Berechnung Krankengeldzuschuss TVöD
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Berechnung Krankengeldzuschuss TVöD
Abteilung D - Dienstleistungszentrum D2.21 FACHBEREICH THEMATIK Bezüge zentral Berechnung Krankengeldzuschuss TVöD Nachdem festgestellt worden ist, dass bei der Berechung des Krankengeldzuschusses unterschiedlich verfahren wird, weise ich auf folgende Berechnungmodalität hin: Die Höhe des Krankengeldzuschusses bemisst sich – wie bisher – nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Dabei ist zu beachten, dass die Berechnung des Krankengeldzuschusses generell auf kalendertäglicher Basis erfolgt. Während das gesetzliche Krankengeld aber stets pauschaliert auf der Basis von 30 Kalendertagen ermittelt wird, wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne von § 21 TVöD (Nettoentgelt), kalendertäglich spitz je nach Anzahl der tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats berechnet (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD). Beispiel: Eine Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Stufe 2 mit einem Tabellenentgelt von 2000,00 € kommt wegen unverschuldeter Arbeitunfähigkeit infolge Krankheit in der Zeit vom 10.10.2005 bis 7. Dezember 2005 nicht zur Arbeit. Die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs.1 TVöD endet am 20. November 2005 (42. Kalendertag). Der im Anschluss in der Zeit vom 21. November 2005 bis 7. Dezember 2005 zu zahlende Krankengeldzuschuss berechnet sich wie folgt: a. November 2005 (30 Kalendertage) Nettoentgelt: 41,61 €/Kalendertag (= 1248, 26 €/Monat : 30 Kalendertage) Krankengeld: 37,45 €/Kalendertag (= 1123,43 €/Monat : 30 Kalendertage) Differenz: 4,16 €/Kalendertag Im November 2005 ist somit ein Krankengeldzuschuss in Höhe des Differenzbetrages zu zahlen. Für den Zeitraum 21. bis 30. November 2005 (10 Kalendertage) beträgt der Krankengeldzuschuss 41,60 € (4,16 € x 10 Kalendertage). Stand: 06 / 2007 Seite 1 von 2 BTS209 b. Dezember 2005 (31 Kalendertage) Nettoentgelt: 40,26 €/Kalendertag (= 1248, 26 €/Monat : 31 Kalendertage) Krankengeld: 37,45 €/Kalendertag (= 1123,43 €/Monat : 30 Kalendertage) Differenz: 2,81 €/Kalendertag Im Dezember 2005 ist somit ein Krankengeldzuschuss in Höhe des Differenzbetrages zu zahlen. Für den Zeitraum 01. bis 07. Dezember 2005 (7 Kalendertage) beträgt der Krankengeldzuschuss 19,67 € (2,81 € x 7 Kalendertage). Im übrigen verweise ich auf das BMI Rundschreiben D II 2 – 220 210-2/0 v. 8.12.2005 übersandt mit BMF-Erl. Z B 4 – P 2102 – 197/05 v. 12.12.2005. Mit freundlichen Grüßen Peter Brix Seite 2 von 2 Vordr.-Nr.