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Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin
Abteilungen Z und B
- im Hause -
Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin
11014 Berlin
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POSTANSCHRIFT
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HAUSANSCHRIFT
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Oberste Bundesbehörden
ab
TEL
FAX
[email protected]
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E-MAIL
DATUM
Berlin, 8. Dezember 2005
D II 2 - 220 210-2/0
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www.bmi.bund.de
INTERNET
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Vereinigungen und Verbände
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BEARBEITET VON
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POSTANSCHRIFT
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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Durchführungshinweise zu Abschnitt III TVöD (Entgelt) sowie zu § 17 TVÜ-Bund (Eingruppierung)
und § 10 und § 18 TVÜ-Bund
BETREFF
(§
HIER
Mein Rundschreiben vom 22. September 2005 - D II 2 - 220 210/640 Mein Informationspapier vom 23. März 2005 - D II 2 - 220 233-50/0 -
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Am 13. September 2005 haben der Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie die Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion den Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) und ergänzende Tarifverträge unterzeichnet. Das neue Tarifrecht
hat am 1. Oktober 2005 die bisher für den öffentlichen Dienst des Bundes geltenden Manteltarifverträge BAT/BAT-O und MTArb/MTArb-O einschließlich der Mehrzahl der ergänzenden,
ersetzenden und ändernden Tarifverträge abgelöst.
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Ich weise darauf hin, dass damit auch sämtliche Rundschreiben und alle durch Rundschreiben
bekannt gegebenen Regelungen zum BAT/BAT-O und MTArb/MTArb-O sowie die diese
Tarifverträge ergänzenden, ersetzenden und ändernden Tarifverträge am 1. Oktober 2005 ihre
Gültigkeit verloren haben, es sei denn, diese werden durch Rundschreiben nach dem 1. August 2005 ausdrücklich bestätigt oder neu geregelt. Dies gilt insbesondere auch für durch
Rundschreiben geregelte über- und außertarifliche generelle Maßnahmen, über- und außertariflich getroffene Einzelfallregelungen bleiben davon jedoch unberührt.
ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT
VERKEHRSANBINDUNG
Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin
S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße
Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
SEITE 2 VON 68
Vor dem 1. August 2005 ergangene Rundschreiben und durch Rundschreiben bekannt gegebene Regelungen behalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit, soweit sie zu den in Anlage 1
TVÜ-Bund Teil C abschließend aufgelisteten Tarifverträgen, die im Geltungsbereich des
TVöD fortgelten, ergangen sind, oder sich auf Tarifverträge beziehen, für die nach Anlage 1
TVÜ-Bund Teil B (Negativliste) ein abweichender Zeitpunkt für das Außer-Kraft-Treten vereinbart worden ist. In den letztgenannten Fällen verlieren die dazu ergangenen Rundschreiben
spätestens mit Außer-Kraft-Treten der zu Grunde liegenden tarifvertraglichen Regelung ihre
Gültigkeit.
Als Arbeitshilfe ist in Anlage 1 eine tabellarische Übersicht der nach dem 1. August 2005
ergangenen Rundschreiben beigefügt. Diese Übersicht wird fortwährend aktualisiert und bildet die Grundlage einer Rundschreibens-Datenbank, welche auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern eingestellt wird. Mit Hilfe der in Word üblichen Funktionen kann in
der Datenbank nach Datum, Aktenzeichen, Tarifvertrag, Paragraph sowie nach Stichworten
sortiert und gesucht und über entsprechende Links auf die betreffenden Rundschreiben unmi ttelbar zugegriffen werden. Diese Datenbank soll perspektivisch alle geltenden Rundschreiben
des Bundesmi nisteriums des Innern zum Tarifrecht erfassen.
Die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C aufgelisteten, im Geltungsbereich des TVöD fortgeltenden
Tarifverträge werden sukzessive redaktionell angepasst. Entsprechende Tarifverhandlungen
mit den Gewerkschaften betreffen zunächst folgende Tarifverträge:
• Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ),
• Tarifvertrag Altersversorgung – ATV,
• Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der
Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw),
• Umzugstarifvertrag
• Rationalisierungsschutztarifverträge.
Die Ergebnisse werden nach Abschluss der einzelnen Verhandlungen durch Rundscheiben
bekannt gegeben.
Zu den den TVöD ergänzenden Tarifverträgen gehört insbesondere auch der Tarifvertrag zur
Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund). Dazu habe ich mit Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 – D II 2 – 220
210/643 – erste Hinweise zur Durchführung gegeben.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gebe ich mit diesem Rundschreiben Hinweise zur Durchführung des Abschnittes III TVöD (Entgelt) sowie zu § 17
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TVÜ-Bund (Eingruppierung), § 10 TVÜ-Bund und § 18 TVÜ-Bund (Übergangsregelungen
zur vorübergehenden bzw. vertretungsweisen Übertragung höherwertiger Tätigkeit).
In diesem Rundschreiben vorgesehene außertarifliche Maßnahmen sind jederzeit widerruflich
und begründen für die Beschäftigten keinen Vertrauensschutz. Die Beschäftigten bitte ich in
diesen Fällen entsprechend zu unterrichten.
Es ist beabsichtigt, die Durchführungshinweise fortlaufend zu aktualisieren und zu ergänzen.
Die Durchführungshinweise zu den Abschnitten I und II sowie IV bis VI TVöD (u.a. auch mit
aktualisierten Arbeitsvertragsmustern) werden in Kürze mit einem weiteren Rundscheiben
bekannt gegeben.
In diesem Rundschreiben zitierte Paragraphen ohne Tarifvertragsangabe sind solche des
TVöD. Die Beispiele beziehen sich regelmäßig auf das Tarifgebiet West, sofern nicht ausdrücklich auf das Tarifgebiet Ost Bezug genommen worden ist.
Durchführungshinweise im Einzelnen:
Inhaltsverzeichnis:
Vorbemerkungen..................................................................................................................... 7
1.
Einführung................................................................................................................... 7
2.
Eingruppierung............................................................................................................ 7
2.1
Modizifizierte Fortgeltung des bisherigen Eingruppierungsrechts
(§ 17 Abs. 1 TVÜ-Bund)............................................................................................. 7
2.2
Neues Recht bei Tätigkeiten der Entgeltgruppe 1 TVöD und der
Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O (§ 17 Abs. 2 TVÜ-Bund) ..................................... 8
2.3
Vorläufigkeit von Eingruppierungsvorgängen zwischen dem 1.10. 2005 und dem InKraft-Treten der neuen Entgeltordnung (§ 17 Abs. 3 TVÜ-Bund)............................. 9
2.4
Wegfall von Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiegen sowie von
Vergütungsgruppenzulagen (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Bund) ............................................... 9
2.5
Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten
der neuen Entgeltordnung (§ 17 Abs. 7 TVÜ-Bund) ................................................ 10
2.6
Persönliche Zulage für bestimmte Beschäftigtengruppen der
Entgeltgruppe 13 (§ 17 Abs. 8 TVÜ-Bund) .............................................................. 12
2.7
Über-/außertarifliche (üt/at) Eingruppierung ............................................................ 12
2.8
Korrektur tarifwidriger Eingruppierung.................................................................... 12
2.9
Umfang des Direktionsrechts .................................................................................... 13
3.
Zulagen und Zuschläge ............................................................................................. 14
3.1
Fortgeltende tarifliche Regelungen über Zulagen/Zuschläge.................................... 15
3.1.1
Regelungen in besonderen Tarifverträgen ................................................................ 15
3.1.2
Zulagen für Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter, Vorhandwerkerinnen/
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3.1.3
3.2
3.3
3.4
4.
4.1
4.2
4.3
5.
Vorhandwerker und Lehrgesellen (§ 17 Abs. 9 TVÜ-Bund)....................................
Besitzstandsregelung für Techniker-, Meister- und Programmiererzulage
(§ 17 Abs. 6 TVÜ-Bund)...........................................................................................
Entfallende mantelrechtliche Zulagen/Zuschläge .....................................................
Entfallende sonstige tarifliche Regelungen über Zulagen/Zuschläge .......................
Außer- und übertarifliche Zulagen und Zuschläge....................................................
Weggefallene sonstige geldwerte Regelungen..........................................................
Familienbezogene Bestandteile (Orts- und Sozialzuschlag) .....................................
Übergangsgeld...........................................................................................................
Dienstwohnungsvergütung........................................................................................
Sonderregelungen für Beschäftigte im Pflegedienst und für Ärztinnen und
Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern........................................................................
15
16
17
17
17
17
17
18
18
18
§ 12
§ 13
Eingruppierung (derzeit nicht belegt) ..................................................................... 19
Eingruppierung in besonderen Fällen (derzeit nicht belegt)................................. 19
§ 14
1.
2.
2.1
2.2
3.
3.1
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ...........................
Anspruchsvoraussetzungen (§ 14 Abs. 1) .................................................................
Höhe der persönlichen Zulage (§ 14 Abs. 3).............................................................
Entgeltgruppen 1 bis 8 (§ 14 Abs. 3 Satz 2)..............................................................
Entgeltgruppen 9 bis 15 (§ 14 Abs. 3 Satz 1)............................................................
Regelungen für übergeleitete Angestellte .................................................................
Erstmalige Übertragung nach dem 30. September 2005
(§ 18 Abs. 1 TVÜ-Bund)...........................................................................................
Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit
nach dem 1. Oktober 2005 (§ 10 Satz 1 bis 3 TVÜ-Bund) .......................................
Regelungen für übergeleitete Arbeiterinnen und Arbeiter ........................................
Erstmalige Übertragung nach dem 30. September 2005
(§ 18 Abs. 2 TVÜ-Bund)...........................................................................................
Fortführung vertretungsweise oder vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2005 (§ 10 Satz 4 TVÜ-Bund)..................
19
19
20
20
22
23
Tabellentgelt.............................................................................................................
Grundsätzliches .........................................................................................................
Höhe Tabellenentgelt ................................................................................................
Entgelt Tarifgebiet Ost ..............................................................................................
Höhe Stundenentgelt .................................................................................................
Beschäftigte im Pflegedienst sowie Ärztinnen und Ärzte in
Bundeswehrkrankenhäusern......................................................................................
Abweichungen von der Entgelttabelle in den Entgeltgruppen 1 bis 4 ......................
27
27
27
27
28
3.2
4.
4.1
4.2
§ 15
1.
2.
3.
4.
5.
6.
23
24
25
25
26
28
29
§ 16 (Bund) Stufen der Entgelttabelle.................................................................................. 29
1.
Anzahl der Stufen (§ 16 Abs. 1 und 5 sowie Anhang zu § 16) ................................. 29
2.
Stufenzuordnung bei Einstellung (§ 16 Abs. 2 und 3) mit.............................................
Hinweis zur Abgrenzung zwischen Neueinstellungen TVöD und ununterbrochen fortbestehendem Arbeitsverhältnis nach § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund ................. 30
2.1
Entgeltgruppen 9 bis 15 (§ 16 Abs. 2)....................................................................... 31
2.1.1
„Zwingend Stufe 1“ (§ 16 Abs. 2 Satz 1).................................................................. 32
SEITE 5 VON 68
2.1.2
2.1.2.1
2.1.2.2
2.1.2.3
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung (§ 16 Abs. 2 Satz 2) ....................
Vorheriges Arbeitsverhältnis zum Bund ...................................................................
Einschlägige Berufserfahrung ...................................................................................
Stufenzuordnung bei Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung...................
Entgeltgruppen 2 bis 8 (§ 16 Abs. 3).........................................................................
Berufsanfänger ohne Berufserfahrung ......................................................................
Berücksichtigung entsprechender Berufserfahrung ..................................................
Berücksichtigung förderlicher Zeiten zur Deckung des Personalbedarfs .................
Stufenzuordnung bei Berücksichtigung entsprechender Berufserfahrung /
förderlicher Zeiten.....................................................................................................
Ausgesetzte Regelung bis 31. Dezember 2008 (§ 16 Abs. 3 Satz 2) ........................
Stufenlaufzeit (§ 16 Abs. 4) ......................................................................................
Ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe................................
Leistung.....................................................................................................................
Entgeltgruppe 1 (§ 16 Abs. 5) ...................................................................................
32
32
33
34
36
36
36
36
Allgemeine Regelungen zu den Stufen...................................................................
Stufenaufstieg am Beginn eines Monats (§ 17 Abs. 1) .............................................
Leistungsbezogener Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2).....................................................
Abgrenzung von leistungsbezogenem Stufenaufsteig und Leistungsentgelt nach § 18 (Bund) ...........................................................................................
Feststellung erheblich überdurchschnittlicher bzw. erheblich unterdurchschnittlicher Leistung .......................................................................................
Zeitdauer der Verkürzung bzw. des Anhaltens in der Stufe......................................
Betriebliche Kommission..........................................................................................
Stufenlaufzeit - Besondere Regelungen (§ 17 Absatz 3)...........................................
Anrechenbare Zeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 1) ................................................................
Unschädliche Unterbrechungszeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 2) ........................................
Schädliche Unterbrechungszeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 3) ............................................
Anrechnung Teilzeitbeschäftigung (§ 17 Abs. 3 Satz 4)...........................................
Stufenzuordnung bei Höhergruppierung/Herabgruppierung (§ 17 Abs. 4)...............
Höhergruppierung (§ 17Abs. 4 Sätze 1 bis 3) ...........................................................
Herabgruppierung (§ 17 Abs. 4 Sätze 4 und 5).........................................................
Zahlungsbeginn .........................................................................................................
41
41
41
41
42
42
43
43
43
44
45
45
45
46
47
§ 18 (Bund) Leistungsentgelt ................................................................................................
1.
Einführung.................................................................................................................
2.
Regelungen zur Ausgestaltung des Leistungsentgelts...............................................
3.
Regelungen zum Entgeltvolumen .............................................................................
47
47
47
47
2.2.5
2.3
2.3.1
2.3.2
2.4
§ 17
1.
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
4.
4.1
4.2
4.3
37
38
38
39
40
40
41
§ 19
Erschwerniszuschläge ............................................................................................. 48
§ 20
Jahressonderzahlung............................................................................................... 48
§ 21
1.
2.
3.
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung ...............................................
Allgemeines...............................................................................................................
Weiterzahlung nach dem Lohnausfallprinzip (§ 21 Satz 1) ......................................
Tagesdurchschnitt nach dem Referenzprinzip (§ 21 Satz 2) .....................................
49
49
49
50
SEITE 6 VON 68
3.1
3.1.1
3.1.1.1
3.1.1.2
3.1.2
3.1.3
3.3
4.
Berechnungsformel ...................................................................................................
Regelfall ....................................................................................................................
Erster Berechnungsschritt..........................................................................................
Zweiter Berechnungsschritt.......................................................................................
Ausnahmefälle...........................................................................................................
Kein Durchschnitt vom Durchschnitt
(Nr. 2 Satz 4 der Protokollerklärung zu § 21 Sätze 2 und 3).....................................
Entgeltfortzahlung im Zeitraum Oktober 2005 bis Dezember 2005
bei Bestandsfällen......................................................................................................
Dynamisierung ..........................................................................................................
Ausgenommene Bezüge (§ 21 Satz 3) ......................................................................
54
55
56
§ 22
1.
2.
3.
3.1
3.2
3.2.1
3.2.2
3.3
3.4
4.
5.
6.
Entgelt im Krankheitsfall .......................................................................................
Definition...................................................................................................................
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 1) ..................................................
Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 und 3) ................................................................
Grundsätzliches .........................................................................................................
Höhe des Krankengeldzuschusses.............................................................................
Allgemeines...............................................................................................................
Nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte .....................................................
Zahlungsdauer ...........................................................................................................
Abweichungen vom bisherigen Tarifrecht ................................................................
Ende der Zahlung des Entgelts im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 4)...............................
Anzeige- und Nachweispflichten ..............................................................................
Forderungsübergang bei Dritthaftung .......................................................................
56
56
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57
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58
58
60
60
62
62
62
63
§ 23
Besondere Zahlungen ............................................................................................. 63
§ 24
1.
2.
3.
4.
5.
5.1
5.2
6.
7.
8.
Berechnung und Auszahlung des Entgelts ...........................................................
Bemessungszeitraum (§ 24 Abs. 1 Satz 1) ................................................................
Auszahlung des Entgelts (§ 24 Abs. 1 Satz 2) ..........................................................
Berechnung und Auszahlung unständiger Entgeltbestandteile
nach der sog. Vorvormonatsregelung (§ 24 Abs. 1 Satz 3).......................................
Entgelt Teilzeitbeschäftigter (§ 24 Abs. 2) ...............................................................
Teilmonatsbeträge (§ 24 Abs. 3) ...............................................................................
Kürzung für ganze Kalendertage (§ 24 Abs. 3 Satz 1)..............................................
Kürzung für einzelne Arbeitsstunden (§ 24 Abs. 3 Satz 2 und 3).............................
Rundungsvorschrift (§ 24 Abs. 4) .............................................................................
Wegfall der Voraussetzungen für eine Zulage (§ 24 Abs. 5) ....................................
Pauschalierung von Entgeltbestandteilen (§ 24 Abs. 6) ............................................
§ 25
Betriebliche Altersversorgung ............................................................................... 68
3.2
50
50
50
51
52
53
64
64
65
65
66
67
67
67
67
68
68
SEITE 7 VON 68
Vorbemerkungen
1.
Einführung
Das Entgeltsystem für Tarifbeschäftigte des Bundes ist vollkommen neu strukturiert
worden. An die Stelle der bisherigen Vergütung für Angestellte und des bisherigen
Lohnes für Arbeiterinnen und Arbeiter tritt einheitlich das Tabellenentgelt nach
TVöD. Familienstand, Kinderzahl und Lebensalter sind als bezahlungsrelevante Faktoren im neuen Recht abgeschafft, gleiches gilt für Bewährungs- und Zeitaufstiege.
Das Entgelt nach TVöD orientiert sich nicht mehr an beamtenrechtlichen Bezahlungselementen, sondern richtet sich nur noch nach tätigkeitsbezogener Berufserfahrung und Leistung. Dementsprechend sind erstmalig Leistungselemente tariflich vereinbart worden.
Für alle in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte) und für die Neueinstellungen bestimmt sich das Tabellenentgelt ab dem 1.
Oktober 2005 nach dem TVöD. Mit dessen In-Kraft-Treten löst die Entgelttabelle
TVöD, geregelt als Anlagen A (Bund) und B (Bund), die Vergütungs- und Monatslohntabellen des bisherigen Rechts ab. Tarifliche Erschwerniszuschläge und viele
Zulagen werden dagegen bis zu einer Neuregelung der Erschwerniszuschläge bzw.
bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung nach bisherigem Recht weiter gezahlt; für Vergütungsgruppenzulagen und Meister-, Techniker- und Programmiererzulagen gelten die jeweiligen Sonderregelungen des TVÜ-Bund (dazu näher unter
Ziffer 2.2.1.1.3 meines Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 - D II 2 – 220
210/643 - sowie unten unter Ziffer 3.1.3 der Vorbemerkungen).
Die neuen Eingruppierungsregelungen sind noch nicht abschließend mit den Gewerkschaften verhandelt. Vor In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung sollen
zwei unterschiedliche Eingruppierungsmodelle in ausgewählten Behörden auf Angemessenheit, Praxistauglichkeit und Finanzierbarkeit überprüft werden. Bis zum InKraft-Treten der neuen Entgeltordnung haben sich die Tarifvertragsparteien daher
auf die Fortgeltung des bisher maßgeblichen Rechts in modifizierter Form verständigt. Diese Regelungen gelten auch für besondere tarifvertragliche Vorschriften über
die Eingruppierungen entsprechend (§ 17 Abs. 10 TVÜ-Bund).
2.
Eingruppierung
Da für den TVöD mit Ausnahme des § 14 und der Entgeltgruppe 1 bislang noch keine abschließenden Vereinbarungen über Eingruppierungsvorschriften und Tätigkeitsmerkmale vorliegen, gilt für die Eingruppierung bis zum In-Kraft-Treten der
neuen Entgeltordnung ein Übergangsrecht auf der Grundlage der bisher einschlägigen Regelungen. Zentrale Vorschrift ist § 17 TVÜ-Bund.
2.1
Modizifizierte Fortgeltung des bisherigen Eingruppierungsrechts (§ 17 Abs.
1 TVÜ-Bund)
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gelten die zentralen Eingruppierungs- bzw.
Einreihungsvorschriften sowie die Kataloge der Tätigkeitsmerkmale über den 30.
Seite 8
Vorbemerkungen
September 2005 hinaus bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung vorläufig
fort:
SEITE 8 VON 69
• §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und
1b zum BAT), für das Tarifgebiet Ost mit den Maßgaben des § 2 des 1. ÄndTV
zum BAT-O vom 8. Mai 1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr.
13 vom 31. Januar 2003;
• §§ 1, 2 Absätze 1 und 2 und §5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2, für das Tarifgebiet Ost mit den Maßgaben des § 1 TVLohngruppen-O-Bund in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 15. Dezember 1995.
Ob im Einzelfall die Regelungen des BAT/BAT-O oder die zum MTArb/MTArb-O
zur Anwendung kommen, bestimmt sich nicht nach dem Status bei Überleitung bzw.
einer früheren Einstellung, sondern allein nach der in Rede stehenden Tätigkeit (vgl.
§ 38 Abs. 5).
An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt (§ 17 Abs. 1
Satz 3 TVÜ-Bund); darüber hinaus sieht der TVÜ-Bund eine Reihe weiterer, zum
Teil sehr weitreichender Modifikationen dieser Vorschriften vor (vgl. dazu insbes.
Ziffern 2.3 bis 2.5 der Vorbemerkungen). Unberührt von diesen Änderungen bleiben
allerdings insbesondere die Eingruppierungs- bzw. Einreihungsautomatik und die
sog. 50%-Regel; für den Bereich der Angestellten ist zudem weiterhin der Begriff
des Arbeitsvorgangs zugrunde zu legen. Die fortgeltenden Vorschriften finden sowohl auf in den TVöD übergeleitete als auch auf ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich Anwendung (vgl. § 17
Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in Verbindung mit § 1 TVÜ-Bund sowie Ziffer 2.1.4 meines Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 - D II 2 – 220 210/643 -).
2.2
Neues Recht bei Tätigkeiten der Entgeltgruppe 1 TVöD und der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O (§ 17 Abs. 2 TVÜ-Bund)
Für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht. Die Eingruppierung erfolgt vielmehr gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund in die in Anlage 4 TVÜ-Bund
ausgewiesene Entgeltgruppe 1 TVöD (näher dazu unten unter Ziffer 2.4 zu § 16
[Bund]). Im Übrigen richtet sich der Eingruppierungsvorgang nach den in § 17 Abs.
1 Satz 1 TVÜ-Bund benannten zentralen Eingruppierungsvorschriften; je nach bisheriger Zuordnung der Tätigkeit sind BAT/BAT-O oder der TVLohngrV/
TVLohngruppen-O-Bund anzuwenden. Eine Überleitung vorhandener Beschäftigter
in die Entgeltgruppe 1 findet nicht statt, maßgeblich ist insoweit § 4 Abs. 1 TVÜBund in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund.
Tätigkeiten entsprechend Vergütungsgruppe I der Anlage 1a zum BAT/ BAT-O
werden seit dem 1. Oktober 2005 nicht mehr vom tariflichen Eingruppierungssystem
erfasst, neue Arbeitsverhältnisse über solche Tätigkeiten sind außertariflich abzu-
Seite 9
Vorbemerkungen
schließen. Dem entspricht die Regelung in § 1 Abs. 2 Buchst. b). Arbeitsvertragsmuster für außertarifliche Beschäftigte habe ich mit meinem Rundschreiben vom 18.
November 2005 - D II 2 – 220 234 - bekannt gegeben. Am 30. September 2005 vorhandene Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O waren in die Entgeltgruppe 15 Ü überzuleiten (§ 19 Abs. 2 TVÜ-Bund).
SEITE 9 VON 69
2.3
Vorläufigkeit von Eingruppierungsvorgängen zwischen dem 1. Oktober 2005
und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung (§ 17 Abs. 3 TVÜ-Bund)
Das getrennte In-Kraft-Treten von neuem Entgeltsystem und neuem Eingruppierungsrecht ist nicht zuletzt der Erforderlichkeit von Probeläufen für die neue Entgeltordnung geschuldet. Um während der Zwischenzeit keine neuen Rechtspositionen
auf der Grundlage der bisherigen Tätigkeitsmerkmale entstehen zu lassen, sind gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Bund alle zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-KraftTreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungen, d.h. Neueinstellungen, Höher- und Herabgruppierungen (dazu näher unten unter Ziffer 2.5 der Vorbemerkungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen
Besitzstand. Dies gilt nicht nur für nach dem 30. September 2005 neu eingestellte
Beschäftigte, sondern bei Höher- und Herabgruppierungen nach TVöD und TVÜBund auch für Vorhandene. Ausnahmen vom Vorläufigkeitsvorbehalt gelten gemäß
§ 17 Abs. 3 TVÜ-Bund allerdings für Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 1 und
für Höhergruppierungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 TVÜ-Bund.
Ich bitte, vorsorglich bei Eingruppierungsvorgängen während dieser Zwischenphase
in Arbeitsvertragsänderungen bzw. entsprechenden Schreiben an die Beschäftigten
Folgendes klarzustellen: Es handelt sich gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Bund um eine
vorläufige Eingruppierung, die weder einen Vertrauensschutz noch einen Besitzstand
begründet. Auf meine Arbeitsvertragsmuster weise ich hin.
Hinweis:
Trotz der Vorläufigkeit von Eingruppierungsvorgängen nach dem 1. Oktober
2005 werden Anpassungen aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung gemäß § 17 Abs. 4 TVÜ-Bund nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Soweit dabei Rückgruppierungen erforderlich werden, ist eine finanzielle
Abfederung durch nicht dynamische, abschmelzbare Besitzstandszulagen vorgesehen.
2.4
Wegfall von Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiegen sowie von
Vergütungsgruppenzulagen (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Bund)
Im Hinblick auf eine strikte Ausrichtung der Bezahlung an tätigkeitsbezogener Berufserfahrung und Leistung und im Interesse einer Vereinfachung der bezahlungsrelevanten Regelungen des neuen Tarifrechts sind Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege ebenso wie Vergütungsgruppenzulagen mit In-Kraft-Treten des
TVöD abgeschafft worden. Dies gilt grundsätzlich auch für im bisherigen Recht begonnene, dort aber nicht mehr vollzogene Aufstiege und entsprechende Aussichten
auf Vergütungsgruppenzulagen. Hinreichend verfestigten Exspektanzen wird jedoch
durch die Besitzstandsregelungen in den §§ 8 und 9 TVÜ-Bund Rechnung getragen
Seite 10
Vorbemerkungen
(vgl. dazu Ziffer 3.1. meines Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 - D II 2 – 220
210/643 -). Eine weitere Ausnahme enthält § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Bund für Vergütungsgruppenzulagen nach der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum
BAT/BAT-O), die ohne Wartezeit unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zustehen. Werden entsprechende Tätigkeiten zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem InKraft-Treten der neuen Entgeltordnung übertragen, erhalten die Beschäftigten unter
den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts eine Besitzstandszulage in Höhe der
bisherigen Vergütungsgruppenzulage. Durch die Verweisung auf § 9 Abs. 4 TVÜBund gelten auch hier die allgemeinen Regeln für an Vergütungsgruppenzulagen anknüpfende Besitzstände (vgl. dazu Ziffer 3.2. meines Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 - D II 2 – 220 210/643 -).
