Arbeitslosengeld II - Diakonisches Werk Fürstenfeldbruck
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Arbeitslosengeld II - Diakonisches Werk Fürstenfeldbruck
Arbeitslosengeld II Was müssen Sie wissen? Ihre Rechte – Ihre Pflichten Stand: 30. Juni 2005 Impressum: Diakonisches Werk Rosenheim e.V. Kirchliche Allgemeine Sozialarbeit Klepperstrasse 18/OG 83026 Rosenheim © by Helmut Türk-Berkhan 1. Auflage 1 Inhaltsverzeichnis: Seite Vor dem Weiterlesen 4 Beratung 4 Internet-Adressen 5 Einige Literaturhinweise 6 „ABA“ - Formel 7 Vor Hartz IV gab es ja schon Hartz I bis III 7 Hartz IV = SGB II: Erste Zahlen 8 Sozialwort der Synode des Ev. - Luth. Dekanatsbezirks Rosenheim zur Umsetzung des SGB II 9 Fünf Monate SGB II – Erfahrungen, Knackpunkte: Erste Erfahrungen mit Hartz IV 10 Interne Studie zu Hartz IV – Diakonisches Werk Bayern zieht erste Bilanz 12 Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende? 13 Wer erhält Leistungen? 13 Anspruchsberechtigt sind Personen, die ... 14 Erwerbsfähig sind Sie, .... 14 Hilfebedürftig sind Sie, ... 14 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 14 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft ? 15 Eheähnliche Gemeinschaft 15 Haushaltsgemeinschaft 16 Wohngemeinschaft 17 Wer hat keinen Anspruch? 17 Wer ist zuständig? 17 Der Antrag 17 Sozialversichert ? 18 Kein Arbeitslosengeld II: Krankenversicherung prüfen 18 Pflichten 18 Eingliederungsvereinbarung 18 „Ein-Euro-Jobs“ 20 Einmalige Leistungen 22 Berechnung von ALG II 23 2 - Erster Schritt: Regelleistungen Zweiter Schritt: Mehrbedarfe Dritter Schritt: Kosten der Unterkunft und Heizung Vierter Schritt: Befristeter Zuschlag Fünfter Schritt: Anrechnung von Einkommen 23 24 25 26 27 Berechnungsblatt 28 Der Bescheid 29 Erwerbstätigenfreibetrag – neue Berechungsformel ab Oktober 2005 30 Schulden 31 ALG II als Darlehen 32 Vermögen 32 Geschütztes Vermögen 33 Freibeträge 33 Anrechnung von Unterhaltsleistungen 33 Wer muss Leistungen zurückzahlen? 33 Müssen Erben etwas zurückerstatten? 34 Rechtsmittel 34 - Widerspruch Musterwiderspruch Klage Einstweilige Anordnung Untätigkeitsklage 34 35 37 38 38 Sozialgericht 38 Erste Urteile 39 Seine Rechte wahrnehmen - Akteneinsichtsrecht - Beistand - Bescheid - Datenschutz - Nachzahlung vorenthaltener Leistungen - Überzahlung - Verwaltungsrichtlinien - Zuständigkeit 46 46 46 46 46 46 47 47 48 Gemeinsam 48 Ergänzende Tipps 48 - 48 48 49 49 49 49 50 50 Beglaubigungen Beratungs- und Prozesskostenhilfe Erziehungsgeld Grüner Pass Kindergeld Kinderzuschlag Kundenbeirat Pfändung von ALG II – Schulden 3 - Renovierung der Mietwohnung Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung Stiftungen Tafeln Telefongebührenermäßigung Unterhaltsvorschuss Wohngeld Zahnersatz Zuzahlungsbefreiung bei den Krankenkassen 50 50 51 51 51 51 52 52 53 Tabellenteil - Regelleistungen in den alten Bundesländern - Düsseldorfer Tabelle, ausschnittsweise - Pfändungstabelle ausschnittsweise 54 54 56 57 Zum Schluss und Vielen Dank! 59/60 Vor dem Weiterlesen Dieser Band umfasst nur das (SGB II) Sozialgesetzbuch, Band II Die bisher vorhandene Einheit durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wurde mit Inkraftsetzung der Sozialgesetzbücher (SGB) II und XII aufgehoben. Die Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung und im Alter, also ab 65, sowie die „Rest-„Sozialhilfe und die Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen und Bestattungskosten) werden hier nicht beschrieben. Diese Leistungen sind jetzt im SGB XII zu finden. Nicht speziell eingegangen wird auch auf Menschen, die ALG II Ansprüche in Einrichtungen haben wie z.B. den Frauenhäusern, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder der Wohnungslosenhilfe – hier gibt es eigene Ansprechpartner und Beratungsstellen in der Region. Die Träger der Leistungen haben in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ggf. neben Leistungen nach dem SGB II auch andere Leistungen z.B. nach dem SGB XII in Frage kommen; dann darauf hinzuweisen und hinzuwirken. So ist z.B. der Leistungskatalog nach §§ 67 ff. SGB XII umfassender als in § 16, Abs. 2 SGB II beschrieben. Dies gehört zu den Vorgaben nach SGB I, §§ 13 – 15 sowie der Pflicht der Weiterleitung von Anträgen auch bei eigener Unzuständigkeit. Wir haben uns bemüht, diese Broschüre aktuell und leserlich zusammen zu stellen. Wenn Sie Änderungen/Verbesserungs- und Korrekturvorschläge haben oder Fehler entdecken, bitten wir Sie, uns diese mitzuteilen: Tel. 08031-2351144 oder Fax 08031- 2351141 oder Email: [email protected] Beratung: In der Region Rosenheim gibt Beratungsangebote in diesem es nur wenige unabhängige Arbeitsfeld. Kirchliche Allgemeine Sozialarbeit (KASA) des Diakonischen Werkes Rosenheim Klepper Str. 18/OG in 83026 Rosenheim Gesprächstermine nach vorheriger telefonischer Vereinbarung unter: 08031-2351144 4 ZAK - Zentrum für Arbeit, Beratungsstelle für Arbeitslose Klepperstr. 18/OG in 83026 Rosenheim Tel. 08031-28450 In der Region beraten die Bezirksstellen der Caritas, insbesondere in Bad Aibling und Prien. Caritas Bad Aibling Kirchzeile 17, 83043 Bad Aibling, Tel. 08061 - 35040 Caritas Prien, Tel. 08051 – 1323 (ab Oktober 2005 neue Adresse: Bahnhofsplatz 3). Im Internet kann man Informationen z.B. erhalten bei www.tacheles-sozialhilfe.de (Ein Verein in Wuppertal, mit langjähriger Beratungs- praxis und erfahrung) www.bag-shi.de (Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen, Frankfurt) http://www.muenchen.de/hartz (Infos in (Stadt München) vielen verschiedenen Sprachen). www.erwerbslos.de (Förderverein gewerkschaftliche Arbeitslosenarbeit e.V., Berlin) www.alg-2.info/ (Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen, Frankfurt) www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik (Arbeitnehmerkammer, Bremen) http://www.arbeitsmarktreform.de/ (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Berlin) http://www.abenteuer-soz.de/index.php (Berliner Selbsthilfeprojekt zum ALG II, mit vielen Erfahrungsberichten) http://www.verdi-erwerbslosenberatung.de/ (Erwerbslosenberatung der Gewerkschaft Verdi) http://www.datenschutzzentrum.de/allgemein/alg2.htm (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein ) http://www.osnabrueck.de/soziales/34177.html (Rechner für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II), Stadt Osnabrück) http://www.arbeitslosengeldii.de/ (ALG II Rechner und Anderes von Michael Brinkmann) www.bmfsj.de (dort die Buttons wählen wie: Elternzeitrechner, Kinderzuschlagrechner …) http://www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Content.jsp&navId=194 (Bundesagentur für Arbeit, Kindergeld, Kindergeldzuschlag) http://www.mdr.de/nachrichten/reformen/ (Mitteldeutscher Rundfunk, umfangreiches Archiv zum ALG II) 5 http://www.paritaet.org/gv/infothek/hartz_iv/ (Paritätischer Wohlfahrtsverband zu Hartz IV) www.vdk.de (Sozialverband VDK Deutschland, eigene kostenpflichtige Broschüre zum ALG II). www.vamv.de (Verband alleinerziehender Mütter und Väter) http://www.lvf.bayern.de/erziehungsgeld/rechner/rechner.html (Bayer. Verwaltung für Versorgung und Familienförderung, Erziehungsgeldrechner) http://www.ihrevorsorge.de/Finanzrechner.html?session=b0fc36c2fcbe5ff8cc34d9ec08c4d890 (Service der Landesversicherungsanstalten der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse verschiedene Finanzvorsorgerechner) http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/gesetze.htm (Übersicht über Gesetze zur sozialen Sicherheit, Stand: 1. Juni 2005) www.my-sozialberatung.de (Infopool mit bundesweiter Adressdatenbank im Aufbau) [email protected] Eine Eingabe ersetzt nicht Einlegung von Rechtsmitteln im eigenen Verfahren, der Ombudsrat kann keine eigenen Entscheidungen im Einzelfall treffen, sondern nur allgemeine Hinweise geben. Einige Literaturhinweise: Für die Praxis: • • Mein Recht auf Sozialleistungen; Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe und Sonstige Sozialleistungen. Von Albrecht Brühl und Jürgen Sauer; 19. Auflage, 2005. Erschienen in der Reihe Beck-Rechtsratgeber im dtv, Bd. 5243. 9,50 €. Leitfaden ALGII/Sozialhilfe. Von Rainer Roth und Harald Thome, Herausgeber AG TuWas, 23. Auflage, 2005. Erschienen im Fachhochschulverlag Frankfurt; Kleiststr. 31, 60318 Frankfurt. 7,50 €. Hintergründe, Grundlagen, Theorie: • • • Hartz IV – eine Abrechnung. Von Gabriele Gillen; 2. Auflage, 2005. Erschienen im Rowohlt Taschenbuch Verlag, Nr. 62044. 7,90 €. Sozialpolitik, Grundlagen und vergleichende Perspektiven. Von Michael Opielka, 2005. Erschienen im Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reihe Rowohlts Enzyklopädie, Nr. re 55662. 12,90 €. Der zweite Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung vom Februar 2005 gibt sehr detaillierte Hinweise über den Art, Umfang und Betroffenengruppen der Armut in Deutschland - allerdings auf der Datenbasis vor dem Inkrafttreten des SGB II. Er ist zu finden unter http://www.bundesregierung.de/Anlage253225/Daten-und-Fakten.pdf und auch den Nationale Aktionsplan der Bundesregierung unter http://www.wex-bb.de/EndfassungNAP.pdf . 6 „ABA“ - Formel In § 15 SGB I – Auskunft - heißt es unter Anderem: Die Behörden sind verpflichtet, Ihnen den zuständigen Leistungsträger zu nennen. Sie müssen ferner in allen Sach- und Rechtsfragen Auskunft erteilen, soweit sie für Sie von Bedeutung sind. Und: „Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.“ § 14 SGB I - Beratung „Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder Pflichten zu erfüllen sind.“ § 16 SGB I – Antragstellung – Grundsätzlich sind Anträge natürlich beim zuständigen Leistungsträger, beim ALG II also bei den ARGEN zu stellen. Aber auch wenn ein Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt wird, man also z.B. seinen Antrag im Sinne der Bürgernähe bei der Gemeindeverwaltung abgibt, gilt er ab diesem Zeitpunkt als gestellt und diese „unzuständige“ Stelle muss nun dafür sorgen, dass er an die richtige Stelle gelangt, nämlich zum Sitz der ARGE. „Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. (S. dazu auch unter „Erste Urteile“ – Unklare Angaben). Vor Hartz IV gab es ja schon Hartz I bis III Vor Hartz IV gab es auch Hartz I bis III, dazu zählen z.B. die Einführung von Bildungsgutscheinen, verschärfte Zumutbar- und Sperrzeitregeln, frühzeitigere Meldepflicht für Arbeitslose, die erhebliche Erweiterung des Minijobbereiches, die Ich-AG, die Förderung von Beschäftigungstransfers oder auch die Änderungen der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld I Bezuges. (s a. „Das große Arbeitslosenspiel“ in: Süddeutsche Zeitung, 11./12.6.2005, Seite V1/13). Haben diese Maßnahmen Arbeitsplätze neu geschaffen? Es steht zu befürchten, nein. Zwar ist lt. Handelsblatt der Minijobs auf 6,9 Millionen im Jahr 2004 wurden aber 330.000 Vollzeitarbeitsplätze abgebaut Folge, dass es zu weiteren erheblichen Ausfällen in versicherungssystemen kam. vom 17.2.05 die Zahl gestiegen, gleichzeitig unter Anderem mit der den Sozial- Auch die Ich-AG`s sind lange nicht so positiv zu bewerten, wie man glauben machen will. Rund 270.000 Menschen haben diese Möglichkeit bisher gewählt, 48.000 haben diesen Versuch bereits wieder abgebrochen, etwa 1/3 der Abbrecher ist durch die Existenzgründung ver- und überschuldet. Die 1 € Jobs kann man als derzeit letztes Glied in dieser Kette sehen. 7 Hartz IV = SGB II: erste Zahlen Dies ist die vereinfachte Formel der massiven Veränderungen im Sozialleistungsbereich. Nachfolgemodelle werden andere Namen tragen, in Zielrichtung und Eingriffstiefe werden sie eher schärfer werden. Die Zahl der Empfänger von ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II scheint sich nach dem Anstieg der letzten Monate eingependelt zu haben. Nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit empfingen im Mai 2005 • • 4.665.857 Personen Arbeitslosengeld II und 1.641.232 Personen Sozialgeld. http://www.arbeitsagentur.de/content/de_DE/hauptstelle/a01/importierter_inhalt/pdf/pi_32_2005.pdf Gemeinsam mit den stark zurück gegangenen Sozialhilfeempfängern leben damit bundesweit aktuell etwa • • 4,7 Mio. Erwachsene und 1,7 Mio. unter 18 Jährige auf einem Niveau unterhalb der Sozialhilfeschwelle aus dem Jahr 2003. Bundesweit war die Regierung von rund 2,67 Millionen noch im Juni 2004 ausgegangen, tatsächlich sind es im März 2005 bereits 3,46 Millionen Bedarfsgemeinschaften (Spiegel 19/2005, Seite 115). Nach Berechnungen des Handelsblattes vom 3.2.05 summiert sich die Gesamtzahl der offenen und verdeckten Arbeitslosen auf rund 6,6 Millionen. Während die Modellrechnung 2004 von 3,4 Millionen ALG II EmpfängerInnen ausging, waren es tatsächlich bereits im April 2005 4,47 Millionen; Tendenz weiter steigend. (s.a. „Der HartzHorror“ in: Spiegel 21/2005, S. 24 ff.). Allein in Bayern lag die Zahl arbeitsloser Menschen im Mai 2005 bei fast 500.000. Im Mai 2005 zählt die Statistik in der Region Rosenheim • in der Stadt 1850 Bedarfsgemeinschaften, und im Landkreis 3600 Bedarfsgemeinschaften, die ALG II Leistungen erhalten. Dies bedeutet, dass mindestens ein Mitglied eines Haushaltes LeistungsbezieherIn ist. Selbst bei vorsichtiger Hochrechnung der darin befindlichen Menschen und einer angenommenen Dunkelziffer von nur 20% kommt man auf 10.000 Menschen, die in Stadt und Landkreis am Existenzminimum leben müssen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ünf Monate SGB II – Erste Erfahrungen, Knackpunkte: Erste Erfahrungen mit Hartz IV • • • Einige Monate sind seit dem Inkrafttreten von Hartz IV ins Land gegangen. Erste Erfahrungen und Bewertungen der schwierigen Umsetzung des SGB II aus der Sicht von Beratungsstellen wie der Kirchlichen Allgemeinen Sozialarbeit im Diakonischen Werk Rosenheim: • Alle Sozialleistungsträger, auch die jetzt zuständigen Arbeitsgemeinschaften (ARGE), sind laut Gesetz verpflichtet, von sich aus Aufklärung, Beratung und Auskunft zu betreiben. Die Bundesregierung hat zwar viel allgemeines Informationsmaterial drucken lassen, aber das reicht nicht, schon gar nicht im Einzelfall. Eine für den Betroffenen leistungsaktivierende Beratung können wir nur in wenigen Einzelfällen feststellen. Die große Mehrheit bekam überhaupt nur dann Auskünfte, wenn sie von sich aus gezielt nachgefragt hatten. Derzeit wird so getan, als ob es keine größeren Probleme in der Sachbearbeitung, bei den Personalschlüsseln, beim Umgang mit den Betroffenen gäbe. Diese Beschwichtigung entspricht weder der Stimmung und Lage bei vielen MitarbeiterInnen in den ARGEN, noch der tatsächlichen Situation vieler Betroffener. Die Antragstellung mit ihrem Umfang und Amtsdeutsch ist für viele Menschen eine (zu) hohe Hürde. 16 Seiten Grundantrag auf Anhieb richtig auszufüllen gelingt selten. Auch die Bewilligungsbescheide sind in unverständlichem Amtsdeutsch verfasst. Berechnungen lassen sich oft nicht nachvollziehen und sind mit vielen Fehlern behaftet. 