Musterverträge - Sedlak Immobilien

Transcription

Musterverträge - Sedlak Immobilien
Frei finanzierte Reihenhausanlage
1230 Wien, Endresstraße 118
Musterverträge
1)
2)
3)
4)
Kauf- und Bauträgervertrag
Treuhandvereinbarung
Wohnungseigentumsvertrag
Verbindliches Kaufanbot
© Sedlak Immobilien GmbH | A-1100 Wien | Quellenstraße 163 | Tel. +43-1-604 32 82
Mustervertrag
Kauf- und Bauträgervertrag
© Sedlak Immobilien GmbH | A-1100 Wien | Quellenstraße 163 | Tel. +43-1-604 32 82
Mustervertrag
Treuhandvereinbarung
© Sedlak Immobilien GmbH | A-1100 Wien | Quellenstraße 163 | Tel. +43-1-604 32 82
ERSTVERSION
-1Dr. MICHAEL MAULER
ÖFFENTLICHER NOTAR
1050 WIEN, KRONGASSE 14
TEL. 587 53 15 . FAX 587 48 58 / 19
E-MAIL: [email protected]
REGISTRIERT IM TREUHANDREGISTER
DES ÖSTERREICHISCHEN NOTARIATES
ZUR ZAHL:: N 102002-2\..\2011
db
Treuhandvereinbarung
abgeschlossen mit:
1. Sedlak Immobilien GmbH (FN 126893 h) mit dem Sitz in 1100 Wien,
Quellenstraße 163;
2. Herrn/Frau ……….. geboren …………, Nationalität, wohnhaft in
………………,
3. Herrn Dr. Michael Mauler, öff. Notar, Wien 5., Krongasse 14.
I.
Herr/Frau ……………. hat unmittelbar vorher von der Firma Sedlak Immobilien GmbH ***
Anteile an der Liegenschaft EZ 156 Grundbuch 01806 Mauer, Gerichtsbezirk Liesing, künftig
untrennbar zu verbinden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W ….., (zuzüglich der
………………..) und dem PKW-Abstellplatz Nr. …… erworben.
II.
Herr/Frau *** und die Firma Sedlak Immoblien GmbH, im folgenden kurz Treugeber
genannt, bestell(t)en hiemit Herrn Dr. Michael Mauler, öffentlicher Notar, im folgenden auch
kurz Treuhänder genannt, für die Abwicklung des zwischen ihnen abgeschlossenen
Kaufvertrages zum Treuhänder.
III.
Der/Die Treugeber erteilt (en) dem Treuhänder im Zusammenhang mit diesem von ihm
(ihnen) abgeschlossenen Kaufvertrag vom heutigen Tage folgende unwiderrufliche Aufträge,
bzw. wird nachfolgendes - ebenfalls unwiderruflich - vereinbart:
a) siehe Beilage ./A,
b)
aa) Der (Die) Treugeber erteilen(t) dem Treuhänder hiemit den unwiderruflichen Auftrag zum
gegenständlichen Kaufvertrag eine Grunderwerbsteuer-Selbstberechnung gemäß §§ 11 ff
Grunderwerbsteuergesetz 1987 vorzunehmen und hiefür die aus dem gegenständlichen
Kaufvertrag ersichtlichen Daten und Angaben in das Erfassungsbuch aufzunehmen und an
das zuständige Finanzamt zu melden.
bb) Der (Die) Treugeber nimmt (nehmen) hiemit zustimmend zur Kenntnis, dass
ERSTVERSION
-2- der Treuhänder den gegenständlichen Auftrag zur Grunderwerbsteuer-Selbstberechnung
erst mit Erlag bzw. Eingang des gesamten Betrages (Grunderwerbsteuer und
grundbücherliche Eintragungsgebühr) auf dem hiefür vorgesehenen Anderkonto
annehmen wird;
- das Unterbleiben des Erlages oder ein verspäteter Erlag dazu führen können, dass der
gegenständliche Kaufvertrag nicht oder - gemäß den Bestimmungen des
Grunderwerbsteuergesetzes - nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig beim Finanzamt
zur Anzeige gelangt;
- die Selbstberechnung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer nur mit gleichzeitiger
Selbstberechnung und Entrichtung der grundbücherlichen Eintragungsgebühr möglich ist;
- die erlegte Grunderwerbsteuer und die erlegte grundbücherliche Eintragungsgebühr bis
zur Weiterleitung an das zuständige Finanzamt auf einem unverzinst und spesenfrei
geführten Fremdgeldsammelanderkonto verwahrt werden.
c) Alle Zahlungen im Rahmen dieses Treuhandverhältnisses, aus dem Titel des Kaufpreises,
von Herrn/Frau *** an den Treuhänder erfolgen, soferne sie vollständig erbracht werden,
als Zahlungen mit Wirksamkeit, und somit mit schuldbefreiender Wirkung, von
Herrn/Frau *** an die Firma Sedlak Immobilien GmbH, wobei dazu der Treuhänder
unwiderruflich beauftragt ist, diesen Kaufpreis ausschließlich auf das für die Firma Sedlak
Immobilien GmbH bei der geführte Konto mit der Nummer …………….., BLZ ……., zur
Überweisung zu bringen.
d) Der/Die Treugeber nimmt/nehmen genehmigend zur Kenntnis, dass der Treuhanderlag auf
einem Anderkonto der Notarentreuhandbank erfolgt. Weiters entbindet(en) der/die
Treugeber den Treuhänder von jeglicher Haftung, soferne die ausgewählte Bank nicht
allen ihren Verpflichtungen, die sich aus der Führung dieses Anderkontos ergeben,
nachkommt. Insbesondere trifft den Treuhänder keine Haftung hinsichtlich der Höhe der
Zinsen auf dem Anderkonto, bzw. hinsichtlich der Höhe der Kontoführungsspesen.
