Studieren mit Kind
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Studieren mit Kind Studieren mit Kind Beratung – Finanzierung – Kinderbetreuung IMPRESSUM Herausgeber Studentenwerk München Redaktion Julia Andres Antje Eichler Dr. Anke van Kempen Michaela Mertens Beate Mittring Fotos Studentenwerk München Ulrike Franke www.photocase.com Gestaltung Julia Andres Nicole Königsheim Druck Druckerei Joh. Walch GmbH & Co., Augsburg Ein Wegweiser für Studierende mit Kind Inhalt 8 Vorwort 10 Beratung 10 Beratung beim Studentenwerk München 10 Beratung für Schwangere und Studierende mit Kind 11 Gesprächskreis „Studieren mit Kind“ 11 Rechtsberatung 12 Allgemeine BAföG-Beratung/Allg. Finanzierungsberatung 12 Studienkreditberatung 13 Psychosoziale und Psychotherapeutische Beratung 14 Beratung an den Münchner Hochschulen 14 Ludwig-Maximilians-Universität München 16 Technische Universität München 18 Fachhochschule München 19 Studium/Job & Kind 19 Beurlaubung vom Studium 19 Beurlaubung allgemein 19 Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeit 21 Exmatrikulation statt Beurlaubung 23 Mutterschutz 23 Allgemeines zum Mutterschutz 24 Kündigungsschutz 24 Gestaltung des Arbeitsplatzes 24 Schutzfristen 26 Elternzeit 26 Voraussetzungen für die Elternzeit 27 Dauer der Elternzeit 27 Kündigungsschutz während der Elternzeit 27 Krankenversicherung während der Elternzeit 27 Rentenversicherung während der Elternzeit 27 Sonstige Informationen zur Elternzeit Studieren mit Kind Inhalt 29 Finanzen 29 Bundesausbildungsförderung (BAföG) 29 Mehrbedarf 30 Beurlaubung und BAföG 30 Verlängerung der BAföG-Leistungen 32 Altersgrenze und BAföG 33 Elternunabhängige Förderung 34 BAföG-Rückzahlung 35 Darlehen vom Studentenwerk München 35 Kurzfristige Überbrückungsdarlehen 36 Langfristige Darlehen (Studienabschlussdarlehen) 37 Bildungskredit 38 KfW-Studienkredit 39 Befreiung von Studiengebühren 40 Arbeitslosengeld II/Sozialhilfe/Hartz IV 40 Grundsicherung für Arbeitssuchende 41 Beurlaubung und Arbeitslosengeld II 41 Grundsicherung in besonderen Härtefällen 42 Sozialhilfeleistungen für immatrikulierte und beurlaubte Studierende 42 Mehrbedarf 43 Einmalige Leistungen 44 Leistungen für Kinder von Studierenden nach dem Sozialgesetzbuch 44 Arbeitslosengeld II für internationale Studierende 45 Weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II 47 Allgemeines zum Beantragen von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld 48 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht 49 Stiftungen 49 Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ 50 Stipendien 50 Elterngeld 50 Grundsätzliches zum Elterngeld 51 Wer erhält Elterngeld? 51 Höhe des Elterngeldes 52 Berechnung des Elterngeldes 52 Dauer der Elterngeldzahlung 53 Elterngeld für Alleinerziehende 53 Elterngeld für internationale Studierende 53 Beantragung des Elterngeldes 54 Landeserziehungsgeld Studieren mit Kind 55 Kindergeld & Kinderzuschlag 55 Voraussetzung für den Kindergeldbezug 55 Höhe des Kindergeldes 56 Beantragung und Auszahlung des Kindergeldes 56 Sonstige Informationen zum Kindergeld 57 Kinderzuschlag 57 Weitere Unterstützungsmöglichkeiten 58 Ihr gutes Recht 58 60 61 Kindschaftsrecht/Beistandschaft Prozesskostenhilfe Unterhaltsvorschuss 64 Leistungen der Krankenkassen 64 Familienversicherung 66 Mutterschaftsgeld 66 Mutterschaftsgeld über die Krankenkassen 67 Mutterschaftsgeld über das Bundesversicherungsamt 68 Leistungen der Krankenkassen bei Erkrankung des Kindes 68 Haushaltshilfen bei Erkrankung der Studentin 68 Anspruchsvoraussetzungen 69 Erstattungsumfang 69 Eltern-Kind-Kuren 71 Wohnen 71 Wohngeld 71 Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch 72 Antragstellung 73 Angebote des Studentenwerks München 73 Bevorzugte Aufnahme in eine Studentenwohnanlage 74 Zimmer- und Wohnungsvermittlung des Studentenwerks 74 Sozialwohnungen 75 Städtische Anlaufstelle für Schwangere in Wohnungsnot 76 Häuser für Mutter und Kind in Notlagen Studieren mit Kind Inhalt 77 Kinderbetreuung 77 Studentische Kinderkrippen 77 Voraussetzungen für eine Aufnahme 78 Öffnungszeiten 78 Monatliche Betreuungsgebühr 78 Anmeldung und Information 79 Adressen der Kinderkrippen 82 Flexible, stundenweise Kinderbetreuung beim Studentenwerk 82 Städtische und nichtstädtische Betreuungsangebote 82 Städtische Kinderkrippen und Kooperationseinrichtungen 83 Städtische und nichtstädtische Kindergärten und Horte 83 Uni-Kindergarten 84 Kleinkindertagesstätten e.V. 84 Kindertagesbetreuung in Familien 85 Sonstige Betreuungsmöglichkeiten 87 Sonstige Informationen 87 Still- und Wickelräume 87 Still- und Wickelräume an der Ludwig-Maximilians-Universität 88 Wickelmöglickeiten an der Technischen Universität München 89 Eltern-Kind-Sport 89 Weitere Beratungsadressen 89 Schwangerschaftsberatungsstellen 91 Beratungsstellen für Eltern, Kinder und Jugendliche 93 Beratungsstellen für Alleinerziehende 95 Beratungsstellen für internationale Studierende 95 Weiteres Informationsmaterial 96 Hilfreiche Internetadressen Studieren mit Kind Vorwort Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland stellt die Familie und deren Kinder unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und begründet deren Anspruch auf die Fürsorge der Gemeinschaft (Art. 6 GG). Diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz konkretisiert Artikel 88 des Bayerischen Hochschulgesetzes: Demnach gehört es zur sozialen Aufgabenstellung der Studentenwerke, die Studierenden der staatlichen Hochschulen durch Einrichtung und Betrieb von Kinderbetreuungsstätten zu unterstützen. Nach den Vorstellungen des Studentenwerks München erfordert dieser Auftrag die umfassende Beratung für Studierende mit Kind, Tipps zur Vereinbarkeit von Studium und Kind, Hilfe bei der Gestaltung der Wohnsituation, Auskunft über Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Unterstützung im Umgang mit Behörden – Hilfestellungen, um sowohl den Lebensalltag als auch das Studium für Studierende mit Kind zu erleichtern. Die Broschüre „Studieren mit Kind“ informiert sie umfassend über alle Möglichkeiten der direkten und indirekten Hilfen sowie der staatlichen und privaten Unterstützungen und ist daher eine wichtige Orientierungshilfe für Studierende mit Kind. Denn es darf nicht die Alternative gelten: „Studieren oder Kind“, sondern es muss vielmehr heißen: „Studieren mit Kind!“ Dr. Ursula Wurzer-Faßnacht Geschäftsführerin des Studentenwerks München Studieren mit Kind Vorwort Studieren mit Kind Die Broschüre „Studieren mit Kind“ erscheint bereits in der sechsten Auflage. Wir haben sie für Sie überarbeitet und der geltenden Sach- und Rechtslage angepasst. Das Heft verweist auf sämtliche Förderungsmöglichkeiten und Hilfen für Schwangere und Studierende mit Kind(ern). Die gesammelten Adressen, rechtlichen Informationen und weitere Tipps sollen Ihnen helfen, sich einen Überblick über Ihre Rechte und Möglichkeiten zu verschaffen. Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass die Angaben in der Broschüre richtig und vollständig sind. Die einzelnen Texte stammen zum Teil von den jeweils zuständigen Stellen, denen wir an dieser Stelle herzlich für Ihre Unterstützung danken. Für Anregungen, Ergänzungen oder sonstige Hinweise (z.B. auch interessante Internetadressen) sind wir dankbar, denn nur durch die aktive Mithilfe und Rückmeldung der betroffenen Studierenden kann die vorliegende Schrift an Aktualität gewinnen und um wertvolle Erfahrungen bereichert werden. Bitte wenden Sie sich dazu an folgende Adresse: Studentenwerk München Beratungsstelle für Studierende mit Kind Leopoldstraße 15, Zimmer 121, 80802 München, Tel.: +48 89 38196-214. E-Mail: [email protected] Der Text der Broschüre ist auch im Internet abrufbar unter: www.studentenwerk.mhn.de/kinder Beate Mittring Dipl. Sozialpädagogin (FH) Studentenwerk München Studieren mit Kind 9 Beratung Beratung beim Studentenwerk München Beratung für Schwangere und Studierende mit Kind Schwangerschaft und Geburt können die bisherige Lebens- und Studienplanung radikal ändern. Eine Fülle neuer Herausforderungen müssen bewältigt werden und viele Fragen tauchen auf. Im Studentenwerk München steht die Sozialpädagogin der Beratungsstelle für Schwangere und Studierende mit Kind für klärende Gespräche zur Verfügung. Studierende, die eine Schwangerschaft planen, können sich hier vorab beraten lassen. Schwangere und Studierende mit Kind erhalten dort außerdem ausführliche Informationen, wichtige Tipps und Hilfen bezüglich • • • • Vereinbarkeit von Studium und Kind Möglichkeiten der Kinderbetreuung Finanzierungsmöglichkeiten Gestaltung der Wohnsituation sowie Unterstützung bei persönlichen Schwierigkeiten und bei der Planung und Organisation Ihrer Lebenssituation als schwangere Studentin oder studierende/r Mutter/Vater mit Kind. 10 Studieren mit Kind Beratung Beratung für schwangere Studentinnen, werdende Väter und Studierende mit Kind Studentenwerk München Beate Mittring, Dipl. Sozialpädagogin (FH) Leopoldstraße 15 Zimmer 121/I. Stock, 80802 München Tel.: +49 89 38196-214 E-Mail: [email protected] www.studentenwerk.mhn.de Sprechzeiten: Mo und Do 9.00 – 12.00 Uhr Gesprächskreis „Studieren mit Kind“ In Zusammenarbeit mit der Zentralen Studienberatung der LMU und dem Frauenbüro in Freising veranstaltet das Studentenwerk in regelmäßigen Abständen offene Gesprächskreise zum Thema „Studieren mit Kind“. Der Gesprächkreis ist ein Forum für Austausch, Fragen, Anregungen und Kontakte für Schwangere und Studierende mit Kind. Das Treffen findet zweimal pro Semester statt. Die aktuellen Termine und den Veranstaltungsort erfahren Sie beim Studentenwerk oder im Internet unter: www.studentenwerk.mhn.de/kinder. Rechtsberatung Das Studentenwerk unterhält zwei Rechtsberatungsstellen, die deutschen und ausländischen Studierenden bei rechtlichen Schwierigkeiten kostenlos Hilfe leisten. Dort besteht die Möglichkeit, sich persönlich beraten oder z.B. einen geeigneten Rechtsanwalt empfehlen zu lassen. Die persönliche Beratung ist ohne telefonische Voranmeldung möglich. Rechtsberatungsstelle Nähe LMU Leopoldstraße 15 Zimmer 112/I. Stock 80802 München Sprechzeiten: Di und Do 14.00 – 16.30 Uhr Studieren mit Kind 11 Rechtsberatungsstelle Nähe TU Arcisstraße 17 Zimmer E 32 80333 München Sprechzeiten: Mi 13.30 – 15.30 Uhr € Allgemeine BAföG-Beratung und Allgemeine Finanzierungsberatung Hier beantwortet eine Mitarbeiterin allgemeine Fragen zum BAföG und hilft, wenn Studierende mit dem BAföG-Antrag nicht zurechtkommen oder sich über ihre BAföG-Berechtigung informieren wollen (Näheres siehe auch im Kapitel „BAföG“, Seite 29ff.). In der Beratungsstelle erhalten Sie darüber hinaus auch ganz allgemeine Informationen zur Finanzierung Ihres Studiums. Allgemeine BAföG-Beratung und Allgemeine Finanzierungsberatung Leopoldstraße 15, Zimmer 110/I. Stock, 80802 München € Tel.: +49 89 38196-277 Sprechzeiten: Mo bis Do 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Fr 9.00 – 13.00 Uhr Studienkreditberatung Für diejenigen, die kein BAföG oder andere finanzielle Unterstützungen erhalten, bietet das Studentenwerk weitere Finanzierungsmodelle an: In der Studienkreditberatung informiert sie eine Mitarbeiterin über den KfW-Studienkredit und den Bildungskredit (siehe auch Seite 37f.). Hier können Sie sich umfassend beraten lassen und gegebenenfalls einen Studienkredit abschließen. Bitte bringen Sie zu der Beratung Ihren Studienausweis mit. Studienkreditberatung Leopoldstraße 15, Zimmer 200/II. Stock 80802 München Tel. +49 89 38196-263 Sprechzeiten: Mo u. Mi 10.00 – 15.00 Uhr Di, Do, Fr 9.00 – 13.00 Uhr 12 € Studieren mit Kind Beratung Psychosoziale und Psychotherapeutische Beratung Wer kann kommen? Es gibt zahlreiche Situationen, in denen es sich für Studierende mit Kind anbieten kann, die Psychosoziale und Psychotherapeutische Beratungsstelle des Studentenwerks München aufzusuchen: Bereits die Schwangerschaft kann gerade im Studium zu starken inneren und äußeren Konflikten führen. Auch später im Zusammenleben mit den Kindern werden oft Szenen der eigenen Geschichte wieder lebendig und können nochmals bearbeitet werden. Immer wieder gilt es auch, Konflikte zwischen eigenen Zielen und Wünschen und den Ansprüchen der Kinder zu lösen. Natürlich stellt die Elternschaft auch für studentische Paarbeziehungen eine Herausforderung dar. Alle, die über solche Situationen mit einer Beraterin oder einem Berater sprechen wollen, finden hier eine Anlaufstelle. Was wird angeboten? Sie können in einem oder mehreren Einzelgesprächen Ihre Situation und das, was sie so schwierig macht, besser verstehen lernen und aus diesem Verständnis heraus vielleicht neue Lösungswege finden. Es kann auch Paar- und Familiengespräche geben. Selbstverständlich unterliegen alle Gespräche der Schweigepflicht. Bei Bedarf kann auch zu Therapien bei niedergelassenen Therapeuten verwiesen werden. In der Beratungsstelle selbst werden Gruppentherapien und regelmäßig Kurse zum Thema „Lern- und Arbeitstechniken“ durchgeführt. Wann kann man kommen? Zu einem ersten kürzeren Kontakt, dem Anmeldegespräch, können Sie ohne Terminvereinbarung kommen. Eventuelle weitere Termine werden dort vereinbart. Psychosoziale und Psychotherapeutische Beratungsstelle des Studentenwerks München Gemeinschaftszentrum im Olympischen Dorf (U3 Olympiazentrum) Helene-Mayer-Ring 9/I. Stock 80809 München Tel. +49 89 3589858-10 (Sekretariat) E-Mail: [email protected] Studieren mit Kind 13 Anmeldezeiten: Mo, Di, Mi, Do 9.00 – 11.30 Uhr Mi 13.45 – 16.45 Uhr Do 14.00 – 16.00 Uhr Fr 9.00 – 11.00 Uhr Beratung an den Münchner Hochschulen Ludwig-Maximilians-Universität München Die Zentrale Studienberatung der Ludwig-Maximilians-Universität München versorgt Sie mit Informationsmaterial und berät Sie bei vielen Themen und Problemen rund ums Studium. ➜ Zentrale Studienberatung Zentrale Studienberatung der Ludwig-Maximilians-Universität Ludwigstraße 27, Zimmer 118/I. Stock 80539 München Tel.: +49 89 2180-2345 oder -2350 Fax: +49 89 2180-2967 Sprechzeiten: Mo bis Fr 9.00 – 12.00 Uhr Di, Mi und Do 13.00 – 16.00 Uhr (im August nur bis 12.00 Uhr) Keine vorherige Terminvereinbarung nötig ➜ Beratung für schwangere Studentinnen und Studierende mit Kind Dr. Hildegard Adam, M.A. Zentrale Studienberatung der LMU Ludwigstraße 27, Zimmer G 114/I. Stock 80539 München Tel.: +49 89 2180-3124 E-Mail: [email protected] Sprechzeiten: Mo, Di und Mi (nur mit vorheriger Terminvereinbarung) Zugang mit Kinderwagen: rückwärtiger Hofeingang, Ludwigstraße 27 14 Studieren mit Kind Beratung Zu Fragen der Studienwahl, Zulassung, Bewerbung, Studienplanung/Organisation, Studienfachwechsel, Beurlaubung, Prüfungen u.a. ! Hinweis: Ein Wickeltisch ist vorhanden. Darüber hinaus gibt es einen Schaukasten mit aktuellen Informationen in der Ludwigstraße 27/I und ein Internetportal: www.studierenmitkind.uni-muenchen.de. Außerdem steht Studierenden mit Kind ein Still- und Aufenthaltsraum im Hauptgebäude (Raum A 027/Adalberthalle) mit kleiner Küche, Wickeltisch, Ruhesofa, Pinwänden für Aushänge etc. zur Verfügung. Den TürCode erhalten Sie an der Pforte oder bei der Studienberatung. ➜ Frauenbeauftragte der Ludwig-Maximilians-Universität Schellingstraße 10 80799 München Tel.: +49 89 2180-3644 E-Mail: [email protected] Homepage: www.uni-muenchen.de/frauenbeauftragte Sprechstunde: Do 10.00 – 12.00 Uhr nach telefonischer Anmeldung Bürozeiten: Mo, Mi, Do, Fr 9.00 – 12.00 Uhr und Di 14.00 – 17.00 Uhr Hier werden Sie beraten zu allen Themen im wissenschaftlichen Bereich, die Frauen betreffen, insbesondere zu: • • • • • • • hochschulpolitischen Fragen Fördermöglichkeiten von Nachwuchswissenschaftlerinnen Karriereplanung in Studium und Wissenschaft Benachteiligung aufgrund des Geschlechts sexueller Belästigung Informationspool zu Fortbildungsmaßnahmen und Gender Studies Veranstaltungen für Studentinnen und Studierende mit Kindern (aktuelle Veranstaltungen sind auf der Homepage abrufbar) Studieren mit Kind 15 ➜ Studienbeihilfen aus Stiftungsmitteln der LMU Der Ludwig-Maximilians-Universität München stehen aus verschiedenen Stiftungen Mittel in begrenzter Höhe zur Vergabe von Studienbeihilfen zur Verfügung. Diese können an Studierende und Doktoranden der Universität München entsprechend den Maßgaben der