kaufvertrag - BIP Immobilien

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kaufvertrag - BIP Immobilien
Selbstberechnung gem. § 12 GrestG
3. Entwurf 14.9.2012
über FinanzOnline zu ErfNr: __________________
Steuer Nr.: 054 / 4139
Wohnhausanlage Vivenotgasse 56
Vorsorgewohnung
KAUFVERTRAG
abgeschlossen zwischen
Vivenotgasse 56 Immobilien GmbH
FN 344145x
Schwarzenbergplatz 5, 1030 Wien
in der Folge kurz „Verkäuferin” genannt,
einerseits
und
in der Folge kurz „Käufer” genannt,
andererseits
wie folgt:
§1
PRÄAMBEL
1.1
Vivenotgasse 56 Immobilien GmbH, FN 344145x, ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft
EZ 694, Grundbuch 01305 Meidling, Bezirksgericht Meidling, bestehend aus dem Grundstück GSTNr. .601 Bauf. (Gebäude), Bauf. (Nebenf.), und der Grundstücksadresse „Vivenotgasse 56“.
2
Die Liegenschaft hat ein Ausmaß von ca. 952 m . Der Grundbuchstand stellt sich derzeit wie folgt dar:
KATASTRALGEMEINDE 01305 Meidling
EINLAGEZAHL
694
BEZIRKSGERICHT Meidling
******************************************************************************
Letzte TZ 1800/2011
Einlage umgeschrieben gemäß Verordnung BGBl. II, 143/2012 am 07.05.2012
************************************* A1 *************************************
GST-NR G BA (NUTZUNG)
FLÄCHE GST-ADRESSE
.601
GST-Fläche
(*
952) Löschung in Vorbereitung
Bauf.(Gebäude)
809
Bauf.(Nebenf.)
143 Vivenotgasse 56
************************************* A2 *************************************
************************************* B **************************************
6 ANTEIL: 1/1
Vivenotgasse 56 Immobilien GmbH (FN 344145x)
ADR: Wiedner Hauptstraße 112, Wien
1050
a 1085/2010 IM RANG 873/2010 Kaufvertrag 2010-04-15
Eigentumsrecht
b 1800/2011 Rangordnung für die Veräußerung bis 2012-07-13
************************************* C **************************************
4 a 1971/1986
DIENSTBARKEIT gem Pkt I und IV
Dienstbarkeitsbestellungsvertrag 1986-04-18 für Stadt Wien
9 a 1085/2010 Pfandurkunde 2010-04-16
PFANDRECHT
Höchstbetrag EUR 2.300.000,-für IMMO-BANK Aktiengesellschaft (FN 52830t)
******************************************************************************
1.2
Die
Verkäuferin
errichtet
als
Bauträger
im
Sinne
der
gesetzlichen
Bestimmungen
des
Bauträgervertragsgesetzes BGBl. I/1997/7 bzw. in der zuletzt geänderten Fassung BGBl. I/2008/56 auf
diesem Grundstück in Massivbauweise einen Wohnhausneubau mit 31 Wohnungen bestehend aus 2
Kellergeschoßen, Erdgeschoß und 5 Obergeschoßen, wobei sich im Erdgeschoß die Nebenräume wie
ein Kinderwagen/Fahrradabstellraum und ein Müllsammelraum befinden. Im ersten Kellergeschoß
werden die Haustechnikräume und eine Waschküche sowie im zweiten Kellergeschoß 31
Einlagerungsräume geschaffen. Im Innenhof befindet sich ein Kleinkinderspielplatz. Weiters werden in
der
zweigeschossigen
Tiefgarage
(erstes
und
zweites
Kellergeschoß)
31
KFZ-Abstellplätze
(Einzelparker) errichtet, dies alles auf Grund des mit 17.07.2012 in Rechtskraft erwachsenen
Baubewilligungsbescheides mit der Geschäftszahl MA 37/12-Vivenotgasse 56/35884-01/2011 vom
12.6.2012. Für die Balkone der Wohnungen Top Nr. 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23 und 24 wurde
die Baubewilligung aufgrund der Ausnahmeregelung des § 71 BauO Wien erteilt.
Für die zwei Garagengeschoße wird eine mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung installiert.
Das Wohnhaus wird aufgrund eines Wärmelieferungsvertrages mit der Fernwärme Wien Gesellschaft mbH mit Fernwärme beheizt und warmwasserversorgt.
Die Wasserver- und Abwasserentsorgung erfolgt durch den Anschluss der diesbezüglichen
Hausinstallationen an die städtischen Versorgungsnetze.
1.3
Dem Käufer sind Lage, Beschaffenheit, Zustand der in Punkt 1.1 bezeichneten Liegenschaft sowie die
Lage, Ausmaße, Widmung, Raumeinteilung und Ausstattung der vertragsgegenständlichen Wohneinheit
aufgrund seiner Einsichtnahme in die Verkaufspläne des eigentlichen Vertragsgegenstandes (Beilage 1)
sowie der Verkaufspläne über die vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage (Beilage
2) und Bau- und Ausstattungsbeschreibung bekannt. Bei Widerspruch zwischen den Verkaufsplänen
(Beilage 1 und 2) und der Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Beilage 3) gelten die Bestimmungen der
Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Beilage 3). Die Verkäuferin verpflichtet sich diese Beilagen 1, 2
und 3 dem Käufer zu übergeben und als integrierende Bestandteile in diesen Vertrag einzubinden.
1.4
Die Verkäuferin hält fest, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft gemäß Pkt. 1.1 weder in einer
wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzone noch in einem Hochwasserabflussgebiet liegt und auch
die betreffende Liegenschaft nicht im Verdachtsflächenkataster geführt oder im Altlastenatlas
ausgewiesen ist.
