Fahrzeugüberwachung - Kfz

Transcription

Fahrzeugüberwachung - Kfz
FAHRZEUGÜBERWACHUNG
Fahrzeugüberwachung
Fragen und Antworten zu den Neuerungen ab 2012 bei der periodisch
technischen Fahrzeugüberwachung
DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE
Zentralverband (ZDK)
Herausgeber:
Zentralverband des Kraftfahrzeughandwerks (ZVK)
(Bundesinnungsverband)
Franz-Lohe-Straße 21, 53129 Bonn
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Internet:
0228 9127-0
0228 9127-150
[email protected]
www.kfzgewerbe.de
Verfasser:
Hans-Walter Kaumanns
Werner Steber
- Informationsstelle für Unternehmensführung* * gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aufgrund eines
Beschlusses des Deutschen Bundestages
Haftungsausschluss:
Obwohl die in dieser Broschüre enthaltenen Informationen mit größter Sorgfalt erstellt
wurden, kann der Herausgeber keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und keinen
Anspruch auf Vollständigkeit übernehmen.
Copyright und Rechtsvorbehalt:
Die Broschüre einschließlich aller ihrer Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung
außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des
Herausgebers unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen,
Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in
elektronischen Systemen.
Erscheinungsdatum: September 2012 (1. überarbeitete Auflage)
INHALTSVERZEICHNIS
Inhaltsverzeichnis
Seite
1
Einleitung.............................................................................................. 5
2
Sicherheitsprüfung (SP) ...................................................................... 7
2.1
Frage 2.1.1
Konditionierungsfahrt .....................................................................7
Muss die Konditionierungsfahrt vor der SP durchgeführt
werden? ............................................................................................ 7
Frage 2.1.2
Ist eine Konditionierungsfahrt auch mit einem Anhänger
durchzuführen? ................................................................................. 7
Frage 2.1.3
Ist die Konditionierungsfahrt auch im Rahmen der
Bremsenprüfung (auf dem Rollenprüfstand) zulässig? ...................... 7
Frage 2.1.4
Muss die Konditionierungsfahrt dokumentiert werden? ..................... 7
2.2
Frage 2.2.1
Notwendige Fahrerlaubnisklassen .................................................7
Ist eine Fahrerlaubnis der Klassen C/CE für die SP
erforderlich? ...................................................................................... 7
Frage 2.2.2
In dem anerkannten SP-Betrieb hat nur eine durchführende
Person (verantwortliche Person beziehungsweise Fachkraft)
eine Fahrerlaubnis der Klassen C/CE; darf nur diese Person die
vorgeschriebene Konditionierungsfahrt durchführen? ....................... 8
Frage 2.2.3
Was passiert beim Verlust der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE,
wenn nur eine Person im anerkannten SP-Betrieb diese
Fahrerlaubnis hat? ............................................................................ 8
Frage 2.2.4
Darf mit der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE die
Konditionierungsfahrt bei einem Kraftomnibus (KOM)
durchgeführt werden? ....................................................................... 8
Frage 2.2.5
Darf mit der Fahrerlaubnis der Klassen D die
Konditionierungsfahrt bei einem Fahrzeug, für die eine
Fahrerlaubnis der Klassen C/CE erforderlich ist, durchgeführt
werden? ............................................................................................ 9
2.3
Frage 2.3.1
Vorgaben, Prüfprotokoll, Prüfmarken und Nachweis-Siegel ........ 9
Wie ist bei der Durchführung der SP zu verfahren, wenn (noch)
keine Vorgaben zur Verfügung stehen? ............................................ 9
Frage 2.3.2
Wie ist die Wirkungsprüfung der Bremsanlage im Rahmen der
Sicherheitsprüfung durchzuführen?..................................................10