jeweiligen Stiftungssatzung nach Würdigkeit und Bedürftigkeit vergeben werden. Weitere Informationen sowie Antragsformulare erhalten Sie beim: Stipendienreferat der LMU Ludwigsstraße 27, Zimmer G 222/II. Stock 80539 München Tel.: +49 89 2180-2424 oder -5693 http://studenten.verwaltung.uni-muenchen.de//stipendien/stipref.htm Schalterstunden: Mo, Mi, Fr 8.30 – 11.30 Uhr Technische Universität München ➜ Zentrale Studienberatung der TUM Das Informationsbüro der Studienberatung des Studenten Service Zentrum gibt Ihnen Auskunft und Information zum Studium an der TU München. Informationsbüro des Studenten Service Zentrums Arcisstraße 21 80290 München Tel: +49 89 289-22737 Fax: +49 89289-22735 E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten:Mo u. Fr 9.00 – 12.00 Uhr Mo u. Do 13.00 – 16.00 Uhr 16 Studieren mit Kind Beratung ➜ Frauenbeauftragte der Technischen Universität München Frauenbüro Arcisstraße 19, Zimmer 206 80290 München Tel.: +49 089 289-28339 E-Mail: [email protected] http://portal.tu.de/frauenbeauftragte Hier erhalten Sie unter anderem: • Infomaterial zu Elterngeld und Mutterschutz • Beratung von Studentinnen bei Fragen der Prüfungsfristverlängerung • Unterbrechung des Studiums aufgrund Schwangerschaft oder Mutterschaft ➜ Studienbeihilfen aus Stiftungsmitteln der TUM Der Technischen Universität stehen für deutsche und ausländische Studierende Studienbeihilfen aus verschiedenen Stiftungen zur Verfügung. Für die Vergabe dieser Stipendien sind Bedürftigkeit und Studienleistungen des Bewerbers/der Bewerberin entsprechend den Maßgaben der jeweiligen Stiftungssatzung ausschlaggebend. Auf sämtliche Stipendien wird durch entsprechende Bekanntmachungen bzw. in den „TUM-Mitteilungen“ jeweils hingewiesen. Stipendienstelle der TUM Frau Marlene Schneider Arcisstraße 21 80333 München Tel.: +49 89 289-22252 Fax: +49 89 289-22735 E-Mail: [email protected] Sprechstunden:Mo u. Fr 9.00 – 12.00 Uhr Mi 14.00 – 17.00 Uhr Studieren mit Kind 17 Fachhochschule München Studienberatung der Fachhochschule München Lothstraße 34 80335 München Tel.: +49 89 1265-1121 Sprechzeiten: Mo u. Fr 9.00 – 12.00 Uhr und nach Vereinbarung ➜ Frauenbeauftragte der Fachhochschule München Büro der Frauenbeauftragten der Fachhochschule München: Kompetenzzentrum für Frauen an bayerischen Fachhochschulen Schachenmeierstraße 35 80636 München Tel.: +49 89 1265-1452 Fax: +49 89 1265-1472 E-Mail: [email protected] www.fh-muenchen.de/home/fhm/frauenbe 18 Studieren mit Kind Studium/Job & Kind Studium/Job & Kind Beurlaubung vom Studium Beurlaubung allgemein Studierende können unter bestimmten Umständen (z.B. bei Krankheit, Auslandsaufenthalt, Praktika u.a.) auf Antrag vom Studium beurlaubt werden. Der Beurlaubung wird dann statt gegeben, wenn wegen des wichtigen Grundes die überwiegende Zeit des Semesters nicht studiert werden kann. In der Regel werden Beurlaubungen für ein Semester gewährt und sollen insgesamt zwei Semester nicht überschreiten. Eine nachträgliche Beurlaubung für bereits abgeschlossene Semester ist ausgeschlossen. Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeit Im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BayHSchG gelten Umstände, die bei Berufstätigen Mutterschutz und Elternzeit begründen, ebenfalls als Beurlaubungsgrund. Studierenden Müttern und/oder Vätern wird daher auf Antrag Beurlaubung Studieren mit Kind 19 wegen Mutterschutz und Elternzeit ab der Geburt des Kindes bis längstens zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gewährt. Studierende Eltern können sich bei der Inanspruchnahme der Beurlaubung auch abwechseln, wobei insgesamt nur sechs Semester pro Kind eingebracht werden können. Die Eltern können (bei Geburten nach dem 1.1.2001) auch gleichzeitig Elternzeit beantragen, ebenfalls maximal sechs Semester pro Kind. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auf Antrag auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden (also z.B. für die Zeit des Schuleintritts des Kindes „aufgespart“ werden). Beurlaubungen wegen Mutterschaft und Elternzeit sind im Gegensatz zu den sonstigen Regelungen auch im ersten Fachsemester möglich. Gemäß Art. 64 Abs. 4 BayHSchG wird die Zeit der Beurlaubung wegen Mutterschaft und Kindererziehung nicht auf die Zeit der Beurlaubung aus anderen Gründen angerechnet, d.h. es kann zusätzlich aus anderen Gründen (siehe oben) bis zu zwei Semester beurlaubt werden. Allgemeines zur Beurlaubung und Antragstellung, Gesetzliche Grundlagen: Art. 64 Abs. 2 BayHSchG in Verbindung mit der entsprechenden Vorschrift in der für die jeweilige Hochschule geltenden Immatrikulations-, Rückmeldeund Exmatrikulationssatzung. Wie und wo ist der Antrag zu stellen? Der Antrag auf Beurlaubung ist für jedes Semester neu, persönlich oder auf postalischem Weg an die jeweilige Hochschule (Adressen siehe unten bei „Weitere Informationen“) zu stellen. Zusätzlich zum Antragsformular, das dort angefordert werden oder im Internet herunter geladen werden kann, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: • Studienbuch (falls vorhanden) • Studentenausweis und Rückmeldenachweis • Mutterpass mit einer Kopie der Seite des Geburtstermins bzw. Geburtsurkunde des Kindes im Original plus eine Kopie. Die Beurlaubung erfolgt je nach Hochschule durch Eintrag ins Studienbuch und/oder schriftlichen Bescheid. 20 Studieren mit Kind Studium/Job & Kind Wann ist der Antrag zu stellen? LMU: zusammen mit der Rückmeldung, für das Wintersemester spätestens jedoch bis zum 30. Oktober und im Sommersemester bis zum 30. April; tritt der wichtige Grund für die Beurlaubung erst später ein, so kann der/die Studierende den Antrag noch im Wintersemester bis zum 5. Dezember und im Sommersemester bis zum 5. Juni stellen. TUM: bis zum jeweiligen Vorlesungsbeginn; tritt der wichtige Grund für die Beurlaubung erst später ein, so kann der Antrag bis 5 Wochen nach Vorlesungsbeginn gestellt werden. FHM: bis zu Beginn des jeweiligen Semesters, spätestens jedoch bis 15. April für das Sommersemester und bis 31. Oktober für das Wintersemester. Bei den Kunsthochschulen ist der Antrag auf Beurlaubung mit der Rückmeldung bzw. spätestens Anfang November (im Wintersemester) und Anfang Mai (im Sommersemester) zu stellen. ! ! Wichtig: Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeiten: Nach der Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 2.10.98 können Studierende mit Kind in Mutterschutzund Elternzeiten auch während einer Beurlaubung Studien- und Prüfungsleistungen sowie Praktika erbringen. Diese Regelung ermöglicht es Studierenden mit Kind, Kindererziehung und Studium besser zu vereinbaren. Prüfungsfristen und Fachsemesterzählung laufen nicht weiter. Fristen zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen laufen trotz Beurlaubung in der Regel weiter (Art. 64 Abs. 3 BayHSchG). Es ist deshalb beim Prüfungsamt ein Antrag auf Verlängerung der Wiederholungsfrist zu stellen. Studierende in Studiengängen mit staatlicher Abschlussprüfung (Lehrämter, medizinische Fächer, Pharmazie) müssen beachten, dass für die Zulassung zur Abschlussprüfung Mindeststudienzeiten vorgeschrieben sind, die erbracht werden müssen; hier ist eine Beurlaubung gut zu überdenken. Wichtig: Während einer Beurlaubung fallen keine Studienbeiträge an. Der Grundbeitrag der Studierenden (für die Leistungen des Studentenwerks) und die Verwaltungsgebühr sind aber auch während der Beurlaubung zu entrichten! Studieren mit Kind 21 Exmatrikulation statt Beurlaubung Sollte aus persönlichen Gründen eine Beurlaubung nicht ratsam sein, besteht in manchen Studiengängen auch die Möglichkeit der Exmatrikulation mit der Zusicherung auf Studienplatzgarantie, befristet auf die Dauer der Schwangerschaft und der Elternzeit. ! Achtung: Während einer Beurlaubung besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG. Eventuell können aber die Voraussetzungen für ALG-IILeistungen gegeben sein (siehe die Kapitel zu „BAföG“ und „ALG II“). Weitere Informationen zur Beurlaubung erhalten Sie über die hier aufgeführten Stellen oder auf der Homepage der jeweiligen Hochschule, wie z.B. hier: Studentenkanzlei der Universität München Geschwister-Scholl-Platz 1, Zimmer 152 80539 München Tel.: +49 89 2180-2337 www.verwaltung.uni-muenchen.de/studentenkanzlei/sachgebiet2.htm Zulassungs- und Immatrikulationsamt der Technischen Universität München Arcisstraße 21, Zimmer 23 bzw. 25 80333 München Tel.: +49 89 289-22245; -22091 www.tu-muenchen.de Sprechzeiten: Mo bis Fr 8.30 – 12.00 Uhr Fachhochschule München Studentenamt Lothstraße 34, Gebäude A, Zimmer 19a 80335 München Tel.: +49 89 1265-1333 www.fh-muenchen.de E-Mail: [email protected] Sprechzeiten: Mo bis Do 8.30 – 11.45 Uhr und 12.45 – 14.00 Uhr Fr 8.00 – 12.00 Uhr 22 Studieren mit Kind Studium/Job & Kind ! TIPP: Schwangere und Studierende mit Kind müssen bei den Immatrikulations- und Studentenämtern nicht warten. Sie dürfen einfach vorgehen! Mutterschutz Allgemeines zum Mutterschutz Viele Studentinnen jobben während ihres Studiums. Für sie gelten im Falle einer Schwangerschaft/Geburt die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Familienstand). Entscheidend ist, dass die Frau ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Das MuSchG gilt nicht für Hausfrauen und Selbständige sowie für Studentinnen, die vorgeschriebene Praktika ableisten, sofern diese nicht die Gesundheit von Mutter und Kind beeinträchtigen. Sobald eine werdende Mutter Gewissheit über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung hat, soll sie ihren Arbeitgeber unverzüglich unterrichten. Denn nur dann kann dieser die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten zum Schutz der werdenden Mutter auch erfüllen. Verlangt der Arbeitgeber ausdrücklich einen Nachweis des Arztes, weil ihm die mündliche Information nicht genügt, muss er selbst die Kosten für die Bescheinigung übernehmen. Alle Arbeitgeber sind durch Gesetz verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen. An diese Aufsichtsbehörden, die die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften kontrollieren, können sich Frauen, aber auch ihre Arbeitgeber mit allen Fragen wenden, die sich aus der Anwendung dieser Schutzvorschriften ergeben. Studieren mit Kind 23 Kündigungsschutz Nach § 9 MuSchG steht die werdende Mutter unter Kündigungsschutz. Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt ist die Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig. Falls Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen den Arbeitgeber auf die Schwangerschaft hinweisen. Nehmen Sie nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz um diesen Zeitraum. Falls einer Schwangeren ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde gekündigt wird, so sollte sie sich damit ausdrücklich nicht einverstanden erklären und den Arbeitgeber sofort (am besten schriftlich) auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist die Kündigung zurückzunehmen. Außerdem kann sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Gestaltung des Arbeitsplatzes Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass Mutter und Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind. Werdende und stillende Mütter dürfen keine schweren Lasten (mehr als 5 kg) tragen, dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen in Berührung kommen und dürfen nach Vorlage eines Attests nicht an Bildschirmgeräten eingesetzt werden. Auch sind eine Beschäftigung während der Nachtzeit und an Sonnund Feiertagen sowie Mehrarbeit grundsätzlich verboten. Schutzfristen Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung. Falls das Kind zu früh geboren wird, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung entsprechend. 24 Studieren mit Kind Studium/Job & Kind Ab sechs Wochen vor der Geburt des Kindes darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiter arbeiten möchte. Es steht ihr frei, diese Entscheidung jederzeit rückgängig zu machen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht für Mütter ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie dazu bereit wären. Für stillende Mütter gelten nach Ablauf der Schutzfrist im wesentlichen die gleichen Arbeitsverbote wie für werdende Mütter. Eine Frau, die stillt, kann nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit frei nehmen, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Ein Verdienstausfall darf durch die Stillzeit nicht eintreten. Bei Problemen in der Durchsetzung der Rechte aus dem Mutterschutzgesetz stehen die Gewerbeaufsichtsämter zur Verfügung: Gewerbeaufsichtsamt München-Stadt Lotte-Branz-Straße 2 80939 München Tel.: +49 89 31812-300 oder -400 www.gaa-m-s.bayern.de E-Mail: [email protected] Gewerbeaufsichtsamt München-Land Heßstraße 130 a 80797 München Tel.: +49 89 69938-0 Weitere Informationen enthält die Broschüre „Mutterschutzgesetz“, kostenlos zu bestellen beim: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Postfach 201551 53145 Bonn Tel.: +49 180 190 70 50 E-Mail: [email protected] www.bmfsfj.de Studieren mit Kind 25 Elternzeit Die folgenden Ausführungen sind relevant für Studierende, die ihr Studium durch eigene Erwerbstätigkeit finanzieren, oder für berufstätige (Ehe-)Partner, die ihre Berufstätigkeit während der Elternzeit einschränken oder aussetzen wollen. Als Studierende/r mit Kind haben Sie adäquat zu Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf die Elternzeit (vgl. hierzu Kapitel „Beurlaubung“). Voraussetzungen für die Elternzeit Voraussetzung für den Anspruch auf die Elternzeit ist, dass: • • • • Sie berufstätig sind das Kind mit Ihnen im selben Haushalt lebt Sie es überwiegend selbst betreuen und erziehen Sie während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten Den Eltern steht frei, wer von ihnen die Elternzeit in Anspruch nimmt und für welche Zeiträume. Eine gemeinsame Inanspruchnahme ist ebenfalls möglich. Die Elternzeit ist auf drei Jahre begrenzt. In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten besteht Anspruch auf Teilzeit26 Studieren mit Kind Studium/Job & Kind erwerbstätigkeit mit 15 bis 30 Wochenstunden während der Elternzeit, wenn u.a. keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und die Tätigkeit mindestens für drei Monate ausgeübt wird. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitnehmerverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht. Ausnahmen können bei Ausbildungsverträgen und Verträgen wissenschaftlicher Mitarbeiter nach dem Hochschulrahmengesetz (vgl. § 57 b Abs. 4 Nr. 3 HRG) bestehen. Dauer der Elternzeit Die Elternzeit beginnt in der Regel im Anschluss an die Mutterschutzfrist und dauert längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis max. 12 Monate der dreijährigen Elternzeit angespart und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z.B. die Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll, müssen Sie diese spätestens sechs Wochen vor dem Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Kündigungsschutz während der Elternzeit Während der Elternzeit gilt folgender Kündigungsschutz: • • • • • Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn er endet mit Ablauf der Elternzeit er gilt auch bei Teilzeiterwerbstätigkeit und wenn beide Eltern gemeinsam Elternzeit nehmen Krankenversicherung während der Elternzeit In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Pflichtmitgliedschaft Studieren mit Kind 27 während der Elternzeit bestehen, ohne dass aus dem Elterngeld Beiträge zu leisten sind. Beitragsfrei für die Dauer der Elternzeit sind Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben, z.B. ALG II Empfänger. Demgegenüber führt die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit zur Versicherungs- und somit auch Beitragspflicht, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig über 400 Euro monatlich liegt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch für versicherungspflichtige Studentinnen und Studenten Beitragspflicht besteht, wenn sie immatrikuliert bleiben. Freiwillige Mitglieder müssen ebenfalls weiterhin Beiträge zahlen, ggf. den Mindestbeitrag.Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts. Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien weiterhin selbst tragen, und zwar auch den bisher von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil. Rentenversicherung während der Elternzeit Seit dem Rentenreformgesetz 1992 werden für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, drei Erziehungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Weitere Informationen enthalten die kostenlosen Broschüren der deutschen Rentenversicherung „Kindererziehung – Plus für die Rente“ und „Rente für Frauen“ (www.deutsche-rentenversicherung.de). Sonstige Informationen zur Elternzeit Nähere Informationen erhalten Sie bei den Regionalstellen des Zentrums Bayern, Familie und Soziales (Adressen siehe Seite 53) oder in der kostenlosen Broschüre „Erziehungsgeld, Elternzeit“ beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Postfach 201551 53145 Bonn E-Mail unter: [email protected] www.bmfsfj.de 28 Studieren mit Kind Finanzen Finanzen Bundesausbildungsförderung (BAföG) Mehrbedarf Da die Förderung nach dem BAföG bisher ausschließlich auf den Ausbildungsbedarf von Studierenden abgestellt ist, kann derzeit ein Mehrbedarf wegen Schwangerschaft bzw. wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes nicht geltend gemacht werden. Das zum Wintersemester 2007/08 geplante 22. BAföG-Änderungsgesetz sieht allerdings einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 113 Euro vor, der auf Antrag gewährt und als reine Zuschussleistung bewilligt wird. Zur „Gegenfinanzierung“ dieser Zusatzleistung soll allerdings ab dem Jahr 2009 der Darlehensteilerlass wegen Kindererziehung in der Rückzahlungsphase ersatzlos gestrichen werden. Das Änderungsgesetz befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung. Verfügt die/der Studierende über ein eigenes Einkommen, das auf das BAföG angerechnet wird, gibt es für Kinder (und Ehegatten) zusätzliche Freibeträge, die anrechnungsfrei bleiben, so dass sich hierdurch die BAföG-Leistungen unter Umständen erhöhen können. Derzeit können Studierende mit Kindern für ihre eigenen Einnahmen einen monatlichen Freibetrag von 435 € pro Kind für sich selbst geltend machen sowie von 480 € für den Ehegatten (Stand 1.10.2002). Studieren mit Kind 29 Beurlaubung und BAföG Während einer Beurlaubung besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG. ! Wichtig ist es, zu wissen, dass Ausbildungsförderung aber geleistet wird, solange der Auszubildende infolge einer Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert ist, die Ausbildung durchzuführen; dies gilt jedoch nicht über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus (§15 Abs. 2a BAföG). Das bedeutet, dass Ihnen in solch einem Fall noch für die Dauer von drei Kalendermonaten (nach dem Monat, in dem die Verhinderung eingetreten ist) Ausbildungsförderung gewährt wird (Nachweis durch ärztliches Attest). Anschließend müssten Sie sich dann beurlauben bzw. exmatrikulieren lassen und können einen Antrag auf ALG II stellen. Versäumen Sie die Beurlaubung, so fordert das BAföG-Amt die über drei Monate hinaus geleisteten Förderungsgelder zurück. Verlängerung der BAföG-Leistungen ➜ Verlängerung der Förderungshöchstdauer bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes Schwangerschaft und Geburt eines Kindes rechtfertigen im Normalfall eine Weiterförderung des Studiums über die Förderungshöchstdauer hinaus. Als Nachweis reicht die Geburtsurkunde und eine formlose Begründung, dass sich aufgrund der Schwangerschaft und Geburt das Studium verzögert hat. • Bei Schwangerschaft und Geburt vor dem Vorlagetermin des Leistungsnachweises müssen Sie beantragen, den Leistungsnachweis gemäß § 48 Abs. 1 BAföG entsprechend später einreichen zu können. Ein am Ende des 4. Fachsemesters ausgestellter Leistungsnachweis bestätigt nämlich, dass keine Beeinträchtigung des Studiums vorlag und die durchschnittlichen Studienleistungen erbracht wurden. Studienrückstände, die in dieser Zeit 30 Studieren mit Kind Finanzen begründet sind, können dann nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden. Durch das Geltendmachen der Schwangerschaft im Studium wird der Vorlagetermin des Leistungsnachweises verschoben, d.h. es wird z.B. nach dem 5. Semester die Eignungsbescheinigung der Hochschule für durchschnittliche Studienleistungen des 4. Semesters verlangt. • Bei Schwangerschaft und Geburt nach der Vorlage des Leistungsnachweises ist ein Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu stellen. In diesem Fall müssen Sie eine Studienabschlussplanung beifügen, aus der ersichtlich ist, dass das Studium innerhalb der beantragten Verlängerung abgeschlossen werden kann. • Für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer um zwei Semester bei Schwangerschaft und Geburt müssen zusätzliche Gründe angeführt werden. Gute Chancen haben Sie, wenn Ihnen der Nachweis gelingt, dass durch die Schwangerschaft/Geburt ein Kurs verpasst wurde, der laut Studienplan auf zwei Semester angelegt ist. Gleiches gilt für eine Risikoschwangerschaft. Der Arzt sollte eine dementsprechende Bescheinigung ausstellen (z.B. durch vermehrtes Liegen kann ein erforderlicher Schein nicht erworben werden). ➜ Verlängerung der Förderungshöchstdauer bei Pflege und Erziehung eines Kindes Auch die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren kann nach §15 (3) Nr. 5 BAföG ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer um mehr als ein Semester begründen. Staffelung der Verlängerungsmöglichkeiten: • Schwangerschaft während des Studiums: 1 Semester Verlängerung • Erziehung eines Kindes vom 1. – 5. Lebensjahr: pro Lebensjahr 1 Semester Verlängerung • Erziehung eines Kindes im 6. und 7. Lebensjahr: 1 Semester Verlängerung • Erziehung eines Kindes vom 8. – 10. Lebensjahr: 1 Semester Verlängerung ! Wichtig: Diese Regelung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Pflege und Erziehung kann dabei durchaus abwechselnd von beiden Elternteilen wahrgenommen werden. Die Eltern haben nur eine Erklärung abzugeben, wer von ihnen in welchem Zeitraum die Aufgabe der Kindererziehung wahrgenommen hat. Studieren mit Kind 31 ! ! ! Wichtig: Diese Gründe können – wie alle Verlängerungsgründe – nur dann anerkannt werden, wenn sie ursächlich für die Verzögerung sind. Dieser Zusammenhang muss daher dem BAföG-Amt verdeutlicht werden. Bei familiären oder erzieherischen Problemen muss dargelegt werden, dass die Situation für den/die Antragsteller/in psychisch derart belastend war, dass ein geregeltes volles Studium zeitweise nicht möglich war. Das muss auch durch ein ärztliches Attest belegt werden können. Unabhängig von dieser Regelung wird die Pflege eines kranken Kindes als Grund anerkannt, die Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer hinaus zu verlängern. Wichtig: BAföG-Zahlungen in den Semestern, die durch Schwangerschaft und Kindererziehung das Studium verlängern, werden als volle Zuschüsse geleistet. Wichtig: Fehlende Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gelten nicht als Grund für eine BAföG-Verlängerung. ➜ Studienabschlussförderung Für maximal zwölf Monate über die Förderungshöchstdauer oder die verlängerte Förderungsdauer hinaus wird Ihnen Förderung gewährt, wenn • Sie innerhalb der Förderungshöchstdauer oder spätestens innerhalb von vier Semestern nach Erreichen der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und • die Hochschule (Prüfungsstelle) Ihnen bescheinigt, dass Sie Ihr Studium innerhalb der nächsten zwölf Monate abschließen können. Während der Zeit der Studienabschlussförderung kann Ausbildungsförderung nur als verzinsliches Bankdarlehen geleistet werden. Altersgrenze und BAföG Normalerweise können nur Studierende Förderung bekommen, die bei Beginn ihres Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (Ein Ausbildungsabschnitt ist die Zeit, die in einer Ausbildungsstättenart fortlaufend verbracht wird.) 32 Studieren mit Kind Finanzen Eine wichtige Ausnahmeregelung gilt für Frauen/Männer, die wegen der Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren ihr Studium zurückgestellt haben. Sie können auch nach Überschreiten der Altersgrenze BAföG erhalten. Die Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren kann nur der Elternteil geltend machen, der tatsächlich das Kind/die Kinder erzogen hat. Wer sich für eine Ausbildung über den zweiten Bildungsweg (Fachoberschule, Kolleg, Abendgymnasium usw.) entschieden hat, muss unmittelbar nach Bestehen des Abiturs sein Studium beginnen, um unabhängig vom Alter gefördert zu werden. Auch hier gilt die Ausnahme: Frauen oder Männer mit Kind dürfen sich zunächst der Erziehung ihres Kindes widmen, maximal bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Elternunabhängige Förderung Im Normalfall können Sie BAföG nur beanspruchen, wenn zur Deckung Ihres finanziellen Bedarfes nicht anderweitig Mittel zur verfügung stehen. Ihr Einkommen und Vermögen, das Ihres Ehepartners und Ihrer Eltern sind daher in dieser Reihenfolge grundsätzlich anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG). Eine Ausnahme ist die so genannte Elternunabhängige Förderung. Sie kommt dann in Betracht, wenn Sie: • vor Beginn des Studiums fünf Jahre erwerbstätig waren oder • vor Beginn des Studiums eine dreijährige Ausbildung absolviert haben und anschließend drei Jahre berufstätig waren, bzw. im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger berufstätig waren. In diesen Fällen unterstellt der Gesetzgeber, dass die Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer Berufsausbildung nicht mehr besteht, so dass die Frage der Unterhaltsverpflichtung nach den dafür maßgebenden zivilrechtlichen Grundsätzen nicht mehr zu prüfen ist; lediglich bei der Gesetzesauslegung können der Gesetzeszweck und damit der zivilrechtliche Hintergrund an Bedeutung gewinnen. ! Wichtig: Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie diesen gleichgestellter Dienste, des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres gelten ebenso wie die Haushaltsführung eines Alternteils, der Studieren mit Kind 33 zumindest ein Kind unter 10 Jahren oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt zu versorgen hat, als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit. BAföG-Rückzahlung Das Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren in gleichbleibenden monatlichen Raten (derzeit 105 €) zurückzuzahlen. Mit der Rückzahlung muss erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer begonnen werden. ! Wichtige Ausnahme: Darlehenserlass wegen Kindererziehung. Das heißt, das Darlehen wird in Höhe der monatlich festgesetzten Rückzahlungsrate erlassen, wenn Ihr Einkommen bestimmte Beträge nicht übersteigt und Sie ein Kind bis zu 10 Jahren pflegen und erziehen oder ein behindertes Kind (ohne Altersbeschränkung) betreuen und nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig sind. Eine unwesentliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn Sie weniger als die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit berufstätig sind. Wenn die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen, wird auf Antrag das Darlehen vom Beginn des Monats an erlassen, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Die Voraussetzungen für den Erlass der monatlichen Rückzahlungsrate müssen Sie glaubhaft machen (Vorlage von Geburtsurkunden, Einkommensbescheinigungen). Sofern Sie bereits zur Rückzahlung des Darlehens aufgefordert worden sind und Darlehensbeträge in Raten zurückzahlen, sollten Sie beachten, dass nach der Geburt eines Kindes unverzüglich der Antrag auf Erlass zu stellen ist. Der Erlass wegen Kindererziehung ist nicht nur einmal, sondern für jedes Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr möglich. Für das Bankzinsdarlehen gelten andere Rückzahlungsmodalitäten. Den Darlehenserlass können Sie beantragen beim: 34 Studieren mit Kind Finanzen Bundesverwaltungsamt Postfach 680169 50704 Köln Tel.: +49 221 7580 www.bafoeg.bva.bund.de In BAföG-Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an das: Studentenwerk München Allgemeine BAföG-Beratung Leopoldstraße 15, Zimmer 110/I. Stock 80802 München Tel.: +49 89 38196-277 Sprechzeiten: Mo bis Do 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Fr 9.00 – 13.00 Uhr € oder an den für Ihr Studienfach zuständigen Sachbearbeiter beim: Studentenwerk München Amt für Ausbildungsförderung Tel.: +49 89 38196-100 (Pforte: Sie werden dort mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter verbunden) E-Mail: [email protected] Sprechzeiten: Mo u. Fr 10.00 – 12.00 Uhr Mo u. Mi 13.30 – 16.00 Uhr Darlehen durch das Studentenwerk München Kurzfristige Überbrückungsdarlehen Das Studentenwerk München gewährt kurzfristige zinslose Überbrückungsdarlehen. Diese werden nur an Studierende vergeben, die BAföG erhalten. Das Überbrückungsdarlehen wird nur dann bewilligt, wenn unverschuldet eine BAföG-Monatsüberweisung nicht erfolgt ist oder die beantragte und zugesicherte Förderung verspätet anläuft. Das Antragsformular erhalten Sie beim entsprechenden Sachgebiet des Amtes für Ausbildungsförderung, das für das Studienfach des Antragstellers zuständig ist (siehe Kapitel BAföG Seite 29ff.). Studieren mit Kind 35 Das Antragsformular muss dort vollständig ausgefüllt und unterschrieben abgegeben werden. Grundsätzlich sind die eingegangenen Anträge bis zum nächsten Parteiverkehrstag bearbeitet (Mo, Do, Fr 9.00 – 12.30 Uhr, Mi 13.30 – 16.00 Uhr). Kurzfristige Darlehen können in der Regel nicht über den Betrag des voraussichtlichen monatlichen Förderungsbetrags hinausgehen. Nach Überweisung der Nachzahlung aus dem BAföG muss das Darlehen umgehend zurückgezahlt werden, sofern es nicht vom BAföG-Amt mit der Nachzahlung verrechnet wird; andernfalls bleiben Sie von einer künftigen Darlehensgewährung ausgeschlossen und müssen mit einem kostspieligen Mahnverfahren über einen Rechtsanwalt rechnen. Langfristige Darlehen (Studienabschlussdarlehen) Die Darlehenskasse der Bayerischen Studentenwerke e.V. vergibt langfristige Studiendarlehen an bedürftige Studierende, um die Examensvorbereitungen zu erleichtern und einen erfolgreichen Studienabschluss zu ermöglichen. Diese Darlehen werden in der Regel nur für die vier letzten Semester des Erststudiums, nach abgelegtem Vordiplom bzw. abgelegter Zwischenprüfung oder Vorprüfung bzw. gleichwertigem Stand im Studiengang gewährt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung soll die für das jeweilige Studienfach geltende Förderungshöchstdauer nach dem BAföG um höchstens zwei Semester überschritten sein. Studienabschlussdarlehen werden nur gewährt, wenn ein erfolgreicher Studienabschluss innerhalb der um vier Semester erhöhten Förderungshöchstdauer nach dem BAföG erwartet werden kann. Ausnahmen in Härtefällen sind möglich, müssen aber besonders begründet werden. In Ausnahmefällen werden Darlehen auch für Promotion, Aufbau-, Ergänzungs-, Zusatz- und/oder Zweitstudium oder als Einmalbetrag für Studienmittel gewährt. Die Gesamthöhe des Darlehens soll den 24-fachen monatlichen Regelbedarfssatz für Studierende, die nicht im Elternhaus leben, nach § 13 BAföG nicht übersteigen. Zur Darlehenssicherung ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft (bzw. andere Sicherheitsleistung gemäß Darlehensrichtlinien) über den gesamten Darlehensbetrag vorzulegen. Um Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung zu vermeiden, wird eine persönliche Abgabe des Antrags empfohlen. Antragsformulare und Richtlinien erhalten Sie gegen eine Schutzgebühr an der: 36 Studieren mit Kind Finanzen Pforte des Studentenwerks München Leopoldstraße 15 80802 München Tel.: +49 89 38196-100 ! TIPP: Wir empfehlen Ihnen eine frühzeitige Vorbesprechung mit den Sachbearbeitern der Darlehenskasse. Annahme, Entscheidung, Auszahlung und Verwaltung des Darlehens erfolgen durch die: Darlehenskasse der Bayerischen Studentenwerke e.V. Leopoldstraße 15, Zimmer 104/I. Stock 80802 München Sprechzeiten: Mo, Di, Do 9.00 – 12.30 Uhr und Mi 13.30 – 16 Uhr € Bildungskredit Seit Mai 2001 können Studierende in einer fortgeschrittenen Phase ihres Studiums (etwa nach bestandener Zwischenprüfung) einen festverzinslichen Kredit zur Finanzierung ihres Studiums beantragen. Mit monatlich bis zu 300 Euro können über maximal 24 Monate hinweg teure Studienmaterialien, Exkursionen, Studienaufenthalte oder anderes finanziert werden. Der Zinssatz für den