Fahrzeugüberwachung - Kfz
Transcription
Fahrzeugüberwachung - Kfz
FAHRZEUGÜBERWACHUNG Fahrzeugüberwachung Fragen und Antworten zu den Neuerungen ab 2012 bei der periodisch technischen Fahrzeugüberwachung DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Zentralverband (ZDK) Herausgeber: Zentralverband des Kraftfahrzeughandwerks (ZVK) (Bundesinnungsverband) Franz-Lohe-Straße 21, 53129 Bonn Telefon: Telefax: E-Mail: Internet: 0228 9127-0 0228 9127-150 [email protected] www.kfzgewerbe.de Verfasser: Hans-Walter Kaumanns Werner Steber - Informationsstelle für Unternehmensführung* * gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Haftungsausschluss: Obwohl die in dieser Broschüre enthaltenen Informationen mit größter Sorgfalt erstellt wurden, kann der Herausgeber keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und keinen Anspruch auf Vollständigkeit übernehmen. Copyright und Rechtsvorbehalt: Die Broschüre einschließlich aller ihrer Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Herausgebers unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Erscheinungsdatum: September 2012 (1. überarbeitete Auflage) INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung.............................................................................................. 5 2 Sicherheitsprüfung (SP) ...................................................................... 7 2.1 Frage 2.1.1 Konditionierungsfahrt .....................................................................7 Muss die Konditionierungsfahrt vor der SP durchgeführt werden? ............................................................................................ 7 Frage 2.1.2 Ist eine Konditionierungsfahrt auch mit einem Anhänger durchzuführen? ................................................................................. 7 Frage 2.1.3 Ist die Konditionierungsfahrt auch im Rahmen der Bremsenprüfung (auf dem Rollenprüfstand) zulässig? ...................... 7 Frage 2.1.4 Muss die Konditionierungsfahrt dokumentiert werden? ..................... 7 2.2 Frage 2.2.1 Notwendige Fahrerlaubnisklassen .................................................7 Ist eine Fahrerlaubnis der Klassen C/CE für die SP erforderlich? ...................................................................................... 7 Frage 2.2.2 In dem anerkannten SP-Betrieb hat nur eine durchführende Person (verantwortliche Person beziehungsweise Fachkraft) eine Fahrerlaubnis der Klassen C/CE; darf nur diese Person die vorgeschriebene Konditionierungsfahrt durchführen? ....................... 8 Frage 2.2.3 Was passiert beim Verlust der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE, wenn nur eine Person im anerkannten SP-Betrieb diese Fahrerlaubnis hat? ............................................................................ 8 Frage 2.2.4 Darf mit der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE die Konditionierungsfahrt bei einem Kraftomnibus (KOM) durchgeführt werden? ....................................................................... 8 Frage 2.2.5 Darf mit der Fahrerlaubnis der Klassen D die Konditionierungsfahrt bei einem Fahrzeug, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C/CE erforderlich ist, durchgeführt werden? ............................................................................................ 9 2.3 Frage 2.3.1 Vorgaben, Prüfprotokoll, Prüfmarken und Nachweis-Siegel ........ 9 Wie ist bei der Durchführung der SP zu verfahren, wenn (noch) keine Vorgaben zur Verfügung stehen? ............................................ 