Frage 2.3.3
Wann müssen die neuen SP-Prüfprotokolle und die SPNachweis-Siegel von den anerkannten SP-Werkstätten
eingesetzt werden? ..........................................................................10
Frage 2.3.4
Können vorhandene SP-Prüfmarken ohne eine fortlaufende
Nummerierung von den anerkannten SP-Werkstätten
aufgebraucht werden? .....................................................................10
3
INHALTSVERZEICHNIS
3
4
Frage 2.3.5
Müssen die Nummern der SP-Nachweis-Siegel und der SPPrüfmarken vom SP-Betrieb im Rahmen der
qualitätssichernden Maßnahmen dokumentiert werden? .................11
Frage 2.3.6
Dürfen vorhandene Referenzwerte für die Wirkungsprüfung der
Bremsanlage im Rahmen der SP verwendet werden? .....................11
Frage 2.3.7
Wo findet der SP-Durchführende die Bezugsbremskräfte für
das SP-pflichtige Fahrzeug? ............................................................11
Frage 2.3.8
Müssen die ermittelten Messwerte bei der Wirkungsprüfung der
Bremsanlage dokumentiert werden? ................................................12
Frage 2.3.9
Wie sind SP-pflichtige Nutzfahrzeuge bei der
Bremswirkungsprüfung zu prüfen, die nicht auf einem
Bremsenprüfstand prüfbar sind? ......................................................12
Abgasuntersuchung (AU) ................................................................. 13
Frage 3.1
Was muss beachtet werden, wenn der Plakettenwert am
Dieselfahrzeug nicht zu finden ist? ...................................................13
Frage 3.2
Müssen anerkannte AU-Werkstätten neue
Trübungsmessgeräte in Bezug auf den Nachweis des
"Plakettenwertes" anschaffen? .........................................................13
Frage 3.3
Wie ist der Nachweis über die Untersuchung der Abgase
durchzuführen? ................................................................................13
Hauptuntersuchung (HU) .................................................................. 14
Frage 4.1
Die bisherige Regelung über die so genannte "Rückdatierung"
ist entfallen, was bedeutet dies in der Praxis? ..................................14
Frage 4.2
Was passiert, wenn der HU-Termin um mehr als zwei Monate
überzogen wird? ..............................................................................14
Frage 4.3
Gilt eine höhere HU-Gebühr für abgemeldete Fahrzeuge, wenn
vor oder innerhalb des Abmeldezeitraumes eine HU nowendig
war? .................................................................................................14
Frage 4.4
Wie sieht die Fristenregelung für Selbstfahrervermietfahrzeuge
aus? .................................................................................................15
Frage 4.5
Wie sieht die Vorgehensweise aus, wenn bei der HUVorführung, eine vorgeschriebene SP nicht nachgewiesen
werden kann? ..................................................................................15
4
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG
1
Einleitung
Die 47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (47. ÄndVStVR)
ist im Verkehrsblatt Nr. 11 vom 15.06.2012 veröffentlicht worden; sie ist am 01.07.2012 in
Kraft getreten. Mit der 47. ÄndVStVR sind im Wesentlichen die Vorschriften über die
periodisch technische Fahrzeugüberwachung in Bezug auf die Durchführung der
Hauptuntersuchung (HU) und Sicherheitsprüfung (SP) an die Weiterentwicklung der
Fahrzeug- und Prüftechnik sowie an die Vorgaben der Europäischen Richtlinie 2010/48/EU
(Technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger) angepasst
worden.
Neben den Neuerungen der 47. ÄndVStVR ist ebenfalls zum 01.07.2012 die Richtlinie für die
Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der
Anlage VIIIa StVZO (AU-Richtlinie) aufgrund der verpflichtenden Umsetzung der Richtlinie
2010/48/EU - Anwendung eines neuen AU-Grenzwertes für alle Diesel-Fahrzeuge - in Kraft
getreten.