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2.5
Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der
neuen Entgeltordnung (§ 17 Abs. 7 TVÜ-Bund)
Während sich die Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorgänge (im folgenden einheitlich Eingruppierungsvorgänge) als solche gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund
vorläufig noch nach den bisherigen Regeln richten, knüpft die Eingruppierung nach
TVÜ-Bund und TVöD bereits an die Entgeltgruppen des TVöD an (vgl. § 6 Abs. 2
und 3, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 Buchst. a, § 17 Abs. 3 und 8 TVÜ-Bund
sowie § 15 Abs. 1 TVöD; dabei wird einheitlich der Begriff „Eingruppierung“ für alle Beschäftigten verwendet). Die Verknüpfung erfolgt im Rahmen der Überleitung
gemäß Anlage 2 TVÜ-Bund, für Eingruppierungsvorgänge nach dem 1. Oktober
2005 gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund. Durch die Anknüpfung an die Entgeltgruppe liegen Höher- bzw. Herabgruppierungen im Sinne von TVÜ-Bund und TVöD nur vor,
wenn sich durch den Tätigkeitswechsel eine von der vorherigen abweichende Entgeltgruppe ergibt. Ob ein Tätigkeitswechsel im Rahmen des zugrunde liegenden Eingruppierungsvorgangs (auch) zu einem Wechsel der Vergütungs- bzw. Lohngruppe
führt, ist dagegen für die Höher- oder Herabgruppierung nach TVÜ-Bund und TVöD
unerheblich, soweit sich dadurch die Entgeltgruppe nicht ändert. Gleiches gilt für
Fallgruppenwechsel.
Hinweis:
Die den Vergütungs- und Lohngruppen zugrunde liegenden Tätigkeitsmerkmale werden durch die Zuordnung zu Entgeltgruppen des TVöD nicht zu deren
Tätigkeitsmerkmalen.
Gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund bestimmt sich die Zuordnung der vorläufig fortgeltenden Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen des TVöD bei Eingruppierungen und Einreihungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-KraftTreten der neuen Entgeltordnung nach Anlage 4 TVÜ-Bund, soweit sich aus den
Maßgaben des TVÜ-Bund nichts anderes ergibt (vgl. § 17 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund).
Anlage 4 TVÜ-Bund gilt damit für die erstmalige Eingruppierung von Beschäftigten, die ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellt werden, und ist auch bei allen folgenden Tätigkeitswechseln dieser Beschäftigten anzuwenden.
Seite 11
Vorbemerkungen
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Für übergeleitete Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund ist nach § 17
Abs. 7 im Falle eines Tätigkeitswechsels ebenfalls die Anlage 4 maßgeblich. Allerdings ist die im Rahmen der Überleitung auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund erreichte Entgeltgruppe übergeleiteter Beschäftigter im Rahmen des TVÜ-Bund bestandsgeschützt. Damit sind spätere Umsetzungen
oder sonstige Tätigkeitswechsel ohne neue Eingruppierung gemäß § 17 Abs. 7 in
Verbindung mit Anlage 4 TVÜ-Bund zulässig, soweit sie sich im Rahmen der bestandsgeschützten Zuordnung nach Anlage 2 TVÜ-Bund halten.
Die Vorläufigkeit gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Bund und die den Zuordnungen nach Anlage 4 TVÜ-Bund zugrunde liegenden Wertentscheidungen gelten nur für Eingruppierungen nach dem 1. Oktober 2005.
Dagegen bleiben die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung auch gegenüber der bestandsgeschützten Zuweisung unberührt.
Beispiel 1:
Eine Angestellte VergGr VII Fallgruppe 1b BAT mit am 30. September 2005 erfolgtem Bewährungsaufstieg gemäß § 23a BAT nach VergGr VIb Fallgruppe 2 BAT wird
nach Anlage 2 TVÜ -Bund in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. Am 1. Dezember 2005
werden ihr Tätigkeiten nach VergGr VII Fallgruppe 10 BAT (Fallgruppenwechsel in
derselben originären Vergütungsgruppe) übertragen; aus der neuen Fallgruppe eröffnet
sich gleichfalls der neunjährige Bewährungsaufstieg in VergGr VIb Fallgruppe 2
BAT.
Weil die im Wege der Überleitung erreichte Entgeltgruppe im Bestand geschützt ist
und sich die Zuordnung zur Entgeltgruppe 6 nach bisherigem Recht in Verbindung mit
Anlage 2 TVÜ-Bund nicht geändert hätte, verbleibt die Beschäftigte in der Entgeltgruppe 6, obschon sich nach Anlage 4 TVÜ-Bund die Entgeltgruppe 5 ergeben würde.
Es handelt sich damit nach Maßgabe des TVöD und des TVÜ -Bund nicht um eine
Eingruppierung, sondern um eine bloße Umsetzung.
Beispiel 2:
Eine Angestellte VergGr IIa Fallgruppe 1a BAT mit noch nicht erfolgtem 11-jährigem
Bewährungsaufstieg nach VergGr Ib Fallgruppe 2 BAT wird am 1. Oktober 2005 in
Entgeltgruppe 14 übergeleitet. Am 1. Februar 2006 werden ihr im Rahmen eines Arbeitsplatzwechsels andere Tätigkeiten der VergGr IIa Fallgruppe 1a BAT übertragen.
Die Beschäftigte verbleibt auf Grund des Bestandsschutzes in der Entgeltgruppe 14,
auch wenn sich nach Anlage 4 TVÜ-Bund eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13
ergeben hätte. Es handelt sich damit nach Maßgabe des TVöD und des TVÜ-Bund
nicht um eine Eingruppierung, sondern um eine bloße Umsetzung.
Fallvariante:
Ausgangskonstellation wie oben, allerdings wird eine Tätigkeit der VergGr IIa Fallgruppe 1b BAT übertragen; aus dieser Fallgruppe eröffnet sich der 6-jährige Aufstieg
nach VergGr Ib Fallgruppe 1c BAT. Die Beschäftigte verbleibt (auf Grund des Bestandsschutzes) ebenfalls in der Entgeltgruppe 14. Es handelt sich damit auch hier
nicht um eine Eingruppierung, sondern nach Maßgabe des TVöD und des TVÜ-Bund
um eine bloße Umsetzung.
Seite 12
Vorbemerkungen
Beispiel 3:
Ein Facharbeiter Lohngruppe 4 mit Aufstiegen nach Lohngruppen 5 und 5a MTArb
wird am 1. Oktober 2005 in Entgeltgruppe 5 übergeleitet. Am 1. März 2006 werden
ihm Tätigkeiten der Lohngruppe 4 mit Aufstieg nach Lohngruppe 4a MTArb übertragen. Der Beschäftigte wird am 1. März 2006 herabgruppiert, da sic h ab diesem Zeitpunkt die Zuordnung nach der Anlage 4 TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 4 ergibt und
die neue Tätigkeit auch nach Anlage 2 TVÜ-Bund zur Entgeltgruppe 4 geführt hätte.
SEITE 12 VON 69
2.6
Persönliche Zulage für bestimmte Beschäftigtengruppen der Entgeltgruppe 13
(§ 17 Abs. 8 TVÜ-Bund)
Beschäftigte, die zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen
Entgeltordnung mit Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IIa BAT in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden und nach bisherigem Eingruppierungsrecht aus dieser Tätigkeit einen fünf- oder sechsjährigen Aufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT
gehabt hätten, erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung zusätzlich
zu ihrem Tabellenentgelt eine persönliche Zulage. Diese entspricht der Differenz
zwischen ihrem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 13 und dem stufengleichen Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 14.
Beispiel:
Eine Beschäftigte wird am 1. November 2005 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 1 eingestellt; ihr werden Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT übertragen. Am 1. November 2006 steigt sie in die Stufe 2 auf und es werden ihr Tätigkeiten
der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1b BAT übertragen (nach bisherigem Eingruppierungsrecht sechsjähriger Bewährungsaufstieg in die Vergütungs gruppe Ib BAT).
Die Beschäftigte verbleibt in der Entgeltgruppe 13, erhält aber ab dem 1. November
2006 bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt von 3.130 € für die Zeit in der Stufe 2 eine persönliche Zulage von 270 € monatlich (Differenz zwischen den Stufen 2 der Entgeltgruppen 13 und 14).
2.7
Über-/außertarifliche (üt/at) Eingruppierung
Zur über-/außertariflichen (üt/at) Eingruppierung - u.a auch zur übertariflichen Eingruppierungspraxis der in Vorzimmern Beschäftigten - wird auf Ziffer 2.1.2.2 meines Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 - D II 2 – 220 210/643 -verwiesen.
2.8
Korrektur tarifwidriger Eingruppierung
Mein Rundschreiben vom 1. September 1998 - D II 4 – 220 218/1 - zur übergangsweisen Vergütungs- und Lohnsicherung in Form einer abschmelzbaren Zulage bei
der Korrektur tarifwidriger Eingruppierungen/Einreihungen von Arbeitnehmern des
Bundes sowie der institutionell geförderten Zuwendungsempfänger findet im Einvernehmen mit dem BMF vorübergehend weiter Anwendung und wird in Kürze neu
gefasst. Die dortige persönliche Zulage fließt nicht in das Vergleichsentgelt (vgl. § 5
TVÜ-Bund).
Seite 13
Vorbemerkungen
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Hinweis:
Die in den Jahren 2005 bis 2007 zustehenden Einmalzahlungen sind keine allgemeinen Vergütungs- oder Lohnerhöhungen im Sinne dieser übertariflichen
Regelung, so dass in diesen Fällen keine Verminderung der persönlichen Zulage erfolgt.
2.9
Umfang des Direktionsrechts
Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts Inhalt, Ort und Zeit der
Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Dienstvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind (§ 106 GewO).
Mit dem In-Kraft-Treten des TVöD ist die Entgeltgruppe als zentrale Kategorie an
die Stelle von Vergütungs- und Lohngruppe getreten (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2, § 16
[Bund] Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 4, § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 2
TVÜ-Bund, § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 4 TVÜ-Bund sowie
bereits oben unter Ziffer 2.5 der Vorbemerkungen). Durch die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen des TVöD für Eingruppierungen ab
dem 1. Oktober 2005 haben die Tarifvertragsparteien in der Anlage 4 TVÜ-Bund zudem eine Wertentscheidung darüber getroffen, welche Vergütungs- und Lohngruppen bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung nach ihrem Willen als
gleichwertig anzusehen sind. Die Tätigkeiten innerhalb einer Entgeltgruppe werden
grundsätzlich gleich bezahlt; ein höheres oder niedrigeres Entgelt ist bei einem
Wechsel zwischen den einer Entgeltgruppe zugeordneten Tätigkeiten gerade nicht
vorgesehen. Dem folgend wird bei Neueinstellungen nach dem 1. Oktober 2005 in
den Arbeitsverträgen allein auf eine Entgeltgruppe abgestellt (vgl. mein Rundschreiben vom 28. September 2005 - D II 2 – 220 210/644 -), die damit auch den Rahmen
des Direktionsrechts vorgibt.
Vorhandene Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund werden durch
die Überleitung gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund einer Entgeltgruppe des TVöD zugewiesen und unterfallen damit ebenfalls der (vorläufigen)
Neuordnung des Tätigkeitsgefüges durch die Tarifvertragsparteien. Durch diese
Neuordnung wird der Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers neu bestimmt,
allerdings ist für vorhandene Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund der
durch die Überleitung erlangte Bestandsschutz zu beachten (s. oben unter Ziffer 2.5
der Vorbemerkungen).
Durch die Neuordnung kann die Übertragung einer nach Allgemeiner Vergütungsordnung oder Lohngruppenverzeichnis höher oder niedriger eingestuften Tätigkeit
nach neuem Recht ein gleichwertiger und damit vom Direktionsrecht gedeckter Tätigkeitswechsel sein. Insbesondere bei der Übertragung einer nach Allgemeiner Vergütungsordnung oder Lohngruppenverzeichnis niedriger eingestuften Tätigkeit sollten personalwirtschaftliche Aspekte sorgfältig geprüft werden.
Seite 14
Vorbemerkungen
SEITE 14 VON 69
Beispiel 1:
Eine vorhandene Angestellte VergGr IVb BAT mit noch nicht vollzogenem Aufstieg
nach VergGr IVa BAT wird in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet. Am 1. Dezember
2005 werden ihr im Rahmen einer Umsetzung Tätigkeiten einer mit VergGr IVa BAT
ohne Aufstieg nach VergGr III BAT bewerteten Tätigkeit übertragen.
Die Tätigkeiten nach VergGr. IVa BAT sind nach Anlage 4 TVÜ-Bund ebenfalls der
Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Die Eingruppierung ändert sich damit nicht. Die Umsetzung ist vom Direktionsrecht gedeckt.
Beispiel 2:
Ein vorhandener Angestellter VergGr IVb BAT ohne Aufstieg nach VergGr IVa BAT
wird in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet. Am 1. Dezember 2005 werden ihm im Rahmen einer Umsetzung Tätigkeiten einer mit VergGr Vb BAT ohne Aufstieg nach
VergGr IVb BAT bewerteten Tätigkeit übertragen.
Diese Umsetzung war bislang nicht vom Direktionsrecht gedeckt. Aus der heran zu
ziehenden Anlage 4 TVÜ-Bund ergibt sich jedoch, dass auch die neue Tätigkeit der
Entgeltgruppe 9 zuzuordnen ist. Die Tätigkeiten sind daher nach Wertentscheidung
der Tarifvertragsparteien als gleichwertig anzusehen; unterschiedliche Stufenlaufzeiten und Endstufen sind dabei unerheblich. Die Umsetzung ist daher im Rahmen des
Direktionsrechts denkbar.
Umgekehrt können sich bislang dem Direktionsrecht unterfallende Tätigkeitswechsel
innerhalb einer Vergütungs- oder Lohngruppe seit dem 1. Oktober 2005 als davon
nicht mehr gedeckte Herabgruppierung darstellen.
Beispiel 3:
Eine vorhandene Angestellte VergGr IVb BAT mit noch nicht vollzogenem Aufstieg
nach VergGr IVa BAT wird in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet. Am 1. Dezember
2005 werden ihr im Rahmen einer Umsetzung Tätigkeiten einer mit VergGr IVb BAT
ohne Aufstieg nach VergGr IVa BAT bewerteten Tätigkeit übertragen.
Bislang wäre der Fallgruppenwechsel zu VergGr IVb BAT ohne Aufstieg im Rahmen
des Direktionsrechts zulässig gewesen. Nunmehr ist aber nach Anlage 4 TVÜ-Bund
die Zuordnung zu Entgeltgruppe 9 maßgeblich, diese Zuordnung hätte sich auch nach
Anlage 2 TVÜ-Bund ergeben. Der Beschäftigten werden am 1. Dezember 2005 daher
niedriger bewertete Tätigkeiten übertragen, was durch das Direktionsrecht nicht mehr
gedeckt ist; es handelt sich daher um eine Herabgruppierung.
3.
Zulagen und Zuschläge
Der TVöD ersetzt für den Bereich des Bundes mit seinem In-Kraft-Treten zum 1.
Oktober 2005 neben den in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A aufgeführten BAT/BAT-O,
MTArb/MTArb-O die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B im Einzelnen bezeichneten
Tarifverträge, soweit im TVöD oder im TVÜ-Bund oder in deren Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Darüber hinaus werden gemäß § 2 Abs. 2
TVÜ-Bund mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 solche Tarifvertragsregelungen ersetzt, die materiell in Widerspruch zu Regelungen des TVöD oder des TVÜ-Bund
stehen, einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien
durch den TVöD bzw. den TVÜ-Bund ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder die
zusammen mit dem TVöD bzw. dem TVÜ-Bund zu Doppelleistungen führen wür-
Seite 15
Vorbemerkungen
den. Dagegen sind in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C die Tarifverträge aufgelistet, die
auch nach In-Kraft-Treten des TVöD bzw. des TVÜ-Bund – ggf. mit Maßgaben –
weiter gelten. Neben den dort namentlich benannten Tarifverträgen gelten bis zum
In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung auch solche Tarifregelungen fort, die Eingruppierungsregelungen enthalten. Auch die Fortgeltung gem. Anlage 1 TVÜ-Bund
Teil C ist allerdings durch entgegenstehende Regelungen im TVöD, im TVÜ-Bund
oder in deren Anlagen begrenzt.
SEITE 15 VON 69
Für tarifliche Regelungen über Zulagen und Zuschläge gilt danach im Wesentlichen
Folgendes:
3.1.
Fortgeltende tarifliche Regelungen über Zulagen / Zuschläge
3.1.1
Regelungen in besonderen Tarifverträgen
Soweit die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C aufgelisteten Tarifverträge Regelungen
über Zulagen und Zuschläge enthalten, gelten diese auch im Geltungsbereich des
TVöD fort. Hervorzuheben sind insbesondere
•
•
persönliche Zulagen nach dem TV UmBw, den Rationalisierungsschutztarifverträgen für Angestellte und Arbeiter und nach dem UmzugsTV,
behördenspezifische Zulagen für Beschäftigte bei den Sicherheitsbehörden
des Bundes und beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Die Fortgeltung erfasst neben den vorhandenen Beschäftigten auch Neueinstellungen nach dem 1. Oktober 2005 (§ 2 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund), sie ist jedoch auf den
jeweiligen bisherigen Geltungsbereich der Vorschriften (Angestellte/Arbeiterinnen
und Arbeiter; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.) beschränkt (Protokollerklärung
zu § 2 Abs. 3 TVÜ-Bund).
3.1.2
Zulagen für Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter, Vorhandwerkerinnen/ Vorhandwerker und Lehrgesellen (§ 17 Abs. 9 TVÜ-Bund)
Auch die bisherigen Regelungen für Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter, Vorhandwerkerinnen/ Vorhandwerker und Lehrgesellinnen/Lehrgesellen (§ 3 und 4 TV Lohngruppenverzeichnis / § 1 TV-Lohngruppen-O-Bund) gelten bis zum In-Kraft-Treten
der neuen Entgeltordnung im bisherigen persönlichen und räumlichen Geltungsbereich fort. Übergeleitete Arbeiterinnen und Arbeiter, die bisher eine Vorarbeiter- oder Vorhandwerkerzulage nach § 3 TV LohngrV oder die Lehrgesellenzulage nach § 4 TV LohngrV erhielten, erhalten diese Zulage – solange die Anspruchsvoraussetzungen nach dem insoweit forgeltenden TV LohngrV erfüllt sind – auch
weiterhin. Auch bei erstmaligen Übertragungen entsprechender Tätigkeiten nach
dem 1. Oktober 2005 stehen diese Zulagen nach den fortgeltenden Regelungen zu;
dies gilt für vorhandene und nach dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte
gleichermaßen. Da die Fortgeltung auf den bisherigen Geltungsbereich beschränkt
ist, ist an dieser Stelle auch unter der Geltung des TVöD zwischen vormaligen Arbeiter- und Angestelltentätigkeiten zu differenzieren. Eine Vorarbeiter-, Vorhandwerker- oder Lehrgesellenzulage kommt daher nur für Tätigkeiten in Betracht, die vor
dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung für Arbeiter unterlegen hätten, nach al-
Seite 16
Vorbemerkungen
tem Recht also als Arbeitertätigkeiten nach dem MTArb anzusehen waren (vgl. § 38
Abs. 5).
SEITE 16 VON 69
Die Höhen der Zulagen ergeben sich weiterhin aus den §§ 3 und 4 TV LohngrV
und bleiben deshalb auch nach dem 1. Oktober 2005 unverändert. Demnach beträgt
die Vorabeiterzulage 133,88 €, die Vorhandwerker- und Lehrgesellenzulage 229,16 €
monatlich im Tarifgebiet West, für das Tarifgebiet Ost gelten 123,84 € bzw.
211,97 €.
Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
im Sinne des § 14 zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem
Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerker/innen oder Lehrgesell/innen besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum In-KraftTreten der neuen Entgeltordnung abweichend von § 14 Abs. 3 anstelle der Zulage
nach § 14 für die Dauer der Ausübung beider - also sowohl der höherwertigen als
auch der zulagenberechtigenden - Tätigkeiten eine persönliche Zulage in Höhe von
insgesamt 10 v. H. ihres/seines individuellen Tabellenentgelts (§ 17 Abs. 9 Satz 3
TVÜ-Bund, siehe auch Ziffer 4.1 zu § 14). Bei der Bemessungsgrundlage kann es
sich auch um eine individuelle Endstufe im Sinne der § 6 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund,
§ 7 Abs. 2 TVÜ-Bund oder eine individuelle Zwischenstufe im Sinne der § 6 Abs. 1
Satz 1 TVÜ-Bund, § 7 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund handeln.
3.1.3
Besitzstandsregelung für Techniker-, Meister- und Programmiererzulage (§ 17
Abs. 6 TVÜ-Bund)
Der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 für das Tarifgebiet
West sowie der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-O) vom
8. Mai 1991 für das Tarifgebiet Ost sind - mit geringen Ausnahmen – am 1. Oktober
2005 außer Kraft getreten, so dass die dort aufgeführten Zulagen entfallen (Nrn. 17
und 18 Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B [Negativliste]). Nach der Protokollnotiz zu § 5
Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund erhalten aber in den TVöD übergeleitete Angestellte bis
zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ihre Techniker-, Meister- und Programmierzulage als persönliche Besitzstandszulage weiter, solange die im bisherigen
Tarifrecht normierten Voraussetzungen für die Zahlung dieser Vorlage erfüllt sind.
Neu eingestellte Beschäftigte und übergeleitete Angestellte, denen in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung eine
nach bisherigem Tarifrecht anspruchsbegründende (Angestellten-) Tätigkeit übertragen wird, erhalten gemäß § 17 Abs. 6 TVÜ-Bund eine persönliche Zulage in Höhe
der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage. Dabei müssen die
Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sein (vgl. dazu u.a.
§ 38 Abs. 5 Satz 1).
Auf die Konkurrenzvorschriften des § 9 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte wird hingewiesen.
Seite 17
Vorbemerkungen
SEITE 17 VON 69
3.2
Entfallende mantelrechtliche Zulagen / Zuschläge
Da Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A die abzulösenden manteltariflichen Regelungen
BAT/BAT-O sowie MTArb/MTArb-O enthält, entfallen alle in diesen Vorschriften
enthaltenen Zulagen und Zuschläge, sofern sie nicht mehr im TVöD, im TVÜ-Bund
oder deren Anlagen enthalten sind oder durch ein Rundschreiben zum TVöD oder
TVÜ-Bund aufrecht erhalten werden. So sind die Wechselschichtzulagen gemäß § 33
a BAT/BAT-O nunmehr in § 8 Abs. 5 und 6 TVöD geregelt, die Zeitzuschäge aus
§ 35 BAT/BAT-O finden sich in § 8 Abs. 1. Zudem bin ich im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass die Baustellenzulage gemäß § 33 Abs. 2 BAT-O bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung unter den bisherigen Voraussetzungen im Tarifgebiet Ost übertariflich weiter angewendet wird.
3.3
Entfallende sonstige tarifliche Regelungen über Zulagen / Zuschläge
Auch die in der noch nicht abschließend verhandelten Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B
(sog. Negativliste) aufgeführten Zulagen und Zuschläge entfallen, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. So wurde für einzelne Tarifverträge der
Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B ein abweichender Zeitpunkt für das Außer-Kraft-Treten
oder eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart; diese beschränken sich auf deren
bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellter, Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West
[Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund]).
3.4
Außer- und übertarifliche Zulagen und Zuschläge
Mit In-Kraft-Treten des TVöD entfallen alle außer- und übertarifliche Zulagen und
Zuschläge, soweit nicht nach dem 1. Oktober 2005 eine andere Regelung getroffen
oder die Regelung nach dem 1. Oktober 2005 bestätigt wird.
Hinweis:
Hinsichtlich des außertariflich fortgeltenden Besitzstandes der Funktions- und
Leistungszulage für Angestellte im Schreibdienst wird auf die Ziffern
2.2.1.1.3 sowie 2.1.2.2 meines Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 - D II 2
– 220 210/643 - und hinsichtlich des außertariflich fortgeltenden Besitzstandes
der Bewährungszulage für Schreibkräfte auf mein Rundschreiben vom 24.
Oktober 2005 - D II 2 – 220 210 – 1/9 - verwiesen. Auf die in beiden Fällen
bestehenden Hinweispflichten gemäß meinem o. a. Rundschreiben vom 24.
Oktober 2005 wird hingewiesen.
4.
Weggefallene sonstige geldwerte Regelungen
4.1
Familienbezogene Bezahlungsbestandteile (Orts- und Sozialzuschlag)
Wie bereits oben unter Ziffer 1 der Vorbemerkungen dargestellt, entfallen bisherige
familienbezogene Bezahlungsbestanteile (Ortszuschlag Stufen 2 ff für Angestellte)
und Sozialzuschlag für Arbeiterinnen und Arbeiter im TVöD.
Sofern Beschäftigte im September 2005 Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 hatten, ist dieser Betrag in das individuelle Vergleichsentgelt eingeflossen (§ 5 Abs. 2
Seite 18
Vorbemerkungen
TVÜ-Bund). Die Kinderanteile im Ortzuschlag (Stufe 3 ff) und der Sozialzuschlag
werden unter den Voraussetzungen des § 11 TVÜ-Bund als Besitzstandszulage fortgezahlt; insoweit verweise ich auf die Ausführungen in meinem Rundscheiben vom
10. Oktober 2005 - D II 2 – 220 210/643 -.
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4.2
Übergangsgeld
Regelungen zum Übergangsgeld wurden im TVöD nicht mehr vereinbart.
4.3
Dienstwohnungsvergütung
Die Regelungen des § 65 BAT/BAT-O sowie des § 39 MTArb/MTArb-O, wonach
für die Zuweisung von Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) und für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung (Werkdienstwohnungsvergütung) die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) in der
jeweiligen Fassung gelten, wurden in den TVöD nicht mehr aufgenommen.
Bei neu einzustellenden oder vorhandenen Beschäftigten, denen noch keine Dienstwohnung zugewiesen wurde, können ggfs. die Bestimmungen des Arbeitgebers über
Dienstwohnungen für die Zuweisung einer Dienstwohnung bzw. für die Bemessung
der Dienstwohnungsvergütung als Nebenabrede in den Arbeitsvertrag aufgenommen
werden. Alternativ kann ein üblicher Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem
Mieter vereinbart werden.
Für Beschäftigte, denen eine Dienstwohnung nach altem Recht vor dem 1. Oktober
2005 zugewiesen wurde, werden Übergangsregelungen getroffen. Übergangsweise
gilt daher mein Rundschreiben vom 18. August 2000 - D II 2 – 220 226/1 – 220
468/4 - über eine Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Angestellte und Arbeiter zunächst weiter.
5.
Sonderregelungen für Beschäftigte im Pflegedienst und für Ärztinnen und Ärzte
in Bundeswehrkrankenhäusern
Für Beschäftigte im Pflegedienst einschließlich Ärztinnen/Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern gelten gemäß § 46 (Bund) Nr. 18 TVöD-BT-V die Regelungen der
§§ 41 bis 52 TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) entsprechend, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist. § 46 (Bund) Nr. 22 TVöD-BT-V wiederum verweist für Beschäftigte im Pflegedienst zum Tabellenentgelt auf die Regelungen des
TVÜ-VKA. Im TVÜ-VKA haben sich dessen Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Pflegedienst, die entsprechend der Anlage 1b zum BAT eingruppiert und
übergeleitet worden sind oder bei Neueinstellung auf Grundlage der Anlage 1b zum
BAT eingruppiert werden, auf eine sog. „Kr-Anwendungstabelle“ verständigt (Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA). Neben den Tabellenwerten weist diese
Tabelle auch die Zuordnungen der Kr-Vergütungsgruppen zu den Kr-Entgeltgruppen
bis zur Entgeltgruppe 12 aus. Durch die Verweisung sind diese Zuordnungen auch
für Eingruppierungen von Beschäftigten im Pflegedienst des Bundes anzuwenden.
