die den Kriterien des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprechen, der
Fall.
LSG Berlin-Brandenburg39: Der Erziehungsbeitrag gem. § 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII ist kein
zu berücksichtigendes Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II.
VG München40: Eine heilpädagogische Nachhilfe für die Erreichung des
qualifizierenden Hauptschulabschlusses kann als Hilfe zur Erziehung in Betracht
kommen.
BSG41: Der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist auch für
Personen zu berücksichtigen, die gem. §§ 27, 33 SGB VIII Pflegekinder in ihren Haushalt
aufgenommen haben und allein betreuen. Die Aufteilung der Unterkunfts- und
Heizkosten nach Kopfteilen gilt auch dann, wenn Kinder auf der Grundlage des § 33
SGB VIII zur Vollzeitpflege in den Haushalt des Hilfebedürftigen aufgenommen sind.
Das für Pflegekinder ausgezahlte Kindergeld ist grundsätzlich als Einkommen des
Kindergeldberechtigten heranzuziehen, soweit es nicht gem. § 39 Abs. 6 SGB VIII bei
der Berechnung des Pflegegeldes auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird. Der
Erziehungsbeitrag nach dem SGB VIII bleibt bei der Ermittlung des Einkommens als
zweckbestimmte Leistung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II unberücksichtigt.
4. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB
VIII)
VI
II)
BayVGH42: In welchem Ausmaß eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, sind im Rahmen eines fachlichen Zusammenwirkens von ärztlichen und sozialpädagogischen
Kräften unter Federführung des Jugendamtes nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen zu treffen. Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger
den tatsächlich aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen – wiederum durch Fachkräfte –
feststellen und hieraus – insoweit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar – auf die
notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen schließen. Allein die Stellungnahmen
in einem gerichtlichen Verfahren ersetzten eine solche von Fachkräften getragene Entscheidung nicht.
VG Frankfurt43: Eine Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand ist
dann zu bejahen, wenn es als Sekundärfolge von ADHS zu einer seelischen Störung
kommt. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Besuch einer bestimmten Schule
mit begleitender Internatsunterbringung folgt daraus jedoch nicht. Ein solcher würde
nur dann bestehen, wenn im Rahmen des allgemeinen staatlichen Schulsystems eine
angemessene Schulausbildung ansonsten nicht zu erlangen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass kein Anspruch auf bestmögliche Förderung besteht, sondern auf
eine angemessene Schulbildung. Erst wenn feststeht, dass eine solche Schulbildung im
Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch unter Heranziehung unterstützender Maß39
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Urt. v. 19.03.2009-L 25 AS 1446/07, juris.
Beschl. v. 04.03.2009-M 18 E 09.61, juris.
Urt. v. 27.01.2009-B 14/7b AS 8/07 R, NDV-RD 2009, 111 = JAmt 2009, 566 = FEVS 61, 13 = SGb 2009,
154 = info also 2009, 184.
Beschl. v. 22.12.2009-12 CE 09.2371, juris.
Urt. v. 18.12.2009-7 K 597/09.F, juris.
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nahmen nicht zu erlangen ist, kommt die Übernahme von Kosten für den Besuch einer
Privatschule in Betracht. Eltern haben kein freies Wahlrecht, ihre Kinder an einer
Regelschule oder einer Privatschule unterrichten zu lassen. Für die Absolvierung der
schulischen Laufbahn ist zunächst allein das staatliche Schulsystem verantwortlich,
was sich aus § 10 Abs. 1 SGB VIII ergibt, wonach die Verpflichtung der Schule durch das
SGB VIII nicht berührt wird.
VG Hamburg44: Die Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist
ein unbestimmter Rechtsbegriff, zu dem anders als zur Abweichung von der seelischen
Gesundheit, keine Stellungnahme eines Arztes oder Psychologen einzuholen ist,
sondern die Beklagte selbst zu entscheiden hat. Die Auslegung dieses Begriffs ist
folglich gerichtlich überprüfbar. Teilhabe bedeutet die aktive und selbstbestimmte
Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens. Der insoweit in § 2 SGB IX identische
Behindertenbegriff löst sich von tatsächlichen oder vermeintlichen Defiziten, sondern
orientiert sich daran, ob die betroffene Person noch an der Gesellschaft partizipieren
kann. Bei Kindern ist dabei zu berücksichtigen, welche Formen der Teilhabe angemessen sind. Entwicklungspsychologisch sind in der Gruppe der 8- bis 12-Jährigen die
soziale Kooperation, der Aufbau von Selbstbewusstsein, der Erwerb von Kulturtechniken sowie Spielen und Arbeiten im Team genannt. Hierbei ist jedoch die Teilhabebeeinträchtigung, die zur Feststellung einer Behinderung führt, von den allgemeinen
Belastungen des Lebens abzugrenzen. So ist nicht jede Beeinträchtigung in der Schule,
die durch eine Teilleistungsstörung verursacht wird, schon als Teilhabebeeinträchtigung zu werten. Den typischen Folgen der Lese- und Rechtschreibschwäche wie
Schulunlust, Gehemmtheit und Versagensängsten entgegenzuwirken, ist
pädagogische Aufgabe der Schule. Gleiches gilt für allgemeine Schulprobleme und
Ängste, die ein Legastheniker mit anderen Kindern teilt.
Schleswig-Holsteinisches VG45: Die Bewilligung eines persönlichen Budgets wird zu
dem Kanon der Leistungen, die vom Jugendhilfeträger als Eingliederungshilfe erbracht
werden können, weil in § 35a Abs. 3 SGB VIII auf § 57 SGB XII und damit auf § 17 Abs. 2-4
SGB IX verwiesen wird. Mit der Einrichtung eines persönlichen Budgets wird das Ziel
verfolgt, behinderte Menschen dadurch besser zu integrieren, dass ihre
Selbstständigkeit gefördert wird. Wegen des Kriteriums der Eigenverantwortlichkeit
kommt die Bewilligung eines persönlichen Budgets für jüngere Kinder kaum in Betracht.
VG Minden46: Dem nach § 35a Abs. 1 SGB VIII hilfeberechtigten Personenkreis steht
Eingliederungshilfe auch durch die Übernahme der Kosten eines Schulbesuchs zu. Der
Besuch eines Internats, das auf hochbegabte Schüler mit psychischen Problemen
spezialisiert ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich und geeignet, um
eine angemessene Schulbildung zu ermöglichen.
OVG NRW47: Zwar kann sich eine seelische Erkrankung auch in untypischen
Symptomen äußern und nicht allen Verhaltensauffälligkeiten eines an ADHS oder ADS
Erkrankten muss diese Erkrankung zugrunde liegen. Aber für den Teilhabeanspruch am
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46
47
Urt. v. 24.11.2009-13 K 4032/07, juris.
Beschl. v. 05.11.2009-15 B 53/09, juris.
Beschl. v. 05.11.2009-6 L 548/09, juris.
Beschl. v. 09.10.2009-12 B 1273/09, juris.
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Leben in der Gesellschaft ist es schon ausreichend, wenn ihm gerade aufgrund der
hinreichend diagnostizierten hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens eine
Beeinträchtigung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beruht. Soweit die
Teilhabebeeinträchtigung neben ihrer Hauptursache auch von Verhaltensauffälligkeiten beeinflusst wird, die nicht auf die seelische Erkrankung zurückzuführen sind,
stellt sich allenfalls die Frage, ob das ins Auge gefasste Mittel der Eingliederungshilfe –
hier der Besuch einer bestimmten, auf Problemfälle spezialisierten Schule –
verhältnismäßig und geeignet ist, der Teilhabebeeinträchtigung entgegenzuwirken.
VG Augsburg48: Welche Maßnahme die notwendige und geeignete Hilfe i.S.d. § 35a
Abs. 2 SGB VIII ist, ist von den Fachkräften des Jugendamtes zu entscheiden. Diese
Entscheidung kann nicht durch eine gerichtliche Bewertung – auch mit Hilfe von
Sachverständigen – ersetzt werden. Die Entscheidung kann aber daraufhin überprüft
werden, ob Erkenntnisquellen nicht berücksichtigt oder sachfremde Erwägungen eingeflossen sind oder der pädagogische Entscheidungsprozess ohne Mitwirkung des
Antragstellers und mehrerer Fachkräfte verlaufen ist. Ein Anspruch auf eine bestimmte
Maßnahme besteht nur dann, wenn allein diese als geeignet und notwendig erscheint.
VG Augsburg49: Die Teilhabebeeinträchtigung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der
der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die prognostische Einschätzung des Gutachters, eine Teilhabebeeinträchtigung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, kann ohne Begründung nicht nachvollzogen werden.
VG Frankfurt50: Einem Kind, das an einer auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung mit der Folge einer Dyskalkulie leidet und bei dem Teilleistungsprobleme im Fach Deutsch festgestellt wurden, ist regelmäßig Eingliederungshilfe zu
bewilligen. Für die Teilleistungsstörung ist diese aber nur zu bewilligen, wenn es als
Sekundärfolge der Teilleistungsstörung zu einer seelischen Störung kommt. Dies ist
regelmäßig der Fall, wenn eine sekundäre Neurotisierung besteht. Die Leistungspflicht
tritt nicht hinter der Leistungspflicht des Schulträgers zurück, wenn schulische
Fördermaß nahmen entweder überhaupt nicht zur Verfügung stehen oder aber nicht
ausreichen.
BayVGH51: Eine seelische Behinderung liegt nicht vor, wenn die festgestellten Verhaltensstörungen nicht Ausdruck einer infolge einer körperlichen Erkrankung entstandenen seelischen Störung sind, sondern als Teil des Krankheitsbildes unmittelbarer
Ausdruck der körperlichen Krankheit selbst (hier: Prader-Willi-Syndrom).
BayVGH52: Die Teilhabebeeinträchtigung ist nicht bloß positiv festzustellen, sondern es
sind im Rahmen eines fachlichen Zusammenwirkens von ärztlichen und sozialpädagogischen Fachkräften unter Federführung des Jugendamtes nachvollziehbare
und gerichtlich überprüfbare Aussagen darüber zu treffen, in welchem Ausmaße eine
solche Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, insbesondere welche Lebensbereiche und
welches soziale Umfeld von dieser Teilhabebeeinträchtigung betroffen ist. Erst auf
dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger über den Hilfebedarf entscheiden. Diese
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Beschl. v. 01.09.2009-Au 3 E 09.1117, juris.
Urt. v. 14.07.2009 Au 3 K 08.763, juris.
Beschl. v. 01.07.2009-6 K 50/05, juris.
Urt. v. 24.06.2009-12 B 09.704, DÖV 2010, 238.
Urt. v. 24.06.2009-12 B 09.602, juris.
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Entscheidung muss fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein, erhebt jedoch keinen
Anspruch auf objektive Richtigkeit. Sie ist gerichtlich nur eingeschränkt dahin zu
überprüfen, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine
sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender
Weise beteiligt worden sind.
Thüring. OVG53: Zur Annahme einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung bedarf es
einer prognostischen Beurteilung, ob und ggf. wann bzw. mit welcher
Wahrscheinlichkeit der Eintritt der Teilhabebeeinträchtigung zu erwarten ist. Die hohe
Wahrscheinlichkeit setzt einen Wahrscheinlichkeitsgrad jedenfalls von mehr als 50 %
voraus. Die anzustellende Prognose muss sich auf einen überschaubaren Zeitraum
beziehen, dessen Dauer nach Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe zu bemessen ist.
Für die Teilhabebeeinträchtigung ist es ausreichend, dass nur in einem einzigen der
Lebensbereiche Familie, Schule/Ausbildung und Freizeit eine Beeinträchtigung vorliegt.
VG Augsburg54: Dem Jugendamt kommt bei der Frage, welche Hilfe im Einzelfall
geeignet und erforderlich ist, ein rechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer
Beurteilungsspielraum zu. Hat es im Rahmen eines kooperativen pädagogischen
Entscheidungsprozesses ambulante Hilfen für notwendig und geeignet erachtet, muss
es einem ärztlichen Vorschlag, das Kind in einem Internat mit angeschlossenem
Gymnasium unterzubringen, nicht folgen.
