grundregeln - Eishockey.at

Transcription

grundregeln - Eishockey.at
GRUNDREGELN
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft der
Erste Bank Eishockey Liga, der
Erste Bank Young Stars League und der Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Stand: 30.12.2014
INHALTSVERZEICHNIS
I.
Allgemeine Bestimmungen .............................................................. 4
§1
Begriffsbestimmung/Geltungsbereich ................................................................................ 4
§2
Rechtsgrundlagen des Spielbetriebes ............................................................................... 4
§3
Teilnahmebedingungen/Teilnehmer .................................................................................. 5
§4
Erklärung der Vereine ....................................................................................................... 5
§5
Durchführung von EBEL-Meisterschaftsspielen................................................................. 6
§6
Spielstätten ....................................................................................................................... 6
§7
Sponsoring ........................................................................................................................ 6
§8
Fernseh- und Rundfunkübertragung .................................................................................. 6
§9
Rechtsbindung Dritter........................................................................................................ 7
II.
Spielbetrieb ....................................................................................... 8
§1
Durchführungsbestimmungen für den Spielbetrieb ............................................................ 8
§2
EBEL-Meistertitel / EBYSL + EBJL Meistertitel .................................................................. 8
§3
Österreichischer Staatsmeistertitel .................................................................................... 8
§4
IIHF Klubbewerbe | Champions Hockey League (CHL) ..................................................... 8
§5
Spielwertung ..................................................................................................................... 8
§6
Spielverzögerung, -unterbrechung, -abbruch................................................................... 11
§7
Schiedsrichter ................................................................................................................. 12
§8
Ausscheiden aus dem Spielbetrieb ................................................................................. 13
§9
EBEL-Meisterschaftsaufsicht ........................................................................................... 14
§10 Spieltermine .................................................................................................................... 14
§11 Genehmigungspflicht von anderen Spielen ..................................................................... 14
§12 Spielbericht ..................................................................................................................... 14
III. Integrität des Spiels ........................................................................ 16
§1
Anti-Doping Bestimmungen ............................................................................................. 16
§2
Play Fair Integritätserklärung ........................................................................................... 16
§3
Prävention von Spielmanipulation ................................................................................... 16
IV. Spielberechtigung und Spielerpässe ............................................ 18
§1
Spielberechtigung ........................................................................................................... 18
§2
Antreten eines Spielers ohne Spielerpass ....................................................................... 18
§3
Vorgehensweise bei Matchstrafe..................................................................................... 18
§4
Farmteam-Regelung des ÖEHV ...................................................................................... 18
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 2 | 26
§5
An- und Abmeldung/Tauschvorgänge/Leihabkommen .................................................... 18
§6
Anzahl Tauschvorgänge .................................................................................................. 18
§7
Wechsel von Transferkartenspielern ............................................................................... 18
§8
Einberufung U18 und U20 Nationalteam ......................................................................... 18
§9
Wechsel von nationalen Spielern .................................................................................... 19
§10 Spieler-Bestätigung EBEL Strafenkatalog/Anti-Doping Regularien/Play Fair
Integritätserklärung.......................................................................................................... 19
V.
Disziplinarmassnahmen ................................................................. 20
§1
Automatische Sperren ..................................................................................................... 20
§2
Zusätzliche Disziplinarmassnahmen ............................................................................... 20
§3
Zuständigkeit des EBEL-Disziplinarsenates .................................................................... 20
§4
Ermittlungsverfahren ....................................................................................................... 21
§5
Entscheidung durch den EBEL-Disziplinarsenat .............................................................. 21
§6
Besetzung und Berufung des EBEL-Disziplinarsenates .................................................. 23
§7
Tagungsort ...................................................................................................................... 23
§8
Spielervermittler Lizenzierungsverfahren......................................................................... 23
§9
Vorgehensweise bei Anzeigen ........................................................................................ 23
§10 Vorgehensweise bei gesperrten Trainern/Funktionären .................................................. 23
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 3 | 26
I.
§1
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmung/Geltungsbereich
(1) Die Erste Bank Eishockey Liga (EBEL) ist ein gemeinnütziger Verein, in dem Eishockeyvereine zum Zwecke der Organisation, Gestaltung und Durchführung ihres Spielbetriebes zusammengeschlossen sind. Rechte und Pflichten der Mitglieder des EBELVereins sind in den Satzungen der EBEL geregelt.
Die EBEL hat mit dem Österreichischen Eishockeyverband (ÖEHV) einen Kooperationsvertrag abgeschlossen, in dem Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien geregelt sind.
(2) Die EBEL-Meisterschaft ist ein Bewerb, in dem Mannschaften aus Österreich und anderen europäischen Ländern (nachfolgend EBEL-Vereine genannt) den Sieger der
EBEL ermitteln - genannt „Sieger Karl Nedwed Trophy“ - und die österreichischen
EBEL-Vereine den österreichischen Staatsmeistertitel der höchsten Spielklasse des
österreichischen Eishockeys in der jeweiligen Spielzeit ausspielen.
(3) Die EBYSL-Meisterschaft ist ein Bewerb, in dem Mannschaften aus Österreich und anderen europäischen Ländern (nachfolgend EBYSL-Vereine genannt) den Sieger der
