Musterverträge - Sedlak Immobilien
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Musterverträge - Sedlak Immobilien
Frei finanzierte Reihenhausanlage 1230 Wien, Endresstraße 118 Musterverträge 1) 2) 3) 4) Kauf- und Bauträgervertrag Treuhandvereinbarung Wohnungseigentumsvertrag Verbindliches Kaufanbot © Sedlak Immobilien GmbH | A-1100 Wien | Quellenstraße 163 | Tel. +43-1-604 32 82 Mustervertrag Kauf- und Bauträgervertrag © Sedlak Immobilien GmbH | A-1100 Wien | Quellenstraße 163 | Tel. +43-1-604 32 82 Mustervertrag Treuhandvereinbarung © Sedlak Immobilien GmbH | A-1100 Wien | Quellenstraße 163 | Tel. +43-1-604 32 82 ERSTVERSION -1Dr. MICHAEL MAULER ÖFFENTLICHER NOTAR 1050 WIEN, KRONGASSE 14 TEL. 587 53 15 . FAX 587 48 58 / 19 E-MAIL: [email protected] REGISTRIERT IM TREUHANDREGISTER DES ÖSTERREICHISCHEN NOTARIATES ZUR ZAHL:: N 102002-2\..\2011 db Treuhandvereinbarung abgeschlossen mit: 1. Sedlak Immobilien GmbH (FN 126893 h) mit dem Sitz in 1100 Wien, Quellenstraße 163; 2. Herrn/Frau ……….. geboren …………, Nationalität, wohnhaft in ………………, 3. Herrn Dr. Michael Mauler, öff. Notar, Wien 5., Krongasse 14. I. Herr/Frau ……………. hat unmittelbar vorher von der Firma Sedlak Immobilien GmbH *** Anteile an der Liegenschaft EZ 156 Grundbuch 01806 Mauer, Gerichtsbezirk Liesing, künftig untrennbar zu verbinden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W ….., (zuzüglich der ………………..) und dem PKW-Abstellplatz Nr. …… erworben. II. Herr/Frau *** und die Firma Sedlak Immoblien GmbH, im folgenden kurz Treugeber genannt, bestell(t)en hiemit Herrn Dr. Michael Mauler, öffentlicher Notar, im folgenden auch kurz Treuhänder genannt, für die Abwicklung des zwischen ihnen abgeschlossenen Kaufvertrages zum Treuhänder. III. Der/Die Treugeber erteilt (en) dem Treuhänder im Zusammenhang mit diesem von ihm (ihnen) abgeschlossenen Kaufvertrag vom heutigen Tage folgende unwiderrufliche Aufträge, bzw. wird nachfolgendes - ebenfalls unwiderruflich - vereinbart: a) siehe Beilage ./A, b) aa) Der (Die) Treugeber erteilen(t) dem Treuhänder hiemit den unwiderruflichen Auftrag zum gegenständlichen Kaufvertrag eine Grunderwerbsteuer-Selbstberechnung gemäß §§ 11 ff Grunderwerbsteuergesetz 1987 vorzunehmen und hiefür die aus dem gegenständlichen Kaufvertrag ersichtlichen Daten und Angaben in das Erfassungsbuch aufzunehmen und an das zuständige Finanzamt zu melden. bb) Der (Die) Treugeber nimmt (nehmen) hiemit zustimmend zur Kenntnis, dass ERSTVERSION -2- der Treuhänder den gegenständlichen Auftrag zur Grunderwerbsteuer-Selbstberechnung erst mit Erlag bzw. Eingang des gesamten Betrages (Grunderwerbsteuer und grundbücherliche Eintragungsgebühr) auf dem hiefür vorgesehenen Anderkonto annehmen wird; - das Unterbleiben des Erlages oder ein verspäteter Erlag dazu führen können, dass der gegenständliche Kaufvertrag nicht oder - gemäß den Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes - nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig beim Finanzamt zur Anzeige gelangt; - die Selbstberechnung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer nur mit gleichzeitiger Selbstberechnung und Entrichtung der grundbücherlichen Eintragungsgebühr möglich ist; - die erlegte Grunderwerbsteuer und die erlegte grundbücherliche Eintragungsgebühr bis zur Weiterleitung an das zuständige Finanzamt auf einem unverzinst und spesenfrei geführten Fremdgeldsammelanderkonto verwahrt werden. c) Alle Zahlungen im Rahmen dieses Treuhandverhältnisses, aus dem Titel des Kaufpreises, von Herrn/Frau *** an den Treuhänder erfolgen, soferne sie vollständig erbracht werden, als Zahlungen mit Wirksamkeit, und somit mit schuldbefreiender Wirkung, von Herrn/Frau *** an die Firma Sedlak Immobilien GmbH, wobei dazu der Treuhänder unwiderruflich beauftragt ist, diesen Kaufpreis ausschließlich auf das für die Firma Sedlak Immobilien GmbH bei der geführte Konto mit der Nummer …………….., BLZ ……., zur Überweisung zu bringen. d) Der/Die Treugeber nimmt/nehmen genehmigend zur Kenntnis, dass der Treuhanderlag auf einem Anderkonto der Notarentreuhandbank erfolgt. Weiters entbindet(en) der/die Treugeber den Treuhänder von jeglicher Haftung, soferne die ausgewählte Bank nicht allen ihren Verpflichtungen, die sich aus der Führung dieses Anderkontos ergeben, nachkommt. Insbesondere trifft den Treuhänder keine Haftung hinsichtlich der Höhe der Zinsen auf dem Anderkonto, bzw. hinsichtlich der Höhe der Kontoführungsspesen. e) Dem Notar steht die Alleinverfügungsmacht über das Treuhandgut nach Maßgabe der Beilage ./A zu. f) Der/Die Treugeber erklärt(en) wahrheitsgemäß, dass ihm/ihnen die gesetzlichen Bestimmungen über Geldwäscherei (§ 165 und § 278a, Abs.2 Strafgesetzbuch) bekannt sind, und dass im Hinblick auf die dem Treuhänder erlegten Beträge keinerlei Zusammenhang mit dem