Die „Kr-Anwendungstabelle“ für das Tarifgebiet West ist Anlage 4 zum TVÜ-VKA;
da es sich um Beschäftigte des Bundes handelt, gelten für das Tarifgebiet Ost die
Bemessungssätze des Bundes gemäß Protokollerklärung Nr. 1 zu § 15 Abs. 1 TVöD.
Seite 19
Vorbemerkungen
Für die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte gilt § 51 Abs. 1 TVöD – BT-K, die
Absätze 2 bis 5 (Funktionszulagen) finden dagegen gemäß § 46 (Bund) Nr. 22
TVöD-BT-V keine Anwendung, weil die Verweisung für das Tabellenentgelt und
die sonstigen Entgeltbestandteile (mit Ausnahme der Bereitschaftsdienstentgelte) nur
TVöD und TVÜ-VKA, nicht aber den BT-K erfasst.
SEITE 19 VON 69
§ 12 – Eingruppierung (derzeit nicht belegt)
Auf die Ausführungen in den Ziffern 2.1 bis 2.9 der Vorbemerkungen wird verwiesen.
§ 13 – Eingruppierung in besonderen Fällen (derzeit nicht belegt)
Auf die Ausführungen in den Ziffern 2.1 bis 2.9 der Vorbemerkungen wird verwiesen.
§ 14 - Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
§ 14 ersetzt § 24 BAT/BAT-O und soll zukünftig auch an die Stelle von § 9 Abs. 2
MTArb/MTArb-O und § 2 Abs. 4 TVLohngrV/ § 1 TV Lohngruppen-O-Bund treten.
Allerdings gelten die bisherigen Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter für aus
dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O übergeleitete Beschäftigte bis zum Abschluss eines Tarifvertrages nach § 14 Abs. 2 zunächst in modifizierter Form fort
(vgl. § 18 Abs. 2 TVÜ-Bund); Überleitungsfälle sind in § 10 TVÜ-Bund geregelt.
1.
Anspruchsvoraussetzungen (§ 14 Abs. 1)
Anders als im bisherigen Recht wird in § 14 nicht mehr zwischen der vertretungsweisen und der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus anderen
Gründen unterschieden. Ausweislich der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 14
Abs. 1 stellt die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit einen
Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus anderen Gründen dar. Dementsprechend sind beide Fallgestaltungen einheitlich geregelt.
Wie bisher wird die vom Arbeitgeber kraft Direktionsrechts angeordnete vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch eine persönliche Zulage vergütet (§ 14 Abs. 1); Eingruppierung und Inhalt des Arbeitsvertrages bleiben unverändert.
Der Anspruch auf die Zahlung der Zulage entsteht, wenn die/der Beschäftigte die
höherwertige Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt hat (§ 14 Abs. 1). Anders
als nach § 24 BAT/BAT-O, aber entsprechend den bislang für den Arbeiterbereich
geltenden Regelungen wird die Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung für die gesamte Dauer der Ausübung gezahlt.
Seite 20
§ 14
Wird eine abgeschlossene höherwertige Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut
vorübergehend übertragen, muss die geforderte Mindestdauer von einem Monat wieder erfüllt werden, bevor der Anspruch auf die persönliche Zulage für den neuen Übertragungsfall entsteht.
SEITE 20 VON 69
Für die Feststellung, ob es sich um eine höherwertige Tätigkeit handelt, ist gemäß
§ 18 Abs. 3 TVÜ-Bund zunächst eine Vergütungs- bzw. Lohngruppe nach den fortgeltenden Regelungen des § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter zu bestimmen. Im Anschluss daran ist anhand
der Anlage 4 TVÜ-Bund zu ermitteln, ob es sich um eine einer höheren Entgeltgruppe zugewiesene und damit um eine höherwertige Tätigkeit im Sinne des neuen
Rechts handelt (vgl. bereits oben unter Ziffer 2.5 der Vorbemerkungen). Ob die übertragenen Tätigkeiten einer höheren Vergütungs- oder Lohngruppe entsprechen, ist
dagegen auch in diesem Zusammenhang unerheblich.
2.
Höhe der persönlichen Zulage (§ 14 Abs. 3)
Die Höhe der persönlichen Zulage wird für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis
8 einerseits und 9 bis 15 andererseits unterschiedlich bemessen.
2.1
Entgeltgruppen 1 bis 8 (§ 14 Abs. 3 Satz 2)
Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 beträgt die persönliche Zulage 4,5 v.H.
ihres individuellen Tabellenentgelts; dies gilt unabhängig davon, welcher höheren
Entgeltgruppe die höherwertige Tätigkeit zugewiesen ist.
Höhe persönliche Zulage in € (§ 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD)
(Tarifgebiet West)
E
8
7
6
5
4
3
2Ü
2
1
Stufe 1
86,67
81,00
79,38
75,96
72,09
70,88
67,64
65,21
-
Stufe 2
96,30
90,00
88,20
84,38
80,10
78,75
75,15
72,45
57,87
Stufe 3
100,80
95,85
92,70
88,65
85,50
81,00
77,85
74,70
58,95
Stufe 4
104,85
100,35
96,98
92,93
88,65
84,60
81,45
76,95
60,30
Stufe 5
109,35
103,73
99,90
96,08
91,80
87,30
83,93
81,90
61,56
Stufe 6
112,19
106,88
102,83
98,33
93,65
89,78
85,77
87,08
64,80
Seite 21
§ 14
SEITE 21 VON 69
Höhe persönliche Zulage in € (§ 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD)
(Tarifgebiet Ost)
E
8
7
6
5
4
3
2Ü
2
1
Stufe 1
80,19
74,93
73,44
70,25
66,69
65,57
62,55
60,30
-
Stufe 2
89,10
83,25
81,59
78,03
74,12
72,86
69,53
67,01
53,55
Stufe 3
93,24
88,65
85,77
81,99
79,11
74,93
72,00
69,12
54,54
Stufe 4
96,98
92,84
89,69
85,95
81,99
78,26
75,33
71,19
55,80
Stufe 5
101,16
95,94
92,43
88,88
84,92
80,78
77,63
75,78
56,93
Stufe 6
103,77
98,87
95,13
90,95
86,63
83,03
79,34
80,55
59,94
Besteht nur für Teile eines Kalendermonats Anspruch auf die persönliche Zulage,
steht dieser Betrag entsprechend anteilig zu. Die Berechnung erfolgt in diesen Fällen
entsprechend der allgemeinen Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 auf kalendertäglicher
Basis. Dazu wird der Monatsbetrag der nach § 14 Abs. 3 Satz 2 zustehenden persönlichen Zulage durch die Anzahl der Kalendertage des betreffenden Kalendermonats
geteilt und dann mit den Anspruchstagen multipliziert. Die Zwischenrechnungen
sind dabei gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 jeweils auf zwei Dezimalstellen durchzuführen.
Beispiel 1:
Ein Beschäftigter, der dienstplanmäßig auch am Wochenende arbeitet, erhält ein monatliches Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe 6 Stufe 5 von 2.220 €. Ihm werden
von Donnerstag, den 20. Oktober 2005 bis einschließlich Samstag, den 5. Februar
2006 vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 7 zuzuordnen sind. Als persönliche Zulage erhält er für den
Monat Oktober 2005 12/31 von 99,90 € (99,90 € : 31 Kalendertage = 3,222, gerundet
3,22 €; 3,22 € x 12 Kalendertage = 38,64 €), in den Monaten November 2005 bis Januar 2006 jeweils den vollen Monatsbetrag von 99,90 € und im Monat Februar 2006
5/28 von 99,90 € (99,90 € : 28 Kalendertage = 3,567, gerundet 3,57 €; 3,57 € x 5 Kalendertage = 17,85 €).
Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beginnt und endet jeweils an einem
Arbeitstag. Soweit betriebsüblich bzw. dienstplanmäßig an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen nicht gearbeitet wird, werden daher die vor Beginn und nach
Ende der Übertragung liegenden arbeitsfreien Tage nicht berücksichtigt.
Beispiel 2:
Eine Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die in der Fünftagewoche von Montag bis Freitag arbeitet, vertritt von Montag, dem 14. November 2005, bis einschließlich Freitag,
dem 16. Dezember 2005, einen Beschäftigten mit höherwertigen Tätigkeiten. Der
zeitanteilige Anspruch beträgt somit im November 2005 17/30 und im Dezember 2005
16/31 des Monatsbetrages der persönlichen Zulage nach §14 Abs. 3 Satz 2. Bei der
kalendertäglichen Berechnung werden nur die vom Zeitraum der Übertragung der
Vertretung umfassten vier Wochenenden, nicht aber die vor und nach der Übertragung
Seite 22
§ 14
der höherwertigen Tätigkeit liegenden Wochenenden vom 12./13. November 2005
und 17./18. Dezember 2005 berücksichtigt.
SEITE 22 VON 69
Erreicht die/der Beschäftigte während der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
die nächsthöhere Stufe ihrer/seiner Entgeltgruppe (vgl. § 16 [Bund] Abs. 4), ist die
persönliche Zulage auf der Grundlage des Tabellenentgelts der höheren Stufe neu zu
berechnen.
Beispiel 3:
Eine Beschäftigte erhält ein monatliches Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe 5 Stufe
3 von 1.970 €. Ihr werden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die
den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VIb BAT entsprechend und damit
Entgeltgruppe 6 zuzuordnen sind. Als persönliche Zulage erhält sie monatlich 88,65 €
(4,5 v.H. von 1.970 €). Nach Erreichen der nächsthöhere Stufe 4 in der Entgeltgruppe
5 beträgt ihr Tabellenentgelt 2.065 €. Die persönliche Zulage ist neu zu bemessen und
beträgt nun 92,93 € monatlich.
2.2
Entgeltgruppen 9 bis 15 (§ 14 Abs. 3 Satz 1)
Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 entspricht die persönliche Zulage dem
Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem Tabellenentgelt, das sich für
die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit nach § 17 Abs. 4
Satz 1 und 2 ergeben hätte. Im Falle der Höhergruppierung werden Beschäftigte derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten; die Stufenzuordnung erfolgt also betragsmäßig und nicht stufengleich. Allerdings ist den Beschäftigten ein Höhergruppierungsgewinn von mindestens 50 € (Tarifgebiet West) bzw. 46,25 € (Tarifgebiet Ost) garantiert (näher dazu unter Ziffer 4.1
zu § 17).
Erreicht die/der Beschäftigte während der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
die nächsthöhere Stufe ihrer/seiner Entgeltgruppe (vgl. § 16 [Bund] Abs. 4), bemisst
sich die persönliche Zulage nach dem höheren Tabellenentgelt.
Beispiel:
Eine Beschäftigte erhält ein monatliches Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe 11
Stufe 4 von 3.200 €. Ihr werden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen,
die der Entgeltgruppe 12 zuzuordnen sind. Die betragsmäßige Zuordnung in deren
Stufe 3 führt (fiktiv) zu einem Tabellenwert von gleichfalls 3.200 €. Als monatliche
persönliche Zulage steht ihr deshalb der Garantiebetrag in Höhe von 50 € zu.
Nach Erreichen der nächsthöhere Stufe 5 in der Entgeltgruppe 11 beträgt ihr Tabellenentgelt 3.635 €. Die persönliche Zulage ist neu zu bemessen. Auf der Grundlage des
neuen Tabellenentgelts erhielte die Beschäftigte bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit in der Entgeltgruppe 12 Entgelt nach Stufe 5 mit einem Tabellenwert von 4.000 €; die monatliche persönliche Zulage beträgt daher ab dem Zeitpunkt des Stufenaufstiegs 365 €.
Besteht nur für Teile eines Kalendermonats Anspruch auf die persönliche Zulage,
steht der Unterschiedsbetrag (ggf. einschließlich Garantiebetrag) entsprechend anteilig zu. Die Erläuterungen in Ziffer 2.1 zur Berechnung gelten sinngemäß.
Seite 23
§ 14
SEITE 23 VON 69
3.
Regelungen für übergeleitete Angestellte
3.1
Erstmalige Übertragung nach dem 30. September 2005 (§ 18 Abs. 1 TVÜ-Bund)
Wird aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleiteten Beschäftigten in der
Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. September 2007 erstmalig vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit (im Sinne des neuen Rechts, vgl. dazu oben unter
Ziffer 2.5 der Vorbemerkungen) vorübergehend übertragen, findet grundsätzlich der
TVöD mit den unter Ziffern 1 und 2 erläuterten Regelungen Anwendung (§ 18 Abs.
1 Satz 1 TVÜ-Bund). Besonderheiten gelten nach den Sätzen 2 und 3 allerdings für
Beschäftigte, die in eine individuelle Zwischen- oder Endstufe übergeleitet worden
sind.
Bei Beschäftigten, die mit einer individuellen Zwischenstufe in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 übergeleitet worden sind, wird die persönliche Zulage abweichend
von § 14 Abs. 3 Satz 2 nicht prozentual bestimmt, sondern beläuft sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Betrag, der sich für
die/den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach
§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben würde; ggf. kommt der Garantiebetrag von 25 € für
das Tarifgebiet West bzw. von 23,13 € für das Tarifgebiet Ost zum Tragen. Bei in
eine individuelle Zwischenstufe der Entgeltgruppen 9 bis 15 übergeleiteten Beschäftigten gibt es dagegen keine Besonderheiten, die persönliche Zulage bemisst
sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Betrag,
der sich für die/den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen
Tätigkeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben würde; ggf. einschließlich Garantiebetrag in Höhe von 50 € (Tarifgebiet West) bzw. 46,25 € (Tarifgebiet Ost).
Rückt die/der Beschäftigte nach Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe zum
1. Oktober 2007 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in die nächsthöhere reguläre
Stufe ihrer/seiner Entgeltgruppe auf, ist die persönliche Zulage - wie bei jedem anderen Stufenaufstieg – anhand des höheren Tabellenentgelts neu zu bemessen.
Beispiel 1:
Eine übergeleitete Angestellte ist mit ihrem Vergleichsentgelt von z.B. 2.150 € in der
Entgeltgruppe 5 in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 5 und 6 übergeleitet worden. Ihr werden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die
den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 6 zuzuordnen sind.
Die Stufenzuordnung bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach
§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 erfolgt betragsmäßig. Der betragsmäßig nächst höhere Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 steht in Stufe 4 (2.155 €). Da die Differenz zwischen bisherigem und (fiktiv) neuem Tabellenentgelt lediglich 5 € beträgt, beläuft sich der Betrag in Entgeltgruppe 6 Stufe 4 unter Berücksichtigung des Garantiebetrages von 25 €
auf 2.175 €.
Beispiel 2:
Ein übergeleiteter Angestellter ist mit seinem Vergleichsentgelt von z.B. 2.950 € in
der Entgeltgruppe 10 in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4
übergeleitet worden. Ihm werden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen,
die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen sind.
Seite 24
§ 14
Als persönliche Zulage erhält er 250 € (Differenz zwischen seinem jetzigen Entgelt
von 2.950 € und dem betragsmäßige nächsthöheren Wert der Entgeltgruppe 11 =
3.200 € - Stufe 4 -).
SEITE 24 VON 69
Wird Beschäftigten aus einer individuellen Endstufe vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, so erhalten die Beschäftigten mindestens den Betrag, der
ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Da § 18 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund
nur auf Satz 2 des § 6 Abs. 3 TVÜ-Bund verweist, kommt § 17 Abs. 4 Satz 2 nicht
zur Anwendung. Damit steht in diesen Fällen ein Garantiebetrag nicht zu.
3.2
Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit nach dem 1.
Oktober 2005 (§ 10 Satz 1 bis 3 TVÜ-Bund)
Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 24 BAT/BAT-O zusteht, erhalten nach Überleitung in den TVöD eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer
bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Im Hinblick auf den
Charakter des § 10 TVÜ-Bund als Besitzstandsregelung ist dabei unerheblich, ob die
Tätigkeit auch nach den Maßstäben des neuen Rechts (vgl. dazu oben unter Ziffer 2.5
der Vorbemerkungen) als höherwertige Tätigkeit anzusehen ist oder nicht.
Auch für Umfang und Dauer des Zahlungsanspruchs ist § 24 BAT/BAT-O weiterhin
anzuwenden. Endet die Tätigkeit während eines Monats, entfällt die Zulage folglich
für den gesamten Monat; eine anteilige Berechnung findet entsprechend den bislang
geltenden Regelungen nicht statt. Unterbrechungen der maßgeblichen Tätigkeit sind
im Rahmen des § 24 Abs. 4 BAT/BAT-O unschädlich. Wird die höherwertige Tätigkeit dagegen neu übertragen, ist § 18 TVÜ-Bund anzuwenden (s.o.). Da im Rahmen
dieser Vorschrift nur einer höheren Entgeltgruppe nach neuem Recht (vgl. dazu oben
unter Ziffer 2.5 der Vorbemerkungen) zugeordnete Tätigkeiten einen Zulagenanspruch auslösen, kann eine nach bisherigem Recht zu einer Vertretungszulage gemäß
§ 24 BAT/BAT-O berechtigende Tätigkeit nach § 18 TVÜ-Bund ohne zusätzliche
Bezahlung auszuüben sein.
Maßgeblich für die Höhe der Besitzstandszulage ist die nach § 24 BAT/BAT-O zustehende Zulage im Kalendermonat September 2005.
Für eine vor dem 1. Oktober 2005 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 30. September 2005 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24
Abs. 1 bzw. 2 BAT/BAT-O noch keine Zulage gezahlt wird, gilt die o.g. Regelung
ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen
gewesen wäre.
Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen des § 14
TVöD über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Dies kann auch hier dazu führen, dass die Zulage im Hinblick auf nach neuem
Recht gegebene Gleichwertigkeit der für die Eingruppierung des Beschäftigten maßgeblichen und der die Zulage nach § 10 auslösenden Tätigkeit nicht mehr gezahlt
wird.
Seite 25
§ 14
SEITE 25 VON 69
4.
Regelungen für übergeleitete Arbeiterinnen und Arbeiter
4.1
Erstmalige Übertragung nach dem 30. September 2005 (§ 18 Abs. 2 TVÜ-Bund)
Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O übergeleiteten Beschäftigten
nach dem 30. September 2005 erstmalig eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend
übertragen, gelten bis zum In-Kraft-Treten eines Tarifvertrages über eine persönliche
Zulage nach § 14 Abs. 2 die bisherigen Regelungen des MTArb/MTArb-O mit der
Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage im Regelfall nach dem TVöD
richtet. Da für die Bestimmung der Höherwertigkeit von Tätigkeiten im Rahmen von
TVöD und TVÜ-Bund seit dem 1. Oktober 2005 die Entgeltgruppen maßgeblich sind
(vgl. bereits oben unter Ziffer 2.5 der Vorbemerkungen), ist auch die Höherwertigkeit einer Tätigkeit anhand der Anlage 4 TVÜ-Bund zu bestimmen.
Der Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage richtet sich deshalb zunächst
weiterhin nach § 9 Abs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. nach § 2 Abs. 4 TVLohngrV, so
dass bereits nach zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen vom ersten Tag der
Übertragung an die Zulage zusteht. Die Höhe der persönlichen Zulage richtet sich
nach § 14; sie beträgt wie für im Bereich des TVöD neu eingestellte Beschäftigte in
den Entgeltgruppen 1 bis 8 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts (§ 14 Abs. 3
Satz 1); für in die Entgeltgruppe 9 übergeleitete Arbeiterinnen und Arbeiter der
Lohngruppe 9 bemisst sie sich nach § 14 Abs. 3 Satz 2. Die Berechnung erfolgt entsprechend der allgemeinen Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 auf kalendertäglicher Basis (vgl. Ausführungen oben in Zi ffer 2.1).
Beispiel 1:
Einem aus dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O in die Entgeltgruppe 5 Stufe 4
übergeleiteten Beschäftigten werden am 1. November 2005 vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 6 zuzuordnen sind. Bereits nach zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen hat der Beschäftigte für die Dauer der Übertragung Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage ab
dem 1. November 2005 in Höhe von 4,5 v.H. seines Tabellenentgelts (2.065 €). Die
persönliche Zulage beträgt somit 92,93 € monatlich.
Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch
auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerker/innen oder
Lehrgesellen besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum In-Kraft-Treten der neuen
Entgeltordnung abweichend von § 14 Abs. 3 anstelle der Zulage nach § 14 für die
Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden
Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von insgesamt 10 v. H. ihres/seines Tabellenentgelts (§ 17 Abs. 9 Satz 3 TVÜ-Bund).
Beispiel 2:
Bespiel wie oben, zusätzlich sind Vorhandwerkertätigkeiten auszuüben. Nach zwei
aufeinander folgenden Arbeitstagen hat der Beschäftigte für die Dauer der Übertragung Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage ab dem 1. November 2005 in
Höhe von 10 v.H. seines Tabellenentgelts (2.065 €), somit 206,50 € monatlich.
Seite 26
§ 14
SEITE 26 VON 69
Bei in eine individuelle Zwischenstufe der Entgeltgruppen 2 bis 8 übergeleiteten
Beschäftigten beträgt die Höhe der persönlichen Zulage 4,5 v.H. ihres Vergleichsentgelts. Bei in eine individuelle Zwischenstufe der Entgeltgruppe 9 übergeleiteten
Beschäftigten bemisst sich die Höhe der persönlichen Zulage dagegen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Betrag, der sich für
die/den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte; ggf. kommt also auch der Garantiebetrag von 50 € (Tarifgebiet West)
bzw. 46,25 € (Tarifgebiet Ost) zum Tragen. Rückt die/der Beschäftigte gemäß § 7
Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund in die nächsthöhere reguläre Stufe ihrer/seiner Entgeltgruppe auf, ist die persönliche Zulage auf der Grundlage des höheren Tabellenentgelts neu zu berechnen.
Wird Beschäftigten der Entgeltgeltgruppen 2 bis 8 mit einer individuellen Endstufe
vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, so erhalten sie eine Zulage in
Höhe von 4,5 v.H. ihres individuellen Entgelts. Aus dem MTArb/MTArb-O in eine
individuelle Endstufe der Entgeltgruppe 9 übergeleitete Beschäftigte erhalten dagegen mindestens den Betrag, der in der höheren Entgeltgruppe ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht.
4.2
Fortführung vertretungsweise oder vorübergehend übertragener höherwertiger
Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2005 (§ 10 Satz 4 TVÜ-Bund)
Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 9 MTArb/ MTArb-O
bzw. dem diese Vorschrift ergänzenden § 2 Abs. 4 TVLohngrV zusteht zusteht, erhalten nach Überleitung in den TVöD eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und
die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Die Besitzstandszulage beinhaltet
sowohl die Vertretung eines Arbeiters (Differenz des Lohnes zur höheren Lohngruppe, ggf. einschließlich der Vorarbeiter-, Vorhandwerker- oder Lehrgesellenzulage)
als auch die Vertretung eines Angestellten oder Beamten (10 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der jeweiligen
Lohngruppe).
Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen des TVöD
über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung.
Zur Frage der Höherwertigkeit einer Tätigkeit wird auf die Ausführungen in Ziffer
3.2 Bezug genommen.
Seite 27
§ 14
SEITE 27 VON 69
§ 15 – Tabellenentgelt
1.
Grundsätzliches
Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Der neue Begriff des Tabellenentgelts kennzeichnet damit die Monatsbezüge nach den Anlagen A (Bund)
bzw. B (Bund). Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
Hinsichtlich der Eingruppierung in eine Entgeltgruppe wird auf die Ausführungen in
den Ziffern 2.1 bis 2.9 der Vorbemerkungen verwiesen. Die Stufenzuordnung bei
Einstellung sowie das Erreichen der nächst höheren Stufen richtet sich nach § 16
(Bund) und § 17.
2.
Höhe Tabellenentgelt
Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund). Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten Entgelt nach Anlage B (Bund).
3.
Entgelt Tarifgebiet Ost
Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet
worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht (§ 38 Abs. 1 Buchst. a). Zur Abgrenzung kann damit grundsätzlich die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des BAT/BAT-O
bzw. MTArb/MTArb-O herangezogen werden. Die Sonderregelung in § 6 Abs. 8
UmzugsTV gilt fort (vgl. § 2 Abs. 3 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 1 TVÜBund Teil C Nr. 11).
Das Tabellenentgelt (Anlage B [Bund]) und die sonstigen Entgeltbestandteile in
diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und
–regelungen bestimmen sich nach dem Bemessungssatz in Höhe von 92,5 v.H. der
geltenden Beträge des Tarifgebiets West (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 15 Abs. 1).
Dies gilt nicht für vermögenswirksame Leistungen und Jubiläumsgeld (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 15 Abs. 1).
Hinweis:
Die Beträge für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü (§ 19 TVÜ-Bund) für das Tarifgebiet Ost lauten:
2Ü
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
1.390
1.545
1.600
1.674
1.725
1.763
Seite 28
§ 15
SEITE 28 VON 69
15 Ü
4.
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
3.954
4.394
4.810
5.088
5.152
Höhe Stundenentgelt
Die nicht tarifierten Tabellen der Stundenentgelte für Beschäftigte, die einer regulären Stufe der Entgelttabelle zugeordnet sind, sind diesem Rundschreiben als Anlage
2 A (Tarifgebiet West) und als Anlage 2 B (Tarifgebiet Ost) beigefügt. Sofern und
solange Beschäftigte einer individuellen Zwischen- oder Endstufe zugeordnet sind,
ist das Stundenentgelt individuell zu bestimmen. Der dafür erforderliche Rechenweg
bestimmt sich nach § 24 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4.
Beispiel:
Eine Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet und mit einem Vergleichsentgelt von 2.300 € der individuellen Zwischenstufe zwischen der Stufe 3 = 2.240 € und
der Stufe 4 = 2.330 € zugeordnet worden.
Das individuelle Stundenentgelt errechnet sich wie folgt: 2.300 € dividiert durch 4,348
= 528,978 gerundet auf 528,98 €; 528,98 € dividiert durch 39 Stunden = 13,563 gerundet auf 13,56 €.
5.
Beschäftigte im Pflegedienst sowie Ärztinnen und Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern
Beschäftigte im Pflegedienst sowie Ärztinnen und Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern erhalten gemäß § 46 (Bund) Nr. 22 TVöD-BT-V das Tabellenentgelt und die
sonstigen Entgeltbestandteile – mit Ausnahme der Bereitschaftsdienstentgelte – nach
den für die Beschäftigten in kommunalen Krankenhäusern und gleichgestellten Einrichtungen (vgl. § 40 TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser - BT-K) geltenden Regelungen des Allgemeinen Teils TVöD bzw. des TVÜ-VKA. Für das Tarifgebiet Ost
gelten die jeweils maßgeblichen Werte mit dem nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu
§ 15 Abs. 1 jeweils gültigen Bemessungssatz. Für den Ausschluss der Funktionszulagen bei Ärztinnen und Ärzten s.o. unter Ziffer 5 der Vorbemerkungen. Im TVÜVKA haben sich die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Pflegedienst, die
entsprechend der Anlage 1b zum BAT eingruppiert und übergeleitet worden sind oder bei Neueinstellung auf Grundlage der Anlage 1b zum BAT eingruppiert werden,
bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung auf eine sog. „KrAnwendungstabelle“ verständigt (vgl. Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA),
die abweichende Stufenverläufe und zum Teil abweichende Tabellenwerte aufweist.
Die „Kr-Anwendungstabelle“ für das Tarifgebiet West ist Anlage 4 zum TVÜ-VKA;
für das Tarifgebiet Ost gelten deren Werte im Bereich des Bundes mit dem nach der
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 15 Abs. 1 jeweils gültigen Bemessungssatz.
