Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für
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Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für
Seite 1 von Verbandsordnung Bayerischer Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V. 81929 München Landshamer Str.11 Tel: 089/92 69 67-350 Fax: 089/92 69 67-355 Zuchtbuchordnung (ZBO) Inhaltsangabe § 1 Zweck und Geltungsbereich der ZBO § 2 Aufgaben der Züchtervereinigung § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Zuchtprogramm § 5 Zuchtziele § 6 Zuchtpopulation § 7 Zuchtwertschätzung und Leistungsprüfung § 8 Bewertung der Zuchtpferde § 9 Selektionskriterien § 10 Zuchtbuchführung § 11 Eintragung ins Zuchtbuch § 12 Mindestangaben im Zuchtbuch § 13 Unterteilung der Zuchtbücher § 14 Zuchtbuch für Hengste § 15 Zuchtbuch für Stuten § 16 Stallbuch § 17 Deckscheine § 18 Abfohlmeldung § 19 Zuchtbescheinigungen (Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung) § 20 Mindestangaben in Zuchtbescheinigungen § 21 Mindestangaben zum Pferdepass § 22 Identifizierung § 23 Identitätssicherung durch blutgruppenserologische oder DNA vergleichende Abstammungsüberprüfung § 24 Körordnung § 25 Schiedskommission § 26 Inkrafttreten Anhang A: Ausführungsbestimmungen zur Zuchtbuchordnung (AB-ZBO) Anhang B: Zuchtprogramme der betreuten Rassen Anhang C: Brände Anhang D: Prefixe, Suffixe Anhang E: Formblätter Seite 2 von Verbandsordnung § 1: Zweck und Geltungsbereich der ZBO 1) Der Bayerische Zuchtverband für Kleinpferde- und Spezialpferderassen e.V. (BZVKS) ist eine staatlich anerkannte Züchtervereinigung gemäß Tierzuchtgesetz. Die ZBO regelt die ordnungsgemäße Durchführung der Zucht aller vom Verband betreuten Pferderassen im Rahmen und nach Maßgabe der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen und der Satzung des Verbandes. Sie ist Bestandteil der Satzung des Verbandes (§ 4.2 Satzung). Inhaltlich beruht die vorliegende ZBO auf den EU-Richtlinien, den Tierzucht- und Tierschutzbestimmungen des Bundes und des Freistaates Bayern und der Zuchtverbandsordnung (ZVO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) sowie den Beschlüssen der Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Pferdezuchtverbände, soweit sie vom zuständigen Gremium des Verbandes bestätigt worden sind. Der BZVKS als Mitgliedsorganisation der FN übernimmt die Bestimmungen der ZVO nach Maßgabe ihrer Satzung. Die Bestimmungen der ZVO der FN sind für die Zuchtbuchordnung des Verbandes als Rahmenrichtlinien verbindlich. Noch nicht in die ZVO aufgenommene Rassen werden durch Beschluss der Delegiertenversammlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Ursprungszuchtbücher in diese ZBO integriert. 2) Das Zuchtgebiet und der sachliche Tätigkeitsbereich ergeben sich aus § 3 der Satzung unter der Berücksichtigung eventueller Auflagen seitens der zuständigen Behörde. 3) Den Zuchtprogrammen sowie den sonstigen Regeln der ZBO und den in ihrem Rahmen ergangenen Maßnahmen sind alle Mitglieder des Verbandes unterworfen. Wer Dienstleistungen des Verbandes in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, die Mitgliedschaft zu erwerben. Ausnahmsweise ist der Verband berechtigt, auch gegenüber Nichtmitgliedern tätig zu werden (Amtshilfe). 4) Über alle Streitigkeiten aus Anlass und im Rahmen der ZBO entscheidet die nach Maßgabe der Satzung des Verbandes eingerichtete Schiedskommission. (§ 25 ZBO; bzw. § 23 Satzung). Ordentliche Gerichte dürfen nicht angerufen werden, soweit und solange die Zuständigkeit der Schiedskommission begründet ist, es sei denn der Vorstand des Verbandes erteilt die Zustimmung. 5) Der Verband ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Pferdezuchtverbände (AGS) und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) (§ 4 Satzung). 6) Rassespezifische Einzelbestimmungen (Zuchtprogramme) sind in dem Anhang B dieser ZBO nachzulesen. § 2: Aufgaben des Zuchtverbandes 1) Die Aufgaben des Verbandes sind in § 4 Satzung geregelt. Zu den Aufgaben gehören für den Bereich der ZBO: die Aufstellung und Durchführung von Zuchtprogrammen die Beratung der Züchter und Pferdehalter die Führung der Zuchtbücher die Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Pferde die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen und Eigentumsnachweisen Seite 3 von Verbandsordnung - die Ausstellung von Dokumenten zur Identifizierung (Pferdepass) die Durchführung von Selektionsmaßnahmen der Erlass von Ausführungsbestimmungen zur ZBO (AB-ZBO) 2) Der Verband kann Aufgaben ganz oder teilweise an seine Anschlussverbände und andere Organisationen übertragen bzw. für deren Mitglieder stellvertretend wahrnehmen. § 3: Begriffsbestimmungen 1) Zuchtverband Eine Züchtervereinigung im Sinne des § 2 Nr. 2 Tierzuchtgesetz (TZG am 21.12.2006). 2) Zuchtpferd Ein Pferd, a) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse oder auch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) sind und das dort selbst entweder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) ist oder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) werden kann (reinrassiges Zuchtpferd) oder b) das im Zuchtbuch einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchtpferd). 3) Zuchtwert Der erbliche Einfluss von Pferden auf die Leistung und die Merkmale der äußeren Erscheinung ihrer Nachkommen. 4) Leistungsprüfung Ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Pferden als Teil der Zuchtwertschätzung. 5) Zuchtbuch Ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchtpferde zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen. Es kann die Form eines Buches, einer Datei oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben (s. § 4, Abs. 5 u. 6 ZVO-FN). 6) Alter des Pferdes Für die Altersangabe gilt von im November und Dezember geborenen Pferden der 1. Januar des folgenden, bei allen anderen Pferden der 1. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die Jahrgangszugehörigkeit. 7) Körung Körung ist eine Selektionsentscheidung des Zuchtverbandes für die Eintragung in das Hengstbuch in Abhängigkeit vom jeweiligen Zuchtprogramm. In die Entscheidung gehen folgende Merkmale ein: • die äußere Erscheinung • die Qualität des Bewegungsablaufes • die Zuchttauglichkeit und Gesundheit und • die Ergebnisse anerkannter Leistungsprüfungen (siehe jeweiliges Zuchtprogramm). Zur Entscheidung können Informationen über die Abstammung herangezogen werden. 8) Eintragung in das Zuchtbuch Die Entscheidung des Zuchtverbandes über die Eintragung eines Pferdes in eine Abteilung des Seite 4 von Verbandsordnung Zuchtbuches erfolgt auf Antrag des Besitzers nach den in der Zuchtbuchordnung festgelegten Kriterien in Abhängigkeit vom jeweiligen Zuchtprogramm. 9) Zuchtprogramm Das Zuchtprogramm umfasst die Maßnahmen mit denen der züchterische Fortschritt erreicht werden soll. Im Zuchtprogramm müssen Angaben gemacht werden zu a) Zuchtziel b) Zuchtmethode c) Leistungsprüfungen d) Selektionskriterien für die Eintragung e) Umfang der Zuchtpopulation. 10) Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung) Die Zuchtbescheinigung ist eine von der anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie kann als Abstammungsnachweis oder als Geburtsbescheinigung ausgestellt werden. Sie wird als Abstammungsnachweis ausgestellt, soweit Eltern und Großeltern die im jeweiligen Zuchtprogramm festgelegten Anforderungen bezüglich der Eintragung in das Zuchtbuch erfüllen. Sie wird als Geburtsbescheinigung ausgestellt, soweit beide Elternteile mindestens in die Besondere Abteilung eines Zuchtbuches derselben Rasse oder erfassten Zuchtpopulation eingetragen sind oder auch einer anderen Rasse bzw. erfassten Zuchtpopulation, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist. Abweichungen zu diesen Bestimmungen sowie die Festlegung weiterer Anforderungen an die Leistungen sind in den Zuchtprogrammen der jeweiligen Rassen bzw. Rassegruppen im Anhang B dieser ZBO geregelt. Für Pferde, die ohne Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung ins Zuchtbuch eingetragen wurden, gilt die Bescheinigung der Eintragung als Zuchtbescheinigung. 11) Pferdepass Der Pferdepass dient als Dokument zur Identifizierung von Pferden nach der Vieh-VerkehrsVerordnung (VVVO) und ist von den Züchtervereinigungen (s. EU-Entscheidung 93/623/EWG) für alle ab dem 01.11.1997 geborenen und registrierten Fohlen in einheitlichem Format auszustellen. Der Pferdepass wird bei Zuchtpferden zusammen mit der Zuchtbescheinigung eines Pferdes in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst. Er wird bei Pferden, die keine Zuchtpferde im Sinne des Tierzuchtrechts sind, ohne Zuchtbescheinigung ausgestellt. Bei Eintragung dieser Pferde in ein Zuchtbuch wird der Pferdepass um eine Eintragungsbescheinigung (Zuchtbescheinigung) erweitert. 12) Eigentumsurkunde Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer zusätzlich zum Pferdepass ausgestellt, wenn dieser zusammen mit dem Abstammungsnachweis bzw. der Geburtsbescheinigung in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst ist oder keine Zuchtbescheinigung vorliegt. Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des BGB Eigentümer des Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem ebenfalls zum Pferd gehörigen Pferdepass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben. 13) Züchter Der Züchter eines Pferdes ist der Besitzer der Mutterstute zur Zeit der Bedeckung. Seite 5 von Verbandsordnung § 4: Zuchtprogramm Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im Hinblick auf das jeweilige Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören insbesondere die Exterieurbeurteilung, die Leistungsprüfungen, die Zuchtwertschätzungen sowie die Selektion. Bei der Zuchtwertschätzung können neben den Ergebnissen der eigenen Population auch Daten von anderen Züchtervereinigungen bzw. zuständigen Stellen Berücksichtigung finden. Dabei ist den Grundsätzen der Zuchtorganisationen, die die Zuchtbücher über den Ursprung der Rasse führen, zu entsprechen. Näheres wird in den jeweiligen Zuchtprogrammen der Rassen im Anhang B dieser ZBO geregelt. § 5: Zuchtziele Im Rahmen des vom Tierzuchtgesetz vorgegebenen Zweckes zur Erhaltung und Verbesserung der Pferdezucht mit der Absicht, die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Erzeugnisse zu erhöhen, übernimmt der Verband für die von ihm betreuten Pferderassen folgende Aufgaben: 1) Die Festlegung der Zuchtziele für die einzelnen Rassen gemäß der jeweils neuesten Fassung der ZVO-FN, bzw. entsprechend der Vorgaben durch das Ursprungszuchtbuch. 2) Die Ausweitung des sachlichen Tätigkeitsbereiches des BZVKS auf weitere Rassen ist nach Beratung in Vorstand, mit der Zuchtleitung und in Ausschuss von der Delegiertenversammlung zu beschließen (§ 23, Buchst. e) Satzung). Die Zuchtziele der betreuten Rassen sind Bestandteil der jeweiligen Zuchtprogramme im Anhang B dieser ZBO. § 6: Zuchtpopulation Zu der am Zuchtprogramm beteiligten Zuchtpopulation gehören alle Zuchtpferde, die in die Hauptabteilung oder die Besondere Abteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse eingetragen sind. Der Umfang der Zuchtpopulationen wird jährlich für alle betreuten Rassen in einer verbandsspezifischen Statistik bekannt gegeben und veröffentlicht. § 7: Zuchtwertschätzung und Leistungsprüfung 1) Zuchtwertschätzung Zuchtwertschätzungen erfolgen nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden. Dabei sind Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich auszuschalten. a) Der Zuchtwert wird mit Hilfe wirtschaftlich wichtiger, dem Zuchtziel entsprechender Merkmale geschätzt und kann sich in die beiden Teile Exterieur und Leistung gliedern. Die Aussagekraft (Sicherheit) von Zuchtwerten erhöht sich, wenn beide Zuchtwertteile für das betreffende Zuchttier unter Beachtung möglichst vieler Verwandtschaftsinformationen geschätzt wurden. b) Liegen Zuchtwerte von Verwandten vor, so sind diese entsprechend zu berücksichtigen. c) Der geschätzte Zuchtwert kann für die anschließende Selektion herangezogen werden. d) Ergebnisse der Zuchtwertschätzung werden veröffentlicht. Seite 6 von Verbandsordnung 2) Leistungsprüfungen Es werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen anerkannt, die nach den Besonderen Bestimmungen dieser ZBO, dem Tierzuchtgesetz, der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der FN, den Leitlinien des BMVEL über die Veranlagungsprüfung von Hengsten der deutschen Reitpferdezuchten und dem Reglement der Fédération Equestre Internationale (FEI) durchgeführt werden. Ergebnisse ausländischer Turniersportveranstaltungen werden anerkannt, sofern diese den genannten Platzierungen gemäß der LPO der FN entsprechen. Ergebnisse ausländischer Hengst- und Stutenleistungsprüfungen können anerkannt werden, sofern sie den rassespezifischen Anforderungen gemäß dieser ZBO entsprechen. Darüber hinaus werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen berücksichtigt, sofern diese von der zuständigen Züchtervereinigung oder von der FN anerkannt sind. Für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen können auf Grund technischer Beschränkungen eventuell nicht alle anerkannten Leistungsprüfungsergebnisse berücksichtigt werden. Die rassenspezifisch unterschiedlichen Anforderungen zur Organisation, Durchführung und Auswertung von Eigenleistungsprüfungen sind in den Zuchtprogrammen der einzelnen Rassen niedergelegt (Anhang B dieser ZBO). § 8: Bewertung der Zuchtpferde Bewertet werden vorrangig die im Zuchtprogramm für die jeweilige Rasse definierten Merkmale. Die Bewertung erfolgt auf Sammelveranstaltungen (Körungen, Stutbuchaufnahmen, Leistungsprüfungen u.ä.), um den Vergleich einer hinreichend großen Zahl von Pferden gleicher Zuchtrichtung zu ermöglichen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Bewertung auch außerhalb von Sammelveranstaltungen durchgeführt werden. Die Bewertung erfolgt im Allgemeinen in ganzen oder halben Noten in Anlehnung an die LPO der FN. Die Bewertung bei Körung und Stutbuchaufnahme erfolgt in ganzen Notenschritten. 10 = ausgezeichnet 9 = sehr gut 8 = gut 7 = ziemlich gut 6 = befriedigend 5 = genügend 4 = mangelhaft 3 = ziemlich schlecht 2 = schlecht 1 = sehr schlecht 0 = nicht ausgeführt/nicht bewertet Das Ergebnis der Bewertung wird als Gesamtnote ausgedrückt. Sie ist das arithmetische Mittel der einzelnen Teilnoten und wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Die Teilnoten können gewichtet werden. Eine Angabe in Gesamtpunktzahlen ist zulässig. Zuständig für die Bewertung sind von der Züchtervereinigung berufene Kommissionen, denen der Zuchtleiter oder dessen Beauftragter sowie mindestens zwei weitere sachkundige Personen angehören müssen (§27 und §29 Satzung). Sofern das Ursprungszuchtbuch einer Rasse ein anderes Bewertungsverfahren vorschreibt, gilt die dortige Anforderung. § 9: Selektionskriterien Die Bewertung von Zuchtpferden erfolgt in der Regel vor der Eintragung in ein Zuchtbuch. Bewertet wird nach den Selektionskriterien, die in den verschiedenen Abschnitten dieser ZBO festgelegt sind. Seite 7 von Verbandsordnung Durch die Selektionsentscheidung wird deutlich gemacht, welche Pferde als züchterisch erwünscht im Sinne einer Förderung der Zucht angesehen werden. Dieses wird durch die Eintragung der selektierten Pferde in bestimmte Abteilungen und Klassen des Zuchtbuches dokumentiert. Neben den züchterischen Anforderungen an Abstammung, Exterieur und Leistung wird von den Pferden verlangt, dass sie gesund und fruchtbar sind. Zu berücksichtigen sind hier die allgemeine Gesundheit sowie die Geschlechts- und Erbgesundheit. Für die Eintragung in die Zuchtbücher werden nachfolgende Leistungen sowie Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet: 1) Eintragungsmerkmale: a) Typ (Rasse- und Geschlechtstyp) b) Qualität des Körperbaus c) Korrektheit des Ganges d) Schritt e) Trab und/oder rassespezifische Gangart wie Tölt, Marcha o.ä. f) Galopp (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst) g) Springen (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst) h) Gesamteindruck (im Hinblick auf die rassespezifische Eignung) Sofern das Ursprungszuchtbuch einer Rasse andere Eintragungsmerkmale vorschreibt, gilt die dortige Anforderung. 2) Eigenleistungsprüfung Die Grundlage der Eigenleistungsprüfung für Hengste und Stuten bilden: a) Stationsprüfungen b) Feldprüfungen c) Turniersportprüfungen Die Züchtervereinigung kann Mindestanforderungen hinsichtlich des Ergebnisses von Leistungsprüfungen als Eintragungsvoraussetzung in bestimmte Klassen des Zuchtbuches festlegen. 3) Nachkommenleistung Die Nachkommen von Zuchttieren können Eigenleistungsprüfungen absolvieren, die für ihre Vorfahren als Nachkommenleistungen berücksichtigt werden. Für eine Nachzuchtbewertung auf Sammelterminen gilt folgendes: a) Eine erste Bewertung der Nachzucht erfolgt auf der von der Züchtervereinigung jeweils angebotenen Fohlenschau. b) Die Bewertung der älteren Nachkommen erfolgt auf der jeweils von der Züchtervereinigung ausgerichteten Nachzuchtschau, wenn die ältesten Nachkommen mindestens dreijährig sind, dabei sollte eine Bewertung unter dem Sattel oder im Gespann gefordert werden. c) Fohlenschau und Nachzuchtschau erfolgen auf Sammelterminen, bei denen möglichst die gesamte lebende Nachzucht, soweit sie sich im Zuchtgebiet der Züchtervereinigung befindet, vorzustellen und zu bewerten ist. Die Teilnahme ist grundsätzlich Pflicht jedes satzungsgemäß unterworfenen Züchters und/oder Besitzers der Nachzucht. § 10: Zuchtbuchführung Die Zuchtbuchführung erfolgt durch die Züchtervereinigung unter Aufsicht des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen (Zuchtleiter). Der Zuchtleiter kann sich hierzu des Verbandspersonals bedienen bzw. die Mitarbeit durch die Züchter einfordern. Das Zuchtbuch wird bei der Geschäftsstelle oder bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung Seite 8 von Verbandsordnung geführt und aufbewahrt. Zur Erfüllung der tierzuchtrechtlichen Anforderungen muss das Zuchtbuch für jedes eingetragene Pferd mindestens die in § 12 ZBO aufgeführten Angaben enthalten. Der Zuchtleiter muss Zugang zu den Daten des Zuchtbuches haben. § 11: Eintragung in das Zuchtbuch 1. Allgemeine Regelungen zur Eintragung a) Die Eintragung eines Zuchtpferdes in die entsprechende Abteilung des Zuchtbuches erfolgt auf Antrag des Besitzers anhand der tierzuchtrechtlichen Vorgaben, wenn die Identität des Pferdes nach den in § 22 ZBO festgelegten Kriterien sichergestellt ist sowie die weiteren Anforderungen erfüllt sind. b) Liegen die Voraussetzungen der §§ 13 ff ZBO nicht vor, muss die zuständige Kommission gemäß dem Zuchtprogramm entscheiden, ob bzw. unter welchen Bedingungen in welche Abteilung des Zuchtbuches das Tier