Delikt der Geldwäscherei besteht. g) Die Identität des/der Treugeber(s) wurde dem Treuhänder nachgewiesen und der Treuhänder ist berechtigt, diesen Identitätsnachweis jederzeit dem bezeichneten Kreditinstitut oder einer zuständigen Behörde im Rahmen dieser Treuhandvereinbarung weiterzugeben. h) Der/Die Treugeber entbindet(en) den Treuhänder von der ihn nach § 37 NO treffenden Verschwiegenheitspflicht für die Abwicklung dieser Treuhandschaft, als er im Rahmen deren Durchführung Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu erfüllen hat. Der/Die Treugeber stimmt(en) zu, dass der Treuhänder die an dieser Kaufvertragssache beteiligten Kredit- und Finanzierungsinstitute von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 BWG) bei Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung entbindet. ERSTVERSION -3- i) Eine Auflösung, ein Rücktritt, sowie eine Abänderung und ein Widerruf dieses Treuhandverhältnisses und des diesem zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes ist (nur durch den/die Treugeber gemeinsam und darüberhinaus) nur mit Zustimmung des Treuhänders zulässig, sobald der Treuhänder die erste Verfügungshandlung hinsichtlich des Treuhandbetrages oder Teilen desselben setzt, oder Rechte aus der Treuhandvereinbarung seitens eines Treugebers dritten Personen gegenüber abgetreten und die Abtretung dem Treuhänder bekanntgegeben wurde. j) Der/Die Treugeber erteilt(en) seine (ihre) ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung zur Fortsetzung und Beendigung dieser Treuhandschaft durch den Substituten des Treuhänders, sodann durch den Kanzleinachfolger, und in Ermangelung eines solchen durch den von der zuständigen Notariatskammer zu bestimmenden Notar. k) Der/Die Treugeber erteilt(en) weiters sein (ihr) ausdrückliches Einverständnis dazu, dass diese Treuhandschaft bei Registrierungspflicht gemäß den Richtlinien für das Treuhandregister des Österreichischen Notariates, das mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage geführt wird, registriert wird, und Mitteilungen aus diesem Register an den jeweils die Treuhandschaft durchführenden Notar (Notarsubstitut) und an die zuständige Notariatskammer erfolgen können. l) Als Frist für die Erfüllung der vom Notar übernommenen Aufträge werden *** Monate vereinbart; diese Frist kann einvernehmlich von dem/den Treugeber(n) vor deren Ablauf verlängert werden. Können die übernommenen Aufträge vom Notar nicht erfüllt werden, weil dafür erforderliche Urkunden nicht fristgerecht beim Treuhänder einlangen oder die Rechtskraft bzw. Rechtswirksamkeit des Vertrages noch nicht eingetreten ist, so verlängert sich die Frist automatisch bis 90 Tage nach Eintreffen der entsprechenden Urkunde(n) bzw. bis die endgültige Entscheidung darüber, ob der Vertrag in Rechtskraft, bzw. Rechtswirksamkeit erwächst oder nicht. m) Änderungen oder Ergänzungen dieser Treuhandvereinbarung, einschließlich einer Änderung der dieser Treuhandvereinbarung zugrundeliegenden Titelurkunde vom heutigen Tage, und insbesondere auch eine Änderung dieses Absatzes selbst, bedürfen der Schriftform. IV. Diese Treuhandvereinbarung unterliegt den Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer für das Treuhandregister des Österreichischen Notariates vom 8.6.1999 (THR 1999 i.d.g.F.). V. Der/Die Treugeber wurde(n) vom Treuhänder über den Versicherungsschutz dieser Treuhandschaft, und deren Protokollierung im Treuhandregister der Österreichischen Notariatskammer belehrt. Der/Die Treugeber bestätigt(en) den Erhalt einer entsprechenden Registrierungsbestätigung. ERSTVERSION -4Die Abwicklung der Treuhandschaft erfolgt über die Notartreuhandbank AG gemäß den vorerwähnten Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer für notarielle Treuhandschaften und gewährt die notwendige Transparenz, Sicherheit und Kontrolle. VI. Berichte des Treuhänders an den/die Treugeber können an die eingangs angeführte Adresse zugesandt werden, es sei denn, dem Treuhänder wird nachweislich eine andere Anschrift bekanntgegeben. VII. Die vorstehende Treuhandschaft wird vom Treuhänder hiemit vollinhaltlich angenommen. VIII. Die Kosten dieser Treuhandschaft trägt Herr/Frau ***. In diesem Zusammenhang stimmt(en) der/die Treugeber zu, dass der Treuhänder, aus frei werdendem Treugut, wie etwa abreifenden Zinsen, das an einen Treugeber zurückzustellen ist, dieses als a-conto für von dem betreffenden Treugeber zu zahlende Kosten des Treuhänders einbehält. Wien, den ______________________________ ___________________________ für Sedlak Immobilien GmbH (FN 126893 h) ___________________________________ Dr. Michael Mauler ERSTVERSION -5Beilage ./A zur Treuhandvereinbarung Mustervertrag Wohnungseigentumsvertrag © Sedlak Immobilien GmbH | A-1100 Wien | Quellenstraße 163 | Tel. +43-1-604 32 82 -1VERSION 26.7.2011 Beilage ./C zum Kauf- und Bauträgervertrag db WOHNUNGSEIGENTUMSVERTRAG abgeschlossen zwischen: 1) Firma Sedlak Immobilien GmbH mit dem Sitz in 1100 Wien, Quellenstraße 163, protokolliert im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter FN 126893 h, vertreten durch ihre unterzeichnenden Organe; 2) Herrn/Frau ............ wie folgt: I. a) Die Vertragsteile sind aufgrund des Kaufvertrages vom ***, und weiterer diverser Rechtstitel grundbücherliche Eigentümer nachfolgender Miteigentumsanteile nachfolgender Liegenschaft: A1 + B-Blatt EZ 156 / 01806 Mauer b) Die Firma Sedlak Immobilien GmbH hat auf der unter Absatz a) näher beschriebenen Liegenschaft ein strassenseitiges „Vorderhaus“, und einen im Garten gelegenen Bauteil errichtet Das „Vordergebäude“ ist viergeschossig und umfasst eine Wohneinheit, sowie ein strassenseitiges Lokal (Büro) im Erdgeschoss, drei Wohnungen im Obergeschoss und zwei Wohneinheiten im Dachgeschoss. Der im Garten gelegene Bauteil umfasst vier zweigeschossige Wohneinheiten (Patiohäuser). Im Hofbereich befindet sich die Tiefgarage für 19 PKW-Stellplätze. Die Beheizung der Wohnungen und Patiohäuser erfolgt über die …………………….. Die Trinkwasserversorgung ist durch den Anschluss an das städtische Trinkwassernetz sichergestellt. c) In den Kauf- und Bauträgerverträgen (Kaufvertrag und Urkunde) laut vorstehendem Absatz a) haben die Vertragsteile ihre Absicht und Verpflichtung erklärt, an der gegenständlichen Liegenschaft Wohnungseigentumsgesetzes gemäß (WEG) den 2002 in gesetzlichen der Bestimmungen gültigen Fassung des BGBl. 2010/111, im folgenden auch kurz „WEG“, Wohnungseigentum zu begründen. I -2VERSION 26.7.2011 II. a) Die Vertragsteile nehmen dementsprechend das Nutzwertgutachten des Architekten .............. vom ................. über die Festsetzung der Nutzwerte gemäß § 6 (1) Zif. 2 WEG 2002 in der gültigen Fassung für die vertragsgegenständliche Liegenschaft genehmigend zur Kenntnis. b) Die Vertragsteile stellen weiter fest, dass ihre derzeitigen (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteile laut vorstehendem Vertragspunkt I., Absatz a), nicht den in dem genannten Nutzwertgutachten entsprechen, sodass die laut Absatz unentgeltliche a) errechneten Berichtigung auf Mindestanteilen diese Mindestanteile erforderlich ist. III. a) Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) berichtigen nun ihre (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteile laut vorstehendem Vertragspunkt I., Absatz a), an der Liegenschaft Einlagezahl 156 Grundbuch 01806 Mauer im Sinne des § 3 (1) Zif. 1 WEG 2002 und § 136 Grundbuchsgesetz (GBG) wechselseitig derart, dass diese nunmehr den zur Begründung des vorgesehenen Wohnungseigentums erforderlichen, und aus der Tabelle, Beilage ./A, Spalte 3, ersichtlichen Mindestanteilen entsprechen. b) Die wechselseitige Übergabe und Übernahme der Differenzanteile zur Herstellung der jeweils zur Begründung des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteile laut vorstehendem Absatz a) je in den physischen Besitz und Genuss der Miteigentümer (Wohnungseigentümer) ist - symbolisch – bereits vor dem Tag der beglaubigten Unterfertigung dieses Wohnungseigentumsvertrages zwischen den Vertragsteilen erfolgt. Dieser Tag gilt auch als Stichtag für den Übergang von Gefahr und Zufall, Last und Vorteil, sowie Nutzungen und Einnahmen. c) Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) erklären, in Ansehung der von ihnen hiemit zur Begründung (vorläufigen) des Wohnungseigentums vorgenommenen ideellen Miteigentumsanteile auf den Berichtigung jeweiligen ihrer Mindestanteil wechselseitig keine finanziellen Ansprüche zu stellen, also Unentgeltlichkeit zu vereinbaren (analog zu § 10 (3) WEG 2002). Diese Veränderungen wurden bei der Bildung der seinerzeitigen Kaufpreise bereits berücksichtigt. IV. -3VERSION 26.7.2011 a) Die Vertragsteile stellen weiter fest, dass die in der Tabelle, Beilage ./A, Spalte 3, angeführten Mindestanteile dem Verhältnis des Nutzwertes der im Wohnungseigentum stehenden einzelnen Wohnung (des einzelnen Patiohauses) und des einzelnen wohnungseigentumstauglichen Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge zur Summe der Nutzwerte aller Wohnungen (Patiohäuser) und aller wohnungseigentumstauglichen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge auf dieser Liegenschaft entsprechen. b) Dementsprechend räumen einander die Vertragsteile wechselseitig, und je auch für ihre Rechtsnachfolger unter Lebenden und von Todes wegen, im Sinne des § 3 (1) Zif. 1 WEG 2002 in der geltenden Fassung, das Recht auf ausschließliche und alleinige Verfügung über die ihnen im Rahmen des Gutachtens des Architekten ................... vom .............. über die Liegenschaft Einlagezahl 156 Grundbuch 01806 