Seite 29
§ 15
SEITE 29 VON 69
6.
Abweichungen von der Entgelttabelle in den Entgeltgruppen 1 bis 4
eh
ob
en
Die Möglichkeit der Abweichung von der Entgelttabelle in den Entgeltgruppen 1 bis
4 für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen ist für den Bund durch Bundestarifvertrag zu regeln (§ 15 Abs. 3);
einen solchen Tarifvertrag gilt es noch zu verhandeln.
Anzahl der Stufen (§ 16 [Bund] Abs. 1 und 5 sowie Anhang zu § 16 [Bund])
6
1.
au
fg
§ 16 (Bund) – Stufen der Entgelttabelle
Stufenanzahl
5 Stufen
6 Stufen
5 Stufen
10
Stufenfolge
2 bis 6
1 bis 6
1 bis 5
vo
m
24
.
Entgeltgruppe/n
1
2 bis 8
9 bis 15
.2
01
Die Stufenanzahl ist in den Entgeltgruppen unterschiedlich ausgestaltet:
it
R
dS
ch
r.
Für einzelne Beschäftigtengruppen der Entgeltgruppen 2, 3 und 9 gilt eine vorgezogene Endstufe, diese Abweichungen sind in Satz 1 des Anhangs zu § 16 (Bund) geregelt. So ist z.B. für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 bei Tätigkeiten entsprechend
Lohngruppe 9 MTArb/MTArb-O die Stufe 4 statt der Stufe 5 die Endstufe. Die Abweichungen gelten sowohl für neu eingestellte als auch für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte.
2.
4
m
Anhang zu § 16 (Bund) Satz 1 (Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu
eingestellte Beschäftigte [Bund]):
bi
s
„Abweichend von § 16 (Bund) Abs. 1 ist Endstufe
Zi
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r
n
1
a)
b)
c)
in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT -O,
- Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT -O,
- Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus Vc BAT/BAT -O (vorhandene Beschäftigte),
- Lohngruppe 9 MTArb/MTArb-O;
in der Entgeltgruppe 3 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der
- Vergütungsgruppe VIII mit und ohne Aufstieg nach VII BAT sowie nach
Aufstieg aus IX/IXb BAT/BAT -O,
- Lohngruppe 3 nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 und 2a MTArb/MTArb-O
(vorhandene Beschäftigte),
- Lohngruppe 2a nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 MTArb/MTArb-O (vorhandene Beschäftigte),
- Lohngruppe 2 mit Aufstiegen nach Lohngruppe 2a und 3 MTArb/MTArb-O;
in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der
- Vergütungsgruppe IXb nach Aufstieg aus X BAT/BAT -O (vorhandene Be-
Seite 30
§ 16
-
Stufenzuordnung bei Einstellung (§ 16 [Bund] Abs. 2 und 3)
ob
2.
schäftigte),
Vergütungsgruppe X mit Aufstieg nach IXb BAT/BAT -O,
Vergütungsgruppe X BAT/BAT -O (vorhandene Beschäftigte),
Lohngruppe 1a MTArb/MTArb-O (vorhandene Beschäftigte),
Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach Lohngruppe 1a MTArb/MTArb-O.“
en
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au
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eh
Bei der Neueinstellung von Beschäftigten ab dem 1. Oktober 2005 ist für die Stufenzuordnung zu unterscheiden zwischen Einstellungen in den Entgeltgruppen 9 bis
15 (§ 16 [Bund] Abs. 2) und Einstellungen in den Entgeltgruppen 2 bis 8 (§ 16
[Bund] Abs. 3) sowie in der Entgeltgruppe 1.
.2
01
6
Hinweis zur Abgrenzung zwischen Neueinstellungen TVöD und ununterbrochen fortbestehendem Arbeitsverhältnis nach § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund:
ch
r.
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24
.
10
Die im Folgenden unter Ziffern 2.1 und 2.2 näher dargestellten Regelungen
gelten nicht für Beschäftigte, die zum 1. Oktober 2005 gem. § 1 Abs. 1 Satz 1
TVÜ-Bund in den TVöD übergeleitet worden sind und mit denen – etwa nach
Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses - ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird, sofern die Voraussetzungen der Protokollerklärung zu § 1 Abs.
1 Satz 1 TVÜ-Bund vorliegen (siehe dazu Ziffer II.1.1 meines Rundschreibens
vom 10. Oktober 2005 - D II 2 – 220 210/643 -).
2.
4
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it
R
dS
Sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund erfüllt, behalten
die formal neu eingestellten Beschäftigten die nach Maßgabe des TVÜ-Bund
erworbene Entgeltgruppe und Stufe, sofern mit der Neueinstellung nicht ein
Eingruppierungsvorgang im Sinne des § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund verbunden ist
(letzterenfalls wird auf die Ausführungen zu § 17 Abs. 7 für vorhandene Beschäftigte oben unter Ziffer 2.5 der Vorbemerkungen verwiesen).
Zi
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1
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s
Dagegen führt die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung im Rahmen
des § 16 Abs. 2 und 3 ausschließlich zu einer höheren Stufenzuordnung bei
Neueinstellungen; die Regelungen des TVÜ-Bund finden für diese Neueinstellungen nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 TVÜ-Bund Anwendung.
Wechselt ein Beschäftigter eines anderen Arbeitgebers, für dessen Arbeitsverhältnisse der TVöD gilt (z.B. ein kommunaler Arbeitgeber) zum Bund, gilt für
die Neueinstellung der TVöD sowie der TVÜ-Bund nach Maßgabe dessen § 1
Abs. 2.
Beispiel:
Ein Angestellter ist seit dem 1. April 2003 beim Bund (VergGr IIa BAT mit noch
nicht vollzogenem 11-jährigem Aufstieg nach VergGr Ib BAT) am 1. Oktober 2005 in
die Entgeltgruppe 14 übergeleitet und einer individuellen Zwischenstufe zwischen den
Stufen 3 und 4 zugeordnet worden. Er erhält für seine beiden Kinder eine Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Bund und erfüllt die Voraussetzungen für den Erhalt
eines dauerhaften Strukturausgleiches in Höhe von 110 € monatlich (§ 12 TVÜ-Bund
in Verbindung mit Anlage 3 TVÜ-Bund). Sein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag endet
Seite 31
§ 16
am 31. März 2006. Im unmittelbaren Anschluss daran erhält er einen neuen Arbeitsvertrag beim Bund mit identischer Tätigkeit.
Es liegt zwar kein ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1
Abs. 1 TVÜ-Bund vor; jedoch folgt aus der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1
TVÜ-Bund, dass dieses - ebenso wie eine Unterbrechung von bis zu einem Monat bis zum 30. September 2007 unschädlich ist. Dementsprechend erhält der Beschäftigte
weiterhin Tabellenentgelt aus der Entgeltgeltgruppe 14 und der bisherigen individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 sowie die Besitzstandszulage gemäß
§ 11 TVÜ-Bund. Ab dem 1. Oktober 2007 erhält er für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses zudem einen monatlichen Strukturausgleich von 110 €.
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24
.
10
.2
01
6
Fallvariante 1:
Voraussetzungen wie oben. Nicht im unmittelbaren Anschluss, sondern nach einer
zweiwöchigen Unterbrechung am 15. April 2006 erhält er einen weiteren Arbeitsvertrag beim Bund.
In der Zeit bis zum 30. September 2007 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich (Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Bund). Es liegt daher
auch in diesem Fall ein ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne
des § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund vor; die Rechtslage entspricht der oben dargestellten.
s
2.
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Fallvariante 2:
Voraussetzungen wie oben. Nicht im unmittelbaren Anschluss, sondern nach zweimonatiger Unterbrechung am 1. Juni 2006 erhält er einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag beim Bund.
Die Unterbrechung beträgt länger als einen Monat, so dass kein ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne des §1 Abs. 1 TVÜ-Bund vorliegt. Der Beschäftigte wird am 1. Juni 2006 neu eingestellt und erhält Tabellenentgelt aus Entgeltgruppe 13. Zwar können die vorherigen Zeiten beim Bund unter den Voraussetzungen
des § 16 Abs. 2 (Bund) als einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden (vgl. dazu die Ausführungen in Ziffer 2.1.2 zu § 16 [Bund]), kinderbezogenen Entgeltbestandteile oder Strukturausgleichszahlungen erhält der Beschäftigte dagegen nicht mehr.
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Fallvariante 3:
Wie oben, jedoch dauert das befristete Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2007
an und das neue Arbeitsverhältnis wird ab 1. Januar 2008 begründet. Hier fehlt es an
der Voraussetzung eines ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, da die
Ausnahmeregelung der Protokollerklärung nur bis zum 30. September 2007 gilt. Es
liegt eine Neueinstellung nach TVöD im Sinne des § 1 Abs. 2 TVÜ-Bund vor.
2.1
Entgeltgruppen 9 bis 15 (§ 16 [Bund] Abs. 2)
In den Entgeltgruppen 9 bis 15 sind Neueinstellungen der Stufe 1 zuzuordnen. Eine
höhere Einstufung ist nur mit einschlägiger Berufserfahrung beim Bund möglich.
Hinweis:
Übertarifliche Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen für die
Gewinnung von Fachkräften auf dem Gebiet der Informa tionstechnik sowie
von naturwissenschaftlichen, medizinischen und technischen Fachkräften in
der Ressortforschung des Bundes möglich. Auf meine entsprechenden Rund-
Seite 32
§ 16
schreiben vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210-2/16 - (IT-Fachkräfte) und
D II 2 - 220 000/61 - (Ressortforschung) weise ich hin.
SEITE 32 VON 69
2.1.1
„Zwingend Stufe 1“ (§ 16 [Bund] Abs. 2 Satz 1)
Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung
(§ 16 [Bund] Abs. 2 Satz 2)
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2.1.2
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Neueingestellte Beschäftigte werden in den Entgeltgruppen 9 bis 15 zwingend der
Stufe 1 zugeordnet. Ausnahmen von dieser Grundregel sind - abgesehen von den o.
a. übertariflichen Maßnahmen - nur nach Maßgabe des Satzes 2 möglich.
10
.2
01
6
§ 16 (Bund) Abs. 2 Satz 2 enthält die einzige Ausnahmeregelung von dem Grundsatz
der „zwingenden“ Zuordnung zur Stufe 1. Aus dem Ausnahmecharakter in Verbindung mit der „zwingenden“ Zuordnung folgt, dass die Regelung eng auszulegen
und zu handhaben ist.
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m
24
.
Vorausgesetzt wird eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus
einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bund. Nur in
diesem Fall erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund.
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r.
2.1.2.1 Vorheriges Arbeitsverhältnis zum Bund
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2.
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Der Begriff des Arbeitsverhältnisses entspricht dem des allgemeinen Arbeitsrechts.
Dementsprechend eröffnen vorangehende Ausbildungs- oder Volontariatszeiten
nicht die Möglichkeit einer höheren Einstufung. Gleiches gilt für Praktikumszeiten,
sofern es sich nicht um ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen und Praktikanten vom 13.
September 2005 handelt (vgl. Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 und 3). Im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einversta nden, die Regelung auch dann anzuwenden, wenn die neu einzustellenden Beschäftigten vorher als Soldat/in, Beamter/in oder Richter/in beim Bund beschäftigt waren.
Nicht berücksichtigungsfähig sind – unabhängig vom Inhalt der Tätigkeit –Zeiten, in
denen neu eingestellte Beschäftigte im Wege eines Werk-, freien Dienst- oder vergleichbaren Vertrages für den Bund tätig geworden sind.
Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift liegt nach der Protokollerklärung zu § 16 (Bund) Abs. 2 Satz 2 nur dann vor, wenn zwischen dem Ende
des früheren und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses zum Bund ein Zeitraum
von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern mit
Entgeltgruppe 13 oder höher ist ein Zeitraum von bis zu zwölf Monaten unschädlich. Für die Berechnung dieser Fristen gelten die §§ 187 Abs. 1, 188 BGB.
Obwohl in der Protokollerklärung zu § 16 (Bund) Abs. 2 Satz 2 von einem Arbeitsverhältnis mit „demselben Arbeitgeber“ die Rede ist, ist hier ebenso in der durch die
Protokollerklärung erläuterten Regelung ein Arbeitsverhältnis zum Bund gemeint.
Ein solches liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen ist. Erfasst werden darüber hinaus insbesondere auch Arbeitsver-
Seite 33
§ 16
hältnisse in der mittelbaren Bundesverwaltung, ferner bei den Fraktionen des
Deutschen Bundestages. Ebenfalls umfasst sind Arbeitsverhältnisse mit institutionell geförderten Zuwendungsempfängern des Bundes, sofern diese den TVöD
anwenden und der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50
Prozent beträgt. Auch Wechsel zwischen diesen Arbeitgebern unterfallen dieser Vorschrift. Zeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebern (Kommunen, Länder usw.) finden dagegen keine Berücksichtigung.
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01
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Liegen zeitlich mehrere Arbeitsverhältnisse vor, so erfasst die Ausnahmevorschrift
nur das letzte Arbeitsverhältnis zum Bund. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich aber damit einverstanden, bei einer zeitlich unmittelbar
anschließenden Kette mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse diese als ein vorheriges Arbeitsverhältnis anzusehen.
10
.2
2.1.2.2 Einschlägige Berufserfahrung
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.
Ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, hat die jeweilige Dienststelle nach Maßgabe des § 16 (Bund) Abs. 2 Satz 2 einschließlich der zugehörigen Protokollerklärungen in eigener Zuständigkeit festzustellen.
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r.
Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 (Bund) Abs. 2 und 3 ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die
Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Ausreichend kann aber auch eine
gleiche oder gleichartige Tätigkeit sein, vorausgesetzt, sie entspricht in der Wertigkeit der Eingruppierung. Maßgeblich ist, ob das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise konkret auch für die neue Tätigkeit erforderlich sind und diese prägen; beide Tätigkeiten müssen nach Aufgabenzuschnitt und Niveau zumindest gleichartig sein.
Maßstab ist die mit der neuen Tätigkeit konkret verbundene Aufgabe. Die einschlägige Berufserfahrung muss tatsächlich und nicht nur nach der Papierform vorliegen.
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1
Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005 als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung
anerkannt (vgl. Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 [Bund] Abs. 2 und 3). Dies betrifft
allerdings nur ein Praktikum in dem konkreten Aufgabenbereich der neuen Tätigkeit.
Die Berufserfahrung muss aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis resultieren. So können z.B. Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit oder auf Grund einer Abordnung oder Zuweisung bei einem Dritten anzurechnen sein,
wenn die in dieser Phase ausgeübte Tätigkeit ihrerseits einschlägige Berufserfahrung
im oben dargestellten Sinne vermittelt.
Wegen des Zusammenhangs mit den Stufenlaufzeiten (vgl. § 16 [Bund] Abs. 4) muss
die erforderliche Berufserfahrungszeit grundsätzlich ununterbrochen zurückgelegt
worden sein, Unterbrechungen nach § 17 Abs. 3 (vgl. hierzu Ziffer 3.2 zu § 17) sind
unschädlich. Voraussetzung für eine von Satz 1 abweichende Stufenzuordnung ist
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§ 16
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zudem, dass die einschlägige Vortätigkeit selbst mindestens ein Jahr innerhalb des
vorangegangenen Arbeitsverhältnisses wahrgenommen worden ist. Geringere Zeitanteile reichen nicht aus; andere Vortätigkeiten im Bundesbereich sind irrelevant.
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Irrelevant für die Beurteilung des Vorliegens einschlägiger Berufserfahrung ist der
Grund für die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses; es gibt insoweit keine „schädlichen“ Beendigungstatbestände.
.2
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Die Prüfung, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, kann zu dem Ergebnis führen, dass die frühere Tätigkeit nur in Teilen der auszuübenden Tätigkeit entspricht.
Deckt diese einschlägige Berufserfahrung den maßgeblichen Tätigkeitsanteil gemäß
§ 22 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. § 2 Abs. 1 TVLohnGrV / § 1 TV Lohngruppen-OBund in vollem Umfang ab, handelt es sich noch um einschlägige Berufserfahrung
im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 2 Satz 2.
10
2.1.2.3 Stufenzuordnung bei Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung
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.
Liegt mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung vor, sind die entsprechenden Zeiten aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen, allerdings auch nur diese Zeiten. Diese Stufenzuordnung ist kein Tatbestand der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 BPersVG. Die konkrete Stufenzuordnung richtet sich nach den Stufenlaufzeiten gemäß § 16 (Bund)
Abs. 4; § 17 Abs. 3 ist ggf. zu beachten. Je nach Dauer der einschlägigen Berufserfahrung sind neu eingestellte Beschäftigte einer der Stufen 2 bis 5 zuzuordnen; wegen der Einschränkung auf das unmittelbar vorangegangene Arbeitsverhältnis zum
Bund dürften höhere Stufen allerdings Ausnahmen sein.
2.
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Zugrunde zu legen ist die regelmäßige Stufenlaufzeit; die Leistungskomponente des
§ 17 Abs. 2 spielt keine Rolle.
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Zumeist wird nach Zuordnung zu der Stufe eine „Restzeit“ verbleiben; ich bin im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass
diese Zeiten einschlägiger Berufserfahrung ebenfalls angerechnet werden können.
Beispiel 1:
Einstellung eines Beschäftigten in eine Ressortforschungseinrichtung des Bundes am
1. Dezember 2005 mit Forschungstätigkeiten nach VergGr. IIa BAT und Eingruppierung nach Entgeltgruppe 13. Der Beschäftigte war in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis
31. Dezember 2004 (somit 3 Jahre) bei einem Zuwendungsempfänger des Bundes mit
– im Verhältnis zur neuen Tätigkeit – identischen Forschungsaufgaben in Vergütungsgruppe IIa BAT befristet beschäftigt. Damit sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung erfüllt.
Da eine einschlägige Vortätigkeit länger als ein Jahr ausgeübt wurde und die Unterbrechungszeit weniger als ein Jahr beträgt, sind die Voraussetzungen einer Anerkennung der vorherigen dreijährigen Tätigkeit beim Bund für die Stufenzuordnung erfüllt.
Der Beschäftigte wird zum Zeitpunkt seiner Einstellung am 1. Dezember 2005 unter
Anerkennung der drei Jahre Berufserfahrung der Stufe 3 zugeordnet. Nach Vollendung von weiteren drei Jahren ununterbrochener Tätigkeit in Entgeltgruppe 13 - und
entsprechender Leistung - kann er am 1. Dezember 2008 die Stufe 4 erreichen.
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Beispiel 2:
Einstellung einer Beschäftigten am 1. Dezember 2005 mit Tätigkeiten als Personalsachbearbeiterin nach VergGr Vb BAT(Verwaltungsangestellte) und Eingruppierung
in Entgeltgruppe 9. Die Beschäftigte war bereits in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30.
Juni 2005 (somit 5 Jahre) in der Bundesverwaltung als Personalsachbearbeiterin Vergütungsgruppe Vb BAT beschäftigt. Die frühere Tätigkeit in der Vergütungsgruppe
Vb BAT erfüllt die Voraussetzungen zur Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung.
Die einschlägige Vortätigkeit wurde länger als ein Jahr ausgeübt und die Unterbrechungszeit beträgt weniger als 6 Monate. Vorliegend sind deshalb die Voraussetzungen einer Anerkennung der vorherigen Tätigkeit beim Bund für die Stufenzuordnung
erfüllt. Die Beschäftigte wird zum Zeitpunkt ihrer Einstellung am 1. Dezember 2005
unter Anerkennung der 5 Jahre Berufserfahrung der Stufe 3 zugeordnet. Es verbleibt
eine „Restzeit“ von zwei Jahren, die aufgrund einer außertariflichen Maßnahme für
die Stufenzuordnung zu Gunsten des Beschäftigten berücksichtigt werden können.
Wird die „Restzeit“ anerkannt, kann die Beschäftigte nach Vollendung von einem
weiteren Jahr ununterbrochener Tätigkeit in Entgeltgruppe 9 Stufe 3 - und entsprechender Leistung - übertariflich bereits am 1. Dezember 2006 die Stufe 4 erreichen.
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2.
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Beispiel 3:
Einstellung eines Beschäftigten am 1. Januar 2006 mit Tätigkeiten in VergGr. IIa BAT
und Eingruppierung nach Entgeltgruppe 13. Der Beschäftigte war in der Zeit vom 1.
Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 und vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005
(zusammen somit 5 Jahre) beim Bund als Angestellter mit identischen Tätigkeiten in
Vergütungsgruppe IIa BAT befristet beschäftigt, die Voraussetzungen für die Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung sind danach erfüllt.
Übertariflich können die sich zeitlich unmittelbar anschließenden befristeten Arbeitsverträge als ein Arbeitsverhältnis angesehen werden (vgl. Ziffer 2.1.2.1 zu § 16
[Bund]). Die sich dann ergebende fünfjährige Tätigkeit erfüllt entsprechend dem
Sachverhalt die Voraussetzungen zur Anerkennung als einschlägige mindestens einjährige Berufserfahrung für die Stufenzuordnung. Der Beschäftigte kann damit zum
Zeitpunkt seiner Einstellung am 1. Januar 2006 unter Anerkennung der fünf Jahre Berufserfahrung der Stufe 3 zugeordnet werden. Es verbleibt eine „Restzeit“ von zwei
Jahren, die außertariflich ebenfalls angerechnet werden kann (s.o.). Für den Fall, dass
die „Restzeit“ angerechnet wird, kann der Beschäftigte nach Vollendung von einem
weiteren Jahr ununterbrochener Tätigkeit in Entgeltgruppe 13 - und entsprechender
Leistung - übertariflich bereits am 1. Januar 2007 die Stufe 4 erreichen.
Beispiel 4:
Sachverhalt wie Beispiel Nr. 2, die Beschäftigte war von den 5 Jahren der vorherigen
Tätigkeit beim Bund ein Jahr in Elternzeit nach dem BErzGG.
Grundsätzlich muss die erforderliche Berufserfahrungszeit zwar ununterbrochen zurückgelegt worden sein. Allerdings gilt hier auch § 17 Abs. 3, wonach die einjähre Elternzeit für die Stufenlaufzeit unschädlich ist, aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet wird. Die vorherige Berufserfahrung führt somit wie bei der Stufenzuordnung
in Beispiel Nr. 2 zur Stufe 3. Wegen des Elternzeit-Jahres beträgt die auf die Stufenlaufzeit übertariflich anrechenbare „Restzeit“ hier allerdings nicht zwei Jahre, sondern
nur ein Jahr.
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2.2
Entgeltgruppen 2 bis 8 (§ 16 [Bund] Abs. 3)
2.2.1
Berufsanfänger ohne Berufserfahrung
Berücksichtigung entsprechender Berufserfahrung
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2.2.2
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Berufsanfänger ohne einschlägige Berufserfahrung (zum Begriff der einschlägigen
Berufserfahrung s.o. unter Ziffer 2.1.2.2) werden bei ihrer Einstellung der Stufe 1
zugeordnet (§ 16 [Bund] Abs. 3 Satz 1).
6
Beschäftigte mit entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr werden
der Stufe 2 zugeordnet (§ 16 [Bund] Abs. 3 Satz 3).
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Berücksichtigung förderlicher Zeiten zur Deckung des Personalbedarfs
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2.2.3
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.2
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Auf die Ausführungen in Ziffer 2.1.2.2 (einschlägige Berufserfahrung) wird inhaltlich verwiesen. Im Gegensatz zu den Regelungen in § 16 (Bund) Abs. 2 (Einstellung
in den Entgeltgruppen 9 bis 15) ist hier die Berücksichtigung einer einschlägigen Berufserfahrung nicht auf ein unmittelbar vorangehendes Arbeitsverhältnis zum Bund
beschränkt. Vielmehr können auch Zeiten bei anderen öffentlichen oder privaten
Arbeitgebern berücksichtigt werden, außerdem kann ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis auch länger als 6 bzw. 12 Monate zurück liegen. Nach Sinn und Zweck
der Vorschrift muss jedoch gewährleistet sein, dass die frühere Berufserfahrung eine
über bloße Einweisungen in den konkreten Arbeitsplatz hinausgehende Einarbeitung
überflüssig macht. Folglich werden längere Unterbrechungszeiten bei Tätigkeiten,
die zur Aufgabenerfüllung einen aktuellen Wissensbezug erfordern, das Merkmal der
einschlägigen Berufserfahrung schwerlich erfüllen.
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2.
4
Zur Deckung des Personalbedarfs kann der Arbeitgeber bei neu eingestellten Beschäftigten zudem Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise
für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene
Tätigkeit förderlich ist (§ 16 [Bund] Abs. 3 Satz 4). Im Ergebnis können neu eingestellte Beschäftigte auf diesem Wege auch der Stufe 3 oder einer höheren Stufe
zugeordnet werden.
Voraussetzung ist das Erfordernis der Personalgewinnung, d. h. der Personalbedarf
kann andernfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden. Die
Regelung soll es den Dienststellen damit erleichtern, solchen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel zu begegnen. Derartige Schwierigkeiten können arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen, aber auch bei
örtlich besonders schwieriger Bewerberlage für bestimmte Aufgaben auftreten.
Die Frage, ob förderliche Zeiten vorliegen, stellt die Behörde in eigener Zuständigkeit fest. Anknüpfungspunkt ist auch hier zunächst die frühere berufliche Tätigkeit
der/des Beschäftigten. Dementsprechend sind Ausbildungszeiten für einen berufsqualifizierenden Abschluss, wie er derzeit z.B. für die Tätigkeit als Facharbeiter/Facharbeiterin im Sinne der Lohngruppe 4 MTArb oder in der Vergütungsgruppe
IIa BAT vorausgesetzt und nach der künftigen Entgeltordnung generell für die Ein-
Seite 37
§ 16
gruppierung Voraussetzung sein wird (z.B. abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, abgeschlossene Fachhochschulausbildung, abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung) keine förderlichen Zeiten, die zu einer
höheren Stufenzuordnung führen können. Aus dem selben Grund sind auch solche
Berufserfahrungszeiten nicht berücksichtigungsfähig, die die/den Beschäftigte/n erst
in den Stand setzen, gleichwertige Tätigkeiten wie Ausgebildete auszuüben. Dagegen
können auch hier Praktikumszeiten nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen und Praktikanten vom 13. September 2005 berücksichtigt werden (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 [Bund] Abs. 2
und 3).
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24
.
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.2
01
6
Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, die die/der Beschäftigte bei einem anderen öffentlichen oder
privaten Arbeitgeber ausgeübt hat, in Betracht. Sie können insbesondere vorliegen,
wenn die frühere Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der
auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind. In Verbindung mit dem
Merkmal der Deckung des Personalbedarfs müssen diese Zeiten letztlich Voraussetzung für die Entscheidung zur Einstellung der/des Beschäftigten gewesen sein.
Stufenzuordnung bei Berücksichtigung entsprechender Berufserfahrung / förderlicher Zeiten
2.
4
2.2.4
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it
R
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ch
r.
Auch bei Vorliegen solcher Zeiten haben die Beschäftigten keinen tarifvertraglichen Anspruch darauf, dass diese Zeiten bei der Stufenzuordnung zu ihren Gunsten
berücksichtigt werden, die Anerkennung ist vielmehr eine einzelfallbezogene Entscheidung des Arbeitgebers und unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates. Dies gilt auch für die Frage, ob förderliche Zeiten in vollem Umfang oder teilweise auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden.