10 • • • • • • • • • • • Durch die Zusammenveranlagung von Einkommen und Vermögen kommt es bei der wachsenden Anzahl zusammenlebender Paare vermehrt dazu, dass sie sich wieder trennen und getrennte Haushalte führen, damit eigene individuelle Leistungsansprüche erhalten bleiben. Die soziale Absicherung arbeitsloser Menschen darf nicht den Familien oder Partnern aufgebürdet werden, die Freibeträge sind deutlich zu erhöhen. Ein besonders gravierendes Problem in der Region sind die angemessenen Unterkunftskosten. Nach unserer Auffassung sind sie zu niedrig von der ARGE angesetzt worden. Das führt zu erheblichen Problemen bis hin zum Wohnungsverlust. Eine Verbesserung für die bisherigen Sozialhilfeempfänger ist nicht eingetreten; denn durch die Pauschalierung fallen Leistungen wie z.B. Weihnachtsbeihilfe, Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel oder Einschulungsbeihilfen komplett weg. Die Tendenz, jede Tätigkeit annehmen zu müssen, verstärkt massiv den Druck untereinander, ohne dass es entsprechende Arbeitsplätze tatsächlich gäbe. Hartz IV hat bisher keine neuen sozialversicherungspflichtigen und existenzsichernden Arbeitsplätze geschaffen. Das Ziel, die Arbeitslosigkeit zu halbieren, kann so nicht erreicht werden. Es ist bisher nicht genügend darauf geachtet worden, dass die „1- € Jobs“ die Gefahr ins sich bergen, ehrenamtliches und freiwilliges Engagement zu verdrängen. Jugendliche werden verstärkt unter Druck gesetzt und mit Leistungskürzungen und streichungen bedroht und in alle möglichen verschiedenen Maßnahmen umgeleitet, ohne aber eine realistische Ausbildungs- oder Arbeitsplatzperspektive zu erhalten. Für ältere langzeitarbeitslose Menschen sind andere Zuverdienstmöglichkeiten mit anderen Laufzeiten zu ermöglichen. Die Anrechnung von Einkommen muss einfacher und systemgerechter gestaltet werden, die hierzu derzeit beschlossenen Veränderungen sind nur ein erster Schritt. Die Höhe des ALG ist zu niedrig bemessen, allein bei der statistischen Herleitung aus der Einkommens- und Verbrauchsstatistik wurden Werte willkürlich in der Höhe von rund 20% herausgerechnet. Die hohe Pauschalierungsdichte der Regelleistung in Verbindung mit anderen Leistungsveränderungen wie z.B. der Ausgliederung von Leistungen der Krankenkassen führt u A. dazu, dass zunehmend weniger chronisch Kranke oder Menschen mit erhöhtem Medikamentenbedarf für ihre Gesundheit sorgen. „Entweder ich zahle 10 € Praxisgebühr und noch mal 10 € Eigenanteil für mein Antidepressiva oder aber ich lebe davon zwei Tage“, so ein Betroffener. Die im alten Sozialhilferecht mögliche Entscheidung im Einzelfall, also eine abweichende Bemessung von Leistungen wurden zugunsten einer fast 100%igen Pauschalierung aufgegeben. Dies hat zu neuen, zum Teil erheblichen Verzerrungen geführt, Ausnahmen von der Regelleistung müssen wieder möglich sein. Ein Beispiel aus der Praxis Ein Betroffener, nennen wir ihn Hans Maier, 52 Jahre, ledig, gelernter Maurer, seit fast dreißig Jahren aktiver Beitragszahler in die Sozialversicherung. Er wohnt in einer kleinen Einzimmerwohnung in Bad Aibling. Vor einigen Jahren schulte er um in den Verkaufsbereich. Seit ein paar Jahren kämpft er mit gesundheitlichen Problemen. Bis Anfang 2004 war er als Selbständiger tätig, doch dann ging es nicht mehr: Er wurde krank. Daraufhin blieben die Einnahmen aus. Ein erster Antrag auf Sozialhilfe im März 2004 wurde abgelehnt. Zunächst musste eine kleine Lebensversicherung verbraucht werden. Ein zweiter Antrag im September hatte Erfolg. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wurde bewilligt. 11 Im November kreuzte Hans Maier im 16 Seiten umfassenden Grundantrag auf Arbeitslosengeld (ALG II) unter der Rubrik „erwerbsfähig“ ja an. Seit 1.1.2005 erhält er jetzt das ALG II. Im Bescheid heißt es: 345 Euro Regelleistung plus 312 Euro Unterkunftskosten = 657 Euro. Diesen Betrag bekommt Hans Maier von der ARGE überwiesen. Damit soll das Existenzminimum einer alleinstehenden Person gesichert sein. Hans Maier macht hierzu seine eigene Rechnung auf: Tatsächlich muss er jeden Monat 410 Euro Miete überweisen. EON will jeden Monat 40 Euro für Strom sehen. Die Telefonkosten betragen im Durchschnitt 35 Euro. Für das Kfz, das man jetzt ja haben darf, gehen monatlich 50 Euro weg. Noch gar nicht berücksichtigt sind hierbei Bewerbungskosten bei Arbeitgebern wie auch bei Vermietern; denn nach Auffassung der ARGE wohnt er in einer zu teuren Wohnung. Es bleiben zum Leben 122 Euro im Monat, also 4,07 Euro pro Tag. Hans Maiers persönliches Fazit: „Und davon soll man aber nicht nur leben, sondern auch noch etwas ansparen. Das ist für mich menschenverachtend. Ich bin in einem ständigen Überlebenskampf mit ungewissem Ausgang.“ Interne Studie zu Hartz IV – Diakonisches Werk Bayern zieht erste Bilanz. Eine ernüchternde Bilanz haben das Diakonische Werk Bayern sowie 60 Vertreter der wichtigsten regionalen Diakonischen Werke in Bayern fünf Monate nach der Einführung von Hartz IV Anfang Juni 2005 gezogen. Das Fordern klappt schon ganz gut. Nur mit dem Fördern – da hapert’s noch gewaltig, Vertreter eines Diakonischen Werkes. So würden zwar Wohnungswechsel eingefordert, wenn die Wohnung die vorgeschriebene Größe überschreite. Ein Stellenangebot durch das jeweilige Job-Center gibt es jedoch nicht. Die Diakonie in Bayern schlägt darum eine Koppelung vor: In Gebieten mit einem schlechten Wohnungsangebot sollte eine Agentur ein Jobangebot vorlegen, ehe sie einen Wohnungswechsel einfordern kann. Als bedenklich bezeichneten die Geschäftsführer angesichts der Ergebnisse einer diakonieinternen Studie die Tendenz, die bisherigen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) durch Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigung („1-Euro-Jobs“) zu ersetzen. Von den 1.100 in der Diakonie auf Hartz-IV Grundlage Beschäftigten sind 66 (= 6 %!!) in den regulären Arbeitsmarkt vermittelt worden. “ Über die Hälfte der Arbeitsgelegenheiten wurden bei den 26 Trägern sozialer Beschäftigungsinitiativen eingerichtet, die zum Teil bereits seit über 25 Jahren arbeitslose Menschen begleiten und betreuen. Für die bayerische Diakonie sind die Konsequenzen nach fünf Monaten eindeutig: Die Pauschalierung der Leistungen für die Betroffenen müsse durch Härtefallklauseln abgefedert werden. Die Träger von Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigungen müssen eine bessere Ausstattung für die Weiterqualifizierung von Langzeitarbeitslosen erhalten. Nur so könne die Intention des Gesetzgebers, die Förderung der Arbeitssuchenden, umgesetzt werden. Dazu gehöre auch, dass Umschulungsmaßnahmen zukünftig nicht mehr über eine Darlehensvergabe an die Betroffenen, sondern als Zuschuss finanziert werden. Weiterhin müsse endlich der angestrebte Personalschlüssel in den Jobcentern von 1:75 – ein Agenturmitarbeiter für 75 zu betreuende Personen - umgesetzt werden. „Die Diakonie hat 12 immer wieder ihre Mithilfe bei der Umsetzung von Hartz IV angeboten – etwa durch die Mitarbeit in den Beiräten,“ so der Präsident des Diakonischen Werkes Bayern, Markert bei der Vorstellung der Studie. Leider hätten nur 10 der insgesamt 96 Landkreise und kreisfreien Städte dieses Angebot wahrgenommen und entsprechende Beiräte eingerichtet. Die Abschaffung der Sozialhilfeausschüsse habe die Mitwirkung der Wohlfahrtsverbände bei der Gestaltung einer regionalen Beschäftigungspolitik zusätzlich eingeschränkt. Unsere Mitarbeit an der Umsetzung von Hartz IV“, so Markert, „ ist an die Voraussetzung gebunden, dass die Reformen tatsächlich den angegebenen Zielen, nämlich der besseren Integration arbeitsloser Menschen in den Arbeitsmarkt und damit der Verbesserung ihrer sozialen Situation, dienen. “Mittlerweile, so Markert, seien in der bayerischen Diakonie die Zweifel an der Umsetzung dieser Ziele allerdings so groß, dass einige Vertreter bereits darüber nachdächten, zukünftig keine Arbeitsgelegenheit mit Aufwandsentschädigung mehr anzubieten. „Es kann nicht widerspruchslos hingenommen werden, wenn ein Gesetz in erster Linie das Armutsrisiko der Betroffenen verschärft und eine Veränderung ihrer Situation nicht in Sicht ist. Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende? „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ ist der Oberbegriff für alle Leistungen des neuen Sozialgesetzbuchs (SGB) II. Diese Grundsicherung umfasst Leistungen • • zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ein Teil der SGB II-Leistungen ist das ALG II. Es umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit den Kosten für Unterkunft und Heizung und den befristeten Zuschlag im Anschluss an den Bezug von ALG I. Seit dem 1. Januar 2005 ist das SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in Kraft. Damit wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige in ein Gesetz zusammenSozialhilfe für geführt und aus dem BundesArbeitslosenhilfe Erwerbssozialhilfegesetz wurde das SGB XII. fähige Erwerbsfähige ehemalige Sozialhilfeempfänger und die bisherigen Arbeitslosenhilfeempfänger bekommen jetzt die gleichen Leistungen: Grundsicherung für Arbeitssuchende Wer erhält Leistungen? Anspruchsberechtigt sind erwerbfähige Hilfebedürftige und mit ihnen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft lebende Personen. Man muss also nicht arbeitslos sein, um ALG II zu erhalten. Wer ALG II erhält, bekommt kein Wohngeld. ALG II Leistungen werden bei Krankheit bis zu 6 Wochen weitergezahlt, danach erhält man Krankengeldleistungen der Krankenkasse. 13 Anspruchsberechtigt sind Personen, die • • • • den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben, das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind und hilfebedürftig sind. AsylbewerberInnen haben keine ALG II Ansprüche, sondern müssen mit den niedrigeren Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsesetz auskommen. Erwerbsfähig sind Sie, • • wenn Sie in der Lage sind, mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten (dabei kommt es auf den Gesundheitszustand an) als Ausländer, wenn Sie eine Arbeitsgenehmigung haben, oder aber bekommen könnten. Hilfebedürftig sind Sie, • • • wenn Ihr Lebensunterhalt Ihre Eingliederung in Arbeit und der Lebensbedarf der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person(en) nicht gesichert wird bzw. werden kann o o durch eigene Kräfte und Mittel und/oder durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit. Wenn also Andere (vor allem Angehörige) oder Träger anderer Sozialleistungen als ALG II Ihren Lebensunterhalt sichern oder sichern können oder wenn Sie von Ihrem Vermögen oder Einkommen leben können, dann sind Sie nicht hilfebedürftig. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ALG I Sozialgeld für erwerbsfähige Hilfebedürftige für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige in der Bedarfsgemeinschaft + Kosten der Unterkunft + + Kosten der Unterkunft und Heizung evtl. Zuschlag Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehören ALG und das Sozialgeld. Sozialgeld erhalten die nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (z.B. Kinder), die mit dem ALG II-Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Sozialgeld kann man also nie alleine beziehen, sondern nur als Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft. 14 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft? Ausgangspunkt einer Bedarfsgemeinschaft ist eine erwerbsfähige hilfebedürftige Person. Aber nicht jeder, der mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter einem Dach wohnt, gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft. Auch im Zusammenhang mit dem Stichwort „Sozialgeld“ ist es entscheidend, ob Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Denn wer nicht mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhält keine Leistung nach SGB II. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören Ehegatte; nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner; Partner in eheähnlicher Gemeinschaft wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige das minderjährige Kind ist, dann auch die im Haushalt lebenden nicht erwerbsfähigen Eltern erwerbsfähige hilfebedürftige Personen die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder, soweit sie ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln beschaffen können Eheähnliche Gemeinschaft Insbesondere beim Thema „eheähnliche Gemeinschaft“ versuchen die ARGEN da nahtlos weiter zu machen, wo die Sozialämter Ende 2004 aufgehört haben, nämlich einfach diese Lebensform erst mal anzunehmen, sobald auf einem Antrag eine Frau und ein Mann unter der gleichen Adresse genannt sind. Auch nach dem SGB II werden eheähnliche Gemeinschaften Ehen gleichgestellt. Das Urteil, das das Bundesverwaltungsgericht 1995 zum § 122 BSHG gesprochen hat musste auch vor 2005 in jedem Einzelfall erstritten werden. ´ Fünf Vorraussetzungen müssen erfüllt sein, damit von einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen werden kann: • Man muss tatsächlich zusammen wohnen – bestehen zwei Wohnungen, ist dieses Kriterium nicht erfüllt; daran ändert sich auch nichts, wenn ein Partner den anderen besucht. • Es muss eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehen; Indizien hierfür sind ein gemeinsames Konto, Vermögensverfügungen untereinander. • Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Das Bundesverfassungsgericht sagte 1992 dazu, dass zwischen den Partnern eine so enge Bindung besteht, „dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.“ (BVerG 17.11.1992, IDAS 3/93 I 3.4). • Es muss sich um eine auf Dauer ausgerichtete, längere Beziehung handeln. Ein gemeinsames Kind kann hier ein Indiz sein. • Die Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhalts ist vorrangig vor den eigenen Bedürfnissen des Partners. Bevor man also an seinen Partner denkt und ihn unterstützt, deckt man erst seine eigenen Bedürfnisse und Notwendigkeiten ab. Wer demnach zu dem Schluss kommt, zwar zusammen zu wohnen, aber nicht füreinander ein zu stehen, für den/die trifft dann der Begriff der Haushaltsgemeinschaft zu. 15 Die neuere Rechtsprechung der Sozialgerichte geht in ersten Entscheidungen auch der Frage der Beweispflicht genauer nach, als dies früher die meisten Verwaltungsgerichte taten. Die Behörde muss den Sachverhalt ermitteln (§ 20 Abs. 1 SGB X) und nachweisen, dass es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, nicht der/die AntragstellerIn. Haushaltsgemeinschaft und Unterhaltsvermutung Es kann auch Personen geben, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Wohnung zusammen leben und nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Dann spricht man von einer Haushaltsgemeinschaft. Die Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn eine erwerbsfähige hilfebedürftige Person mit Verwandten oder Verschwägerten im gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Haushaltsgemeinschaft Vater des Ehepartners Bedarfsgemeinschaft Ehepartner Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Tante des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Kind 14 Jahre Schwägerin/ Schwager Es kann also in einem Haus bzw. in einer Wohnung eine Bedarfsgemeinschaft und eine Haushaltsgemeinschaft gleichzeitig existieren. Das sieht dann z.B. so aus: Ein Ehepaar mit einem 10-jährigen Kind lebt zusammen mit Onkel und Tante unter einem Dach: Hier bilden das Ehepaar mit Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft und Onkel und Tante eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Zusammen, weil unter einem Dach, sind sie eine Haushaltsgemeinschaft. Zur Haushaltsgemeinschaft, also nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören: Großeltern und Enkel, Onkel/Tanten, Neffen/Nichten, Schwager/Schwägerin der erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person. Leben Hilfebedürftige in einer Haushaltsgemeinschaft mit leistungsfähigen Verwandten oder Verschwägerten, wird vermutet, dass die Hilfebedürftigen von ihnen finanziell unterstützt werden. Widerspricht man dieser Vermutung nicht gleich – hierzu gibt es eigene Vordrucke bei der ARGE – wird zunächst vermutet, dass die Verwandten zum Lebensunterhalt beitragen. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit wird den Verwandten/Verschwägerten folgender Freibetrag zugestanden: Doppelter Regelsatz plus anteilige Kosten für Unterkunft/Heizung. Vom Einkommen, das diesen Freibetrag übersteigt, ist die Hälfte auf den Bedarf des Hilfebedürftigen anzurechnen. 