9 Frage 2.3.2 Wie ist die Wirkungsprüfung der Bremsanlage im Rahmen der Sicherheitsprüfung durchzuführen?..................................................10 Frage 2.3.3 Wann müssen die neuen SP-Prüfprotokolle und die SPNachweis-Siegel von den anerkannten SP-Werkstätten eingesetzt werden? ..........................................................................10 Frage 2.3.4 Können vorhandene SP-Prüfmarken ohne eine fortlaufende Nummerierung von den anerkannten SP-Werkstätten aufgebraucht werden? .....................................................................10 3 INHALTSVERZEICHNIS 3 4 Frage 2.3.5 Müssen die Nummern der SP-Nachweis-Siegel und der SPPrüfmarken vom SP-Betrieb im Rahmen der qualitätssichernden Maßnahmen dokumentiert werden? .................11 Frage 2.3.6 Dürfen vorhandene Referenzwerte für die Wirkungsprüfung der Bremsanlage im Rahmen der SP verwendet werden? .....................11 Frage 2.3.7 Wo findet der SP-Durchführende die Bezugsbremskräfte für das SP-pflichtige Fahrzeug? ............................................................11 Frage 2.3.8 Müssen die ermittelten Messwerte bei der Wirkungsprüfung der Bremsanlage dokumentiert werden? ................................................12 Frage 2.3.9 Wie sind SP-pflichtige Nutzfahrzeuge bei der Bremswirkungsprüfung zu prüfen, die nicht auf einem Bremsenprüfstand prüfbar sind? ......................................................12 Abgasuntersuchung (AU) ................................................................. 13 Frage 3.1 Was muss beachtet werden, wenn der Plakettenwert am Dieselfahrzeug nicht zu finden ist? ...................................................13 Frage 3.2 Müssen anerkannte AU-Werkstätten neue Trübungsmessgeräte in Bezug auf den Nachweis des "Plakettenwertes" anschaffen? .........................................................13 Frage 3.3 Wie ist der Nachweis über die Untersuchung der Abgase durchzuführen? ................................................................................13 Hauptuntersuchung (HU) .................................................................. 14 Frage 4.1 Die bisherige Regelung über die so genannte "Rückdatierung" ist entfallen, was bedeutet dies in der Praxis? ..................................14 Frage 4.2 Was passiert, wenn der HU-Termin um mehr als zwei Monate überzogen wird? ..............................................................................14 Frage 4.3 Gilt eine höhere HU-Gebühr für abgemeldete Fahrzeuge, wenn vor oder innerhalb des Abmeldezeitraumes eine HU nowendig war? .................................................................................................14 Frage 4.4 Wie sieht die Fristenregelung für Selbstfahrervermietfahrzeuge aus? .................................................................................................15 Frage 4.5 Wie sieht die Vorgehensweise aus, wenn bei der HUVorführung, eine vorgeschriebene SP nicht nachgewiesen werden kann? ..................................................................................15 4 FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG 1 Einleitung Die 47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (47. ÄndVStVR) ist im Verkehrsblatt Nr. 11 vom 15.06.2012 veröffentlicht worden; sie ist am 01.07.2012 in Kraft getreten. Mit der 47. ÄndVStVR sind im Wesentlichen die Vorschriften über die periodisch technische Fahrzeugüberwachung in Bezug auf die Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) und Sicherheitsprüfung (SP) an die Weiterentwicklung der Fahrzeug- und Prüftechnik sowie an die Vorgaben der Europäischen Richtlinie 2010/48/EU (Technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger) angepasst worden. Neben den Neuerungen der 47. ÄndVStVR ist ebenfalls zum 01.07.2012 die Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO (AU-Richtlinie) aufgrund der verpflichtenden Umsetzung der Richtlinie 2010/48/EU - Anwendung eines neuen AU-Grenzwertes für alle Diesel-Fahrzeuge - in Kraft getreten. Alle für die Kfz-Betriebe relevanten neuen oder geänderten Vorschriften zur Vorbereitung und Durchführung der amtlichen Prüfungen und