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Die konkrete Stufenzuordnung bestimmt sich nach den Stufenlaufzeiten (§ 16 [Bund]
Abs. 4; ggf. ist § 17 Abs. 3 zu beachten). Dabei ist auch hier die regelmäßige Stufenlaufzeit zugrunde zu legen; die Leistungskomponente des § 17 Abs. 2 spielt keine
Rolle. Je nach einschlägiger Berufserfahrung ist in die Stufen 2 bis – in besonderen
Einzelfällen - zur Endstufe 6 zuzuordnen. Da die Zuerkennung der Stufe zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich sein muss, dürften Anerkennungen höherer
Stufen allerdings Ausnahmen sein.
Da die Vorzeiten nur bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen sind, werden etwaige nach Zuordnung zu der Stufe verbleibende „Restzeiten“ nicht weitergeführt.
Insoweit verbleibt es bei dem Grundsatz des § 16 (Bund) Abs. 4, wonach es für das
Erreichen der jeweils nächsten Stufe auf die ununterbrochene Tätigkeit innerhalb
derselben Entgeltgruppe ankommt.
Beispiel 1:
Ausschreibung der Tätigkeit einer/eines Verwaltungsangestellten mit Tätigkeit nach
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a (Angestellte/r im Bürodienst) und Eingruppierung in Entgeltgruppe 5. Es gibt eine größere Zahl von qualifizierten Bewerberinnen
und Bewerbern.
Seite 38
§ 16
Herrscht kein Mangel an qualifizierten Bewerbern, sind neu eingestellte Beschäftigte
ohne einschlägige Berufserfahrung der Stufe 1 zuzuordnen, sonst ist bei mindestens
einjähriger einschlägiger Berufserfahrung die Zuordnung zu Stufe 2 vorzunehmen.
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.
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6
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Beispiel 2:
Ausschreibung der Tätigkeit einer Elektrikerin/eines Elektrikers mit Tätigkeiten nach
Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.2 TV LohnGrV (Beschäftigter mit abgeschlossener Berufsausbildung in elektrotechnischen Berufen) und Eingruppierung in Entgeltgruppe 6.
Die Tätigkeit umfasst die selbständige Wartung und Instandsetzung umfangreicher betriebstechnischer Anlagen. Der einzige qualifizierte Bewerber ist seit 12 Jahren als
Elektriker mit den geforderten Aufgaben bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt;
auch eine Nachfrage bei der Bundesagentur für Arbeit führt zu keinem Ergebnis. Erst
bei Zusicherung eines monatlichen Tabellenentgelts von 2.150 € brutto ist der Bewerber zum Stellenwechsel bereit.
Kenntnisse und Erfahrungen des Bewerbers geben Ausschlag für seine Einstellung.
Wegen der schwierigen Bewerberlage und der dringenden Besetzung des Arbeitsplatzes kann die vorhandene Berufserfahrung nach § 16 (Bund) Abs. 3 Satz 4 als förderliche Zeit angerechnet werden. Werden im Einzelfall 6 Jahre seiner beruflichen Tätigkeit berücksichtigt, kann er bei einer Einstellung der Stufe 4 zugeordnet werden und
erhält monatlich 2.155 € Tabellenentgelt. Nach Vollendung von vier Jahren ununterbrochener Tätigkeit in Entgeltgruppe 6 Stufe 4 - und entsprechender Leistung - würde
er dann die Stufe 5 erreichen.
r.
Ausgesetzte Regelung bis 31. Dezember 2008 (§ 16 [Bund] Abs. 3 Satz 2)
ch
2.2.5
Stufenlaufzeit (§ 16 [Bund] Abs. 4)
2.
4
2.3
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Verfügt die/der Beschäftige über eine einschlägige Berufserfahrung von mi ndestens
drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Diese
Regelung ist zunächst bis zum 31. Dezember 2008 ausgesetzt.
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Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
nach einem Jahr in Stufe 1,
nach zwei Jahren in Stufe 2,
nach drei Jahren in Stufe 3,
nach vier Jahren in Stufe 4 und
nach fünf Jahren in Stufe 5 (nur Entgeltgruppen 2 bis 8).
Die Abweichungen davon sind in Satz 2 des Anhangs zu § 16 (Bund) geregelt; dies
betrifft einzelne Beschäftigtengruppen in der Entgeltgruppe 9. Sonderregelungen gelten zudem gemäß § 16 (Bund) Abs. 5 für Entgeltgruppe 1 (dazu unten unter Ziffer
2.4).
Anhang zu § 16 (Bund) Satz 2 (Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu
eingestellte Beschäftigte [Bund]):
„Abweichend von § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende
Sonderregelungen:
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§ 16
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In der Entgeltgruppe 9 (Bund) wird die Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und die
Stufe 4 nach neun Jahre in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der
- Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT -O,
- Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT -O (einschließlich in
Vergütungsgruppe Vb vorhandener Aufsteiger aus Vergütungsgruppe Vc BAT/
BAT-O)
erreicht; bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 MTArb/MTArb-O wird die
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 erreicht.“
10
.2
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6
Die Stufenlaufzeit setzt sich aus den beiden Komponenten
• Dauer der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei
dem Arbeitgeber und
• Leistung
zusammen.
Ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe
2.
4
2.3.1
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Hinweis:
Beschäftigte in den Entgeltgruppen 2 bis 8 erreichen bei durchschnittlicher
Leistung die letzte Stufe (Endstufe) ihrer Entgeltgruppe nach spätestens 15
Jahren, Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 15 nach spätestens 10 Jahren
(zu besonderen Stufenlaufzeiten siehe Ziffer 1 zu § 16 [Bund]). Dies gilt jedoch nur, wenn die Beschäftigten ihre Entgeltgruppe nicht wechseln. Anders
als im bisherigen Recht wird die einmal erreichte Entgeltstufe bei dem Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe nicht mitgenommen, die Stufenzuordnung in
der höheren Entgeltgruppe erfolgt vielmehr betragsmäßig anhand des bisherigen Tabellenentgelts.
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Die Stufenlaufzeit ist nach § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 definiert als Zeit einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei dem betreffenden Arbeitgeber. Es reicht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nur rechtlich besteht, sondern
die/der Beschäftigte muss auch tatsächlich arbeiten.
In § 17 Abs. 3 (dazu unten unter Ziffern 3.1 bis 3.4) wird in Ergänzung hierzu geregelt,
• welche Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichstehen (Satz 1, vgl.
Ziffer 3.1 zu § 17),
• welche Unterbrechungszeiten zwar nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet
werden, jedoch für die weitere Stufenlaufzeit unschädlich sind (Satz 2, vgl.
Ziffer 3.2 zu § 17),
• welche Unterbrechungszeiten zum Verlust der zuvor erreichten Stufe führen
und in welcher Stufe die/der Beschäftigte stattdessen zugeordnet wird (Satz 3,
vgl. Ziffer 3.3 zu § 17),
• dass Zeiten als Teilzeitbeschäftigte/r in vollem Umgang angerechnet werden
(Satz 4).
Seite 40
§ 16
SEITE 40 VON 69
2.3.2
Leistung
Die Leistungskomponente kann für das Erreichen der Stufen 4, 5 und 6 zum Tragen
kommen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Ziffer 2 zu
§ 17 verwiesen.
Entgeltgruppe 1 (§ 16 [Bund] Abs. 5)
01
2.4
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Unabhängig vom Standort innerhalb der Entgeltgruppe spielt die Leistungskomponente für das Aufrücken der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten aus der
individuellen Zwischenstufe in die nächsthöhere Stufe – bei übergeleiteten Angestellten in der Regel am 1. Oktober 2007 - keine Rolle. Erst nach der Zuordnung zu
einer regulären Stufe der TVöD-Tabelle kann die Leistung für das Erreichen der
Stufen 4, 5 oder 6 zum Tragen kommen.
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Wie die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfasst auch die Entgeltgruppe 1 fünf Stufen, allerdings beginnend mit der Stufe 2. Demzufolge werden hier neu eingestellte Beschäftigte zwingend der Stufe 2 (Eingangsstufe) zugeordnet. Die jeweils nächste Stufe
wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht. Im zweiten Halbsatz
des Satzes 3 haben die Tarifvertragsparteien zur Klarstellung auf die uneingeschränkte Geltung der Regelungen über eine leistungsbezogenen Verkürzung oder
Verlängerung der Stufen (§ 17 Abs. 2) hingewiesen. Unabhängig davon gelten aber
auch die anderen Entgeltregelungen des Abschnitts III für die Beschäftigten der Entgeltgruppe 1, soweit § 16 (Bund) Abs. 5 dem nicht entgegensteht.
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2.
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Entgeltgruppe 1 gilt für „Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten“ (vgl. Anlage 4
TVÜ-Bund). Die Tarifvertragsparteien haben sich zusätzlich auf einen Beispielskatalog von bestimmten Berufen oder Tätigkeiten verständigt, die in Entgeltgruppe 1
einzugruppieren sind. Dazu gehören u. a. Botinnen/Boten ohne Aufsichtsfunktion,
Hausarbeiter, Hausgehilfinnen/-gehilfen, Reiniger in Außenbereichen wie Höfen und
Wegen sowie Serviererinnen/Servierer bzw. bestimmte Tätigkeiten, u. a. Spülen und
Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich. Als Katalog
bestimmter Beispiele für die Entgeltgruppe 1 ist diese Liste nicht abschließend. Sie
dient als Auflistung typischer Beispiele zugleich der Orientierung. Dementsprechend
sind auch andere einfachste Tätigkeiten, die den gegebenen Beispielen in ihrer Wertigkeit entsprechen, in Entgeltgruppe 1 einzugruppieren. Unerheblich ist dabei, welchen Vergütungs- bzw. Lohngruppen diese Tätigkeiten bislang tariflich zugewiesen
waren und in welche Entgeltgruppe übergeleitete Beschäftigte mit entsprechenden
Berufen bzw. Tätigkeiten eingruppiert sind.
Die Tarifvertragsparteien haben zudem vereinbart, dass das Tätigkeitsmerkmal „einfachste Tätigkeiten“ über den bislang gezogenen Rahmen hinaus mit weiteren Beispielen durch Tarifvertrag – für den Bund auf Bundesebene - ergänzt und ausgeweitet werden kann. Eine solche Regelung liegt derzeit jedoch nicht vor.
Seite 41
§ 16
SEITE 41 VON 69
§ 17 - Allgemeine Regelungen zu den Stufen
1.
Stufenaufstieg am Beginn eines Monats (§ 17 Abs. 1)
Wie nach bisherigem Recht wirkt auch im TVöD das Erreichen der nächsthöhere
Stufe während eines laufenden Kalendermonats auf den Beginn dieses Monats zurück, d.h. das höhere Tabellenentgelt steht der/dem Beschäftigten vom Beginn des
entsprechenden Monats an zu.
2.
Leistungsbezogener Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2)
Wie bereits oben dargestellt (Ziffer 2.3 zu § 16 [Bund]), ist das Erreichen der Stufen
4, 5 und 6 leistungsabhängig. Für das Aufrücken nach der regelmäßigen Stufenlaufzeit nach § 16 (Bund) Abs. 4 wird eine als durchschnittlich zu wertende Leistung
vorausgesetzt. Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die
reguläre Stufenlaufzeit jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter
dem Durchschnitt liegen, ist eine Verlängerung der in § 16 (Bund) Abs. 4 vorgesehenen Laufzeiten möglich. Wird die Stufenlaufzeit verlängert, muss der Arbeitgeber
jährlich prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.
2.1
Abgrenzung von leistungsbezogenem Stufenaufstieg und Leistungsentgelt nach
§ 18 (Bund)
Der leistungsbezogene Stufenaufstieg und das Leistungsentgelt nach § 18 (Bund) mit
seinen durch Tarifvertrag noch zu regelnden materiellen Leistungsanreizen bestehen
unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen Zielen. Erstere unterstützen
insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung (Protokollerklärung zu Abs. 2)
und nehmen damit längere Zeiträume, Entwicklungslinien und über die Leistungsbewertung im Rahmen des § 18 (Bund) hinausgehende Aspekte in den Blick. Dies
wird auch in der Rechtsfolge deutlich. Während im Rahmen der Leistungsbezahlung
nach § 18 (Bund) einmalige oder zeitlich befristete wiederkehrende Zahlungen erfolgen sollen, führt der beschleunigte Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 Satz 1 durch das
schnellere Erreichen der höheren Entgeltstufen zu dauerhaften finanziellen Vorteilen.
2.2
Feststellung erheblich überdurchschnittlicher bzw. erheblich unterdurchschnittlicher Leistung
Ob „erheblich überdurchschnittliche“ oder „erheblich unterdurchschnittliche“ Leistungen im Sinne des § 17 Abs. 2 vorliegen, kann daher weder schematisch an der
Leistungsbewertung im Rahmen des § 18 (Bund) noch an dienstlichen (Regel)Beurteilungen oder an diese Bewertungen anknüpfenden Durchschnittsbetrachtungen festgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles, die neben den erbrachten Leistungen und den verschiedenen Leistungsprofilen auch andere Aspekte der beruflichen Entwicklung wie z.B. die Bewährung in
unterschiedlichen Aufgabengebieten oder die regelmäßige Übernahme von Sonderaufgaben einbeziehen kann. In diese Feststellung sind allerdings nur die Zeiten
seit Beginn der Stufenlaufzeit einzubeziehen. Im Hinblick auf die mit einem beschleunigten Stufenaufstieg verbundene dauerhafte finanzielle Besserstellung sollte
Seite 42
§ 17
zudem auch die weitere Entwicklungsprognose der/des Beschäftigten positiv sein.
Bei der Feststellung „erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen“ wird es gleichfalls eindeutiger Tatsachen bedürfen, die die finanzielle Schlechterstellung rechtfertigen. Im Hinblick auf mögliche arbeitsgerichtliche Streitigkeiten sollten diese regelmäßig aktenkundig sein und sich über einen längeren Zeitraum abzeichnen. Bezugspunkt der Prüfung ist jeweils die Tätigkeit in der aktuell maßgeblichen Entgeltgruppe. Die Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit und des Gender Mainstreaming
sind zu beachten, Leistungsminderungen aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII in geeigneter Weise zu berücksichtigen (vgl. Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 Satz 2).
SEITE 42 VON 69
Eine regelmäßige Überprüfung, ob und für welche Beschäftige Maßnahmen nach
§ 17 Abs. 2 in Betracht kommen, ist möglich, aber nicht zwingend. Zudem eröffnet
§ 17 Abs. 2 den Beschäftigten keinen Anspruch auf einen schnelleren Stufenaufstieg.
Es handelt sich um ein Personalentwicklungselement, über das die jeweilige Behörde
im individuellen Fall in eigener Zuständigkeit entscheidet. Auch wenn Aspekte
der Leistungsbewertung oder der dienstlichen Beurteilungen in die Feststellung nach
§ 17 Abs. 2 einfließen können, ist eine doppelte „Belohnung“ derselben Leistung
durch Leistungsbezahlung und vorgezogenen Stufenaufstieg zu vermeiden.
Insgesamt werden Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeit nicht die Regel
sein, sondern in sachlich begründete Einzelfällen zum Tragen kommen. Die/Der
„Normalleister/in“ wird demgegenüber in der durchschnittlichen Stufenlaufzeit des
§ 16 (Bund) Abs. 4 aufrücken. Daraus folgt zugleich, dass das Vorliegen der hierfür
erforderlichen durchschnittlichen Leistung nicht von konkreten Bewertungen im
Rahmen der Leistungsbewertung, (Regel-) Beurteilung oder entsprechenden Systemen abhängt.
2.3
Zeitdauer der Verkürzung bzw. des Anhaltens in der Stufe
§ 17 Abs. 2 lässt das Überspringen von Stufen nicht zu, enthält im Übrigen aber keine Vorgaben, in welchem Umfang Stufenaufstiege verkürzt oder für welchen Zeitraum sie ausgesetzt werden können. Damit ist nach dem Tarifvertrag nicht ausgeschlossen, dass ein/e Beschäftigte/r bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dauerhaft in einer Stufe angehalten wird. Allerdings dürfte sich bei einem Leistungsbild, das längerfristig erheblich unter dem Durchschnitt liegt, die Frage nach
dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stellen. Im Fall der Verkürzung der Stufenlaufzeit wird neben der finanziellen Dauerwirkung der Maßnahme auch die weitere
Personalentwicklungsperspektive zu beachten sein, wenn ein/e Beschäftigte/r sehr
früh die Endstufe ihrer/seiner Entgeltgruppe erreicht. Vor diesem Hintergrund dürften Verkürzungen der Stufenlaufzeit um mehr als die Hälfte der regulären Laufzeit
(vgl. § 16 [Bund] Abs. 4) die Ausnahme bleiben.
2.4
Betriebliche Kommission
Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen
eine Verlängerung der Stufenlaufzeit ist eine sog. Betriebliche Kommission, die pari-
Seite 43
§ 17
tätisch besetzt wird, zuständig. Sie entscheidet jedoch nicht selbst, sondern hat eine
beratende Funktion (vgl. Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 Satz 6). Sie unterbreitet
dazu dem Arbeitgeber einen Vorschlag, ob und ggf. in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden sollte. Der Arbeitgeber entscheidet sodann über die
leistungsbezogene Stufenzuordnung, d. h. ob und ggf. in welchem Umfang es bei
dem Festhalten in der Stufe verbleibt. Die Mitglieder der paritätischen Kommission
werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt (paritätische Besetzung). Die Mitglieder müssen der Dienststelle bzw. dem Betrieb angehören. Beschäftigte anderer Dienststellen / Betriebe oder sonstige Dritte können nicht
in die Kommission berufen werden.
SEITE 43 VON 69
Vor Bildung der paritätischen Kommission nach § 17 Abs. 2 bliebt abzuwarten, inwieweit der Bundestarifvertrag nach § 18 (Bund) Abs. 3 eine entsprechende Mitwirkung der Beschäftigten vorsieht. Bis zum Abschluss dieses Tarifvertrages wird deshalb die Möglichkeit zur Verlängerung von Stufenaufstiegen mangels Beschwerdemöglichkeit zunächst ausgesetzt. Im Bedarfsfalle ist – wie bisher – auf die einschlägigen allgemeinen arbeitsrechtlichen Instrumente zurückzugreifen, die ohnehin neben der Verlängerung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 stehen.
3.
Stufenlaufzeit - Besondere Regelungen (§ 17 Absatz 3)
Gemäß § 16 (Bund) Abs. 4 setzt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe bestimmte
Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei
demselben Arbeitgeber voraus (vgl. Ziffer 2.3 zu § 16 [Bund]). In § 17 Abs. 3 wird
der Einfluss von Unterbrechungszeiten auf den Stufenaufstieg geregelt.
3.1
Anrechenbare Zeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 1)
Die in Satz 1 Buchst. a) bis f) genannten Zeiten wie z.B. bezahlter Urlaub und
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen stehen den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 gleich. Sie unterbrechen die Stufenlaufzeit daher nicht, sondern werden im vollen Umgang auf die
Stufenlaufzeit angerechnet.
3.2
Unschädliche Unterbrechungszeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 2)
Nicht in Satz 1 erwähnte Unterbrechungen bis zu jeweils 3 Jahren werden zwar nicht
auf die Stufenlaufzeit angerechnet, sind aber im Übrigen für die Stufenentwicklung
unschädlich. Die vor der Unterbrechung erreichte Stufe wird währenddessen angehalten und läuft bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nahtlos dort weiter, wo
die/der Beschäftigte innerhalb der Stufe aufgehört hat.
Beispiel:
Ein Beschäftigter erhält Tabellenentgelt aus Entgeltgruppe 7 Stufe 3; seine verble ibende Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 4 – durchschnittliche Leistung vorausgesetzt – beträgt noch 18 Monate. Der Beschäftigte nimmt Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts (§ 28) von zwei Jahren. Weil die Unterbrechung
nicht mehr als drei Jahren andauerte, beginnt nach Wiederaufnahme der Beschäftigung die Stufenlaufzeit nicht von Neuem. Vielmehr bleibt die vor Antritt des Sonder-
Seite 44
§ 17
urlaubs erreichte Stufenlaufzeit erhalten und die Stufe 4 kann nach einer Tätigkeit von
18 Monaten erreicht werden.
SEITE 44 VON 69
Der Tarifvertrag eröffnet die unschädliche Unterbrechung für „jeweils“ drei Jahre.
Aus dem Zusatz „jeweils“ folgt, dass auf den einzelnen Unterbrechungsvorgang abzustellen ist. Darauf, wie viel Zeit zwischen mehreren unschädlichen Unterbrechungen liegt, kommt es grundsätzlich nicht an.
Hinweise:
Nach dem Tariftext ist zudem eine Unterbrechung bis zu jeweils fünf Jahren
pro Kind wegen Elternzeit unschädlich. Der tarifliche Begriff „Elternzeit“ umfasst sowohl den Zeitraum bis zu drei Jahren im Sinne des § 15 Abs. 2 BErzGG
als auch eine weitergehende Zeit der Beurlaubung zur Kinderbetreuung. Im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich mit Blick auf
§ 4 Abs. 2 BGleiG damit einverstanden, dass für den Bereich des Bundes Beurlaubungen zur Betreuung oder Pflege nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger Angehöriger gleichgestellt werden.
Die Beschränkung auf fünf Jahre folgt der Regelung in § 23 a Nr. 4 Buchst. d)
BAT. Aus Gründen des BGleiG bin ich jedoch damit einverstanden, dass übertariflich auch über fünf Jahre hinausgehende Beurlaubungszeiten zur Kinder- oder Angehörigenbetreuung nicht zu einer Rückstufung gemäß § 17 Abs.
3 Satz 3 führen, sondern wie Unterbrechungszeiten im Sinne des § 17 Abs. 3
Satz 2 behandelt werden.
3.3
Schädliche Unterbrechungszeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 3)
Bei einer Unterbrechung von mehr als 3 Jahren erfolgt eine Rückstufung. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung werden die Rückkehrer der nächstniedrigeren Stufe
zugeordnet, also der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorausgeht. Untergrenze ist die Stufe, der die/der jeweilige Beschäftigte im Falle einer
Neueinstellung bei unterstellter Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen
wäre. Die Laufzeit der neuen Stufe beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme.
Beispiel:
Ein Beschäftigter mit Verwaltungsaufgaben, Entgeltgruppe 9 Stufe 3, der nach einem
Jahr ununterbrochener Tätigkeit die Stufe 4 erreichen würde, nimmt einen fünfjährigen Sonderurlaub nach § 28. Nach 5 Jahren nimmt er seine vorherige Tätigkeit in der
Entgeltgruppe 9 wieder auf. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 erfolgt eine Rückstufung, er
wird der nächst niedrigeren Stufe, hier der Stufe 2, zugeordnet. Die zweijährige Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die Stufe 3 beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme.
Hinweis:
Zu der von § 17 Abs. 3 Satz 3 abweichenden übertariflichen Regelung zur Elternzeit und zur Beurlaubung aus familiären Gründen verweise ich auf die Ziffer 3.2 zu § 17.
Seite 45
§ 17
SEITE 45 VON 69
3.4
Anrechnung Teilzeitbeschäftigung (§ 17 Abs. 3 Satz 4)
§ 17 Abs. 3 Satz 4 verdeutlicht, dass es für die Stufenlaufzeit unerheblich ist, ob Beschäftigte in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt sind.
4.
Stufenzuordnung bei Höhergruppierung / Herabgruppierung (§ 17 Abs. 4)
Anders als das bisherige Recht kennt der TVöD keine automatisch fortlaufenden Lebensalters- oder Lohnstufen, die bei Höhergruppierungen mitgenommen werden. Im
Hinblick auf den Grundsatz der Bezahlung nach Berufserfahrung und Leistung erfolgt die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen im TVöD betragsmäßig (ggf.
mit Garantiebetrag); bei einer Herabgruppierung ist eine stufengleiche Zuordnung
vorgesehen.
4.1
Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 Sätze 1 bis 3)
Die Beschäftigten werden in ihrer neuen Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet,
in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten. Da es sich bei diesen
Beschäftigten in aller Regel nicht mehr um Neueinstellungen handelt, werden sie jedoch unabhängig von der Höhe ihres bisherigen Verdienstes mindestens der Stufe 2
zugeordnet.
Garantiebetrag
Ein Garantiebetrag in Höhe von
• 25 € im Tarifgebiet West und 23,13 € im Tarifgebiet Ost bzw.
• 50 € im Tarifgebiet West und 46,25 € im Tarifgebiet Ost
soll dabei sicherstellen, dass Beschäftigte nach Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einen Mindestgewinn erzielen. Maßgeblich ist insoweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem nach den soeben erläuterten Regeln ermittelten neuen Tabellenentgelt. Liegt der Unterschiedsbetrag in den Entgeltgruppen 1 bis
8 unter 25 € bzw. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 unter 50 €, so sichert der Garantiebetrag einen Zugewinn von 25 € (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 50 € (Entgeltgruppen
9 bis 15).
Im Einvernehmen mit dem BMF bin ich damit einverstanden, dass die Regeln über
den Garantiebetrag entsprechend gelten, wenn Beschäftigte aus der individuellen
Endstufe höhergruppiert werden.
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil (Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2). Mit Erreichen der nächsthöheren Stufe entfällt der Garantiebetrag, gezahlt wird dann wieder das reguläre Stufenentgelt.
Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung von neuem, „Restzeiten“ aus der bisherigen Entgeltgruppe und –stufe
werden in der höheren Entgeltgruppe nicht angerechnet.
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§ 17
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Beispiel 1:
Ein Beschäftigter mit Tätigkeiten nach Lohngruppe 1a MTArb erhält ein monatliches
Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe 2 Stufe 6 von 1.935 €. Ihm werden am 1. Februar 2006 höherwertige Tätigkeiten übertragen, die der Entgeltgruppe 3 zuzuordnen
sind.
Betragsmäßig ist er der Stufe 5 in der Entgeltgruppe 3 mit einem Tabellenentgelt von
1.940 € zuzuordnen. Da die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und
seinem neuen Tabellenentgelt lediglich 5 € beträgt, steht ihm der Garantiebetrag von
25 € zu. Sein Tabellenentgelt beträgt daher ab 1. Februar 2006 1.960 €; zeitgleich beginnt die fünfjährige Laufzeit in der Stufe 5.
Beispiel 2:
Eine Beschäftigte mit Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe BAT Ib erhält ein monatliches Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe 14 Stufe 4 von 3.900 €. Ihr werden am 1.
März 2006 höherwertige Tätigkeiten übertragen, die der Entgeltgruppe 15 zuzuordnen
sind.
Betragsmäßig ist sie der Stufe 3 in der Entgeltgruppe 15 mit einem Tabellenentgelt
von 3.900 € zuzuordnen. Da die Tabellenentgelte alt und neu identisch sind, steht ihr
der Garantiebetrag von 50 € zu. Ihr Tabellenentgelt beträgt daher ab 1. März 2006
3.950 €; zeitgleich beginnt die dreijährige Stufenlaufzeit für das Erreichen der Stufe 4
in Entgeltgruppe 15.
Hinweis:
Für ehemalige Angestellte und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter, die gemäß § 6
Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund bzw. § 7 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden sind, und die vor dem 1. Oktober 2007
höhergruppiert werden, endet mit der Zuordnung einer regulären Stufe in der
neuen Entgeltgruppe die Zeit in der individuellen Zwischenstufe. Von diesem
individuellen Zuordnungszeitpunkt an richtet sich das Erreichen der nächsten
Stufe nach § 16 (Bund) Abs. 4.
Für Höhergruppierungen aus der individuellen Endstufe verweise ich auf Ziffer 2.3.1.5 bzw. Ziffer 2.3.2.4 meines Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 D II 2 – 220 210/643 -.
