Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Transcription

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
VORSCHRIFTEN
für die
Einstellung, Ausbildung und Prüfung
für den Ausbildungsberuf
Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
im Bereich der Zahnärztekammer Nordrhein
Stand: September 2012
Prüfungsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung
der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf
Zahnmedizinischer Fachangestellter und
Zahnmedizinische Fachangestellte
vom 30. November 2001
in der genehmigten Fassung vom 13. März 2003
ZAHNÄRZTEKAMMER NORDRHEIN
Körperschaft des öffentlichen Rechts
TEIL I
Einstellung und Ausbildung
für den Ausbildungsberuf
„Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r“
Inhaltsverzeichnis
TEIL I
Einstellung und Ausbildung für den Ausbildungsberuf
„Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r“
Abschnitt I
Berufseignungsforderung für die Ausbildung
zur „Zahnmedizinischen Fachangestellten“ ................................ 3
Abschnitt II
Berufsbild (Ausbildungsordnung) für die
„Zahnmedizinische Fachangestellte“ .......................................... 3
Abschnitt III
Voraussetzungen für den Abschluss eines
Ausbildungsvertrages ................................................................ 4
Abschnitt IV
Vorschriften für die Einstellung von Auszubildenden ...................
Abschnitt V
Durchführung der Berufsausbildung ..........................................
10
Abschnitt VI
Überwachung und Ausbildungsberater ......................................
11
Abschnitt VII
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses .................................
6
12
Anlagen
1. Berufsausbildungsvertrag ............................................................................
13
1.a Probezeit ....................................................................................................
19
2. Antrag auf Eintragung .................................................................................
20
3. Röntgentestat .............................................................................................
21
4. Auszug aus dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) ...................................................22
5. Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz betr. Bußgeldvorschriften ...............
35
Alle personenbezogenen Begriffe dieser Vorschriften werden im jeweiligen Einzelfall
im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.
TEIL II
Zwischenprüfung, Abschlussprüfung
1. Zwischenprüfung
(Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen) .........................37
2. Prüfungsordnung (Abschlussprüfung) .......................................................... 41
Anlagen
1. Verwaltungsanweisung zur Prüfungsordnung
2. Feststellung des Prüfungsergebnisses gem. § 22
2
Teil I
Einstellung und Ausbildung
für den Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r“
Abschnitt I
Berufseignungsforderung für die Ausbildung
zur Zahnmedizinischen Fachangestellten
§1
Voraussetzungen
Abschluss der Hauptschule oder gleichwertiger Abschluss einer allgemeinbildenden Schule
sollte vorhanden sein.
Für die Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis ist die Vorlage des Abschluss- oder
Abgangszeugnisses Voraussetzung.
§2
Körperliche Eignungsvoraussetzungen
Besonders im Hinblick auf die speziellen Anforderungen der zahnärztlichen Praxis ist
eine ärztliche Untersuchung angezeigt.
§3
Geistige, seelische Eignungsvoraussetzungen
Gute Auffassungsgabe, Hilfsbereitschaft, Einsatzfreude und Zuverlässigkeit.
Abschnitt II
Berufsbild (Ausbildungsordnung)* für die
Zahnmedizinische Fachangestellte
§4
Ausbildungszeit: 3 Jahre.
Arbeitsgebiete: Betreuung des Patienten, Unterstützung des Zahnarztes in seiner
beruflichen Tätigkeit, Pflege und Wartung der zahnärztlichen Praxiseinrichtungen, Verwaltungsarbeiten.
Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildungszeit zu vermitteln sind:
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. Der Ausbildungsbetrieb
1.1 Stellung der Zahnarztpraxis im Gesundheitswesen
1.2 Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes
1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung
1.4 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung für die betriebliche Ausbildung im Sinne des
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes.
3
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
1.6 Umweltschutz
2. Durchführen von Hygienemaßnahmen
2.1 Infektionskrankheiten
2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene
3. Arbeitsorganisation, Qualitätsmanagement
3.1 Arbeiten im Team
3.2 Qualitäts- und Zeitmanagement
4. Kommunikation, Information und Datenschutz
4.1 Kommunikationsformen und -methoden
4.2 Verhalten in Konfliktsituationen
4.3 Informations- und Kommunikationssysteme
4.4 Datenschutz und Datensicherheit
5. Patientenbetreuung
6. Grundlagen der Prophylaxe
7. Durchführen begleitender Maßnahmen bei der Diagnostik und Therapie unter
Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes
7.1 Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung
7.2 Röntgen und Strahlenschutz
8. Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen
9. Praxisorganisation und -verwaltung
9.1 Praxisabläufe
9.2 Verwaltungsarbeiten
9.3 Rechnungswesen
9.4 Materialbeschaffung und -verwaltung
10. Abrechnung von Leistungen.
Abschnitt III
Voraussetzungen für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages
§5
Eignung als ausbildender Zahnarzt
(1) Ausbildende können alle approbierten Zahnärzte sein, gegen deren persönliche
und fachliche Eignung keine Einwände bestehen und die eine angemessene Zeit in
ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sind.
(2) Wer nicht selbst ausbildet (z. B. Kliniken) oder wer fachlich nicht geeignet ist, darf
Auszubildende nur dann einstellen, wenn ein Ausbilder zur Verfügung steht, der
persönlich und fachlich für die Berufsausbildung geeignet ist.
§6
Eignung der Ausbildungsstätte
Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn
1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet
ist,
2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht (§ 10 Abs. 2 dieser Vorschriften findet Anwendung),
es sei denn, dassanderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
4
§7
Sonderfälle
Eine Ausbildungsstätte, in der auf Grund der Struktur und der Tätigkeitsmerkmale die
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfange vermittelt werden
können, gilt nur dann als geeignet, wenn der Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen
in einer geeigneten Ausbildungsstätte behoben wird. Die dort erforderliche praktische
Ausbildungszeit soll in der Regel während der gesamten Ausbildungszeit 6 Monate
betragen.
§8
Eignungsfeststellung
Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die Zahnärztekammer Nordrhein, falls
Mängel zu beheben sind und eine Gefährdung der Auszubildenden nicht zu erwarten
ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel in der Eignung nicht zu beheben oder eine Gefährdung der Auszubildenden zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, ist dies dem Ausbildungsberater der Zahnärztekammer Nordrhein mitzuteilen, der seinerseits in Übereinstimmung mit dem Vorstand und dem
Berufsbildungsausschuss die erforderlichen Maßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz zu treffen hat.
§9
Zusammenarbeit mit der Berufsberatung des Arbeitsamtes
(1) Der Ausbildende kann sich bei der Einstellung von Auszubildenden der
Berufsberatungsstelle des Arbeitsamtes bedienen. Es ist zweckmäßig, die offene
Ausbildungsstätte rechtzeitig der zuständigen Berufsberatungsstelle mitzuteilen.
(2) Die Berufsberatungsstelle des Arbeitsamtes stützt sich bei der Beurteilung der
gemeldeten Ausbildungsstätte auf die gutachterliche Feststellung der Zahnärztekammer Nordrhein.
§ 10
Einstellungstermin, Anzahl der Auszubildenden
(1) Der Beginn der Ausbildungszeit soll grundsätzlich mit dem Termin für den Beginn
des neuen Schuljahr es (1.8.) übereinstimmen. Auszubildende, die bis zu 1 Monat nach Schulanfang ihre Ausbildung beginnen, können in das laufende Schuljahr aufgenommen werden. Diese Einstellungen müssen im Einvernehmen mit
der Schulleitung stattfinden.
(2) Die Anzahl der Auszubildenden in einer Praxis hängt grundsätzlich von der Anzahl
der approbierten Zahnärzte ab.
Auf Antrag kann jedem Ausbildenden eine zweite Auszubildende zugeordnet werden. Die Eintragung eines weiteren Ausbildungsvertrages gemäß § 10 Abs. 3
kann nur dann vorgenommen werden, wenn darüber hinaus mindestens drei ausgebildete Zahnmedizinische Fachangestellte dem Ausbildenden ganztägig zur Verfügung stehen und die Besonderheiten der Ausbildungskapazität erkennbar sind,
es sei denn, dassanderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
(3) In Abweichung vom Grundsatz des § 10 Abs. 2 kann in Ausnahmefällen durch die
Zahnärztekammer Nordrhein einer weiteren Eintragung in das Verzeichnis der
Ausbildungsverhältnisse zugestimmt werden. Dem Ausnahmeersuchen ist die
Anlage 2 dieser Vorschriften und eine Würdigung der besonderen Gegebenheiten in der betreffenden Praxis beizufügen.