Untersuchungen sowie zur amtlichen Anerkennung von Kfz-Betrieben sind in der ZDK-Broschüre "Fahrzeugüberwachung Neuerungen ab 2012 bei der periodisch technischen Fahrzeugüberwachung" ausführlich beschrieben. Diese Broschüre ist auf der Internetseite des ZDK www.kfzgewerbe.de > Beratung & Service für Mitglieder > Werkstatt & Teile > Hoheitliche Aufgaben > Allgemeines für Innungsmitglieder eingestellt. Dieser Fragen- und Antwortenkatalog fasst die häufig aufgetretenen Fragen zu den neuen Vorschriften zusammen und beantwortet diese im Detail; er dient somit zur reibungslosen Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben innerhalb der gesamten Verbandsorganisation (Landesverbände, Kfz-Innungen, anerkannte Kfz-Betriebe). Es ist vorgesehen, diesen Fragen- und Antwortenkatalog kontinuierlich um weitere Fragen, die in der Praxis auftreten, zu ergänzen. Für Anregungen und insbesondere für die Übermittlung weiterer Fragen sind wir dankbar. 5 FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG Für alle Fragen und Probleme, die im Einzelfall in der Praxis der anerkannten Kfz-Betriebe auftreten, stehen als erste Ansprechpartner natürlich die Experten der Kfz-Innungen und Landesverbände zur Verfügung. 6 FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG 2 Sicherheitsprüfung (SP) Nachfolgend sind Fragen und die dazugehörigen Antworten für den Bereich der Sicherheitsprüfung zusammengefasst. 2.1 Konditionierungsfahrt Frage 2.1.1 Muss die Konditionierungsfahrt vor der SP durchgeführt werden? Ja, der Fahrversuch dient der Konditionierung des Fahrzeuges/der Radbremsen und ist daher immer vor der SP durchzuführen. Frage 2.1.2 Ist eine Konditionierungsfahrt durchzuführen? auch mit einem Anhänger Nein, eine verpflichtende Durchführung einer Konditionierungsfahrt mit einem Anhänger ist nicht vorgeschrieben. Soweit möglich, sollte jedoch auch mit Anhängerfahrzeugen eine Fahrt durchgeführt werden. Rechtsgrundlage: Nr. 2.6 der SP-Richtlinie Frage 2.1.3 Ist die Konditionierungsfahrt auch im Rahmen der Bremsenprüfung (auf dem Rollenprüfstand) zulässig? Nein, der Fahrversuch muss immer "auf der Straße" durchgeführt werden. Frage 2.1.4 Muss die Konditionierungsfahrt dokumentiert werden? Nein, eine Dokumentation der Konditionierungsfahrt ist nicht erforderlich. 2.2 Notwendige Fahrerlaubnisklassen Frage 2.2.1 Ist eine Fahrerlaubnis der Klassen C/CE für die SP erforderlich? 7 FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG Ja, mit der Verpflichtung einer Fahrt im Rahmen der SP muss mindestens eine durchführende Person (verantwortliche Person beziehungsweise Fachkraft) im anerkannten SP-Betrieb im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klassen C/CE (ehemals Klasse 2) sein. Gegen diese Person darf kein Fahrverbot bestehen. Rechtsgrundlage: Nr. 2.6 der SP-Richtlinie; Nr. 2.9 der Anerkennungsrichtlinie Frage 2.2.2 In dem anerkannten SP-Betrieb hat nur eine durchführende Person (verantwortliche Person beziehungsweise Fachkraft) eine Fahrerlaubnis der Klassen C/CE; darf nur diese Person die vorgeschriebene Konditionierungsfahrt durchführen? Ja, die Konditionierungsfahrt muss von einer verantwortlichen Person beziehungsweise Fachkraft mit einer Fahrerlaubnis der Klassen C/CE durchgeführt werden. Die weiteren Punkte der SP können auch von einer verantwortlichen Person beziehungsweise Fachkraft ohne entsprechende Fahrerlaubnis durchgeführt werden. Rechtsgrundlage: Nr. 2.6 der SP-Richtlinie; Nr. 2.9 der Anerkennungsrichtlinie Frage 2.2.3 Was passiert beim Verlust der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE, wenn nur eine Person im anerkannten SP-Betrieb diese Fahrerlaubnis hat? Die Anerkennungsstelle muss die SP-Anerkennung aussetzen, bis mindestens eine verantwortliche Person beziehungsweise Fachkraft wieder im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Rechtsgrundlage: Nr. 2.6 der SP-Richtlinie; Nr. 2.9 der Anerkennungsrichtlinie Frage 2.2.4 Darf mit der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE die Konditionierungsfahrt bei einem Kraftomnibus (KOM) durchgeführt werden? 