eingetragen wird. Die Eintragung von Zuchttieren in eine Abteilung des Zuchtbuches wird auf der Zuchtbescheinigung vermerkt. c) Die Eintragung in das Zuchtbuch ist von der Züchtervereinigung zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hat. (s. Pkt. 1a) Ebenso ist die Eintragung zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann von der Züchtervereinigung widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht bzw. nur teilweise erfüllt hat. d) In Ausnahmefällen kann bei gesicherter Identität die Eintragung des Pferdes ohne Bewertung erfolgen. e) Zuchtpferde von anderen tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigungen werden mit den dort registrierten Abstammungs- und Leistungsangaben übernommen. Um in eine verbandsinterne Klasse eingetragen werden zu können, muss das Zuchtpferd von einer bayerischen Kommission gemäß Satzung bewertet werden. f) Der Züchter/Hengsthalter ist verpflichtet, die Veröffentlichung und den Austausch der notwendigen Daten zur Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Zuchtbucheintragung und zur Identifikation aller Pferde zwischen Zuchtverbänden zu dulden, die von ihm gezüchtet wurden oder in seinem Eigentum oder Besitz stehen bzw. standen. g) Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer eines Zuchtpferdes Widerspruch einlegen. Das zuständige Verbandsgremium entscheidet über die Annahme des Widerspruchs und das weitere Verfahren. 2. Wirkung der Eintragung im Hengstbuch a) Die Eintragung des Hengstes im Hengstbuch berechtigt zum uneingeschränkten Deckeinsatz innerhalb seiner Zuchtpopulation, wenn nichts anderes bestimmt ist. b) Die Bewertungskommission kann den Einsatz eines Hengstes in einer Abteilung des Hengstbuches festlegen auf: • Stuten einer bestimmten Zuchtpopulation, • einen bestimmten Zeitraum, • eine bestimmte Anzahl von Stuten, • Stuten, die sich im Besitz des Hengsthalters befinden oder • von der Körkommission (§ 27 Satzung) zu entscheidende Einzelfälle. c) Die Beschränkung nach 2b wird im Hengstbuch und gegebenenfalls in die Zuchtbescheinigung eingetragen und dem Hengsthalter schriftlich bekannt gegeben. d) Die Entscheidung des Verbands bezüglich der Eintragung ist ab Bekanntgabe zu beachten. Ein gegen die Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung. e) Die Fortschreibung des Hengstes nach der Eintragung erfolgt automatisch. Die Seite 9 von Verbandsordnung Löschung im Hengstbuch erfolgt auf schriftlichen Antrag des Besitzers. f) Besonders qualifizierte Hengste werden durch die Bewertungskommission herausgestellt. g) Schadensersatzansprüche können aus den Eintragungsentscheidungen nicht abgeleitet werden. § 12: Mindestangaben im Zuchtbuch Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Pferd mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers 2. Deckdatum und Deckort der Mutter, Art der Bedeckung 3. Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen 4. Lebensnummer 5. Kennzeichnung (Brand und/oder Mikrochip sowie DNA–Typisierung soweit vorhanden) 6. Eltern mit Farbe und Lebensnummern 7. vier Vorfahrengenerationen (soweit bekannt) 8. Ort und Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung 9. Bewertung der äußeren Erscheinung (gem. §8 ZBO) 10. alle Ergebnisse von Leistungsprüfungen 11. Ausstellungs- und Prämierungserfolge, soweit für das Zuchtprogramm von Bedeutung 12. Die Nachzucht a) bei Hengsten: eingetragene Söhne und Töchter (mit deren Lebensnummern) b) bei Stuten: die gesamte Nachzucht (mit deren Lebensnummern) 13. aktuelle Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen 14. Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch (inkl. Ort und Datum) 15. Datum und (falls bekannt) Ursache des Abgangs 16. DNA-Typisierungsergebnis oder Bluttyp bei Hengsten bzw. den Fohlen und Stuten für die es ihr Zuchtprogramm vorschreibt 17. Angabe über Zwillingsgeburt 18. Angabe der genetischen Eltern bei Embryotransfer § 13: Unterteilung der Zuchtbücher Die Zuchtbücher werden nach Hengsten und Stuten getrennt in unterschiedlichen Abteilungen geführt. Für alle Rassen bestehen im Zuchtbuch folgende Abteilungen und verbandsinterne Klassen, sofern diese nicht im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse ausdrücklich definiert sind. 1) Zuchtbucheinteilung gemäß EU-Recht und ZVO-FN Hauptabteilung Hengstbuch Stutbuch Hengstbuch I Stutbuch I Hengstbuch II Stutbuch II Anhang für Hengste Anhang für Stuten Besondere Abteilung (offenes Zuchtbuch) Vorbuch für Hengste Vorbuch für Stuten Die Eintragungsvoraussetzungen in die verschiedenen Abteilungen der Hengstbücher sind für die jeweilige Rasse in den einzelnen Zuchtprogrammen geregelt. Seite 10 von Verbandsordnung 2) verbandsinterne Zuchtbucheinteilung Der BZVKS hat zusätzlich Klasseneinteilungen für Hengste und Stuten getroffen, die am Zuchtprogramm des Verbandes teilnehmen. Diese Klasseneinteilungen sind für die Verbandsförderung maßgeblich. Hengstklassen (nur Hengstbuch I): * Prämienhengst Prädikatshengst Leistungshengst Elitehengst Stutenklassen (nur Stutbuch I): Prämienstutenanwärterin Prämienstute Prädikatsstutenanwärterin Prädikatsstute Leistungsstute Elitestute 3) Anmerkungen: Das Prädikat Staatsprämienstute ist keine Klasse des Zuchtbuches, sondern wird an qualitätsvolle Stuten nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Förderung der Pferdezucht durch das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten verliehen. Alle bis zum Erlass dieser ZBO vergebenen Titel unterliegen dem Bestandsschutz. Auf Antrag des Pferdebesitzers kann eine Umschreibung in den neuen Titel vorgenommen werden. Die Umschreibung ist sowohl auf der Zuchtbescheinigung als auch im Zuchtbuch zu vermerken. In die verschiedenen Abteilungen des Zuchtbuches werden nur Pferde eingetragen, die den jeweiligen Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sind in dieser ZBO festgelegt. Die Eintragung in eine Abteilung des Zuchtbuches wird auf der Zuchtbescheinigung und im Zuchtbuch vermerkt. Der jeweilige Rassebeirat der Züchtervereinigung kann für die betreuten Rassen weitere Klassen in der Hauptabteilung des Zuchtbuches einrichten und die entsprechenden Anforderungen dazu festlegen. Diese sind im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse zu vermerken (Anhang B dieser ZBO). Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Pferdebesitzers beim Verband. § 14: Zuchtbuch für Hengste (Hengstbuch) Ein Hengst darf im Rahmen des Zuchtprogramms nur verwendet werden, wenn er gekört ist. Einzelheiten zur Körung regelt die Körordnung (§ 24 ZBO). 1. Hauptabteilung 1.1) Hengstbuch I Das Mindestalter eines Hengstes für die Körung beträgt zwei Jahre (empfohlene Mindestalter 30 Monate). Es können Hengste eingetragen werden, Seite 11 von Verbandsordnung deren väterliche Vorfahren lückenlos über vier Generationen mindestens in die Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges Zuchtprogramm), deren mütterliche Vorfahren lückenlos über vier Generationen mindestens in die Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges Zuchtprogramm), die auf einer Sammelveranstaltung des Verbands mindestens die Gesamtnote 7,0 (Islandhengste=7,8; Friesenhengste=7,5) erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Teilkriterium unterschritten werden darf, und die bei der Hengstleistungsprüfung (sofern eine Hengstleistungsprüfung im rassespezifischen Zuchtprogramm verpflichtend vorgeschrieben ist) die jeweiligen für ihre Rasse festgelegten Anforderungen erfüllt haben. Hengste, welche die geforderte Leistungsprüfung noch nicht abgelegt haben, können unter der Auflage eingetragen werden, dass die Prüfung bis zur Vollendung einer im Zuchtprogramm festgelegten Frist abgelegt wird (Ausnahmen siehe jeweiliges Zuchtprogramm). Die Bewertungskommission kann diese Fristen im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände um höchstens 15 Monate verlängern. Wird die festgesetzte Frist nicht eingehalten, so gilt der Hengst als nicht eingetragen. - Auf Antrag werden Hengste eingetragen, die die Anforderungen an das Hengstbuch I nicht erfüllen und aufgrund der EG-Entscheidung 96/78 EG in die entsprechende Abteilung einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen werden müssen. In den Fällen, in denen die Entscheidung 96/78/EG anwendbar ist, kann der Hengst zum nächstmöglichen Kör- oder Eintragungstermin vorgestellt werden, um in eine seiner Qualität entsprechende verbandsinterne Klasse eingestuft werden zu können. Die Einstufung der in das Hengstbuch I eingetragenen Hengste in die folgenden Verbandsklassen ist nach Erfüllung folgender Kriterien möglich: 1.1.1) * hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 (Friesenhengste=7,5) erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0 bewertet und hat eine mit mind. 6,5 bzw. 165 Punkten leistungsgeprüfte Mutter. 1.1.2) Prämienhengst hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,5 (Friesenhengste=7,8) erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 6,0 bewertet. 1.1.3) Prädikatshengst nur bei Rassen mit freiwilliger Leistungsprüfung hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0 bewertet und hat eine anerkannte HLP nach den im jeweiligen Zuchtprogramm vorgeschriebenen Kriterien erfolgreich abgelegt (Note mind. 6,5 oder vergleichbares Ergebnis). 