Mauer, ergangene Nutzwertfeststellung, und der Tabelle, Beilage ./A, Spalte 4 (7), zugeordneten Objekte der Liegenschaft in 1232 Wien, Endresstraße 118, mit der in dieser angegebenen näheren Bezeichnung, und den für diese laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 3 und 6, ermittelten Nutzwerte, also das Wohnungseigentumsrecht, ein, bzw. nehmen diese Bestellung auch wechselseitig an. Die Eigentümer-Partner, ........................., begründen an ihren Anteilen (Anteil am Mindestanteil) laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 3, gemeinsames Wohnungseigentum der Partner gem. § 13 WEG 2002 und verbinden ihre Anteile laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 3 und 6, gemäß § 13 (3) WEG 2002. Weiters verzichten die Eigentümer-Partner auf die Einbringung der Teilungsklage auf die gesetzlich zulässige Frist gem. § 13 (6) WEG 2002. c) Im Hinblick auf eine allenfalls künftig erforderliche Neufestsetzung der Nutzwerte gemäß § 9 (2) WEG 2002 in der geltenden Fassung, erteilen die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) ihre Zustimmung zur Berichtigung, bzw. zur Abänderung ihrer künftigen Miteigentumsanteile (Mindestanteil, Anteil am Mindestanteil) gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichtes, bzw. der zuständigen Schlichtungsstelle. d) Bis zur Verbücherung dieses Vertrages (Wohnungseigentumsbegründung) gelten die darin enthaltenen Regelungen als Benützungsvereinbarung der Miteigentümer (Wohnungseigentümer) untereinander. V. a) Das Wohnungseigentum umfasst folgende Teile der Liegenschaft: aa) die Gesamtfläche der im Wohnungseigentum stehenden Räume, einschließlich der jeweils dazugehörenden Dachböden, und sonstigen Flächen (Terrassen; Balkone und Garten) und Keller (Patiohäuser) samt Wand- und Deckenputz, Fliesen, -4VERSION 26.7.2011 Fussbodenbelag, bb) die in einschließlich den der Räumen tragenden vorhandenen Teile nicht der Decken tragenden und Wände; Zwischenwände; cc) die Fenster, Fensterbänke und zu den Räumen gehörigen Türen samt Zargen, sowie die kompletten Wohnungseingangstüren; dd) die Versorgungsleitungen für Wasser, Gas, elektrischen Strom, die Heizungsrohre und Leitungen der sanitären Anlagen, jeweils von der Einmündung (z.B. Mauerdurchlass) in die einzelnen im Wohnungseigentum stehenden Raumeinheiten an, ausgenommen Durchgangsleitungen; ee) die Leuchtvorrichtungen und sonstigen Elektroanlagen von der Grenze der Wohnungsräume an; ff) die wohnungseigentumstauglichen Abstellplätze (19 Stellplätze) für Kraftfahrzeuge in der Tiefgarage. b) Jeder Miteigentümer (Wohnungseigentümer) ist berechtigt, sein Wohnungseigentum ungehindert zu benützen, soweit nicht das Gesetz, Rechte Dritter und die Bestimmungen dieses Vertrages entgegenstehen. Der Bestand, die Sicherheit und das architektonische, sowie das ästhetische Bild des Vorderhauses und der Patiohäuser dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Betreiben eines Gewerbes oder sonstiger beruflicher Tätigkeiten in den Wohnungen (Lokal; Büro) und den Patiohäusern ist insoweit gestattet, als derartige Tätigkeiten üblicherweise in Wohnungen (Lokal; Büro) und den Patiohäusern ausgeübt werden, und dadurch die Ruhe der anderen Bewohner nicht ungebührlich gestört wird, wobei bereits getroffene Vereinbarungen hinsichtlich einer bestimmten Verwendung von Wohnungseigentumsobjekten unberührt bleiben. Der Betrieb von Bars, Bordellen oder sonstigen einen anstößigen Lebenswandel bewirkende Tätigkeiten, sowie auch von Gastgewerbebetrieben ist in jedem Falle untersagt. c) Dem einzelnen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) und künftigen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) der vertragsgegenständlichen Liegenschaft stehen grundsätzlich die im Rahmen des § 16 WEG 2002 genannten Verfügungsrechte an seinem Wohnungseigentumsobjekt zu. Darüber hinaus, bzw. abweichend von der gesetzlichen Regelung steht dem einzelnen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) und künftigen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) das Recht zu, bauliche Veränderungen im Inneren der einzelnen zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Objekte auch ohne Einholung der Zustimmung aller übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) (bzw. Ersetzung der Zustimmung durch den Außerstreitrichter) vorzunehmen, soferne dafür keine baubehördlichen Bewilligung erforderlich ist, die Substanz des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird und die übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) hinsichtlich aller aus der Bauführung erwachsenden Nachteile schadlos gehalten werden. Solange die Firma Sedlak Immobilien GmbH Miteigentümerin (Wohnungseigentümer) -5VERSION 26.7.2011 der vertragsgegenständlichen Liegenschaft ist, ist diese