e) Dem Notar steht die Alleinverfügungsmacht über das Treuhandgut nach Maßgabe der
Beilage ./A zu.
f) Der/Die Treugeber erklärt(en) wahrheitsgemäß, dass ihm/ihnen
die gesetzlichen Bestimmungen über Geldwäscherei (§ 165 und § 278a, Abs.2
Strafgesetzbuch) bekannt sind, und dass im Hinblick auf die dem Treuhänder erlegten
Beträge keinerlei Zusammenhang mit dem Delikt der Geldwäscherei besteht.
g) Die Identität des/der Treugeber(s) wurde dem Treuhänder nachgewiesen und der
Treuhänder ist berechtigt, diesen Identitätsnachweis jederzeit dem bezeichneten
Kreditinstitut oder einer zuständigen Behörde im Rahmen dieser Treuhandvereinbarung
weiterzugeben.
h) Der/Die Treugeber entbindet(en) den Treuhänder von der ihn nach § 37 NO treffenden
Verschwiegenheitspflicht für die Abwicklung dieser Treuhandschaft, als er im Rahmen
deren Durchführung Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu erfüllen hat.
Der/Die Treugeber stimmt(en) zu, dass der Treuhänder die an dieser Kaufvertragssache
beteiligten Kredit- und Finanzierungsinstitute von der Verpflichtung zur Wahrung des
Bankgeheimnisses (§ 38 BWG) bei Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung entbindet.
ERSTVERSION
-3-
i) Eine Auflösung, ein Rücktritt, sowie eine Abänderung und ein Widerruf dieses
Treuhandverhältnisses und des diesem zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes ist (nur durch
den/die Treugeber gemeinsam und darüberhinaus) nur mit Zustimmung des Treuhänders
zulässig, sobald der Treuhänder die erste Verfügungshandlung hinsichtlich des
Treuhandbetrages oder Teilen desselben setzt, oder Rechte aus der Treuhandvereinbarung
seitens eines Treugebers dritten Personen gegenüber abgetreten und die Abtretung dem
Treuhänder bekanntgegeben wurde.
j) Der/Die Treugeber erteilt(en) seine (ihre) ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung
zur Fortsetzung und Beendigung dieser Treuhandschaft durch den Substituten des
Treuhänders, sodann durch den Kanzleinachfolger, und in Ermangelung eines solchen durch
den von der zuständigen Notariatskammer zu bestimmenden Notar.
k) Der/Die Treugeber erteilt(en) weiters sein (ihr) ausdrückliches Einverständnis dazu, dass
diese Treuhandschaft bei Registrierungspflicht gemäß den Richtlinien für das
Treuhandregister
des
Österreichischen
Notariates,
das
mit
Hilfe
einer
Datenverarbeitungsanlage geführt wird, registriert wird, und Mitteilungen aus diesem
Register an den jeweils die Treuhandschaft durchführenden Notar (Notarsubstitut) und an
die zuständige Notariatskammer erfolgen können.
l) Als Frist für die Erfüllung der vom Notar übernommenen Aufträge werden *** Monate
vereinbart; diese Frist kann einvernehmlich von dem/den Treugeber(n) vor deren Ablauf
verlängert werden.
Können die übernommenen Aufträge vom Notar nicht erfüllt werden, weil dafür
erforderliche Urkunden nicht fristgerecht beim Treuhänder einlangen oder die Rechtskraft
bzw. Rechtswirksamkeit des Vertrages noch nicht eingetreten ist, so verlängert sich die Frist
automatisch bis 90 Tage nach Eintreffen der entsprechenden Urkunde(n) bzw. bis die
endgültige Entscheidung darüber, ob der Vertrag in Rechtskraft, bzw. Rechtswirksamkeit
erwächst oder nicht.
m) Änderungen oder Ergänzungen dieser Treuhandvereinbarung, einschließlich einer
Änderung der dieser Treuhandvereinbarung zugrundeliegenden Titelurkunde vom heutigen
Tage, und insbesondere auch eine Änderung dieses Absatzes selbst, bedürfen der
Schriftform.
IV.
Diese Treuhandvereinbarung unterliegt den Richtlinien der Österreichischen
Notariatskammer für das Treuhandregister des Österreichischen Notariates vom 8.6.1999
(THR 1999 i.d.g.F.).
V.
Der/Die Treugeber wurde(n) vom Treuhänder über den Versicherungsschutz dieser
Treuhandschaft, und deren Protokollierung im Treuhandregister der Österreichischen
Notariatskammer belehrt.
Der/Die Treugeber bestätigt(en) den Erhalt einer entsprechenden Registrierungsbestätigung.
ERSTVERSION
-4Die Abwicklung der Treuhandschaft erfolgt über die Notartreuhandbank AG gemäß den
vorerwähnten Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer für notarielle
Treuhandschaften und gewährt die notwendige Transparenz, Sicherheit und Kontrolle.
VI.
Berichte des Treuhänders an den/die Treugeber können an die eingangs angeführte Adresse
zugesandt werden, es sei denn, dem Treuhänder wird nachweislich eine andere Anschrift
bekanntgegeben.
VII.
Die vorstehende Treuhandschaft wird vom Treuhänder hiemit vollinhaltlich angenommen.
VIII.
Die Kosten dieser Treuhandschaft trägt Herr/Frau ***.
In diesem Zusammenhang stimmt(en) der/die Treugeber zu, dass der Treuhänder, aus frei
werdendem Treugut, wie etwa abreifenden Zinsen, das an einen Treugeber zurückzustellen
ist, dieses als a-conto für von dem betreffenden Treugeber zu zahlende Kosten des
Treuhänders einbehält.
