Diplomarbeit Rasmus Blefgen - Kart-Buggy

Transcription

Diplomarbeit Rasmus Blefgen - Kart-Buggy
Fachhochschule
Dortmund
University of Applied Sciences
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen
der EU-Neuregelungen
Diplomarbeit
Rasmus Blefgen
Dortmund
Juli 2006
Ich versichere, dass ich diese Arbeit allein und selbstständig verfasst und keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe.
Dortmund, den 19. Juli 2006
Rasmus Blefgen
I
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
Einleitung .......................................................................................... 1
2.
Aufgabenstellung und Ziele................................................................ 4
3.
Vorgehensweise ................................................................................ 5
4.
Zulassungsklassen nach Richtlinie 2002/24/EG................................. 6
5.
6.
7.
4.1.
Kleinkrafträder..................................................................... 6
4.1.1.
4.1.2.
Klasse L1e.............................................................................. 6
Klasse L2e.............................................................................. 6
4.2.
Krafträder ............................................................................ 6
4.2.1.
4.2.2.
4.2.3.
Klasse L3e.............................................................................. 6
Klasse L4e.............................................................................. 6
Klasse L5e.............................................................................. 6
4.3.
Vierrädrige Kraftfahrzeuge................................................... 7
4.3.1.
4.3.2.
Klasse L6e.............................................................................. 7
Klasse L7e.............................................................................. 7
Beispielfahrzeuge für die Zulassungsklassen ..................................... 8
5.1.
Klasse L1e............................................................................ 8
5.2.
Klasse L2e............................................................................ 8
5.3.
Klasse L3e .............................................................................9
5.4.
Klasse L4e.......................................................................... 10
5.5.
Klasse L5e.......................................................................... 10
5.6.
Klasse L6e.......................................................................... 10
5.7.
Klasse L7e.......................................................................... 11
Vorgeschriebene Führerscheine für Fahrzeuge der
Zulassungsklassen........................................................................... 12
6.1.
Übersichtstabelle ............................................................... 12
6.2.
Beschreibung der Führerscheinklassen............................... 12
Statistik über zugelassene Kleinstfahrzeuge in Deutschland ............ 14
7.1.
Neuzulassungen von Kleinstfahrzeugen im Mai 2006 nach
Hersteller und Zulassungsklasse ........................................ 14
7.2.
Bestand an Kleinstfahrzeugen nach Zulassungsklasse und
Bundesland ........................................................................ 15
7.3.
Bestand an Kleinstfahrzeugen nach Altersgruppe der
Halter................................................................................. 15
7.4.
Auswertung der Statistik.................................................... 16
II
8.
Zulassungsverfahren ....................................................................... 18
8.1
9.
Typgenehmigungsverfahren ............................................... 19
Vorgeschriebene Technische Merkmale der Zulassungsklassen ........ 20
9.1.
Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe .............................. 22
9.1.1.
9.1.2
9.1.3
Begriffsbestimmung ............................................................... 22
Allgemeine Vorschriften.......................................................... 23
Besondere Vorschriften .......................................................... 24
9.2.
Leistung ............................................................................. 28
9.2.1.
9.2.2.
Begriffsbestimmungen............................................................
Übersichtstabelle über die maximale Leistung der
Zulassungsklassen.................................................................
Hilfseinrichtungen für die Prüfung der Leistung ..........................
Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen
Nutzleistung .........................................................................
9.2.3.
9.2.4.
28
28
29
30
9.3.
Kraftstoffbehälter............................................................... 31
9.3.1.
9.3.2.
Bauvorschriften ..................................................................... 31
Vorschriften für den Einbau des Kraftstoffbehälters und der
Kraftstoffzufuhrleitung ........................................................... 32
9.4.
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.............................. 33
9.4.1.
9.4.5.
Übersichtstabelle über bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten
der Zulassungsklassen ...........................................................
Definition Höchstgeschwindigkeit .............................................
Toleranzen ...........................................................................
Prüfbedingungen für Fahrzeug, Fahrer, Prüfstrecke und
Atmosphäre..........................................................................
Prüfverfahren .......................................................................
9.5.
Massen und Abmessungen.................................................. 36
9.5.1.
9.5.2.
9.5.3.
9.5.4.
9.5.5.
Begriffsbestimmungen ...........................................................
Allgemeine Vorschriften..........................................................
Höchstzulässige Abmessungen ................................................
Höchstzulässige (Leer-)Massen................................................
Höchstzulässige Zuladung ......................................................
9.6.
Anhängevorrichtungen und ihre Befestigung ...................... 40
9.6.1.
9.6.2.
Begriffsbestimmungen ........................................................... 40
Vorschriften.......................................................................... 40
9.7.
Abgase .............................................................................. 43
9.7.1.
9.7.2.
9.7.3.
9.7.4.
Begriffsbestimmungen ...........................................................
Vorschriften..........................................................................
Prüfungen ............................................................................
Emissionsgrenzwerte .............................................................
9.8.
Reifen
9.8.1.
9.8.2.
9.8.3.
9.8.4.
Begriffsbestimmungen ...........................................................
Vorschriften..........................................................................
Aufschriften..........................................................................
Bereifung .............................................................................
9.4.2.
9.4.3.
9.4.4.
33
33
33
34
35
36
37
38
38
38
43
43
44
45
.............................................................................. 47
47
48
48
49
III
9.9.
Bremsanlage ...................................................................... 51
9.9.1.
9.9.2.
9.9.3.
9.9.4.
9.9.5.
9.9.6.
Begriffsbestimmungen ...........................................................
Anforderungen an die Bremsanlage..........................................
Vorgeschriebene Eigenschaften der Bremsanlagen .....................
Vorschriften der Bremsprüfungen ............................................
Vorgeschriebene Prüfungsbedingungen.....................................
Mindestbremswirkungen.........................................................
51
52
53
54
56
57
9.10.
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung ........60
9.10.1.
9.10.2.
Begriffsbestimmungen.......................................................... 60
Allgemeine Vorschriften ........................................................ 63
9.10.3.
Anbauvorschriften für Zulassungsklasse L1e ............................
9.10.3.1. Scheinwerfer für Fernlicht .....................................................
9.10.3.2. Scheinwerfer für Abblendlicht ................................................
9.10.3.3. Fahrtrichtungsanzeiger .........................................................
9.10.3.4. Bremsleuchten ....................................................................
9.10.3.5. Begrenzungsleuchten ...........................................................
9.10.3.6. Schlussleuchten...................................................................
9.10.3.7. Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler ....................................
9.10.3.8. Hintere nicht dreieckige Rückstrahler......................................
9.10.3.9. Pedalrückstrahler.................................................................
9.10.3.10. Vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler...................................
9.10.3.11. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ..............
66
67
68
69
71
72
72
73
74
74
75
75
9.10.4.
Anbauvorschriften für Zulassungsklasse L2e und L6e ................
9.10.4.1. Scheinwerfer für Fernlicht .....................................................
9.10.4.2. Scheinwerfer für Abblendlicht ................................................
9.10.4.3. Fahrtrichtungsanzeiger ........................................................
9.10.4.4. Bremsleuchten ....................................................................
9.10.4.5. Begrenzungsleuchten ...........................................................
9.10.4.6. Schlussleuchten...................................................................
9.10.4.7. Hintere nicht dreieckige Rückstrahler......................................
9.10.4.8. Pedalrückstrahler.................................................................
9.10.4.9. Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler ....................................
9.10.4.10. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ...............
76
77
78
79
81
82
83
84
84
85
86
9.10.5.
Anbauvorschriften für Zulassungsklasse L3e ............................
9.10.5.1. Scheinwerfer für Fernlicht .....................................................
9.10.5.2. Scheinwerfer für Abblendlicht ................................................
9.10.5.3. Fahrtrichtungsanzeiger .........................................................
9.10.5.4. Bremsleuchten.... ................................................................
9.10.5.5. Begrenzungsleuchten ...........................................................
9.10.5.6. Schlussleuchten...................................................................
9.10.5.7. Nebelscheinwerfer ...............................................................
9.10.5.8. Nebelschlussleuchten ...........................................................
9.10.5.9. Warnblinklicht ... .................................................................
9.10.5.10. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ...............
9.10.5.11. Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler ....................................
9.10.5.12. Hintere nicht dreieckige Rückstrahler......................................
87
87
89
90
92
92
93
94
95
96
96
97
97
IV
9.10.6.
Anbauvorschriften für Zulassungsklasse L4e ............................ 98
9.10.6.1. Scheinwerfer für Fernlicht ..................................................... 98
9.10.6.2. Scheinwerfer für Abblendlicht ...............................................100
9.10.6.3. Fahrtrichtungsanzeiger ........................................................101
9.10.6.4. Bremsleuchten..... ..............................................................103
9.10.6.5. Begrenzungsleuchten ..........................................................104
9.10.6.6. Schlussleuchten..................................................................104
9.10.6.7. Nebelscheinwerfer ..............................................................105
9.10.6.8. Nebelschlussleuchten ..........................................................106
9.10.6.9. Warnblinklicht.... ................................................................107
9.10.6.10. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ..............107
9.10.6.11. Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler ...................................108
9.10.6.12. Hintere nicht dreieckige Rückstrahler.....................................108
9.10.7.
Anbauvorschriften für Zulassungsklasse L5e und L7e ...............110
9.10.7.1. Scheinwerfer für Fernlicht ....................................................110
9.10.7.2. Scheinwerfer für Abblendlicht ...............................................112
9.10.7.3. Fahrtrichtungsanzeiger ........................................................113
9.10.7.4. Bremsleuchten..... ..............................................................115
9.10.7.5. Begrenzungsleuchten ..........................................................116
9.10.7.6. Schlussleuchten..................................................................117
9.10.7.7. Nebelscheinwerfer ..............................................................118
9.10.7.8. Nebelschlussleuchten ..........................................................119
9.10.7.9. Rückfahrscheinwerfer ..........................................................119
9.10.7.10. Warnblinklicht.... ................................................................120
9.10.7.11. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ..............120
9.10.7.12. Hintere nicht dreieckige Rückstrahler.....................................121
9.10.7.13. Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler ...................................122
9.11.
Beleuchtungseinrichtungen .............................................. 123
9.11.1.
Vorschriften für die Kennzeichnung und die Aufschriften auf
den Einrichtungen ................................................................123
9.12.
Schallzeichen ................................................................... 124
9.12.1.
9.12.2.
9.12.3.
9.12.3.
Begriffsbestimmungen ..........................................................124
Allgemeine Vorschriften.........................................................124
Vorschriften für den Anbau der Einrichtungen...........................125
Schalldruckpegeltoleranzen ...................................................125
9.13.
Hinteres Kennzeichen....................................................... 126
9.13.1.
9.13.2.
Abmessungen ......................................................................126
Position des Kennzeichens .....................................................126
9.14.
Elektromagnetische Verträglichkeit .................................. 128
9.14.1.
9.14.2.
9.14.3.
9.14.4.
Begriffsbestimmungen ..........................................................128
Allgemeines.........................................................................129
Bauartgenehmigung für das Fahrzeug .....................................129
Anforderungen.....................................................................129
9.15.
Geräuschpegel und Auspuffanlage.................................... 130
9.15.1.
9.15.2.
9.15.3.
9.15.4.
Begriffsbestimmungen ..........................................................130
Grenzwerte für den Geräuschpegel in dB (A) ............................130
Vorschriften.........................................................................131
Messverfahren .....................................................................132
V
9.16.
Rückspiegel...................................................................... 135
9.16.1.
9.16.2.
9.16.3.
Begriffsbestimmungen ..........................................................135
Vorgeschriebene Anzahl der Spiegel........................................135
Vorschriften für den Anbau der Rückspiegel .............................136
9.17.
Vorstehende Außenkanten ............................................... 139
9.17.1.
9.17.2.
9.17.3
9.17.4.
9.17.5.
Begriffsbestimmungen ..........................................................139
Allgemeines.........................................................................139
Vorschriften.........................................................................140
Mindestkriterien ...................................................................140
Besondere Vorschriften .........................................................141
9.18.
Ständer ............................................................................ 145
9.18.1.
9.18.2.
9.18.3.
Begriffsbestimmungen ..........................................................145
Allgemeine Vorschriften.........................................................145
Besondere Vorschriften .........................................................146
9.19.
Diebstahlsicherung........................................................... 148
9.19.1.
9.19.2
9.19.3
Anwendungsbereich..............................................................148
Begriffsbestimmungen ..........................................................148
Vorschriften.........................................................................148
9.20.
Scheiben, Wischer und Wascher ....................................... 151
9.20.1.
9.20.2.
9.20.3.
Begriffsbestimmungen ..........................................................151
Einbauvorschriften für Scheiben .............................................152
Vorschriften für Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungsund Trocknungsanlagen ........................................................153
9.21.
Halteeinrichtungen für Beifahrer ...................................... 155
9.21.1.
Allgemeine Bestimmungen.....................................................155
9.22.
Sitze, Sicherheitsgurte und Verankerungen ...................... 156
9.22.1.
9.22.2.
9.22.3.
9.22.4.
9.22.5.
9.22.6.
9.22.7.
Begriffsbestimmungen ..........................................................156
Allgemeine Vorschriften.........................................................157
Mindestanzahl der vorzusehenden Verankerungen ....................157
Lage der Gurtverankerungen .................................................158
Festigkeit der Verankerungen.................................................158
Prüfungen an einem Fahrzeug ................................................158
Vorschriften für die Sicherheitsgurte .......................................159
9.23.
Geschwindigkeitsmesser .................................................. 160
9.23.1.
9.23.2.
Begriffsbestimmungen ..........................................................160
Anforderungen.....................................................................160
9.24.
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen,
Kontrollleuchten und Anzeiger ......................................... 162
9.24.1.
9.24.2.
Begriffsbestimmungen ..........................................................162
Vorschriften.........................................................................162
9.25.
Vorgeschriebene Angaben am Fahrzeug ........................... 164
9.25.1.
9.25.2.
9.25.3.
9.25.4.
9.25.5.
Allgemeines.........................................................................164
Fabrikschild .........................................................................164
Fahrzeug-Identifizierungsnummer ..........................................164
Zeichen ..............................................................................166
Beispiel für ein Fabrikschild....................................................166
VI
10.
Marktanalyse und Aussicht ............................................................ 168
11.
Quellennachweis............................................................................ 171
VII
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
1.
Juli 2006
EINLEITUNG
Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) für den öffentlichen Straßenverkehr wird in der Europäischen Gemeinschaft (EG), früher Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), von einer zuständigen Genehmigungsbehörde
erteilt.
In Deutschland ist für die Erteilung der Zulassung das KraftfahrtBundesamt (KBA) zuständig. Das KBA erteilt eine Zulassung für einen KfzTyp, wenn dieser den technischen Anforderungen der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und/oder den Vorschriften der
anzuwendenden EG-Richtlinien entspricht.
Die Einhaltung der jeweiligen Vorschriften wird im Rahmen von FahrzeugTypgenehmigungen kontrolliert, die ebenfalls durch das KBA erteilt werden.
Typgenehmigungen werden durchgeführt, um zu überprüfen, ob die technischen Anforderungen an ein Fahrzeug erfüllt werden. Die Überprüfung
dient zur Erhaltung der Sicherheit auf öffentlichen Straßen und zur Verhütung von Umweltbeeinträchtigungen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch
des Fahrzeuges.
Bereits seit 1970 hat sich die EG auf Maßnahmen geeinigt, die auf die Einführung einer allgemeinen Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge abzielten.
Ziel dieser Maßnahmen war die Beseitigung von bestehenden technischen
Handelshemmnissen und die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes, in dem der freie Verkehr von Waren gewährleistet ist.
Die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge war seitdem Gegenstand mehrerer
Richtlinien, in denen die verwaltungstechnischen Einzelheiten für die Typgenehmigung geregelt wurden.
Die Einführung eines solchen Verfahrens war von grundlegender Bedeutung
und kam den Kraftfahrzeugherstellern und den Verbrauchern zugute. Die
Fahrzeug-Typgenehmigung wurde durch die Harmonisierung der Typgenehmigungs-Vorschriften vereinfacht und es wurde ermöglicht, dass eine in
allen Mitgliedstaaten anerkannte Übereinstimmungsbescheinigung erteilt
werden konnte. Sie hat ferner dazu beigetragen, dass die Hemmnisse bei
der Kraftfahrzeugzulassung beseitigt wurden.
1992 wurde die Harmonisierung weiter ausgebaut, indem die Rahmenrichtlinie [92/61/EWG] über die Typgenehmigung für zwei- und dreirädrige
Kraftfahrzeuge (Krafträder) in Kraft trat. Seitdem konnte jeder Hersteller
unabhängig davon, ob er in der Gemeinschaft niedergelassen war oder
nicht, in jedem Mitgliedstaat einen zwei- oder dreirädrigen Kraftradtyp verkaufen, sofern die Fahrzeuge den 47 verbindlich vorgeschriebenen technischen Merkmalen entsprachen, die in dieser Rahmenrichtlinie aufgeführt
waren.
In den darauf folgenden Jahren wurde es auf Drängen einiger Mitgliedstaaten notwendig, bestimmte Verwaltungsvorschriften genauer festzulegen
und die in den Anhängen der Richtlinie [92/61/EWG] enthaltenen Vorschriften zu ergänzen, um das einwandfreie Funktionieren des Typgenehmigungssystems weiterhin zu gewährleisten.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
1
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Man verfasste deshalb harmonisierte Vorschriften über die Ausnahmeregelung für Fahrzeuge, die nach neuen von den Gemeinschaftsvorschriften
noch nicht erfassten Technologien gebaut wurden, wie es bei Fahrzeugen
wie z.B. Quads der Fall war. Diese Fahrzeuge waren bis dato schon in einigen Mitgliedstaaten verkauft worden, es fehlten aber Vorschriften, die eine
Zulassung beispielsweise in Deutschland ermöglichten. Diese Tatsache behinderte den freien Handel von diesen Fahrzeugen innerhalb der EG.
Da diese neuen Fahrzeuge technisch mehr den Krafträdern als gewöhnlichen Pkw ähnelten, wurden nach Prüfung der Teile und Merkmale der Fahrzeuge und unter Berücksichtigung der seinerzeit verfügbaren Technologien
die in Anhang 1 der Richtlinie [2002/24/EG] aufgeführten KfzZulassungsklassen L1e bis L7e als für Regelungszwecke geeignet angesehen und in die Richtlinie für Krafträder aufgenommen.
Zulassungsklassen unterteilen somit Kraftfahrzeuge, die für den öffentlichen Straßenverkehr auf Basis einer Typgenehmigung zugelassen werden
können.
Aus Gründen der Rechtsklarheit wurde daraufhin die Richtlinie
[92/61/EWG] am 9. November 2003 durch die Richtlinie [2002/24/EG] über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
ersetzt. Seitdem können auch vierrädrige (Leicht-)Kraftfahrzeuge mit besonderen Merkmalen (Zulassungsklasse L6e und L7e) nach Richtlinie
[2002/24/EG] für zweirädrige oder dreirädrige Krafträder typgenehmigt
werden. Außerdem sind erstmalig Typgenehmigungen für dreirädrige Kleinkrafträder (Zulassungsklasse L2e) möglich.
So konnte ein neuer Kleinstfahrzeugbereich entstehen, der erstmalig die
Zulassung von kleinen drei- und vierrädrigen Fahrzeugen mit oder ohne
Aufbau ermöglichte, für die vorher bauartbedingt keine Typgenehmigung
möglich war.
Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie [2002/24/EG] am 18. März 2002 bieten nun diverse Hersteller Fahrzeuge auf dem europäischen AutomobilMarkt an, um diesen neuen Markt für Kleinstfahrzeuge zu erschließen.
Entstanden sind Fahrzeuge wie Quads, Buggys und Gokarts, die einen
sportlichen Charakter haben und deshalb häufig junge Menschen ansprechen, aber auch vollwertige geschlossene Leicht-Kraftfahrzeuge. Diese
Kleinstfahrzeuge dürfen leistungsbeschränkt ab einem Alter von 16 Jahren
mit der, für diese Fahrzeuge neu entstandenen, Führerscheinklasse S gefahren werden.
Kleinstfahrzeuge, die als Krankenfahrstühle für körperbehinderte Personen
in den letzen Jahren im Straßenverkehr anzutreffen waren und optisch gewöhnlichen Pkw der Zulassungsklasse M1 ähnelten, entstanden nicht durch
die gesetzliche Regelung der Richtlinie [2002/24/EG].
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
2
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Hierfür waren Änderungen in der StVZO Ursache, die aber aufgrund des
Missbrauchs durch nicht körperbehinderte Personen mittlerweile dahingehend geändert wurden, dass die Krankenfahrstühle nicht mehr in Pkwähnelnder Bauweise gefahren werden dürfen.
Krankenfahrstühle dürfen ab 1.9.2002 nur noch einsitzig und mit einer maximalen Breite über alles von 1,10 m in den Verkehr gebracht werden. Ferner darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 15 km/h nicht überschreiten1).
Viele Vorschriften für gewöhnliche Pkw der Zulassungsklasse M1 konnten
bauartbedingt durch Kleinstfahrzeuge nicht erfüllt werden und führten zu
erleichterten Vorschriften für Fahrzeuge der Zulassungsklasse L1e bis L7e,
die in den Anwendungsbereich der Richtlinie [2002/24/EG] fallen. So werden z.B. Crashtests nicht vorgeschrieben und es werden geringere Anforderungen an das Abgasverhalten der Fahrzeuge gestellt. Auch Vorschriften für
den Einbau von Airbags existieren nicht.
Diese Erleichterungen führen zu einem geringen verwaltungstechnischen
und somit finanziellen Aufwand für die Zulassung eines Fahrzeuges auf Basis der Richtlinie [2002/24/EG].
Die Bedeutung dieser Richtlinien für die Zulassung von Kraftfahrzeugen hat
in Deutschland in den letzten Jahren erheblich zugenommen und wird weiter ansteigen. Umgekehrt nimmt die Bedeutung der StVZO ständig ab bis
hin zu ihrer Abschaffung bzw. Aufspaltung in drei eigenständige neue Verordnungen, in die wiederum weitere, noch als eigenständige Verordnungen
existierende, Vorschriften integriert werden2).
Die StVZO enthält deshalb aktuell in zunehmendem Maße keine ausformulierten Bestimmungen mehr, sondern vielfach wird auf EG-Richtlinien, in
weitaus geringerem Umfang auch auf ECE-Regelungen (Economic Commission for Europe), verwiesen.
Der Verweis auf Richtlinie [2002/24/EG] ist in §19 Abs.1 Nr.3 StVZO zu
finden. Die Richtlinie ist dadurch Bestandteil der StVZO und damit Rechtsgrundlage in Zulassungsverfahren.
—————————————
1)
2)
Quelle: § 18 Abs. 2, Nr. 5 StVZO.
www.fahrlehrerverband-bw.de.
Quelle: StVZO Redaktionelle Vorbemerkung.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
3
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
2.
Juli 2006
AUFGABENSTELLUNG UND ZIELE
Der Fachbereich Maschinenbau der Fachhochschule Dortmund arbeitet an
der Entwicklung eines "Formula-Student"- Fahrzeuges für eine Rennserie
unter Studenten mit selbst konstruierten Fahrzeugen (siehe auch
www.wabensandwich.de).
Dieses Fahrzeug soll, nachdem es erfolgreich an der Rennserie teilnimmt,
technisch so verändert werden, dass eine Zulassung für den öffentlichen
Straßenverkehr möglich wird. Dabei sollen die verwaltungstechnischen Erleichterungen bei der Typgenehmigung nach Richtlinie [2002/24/EG] im
Vergleich zu gewöhnlichen Pkw genutzt werden.
Die Änderung des Fahrzeuges setzt Kenntnisse über die technischen Merkmale der jeweiligen Zulassungsklasse der Richtlinie [2002/24/EG] voraus.
Weiterhin ist es erstrebenswert, ein Fahrzeug zu konstruieren, welches in
seiner Bauart auf dem Kleinstfahrzeug-Markt noch nicht existiert.
Das Ziel dieser Arbeit besteht deshalb darin, die wesentlichen technischen
Merkmale von Kleinstfahrzeugen zu recherchieren und auf die für die Konzeptionierung eines Kleinstfahrzeuges notwendigen Informationen zu reduzieren.
Ferner soll ein Überblick von auf dem Markt verfügbaren Kleinstfahrzeugen
erstellt werden, der erkennen lässt, ob ein neuer Typ von Kleinstfahrzeug
konkurrenzfähig sein kann.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
4
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
3.
Juli 2006
VORGEHENSWEISE
Die Recherche der notwendigen Informationen wurde mit Hilfe des Internet
durchgeführt, da noch keine Fachliteratur zu drei- und vierrädrigen Kleinstfahrzeugen gefunden werden konnte.
Als wesentliche Informationsquelle in Bezug auf die EG-Vorschriften wurde
die Internetseite der europäischen Union (EU) herangezogen (siehe Abschnitt 11. Quellennachweis). Dort konnte die Richtlinie [2002/24/EG] über
die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge als die
Rahmenrichtlinie für den Bereich Kleinstfahrzeuge ausgemacht werden. Mit
Hilfe dieser Rahmenrichtlinie war es möglich, über 40 der relevanten Einzelrichtlinien für die jeweiligen technischen Merkmale eines Kleinstfahrzeuges zu recherchieren.
Da die Einzelrichtlinien sehr umfangreiche Regelungen enthalten, bestand
die Aufgabe darin, den Inhalt der Einzelrichtlinien auf die für die Konzeptionierung eines Kleinstfahrzeuges notwendigen Informationen zu beschränken und so übersichtlich gegliedert wiederzugeben, dass der Leser schnell
erkennen kann, welche Vorschriften für das jeweilige technische Merkmal
eines Fahrzeuges vorhanden sind. Dabei sind die Anpassungen der Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt, die in einigen technischen Bereichen wie z.B. den Emissionsgrenzwerten im Laufe der Zeit sicherheits- oder
umweltbedingt notwendig waren, so weit wie recherchierbar mit in die Ansammlung eingeflossen. Die Vorschriften in den Richtlinien für die technischen Dienste, die mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für
die technischen Merkmale zwecks Erlangung einer Typgenehmigung beauftragt werden müssen, sind ebenfalls mit eingeflossen, allerdings nur, wenn
sie schon für die Konzeptionierung eines Fahrzeuges relevant waren.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Richtlinien von Seiten der
EU im Internet zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt werden. Die
Vorschriften in der Arbeit sind deshalb nicht zwingend rechtskonform in Bezug auf die technischen Merkmale. Nach Rücksprache mit einem Sachverständigen des TÜV Nord, der sich mit Typgenehmigungen von Berufs wegen befasst, kann aber von einer hohen Rechtsgenauigkeit ausgegangen
werden.
Weiterhin war die Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) und besonders der Abteilung Technik des KBA eine wesentliche Informationsquelle. Hier konnten aktuelle Statistiken über die Kleinfahrzeuge abgerufen und
auf Anfrage Merkblätter für die Richtlinie [2002/24/EG] zur Verfügung gestellt werden, die daraufhin mit in die Arbeit eingingen (siehe Abschnitt 11.
Quellennachweis).
Alle weiteren Informationen, die in der Arbeit aufgeführt sind, wurden ebenfalls im Internet recherchiert und sind mit einer Quellenangabe versehen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
5
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
4.
Juli 2006
ZULASSUNGSKLASSEN NACH RICHTLINIE 2002/24/EG
Der Kleinstfahrzeugbereich wird nach [2002/24/EG] in die folgenden Zulassungsklassen eingeteilt:
4.1.
KLEINKRAFTRÄDER
4.1.1.
Klasse L1e1)
— zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h
— Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren oder
— maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von Elektromotoren;
4.1.2.
Klasse L2e1)
— dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h
— Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Fremdzündungsmotoren oder
— maximale Nutzleistung von bis zu 4 kW im Fall anderer
Verbrennungsmotoren oder
— maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von Elektromotoren
4.2.
KRAFTRÄDER
4.2.1.
Klasse L3e2)
— zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen mit einem Hubraum von
mehr als 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder
— einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
4.2.2.
Klasse L4e2)
— zweirädrige Kraftfahrzeuge mit Beiwagen mit einem Hubraum von mehr
als 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder
— einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
4.2.3.
Klasse L5e2)
— dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei symmetrisch angeordneten
Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge, mit einem Hubraum von mehr als
50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder
— einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
—————————————
1)
2)
(Klein-)Krafträder/Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (siehe Abschnitt 8).
Krafträder/Kraftfahrzeuge mit amtlich zugeteiltem Kennzeichen.
Quelle: Statistische Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes Reihe 1, Januar 2006.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
6
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
4.3
VIERRÄDRIGE KRAFTFAHRZEUGE
4.3.1.
Klasse L6e1)
Juli 2006
— vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg,
ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und
— einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Fremdzündungsmotoren
oder
— einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Fall anderer Verbrennungsmotoren oder
— einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von Elektromotoren.
(Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige
Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien
nichts anderes vorgesehen ist.)
4.3.2.
Klasse L7e2)
— vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht in Klasse L6e fallen, mit einer
Leermasse von bis zu 400 kg (550 kg im Fall von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, und
— mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW.
(Diese Fahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den
technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e
genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.)
—————————————
1)
2)
(Klein-)Krafträder/Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (siehe Abschnitt 8).
Krafträder/Kraftfahrzeuge mit amtlich zugeteiltem Kennzeichen.
Quelle: Statistische Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes Reihe 1, Januar 2006.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
7
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
5. BEISPIELFAHRZEUGE FÜR DIE ZULASSUNGSKLASSEN
5.1. KLASSE L1E
(ab 16 Jahren; vmax ≤ 45 km/h; VH ≤ 50 cm3; Pmax ≤ 4 kW)1)
Kategorie Mofa
2)
UVP: 849 €
Verkaufstyp Adly Moto FC 20
Kateg. Motorroller UVP: 2.015 €
7)
Kategorie Cruiser UVP: 2.349 €
Verkaufstyp Aprilia Red Rose 50
Verkaufstyp Piaggio Fly 50
Kateg. Sportler
3)
UVP: 2.950 €
Verkaufstyp Aprilia RS 50
4)
Kategorie Enduro UVP: 2.490 €
4)
Verkaufstyp Yamaha DT 50
5)
5.2. KLASSE L2E
(ab 16 Jahren; vmax ≤ 45 km/h; VH ≤ 50 cm3; Pmax ≤ 4 kW) 1)
UVP: 5.990 €
Verkaufstyp Mini-Buggy
UVP: 5.450 €
6)
Verkaufstyp Trikky
6)
—————————————
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
vmax: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; VH: Hubraum des Motors;
Pmax: Nutzleistung bei Verbrennungsmotoren, Nenndauerleistung bei Elektromotoren.
Darf bereits ab 15 Jahren mit einer Mofa-Prüfbescheinigung gefahren werden.
Quelle: www.de.piaggio.com.
Quelle: www.aprilia.de.
Quelle: www.yamaha-motor.de.
Quelle: www.crazy-cars.de.
Quelle: www.herkules-Motor.de.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
8
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
5.3. KLASSE L3E
(ab 16 Jahren; 46 km/h ≤ vmax ≤ 80 km/h; VH ≤ 125 cm3; Pmax ≤ 11 kW)1)
Kategorie Roller
UVP: 1.499 €
Verkaufstyp Piaggio ZIP 100
2)
Kategorie Enduro UVP: 3.195 € Kategorie Tourer UVP: 2.150 €
3)
Verkaufstyp Yamaha XT 125 X
3)
Verkaufstyp Yamaha YBR 125
Kategorie Cruiser UVP: 4.190 €
Verkaufstyp Honda Shadow 125
4)
(ab 18/25 Jahren; vmax ≥ 46 km/h; VH ≥ 50 cm3) 1)
Kategorie Roller
UVP: 5.799 €
Verkaufstyp Piaggio Beverly 500
2)
Kategorie Enduro UVP: 5.995 € Kategorie Tourer UVP: 9.495 €
3)
Verkaufstyp Yamaha XT 660 R
3)
Verkaufstyp Yamaha XJR 1300
Kateg. Sportler UVP: 10.595 € Kateg. Supersportl. UVP:13.495€ Kateg. Cruiser
Verkaufstyp Yamaha FZ1
3)
Verkaufstyp Yamaha YZF-R1
3)
UVP: 12.995 €
3)
Verkaufstyp Yamaha XVS 1100
—————————————
1)
2)
3)
4)
vmax: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; VH: Hubraum des Motors;
Pmax: Nutzleistung bei Verbrennungsmotoren, Nenndauerleistung bei Elektromotoren.
Quelle: www.de.piaggio.com.
Quelle: www.yamaha-motor.de.
Quelle: www.honda.de.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
9
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
5.4. KLASSE L4E
(ab 18 Jahren; vmax ≥ 46 km/h; VH ≥ 50 cm3) 1)
UVP: 1.850 € (nur Umbau)
Verkaufstyp Yamaha Vmax
2)
mit Walter-Stoye-RT
5.5. KLASSE L5E
(ab 18 Jahren; vmax ≥ 46 km/h; VH ≥ 50 cm3) 1)
UVP: 11.999 €
UVP: 6.999 €
3)
Verkaufstyp Trike C3i
Verkaufstyp Three Trinity
Prototyp
4)
Clever-Fahrzeug
5)
5.6. KLASSE L6E
(ab 16 Jahren; vmax ≤ 45 km/h; mLeer ≤ 350 kg; VH ≤ 50 cm3; Pmax ≤ 4 kW) 1)
UVP: 6.698 €
Verkaufstyp Mini-Buggy
UVP: 9.750 €
4)
Verkaufstyp Microcar MC1
UVP: 1.998 €
6)
Verk.Typ Unilli CX 50 Mini-Quad
4)
—————————————
1)
2)
3)
4)
vmax : bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; VH: Hubraum des Motors;
Pmax : Nutzleistung bei Verbrennungsmotoren, Nenndauerleistung bei Elektromotoren;
mLeer : Leergewicht des Fahrzeugs.
Quelle: www.walter-motorrad-gespanntechnik.de.
Quelle: www.boom-trikes.com.
Quelle: www.crazy-cars.de.
5)
Quelle: www.clever-project.net; 3-Rad-Kurvenneiger; EU-Forschungsprojekt in Kooperation mit
TU-Berlin.
6)
Quelle: www.microcar-mc1.de.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
10
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
5.7. KLASSE L7E
(ab 18 Jahren; mLeer ≤ 400 kg; Pmax ≤ 15 kW)1)
UVP: 3.798 €
UVP: 7.498 €
Verkaufstyp Quad SMC 250
2)
Verkaufstyp Quad Buggy
UVP: 3.990 €
2)
3)
Verkaufstyp Buggy ATK 125 R
UVP: 3.390 €
4)
Verkaufstyp Road-Kart
—————————————
1)
2)
3)
4)
Pmax : Nutzleistung bei Verbrennungsmotoren, Nenndauerleistung bei Elektromotoren;
mLeer: Leergewicht des Fahrzeuges.
Quelle: www.crazy-cars.de.
Quelle: www.herkules-motor.de.
Quelle: www.strassenkart.de.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
11
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
6.
VORGESCHRIEBENE FÜHRERSCHEINE FÜR FAHRZEUGE DER
ZULASSUNGSKLASSEN
6.1.
ÜBERSICHTSTABELLE
Zulassungsklasse
vorgeschriebene
Führerscheinklasse
L1e
L2e
L3e
L4e
L5e
L6e
L7e
M(2)
S
A1, A
A1, A
A1, A
S
B
Einschluss
Führerscheinklasse
M
M
M
M, S
erforderliches Alter
16 Jahre(2)
16 Jahre
16/18/25 Jahre (1)
16/18/25 Jahre (1)
16/18/25 Jahre (1)
16 Jahre
18 Jahre
Tabelle 6.1.: Übersicht über vorgeschriebene Führerscheine für Fahrzeuge der Zulas3
sungsklassen ).
