Umsatzsteuerrecht Aktuelle Fragestellungen und
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Umsatzsteuerrecht Aktuelle Fragestellungen und
Umsatzsteuerrecht Aktuelle Fragestellungen und Änderungen 2011 Bremen, 07.04.2011 Hamburg, 13.04.2011 Ihre Referenten – Auch nach der Veranstaltung sind wir für Sie da. Andreas Hlawaty Steuerberater E-Mail: [email protected] Telefon: +49 (421) 3013 186 Fax: +49 (421) 3013 166 Derk Eilers, LL.M. Steuerberater / Rechtsanwalt E-Mail: [email protected] Telefon: +49 (421) 3013 248 Fax: +49 (421) 3013 166 Diese Themen warten auf Sie A. Gesetzliche Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2010 B. Aktuelle EuGH-, BFH- und Finanzgerichts-Rechtsprechung C. Die Vorsteuer - Überblick und Umgang in der Praxis Gesetzliche Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2010 Jahressteuergesetz 2010 - Neuregelungen A. Ort der Veranstaltungsleistungen B. Vermeidung der umsatzsteuerlichen Doppelbesteuerung bei bestimmten sonstigen Leistungen im Drittland C. Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStG) bei der Lieferung von Industrieschrott und bei Gebäudereinigungsleistungen D. Steuerbefreiungen bei der Einfuhr E. Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Grundstücken (Ausschluss der sog. „Seeling-Rechtsprechung“) F. Sonstige Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer Ort der Veranstaltungsleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a) und Nr. 5 UStG) Jahressteuergesetz 2010 – Veranstaltungsleistungen Veranstaltungsleistungen: • Messe- und Ausstellungsleistungen. • Kulturelle, künstlerische, unterhaltende, sportliche Leistungen. • Unterrichtende, wissenschaftliche u.ä. Leistungen. Bis 31.12.2010: • „Status“ des Leistungsempfängers (B2B / B2C) war unerheblich. • Ort der Tätigkeit war maßgeblich. Jahressteuergesetz 2010 – Veranstaltungsleistungen Ab 01.01.2011 ist zu unterscheiden: B2C-Umsatz: • Leistungen an Nicht-Unternehmer (z.B. Privatpersonen). • Ort der Tätigkeit maßgeblich - § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG (wie bisher). z.B. wird ein Musiker von Eltern engagiert, um auf der Geburtstagsfeier des Kindes aufzutreten => Ort der Feier ist maßgeblich. Jahressteuergesetz 2010 – Veranstaltungsleistungen Ab 01.01.2011 ist zu unterscheiden: B2B-Umsatz: • Bei Leistungen an Unternehmer / an juristische Personen mit USt-Id.-Nr. ist zu differenzieren: • Der Ort solcher Leistungen ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder wo sich seine Betriebsstätte befindet - § 3a Abs. 2 UStG. z.B. nimmt Unternehmer U aus Bremen an einer Messe in Belgien teil. Der belgische Messeveranstalter erbringt neben der Vermietung der Standfläche noch weitere Dienstleistungen (Stromversorgung, Standbetreuung, Reinigung des Messestandes). => Der Ort der Veranstaltungsleistung ist in Bremen. Jahressteuergesetz 2010 – Veranstaltungsleistungen Ab 01.01.2011 ist zu unterscheiden: B2B-Umsatz: • Bei Leistungen an Unternehmer / an juristische Personen mit USt-Id.-Nr. ist zu differenzieren: • Bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu solchen Veranstaltungen ist der Ort der Veranstaltung maßgeblich - § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG. z.B. veranstaltet Seminarveranstalter S ein USt-Seminar in Salzburg / Österreich, an dem Unternehmer B aus Bremen teilnimmt. => Der Ort ist in Salzburg / Österreich. Vermeidung der umsatzsteuerlichen Doppelbesteuerung bei bestimmten sonstigen Leistungen im Drittland (§ 3a Abs. 8 UStG) Jahressteuergesetz 2010 – Vermeidung Doppelbesteuerung im Drittland Sonstige Leistungen, die im Drittland erbracht werden: • Bestimmte Tätigkeiten an einen Unternehmer / juristische Personen mit USt-Id.-Nr. (B2B) Güterbeförderungsleistungen. Im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung stehende Tätigkeiten (Beladen, Entladen u.ä.). Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen / Begutachtungen dieser Gegenstände. Reisevorleistungen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG. • Telekommunikationsdienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C) • Die tatsächlich im Drittlandsgebiet genutzt / ausgewertet werden. Gilt nicht für in Freihäfen und in den übrigen Gebieten des § 1 Abs. 3 UStG ausgeführte Leistungen. Rechtsfolge: • Der Ort befindet sich ab 2011 gemäß § 3a Abs. 8 UStG im Drittland. • Dies galt in 2010 schon z.T. wahlweise durch das BMF-Schreiben vom 08.12.2009 (BStBl. I, 1612). Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei der Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen Jahressteuergesetz 2010 - Kein § 13b UStG - allgemeiner Ablauf Im Regelfall (kein § 13b UStG) schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d.h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen. Er stellt dem Leistungsempfänger eine Rechnung über die erbrachte Leistung zzgl. der Umsatzsteuer aus. Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG kann der Leistungsempfänger die bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Leistung Leistungsempfänger (Unternehmer) Finanzamt Vorsteuer Steuererklärung Gegenleistung (Entgelt) zzgl. Umsatzsteuer Steuererklärung Umsatzsteuer Leistender Unternehmer Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG - allgemeiner Ablauf Beim Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG ist nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer. Für den Leistenden ergibt sich durch die Anwendung des § 13b UStG eine Erleichterung, da er keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Für den Leistungsempfänger besteht unter den Voraussetzungen des § 15 UStG die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Leistung Leistungsempfänger (Unternehmer) Gegenleistung (Entgelt) ohne Umsatzsteuer Umsatzsteuer Vorsteuer Finanzamt Steuererklärung Steuererklärung Leistender Unternehmer Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG - allgemeiner Ablauf Übersicht: Durch das Reverse-Charge-System (wörtlich: umgekehrtes Erhebungsverfahren) wird die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger verlagert. Der Leistungsempfänger berechnet seine Umsatzsteuer selbst und macht gleichzeitig einen Vorsteuerabzug geltend, soweit er dazu berechtigt ist. Ziele des Verfahrens: • Vereinfachung für ausländische Unternehmer, die Dienstleistungen im Inland erbringen. • Sicherung des Steueraufkommens durch Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den solventeren Leistungsempfänger / einen inländischen Steuerschuldner. Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG bei der Lieferung von Industrieschrott u.ä. Gesetzesneufassung: • Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 2. HS i.V.m. Anlage 3 UStG (Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen). Verwaltungsanweisung: • BMF-Schreiben vom 04.02.2011, BStBl. I, S. 156 - Änderung des Abschnitts 13b.1 UStAE. • BMF-Schreiben vom 01.12.2008, BStBl. I, S. 992 (Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle) ist daneben zu beachten. Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG bei der Lieferung von Industrieschrott u.ä. Abfallentsorger A im Inland Abfallentsorgungsdienstleistung Unternehmer U Lieferung von werthaltigem Abfallstoff Vor dem 01.01.2011 erbrachte Leistungen: Abfallentsorgungsdienstleistung • Sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 UStG durch A. • Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer. • Schuldner der Umsatzsteuer ist der A. Dem U steht ggfls. ein Vorsteuerabzugsrecht zu. Lieferung von werthaltigem Abfallstoff • Lieferung gemäß § 3 Abs. 1 UStG durch U. • Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer. • Schuldner der Umsatzsteuer ist der U. Dem A steht ggfls. ein Vorsteuerabzugsrecht zu. Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG bei der Lieferung von Industrieschrott u.ä. Abfallentsorger A im Inland Abfallentsorgungsdienstleistung Unternehmer U Lieferung von werthaltigem Abfallstoff gemäß Anlage 3 Nach dem 31.12.2010 erbrachte Leistungen: Abfallentsorgungsdienstleistung • Sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 UStG durch A. • Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer. • Schuldner der Umsatzsteuer ist der A. Dem U steht ggfls. ein Vorsteuerabzugsrecht zu. Lieferung von werthaltigem Abfallstoff gemäß Anlage 3 • Lieferung gemäß § 3 Abs. 1 UStG durch U. • Nettorechnung ohne Umsatzsteuer, aber mit einem Hinweis auf § 13b UStG. • Schuldner der Umsatzsteuer ist der A. Dem A steht ggfls. ein Vorsteuerabzugsrecht zu. Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG bei der Lieferung von Industrieschrott u.ä. Abfallentsorger A im Inland Unternehmer U Lieferung von werthaltigem Abfallstoff gemäß Anlage 3 Nach dem 31.12.2010 erbrachte Lieferung von Abfallstoffen: Tatbestandsmerkmale: • Lieferung • von in Anlage 3 bezeichneten Gegenständen Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG bei der Lieferung von Industrieschrott u.ä. In Anlage 3 bezeichnete Gegenstände (nach Zolltarif abgegrenzt): • Nr. 1 - Granulierte Schlacke • Nr. 2 - Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung • Nr. 3 - Metallschlacke • Nr. 4 - Abfälle von Kunststoffen • Nr. 5 - Abfälle von Weichkautschuk • Nr. 6 - Glasabfälle • Nr. 7 - Edelmetallabfälle • Nr. 8 - Eisen- und Stahlabfälle • Nr. 9 - 14 Abfälle aus Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink und Zinn • Nr. 15 - Abfälle aus anderen unedlen Metallen • Nr. 16 - Abfälle von Batterien Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG bei der Lieferung von Industrieschrott u.ä. • § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG umfasst nur Lieferungen der in Anlage 3 aufgeführten Gegenstände. • Nicht erfasst werden z.B. die Lieferung von Altpapier oder die Lieferung von einem verunfallten PKW mit Totalschaden. • Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV vom 10.12.2001) mit dem sog. Abfallschlüsselkatalog ist nicht maßgeblich. • Mischungen / Warenzusammensetzungen sind grds. getrennt zu beurteilen. Sofern keine Trennung möglich ist, ist der Stoff mit dem wesentlichen Charakter maßgeblich. • Von § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG werden sonstige Leistungen, wie z.B. Entsorgungsleistungen oder das Pressen von Eisenschrott, nicht erfasst. Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG bei der Lieferung von Industrieschrott u.ä. Vereinfachungsregelung in Abschn. 13b.1 Abs. 23 UStAE: • Die Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, auch wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. • Beide Vertragspartner müssen sich über die Behandlung einig sein und der Umsatz muss vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert worden sein. • Dies gilt aber nur, wenn die Rechtsanwendung schwierig ist. • Es besteht kein Wahlrecht hinsichtlich der Anwendung des § 13b UStG. • In Zweifelsfällen können unverbindliche Zolltarifsauskünfte für Umsatzsteuerzwecke beim zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden. Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei Gebäudereinigungsleistungen Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Gesetzesneufassung: • Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 2. HS UStG (Gebäudereinigungsleistungen) Verwaltungsanweisung: • BMF-Schreiben vom 04.02.2011, BStBl. I, S. 156 – Änderung des Abschnitts 13b.1 UStAE Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Gebäudereinigungsleistungen durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer: • Leistungsempfänger (Unternehmer / juristische Person) ist schon bisher Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG). • Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger selbst Gebäudereiniger ist oder nicht. • Dies gilt auch weiterhin. Gebäudereinigungsleistungen durch einen im Inland ansässigen Unternehmer: • Bisher kein Fall des § 13b UStG. • Ab 2011 kann es ein Fall des § 13b UStG sein. Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Leistender Unternehmer in Deutschland Gebäudereinigungsleistung Leistungsempfänger (Unternehmer) Tatbestandsmerkmale: • Gebäude / Gebäudeteil im Inland. • Reinigungsleistung eines (Sub-)Unternehmers im Inland. • an einen Gebäudereiniger (Unternehmer). Gebäudereiniger Rechtsfolge: • Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG. • Nettorechnung ohne Umsatzsteuer, aber mit Hinweis auf § 13b UStG. • Dem Leistungsempfänger steht ggfls. ein Vorsteuerabzugsrecht zu. Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Leistender Unternehmer in Deutschland Gebäudereinigungsleistung Gebäude / Gebäudeteil im Inland: Leistungsempfänger (Unternehmer) Gebäudereiniger Gebäude: Baulichkeiten, die auf Dauer fest mit dem Grundstück verbunden sind. Kein Gebäude sind z.B.: – Büro- / Wohncontainer – Baubuden – Kioske – Tribünen Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Leistender Unternehmer in Deutschland Gebäudereinigungsleistung Leistungsempfänger (Unternehmer) Gebäudereiniger Reinigungsleistungen: – Reinigung sowie pflegende und schützende Behandlung. – von Gebäuden und Gebäudeteilen. – innen und außen. – Hausfassadenreinigung – Fensterreinigung – Dachrinnenreinigung – Bauendreinigung – Hausmeisterdienste / Objektbetreuung, wenn dies Reinigung mitumfasst. Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Leistender Unternehmer in Deutschland Gebäudereinigungsleistung Leistungsempfänger (Unternehmer) Gebäudereiniger Keine Reinigungsleistungen sind z.B.: – Schornsteinreinigung – Schädlingsbekämpfung – Winterdienst – Reinigung von Inventar, wie Möbel, Teppiche, Gardinen, Geschirr u.ä. – Arbeitnehmerüberlassung Bei Zweifelsfällen: § 13b UStG anwenden. Dies wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet (Abschn. 13b.1 Abs. 23 UStAE). Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Leistender Unternehmer in Deutschland Gebäudereinigungsleistung Leistungsempfänger (Unternehmer) Gebäudereiniger An einen Gebäudereiniger: – Leistungsempfänger muss Unternehmer sein. – Er muss selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen. – Nachhaltig bedeutet: Mehr als 10% seiner Umsätze sind Gebäudereinigungsleistungen. – Fiktion bei Nachweis nach Vordruckmuster USt 1 TG (BMF-Schreiben vom 04.01.2011, BStBl. I, S. 48). Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Vordruckmuster USt 1 TG Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Leistender Unternehmer in Deutschland Gebäudereinigungsleistung Anwendungsregelung: Leistungsempfänger (Unternehmer) Gebäudereiniger • Grundsätzlich gilt § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG für alle Leistungen, die nach dem 31.12.2010 erbracht werden. • Für in 2010 erbrachte Leistungen gilt § 13b UStG nicht, auch wenn die Rechnung erst in 2011 erstellt wird. • Bei Anzahlungen in 2010 mit USt-Rechnung und Leistung mit Schlussrechnung in 2011 gilt: Grds. erfolgt eine Korrektur der Anzahlungsrechnungen, aber es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn nur der Restbetrag § 13b UStG unterworfen wird. Übergangsfrist - BMF-Schreiben vom 04.02.2011. unter II 2.: Gebäudereinigungsleistungen im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2011 können wie bisher (kein § 13b UStG) behandelt werden, wenn der leistende Unternehmer sie versteuert. Jahressteuergesetz 2010 - § 13b UStG Weitere Neuregelungen ab dem 01.01.2011: • Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von bestimmten Arten von Gold (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG). • Keine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei der Abgabe von Speisen und Getränken an Bord eines Beförderungsmittels (§ 13b Abs. 6 Nr. 6 UStG). Weitere geplante Neuregelungen: • § 13b UStG soll zukünftig auch gelten bei der Lieferung – von Mobilfunkgeräten – von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in die Endprodukte sofern die Summe der Entgelte mindestens 5.000 EUR beträgt. • Achtung: Die endgültige Umsetzung bleibt abzuwarten. Steuerbefreiungen bei der Einfuhr Jahressteuergesetz 2010 – Steuerbefreiungen bei der Einfuhr Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlichen Lieferung: • Die Einfuhr von Gegenständen, die von einem Schuldner der Einfuhr-Umsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden, war bisher schon gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG umsatzsteuerbefreit. • Nun Umsetzung von Art. 143 Abs. 2 MwStSystRL zur Missbrauchsbekämpfung. • Importeur muss folgende Angaben machen: – Deutsche USt-Id.-Nr. des Importeurs / seines Fiskalvertreters – USt-Id.-Nr. des Abnehmers im anderen EU-Mitgliedsstaat und – Nachweis über die Bestimmung des eingeführten Gegenstands zur Beförderung / Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet. • Die Gesetzesänderung entspricht der bisherigen Auffassung der deutschen Zollverwaltung. Insofern keine Änderung für Importeure in Deutschland. Jahressteuergesetz 2010 – Steuerbefreiungen bei der Einfuhr Einfuhr von Erdgas, Wärme oder Kälte - § 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG: Bisherige Steuerbefreiung für die Einfuhr von: • Erdgas über das Erdgasnetz. • Elektrizität. Ab 01.01.2011 zusätzliche Steuerbefreiung für die Einfuhr von: • Erdgas, das von einem Gastanker aus in das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird. • Wärme / Kälte über Wärme- oder Kältenetze. Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Grundstücken (Ausschluss der sog. „Seeling-Rechtsprechung“) Jahressteuergesetz 2010 – Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Bisherige Rechtslage: Vor dem 01.01.2011 hergestellte / angeschaffte Grundstücke / Gebäude: • EuGH-Urteil vom 08.05.2003, Rs. C-269/00, BStBl. II, 2004, 378 (Seeling). • BFH-Urteil vom 24.07.2003 – V R 39/99, BStBl. II, 2004, 371. • Vollumfänglicher Vorsteuerabzug hinsichtlich der gesamten Herstellungskosten des Grundstücks / Gebäudes, auch wenn dieses teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzt wird, wenn der Unternehmer das gemischt genutzte Gebäude insgesamt seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat und spätere unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des privat genutzten Grundstücks- / Gebäudeteils. • Liquiditätsvorteil hinsichtlich der Vorsteuer auf den privat genutzten Grundstücks- / Gebäudeteil. Jahressteuergesetz 2010 – Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Bisherige Rechtslage: Beispiel: • Unternehmer U hat zum 01.01.2010 ein Einfamilienhaus samt Grund und Boden erworben. • Der Gesamtkaufpreis beträgt TEUR 1.000 zzgl. TEUR 190 Umsatzsteuer. • Die Nutzung des Hauses erfolgt zu 60 % für unternehmerische Zwecke und zu 40 % privat. Unter Berufung auf das Seeling-Urteil des EuGH ergab sich folgende Berechnung: • Im Jahr 2010 konnte U die gesamten TEUR 190 als Vorsteuern geltend machen. • Von diesen insgesamt geltend gemachten Vorsteuern entfallen TEUR 76 (TEUR 190 Umsatzsteuer insgesamt x 40 %) auf den privat genutzten Teil des Gebäudes. • Die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe in den Jahren 2010 bis 2019 beträgt jedes Jahr TEUR 7,6 (anteilige Anschaffungskosten von 40% x 19% USt, verteilt auf 10 Jahre), also insgesamt ebenfalls TEUR 76. Jahressteuergesetz 2010 – Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Neue Rechtslage: Nach dem 31.12.2010 hergestellte / angeschaffte Gebäude: • Abschaffung des „Steuerstundungsmodells“. • Einfügung von § 15 Abs. 1b UStG / Art. 168a MwStSystRL. • Der Vorsteuerabzug erfolgt nur insoweit als das Grundstück für Zwecke des Unternehmens genutzt wird. • Die Vorsteueraufteilung richtet sich nach § 15 Abs. 4 Satz 4 UStG. Jahressteuergesetz 2010 – Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Neue Rechtslage: Abwandlung des Beispiels: • Unternehmer U hat zum 01.01.2011 ein Einfamilienhaus samt Grund und Boden erworben. • Der Gesamtkaufpreis beträgt TEUR 1.000 zzgl. TEUR 190 Umsatzsteuer. • Die Nutzung des Hauses erfolgt zu 60 % für unternehmerische Zwecke und zu 40 % privat. Nach der Neufassung des § 15 Abs. 1b UStG ergibt sich folgende Berechnung: • Der Vorsteuerabzug des U hinsichtlich der Anschaffungskosten im Jahr 2011 beträgt nur TEUR 114 (60 % von TEUR 190). Dies ist für den unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes. • Es erfolgt in den Jahren 2011 bis 2020 keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe hinsichtlich der privaten Nutzung (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Jahressteuergesetz 2010 – Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Neue Rechtslage - Besonderheiten: • Keine Einschränkung der Zuordnungsmöglichkeit zum Unternehmen. (Im Beispielsfall kann das Grundstück / Gebäude auch zu mehr als 60% dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden). • Bei Änderung der Nutzung ist § 15a UStG zu beachten. • § 15 Abs. 1b UStG betrifft nur Grundstücke / Gebäude. • MwStSystRL räumt die Möglichkeit auch bzgl. anderer Wirtschaftsgüter (z.B. PKW) ein. Bisher erfolgte aber noch keine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber. Sonstige Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer durch das Jahressteuergesetz 2010 Jahressteuergesetz 2010 – Weitere Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer • Elektronische Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ab dem Jahr 2011 (§ 18 Abs. 3 UStG) • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Verwendung der USt-Id.-Nr. führt zum Verzicht auf die Erwerbschwelle bei Unternehmern gemäß § 19, § 24 UStG u.ä. (§ 1a Abs. 4 Satz 2 UStG) • Ort der sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Wärmeund Kältenetzen (§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG) • Ort von bestimmten Katalogleistungen durch Unternehmer im Drittland an im Inland ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG) • Beschränkte Rückwirkung der Bescheinigung für private Theater, Orchester, Museen u.ä. (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG) Aktuelle EuGH-, BFH- und Finanzgerichts-Rechtsprechung Aktuelle Rechtsprechung A. Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben B. Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungsangaben C. Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs nach Rechnungsberichtigung D. Neue Urteile im Bereich der umsatzsteuerlichen Organschaft E. Umsatzsteuerliche Beurteilung von Einkaufsgutscheinen Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben Aktuelle Rechtsprechung – Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben Grundfall: Warenlieferung Käufer K in Deutschland Verkäufer V in Frankreich Transportweg • Der Transport der Ware erfolgt von Frankreich nach Deutschland in ein Lager des K. • Käufer K verwendet seine deutsche Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer. • Es liegt kein umsatzsteuerliches Reihengeschäft vor. Lösung: • Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Frankreich durch V. • Innergemeinschaftlicher Erwerb durch K in Deutschland (§ 1a, § 3d Satz 1 UStG). • Vorsteuerabzug durch K in Deutschland gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Aktuelle Rechtsprechung – Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben Abwandlung: Warenlieferung Käufer K in Deutschland Verkäufer V in Frankreich Transportweg • Der Transport der Ware erfolgt von Frankreich nach Italien in ein Lager des K. • Käufer K verwendet seine deutsche Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer. • Es liegt kein umsatzsteuerliches Reihengeschäft vor. Lösung: • Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Frankreich durch V. • Innergemeinschaftlicher Erwerb durch K in Italien (§ 1a, § 3d Satz 1 UStG) mit Vorsteuerabzug. • Zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb durch K auch in Deutschland, solange die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Italien durch K nicht nachgewiesen wird (§ 1a, § 3d Satz 2 UStG). • Vorsteuerabzug durch K in Deutschland gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG? Aktuelle Rechtsprechung – Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben Abwandlung: Vorsteuerabzug durch K in Deutschland gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG? Bisher: • Vorsteuerabzug in Deutschland wurde ohne Einschränkungen gewährt (vgl. Abschn. 15.10 Abs. 1-3 UStAE). Neue Rechtsprechung: • EuGH-Urteile vom 22.04.2010 – Rs. C-536/08 (X) und Rs. C-539/08 (Facet Trading BV) und BFH-Urteile vom 01.09.2010 (V R 39/08) und vom 08.09.2010 (XI R 40/08). • In der Abwandlung kein Vorsteuerabzug für K (in Deutschland), da der i.g. Erwerb nur als „ausgeführt gilt“, tatsächlich aber „nicht ausgeführt worden ist“. • Einschränkende richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG zu Lasten des K. Beachte: Im Grundfall besteht ein Vorsteuerabzug für K in Deutschland. Aktuelle Rechtsprechung – Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben Abwandlung: Vorsteuerabzug durch K in Deutschland gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG? • Bisher ist noch keine Änderung des UStAE durch die Finanzverwaltung erfolgt. Eine Änderung ist aber zu erwarten. • EDV-gestützte Buchungssysteme müssen dann angepasst werden. • Unterscheidung zwischen – § 3d Satz 1-Fall (Erwerb mit Vorsteuerabzug - vgl. Grundfall) und – § 3d Satz 2-Fall (Erwerb ohne Vorsteuerabzug - vgl. Abwandlung). • Nachholung des i.g. Erwerbs in Italien führt zur Korrektur des ig. Erwerbs in Deutschland gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG („ex nunc“), dh. keine Rückwirkung (→ Zinsrisiko). Aktuelle Rechtsprechung – Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben Gleiche Problematik: Warenlieferung Käufer K in Deutschland Verkäufer V in Deutschland Transportweg • Der Transport der Ware erfolgt von Deutschland nach Italien in ein Lager des K. • Käufer K verwendet seine deutsche Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer. • Es liegt kein umsatzsteuerliches Reihengeschäft vor. Lösung: • Steuerpflichtige Lieferung in Deutschland durch V. • Innergemeinschaftlicher Erwerb durch K in Italien (§ 1a, § 3d Satz 1 UStG) mit Vorsteuerabzug. • Zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb durch K auch in Deutschland, solange die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Italien durch K nicht nachgewiesen wird (§ 1a, § 3d Satz 2 UStG). • Vorsteuerabzug durch K in Deutschland gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG? Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungsangaben Aktuelle Rechtsprechung – Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungsangaben Pflichtangaben in Rechnungen – Steuernummer / Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer • BFH-Urteil vom 02.09.2010, V R 55/09 (DStR 2010, 2348). • Der leistende Unternehmer hatte noch keine Steuernummer und gab stattdessen in der Rechnung das Aktenzeichen („75/180 Wv“) an, das das Finanzamt im Schriftverkehr mit ihm im Rahmen der Erteilung einer Steuernummer verwendet hatte. • BFH hat den Vorsteuerabzug versagt, da die o.g. Nummer weder eine Steuernummer noch eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer ist und dies für den Leistungsempfänger erkennbar war. • EuGH-Urteil vom 22.12.2010 (Rs. C-438/09 – Boguslaw Juliusz Dankowski) wurde vom BFH nicht berücksichtigt. Fraglich ist, ob dies zu einer Rechtsprechungsänderung beim BFH führt. Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs nach Rechnungsberichtigung Aktuelle Rechtsprechung – Vorsteuerabzugszeitpunkt nach Rechnungsberichtigung Fehlerhafte Rechnung • Eine Rechnung ist fehlerhaft, wenn sie nicht alle Angaben gemäß §§ 14, 14a UStG enthält bzw. wenn die Angaben nicht richtig sind (z.B. falsches Leistungsdatum). • Die fehlerhafte Rechnung kann korrigiert werden (§ 31 Abs. 5 UStDV), sofern der Rechnungsaussteller kooperiert. Problem: Zivilrechtlicher Anspruch verjährt nach 3 Jahren. Aktuelle Rechtsprechung – Vorsteuerabzugszeitpunkt nach Rechnungsberichtigung Sachverhalt: vereinfacht nach EuGH - Rs. C-368/09 (Pannon Gep) Leistender L in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Leistung im Jahr 2007 Leistungsempfänger U in Deutschland • L stellt an U im Jahr 2007 eine fehlerhafte Rechnung (mit falschem Leistungsdatum) aus. • Im Jahr 2010 wird der Fehler bei einer Betriebsprüfung bei U festgestellt. • U bekommt von L noch im Jahr 2010 (vor Abschluss der Betriebsprüfung) eine korrigierte Rechnung mit dem richtigen Leistungsdatum. Lösung nach Ansicht der Finanzverwaltung: • U steht ein Vorsteuerabzug zu, aber erst im Jahr 2010 (Abschn. 15.2 Abs. 5 UStAE). • Die Rechnungsberichtigung hat Wirkung „ex nunc“, also keine Rückwirkung. • Es entstehen Nachzahlungszinsen von 6% p.a. (§ 233a AO). Aktuelle Rechtsprechung – Vorsteuerabzugszeitpunkt nach Rechnungsberichtigung Sachverhalt: vereinfacht nach EuGH - Rs. C-368/09 (Pannon Gep) Leistender L in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Leistung im Jahr 2007 Leistungsempfänger U in Deutschland Lösung nach Ansicht des EuGH: • U steht ein Vorsteuerabzug zu, aber bereits im Jahr 2007. • Die Rechnungsberichtung hat Wirkung „ex tunc“, also Rückwirkung. • Es entstehen keine Nachzahlungszinsen von 6% p.a. (§ 233a AO). • Beachte: Abgrenzung zum EuGH-Urteil vom 29.4.2004, C-152/02 (Terra Baubedarf) fehlt. Aktuelle Rechtsprechung – Vorsteuerabzugszeitpunkt nach Rechnungsberichtigung Sachverhalt: vereinfacht nach EuGH - Rs. C-368/09 (Pannon Gep) Leistender L in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Leistung im Jahr 2007 Leistungsempfänger U in Deutschland Literaturansicht: • Überwiegend wird eine Rückwirkung bejaht, teilweise verneint. Finanzverwaltung bleibt bei ihrer bisherigen Ansicht: • Keine Rückwirkung. • OFD Karlsruhe vom 25.08.2010, DStR 2010, S. 2462. • OFD Magdeburg vom 08.12.2010, USt-Kartei, § 15 Abs. 1, Karte 9. Rechtsprechung deutscher Gerichte: • FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.9.2010 (6 K 2089/10): Keine Rückwirkung. • BFH, Urteil vom 02.09.2010 (V R 55/09): Offengelassen, da anderer Sachverhalt. Neue Urteile im Bereich der umsatzsteuerlichen Organschaft Aktuelle Rechtsprechung – Organschaft Voraussetzungen: • Organträger • Organgesellschaft • Finanzielle Eingliederung • Wirtschaftliche Eingliederung • Organisatorische Eingliederung Rechtsfolge: • Organschaft (ein umsatzsteuerliches Unternehmen). • Kein Wahlrecht. • Leistungen zwischen OT und OG sind nicht steuerbar. Organkreis Organträger (OT) Organgesellschaft (OG) Aktuelle Rechtsprechung – Organschaft Finanzielle Eingliederung: • Definition: Der Organträger muss in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann. • Mehrheit der Stimmrechte ist dabei maßgeblich. • Ansicht der Finanzverwaltung: Mittelbare finanzielle Eingliederung reicht aus (Abschn. 