16 Wohngemeinschaft Wer mit einer Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt wohnt, ohne mit den Hilfebedürftigen verwandt oder verschwägert zu sein, gehört zur Wohngemeinschaft (z.B. Studenten-WG als „Zweck-WG“). Die Einkommen und das Vermögen der Mitglieder einer Wohngemeinschaft werden nicht bei der ALG-II-Berechnung berücksichtigt. Es müssen mit Ausnahme des Mietanteils auch an keine weiteren Angaben gemacht werden. Beispiel: Die allein erziehende Frau Meier ist hilfebedürftig im Sinne des SGB II und lebt mit ihren Kindern (3 und 5 Jahre) und ihrer Mutter in einer Wohnung. Außerdem hat sie ein Zimmer an einen Sprachstudenten untervermietet. Frau Meier bildet mit ihren Kindern eine Bedarfsgemeinschaft. Sie selbst erhält ALG II, die Kinder bekommen Sozialgeld. Oma Meier gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, aber zur Haushaltsgemeinschaft, da sie mit Frau Meier verwandt ist. Der Student gehört weder zur Bedarfs- noch zur Haushaltsgemeinschaft, da er aus seiner eigenen Kasse wirtschaftet. Wer hat keinen Anspruch? Keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, wer • auf Dauer voll erwerbsgemindert ist • über 6 Monate stationär untergebracht ist (z.B. im Pflegeheim); eine Entscheidung darüber muss bei Antragstellung stattfinden. • Rente wegen Alters bezieht • Anspruch nach dem BAFÖG hat (z.B. Azubis, Studenten, aber Achtung: Ausnahmen möglich!). Wer ist zuständig? Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II erhalten wollen, müssen Sie einen Antrag stellen. Dafür sind in der Stadt die „ARGE Stadt“ im Sozialrathaus in der Reichenbachstr. 8 und im Landkreis Rosenheim die „ARGE Landkreis“ zuständig. Die neue Anschrift der ARGE Landkreis stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest; deshalb zunächst weiter: Landratsamt Rosenheim und Bundesagentur, beide Wittelsbacherstr. in 83022 Rosenheim. Der Antrag Im SGB II werden Leistungen nur auf Antrag erbracht; dies gilt auch für Jugendliche, die 18 werden und damit evtl. aus einer bis dahin bestehenden Bedarfsgemeinschaft herausfallen. Da jetzt alle ALG II Bescheide zeitlich befristet sind, muss jedermann/frau einen Antrag auf Weitergewährung stellen, dieser umfasst sechs Seiten. Anträge können zunächst auch formlos gestellt werden, also z.B. „Hiermit beantrage ich ALG II und bitte um einen schriftlichen Bescheid.“ Wichtig: Stellen Sie Ihre Anträge schriftlich und machen Sie sich Kopien. Anträge und Zusatzblätter erhalten Sie bei den zuständigen Sie können sie im Internet herunterladen: http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de/antragsformular/ Stellen oder Die ARGE`n sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen beim Antrag Sie können sich also an die zuständige Stelle wenden. zu helfen. 17 Sozialversichert? ALG-II-Bezieher sind sozialversichert. Das heißt, sie sind sowohl renten-, kranken-, als auch pflegeversichert. Wer ALG II erhält, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Das gilt auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die bisher nicht erwerbstätig waren. Die zuständigen Träger führen momentan für jeden Hilfeberechtigten 78 Euro pro Monat an die Rentenkasse ab. Außerdem werden ALG-II Bezieher in einer gesetzlichen Krankenkasse und Pflegekasse pflichtversichert – Ehegatten und Kinder im Rahmen der Familienversicherung. Das gilt auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die zuvor privat oder gar nicht versichert waren. Wer z.B. aus einer selbständigen Tätigkeit, während der er privat versichert war, zum ALG-II-Bezieher wird, kommt in den Versicherungsschutz einer gesetzlichen Krankenkasse. Aber: Wer privat versichert bleiben möchte, der kann die Beteiligung des ALG-II-Trägers an den Versicherungsprämien verlangen. Der Träger zahlt dann nur bis zur Höhe des Beitrags bei einer gesetzlichen Kasse zu. Kein Arbeitslosengeld II: Krankenversicherung prüfen Arbeitslose, deren Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt wurde, sollten dringend ihren Krankenversicherungsschutz überprüfen. Denn wer gesetzlich krankenversichert war, bleibt nicht automatisch weiterversichert. Singles und unverheiratete Arbeitslose sollten sich schnellstmöglich mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Sie müssen sich um eine Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied kümmern. Verheiratete, deren Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist, können sich als Familienangehörige beitragsfrei bei der Kasse des Partners mitversichern. Ohne Bezug von Arbeitslosengeld II entfällt die Pflichtversicherung bei der gesetzlichen Kasse. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des ablehnenden Bescheides ist die freiwillige Weiterversicherung schriftlich bei der Krankenkasse zu beantragen. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert seinen Krankenversicherungsschutz. Pflichten Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen wollen, sind Sie verpflichtet mitzuwirken, selbst Einkommen zu erzielen und wieder in Arbeit zu kommen. Das ist in der Praxis natürlich oft schwierig. Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllen, können Ihre Leistungen gekürzt oder sogar gestrichen werden. Das muss die zuständige Stelle zuvor schriftlich androhen. Gegen einen Kürzungsbescheid können Sie Widerspruch einlegen und vor dem Sozialgericht klagen. Eingliederungsvereinbarung Jeder Arbeitsuchende ist Eingliederungsvereinbarung (EV) mit Ihnen eine auf Ihre Situation Vertrag festgelegt, dass Sie und Beschäftigung nutzen müssen. verpflichtet, eine abzuschließen. Ihr Fallmanager erstellt passende EV. Darin wird wie in einem wie Sie Chancen auf eine neue Besonders wichtig: • Auf welche Art von Stellen müssen Sie sich bewerben? • Welche Leistungen erbringt die ARGE ? 18 Mit jeder/m einzelnen Leistungsberechtigten ist eine eigene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Zumutbarkeit – Arbeitsuchenden ist jede Arbeit zumutbar, zu denen sie geistig und körperlich in der Lage sind. Im SGB III sind viele verschiedene Unterstützungs- und Förderleistungen vorgesehen, wie z.B. • Beratung und Vermittlung • Mobilitätshilfen • Trainingsmaßnahmen • Förderung der beruflichen Weiterbildung • ABM • Vermittlungsgutscheine • Einstiegsgeld Insgesamt sind einer Broschüre der BA 19 verschiedene Förderleistungen aufgelistet, erst die allerletzte sind die sog. „1 € Jobs“(s. a. Hartz IV, Menschen in Arbeit bringen; Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Hrsg.), 2004; S. 70). § 15 SGB II ist die Grundlage für den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung. Es handelt sich dabei um einen öffentlichrechtlichen Vertrag, der rechtsverbindlich ist und in der Regel auf die Dauer von sechs Monaten angelegt sein soll. Vorausgehen muss ein umfassendes Beratungsgespräch. Jeder Zuweisung muss auch der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung vorausgehen, diese ist schriftlich zu gestalten und auf den Einzelfall zu beziehen. Die Rechte und Pflichten sind darin festzuhalten und mündlich zu erläutern, die Aushändigung allein eines Merkblattes reicht nicht aus. Auf die möglichen Rechtsfolgen ist hinzuweisen. Nur wenn es zu keinem Abschluss kommt – weil die Meinungen zu weit auseinander liegen, kann die Behörde die Eingliederungsvereinbarung als einseitigen Verwaltungsakt erlassen. Die Eingliederungsvereinbarung muss genau enthalten, welche Leistungen zur arbeitsmarktlichen Integration der Leistungsempfänger erhält, welche Bemühungen und in welcher Häufigkeit er/sie selbst wie nachzuweisen hat. Unzulässig sind Eingliederungsvereinbarungen in denen Sozialleistungen aufgeführt sind, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wie z.B. die Regelleistungen. Eine Schadensersatzpflicht gibt es nur bei Vereinbarung einer Bildungsmaßnahme. Die MitarbeiterInnen in den ARGEN, die diese Aufgabe bewerkstelligen sollen heißen „FallmanagerInnen“. Sie haben die Spagataufgabe, Vertrauen zu schaffen, wo hoheitliche Aufgaben Sanktionsgewalt einschließt, so das Fachkonzept der Bundesagentur. In dieses Fallmanagement soll nur die Person aufgenommen werden, die „drei abgrenzbare schwerwiegende Vermittlungshemmnisse aufweist, die in seiner Person und/oder Bedarfsgemeinschaft begründet sind und eine Beschäftigungsintegration ohne Prozessunterstützung durch ein Fallmanagement nicht erreicht oder erheblich verzögert würde“. (Fachkonzept „Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement im SGB II; Abschlussfassung; BA, Zentralbereich S, S 21, Seite 12). Beratung ist nach diesem Verständnis immer auch Intervention (S. 17), soll gleichzeitig aber ergebnisoffen sein (S. 15). Im Rahmen der Erhebungen sind, wie zwischenzeitlich von verschiedenen Seiten kritisiert, auch solche zu „Familienkonstellationen, Freundschaften, Vereinszugehörigkeit, Frustrationstoleranz, …“ (S. 21 f.) vorgesehen. 19 Die Durchführungshinweise der Bundesagentur nennen selbst Personengruppen, mit denen keine Eingliederungsvereinbarungen abgeschlossen werden müssen, wenn die Betroffenen es nicht wollen. Dies sind Alleinerziehende und Pflegende Angehörige, denen aktuell nach § 10 SGB II keine Erwerbsarbeit zuzumuten ist; Personen mit einer festen Einstellungszusage innerhalb der nächsten acht Wochen; Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, Personen mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand und junge Menschen unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule in Vollzeit besuchen, wenn ihre Leistungen den erfolgreichen Abschluss erwarten lassen. Auch Fälle, in denen die Arbeitsmarktintegration als vorderstes Ziel nicht mehr verfolgt wird, werden vom Fallmanagement nicht mehr erfasst. „Ein-Euro-Jobs“ Nach § 10 SGB II ist nahezu jede Tätigkeit zumutbar, also auch Arbeitsgelegenheiten. Diese Arbeitsgelegenheiten müssen gemeinnützig und zusätzlich sein, dürfen also nicht andere Arbeitsplätze verdrängen. Wenn Sie eine solche Arbeit verrichten, bekommen Sie weiterhin die Leistungen nach dem SGB II und zusätzlich eine Entschädigung von bis zu 1,50 € pro Stunde. (darin sind die Fahrtkosten bereits enthalten). Diese Stellen stellen kein Arbeitsverhältnis dar. „1 € Jobs“ unterliegen den Vorschriften des Arbeitsschutzes – auch auf dem direkten Hin- und Rückweg - und des Bundesurlaubsgesetzes. Damit haben so Beschäftigte auch während ihres Urlaubs Anspruch auf Weiterzahlung der Mehraufwandsentschädigung. Bei Krankheit ergibt sich dagegen kein Anspruch. Der Heranziehungsbescheid muss die erlassende Behörde, den durchführenden Träger, die genaue Beschreibung der geforderten Tätigkeit, die konkreten Arbeitszeiten, den konkreten Arbeitsort, die vorgesehene Gesamtdauer der Maßnahme und die Höhe der Mehraufwandsentschädigung präzise bezeichnen. Jedermann/frau sollte sich bei Beendigung von seinem Träger eine Kopie der an die ARGE geschickte Beurteilung geben lassen und diese kritisch überprüfen. Diese Arbeitsgelegenheiten sind nach § 16 Abs. 3 SGB II nachrangig gegenüber anderen Eingliederungshilfen (s. a. Hinweise der BA in ihrem Kompendium Aktive Arbeitsmarktpolitik nach dem SGB II; 6.5.1. Ausgangslage bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten). Diese befristeten Maßnahmen verfolgen zum Teil unterschiedliche Zielsetzungen. Beim Einsatz für leistungsschwächere unter den ALG II Empfängern geht es vor allem um die oben genannten Aspekte, also die teilweise Teilhabe und bestenfalls im Einzelfall um eine Widerherstellung der Beschäftigungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Bei Leistungsstarken soll damit gleich die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt unterstützt und gefördert werden. Fraglich ist allerdings unter den derzeitigen Rahmenbedingungen, ob dieses Ziel überhaupt realistisch ist. Die Annahme von solchen Tätigkeiten muss aus der Sicht der Diakonie freiwillig sein, es muss eine strenge Prüfung der Zusätzlichkeit vorhanden sein und die Träger müssen qualifizierende Begleitmaßnahmen anbieten. Rechtlicher Rahmen: Es handelt sich nicht um „Jobs“ sondern um Tätigkeiten (s. § 16 SGB II) und zwar entweder 20 • • mit Vertrag und Entlohnung (diese Variante gibt es fast nicht in der Region) ohne Arbeitsvertrag gegen Mehraufwandsentschädigung (hier gebräuchliche Variante). Beide Varianten müssen • im öffentlichen Interesse liegen und • zusätzlich sein (s.a. früherer § 19 Abs.2, 2. Wer einer Zuweisung in eine solche Tätigkeit nicht Sanktionen nach § 31 SGB II, wie Wegfall z.B. des Kürzung der Regelleistungen in Schritten um auf 0 € der Regelleistung. Halbsatz BSHG) Folge leistet, den treffen Zuschlags zum ALG II, oder jeweils 30%, im Extremfall bis Etwas Genauer: • • • Das Arbeitsergebnis muss der Allgemeinheit dienen und darf nicht überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen dienen Gemeinnützigen Trägern wird zunächst positiv unterstellt, dass sie die Vorraussetzungen erfüllen Es muss sich um zusätzliche Arbeiten handeln. Zusätzlich ist alles, was ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden würde (s.a. § 261 Absatz 2 SGB III). Die Grenze der Zusätzlichkeit wird dann überschritten, wenn der Einsatz in den Bereich von vorhandenen regulären Arbeitsplätzen hineingeht oder wenn er auf unabdingbar notwendige Verrichtungen zielt. Die hierzu vorhandene Rechtsprechung zählt dazu z.B. • jahreszeitlich notwendige Reinigungs- und Pflegearbeiten in Grünanlagen • Winterdienste • regelmäßig anfallende Routinearbeiten • leichte Büroarbeiten, die in einer Behörde/Geschäftsstelle üblicherweise im Rahmen Pflichtaufgaben eines Trägers sind dann förderfähig, wenn sie sonst voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden können. Diese Maßnahmen sollen keine Wettbewerbsverzerrungen fördern und keine bestehenden Arbeitsplätze beinträchtigen – im Gegenteil – eigentlich ist das Ziel, neue Arbeitsplätze damit zu schaffen. Wenn man die möglichen benannten Einsatzfelder z.B. der Handwerkskammer/DIHK in Berlin (www.hwk-berlin.de) ansieht so fällt auf, dass sich diese beziehen auf • Gesundheit, Pflege und Soziales • Frauen • Bildung, Jugend und Sport • Tourismus, Naturschutz, Tierschutz Diese „Positivliste“ besetzt einseitig aus ihrer Interessenlage heraus Bereiche, die der gesellschaftlichen Diskussion und Bewertung bedürften – Hauptsache, man kann sich damit den eigenen Bereich „sauber halten“. Schon die bisherigen Erfahrungen mit ABM-Stellen, den bisherigen Zuverdienstarbeitsplätzen in der alten Sozialhilfe und windschlüpfrige Kriterienkataloge stellen dieses Instrumentarium in ein kritisches Licht. Ein Mehr an sozialversicherungspflichtigen und existenzsichernden Arbeitsplätzen kann so nicht entstehen, eher der noch breitere Einstieg in einen Niedrigstlohnsektor. 1 € Jobs stellen kein adäquates Mittel gegen Stellenabbau und für die Existenzsicherung von Menschen dar. Die individuelle Ausgangslage für einen sog. 1 € Job ist sehr verschieden – natürlich kann es im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, solch eine Tätigkeit wahrzunehmen. 21 Argumente von Betroffenen für diese Jobs sind z.B. • • • • • Ich komme von zu Hause raus Ich tue etwas sinnvolles Ich komme unter Leute Ich kann damit die Zeit bis zur Rente sinnvoll überbrücken Ich habe 120 € zusätzlich im Monat. Immer wieder kommt es vor, dass seit dem Inkrafttreten des SGB II Betroffenen nichts angeboten worden ist, auch Eigenbemühungen wurden nicht positiv unterstützt z.B. durch Gewährung von Bewerbungskosten. Die ARGE muss in jedem Einzelfall überprüfen, ob der konkrete 1 € Job als Leistung zur Eingliederung gemäß § 3 abs.1 Satz 1 SGB II die Möglichkeiten und Chancen des ALG II Empfängers verbessert, nach seinem Abschluss die Zielsetzung der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen. Derzeit hat man eher den Eindruck, dass diese Arbeitsgelegenheiten einfach geschaffen und besetzt werden, ohne sich groß an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Arbeitsgelegenheiten als Eingliederungsleistungen sind nur dann zulässig, wenn sie erforderlich sind (§ 3 Abs. 1 SGBII). Immer wieder erhöhen aber solche „1 € Jobs“ nicht die Chancen auf Eingliederung, sondern bewirken eher das Gegenteil. Auch werden, weil Qualifikationsmaßnahmen in „1 € Jobs“ Seltenheitswert haben, keine neuen Kenntnisse und Wissen erlangt, eher geht damit eine weitere Dequalifizierung einher. Viele brauchen auch keine „Trainingsmaßnahmen“, das einzige, was ihnen fehlt, ist ein Normalarbeitsverhältnis. Besonders für Jugendliche von 15 bis 24 ist die Lage derzeit prekär. Die sich abzeichnende Tendenz, diesen Personenkreis sehr schnell in Arbeitsgelegenheiten zu vermitteln, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Gerade für „bildungsunwillige oder schulmüde“ Jugendliche müssen Maßnahmen der Begleitung und Motivation zur Ausbildung geschaffen werden. Sonst sind neue klassische Armutskarrieren vorprogrammiert, die den Jugendlichen später von Politik und auch Sozialarbeit als „selbstverursacht“ in die Schuhe geschoben werden. Einmalige Leistungen Was es im alten BSHG alles gab, wie Weihnachtsbeihilfe, Bekleidungsbeihilfe, sonstige einmalige Beihilfe – alles abgeschafft. Es gibt noch auf Antrag • • • Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten Erstausstattung für Bekleidung einschließlich der für Schwangerschaft und Geburt Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen Wichtig Brennstoffbeihilfen, Kaution, Maklergebühr, Mietschulden, Nebenkostennachzahlungen, Renovierung bei Auszug/Einzug, Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten gehören jetzt zu den Leistungen der Unterkunft (s.a. § 22 SGB II). 