1
( )—
—
16 Jahre bei Führerscheinklasse A1.
18 Jahre bei Führerscheinklasse A zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von
nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als
0,16 kW/kg.
— 25 Jahre bei Führerscheinklasse A zum Führer von Krafträdern ohne Leistungsbeschränkung.
2
( ) Für zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h
(Mofas) wird nur eine Prüfbescheinigung benötigt, die ab einem Alter von 15 Jahren erteilt werden kann.
6.2.
BESCHREIBUNG DER FÜHRERSCHEINKLASSEN3)
1. Klasse A1: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr
als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) sowie einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für 16 - 17jährige und unbegrenzt ab 18 Jahre.
2. Klasse A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Dies gilt nicht, wenn
der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr
vollendet hat.
3. Klasse B: Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die
zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt).
—————————————
3)
Quelle: www.kfz-auskunft.de.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
12
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
4. Klasse M: Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer
elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor
(Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine
oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als
50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale
von Fahrrädern aufweisen).
5. Klasse S: Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50
cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung
von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von
Elektromotoren. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Anmerkung:
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf
oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind1).
—————————————
1)
Quelle: § 21a Absatz 2 StVO;
www.gesetze-im-internet.de (Internetportal des Bundesministeriums der Justiz).
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
13
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
7. STATISTIK ÜBER ZUGELASSENE KLEINSTFAHRZEUGE IN DEUTSCHLAND
7.1. NEUZULASSUNGEN VON KLEINSTFAHRZEUGEN IM MAI 2006 NACH
HERSTELLER UND ZULASSUNGSKLASSE
Hersteller
Insgesamt
Ace Trade (A)
Aeon Motor (RC)
Armstrong (RC)
Aprilia (I)
Barossa Motor (RC)
Betamotor (I)
Bombardier (CDN)
Boom
Changzhou Kwang. (RC)
Citycom
Cixi Cing. (RC)
Daelim (ROK)
Dinli (RC)
Her Chee (RC)
Honda,Montesa (BR,IND,THA,USA)
Honda (J)
Hyosung (ROK)
Jiangsu Linhai (RC)
Kawasaki (J)
KTM (A)
Kwang Yang (RC)
Malaguti (I)
MBK (F)
MV Agusta (I)
MZ Motorrad- u. Zweiradwerk
Nacional Motor ( E )
Peugeot (F)
Piaggio (I)
Polaris (USA)
Reinmech. Corp (RC)
Rewaco
Rieju ( E )
Sachs
San Yang (RC)
Standart Motor (RC)
Suzuki ( E )
Suzuki ( J )
Taiw. Golden Bee (RC)
Team Azzalin (I)
Yamaha (E,I,RC,USA)
Yamaha (J)
Sonstige Hersteller
Insgesamt
9
61
3
242
74
25
5
28
80
9
41
409
23
101
1 763
11
140
58
39
12
621
165
270
72
187
46
257
882
13
19
33
22
18
188
254
86
179
29
3
477
117
1 822
8 893
Zulassungsklasse
L3e und L4e (bis
L5e
125cm3)
1
242
25
80
41
361
8
1 747
6
140
1
11
12
233
165
270
72
187
35
257
841
22
18
78
1
86
67
11
3
463
5
885
6 374
28
9
29
33
55
154
L7e
9
60
3
74
5
48
23
93
16
5
57
28
388
11
12
13
19
111
253
112
18
14
112
882
2 365
1)
Tabelle 7.1: Neuzulassungen von Kleinstfahrzeugen im Mai 2006 nach Hersteller .
—————————————
1)
Quelle: Statistische Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamt Reihe 1, Januar 2006.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
14
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
7.2. BESTAND AN KLEINSTFAHRZEUGEN NACH ZULASSUNGSKLASSE UND
BUNDESLAND (Stand Januar 2006)
Land
Insgesamt
529
278
307
375
243
746
189
225
554
714
174
626
041
552
876
832
251
L3e, L4e
570 505
758 081
93 671
93 204
19 994
48 302
305 876
52 421
380 641
814 037
220 162
57 545
129 788
75 0994
134 550
80 616
251
3 902 512
3 834 743
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Sonstige
588
775
94
94
20
48
312
53
387
825
225
58
132
76
136
82
Insgesamt
Zulassungsklasse
L5e
732
1 066
75
100
35
36
463
70
478
1 064
422
53
186
155
164
92
-
L7e
7 292
16 131
561
1 071
214
408
5 850
734
6 435
10 613
4 590
1 028
2 085
1 298
2 162
2 124
-
5 173
62 596
Tabelle 7.2.: Bestand an Kleinstfahrzeugen nach Zulassungsklasse und Bundesland
1)
(Stand Januar 2006) .
7.3. BESTAND AN KLEINSTFAHRZEUGEN NACH ALTERSGRUPPEN DER
HALTER (Stand Januar 2006)
Altersgruppe in
Jahren
bis 17
18 bis 20
21 bis 24
25 bis 29
30 bis 34
35 bis 39
40 bis 44
45 bis 49
50 bis 54
55 bis 59
60 bis 64
65 bis 69
70 und mehr
Juristische Personen
und Unbekannte
Insgesamt
Zulassungsklasse
Insgesamt
25
46
62
88
100
178
259
278
193
131
89
78
45
821
573
664
321
718
287
761
606
241
864
916
196
216
L3e und L4e bis
500 cm3
25 783
45 991
58 820
80 383
91 623
166 525
249 031
272 171
188 663
128 765
87 787
76 399
43 780
L5e
L7e
2
7
48
115
257
580
904
865
718
482
267
141
52
36
575
796
823
838
182
826
570
887
617
862
656
384
3
7
8
11
9
5
3
2
1
1
1
24 516
20 237
735
3 544
1 603 700
1 535 913
5 137
62 596
2)
Tabelle 7.3.: Bestand an Kleinstfahrzeugen nach Altersgruppe der Halter (Stand Januar 2006) .
—————————————
1)
2)
Quelle: Statistische Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamt Reihe 1, Januar 2006.
Quelle: www.kba.de.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
15
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
7.4.
Juli 2006
AUSWERTUNG DER STATISTIK
Die Tabellen 7.1, 7.2 und 7.3 geben Auskunft über den Bestand von Fahrzeugen der Zulassungsklassen L3e, L4e, L5e und L7e, denen in Deutschland von einer Zulassungsbehörde ein amtliches Kennzeichen zugeteilt
wurde (siehe Abschnitt 8).
Die Bestände der Fahrzeuge sind im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) registriert und werden vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Internet zur Verfügung gestellt (www.kba.de). Zahlen über den Bestand von Fahrzeugen
der Zulassungsklasse L1e, L2e und L6e, die mit Versicherungskennzeichen
im Straßenverkehr fahren dürfen, werden von Seiten des KBA ebenfalls im
ZFZR erfasst. Auf Anfrage teilte das KBA aber mit, dass genaue Auskünfte
über die Bestände dieser Fahrzeuge nur an andere Behörden wie Polizei-,
Zulassungs- und Bußgeldbehörden oder Finanzämter erteilt werden und der
Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.
Zu recherchieren war deshalb nur ein Bestand von knapp 1,8 Mio. Fahrzeugen, die am 1. Januar 2005 auf deutschen Straßen zugelassen waren und
ein Versicherungskennzeichen führten1). Dies war ein Anteil von ca. 3 %
am Bestand aller Fahrzeuge in Deutschland zu diesem Zeitpunkt. Der Bestand der Zulassungsklassen L3e, L4e, L5e und L7e betrug ca. 2,7 % aller
Fahrzeuge in Deutschland am 1. Januar 20062).
Tabelle 7.1 mit Zahlen über Neuzulassungen von Kleinstfahrzeugen in
Deutschland im Mai 2006 nach Hersteller lässt erkennen, dass die Anzahl
der Fahrzeuge aus der Republik China (RC) bei den neu zugelassenen leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen (L7e) sehr groß ist. Hersteller aus China
wie z.B. Kwang Yang und Standart Motor haben einen Marktanteil von 48
% der in Klasse L7e in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge. Die restlichen
52 % Marktanteil teilen sich insgesamt 12 verschiedene Hersteller, die
hauptsächlich in Japan und europäischen Ländern angesiedelt sind. Bei der
Recherche nach Fahrzeugen der Hersteller wurde ersichtlich, dass überwiegend Fahrzeuge der Kategorie Quad auf dem deutschen Markt angeboten
werden. Fahrzeuge wie Buggys und Straßenkarts sind selten zugelassen
worden. So wurden im Jahr 2005 nur 355 Fahrzeuge von der Kategorie
Straßenkart für den Verkehr frei gegeben3). Der Markt der zugelassenen
Krafträder bis 125 cm3 (Zulassungsklasse L3e und L4e) wird dagegen von
Herstellern wie Honda, Piaggio und Yamaha beherrscht. Aber auch hier sind
chinesische Fahrzeuge bereits vertreten. Dreirädrige Krafträder (Zulassungsklasse L5e) haben eine Außenseiterrolle auf dem Kleinstfahrzeugmarkt. Sie werden nur selten zugelassen.
Tabelle 7.2 mit Zahlen über den Bestand an Kleinstfahrzeugen nach Zulassungsklasse und Bundesland im Januar 2006 verdeutlicht, dass die Anzahl
der Fahrzeuge der Zulassungsklasse L7e in den alten Bundesländern, und
dort vor allem in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hessen, am größten ist. In den neuen Bundesländern sind
nur wenige Fahrzeuge der Klasse L7e vorhanden. Dieser Trend ist auch bei
den zwei- und dreirädrigen Krafträdern (Zulassungsklasse L3e, L4e und
L5e) zu erkennen. Auch hier dominieren Bundesländer wie beispielsweise
Bayern und Nordrhein-Westfalen.
—————————————
1)
Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/2005 des Kraftfahrt-Bundesamtes.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/2006 des Kraftfahrt-Bundesamtes.
3)
Quelle: Jahresbericht 2005 des Kraftfahrt-Bundesamtes.
2)
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
16
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Tabelle 7.3 mit Zahlen über den Bestand an Kleinstfahrzeugen in Deutschland im Januar 2006 nach Altersgruppen der Halter zeigt, dass die Anzahl
der Halter für Fahrzeuge der Zulassungsklassen L3e, L4e, L5e und L7e in
der Altersklasse zwischen 20 und 50 Jahren am größten ist. Nur kleine Unterschiede sind bei den verschiedenen Zulassungsklassen zu erkennen. Die
meisten Halter von leichten vierrädrigen Fahrzeugen (L7e) sind zwischen
35 bis 39 Jahre alt. Die Halter von Krafträdern ohne Leistungsbeschränkung (L3e und L4e) sind etwas älter, nämlich zwischen 40 und 50 Jahren.
Fazit:
In den alten Bundesländern, und dort vor allem in Bayern und NordrheinWestfalen, scheint ein Bedarf an Kleinstfahrzeugen vorhanden zu sein. Der
potenzielle Käufer eines vierrädrigen leichten Kraftfahrzeuges (L7e) oder
Kraftrades ohne Leistungsbeschränkung (L3e, L4e, L5e) ist im Durchschnitt
etwa 40 Jahre alt. Ein Grund für das fortgeschrittene Alter der Halter liegt
wahrscheinlich in der größeren finanziellen Freiheit dieser Altersklasse im
Vergleich zu jüngeren Menschen.
Die meisten Halter eines dreirädrigen Leichtkraftrades (L2e) oder eines
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges (L6e) werden dagegen sicherlich 16- bis
17-jährige Jugendliche sein. Diese Fahrzeuge dürfen ab einem Alter von 16
Jahren mit der Führerschein Klasse S (siehe Abschnitt 6.2 Nr.5) gefahren
werden, die wiederum keine weiteren Führerscheinklassen einschließt. Volljährige Besitzer der Führerscheinklasse B (siehe Abschnitt 6.2. Nr.3), die
diese Fahrzeuge ebenfalls fahren dürfen, werden bei Interesse an solchen
Fahrzeugen wohl eher leistungsstärkere, aber nicht unbedingt teurere,
Fahrzeuge der Klasse L7e nutzen. Lediglich solche Erwachsenen, die aus
verschiedenen Gründen keinen Führerschein der Klasse B für gewöhnliche
Pkw erhalten können, versuchen auf diesem Wege evtl., am öffentlichen
Straßenverkehr teilzunehmen.
Kleinkrafträder der Zulassungsklasse L1e und Krafträder der Zulassungsklasse L3e mit Leistungsbeschränkung werden wahrscheinlich hauptsächlich von 15- bis 17-jährigen Jugendlichen gefahren. Dies ist der finanziell
günstigste Weg, um am öffentlichen Straßenverkehr motorisiert teilzunehmen, da nur eine Mofa-Prüfbescheinigung bzw. der Führerschein Klasse M
(siehe Abschnitt 6.2 Nr.4) oder A1 (siehe Abschnitt 6.2 Nr.1) zum Führen
benötigt wird und die Fahrzeugpreise relativ niedrig sind (siehe Abschnitt
5.1 und 5.3).
Da keine konkreten statistischen Zulassungszahlen zu recherchieren waren,
ist davon auszugehen, dass der Großteil der ca. 1,8 Mio. Fahrzeuge der Zulassungsklassen L1e, L2e und L6e, die auf deutschen Straßen zugelassen
sind, Fahrzeuge der Zulassungsklasse L1e sind.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
17
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
8.
Juli 2006
ZULASSUNGSVERFAHREN
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h dürfen auf öffentlichen Straßen in Deutschland
nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind1).
Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind in
Richtlinie [2002/24/EG]2):
Zulassungsklasse L1e;
Zulassungsklasse L2e;
Zulassungsklasse L6e.
Diese Zulassungsklassen müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen im
Gegensatz zu den anderen Klassen (L3e, L4e, L5e, L7e) kein amtliches
Kennzeichen von der Zulassungsbehörde zugeteilt bekommen, sondern lediglich ein Versicherungskennzeichen führen. Das Versicherungskennzeichen von einer Haftpflichtversicherung dokumentiert dabei nicht die behördliche Zulassung zum Straßenverkehr, sondern nur den Versicherungsschutz. Die behördliche Zulassung dokumentiert eine Betriebserlaubnis, die
vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ausgestellt wird.
Bei Fahrzeugen der Zulassungsklasse L3e, L4e, L5e, L7e wird dagegen ein
Fahrzeugbrief durch das KBA ausgestellt. Mit diesem Brief kann der Inhaber
eines Fahrzeuges bei der zuständigen Zulassungsbehörde (Zulassungsstelle
für den Kreis des Wohnsitzes) das Fahrzeug für den Verkehr anmelden,
woraufhin ein amtliches Kennzeichen ausgestellt wird.
Voraussetzung für die Ausstellung einer Betriebserlaubnis oder eines Fahrzeugbriefes durch das KBA ist in jedem Fall eine Typgenehmigung nach
Richtlinie [2002/24/EG].
Das Verfahren der Typgenehmigung für die Fahrzeugklassen nach Richtlinie
[2002/24/EG] wird in Abschnitt 8.1 erläutert. Grundsätzlich ist eine Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis zu erteilen, wenn das Fahrzeug die
Voraussetzungen der Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die in Anhang 1 der Richtlinie [2002/24/EG] aufgeführt sind3).
—————————————
1)
2)
3)
Quelle: § 18 StVZO Zulassungspflichtigkeit.
Quelle: Statistische Mitteilung des KBA, Reihe 1 Januar 2006, Begriffsbestimmungen.
Quelle: § 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis.
www.StVZO.de.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
18
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
8.1
Juli 2006
TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN
Die Genehmigungsbehörde für die Erteilung von Typgenehmigungen in der
Bundesrepublik Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg.
Der erste Schritt zur Erlangung einer Typgenehmigung sollte die Klärung
der Frage sein, ob ein Hersteller als Inhaber einer Typgenehmigung in Frage kommt. Hierzu hat das KBA das Merkblatt zur Anfangsbewertung [MAB]
herausgegeben. Das Merkblatt gibt Auskunft darüber, welche Voraussetzungen vor Erteilung einer Typgenehmigung nachgewiesen werden müssen. Des Weiteren sind im Anforderungskatalog [ANK] die Mindestvoraussetzungen zur Begründung der Herstellereigenschaft aufgeführt.
Ist die Herstellereigenschaft gegeben, ist für die Erlangung einer Typgenehmigung im Grundsatz folgender Ablauf in drei Stufen notwendig:
— Antrag des Fahrzeugherstellers,
— Prüfbericht durch einen Technischen Dienst,
— Erteilung der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde.
Dies gilt für die Erlangung einer EG-Typgenehmigung für die Zulassungsklassen nach Richtlinie [2002/24/EG].
Die für die Erteilung der Typgenehmigungen erforderlichen Prüfungen und
Besichtigungen der Fahrzeuge sind von Technischen Diensten, die vom KBA
anerkannt sind, durchführen zu lassen. Überprüft wird dabei, ob die Fahrzeuge und Fahrzeugteile den technischen Anforderungen der Vorschriften
entsprechen und die Anforderungen zur Erhaltung der Sicherheit auf öffentlichen Straßen und zur Verhütung von Umweltbeeinträchtigungen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch erfüllt werden. Die Wahl des Technischen
Dienstes ist dem Antragsteller dabei freigestellt. Eine Liste der anerkannten
Technischen Dienste kann auf der Internetseite des KBA (www.kba.de)
eingesehen werden.
Die Anträge auf Erteilung einer Typgenehmigung nach Richtlinie
[2002/24/EG] können im Leitfaden für Anträge auf Erteilung von Typgenehmigungen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge [LEG
2002/24/EG] eingesehen werden.
Erleichterungen von den Vorschriften für eine Typgenehmigung nach Richtlinie [2002/24/EG] können erzielt werden, wenn nur eine Kleinserie von
Fahrzeugen typgenehmigt wird (siehe Abschnitt 9). Hierzu dient der Leitfaden [LKS 2002/24/EG]. Kleinserie bedeutet darin Fahrzeuge, von deren
Typ maximal 200 Einheiten pro Jahr in Deutschland veräußert werden.
Die Leitfäden dienen allgemein zur Klarstellung von Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung von Typgenehmigungen. Sie sollen dem Antragsteller und dem Technischen Dienst helfen, bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen ein abgestimmtes Verfahren zu beschreiten, das eine reibungslose Erteilung der Typgenehmigungen ermöglicht.
Hinweis: Vor ersten Bemühungen zur Erlangung einer Typgenehmigung
wird potenziellen Antragstellern von Seiten des KBA ein kostenloses Informationsgespräch im KBA empfohlen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
19
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.
Juli 2006
VORGESCHRIEBENE TECHNISCHE MERKMALE DER
ZULASSUNGSKLASSEN
Die Rahmenrichtlinie [2000/24/EG] über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nennt 47 verbindlich vorgeschriebene
technische Merkmale, die in Einzelrichtlinien weiter spezifiziert werden.
Erleichterungen von den Vorschriften der anwendbaren Einzelrichtlinien
können erreicht werden, wenn eine nationale Typgenehmigung für ein
Kleinserienfahrzeug angestrebt wird, das in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2002/24/EG fällt.
Auf Seite 21 sind in Tabelle 9 die vorgeschriebenen Einzelrichtlinien aufgeführt, wobei gekennzeichnet ist, welche Vorschriften für die Erteilung von
Kleinserientypgenehmigungen grundsätzlich in vollem Umfang zu erfüllen
sind.
Die Prüfung der Fahrzeuge hinsichtlich der in Tabelle 9 aufgelisteten Vorschriften wird vom zuständigen technischen Dienst durchgeführt, der daraufhin einen Prüfbericht über das jeweilige technische Merkmal verfasst.
In den folgenden Abschnitten 9.1 bis 9.25 sind die in den Einzelrichtlinien
vorgeschriebenen technischen Merkmale für Kleinstfahrzeuge, die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie [2002/24/EG] fallen, aufgeführt. Berücksichtigt wird hierbei, dass die Zulassungsklasse L6e den technischen Anforderungen der Zulassungsklasse L2e und die Zulassungsklasse L7e den
technischen Anforderungen der Zulassungsklasse L5e genügen muss, wenn
in den Einzelrichtlinien nichts Anderweitiges vorgeschrieben ist.
Dabei sind bei der Aufführung nur die technischen Merkmale erwähnt, die
für die Konzeptionierung eines Versuchsfahrzeuges relevant sind. Prüfvorschriften für die technischen Dienste und Vorschriften hinsichtlich der Genehmigung von Bauteilen für Kleinstfahrzeuge, die in den Einzelrichtlinien
teilweise mit aufgeführt sind, werden nur mit angegeben, wenn sie schon
für die Konzeptionierung eines Fahrzeuges relevant sind.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
20
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Abweichungen
möglich
Einzelrichtlinie
Gegenstand
95/1/EG
Leistung
X
97/24/EG - Kapitel 7
Maßnahmen geg. Eingriffe
X
97/24/EG – Kapitel 6
Kraftstoffbehälter
X
95/1/EG
Höchstgeschwindigkeit
X
93/93/EWG
Massen und Abmessungen
X
97/24/EG – Kapitel 10
Verbindungseinrichtung
X
97/24/EG – Kapitel 5
Abgas
X
97/24/EG – Kapitel 1
Reifen
X
93/41/EWG
Bremsanlage
X
93/92/EWG
Anbau Beleuchtung
97/24/EG – Kapitel 2
Beleuchtungseinrichtungen
93/30/EWG
Schallzeichen
X
93/94/EWG
Hinteres Kennzeichen
X
97/24/EG – Kapitel 8
Elektromagnet. Verträglichkeit
X
97/24/EG – Kapitel 9
Geräusche
X
97/24/EG – Kapitel 4
Rückspiegel
X
97/24/EG – Kapitel 3
Vorstehende Außenkanten
X
93/31/EWG
Ständer
X
93/33/EWG
Diebstahlsicherung
X
ja
nein
X
X
X
Scheiben
976/24/EG – Kapitel 12
Wischer / Wascher
X
93/32/EWG
Halteeinrichtung für Beifahrer
X
97/24/EG – Kapitel 11
Sicherheitsgurte u. Verankerungen
2000/7/EG
Geschwindigkeitsmesser
X
93/29/EWG
Kennz. Schalter u. Kontrollleuchten
X
93/34/EWG
Vorgeschriebene Angaben
X
X
Tabelle 9.: Liste der Einzelrichtlinien mit Kennzeichnung, welche Vorschriften für die Erteilung von
1)
Kleinserien-Typgenehmigungen grundsätzlich in vollem Umfang zu erfüllen sind .
————————————
1)
Quelle: Leitfaden zur Richtlinie 2002/24/EG [LKS 2002/24/EG].
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
21
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.1.
Juli 2006
MASSNAHMEN GEGEN UNBEFUGTE EINGRIFFE
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe liefert [97/24/EG Kapitel 7] ab Seite 310.
Die nachfolgend aufgeführten Vorschriften gelten nur für die Zulassungsklassen L1e, L2e, L6e und Zulassungsklasse L3e mit einem Hubraum bis zu
125 cm3 und einer Leistung bis zu 11 kW.
Für die anderen Zulassungsklassen (L3e ohne Beschränkung, L4e, L5e und
L7e) existieren keine Vorschriften bezüglich Maßnahmen gegen unbefugte
Eingriffe.
9.1.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bezeichnet:
Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe an zweirädrigen Kleinkrafträdern
und Krafträdern sämtliche technischen Vorschriften und Spezifikationen,
mit denen so weit wie möglich unzulässige Veränderungen verhindert werden sollen, die die Umwelt und aufgrund einer Leistungssteigerung des
Fahrzeugs die Sicherheit beeinträchtigen können;
Leistung des Fahrzeugs die Höchstgeschwindigkeit bei Kleinkrafträdern; die
Motorleistung bei Krafträdern;
unzulässige Veränderung eine Veränderung, die nach den Bestimmungen
dieser Vorschriften nicht zulässig ist;
Austauschbarkeit von Bauteilen die Austauschbarkeit von nicht identischen
Bauteilen;
Einlassleitung die aus dem Einlasskanal und dem Saugrohr zusammengesetzte Baugruppe;
Einlasskanal den Kanal für den Lufteinlass im Zylinder, Zylinderkopf oder
Kurbelgehäuse;
Saugrohr ein Verbindungsstück zwischen dem Vergaser oder dem Gemischaufbereitungssystem und dem Zylinder, dem Zylinderkopf oder dem
Kurbelgehäuse;
Auspuffanlage die aus dem Auspuffrohr, dem Expansionsbehälter und dem
Schalldämpfer bestehende Baugruppe, die zur Dämpfung der von der Antriebsmaschine hervorgerufenen Geräusche erforderlich ist;
Spezialwerkzeuge Werkzeuge, die ausschließlich den vom Hersteller zugelassenen Vertragshändlern und nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
22
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.1.2.
Juli 2006
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1. Bei Fahrzeugen der Zulassungsklasse L1e, L2e, L6e und L3e mit einem
Hubraum bis zu 125 cm3 und einer Leistung bis zu 11 kW ist der Austausch der Bauteile/Einheit Zylinder/Kolben, Vergaser, Saugrohr, Auspuffanlage bei Zweitaktmotoren und der Bauteile Zylinderkopf, Nockenwelle, Einheit Zylinder/Kolben, Vergaser, Saugrohr, Auspuffanlage bei
Viertaktmotoren zwischen dem betreffenden Fahrzeug und anderen
Fahrzeugen desgleichen Herstellers nicht zulässig, wenn dieser Austausch zur Folge hat, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des
Fahrzeugs der Zulassungsklasse L1e, L2e oder L6e um mehr als 10 %
erhöht wird. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit oder die maximale Motornennleistung für die betreffende Klasse darf auf keinen Fall
überschritten werden.
2. Ist die Austauschbarkeit von Bauteilen vorgesehen, muss der Hersteller
sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Angaben
und gegebenenfalls Fahrzeuge erhalten, um überprüfen zu können, ob
die Vorschriften dieses Punktes eingehalten werden. Der Hersteller muss
erklären, dass durch die Veränderung der Zündung (Zündverstellung
usw.) und der Kraftstoffzufuhr die Höchstleistung eines Kraftrads der Zulassungsklasse L3e mit einem Hubraum bis zu 125 cm3 und einer Leistung bis zu 11 kW um nicht mehr als 10 % und die Höchstgeschwindigkeit eines Kleinkraftrads (L1e, L2e, L6e) um nicht mehr als 5 km/h erhöht wird, und dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit oder die
maximale Motornutzleistung für die betreffende Klasse auf keinen Fall
überschritten wird.
3. Krafträder der Zulassungsklasse L3e mit einem Hubraum bis zu 125 cm3
und einer Leistung bis zu 11 kW müssen entweder dem Abschnitt 4., 5.
oder 6. so wie den Abschnitten 7. und 8. entsprechen.
4. In der Einlassleitung muss sich eine nichtentfernbare Buchse befinden.
Wenn sich eine solche Buchse im Saugrohr befindet, muss diese am Motorblock mit Abreißschrauben oder mit Schrauben, die nur mit Spezialwerkzeug zu lösen sind, befestigt sein. Die Buchse muss eine Härte von
mindestens 60 HRC (Härte nach Rockwell) aufweisen. Im verengten
Querschnitt muss sie eine Dicke von weniger als 4 mm aufweisen. Jeder
Eingriff an der Buchse, der die Entfernung oder Veränderung derselben
zum Ziel hat, muss entweder zur Zerstörung der Buchse und deren Aufnahme führen oder so lange einen vollständigen und dauerhaften Funktionsausfall des Motors zur Folge haben, bis der genehmigte Zustand
wiederhergestellt ist. Auf der Buchsenoberfläche oder in ihrer Nähe ist
eine Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeugklasse(n) leserlich anzubringen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
23
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
5. Jedes Saugrohr muss mit Abreißschrauben oder Schrauben, die sich nur
mit Spezialwerkzeug lösen lassen, befestigt sein. Eine Querschnittsverengung, die außen anzugeben ist, muss innerhalb der Saugrohre vorhanden sein. An dieser Stelle muss die Wandstärke weniger als 4 mm
betragen, bei flexiblem Material (z. B. Gummi) weniger als 5 mm. Jeder
Eingriff an den Saugrohren, der die Veränderung der Querschnittsverengung zum Ziel hat, muss entweder zur Zerstörung der Saugrohre führen,
oder so lange einen vollständigen und dauerhaften Funktionsausfall des
Motors zur Folge haben, bis der genehmigte Zustand wiederhergestellt
ist. Auf den Saugrohren ist eine Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeugklasse(n) lesbar anzubringen.
6. Der Teil der Einlassleitung, der sich im Zylinderkopf befindet, muss eine
Querschnittsverengung aufweisen. Im gesamten Einlasskanal darf sich
kein noch geringerer Querschnitt befinden (ausgenommen der Ventilsitzquerschnitt). Jeder Eingriff an der Einlassleitung, der die Veränderung der Querschnittsverengung zum Ziel hat, muss entweder zur Zerstörung der Leitung führen, oder so lange einen vollständigen und dauerhaften Funktionsausfall des Motors zur Folge haben, bis der genehmigte Zustand wiederhergestellt ist. Auf dem Zylinderkopf ist eine Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeugklasse anzubringen.
7. Die in den Abschnitten 4. bis 6. genannte Querschnittsverengung weist
je nach Kraftrad einen unterschiedlichen Durchmesser auf.
8. Der Hersteller muss den Durchmesser der Querschnittsverengung angeben und gegenüber der zuständigen Behörde erklären und nachweisen,
dass dieser verengte Querschnitt der kritischste für den Gasdurchsatz ist
und kein anderer Querschnitt die Leistung um mehr als 10 % erhöht,
wenn er verändert wird.
10. Durch das Entfernen des Luftfilters darf sich die bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit eines Kleinkraftrads (L1e, L2e, L6e) um nicht
mehr als 10 % erhöhen.
9.1.3.
BESONDERE VORSCHRIFTEN
Die folgenden Vorschriften gelten für Fahrzeuge der Zulassungsklasse L1e,
L2e, L6e und L3e mit einem Hubraum bis zu 125 cm3 und einer Leistung
bis zu 11 kW.
Die Vorschriften sind nur dann verbindlich, wenn eine oder mehrere dieser
Vorschriften sich als notwendig erweisen, um zu verhindern, dass durch
unbefugte Eingriffe die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen der Zulassungsklasse L1e, L2e und L6e um mehr als 5 km/h und
die Leistung von Fahrzeugen der Zulassungsklasse L3e mit einem Hubraum
bis zu 125 cm3 und einer Leistung bis zu 11 kW um mehr als 10 % erhöht
wird. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die maximale Motornutzleistung der betreffenden Klasse dürfen auf keinen Fall überschritten
werden.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
24
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
1. Zylinderkopfdichtung (falls vorhanden):
Die Dicke der Zylinderkopfdichtung darf nach dem Einbau die folgenden
Werte nicht übersteigen:
— L1e, L2e, L6e: 1,3 mm
— L3e (beschränkt): 1,6 mm.
2. Dichtung zwischen Zylinder und Kurbelgehäuse bei Zweitaktmotoren:
Die Dichtung (falls vorhanden) zwischen Zylinderfuß und Kurbelgehäuse
darf nach dem Einbau nicht stärker als 0,5 mm sein.
3. Kolben bei Zweitaktmotoren: Der Kolben darf die Einlasssteueröffnung
nicht verdecken, wenn er sich im oberen Tot-Punkt befindet. Bei Fahrzeugen, deren Motor mit einem Einlasssystem mit eingebautem Membranventil („Reed Valve“) ausgerüstet ist, gilt diese Vorschrift nicht für jene Teile des Überströmkanals, die sich mit der Einlasssteueröffnung decken.
4. Bei Zweitaktmotoren darf die Drehung des Kolbens um 180º keine Erhöhung der Motorleistung nach sich ziehen.
5. Im Auspuffsystem darf sich keine künstliche Verengung befinden. Ventilführungen eines Viertaktmotors fallen nicht unter diesen Begriff.
6. Teile des Auspuffsystems innerhalb der/des Schalldämpfer(s), welche die
effektive Länge des Auspuffrohrs bestimmen, müssen am/an dem(n)
Schalldämpfer(n) oder Expansionsbehälter(n) so befestigt sein, dass sie
nicht entfernt werden können.
7. Jedes Element (mechanisch, elektrisch usw.), das die volle Füllung des
Motors (Volllast) dadurch verhindert, dass die Drosselklappe nicht voll
geöffnet werden kann (z. B. Drosselklappenanschlag), ist verboten.
8. Ist ein Fahrzeug der Zulassungsklasse L1e, L2e oder L6e mit einer
elektrischen/elektronischen Geschwindigkeitsbegrenzung ausgerüstet,
muss der Hersteller den mit den Prüfungen beauftragten Diensten
Unterlagen vorlegen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass eine
Veränderung oder ein Abschalten der Einrichtung oder seiner
Verdrahtung keinen Anstieg der Höchstgeschwindigkeit des Kleinkraftrads um mehr als 10 % bewirkt.
Elektrische/elektronische Einrichtungen, die die Fremdzündung unterbrechen und/oder zurückhalten, sind verboten, falls deren Betrieb zu einem
Anstieg des Kraftstoffverbrauchs oder der Emission unverbrannter Kohlenwasserstoffe führt.
Elektrische/elektronische Einrichtungen, die die Zündverstellung verändern, müssen so konstruiert sein, dass die mit funktionierender Einrichtung gemessene Motorleistung sich nicht um mehr als 10 % von der Motorleistung unterscheidet, die sich mit abgeschalteter Einrichtung und
auf Höchstgeschwindigkeit eingestellter Frühverstellung ergibt.
Die Höchstgeschwindigkeit muss bei einer Zündfrühverstellung erreicht
werden, die innerhalb ± 5 % des für die maximale Motorleistung angegebenen Wertes liegt.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
25
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
9. Ist ein Motor mit einem Membranventil („Reed Valve“) ausgestattet,
muss dieses mit Abreißschrauben, die eine Wiederverwendung des tragenden Teils verhindern, oder mit Schrauben, die nur mit Spezialwerkzeug lösbar sind, befestigt werden.
10.
Vorschriften für die Kennzeichnung des Motortyps eines Fahrzeugs
10.1. Kennzeichnung von Originalteilen oder -baugruppen
Die nachstehend aufgeführten Teile und Baugruppen müssen durch
den Fahrzeughersteller oder den Hersteller dieser Teile bzw. Baugruppen dauerhaft und unauslöschbar mit einer oder mehreren Kennzahlen oder -symbolen gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung
kann mittels eines Aufklebers erfolgen, vorausgesetzt, er bleibt bei
normalem Gebrauch des Fahrzeuges lesbar. Allgemein muss die
Kennzeichnung sichtbar sein, ohne dass das betreffende Teil oder andere Fahrzeugteile ausgebaut werden müssen. Wenn jedoch der
Fahrzeugaufbau oder andere Fahrzeugteile die Kennzeichnung verdecken, muss der Fahrzeughersteller den zuständigen Behörden Hinweise über die Öffnung oder den Ausbau der betreffenden Karosserieteile und die Anbringungsstelle der Kennzeichnungen zur Verfügung
stellen.
Abschnitt 10.1 findet auf folgende Teile und Baugruppen Anwendung:
— Ansauggeräuschdämpfer (Luftfilter),
— Vergaser oder entsprechende Vorrichtung,
— Saugrohr (falls vom Vergaser, Zylinder oder Kurbelgehäuse getrennt),
— Zylinder,
— Zylinderkopf,
— Kurbelgehäuse,
— Auspuffrohr(e) (falls vom Schalldämpfer getrennt),
— Schalldämpfer,
— Getriebeabtrieb (Antriebsritzel oder Riemenscheibe vorn),
— Radantrieb (Kettenrad oder Riemenscheibe hinten),
— Elektrische/elektronische Einrichtungen zur Motorsteuerung (Zündung, Einspritzung usw.) und im Falle einer Einrichtung, die geöffnet werden kann, alle verschiedenen elektronischen Datenträger,
— Querschnittsverengung (Buchse oder sonstige).