EBYSL ermitteln und die österreichischen EBYSL-Vereine den österreichischen
Staatsmeistertitel der U20 Spielklasse des österreichischen Eishockeys in der jeweiligen Spielzeit ausspielen.
(4) Die EBJL-Meisterschaft ist ein Bewerb, in dem Mannschaften aus Österreich und anderen europäischen Ländern (nachfolgend EBJL-Vereine genannt) den Sieger der
EBJL ermitteln und die österreichischen EBJL-Vereine den österreichischen Staatsmeistertitel der U18 Spielklasse des österreichischen Eishockeys in der jeweiligen
Spielzeit ausspielen.
(5) Mannschaften mit ihrem Stammsitz in einem der internationalen EBEL Länder, die mit
österreichischer Lizenz spielen, gelten in allen nachfolgenden Regeln und Bestimmungen (Grundregeln und Durchführungsbestimmungen) als internationaler Verein und
können nicht den Titel des Österreichischen Staatsmeisters erringen.
§2
Rechtsgrundlagen des Spielbetriebes
Maßgebend für die Durchführung des Spielbetriebs sind:
(1) der Kooperationsvertrag Erste Bank Eishockey Liga – Österreichischer Eishockeyverband,
(2) die Satzungen des Vereines Erste Bank Eishockey Liga,
(3) die Durchführungsbestimmungen (DFBST) der Erste Bank Eishockey Liga und der Erste Bank Young Stars League (EBYSL) und der Erste Bank Juniors League (EBJL) für
die jeweilige Spielzeit.
(4) Vertrag EBEL – EBEL-Titelsponsor ,
(5) Vertrag EBEL – Bewegtbildrechtehalter-TV-Hostbroadcaster inkl. Pflichtenheft für die
Produktionsumsetzung,
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 4 | 26
(6) die Statuten und By-Laws der IIHF sowie die Bestimmungen des offiziellen Regelbuches mit Anmerkungen, Erläuterungen und Fallbeispielen sowie das EBEL-Casebook
und die EBEL Goalie Standards und das „Standard of Play Protocol“ in ihrer jeweiligen
gültigen Fassung,
(7) Meldebestimmungen und Disziplinarordnung des ÖEHV
§3
Teilnahmebedingungen/Teilnehmer
(1) Stichtag für die Abgabe der Meldung für die Teilnahme an der Erste Bank Eishockey
Liga Meisterschaft ist der 15. Jänner, 12:00 Uhr Mittag, vor der jeweiligen Saison. Die
offizielle Meldung zur Teilnahme an der Erste Bank Eishockey hat in Schriftform (Beilage „Meldung zur Teilnahme“) an das EBEL-Sekretariat zu erfolgen. Von der EBEL
gegebenenfalls angeforderte Bankgarantien (internationale EBEL-Vereine) müssen bis
zu diesem Tag im Original im EBEL-Sekretariat vorliegen. Bewerben sich Vereine um
Neuaufnahme in die EBEL hat dies im Regelfall bis zum 15. Jänner, 12:00 Uhr, vor der
jeweiligen Saison zu erfolgen. Das Präsidium der EBEL kann diese Frist bis zur nächsten turnusmäßigen Präsidentensitzung nach dem oben genannten Stichtag verlängern.
(2) Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich EBEL-Vereine, die §3 (1) erfüllen und die
Grundregeln, Durchführungsbestimmungen sowie den Strafenkatalog für die EBELMeisterschaft der jeweiligen Saison bis spätestens 15. Jänner, 12 Uhr, vor der jeweiligen Saison schriftlich an die EBEL bestätigen (Beilage „Bestätigung der Grundregeln,
Durchführungsbestimmungen und des Strafenkataloges“). Wenn in den Durchführungsbestimmungen für die jeweilige Saison ein späterer Meldeschluss festgelegt ist,
gilt dieses Datum als Deadline für die finale Meldung zur Teilnahme.
(3) Die in §3 (1) und §3 (2) geforderte schriftliche Meldung zur Teilnahme bzw. Bestätigung der Durchführungsbestimmungen ist von einem vertretungsbefugten Vereinsfunktionär firmenmäßig zu zeichnen und bis zu den definierten Stichtagen an das Ligasekretariat der Erste Bank Eishockey Liga via Fax Übertragung zu übersenden.
Faxnummer - Sekretariat Erste Bank Eishockey Liga +43 (0) 1 890 17 54 – 12
(4) Zu jedem Spiel ist die jeweils spielstärkste Mannschaft zu nominieren. Das Nichtantreten einer Mannschaft zieht Strafe und allfälligen Kostenersatz sowie eine Pauschalersatzzahlung an den gegnerischen Verein gemäß EBEL Strafenkatalog nach sich.
(5) Die Kaderzusammenstellung erfolgt entsprechend der von der EBEL für die jeweilige
Saison verabschiedeten Kaderrichtlinien (EBEL/EBYSL + EBJL Dfbst: Teil C).
(6) Jeder an der EBEL teilnehmende Verein ist verpflichtet, ein Nachwuchsteam in der
Erste Bank Young Stars League (EBYSL) und Erste Bank Juniors League (EBJL) entsprechend der Ausschreibung, den Grundregeln sowie den Durchführungsbestimmungen für die EBYSL und EBJL zu stellen. Eine Ausnahmeregelung für einen Verein kann
vom Präsidium der EBEL erlassen werden.
§4
Erklärung der Vereine
Die Vereine der Erste Bank Eishockey Liga erklären mit der Unterschrift der Bestätigung der
Durchführungsbestimmungen und Grundregeln (siehe §3 (2)), dass die gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften in den Ländern der teilnehmenden Vereine anfallenden Lohnnebenkosten von Spielern, Trainern und anderen Mitarbeitern ordnungsgemäß abgeführt werden.
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 5 | 26
§5
Durchführung von EBEL-Meisterschaftsspielen
(1) Veranstalter von Eishockey-Spielen im Bereich der EBEL/EBYSL+EBJL ist grundsätzlich der gastgebende EBEL/EBYSL+EBJL -Verein. Er haftet auch für seine Erfüllungsgehilfen und Beauftragten im Rahmen des Spielbetriebs.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Spiele
unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu
sorgen. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung einer ordnungsgemäßen
Spielstätte samt Eisfläche und Garderoben sowie die Einhaltung der einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften.
(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei Veranstaltungen ärztliche
bzw. entsprechende Unfallhilfe bereitsteht. Er hat den Transport von verletzten Spielern, Offiziellen oder Zuschauern zum Arzt bzw. Krankenhaus zu gewährleisten.
Der Veranstalter hat für ausreichendes, geschultes Ordnungspersonal sowie einen reibungslosen Zu- und Abgang der Mannschaften, Schiedsrichter und Offiziellen (von und
zu den Kabinen und den Transportmitteln) zu sorgen.
(4) Die Kosten der Veranstaltung trägt grundsätzlich der Veranstalter.
§6
Spielstätten
(1) Spielstätten können für den Spielbetrieb nur zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen gemäß IIHF-Regelbuch und den vom ÖEHV und der EBEL erlassenen Richtlinien entsprechen.
Bei der Zulassung handelt es sich um eine spieltechnische Abnahme, nicht jedoch um
eine sicherheitstechnische Abnahme. Durch die spieltechnische Abnahme wird keine
Haftung der EBEL und des ÖEHV gegenüber dem Veranstalter oder Dritten begründet.
(2) Jedes die Sicherheit der an der Veranstaltung Beteiligten sowie der Zuschauer gefährdende Verhalten ist untersagt.
(3) Die Sicherungspflicht gegenüber sämtlichen Beteiligten obliegt grundsätzlich dem Veranstalter. Absprachen mit dem Spielstätteneigentümer oder Betreiber der Spielstätte
bleiben unberührt.
(4) Die EBEL in Abstimmung mit dem ÖEHV kann jederzeit Überprüfungen der für den
Spielbetrieb freigegebenen Spielstätten vornehmen sowie Auflagen erteilen.
§7
Sponsoring
Werbemaßnahmen im Rahmen des Spielbetriebs der EBEL/EBYSL+EBJL sind in den Durchführungsbestimmungen für die jeweilige Saison geregelt. Bestehende oder künftige
EBEL/EBYSL+EBJL-Sponsorenvereinbarungen sind integrierender Bestandteil der Durchführungsbestimmungen. Nichteinhaltungen/Verstöße gegen diese ligaweiten Sponsorenverpflichtungen werden entsprechend des EBEL/EBYSL+EBJL-Strafenkataloges (DFBST: Teil I) geahndet.
§8
Fernseh- und Rundfunkübertragung