-2-
1.5
Die Verkäuferin behält sich vor, das Bauvorhaben aus technischen Notwendigkeiten oder behördlichen
Vorschriften, soweit die Änderung bzw. Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung dem
Käufer zumutbar ist, weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist, geringfügig anders auszuführen.
Zu derartigen Maßnahmen erteilt der Käufer bereits jetzt seine Zustimmung und verpflichtet sich, der
Verkäuferin für die Durchführung derartiger Maßnahmen allenfalls erforderliche schriftliche Vollmachten
für Verfahren vor Behörden (insbesondere der Baubehörde) oder Gerichten zu erteilen.
1.6
Die Verkäuferin räumt Medienversorgern das Recht ein, auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft auf
eigene Kosten ein Kommunikationsnetz zu errichten und zu betreiben, womit sich der Käufer
einverstanden erklärt.
§2
KAUFGEGENSTAND
2.1
Vivenotgasse 56 Immobilien GmbH, FN 344145x, verkauft und übergibt, __________, geb.
_____________, kauft und übernimmt die in ihrer genauen Höhe noch entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen festzusetzenden ideellen Miteigentumsanteile (gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz
2002) an der in der Präambel unter Punkt 1.1 genannten Liegenschaft, mit welchen Anteilen gemäß dem
durchzuführenden Nutzwertfestsetzungsverfahren das Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. __
2
im Ausmaß von ca. ____ m samt Zubehör (Einlagerungsraum, Balkon/Loggia im Ausmaß von ca. __
2
m ) sowie dem KFZ-Abstellplatz in der Garage top Nr. __ untrennbar verbunden werden wird.
2.2
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die mit der kaufgegenständlichen Wohnung samt Zubehör sowie
dem KFZ-Abstellplatz zu verbindenden Mindestanteile derzeit noch nicht feststehen, da das Verfahren
zur Nutzwertfestsetzung zur Begründung von Wohnungseigentum noch nicht durchgeführt wurde und
Wohnungseigentum daher noch nicht begründet ist. Die vorläufigen Miteigentumsanteile werden daher
aufgrund der vorläufigen Nutzwertberechnung mit __ /2460 Anteilen für die Wohnung top Nr. __ samt
Zubehör, sowie mit 12/2460 Anteilen für den KFZ-Abstellplatz in der Garage top Nr. __ angenommen.
2.3
Die Verkäuferin verpflichtet sich unwiderruflich, alle zur Nutzwertfestsetzung notwendigen Schritte zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu unternehmen. Zu diesem Zweck bevollmächtigt die Verkäuferin den
Vertragserrichter, Kanzlei Baier Rechtsanwälte OG, Dr. Alexander Grohmann, unwiderruflich, alle hierzu
erforderlichen Schritte einzuleiten.
2.4
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass sich Änderungen des Bauplanes oder größenmäßige
Abweichungen der Ausführungen vom Plan vom 20.04.2012 ergeben können, die auf die Nutzfläche
Einfluss haben. Der Käufer toleriert größenmäßige Abweichungen der Ausführungen vom Plan
(Rohbaumaß) bis zum Ausmaß von inklusive 3 %. In diesem Rahmen bleiben Flächen- und
Maßänderungen nach oben oder unten ohne Einfluss auf den vereinbarten Kaufpreis.
-3-
2.5
Zwingende rechtliche Änderungen des Liegenschaftsausmaßes durch öffentlich-rechtliche Bescheide,
Verordnungen und dergleichen muss der Käufer gegen sich gelten lassen, ohne Ansprüche gegen die
Verkäuferin erheben zu können.
§3
KAUFPREIS
3.1
Der Nettokaufpreis für den in § 2 angeführten Kaufgegenstand beträgt
3.1.1
für die Wohnung samt Zubehör
EUR
________,___
Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Beilage 3)
EUR
________,___
für 1 KFZ-Abstellplatz in der Garage
EUR
________,___
Nettokaufpreis insgesamt sohin
EUR
________,___
(Euro )
3.1.2
3.1.3
für die Küche samt Einbaugeräte gemäß
Der Nettokaufpreis ist ein Fixpreis, in dem sowohl die Grund- als auch die Baukosten der
schlüsselfertigen, den Bestimmungen dieses Vertrages entsprechenden Einheit einschließlich der
Kosten der Erschließung des Grundstückes enthalten sind. Eine Nachverrechnung von während der
Bauzeit eingetretenen Lohn- und Materialpreiserhöhungen ist ausgeschlossen.
3.2
Umsatzsteuer
Zusätzlich zum Nettokaufpreis hat der Käufer
die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe von derzeit 20 % für den in § 2 angeführten Kaufgegenstand
in Höhe von
EUR ________,___
zu bezahlen.
3.3
Der Gesamtkaufpreis inklusive Umsatzsteuer beträgt daher
EUR ________,___
Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass der Käufer die vertragsgegenständliche Wohnung
zum Zwecke der Vermietung erwirbt.
Die Verkäuferin verpflichtet sich, dem Käufer über die einzelnen Teilbeträge gemäß Pkt. 4.2 a) bis g)
nach Fälligkeit Rechnungen im Original im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu übergeben, die den
Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigen.
3.4
Im Gesamtkaufpreis jedoch nicht enthalten und daher vom Käufer zu tragen sind nachstehend
angeführte Kosten, Steuern, Gebühren und Abgaben aller Art sowie die Kosten einer eventuell
erforderlichen Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer.