Alle für die Kfz-Betriebe relevanten neuen oder geänderten Vorschriften zur Vorbereitung
und Durchführung der amtlichen Prüfungen und Untersuchungen sowie zur amtlichen
Anerkennung von Kfz-Betrieben sind in der ZDK-Broschüre "Fahrzeugüberwachung Neuerungen ab 2012 bei der periodisch technischen Fahrzeugüberwachung" ausführlich
beschrieben. Diese Broschüre ist auf der Internetseite des ZDK www.kfzgewerbe.de >
Beratung & Service für Mitglieder > Werkstatt & Teile > Hoheitliche Aufgaben > Allgemeines
für Innungsmitglieder eingestellt.
Dieser Fragen- und Antwortenkatalog fasst die häufig aufgetretenen Fragen zu den neuen
Vorschriften zusammen und beantwortet diese im Detail; er dient somit zur reibungslosen
Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben innerhalb der gesamten Verbandsorganisation
(Landesverbände, Kfz-Innungen, anerkannte Kfz-Betriebe). Es ist vorgesehen, diesen
Fragen- und Antwortenkatalog kontinuierlich um weitere Fragen, die in der Praxis auftreten,
zu ergänzen. Für Anregungen und insbesondere für die Übermittlung weiterer Fragen sind
wir dankbar.
5
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG
Für alle Fragen und Probleme, die im Einzelfall in der Praxis der anerkannten Kfz-Betriebe
auftreten, stehen als erste Ansprechpartner natürlich die Experten der Kfz-Innungen und
Landesverbände zur Verfügung.
6
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG
2
Sicherheitsprüfung (SP)
Nachfolgend sind Fragen und die dazugehörigen Antworten für den Bereich der
Sicherheitsprüfung zusammengefasst.
2.1
Konditionierungsfahrt
Frage 2.1.1
Muss die Konditionierungsfahrt vor der SP durchgeführt werden?
Ja, der Fahrversuch dient der Konditionierung des Fahrzeuges/der Radbremsen und ist
daher immer vor der SP durchzuführen.
Frage 2.1.2
Ist eine Konditionierungsfahrt
durchzuführen?
auch
mit
einem
Anhänger
Nein, eine verpflichtende Durchführung einer Konditionierungsfahrt mit einem Anhänger ist
nicht vorgeschrieben. Soweit möglich, sollte jedoch auch mit Anhängerfahrzeugen eine Fahrt
durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage:
Nr. 2.6 der SP-Richtlinie
Frage 2.1.3
Ist die Konditionierungsfahrt auch im Rahmen der Bremsenprüfung
(auf dem Rollenprüfstand) zulässig?
Nein, der Fahrversuch muss immer "auf der Straße" durchgeführt werden.
Frage 2.1.4
Muss die Konditionierungsfahrt dokumentiert werden?
Nein, eine Dokumentation der Konditionierungsfahrt ist nicht erforderlich.
2.2
Notwendige Fahrerlaubnisklassen
Frage 2.2.1
Ist eine Fahrerlaubnis der Klassen C/CE für die SP erforderlich?
7
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG
Ja, mit der Verpflichtung einer Fahrt im Rahmen der SP muss mindestens eine
durchführende Person (verantwortliche Person beziehungsweise Fachkraft) im anerkannten
SP-Betrieb im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klassen C/CE (ehemals Klasse 2)
sein. Gegen diese Person darf kein Fahrverbot bestehen.
Rechtsgrundlage:
Nr. 2.6 der SP-Richtlinie; Nr. 2.9 der Anerkennungsrichtlinie
Frage 2.2.2
In dem anerkannten SP-Betrieb hat nur eine durchführende Person
(verantwortliche
Person
beziehungsweise
Fachkraft)
eine
Fahrerlaubnis der Klassen C/CE; darf nur diese Person die
vorgeschriebene Konditionierungsfahrt durchführen?