Die Buchstaben, Ziffern und Symbole der Kennzeichnung müssen
mindestens 2,5 mm hoch und leicht lesbar sein.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
26
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
10.2. Kontrollschild zur Verhinderung von unbefugten Eingriffen
An jedem Fahrzeug muss an einer leicht zugänglichen Stelle ein dauerhaftes Schild von mindestens 60 × 40 mm angebracht sein. Es
kann sich hierbei um ein Klebeschild handeln, das sich jedoch nicht
ohne Beschädigung entfernen lassen darf. Auf diesem Schild muss
der Hersteller angeben:
— Name oder Fabrikname des Herstellers,
— Kennbuchstabe für die Zulassungsklasse,
— für Getriebeabtrieb und Radantrieb die Zahl der Zähne (im Fall
eines Kettenrades) bzw. den Durchmesser der Riemenscheibe (in
mm),
— Kennzahl(en) oder Symbol(e) der gekennzeichneten Teile oder
Baugruppen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
27
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.2.
Juli 2006
LEISTUNG
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über die Leistung liefert
[95/1/EG].
9.2.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bezeichnet:
Nutzleistung Leistung, die bei der vom Hersteller festgelegten Drehzahl auf
einem Prüfstand an der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil
abgenommen wird. Wenn die Leistungsmessung nur an dem mit einem Getriebe ausgerüsteten Motor durchgeführt werden kann, wird dem Wirkungsgrad des Getriebes Rechnung getragen.
maximale Nutzleistung größte Nutzleistung des Motors, gemessen unter
Volllastbedingungen;
Drehmoment unter den bei der Nutzleistung angegebenen Bedingungen
gemessenes Drehmoment;
maximales Drehmoment größtes Drehmoment des Motors, gemessen unter
Volllastbedingungen;
maximale Nennleistung die Angabe des Herstellers über die zulässige Dauerabgabeleistung eines Elektromotors.
9.2.2.
ÜBERSICHTSTABELLE ÜBER DIE MAXIMALE LEISTUNG DER
ZULASSUNGSKLASSEN
Zulassungsklasse
max. Nutzleistung bei
Verbrennungsmotoren
L1e
L2e
L3e
L4e
L5e
L6e
L7e
≤ 4 kW (1)
≤ 4 kW (1)
≤ 15 kW
max. Hubraum des
Verbrennungsmotors
≤
≤
≤
≤
≤
≤
-
50
50
50
50
50
50
cm3
cm3 (2)
cm3
cm3
cm3
cm3 (2)
max. Nennleistung
bei Elektromotoren
≤
≤
≤
≤
4 kW
4 kW
4 kW
15 kW (3)
1)
Tabelle 9.2.2. Maximale Leistung der Zulassungsklassen .
1
( ) im Fall anderer Verbrennungsmotoren als Fremdzündungsmotoren.
2
( ) im Fall von Fremdzündungsmotoren.
3
( ) Nutzleistungsangabe.
————————————
1)
Quelle: Richtlinie [2002/24/EG].
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
28
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.2.3.
Juli 2006
HILFSEINRICHTUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG DER LEISTUNG
1. Einzubeziehende Hilfseinrichtungen
Bei der Prüfung sind die Hilfseinrichtungen, die für den Betrieb des Motors zu dem beabsichtigten Verwendungszweck erforderlich sind, auf einem Prüfstand möglichst an der Stelle anzubringen, die sie bei ihrer
wirklichen Verwendung einnehmen würden.
2. Nicht einzubeziehende Hilfseinrichtungen
Bestimmte Hilfseinrichtungen, die nur für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlich sind und gegebenenfalls am Motor angebracht würden, sind
für die Prüfungen auszubauen.
Als Hilfseinrichtungen in diesem Sinne können beispielhaft genannt werden:
—
—
—
—
Kompressoren für Bremsanlagen,
Hilfskrafteinrichtungen der Lenkanlage,
Pumpen des Federungssystems,
Klimaanlagen.
Bei nicht ausbaubaren Ausrüstungen darf die von ihnen aufgenommene
Leerlaufleistung ermittelt und zu der gemessenen Leistung hinzuaddiert
werden.
3. Hilfseinrichtungen für das Anlassen von Selbstzündungsmotoren
Bei Hilfseinrichtungen für das Anlassen von Selbstzündungsmotoren sind
die beiden folgenden Fälle in Betracht zu ziehen:
—
—
Elektrisches Anlassen: Die Lichtmaschine ist angebaut und versorgt
gegebenenfalls die für den Betrieb des Motors unbedingt erforderlichen Hilfseinrichtungen.
Nichtelektrisches Anlassen: Sind elektrische Hilfseinrichtungen für
den Betrieb des Motors unbedingt erforderlich, dann ist die Lichtmaschine angebaut und versorgt die Hilfseinrichtungen. Andernfalls ist
sie auszubauen.
In beiden Fällen ist das System zur Erzeugung und Speicherung der erforderlichen Anlassenergie angebaut und arbeitet ohne Leistungsabgabe.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
29
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.2.4.
Juli 2006
ERMITTLUNG DES MAXIMALEN DREHMOMENTS UND DER
MAXIMALEN NUTZLEISTUNG
1. Bedingungen bei der Prüfung von Fremdzündungsmotoren
Die Prüfungen auf einem Prüfstand zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung sind mit dem Gashebel in
Vollgasstellung und bei normalen und stabilisierten Betriebsbedingungen
durchzuführen. Die Motoren müssen eingefahren sein und die Verbrennungsräume dürfen in begrenztem Maße Rückstände enthalten. Es ist
ein handelsüblicher Kraftstoff zu verwenden, der keine rauchverhindernden Zusätze enthält.
2. Bedingungen bei der Prüfung von Selbstzündungsmotoren
Die Prüfungen zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Selbstzündungsmotoren sind bei Volllastförderleistung der Einspritzpumpe durchzuführen. Des Weiteren gelten die
Prüfbedingungen wie bei Fremdzündungsmotoren.
3. Durchführung der Prüfungen
Die Messungen sind bei einer ausreichenden Anzahl unterschiedlicher
Drehzahlen durchzuführen, damit die Volllastkennlinie zwischen der vom
Hersteller angegebenen Mindest- und Höchstdrehzahl korrekt ermittelt
werden kann. In diesem Drehzahlbereich muss die Drehzahl liegen, bei
der der Motor seine maximale Nutzleistung und sein maximales Drehmoment abgibt.
4. Einzubeziehende Korrekturfaktoren für die Ermittlung des Drehmoments
und der Leistung
Korrekturfaktoren sind Faktoren, mit denen das ermittelte Drehmoment
bzw. die ermittelte Leistung multipliziert werden muss, um das Drehmoment bzw. die Motorleistung unter Berücksichtigung der atmosphärischen Bezugsbedingungen und des mechanischen Wirkungsgrades der
Kraftübertragung zu ermitteln. Die Faktoren werden vom technischen
Dienst errechnet.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
30
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.3.
Juli 2006
KRAFTSTOFFBEHÄLTER
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Kraftstoffbehälter liefert
[97/24/EG Kapitel 6] ab Seite 307.
An einem Fahrzeug montierte Kraftstoffbehälter müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 6 bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Bauartgenehmigungszeichen aufweisen.
9.3.1.
BAUVORSCHRIFTEN
1. Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Kraftstoffbehältertyp“ Kraftstoffbehälter ein und desselben Herstellers, die sich hinsichtlich
Auslegung, Herstellung und Werkstoff nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Die Kraftstoffbehälter müssen aus einem Werkstoff bestehen, dessen thermisches, mechanisches und chemisches Verhalten für
sämtliche vorgesehenen Betriebsbedingungen erhalten bleibt. Die Kraftstoffbehälter und die benachbarten Teile müssen so ausgelegt sein, dass
keine elektrostatische Aufladung erfolgt, durch die eine Funkenbildung
zwischen dem Behälter und dem Fahrgestell des Fahrzeugs erzeugt werden könnte, die zu einer Entzündung des Kraftstoff/Luft-Gemisches führen könnte. Die Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest hergestellt
sein. Sie müssen den Prüfungen auf Dichtheit bei doppeltem relativem
Betriebsdruck, mindestens jedoch bei einem Absolutdruck von 130 kPa,
genügen. Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender
Druck muss sich durch geeignete Vorrichtungen (Öffnungen, Sicherheitsventile usw.) selbsttätig ausgleichen. Be- und Entlüftungsöffnungen
sind gegen Flammendurchschlag zu sichern. Kraftstoff darf durch den
Behälterverschluss oder durch die zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Vorrichtungen auch bei völlig umgestürztem Behälter nicht
austreten. Ein Austropfen ist zulässig (maximal 30 g/min).
2. Prüfungen
An nichtmetallischen Kraftstoffbehältern sind die nachstehenden Prüfungen von technischen Diensten durchzuführen, um eine Bauartgenehmigung für einen Kraftstoffbehältertyp zu erhalten.
—
—
—
—
—
—
Durchlässigkeitsprüfung;
Aufprallbeständigkeitsprüfung;
Prüfung der mechanischen Festigkeit;
Kraftstoffbeständigkeitsprüfung;
Feuerbeständigkeitsprüfung;
Hochtemperaturprüfung.
An den Fahrzeugen montierte Kraftstoffbehältertypen weisen durch das
Bauartgenehmigungszeichen somit nach, das ein hohes Maß an Verkehrssicherheit durch sie gewährleistet ist.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
31
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.3.2.
Juli 2006
VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINBAU DES KRAFTSTOFFBEHÄLTERS UND
DER KRAFTSTOFFZUFUHRLEITUNG
1. Vorschriften für den Kraftstoffbehälter
Haltesysteme von Kraftstoffbehältern sind so auszulegen, herzustellen
und einzubauen, dass sie ihre Funktion bei allen Fahrbedingungen erfüllen.
2. Vorschriften für die Kraftstoffzufuhrleitungen
Die Kraftstoffzufuhrleitungen zum Motor müssen durch einen Teil des
Rahmens oder des Aufbaus hinreichend geschützt sein, damit sie an auf
dem Boden befindliche Hindernisse nicht anschlagen können. Dieser
Schutz ist nicht erforderlich, wenn die unter dem Fahrzeug befindlichen
fraglichen Leitungen weiter vom Boden entfernt sind als der Teil des
Rahmens oder des Aufbaus, der sich unmittelbar vor ihnen befindet. Die
Kraftstoffzufuhrleitungen müssen so ausgelegt, hergestellt und eingebaut sein, dass sie gegen innere und äußere Korrosionseinwirkungen,
denen sie ausgesetzt werden, beständig sind. Dreh- und Biegebewegungen und Erschütterungen der Fahrzeugstruktur, des Motors und der
Kraftübertragung dürfen die Kraftstoffzufuhrleitungen keinen außergewöhnlichen Reibungen oder Beanspruchungen aussetzen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
32
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.4.
Juli 2006
BAUARTBEDINGTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit liefert [95/1/EG].
9.4.1.
ÜBERSICHTSTABELLE ÜBER BAUARTBEDINGTE
HÖCHSTGESCHWINDIGKEITEN DER ZULASSUNGSKLASSEN
Zulassungsklasse
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
L1e
L2e
L3e
L4e
L5e
L6e
L7e
≤
≤
>
>
>
≤
>
45
45
45
45
45
45
45
km/h
km/h
km/h1)
km/h
km/h
km/h
km/h
Tabelle 9.4.1: Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeiten der Zulassungsklassen
2)
.
1)
Zweirädrige Krafträder, die ab 16 Jahren mit der Führerscheinklasse A1 gefahren werden dürfen,
haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
9.4.2.
DEFINITION HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT
Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird in km/h als der ganzzahlige
Wert ausgedrückt, der dem arithmetischen Mittel der bei zwei aufeinander
folgenden Prüfungen ermittelten Geschwindigkeitswerte am nächsten liegt.
Bei Fahrzeugen der Klasse L7e, deren Höchstgeschwindigkeit nicht begrenzt ist, ist für die Typgenehmigung keine Prüfung der Höchstgeschwindigkeit erforderlich. Die vom Hersteller im Beschreibungsbogen nach Anhang II der Richtlinie 2002/24/EG angegebene Höchstgeschwindigkeit wird
übernommen.
9.4.3.
TOLERANZEN
Die vom technischen Dienst ermittelte Höchstgeschwindigkeit darf bei den
Zulassungsklassen L3e, L4e und L5e um ± 5 % von dem vom Hersteller
angegebenen Wert abweichen. Im Rahmen einer Konformitätsprüfung der
Produktion darf die Höchstgeschwindigkeit um ± 5 % von dem bei der
Bauartgenehmigungsprüfung ermittelten Wert abweichen. Für Kleinkrafträder (L1e, L2e und L6e) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h wird diese Toleranz auf ± 10 % erhöht.
————————————
2)
Quelle: Richtlinie [2002/24/EG].
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
33
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.4.4.
Juli 2006
PRÜFBEDINGUNGEN FÜR FAHRZEUG, FAHRER, PRÜFSTRECKE UND
ATMOSPHÄRE
1. Vorbereitung des Fahrzeugs für die Prüfung
Das Fahrzeug muss sauber sein. Nur die Hilfseinrichtungen, die zum Betrieb des Fahrzeugs während der Prüfung erforderlich sind, dürfen in Betrieb sein. Die Einstellung der Kraftstoffzuführung und der Zündung, die
Viskosität der Schmiermittel für die beweglichen mechanischen Teile sowie der Reifendruck haben den Vorschriften des Herstellers des jeweiligen Bauteils/Systems zu entsprechen. Der Motor, das Getriebe und die
Reifen müssen ordnungsgemäß eingefahren sein. Die Masse des Fahrzeugs muss die Masse in fahrbereitem Zustand sein (siehe 9.5.1.).
2. Masse des Fahrers bei der Prüfung
2.1. Masse des Fahrers bei Fahrzeugen ohne Aufbau
Die Masse des Fahrers muss 75 kg ± 5 kg, seine Größe 1,75 m ± 0,05
m betragen. Bei Kleinkrafträdern (L1e, L2e, L6e) betragen die Toleranzen jedoch nur ± 2 kg bzw. ± 0,02 m. Der Fahrer muss mit einer ihm
passenden Kombination oder gleichwertiger Kleidung bekleidet sein.
Er muss auf dem für den Fahrer vorgesehenen Sitz sitzen und die Füße
auf den Pedalen oder Fußstützen und die Arme in normaler ausgestreckter Haltung haben. Bei Fahrzeugen, die mit sitzendem Fahrer eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 120 km/h erreichen, muss der
Fahrer die Ausrüstung haben und sich in der Haltung befinden, die
vom Fahrzeughersteller empfohlen werden. Diese Haltung muss es
dem Fahrer jedoch gestatten, das Fahrzeug während der gesamten
Prüffahrt ständig unter Kontrolle zu halten. Die Haltung des Fahrers
darf sich während der gesamten Prüfdauer nicht verändern. Sie ist im
Prüfprotokoll zu beschreiben oder anhand von Fotografien darzustellen.
2.2 Masse des Fahrers bei Fahrzeugen mit Aufbau
Die Masse des Fahrers muss 75 kg ± 5 kg betragen. Bei Kleinkrafträdern (L1e, L2e, L6e) beträgt die Toleranz jedoch nur ± 2 kg.
3. Bedingungen an die Prüfstrecke
Die Prüfversuche sind auf einer Straße durchzuführen, die
—
—
—
es gestattet, die Höchstgeschwindigkeit auf einer Messbahn aufrechtzuerhalten. Die Beschleunigungsstrecke vor der Messbahn
muss hinsichtlich Belag und Längsprofil genauso beschaffen sein wie
die Messbahn und außerdem ausreichend lang sein, damit die
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs erreicht werden kann;
sauber, glatt, trocken, asphaltiert oder mit einem gleichwertigen Belag versehen ist;
in Längsrichtung keine größere Steigung als 1% und keine größere
Schrägneigung als 3% aufweist.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
34
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Die Länge L der Messbahn ist in Abhängigkeit von der Genauigkeit der
zur Bestimmung der Zeit T für das Durchfahren der Messstrecke angewandten Methode zu wählen, damit der Wert der tatsächlichen Geschwindigkeit mit einer Genauigkeit von ± 1% bestimmt werden kann.
Werden die Messgeräte manuell bedient, so darf die Länge L der Messbahn nicht geringer als 500 m sein.
4. Vorgeschriebene atmosphärische Bedingungen bei der Prüfung
—
—
—
—
9.4.5.
Luftdruck: 97 kPa ± 10 kPa.
Temperatur: zwischen 278 und 308 K.
Relative Luftfeuchtigkeit: 30 bis 90%.
Mittlere Windgeschwindigkeit, gemessen 1m über dem Boden:
< 3m/s, mit Spitzenwerten < 5m/s.
PRÜFVERFAHREN
1. Gangwahl des Getriebes
Es ist der Getriebegang einzulegen, der es dem Fahrzeug gestattet, auf
ebener Strecke seine Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Der Gashebel
ist in Vollgasstellung zu halten und die Gemischanreicherungseinrichtungen sind außer Betrieb zu setzen. Kraftstoff und Schmiermittel müssen
den Empfehlungen des Herstellers entsprechen. Das Fahrzeug muss in
die Messbahn mit stabilisierter Geschwindigkeit einfahren und die Messbahn nacheinander in beiden Richtungen durchfahren. Die Gesamtzeit T,
die zum Durchfahren einer Messbahn in beiden Richtungen erforderlich
ist, muss auf 0,7 % genau ermittelt werden.
2. Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit
Die Durchschnittsgeschwindigkeit V (km/h) beim Prüfversuch wird wie
folgt ermittelt:
V = 3,6
L
T
Dabei ist:
L
=
Länge der Messbahn (m)
T
=
Zeit (s) für das Durchfahren der Messbahn L (m).
Die Durchschnittsgeschwindigkeit muss mindestens zweimal hintereinander ermittelt werden.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
35
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.5.
Juli 2006
MASSEN UND ABMESSUNGEN
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über die Massen und Abmessungen liefert [93/93/EWG].
9.5.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bezeichnet:
Länge den Abstand zwischen zwei im rechten Winkel zur Längsebene des
Fahrzeugs verlaufenden senkrechten Ebenen, die das Fahrzeug vorn bzw.
hinten berühren, wobei sämtliche Bauteile des Fahrzeugs und insbesondere
alle vorn oder hinten fest angebauten Vorrichtungen (Stoßfänger, Schutzbleche usw.) zwischen diesen Ebenen liegen;
Breite den Abstand zwischen zwei parallel zur Längsebene des Fahrzeugs
verlaufenden Ebenen, die das Fahrzeug auf beiden Seiten dieser Ebene berühren, wobei sämtliche Bauteile des Fahrzeugs und insbesondere alle seitlich fest angebauten Vorrichtungen mit Ausnahme des Rückspiegels (der
Rückspiegel) zwischen diesen Ebenen liegen;
Höhe den Abstand zwischen der Ebene der Aufstellfläche des Fahrzeugs
und einer dazu parallel verlaufenden Ebene, die das Fahrzeug an dessen
höchstem Punkt berührt, wobei sämtliche fest am Fahrzeug angebauten
Vorrichtungen mit Ausnahme des Rückspiegels (der Rückspiegel) zwischen
diesen Ebenen liegen;
Leermasse die Masse des zum normalen Gebrauch fahrbereiten Fahrzeugs
mit nachstehender Ausrüstung:
— ausschließlich zu der in Frage kommenden normalen Verwendung erforderliche Zusatzausrüstung.
— vollständige elektrische Anlage einschließlich der vom Hersteller gelieferten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung,
— Instrumente und Einrichtungen aufgrund der Rechtsvorschriften, gemäß
denen die Leermasse des Fahrzeugs gemessen wird,
— angemessener Füllstand an Flüssigkeiten zur Gewährleistung des einwandfreien Funktionierens sämtlicher Teile des Fahrzeugs.
Bei Fahrzeugen der Klassen L6e und L7e, die für den Gütertransport vorgesehen und für das Anbringen austauschbarer Aufbauten konstruiert sind,
wird die Gesamtmasse dieser Aufbauten bei der Berechnung der Leermasse
nicht berücksichtigt und stattdessen als Teil der Nutzlast betrachtet. Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
— Der Basis-Fahrzeugtyp (Fahrgestell mit Führerhaus), auf dem die oben
genannten Aufbauten angebracht werden können, muss alle Vorschriften für vierrädrige Fahrzeuge der Klassen L6e und L7e für den Gütertransport erfüllen (einschließlich der Einhaltung des Höchstwerts für die
Fahrzeug-Leermasse von 350 kg für Fahrzeuge der Klasse L6e und
550 kg für Fahrzeuge der Klasse L7e);
— Ein Aufbau gilt als austauschbar, wenn er einfach und ohne den
Gebrauch von Werkzeugen vom Fahrgestell/Führerhaus abgenommen
werden kann;
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
36
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
— Hinsichtlich des Aufbaus macht der Fahrzeughersteller in dem Beschreibungsbogen gemäß dem Muster in Anhang II der Richtlinie 2002/24/EG
Angaben zu den maximal zulässigen Abmessungen, der Masse und der
maximalen Schwerpunktverlagerung und legt eine Zeichnung bei, aus
der die Position der Befestigungseinrichtungen hervorgeht.
Anmerkung: Kraftstoff und Kraftstoff/Ölgemisch sind von der Messung ausgenommen. Elemente wie Batterieflüssigkeit, Hydraulikflüssigkeit, Kühlflüssigkeit und Motoröl sind dagegen einzubeziehen.
Masse in fahrbereitem Zustand ist die Leermasse zuzüglich nachstehender
Massen:
— Kraftstoff: Kraftstoffbehälter zu mindestens 90 % des vom Hersteller
angegebenen Fassungsvermögens gefüllt,
— normalerweise vom Hersteller zusätzlich zu dem für den normalen Betrieb erforderlichen Zubehör mitgeliefertes Zubehör (Werkzeugtasche,
Gepäckträger, Windschutzscheibe, Schutzausrüstung usw.).
Anmerkung: Für Fahrzeuge, die mit einem Kraftstoff/Ölgemisch betrieben
werden, gilt Folgendes:
— Werden Kraftstoff und Öl vorgemischt, ist die Bezeichnung "Kraftstoff"
so auszulegen, dass sie auch ein solches Kraftstoff-/Öl-Vorgemisch beinhaltet.
— Erfolgt die Zuführung von Kraftstoff und Öl getrennt, ist die Bezeichnung "Kraftstoff" so auszulegen, dass hierunter ausschließlich das Benzin verstanden wird. Das Öl ist in diesem Fall bereits bei der Bestimmung der Leermasse berücksichtigt.
Masse des Fahrzeugführers ist die konventionelle Masse von 75 kg;
technisch zulässige Höchstmasse ist die vom Hersteller für bestimmte Benutzungsbedingungen unter Berücksichtigung von Faktoren wie Materialfestigkeit, Tragfähigkeit der Reifen usw. errechnete Masse;
vom Hersteller angegebene höchstzulässige Zuladung ist die durch Subtraktion der Masse im fahrbereiten Zustand und Masse des Fahrzeugführers
von der technisch zulässigen Höchstmasse erhaltene Last.
9.5.2.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Bei den Prüfungen sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Die Messung der Abmessungen ist an einem Fahrzeug vorzunehmen, dessen Masse der Masse in fahrbereitem Zustand entspricht und dessen Reifen
mit dem vom Hersteller für die Masse in fahrbereitem Zustand empfohlenen Druck aufgepumpt sind. Das Fahrzeug befindet sich in senkrechter
Stellung und die Räder in Geradeaus-Stellung. Alle Räder des Fahrzeugs
mit Ausnahme des Ersatzrads, falls ein solches vorhanden ist, ruhen auf
der Aufstellfläche.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
37
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.5.3.
Juli 2006
HÖCHSTZULÄSSIGE ABMESSUNGEN
Die höchstzulässigen Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen
Kraftfahrzeugen (L1e bis L7e) betragen:
1. Länge: 4,00 m;
2. Breite: 1,00 m für zweirädrige Kleinkrafträder (L1e);
2,00 m für andere Fahrzeuge;
3. Höhe: 2,50 m.
9.5.4.
HÖCHSTZULÄSSIGE (LEER-)MASSEN
1. Zweirädrige Kraftfahrzeuge (L1e, L3e)
Die höchstzulässige Masse von zweirädrigen Kraftfahrzeugen ist die vom
Hersteller angegebene technisch zulässige Masse.
Leermassen:
Die höchstzulässigen Leermassen dreirädriger und vierrädriger Kraftfahrzeuge betragen für:
2. Dreirädrige Kraftfahrzeuge
— 270 kg bei Kleinkrafträdern (L2e);
— 1.000 kg bei Dreiradfahrzeugen (L4e, L5e; die Massen der Antriebsbatterien von Elektrofahrzeugen werden nicht berücksichtigt);
3. Vierrädrige Kraftfahrzeuge
— 350 kg bei leichten Vierradfahrzeugen (L6e);
— 400 kg bei Vierrad-Personenfahrzeugen (L7e), ausgenommen leichte
Vierradfahrzeuge);
— 550 kg bei Vierrad-Nutzfahrzeugen (L7e), ausgenommen leichte
Vierradfahrzeuge (die Massen der Antriebsbatterien von Elektrofahrzeugen werden nicht berücksichtigt).
9.5.5.
HÖCHSTZULÄSSIGE ZULADUNG
Die vom Hersteller angegebene höchstzulässige Zuladung bei dreirädrigen
und vierrädrigen Kraftfahrzeugen beträgt für:
1. Dreirädrige Kleinkrafträder (L2e): 300 kg;
2. Leichte Vierradfahrzeuge (L6e): 200 kg;
3. Dreiradfahrzeuge:
— Dreirad-Nutzfahrzeuge (L5e): 1.500 kg
— Dreirad-Personenfahrzeuge(L4e, L5e): 300 kg
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
38
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
4. Vierradfahrzeuge (L7e; ausgenommen leichte Vierradfahrzeuge):
— Vierrad-Nutzfahrzeuge: 1.000 kg;
— Vierrad-Personenfahrzeuge: 200 kg.
Bei zweirädrigen, dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen kann eine
Anhängerlast bis zu 50 % der Leermasse des Fahrzeugs zugelassen werden.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
39
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.6.
Juli 2006
ANHÄNGEVORRICHTUNGEN UND IHRE BEFESTIGUNG
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Anhängevorrichtungen und
ihre Befestigung liefert [97/24/EG Kapitel 10] ab Seite 435.
Diese Beschreibung gilt für Anhängevorrichtungen für alle Zulassungsklassen (L1e bis L7e) und die Anbringung dieser Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen.
Der Abschnitt enthält die Anforderungen, die Anhängevorrichtungen für die
Zulassungsklassen erfüllen müssen, um
— die Kompatibilität bei der Kombination von Kraftfahrzeugen mit verschiedenen Typen von Anhängefahrzeugen zu gewährleisten;
— die sichere Verbindung der miteinander verbundenen Fahrzeuge unter
allen Betriebsumständen zu gewährleisten und
— die sichere Handhabung beim Vorgang des An- und Abkuppelns zu gewährleisten.
Die an einem Fahrzeug montierten Anhängevorrichtungen müssen in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG Kapitel
10
bauartgenehmigt
sein
und
ein
entsprechendes
Bauartgenehmigungszeichen aufweisen.
9.6.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bezeichnet:
Anhängevorrichtungen für Kraftfahrzeuge sämtliche Teile und Einrichtungen
an den Rahmen, den tragenden Karosserieteilen bzw. dem Fahrgestell der
Fahrzeuge, mit denen Zug- und Anhängefahrzeuge verbunden werden.
Hierzu gehören auch Teile, welche zur Aufnahme, Einstellung oder Betätigung der oben genannten Verbindungseinrichtungen - lösbar oder fest angebracht werden.
Kupplungskugeln mit Halterung Anhängevorrichtungen mit kugelförmigem
Aufnahmeteil und Halterungen am Kraftfahrzeug, die in Verbindung mit
Zugkugelkupplungen am Anhänger gekuppelt werden.
Zugkugelkupplungen mechanische Anhängevorrichtungen an der Zugeinrichtung von Anhängern, die mit Kupplungskugeln an Kraftfahrzeugen verbunden werden.
9.6.2.
VORSCHRIFTEN
1. Allgemeine Vorschriften
Die Anhängevorrichtungen müssen nach dem Stand der Technik gebaut
und befestigt und sicher zu bedienen sein. Die Anhängevorrichtungen
müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass sie bei normalem
Gebrauch, sachgemäßer Wartung und rechtzeitigem Austausch von Verschleißteilen ununterbrochen zufriedenstellend funktionieren.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
40
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Jeder Anhängevorrichtung ist eine Montage- und Betriebsanleitung beizufügen, in der alle Informationen enthalten sein müssen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anhängevorrichtung benötigt werden.
Alle Teile der Anhängevorrichtung, deren Versagen eine Zugtrennung
bewirken kann, müssen aus Stahl hergestellt sein. Andere Werkstoffe
können verwendet werden, wenn der Hersteller dem technischen Dienst
ihre Gleichwertigkeit glaubhaft nachgewiesen hat. Alle Verbindungen
müssen formschlüssig sein und die geschlossene Stellung muss mindestens einfach formschlüssig gesichert sein. Besonders bei dreirädrigen
Fahrzeugen sollte die Art der Anhängevorrichtung so gewählt werden
und die Anhängevorrichtung so angebracht sein, dass sie mit einer möglichst großen Zahl von Anhängertypen kompatibel ist. Es dürfen auch
andere Vorrichtungen als Kupplungskugeln verwendet werden, sofern sie
den folgenden Anforderungen genügen und die Kompatibilität und Austauschbarkeit der Anhänger weder notwendig noch möglich ist (fest zugeordnete Kombinationen). Die Verbindung der Fahrzeuge muss in diesen Fällen gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug
herstellbar und lösbar sein. Die Bedienung abnehmbarer Anhängevorrichtungen muss von Hand und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug leicht
möglich sein.
2. Vorschriften hinsichtlich der Lage der Anhängevorrichtungen
Die an den Fahrzeugen befestigten Anhängevorrichtungen müssen eine
ungehinderte und gefahrlose Bedienung ermöglichen. Die an den Fahrzeugen befestigten Kupplungskugeln müssen den in Anlage 1 Abbildung
2 der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 10 festgelegten geometrischen Bedingungen entsprechen. Bei anderen Anhängevorrichtungen als Kupplungskugeln muss die Höhe des Kuppelpunktes der Höhe des Kuppelpunktes
der Zugeinrichtung des Anhängers mit einer Abweichung von höchstens
± 35 mm entsprechen, wenn der Anhänger sich in horizontaler Lage befindet. Form und Abmessungen der Halterungen müssen die Anforderungen des Fahrzeugherstellers bezüglich der Befestigungspunkte und zusätzlichen Montageteile, soweit erforderlich, erfüllen. Die Anforderungen
des Fahrzeugherstellers hinsichtlich der Art der Anhängevorrichtung, der
zulässigen Masse des Anhängers und der zulässigen am Kuppelpunkt
übertragenen statischen Stützlast sind einzuhalten. Die angebaute Anhängevorrichtung darf das hintere Kennzeichen nicht verdecken. Andernfalls muss eine ohne Spezialwerkzeug abnehmbare Anhängevorrichtung verwendet werden.
3. Vorschriften hinsichtlich der Beweglichkeit der Anhängevorrichtungen
Bei nicht am Fahrzeug befestigter Anhängevorrichtung muss die nachstehend beschriebene Beweglichkeit gewährleistet sein. Bei allen horizontalen Schwenkwinkeln bis zu mindestens 90º beiderseits der Längsmittellinie der Vorrichtung muss relativ zur horizontalen Mittellinie eine
Bewegung von je 20º vertikal nach oben und unten möglich sein. Bei allen horizontalen Schwenkwinkeln bis zu 90º beiderseits der Längsmittellinie der Vorrichtung muss eine axiale Verdrehung nach jeder Seite der
vertikalen Mittellinie von 25º bei dreirädrigen bzw. 40º bei zweirädrigen
Fahrzeugen möglich sein.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
41
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Bei allen horizontalen Schwenkwinkeln müssen folgende kombinierte
Bewegungen möglich sein:
3.1. bei zweirädrigen Fahrzeugen
(außer wenn die Vorrichtung für einen einrädrigen Anhänger bestimmt
ist, der sich zusammen mit dem zweirädrigen Kraftfahrzeug neigt):
— vertikale Schwenkung ± 15º bei axialer Verdrehung ± 40º,
— axiale Verdrehung ± 30º bei vertikaler Schwenkung ± 20º;
3.2. bei dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen:
— vertikale Schwenkung ± 15º bei axialer Verdrehung ± 25º,
— axiale Verdrehung ± 10º bei vertikaler Schwenkung ± 20º.
4. Das An- und Abkuppeln der Zugkugelkupplungen muss auch möglich
sein, wenn die Längsachse der Zugkugelkupplung relativ zur Mittellinie
der Kupplungskugel mit Halterung:
— horizontal 60º nach rechts oder links verdreht ist,
— vertikal 10º nach oben oder unten geschwenkt,
— axial 10º nach rechts oder links verdreht ist.
5. Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit der Anhängevorrichtungen
Es ist eine dynamische Festigkeitsprüfung (Dauerschwingversuch) vom
technischen Dienst durchzuführen. Der Dauerschwingversuch ist mit annähernd sinusförmiger wechselnder Beanspruchung mit einer vom Werkstoff abhängigen Lastspielzahl durchzuführen. Hierbei dürfen keine Anrisse, Brüche oder sonstigen sichtbaren äußeren Beschädigungen oder
übermäßige bleibende Verformungen auftreten, die das zufriedenstellende Funktionieren der Vorrichtung beeinträchtigen könnten.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
42
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.7.
Juli 2006
ABGASE
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Abgase liefert
[97/24/EG Kapitel 5] ab Seite 235.
Die an einem Fahrzeug montierten Katalysatoren müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 5 und geändert durch Richtlinie 2005/30/EG bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Bauartgenehmigungszeichen aufweisen.
9.7.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck:
Luftverunreinigende Gase Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide; die letztgenannten werden in Stickstoffdioxidäquivalent (NO2) ausgedrückt.
9.7.2.
VORSCHRIFTEN
1. Allgemeines
Alle Fahrzeugteile, insbesondere die Katalysatoren, die einen Einfluss auf
die Emission luftverunreinigender Gase haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass unter normalen Betriebsbedingungen und trotz eventueller Schwingungen, denen das Fahrzeug
ausgesetzt ist
— ein ausreichend beständiger Schutz gegen die Korrosionseinwirkungen gegeben ist, denen es unter den üblichen Betriebsbedingungen
ausgesetzt ist;
— die mit dem Katalysator vorhandene Bodenfreiheit und mögliche
Schräglage des Fahrzeugs nicht vermindert werden;
— an der Oberfläche keine übermäßig hohen Temperaturen auftreten;
— dass die Außenfläche weder vorstehende Teile noch scharfe Kanten
aufweist;
— ausreichend Abstand von den Teilen der Radaufhängung vorhanden
ist;
— ausreichender Sicherheitsabstand von den Rohrleitungen vorhanden
ist.
2. Vorschriften für das Prüffahrzeug
Das Fahrzeug ist in einwandfreiem Betriebszustand vorzuführen.