berechtigt, auch die allgemeinen Teile der Liegenschaft, auf eigene Kosten, durch Um-, Aus- und Zubauten, Zusammenlegungen, Trennungen und Grundrissänderungen, aber auch durch Änderung der Aufteilung, Nutzung und Ausstattung der Räumlichkeiten, etc., zu verändern, sofern dazu jeweils: die behördliche Bewilligung erwirkt wird; die Arbeiten von befugten Professionisten ausgeführt werden; alle damit verbundenen Kosten und Risken alleine von dieser getragen werden; insbesondere auch für allenfalls erforderliche Verstärkungen der Gas-, Wasser- und Strom-, und sonstigen Leitungen; bei gemeinsamen Teilen der Liegenschaft die Veränderungen der Übung des Verkehrs entsprechen oder wichtigen Interessen dienen. Die Firma Sedlak Immobilien GmbH haftet diesfalls dafür, dass durch die bauliche(n) Veränderung(en) für die übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) weder Nachteile, noch eine objektive Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Vorderhauses und der Patiohäuseroder eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Vorderhauses und der Patiohäuser oder von anderen Sachen entsteht. Werden Gang-, oder sonstige Flächen des Vorderhauses (Patiohauses) durch Aus, Um- oder Neubau in bestehende Wohnungen oder sonstige selbständige Räumlichkeiten einbezogen, bzw. zu solchen ausgebaut, so sind sie ab Fertigstellung in die Berechnung der Nutzwerte einzubeziehen. Sollte sich dadurch eine Neufestsetzung der Nutzwerte als notwendig erweisen, so trägt die diesbezüglichen Kosten, Gebühren und Verkehrsteuern die Firma Sedlak Immobilien GmbH. Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) verzichten dabei auf ihre Anteile an den vorgenannten allgemeinen Teilen der Liegenschaft, und wurde dieser Verzicht bei Vereinbarung der Kaufpreise der einzelnen Objekte der Miteigentümer (Wohnungseigentümer) bereits berücksichtigt. Unter den vorgenannten Voraussetzungen verpflichten sich die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) notwendige Einreichpläne mitzufertigen. d) Das Anbringen von Schildern und Reklametafeln usw. ist nur im ortsüblichen Ausmass und unter Wahrung des äußeren Erscheinungsbildes sowie unter Berücksichtigung gleicher Rechte der übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) gestattet. Die Beurteilung hiefür obliegt dem Verwalter. e) Die Miteigentümer Rechtsnachfolger (Wohnungseigentümer) unter vertragsgegenständlichen Lebenden und Liegenschaft von widmen, Todes vorhandenen für sich wegen, 19 die und ihre auf der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge als je selbständig wohnungseigentumstaugliche Objekte gemäß § 2 (2) WEG 2002, und verzichten, soweit ihnen ein Abstellplatz nicht zugeordnet ist, für sich und ihre Rechtsnachfolger unter Lebenden und von Todes wegen, auf ihr Recht auf Vorbehalt eines Abstellplatzes. -6VERSION 26.7.2011 VI. a) aa) Gemäß § 32 (2) WEG 2002 vereinbaren die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) folgende von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheiten, und zwar je für das „Vorderhaus und die Patiohäuser (gesamt)“ und für die ”wohnungseigentumstauglichen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge”. Die abweichenden Abrechnungseinheiten beziehen sich sowohl auf die jeweiligen Betriebskosten, als auch auf die sonstigen Aufwendungen (insbesondere Kosten der Erhaltung und Verbesserung), soferne sie den abweichenden Abrechnungseinheiten zugeordnet werden können. Der Abrechnungseinheit ”Vorderhaus und Patiohäuser” werden insbesondere die mit deren Betrieb verbundenen Kosten, vor allem die Kosten für Wasser und Abwasser, für die Hausreinigung, die Reinigung des Hofbereiches, für die Beleuchtung des Stiegenhauses, für die Müllabfuhr, für den Rauchfangkehrer, und für die Der Heizung, Abrechnungseinheit zugeordnet. ”wohnungseigentumstaugliche Abstellplätze für Kraftfahrzeuge” werden insbesondere die mit deren Nutzung verbundenen und nicht den einzelnen Abstellplätzen direkt zurechenbaren Instandhaltungs-, Wiederherstellungs-, Neuherstellungskosten, wie insbesondere die Kosten für deren Wartung, des Garagentores, und die Kosten für deren Reinigung, zugeordnet. Die Kosten der Instandhaltung, einer allfälligen Wiederinstandsetzung und der Neuherstellung, sowie die direkt zurechenbaren Kosten der Abstellplätze trägt derjenige Miteigentümer, der Eigentümer des betroffenen Abstellplatzes ist. bb) Innerhalb der Abrechnungseinheiten "Vorderhauses und Patiohauses (gesamt)" und "wohnungseigentumstaugliche Abstellplätze für Kraftfahrzeuge" erfolgt die Aufteilung jeweils - abweichend von der Regelung des § 32 (1) WEG 2002 - nach dem Verhältnis der Wohnnutzflächen der Wohnungseigentumsobjekte, soweit nicht die einzelnen Miteigentümer hiefür nach den Bestimmungen dieses Vertrages unmittelbar aufzukommen haben