8 FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG Ja, nach der Fahrerlaubnis-Verordnung darf von der SP-durchführenden Person (verantwortliche Person beziehungsweise Fachkraft) generell ein KOM gefahren werden, wenn sich hierbei keine weiteren Personen außer dem Fahrer im Bus befinden (keine Fahrgastbeförderung). Eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE ist für die Fahrt eines KOM im Rahmen der SP nicht erforderlich. Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung Frage 2.2.5 Darf mit der Fahrerlaubnis der Klassen D die Konditionierungsfahrt bei einem Fahrzeug, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C/CE erforderlich ist, durchgeführt werden? Nein, mit der Fahrerlaubnis der Klasse D dürfen nur Kraftomnibusse (KOM) gefahren werden. Von der anerkennenden Stelle muss die SP-Anerkennung auf die Fahrzeugklasse "KOM" beschränkt werden (Anerkennungsbescheinigung), d.h. LKW dürfen im Rahmen der SP nicht geprüft werden. Rechtsgrundlage: Nr. 2.6 der SP-Richtlinie; Nr. 2.9 der Anerkennungsrichtlinie 2.3 Vorgaben, Prüfprotokoll, Prüfmarken und NachweisSiegel Frage 2.3.1 Wie ist bei der Durchführung der SP zu verfahren, wenn (noch) keine Vorgaben zur Verfügung stehen? Sofern keine Vorgaben zur Durchführung der SP zur Verfügung stehen, sind alle Prüfschritte wie vor dem Inkrafttreten der 47. ÄndVStVR durchzuführen. Lediglich Mängel an der Auspuffanlage und die Vorschriftsmäßigkeit der Reifen (Mangel 302: Größe und/oder Bauart abweichend von den genehmigten Reifen) sind nicht mehr SP-relevant und nicht als Mängel in das SP-Prüfprotokoll einzutragen. Diese Mängel sind unter "Sonstige Mängel nach Nr. 2.6 der SP-RL" in das alte Prüfprotokoll aufzunehmen. 9 FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG Frage 2.3.2 Wie ist die Wirkungsprüfung der Bremsanlage im Rahmen der Sicherheitsprüfung durchzuführen? Seit dem 01.07.2012 wird auf die Durchführung einer Hochrechnung auf dem Bremsprüfstand bei SP-pflichtigen Nutzfahrzeugen verzichtet, wenn Bezugsbremskräfte für das zu prüfende Fahrzeug existieren. Liegen für Nutzfahrzeuge mit Druckluft- oder Drucklufthydraulikbremsanlage keine fahrzeugbezogenen Bezugsbremskräfte vor, ist wie bisher eine Einpunkt-Hochrechnung bezogen auf die zulässige Gesamtmasse des Nutzfahrzeuges durchzuführen und zu bewerten. Rechtsgrundlage: Anlage zum Prüfbereich "2.4 Bremsanlage" der SP-Richtlinie Frage 2.3.3 Wann müssen die neuen SP-Prüfprotokolle und die SP-NachweisSiegel von den anerkannten SP-Werkstätten eingesetzt werden? Die neuen SP-Prüfprotokolle und deren Anwendung sowie die in diesem Zusammenhang zu verwendenden SP-Nachweis-Siegel können erst dann eingesetzt werden, wenn das EDVProgramm SP Plus und das Softwaremodul FSD.SP21 zur Verfügung stehen; dies wird im September 2012 der Fall sein. Solange noch alte SP-Prüfprotokolle verwendet werden, sind Mängel aus dem Bereich Auspuffanlage und die Vorschriftsmäßigkeit der Reifen (Mangel 302: Größe und/oder Bauart abweichend von den genehmigten Reifen) in diesen Prüfprotokollen nicht als Mangel anzukreuzen, sondern unter "Sonstige Mängel nach Nr. 2.6 der SP-RL" zu vermerken. Rechtsgrundlage: § 29 Absatz 9 StVZO; Nr. 3.2.5 Anlage VIII StVZO Frage 2.3.4 Können vorhandene SP-Prüfmarken ohne eine fortlaufende Nummerierung von den anerkannten SP-Werkstätten aufgebraucht werden? Ja, vorhandene SP-Prüfmarken ohne fortlaufende Nummerierung können aufgebraucht werden. 