Das Kleinkraftrad (L1e, L2e, L6e) muss eingefahren sein und vor der
Prüfung mindestens 250 km zurückgelegt haben.
Das Kraftrad oder Dreiradfahrzeug (L3e, L4e, L5e, L7e) muss ebenfalls
eingefahren sein und vor der Prüfung mindestens 1.000 km zurückgelegt
haben. Die Prüfstelle kann darüber befinden, ob ein Kraftrad oder ein
Dreiradfahrzeug, das vor der Prüfung weniger als 1.000 km zurückgelegt
hat, zur Prüfung zugelassen wird.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
43
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Die Schalldämpferanlage darf keine Leckstellen aufweisen, die zu einer
Verringerung der Menge der aufgefangenen Abgase führen könnten. Diese Menge muss der aus dem Motor austretenden Abgasmenge entsprechen. Um sicherzustellen, dass die Gemischbildung nicht durch eine ungewollte Luftzufuhr verändert wird, darf die Dichtigkeit des Ansaugsystems überprüft werden. Die Einstellung des Motors und der Betätigungseinrichtungen des Fahrzeugs muss den Angaben des Herstellers entsprechen. Dies gilt insbesondere auch für die Einstellung des Leerlaufs
(Drehzahl und Kohlenmonoxidgehalt im Abgas), der Startautomatik und
der Abgasreinigungssysteme. Die Prüfstelle kann überprüfen, ob das
Leistungsverhalten des Fahrzeugs den Angaben des Herstellers entspricht, ob es für normalen Fahrbetrieb, und vor allem ob es für Kaltund Warmstarts geeignet ist, und ob der Motor im Leerlauf läuft, ohne
dass er abgewürgt wird.
9.7.3.
PRÜFUNGEN
Die Zulassungsklassen L1e bis L7e werden den Prüfungen der Typen I und
II unterzogen.
1. Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Emission luftverunreinigender Gase in Ortschaften mit hoher Verkehrsdichte)
Das Fahrzeug wird auf einen Rollenprüfstand gebracht, der eine Bremse
und ein Schwungrad aufweist. Dort wird eine ununterbrochene Prüfung
durchgeführt, die mehrere Zyklen umfasst. Jeder Zyklus setzt sich aus
verschiedenen Prüfungsabschnitten zusammen (Leerlauf, Beschleunigung, konstante Geschwindigkeit, Verzögerung usw.). Während der Prüfung sind die Abgase des Fahrzeugs so mit Luft zu verdünnen, dass ein
konstanter Gemisch-Volumenstrom erzielt wird. Während der gesamten
Prüfung wird:
— aus dem resultierenden Gemisch eine konstante Probenmenge zur
sukzessiven Bestimmung der Konzentrationen (Mittelwert der Prüfung) an Kohlenmonoxid, unverbrannten Kohlenwasserstoffen und
Stickoxiden in einen Beutel geleitet;
— das Gesamtvolumen des Gemisches gemessen.
2. Prüfung Typ II (Prüfung der Emission von Kohlenmonoxid und unverbrannten Kohlenwasserstoffen im Leerlauf)
Die Masse des emittierten Kohlenmonoxids und der emittierten Kohlenwasserstoffe wird unmittelbar im Anschluss an die Prüfung Typ I bestimmt, sobald sich die Werte bei Leerlaufdrehzahl stabilisiert haben. Die
Masse der Schadstoffe, die im Leerlauf des Motors über einen Zeitraum
von einer Minute emittiert wird, wird dabei aufgezeichnet. Für die Leerlaufphase ist die Leerlaufdrehzahl des Motors nach Angaben des Herstellers einzustellen.
Der Kohlenmonoxidgehalt der bei Leerlauf emittierten Abgase (Typ IIPrüfung) darf bei Krafträdern (L3e, L4e, L5e, L7e) 4,5 Volumenprozent
nicht überschreiten.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
44
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.7.4.
Juli 2006
EMISSIONSGRENZWERTE
Die bei jeder Prüfung des Typ 1 erhaltenen Massen gasförmiger Emissionen
müssen unter den in nachstehender Tabelle angegebenen Grenzwerten liegen.
HubraumEinteilung
Masse Kohlenmonoxide
5)
(CO)
alle
1,0
< 150 cc
2,0
0,8
0,15
Euro 3
≥ 150 cc
2,0
0,3
0,15
Euro 3
L2e, L5e,L6e, L7e
(Fremdzündungs3)
motor)
alle
7,0
1,5
0,4
Euro 1
L2e, L5e, L6e, L7e
(Selbstzündungs3)
motor)
alle
2,0
1,0
0,65
Euro 1
Zulassungsklasse
L1e
1)
L3e, L4e,
Masse KohlenMasse
wasserstoffe Stickoxide Einstufung
6)
5)
5)
(HC)
(NOx)
1,2
Euro 2
2)
4)
Tabelle 9.7.4.: Emissionsgrenzwerte für die Zulassungsklassen.
—————————————
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Grenzwerte ab 17.6.2002; Quelle: [97/24/EG Kapitel 5] Seite 235.
Grenzwerte ab 1.1.2006; Quelle: [2002/51/EG].
Grenzwerte ab 1.4.2003; Quelle: [2002/51/EG].
für Zulassungsklasse L2e und L6e beträgt der Grenzwert für die CO-Masse 3,5 g/km.
in g/km.
Quelle: www.umweltbundesamt.de.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
45
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.7.5.
Juli 2006
ERGÄNZENDE VORSCHRIFTEN
1.
Vorschriften über Maßnahmen gegen die sichtbare Verunreinigung der
Luft durch Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor
1.1. Die Fahrzeugteile, die einen Einfluss auf die Emission sichtbarer Schadstoffe haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht
sein, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen und
trotz der Erschütterungen, denen es gegebenenfalls ausgesetzt ist, den
folgenden Vorschriften entspricht.
1.2. Vorschriften für die Kaltstartvorrichtung
Die Kaltstartvorrichtung muss so entworfen und gebaut sein, dass sie
bei normalem Motorbetrieb nicht zugeschaltet werden oder eingeschaltet bleiben kann. Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn
mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
—
—
Der Lichtabsorptionskoeffizient der Abgasemissionen aus dem Motor bei konstanten Drehzahlen bleibt bei Betätigung der Kaltstartvorrichtung innerhalb der in Anlage 3 der Richtlinie festgelegten
Toleranzen;
die fortgesetzte Betätigung der Kaltstartvorrichtung bewirkt innerhalb eines angemessenen Zeitraums den Stillstand des Motors.
1.3 Vorschriften bezüglich der Emissionen von sichtbaren Schadstoffen
Die Emissionen sichtbarer Schadstoffe aus dem zur Bauartgenehmigung vorgeführten Fahrzeugtyp müssen nach zwei verschiedenen Methoden gemessen werden. Darin werden Prüfungen bei konstanten
Drehzahlen bzw. Prüfungen bei freier Beschleunigung behandelt. Die
gemessenen Emissionen sichtbarer Schadstoffe dürfen die in Anlage 3
der Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
2.
Ausdehnung der Genehmigung
Die für zweirädrige Kleinkrafträder (L1e) erteilte Genehmigung darf auf
dreirädrige Kleinkrafträder (L2e) und leichte Vierradfahrzeuge (L6e)
ausgedehnt werden, wenn diese den gleichen Motor und die gleiche
Auspuffanlage verwenden und die gleiche oder eine nur hinsichtlich der
Gesamtübersetzung abweichende Kraftübertragung aufweisen, sofern
die Bezugsmasse des Fahrzeugtyps, für den die Ausdehnung der Genehmigung beantragt wird, lediglich zur Anwendung der nach oben
oder nach unten am nächsten gelegenen Schwungmassenäquivalenten
führt.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
46
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.8.
Juli 2006
REIFEN
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Reifen liefert [97/24/EG
Kapitel 1] ab Seite 8.
9.8.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck:
Reifentyp Reifen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede in folgenden Punkten aufweisen:
— Fabrik- oder Handelsmarke;
— Größenbezeichnung des Reifens;
— Bauart (Diagonalreifen, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, Radialreifen);
— Geschwindigkeitskategorie;
— Tragfähigkeitskennzahl;
— Abmessungen des Querschnittprofils bei dem auf eine bestimmte Felge
montierten Reifen;
— Verwendungsart (normal: normaler Straßenreifen; spezial: Reifen für
besondere Verwendung, wie z. B. auf der Straße und im Gelände; M +
S-Reifen, Kleinkraftrad);
Reifenbauart die technischen Merkmale der Karkasse eines Reifens. Es
werden insbesondere folgende Bauarten unterschieden:
— Diagonalreifen: Reifen, dessen Kordlagen sich von Wulst zu Wulst
erstrecken und abwechselnd in Winkeln von wesentlich weniger als 90º
zur Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind;
— Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse“ („bias-belted“): Reifen in Diagonalbauart, bei dem die Karkasse von einem Gürtel umschlossen ist, der
aus zwei oder mehr Lagen von im wesentlichen undehnbarem Kord besteht, die abwechselnd in Winkeln ähnlich denen der Karkasse angeordnet sind;
— Radialreifen: Reifen, deren Kordlagen sich im wesentlichen im Winkel
von 90º zur Mittellinie der Lauffläche von Wulst zu Wulst erstrecken
und deren Karkasse durch einen umlaufenden, im wesentlichen undehnbaren Gürtel verstärkt ist;
Tragfähigkeitskennzahl eine Zahl, die die maximale Tragfähigkeit eines Reifens bei der seiner Geschwindigkeitskategorie zugeordneten Geschwindigkeit unter den vom Hersteller festgelegten Einsatzbedingungen angibt.
M + S- Reifen einen Reifen, dessen Laufflächenprofil und Aufbau in erster
Linie so ausgelegt sind, dass sie bei Matsch, Neuschnee und schmelzendem
Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als ein Normalreifen. Das
Laufflächenprofil eines M + S-Reifens besteht im Allgemeinen aus Rillen
und/oder Stollen, die in größerem Abstand voneinander angeordnet sind,
als dies bei Normalreifen der Fall ist.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
47
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.8.2.
Juli 2006
VORSCHRIFTEN
Alle an einem Fahrzeug montierten Reifen, einschließlich der Ersatzreifen,
müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie
97/24/EG Kapitel 1 bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Bauartgenehmigungszeichen aufweisen.
9.8.3.
AUFSCHRIFTEN
Die Reifen müssen, zumindest auf einer Seitenwand, folgende Aufschriften
tragen:
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
die Fabrik- oder Handelsmarke;
die Größenbezeichnung;
die Angabe der Bauart:
bei Diagonalreifen keine Angabe oder vor der Angabe des Felgendurchmessers den Buchstaben „D“;
bei Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse vor der Angabe des Felgendurchmessers den Buchstaben „B“ und wahlweise zusätzlich das Wort
„Bias-Belted“;
bei Radialreifen vor der Angabe des Felgendurchmessers den Buchstaben
„R“ und wahlweise zusätzlich das Wort „Radial“;
die Angabe der Geschwindigkeitskategorie des Reifens durch den Kennbuch- staben;
die Tragfähigkeitskennzahl;
bei schlauchlosen Reifen das Wort „Tubeless“;
bei verstärkten Reifen das Wort „Reinforced“ oder „Reinf“;
das Herstellungsdatum in Form einer Gruppe von vier Ziffern, von denen die ersten beiden die Kalenderwoche und die letzten zwei das Jahr
der Herstellung angeben. Diese Angabe ist nur auf einer Seitenwand
anzubringen;
bei M + S-Reifen das Zeichen „M + S“, „M.S“ oder „M & S“;
bei Mehrzweckreifen das Zeichen „MST“;
die Angabe „Kleinkraftrad“, „Moped“, „Ciclomotore“ oder „Cyclomoteur“
bei Zulassungsklasse L1e, L2e und L6e.
Reifen, die für Geschwindigkeiten über 240 km/h geeignet sind, müssen
innerhalb der Größenbezeichnung des Reifens vor der Angabe der Bauart mit dem jeweils zutreffenden Kennbuchstaben „V“ oder „Z“ gekennzeichnet werden.
Reifen, die für Geschwindigkeiten über 240 km/h (bzw. 270 km/h) geeignet sind, müssen in Klammern die für eine Geschwindigkeit von 210
km/h (bzw. 240 km/h) geltende Tragfähigkeitskennzahl und folgenden
Bezugskennbuchstaben für die Geschwindigkeitskategorie aufweisen:
„V“ im Falle von Reifen, die innerhalb der Größenbezeichnung den
Kennbuchstaben „V“ aufweisen;
„W“ im Falle von Reifen, die innerhalb der Größenbezeichnung den
Kennbuchstaben „Z“ aufweisen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
48
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.8.4.
Juli 2006
BEREIFUNG
Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen
Reifentyp sein. Die Reifen müssen sich an der vorgesehenen Stelle frei bewegen können. Der Raum, in dem sich das Rad dreht, muss so groß sein,
dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen die Bewegung des Rades im Rahmen der Vorgaben des Fahrzeugherstellers für die Aufhängung,
die Lenkung und die Radabdeckung nicht behindert wird.
1. Tragfähigkeit der Reifen
Die maximale Tragfähigkeit jedes Reifens, der an dem Fahrzeug montiert ist, muss mindestens folgenden Werten entsprechen:
— der höchstzulässigen Achslast, wenn an der Achse nur ein einziger
Reifen montiert ist;
— der Hälfte der höchstzulässigen Achslast, wenn an der Achse zwei
Reifen in Einzelanordnung montiert sind;
— dem 0,54fachen der höchstzulässigen Achslast, wenn an der Achse
zwei Reifen in Doppelanordnung (Zwillingsanordnung) montiert sind;
— dem 0,27fachen der höchstzulässigen Achslast, wenn an der Achse
zweimal zwei Reifen in Doppelanordnung (Zwillingsanordnung) montiert sind; und zwar jeweils in Bezug auf die vom Fahrzeughersteller
angegebene höchstzulässige Achslast.
2. Zulässige Geschwindigkeit der Reifen
Jeder Reifen, mit dem ein Fahrzeug normalerweise ausgerüstet ist, muss
einen Kennbuchstaben für die Geschwindigkeitskategorie aufweisen, der
mit der (vom Fahrzeughersteller angegebenen) bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar ist. Diese Anforderung gilt
nicht im Falle von Fahrzeugen, die normalerweise mit Normalreifen ausgerüstet sind und gelegentlich mit M + S-Reifen oder Mehrzweckreifen
ausgestattet werden. In diesem Fall muss der Kennbuchstabe für die
Geschwindigkeitskategorie der M + S-Reifen bzw. der Mehrzweckreifen
einer Geschwindigkeit entsprechen, die entweder höher ist als die (vom
Fahrzeughersteller angegebene) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
des Fahrzeugs oder nicht niedriger als 130 km/h (oder beides). Falls jedoch die (vom Fahrzeughersteller angegebene) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher ist als die dem Kennbuchstaben für
die Geschwindigkeitskategorie der M + S-Reifen bzw. der Mehrzweckreifen entsprechende Geschwindigkeit, ist im Fahrzeuginnern an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit der zulässigen Geschwindigkeit der M + S-Reifen anzubringen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
49
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
3. Sonderfälle der Bereifung
Reifen, für die die Bauartgenehmigung gemäß der Richtlinie 92/23/EWG
erteilt wurde, dürfen auch an Krafträdern mit Beiwagen (L4e), dreirädrigen Kleinkrafträdern (L2e), Dreiradfahrzeugen (L5e) und Vierradfahrzeugen (L6 und L7e) montiert werden. Kraftradreifen (L3e bis L5e) dürfen auch an Kleinkrafträdern (L1e und L2e) montiert werden. Im Falle
eines Fahrzeugs, das aufgrund besonderer Verwendungsbedingungen
mit anderen Reifen als Reifen für Krafträder, Personenkraftwagen oder
Nutzfahrzeuge ausgerüstet ist (z. B. Landmaschinenreifen, Industriefahrzeugreifen, Geländefahrzeugreifen), finden die Vorschriften der
Richtlinie 97/24/EG keine Anwendung, sofern sich die Genehmigungsbehörde davon überzeugt hat, dass die montierten Reifen für die Betriebsbedingungen des Fahrzeugs geeignet sind. Reifen für Kleinkrafträder mit
niedriger Leistung (Mofas) dürfen sich aufgrund besonderer Verwendungsbedingungen von den Reifentypen, die Gegenstand der Richtlinie
97/24/EG sind, unterscheiden, sofern der für die Betriebserlaubnis des
Fahrzeugs zuständigen Behörde gegenüber versichert wird, dass die
montierten Reifen für die Verwendungsbedingungen des Fahrzeugs geeignet sind.
Hinweis:
Zur Auswahl von geeigneten Reifen für ein Fahrzeug ist in Anhang 2 Anlage 3 der Richtlinie 97/24/EG ab Seite 23 ein Verzeichnis der Tragfähigkeitskennzahlen und der zugeordneten zulässigen Höchstlast aufgeführt
und in Anhang 2 Anlage 4 ab Seite 26 die Kennzeichnung und Abmessung bestimmter Reifentypen für Kleinkrafträder und Krafträder dargestellt.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
50
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.9.
Juli 2006
BREMSANLAGE
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über die Bremsanlage liefert
[93/14/EWG].
9.9.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In dieser Beschreibung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Bremsanlage bezeichnet die Gesamtheit der Teile außer dem Motor, deren
Aufgabe es ist, die Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeugs zu verringern oder es zum Stillstand zu bringen oder es im Stillstand zu halten. Die
Bremsanlage besteht aus der Betätigungseinrichtung, der Übertragungseinrichtung und der eigentlichen Bremse.
Betätigungseinrichtung bezeichnet den Teil, den der Fahrer unmittelbar betätigt, um die zur Bremsung erforderliche Energie zu steuern oder auf die
Übertragungseinrichtung aufzubringen. Diese Energie kann die Muskelarbeit des Fahrers oder eine andere vom Fahrer gesteuerte Energiequelle oder eine Kombination dieser verschiedenen Energiearten sein.
Übertragungseinrichtung bezeichnet die Gesamtheit der Teile, die zwischen
der Betätigungseinrichtung und der Bremse angeordnet sind und diese miteinander verbindet. Wenn die Bremsung durch eine Energiequelle erreicht
oder unterstützt wird, die vom Fahrer unabhängig, aber von ihm gesteuert
ist, ist der Energievorratsbehälter ein Teil der Übertragungseinrichtung.
Bremse bezeichnet die Einrichtungen der Bremsanlage, in der die sich der
Bewegung des Fahrzeugs entgegensetzenden Kräfte erzeugt werden.
Teil einer Bremsanlage bezeichnet einen oder mehrere der einzelnen Bauteile, die zusammen die vollständige Bremsanlage bilden.
Kombinierte Bremsanlage
— bezeichnet im Fall von Kleinkrafträdern (L1e) und Krafträdern (L3e)
ohne Beiwagen ein System, bei dem mindestens zwei Bremsen, die auf
zwei verschiedene Räder einwirken, gleichzeitig betätigt werden können;
— bezeichnet im Fall von dreirädrigen Kleinkrafträdern (L2e) und Dreiradfahrzeugen (L5e) eine Bremsanlage, die auf alle Räder einwirkt;
— bezeichnet im Fall der Krafträder mit Beiwagen (L4e) eine Bremsanlage, die zumindest auf das Vorderrad und auf das Hinterrad einwirkt.
Eine Anlage, die gleichzeitig auf das Hinterrad und auf das Rad des Beiwagens einwirkt, wird als Hinterradbremse angesehen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
51
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Abstufbare Bremsung
— bezeichnet eine Bremsung innerhalb des normalen Betriebsbereichs der
Anlage, sei es während des Anziehens oder während der Lösung der
Bremsen;
— bezeichnet eine Bremsung, bei der der Führer jederzeit durch Einwirkung auf die Betätigungseinrichtung die Bremskraft erhöhen oder vermindern kann;
— bezeichnet eine Bremsung, bei der die Bremskraft sich proportional zur
Einwirkung auf die Betätigungseinrichtung ändert (monotone Funktion)
und die Bremskraft ohne Schwierigkeiten fein genug reguliert werden
kann.
Beladenes Fahrzeug bezeichnet ein bis zu seiner Höchstmasse beladenes
Fahrzeug.
Unbeladenes Fahrzeug bezeichnet das bloße Fahrzeug, wie es bei den Prüfungen vorgeführt wird, einschließlich Fahrer und aller für die Prüfversuche
notwendiger Materialien und Geräte.
Feuchte Bremse(n) bezeichnet eine Bremse bzw. Bremsen, die durch eine
Anfeuchtungsausrüstung nass gehalten wird.
9.9.2.
ANFORDERUNGEN AN DIE BREMSANLAGE
1. Allgemeines
Die Bremsanlage muss so konstruiert, gebaut und eingebaut sein, dass
das Fahrzeug bei betriebsüblicher Beanspruchung trotz der auftretenden
Erschütterung den folgenden Vorgaben entspricht. Insbesondere muss
die Bremsanlage so konstruiert, gebaut und eingebaut sein, dass sie den
im Betrieb auftretenden Korrosions- und Alterungseinwirkungen standhält. Des Weiteren dürfen die Bremsbeläge kein Asbest enthalten.
2. Betriebsbremse
Die Betriebsbremse muss bei allen Geschwindigkeiten und Belastungszuständen und bei beliebiger Steigung und beliebigem Gefälle die Kontrolle
der Fahrzeugbewegung sowie ein sicheres, schnelles und wirksames Anhalten des Fahrzeuges ermöglichen. Ihre Wirkung muss abstufbar sein.
Der Fahrer muss die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können,
ohne die Hände von der Lenkanlage zu nehmen.
3. Hilfsbremse (wenn das Fahrzeug entsprechend ausgerüstet ist)
Die Hilfsbremsung muss das Anhalten des Fahrzeugs innerhalb einer angemessenen Entfernung ermöglichen, wenn die Betriebsbremse versagt.
Die Wirkung muss abstufbar sein. Der Fahrer muss die Bremswirkung
von seinem Sitz aus erzielen können und dabei mindestens mit einer
Hand die Kontrolle über die Lenkanlage behalten. Für diese Vorschrift
wird angenommen, dass bei der Betriebsbremse nicht mehrere Störungen gleichzeitig auftreten können.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
52
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
4. Feststellbremse (wenn das Fahrzeug entsprechend ausgerüstet ist)
Die Feststellbremse muss es ermöglichen, das Fahrzeug auch bei Abwesenheit des Fahrers in der Steigung und im Gefälle im Stillstand zu halten, wobei die bremsenden Teile durch eine Einrichtung mit rein mechanischer Wirkung in Bremsstellung festgehalten werden. Der Fahrer muss
die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können.
9.9.3.
VORGESCHRIEBENE EIGENSCHAFTEN DER BREMSANLAGEN
1. Vorschriften für Zulassungsklasse L1e oder L3e
Jedes zweirädrige Kleinkraftrad oder Kraftrad ohne Beiwagen muss mit
zwei Betriebsbremsanlagen mit unabhängigen Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen ausgerüstet sein, wobei mindestens eine auf das
Vorderrad und die andere auf das Hinterrad einwirkt. Die beiden Betriebsbremsanlagen können zusammenwirken, soweit eine Störung bei
einer Anlage sich nicht auf die Leistungsfähigkeit der anderen auswirkt.
Einige Bauteile, wie die eigentliche Bremse, die Bremszylinder und deren
Kolben (mit Ausnahme der Dichtungen), die Bremsgestänge und die
Bremswellen, werden nicht als störanfällig angesehen, wenn diese Teile
ausreichend bemessen, für die Wartung leicht zugänglich sind und hinlängliche Sicherheitsmerkmale aufweisen. Eine Feststellbremse ist nicht
zwingend vorgeschrieben.
2. Vorschriften für Zulassungsklasse L4e
Jedes Kraftrad mit Beiwagen muss mit den Bremsanlagen ausgerüstet
sein, die auch ohne Beiwagen erforderlich wären. Wird durch diese Anlagen bei den Prüfversuchen mit Beiwagen die erforderliche Wirksamkeit
erreicht, ist eine auf das Rad des Beiwagens einwirkende Bremse nicht
erforderlich. Eine Feststellbremse ist nicht zwingend vorgeschrieben.
3. Vorschriften für Zulassungsklasse L2e und L6e
Jedes Fahrzeug ist folgendermaßen auszurüsten:
— entweder mit zwei unabhängigen Betriebsbremsanlagen, durch die
Bremsen auf allen Rädern gleichzeitig betätigt werden;
— oder mit einer Betriebsbremsanlage, durch die Bremsen auf allen
Rädern betätigt werden, und einer Hilfsbremsanlage, bei der es sich
um die Feststellbremse handeln kann.
Ferner muss jedes Fahrzeug mit einer Feststellbremsanlage ausgerüstet
sein, die auf das Rad (die Räder) mindestens einer Achse einwirkt. Die
Feststellbremsanlage, die eine der beiden genannten Anlagen sein kann,
muss von der Anlage, die auf die andere(n) Achse(n) einwirkt, unabhängig sein.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
53
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
4. Vorschriften für Zulassungsklasse L5e und L7e
Jedes Fahrzeug ist auszurüsten mit einer fußbetätigten Betriebsbremsanlage, die auf alle Räder einwirkt, und einer Hilfsbremsanlage, bei der
es sich um die Feststellbremse handeln kann, und mit einer Feststellbremsanlage, die auf die Räder mindestens einer Achse einwirkt. Die Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage muss von der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage unabhängig sein. Die Bremsanlagen müssen auf Bremsflächen einwirken, die fest oder über nicht
störanfällige Bauteile ständig mit den Rädern verbunden sind. Die Teile
aller in die Fahrzeuge eingebauten Bremsanlagen sind so zu befestigen,
dass die Bremsanlagen bei normalen Betriebsbedingungen nicht versagen. Die Bremsanlagen müssen, wenn sie richtig geschmiert und eingestellt sind, einwandfrei funktionieren. Die Abnutzung der Bremsen muss
durch eine handbetätigte oder durch eine selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können. Eine Nachstellung der Bremsen
muss, ohne dass die Bremswirkung beeinträchtigt wird, solange möglich
sein, bis die Bremsbeläge ersetzt werden müssen. Die Betätigungseinrichtung und Teile der Übertragungseinrichtung und der Bremsen müssen eine solche Wegreserve besitzen, dass im Fall einer Überhitzung der
Bremsen und einer maximalen Abnutzung der Beläge eine wirksame
Bremsung ohne sofortiges Nachstellen möglich ist. Die Teile der Bremsanlage dürfen, wenn sie richtig eingestellt sind, bei der Betätigung nicht
mit anderen als den vorgesehenen Teilen in Berührung kommen. Im Fall
von Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragung muss der Behälter für
die Bremsflüssigkeit so ausgelegt und beschaffen sein, dass der Bremsflüssigkeitsstand leicht geprüft werden kann. Diese Bestimmung gilt
nicht für Zulassungsklasse L1e mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu
25 km/h (Mofas).
9.9.4.
VORSCHRIFTEN DER BREMSPRÜFUNGEN
Die für Bremsanlagen vorgeschriebene Wirkung ist auf den Bremsweg bezogen. Die Wirkung einer Bremsanlage wird entweder durch Messung des
Bremsweges in Abhängigkeit von der Ausgangsgeschwindigkeit und/oder
nach der Messung der mittleren Verzögerung während der Prüfung beurteilt. Der Bremsweg ist der vom Fahrzeug vom Beginn der Betätigung der
Bremsanlage bis zu seinem Stillstand zurückgelegte Weg. Die Ausgangsgeschwindigkeit v1 ist die Geschwindigkeit im Augenblick des Beginns der Betätigung der Bremsanlage. Die Ausgangsgeschwindigkeit darf nicht weniger
als 98 Prozent der für die betreffende Prüfung vorgeschriebenen Geschwindigkeit betragen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
54
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Die mittlere Verzögerung dm wird nach der folgenden Formel als die durchschnittliche Verzögerung über dem im Intervall vb bis ve zurückgelegten
Weg berechnet:
dm =
vb2 ve2
m/s2
25,92(se - sb)
Darin ist:
dm = mittlere Vollverzögerung
v1 = wie oben definiert
vb = Fahrzeuggeschwindigkeit bei 0,8 v1 in km/h
ve = Fahrzeuggeschwindigkeit bei 0,1 v1 in km/h
sb = zwischen v1 und vb zurückgelegte Strecke in Metern
se = zwischen v1 und ve zurückgelegte Strecke in Metern
Für die Bauartzulassung des Fahrzeugs ist die Bremswirkung bei Prüfungen
auf der Straße zu messen. Diese Prüfungen sind unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
— Die Masse des Fahrzeugs muss den für jeden Prüfungstyp festgelegten
Bestimmungen entsprechen.
— Die Prüfungen sind bei der für jeden Prüfungstyp festgelegten
Geschwindigkeit durchzuführen.
— Die vorgeschriebene Bremswirkung muss ohne Blockieren des Rads
(der Räder), ohne dass das Fahrzeug seine Spur verlässt und ohne ungewöhnliche Schwingungen erzielt werden.
— Die bei den Prüfungen auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft
zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung darf nicht größer
sein als der für jede Fahrzeugklasse festgelegte Höchstwert.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
55
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.9.5.
Juli 2006
VORGESCHRIEBENE PRÜFUNGSBEDINGUNGEN
Die Prüfungen der Betriebsbremse sind unter folgenden Bedingungen
durchzuführen:
— Zu Beginn der Prüfung bzw. der Prüfungsserie müssen die Reifen kalt
sein und den für die tatsächliche Belastung der Räder bei stehendem
Fahrzeug vorgeschriebenen Druck haben.
— Für die Prüfungen bei beladenem Fahrzeug muss die Ladung auf dem
Fahrzeug wie vom Hersteller vorgeschrieben verteilt sein.
— Für die Prüfungen müssen die Bremsen kalt sein. Eine Bremse gilt als
kalt, wenn an der Bremsscheibe oder außen an der Trommel die Temperatur weniger als 100 °C beträgt.
— Der Fahrer muss während der gesamten Prüfdauer in Fahrstellung auf
dem Sattel sitzen.
— Das Prüfgelände muss eben, trocken und griffig sein und die Prüfungen
sind bei Windstille durchzuführen, damit die Ergebnisse nicht beeinträchtigt werden.
Die Werte für die Mindestbremswirkung werden in Abschnitt 9.9.6. für jede
Fahrzeugklasse angegeben. Das Fahrzeug muss sowohl den vorgeschriebenen Bremsweg als auch die vorgeschriebene mittlere Verzögerung für den
betreffenden Fahrzeugtyp einhalten, wobei nicht unbedingt beide Größen
gemessen werden müssen. Die Bremsprüfungen für die Fahrzeuge werden
unter genau festgelegten Bedingungen durchgeführt. Die einzelnen Prüfungen unterscheiden sich in den folgenden Punkten.
Prüfungen der Bremswirkung bei:
—
—
—
—
—
—
—
—
kalter Bremse;
warmer Bremse;
trockener Bremse;
feuchter Bremse;
eingekuppeltem Motor;
ausgekuppeltem Motor;
beladenem Fahrzeug und
unbeladenem Fahrzeug.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
56
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.9.6.
Juli 2006
MINDESTBREMSWIRKUNGEN
Für die Anforderungen an die Wirksamkeit der Bremsanlagen wird folgende
Klasseneinteilung, die nur für die Einreihung bezüglich der Bremswirkung
gilt, vorgenommen:
Klasse
Klasse
Klasse
Klasse
1:
2:
3:
4:
Zweirädrige Kleinkrafträder (L1e);
Dreirädrige Kleinkrafträder (L2e) und Leichtkraftfahrzeuge (L6e);
Krafträder (L3e; L5e);
Dreirädrige Krafträder mit asymmetrisch angeordneten Rädern
(L4e);
Klasse 5: Vierrädrige Kraftfahrzeuge (L7e).
VORSCHRIFTEN:
1. Ausgangsgeschwindigkeiten bei der Bremsprüfung:
— Klassen 1 und 2: 40 km/h;
— Klassen 3, 4 und 5: 60 km/h.
2. Vorgeschriebene Verzögerung bei Bremsung auf ein Rad:
Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Vorderradbremse allein
mindestens für Fahrzeuge der
—
—
—
—
Klasse
Klasse
Klasse
Klasse
1:
2:
3:
4:
3,4
2,7
4,4
3,6
m/s2
m/s2
m/s2
m/s2
betragen.
Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Hinterradbremse allein
mindestens für Fahrzeuge der
— Klassen 1 und 2: 2,7 m/s2
— Klasse 3:
2,9 m/s2
— Klasse 4:
3,6 m/s2
betragen.
3. Vorgeschriebene Verzögerung bei teilweise kombinierten Bremsanlagen:
Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der kombinierten Bremsanlage mindestens für Fahrzeuge der
—
—
—
—
Klassen 1 und 2: 4,4 m/s2
Klasse 3:
5,1 m/s2
Klasse 4:
5,4 m/s2
Klasse 5:
5,0 m/s2
betragen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
57
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
4. Vorgeschriebene Verzögerung der zweiten Betriebsbremsanlage oder der
Hilfsbremsanlage:
Die Verzögerung muss mindestens 2,5 m/s2 betragen.
5. Vorgeschriebene Restbremswirkung:
Am Schluss einer Bremsprüfung ist die Restbremswirkung der Betriebsbremse zu prüfen. Diese Restbremswirkung darf nicht geringer sein als
60 % der Verzögerung, die bei der Bremsprüfung mit ausgekuppeltem
Motor erreicht wurde, wenn sie in einer Verzögerung ausgedrückt wird.
6. Vorschriften für die Feststellbremsanlage:
Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung oder
einem Gefälle von 18 Prozent im Stillstand halten können.
7. Vorschriften für die Betätigungskraft:
Die für die vorgeschriebene Bremsverzögerung erforderliche Betätigungskraft darf höchstens betragen:
bei von Fuß betätigten Bremsen:
— 500 N für Fahrzeuge der Klasse 5,
— 350 N für die Fahrzeuge der übrigen Klassen;
bei von Hand betätigten Bremsen:
— 200 N für alle Fahrzeuge dieser Klassen;
bei der Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage:
— Fußbetätigt 500 N
— Handbetätigt 400 N
8. (Mindest- und Höchst-)Werte der Bremswirkung, die mit feuchten Bremsen erreicht werden müssen:
Die mit feuchten Bremsen 0,5 - 1,0 Sek. nach deren Betätigung erreichte mittlere Verzögerung muss bei Ausübung der gleichen Kraft wie bei
der Prüfung mit trockenen Bremsen auf die Betätigungseinrichtungen
über den gleichen Zeitraum mindestens 60 % der mit trockenen Bremsen erreichten Werte betragen. Die zur Betätigung ausgeübte Kraft, die
so schnell wie möglich ausgeübt wird, muss jener entsprechen, die zur
Erreichung einer mittleren Verzögerung von 2,5 m/s2 mit trockenen
Bremsen notwendig ist. Während der Prüfung mit feuchten Bremsen darf
die Verzögerung in keinem Fall 120 % der mit trockenen Bremsen erzielten Verzögerung überschreiten.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
58
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
9. Hinweis für automatische Blockierverhinderer:
Für Bremssysteme mit einem automatischen Blockierverhinderer, die
z.T. in die Fahrzeuge eingebaut werden, sind in der Richtlinie
93/14/EWG Mindestanforderungen vorgeschrieben. Der Einbau von automatischen Blockierverhinderern wird durch diese Bestimmungen allerdings nicht zwingend vorgeschrieben.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
59
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.10.
Juli 2006
ANBAU DER BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNG
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung am Fahrzeug liefert [93/92/EWG].