Wien, den
______________________________
___________________________
für Sedlak Immobilien GmbH
(FN 126893 h)
___________________________________
Dr. Michael Mauler
ERSTVERSION
-5Beilage ./A zur Treuhandvereinbarung
Mustervertrag
Wohnungseigentumsvertrag
© Sedlak Immobilien GmbH | A-1100 Wien | Quellenstraße 163 | Tel. +43-1-604 32 82
-1VERSION 26.7.2011
Beilage ./C zum Kauf- und Bauträgervertrag
db
WOHNUNGSEIGENTUMSVERTRAG
abgeschlossen zwischen:
1) Firma Sedlak Immobilien GmbH mit dem Sitz in 1100 Wien, Quellenstraße 163,
protokolliert im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter FN 126893 h, vertreten
durch ihre unterzeichnenden Organe;
2) Herrn/Frau ............
wie folgt:
I.
a)
Die Vertragsteile sind aufgrund des Kaufvertrages vom ***, und weiterer diverser
Rechtstitel
grundbücherliche
Eigentümer
nachfolgender
Miteigentumsanteile
nachfolgender Liegenschaft:
A1 + B-Blatt EZ 156 / 01806 Mauer
b)
Die Firma Sedlak Immobilien GmbH hat auf der unter Absatz a) näher
beschriebenen Liegenschaft ein strassenseitiges „Vorderhaus“, und einen im
Garten gelegenen Bauteil errichtet Das „Vordergebäude“ ist viergeschossig und umfasst eine Wohneinheit, sowie ein strassenseitiges Lokal
(Büro) im Erdgeschoss, drei Wohnungen im Obergeschoss und zwei
Wohneinheiten im Dachgeschoss.
Der im Garten gelegene Bauteil umfasst vier zweigeschossige
Wohneinheiten (Patiohäuser).
Im Hofbereich befindet sich die Tiefgarage für 19 PKW-Stellplätze.
Die Beheizung der Wohnungen und Patiohäuser erfolgt über die ……………………..
Die Trinkwasserversorgung ist durch den Anschluss an das städtische
Trinkwassernetz sichergestellt.
c)
In den Kauf- und Bauträgerverträgen (Kaufvertrag und Urkunde) laut vorstehendem
Absatz a) haben die Vertragsteile ihre Absicht und Verpflichtung erklärt, an der
gegenständlichen
Liegenschaft
Wohnungseigentumsgesetzes
gemäß
(WEG)
den
2002
in
gesetzlichen
der
Bestimmungen
gültigen
Fassung
des
BGBl.
2010/111, im folgenden auch kurz „WEG“, Wohnungseigentum zu begründen.
I
-2VERSION 26.7.2011
II.
a) Die Vertragsteile nehmen dementsprechend das Nutzwertgutachten des Architekten
.............. vom ................. über die Festsetzung der Nutzwerte gemäß § 6 (1) Zif. 2
WEG 2002 in der gültigen Fassung für die vertragsgegenständliche Liegenschaft
genehmigend zur Kenntnis.
b) Die Vertragsteile stellen weiter fest, dass ihre derzeitigen (vorläufigen) ideellen
Miteigentumsanteile laut vorstehendem Vertragspunkt I., Absatz a), nicht den in dem
genannten
Nutzwertgutachten
entsprechen,
sodass
die
laut
Absatz
unentgeltliche
a)
errechneten
Berichtigung
auf
Mindestanteilen
diese
Mindestanteile
erforderlich ist.
III.
a) Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) berichtigen nun ihre (vorläufigen) ideellen
Miteigentumsanteile
laut
vorstehendem
Vertragspunkt
I.,
Absatz
a),
an
der
Liegenschaft Einlagezahl 156 Grundbuch 01806 Mauer im Sinne des § 3 (1) Zif. 1
WEG 2002 und § 136 Grundbuchsgesetz (GBG) wechselseitig derart, dass diese
nunmehr den zur Begründung des vorgesehenen Wohnungseigentums erforderlichen,
und aus der Tabelle, Beilage ./A, Spalte 3, ersichtlichen Mindestanteilen entsprechen.
b) Die wechselseitige Übergabe und Übernahme der Differenzanteile zur Herstellung der
jeweils zur Begründung des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteile laut
vorstehendem Absatz a) je in den physischen Besitz und Genuss der Miteigentümer
(Wohnungseigentümer) ist - symbolisch – bereits vor dem Tag der beglaubigten
Unterfertigung dieses Wohnungseigentumsvertrages zwischen den Vertragsteilen
erfolgt.
Dieser Tag gilt auch als Stichtag für den Übergang von Gefahr und Zufall, Last und
Vorteil, sowie Nutzungen und Einnahmen.
c) Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) erklären, in Ansehung der von ihnen hiemit
zur
Begründung
(vorläufigen)
des
Wohnungseigentums
vorgenommenen
ideellen
Miteigentumsanteile
auf
den
Berichtigung
jeweiligen
ihrer
Mindestanteil
wechselseitig keine finanziellen Ansprüche zu stellen, also Unentgeltlichkeit zu
vereinbaren (analog zu § 10 (3) WEG 2002).
Diese Veränderungen wurden bei der
Bildung der seinerzeitigen Kaufpreise bereits berücksichtigt.
IV.
-3VERSION 26.7.2011
a) Die Vertragsteile stellen weiter fest, dass die in der Tabelle, Beilage ./A, Spalte 3,
angeführten Mindestanteile dem Verhältnis des Nutzwertes der im Wohnungseigentum
stehenden einzelnen Wohnung (des einzelnen Patiohauses) und des einzelnen
wohnungseigentumstauglichen Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge zur Summe der
Nutzwerte aller Wohnungen (Patiohäuser) und aller wohnungseigentumstauglichen
Abstellplätze für Kraftfahrzeuge auf dieser Liegenschaft entsprechen.
b) Dementsprechend räumen einander die Vertragsteile wechselseitig, und je auch für
ihre Rechtsnachfolger unter Lebenden und von Todes wegen, im Sinne des § 3 (1) Zif.