-4-
3.4.1
Die Kosten der Errichtung dieses Kaufvertrages, die grundbücherliche Durchführung sowie die
Wohnungseigentumsbegründung;
3.4.2
die notariellen Gebühren für die Beglaubigungen sämtlicher Unterschriften auf den Verträgen sowie
etwaiger Pfandbestellungsurkunden, die dem Käufer direkt von dem jeweiligen beurkundenden Notar zur
Bezahlung in Rechnung gestellt werden;
3.4.3
die Grunderwerbsteuer in der Höhe von derzeit 3,5 % des Gesamtkaufpreises;
3.4.4
die gerichtliche Eintragungsgebühr für die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes des
Käufers in der Höhe von derzeit 1,1 % des Gesamtkaufpreises;
3.4.5
die Kosten für die grundbücherliche Eintragung von Pfandrechten, welche zur Sicherstellung von
Krediten des Käufers dienen und vom Treuhänder aufgrund von dann gesondert abzuschließenden
Treuhandvereinbarungen mit den jeweiligen (den Kaufpreis oder Teile desselben) finanzierenden
Banken vorzunehmen sind, sowie die gerichtliche Eintragungsgebühr in der Höhe von derzeit 1,2 % des
jeweiligen Pfandrechtes;
3.4.6
allfällige Sonderwünsche des Käufers, die über die diesem Vertrag zugrunde liegenden Planungen
sowie der Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Beilagen 1, 2 und 3) hinausgehen;
3.4.7
Anschlussgebühren, welche von den jeweiligen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Telefon, etc.) für
die einzelnen Wohnungen vorgeschrieben werden, dies insbesondere jedoch nicht ausschließlich für die
Bereitstellung des Stromzählers.
§4
TREUHANDVEREINBARUNG
4.1
Binnen 8 Tagen ab Vertragsabschluss verpflichtet sich der Käufer, beim von beiden Vertragsparteien
bestellten Treuhänder, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Grohmann, Kanzlei Baier Rechtsanwälte OG,
1010 Wien, Kärntner Ring 12, auf das Treuhandanderkonto Nr. 308 1056 ______ bei der IMMO-BANK
AG, BLZ 47050, Stadiongasse 10, 1016 Wien,, nachstehenden Betrag spesenfrei zu treuen Handen zu
hinterlegen:
Gesamtkaufpreis gemäß Punkt 3.3
EUR _______,___
mit dem einerseits unwiderruflichen Auftrag, den Gesamtkaufpreis gemäß Punkt 3.3 in Höhe von
EUR _________ samt angereifter Erträgnisse im Sinne des Ratenplanes nach Punkt 4.2 an die
Verkäuferin auszufolgen, sobald
4.1.1
eine unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum ob der
kaufgegenständlichen Liegenschaft gemäß § 42 WEG angemerkt ist;
-5-
4.1.2
die geldlastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechtes sowie die Anmerkung der Einräumung von
Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 hinsichtlich der kaufgegenständlichen
Liegenschaftsanteile mit Zustimmung aller Miteigentümer grundbücherlich durchgeführt ist;
4.1.3
4.2
die Geldlastenfreiheit der kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile sichergestellt ist.
Nach Erfüllung der Treuhandbedingungen gemäß Punkt 4.1.1 bis 4.1.3 ist der Treuhänder von beiden
Vertragsparteien unwiderruflich ermächtigt und bevollmächtigt, den Gesamtkaufpreis gemäß Punkt 3.3
nach den Bestimmungen des § 10 Absatz 2 Pkt 1 (Ratenplan A) Bauträgervertragsgesetz wie folgt an
die Verkäuferin auszuzahlen:
a)
bei Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung 15 % des
Gesamtkaufpreises, das sind
b)
nach
Fertigstellung
des
Rohbaus
und
des
Daches
35
%
des
Gesamtkaufpreises, das sind
c)
nach Fertigstellung der Rohinstallationen 20 % des Gesamtkaufpreises,
das sind
d)
nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren
Verglasung 12 % des Gesamtkaufpreises, das sind
e)
nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des
eigentlichen Vertragsgegenstandes 12 % des Gesamtkaufpreises, das sind
f)
nach Fertigstellung der Gesamtanlage 4 % des Gesamtkaufpreises, das
sind
g)
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
nach Ablauf von 3 Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes der Rest von 2 % des Gesamtkaufpreises, sofern die
Verkäuferin allfällige Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche
nicht durch eine Garantie oder Versicherung gemäß Pkt. 4.2.1 gesichert
EUR
hat. In diesem Fall ist der Treuhänder berechtigt, den Rest von 2% des
Gesamtkaufpreises unverzüglich auszuzahlen (Übergabe der Bankgarantie
gemäß Pkt. 4.2), das sind
Festgehalten wird, dass es sich auf Grund des Bauablaufes ergeben kann, dass einzelne Arbeiten aus
den
Fertigstellungsbereichen
b)
–
f)
entsprechend
dem
Ratenplan
§
10
BTVG
zu
den
Feststellungszeitpunkten noch nicht fertig gestellt wurden, dafür aber Leistungen anderer Bauabschnitte
vorgezogen wurden. Dies kann auch die Fertigstellung einzelner Bauabschnitte zur Gänze betreffen. In
allen diesen Fällen hat der gemäß Pkt 4.2.2 beauftragte Sachverständige die entsprechende Bewertung
dieser vorgezogenen Leistungen zu den noch nicht fertig gestellten Leistungen vorzunehmen und dies
dem Treuhänder schriftlich zu bestätigen.