9.10.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bezeichnet:
Querebene eine zur Fahrzeuglängsmittelebene senkrecht stehende Vertikalebene;
Leuchte eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten oder
Lichtsignale für andere Straßenbenutzer abzugeben. Als Leuchten gelten
ferner die Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen sowie die
Rückstrahler;
einzelne Leuchte eine Einrichtung oder einen Teil einer Einrichtung mit einer einzigen Funktion und einer einzigen leuchtenden Fläche und einer oder
mehreren Lichtquellen. Hinsichtlich des Anbaus an einem Fahrzeug bedeutet "einzelne Leuchte" auch jede Kombination von zwei unabhängigen oder
zusammengebauten Leuchten gleicher oder nicht gleicher Art, jedoch gleicher Funktion, wenn sie so angebaut sind, dass die Projektion der leuchtenden Flächen der Leuchten auf eine Querebene mindestens 60 % der Fläche des kleinstmöglichen Rechtecks ausfüllen, das die Projektionen der genannten leuchtenden Flächen umschreibt.
Bei Bauartgenehmigungspflicht ist in einem solchen Fall jede einzelne dieser Leuchten als Leuchte des Typs "D" zu genehmigen;
unabhängige Leuchten Einrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen, eigenen Lichtquellen und eigenen Gehäusen;
zusammengebaute Leuchten Einrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen und Lichtquellen, jedoch gemeinsamem Gehäuse;
kombinierte Leuchten Einrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen, jedoch gemeinsamer Lichtquelle und gemeinsamem Gehäuse;
ineinandergebaute Leuchten Einrichtungen mit eigenen Lichtquellen oder
einer einzigen Lichtquelle, die unter unterschiedlichen Bedingungen Licht
abgibt (z. B. optische, mechanische oder elektrische Unterschiede), ganz
oder teilweise gemeinsamen leuchtenden Flächen und einem gemeinsamen
Gehäuse;
Scheinwerfer für Fernlicht eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn auf
eine große Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten;
Scheinwerfer für Abblendlicht eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn
vor dem Fahrzeug auszuleuchten, ohne die Fahrer der entgegenkommenden Fahrzeuge oder andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder übermäßig
zu stören;
Fahrtrichtungsanzeiger eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass der Fahrzeugführer die Absicht hat, die Fahrtrichtung nach rechts oder nach links zu ändern;
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
60
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Bremsleuchte eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern
hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, dass der Fahrzeugführer die Betriebsbremse betätigt;
Begrenzungsleuchte eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des
Fahrzeugs nach vorn anzuzeigen;
Schlussleuchte eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach hinten anzuzeigen;
Nebelscheinwerfer eine Leuchte, die dazu dient, die Beleuchtung der Fahrbahn bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken zu verbessern;
Nebelschlussleuchte eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des
Fahrzeugs bei dichtem Nebel nach hinten besser anzuzeigen;
Rückfahrscheinwerfer eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn hinter
dem Fahrzeug auszuleuchten und anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder rückwärts anfährt;
Warnblinklicht das gleichzeitige Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger; es
dient dazu, die besondere Gefahr anzuzeigen, die das Fahrzeug im Augenblick für andere Verkehrsteilnehmer darstellt;
Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen eine Einrichtung, die
dazu dient, die Anbringungsstelle für das hintere Kennzeichen zu beleuchten; sie kann aus verschiedenen optischen Teilen zusammengesetzt sein;
Rückstrahler eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein eines
Fahrzeugs durch Reflexion von Licht anzuzeigen, das von einer Lichtquelle
ausgeht, die nicht an dem angestrahlten Fahrzeug angebaut ist, wobei sich
der Beobachter in der Nähe der anstrahlenden Lichtquelle befindet; im Sinne dieses Anhangs gelten reflektierende Kennzeichen nicht als Rückstrahler;
Lichtaustrittsfläche (einer Beleuchtungseinrichtung oder eines Rückstrahlers) die ganze äußere Fläche des durchscheinenden Werkstoffes oder einen Teil derselben, entsprechend den Angaben, die der Hersteller der Einrichtung in der Skizze für den Antrag auf Bauartgenehmigung gemacht hat;
leuchtende Fläche einer Beleuchtungseinrichtung die Orthogonalprojektion
der gesamten Öffnung des Spiegels bzw. - bei Scheinwerfern mit Ellipsoidspiegel - der Streuscheibe auf eine Querebene. Bedeckt die Lichtaustrittsfläche der Leuchte nur einen Teil der Gesamtöffnung des Spiegels,
dann kommt nur die Projektion dieses Teils in Betracht. Bei Scheinwerfern
für Abblendlicht ist die leuchtende Fläche durch die Spur der Hell-DunkelGrenze auf der Streuscheibe begrenzt. Sind Spiegel und Streuscheibe gegeneinander verstellbar, so ist die mittlere Einstellung zu benutzen;
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
61
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
leuchtende Fläche einer Lichtsignaleinrichtung, ausgenommen Rückstrahler
die Orthogonalprojektion der Leuchte auf eine zu ihrer Bezugsachse senkrecht stehende Ebene, welche die Außenseite der Lichtaustrittsfläche der
Leuchte berührt; diese Projektion wird begrenzt durch die in dieser Ebene
liegenden Maskenränder, wobei jeder einzelne die Gesamtlichtstärke der
Leuchte auf 98 % der Gesamtlichtstärke in der Bezugsachse herabsetzt.
Zur Bestimmung des unteren, des oberen und des seitlichen Randes der
Leuchte werden nur Masken mit horizontalem oder vertikalem Rand verwendet;
leuchtende Fläche eines Rückstrahlers die Orthogonalprojektion eines
Rückstrahlers in einer senkrecht zu seiner Bezugsachse stehenden Ebene,
begrenzt durch die Ebenen, die die äußeren Kanten der Rückstrahloptik berühren und parallel zur Bezugsachse liegen. Zur Bestimmung des unteren,
des oberen und des seitlichen Randes der leuchtenden Fläche werden nur
Masken mit vertikalem oder horizontalem Rand verwendet;
sichtbare leuchtende Fläche in einer bestimmten Beobachtungsrichtung - je
nach Vorgabe des Herstellers oder seines bevollmächtigten Beauftragten die Orthogonalprojektion:
— der auf die Außenfläche der Streuscheibe projizierten Ränder der leuchtenden Fläche bzw.
— der Lichtaustrittsfläche auf eine zur Beobachtungsrichtung rechtwinklig
verlaufende Ebene, die den äußersten Punkt der Streuscheibe tangiert;
Bezugsachse die das Lichtsignal kennzeichnende Achse, die vom Hersteller
(der Leuchte) bestimmt wird und die bei den photometrischen Messungen
und beim Anbau am Fahrzeug als Bezugsrichtung (H = 0°, V = 0°) für die
Winkelbereiche dient;
Bezugspunkt den vom Hersteller der Leuchte angegebenen Schnittpunkt
der Bezugsachse mit der Lichtaustrittsfläche der Leuchte;
Winkel der geometrischen Sichtbarkeit die Winkel, die den Bereich des Mindestraumwinkels abgrenzen, innerhalb dessen die sichtbare leuchtende Fläche der Leuchte sichtbar sein muss. Dieser Raumwinkelbereich wird durch
die Segmente einer Kugel abgegrenzt, deren Mittelpunkt mit dem Bezugspunkt der Leuchte zusammenfällt und deren Äquator parallel zur Fahrbahn
verläuft. Die Segmente werden von der Bezugsachse aus bestimmt. Die
horizontalen Winkel β entsprechen der geographischen Länge, die
vertikalen Winkel α der geographischen Breite. Innerhalb der Winkel der
geometrischen Sichtbarkeit darf sich - aus unendlicher Entfernung
betrachtet - kein Hindernis für das von einem beliebigen Teil der sichtbaren
leuchtenden Fläche der Leuchte ausgestrahlte Licht befinden. Werden die
Messungen in einem kürzeren Abstand von der Leuchte durchgeführt, ist
die Beobachtungsrichtung parallel zu verschieben, um die gleiche
Genauigkeit zu erreichen. Innerhalb der Winkel der geometrischen
Sichtbarkeit
bleiben
Hindernisse,
die
bei
der
Erteilung
der
Bauartgenehmigung
für
die Leuchte bereits
vorhanden
waren,
unberücksichtigt. Ist bei einer angebauten Leuchte ein beliebiger Teil der
sichtbaren Fläche von irgendeinem Fahrzeugteil verdeckt, so ist
nachzuweisen, dass der nicht verdeckte Teil der Leuchte den für die
Erteilung der Bauartgenehmigung für die Einrichtung als optische Einheit
vorgeschriebenen photometrischen Anforderungen noch entspricht;
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
62
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
äußerster Punkt der Breite über alles auf jeder Seite des Fahrzeugs den
äußersten Punkt auf der zur Fahrzeuglängsmittelebene parallel liegenden
Ebene, die die breiteste Stelle des Fahrzeugs berührt, wobei folgende überstehenden Teile außer Betracht bleiben:
— Rückspiegel,
— Fahrtrichtungsanzeiger.
Breite über alles den Abstand zwischen den beiden Vertikalebenen;
Abstand zweier in die gleiche Richtung strahlender Leuchten den Abstand
zwischen den Orthogonalprojektionen der Umrisse der definierten leuchtenden Flächen auf eine Ebene, die senkrecht zu den Bezugsachsen liegt;
Funktionskontrolle eine Kontrolleinrichtung, die anzeigt, dass eine Einrichtung eingeschaltet ist und einwandfrei arbeitet;
Einschaltkontrolle eine Kontrolleinrichtung, die anzeigt, dass eine Einrichtung in Betrieb ist, gleichviel, ob sie einwandfrei arbeitet oder nicht.
9.10.2.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1. Der Typ einer Beleuchtungseinrichtung bzw. einer Lichtsignaleinrichtung
für Fahrzeuge der Zulassungsklasse L1e bis L7e muss den Vorschriften
für die Bauartgenehmigung der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 2 entsprechen und durch Genehmigungszeichen auf den Einrichtungen gekennzeichnet sein.
2. Die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind so anzubauen, dass
unter normalen Betriebsbedingungen und trotz der gegebenenfalls auftretenden Schwingungsbeanspruchungen die vorgeschriebenen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden und dass das Fahrzeug den Vorschriften nach wie vor entspricht. Insbesondere muss eine unbeabsichtigte Verstellung der Leuchten ausgeschlossen sein.
3. Die Beleuchtungseinrichtungen sind so anzubauen, dass eine richtige
Einstellung leicht möglich ist.
4. Bei seitlichen Rückstrahlern muss die Bezugsachse der am Fahrzeug angebrachten Leuchte im rechten Winkel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und bei allen anderen Lichtsignaleinrichtungen parallel zu dieser
Ebene liegen. In jeder Richtung ist eine Toleranz von 3° zulässig. Ferner
sind die gegebenenfalls vom Hersteller vorgesehenen besonderen Vorschriften für den Anbau zu beachten.
5. Höhe und Ausrichtung der Leuchten sind, wenn keine besonderen Vorschriften bestehen, am leeren, auf einer ebenen und waagerechten Fläche aufgestellten Fahrzeug zu prüfen, wobei sich die Längsmittelebene
des Fahrzeugs und sein Lenker oder Lenkrad in der für Geradeausfahrt
vorgesehenen Stellung befinden müssen. Der Reifendruck muss den Angaben des Herstellers für die angegebenen Belastungsbedingungen entsprechen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
63
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
6. Bestehen keine besonderen Vorschriften, so müssen die Leuchten ein
und desselben Leuchtenpaares, die dieselbe Funktion haben,
— symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angebracht sein,
— in Bezug auf die Fahrzeuglängsmittelebene zueinander symmetrisch
sein,
— denselben kolorimetrischen Vorschriften entsprechen und
— die gleichen photometrischen Eigenschaften haben.
7. Bestehen keine besonderen Vorschriften, so dürfen Leuchten unterschiedlicher Funktion unabhängig oder zusammengebaut, kombiniert
oder ineinandergebaut sein, sofern jede einzelne dieser Leuchten den
für sie geltenden Bestimmungen entspricht.
8. Die größte Höhe über der Fahrbahn wird vom höchsten Punkt der
leuchtenden Fläche aus gemessen, die kleinste Höhe über der Fahrbahn vom niedrigsten Punkt der leuchtenden Fläche aus. Bei den
Scheinwerfern für Abblendlicht wird die geringste Höhe über der Fahrbahnoberfläche vom unteren Rand der Streuscheibe bzw. des Spiegels
gemessen, wenn dieser höher liegt.
9. Sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, darf keine Leuchte
Blinklicht ausstrahlen, ausgenommen die Fahrtrichtungsanzeiger und
das Warnblinklicht.
10. Nach vorn darf kein rotes Licht und nach hinten kein weißes Licht
sichtbar sein, ausgenommen gegebenenfalls die Rückfahrscheinwerfer.
11. Die elektrischen Verbindungen müssen so ausgeführt sein, dass die
Begrenzungsleuchten bzw. - falls keine vorderen Begrenzungsleuchten
vorhanden sind - der Scheinwerfer für Abblendlicht, die Schlussleuchte
und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen nur
gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.
12. Sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die elektrischen
Verbindungen so auszuführen, dass der Scheinwerfer für Fernlicht, der
Scheinwerfer für Abblendlicht und der Nebelscheinwerfer nur dann eingeschaltet werden können, wenn die in Nummer 11 genannten Leuchten ebenfalls eingeschaltet sind. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für
Scheinwerfer für Fernlicht oder Abblendlicht, wenn mit diesen kurze
Blinksignale gegeben werden oder wenn der Scheinwerfer für Abblendlicht und der Scheinwerfer für Fernlicht in kurzer Folge wechselweise
eingeschaltet werden.
13. Kontrollleuchten
Alle Kontrollleuchten müssen für den Fahrer in normaler Lenkhaltung
leicht sichtbar sein. Ist eine Einschaltkontrolle vorgesehen, so kann
diese durch eine Funktionskontrolle ersetzt werden.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
64
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
14. Farben der Leuchten
Scheinwerfer für Fernlicht………………......... weiß
vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler….. weiß
Scheinwerfer für Abblendlicht…………........ weiß
Fahrtrichtungsanzeiger………………….......... gelb
Bremsleuchte…………………………….............. rot
Begrenzungsleuchte……………………............ weiß
Schlussleuchte…………………………............... rot
Nebelscheinwerfer………………………............ weiß/gelb
Nebelschlussleuchte……………………............ rot
Rückfahrscheinwerfer…………………............ weiß
Warnblinklicht…………………………................ gelb
hintere Kennzeichenbeleuchtung………...... weiß
seitlicher nicht dreieckiger Rückstrahler... gelb
hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler….. rot
Pedalrückstrahler……………………….............. gelb
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
65
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.10.3.
Juli 2006
ANBAUVORSCHRIFTEN FÜR ZULASSUNGSKLASSE L1E
1. Zweirädrige Kleinkrafträder müssen mit den nachstehend aufgeführten
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
Scheinwerfer für Abblendlicht,
Schlussleuchte,
seitliche nicht dreieckige Rückstrahler,
hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler,
Pedalrückstrahler (gilt nur für zweirädrige Kleinkrafträder mit nicht
einklappbaren Pedalen) und
— Bremsleuchte.
—
—
—
—
—
2. Zweirädrige Kleinkrafträder dürfen ferner mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
—
—
—
—
—
Scheinwerfer für Fernlicht,
Fahrtrichtungsanzeiger,
Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
Begrenzungsleuchte und
vordere nicht dreieckige Rückstrahler.
3. Der Anbau der in den Abschnitten 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen erfolgt gemäß den folgenden Bestimmungen.
4. Der Anbau anderer als der in den Abschnitten 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist nicht zulässig.
5. Für Krafträder bauartgenehmigte Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß den Abschnitten 1 und 2 sind auch an Kleinkrafträdern
zulässig.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
66
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
9.10.3.1. SCHEINWERFER FÜR FERNLICHT (L1E)
1. Anzahl: einer oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über oder unter oder
neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese
Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des
Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, so
müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.
Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in
der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch
auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, so müssen
ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch
sein.
Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder beide mit einer
anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut
sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen.
In Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar
über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.
Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand
zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht auf keinen Fall größer als
200 mm sein. Bei zwei Scheinwerfern für Fernlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche muss auch in den Zonen, die in
der in Betracht kommenden Beobachtungsrichtung nicht ausgeleuchtet
sind, innerhalb eines Streubereichs gewährleistet sein, der von den
Mantellinien um die leuchtende Fläche herum begrenzt ist und zur Bezugsachse des Scheinwerfers mindestens einen Winkel von 5° bildet. Als
Scheitelpunkt für die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit kommt die
Außenlinie der Projektion der leuchtenden Fläche auf eine Querebene in
Betracht, die nach vorn die Streuscheibe des Scheinwerfers für Abblendlicht berührt.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht und der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
67
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
8. Ein Ineinanderbau mit folgenden Leuchten ist zulässig:
— Scheinwerfer für Abblendlicht
— Begrenzungsleuchte.
9. Elektrische Schaltung
Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein.
Beim Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht müssen sich alle
Scheinwerfer für Fernlicht einschalten. Beim Übergang vom Fernlicht
zum Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig abgeschaltet werden. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig
mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet sein.
10.Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Blaue nichtblinkende Kontrollleuchte.
9.10.3.2. SCHEINWERFER FÜR ABBLENDLICHT (L1E)
1. Anzahl: einer oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder
neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind diese
Leuchten übereinander angeordnet, muss der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen;
befinden sich diese Leuchten nebeneinander, müssen ihre Bezugspunkte
symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.
Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt
in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch
auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet,
der neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht ist, so müssen
ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch
sein.
Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder beide mit einer
anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen,
dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
In der Höhe:
mindestens 500 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar
über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.
Bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der Abstand zwischen den
beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
68
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
4. Geometrische Sichtbarkeit
Sie wird bestimmt durch die Winkel α und β, nämlich:
— α = 15° nach oben und 10° nach unten;
— β = 45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für
Abblendlicht;
— 45° nach außen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für
Abblendlicht.
Andere Straßenbenutzer dürfen nicht durch sekundäre Wirkungen gestört werden, die von Wänden oder sonstigen Bauteilen in der Nähe des
Scheinwerfers ausgehen.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und der vorderen
Begrenzungsleuchte ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und mit der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung
Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muss das Fernlicht gleichzeitig erlöschen, während das Abblendlicht beim Übergang auf Fernlicht eingeschaltet bleiben darf.
10.Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.
11.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.3.3. FAHRTRICHTUNGSANZEIGER (L1E)
1. Anzahl: auf jeder Seite zwei.
2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten.
3. Anordnung:
In der Breite:
Für die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger müssen gleichzeitig folgende
Vorschriften erfüllt sein:
— Der Mindestabstand zwischen ihren leuchtenden Flächen muss
240mm betragen;
— sie müssen sich außerhalb der senkrechten Längsebenen befinden,
die die Außenkanten der leuchtenden Fläche des (der) Scheinwerfer
berühren;
— zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und
den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand eingehalten werden:
— 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt,
— 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt,
— 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt.
Bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern muss der Abstand zwischen
den Innenrändern der beiden leuchtenden Flächen mindestens 180 mm
sein.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
69
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
In der Höhe:
mindestens 350 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
Der sich nach vorn erstreckende Abstand zwischen der Querebene, die
das äußerste hintere Ende des Fahrzeugs begrenzt, und dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht größer als 300 mm
sein.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten.
Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert
werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von weniger als
750 mm angebracht ist.
5. Ausrichtung:
Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen
der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
9. Elektrische Schaltung:
Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den
anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben
Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht.
10.Funktionskontrolle: wahlfrei.
Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so
muss sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem der
Fahrtrichtungsanzeiger muss sie erlöschen, ohne zu blinken weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet
die Kontrolleinrichtung akustisch, so muss sie deutlich hörbar sein und
im Störungsfall das gleiche Betriebsverhalten aufweisen wie die optische
Funktionskontrolle.
11.Sonstige Vorschriften:
Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für das
Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen.
— Dem Einschalten des Blinksignals muss das Aufleuchten der Leuchte
innerhalb längstens einer Sekunde folgen; dem Ausschalten muss
das Erlöschen der Leuchte nach längstens 1,5 Sekunden folgen.
— Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom
versorgt werden, gilt:
— die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen und
— die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
70
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt
werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100 % der
der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt
- Folgendes:
— die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen;
— die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen
gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten
Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein
und die hinteren Leuchten nicht von vorn.
Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt
werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller
angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Höchstgeschwindigkeit
des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - Folgendes:
— die Blinkfrequenz muss in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90 45 Perioden pro Minute liegen;
— die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen
gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten
Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein
und die hinteren Leuchten nicht von vorn.
— Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht
durch Kurzschluss verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten
weiterblinken oder weiterleuchten, jedoch darf in diesem Fall die
Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen Frequenz abweichen.
9.10.3.4. BREMSLEUCHTEN (L1E)
1. Anzahl: eine oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen,
wenn nur eine Bremsleuchte vorhanden ist. Sind zwei Bremsleuchten
vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 1 500 mm über dem Boden.
In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 45° nach links und nach rechts.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf
5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als
750 mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren anderen Heckleuchten ist
zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
71
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
9. Elektrische Schaltung:
Sie muss aufleuchten, wenn mindestens eine der Betriebsbremsen betätigt wird.
10.Einschaltkontrolle: unzulässig.
9.10.3.5. BEGRENZUNGSLEUCHTEN (L1E)
1. Anzahl: eine oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Eine unabhängige Begrenzungsleuchte darf über oder unter oder neben
einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte
auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Eine mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte muss so angeordnet sein, dass ihr Bezugspunkt in der
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.
Zwei Begrenzungsleuchten, von denen die eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angeordnet
sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen.
In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1 200 mm über dem
Boden.
In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 80° nach rechts und nach links im Falle einer einzigen
Begrenzungsleuchte; 80° nach außen und 45 ° nach innen im Falle zweier Begrenzungsleuchten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach
unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750
mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Die Leuchte darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit
vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.
7. Ein Ineinanderbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.
8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
9. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.
10.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.3.6. SCHLUSSLEUCHTEN (L1E)
1. Anzahl: eine oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
72
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
3. Anordnung:
In der Breite:
Der Bezugspunkt muss im Falle einer einzigen Schlussleuchte in der
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; im Falle von zwei Schlussleuchten müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen.
In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1 500 mm über dem
Boden.
In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 80° nach links und nach rechts im Falle einer einzigen
Schlussleuchte; 80° nach außen und 45° nach innen im Falle von zwei
Schlussleuchten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750
mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig.
7. Ein Ineinanderbau mit der Bremsleuchte oder dem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler oder mit beiden ist zulässig.
8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
9. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Ihre Funktion muss gegebenenfalls von der für die Begrenzungsleuchte
vorgesehenen Einrichtung gewährleistet werden.
10.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.3.7. SEITLICHE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L1E)
1. Anzahl je Seite: einer oder zwei .
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
keine besonderen Vorschriften.
In der Höhe:
mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
so, dass der Rückstrahler unter normalen Umständen weder vom Fahrzeugführer noch vom Beifahrer noch von deren Bekleidung verdeckt
wird.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 30° nach vorn und nach hinten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als
750 mm angebracht ist.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
73
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
5. Ausrichtung:
Die Bezugsachse der Rückstrahler muss senkrecht zur Längsmittelebene
des Fahrzeugs verlaufen und nach außen angeordnet sein. Vorn angebrachte Rückstrahler dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit anderen Lichtsignaleinrichtungen ist zulässig.
9.10.3.8. HINTERE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L1E)
1. Anzahl: einer.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 30° nach links und nach rechts.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach
unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als
750 mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig.
7. Sonstige Vorschriften: Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit
anderen roten Heckleuchten gemeinsame Teile haben.
9.10.3.9. PEDALRÜCKSTRAHLER (L1E)
1. Jedes Pedal eines zweirädrigen Kleinkraftrads muss mit zwei Pedalrückstrahlern ausgerüstet sein.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Sonstige Vorschriften:
Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers muss versenkt in der Umrahmung liegen. Die Rückstrahler sind so in den Pedalkörper einzubauen,
dass sie nach vorn bzw. nach hinten gut sichtbar sind. Die Bezugsachse
der Rückstrahler, die in ihrer Form an die Form des Pedalkörpers angepasst sein müssen, verläuft senkrecht zur Pedalachse. Die Pedalrückstrahler dürfen nur an den Fahrzeugpedalen angebracht sein, die über
Kurbeln oder ähnliche Vorrichtungen anstelle des Motors als Mittel zur
Fortbewegung dienen können. Sie dürfen nicht an Pedalen angebracht
sein, die zum Führen des Fahrzeugs oder dem Fahrer oder dem Beifahrer lediglich als Fußraste dienen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
74
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
9.10.3.10. VORDERER NICHT DREIECKIGER RÜCKSTRAHLER (L1E)
1. Anzahl: einer.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
In der Höhe:
mindestens 400 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 30° nach links und nach rechts
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf
5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger
als 750 mm angebaut ist.
5. Ausrichtung: nach vorn
Der Rückstrahler darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung
mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig.
7. Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.3.11. BELEUCHTUNGSEINRICHTUNG FÜR DAS HINTERE KENNZEICHEN (L1E)
1. Anzahl: eine.
Die Einrichtung zur Beleuchtung der Anbringungsstelle des Kennzeichens darf aus verschiedenen optischen Bauteilen bestehen.
2. Ausrichtung:
so, dass die Beleuchtung des Kennzeichens durch die Einrichtung sichergestellt ist.
3. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren hinteren Leuchten ist zulässig.
4. Eine Kombination mit der Schlussleuchte ist zulässig.
5. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
7. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Ihre Funktion ist von der für die Begrenzungsleuchte/Schlussleuchte
vorgeschriebenen Kontrollleuchte zu gewährleisten.
8. Sonstige Vorschriften: keine.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
75
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.10.4.
Juli 2006
ANBAUVORSCHRIFTEN FÜR ZULASSUNGSKLASSE L2E UND L6E
1. Dreirädrige Kleinkrafträder müssen mit den nachstehend aufgeführten
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
Scheinwerfer für Abblendlicht,
Begrenzungsleuchte,
Schlussleuchte,
hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler,
Pedalrückstrahler (gilt nur für mit Pedalen ausgerüstete dreirädrige
Kleinkrafträder),
— Bremsleuchte und
— Fahrtrichtungsanzeiger (gilt nur für dreirädrige Kleinkrafträder mit
geschlossenem Aufbau).
—
—
—
—
—
2. Dreirädrige Kleinkrafträder dürfen außerdem mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
— Scheinwerfer für Fernlicht,
— Fahrtrichtungsanzeiger (dreirädrige Kleinkrafträder ohne geschlossenen Aufbau),
— Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
— seitliche nicht dreieckige Rückstrahler,
— Nebelscheinwerfer,
— Nebelschlussleuchte,
— Rückfahrscheinwerfer und
— Warnblinkleuchte.
3. Der Anbau der unter den Abschnitten 1 und 2 genannten Beleuchtungsund Lichtsignaleinrichtungen muss den folgenden Vorschriften entsprechen.
4. Der Anbau anderer als der unter den Abschnitten 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist nicht zulässig.
5. Für Krafträder bauartgenehmigte Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß den Abschnitten 1 und 2 sind auch an Kleinkrafträdern
zulässig.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
76
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
9.10.4.1. SCHEINWERFER FÜR FERNLICHT (L2E UND L6E)
1. Anzahl: einer oder zwei.
Bei dreirädrigen Kleinkrafträdern, deren größte Breite 1.300 mm überschreitet, sind jedoch zwei Scheinwerfer für Fernlicht vorgeschrieben.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über oder unter oder
neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese
Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des
Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, so
müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.
Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in
der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch
auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein.
Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder beide mit einer
anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut
sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen.
In Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar
über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird. Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und
dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht je
Scheinwerferpaar nicht größer als 200 mm sein.
4. Geometrische Sichtbarkeit
Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche muss auch in den Zonen, die in
der in Betracht kommenden Beobachtungsrichtung nicht ausgeleuchtet
sind, innerhalb eines Streubereichs gewährleistet sein, der von den Mantellinien um die leuchtende Fläche herum begrenzt ist und zur Bezugsachse des Scheinwerfers mindestens einen Winkel von 5° bildet. Als
Scheitelpunkt für die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit kommt die
Außenlinie der Projektion der leuchtenden Fläche auf die Querebene in
Betracht, die nach vorn die Streuscheibe des Scheinwerfers für Abblendlicht berührt.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht und der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
77
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
8. Ein Ineinanderbau mit folgenden Leuchten ist zulässig:
— Scheinwerfer für Abblendlicht,
— Begrenzungsleuchte.
9. Elektrische Schaltung:
Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein.
Beim Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht müssen sich alle
Scheinwerfer für Fernlicht einschalten. Beim Übergang vom Fernlicht
zum Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig abgeschaltet werden. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig
mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet sein.
10.Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Blaue nichtblinkende Kontrollleuchte.
9.10.4.2. SCHEINWERFER FÜR ABBLENDLICHT (L2E UND L6E)
1. Anzahl: einer oder zwei.
Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1.300 mm
sind jedoch zwei Scheinwerfer für Abblendlicht vorgeschrieben.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder
neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind diese
Leuchten übereinander angeordnet, muss der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen;
befinden sich diese Leuchten nebeneinander, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet
sein.
Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt
in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch
auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet,
der neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht ist, müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein.
Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder beide mit einer
anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen,
dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei Scheinwerfern für Abblendlicht gilt:
— Die am weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernten Ränder der leuchtenden Fläche dürfen nicht weiter als 400 mm
von dem äußersten Punkt der Breite über alles entfernt sein;
— die inneren Ränder der leuchtenden Fläche müssen einen gegenseitigen Abstand von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann
auf 400 mm verkürzt werden, wenn die Höchstbreite des Fahrzeugs
weniger als 1.300 mm beträgt.
In der Höhe:
mindestens 500 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
78
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
In Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar
über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.
4. Geometrische Sichtbarkeit
Sie wird bestimmt durch die Winkel α und β, nämlich:
— α = 15° nach oben und 10° nach unten;
— β = 45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für
Abblendlicht;
— 45° nach außen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und der vorderen
Begrenzungsleuchte ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und mit der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung
Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muss das Fernlicht gleichzeitig erlöschen, während das Abblendlicht beim Übergang auf Fernlicht eingeschaltet bleiben darf.
10.Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.
11.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.4.3. FAHRTRICHTUNGSANZEIGER (L2E UND L6E)
1. Anzahl: auf jeder Seite zwei.
2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten.
3. Anordnung:
In der Breite:
Es gilt Folgendes:
— die am weitesten von der Längsmittelebene entfernten Ränder der
leuchtenden Fläche dürfen nicht mehr als 400 mm von dem äußersten
Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein;
— die inneren Ränder der leuchtenden Flächen müssen voneinander einen Abstand von mindestens 500 mm haben;
— zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und
den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand eingehalten werden:
— 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt,
— 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt,
— 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt.
In der Höhe:
mindestens 350 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
79
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
In Längsrichtung:
Der sich nach vorn erstreckende Abstand zwischen der Querebene, die
das äußerste hintere Ende des Fahrzeugs begrenzt, und dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht größer als 300 mm
sein.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von
weniger als 750 mm angebracht ist.
5. Ausrichtung:
Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen
der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
9. Elektrische Schaltung:
Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den
anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben
Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht.
10. Funktionskontrolle: wahlfrei.
Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so
muss sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen
Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem
der Fahrtrichtungsanzeiger muss sie erlöschen oder ohne zu blinken
weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung akustisch, so muss sie deutlich
hörbar sein und im Störungsfall das gleiche Betriebsverhalten aufweisen wie die optische Funktionskontrolle.
11. Sonstige Vorschriften:
Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für
das Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen.
Dem Einschalten des Blinksignals muss das Aufleuchten der Leuchte innerhalb längstens einer Sekunde folgen; dem Ausschalten muss das Erlöschen der Leuchte nach längstens 1,5 Sekunden folgen.
Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom versorgt werden, gilt:
— Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
— Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
80
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt
werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100 % der
der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt
- Folgendes:
— Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
— Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen
gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten
Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein
und die hinteren Leuchten nicht von vorn.
Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt
werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller
angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Höchstgeschwindigkeit
des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - Folgendes:
— Die Blinkfrequenz muss in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90 45 Perioden pro Minute liegen.
— Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen
gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten
Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein
und die hinteren Leuchten nicht von vorn.
— Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht
durch Kurzschluss verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten
weiterblinken oder weiterleuchten, jedoch darf in diesem Fall die
Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen Frequenz abweichen.
9.10.4.4. BREMSLEUCHTEN (L2E UND L6E)
1. Anzahl: eine oder zwei.
Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1.300 mm
sind jedoch zwei Bremsleuchten vorgeschrieben.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen,
wenn nur eine Bremsleuchte vorhanden ist. Sind zwei Bremsleuchten
vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Für Fahrzeuge mit zwei Hinterrädern gilt
Folgendes: Der Abstand zwischen den beiden Leuchten beträgt mindestens 600 mm. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert werden, wenn
die größte Breite des Fahrzeugs weniger als 1.300 mm beträgt.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
hinten am Fahrzeug.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
81
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 45° nach links und nach rechts.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750
mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren anderen Heckleuchten ist
zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung:
muss aufleuchten, wenn mindestens eine der Betriebsbremsen betätigt
wird.
10.Einschaltkontrolle: unzulässig.
9.10.4.5. BEGRENZUNGSLEUCHTEN (L2E UND L6E)
1. Anzahl: eine oder zwei.
Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1.300 mm
sind jedoch zwei Begrenzungsleuchten vorgeschrieben.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Eine unabhängige Begrenzungsleuchte darf über oder unter oder neben
einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte
in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Eine mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte muss so angeordnet sein, dass ihr Bezugspunkt in der
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.
Zwei Begrenzungsleuchten, von denen die eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angeordnet
sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen.
Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei Begrenzungsleuchten gilt:
— Die am weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernten Ränder der leuchtenden Fläche dürfen nicht weiter als 400 mm
von dem äußersten Punkt der Breite über alles entfernt sein;
— Die inneren Ränder der leuchtenden Fläche müssen einen Abstand
zueinander von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann auf
400 mm verringert werden, wenn die Höchstbreite des Fahrzeugs
weniger als 1300 mm beträgt.
In der Höhe:
mindestens 350 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden.
In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
82
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 80° nach rechts und nach links im Falle einer einzigen
Begrenzungsleuchte; 80° nach außen und 45 ° nach innen im Falle zweier Begrenzungsleuchten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach
unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750
mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Die Leuchte darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.
7. Ein Ineinanderbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.
8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
9. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.
10.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.4.6. SCHLUSSLEUCHTEN (L2E UND L6E)
1. Anzahl: eine oder zwei.
Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1.300 mm
sind jedoch zwei Schlussleuchten vorgeschrieben.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung.
In der Breite:
Der Bezugspunkt muss im Falle einer einzigen Schlussleuchte in der
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; im Falle von zwei Schlussleuchten müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen. Für Fahrzeuge mit zwei Hinterrädern gilt Folgendes:
Der Abstand zwischen den beiden Leuchten beträgt mindestens 600 mm.
Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert werden, wenn die größte
Breite des Fahrzeugs weniger als 1.300 mm beträgt.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
hinten am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 80° nach links und nach rechts im Falle einer einzigen
Schlussleuchte; 80° nach außen und 45° nach innen im Falle von zwei
Schlussleuchten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750
mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig.
7. Ein Ineinanderbau mit der Bremsleuchte oder dem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler oder mit beiden ist zulässig.
8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
83
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
9. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Ihre Funktion muss gegebenenfalls von der für die Begrenzungsleuchte
vorgesehenen Einrichtung gewährleistet werden.