1 WEG 2002 in der geltenden Fassung, das Recht auf ausschließliche und alleinige
Verfügung über die ihnen im Rahmen des Gutachtens des Architekten ...................
vom .............. über die Liegenschaft Einlagezahl 156 Grundbuch 01806 Mauer,
ergangene
Nutzwertfeststellung,
und
der
Tabelle,
Beilage
./A,
Spalte
4
(7),
zugeordneten Objekte der Liegenschaft in 1232 Wien, Endresstraße 118, mit der in
dieser angegebenen näheren Bezeichnung, und den für diese laut Tabelle, Beilage ./A,
Spalte 3 und 6, ermittelten Nutzwerte, also das Wohnungseigentumsrecht, ein, bzw.
nehmen
diese
Bestellung
auch
wechselseitig
an.
Die Eigentümer-Partner, ........................., begründen an ihren Anteilen (Anteil am
Mindestanteil) laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 3, gemeinsames Wohnungseigentum
der Partner gem. § 13 WEG 2002 und verbinden ihre Anteile laut Tabelle, Beilage ./A,
Spalte 3 und 6, gemäß § 13 (3) WEG 2002.
Weiters verzichten die Eigentümer-Partner auf die Einbringung der Teilungsklage auf
die gesetzlich zulässige Frist gem. § 13 (6) WEG 2002.
c) Im Hinblick auf eine allenfalls künftig erforderliche Neufestsetzung der Nutzwerte
gemäß § 9 (2) WEG 2002 in der geltenden Fassung, erteilen die Miteigentümer
(Wohnungseigentümer) ihre Zustimmung zur Berichtigung, bzw. zur Abänderung ihrer
künftigen Miteigentumsanteile (Mindestanteil, Anteil am Mindestanteil) gemäß der
rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichtes, bzw. der zuständigen
Schlichtungsstelle.
d) Bis zur Verbücherung dieses Vertrages (Wohnungseigentumsbegründung) gelten die
darin
enthaltenen
Regelungen
als
Benützungsvereinbarung
der
Miteigentümer
(Wohnungseigentümer) untereinander.
V.
a) Das Wohnungseigentum umfasst folgende Teile der Liegenschaft:
aa) die Gesamtfläche der im Wohnungseigentum stehenden Räume, einschließlich der
jeweils dazugehörenden Dachböden, und sonstigen Flächen (Terrassen; Balkone und
Garten)
und
Keller
(Patiohäuser)
samt
Wand-
und
Deckenputz,
Fliesen,
-4VERSION 26.7.2011
Fussbodenbelag,
bb)
die
in
einschließlich
den
der
Räumen
tragenden
vorhandenen
Teile
nicht
der
Decken
tragenden
und
Wände;
Zwischenwände;
cc) die Fenster, Fensterbänke und zu den Räumen gehörigen Türen samt Zargen,
sowie die kompletten Wohnungseingangstüren;
dd) die Versorgungsleitungen für Wasser, Gas, elektrischen Strom, die Heizungsrohre
und
Leitungen
der
sanitären
Anlagen,
jeweils
von
der
Einmündung
(z.B.
Mauerdurchlass) in die einzelnen im Wohnungseigentum stehenden Raumeinheiten
an,
ausgenommen
Durchgangsleitungen;
ee) die Leuchtvorrichtungen und sonstigen Elektroanlagen von der Grenze der
Wohnungsräume an;
ff) die wohnungseigentumstauglichen Abstellplätze (19 Stellplätze) für Kraftfahrzeuge
in der Tiefgarage.
b) Jeder Miteigentümer (Wohnungseigentümer) ist berechtigt, sein Wohnungseigentum
ungehindert
zu
benützen,
soweit
nicht
das
Gesetz,
Rechte
Dritter
und
die
Bestimmungen dieses Vertrages entgegenstehen. Der Bestand, die Sicherheit und das
architektonische,
sowie
das
ästhetische
Bild
des
Vorderhauses
und
der
Patiohäuser dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Betreiben eines
Gewerbes oder sonstiger beruflicher Tätigkeiten in den Wohnungen (Lokal; Büro)
und den Patiohäusern ist insoweit gestattet, als derartige Tätigkeiten üblicherweise
in Wohnungen (Lokal; Büro) und den Patiohäusern ausgeübt werden, und
dadurch die Ruhe der anderen Bewohner nicht ungebührlich gestört wird, wobei
bereits getroffene Vereinbarungen hinsichtlich einer bestimmten Verwendung von
Wohnungseigentumsobjekten unberührt bleiben. Der Betrieb von Bars, Bordellen oder
sonstigen einen anstößigen Lebenswandel bewirkende Tätigkeiten, sowie auch von
Gastgewerbebetrieben ist in jedem Falle untersagt.
c) Dem einzelnen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) und künftigen Miteigentümern
(Wohnungseigentümern)
der
vertragsgegenständlichen
Liegenschaft
stehen
grundsätzlich die im Rahmen des § 16 WEG 2002 genannten Verfügungsrechte an
seinem Wohnungseigentumsobjekt zu.
Darüber hinaus, bzw. abweichend von der gesetzlichen Regelung steht dem einzelnen
Miteigentümer
(Wohnungseigentümer)
und
künftigen
Miteigentümern
(Wohnungseigentümern) das Recht zu, bauliche Veränderungen im Inneren der
einzelnen zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Objekte auch ohne Einholung
der Zustimmung aller übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) (bzw. Ersetzung
der Zustimmung durch den Außerstreitrichter) vorzunehmen, soferne dafür keine
baubehördlichen Bewilligung erforderlich ist, die Substanz des Gebäudes nicht
beeinträchtigt wird und die übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) hinsichtlich
aller aus der Bauführung erwachsenden Nachteile schadlos gehalten werden.
