Jürgen Ruwe Herrn Bundesminister der Verteidigung Dr. Franz

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Jürgen Ruwe Herrn Bundesminister der Verteidigung Dr. Franz
Jürgen Ruwe
53347 Alfter
Generalleutnant a.D.
Herrn Bundesminister der Verteidigung
Dr. Franz-Josef Jung
BMVg
11055 Berlin
nachrichtlich:
Herrn Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin
6. Oktober 2007
Betr.: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Abteilung PSZ im BMVg,
Herrn Ministerialdirektor Dr. Wilmers, und gegen den Referatsleiter PSZ I 7, Herrn
Oberst Kretschmer
[Sehr geehrter Herr Minister Dr. Jung!]
Meinen Antrag auf Rehabilitierung und Wiedereinstellung in den aktiven Dienst
haben Sie mit Bescheid der Abteilung PSZ vom 14. September 2007 ablehnen
lassen. Damit haben Sie sich auch bei dieser Entscheidung erneut von der Abteilung
beraten lassen, die Ihnen bereits im Dezember 2005 in mehreren Vorlagen vorsätzlich wahrheitswidrig vorgetragen hatte, ich hätte mich einer „Kungelei zugunsten
meines rechtsradikalen Sohnes“ schuldig gemacht. Dieselbe Abteilung hat ebenso
vorsätzlich auch im Rahmen meines Antragsverfahrens beim 2. Wehrdienstsenat des
Bundesverwaltungsgerichts die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten im
Bundesministerium der Verteidigung in entscheidungserheblicher Weise wahrheitswidrig dargestellt. Dagegen richtet sich diese Dienstaufsichtsbeschwerde.
Ich hatte im Rahmen dieses Verfahrens vorgetragen, dass es keine dienstlichen
Angelegenheiten von Heeresoffizieren gebe, die dem StvInspH vorzuenthalten
wären. Er könne die in seiner Dienstanweisung festgelegten Aufgaben im Bereich
des Personalwesens für Heeresuniformträger nicht kompetent wahrnehmen, wenn er
nicht befugt wäre, sich umfassend über alle diesen Personenkreis betreffenden
Personalangelegenheiten - zu denen selbstverständlich auch disziplinare Angelegenheiten gehören - unterrichten zu lassen.
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Dem ist der Referatsleiter PSZ I 7 am 6.2.2007 in einer länglichen Stellungnahme an
das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten. Er behauptet darin – wenn man
seine wenig strukturierten Ausführungen auf den Kern bringt:
1. Die genannte Auffassung stehe im Widerspruch zu den einschlägigen wehrrechtlichen Vorschriften.
2. Sie lasse sich auch nicht aus der Pflicht zur Dienstaufsicht herleiten.
3. Im Rahmen der ständigen Vertretung des InspH im Personal-Berater-Ausschuss
(PBA) beim StvGenInspBw und InspSKB habe der StvInspH nur zu den Personalinformationen einzelner ausgewählter Heeresuniformträger in der SKB berechtigten Zugang – und zwar insoweit, als dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben
im PBA unbedingt erforderlich sei. Es wird dann explizit darauf hingewiesen, dass
die PBA ausschließlich bei der Empfehlung zur Besetzung von Dienstposten, die
nach der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 bewertet sind, mitwirkten. Sodann
wird süffisant angemerkt, der Antragsteller (also ich) werde wohl kaum allen
Ernstes behaupten wollen, dass am Anfang ihrer Laufbahn stehende studierende
Offiziere der Besoldungsgruppe A 09 bei den Beratungen über die Besetzung
derartig herausgehobener Dienstposten mitbetrachtet würden.
Nichts anderes gelte selbstverständlich im Hinblick auf die Zustimmung des
StvInspH bei der Besetzung von Bataillonskommandeur- oder gleichwertiger
Dienstposten. Dafür stünden die drei im Vermerk des WDA SKA erwähnten
Offiziere des Heeres ebenfalls noch nicht – d.h. aller Voraussicht nach wohl kaum
während der folgenden etwa 20 Jahre – heran.
Zu diesen Behauptungen ist festzustellen:
Zu 1:
Es gibt keinerlei wehrrechtliche Vorschriften, die einer entsprechenden Information
der Inspekteure (oder Ihrer Stellvertreter) über die Uniformträger ihrer jeweiligen
Teilstreitkraft entgegenstünden. Im Hinblick auf Disziplinarangelegenheiten ist der
§ 9 der WDO – gegen den im übrigen Staatssekretär Dr. Wichert in meinem Fall
eindeutig verstoßen hat – die einschlägige Rechtsgrundlage.