Ja, die Konditionierungsfahrt muss von einer verantwortlichen Person beziehungsweise
Fachkraft mit einer Fahrerlaubnis der Klassen C/CE durchgeführt werden. Die weiteren
Punkte der SP können auch von einer verantwortlichen Person beziehungsweise Fachkraft
ohne entsprechende Fahrerlaubnis durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage:
Nr. 2.6 der SP-Richtlinie; Nr. 2.9 der Anerkennungsrichtlinie
Frage 2.2.3
Was passiert beim Verlust der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE, wenn
nur eine Person im anerkannten SP-Betrieb diese Fahrerlaubnis hat?
Die Anerkennungsstelle muss die SP-Anerkennung aussetzen, bis mindestens eine
verantwortliche Person beziehungsweise Fachkraft wieder im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis ist.
Rechtsgrundlage:
Nr. 2.6 der SP-Richtlinie; Nr. 2.9 der Anerkennungsrichtlinie
Frage 2.2.4
Darf
mit
der
Fahrerlaubnis
der
Klassen
C/CE
die
Konditionierungsfahrt bei einem Kraftomnibus (KOM) durchgeführt
werden?
8
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG
Ja, nach der Fahrerlaubnis-Verordnung darf
von der SP-durchführenden Person
(verantwortliche Person beziehungsweise Fachkraft) generell ein KOM gefahren werden,
wenn sich hierbei keine weiteren Personen außer dem Fahrer im Bus befinden (keine
Fahrgastbeförderung). Eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE ist für die Fahrt eines
KOM im Rahmen der SP nicht erforderlich.
Rechtsgrundlage:
§ 6 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Frage 2.2.5
Darf mit der Fahrerlaubnis der Klassen D die Konditionierungsfahrt
bei einem Fahrzeug, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C/CE
erforderlich ist, durchgeführt werden?
Nein, mit der Fahrerlaubnis der Klasse D dürfen nur Kraftomnibusse (KOM) gefahren
werden. Von der anerkennenden Stelle muss die SP-Anerkennung auf die Fahrzeugklasse
"KOM" beschränkt werden (Anerkennungsbescheinigung), d.h. LKW dürfen im Rahmen der
SP nicht geprüft werden.
Rechtsgrundlage:
Nr. 2.6 der SP-Richtlinie; Nr. 2.9 der Anerkennungsrichtlinie
2.3
Vorgaben, Prüfprotokoll, Prüfmarken und NachweisSiegel
Frage 2.3.1
Wie ist bei der Durchführung der SP zu verfahren, wenn (noch) keine
Vorgaben zur Verfügung stehen?
Sofern keine Vorgaben zur Durchführung der SP zur Verfügung stehen, sind alle Prüfschritte
wie vor dem Inkrafttreten der 47. ÄndVStVR durchzuführen. Lediglich Mängel an der
Auspuffanlage und die Vorschriftsmäßigkeit der Reifen (Mangel 302: Größe und/oder Bauart
abweichend von den genehmigten Reifen) sind nicht mehr SP-relevant und nicht als Mängel
in das SP-Prüfprotokoll einzutragen. Diese Mängel sind unter "Sonstige Mängel nach Nr. 2.6
der SP-RL" in das alte Prüfprotokoll aufzunehmen.
9
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG
Frage 2.3.2
Wie ist die Wirkungsprüfung der Bremsanlage im Rahmen der
Sicherheitsprüfung durchzuführen?
Seit dem 01.07.2012 wird auf die Durchführung einer Hochrechnung auf dem Bremsprüfstand bei SP-pflichtigen Nutzfahrzeugen verzichtet, wenn Bezugsbremskräfte für das zu
prüfende
Fahrzeug
existieren.
Liegen
für
Nutzfahrzeuge
mit
Druckluft-
oder
Drucklufthydraulikbremsanlage keine fahrzeugbezogenen Bezugsbremskräfte vor, ist wie
bisher eine Einpunkt-Hochrechnung bezogen auf die zulässige Gesamtmasse des
Nutzfahrzeuges durchzuführen und zu bewerten.