Solange die Firma Sedlak Immobilien GmbH Miteigentümerin (Wohnungseigentümer)
-5VERSION 26.7.2011
der
vertragsgegenständlichen
Liegenschaft
ist,
ist
diese
berechtigt,
auch
die
allgemeinen Teile der Liegenschaft, auf eigene Kosten, durch Um-, Aus- und
Zubauten, Zusammenlegungen, Trennungen und Grundrissänderungen, aber auch
durch Änderung der Aufteilung, Nutzung und Ausstattung der Räumlichkeiten, etc., zu
verändern, sofern dazu jeweils: die behördliche Bewilligung erwirkt wird; die Arbeiten
von befugten Professionisten ausgeführt werden; alle damit verbundenen Kosten und
Risken alleine von dieser getragen werden; insbesondere auch
für allenfalls
erforderliche Verstärkungen der Gas-, Wasser- und Strom-, und sonstigen Leitungen;
bei gemeinsamen Teilen der Liegenschaft die Veränderungen der Übung des Verkehrs
entsprechen oder wichtigen Interessen dienen.
Die Firma Sedlak Immobilien GmbH haftet diesfalls dafür, dass durch die bauliche(n)
Veränderung(en)
für
die
übrigen
Miteigentümer
(Wohnungseigentümer)
weder
Nachteile, noch eine objektive Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des
Vorderhauses und der Patiohäuseroder eine Gefahr für die Sicherheit von
Personen, des Vorderhauses und der Patiohäuser oder von anderen Sachen
entsteht.
Werden Gang-, oder sonstige Flächen des Vorderhauses (Patiohauses) durch Aus,
Um-
oder
Neubau
in
bestehende
Wohnungen
oder
sonstige
selbständige
Räumlichkeiten einbezogen, bzw. zu solchen ausgebaut, so sind sie ab Fertigstellung
in
die
Berechnung
der
Nutzwerte
einzubeziehen.
Sollte
sich
dadurch
eine
Neufestsetzung der Nutzwerte als notwendig erweisen, so trägt die diesbezüglichen
Kosten, Gebühren und Verkehrsteuern die Firma Sedlak Immobilien GmbH.
Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) verzichten dabei auf ihre Anteile an den
vorgenannten allgemeinen Teilen der Liegenschaft, und wurde dieser Verzicht bei
Vereinbarung
der
Kaufpreise
der
einzelnen
Objekte
der
Miteigentümer
(Wohnungseigentümer) bereits berücksichtigt.
Unter den
vorgenannten
Voraussetzungen
verpflichten
sich die Miteigentümer
(Wohnungseigentümer) notwendige Einreichpläne mitzufertigen.
d) Das Anbringen von Schildern und Reklametafeln usw. ist nur im ortsüblichen Ausmass
und unter Wahrung des äußeren Erscheinungsbildes sowie unter Berücksichtigung
gleicher Rechte der übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) gestattet. Die
Beurteilung hiefür obliegt dem Verwalter.
e) Die
Miteigentümer
Rechtsnachfolger
(Wohnungseigentümer)
unter
vertragsgegenständlichen
Lebenden
und
Liegenschaft
von
widmen,
Todes
vorhandenen
für
sich
wegen,
19
die
und
ihre
auf
der
Abstellplätze
für
Kraftfahrzeuge als je selbständig wohnungseigentumstaugliche Objekte gemäß § 2 (2)
WEG 2002, und verzichten, soweit ihnen ein Abstellplatz nicht zugeordnet ist, für sich
und ihre Rechtsnachfolger unter Lebenden und von Todes wegen, auf ihr Recht auf
Vorbehalt eines Abstellplatzes.
-6VERSION 26.7.2011
VI.
a)
aa) Gemäß § 32 (2) WEG 2002 vereinbaren die Miteigentümer (Wohnungseigentümer)
folgende von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheiten, und zwar je für
das
„Vorderhaus
und
die
Patiohäuser
(gesamt)“
und
für
die
”wohnungseigentumstauglichen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge”.
Die abweichenden Abrechnungseinheiten beziehen sich sowohl auf die jeweiligen
Betriebskosten, als auch auf die sonstigen Aufwendungen (insbesondere Kosten der
Erhaltung und Verbesserung), soferne sie den abweichenden Abrechnungseinheiten
zugeordnet werden können.
Der Abrechnungseinheit ”Vorderhaus und Patiohäuser” werden insbesondere die
mit deren Betrieb verbundenen Kosten, vor allem die Kosten für Wasser und
Abwasser, für die Hausreinigung, die Reinigung des Hofbereiches, für die
Beleuchtung des Stiegenhauses, für die Müllabfuhr, für den Rauchfangkehrer, und
für
die
Der
Heizung,
Abrechnungseinheit
zugeordnet.
”wohnungseigentumstaugliche
Abstellplätze
für
Kraftfahrzeuge” werden insbesondere die mit deren Nutzung verbundenen und
nicht
den
einzelnen
Abstellplätzen
direkt
zurechenbaren
Instandhaltungs-,
Wiederherstellungs-, Neuherstellungskosten, wie insbesondere die Kosten für deren
Wartung, des Garagentores, und die Kosten für deren Reinigung, zugeordnet.
Die Kosten der Instandhaltung, einer allfälligen Wiederinstandsetzung und der
Neuherstellung, sowie die direkt zurechenbaren Kosten der Abstellplätze trägt
derjenige Miteigentümer, der Eigentümer des betroffenen Abstellplatzes ist.
bb)
Innerhalb
der
Abrechnungseinheiten
"Vorderhauses
und
Patiohauses
(gesamt)" und "wohnungseigentumstaugliche Abstellplätze für Kraftfahrzeuge"
erfolgt die Aufteilung jeweils - abweichend von der Regelung des § 32 (1) WEG
2002 - nach dem Verhältnis der Wohnnutzflächen der Wohnungseigentumsobjekte,
soweit nicht die einzelnen Miteigentümer hiefür nach den Bestimmungen dieses
Vertrages unmittelbar aufzukommen haben oder dieser Vertrag eine abweichende
Regelung vorsieht. Dabei wird die Fläche eines Abstellplatzes einheitlich mit .... m2
festgelegt. Zwingende gesetzliche Regelungen, wie die des Heizkostengesetzes
werden
dadurch
nicht
berührt.
