Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
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Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung – worauf jeder achten sollte Zunächst ein Überblick: Mit einer Patientenverfügung bestimmt man über seine zukünftige medizinische Behandlung. Sie greift, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen in dieser Frage zu bekunden. Über die Patientenverfügung kann man z. B. festlegen, ob und unter welchen Umständen noch eine künstliche Beatmung vorgenommen soll oder eben nicht. Sie richtet sich an den Arzt, an Pflegemitarbeiter oder Therapeuten. Eine Vorsorgevollmacht dient dazu, dass eine oder mehrere Vertrauenspersonen bestimmte Entscheidungen übernehmen können. Dies kann etwa medizinische Behandlungen, Bankgeschäfte, Wohnungs- oder Postangelegenheiten betreffen. Mit einer Betreuungsverfügung legt man fest, wer für den Fall einer angeordneten gesetzlichen Betreuung (früher Entmündigung) als Betreuer eingesetzt werden soll. Diese Regelung greift, wenn man selbst wegen einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann und niemand dazu bevollmächtigt wurde. Die Patientenverfügung Die Sehnsucht nach einem würdevollen Tod ohne langes Leiden eint uns alle, entsprechend oft tauchen solche Sätze in Patientenverfügungen auf. Nur: Für die Ärzte sind solche Wünsche viel zu unbestimmt, vor allem das diffuse Misstrauen gegenüber der sogenannten Apparatemedizin sorgt für massive Probleme. Die Verbraucherzentrale erklärt dies sehr anschaulich am Beispiel der Sonderernährung mit PEG (perkutane endoskopische Gastrostomie), wo über einen Schlauch aus Kunststoff, gelegt im Rahmen einer Magenspiegelung durch die Bauchdecke, ein Patient mit Getränken und flüssiger Kost ernährt wird. Ja, das klingt wie ein Alptraum. Andererseits kann dies etwa nach einem Schlaganfall oder einer Schädelhirn-Verletzung sehr wohl nur vorübergehend verordnet werden, viele Patienten lernen in der Reha wieder das Schlucken und ernähren sich dann wieder ganz normal. Ein grundsätzlicher Ausschluss einer Magensonde könnte daher fatale Konsequenzen haben. Das gleiche gilt für einen gewünschten Verzicht auf höchstdosierte Schmerzmittel, wie z. B. Morphin, aus Sorge vor einer Abhängigkeit. Dieser Passus in einer Verfügung kann in der Praxis dazu führen, dass Schmerzmediziner Betroffenen weniger helfen können. Die formalen Voraussetzungen einer Patientenverfügung sind einfach, man kann sie mit dem Computer, handschriftlich oder durch einen Vertrauten schreiben lassen. Wichtig sind nur das Datum, der Ort und die Unterschrift des Verfügenden. Wir überprüfen unsere Dokumente regelmäßig, übernehmen jedoch für die Angaben keine Gewähr. Im Idealfall legt der Verfügte genau fest, für welche Situationen das Dokument gelten soll, also etwa für das Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit oder für den Fall, dass man im letzten Stadium einer Alzheimer-Krankheit nicht mehr in der Lage ist, Nahrung auf natürlichem Weg zu sich nehmen. Dann sollte man erklären können, welche lebensverlängernden Maßnahmen in der betreffenden Situation unterbleiben sollten und ob auf eine Wiederbelebung verzichtet. Eine abschließende Passage über die Kommunikation (wer soll verständigt werden, Entbindung der Schweigepflicht gegenüber Vertrauten etc.) ist dann eben so hilfreich wie die Vorstellung vom Sterben (etwa möglichst zuhause, möglichst in der Begleitung eines Geistlichen). Die Vorsorgevollmacht Die Erteilung einer Vollmacht in allen Vermögensangelegenheiten will sehr genau überlegt sein. Es gibt immer wieder Fälle des Missbrauchs. Mitunter werden sie zum Gegenstand von Erbstreitigkeiten – etwa, wenn ein Erbe bei der Eröffnung des Testaments feststellt, dass das Vermögen deutlich geringer ist als vermutet. Der Verdacht fällt dann schnell auf den Bevollmächtigten. Die Beweisführung in solchen Fällen ist schwierig, da der Bevollmächtigte häufig argumentieren kann, dass der Vollmachtgeber unbedingt Bargeld haben wollte, nur deshalb sei er so oft am Geldautomaten gewesen. Zusätzliche Tücke: Damit eine Vorsorgevollmacht wirklich greift, muss sie im Juristendeutsch „unbedingt“ sein, sie sollte also keine Einschränkungen enthalten wie die Formulierung „wenn ich nicht bei klarem Verstand bin“. Gegenüber Banken, Vermietern oder Versicherungen geriete der Bevollmächtige sonst in eine fast aussichtslose Position. Denn wie sollten diese sicher wissen, dass genau diese Bedingung eingetreten ist? Im Umkehrschluss bedeutet die unbedingte Vorsorgevollmacht damit allerdings auch, dass der Bevollmächtigte sofort Zugriff auf die finanziellen Angelegenheiten hat, theoretisch also gleich Geld vom Konto des Vollmachtgebers abheben könnte. Daher raten Experten zu einer schriftlichen Vereinbarung im Innenverhältnis der Vollmacht mit dem Bevollmächtigten. Hier kann man genau vereinbaren, welche Spielregeln im Fall der Fälle gelten sollten. Soll das vorhandene Vermögen genutzt werden, um ein besonders teures Heim zu