VG München55: Ein Anspruch auf eine Schulbegleitung im Rahmen der
Eingliederungshilfe setzt einen individuellen über die regelmäßige Betreuung durch
die Schule hinausgehenden pflegerischen, heil- bzw. sozialpädagogischen
Sonderbedarf voraus sowie weiter, dass sich der Beurteilungsspielraum des Trägers der
Jugendhilfe bei der Bewältigung dieser Bedarfslage auf eine Schulbegleitung reduziert.
VG München56: Welches die notwendige und geeignete Hilfe i.S.d. § 35a SGB VIII ist,
entscheidet das Jugendamt im Rahmen eines Beurteilungsspielraumes. Ein Anspruch
auf eine bestimmte Maßnahme besteht nur dann, wenn allein diese als geeignet und
notwendig erscheint. Hierüber entscheiden auch Sachverständige (Psychiater oder
Psychotherapeuten) nicht abschließend und verbindlich.
BayVGH57: Ein Anspruch auf einen Schulbegleiter besteht nur dann, wenn dies die
einzig notwendige und geeignete Hilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII ist. Schlägt das
Jugendamt eine andere Maßnahme vor, ist dies nicht zu beanstanden, wenn sie das
Ziel erreichen kann, eine festgestellte Belastungssituation zu bewältigen.
VG Münster58: Eine aus einer Leseschwäche resultierende drohende Beeinträchtigung
der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist erst dann anzunehmen, wenn das
Erreichen jedweden Schulabschlusses gefährdet erscheint, denn grundsätzlich kann
sowohl mit einem Hauptschulabschluss als auch mit einem Realschulabschluss als
auch mit Abitur ein angemessener Platz im Arbeitsleben gefunden werden.
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Beschl. v. 10.06.2009-3 EO-136/09, juris.
Urt. v. 02.06.2009-Au 3 K 07.1482, juris.
Urt. v. 20.05.2009-M 18 K 09.145, juris.
Beschl. v. 06.05.2009-M 18 E 08.6110, juris.
Beschl. v. 28.04.2009-12 CE 09.635, juris.
Urt. v. 24.03.2009-6 K 1084/07, juris.
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VG München59: Die Teilhabebeeinträchtigung nach §35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII haben
die in § 35a Abs. 1a Nr. 1-3 SGB VIII genannten Fachkräfte nicht zu beurteilen. Vielmehr
haben die pädagogischen Fachkräfte des Jugendamtes die unterschiedlichen
Informationen aus Elternhaus, Schule, von Ärzten und dgl. zusammenzuführen und
auszuwerten und so eine nachvollziehbare Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung
vorzunehmen.
Niedersächs. OVG60: Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung von
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für die Fortsetzung einer Legasthenietherapie,
wenn die Voraussetzungen des § 35a nicht mehr vorliegen. Ob sie vorliegen, ist durch
eine Erfolgskontrolle festzustellen, die nicht bereits kurz nach Beginn der
Hilfemaßnahme stattfinden kann, sondern erst dann, wenn eine hinreichend
verlässliche Beurteilung des Erfolgs möglich ist. Die Teilhabebeeinträchtigung haben
die Fachkräfte des Jugendamtes zu beurteilen, ohne dass insoweit eine fachärztliche
oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist. Die fachärztlichen
Stellungnahmen nach § 35a Abs. 1a SGB VIII können aber eine zu berücksichtigende
Aussagekraft haben, wenn sie auch gut nachvollziehbare und überzeugende
Ausführungen zur Beeinträchtigung der Teilhabe enthalten.
BayVGH61: Eine Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII ist nicht
lediglich positiv festzustellen, sondern auf der Basis von Gutachten konkret
festzustellen. Unter Federführung des Jugendamtes haben ärztliche und
sozialpädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare
Aussagen insbesondere auch darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches
soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Erst auf dieser
Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des
Betroffenen – wiederum durch Fachkräfte – feststellen und – nunmehr gerichtlich
eingeschränkt überprüfbar – die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen
auswählen. Ohne eine solche Dokumentation fehlen substantielle Anhaltspunkte, um
eine Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme zu
treffen.
5. Hilfeplanung/
Hilfeplanung/Steuerungsverantwortung (§§ 36,36a SGB VIII)
VG Aachen62: Die Entscheidung des Jugendamtes, ein Hilfeplangespräch nur mit den
unmittelbar Verfahrensbeteiligten zu führen und die neuen Lebenspartner der
Kindeseltern nicht zum Gespräch zuzulassen, verletzt nicht das allgemeine
Persönlichkeitsrechts der neuen Lebenspartner.
VG München63: § 36a Abs. 2 SGB VIII bezieht sich auf eine niederschwellige ambulante
Hilfe; eine solche liegt bei dem formalisierten Verfahren zur Feststellung der seelischen
Behinderung gem. § 35a Abs. 1a SGB VIII nicht vor.
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Urt. v. 18.03.2009-M 18 K 08.1026, juris.
Beschl. v. 04.02.2009-4 LC 514/07, EuG 2009, 412 = NdsVBl 2009, 165.
Beschl. v. 21.01.2009-12 CE 08.2731, JAmt 2009, 317 = NDV-RD 2009, 129 = FEVS 61, 46.
Urt. v. 19.05.2009-2 K 1428/08, juris.
Urt. v. 29.04.2009-M 18 K 07.5756, juris.
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BayVGH64: Voraussetzung für die Selbstbeschaffung nach § 36a ist ein rechtzeitig
gestellter Antrag. Dieser ist nach § 16 Abs. 1 S. 1 SGB I bei der zuständigen Behörde zu
stellen. Bei einem unzuständigen Träger gestellte Anträge sind aber gem. § 16 Abs. 2 S. 1
SGB I unverzüglich an den zuständigen Träger weiterzuleiten; das gilt entsprechend
auch für eine Inkenntnissetzung nach § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII.
VG München65: Hilfepläne nach § 36 SGB VIII sind nicht selbstständig anfechtbar. Der
Personensorgeberechtigte kann den Hilfeplan nur inzident im Rahmen eines
Rechtsmittels gegen die auf den Hilfeplan aufbauende Leistungsentscheidung
angreifen.
VG Oldenburg66: Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII kommt nur dann in
Betracht, wenn es dem Jugendhilfeträger möglich war, durch rechtzeitige
Antragstellung die Voraussetzungen für die beantragte Hilfe zu prüfen. Für das
Vorliegen der Voraussetzungen der Selbstbeschaffung hat der Leistungsberechtigte die
Darlegungs- und Beweislast.
OVG NRW67: Die Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII ist nur dann möglich,
wenn es dem Jugendamt möglich war, rechtzeitig eine ordnungsgemäße Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen. Dazu müssen alle entscheidungsrelevanten
Unterlagen vom Jugendamt vorliegen.
6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
VG München68:Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der
Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Adressaten in umfassender Weise beteiligt
worden sind.
VG Aachen69: Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt voraus, dass sich der junge Volljährige
auf die Hilfe einlässt und an dem Hilfeprozess aktiv mitwirkt; ist er dazu nicht bereit,
kommt die Gewährung der Hilfe nicht in Betracht.
BayVGH70: Eine Entscheidung darüber, ob und welche Hilfe nach § 41 SGB VIII gewährt
werden soll, erfordert, dass die konkrete, für die Hilfegewährung maßgebende
Lebenssituation des jungen Volljährigen hinreichend ermittelt wird. Es muss deutlich
werden, wie vorhandene Einschränkungen die individuelle Lebenssituation
kennzeichnen, um daraus einen konkreten Hilfebedarf ableiten zu können.
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Beschl. v. 06.04.2009-12 C 08.2559, juris.
Urt. v. 18.02.2009-M 18 K 08.1445, juris.
Urt. v. 16.02.2009-13 A 1621/07, JAmt 2009, 319.
Besch. v. 23.01.2009-12 A 2897/08, juris.
Urt. v. 29.07.2009-M 18 K 09.765, juris.
Urt. v. 19.05.2009-2 K 245/07, juris.
Urt. v. 30.04.2009-12 B 08.3352, juris.
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VG München71: Der Anspruch auf Gewährung der Hilfe nach § 41 SGB VIII für einen
Drogenabhängigen setzt nicht die vorherige Durchführung einer medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme in einer Drogenklinik voraus.
VG Lüneburg72: Allein die Volljährigkeit des Pflegekindes rechtfertigt nicht den Schluss,
es bestehe kein pädagogischer Bedarf i.S.v. § 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII mehr. Eine
gesetzliche Vermutung, dass sich mit Volljährigkeit der Hilfebedarf verringert, besteht
nicht. Der Begriff des „notwendigen Unterhalts“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff,
der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
VG Augsburg73:Die Hilfe nach § 41 SGV VIII ist eine von der Eingliederungshilfe nach
§ 35a SGB VIII unabhängige Maßnahme. Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge
Volljährige gehen über die der Eingliederungshilfe hinaus. Die Hilfe beabsichtigt, die
Persönlichkeitsentwicklung
und
Fähigkeit
des
jungen
Volljährigen
zu
eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. Im Mittelpunkt dieser Hilfe steht die
Entwicklung von Handlungskompetenz und von Strategien zur Bewältigung einer
autonomen Lebensführung. Es handelt sich um einen selbstständigen
Leistungstatbestand, der eine eigenständige Antragstellung erfordert.
III.Andere Aufgaben der Jugendhilfe
1. Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
OVG Berlin-Brandenburg74: Die Altersschätzung allein aufgrund bestimmter äußerlicher körperlicher Merkmale wie Stirn- und Halsfalten ist für sich genommen keine
ausreichende Grundlage zur Beendigung einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Dies
gilt auch dann, wenn sie durch erfahrenes Personal erfolgt.
OVG Berlin-Brandenburg75: Zur Altersschätzung aufgrund des Durchbruchs der Weisheitszähne.
Sächs. OVG76: Leidet eine Mutter an einer paranoiden Schizophrenie, ist eine Herausnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII gerechtfertigt, wenn es kein milderes Mittel zur
Abwendung der Gefahr gibt und eine Entscheidung des Familiengerichts innerhalb
einer Woche nicht vorliegt.
Niedersächs. OVG77: Voraussetzung für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 2 SGB VIII ist
zunächst die bloße – zumindest ernst gemeinte – Bitte des Kindes oder Jugendlichen
um Obhut. Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der
Inobhutnahme, fordert § 42 Abs.2 Satz 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung des
Jugendamtes über die Beendigung der Inobhutnahme oder deren Aufrechterhaltung
bis zu einer sich anschließenden Entscheidung des nach Nr. 2 dieser Bestimmung anzurufenden Familiengerichts. § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ist Rechtsgrundlage für eine
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Beschl. v. 25.03.2009-M 18 E 09.424, juris.
Urt. v. 27.01.2009-4 A 280/06, JAmt 2009, 98.
Beschl. v. 26.01.2009-Au 3 E 08.1807, juris.
Beschl. v. 14.10.2009-6 S 33.09, JAmt 2010, 46.
Beschl. v. 14.10.2009-6 S 22.09, JAmt 2010, 44.
Beschl. v. 06.10.2009-1 B 487/09, juris.
Beschl. v. 18.09.2009-4 LA 707/07, NJW 2010, 311 = DVBl 2009, 1467 = DÖV 2009, 1011=JAmt 2009,
510 m.Anm. Meysen .
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vorläufige Unterbringung und damit verbundene Bestimmung des Aufenthalts durch
das Jugendamt, die voraussetzt, dass ohne die Inobhutnahme die Gefahr einer
Beeinträchtigung des Wohles des Kindes oder Jugendlichen besteht und die Eltern zur
Abwehr dieser Gefährdung nicht bereit oder in der Lage sind.
OVG Berlin-Brandenburg78: Die Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländers nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII steht einer Verteilung nach § 15a
Abs. 1 AufenthG nicht entgegen.