oder dieser Vertrag eine abweichende Regelung vorsieht. Dabei wird die Fläche eines Abstellplatzes einheitlich mit .... m2 festgelegt. Zwingende gesetzliche Regelungen, wie die des Heizkostengesetzes werden dadurch nicht berührt. Dies jedoch mit der Ausnahme der in die Abrechnungseinheit ” Vorderhauses und Patiohauses (gesamt)” fallenden Kosten für die Wartung, Erhaltung (sowie allenfalls Erneuerung) der Fenster und Außentüren. Diese Kosten sind von den Miteigentümern (Wohnungseigentümern) der einzelnen Objekte, nach dem jeweils -7VERSION 26.7.2011 tatsächlichen Aufwand (entsprechend der Vorschreibung durch den Hausverwalter) direkt zu übernehmen. cc) Jene Kosten, wie vor allem Betriebskosten und sonstige Aufwendungen, die keiner der gesonderten Abrechnungseinheiten zugeordnet werden können (etwa Kosten für die Schädlingsbekämpfung, für die Gebäudeversicherung, für die Schneeräumung und Steuern und Abgaben, sowie das Verwaltungsentgelt) gelten als Kosten des gesamten Objektes (Vorderhauses und Patiohäuser). dd) Gemäß § 32 (2) (Wohnungseigentümer), WEG dass 2002 die vereinbaren die gesonderten Miteigentümer Abrechnungseinheiten ”wohnungseigentumstaugliche Abstellplätze für Kraftfahrzeuge” und ”Vorderhaus und Patiohäuser (gesamt)”, jeweils auch eine eigene Abstimmungseinheit (abweichende Abstimmungseinheit gem. § 32 (2) WEG 2002) bilden. b) Der auf die einzelne Wohnung/Patiohauses entfallende Stromverbrauch wird über Stromzähler ................................ (Wohnungseigentümer) ist gemessen. verpflichtet, seinen Der individuellen Miteigentümer Stromverbrauch zu bezahlen. Die Beheizung erfolgt über die …………….. Auch diesen individuellen Verbrauch hat jeder Miteigentümer (Wohnungseigentümer) aus eigenem zu tragen. c) Den Anschluss von Satellitenfernsehen), Telefon, sowie Radio Telefax und und Fernsehen e-mail, hat (auch jeder Kabel- und Miteigentümer (Wohnungseigentümer) selbst zu veranlassen und aus eigenem zu tragen. Soferne Gemeinschaftsanlagen bestehen und der einzelne Miteigentümer (Wohnungseigentümer) sich daran anschließt, hat er die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, der Wartung und des Betriebes, und einer allfälligen Erneuerung gemäß vorstehendem Absatz a), cc), zu tragen. d) Die Einhebung der laufenden Aufwendungen (Betriebskosten) erfolgt monatlich durch den Hausverwalter mit einem von der Hausverwaltung ermittelten Akontobetrag und einer Abrechnung per Ende Dezember jeden Jahres. Im Falle monatlicher Akontovorschreibungen wird die Jahresabrechnung für die laufenden Aufwendungen (Betriebskosten) spätestens bis zum 30.6. des nächsten Jahres an einer geeigneten Stelle, zur Einsichtnahme aufgelegt. Die Auflage der Jahresabrechnung ist von der Verwaltung auf der Anschlagtafel kundzumachen. Jeder einzelne Miteigentümer (Wohnungseigentümer) hat das Recht, gegen diese binnen 3 Monaten - nach deren Auflegung beim Verwalter, und Erhalt der Zusendung - schriftlich Einspruch zu erheben, andernfalls die Jahresabrechnung als unwiderruflich genehmigt gilt. Aufgrund der Abrechnung sich ergebende Fehlbeträge werden den Miteigentümern (Wohnungseigentümern) gesondert bekanntgegeben und sind binnen 14 Tagen nach -8VERSION 26.7.2011 deren Bekanntgabe zu bezahlen. Überschüsse werden auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen, oder sind – bei Überschreiten einer für die gesamte Reihenhausanlage erfolgenden Monatsvorschreibung (brutto) – an die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) verhältnismäßig auszuschütten. Spätestens vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres ist vom Verwalter an einer geeigneten Stelle eine Vorausschau aufzulegen, in der für das folgende Kalenderjahr in Aussicht genommene Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die erforderlichen Beiträge zu den Rücklagen und die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten, bekannt zu geben sind; auch diese Auflage ist an der Anschlagtafel kundzumachen. Die genannten Kundmachungen sind jedem Miteigentümer (Wohnungseigentümer) auch gem. § 24 (4) WEG 2002 schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft die vorgenannte Einspruchsfrist. e) Die Ausmasse (Nutzflächen) laut baubehördlich genehmigten Bestandsplänen gemäß § 17 MRG werden von allen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) rechtsverbindlich und unwiderruflich anerkannt. f) Jeder Miteigentümer (Wohnungseigentümer) ist verpflichtet, für die Instandsetzung, Instandhaltung und laufende Erneuerung der in seinem Wohnungseigentum stehenden Wohnung (PKW-Abstellplatz) Patiohauses zu und des in seinem Eigentum stehenden sorgen und alle notwendigen Reparaturen auf seine Kosten vorzunehmen. g) Alle auftretenden Schäden und Mängel am Wohnungseigentumsobjekt, die in irgendeiner Weise die übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) beeinträchtigen könnten, sind dem Verwalter unverzüglich zu melden, insbesondere Schäden an Wasserleitungen und Zentralheizung, sowie an der Statik des Hauses. h) Der Verwalter oder sein Vertreter sind berechtigt, die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach Erfordernis zu überwachen und zu diesem Zwecke nach vorheriger Anmeldung, aber nicht zur Unzeit, die vom Wohnungseigentum erfassten Räume auch unter Hinzuziehung von Sachverständigen zu betreten und zu besichtigen. Kommt der Miteigentümer (Wohnungseigentümer) einer Aufforderung des Verwalters zur Beseitigung von Mängeln, die das gemeinschaftliche Eigentum oder das Wohneigentum anderer Wohnungseigentümer gefährden oder beeinträchtigen können, innerhalb von einem Monat nicht nach, so ist der Verwalter berechtigt, die Mängel auf Kosten des Miteigentümers (Wohnungseigentümers) in fachmännischer Weise beseitigen zu lassen. Die Frist entfällt bei Gefahr im Verzug. i) Der Schaden, der durch Nichtbeachtung von Verpflichtungen durch einen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) entsteht, ist vom betreffenden Miteigentümer (Wohnungseigentümer) dem Geschädigten zu ersetzen. -9VERSION 26.7.2011 j) Zur Schaffung einer Reserve für die Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, sowie Aufwendungen von dotierende ist eine Rücklage (§ zur allen 31 WEG Deckung aller Miteigentümern 2002), je liegenschaftsbezogener (Wohnungseigentümern) gesondert für die zu einzelne Abrechnungseinheit, zu bilden. Die Festsetzung der Höhe der Rücklagenbeiträge richtet sich nach dem voraussichtlichen Erhaltungs- und Verbesserungsaufwand für die jeweilige Abrechnungseinheit und obliegt jeweils dem bestellten Verwalter, wobei aber jederzeit eine Abänderung durch die einfache Mehrheit der Miteigentümer (Wohnungseigentümer) angeordnet werden kann. Bis auf weiteres - und vorbehaltlich einer Neufestsetzung durch den Verwalter - ist der Verwalter verpflichtet, monatlich im vorhinein folgende Rücklagenbeiträge - jeweils aufgeteilt nach dem festgelegten Verteilungsschlüsse - vorzuschreiben: aa) bb) Vorderhaus und Abrechnungseinheit Patiohäuser (gesamt): Eur ”wohnungseigentumstaugliche .....,--; Abstellplätze für Kraftfahrzeuge”: Eur .....,--. Die Verrechnung der Heizkosten erfolgt nach dem Heizkosten-Abrechnungsgesetz. k) Zur Wahrung von Gewährleistungsfristen, sowie der Erhaltung ordnungsgemäßer Funktion sind auf alle beweglichen Teile des/der Vorderhauses/Patiohäuser entsprechend Serviceverträge abzuschließen. VII. Die gemäß den vorstehenden Ausführungen in den Vertragspunkten V. und VI. schriftlich von allen Miteigentümern abweichende (Wohnungseigentümern) Aufteilungsschlüssel, sowie von vereinbarten der Regelungen Liegenschaft über abweichende Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten sind gemäß § 32 (8) WEG 2002 im Grundbuch ersichtlich zu machen. VIII. a) Als Verwalter der vertragsgegenständlichen Liegenschaft im Sinne des § 19 ff WEG 2002 ist die ....................................., bestellt. b) Die Verwalterbestellung ist auf die Dauer von .... Jahren erfolgt. Sollte die Verwaltung nicht von der Mehrheit der Miteigentümer (Wohnungseigentümer), unbeschadet der gesetzlichen Neubestellung Bestimmungen eines des Verwalters, § 21 (2) fristgerecht WEG vor 2002, Ablauf unter der gleichzeitiger ...-jährigen gekündigt werden, gilt die Verwaltung auf unbestimmte Zeit vereinbart. Frist, - 10 VERSION 26.7.2011 c) Hingewiesen wird auf die Verpflichtung des Verwalters (§ 20 (5) WEG 2002), rückständige Zahlungen von Miteigentümern (Wohnungseigentümern) nach vorheriger Mahnung binnen 6 Monaten ab Fälligkeit einzuklagen und für die bücherliche Anmerkung der Klage Sorge zu tragen. d) Name und Anschrift des bestellten Verwalters sind gemäß § 19 WEG im Grundbuch ersichtlich zu machen. e) Darüber hinaus gelten für die Verwaltung der vertragsgegenständlichen Liegenschaft die Bestimmungen des § 19 ff WEG 2002. IX. a) Die Vertragsteile nehmen zur Kenntnis, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft derzeit, wie folgt, belastet ist: aa) B-Blatt Zusagen ................. bb) ************************************* C *************************************** ********************************** HINWEIS ************************************ Eintragungen ohne Währungsbezeichnung sind Beträge in ATS b) Zu den im vorstehenden Absatz a) angeführten Eintragungen halten die Vertragsteile übereinstimmend fest, dass aa) zu B-LNr. ....: diese Anmerkungen im Zuge der Begründung des Wohnungseigentums zur Löschung gebracht werden; bb) zu C-LNr. .........: hinsichtlich dieser Belastungen, bewirkt durch die eingetretene Veränderung der Anteile, die Zustimmung der Buchberechtigten einzuholen ist. X. Sämtliche hier vereinbarten