10.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.4.7. HINTERE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L2E UND L6E)
1. Anzahl: einer oder zwei.
Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1.000 mm
sind jedoch zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler vorgeschrieben.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen,
wenn nur ein Rückstrahler vorhanden ist. Sind zwei Rückstrahler vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei hinteren Rückstrahlern gilt:
— die am weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernten
Ränder der leuchtenden Flächen dürfen nicht weiter als 400 mm von
dem äußersten Punkt der Breite über alles entfernt sein;
— die inneren Ränder der Rückstrahler müssen einen gegenseitigen Abstand von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann auf 400
mm verkürzt werden, wenn die Höchstbreite des Fahrzeugs weniger
als 1.300 mm beträgt.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
hinten am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 30° nach links und nach rechts.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach
unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als
750 mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig.
7. Sonstige Vorschriften: Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit
anderen roten Heckleuchten gemeinsame Teile haben.
9.10.4.8. PEDALRÜCKSTRAHLER (L2E UND L6E)
1. Jedes Pedal eines dreirädrigen Kleinkraftrads muss mit zwei Pedalrückstrahlern ausgerüstet sein. Diese sind so einzubauen, dass die wirksamen leuchtenden Flächen außerhalb des eigentlichen Pedals liegen und
senkrecht zur Abstützebene des Pedals angeordnet sind und ihre optische Achse parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verläuft.
2. Anzahl: vier Rückstrahler oder Rückstrahlergruppen.
3. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
84
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
4. Sonstige Vorschriften
Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers muss versenkt in der Umrahmung liegen. Die Rückstrahler sind so in den Pedalkörper einzubauen,
dass sie nach vorn bzw. nach hinten gut sichtbar sind. Die Bezugsachse
der Rückstrahler, die in ihrer Form an die Form des Pedalkörpers angepasst sein müssen, verläuft senkrecht zur Pedalachse. Die Pedalrückstrahler dürfen nur an den Fahrzeugpedalen angebracht sein, die über
Kurbeln oder ähnliche Vorrichtungen anstelle des Motors als Mittel zur
Fortbewegung dienen können. Sie dürfen nicht an Pedalen angebracht
sein, die zum Führen des Fahrzeugs oder dem Fahrer oder dem Beifahrer lediglich als Fußraste dienen.
9.10.4.9. SEITLICHE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L2E UND L6E)
1. Anzahl je Seite: einer oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite: keine besonderen Vorschriften.
In der Höhe: mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
In Längsrichtung: so, dass der Rückstrahler unter normalen Umständen
weder vom Fahrzeugführer noch vom Beifahrer noch von deren Bekleidung verdeckt wird.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 30° nach vorn und nach hinten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als
750 mm angebracht ist.
5. Ausrichtung:
Die Bezugsachse der Rückstrahler muss senkrecht zur Längsmittelebene
des Fahrzeugs verlaufen und nach außen ausgerichtet sein. Vorn angebrachte Rückstrahler dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit anderen Lichtsignaleinrichtungen ist zulässig.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
85
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
9.10.4.10. BELEUCHTUNGSEINRICHTUNG FÜR DAS HINTERE KENNZEICHEN
(L2E UND L6E)
1. Anzahl: eine.
Die Einrichtung zur Beleuchtung der Anbringungsstelle des Kennzeichens
darf aus verschiedenen optischen Bauteilen bestehen.
2. Ausrichtung:
so, dass die Beleuchtung des Kennzeichens durch die Einrichtung sichergestellt ist.
3. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren hinteren Leuchten ist zulässig.
4. Eine Kombination mit der Schlussleuchte ist zulässig.
5. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
7. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Ihre Funktion ist von der für die Begrenzungsleuchte/Schlussleuchte
vorgeschriebenen Kontrollleuchte zu gewährleisten.
8. Sonstige Vorschriften: keine.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
86
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.10.5.
Juli 2006
ANBAUVORSCHRIFTEN FÜR ZULASSUNGSKLASSE L3E
1. Krafträder müssen mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
—
—
—
—
—
—
—
—
Scheinwerfer für Fernlicht,
Scheinwerfer für Abblendlicht,
Fahrtrichtungsanzeiger,
Bremsleuchte,
Begrenzungsleuchte,
Schlussleuchte,
Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen und
hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler.
2. Krafträder dürfen ferner mit den nachstehenden Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
—
—
—
—
Nebelscheinwerfer,
Nebelschlussleuchte,
Warnblinklicht und
seitliche nicht dreieckige Rückstrahler.
3. Der Anbau der unter den Abschnitten 1 und 2 genannten Beleuchtungsund Lichtsignaleinrichtungen muss den folgenden Vorschriften entsprechen.
4. Der Anbau anderer als der unter den Abschnitten 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist nicht zulässig.
5. Für vierrädrige Krafträder der Klassen M1 und N1 bauartgenehmigte Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß den Abschnitten 1 und
2 sind auch an Krafträdern zulässig.
9.10.5.1. SCHEINWERFER FÜR FERNLICHT (L3E)
1. Anzahl: einer oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über oder unter oder
neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese
Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des
Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen
ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs
angeordnet sein.
Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in
der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch
auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
87
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeugs liegen.
In Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar
über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird. Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und
dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht auf
keinen Fall größer als 200 mm sein. Bei zwei Scheinwerfern für Fernlicht
darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer
als 200 mm sein.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche muss auch in den Zonen, die in
der in Betracht kommenden Beobachtungsrichtung nicht ausgeleuchtet
sind, innerhalb eines Streubereichs gewährleistet sein, der von den Mantellinien um die leuchtende Fläche herum begrenzt ist und zur Bezugsachse des Scheinwerfers mindestens einen Winkel von 5° bildet. Als
Scheitelpunkt für die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit kommt die
Außenlinie der Projektion der leuchtenden Fläche auf die Querebene in
Betracht, die nach vorn die Streuscheibe des Scheinwerfers für Abblendlicht berührt.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Die Scheinwerfer dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung
mit vollziehen.
6. Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht und den übrigen
vorderen Leuchten.
7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ineinanderbau mit folgenden Leuchten ist zulässig:
— Scheinwerfer für Abblendlicht,
— Begrenzungsleuchte,
— Nebelscheinwerfer.
9. Elektrische Schaltung:
Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein.
Beim Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht müssen sich alle
Scheinwerfer für Fernlicht einschalten. Beim Übergang vom Fernlicht
zum Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig abgeschaltet werden. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig
mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet sein.
10. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben.
Blaue nichtblinkende Kontrollleuchte.
11. Sonstige Vorschriften:
Die Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig einge
schaltet werden können, darf 225.000 cd nicht überschreiten (Genehmigungswert).
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
88
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
9.10.5.2. SCHEINWERFER FÜR ABBLENDLICHT (L3E)
1. Anzahl: einer oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder
neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind diese
Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt des
Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs
liegen; befinden sich diese Leuchten nebeneinander, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.
Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt
in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch
auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet,
der neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht ist, so müssen
ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch
sein.
Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder alle beide mit
einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen.
In der Höhe:
mindestens 500 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar
über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird. Bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der
Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200
mm sein.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Sie wird bestimmt durch die Winkel α und β, nämlich:
— α = 15° nach oben und 10° nach unten;
— β = 45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für
Abblendlicht;
— 45° nach außen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht.
Andere Straßenbenutzer dürfen nicht durch sekundäre Wirkungen gestört werden, die von Wänden oder sonstigen Bauteilen in der Nähe des
Scheinwerfers ausgehen.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Darf die Einschlagbewegung der Lenkvorrichtung mit vollziehen. Die
Ausrichtung des Lichtbündels des Abblendlichtes in der Senkrechten
muss zwischen -0,5 % und -2,5 % liegen, es sei denn, es ist ein externer Regler vorhanden.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
89
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
6. Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den übrigen vorderen Leuchten ist zulässig.
7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ineinanderbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den übrigen vorderen Leuchten ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung:
Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muss das Fernlicht gleichzeitig erlöschen, während das Abblendlicht beim Übergang auf Fernlicht eingeschaltet bleiben darf.
10.Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.
11.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.5.3. FAHRTRICHTUNGSANZEIGER (L3E)
1. Anzahl: auf jeder Seite zwei.
2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten.
3. Anordnung:
In der Breite:
Für die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger müssen gleichzeitig folgende
Vorschriften erfüllt sein:
— Der Mindestabstand zwischen ihren leuchtenden Flächen muss 240
mm betragen.
— Sie müssen sich außerhalb der senkrechten Längsebenen befinden,
die die Aussenkanten der leuchtenden Fläche des (der) Scheinwerfer
berühren.
— Zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und
den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand eingehalten werden:
— 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt,
— 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt,
— 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt.
Bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern muss der Abstand zwischen
den Innenrändern der beiden leuchtenden Flächen mindestens 180 mm
betragen, und zwar auch dann, wenn das Schild mit dem amtlichen
Kennzeichen angebracht ist.
In der Höhe:
mindestens 350 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
Der sich nach vorn erstreckende Abstand zwischen der Querebene, die
das äußere hintere Ende des Fahrzeugs begrenzt, und dem Bezugspunkt
der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht größer als 300 mm sein.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von
weniger als 750 mm angebracht ist.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
90
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
5. Ausrichtung:
Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen
der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.
7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
9. Elektrische Schaltung:
Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den
anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben
Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht.
10. Funktionskontrolle: vorgeschrieben.
Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so
muss sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen
Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem
der Fahrtrichtungsanzeiger muss sie erlöschen oder ohne zu blinken
weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung akustisch, so muss sie deutlich
hörbar sein und im Störungsfall das gleiche Betriebsverhalten aufweisen wie die optische Funktionskontrolle.
11. Sonstige Vorschriften:
Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für
das Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen. Dem Einschalten des Blinksignals
muss das Aufleuchten der Leuchte innerhalb längstens einer Sekunde
folgen; dem Ausschalten muss das Erlöschen der Leuchte nach längstens 1,5 Sekunden folgen. Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom versorgt werden, gilt:
— Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
— Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken.
Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100
% der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - Folgendes:
— Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
— Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen
gleichzeitig oder abwechselnd blinken.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
91
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt
werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller
angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Höchstgeschwindigkeit
des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - Folgendes:
— Die Blinkfrequenz muss in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90 45 Perioden pro Minute liegen.
— Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen
gleichzeitig oder abwechselnd blinken.
— Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht
durch Kurzschluss verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten
weiterblinken oder weiterleuchten, jedoch darf in diesem Fall die
Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen Frequenz abweichen.
9.10.5.4. BREMSLEUCHTEN (L3E)
1. Anzahl: eine oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen,
wenn nur eine Bremsleuchte vorhanden ist. Sind zwei Bremsleuchten
vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
hinten am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 45° nach links und nach rechts.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750
mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Zusammenbau mit einer oder mehreren anderen Heckleuchten ist zulässig.
7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung: muss aufleuchten, wenn mindestens eine der Betriebsbremsen betätigt wird.
10.Einschaltkontrolle: unzulässig.
9.10.5.5. BEGRENZUNGSLEUCHTEN (L3E)
1. Anzahl: eine oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
92
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
3. Anordnung:
In der Breite:
Eine unabhängige Begrenzungsleuchte darf über oder unter oder neben
einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte
auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Eine mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte muss so angeordnet sein, dass ihr Bezugspunkt in der
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.
Zwei Begrenzungsleuchten, von denen die eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebaut sind, müssen so angeordnet
sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen.
In der Höhe:
mindestens 350 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 80° nach rechts und nach links im Falle einer einzigen
Begrenzungsleuchte; 80° nach außen und 45 ° nach innen im Falle zweier Begrenzungsleuchten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach
unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm
angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Die Leuchte darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit
vollziehen.
6. Zusammenbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.
7. Ineinanderbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.
8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
9. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben.
Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte; auf diese Einschaltkontrolle kann
verzichtet werden, wenn die Beleuchtung der Instrumententafel nur
gleichzeitig mit der Begrenzungsleuchte ein- oder ausgeschaltet werden
kann
10.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.5.6. SCHLUSSLEUCHTEN (L3E)
1. Anzahl: eine oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
93
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
3. Anordnung:
In der Breite:
Der Bezugspunkt muss im Falle einer einzigen Schlussleuchte in der
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; im Falle von zwei Schlussleuchten müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
hinten am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 80° nach links und nach rechts im Falle einer einzigen
Schlussleuchte; 80° nach außen und 45° nach innen im Falle von zwei
Schlussleuchten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750
mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig.
7. Eine Kombination mit der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ist zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit der Bremsleuchte oder dem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler oder mit beiden oder mit der Nebelschlussleuchte
ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
10.Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Ihre Funktion muss gegebenenfalls von der für die Begrenzungsleuchte
vorgesehenen Einrichtung gewährleistet werden.
11.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.5.7. NEBELSCHEINWERFER (L3E)
1. Anzahl: einer oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Ein Nebelscheinwerfer darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, muss der Bezugspunkt des Nebelscheinwerfers in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind diese Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeugs liegen.
Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Nebelscheinwerfer muss so angebaut sein, dass sein Bezugspunkt in der
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.
Zwei Nebelscheinwerfer, von denen einer oder beide mit einer anderen
vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass
ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
94
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
In der Höhe:
mindestens 250 mm über dem Boden. Kein Punkt der leuchtenden Fläche darf über dem höchsten Punkt der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht liegen.
In Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das abgestrahlte
Licht den Fahrer weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel
und/oder sonstige spiegelnde Flächen des Fahrzeugs stört.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt:
— α = 5° nach oben und nach unten;
— β = 45° nach links und nach rechts mit Ausnahme einer seitlich angeordneten Leuchte, bei der der Winkel nach innen β = 10° betragen
muss.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Der Nebelscheinwerfer darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit den anderen vorderen Leuchten ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen vorderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit einem Scheinwerfer für Fernlicht und einer Begrenzungsleuchte ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung:
Der Nebelscheinwerfer muss unabhängig vom Scheinwerfer für Fernlicht
oder dem Scheinwerfer für Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden
können.
10.Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.
11.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.5.8. NEBELSCHLUSSLEUCHTEN (L3E)
1. Anzahl: eine oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Eine unabhängige Nebelschlussleuchte darf über, unter oder neben einer
anderen hinteren Leuchte angebracht sein. Ihr Bezugspunkt muss in der
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen, wenn diese Leuchten übereinander angeordnet sind; sind diese Leuchten nebeneinander angeordnet,
müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Eine mit einer anderen hinteren Leuchte ineinandergebaute
Nebelschlussleuchte muss so angebaut sein, dass ihr Bezugspunkt in der
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
hinten am Fahrzeug.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
95
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Der Abstand zwischen der leuchtenden Fläche der Nebelschlussleuchte
und der Bremsleuchte muss mindestens 100 mm betragen.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt:
— α = 5° nach oben und 5° nach unten;
— β = 25° nach rechts und nach links.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung:
Die Leuchte darf sich nur einschalten lassen, wenn eine oder mehrere
der folgenden Leuchten eingeschaltet sind: Scheinwerfer für Fernlicht,
Scheinwerfer für Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer.
Ist das Fahrzeug mit einem Nebelscheinwerfer ausgerüstet, muss es
möglich sein, die Nebelschlussleuchte unabhängig vom Nebelscheinwerfer auszuschalten.
10.Einschaltkontrolle: vorgeschrieben.
Gelbe nichtblinkende Kontrollleuchte.
11.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.5.9. WARNBLINKLICHT (L3E)
1. Es gelten die Vorschriften für Fahrtrichtungsanzeiger Abschnitt 3 bis 8.
2. Elektrische Schaltung:
Das Einschalten des Warnblinklichts muss durch eine besondere Betätigungseinrichtung erfolgen, die ein synchrones Blinken sämtlicher Fahrtrichtungsanzeiger bewirkt.
3. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben.
Rote blinkende Kontrollleuchte oder in Ermangelung einer solchen:
gleichzeitiges Blinken der Fahrtrichtungsanzeiger-Kontrollleuchten.
4. Sonstige Vorschriften:
Die Blinkfrequenz des Warnblinklichts muss 90 ± 30 Perioden pro Minute
betragen. Das Warnblinklicht muss spätestens eine Sekunde nach dem
Einschalten aufleuchten, es muss spätestens 1,5 Sekunden nach dem
Ausschalten erlöschen. Das Warnblinklicht muss sich einschalten lassen,
auch wenn sich die Betätigungseinrichtung für das Anlassen oder das
Abschalten des Motors in einer Stellung befindet, in der der Motor nicht
laufen kann.
9.10.5.10. BELEUCHTUNGSEINRICHTUNG FÜR DAS HINTERE KENNZEICHEN (L3E)
1. Anzahl: eine.
Die Einrichtung zur Beleuchtung der Anbringungsstelle des Kennzeichens
darf aus verschiedenen optischen Bauteilen bestehen.
2. Ausrichtung:
so, dass die Beleuchtung des Kennzeichens durch die Einrichtung sichergestellt ist.
3. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren hinteren Leuchten ist zulässig.
4. Eine Kombination mit der Schlussleuchte ist zulässig.
5. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
96
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
7. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Ihre Funktion ist von der für die Begrenzungsleuchte/Schlussleuchte
vorgeschriebenen Kontrollleuchte zu gewährleisten.
8. Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.5.11. SEITLICHE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L3E)
1. Anzahl je Seite: einer oder zwei .
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
keine besonderen Vorschriften.
In der Höhe:
mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
so, dass der Rückstrahler unter normalen Umständen weder vom Fahrer noch vom Beifahrer noch von Teilen ihrer Bekleidung verdeckt werden kann.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 30° nach vorn und nach hinten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf
5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger
als 750 mm angebracht ist.
5. Ausrichtung:
Die Bezugsachse der Rückstrahler muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen und nach außen ausgerichtet sein. Vorn
angebrachte Rückstrahler dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit den übrigen Lichtsignaleinrichtungen ist zulässig.
9.10.5.12. HINTERE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L3E)
1. Anzahl: einer.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
hinten am Fahrzeug.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
97
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 30° nach links und nach rechts.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als
750 mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig.
7. Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit anderen roten Heckleuchten gemeinsame Teile haben.
9.10.6.
ANBAUVORSCHRIFTEN FÜR ZULASSUNGSKLASSE L4E
1. Krafträder mit Beiwagen müssen mit den nachstehenden Beleuchtungsund Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
—
—
—
—
—
—
—
—
Scheinwerfer für Fernlicht,
Scheinwerfer für Abblendlicht,
Fahrtrichtungsanzeiger,
Bremsleuchte,
Begrenzungsleuchte,
Schlussleuchte,
Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen und
hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler.
2. Krafträder mit Beiwagen dürfen ferner mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
—
—
—
—
Nebelscheinwerfer,
Nebelschlussleuchte,
Warnblinklicht und
seitliche nicht dreieckige Rückstrahler.
3. Der Anbau der in Abschnitt 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen muss den folgenden Vorschriften entsprechen.
4. Der Anbau anderer als der in Abschnitt 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist nicht zulässig.
5. Für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 bauartgenehmigte
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß Abschnitt 1 und 2
sind auch an Krafträdern mit Beiwagen zulässig.
9.10.6.1. SCHEINWERFER FÜR FERNLICHT (L4E)
1. Anzahl: einer oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
98
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
3. Anordnung:
In der Breite:
Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über oder unter oder
neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese
Leuchten übereinander angeordnet, muss sich der Bezugspunkt des
Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen
ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades
angeordnet sein.
Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in
der Längsmittelebene des Kraftrades befindet. Ist das Kraftrad jedoch
auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, so müssen
ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch
sein.
Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder beide mit einer
anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut
sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Kraftrades liegen.
In Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar
über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.
Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand
zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht auf keinen Fall größer als
200 mm sein. Bei zwei Scheinwerfern für Fernlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche muss auch in den Zonen, die in
der in Betracht kommenden Beobachtungsrichtung nicht ausgeleuchtet
sind, innerhalb eines Streubereichs gewährleistet sein, der von den Mantellinien um die leuchtende Fläche herum begrenzt ist und zur Bezugsachse des Scheinwerfers mindestens einen Winkel von 5° bildet. Als
Scheitelpunkt für die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit kommt die
Außenlinie der Projektion der leuchtenden Fläche auf die Querebene in
Betracht, die nach vorn die Streuscheibe des Scheinwerfers für Abblendlicht berührt.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Die Scheinwerfer dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung
mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht und der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit folgenden Leuchten ist zulässig:
— Scheinwerfer für Abblendlicht,
— Begrenzungsleuchte und
— Nebelscheinwerfer.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
99
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
9. Elektrische Schaltung:
Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein.
Beim Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht müssen sich alle
Scheinwerfer für Fernlicht einschalten. Beim Übergang vom Fernlicht
zum Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig abgeschaltet werden. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig
mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet sein.
10.Einschaltkontrolle: vorgeschrieben.
Blaue nichtblinkende Kontrollleuchte.
11.Sonstige Vorschriften:
Die Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf 225.000 cd nicht überschreiten (Genehmigungswert).
9.10.6.2. SCHEINWERFER FÜR ABBLENDLICHT (L4E)
1. Anzahl: einer oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder
neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind diese
Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt des
Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Kraftrades
liegen; befinden sich diese Leuchten nebeneinander, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades angeordnet sein.
Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt
in der Längsmittelebene des Kraftrades befindet. Ist das Kraftrad jedoch
auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet,
der neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht ist, so müssen
ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Kraftrades symmetrisch
sein.
Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder alle beide mit
einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Kraftrades liegen.
In der Höhe: mindestens 500 mm und höchstens 1.200 mm über dem
Boden.
In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt,
wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende
Flächen des Fahrzeugs behindert wird. Bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen
nicht größer als 200 mm sein.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
100
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Sie wird bestimmt durch die Winkel α und β, nämlich:
— α = 15° nach oben und 10° nach unten;
— β = 45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für
Abblendlicht;
— 45° nach außen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht.
Andere Straßenbenutzer dürfen nicht durch sekundäre Wirkungen gestört werden, die von Wänden oder sonstigen Bauteilen in der Nähe des
Scheinwerfers ausgehen.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen. Die
Ausrichtung des Lichtbündels des Abblendlichtes in der Senkrechten
muss zwischen - 0,5 % und - 2,5 % liegen, es sei denn, es ist ein externer Regler vorhanden.
6. Ein Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den übrigen
vorderen Leuchten ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den übrigen
vorderen Leuchten ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung:
Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muss das Fernlicht gleichzeitig erlöschen, während das Abblendlicht beim Übergang auf Fernlicht eingeschaltet bleiben darf.
10.Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.
11.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.6.3. FAHRTRICHTUNGSANZEIGER (L4E)
1. Anzahl: auf jeder Seite zwei.
2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten.
3. Anordnung:
In der Breite:
Es gilt Folgendes:
— die am weitesten von der Längsmittelebene entfernten Ränder der
leuchtenden Fläche dürfen nicht mehr als 400 mm vom äußersten
Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein;
— die inneren Ränder der leuchtenden Flächen müssen voneinander einen Abstand von mindestens 600 mm haben;
— zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und
den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand eingehalten werden:
— 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt,
— 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt und
— 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
101
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
In Längsrichtung:
Der sich nach vorn erstreckende Abstand zwischen der Querebene, die
das äußere hintere Ende des Fahrzeugs begrenzt, und dem Bezugspunkt
der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht größer als 300 mm sein.
Der vordere Fahrtrichtungsanzeiger des Beiwagens muss vor und der
hintere Fahrtrichtungsanzeiger des Beiwagens hinter der Achse des Beiwagens liegen.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: siehe Anlage 2 in der Richtlinie.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von
weniger als 750 mm angebracht ist.
5. Ausrichtung:
Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen
der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
9. Elektrische Schaltung:
Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den
anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben
Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht.
10.Funktionskontrolle: vorgeschrieben.
Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so
muss sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem der
Fahrtrichtungsanzeiger muss sie erlöschen oder ohne zu blinken weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung akustisch, so muss sie deutlich hörbar sein
und im Störungsfall das gleiche Betriebsverhalten aufweisen wie die optische Funktionskontrolle.
11.Sonstige Vorschriften:
Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für das
Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen. Dem Einschalten des Blinksignals muss das
Aufleuchten der Leuchte innerhalb längstens einer Sekunde folgen; dem
Ausschalten muss das Erlöschen der Leuchte nach längstens 1,5 Sekunden folgen.
Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom versorgt werden, gilt:
— Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
— Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
102
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt
werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100 % der
der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt
- Folgendes:
— Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
— Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen
gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten
Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein
und die hinteren Leuchten nicht von vorn.
Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt
werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller
angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Höchstgeschwindigkeit
des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - Folgendes:
— Die Blinkfrequenz muss in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90 45 Perioden pro Minute liegen.
— Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen
gleichzeitig oder abwechselnd blinken.
— Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht
durch Kurzschluss verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten
weiterblinken oder weiterleuchten, jedoch darf in diesem Fall die
Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen Frequenz abweichen.
9.10.6.4. BREMSLEUCHTEN (L4E)
1. Anzahl: zwei oder drei (eine einzige am Beiwagen).
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Der seitliche Abstand zwischen dem äußeren Rand der leuchtenden Flächen der am weitesten außen gelegenen Bremsleuchten und dem äußersten Punkt der Breite über alles darf nicht größer als 400 mm sein.
Ist eine dritte Bremsleuchte angebaut, muss sie in Bezug auf die andere
nicht am Beiwagen angebaute Bremsleuchte symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades liegen.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
hinten am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 45° nach links und nach rechts. Für die Bremsleuchte
am Beiwagen: 45° nach außen und 10° nach innen.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750
mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren anderen hinteren Leuchten
ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
103
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
8. Ein Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung:
muss aufleuchten, wenn mindestens eine der Betriebsbremsen betätigt
wird.
10.Einschaltkontrolle: unzulässig.
9.10.6.5. BEGRENZUNGSLEUCHTEN (L4E)
1. Anzahl: zwei oder drei (eine einzige am Beiwagen).
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Der seitliche Abstand zwischen dem äußeren Rand der leuchtenden Flächen der am weitesten außen gelegenen Begrenzungsleuchten und dem
äußersten Punkt der Breite über alles darf nicht größer als 400 mm sein.
Ist eine dritte Begrenzungsleuchte angebaut, so muss sie in Bezug auf
die andere, nicht am Beiwagen angebaute Begrenzungsleuchte symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades liegen.
In der Höhe:
mindestens 350 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 80° nach außen und 45° nach innen.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750
mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Die Leuchte darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.
7. Ein Ineinanderbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.
8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
9. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben.
Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte; auf diese Einschaltkontrolle kann
verzichtet werden, wenn die Beleuchtung der Instrumententafel nur
gleichzeitig mit der Begrenzungsleuchte ein- oder ausgeschaltet werden
kann.
10.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.6.6. SCHLUSSLEUCHTEN (L4E)
1. Anzahl: zwei oder drei (eine einzige am Beiwagen).
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
104
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
3. Anordnung:
In der Breite:
Der seitliche Abstand zwischen dem äußeren Rand und den leuchtenden
Flächen der am weitesten außen gelegenen Schlussleuchten und dem
äußersten Punkt der Breite über alles darf nicht größer als 400 mm sein.
Ist eine dritte Schlussleuchte angebaut, so muss sie - abgesehen von
der am Beiwagen angebauten - in Bezug auf die Längsmittelebene des
Kraftrades symmetrisch zur anderen Schlussleuchte liegen.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
hinten am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 80° nach außen und 45° nach innen.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750
mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig.
7. Eine Kombination mit der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ist zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit der Bremsleuchte oder dem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler oder mit beiden oder mit der Nebelschlussleuchte
ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
10.Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Ihre Funktion muss gegebenenfalls von der für die Begrenzungsleuchte
vorgesehenen Einrichtung gewährleistet werden.
11.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.6.7. NEBELSCHEINWERFER (L4E)
1. Anzahl: einer oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Ein Nebelscheinwerfer darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, muss der Bezugspunkt des Nebelscheinwerfers in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind diese Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeugs liegen.
Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Nebelscheinwerfer muss so angebaut sein, dass sein Bezugspunkt in der
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.
Zwei Nebelscheinwerfer, von denen einer oder beide mit einer anderen
vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass
ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
105
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
In der Höhe:
mindestens 250 mm über dem Boden. Kein Punkt der leuchtenden Fläche darf über dem höchsten Punkt der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht liegen.
In Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das abgestrahlte
Licht den Fahrer weder mittelbar noch unmittelbar über die Rückspiegel
und/oder sonstige spiegelnde Flächen des Fahrzeugs stört.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt:
— α = 5° nach oben und nach unten;
— β = 45° nach außen und 10° nach innen.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Der Nebelscheinwerfer darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit den anderen vorderen Leuchten ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen vorderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit einem Scheinwerfer für Fernlicht und einer Begrenzungsleuchte ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung:
Der Nebelscheinwerfer muss unabhängig vom Scheinwerfer für Fernlicht
oder dem Scheinwerfer für Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden
können.
10.Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.
11.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.6.8. NEBELSCHLUSSLEUCHTEN (L4E)
1. Anzahl: eine oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Ist nur eine einzige Nebelschlussleuchte angebaut, so muss sie in Bezug
auf die Längsmittelebene des Fahrzeugs so angebracht sein, dass sie auf
der entgegengesetzten Seite der für die Fahrtrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, vorgeschriebenen Seite
liegt.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
hinten am Fahrzeug.
Der Abstand zwischen der leuchtenden Fläche der Nebelschlussleuchte
und der Bremsleuchte muss mindestens 100 mm betragen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
106
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt:
— α = 5° nach oben und 5° nach unten;
— β = 25° nach rechts und nach links.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung:
Die Leuchte darf sich nur einschalten lassen, wenn eine oder mehrere
der nachstehend genannten Leuchten eingeschaltet sind: Scheinwerfer
für Fernlicht, Scheinwerfer für Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer. Ist
das Fahrzeug mit einem Nebelscheinwerfer ausgerüstet, muss es möglich sein, die Nebelschlussleuchte unabhängig vom Nebelscheinwerfer
auszuschalten.
10.Einschaltkontrolle: vorgeschrieben.
Gelbe nichtblinkende Kontrollleuchte.
11.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.6.9. WARNBLINKLICHT (L4E)
1. Es gelten die Vorschriften für Fahrtrichtungsanzeiger Abschnitt 3. bis 8..
2. Elektrische Schaltung:
Das Einschalten des Warnblinklichts muss durch eine besondere Betätigungseinrichtung erfolgen, die ein synchrones Blinken sämtlicher Fahrtrichtungsanzeiger bewirkt.
3. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben.
Rote blinkende Kontrollleuchte.
4. Sonstige Vorschriften:
Die Blinkfrequenz des Warnblinklichts muss 90 ± 30 Perioden pro Minute
betragen. Das Warnblinklicht muss spätestens eine Sekunde nach dem
Einschalten aufleuchten, es muss spätestens 1,5 Sekunden nach dem
Ausschalten erlöschen. Das Warnblinklicht muss sich einschalten lassen,
auch wenn sich die Betätigungseinrichtung für das Anlassen oder das
Abschalten des Motors in einer Stellung befindet, in der der Motor nicht
laufen kann.
9.10.6.10. BELEUCHTUNGSEINRICHTUNG FÜR DAS HINTERE KENNZEICHEN (L4E)
1. Anzahl: eine.
Die Einrichtung zur Beleuchtung der Anbringungsstelle des Kennzeichens
darf aus verschiedenen optischen Bauteilen bestehen.
2. Ausrichtung:
so, dass die Beleuchtung des Kennzeichens durch die Einrichtung sichergestellt ist.
3. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren hinteren Leuchten ist zulässig.
4. Eine Kombination mit der Schlussleuchte ist zulässig.
5. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
7. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Ihre Funktion ist von der für die Begrenzungsleuchte/Schlussleuchte
vorgeschriebenen Kontrollleuchte zu gewährleisten.
8. Sonstige Vorschriften: keine.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
107
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
9.10.6.11. SEITLICHE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L4E)
1. Anzahl je Seite: einer oder zwei .
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
keine besonderen Vorschriften.
In der Höhe:
mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
In Längsrichtung: so, dass der Rückstrahler unter normalen Umständen
weder vom Fahrer noch vom Beifahrer noch von Teilen ihrer Bekleidung
verdeckt werden kann.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 30° nach vorn und nach hinten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf
5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger
als 750 mm angebracht ist.
5. Ausrichtung:
Die Bezugsachse der Rückstrahler muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen und nach außen ausgerichtet sein. Vorn
angebrachte Rückstrahler dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit den übrigen Lichtsignaleinrichtungen ist zulässig.
9.10.6.12. HINTERE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L4E)
1. Anzahl: einer.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Es gilt Folgendes:
— Die am Weitesten von der Längsmittelebene entfernten Ränder der
leuchtenden Fläche dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein.
— Die inneren Ränder der Rückstrahler müssen voneinander einen Abstand von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann auf 400
mm verkürzt werden, wenn die Höchstbreite des Fahrzeugs weniger
als 1.300 mm beträgt.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
hinten am Fahrzeug.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
108
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 30° nach außen und 10° nach innen.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als
750 mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig.
7. Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit anderen roten Heckleuchten gemeinsame Teile haben.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
109
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.10.7.
Juli 2006
ANBAUVORSCHRIFTEN FÜR ZULASSUNGSKLASSE L5E UND L7E
1. Dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge müssen mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
—
—
—
—
—
—
—
—
—
Scheinwerfer für Fernlicht,
Scheinwerfer für Abblendlicht,
Fahrtrichtungsanzeiger,
Bremsleuchte,
Begrenzungsleuchte,
Schlussleuchte,
Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler und
Warnblinklicht.
2. Dreirädrige Kraftfahrzeuge dürfen ferner mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
—
—
—
—
Nebelscheinwerfer,
Nebelschlussleuchte,
Rückfahrscheinwerfer und
seitliche nicht dreieckige Rückstrahler.
3. Der Anbau der in Abschnitt 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen muss den folgenden Vorschriften entsprechen.
4. Der Anbau anderer als der in Abschnitt 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist nicht zulässig.
5. Für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 bauartgenehmigte
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß Abschnitt 1 und 2
sind auch an dreirädrigen Kraftfahrzeugen zulässig.
9.10.7.1. SCHEINWERFER FÜR FERNLICHT (L5E UND L7E)
1. Anzahl: einer oder zwei.
Für Kraftfahrzeuge mit einer Höchstbreite über 1.300 mm sind jedoch
zwei Scheinwerfer für Fernlicht vorgeschrieben.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über oder unter oder
neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese
Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des
Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen
ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs
angeordnet sein.
Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in
der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch
auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, so müssen
ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch
sein.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
110
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder beide mit einer
anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut
sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen.
In Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar
über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.
Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand
zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht auf keinen Fall größer als
200 mm sein.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche muss auch in den Zonen, die in
der in Betracht kommenden Beobachtungsrichtung nicht ausgeleuchtet
sind, innerhalb eines Streubereichs gewährleistet sein, der von den Mantellinien um die leuchtende Fläche herum begrenzt ist und zur Bezugsachse des Scheinwerfers mindestens einen Winkel von 5° bildet. Als
Scheitelpunkt für die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit kommt die
Außenlinie der Projektion der leuchtenden Fläche auf die Querebene in
Betracht, die nach vorn die Streuscheibe des Scheinwerfers für Abblendlicht berührt.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Die Scheinwerfer dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung
mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht und den übrigen vorderen Leuchten ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit folgenden Leuchten ist zulässig:
— Scheinwerfer für Abblendlicht,
— Begrenzungsleuchte und
— Nebelscheinwerfer.
9. Elektrische Schaltung:
Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein.
Beim Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht müssen sich alle
Scheinwerfer für Fernlicht einschalten. Beim Übergang vom Fernlicht
zum Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig abgeschaltet werden. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig
mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet sein.