4.2.1
Alternativ zu 4.2 g) ist die Verkäuferin berechtigt, den gesetzlichen Haftrücklass in Höhe von 2% des
Gesamtkaufpreises für allfällige Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche am eigentlichen
Vertragsgegenstand sowie für Mängel an den allgemeinen Teilen des Gebäudes durch eine abstrakte
und auf erstes Anfordern fällige Garantie einer österreichischen Bank oder Versicherung mit einer
Laufzeit von 3 Jahren, gerechnet ab der Übergabe gem. § 5 des eigentlichen Vertragsgegenstandes
sicherzustellen, wobei die Garantie oder Versicherung auf den Käufer zu lauten hat. Es ist der
Verkäuferin vorbehalten, für jeden einzelnen Käufer jeweils eine eigene Garantie bzw. Versicherung oder
-6-
für sämtliche Käufer eine einzige Garantie bzw. Versicherung auszustellen. Die Vertragsparteien
vereinbaren, dass der von beiden Vertragsparteien bestellte Treuhänder unwiderruflich beauftragt ist, die
Garantie bzw. Garantien oder Versicherung bzw. Versicherungen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer zu
verwahren. Für den Fall, dass der Käufer innerhalb der Gewährleistungsfrist von 3 Jahren
Gewährleistungsansprüche geltend macht und hiervon den Treuhänder schriftlich informiert, ist der
Treuhänder berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche des Käufers aus der jeweiligen Garantie oder
Versicherung rechtzeitig d.h. vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit von Garantie oder Versicherung für
den Käufer geltend zu machen und ihm die Garantiesumme auszuzahlen. Der Treuhänder ist von seiner
Verpflichtung, die Bankgarantie bzw. die Ansprüche des Käufers aus einer allfälligen Versicherung
geltend zu machen, befreit, wenn Verkäuferin und Käufer dem Treuhänder bis spätestens einen Monat
vor Ablauf der Garantie oder Versicherung schriftlich bestätigen, dass eine Einigung zwischen den
Vertragsparteien hinsichtlich der geltend gemachten Gewährleistungs- und oder Schadensersatzansprüche stattgefunden hat.
4.2.2
Die Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnittes erfolgt im Einvernehmen mit dem
bestellten Treuhänder durch die BWM Architekten und Partner Bernard Walten Moser Ziviltechniker
GmbH. Mit Vertragsabschluss wurde dem Treuhänder von diesem Ziviltechnikerbüro mit Schreiben vom
________ der Baubeginn aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung gemäß Pkt 4.2 a) bestätigt.
4.3
Weiters verpflichtet sich der Käufer, binnen 8 Tagen ab Vertragsabschluss beim von beiden
Vertragsparteien bestellten Treuhänder, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Grohmann, Kanzlei Baier
Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Kärntner Ring 12, auf das Konto Nr. 308 1056 2017
(Nebenkostenkonto) bei der IMMO-BANK AG, BLZ 47050, Stadiongasse 10, 1016 Wien, nachstehende
Beträge spesenfrei zu treuen Handen zur vertragskonformen Verwendung zu hinterlegen:
Vertragserrichtungskosten
gemäß Punkt 13.1
EUR
Grunderwerbsteuer
gemäß Punkt 3.4.3
EUR
Eintragungsgebühr
gemäß Punkt 3.4.4
EUR
insgesamt sohin
4.4
EUR
Der Treuhänder erklärt, dass der unter Pkt 4.1 vereinbarte Treuhandauftrag dem Statut 2010 der
Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien unterliegt sowie unter Anwendung des bei der
Rechtsanwaltskammer Wien eingerichteten elektronischen Anwaltlichen Treuhandbuch (eATHB)
abgewickelt wird.
4.4.1
Der Treuhänder ist aus diesem Grund berechtigt, die das Anderkonto führende Bank gegenüber dem
eATHB der Rechtsanwaltskammer hinsichtlich den Verfügungen über das Anderkonto von der
Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses zu entbinden.
4.4.2
Die Vertragsparteien entbinden zu diesem Zweck auch den Treuhänder von der anwaltlichen
Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem eATHB.
4.4.3
Zur
Überprüfung
der
ordnungsgemäßen
Abwicklung
der
vom
Treuhänder
übernommenen
Treuhandschaft nach den Richtlinien gemäß § 27 Abs 1 lit g RAO befreien die Vertragsparteien den
-7-
Treuhänder von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit gegenüber der Treuhandeinrichtung zur
Erteilung entsprechender Auskünfte und zur Einsichtnahme in die Unterlagen hinsichtlich der
vertragsgegenständlichen übernommenen Treuhandschaft, einschließlich des von ihm zu führenden
Verzeichnisses. Der Treuhänder ist weiters berechtigt, den Offenlegungspflichten gemäß §§ 40, 41 BWG
gegenüber Kredit- und Finanzinstituten und der Prüf-, Feststellungs- und Meldepflichten gemäß §§ 8a,
8b und 8c RAO zu entsprechen.
§5
SONDERWÜNSCHE DES KÄUFERS
5.1
Im Gesamtkaufpreis ist die Bauausführung und Ausstattung laut Bau- und Ausstattungsbeschreibung
(Beilage 3 dieses Vertrages) enthalten. Allfällige Sonderwünsche des Käufers hinsichtlich baulicher
Gestaltung und Ausstattung, die von der Bau- und Ausstattungsbeschreibung oder vom Bauplan
abweichen, sind im Kaufpreis nicht inbegriffen.
5.2
Derartige Sonderwünsche hinsichtlich der Bauausführung und Ausstattung des Kaufgegenstandes kann
der Käufer in der von der Verkäuferin gestellten Frist bekannt geben. Die Verkäuferin behält sich eine
Entscheidung über die Zustimmung zur Durchführung von Sonderwünschen grundsätzlich vor.
5.3
Der allfällige Auftrag zur Durchführung von Sonderwünschen erfolgt im Namen und auf Rechnung des
Käufers. Die Erteilung eines derartigen Auftrages an nicht beim gegenständlichen Bauvorhaben
beschäftigte Unternehmungen, Personen und Professionisten vor Übernahme des Kaufgegenstandes
wird aus Haftungs-, Koordinations- und Verrechnungsgründen einvernehmlich ausgeschlossen.