22 Berechnung von ALG II Die Berechnungsformel ist in ihrer Grundstruktur gleichgeblieben, wie in der früheren Hilfe zum Lebensunterhalt und lautet vereinfacht: 1. Zusammenstellung und Errechnung des Bedarfs: 2. Einkommenszusammenstellung, evtl. Bereinigung, Freibeträge 3. Summe aus 1. abzüglich Summe aus 2. ergibt einen Anspruch auf ALG II, oder eben bei übersteigendem Einkommen auch nicht. Berechnung im Detail - Schritt für Schritt Im ersten Schritt ermitteln Sie Ihre Regelleistungen. Möglicherweise kommt im zweiten Schritt ein Mehrbedarf dazu. Im dritten Schritt dann zählen Sie noch die Kosten der Unterkunft und Heizung hinzu. Im vierten Schritt wird ermittelt, ob Sie den Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug erhalten. Möglicherweise vermindern aber andere Einnahmen den Betrag, der Ihnen ausgezahlt wird; dies wird im fünften Schritt erklärt. Erster Schritt: Regelleistungen Als Regelleistung erhalten Alleinstehende und Alleinerziehende die volle Regelleistung volljährige Partner, die mit im Haushalt leben jeweils in den alten Bundesländern und Berlin 100% 345 Euro 90% 311 Euro Kinder bis Vollendung des 14. Lebensjahres 60% 207 Euro Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis Vollendung des 18. Lebensjahres 80% 276 Euro 23 Zweiter Schritt: Mehrbedarfe In bestimmten Fällen erhalten Sie zusätzlich Mehrbedarfe. Das kann alle Personen der Bedarfsgemeinschaft betreffen. Es gibt Mehrbedarfsleistungen für • • • • Schwangere Alleinerziehende Behinderte Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Bedürftige, die kostenaufwendige Ernährung benötigen Falls Sie gleichzeitig zu mehreren dieser Gruppen gehören (z.B. Sie sind alleinerziehend und schwanger), erhalten Sie natürlich auch mehrere Mehrbedarfsleistungen, maximal aber 100% der Regelleistung. Schwangere erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zur Entbindung in den alten Bundesländern und Berlin wenn sie alleinstehend sind 59 Euro wenn sie volljährig sind und mit einem Partner zusammen leben 53 Euro wenn sie minderjährige sind und in einer Bedarfsgemeinschaft leben 47 Euro Schwangere erhalten als Mehrbedarf 17 % der für sie maßgeblichen Regelleistung ab der 13.ten Schwangerschaftswoche. Ein rechtswidriger aber straffreier Schwangerschaftsabbruch ist möglich nach der entsprechenden Beratung innerhalb der vorgegebenen Fristen. Die Übernahme der Kosten ist an eine Einkommensgrenze gebunden, die alle ALG II BezieherInnnen erfüllen. Alleinerziehende Wenn sie mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für die Pflege und Erziehung aufkommen, erhalten Sie einen Mehrbedarf. Dieser Mehrbedarf wird nicht den Kindern zugerechnet, sonder der oder dem Alleinerziehenden. Die 12% Höhe ist abhängig von Anzahl und 1 Kind<7 Alter der Kinder. Der Mehrbedarf 2 Kinder <7 beträgt mindestens 12% und 1 Kind <7 höchsten 60% der für Sie maß2 Kinder <16 geblichen Regelleistung. 1 Kind <16 2 Kinder <16 3 Kinder 4 Kinder 24% 36% 48% 60% x x x x x x x Behinderte Menschen x Behinderte erwerbsfähige Hilfe5 Kinder und mehr x bedürftige erhalten Mehrbedarf, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder sonstige Hilfen zur Ausbildung für eine angemessene Tätigkeit durch einen öffentlich-rechtlichen Träger erhalten. Dies muss mit einem aktuellen Bewilligungsbescheid des Trägers nachgewiesen werden. Eine drohende Behinderung löst noch keinen Mehrbedarf aus. 24 Menschen, die kostenaufwendige Ernährung benötigen Erwerbsfähigen Bedürftigen, die sich wegen einer drohenden oder bestehenden Erkrankung kostenaufwendiger ernähren müssen, wird ein Mehrbedarf gewährt Die Notwendigkeit muss vom behandelnden Arzt bescheinigt werden. Mehrbedarfe wegen Ernährung (gerundet): Vollkost: Lipidsenkende Kost Purinreduzierte Kost Eiweißdefinierte Kost Dialysediät Natriumdefinierte Kost Glutenfreie Kost Diabeteskost 25 € 35 € 30 € 30 € 61 € 25 € 66 € 51 € Dritter Schritt: Kosten der Unterkunft und Heizung Die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung werden erstattet. Wenn Sie zur Miete wohnen, gehören dazu zunächst die tatsächlichen Miet- und Nebenkosten. Zu den Nebenkosten zählen die Betriebskosten, also Abgaben für Müllabfuhr, Grundsteuer, Gartenpflege, Kosten für Heizung und Warmwasser, Strom im Treppenhaus… . Falls Sie Ihre Eigentumswohnung oder Ihr Haus bewohnen, werden die mit dem Eigentum verbundenen Belastungen übernommen (z.B. Grundsteuer, Pflichtversicherung für Wohngebäude, Schuldzinsen für Hypotheken, Müllgebühren); nicht aber die Tilgungsraten. Welche Kosten sind angemessen? Angemessen ist die Miete für eine angemessene Wohnungsgröße zum ortsüblichen Mietpreis. Als Faustregel gilt für eine allein stehende Person eine Wohnungsgröße von 45 qm, für einen 2-Personen-Haushalt 60 qm, für jede weitere Person im Haushalt 15 qm mehr. Welcher Mietpreis ortsüblich und angemessen ist, wird örtlich festgelegt. Die „Mietobergrenzen“ liegen nach Auffassung der beiden ARGEN derzeit bei Stadt im Landkreis 1 – Personenhaushalt bis zu 306 € Kaltmiete bis zu 312 € warm 2 „ bis zu 396 € „ bis zu 420 € warm 3 „ bis zu 478 € „ bis zu 484 € warm 4 „ bis zu 554 € „ bis zu 562 € warm In der Stadt kommen noch 0,80 € pro qm und Monat als Heizkostenpauschale dazu. 25 Und wenn die Wohnung nicht angemessen ist ? Bei Neuantragstellung müssen zunächst – in der Regel für die ersten sechs Monate – die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Die Miete für eine zu teuere Wohnung muss weiter übernommen werden, wenn es unzumutbar ist, die Mietkosten zu senken (z.B. durch Untervermietung); in der Regel nicht länger als sechs Monate. Es kann aber dann von Ihnen verlangt werden, eine zu große oder zu teure Wohnung zu kündigen und in eine angemessene Wohnung umzuziehen. Umzugs-, Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkaution werden auf Antrag bezahlt. Bevor Sie den neuen Mietvertrag abschließen, müssen Sie ihn genehmigen lassen. Vierter Schritt: Befristeter Zuschlag Manche erwerbsfähige Hilfebedürftige haben Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld. Wenn Sie ALG II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von ALG bekommen, dann erhalten Sie diesen Zuschlag. Beispiel: Herr Müller hat bis einschließlich Februar 2004 ALG bezogen. Dann bekam er Arbeitslosenhilfe. Seit 1. Januar 2005 erhält er das neue ALG II. Im Januar 2005 sind die zwei Jahre seit Ende des ALG I Bezugs noch nicht verstrichen. Herr Müller erhält also den Zuschlag. Das gilt bis Februar 2006. Im März 2006 aber sind die zwei Jahre Frist abgelaufen und er erhält von nun an keinen Zuschlag mehr. Der Zuschlag kann höchstens zwei Jahre lang bezogen werden. Nach einem Jahr der Bezugsdauer wird der Zuschlag immer halbiert. So berechnen Sie den Zuschlag: Die Zuschlagshöhe beträgt 2/3 des Unterschieds Betrags zwischen dem zuletzt bezogenen ALG und etwaigem Wohngeld und dem nun zu zahlenden ALG II bzw. Sozialgeld. ALG + (Wohngeld) 2/3 =Zuschlag ALG II + Sozialgeld Beispiel: Herr Müller erhielt früher 800 € ALG I und 200 € Wohngeld. Nun erhält er ALG II in Höhe von 700 € (inkl. Kosten der Unterkunft). Der Unterschied beträgt 300 €. Davon 2/3 sind 200 €. Aber: Es gibt eine Zuschlagsbegrenzung im ersten Jahr auf 160 € bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, auf 320 € bei Partnern insgesamt und für in der Bedarfsgemeinschaft lebende minderjährige Kinder auf 60 € pro Kind. Herr Müller erhält also nicht 200 Euro Zuschlag, sondern nur 160 €; im zweiten Bezugsjahr 80 €. Wichtig: Wer noch im ALG I Bezug ist, sollte daher in jedem Fall einen Wohngeldantrag stellen, damit sich beim späteren Wechsel in das ALG II die Berechnungsbasis für den Zuschlag erhöht. 26 Fünfter Schritt: Anrechnung von Einkommen Wenn Sie andere Einnahmen als ALG II beziehen, so werden diese von Ihrem Bedarf abgezogen. Sie erhalten dann den Unterschiedsbetrag. Aber auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Es werden nicht alle Einnahmen berücksichtigt. Falls Sie ein Arbeitseinkommen haben, werden von diesen Einnahmen noch Freibeträge abgezogen. Einkommen sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dies können auf z. B. selbständiger Tätigkeit, Kapitalerträgen, Vermietung/Verpachtung, aber auch auf staatlichen Leistungen sein. Nicht zum Einkommen werden folgende Einnahmen gezählt • • • • • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Grundrente die entsprechend dem BVG gezahlt wird (z.B. für Opfer von Kriegsgefangenschaft oder von Gewalttaten) Rente für Contergangeschädigte Menschen Rente/Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz (für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung • • • • • • • • Erziehungsgeld/Mutterschaftsgeld Schmerzensgeld Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Mutter und Kind“ Leistungen nach dem HIV-Hilfe-Gesetz Leistungen nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet Bestimmte Leistungen nach Lastenausgleichsgesetz Leistungen nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz Leistungen nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Zweckbestimmte Einnahmen und Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die einem anderen Zweck als ALG II dienen, z.B.: > Arbeitsförderungsgeld WfbM § 43 SGB IX > Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung > Schwerstbeschädigtenzulagen (§31 Abs. 5 BVG) > und andere Diese dürfen nur dann als Einkommen berücksichtigt werden, wenn daneben Leistungen nach SGB II ungerechtfertigt wären. • bei der Pflege von Angehörigen: > Pflegegeld statt Pflegesachleistungen zur häuslichen Pflegehilfe (§ 36 Abs. 1 SGB XI) > Pflegegeld aus privater Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 1; § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) > Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege (außer Leistungen nach § 37 Abs. 4 SGB V) Bei manchen Leistungen ist es strittig, ob und wenn ja, in welchem Umfang sie auf ALG II Leistungen angerechnet werden dürfen wie z.B. Existenzgründungszuschüsse. Hier sollte man genau prüfen und die Entwicklung der Rechtsprechung beobachten. 27 Berechnungsblatt 1. Bedarf Herr/Frau PartnerIn Kind Kind GESAMT: a) Regelleistung b) Mehrbedarf/e c) Unterkunftskosten a) Heizung Summe Bedarf: 2. Einkommen a) Erwerbseinkommen (bereinigt) b) Andere anrechenbare Einkommen Summe Einkommen: 3. Bedarf minus Einkommen = ALG II/ Sozialgeldanspruch ________________________________________________________ Wichtig: Vom Einkommen können abgezogen werden: - Werbungskosten Freibetrag für Erwerbstätige Altersvorsorgebeiträge Freiwillige Beiträge zur KV/PV und RV Angemessene private Versicherungen KFZ Haftpflichtversicherung Zusätzlich dazu kommen können im Einzelfall - zeitlich befristeter Zuschlag zum ALG einmalige Beihilfen Zuschüsse zu einer privaten KV/PV bzw. zu einer privaten Alterssicherung 28 Der Bescheid Stimmen der Bescheid, stimmen alle Zahlen? Wie prüfe ich meinen ALG-II-Bescheid? Leider glänzen die derzeitigen Bescheide eher durch Intransparenz, denn durch Klarheit. Als erstes überprüfen Sie die allgemeinen Angaben. Stimmen Namen, Daten und Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft? Ist die Bedarfsgemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vollständig und richtig? Der Bescheid gilt bis…. Ist dieser Zeitraum angegeben? Stimmen die Namen der Krankenkasse und der Rentenversicherung? Sind Bankleitzahl und Kontonummer korrekt? Angaben zum Bedarf Überprüfen Sie, ob für Sie und die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jeweils die richtigen Regelleistungen angegeben sind. Stimmt der Gesamtbedarf? Beachten Sie dabei vor allem, dass sich bei Kindern der Bedarf erhöhen kann. Kinder ab 14 Jahren erhalten 80 statt 60 Prozent der Regelleistung für Erwachsene. Ab 18 Jahren bilden Kinder eine eigene Bedarfsgemeinschaft (müssen also einen eigenen Antrag stellen) und erhalten 100 Prozent. Die Erhöhung gilt ab dem Tag, an dem das Kind 14 beziehungsweise 18 geworden ist. Mehrbedarf Überprüfen Sie, ob der eventuell vorhandene Mehrbedarf aufgeführt ist. Schwangeren stehen ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent mehr zu. Allein Erziehende mit einem Kind unter sieben Jahren, mit zwei oder drei minderjährigen Kindern bekommen zusätzlich 36 Prozent des Regelsatzes. Allein Erziehende mit vier oder mehr Kindern erhalten zusätzlich zwölf Prozent je Kind, maximal 60 Prozent des Regelsatzes. Für ALG-IIEmpfänger, die mit einem behinderten Partner zusammenleben, der Altersrente bezieht, gilt eine Sonderregelung: Hier wird bei der Leistungsberechnung für den Partner ein um 17 Prozent erhöhter Bedarf angenommen. Voraussetzung ist, dass der Betreffende über einen Behindertenausweis G (gehbehindert) verfügt. Erwerbsfähigen Behinderten, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, sonstige Hilfen im Arbeitsleben oder zur Ausbildung, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelsatzes zuerkannt. Auch nach Beendigung der Maßnahmen kann während einer Übergangszeit mehr gezahlt werden. Zudem gibt es Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung, wenn sie medizinisch notwendig ist. Sind die Unterkunftskosten richtig ausgewiesen, sowohl in der Höhe wie in der Aufteilung auf die Personen? Sind die Heizkosten und Nebenkosten aufgeführt? Sind – zumindest bei Neuantragstellung – die tatsächlichen Kosten anerkannt worden? Angaben zum Einkommen Die Arbeitsagentur ermittelt für die angegebenen anrechenbaren Einkommen den Nettobetrag. Diesen können Sie selbst nachrechnen. Dabei gibt es folgende Beträge, die zuvor abgesetzt werden müssen: - Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei Einkommen von mehr als 400 Euro; - pauschal 15,33 Euro Werbungskosten; 29 - Entfernungspauschale von 0,06 Euro je Kilometer; - pauschal 30 Euro für private (freiwillige) Versicherungen (wenn beide Partner in der Bedarfsgemeinschaft Einkommen haben, wird dies zweimal abgesetzt). Prüfen Sie, ob Ihre tatsächlichen Fahrkosten, z.B. durch eine Monatskarte, höher ausfallen als die Summe aus Werbungskostenpauschale (15,33 Euro) und Entfernungskostenpauschale (0,06 Euro pro Kilometer). Wenn das so ist, wird dieser Betrag in voller Höhe abgesetzt; die Pauschalen entfallen dann natürlich. Pflichtversicherungen wie die Kfz-Pflichtversicherung sind in voller Höhe absetzbar. Prüfen Sie ferner, ob der "Freibetrag für Einkommen" berücksichtigt wurde. Als Einkommen gelten Lohn und Gehalt, Rente, Kindergeld und Unterhalt, wobei Kindergeld und Unterhalt in voller Höhe angerechnet werden. Das Kindergeld steht den Kindern zu und ist dann, wenn sie es als noch im Haushalt lebende über 18-Jährige auch tatsächlich erhalten z.B. durch monatliche Überweisung auf ihr eigenes Konto, deren Einkommen und nicht das der Eltern. Das Einkommen jedes einzelnen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft wird mit dessen Bedarf verrechnet. Die Differenz daraus ist das, was die einzelne Person bekommt. Wichtig: An dieser Stelle sind die Kosten für Unterkunft und Heizung noch nicht berücksichtigt. Übersteigt das Einkommen einer Person ihren Bedarf, wird der so genannte Einkommensüberhang bei den Kosten für Unterkunft und Heizung abgezogen. Weitere Leistungen Bei Wechsel von Arbeitslosengeld zu ALG II besteht der Anspruch auf einen Zuschlag. Er beträgt zwei Drittel der Differenz zwischen Arbeitslosengeld und ALG II/Sozialgeld. Diesen können Sie wie folgt nachrechnen: Zuschlag = 2/3 der Differenz zwischen Arbeitslosengeld I des Betroffenen plus Wohngeld einerseits und ALG II bzw. Sozialgeld der Bedarfsgemeinschaft (inkl. Kosten für Heizung und Unterkunft). Allerdings ist der Zuschlag auf maximal 160 Euro für Alleinstehende und 320 Euro für Paare und 60 € je Kinde in der Höhe begrenzt. Nach maximal einem Jahr Bezugsdauer halbiert sich der Zuschlag, spätestens ab dem dritten Jahr fällt er dann ganz weg. Gesamtbetrag prüfen Am Schluss des Bescheides wird aufgelistet, wie viel die Bedarfsgemeinschaft bekommt. Dabei werden ALG-II-Leistungen und die Kosten für Heizung und Unterkunft noch einmal getrennt aufgeführt. Erwerbstätigenfreibetrag – neue Berechungsformel ab Oktober 2005 Die neue Hinzuverdienstregelung soll stärkere Arbeitsanreize als bisher in allen Einkommensbereichen setzen, zugleich aber auch eine vereinfachte Lösung für den unteren Einkommensbereich bieten. Darüber hinaus soll die Neuregelung mehr Transparenz für die Hilfebedürftigen aufnehmen und eine Kinderkomponente enthalten. 