Prof. Peter-Christian Kunkel Jugendhilferecht
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Prof. Peter-Christian Kunkel Jugendhilferecht in Rechtsprechung, Literatur und Gutachten1 Inhaltsübersicht A. Rechtsprechung zum Jugendhilferecht I. Allgemeines 1. Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) 2. Jugendhilfe für Ausländer (§ 8 SGB VIII) 3. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) 4. Vorrang bzw. Nachrang der Jugendhilfe (§ 10 SGB VIII) II. Leistungen der Jugendhilfe 1. Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16-21 SGB VIII) 2. Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22-26 SGB VIII) 3. Hilfe zur Erziehung (§§ 27-35 SGB VIII) 4. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) 5. Hilfeplanung/Steuerungsverantwortung (§§ 36, 36a SGB VIII) 6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) III. Andere Aufgaben der Jugendhilfe 1. Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) 2. Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43-49 SGB VIII) 3. Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50-52 SGB VIII) 4. Vormundschaftswesen (§§ 52a-58a SGB VIII) IV. Schutz von Sozialdaten (§§ 61-68 SGB VIII) V. Träger der Jugendhilfe (§§ 69-81 SGB VIII) VI. Zuständigkeit/Kostenerstattung (§§ 85-89h SGB VIII) VII. Kostenbeteiligung 1. Pauschalierte Kostenbeteiligung (§ 90 SGB VIII) 2. Kostenbeiträge (§§ 91-94 SGB VIII) 3. Pflicht zur Auskunft (§ 97a SGBVIII) B. I. II. 1 Literatur Lehrbücher, Monografien, Sonstiges Aufsätze 1. Allgemeines 2. Verfassungsrechtliche Fragen 3. Über- und zwischenstaatliches Recht Berichtszeitraum 2009. Seite | 1 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Schutzauftrag Hilfe zur Erziehung Eingliederungshilfe Hilfeplanung/Steuerungsverantwortung Familiengerichtshilfe/FGG-Reform Vormundschaftswesen Beurkundung/Beglaubigung Datenschutz Vorrang und Nachrang/Zuständigkeit/Kostenerstattung Heranziehung zu den Kosten C. Rechtsgutachten I. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) II. Rangverhältnis (§ 10 SGB VIII) III. Beratung und Unterstützung bei Ausübung des Personensorge- und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII) IV. Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 SGB VIII) V. Hilfe zur Erziehung (§§ 27-35 SGB VIII) VI. Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGBVIII) VII. Beurkundung/Beglaubigung (§§ 59, 60 SGB VIII) VIII. Datenschutz (§§ 61-68 SGB VIII) IX. Träger der Jugendhilfe (§§ 69-72a SGB VIII) X. Örtliche Zuständigkeit (§§ 86-88 SGB VIII) XI. Kostenerstattung(§§ 89-89h SGB VIII) XII. Kostenbeteiligung (§§ 90-95 SGB VIII) Seite | 2 A. Rechtsprechung ** I. Allgemeines 1. WunschWunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) Sächs. OVG2: Die Feststellung unverhältnismäßiger Mehrkosten i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 und § 36 Abs. 1 S. 4 SGB VIII richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist weder allein die Höhe eines Kostenunterschiedes noch eine „Kostenhöchstspanne“ maßgeblich. Entscheidend ist, ob etwaige Mehrkosten zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl noch in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit erschöpft sich deshalb nicht in einem rechnerischen Kostenvergleich, sondern verlangt eine werdende Betrachtungsweise. BayVGH3: Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII verlangt nicht die Finanzierung einer Maßnahme, die nach Einschätzung der zuständigen Fachkräfte nicht geeignet bzw. nicht notwendig ist. VG Würzburg4: Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet seinen Adressaten nicht zur Förderung aller von Kindern aus seinem Gebiet besuchten Kindergartenplätze. Denn die institutionelle Förderung von Kindergärten ist nicht individuell auf ein konkretes Kind und dessen Wünsche im Einzelfall bezogen, sondern auf Kindergartenplätze insgesamt. 2. Jugendhilfe für Ausländer (§ 6 SGB VIII) VG München5: Dass auch Asylsuchende Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB VIII haben können, ergibt sich aus § 86 Abs. 7 SGB VIII, dem zu entnehmen ist, dass in Betracht kommende Sozialleistungen für diesen Personenkreis nicht im Asylverfahrens- bzw. Asylbewerberleistungsgesetz abschließend geregelt sind und dass auch Asylsuchende unter den Geltungsbereich des SGB VIII fallen. Das Asylbewerberleistungsgesetz trifft für den dort genannten Personenkreis eine eindeutige Begrenzung des Leistungsumfangs und damit eine an bestimmte Merkmale geknüpfte Abstufung im System der sozialen Leistungen. Nicht an anderer Stelle im Asylbewerberleistungsgesetz genannte sonstige Leistungen können nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Dieser – besonders strenge – Maßstab wird zwar für den hier betroffenen Personenkreis der unbegleiteten Minderjährigen in § 6 Abs. 1 AslybLG wieder etwas abgemildert, wobei auch hier die als Soll-Leistung zu gewährende Hilfe an besondere Bedürfnisse dieses Personenkreises und die hiernach erforderliche Hilfe geknüpft ist. EuGH6: Die Brüssel IIa-V ist auf die Inobhutnahme anzuwenden. 2 3 4 5 6 Beschl. v. 03.04.2009-1 B 80/09, juris. Beschl. v. 25.03.2009-12 ZB 08.2077, juris. Urt. v. 13.01.2009-W 1 K 08.1820, juris. Urt. v. 16.12.2009-M 18 K 06.4927, juris. Entsch. v. 02.04.2009, JAmt 2009, 195. Seite | 3 3. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) OVG NRW7: Dritte - wie die Großeltern – haben keinen subjektiven Rechtanspruch auf ein Tätigwerden des Jugendamtes nach § 8a Abs. 1 SGB VIII. § 8a ist lediglich eine spezifische Verfahrensvorschrift, die den allgemeinen Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X modifiziert und konkretisiert. 4. Vorrang bzw. Nachrang der Jugendhilfe (§ 10 SGB VIII) OVG Saarland8: Der notwendige Unterhalt einer körperlich und geistig schwerbehinderten Jugendlichen kann nicht nach § 39 SGB VIII geltend gemacht werden, wenn ein konkreter Erziehungsbedarf, dem durch Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII begegnet werden müsste, nicht vorliegt. Beruht die Hilfebedürftigkeit der Jugendlichen auf deren geistiger und körperlicher Behinderung und ist als zentraler Bedarfsgegenstand die Milderung eben dieser Folgen auch im Rahmen der Betreuung anzusehen, ist es nicht Aufgabe der Jugendhilfe, diesen Bedarf zu decken. BVerwG9: Die Betreuung einer jungen geistig behinderten Mutter in einer gemeinsamen Wohnform mit dem Kind nach § 19 SGB VIII schließt einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII nicht aus. Die Wahrnehmung der Elternrolle ist eine gemeinschaftsbezogene Entfaltungsform des Menschen im Sinne der Eingliederungshilfe. Das Rangverhältnis zwischen beiden Leistungen regelt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wonach die Eingliederungshilfeleistung Vorrang vor der sich damit überschneidenden Leistung der Jugendhilfe hat. VG Aachen10: Soweit der Bildungsauftrag des öffentlichen Schulwesens reicht und ein konkretes schulisches Förderangebot für einen Schüler tatsächlich besteht, ist die Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nachrangig. Erst wenn die Beschulung im öffentlichen Schulsystem scheitert oder unmöglich ist, sind die Voraussetzungen gegeben, das Jugendamt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zur Übernahme der Kosten der Beschulung in einer entsprechenden Privatschule zu verpflichten. Saarl. OVG11: Ist eine stationäre Unterbringung sowohl wegen massiver Verhaltensauffälligkeiten als Folge einer seelischen Behinderung als auch wegen einer körperlichen Behinderung infolge einer schweren Diabetis-Erkrankung erforderlich, greift die Vor- und Nachrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII mit der Folge der vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe. BayVGH12: Der Vorrang des SGB II gegenüber dem SGB VIII beschränkt sich auf die Leistungen nach § 3 Abs. 2 SGB II (Vermittlung) und §§ 14 bis 16 (16a) SGB II, gilt also nicht für den Versuch der Berufsausbildung als Teil der Eingliederungshilfe. BayVGH13: Der Nachranggrundsatz aus § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII greift nicht, wenn eine Maßnahme erforderlich ist, damit ein Schüler das pädagogische Angebot einer 7 8 9 10 11 12 Beschl. v. 22.06.2009-12 A 1078/09, JAmt 2009, 384. Beschl. v. 26.11.2009-3 B 433/09, NVwZ-RR 2010, 239. Urt. v. 22.10.2009-5 C 19/08; FamRZ 2010, 464. Beschl. v. 03.09.2009-2 L 167/09, juris. Beschl. v. 27.08.2009-3 A 352/08, RdLH 2009, 156. Beschl. v. 23.06.2009-12 ZB 07.2852, BayVBl 2010, 149 = FEVS 61, 87. Seite | 4 Förderschule überhaupt wahrnehmen kann. Die alle Schüler umfassende pädagogische Arbeit, die durch das Lehrpersonal gesichert wird, ist zu unterscheiden von der Individualhilfe, die durch ständige Aufmerksamkeit für das anvertraute Kind charakterisiert wird. Solche eine Maßnahme kann der Schulbegleiter für den Besuch einer Förderschule sein (§ 54 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGBXII). BVerwG14: Die Revision wird zugelassen zur Klärung des Vor- bzw. Nachrangs der konkurrierenden Verpflichtungen des Jugendhilfeträgers nach § 19 SGB VIII im Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe sowie zur Klärung des Bedeutungsinhalts des § 10 Abs. 4 SGB VIII. VG Münster15: Führt eine Störung wie die Dyskalkulie zu einer seelischen Störung i.S.v. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, ist aber eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft deshalb nicht anzunehmen, weil keine totale Schul- und Lernverweigerung vorliegt, kommt Eingliederungshilfe nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Fördermaßnahmen richtet sich dann gegen die Schulverwaltung und nicht gegen den Träger der Jugendhilfe. VG Münster16: Bei einer Leseschwäche richtet sich der Anspruch gegen die Schulverwaltung, die nach ihren Richtlinien allgemeine und zusätzliche Fördermaßnahmen erbringen muss. Nur wenn die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII vorliegen, richtet sich der Anspruch auch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. BSG17: Die Leistungen für eine alleinerziehende geistig behinderte Mutter in einer gemeinsamen Wohnform für Mutter und Kind nach § 19 SGB VIII konkurrieren nicht mit der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe (Abgrenzung von BVerwG vom 23.09.1999). Denn § 19 SGB VIII enthält ein einheitliches Hilfeangebot für zwei Generationen bei einem alleinerziehenden Elternteil, das mittels einer komplexen, multifunktionalen Leistungspalette darauf abzielt, den gesamten pädagogischen Bedarf zu decken. Demgegenüber richtet sich die Eingliederungshilfe nur an den behinderten Menschen mit dem Ziel der Eingliederung. VG Braunschweig18: Eine Heimerziehung nach SGB VIII ist zwar nachrangig gegenüber einer Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung nach SGB XII; ein solcher Vorrang auf der Ebene der Verpflichtungen hat aber nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten und eine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers zur Folge. Ein Nachrang hat keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Sozialleistungsträger; darauf kommt es in diesen Fällen erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger an. Die Kostentragung haben die Leistungsträger nach Beginn der Hilfe auch angesichts der Vorrangregelung in § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 SGB VIII unter sich auszumachen; dazu stehen die §§ 102ff. SGB X zur Verfügung. 13 14 15 16 17 18 Beschl. v. 23.04.2009-12 CE 09.686, juris. Beschl. v. 22.04.2009-5 B 101/08, juris. Urt. v. 20.04.2009-6 K 1312/07, juris. Urt. v. 24.03.2009-6 K 1084/07, juris. Urt. v. 24.03.2009-B 8 SO 29/07 R, JAmt 2009, 623 = NVwZ-RR 2010, 67 = FEVS 61, 114 = BSGE 103,39. Urt. v. 19.03.2009-3 A 63/08, juris. Seite | 5 VG München19: Werden für ein legasthenisches Kind in der Schule Förderkurse eingerichtet und eine Nachmittagsbetreuung mit Hausaufgabenunterstützung angeboten, ist das öffentliche Schulsystem, ggf. auch unter Hinnahme von Umwegen, vorrangig vor der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. VG Frankfurt20: Es besteht kein Anspruch auf Übernahme von Privatschulkosten für ein ADHS-Kind nach §35a SGB VIII, wenn vorrangige Beschulungsmöglichkeiten im Regelschulsystem mit ergänzenden Hilfen noch nicht ausgeschöpft sind. Eltern haben zu Lasten der Jugendhilfe kein freies Wahlrecht, ihre Kinder an einer Regelschule oder einer Privatschule unterrichten zu lassen. VG München21: Auch wenn die Schule für die Abdeckung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zuständig ist, besteht ein Anspruch gegen den Jugendhilfeträger auf Deckung des darüberhinausgehenden, spezifischen Eingliederungshilfebedarfs, hier auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch einer Förderschule. VG München22: In der Regel haben die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung den sonderpädagogischen Förderbedarf von Schülern, die am Unterricht der Regelschulen nicht teilnehmen können und deren sonderpädagogischer Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch mit Unterstützung der mobilen sonderpädagogischen Dienste nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann, zu decken und zwar entsprechend dem jeweiligen Förderschwerpunkt (E-Schule oder L-Schule). Besteht aber ein sonderpädagogischer Bedarf, der über das hinausgeht, was eine Förderschule leisten kann, ist dieser Bedarf vom Jugendhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe zu decken. Ist ein Integrationshelfer ein geeignetes Mittel, um den Besuch einer L-Schule zu ermöglichen, hat der Jugendhilfeträger die Kosten zu übernehmen. VG Oldenburg23: Der Vorrang der Förderung durch die Schule nach § 10 Abs. 1 SGB VIII setzt voraus, dass im Einzelfall eine bedarfsdeckende Hilfe durch das öffentliche Schulwesen zu erhalten ist. Ist dies nicht der Fall, wird die vom Jugendamt fachkundig vorgeschlagene Hilfe nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt, wenn diese Hilfe als angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation geeignet ist. II. Leistungen der Jugendhilfe 1. Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 1616-21 SGB VIII) 24 VG Minden : Für die häusliche Versorgung eines Kindes und die damit verbundene Haushaltsführung hat ein behinderter Mensch keinen Anspruch aus § 20 SGB VIII, denn infolge der Behinderung ist die Möglichkeit der Betreuung und Versorgung des Kindes auf Dauer eingeschränkt. Mit dem „Ausfallen“ eines Elternteils meint § 20 SGB VIII aber lediglich ein Ausfallen für einen vorübergehenden Zeitraum. 19 20 21 22 23 24 Urt. v. 18.03.2009-M 18 K 08.1026, juris. Beschl. v. 10.03.2009-7 L 260/09.F, juris. Beschl. v. 25.02.2009-M 18 E 09.245, juris. Besch. v. 23.02.2009-M 18 E 09.365, juris. Urt. v. 16.02.2009-13 A 1621/07, JAmt 2009, 319. Beschl. v. 20.10.2009-6 L 493-09, juris. Seite | 6 AG Oldenburg25: Die Inanspruchnahme des Jugendamts nach § 18 SGB VIII ist eine anderweitige und zumutbare Hilfemöglichkeit i.S.d. §1 Abs. 1 Nr. 1 Beratungshilfegesetz. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn außerordentlich umfangreiche Maßnahmen erforderlich gewesen sind, die durch eine Beratung durch das Jugendamt nicht hätten bewältigt werden können und über das sonst bei Unterhaltssachen übliche Maß hinausgegangen sind. OLG Koblenz26: Bei einem Antrag auf Regelung des Umgangsrechts ist Mutwilligkeit nur dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die nicht gem. § 18 SGB VIII in Anspruch genommenen Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes in angemessener Zeit zum Erfolg geführt hätten. 2. Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22--26 SGB VIII) 22 VG Ansbach27: Eine Tageseinrichtung i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB VIII liegt nicht vor, wenn den Schülern einer Schule eingebunden in ihre Schulorganisation nach der Beendigung des Unterrichts durch Fachlehrer die (bloße) Möglichkeit beaufsichtigter Hausaufgabenanfertigung geboten wird. Eine Mittagsbetreuung stellt deshalb keine Tageseinrichtung dar, deren Gebühren vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden könnten. Bei einer umfassenden Betreuung in von den Schulen zur Verfügung gestellten Räumen, durchgeführt von einem eingetragenen Verein, handelt es sich dagegen um eine Betreuung in einer Tageseinrichtung. VG Bremen 28:Das Bedarfskriterium des § 24 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB VIII liegt vor, wenn zwar noch kein konkreter Bedarf an Hilfe zur Erziehung i.S.d. § 27 SGB VIII besteht, aber dennoch gewisse Mangellagen in der Erziehung durch die Eltern feststellbar sind. Das Bedarfskriterium des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII liegt nicht vor, wenn es der Mutter zuzumuten ist, während der Mutterschutzfrist ein zweites Kind zu betreuen. Es liegt auch nicht vor, wenn die Wochenarbeitszeit lediglich 8 Stunden beträgt. Eine Promotionstätigkeit ist weder Erwerbstätigkeit noch Ausbildung. Für Kinder ab dem 3. Lebensjahr besteht der Anspruch lediglich auf eine Halbtagsbetreuung. VG München29: Verpflichtet nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist nicht die Gemeinde, sondern der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Auf die Gemeindeordnung kann ein Anspruch auf Nutzung der öffentlichen Einrichtung gestützt werden, allerdings ist dieser Anspruch durch die vorhandene Kapazität begrenzt. LSG Niedersachsen-Bremen30: Der Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII erstreckt sich auf alle Tageseinrichtungen (Krippen, Horte, altersgemischte Gruppen, kindergartenähnliche Einrichtungen) i.S.d. § 22 SGB VIII. 25 26 27 Beschl. v. 13.05.2009-17 II 1042/08, juris. Beschl. v. 16.02.2009, NJW 2009, 1425 = FamRZ 2009, 1230 = FÜR 2009, 321. Urt. v. 04.06.2009-AN 14 K 07.02668, juris. 28 Urt.v.04.06.2009 – 5 K 3468/2009, juris. Beschl. v. 23.03.2009-M 17 E 09.583, juris. 30 Urt. v. 24.02.2009-L 9 U 41/06, juris. 29 Seite | 7 3. Hilfe zur Erziehung (§§ 2727-35 SGB SGB VIII) 31 BayVGH : Eine Pflegeperson ist nicht geeignet, wenn sich bereits 3 Pflegekinder in der Pflegefamilie befinden, dort insgesamt 6 Enkelkinder betreut werden und die Pflegeperson weder lesen noch schreiben kann. Saarländ. VG32: Ein Vormund, der Pflege und Erziehung selbst durchführt, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, kann ergänzende Leistungen zum Unterhalt des betreuten Kindes nur nach dem Sozialhilferecht erlangen. BSG33: Anspruchsinhaber des „Erziehungsbeitrags“ nach § 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII ist der Personensorgeberechtigte. Brandenburg.OLG34: Der auf den Erziehungsbeitrag entfallende Teil des Pflegegelds ist als Einkommen anzurechnen. Der für das Pflegegeld insgesamt in Abzug gebrachte Kindergeldanteil ist anteilig sowohl auf das Pflegegeld als auch auf den Erziehungsbeitrag anzurechnen. Sächs. OVG35: Auch Großeltern, denen durch Beschluss des Gerichts alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, können einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege haben, wenn sie den Bedarf des Kindes nicht (mehr) freiwillig unentgeltlich decken wollen und ihm mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet sind. LSG Niedersachsen-Bremen36: Ob eine als „Honorarkraft“ im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbetreuung tätige Sozialpädagogin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber steht, ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV zu beurteilen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterliegt. BFH37: Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen. Saarländ. VG38: Der Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ in § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtbegriff, der vom Gericht auszulegen ist. Ein Vermögen ist zu einer Alterssicherung nur dann geeignet, wenn es jedenfalls beim Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. dies ist bei Vertrags- und Anlageformen, 31 32 33 34 35 36 37 38 Beschl. v. 19.08.2009-12 C 09.953, juris. Beschl. v. 31.07.2009, JAmt 2009, 447. Urt. v. 01.07.2009-B 4 AS 9/09 R, NDV-RD 2009, 136 = info also 2010, 38 = SGb 2009, 353. Beschl. v. 06.12.2009-9 WF 170/09, juris. Beschl. v. 28.05.2009-1 A 54/08, FamRZ 2009, 1524. Urt. v. 27.05.2009-L 2 R 77/09, juris. Urt. v. 02.04.2009-III R 92/06, NJW 2009, 2976 = FamRZ 2009, 1493. Urt. v. 20.03.2009-11 K 825/07, JAmt 2009, 507. Seite | 8 die den Kriterien des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprechen, der Fall. LSG Berlin-Brandenburg39: Der Erziehungsbeitrag gem. § 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII ist kein zu berücksichtigendes Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. VG München40: Eine heilpädagogische Nachhilfe für die Erreichung des qualifizierenden Hauptschulabschlusses kann als Hilfe zur Erziehung in Betracht kommen. BSG41: Der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist auch für Personen zu berücksichtigen, die gem. §§ 27, 33 SGB VIII Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen haben und allein betreuen. Die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen gilt auch dann, wenn Kinder auf der Grundlage des § 33 SGB VIII zur Vollzeitpflege in den Haushalt des Hilfebedürftigen aufgenommen sind. Das für Pflegekinder ausgezahlte Kindergeld ist grundsätzlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten heranzuziehen, soweit es nicht gem. § 39 Abs. 6 SGB VIII bei der Berechnung des Pflegegeldes auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird. Der Erziehungsbeitrag nach dem SGB VIII bleibt bei der Ermittlung des Einkommens als zweckbestimmte Leistung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II unberücksichtigt. 4. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) VI II) BayVGH42: In welchem Ausmaß eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, sind im Rahmen eines fachlichen Zusammenwirkens von ärztlichen und sozialpädagogischen Kräften unter Federführung des Jugendamtes nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen zu treffen. Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlich aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen – wiederum durch Fachkräfte – feststellen und hieraus – insoweit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar – auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen schließen. Allein die Stellungnahmen in einem gerichtlichen Verfahren ersetzten eine solche von Fachkräften getragene Entscheidung nicht. VG Frankfurt43: Eine Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand ist dann zu bejahen, wenn es als Sekundärfolge von ADHS zu einer seelischen Störung kommt. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Besuch einer bestimmten Schule mit begleitender Internatsunterbringung folgt daraus jedoch nicht. Ein solcher würde nur dann bestehen, wenn im Rahmen des allgemeinen staatlichen Schulsystems eine angemessene Schulausbildung ansonsten nicht zu erlangen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass kein Anspruch auf bestmögliche Förderung besteht, sondern auf eine angemessene Schulbildung. Erst wenn feststeht, dass eine solche Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch unter Heranziehung unterstützender Maß39 40 41 42 43 Urt. v. 19.03.2009-L 25 AS 1446/07, juris. Beschl. v. 04.03.2009-M 18 E 09.61, juris. Urt. v. 27.01.2009-B 14/7b AS 8/07 R, NDV-RD 2009, 111 = JAmt 2009, 566 = FEVS 61, 13 = SGb 2009, 154 = info also 2009, 184. Beschl. v. 22.12.2009-12 CE 09.2371, juris. Urt. v. 18.12.2009-7 K 597/09.F, juris. Seite | 9 nahmen nicht zu erlangen ist, kommt die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule in Betracht. Eltern haben kein freies Wahlrecht, ihre Kinder an einer Regelschule oder einer Privatschule unterrichten zu lassen. Für die Absolvierung der schulischen Laufbahn ist zunächst allein das staatliche Schulsystem verantwortlich, was sich aus § 10 Abs. 1 SGB VIII ergibt, wonach die Verpflichtung der Schule durch das SGB VIII nicht berührt wird. VG Hamburg44: Die Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, zu dem anders als zur Abweichung von der seelischen Gesundheit, keine Stellungnahme eines Arztes oder Psychologen einzuholen ist, sondern die Beklagte selbst zu entscheiden hat. Die Auslegung dieses Begriffs ist folglich gerichtlich überprüfbar. Teilhabe bedeutet die aktive und selbstbestimmte Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens. Der insoweit in § 2 SGB IX identische Behindertenbegriff löst sich von tatsächlichen oder vermeintlichen Defiziten, sondern orientiert sich daran, ob die betroffene Person noch an der Gesellschaft partizipieren kann. Bei Kindern ist dabei zu berücksichtigen, welche Formen der Teilhabe angemessen sind. Entwicklungspsychologisch sind in der Gruppe der 8- bis 12-Jährigen die soziale Kooperation, der Aufbau von Selbstbewusstsein, der Erwerb von Kulturtechniken sowie Spielen und Arbeiten im Team genannt. Hierbei ist jedoch die Teilhabebeeinträchtigung, die zur Feststellung einer Behinderung führt, von den allgemeinen Belastungen des Lebens abzugrenzen. So ist nicht jede Beeinträchtigung in der Schule, die durch eine Teilleistungsstörung verursacht wird, schon als Teilhabebeeinträchtigung zu werten. Den typischen Folgen der Lese- und Rechtschreibschwäche wie Schulunlust, Gehemmtheit und Versagensängsten entgegenzuwirken, ist pädagogische Aufgabe der Schule. Gleiches gilt für allgemeine Schulprobleme und Ängste, die ein Legastheniker mit anderen Kindern teilt. Schleswig-Holsteinisches VG45: Die Bewilligung eines persönlichen Budgets wird zu dem Kanon der Leistungen, die vom Jugendhilfeträger als Eingliederungshilfe erbracht werden können, weil in § 35a Abs. 3 SGB VIII auf § 57 SGB XII und damit auf § 17 Abs. 2-4 SGB IX verwiesen wird. Mit der Einrichtung eines persönlichen Budgets wird das Ziel verfolgt, behinderte Menschen dadurch besser zu integrieren, dass ihre Selbstständigkeit gefördert wird. Wegen des Kriteriums der Eigenverantwortlichkeit kommt die Bewilligung eines persönlichen Budgets für jüngere Kinder kaum in Betracht. VG Minden46: Dem nach § 35a Abs. 1 SGB VIII hilfeberechtigten Personenkreis steht Eingliederungshilfe auch durch die Übernahme der Kosten eines Schulbesuchs zu. Der Besuch eines Internats, das auf hochbegabte Schüler mit psychischen Problemen spezialisiert ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich und geeignet, um eine angemessene Schulbildung zu ermöglichen. OVG NRW47: Zwar kann sich eine seelische Erkrankung auch in untypischen Symptomen äußern und nicht allen Verhaltensauffälligkeiten eines an ADHS oder ADS Erkrankten muss diese Erkrankung zugrunde liegen. Aber für den Teilhabeanspruch am 44 45 46 47 Urt. v. 24.11.2009-13 K 4032/07, juris. Beschl. v. 05.11.2009-15 B 53/09, juris. Beschl. v. 05.11.2009-6 L 548/09, juris. Beschl. v. 09.10.2009-12 B 1273/09, juris. Seite | 10 Leben in der Gesellschaft ist es schon ausreichend, wenn ihm gerade aufgrund der hinreichend diagnostizierten hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens eine Beeinträchtigung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beruht. Soweit die Teilhabebeeinträchtigung neben ihrer Hauptursache auch von Verhaltensauffälligkeiten beeinflusst wird, die nicht auf die seelische Erkrankung zurückzuführen sind, stellt sich allenfalls die Frage, ob das ins Auge gefasste Mittel der Eingliederungshilfe – hier der Besuch einer bestimmten, auf Problemfälle spezialisierten Schule – verhältnismäßig und geeignet ist, der Teilhabebeeinträchtigung entgegenzuwirken. VG Augsburg48: Welche Maßnahme die notwendige und geeignete Hilfe i.S.d. § 35a Abs. 2 SGB VIII ist, ist von den Fachkräften des Jugendamtes zu entscheiden. Diese Entscheidung kann nicht durch eine gerichtliche Bewertung – auch mit Hilfe von Sachverständigen – ersetzt werden. Die Entscheidung kann aber daraufhin überprüft werden, ob Erkenntnisquellen nicht berücksichtigt oder sachfremde Erwägungen eingeflossen sind oder der pädagogische Entscheidungsprozess ohne Mitwirkung des Antragstellers und mehrerer Fachkräfte verlaufen ist. Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme besteht nur dann, wenn allein diese als geeignet und notwendig erscheint. VG Augsburg49: Die Teilhabebeeinträchtigung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die prognostische Einschätzung des Gutachters, eine Teilhabebeeinträchtigung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, kann ohne Begründung nicht nachvollzogen werden. VG Frankfurt50: Einem Kind, das an einer auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung mit der Folge einer Dyskalkulie leidet und bei dem Teilleistungsprobleme im Fach Deutsch festgestellt wurden, ist regelmäßig Eingliederungshilfe zu bewilligen. Für die Teilleistungsstörung ist diese aber nur zu bewilligen, wenn es als Sekundärfolge der Teilleistungsstörung zu einer seelischen Störung kommt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn eine sekundäre Neurotisierung besteht. Die Leistungspflicht tritt nicht hinter der Leistungspflicht des Schulträgers zurück, wenn schulische Fördermaß nahmen entweder überhaupt nicht zur Verfügung stehen oder aber nicht ausreichen. BayVGH51: Eine seelische Behinderung liegt nicht vor, wenn die festgestellten Verhaltensstörungen nicht Ausdruck einer infolge einer körperlichen Erkrankung entstandenen seelischen Störung sind, sondern als Teil des Krankheitsbildes unmittelbarer Ausdruck der körperlichen Krankheit selbst (hier: Prader-Willi-Syndrom). BayVGH52: Die Teilhabebeeinträchtigung ist nicht bloß positiv festzustellen, sondern es sind im Rahmen eines fachlichen Zusammenwirkens von ärztlichen und sozialpädagogischen Fachkräften unter Federführung des Jugendamtes nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen darüber zu treffen, in welchem Ausmaße eine solche Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, insbesondere welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von dieser Teilhabebeeinträchtigung betroffen ist. Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger über den Hilfebedarf entscheiden. Diese 48 49 50 51 52 Beschl. v. 01.09.2009-Au 3 E 09.1117, juris. Urt. v. 14.07.2009 Au 3 K 08.763, juris. Beschl. v. 01.07.2009-6 K 50/05, juris. Urt. v. 24.06.2009-12 B 09.704, DÖV 2010, 238. Urt. v. 24.06.2009-12 B 09.602, juris. Seite | 11 Entscheidung muss fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein, erhebt jedoch keinen Anspruch auf objektive Richtigkeit. Sie ist gerichtlich nur eingeschränkt dahin zu überprüfen, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Thüring. OVG53: Zur Annahme einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung bedarf es einer prognostischen Beurteilung, ob und ggf. wann bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt der Teilhabebeeinträchtigung zu erwarten ist. Die hohe Wahrscheinlichkeit setzt einen Wahrscheinlichkeitsgrad jedenfalls von mehr als 50 % voraus. Die anzustellende Prognose muss sich auf einen überschaubaren Zeitraum beziehen, dessen Dauer nach Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe zu bemessen ist. Für die Teilhabebeeinträchtigung ist es ausreichend, dass nur in einem einzigen der Lebensbereiche Familie, Schule/Ausbildung und Freizeit eine Beeinträchtigung vorliegt. VG Augsburg54: Dem Jugendamt kommt bei der Frage, welche Hilfe im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ein rechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Hat es im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses ambulante Hilfen für notwendig und geeignet erachtet, muss es einem ärztlichen Vorschlag, das Kind in einem Internat mit angeschlossenem Gymnasium unterzubringen, nicht folgen. VG München55: Ein Anspruch auf eine Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe setzt einen individuellen über die regelmäßige Betreuung durch die Schule hinausgehenden pflegerischen, heil- bzw. sozialpädagogischen Sonderbedarf voraus sowie weiter, dass sich der Beurteilungsspielraum des Trägers der Jugendhilfe bei der Bewältigung dieser Bedarfslage auf eine Schulbegleitung reduziert. VG München56: Welches die notwendige und geeignete Hilfe i.S.d. § 35a SGB VIII ist, entscheidet das Jugendamt im Rahmen eines Beurteilungsspielraumes. Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme besteht nur dann, wenn allein diese als geeignet und notwendig erscheint. Hierüber entscheiden auch Sachverständige (Psychiater oder Psychotherapeuten) nicht abschließend und verbindlich. BayVGH57: Ein Anspruch auf einen Schulbegleiter besteht nur dann, wenn dies die einzig notwendige und geeignete Hilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII ist. Schlägt das Jugendamt eine andere Maßnahme vor, ist dies nicht zu beanstanden, wenn sie das Ziel erreichen kann, eine festgestellte Belastungssituation zu bewältigen. VG Münster58: Eine aus einer Leseschwäche resultierende drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist erst dann anzunehmen, wenn das Erreichen jedweden Schulabschlusses gefährdet erscheint, denn grundsätzlich kann sowohl mit einem Hauptschulabschluss als auch mit einem Realschulabschluss als auch mit Abitur ein angemessener Platz im Arbeitsleben gefunden werden. 53 54 55 56 57 58 Beschl. v. 10.06.2009-3 EO-136/09, juris. Urt. v. 02.06.2009-Au 3 K 07.1482, juris. Urt. v. 20.05.2009-M 18 K 09.145, juris. Beschl. v. 06.05.2009-M 18 E 08.6110, juris. Beschl. v. 28.04.2009-12 CE 09.635, juris. Urt. v. 24.03.2009-6 K 1084/07, juris. Seite | 12 VG München59: Die Teilhabebeeinträchtigung nach §35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII haben die in § 35a Abs. 1a Nr. 1-3 SGB VIII genannten Fachkräfte nicht zu beurteilen. Vielmehr haben die pädagogischen Fachkräfte des Jugendamtes die unterschiedlichen Informationen aus Elternhaus, Schule, von Ärzten und dgl. zusammenzuführen und auszuwerten und so eine nachvollziehbare Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung vorzunehmen. Niedersächs. OVG60: Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für die Fortsetzung einer Legasthenietherapie, wenn die Voraussetzungen des § 35a nicht mehr vorliegen. Ob sie vorliegen, ist durch eine Erfolgskontrolle festzustellen, die nicht bereits kurz nach Beginn der Hilfemaßnahme stattfinden kann, sondern erst dann, wenn eine hinreichend verlässliche Beurteilung des Erfolgs möglich ist. Die Teilhabebeeinträchtigung haben die Fachkräfte des Jugendamtes zu beurteilen, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist. Die fachärztlichen Stellungnahmen nach § 35a Abs. 1a SGB VIII können aber eine zu berücksichtigende Aussagekraft haben, wenn sie auch gut nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen zur Beeinträchtigung der Teilhabe enthalten. BayVGH61: Eine Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII ist nicht lediglich positiv festzustellen, sondern auf der Basis von Gutachten konkret festzustellen. Unter Federführung des Jugendamtes haben ärztliche und sozialpädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen insbesondere auch darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen – wiederum durch Fachkräfte – feststellen und – nunmehr gerichtlich eingeschränkt überprüfbar – die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen auswählen. Ohne eine solche Dokumentation fehlen substantielle Anhaltspunkte, um eine Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme zu treffen. 5. Hilfeplanung/ Hilfeplanung/Steuerungsverantwortung (§§ 36,36a SGB VIII) VG Aachen62: Die Entscheidung des Jugendamtes, ein Hilfeplangespräch nur mit den unmittelbar Verfahrensbeteiligten zu führen und die neuen Lebenspartner der Kindeseltern nicht zum Gespräch zuzulassen, verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrechts der neuen Lebenspartner. VG München63: § 36a Abs. 2 SGB VIII bezieht sich auf eine niederschwellige ambulante Hilfe; eine solche liegt bei dem formalisierten Verfahren zur Feststellung der seelischen Behinderung gem. § 35a Abs. 1a SGB VIII nicht vor. 59 60 61 62 63 Urt. v. 18.03.2009-M 18 K 08.1026, juris. Beschl. v. 04.02.2009-4 LC 514/07, EuG 2009, 412 = NdsVBl 2009, 165. Beschl. v. 21.01.2009-12 CE 08.2731, JAmt 2009, 317 = NDV-RD 2009, 129 = FEVS 61, 46. Urt. v. 19.05.2009-2 K 1428/08, juris. Urt. v. 29.04.2009-M 18 K 07.5756, juris. Seite | 13 BayVGH64: Voraussetzung für die Selbstbeschaffung nach § 36a ist ein rechtzeitig gestellter Antrag. Dieser ist nach § 16 Abs. 1 S. 1 SGB I bei der zuständigen Behörde zu stellen. Bei einem unzuständigen Träger gestellte Anträge sind aber gem. § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I unverzüglich an den zuständigen Träger weiterzuleiten; das gilt entsprechend auch für eine Inkenntnissetzung nach § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII. VG München65: Hilfepläne nach § 36 SGB VIII sind nicht selbstständig anfechtbar. Der Personensorgeberechtigte kann den Hilfeplan nur inzident im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die auf den Hilfeplan aufbauende Leistungsentscheidung angreifen. VG Oldenburg66: Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII kommt nur dann in Betracht, wenn es dem Jugendhilfeträger möglich war, durch rechtzeitige Antragstellung die Voraussetzungen für die beantragte Hilfe zu prüfen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Selbstbeschaffung hat der Leistungsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast. OVG NRW67: Die Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII ist nur dann möglich, wenn es dem Jugendamt möglich war, rechtzeitig eine ordnungsgemäße Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen. Dazu müssen alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vom Jugendamt vorliegen. 6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) VG München68:Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Adressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. VG Aachen69: Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt voraus, dass sich der junge Volljährige auf die Hilfe einlässt und an dem Hilfeprozess aktiv mitwirkt; ist er dazu nicht bereit, kommt die Gewährung der Hilfe nicht in Betracht. BayVGH70: Eine Entscheidung darüber, ob und welche Hilfe nach § 41 SGB VIII gewährt werden soll, erfordert, dass die konkrete, für die Hilfegewährung maßgebende Lebenssituation des jungen Volljährigen hinreichend ermittelt wird. Es muss deutlich werden, wie vorhandene Einschränkungen die individuelle Lebenssituation kennzeichnen, um daraus einen konkreten Hilfebedarf ableiten zu können. 64 65 66 67 68 69 70 Beschl. v. 06.04.2009-12 C 08.2559, juris. Urt. v. 18.02.2009-M 18 K 08.1445, juris. Urt. v. 16.02.2009-13 A 1621/07, JAmt 2009, 319. Besch. v. 23.01.2009-12 A 2897/08, juris. Urt. v. 29.07.2009-M 18 K 09.765, juris. Urt. v. 19.05.2009-2 K 245/07, juris. Urt. v. 30.04.2009-12 B 08.3352, juris. Seite | 14 VG München71: Der Anspruch auf Gewährung der Hilfe nach § 41 SGB VIII für einen Drogenabhängigen setzt nicht die vorherige Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in einer Drogenklinik voraus. VG Lüneburg72: Allein die Volljährigkeit des Pflegekindes rechtfertigt nicht den Schluss, es bestehe kein pädagogischer Bedarf i.S.v. § 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII mehr. Eine gesetzliche Vermutung, dass sich mit Volljährigkeit der Hilfebedarf verringert, besteht nicht. Der Begriff des „notwendigen Unterhalts“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. VG Augsburg73:Die Hilfe nach § 41 SGV VIII ist eine von der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII unabhängige Maßnahme. Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige gehen über die der Eingliederungshilfe hinaus. Die Hilfe beabsichtigt, die Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit des jungen Volljährigen zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. Im Mittelpunkt dieser Hilfe steht die Entwicklung von Handlungskompetenz und von Strategien zur Bewältigung einer autonomen Lebensführung. Es handelt sich um einen selbstständigen Leistungstatbestand, der eine eigenständige Antragstellung erfordert. III.Andere Aufgaben der Jugendhilfe 1. Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) OVG Berlin-Brandenburg74: Die Altersschätzung allein aufgrund bestimmter äußerlicher körperlicher Merkmale wie Stirn- und Halsfalten ist für sich genommen keine ausreichende Grundlage zur Beendigung einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Dies gilt auch dann, wenn sie durch erfahrenes Personal erfolgt. OVG Berlin-Brandenburg75: Zur Altersschätzung aufgrund des Durchbruchs der Weisheitszähne. Sächs. OVG76: Leidet eine Mutter an einer paranoiden Schizophrenie, ist eine Herausnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII gerechtfertigt, wenn es kein milderes Mittel zur Abwendung der Gefahr gibt und eine Entscheidung des Familiengerichts innerhalb einer Woche nicht vorliegt. Niedersächs. OVG77: Voraussetzung für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 2 SGB VIII ist zunächst die bloße – zumindest ernst gemeinte – Bitte des Kindes oder Jugendlichen um Obhut. Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, fordert § 42 Abs.2 Satz 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung des Jugendamtes über die Beendigung der Inobhutnahme oder deren Aufrechterhaltung bis zu einer sich anschließenden Entscheidung des nach Nr. 2 dieser Bestimmung anzurufenden Familiengerichts. § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ist Rechtsgrundlage für eine 71 72 73 74 75 76 77 Beschl. v. 25.03.2009-M 18 E 09.424, juris. Urt. v. 27.01.2009-4 A 280/06, JAmt 2009, 98. Beschl. v. 26.01.2009-Au 3 E 08.1807, juris. Beschl. v. 14.10.2009-6 S 33.09, JAmt 2010, 46. Beschl. v. 14.10.2009-6 S 22.09, JAmt 2010, 44. Beschl. v. 06.10.2009-1 B 487/09, juris. Beschl. v. 18.09.2009-4 LA 707/07, NJW 2010, 311 = DVBl 2009, 1467 = DÖV 2009, 1011=JAmt 2009, 510 m.Anm. Meysen . Seite | 15 vorläufige Unterbringung und damit verbundene Bestimmung des Aufenthalts durch das Jugendamt, die voraussetzt, dass ohne die Inobhutnahme die Gefahr einer Beeinträchtigung des Wohles des Kindes oder Jugendlichen besteht und die Eltern zur Abwehr dieser Gefährdung nicht bereit oder in der Lage sind. OVG Berlin-Brandenburg78: Die Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländers nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII steht einer Verteilung nach § 15a Abs. 1 AufenthG nicht entgegen. VG Frankfurt79: Das Jugendamt bleibt im Fall einer Inobhutnahme verpflichtet, ggf. in Zusammenwirken mit anderen Stellen die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. Hierbei hat es dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung, und zwar entweder – bei andauerndem erzieherischen Bedarf – durch Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung oder – bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarf – durch Beendigung der Inobhutnahme abgewickelt wird. Hat die Mutter des Kindes Hilfe zur Erziehung beantragt, ist es unerheblich, dass der Vater diesem Antrag nicht förmlich beigetreten ist, da es im Bereich des SGB VIII eines förmlichen Antrages nicht bedarf, sondern das zuständige Jugendamt ggf. auch von Amts wegen tätig werden muss. VG Augsburg80: Die Zuweisungsentscheidung in eine Gemeinschaftsunterkunft bei einem nach eigenen Angaben minderjährige Asylbewerber verstößt nicht gegen § 7 Abs. 3 und 5 DVAsyl, weil das Jugendamt nicht berechtigt ist, den unbegleiteten ausländischen Minderjährigen in seine Obhut zu nehmen, solange er als volljährig gilt. OVG Berlin-Brandenburg81: Freien Trägern ist es nicht gestattet, Jugendliche selbst eingreifend nach § 42 SGB VIII in Obhut zu nehmen. Dies gilt auch für Minderjährige, die selbst um Obhut bitten. Eine Inobhutnahme ohne erst aufgrund nachträglicher Einschaltung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist unzulässig. VG München82: Eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie im Einverständnis mit dem Personensorgeberechtigten erfolgt oder (ohne dessen Einverständnis) dann, wenn das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Nach ihrer Systematik setzt diese Vorschrift bereits tatbestandlich zwingend eine (mögliche) Benachrichtigung des Personensorgeberechtigten voraus. 2. Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 4343-49 SGB VIII) VG Würzburg83: Bei einer Erziehungsstelle handelt es sich nicht um eine Einrichtung i.S.v. § 78b SGB VIII, mit der Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen getroffen werden können, sondern mangels Vorliegen einer Betriebserlaub78 79 80 81 82 83 Besch. v. 13.07.2009-3 S 24.09, jugendhilfe 2009, 382. Urt. v. 25.06.2009-7 K 4042/07.F, JAmt 2009, 511 = NVwZ-RR 2010, 25. Urt. v. 24.06.2009-Au 6 K 09.126, juris. Beschl. v. 12.5.2009, JAmt 2009, 390. Urt. v. 18.02.2009-M 18 K 07.3534, juris. Urt. v. 17.12.2009-W 3 K 09.740, juris. Seite | 16 nis i.S.v. § 45 SGB VIII allenfalls um eine erlaubnisfreie Vollzeitpflegestelle nach § 44 Abs.1 Nr.1 SGB VIII. VG Freiburg84: Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts (hier der Erlaubnis zur Kindertagespflege) erfüllt bleiben, sind bei den grundsätzlich nebenbestimmungsfeindlichen Verwaltungsakten im Sozialrecht unzulässig. Die Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege kommt aber nach § 48 SGB X in Betracht, wenn sich die persönliche Eignung der Tagespflegeperson geändert hat. Die persönliche Eignung fehlt nur dann, wenn ein festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt. Dies ist bei strafgerichtlicher Verurteilung wegen Betrugs nicht der Fall. BayVGH85: Ist die Tagesmutter Mitglied in der Scientologykirche, muss sie die Personensorgeberechtigten vor Aufnahme der Pflegetätigkeit über diese Mitgliedschaft informieren. VG München86: Eine Pflegeperson, die Mitglied von Scientology ist, ist nicht von vorne herein ungeeignet für die Kindertagespflege. Geeignet ist eine Pflegeperson nur dann, wenn sie in der Lage ist, sich am Alter, dem körperlichen und seelischen Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes einschl. seiner ethnischen Herkunft zu orientieren und darauf angemessen einzugehen. Auch ein Mitglied der Scientology kann diese Eignung besitzen, wenn sie ihre Überzeugung nicht auf die Kinder überträgt und dadurch eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann anzunehmen, wenn aufgrund von Tatsachen eine gegenwärtige oder neu bevorstehende nicht unerhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes festzustellen ist. VG München87: Zur Tagespflege ist eine Person nicht geeignet, deren volle Erwerbsminderung festgestellt wurde. VG München88: Es ist zwar grundsätzlich kein Grund, die Pflegeerlaubnis zu versagen, wenn die Aufnahme eines Kindes im Haushalt (auch) aus finanziellen Gründen erfolgt, jedoch ist Grundvoraussetzung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse vor Erteilung der Pflegeerlaubnis geordnet sind, so dass der normale Lebensunterhalt ohne Schulden bestritten werden kann. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht geordnet, wenn der Antragsteller das Kind in der Hoffnung auf die Gewährung von Pflegegeld bei sich aufgenommen hat, obwohl inzwischen Mietschulden aufgelaufen sind. VG München89: Der in § 43 Abs. 2 SGB VIII definierte Begriff der Eignung einer Pflegeperson stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Maßstab für die Eignung ist, ob das Wohl des Kindes bei der 84 85 86 87 88 89 Urt. v. 11.11.2009-2 K 2260/08, juris. Besch. v. 23.11.2009-12 C S 09.2221, juris. Urt. v. 15.07.2009-M 18 K 09.2458, juris. Urt. vom 15.07.2009-M 18 K 07.3391, juris. Beschl. v. 15.6.2009-M 18 E 09.2383, juris. Urt. v. 29.04.2009-M 18 K 09.668, juris. Seite | 17 Tagespflegeperson gewährleistet ist. Ein „modulares Förderprogramm Einbeziehung eines Therapiehundes“ liefert keinen Ablehnungsgrund. unter 50--52 SGB VIII) 3. Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 90 OVG NRW : § 70 Abs. 2 SGB VIII ist keine Rechtsgrundlage dafür, um vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können; auch i.V.m. den drittschützenden Normen des § 35 SGB I sowie des § 64 SGB VIII und des Art. 6 Abs. 2 GG ergibt sich kein subjektives öffentliches Recht. VG Aachen91: Haben sich Mitarbeiter in einem familiengerichtlichen Verfahren inhaltlich falsch geäußert, ist dies im familiengerichtlichen Verfahren zu rügen; der Verwaltungsrechtsweg ist nicht zulässig. 52a--58a SGB VIII) 4. Vormundschaftswesen (§§ 52a 92 OLG Karlsruhe : Einem klagenden Kind ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn es tatsächlich nicht durch ein Jugendamt als Beistand vertreten wird, sondern nur die Möglichkeit einer derartigen Beistandschaft besteht. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, der Verzicht auf eine Beistandschaft durch das Jugendamt sei mutwillig. IV. Schutz von Sozialdaten (§§ 6161 -68 SGB VIII) 93 VG Oldenburg : Das Jugendamt ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht berechtigt, soweit Sozialdaten dem Mitarbeiter des Trägers einer öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut wurden und kein Ausnahmefall nach § 65 vorliegt. Zu den anvertrauten Daten i.S.d. § 65 SGB VIII zählen auch Hinweise von Informanten. VG München94: Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht berechtigt, soweit dem Mitarbeiter des Jugendamtes Sozialdaten zum Zwecke persönlicher oder erzieherischer Hilfe nach § 65 SGB VIII anvertraut worden sind und kein Ausnahmefall der Nrn. 1-5 vorliegt. Grund für die rigorose Einschränkung der Informationsweitergabe bei anvertrauten Daten ist das staatliche Interesse an einer effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen, i.d.R. also die Gewährleistung des Kindeswohls, hinter dem auch Informationsbedürfnisse der leiblichen Eltern zurückzustehen haben. VG Schleswig-Holstein95: Akteneinsicht kann nicht gewährt werden, wenn ein Behördeninformant Daten mitteilt, weil diese nach § 65 SGB VIII geschützt sind. 90 91 92 93 94 95 Beschl. v. 16.07.2009-12 A 788/09, juris. Urt. v. 23.06.2009 2 K 96/09, juris. Beschl. v. 21.01.2009, MDR 2009, 390 = FamRZ 2009, 900 = ZKJ 2009, 295 = NJW 2009, 2897 = JAmt 2009, 518. Urt. v. 14.12.2009-13 A 1157/08, juris. Urt. v. 21.10.2009-M 18 K 08.6355, juris. Urt. v. 11.05.2009-15 A 160/08, juris. Seite | 18 V. Träger der Jugendhilfe (§§ 6969- 81SGB VIII) 96 VG Osnabrück : Auch ein gemeinnütziges Unternehmen übt einen Beruf aus, der durch Art. 12 GG geschützt ist. Das Konzept zur Einführung der Sozialraumorientierung hat eine berufsregelnde Tendenz und schränkt die Berufsausübungsfreiheit rechtswidrig ein. OVG Münster97: Die passive Prozessführungsbefugnis für Streitigkeiten eines beratenden Mitglieds des Jugendhilfeausschusses wegen eines Ausschlusses aus einer Sitzung hat der Vorsitzende des Ausschusses. Ein bestellter Vertreter einer Religionsgemeinschaft, der als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss sitzt, ist in Rechtsstreitigkeiten bezüglich eines Mitwirkungsverbotes an einer Abstimmung im Ausschuss grundsätzlich beteiligungsfähig und klagebefugt. Ein Mitwirkungsverbot besteht nur, wenn das Mitglied bei einer kirchlichen Religionsgemeinschaft angestellt ist und die Entscheidung für diese einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Bei einer Entscheidung über die Frage, welche Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit angeboten werden, fehlt es an einer Betroffenheit, die einen Ausschluss rechtfertigt. VG Düsseldorf98: Nach dem kommunalen Verfassungsrecht kann die Aufsichtsbehörde anordnen, das Erforderliche zu veranlassen, wenn die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegende Pflicht oder Aufgabe nicht erfüllt. Ergibt sich beispielsweise aus der Gemeindeordnung eine Pflicht zur Erhöhung der Elternbeiträge, ist die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Kommunalaufsicht berechtigt und verpflichtet, das grundsätzlich der Gemeinde zukommende Satzungsermessen auszuüben. BVerwG99: Die Revision wird zugelassen zur Klärung der Frage, ob und welche Bindungen aus dem SGB VIII die Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen durch Landesrecht (§ 74a SGB VIII) folgen. BVerwG100: Der Anspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe auf Gewährung einer (weiteren) Förderung für eine jugendhilferechtliche Maßnahme geht nicht schon durch den Ablauf des Haushaltsjahres unter, für das die Förderung begehrt wird. Nach § 74 Abs. 3 SGB VIII besteht kein Anspruch auf eine weitere Förderung, wenn diese Mittel nicht mehr zweckkonform für die Maßnahme verwendet werden können, zu deren Förderung sie begehrt werden. Die für die Durchführung der Maßnahme tatsächlich angefallenen oder künftig noch anfallenden Kosten bilden auch bei der Förderung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung die Höchstgrenze der rechtmäßig möglichen Förderung. Voraussetzung einer Förderung der Maßnahme eines Trägers der freien Jugendhilfe ist, dass der Maßnahmenträger eine angemessene Eigenleistung erbringt. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung über Art und Höhe der Förderung ist auch eine Auswahlentscheidung zu treffen, welche Maßnahmen der Träger der freien Jugendhilfe – nach Art und Umfang – zu fördern sind. Können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nicht alle Maßnahmen im erforderlichen Umfang gefördert werden, erfordert eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Art und Höhe der Förderung ein hinreichendes jugendhilferechtliches Maßnahmenkonzept 96 Beschl. v. 13.11.2009-4 B13/08, Sozialrecht aktuell 2010, 26, juris. Urt. v. 30.10.2009-1 K 1335/09, juris. 98 Urt. v. 30.10.2009-1 K 1337/07, juris. 99 Beschl. v. 23.04.2009-5 BN 1/08, juris. 100 Urt. v. 17.07.2009-5 C25/08, juris. 97 Seite | 19 einschließlich einer durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzunehmenden Prioritätensetzung (Förderkonzeption). Das Gebot der Gleichbehandlung (§ 74 Abs. 5 S. 2 SGB VIII) gilt auch dann, wenn der öffentliche Jugendhilfeträger selbst eine gleichartige Maßnahme nicht durchführt. VI. Zuständigkeit/Kostenerstattung (§§ 8585-89 SGB VIII) BayVGH101: Auf den Kostenerstattungsanspruch aus § 89 c SGB VIII ist § 195 BGB nicht entsprechend anzuwenden, weil § 113 SGB X hinsichtlich der Verjährungsfrist keine Lücke aufweist. Lückenhaft ist diese Vorschrift lediglich insoweit, als sie für Fälle, bei denen der erstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe gegenüber dem Hilfeempfänger nicht tätig geworden ist, den Beginn der Verjährung nicht regelt. Es handelt sich insoweit um eine planwidrige Lücke, die dahin zu korrigieren ist, dass in diesen Fällen die Verjährung in entsprechender Anwendung des § 111 Abs. 1 SGB XII nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. BVerwG102: zu den nach § 89 f SGB VIII zu erstattenden Kosten gehören auch die Aufwendungen, die dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe dadurch entstanden sind, dass er die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 37 Abs. 2 SGB VIII auf einen freien Träger übertragen hat. Aufgewendete Kosten sind die Ausgaben, die eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden können. Die Vereinbarung eines Pauschalbetrages steht der individuellen Zuordenbarkeit nicht entgegen. BayVGH103: Mit dem Umzug ins Frauenhaus wird dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Für die Kostenerstattung ist dann aber der Schutz der Einrichtungsorte gem. § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegeben. Ab dem Umzug vom Frauenhaus in eine private Wohnung greift dieser Schutz aber nicht mehr. Das Tatbestandsmerkmal des Begründens eines gewöhnlichen Aufenthalts „in einer Einrichtung“ liegt ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung nicht mehr vor. BVerwG104: Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII erfasst alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und auch bei weiteren Veränderungen beibehalten. Die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruches (hier nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGBVIII) ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dessen Erfüllung zur Entstehung eines gegenläufigen Erstattungsanspruchs (hier nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) führt. VG München105: Der gewöhnliche Aufenthalt ist bei einem Pendler zwischen Wohnund Arbeitsort danach zu bestimmen, mit welchem Ort die überwiegenden Lebensinteressen verbunden sind. Gegenüber dem Ort der beruflichen Interessen hat der Ort der familiären Bindungen regelmäßig das größere Gewicht. Eine verheiratete Person, 101 Urt. v. 03.12.2009-12 BV 08.2147; ebenso Urt. v. 23.11.2009-12 BV 08.2146, beide in juris. Urt. v. 22.10.2009-5 C 16/08; JAmt 2010, 40 = ZFSH/SGB 2010,99 = FamRZ 2010, 210. 103 Beschl. v. 06.10.2009-12 ZB08.1452, juris. 104 Urt. v. 30.09.2009-5 C 18/08, FamRZ 2010, 377 = DÖV 2010, 331 = NVwZ-RR 2010, 237. 105 Urt. v. 16.09.2009-M 18 K 08.5002, juris. 102 Seite | 20 die sich vorübergehend während der Woche nur aus beruflichen Gründen am Ort ihrer beruflichen Tätigkeit aufhält, an den Wochenenden aber zur Familie nach Hause fährt, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt deshalb am Ort der gemeinsamen Wohnung der Familie. Hält sich der Pendler aber überwiegend an einem dritten Ort auf (hier am Wohnort des Vaters zu dessen Unterstützung), wird dort der gewöhnliche Aufenthalt begründet. VG Ansbach106 :Ein Verbleib auf Dauer i.S.d. § 86 Abs. 6 SGB VIII kann nur angenommen werden, wenn die Pflegeperson geeignet und in der Lage ist, die Kinder – wenigstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – zu betreuen. Diese Voraussetzungen liegen dann nicht vor, wenn die Pflegeperson erzieherisch nicht geeignet ist und wegen Krankheit und eigenen sozialen Schwierigkeiten die dauernde Betreuung ohne fremde Hilfe nicht sicherstellen kann. OVG RP107: Nach Beginn der Leistung entfällt die örtliche Zuständigkeit für eine Jugendhilfeleistung nach § 86 Abs. 2 S. 1 SGB VIII und richtet sich nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 und 4 SGB VIII, wenn dem alleinsorgeberechtigten Elternteil die Personensorge entzogen wurde (Prinzip der dynamischen Zuständigkeit in Abgrenzung zu SächsOVG108). VG Hamburg109: Verzieht eine Pflegefamilie aus dem Bereich eines gem. § 86 Abs. 2 SGB VIII zuständigen Jugendhilfeträger ins Ausland, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für den Hilfefall fortan wieder nach § 86 Abs. 1 SGB VIII. Der nunmehr zuständige Träger kann die Kostenerstattung im Fall der Fortsetzung der Leistung gem. § 86c SGB VIII nicht mit dem Einwand ablehnen, die Aufgabenerfüllung sei unrechtmäßig gewesen, da der ausländische Träger aufgrund des DeutschÖsterreichischen Fürsorgeabkommens vorrangig leistungspflichtig gewesen sei. BVerwG110: Zulassung der Revision zur Klärung der Frage, ob und ggf. in welcher Weise sich die erfolgreiche zivilgerichtliche Anfechtung der Vaterschaft auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII für die Vergangenheit auswirkt. VG Hamburg111: Schließt sich unmittelbar an eine Leistung nach § 19 SGB VIII eine Leistung nach § 33 SGB VIII an, ist für die Leistung nach § 33 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit nach den dann gegebenen Umständen zu beurteilen: „Beginn der Leistung“ ist in diesem Fall nicht der Beginn der Leistung nach § 19 SGB VIII. Ändert sich die Leistung nach § 19 SGB VIII in eine Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII, liegt keine einheitliche Leistung vor. VG Hamburg112: Der Aufenthalt in einer Unterkunft für drogenabhängige Obdachlose ist nur dann ein Aufenthalt in einer geschützten Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII, wenn die Einrichtung eine verbindliche Struktur aufweist. Ein Kostenerstattungsanspruch ist nach § 89f. Abs. 1 SGB VIII ausgeschlossen, wenn die Hilfe nicht dem Gesetz entsprach. Dies ist der Fall, wenn Hilfe zur Erziehung ohne Antrag eines per106 107 108 109 110 111 112 Urt. v. 10.09.2009-AN 14 K 08.01988, juris. Urt. v. 13.08.2009-7 A 10443/09, LKRZ 2009, 389. Urt. v. 04.10.2004, JAmt 2005, 200. Urt. v. 12.08.2009 -13 K 1979/08, JAmt 2009, 620. Beschl. v. 08.07.2009-5 B 77/08, 5 B , juris. Urt. v. 15.6.2009-13 K 2641/07, juris. Urt. v. 03.06.2009-K 74/06, juris. Seite | 21 sonensorgeberechtigten Elternteils geleistet wird. Auf einen mutmaßlichen Willen darf sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nicht stützen. VG Augsburg113: Auf die Kostenerstattungsansprüche sind die Vorschriften der §§ 108, 109 und 113 SGB X anwendbar. Verwaltungskosten i.S.v. § 109 SGB X sind alle Aufwendungen, Sach- und Personalkosten, die dem Erstattungsberechtigten im einzelnen Fall in dem ihm zur Verfügung stehenden Verwaltungsapparat und nicht gesondert abgrenzbar entstehen. Keine Verwaltungskosten in diesem Sinne sind Aufwendungen für Dritte, die generell vom Leistungsträger in die Erbringung der Sozialleistung eingeschaltet sind. Für den Zinsanspruch sind §§ 291, 288 Abs. 1 BGB analog anzuwenden. BVerwG114: Die Kostenerstattungspflicht des § 89 Abs. 1 S. 2 SGB VIII umfasst nach seinem Sinn und Zweck alle Fälle, in denen eine nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründete örtliche Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 SGB VIII „festgeschrieben“ worden ist. Der Begriff „Leistung“ in § 89a SGB VIII beschränkt sich nicht auf Fälle unveränderter Weitergewährung der bereits gewährten Leistung, sondern lässt Änderungen der Hilfeform zu. In zeitlicher Hinsicht liegt eine „Fortsetzung“ dann vor, wenn eine Unterbrechung der Hilfe für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 SGB VIII keine Wirkungen hat. VG Frankfurt115: Die Kosten unmittelbar durch ein pflichtwidriges Verhalten des zuständig gewordenen öffentlichen Trägers nach § 89c SGB VIII müssen aufgewendet worden sein. Jede pflichtwidrige Handlung, welche zur Weitergewährung der Hilfeleistung führt, obgleich die Zuständigkeit übergegangen ist, ist geeignet, den erhöhten Verwaltungskostenzuschlag zur Entstehung zu bringen. Hierunter fallen die Fälle einer verzögerten Hilfe, einer unzureichend erbrachten Hilfe oder einer völlig versagten Hilfe. BVerwG116: Die Zuständigkeit für Leistungen an Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich nur dann nach § 86 Abs. 7 S. 1 SGB VIII, wenn bei Beginn der Leistungsgewährung das Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch im Falle einer Zuweisungsentscheidung nach § 86 Abs. 7 S. 2 SGB VIII. Ein ausreisepflichtiger Ausländer kann einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 86 SGB VIII im Inland haben, wenn bis auf weiteres nicht mit seiner Abschiebung zu rechnen ist. VG Ansbach117: Der Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 S. 1 SGB VIII kann für die aufgewendeten Kosten geltend gemacht werden, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht (§ 89f Abs. 1 S.1 SGBVIII). Diese Beurteilung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Hat das Jugendamt zunächst Hilfe zur Erziehung gewährt und anschließend Eingliederungshilfe, hätte es im Laufe der Hilfegewährung eine genaue 113 Urt. v. 19.05.2009-Au 3 K 08.1432, juris. Beschl. v. 18.05.2009-5 B22/09, juris. 115 Urt. v. 22.04.2009-7 K 3711/07.F, juris. 116 Urt. v. 02.04.2009-5 C 2/08, ZFSH-SGB 2009, 338 = JAmt 2009, 322 = BayVBl 2009, 527 = NVwZ 2009, 1234 = FEVS 61, 126 = NDV-RD 2010, 44 = FamRZ 2009, 1214 = DVBl 2009, 862 = DÖV 2009, 640 = BVerwGE 133, 320 = EuG 2009, 309. 117 Gerichtsbescheid v. 30.03.2009-AN 14 K 06.02638, juris. 114 Seite | 22 Differenzierung zwischen den beiden Hilfearten treffen müssen. Ein genauer Zeitpunkt hierfür lässt sich jedoch nicht festlegen. Im Rahmen der Kostenerstattung muss es jedenfalls genügen, dass der fortlaufende Hilfebedarf unzweifelhaft weiter vorgelegen hat. Die Gedanken zur einheitlichen Jugendhilfeleistung im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung sind auf die Kostenerstattung zu übertragen. Danach beginnt eine neue Leistung bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deshalb, weil die geänderte oder neu hinzutretende Hilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen ist. OVG NRW118: Bei der Kostenerstattung nach § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X ist der Nachrang des Jugendhilfeträgers nicht auf den Teil der Aufwendungen beschränkt, die unter Anrechnung der angesparten Grundrente vom Träger der Leistungen nach dem OEG hätten erbracht werden müssen. Sächs. OVG119: Der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 S. 1 SGB VIII unterliegt der Ausschlussfrist des § 111 S. 1 SGB X. Die Einschränkung des Satzes 2 dieser Vorschrift ist in der Jugendhilfe ohne Bedeutung. Mit der Versäumung der Ausschlussfrist erlischt der Erstattungsanspruch kraft Gesetzes. Zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bedarf es einer unmissverständlichen Erklärung, dass Kostenerstattung begehrt wird. Auch eine konkludente Geltendmachung genügt. Erforderlich ist zumindest die Angabe der anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere über Art und Umfang der gewährten Jugendhilfe, einschließlich des Zeitraumes, in dem die Leistungen erbracht wurden. Eine genaue Bezifferung der Kosten ist im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung dagegen noch nicht erforderlich. Notwendig ist ein unbedingtes Einfordern der Leistung. Ein bloß vorsorgliches Anmelden eines möglicherweise noch entstehenden Anspruches genügt nicht. OVG NRW120: Bei einem Kleinkind, das zu einer Willensbildung noch nicht fähig ist, sind allein die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend. Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.d.R. an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es darauf ankommt, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll. Der gewöhnliche Aufenthalt wird nicht für ein bestimmtes Haus oder für eine bestimmte Wohnung, sondern an einem bestimmten Ort begründet, worunter die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen ist. VG Augsburg121: Der nach § 14 Abs. 2 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger kann Reha-Leistungen nur ablehnen, wenn nicht nur das von ihm regelmäßig anzuwendende Rehabilitationsrecht, sondern alle für den Hilfefall in Betracht kommenden Rehabilitationsvorschriften keinen Anspruch vorsehen. Der Reha-Träger, an den ein Antrag weitergeleitet wurde, hat den Bedarf selbst dann festzustellen, wenn er für die beantragte Leistung nicht Reha-Träger nach § 6 Abs. 1 SGB IX sein kann. Führt § 14 Abs. 2 SGB IX zu einer Leistungspflicht, besteht für eine vorläufige 118 Urt. v. 23.03.2009-12 A 3117/07, DÖV 2009, 687 = DVBl 2009, 932. Urt. v. 06.03.2009-1 A 65/08, JAmt 2009, 445. 120 Urt. v. 16.02.2009-12 A 3303/07, juris. 121 Beschl. v. 26.01.2009-Au 3 E 08.1807, juris. 119 Seite | 23 Leistungspflicht des Weiterleitenden, zuerst angegangenen Reha-Trägers nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I kein Anwendungsbereich mehr. VG NRW122: Ein Zuständigkeitswechsel i.S.v. § 86c Abs. 1 S. 1 SGB VIII tritt erst mit der Übertragung des Sorgerechts ein. Die örtliche Zuständigkeit wechselt nicht schon im Zeitraum der vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Für die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 SGB VIII kommt es nicht auf den Umfang der dem Personensorgeberechtigten nach einem Teilentzug verbleibenden Befugnisse an. Für den Anknüpfungspunkt der Personensorge reicht es aus, dass dem betreffenden Elternteil zumindest ein Rest an Personensorge verbleibt. VII VII. Kostenbeteiligung 1. Pauschalierte Kostenbeteiligung(§ Kostenbeteiligung(§ 90 SGB VIII) 123 Sächs. OVG : Bei der Berechnung des Kostenbeitrages ist das Kindergeld nicht zu Lasten des beitragspflichtigen Einkommens erhöhend zu berücksichtigen. Mit der Vereinnahmung des Kindergeldes wird deshalb insoweit der Kostenbeitrag beglichen. VG Ansbach124: Die Übernahme des Teilnahmebeitrags ist ein Dauerverwaltungsakt. Er kann nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X aufgehoben werden. Fehlen dabei Ermessenserwägungen, ist die Aufhebung dennoch nicht rechtswidrig bei Beachtung der Grundsätze über das intendierte“ Ermessen. Diese Grundsätze besagen, dass im Fall einer ermessenseinräumenden Vorschrift, die von dem Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Im Regelfall ist das Ermessen nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur durch eine Aufhebung fehlerfrei auszuüben. VG Braunschweig125: Eine Reduzierung der Elternbeiträge für den Besuch von Kindertagesstätten nur für Kinder, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich des für die Einrichtung zuständigen Jugendhilfeträgers liegt, ist rechtlich zulässig. OVG NRW126: Bei einer Beitragspflicht von Eltern für die Betreuung eines Kindes in einer offenen Ganztagsschule muss die Möglichkeit zu einem vollständigen oder teilweisen Beitragserlass bestehen. Sind die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule jugendhilferechtliche Veranstaltungen, finden die durch Landesrecht nicht abdingbaren bundesrechtlichen Bestimmungen des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII Anwendung. Sind sie dagegen schulrechtliche Veranstaltungen, gilt das Kommunalabgabengesetz des Landes i.V.m. § 227 S. 1 HS 1 AO. 122 Beschl. v. 12.01.2009-12 A 2357/07, juris. Beschl. v. 23.09.2009-1 A 568/08, juris. 124 Urt. v. 02.07.2009-AN 14 K 09.00340/1/2, juris. 125 Urt. v. 28.05.2009-3 A 79/07, NVwZ-RR 2009, 934 = KommJur 2010, 60. 126 Beschl. v. 16.03.2009-12-E 163/09, juris. 123 Seite | 24 2. Kostenbeiträge (§§ 9191 -94 SGB VIII) 127 BayVGH : In § 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist von einem gegenüber dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff selbstständigen Einkommensbegriff auszugehen, der dem Einkommensbegriff der §§ 82 ff. SGB XII weitgehend entspricht. Besonderheiten der Jugendhilfe stehen insoweit nicht entgegen. Es war erklärte Absicht des Gesetzgebers, den Einkommensbegriff im Sozialleistungsrecht von dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff zu lösen, um vor allem den steuerrechtlich anerkannten Verlustausgleich auszuschließen. Ebenso können keine „fiktiven“ geringeren Einkommensbeträge als die tatsächlich zugeflossenen zugrunde gelegt werden. Auch das Kindergeld muss daher in der tatsächlich zugeflossenen Höhe berücksichtigt werden. Unterhaltsverpflichtungen sind keine Beträge, die abgesetzt werden können, sondern im Rahmen der KostenbeitragsV zu berücksichtigen. VGH BW128: Bei der Berechnung des Kostenbeitrags zählt Kindergeld – ohne Unterscheidung danach, für welches Kind es gezahlt wird – zum Einkommen. Nach der Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 4 sind nur Leistungen, die aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Wegen der fehlenden „ausdrücklichen“ Zweckbestimmung kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Kindergeld – unabhängig davon, für welches Kind es gezahlt wird – nicht zum Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 SGB VIII zählt. Sobald eine Abstufung des Kostenbeitragspflichtigen wegen der Anzahl bestehender Unterhaltspflichten die Einkommensgruppen 2 bis 7 der Kostenbeitragstabelle erreicht, erfolgt jede weitere Abstufung um zwei Gruppensprünge. Zur Beantwortung der Frage, ob durch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die gleichrangigen Ansprüche weiterer Unterhaltsberechtigter mit der Folge des Vorliegens einer besonderen Härte geschmälert würden, kann auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland und die Düsseldorfer Tabelle abgestellt werden. Die Jugendhilfebehörden können dabei das von ihnen nach den Vorgaben des § 93 SGB VIII ermittelte „maßgebliche Einkommen“ dem „anrechenbaren Einkommen“ nach der Düsseldorfer Tabelle gleichsetzen. VG Ansbach129: Der Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII ist als öffentliche Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren, bei dessen Anforderung die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage entfällt. Denn die Kostenbeiträge haben eine Finanzierungsfunktion, die nicht völlige Nebenfolge bei der Verfolgung anderer Zwecke ist. Neben der Finanzierungsfunktion ist maßgeblich die normative Festlegung des Kostenbeitrags durch die §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. den Regelungen der Kostenbeitragsverordnung und damit seine Berechenbarkeit. VG Ansbach130: Bei der Berechnung des Kostenbeitrags ist das Elterngeld nach dem BEEG als Einkommen zugrunde zu legen. Die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen ist auch nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ausgeschlossen, da ein ausdrücklicher, im Gesetzestext niedergelegter Zweck dem BEEG nicht zu entnehmen ist. 127 Beschl. v. 17.12.2009-12 ZB 09.1801, juris. Urt. v. 16.12.2009-12 S 1550/07, JAmt 2010, 89. 129 Beschl. v. 15.12.2009-AN 14 S 09.01976, juris. 130 Urt. v. 19.11.2009-AN 14 K 09.019341, juris. 128 Seite | 25 Mit dem BEEG hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel gegenüber dem BErzGG vorgenommen. Das Erziehungsgeld war eine von der Bedürftigkeit der Antrag stellenden Person abhängige Leistung. Demgegenüber ist das Elterngeld als Leistung ausgestaltet, die das vor der Geburt liegende Einkommen ersetzt. Auch der Sockelbetrag des Elterngeldes kann nicht als reine Sozialleistung qualifiziert werden. § 10 BEEG steht der Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen nicht entgegen, da Jugendhilfeleistungen keine einkommensabhängigen Sozialleistungen sind, sondern vom pädagogischen Bedarf abhängen. VG Frankfurt131: Eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liegt nur dann vor, wenn die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag mit unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist. VG München132: Auch wenn man davon ausgeht, dass die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung im Rahmen der Kostenerhebung nach §§ 91 ff. SGB VIII Prüfungsgegenstand ist, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Leistungsberechtigte im Kostenbeitragsverfahren geltend machen möchte, die begehrte Leistung aber nicht als Jugendhilfeleistung, sondern als Sozialhilfeleistungen gewährt werden müssen. VG München133: Die Festsetzung eines Kostenbeitrags mit Wirkung für die Zukunft „bis auf Weiteres“ ist nicht zu beanstanden. Besteht eine Kostenbeitragspflicht lediglich in Höhe des Kindergeldes gem. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, ist fraglich, ob auch dafür die Härtefallregelung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII anwendbar ist. Dies kann hier offen bleiben, da vorliegend weder aus finanziellen (die Heranziehung führt nicht zur Sozialhilfebedürftigkeit) noch aus anderen Gründen eine besondere Härte vorliegt. OVG Schleswig-Holstein134: Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheid ist nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen. Bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ist die anderweitige Unterhaltspflicht des Kostenbeitragspflichtigen nach § 94 Abs. 2 SGB VIII insoweit zu berücksichtigen, als ungeachtet des Bestehens einer Unterhaltspflicht gegenüber dem untergebrachten Kind von der Rangfolge des § 1609 BGB auszugehen ist. Saarländ. VG135: Bei der Berechnung der Höhe des Kostenbeitrags sind Belastungen aus der Finanzierung von Mietshäusern nicht zu berücksichtigen und die Härtefallregelung des § 92 Abs. 1 S. 1 SGB VIII findet keine Anwendung. Bei der Anwendung des Begriffs der „besonderen Härte“ kommt es maßgeblich darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschrift zu einem den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entsprechenden Ergebnis führen würde. Leitvorstellung ist aber, wie sich aus § 93 S. 4 SGB VIII ergibt, dass Belastungen aus der Finanzierung von Immobilien nur dann anzuerkennen sind, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. VG Ansbach136: Bei jungen Volljährigen ist im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 92 Abs. 5 SGB VIII zu berücksichtigen, dass die Heranziehung aus dem Vermögen nicht die 131 132 133 134 135 136 Urt. v. 28.10.2009-7 K 2132/08.F, juris. Urt. v. 23.09.2009-M 18 K 08.4471, juris. Urt. v. 16.09.2009-M 18 K 08.4056, juris. Beschl. v. 24.08.2009-2 MB 12/09, 2 O 28/09, FamRZ 2010, 406 = NVwZ-RR 2010, 25. Urt. v. 09.07.2009-11 K 815/08, JAmt 2009, 399. Urt. v. 02.07.2009-AN 14 K 07.00609, juris. Seite | 26 Verselbstständigung des jungen Menschen gefährden darf, etwa bei fehlender Berufsausbildung und noch akutem Hilfebedarf. Eine besondere Härte kann es auch darstellen, dass das einzusetzende Vermögen vom „Verursacher“ des Hilfebedarfs als Pflichtteil „vererbt“ worden ist. VG Ansbach137: Der Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII ist als öffentliche Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren, weil er eine Finanzierungsfunktion erfüllt und weil er mit der Kostenbeitragsverordnung normativ festgelegt ist. Eine Lebensversicherung ist nicht nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII vom Einkommen abzusetzen, wenn aufgrund der Laufzeit des Vertrages nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Absicherung des Alters dient (hier 12 Jahre Laufzeit und Auszahlung im 35. Lebensjahr). VG Augsburg138: Wohngeld ist als Einkommen i.S.v. § 93 SGB VIII zu berücksichtigen, wenn wirtschaftliche Jugendhilfe bei Unterbringung über Tag und Nach gewährt wird. Kindergeld ist keine zweckgerichtete oder zweckidentische Leistung und daher beim Bezugsberechtigten als Einkommen zu berücksichtigen. Die Kombination der Regelungen in § 93 Abs. 2 2.HS SGB VIII, § 1 Abs. 1 KostenbeitragsV über die getrennte Heranziehung (auch zusammenlebender) Elternteile und die getrennte Ermittlung der Kostenbeiträge einerseits und der Vorschrift über den Einsatz des Kindergeldes andererseits führt in manchen Fällen zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen. Bei strikter Anwendung der genannten Regelungen wäre in diesen Fällen das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Der Ungleichbehandlung kann dadurch begegnet werden, dass die Vorschriften in § 92 Abs. 2 2.HS, § 94 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. den Regelungen der KostenbeitragsV nur eingeschränkt angewendet werden. Die Gesamtbelastung der Elternteile mit Kostenbeiträgen darf den von einem Elternteil geschuldeten Kostenbeitrag, wenn er das Kindergeld beziehen würde, nicht übersteigen. VG Augsburg139: Bei der Einkommensermittlung nach § 93 SGB VIII können Mietzinszahlungen für vermietete Eigentumswohnungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden, wenn die aus der Vermietung herrührenden Belastungen (Zins, Tilgung) die positiven Einkünfte übersteigen und diese Differenz (Verlust) nicht als Belastungen nach § 93 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB VIII berücksichtigt werden. Die Verluste können auch nicht nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (einkommensmindernd) berücksichtigt werden. Bei den Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII sind Beiträge zur Rechtschutzversicherung zu berücksichtigen. Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen sind nicht berücksichtigungsfähig. Erwerbsbedingte Fahrtkosten sind in entsprechender Anwendung der sozialhilferechtlichen Bestimmungen (§ 3 Abs. 6 DV zu § 82 SGB XII) und nicht nach unterhaltsrechtlichen oder steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. Bei den Schuldverpflichtungen sind Zins- und Tilgungsleistungen für eine selbstbewohnte Eigentumswohnung berücksichtigungsfähig. Der Höhe nach muss die Absetzung aber auf den Teil der Schuldverpflichtungen beschränkt werden, der den angemessenen Wohnwert übersteigt. 137 Beschl. v. 22.06.2009-AN 14 S 09.00505, juris. Urt. v. 02.06.2009-AU 3 K 08.787, juris. 139 Urt. v. 26.05.2009-Au 3 K 08.65, juris. 138 Seite | 27 VG Aachen140: Wird ein Kind an den Wochenenden, in der gesamten Ferienzeit und auch an sonstigen schulfreien Tagen von den Eltern betreut, sind diese Aufenthalte nicht nur als eine Wahrnehmung von bloßen Umgangskontakten anzusehen, so dass gem. § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen ist. Die Aufenthalte im elterlichen Haushalt sind als eine Einheit anzusehen und können nicht zum einen als Zeiten der Betreuung durch die Eltern und zum anderen lediglich als Umgangskontakte angesehen werden. Für den Umfang der Anrechnung ist es fachgerecht, den monatlichen Beitrag prozentual zu berechnen. VG Saarland141: Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Kostenbeitragsbescheid ist nicht nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen, da der Kostenbeitragsbescheid keine Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann zwar auf fiskalische Gründe gestützt werden, es muss dann aber dargelegt werden, dass im konkreten Einzelfall die Realisierung des Kostenbeitrags zumindest gefährdet wäre. OVG Schleswig-Holstein142: Bei der Berechnung der Fahrtkosten im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien anzuwenden, weil zwischen dem Kostenbeitragsrecht und dem Unterhaltsrecht Sachnähe besteht und diese Berechnung der angestrebten Vereinfachung Rechnung trägt. Gegen die Anwendung des § 3 Abs. 6 VO zu § 82 SGB XII spricht die Gesetzesgeschichte und die Gesetzessystematik. VG Augsburg 143:Bei den Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VIII sind die Aufwendungen für eine Rechtschutzversicherung und für eine Vollkaskoversicherung zu berücksichtigen. Lebensversicherungen sind nach § 93 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VIII nicht zu berücksichtigen, wenn sie der Kapitalbildung dienen und damit einer Geldanlage zu vergleichen sind. Sie sind auch nicht nach § 92 Abs. 2 Nr.3 SGB VIII berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte sind nach § 93 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 zu berücksichtigen, wobei die Regelungen der VO zu § 82 SGB VIII heranzuziehen sind. VG Aachen144: Zum Einkommen nach § 93 Abs. 1 S.1 SGB VIII gehört das Kindergeld nicht, wenn es wegen der Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG den Einkünften nicht mehr tatsächlich zufließt. Werden minderjährige Geschwister zeitgleich vollstationär untergebracht, ist für das ältere Kind die Beitragsstufe der Spalte 2, für das jüngere Kind die Spalte 3 der KostenbeitragsV maßgeblich. OVG NRW145: Für den Abzug der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben i.S.v. § 93 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII kann auf § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII zurückgegriffen werden. Eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs.5 S. 1 SGB VIII liegt nur dann vor, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91-93 SGB VIII nicht entspricht. Dies ist gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles 140 141 142 143 144 145 Urt. v. 26.05.2009-2 K 1064-06, JAmt 2009, 400. Beschl. v. 22.05.2009-11 L 124/09, juris. Urt. v. 28.04.2009-2 LB 7/09, juris. Urt.v.21.04.2009 – Au 3 K 08.498;juris. Urt. v. 24.03.2009-2 K 1073/06, juris. Beschl. v. 17.03.2009-12 A 3019/08, juris. Seite | 28 dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Abzustellen ist auf atypische Fälle etwa dahingehend, dass aufgrund besonderer finanzieller Belastungen, etwa im Zusammenhang mit einer chronischen schweren Erkrankung oder der Versorgung einer weiteren nahestehenden, allerdings nicht unterhaltsberechtigten Person, besondere Härten entstehen. Die Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze gefährdet nicht das verfassungsrechtliche garantierte Existenzminimum. BayVGH146: Der Einkommensbegriff in § 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII entspricht dem des § 82 SGB XII. Besonderheiten der Jugendhilfe stehen nicht entgegen, einen einheitlichen Einkommensbegriff im Sozialleistungsrecht zu verwenden und ihn vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff zu lösen. Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten scheidet bei der Einkommensberechnung nach § 93 SGB VIII aus. Schuldverpflichtungen im Zusammenhang mit fremd genutzten Eigentumswohnungen können aber eventuell nach § 93 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB VIII abgesetzt werden. Zu differenzieren wäre hier zwischen Schuldzinsen und Tilgungsraten, die allein der Bildung von Kapital dienen. Versicherungsbeiträge zur Kapital bildenden Lebensversicherung können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie gem. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind. Das sind nur solche Vorsorgeaufwendungen, die einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheinen, und die nicht der reinen Vermögensbildung dienen. Die diese Grenze übersteigenden Versicherungsbeiträge können auch nicht nach § 93 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigt werden. VG München147: Die Frage der Rechtmäßigkeit einer Jugendhilfemaßnahme ist nicht im Verfahren über das Auskunftsverlangen nach § 97a SGB VIII zu prüfen. Hierfür reicht es aus, dass eine grundsätzlich kostenbeitragspflichtige Maßnahme vorliegt und der in die Auskunftspflicht Genommene grundsätzlich beitragspflichtig ist. Niedersächs. OVG148: Die Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid gem. §§ 91ff. SGB VIII hat keine aufschiebende Wirkung. Der Kostenbeitrag dient der Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe und ist damit eine Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3. Pflicht zur Auskunft (§ 97a SGB VIII) VG München149: Die Rechtmäßigkeit einer Jugendhilfemaßnahme ist nicht im Verfahren über das Auskunftsverlangen nach § 97a SGB VIII zu prüfen. Für die Auskunftspflicht reicht es aus, dass eine grundsätzlich kostenbeitragspflichtige Maßnahme vorliegt und der in die Auskunftspflicht Genommene grundsätzlich beitragspflichtig ist. Dass nach § 94 Abs. 1 S. 3 SGB VIII der Hilfeempfänger vorrangig kostenbeitragspflichtig ist, schließt nicht die grundsätzliche Kostenbeitragspflicht des nachrangig Kostenbeitragspflichtigen aus. Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn feststünde, dass schon aufgrund einer Kostenbeitragspflicht eines vorrangig Kostenbeitragsverpflichten die entstandenen Jugendhilfeaufwendungen abgedeckt 146 Beschl. v. 11.03.2009-12 CS 08.3091, juris. Urt. v. 18.02.2009-M 18 K 08.1445, juris. 148 Beschl. v. 20.01.2009-4 ME 3/09, EuG 2009, 405. 149 Urt. v. 14.01.2009-M 18 K 08.412, juris. 147 Seite | 29 wären. Ob, und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Kostenbeitrag festzusetzen ist, ist dann Gegenstand eines gesonderten, anschließenden Verfahrens, in dem dann zu prüfen sein wird, ob möglicherweise aufgrund besonderer Umstände von der Erhebung eines Kostenbeitrags abgesehen werden kann. Seite | 30 B. Literatur I. Lehrbücher, Monografien, Sonstiges v. Boetticher, A./Münder, J.: Kinder- und Jugendhilfe und europäischer Binnenmarkt. Baden-Baden 2009. Czerner, F.: Vorläufige Freiheitsentziehung bei delinquenten Jugendlichen. BadenBaden 2009. Friederici, P./Kemper, R. (Hrsg.): Familienrechtsverfahren. Baden-Baden 2009. Henne, A.-K.: Die Rechte der leiblichen Eltern von Pflegekindern. Tübingen 2009. Meysen, P./Schönecker, L./Kindler, H.: Frühe Hilfen im Kinderschutz. Köln 2009. Müller-Magedeburg, C. (Hrsg.): Verändertes Denken – Zum Wohle der Kinder. BadenBaden 2009. Oberloskamp, H./Borg-Laufs, M./Mutke,B.: Gutachtliche Stellungnahmen in der sozialen Arbeit. 7. Aufl. 2009. Röchling, W. (Hrsg.): Handbuch Anwalt des Kindes. 2. Aufl. Baden-Baden 2009. Wabnitz, R.J.: Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit. 2. Aufl. Stuttgart 2009. Wabnitz, R.J.: Vom KJHG zum Kinderförderungsgesetz. Berlin 2009. II. Aufsätze ** 1. Allgemeines Krutzki, G.: Neuerungen im sozialrechtlichen Leistungsrecht SGB VIII – Teil I, ASR 2009, 200. Wiesner, R.: Das Kinderförderungsgesetz, ZKJ 2009, 224. ** Abkürzungen der Fundstellen: ASR = Anwalt/Anwältin im Sozialrecht, BayVBl = Bayerische Verwaltungsblätter, BSGE = Sammlung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts, BVerwGE = Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, DStR = Deutsches Steuerrecht, EJ = Evangelische Jugendhilfe, DVBl = Deutsches Verwaltungsblatt, DÖV = Die öffentliche Verwaltung, EuG = Entscheidungen und Gutachten der Spruchstellen für Fürsorgestreitigkeiten, FamFR = Familienrecht und Familienverfahrensrecht, FamRB = Der Familien-Rechts-Berater, FamRZ = Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, FEVS = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte, FF = Forum Familienrecht, FPR = Familie, Partnerschaft, Recht, info also = Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht, JAmt = Das Jugendamt, Jugendhilfe = jugendhilfe, jurisPR = juris Praxis Report-Familienrecht, KommJur = Kommunaljurist, LKRZ = Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland, MDR = Monatsschrift für Deutsches Recht, NdsVBl = Niedersächsische Verwaltungsblätter, NDV = Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, NWB = Neue Wirtschaftsbriefe, NWVBl = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter, RdJB = Recht der Jugend und des Bildungswesens, RdLH = Recht der Lebenshilfe; Rpfleger = Der Deutsche Rechtspfleger, SDSRV = Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes, SGb = Sozialgerichtsbarkeit, SRa = Sozialrecht aktuell, VSSR = Vierteljahresschrift für Sozialrecht, ZfF = Zeitschrift für das Fürsorgewesen, ZJJ = Zeitschrift für das Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, ZKJ = Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, ZFE = Zeitschrift für Familien- und Erbrecht, ZFSH/SGB = Zeitschrift für Sozialrecht in Deutschland und Europa. Seite | 31 2. Verfassungsrechtliche Fragen Coester, M.: Die Rechte des Kindes, SDSRV Nr. 58 (2009), 7. Scheiwe, K.: Vom Objekt zum Subjekt? Kinderrechte zwischen Rechtsrhetorik und Realisierbarkeit, ZKJ 2009, 7. Wapler, F.: Staatliche Reaktionsmöglichkeiten bei Kindeswohlgefährdungen – Verfassungsrechtliche Aspekte der jüngsten Gesetzesänderungen, RdJB 2009, 21. 3. ÜberÜber- und zwischenstaatliches zwischenstaatliches Recht Kunkel, P.-C.: Jugendhilfe versus Ausländerrecht, jugendhilfe 2009, 116. 4. Schutzauftrag Bergmann, M.: Jugendamt und Familiengericht beim Kindesschutz, ZKJ 2009, 404. Coester, M.: Kinderschutz, FPR 2009, 549. Katzenstein, H.: Schutz für Kinder – Möglichkeiten zur Hilfe und ihre Grenzen, JAmt 2009, 9. Müller, K.: Aufgaben der Polizei bei Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, FPR 2009, 561. Oberloskamp, H./Lewe, J.: Risikoeinschätzung bei möglicher Kindeswohlgefährdung, FPR 2009, 553. Pinkvoß, F.: Kindeswohlgefährdung. Lüneburger Schriften zur Sozialarbeit und zum Sozialmanagement, Bd. 7. 5. Hilfe zur Erziehung Benzler, R.: Neuerungen bei der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Pflegeentgelten, DStR 2009, 954. Gragert, K.: Besteuerung von Tagespflegepersonen, NWB 2009, 1827. Krauthausen, P.: Erziehungsstelle als Pflegeperson? Anmerkung zum Urteil des OVG RP vom 24.10.2008, JAmt 2009, 68. 6. Eingliederungshilfe Greß, S./Rixen, S./Wasem, J.: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche – Abgrenzungsprobleme und Reformszenarien, VSSR 2009, 43. 7. Hilfeplanung/Steuerungsverantwortung Jung-Pätzold, U.: § 36a SGB VIII und die Folgen, ZJJ 2009, 238. Weber. S./Franzki, D.: Der Hilfeplan nach §36 II SGB VIII, ZKJ 2009, 394. 8. Familiengerichtshilfe/FGGFamiliengerichtshilfe/FGG-Reform Coester, M.: Verfahren in Kindschaftssachen, FF 2009, 269. Ernst, R.: Der Sachverständige in Kindschaftssachen nach neuen Recht, FPR 2009, 345. Flemming, W.: Das aktive Jugendamt, ZKJ 2009, 315. Flemming, W.: Veränderte Anforderungen an das Jugendamt im familiengerichtlichen Verfahren, FPR 2009, 339. Flemming, W.: Das FamFG macht eine Vereinheitlichung der Standards bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung notwendig, FPR 2009, 568. Seite | 32 Giers, M.: Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach dem FamFG, FamRB 2009, 247. Götz, I.: Verfahren bei Kindeswohlgefährdung, FF 2009, FamFG spezial, 20. Heiter, N.: Verfahrensfähigkeit des Kindes in personenbezogenen Verfahren nach dem FamFG, FamRZ 2009, 85. Horndasch, K.