§6
ÜBERGABE UND ÜBERNAHME
6.1
Der Käufer verpflichtet sich, nach vertragskonformer Herstellung des Kaufgegenstandes diesen zu dem
von der Verkäuferin festgesetzten Termin zu übernehmen.
6.2
Die Übergabe des Kaufgegenstandes (eigentlicher Vertragsgegenstand) sowie die vom Erwerber
gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage in den physischen Besitz und Genuss des Käufers ist
spätestens am 30.06.2014 vorgesehen.
6.3
Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt schriftlich mittels Protokoll und durch die Übergabe der
Schlüssel. Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand auch bei Vorliegen von nur geringfügigen
Mängeln im Sinne der ÖNorm, die im Übernahmeprotokoll angeführt werden, zu übernehmen.
Verweigert der Käufer vertragswidrig die Übernahme oder erbringt die ihm obliegenden Leistungen nicht,
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, steht es der Verkäuferin frei, unter Setzung einer einmonatigen
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6.4
Ab dem Tag der Übergabe gehen Gefahr und Zufall sowie Nutzen und Lasten auf den Käufer über.
-8-
6.5
Der Käufer ist verpflichtet, ab dem Tag der Übergabe die auf seinen Miteigentumsanteil (eigentlichen
Vertragsgegenstand) entfallenden Betriebskosten und sonstigen Aufwendungen im Sinne der
gesetzlichen
Bestimmungen
sowie
der
vertraglichen
Regelung
des
abzuschließenden
Wohnungseigentumsvertrags (Beilage 4) zu bezahlen und zwar auch noch vor der Begründung von
Wohnungseigentum.
§7
GEWÄHRLEISTUNG
7.1
Die Verkäuferin leistet Gewähr für die Rechtmäßigkeit ihres Eigentums am Kaufgegenstand sowie dafür,
dass die kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten
und frei von Rechten Dritter – mit Ausnahme der nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu
übernehmenden Lasten sowie ausgenommen allfälliger zwischenzeitiger Anmerkungen nach § 40 WEG
2002 und der Verpflichtung zur Wohnungseigentumsbegründung – ins unbeschränkte Eigentum des
Käufers übergehen beziehungsweise aus dem Kaufpreis lastenfrei gestellt werden, soweit in diesem
Vertrag nicht anders vereinbart.
7.2
Die Verkäuferin versichert, dass ihr verborgene Mängel des Grundstückes nicht bekannt sind. Im
Besonderen sagt die Verkäuferin zu, dass eine baubehördliche Genehmigung für das gegenständliche
Projekt gemäß Präambel Punkt 1.2 rechtskräftig vorliegt, keine Bauaufträge betreffend die Liegenschaft
oder das Kaufobjekt vorliegen, derartige Verfahren oder sonstige Verfahren vor Gericht oder Behörden
nicht anhängig oder nach Wissen der Verkäuferin auch nicht bereits angedroht sind und keine dinglichen
Bescheide vorliegen, welchen die Verkäuferin nicht nachgekommen ist.
7.3
Das
Kaufobjekt
wird
gemäß
der
diesem
Vertrag
zugrunde
liegenden
Bau-
und
Ausstattungsbeschreibung sowie ÖNORM gemäß sach- und fachgerecht gebaut und es liegen keine
wesentlichen Mängel vor, die den ordnungsgemäßen Gebrauch des Kaufobjektes hindern. Sofern
derartige Mängel vorliegen, sind diese von der Verkäuferin so rasch als möglich und unter möglichst
geringer Beeinträchtigung des Käufers und allfälliger Nutzer zu verbessern.
7.4
Die Verkäuferin leistet ferner dafür Gewähr, dass der Käufer keinerlei Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Schaffung eines Bauplatzes auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft zu tragen hat, wofür der
Verkäuferin allfällige Erlöse aus Grundabtretungen in das öffentliche Gut zustehen.
7.5
Die Verkäuferin erklärt hiermit ausdrücklich und unwiderruflich zum Stichtag dieses Vertrages auf alle ihr
und ihr zugehörigen Personen zustehenden und wie auch immer gearteten Nutzungsrechte an den
Kaufobjekten zu verzichten, sodass das Kaufobjekt frei von Bestand- oder sonstigen Nutzungsrechten
sowie tatsächlichen Nutzungen durch Dritte ist.
7.6
Ein Energieausweis wird dem Käufer übergeben. Gemäß dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz BGBl. I
Nr. 137/2006 wird festgehalten, dass jedenfalls eine dem Alter und der Gebäudeart entsprechende
Gesamtenergieeffizient vorliegt.
-9-
7.7
Die Verkäuferin leistet darüber hinaus Gewähr für den Kaufgegenstand im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist für den Kaufgegenstand gemäß § 2 beträgt 3 Jahre und
beginnt ab Übergabe des Kaufgegenstandes durch die Verkäuferin bzw. ab ungerechtfertigt verweigerter
Übernahme durch den Käufer zu laufen.
7.8
Die Verkäuferin haftet nicht für die Qualität und Vertragskonformität der vom Käufer direkt an
Professionisten erteilten Aufträge zur Herstellung von Sonderwünschen und/oder Ausstattungsänderungen; diesbezüglich hat sich der Käufer mit seinen Auftragnehmern auseinanderzusetzen. Die
Haftung der Verkäuferin nach BTVG für die Sicherung der Zahlungen für Sonderwunschaufträge des
Käufers berührt das Werkvertragsverhältnis zwischen dem Käufer und dem jeweils von ihm gesondert
beauftragten Professionisten zur Herstellung der Sonderwünsche und/oder Ausstattungsänderungen
sowie deren Qualität und die entsprechenden gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen der
Professionisten
für
diese
Sonderwünsche
und
Ausstattungsänderungen
ausdrücklich
nicht.
Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Herstellung dieser
Sonderwünsche und Ausstattungsänderungen sind vom Käufer gegen die jeweils von ihm beauftragten
Professionisten auf eigenes Risiko und Gefahr geltend zu machen.
§8
WOHNUNGSEIGENTUM
8.1
Der Käufer erwirbt die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile ausdrücklich zu dem Zweck,
Wohnungseigentum an der vertragsgegenständlichen Wohnung samt Zubehör sowie am KFZAbstellplatz zu begründen und verpflichtet sich, nach Berechnung der Nutzwerte gemäß § 9 WEG 2002
einer unentgeltlichen Berichtigung der Miteigentumsanteile zur Herstellung eines Mindestanteiles, der
zur Begründung des Wohnungseigentums erforderlich ist, zuzustimmen und in die Einverleibung der
berichtigten Eigentumsrechte einzuwilligen sowie den angeschlossenen Wohnungseigentumsvertrag
(Beilage 4), der zur Kenntnis genommen wird, abzuschließen.
8.2
Änderungen gegenüber dem dem Käufer vor Kaufvertragsabschluss bekannt gegebenen Text des
Wohnungseigentumsvertrages dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als sich diese aufgrund der
technischen Gegebenheiten als notwendig oder für den Käufer als nützlich erweisen oder
Bestimmungen durch zweckgleiche Regelungen ersetzt werden, oder Änderungen für die Verbücherung
des Wohnungseigentums erforderlich sind.
8.3
Mit der Errichtung und Verbücherung des Wohnungseigentumsvertrages sowie allfälliger weiterer in
diesem Zusammenhang erforderlicher Vereinbarungen und Erklärungen wird Dr. Alexander Grohmann
unwiderruflich beauftragt und ermächtigt. Dr. Alexander Grohmann wird den endgültigen Text des
Wohnungseigentumsvertrages nach Vorliegen des Gutachtens gemäß § 9 WEG 2002 an alle Parteien
mit der Einladung aussenden, diesen beglaubigt zu unterfertigen. Sollte der Käufer nicht binnen 3 (drei)
Wochen selbst unterschreiben, ist Dr. Alexander Grohmann unwiderruflich ermächtigt, aber nicht
verpflichtet, für den Käufer den Wohnungseigentumsvertrag beglaubigt zu unterfertigen sowie zur
Errichtung und beglaubigten Unterfertigung allfälliger Ergänzungsurkunden.
- 10 -
8.4
Die Vertragsteile kommen überein, dass für die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile die
Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 40 Abs. 2 WEG 2002 grundbücherlich
angemerkt wird und erteilt der Käufer hiermit als Miteigentümer seine Zustimmung für solche
Anmerkungen für sämtliche künftigen Miteigentümer im Sinne des § 40 Abs. 2 WEG 2002.
8.5
Die Vertragsteile vereinbaren, dass im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 WEG 2002 bei einer allfällig
erforderlich werdenden Berichtigung der Miteigentumsanteile infolge neuer Festsetzung der Nutzwerte
die Übertragung der Miteigentumsanteile unentgeltlich zu erfolgen hat, wenn sich die Ausmaße der
Wohnungseinheiten einschließlich der sonstigen im Wohnungseigentum befindlichen Flächen des
übertragenden und des übernehmenden Miteigentümers nicht ändern.
8.6
Die Verkäuferin ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des Käufers, beliebige Teile der Liegenschaft
bzw. des Hauses, soweit diese nicht der alleinigen Verfügung und Nutzung des Käufers unterliegen, zu
vermieten, ins Wohnungseigentum zu übertragen, zu verkaufen oder sonst wie zu verwerten.
8.7
Der Käufer verpflichtet sich, die erforderlichen Zustimmungserklärungen für die Begründung von
Wohnungseigentum, für bauliche Maßnahmen oder für eine sonstige Verwertung jederzeit über erste
Aufforderung
abzugeben
Wohnungseigentum,
den
und
verpflichtet
Verzicht
auf
die
sich,
die
Verpflichtung
Einbringung
einer
zur
Begründung
Teilungsklage,
die
von
getroffene
Benützungsregelung sowie die Vereinbarung der Verkäuferin mit einem Medienversorgungsunternehmen etc mit der Verpflichtung der weiteren Überbindung auf etwaige Rechtsnachfolger zu
überbinden.
§9
HAUSVERWALTERBESTELLUNG
9.1
Die Vertragspartner bestellen hiermit auf die Dauer von zehn Jahren ab Übergabe der Wohnanlage
gemäß § 21 Abs 2 WEG 2002 die Firma BIP-Immobilienverwaltung Gesellschaft m.b.H., 1030 Wien,
Schwarzenbergplatz 5, zum Verwalter. Sowohl der Eigentümergemeinschaft als auch dem Verwalter
steht nach Ablauf von drei Jahren das Recht zur Kündigung des Verwaltungsvertrages unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode zu. Dem Verwalter steht die
Vertretung aller Miteigentümer in Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt,
zu.
9.2
Der
Verwalter
wird
beauftragt,
Gebäudeversicherung
(beinhaltend
namens
eine
der
Eigentümergemeinschaft
Versicherung
gegen
Feuer,
eine
Haftpflicht,
angemessene
Sturm-
und
Leitungswasserschäden) für die in Punkt 1. dieses Übereinkommens genannte Liegenschaft und die auf
dieser errichteten Gebäude abzuschließen, nach Maßgabe der Erfordernisse zu ändern, zu verlängern,
zu kündigen und dergleichen. Jegliche Sachversicherungsleistung ist zur Gänze für die Instandsetzung
bzw. Wiederherstellung des Hauses (der Häuser) zu verwenden.