Bildungskredit liegt ein Prozent über dem des europäischen Geldmarktes Euribor (mit einer Laufzeit von 6 Monaten). Mit der Rückzahlung des Geldes muss spätestens vier Jahre nach Erhalt der ersten Auszahlung begonnen werden. Studierende, die nicht älter als 36 Jahre sind und nicht mehr als 12 Studiensemester hinter sich haben, können den Kredit beim Bundesverwaltungsamt in Köln beantragen, unabhängig davon, ob sie BAföG erhalten. ! Hinweis: Der Bildungskredit ersetzt nicht die BAföG-Förderung und kann auch neben dem BAföG in Anspruch genommen werden. Ein Rechtsanspruch auf den Kredit besteht nicht. Studieren mit Kind 37 Weitere Informationen zum Bildungskredit unter: www.bildungskredit.de Beratungstelefon: +49 221 758 44 92 Bildungskredit-Hotline: +49 1888 358 44 92 Antragsformulare gibt es im Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks München oder unter: www.bildungskredit.de. KfW-Studienkredit Seit April 2006 bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau des Bundes Studienkredite an. Sie können sich darüber in der Studienkreditberatung des Studentenwerks informieren und einen Kredit beantragen. Der Kredit finanziert einen Teil ihrer Lebenshaltungskosten: mindestens 100 Euro bis maximal 650 Euro im Monat über maximal 10 Semester, in Ausnahmefällen über 14 Semester. ➜ Förderbedingungen Unter folgenden Bedingungen können Sie den KfW-Studienkredit beantragen: • Sie sind volljährig und bei Finanzierungsbeginn nicht älter als 30 Jahre • Sie sind Vollzeitstudierende(r) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität oder Fachhochschule) mit Sitz in Deutschland. (Staatlich anerkannte Studiengänge, die an nicht staatlich anerkannten Hochschulen angeboten werden, können nicht finanziert werden!) • Sie studieren im Erststudium. Der Abschluss „Bachelor“ ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Für die Beantragung eines KfW-Studienkredites gilt er jedoch nicht als Abschluss eines Erststudiums, um ein darauf aufbauendes konsekutives Masterstudium auch finanzieren zu können. ➜ Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind deutsche Staatsbürger und deren Familienangehörige, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, soweit sie sich mit dem Bundesbürger im Bundesgebiet aufhalten sowie Staatsangehörige eines EU-Staates und deren Familienangehörige, die sich seit mindestens drei Jahren ständig in Deutschland aufhalten. Nicht gefördert werden: • Teilzeitstudiengänge 38 Studieren mit Kind Finanzen • berufsbegleitende Studiengänge • Aufbau-, Promotions-, Ergänzungs-, Zusatz- und Zweitstudiengänge • Studierende, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Träger der Hochschule stehen (Ausnahme: studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte) Weitere Informationen über Finanzierungsumfang, Laufzeiten, Zinssätze, Rückzahlungsraten und Kosten finden Sie unter: www.kfw-Foerderbank.de. Befreiung von der Studienbeitragspflicht („Studiengebühren“) Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist, können von der Studienbeitragspflicht auf Antrag befreit werden. Als Nachweis ist vorzulegen: • die Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde in Form einer so genannten „Haushaltsbescheinigung“ im Original • Auszug aus dem Familienbuch in beglaubigter Abschrift oder die Geburtsurkunde im Original oder die Adoptionsurkunde in beglaubigter Abschrift oder der Pflegekindnachweis im Original • und bei behinderten Kindern: der Feststellungsbescheid inkl. aller etwaigen Änderungsbescheide des zuständigen Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung in einfacher Kopie. Desweiteren können Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten, auf Antrag von der Studienbeitragspflicht befreit werden. Dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind, gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 a – h Wehrpflichtgesetz, z. B. Grundwehrdienst, Zivildienst, ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten, Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz. Studieren mit Kind 39 Als Nachweis sind vorzulegen: • Lohnsteuerkarte, aus der die Kinderfreibeträge ersichtlich sind (in einfacher Kopie) oder: • eine Bescheinigung über den Kindergeldbezug von der Familienkasse im Original bzw. • eine entsprechende Bescheinigung über die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes im Original. Die nötigen Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie • als Studierende an der Ludwig-Maximlians-Universität unter: www.lmu.de/studienbeitraege • als Studierende an der Technischen Universität unter: www.portal.mytum.de/studium/formalia/faq_studienbeitraege • als Studierende an der Fachhochschule München unter: www.fh-muenchen.de/home/fhm/studienbeitraege ! Wichtig: Für die Befreiungsanträge sind Fristen einzuhalten, die von Hochschule zu Hochschule variieren. Informieren Sie sich unbedingt rechtzeitig über die für Sie geltenden Fristen, ansonsten muss der Studienbeitrag bezahlt werden und wird dann später erst zurückerstattet. Arbeitslosengeld II/Sozialhilfe/Hartz IV Grundsicherung für Arbeitssuchende Die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist eine nachrangige Leistung. Das heißt, sie kommt nur zum Zuge, wenn der notwendige Bedarf nicht durch Selbsthilfe, durch unterhaltsverpflichtete Angehörige oder über andere Sozialleistungen abgedeckt werden kann. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst das Arbeitslosengeld II (ALG II) und das Sozialgeld. Nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) haben Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. 40 Studieren mit Kind Finanzen Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich BAföG gezahlt wird oder nicht. Das scheint auf den ersten Blick dafür zu sprechen, dass es für Studierende, deren Studium nach dem BAföG förderungsfähig ist, grundsätzlich keine Grundsicherungsleistungen gibt, auch wenn sie weder BAföG, Unterhalt von den Eltern noch sonstige Leistungen beziehen. Trotzdem sollten Sie auf jeden Fall in einer finanziellen Notlage (z.B. als schwangere Studentin bzw. als Studierende mit Kind/Kindern) zur Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH (ARGE) gehen, denn es gibt auch Ausnahmen. In den nachfolgend aufgeführten Fällen ist es auch für Studierende unter Umständen möglich, Grundsicherungsleistungen zu erhalten. Beurlaubung und Arbeitslosengeld II Wegen Mutterschutz und Elternzeit beurlaubte Studierende sind nicht Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II. Ihnen steht deshalb ALG II/Sozialgeld zu, sofern Sie sich in einer finanziellen Notlage befinden und sich nicht selbst helfen können – insbesondere durch den Einsatz Ihrer Arbeitskraft – oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten. Die ARGE darf die Hilfe nicht von der Vorlage einer Exmatrikulationsbescheinigung abhängig machen, wie dies vereinzelt geschehen ist. ! Wichtig: Wenn Sie sich beurlauben lassen wollen, sollten Sie dies möglichst frühzeitig veranlassen, denn ALG II/Sozialgeld werden in keinem Fall rückwirkend gezahlt. Grundsicherung in besonderen Härtefällen Auszubildenden kann in besonderen Härtefällen ALG II gewährt werden (§ 7 Abs. 5 SGB II). Ein besonderer Härtefall für die Gewährung von ausbildungsgeprägtem Unterhaltsbedarf ist z.B. der unmittelbar bevorstehende Abschluss der Ausbildung, z.B. wenn eine Studentin im Examenssemester ohne ALG II arbeiten müsste und dadurch der rechtzeitige Studienabschluss gefährdet wäre. Liegt ein besonderer Härtefall vor, so steht es nach dem Gesetzeswortlaut Studieren mit Kind 41 („kann“) im Ermessen des Grundsicherungsleistungsträgers, ob er ALG II gewähren will. In der Regel muss der Grundsicherungsleistungsträger aber ALG II gewähren, denn bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls darf es nur ausnahmsweise abgelehnt werden. In den Fällen, in denen diese Leistung zum Tragen kommt, kann ALG II von der ARGE nur in Form eines Darlehen gewährt werden. Sozialhilfeleistungen für immatrikulierte und beurlaubte Studierende Der Ausschluss von ALG-II-Leistungen bezieht sich bei förderungsfähigen Studierenden nur auf den ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf. Wenn der Bedarf durch eine besondere Lebenssituation während des Studiums entsteht, die nicht mit der Ausbildung zu tun hat, wie z.B. bei einer Schwangerschaft („nicht ausbildungsgeprägter Bedarf“), besteht zwar für Studierende kein Anspruch auf ALG II, aber ein Anspruch auf bestimmte Leistungen nach dem SGB II. Mehrbedarf Werdende Mütter, also auch schwangere Studentinnen, haben bei entsprechender Bedürftigkeit einen Anspruch auf Mehrbedarf, weil dieser Bedarf in keinem direkten Zusammenhang zum Studium steht (so genannter nicht ausbildungsgeprägter Bedarf). Eine immatrikulierte Studentin, die schwanger ist oder allein ein Kleinkind betreut, hat, auch wenn sie z.B. BAföG erhält, Anspruch auf folgende Mehrbedarfszuschläge: Nach der 12. Schwangerschaftswoche 17 % der maßgeblichen Regelleistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 21 Abs. 2 SGB II) Damit sollen Mehrkosten für zusätzliche Ernährung, Körperpflege, zusätzliches Fahrgeld, kleinere Änderungen der Bekleidung abgegolten werden. (Nicht enthalten im Mehrbedarf sind Kosten für Schwangerschaftsbekleidung, diese müssen gesondert übernommen werden.) 42 Studieren mit Kind Finanzen Alleinerziehende, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben, können einen Mehrbedarf geltende machen: • in Höhe von 36 % der Regelleistung beanspruchen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen oder: • in Höhe von 12 % der Regelleistung für jedes minderjährige Kind, wenn sich daraus ein höherer Betrag als nach Nummer 1 errechnet Dieser Mehrbedarfszuschlag soll zusätzliche Ausgaben wie Porto, Telefon, Fahrtkosten u.ä. abdecken. ! Wichtig: Es können auch verschiedene Mehrbedarfszuschläge nebeneinander gewährt werden, z.B. wenn eine schwangere Frau nach der 12. Schwangerschaftswoche für die Erziehung eines Kindes unter sieben Jahren zuständig ist. Die Summe der Mehrbedarfszuschläge darf insgesamt aber nicht höher sein als die entsprechende Regelleistung für Mutter/Vater und Kind/Kinder. Der Anspruch auf Mehrbedarf kann geltend gemacht werden, wenn das Einkommen der Studierenden (Regelsatz plus Warmmiete) den SGB II-Bedarf geringfügig übersteigt. Das Einkommen wird in diesem Fall auf die SGB IILeistung angerechnet. Einmalige Leistungen Auf einmalige Beihilfen für Schwangerschaftsbekleidung und eine Babyerstausstattung haben immatrikulierte (und beurlaubte) Studentinnen aus den oben genannten Gründen ebenfalls einen Anspruch. Voraussetzung ist, dass das Einkommen nur geringfügig über dem ALG II (Regelleistung plus Warmmiete) oder darunter liegt. Beispiele: • Babyerstausstattung (bereits vor der Geburt bis 500 € – spätestens 12 Wochen vor der Entbindung zu beantragen – und nach der Geburt nochmals 200 € gegen Vorlage der Geburtsurkunde) • Umstandskleidung (mindestens 128 €) • Außerdem kann eine Beihilfe für Mobiliar beantragt werden (z.B. für eine Wickelkommode etc.) Studieren mit Kind 43 Die Grundausstattung für das Baby wird in der Regel zwei bis drei Monate vor dem Geburtstermin gewährt. Leistungen für Kinder von Studierenden nach dem Sozialgesetzbuch Studierende mit entsprechend niedrigem Einkommen können, auch wenn sie selber BAföG-Zahlungen erhalten, für ihr Kind SGB-II-Leistungen (Sozialgeld) beantragen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen des Kindes (Unterhalt, Kindergeld etc.) den grundsicherungsrechtlichen Bedarf (Regelleistung plus anteilige Warmmiete) nicht übersteigt. • • • • Die Regelleistungen ab dem 01.01.2005 Höhe der Regelleistung (bundeseinheitlich): Alleinstehende, Alleinerziehende oder mit minderjährigem Partner: 345,00 € Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebend: 311,00 € Kinder zwischen 15 und 25. Lebensjahr: 276,00 € Kinder bis zum 14. Lebensjahr: 207,00 € Arbeitslosengeld II für internationale Studierende Am 01.01.2005 trat das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Kraft. Einem/einer AusländerIn kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 16 Abs. 1 AufenthG). Für Studierende mit Kind aus nicht EU-Ländern kann ein Bezug von ALG II oder anderer Sozialhilfe – je nach Aufenthaltsstatus – problematisch sein. Die Beantragung von ALG II kann möglicherweise dazu führen, dass der Aufenthaltstitel nicht verlängert oder widerrufen wird, da nach § 16 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist. Der Bezug von ALG II könnte daher zur Folge haben, dass eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums entzogen bzw. nicht verlängert würde. Anders sieht es bei der Beantragung einmaliger Beihilfen aus. Von der Möglich44 Studieren mit Kind Finanzen keit der Ausweisung nach § 55 AufenthG wird nicht bei vorübergehendem, sondern nur bei regelmäßigem Bezug von Sozialleistungen Gebrauch gemacht. Die Ausländerbehörde sanktioniert keineswegs einen kurzfristigen Bezug öffentlicher Mittel im Falle einer Schwangerschaft und Entbindung. Erteilte Aufenthaltsbewilligungen werden verlängert, wenn man nachweisen kann, dass nach dem Ende dieser besonderen Umstände der Lebensunterhalt wieder aus eigenen Mitteln bestritten oder durch Personen sichergestellt wird, die sich verpflichtet haben, für die Kosten des Studienaufenthaltes aufzukommen. Somit können ausländische Studierende sowohl beim Sozialamt als auch bei der Stiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ Anträge auf einmalige Beihilfen für Schwangerenbekleidung und für die Baby-Erstausstattung stellen, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. ! Wichtig: Da die einzelnen Bestimmungen laufenden Veränderungen unterliegen und die Konsequenzen für die betroffenen Studierenden gravierend sein können, empfehlen wir dringend, sich vor Inanspruchnahme einer Leistung bei einer Beratungsstelle (siehe Seite 95) zu informieren. Weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch • • • • • Erstausstattungen für Bekleidung Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt Erstausstattungen für Wohnung sowie Haushaltsgeräte Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren Ermäßigung der Telefongrundgebühren Über die Bewilligung von ALG II, auch wenn es nur einzelne Bestandteile sind, entsteht eine Versicherungspflicht für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter/in im Sozialbürgerhaus. Adressen der Münchener Sozialbürgerhäuser: • Sozialbürgerhaus Mitte (Altstadt – Lehel, Ludwigsvorstadt – Isarvorstadt, Maxvorstadt) Schwanthalerstraße 62, 80336 München Studieren mit Kind 45 • Sozialbürgerhaus Schwabing – Freimann (Schwabing – West, Schwabing – Freimann) Winzerer Straße 47, 80797 München • Sozialbürgerhaus Orleansplatz (Au – Haidhausen, Bogenhausen) Orleansplatz 11, 81667 München • Sozialbürgerhaus Sendling – Westpark (Sendling, Sendling – Westpark) Meindlstraße 20, 81373 München • Sozialbürgerhaus Laim – Schwanthalerhöhe (Schwanthalerhöhe, Laim) Dillwächterstraße 7, 80686 München; Hansastraße 2, 80686 München • Sozialbürgerhaus Neuhausen – Moosach (Neuhausen – Nymphenburg, Moosach) Ehrenbreitsteinerstraße 24, 80993 München • Sozialbürgerhaus Milbersthofen – Am Hart (Milbertshofen – Am Hart) Knorrstraße 101 – 103, 80807 München • Sozialbürgerhaus Berg am Laim – Trudering – Riem (Berg am Laim, Trudering – Riem) Streitfeldstraße 23, 81673 München • Sozialbürgerhaus Ramersdorf – Perlach (Ramersdorf – Perlach) Thomas-Dehler-Straße 16, 81737 München • Sozialbürgerhaus Giesing – Harlching (Obergiesing, Untergiesing – Harlaching) Streitfeldstraße 23, 81673 München • Sozialbürgerhaus Plinganserstraße (Thalkirchen – Obersendling – Fürstenried – Forstenried – Solln, Hadern) Plinganserstraße 150, 81369 München • Sozialbürgerhaus Pasing (Pasing – Obermenzing, Aubing – Lochhausen – Langwied, Allach – Untermenzing) Landsberger Straße 486, 81241 München • Sozialbürgerhaus Feldmoching – Hasenbergl (Feldmoching, Hasenbergl) Knorrstraße 101 – 103, 80807 München Die jeweiligen Telefonnummern und Öffnungszeiten erfahren Sie unter Tel.: +49 89 233-00 oder im Internet unter www.muenchen.de/Rathaus/soz/sozialbuergerhaeuser/RS39438/index.html 46 Studieren mit Kind Finanzen Allgemeines zum Beantragen von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ! Wichtig: Wenn Sie ALG II beantragen, wird die Unterhaltspflicht des Vaters (bzw. der Mutter) des Kindes gegenüber dem alleinerziehenden Elternteil geprüft, nicht jedoch die der Eltern der/des Studierenden. Die Heranziehung der Eltern der Studierenden ist nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ausgeschlossen, wenn die Studierende schwanger ist oder ein Kind im Alter bis zu sechs Jahren betreut. Bevor Sie ALG II beanspruchen können, wird von Ihnen erwartet, dass Sie Ihr Vermögen verbrauchen bzw. veräußern. Nicht verbraucht werden muss ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 € je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 €. Dieser Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 € nicht übersteigen. Dazu ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 € für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind sowie ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Detailliertere Informationen zum Vermögenseinsatz können Sie im Sozialbürgerhaus erfragen. ! Tipp: Zur Beantragung des ALG II lassen Sie sich telefonisch einen Gesprächstermin im Soziabürgerhaus geben. Sie vermeiden dadurch Wartezeiten. Erkundigen Sie sich bereits vorab im Sozialbürgerhaus, welche Unterlagen Sie bei der Antragstellung mitbringen sollen. In der Regel müssen Sie vorlegen: • • • • • • • • • Personalausweis bzw. Pass Studentenausweis Heiratsurkunde Geburtsurkunde des Kindes bzw. Mutterschaftspass Einkommensnachweise (Unterhalt, BAföG, Wohngeld u.