Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

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Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung – worauf jeder
achten sollte
Zunächst ein Überblick: Mit einer Patientenverfügung bestimmt man über seine zukünftige
medizinische Behandlung. Sie greift, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage
ist, seinen Willen in dieser Frage zu bekunden. Über die Patientenverfügung kann man z. B. festlegen, ob
und unter welchen Umständen noch eine künstliche Beatmung vorgenommen soll oder eben nicht. Sie
richtet sich an den Arzt, an Pflegemitarbeiter oder Therapeuten.
Eine Vorsorgevollmacht dient dazu, dass eine oder mehrere Vertrauenspersonen bestimmte
Entscheidungen übernehmen können. Dies kann etwa medizinische Behandlungen, Bankgeschäfte,
Wohnungs- oder Postangelegenheiten betreffen.
Mit einer Betreuungsverfügung legt man fest, wer für den Fall einer angeordneten gesetzlichen
Betreuung (früher Entmündigung) als Betreuer eingesetzt werden soll. Diese Regelung greift, wenn man
selbst wegen einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann und niemand dazu bevollmächtigt
wurde.
Die Patientenverfügung
Die Sehnsucht nach einem würdevollen Tod ohne langes Leiden eint uns alle, entsprechend oft tauchen
solche Sätze in Patientenverfügungen auf. Nur: Für die Ärzte sind solche Wünsche viel zu unbestimmt,
vor allem das diffuse Misstrauen gegenüber der sogenannten Apparatemedizin sorgt für massive
Probleme.
Die Verbraucherzentrale erklärt dies sehr anschaulich am Beispiel der Sonderernährung mit PEG
(perkutane endoskopische Gastrostomie), wo über einen Schlauch aus Kunststoff, gelegt im Rahmen
einer Magenspiegelung durch die Bauchdecke, ein Patient mit Getränken und flüssiger Kost ernährt
wird. Ja, das klingt wie ein Alptraum. Andererseits kann dies etwa nach einem Schlaganfall oder einer
Schädelhirn-Verletzung sehr wohl nur vorübergehend verordnet werden, viele Patienten lernen in der
Reha wieder das Schlucken und ernähren sich dann wieder ganz normal. Ein grundsätzlicher Ausschluss
einer Magensonde könnte daher fatale Konsequenzen haben. Das gleiche gilt für einen gewünschten
Verzicht auf höchstdosierte Schmerzmittel, wie z. B. Morphin, aus Sorge vor einer Abhängigkeit. Dieser
Passus in einer Verfügung kann in der Praxis dazu führen, dass Schmerzmediziner Betroffenen weniger
helfen können.
Die formalen Voraussetzungen einer Patientenverfügung sind einfach, man kann sie mit dem Computer,
handschriftlich oder durch einen Vertrauten schreiben lassen. Wichtig sind nur das Datum, der Ort und
die Unterschrift des Verfügenden.
Wir überprüfen unsere Dokumente regelmäßig, übernehmen jedoch für die Angaben keine Gewähr.
Im Idealfall legt der Verfügte genau fest, für welche Situationen das Dokument gelten soll, also etwa für
das Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit oder für den Fall, dass man im letzten Stadium
einer Alzheimer-Krankheit nicht mehr in der Lage ist, Nahrung auf natürlichem Weg zu sich nehmen.
Dann sollte man erklären können, welche lebensverlängernden Maßnahmen in der betreffenden
Situation unterbleiben sollten und ob auf eine Wiederbelebung verzichtet. Eine abschließende Passage
über die Kommunikation (wer soll verständigt werden, Entbindung der Schweigepflicht gegenüber
Vertrauten etc.) ist dann eben so hilfreich wie die Vorstellung vom Sterben (etwa möglichst zuhause,
möglichst in der Begleitung eines Geistlichen).
Die Vorsorgevollmacht
Die Erteilung einer Vollmacht in allen Vermögensangelegenheiten will sehr genau überlegt sein. Es gibt
immer wieder Fälle des Missbrauchs. Mitunter werden sie zum Gegenstand von Erbstreitigkeiten –
etwa, wenn ein Erbe bei der Eröffnung des Testaments feststellt, dass das Vermögen deutlich geringer
ist als vermutet. Der Verdacht fällt dann schnell auf den Bevollmächtigten. Die Beweisführung in solchen
Fällen ist schwierig, da der Bevollmächtigte häufig argumentieren kann, dass der Vollmachtgeber
unbedingt Bargeld haben wollte, nur deshalb sei er so oft am Geldautomaten gewesen.
Zusätzliche Tücke: Damit eine Vorsorgevollmacht wirklich greift, muss sie im Juristendeutsch
„unbedingt“ sein, sie sollte also keine Einschränkungen enthalten wie die Formulierung „wenn ich nicht
bei klarem Verstand bin“. Gegenüber Banken, Vermietern oder Versicherungen geriete der
Bevollmächtige sonst in eine fast aussichtslose Position. Denn wie sollten diese sicher wissen, dass
genau diese Bedingung eingetreten ist? Im Umkehrschluss bedeutet die unbedingte Vorsorgevollmacht
damit allerdings auch, dass der Bevollmächtigte sofort Zugriff auf die finanziellen Angelegenheiten hat,
theoretisch also gleich Geld vom Konto des Vollmachtgebers abheben könnte. Daher raten Experten zu
einer schriftlichen Vereinbarung im Innenverhältnis der Vollmacht mit dem Bevollmächtigten. Hier kann
man genau vereinbaren, welche Spielregeln im Fall der Fälle gelten sollten. Soll das vorhandene
Vermögen genutzt werden, um ein besonders teures Heim zu finanzieren? Oder will der Vollmachtgeber
weiter möglichst sparsam leben, um Kindern oder Enkeln einen möglichst große Summe zu vermachen?