Rechte und Pflichten gehen auf die Erben und sonstigen Rechtsnachfolger von Todes wegen der Vertragsteile, soferne es sich bei einem Vertragsteil um eine juristische Person handelt, auf deren Rechtsnachfolger, im Rahmen der Bestimmungen des WEG 2002 in der geltenden Fassung über. Die Vertragsteile nehmen in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass eine Wohnung, eine sonstige selbständige Räumlichkeit oder ein wohnungseigentumstaugliches Objekt, mit Ausnahme - 11 VERSION 26.7.2011 einer Eigentümerpartnerschaft, nur im Eigentum einer physischen oder juristischen Person stehen kann. XI. Im Falle einer Weitergabe eines wohnungseigentumstauglichen Objektes, ist jeder der Vertragsteile verpflichtet, sämtliche hier vereinbarten Rechte und Pflichten auf den jeweiligen Erwerber der betreffenden Eigentumswohnung, oder des betreffenden wohnungseigentumstauglichen Objektes (Patiohauses) vollinhaltlich zu überbinden. XII. Sohin erteilen die im Vertragspunkt I., Absatz a), angeführten Vertragsteile, je ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieses Wohnungseigentumsvertrages im Grundbuch über die Liegenschaft Einlagezahl 156 Grundbuch 01806 Mauer, Gerichtsbezirk Liesing, WOHNUNGSEIGENTUM IN VORBEREITUNG, bestehend aus dem Grundstück 513, Baufl. (Gebäude), Baufl. (befestigt), Baufl. (begrünt) nachfolgende grundbücherliche Eintragungen vorgenommen werden können: a) in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes: aa) die Löschung der Worte: “WOHNUNGSEIGENTUM IN VORBEREITUNG”; bb) die Ersichtlichmachung des Wortes ”WOHNUNGSEIGENTUM”; b) im Gutsbestandsblatt A2: die Ersichtlichmachung des Verwalters gemäß § 19 WEG 2002: ........................; c) im Eigentumsblatt: aa) die Löschung der Eigentumseinverleibung der Vertragsteile hinsichtlich ihrer bisherigen, aus der Spalte 2 der Tabelle, Beilage ./A, ersichtlichen Miteigentumsanteile, in eventu deren Aufspaltung oder Zusammenziehung auf die aus der Spalte 3 der Tabelle, Beilage ./A, ersichtlichen Mindestanteile, und ob diesen bb) die Einverleibung des berichtigten Eigentumsrechtes der Vertragsteile laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 1, auf die laut der in der Tabelle, Beilage ./A, unter Spalte 3 (und 6), angeführten Liegenschaftsmiteigentumsanteile (Mindestanteil); cc) die Einverleibung der Beschränkung der Mindestanteile (Anteil am Mindestanteil) jedes der Vertragsteile laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 1, durch das mit diesem Vertrag eingeräumte Wohnungseigentum, sohin die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 5 (3) WEG 2002 zugunsten des jeweiligen Eigentümers laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 1, des jeweiligen Anteiles, laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 3, mit dem es laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 4 (7), verbunden ist; dd) die Verbindung der Anteile der Eigentümer-Partner, ................, laut Tabelle, - 12 VERSION 26.7.2011 Beilage ./A, Spalte 3 (und 6) gemäß §§ 5 (3) und 13 (3) WEG ee) die Löschung der Anmerkungen gem. § 40 Abs. 2 WEG 2002, B-LNr. 2002; ....; d) im Lastenblatt: die Ersichtlichmachung der Benützungsregelung gemäß Vertragspunkt IV., Absatz e), und der Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen in den Vertragspunkten V. und VI. dieses Vertrages gem. §§ 17/32 (2) WEG 2002. XIII. Die Sedlak Immobilien GmbH erklärt durch ihr satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 2 (Paragraph zwei) des Wiener Ausländergrundverkehrsgesetzes 2007, LGBl. 2009/39, ihren statutengemäßen Sitz im Inland zu haben, und dass an ihr Ausländer gemäß Ziffer 1 und 2 des zitierten Paragraphen nicht beteiligt sind. Die übrigen Vertragsteile erklären an Eides statt, österreichische Staatsbürger, bzw. diesen aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, gleichgestellt zu sein. XIV. Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) nehmen zur Kenntnis, dass dieser Vertrag jedem daran rechtlich Interessierten in der Urkundensammlung des zuständigen Grundbuches zur Einsichtnahme zur Verfügung steht, und geben ihr Einverständnis, dass jeder von ihnen, sowie der Verwalter der Liegenschaft, jedem Miteigentümer (Wohnungseigentümer) der Liegenschaft sämtliche im Vertrag angeführten Daten zur Kenntnis bringen kann. XV. Dieser Vertrag wird in einem Original errichtet, das in Verwahrung der jeweiligen zuständigen Hausverwaltung verbleibt. Jeder der Vertragsteile, sowie jeder künftige Miteigentümer (Wohnungseigentümer) ist berechtigt, sich jederzeit auf eigene Kosten einfache oder beglaubigte Abschriften zu nehmen. Wien, den ____________________________ Sedlak Immobilien GmbH Mustervertrag Verbindliches Kaufanbot © Sedlak Immobilien GmbH | A-1100 Wien | Quellenstraße 163 | Tel. +43-1-604 32 82