4.2
Herabgruppierung (§ 17 Abs. 4 Sätze 4 und 5)
Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige
auch in der niedrigeren Entgeltgruppe der in der höheren Entgeltgruppe erreichten
Stufe zuzuordnen, wird also stufengleich in die niedrigere Entgeltgruppe herabgruppiert. Dies gilt nicht im Fall der Korrektur tarifwidriger Eingruppierungen (vgl. Ziffer 2.8 der Vorbemerkungen).
Hinweis:
Für Herabgruppierungen aus der individuellen Endstufe wird für übergeleitete
ehemalige Angestellte (Regelungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund) auf
Ziffer 2.3.1.6 meines Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 - D II 2 – 220
210/643 - verwiesen; für übergeleitete ehemalige Arbeiterinnen und Arbeiter
(Regelungen nach § 7 Abs. 2 Satz TVÜ-Bund) auf die Ausführungen in Ziffer
2.3.2.6 und 2.3.1.6 des genannten Rundschreibens.
Seite 47
§ 17
SEITE 47 VON 69
4.3
Zahlungsbeginn
Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung
wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der neu festgelegten Stufe der
betreffenden Entgeltgruppe, ggf. mit dem Garantiebetrag (§ 17 Abs. 4 Satz 5).
§ 18 (Bund) - Leistungsentgelt
1.
Einführung
§ 18 (Bund) enthält Rahmenregelungen für die leistungsorientierte Bezahlung. Die
Norm trifft die Grundsatzentscheidung zur Einführung eines Leistungsentgeltes ab
2007, enthält im Übrigen aber nur wenige Eckpunkte zur Ausgestaltung des Leistungsentgelts und zum Entgeltvolumen der Leistungsbezahlung. Nähere Regelungen
bleiben einem Bundestarifvertrag vorbehalten. Die Verhandlungen hierzu werden in
Kürze aufgenommen. Sowohl für die Personalverwaltungen als auch für die Beschäftigten besteht daher zunächst noch kein Handlungsbedarf; nach Abschluss des Tarifvertrages erfolgt hierzu ein gesondertes Rundschreiben. Die anschließend erforderlichen Schulungsmaßnahmen werden dann mit der Bundesakademie für öffentliche
Verwaltung abgestimmt.
2.
Regelungen zur Ausgestaltung des Leistungsentgelts
Das Leistungsentgelt wird zum 1. Januar 2007 für alle Beschäftigten auf der Grundlage des noch zu vereinbarenden Bundestarifvertrages zum Leistungsentgelt eingeführt. Sollte nicht rechtzeitig eine tarifvertragliche Einigung möglich sein, gelten die
Protokollerklärungen zu § 18 (Bund) Abs. 3.
Leistungsgeminderte dürfen von Leistungsentgelten nicht grundsätzlich ausgenommen werden, ihre Leistungsminderungen sind aber angemessen zu berücksichtigen.
Für die Ausgestaltung des Leistungsentgelts trifft der TVöD folgende Festlegungen:
Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt gewährt werden. Das
Leistungsentgelt wird sich an der individuellen Leistung der/des Beschäftigten orientieren und variabel sein. Als Elemente einer leistungsorientierten Bezahlung kommen
einmalige Leistungs- und Erfolgsprämien sowie eine zeitlich befristete regelmäßige
Leistungszulage in Betracht. Regelungen zur individuellen Leistungsfeststellung und
-bewertung werden durch den noch zu vereinbarenden Bundestarifvertrag und diesen
ausfüllende Dienstvereinbarungen getroffen werden. Die Leistungsmessung wird
auch an die Leistung von Gruppen (Teams) anknüpfen können.
3.
Regelungen zum Entgeltvolumen
Wie zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart, wird für die Leistungsbezahlung
im Jahr 2007 zunächst ein Gesamtvolumen von 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte
des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des
jeweiligen Arbeitgebers zur Verfügung stehen (Startvolumen). Der genaue Umfang
Seite 48
§ 18
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des für die Leistungsbezahlung zur Verfügung stehenden Finanzvolumens wird
durch die Protokollerklärung zu § 18 (Bund) Abs. 2 Satz 1 konkretisiert. Zielvolumen der für die Leistungsbezahlung zur Verfügung stehenden Finanzmittel sind
8 v.H. der ständigen Monatsentgelte aller unter den TVöD fallenden Beschäftigten
des jeweiligen Arbeitgebers. Ein Zeitplan für das Erreichen dieses Zielvolumens ist
im TVöD nicht festgelegt.
Der TVöD regelt, welches Finanzvolumen für die Leistungsbezahlung insgesamt zur
Verfügung steht. Eine Festlegung, welches Volumen das Leistungsentgelt für einen
einzelnen Beschäftigten gemessen an dessen Monatsentgelt haben kann, ist damit
nicht verbunden.
§ 19 - Erschwerniszuschläge
Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 gelten bis zum In-Kraft-Treten einer tariflichen Regelung
die bisherigen Regelungen über Erschwerniszuschläge in folgenden Tarifverträgen
mit ihren jeweiligen bisherigen Geltungsbereichen und in den am 1. Oktober 2005
jeweils maßgeblichen Fassungen fort:
•
•
•
•
•
Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb für Arbeiter des Bundes
(LohnzuschlagsTV) vom 9.5.1969,
Tarifvertrag über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes vom 13.9.1973,
Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb-O und über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O (TV Lohnzuschläge-O-Bund) vom 8.5.1991,
Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT
vom 11.1.1962,
Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c
BAT-O (TV Zulagen zu § 33 BAT-O) vom 8.5.1991
Die Fortgeltung betrifft sowohl vorhandene als auch neu eingestellte TVöDBeschäftigte (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 TVÜ-Bund). Teilzeitbeschäftigte erhalten die in
diesen Tarifverträgen genannten Zuschläge in gleicher Höhe wie Vollzeitbeschäftigte, eine zeitratierliche Kürzung gemäß 24 Abs. 2 erfolgt wie bisher nicht.
Die Fortgeltung ist allerdings befristet bis zum In-Kraft-Treten eines neuen Tarifvertrages. Besitzstände werden dadurch nicht begründet.
§ 20 – Jahressonderzahlung
Die in § 20 geregelte Jahressonderzahlung wird erstmalig im Jahr 2007 gezahlt, die
Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 ist in § 20 TVÜ-Bund geregelt; beide Regelungen werden zu einem späteren Zeitpunkt erläutert.
Seite 49
§ 20
Für die Regelung über eine Zuwendung im Jahre 2005 verweise ich auf meine
Rundschreiben vom 11. April und 30. November 2005 - D II 2 – 220 238/77 – D II 2
- 220 219-9/2 -.
SEITE 49 VON 69
Weil die Nachwirkung der Zuwendungstarifverträge auf den 31. Dezember 2005 begrenzt ist, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung aus diesen Tarifverträgen, wenn
Beschäftigte im ersten Quartal 2006 ausscheiden.
§ 21 – Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1.
Allgemeines
§ 21 TVöD löst die bisherige Regelung über die Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2
BAT/BAT-O bzw. den Urlaubslohn nach § 48 Abs. 2 MTArb/MTArb-O ab. Die
Vorschrift begründet selbst keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, sondern setzt diesen
bereits voraus. § 21 regelt einheitlich für alle Beschäftigten die Höhe des trotz Nichtleistung der Arbeit fortzuzahlenden Entgelts in den nachstehend abschließend aufgezählten Fällen:
•
•
•
•
•
Arbeitsbefreiung am 24./31. Dezember (§ 6 Abs. 3 Satz 1),
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 1),
Erholungsurlaub (§ 26),
Zusatzurlaub (§ 27) und
Arbeitsbefreiung (§ 29).
Die in § 21 geregelte Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung stellt eine
Kombination aus dem Lohnausfall- und dem Referenzprinzip dar; dabei wird – wie
bisher – nach der Art der Entgeltbestandteile differenziert:
•
•
2.
Die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden nach dem
Lohnausfallprinzip weitergezahlt (§ 21 Satz 1); dabei handelt es sich um das
Tabellenentgelt (§ 15) und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen wie z. B. Zulagen.
Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen (z. B. Zeitzuschläge in Stundensätzen oder Erschwerniszuschläge in Tagessätzen) werden
nach dem Referenzprinzip in Form eines arbeitstäglichen Tagesdurchschnitts,
der sich auf einen Berechnungszeitraum von drei vollen Kalendermonate bezieht, gezahlt (§ 21 Sätze 2 und 3).
Weiterzahlung nach dem Lohnausfallprinzip (§ 21 Satz 1)
Das Tabellenentgelt (§ 15) und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile - also die sog. ständigen Entgeltbestandteile - werden nach dem
Lohnausfallprinzip weitergezahlt. Die Auszahlung erfolgt an dem allgemein bestimmten Zahltag des laufenden Monats; im unmittelbaren Bundesbereich also jeweils zum 15. des Monats, in dem das maßgebende Ereignis für die Entgeltfortzahlung liegt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Protokollerklärung Nr. 2 zu
§ 21 Abs. 1).
Seite 50
§ 21
SEITE 50 VON 68
3.
Tagesdurchschnitt nach dem Referenzprinzip (§ 21 Satz 2)
Die nicht in Monatsbeträgen festgelegt Entgeltbestandteile, also die nach Stundenoder Tagessätzen bemessenen sog. unständigen Entgeltbestanteile, werden hingegen nach dem Referenzprinzip für jeden Tag der Entgeltfortzahlung als Durchschnitt
aus einem bestimmten Referenzzeitraum gezahlt. Die Berechnung des Tagesdurchschnitts erfolgt dabei auf arbeitstäglicher Basis, da derartige Entgeltbestandteile nur
an Tagen mit Arbeitsleistung anfallen können. In Anlehnung an die gesetzliche Regelung nach § 11 BUrlG ist für die Berechnung des Tagesdurchschnitts in der Fünftagewoche deshalb der Faktor 1/65 anzusetzen (vgl. Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1
zu § 21 Sätze 2 und 3); dies entspricht pauschaliert den Arbeitstagen im Bemessungszeitraum von drei Monaten nach § 21 Satz 2 (= 13 Wochen x 5 Arbeitstage).
In die Durchschnittsberechnung gehen sowohl tarifliche als auch über- bzw. außertariflich gewährte unständige Entgeltbestandteile ein. Sofern unständige Entgeltbestandteile als Monatspauschalen gezahlt werden, bleiben sie bei der Durchschnittsberechung unberücksichtigt; sie werden wie ständige Entgeltbestandteile nach Ziffer 2 weitergezahlt. Die Auszahlung des Tagesdurchschnitts erfolgt gemäß der Fälligkeitsregelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 zeitversetzt erst am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt.
3.1
Berechnungsformel
Die Berechnung des Durchschnitts nach § 21 Satz 2 erfolgt in folgenden zwei Berechnungsschritten.
3.1.1
Regelfall
3.1.1.1 Erster Berechnungsschritt
Zunächst werden alle zu berücksichtigenden unständigen Entgeltbestandteile (vgl.
Satz 3), die während des Berechnungszeitraums erzielt wurden, zusammengerechnet.
Maßgeblich sind also diejenigen unständigen Entgeltbestandteile, die entsprechend
dem sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzip nach § 23 Abs. 1 Satz 2
SGB IV dem übrigen Entgelt der innerhalb des Berechnungszeitraums liegenden vollen Kalendermonate, in denen die Arbeitsleistung erbracht wurde, rückwirkend hinzugerechnet wurden, (siehe neue Fälligkeitsregelung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 sowie
Ziffer 3 zu § 24). Dass es nicht auf die im Berechnungszeitraum fälligen Entgeltbestandteile ankommt, stellt sprachlich Protokollerklärung Nr. 2 Satz 1 zu § 21 Sätze 2
und 3 klar. Danach wird der Tagesdurchschnitt auf Basis „der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben“ gezahlt.
Berechnungszeitraum sind dabei im Regelfall die dem maßgebenden Ereignis für
die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (§ 21
Satz 2). Entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist dabei auf den Beginn des maßgebenden Ereignisses abzustellen. Sofern der Anlass für die Entgeltfortzahlung mehr
als einen Kalendermonat betrifft, erfolgt aus diesem Grund daher keine Neuberechnung des Tagesdurchschnitts.
Seite 51
§ 21
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Beispiel:
Eine Beschäftigte hat vom 30. Januar 2006 bis 10. Februar 2006 Erholungsurlaub. Der
Tagesdurchschnitt ist auf Basis der vollen Kalendermonate Oktober 2005 bis Dezember 2005 zu berechnen. Eine Neuberechnung des Tagesdurchschnitts für die Urlaubstage im Februar 2006 erfolgt nicht, da der Beginn des Urlaubs maßgeblich ist.
Bei der Durchschnittsberechnung nach § 21 Satz 2 zu berücksichtigten sind gemäß
Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1 zu § 21 Sätze 2 und 3 nur Kalendermonate, an denen
das Arbeitsverhältnis an allen Kalendertagen bestanden hat. Das Abstellen auf volle
Kalendermonate entspricht der bisherigen Regelung nach § 47 Abs. 2 Unterabsatz 3
BAT/BAT-O für neu begründete Arbeitsverhältnisse bzw. § 47 Abs. 2 Unterabsatz 4
BAT/BAT-O bei Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit.
3.1.1.2 Zweiter Berechnungsschritt
a) Berechnung eines Tagesdurchschnitts
Bei der Fünftagewoche wird der Tagesdurchschnitt berechnet, indem die nach
Ziffer 3.1.1.1 ermittelte Summe der in den dem maßgebenden Ereignis für die
Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonaten erarbeiteten unständigen Entgeltbestandteile pauschal mit 1/65 multipliziert (= 13
Wochen x 5 Arbeitstage). Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit
ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln (Protokollerklärung Nr. 2
Satz 3 zu § 21 Sätze 2 und 3). Bei der Sechstagewoche ist beispielsweise 1/78
(= 13 Wochen x 6 Arbeitstage) anzusetzen. Maßgebend ist jeweils die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums (Protokollerklärung
Nr. 2 Satz 2 zu § 21 Sätze 2 und 3).
Beispiel:
Ein Beschäftigter, der in der Fünftagewoche arbeitet, erzielt in den Kalendermonaten
Januar bis März 2006 auf Grund seiner jeweiligen Arbeitsleistung unständige Entgeltbestandteile in Höhe von insgesamt 150 €. Im April 2006 nimmt er 10 Arbeitstage Erholungsurlaub. Die Summe des dafür zustehenden Tagesdurchschnitts beträgt insgesamt 23,10 € (= 150,00 € x 1/65 [pauschal] = 2,31 €; 2,31 € x 10). Auf die tatsächliche
Anzahl der Arbeitstage im Berechnungszeitraum kommt es hier nach Protokollerklärung Nr. 2 Satz 1 zu § 21 Sätze 2 und 3 nicht an.
b)
Berechnung eines Stundendurchschnitts
In Fällen der stundenweisen Entgeltfortzahlung (z.B. in Fällen des § 29
Buchst. f) bestehen keine Bedenken, die Summe der während des Berechnungszeitraums von drei Kalendermonaten erzielten, berücksichtigungsfähigen
unständigen Entgeltbestandteile auf einen Kalendermonat umzurechnen und
durch das 4,348-fache der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Es
wird also die allgemeine Formel für die Berechnung des Stundenentgelts nach
§ 24 Abs. 3 (siehe Ziffer 5 zu § 24) angewandt.
Beispiel 1:
Seite 52
§ 21
Ein Vollzeitbeschäftigter erhält für eine Stunde Entgeltfortzahlung. Im Berechnungszeitraum von drei Kalendermonaten haben unständige Entgeltbestandteile in Höhe von
600 € zugestanden.
600 € : 3 Kalendermonate = 200 €/Kalendermonat;
200 € : 169,57 Stunden [= 39 Stunden x 4,348] = 1,18 €/Stunde.
SEITE 52 VON 68
Beispiel 2:
Ein Teilzeitbeschäftigter mit 50 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (=
19,5 Stunden) erhält für eine Stunde Entgeltfortzahlung. Im Berechnungszeitraum von
drei Kalendermonaten haben unständige Entgeltbestandteile in Höhe von 300 € zugestanden.
300 € : 3 Kalendermonate = 100 €/Kalendermonat;
100 € : 84,79 Stunden [= 19,5 Stunden x 4,348] = 1,18 €/Stunde.
3.1.2
Ausnahmefälle
Abweichend vom Regelfall nach Ziffer 3.1.1 ist in folgenden Fällen ein Ersatzberechnungszeitraum zu berücksichtigen:
•
•
Bei Neueinstellungen nur die innerhalb des Bemessungszeitraums liegenden
vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat (Protokollerklärung Nr. 1 Satz 2 zu § 21 Sätze 2 und 3).
Bei Änderungen der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit, nur die nach der Arbeitszeitänderung und innerhalb des Bemessungszeitraums liegenden vollen
Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis an allen Tagen bestanden hat
(Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu § 21 Sätze 2 und 3).
Um zusätzlichen Meldeaufwand im Bezügezahlungsverfahren zu vermeiden, bestehen keine Bedenken, den Tagesdurchschnitt hier bei der Fünftagewoche wie folgt zu
ermitteln. Die Summe der in den dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden vollen Kalendermonate des Ersatzberechnungszeitraums erarbeiteten berücksichtigungsfähigen unständigen Entgeltbestandteile wird bei einem
Ersatzberechnungszeitraum
• von einem vollen Kalendermonat mit 1/22 (= 65 Arbeitstage x 1/3) und
• von zwei vollen Kalendermonaten mit 1/43 (= 65 Arbeitstage x 2/3)
multipiziert. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln.
Beispiele:
Eine Beschäftigte, die zum 15. November 2005 eingestellt wurde und in der Fünftagewoche arbeitet, ist durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert. Das Arbeitsverhältnis hat bei Beginn des für die Entgeltfortzahlung
maßgeblichen Ereignisses weniger als drei Kalendermonate bestanden.
a) Tritt die Arbeitsunfähigkeit im November oder Dezember 2005 ein, besteht kein
Anspruch auf einen Tagesdurchschnitt, da das Arbeitsverhältnis vor dem für die
Entgeltfortzahlung maßgebenden Ereignis noch keinen vollen Kalendermonat bestanden hat.
b) Tritt die Arbeitsunfähigkeit im Januar 2006 ein, ist Ersatzberechnungszeitraum
der volle Kalendermonat Dezember 2005 (21 Arbeitstage). Der Tagesdurch-
Seite 53
§ 21
schnitt für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Januar 2006 ergibt sich
folglich, indem die Summe der zu berücksichtigenden unständigen Entgeltbestandteile, die im Kalendermonat Dezember 2005 erzielt wurden, pauschal mit
1/22 multipliziert wird.
SEITE 53 VON 68
c)
3.1.3
Tritt die Arbeitsunfähigkeit im Februar 2006 ein, bilden die Kalendermonate Dezember 2005 und Januar 2006 den Ersatzberechnungszeitraum (43 Arbeitstage).
Der Tagesdurchschnitt für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Januar
2006 ergibt sich folglich, indem die Summe der zu berücksichtigenden unständigen Entgeltbestandteile, die in den Kalendermonaten Dezember 2005 und Januar
2005 erzielt wurden, pauschal mit 1/43 multipliziert wird.
Kein Durchschnitt vom Durchschnitt (Nr. 2 Satz 4 der Protokollerklärung zu
§ 21 Sätze 2 und 3)
Entsprechend den bisherigen Regelungen nach § 47 Abs. 2 Unterabsatz 2
BAT/BAT-O bzw. § 48 Abs. 3 MTArb/MTArb-O, die ausdrücklich nur Zulagen und
Zuschläge in die Bemessungsgrundlage einbezogen, so dass kein Aufschlag vom
Aufschlag zur Urlaubsvergütung/Urlaubslohn gezahlt wurde (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau, Rz. 9 zu § 47 BAT), ist auch der Tagesdurchschnitt selbst von der Bemessungsgrundlage für den neuen Tagesdurchschnitt ausgenommen. Dadurch soll ein „Jojo-Effekt“ vermieden werden. Entsprechend dem
Grundsatz des Entstehungsprinzips in Protokollerklärung Nr. 2 Satz 1 zu § 21 Sätze
2 und 3 ist hier ebenfalls auf die im Berechnungszeitraum erzielten Tagesdurchschnitte abzustellen. Die in der Protokollerklärung Nr. 2 Satz 4 zu § 21 Sätze 2 und 3
verwandte Formulierung „gezahlten Beträge“ steht dem nicht entgegen. Die zeitversetzte Auszahlung dieser im Monat der Entgeltfortzahlung entstandenen Ansprüche
gemäß der Fälligkeitsregelung in § 24 Abs. 1 Satz 3 wird davon nicht berührt, da ja
lediglich auf „die in diesem Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte gezahlten Beträge“ abgestellt wird.
Die Regelung in Protokollerklärung Nr. 2 Satz 4 zu § 21 Sätze 2 und 3 ist über den
bloßen Wortlaut hinaus, dahingehend auszulegen, dass Entgeltfortzahlungstatbestände, die während des Berechnungszeitraums bereits vorgelegen haben, in die Bemessungsgrundlage für den neuen Tagesdurchschnitt insgesamt nicht einbezogen werden. Bei der Durchschnittsberechnung bleiben somit sowohl die entsprechenden
Geldbeträge als auch die mit Tagesdurchschnitten belegten Arbeitstage selbst unberücksichtigt. Der Geldfaktor und der Zeitfaktor sind entsprechend zu korrigieren.
Um zusätzlichen Meldeaufwand zu vermeiden, bestehen keine Bedenken, den Tagesdurchschnitt hier wie folgt zu ermitteln: Die Summe der im Teilmonat erzielten
berücksichtigungsfähigen unständigen Entgeltbestandteile wird durch die tatsächlichen Arbeitstage des Teilmonats geteilt und mit den Soll-Arbeitstagen des gesamten
Kalendermonats multipliziert. Die derart auf Basis einer Hochrechnung ermittelte
fiktive Summe wird zu den Summen der vollen Kalendermonate des Berechnungszeitraums bzw. Ersatzberechnungszeitraums hinzugezählt und bei der Fünftagewoche pauschal mit 1/65 multipliziert. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln.
Seite 54
§ 21
SEITE 54 VON 68
Beispiel:
Ein Beschäftigter, der in der Fünftagewoche arbeitet, erhält – entsprechende Arbeitsleistung vorausgesetzt - einen Erschwerniszuschlag, der als Tagessatz in Höhe von 2,50 € je
Arbeitstag gezahlt wird. Für die Kalendermonate Dezember bis Februar 2006 werden folgenden unständigen Entgeltbestandteile erarbeitet:
Kalendermonate
Dez. 2005
Jan. 2006
Feb. 2006
insgesamt
Arbeitstage
21
22
20
63
Erzielte unständige Entgeltbestandteile
52,50 €
55,00 €
50,00 €
157,50 €
Der Tagesdurchschnitt für zehn Arbeitstage Erholungsurlaub im März 2006 beträgt somit
2,42 €/Arbeitstag (= 157,50 € x 1/65 [pauschal]). Für den Urlaub insgesamt stehen also
24,20 € (2,42 € x 10) zu, die nach § 24 Abs. 1 Satz 3 mit dem Entgelt für den Monat Mai
2006 ausgezahlt werden.
Kalendermonate
Mrz. 2006
Arbeitstage
23
Erzielte unständige Entgeltbestandteile
57,50 €
(fiktiv)
Nebenrechnung:
32,50 € x 23 Soll-Arbeitstage
= 57,50 €
13 tatsächl. Arbeitstage
32,50 € für 13 tatsächliche Arbeitstage
24,20 € für 10 Arbeitstage Urlaub
Apr. 2006
Mai 2006
insgesamt
18
21
62
45,00 €
52,50 €
155,00 €
Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Juni 2006 sind für die Durchschnittsberechnung die vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegenden vollen Kalendermonate März, April und Mai 2006 zu berücksichtigen. Die 10 Arbeitstage Urlaub sowie
die dafür zustehenden 24,20 € sind in die Bemessungsgrundlage des neuen Tagesdurchschnitts für die Krankheit im Juni nicht einzubeziehen. Der zu berücksichtigende Betrag für
den Kalendermonat März 2005 ergibt sich fiktiv aus dem Verhältnis des für die tatsächliche Arbeitsleistung erzielten Entgelt von 32,50 € für 13 Arbeitstage und den SollArbeitstagen des gesamten Monats. Der Tagesdurchschnitt für die Entgeltfortzahlung im
Juni 2006 beträgt somit arbeitstäglich 2,38 € (155,00 € x 1/65 [pauschal]).
3.2
Entgeltfortzahlung im Zeitraum Oktober 2005 bis Dezember 2005 bei Bestandsfällen
Für die Berechnung des Tagesdurchschnitts im Zeitraum Oktober bis Dezember
2005 bei den von § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund erfassten Beschäftigten, die am 1. Oktober
2005 in den TVöD übergeleitet wurden, enthalten der TVöD und der TVÜ-Bund
keine spezielle Regelung. Ein genereller Rückgriff auf die vor dem In-Kraft-Treten
Seite 55
§ 21
des TVöD liegenden Kalendermonate Juli bis September 2005 scheidet hier aus. Ansonsten käme es wegen der in § 21 TVÜ-Bund geregelten Schlussabrechnung der
unständigen Bezüge, die beim Aufschlag zur Urlaubsvergütung (§ 36 Abs. 1 Unterabsatz 2 BAT/BAT-O) bzw. Zuschlag zum Urlaubslohn (§ 31 Abs. 2 Unterabsatz 2
MTArb/MTArb-O) berücksichtigt wurden, zu großen Verwerfungen. Bei Entgeltfortzahlungsfällen im November bzw. Dezember 2005 berechnet sich der Tagesdurchschnitt in den vorgenannten Bestandsfällen daher wie bei Neueinstellungen, deren Arbeitsverhältnis zum 1. Oktober 2005 begründet wurde, auf Basis eines kürzeren Ersatzbemessungszeitraums (Oktober 2005 bzw. Oktober bis November 2005).
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Nach dem bloßen Wortlaut der Tarifvorschrift ergäbe sich bei einer Entgeltfortzahlung im Oktober 2005 folglich gar kein Tagesdurchschnitt, da die Durchschnittsberechnung auf volle Kalendermonate abstellt. Dieses Ergebnis wäre bei Bestandsfällen sachwidrig, da deren am 30. September 2005 bereits bestehende Arbeitsverhältnisse über den 1. Oktober 2005 fortbestehen. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich daher bei dem von § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund erfassten
Personenkreis der übergeleiteten Beschäftigten damit einverstanden, dass der Tagesdurchschnitt bei einer Entgeltfortzahlung im Oktober 2005 auf Basis der individuellen Arbeitstage des Kalendermonats Oktober 2005 berechnet wird.
Beispiel:
Ein Beschäftigter, der in der Fünftagewoche arbeitet, erhält ab dem 17. Oktober 2005
Entgeltfortzahlung. Der Tagesdurchschnitt ergibt sich, indem die Summe der zu berücksichtigenden unständigen Entgeltbestandteile, die im Zeitraum vom 1. bis
16. Oktober 2005 zugestanden haben, durch die 9 Arbeitstage im Oktober 2005 vor
Beginn des Ereignisses der Entgeltfortzahlung geteilt werden.
Lässt sich ein sachgerechtes Ergebnis so nicht erzielen - etwa weil die Entgeltfortzahlung bereits zum 1. Oktober 2005 erfolgt -, bestehen keine Bedenken, für die
Durchschnittsberechnung ausnahmsweise die vor dem 1. Oktober 2005 liegenden
Kalendermonate heranzuziehen. Um ein der Intention des § 21 TVöD entsprechendes
sachgerechtes Ergebnis sicherzustellen, sind dabei die Ausgangsdaten zu bereinigen.