(1) Die EBEL-Vereine sind verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu treffen und/oder Auflagen zu erfüllen, die zur Verwirklichung von Fernsehverträgen bzw. anderer Rechteverwertungsverträgen erforderlich sind. Die Einhaltung wird vom EBEL-Sekretariat überwacht und durchgesetzt. Bestehende oder künftige EBEL TV- und Rundfunkverträge
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 6 | 26
sind integrierender Bestandteil der für die jeweilige Saison gültigen Durchführungsbestimmungen.
(2) Die EBEL -Vereine sind u.a. verpflichtet
§9
a)
die Änderung des Spielplanes und des jeweiligen Spielbeginnes zu ermöglichen,
b)
die Übertragung von Spielen und den Zugang zu den hierzu erforderlichen technischen Einrichtungen zu ermöglichen,
c)
für die Produktion erforderliche Plätze, Standorte sowie deren technischer Ausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Rechtsbindung Dritter
(1) Jeder EBEL/EBYSL+EBJL-Verein ist verantwortlich, dass die von ihm im Spielbetrieb
eingesetzten Personen zuvor die Grundregeln sowie Durchführungsbestimmungen der
EBEL/EBYSL+EBJL als für sich verbindlich anerkannt haben.
(2) Den von den EBEL/EBYSL+EBJL-Vereinen angestellten oder beauftragten Personen
ist jederzeit Einsicht in die von EBEL/EBYSL+EBJL herausgegebenen Grundregeln
sowie Durchführungsbestimmungen der EBEL/EBYSL+EBJL zu gewähren. Diese sind
auf der EBEL-Homepage (www.erstebankliga.at) im Downloadbereich für
EBEL/EBYSL+EBJL-Vereine abrufbar.
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 7 | 26
II.
§1
Spielbetrieb
Durchführungsbestimmungen für den Spielbetrieb
Für die Durchführung des Spielbetriebes erlässt die EBEL jährlich Durchführungsbestimmungen
als Ergänzung bzw. Abänderung dieser EBEL/EBYSL+EBJL-Grundregeln.
§2
EBEL-Meistertitel / EBYSL + EBJL Meistertitel
(1) Der EBEL-Verein, der die jährlich auszutragende EBEL-Meisterschaft gewinnt, trägt
den Titel: ”Meister/Champion der Erste Bank Eishockey Liga des Jahres ....”
(2) Er erhält den Wanderpokal der EBEL – genannt „Karl Nedwed Trophy“
(3) Der EBYSL-Verein, der die jährlich auszutragende EBYSL-Meisterschaft gewinnt, trägt
den Titel: ”Meister/Champion der Erste Bank Young Stars League des Jahres ....”
(4) Der EBJL-Verein, der die jährlich auszutragende EBJL-Meisterschaft gewinnt, trägt den
Titel: ”Meister/Champion der Erste Bank Juniors League des Jahres ....”
§3
Österreichischer Staatsmeistertitel
(1) Für den Fall, dass zwei internationale Vereine das Finale der EBEL bzw. der EBYSL
oder EBJL bestreiten, wird zwischen den beiden bestplatzierten österreichischen Vereinen gemäß Rangordnung Endtabelle der Österreichische Staatsmeistertitel in einer
best-of-three Serie ausgespielt. Spieltermine und Spielansetzung erfolgt in Zusammenarbeit zwischen der EBEL und dem ÖEHV. Die Durchführung dieser Spiele erfolgt
unter den gleichen Regulativen, die für die gesamte Meisterschaft der EBEL / EBYSL +
EBJL gelten. Die Organisation wird von der Erste Bank Eishockey Liga vorgenommen.
(2) Der Sieger erhält den Wanderpokal des ÖEHV.
§4
IIHF Klubbewerbe | Champions Hockey League (CHL)
Die Teilnahmeberechtigung von EBEL-Vereinen an IIHF-Klubbewerben – ausgenommen CHL - erteilt der jeweilige nationale Verband, wobei das Auswahlkriterium in den EBELDurchführungsbestimmungen festgeschrieben ist.
Die Teilnahmebedingungen an der CHL werden von der CHL festgelegt.
§5
Spielwertung
(1) Es muss in jedem Spiel einen Sieger geben.
(2) Der Sieger nach regulärer Spielzeit erhält drei Punkte, der Verlierer keinen Punkt.
(3) Bei unentschiedenem Spielstand nach Ablauf der regulären Spielzeit erhält zunächst
jede Mannschaft einen Punkt, danach erfolgt nach zweiminütiger Pause ohne Eisreinigung eine „Sudden Victory Overtime“. Sollte die „Sudden Victory Overtime“ keinen
Sieger hervorgebracht haben, erfolgt danach ein Penaltyschießen nach IIHF Regeln.
Der Ablauf der Overtime und des Penaltyschießens ist in den für die jeweilige Saison
gültigen EBEL-Durchführungsbestimmungen festgehalten. Der Sieger (der „Sudden
Victory Overtime/Penaltyschießen) erhält einen weiteren Punkt.
Die Spielwertung in der EBYSL und der EBJL erfolgt gemäß den gültigen EBYSL/EBJL
Durchführungsbestimmungen.
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 8 | 26
(4) Die Rangordnung in der Tabelle erfolgt zunächst nach der höheren Anzahl an Punkten, bei Punktegleichheit wie folgt:
Bei Punktgleichheit am Ende jeder Phase des Grunddurchgangs (die Anzahl der Phasen im Grunddurchgang sind in den Durchführungsbestimmungen der jeweiligen Saison geregelt) wird bei Punktgleichheit nach dem direkten Duell in der jeweiligen Phase
des Grunddurchgangs gereiht:
a) Sind zwei oder mehr Mannschaften punktgleich zählt das direkte Duell (nur die
Spiele die jeweilige Phase des Grunddurchgangs betreffend). Bei drei oder mehr
Mannschaften wird eine Sub-Gruppe gebildet, wo die Duelle der betroffenen Mannschaften herangezogen werden.
Reihenfolge:
i. Größere Anzahl an Punkten innerhalb des direkten Duells/der direkten Duelle
ii. Bessere Tordifferenz innerhalb des Duells/der Duelle
iii. Höhere Anzahl geschossene Tore innerhalb der Duelle
(ab 3 Mannschaften)
iv. Sind zwei oder mehr Mannschaften immer noch gleich auf, dann wird die
höhere Anzahl an Siegen nach regulärer Spielzeit innerhalb der Subgruppe
herangezogen.
v. Sind zwei oder mehr Mannschaften immer noch gleich auf, dann wird die
höhere Gesamtanzahl an Siegen nach regulärer Spielzeit in der jeweiligen
Phase des Grunddurchgangs herangezogen.
b) Sind zwei oder mehr Mannschaften immer noch gleich auf, dann wird im Grunddurchgang Phase 1 der Liga-Koeffizient herangezogen. Ab einer eventuellen Phase
2 im Grunddurchgang wird die Platzierung der vorangegangenen Phase herangezogen.
Liga- Koeffizient (die aktuelle Tabelle des Liga-Koeffizienten ist in den für die jeweilige Saison gültigen Durchführungsbestimmungen abgebildet):
Liga-Koeffizient
Ranking
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
13
14
15
16
n.t.
Points
100
90
75
70
55
50
45
40
30
25
20
10
5
0
0
0
letzte Saison 2.letzte S.
100%
80%
100
80
90
72
75
60
70
56
55
44
50
40
45
36
40
32
30
24
25
20
20
16
10
8
5
4
0
0
0
0
0
0
Gewichtung
3.letzte S. 4.letzte S.
60%
40%
60
40
54
36
45
30
42
28
33
22
30
20
27
18
24
16
18
12
15
10
12
8
6
4
3
2
0
0
0
0
0
0
5.letzte S.
20%
20
18
15
14
11
10
9
8
6
5
4
2
1
0
0
0
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 9 | 26
c) Rangordnung Endtabelle
1. Sieger ist der Erste Bank Eishockey Liga Finalsieger
2. der Unterlegene in der Finalserie
3. Halbfinalverlierer, der in der letzten Phase des Grunddurchgangs vor den Playoffs
besser platziert war.
4. ist der in der letzten Phase des Grunddurchgangs schlechter platzierte Halbfinalverlierer
5. ist der in der letzten Phase des Grunddurchgangs bestplatzierte Viertelfinalverlierer
6. ist der in der letzten Phase des Grunddurchgangs zweitbestplatzierte Viertelfinalverlierer
7. ist der in der letzten Phase des Grunddurchgangs drittbestplatzierte Viertelfinalverlierer
8. ist der in der letzten Phase des Grunddurchgangs viertbestplatzierte Viertelfinalverlierer
ab 9. Beziehen die Platzierung nach der letzten Phase des Grunddurchgangs.
Der bestplatzierte österreichische Verein in der Endtabelle ist Österreichischer
Staatsmeister (Ausnahme: Internationales Finale | Teil II §3 GR).
(5) Sollte in einem Play-off Spiel nach der regulären Spielzeit der Spielstand unentschieden sein, so wird nach einer Eisreinigung eine 20-minütige "Sudden Victory Overtime"
gespielt. Sollte der Spielstand danach weiterhin unentschieden sein, so erfolgt eine