- 11 -
9.3
Der Verwalter wird weiters beauftragt, die sich aus § 93 StVO ergebenden Eigentümerpflichten schriftlich
auf ein befugtes Unternehmen zu übertragen.
9.4
Die Verpflichtung des Verwalters, alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen (§ 25 Abs.
1 WEG 2002), wird einvernehmlich abbedungen.
§ 10
VERZICHT AUF TEILUNGSKLAGE
Der Käufer verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger gegenüber der Verkäuferin bzw. den
zukünftigen anderen Miteigentümern, aus welchem Grund auch immer, die Aufhebung der
Miteigentumsgemeinschaft durch Zivil- oder Realteilung zu verlangen.
§ 11
BENÜTZUNGSRECHT
Mit Übergabe des Kaufgegenstandes und auch bereits vor Begründung von Wohnungseigentum steht
das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht über die Wohnung top Nr. __ samt Zubehör sowie
den KFZ-Abstellplatz in der Garage top Nr. __ dem Käufer zu. Käufer und Verkäuferin haben einander
für die dem jeweiligen ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht unterliegenden Räume und
Liegenschaftsanteile kein Benützungsentgelt oder sonstige laufende Leistungen zu erbringen.
§ 12
ZAHLUNGSVERZUG UND RÜCKTRITT
12.1
Ein Vertragsrücktritt des Käufers ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin
möglich. Der Käufer hat, unabhängig vom tatsächlich eingetretenen Schaden und ohne Prüfung des
Verschuldens, vereinbarungsgemäß eine Pönale in Höhe von 5 % des Gesamtkaufpreises, unbeschadet
der Geltendmachung eines tatsächlich eingetretenen höheren Schadens, zur Abdeckung der Auslagen
der Verkäuferin zu bezahlen. Weiters sind entstandene Mehrkosten in Höhe des tatsächlichen Aufwands
zu ersetzen. Die Verkäuferin und der beauftragte Treuhänder haben das Recht, die Pönale und darüber
hinausgehende Schadenersatzforderungen von den bereits einbezahlten Beträgen in Abzug zu bringen.
12.2
Die Verkäuferin hat insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
12.2.1
der Käufer mit den vereinbarten Zahlungen trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist in Verzug ist
12.2.2
über das Vermögen des Käufers ein Konkurs-, Ausgleichs- oder Vorverfahren eröffnet oder ein
Konkursantrag mangels Kostendeckung abgewiesen wurde
- 12 -
12.3
Im Fall des Rücktritts gemäß Punkt 12.2 hat der Käufer keinen Anspruch auf Verzinsung der von ihm
geleisteten Zahlungen. Investitionen, die vom Käufer aufgrund von Sonderwünschen getätigt wurden
und mit der Gebäudesubstanz in fester Verbindung stehen, gehen zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung
unentgeltlich in das Eigentum der Verkäuferin über. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatz der
aufgrund seiner Sonderwünsche getätigten Aufwendungen.
Alternativ hat die Verkäuferin das Recht, nach entsprechender Aufforderung vom Käufer die
Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch Entfernung jener Investitionen, die aufgrund von
Sonderwünschen getätigt wurden, auf seine Kosten zu verlangen.
12.4
Die Rückzahlung erfolgt Zug um Zug mit beiderseitiger Unterfertigung der Auflösungsurkunde.
§ 13
VOLLMACHT, KOSTEN, GEBÜHREN, STEUERN, ABGABEN
13.1
Sämtliche mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages sowie des
Wohnungseigentumsvertrages im Ausmaß der vorläufig festgestellten Anteile verbundenen Kosten,
Gebühren, Steuern und Abgaben jedweder Art trägt der Käufer. Dazu gehören auch allfällige mit einer
Fremdfinanzierung verbundenen Kosten.
Die Grunderwerbsteuer sowie die gerichtliche Eintragungsgebühr wird vom Treuhänder vom
Nebenkostenkonto gemäß Punkt 4.3 bei Fälligkeit entrichtet. Die Kosten für die Errichtung des
Kaufvertrages
sowie
die
Begründung
von
Wohnungseigentum
-
Errichtung
des
Wohnungseigentumsvertrages - samt grundbücherlicher Durchführung beider Verträge der Kanzlei Baier
Rechtsanwälte OG werden mit EUR __________ zuzüglich 20 % USt EUR _________, insgesamt
sohin
EUR _________,
vereinbart
und
sind
nach
grundbücherlicher
Anmerkung
des
Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 40 Abs. 2 WEG 2002 zur Zahlung fällig bzw. ist der Treuhänder
ermächtigt, diese Beträge vom Treuhanderlag gemäß Punkt 4.3 abzurufen.
13.2
Alle Vertragsparteien bevollmächtigen unwiderruflich Herrn Dr. Alexander Grohmann, Rechtsanwalt,
Kanzlei Baier Rechtsanwälte OG, Kärntner Ring 12, 1010 Wien, mit der Errichtung und
grundbücherlichen
Durchführung
dieses
Vertrages,
mit
der
Errichtung,
Unterzeichnung
und
grundbücherlichen Durchführung des Wohnungseigentumsvertrages, zur Anzeige dieser Verträge mittels
Abgabenerklärung bzw. zur Selbstberechnung der Abgaben mittels Selbstberechnungserklärung,
Abführen der Abgaben und Gebühren, sowie zur Empfangnahme des Grunderwerbsteuerbescheides
und der Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie aller Beschlüsse in Grundbuchsachen. Alle Vertragsteile
bevollmächtigen und ermächtigen ihn, in ihrem Namen Nachträge samt Aufsandungserklärungen zum
Kaufvertrag zu verfassen und beglaubigt zu unterfertigen, soweit solche zum Zwecke der
vertragskonformen Herstellung der Grundbuchsordnung erforderlich oder zur Beseitigung von
offensichtlichen Fehlern zweckmäßig sind; dies auch mit dem Recht zur Selbstkontrahierung. Zu diesem
Zweck verpflichtet sich der Käufer, auch eine entsprechende Spezialvollmacht Herrn Dr. Alexander
Grohmann, Kanzlei Baier Rechtsanwälte OG zu erteilen, diese bei Abschluss des Kaufvertrages notariell
beglaubigt zu unterfertigen, sowie nach schriftlicher Aufforderung zu verlängern.