-P.: Das neue Verfahren in Kindschaftssachen nach dem FamFG, ZFE 2009, 52. Hoffmann, B.: FamFG und Vormundschaft: Mögliche Auswirkungen auf die Tätigkeit von Vormündern und Pflegern, JAmt 2009, 413. Hoffmann, B.: Voraussetzungen und Verfahren der freiheitsentziehenden Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, JAmt 2009, 473. Koritz, N.: Vom Verfahrenspfleger zum Verfahrensbeistand – Wird nun alles gut?, FPR 2009, 331. Krause, T.: Das Verfahren in Abstammungssachen nach dem FamFG, FamRB 2009, 180. Kretzschmar, S./Meysen, T.: Reform des Familienverfahrensrechts, FPR 2009, 1. Keuter, W.: Verfahrenskostenhilfe in Kindschaftssachen des § 151 Nr.1 bis 3 FamFG ohne vorherige Einschaltung des Jugendamtes?, FamRZ 2009, 1891. Krause, T.: Das Verfahren in Kindschaftssachen nach dem FamFG, FamRB 2009, 156. Krause, T.: Das Verfahren in Adoptionssachen nach dem FamFG, FamRB 2009, 221. Menne, M.: Der Verfahrensbeistand im neuen FamFG, ZKJ 2009, 68. Menne, M.: „Zu Risiken und Nebenwirkungen ….“ – eine kritische Auseinandersetzung mit dem beschleunigten Familienverfahren nach § 50e FGG/§ 155 FamFG. Anmerkung zum Beschluss des Kammergerichts vom 23. Dezember 2008, ZKJ 2009, 309. Müller-Magdeburg, C.: Die Beteiligung des Jugendamtes – Plädoyer für ein aktives Jugendamt, ZKJ 2009, 319. Müller-Magdeburg, C.: Das beschleunigte Familienverfahren im Lichte des FamFG, ZKJ 2009, 184. Raack, W.: Erwartungen an den Verfahrenspfleger aus der Sicht des Richters, ZKJ 2009, 75. Rasche, G.: Beschleunigte Kindschaftssachen?, FF 2009, 192. Reinhard, J.: FamFG und Adoption, JAmt 2009, 162. Rieger, I.: Das neue FamFG – Zur Rolle des Jugendamts – Kompetenzzuwachs oder Überforderung, ZKJ 2009, 312. Rudolph, J.: „Kinderschutz“ im Netzwerk, FPR 2009, 574. Schael, W.: Minderjährige und ihre formelle Beteiligung im Verfahren über Kindschaftssachen nach dem FamFG, FamRZ 2009, 265. Schmidt, C.: FamFG und Abstammungssachen, JAmt 2009, 465. Schmidt, C.: FamFG und Unterhaltssachen, JAmt 2009, 288. Schönecker, L.: FamFG und Pflegekinderhilfe, JAmt 2009, 525. Stein, A.: Das Zusammenspiel von SGB VIII und FamFG bei Trennung und Scheidung einerseits und Kindeswohlgefährdung andererseits, JAmt 2009, 277. Stößer, E.: Das neue Verfahren in Kindschaftssachen, FamRZ 2009, 656. Stößer, E.: Das neue Verfahren in Abstammungssachen nach dem FamFG, FamRZ 2009, 923. Stötzel, M.: Verfahrensbeistand und Umgangspfleger, FPR 2009, 27. Seite | 33 Stötzel, M.: Die Verfahrensbeistandschaft im FamFG, JAmt 2009, 213. Stötzel, M.: Hinwirken auf Einvernehmen durch den Verfahrensbeistand, § 158 IV FamFG, FPR 2009, 332. Trenczek, T.: Familiengerichtliches Verfahren und Mitwirkung der Jugendhilfe nach dem FGG-Reformgesetz, ZKJ 2009, 97. Trenczek, T.: Der Verfahrensbeistand im FamFG, ZKJ 2009, 196. Trenczek, T.: Einvernehmliche Regelungen in Familiensachen – Neue Anforderungen durch das FamFG, FPR 2009, 335. Trunk, N.: FamFG: Sorge- und Umgangsrechtskonflikte bei Trennung und Scheidung, JAmt 2009, 282. van Els, H.: Zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht, FPR 2009, 161. von Barcken, R.: Die Rolle des Anwalts im Kinderschutzverfahren, FPR 2009, 579. Völker, M.: Zur Frage der Kindesanhörung durch den Richter im Sorgerechtsverfahren, FF 2009, 371. Völker, M.: Fehlende Anhörung des vierjährigen Kindes als Verfahrensmangel, jurisPRFamR 14/2009. Vogel, H.: Das Vereinfachte Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts Minderjähriger, FF 2009, 285. Walther, G.: Aufgaben und Rechtsstellung des Jugendamts in Verfahren der freiheitsentziehenden Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach dem FamFG, JAmt 2009, 480. Willutzki, S.: Das Verfahren in Kindschaftssachen, ZKJ 2009, 305. Willutzki, S.: Kindschaftssachen im neuen FamFG – Ein Überblick, FPR 2009, 327. Ziegler, R.: FamFG: Neuregelung der Vollstreckung in Kindschaftssachen, JAmt2009, 585. Zimmermann, W.: Die Beteiligten im neuen FamFG, FPR 2009, 5. Zorn, D.: Das Verfahren in Kindschaftssachen nach dem FamFG, Rpfleger 2009, 421. 9. Vormundschaftswesen Joos, J.: Beratung, Unterstützung oder Beistandschaft?, JAmt 2009, 223. Salgo, L./Zenz, G.: (Amts-)Vormundschaft zum Wohle des Mündels, FamRZ 2009, 1378. 10. Beurkundung/Beglaubigung Graba, H.-U.: Abänderungsklage gegen eine Jugendamtsurkunde, FF 2009, 235. 1 1 . Datenschutz Fieseler, G.: Datenschutz im Jugendamt gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, JAmt 2009, 105. Kreße, B./Rabe, V.: Gefahr für die anwaltliche Schweigepflicht: Das geplante Bundeskinderschutzgesetz, NJW 2009, 17. Münder, J./Smessaert, A.: Frühe Hilfen und Datenschutz. Münster. Schönecker, L.: Datenschutz als Schutz der Vertrauensbeziehung bei Frühen Hilfe, JAmt 2009, 337. Schönecker, L. u.a.: Kooperation bei Frühen Hilfen im Spannungsverhältnis zwischen Informationsbedarf und Datenschutz, JAmt 2009, 337. Seite | 34 Wenzel, J.: Schutz der Vertraulichkeit der Beratung durch verfassungsrechtliche, datenschutzrechtliche und strafrechtliche Schranken – am Beispiel der §§ 16a, 61 SGB II, info also 2009, 248. 1 2. Vorrang und Nachrang/Zuständigkeit/Kostenerstattung Dillmann, F./Dannat, K.-E.: „Forever young“ – Ewig junge Abgrenzungsprobleme zwischen Leistungen für junge behinderte Menschen nach dem SGB VIII und dem SGB XII, ZfF 2009, 3. Grube, C.: Das Unterhaltsvorschussrecht im „Gestrüpp“ von Sozialrecht und Unterhaltsrecht, ZKJ 2009, 388. Schumacher, N.: Sozial- oder Jugendhilfeleistungen für geistig behinderte Mutter?, RdLH 2009, 117. Schruth, P.: Zur Leistungskonkurrenz von SGB II und SGB VIII, ZKJ 2009, 189. 1 3. Heranziehung zu den Kosten Diewald, A.: Die sofortige Vollziehbarkeit von Kostenbeitragsbescheiden im Jugendhilferecht, BayVBl 2009, 525. Seite | 35 C. Rechtsgutachten I. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) 1. Anwendungsbereich DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.11.2009 (JAmt 20009, 557) zur Frage, ob Familienhebammen dem Schutzauftrag und dem Datenschutzrecht unterliegen. 2. Örtliche Zuständigkeit DIJuF-Rechtsgutachten vom 14.07.2009 (JAmt 20009, 367) zur Frage, welches Jugendamt für den Schutzauftrag zuständig ist, wenn sich das Kind im Rahmen von Umgangskontakten am Wochenende zu Hause aufhält. II. Rangverhältnis (§ 10 SGB VIII) VIII) Gutachten des Deutschen Vereins vom 26.06.2009 (NDV 2010, 93) zur Frage, in welchem Verhältnis Leistungen nach § 16a SGB II zu sonstigen kommunalen Leistungen zur Betreuung minderjähriger Kinder stehen. III. II. Beratung und Unterstützung bei Ausübung des PersonensorgePersonensorge - und des UmUm gangsrechts (§ 18 SGB VIII) 1. Beauftragung eines Dritten DIJuF-Rechtsgutachten vom 02.06.2009 (JAmt 2009, 309) zur Frage, inwieweit das Jugendamt einen Dritten beauftragen kann, eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 BGB wahrzunehmen. 2. Beratung in Fragen des Umgangsrechts DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.08.2009 (JAmt 2009, 501) zur Frage, inwieweit Beratungsstellen an Anordnungen des Familiengerichts, eine Beratung in Anspruch zu nehmen, gebunden sind. 3. Beratung im Verhältnis zum Beratungshilfegesetz DIJuF-Rechtsgutachten vom 24.11.2009 (JAmt 2009, 598) zur Frage, ob die Beratung nach § 18 SGB VIII eine andere Möglichkeit der Hilfe i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Beratungshilfegesetz sei. IV . Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 SGB VIII) DIJuF-Rechtsgutachten vom 28.09.2009 (JAmt 2009, 497) zur Frage, ob eine Elternassistenz für eine Mutter als Krankenkassenleistung (Haushaltshilfe nach § 38 SGB V) oder als Jugendhilfe geleistet werden muss. V . Hilfe zur Erziehung (§§27(§§27- 35 SGB VIII) 1. Entscheidung über die Inanspruchnahme der Hilfe (§ 36 Abs. 1 SGB VIII) DIJuF-Rechtsgutachten vom 24.07.2009 (JAmt 2009, 437) zur Frage, ob der minderjährige Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes das Einverständnis mit einer Hilfe zur Erziehung oder einer Inobhutnahme erklären muss. Seite | 36 2. Antragsbefugnis DIJuF-Rechtsgutachten vom 04.03.2009 (JAmt 2009, 142) zur Frage, ob die Formulierung „Regelung behördlicher Angelegenheiten“ die Befugnis umfasst, als Personensorgeberechtigter Hilfe zur Erziehung zu beantragen. VI. VI. Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGBVIII) DIJuF-Rechtsgutachten vom 15.05.2009 (JAmt 2009, 431) zur Frage, ob für eine Hilfe zur Verselbstständigung eines jungen Volljährigen die Leistung der psychosozialen Betreuung nach SGB II oder die Leistung nach § 41 SGB VIII vorrangig in Betracht kommt. V II. Datenschutz (§§ 6161 - 68 SGB VIII) 1. Datenweitergabe im Rahmen des Schutzauftrages Schutzauftrages Gutachten des Deutschen Vereins (NDV 2009, 263) zur Frage, in welchem Umfang Sozialdaten an das Familiengericht, die Polizei oder an ein anderes Jugendamt im Rahmen des Schutzauftrages weitergeben werden dürfen. DIJuF-Rechtsgutachten vom 12.10.2009 (JAmt 2009, 601) zur Frage, ob eine Therapeutin eines Jugendlichen dessen pädophile Neigungen an den Verein weitergeben kann, in dem der Jugendliche Gruppenleiter ist. 2. Datenübermittlung im Rahmen der Frühen Hilfen DIJuF-Rechtsgutachten vom 19.05.2009 (JAmt 2009, 551) zur Frage, ob das Bürgeramt dem Jugendamt die Daten Neugeborener übermitteln darf. 3. Datenübermittlung im Rahmen der Beratung DIJuF-Rechtsgutachten vom 27.07.2009 (JAmt 2009, 433) zur Frage, ob Daten des Vaters (Einkommensnachweise) an die Mutter weitergegeben werden dürfen, wenn die Mutter nach § 18 SGB VIII beraten wird. 4. Weitergabe von Informationen zwischen Fachkräften des Allgemeinen Sozialen Dienstes und der Leitung des Jugendamtes DIJuF-Rechtsgutachten vom 06.02.2009 (JAmt 2009, 127) zur Frage, inwieweit Erkenntnisse des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Leitung des Jugendamtes weitergegeben werden können und müssen. 5. Weitergabe von Gutachten an das Familiengericht durch das Jugendamt DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.12.2009 (JAmt 2010, 25) zur Frage, ob Familiengerichte Gutachten an das Jugendamt weitergeben dürfen. VIII. Träger der Jugendhilfe (§§ 6969- 72a SGB VIII) 1. Jugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VIII) DIJuF-Rechtsgutachten vom 07.09.2009 (JAmt 2009, 603) zur Frage der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses und der Befangenheit. 2. Fachkräfte (§ 72 SGB VIII) Seite | 37 DIJuF-Rechtsgutachten vom 24.04.2009 (JAmt 2009, 250) zur Frage, ob Lehrer und Erzieher als Fachkräfte im ASD beschäftigt werden können. IX. IX . Beurkundung/Beglaubigung (§§ 59, 60 SGB VIII) 1. DIJuF-Rechtsgutachten vom 27.10.2009 zur Frage, ob es zulässig sei, eine freiwillige Verpflichtung des Unterhaltsschuldners durch das Jugendamt beurkunden zu lassen. 2. DIJuF-Rechtsgutachten vom 06.10.2009 zur Frage, ob durch Landesrecht Gebühren für die Beurkundung erhoben werden dürfen. X . Örtliche Zuständigkeit (§§ 8686- 88 SGB VIII) 1. Fortdauernde Leistungsverpflichtung bei Zuständigkeitswechsel (§ 86c SGB VIII) DIJuF-Rechtsgutachten vom 14.04.2009 zur Frage, ob bei ambulanten Leistungen im Anschluss an eine Sozialpädagogische Familienhilfe § 86c SGB VIII anwendbar sei. 2. Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden (§ 86d SGBVIII) DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009 zur Frage, welches Jugendamt zuständig ist, wenn ein Jugendlicher zunächst von einem Jugendamt betreut wird, nach dem zeitweiligen Umzug seines Vaters sich aber auch das Jugendamt am Aufenthaltsort des Vaters für zuständig erachtet, Hilfe zur Erziehung zu gewähren. 3. Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§ 86 SGB VIII) DIJuF-Rechtsgutachten vom 25.02.2009 (JAmt 2009, 132) zur Frage, welches Jugendamt für eine Hilfe zur Erziehung zuständig ist, wenn dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Mutter das übrige Sorgerecht zusteht. 4. Örtliche Zuständigkeit bei bei Familienpflege (§ 86 Abs. 6 SGB VIII) DIJuF-Rechtsgutachten vom 01.04.2009 (JAmt 2009, 177) zur Frage, welches Jugendamt zuständig ist, wenn die Pflegeeltern sich trennen. X I. Kostenerstattung (§§ 8989- 89h SGB VIII) 1. Fortdauernde Vollzeitpflege (§ 89a SGB VIII) DIJuF-Rechtsgutachten vom 19.05.2009 (JAmt 2009, 305)zur Frage, ob ein Erstattungsanspruch für die Beratung und Unterstützung von Pflegeeltern nach § 37 Abs. 2 SGB VIII besteht. 2. Umfang der Kostenerstattung (§ 89f SGB VIII) DIJuF-Rechtsgutachten vom 24.04.2009 (JAmt 2009, 439) zur Frage, inwieweit die Weiterleistung einer Hilfe zur Erziehung für den Zeitraum zwischen dem Tod der allein sorgeberechtigten Mutter und der Bestellung des Amtsvormunds rechtmäßig ist. Seite | 38 X II. II. Kostenbeteiligung (§§ 90- 95 SGB VIII) 1. Unterhalt und Kostenbeteiligung DIJuF-Rechtsgutachten vom 03.06.2009 (JAmt 2009, 306) zur Frage, ob zunächst auf den Unterhaltsanspruch des Kindes verwiesen werden kann, bevor eine Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII geprüft wird. Begr griff iff des Einkommens 2. Be gr DIJuF-Rechtsgutachten vom 30.03.2009 (JAmt 2009, 180) zur Frage, ob ein Betreuungszuschlag bei Sozialleistungen als Einkommen zu berücksichtigen ist. 3. Heranziehung aus dem Vermögen DIJuF-Rechtsgutachten vom 30.03.2009 (JAmt 2009, 181) zur Frage, ob der den Schonbetrag übersteigende Betrag als Kostenbeitrag einzuziehen ist. Seite | 39