1. Der Bezugspunkt für den Freibetrag nach § 30 SGB II ist künftig das Bruttoeinkommen. 2. Die bisherigen Absetzbeträge (z.B. für Werbungskosten, Beiträge zu privaten 30 Versicherungen, Beiträge zur Riester-Rente, § 11 SGB II) werden durch einen Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro ersetzt. 3. Für das den pauschalen Grundfreibetrag übersteigende Einkommen werden zusätzliche prozentuale Freibeträge eingeführt: • • • Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro beträgt der prozentuale Freibetrag 20 % des den Grundfreibetrag übersteigenden Einkommens. Für Bruttoeinkommen über 800 Euro beträgt der zusätzliche prozentuale Freibetrag 10 %. Die Obergrenze für die vereinbarten Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro. Ein Beispiel: Ein alleinstehender Mann im ALG II Bezug verdient Brutto 900 € im Monat. Die ersten 100 € werden gar nicht angerechnet. Von den dann folgenden 700 € (also bis zur Grenze von 800 €) werden 560 € angerechnet (20 % = 140 € bleiben frei) und von den restlichen 100 € werden 90 € (10% = 10 € bleiben frei) angerechnet. Insgesamt bleiben bei einem Bruttoverdienst von 900 € also 250 € anrechnungsfrei, 650 € werden angerechnet. Schulden Wer noch ALG I Leistungen erhält, sollte noch vorhandene Schulden, wenn möglich, vermindern oder ganz tilgen. Mit den Leistungen des ALG II wird das nämlich dann nicht mehr gehen. Das SGB bleibt nur fahrtsver- II erkennt Schulden grundsätzlich nicht als Bedarf an. Hier der Weg zur Schuldnerberatungsstelle eines freien Wohlbandes und möglicherweise die Einleitung eines Insolvenzverfahrens. „Mietschulden können als Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde.“ (§ 22 Abs. 5 SGB II). Nun ist dieser enge Zusammenhang Arbeitsaufnahme – Mietschulden meist nicht gegeben. Dann besteht aber immer noch die Möglichkeit und Verpflichtung, dass Mietschulden im Rahmen des § 34 SGB XII zu übernehmen sind, um Obdachlosigkeit zu verhindern. Gerechtfertigt ist die Übernahme von Mietschulden insbesondere dann, wenn • die Miete und Wohnungsgröße angemessen sind • sich minderjährige Kinder im Haushalt befinden • die Mietschulden erstmals entstanden sind. 31 ALG II als Darlehen ALG II wird grundsätzlich nicht als Darlehen geleistet. Insbesondere geht es nicht, bereits geleistete Zahlungen im Nachhinein in ein Darlehen umzuwandeln. Folgende Ausnahmen gibt es: • „Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Fall sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen.“ (§ 9 Abs. 4 SGB II). Darlehen bedeutet, dass man eine Geldleistung erhält, sie aber zurückzahlen muss. Im SGBII ist diese Rückzahlung jetzt direkt als Aufrechnung mit laufenden Leistungen möglich, das Existenzminimum wird also im Einzelfall noch geringer. „Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.“ (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Bei einer vierköpfigen Familie bedeutet dies z.B., dass von dem Gesamtregelbetrag zum Leben in Höhe von 1035 € nochmals 104 € abgezogen werden und somit nur noch 931 € für Alles zum Leben im Monat zur Verfügung stehen. • „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.“ (§ 23 Abs. 4 SGB II). Damit sollen Überzahlungen vermieden werden – auch bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung kann diese Regelung zur Überbrückung bis zur ersten Gehaltszahlung angewandt werden. • Miet- oder auch Energieschulden können als Darlehen übernommen werden (s.a. § 34 Abs. 1 SGB XII), auch Schulden, die zu einer vergleichbaren Notlage geführt haben. • In besonderen Härtefällen ist es möglich, Azubis, Studenten oder auch Schülern Leistungen auf Darlehensbasis zu gewähren, auch wenn sie keinen ALG II Anspruch haben. Ein Erlass von Darlehensschulden ist im SGB II im Einzelfall möglich. Die Grundlage bildet § 44 SGB II: „Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.“ Vermögen Verwertbares Vermögen muss verwertet werden. Man unterscheidet geschütztes Vermögen, das überhaupt nicht verwertet wird, und Vermögen, das nicht sofort verwertet werden muss. Ist die sofortige Verwertung unzumutbar, wird ALG II nur als Darlehen gewährt. Falls Sie (sofort) verwertbares Vermögen besitzen, stehen Ihnen Freibeträge zu. Wer also derzeit noch ALG I, die Versicherungsleistung erhält und noch zuviel auf der hohen Kante hat, sollte seine Vermögensverhältnisse ordnen, z.B. Schulden zahlen, ein neues Fahrrad, PKW kaufen, die Wohnung renovieren. 32 Geschütztes Vermögen – als Vermögen nicht berücksichtigt wird u.A.: • • • • angemessenes KFZ für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen hilfebedürftigen Erwachsenen angemessener Hausrat selbst genutztes Haus/Eigentumswohnung von angemessener Größe Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte wäre (z.B. Familienschmuck als Andenken). Freibeträge – bis zur Freibetragsgrenze dürfen Sie Ihr Vermögen behalten. • • • • • Grundfreibetrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitsuchenden und seines Partners; min. je 4.100 Euro; max. je 13.000 Euro Der Grundfreibetrag für bis zum 01.01.1948 geborene Personen beträgt 520 Euro je vollendetem Lebensjahr; höchstens je 33.800 Euro Grundfreibetrag für minderjährige Kinder je 4.100 Euro Altersvorsorge im Rahmen der „Riester Rente“ Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 Euro je Hilfebedürftigem in der Bedarfsgemeinschaft Anrechnung von Unterhaltsleistungen Wenn Sie Unterhalt erhalten, müssen Sie dies beim Ausfüllen des ALG-II Antrags angeben. Er wird dann als Einkommen berücksichtigt. Nicht getrennt lebende Ehepartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und eingetragene Lebenspartner müssen füreinander einstehen. Außerdem müssen Eltern für ihre minderjährigen Kinder aufkommen und ferner für unter 25-jährige Kinder, die die erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Ansonsten gilt: Eltern können ab 2005 von den ALGII Trägern nicht zur Kasse gebeten werden. Nur titulierte Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern werden berücksichtigt. Vor allem für Scheidungskinder und unterhaltspflichtige Elternteile ist wichtig: Wenn ein Elternteil Unterhalt an seine Kinder oder den Ex-Partner zahlt und deshalb auf ALG II oder Kinderzuschlag angewiesen ist, wird der Teil des Einkommens nicht berücksichtigt, der aufgrund eines titulierten Unterhaltsanspruchs nicht als „einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung“ steht. Wichtig: Das gilt nur für titulierte Unterhaltsansprüche. Wenn Sie ohne amtliche Festsetzung Unterhalt leisten, müssen Sie sich einen gegen sich selbst gerichteten Titel besorgen. Sie sollten sich vom Jugendamt die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen für Kinder beurkunden lassen. Diese Urkunde ist allerdings vollstreckbar, falls Sie nicht mehr zahlen. Wer muss Leistungen zurückzahlen? Nur wenn Sie Ihre Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, müssen Sie die geleisteten Zahlungen zurückerstatten. Das ist z.B. der Fall, wenn jemand sein Vermögen sinnlos verschleudert. 33 Müssen Erben etwas zurückerstatten? Wenn ein ALG-II-Bezieher stirbt und Vermögen vererbt, z.B. ein von ihm bewohntes und damit geschütztes Haus, dann müssen die Erben ALG-II Leistungen zurückzahlen, • • die in den letzten zehn Jahren erbracht wurden wenn die an den Verstorbenen erbrachten Leistungen insgesamt mehr als 1.700 Euro betragen haben. Die Erben müssen aber nicht mehr zurückzahlen als sie geerbt haben. War der Verstorbene der Partner des Erben, haben beide längere Zeit zusammen gelebt und hat der Erbe den Verstorbenen gepflegt, dann hat der Erbe einen Freibetrag von 15.500 Euro. Rechtsmittel Wenn Sie einen können Sie einlegen. Wenn darkönnen Sie Klage Bescheid erhalten, den Sie nicht für rechtmäßig halten, Rechtsmittel einlegen. Zunächst können Sie Widerspruch aufhin die Behörde nicht in Ihrem Sinne entscheidet, beim Sozialgericht einlegen. Widerspruch: Prüfen Sie in jedem Fall Ihren Noch immer enthalten viele Da fehlt mal der Zuschlag nach Einkommen wurde zuviel und Zusammensetzung der Bescheid genau! Bescheide Fehler. dem Bezug von Arbeitslosengeld, oder zu lange angerechnet, die Bedarfsgemeinschaft ist falsch … . Sie haben einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen, und zwar bei der Stelle, die Ihnen den Bescheid geschickt hat. Der Bescheid, der in der Regel per Post kommt, gilt nach dem Gesetz drei Tage nach dem Absendedatum als zugestellt. Heben Sie also sicherheitshalber den Briefumschlag auf, damit Sie im Notfall den Zeitpunkt der Zustellung nachweisen können. Fehlt eine Widerspruchsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Ist die Zeit knapp und Sie müssen sich erst noch genauer erkundigen, legen Sie Widerspruch ein und schreiben dazu „Begründung folgt.“ Widerspruch und Klage haben im neuen SGB II aufschiebende Wirkung (§ 39 SGB II) nur noch bei Regelungen, die keine Leistungen sind, wie z.B. • • • Rückforderungsansprüche Ersatzpflicht von Erben Aufrechnung. Keine aufschiebende Wirkung mehr ist gegeben bei der Mehrzahl der Leistungen wie z. B. bei • ALG II Geldleistungen • Sozialgeld • Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit. Das Verfahren selbst ist kostenfrei. 34 Musterwiderspruch Name ......................................................... Strasse ...................................................... PLZ/Ort ...................................................... Kd.-Nr. ....................................................... An die ARGE………….. .............................................. Strasse ............................................................. PLZ/Ort ............................................................. ..................................................., den ........................... Bescheid über ALG II vom ...................................., mir zugegangen am ................................... Ihr Zeichen .......................................... Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen den o.g. Bescheid Widerspruch ein. Achtung nachfolgende Begründung nur wenn eine Haushaltsgemeinschaft besteht und Einkommen der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft angerechnet wird : Haushaltsgemeinschaft Soweit Einkommen von Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft angerechnet wird, widerspreche ich dieser Anrechnung, da ich von dem(n) Mitglied(ern) der Haushaltgemeinschaft keine Leistungen erhalte. Soweit das Gesetz eine Vermutung aufstellt, wird diese durch meinen Vortrag widerlegt, dass ich keine Leistungen erhalte. Insofern obliegt der Bundesagentur die Beweislast, dass ich Leistungen erhalte. Zur Glaubhaftmachung, dass ich keine Leistungen erhalte, lege ich die Erklärung des(r) Mitgliedes® der Haushaltsgemeinschaft vor. (Anmerkung : Eine entsprechende Erklärung des Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft vorlegen, natürlich nur, wenn keine Unterstützung gegeben ist. Die Gewährung eines Darlehens ist keine Leistung, welche zur Anrechnung führt). 35 Eheähnliche Lebensgemeinschaft Soweit Einkommen angerechnet wird, da ich angeblich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, ist die Anrechnung willkürlich. Es wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass ich von dem Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft unterstützt werde und umgekehrt. Im Gegensatz zu einer Ehe habe ich jedoch gegenüber meinem Partner und umgekehrt keinen rechtlich durchsetzbaren Unterhaltsanspruch. Ich werde von meinem Partner nicht unterstützt, bzw. umgekehrt. Arbeitsgelegenheiten Nach § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II bin ich verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein nicht hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht internationalen und in Deutschland ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG. Nach Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist „jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat“ verboten. Die nach dem SGB II erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsempfangene Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILOKonvention Nummer 29 gewertet. Höhe der Regelleistung Die Regelleistungen entsprechen nicht den tatsächlichen Entwicklungen der Lebenshaltungskosten. Die Anpassung entsprechend der Einkommens- und Verbrauchsstatistik hat nicht stattgefunden. Die Höhe der Regelleistung ist bereits durch die gesetzesvorbereitenden Ausschüsse im Jahre 2003 festgelegt worden. Durch die unveränderte Einführung zum 1. Januar 2005 wird das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Damit ist die Würde des Menschen nach Art. 1 GG bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Deutschland nicht mehr gewährleistet. Zudem liegt ein Verstoß gegen das in den Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG manifestierte Sozialstaatsgebot vor. Erbenhaftung Nach Art. 14 Abs. 1 GG ist das Erbrecht garantiert. Die in § 35 SGB II normierte Erbenhaftung verstößt dagegen. Das Arbeitslosengeld II wird ohne Einschränkung ausgezahlt, wenn Vermögen unterhalb der Freigrenzen liegt bzw. eine Immobilie selbst bewohnt und angemessen groß ist. Die Rückzahlung erhaltener Leistungen durch die Erben dieses geschützten Vermögens ist nicht rechtens, da die Leistungen weder auf Darlehensbasis noch unter Vorbehalt gezahlt wurden. Der verfassungsrechtliche Schutz des Erbes wird durch § 35 SGB II widerrechtlich verletzt. Befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug Die Bestimmung des § 24 SGB II verstößt gegen Art. 3 und Art. 6 GG. Der befristete Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld benachteiligt Familien gegenüber 36 Einzelpersonen. Die Vergleichsrechnung zwischen dem bezogenen Arbeitslosengeld und Wohngeld mit dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft verletzt den Gleichheitsgrundsatz. Der Bedarf einer Familie mit Kindern ist immer höher als der Bedarf einer Einzelperson. Von daher ist die Differenz zwischen der Ausgangsbasis (Arbeitslosengeld und Wohngeld) bei Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Mitgliedern immer geringer. Die Ausgangsbasis ist in beiden Fällen aber die Gleiche. Verordnungsermächtigung bei Unterkunftskosten Hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten verstößt die Verordnungsermächtigung gemäß § 27 SGB II gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 GG. Das Ausmaß der Ermächtigung ist lediglich durch den Begriff „angemessen“ definiert. Dieser Begriff ist aber ein unbestimmter Rechtsbegriff. Gleiches gilt für die „Voraussetzungen der Pauschalierungen“. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind nicht geeignet, das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG zu erfüllen. Sofortige Vollziehbarkeit Durch die generelle sofortige Vollziehbarkeit aller Bescheide der Agenturen für Arbeit nach § 39 SGB II werde ich in meinem Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Ich bin durch diese Regelung auch nicht gegen willkürliche, unrichtige oder falsche Bescheide ordnungsgemäß im Sinne der Rechtsstaatlichkeit geschützt. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt, dass eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erkläre, nicht mit der Verfassung vereinbar wäre (BVerfGE 51, 268 [284f]). Mit freundlichen Grüssen ...................................................................... (Unterschrift) Klage Wird ein von Ihnen eingelegter Widerspruch abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit Klage zu erheben. Dies muss binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheides geschehen. Wichtig ist vor allem, dass Sie ein möglichst konkretes Ziel, also was Sie erreichen wollen, angeben, also z.B. „Ich beantrage als Neuantragsteller die ARGE zu verpflichten, die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen.“ Die Klagedauer, also bis es zu einer mündlichen Verhandlung kommt ist zum Teil relativ lang und kann bis zu 1 Jahr dauern. Anwaltszwang gibt es beim Sozial- und Landessozialgericht keinen, Gerichtskosten bisher ebenfalls nicht. Die Verhandlung wird abgeschlossen durch entweder • • • einen Vergleich eine Klagezurücknahme durch Sie Urteil. 37 Wer mit dem Urteil des Sozialgerichts nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats Berufung beim Landessozialgericht einlegen, bei einem Streitwert von unter 500 € aber nur dann, wenn das Sozialgericht Berufung zulässt. Einstweilige Anordnung Wer nicht warten kann, bis in fernerer Zukunft über den Widerspruch entschieden wird, weil z.B. das Geld jetzt aktuell fehlt, kann einen solchen Antrag beim Sozialgericht stellen. Das Gericht prüft dann, ob • • ein Anspruch besteht und eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Kommt das Gericht zum Schluss, dass in einem „normalen“ Hauptverfahren, ein gleiches oder ähnliches Ergebnis herauskäme, wird es dem Antrag auf eine einstweilige Anordnung stattgeben. Dies ist also z.B. dann der Fall, wenn das Amt klar gegen Rechtsansprüche verstößt (s.a. § 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz). Beispiele hierfür können sein • Anrechnung von nicht vorhandenem Einkommen • Kürzung der Unterkunftskosten beim Erstantrag. Gegen einen ablehnenden Beschluss ist innerhalb eines Monats Beschwerde beim Landessozialgericht möglich. Ein Anwaltszwang besteht auch hier nicht, das Verfahren ist (noch) kostenfrei. Untätigkeitsklage Was tun, wenn nichts geschieht? Diese ist ein stumpfes Schwert geworden, dauert die Wartefrist sechs Monate, im Sozialhilferecht waren es drei. (§ 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) Die Bearbeitung von Widersprüchen dauert auch, hier ist nach wie vor die drei Monatsfrist gültig. (§ 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz). Oft reicht die Androhung aus, um das Verfahren (wieder) in Gang zu bringen. Als Alternative, gerade wenn es aktuell brennt, gibt es in bestimmten Fällen den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung (siehe oben). Sozialgericht Mit Inkrafttreten des SGB II ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Drei Instanzen gibt es: 1. das Sozialgericht 2. das Landessozialgericht 3. das Bundessozialgericht. 38 Das zuständige Sozialgericht ist in München. Die Adresse lautet: Sozialgericht München Richelstr. 11 80634 München Fax: 089- 13062-223 Tel. 089-130620 Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag von 9 – 12 und von 13 bis 15 Uhr sowie Freitags von 8 – 12 Uhr. Erste Urteile Sie haben immer nur Einzelfallwirkung. Je höher die Entscheidung aber angesiedelt ist, also in Bayern z.B. zukünftig beim LSG oder letztendlich beim BSG, desto stärker ist jedem Träger geraten, sich an diesen Entscheidungen zu orientieren. Die Entscheidungen der im SGB II jetzt neu zuständigen Sozialgerichtsbarkeit sind im Internet zu finden z.B. unter http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/ Einige erste Urteile der Sozialgerichte zum neuen SGB II Amtsermittlungsgrundsatz Der dritte Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich der Entscheidung vom 12.5.2005 dazu sehr eindeutig positioniert. „Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt..“. Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit:“ … Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen.“ Bloße Vermutungen einer ARGE reichen also nicht aus, Leistungen nicht zu gewähren; insbesondere dann, wenn sich diese auf frühere Zeitpunkte beziehen! Angemessene Unterkunftskosten Einstweilige Anordnung vom 18.5.05 des Sozialgerichts Oldenburg; (Az.: S 45 AS 172/05 ER ) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bis zum 30. Juni 2005 zu übernehmen. Seit dem 01. Januar 2005 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). In der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. März 2005 berücksichtigte der Antragsgegner die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (425,98 € monatlich). Die Höhe der Gesamtleistung betrug damit 821,98 €. 39 Bereits mit Schreiben vom 08. Dezember 2004 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass nach § 22 SGB II nur die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen werden könnten. Der Antragsteller sei daher aufzufordern seine Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel oder durch Vermieten zu senken. Ab dem 01. April 2005 könnten nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 258.00 € monatlich übernommen werden. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist stets dass ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und ein Anordnungsanspruch (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass in einem Eilverfahren zu Unrecht gewährte Leistungen später nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist vorläufiger Rechtsschutz nur dann zu gewähren. wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht. BVerfGE 79, 69, 74 mit weiteren Nachweisen). Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller trägt vor, sein Lebensunterhalt sei zur Zeit nicht gesichert. Dieses Vorbringen ist ihm unter den gegebenen Umständen nicht zu widerlegen. Die erforderliche Eilbedürftigkeit bezüglich einer Entscheidung des Gerichts ist daher gegeben. Der Antrag ist auch begründet. Der Anordnungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen. sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller erstmals durch das Schreiben des Antragsgegners vom 08. Dezember 2004 mit der Tatsache konfrontiert, dass seine Unterkunftskosten im Sinne des SGB II zu hoch und damit nicht mehr angemessen sind. Er hat daher gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, jedoch längstens für sechs Monate, d.h. bis zum 30. Juni 2005. Es ist kein Grund ersichtlich und wird von dem Antragsgegner auch nicht vorgetragen, aus welchem Grunde im vorliegenden Fall von dieser Regel abgewichen werden soll. Zwar verweist der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid auf die vertragliche Kündigungsfrist sowie die derzeitige Wohnungsmarktlage im Raum Wilhelmshaven. Laut Mietvertrag beträgt die Kündigungsfrist des Antragstellers jedoch allein drei Kalendermonate. Die Einräumung einer Karenzzeit bis zum 31. März 2005 ist daher keinesfalls ausreichend, zumal der Antragsteller erst mit Schreiben vom Oft Dezember 2004 auf die Regelung des § 22 SGB II hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat daher Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bis zum 30. Juni 2005. Insoweit ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher stattzugeben. Für die Zeit über den 30. Juni 2005 hinaus ist ein Anordnungsanspruch hingegen nicht ersichtlich. Ungeachtet der Tatsache, dass eine derartige Kostenübernahme dem 40 gesetzlichen Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II widersprechen würde, erschöpft sich das Vorbringen des Antragstellers, er habe bislang keinen geeigneten kostengünstigeren Wohnraum gefunden, in der bloßen Behauptung. Belege über eine Wohnungssuche hat er bislang nicht vorgelegt, obwohl der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 08. Dezember 2004 im letzten Absatz auf die Erforderlichkeit der Vorlage von ausreichenden Nachweisen ausdrücklich hingewiesen hat. Arbeitsgelegenheiten Beschluss des SG Osnabrück vom 22.6.05, Az.: S 10 AS 68/05 ER Bei Heranziehung zu Arbeitsgelegenheiten mit MAE hat zuvor eine eingehende Rechtsfolgenbelehrung die eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend ist zu erfolgen. Zudem hat vor Erlass des Sanktionsbescheides eine Anhörung nach § 24 SGB X zu erfolgen. Wenn diese Vorausetzungen nicht vorliegen ist ein Sanktionsbescheid aufgrund fehlender ordnungsgemäßer Belehrung rechtswidrig. Auto Das SG Aurich (Az.: 15 AS 11/05 ER) hat entschieden, dass ein Mittelklassefahrzeug mit einem Wert von 10.000 € nicht verkauft werden muss. Es sei „angemessen“ und vor allem wenig sinnvoll, das KFZ gegen ein geringerwertiges, und damit aber auch im Zweifel reparaturanfälligeres Fahrzeug zu tauschen. Brille Eine zwar ältere, weil noch aus dem Sozialhilferecht stammende Entscheidung vom 13.8.04 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, getroffen (Az.: 4 ME 224/04). Danach muss ein Sozialamt den Bedarf der Anschaffung eines Brillengestells wie der dazu gehörenden Brillengläser in angemessenem Umfang durch eine einmalige Beilhilfe decken. Eheähnliche Gemeinschaft Das Sozialgericht Saarbrücken hat festgestellt, dass das alleinige Zusammenwohnen von Paaren noch keine eheähnliche Gemeinschaft darstellt. Partnereinkommen von ALG- II Empfängern darf demzufolge nicht grundsätzlich zur Berechnung des Leistungsanspruches herangezogen werden. Das Gericht vertritt in seiner Urteilsbegründung die Auffassung, dass gemeinsam lebende Paare nicht grundsätzlich eine Bedarfsgemeinschaft mit gegenseitigen Unterhaltspflichten bilden. Voraussetzung für das Bestehen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft ist demnach die Bereitschaft zu einer sogenannten „Einstehensgemeinschaft“, bei der beide Partner die Absicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes über die eigenen Bedürfnisse stellen. Besteht diese Bereitschaft nicht, liegt nach der Entscheidung des SG Saarbrücken die Beweislast für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei dem Leistungsträger. (S.a. Entscheidungen des SG Düsseldorf vom 18.4.05; Az.: bS 35 AS 107/05 und vom 22.4.05; Az.: S 35 AS 119/06 ER). Kommentar: Die Übernahme des Begriffs der „eheähnlichen Gemeinschaft nach § 122 BSHG ins neue SGB II hat nichts von der Problematik genommen. Nach wie vor liegen die Behörden falsch mit ihrer simplen Grundannahme: Zusammenleben von Frau und Mann = eheähnliche Gemeinschaft. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt erst dann vor, wenn dieses partnerschaftliche Verhältnis auf Dauer angelegt ist. Nochmals „Eheähnliche Gemeinschaft“ 41 Doppelbett kein Beweis für eheähnliche Gemeinschaft Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einem Urteil zu Hartz IV erneut hohe Maßstäbe an die Definition einer eheähnlichen Gemeinschaft gelegt. Nach Auffassung des Gerichts belegt die gemeinsame Nutzung eines Doppelbetts und des Badezimmers nicht die Existenz einer solchen Gemeinschaft, die laut Gesetz zur Anrechnung des Partnereinkommens auf das Arbeitslosengeld II führt. Die Arbeitsagentur hatte in der Wohnung der Antragstellerin das erwähnte Doppelbett, Herrenpflegeartikel im Bad sowie den männlichen Mitbewohner selbst vorgefunden. Für die Sozialrichter reicht dies jedoch "lediglich für die Annahme einer unverbindlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft" aus. Für die von gegenseitigen Einstandspflichten geprägte eheähnliche Gemeinschaft bedürfe es hingegen "sicherer und nachvollziehbarer Kriterien". Als Kriterium hierfür sehen die Richter bislang nur eine tatsächliche Unterhaltsleistung.(Aktenzeichen: S 35 AS 119/05 ER) Das Sozialgericht Düsseldorf hatte bereits in mehreren anderen Fällen ähnlich entschieden und das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft verneint. Diese Urteile wurden jedoch vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen kassiert. Eigenheimzulage Das LSG Niedersachen (Az.: L 8 AS 39/05 ER) hat entgegen einer Entscheidung des SG Aurich die Frage, ob die staatliche Eigenheimzulage als Einkommen anzurechnen ist, verneint. Die ARGE darf danach nicht kürzen, wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass er die Zulage für die Tilgung des für den Hausbau aufgenommenen Darlehens verwendet, da es sich hierbei um eine „zweckbestimmte Einnahme“ handelt. Denn sonst, so das Gericht weiter, würden gerade Bezieher kleiner Einkommen, für die es diese Zulage ja gibt, faktisch von dieser Vergünstigung ausgenommen. Einmalige Leistungen Fernsehgerät, Waschmaschine und Gardinen und Rollos sind Erstanschaffungsbedarfe und daher nicht aus der Regelleistung anzusparen, so ein Beschluss des SG Magdeburg vom 15.6.2005, Az.: S 27 AS196/05 ER. Kindergeldanrechnung Kindergeld für volljährige Kinder ist nicht Einkommen der Eltern, wenn diese das Geld an ihre volljährigen Kinder weitergeben. (Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 24.02.2005, S 25 AS 6/05 ER) Kindergeld für Pflegekinder darf nur anteilig als Einkommen der Pflegeeltern angerechnet werden (in der Höhe der Hälfte des Betrages nach § 66 des Einkommensteuergesetz). (Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 24.02.2005, S 25 AS 6/05 ER) Kostenaufwendige Ernährung Kostenaufwendige Ernährung wegen Diabetes Mellitus Typ II und Hyperlipidämie ist entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins zu bewilligen. Beschluss des SG Düsseldorf vom 16.6.05; Az.: S 23 AS 201/05 ER. Krankenversicherung Das SG Saarbrücken Menschen, die keinen (Az.: S 21 ER 1/05 AS) hat entschieden, dass grundsätzlich Anspruch auf ALG II Leistungen haben, sich selbst 42 Kranken- und Pflege- versichern müssen. Sinkt dadurch aber Ihr Einkommen unter die Bedarfsgrenze des ALG II, so muss die ARGE 1 Cent ALG bewilligen mit der Folge, dass der KV- und PV-Schutz wieder gegeben ist. Krankenversicherung auch bei hauptberuflich Selbstständigen SG Kiel v. 25.05.05. Az.: S 17 KR 23/05 ER Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Für die Zeit vom 31.12.2004 bis 30.12.2005 bewilligte ihm die Bundesagentur für Arbeit einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von monatlich 600,00 Euro. Zum 31.12.2004 machte sich der Antragsteller im Baugewerbe selbständig. Das Dienstleistungszentrum Neumünster bewilligte ihm darüber hinaus ergänzend Arbeitslosengeld II- für die Zeit ab Januar 2005 zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zuletzt erfolgte eine Bewilligung für den Monat Mai 2005. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig ab 25. Mai 2005 bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache und längstens für die Dauer des Arbeitslosengeld II- Bezuges als versicherungspflichtiges Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V aufzunehmen. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, der Antragsteller könne wegen seiner selbstständigen Tätigkeit lediglich als freiwilliges Mitglied bei ihr krankenversichert sein. Den monatlichen Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung von 183,12 Euro stellte sie dem Antragsteller deshalb in Rechnung. Mit diesen Beiträgen ist der Antragsteller im Rückstand. Am 18. Mai 2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Kiel den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er ist der Auffassung, er sei als Bezieher von Arbeitslosengeld II pflichtversichertes Mitglied der Antragsgegnerin. Er sei schwer behindert und auf regelmäßige Medikamenteneinnahme und ärztliche Behandlungen angewiesen, so dass er dringend eines Krankenversicherungsschutzes bedürfe. Der Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es besteht ein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller droht der Verlust seines Krankenversicherungsschutzes, da er von den monatlichen Einkünften aus Arbeitslosengeld II und Existenzgründungszuschuss den geforderten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 183,13 Euro nicht laufend bestreiten kann, ohne seine lebensnotwendiges Existenzminimum zu gefährden. Der Antragsteller bedarf laufendärztlicher und medikamentöser Behandlung. Das Abwarten einer sozialgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ist dem Antragsteller daher nicht zuzumuten. Ein Anordnungsanspruch liegt ebenfalls vor. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass sich die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird, der Kläger also einen Anspruch auf Aufnahme als pflichtversichertes Mitglied der Antragsgegnerin hat. 43 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V in der Fassung ab 01.01.2005 sind Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, versicherungspflichtig, soweit sie nicht familienversichert sind und Leistungen nicht darlehensweise gewährt wird. Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller seit 01. Januar 2005. Die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller sei dennoch nicht versicherungspflichtig da er hauptberuflich selbständig tätig sei und § 5 Abs. 5 SGB V solche Personen von der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nrn. 5 bis 12 ausschließe. Diese Ausschlussregelung gelte für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a analog. Dem vermag die Kammer nach summarischer Prüfung nicht zu folgen. Ihrem Wortlaut nach umfasst die Regelung in § 5 Abs. 5 SGB V Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht. Bei wörtlicher Auslegung ist auch ein Selbständiger versicherungspflichtig nach Abs. 1 Nr. 2 a, wenn ihm wegen seiner Hilfebedürftigkeit Arbeitslosengeld II bewilligt wurde. Ein redaktionelles Versehen, eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke ist hierin nicht zu sehen. Zwar trifft es zu, dass Leistungen nach dem SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung denjenigen Personen nicht zustanden, die zuvor wegen einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung gewesen waren. Gleichwohl schloss und schließt die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit während des Leistungsbezuges die Leistungsgewährung nach dem SGB III nicht aus: Solange die wöchentliche Arbeits- oder Tätigkeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst, liegt Arbeitslosigkeit vor (§ 118 Abs. 3 SGB III in der Fassung bis zum 31.12.2004; § 119 Abs. 3 SGB III in der Fassung ab 01.01.2005). Es erfolgt jedoch eine Einkommensanrechnung auf die zu gewährende Leistung (§ 141 Abs. 1 SGB III in der Fassung bis zum 31.12.2004 und in der Fassung ab 01.01.2005). Nach § 118 Abs. 2 Satz 2 SGB III in der Fassung bis zum 31.12.2004 konnte eine selbständige Tätigkeit während der Arbeitslosigkeit sogar fortgeführt werden, wenn sie zuvor mindestens 15, aber weniger als 18 Stunden umfasst hatte. Durch die Neuregelung des SGB II haben nicht nur Personen Zugang zu Arbeitslosengeld IILeistungen erhalten, die zuvor nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) erhielten. Vielmehr sind nunmehr auch diejenigen leistungsberechtigt, die zuvor Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben, aber erwerbsfähig sind, so z.B. Mütter, die mangels Kinderbetreuungsmöglichkeiten nicht verfügbar für den Arbeitsmarkt waren, oder Personen, deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III wegen Eintritts von Sperrzeiten nach § 147 SGB III erloschen war. Die Anspruchsberechtigung ergibt sich allein aus der Erwerbsfähigkeit und der Hilfebedürftigkeit nach den Regelungen der §§ 7 ff. SGB II. Die Anspruchsberechtigung ist im Falle des Antragstellers vom zuständigen Dienstleistungszentrum Neumünster bejaht worden. Es ist dem System der Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II somit nicht fremd, wenn Personen wie der Antragsteller, die zuvor als Selbständige nicht arbeitslosen- oder krankenversicherungspflichtig waren, nunmehr als Arbeitslosengeld IIBezieher in die Pflichtversicherung einbezogen werden. Diese Einbeziehung endet, sobald die selbständige Tätigkeit zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit führt. Dies wird das zuständige Dienstleistungszentrum im Falle des Antragstellers regelmäßig zu prüfen haben. Solange der Antragsteller aus der selbständigen Tätigkeit lediglich ein Einkommen erzielt, 44 welches im Rahmen des § 11 SGB II bei der Bedarfsermittlung leistungsmindernd zu berücksichtigen ist, jedoch die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen lässt, ist der Antragsteller versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V. Nach alledem erscheint es ermessensgerecht, die Antragsgegnerin für die Zukunft vorläufig und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zur Aufnahme des Antragstellers als versicherungspflichtiges Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V zu verpflichten. Eine Regelung für die Vergangenheit bedarf es im Eilverfahren nicht. Lebensversicherung Das SG Münster (Az.: S 16 AS 26/05 ER) hat entschieden, dass auch eine kurz vor Inanspruchnahme von ALG II Leistungen umgestellte Lebensversicherung (hier Auszahlung erst ab Eintritt in den Ruhestand bzw. ab 60 im Rahmen der Freigrenzen des ALG II) frei zu lassen ist. (s. a. unter www.finanztest.de/hartz-sicherheit). Langzeitstudenten Diesen steht ALG II nicht zu, entschied das SG Dortmund (Az.: S 22 AS 50/05 ER) am 12.5.05, da hier kein besonderer Härtefall vorliege und ein Abbruch des Studiums zumutbar sei. Mitbewohner Bereits im September 2004 hat das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1962/04) entschieden, dass Mitglieder einer Wohngemeinschaft nicht zu gegenseitiger Hilfe verpflichtet sind. Damit wurde zugleich die Auskunftspflicht im Rahmen der Antragstellung, mit Ausnahme der anteiligen Unterkunftskosten, für Mitbewohner verneint. Allein, dass zwei Bewohner eine gleiche Meldeadresse haben, reicht nicht aus eine Haushalts- oder gar Bedarfsgemeinschaft zu unterstellen. Partnerschaft Das SG Dortmund hat die Auffassung der dortigen ARGE bestätigt (Az.: S 31 AS 82/05 ER), dass das Einkommen der nichtehelichen Lebensgefährtin eines ALG-Empfängers bei der Berechnung anzurechnen ist. Rückerstattung von KFZ-Steuer ist kein Einkommen Wird einem Sozialhilfeempfänger die von ihm für ein Jahr im Voraus entrichtete KFZ-Steuer wegen z.B. Fahrzeugverkauf zum Teil zurückerstattet, handelt es sich bei diesem Rückfluss um einen Vermögenszuwachs, nicht aber um anrechenbares Einkommen, so der VGH Mannheim in einer Entscheidung vom 1.9.2004 (Az.: 12 S 844/04). Unklare Angaben Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 35 AS 6/05 ER). Es ist Aufgabe der ARGE, dem Antragsteller den Weg zur Erlangung der Sozialleistung aufzuzeigen. Das kann dadurch geschehen, dass die ARGE konkrete Hinweise gibt, welche Unterlagen noch fehlen. Auch bei dann noch bestehenden Zweifeln muss das Amt mit weiteren „aktiven Ermittlungen“ versuchen, diese auszuräumen. Eine Ablehnung mit der pauschalen Begründung der Antragsteller habe in der Vergangenheit über unklare Einkünfte verfügt, reiche nicht aus. 45 Seine Rechte wahrnehmen Akteneinsichtsrecht (gilt auch für EDV-geführte Akten): „Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist:“ § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X Beistand: Sie haben jederzeit die Möglichkeit, einen Beistand ihrer Wahl mit in die Behörde zu nehmen (§ 13, Abs. 4 SGB X); das kann z.B. ein guter Bekannter sein. Bescheid: Nach § 31 SGB X ist jede zur Regelung eines Einzelfalls getroffene Entscheidung, die Sie direkt betrifft, ein Verwaltungsakt. „Verwaltungsakte können schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden“, so § 33 Abs. 3 SGB X. Mit der immer wieder von Sachbearbeitern zu hörende Aussage „diese Leistung gibt es nicht“ darf man sich nicht zufrieden geben. Bestehen Sie nach § 33 Abs. 2 SGB X auf einem schriftlichen Bescheid. Auch positive Zusicherungen haben letztendlich nur bei Schriftform Bestand. Bescheide sind zu begründen, insbesondere dann, wenn es um sogenannte Ermessensleistungen geht (s.a. § 25 Abs. 1 SGB X). Datenschutz: Vereinfacht gesagt sind LeistungsbezieherInnen gläsern, also durchschaubar, was ihre persönliche finanzielle Situation betrifft. Die Ämter haben vielerlei verschiedene Abfragemöglichkeiten. Unter der Prüfung des Vorrangs von Arbeit vor Leistungsbezug, so die Grundintention des SGB II, sollen über die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen hinaus in Zukunft noch weitere Daten auch im Umfeld des/der Leistungsbezieher erhoben werden. Der 16seitige Grundfragebogen hat bei Nichtbetroffenen Erstaunen und zum Teil Entsetzen hervorgerufen. Grundsätzlich sind die Ämter verpflichtet, zunächst Daten bei/m Betroffenen selbst zu erheben, so § 67a Abs. 2 SGB X. Nachzahlung vorenthaltener Leistungen: Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich Anträge gestellt werden, so sinngemäß § 16 Abs. 3 SGB I. Wenn Sachbearbeiter also z.B. mit folgenden Aussagen • „Gehen Sie Arbeiten“ • „Nehmen Sie einen Kredit auf“ • „Ihre Angehörigen sollen Ihnen helfen“ • „als Studentin haben Sie keine Ansprüche“ 46 • „Suchen Sie sich erstmal eine günstigere Wohnung“ versuchen, Sie abzuweisen, dann lassen Sie sich das schriftlich geben. Sie können nämlich dann dagegen vorgehen, wenn Sie nachweisen können, dass hier die Beratungspflicht verletzt und Ihnen daraus unmittelbar ein eigener Nachteil entstanden ist. Können Sie so den Nachweis führen – also nicht abwimmeln lassen – müssen Sie so gestellt werden, als ob Sie den Antrag gestellt hätten. Im SGB II neu ist die Möglichkeit, auch bestandskräftige Bescheide für die Vergangenheit zu ändern. Dies bedeutet – auch wenn Sie keinen Widerspruch eingelegt haben, aber z.B. nach sechs Monaten auf einen Fehler stoßen – einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides mit Begründung zu stellen, warum eine Veränderung notwendig sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung festgestellt, dass ein Verwaltungsakt dann rechtswidrig ist, wenn die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, bei seinem Erlass nicht vorgelegen haben. Kommt es darauf hin zu einer Nachzahlung innerhalb einer Frist von vier Jahren ist diese mit 4% zu verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I). Überzahlung: Beispiel: Seit Januar 2005 bezieht jemand Leistungen nach SGB II, darin sind die Unterkunftskosten bereits enthalten mit der Folge, dass ein eigener Wohngeldanspruch nicht besteht. Die Wohngeldstelle wird vom Leistungsempfänger darauf bereits im Januar hingewiesen. Trotzdem zahlt sie bis Mai weiter Wohngeld aus – erst dann werden die Zahlungen gestoppt und der überzahlte Betrag zurückgefordert. Geht das und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Wer hat die Überzahlung verursacht? Wenn die Behörde sich z.B. verrechnet hat, oder von Ihnen gemachte Angaben nicht berücksichtigt hat, darf sie die zuviel gezahlten Beträge nicht zurück fordern (s. a. § 45 Abs. 2 SGB X). Wie hoch war die Überzahlung? Gibt es einen Einstellungs- und einen eigenen Rückforderungsbescheid? Wurden Sie vor dessen Erlass dazu gehört? Sind die Gründe der Einstellung und Rückforderung richtig benannt? Haben Sie das Geld guten Gewissens schon verbraucht? Wenn Sie mit einem Rückforderungsbescheid nicht einverstanden sind, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein, dieser hat aufschiebende Wirkung. Verwaltungsrichtlinien Die internen Richtlinien der alten Sozialhilfeverwaltung z.B. zur Pauschalierung waren nicht öffentlich und damit nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern auch nicht transparent. Da Bayern außerdem kein Informationsfreiheitsgesetz erlassen hat, hat der Bürger keine Möglichkeit, Einsicht zu nehmen. Auch die sozial erfahrenen Personen und die Sozialhilfeausschüsse wurden abgeschafft – ein weiteres Indiz, dass ernsthafte Mitsprache und Beteiligung nicht erwünscht sind. 47 Die Durchführungshinweise der Bundesagentur zum SGB II sind jetzt veröffentlicht und können z.B. unter www.tacheles-sozialhilfe.de eingesehen und auch ausgedruckt werden. Zuständigkeit: Im Raum Rosenheim sind die beiden ARGEN jeweils örtlich zuständig. Notfalls kann man aber natürlich weiterhin vor Ort z.B. bei einer Außenstelle einer Krankenkasse in Bad Aibling einen Antrag stellen; diese hat dann die Pflicht, diesen unverzüglich weiter zu leiten. Wichtig: „ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag ab dem Zeitpunkt als gestellt, in dem er … (bei einer unzuständigen Stelle) eingegangen ist.“ (§ 16 Abs. 2 SGB I). Gemeinsam Keiner schiebt uns weg Sich mit einer Behörde anzulegen ist nicht jedermanns/frau Sache. Steht einer/m doch ein ganzer Apparat gegenüber, der nicht nur zahlenmäßig überlegen ist, sondern sich sozusagen von Berufswegen tagtäglich mit der Materie beschäftigt. Man braucht also schon großen Mut, ein starkes Kreuz, Möglichkeiten sich auszudrücken und einen Einblick in rechtliche Zusammenhänge – sehr viel auf einmal. Dies ist ein Grund, warum viele Menschen vor Auseinandersetzungen zurückschrecken. Ein Zweiter ist die Praxis mancher Ämter, WiderspruchsführerInnen vorzuladen und sie ins „Kreuzverhör“ zu nehmen – dies kann im Einzelfall schon auch mal dazu führen, dass Aussagen fallen wie „Sie beziehen ja noch länger Leistungen von uns …“ Das schreckt viele ab. Alleine machen Sie Dich ein, gemeinsam sind wir stärker! Welche Möglichkeiten gibt es, Stand zu halten?! • Sich Informieren • Einen Beistand mitnehmen • Eine Selbsthilfegruppe besuchen oder auch gründen • Eine unabhängige Beratungsstelle aufsuchen • Sich an Vorgesetzte wenden • Sich an den bundesweiten Ombudsrat wenden (kostenfreie Rufnummer 0800-4400550) • Sich an den Petitionsausschuss des Bundestages wenden • Medien einschalten Ergänzende Tipps Beglaubigungen Bei einer Behörde kann man sich Kopien beglaubigen lassen, meist wird dafür aber ein Kostenbeitrag erhoben. Ebenso berechtigt, die „Übereinstimmung mit dem Original“ festzustellen, sind die Pfarrämter der Evangelischen und Katholischen Kirche, meist kostenfrei. Beratungs- und Prozesskostenhilfe 48 Beratungs- und Prozesskostenhilfe wird nur den Rechtsuchenden zugebilligt, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten selbst zu tragen (vgl. § 1Abs. 1 Nr. 1 BerHG, § 114 ZPO). Anträge auf Bewilligung sind beim jeweils zuständigen Gericht zu stellen. Erziehungsgeld Das Erziehungsgeld des Bundes beträgt 300 € und wird 24 Monate ausbezahlt. Man kann auch 450 € erhalten, dann aber nur ein Jahr lang! Das Erziehungsgeld ist seit einigen Jahren ab Geburt des Kindes einkommensabhängig, ALG II BezieherInnen haben aber immer Anspruch darauf. Das Erziehungsgeld darf nicht als Einkommen bei der ALG II Berechnung angerechnet werden. In Bayern gibt es im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld noch das Landeserziehungsgeld. Grüner Pass Ein Ausweis, den man auf Antrag im Bereich der Stadt erhalten kann, wenn man ALG II berechtigt ist. Damit sind u. a. Vergünstigungen bei Eintritten ins Hallen- und Freibad, bei dem Besuch von Volkshochschulkursen möglich. Er ist erhältlich im Sozialrathaus, Reichenbachstr. 