weitere 20-minütige "Sudden Victory Overtime" bis das entscheidende Tor fällt. Jede
Mannschaft darf jeweils fünf Feldspieler einsetzen, es müssen aber mindestens drei
Feldspieler eingesetzt werden. Nach Ende der regulären Spielzeit sowie nach jeder
weiteren 20-minütigen "Sudden Victory Overtime" erfolgt eine Eisreinigung.
(6) Die Spielwertung erfolgt mit dem im Spielbericht angegebenen Ergebnis durch das Liga-Sekretariat Abteilung Spielbetrieb, in Streitfällen (z.B.: Regelverstößen im Sinne
Absatz (7), Protesterhebungen etc.) durch die Disziplinarkommission der EBEL, deren
Entscheidungen unanfechtbar, jedoch zu begründen sind.
(7) In folgenden Fällen wird ein Meisterschaftsspiel, unbeschadet weiterer Folgen, als verloren gewertet:
a) Antreten (bei Spielbeginn) mit nicht ausreichender Spielerzahl (mindestens 10 Feldspieler und 1 Torhüter), wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt
b) Nichtantreten oder um mehr als 90 Minuten verspätetes Antreten zum Eröffnungsbully wegen Verschulden einer Mannschaft
c) Nichtantreten oder um mehr als 90 Minuten verspätetes Antreten zum Eröffnungsbully wegen Verschulden beider Mannschaften (Wertung gegen beide EBELVereine, ausgenommen Playoff: in Abstimmung mit der EBEL ist das Spiel neu
auszutragen)
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 10 | 26
d) Einsatz eines nicht ordnungsgemäß gemeldeten Spielers
e) Einsatz eines gesperrten Spielers oder Trainers
f) Einsatz von zu vielen Spielern gemäß §20 (2)
g) Verstoß gegen die Kaderrichtlinien der für die jeweilige Saison gültigen EBELDurchführungsbestimmungen (DFBST: Teil C)
h) durch eine Mannschaft verschuldeter Spielabbruch
i) durch beide Mannschaften verschuldeter Spielabbruch (Wertung gegen beide
EBEL-Vereine gemäß Abs. (8), ausgenommen Playoff: in Abstimmung mit der
EBEL ist das Spiel neu auszutragen )
j) Benutzung einer gesperrten Spielstätte
k) Absage oder Abbruch eines Spiels aufgrund am Spieltag auftretender technischer
Probleme, wenn das Spiel nicht gemäß §6 (4) nachgeholt wird (Wertung gegen
Heim-Club, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt).
(8) In den Fällen des Abs. (7) erfolgt die Wertung als verloren mit null Punkten, 0:5 Toren
und für den Gegner mit zwei Punkten und 5:0 Toren gewonnen. War das Ergebnis für
den Gegner günstiger oder gleich günstig, so wird mit diesem Ergebnis gewertet.
(9) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, insbesondere gemäß Teil II §6
(4), und die Festsetzung von Vertragsstrafen bleiben von einer nachträglichen Spielwertung unberührt.
(10) Bei Vergehen lt. Abs (7) d) kann der Disziplinarsenat der EBEL - bei Vorliegen eines
geringen Verschuldens - anstatt einer Strafverifizierung Geldstrafen gegen den jeweiligen Verein und/oder Spielsperren für den jeweiligen Headcoach entsprechend des
EBEL Strafenkataloges aussprechen.
§6
Spielverzögerung, -unterbrechung, -abbruch
(1) Der EBEL/EBYSL+EBJL-Verein hat die Unbespielbarkeit der Eisfläche oder sonstige
Hinderungsgründe für die Spieldurchführung dem EBEL Ligasekretariat, den eingeteilten Schiedsrichtern und dem Gegner unverzüglich mitzuteilen.
(2) Stellen die Schiedsrichter fest, dass aufgrund höherer Gewalt oder technischer Probleme die ordnungsgemäße Durchführung eines Spieles nicht möglich ist (z.B. mangelhafte Eisfläche oder schlechte Beleuchtung), so ist es unzulässig ein Meisterschaftsspiel anzupfeifen oder fortzusetzen.
(3) Sind die Schiedsrichter aus den in Abs. (2) genannten Gründen gezwungen ein begonnenes Spiel zu unterbrechen, so darf der endgültige Abbruch erst nach einer Wartezeit von 45 Minuten erfolgen.
(4) Wenn ein Spiel wegen verspäteter Anreise einer Mannschaft infolge höherer Gewalt
nicht begonnen werden kann, ist der reisende Verein zu einer telefonischen Meldung
verpflichtet. Nach einer maximalen Wartezeit von 90 Minuten ist das Spiel vom
Schiedsrichter abzusagen. Ein wegen technischer Probleme nicht begonnenes Spiel
muss in Abstimmung mit der EBEL nachgeholt werden.
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 11 | 26
(5) Wird ein Spiel vor Ende des zweiten Spieldrittels (außer verschuldeter Abbruch) abgebrochen, ist das Spiel neu auszutragen. Ein abgebrochenes Spiel ist für die Strafverbüßung einem ausgetragenen Spiel gleichzusetzen.
(6) Wurden bereits zwei volle Spieldrittel gespielt (Abbruch vor Beginn des dritten Drittels),
muss ein Nachtragsspiel angeordnet werden. Bei einem solchen Nachtragsspiel wird
das dritte Spieldrittel unter Übernahme des Spielstandes zum Zeitpunkt des Abbruches
ausgetragen.
(7) Wird ein Spiel im dritten Spieldrittel abgebrochen, muss ebenfalls ein Nachtragsspiel
angeordnet werden. Bei einem solchen Nachtragsspiel wird die restliche Spielzeit unter
Übernahme des Spielstandes zum Zeitpunkt des Abbruches gespielt.
(8) Bei Durchführung eines Nachtragsspiels sind nur jene Spieler spielberechtigt, die zum
Zeitpunkt des Abbruches am Spielbericht als spielberechtigt aufgeschienen sind.
(9) Bei einem neu auszutragenden Spiel (Abs. (5)) sind alle Spieler spielberechtigt, die
zum Beginn des abgebrochenen Spiels am Spielbericht aufgeschienen sind.
(10) Wird ein Spiel wenige Minuten vor Schluss abgebrochen und kann in den fehlenden
Minuten nach menschlichem Ermessen die bis dahin führende Mannschaft den Sieg
nicht mehr verlieren, kann das Spiel mit dem beim Abbruch gegebenen Resultat beglaubigt werden.
(11) Ist die ordnungsgemäße Fortsetzung eines Spieles aufgrund bedrohlicher Haltung oder
Übergriffen von Spielern oder Zuschauern nicht möglich, hat der Schiedsrichter das
Spiel zu unterbrechen. Ein Spielabbruch soll nur erfolgen, wenn die erforderliche Sicherheit bei Fortsetzung des Spieles - ggfls. unter Ausschluss der Öffentlichkeit - nicht
gewährleistet werden kann.
(12) Im Falle einer Spielnachholung bzw. -fortsetzung bleibt der bisherige Heim-Club weiterhin Veranstalter. Dem Gast-Club sind gegen Nachweis die zusätzlich entstehenden
gewöhnlichen Reisekosten für bis zu 28 Personen zu erstatten.
§7
Schiedsrichter
(1) Die Schiedsrichteragenden unterliegen der EBEL in Zusammenarbeit mit dem ÖEHV.
(2) Der Schiedsrichterkader für die jeweilige EBEL/EBYSL+EBJL-Saison wird von dem
EBEL „Officiating Directorate“ vor Saisonbeginn festgelegt.
(3) Die Schiedsrichterbesetzungen erfolgen durch den Besetzungsreferenten des
EBEL/EBYSL+EBJL-Schiedsrichterkaders.
(4) Gültigkeit haben die Regeln des Internationalen Eishockeyverbandes IIHF in der jeweils aktuellen Fassung sowie allfällige Ergänzungen der EBEL/EBYSL+EBJL.
(5) Die Schiedsrichter sind verpflichtet, bis spätestens 12 Uhr des dem Spieltag folgenden
Tages sämtliche Berichte und Anzeigen per Fax oder E-Mail dem EBEL-Sekretariat
und dem Verein, der von einer Anzeige betroffen ist, zu übermitteln. Die vom Schiedsrichter Angezeigten haben das Recht, per Telefax oder E-Mail zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme muss spätestens um 15.00 Uhr des dem Spieltag folgenden Tages im Sekretariat der EBEL eingelangt sein.
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 12 | 26
(6) Den eingeteilten Schiedsrichtern ist ein gesicherter Parkplatz in der Nähe des jeweiligen Stadions zur Verfügung zu stellen.
(7) Eingeteilte Schiedsrichter sind verpflichtet, eine Stunde vor Spielbeginn im Stadion
anwesend zu sein.
(8) Eingeteilte Schiedsrichter können nicht durch Vereine abgelehnt werden.
(9) Die EBEL-Vereine haben den Schiedsrichtern vor, während und nach dem Spiel folgendes zur Verfügung zu stellen:
§8