Rechtsgrundlage:
Anlage zum Prüfbereich "2.4 Bremsanlage" der SP-Richtlinie
Frage 2.3.3
Wann müssen die neuen SP-Prüfprotokolle und die SP-NachweisSiegel von den anerkannten SP-Werkstätten eingesetzt werden?
Die neuen SP-Prüfprotokolle und deren Anwendung sowie die in diesem Zusammenhang zu
verwendenden SP-Nachweis-Siegel können erst dann eingesetzt werden, wenn das EDVProgramm SP Plus und das Softwaremodul FSD.SP21 zur Verfügung stehen; dies wird im
September 2012 der Fall sein.
Solange noch alte SP-Prüfprotokolle verwendet werden, sind Mängel aus dem Bereich
Auspuffanlage und die Vorschriftsmäßigkeit der Reifen (Mangel 302: Größe und/oder Bauart
abweichend von den genehmigten Reifen) in diesen Prüfprotokollen nicht als Mangel
anzukreuzen, sondern unter "Sonstige Mängel nach Nr. 2.6 der SP-RL" zu vermerken.
Rechtsgrundlage:
§ 29 Absatz 9 StVZO; Nr. 3.2.5 Anlage VIII StVZO
Frage 2.3.4
Können vorhandene SP-Prüfmarken ohne eine fortlaufende
Nummerierung von den anerkannten SP-Werkstätten aufgebraucht
werden?
Ja, vorhandene SP-Prüfmarken ohne fortlaufende Nummerierung können aufgebraucht
werden.
10
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG
Frage 2.3.5
Müssen die Nummern der SP-Nachweis-Siegel und der SPPrüfmarken vom SP-Betrieb im Rahmen der qualitätssichernden
Maßnahmen dokumentiert werden?
Nein, die Nummern der verbrauchten SP-Nachweis-Siegel - als fälschungserschwerende
Maßnahme für die ausgestellten SP-Prüfprotokolle - und auch der SP-Prüfmarken müssen
vom SP-Betrieb nicht anhand eines EDV-Programmes (z.B. SP Plus) beziehungsweise
anhand des handschriftlich geführten SP-QS-Handbuches dokumentiert werden. Lediglich
die Zu- und Abgänge der SP-Nachweis-Siegel und der SP-Prüfmarken müssen in dem
"Bestandsnachweis Nachweis-Siegel/Prüfmarken gemäß SP-Prüfnachweisblätter" erfasst
werden.
Rechtsgrundlage:
SP-Anerkennungsrichtlinie
Frage 2.3.6
Dürfen vorhandene Referenzwerte für die Wirkungsprüfung der
Bremsanlage im Rahmen der SP verwendet werden?
Referenzwerte für ein SP-pflichtiges Fahrzeug sind Werte, die entweder vom Fahrzeughersteller speziell für die HU/SP bereitgestellt oder vom HU-Prüfer ermittelt und im SPPrüfbuch fahrzeugbezogen eingetragen wurden. Die im SP-Prüfbuch eingetragenen
Referenzwerte
bilden
eine
quasi
vorgezogene
Hochrechnung
auf
die
zulässige
Gesamtmasse des Fahrzeuges ab und können von daher für die Wirkungsprüfung der
Bremsanlage im Rahmen der SP verwendet werden.
Frage 2.3.7
Wo findet der SP-Durchführende die Bezugsbremskräfte für das SPpflichtige Fahrzeug?
Die Bezugsbremskräfte, die für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 28.07.2010 für
die SP-Durchführung zur Verfügung stehen, können entweder aus den SP-Prüfbüchern der
Nutzfahrzeuge entnommen oder über das EDV-Programm SP Plus abgerufen werden. Dazu
wird in der FSD.SP21-Anwendung zukünftig ein eigener "Reiter" zu Verfügung stehen.