VG Frankfurt79: Das Jugendamt bleibt im Fall einer Inobhutnahme verpflichtet, ggf. in
Zusammenwirken mit anderen Stellen die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu
klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. Hierbei hat es
dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem
Ziel einer Krisenklärung, und zwar entweder – bei andauerndem erzieherischen Bedarf – durch Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung oder – bei
Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarf – durch Beendigung der Inobhutnahme
abgewickelt wird. Hat die Mutter des Kindes Hilfe zur Erziehung beantragt, ist es unerheblich, dass der Vater diesem Antrag nicht förmlich beigetreten ist, da es im Bereich
des SGB VIII eines förmlichen Antrages nicht bedarf, sondern das zuständige
Jugendamt ggf. auch von Amts wegen tätig werden muss.
VG Augsburg80: Die Zuweisungsentscheidung in eine Gemeinschaftsunterkunft bei
einem nach eigenen Angaben minderjährige Asylbewerber verstößt nicht gegen § 7
Abs. 3 und 5 DVAsyl, weil das Jugendamt nicht berechtigt ist, den unbegleiteten ausländischen Minderjährigen in seine Obhut zu nehmen, solange er als volljährig gilt.
OVG Berlin-Brandenburg81: Freien Trägern ist es nicht gestattet, Jugendliche selbst
eingreifend nach § 42 SGB VIII in Obhut zu nehmen. Dies gilt auch für Minderjährige,
die selbst um Obhut bitten. Eine Inobhutnahme ohne erst aufgrund nachträglicher
Einschaltung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist unzulässig.
VG München82: Eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII ist nur dann
gerechtfertigt, wenn sie im Einverständnis mit dem Personensorgeberechtigten erfolgt
oder (ohne dessen Einverständnis) dann, wenn das Wohl des Kindes die Inobhutnahme
erfordert und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt
werden kann. Nach ihrer Systematik setzt diese Vorschrift bereits tatbestandlich
zwingend eine (mögliche) Benachrichtigung des Personensorgeberechtigten voraus.
2. Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
(§§ 4343-49 SGB VIII)
VG Würzburg83: Bei einer Erziehungsstelle handelt es sich nicht um eine Einrichtung
i.S.v. § 78b SGB VIII, mit der Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen getroffen werden können, sondern mangels Vorliegen einer Betriebserlaub78
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Besch. v. 13.07.2009-3 S 24.09, jugendhilfe 2009, 382.
Urt. v. 25.06.2009-7 K 4042/07.F, JAmt 2009, 511 = NVwZ-RR 2010, 25.
Urt. v. 24.06.2009-Au 6 K 09.126, juris.
Beschl. v. 12.5.2009, JAmt 2009, 390.
Urt. v. 18.02.2009-M 18 K 07.3534, juris.
Urt. v. 17.12.2009-W 3 K 09.740, juris.
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nis i.S.v. § 45 SGB VIII allenfalls um eine erlaubnisfreie Vollzeitpflegestelle nach § 44
Abs.1 Nr.1 SGB VIII.
VG Freiburg84: Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen des Verwaltungsakts (hier der Erlaubnis zur Kindertagespflege) erfüllt bleiben, sind bei den grundsätzlich nebenbestimmungsfeindlichen Verwaltungsakten im Sozialrecht unzulässig. Die Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege
kommt aber nach § 48 SGB X in Betracht, wenn sich die persönliche Eignung der
Tagespflegeperson geändert hat. Die persönliche Eignung fehlt nur dann, wenn ein
festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt. Dies ist bei strafgerichtlicher Verurteilung wegen Betrugs nicht
der Fall.
BayVGH85: Ist die Tagesmutter Mitglied in der Scientologykirche, muss sie die Personensorgeberechtigten vor Aufnahme der Pflegetätigkeit über diese Mitgliedschaft
informieren.
VG München86: Eine Pflegeperson, die Mitglied von Scientology ist, ist nicht von vorne
herein ungeeignet für die Kindertagespflege. Geeignet ist eine Pflegeperson nur dann,
wenn sie in der Lage ist, sich am Alter, dem körperlichen und seelischen Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes einschl. seiner ethnischen Herkunft zu orientieren und
darauf angemessen einzugehen. Auch ein Mitglied der Scientology kann diese Eignung
besitzen, wenn sie ihre Überzeugung nicht auf die Kinder überträgt und dadurch eine
Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist
dann anzunehmen, wenn aufgrund von Tatsachen eine gegenwärtige oder neu
bevorstehende nicht unerhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische
Wohl des Kindes festzustellen ist.
VG München87: Zur Tagespflege ist eine Person nicht geeignet, deren volle Erwerbsminderung festgestellt wurde.
VG München88: Es ist zwar grundsätzlich kein Grund, die Pflegeerlaubnis zu versagen,
wenn die Aufnahme eines Kindes im Haushalt (auch) aus finanziellen Gründen erfolgt,
jedoch ist Grundvoraussetzung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse vor Erteilung der
Pflegeerlaubnis geordnet sind, so dass der normale Lebensunterhalt ohne Schulden
bestritten werden kann. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht geordnet, wenn
der Antragsteller das Kind in der Hoffnung auf die Gewährung von Pflegegeld bei sich
aufgenommen hat, obwohl inzwischen Mietschulden aufgelaufen sind.
VG München89: Der in § 43 Abs. 2 SGB VIII definierte Begriff der Eignung einer
Pflegeperson stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen
Überprüfung unterliegt. Maßstab für die Eignung ist, ob das Wohl des Kindes bei der
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Urt. v. 11.11.2009-2 K 2260/08, juris.
Besch. v. 23.11.2009-12 C S 09.2221, juris.
Urt. v. 15.07.2009-M 18 K 09.2458, juris.
Urt. vom 15.07.2009-M 18 K 07.3391, juris.
Beschl. v. 15.6.2009-M 18 E 09.2383, juris.
Urt. v. 29.04.2009-M 18 K 09.668, juris.
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Tagespflegeperson gewährleistet ist. Ein „modulares Förderprogramm
Einbeziehung eines Therapiehundes“ liefert keinen Ablehnungsgrund.
unter
50--52 SGB VIII)
3. Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50
90
OVG NRW : § 70 Abs. 2 SGB VIII ist keine Rechtsgrundlage dafür, um vom Träger der
öffentlichen Jugendhilfe ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können; auch
i.V.m. den drittschützenden Normen des § 35 SGB I sowie des § 64 SGB VIII und des
Art. 6 Abs. 2 GG ergibt sich kein subjektives öffentliches Recht.
VG Aachen91: Haben sich Mitarbeiter in einem familiengerichtlichen Verfahren inhaltlich falsch geäußert, ist dies im familiengerichtlichen Verfahren zu rügen; der Verwaltungsrechtsweg ist nicht zulässig.
52a--58a SGB VIII)
4. Vormundschaftswesen (§§ 52a
92
OLG Karlsruhe : Einem klagenden Kind ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn es
tatsächlich nicht durch ein Jugendamt als Beistand vertreten wird, sondern nur die
Möglichkeit einer derartigen Beistandschaft besteht. Die Beiordnung eines
Rechtsanwalts kann nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, der Verzicht auf eine
Beistandschaft durch das Jugendamt sei mutwillig.
IV. Schutz von Sozialdaten (§§ 6161 -68 SGB VIII)
93
VG Oldenburg : Das Jugendamt ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht berechtigt,
soweit Sozialdaten dem Mitarbeiter des Trägers einer öffentlichen Jugendhilfe zum
Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut wurden und kein Ausnahmefall nach § 65 vorliegt. Zu den anvertrauten Daten i.S.d. § 65 SGB VIII zählen auch
Hinweise von Informanten.
VG München94: Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht berechtigt, soweit dem Mitarbeiter des Jugendamtes Sozialdaten zum Zwecke persönlicher oder erzieherischer Hilfe nach § 65 SGB VIII anvertraut worden sind und kein Ausnahmefall der
Nrn. 1-5 vorliegt. Grund für die rigorose Einschränkung der Informationsweitergabe bei
anvertrauten Daten ist das staatliche Interesse an einer effektiven Hilfeerbringung im
Interesse des Hilfebedürftigen, i.d.R. also die Gewährleistung des Kindeswohls, hinter
dem auch Informationsbedürfnisse der leiblichen Eltern zurückzustehen haben.
VG Schleswig-Holstein95: Akteneinsicht kann nicht gewährt werden, wenn ein
Behördeninformant Daten mitteilt, weil diese nach § 65 SGB VIII geschützt sind.
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93
94
95
Beschl. v. 16.07.2009-12 A 788/09, juris.
Urt. v. 23.06.2009 2 K 96/09, juris.
Beschl. v. 21.01.2009, MDR 2009, 390 = FamRZ 2009, 900 = ZKJ 2009, 295 = NJW 2009, 2897 = JAmt
2009, 518.
Urt. v. 14.12.2009-13 A 1157/08, juris.
Urt. v. 21.10.2009-M 18 K 08.6355, juris.
Urt. v. 11.05.2009-15 A 160/08, juris.
Seite | 18
V. Träger der Jugendhilfe (§§ 6969- 81SGB VIII)
96
VG Osnabrück : Auch ein gemeinnütziges Unternehmen übt einen Beruf aus, der
durch Art. 12 GG geschützt ist. Das Konzept zur Einführung der Sozialraumorientierung
hat eine berufsregelnde Tendenz und schränkt die Berufsausübungsfreiheit
rechtswidrig ein.
OVG Münster97: Die passive Prozessführungsbefugnis für Streitigkeiten eines beratenden Mitglieds des Jugendhilfeausschusses wegen eines Ausschlusses aus einer Sitzung
hat der Vorsitzende des Ausschusses. Ein bestellter Vertreter einer Religionsgemeinschaft, der als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss sitzt, ist in Rechtsstreitigkeiten bezüglich eines Mitwirkungsverbotes an einer Abstimmung im Ausschuss
grundsätzlich beteiligungsfähig und klagebefugt. Ein Mitwirkungsverbot besteht nur,
wenn das Mitglied bei einer kirchlichen Religionsgemeinschaft angestellt ist und die
Entscheidung für diese einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Bei einer
Entscheidung über die Frage, welche Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit angeboten werden, fehlt es an einer Betroffenheit, die einen Ausschluss rechtfertigt.
VG Düsseldorf98: Nach dem kommunalen Verfassungsrecht kann die Aufsichtsbehörde
anordnen, das Erforderliche zu veranlassen, wenn die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes
obliegende Pflicht oder Aufgabe nicht erfüllt. Ergibt sich beispielsweise aus der Gemeindeordnung eine Pflicht zur Erhöhung der Elternbeiträge, ist die Aufsichtsbehörde
im Rahmen der Kommunalaufsicht berechtigt und verpflichtet, das grundsätzlich der
Gemeinde zukommende Satzungsermessen auszuüben.
BVerwG99: Die Revision wird zugelassen zur Klärung der Frage, ob und welche
Bindungen aus dem SGB VIII die Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen
durch Landesrecht (§ 74a SGB VIII) folgen.
BVerwG100: Der Anspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe auf Gewährung einer
(weiteren) Förderung für eine jugendhilferechtliche Maßnahme geht nicht schon durch
den Ablauf des Haushaltsjahres unter, für das die Förderung begehrt wird. Nach § 74
Abs. 3 SGB VIII besteht kein Anspruch auf eine weitere Förderung, wenn diese Mittel
nicht mehr zweckkonform für die Maßnahme verwendet werden können, zu deren
Förderung sie begehrt werden. Die für die Durchführung der Maßnahme tatsächlich
angefallenen oder künftig noch anfallenden Kosten bilden auch bei der Förderung im
Rahmen einer Festbetragsfinanzierung die Höchstgrenze der rechtmäßig möglichen
Förderung. Voraussetzung einer Förderung der Maßnahme eines Trägers der freien
Jugendhilfe ist, dass der Maßnahmenträger eine angemessene Eigenleistung erbringt.
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung über Art und Höhe der Förderung ist
auch eine Auswahlentscheidung zu treffen, welche Maßnahmen der Träger der freien
Jugendhilfe – nach Art und Umfang – zu fördern sind. Können im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel nicht alle Maßnahmen im erforderlichen Umfang
gefördert werden, erfordert eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Art und
Höhe der Förderung ein hinreichendes jugendhilferechtliches Maßnahmenkonzept
96
Beschl. v. 13.11.2009-4 B13/08, Sozialrecht aktuell 2010, 26, juris.