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Abschnitt IV
Vorschriften für die Einstellung von Auszubildenden
§ 11
Der Ausbildende hat die folgenden Vorschriften zu beachten:
(1) Ausbildungsvertrag (Anlage 1)
1.1 Durch die Einstellung einer Auszubildenden geht der Zahnarzt die Verpflichtung
ein, innerhalb der Ausbildungszeit nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes
auszubilden. Das Ausbildungsverhältnis
ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln.
1.2 Der Ausbildungsvertrag ist als Vordruck bei der Zahnärztekammer Nordrhein
anzufordern. Änderungen des Wortlautes, Streichungen oder Zusätze sind nur
im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Nordrhein statthaft.
1.3 Der Ausbildungsvertrag wird in drei Exemplaren ausgefertigt, die von dem Ausbildenden, der Auszubildenden und ihren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben sind. Nach Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge und
Genehmigung durch den Ausbildungsberater erhält der Ausbildende eine Ausfertigung, die zweite wird der Auszubildenden oder deren gesetzlichen Vertreter
ausgehändigt, die dritte bleibt bei der Zahnärztekammer, welche das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führt.
1.4 Der Ausbildende ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsvertrag in dreifacher Ausfertigung unverzüglich nach Abschluss des Vertrages, spätestens vor
Beginn der Ausbildung, zur Eintragung in das genannte Verzeichnis vorgelegt
wird.
(2) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) v. 12. 4. 1976, (Anlage 5)
Dieses Gesetz gilt für Personen, die im Berufsausbildungsverhältnis stehen und noch
keine 18 Jahre alt sind, in der jeweils gültigen Fassung.
2.1 Dauer der Arbeitszeit
Für Auszubildende unter 18 Jahren wird die wöchentliche Arbeitszeit mit
40 Stunden, die tägliche Arbeitszeit mit 8 Stunden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG)
festgelegt. Die Arbeitszeit der Auszubildenden darf wöchentlich diese Arbeitszeit nicht überschreiten. An Sonntagen dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1JArbSchG). Am 24. und 31. Dezember nach
14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden (§ 18 Abs. 1 JArbSchG).
2.2 Ruhepausen
Auszubildenden müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden
eine oder
mehrere im Voraus feststehende Ruhepausen von
vorgeschriebener Dauer gewährt werden (§ 11 JArbSchG). Die
Ruhepausenbetragen:
1) 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden,
2) 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
2.3 Ausnahmen in besonderen Fällen
Ausnahmen betreffend die Arbeitszeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Ruhepausen bestehen n u r für vorüber gehende und unaufschiebbar e
Arbeiten in Notfällen, z. B. Notfalldienst, soweit Erwachsene nicht zur Verfügung stehen (§ 21 Abs. 1 JArbSchG). Nach § 21 Abs. 2 ist für die Mehrarbeit
eine Ersatzfreizeit innerhalb der folgenden 3 Wochen zu gewähren.
2.4 Ärztliche Untersuchung
Mit der Beschäftigung einer Auszubildenden darf nur begonnen werden, wenn
sie innerhalb der letzten Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung demjenigen, der die Auszubildende beschäftigen will, vorliegt (§ 32 Abs. 1 JArbSchG).
6
Nach Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres hat sich der Ausbildende die ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen zu lassen, dass die Auszubildende nachuntersucht worden ist (§ 33 JArbSchG). Die Untersuchungsbefunde sind schriftlich festzuhalten (§ 39 JArbSchG). Der Ausbildende hat die Bescheinigungen
aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft
auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden
(§ 41 Abs. 1 JArbSchG). Die Kosten der Untersuchung trägt das Land
(§ 44 JArbSchG).
2.5 Berufsschule
Der Ausbildende hat der Auszubildenden die zur Erfüllung der gesetzlichen
Berufsschulpflicht notwendige Zeit zu gewähren. An Berufsschultagen mit
mehr als 5 Unterrichtsstunden (je 45 Minuten), einmal in der Woche, ist die
Auszubildende ganz von der Arbeit freizustellen (§ 9 Abs. 1 Ziffer 2 JArbSchG).
Die Unterrichtszeit in der Berufsschule wird auf die Arbeitszeit angerechnet
(§ 9 Abs. 2 JArbSchG). Ebenso ist auf die Arbeitszeit die notwendige Wegezeit zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb anzurechnen.*
2.6 Prüfungen
Der Ausbildende hat die Auszubildende für die Teilnahme an Prüfungen sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung vorangeht, freizustellen. Auf die Arbeitszeit werden die Prüfungen mit der Zeit der
Teilnahme einschließlich der Pausen angerechnet, während der Arbeitstag
vor der schriftlichen Abschlussprüfung mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit anzurechnen ist (§ 10 JArbSchG).
2.7 Entgeltausfall
Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule und die Teilnahme an Prüfungen nicht eintreten (§§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 2 Ziffer 2 JArbSchG).
2.8 Urlaub
Der Ausbildende hat der Auszubildenden für jedes Kalenderjahr Urlaub unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Der Urlaub beträgt – soweit auf
die Auszubildende die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes
zutreffen – mindestens 25 Werktage (§ 19 Abs. 2 JArbSchG). Der Urlaub soll
zusammenhängend, bei Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien,
gegeben werden. Bei anderen Urlaubsterminen des Ausbildenden ist der
Schulbesuch für die Auszubildende in jedem Fall sicherzustellen. Für jeden
Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird,
ist ein weiterer Urlaubstag zu gewähren (§ 19 Abs. 3 JArbSchG).
Während des Urlaubs darf die Auszubildende keine dem Urlaubszweck
widersprechende Erwerbsarbeit leisten.
2.9 Unterweisung über Gefahren
Der Ausbildende hat die Auszubildende vor Beginn der Beschäftigung über
die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung
dieser Gefahren zu unterweisen. Die Belehrungen sind in angemessenen
Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen (§ 29
JArbSchG).
2.10 Züchtigungsverbot
Eine körperliche Züchtigung ist verboten (§ 31 JArbSchG).
2.11 Auslage des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Ein Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde (staatliches Amt für Arbeitsschutz) ist an geeig-
*) Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. 3. 2001, Az: 5 AZR 413/99
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neter Stelle in der Praxis zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen (§ 47
JArbSchG).
2.12 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Verstöße gegen das Gesetz werden mit Freiheitsstrafen oder Geldbußen
geahndet (§§ 58, 59 JArbSchG).
2.13 Sozialversicherung
Der Ausbildende hat die Auszubildende bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind vom Ausbildenden allein zu tragen, wenn der Bruttoverdienst monatlich 10 % der
Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung nicht übersteigt. Bei
einem darüber liegenden Bruttoverdienst tragen Ausbildender und Auszubildende die Beiträge je zur Hälfte.
(3) Ausbildungsbezogene Tätigkeit
Der Ausbildende ist gemäß § 13 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein verpflichtet, seine Auszubildende nur mit solchen Arbeiten zu betrauen, die
ihr die Kenntnisse und Fertigkeiten nach der Ausbildungsordnung zur Erreichung
des Ausbildungszieles vermitteln.
Für die Reinigung der Praxisräume ist grundsätzlich Hilfspersonal heranzuziehen.
Gemäß § 99 Abs. 1 Ziffer 3 Berufsbildungsgesetz stellt die Übertragung einer
berufsfremden Beschäftigung, z. B. Arbeiten, die in Verbindung mit dem Haushalt
des Ausbildenden stehen, eine Ordnungswidrigkeit dar, die in diesem Falle mit
einer Geldbuße bis zu Euro 5 000,– geahndet werden kann.
§ 12
Die Auszubildende hat sich nach § 9 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu bemühen, die
Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie verpflichtet sich insbesondere,
1. (Lernpflicht)
die ihr im Rahmen ihrer Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen)
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie nach § 11 Abs. 2 Ziffer
2.5 und 2.6 freigestellt wird;
3. (Berichtsheftführung)
das vorgeschriebene Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen;
4. (Weisungsgebundenheit)
den Weisungen zu folgen, die ihr im Rahmen der Berufsausbildung von dem Ausbildenden oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als
weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden;
5. (Praxisordnung)
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
6. (Sorgfaltspflicht)
Geräte, Instrumente und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie
nur zu den ihr übertragenen Arbeiten zu verwenden;
7. (Schweigepflicht)
über Geheimnisse Stillschweigen zu wahren, die ihr in Ausübung ihrer Ausbildungstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind;
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8. (Benachrichtigung)
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder
von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von
Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall
spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten;
9. (Ärztliche Untersuchungen)
soweit auf sie die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung
finden, sich gemäß §§ 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich
a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen,
b) nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und
die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.
