Berechnung Krankengeldzuschuss TVöD

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Berechnung Krankengeldzuschuss TVöD
Abteilung D
- Dienstleistungszentrum D2.21
FACHBEREICH
THEMATIK
Bezüge zentral
Berechnung Krankengeldzuschuss TVöD
Nachdem festgestellt worden ist, dass bei der Berechung des Krankengeldzuschusses
unterschiedlich verfahren wird, weise ich auf folgende Berechnungmodalität hin:
Die Höhe des Krankengeldzuschusses bemisst sich – wie bisher – nach dem
Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und
dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD).
Dabei ist zu beachten, dass die Berechnung des Krankengeldzuschusses generell auf
kalendertäglicher Basis erfolgt. Während das gesetzliche Krankengeld aber stets pauschaliert
auf der Basis von 30 Kalendertagen ermittelt wird, wird das um die gesetzlichen Abzüge
verminderte Entgelt im Sinne von § 21 TVöD (Nettoentgelt), kalendertäglich spitz je nach
Anzahl der tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats berechnet (vgl. § 24
Abs. 3 Satz 1 TVöD).
Beispiel:
Eine Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Stufe 2 mit einem Tabellenentgelt von 2000,00 € kommt
wegen unverschuldeter Arbeitunfähigkeit infolge Krankheit in der Zeit vom 10.10.2005 bis 7.
Dezember 2005 nicht zur Arbeit.
Die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs.1 TVöD endet am 20. November 2005 (42.
Kalendertag). Der im Anschluss in der Zeit vom 21. November 2005 bis 7. Dezember 2005 zu
zahlende Krankengeldzuschuss berechnet sich wie folgt:
a. November 2005 (30 Kalendertage)
Nettoentgelt:
41,61 €/Kalendertag (= 1248, 26 €/Monat : 30 Kalendertage)
Krankengeld:
37,45 €/Kalendertag (= 1123,43 €/Monat : 30 Kalendertage)
Differenz:
4,16 €/Kalendertag
Im November 2005 ist somit ein Krankengeldzuschuss in Höhe des Differenzbetrages zu
zahlen. Für den Zeitraum 21. bis 30. November 2005 (10 Kalendertage) beträgt der
Krankengeldzuschuss 41,60 € (4,16 € x 10 Kalendertage).
Stand: 06 / 2007
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b. Dezember 2005 (31 Kalendertage)
Nettoentgelt:
40,26 €/Kalendertag (= 1248, 26 €/Monat : 31 Kalendertage)
Krankengeld:
37,45 €/Kalendertag (= 1123,43 €/Monat : 30 Kalendertage)
Differenz:
2,81 €/Kalendertag
Im Dezember 2005 ist somit ein Krankengeldzuschuss in Höhe des Differenzbetrages zu
zahlen. Für den Zeitraum 01. bis 07. Dezember 2005 (7 Kalendertage) beträgt der
Krankengeldzuschuss 19,67 € (2,81 € x 7 Kalendertage).
Im übrigen verweise ich auf das BMI Rundschreiben D II 2 – 220 210-2/0 v. 8.12.2005
übersandt mit BMF-Erl. Z B 4 – P 2102 – 197/05 v. 12.12.2005.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Brix
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Vordr.-Nr.