- 13 -
Alle Vertragsteile bevollmächtigen und ermächtigen ihn weiters, in ihrem Namen alle erforderlichen
Erklärungen über die Zustimmung zur Anmerkung der Zusage der Begründung von Wohnungseigentum
gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 und über die Zustimmung zur Löschung dieser Anmerkung zu
unterfertigen.
§ 14
AUFSANDUNGSERKLÄRUNG
Die Verkäuferin, Vivenotgasse 56 Immobilien GmbH, FN 344145x, erteilt sohin ihre ausdrückliche
Einwilligung, dass aufgrund dieses Vertrages ohne ihr weiteres Wissen, jedoch nicht auf ihre Kosten, ob
der Liegenschaft Liegenschaft EZ 694, Grundbuch 01305 Meidling, Bezirksgericht Meidling, bestehend
aus dem Grundstück GST-Nr. .601 Bauf. (Gebäude), Bauf. (Nebenf.), und der Grundstücksadresse
„Vivenotgasse 56“ das Eigentumsrecht für ____________, geb. _______, zu ____/2460 Anteilen und zu
12/2460 Anteilen einverleibt werde, sowie dass ob dieser Liegenschaft die Anmerkung der Zusage der
Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 an der Wohnung top Nr. __
samt Zubehör sowie am KFZ-Abstellplatz top Nr. __ für ___________, geb.___________, eingetragen
wird.
§ 15
RECHTSBELEHRUNG
15.1
Der Käufer bestätigt ausdrücklich, dass ihm der Text des gegenständlichen Vertrages in der
vorliegenden und heute unterfertigten Form bereits seit mindestens 14 Tagen ausgehändigt wurde. Der
Käufer bestätigt weiters ausdrücklich, dass er vor der Vertragsunterfertigung vom Treuhänder über die
Natur des Vertrages und die wesentlichen Vertragspunkte sowie über die Sicherungspflichten der
Verkäuferin einschließlich der jeweiligen Rechtsfolgen für den Fall der Eröffnung eines Konkurses– oder
Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Verkäuferin, über den Haftrücklass und seine Rechtsfolgen
und die Treuhandhaftung des Treuhänders gemäß § 12 Bauträgervertragsgesetz rechtlich belehrt
wurde, sowie dass er hiemit eine schriftliche Belehrung über sein Rücktrittsrecht erhalten hat. Der Käufer
nimmt daher zur Kenntnis, dass durch die rechtzeitige Übermittlung des Vertragstextes und die
Belehrung durch den Treuhänder ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 5 Abs 1 Bauträgervertragsgesetz
ausgeschlossen ist.
15.2
Der Käufer bestätigt das in Punkt 15.1 Festgehaltene durch seine gesonderte Unterschrift unter diesen
§ 15 des Vertrages.
............................................
- 14 -
§ 16
ALLGEMEINES
16.1
Der Käufer erklärt an Eides statt, österreichischer Staatsbürger und Deviseninländer zu sein.
16.2
Der Käufer verpflichtet sich, dem beauftragten Treuhänder binnen acht Tagen nach Aufforderung seinen
Staatsbürgerschaftsnachweis
im
Original
oder
beglaubigter
Kopie
sowie
sämtliche
zur
grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages und zur Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung des Wohnungseigentumsvertrages erforderlichen Dokumente zu übermitteln.
16.3
Der Käufer verpflichtet sich, eine allfällige Adressenänderung unverzüglich dem beauftragten
Treuhänder schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls er alle Zustellungen an die in diesem Vertrag
genannte Adresse als rechtswirksam anerkennt.
16.4
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
16.5
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche
Bestimmung, sofern eine solche existiert. Allfällige Lücken sind nach den allgemeinen Grundsätzen der
ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen.
16.6
Der Käufer verpflichtet sich, diesen Vertrag auf seine Rechtsnachfolger zu überbinden und diese zur
Überbindung auf alle weiteren Rechtsnachfolger zu verpflichten.
16.7
Der Käufer verpflichtet sich, eine allfällige Veräußerung des Vertragsgegenstandes auch nach erfolgter
grundbücherlicher
Durchführung
des
Vertrages
und
des
abzuschließenden
Wohnungseigen-
tumsvertrages dem jeweiligen gemeinsamen Verwalter der Liegenschaft unverzüglich bekannt zu geben.
16.8
Festgehalten wird, dass die Beilage 4 dem Käufer bei Vertragsunterfertigung ausgehändigt wurde. Diese
Beilage bildet keinen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. Sie ist daher von der notariellen
Beglaubigungsklausel nicht umfasst.
16.9
Dieser Vertrag wird in einer Urschrift errichtet, welche nach grundbücherlicher Durchführung dem Käufer
zukommt. Die Verkäuferin erhält eine Kopie des Vertrages.
Wien, am............
Vivenotgasse 56 Immobilien GmbH, FN 344145x
Wien, am ...........
(Käufer)
- 15 -
Wien, am ...........
Dr. Alexander Grohmann als Treuhänder sowie im Namen
sämtlicher Miteigentümer im Sinne des § 40 Abs 2 WEG 2002
- 16 -