Umkleidekabine vorzugsweise nicht in der Nähe beider Mannschaften

Dusche, Toilette, Waschbecken, …

4 Duschtücher

4 gesicherte Parkplätze

Wasser, Fruchtsäfte, Obst

Essen nach dem Spiel

Tapes, Service bei Ausrüstung

Falls nötig Unterstützung durch Teamarzt/Team-Physiotherapeut
Ausscheiden aus dem Spielbetrieb
(1) Tritt ein Verein, trotz Einhaltung der durch den ÖEHV und die EBEL vorgeschriebenen
Sicherheitsauflagen, mutwillig oder ohne berechtigten Grund, sohin eigenmächtig zu
einem Meisterschaftsspiel nicht an, wird dieser schuldhaft handelnde Verein mit sofortiger Wirkung aus dem laufenden Meisterschaftsbewerb ausgeschlossen. Verschuldet
ein EBEL/EBYSL+EBJL-Verein innerhalb einer Wettkampfsaison zweimal einen
Spielabbruch, so scheidet der EBEL/EBYSL+EBJL-Verein aus der laufenden Meisterschaft aus, es sei denn, die Generalversammlung der EBEL beschließt in Abstimmung
mit dem ÖEHV Abweichendes.
(2) Scheidet ein EBEL/EBYSL+EBJL-Verein aus dem laufenden Meisterschaftsspielbetrieb aus, werden alle Spiele dieses EBEL/EBYSL+EBJL-Vereins in der laufenden Saison in der jeweiligen Phase des Grunddurchgangs aus der Wertung genommen. Wenn
das Ausscheiden erst in den Playoffs erfolgt wird die zum Zeitpunkt des Ausscheidens
laufende Runde für den ausscheidenden EBEL/EBYSL-Verein als verloren gewertet.
(3) Ist ein Verein zahlungsunfähig bzw. ist er über einen längeren Zeitraum nicht imstande
offene Spieler-, Trainer- und Mitarbeitergehälter, sowie offene Forderungen von Dienstleistern zu begleichen, so kann eine außerordentliche EBEL-Generalversammlung
über einen Ausschluss des Vereines aus der laufenden Meisterschaft bzw. Ausschluss
aus dem Verein EBEL entscheiden.
(4) Wechselt ein EBEL-Verein in eine andere Liga, verfällt eine allenfalls vorliegende
Bankgarantie zugunsten der EBEL bzw. wird ein Betrag in der Höhe von EUR 50.000,von der EBEL vom jeweiligen Verein eingefordert.
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 13 | 26
§9
EBEL-Meisterschaftsaufsicht
(1) Die EBEL kann jederzeit Meisterschaftsspiele unter besondere Aufsicht stellen.
(2) Dem Antrag eines EBEL-Vereins auf Anordnung der besonderen Aufsicht ist zu entsprechen, wenn dieser Antrag spätestens 48 Stunden vor Spielbeginn beim EBELSekretariat eingeht. Die Kosten trägt der den Antrag stellende EBEL-Verein.
(3) Über das unter besondere Aufsicht gestellte Spiel hat der Aufsichtführende der EBEL
unverzüglich nach Spielende einen schriftlichen Bericht auf dem Formblatt der EBEL
zu übermitteln.
(4) Die beteiligten Klubs und Schiedsrichter sind im Regelfall von der EBEL darüber zu informieren, dass das betreffende Spiel unter besonderer Aufsicht steht. Bei wiederholten Vergehen gegen EBEL-Regulative kann ein Spiel auch ohne vorhergehende Ankündigung unter besondere Aufsicht gestellt werden.
(5) Bei kurzfristig entstehenden Problemsituationen im Vorfeld eines Ligaspieles kann die
EBEL einen Spielsupervisor bestimmen. Der Spielsupervisor hat die Letztentscheidung
darüber, ob ein Spiel angepfiffen oder gegebenenfalls auch abgebrochen wird. Die
teilnehmenden Teams haben den Vorgaben des Spielsupervisors umfänglich Folge zu
leisten.
§10
Spieltermine
(1) Die Spieltermine werden vor Beginn des Meisterschaftsspielbetriebes vom EBELSekretariat festgelegt.
(2) Eine nachträgliche Änderung von Spielterminen ist nur auf Anordnung der EBEL oder
auf Antrag eines EBEL/EBYSL+EBJL-Vereins jeweils mit Einverständnis des Spielgegners zulässig.
§11
Genehmigungspflicht von anderen Spielen
Spiele von EBEL-Vereinen außerhalb des EBEL-Spielbetriebes sind den jeweiligen nationalen
Verbänden zu melden und dürfen erst nach entsprechender Genehmigung ihres nationalen Verbandes durchgeführt werden.
§12
Spielbericht
(1) Über alle Spiele im Bereich der EBEL sind Spielberichte mit dem offiziellen Statistikprogramm des ÖEHV zu fertigen, der Heimverein verpflichtet sich, den Spielbericht im
Live-Scoring-System des ÖEHV zu führen. Am Kampfrichtertisch des Heimvereines
dürfen nur Personen, die über einen gültigen Ausweis des jeweiligen nationalen Verbandes verfügen, Platz nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Spielberichte,
Formulare und Berichte möglichst mit Schreibmaschine oder EDV-unterstützt auszufüllen sind. Die Vereine sind verpflichtet, die Schiedsrichter alle Mitteilungen die EBEL betreffend durch die vereinseigenen Telefaxgeräte oder E-Mail Accounts durchgeben zu
lassen.
(2) Für jede Mannschaft dürfen maximal 20 Feldspieler und 2 Torhüter auf dem Spielbericht eingetragen werden.
(3) Die Eintragung eines Spielers im Spielbericht wird als Teilnahme am betreffenden
Spiel gewertet, selbst dann, wenn der Spieler nicht zum Einsatz gekommen ist. Mit
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 14 | 26
Spielbeginn sind nachträgliche Eintragungen von Spielern nicht mehr möglich, es sei
denn, sie stehen auf den Line-ups.
(4) Die vom jeweiligen EBEL-Verein bevollmächtigten Mannschaftsleiter sind verpflichtet,
jeweils 75 Minuten vor Spielbeginn dem Punktrichter des Veranstalters eine Mannschaftsaufstellung auf dem Line-Up Formular zu übergeben. Diese muss komplett und
richtig ausgefüllt sein, die Unterschrift des Mannschaftsleiters sowie das Datum aufweisen. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Mannschaftsaufstellungen dem Spielberichtsoriginal beizufügen und dem EBEL Statistikzuständigen zusammen zu übersenden. Auf das IIHF-Regelbuch (siehe by laws im Anhang) wird verwiesen. Unterlässt
der Mannschaftsleiter die Abgabe der Mannschaftsaufstellung, kann sich der
EBEL/EBYSL+EBJL-Verein nicht darauf berufen, die Eintragungen im Spielbericht seien unzutreffend oder unvollständig.
(5) Jeder Spieler, der nicht im Spielbericht aufgeführt ist, gilt als nicht spielberechtigter
Spieler mit der Folge einer Spielwertung gemäß Teil II §5 (7) d).
(6) Nach dem Spiel ist der Spielbericht auf Ausfüllung der Drittelergebnisse und des Endergebnisses, sowie Addierung der Tore und Strafminuten unter Angabe der Zuschauerzahl zu kontrollieren. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, nicht anwesende Spieler
vom Spielbericht zu streichen.
(7) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Eintragungen im Spielbericht können nur durch
die Mannschaftsleiter und innerhalb von 30 Minuten nach Spielende beim Schiedsrichter erhoben werden.
(8) Die Schiedsrichter sind verpflichtet, bis 30 Minuten nach Spielende evtl. Zusatzmeldungen bzw. Proteste der Mannschaftsleiter entgegenzunehmen. Diese Informationen
sind an das EBEL-Sekretariat weiterzuleiten.
(9) Die Spielberichte müssen vom Veranstalter sofort nach Beendigung eines Spiels an
das Sekretariat des ÖEHV (Fax-Nr. 01 / 20 200 20 - 50), an den Verantwortlichen für
die Statistik (Martin Kogler, 0316 687321), an das EBEL-Sekretariat (01 / 890 17 54 12) und an den jeweiligen Gastverein gefaxt werden.
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 15 | 26
III.
§1
Integrität des Spiels
Anti-Doping Bestimmungen
Die Anti-Doping Bestimmungen des Österreichischen Anti-Doping Bundesgesetzes sind verpflichtend und vollinhaltlich anzuerkennen und umzusetzen (siehe § 18a der Satzungen des ÖEHV).
Dies gilt auch für alle an der EBEL/EBYSL+EBJL beteiligten nicht österreichischen Vereine (siehe
auch Teil A: §22 der Durchführungsbestimmungen der Erste Bank Eishockey Liga | Teil A: §18 der
Durchführungsbestimmungen der Erste Bank Young Stars League und Erste Bank Juniors League)
§2
Play Fair Integritätserklärung
(1) Die Bestimmungen der Play Fair Integritätserklärung sind integrierender Bestandteil
der EBEL-Regulative und sind verpflichten und voll inhaltlich anzuerkennen und umzusetzen. Dies gilt auch für alle an der EBEL/EBYSL+EBJL beteiligten nicht österreichischen Vereine. Mit der Bestätigung der EBEL-Grundregeln und EBELDurchführungsbestimmungen unterwirft sich jeder Verein den generellen Bestimmungen der Play Fair Integritätserklärung und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Play Fair
Integritätserklärung sämtlichen Vereinsfunktionären und Vereinsmitarbeitern zugänglich gemacht wird.
(2) Teamoffizielle und Spieler der EBEL-Seniorenmannschaften sind verpflichtet die Anerkennung der Play Fair Integritätserklärung vor Saisonbeginn durch persönliche Unterfertigung eines entsprechenden Formulares durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen ( siehe GR Teil IV | § 10)
(3) Ein Verstoß gegen die Regeln der Play Fair Integritätserklärung wird entsprechend den
Vorgaben des EBEL-Strafenkataloges vom EBEL-Disziplinarsenat geahndet.
(4) Im Falle von Wahrnehmungen, Problemen oder Informationsbedarf im Bereich von
Spielmanipulation hat der Athlet jederzeit die Möglichkeit sich an folgende Stellen zu
