Jürgen Ruwe Herrn Bundesminister der Verteidigung Dr. Franz
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Jürgen Ruwe Herrn Bundesminister der Verteidigung Dr. Franz
Jürgen Ruwe 53347 Alfter Generalleutnant a.D. Herrn Bundesminister der Verteidigung Dr. Franz-Josef Jung BMVg 11055 Berlin nachrichtlich: Herrn Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin 6. Oktober 2007 Betr.: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Abteilung PSZ im BMVg, Herrn Ministerialdirektor Dr. Wilmers, und gegen den Referatsleiter PSZ I 7, Herrn Oberst Kretschmer [Sehr geehrter Herr Minister Dr. Jung!] Meinen Antrag auf Rehabilitierung und Wiedereinstellung in den aktiven Dienst haben Sie mit Bescheid der Abteilung PSZ vom 14. September 2007 ablehnen lassen. Damit haben Sie sich auch bei dieser Entscheidung erneut von der Abteilung beraten lassen, die Ihnen bereits im Dezember 2005 in mehreren Vorlagen vorsätzlich wahrheitswidrig vorgetragen hatte, ich hätte mich einer „Kungelei zugunsten meines rechtsradikalen Sohnes“ schuldig gemacht. Dieselbe Abteilung hat ebenso vorsätzlich auch im Rahmen meines Antragsverfahrens beim 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung in entscheidungserheblicher Weise wahrheitswidrig dargestellt. Dagegen richtet sich diese Dienstaufsichtsbeschwerde. Ich hatte im Rahmen dieses Verfahrens vorgetragen, dass es keine dienstlichen Angelegenheiten von Heeresoffizieren gebe, die dem StvInspH vorzuenthalten wären. Er könne die in seiner Dienstanweisung festgelegten Aufgaben im Bereich des Personalwesens für Heeresuniformträger nicht kompetent wahrnehmen, wenn er nicht befugt wäre, sich umfassend über alle diesen Personenkreis betreffenden Personalangelegenheiten - zu denen selbstverständlich auch disziplinare Angelegenheiten gehören - unterrichten zu lassen. 2 Dem ist der Referatsleiter PSZ I 7 am 6.2.2007 in einer länglichen Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten. Er behauptet darin – wenn man seine wenig strukturierten Ausführungen auf den Kern bringt: 1. Die genannte Auffassung stehe im Widerspruch zu den einschlägigen wehrrechtlichen Vorschriften. 2. Sie lasse sich auch nicht aus der Pflicht zur Dienstaufsicht herleiten. 3. Im Rahmen der ständigen Vertretung des InspH im Personal-Berater-Ausschuss (PBA) beim StvGenInspBw und InspSKB habe der StvInspH nur zu den Personalinformationen einzelner ausgewählter Heeresuniformträger in der SKB berechtigten Zugang – und zwar insoweit, als dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im PBA unbedingt erforderlich sei. Es wird dann explizit darauf hingewiesen, dass die PBA ausschließlich bei der Empfehlung zur Besetzung von Dienstposten, die nach der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 bewertet sind, mitwirkten. Sodann wird süffisant angemerkt, der Antragsteller (also ich) werde wohl kaum allen Ernstes behaupten wollen, dass am Anfang ihrer Laufbahn stehende studierende Offiziere der Besoldungsgruppe A 09 bei den Beratungen über die Besetzung derartig herausgehobener Dienstposten mitbetrachtet würden. Nichts anderes gelte selbstverständlich im Hinblick auf die Zustimmung des StvInspH bei der Besetzung von Bataillonskommandeur- oder gleichwertiger Dienstposten. Dafür stünden die drei im Vermerk des WDA SKA erwähnten Offiziere des Heeres ebenfalls noch nicht – d.h. aller Voraussicht nach wohl kaum während der folgenden etwa 20 Jahre – heran. Zu diesen Behauptungen ist festzustellen: Zu 1: Es gibt keinerlei wehrrechtliche Vorschriften, die einer entsprechenden Information der Inspekteure (oder Ihrer Stellvertreter) über die Uniformträger ihrer jeweiligen Teilstreitkraft entgegenstünden. Im Hinblick auf Disziplinarangelegenheiten ist der § 9 der WDO – gegen den im übrigen Staatssekretär Dr. Wichert in meinem Fall eindeutig verstoßen hat – die einschlägige Rechtsgrundlage. Darüber