Lohntarifvertrag 2011 – 2013 - Bundesverband Korrosionsschutz e.V.

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Lohntarifvertrag 2011 – 2013 - Bundesverband Korrosionsschutz e.V.
Lohntarifvertrag
2011 – 2013
für das Maler- und Lackiererhandwerk
in Bayern
mit
der Bekanntgabe der
Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe
vom 25. November 2011
-1-
Lohntarifvertrag 2011 bis 2013
für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern
mit der Bekanntgabe
der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe
vom 25. November 2011
Zwischen dem
Landesinnungsverband des Bayerischen Maler- und Lackiererhandwerks,
Fachverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz
Ungsteiner Straße 27, 81539 München
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
wird nachstehender Tarifvertrag abgeschlossen:
Er gilt in Verbindung mit dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer
im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils gültigen Fassung.
§1
Geltungsbereich
A. Räumlich:
Das Gebiet des Freistaates Bayern.
B. Betrieblich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages
für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in
der jeweils geltenden Fassung fallen.
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C. Persönlich:
Alle Arbeitnehmer, in Betrieben, die unter den § 1 B dieses Tarifvertrages fallen
und die eine nach den Vorschriften der Rentenversicherung der Arbeiter (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch SGB VI) in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Auszubildende.
§2
Arbeitslohn
A.
Zum 1. November 2011 wird der Ecklohn um 0,42 € erhöht. Zum 1. Dezember
2012 erhöht sich der Ecklohn um weitere 0,32 €.
Der tarifliche Ecklohn beträgt somit:
ab 1. November 2011
ab 1. Dezember 2012
B.
100%
100%
14,41 €
14,73 €
Lohntafel
I.
Vorarbeiter
II.
Gesellen nach Vollendung des 2. Gesellenjahres
100 %
ab
01.11.2011
ab
01.12.2012
15,63 €
15,98 €
14,41 €
14,73 €
1. Der Lohn dieser Lohngruppe wird im Folgenden als Gesellenlohn bezeichnet.
Dies ist der Lohn des Maler- und Lackierergesellen nach zweijähriger, tatsächlicher Tätigkeit als Geselle im Maler- und Lackiererhandwerk.
III. Gesellen im 1. und 2. Gesellenjahr
Der Maler- und Lackierergeselle erhält:
1. Nach bestandener Gesellenprüfung 90 % des Gesellenlohnes. Als Nachweis
hierfür genügt, dass das Prüfungsergebnis bescheinigt wurde.
2. Nach einjähriger, tatsächlicher Tätigkeit als Geselle 95 % des Gesellenlohnes.
-3-
3. Der Tarifstundenlohn für den Gesellen beträgt demnach:
ab
01.11.2011
ab
01.12.2012
im 1. Gesellenjahr:
(90 %)
12,97 €
13,26 €
im 2. Gesellenjahr:
(95 %)
13,69 €
13,99 €
Weitere Voraussetzungen für die Eingruppierung sind:
1. die erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk
(regional auch Tüncherhandwerk)
2. die Fähigkeit zur Ausführung der berufsbildspezifischen Arbeiten mit der ortsüblichen Leistung.
IV. Für Hilfsarbeiter gelten folgende Abstufungen:
im 1. und 2. Jahr der
Gewerbezugehörigkeit
ab
01.11.2011
ab
01.12.2012
9,75 €*
9,75 €*
* soweit Mindestlohn nach AEntG rechtsgültig
Für alle Arbeitnehmer dieser Gruppe, soweit nicht eine Rechtsverordnung zur
Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk rechtsgültig einen höheren Lohn festsetzt, sowie für:
-
Fahrzeuglackierer und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig
sind,
-
Jugendliche Arbeitnehmer, die ausweislich als Schüler gegen Entgelt Aushilfstätigkeiten übernehmen sowie jugendliche Arbeitnehmer, bei denen Berufsfindung bzw. praktische Erfahrung im Rahmen einer Ausbildung nachweislich im Vordergrund stehen,
-
gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des
Betriebs tätig ist
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ab
01.11.2011
ab
01.12.2012
im 1. und 2. Jahr der
Gewerbezugehörigkeit
(60 %)
8,65 €
8,84 €
im 3. und 4. Jahr der
Gewerbezugehörigkeit
(70 %)
10,09 €
10,31 €
ab dem 5. Jahr der
Gewerbezugehörigkeit
(80 %)
11,53 €
11,78 €
ab dem 5. Jahr der
Betriebszugehörigkeit
(85 %)
12,25 €
12,52 €
Im Falle einer Unterbrechung der Zugehörigkeit von mindestens 24 Monaten
werden die vor der Unterbrechung liegenden Zeiten nicht berücksichtigt.
Die Lehrzeit im Maler- und Lackiererhandwerk wird bei nicht bestandener
Gesellenprüfung auf die Gewerbezugehörigkeit angerechnet.
Die Lehrzeit im Maler- und Lackiererhandwerk im Ausbildungsbetrieb wird
auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.
V.
Besitzstandswahrung
Diesbezüglich wird verwiesen auf die Protokollnotiz vom 28. September
1998 zum § 30 RTV für gewerbliche Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks, gültig ab 1. November 1998.
C.
Bereits gewährte übertarifliche Löhne können auf die neuen Tariflöhne angerechnet werden. Sofern sich die Löhne aus Grundlohn und ständiger Zulage zusammensetzen, ist eine Anrechnung nur auf den Grundlohn möglich, falls dieser
über dem Tariflohn liegt.
§3
Einstiegs- und Mindestlöhne
1.