Dies jedoch mit der Ausnahme der in die Abrechnungseinheit ” Vorderhauses und
Patiohauses (gesamt)” fallenden Kosten für die Wartung, Erhaltung (sowie
allenfalls Erneuerung) der Fenster und Außentüren. Diese Kosten sind von den
Miteigentümern (Wohnungseigentümern) der einzelnen Objekte, nach dem jeweils
-7VERSION 26.7.2011
tatsächlichen Aufwand (entsprechend der Vorschreibung durch den Hausverwalter)
direkt zu übernehmen.
cc) Jene Kosten, wie vor allem Betriebskosten und sonstige Aufwendungen, die keiner
der gesonderten Abrechnungseinheiten zugeordnet werden können (etwa Kosten
für
die
Schädlingsbekämpfung, für die Gebäudeversicherung, für die Schneeräumung und
Steuern und Abgaben, sowie das Verwaltungsentgelt) gelten als Kosten des
gesamten Objektes (Vorderhauses und Patiohäuser).
dd)
Gemäß
§
32
(2)
(Wohnungseigentümer),
WEG
dass
2002
die
vereinbaren
die
gesonderten
Miteigentümer
Abrechnungseinheiten
”wohnungseigentumstaugliche Abstellplätze für Kraftfahrzeuge” und ”Vorderhaus
und
Patiohäuser (gesamt)”, jeweils auch
eine eigene Abstimmungseinheit
(abweichende Abstimmungseinheit gem. § 32 (2) WEG 2002) bilden.
b) Der auf die einzelne Wohnung/Patiohauses entfallende Stromverbrauch wird über
Stromzähler
................................
(Wohnungseigentümer)
ist
gemessen.
verpflichtet,
seinen
Der
individuellen
Miteigentümer
Stromverbrauch
zu
bezahlen.
Die Beheizung erfolgt über die …………….. Auch diesen individuellen Verbrauch hat jeder
Miteigentümer (Wohnungseigentümer) aus eigenem zu tragen.
c) Den
Anschluss
von
Satellitenfernsehen),
Telefon,
sowie
Radio
Telefax
und
und
Fernsehen
e-mail,
hat
(auch
jeder
Kabel-
und
Miteigentümer
(Wohnungseigentümer) selbst zu veranlassen und aus eigenem zu tragen. Soferne
Gemeinschaftsanlagen
bestehen
und
der
einzelne
Miteigentümer
(Wohnungseigentümer) sich daran anschließt, hat er die Kosten der Errichtung, der
Erhaltung, der Wartung und des Betriebes, und einer allfälligen Erneuerung
gemäß
vorstehendem Absatz a), cc), zu tragen.
d) Die Einhebung der laufenden Aufwendungen (Betriebskosten) erfolgt monatlich durch
den Hausverwalter mit einem von der Hausverwaltung ermittelten Akontobetrag und
einer
Abrechnung
per
Ende
Dezember
jeden
Jahres.
Im
Falle
monatlicher
Akontovorschreibungen wird die Jahresabrechnung für die laufenden Aufwendungen
(Betriebskosten) spätestens bis zum 30.6. des nächsten Jahres an einer geeigneten
Stelle, zur Einsichtnahme aufgelegt. Die Auflage der Jahresabrechnung ist von der
Verwaltung auf der Anschlagtafel kundzumachen. Jeder einzelne Miteigentümer
(Wohnungseigentümer) hat das Recht, gegen diese binnen 3 Monaten - nach deren
Auflegung beim Verwalter, und Erhalt der Zusendung - schriftlich Einspruch zu
erheben, andernfalls die Jahresabrechnung als unwiderruflich genehmigt gilt. Aufgrund
der
Abrechnung
sich
ergebende
Fehlbeträge
werden
den
Miteigentümern
(Wohnungseigentümern) gesondert bekanntgegeben und sind binnen 14 Tagen nach
-8VERSION 26.7.2011
deren
Bekanntgabe
zu
bezahlen.
Überschüsse
werden
auf
die
nächste
Abrechnungsperiode vorgetragen, oder sind – bei Überschreiten einer für die gesamte
Reihenhausanlage erfolgenden Monatsvorschreibung (brutto) – an die Miteigentümer
(Wohnungseigentümer) verhältnismäßig auszuschütten. Spätestens vor Ablauf des
laufenden
Kalenderjahres
ist
vom
Verwalter
an
einer
geeigneten
Stelle
eine
Vorausschau aufzulegen, in der für das folgende Kalenderjahr in Aussicht genommene
Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die erforderlichen Beiträge zu den Rücklagen
und die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten,
bekannt zu geben sind; auch diese Auflage ist an der Anschlagtafel kundzumachen.
Die genannten Kundmachungen sind jedem Miteigentümer (Wohnungseigentümer)
auch gem. § 24 (4) WEG 2002 schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Erst ab diesem
Zeitpunkt läuft die vorgenannte Einspruchsfrist.
e) Die Ausmasse (Nutzflächen) laut baubehördlich genehmigten Bestandsplänen gemäß
§ 17 MRG werden von allen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) rechtsverbindlich
und unwiderruflich anerkannt.
f) Jeder Miteigentümer (Wohnungseigentümer) ist verpflichtet, für die Instandsetzung,
Instandhaltung und laufende Erneuerung der in seinem Wohnungseigentum stehenden
Wohnung
(PKW-Abstellplatz)
Patiohauses zu
und
des
in
seinem
Eigentum
stehenden
sorgen und alle notwendigen Reparaturen auf seine Kosten
vorzunehmen.
g) Alle auftretenden Schäden und Mängel am Wohnungseigentumsobjekt, die in
irgendeiner Weise die übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) beeinträchtigen
könnten, sind dem Verwalter unverzüglich zu melden, insbesondere Schäden an
Wasserleitungen und Zentralheizung, sowie an der Statik des Hauses.
h) Der Verwalter oder sein Vertreter sind berechtigt, die Erfüllung dieser Verpflichtungen
nach Erfordernis zu überwachen und zu diesem Zwecke nach vorheriger Anmeldung,
aber nicht zur Unzeit, die vom Wohnungseigentum erfassten Räume auch unter
Hinzuziehung von Sachverständigen zu betreten und zu besichtigen.