finanzieren? Oder will der Vollmachtgeber weiter möglichst sparsam leben, um Kindern oder Enkeln einen möglichst große Summe zu vermachen? Soll weiter für bestimmte Institutionen oder Vereine Geld gespendet werden? Es ist möglich, mehrere Bevollmächtige einzusetzen, dann allerdings besser mit einer Rangfolge (Bevollmächtigter, Ersatzbevollmächtigter), um gegenseitige Blockaden bei Streitigkeiten zu verhindern. Sinnvoll könnte auch sein, die Vollmachten unter den Kindern nach Neigung zu splitten, ein Kind übernimmt etwa den medizinischen Part, das andere Kind den finanziellen. Formal reicht es, wenn die Vollmacht schriftlich erfolgt, ob handschriftlich oder per Computer. Neben Unterschrift, Ort und Datum muss der Bevollmächtigte mit vollem Namen und Geburtsdatum genannt werden, möglichst auch mit Anschrift und Telefonnummer. Der Bevollmächtigte braucht dieses Exemplar im Original. Sie muss nicht zwingend notariell beglaubigt oder beurkundet werden. Wir überprüfen unsere Dokumente regelmäßig, übernehmen jedoch für die Angaben keine Gewähr. Es gibt allerdings zwei Sonderfälle, die unbedingt zu beachten sind. Viele Banken erkennen eine nichtnotarielle Vollmacht nicht an, sondern bestehen auf das hauseigene Formular, dass man rückwirkend bei Eintritt etwa einer schweren Demenz des Vollmachtgebers nicht mehr ausfüllen kann. Was zunächst wie eine Schikane klingt, macht bei näherer Betrachtung sehr wohl Sinn. Die Bank will nicht in Haftung genommen werden, falls sich am Ende herausstellt, dass die Vollmacht juristisch angreifbar ist. Für den Bevollmächtigten kann dies bitter sein. Er muss warten, bis das Betreuungsgericht über die Betreuung entscheidet, so lange sind laufende Zahlungen an den Vermieter oder an das Heim kaum möglich. Es ist daher sinnvoll, zu prüfen, ob die gegebenen Bankvollmachten noch auf dem neuesten Stand sind. Der andere Fall betrifft Immobilien. Wer als Bevollmächtigter Immobilien verkaufen will, etwa das Elternhaus, um einen Heimplatz zu finanzieren, braucht unbedingt eine notarielle Vollmacht. Fehlt diese, entscheidet das Betreuungsgericht, ob und vor allem zu welchem Preis das Haus verkauft werden kann. Häufig wird zunächst ein Wertgutachten verlangt. Wer unter Zeitdruck verkaufen muss, um den Heimplatz für den Vollmachtgeber zu bezahlen, hat dann mitunter ein echtes Problem. Die Betreuungsverfügung Im deutschen Sprachgebrauch hält sich hartnäckig der Begriff Entmündigung, obwohl dieses Verfahren schon 1992 abgeschafft wurde. Der neue Verfahrensname Betreuung ist mehr als nur ein neue Formulierung. Er signalisiert, dass ein Mensch, der wegen Krankheit oder Betreuung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, sehr wohl so selbstbestimmt wie möglich leben können soll. Ein Betreuer muss sich daher in seinem Handeln am Willen des Betreuten orientieren. Wer mit seiner Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten eingesetzt hat, wird nur für die wenigen oben genannten Ausnahmefälle einen Betreuer erhalten. In der Regel reicht dann ein Satz in der Vorsorgevollmacht, dass das Betreuungsgerecht in solchen Fällen den Bevollmächtigen auch als Betreuer einsetzen soll. Wesentlich bedeutsamer ist eine Betreuungsverfügung für Menschen, die niemanden in ihrem Verwandten- oder Freundeskreis zu hundert Prozent trauen. Dann kann eine Betreuungsverfügung durchaus die bessere Wahl sein. Denn ein Betreuer muss gegenüber dem Betreuungsgericht regelmäßig Rechenschaft ablegen, etwa Kontoauszüge und Sparbücher vorlegen. Aufbewahrung/Hinterlegung Das beste Schriftstück nutzt nichts, wenn man es nicht im entscheidenden Moment findet. Dies gilt ganz besonders für die Patientenverfügung. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, ins Portemonnaie eine kleine Karte mit dem Hinweis auf die Verfügung nebst Vertrauensperson und Aufbewahrungsort zu stecken. Wer sich einer riskanten Operation unterziehen muss, sollte die Verfügung dem Arzt in Kopie vorher aushändigen. Wir überprüfen unsere Dokumente regelmäßig, übernehmen jedoch für die Angaben keine Gewähr. Bei der Vorsorgevollmacht sollte man mehrere Exemplare im Original (einfach mehrfach ausdrucken und unterschreiben) dem Bevollmächtigen aushändigen. Das erleichtert ihm die Arbeit, falls er bei Kündigung von Versicherungen oder Abos die Vollmacht im Original per Post verschicken muss. Wichtig: Unbedingt alle Exemplare zurückverlangen, falls man die Vollmacht widerrufen möchte. Bei der Bundesnotarkammer kann man gegen eine Gebühr ab 13 Euro (Online-Meldung) seine Vollmacht registrieren lassen, dies haben bereits über drei Millionen Bürger in Deutschland gemacht. Allerdings: Es wird dort nur festgehalten, wer wem eine Vollmacht für welche Bereiche erteilt hat, nicht die Vollmacht selbst. Betreuungsgerichte können auf dieses Register online zugreifen. Auch Betreuungsverfügungen kann man bei der Bundesnotarkammer registrieren lassen. 16.02.2016/Dola Wir überprüfen unsere Dokumente regelmäßig, übernehmen jedoch für die Angaben keine Gewähr.