hinaus merke ich an, dass sich die Personalführung in der Bundeswehr – anders als dies Oberst Kretschmer und seine Vorgesetzten zu vermuten scheinen nicht nach geheimdienstlichen Methoden und Grundsätzen vollzieht, sondern von einem hohen Maß an Transparenz gekennzeichnet ist, die selbstverständlich an den schutzbedürftigen Interessen des Einzelnen ihre Grenzen findet. Falls die heute in der Personalabteilung Tätigen mit den Verfahren nicht so vertraut sein sollten, bin ich gern bereit, ihnen behilflich sein; denn ich selbst bin mit Fragen der Personalführung nicht nur aus meiner Tätigkeit als langjähriges Mitglied des PBA, sondern auch aus einer früheren Verwendung als Referent in der Personalabteilung unseres Hauses seit Jahrzehnten bestens vertraut. Zu 2: Es ist nicht ersichtlich, wozu - außer zur Verwirrung des Wehrdienstsenats - die Ausführungen zur Dienstaufsicht in der Stellungnahme Oberst Kretschmers dienen sollen. Ich jedenfalls habe ein Recht zur Dienstaufsicht in einem fremden Organisationsbereich nicht reklamiert. 3 Zu 3: Die Ausführungen Oberst Kretschmers sind wissentlich falsch. Mit seinem Hinweis auf den PBA InspSKB unterschlägt er die Tatsache, dass sich vor dessen Beratungen bereits der PBA des InspH mit allen Heeresuniformträgern befasst – auch solchen, die dauerhaft oder temporär in der Streitkräftebasis Dienst leisten. Es geht dabei auch nicht nur um Einzelentscheidungen der Besoldungsgruppen A 16 oder B 3, wie Oberst Kretschmer den Wehrdienstsenat glauben machen will, sondern um sämtliche Offiziere eines Geburtsjahrgangs. Bekanntlich werden seit Mitte der 80er Jahre von den PBA der jeweiligen Inspekteure der TSK alle Berufsoffiziere turnusmäßig im Rahmen der sog. jahrgangsweisen Beratungen auf ihre jeweilige Laufbahnperspektive hin betrachtet. Die Kompetenz der Inspekteure der Teilstreitkräfte im Bereich der Personalführung beschränkt sich jedoch keineswegs auf diese Fragestellung. Sie betrifft u.a. auch die Auswahl für bestimmte Ausbildungsgänge oder Verwendungen auf niedrigerer Ebene durch das Personalamt der Bundeswehr, z.B. die Auswahl zum Berufsoffizier, für den Generalstabslehrgang oder für Verwendungen als Bataillonskommandeur. An all diesen Auswahlentscheidungen ist der Inspekteur des Heeres oder ein von ihm beauftragter Offizier durchgängig beteiligt oder hat sogar das entscheidende Wort. Alle Heeresuniformträger befinden sich während ihres gesamten beruflichen Werdegangs, von der Einstellung bis zur Entlassung, in der generellen Personalobhut des Heeres – personifiziert durch den Inspekteurs des Heeres, der die genannten Aufgaben mit der Dienstanweisung vom 26.04.2001 zu einem erheblichen Teil an seinen Stellvertreter delegiert hat. Aus dieser Konstruktion ergibt sich die umfassende Informationsberechtigung des StvInspH in allen Personalangelegenheiten, wie sie sich auch in dem normalen Prozedere und den Usancen der Personalführung widerspiegelt. Hätte die Personalabteilung diese Zusammenhänge, die zum Basiswissen eines jeden Personalmannes gehören, zutreffend dargestellt, hätte der 2. Wehrdienstsenat schon aus den genannten Gründen nicht zu der Auffassung gelangen können, dass Generalleutnant a.D. Dieter mit der Weitergabe des Vermerks des WDA an mich ein Dienstvergehen begangen haben könnte. Die wahrheitswidrige Darstellung war also – zumindest in seinem Fall – entscheidungserheblich. Es ist davon auszugehen, dass Oberst Kretschmer seine Ausführungen nicht ohne Billigung des Leiters der Abteilung PSZ dem Gericht vorgelegt hat. Daher richtet sich meine Dienstaufsichtsbeschwerde auch gegen Herrn Ministerialdirektor Dr. Wilmers. Für die Bearbeitung dieser Dienstaufsichtsbeschwerde empfehle ich dringend, den Vorgang durch eine unabhängige Instanz prüfen zu lassen, die nicht in mein Verfahren involviert war. [Mit freundlichen Grüßen stets Ihr Jürgen Ruwe]