wenden:
a. Den Integrity Officer der EBEL (Mag. Axel Bammer, +43 664 200 57 65)
b. Den Play Fair Code (Mag. Severin Moritzer, +43 1 90 340)
c. Die Ombudsstelle des Play Fair Code (www.playfaircode.at/ombudsstelle)
§3
Prävention von Spielmanipulation
Wettspielkriminalität und Spielmanipulation sind zu einer globalen Bedrohung des Sports geworden und drohen die fundamentalen Charakterzüge des Sports, die Glaubwürdigkeit, die Fairness
und die Integrität des Sports zu unterwandern.
(1) Unzulässige Sportwetten:
Spieler und Teammitglieder dürfen nicht auf EBEL-Spiele und Spiele von EBELVereinen in anderen Bewerben (zB CHL) wetten, somit auf sämtliche Bewerbe an
denen Sie selber teilnehmen.
(2) Meldepflicht möglicher Spielmanipulationen:
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 16 | 26
Jeder Teilnehmer einer Mannschaft (Spieler, Trainer, Betreuer, etc.) hat hat Wahr-
nehmungen im Bereich von Spielmanipulationen oder möglichen Spielmanipulationen unverzüglich zu melden. Hierfür ist die Einrichtung einer Vertrauensperson
innerhalb des Klubs obligatorisch.
(3) Einrichtung von Präventivmaßnahmen gegen Spielmanipulation:
Im speziellen müssen Präventivmaßnahmen gegen Spielmanipulation in die Nachwuchsarbeit integriert werden.
(4) Bestechung:
Wer einem Offiziellen der EBEL, eines Verbandes oder eines Vereines, einem Spieloffiziellen oder einem Spieler einen unrechtmäßigen Vorteil für ihn oder für eine Drittperson direkt oder indirekt anbietet, verspricht oder gewährt, damit der Bestochene das
Regelwerk verletzt, wird entsprechend des Strafenkatalog Nr. 42-44 bestraft.
Wer einen unrechtmäßigen Vorteil für sich oder eine dritte Person erbittet, annimmt,
versprechen oder gewähren lässt oder einen entsprechenden Versuch nicht unverzüglich dem zuständigen Verband meldet, wird auf die gleiche Weise bestraft.
Vergehen gemäß dieser Bestimmung verjähren, sofern keine längere strafrechtliche
Verjährungsfrist besteht, nach 5 Jahren, sonst gilt die längere strafrechtliche Verjährungsfrist.
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 17 | 26
IV.
§1
Spielberechtigung und Spielerpässe
Spielberechtigung
Spielberechtigt ist jeder bei den EBEL/EBYSL+EBJL-Vereinen übergeordneten nationalen Verbänden ordnungsgemäß gemeldete Spieler.
§2
Antreten eines Spielers ohne Spielerpass
Das Antreten eines an sich spielberechtigten Spielers ohne Spielerpass hat für die betreffende
Mannschaft keinen Punkteverlust, sondern lediglich die Bestrafung gemäß des Strafenkataloges
der EBEL/EBYSL+EBJL zur Folge, sofern die Identität des Spielers auf der Rückseite des Spielberichts von einem dazu berechtigten Funktionär bestätigt wird.
§3
Vorgehensweise bei Matchstrafe
Einem Spieler, über den bei einem Spiel eine Matchstrafe verhängt worden ist, wird der Spielerpass nicht abgenommen. Der Spieler bleibt jedoch bis zur Entscheidung durch den EBELDisziplinarsenat gesperrt.
§4
Farmteam-Regelung des ÖEHV
Jeder EBEL-Verein kann mit einem Verein einer niedrigeren Liga eine Farmteam- Regelung vereinbaren. Die detaillierte Regelung ist in den für die jeweilige Saison gültigen EBELDurchführungsbestimmungen und/oder in den Durchführungsbestimmungen der Liga, in der ein
Farmteam gemeldet ist, festgelegt.
§5
An- und Abmeldung/Tauschvorgänge/Leihabkommen
Die An- und Abmeldung von Spielern mit nationaler Staatsbürgerschaft, von Transferkartenspielern mit ausländischer Staatsbürgerschaft und Tauschvorgänge von Spielern mit nationaler
Staatsbürgerschaft, die im Ausland tätig sind und eine Transferkarte benötigen, auch wenn sie bei
einem nationalen EBEL-Verein gemeldet sind, sowie der Abschluss von Spieler- Leihabkommen
sind bis zum Ende der für die jeweilige Spielzeit gültigen IIHF Transferfrist bzw. der von der EBEL
festgelegten Transferfrist möglich.
§6
Anzahl Tauschvorgänge
Die Anzahl der Tauschvorgänge ist in den für die jeweilige Saison gültigen Durchführungsbestimmungen geregelt.
§7
Wechsel von Transferkartenspielern
Der Wechsel von Transferkartenspielern ist in den für die jeweilige Saison gültigen Durchführungsbestimmungen geregelt.
§8
Einberufung U18 und U20 Nationalteam
Für die U18 und U20-Weltmeisterschaft und deren Vorbereitung wird die Meisterschaft nicht unterbrochen. Die EBEL-Vereine stellen die betroffenen Spieler zur Verfügung. Bei Nichtbefolgen einer
Einberufung gilt der Spieler bis zur Rückkehr der Juniorennationalmannschaften als gesperrt. Für
Spieler, die wegen Krankheit oder Verhinderung dem Team absagen, gilt dieselbe Regelung. In
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 18 | 26
sportlich begründeten Ausnahmefällen entscheidet bei österreichischen Spielern der Sportdirektor
des Austrian Hockey Board.
§9
Wechsel von nationalen Spielern
Nationale Spieler haben bis zum Ende der für die jeweilige Saison festgelegten Transferfrist die
Möglichkeit innerhalb der Erste Bank Eishockey Liga von einem zum anderen nationalen Verein zu
wechseln, sofern der abgebende Verein schriftlich sein Einverständnis zu diesem Wechsel bekundet oder Gründe für einen berechtigten Austritt gemäß den Regelungen des jeweiligen nationalen
Arbeitsrechtes vorliegen.
§10 Spieler-Bestätigung EBEL Strafenkatalog/Anti-Doping Regularien/Play Fair
Integritätserklärung
Eine Spieler-Anmeldung ist erst dann gültig, wenn die entsprechenden schriftlichen Bestätigungen
des EBEL Strafenkataloges sowie der Anti-Doping-Bestimmungen (Teil III §1) und der Play Fair Integritätserklärung (Teil III §2) inklusive Unterschrift des jeweiligen Spielers an die EBEL und den
ÖEHV übermittelt wurden.
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 19 | 26
V.
§1
Disziplinarmassnahmen
Automatische Sperren
(1) Erhält ein Spieler oder Offizieller in einem Meisterschaftsspiel eine Matchstrafe oder
die zweite Spieldauerdisziplinarstrafe, so ist er in dem darauf folgenden Meisterschaftsspiel automatisch gesperrt.
(2) Erhält ein Spieler die zweite Spieldauerdisziplinarstrafe, so ist er in dem darauf folgenden Meisterschaftsspiel automatisch gesperrt. Das Gleiche gilt für die vierte, sechste
usw. Spieldauerdisziplinarstrafe.
Erhält ein Spieler eine Spieldauerdisziplinarstrafe deswegen, weil er in demselben
Spiel seine zweite Disziplinarstrafe erhalten hat, so zählt für die Berechnung nach Satz
1 nur die Spieldauerdisziplinarstrafe.
Nach Abschluss des Grunddurchganges sowie nach Beendigung der Meisterschaft
werden alle nicht verwirkten Spieldauerdisziplinarstrafen gelöscht.
§2
Zusätzliche Disziplinarmassnahmen
(1)
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des EBEL-Disziplinarsenates nach Abschluss eines Spieles jeden im Verlauf dieses Spieles sich ereignenden Vorfall zu untersuchen
und Ermittlungen anzustellen sowie zusätzliche Strafen gegen EBEL/EBYSL+EBJLVereine und Spieler auszusprechen.
(2)
Die Strafrahmen für zusätzliche Sperr- und Geldstrafen ergeben sich aus dem
EBEL/EBYSL+EBJL-Strafenkatalog. Der Beobachtungszeitraum für vorangegangene
Sperr- und Geldstrafen ist 24 Monate rückwirkend vom Tag einer Sperr- oder Geldstrafe (zB 14.12.2014 – 14.12.2016). Sollte in diesem Zeitraum bereits eine Sperr- oder
Geldstrafe verhängt worden sein, erhöht sich der Strafrahmen um 50% auf 150%. Sollten in diesem Zeitraum bereits zwei oder mehr Sperr- und Geldstrafen verhängt worden sein, erhöht sich der Strafrahmen um 100% auf 200%.
(3)
Wechselt ein Spieler oder Trainer zu einem anderen Verein während eine Strafe gegen
ihn aktiv ist, wird die nicht verbüßte Strafe ausgesetzt und muss zuerst abgesessen
werden, bevor der Spieler oder Trainer seine Aktivitäten bei einem
EBEL/EBYSL+EBJL-Club fortsetzen bzw. wiederaufnehmen kann.
(4) Entsprechende Ermittlungsverfahren sind unmittelbar nach Ablauf der Anzeigefrist einzuleiten, mit dem Ziel, dieses Verfahren inkl. Urteilsverkündung bis 24:00 Uhr des dem
nächsten Spieltag vorhergehenden Tages abzuschließen, spätestens jedoch bis längstens 10:00 Uhr des Spieltages. Ermittlungsverfahren in gravierenden Fällen können unter Beobachtung gestellt werden bis DOPS/PSC über genügend Zeitressourcen verfügt
um den entsprechenden Fall ohne Zeitdruck überprüfen zu können.
§3
Zuständigkeit des EBEL-Disziplinarsenates
(1) In allen Fällen von Verletzungen der EBEL/EBYSL+EBJL-Grundregeln und deren integrierenden Vertragswerke (siehe Teil I §2), der EBEL- und EBYSL+EBJLDurchführungsbestimmungen, sowie bei Verletzung von Bestimmungen des Regelbuches der IIHF, dem EBEL Casebook und den EBEL Goalie Standards ist der EBELDisziplinarsenat für die Festsetzung von Strafen gegenüber EBEL-Vereinen durch Be-
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 20 | 26
schluss zuständig. Der EBEL Disziplinarsenat gliedert sich in 2 Ebenen. Die EBEL