Darüber hinaus merke ich an, dass sich die Personalführung in der Bundeswehr –
anders als dies Oberst Kretschmer und seine Vorgesetzten zu vermuten scheinen nicht nach geheimdienstlichen Methoden und Grundsätzen vollzieht, sondern von
einem hohen Maß an Transparenz gekennzeichnet ist, die selbstverständlich an den
schutzbedürftigen Interessen des Einzelnen ihre Grenzen findet. Falls die heute in
der Personalabteilung Tätigen mit den Verfahren nicht so vertraut sein sollten, bin ich
gern bereit, ihnen behilflich sein; denn ich selbst bin mit Fragen der Personalführung
nicht nur aus meiner Tätigkeit als langjähriges Mitglied des PBA, sondern auch aus
einer früheren Verwendung als Referent in der Personalabteilung unseres Hauses
seit Jahrzehnten bestens vertraut.
Zu 2:
Es ist nicht ersichtlich, wozu - außer zur Verwirrung des Wehrdienstsenats - die
Ausführungen zur Dienstaufsicht in der Stellungnahme Oberst Kretschmers dienen
sollen. Ich jedenfalls habe ein Recht zur Dienstaufsicht in einem fremden Organisationsbereich nicht reklamiert.
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Zu 3:
Die Ausführungen Oberst Kretschmers sind wissentlich falsch. Mit seinem Hinweis
auf den PBA InspSKB unterschlägt er die Tatsache, dass sich vor dessen Beratungen bereits der PBA des InspH mit allen Heeresuniformträgern befasst – auch
solchen, die dauerhaft oder temporär in der Streitkräftebasis Dienst leisten.
Es geht dabei auch nicht nur um Einzelentscheidungen der Besoldungsgruppen A 16
oder B 3, wie Oberst Kretschmer den Wehrdienstsenat glauben machen will, sondern
um sämtliche Offiziere eines Geburtsjahrgangs. Bekanntlich werden seit Mitte der
80er Jahre von den PBA der jeweiligen Inspekteure der TSK alle Berufsoffiziere
turnusmäßig im Rahmen der sog. jahrgangsweisen Beratungen auf ihre jeweilige
Laufbahnperspektive hin betrachtet.
Die Kompetenz der Inspekteure der Teilstreitkräfte im Bereich der Personalführung
beschränkt sich jedoch keineswegs auf diese Fragestellung. Sie betrifft u.a. auch die
Auswahl für bestimmte Ausbildungsgänge oder Verwendungen auf niedrigerer
Ebene durch das Personalamt der Bundeswehr, z.B. die Auswahl zum Berufsoffizier,
für den Generalstabslehrgang oder für Verwendungen als Bataillonskommandeur. An
all diesen Auswahlentscheidungen ist der Inspekteur des Heeres oder ein von ihm
beauftragter Offizier durchgängig beteiligt oder hat sogar das entscheidende Wort.
Alle Heeresuniformträger befinden sich während ihres gesamten beruflichen
Werdegangs, von der Einstellung bis zur Entlassung, in der generellen Personalobhut des Heeres – personifiziert durch den Inspekteurs des Heeres, der die
genannten Aufgaben mit der Dienstanweisung vom 26.04.2001 zu einem erheblichen
Teil an seinen Stellvertreter delegiert hat. Aus dieser Konstruktion ergibt sich die
umfassende Informationsberechtigung des StvInspH in allen Personalangelegenheiten, wie sie sich auch in dem normalen Prozedere und den Usancen der
Personalführung widerspiegelt.
Hätte die Personalabteilung diese Zusammenhänge, die zum Basiswissen eines
jeden Personalmannes gehören, zutreffend dargestellt, hätte der 2. Wehrdienstsenat
schon aus den genannten Gründen nicht zu der Auffassung gelangen können, dass
Generalleutnant a.D. Dieter mit der Weitergabe des Vermerks des WDA an mich ein
Dienstvergehen begangen haben könnte. Die wahrheitswidrige Darstellung war also
– zumindest in seinem Fall – entscheidungserheblich.
Es ist davon auszugehen, dass Oberst Kretschmer seine Ausführungen nicht ohne
Billigung des Leiters der Abteilung PSZ dem Gericht vorgelegt hat. Daher richtet sich
meine Dienstaufsichtsbeschwerde auch gegen Herrn Ministerialdirektor Dr. Wilmers.
Für die Bearbeitung dieser Dienstaufsichtsbeschwerde empfehle ich dringend, den
Vorgang durch eine unabhängige Instanz prüfen zu lassen, die nicht in mein
Verfahren involviert war.
[Mit freundlichen Grüßen
stets Ihr Jürgen Ruwe]