§ 13
Ausbildungszeit, Änderung der Ausbildungszeit
(1) Grundsätzlich dauert die Ausbildungszeit für den Beruf der Zahnmedizinischen
Fachangestellten 3 Jahre. Eine Verkürzung um 2 Monate ist möglich (§ 39 Abs. 1
Ziffer 1 BBiG), um Härtefälle bei ungünstigen Prüfungsterminen auszuschließen.
(2) Gemäß § 29 BBiG ist eine weitere Verkürzung der Ausbildungszeit möglich. Dabei
sind die folgenden Richtlinien zu Grunde zu legen:
2.1 Eine Mindestdauer der Ausbildungszeit von 2 Jahren soll wegen der
Fülle des Lehrstoffes und der Aufgaben einer Zahnmedizinischen Fachangestellten gefordert werden (vgl. § 25 Abs. 2 Ziffer 2 BBiG).
2.1.1 Diesem leistungsbezogenen Tatbestand entsprechend wird auch bei Auszubildenden, die den mittleren und höheren Bildungsabschluss nachweisen, bei Vertragsabschluss eine Kürzung der Ausbildungszeit nicht berücksichtigt.
2.1.2 Eine Kürzung der Ausbildungszeit nach Vertragsabschluss bleibt unberührt
und richtet sich nach 2.2 dieser Richtlinien.
2.2 Wenn während des Ablaufs des Ausbildungsverhältnisses eine Kürzung der Ausbildungszeit angezeigt ist, weil zu erwarten ist, dass die Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Ausbildungszeit erreicht,
so hat die Zahnärztekammer Nordrhein auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und des Ausbildenden die Ausbildungszeit zu kürzen. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder
wöchentlichen Arbeitzeit richten (Teilzeitberufsausbildung). Neben der Anhörung der Beteiligten ist eine Bescheinigung der Berufsschule vorzulegen. Die
Mindestdauer der Ausbildungszeit findet Beachtung.
2.3 In Ausnahmefällen kann die Zahnärztekammer Nordrhein auf Antrag der Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung ist
der Ausbildende zu hören (§ 8 Abs. 2 BBiG).
§ 14
Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
(1) Jeder Ausbildungsvertrag ist unverzüglich in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen. Das Gleiche gilt für nachträgliche Vertragsänderungen.
(2) Dem Vertrag in 3facher Ausfertigung ist ein Antrag (Anlage 2) beizufügen, der die
wesentlichen Merkmale des Ausbildungsverhältnisses und der Ausbildungsstätte beschreibt. § 1 Abs. 2 dieser Vorschriften findet Anwendung.
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(3) Nach der Eintragung erhält die ausbildende Praxis zwei Ausfertigungen zurück. Eine
behält der Ausbildende, die zweite ist unverzüglich der Auszubildenden oder ihren
gesetzlichen Vertretern auszuhändigen. Eine dritte Ausfertigung bleibt bei der
Zahnärztekammer Nordr hein.
§ 15
Probezeit
Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
Wird diese Probezeit durch Krankheit o. ä. eines der Vertragspartner um mehr als ein
Drittel der vereinbarten Probezeit unterbrochen, so ist dies der Zahnärztekammer Nordrhein unverzüglich mit der Anlage 1a) zum Berufsausbildungsvertrag anzuzeigen. Die
Probezeit wird dadurch um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert.
§ 16
Vergütung
Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die tariflichen Sätze in der
jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen legt der Vorstand der Zahnärztekammer Nordrhein
die Mindesthöhe der Ausbildungsvergütungen in den einzelnen Ausbildungsjahren verbindlich fest.
Abschnitt V
Durchführung der Berufsausbildung
§ 17
Die Ausbildung richtet sich nach dem Berufsbild (Ausbildungsordnung, Abschnitt II).
(1) Berufsschule
1.1 Gesetzestext-Auszug des § 38 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom
24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 486)
(1) „Die Berufsschulpflicht dauert für Jugendliche und Erwachsene in der
Regel solange ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begonnen worden ist.
(2) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht
bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr
vollenden. [...]
(4) Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis
beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das
Berufsausbildungsverhältnis besteht.“
Anmerkung:
Auszubildende, die zu Beginn ihrer Ausbildungszeit das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, unterliegen während der gesamten Ausbildungszeit dieser gesetzlichen Regelung, sind also berufsschulpflichtig.
1.2 Auszubildende, die nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein Ausbildungsverhältnis beginnen, sind für die Dauer der Ausbildungszeit gemäß
§ 11 Abs. 4 SchpflG berufsschulberechtigt. Dieser Personenkreis wird
jedoch auf Grund § 4 Ziffer 2 des Berufsausbildungsvertrages verpflichtet,
von seiner Berechtigung zum regelmäßigen Besuch der Berufsschule Gebrauch zu machen. Alle Auszubildenden besuchen für die Dauer der Ausbildungszeit die Fachklassen für Zahnmedizinische Fachangestellte.
10
1.3 Die Anmeldung zur Schule erfolgt durch den Praxisinhaber.
1.4 Der Ausbildende hat der Auszubildenden die erforderliche Zeit für den Schulbesuch zu gewähren und sie zur regelmäßigen Teilnahme am Schulunterricht
anzuhalten. Die Schulzeit gilt als Arbeitszeit, so dass ein Abzug von der vereinbarten Vergütung dafür nicht zulässig ist.
(2) Praxistätigkeit
2.1 Die Ausbildung erfolgt hauptsächlich i n der zahnärztlichen Prax i s . Der theor etische Unter richt ver vollständigt die Unter weisung in der
Praxis . Die Auszubildende ist mit allen in der Praxis vorkommenden Arbeiten vertraut zu machen. Dies umfasst jedoch nur solche
Arbeiten, die ihr die Kenntnisse und Fertigkeiten nach dem Berufsbild zur
Erreichung des Ausbildungszieles vermitteln.
2.2 Die Unterlassung einer Unterweisung (z. B. in der Krankenkassenabrechnung)
kann zur Einleitung eines Verfahrens gemäß Abschnitt III § 8 dieser Vorschriften führen.
Abschnitt VI
Überwachung und Ausbildungsberater
§ 18
(1) Die Zahnärztekammer Nordrhein überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung des Ausbildenden und der Auszubildenden.
(2) Zu diesem Zweck bestellt sie Ausbildungsberater bei den einzelnen Bezirksstellen.
Aus dem Kreise der Fachlehrer wird zur Wahrnehmung der schulischen Interessen im Einvernehmen mit der Schulleitung ein Obmann gewählt.
(3) Ausbildungsberater bei den Bezirksstellen und Obmänner arbeiten in engstem
Einvernehmen. Zur Koordinierung aller Fragen der Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten ist der Ausbildungsberater der Zahnärztekammer Nordrhein berufen, der dem Vorstand und dem Berufsausbildungsausschuss verantwortlich ist.
§ 19
(1) Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages (§§ 44, 45 BBiG) werden bei der Zahnärztekammer Nordrhein erläuternde Angaben über die einzelnen Ausbildungsverhältnisse während der Ausbildungszeit geführt und fortlaufend ergänzt.
(2) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Berufsausbildung
sind Gespräche mit den
V ertragspartner n nach mangelhaften
Zwischenprüfungsleistungen, nicht bestandenen Abschlussprüfungen und im
Rahmen von Ausnahmegenehmigungen gemäß Abschnitt III § 10 Abs. 3 zu führen und im Ergebnis festzuhalten.
(3) Die Ausbildenden sind verpflichtet, die für die Überwachung
notwendigen Auskünfte zu er teilen und Unterlagen
vor zulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten
zu gestatten.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
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Abschnitt VII
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 20
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so
endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den
Prüfungsausschuss.
(3) Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das
Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
§ 21
Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist nur innerhalb der letzten 6 Monate
möglich. Wird die Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis
beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 22
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie
die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe
der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde
liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen
bekannt sind (§ 626 Abs. 2 BGB). Ist ein vorgesehenes Schlichtungsverfahren
von einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung
der Lauf dieser Frist gehemmt.
(5) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst,
so kann der Ausbildende oder die Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht
im Fall des Abs. 2 Buchst. b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von
3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht
wird (§ 16 Abs. 2 BBiG).
(6) Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Praxisaufgabe oder
wegen Wegfalls der Ausbildungseignung ist der Ausbildende verpflichtet, sich mit
Hilfe der Berufsberatung des zuständigen Arbeitsamtes und der Zahnärztekammer
Nordrhein rechtzeitigfür die Auszubildende um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.