2.8 Abs. 5 Satz 7 UStAE). • Die bisherige BFH-Rechtsprechung hielt eine mittelbare Eingliederung ebenfalls für ausreichend. Aktuelle Rechtsprechung – Organschaft Finanzielle Eingliederung: • Rechtsprechungsänderung durch die BFH-Urteile vom 22.04.2010 (V R 9/09) und vom 10.06.2010 (V R 62/09). • Eine Kapitalgesellschaft ist finanziell nicht in das Unternehmen einer Personengesellschaft eingegliedert, wenn sich deren Anteile nicht im Besitz der Personengesellschaft selbst befinden, sondern mehreren Gesellschaftern der Personengesellschaft zustehen. Gesellschafter A , B und C (jeweils einzeln zu 1/3 beteiligt) Leistungen KG GmbH Aktuelle Rechtsprechung – Organschaft Finanzielle Eingliederung: Bisher noch nicht entschiedene Fälle: • Stimmbindungsverträge zugunsten der Schwestergesellschaft. • Ein Gesellschafter verfügt über die Anteilsmehrheit an beiden Schwestergesellschaften. Finanzverwaltung: • OFD Niedersachsen, Vfg. vom 10.12.2010, DStR 2011, 524: BFH-Urteil im Verfahren XI R 43/08 wird abgewartet, bis dahin gilt weiterhin Abschn. 2.8 Abs. 5 Satz 7 UStAE (=> Diese Entscheidung des BFH wurde am 30.03.2011 veröffentlicht). • Vermutlich wird es nun ein BMF-Schreiben (mit Übergangsregelung?) geben. Aktuelle Rechtsprechung – Organschaft Rechnungserteilung bei bestehender Organschaft: • FG München, Urteil vom 17.06.2009 (3 K 223/06): § 14c Abs. 2 UStG gilt auch bei Rechnungen für Leistungen zwischen OG und OT, wenn darin Umsatzsteuer offen ausgewiesen wird, d.h. die ausgewiesene Umsatzsteuer wird gegenüber dem Finanzamt geschuldet. • Finanzverwaltung: § 14c UStG findet keine Anwendung, da es sich bei den Belegen über Innenumsätze im Organkreis nicht um Rechnungen, sondern um Buchungsbelege handelt (Abschn. 14.1 Abs. 4 UStAE). • BFH-Urteil vom 28.10.2010, V R 7/10 (DStR 2011, 308): Bei Leistungen von der OG an den OT liegt kein Fall des § 14c UStG vor, wenn mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer abgerechnet wird. Umsatzsteuerliche Beurteilung von Einkaufsgutscheinen Aktuelle Rechtsprechung – Einkaufsgutscheine Bisherige Handhabung: Einkaufs- / Geschenkgutschein (Wertgutschein) über einen bestimmten Nennbetrag (z.B. 10 €): • Ausgabe ist bloßer Zahlungsmitteltausch (Geld gegen Gutschein als Zahlungsmittel). • Ausgabe wird noch nicht der Umsatzsteuer unterworfen. • Einlösung des Gutscheins führt zum Leistungsaustausch. Warengutscheine bzgl. konkret bezeichneter Ware / Dienstleistung (z.B. Kinogutschein): • Geldzahlung bei Ausgabe des Gutscheins stellt Anzahlung dar. • Ausgabe des Gutscheins unterliegt dann der Ist-Besteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 4 UStG). Aktuelle Rechtsprechung – Einkaufsgutscheine EuGH-Urteil vom 29.07.2009 – Rs. 40/09 (Astra Zeneca UK): • Ausgabe des Gutscheins stellt bereits eine umsatzsteuerliche Leistung dar. • Es liegt mit der Ausgabe des Gutscheins immer eine Dienstleistung (§ 3 Abs. 9 UStG) vor, egal ob Waren- oder Wertgutscheine ausgegeben werden. • Es ergibt sich eine Reihe von Folgeproblemen: • Maßgeblicher Steuersatz 7% / 19%? • Korrektur der Vorsteuer bei späterer Einlösung des Gutscheins? Weitere EuGH-Urteile mit ähnlicher Thematik: • EuGH-Urteil vom 07.10.2010 – Rs. C-53/09 (LMUK). • EuGH-Urteil vom 07.10.2010 – Rs. C-55/09 (Baxi). • EuGH-Urteil vom 16.12.2010 – Rs. C-270/09 (Mac Donald Resort). Aktuelle Rechtsprechung – Einkaufsgutscheine Reaktion der deutschen Finanzverwaltung: • OFD Niedersachsen, Vfg. vom 17. 01.2011, DB 2011, 504. • BMF, BMF-Schreiben vom 20.12.2010, DStR 2011, 629. • Folgen der EuGH-Urteile werden zur Zeit auf Bund- / Länderebene erörtert. • Vorerst bleibt es bei der bisherigen Handhabung. Gönnen wir uns eine Pause ... Inhalt Die Vorsteuer – Überblick und Umgang in der Praxis A. Der Vorsteuerabzug B. Die Vorsteuerkorrektur © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 72 Inhalt Die Vorsteuer – Überblick und Umgang in der Praxis A. Der Vorsteuerabzug B. Die Vorsteuerkorrektur © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 73 Grundsatz Werden Unternehmer mit Umsatzsteuer auf unternehmerische Eingangsumsätze belastet, bekommen sie diese vom deutschen Finanzamt als Vorsteuer zurückerstattet. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 74 Gesetze und Vorschriften Abschn. 15 UStAE § 35-43 UStDV § 15 UStG © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 75 aus in Rechnung gestellter gesetzlicher deutscher Umsatzsteuer aus entrichteter deutscher Einfuhrumsatzsteuer Arten des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 1 UStG) vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich die Auslagerung von Gegenständen aus einem "Umsatzsteuerlager" Seite 76 Vorsteuervergütung für Unternehmer In Deutschland ansässige Unternehmer müssen gezahlte ausländische Umsatzsteuer im anderen Land vergüten lassen (nicht beim deutschen Finanzamt). Vorsteuervergütung Im Ausland ansässige Unternehmer können sich gezahlte deutsche Umsatzsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergüten lassen, soweit ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 77 Welche Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt? Zum Vorsteuerabzug sind grundsätzlich nur Unternehmer berechtigt, soweit der Leistungsbezug für das Unternehmen erfolgt. Ausnahmsweise erhalten auch "private" Lieferer von neuen Fahrzeugen in das übrige Gemeinschaftsgebiet den Vorsteuerabzug (§§ 2a, 6a UStG, § 15 Abs. 4a UStG). Ein Vorsteuerabzug ist auch bei ernsthaft beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeiten zulässig, selbst wenn es später nicht zur Ausführung entgeltlicher Ausgangsumsätze kommt (sog. vergeblicher Unternehmensgründer). Nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit erhält der Unternehmer ihm in Rechnung gestellte Vorsteuern, wenn die zugrunde liegenden Leistungen in der Zeit seiner unternehmerischen Tätigkeit an ihn erbracht worden sind. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 78 Kein oder nur eingeschränkter Vorsteuerabzug Kleinunternehmer Land- und Forstwirte mit Durchschnittsatzbesteuerung Ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Bei Reiseleistungen nach § 25 UStG Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 79 Ordnungsgemäße Eingangsrechnung Lieferungen oder sonstige Leistungen eines anderen Unternehmers © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Leistungsempfänger muss die Leistung für sein Unternehmen beziehen Seite 80 Kein Vorsteuerabzug bei § 14c UStG - Beispiele Lieferung im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) steuerfreie Leistungen, z. B. Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, Vermietung von Grundstücken ohne Option zur Steuerpflicht nicht steuerbare Leistungen, da der Leistungsort im Ausland ist Leistender ist Nicht- oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG die abgerechnete Leistung wurde tatsächlich nicht erbracht © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 81 Pflichtangaben einer Rechnung Vollständiger Namen und Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers, die Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden, Ausstellungsdatum, Leistungszeitpunkt, fortlaufende Rechnungsnummer, handelsübliche Bezeichnung der abgerechneten Leistung, Umsatzsteuerbetrag, Nettobetrag, Steuersatz. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 82 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs Vorsteuerabzug Leistungserbringung © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 83 EuGH: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen Rückwirkung? falsche Rechnung © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 84 Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer Festsetzung der EUSt Zahlung bei Fälligkeit Zahlungsaufschub bis zum 16. des Folgemonats § 21 UStG © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Vorsteuerabzug für den VAZ der Zahlung bei Zahlungsaufschub noch für den vorherigen VAZ, wenn bis zum 16. gezahlt wurde Seite 85 Vorsteuerabzug in Sonderfällen innergemeinschaftlicher Erwerb § 13b UStG Auslagerung von in Anlage 1 des UStG genannten Gegenständen © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 86 Nicht abzugsfähige Vorsteuer bei nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben Vorsteuern aus unter das einkommensteuerliche Abzugsverbot der §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-4, 7 EStG oder § 12 Nr. 1 EStG fallende Aufwendungen sind nicht abzugsfähig (§ 15 Abs. 1a UStG). Das gilt insbesondere für: – Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 UStG), wenn die Anschaffungskosten der Zuwendungen jährlich insgesamt an eine Person 35 EUR übersteigen; – nicht angemessene und nicht nachgewiesene Bewirtungskosten; dies gilt nicht soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen zulässt; – nicht abzugsfähige Aufwendungen für Gästehäuser, Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten (§ 4 Abs. 5 Nr. 3, 4 EStG), für unangemessene Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG) sowie für unter § 12 Nr. 1 EStG fallende Aufwendungen der privaten Lebensführung. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 87 Nicht in § 15 Abs. 1a UStG erwähnte Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 EStG Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Familienheimfahrten häusliches Arbeitszimmer () Mehraufwendungen für Verpflegung Bestechungsaufwendungen © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 88 Leistungsbezug für das Unternehmen „das Unternehmen“ bestellt © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich der Unternehmer bestellt für den nichtunternehmerischen Bereich Seite 89 Steuerfreie Ausgangsumsätze: Vorsteuerausschluss Beispiele für nach § 4 Nr. 8-28 UStG steuerbefreite Ausgangsumsätze, die vom Vorsteuerausschluss betroffen sind Steuerbefreite Kreditumsätze © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Verschaffen von Versicherungsschutz für andere Personen Bausparkassenoder Versicherungsvertreter Leistungen von Krankenhäusern die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker etc. Seite 90 Steuerfreie Vermietung bzw. Verkauf von Grundstücken Option zur Umsatzsteuerpflicht © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 91 Ausgangsumsatz ist nicht steuerbar Ist der Ausgangsumsatz nicht steuerbar, – weil er im Ausland ausgeführt wird oder – weil die Leistung unentgeltlich erbracht wird, ist aus damit zusammenhängenden Eingangsumsätzen der Vorsteuerabzug grundsätzlich zulässig, sofern die nicht steuerbaren Leistungen bei Entgeltlichkeit im Inland steuerpflichtig wären. Beispiel: Erbringung einer Steuerberatungsleistung für einen Unternehmer aus den USA. Der Leistungsort liegt in den USA (B2B-Umsatz). Der Umsätze wäre nicht steuerfrei, wenn der Leistungsort in Deutschland liegen würde. Die Vorsteuer auf mit diesem Umsatz zusammenhängende Eingangsleistung ist abzugsfähig. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 92 BFH Urteil vom 12.12.2002 - V R 85/01 (NV) Entscheidungsstichwort (Thema) Steuerausweis in einer Rechnung über eine Geschäftsveräußerung Leitsatz (BFH/NV) Ein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ohne Steuerausweis ist auch dann nicht aus Billigkeitsgründen zuzulassen, wenn die Rechnung nicht mehr korrigiert werden kann, weil der Aussteller nicht mehr auffindbar ist. Ein in einer Rechnung über eine Geschäftsveräußerung ausgewiesener Steuerbetrag ist nicht als Vorsteuer abziehbar. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 93 Kein Vorsteuerabzug mangels Leistungsaustausch Bei folgenden beispielhaften Vorgängen ist mangels steuerbarem Leistungsaustausch ein gesonderter Ausweis der Steuer und beim Empfänger der Vorsteuerabzug unzulässig: • Leistungen im Hoheitsbereich der j.P.ö.R., • Leistungen der Vereine und ähnlicher Einrichtungen im nichtunternehmerischen Bereich, • bestimmte Gesellschafterleistungen, • Schenkungen und andere unentgeltliche Zuwendungen, • Erbvorgänge, • Vertragsstrafen, • Schadensersatzleistungen, • durchlaufende Posten, Materialbeistellung und Stoffgestellung. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 94 Zuordnung zum Unternehmensvermögen / zur unternehmerischen Spähre Die empfangene Leistung fließt in die unternehmerische Sphäre ein, wenn der Unternehmer die empfangene Leistung für seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit bezieht. Gemischte Eingangsleistungen die im unternehmerischen und im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt werden, ist die Vorsteuer nur anteilig abzugsfähig. Unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt (Wahlrecht). Bei voller Zuordnung zum Unternehmen steht dem vollen Vorsteuerabzug ggf. eine Vorsteuerkorrektur entgegen. Bei voller Zuordnung zum Nichtunternehmen erfolgt keine Vorsteuerkorrektur, aber es ist auch kein Vorsteuerabzug möglich © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 95 Sphärentheorie © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Unternehmerische Spähre Unternehmerische Spähre Leistungsaustausch nicht steuerbar Muster GmbH Seite 96 Elektronische Rechnungen: Wann kommen die Erleichterungen? © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 97 Vorsteuerabzug bei digitalen Rechnungen E-Mail-Rechnung © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Rechnungsprüfung Vorsteuerabzug Seite 98 Digitale Rechnungen in der EU Belgien • fortgeschrittene elektronische Signatur Dänemark • fortgeschrittene elektronische Signatur Deutschland Frankreich Griechenland • qualifizierte elektronische Signatur (seit 1.1.2008: 2.048 Bit und SHA256) • fortgeschrittene elektronische Signatur • qualifizierte elektronische Signatur Irland • fortgeschrittene elektronische Signatur Italien • qualifizierte elektronische Signatur Luxemburg • fortgeschrittene elektronische Signatur Niederlande • fortgeschrittene elektronische Signatur* Österreich • fortgeschrittene elektronische Signatur Polen • qualifizierte elektronische Signatur Portugal • fortgeschrittene elektronische Signatur Spanien • qualifizierte elektronische Signatur Tschechische Republik • qualifizierte elektronische Signatur Ungarn • fortgeschrittene elektronische Signatur Vereinigtes Königreich • fortgeschrittene elektronische Signatur © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 99 Gibt es einen Vertrauensschutz? (1) BFH Urteil vom 08.10.2008 - V R 63/07 (NV) (veröffentlicht am 22.07.2009) Entscheidungsstichwort (Thema) Vertrauensschutz beim Vorsteuerabzug Leitsatz (BFH/NV) 1. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass in der Rechnung die im Zeitpunkt der Rechnungserstellung zutreffende Anschrift des Leistenden angegeben ist. 2. § 15 UStG 1999 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. 3. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in Betracht. 4. Macht der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 100 Gibt es einen Vertrauensschutz? (2) BFH Urteil vom 30.04.2009 - V R 15/07 (veröffentlicht am 08.07.2009) Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Gutglaubenschutz bei fehlerhafter Anschrift des leistenden Unternehmers in der Rechnung; ausnahmsweise Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren; Verbindung von Steuerfestsetzung und Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme Leitsatz 1. § 15 UStG 1993 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. 2. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in Betracht. 3. Macht der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 101 Gibt es einen Vertrauensschutz? (3) BFH Urteil vom 08.07.2009 - XI R 51/07 (NV) (veröffentlicht am 23.12.2009) Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Gutglaubenschutz bei unzutreffender Rechnungsanschrift des Leistenden; Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren Leitsatz (BFH/NV) 1. § 15 UStG 1993 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. 2. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in Betracht. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 102 Vertrauensschutz – auch hier nicht… FG Saarland v. 25.9.2002, 1 K 316/99, EFG 2002, 1635; ähnlich auch BFH v. 24.7.2002, V B 25/02, UR 2002, 522, in dem diese Frage vom BFH als geklärt bezeichnet wird. Leitsatz Die Darlegungslast, ob eine Leistung an den Unternehmer durch einen anderen Unternehmer erbracht wurde, liegt bei dem Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt. Dies bedeutet, dass dann, wenn die Frage der Unternehmereigenschaft des Leistenden ungeklärt bleibt, der Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden darf.“ © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 103 Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gegenständen steuerfrei 50% der Fläche Vermietung 50% der Fläche steuerpflichtig © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 104 Vorsteueraufteilung - die drei Gruppen Vorsteuern, die direkt und ausschließlich den Umsätzen zugerechnet werden können, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Sie sind sofort voll abziehbar. Ausnahme: Anschaffungs-/Herstellungkosten bei Gebäuden Vorsteuern, die den Umsätzen zuzurechnen sind, die zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Übrige Vorsteuern, die in abziehbare und nichtabziehbare Beträge aufzuteilen sind. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 105 Beispiel (BFH v. 15.10.2009, XI R 82/07, DB 2009, 2762): steuerfrei 50% der Fläche Vermietung 50% der Fläche steuerpflichtig € © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 106 Aufzeichnungspflichten bei Vorsteueraufteilung die Entgelte für empfangene steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge und die davon als Vorsteuern abziehbaren Umsatzsteuerbeträge, die vorausgezahlten Entgelte und Teilentgelte für steuerpflichtige Leistungen an den Unternehmer, die dafür gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge und die davon als Vorsteuern abziehbaren Umsatzsteuerbeträge, die Einfuhrumsatzsteuerbeträge für die für das Unternehmen eingeführten Gegenstände und die davon als Vorsteuern abziehbaren Einfuhrumsatzsteuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr oder Hinweise auf die entsprechenden zollamtlichen Belege, die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die als Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 107 Aktuell: Drei Grundsatzurteile des BFH zum Vorsteuerabzug – die Folgen 1. Direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistungen. 2. Einzelzuordungung • steuerpflichtigen Umsätzen, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt (oder § 15 Abs. 3 UStG) = Vorsteuerabzug • steuerfreien oder nicht steuerbaren Umsätzen = kein Vorsteuerabzug. • Entnahmen = kein Vorsteuerabzug 3. Gesamtzuordnung • Zusammenhang zur wirtschaftlichen Gesamttägtigkeit entscheidet über den Vorsteuerabzug 4. Vorrang der Einzelzuordnung 5. Mittelbar verfolgte Zwecke bleiben außer Betracht © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 108 Inhalt Die Vorsteuer – Überblick und Umgang in der Praxis A. Der Vorsteuerabzug B. Die Vorsteuerkorrektur © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 109 Gesetze und Vorschriften Abschn. 15a und 17 UStAE § 44 und 45 UStDV § 15a und § 17 UStG © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 110 Vorsteuerkorrektur Korrekturzeitraum Vorsteuerabzug Vorsteuerkorrektur Nutzungsdauer Zeitraum bis zur erstmaligen Verwendung © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 111 Fälle einer Vorsteuerberichtigung Anlagevermögen Umlaufvermögen Vorsteuerkorrektur sonstige Leistung © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Gegenstand geht in ein Wirtschaftsgut ein oder eine sonstige Leistung wird an einem Gegenstand erbracht (insbesondere Reparaturleistungen). Seite 112 Anlagevermögen - muss überhaupt korrigiert werden? Änderung der Verhältnisse im Korrekturzeitraum? Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs.4 UStG? Vorsteuerabzug? © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich • bei Grundstücken 10 Jahre • bei beweglichen Wirtschaftsgütern 5 Jahre • max. betriebsgewöhnliche Nutzugsdauer Seite 113 Anlagevermögen - Beginn des Berichtigungszeitraum Der Berichtigungszeitraum beginnt nicht mit der Anschaffung des Gegenstands, sondern erst mit der erstmaligen Verwendung. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern werden diese Zeitpunkte in der Praxis regelmäßig zusammenfallen. Lediglich bei Grundstücken (Gebäuden) wird ein relevantes Auseinanderfallen dieser beiden Zeitpunkte feststellbar sein. Beginn des Berichtigungszeitraums mit Verwendung Der Vermieter V stellt am 15.12.2009 ein Gebäude fertig. Eine Vermietung des Gebäudes gelingt erstmals zum 1.5.2010. Der Berichtigungszeitraum für das Gebäude beginnt am 1.5.2010. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 114 Anlagevermögen - Leerstandszeiten Eine Nichtnutzung eines Gegenstands, z. B. Leerstand eines Gebäudes, vor der erstmaligen Verwendung stellt noch keinen Verwendungsumsatz dar.Eine Ausnahme besteht bei Gebäuden, die entsprechend dem Baufortschritt in Gebrauch genommen werden, da insoweit jeweils eigenständige Berichtigungszeiträume beginnen. Fertigstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten Der Unternehmer U baut ein neues Produktionsgebäude mit angrenzendem Verwaltungstrakt. Das Produktionsgebäude wird am 17.1.2010 in Betrieb genommen, der Verwaltungstrakt wird erst am 10.6.2010 bezogen. Es liegen 2 verschiedene Berichtigungszeiträume vor. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 115 Anlagevermögen - Verwendungsänderung ohne Vorsteuerberichtigung Beispiel: Der Unternehmer U hatte 2010 eine Werkhalle gebaut, die er für die Produktion von Holzschränken nutzte. Die Umsatzsteuer aus der Errichtung der Werkhalle konnte U 2010 als Vorsteuer abziehen. Ab Januar 2011 vermietet U die Werkhalle an einen Produzenten von Automobilen und optiert bei der Vermietung nach § 9 UStG auf die Steuerpflicht. Für eine Vorsteuerberichtigung muss sich eine Veränderung bei der Verwendung des Gegenstands ergeben, wobei sich die Veränderung auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auswirken muss. Ändert sich zwar die Nutzung des Gegenstands, nicht aber die Beurteilung der Nutzung bezüglich des Vorsteuerabzugs, ergibt sich kein Anspruch für eine Vorsteuerberichtigung. Es hat sich zwar die Verwendung der Werkhalle verändert, diese Verwendungsänderung hat jedoch keinen Einfluss auf die Vorsteuerabzugsberechtigung, sodass § 15a UStG nicht anzuwenden ist. Würde U steuerfrei (also ohne Option nach § 9 UStG) die Werkhalle vermieten, müsste er eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vornehmen. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 116 Anlagevermögen - Berichtigungsverfahren Sofortberichtigung bei Verkauf oder Entnahme Grundsätzlich erfolgt eine Vorsteuerberichtigung bei Verkauf oder Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG schon in der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldung des Monats, in dem der Verkauf stattgefunden hat (§ 44 Abs. 4 UStDV). © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 117 Umlaufvermögen - Vorsteuerberichtigung Beispiel: Ein Immobilienhändler erwirbt im Februar 2011 ein unbebautes Grundstück, für das ihm 100.000 EUR im notariellen Kaufvertrag berechnet werden. • In diesem Kaufvertrag verzichtet der Verkäufer zulässigerweise auf die Steuerfreiheit des Umsatzes, sodass der Immobilienhändler zum Steuerschuldner der Umsatzsteuer i. H. v. 19.000 EUR wird (§ 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG). • Da der Immobilienhändler das Grundstück ebenfalls unter Option auf die Steuerpflicht weiterverkaufen möchte, zieht er nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. • Entgegen seiner ursprünglichen Planung verkauft der Immobilienhändler das Grundstück im März 2012 an eine hoheitlich tätige juristische Person des öffentlichen Rechts. Der Verkauf des Grundstücks wird nicht nach § 9 Abs. 1 UStG steuerpflichtig behandelt. Da sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben, muss der Immobilienhändler nach § 15a Abs. 2 UStG eine Vorsteuerberichtigung vornehmen. Er hat im März 2012 im Rahmen der Vorsteuerberichtigung 19.000 EUR an sein Finanzamt abzuführen. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 118 Vorsteuerberichtigung bei Veränderung eines Wirtschaftsguts Wirtschaftsgut (Anlage- oder Umlaufvermögen) – geht nachträglich ein anderer Gegenstand ein und dieser Gegenstand verliert dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig – eine sonstige Leistung ausgeführt wird ist der Vorsteuerabzug ebenfalls zu berichtigen. Reparaturleistungen, insbesondere Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden Berichtigung zeitanteilig bei Investitionsgut nach § 15a Abs. 1 UStG. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 119 Sonstige Leistungen Beschränkung auf aktivierungspflichtige sonstige Leistungen © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Leistung wird mehrfach (dauerhaft) zur Erzielung von Einnahmen verwendet wird zeitanteilige Korrektur Eingangsleistung wird nur einmalig verwendet Korrektur sofort Seite 120 Vorsteuerberichtigung bei Geschäftsveräußerung nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen Erwerber muss die maßgeblichen Vorsteuerberichtigungszeiträume des Verkäufers fortführen bis zu 10 Jahre rückwirkend Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO! Verwendung eines Gegenstands durch seinen Rechtsvorgänger beachten © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 121 Risiko der Vorsteuerberichtigung bei Unternehmensübernahme Der Zahnarzt Z übernimmt zum 1.7.2011 eine Zahnarztpraxis. Der Verkäufer übergibt dem Z alle notwendigen Unterlagen. Nach Übernahme des Unternehmens stellt Z fest, dass in dem Unternehmensvermögen auch Gegenstände enthalten sind, die der Verkäufer früher im Rahmen zahntechnischer Leistungen verwendet hatte, für die er den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise vorgenommen hatte. Bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums für die einzelnen davon betroffenen Wirtschaftsgüter muss Z die Vorsteuerberichtigung zu seinen Lasten fortsetzen. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 122 Vereinfachungsregeln Vorgang Berichtigungszeitpunkt Vorschrift Ein Gegenstand wird verkauft oder nach § 3 Abs. 1b UStG geliefert. Sofortige Berichtigung in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in dem der Verkauf oder die Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG ausgeführt wird, zusätzlich Aufnahme in die Jahreserklärung. § 44 Abs. 4 UStDV Es ändert sich die Verwendung eines Gegenstands, auf den bei der Anschaffung oder Herstellung mehr als 1.000 EUR (bei Anschaffung bis 31.12.2004: 250 EUR) aber nicht mehr als 2.500 EUR (bei Anschaffung bis 31.12.2004: 1.000 EUR) Vorsteuer entfallen sind. Die Berichtigung für alle Kalenderjahre erfolgt erst in der Jahreserklärung des Jahrs, in dem der Berichtigungszeitraum endet. Angegeben wird die Summe der Einzelbeträge, die sich in den einzelnen Jahren rechnerisch ergeben. § 44 Abs. 3 UStDV Es ändert sich die Verwendung eines Gegenstands, auf den bei der Anschaffung oder Herstellung mehr als 2.500 EUR (bei Anschaffung bis 31.12.2004: 1.000 EUR) Vorsteuer entfallen sind und die Verwendungsänderung wird zu einem Berichtigungsbetrag in diesem Jahr von nicht mehr als 6.000 EUR führen. Die Berichtigung erfolgt erst in der jeweiligen Jahressteuererklärung des Unternehmers, eine Berichtigung kann noch nicht in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen vorgenommen werden. § 44 Abs. 4 Satz 1 UStDV Es ändert sich die Verwendung eines Gegenstands, auf den bei der Anschaffung oder Herstellung mehr als 2.500 EUR (bei Anschaffung bis 31.12.2004: 1.000 EUR) Vorsteuer entfallen sind und die Verwendungsänderung wird zu einem Berichtigungsbetrag in diesem Jahr von mehr als 6.000 EUR führen. Die Berichtigung erfolgt schon anteilig in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen, darüber hinaus ist der Berichtigungsbetrag in der Jahreserklärung mit aufzunehmen. § 18 Abs. 1 UStG und § 44 Abs. 4 UStDV © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 123 § 15a UStG vs. § 17 UStG oder wie man Boni und Rabatte korrigiert Rabatte = Entgeltminderungen Umsatzsteuer beim Leistenden berichtigen Rabatt auf steuerpflichtige Leistung ist die Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger berichtigen Entgeltminderungen in dem VAZ der Leistungserbringung Hierbei sind 2 Fälle zu unterscheiden: keine Rechnungsberichtigung notwendig © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug am Ende des Voranmeldungszeitraums auf vermindertes Entgelt Umsatzsteuer entsteht zunächst auf der Basis des unverminderten Entgelts Entgeltminderungen in einem späteren VAZ Korrektur im VAZ der Entgeltsminderung Seite 124 Disclaimer • Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. • Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten steuergesetzlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder. • Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. • Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir in dieser Präsentation behandelt haben. • Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. • Der Vortrag sowie das Handout ersetzen keine Steuerberatung. Bildnachweis Quellen: • http://office.microsoft.com/de-de/images/?CTT=97 • Microsoft Office 2010 Auf den Punkt FIDES Treuhand GmbH & Co. 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