Für die Durchschnittsberechnung dürfen nur berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile im Sinne des § 21 Satz 3 herangezogen werden (z. B. keine Überstundenentgelte). Zudem muss eine mehrfache Berücksichtung von unständigen Entgeltbestandteilen im Zusammenhang mit § 21 TVÜ-Bund ausgeschlossen werden.
3.3
Dynamisierung
Der Tagesdurchschnitt nimmt an allgemeinen Entgeltanpassungen, die während des
Berechnungszeitraums oder während des Ereignisses der Entgeltfortzahlung eintreten, in vollem Umfang teil. Dazu gehören auch Anpassungen des Bemessungssatzes
im Tarifgebiet Ost. Nach Protokollerklärung Nr. 3 zu den Sätzen 2 und 3 „ist die/der
Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.“ Bei der Berechnung des Tagesdurchschnitts ist
deshalb für den gesamten Berechnungszeitraum bzw. Ersatzbemessungszeitraum fiktiv von dem erhöhten Entgelt auszugehen. Diese tarifliche Regelung entspricht § 11
Abs. 1 Satz 2 BUrlG.
Seite 56
§ 21
SEITE 56 VON 68
4.
Ausgenommene Bezüge (§ 21 Satz 3)
Ausgenommen von der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung sind:
• Das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (Stundenentgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden). Das gilt auch für Überstundenentgelte in
Form von Monatspauschalen und für Überstundenentgelte für Zeiten der Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft. Die Ausnahme erfasst nicht Überstunden,
die im Dienstplan vorgesehen sind.
• Leistungsentgelte. Ausgenommen sind sowohl die monatlich gezahlten Leistungszulagen als auch die einmalig gezahlten Leistungsprämien. Dabei ist unerheblich, ob es sich um ein außertarifliches oder tarifliches Leistungsentgelt handelt.
• Jahressonderzahlungen. Die Ausnahme gilt gleichermaßen für die außertarifliche Jahressonderzahlung 2005 (Rundschreiben vom 11. April 2005 - D II 2 - 220
238/77 - D II 2 – 220 219-9/2 -) sowie für die tariflichen Jahressonderzahlungen
nach § 20 TVÜ-Bund und § 20 TVöD.
• Besondere Zahlungen nach § 23:
Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1),
Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2) und
Sterbegeld (§ 23 Abs. 3).
§ 22 – Entgelt im Krankheitsfall
1.
Definition
Der in § 22 sowie an anderen Stellen des neuen Tarifrechts verwendete Begriff des
„Entgelts im Krankheitsfall“ erfasst als Oberbegriff sowohl die Entgeltfortzahlung
(§ 22 Abs. 1) als auch den Krankengeldzuschuss. (§ 22 Abs. 2 und 3).
2.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 1)
Die neue Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 21 Abs. 1 ist –
mit Ausnahme der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 – gegenüber der bisherigen Regelung zur sechswöchigen Entgeltfortzahlung nach § 37
BAT/BAT-O bzw. § 42 MTArb/MTArb-O inhaltlich unverändert. Es wurden lediglich redaktionelle Anpassungen an die Formulierungen des § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vorgenommen; zum Teil wurde auch auf die deklaratorische
Wiederholung zwingender gesetzlicher Vorschriften verzichtet.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit
für alle Beschäftigten nunmehr einheitlich bis zur Dauer von sechs Wochen.
Die Übergangsregelung für Angestellte nach § 71 BAT wurde nicht übernommen.
Allerdings normiert § 13 TVÜ-Bund bei Beschäftigten, für die bis zum
30. September 2005 § 71 BAT gegolten hat, eine zeitlich befristete Übergangsregelung; hierzu wird auf Ziffer 3.5.1 meines Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 - D
II 2 – 220 210/643 - verwiesen.
Seite 57
§ 22
SEITE 57 VON 68
Welche Sachverhalte fiktiv als Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und damit als
unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gelten, ergeben sich nunmehr unmittelbar aus
dem EntgFG. Eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit scheidet aus, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden ist (Protokollerklärung zu § 22 Abs. 1 Satz 1). Bei Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation ist § 9 EntgFG zu beachten
(zu Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruchs vgl. § 3 Abs. 2 EntgFG). Ebenfalls
unmittelbar aus dem Gesetz ergeben sich die Regelungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 8 EntgFG).
Auch bei Wiederholungserkrankungen kommen die gesetzlichen Regelungen zum
Tragen. Eine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung nach § 37
Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/BAT-O bzw. § 42 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb/ MTArb-O
hat sich dadurch nicht ergeben; in Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG gilt hier
Folgendes: Wird die/der Beschäftigte infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert sie/er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 22 Abs. 1 Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen dann nicht, wenn
1.
sie/er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von
zwölf Monaten abgelaufen ist.
Die vierwöchige Wartezeit gemäß § 3 Abs. 3 EntgFG, nach der der Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Neubegründung des Arbeitsverhältnisses
erstmals entsteht, findet unverändert keine Anwendung.
Die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts richtet sich nach der allgemein geltenden
Regelung über die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21
TVöD.
3.
Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 und 3)
3.1
Grundsätzliches
Die neue Regelung zum Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 entspricht hinsichtlich der Höhe des Krankengeldzuschusses inhaltlich der bisherigen Regelung nach
§ 37 Abs. 8 und 9 BAT/BAT-O bzw. § 42 Abs. 8 und 9 MTArb/ MTArb-O.
Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht unverändert nur für die Zeit, für die
Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden. Der Zahlung des gesetzlichen Krankengeldes gleichgestellt sind folgende Leistungen aus der
gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung: Übergangsgeld nach §§ 20 ff SGB VI,
Verletztengeld nach §§ 45 ff SGB VII und Versorgungskrankengeld nach §§ 16 ff
Bundesversorgungsgesetz. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab Beginn einer
stationären Maßnahme der Krankenkasse bzw. von dem Tag an, der auf den Tag der
ärztlichen Feststellung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 SGB V). Voraus-
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§ 22
setzung für die Zahlung des Krankengeldes ist, dass die/der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung pünktlich ihrer/seiner Krankenkasse
nachweist; die Frist hierzu beträgt eine Woche (§ 49 Nr. 5 SGB V). Im Falle einer
Wiederholungserkrankung, bei der ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber nicht mehr besteht, werden das gesetzliche Krankengeld und der tarifliche
Krankengeldzuschuss daher erst ab dem Folgetag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gezahlt (sog. Wartetag). Zur Vermeidung von finanziellen Einbußen
ist es daher im Fall von Wiederholungserkrankungen erforderlich, die ärztliche Bescheinigung bereits am ersten Erkrankungstag einzuholen und unverzüglich der
Krankenkasse und dem Arbeitgeber vorzulegen.
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3.2
Höhe des Krankengeldzuschusses
3.2.1
Allgemeines
Die Höhe des Krankengeldzuschusses bemisst sich – wie bisher – nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers
und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2
Satz 1). Das maßgebliche Nettoentgelt ist dabei auf Basis des Entgelts nach § 21 zu
ermitteln, indem das dort definierte Bruttoentgelt um die gesetzlichen Abzüge, die im
konkreten Einzelfall anfallen würden, vermindert wird (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2). Dabei sind die jeweiligen Besonderheiten zu beachten (z. B. Steuerklasse, Freibeträge,
Kirchensteuersatz, individueller Krankenkassenbeitrag, Zusatzbeitrag in Höhe von
0,9 v. H. in der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 [BGBl I S. 3445]), Beitragszuschlag von 0,25 v. H. für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung (KinderBerücksichtigungsgesetz – KiBG - vom 15. Dezember 2004 [BGBl I S. 3448]), steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung bei der VBL.
Gesetzliche Abzüge sind:
•
Steuern
(Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer),
•
Sozialversicherungsbeiträge
(Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung und des Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung)
•
landesgesetzliche Abzüge
(z. B. Kammerbeiträge in Bremen und im Saarland).
Der Eigenanteil zur betrieblichen Altersversorgung bei der VBL ist als tariflicher
Abzug hingegen nicht zu berücksichtigen, obgleich die Beschäftigten diesen Eigenanteil auch in Zeiträumen mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss tatsächlich zu entrichten haben (vgl. Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1
der VBL-Satzung). Bei dem im Rahmen der Bemessung der Höhe des Krankengeldzuschusses zu berücksichtigenden Nettoentgelt handelt es sich also – wie bisher – um
eine fiktive Rechengröße.
Seite 59
§ 22
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Unter den „tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers“ werden - ebenso wie bisher bei § 37 Abs. 8 BAT/BAT-O oder § 42 Abs. 8 MTArb/ MTArb-O das festgesetzte Bruttokrankengeld bzw. die festgesetzten entsprechenden gesetzlichen Bruttoleistungen vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
verstanden.
Dabei ist zu beachten, dass die Berechnung des Krankengeldzuschusses generell auf
kalendertäglicher Basis erfolgt. Während das gesetzliche Krankengeld aber stets pauschaliert auf Basis von 30 Kalendertagen ermittelt wird, wird das um die gesetzlichen
Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21 (Nettoentgelt) kalendertäglich spitz je
nach Anzahl der tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats berechnet (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1).
Beispiel:
Eine Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Stufe 2 mit einem Tabellenentgelt von 2.000 €
kommt wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in der Zeit vom
10. Oktober 2005 bis zum 7. Dezember 2005 nicht zur Arbeit.
Die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TVöD endet am 20. November
2005 (42. Kalendertag). Der im Anschluss in der Zeit vom 21. November 2005 bis
zum 7. Dezember 2005 zu zahlende Krankengeldzuschuss berechnet sich wie folgt.
Das Brutto-Entgelt beträgt 2.000 €/Monat, nach Verminderung um die gesetzlichen
Abzüge ergibt sich ein Nettoentgelt von 1.248,26 €/Monat (Einzelheiten zur Berechnung des Nettoentgelts siehe Anlage 3 A).
a)
November 2005 (30 Kalendertage):
Nettoentgelt:
Krankengeld:
Differenz:
41,61 €/Kalendertag (= 1.248,26 €/Monat : 30 Kalendertage)
37,45 €/Kalendertag (= 1.123,43 €/Monat : 30 Kalendertage)
4,16 €/Kalendertag
Das nach § 21 TVöD zu zahlende Nettoentgelt ist höher als das zustehende Krankengeld (vor Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung). Im November 2005 ist somit ein Krankengeldzuschuss in Höhe des Differenzbetrages zu zahlen. Für den Zeitraum 21. bis 30. November 2005
(10 Kalendertage) beträgt der Krankengeldzuschuss 41,60 € (4,16 € x 10).
b)
Dezember 2005 (31 Kalendertage):
Nettoentgelt:
Krankengeld:
Differenz:
40,26 €/Kalendertag (=1.248,26 €/Monat : 31 Kalendertage)
37,45 €/Kalendertag (=1.123,43 €/Monat : 30 Kalendertage)
2,81 €/Kalendertag
Das nach § 21 TVöD zu zahlende Nettoentgelt ist höher als das zustehende Krankengeld (vor Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung). Im Dezember 2005 ist somit ein Krankengeldzuschuss in Höhe des Differenzbetrages zu zahlen. Für den Zeitraum 1. bis 7. Dezember 2005 (7 Kalendertage)
beträgt der Krankengeldzuschuss 19,67 € (2,81 € x 7).
Hinsichtlich der Berechnung des Krankengeldzuschusses der nach dem TV Ang/Arb
Ausland beschäftigten Ortskräfte wird auf mein fortgeltendes Rundschreiben vom
24. Juni 2003 - D II 2 – 220 274 – 1/1 - verwiesen.
Seite 60
§ 22
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3.2.2
Nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte
a)
Krankengeld
Bei Beschäftigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses anstelle der tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers fiktiv der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen (§ 22 Abs. 2 Satz 3). Der Krankengeldhöchstsatz beträgt 2005 kalendertäglich 82,25 € (monatliches Höchstregelentgelt 3.525 €: 30 Kalendertage = 117,50 € kalendertäglich; 117,50 € x 70 v. H.
= 82,25 € kalendertäglich). Im Jahre 2006 beträgt der Krankengeldhöchstsatz
kalendertäglich voraussichtlich 83,13 € (monatliches Höchstregelentgelt
3.562,50 €: 30 Kalendertage = 118,75 € kalendertäglich; 118,75 € x 70 v. H. =
83,13 € kalendertäglich).
b)
Nettoentgelt
Bei freiwillig Krankenversicherten ist an Stelle der Arbeitnehmeranteile zur
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung deren Gesamtkranken- und
Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich der Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V bzw. Pflegeversicherung nach § 61 SGB XI
zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 zweiter Teilsatz), vgl. Anlage 3 B.
Privat Krankenversicherte werden vom Wortlaut der vorstehenden Regelung
ausdrücklich nicht erfasst. Daher sind dort als Sozialversicherungsbeiträge nur
die tatsächlichen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, also die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Haben von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Arbeitnehmer auf gesetzlicher Grundlage Versicherungsbeiträge zu einer privaten Rentenversicherung aufzubringen, handelt es sich ebenfalls um gesetzliche Abzüge
vom Bruttolohn im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 (vgl. BAG vom 5. November
2003 – 5 AZR – 682/02); es bestehen keine Bedenken, bei Beiträgen zu berufständischen Versorgungswerken entsprechend zu verfahren. Die Beiträge zur
privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden hingegen nicht berücksichtigt. Hintergrund für diese Differenzierung ist, dass freiwillig Krankenversicherte während der Arbeitsunfähigkeit beitragsfrei versichert sind, während
privat Krankenversicherte weiterhin ihre Versicherungsbeiträge entrichten
müssen, vgl. Anlage 3 C.
3.3
Zahlungsdauer
Die Dauer der Zahlung des Krankengeldzuschusses gemäß § 22 Abs. 3 ist weiterhin abhängig von der Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3) gestaffelt; allerdings wurde
der Höchstbezugszeitraum bis zur 39. Woche verlängert. Die Zahlung erfolgt erst
nach Ablauf des Zeitraums der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 22
Abs. 1. Bei einer Beschäftigungszeit von einem Jahr wird der Krankengeldzuschuss
bis zum Ende der 13. Woche und bei einer Beschäftigungszeit von drei Jahren bis
zum Ende der 39. Woche der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
Seite 61
§ 22
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Der TVöD räumt also keinen generellen Anspruch auf Krankengeldzuschuss von 13
oder 39 Wochen ein. In die Höchstbezugszeiträume für den Krankengeldzuschuss
nach § 22 Abs. 3 sind unverändert die Zeiträume der vorgehenden Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall nach § 22 Abs. 1 einzurechnen. Maßgeblich für die Zahlungsdauer
bleibt die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird (§ 22 Abs. 3 Satz 2), so dass sich die Zahlungsdauer des Krankengeldzuschusses während der Arbeitsunfähigkeit noch erweitern kann. Beschäftigte mit einer Beschäftigungszeit von bis zu einem Jahr haben – wie bisher – keinen
Anspruch auf Krankengeldzuschuss.
Beispiel:
Ein Beschäftigter, dessen Arbeitsverhältnis am 1. März 2000 begründet worden ist,
tritt wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit am 2. Januar 2006
den Dienst nicht an. Nach § 22 Abs. 1 TVöD besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom
2. Januar 2006 bis 12. Februar 2006 (42 Kalendertage = sechs Wochen). Nach Ablauf
des Zeitraums der Entgeltfortzahlung erhält der Beschäftigte von seinem Arbeitgeber
ab dem 13. Februar 2006 einen Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2. Der Anspruch
auf Krankengeldzuschuss besteht längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit, also längstens bis zum
1. Oktober 2006 (273. Kalendertag).
Beschäftigte wachsen in die verlängerte Zahlungsdauer für den Krankengeldzuschuss
von bis zu 39 Wochen hinein, soweit die Zahlungsdauer für den Krankengeldzuschuss nach der neuen Regelung des § 22 Abs. 2 und 3 seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit noch nicht abgelaufen ist. Bei Beschäftigten,
die den 182. Tag (= Ende der 26. Woche) bereits erreicht hatten, so dass ihr Anspruch auf Krankenbezüge nach bisherigem Recht (§ 37 BAT/BAT-O oder § 71
BAT bzw. § 42 MTArb/ MTArb-O) bereits erschöpft war, lebt der Anspruch auf
Entgelt im Krankheitsfall nach § 22 ggf. wieder auf. Bei der Fristberechnung nach
§ 22 Abs. 3 sind aber die Tage nach Ablauf des 182. Tags bis zum In-Kraft-Treten
der neuen Regelung am 1. Oktober 2005 mitzuzählen; dabei ist unerheblich, dass für
diesen Zeitraum kein Krankengeldzuschuss gezahlt wurde. Die Zahlung des Krankengeldzuschusses erfolgt somit auch in diesen Fällen längstens bis zum 273. Tag (=
Ende der 39. Woche) seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit.
Beispiel:
Ein Beschäftigter, dessen Arbeitsverhältnis am 1. März 2000 begründet worden ist, hat
wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 14. März 2005 bis zum 24. April
2005 Entgeltfortzahlung und anschließend vom 25. April bis zum 11. September 2005
Krankengeldzuschuss erhalten. Insgesamt wurden also 26 Wochen (= 182 Kalendertage) Krankenbezüge nach § 42 MTArb/ MTArb-O gezahlt. Seit dem 12. September
2005 bezieht er nur noch das gesetzliche Krankengeld von seiner Krankenkasse. Sofern die Arbeitsunfähigkeit über den 30. September 2005 ununterbrochen fortdauert,
wird der Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 ab dem 1. Oktober 2005 längstens bis zum 11. Dezember 2005 (= 273. Kalendertag - Ende der 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Erkrankung) gezahlt.
Seite 62
§ 22
Das Beispiel würde auch gelten, wenn es sich um einen vormaligen Angestellten handeln würde, der Anspruch auf 26 Wochen Entgeltfortzahlung hatte, weil er unter die
Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen nach § 71 BAT fiel.
SEITE 62 VON 68
3.4
Abweichungen vom bisherigen Tarifrecht
Mangels Ausnahmeregelungen im § 22 ergeben sich ferner folgende Abweichungen
vom bisherigen Tarifrecht:
• Maßnahmen zur Vorsorge- und Rehabilitation sind in vollem Umfang auf die
Fristen für den Bezug des Krankengeldzuschusses anzurechnen (vgl. früher
§ 37 Abs. 4 Unterabs. 3 BAT/BAT-O oder § 42 Abs. 4 Unterabs. 3 MTArb/
MTArb-O),
• die bisherigen Ausschlüsse für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach
§ 37 Abs. 3 Buchst. a bis c BAT/BAT-O bzw. § 42 Abs. 3 Buchst. a bis c
MTArb/MTArb-O wurden nicht übernommen,
• der TVöD sieht für das Entgelt im Krankheitsfall neben dem Höchstbezugszeitraum, der auf die jeweilige Arbeitsunfähigkeit bezogen ist, keinen
zusätzlichen festen Jahresgesamtanspruch in Form einer Höchstbezugsdauer
je Kalenderjahr vor (vgl. früher § 37 Abs. 5 BAT/BAT-O oder § 42 Abs. 5
MTArb/ MTArb-O) und
• der TVöD enthält für Arbeitsunfähigkeit, die durch einen Arbeitsunfall oder
eine Berufskrankheit verursacht worden ist, keinen speziellen Höchstbezugszeitraum (vgl. früher § 37 Abs. 6 BAT/BAT-O oder § 42 Abs. 6 MTArb/
MTArb-O).
4.
Ende der Zahlung des Entgelts im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 4)
Die Entgeltfortzahlung sowie die Zahlung des Krankengeldzuschusses enden mit
dem Zeitpunkt des (rechtlichen) Endes des Arbeitsverhältnisses, soweit sich aus § 8
EntgFG nicht etwas Anderes ergibt (§ 22 Abs. 4 Satz 1).
Im Übrigen entspricht § 22 Abs. 4 weitgehend § 37 Abs. 7 BAT/BAT-O bzw. § 42
Abs. 7 MTArb/MTArb-O. Absatz 4 enthält Regelungen zum Ende der Zahlung des
Entgelts im Krankheitsfall bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Rentengewährung; ferner zur Rückforderung von Überzahlungen.
5.
Anzeige und Nachweispflichten
Die vormals in § 37a BAT/BAT-O bzw. § 42a MTArb/MTArb-O geregelten Anzeige- und Nachweispflichten im Zusammenhang einer Arbeitsunfähigkeit ergeben sich
jetzt unmittelbar aus § 5 EntgFG. Die derzeitige gesetzliche Regelung lautet wie
folgt:
§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (Anzeige- und Nachweispflichten)
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als
drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen
der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgen-
Seite 63
§ 22
den Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den
Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
SEITE 63 VON 68
(2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er
verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die
Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die
durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist
der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch
dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der
gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, dass der Arbeitnehmer Anzeige- und
Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der
Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
6.
Forderungsübergang bei Dritthaftung
Auch für den früher in § 38 BAT/BAT-O bzw. § 43 MTArb/MTArb-O geregelten
Forderungsübergang bei Dritthaftung gilt nunmehr Gesetzesrecht, maßgeblich ist § 6
EntgFG. Die derzeitige gesetzliche Regelung lautet wie folgt:
§ 6 Engeltfortzahlungsgesetz (Forderungsübergang bei Dritthaftung)
(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit
entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem
Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
§ 23 – Besondere Zahlungen
In § 23 sind besondere, bereits aus dem früheren Tarifrecht bekannte Zahlungen vorgesehen. Geregelt werden vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1), Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2) und Sterbegeld (§ 23 Abs. 3).
Seite 64
§ 24
SEITE 64 VON 68
•
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen gemäß § 23 Abs. 1 setzt
ein voraussichtlich mindestens sechs Monate dauerndes Arbeitsverhältnis und
einen Anspruch auf Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss für den Bezugsmonat voraus (zu Besonderheiten bei Zahlungsbeginn vgl.
Satz 3), im Übrigen richtet sich der Anspruch nach dem Vermögensbildungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung. Derzeit erhalten Vollzeitbeschäftigte
vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 € monatlich, Teilzeitkräften
steht der Anspruch zeitratierlich zu (vgl. § 24 Abs. 2). Eine Zusatzversorgungspflichtigkeit ist nicht gegeben.
•
Der Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes entsteht nach Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 bzw. 40 Jahren. Ersterenfalls werden 350 €, im
zweiten Fall 500 € gezahlt. Die Beträge sind für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte identisch, eine zeitratierliche Kürzung erfolgt nicht (vgl. § 23 Abs. 2 Satz
2). Zudem wird für das Jubiläumsgeld die nach bisherigem Recht errechnete
Dienstzeit, Beschäftigungszeit und Jubiläumszeit nach Maßgabe des § 14 Abs. 2
TVÜ-Bund als Beschäftigungszeit im Sinne von § 34 Abs. 3 anerkannt.
•
Im Falle des Todes einer/s Beschäftigten, deren/dessen Arbeitsverhältnis nicht
geruht hat, besteht nach § 23 Abs. 3 ein Anspruch der engsten Angehörigen auf
Sterbegeld. Das sind Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die leiblichen oder adoptierten Kinder, nicht jedoch –
wie früher – sonstige Personen. Die Berechtigten erhalten eine Zahlung in Höhe
des Tabellenentgelts des/der Verstorbenen für die restlichen Tage des Sterbemonats und zwei weitere Monate; die beiden vollen Monatstabellenentgelte sollen
in einer Summe gezahlt werden. Der Tarifvertrag bestimmt keine Rangfolge der
Berechtigten, es handelt sich um eine Gesamtgläubigerschaft im Sinne des § 428
BGB; dementsprechend bringt die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten den Anspruch aller Übrigen potentiell Berechtigten zum Erlöschen (§
23 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz). Außerdem wird der Anspruch auch durch die Zahlung des Arbeitgebers auf das Gehaltskonto der/des Verstorbenen erfüllt (§ 23
Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz). Sind bereits Entgelte überwiesen, erfolgt eine Verrechnung.
§ 24 – Berechnung und Auszahlung des Entgelts
1.
Bemessungszeitraum (§ 24 Abs. 1 Satz 1)
§ 24 liegt der neue Entgeltbegriff des TVöD zu Grunde. Dieser umfasst das Tabellenentgelt (§ 15) und sonstige Entgeltbestandteile, also laufende Zahlungen des Arbeitgebers.
Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt (§ 15) und die sonstigen Entgeltbestandteile bleibt der Kalendermonat. Etwas anderes gilt nur, soweit tarifvertraglich
ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist (z. B. bei den Zeitzuschlägen nach § 8
Abs. 1 oder der Wechselschicht-/Schichtzulage bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit oder Schichtarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 6 Satz 2).
Seite 65
§ 24
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2.
Auszahlung des Entgelts (§ 24 Abs. 1 Satz 2)
Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber für die Auszahlung des
Entgelts ein Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu benennen. Es ist nicht erforderlich, dass die/der Beschäftigte zugleich Inhaberin/ Inhaber
dieses Kontos ist. So kann beispielsweise auch das Konto einer/eines Dritten benannt
werden (z. B. Ehegattin/Ehegatte).
Der Umfang der erforderlichen Angaben für eine kostenfreie oder kostengünstigere
Überweisung auf ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ergibt sich aus den jeweils aktuellen Bedingungen einer „EU-Standardüberweisung“
im Auslandszahlungsverkehr. Dafür sind durch den Beschäftigten die internationale
Bank-Kontonummer (IBAN) und der S.W.I.F.T. - Bank-Identifier-Code (BIC) des
Kreditinstitutes, bei dem sein Konto geführt wird, anzugeben. Bei nicht rechtzeitiger
Angabe tragen die Beschäftigten die zusätzlichen Überweisungskosten (vgl. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 24 Abs. 1).
Zahltag der Bezüge des laufenden Monats bleibt bis auf Weiteres der 15. eines jeden
Monats; der Bund hat von der Option zur Umstellung auf den letzten Tag des Monats
bislang keinen Gebrauch gemacht (vgl. Protokollerklärung Nr. 2 zu Absatz 1).
Der TVöD enthält keine dem § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 BAT/BAT-O oder § 31 Abs. 2
Satz 2 und 3 MTArb/MTArb-O entsprechenden Regelungen mehr, so dass die allgemeinen Regelungen des BGB zur Frist- und Terminbestimmung Anwendung finden. Die Entgeltzahlung erfolgt daher rechtzeitig, wenn die Wertstellung auf dem
von der/dem Beschäftigten benannten Konto bis zum Ablauf des Zahltages stattfindet. Für den Fall, dass der Zahltag auf einen Samstag, Sonntag oder Wochenfeiertag
fällt, verschiebt sich der Zahltag gemäß § 193 BGB auf den nächsten Werktag.
Beispiel:
Zahltag
nach § 24 Abs. 1
15. November 2005
15. Januar 2006
3.
Wochentag
Dienstag
Sonntag
Tag der Wertstellung
auf dem Konto
15. November 2005
16. Januar 2006
Wochentag
Dienstag
Montag
Berechnung und Auszahlung unständiger Entgeltbestandteile nach der sog.