12
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17
Ergänzende Vereinbarungen der Parteien zum Berufsausbildungsvertrag
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Ort
Datum
18
Der Ausbildende
Die Auszubildende
(Stempel und Unterschrift)
(Unterschrift – voller Vor- und Zuname)
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19
Anlage 2
Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge bei der
Zahnärztekammer Nordrhein für denAusbildungsberuf „Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r“
(gemäß Tarifstelle 3.1.1 des Gebührentarifs der Gebührenordnung)
Laufende Nr. ............................................. eingetragen am: ..........................................................
(wird von der Zahnärztekammer ausgefüllt)
Auszubildende:
Ausbildung bei:
Familienname: ............................................. Zahnarzt: .............................................................
Vorname: .................................................
............................................................
Anschrift: .....................................................
Anschrift: .............................................................
..............................................................................
............................................................................
Telefon: ....................................................
Telefon:
.............................................................
Geburtstag: .................................................
Telefax:
.............................................................
Geburtsort: ................................................
KZV-Abr.-Nr.: .......................................................
Geburtsland: ............................................
Staatsangehörigkeit: ....................................
Geschlecht:
weiblich
männlich
Schulbildung: ..............................................
Name des gesetzlichen Vertreters:
(Abgangsklasse der allgemeinbildenden
Schule)
(nur bei Minderjährigen auszufüllen)
Fachschulbildung: .......................................
(Gesetzl. Vertr. ist: Vater – Mutter – Vormund)
............................................................................
(Abgangsklasse)
Anschrift des gesetzl. Vertreters: ..............................................................................................
Beginn der Ausbildungszeit: ......................
Ende der Ausbildungszeit:
................................... Die bei Zahnarzt ........................................
.......................................................................
in
verbrachte Ausbildungszeit vom ...............
bis .....................................................................
ist voll/mit ........................... Monaten in Anrechnung gebracht worden.
Personalstand:
(vor Einstellung der neuen Auszubildenden)
a) Zahnärzte ................................................ Anzahl einschließlich Praxisinhaber)
b) Angestellte (Vollzeit): ............................. (Anzahl)
Angestellte (Teilzeit): ..............................
(Anzahl)
c) Auszubildende: .....................................
(Anzahl)
..........................................
(Vertragsbeginn der bisherigen Verträge)
Besondere Einrichtungen für die Ausbildung: ........................................................................................
............................................................................................................................................................
..................................................
(Ort, Datum)
...........................................................................
(Stempel und Unterschrift des Ausbildenden)
Zur Beachtung: Der Antrag muss sorgfältig ausgefüllt werden, da er die Grundlage von
Beurkundungen der Zahnärztekammer Nordrhein bildet.
(Alle personenbezogenen Begriffe dieses Antrages werden im jeweiligen Einzelfalle im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer
geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.)
20
ZAHNÄRZTEKAMMER NORDRHEIN
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Düsseldorf
Anlage 3
Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!
Im Rahmen der praktischen Ausbildung für die Erlangung des „Röntgenscheins“ ist die Erstellung von
Röntgenaufnahmen vorgesehen. Bitte sorgen Sie dafür, dass die Auszubildende unter Aufsicht die
Einstellung aller unten aufgeführten Aufnahmen erlernen kann.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
gez. Ausbildungsberater
Untersuchte
Region
Zahn
Datum
Aufnahmetechnik
Rechtfertigende Indikation
OK-Frontzähne
OK-Prämolaren
OK-Molaren
Aufbissaufnahme
UK-Frontzähne
UK-Prämolaren
UK-Molaren
Bissflügelaufnahme
OPTG/Fernröntgenseitenaufnahme*
*) soweit vorhanden
Aufnahmetechnik:
oder
1. Rechtwinkeltechnik mit/ohne Einblendung des Nutzstrahlfeldes
2. Paralleltechnik ohne Einblendung des Nutzstrahlfeldes
Die Auszubildende ist zur selbstständigen Verarbeitung von Röntgenfilmen sowie zum Führen des Röntgenkontrollbuches angeleitet worden. Sie beherrscht die notwendigen Maßnahmen des Strahlenschutzes.
.............................................................................................................................................................
Datum und Unterschrift
des ausbildenden Zahnarztes
Unterschrift der Auszubildenden
Dieser Ausbildungsnachweis ist bei der Anmeldung zur ABSCHLUSSPRÜFUNG vorzulegen.
21
Anlage 4
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)
Vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965)
Zuletzt geändertdurch
Art. 3 Abs. 2 G zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der
Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern
und der Kinderpornographie vom
31.10.2008 (BGBl. I S. 2149)
(Auszug)
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt
sind,
1. in der Berufsausbildung,
2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder
Heimarbeitern ähnlich sind,
4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
a) aus Gefälligkeit,
b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden.
2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im
Familienhaushalt.
§4
Arbeitszeit
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).
(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen
(§ 11). …
(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem
Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, wird auf die wöchentliche
Arbeitszeit angerechnet.
(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so
werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.
22
§8
Dauer der Arbeitszeit
(1)
(2)
(2a)
Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40
Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit
die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf
die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden,
die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass
die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht
überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht
überschreiten.
Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden
verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche
achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
§9
Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die
über 18 Jahre alt und nochberufsschulpflichtig sind,
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens
je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens
25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
§ 10
Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund
öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht,
freizustellen.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich
der Pausen,
2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.
Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
23
§ 11
Ruhepausen, Aufenthaltsräume
(1) Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer
gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs
Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden,
frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der
Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht
ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf dem Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit
eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
§ 13
Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer
ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
§ 14
Nachtruhe
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr
beschäftigt werden. . . .
(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn
der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.
(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen
die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen
ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder
bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. …
§ 15
Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden
wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
24
§ 16
Samstagsruhe
(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur
1. in Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- und Kinderheimen, …
10. im ärztlichen Notdienst, …
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche
(§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben
Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann
die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem
Tage keinen Berufsschulunterricht haben.
§ 17
Sonntagsruhe
(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, …
7. im ärztlichen Notdienst, …
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen
beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15)
durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann
die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem
Tage keinen Berufsschulunterricht haben.
§ 18
Feiertagsruhe
(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen
Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den
Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am
ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.
(3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder
der folgenden Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der
Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.
§ 19
Urlaub
(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
(2) Der Urlaub beträgt jährlich
1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
25
3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 18 Jahre alt ist. . . .
(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden.
Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer
Urlaubstag zu gewähren.
(4) Im Übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 11 und
§ 13 Abs. 1 desBundesurlaubsgesetzes. …
§ 21
Ausnahmen in besonderen Fällen
(1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit
erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.
(2) Wird in diesen Fällen des Absatzes 1 über die Arbeitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb
der folgenden drei Wochen auszugleichen.
§ 21a
Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden
1. abweichend von den §§ 8, 15, 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 die
Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu
fünfeinhalb Tagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem
Ausgleichszeitraum von zwei Monaten,
2. abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 die Ruhepausen bis zu
15 Minuten zu kürzen und die Lage der Pausen anders zu bestimmen, …
4. abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 Jugendliche an 26 Samstagen im Jahr
oder jedem Samstag zu beschäftigen, wenn stattdessen der Jugendliche an
einem andern Werktag derselben Woche von der Beschäftigung freigestellt
wird,
5. abweichend von den §§ 15, 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Jugendliche bei einer Beschäftigung an einem Samstag oder an einem Sonn- oder
Feiertag unter vier Stunden an einem anderen Arbeitstag derselben oder der
folgenden Woche vor- oder nachmittags von der Beschäftigung freizustellen, ...
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 kann die abweichende
tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers
durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen übernommen werden.
§ 21b
Ermächtigung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften
1. des § 8, der §§ 11 und 12, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 und 3 sowie des
§ 18 Abs. 3 im Rahmen des § 21a Abs. 1,
26
2. des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie
3. des § 17 Abs. 1 und des § 18 Abs. 1 an höchstens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr
zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen seeoder
lisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.
Zweiter Titel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§ 22
Gefährliche Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen
ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder
mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder
Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im
Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November
1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.
Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen
Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des
Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.
(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder
eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder
sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.
§ 28a
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.
§ 29
Unterweisung über Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheits-
27
gefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die
Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen
Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über
das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.
(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.
(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit an
der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften.
§ 31
Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
(1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne
des § 1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen.
(2) Wer Jugendliche beschäftigt, muss sie vor körperlicher Züchtigung und Misshandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und
durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Hause schützen. Er darf Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren, Jugendlichen über 16 Jahren keinen Branntwein geben.
§ 32
Erstuntersuchung
(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist
(Erstuntersuchung) und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate
dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen
Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.