ä.) Mietvertrag und Nebenkostennachweis Belege über Versicherungen Nachweis über Höhe der Krankenversicherung Kontoauszüge der letzten drei Monate (bei Antrag auf Babyerstausstattung der letzten sieben Monate). Studieren mit Kind 47 ! Tipp: Zu Ihrer Unterstützung können Sie auch eine Freundin oder einen Freund bitten, Sie ins Sozialbürgerhaus zu begleiten. Bei einer mündlichen Ablehnung des Antrages bestehen Sie auf einem schriftlichen Bescheid. Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, können Sie in der angegebenen Frist Widerspruch bei der ARGE erheben. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid, den Sie gegebenenfalls innerhalb eines Monats mit einer Klage beim Sozialgericht anfechten können. Wir empfehlen Ihnen bei der Beantragung von ALG II vorab ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen (siehe dazu das Beratungsangebot auf den Seiten 10ff. und 89ff.). ! Hinweis: Sollten Sie zum Personenkreis gehören, der im Bereich von Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII, 3. Kapitel) bzw. Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung auf Dauer (SGB XII, 4. Kapitel) anzusiedeln ist, dann wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin/den zuständigen Sachbearbeiter in Ihrem Sozialbürgerhaus. Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Privatpersonen können aus finanziellen Gründen (z.B. wenn sie ALG II, Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten) auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. ! Hinweis: Dies gilt nicht für BAföG-Empfänger. Den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht stellen Sie bei der: GEZ 50656 Köln Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung. Sie können das Formular auch online ausfüllen unter: www.gez.de. 48 Studieren mit Kind Finanzen Stiftungen Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ Um werdenden Müttern, die sich in einer finanziellen Notlage befinden und „Familien in Not“ zu helfen, haben der Bund und viele Bundesländer Stiftungen ins Leben gerufen und Mittel bereitgestellt. In Bayern möchte die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ einen wirksamen Beitrag zum Schutz des ungeborenen Lebens leisten, indem sie schwangeren Frauen und Müttern mit Kleinkindern schnell und unbürokratisch hilft, wenn eine Notlage vorliegt. Die Stiftung gewährt Beihilfen für: • • • • • Umstandskleidung Erstausstattung des Kindes Weiterführung des Haushalts die Wohnung/Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände die Betreuung des Kindes durch Dritte, zur Unterstützung der Lebensführung • und vieles mehr Es können Aufwendungen ab Beginn der Schwangerschaft bis zu 36 Monaten nach der Geburt des Kindes berücksichtigt werden. Leistungen der Landesstiftung werden gewährt, wenn Sie als (alleinstehende oder verheiratete) Schwangere: • sich in einer Konfliktlage befinden und auf die Hilfe anderer angewiesen sind • sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Einkommensgrenzen werden individuell berechnet) • eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft vorlegen können • Ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben • die Bereitschaft mitbringen, eine Beratung in Anspruch zu nehmen Die Mittel der Stiftung werden nicht auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kindergeld und Wohngeld angerechnet. Studieren mit Kind 49 ! Wichtig: Die Zuwendungen der Landesstiftung werden nur an Frauen vergeben, die den Antrag auf Beihilfe vor der Geburt ihres Kindes gestellt haben. Anträge auf Beihilfen können bei den staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen (siehe Seiten 10ff. und 89ff.) und den Gesundheitsämtern gestellt werden. Dort werden Sie über die Förderungsleistungen sowie Art und Umfang der Zuwendungen informiert. Weitere Informationen gibt es auch unter: www.zbfs.bayern.de. ! Wichtig: Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch. Stipendien Neben der Förderung nach dem BAföG gibt es eine Vielzahl anderer – größerer und kleinerer – Förderungsmöglichkeiten für Studierende, auf die hier nur aufmerksam gemacht werden soll. Nähere Informationen enthält z.B. das vom Deutschen Studentenwerk (DSW) im Bock Verlag herausgegebene Buch „Förderungsmöglichkeiten für Studierende“. Neben Auslandsstipendien und parteinahen Stipendien gibt es auch konfessionelle Träger oder wirtschaftsnahe Organisationen, die Stipendien vergeben. Desweiteren gibt es Stipendien, bei denen keine Selbstbewerbung möglich ist, sondern die auf Empfehlung vergeben werden. Einen guten Überblick hierzu bieten der Online-Wegweiser des Studentenwerks München: www.wegweiser-muenchen.de beim Stichwort „Stipendien“ und die Internetseite des Deutschen Studentenwerks: www.studentenwerke.de. Elterngeld Grundsätzliches zum Elterngeld • Das Elterngeld tritt an die Stelle des Erziehungsgeldes • Es gilt für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren sind • Ein bereits bestehender Erziehungsgeldanspruch bleibt für den bewilligten Zeitraum bestehen. 50 Studieren mit Kind Finanzen ! Wichtig: Bei ALG II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld bis zum Mindestbetrag von 300 € pro Kind nicht als Einkommen angerechnet. Wer erhält das Elterngeld? Anspruch auf Elterngeld haben alle Eltern, die keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit (bis 30 Stunden in der Woche) nachgehen, also auch Studierende. In Ausnahmefällen haben auch Verwandte dritten Grades Anspruch auf Elterngeld, wenn sie Zeit für die Betreuung eines Kindes investieren. Höhe des Elterngeldes Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung. Die Höhe des Elterngeldes beträgt 67 % des entfallenden Nettoeinkommens (maximal 1.800 €) und mindestens 300 €. Wenn das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer ist als 1.000 € monatlich, wird die Ersatzrate auf bis zu 100 % angehoben: Für je 20 €, die das Einkommen unter 1.000 € liegt, wird die Ersatzrate um 1 % angehoben. Es gilt der Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes. Beispiel: Verfügt eine Studierende über 400 € monatliches Einkommen, steigt die Ersatzrate von 67 % auf 97 % und sie erhält 388 € Elterngeld monatlich. Wird ein weiteres Kind geboren, wird bis zum 36. Lebensmonat des ersten Kindes zusätzlich zum Elterngeld ein Geschwisterbonus gezahlt. Der Geschwisterbonus beträgt mindestens 75 € monatlich bzw. 10 % des Elterngeldes. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens ein weiteres Kind unter drei Jahren oder zwei weitere Kinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben. Beispiel: Ein Elternpaar hat ein 28 Monate altes Kind, als das zweite Kind geboren wird. Für das zweite Kind erhalten sie Elterngeld für 12 bzw. 14 Monate und zusätzlich für acht Monate den Geschwisterbonus (dann hat das erste Kind seinen 36. Lebensmonat erreicht). ! Wichtig: Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 € für jedes weitere Kind. Studieren mit Kind 51 Berechnung des Elterngeldes Zugrunde gelegt wird das individuelle Nettoeinkommen des Antragstellenden (nicht das Familieneinkommen) der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Existiert kein Einkommen, gilt der Sockelbetrag von 300 € monatlich. ! Tipp: Berechnungsmöglichkeiten finden Sie im Internet unter: www.bmfsfj.de/ Elterngeldrechner oder unter: www.elterndgeldrechner.de. Dauer der Elterngeldzahlung Elterngeld wird für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes gezahlt. Eltern haben Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, wenn der andere Elternteil das Kind für mindestens zwei zusätzliche Monate betreut. Wenn zwei Elternteile das Kind betreuen, kann ein Elternteil für höchstens zwölf Monate Elterngeld beantragen. Die übrigen zwei Monate sind Partnermonate und müssen vom anderen Elternteil beantragt werden. Da das Elterngeld eine Lohnersatzleistung ist, erhalten Studierende ohne eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit, egal ob in Partnerschaft lebend oder alleinerziehend, nur für 12 Monate das Elterngeld (und nicht für 14). Beide Partner können auch gleichzeitig Elterngeld beziehen, dann reduziert sich die Zahl der Monate entsprechend. Beispiel: Beide Eltern beziehen sieben Monate gleichzeitig Elterngeld. Entsprechend sind danach die Beiträge verbraucht. Die Bezugsdauer des Elterngeldes kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl Monate verlängert werden, das heißt, ein Elternteil kann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen. Das Mutterschaftsgeld bleibt bestehen. Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wird dies auf zwei Monate auf das Elterngeld der Mutter angerechnet. Der Bezug des Elterngeldes verlängert sich dadurch nicht. 52 Studieren mit Kind Finanzen Elterngeld für Alleinerziehende Als Alleinerziehende erhalten Sie 14 Monate Elterngeld, wenn: • Ihnen das Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht • Sie ohne den anderen Elternteil mit dem Kind in einer Wohnung leben • eine Minderung Ihres Erwerbseinkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (Wenn kein eigenes Einkommen vorhanden ist, wird das Elterngeld nur 12 Monate bezahlt.) ! Wichtig: Auch bei Alleinerziehenden kann die Bezugsdauer des Elterngeldes bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl Monate verlängert werden, das heißt, Sie können auch bei alleinigem Sorgerecht bis zu 28 Monate halbes Elterngeld beziehen. Elterngeld für internationale Studierende Studierende aus der EU haben Anspruch auf Elterngeld, Studierende aus Drittstaaten hingegen haben in der Regel keinen Anspruch auf Elterngeld. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich beim Amt für Versorgung. Beantragung des Elterngeldes Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von den Landesregierungen beauftragten Stellen. Für München ist dies das: Zentrum Bayern Familie und Soziales (Region Oberbayern) Buchstaben A – H Richelstraße 17, 80634 München, Tel.: +49 89 13062-0 Buchstaben J – Z Bayerstraße 32, 80335 München, Tel.: +49 89 5143-1 Nähere Informationen über den Bezug von Elterngeld erhalten Sie bei der oben genannten Stelle oder im Internet unter: www.zbfs.bayern.de sowie in der Broschüre „Elterngeld, Elternzeit“, die Sie kostenlos bestellen können beim: Studieren mit Kind 53 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Postfach 201551 53145 Bonn oder per E-Mail unter: [email protected] Landeserziehungsgeld Der Freistaat Bayern gewährt Müttern und Vätern im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld ein Landeserziehungsgeld in Höhe von maximal 200 € (für das zweite Kind bis zu 250 €, ab dem dritten Kind bis zu 350 €. Es wird für das erste Kind für sechs Monate (25. bis 30. Lebensmonat), ab dem zweiten Kind für zwölf Monate (25. bis 36. Lebensmonat) gewährt. Die Zahlung erfolgt bisher grundsätzlich im dritten Lebensjahr des Kindes. Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig. Es gelten die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldes. Anspruchsberechtigt ist, wer: • seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mindestens 12 Monate vor Leistungsbeginn in Bayern hat • die Personensorge für das Kind hat und mit dem Kind in einem Haushalt lebt • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt; dies ist der Fall, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreitet, • Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) besitzt. ! Tipp: Staatsangehörige der Türkei, Algeriens, Marokkos und Tunesiens können unter den Bedingungen der Assoziationsabkommen mit der EU/EWG Landeserziehungsgeld erhalten. Im übrigen reicht es aus, wenn ein Kind die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Anspruchsberechtigt können auch Stief- und Adoptiveltern sein. Das Landeserziehungsgeld wird neben ALG II, Sozialhilfe und Wohngeld bezahlt; es wird nicht auf diese Leistungen angerechnet. 54 Studieren mit Kind Finanzen ! Wichtig: Zum Zeitpunkt der Erstellung der Broschüre ist noch nicht bekannt, wie das Landeserziehungsgeld nach der Einführung des Elterngeldes gestaltet wird. Die zuständige Behörde gibt die Auskunft, das eine Anschlussleistung an das Elterngeld geben wird, wie diese Leistung aussehen wird, ist jedoch noch unklar. Aktuelle Informationen und Anträge erhalten Sie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (Adresse siehe Seite 53). Kindergeld & Kinderzuschlag Voraussetzung für den Kindergeldbezug Kindergeld erhält, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausländische Studierende können nur dann Kindergeld für ihre in Deutschland lebenden Kinder erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und keine vergleichbaren Leistungen aus dem Ausland bekommen. Dies gilt nicht für EU-Bürger, diese können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung. Der Kindergeldanspruch ist gesetzlich geregelt im Einkommenssteuergesetz und im Bundeskindergeldgesetz. Höhe des Kindergeldes Das Kindergeld wird aus Mitteln des Bundes bezahlt, ist einkommensunabhängig sowie steuerfrei und beträgt monatlich: • für das erste bis dritte Kind jeweils • für jedes weitere Kind Studieren mit Kind 154 € 179 € 55 Beantragung und Auszahlung des Kindergeldes Das Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse schriftlich beantragt werden. Das ist in erster Linie die Familienkasse, in deren Bezirk der/die Antragsteller/in wohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sonstige Informationen zum Kindergeld Telefonische Auskünfte erteilt das Service Center der Familienkasse: Allgemeine Fragen: Fragen zum Zahlungstermin: Sprechzeiten: Tel.: +49 1801 546337 Tel.: +49 1801 9245864 Mo bis Do 7.00 – 16.00 Uhr Fr 7.00 – 13.00 Uhr Die Bearbeitung des Kindergeldes für München erfolgt bei den Familienkassen Deggendorf und Passau. Anfangsbuchstabe A – K: Agentur für Arbeit Deggendorf, Familienkasse Postfach 1409 94454 Deggendorf Fax: +49 991 3101-580 E-Mail: [email protected] Anfangsbuchstabe L – Z: Agentur für Arbeit Passau, Familienkasse Postfach 1131 94001 Passau Fax: +49 851 508-617, -688, -691 ! Tipp: Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen die kostenlose Broschüre „Kindergeld“. Sie erhalten diese beim: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Postfach 201551 53145 Bonn Tel.: +49 180 190 70 50 E-Mail: [email protected] / www.bmfsfj.de 56 Studieren mit Kind Finanzen Kinderzuschlag Seit Januar 2005 haben Eltern Anspruch auf Kinderzuschlag für ein in ihrem Haushalt lebendes minderjähriges Kind, wenn für dieses Kind Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird und sich das Einkommen bzw. Vermögen der Eltern in einem gesetzlich umschriebenen Bereich zwischen einer Mindest- und einer Höchsteinkommensgrenze bewegt. Innerhalb dieses Bereiches wird der Kinderzuschlag noch durch eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes selbst gemindert. (Achtung: Unterhaltszahlungen zählen als Einkommen!) Der höchstmögliche (ungeminderte) Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kind 140 € monatlich. Steht für mehrere minderjährige Kinder ein Kinderzuschlagsbetrag zu, wird hieraus ein auszuzahlender Gesamtkinderzuschlagsbetrag gebildet. Ob Ihnen ein Kinderzuschlag zusteht und in welcher Höhe, kann mit dem Kinderzuschlagsrechner unter: www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner berechnet werden. Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei den Familienkassen der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden (Adressen siehe Seite 57). Weitere Unterstützungsmöglichkeiten Werdende Mütter und Familien in Not- und Konfliktsituationen können auch Gelder aus kirchlichen, kommunalen oder privaten Stiftungen und Fonds erhalten. Mit diesen Zuwendungen, welche die kirchlichen und anderen Beratungsstellen direkt und unbürokratisch vergeben, will man vor allem akute Not lindern (siehe auch den Abschnitt unter „Weitere Beratungsadressen“ ab Seite 89). Studieren mit Kind 57 Ihr gutes Recht Kindschaftsrecht/Beistandschaft Was ist Kindschaftsrecht? Unter dem Begriff „Kindschaftsrecht“ werden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zusammengefasst, die das Kind und die Beziehungen zu seiner Familie betreffen. Hierzu gehören: • • • • • das Abstammungsrecht das Sorge- und Umgangrecht das Namensrecht das Adoptionsrecht das Unterhaltsrecht und das damit zusammenhängende Recht des gerichtlichen Verfahrens Wo findet man Regelungen zum Kindschaftsrecht? Die wesentlichen Vorschriften zu den vorbenannten Rechtsgebieten stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Für das Gerichtsverfahren sind vor allem die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) von Bedeutung. Daneben gibt es zahlreiche, ergänzende Vorschriften (z.B. das Bundeskindergeldgesetz – BKGG). Das Aufgabenfeld des Jugendamtes und insbesondere seine Unterstützungs58 Studieren mit Kind Finanzen angebote für Eltern und Kinder sind im Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) geregelt. Wenn Sie sich über die geltende Rechtslage informieren wollen, sollten Sie sich eine aktuelle Textausgabe der Sie interessierenden Gesetze beschaffen oder diese Gesetze im Internet einsehen, zum Beispiel auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz: www.bmj.bund.de (dort unter „Bundesrecht im Internet“). Folgende Broschüren zum Thema können Sie kostenlos beim Bundesministerium der Justiz beziehen: • • • • „Ehe- und Familienrecht“ „Gemeinsam leben ohne Trauschein“ „Das neue Betreuungsrecht“ „Das neue Kindschaftsrecht“ Die Bestelladresse lautet: Bundesministerium der Justiz Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 53170 Bonn www.bmj.bmd.de Was ist eine Beistandschaft? Eine Beistandschaft ist ein Serviceangebot des Stadtjugendamtes. Ihr Beistand unterstützt Sie bei der Feststellung der Vaterschaft und macht Unterhaltsansprüche für Ihr Kind geltend. Als allein sorgeberechtigte Mutter oder – bei gemeinsamer Sorge – können Sie eine Beistandschaft schriftlich beim Stadtjugendamt beantragen. Ihr alleiniges elterliches Sorgerecht bleibt durch eine Beistandschaft vollständig unberührt. Ihr Kind erhält dadurch einen zusätzlichen gesetzlichen Vertreter. Sie können eine Beistandschaft jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Studieren mit Kind 59 Wo bekommen Sie Hilfe? Kostenlose Beratung zu den Themen: • • • • • • Feststellung der Vaterschaft Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Eigene Unterhaltsansprüche als Mutter gegenüber dem Vater des Kindes Unterhaltsansprüche junger Volljähriger bis zum 21. Geburtstag (gilt für Mütter und Kinder) Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 12. Geburtstag erhalten Sie beim: Stadtjugendamt München Abteilung Beistandschaft Orleansplatz 11 81667 München Tel.: +49 89 233-22992 E-Mail: [email protected] Prozesskostenhilfe Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich bei dem Prozessgericht, für die Zwangsvollstreckung bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familie, Beruf, Einkommen, Vermögen und Lasten) mit beweiskräftigen Unterlagen ist beizufügen. Für die Erklärung ist ein Vordruck zu verwenden, der beim Prozessgericht angefordert werden kann. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt insbesondere, dass der Antragsteller an die Gerichtskasse nur die festgesetzten Raten zu entrichten hat. Dies betrifft auch die Kosten, die entstehen, wenn ihm das Gericht zur Vertretung einen Rechtsanwalt beiordnet. Sie befreit jedoch nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die diesem entstandenen 60 Studieren mit Kind Finanzen Kosten zu erstatten. Behörden sind im sozialgerichtlichen Verfahren bis auf wenige Ausnahmen keine Kosten zu erstatten. Bei einer wesentlichen Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen abändern. In Unterhalts- und in bestimmten Familiensachen kann das Gericht auf Antrag einer Partei den Unterhaltspflichtigen, z.B. den Ehegatten, durch einstweilige Anordnung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den Rechtsstreit verpflichten. Auch Ausländer haben Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe, selbst dann, wenn es nicht um Rechtsfragen nach deutschem Recht geht, sondern um solche nach internationalem Recht. In diesem Fall gibt es aber nur dann Hilfe, wenn der Sachverhalt eine Beziehung zum Inland hat. Weitere Informationen zum Thema Beratungs- und Prozesskostenbeihilfe bietet die Broschüre „Guter Rat ist nicht teuer“, kostenlos zu beziehen beim: Bundesministerium für Justiz Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 53170 Bonn www.bmj.bmd.de Unterhaltsvorschuss Alleinerziehende Studierende können, falls der unterhaltspflichtige Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt für das Kind zahlt, vom Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss erhalten. Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind einen Unterhaltsvorschuss, wenn es unter anderem: Studieren mit Kind 61 • in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat • hier mit einem alleinerziehenden Elternteil in einem Haushalt zusammenlebt • von dem anderen Elternteil nicht mindestens Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbedarfs erhält • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat Wenn das Kind und der alleinerziehende Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sie die Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis nachweisen. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) betragen ab dem 01.07.2005 monatlich: für Kinder bis zu 6 Jahren: für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren: 127 € 170 € Zusätzlich erhält der alleinerziehende Elternteil mindestens 154 € Kindergeld pro Monat. Aufgrund der Regelbetragsänderung, die zum 1.7.2007 Gültigkeit erhält, wird sich die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen ändern. Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich im Voraus und maximal für 72 Monate (6 Jahre) bezahlt und endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können rückwirkend für einen Kalendermonat vor dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen Sie schriftlich bei dem Jugendamt beantragen, in dessen Regierungsbezirk das Kind lebt. 62 Studieren mit Kind Finanzen In München ist dies das: Stadtjugendamt Bewilligungsstelle für Unterhaltsvorschussleistungen Orleansplatz 11 81667 München Tel.: +49 89 233-22992 Hier können sich alleinerziehende Elternteile auch über ihre Unterhaltsansprüche beraten lassen. Weitere Informationen enthält die Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss“. Diese können Sie kostenlos bestellen beim: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Postfach 201551 53145 Bonn Tel.: +49 180 190 70 50 E-Mail: [email protected] www.bmfsfj.de Studieren mit Kind 63 Leistungen der Krankenkassen Alle nun folgenden Informationen sind bewusst allgemein gehalten. Detailliertere Informationen und Einzelfälle besprechen Sie bitte direkt mit Ihrer privaten oder gesetzlichen Krankenkasse. Studierende sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht besteht allerdings nur bis zum Ende des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Eine Verlängerung der Versicherungspflicht über diese Grenzen ist nur möglich, wenn besondere Gründe (wie z.B. die Geburt eines Kindes und die anschließende Betreuung und Erziehung) vorliegen. Krankenversicherungspflicht besteht grundsätzlich auch während Zeiten der Beurlaubung vom Studium. Familienversicherung Wenn Sie über Ihre Eltern oder Ihren Ehepartner familienversichert sind, entfällt Ihre Versicherungspflicht als Studierende/r und Sie müssen keinen 64 Studieren mit Kind Finanzen gesonderten Krankenversicherungsbeitrag zahlen. Eine solche Familienversicherung ist allerdings nur möglich, wenn: • Ihre Eltern (zumindest ein Elternteil) oder Ihr Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind • nur der Elternteil mit geringerem Einkommen der Kasse angehört und der andere Partner monatlich nicht mehr als 3937,50 € (Stand 2006) verdient • Ihr monatliches Einkommen nicht über 350 € liegt (BAföG-Zahlungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt) ! Wichtig: Wenn Sie verheiratet sind und/oder Kinder haben, können Sie als Studierende/r die Familienversicherung nur dann in Anspruch nehmen, wenn für ihre Angehörigen anderweitig ein ausreichender Schutz besteht, andernfalls werden Sie versicherungspflichtig. Da die Familienversicherung zeitlich begrenzt ist (sie endet im Normalfall mit dem vollendeten 25. Lebensjahr), beginnt am Tag nach dieser Frist Ihre Versicherungspflicht. Wenn Sie keinen Anspruch auf Familienversicherung (mehr) haben, müssen Sie dann selbst Mitglied einer Krankenkasse werden. Am günstigsten hierfür ist die spezielle Studentenversicherung der gesetzlichen Krankenkassen. Der Monatsbeitrag ist für alle Kassen einheitlich festgelegt. (Stand September 2006: 47,53 Euro Krankenversicherung plus 9,09 Euro Pflegeversicherung). ! ! Tipp: Bei verheirateten Studierenden braucht nur einer zu zahlen; der Partner ist beitragsfrei mitversichert. Dies gilt auch für Kinder: Studierende mit Kind sind in der Regel verpflichtet, sich selbst zu versichern, um dann das eigene Kind in den Versicherungsschutz mit aufnehmen zu können. Wichtig: Sind die studierenden Eltern des Kindes nicht verheiratet, so kann das Kind z.B. beim Vater mitversichert werden. Die studierende Mutter hat dadurch die Möglichkeit, in der Familienversicherung ihrer Eltern zu bleiben. Über Vorteile dieser Möglichkeit informieren Sie die Krankenkassen. Wenn Sie sich in einem Urlaubssemester befinden, müssen Sie in dieser Zeit weiterhin den Krankenversicherungsbeitrag bezahlen. Sind Sie ALG-II-Empfänger, erhalten Sie den Krankenkassenbeitrag auf Antrag vom Sozialamt erstattet (BSHG § 13). Studieren mit Kind 65 Mutterschaftsgeld Das Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfristen gewährt, das heißt sechs Wochen vor und acht bzw. bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld wird nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von den gesetzlichen Krankenkassen oder vom Bundesversicherungsamt in Berlin gezahlt. Das Mutterschaftsgeld wird netto ausgezahlt und ist steuer- und sozialabgabenfrei. Es wird auf das Erziehungsgeld angerechnet. Mutterschaftsgeld über die Krankenkassen Die Gewährung von Mutterschaftsgeld (nach § 200 RVO) ist an drei Voraussetzungen geknüpft: • Für die Studentin muss zu Beginn der Mutterschutzfrist eine eigene Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse bestehen. Eine Familienversicherung begründet keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. • Die Studentin muss bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich bei allen pflichtversicherten Beschäftigten. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist auch dann gegeben, wenn wegen der gesetzlichen Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. • Zu Beginn der Schutzfrist (sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin) muss grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis bestanden haben. Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde, ein Heimarbeitsverhältnis besteht oder Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bezogen wurden. Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt. Studentinnen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, aber dennoch bei der 66 Studieren mit Kind Finanzen gesetzlichen Krankenkasse mit Krankengeldanspruch versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Mutterschaftsgeld über das Bundesversicherungsamt (BVA) Als Studentin erhalten Sie Mutterschaftsgeld über das BVA in Höhe von maximal 210 Euro, wenn Sie bei Beginn der Mutterschutzfrist: • in einem Arbeitsverhältnis stehen oder • dieses Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig gekündigt wurde und • Sie zwischen dem Beginn des 10. und dem Ende des 4. Monats vor der Entbindung mindestens 12 Wochen gearbeitet haben oder krankenversicherungspflichtig waren und Sie nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind Den formlosen Antrag richten Sie zusammen mit der Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag im Original an das: Bundesversicherungsamt Mutterschutzgeldstelle Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn E-Mail: [email protected] ! Wichtig: Die Bescheinigung über den Entbindungstermin darf frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Termin ausgestellt sein. Weitere Informationen zu den Themen Mutterschutz und Mutterschaftsgeld enthält die Broschüre „Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz“. Sie erhalten diese kostenlos beim: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Postfach 201551 53145 Bonn Tel.: +49 180 190 70 50 E-Mail: [email protected] www.bmfsfj.de Studieren mit Kind 67 Leistungen der Krankenkassen bei Erkrankung des Kindes Wenn Sie neben ihrem Studium noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, haben Sie als Studierende/r Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und Bezug von Krankengeld bis zu zehn Tagen pro Jahr für jedes erkrankte Kind unter zwölf Jahren, das von ihnen gepflegt werden muss. Für alleinerziehende Versicherte verdoppelt sich der Anspruch auf längstens 20 Tage. Bei mehreren versicherten Kindern ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Für die Bewilligung dieser Leistungen müssen Sie ein ärztliches Attest vorlegen, wonach das Kind krank ist und der Pflege bedarf. Innerhalb der Familienversicherung haben Sie als studierende Mutter oder studierender Vater keinerlei Anspruch auf diese Leistungen der Krankenkassen. Haushaltshilfen bei Erkrankung der/des Studierenden Für die Gewährung von Haushaltshilfen sind ebenfalls die Krankenkassen zuständig. Sie können als studierende/r Mutter/Vater, die/der einen eigenen Haushalt führt, bei Erkrankung Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe haben. Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe ist gesetzlich geregelt (Sozialgesetzbuch V). ! Wichtig: Prinzipiell müssen Sie vor der Inanspruchnahme einer solchen Hilfe bei Ihrer zuständigen Krankenkasse einen entsprechenden Antrag stellen. Bei einem nachträglichen Antrag kann unter Umständen der Anspruch verloren gehen. Anspruchsvoraussetzungen Um eine solche Haushaltshilfe in Anspruch nehmen zu können, muss für Sie die Haushaltsführung: 68 Studieren mit Kind Finanzen • während stationärer Behandlung oder • während ambulanter und stationärer Kuren, die von den Krankenkassen bezahlt werden oder • während Mutter-Kind-Kuren oder • während der eigenen Erkrankung nicht möglich sein und • es müssen im Haushalt Kinder leben, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und auf Hilfe angewiesen sind und • es darf keine andere Person im Haushalt leben, die den Haushalt weiterführen kann Erstattungsumfang Nimmt der Ehepartner oder eine nicht verwandte oder verschwägerte Person (bis zum 2. Grad) unbezahlten Urlaub, um den Haushalt weiterzuführen, so können Teile des Verdienstausfalles erstattet werden. Die aktuellen Höchstbeträge erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse. Sollten Sie eine Ersatzkraft mit der Weiterführung des Haushaltes beauftragen und eine Vergütung dafür vereinbaren, besteht ebenfalls Anspruch auf Erstattung. Auch hier sind die jeweiligen Höchstbeträge zuvor bei Ihrer Krankenkasse zu erfragen. Sollte kein Anspruch bei Ihrer Krankenkasse bestehen, kann unter Umständen das örtlich zuständige Jugendamt weiterhelfen. ! Tipp: Es ist auf jeden Fall sinnvoll, vor der privaten Vereinbarung mit einer Haushaltshilfe die Modalitäten mit der Krankenkasse abzuklären, das heißt, die Haushaltshilfe sollte vor ihrer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse beantragt werden. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, die Angaben über die voraussichtliche Dauer der erforderlichen Maßnahme enthält. Eltern-Kind-Kuren Für Mütter und Väter mit gesundheitlichen wie seelischen Problemen oder sonstigen besonderen Belastungen kann der Arzt eine Mutterkur (für die Mutter allein) oder eine Eltern-Kind-Kur (das Kind ist beim Kuraufenthalt der Studieren mit Kind 69 Mutter/des Vaters/der Eltern mit dabei) verschreiben. Diese Mütter- bzw. Väter- bzw. Elterngenesungskuren dauern in der Regel drei Wochen. Für die Bewilligung der Kur ist die Krankenkasse zuständig. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände, wie z.B.: • • • • • • der Arbeiterwohlfahrt der Caritas dem Paritätischen Wohlfahrtsverband dem Deutschen Roten Kreuz dem Diakonischen Werk den Frauenverbänden der evangelischen und katholischen Kirche oder direkt beim: Deutschen Müttergenesungswerk Postfach 1260 90544 Stein/Mittelfranken Tel.: +49 911 96 71 10 E-Mail: www.muettergenesungswerk.de 70 Studieren mit Kind Wohnen Wohnen Wohngeld Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur monatlichen Miete. Studierende haben nur im Ausnahmefall einen Anspruch darauf. Studieren mit Kind/ern ist ein solcher Ausnahmefall. Ein Antrag kann also lohnenswert sein. Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Anzahl der Familienmitglieder sowie von der Höhe des Einkommens und der Miethöhe ab. Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch • Studentenhaushalt mit Kind/ern Alleinerziehende Studierende mit Kind/ern, aber auch studierende (Ehe-) Paare mit Kind/ern können einen Anspruch auf Wohngeld haben. Denn wenn ein Studentenhaushalt Familienmitglieder umfasst, die nicht ausbildungsförderungsberechtigt im Sinne des BAföG sind,wie z.B. das Kind, so ist die gesamte Familie wohngeldberechtigt, auch wenn die Studierenden selber BAföG-Leistungen erhalten. Studieren mit Kind 71 • Selbständige Haushaltsführung Viele Wohngeldanträge werden mit der Begründung abgelehnt, bei der studentischen Wohnung handele es sich um einen für die Dauer des Studiums befristeten Aufenthalt. Studierende können wohngeldberechtigt sein, wenn Sie nicht nur vorübergehend abwesend vom elterlichen Haushalt sind. Bei verheirateten und schwangeren Studierenden bzw. Studierenden mit Kind/ern geht das Amt für Wohnen und Migration davon aus, dass die Loslösung vom elterlichen Haushalt vollzogen ist, die Voraussetzung für einen Wohngeldanspruch also grundsätzlich gegeben ist. • Einkommen Der Anspruch auf Wohngeld bzw. seine Höhe hängt von der Höhe des Einkommens ab. Der/die Studierende muss offenlegen, mit welchen finanziellen Mitteln der Lebensunterhalt, die Miete und etwaige sonstige Ausgaben (z.B. Krankenversicherung) bestritten werden. Antragstellung Die Antragstellung erfolgt mit dem ausgefüllten Formular, erhältlich unter: www.muenchen.de/Rathaus/soz/wohnenmigration/wohngeld/102850/index. html oder bei folgenden Dienststellen. Hier können Sie auch Ihren Antrag abgeben: Bewilligungsstelle für Wohngeld Franziskanerstraße 8 81669 München Tel.: +49 89 233-40206 Fax: +49 89 233-40222 Sprechzeiten: Mo, Mi und Fr 8.30 – 12.00 Uhr Mi 15.00 – 17.00 Uhr oder im jeweiligen Sozialbürgerhaus (Adressen siehe Seite 45f.). Für Wohnungen außerhalb Münchens ist die jeweilige Gemeinde zuständig. ! Tipp: Antragsformulare und die Wohngeldbroschüre erhalten Sie auch in der Stadtinformation im Rathaus am Münchner Marienplatz. Wohngeld wird erst vom Beginn des Monats an gewährt, in welchem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Es wird im allgemeinen für 12 Monate bewilligt. Für zurückliegende Zeiträume gibt es grundsätzlich 72 Studieren mit Kind Wohnen kein Wohngeld. Sind Sie mit dem Bescheid des Amtes nicht einverstanden, können Sie binnen eines Monats nach Erhalt Widerspruch einlegen. ! Tipp: Zur Fristwahrung kann der Antrag auch formlos gestellt werden (der Formblattantrag muss dann nachgereicht werden). Der Antrag kann persönlich abgegeben oder mit der Post geschickt werden. Angebote des Studentenwerks München Bevorzugte Aufnahme in eine Studentenwohnanlage Das Studentenwerk München nimmt Studierende, die schwanger sind oder ein Kind zu versorgen haben, bevorzugt in eine seiner Wohnanlagen auf. Allerdings muss auch bei einer bevorzugten Aufnahme mit Wartezeiten gerechnet werden. Voraussetzung ist ein formloser schriftlicher Antrag beim Studentenwerk. In diesem Antrag ist die persönliche Situation möglichst ausführlich darzustellen. Die entsprechenden Unterlagen wie Mutterpass bzw. Geburtsurkunde des Kindes, Immatrikulationsbescheinigung und sonstige Belege sind dem Antrag beizulegen. Den Antrag richten Sie an: Studentenwerk München Abteilung Verwaltungs- und Gebäudemanagement für Wohnheime Leopoldstraße 15, Zimmer 312 a/III. Stock 80802 München Tel.: +49 89 38196-283 Studieren mit Kind 73 Zimmer- und Wohnungsvermittlung des Studentenwerks Das Studentenwerk München bietet für Studierende eine kostenlose Vermittlung von Privatzimmern und -wohnungen an. Die aktuellen Wohnungsangebote erfahren Sie über den Aushang im Schaukasten gegenüber der Information im Foyer des Studentenwerks, Leopoldstr. 15 oder über das Internet: www.studentenwerk.mhn.de (Aktualisierung täglich bis 9.00 Uhr). Nähere Informationen: Studentenwerk München Privatzimmervermittlung Leopoldstraße 13a, Pavillion in der Mensa 80802 München E-Mail: [email protected] Sprechzeiten: Mo bis Do 9.00 – 14.00 Uhr Fr 9.00 – 12.30 Uhr Sozialwohnungen Das Amt für Wohnen und Migration lehnt die Berücksichtigung von Studierenden bei der Vergabe von Sozialwohnungen grundsätzlich ab, mit der Begründung, dass Studierende nach ihrem Studium zu dem Personenkreis gehören, denen eine geförderte Wohnung nicht zusteht. Das Studentenwerk München hat jedoch mit dem Amt für Wohnen und Migration eine mündliche Vereinbarung getroffen, nach der Studierende abweichend hiervon eine geförderte Wohnung erhalten können. Die Voraussetzungen hierfür sind: • der Lebensmittelpunkt muss sich seit mindestens fünf Jahren in München befinden (es gilt der Tag der Anmeldung des Hauptwohnsitzes) • die Mindestanzahl des Haushaltes müssen drei Personen (Vater, Mutter, ein Kind bzw. Vater oder Mutter und zwei Kinder) sein • das Familieneinkommen darf gewisse Einkommensgrenzen nicht überschreiten 74 Studieren mit Kind Wohnen Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie im: Amt für Wohnen und Migration Auskunftsstelle für geförderten Wohnraum Franziskanerstraße 8, Zimmer 172 und 173 81669 München Tel.: +49 89 233-40174 Fax.: +49 89 40192 E-Mail: [email protected] www.muenchen.de Sprechzeiten nach telefonischer Terminvereinbarung Städtische Anlaufstelle für Schwangere in Wohnungsnot Das Sozialreferat der Stadt München unterhält im Amt für Wohnen und Migration eine Sonderbetreuungsstelle für Schwangere. Diese Stelle bemüht sich, werdenden Müttern und Vätern, insbesondere alleinstehenden werdenden Müttern, bei der Suche nach einer Wohnung zu helfen. Auch schwangere Studentinnen bzw. studierende werdende Eltern können sich im Notfall an diese Stelle wenden. Grundsätzlich sollten diese bereits vor dem Studium ihren Lebensmittelpunkt in München gehabt haben. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an das: Amt für Wohnen und Migration Anlaufstelle für Schwangere in Wohnungsnot Franziskanerstraße 8, Zimmer 163, 164 und 165 81669 München Tel.: +49 89 233-40171, -40172 und -40173 Sprechzeiten: Mo, Mi, Fr 8.30 – 12.00 Uhr Mi 15.00 – 17.00 Uhr (nach Terminvereinbarung) Studieren mit Kind 75 Häuser für Mutter und Kind in Notlagen Der Sozialdienst katholischer Frauen sowie der Paritätische Wohlfahrtsverband haben in München mehrere Häuser, in denen Frauen mit kleineren Kindern in Notlagen unabhängig von ihrer Konfession vorübergehend oder länger Aufnahme finden können. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim: Sozialdienst katholischer Frauen Marsstraße 5 80335 München Tel.: +49 89 55981-0 und im: Haus für Mutter und Kind Bleierstraße 6 81371 München Tel.: +49 89 742 15 40 ! Tipp: Frauen, die in ihrer Beziehung mit Gewalterfahrungen konfrontiert sind, können sich unter Tel.: +49 89 35 48 30 oder unter Tel.: +49 89 64 51 69 an die Frauenhäuser der Frauenhilfe München wenden. 76 Studieren mit Kind Kinderbetreuung Kinderbetreuung Studentische Kinderkrippen Die Betreuung von Kindern der Studierenden im Alter von einem bis drei Jahren gehört inzwischen zur „Grundausstattung“ des Studentenwerkes München. Seit 1991 werden die inzwischen 15 Einrichtungen vom Trägerverein „Studentische Eltern-Kind-Initiativen e.V.“ geführt. Die altersgemischten Gruppen bestehen aus acht bis maximal zwölf Kindern, die von pädagogischen Fachkräften (Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen) betreut werden. Voraussetzungen für eine Aufnahme Um in einer studentischen Kinderkrippe aufgenommen zu werden, muss: • mindestens ein Elternteil des Kindes ordentliche/r Studierende/r an einer bayerischen Hochschule sein • das Kind bei Aufnahme in die Gruppe zwischen einem und drei Jahren alt sein Studieren mit Kind 77 Öffnungszeiten Die Einrichtungen haben unterschiedlich lange geöffnet, je nach Bedarf der Eltern. In der Regel werden die Kinder von 7.30 Uhr – 12.30 Uhr (halbtags), 8.00 Uhr – 14.30 Uhr (verlängert), oder von 8.00 Uhr – 16.00 bzw. 17.00 Uhr (ganztags) betreut (siehe auch nachstehendes Verzeichnis). Eine regelmäßige Teilnahme der Kinder am Gruppengeschehen ist notwendig, damit die Kinder soziale Beziehungen aufbauen können. Monatliche Betreuungsgebühr Halbtagsplatz Verlängerte Betreuung Ganztagsplatz 140 Euro 200 Euro 260 Euro Die Betreuungskosten müssen monatlich im Voraus bezahlt werden, auch für die Wochen, in denen die Einrichtung wegen der Ferien geschlossen ist. Zusätzlich zu den Betreuungskosten wird ein Essensgeld in Höhe von 15 bis 60 Euro monatlich von der Krippe erhoben. Den genauen Beitrag erfahren Sie in der jeweiligen Gruppe. Alle Kosten für Pflegemittel wie Windeln, Cremes, Pflegetücher müssen von den Eltern aufgebracht werden und werden nicht von der Einrichtung gestellt. ! Tipp: Eltern, die über wenig oder kein Einkommen verfügen, können beim zuständigen Jugendamt ihres Wohnortes die Erstattung der Krippenbeiträge beantragen. Stellt das Jugendamt im Rahmen seiner Überprüfung fest, dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, wird der Krippenbeitrag vom Jugendamt ganz oder teilweise ersetzt. Studierende mit Wohnsitz in München wenden sich bitte an das: Stadtjugendamt München Abteilung Familienergänzende Hilfen/Wirtschaftliche Hilfen Luitpoldstraße 3 80335 München Tel.: +49 89 233-49661 (Terminvereinbarung) 78 Studieren mit Kind Kinderbetreuung ! Wichtig: Der Antrag verlängert sich nicht automatisch. Er muss jährlich neu gestellt werden. Das Jugendamt übernimmt die Beiträge in der Regel nicht rückwirkend. Anmeldung und Information Das Studentenwerk führt eine Warteliste mit Anmeldungen für alle studentischen Einrichtungen in München. Sie müssen sich persönlich und unter Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung sowie einer Kopie der Geburtsurkunde des Kindes anmelden beim: Studentenwerk München Zimmer 304/III. Stock Leopoldstraße 15 80802 München Sprechzeiten: Di und Do 9.00 – 12.00 Uhr Kinderkrippen für ein- bis dreijährige Kinder von Studierenden Kinderkrippe Rasselbande Agnesstraße 33, 80798 München (Schwabing) Öffnungszeiten: 8.00 – 17.00 Uhr Anzahl der Plätze: 12 ganztags Studieren mit Kind 79 Kinderkrippe Sterntaler Leopoldstraße 11, 80802 München (Schwabing) Öffnungszeiten: 8.00 – 16.00 Uhr Anzahl der Plätze: 12 (5 halbtags, 7 ganztags) Kinderkrippe Hänsel & Gretel Am Felsennelkenanger 21, 80937 München (Feldmoching) Öffnungszeiten: 8.00 – 17.00 Uhr Anzahl der Plätze: 12 ganztags Kinderkrippe Pfifferlinge Arcisstraße 17, 80333 München (Maxvorstadt) Öffnungszeiten: 8.00 – 17.00 Uhr Anzahl der Plätze: 12 ganztags Kinderkrippe Bim-Bam-Bino Christoph-Probst-Straße 10, 80805 München (Studentenstadt) Öffnungszeiten: 8.00 – 16.30 Uhr Anzahl der Plätze: 24 ganztags (2 Gruppen) Kinderkrippe Die Kobolde Preysingstraße 87a, 81667 München (Haidhausen) Öffnungszeiten: 8.00 – 16.00 Uhr Anzahl der Plätze: 8 ganztags (vorrangig für Studierende der Katholischen Stiftungsfachhochschule) Kinderkrippe Meki & Murmele Traunsteinerstraße 1, 81549 München (Giesing) Öffnungszeiten:8.00 – 17.00 Uhr Anzahl der Plätze: 12 ganztags Kinderkrippe Leo 13 P.-Hindemith-Allee 6, 80939 München (Kieferngarten) Öffnungszeiten: 8.00 – 16.30 Uhr Anzahl der Plätze: 10 ganztags Kinderkrippe Piccolini Heiglhofstraße 46, 81377 München (Großhadern) Öffnungszeiten: 8.00 – 17.00 Uhr Anzahl der Plätze: 12 ganztags 80 Studieren mit Kind Kinderbetreuung Kinderkrippe Blumenkinder Am Stadtpark 20, 81243 München (Pasing) Öffnungszeiten: 8.00 – 14.30 Uhr: Anzahl der Plätze: 10 8.00 – 16.15 Uhr: Anzahl der Plätze: 10 Kinderkrippe Olydorfspatzen Helene-Mayer-Ring 9, 80809 München (Olympiazentrum) Öffnungszeiten: 7.30 – 16.00 Uhr Anzahl der Plätze: 12 ganztags (vorrangig für Studierende, die in der Wohnanalage im Olympischen Dorf wohnen) Kinderkrippe Am Stiftsbogen Schröfelhofstraße 16, 81375 München (Hadern) Öffnungszeiten: Mo bis Fr 8.00 – 17.00 Uhr Anzahl der Plätze: 12 ganztags ! Wichtig: Außerhalb von München findet die Anmeldung direkt in den Gruppen statt: Kinderkrippe Sonnenkäfer Boltzmannstraße 15, 85748 Garching, Tel.: +49 89 320 26 08 Öffnungszeiten: 8.30 – 16.00 Uhr Anzahl der Plätze: 12 Kinderkrippe Studentenflöhe Westerndorferstraße 47, 83024 Rosenheim, Tel.: +49 8031 89993 Öffnungszeiten: 7.30 – 16.00 Uhr Anzahl der Plätze: 12 Kinderkrippe Weihenstephan An der Saatzucht 4, 85354 Freising, Tel.: +49 8161 12706 Öffnungszeiten: 8.00 – 17.00 Uhr Anzahl der Plätze: 12 Studieren mit Kind 81 Flexible, stundenweise Betreuung beim Studentenwerk Studierende oder Angestellte der LMU können Ihre Kinder bei den Campuskindern flexibel und stundenweise betreuen lassen. Hier ist Platz für bis zu zwölf Kinder zwischen einem und sechs Jahren. Fachkundige Mitarbeiterinnen sind für die Kleinen da und bieten ihnen altersgerechte Anregungen. Wer sein Kind regelmäßig bei den Campuskindern betreuen lassen möchte, kann die gewünschte Stundenzahl im Rahmen der verfügbaren Plätze natürlich auch vorab fest buchen, z.B. 20 Stunden pro Woche. Campuskinder – flexible, stundenweise Betreuung Amalienstraße 83, 80799 München, Tel.: +49 89 2180 2244 Öffnungszeiten:Mo bis Fr 8.00 – 17.00 Uhr, Mo bis Do während des Semesters zusätzlich Abendbetreuung bis 20.00 Uhr Anzahl der Plätze: 12 (5 Plätze ganztags buchbar) Das Studentenwerk München kann bei weitem nicht den Bedarf an Kinderbetreuungseinrichtungen für die Altersstufe von 1 bis 3 Jahren decken. ! Tipp: Es ist daher ratsam, dass Sie sich parallel zur Anmeldung im Studentenwerk auch an städtische, caritative oder private Einrichtungen wenden (Adressen siehe unten oder im Internet). Städtische und nichtsstädtische Betreuungseinrichtungen Städtische Kinderkrippen und Kooperationseinrichtungen In den städtischen Kinderkrippen werden Kinder vom dritten Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in altersgemischten Gruppen mit 12 Kindern betreut. In den städtischen Kooperationseinrichtungen werden Kinder ab neun Wochen bis zum Schuleintritt, z.T. bis zum zwölften Lebensjahr betreut. Ein ausführliches Informationsblatt und allgemeine Auskünfte erhalten Sie im: Stadtjugendamt St.