Urt. v. 30.10.2009-1 K 1335/09, juris.
98
Urt. v. 30.10.2009-1 K 1337/07, juris.
99
Beschl. v. 23.04.2009-5 BN 1/08, juris.
100
Urt. v. 17.07.2009-5 C25/08, juris.
97
Seite | 19
einschließlich einer durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzunehmenden
Prioritätensetzung (Förderkonzeption). Das Gebot der Gleichbehandlung (§ 74 Abs. 5
S. 2 SGB VIII) gilt auch dann, wenn der öffentliche Jugendhilfeträger selbst eine
gleichartige Maßnahme nicht durchführt.
VI. Zuständigkeit/Kostenerstattung (§§ 8585-89 SGB VIII)
BayVGH101: Auf den Kostenerstattungsanspruch aus § 89 c SGB VIII ist § 195 BGB nicht
entsprechend anzuwenden, weil § 113 SGB X hinsichtlich der Verjährungsfrist keine
Lücke aufweist. Lückenhaft ist diese Vorschrift lediglich insoweit, als sie für Fälle, bei
denen der erstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe gegenüber dem
Hilfeempfänger nicht tätig geworden ist, den Beginn der Verjährung nicht regelt. Es
handelt sich insoweit um eine planwidrige Lücke, die dahin zu korrigieren ist, dass in
diesen Fällen die Verjährung in entsprechender Anwendung des § 111 Abs. 1 SGB XII
nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden
ist.
BVerwG102: zu den nach § 89 f SGB VIII zu erstattenden Kosten gehören auch die Aufwendungen, die dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe dadurch entstanden sind,
dass er die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 37 Abs. 2 SGB VIII auf einen freien Träger
übertragen hat. Aufgewendete Kosten sind die Ausgaben, die eindeutig abgrenzbar
einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden
können. Die Vereinbarung eines Pauschalbetrages steht der individuellen Zuordenbarkeit nicht entgegen.
BayVGH103: Mit dem Umzug ins Frauenhaus wird dort ein gewöhnlicher Aufenthalt
begründet. Für die Kostenerstattung ist dann aber der Schutz der Einrichtungsorte
gem. § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegeben. Ab dem Umzug vom Frauenhaus in eine
private Wohnung greift dieser Schutz aber nicht mehr. Das Tatbestandsmerkmal des
Begründens eines gewöhnlichen Aufenthalts „in einer Einrichtung“ liegt ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung nicht mehr vor.
BVerwG104: Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII erfasst alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und auch bei weiteren Veränderungen beibehalten.
Die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruches (hier nach § 89c Abs. 1 Satz 1
SGBVIII) ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dessen
Erfüllung zur Entstehung eines gegenläufigen Erstattungsanspruchs (hier nach § 89a
Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) führt.
VG München105: Der gewöhnliche Aufenthalt ist bei einem Pendler zwischen Wohnund Arbeitsort danach zu bestimmen, mit welchem Ort die überwiegenden Lebensinteressen verbunden sind. Gegenüber dem Ort der beruflichen Interessen hat der Ort
der familiären Bindungen regelmäßig das größere Gewicht. Eine verheiratete Person,
101
Urt. v. 03.12.2009-12 BV 08.2147; ebenso Urt. v. 23.11.2009-12 BV 08.2146, beide in juris.
Urt. v. 22.10.2009-5 C 16/08; JAmt 2010, 40 = ZFSH/SGB 2010,99 = FamRZ 2010, 210.
103
Beschl. v. 06.10.2009-12 ZB08.1452, juris.
104
Urt. v. 30.09.2009-5 C 18/08, FamRZ 2010, 377 = DÖV 2010, 331 = NVwZ-RR 2010, 237.
105
Urt. v. 16.09.2009-M 18 K 08.5002, juris.
102
Seite | 20
die sich vorübergehend während der Woche nur aus beruflichen Gründen am Ort ihrer
beruflichen Tätigkeit aufhält, an den Wochenenden aber zur Familie nach Hause fährt,
hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt deshalb am Ort der gemeinsamen Wohnung der
Familie. Hält sich der Pendler aber überwiegend an einem dritten Ort auf (hier am
Wohnort des Vaters zu dessen Unterstützung), wird dort der gewöhnliche Aufenthalt
begründet.
VG Ansbach106 :Ein Verbleib auf Dauer i.S.d. § 86 Abs. 6 SGB VIII kann nur angenommen
werden, wenn die Pflegeperson geeignet und in der Lage ist, die Kinder – wenigstens
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – zu betreuen. Diese Voraussetzungen liegen
dann nicht vor, wenn die Pflegeperson erzieherisch nicht geeignet ist und wegen
Krankheit und eigenen sozialen Schwierigkeiten die dauernde Betreuung ohne fremde
Hilfe nicht sicherstellen kann.
OVG RP107: Nach Beginn der Leistung entfällt die örtliche Zuständigkeit für eine
Jugendhilfeleistung nach § 86 Abs. 2 S. 1 SGB VIII und richtet sich nach § 86 Abs. 3 i.V.m.
Abs. 2 S. 2 und 4 SGB VIII, wenn dem alleinsorgeberechtigten Elternteil die
Personensorge entzogen wurde (Prinzip der dynamischen Zuständigkeit in Abgrenzung
zu SächsOVG108).
VG Hamburg109: Verzieht eine Pflegefamilie aus dem Bereich eines gem. § 86 Abs. 2
SGB VIII zuständigen Jugendhilfeträger ins Ausland, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für den Hilfefall fortan wieder nach § 86 Abs. 1 SGB VIII. Der nunmehr
zuständige Träger kann die Kostenerstattung im Fall der Fortsetzung der Leistung gem.
§ 86c SGB VIII nicht mit dem Einwand ablehnen, die Aufgabenerfüllung sei
unrechtmäßig gewesen, da der ausländische Träger aufgrund des DeutschÖsterreichischen Fürsorgeabkommens vorrangig leistungspflichtig gewesen sei.
BVerwG110: Zulassung der Revision zur Klärung der Frage, ob und ggf. in welcher Weise
sich die erfolgreiche zivilgerichtliche Anfechtung der Vaterschaft auf die
jugendhilferechtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII für die Vergangenheit auswirkt.
VG Hamburg111: Schließt sich unmittelbar an eine Leistung nach § 19 SGB VIII eine
Leistung nach § 33 SGB VIII an, ist für die Leistung nach § 33 SGB VIII die örtliche
Zuständigkeit nach den dann gegebenen Umständen zu beurteilen: „Beginn der
Leistung“ ist in diesem Fall nicht der Beginn der Leistung nach § 19 SGB VIII. Ändert sich
die Leistung nach § 19 SGB VIII in eine Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII, liegt keine
einheitliche Leistung vor.
VG Hamburg112: Der Aufenthalt in einer Unterkunft für drogenabhängige Obdachlose
ist nur dann ein Aufenthalt in einer geschützten Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII, wenn
die Einrichtung eine verbindliche Struktur aufweist. Ein Kostenerstattungsanspruch ist
nach § 89f. Abs. 1 SGB VIII ausgeschlossen, wenn die Hilfe nicht dem Gesetz entsprach.
Dies ist der Fall, wenn Hilfe zur Erziehung ohne Antrag eines per106
107
108
109
110
111
112
Urt. v. 10.09.2009-AN 14 K 08.01988, juris.
Urt. v. 13.08.2009-7 A 10443/09, LKRZ 2009, 389.
Urt. v. 04.10.2004, JAmt 2005, 200.
Urt. v. 12.08.2009 -13 K 1979/08, JAmt 2009, 620.
Beschl. v. 08.07.2009-5 B 77/08, 5 B , juris.
Urt. v. 15.6.2009-13 K 2641/07, juris.
Urt. v. 03.06.2009-K 74/06, juris.
Seite | 21
sonensorgeberechtigten Elternteils geleistet wird. Auf einen mutmaßlichen Willen darf
sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nicht stützen.
VG Augsburg113: Auf die Kostenerstattungsansprüche sind die Vorschriften der §§ 108,
109 und 113 SGB X anwendbar. Verwaltungskosten i.S.v. § 109 SGB X sind alle
Aufwendungen, Sach- und Personalkosten, die dem Erstattungsberechtigten im
einzelnen Fall in dem ihm zur Verfügung stehenden Verwaltungsapparat und nicht
gesondert abgrenzbar entstehen. Keine Verwaltungskosten in diesem Sinne sind
Aufwendungen für Dritte, die generell vom Leistungsträger in die Erbringung der
Sozialleistung eingeschaltet sind. Für den Zinsanspruch sind §§ 291, 288 Abs. 1 BGB
analog anzuwenden.
BVerwG114: Die Kostenerstattungspflicht des § 89 Abs. 1 S. 2 SGB VIII umfasst nach
seinem Sinn und Zweck alle Fälle, in denen eine nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründete
örtliche Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 SGB VIII „festgeschrieben“ worden ist. Der
Begriff „Leistung“ in § 89a SGB VIII beschränkt sich nicht auf Fälle unveränderter
Weitergewährung der bereits gewährten Leistung, sondern lässt Änderungen der
Hilfeform zu. In zeitlicher Hinsicht liegt eine „Fortsetzung“ dann vor, wenn eine
Unterbrechung der Hilfe für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86a
Abs. 4 SGB VIII keine Wirkungen hat.
VG Frankfurt115: Die Kosten unmittelbar durch ein pflichtwidriges Verhalten des
zuständig gewordenen öffentlichen Trägers nach § 89c SGB VIII müssen aufgewendet
worden sein. Jede pflichtwidrige Handlung, welche zur Weitergewährung der
Hilfeleistung führt, obgleich die Zuständigkeit übergegangen ist, ist geeignet, den
erhöhten Verwaltungskostenzuschlag zur Entstehung zu bringen. Hierunter fallen die
Fälle einer verzögerten Hilfe, einer unzureichend erbrachten Hilfe oder einer völlig
versagten Hilfe.
BVerwG116: Die Zuständigkeit für Leistungen an Jugendliche, die um Asyl nachsuchen
oder einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich nur dann nach § 86 Abs. 7 S. 1 SGB VIII,
wenn bei Beginn der Leistungsgewährung das Asylverfahren noch nicht
bestandskräftig
abgeschlossen
ist.
Dies
gilt
auch
im
Falle
einer
Zuweisungsentscheidung nach § 86 Abs. 7 S. 2 SGB VIII. Ein ausreisepflichtiger
Ausländer kann einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 86 SGB VIII im Inland haben,
wenn bis auf weiteres nicht mit seiner Abschiebung zu rechnen ist.
VG Ansbach117: Der Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 S. 1 SGB VIII kann für
die aufgewendeten Kosten geltend gemacht werden, soweit die Erfüllung der
Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht (§ 89f Abs. 1 S.1 SGBVIII). Diese
Beurteilung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Hat das
Jugendamt zunächst Hilfe zur Erziehung gewährt und anschließend
Eingliederungshilfe, hätte es im Laufe der Hilfegewährung eine genaue
113
Urt. v. 19.05.2009-Au 3 K 08.1432, juris.
Beschl. v. 18.05.2009-5 B22/09, juris.
115
Urt. v. 22.04.2009-7 K 3711/07.F, juris.
116
Urt. v. 02.04.2009-5 C 2/08, ZFSH-SGB 2009, 338 = JAmt 2009, 322 = BayVBl 2009, 527 = NVwZ 2009,
1234 = FEVS 61, 126 = NDV-RD 2010, 44 = FamRZ 2009, 1214 = DVBl 2009, 862 = DÖV 2009, 640 =
BVerwGE 133, 320 = EuG 2009, 309.
117
Gerichtsbescheid v. 30.03.2009-AN 14 K 06.02638, juris.
114
Seite | 22
Differenzierung zwischen den beiden Hilfearten treffen müssen. Ein genauer Zeitpunkt
hierfür lässt sich jedoch nicht festlegen. Im Rahmen der Kostenerstattung muss es
jedenfalls genügen, dass der fortlaufende Hilfebedarf unzweifelhaft weiter vorgelegen
hat. Die Gedanken zur einheitlichen Jugendhilfeleistung im Rahmen der
Zuständigkeitsprüfung sind auf die Kostenerstattung zu übertragen. Danach beginnt
eine neue Leistung bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines
einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deshalb, weil die
geänderte oder neu hinzutretende Hilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen
Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen ist.