8, Herrn Poss. Kindergeld Derzeit gibt’s fürs erste, zweite und dritte Kind monatlich je 154 Euro, für jedes weitere 179 Euro. Kindergeld gibt es, sobald Sie Ihren Antrag eingereicht haben. Tun Sie das also möglichst schnell nach der Geburt Ihres Kindes: Das Geld wird auch rückwirkend für jeden Monat gezahlt, in dem Sie Anspruch hatten. Die Zahlungen laufen dann automatisch weiter, bis ihr Kind 16 Jahre alt ist. Danach gibt es nur noch unter bestimmten Bedingungen weiterhin Kindergeld. Etwa, wenn Ihr Kind noch in der Ausbildung ist und nur gewisse Einkünfte oder keine eigenen Einkünfte hat. Spätestens mit dem 27. Geburtstag ist jedoch auf alle Fälle Schluss. Eine Ausnahme gilt für behinderte Kinder. Für sie können ihre Eltern unter Umständen unbegrenzt, also auch über den 27. Geburtstag des Kindes hinaus Kindergeld bekommen. Anträge immer schriftlich stellen. Die Vordrucke dafür erhalten Sie bei der Familienkasse der Arbeitsagentur. Kinderzuschlag Der Kinderzuschlag wird an Eltern gezahlt, die zwar mit ihren Einkünften ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Sie wären ohne Kinderzuschlag auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Mit dem Kinderzuschlag kann die Familie von den eigenen Einkünften leben. Deshalb sollen Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den Unterhalt für ihre Kinder, einen Kinderzuschlag von bis zu 140 € pro Monat pro Kind erhalten können. Der Einkommensbereich, in dem Familien Kinderzuschlag erhalten können, hängt von individuellen Verhältnissen - insbesondere auch von der Höhe der Miete und den etwaigen Mehrbedarfen - ab. 49 Die Antragstellung erfolgt bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Kundenbeirat Im bereits zitierten Fachkonzept „Fallmanagement“ der Bundesagentur wird begleitend auch von einem Kundenbeirat gesprochen, also einer Beteiligungsmöglichkeit von Betroffenen. Dies sollte möglichst bald eingefordert und umgesetzt werden. Pfändung von ALG II - Schulden Grundsätzlich gibt es im SGB II kein Pfändungsverbot – es gelten also zunächst einmal die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen (s. a. Tabellenteil). Im Einzelfall könnte es also z.B. bei Bezug zusätzlich des befristeten Zuschlages zu einem pfändbaren Betrag kommen. Hier ist im Einzelfall ein Antrag auf Erhöhung des Freibetrages nach § 850 f ZPO beim Amtsgericht möglich, außerdem sind Sozialleistungen innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach der Gutschrift unpfändbar, also zunächst geschützt (§ 55 Abs. 1 SGB I). Wenn es hier zu Problemen mit Ihrem Kreditinstitut kommt, wenden Sie sich an die Schuldnerberatungsstellen. Für den Bereich der Stadt Rosenheim ist dies die Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes, Klepperstr. 18/OG, 83026 Rosenheim, Tel. 08031-2351149; im Landkreis ist die Schuldnerberatungsstelle der Caritas tätig; Reichenbachstr. 5, 83022 Rosenheim, Tel. 08031-203730. Renovierung der Mietwohnung Starre Fristenpläne wie z.B. „Spätestens habe der Mieter …“, oder aber auch „mindestens alle drei Jahre“ hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 23.6.04, Az.: VIII ZR 361/03 gekippt – sie sind nicht zulässig. Dies gilt auch für bereits bestehende Mietverträge. Bestätigt hat der BGH Klauseln, wonach der Mieter anteilig Kosten für bei Ende des Mietverhältnisses noch nicht fällige Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Eine „Endrenovierungsklausel“, wonach der Mieter bei Auszug ohne Rücksicht auf den für Schönheitsreparaturen vereinbarten Zeitplan trotzdem noch mal renovieren soll, ist ungültig, s. a. Urteil des BGH vom 14.5.03, Az.: VIII ZR 308/02. Mehr Informationen gibt es dazu auch bei der Verbraucherzentrale, Zweigstelle Rosenheim, Münchener Str. 36/II, Tel. 08031 – 37700 oder auch (aber nur für Mitglieder) beim Mieterverein Rosenheim, Salinstr. 2, Tel. 08031 – 34107. Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung EmpfängerInnen von Arbeitslosen- und Sozialgeld können eine Befreiung beantragen. Seit 1.4.2005 ist dafür die GEZ zuständig. Befreiung gibt es nur auf Antrag, nicht rückwirkend und zeitlich befristet. Anträgen muss der jeweilige Leistungsbescheid/Schwerbehindertenausweis im als beglaubigte Kopie beiliegen. Antragsformulare gibt es Gemeindeverwaltungen, der GEZ in 50656 Köln, oder www.gez.de . 50 jeweils Original oder bei den auch unter Stiftungen Es gibt sowohl in der Stadt wie im Landkreis Stiftungen, die als Stiftungsziel z.B. die Unterstützung materiell in Not geratener BürgerInnen benannt haben. Meist ist eine direkte Antragstellung ohne die Einschaltung eines Wohlfahrtsverbandes jedoch nicht möglich. Landesweit tätige Stiftungen sind z.B. die Stiftung Familie in Not, die Stiftung Antenne Bayern. Die Adressen können Sie direkt im Internet recherchieren oder bei den Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände erfahren. Der Einsatz von Stiftungsmitteln ist meist auf ein konkretes Ziel hin ausgerichtet. Tafeln Die Tafeln (s.a. www.tafel.de) – über 400 gibt es bundesweit – sind lokale Einrichtungen, die Lebensmittel bei Geschäften einsammeln und an Menschen mit wenig Einkommen weitergeben. Die Öffnungszeiten erfragen Sie bitte bei Ihrer Tafel direkt. Beim ersten Besuch nehmen Sie Ihren ALG II Bescheid als Nachweis mit. Tafel Bad Aibling: Freitag, 10.00-11.30 Uhr, Bahnhofstraße 22 (ehemalige VHS-Räume) Tafel Bruckmühl: Donnerstag, 9.30-10.30 Uhr, Kirchdorfer Straße 9b (Evangelische freikirchlichen Gemeinde) Tafel Kolbermoor: Donnerstag, 10.00-11.30 Uhr, Carl-Jordan-Straße 4b (gegenüber Bürgertreff) Tafel Prien (Chiemseer Tafel): Freitag, 10 – 12 Uhr, Kath. Pfarrheim, Alte Rathausstr. 1c Tafel Rosenheim: Jeden Donnerstag von 10 – 11.30 und von 16 – 17 Uhr Stadtteil Erlenau, Neue Heimat 13 Buslinie 6, Haltestelle Neue Heimat/ Mozartstrasse Tafel Wasserburg: Dienstag in der Zeit von 10 – 11.30 Uhr geöffnet. Ist der Montag oder Dienstag ein Feiertag, entfällt die Abgabe der Lebensmittel in dieser Woche. Schiffsmühlenweg 3, in der Nähe des Bahnhofes und der Post, hinter der Fachschule der Sozialverwaltung . Tafel Inntal: Ab 15. September 2005 wird es auch im Inntal, Kiefersfelden eine eigene Tafel geben. Die erste Ausgabestelle soll im Haus Sebastian in Kiefersfelden entstehen. Eine weitere Tafel ist derzeit im Bereich Bad Endorf geplant. 51 Telefongebührenermäßigung Bei der Telefongebührenermäßigung handelt es sich nicht um eine staatliche Sozialleistung, sondern um einen Tarif der Deutschen Telekom. Diese Ermäßigung regelt sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telekom und gilt nur für bestimmte Festnetzanschlüsse bei diesem Anbieter. Derzeit haben Personen, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können, einen Anspruch auf den "Sozialtarif" der Telekom. Darüber hinaus können weitere Personen die Ermäßigung erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bitte informieren Sie sich bei den Niederlassungen der Deutschen Telekom (z.B. in den TPunkt Filialen), dort erhalten Sie auch die Anträge auf diese Ermäßigung. Unterhaltsvorschuss Wenn die oder der Unterhaltsberechtigte nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält, kann im Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Unterhaltsvorschuss wird längstens für 72 Monate und bis zu einem Kindesalter von 12 Jahren (das heißt längstens bis zum 12. Geburtstag) gezahlt. Nach Abzug des halben Erstkindergeldes ergeben sich ab 01.07.2005 folgende Unterhaltsvorschussbeträge in den alten Bundesländern: für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 127 € für Kinder von 6 bis 12 Jahren monatlich 164 € Bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses wird das halbe Erstkindergeld vom Regelbetrag abgezogen. Wohngeld Leider hört man immer wieder, dass es Wohngeld nicht mehr gäbe. Tatsache ist, dass seit 1.1.2005 ALG II BezieherInnen keinen eigenen Wohngeldantrag mehr stellen brauchen, weil die Unterkunftskosten im SGB II mit erfasst sind. Aber natürlich gibt es nach wie vor Menschen, deren Einkommen nicht hoch genug ist, die gerade in unserer Region hohen Miet- oder auch Lasten als Eigentümer alleine zu tragen. Deshalb gibt es nach wie vor die Möglichkeit, Wohngeld/Lastenzuschuss zu beantragen, gerade auch für BezieherInnen von ALG I ist dies ganz wichtig, da sich die Höhe des Zuschlages des möglicherweise darauf folgenden ALG II nach der Einkommenssituation davor richtet. Die Wohngeldberechnung hängt von drei Faktoren ab: - Anzahl der Familienmitglieder Familieneinkommen Höhe der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten Zahnersatz Die Krankenkassen sind zur Beratung verpflichtet. Sie informieren über die Regelversorgung und prüfen die Kosten für den Zahnersatz. Sie informieren auch über die Höhe der zu erwartenden Festzuschüsse und die verbleibenden Restkosten. 52 Wichtig ist: Wer sich für die Regelversorgung entscheidet, enthält eine gute zahnmedizinische Versorgung und muss grundsätzlich nicht mehr zahlen als zuvor. Denn die Krankenkasse übernimmt nach wie vor einen Teil der Kosten in Höhe des Festzuschusses. Den Differenzbetrag trägt der Versicherte wie bisher auch schon selbst. Versicherte sollten daher nichts voreilig unterschreiben und sich in jedem Fall vor ihrer Entscheidung von ihrer Krankenkasse beraten lassen. Statt prozentualer Zuschüsse gibt es seit Anfang 2005 Festzuschüsse. Kalkulationsbasis und damit Grundlage für die Selbstverwaltung von Krankenkassen und Zahnärzten zur Bestimmung der Festzuschüsse war die Regelversorgung des vergangenen Jahres. Die bisherigen Härtefallregelungen bleiben erhalten. Versicherte, die über ein geringes Einkommen verfügen, haben Anspruch auf den doppelten Festzuschuss, angepasst an die Höhe der für die Regelversorgung tatsächlich entstandenen Kosten. Das bedeutet, sie erhalten die Regelversorgung kostenfrei. Als geringes Einkommen gelten für das Jahr 2005 monatliche Bruttoeinnahmen bis zu 966 Euro für Alleinstehende. Für Versicherte mit einem Angehörigen gelten 1.328,25 Euro und für jeden weiteren Angehörigen kommen zusätzlich 241,50 Euro hinzu. Darüber hinaus gibt es eine gleitende Härtefallregelung. Sie ermöglicht, dass auch andere Versicherte einen über den Festzuschuss hinausgehenden zusätzlichen Betrag erhalten können. Die Höhe des zusätzlichen Zuschusses hängt von der Einkommenshöhe ab. Versicherte, deren Einkommen über der Zuzahlungsbefreiungsgrenze liegt, müssen bis zum Dreifachen des Betrages selbst leisten, um den ihr eigenes Einkommen die Zuzahlungsbefreiungsgrenze überschreitet. Der Zuschuss kann maximal bis zur Grenze des doppelten Festzuschusses reichen. Beispiel: Wer als Alleinstehender 1.100 Euro verdient, liegt 134 Euro über der Zuzahlungsbefreiungsgrenze (966 Euro) und muss daher für die Regelversorgung maximal 402 Euro (3 x 134 Euro) an Eigenbeteiligung leisten. Wichtig für alle gesetzlich Versicherten ist eine regelmäßige Zahnvorsorge. Denn wer regelmäßig zur Vorsorgeuntersuchung geht, spart zusätzlich Geld. Die Bonusregelungen bleiben nämlich in bisherigem Umfang erhalten, werden allerdings an das FestzuschussSystem angepasst. Für diejenigen, die den Zahnarzt in den letzten fünf Jahren einmal jährlich für eine Kontrolluntersuchung aufgesucht haben, erhöht sich der Festzuschuss um 20 Prozent. Und wer diese für die letzten zehn Jahre nachweisen kann, erhält sogar einen um 30 Prozent höheren Festzuschuss. So erhöht sich zum Beispiel ein Festzuschuss in Höhe von 200 Euro auf 240 Euro (um 20 Prozent) oder auf 260 Euro (um 30 Prozent). Zuzahlungsbefreiung bei den Krankenkassen Damit Sie durch die Zuzahlung finanziell nicht überfordert werden, ist eine Zuzahlung nur bis zur Höhe einer bestimmten Belastungsgrenze zu leisten. Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlung mehr zu leisten ist. Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Als Einnahmen zum Lebensunterhalt gelten neben den Einnahmen des Mitglieds auch die Einnahmen anderer im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um den Ehegatten sowie die familienversicherten Kinder. Sind die Kinder beispielsweise als Student oder Auszubildender selbst versichert, werden die Kinder separat beurteilt und die Bruttoeinnahmen der Kinder bleiben unberücksichtigt. Ein gemeinsamer Haushalt setzt 53 voraus, dass mehrere Familienangehörige ihren Wohnsitz zusammen an der gleichen Stelle (Haus, Wohnung) begründet haben und in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben. Ein gemeinsamer Haushalt liegt auch dann vor, wenn sich Ehegatten oder Kinder zwar vorübergehend nicht in dem gemeinsamen Haushalt aufhalten, dort jedoch noch einen (ersten oder zweiten) Wohnsitz haben. TABELLENTEIL Regelleistungen im SGB II in den alten Bundesländern: Alleinstehende Erwachsene . Kinder bis 7 J Kinder 7 –14 J. Kinder 15 – 18 J. Ehe-/Lebenspartner 345 € 207 € 207 € 276 € 311 € Nach Berechnungen des Paritätischen sind die derzeitigen Regelleistungen um bis zu 19% zu niedrig. Der Gesetzgeber stellt sich den Verbrauch der Regelleistung (345 €) wie folgt vor - Nahrung, Getränke, Tabak 132,71 € - Bekleidung, Schuhe 34,13 € - Strom, Gas 26,87 € - Haushaltsgeräte, Möbel 27,77 € - Gesundheit 13,21 € - Verkehrsmittel 19,20 € - Telefon, Post 22,38 € - Freizeit, Kultur 38,71 € - Gaststätten 10,33 € - Sonstiges 20,19 € Rechnet man aus dem Gesamtbetrag von 345 € die Posten für langlebige Wirtschaftsgüter wie Bekleidung und Schuhe, Haushaltsgeräte und Möbel – das soll man ja eigentlich für diesen Zweck ansparen - sowie die laufenden Kosten für Strom und Gas heraus, so verbleiben 256,73 € im Monat, pro Tag also 8,56 €. Dieser Betrag soll reichen für Frühstück, Mittagessen, Abendessen, die Zahnpasta, eine Zeitung, die Fahrt zum nächsten Discounter, eine Eintrittskarte ins Kino oder auch dem Besuch in einer Gaststätte?! D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E (ausschnittsweise) A. Kindesunterhalt Alter der Kinder Alle Beträge in € 0-5 6-11 12-17 ab 18 54 VomHundertSatz Bedarfskontrollbetrag Nettoeinkommen 1. bis 1300 2. 1300 - 1500 3. 1500 - 1700 4. 1700 - 1900 5. 1900 - 2100 6. 2100 - 2300 7. 2300 - 2500 8. 2500 - 2800 9. 2800 - 3200 10. 3200 - 3600 11. 3600 - 4000 12. 4000 - 4400 13. 4400 - 4800 204 219 233 247 262 276 290 306 327 347 368 388 408 247 265 282 299 317 334 351 371 396 420 445 470 494 291 312 332 353 373 393 414 437 466 495 524 553 582 335 359 382 406 429 453 476 503 536 570 603 637 670 100 107 114 121 128 135 142 150 160 170 180 190 200 770/890 950 1000 1050 1100 1150 1200 1250 1350 1450 1550 1650 1750 über 4800 € nach den Umständen des Falles Anmerkungen: 1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen 2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag- VO West in der ab 01.07.2005 geltenden Fassung. Anlage zur DÜSSELDORFER TABELLE, Stand: 01.07.2005 Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB 1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR Einkommensgruppe 0 – 5 Jahre 6 - 11 Jahre 12 – 17 Jahre 1 = 100 % 2 = 107 % 3 = 114 % 4 = 121 % 5 = 128 % 6 = 135 % 247 – 0 = 247 265 – 8 = 257 282 – 25 = 257 299 – 42 = 257 317 – 60 = 257 334 – 77 = 257 291 – 0 = 291 312 – 0 = 312 332 – 16 = 316 353 – 37 = 316 373 – 57 = 316 393 – 77 = 316 204 – 5 = 199 219 – 20 = 199 233 – 34 = 199 247 – 48 = 199 262 – 63 = 199 276 – 77 = 199 2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR Einkommensgruppe 0 – 5 Jahre 6 - 11 Jahre 12 – 17 Jahre 1 = 100 % 2 = 107 % 3 = 114 % 247 – 2,50 = 244,50 265 – 20,50 = 244,50 282 – 37,50 = 244,50 291 – 0 = 291 312 – 8,50 = 303,50 332 – 28,5 = 303,50 204 – 17,50 = 186,50 219 – 32,50 = 186,50 233 – 46,50 = 186,50 55 4 = 121 % 5 = 128 % 6 = 135 % 247 – 60,50 = 186,50 262 – 75,50 = 186,50 276 – 89,50 = 186,50 299 – 54,50 = 244,50 317 – 72,50 = 244,50 334 – 89,50 = 244,50 353 – 49,5 = 303,50 373 – 69,5 = 303,50 393 – 89,5 = 303,50 Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB). 56 Pfändungstabelle (ausschnittsweise) 57 58 59 Zum Schluss Eine allein an wirtschaftlichem Wachstum orientierte Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik ist ein Irrweg, den es um der Menschen willen schnellstens zu verlassen gilt. Wir brauchen in allen gesellschaftlichen Gruppen ein erneuertes Verständnis der Wirtschaft, das den Faktor Mensch und nicht den Faktor Kapital in den Mittelpunkt der Überlegungen und Praxis stellt. 60 Vielen Dank ! • Allen Betroffenen mit Ihren Rückmeldungen und Erfahrungsberichten • Allen, die mit ihrem Fachwissen zum Entstehen beigetragen haben • Allen Spendern der Frühjahrssammlung 2005 der Diakonie, die mit ihrem Beitrag den Druck dieser Broschüre ermöglicht haben. 61