Kommt der Miteigentümer (Wohnungseigentümer) einer Aufforderung des Verwalters
zur
Beseitigung
von
Mängeln,
die
das
gemeinschaftliche
Eigentum
oder
das
Wohneigentum anderer Wohnungseigentümer gefährden oder beeinträchtigen können,
innerhalb von einem Monat nicht nach, so ist der Verwalter berechtigt, die Mängel auf
Kosten
des
Miteigentümers
(Wohnungseigentümers)
in
fachmännischer
Weise
beseitigen zu lassen. Die Frist entfällt bei Gefahr im Verzug.
i) Der Schaden, der durch Nichtbeachtung von Verpflichtungen durch einen
Miteigentümer (Wohnungseigentümer) entsteht, ist vom betreffenden Miteigentümer
(Wohnungseigentümer) dem Geschädigten zu ersetzen.
-9VERSION 26.7.2011
j) Zur Schaffung einer Reserve für die Finanzierung künftiger Erhaltungs- und
Verbesserungsarbeiten,
sowie
Aufwendungen
von
dotierende
ist
eine
Rücklage
(§
zur
allen
31
WEG
Deckung
aller
Miteigentümern
2002),
je
liegenschaftsbezogener
(Wohnungseigentümern)
gesondert
für
die
zu
einzelne
Abrechnungseinheit, zu bilden. Die Festsetzung der Höhe der Rücklagenbeiträge
richtet sich nach dem voraussichtlichen Erhaltungs- und Verbesserungsaufwand für die
jeweilige Abrechnungseinheit und obliegt jeweils dem bestellten Verwalter, wobei aber
jederzeit
eine
Abänderung
durch
die
einfache
Mehrheit
der
Miteigentümer
(Wohnungseigentümer) angeordnet werden kann.
Bis auf weiteres - und vorbehaltlich einer Neufestsetzung durch den Verwalter - ist der
Verwalter verpflichtet, monatlich im vorhinein folgende Rücklagenbeiträge - jeweils
aufgeteilt nach dem festgelegten Verteilungsschlüsse - vorzuschreiben:
aa)
bb)
Vorderhaus
und
Abrechnungseinheit
Patiohäuser
(gesamt):
Eur
”wohnungseigentumstaugliche
.....,--;
Abstellplätze
für
Kraftfahrzeuge”:
Eur .....,--.
Die Verrechnung der Heizkosten erfolgt nach dem Heizkosten-Abrechnungsgesetz.
k) Zur Wahrung von Gewährleistungsfristen, sowie der Erhaltung ordnungsgemäßer
Funktion sind auf alle beweglichen Teile des/der Vorderhauses/Patiohäuser
entsprechend Serviceverträge abzuschließen.
VII.
Die gemäß den vorstehenden Ausführungen in den Vertragspunkten V. und VI. schriftlich
von
allen
Miteigentümern
abweichende
(Wohnungseigentümern)
Aufteilungsschlüssel,
sowie
von
vereinbarten
der
Regelungen
Liegenschaft
über
abweichende
Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten sind gemäß § 32 (8) WEG 2002 im Grundbuch
ersichtlich zu machen.
VIII.
a) Als Verwalter der vertragsgegenständlichen Liegenschaft im Sinne des § 19 ff WEG
2002 ist die ....................................., bestellt.
b) Die Verwalterbestellung ist auf die Dauer von .... Jahren erfolgt. Sollte die Verwaltung
nicht von der Mehrheit der Miteigentümer (Wohnungseigentümer), unbeschadet der
gesetzlichen
Neubestellung
Bestimmungen
eines
des
Verwalters,
§
21
(2)
fristgerecht
WEG
vor
2002,
Ablauf
unter
der
gleichzeitiger
...-jährigen
gekündigt werden, gilt die Verwaltung auf unbestimmte Zeit vereinbart.
Frist,
- 10 VERSION 26.7.2011
c) Hingewiesen wird auf die Verpflichtung des Verwalters (§ 20 (5) WEG 2002),
rückständige Zahlungen von Miteigentümern (Wohnungseigentümern) nach vorheriger
Mahnung binnen 6 Monaten ab Fälligkeit einzuklagen und für die bücherliche
Anmerkung der Klage Sorge zu tragen.
d) Name und Anschrift des bestellten Verwalters sind gemäß § 19 WEG im Grundbuch
ersichtlich zu machen.
e) Darüber hinaus gelten für die Verwaltung der vertragsgegenständlichen Liegenschaft
die Bestimmungen des § 19 ff WEG 2002.
IX.
a) Die Vertragsteile nehmen zur Kenntnis, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft
derzeit, wie folgt, belastet ist:
aa)
B-Blatt Zusagen
.................
bb)
************************************* C
***************************************
********************************** HINWEIS
************************************
Eintragungen ohne Währungsbezeichnung sind Beträge in ATS
b) Zu den im vorstehenden Absatz a) angeführten Eintragungen halten die Vertragsteile
übereinstimmend fest, dass
aa)
zu
B-LNr.
....:
diese
Anmerkungen
im
Zuge
der
Begründung
des
Wohnungseigentums zur Löschung gebracht werden;
bb) zu C-LNr. .........: hinsichtlich dieser Belastungen, bewirkt durch die eingetretene
Veränderung der Anteile, die Zustimmung der Buchberechtigten einzuholen ist.