Rechtsgrundlage:
Anlage zum Prüfbereich "2.4 Bremsanlage" der SP-Richtlinie
Muster für Prüfbücher nach § 29 Absatz 11 StVZO
11
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG
Frage 2.3.8
Müssen die ermittelten Messwerte bei der Wirkungsprüfung der
Bremsanlage dokumentiert werden?
Ja, bei dem Nachweis der Mindestabbremsung mittels Bezugsbremskräfte sind die
gemessenen Bremskräfte und -drücke achsbezogen im SP-Prüfprotokoll zu dokumentieren.
Bei Anwendung der Einpunkt-Hochrechnung, bezogen auf die zulässige Gesamtmasse des
Nutzfahrzeuges (Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.2), sind die ermittelten Bremswerte
der Betriebsbremse und die daraus ermittelte Abbremsung in das SP-Protokoll einzutragen.
Rechtsgrundlage:
Nr. 3.2.5.2.15 der Anlage VIII StVZO
Anlage zum Prüfbereich "2.4 Bremsanlage" der SP-Richtlinie
Frage 2.3.9
Wie sind SP-pflichtige Nutzfahrzeuge bei der Bremswirkungsprüfung
zu prüfen, die nicht auf einem Bremsenprüfstand prüfbar sind?
Diese Nutzfahrzeuge sind wie bisher zu prüfen, d.h. diese Fahrzeuge sind mit einem
schreibenden Bremsverzögerungsmessgerät im Fahrversuch zu prüfen. Die Messung ist so
durchzuführen, dass eine größtmögliche Verzögerung ohne Blockieren der Räder erreicht
wird.
Rechtsgrundlage:
Anlage zum Prüfbereich "2.4 Bremsanlage" der SP-Richtlinie
12
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG
3
Abgasuntersuchung (AU)
Nachfolgend sind Fragen und die dazugehörigen Antworten für den Bereich der
Abgasuntersuchung zusammengefasst.
Frage 3.1
Was muss beachtet werden, wenn der Plakettenwert am Dieselfahrzeug nicht zu finden ist?
Falls der Plakettenwert am Dieselfahrzeug (Pkw/Nutzfahrzeug) nicht vorhanden ist, gelten
wie bisher die AU-Solldaten der Fahrzeughersteller, die z.B. von der DAT veröffentlicht
werden beziehungsweise in den AU-Messgeräten hinterlegt sind. Liegen diese ebenfalls
nicht vor, gelten die gesetzlichen Grenzwerte (2,5 m-1 beziehungsweise 1,5 m-1, je nach
Erstzulassungsdatum).
Rechtsgrundlage:
AU-Richtlinie
Frage 3.2
Müssen anerkannte AU-Werkstätten neue Trübungsmessgeräte in
Bezug auf den Nachweis des "Plakettenwertes" anschaffen?
Nein, die heute verwendeten Trübungsmessgeräte mit der Software-Version 3 (Fahrzeuge
mit einer Erstzulassung bis 31.12.2005) beziehungsweise Software-Version 4 können weiter
genutzt werden. Diese Messgeräte haben eine vorgeschriebene Zulassung und können
weiterhin für die AU eingesetzt werden.
Frage 3.3
Wie ist der Nachweis
durchzuführen?
über
die
Untersuchung
der
Abgase
Seit dem 01.07.2012 muss der AU-Nachweis der anerkannten AU-Werkstatt Bestandteil des
HU-Untersuchungsberichtes sein und mit
ausgehändigt werden.
Rechtsgrundlage:
Nr. 5 der AU-Richtlinie
13
diesem
zusammen dem
Fahrzeughalter
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG
4
Hauptuntersuchung (HU)
Nachfolgend sind Fragen und die dazugehörigen Antworten für den Bereich der
Hauptuntersuchung zusammengefasst.