§ 33
Erste Nachuntersuchung
(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die
Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche
nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf
nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen
neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den
Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach
Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis
dahin durchführen zu lassen.
(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat
ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen.
Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem
Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.
(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten
Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht
vorgelegt hat.
28
§ 34
Weitere Nachuntersuchungen
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der
Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken,
dass der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung
vorlegt.
§ 35
Außerordentliche Nachuntersuchung
(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, dass
1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand
zurückgeblieben ist,
2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind,
3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung
des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind.
(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt.
§ 36
Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst
beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1)
und, falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen.
§ 37
Inhalt und Durchführung der ärztlichenUntersuchungen
(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem
auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des
Jugendlichen zu erstrecken.
(2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,
1. ob die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter
Zeiten gefährdet wird,
2. ob besondere, der Gesundheit dienende Maßnahmen erforderlich sind,
3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1) erforderlich ist.
(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:
1. den Untersuchungsbefund,
2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung
des Jugendlichen für gefährdet hält,
3. die besonderen, der Gesundheit dienenden Maßnahmen,
4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).
29
§ 38
Ergänzungsuntersuchung
Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder
einen Zahnarzt vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre
Notwendigkeit schriftlich zu begründen.
§ 39
Mitteilung, Bescheinigung
(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:
1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,
2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung
des Jugendlichen für gefährdet hält,
3. die besonderen, der Gesundheit dienenden Maßnahmen,
4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).
(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber auszustellen, dass die Untersuchung stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des
Jugendlichen für gefährdet hält.
§ 41
Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der
Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuhändigen.
§ 43
Freistellungen für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierfür nicht eintreten.
§ 44
Kosten der Untersuchungen
Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.
§ 47
Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an
geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
30
§ 48
Aushang über Arbeitszeit und
Pausen
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen
Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.
§ 58
Bußgeld- und Strafvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind oder einen
Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, beschäftigt,
2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2
Abs. 3, ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, in anderer als der zugelassenen Weise beschäftigt,
3. (entfällt),
4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 26 Nr. 1, ein Kind, das derVollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, in
anderer als der zugelassenen Weise beschäftigt,
5. entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zulässige Dauer der Arbeitszeit
hinaus beschäftigt,
6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit Absatz 1 eine dort bezeichnete
Person an Berufsschultagen oder in Berufsschulwochen nicht freistellt,
7. entgegen § 10 Abs. 1 einen Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen
oder Ausbildungsmaßnahmen oder an dem Arbeitstag, der der schriftlichen
Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, nicht freistellt,
8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht in der vorgeschriebenen zeitlichen Lage gewährt,
9. entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zulässige Schichtzeit hinaus beschäftigt,
10. entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewährt,
11. entgegen § 14 Abs. 1 einen Jugendlichen außerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr
oder entgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf der Mindestfreizeit beschäftigt,
12. entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als fünf Tagen in der Woche beschäftigt,
13. entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichen an Samstagen beschäftigt oder
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,
14. entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichen an Sonntagen beschäftigt oder
entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen
nicht freistellt,
15. entgegen § 18 Abs. 1 einen Jugendlichen am 24. oder 31. Dezember nach
14 Uhr oder an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt oder entgegen § 18
Abs. 3 nicht freistellt,
16. entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder 2, oder
entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 Urlaub nicht oder nicht mit
der vorgeschriebenen Dauer gewährt,
17. entgegen § 21 Abs. 2 die geleistete Mehrarbeit durch Verkürzung der Arbeitszeit nicht ausgleicht,
18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit den dort genannten Arbeiten beschäftigt,
31
19. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten mit Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe mit Erwachsenen, deren Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeit abhängt, oder
mit tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt,
20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten unter Tage beschäftigt,
21. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jugendlichen für seine Altersstufe nicht
zulässige Getränke oder Tabakwaren gibt,
22. entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über
die Erstuntersuchung beschäftigt,
23. entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über
die erste Nachuntersuchung weiterbeschäftigt,
24. entgegen § 36 einen Jugendlichen ohne Vorlage der erforderlichen ärztlichen
Bescheinigungen beschäftigt,
25. entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichen mit Arbeiten beschäftigt, durch
deren Ausführung der Arzt nach der von ihm erteilten Bescheinigung die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,
26. einer Rechtsverordnung nach
a) § 26 Nr. 2 oder
b) § 28 Abs. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
27. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 3, § 27
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt,
28. einer vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1, § 14
Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1,
zuwiderhandelt,
29. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage der Aufsichtsbehörde auf Grund
einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt, anweist
oder ausbildet, obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem dies verboten ist, mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung eines Jugendlichen beauftragt.
(3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2
Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3),
nach § 5 Abs. 2 Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, nach § 7.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
(5) Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dadurch
ein Kind, einen Jugendlichen oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 eine Person, die
noch nicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft,
wer eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bestraft.
32
§ 59
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheides
beschäftigt,
2. entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet,
3. entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig unterweist,
4. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig
zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auffordert,
5. entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt,
6. entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztliche Untersuchungen nicht
freistellt,
7. entgegen § 47 einen Abdruck des Gesetzes oder die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auslegt oder aushängt,
8. entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushängt,
9. entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
führt,
10. entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht
oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder entgegen
§ 50 Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig
aufbewahrt,
11. entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten
nicht gestattet,
12. entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3)
nach § 5 Abs. 2 Satz 1.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
Euro geahndet werden.
§ 60
Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach §§ 58 und 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) und über die Erteilung einer Verwarnung
(§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 58 und 59 erlassen.
§ 72
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft
1. das Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt
geändert durch das Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 10. März 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 685),
33
2. das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
3. die auf § 80 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes gestützten Rechtsvorschriften.
(3) Die auf Grund des § 37 Abs. 2 und des § 53 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
vom 9. August 1960, des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April
1938 und des § 120 e der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften bleiben unberührt. Sie können, soweit sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen,
durch Rechtsverordnungen auf Grund des § 26 oder des § 46 geändert oder
aufgehoben werden.
(4) Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch § 69 dieses Gesetzes geändert
werden, können vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Rahmen
der bestehenden Ermächtigungen geändert oder aufgehoben werden.
(5) Verweisungen auf Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August
1960 gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grunddieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
34
Anlage 5
Berufsbildungsgesetz
Vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931)
(Auszug)
§ 102
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, den wesentlichen
Inhalt des Vertrages oder eine wesentliche Änderung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig niederlegt,
2. entgegen § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine Ausfertigung der
Niederschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 14 Abs. 2 Auszubildenden eine Verrichtung überträgt, die dem
Ausbildungszweck nicht dient,
4. entgegen § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Auszubildende nicht
freistellt,
5. entgegen § 28 Abs. 1 und 2 Auszubildende einstellt oder ausbildet,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
7. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, die
Eintragung in das dort genannte Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht beifügt oder
8. entgegen § 76 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Besichtigung nicht oder nicht rechtzeitig
gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
tausend Euro geahndet werden.
35
TEIL II
Zwischenprüfung, Abschlussprüfung
GRUNDSÄTZE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG
VON ZWISCHENPRÜFUNGEN
IM AUSBILDUNGSBERUF
,,ZAHNMEDlZlNISCHE/R FACHANGESTELLTE/R“
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 22. 2. 2002 erlässt
die Zahnärztekammer Nordrhein als zuständige Stelle gem. § 91 Berufsbildungsgesetz
(BBiG) die folgenden Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen im
Ausbildungsberuf Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r gemäß § 7 der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestelltenvom 4. Juli 2001 (BGBI. Teil I S. 1492 ff.):
1. Zweck der Prüfung
Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungs- respektive
Leistungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
2. Gegenstand der Prüfung
Gegenstand der Zwischenprüfung sind die in der Ausbildungsordnung für die Zeit bis
zur Ablegung der Zwischenprüfung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten der
ersten 18 Monate, die sich bis zu diesem Zeitpunkt aus der dem Ausbildungsrahmenplan entsprechenden sachlichen und zeitlichen Gliederung ergeben. Ebenso ist Gegenstand der Zwischenprüfung der im Berufsschulunterricht entsprechend dem Lehrplan des Landes Nordrhein-Westfalen zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
3. Durchführung der Prüfung
Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in
insgesamt höchstens 120 Minuten durchzuführen. Die Prüfungsgebiete gemäß § 7
Abs. 3 Ausbildungsverordnung sind:
1. Durchführung von Hygienemaßnahmen,
2. Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen,
3. Assistenz bei konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnahmen,
4. Anwenden von Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen.
Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form, d. h. unter Anwendung der computergestützten
lnformationstechnologie, durchgeführt wird.