1.1.4) Leistungshengst Seite 12 von Verbandsordnung hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 (Friesenhengste=7,5) erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0 bewertet und hat gemäß der VO über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellungen eine anerkannte HLP mit der Gesamtnote von mind. 7,5 bzw. 175 Punkte abgelegt. 1.1.5) Elitehengst hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 (Islandhengste=7,8; Friesenhengste=7,5) erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0 bewertet, hat eine anerkannte HLP nach den im jeweiligen Zuchtprogramm vorgeschriebenen Kriterien erfolgreich abgelegt (Note mind. 6,5 oder vergleichbares Ergebnis), hat mind. 10 Nachkommen (Doppelerfolge erlaubt), die sich zusammensetzen können aus: • gekörten Söhnen • Staatsprämienstuten • Prädikatsstuten • Leistungsstuten • Prämienfohlen, wobei 1Prämienfohlen = 0,2 Nachkommen (über Prämienfohlen max. 6 Nachkommen) • Nachkomme mit Sporterfolgen (Nachkomme muss mind. 50% der geforderten Sporterfolge der alternativen Leistungsprüfung über Turniersporterfolge der jeweiligen Rasse aufweisen), Für Shetland-Hengste, die vor 1988 geboren sind, entfällt der Nachweis der HLP - 1.2) Hengstbuch II Eingetragen werden alle Hengste, die die Mindestanforderungen gemäß den EU-Richtlinien und gemäß § 2 des TZG erfüllen, jedoch nicht in das Hengstbuch I eingetragen werden können, die durch den Verband identifiziert worden sind und die die abstammungsmäßigen sowie die veterinärmedizinischen Voraussetzungen gemäß dem jeweiligen Zuchtprogramm ihrer Rasse erfüllen. 1.3) Anhang für Hengste In den Anhang der Hauptabteilung werden auf Antrag Hengste eingetragen, die die Anforderungen an das Hengstbuch I bzw. Hengstbuch II nicht erfüllen, jedoch aufgrund ihrer Abstammung in die Hauptabteilung eingetragen werden müssen. 2. Besondere Abteilung 2.1) Vorbuch Sofern im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse ein Vorbuch eingerichtet ist, können in dieses Hengste gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der jeweiligen Rasse eingetragen werden. Nachkommen von Vorbuchhengsten können gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der jeweiligen Rasse in die Hauptabteilung des Zuchtbuches aufsteigen. 3. Zuchtbuch für Islandpferdehengste Die Einteilung der Hengstbücher richtet sich nach dem jeweils aktuellen Zuchtprogramm für Islandpferde gemäß der ZVO der FN und den Beschlüssen des Zuchtbeirates. §15: Zuchtbuch für Stuten Eine Stute darf im Rahmen des Zuchtprogramms nur verwendet werden, wenn sie im Seite 13 von Verbandsordnung Zuchtbuch der BZVKS eingetragen ist. Es können Stuten eingetragen werden, die mindestens dreijährig sind. Eine Eintragung erfolgt nur, wenn die Stute von der Züchtervereinigung identifiziert wurde, sie die Anforderungen an die Abstammung und die äußere Erscheinung erfüllt, sie zu einer im Zuchtprogramm vorgesehenen Zuchtpopulation gehört und sie frei von Mängeln ist, die ihre Zuchttauglichkeit beeinflussen. 1. Hauptabteilung 1.1) Stutbuch I Es können Stuten in das Zuchtbuch eingetragen werden deren väterliche Vorfahren lückenlos über zwei Generationen mindestens in die Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges Zuchtprogramm), deren mütterliche Vorfahren lückenlos über zwei Generationen mindestens in die Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges Zuchtprogramm) und die auf einer Sammelveranstaltung des Verbands nach § 9 ZBO in der äußeren Erscheinung mindestens die Gesamtnote 6,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Teilkriterium unterschritten werden darf. Die Einstufung der in das Stutbuch I eingetragener Stuten in die folgenden Verbandsklassen ist nach Erfüllung folgender Kriterien möglich, wobei für Stuten, die 1994 und früher geboren sind, die Pflicht der Stutenleistungsprüfung entfällt: 1.1.1) Prämienstute/ Prämienstutenanwärterin Mutter mit absolvierter Stutenleistungsprüfung (mind. 6,5 bzw. 165 Punkte), hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 6,0 bewertet wurde anlässlich der Stutbuchaufnahme für die Landesschau nominiert, hat eine anerkannte Stutenleistungsprüfung abgelegt, mit einer Gesamtnote von mind. 6,5 oder einem vergleichbaren Ergebnis und hat mindestens ein gesundes Fohlen geboren. Bis zur Erfüllung aller Kriterien trägt die Stute den Titel Prämienstutenanwärterin. 1.1.2) Prädikatsstute/ Prädikatsstutenanwärterin Mutter mit absolvierter Stutenleistungsprüfung (mind. 6,5 bzw. 165 Punkte), hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 6,0 bewertet, wurde auf der Landesschau nominiert, hat eine anerkannte Stutenleistungsprüfung mit einer Gesamtnote von mind. 6,5 oder einem vergleichbaren Ergebnis abgelegt und hat mindestens ein gesundes Fohlen geboren. Bis zur Erfüllung aller Kriterien trägt die Stute den Titel Prädikatsstutenanwärterin 1.1.3) Leistungsstute Mutter ist mindestens in das Stutbuch I oder Stutbuch II eingetragen, Seite 14 von Verbandsordnung hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren Erscheinung mind. die Gesamtnote 6,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0 bewertet und hat eine anerkannte Leistungsprüfung mit einer Gesamtnote von mind. 7,5 (175 Punkte) abgelegt. 1.1.4) Elitestute hat eine anerkannte Stutenleistungsprüfung (mind. 6,5 oder vergleichbares Ergebnis) abgelegt, hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren Erscheinung mind. die Gesamtnote 6,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0 bewertet und erreicht über ihre Nachkommen nach folgendem Schlüssel mindestens 9 Punkte (Doppelerfolge erlaubt): • Nachkomme mit Sporterfolgen (Nachkomme muss mind. 50% der geforderten Sporterfolge der alternativen Leistungsprüfung über Turniersporterfolge der jeweiligen Rasse aufweisen) 1 Punkt • Tochter Leistungsstutbuch 2 Punkte • Tochter Prädikatsstutbuch 3 Punkte • Tochter Staatsprämie 3 Punkte • Prämienfohlen (max.5 Punkte über Fohlen) 0,5 Punkte • Sohn Hengstbuch I im Zuchtprogramm 2 Punkte • Sohn Hengstbuch I und HLP mind. 6,5 3 Punkte. - 1.2 ) Stutbuch II Eingetragen werden alle Stuten, die die Mindestanforderungen gemäß den EU-Richtlinien und gemäß § 2 des TZG erfüllen, jedoch nicht in das Stutbuch I aufgenommen werden können, die durch die Züchtervereinigung identifiziert worden sind und die die abstammungsmäßigen sowie die veterinärmedizinischen Voraussetzungen gemäß dem jeweiligen Zuchtprogramm ihrer Rasse erfüllen. 1.3) Anhang für Stuten In den Anhang der Hauptabteilung werden auf Antrag Stuten eingetragen, die die Anforderungen an das Stutbuch I bzw. Stutbuch II nicht erfüllen, jedoch aufgrund ihrer Abstammung in die Hauptabteilung eingetragen werden müssen. 2. Besondere Abteilung 2.1) Vorbuch Sofern im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse ein Vorbuch eingerichtet ist, können in dieses Stuten gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der jeweiligen Rasse eingetragen werden. Nachkommen von Vorbuchstuten können gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der jeweiligen Rasse in die Hauptabteilung des Zuchtbuches aufsteigen. 3. Zuchtbuch für Islandpferdestuten Die Einteilung der Stutbücher richtet sich nach dem jeweils aktuellen Zuchtprogramm für Islandpferde gemäß der ZVO der FN und den Beschlüssen des Zuchtbeirates. § 16: Stallbuch Jede Zuchtstätte hat für ihre Zuchtpferde ein Stallbuch zu führen, in dem alle wesentlichen Seite 15 von Verbandsordnung Unterlagen zum betreffenden Pferd wie die Zuchtbuchauszüge einschließlich Kennzeichen, sämtliche Deck- und Abfohlbescheinigungen sowie die Bescheinigungen über abgelegte Leistungsprüfungen übersichtlich gesammelt werden. Das Stallbuch muss hinsichtlich seiner Angaben mit der Zuchtbescheinigung und dem Zuchtbuch übereinstimmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Zuchtleiter oder seinem Beauftragten die Stallbücher zur Überprüfung vorzulegen. Der Züchter ist verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben auf dem Deckschein, der Abfohlmeldung, dem Stallbuch sowie auf weiteren Bescheinigungen, die er auszufüllen, einzureichen bzw. aufzubewahren hat. Er hat auch alle Zuchtbuchunterlagen und Formblätter einschließlich der Abstammungsnachweise bzw. Pferdepässe, die ihm mit Eintragungen vom Verband zugeschickt werden, auf Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Fehler sind dem Verband unverzüglich zur Korrektur mitzuteilen. Eine Korrektur durch den Züchter selbst ist nicht statthaft. Bei Korrekturen muss die Geschäftsstelle des Verbandes einen entsprechenden Vermerk anbringen. Dieses Stallbuch entbindet den Tierhalter nicht von den Verpflichtungen nach der Anlage zu § 4 Abs. 3 der VO über Nachweispflichten für Tierarzneimittel (Bestandsbuch) bzw. den Nachweispflichten nach dem Tierseuchenrecht. § 17: Deckscheine Für jede eingetragene Stute erhält der Stutenbesitzer einen Deckschein für die jeweilige Decksaison. Der Deckschein wird nach erfolgtem Deckakt vom Hengsthalter bzw. dem Leiter der Besamungsstation ausgefüllt und mit seiner Unterschrift bzw. der seines Vertreters versehen. Der Deckschein muss mindestens Angaben enthalten über: a) Deckstation/Besamungsstation, b) Deckort, c) Name, Lebensnummer und Farbe der Stute sowie Name und Lebensnummer des Hengstes, d) sämtliche Deckdaten, e) Name und Anschrift des Stutenbesitzers und f) Angabe über instrumentelle Samenübertragung und den Ausführenden soweit nach dem Tierzucht bzw. Tierseuchenrecht erforderlich. Der Hengsthalter bzw. die