10 FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG Frage 2.3.5 Müssen die Nummern der SP-Nachweis-Siegel und der SPPrüfmarken vom SP-Betrieb im Rahmen der qualitätssichernden Maßnahmen dokumentiert werden? Nein, die Nummern der verbrauchten SP-Nachweis-Siegel - als fälschungserschwerende Maßnahme für die ausgestellten SP-Prüfprotokolle - und auch der SP-Prüfmarken müssen vom SP-Betrieb nicht anhand eines EDV-Programmes (z.B. SP Plus) beziehungsweise anhand des handschriftlich geführten SP-QS-Handbuches dokumentiert werden. Lediglich die Zu- und Abgänge der SP-Nachweis-Siegel und der SP-Prüfmarken müssen in dem "Bestandsnachweis Nachweis-Siegel/Prüfmarken gemäß SP-Prüfnachweisblätter" erfasst werden. Rechtsgrundlage: SP-Anerkennungsrichtlinie Frage 2.3.6 Dürfen vorhandene Referenzwerte für die Wirkungsprüfung der Bremsanlage im Rahmen der SP verwendet werden? Referenzwerte für ein SP-pflichtiges Fahrzeug sind Werte, die entweder vom Fahrzeughersteller speziell für die HU/SP bereitgestellt oder vom HU-Prüfer ermittelt und im SPPrüfbuch fahrzeugbezogen eingetragen wurden. Die im SP-Prüfbuch eingetragenen Referenzwerte bilden eine quasi vorgezogene Hochrechnung auf die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges ab und können von daher für die Wirkungsprüfung der Bremsanlage im Rahmen der SP verwendet werden. Frage 2.3.7 Wo findet der SP-Durchführende die Bezugsbremskräfte für das SPpflichtige Fahrzeug? Die Bezugsbremskräfte, die für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 28.07.2010 für die SP-Durchführung zur Verfügung stehen, können entweder aus den SP-Prüfbüchern der Nutzfahrzeuge entnommen oder über das EDV-Programm SP Plus abgerufen werden. Dazu wird in der FSD.SP21-Anwendung zukünftig ein eigener "Reiter" zu Verfügung stehen. Rechtsgrundlage: Anlage zum Prüfbereich "2.4 Bremsanlage" der SP-Richtlinie Muster für Prüfbücher nach § 29 Absatz 11 StVZO 11 FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG Frage 2.3.8 Müssen die ermittelten Messwerte bei der Wirkungsprüfung der Bremsanlage dokumentiert werden? Ja, bei dem Nachweis der Mindestabbremsung mittels Bezugsbremskräfte sind die gemessenen Bremskräfte und -drücke achsbezogen im SP-Prüfprotokoll zu dokumentieren. Bei Anwendung der Einpunkt-Hochrechnung, bezogen auf die zulässige Gesamtmasse des Nutzfahrzeuges (Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.2), sind die ermittelten Bremswerte der Betriebsbremse und die daraus ermittelte Abbremsung in das SP-Protokoll einzutragen. Rechtsgrundlage: Nr. 3.2.5.2.15 der Anlage VIII StVZO Anlage zum Prüfbereich "2.4 Bremsanlage" der SP-Richtlinie Frage 2.3.9 Wie sind SP-pflichtige Nutzfahrzeuge bei der Bremswirkungsprüfung zu prüfen, die nicht auf einem Bremsenprüfstand prüfbar sind? Diese Nutzfahrzeuge sind wie bisher zu prüfen, d.h. diese Fahrzeuge sind mit einem schreibenden Bremsverzögerungsmessgerät im Fahrversuch zu prüfen. Die Messung ist so durchzuführen, dass eine größtmögliche Verzögerung ohne Blockieren der Räder erreicht wird. Rechtsgrundlage: Anlage zum Prüfbereich "2.4 Bremsanlage" der SP-Richtlinie 12 FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG 3 Abgasuntersuchung (AU) Nachfolgend sind Fragen und die dazugehörigen Antworten für den Bereich der Abgasuntersuchung zusammengefasst. Frage 3.1 Was muss beachtet werden, wenn der Plakettenwert am Dieselfahrzeug nicht zu finden ist? Falls der Plakettenwert am Dieselfahrzeug (Pkw/Nutzfahrzeug) nicht vorhanden ist, gelten wie bisher die AU-Solldaten der Fahrzeughersteller, die z.B. von der DAT veröffentlicht werden beziehungsweise in den AU-Messgeräten hinterlegt sind. Liegen diese ebenfalls nicht vor, gelten die gesetzlichen Grenzwerte (2,5 m-1 beziehungsweise 1,5 m-1, je nach Erstzulassungsdatum). Rechtsgrundlage: AU-Richtlinie Frage 3.2 Müssen anerkannte AU-Werkstätten neue Trübungsmessgeräte in Bezug auf den Nachweis des "Plakettenwertes" anschaffen? Nein, die heute verwendeten Trübungsmessgeräte mit der Software-Version 3 (Fahrzeuge mit einer Erstzulassung bis 