Frage 4.1
Die bisherige Regelung über die so genannte "Rückdatierung" ist
entfallen, was bedeutet dies in der Praxis?
Mit dem Wegfall der "Rückdatierung" muss die HU zu dem durch die HU-Plakette
angegebenen Monat durchgeführt werden.
Innerhalb der ersten zwei Monate nach Ablauf der HU-Frist ist eine "normale"
Hauptuntersuchung und ab dem dritten Monat ist eine vertiefende Hauptuntersuchung
(Pflicht- und Ergänzungsuntersuchung) durchzuführen. Die neue Frist für die nächste HU
beginnt immer mit dem Monat der HU-Durchführung; eine Prüfplakette wird mit der vollen
Frist bis zur nächsten fälligen HU zugeteilt. Neben der HU-Plakette muss bei SP-pflichtigen
Fahrzeugen ebenfalls eine neue SP-Prüfmarke - ohne SP-Durchführung - vom HU-Prüfer
verklebt werden.
Rechtsgrundlage:
Nr. 2.1 Anlage VIII StVZO
Frage 4.2
Was passiert, wenn der HU-Termin um mehr als zwei Monate
überzogen wird?
Wird eine Hauptuntersuchung nach Überschreitung des HU-Vorführtermins um mehr als
zwei Monate durchgeführt, erfolgt eine "vertiefende" Hauptuntersuchung (Pflicht- und
Ergänzungsuntersuchung); hierfür wird die 1,2fache HU-Gebühr erhoben.
Rechtsgrundlage:
Nr. 2.1 Anlage VIII StVZO
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Frage 4.3
Gilt eine höhere HU-Gebühr für abgemeldete Fahrzeuge, wenn vor
oder innerhalb des Abmeldezeitraumes eine HU nowendig war?
14
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG
Nein, bei Kraftfahrzeugen, die vorübergehend außer Betrieb gesetzt sind, greift die erhöhte
HU-Gebühr (das 1,2fache der üblichen HU-Gebühr) nicht, weil zum einen die
Untersuchungspflicht
während
dieser
Zeit
ruht
und
zum
anderen
vor
der
Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeuges eine fällige HU/AU durchgeführt wird.
Wie bisher wird somit sichergestellt, dass an Kraftfahrzeugen, bei denen während der
vorübergehenden Außerbetriebsetzung - unabhängig vom Zeitpunkt der Abmeldung - eine
HU/AU notwendig war, diese bei Wiederinbetriebnahme (Anmeldung) durchgeführt werden
kann und die "vollen" Fristen zum Tragen kommen.
Rechtsgrundlage:
Nr. 2.7 Anlage VIII StVZO
Frage 4.4
Wie sieht die Fristenregelung für Selbstfahrervermietfahrzeuge aus?
Sofern Selbstfahrervermietfahrzeuge bei einem Halterwechsel innerhalb der ersten sieben
Monate nach der Erstzulassung zur HU vorgeführt werden, gilt - wie bei Neufahrzeugen eine neue HU-Frist von 36 Monaten ab dem Monat der HU-Durchführung.
Rechtsgrundlage:
Nr. 2.1.2.1.1 der Anlage VIII StVZO
Frage 4.5
Wie sieht die Vorgehensweise aus, wenn bei der HU-Vorführung, eine
vorgeschriebene SP nicht nachgewiesen werden kann?
Kann bei der Vorführung zur HU eine vorgeschriebene SP nicht nachgewiesen werden, ist
eine HU, verbunden mit einer SP, durchzuführen; die HU ist anhand des HUUntersuchungsberichtes und die SP mit dem SP-Prüfprotokoll zu dokumentieren. Der
Umfang der HU mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten SP. In
diesem Fall ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die HU zuzüglich dem
0,6fachen der Gebühr für die SP zu bilden.
Rechtsgrundlage:
Nr. 3.1.3 der Anlage VIII StVZO
15
DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE
Zentralverband (ZDK)