Besamungsstation erhält zwei Durchschläge des Deckscheins, von denen er einen Durchschlag verwahrt und den zweiten nach Abschluss der Decksaison an die Verbandsgeschäftsstelle (Stichtag 1.11.) sendet. § 18: Abfohlmeldung Die Abfohlmeldung wird vom Besitzer der Stute mit den entsprechenden Daten innerhalb eines Monats (28 Tage) nach erfolgter Abfohlung der Züchtervereinigung zugesandt. Bringt eine Stute kein Fohlen zur Welt, wird es tot geboren oder verendet das Fohlen kurz nach der Geburt, so ist ebenfalls die Abfohlmeldung mit dem entsprechenden Hinweis auszufüllen und vom Stutenbesitzer an die Züchtervereinigung weiterzuleiten. Die Abfohlmeldung muss mindestens enthalten: a) Name und Lebensnummer der Fohlenmutter, b) Name und Lebensnummer des Vaters, Seite 16 von Verbandsordnung c) Name und Anschrift des Stutenbesitzers, d) Geburtsdatum, Geschlecht, Name (sofern bekannt) des Fohlens, e) gegebenenfalls Angaben über Zwillingsgeburt und f) die Unterschrift des Stutenbesitzers. § 19: Zuchtbescheinigungen (Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung) 1. Abstammungsnachweis Die Ausstellung eines Abstammungsnachweises erfolgt gemäß dem Zuchtprogramm für die jeweilige Rasse wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 28 Tagen nach der Abfohlung (in Ausnahmefällen spätestens vor dem Absetzen) vorgelegt. Der Verband kann bei Überschreitung dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen, die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn die Mutter lebt nachweislich nicht mehr. Die Züchtervereinigung kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNATypisierung anordnen und beide Elternteile sind spätestens im Geburtsjahr des Fohlens im Zuchtbuch eingetragen. 2. Geburtsbescheinigung Die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung erfolgt, wenn die Voraussetzungen für einen Abstammungsnachweis zwar nicht, jedoch die Voraussetzungen für eine Geburtsbescheinigung gemäß dem Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse erfüllt sind. Dabei gilt: Die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 28 Tagen nach der Abfohlung (in Ausnahmefällen spätestens vor dem Absetzen) vorgelegt. Der Verband kann bei Überschreitung dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen, die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn die Mutter lebt nachweislich nicht mehr. Der Verband kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen und beide Elternteile sind spätestens im Geburtsjahr des Fohlens im Zuchtbuch eingetragen. Der Abstammungsnachweis, die Geburtsbescheinigung, der Pferdepass und die Eigentumsurkunde gehören zum Pferd und bleiben Eigentum der ausstellenden Züchtervereinigung. Sie sind bei Besitzwechsel dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod des Pferdes an die ausstellende Züchtervereinigung zurückzugeben. Zweitschriften können auf Antrag nur bei Vorlage einer notariell beglaubigten Versicherung über den Verlust der Originalzuchtbescheinigung ausgestellt werden. Sie sind deutlich als Zweitschrift zu kennzeichnen und zu nummerieren. Für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Pferdebesitzer verantwortlich! § 20: Mindestangaben in Zuchtbescheinigungen 1. Der Abstammungsnachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten: Seite 17 von Verbandsordnung a) Name und Anschrift der Züchtervereinigung, b) Ausstellungstag und –ort, c) Lebensnummer, Rasse, d) Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers, e) letztes Deckdatum der Mutter, f) Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen des Fohlens, g) Kennzeichnung und gegebenenfalls Name des Pferdes, h) Namen, Lebensnummern, Geburtsnummer (falls vorhanden), Farbe und Rasse der Eltern und Namen, Lebensnummern und Rasse mindestens einer weiteren Vorfahrengeneration, i) Eintragung als Zuchtpferd und die seiner Vorfahren in die Abteilung eines Zuchtbuches, j) Angaben über die jeweilige Abteilung bzw. Klasse bezüglich der Zuchtbucheintragung, k) die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters, l) das Ergebnis der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung des Pferdes, seiner Eltern und bei reinrassigen Pferden auch seiner Großeltern mit Angabe der Behörde die den Zuchtwert ermittelt hat, und m) eventuelle Angaben über Embryotransfer. 2. Die Geburtsbescheinigung muss – soweit verfügbar – die gleichen Angaben wie der Abstammungsnachweis enthalten. § 21: Mindestangaben in Pferdepass und Eigentumsurkunde 1. Pferdepass Der von der Züchtervereinigung ausgestellte Pferdepass enthält folgende Angaben zum Pferd: 1) Besitzer oder Verfügungsberechtigter des Pferdes, 2) Identifizierung des Pferdes, 3) Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes, 4) Rasse, 5) Name, 6) Geschlecht, 7) Farbe und Abzeichen bei Fuß der Mutterstute, 8) ausgefüllte Grafik, 9) Geburtsdatum, 10) Geburtsort, 11) Name und Anschrift des Züchters, 12) Name des Vaters, 13) Name der Mutter und des Muttervaters, 14) Name und Anschrift der ausstellenden Züchtervereinigung, 15) Ausstellungsdatum, 16) Unterschrift des Ausstellenden, 17) Arzneimittelbehandlungen, 18) Identitätskontrollen, 19) Eintragungen der Impfungen, 20) Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen, 21) Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigungen, 22) Eintragung als FEI-Pass, 23) letztes Deckdatum der Mutterstute, 24) Aktive Kennzeichnung: a) Zuchtbrand b) Nummernbrand c) Mikrochipnummer, Seite 18 von Verbandsordnung 25) Ergebnisse von Abstammungsüberprüfungen, 26) Pedigree mit vier Generationen (sofern vorhanden), 27) Zuchtbucheintragungen, 28) Zuchtinformationen/Leistungsprüfungsergebnisse, 29) Turnierpferdeeintragungen, 30) Messbescheinigungen für Ponys und 31) Medikationskontrollen. Der Pferdepass ist im Querformat DIN A 5 auszustellen. 2. Eigentumsurkunde Die von der Züchtervereinigung ausgestellte Eigentumsurkunde zum Pferdepass enthält folgende Angaben zum Pferd: 1) Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes, 2) Name des Pferdes, 3) Rasse, 4) Geschlecht, 5) Farbe, 6) Geburtsdatum, 7) Name und Anschrift des Züchters, 8) Name und Anschrift des Eigentümers, 9) Aktive Kennzeichnung: a) Zuchtbrand b) Nummernbrand c) Mikrochipnummer und 10) Pedigree mit drei Generationen (sofern vorhanden). Die Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A 4 auszustellen. § 22: Identifizierung Die Identifizierung von Pferden durch die Züchtervereinigung erfolgt mit Hilfe der folgenden Methoden: a) Angabe des Geschlechts, Beschreibung von Farbe und Abzeichen, b) Vergabe einer Lebensnummer und eines Namens Jedes Pferd erhält bei der Geburtsregistrierung spätestens aber bei der Eintragung in ein Zuchtbuch eine Lebensnummer und einen Namen. Die Vergabe der Lebensnummer ist in der ZVO der FN geregelt. Diese Internationale Lebensnummer wird nicht verändert und auch bei einem Wechsel des Pferdes in ein anderes Zuchtbuch beibehalten. Internationale Lebensnummern für im Ausland geborene Pferde sind bei der Eintragung in das Zuchtbuch zu übernehmen. Sofern im Ausland geborene Pferde keine solche erhalten haben, obliegt die Recherche und Vergabe der Internationalen Lebensnummer für diese Pferde dem Bereich Zucht der FN. Der spätestens bei Eintragung in ein Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden. Sofern eine Züchtervereinigung dies zulässt, kann ggf. ein neuer Name eingetragen werden, vorausgesetzt, der ursprüngliche Name wird während der gesamten Lebensdauer des Pferdes sowohl bei Veröffentlichungen als auch auf der Zuchtbescheinigung stets nach dem neuen Namen in Klammern angegeben. Namen, die mit einem Prä-/Suffix oder einem Zuchtstättennamen verbunden sind, dürfen grundsätzlich nicht geändert werden. Ist ein Name mit einem registrierten Zucht- Seite 19 von Verbandsordnung stättennamen bereits verbunden, so dürfen grundsätzlich keine Veränderungen an dieser Kombination vorgenommen werden. Auf die Suffix-/Prefixregelung in der ZVO der FN bzw. in den Ausführungsbestimmungen dieser Zuchtbuchordnung wird hingewiesen. c) Aktive Kennzeichnung (Brennordnung) Voraussetzungen für die Vergabe des Fohlenbrandes: Der Fohlenbrand wird grundsätzlich nur im Jahr der Geburt vorgenommen. Das Brennen erfolgt am linken Schenkel durch Beauftragte der Züchtervereinigung, wenn das Fohlen vor dem Absetzen bei Fuß der Mutter identifiziert wird. Fohlen erhalten zusätzlich zum Nummernbrand einen Rassebrand, sofern sie die abstammungsmäßigen für die Ausstellung einer Zuchtbescheinigung erfüllen. Der Rassebrand besteht aus dem jeweiligen Rassekennzeichen des Verbandes. Die Brennnummer ergibt sich aus der 11., 12. und 13. Ziffer der Lebensnummer. Der Brand kann durch anerkannte Methoden der aktiven Kennzeichnung ersetzt oder ergänzt werden (z.B. Mikrochip). Zur aktiven Kennzeichnung und Identitätssicherung kann sich die Züchtervereinigung des Pferdeerzeugerrings (PER) bedienen. Dazu muss der Züchter Mitglied im PER sein. § 23: Identitätssicherung durch Abstammungsüberprüfung a) Für jedes eingetragene Pferd bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes zu registrierende Fohlen kann die Züchtervereinigung eine Abstammungsüberprüfung verlangen. Ergebnisse rechtlich vorgeschriebener Abstammungsüberprüfungsmethoden zur Sicherung der Identität werden bei der zuständigen Züchtervereinigung hinterlegt. b) Vor Ausstellung von Zuchtbescheinigungen (Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung) müssen Abstammungsüberprüfungen zur Sicherung der Identität erfolgen, wenn an der angegebenen Abstammung Zweifel bestehen können. Dieses ist generell der Fall, wenn • eine Stute innerhalb einer oder in zwei aufeinanderfolgenden Rossen von zwei oder mehreren Hengsten gedeckt wurde • die errechnete Tragezeit 30 Tage und mehr von der mittleren Trächtigkeitsdauer der jeweiligen Rasse abweicht oder • das Fohlen nicht bei Fuß der Mutterstute identifiziert wurde. c) Bei der Vorstellung zur Körung und Eintragung von Hengsten ist eine DNA-Typenkarte oder ein anderer Beweis der durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen Merkmale zur Sicherung der Identität von Mutter und Vater des Hengstes vorzulegen. d) Darüber hinaus wird zum Zeitpunkt der Körung bzw. der Hengsteintragung von der zuständigen Züchtervereinigung eine entsprechende Abstammungsüberprüfung zur Sicherung der Identität des betreffenden Hengstes angeordnet. Kostenträger ist in jedem Falle der Hengstbesitzer als Antragsteller. e) Soll die Stute oder der Hengst in einer anderen Züchtervereinigung eingetragen werden, so verpflichtet sich der Verband gegebenenfalls zur Amtshilfe bei der Sicherung der Identität des Tieres. § 24: Körordnung 1. Voraussetzung zur Körung (Verbandsanerkennung) Ein Hengst kann nur gekört werden, wenn er die Eintragungsvoraussetzungen lt. §14 ZBO und die weiteren, im jeweiligen Zuchtprogramm der Rasse geforderten Eintragungsvoraussetzungen Seite 20 von Verbandsordnung erfüllt Die Züchtervereinigung kann für die Einstufung in bestimmte Klassen lt. §13 über die Rahmenrichtlinien der FN für Hengstleistungsprüfungen (HLP) hinaus höhere Anforderungen stellen, die im jeweiligen Rassebeirat festgelegt und in den zuständigen Verbandsgremien beschlossen werden. Die Bewertungskommission nach § 27 Satzung kann Fristen zur Ablegung der Leistungsprüfung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände verlängern. Werden die festgesetzten Fristen nicht eingehalten, so kann der Hengst in die entsprechende niedrigere Abteilung des Hengstbuches eingetragen (H II) werden, sofern für die jeweilige Rasse die Leistungsprüfung verpflichtend vorgeschrieben ist. 2. Zulassung zur Körung (Verbandsanerkennung) Die Termine der Körungen und die Art der Durchführung legt die Züchtervereinigung fest. Die Zulassung zur Körung erfolgt, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: der Besitzer des Hengstes muss Mitglied der Züchtervereinigung sein, die Körung eines Hengstes ist bei der Geschäftsstelle schriftlich zu beantragen, das Mindestalter des Hengstes beträgt 30 Monate, sofern für die jeweilige Körung eine Vorauswahl durchgeführt wird, muss der Hengst dort vorgestellt werden, die Abstammung muss den Bedingungen für eine Eintragung in das Hengstbuch entsprechen (§ 14 ZBO und jeweiliges Zuchtprogramm), der Abstammungsnachweis muss im Original vorliegen bzw. zeitnah nachgereicht werden, vor der Körung ist die Identität des Hengstes anhand des Abstammungsnachweises zu überprüfen, Hengste ohne ausreichende Identitätsfeststellung können gegebenenfalls nicht oder nur vorbehaltlich einer Nachreichung gekört werden. Das gilt insbesondere für Hengste die ohne ausreichende Identitätsdokumente importiert wurden bzw. für solche bei deren Rasse die Führung einer Besonderen Abteilung des Hengstbuches vorgesehen ist, als weitere geforderte Unterlage zur Identitätssicherung muss der Nachweis über die Anlage der DNA-Typenkarte geführt oder das Überprüfungsergebnis anderer Merkmale zur Sicherung der Identität der Eltern vorgelegt werden und wesentliche Voraussetzung für die Zulassung zur Körung und für die Teilnahme an der Körung ist, dass der Hengst über den vorgesehenen Impfschutz (s. LPO-FN) verfügt und er keine gesundheitlichen Mängel aufweist, die die Zuchttauglichkeit und den Zuchtwert beeinträchtigen können. Dazu ist ein tierärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen. 3. Durchführung der Körung (Verbandsanerkennung) Eine Körveranstaltung gemäß einer der süddeutschen Körordnungen ist einer Körveranstaltung des BZVKS gleichgestellt. Für die Durchführung einer solchen Körung und für die Leistungsanforderungen können gesonderte Bestimmungen gelten. Um geordnete Körveranstaltungen sicherzustellen, wird der Ablauf vorher festgelegt (Vorbesprechung der Bewertungskommission). Die Durchführung der Körung und die Bewertung der Hengste obliegt dem entsprechenden Verbandsgremium (Bewertungskommission nach § 27 Satzung). Die Körung umfasst mindestens zwei Besichtigungen aller Kandidaten, von denen eine auf festem Boden stattfinden muss. Freilaufen und Freispringen können je nach Rasse angeordnet werden. Die Bewertung der einzelnen Merkmale erfolgt nach den Vorgaben durch die §§ 8 und 9 ZBO. Die Entscheidung kann lauten: Seite 21 von Verbandsordnung - gekört - nicht gekört - vorläufig nicht gekört - anerkannt - anerkannt gemäß 96/78 oder - nicht anerkannt. Die Körentscheidung lautet „gekört“, wenn der Hengst die Anforderungen in bezug auf Exterieur und/oder Zuchttauglichkeit voll erfüllt. „vorläufig nicht gekört“, wenn der Hengst die Anforderungen in bezug auf Exterieur und/oder Zuchttauglichkeit nicht erfüllt, aber zu erwarten ist, dass er sie zukünftig erfüllen wird. Mit dieser Körentscheidung ist gleichzeitig die Frist festzusetzen, bis zu deren Ablauf der Hengst wieder zur Körung vorgestellt werden kann. „nicht gekört“ können auf Antrag in das Hengstbuch II eingetragen werden. Sie nehmen nicht am Zuchtprogramm des Verbandes teil. Für die Nachkommen werden Zuchtbescheinigungen in Form von Geburtsbescheinigungen ausgestellt, sofern das Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse nichts anderes vorschreibt. „anerkannt“, wenn ein bereits in einer anderen tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung gekörter Hengst von der bayerischen Hengstbuchkommission mit einer Gesamtnote von mindestens 7,0 bewertet wurde. „anerkannt gemäß 96/78“, wenn ein bereits in einer anderen tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung gekörter Hengst von der bayerischen Hengstbuchkommission mit einer Gesamtnote von weniger als 7,0 bewertet wurde, aber aufgrund der EU-Entscheidung 96/78 in die entsprechende Abteilung des Zuchtbuches eingetragen werden muss. „nicht anerkannt“, wenn ein bereits in einer anderen tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung, jedoch für eine andere Rasse, gekörter Hengst von der bayerischen Hengstbuchkommission mit einer Gesamtnote von weniger als 7,0 bewertet wurde. Die Körentscheidung und die Bewertung hinsichtlich der Teilnahme am Zuchtprogramm sind öffentlich bekannt zu geben. Das Körprotokoll kann dem Besitzer des Hengstes auf Anforderung zugestellt werden. Die Entscheidung „gekört“ ggf. unter Angabe der Frist zur Ablegung der Hengstleistungsprüfung ist in der Zuchtbescheinigung (ggf. im Pferdepass) und im Zuchtbuch einzutragen. 4. Medikationskontrolle Bei positivem Medikations- oder Manipulationsnachweis gem. Ziff. (1.2) ZVO-FN wird die Körentscheidung widerrufen und die damit zusammenhängende Zuchtbucheintragung zurückgenommen. Dagegen kann der Eigentümer des Hengstes einen schriftlich begründeten Widerspruch unter Beifügung von 50,- Euro (Kostenvorschuss) an die Züchtervereinigung einlegen. Hält die Körkommission/Auswahlkommission den Widerspruch für berechtigt, so nimmt sie den Widerruf ihrer Entscheidung zurück. Andernfalls legt die Kommission den Widerspruch dem Großen Schiedsgericht der FN vor, das hierüber als unabhängige Stelle entscheidet, soweit die Züchtervereinigung nicht eine andere Widerspruchsinstanz in ihrer Satzung vorgesehen hat. Das Große Schiedsgericht der FN ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025ff.ZPO. Ordentliche Gerichte dürfen nicht angerufen werden, soweit und solange die Zuständigkeit des Seite 22 von Verbandsordnung Großen Schiedsgerichts der FN oder einer anderen Widerspruchsinstanz begründet ist, es sei denn, die Züchtervereinigung erteilt ihre Zustimmung. 5. Rücknahme, Widerruf und Widerspruch Die Körung ist von der Züchtervereinigung zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat oder wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann vom Verband widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen sowie die Gebühr gemäß der aktuellen Gebührenordnung zu hinterlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Körentscheidung. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Widerspruchs. Wird der Widerspruch angenommen, entscheidet der Ausschuss in angemessener Frist über Ort und Zeit der Wiedervorstellung des Hengstes und über die Zusammensetzung einer neuen Bewertungskommission. Dabei müssen außer dem Zuchtleiter alle Mitglieder neu berufen werden. Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung. Regressansprüche können aus Entscheidungen der Hengstbuchkommission nicht abgeleitet werden. Entscheidet sich der Widerspruch als berechtigt, wird die hinterlegte Widerspruchsgebühr auf die Gebühren der Widerspruchskörung angerechnet. Bei Ablehnung des Widerspruchs durch den Vorstand kann der Hengst erneut zur Bewertung vorgestellt werden (§ 28 Satzung). § 25: Schiedskommission Über alle Streitigkeiten, die im Bezug auf die Zuchtbuchordnung entstehen, entscheidet eine Schiedskommission, die sich aus einem Mitglied des Verbandsausschusses, das von diesem von Fall zu Fall bestimmt wird, dem betroffenen Mitglied oder einem Vertreter des betroffenen Mitglieds und einem von der Delegiertenversammlung des Verbandes zu wählenden Schiedsobmann zusammensetzt. Dieser wird jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. § 26: Inkrafttreten Die vorstehende Zuchtbuchordnung erhält ihre Gültigkeit ab dem 06.04.2008 und damit tritt die alte Zuchtbuchordnung vom 08.04.2000 außer Kraft. Seite 23 von Verbandsordnung Anhang A: Ausführungsbestimmungen zur Zuchtbuchordnung (AB-ZBO) Die Ausführungsbestimmungen (AB-ZBO) werden der Zuchtbuchordnung (ZBO) an die Seite gestellt. Das beschließende Gremium dieser Ausführungsbestimmungen ist der Ausschuss (§ 16 Satzung) nach vorbereitender Behandlung im Vorstand. 1. HOFKÖRUNG Zusätzlich zu § 27 Satzung gilt für die Bewertungskommission der Hengste: Hofkörungen können vom Leiter der Bewertungskommission im Einvernehmen mit dem Zuchtleiter in besonderen Ausnahmefällen anberaumt werden. Der Kommissionsleiter legt dabei Ort und Zeitpunkt für die Hofkörung fest. Diese Sonderbewertung eines Hengstes ist nur möglich wenn der Hengstbesitzer es schriftlich beantragt (siehe Formblatt), der Vorstand die besondere Ausnahmesituation plausibel findet und der Antragsteller alle Kosten inkl. Aufwandsentschädigung der Kommissionsmitglieder trägt (s.Gebührenordnung). 2. HENGSTANERKENNUNG Hengstanerkennungen von bereits bei einer anderen tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragenen Hengsten können auf einem Einzeltermin in Form einer Identifizierung durch einen Beauftragten der Züchtervereinigung erfolgen. Sofern der Hengst in eine verbandsinterne Zuchtbuchklasse eingestuft werden soll, muss eine Bewertung durch die satzungsgemäße Hengstbuchkommission erfolgen. 3. EINZELDECKGENEHMIGUNG Der Deckeinsatz noch nicht gekörter Hengste bzw. gekörter Hengste für Stuten, für die sie ursprünglich nicht zugelassen sind, soll sich auf Einzelfälle (1 oder 2 namentlich genannte Stuten für ein bestimmtes Zuchtjahr) beschränken. Die Einzeldeckgenehmigung wird auf schriftlichen Antrag (Formblatt) des Hengstbesitzers durch die zuständige Körkommission erteilt, die auch die besonderen Bedingungen dazu beschließt. 4. BAYERISCHE KÖRUNG Wird zur Ergänzung der Körungen nach Süddeutschem Reglement mindestens einmal pro Zuchtjahr nach der in der ZBO detaillierten KÖRORDNUNG für alle betreuten Pferderassen angeboten. 5. VATERTIERE Wenn in den einschlägigen Bestimmungen der Zuchtprogramme der jeweiligen Rassen mit Verdrängungs- bzw. Veredlungskreuzung als offizielle Zuchtmethode nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, gelten nur in Hengstbuch I eingetragene Hengste als empfohlene Vatertiere, sofern sie am jeweiligen Zuchtprogramm des Verbandes teilnehmen. Seite 24 von Verbandsordnung 6. KÖRURTEILE Die Begriffe „gekört“ bzw. „nicht gekört“ sind wie folgt zu interpretieren: gekört: „eintragungsfähig in das Hengstbuch I“ nicht gekört: „nur eintragungsfähig in das Hengstbuch II“ vorläufig nicht gekört: „zunächst nicht eintragungsfähig in das Hengstbuch I; es wird empfohlen, den Hengst innerhalb einer bestimmten Frist erneut zur Körung vorzustellen“. 7. SORGFALTSPFLICHT BEI DIENSTLEISTUNGEN In Ergänzung zu dem in der GO der Geschäftsstelle Gesagten wird wegen der Wichtigkeit dieser Angelegenheit hier nochmals verdeutlicht: die von der Züchtervereinigung ausgestellten Zuchtbescheinigungen sind Dokumente mit amtlichem Charakter. Deshalb ist bei ihrer Erstellung eine besondere Sorgfaltspflicht geboten. Zu einer solchen Sorgfaltspflicht gehört unabdingbar, dass Abstammungsnachweise oder andere Zuchtpapiere von Pferden ausländischer Rassen (insbesondere wenn es sich um Neuimporte handelt) von der Stutbuchführung der Züchtervereinigung in enger Abstimmung mit dem zuständigen Rassesprecher und dem Zuchtleiter/Zuchtberater gründlich auf Vollständigkeit und Authentizität im Original zu überprüfen sind, bevor die Daten Eingang in das Zuchtbuch des Verbandes finden. 8. WIRKSAMWERDEN VON DIENSTLEISTUNGEN Jede Amtshandlung seitens der Verbandsorgane (Körung, Stutbucheinträge, Prämien, etc.) erfolgt vorbehaltlich einer entsprechenden Gebührenbegleichung seitens der Antragsteller. Der Vorstand ist berechtigt, jede dieser Amtshandlungen außer Vollzug zu setzen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen. 9. EINZELTERMIN (HOFTERMIN): Ein Einzeltermin ist jede Erfassung von Pferden, die auf Antrag des Besitzers stattfindet und keinen offiziellen Termin darstellt. Für die Aufnahme von Fohlen genügt dabei ein Beauftragter der Züchtervereinigung (PER o.ä.). Für die Eintragung von Stuten bedarf es zusätzlich mindestens eines Beauftragten der Zuchtleitung. 10. OFFIZIELLER TERMIN Jede Veranstaltung der Züchtervereinigung die vorher angemeldet, von dem zuständigen Verbandsgremium genehmigt und im Verbandsorgan (HOTLINE) veröffentlicht wurde. Nur auf offiziellen Terminen können Prämienfohlen und Prämienstutenanwärterinnen benannt werden. Nur offizielle Termine sind zuschussberechtigt gemäß den Vorgaben der Gebührenordnung. a) Sammeltermin: Jede offizielle Zuchtveranstaltung, bei der mehr als fünf Pferde zur Bewertung vorgestellt werden, welche zwei oder mehr Besitzern gehören. Eine Reihung der bewerteten Pferde in jeder Kategorie kann stattfinden, sofern mindestens drei und mehr Pferde pro Kategorie anwesend sind. Die jeweils zuständige Kommission ist satzungsgemäß einzuberufen. b) Zuchtschau: Jeder offizielle Sammeltermin, an dem neben Bewertungen auch Prämierungen und Rangierungen stattfinden können. Das Richtverfahren und die Zusammensetzung der Schauleitung werden von Fall zu Fall vom Veranstalter geregelt. Sofern die Ergebnisse in die Zuchtdokumente der Pferde eingetragen werden sollen, müssen diese Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Züchtervereinigung durchgeführt werden. Für jegliche Eintragungsentscheidungen auf Zuchtschauen sind bezüglich der Bewertungskommissionen die satzungsgemäßen Vorgaben zu beachten. 11. RASSESCHAU Seite 25 von Verbandsordnung Jede Veranstaltung, die der besonderen Darstellung einer bestimmten Rasse oder Rassegruppe dient. Das Richtverfahren und die Zusammensetzung der Schauleitung werden von Fall zu Fall vom Veranstalter geregelt. Sofern die Ergebnisse in die Zuchtdokumente der Pferde eingetragen werden sollen, müssen diese Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Züchtervereinigung durchgeführt werden. 12. FOHLENBEWERTUNG a) Alle Rassen (außer Islandpferd) Folgende Merkmalskomplexe und deren Gewichtung werden bei der Bewertung der Fohlen berücksichtigt: • Typ (20%) • Gebäude (20%) • Fundament und Korrektheit (20%) • Bewegungsablauf (40%) Die Bewertung erfolgt gemäß der Notenskala nach § 8 ZBO in halben und ganzen Notenschritten. Alle Fohlen, die in der Gesamtnote mindestens mit 7,5 bewertet wurden, erhalten das Prädikat „Prämienfohlen“. Alle Fohlen, die in der Gesamtnote mindestens mit 8,0 bewertet wurden, erhalten das Prädikat „Gold-Prämienfohlen“. b) Islandpferdefohlen Fohlen der Rasse Islandpferd werden nach folgenden Merkmalskomplexen und Gewichtungen bewertet: • Interieur/Typ (30%) • Exterieur (20%) • Bewegungsablauf (50%) Die Bewertung erfolgt nach der IPZV-Notenskala. Alle Fohlen, die in der Gesamtnote mindestens mit 7,9 bewertet wurden, erhalten das Prädikat „Prämienfohlen“. Alle Fohlen, die in der Gesamtnote mindestens mit 8,1 bewertet wurden, erhalten das Prädikat „Prämienfohlen“. 13. RICHTLINIEN FÜR DIE VERGABE DES PRÄDIKATS „STAATSPRÄMIENSTUTE“ BEKANNTMACHUNG DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN VOM 01. JUNI 2007, AZ. L 5-7407-1007 Auf Grund des Art. 17 Bayerisches Tierzuchtgesetz (BayTierZG) vom 10.August 1990 (GVBL S 291, BayRS 7824-1-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der Pferdezucht in Bayern durch Vergabe des Prädikats „Staatsprämienstute“ an Stuten mit besonders herausragenden Leistungs- und Exterieureigenschaften folgende Richtlinien: 1.Staatsprämienschau Die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Tierzucht (Landesanstalt) erteilt einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung auf Antrag die Genehmigung zur Durchführung einer landesweiten Schau mit Vergabe von Staatsprämienanwartschaften, wenn die Züchtervereinigung -nach Tierzuchtgesetz staatlich anerkannt und in Bayern rechtmäßig tätig ist, -der Landesanstalt die Anzahl (ggf. vorläufig) der im laufenden Jahr erstmals eingetragenen Stuten – aufgegliedert nach Rassen – sowie den Termin und Ort der Schau mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt hat. Falls die Anzahl der im laufenden Jahr erstmals eingetragenen Stuten zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht, ist die endgültige Seite 26 von Verbandsordnung Anzahl spätestens eine Woche vor der Landesschau nachzureichen. 2.Staatsprämienanwartschaft Über die Zulassung von Stuten zu einer landesweiten Schau mit Vergabe von Staatsprämienanwartschaften entscheidet die staatlich anerkannte Züchtervereinigung selbst. Bei den dort vorgestellten Stuten entscheidet eine von der Züchtervereinigung eingesetzte Kommission, die aus dem Zuchtleiter und mindestens zwei weiteren sachkundigen Personen besteht, die im Benehmen mit der zuständigen staatlich anerkannten Züchtervereinigung berufen werden, über die Vergabe von Staatsprämienanwartschaften. Die Staatsprämienanwartschaft kann nur an höchstens 20% der im laufenden Jahr erstmals eingetragenen Stuten vergeben werden und nur wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: Die Stute -besitzt eine Zuchtbescheinigung einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung, -wird in Bayern gehalten und -wurde bei einer von der Landesanstalt genehmigten Schau vorgestellt und gehört aus Sicht der Bewertungskommission hinsichtlich Exterieur und Bewegung in Schritt und Trab (bzw. Tölt) zu den Besten ihres Geburtsjahrgangs. 