4. Aufgabenstellung
Die Prüfungsaufgaben werden von einem Ausschuss erstellt, den die Zahnärztekammer
Nordrhein bestellt. Ihm gehören Vertreter der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Lehrer
an. Diese Zusammensetzung entspricht § 40 Abs. 1 und 2 BBiG.
37
5. Errichtung von Prüfungsausschüssen
Für die Durchführung von Zwischenprüfungen kann die Zahnärztekammer Nordrhein
Prüfungsausschüsse, die bereits für Abschlussprüfungen errichtet sind, für zuständig
erklären oder besondere Prüfungsausschüsse errichten. Bei der Zusammensetzung
und Berufung sind die sich aus den §§ 39, 40 BBiG ergebenden Grundsätze zu wahren.
6. Zeitpunkt
Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden
(§ 7 Abs. 1 Ausbildungsverordnung). Der Zeitpunkt der Zwischenprüfung soll so abgestimmt werden, dass einerseits die Ausbildung so weit fortgeschritten ist, dass
hinreichende Kenntnisse und Fertigkeiten prüfbar sind und andererseits gegebenenfalls
notwendige Korrekturen in der Ausbildung noch erfolgen können.
7. Anmeldeverfahren
Die Anmeldung zur Zwischenprüfung hat schriftlich entsprechend den von der Zahnärztekammer Nordrhein vorgegebenen Anmeldefristen und Anmeldeformularen durch den
Ausbildenden zu erfolgen.
8. Prüfungsbescheinigung mit Feststellung des Ausbildungsstandes
Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie
enthält eine Feststellung über den Leistungsstand, insbesondere über Mängel, die bei
der Prüfung festgestellt wurden. Mängel im Ausbildungsstand eines Faches sind gegeben, wenn weniger als 50 % der Aufgaben gelöst wurden.
Die Bescheinigung erhalten die Auszubildende, der gesetzliche Vertreter, der Ausbildende sowie das zuständige Berufskolleg. Bei programmierten Prüfungen wird die
Bescheinigung EDV-gerecht erstellt.
Der Nachweis der Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung
für die Teilnahme an der Abschlussprüfung.
9. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Grundsätze für die Durchführung der Zwischenprüfung treten mit Wirkung vom
24. 11. 2001 in Kraft.
Sie finden Anwendung auf alle Berufsausbildungsverhältnisse, die unter Berücksichtigung der Inhalte der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen
Fachangestellten/ zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBI. I
S. 1492 ff.) begründet worden sind. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnarzthelfer / zur Zahnarzthelferin vom 19. 1. 1989 (BGBI. I
S. 124 ff.) außer Kraft.
38
Prüfungsordnung
der Zahnärztekammer Nordr hein
für die Durchführung der Abschlussprüfung
im Ausbildungsberuf
,,Zahnmedizinischer Fachangestellter“
und ,,Zahnmedizinische Fachangestellte“
vom 30. November 2001
Prüfungsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
für die Durchführung der Abschlussprüfung
im Ausbildungsberuf
,,Zahnmedizinischer Fachangestellter“
und ,,Zahnmedizinische Fachangestellte“
vom 30. November 2001
Inhalt
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§
§
§
§
§
§
1
2
3
4
5
6
Errichtung
Zusammensetzung und Berufung
Befangenheit
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Geschäftsführung
Verschwiegenheit
II. Abschnitt
Vorbereitung der Abschlussprüfung
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Prüfungstermine
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
Anmeldung zur Prüfung
Entscheidung über die Zulassung
Regelung für Behinderte
Prüfungsgebühr
Ill. Abschnitt
Durchführung der Abschlussprüfung
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Prüfungsgegenstand
Inhalt und Gliederung der Prüfung
Prüfungsaufgaben
Nicht-Öffentlichkeit
Leitung und Aufsicht
Ausweispflicht und Belehrung
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Rücktritt, Nichtteilnahme
IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Bewertung
Feststellung des Prüfungsergebnisses
Prüfungszeugnis
Nicht bestandene Prüfung
41
V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§ 26
Wiederholungsprüfung
VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
Rechtsbehelfe
Prüfungsunterlagen
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Übergangsregelung
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Der Berufsbildungsausschuss hat in seiner Sitzung am 30. November 2001 aufgrund
des § 41 sowie des § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August
1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996
(BGBl. I S. 1476, 1479), diese Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“/„Zahnmedizinische
Fachangestellte“ beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2003
genehmigt worden ist.
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§1
Errichtung
(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Zahnärztekammer Nordrhein als
zuständige Stelle Prüfungsausschüsse in der jeweils erforderlichen Anzahl.
(2) Die Zahnärztekammer Nordrhein kann gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten
(überregionale Prüfungsausschüsse).
§2
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen
geeignet sein (BBiG § 37 Abs. 1*).
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer eines Berufskollegs
angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (BBiG § 37 Abs. 2**).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer
Nordrhein Iängstens für fünf Jahre berufen.
*) Durch Berufsbildungsreformgesetz jetzt § 40 Abs. 1
**) Durch Berufsbildungsreformgesetz jetzt § 40 Abs. 2
42
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der Zahnärztekammer Nordrhein bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Lehrer eines Berufskollegs werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle (Leiter des entsprechenden Berufskollegs) berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der
Zahnärztekammer Nordrhein gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so
beruft die Zahnärztekammer Nordrhein nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können
nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen
werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere fehlende Sachkompetenz und/
oder fehlende persönliche Eignung i. S. des § 20 Abs. 2* BBiG.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für
Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt
wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zahnärztekammer Nordrhein mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt
wird.
§ 3 Befangenheit
(1) Im Zulassungs- und Prüfungsverfahren dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht
mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin verheiratet oder verheiratet gewesen
oder mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an
Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt
oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmerinnen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies
der Zahnärztekammer Nordrhein und während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Zahnärztekammer Nordrhein, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(5) Wenn infolge der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zahnärztekammer Nordrhein die Durchführung der Abschlussprüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.
Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (BBiG § 38 Abs. 1**).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens
drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (BBiG § 38
Abs. 2***).
*) Durch Berufsbildungsreformgesetz jetzt § 29 Abs. 2
**) Durch Berufsbildungsreformgesetz jetzt § 41 Abs. 1
***) Durch Berufsbildungsreformgesetz jetzt § 41 Abs. 2
43
§5
Geschäftsführung
(1) Die Zahnärztekammer Nordrhein regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung
und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 23 Abs. 6 bleibt unberührt.
§6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste gemäß § 17 Abs. 2 sind verpflichtet, über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.
Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der
Einwilligung der Zahnärztekammer Nordrhein.
II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
§7
Prüfungstermine
(1) Die Zahnärztekammer Nordrhein bestimmt in der Regel zwei Prüfungstermine im
Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die Zahnärztekammer Nordrhein gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen in ihrem amtlichen Mitteilungsorgan (Rheinisches Zahnärzteblatt) rechtzeitig bekannt und informiert gleichzeitig die beteiligten Berufskollegs.
(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen und überregionalen Prüfungsaufgaben
durchgeführt, sind für die schriftliche Prüfung einheitliche Prüfungstage für alle
Prüflinge anzusetzen.
§8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht
später als zwei Monate nach demPrüfungstermin endet,
2. wer während des Berufsausbildungsverhältnisses nicht mehr als 30 Schultage (> 180 Unterrichtsstunden) oder nicht mehr als 45 Arbeitstage in der
Praxis entschuldigt oder unentschuldigt – Unterbrechungen durch Urlaub
oder Schwangerschaff bleiben hiervon unberührt – gefehlt hat,
3. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen hat,
44
4.
5.
wer das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) geführt hat und
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen
ist, den der Auszubildende nicht zu vertreten hat.
(2) Bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen prüfungsrelevanten Unterrichtsfächern (lt. Angabe letztes Berufsschulzeugnis) kann auf Antrag des Prüfungsbewerbers eine Zulassung auch bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1
Nr. 2 in Härtefällen erfolgen.
(3) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
§9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1) Die Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und des Berufskollegs
vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn
ihre Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Eine Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 40 Abs. 1* BBiG ist möglich, wenn der
Auszubildenden von der berufsbildenden Schule und dem Ausbildenden „über dem
Durchschnitt“ liegende Leistungen bescheinigt werden. Die in der berufsbildenden
Schule erbrachten Leistungen liegen über dem Durchschnitt, wenn die Durchschnittsnote der im Berufskolleg unterrichteten Fächer
Zahnmedizinische Assistenz
Leistungsabrechnung
Rechts- und Wirtschaftsbeziehung
Praxismanagement
zumindestens den Notendurchschnitt 2,2 aufweist; dabei darf kein Fach „unter
dem Durchschnitt“ (Mindestnote 3) bewertet sein.