31.12.2005) beziehungsweise Software-Version 4 können weiter genutzt werden. Diese Messgeräte haben eine vorgeschriebene Zulassung und können weiterhin für die AU eingesetzt werden. Frage 3.3 Wie ist der Nachweis durchzuführen? über die Untersuchung der Abgase Seit dem 01.07.2012 muss der AU-Nachweis der anerkannten AU-Werkstatt Bestandteil des HU-Untersuchungsberichtes sein und mit ausgehändigt werden. Rechtsgrundlage: Nr. 5 der AU-Richtlinie 13 diesem zusammen dem Fahrzeughalter FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG 4 Hauptuntersuchung (HU) Nachfolgend sind Fragen und die dazugehörigen Antworten für den Bereich der Hauptuntersuchung zusammengefasst. Frage 4.1 Die bisherige Regelung über die so genannte "Rückdatierung" ist entfallen, was bedeutet dies in der Praxis? Mit dem Wegfall der "Rückdatierung" muss die HU zu dem durch die HU-Plakette angegebenen Monat durchgeführt werden. Innerhalb der ersten zwei Monate nach Ablauf der HU-Frist ist eine "normale" Hauptuntersuchung und ab dem dritten Monat ist eine vertiefende Hauptuntersuchung (Pflicht- und Ergänzungsuntersuchung) durchzuführen. Die neue Frist für die nächste HU beginnt immer mit dem Monat der HU-Durchführung; eine Prüfplakette wird mit der vollen Frist bis zur nächsten fälligen HU zugeteilt. Neben der HU-Plakette muss bei SP-pflichtigen Fahrzeugen ebenfalls eine neue SP-Prüfmarke - ohne SP-Durchführung - vom HU-Prüfer verklebt werden. Rechtsgrundlage: Nr. 2.1 Anlage VIII StVZO Frage 4.2 Was passiert, wenn der HU-Termin um mehr als zwei Monate überzogen wird? Wird eine Hauptuntersuchung nach Überschreitung des HU-Vorführtermins um mehr als zwei Monate durchgeführt, erfolgt eine "vertiefende" Hauptuntersuchung (Pflicht- und Ergänzungsuntersuchung); hierfür wird die 1,2fache HU-Gebühr erhoben. Rechtsgrundlage: Nr. 2.1 Anlage VIII StVZO Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Frage 4.3 Gilt eine höhere HU-Gebühr für abgemeldete Fahrzeuge, wenn vor oder innerhalb des Abmeldezeitraumes eine HU nowendig war? 14 FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR FAHRZEUGÜBERWACHUNG Nein, bei Kraftfahrzeugen, die vorübergehend außer Betrieb gesetzt sind, greift die erhöhte HU-Gebühr (das 1,2fache der üblichen HU-Gebühr) nicht, weil zum einen die Untersuchungspflicht während dieser Zeit ruht und zum anderen vor der Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeuges eine fällige HU/AU durchgeführt wird. Wie bisher wird somit sichergestellt, dass an Kraftfahrzeugen, bei denen während der vorübergehenden Außerbetriebsetzung - unabhängig vom Zeitpunkt der Abmeldung - eine HU/AU notwendig war, diese bei Wiederinbetriebnahme (Anmeldung) durchgeführt werden kann und die "vollen" Fristen zum Tragen kommen. Rechtsgrundlage: Nr. 2.7 Anlage VIII StVZO Frage 4.4 Wie sieht die Fristenregelung für Selbstfahrervermietfahrzeuge aus? Sofern Selbstfahrervermietfahrzeuge bei einem Halterwechsel innerhalb der ersten sieben Monate nach der Erstzulassung zur HU vorgeführt werden, gilt - wie bei Neufahrzeugen eine neue HU-Frist von 36 Monaten ab dem Monat der HU-Durchführung. Rechtsgrundlage: Nr. 2.1.2.1.1 der Anlage VIII StVZO Frage 4.5 Wie sieht die Vorgehensweise aus, wenn bei der HU-Vorführung, eine vorgeschriebene SP nicht nachgewiesen werden kann? Kann bei der Vorführung zur HU eine vorgeschriebene SP nicht nachgewiesen werden, ist eine HU, verbunden mit einer SP, durchzuführen; die HU ist anhand des HUUntersuchungsberichtes und die SP mit dem SP-Prüfprotokoll zu dokumentieren. Der Umfang der HU mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten SP. In diesem Fall ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die HU zuzüglich dem 0,6fachen der Gebühr für die SP zu bilden. Rechtsgrundlage: Nr. 3.1.3 der Anlage VIII StVZO 15 DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Zentralverband (ZDK)