Soll weiter für bestimmte Institutionen oder Vereine Geld gespendet werden?
Es ist möglich, mehrere Bevollmächtige einzusetzen, dann allerdings besser mit einer Rangfolge
(Bevollmächtigter, Ersatzbevollmächtigter), um gegenseitige Blockaden bei Streitigkeiten zu verhindern.
Sinnvoll könnte auch sein, die Vollmachten unter den Kindern nach Neigung zu splitten, ein Kind
übernimmt etwa den medizinischen Part, das andere Kind den finanziellen.
Formal reicht es, wenn die Vollmacht schriftlich erfolgt, ob handschriftlich oder per Computer. Neben
Unterschrift, Ort und Datum muss der Bevollmächtigte mit vollem Namen und Geburtsdatum genannt
werden, möglichst auch mit Anschrift und Telefonnummer. Der Bevollmächtigte braucht dieses
Exemplar im Original. Sie muss nicht zwingend notariell beglaubigt oder beurkundet werden.
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Es gibt allerdings zwei Sonderfälle, die unbedingt zu beachten sind. Viele Banken erkennen eine nichtnotarielle Vollmacht nicht an, sondern bestehen auf das hauseigene Formular, dass man rückwirkend
bei Eintritt etwa einer schweren Demenz des Vollmachtgebers nicht mehr ausfüllen kann. Was zunächst
wie eine Schikane klingt, macht bei näherer Betrachtung sehr wohl Sinn. Die Bank will nicht in Haftung
genommen werden, falls sich am Ende herausstellt, dass die Vollmacht juristisch angreifbar ist. Für den
Bevollmächtigten kann dies bitter sein. Er muss warten, bis das Betreuungsgericht über die Betreuung
entscheidet, so lange sind laufende Zahlungen an den Vermieter oder an das Heim kaum möglich. Es ist
daher sinnvoll, zu prüfen, ob die gegebenen Bankvollmachten noch auf dem neuesten Stand sind.
Der andere Fall betrifft Immobilien. Wer als Bevollmächtigter Immobilien verkaufen will, etwa das
Elternhaus, um einen Heimplatz zu finanzieren, braucht unbedingt eine notarielle Vollmacht. Fehlt
diese, entscheidet das Betreuungsgericht, ob und vor allem zu welchem Preis das Haus verkauft werden
kann. Häufig wird zunächst ein Wertgutachten verlangt. Wer unter Zeitdruck verkaufen muss, um den
Heimplatz für den Vollmachtgeber zu bezahlen, hat dann mitunter ein echtes Problem.
Die Betreuungsverfügung
Im deutschen Sprachgebrauch hält sich hartnäckig der Begriff Entmündigung, obwohl dieses Verfahren
schon 1992 abgeschafft wurde. Der neue Verfahrensname Betreuung ist mehr als nur ein neue
Formulierung. Er signalisiert, dass ein Mensch, der wegen Krankheit oder Betreuung seine
Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, sehr wohl so selbstbestimmt wie möglich leben können
soll. Ein Betreuer muss sich daher in seinem Handeln am Willen des Betreuten orientieren.
Wer mit seiner Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten eingesetzt hat, wird nur für die wenigen
oben genannten Ausnahmefälle einen Betreuer erhalten. In der Regel reicht dann ein Satz in der
Vorsorgevollmacht, dass das Betreuungsgerecht in solchen Fällen den Bevollmächtigen auch als
Betreuer einsetzen soll.
Wesentlich bedeutsamer ist eine Betreuungsverfügung für Menschen, die niemanden in ihrem
Verwandten- oder Freundeskreis zu hundert Prozent trauen. Dann kann eine Betreuungsverfügung
durchaus die bessere Wahl sein. Denn ein Betreuer muss gegenüber dem Betreuungsgericht regelmäßig
Rechenschaft ablegen, etwa Kontoauszüge und Sparbücher vorlegen.
Aufbewahrung/Hinterlegung
Das beste Schriftstück nutzt nichts, wenn man es nicht im entscheidenden Moment findet. Dies gilt ganz
besonders für die Patientenverfügung. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, ins Portemonnaie eine
kleine Karte mit dem Hinweis auf die Verfügung nebst Vertrauensperson und Aufbewahrungsort zu
stecken. Wer sich einer riskanten Operation unterziehen muss, sollte die Verfügung dem Arzt in Kopie
vorher aushändigen.
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Bei der Vorsorgevollmacht sollte man mehrere Exemplare im Original (einfach mehrfach ausdrucken
und unterschreiben) dem Bevollmächtigen aushändigen. Das erleichtert ihm die Arbeit, falls er bei
Kündigung von Versicherungen oder Abos die Vollmacht im Original per Post verschicken muss. Wichtig:
Unbedingt alle Exemplare zurückverlangen, falls man die Vollmacht widerrufen möchte. Bei der
Bundesnotarkammer kann man gegen eine Gebühr ab 13 Euro (Online-Meldung) seine Vollmacht
registrieren lassen, dies haben bereits über drei Millionen Bürger in Deutschland gemacht. Allerdings: Es
wird dort nur festgehalten, wer wem eine Vollmacht für welche Bereiche erteilt hat, nicht die Vollmacht
selbst. Betreuungsgerichte können auf dieses Register online zugreifen. Auch Betreuungsverfügungen
kann man bei der Bundesnotarkammer registrieren lassen.
16.02.2016/Dola
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