OVG NRW118: Bei der Kostenerstattung nach § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X ist der Nachrang des
Jugendhilfeträgers nicht auf den Teil der Aufwendungen beschränkt, die unter
Anrechnung der angesparten Grundrente vom Träger der Leistungen nach dem OEG
hätten erbracht werden müssen.
Sächs. OVG119: Der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 S. 1 SGB VIII
unterliegt der Ausschlussfrist des § 111 S. 1 SGB X. Die Einschränkung des Satzes 2 dieser
Vorschrift ist in der Jugendhilfe ohne Bedeutung. Mit der Versäumung der
Ausschlussfrist erlischt der Erstattungsanspruch kraft Gesetzes. Zur Geltendmachung
des Erstattungsanspruchs bedarf es einer unmissverständlichen Erklärung, dass
Kostenerstattung begehrt wird. Auch eine konkludente Geltendmachung genügt.
Erforderlich ist zumindest die Angabe der anspruchsbegründenden Tatsachen,
insbesondere über Art und Umfang der gewährten Jugendhilfe, einschließlich des
Zeitraumes, in dem die Leistungen erbracht wurden. Eine genaue Bezifferung der
Kosten ist im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung dagegen noch nicht erforderlich.
Notwendig ist ein unbedingtes Einfordern der Leistung. Ein bloß vorsorgliches
Anmelden eines möglicherweise noch entstehenden Anspruches genügt nicht.
OVG NRW120: Bei einem Kleinkind, das zu einer Willensbildung noch nicht fähig ist, sind
allein die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I für die Annahme eines
gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend. Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen
Aufenthalt i.d.R. an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es darauf
ankommt, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll. Der gewöhnliche
Aufenthalt wird nicht für ein bestimmtes Haus oder für eine bestimmte Wohnung,
sondern an einem bestimmten Ort begründet, worunter die jeweilige politische
Gemeinde zu verstehen ist.
VG Augsburg121: Der nach § 14 Abs. 2 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger kann
Reha-Leistungen nur ablehnen, wenn nicht nur das von ihm regelmäßig
anzuwendende Rehabilitationsrecht, sondern alle für den Hilfefall in Betracht
kommenden Rehabilitationsvorschriften keinen Anspruch vorsehen. Der Reha-Träger,
an den ein Antrag weitergeleitet wurde, hat den Bedarf selbst dann festzustellen,
wenn er für die beantragte Leistung nicht Reha-Träger nach § 6 Abs. 1 SGB IX sein kann.
Führt § 14 Abs. 2 SGB IX zu einer Leistungspflicht, besteht für eine vorläufige
118
Urt. v. 23.03.2009-12 A 3117/07, DÖV 2009, 687 = DVBl 2009, 932.
Urt. v. 06.03.2009-1 A 65/08, JAmt 2009, 445.
120
Urt. v. 16.02.2009-12 A 3303/07, juris.
121
Beschl. v. 26.01.2009-Au 3 E 08.1807, juris.
119
Seite | 23
Leistungspflicht des Weiterleitenden, zuerst angegangenen Reha-Trägers nach § 43
Abs. 1 S. 2 SGB I kein Anwendungsbereich mehr.
VG NRW122: Ein Zuständigkeitswechsel i.S.v. § 86c Abs. 1 S. 1 SGB VIII tritt erst mit der
Übertragung des Sorgerechts ein. Die örtliche Zuständigkeit wechselt nicht schon im
Zeitraum der vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Für die
Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 SGB VIII kommt es nicht auf den Umfang der dem
Personensorgeberechtigten nach einem Teilentzug verbleibenden Befugnisse an. Für
den Anknüpfungspunkt der Personensorge reicht es aus, dass dem betreffenden
Elternteil zumindest ein Rest an Personensorge verbleibt.
VII
VII. Kostenbeteiligung
1. Pauschalierte Kostenbeteiligung(§
Kostenbeteiligung(§ 90 SGB VIII)
123
Sächs. OVG : Bei der Berechnung des Kostenbeitrages ist das Kindergeld nicht zu
Lasten des beitragspflichtigen Einkommens erhöhend zu berücksichtigen. Mit der Vereinnahmung des Kindergeldes wird deshalb insoweit der Kostenbeitrag beglichen.
VG Ansbach124: Die Übernahme des Teilnahmebeitrags ist ein Dauerverwaltungsakt. Er
kann nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X aufgehoben werden. Fehlen dabei Ermessenserwägungen, ist die Aufhebung dennoch nicht rechtswidrig bei Beachtung der
Grundsätze über das intendierte“ Ermessen. Diese Grundsätze besagen, dass im Fall
einer ermessenseinräumenden Vorschrift, die von dem Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, besondere Gründe vorliegen
müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Im Regelfall ist das Ermessen nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur durch eine Aufhebung fehlerfrei auszuüben.
VG Braunschweig125: Eine Reduzierung der Elternbeiträge für den Besuch von
Kindertagesstätten nur für Kinder, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich des für
die Einrichtung zuständigen Jugendhilfeträgers liegt, ist rechtlich zulässig.
OVG NRW126: Bei einer Beitragspflicht von Eltern für die Betreuung eines Kindes in einer
offenen Ganztagsschule muss die Möglichkeit zu einem vollständigen oder teilweisen
Beitragserlass bestehen. Sind die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen
Ganztagsschule jugendhilferechtliche Veranstaltungen, finden die durch Landesrecht
nicht abdingbaren bundesrechtlichen Bestimmungen des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII
Anwendung. Sind sie dagegen schulrechtliche Veranstaltungen, gilt das
Kommunalabgabengesetz des Landes i.V.m. § 227 S. 1 HS 1 AO.
122
Beschl. v. 12.01.2009-12 A 2357/07, juris.
Beschl. v. 23.09.2009-1 A 568/08, juris.
124
Urt. v. 02.07.2009-AN 14 K 09.00340/1/2, juris.
125
Urt. v. 28.05.2009-3 A 79/07, NVwZ-RR 2009, 934 = KommJur 2010, 60.
126
Beschl. v. 16.03.2009-12-E 163/09, juris.
123
Seite | 24
2. Kostenbeiträge (§§ 9191 -94 SGB VIII)
127
BayVGH : In § 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist von einem gegenüber dem steuerrechtlichen
Einkommensbegriff selbstständigen Einkommensbegriff auszugehen, der dem
Einkommensbegriff der §§ 82 ff. SGB XII weitgehend entspricht. Besonderheiten der
Jugendhilfe stehen insoweit nicht entgegen. Es war erklärte Absicht des Gesetzgebers,
den Einkommensbegriff im Sozialleistungsrecht von dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff zu lösen, um vor allem den steuerrechtlich anerkannten Verlustausgleich auszuschließen. Ebenso können keine „fiktiven“ geringeren Einkommensbeträge
als die tatsächlich zugeflossenen zugrunde gelegt werden. Auch das Kindergeld muss
daher in der tatsächlich zugeflossenen Höhe berücksichtigt werden. Unterhaltsverpflichtungen sind keine Beträge, die abgesetzt werden können, sondern im
Rahmen der KostenbeitragsV zu berücksichtigen.
VGH BW128: Bei der Berechnung des Kostenbeitrags zählt Kindergeld – ohne Unterscheidung danach, für welches Kind es gezahlt wird – zum Einkommen. Nach der
Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 4 sind nur Leistungen, die aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden,
nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Wegen der fehlenden „ausdrücklichen“
Zweckbestimmung kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Kindergeld – unabhängig davon, für welches Kind es gezahlt wird – nicht zum Einkommen i.S.d. § 93
Abs. 1 SGB VIII zählt.
Sobald eine Abstufung des Kostenbeitragspflichtigen wegen der Anzahl bestehender
Unterhaltspflichten die Einkommensgruppen 2 bis 7 der Kostenbeitragstabelle erreicht,
erfolgt jede weitere Abstufung um zwei Gruppensprünge. Zur Beantwortung der Frage,
ob durch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die gleichrangigen Ansprüche
weiterer Unterhaltsberechtigter mit der Folge des Vorliegens einer besonderen Härte
geschmälert würden, kann auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate
in Süddeutschland und die Düsseldorfer Tabelle abgestellt werden. Die Jugendhilfebehörden können dabei das von ihnen nach den Vorgaben des § 93 SGB VIII ermittelte „maßgebliche Einkommen“ dem „anrechenbaren Einkommen“ nach der
Düsseldorfer Tabelle gleichsetzen.
VG Ansbach129: Der Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII ist als öffentliche Abgabe
i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren, bei dessen Anforderung die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage entfällt. Denn die Kostenbeiträge
haben eine Finanzierungsfunktion, die nicht völlige Nebenfolge bei der Verfolgung
anderer Zwecke ist. Neben der Finanzierungsfunktion ist maßgeblich die normative
Festlegung des Kostenbeitrags durch die §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. den Regelungen der
Kostenbeitragsverordnung und damit seine Berechenbarkeit.
VG Ansbach130: Bei der Berechnung des Kostenbeitrags ist das Elterngeld nach dem
BEEG als Einkommen zugrunde zu legen. Die Berücksichtigung des Elterngeldes als
Einkommen ist auch nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ausgeschlossen, da ein ausdrücklicher, im Gesetzestext niedergelegter Zweck dem BEEG nicht zu entnehmen ist.
127
Beschl. v. 17.12.2009-12 ZB 09.1801, juris.
Urt. v. 16.12.2009-12 S 1550/07, JAmt 2010, 89.
129
Beschl. v. 15.12.2009-AN 14 S 09.01976, juris.
130
Urt. v. 19.11.2009-AN 14 K 09.019341, juris.
128
Seite | 25
Mit dem BEEG hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel gegenüber dem BErzGG
vorgenommen. Das Erziehungsgeld war eine von der Bedürftigkeit der Antrag stellenden Person abhängige Leistung. Demgegenüber ist das Elterngeld als Leistung ausgestaltet, die das vor der Geburt liegende Einkommen ersetzt. Auch der Sockelbetrag
des Elterngeldes kann nicht als reine Sozialleistung qualifiziert werden. § 10 BEEG steht
der Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen nicht entgegen, da
Jugendhilfeleistungen keine einkommensabhängigen Sozialleistungen sind, sondern
vom pädagogischen Bedarf abhängen.
VG Frankfurt131: Eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liegt nur dann vor,
wenn die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag mit unzumutbaren finanziellen
Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
VG München132: Auch wenn man davon ausgeht, dass die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung im Rahmen der Kostenerhebung nach §§ 91 ff. SGB VIII Prüfungsgegenstand ist, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Leistungsberechtigte im Kostenbeitragsverfahren geltend machen möchte, die begehrte Leistung aber nicht als
Jugendhilfeleistung, sondern als Sozialhilfeleistungen gewährt werden müssen.
VG München133: Die Festsetzung eines Kostenbeitrags mit Wirkung für die Zukunft „bis
auf Weiteres“ ist nicht zu beanstanden. Besteht eine Kostenbeitragspflicht lediglich in
Höhe des Kindergeldes gem. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, ist fraglich, ob auch dafür die
Härtefallregelung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII anwendbar ist. Dies kann hier offen
bleiben, da vorliegend weder aus finanziellen (die Heranziehung führt nicht zur
Sozialhilfebedürftigkeit) noch aus anderen Gründen eine besondere Härte vorliegt.
OVG Schleswig-Holstein134: Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen
jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheid ist nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO
ausgeschlossen. Bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ist die anderweitige
Unterhaltspflicht des Kostenbeitragspflichtigen nach § 94 Abs. 2 SGB VIII insoweit zu
berücksichtigen, als ungeachtet des Bestehens einer Unterhaltspflicht gegenüber dem
untergebrachten Kind von der Rangfolge des § 1609 BGB auszugehen ist.