X.
Sämtliche hier vereinbarten Rechte und Pflichten gehen auf die Erben und sonstigen
Rechtsnachfolger von Todes wegen der Vertragsteile, soferne es sich bei einem
Vertragsteil um eine juristische Person handelt, auf deren Rechtsnachfolger, im Rahmen
der Bestimmungen des WEG 2002 in der geltenden Fassung über. Die Vertragsteile
nehmen in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass eine Wohnung, eine sonstige
selbständige Räumlichkeit oder ein wohnungseigentumstaugliches Objekt, mit Ausnahme
- 11 VERSION 26.7.2011
einer Eigentümerpartnerschaft, nur im Eigentum einer physischen oder juristischen
Person stehen kann.
XI.
Im Falle einer Weitergabe eines wohnungseigentumstauglichen Objektes, ist jeder der
Vertragsteile verpflichtet, sämtliche hier vereinbarten Rechte und Pflichten auf den
jeweiligen Erwerber der betreffenden Eigentumswohnung, oder des betreffenden
wohnungseigentumstauglichen Objektes (Patiohauses) vollinhaltlich zu überbinden.
XII.
Sohin erteilen die im Vertragspunkt I., Absatz a), angeführten Vertragsteile, je ihre
ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieses Wohnungseigentumsvertrages im
Grundbuch
über
die
Liegenschaft
Einlagezahl
156
Grundbuch
01806
Mauer,
Gerichtsbezirk Liesing, WOHNUNGSEIGENTUM IN VORBEREITUNG, bestehend aus dem
Grundstück 513, Baufl. (Gebäude), Baufl. (befestigt), Baufl. (begrünt) nachfolgende
grundbücherliche Eintragungen vorgenommen werden können:
a) in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes:
aa) die Löschung der Worte: “WOHNUNGSEIGENTUM IN VORBEREITUNG”;
bb) die Ersichtlichmachung des Wortes ”WOHNUNGSEIGENTUM”;
b) im Gutsbestandsblatt A2:
die Ersichtlichmachung des Verwalters gemäß § 19 WEG 2002: ........................;
c) im Eigentumsblatt:
aa) die Löschung der Eigentumseinverleibung der Vertragsteile hinsichtlich ihrer
bisherigen,
aus
der
Spalte
2
der
Tabelle,
Beilage
./A,
ersichtlichen
Miteigentumsanteile, in eventu deren Aufspaltung oder Zusammenziehung auf die aus
der Spalte 3 der Tabelle, Beilage ./A, ersichtlichen Mindestanteile, und ob diesen
bb) die Einverleibung des berichtigten Eigentumsrechtes der Vertragsteile laut Tabelle,
Beilage ./A, Spalte 1, auf die laut der in der Tabelle, Beilage ./A, unter Spalte 3 (und
6), angeführten Liegenschaftsmiteigentumsanteile (Mindestanteil);
cc) die Einverleibung der Beschränkung der Mindestanteile (Anteil am Mindestanteil)
jedes der Vertragsteile laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 1, durch das mit diesem
Vertrag
eingeräumte
Wohnungseigentum,
sohin
die
Einverleibung
des
Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 5 (3) WEG 2002 zugunsten des jeweiligen
Eigentümers laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 1, des jeweiligen Anteiles, laut Tabelle,
Beilage ./A, Spalte 3, mit dem es laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 4 (7), verbunden
ist;
dd) die Verbindung der Anteile der Eigentümer-Partner, ................, laut Tabelle,
- 12 VERSION 26.7.2011
Beilage
./A,
Spalte
3
(und
6)
gemäß
§§
5
(3)
und
13
(3)
WEG
ee) die Löschung der Anmerkungen gem. § 40 Abs. 2 WEG 2002, B-LNr.
2002;
....;
d) im Lastenblatt:
die Ersichtlichmachung der Benützungsregelung gemäß Vertragspunkt IV., Absatz e),
und der Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen in den Vertragspunkten
V. und VI. dieses Vertrages gem. §§ 17/32 (2) WEG 2002.
XIII.
Die Sedlak Immobilien GmbH erklärt durch ihr satzungsgemäß zur Vertretung nach
außen
berufenes
Organ
gemäß
§
2
(Paragraph
zwei)
des
Wiener
Ausländergrundverkehrsgesetzes 2007, LGBl. 2009/39, ihren statutengemäßen Sitz im
Inland zu haben, und dass an ihr Ausländer gemäß Ziffer 1 und 2 des zitierten
Paragraphen nicht beteiligt sind.
Die übrigen Vertragsteile erklären an Eides statt, österreichische Staatsbürger, bzw.
diesen aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, gleichgestellt zu sein.
XIV.
Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) nehmen zur Kenntnis, dass dieser Vertrag
jedem daran
rechtlich Interessierten in der Urkundensammlung des zuständigen
Grundbuches zur Einsichtnahme zur Verfügung steht, und geben ihr Einverständnis, dass
jeder
von
ihnen,
sowie
der
Verwalter
der
Liegenschaft,
jedem
Miteigentümer
(Wohnungseigentümer) der Liegenschaft sämtliche im Vertrag angeführten Daten zur
Kenntnis bringen kann.
XV.
Dieser Vertrag wird in einem Original errichtet, das in Verwahrung der jeweiligen
zuständigen Hausverwaltung verbleibt.
Jeder der Vertragsteile, sowie jeder künftige Miteigentümer (Wohnungseigentümer) ist
berechtigt, sich jederzeit auf eigene Kosten einfache oder beglaubigte Abschriften zu
nehmen.
Wien, den
____________________________
Sedlak Immobilien GmbH
Mustervertrag
Verbindliches Kaufanbot
© Sedlak Immobilien GmbH | A-1100 Wien | Quellenstraße 163 | Tel. +43-1-604 32 82