Arbeitnehmer erhalten in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung), die nachfolgenden
Einstiegslöhne, wenn sie
a) vor der Neueinstellung längere Zeit (12 Monate) ununterbrochen arbeitslos
waren oder
b) als Geselle längere Zeit (24 Monate) nicht mehr in ihrem Handwerk tätig waren.
-5-
2.
Die Einstiegslöhne gemäß dem Lohntarifvertrag vom 10. August 2009 gelten über
den 29. Februar 2012 hinaus bis zum 30. Juni 2012:
ab
1. Juli 2012
- für ungelernte Arbeitnehmer
9,75 €
9,75 €
- für Gesellen
11,75 €
12,00 €
3.
Für Arbeitnehmer, soweit sie nicht gemäß den Lohntabellen in eine höhere Gruppe einzustufen sind, sind die Löhne nach Nr. 2 nach näherer Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im
Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) in der jeweils gültigen Fassung
zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 5 Nr. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz
(AEntG) für „ungelernte Arbeitnehmer“ bzw. für „gelernte Arbeitnehmer
(Gesellen)“.
4.
Sieht ein Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk, höhere Mindestlöhne als die unter Ziff.
2 beschriebenen Einstiegslöhne vor, gelten diese höheren Mindestlöhne auch als
Einstiegslöhne gemäß Ziff. 2
5.
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ im Sinne von § 3 sind Arbeitnehmer, die für
das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige
handwerkliche Tätigkeiten ausführen.
„Ungelernte Arbeitnehmer“ im Sinne von § 3 arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über
a)
den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
b)
einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden
Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne von Satz 1 ausüben.
§4
Sonderregelung
In Maler- und Lackiererbetrieben, die der Gruppe "Putz und Stuck" im Landesinnungsverband angehören, unterliegen die beschäftigten Verputzer, Stuckateure und
Estrichverleger sowie deren Hilfsarbeiter den tariflichen Bestimmungen des Baugewerbes.
Die Mitgliedsfirmen, die dieser Regelung unterliegen, werden in einer eigenen Liste
erfasst.
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§5
Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Lohntarifvertrag tritt ab 1. November 2011 in Kraft. § 3 jedoch erst mit Beginn
der Allgemeinverbindlichkeit bzw. mit dem Erlass einer Rechtsverordnung des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Malerund Lackiererhandwerk (TV-Mindestlohn) vom 25. November 2011 bzw. eines nachfolgenden Tarifvertrages, nach welcher die Rechtsnormen des TV-Mindestlohn auf
alle unter den Geltungsbereich des TV Mindestlohn fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden.
§6
Vertragsdauer und Kündigungsfrist
Der Lohntarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum
30. September 2013, gekündigt werden.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Kündigung dieses Vertrages innerhalb der Kündigungsfrist von drei Monaten zu Verhandlungen über einen
evtl. Neuabschluss zusammenzutreten.
München, den 25. November 2011
Winfried Schliermann
Landesinnungsverband des
Bayerischen Maler- und Lackiererhandwerks
Fachverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz
Ungsteiner Straße 27, 81539 München
Klaus Wiesehügel
Dietmar Schäfers
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19,
60439 Frankfurt am Main
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Bekanntgabe zur
Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe
(1. November 2011)
gemäß § 5
25. Mai 1987
1.
des
Ergänzungstarifvertrages
Korrosionsschutzarbeiten
vom
Arbeitsstellenleiter
das sind Vorarbeiter, die auf Baustellen mindestens 15 Arbeitnehmer beaufsichtigen.
(Berufsgruppe I)
2.
ab
01.12.2012
17,29 €
17,68 €
ab
01.11.2011
ab
01.12.2012
16,57 €
16,94 €
Vorarbeiter
(Berufsgruppe II)
3.
(120 %)
ab
01.11.2011
(115 %)
Arbeitnehmer mit abgeschlossener, fachbezogener Berufsausbildung
(Lehre);
z. B. Schlosser, Elektriker, KFZ- Mechaniker (Maschinisten); Kraftfahrer mit Führerschein II und dreijähriger Praxis in dieser Klasse; Arbeitnehmer der Berufsgruppe IV, soweit sie ausschließlich mit Gerüstbau beschäftigt werden.
(Berufsgruppe III)
(105 %)
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ab
01.11.2011
ab
01.12.2012
15,13 €
15,47 €
4.
Maler-
und
Lackierergesellen;
Bauten-
und
Eisenschutzfachwerker;
das sind Arbeitnehmer, die nach einjähriger Einarbeitung alle typischen Korrosionsschutzarbeiten ausführen, wie z. B. Sandstrahl-, Flammentrostungs-, alle
vorkommenden Anstrich- und Beschichtungsarbeiten, Farbspritzen, Metallspritzen; gleichgestellt sind Maschinisten, soweit sie nicht zur Berufsgruppe III gehören.
(Berufsgruppe IV)
5.
(100 %)
ab
01.11.2011
ab
01.12.2012
14,41 €
14,73 €
Bauten- und Eisenschutzwerker;
das sind Arbeitnehmer, die nach insgesamt dreimonatiger Einarbeitung mit Korrosionsschutzarbeiten mittleren Schwierigkeitsgrades beschäftigt werden.
(Berufsgruppe V)
6.
(93 %)
ab
01.11.2011
ab
01.12.2012
13,40 €
13,70 €
Helfer;
das sind Arbeitnehmer, die mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden.
(Berufsgruppe VI)
(90 %)
ab
01.11.2011
ab
01.12.2012
12,97 €
13,26 €
Anmerkung:
Erschwerniszuschläge nach § 7 des Ergänzungstarifvertrages für Korrosionsschutzarbeiten vom 25. Mai 1987 sind zusätzlich zu gewähren.
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