3.Staatsprämienstute Der Titel Staatsprämienstute wird von der Landesanstalt durch Urkunde verliehen, wenn die Züchtervereinigung Nachweise darüber vorgelegt hat, dass -der Stute die Staatsprämienanwartschaft zugesprochen wurde, -die Staatsprämienanwärterin mindestens eine Abfohlung erbracht hat, -die Staatsprämienanwärterin in Eigenleistungsprüfung mit der Endnote 6,5 oder besser (bei der Rasse Isländer 7,8; Reiteigenschaften 7,5) bestanden oder über den Turniersport die Anforderungen für das Leistungsbuch (FN) Abteilung B erfüllt hat (ausgenommen Kleinpferde < 87 cm), -die Mutter der Staatsprämienanwärterin in das Hauptstammbuch (ZBO alt) eingetragen ist bzw. nach der neuen Zuchtbuchordnung eine Gesamtnote von 6,0 oder besser aufweist (S I ), bei der Rasse Tinker in der besonderen Abteilung (V) eingetragen ist und -die Mutter der Staatsprämienanwärterin die Eigenleistungsprüfung mit der Endnote 6,5 oder besser abgeschlossen bzw. vergleichbare Leistungen im Turniersport hat, wenn sie 1994 oder später geboren ist. 4.Ausnahmen Über Ausnahmen in besonderen Härtefällen im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Mutter einer Staatsprämienanwärterin entscheidet eine vom Staatsministerium eingesetzte Kommission. 5.Vorbehalt Verstößt eine Züchtervereinigung erheblich oder wiederholt gegen diese Richtlinien kann der Züchtervereinigung von der Landesanstalt die Berechtigung zur Vergabe von Staatsprämienanwartschaften verweigert oder wieder entzogen werden. 6.Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tage der Bekanntmachung in Kraft Seite 27 von Verbandsordnung Anhang B: Zuchtprogramme der vom BZVKS betreuten Rassen Grundsätzlich gelten für die einzelnen vom Verband betreuten Pferderassen die „Besonderen Bestimmungen“ der Abteilung B-ZVO-FN in ihrer letztgültigen Fassung. Für vom Zuchtverband betreute Rassen, deren Zuchtprogramm nicht in der ZVO-FN enthalten ist, werden die Zuchtprogramme gemäß den Vorgaben des jeweiligen Ursprungszuchtbuches entwickelt. Dies erfolgt auf schriftlichen Antrag der betroffenen Züchter unter Vorlage der notwendigen Dokumente und in Zusammenarbeit mit der Zuchtleitung. Inhaltsverzeichnis Teil B ZBO: 1. Betreute Pferderassen 2. Zuchtprogramme und Leistungsprüfungen (kann beim Verband für die jeweilige Rasse angefordert werden) Seite 28 von Verbandsordnung 1. Betreute Rassen und Populationsgrößen (Stand 01/2008) Rasse Hengste Stuten American Miniature Horse 2 14 Carmargue 1 2 Connemara 10 138 Dales Pony 2 6 Dartmoor 1 2 Deutsches Classic Pony 3 39 Deutsches Part-Bred Shetland Pony 28 110 Deutsches Reitpony 27 222 Fell Pony 2 8 Fjordpferd 8 94 Highland Pony 1 2 Huzule 2 15 1. Pony- und Kleinpferderassen Kleines deutsches Reitpony Konik 6 4 Lewitzer 12 4 New Forest Pony 6 33 Shetland Pony 40 253 Welsh Pony 22 120 2. Kaltblutrassen Schwarzwälder Fuchs 1 3. Gangpferderassen Aegidienberger 1 5 Seite 29 von Verbandsordnung Islandpferd 94 Missouri Foxtrotter 669 1 Paso Fino 4 17 Paso Ibero Americano 1 2 Paso Peruano 3 9 Paso Pferd 1 3 Appaloosa 1 5 Paint Horse 6 4 Quarter Horse 11 3 10 17 4. Westernrassen 5. Weitere Rassen Achal Tekkiner Achal Tekkiner Partbred Andalusier 1 12 26 Anglo-Kabardiner 5 Caballo Hispanico 5 Caballo Mestizo 13 Criollo 16 62 Curly Horse 1 13 Freiberger 3 Friesen 9 57 Kabardiner 3 10 Kleines deutsche Reitpferd 13 Knabstrupper 1 4 Leutstettener 3 13 Lipizzaner 10 35 Lusitano 8 6 Maremanno 1 1 Orlow Traber 2 7 Palomino 2 Pinto 5 33 Polopferd 1 4 Tersker 4 2 Tinker 5 48 Tuigpaarden 2 6. Weitere Eqiden Seite 30 von Verbandsordnung Esel/Maultier 1 Anhang C: Rassebrände des BZVKS Auf Antrag des jeweiligen Rassebeirates kann für die betroffene Rasse der Einsatz eines rassespezifischen Brandes durch die Delegiertenversammlung der Züchtervereinigung beschlossen werden. Zur Zeit werden folgende Brandzeichen vom BZVKS verwendet: Achal Tekkiner Huzule Orlow Traber Pura Raza Espanol Criollo Isländer Paso Fino Raza Espanol Cruzado Leutstettener Paso Peruano Friese Lipizzaner Pinto Sonstige Spezialpferderassen Seite 31 von Verbandsordnung ohne eigenen Rassebrand Ponyrassen (Shetland, Dt. Classic Pony, Dartmoor, Welsh, New Forest, Dales, Connemara, Dt.Reitpony, Kl.dt.Reitpferd, Dülmener, Exmoor, Fjord, Kl. Dt. Reitpony, Dt. Partbred Shetland) K Tersker Aegidienberger Anhang D: Prefixe, Suffixe Konik Kabardiner Als Prefix/Suffix wird ein dem Pferdenamen vorangestelltes/nachgestelltes Wort bezeichnet. Es soll eine auf die Zuchtstätte oder den Züchter bezugnehmende Bedeutung haben und sollte ausschließlich für von dieser Zuchtstätte oder diesem Züchter gezogene Pferde verwendet werden. Um das Prefix/Suffix schützen zu lassen, ist dieses vom Züchter für seine Zuchtstätte ausschließlich bei der FN zu beantragen. Ist das Prefix/Suffix über die FN beim Central Prefix Register eingetragen, so ist es automatisch Eigentum des Antragstellers und darf von keinem anderen Züchter benutzt werden. Es ist dann innerhalb aller diesem Register angeschlossenen Züchtervereinigungen geschützt. Das Prefix/Suffix muss für alle Ponys, Kleinpferde oder Spezialpferderassen des Züchters, bei denen er als Züchter in der Zuchtbescheinigung aufgeführt ist, benutzt werden. Prefixe/Suffixe, die bislang von den Züchtervereinigungen nur regional für die Zuchtstätte registriert wurden, werden nicht automatisch in das CPR (Central Prefix Register) übernommen, sondern müssen vom Züchter erneut über die Deutsche Reiterliche Vereinigung beantragt werden. Das im CPR einzutragende Prefix/Suffix muss mindestens drei und darf höchstens 20 Buchstaben umfassen und sollte möglichst aus einem Wort bestehen. Die gegenwärtig vom Verband geführte Prefix/Suffix- bzw. Zuchtstättenliste umfasst die nachstehend aufgeführten Züchter: geschützt auf: Name Fisch Richard Ludwig Hildegard Stütz Claudia Stingl Marleen Richter Annette Meier Maria u Martina Gieler Gaby Seitle Peter ZG Leichtle Erwin u Behler Cathrin Heindl Amelie Döll Karin bei uns geführte Rasse Shetland Mini DR/NF diverse Shetland Fellpony Islandpferd Islandpferd Shetland/Island Prefix/Suffix von Fischberg Ammersee vom Vilstal Frankens Pendragonars vom unteren Vilstal von den Amperauen von der Mooswiese Islandpferd Welsh B Connemara von Hesta-Dalur Delay Mühlenhof Seite 32 von Verbandsordnung Streck Christa Stenglein Ingrid Steigerwald Irene u Huber Helmut Zwickl Sylvia Pflügler Hannelore Ludwig Iris u Bruckner Anja Spex Dr. medvet. Martina Madersbacher Ingrid Zochter Birgit u Sarah Huttner Marion u Carina Amediek Judith Krutzenbichler ZG Claudia und Georg geschützt auf: Name Wehner Dr. Juliane Stingl Marleen u Ludwig Iris Faustmann Renate Münzer Sandra Stanglmayr Angela und Manuela Pöltl ZG Ludwig und Maria Gerstmaier Dr. Christine und Carola Schütz Jürgen u Evelyn Milord Heidemarie Nieberle Artur Salzberger Andrea Mayer Gabriele u Volk Heinz Baumgartner Silvia Lloyd Lionel Ian Keller ZG Walter u Petra Krämer Peter Bergmann ZG Alexandra, Pascal u Manuel Ammer Johann Handke Traudi Woerle Annette Kellermann Classicponygestüt Czischek Ewald und Streek Nina Sengmüller Kordula Lessig Susanne Diedrich Sabine Kaiser Barbara Ulbrich Brigitte Reisinger Ulrike Engel Heidemarie Wolfgruber Ursula Kugler Thomas Islandpferd Welsh/Shetland Co/DR Shetland Islandpferd Shetland Mini DR/Welsh Welsh D Welsh Islandpferd/Co Shetland bei uns geführte Rasse Islandpferd Shetland Welsh/ DR Co/Highland DR Islandpferd Co Shetl./Classic/PB Welsh D Islandpferd Connemara Dales Connemara vom Kalbachtal vom Ludwigshof vom Mönchsee vom Simssee vom Eschberg von Ludanya Gwyn Yngvis vom Felsquellhof Melbrigda von der Sonnenalp Chiemgaus Prefix/Suffix vom Isental von der Fuchsstädtermühle Avalun von den Rasenflitzern Schöntals vom Oberthal Zitnas von den Berghöfen von der Mistery Farbenfroh Monti von Kruichen von der Ellbachhöhe Gelerht Kehos Sternbergs vom Zauberberg Shetland Mini/AMH Islandpferd DR/Welsh Shetland/Classic New Forest Welsh D Islandpferd Shetland Shetland DR Islandpferd Welsh D Ammers von Heinzelwinkl Birkenlund vom Taubergrund vom Wasserstein Allgöwer vom Otterbachtal vom Sipplhof vom Ziegengütl Auenwalds vom Pfaffenbuck Enzian Lucinda Kienbergs Seite 33 von Verbandsordnung Kremser Gudrun u Heidi Nöhbauer Kathrin u Gaby Lassel Bernd Hufnagel Paul Liebhaber Birgit Hartung Birgit Lauffer Monika Wiedenmann Peter Klobes-Martin Maria Wagner Uwe Elmer Stefan Stumhofer Reinhard Shetland DR Fjord Welsh B/C Connemara DR Connemara Shetland Connemara Shetl/PB Shetland Shetland Mini Shetland Mini aus dem Allgäu Krottenthals von St. Margarethen Akazienhof Thiergartenhof Best Friends Limited Editions vom Vilstal Donaumoos vom Deer Creek vom Hanauerland Elmhorst Bayerns Anhang E: Formblätter Folgende Anträge können Sie bei Bedarf in der Geschäftsstelle anfordern. 1. 2. 3. 4. 5. Antrag auf Einzeldeckgenehmigung Antrag auf Hofkörung Antrag auf Hoftermin Antrag auf Erstellung einer Zweitschrift N.N.