10.Einschaltkontrolle: vorgeschrieben.
Blaue nichtblinkende Kontrollleuchte.
11.Sonstige Vorschriften:
Die Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf 225.000 cd nicht überschreiten (Genehmigungswert).
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
111
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
9.10.7.2. SCHEINWERFER FÜR ABBLENDLICHT (L5E UND L7E)
1. Anzahl: einer oder zwei.
Für Kraftfahrzeuge mit einer Höchstbreite über 1.300 mm sind jedoch
zwei Scheinwerfer für Abblendlicht vorgeschrieben.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder
neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind diese
Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt des
Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs
liegen; befinden sich diese Leuchten nebeneinander, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.
Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt
in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch
auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet,
der neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht ist, so müssen
ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch
sein.
Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder alle beide mit
einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen.
Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei Scheinwerfern für Abblendlicht gilt:
— Die am Weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernten Ränder der leuchtenden Flächen dürfen nicht weiter als 400 mm
von dem äußersten Punkt der Breite über alles entfernt sein.
— Die inneren Ränder der leuchtenden Flächen müssen einen gegenseitigen Abstand von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann
auf 400 mm verkürzt werden, wenn die Höchstbreite des Fahrzeugs
weniger als 1.300 mm beträgt.
In der Höhe:
mindestens 500 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar
über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
112
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Sie wird bestimmt durch die Winkel α und β, nämlich:
— α = 15° nach oben und 10° nach unten;
— β = 45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für
Abblendlicht;
— 45° nach außen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht.
Andere Straßenbenutzer dürfen nicht durch sekundäre Wirkungen gestört werden, die von Wänden oder sonstigen Bauteilen in der Nähe des
Scheinwerfers ausgehen.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Darf die Einschlagbewegung der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
Die Ausrichtung des Lichtbündels des Abblendlichtes in der Senkrechten
muss zwischen - 0,5 % und - 2,5 % liegen, es sei denn, es ist ein externer Regler vorhanden.
6. Ein Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den übrigen
vorderen Leuchten ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den übrigen
vorderen Leuchten ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung:
Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muss das Fernlicht gleichzeitig erlöschen, während das Abblendlicht beim Übergang auf Fernlicht eingeschaltet bleiben darf.
10.Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.
11.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.7.3. FAHRTRICHTUNGSANZEIGER (L5E UND L7E)
1. Anzahl: auf jeder Seite zwei.
Auf jeder Seite ist auch ein seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger zulässig.
2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten.
3. Anordnung:
In der Breite:
Es gilt Folgendes:
— Die am Weitesten von der Längsmittelebene entfernten Ränder der
leuchtenden Fläche dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein.
— Die inneren Ränder der leuchtenden Fläche müssen voneinander einen Abstand von mindestens 500 mm haben.
— Zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und
den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand eingehalten werden:
— 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt,
— 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt und
— 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt.
In der Höhe:
mindestens 350 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
113
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von
weniger als 750 mm angebracht ist.
5. Ausrichtung:
Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen
der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
9. Elektrische Schaltung
Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den
anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben
Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht.
10. Funktionskontrolle: vorgeschrieben.
Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so
muss sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen
Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem
der Fahrtrichtungsanzeiger muss sie erlöschen oder ohne zu blinken
weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung akustisch, so muss sie deutlich
hörbar sein und im Störungsfall eine entsprechende wesentliche Frequenzänderung aufweisen.
11. Sonstige Vorschriften:
Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für
das Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen. Dem Einschalten des Blinksignals
muss das Aufleuchten der Leuchte innerhalb längstens einer Sekunde
folgen; dem Ausschalten muss das Erlöschen der Leuchte nach längstens 1,5 Sekunden folgen.
Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom versorgt werden, gilt:
— Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
— Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken.
Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100
% der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - Folgendes:
— Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
— Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen
gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten
Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein
und die hinteren Leuchten nicht von vorn.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
114
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt
werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller
angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Höchstgeschwindigkeit
des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - Folgendes:
— Die Blinkfrequenz muss in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90 45 Perioden pro Minute liegen.
— Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen
gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten
Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein
und die hinteren Leuchten nicht von vorn.
— Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht
durch Kurzschluss verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten
weiterblinken oder weiterleuchten jedoch darf in diesem Fall die
Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen Frequenz abweichen, sofern
das Fahrzeug nicht mit einer Kontrolleinrichtung ausgerüstet ist.
9.10.7.4. BREMSLEUCHTEN (L5E UND L7E)
1. Anzahl: eine oder zwei.
Für Kraftfahrzeuge mit einer Höchstbreite über 1.300 mm sind jedoch
zwei Bremsleuchten vorgeschrieben.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen,
wenn nur eine Bremsleuchte vorhanden ist. Sind zwei Bremsleuchten
vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Für Fahrzeuge mit zwei Hinterrädern gilt Folgendes: Der Abstand zwischen den beiden Leuchten beträgt mindestens 600 mm. Dieser Abstand
darf auf 400 mm verringert werden, wenn die größte Breite des Fahrzeugs weniger als 1.300 mm beträgt.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
hinten am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 45° nach links und nach rechts.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750
mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren anderen Heckleuchten ist
zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung: muss aufleuchten, wenn mindestens eine der Betriebsbremsen betätigt wird.
10.Einschaltkontrolle: unzulässig.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
115
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
9.10.7.5. BEGRENZUNGSLEUCHTEN (L5E UND L7E)
1. Anzahl: eine oder zwei.
Für Kraftfahrzeuge mit einer Höchstbreite über 1.300 mm sind jedoch
zwei Begrenzungsleuchten vorgeschrieben.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Eine unabhängige Begrenzungsleuchte darf über oder unter oder neben
einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte
auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Eine mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte muss so angeordnet sein, dass ihr Bezugspunkt in der
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.
Zwei Begrenzungsleuchten, von denen die eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebaut sind, müssen so angeordnet
sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen.
Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei Begrenzungsleuchten gilt:
— Die am Weitesten von der Längsmittelebene entfernten Ränder der
leuchtenden Flächen dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein und
— die inneren Ränder der leuchtenden Flächen müssen voneinander einen Abstand von mindestens 500 mm haben.
In der Höhe:
mindestens 350 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 80° nach rechts und nach links im Falle einer einzigen
Begrenzungsleuchte; 80° nach außen und 45 ° nach innen im Falle zweier Begrenzungsleuchten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach
unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750
mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Die Leuchte darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.
7. Ein Ineinanderbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.
8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
116
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
9. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben.
Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte; auf diese Einschaltkontrolle kann
verzichtet werden, wenn die Beleuchtung der Instrumententafel nur
gleichzeitig mit der Begrenzungsleuchte ein- oder ausgeschaltet werden
kann
10.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.7.6. SCHLUSSLEUCHTEN (L5E UND L7E)
1. Anzahl: eine oder zwei.
Für Kraftfahrzeuge mit einer Höchstbreite über 1.300 mm sind jedoch
zwei Schlussleuchten vorgeschrieben.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Der Bezugspunkt muss im Falle einer einzigen Schlussleuchte in der
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; im Falle von zwei Schlussleuchten müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen. Für Fahrzeuge mit zwei Hinterrädern gilt Folgendes:
Der Abstand zwischen den beiden Leuchten beträgt mindestens 600 mm.
Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert werden, wenn die größte
Breite des Fahrzeugs weniger als 1.300 mm beträgt.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
hinten am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 80° nach links und nach rechts im Falle einer einzigen
Schlussleuchte; 80° nach außen und 45° nach innen im Falle von zwei
Schlussleuchten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15°
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5°
verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750
mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig.
7. Eine Kombination mit der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ist zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit der Bremsleuchte oder dem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler oder mit beiden oder mit der Nebelschlussleuchte
ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
10.Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Ihre Funktion muss gegebenenfalls von der für die Begrenzungsleuchte
vorgesehenen Einrichtung gewährleistet werden.
11.Sonstige Vorschriften: keine.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
117
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
9.10.7.7. NEBELSCHEINWERFER (L5E UND L7E)
1. Anzahl: einer oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Ein Nebelscheinwerfer darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt des Nebelscheinwerfers in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind diese Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Nebelscheinwerfer muss so angebaut sein, dass sein Bezugspunkt in der
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.
Zwei Nebelscheinwerfer, von denen einer oder beide mit einer anderen
vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass
ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Die am weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernten
Ränder der leuchtenden Flächen dürfen nicht weiter als 400 mm von
dem äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein.
In der Höhe:
mindestens 250 mm über dem Boden. Kein Punkt der leuchtenden Fläche darf über dem höchsten Punkt der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht liegen.
In Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das abgestrahlte
Licht den Fahrer weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel
und/oder sonstige spiegelnde Flächen des Fahrzeugs stört.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt:
— α = 5° nach oben und nach unten;
— β = 45° nach links und nach rechts mit Ausnahme einer seitlich angeordneten Leuchte, bei der der Winkel nach innen β = 10° betragen
muss.
5. Ausrichtung: nach vorn.
Der Nebelscheinwerfer darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit anderen vorderen Leuchten ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen vorderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit einem Scheinwerfer für Fernlicht und einer Begrenzungsleuchte ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung:
Der Nebelscheinwerfer muss unabhängig vom Scheinwerfer für Fernlicht
oder dem Scheinwerfer für Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden
können.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
118
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
10. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.
11. Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.7.8. NEBELSCHLUSSLEUCHTEN (L5E UND L7E)
1. Anzahl: eine oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Der Bezugspunkt muss im Falle einer einzigen Nebelschlussleuchte in der
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; im Falle von zwei Nebelschlussleuchten müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Für Fahrzeuge mit zwei Hinterrädern gilt Folgendes: Der Abstand zwischen den beiden Leuchten beträgt mindestens
600 mm. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert werden, wenn die
größte Breite des Fahrzeugs weniger als 1.300 mm beträgt.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 1.000 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
hinten am Fahrzeug. Ist eine einzige Nebelschlussleuchte vorhanden, so
muss diese auf der Seite der Fahrzeuglängsmittelebene angeordnet sein,
die der für die Fahrtrichtung vorgeschriebenen Seite entgegengesetzt
ist; der Bezugspunkt darf auch auf der Längssymmetrieebene des Fahrzeugs liegen.
Der Abstand zwischen der leuchtenden Fläche der Nebelschlussleuchte
und der leuchtenden Fläche der Bremsleuchte muss mindestens 100 mm
betragen.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt:
— α = 5° nach oben und 5° nach unten;
— β = 25° nach rechts und nach links.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig.
9. Elektrische Schaltung:
Die Leuchte darf sich nur einschalten lassen, wenn eine oder mehrere
der folgenden Leuchten eingeschaltet sind: Scheinwerfer für Fernlicht,
Scheinwerfer für Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer.
10.Einschaltkontrolle: vorgeschrieben.
Gelbe nichtblinkende Kontrollleuchte.
11.Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.7.9. RÜCKFAHRSCHEINWERFER (L5E UND L7E)
1. Anzahl: einer oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
119
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
3. Anordnung:
In der Breite:
keine besonderen Vorschriften.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
hinten am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt:
— α = 15° nach oben und 5° nach unten,
— β = 45° nach rechts und nach links, wenn ein einziger Rückfahrscheinwerfer vorhanden ist,
— β = 45° nach außen und 30° nach innen, wenn zwei Rückfahrscheinwerfer vorhanden sind.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen Heckleuchte ist zulässig.
7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
8. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
9. Elektrische Schaltung:
Der Rückfahrscheinwerfer darf nur bei eingelegtem Rückwärtsgang
leuchten, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors
sich in der Stellung befindet, in der der Motor laufen kann. Ist eine der
beiden Bedingungen nicht erfüllt, so darf er nicht eingeschaltet werden
können oder eingeschaltet bleiben.
10.Einschaltkontrolle: wahlfrei.
9.10.7.10. WARNBLINKLICHT (L5E UND L7E)
1. Es gelten die Vorschriften für Fahrtrichtungsanzeiger Abschnitt 3 bis
8..
2. Elektrische Schaltung:
Das Einschalten des Warnblinklichts muss durch eine besondere Betätigungseinrichtung erfolgen, die ein synchrones Blinken sämtlicher
Fahrtrichtungsanzeiger bewirkt.
3. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben.
Rote blinkende Kontrollleuchte.
4. Sonstige Vorschriften:
Die Blinkfrequenz des Warnblinklichts muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen. Das Warnblinklicht muss spätestens eine Sekunde nach
dem Einschalten aufleuchten, es muss spätestens 1,5 Sekunden nach
dem Ausschalten erlöschen. Das Warnblinklicht muss sich einschalten
lassen, auch wenn sich die Betätigungseinrichtung für das Anlassen
oder das Abschalten des Motors in einer Stellung befindet, in der der
Motor nicht laufen kann.
9.10.7.11. BELEUCHTUNGSEINRICHTUNG FÜR DAS HINTERE KENNZEICHEN
(L5E UND L7E)
1. Anzahl: eine.
Die Einrichtung zur Beleuchtung der Anbringungsstelle des Kennzeichens darf aus verschiedenen optischen Bauteilen bestehen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
120
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
2. Ausrichtung:
so, dass die Beleuchtung des Kennzeichens durch die Einrichtung sichergestellt ist.
3. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren hinteren Leuchten ist zulässig.
4. Eine Kombination mit der Schlussleuchte ist zulässig.
5. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
7. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Ihre Funktion ist von der für die Begrenzungsleuchte/Schlussleuchte
vorgeschriebenen Kontrollleuchte zu gewährleisten.
8. Sonstige Vorschriften: keine.
9.10.7.12. HINTERE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L5E UND L7E)
1. Anzahl: einer oder zwei.
Für Kraftfahrzeuge mit einer Höchstbreite über 1.000 mm sind jedoch
zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler vorgeschrieben.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen,
wenn nur ein Rückstrahler vorhanden ist. Sind zwei Rückstrahler vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei hinteren Rückstrahlern gilt: Die am weitesten von der Längsmittelebene
entfernten Ränder der leuchtenden Fläche dürfen nicht weiter als 400
mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein. Die inneren Ränder der Rückstrahler müssen voneinander
einen Abstand von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann
auf 400 mm verkürzt werden, wenn die Höchstbreite des Fahrzeugs
weniger als 1.300 mm beträgt.
In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
hinten am Fahrzeug.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 30° nach links und nach rechts.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und
nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf
5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
5. Ausrichtung: nach hinten.
6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig.
7. Sonstige Vorschriften: Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf
mit anderen roten Heckleuchten gemeinsame Teile haben.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
121
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
9.10.7.13. SEITLICHE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L5E UND L7E)
1. Anzahl je Seite: einer oder zwei.
2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
3. Anordnung:
In der Breite:
keine besonderen Vorschriften.
In der Höhe:
mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
In Längsrichtung:
so, dass der Rückstrahler unter normalen Umständen weder vom Fahrer noch vom Beifahrer noch von Teilen ihrer Bekleidung verdeckt werden kann.
4. Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontalwinkel: 30° nach vorn und nach hinten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und
15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch
auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von
weniger als 750 mm angebracht ist.
5. Ausrichtung:
Die Bezugsachse der Rückstrahler muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen und nach außen ausgerichtet sein. Vorn
angebrachte Rückstrahler dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen.
6. Ein Zusammenbau mit den übrigen Lichtsignaleinrichtungen ist zulässig.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
122
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.11.
Juli 2006
BELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Beleuchtungseinrichtungen
liefert [97/24/EG Kapitel 2] Seite 46.
Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG befasst sich mit den Vorschriften für die
Bauartgenehmigung von Einrichtungen (z.B. Scheinwerfern) einer Beleuchtungsanlage und für die Bauartgenehmigung des Typs einer Beleuchtungseinrichtung bzw. einer Lichtsignaleinrichtung für Fahrzeuge der Zulassungsklasse L1e bis L7e.
Nachfolgend sind nur die Vorschriften aufgeführt, die für den Anbau einer
Beleuchtungsanlage an ein entsprechendes Fahrzeug relevant sind.
9.11.1.
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG UND DIE AUFSCHRIFTEN
AUF DEN EINRICHTUNGEN
Die Einrichtung muss deutlich lesbar und dauerhaft die folgenden Aufschriften tragen:
— Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;
— die Angabe der vorgesehenen Kategorie(n) von Glühlampen: dies gilt
nicht für Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen;
— bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen die Nennspannung
und die Nennleistung;
— das Bauartgenehmigungszeichen.
Bei Scheinwerfern muss das Zeichen auf der Abschlussscheibe oder auf
dem Scheinwerferkörper angebracht werden (wobei der Reflektor als
Scheinwerferkörper angesehen wird). Kann die Abschlussscheibe nicht vom
Scheinwerferkörper getrennt werden, genügt eine Anbringungsstelle auf
der Abschlussscheibe.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
123
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.12.
Juli 2006
SCHALLZEICHEN
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Einrichtungen für Schallzeichen liefert [93/30/EWG].
Die an einem Fahrzeug montierte Einrichtung für Schallzeichen muss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 90/30/EWG bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Bauartgenehmigungszeichen aufweisen.
9.12.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bezeichnet:
Einrichtung für Schallzeichen eine Einrichtung, die ein Schallzeichen abgibt,
das dazu bestimmt ist, in einer gefährlichen Situation im Straßenverkehr
auf die Anwesenheit oder auf ein Manöver eines Fahrzeugs aufmerksam zu
machen. Eine Einrichtung mit mehreren Schallaustrittsöffnungen, die von
einem einzigen Antriebselement in Betrieb gesetzt wird, ist als Einrichtung
für Schallzeichen zusehen Eine Einrichtung für Schallzeichen, die aus mehreren Teilen besteht, von denen jede ein Schallzeichen abgibt und die mittels einer einzigen Betätigungseinrichtung in Betrieb gesetzt wird, ist als
eine einzige Einrichtung für Schallzeichen anzusehen.
Typ einer Einrichtung für Schallzeichen Einrichtungen für Schallzeichen, die
untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können sich insbesondere erstrecken auf
— die Fabrik oder Handelsmarke,
— die Wirkungsweise,
— den Typ der Energieversorgung (Gleichstrom, Wechselstrom, Druckluft),
— die äußere Form des Gehäuses,
— die Form und die Abmessungen der Membran(en),
— die Form und die Art der Schallaustrittsöffnungen,
— die Nennfrequenz oder -frequenzen des Schallzeichens,
— die Nennspannung sowie
— den Nenndruck bei Einrichtungen, die von einer unabhängigen Druckluftquelle gespeist werden.
9.12.2.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Die Typ einer Einrichtung für Schallzeichen muss einen gleichbleibenden
und gleichförmigen Klang abgeben. Sein akustisches Spektrum darf sich
während des Betriebs nicht merklich ändern. Bei mit Wechselstrom betriebenen Einrichtungen für Schallzeichen gilt diese Vorschrift nur bei konstanter Generatorgeschwindigkeit. Die Einrichtung muss hinsichtlich ihrer akustischen Werte (spektrale Verteilung der Schallenergie, Schalldruckpegel)
und ihrer mechanischen Eigenschaften Prüfungsanforderungen erfüllen, die
sich auf den Schallpegel und auf eine Dauerprüfung beziehen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
124
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.12.3.
Juli 2006
VORSCHRIFTEN FÜR DEN ANBAU DER EINRICHTUNGEN
Jedes Fahrzeug muss mit einer genehmigten Einrichtung für Schallzeichen
gemäß der Richtlinie 93/30/EWG ausgestattet sein. Kleinkrafträder (L1e)
mit einer Motorleistung bis zu 0,5 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h können entweder mit einer genehmigten Einrichtung für Schallzeichen oder mit einer mechanischen Einrichtung ohne
Bauartgenehmigung ausgestattet sein. Im letzteren Fall muss der Hersteller bescheinigen, dass die betreffende Einrichtung den hierfür geltenden
Vorschriften des Mitgliedstaats entspricht, in dem das Kleinkraftrad mit
niedrigster Leistung in den Verkehr gebracht werden soll.
9.12.4.
SCHALLDRUCKPEGELTOLERANZEN
Der abgelesene Höchstwert eines Schalldruckpegels, bei einer Messung in
einem Abstand von 7 m vor einem Fahrzeug, muss bei den in der Richtlinie
93/30/EWG vorgeschriebenen Bedingungen
— bei Einrichtungen von Kleinkrafträdern (L1e, L2e, L6e) mindestens 75
dB und höchstens 112 dB betragen;
— bei Einrichtungen von Krafträdern und Dreiradfahrzeugen (L3e, L4e,
L5e, L7e) mit einer Leistung von mindestens 7 kW mindestens 80 dB
und höchstens 112 dB betragen sowie
— bei Einrichtungen von Krafträdern und Dreiradfahrzeugen (L3e, L4e,
L5e, L7e) mit einer Leistung von mehr als 7 kW mindestens 93 dB und
höchstens 112 dB betragen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
125
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.13.
Juli 2006
HINTERES KENNZEICHEN
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über die Anbringungsstelle des
amtlichen Kennzeichens an der Rückseite liefert [93/94/EWG].
9.13.1.
ABMESSUNGEN
Die Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen an der Rückseite von
Fahrzeugen der Zulassungsklasse L1e bis L7e hat folgende Abmessungen:
1. Kleinkrafträder (L1e) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (L6e) ohne
Aufbau:
Breite: 100 mm,
Höhe: 175 mm,
oder
Breite: 145 mm,
Höhe: 125 mm.
2. Krafträder (L3e), Dreiradfahrzeuge (L2e, L4e, L5e) bis zu einer Höchstleistung von 15 kW und Vierradfahrzeuge (L7e) mit Ausnahme von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ohne Aufbau:
Breite: 280 mm,
Höhe: 210 mm.
3. Für Dreiradfahrzeuge (L5e) mit einer Höchstleistung von über 15 kW,
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit Aufbau (L6e) und andere Vierradfahrzeuge als Leichtkraftfahrzeuge mit Aufbau (L7e) gelten die Vorschriften für Personenkraftwagen (Richtlinie 70/222/EWG).
9.13.2.
POSITION DES KENNZEICHENS
Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muss so an der
Rückseite des Fahrzeugs liegen, dass das Kennzeichen zwischen den
Längsebenen angebracht werden kann, die durch die äußeren Punkte der
Breite über alles verlaufen.
1. Neigung des Kennzeichens:
Das hintere amtliche Kennzeichen:
— muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen;
— darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 30° gegenüber der
Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt;
— darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 15° gegenüber der
Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt.
2. Maximaler Abstand des Kennzeichens zum Boden:
Bei unbeladenem Fahrzeug darf der Abstand zwischen der Oberkante der
Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
126
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
3. Mindestabstand des Kennzeichens zum Boden:
Bei unbeladenem Fahrzeug muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20
m über dem Boden befinden. Beträgt der Radradius weniger als 0,20 m,
darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen.
4. Geometrische Sichtbarkeit des Kennzeichens:
Die Sichtbarkeit der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen
muss in einem Bereich sichergestellt sein, der durch zwei Raumwinkel
definiert ist: der eine dieser Raumwinkel, der horizontale Raumwinkel,
wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den oberen und den unteren
Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und
gegenüber der Waagerechten Winkel aufweisen, die in Abbildung 1 der
Richtlinie 99/26/EG angegeben sind. Der andere Raumwinkel, der vertikale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den linken
und den rechten Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Längsmittelebene Winkel aufweisen,
die in Abbildung 2 der Richtlinie 93/94/EWG angegeben sind.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
127
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.14.
Juli 2006
ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Elektromagnetische Verträglichkeit liefert [97/24/EG Kapitel 8] ab Seite 319.
9.14.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck:
elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit eines Fahrzeugs oder seiner elektronischen/elektrischen Systeme, in seiner elektromagnetischen
Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne in dieser Umwelt unannehmbare elektromagnetische Störungen zu verursachen. Bei komplexen Bauteilen
und Unterbaugruppen (Elektromotoren, Thermostaten, elektronischen Karten usw.), die direkt an Endverbraucher verkauft werden und nicht ausschließlich für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge entworfen wurden, gelten entweder die Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 8 oder die
Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
elektromagnetische Verträglichkeit;
elektromagnetische Störungen jede elektromagnetische Erscheinung, die
die Funktion eines Fahrzeugs oder eines seiner elektronischen/elektrischen
Systeme beeinträchtigen könnte. Als elektromagnetische Störungen gelten
elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder Veränderungen im Ausbreitungsmedium;
elektromagnetische Störfestigkeit die Fähigkeit eines Fahrzeugs oder eines
seiner elektronischen/elektrischen Systeme, während bestimmter elektromagnetischer Störungen ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;
Breitbandstrahlung eine Strahlung mit einer Bandbreite, die über der eines
bestimmten Empfängers oder Messgeräts liegt;
Schmalbandstrahlung eine Strahlung mit einer Bandbreite, die unter der
eines bestimmten Empfängers oder Messgeräts liegt;
elektrische/elektronische selbstständige technische Einheit (STE) das elektronische bzw. elektrische Bauteil oder die Gruppe von Bauteilen, die zum
Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind und zusammen mit allen damit verbundenen elektrischen Anschlüssen und Kabeln eine oder mehrere besondere Funktionen ausführen;
Fahrzeugtyp hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit Fahrzeuge, die insbesondere in folgenden Punkten untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen:
— allgemeine Anordnung der elektronischen bzw. elektrischen Bauteile;
— Umfang, Form und Anordnung des Motors und der Lage der Hochspannungsverkabelung (falls vorhanden);
— Werkstoff, aus dem sowohl das Fahrgestell als auch der Aufbau des
Fahrzeugs bestehen (z. B. ein Fahrgestell oder ein Aufbau aus Glasfaser, Aluminium oder Stahl).
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
128
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.14.2.
Juli 2006
ALLGEMEINES
Entspricht der vom technischen Dienst geprüfte Fahrzeugtyp den Vorschriften der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 8, so wird die Bauartgenehmigung erteilt. Die technischen Dienste können Fahrzeuge von der Störfestigkeitsprüfung befreien, die mit elektrischen oder elektronischen Einrichtungen ausgerüstet sind, die bei einem eventuellen Versagen die Sicherheitsfunktionen der Bremsen, der Licht- und Schallzeicheneinrichtungen und der direkten Steuerung des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen.
9.14.3.
BAUARTGENEHMIGUNG FÜR DAS FAHRZEUG
Folgende Alternativen zur Erlangung der Bauartgenehmigung für ein Fahrzeug stehen zur Wahl:
1. Bauartgenehmigung einer vollständigen Anlage eines Fahrzeugs
Für eine vollständige Anlage des Fahrzeugs kann die Bauartgenehmigung
erteilt werden, wenn sie die Prüfbedingungen und – verfahren nach Abschnitt 5 der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 8 erfüllt. Wählt der Fahrzeughersteller diese Alternative, so sind keine STE-Prüfungen erforderlich.
2. Bauartgenehmigung für einen Fahrzeugtyp durch Prüfung der einzelnen
STE
Der Fahrzeughersteller kann die Genehmigung für das Fahrzeug erhalten, wenn er der zuständigen Behörde nachweist, dass alle betroffenen
STE einzeln gemäß den Bestimmungen des Kapitels 8 der Richtlinie genehmigt und entsprechend den darin vorgesehenen Bedingungen eingebaut wurden.
9.14.4.
ANFORDERUNGEN
Die Fahrzeuge und STE sind so auszulegen und zu bauen, dass sie unter
normalen Betriebsbedingungen die Anforderungen an die elektromagnetische Störfestigkeit erfüllen. Die elektromagnetische Störfestigkeit und Verträglichkeit wird vom technischen Dienst mit einer Messung der schmalbandigen und breitbandigen elektromagnetischen Strahlung aus den Fahrzeugen ermittelt, die von Fremdzündungssystemen und von Elektromotoren ausgehen, mit denen Systeme für den Dauerbetrieb ausgerüstet sind
(wie
elektrische
Antriebsmotoren,
Motoren
von
Beheizungs/Antibeschlagsystemen, Kraftstoffpumpen usw.). Die Vorschriften für die
verschiedenen Messverfahren sind in der Richtlinie aufgeführt.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
129
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.15.
Juli 2006
GERÄUSCHPEGEL UND AUSPUFFANLAGE
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Zulässige Geräuschpegel
und Auspuffanlagen liefert [97/24/EG Kapitel 9] ab Seite 372.
Alle Fahrzeuge sind entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie
97/24/EG Kapitel 9 mit einer Auspuffanlage auszurüsten, die die Grenzwerte für den Geräuschpegel nach Abschnitt 9.15.2 für den jeweiligen Fahrzeugtyp einhält und entsprechend der Richtlinie bauartgenehmigt und gekennzeichnet ist.
9.15.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck:
Auspuffanlage oder Schalldämpfer einen vollständigen Satz von Einzelteilen, die zur Dämpfung der vom Motor und seinem Abgasausstoß hervorgerufenen Geräusche erforderlich sind und aus dem Auspuffrohr, dem Expansionsbehälter, dem Schalldämpfer und, gegebenenfalls, dem Katalysator
bestehen.
Einzelteil einer Auspuffanlage einen der Bestandteile, die zusammen die
Auspuffanlage bilden (beispielsweise Auspuffrohre und Rohrstutzen, eigentlicher Schalldämpfer), und gegebenenfalls die Ansauganlage (Luftfilter). Ist
der Motor mit einer Ansauganlage (Luftfilter und/oder Ansauggeräuschdämpfer) ausgerüstet, die für die Einhaltung der Geräuschpegelgrenzwerte
unerlässlich ist, so ist diese Anlage als Einzelteil anzusehen, dem die gleiche Bedeutung wie der Auspuffanlage zukommt.
9.15.2.
GRENZWERTE FÜR DEN GERÄUSCHPEGEL IN DB (A)
Grenzwerte des
Geräuschpegels in dB (A)
Zulassungsklasse
Einteilung
L1e
≤ 25 km/h
> 25 km/h
≤ 80 cm3
> 80 ≤ 175 cm3
> 175 cm3
L2e, L6e
L3e, L4e, L5e,
L7e
66
71
76
75
77
80
1)
Tabelle 9.15.2.: Grenzwerte für den Geräuschpegel .
————————————
1)
Quelle: Richtlinie [97/24/EG Kapitel 9].
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
130
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.15.3.
Juli 2006
VORSCHRIFTEN
1. Vorschriften für den Schalldämpfer
Schalldämpfer, in denen schallschluckende Faserstoffe integriert sind,
dürfen kein Asbest enthalten. Schallschluckende Faserstoffe dürfen nur
dann verwendet werden, wenn durch geeignete Vorrichtungen sichergestellt ist, dass die Faserstoffe während der gesamten Nutzungsdauer des
Schalldämpfers in ihrer bestimmungsgemäßen Lage verbleiben. Der
Schallpegel muss nach Entfernung der Faserstoffe den Vorschriften nach
9.15.2. genügen. Originalschalldämpfer müssen mit dem Markenzeichen
„e“ und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, versehen sein. Diese Kennzeichnung muss deutlich lesbar, unverwischbar und auch nach Einbau der Anlage in das Fahrzeug deutlich
lesbar sein. Ein Einzelteil der Auspuffanlage darf mit mehreren Genehmigungsnummern versehen sein, wenn es als Bauteil für mehrere Austauschauspuffanlagen genehmigt worden ist.
Der Schalldämpfer ist so auszulegen, dass
— das Fahrzeug unter normalen Benutzungsbedingungen und insbesondere trotz der Schwingungen, denen die Anlage ausgesetzt sein
kann, den Vorschriften der Richtlinie entspricht;
— er unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen des Fahrzeugs eine annehmbare Beständigkeit gegen die Korrosionseinwirkungen aufweist, denen die Anlage ausgesetzt ist
— die vorgesehene Bodenfreiheit und die mögliche Schräglage bei
Kleinkrafträdern nicht vermindert wird;
— an der Oberfläche keine ungewöhnlich hohen Temperaturen auftreten;
— die Außenfläche weder Auskragungen noch schneidende Ränder aufweist;
— genügend Raum für Stoßdämpfer und Federung bei zweirädrigen
(Klein-) Krafträdern und
— ein ausreichender Sicherheitsabstand für die Rohrleitungen vorhanden ist.
2. Vorschriften für den Ansaugschalldämpfer
Ist der Ansaugstutzen des Motors mit einem Luftfilter und/oder einem
Ansauggeräuschdämpfer ausgerüstet, der (die) notwendig ist (sind), um
die Einhaltung des zulässigen Geräuschpegels zu gewährleisten, so gelten dieser Filter und/oder dieser Ansauggeräuschdämpfer als Bestandteile des Schalldämpfers.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
131
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.15.4.
Juli 2006
MESSVERFAHREN
Die Messung der Schallpegel der Fahrzeuge wird vom technischen Dienst
mit einem Präzisionsschallpegelmesser unter nachfolgenden Bedingungen
durchgeführt.
1. Ermittlung der Fahrgeräusche
Bei den Messungen muss sich das Fahrzeug in fahrbereitem Zustand
(mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und
Fahrer) befinden. Vor Beginn der Messungen ist der Motor auf die normale Betriebstemperatur zu bringen. Bei automatisch gesteuerten Lüftern darf im Laufe der Geräuschmessung nicht in die Schaltautomatik
eingegriffen werden. Das Mikrophon ist in einem Abstand von 7,5 m ±
0,2 m von einer Bezugslinie der Fahrbahn in einer Höhe von 1,2 m ± 0,1
m über der Fahrbahnoberfläche anzubringen. Während der Vorbeifahrt
des Fahrzeugs an dem Mikrophon ist der A-bewertete maximale Geräuschpegel in Dezibel (dB (A)) zu messen.
2. Vorschriften für Fahrgeschwindigkeiten und Getriebebedingungen
2.1. Vorschriften für Kleinkrafträder (L1e, L2e, L6e)
Das Kleinkraftrad nähert sich dem Mikrophon mit einer gleichförmigen
Geschwindigkeit von 30 km/h oder seiner Höchstgeschwindigkeit,
wenn diese unter 30 km/h liegt.
2.2. Vorschriften für Krafträder (L3e, L4e)
Das Kraftrad mit Schaltgetriebe nähert sich dem Mikrophon mit einer
gleichförmigen Geschwindigkeit von 50 km/h oder einer Geschwindigkeit, die 75 % der Nennleistungsdrehzahl S des Motors entspricht. Die
niedrigere der beiden Geschwindigkeiten ist maßgeblich.
Das Kraftrad mit automatischem Getriebe und ohne handbetätigte
Vorwähleinrichtung wird mit gleichförmigen Geschwindigkeiten von 30
km/h, 40 km/h, 50 km/h oder mit 75 % der Höchstgeschwindigkeit bei
Straßenbetrieb - wenn dieser Wert geringer ist - an das Mikrophon herangefahren. Es wird die Betriebsart gewählt, die den höchsten Schallpegel ergibt.
Das Kraftrad mit automatischem Getriebe und mit handbetätigter Vorwähleinrichtung mit x Stellungen für Vorwärtsfahrt wird mit einer
gleichförmigen Geschwindigkeit von weniger als 50 km/h, wobei die
Drehzahl des Motors 75 % der Nennleistungsdrehzahl S entspricht oder 50 km/h, wobei die Drehzahl des Motors unter 75 % der Nennleistungsdrehzahl S liegt, geprüft. Sollte während der Prüfung bei einer
gleichförmigen Geschwindigkeit von 50 km/h ein Herunterschalten in
den ersten Gang erfolgen, darf die Geschwindigkeit beim Heranfahren
des Kraftrads auf maximal 60 km/h erhöht werden, damit das Herunterschalten unterbleibt.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
132
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Krafträder, die ein Schaltgetriebe mit höchstens vier Gängen haben,
werden ungeachtet des Hubraums ihres Motors im zweiten Gang geprüft. Krafträder, die ein Schaltgetriebe mit fünf Gängen und mehr haben und deren Motor einen Hubraum bis zu 175 cm3 hat, werden ausschließlich im dritten Gang geprüft. Krafträder, die ein Schaltgetriebe
mit fünf Gängen oder mehr haben und bei denen der Hubraum des
Motors 175 cm3 übersteigt, werden im zweiten und im dritten Gang
geprüft. Der Mittelwert der beiden Prüfungen ist maßgeblich.