Saarländ. VG135: Bei der Berechnung der Höhe des Kostenbeitrags sind Belastungen aus
der Finanzierung von Mietshäusern nicht zu berücksichtigen und die Härtefallregelung
des § 92 Abs. 1 S. 1 SGB VIII findet keine Anwendung. Bei der Anwendung des Begriffs
der „besonderen Härte“ kommt es maßgeblich darauf an, ob die Anwendung der
Regelvorschrift zu einem den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht
entsprechenden Ergebnis führen würde. Leitvorstellung ist aber, wie sich aus § 93 S. 4
SGB VIII ergibt, dass Belastungen aus der Finanzierung von Immobilien nur dann
anzuerkennen sind, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die
Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen.
VG Ansbach136: Bei jungen Volljährigen ist im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 92
Abs. 5 SGB VIII zu berücksichtigen, dass die Heranziehung aus dem Vermögen nicht die
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135
136
Urt. v. 28.10.2009-7 K 2132/08.F, juris.
Urt. v. 23.09.2009-M 18 K 08.4471, juris.
Urt. v. 16.09.2009-M 18 K 08.4056, juris.
Beschl. v. 24.08.2009-2 MB 12/09, 2 O 28/09, FamRZ 2010, 406 = NVwZ-RR 2010, 25.
Urt. v. 09.07.2009-11 K 815/08, JAmt 2009, 399.
Urt. v. 02.07.2009-AN 14 K 07.00609, juris.
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Verselbstständigung des jungen Menschen gefährden darf, etwa bei fehlender
Berufsausbildung und noch akutem Hilfebedarf. Eine besondere Härte kann es auch
darstellen, dass das einzusetzende Vermögen vom „Verursacher“ des Hilfebedarfs als
Pflichtteil „vererbt“ worden ist.
VG Ansbach137: Der Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII ist als öffentliche Abgabe i.S.d.
§ 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren, weil er eine Finanzierungsfunktion erfüllt
und weil er mit der Kostenbeitragsverordnung normativ festgelegt ist. Eine
Lebensversicherung ist nicht nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII vom Einkommen
abzusetzen, wenn aufgrund der Laufzeit des Vertrages nicht davon ausgegangen
werden kann, dass sie zur Absicherung des Alters dient (hier 12 Jahre Laufzeit und
Auszahlung im 35. Lebensjahr).
VG Augsburg138: Wohngeld ist als Einkommen i.S.v. § 93 SGB VIII zu berücksichtigen,
wenn wirtschaftliche Jugendhilfe bei Unterbringung über Tag und Nach gewährt wird.
Kindergeld ist keine zweckgerichtete oder zweckidentische Leistung und daher beim
Bezugsberechtigten als Einkommen zu berücksichtigen. Die Kombination der
Regelungen in § 93 Abs. 2 2.HS SGB VIII, § 1 Abs. 1 KostenbeitragsV über die getrennte
Heranziehung (auch zusammenlebender) Elternteile und die getrennte Ermittlung der
Kostenbeiträge einerseits und der Vorschrift über den Einsatz des Kindergeldes
andererseits führt in manchen Fällen zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen. Bei strikter
Anwendung der genannten Regelungen wäre in diesen Fällen das
Gleichbehandlungsgebot verletzt. Der Ungleichbehandlung kann dadurch begegnet
werden, dass die Vorschriften in § 92 Abs. 2 2.HS, § 94 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. den
Regelungen der KostenbeitragsV nur eingeschränkt angewendet werden. Die
Gesamtbelastung der Elternteile mit Kostenbeiträgen darf den von einem Elternteil
geschuldeten Kostenbeitrag, wenn er das Kindergeld beziehen würde, nicht
übersteigen.
VG Augsburg139: Bei der Einkommensermittlung nach § 93 SGB VIII können
Mietzinszahlungen für vermietete Eigentumswohnungen nicht als Einkommen
berücksichtigt werden, wenn die aus der Vermietung herrührenden Belastungen (Zins,
Tilgung) die positiven Einkünfte übersteigen und diese Differenz (Verlust) nicht als
Belastungen nach § 93 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB VIII berücksichtigt werden. Die Verluste
können auch nicht nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (einkommensmindernd)
berücksichtigt werden. Bei den Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII sind Beiträge zur
Rechtschutzversicherung zu berücksichtigen. Beiträge zu kapitalbildenden
Lebensversicherungen
sind
nicht
berücksichtigungsfähig.
Erwerbsbedingte
Fahrtkosten sind in entsprechender Anwendung der sozialhilferechtlichen
Bestimmungen (§ 3 Abs. 6 DV zu § 82 SGB XII) und nicht nach unterhaltsrechtlichen
oder steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. Bei den Schuldverpflichtungen sind
Zins- und Tilgungsleistungen für eine selbstbewohnte Eigentumswohnung
berücksichtigungsfähig. Der Höhe nach muss die Absetzung aber auf den Teil der
Schuldverpflichtungen beschränkt werden, der den angemessenen Wohnwert
übersteigt.
137
Beschl. v. 22.06.2009-AN 14 S 09.00505, juris.
Urt. v. 02.06.2009-AU 3 K 08.787, juris.
139
Urt. v. 26.05.2009-Au 3 K 08.65, juris.
138
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VG Aachen140: Wird ein Kind an den Wochenenden, in der gesamten Ferienzeit und
auch an sonstigen schulfreien Tagen von den Eltern betreut, sind diese Aufenthalte
nicht nur als eine Wahrnehmung von bloßen Umgangskontakten anzusehen, so dass
gem. § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf
den Kostenbeitrag anzurechnen ist. Die Aufenthalte im elterlichen Haushalt sind als
eine Einheit anzusehen und können nicht zum einen als Zeiten der Betreuung durch die
Eltern und zum anderen lediglich als Umgangskontakte angesehen werden. Für den
Umfang der Anrechnung ist es fachgerecht, den monatlichen Beitrag prozentual zu
berechnen.
VG Saarland141: Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen
Kostenbeitragsbescheid ist nicht nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen, da
der Kostenbeitragsbescheid keine Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten ist.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann zwar auf
fiskalische Gründe gestützt werden, es muss dann aber dargelegt werden, dass im
konkreten Einzelfall die Realisierung des Kostenbeitrags zumindest gefährdet wäre.
OVG Schleswig-Holstein142: Bei der Berechnung der Fahrtkosten im Rahmen des § 93
Abs. 3 SGB VIII sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien anzuwenden, weil zwischen
dem Kostenbeitragsrecht und dem Unterhaltsrecht Sachnähe besteht und diese
Berechnung der angestrebten Vereinfachung Rechnung trägt. Gegen die Anwendung
des § 3 Abs. 6 VO zu § 82 SGB XII spricht die Gesetzesgeschichte und die
Gesetzessystematik.
VG Augsburg 143:Bei den Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VIII sind die
Aufwendungen für eine Rechtschutzversicherung und für eine Vollkaskoversicherung
zu berücksichtigen. Lebensversicherungen sind nach § 93 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VIII nicht
zu berücksichtigen, wenn sie der Kapitalbildung dienen und damit einer Geldanlage zu
vergleichen sind. Sie sind auch nicht nach § 92 Abs. 2 Nr.3 SGB VIII
berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte sind nach
§ 93 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 zu berücksichtigen, wobei die Regelungen der VO zu § 82 SGB VIII
heranzuziehen sind.
VG Aachen144: Zum Einkommen nach § 93 Abs. 1 S.1 SGB VIII gehört das Kindergeld nicht,
wenn es wegen der Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG den Einkünften nicht mehr
tatsächlich zufließt. Werden minderjährige Geschwister zeitgleich vollstationär
untergebracht, ist für das ältere Kind die Beitragsstufe der Spalte 2, für das jüngere
Kind die Spalte 3 der KostenbeitragsV maßgeblich.
OVG NRW145: Für den Abzug der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben i.S.v. § 93 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII kann auf § 82 Abs. 2 Nr. 4
SGB XII zurückgegriffen werden. Eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs.5 S. 1 SGB VIII liegt
nur dann vor, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91-93
SGB VIII nicht entspricht. Dies ist gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles
140
141
142
143
144
145
Urt. v. 26.05.2009-2 K 1064-06, JAmt 2009, 400.
Beschl. v. 22.05.2009-11 L 124/09, juris.
Urt. v. 28.04.2009-2 LB 7/09, juris.
Urt.v.21.04.2009 – Au 3 K 08.498;juris.
Urt. v. 24.03.2009-2 K 1073/06, juris.
Beschl. v. 17.03.2009-12 A 3019/08, juris.
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dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Abzustellen ist
auf atypische Fälle etwa dahingehend, dass aufgrund besonderer finanzieller
Belastungen, etwa im Zusammenhang mit einer chronischen schweren Erkrankung
oder der Versorgung einer weiteren nahestehenden, allerdings nicht
unterhaltsberechtigten Person, besondere Härten entstehen. Die Überschreitung der
individuellen Pfändungsfreigrenze gefährdet nicht das verfassungsrechtliche
garantierte Existenzminimum.
BayVGH146: Der Einkommensbegriff in § 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII entspricht dem des § 82
SGB XII. Besonderheiten der Jugendhilfe stehen nicht entgegen, einen einheitlichen
Einkommensbegriff im Sozialleistungsrecht zu verwenden und ihn vom
steuerrechtlichen Einkommensbegriff zu lösen. Ein Verlustausgleich zwischen
verschiedenen Einkommensarten scheidet bei der Einkommensberechnung nach § 93
SGB VIII aus. Schuldverpflichtungen im Zusammenhang mit fremd genutzten
Eigentumswohnungen können aber eventuell nach § 93 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB VIII
abgesetzt werden. Zu differenzieren wäre hier zwischen Schuldzinsen und
Tilgungsraten, die allein der Bildung von Kapital dienen. Versicherungsbeiträge zur
Kapital bildenden Lebensversicherung können nur insoweit berücksichtigt werden, als
sie gem. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind.
Das sind nur solche Vorsorgeaufwendungen, die einem vorausplanenden Bürger, der
kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheinen, und die nicht der reinen
Vermögensbildung dienen. Die diese Grenze übersteigenden Versicherungsbeiträge
können auch nicht nach § 93 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigt werden.
VG München147: Die Frage der Rechtmäßigkeit einer Jugendhilfemaßnahme ist nicht im
Verfahren über das Auskunftsverlangen nach § 97a SGB VIII zu prüfen. Hierfür reicht es
aus, dass eine grundsätzlich kostenbeitragspflichtige Maßnahme vorliegt und der in
die Auskunftspflicht Genommene grundsätzlich beitragspflichtig ist.
Niedersächs. OVG148: Die Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid gem. §§ 91ff.
SGB VIII hat keine aufschiebende Wirkung. Der Kostenbeitrag dient der Finanzierung
der öffentlichen Jugendhilfe und ist damit eine Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3. Pflicht zur Auskunft (§ 97a SGB VIII)
VG München149: Die Rechtmäßigkeit einer Jugendhilfemaßnahme ist nicht im Verfahren über das Auskunftsverlangen nach § 97a SGB VIII zu prüfen. Für die Auskunftspflicht reicht es aus, dass eine grundsätzlich kostenbeitragspflichtige Maßnahme vorliegt und der in die Auskunftspflicht Genommene grundsätzlich beitragspflichtig ist.
Dass nach § 94 Abs. 1 S. 3 SGB VIII der Hilfeempfänger vorrangig kostenbeitragspflichtig
ist, schließt nicht die grundsätzliche Kostenbeitragspflicht des nachrangig
Kostenbeitragspflichtigen aus. Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn feststünde,
dass
schon
aufgrund
einer
Kostenbeitragspflicht
eines
vorrangig
Kostenbeitragsverpflichten die entstandenen Jugendhilfeaufwendungen abgedeckt
146
Beschl. v. 11.03.2009-12 CS 08.3091, juris.
Urt. v. 18.02.2009-M 18 K 08.1445, juris.
148
Beschl. v. 20.01.2009-4 ME 3/09, EuG 2009, 405.
149
Urt. v. 14.01.2009-M 18 K 08.412, juris.