Rechtskommission (off-ice) ist verantwortlich bei Ligastreitigkeiten, für Spielbeglaubigungen, zur Unterstützung des Ligapräsidiums bei allgemeinen Rechtsfragen und die
Ausfertigung von Senatsentscheidungen sowie die Urteilsfindung bei Vergehen von
Team-Offiziellen. Das Department of Player Safety (on-ice) ist verantwortlich für Entscheidungen bei allen on-ice Situationen. Das Department of Player Safety (DOPS)
setzt sich aus dem EBEL Director of Hockey Operations, dem Comissioner der
EBYSL+EBJL und internationalen Komiteemitgliedern des Player Safety Committees
(PSC) zusammen.
(2) Die Begleichung der vom EBEL-Disziplinarsenat ausgesprochenen Strafen und der
entsprechende Zahlungseingang werden dem EBEL-Disziplinarsenat nach Ablauf der
Zahlungsfrist gemeldet.
§4
Ermittlungsverfahren
(1) Der EBEL-Disziplinarsenat kann in allen Fällen ermitteln, in denen ihm ein Verstoß gegen die EBEL-Grundregeln, EBEL/EBYSL+EBJL-Durchführungs-bestimmungen sowie
insbesondere gegen Bestimmungen des Regelbuches der IIHF und der integrierenden
Vertragswerke (siehe Teil I §2) bekannt wird.
(2) Eine Anzeige seitens eines Vereines ist nur bis längstens 12:00 Uhr des dem Spieltag
folgenden Tages unter gleichzeitiger Übermittlung einer entsprechenden Videoaufzeichnung via E-Mailübertragung sowie dem Nachweis über die Einzahlung (E-Banking
Beleg) einer Antragsgebühr von € 500,-- (pro Fall) zulässig. Für den Fall dass dem anzeigenden Verein Recht gegeben wird, werden 50% der Antragsgebühr dem EBELVerrechnungskonto des anzeigenden Vereines gut geschrieben.
(3) Der EBEL-Disziplinarsenat teilt dem von einer Vereinsanzeige Betroffenen telefonisch
oder schriftlich, per Fax oder E-Mail, den zugrunde liegenden Sachverhalt mit der Aufforderung mit, zum Inhalt der Anzeige innerhalb einer Notfrist bis spätestens 18:00 Uhr
desselben Tages schriftlich Stellung zu nehmen.
(4) Anzeigen über Publikumsausschreitungen oder Versagen des Ordnerdienstes können
nur seitens des Schiedsrichterteams oder eines vom ÖEHV oder der EBEL beauftragten Spielbeobachters erstattet werden.
(5) Sämtliche Anzeigen sind an folgende E-Mail Adressen bzw. Faxnummern zu richten:
[email protected]
und
+43 / (0)1/ 890 17 54 – 12
§5
Entscheidung durch den EBEL-Disziplinarsenat
(1) Der EBEL-Disziplinarsenat setzt Strafen grundsätzlich durch Beschluss aufgrund der
Aktenlage fest, wobei es ihm vorbehalten bleibt, im Bedarfsfall eine mündliche Verhandlung und Beweisaufnahmen durchzuführen.
a) Insbesondere sind Fernseh- und Videoaufnahmen, die Sichtweise der Schiedsrichter und von der Liga bestellter Supervisoren und Spiel-Delegierten (falls vor Ort) als
Beweismittel zulässig. Über die Tauglichkeit derselben für den zur Entscheidung
anstehenden Einzelfall entscheidet der EBEL-Disziplinarsenat nach pflichtgemäßem
Ermessen.
b) Urteilsfindung bei „ON-ICE“-Vergehen | Department of Player Safety
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 21 | 26
Der Director of Hockey Operations untersucht zunächst und entscheidet, ob eine
zusätzliche Sperre im Raum steht. In Fällen, in denen eine zusätzliche Sperre (keine automatische Sperre) im Raum steht, wird das entsprechende Beweismaterial
zur Begutachtung an die Mitglieder des internationalen Player Safety Committees
(PSC) übermittelt. Nach Einlangen der Beurteilungen der internationalen PSCMitglieder erfolgt die Ausfertigung der Entscheidung durch den Director of Hockey
Operations. Gegen Entscheidungen des DOPS + PSC ist eine Berufung möglich.
Die detaillierte Beschreibung eines Berufungsverfahrens ist unter §5 (3) festgelegt.
Die detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise „DOPS“ | „PSC“ – entsprechend
des Ligabeschlusses der Präsidentensitzung vom 6.12.2012 befindet sich im Anhang A).
c) Eine formularmäßige Begründung ist ausreichend. Der Beschluss muss eine Kostenentscheidung enthalten.
d) Gegen den Beschluss der EBEL Rechtskommission „OFF-ICE“ kann unter gleichzeitiger Übermittlung des Nachweises über die Einzahlung (E-Banking Beleg) der
Berufungsgebühr von € 5.000,-- (pro Fall) und pauschalen Schiedsgerichtskosten in
Höhe von € 2.000,-- (pro Fall) bis zum auf den Zustelltag übernächstfolgenden Kalendertag 12.00 Uhr eine begründete Berufung erhoben werden, die an die E-Mail
Adresse [email protected] oder an die Faxnummer +43 / (0)1/ 890 17 54 – 12
zu richten ist. Über die Berufung entscheidet das Schiedsgericht der EBEL (§ 13
Satzung der EBEL).
(2) Bestätigt sich der Anfangsverdacht nicht oder wird von der Verhängung einer Strafe
abgesehen, so stellt der EBEL-Disziplinarsenat das Verfahren durch Beschluss ein.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Die EBEL-Rechtskommission fungiert als Berufungsinstanz für DOPS-Entscheidungen.
Eine Berufung gegen Entscheidungen des DOPS („ON-ICE“-Entscheidungen) ist unter
folgenden Voraussetzungen möglich:
a) Die Berufung ist innerhalb einer Frist bis 12:00 Uhr des nächsten Tages ab Zustellung der Entscheidung des DOPS mit einer schriftlichen Begründung zu erheben.
b) Eine Berufung ist nur durch die betroffene Partei möglich.
c) Berufungsvoraussetzung ist der Erlag einer Berufungsgebühr in der Höhe von EUR
2.500,- bis 12:00 Uhr am Tag nach der DOPS-Entscheidung, bei gleichzeitiger
Übermittlung eines Nachweises über die Einzahlung (E-Banking Beleg)
d) Eine Berufung gegen DOPS-Entscheidungen ist erst ab 2 Spielen Sperre möglich.
e) DOPS hat die Berufung, versehen mit einer eigenen Stellungnahme, unverzüglich
an die Rechtskommission weiterzuleiten.
f) Die Entscheidung der Berufungsinstanz erfolgt vorrangig auf Basis von Videos und
Berichten.
g) Die Berufungsinstanz kann das Feedback internationaler Eishockeyfachleute zur
Entscheidungsfindung anfordern.
h) Die Berufungsinstanz kann Sanktionen erhöhen bzw. verringern.
i) Eine Berufung hat keine strafaufschiebende Wirkung.
Die Berufungsinstanz entscheidet innerhalb von 48 Stunden nach Ablauf der Berufungsfrist, jedoch
keinesfalls vor dem Ende des der DOPS-Entscheidung nachfolgenden Liga-Spiels.
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 22 | 26
Gegen die Berufungsentscheidung der EBEL-Rechtskommission als Berufungsinstanz für DOPSEntscheidungen ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
§6
Besetzung und Berufung des EBEL-Disziplinarsenates
(1) Der EBEL-Disziplinarsenat entscheidet ausschließlich über Vorfälle im Rahmen der
EBEL und EBYSL und EBJL.
(2) Der EBEL/EBYSL+EBJL Disziplinarsenat besteht wie in Teil V §3 (1) festgelegt aus der
EBEL Rechtskommission (off-ice) und dem Department of Player Safety. Die Mitglieder
der EBEL Rechtskommission werden in der EBEL Generalversammlung für die Dauer
von 3 Saisonen gewählt (eine Spielzeit beginnt mit 1. August). Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitz im DOPS wird vom jeweiligen Director of Hockey Operations der
EBEL wahrgenommen. Dieser wird auch als Mitglied in das internationale Player Safety Committee von der EBEL entsendet.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, ist für die Dauer der verbleibenden
Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied desselben per Umlaufbeschluss von
den EBEL Vereinen zu bestellen und bei der nächstmöglichen EBEL Generalversammlung als Ersatzmitglied zu bestätigen.
§7
Tagungsort
Die EBEL-Rechtskommission tagt grundsätzlich in Wien. Es sei denn, es wird aus Sachgründen
ein anderer Tagungsort bestimmt. Ein Rechtsanspruch auf Bestimmung eines anderen Tagungsortes besteht nicht. Eine Tagung sowie Beschlussfassung im Wege der Video- oder Telefonkonferenz ist möglich. Entscheidungen des DOPS werden prinzipiell im Wege von Video- oder Telefonkonferenzen gefällt.
§8
Spielervermittler Lizenzierungsverfahren
Ab dem Zeitpunkt ab dem die Lizenzierung für Spielervermittler obligatorisch ist, haben die EBELVereine dafür Sorge zu tragen, dass alle organisatorischen und formalen Notwendigkeiten termingerecht umgesetzt werden.
§9
Vorgehensweise bei Anzeigen
Wird nach einer Spielsituationen durch eine einem Verein zurechenbare Person bei staatlichen
Behörden eine Anzeige erstattet und ein Verfahren in Lauf gesetzt, hat der jeweilige Verein eine
Bearbeitungsgebühr i.d.H.v. EUR 15.000,- innerhalb von 7 Werktagen an die EBEL zu bezahlen.
Die EBEL verwendet diese Bearbeitungsgebühr um Spezialisten zu beauftragen um solche Vorfälle aus dem staatlichen Sanktionsbereich herauszuhalten bzw. die Folgen abzumildern.
§10
Vorgehensweise bei gesperrten Trainern/Funktionären
(1) Ein gesperrter Trainer/Funktionär darf ab einer Stunde vor Spielbeginn bis 30 Minuten
nach Spielende keinen Kontakt zur Mannschaft haben und sich in folgenden Bereichnen nicht aufhalten:



Mannschaftskabine von 1 h vor Spielbeginn bis 30 Min nach Spielende
Bereich von Umkleidekabine zu Spielerbank
Bereich der Spielerbank
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 23 | 26

Kein Kontakt in jeglicher Form zu den am Spiel beteiligten Teammitgliedern –
(verbal, Signale, Zeichen oder elektronisch unterstützt)
(2) Ein gesperrter Trainer/Funktionär ist kein Teammitglied. Die ligaweite Akkreditierung ist
während des Zeitraums der Sperre ungültig. Der gesperrte Trainer/Funktionär darf keine Dokumente oder Spielberichte unterzeichnen und keine offiziellen Stellungnahmen
für den Verein abgeben.
(3) Der gesperrte Trainer/Funktionär kann Heim- und Auswärtsspiele vom Zuschauerbereich aus beobachten. Das jeweilige Auswärtsticket wird vom Ticketkontingent für das
Auswärtsteam genommen. Die jeweilige Heimmannschaft hat rechtzeitig darüber informiert zu werden.
(4) Sollte sich der gesperrte Trainer/Funktionär nicht an die Vorgehensweisen halten führt
dies zu weiteren Entscheidungen der EBEL Strafenkommission.
(5) Die Vereinsmanager sind für die Einhaltung und Überwachung dieser Regeln verantwortlich und haben im Falle des Besuchs des gesperrten Trainer/Funktionärs bei Auswärtsspielen das Hallensicherheitspersonal zu informieren.
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 24 | 26
Die in den Grundregeln, Durchführungsbestimmungen und Strafenkatalog der Erste Bank Eishockey Liga festgeschriebenen Vorgehensweisen und Disziplinarmaßnahmen ersetzen diesbezügliche generelle Regelungen in der Disziplinarordnung des ÖEHV.
Die EBEL Grundregeln und Durchführungsbestimmungen sind Arbeitsgrundlage für die EBEL. Gelegentlich können Situationen auftreten, die in diesen Regeln nicht beschrieben sind. Für den Fall,
dass während einer Saison ein potenzielles Problem auftritt, dass nicht in den EBEL Grundregeln
oder Durchführungsbestimmungen beschrieben ist (dies aber diese Regeln betrifft), kann ein
EBEL-Team eine „spezielle Anfrage“ mit Beschreibung der Situation an die Liga stellen. Diese Anfrage wird seitens der EBEL auf Basis von Expertenwissen und Erfahrungswerten überprüft, und
eine Empfehlung wird ausgesprochen.
Die endgültige Entscheidung wird anhand der Informationen der „speziellen Anfrage“ eines Vereins
und anhand von Zusatzinformationen durch ein Gremium bestehend aus:

EBEL Präsident

EBEL Vorsitzender Sportausschuss

EBEL Rechtskommission (2 Mitglieder)
mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 75% gefällt.
Bei unterschiedlicher Bedeutung / Übersetzung der Grundregeln, Durchführungsbestimmungen und des Strafenkataloges ist die deutsche Version dieser Dokumente gültig.
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 25 | 26
Anhang A)
Vorgehensweise DOPS | Internationales Player Safety Committee (IPSC)
 Entsprechend abgestimmter Vorgehensweise Präsidentensitzung 06.12.12
•
Informationssammlung nach Spielende | ToDo´s am nächsten Morgen
o Erhalt der Berichte von allen Offiziellen
o Erhalt der Berichte von Beobachtern und Spiel-Delegierten falls bei Spielen anwesend
o Durchsicht Spielbericht
o Durchsicht der Spiele im „Situation-Room“ (aller TV Spiele)
o Anrufe von DOHOPS (wenn nötig) um weitere Informationen zu erhalten
o DOHOPS Spielbeobachtung + Online Supervisor Spielbeobachtung
o
o
o
Alle Spielinformationen des Vorabends werden zusammengestellt
Wiederholungen der Spiele (u.a. Laola1-Highlights) und/oder „Hot-Spots“ eines Spiel
werden überprüft
Erstellung von Video-Clips aus gesamten verfügbaren Bewegtbildern
•
Mittag (12:00 – 13:00h)
o Notwendige Clips werden an das PSC gesendet
o Notwendige Clips werden zur Weiterbildung an die Schiedsrichter gesendet
•
Nachmittag
o Zusammenstellung der PSC Informationen – PSC Feedback
o Wenn notwendig, nochmalige Kontaktaufnahme mit PSC Mitglieder (e-mailen, anrufen,
skypen etc.) und Endabstimmung des Urteils
•
Später Nachmittag
o Wenn notwendig Sperren-Berichte aussenden
o Video und Informationen auf Website laden
•
Nach 18:00 Uhr
o Anrufe beantworten - Trainerfragen beantworten
o „Empfehlungen“ an Trainer für deren Spieler
Automatische Überprüfung von Situationen:
• Alle Matchstrafen
• Alle großen Strafen
• Alle Spieldauerdisziplinarstrafen
• Alle Beleidigungen von Spieloffiziellen
• Aggressive Strafen (z.B.: Check gegen Kopf, Bandencheck, übertriebene Härte, Hoher Stock…)
• Alle Spielsituationen mit Verletzungsfolge egal ob eine Strafe ausgesprochen wurde
• Mehrfache Strafen in der gleichen Spielunterbrechung
 Anzeigen eines Clubs werden automatisch an das PSC geschickt
Unvollständige Anzeigen (ohne Protestgebühr / E-Mails / SMS / Telefonanrufe / Mobilboxnachrichten) werden an den gegnerischen Verein weitergeleitet und danach sofort gelöscht (Zeitrahmen
nach dem Spiel bis 18:00 Uhr am folgenden Tag).
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga
Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League
Gültig ab der Saison 2015/16
Seite 26 | 26