(3) Die Ausbildungszeit von 24 Monaten soll nicht unterschritten werden.
(4) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens drei
Jahre in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Als Zeiten
der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen
Ausbildungsberuf.
Von der vorgenannten Mindestzeit kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage
von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass die Bewerberin
Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(5) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einem Berufskolleg oder einer
sonstigen Einrichtung (z. B. Rehabilitationszentrum) ausgebildet worden ist, wenn
diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.
§ 10
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich gemäß den von der Zahnärztekammer
Nordrhein bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden
mit Zustimmung der Auszubildenden zu erfolgen.
(2) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 9 Abs. 4 und 5 und
bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
*) Durch Berufsbildungsreformgesetz jetzt § 45 Abs. 1
45
(3) Zuständig für die Anmeldung ist die Zahnärztekammer Nordrhein, in deren Bezirk
– in den Fällen des § 8 und 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,
– in den Fällen des § 9 Abs. 4 und 5 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerberin liegt,
– in den Fällen des § 1 Abs. 2 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet
worden ist.
(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 sind
folgende Unterlagen der Auszubildenden beizufügen:
– eine Ablichtung der Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung
– schriftliche Bestätigung des Ausbildenden über die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes (Ausbildungsnachweises)
– schriftliche Bestätigung des Ausbildenden über nicht mehr als 45 Fehltage
(Arbeitstage) in der Praxis
– alle Zeugnisse des zuständigen Berufskollegs in beglaubigter Ablichtung
– eine Ablichtung des gültigen Berufsausbildungsvertrages
(5) Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 9 Abs. 4 und 5 sind
folgende Unterlagen beizufügen:
– das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule
– Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinn des § 9 Abs. 4 oder Ausbildungsnachweis im
Sinn § 9 Abs. 5.
§ 11
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Zahnärztekammer Nordrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet
der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.
(2) Unterbleibt die Zulassung aufgrund der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
oder Abs. 2, so ist die Prüfungsbewerberin zum nächstmöglichen Termin zuzulassen.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung/Nichtzulassung ist der Prüfungsbewerberin
mitzuteilen. Bei Zulassung sind Prüfungstag und Prüfungsort einschließlich der
erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage, wenn
sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen
wird, widerrufen werden.
§ 12
Regelung für Behinderte
Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im
Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden
Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Behinderten zu erörtern.
§ 13
Prüfungsgebühr
(1) Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung der
Zahnärztekammer Nordrhein in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
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(2) Diese Gebühr ist in den Fällen der §§ 8, 9 Abs. 1 vom Ausbildenden und in den Fällen
des § 9 Abs. 3 und 4 sowie § 26 Abs. 4 unter bestimmten Voraussetzungen von der
Prüfungsbewerberin zu entrichten.
Ill. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 14
Prüfungsgegenstand
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsbewerberin die erforderlichen Fähigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse sowie die Befähigung zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Grundlagen der Ausbildungsverordnung
sind zu beachten.
§ 15
Inhalt und Gliederung der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der Verordnung über
die Berufsausbildung zum/zur „Zahnmedizinischen
Fachangestellten /
Zahnmedizinischen Fachangestellten“ Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(3) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus den Bereichen Behandlungsassistenz,
Praxisorganisationund -verwaltung, Abrechnungswesen sowie Wirtschafts- und
Sozialkunde.
Die Anforderungen in den Bereichen sind:
1. Bereich Behandlungsassistenz
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung
zeigen, dass er bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und
die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll
er gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen,
Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a) Arbeitsorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen,
b) Kommunikation, Information und Patientenbetreuung,
c) Grundlagen der Prophylaxe,
d) Arzneimittel, Werkstoffe, Materialien, Instrumente,
e) Dokumentation,
f) Diagnose- und Therapiegeräte,
g) Röntgen und Strahlenschutz,
h) Hilfeleistungen bei Zwischenfällen;
2.
Bereich Praxisorganisation und -verwaltung
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung
zeigen, dass er Praxisabläufe gestalten, den Arbeitsablauf systematisch planen
und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Dabei
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soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a) Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen
Versorgung,
b) Arbeiten im Team,
c) Kommunikation, Information und Datenschutz,
d) Patientenbetreuung,
e) Verwaltungsarbeiten,
f) Zahlungsverkehr,
g) Materialbeschaffung und -verwaltung,
h) Dokumentation,
i) Abrechnung von Leistungen;
3.
Bereich Abrechnungswesen
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen,
dass er Leistungen unter Berücksichtigung von abrechnungsbezogenen Vorschriften für privat und gesetzlich versicherte Patienten abrechnen kann und
dabei fachliche Zusammenhänge zwischen Verwaltungsarbeiten, Arbeitsorganisation und Behandlungsassistenz versteht. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a) Gebührenordnung und Vertragsbestimmungen,
b) Heil- und Kostenpläne,
c) Vorschriften der Sozialgesetzgebung,
d) Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen,
e) Datenschutz und Datensicherheit,
f)
Patientenbetreuung,
g) Behandlungsdokumentation;
4.
Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt
bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten
auszugehen:
1. im Bereich Behandlungsassistenz
150 Minuten
2. Im Bereich Praxisorganisation und -verwaltung
60 Minuten
3. im Bereich Abrechnungswesen
90 Minuten
4. im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten
Die zeitlichen Höchstwerte können insbesondere unterschritten werden, soweit
die schriftliche Prüfung in programmierter Form, d. h. unter Anwendung der
computergestützten Informationstechnologie, durchgeführt wird.
(5) Eine Überprüfung der Kenntnisse zum Röntgen und Strahlenschutz ist im schriftlichen und praktischen Teil regelmäßiger Bestandteil der Prüfung.
(6) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Patienten vor,
während und nach der Behandlung betreuen, Patienten über Behandlungsabläufe und über Möglichkeiten der Prophylaxe informieren und zur Kooperation
motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Behandlungsabläufe organisieren,
Verwaltungsarbeiten durchführen sowie bei der Behandlung assistieren kann. Dabei
soll der Prüfling Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Belange des
Umweltschutzes und Hygienevorschriften berücksichtigen.
Der Prüfling soll in höchstens 60 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten und in einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei soll er praxisbezogene
48
Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Innerhalb der Prüfungsaufgabe sollen höchstens 30 Minuten auf das Gespräch entfallen.
Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
1. Patientengespräche personenorientiert und situationsgerecht führen,
2.
Prophylaxemaßnahmen demonstrieren oder
3.
Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel vorbereiten und verarbeiten; den
Einsatz von Geräten und Instrumenten demonstrieren.
(7) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Bereichen mit mangelhaft, in den übrigen Bereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Bereiche die schriftliche
durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Bereich ist vom
Prüfling zu bestimmen.
§ 16
Prüfungsaufgaben
Die Prüfungsaufgaben werden von einem Ausschuss erstellt, den die Zahnärztekammer
Nordrhein bestellt. Ihm gehören Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der
Lehrer an.
§ 17
Nicht-Öffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der obersten Landesbehörde, der
Zahnärztekammer Nordrhein, der zuständigen Bezirksstelle sowie die Mitglieder
und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.
(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Nordrhein andere Personen als Gäste zulassen.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Die in Absatz 1 bezeichneten Personen sind
nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den
Prüfungsablauf zu enthalten.
§ 18
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Zahnärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und dem Berufskolleg die Aufsichtsführung, die
sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbstständig und mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
(3) Über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen. § 23 Abs. 6 findet Beachtung.
§ 19
Ausweispflicht und Belehrung
(1) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen und zu versichern, dass sie sich
gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen.
49
(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur
Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des
Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung
vorläufig ausschließen. Prüflinge, die das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Kontaktaufnahme mit Dritten zu eigenem oder fremdem Vorteil beeinflussen, können vom Aufsichtsführenden
von der Fortsetzung des Prüfungsbereichs bzw. Prüfungsteilbereiches vorläufig
ausgeschlossen werden.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss. In diesen Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsbereich bzw.
Prüfungsteilbereich mit der Note „6“ bewerten. In schwerwiegenden Fällen,
insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann auch die Prüfung
für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres
nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn durch schriftliche Erklärung
zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück oder bleibt ihr unentschuldigt fern, so gilt die
Prüfung als nicht bestanden. Dasselbe gilt auch für eine Nichtteilnahme an einem
Prüfungsbereich bzw. an Prüfungsteilbereichen.