Vorvormonatsregelung (§ 24 Abs. 1 Satz 3)
Für die Auszahlung von Entgeltbestandteilen, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt
sind (sog. unständige Entgeltbestandteile wie z. B. Zeitzuschläge in Stundensätzen
oder Erschwerniszuschläge in Tagessätzen), sowie für den Tagesdurchschnitt nach
§ 21 Satz 2 enthält der TVöD eine spezielle Vorschrift (§ 24 Abs. 1 Satz 3). Dabei
handelt es sich – im Unterschied zur früheren Bemessungsregelung nach § 36 Abs. 1
Unterabs. 2 bis 5 BAT/BAT-O oder § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5 MTArb/ MTArb-O
(sog. Vorvormonatsregelung) – um eine Fälligkeitsregelung. Danach werden unständige Entgeltbestandteile, deren Anspruch dem Grunde nach bereits mit der Arbeitsleistung entstanden ist, erst am Zahltag des übernächsten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig gestellt. Berechnungsgrundlage bleiben hier aber die Ve-
Seite 66
§ 24
rahältnisse des Vorvormonats, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Neben der
Bemessung des Umfangs der erbrachten Arbeitsleistung (z. B. Anzahl der geleisteten
zuschlagspflichtigen Arbeitsstunden) gilt dies auch für die Berechnung der Entgelthöhe (z. B. bei allgemeiner Erhöhung der Entgeltsätze oder individueller Höhergruppierung bzw. Stufenaufstieg). Abweichend vom bisherigen Recht sind in diesen Fällen in den Bezügezahlungsverfahren die unständigen Entgeltbestandteile rückwirkend dem Arbeitsentgelt des Leistungsmonats hinzuzurechnen. Die zeitliche Zuordnung der unständigen Entgeltbestandteile zu dem Kalendermonat, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, trägt dem sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzip nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV Rechnung. Auf die bisher in § 36 Abs. 1
Unterabsatz 2 bis 5 BAT/BAT-O bzw. § 31 Abs. 2 Unterabsatz 2 bis 5 MTArb/
MTArb-O enthaltenen komplizierten Ausnahmetatbestände für Zeiträume ohne Entgeltanspruch konnte daher verzichtet werden.
SEITE 66 VON 68
Beispiel:
Eine Beschäftigte in der Entgeltgruppe 6 leistet fünf Nachtarbeitsstunden. Im Zahlmonat, zwei Kalendermonate nach dem Erbringen der Arbeitsleistung, ist die Beschäftigte in die Entgeltgruppe 7 höhergruppiert worden. Die Zeitzuschläge für die fünf
Nachtarbeitsstunden sind auf Basis der Verhältnisse des Vorvormonats zu berechnen.
Maßgeblich für die Höhe des Zeitzuschlags für Nachtarbeit ist somit das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 6 in Stufe 3 (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b in Verbindung mit
§ 24 Abs. 1 Satz 3).
4.
Entgelt Teilzeitbeschäftigter (§ 24 Abs. 2)
Die Berechnung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten erfolgt zeitanteilig in dem
Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit
an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Dieser Grundsatz gilt für das Tabellenentgelt (§ 15) und die sonstigen Entgeltbestandteile, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist Die zeitanteilige Umrechnung hat dabei für jeden Entgeltbestandteil einzeln zu erfolgen (vgl. Absatz 4 Satz 3).
Beispiel:
Eine bis lang Vollzeitbeschäftigte in der Entgeltgruppe 5 Stufe 3 erhält als Schreibkraft
außertariflich eine persönliche Zulage in Höhe von 94,53 € (Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst nach Protokollnotiz Nr. 3 des Teils II Abschn. N Unterabsatz I der Anlage 1a zum BAT). Ab Beginn der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung mit
75 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (29,25 Stunden) ist das Entgelt zeitanteilig wie folgt zu berechnen:
Tabellenentgelt E5 Stufe 3
persönliche Zulage
Gesamt
Vollzeit
1.970,00 €
94,53 €
2.164,53 €
Teilzeit (75 v. H.)
1.477,50 €
70,90 €
1.548,40 €
Seite 67
§ 24
SEITE 67 VON 68
5.
Teilmonatsbeträge (§ 24 Abs. 3)
Die Regelung des § 24 Abs. 3 entspricht inhaltlich § 36 Abs. 2 BAT/BAT-O. Sie bestimmt die Zahlungsweise nur für die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile. Sofern der Entgeltanspruch hier nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, werden die Teilmonatsbeträge gezahlt, die auf den Anspruchszeitraum entfallen. Dabei erfolgt die Berechnung grundsätzlich kalendertäglich.
5.1
Kürzung für ganze Kalendertage (§ 24 Abs. 3 Satz 1)
Soweit der Entgeltanspruch für ganze Kalendertage entfällt, wird das anteilige Entgelt ermittelt, indem das Tabellenentgelt (§ 15) und die sonstigen in Monatsbeträgen
festgelegten Entgeltbestandteile durch die Zahl der tatsächlichen Kalendertage des
jeweiligen Kalendermonats geteilt und mit der Zahl der Anspruchstage vervielfältigt
wird (§ 24 Abs. 3 Satz 1). Die Berechnung hat dabei für jeden Entgeltbestandteil einzeln zu erfolgen (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 3).
Beispiele:
1. Neueinstellung am 8. Februar 2006. Anspruch auf 21/28 des Tabellenentgelts und
der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.
2. Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts ab 16. Dezember
2005. Anspruch auf 15/31 des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.
Die Berechnung für Teilmonate erfolgt, soweit kein Fall des § 24 Abs. 3 Satz 2 vorliegt, auf kalendertäglicher Basis. Die bisherige Regelung nach § 30 Abs. 3 Satz 1
Buchst. b) MTArb/MTArb-O, die eine arbeitstägliche Berechnung vorsah, wurde
nicht übernommen.
5.2
Kürzung für einzelne Arbeitsstunden (§ 24 Abs. 3 Satz 2 und 3)
Besteht der Entgeltanspruch nur für einen Teil eines Kalendertags, wird das auf eine Stunde entfallende anteilige Entgelt ermittelt, indem die in Monatsbeträgen festgesetzten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 bzw. der entsprechenden Sonderregelungen hierzu geteilt
wird (§ 24 Abs. 4 Satz 2 und 3).
Beispiel
Bei einem Beschäftigten in der Entgeltgruppe 9 Stufe 2 mit einem monatlichen Tabellenentgelt von 2.290 € (Tarifgebiet West) ist der Entgeltanspruch wegen Fernbleibens
von der Arbeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers an einem Kalendertag für drei
Stunden zu kürzen. Auf Basis des individuellen Stundenentgelts von 13,50 € (2.290 € :
169,57 Stunden [= 39 Stunden x 4,348] ) ergibt sich für drei Fehlstunden somit ein Kürzungsbetrag von 40,50 €.
6.
Rundungsvorschrift (§ 24 Abs. 4)
§ 24 Abs. 4 entspricht dem bisherigen Tarifrecht und schreibt die allgemeinübliche
Rundung vor, wenn sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents
ergibt. Lediglich zur Klarstellung wurden ergänzend die Sätze 2 und 3 angefügt (vgl.
Seite 68
§ 24
Rundungsregelung in § 3 Abs. 7 BBesG). Danach sind auch Zwischenrechnungen
jeweils auf zwei Dezimalstellen durchzuführen bzw. ist jeder Entgeltbestandteil einzeln zu runden.
SEITE 68 VON 68
7.
Wegfall der Voraussetzungen für eine Zulage (§ 24 Abs. 5)
Neu ist die Regelung des § 24 Abs. 5, wonach bei Wegfall der Voraussetzungen für
die Gewährung einer Zulage im Laufe eines Kalendermonats nur der Teil gezahlt
wird, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Die Hinweise zu Ziffer 5.1 gelten entsprechend.
8.
Pauschalierung von Entgeltbestandteilen (§ 24 Abs. 6)
Eine Nutzung der Möglichkeit zur einzelvertraglichen Vereinbarung einer Pauschalierung von neben dem Tabellenentgelt zustehenden Entgeltbestandteilen ist gegenwärtig jedenfalls im unmittelbaren Bundesbereich nicht vorgesehen.
§ 25 – Betriebliche Altersversorgung
Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 gilt auch im Rahmen des
TVöD fort (vgl. Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C Nr. 13).
bgl.
Bredendiek
Anlage 1
Bundesministerium des Innern – Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (Bund)
Liste der Rundschreiben (RS) ab 1. August 2005
Hinweise zur Anwendung:
•
•
•
•
In jeder Zeile der Tabelle wird jeweils ein Rundschreiben geführt; die zugehörige pdf-Datei ist über die Datumsangabe in der
ersten Spalte „Datum“ abrufbar. Ggf. den Rundschreiben beigefügte Anlagen oder Bezugsrundschreiben sind in diesen Zeilen
gesondert abrufbar.
In der Tabelle kann in den Spalten „Datum“, TV/Gesetz“, „§“ und „Aktenzeichen“ sortiert (Menü: Tabelle/Sortieren) und nach
Stichwörtern gesucht (Menü: Bearbeiten/Suchen) werden.
Bei der Sortierung nach Tarifvertrag / Gesetz und Paragraphen ist darauf zu achten, dass wegen der Abhängigkeit der beiden
Spalten zueinander nur in beiden Spalten gemeinsam – und somit nicht nur in einer! - sortiert werden kann, und die
Sortierschlüssel (siehe Menü: Tabelle/Sortieren) für beide Spalten definiert werden müssen.
Rundschreiben in grau hinterlegten Zeilen sind aufgehoben worden.
Datum
TV / Gesetz
§
051208
TVöD
§ 14
§ 25
Stichwort
Kurzbeschreibung
Aktenzeichen
Bemerkung
Durchführungs-RS
Durchführungs-RS zu
Fortgeltung RS
Abschnitt III mit
Abschn. III TVöD (Entgelt),
vom 1.9.98 DII4-220
3 Anlagen
§ 17 TVÜ -Bund (Eingruppierung),
218/1,
§ 10 und § 18 TVÜ-Bund
DII2–220 210-2/0
mit 3 Anlagen
vom 18.8.00 DII2- 220
226/1 – 220 468/4,
vom 24.6.03 DII2–220
274 – 1/1
051130
051122
Zuwendung 2005
TV ATZ
§2
Bewilligung
Zuwendung und Urlaubsgeld 05;
DII2-220 238/77
Verweis auf RS selbes
Korrektur des RS vom 11.4.2005
DII2-220 219-9/2
AZ vom 11.4.2005
Einschränkung Bewilligung
DII2-220 770-1/18
Verweis auf RS D I 1
Datum
TV / Gesetz
§
Stichwort
Kurzbeschreibung
Aktenzeichen
Altersteilzeit
051118
051115
TVÜ
§ 13
AT-Beschäftigte
8 Musterarbeitsverträge für
Arbeitsvertragsmuster
außertariflich Beschäftigte
Krankengeldzuschuss
Höhe Krankengeldzuschuss für
privat Versicherte § 71 BAT alt
Bemerkung
vom 30.03.2005
DII2-220 234
DII2-220 210-1/13
mit Berechnungsbeispiel
051114
SGB V
§ 257
Beitragssatz
Beitragssatz der gesetzlichen
Krankenversicherung ab 1.1.2006
051024
TVÜ
Bewährungszulage
ÜT-Regelung Besitzstand
Schreibkräfte
Bewährungszulage Schreibkräfte
DII-220 707/22
Befristet bis In-KraftDII2-220 210-1/9
Treten neue
Entgeltordnung
051021
051010
051010
051010
TVöD
TVöD
§ 16
§ 16
TVÜ
AT-Beschäftigte
AT-Regelung Zuwendung 2005
Zuwendung 2005
für Außertarifliche B-Besoldung
Gewinnung Fach-
AT-Regelung, Maßnahmen für
Kräfte Forschung
Forschungseinrichtungen Bund
Gewinnung IT -
AT-Regelung, Maßnahmen zur
Personal
Gewinnung von IT -Personal
Durchführungs-RS
Hinweise Durchführung zur
AT-Regelungen
Überleitung und AT-Regelungen
Befristet bis In-Kraft-
- Eingruppierung Vorzimmerkräfte
DII2-220 234/1
DII2-220 000/61
DII2-220 210-2/16
DII2-220 210/643
- Funktions- und Leistungs-
Meldung über Gebrauch
jeweils 31. Januar
Meldung über Gebrauch
jeweils zum Jahresende
Treten neue
Entgeltordnung
zulagen Schreibkräfte
050930
TVöD
§ 18
Prämien und Zulagen
AT-Regelung Gewährung
Prämien und Zulagen bis
DII2-220 219-4/62
Nach Maßgaben des RS
vom 14.02.2003 selbes
Datum
TV / Gesetz
§
Stichwort
Kurzbeschreibung
Aktenzeichen
31.12.2006
050929
050928
KraftfahrerTV
TVöD
§2
§ 04
Opt-Out + Formular
Einwilligung zur Verlängerung der
Einwilligung
höchstzulässigen Arbeitszeit
Arbeitsvertrags-
3 Muster Arbeitsverträge plus
Muster plus Anlagen
Erläuterungen, Niederschrift
NachweisG, Merkblatt
Bemerkung
AZ
DII2-220 503-42/4
DII2-220 210 / 644
Beendigung Arbeitsverhältnis
050922
050915
TVöD
TV ATZ
Bekanntgabe neues
Hinweise auf In-Kraft-Treten neue
Tarifrecht
Tarifverträge TVöD
Urlaubsanspruch
Url-Anspruch bei Atz im Jahr
Übergang Arbeit – Freistellung
050914
TVÜ
§ 13
Beihilfe
Fortgeltung Beihilfe Tarifgebiet
West; PE zu § 13 TVÜ
050905
TVÜ
§ 13
DII2-220 210 / 640
DII2-220 770-1/18
DII2-220 220-2b/1
Beihilfe
Hebt RS vom 5.9.2005
mit selben AZ auf
Aufgehoben durch RS
DII2-220 220-2b/1
vom 14.9.2005 selbes
AZ
050816
TVöD
§ 26
Erholungsurlaub
ÜT-Regelung Übertragung
Übertragung
Urlaubsansprüche 2005 in 2006
Bezugsnahme auf RS
DII2-220 223 – 1/5
vom 23.4.1998 DII4-220
223 – 1/5
050811
TVÜ
§ 13
Entgeltfortzahlung
Privat Versicherte § 71 BAT –
Krankheitsfall
Vereinbarung mit der PKV
DII2-220 200/25
Anlage 2 A
Tabelle Stundenentgelte TVöD / Bund
Tarifgebiet West
E
Stufe 1 Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15 Ü
25,21
28,01
30,67
32,44
32,85
15
19,96
22,17
23,00
25,95
28,19
14
18,05
20,05
21,23
23,00
25,71
13
16,61
18,46
19,46
21,41
24,12
12
14,86
16,51
18,87
20,94
23,59
11
14,33
15,92
17,10
18,87
21,44
10
13,80
15,33
16,51
17,69
19,93
9
12,15
13,51
14,21
16,10
17,57
8
11,36
12,62
13,21
13,74
14,33
14,70
7
10,62
11,79
12,56
13,15
13,59
14,01
6
10,40
11,56
12,15
12,71
13,09
13,48
5
9,95
11,06
11,62
12,18
12,59
12,89
4
9,45
10,50
11,21
11,62
12,03
12,27
3
9,29
10,32
10,62
11,09
11,44
11,77
2Ü
8,86
9,85
10,20
10,67
11,00
11,24
2
8,55
9,49
9,79
10,08
10,73
11,41
7,58
7,73
7,90
8,07
8,49
1
Für in eine individuelle Zwischen- oder Endstufe übergeleitete Beschäftigte sind die
Stundenentgelte nach § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD auf Grundlage der individuellen
Tabellenbeträge zu ermitteln.
Anlage 2 B
Tabelle Stundenentgelte TVöD / Bund
Tarifgebiet Ost
E
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
15 Ü
23,32
25,91
28,37
30,01
30,38
15
18,46
20,51
21,28
24,00
26,08
14
16,70
18,55
19,64
21,28
23,78
13
15,37
17,07
18,00
19,80
22,31
12
13,75
15,27
17,46
19,37
21,82
11
13,26
14,73
15,82
17,46
19,83
10
12,77
14,18
15,27
16,37
18,44
9
11,24
12,49
13,15
14,89
16,26
8
10,51
11,68
12,22
12,71
13,26
13,60
7
9,82
10,91
11,62
12,17
12,57
12,96
6
9,62
10,69
11,24
11,75
12,11
12,47
5
9,21
10,23
10,75
11,26
11,65
11,92
4
8,74
9,71
10,37
10,75
11,13
11,35
3
8,59
9,55
9,82
10,26
10,59
10,88
2Ü
8,20
9,11
9,44
9,87
10,17
10,40
2
7,90
8,78
9,06
9,33
9,93
10,56
7,02
7,15
7,31
7,46
7,86
1
Stufe 6
Für in eine individuelle Zwischen- oder Endstufe übergeleitete Beschäftigte sind die
Stundenentgelte nach § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD auf Grundlage der individuellen
Tabellenbeträge zu ermitteln.
Anlage 3 A
Sachverhalt:
Beschäftigte E 7 Stufe 2 (Tabellenentgelt 2.000 €), Steuerklasse I/0,
Kirchensteuer 9%, gesetzlich kranken- und pflegeversichert
(21 Jahre alt), Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung 14,2%
[13,3% + 0,9%], VBL Abrechnungsverband West
Berechnungen für das Jahr 2005
1
Brutto-Entgelt (E 7, Stufe 2)
1.1 VBL-Umlage (Arbeitgeber)
6,45%
129,00 €
1.2 davon pauschal zu versteuern
92,03 €
1.3 davon individuell zu versteuern (Nr. 1.1 ./. Nr. 1.2)
36,97 €
1.4 Hinzurechnungsbetrag (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV)
22,37 €
Spalte A Spalte B
Entgeltfortzahlung
nach § 22
Abs. 1
TVöD
Krankengeldzuschuss
nach § 22
Abs. 2 TVöD
2.000,00 €
2.000,00 €
311,04 €
311,04 €
(92,03 € : 6,45 x 100 = 1.426,82 €;
1.426,82 € x 2,5% = 35,67 €;
35,67 € ./. 13,30 € = 22,37 €)
2
2.1
2.2
2.3
2.4
3
3.1
3.2
3.3
Steuer-Brutto (Nr. 1 + Nr. 1.3)
Lohnsteuer (Steuerklasse I/0)
Solidaritätszuschlag
ggf. Kirchensteuer
Steuern insgesamt
SV-Brutto (Nr. 1 + Nr. 1.3 + Nr. 1.4)
RV (Arbeitnehmeranteil)
BBG 5.200 €
AV (Arbeitnehmeranteil)
BBG 5.200 €
1)
KV (Arbeitnehmeranteil)
BBG 3.525 €
3.4 AV (Arbeitnehmeranteil)1)
BBG 3.525 €
3.5 SV-Beiträge insgesamt
4
AN-Beitrag zur VBL-Umlage
(kein gesetzlicher Abzug) 2)
9%
2.059,34 €
9,75%
200,79 €
3,25%
66,93 €
7,55%
155,48 €
0,85%
1,41%
5
Netto-Entgelt 3) (Nr. 1 ./. Nr. 2 ./. Nr. 3 [nur Spalte A: ./. Nr. 4])
6
7
Gesetzliches Krankengeld (Wert angenommen)
Krankengeldzuschuss
1)
2)
3)
2.036,97 €
271,66 €
14,94 €
24,44 €
17,50 €
440,70 €
28,20 €
1.220,06 €
440,70 €
2)
entfällt
1.248,26 €
1.123,43 €
124,83 €
Bei der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung sind die Besonderheiten der Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil in der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich
wie folgt: 2.059,34 € x 7,55% [6,65% + 0,9%] = 155,48 €. Ein Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25% zur
Pflegeversicherung ist nicht zu zahlen, da das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
In der Spalte B wird lediglich die Berechnung des fiktiven Netto-Entgelts, das für die Berechnung des
Krankengeldzuschus-ses maßgeblich ist, dargestellt. Die Beschäftigten haben für Zeiträume mit Anspruch auf
Krankengeldzuschuss - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht
gezahlt wird, den Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Umlage weiterhin zu entrichten (vgl. § 64 Abs.4 Satz 1 VBL-Satzung i. V.
m. Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen dazu).
Der Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Umlage wird bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses nicht berücksichtigt, da
es sich nicht um einen gesetzlichen Abzug handelt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund i. V. m. § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD).
Anlage 3 B
Sachverhalt:
Beschäftigter E 15 Stufe 4 (Tabellenentgelt 4.400 €), Steuerklasse III/0,
Kirchensteuer (9%), freiwilliges GKV-Mitglied (Gesamtbeitrag 14,2%),
VBL-Abrechnungsverband West, kein Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung (Kind über 27. Jahre).
1
Berechnungen für das Jahr 2005
Brutto-Entgelt (E 15, Stufe 4)
1.1
1.2
1.3
1.4
VBL-Umlage (Arbeitgeber)
6,45%
davon pauschal zu versteuern
davon individuell zu versteuern (Nr. 1.1 ./. Nr. 1.2)
Hinzurechnungsbetrag (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV)
Steuer-Brutto (Nr. 1 + Nr. 1.3)
Lohnsteuer (Steuerklasse III/0)
Solidaritätszuschlag
ggf. Kirchensteuer
Steuern insgesamt
SV-Brutto (Nr. 1 + Nr. 1.3 + Nr. 1.4)
RV (Arbeitnehmeranteil)
BBG 5.200 €
AV (Arbeitnehmeranteil)
BBG 5.200 €
3.3 KV (fiktiv) 1)
BBG 3.525 €
1)
3.4 PV (fiktiv)
3.5 SV-Beiträge insgesamt
4
AN-Beitrag zur VBL-Umlage
(kein gesetzlicher Abzug) 2)
1)
2)
3)
Spalte B
Entgeltfortzahlung nach
§ 22 Abs. 1
TVöD
Krankengeldzuschuss
nach § 22
Abs. 2 TVöD
4.400,00 €
4.400,00 €
815,98 €
815,98 €
449,88 €
149,96 €
449,88 €
149,96 €
283,80 €
92,03 €
191,77 €
22,37 €
(92,03 € : 6,45 x 100 = 1.426,82 €; 1.426,82 € x 2,5% = 35,67 €; 35,67 € ./. 13,30 € =
22,37 €)
2
2.1
2.2
2.3
2.4
3
3.1
3.2
5
6
7
Spalte A
BBG 3.525 €
9%
4.591,77 €
712,66 €
39,19 €
64,13 €
9,75%
3,25%
4.614,14 €
449,88 €
149,96 €
7,55%
266,14 €
0,85%
29,96 €
1,41%
Netto-Entgelt 3) (Nr. 1 ./. Nr. 2 ./. Nr. 3 [nur Spalte A: ./. Nr. 4])
Gesetzliches Krankengeld (hier: Brutto-Höchstsatz)
Krankengeldzuschuss
entfällt
266,14 €
entfällt
599,84 €
62,04 €
29,96 €
895,94 €
2.922,14 €
entfällt
2)
2.688,08 €
2.467,50 €
220,58 €
Bei freiwillig Krankenversicherten ist für die Ermittlung des Nettoentgelts der Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V bzw. zur Pflegeversicherung
nach § 61 SGB XI zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 zweiter Teilsatz TVöD). Dabei sind die Besonderheiten der
Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten. Der fiktiv anzusetzenden Krank versicherungsbeitrag von 266,14 € ergibt sich, indem vom tatsächliche Gesamtbeitrag von 500,55 € (= 3.525 € mtl. BBG x 14,2%) der
Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V von 234,41 € (14,2% ./. 0,9% = 13,3 %; 13,3% : 2 = 6,65%; 3.525 € mtl. BBG x
6,65%) abgezogen wird. Beim Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung ergeben sich keine Besonderheiten, da laut
Sachverhalt der Beschäftigte Vater eines nicht mehr kindergeldrechtlich zu berücksichtigenden Kindes ist, so dass ein
Beitragszuschlag von 0,25% nicht anfällt. Der fiktiv anzusetzende Pflegeversicherungsbeitrag ergibt sich, indem vom
tatsächlichen Gesamtbeitrag von 59,92 € [= 3.525 € mtl. BBG x 1,7%] der Arbeitgeberzuschuss von 29,96 €
[= 3.525 € mtl. BBG x 0,85%]) abgezogen wird.
In der Spalte B wird lediglich die Berechnung des fiktiven Netto-Entgelts, das für die Berechnung des
Krankengeldzuschusses maßgeblich ist, dargestellt. Die Beschäftigten haben für Zeiträume mit Anspruch auf
Krankengeldzuschuss - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht
gezahlt wird, den Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Umlage weiterhin zu entrichten (vgl. § 64 Abs.4 Satz 1 VBL-Satzung i. V.
m. Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen dazu).
Der Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Umlage wird bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses nicht berücksichtigt, da
es sich nicht um einen gesetzlichen Abzug handelt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund i. V. m. § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD).
Anlage 3 C
Spalte A Spalte B
Sachverhalt:
Beschäftigter E 14 Stufe 3 (Tabellenentgelt 3.600 €), Steuerklasse III/0,
nicht kirchensteuerpflichtig, privat krankenversichert, VBL Abrechnungsverband West
1
1.1
1.2
1.3
1.4
Berechnungen für das Jahr 2005
Brutto-Entgelt (E 14, Stufe 3)
VBL-Umlage (Arbeitgeber)
davon pauschal zu versteuern
davon individuell zu versteuern (Nr. 1.1 ./. Nr. 1.2)
Hinzurechnungsbetrag nach
§ 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV
6,45%
Entgeltfortzahlung
nach § 22
Abs. 1
TVöD
Krankengeldzuschuss
nach § 22
Abs. 2 TVöD
3.600,00 €
3.600,00 €
498,30 €
498,30 €
489,13 €
489,13 €
232,20 €
92,03 €
140,17 €
22,37 €
(92,03 € : 6,45 x 100 = 1.426,82 €;
1.426,82 € x 2,5% = 35,67 €;
35,67 € ./. 13,30 € = 22,37 €)
2
2.1
2.2
2.3
2.4
Steuer-Brutto (Nr. 1 + Nr. 1.3)
Lohnsteuer (Steuerklasse I/0)
Solidaritätszuschlag
ggf. Kirchensteuer
Steuern insgesamt
3
SV-Brutto (Nr. 1 + Nr. 1.3 + Nr. 1.4)
3.1 RV (Arbeitnehmeranteil)
3.2 AV (Arbeitnehmeranteil)
3.3 SV-Beiträge insgesamt
4
AN-Beitrag zur VBL-Umlage
(kein gesetzlicher Abzug) 1)
0%
5.200
BBG €
5.200
BBG €
3.762,54 €
9,75%
366,85 €
3,25%
122,28 €
1,41%
5
Netto-Entgelt 2) (Nr. 1 ./. Nr. 2 ./. Nr. 3 [nur Spalte A: ./. Nr. 4])
6
Gesetzliches Krankengeld
6.1 Brutto-Höchstsatz
7
1)
2)
Krankengeldzuschuss
3.740,17 €
472,33 €
25,97 €
0,00 €
50,76 €
2.561,81 €
2.467,50 €
siehe
2)
Fußnote
2.612,57 €
2.467,50 €
145,07 €
Der Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Umlage wird bei der Berechnung des Krankengeldzuschus-ses
nicht berücksichtigt, da es sich nicht um einen gesetzlichen Abzug handelt (§ 13 Abs. 1 Satz 1
TVÜ-Bund i. V. m. § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD).
In der Spalte B wird lediglich die Berechnung des fiktiven Netto-Entgelts, das für die Berech-nung
des Krankengeldzuschusses maßgeblich ist, dargestellt. Die Beschäftigten haben für Zeiträume
mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen
des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird, den Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Umlage
weiterhin zu entrichten (vgl. § 64 Abs.4 Satz 1 VBL-Satzung i. V. m. Absatz 3 der
Ausführungsbestimmungen dazu).