147
Seite | 29
wären. Ob, und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Kostenbeitrag festzusetzen ist, ist
dann Gegenstand eines gesonderten, anschließenden Verfahrens, in dem dann zu
prüfen sein wird, ob möglicherweise aufgrund besonderer Umstände von der Erhebung
eines Kostenbeitrags abgesehen werden kann.
Seite | 30
B. Literatur
I.
Lehrbücher, Monografien, Sonstiges
v. Boetticher, A./Münder, J.: Kinder- und Jugendhilfe und europäischer Binnenmarkt.
Baden-Baden 2009.
Czerner, F.: Vorläufige Freiheitsentziehung bei delinquenten Jugendlichen. BadenBaden 2009.
Friederici, P./Kemper, R. (Hrsg.): Familienrechtsverfahren. Baden-Baden 2009.
Henne, A.-K.: Die Rechte der leiblichen Eltern von Pflegekindern. Tübingen 2009.
Meysen, P./Schönecker, L./Kindler, H.: Frühe Hilfen im Kinderschutz. Köln 2009.
Müller-Magedeburg, C. (Hrsg.): Verändertes Denken – Zum Wohle der Kinder. BadenBaden 2009.
Oberloskamp, H./Borg-Laufs, M./Mutke,B.: Gutachtliche Stellungnahmen in der
sozialen Arbeit. 7. Aufl. 2009.
Röchling, W. (Hrsg.): Handbuch Anwalt des Kindes. 2. Aufl. Baden-Baden 2009.
Wabnitz, R.J.: Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit. 2. Aufl.
Stuttgart 2009.
Wabnitz, R.J.: Vom KJHG zum Kinderförderungsgesetz. Berlin 2009.
II. Aufsätze **
1. Allgemeines
Krutzki, G.: Neuerungen im sozialrechtlichen Leistungsrecht SGB VIII – Teil I, ASR 2009,
200.
Wiesner, R.: Das Kinderförderungsgesetz, ZKJ 2009, 224.
**
Abkürzungen der Fundstellen:
ASR = Anwalt/Anwältin im Sozialrecht, BayVBl = Bayerische Verwaltungsblätter, BSGE = Sammlung der
Entscheidungen des Bundessozialgerichts, BVerwGE = Sammlung der Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts, DStR = Deutsches Steuerrecht, EJ = Evangelische Jugendhilfe, DVBl =
Deutsches Verwaltungsblatt, DÖV = Die öffentliche Verwaltung, EuG = Entscheidungen und Gutachten
der Spruchstellen für Fürsorgestreitigkeiten, FamFR = Familienrecht und Familienverfahrensrecht, FamRB
= Der Familien-Rechts-Berater, FamRZ = Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, FEVS =
Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte, FF = Forum Familienrecht, FPR
= Familie, Partnerschaft, Recht, info also = Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht,
JAmt = Das Jugendamt, Jugendhilfe = jugendhilfe, jurisPR = juris Praxis Report-Familienrecht, KommJur
= Kommunaljurist, LKRZ = Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland,
MDR = Monatsschrift für Deutsches Recht, NdsVBl = Niedersächsische Verwaltungsblätter, NDV =
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, NWB = Neue
Wirtschaftsbriefe, NWVBl = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter, RdJB = Recht der Jugend und
des Bildungswesens, RdLH = Recht der Lebenshilfe; Rpfleger = Der Deutsche Rechtspfleger, SDSRV =
Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes, SGb = Sozialgerichtsbarkeit, SRa = Sozialrecht
aktuell, VSSR = Vierteljahresschrift für Sozialrecht, ZfF = Zeitschrift für das Fürsorgewesen, ZJJ =
Zeitschrift für das Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, ZKJ = Zeitschrift für Kindschaftsrecht und
Jugendhilfe, ZFE = Zeitschrift für Familien- und Erbrecht, ZFSH/SGB = Zeitschrift für Sozialrecht in
Deutschland und Europa.
Seite | 31
2. Verfassungsrechtliche Fragen
Coester, M.: Die Rechte des Kindes, SDSRV Nr. 58 (2009), 7.
Scheiwe, K.: Vom Objekt zum Subjekt? Kinderrechte zwischen Rechtsrhetorik und
Realisierbarkeit, ZKJ 2009, 7.
Wapler, F.: Staatliche Reaktionsmöglichkeiten bei Kindeswohlgefährdungen – Verfassungsrechtliche Aspekte der jüngsten Gesetzesänderungen, RdJB 2009, 21.
3. ÜberÜber- und zwischenstaatliches
zwischenstaatliches Recht
Kunkel, P.-C.: Jugendhilfe versus Ausländerrecht, jugendhilfe 2009, 116.
4. Schutzauftrag
Bergmann, M.: Jugendamt und Familiengericht beim Kindesschutz, ZKJ 2009, 404.
Coester, M.: Kinderschutz, FPR 2009, 549.
Katzenstein, H.: Schutz für Kinder – Möglichkeiten zur Hilfe und ihre Grenzen, JAmt
2009, 9.
Müller, K.: Aufgaben der Polizei bei Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellem
Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, FPR 2009, 561.
Oberloskamp, H./Lewe, J.: Risikoeinschätzung bei möglicher Kindeswohlgefährdung,
FPR 2009, 553.
Pinkvoß, F.: Kindeswohlgefährdung. Lüneburger Schriften zur Sozialarbeit und zum
Sozialmanagement, Bd. 7.
5. Hilfe zur Erziehung
Benzler, R.: Neuerungen bei der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Pflegeentgelten, DStR 2009, 954.
Gragert, K.: Besteuerung von Tagespflegepersonen, NWB 2009, 1827.
Krauthausen, P.: Erziehungsstelle als Pflegeperson? Anmerkung zum Urteil des OVG RP
vom 24.10.2008, JAmt 2009, 68.
6. Eingliederungshilfe
Greß, S./Rixen, S./Wasem, J.: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche – Abgrenzungsprobleme und Reformszenarien, VSSR 2009, 43.
7. Hilfeplanung/Steuerungsverantwortung
Jung-Pätzold, U.: § 36a SGB VIII und die Folgen, ZJJ 2009, 238.
Weber. S./Franzki, D.: Der Hilfeplan nach §36 II SGB VIII, ZKJ 2009, 394.
8. Familiengerichtshilfe/FGGFamiliengerichtshilfe/FGG-Reform
Coester, M.: Verfahren in Kindschaftssachen, FF 2009, 269.
Ernst, R.: Der Sachverständige in Kindschaftssachen nach neuen Recht, FPR 2009, 345.
Flemming, W.: Das aktive Jugendamt, ZKJ 2009, 315.
Flemming, W.: Veränderte Anforderungen an das Jugendamt im familiengerichtlichen
Verfahren, FPR 2009, 339.
Flemming, W.: Das FamFG macht eine Vereinheitlichung der Standards bei Verdacht
auf Kindeswohlgefährdung notwendig, FPR 2009, 568.
Seite | 32
Giers, M.: Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach dem
FamFG, FamRB 2009, 247.
Götz, I.: Verfahren bei Kindeswohlgefährdung, FF 2009, FamFG spezial, 20.
Heiter, N.: Verfahrensfähigkeit des Kindes in personenbezogenen Verfahren nach dem
FamFG, FamRZ 2009, 85.
Horndasch, K.-P.: Das neue Verfahren in Kindschaftssachen nach dem FamFG,
ZFE 2009, 52.
Hoffmann, B.: FamFG und Vormundschaft: Mögliche Auswirkungen auf die Tätigkeit
von Vormündern und Pflegern, JAmt 2009, 413.
Hoffmann, B.: Voraussetzungen und Verfahren der freiheitsentziehenden Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, JAmt 2009, 473.
Koritz, N.: Vom Verfahrenspfleger zum Verfahrensbeistand – Wird nun alles gut?,
FPR 2009, 331.
Krause, T.: Das Verfahren in Abstammungssachen nach dem FamFG, FamRB 2009, 180.
Kretzschmar, S./Meysen, T.: Reform des Familienverfahrensrechts, FPR 2009, 1.
Keuter, W.: Verfahrenskostenhilfe in Kindschaftssachen des § 151 Nr.1 bis 3 FamFG ohne
vorherige Einschaltung des Jugendamtes?, FamRZ 2009, 1891.
Krause, T.: Das Verfahren in Kindschaftssachen nach dem FamFG, FamRB 2009, 156.
Krause, T.: Das Verfahren in Adoptionssachen nach dem FamFG, FamRB 2009, 221.
Menne, M.: Der Verfahrensbeistand im neuen FamFG, ZKJ 2009, 68.
Menne, M.: „Zu Risiken und Nebenwirkungen ….“ – eine kritische Auseinandersetzung
mit dem beschleunigten Familienverfahren nach § 50e FGG/§ 155 FamFG. Anmerkung
zum Beschluss des Kammergerichts vom 23. Dezember 2008, ZKJ 2009, 309.
Müller-Magdeburg, C.: Die Beteiligung des Jugendamtes – Plädoyer für ein aktives
Jugendamt, ZKJ 2009, 319.
Müller-Magdeburg, C.: Das beschleunigte Familienverfahren im Lichte des FamFG, ZKJ
2009, 184.
Raack, W.: Erwartungen an den Verfahrenspfleger aus der Sicht des Richters, ZKJ 2009,
75.
Rasche, G.: Beschleunigte Kindschaftssachen?, FF 2009, 192.
Reinhard, J.: FamFG und Adoption, JAmt 2009, 162.
Rieger, I.: Das neue FamFG – Zur Rolle des Jugendamts – Kompetenzzuwachs oder
Überforderung, ZKJ 2009, 312.
Rudolph, J.: „Kinderschutz“ im Netzwerk, FPR 2009, 574.
Schael, W.: Minderjährige und ihre formelle Beteiligung im Verfahren über Kindschaftssachen nach dem FamFG, FamRZ 2009, 265.
Schmidt, C.: FamFG und Abstammungssachen, JAmt 2009, 465.
Schmidt, C.: FamFG und Unterhaltssachen, JAmt 2009, 288.
Schönecker, L.: FamFG und Pflegekinderhilfe, JAmt 2009, 525.
Stein, A.: Das Zusammenspiel von SGB VIII und FamFG bei Trennung und Scheidung
einerseits und Kindeswohlgefährdung andererseits, JAmt 2009, 277.
Stößer, E.: Das neue Verfahren in Kindschaftssachen, FamRZ 2009, 656.
Stößer, E.: Das neue Verfahren in Abstammungssachen nach dem FamFG, FamRZ 2009,
923.
Stötzel, M.: Verfahrensbeistand und Umgangspfleger, FPR 2009, 27.
Seite | 33
Stötzel, M.: Die Verfahrensbeistandschaft im FamFG, JAmt 2009, 213.
Stötzel, M.: Hinwirken auf Einvernehmen durch den Verfahrensbeistand, § 158 IV
FamFG, FPR 2009, 332.
Trenczek, T.: Familiengerichtliches Verfahren und Mitwirkung der Jugendhilfe nach
dem FGG-Reformgesetz, ZKJ 2009, 97.
Trenczek, T.: Der Verfahrensbeistand im FamFG, ZKJ 2009, 196.
Trenczek, T.: Einvernehmliche Regelungen in Familiensachen – Neue Anforderungen
durch das FamFG, FPR 2009, 335.
Trunk, N.: FamFG: Sorge- und Umgangsrechtskonflikte bei Trennung und Scheidung,
JAmt 2009, 282.
van Els, H.: Zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht, FPR 2009, 161.
von Barcken, R.: Die Rolle des Anwalts im Kinderschutzverfahren, FPR 2009, 579.
Völker, M.: Zur Frage der Kindesanhörung durch den Richter im Sorgerechtsverfahren,
FF 2009, 371.
Völker, M.: Fehlende Anhörung des vierjährigen Kindes als Verfahrensmangel, jurisPRFamR 14/2009.
Vogel, H.: Das Vereinfachte Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts Minderjähriger, FF 2009, 285.
Walther, G.: Aufgaben und Rechtsstellung des Jugendamts in Verfahren der freiheitsentziehenden Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach dem FamFG, JAmt
2009, 480.
Willutzki, S.: Das Verfahren in Kindschaftssachen, ZKJ 2009, 305.