(3) Tritt der Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grunde von der Prüfung zurück, so werden auf Antrag des Prüflings bereits erbrachte,
in sich abgeschlossene Prüfungsbereiche bzw. Prüfungsteilbereiche anerkannt.
Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 3 entscheidet der Prüfungsausschuss.
IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 22
Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung nach § 15 sowie die Gesamtleistung
sind – unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund
der Ausbildungsverordnung oder soweit diese darüber keine Bestimmung enthält, aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses – wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:
100 – 92 Punkte = Note sehr gut (1);
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:
unter 92 – 81 Punkte = Note gut (2);
50
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung:
unter 81 – 67 Punkte = Note befriedigend (3);
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
noch entspricht:
unter 67 – 50 Punkte = Note ausreichend (4);
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind:
unter 50 – 30 Punkte = Note mangelhaft (5);
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse Iückenhaft sind:
unter 30 – 0 Punkte = Noteungenügend (6).
(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht
ist, ist die Bewertung nur nach Notenvorzunehmen. Bei programmierter Prüfung
ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.
(3) Die Prüfungsleistungen sind von Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt
und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten.
(4) Die Bewertung der Prüfungsbereiche gem. § 15 erfolgt nach einem differenzierten
Punkt- und Notensystem des Abs. 1 gemäß den durch den Prüfungsausschuss
erstellten Richtlinienund Hinweisen für die Bewertung. Soweit bei der Bewertung
Mittel zu errechnen und diese in ganzen Noten festzustellen sind, ist bei Werten
bis 0,49 abzurunden.
§ 23
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen gemeinsam die Ergebnisse der
einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
(2) Die Ergebnisse der Prüfung in den schriftlichen Bereichen „Behandlungsassistenz“,
„Praxisorganisation und -verwaltung“, „Abrechnungswesen“ und „Wirtschaftsund Sozialkunde“ werden dem Prüfungsteilnehmer mit der Einladung zur Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung bekannt gegeben.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung hat der
Bereich Behandlungsassistenz gegenüber jedem der übrigen Bereiche das doppelte Gewicht.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses im Rahmen der mündlichen Ergänzungsprüfung
gem. § 15 Abs. 7 sind das bisherige Ergebnis des schriftlichen Bereichs und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil
der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei
Bereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden
die Prüfungsleistungen in einem Bereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(7) Der Prüfungsausschuss muss dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob
er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer eine vom Vorsitzenden / stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens oder
Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.
51
§ 24
Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Nordrhein ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
– die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“ nach § 34 BBiG *
– die Personalien des Prüflings
– die Bezeichnung des Ausbildungsberufes „Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnmedizinischer Fachangestellter“
– die Ergebnisse der Prüfung in den schriftlichen Bereichen
„Behandlungsassistenz“
„Abrechnungswesen“
„Praxisorganisation und -verwaltung“
„ Wirtschafts- und Sozialkunde“ sowie das Ergebnis der
„Praktischen Prüfung“
und das hieraus ermittelte Gesamtergebnis
– das Datum des Bestehens der Prüfung
– die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des
Beauftragten der Zahnärztekammer Nordrhein (mit Siegel)
(3) Soweit von dem Prüfling der Nachweis der geforderten Kenntnisse im Strahlenschutz nach Feststellung des Prüfungsergebnisses erfolgreich geführt worden ist,
wird ihm durch die Zahnärztekammer Nordrhein gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 der
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) in der jeweils gültigen Form der Kenntnisnachweis ausgehändigt.
§ 25
Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Nordrhein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen bzw. Prüfungsteilbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht
worden sind.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen, insbesondere darauf, welche Prüfungsbereiche bei einer Wiederholung
der Prüfung nicht zu wiederholen sind.
________
*) Durch Berufsbildungsreformgesetz jetzt §37 Abs. 2
52
V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§ 26
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsbereich oder
Prüfungsteilbereich mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieses
Fach auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb
von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen
Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 – 11) gelten sinngemäß. Der Anmeldung ist außerdem der gemäß § 25 Abs. 1 erteilte Bescheid in
Kopie beizufügen.
VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27
Rechtsbehelfe
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Zahnärztekammer Nordrhein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin
bzw. -teilnehmerin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich
im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 28
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.
§ 29
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen Begriffe dieser Prüfungsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung
verwendet.
§ 30
Übergangsregelung
Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung in der Ausbildung befinden, beenden die Ausbildung nach den Bestimmungen der früheren Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung der Zahnarzthelfer/innen, es
sei denn, es erfolgt eine Vereinbarung über die Anwendung dieser Verordnung.
53
§ 31
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf
„Zahnmedizinischer FachangestelIter/Zahnmedizinische Fachangestellte“ tritt am Tag
nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung der Zahnarzthelfer/innen
vom 24. 3. 1990 (SMBI. NW. 2123) außer Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 17. Januar 2003
Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ill B 3 - 0142.2 Im Auftrag
Godry
Die vorstehende Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Düsseldorf, den 24. Januar 2003
Dr. Peter Engel
Präsident
der Zahnärztekammer Nordrhein
– MBI. NRW. 2003 S. 224.
– Nr. 9 vom 12. März 2003
54
Anlage 1
Verwaltungsanweisung zur Prüfungsordnung für die Durchführung von
Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte“
1. Für die schriftliche Prüfung gemäß § 15 Abs. 2 bis 5 wird folgende Aufteilung
vorgeschlagen:
– Behandlungsassistenz
= 90 Minuten
– Abrechnungswesen
= 90 Minuten
= 180 Minuten
– Praxisorganisation und –verwaltung
– Wirtschafts- und Sozialkunde
= 60 Minuten
= 60 Minuten
= 120 Minuten
2. Die praktischen Übungen erfolgen gemäß § 15 Abs. 6 der Prüfungsordnung der
Zahnärztekammer Nordrhein.
3. Zur Bewertung der insgesamt 5 Prüfungsbereiche wird eine Einzelbewertung
durch Punktvergabe (maximal 100 je Prüfungsbereich) wie folgt durchgeführt:
Schriftlicher Prüfungsbereich:
A – Behandlungsassistenz
erreichte Punkte (maximal 100) mal 2
B – Abrechnungswesen
erreichte Punkte (maximal 100) mal 1
C – Praxisorganisation u.-verwaltung erreichte Punkte (maximal 100) mal 1
D – Wirtschafts- und Sozialkunde erreichte Punkte (maximal 100) mal 1
Praktischer Prüfungsbereich:
E – Praktische Übungen
erreichte Punkte (maximal 100) mal 2
Voraussetzungen zum Bestehen der Prüfung:
– mindestens 250 Punkte im schriftlichen Teil
– mindestens 3 Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils nicht unter 50 Punkte
– im Prüfungsbereich E mindestens
50 Punkte
– kein Prüfungsbereich mit weniger als
30 Punkten
4. Mündliche Ergänzungsprüfung
Der Wortlaut der Prüfungsordnung darf nur so interpretiert werden, dass eine
ergänzende mündliche Prüfung (§ 15 Abs. 7)
ausschließlich in einem der
Prüfungsbereiche A bis D, in dem weniger als 50 und mindestens 30 Punkte
erreicht worden sind, in Betracht kommt.
Die Durchführung erfolgt nach § 15 Abs. 7 der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein.
5. Röntgenprüfung
Gemäß der Vorgabe der Bezirksregierung Düsseldorf sind bei einer ausgewiesenen
Punktzahl von 50%–70% im schriftlichen
Teil des Bereichs Strahlenschutz vom Prüfling ergänzend in der mündlich/praktischen Prüfung mindestens drei von fünf gestellten Fragen zum Strahlenschutz richtig zu beantworten.
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Anlage 2
1. mündliche Ergänzungsprüfung (s. hierzu § 8 Abs. 7 Satz 1)
2. Bei zusätzlicher mündlicher Ergänzungsprüfung wird die Summe aus mdl. Ergebnis und
doppelt gewichtetem schriftl. Ergebnis durch drei dividiert (s. hierzu § 8 Abs. 7 Satz 3)
3. Die Ermittlung der Ergebnisse erfolgt nur nach dem 100-Punkte-Schema, einschließlich einer Stelle hinter dem Komma mit Rundung.
4. Für die Rückseite des Prüfungszeugnisses zur Ausweisung der Noten in den Prüfungsteilfächern sowie für das Gesamtergebnis
in den einzelnen Prüfungsfächern sind die Punkte in Noten von 1– 6 umzusetzen.
Unterschrift des Prüfungsausschusses
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