-Martins-Straße 34a, 81541 München Tel.: +49 89 233-20102. E-Mail: [email protected] www.muenchen.de/kindertagesbetreuung 82 Studieren mit Kind Kinderbetreuung ! Wichtig: Wegen der großen Nachfrage sollten Sie sich möglichst bald für die städtischen Kinderkrippen anmelden, am besten gleich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft – also noch vor der Geburt des Kindes. Städtische und nichtstädtische Kindergärten und Horte Das Schulreferat der Landeshauptstadt München gibt für die Bereiche München-Mitte, München-Ost, München-Süd, München-West und München-Nord jeweils ein Informationsblatt über Kindergärten, Horte und Tagesheime in München heraus. Die Informationsblätter, auf denen Sie auch den genauen Anmeldetermin erfahren (meist Anfang März), erhalten Sie beim Schulreferat. Sie liegen außerdem in den Stadtbibliotheken, der Stadtinformation im Rathaus am Marienplatz und in jedem städtischen Kindergarten aus. Die Adressen entnehmen Sie bitte dem örtlichen Telefonbuch oder dem Internet. Nähere Auskünfte erhalten Sie außerdem direkt in den Kindergärten und Horten jeden Dienstag während der Schulzeiten von 16.00 – 18.00 Uhr Schulreferat der Landeshauptstadt München Neuhauser Straße 39 80331 München Tel.: 49 89 233-26605 www.muenchen.de/kinderbetreuung Uni-Kindergarten Im Leopoldpark in der Nähe des Hauptgebäudes der Ludwig-MaximiliansUniversität werden fünf altershomogene Gruppen mit jeweils 14 Kindern ganztags von jeweils zwei Bezugspersonen betreut. Die angebotenen Buchungszeiten sind: Mo bis Do 7, 8, oder 9 Stunden Fr 4 oder 5 Stunden Studieren mit Kind 83 Zusatzangebote wie Rhythmikunterricht, Kinderyoga oder Englischunterricht können in Anspruch genommen werden. Kinder von LMU-Angehörigen werden vorrangig aufgenommen. Fragen bezüglich der Anmeldung und des Konzepts: Uni-Kindergarten Leopoldstraße 11a 80802 München Tel.: +49 89 342580 www.uni-kindergarten.de Kleinkindertagesstätten e.V. (KKT) Der KKT ist eine Kontakt- und Beratungsstelle für Elterninitiativen in München. Dort werden Eltern beraten, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind (ab 2 Jahre) suchen, und freie Plätze in Elterninitiativen vermittelt. Eltern, die selbst eine Initiative gründen wollen, finden dort Beratung und Begleitung. Kleinkindertagesstätten e.V. Einsteinstraße 111 81675 München Tel.: +49 89 4702309 Fax: +49 89 41902838 E-Mail: [email protected] Kindertagesbetreuung in Familien Das Kind wird im Haushalt der Tagesmutter für einen Teil des Tages oder ganztags betreut. Das Stadtjugendamt vermittelt Tageseltern, berät, begleitet und unterstützt im Problemfall. Nähere Informationen erhalten Sie beim: Stadtjugendamt Tagespflege St. Martins-Straße 34a 81541 München Tel.: +49 89 233-20157 www.muenchen.de/kinderbetreuung 84 Studieren mit Kind Kinderbetreuung Für die einzelnen Bezirke hat das Stadtjugendamt in einigen Sozialbürgerhäusern eine Tagesbetreuungsbörse eingerichtet: Tagesbetreuungsbörse Neuhausen/Moosach Ehrenbreiterstraße 24, 80993 München Für die Stadtbezirke 9, 10, 11, 12 und 24 Tel.: +49 89 233-46165 Sozialbürgerhaus Pasing Landsbergerstraße 486, 81241 München Für die Stadtbezirke 8, 21, 22, 23 und 25 Tel.: +49 89 233-46528 Sozialbürgerhaus Mitte Schwanthalerstraße 62, 80336 München Für die Stadtbezirke 1, 2, 3, 4, 6, 7, 19 und 20 Tel.: +49 89 233-46622 Sozialbürgerhaus Orleansplatz Orleansplatz 11, 81667 München Für die Stadtbezirke 5, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 ! Wichtig: Ein Zuschuss zu den Betreuungskosten durch das Jugendamt ist möglich (siehe Seite 78). Sonstige Betreuungsmöglichkeiten ➜ R.U.F. Rund um die Familie Tagesmütter- und Babysittervermittlungsservice Hier werden gegen Gebühr Tagesmütter, Babysitter und Au-Pairs vermittelt. Nähere Informationen erhalten Sie bei: R.U.F. Effnerstraße 114a 81925 München Tel.: +49 89 95993656 oder +49 89 91072424 www.ruf-muc.de Studieren mit Kind 85 ➜ MÜNCHNER KINDL – stundenweise Kinderbetreuung Stunden- oder tageweise Kinderbetreuung von pädagogisch qualifizierten Mitarbeiterinnen direkt am Marienplatz bietet das Münchner Kindl. Dort werden Kinder zwischen null und zwölf Jahren betreut. Eine Stunde kostet 7 Euro (inkl. Essen und Getränke). Telefonische Voranmeldung am Vortag erwünscht! Nähere Informationen: Münchner Kindl Burgstraße 6 80331 München, Tel.: +49 89 24231600 www.familienservice.de ➜ „ZU HAUSE GESUND WERDEN“ Um von einer Krankheit völlig genesen zu können, brauchen Kinder viel Ruhe und freundliche Zuwendung in der vertrauten häuslichen Umgebung. Wenn Sie Ihr Kind wegen Prüfungen, Praktika oder aus sonstigen Gründen während einer Krankheit nicht selbst versorgen können, besteht die Möglichkeit, sich über „Zu Hause gesund werden“ eine zuverlässige Helferin vermitteln zu lassen, die Ihr Kind zuhause pflegt. Die Vergütung der Helferin beträgt 5,20 Euro pro Stunde + Fahrtkosten. In Notfällen kann finanzielle Unterstützung gewährt werden. Weitere Informationen: ZU HAUSE GESUND WERDEN Thierschstraße 17 80538 München Tel.: +49 89 2904478 Fax: +49 89 2904464 E-Mail: [email protected] www.fraueninteressen.de 86 Studieren mit Kind Sonstige Informationen Sonstige Informationen Still- und Wickelräume Still- und Wickelräume an der Ludwig-Maximilians-Universität Im Hauptgebäude der LMU gibt es einen Still- und Wickelraum, der zugleich als Ruhe- und Rückzugsraum für Studierende mit Kind dient. Der Raum befindet sich ganz zentral am Hinterausgang des Hauptgebäudes (in Richtung Amalienstraße) auf der linken Seite neben dem seitlichen Treppenaufgang und ist mit einem kleinen Piktogramm für Wickelraum gekennzeichnet. Damit der Raum nicht missbräuchlich genutzt wird, ist die Tür nur mit einer Zahlenkombination zu öffnen. Der Code kann erfragt werden: • • • • an der Pforte an der Poststelle (rechts gegenüber der Pforte) in Zimmer 212 (Hauptgebäude 1. Stock) Zentrale Studienberatung, Zimmer 118 (Ludwigstraße 27) Studieren mit Kind 87 Im Raum ist auch eine Pinnwand angebracht, die zur Information, zum Austausch über gegenseitige Kinderbetreuung, o.ä. genützt werden kann. Weitere Wickelmöglichkeiten an der LMU im Hauptgebäude und den Instituten: • Zentrale Studienberatung, Ludwigstraße 27/1 (WC Behinderte) • Leopoldstraße 13, (Schweinchenbau) Haus 1, II. Stock, Raum 1214, (WC Damen) • Schellingstraße 3, III. Stock, (WC Damen) • Historicum, UG, Sanitätsraum, Zimmer 010, (Zugang von der Amalienstraße 52) • Oettingenstraße 67, Erdgeschoss, (WC Behinderte) • Schellingstraße 10, Büro der Frauenbeauftragten, II. Stock, links Wickelmöglichkeiten an der Technischen Universität München Sowohl am Stammgelände der TUM als auch in Garching und Weihenstephan gibt es in einigen Toiletten Wandwickeltische: • Stammgelände: Mensa: 0054 Damen/0053 Herren Gebäude 1: 0135 Damen Gebäude 4: 1430 Herren Gabäude 9: 0957 Damen N1: N 0172a Damen/Herren • Garching: Mensa: WC Damen/Herren • Weihenstephan: Mensa: WC Damen/Herren Zentrales Hörsaalgebäude, Foyer RG, WC Damen/Herren Hörsaalgebäude auf dem Berg EG, WC Damen/Herren Lagepläne der Wickeltische können im Frauenbüro der TU München angefordert werden. Weitere Informationen finden Sie auch unter: www.fb.ze-tu.muenchen.de. 88 Studieren mit Kind Sonstige Informationen Eltern-Kind-Sport Im Programm des Zentralen Hochschulsports in München findet sich das Angebot für Eltern/Kind-Sport. Das Angebot ist speziell für Studierende und ihre Kleinkinder und Kinder im Vorschulalter konzipiert. Technische Universität München Zentraler Hochschulsport Tel.: +49 89 28924667 E-Mail: [email protected] Weitere Beratungsadressen Schwangerschaftsberatungsstellen Die Beratung findet, falls nicht anders vermerkt, nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt. in München: Referat für Gesundheit und Umwelt Landeshauptstadt München Schwangerenberatungsstelle Bayerstraße 28a, 80335 München Tel.: +49 89 233-47871 www.muenchen.de Evangelisches Beratungszentrum staatlich anerkannte Beratung für Schwangerschaftsfragen Landwehrstraße 15, Rückgebäude 80336 München Tel.: +49 89 59048150 www.ebz-muenchen.de Beratungszentrum für Schwangere – Frauen beraten e.V. Herzog-Wilhelm-Straße 16, 80331 München Tel.: +49 89 5999570 Fax: +49 89 59995799 und Lindenschmittstraße 37, 81371 München Studieren mit Kind 89 Tel.: +49 89 7472350 Fax: +49 89 7472358 E-Mail: [email protected] www.frauen-beraten.de profamilia Türkenstraße 103, 80799 München Tel.: +49 89 3300840 und Wintersteinstraße 12, 80933 München Tel.: +49 89 3144425 und Bodenseestraße 226, 81243 München Tel.: +49 89 8976730 www.profamilia.de/muenchen Schwangerschaftsberatung des staatlichen Gesundheitsamtes des Landkreises München Am Neudeck 6, 81541 München Tel.: +49 89 62211000 E-Mail: [email protected] Beratungsstelle für natürliche Geburt und Eltern-Sein e.V. Häberlstraße 17, Rückgebäude, 80337 München Tel.: +49 89 5506780 www.natuerliche-geburt.de Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Marsstraße 5, 80335 München Tel.: +49 89 55981227 E-Mail: [email protected] www.skf-muenchen.de Außerhalb Münchens: Familienberatung Ismaning Reisingerstraße 27, 85737 Ismaning Tel.: +49 89 96079950 und 96079951 www.familienberatung-ismaning.de Kath. Beratungsstelle für Schwangerschafts-/Familienfragen Prinzregentenstraße 6 – 8/IV, 83022 Rosenheim 90 Studieren mit Kind Sonstige Informationen Tel.: +49 8031 3926204 E-Mail: [email protected] Donum Vitae – staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen Riederstraße 2, 83022 Rosenheim Tel.: +49 8031 400575 E-Mail: [email protected] Staatliches Gesundheitsamt Freising Johannisstraße 8, 85354 Freising Tel.: +49 8161 5374300 Fax: +49 8161 5374399 E-Mail: [email protected] Beratungsstellen für Eltern, Kinder und Jugendliche in München: Familien-, Jugend- und Erziehungsberatung des Stadtjugendamtes München Reisingerstraße 10, 80337 München Tel.: +49 89 23325776 und 23325767 www.familienberatung.de Beratungsstelle des Caritasverbandes für Eltern, Kinder, Jugendliche und Familien Hansastraße 136, 81373 München Tel.: +49 89 7104810 E-Mail: [email protected] Studieren mit Kind 91 Beratung für Eltern, Kinder, Jugendliche und Familien im evangelischen Beratungszentrum Landwehrstraße 15, Rückgebäude, 80336 München Tel.: +49 89 59048130 E-Mail: eb@ebz-muenchen-de Beratungsstelle des Deutschen Kinderschutzbundes e.V. Kinderschutzzentrum München Pettenkoferstraße 10a, 80336 München Tel.: +49 89 555356 Mo bis Fr 9.00 – 12.30 und 13.30 – 17.00 Uhr (Fr bis 16.00 Uhr) Sa, So, Feiertag 9.30 – 11.30 Uhr E-Mail: [email protected] Außerhalb Münchens: Beratungsstelle des Caritasverbandes für Eltern, Kinder und Jugendliche Reichenbachstraße 3, 83022 Rosenheim Tel.: +49 8031 203740 Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Rosenheim e.V. Färberstr. 19, 83022 Rosenheim Tel.: +49 8031 12929 E-Mail: [email protected] Beratungsstelle des Caritasverbandes für Eltern, Kinder und Jugendliche Bahnhofstraße 20, 85354 Freising Tel.: +49 8161 7924 E-Mail: [email protected] Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Freising e.V. Major-Braun-Weg 12, 85354 Freising Tel.: +49 8161 92955 Beratungsstelle der Arbeiterwohlfahrt für Eltern, Kinder und Jugendliche Römerhofweg 12/I, 85748 Garching Tel.: +49 89 3294630 E-Mail: [email protected] 92 Studieren mit Kind Sonstige Informationen Beratungsstellen für Alleinerziehende in München: Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung München e.V. Einrichtung der Erzdiözese München und Freising Rückertstraße 9, 80336 München Tel.: +49 89 5443110 Evangelisches Beratungszentrum Landwehrstraße 15, Rückgebäude 80336 München Tel.: +49 89 59048150 www.ebz-muenchen.de Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (Rechtsberatung, Psychosoziale Beratung, Sozialhilfetreff, Selbsthilfegruppen, Schwangerentreff usw.) Silberhornstraße 6, 81539 München Tel.: +49 89 6927060 Fax: +49 89 69372926 telefonische Sozialhilfeberatung jeden 2. und 4. Montag im Monat 17.00 – 18.00 Uhr E-Mail: [email protected] Erzbischöfliches Ordinariat München Information und Angebote für alleinerziehende Mütter und Väter Rochusstraße 5, 80333 München Tel.: +49 89 21371236, www.alleinerziehende-programm.de Studieren mit Kind 93 Begegnungsstätte für Alleinerziehende Haus Dorothee Sankt-Michael- Straße 88, 81671 München Tel.: +49 89 668708 IAF Verband binationaler Familien und Partnerschaften Ehe- und Familienberatung für deutsch-ausländische Paare und Familien Goethestraße 53, 80336 München Tel.: +49 89 531414 E-Mail: [email protected] www.verband-binationaler.de Beratungsstelle für natürliche Geburt und Eltern-Sein e.V. Häberlstraße 17, Rückgebäude, 80337 München Tel.: +49 89 5506780 www.natuerliche-geburt.de Familien-Notruf München e.V. Pestalozzistraße 46, 80469 München Tel.: +49 89 2388566 www.familien-notruf-muenchen.de Eltern- und Jugendberatungsstelle des Landkreises München Orleansplatz 3, 81667 München Tel.: +49 89 4445400 E-Mail: [email protected] Außerhalb Münchens: Ehe-, Partnerschafts-, und Familienberatung München e.V. Aussenstelle Rosenheim Reichenbachstraße 3, 83022 Rosenheim Tel.: +49 8031 381850 Ehe-, Partnerschafts-, und Familienberatung München e.V. Außenstelle Freising Kesselschmiedstraße 10, 85354 Freising Tel.: +49 8161 3366 94 Studieren mit Kind Sonstige Informationen Familienberatung Ismaning Reisingerstraße 27, 85737 Ismaning Tel.: +49 89 96079950 und 96079951 www.familienberatung-ismaning.de Beratungsstellen für internationale Studierende „Die Brücke“ Beratung für ausländische Studierende Leopoldstraße 11, 80802 München Tel.: +49 89 38103-151 Internationales Beratungszentrum Beratung für ausländische Staatsangehörige Allgemeine Informationsstelle, Zimmer 010 Goethestraße 53, 80336 München Tel.: +49 89 5328989 Rechtshilfe für AusländerInnen e.V. Hilfe und Unterstützung Schwanthalerstraße 80, 80336 München Tel.: +49 89 85637521 Weiteres Informationsmaterial Das Studentenwerk München gibt jährlich zu Beginn des Wintersemesters einen aktuellen Wegweiser für Studierende mit vielen Tipps und Informationen heraus. Die Wegweiser: • Studieren in München • Studieren in Freising • Studieren in Rosenheim sind kostenlos beim Studentenwerk oder den Hochschulen erhältlich oder unter: www.wegweiser-muenchen.de. Studieren mit Kind 95 Hilfreiche Internetadressen www. studentenwerk.mhn.de/kinder Seite des Bereichs „Studieren mit Kind“ beim Studentenwerk München www.fachschaft-medizin.de/studium/kinder.htm Seite der Fachschaft Medizin an der LMU München für studierende Eltern www.fh-rosenheim.de/live/studium/kinderkrippe.htm Seite der Fachhochschule Rosenheim, studentische Kinderkrippe www.schwanger-in-bayern.de/finan/stud_lit.htm Projekt der staatlich anerkannten Beratungsstellen in Bayern www.campus-eltern.de/ mit Kindern an deutschen Hochschulen www.bildungsserver.de/zeigen.html Seite des deutschen Bildungsservers zum Thema Studieren mit Kind www.gesellschaft-deutscher-akademikerinnen.de Unabhängiger Interessenverband von Akademikerinnen 96 Studieren mit Kind Sonstige Informationen www.woman-in-web.de/kindundkegel.htm Informationen für Frauen im Job www.babynews.de Babyseite speziell für München und Umgebung www.kitz-magazin.de Unabhängige Münchner Zeitung für Väter, Mütter und Kinder, kostenlos bei allen Infostellen für Eltern, Kontakt per E-Mail unter: [email protected] www.rund-ums-baby.de/uni/index.htm Uni und Baby, Forum für Kontakte und Links zu anderen Universitäten und interessante Seiten für Studierende mit Kind www.kinder-stadt.de Links zu „Kinder in München“, Betreuungsbörse mit der Möglichkeit, Suchanzeigen für Betreuung aufzugeben, Wahlmöglichkeit verschiedener Städte in Deutschland www.tagesmuetter-bundesverband.de Kontakte zu Tagesmüttern bundesweit www.babysitter.de Verbindet Eltern und Betreuer bundesweit www.kindernetzwerk.de Kindernetzwerk e.V. für kranke und behinderte Kinder Allgemeine Informationsbörsen www.rabeneltern.org www.kinder-muenchen.de www.pomki.de www.baby.de www.kidsgo.de www.kidnet.de www.kinderwelten.de (allgemeine Informationsbörsen) Studieren mit Kind 97 Für Ihre Notizen 98 Studieren mit Kind Notizen Studieren mit Kind 99 © Studentenwerk München Anstalt des öffentlichen Rechts Studentenhaus Leopoldstraße 15 80802 München Tel.: + 49 89 38196 - 0 Fax: + 49 89 38196 - 133 www.studentenwerk.mhn.de www.wegweiser-muenchen.de Stand: Mai 2007