Willutzki, S.: Kindschaftssachen im neuen FamFG – Ein Überblick, FPR 2009, 327.
Ziegler, R.: FamFG: Neuregelung der Vollstreckung in Kindschaftssachen, JAmt2009,
585.
Zimmermann, W.: Die Beteiligten im neuen FamFG, FPR 2009, 5.
Zorn, D.: Das Verfahren in Kindschaftssachen nach dem FamFG, Rpfleger 2009, 421.
9. Vormundschaftswesen
Joos, J.: Beratung, Unterstützung oder Beistandschaft?, JAmt 2009, 223.
Salgo, L./Zenz, G.: (Amts-)Vormundschaft zum Wohle des Mündels, FamRZ 2009, 1378.
10. Beurkundung/Beglaubigung
Graba, H.-U.: Abänderungsklage gegen eine Jugendamtsurkunde, FF 2009, 235.
1 1 . Datenschutz
Fieseler, G.: Datenschutz im Jugendamt gegenüber der Polizei und der
Staatsanwaltschaft, JAmt 2009, 105.
Kreße, B./Rabe, V.: Gefahr für die anwaltliche Schweigepflicht: Das geplante Bundeskinderschutzgesetz, NJW 2009, 17.
Münder, J./Smessaert, A.: Frühe Hilfen und Datenschutz. Münster.
Schönecker, L.: Datenschutz als Schutz der Vertrauensbeziehung bei Frühen Hilfe, JAmt
2009, 337.
Schönecker, L. u.a.: Kooperation bei Frühen Hilfen im Spannungsverhältnis zwischen
Informationsbedarf und Datenschutz, JAmt 2009, 337.
Seite | 34
Wenzel, J.: Schutz der Vertraulichkeit der Beratung durch verfassungsrechtliche,
datenschutzrechtliche und strafrechtliche Schranken – am Beispiel der §§ 16a, 61 SGB II,
info also 2009, 248.
1 2. Vorrang und Nachrang/Zuständigkeit/Kostenerstattung
Dillmann, F./Dannat, K.-E.: „Forever young“ – Ewig junge Abgrenzungsprobleme
zwischen Leistungen für junge behinderte Menschen nach dem SGB VIII und dem
SGB XII, ZfF 2009, 3.
Grube, C.: Das Unterhaltsvorschussrecht im „Gestrüpp“ von Sozialrecht und Unterhaltsrecht, ZKJ 2009, 388.
Schumacher, N.: Sozial- oder Jugendhilfeleistungen für geistig behinderte Mutter?,
RdLH 2009, 117.
Schruth, P.: Zur Leistungskonkurrenz von SGB II und SGB VIII, ZKJ 2009, 189.
1 3. Heranziehung zu den Kosten
Diewald, A.: Die sofortige Vollziehbarkeit von Kostenbeitragsbescheiden im Jugendhilferecht, BayVBl 2009, 525.
Seite | 35
C. Rechtsgutachten
I.
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)
1.
Anwendungsbereich
DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.11.2009 (JAmt 20009, 557) zur Frage, ob
Familienhebammen dem Schutzauftrag und dem Datenschutzrecht unterliegen.
2. Örtliche Zuständigkeit
DIJuF-Rechtsgutachten vom 14.07.2009 (JAmt 20009, 367) zur Frage, welches
Jugendamt für den Schutzauftrag zuständig ist, wenn sich das Kind im Rahmen
von Umgangskontakten am Wochenende zu Hause aufhält.
II. Rangverhältnis (§ 10 SGB VIII)
VIII)
Gutachten des Deutschen Vereins vom 26.06.2009 (NDV 2010, 93) zur Frage, in
welchem Verhältnis Leistungen nach § 16a SGB II zu sonstigen kommunalen
Leistungen zur Betreuung minderjähriger Kinder stehen.
III.
II. Beratung und Unterstützung bei Ausübung des PersonensorgePersonensorge - und des UmUm gangsrechts (§ 18 SGB VIII)
1.
Beauftragung eines Dritten
DIJuF-Rechtsgutachten vom 02.06.2009 (JAmt 2009, 309) zur Frage, inwieweit das
Jugendamt einen Dritten beauftragen kann, eine Umgangspflegschaft nach § 1684
Abs. 3 BGB wahrzunehmen.
2. Beratung in Fragen des Umgangsrechts
DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.08.2009 (JAmt 2009, 501) zur Frage, inwieweit
Beratungsstellen an Anordnungen des Familiengerichts, eine Beratung in Anspruch
zu nehmen, gebunden sind.
3. Beratung im Verhältnis zum Beratungshilfegesetz
DIJuF-Rechtsgutachten vom 24.11.2009 (JAmt 2009, 598) zur Frage, ob die Beratung
nach § 18 SGB VIII eine andere Möglichkeit der Hilfe i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Beratungshilfegesetz sei.
IV . Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)
DIJuF-Rechtsgutachten vom 28.09.2009 (JAmt 2009, 497) zur Frage, ob eine
Elternassistenz für eine Mutter als Krankenkassenleistung (Haushaltshilfe nach
§ 38 SGB V) oder als Jugendhilfe geleistet werden muss.
V . Hilfe zur Erziehung (§§27(§§27- 35 SGB VIII)
1.
Entscheidung über die Inanspruchnahme der Hilfe (§ 36 Abs. 1 SGB VIII)
DIJuF-Rechtsgutachten vom 24.07.2009 (JAmt 2009, 437) zur Frage, ob der
minderjährige Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes das Einverständnis mit einer Hilfe zur Erziehung oder einer Inobhutnahme erklären muss.
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2. Antragsbefugnis
DIJuF-Rechtsgutachten vom 04.03.2009 (JAmt 2009, 142) zur Frage, ob die Formulierung „Regelung behördlicher Angelegenheiten“ die Befugnis umfasst, als
Personensorgeberechtigter Hilfe zur Erziehung zu beantragen.
VI.
VI. Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGBVIII)
DIJuF-Rechtsgutachten vom 15.05.2009 (JAmt 2009, 431) zur Frage, ob für eine Hilfe
zur Verselbstständigung eines jungen Volljährigen die Leistung der psychosozialen
Betreuung nach SGB II oder die Leistung nach § 41 SGB VIII vorrangig in Betracht
kommt.
V II. Datenschutz (§§ 6161 - 68 SGB VIII)
1.
Datenweitergabe im Rahmen des Schutzauftrages
Schutzauftrages
Gutachten des Deutschen Vereins (NDV 2009, 263) zur Frage, in welchem Umfang
Sozialdaten an das Familiengericht, die Polizei oder an ein anderes Jugendamt im
Rahmen des Schutzauftrages weitergeben werden dürfen.
DIJuF-Rechtsgutachten vom 12.10.2009 (JAmt 2009, 601) zur Frage, ob eine
Therapeutin eines Jugendlichen dessen pädophile Neigungen an den Verein
weitergeben kann, in dem der Jugendliche Gruppenleiter ist.
2. Datenübermittlung im Rahmen der Frühen Hilfen
DIJuF-Rechtsgutachten vom 19.05.2009 (JAmt 2009, 551) zur Frage, ob das
Bürgeramt dem Jugendamt die Daten Neugeborener übermitteln darf.
3. Datenübermittlung im Rahmen der Beratung
DIJuF-Rechtsgutachten vom 27.07.2009 (JAmt 2009, 433) zur Frage, ob Daten des
Vaters (Einkommensnachweise) an die Mutter weitergegeben werden dürfen,
wenn die Mutter nach § 18 SGB VIII beraten wird.
4. Weitergabe von Informationen zwischen Fachkräften des Allgemeinen
Sozialen Dienstes und der Leitung des Jugendamtes
DIJuF-Rechtsgutachten vom 06.02.2009 (JAmt 2009, 127) zur Frage, inwieweit
Erkenntnisse des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Leitung des Jugendamtes
weitergegeben werden können und müssen.
5. Weitergabe von Gutachten an das Familiengericht durch das Jugendamt
DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.12.2009 (JAmt 2010, 25) zur Frage, ob Familiengerichte Gutachten an das Jugendamt weitergeben dürfen.
VIII. Träger der Jugendhilfe (§§ 6969- 72a SGB VIII)
1.
Jugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VIII)
DIJuF-Rechtsgutachten vom 07.09.2009 (JAmt 2009, 603) zur Frage der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses und der Befangenheit.
2. Fachkräfte (§ 72 SGB VIII)
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DIJuF-Rechtsgutachten vom 24.04.2009 (JAmt 2009, 250) zur Frage, ob Lehrer und
Erzieher als Fachkräfte im ASD beschäftigt werden können.
IX.
IX . Beurkundung/Beglaubigung (§§ 59, 60 SGB VIII)
1. DIJuF-Rechtsgutachten vom 27.10.2009 zur Frage, ob es zulässig sei, eine freiwillige
Verpflichtung des Unterhaltsschuldners durch das Jugendamt beurkunden zu
lassen.
2. DIJuF-Rechtsgutachten vom 06.10.2009 zur Frage, ob durch Landesrecht Gebühren
für die Beurkundung erhoben werden dürfen.
X . Örtliche Zuständigkeit (§§ 8686- 88 SGB VIII)
1.
Fortdauernde Leistungsverpflichtung bei Zuständigkeitswechsel (§ 86c
SGB VIII)
DIJuF-Rechtsgutachten vom 14.04.2009 zur Frage, ob bei ambulanten Leistungen
im Anschluss an eine Sozialpädagogische Familienhilfe § 86c SGB VIII anwendbar
sei.
2. Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden (§ 86d SGBVIII)
DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009 zur Frage, welches Jugendamt zuständig
ist, wenn ein Jugendlicher zunächst von einem Jugendamt betreut wird, nach dem
zeitweiligen Umzug seines Vaters sich aber auch das Jugendamt am Aufenthaltsort des Vaters für zuständig erachtet, Hilfe zur Erziehung zu gewähren.
3. Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§ 86 SGB VIII)
DIJuF-Rechtsgutachten vom 25.02.2009 (JAmt 2009, 132) zur Frage, welches
Jugendamt für eine Hilfe zur Erziehung zuständig ist, wenn dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Mutter das übrige Sorgerecht zusteht.
4. Örtliche Zuständigkeit bei
bei Familienpflege (§ 86 Abs. 6 SGB VIII)
DIJuF-Rechtsgutachten vom 01.04.2009 (JAmt 2009, 177) zur Frage, welches
Jugendamt zuständig ist, wenn die Pflegeeltern sich trennen.
X I. Kostenerstattung (§§ 8989- 89h SGB VIII)
1.
Fortdauernde Vollzeitpflege (§ 89a SGB VIII)
DIJuF-Rechtsgutachten vom 19.05.2009 (JAmt 2009, 305)zur Frage, ob ein Erstattungsanspruch für die Beratung und Unterstützung von Pflegeeltern nach § 37
Abs. 2 SGB VIII besteht.
2. Umfang der Kostenerstattung (§ 89f SGB VIII)
DIJuF-Rechtsgutachten vom 24.04.2009 (JAmt 2009, 439) zur Frage, inwieweit die
Weiterleistung einer Hilfe zur Erziehung für den Zeitraum zwischen dem Tod der
allein sorgeberechtigten Mutter und der Bestellung des Amtsvormunds rechtmäßig ist.
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X II.
II. Kostenbeteiligung (§§ 90- 95 SGB VIII)
1.
Unterhalt und Kostenbeteiligung
DIJuF-Rechtsgutachten vom 03.06.2009 (JAmt 2009, 306) zur Frage, ob zunächst
auf den Unterhaltsanspruch des Kindes verwiesen werden kann, bevor eine
Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII geprüft wird.
Begr
griff
iff des Einkommens
2. Be
gr
DIJuF-Rechtsgutachten vom 30.03.2009 (JAmt 2009, 180) zur Frage, ob ein
Betreuungszuschlag bei Sozialleistungen als Einkommen zu berücksichtigen ist.
3. Heranziehung aus dem Vermögen
DIJuF-Rechtsgutachten vom 30.03.2009 (JAmt 2009, 181) zur Frage, ob der den
Schonbetrag übersteigende Betrag als Kostenbeitrag einzuziehen ist.
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