2.3. Vorschriften für Drei- und Vierradfahrzeuge (L5e, L7e)
Das Fahrzeug ohne Schaltgetriebe nähert sich dem Mikrophon mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit, die entweder drei Vierteln der
Nennleistungsdrehzahl S des Motors oder drei Vierteln der durch den
Drehzahlregler ermöglichten maximalen Drehzahl des Motors entspricht, oder mit 50 km/h, wobei die niedrigste dieser Geschwindigkeiten zu wählen ist.
Vorschriften für Fahrzeuge mit handbetätigtem Schaltgetriebe:
Ist das Fahrzeug mit einem Schaltgetriebe mit 2, 3 oder 4 Gängen
ausgerüstet, so ist der zweite Gang einzulegen. Hat das Schaltgetriebe
mehr als vier Gänge, ist der dritte Gang einzulegen. Übersteigt der Motor auf diese Weise seine Nennleistungsdrehzahl S, ist statt des zweiten oder des dritten Ganges der nächsthöhere Gang einzulegen, der es
ermöglicht, dass diese Drehzahl bis Erreichen des Mikrophons nicht
mehr überschritten wird. Zusätzliche Schongänge (Overdrive) dürfen
nicht eingelegt werden. Ist das Fahrzeug mit einer umschaltbaren Achse ausgerüstet, ist der Gang einzulegen, dem die höchste Geschwindigkeit des Fahrzeugs entspricht. Das Fahrzeug nähert sich dem Mikrophon mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit, die entweder drei
Vierteln der Nennleistungsdrehzahl S des Motors oder drei Vierteln der
durch den Drehzahlregler ermöglichten maximalen Drehzahl des Motors entspricht, oder mit 50 km/h, wobei die niedrigste Geschwindigkeit zu wählen ist.
Vorschriften für Fahrzeuge mit automatischem Getriebe:
Das Fahrzeug wird mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von 50
km/h oder drei Vierteln seiner Höchstgeschwindigkeit an das Mikrophon herangefahren, wobei die niedrigste der beiden Geschwindigkeiten zu wählen ist. Gibt es mehrere Stellungen für Vorwärtsfahrt, ist
diejenige zu wählen, bei der das Fahrzeug die höchste mittlere Beschleunigung erreicht. Die Stellung des Wahlhebels, die nur bei
Bremsvorgängen, beim Parken oder sonstigen ähnlichen langsamen
Betriebsvorgängen benutzt wird, ist nicht einzulegen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
133
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
3. Ermittlung der Standgeräusche
Das Mikrophon ist in der Höhe der Auspuffmündung aufzustellen, in keinem Fall jedoch niedriger als 0,2 m über der Fahrbahnoberfläche. Die
Kapsel des Mikrophons muss gegen die Ausströmöffnung der Abgase gerichtet sein und zu dieser Öffnung einen Abstand von 0,5 m haben.
Die Drehzahl des Motors ist bei einem der folgenden Werte konstant zu
halten:
S
2
wenn S größer als 5 000 U/min ist,
3S
4
wenn S kleiner oder gleich 5 000 U/min ist.
"S“ steht für die Nennleistungsdrehzahl.
Nach Erreichen der konstanten Drehzahl ist die Betätigungseinrichtung
der Drosselklappe plötzlich in die Leerlaufstellung zurückzunehmen. Der
Schallpegel ist während des Betriebsablaufs, der ein kurzzeitiges Beibehalten der konstanten Drehzahl sowie die gesamte Dauer der Verzögerung umfasst, zu messen, wobei als Messwert der maximale Anzeigewert
gilt.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
134
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.16.
Juli 2006
RÜCKSPIEGEL
Die ausführliche Darstellung der
[97/24/EG Kapitel 4] ab Seite 210.
Richtlinie
über
Rückspiegel
liefert
An einem Fahrzeug montierte Rückspiegel müssen in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 4 bauartgenehmigt sein
und ein entsprechendes Bauartgenehmigungszeichen aufweisen.
9.16.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bezeichnet:
Rückspiegel eine andere Einrichtung als ein komplexes optisches System
wie ein Periskop, deren Funktion darin besteht, aus dem Fahrzeug eine klare Sicht nach hinten zu vermitteln;
Innenspiegel eine Einrichtung, die im Fahrzeuginneren angebracht werden
kann;
Außenspiegel eine Einrichtung, die außen am Fahrzeug angebracht werden
kann;
Augenpunkte des Fahrers zwei Punkte, die 65 mm voneinander entfernt
sind und in einer Höhe von 635 mm senkrecht über dem in der Anlage zu
diesem Anhang definierten R-Punkt des Fahrersitzes liegen. Die Verbindungsgerade der beiden Punkte liegt rechtwinklig zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs. Die Mitte der die beiden Augenpunkte verbindenden Gerade liegt in der senkrechten Längsmittelebene, die durch den
vom Hersteller angegebenen Mittelpunkt des Fahrersitzes gehen muss;
9.16.2.
VORGESCHRIEBENE ANZAHL DER SPIEGEL
Vorgeschriebene Mindestanzahl von Rückspiegeln für Fahrzeuge ohne Aufbau:
Zulassungsklasse
L1e, L2e, L6e
L3e, L4e, L5e, L7e
Außenrückspiegel
1
2
Tabelle 9.16.2.1:Vorgeschriebene Mindestanzahl von Rückspiegeln für Fahrzeuge ohne
1)
Aufbau .
————————————
1)
Quelle: Richtlinie [97/24/EG Kapitel 4].
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
135
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Vorgeschriebene Mindestanzahl von Rückspiegeln für Fahrzeuge mit Aufbau:
Zulassungsklasse
Innenrückspiegel
L2e, L5e, L6e, L7e
1
2)
Außenrückspiegel
1, wenn Innenrückspiegel
vorhanden;
2, wenn Innenrückspiegel
nicht vorhanden
Tabelle 9.16.2.2: Vorgeschriebene Mindestanzahl von Rückspiegeln für Fahrzeuge mit
1)
Aufbau .
2)
Der Innenrückspiegel ist nicht erforderlich, wenn die Sichtbedingungen nicht eingehalten werden
können. In diesem Fall sind zwei Außenrückspiegel vorgeschrieben, einer auf der linken und einer
auf der rechten Seite des Fahrzeugs.
Ist nur ein einziger Außenrückspiegel angebaut, muss dieser Rückspiegel in
den Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr auf der linken Seite des Fahrzeugs
und in den Mitgliedstaaten mit Linksverkehr auf der rechten Seite des Fahrzeugs angebracht sein.
9.16.3.
VORSCHRIFTEN FÜR DEN ANBAU DER RÜCKSPIEGEL
1. Vorgeschriebene Anbringungsstelle der Rückspiegel
Die Rückspiegel sind so anzubringen, dass sie sich unter normalen Fahrbedingungen nicht bewegen. Für Fahrzeuge ohne Aufbau muss (müssen)
der (die) Rückspiegel so angebaut oder eingestellt sein, dass der Abstand des Mittelpunkts der spiegelnden Fläche nach außen von der
Längsmittelebene des Fahrzeugs mindestens 280 mm beträgt. Vor der
Messung muss sich der Lenker in der Stellung befinden, die der Geradeausfahrt des Fahrzeugs entspricht, und der (die) Rückspiegel muss
(müssen) auf seine (ihre) normale Benutzungsstellung eingestellt sein.
Die Rückspiegel sind so anzubringen, dass der Fahrer von seinem Sitz
aus in normaler Fahrhaltung die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug übersehen kann.
Außenspiegel müssen durch die vom Scheibenwischer überstrichene Fläche der Windschutzscheibe oder durch die Seitenfenster sichtbar sein.
Die vorgeschriebenen Außenspiegel auf der Seite des Fahrers sind so anzubauen, dass der Winkel zwischen der senkrechten Längsmittelebene
des Fahrzeugs und der durch den Mittelpunkt des Spiegels sowie durch
den Mittelpunkt der 65 mm langen Strecke zwischen den beiden Augenpunkten des Fahrers hindurchgehenden
Ebene höchstens 55º beträgt. Der Überstand der Rückspiegel über den
Fahrzeugumriss darf nicht wesentlich größer sein, als es zur Erreichung
des Sichtfeldes erforderlich ist. Befindet sich die Unterkante des Außenspiegels in weniger als 2 m Höhe über der Fahrbahn, so darf dieser Außenspiegel um nicht mehr als 0,20 m über die Höchstbreite des Fahrzeugs, gemessen ohne Spiegel, hinausragen, wenn das Fahrzeug mit
dem zulässigen Gesamtgewicht beladen ist.
————————————
1)
Quelle: Richtlinie [97/24/EG Kapitel 4].
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
136
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
2. Vorgeschriebene Höchstanzahl von zusätzlichen Außenrückspiegeln
Für Kleinkrafträder (L1e, L2e, L6e) ist ein Außenspiegel, der auf der dem
vorgeschriebenen Rückspiegel gegenüberliegenden Seite angebracht ist,
zulässig. Für Fahrzeuge mit Aufbau ist ein Außenrückspiegel, der auf der
dem vorgeschriebenen Rückspiegel gegenüberliegenden Seite angebracht ist, zulässig.
3. Einstellung der Spiegel
Die Rückspiegel müssen vom Fahrer in normaler Fahrhaltung verstellt
werden können. Bei Dreiradfahrzeugen mit Aufbau kann die Verstellung
bei geschlossener Tür und geöffnetem Fenster vorgenommen werden.
Die Verriegelung in der gewünschten Stellung darf jedoch von außen erfolgen.
Diese Vorschriften gelten nicht für solche Rückspiegel, die nach Umklappen durch Stoß ohne Einstellung wieder in ihre Ausgangsstellung gebracht werden können.
4. Vorgeschriebenes Sichtfeld für Fahrzeuge mit Aufbau
4.1. Vorgeschriebenes Sichtfeld für Innenrückspiegel
Das Sichtfeld muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn übersehen kann, der
zentrisch zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt, 20 m
breit ist und sich vom Horizont bis auf 60 m Entfernung hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt.
4.2. Vorgeschriebenes Sichtfeld für Außenspiegel
Linker Außenspiegel bei Fahrzeugen für Rechtsverkehr, rechter Außenspiegel bei Fahrzeugen für Linksverkehr:
Das Sichtfeld muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 2,5 m Breite übersehen kann, der rechts (bei Fahrzeugen für Rechtsverkehr) bzw. links
(bei Fahrzeugen für Linksverkehr) durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten linken Punkt
(bei Fahrzeugen für Rechtsverkehr) bzw. durch den äußersten rechten
Punkt (bei Fahrzeugen für Linksverkehr) der Gesamtfahrzeugbreite
verlaufende Ebene begrenzt ist und sich vom Horizont bis auf 10 m
Entfernung hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt.
Rechter Außenspiegel für Fahrzeuge für den Rechtsverkehr, linker Außenspiegel für Fahrzeuge für den Linksverkehr:
Das Sichtfeld muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 4 m Breite überblicken kann, der links (bei Fahrzeugen für Rechtsverkehr) bzw. rechts
(bei Fahrzeugen für Linksverkehr) durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallel, durch den äußersten rechten
Punkt (bei Fahrzeugen für Rechtsverkehr) oder den äußersten linken
Punkt (bei Fahrzeugen für Linksverkehr) der Gesamtfahrzeugbreite
verlaufende Ebene begrenzt ist und sich vom Horizont bis auf 20 m
Entfernung hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
137
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Hinweis: Zur Veranschaulichung der Sichtfelder sind in der Richtlinie
zwei Abbildungen aufgeführt.
4.3. Vorgeschriebene zulässige Sichtbehinderungen
Eine Sichtbehinderung durch Einrichtungen wie Kopfstützen, Sonnenblenden, hintere Scheibenwischer oder Heizelemente ist zulässig,
wenn sämtliche Einrichtungen nicht mehr als 15 % des vorgeschriebenen Sichtfeldes verdecken.
Zur Messung der Sichtbehinderung befinden sich die Kopfstützen in
der niedrigstmöglichen Stellung; die Sonnenblenden sind zurückgeklappt. Bei der Bestimmung der vorgeschriebenen Sichtfelder werden
Sichtbehinderungen durch die Aufbauten und bestimmte Elemente
derselben wie Türgriffe, Umrissleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Enden der hinteren Stoßstangen sowie die Elemente zur Reinigung der
spiegelnden Flächen nicht in Betracht gezogen, wenn diese Sichtbehinderungen insgesamt weniger als 10 % des vorgeschriebenen Sichtfeldes ausmachen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
138
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.17.
Juli 2006
VORSTEHENDE AUSSENKANTEN
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Vorstehende Außenkanten
liefert [97/24/EG Kapitel 3] ab Seite 197.
9.17.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck:
äußere Teile des Fahrzeugs die Fahrzeugteile, die bei einem Zusammenstoß
mit Hindernissen von außen in Berührung kommen können;
Anstreifen jede Berührung, die unter bestimmten Umständen Verletzungen
in Form von Schürfwunden verursachen könnte;
Aufprall jede Berührung, die unter bestimmten Umständen Verletzungen in
Form von Fleischwunden verursachen könnte;
Fahrzeugtyp hinsichtlich der vorstehenden Außenkanten Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen. Diese Unterschiede
können insbesondere die Form, die Abmessungen, die Ausrichtung und die
Gestaltfestigkeit der äußeren Fahrzeugteile betreffen;
Abrundungsradius den Radius „r“ eines Kreises, dessen Bogen der abgerundeten Form des betreffenden Bauteils am ehesten entspricht.
Außenfläche den Teil des Fahrzeugs, der sich vor der Führerhausrückwand
befindet - mit Ausnahme der Rückwand selbst - und Teile wie den (die)
vorderen Kotflügel
(falls vorhanden), die vordere Stoßstange (falls vorhanden) sowie das (die)
Vorderrad/(-räder) umfasst;
9.17.2.
ALLGEMEINES
Bei Fahrzeugen der Zulassungsklassen L1e und L3e mit Aufbauten oder
Verkleidungen, die dazu bestimmt sind, den Fahrer oder die Mitfahrer ganz
oder teilweise zu umschließen oder Teile des Fahrzeugs abzudecken, kann
die Typgenehmigungsbehörde oder der technische Dienst im Einvernehmen
mit dem Fahrzeughersteller und unter Zugrundelegung des ungünstigsten
Falles nach eigenem Ermessen die Vorschriften der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 3 auf das gesamte Fahrzeug oder einen Teil davon anwenden.
Für die Zulassungsklassen L2e, L4e, L5e, L6e, L7e, die zur Personenbeförderung bestimmt sind, gelten die Vorschriften der Richtlinie 74/483/EWG
über die vorstehenden Außenkanten bei gewöhnlichen Kraftfahrzeugen (der
Klasse M1). In Anbetracht der vielfältigen Formen und Bauarten der Fahrzeuge kann aber die Typgenehmigungsbehörde oder der technische Dienst
im Einvernehmen mit dem Fahrzeughersteller und unter Zugrundelegung
des ungünstigsten Falles nach eigenem Ermessen die Vorschriften der
Richtlinie 97/24/EG Kapitel 3 auf das gesamte Fahrzeug oder einen Teil davon anwenden. Die Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Vorschriften
kann also als für eine Typgenehmigung ausreichend sein.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
139
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.17.3
Juli 2006
VORSCHRIFTEN
1. Kriterien zur Unterscheidung zwischen „Anstreifen“ und „Aufprall“
Wird eine runde Prüfvorrichtung mit einem Durchmesser von 300 mm
und einer Höhe von 1.200 mm vom technischen Dienst am Fahrzeug
entlang geführt, so sind die von der Vorrichtung berührten Fahrzeugteile
folgendermaßen zuzuordnen:
zu Gruppe 1: Fahrzeugteile, die die Prüfvorrichtung streifen;
zu Gruppe 2: Fahrzeugteile, die auf die Prüfvorrichtung aufprallen.
Das Prüffahrzeug ist dabei in gerader Linie und in aufrechter Stellung zu
halten. Die Lenkeinrichtung lässt sich innerhalb ihres normalen Einschlagbereichs frei bewegen, wobei beide Räder den Boden berühren.
Auf das Fahrzeug ist eine Prüfpuppe oder eine Person mit ähnlichen physischen Merkmalen in normaler Fahrhaltung und so aufzusetzen, dass sie
die freie Bewegung der Lenkeinrichtung nicht behindert.
2. Die Außenfläche aller Fahrzeugtypen darf keine nach außen gerichteten
spitzen oder scharfen oder vorstehenden Teile aufweisen, deren Form,
Abmessungen, Richtung oder Gestaltfestigkeit das Verletzungsrisiko oder
die Schwere der Körperverletzungen von Personen vergrößern könnten,
die im Falle eines Unfalls von dem Fahrzeug erfasst oder gestreift werden. Die Fahrzeuge sind so auszulegen, dass die Teile, mit denen andere
Verkehrsteilnehmer in Berührung kommen könnten, den Vorschriften
des Abschnitts 5.17.4. und 5.17.5. entsprechen. Bei allen vorstehenden
Außenkanten, die aus Gummi oder weichem Kunststoff mit einer Härte
von höchstens 60 Shore A hergestellt oder damit überzogen sind, wird
davon ausgegangen, dass sie den Vorschriften des Abschnittes 5.17.4.
entsprechen.
3. Im Falle von Krafträdern mit Beiwagen (L4e) gelten die nachstehenden
Spezifikationen nicht für den Raum zwischen dem Beiwagen und dem
Kraftrad. Bei mit Pedalen ausgerüsteten Kleinkrafträdern brauchen die
Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Pedale nicht eingehalten
zu werden.
9.17.4.
MINDESTKRITERIEN
Es gelten die folgenden Mindestkriterien:
1. Vorschriften für Teile der Gruppe 1
Flächenförmige Teile:
— Die Ecken müssen einen Abrundungsradius von mindestens 3 mm
aufweisen.
— Die Ränder müssen einen Abrundungsradius von mindestens 0,5 mm
aufweisen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
140
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Stiftförmige Teile:
— Der Durchmesser des Stiftes muss mindestens 10 mm betragen.
— Die Ränder am Ende des Stiftes müssen einen Abrundungsradius von
mindestens 2 mm aufweisen.
2. Vorschriften für Teile der Gruppe 2
Flächenförmige Teile:
— Die Ecken und Ränder müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2 mm aufweisen.
Stiftförmige Teile:
— Die Länge darf höchstens die Hälfte des Durchmessers des Stiftes
ausmachen, wenn der Durchmesser weniger als 20 mm beträgt.
— Der Abrundungsradius der Kanten am Ende des Stiftes muss mindestens 2 mm betragen, wenn der Durchmesser des Stiftes 20 mm oder
mehr beträgt.
9.17.5.
BESONDERE VORSCHRIFTEN
1. Vorschriften für Kanten bei zweirädrigen Krafträdern (L1e, L3e)
Die obere Kante der Windschutzscheibe (falls vorhanden) bzw. der Verkleidung muss einen Abrundungsradius von mindestens 2 mm aufweisen
oder mit einer Schutzschicht überzogen sein. Die Enden und Außenkanten der von Hand zu betätigenden Kupplungs- und Bremshebel müssen
annähernd rund sein und einen Abrundungsradius von mindestens 7 mm
aufweisen. Die vordere Kante des vorderen Schutzblechs muss einen Abrundungsradius von mindestens 2 mm aufweisen. Die Tankverschlüsse
auf der Oberseite des Kraftstoffbehälters, auf die der Fahrer bei einem
Zusammenstoß aufprallen könnte, dürfen an ihrer hinteren Kante nicht
höher als 15 mm aus der umgebenden Oberfläche herausragen; die Verbindungsstellen mit der umgebenden Oberfläche müssen abgeflacht oder
annähernd rund sein. Sonstige Maßnahmen (z.B. eine hinter dem Einfüllstutzen liegende Schutzblende) sind vorzusehen, wenn die vorgeschriebenen 15 mm nicht eingehalten werden können. Die Zündschlüssel müssen mit einer Schutzabdeckung versehen sein. Diese Anforderung gilt
nicht für umklappbare Zündschlüssel oder Zündschlüssel, die aus der
Oberfläche nicht herausragen.
2. Vorschriften für Verzierungen, Markenzeichen, Buchstaben und Ziffern
Bei Verzierungen, Markenzeichen, Buchstaben und Ziffern von Handelsbezeichnungen darf der Abrundungsradius nicht kleiner als 2,5 mm sein.
Diese Vorschrift gilt nicht, wenn diese Teile um weniger als 5 mm über
die sie umgebende Fläche hinausragen, vorausgesetzt, sie weisen keine
nach außen gerichteten scharfen Kanten auf.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
141
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Verzierungen, Markenzeichen, Buchstaben und Ziffern von Handelsbezeichnungen, die um mehr als 10 mm über die sie umgebende Fläche
hinausragen, müssen sich zurückdrücken, ablösen oder umbiegen lassen, wenn auf ihre am weitesten herausragende Stelle in einer beliebigen Richtung in einer Ebene, die ungefähr parallel zu der Außenfläche
verläuft, an der sie befestigt sind, eine Kraft von 10 daN ausgeübt wird.
Sind die Verzierungen zurückgedrückt, abgelöst oder umgebogen, so
darf der verbleibende Teil nicht mehr als 10 mm hervorstehen und keine
spitzen, scharfen oder schneidenden Kanten aufweisen.
3. Vorschriften für Scheinwerferblenden und – Einfassungen
Vorstehende Blenden und Einfassungen an Scheinwerfern sind zulässig,
sofern sie um nicht mehr als 30 mm über die Lichtaustrittsfläche des
Scheinwerfers herausragen und ihr Abrundungsradius überall mindestens 2,5 mm beträgt.
4. Vorschriften für Gitter
Die Teile von Gittern müssen folgende Abrundungsradien aufweisen:
— mindestens 2,5 mm, wenn der Abstand zwischen nebeneinander liegenden Teilen größer als 40 mm ist;
— mindestens 1 mm, wenn dieser Abstand 25 mm bis 40 mm beträgt
und
— mindestens 0,5 mm, wenn dieser Abstand kleiner als 25 mm ist.
5. Vorschriften für Windschutzscheiben- und Scheinwerferreinigungsanlagen (falls vorhanden)
Bei diesen Anlagen muss die Welle für den Wischerarm mit einer Schutzabdeckung mit einem Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm und
einer Oberfläche von mindestens 150 mm2 versehen sein, die durch die
Projektion eines Schnitts auf eine Ebene ermittelt wird, deren Abstand
von dem am weitesten herausragenden Punkt höchstens 6,5 mm beträgt. Die Düsen der Windschutzscheiben- und Scheinwerferreinigungsanlagen müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen. Wenn sie um weniger als 5 mm hervorstehen, müssen die nach
außen gerichteten Kanten gebrochen sein.
6. Vorschriften für Kotflügel (falls vorhanden)
Bildet der Kotflügel den am weitesten vor dem Fahrerhaus liegenden Teil
des Fahrzeugs (L7e zur Güterbeförderung), müssen seine Bauteile so
ausgelegt sein, dass alle nach außen gerichteten harten Oberflächen einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm aufweisen.
7. Vorschriften für Schutzeinrichtungen (Stoßstangen, falls vorhanden)
Die Enden der vorderen Schutzeinrichtungen müssen zur Außenfläche
des Aufbaus hin gebogen sein. Die Teile der vorderen Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass alle nach außen gerichteten harten
Oberflächen einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm aufweisen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
142
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Ausrüstungsgegenstände wie Abschlepphaken und Winden dürfen nicht
über die vorderste Fläche der Stoßstange hinausragen. Winden dürfen
jedoch über die vorderste Fläche der Stoßstange hinausragen, sofern
sie, wenn sie nicht genutzt werden, mit einer geeigneten Schutzabdeckung mit einem Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm versehen
sind. Die Kanten von Einrichtungen, die um weniger als 5 mm hervorstehen, müssen gebrochen sein.
8. Vorschriften für Griffe, Scharniere und Druckknöpfe an Türen, Kofferräumen, Motorhauben, Ausstellfenstern und Öffnungsklappen sowie Haltegriffen
Diese Teile dürfen bei Druckknöpfen um nicht mehr als 30 mm, bei Haltegriffen und Motorhaubenverschlüssen um nicht mehr als 70 mm und in
allen anderen Fällen um nicht mehr als 50 mm hervorstehen. Ihr Abrundungsradius muss mindestens 2,5 mm betragen.
Drehgriffe von Seitentüren müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:
Bei Griffen, die in einer Ebene parallel zur Oberfläche der Tür gedreht
werden, muss das freibewegliche Ende nach hinten gerichtet sein. Das
Ende muss zur Oberfläche der Tür hin gebogen und durch eine Einfassung oder eine Vertiefung geschützt sein. Griffe, die sich nach außen in
einer beliebigen Richtung schwenken lassen, die nicht parallel zur Oberfläche der Tür verläuft, müssen in der Verriegelungsstellung durch eine
Einfassung oder eine Vertiefung geschützt sein. Das freibewegliche Ende
muss entweder nach hinten oder nach unten gerichtet sein.
Griffe, die der letztgenannten Vorschrift nicht entsprechen, können dennoch zugelassen werden, wenn:
— sie über einen selbsttätigen Rückholmechanismus verfügen;
— sie beim Versagen des Rückholmechanismus um nicht mehr als 15
mm hervorstehen;
— sie in dieser geöffneten Stellung einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen.
— die Fläche ihres freibeweglichen Endes, gemessen in einem Abstand
von höchstens 6,5 mm von der am weitesten herausragenden Stelle,
mindestens 150 mm2 groß ist.
9. Vorschriften für seitliche Luft- und Regenabweiser und Luftleiteinrichtungen an den Fenstern gegen Verschmutzung
Nach außen gerichtete Kanten müssen einen Abrundungsradius von
mindestens 1 mm aufweisen.
10. Vorschriften für Blechkanten
Blechkanten sind zulässig, sofern sie mit einer Schutzabdeckung mit einem Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm oder mit einem Werkstoff gemäß den Vorschriften von 9.17.3 versehen sind.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
143
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
11. Vorschriften für Radmuttern, Radkappen und Schutzeinrichtungen
Radmuttern, Radkappen und Schutzeinrichtungen dürfen keine flügelförmigen vorstehenden Teile haben. Bei Geradeausfahrt des Fahrzeugs
darf außer den Reifen kein Teil der Räder, der oberhalb der durch ihre
Drehachse verlaufenden waagerechten Ebene liegt, über die senkrechte Projektion der äußeren Begrenzung des Aufbaus über dem Rad in
eine waagerechte Ebene hinausragen. Wenn es jedoch aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist, dürfen die Schutzeinrichtungen für
Radmuttern und Radnaben über die senkrechte Projektion der äußeren
Begrenzung des Aufbaus hinausragen, sofern der Abrundungsradius
der Oberfläche des vorstehenden Teils mindestens 5 mm beträgt und
der über die senkrechte Projektion der äußeren Begrenzung des Aufbaus hinausragende Teil um höchstens 30 mm hervorsteht. Schutzvorrichtungen wie vorangegangen müssen angebracht sein, wenn Bolzen
oder Muttern über die Projektion der Außenfläche des Reifens (d. h.
den Teil des Reifens, der sich über der durch die Drehachse des Rades
verlaufenden waagerechten Ebene befindet) hinausragen.
12. Vorschriften für Wagenheberansatzstellen und Auspuffrohre
Wagenheberansatzstellen und Auspuffrohre (falls vorhanden) dürfen
um nicht mehr als 10 mm über die senkrechte Projektion der Bodenlinie oder die senkrechte Projektion der Schnittlinie der Bezugsebene mit
der Außenfläche des Fahrzeugs hinausragen. Abweichend von dieser
Vorschrift kann ein Auspuffrohr um mehr als 10 mm hervorstehen, sofern seine Kanten am Ende mit einem Radius von mindestens 2,5 mm
abgerundet sind.
13. Vorschriften für die Bestimmung der Abstände
Die vorstehenden Teile und die Abstände können entweder an einem
Bauteil selbst oder anhand einer entsprechenden Schnittzeichnung des
befestigten Bauteils bestimmt werden. Können die Abmessungen des
vorstehenden Teils eines an der nicht nach außen gewölbten Oberfläche befestigten Bauteils nicht durch eine einfache Messung bestimmt
werden, so sind sie mit Hilfe der Vorschriften in der Anlage der Richtlinie zu bestimmen.
Hinweis:
Vorschriften über die Anbringung von Radabdeckungen bzw. Schmutzfängern o.ä. sind bei der Recherche nicht gefunden worden. Daher ist
anzunehmen, dass keine Regelungen für die Montage von derartigen
Einrichtungen existieren. Im Straßenverkehr befindliche Fahrzeuge wie
das Roadkart in Abschnitt 5.7 untermauern diese Vermutung.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
144
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.18.
Juli 2006
STÄNDER (ausgenommen Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern)
Die ausführliche
[93/31/EWG].
Darstellung
der
Richtlinie
über
Ständer
liefert
An einem Fahrzeug montierte Ständer müssen in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Richtlinie 93/31/EWG bauartgenehmigt sein und ein
entsprechendes Bauartgenehmigungszeichen aufweisen.
9.18.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bedeutet:
Ständer eine fest am Fahrzeug angebrachte Vorrichtung, mit der das Fahrzeug in einer senkrechten (oder annähernd senkrechten) Parkstellung
gehalten werden kann, wenn es von seinem Fahrer abgestellt wird;
Seitenständer ein Ständer, der, wenn er ausgeklappt wird, das Fahrzeug
auf einer Seite abstützt, wobei beide Räder mit der Aufstellfläche in Berührung bleiben;
Mittelständer ein Ständer, der, wenn er ausgeklappt wird, das Fahrzeug so
abstützt, dass er auf beiden Seiten der Längsmittelebene des Fahrzeugs eine oder mehrere Berührungsstellen zwischen Fahrzeug und Aufstellfläche
bietet;
9.18.2.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1. Jedes zweirädrige Fahrzeug (L1e, L3e) muss mit mindestens einem
Ständer ausgerüstet sein, damit seine Standsicherheit (z. B. während
des Parkens) gewährleistet ist und es nicht durch eine Person oder ein
fremdes Hilfsmittel gehalten werden muss. Fahrzeuge mit Zwillingsrädern brauchen nicht mit Ständern ausgerüstet zu werden, müssen jedoch in Parkstellung (bei angezogener Handbremse) den Standfestigkeitsprüfungen des technischen Dienstes genügen.
2. Das Fahrzeug kann entweder mit einem Seitenständer,
Mittelständer oder mit beiden Ständerarten ausgerüstet sein.
einem
3. Wenn der Ständer im unteren Bereich oder an der Unterseite des Fahrzeugs angebracht ist, muss (müssen) das (die) äußere(n) Ende(n) des
Ständers zur Erreichung der geschlossenen bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
145
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.18.3.
Juli 2006
BESONDERE VORSCHRIFTEN
1. Seitenständer
1.1. Der Seitenständer muss:
— das Fahrzeug so abstützen können, dass die seitliche Standfestigkeit des Fahrzeugs sowohl auf einer horizontalen Aufstellfläche als
auch auf geneigtem Untergrund sichergestellt ist, damit das Fahrzeug nicht zu leicht stärker geneigt (und somit nicht um den Auflagepunkt des Seitenständers gekippt) bzw. zu leicht in die Senkrechte zurück und darüber hinaus geneigt (und somit in Richtung der
dem Seitenständer gegenüberliegenden Seite gekippt) werden
kann;
— das Fahrzeug so abstützen können, dass seine Standfestigkeit sichergestellt ist, wenn das Fahrzeug auf geneigtem Untergrund abgestellt wird;
— automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten
klappen können, sobald das Fahrzeug in seine normale (senkrechte)
Fahrtstellung gebracht wird oder sobald das Fahrzeug vom Fahrer
absichtlich nach vorne geschoben wird;
— so ausgelegt und gebaut sein, dass er nicht automatisch einklappt,
— wenn sein Neigungswinkel unbeabsichtigt verändert wird (z. B.
wenn das Fahrzeug durch einen Dritten leicht angestoßen oder
vom Luftzug eines vorbeifahrenden Fahrzeugs erfasst wird),
— wenn er sich in ausgeklappter bzw. Parkstellung befindet,
— wenn das Fahrzeug geneigt wird, damit das äußere Ende des
Seitenständers den Boden berühren kann, und
— wenn das Fahrzeug unbeaufsichtigt geparkt wird.
1.2. Die Fähigkeit des Seitenständers, automatisch einklappen zu können
gilt nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, dass der Motor nicht
gestartet werden kann, solange der Seitenständer ausgeklappt ist.
2. Mittelständer
2.1. Der Mittelständer muss:
— das Fahrzeug so abstützen können, dass seine Standfestigkeit
sichergestellt ist, unabhängig davon, ob ein Rad, beide Räder oder
kein Rad mit der Aufstellfläche in Berührung kommt; dies gilt
— auf einer horizontalen Aufstellfläche,
— unter Neigungsbedingungen sowie
— auf geneigtem Untergrund;
— automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten
klappen können, sobald sich das Fahrzeug so weit nach vorne bewegt, dass der Mittelständer von der Aufstellfläche weggezogen
wird.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
146
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
2.2. Die Fähigkeit des Mittelständers, automatisch einklappen zu können
gilt nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, dass der Motor nicht
gestartet werden kann, solange der Mittelständer ausgeklappt ist.
3. Die Fahrzeuge können darüber hinaus mit einer Kontrollleuchte ausgestattet sein, die für den sitzenden Fahrer in Fahrstellung deutlich sichtbar sein muss. Diese Leuchte muss aufleuchten, sobald der Zündkontakt geschlossen wird und so lange weiter leuchten, bis sich der Ständer in der geschlossenen bzw. Fahrstellung befindet.
4. Jeder Ständer muss mit einem Rückhaltesystem ausgerüstet sein, das
ihn in eingeklappter bzw. Fahrstellung hält. Dieses System kann aus
folgenden Elementen bestehen:
— aus zwei unabhängigen Vorrichtungen, z. B. zwei einzelnen Federn
oder einer Feder und einer Rückhaltevorrichtung (z. B. ein Klemmhalter), oder
— aus einer einzigen Vorrichtung, für die ein einwandfreies Funktionieren über mindestens 10.000 normale Beanspruchungszyklen bei
Fahrzeugen mit zwei Ständern oder
— 15.000 normale Beanspruchungszyklen bei Fahrzeugen mit einem
Ständer nachgewiesen werden muss.
5. Um die Fähigkeit eines Ständers, die Standfestigkeit eines Fahrzeugs
gewährleisten zu können, zu bestimmen, werden folgende Standfestigkeitsprüfungen vom technischen Dienst durchgeführt:
— Standfestigkeit auf horizontaler Aufstellfläche;
— Standfestigkeit auf geneigtem Untergrund.
Hinweis:
Das Prüfverfahren der Standfestigkeitsprüfungen ist in Abschnitt 6 auf
Seite 4 der Richtlinie 93/31/EWG beschrieben.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
147
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.19.
Juli 2006
DIEBSTAHLSICHERUNG
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Diebstahlsicherungen liefert
[93/33/EWG].
9.19.1.
ANWENDUNGSBEREICH
Die folgenden Vorschriften gelten für Sicherungseinrichtungen, die die unbefugte Benutzung zweirädriger Kraftfahrzeuge (L1e, L3e, L4e) mit oder
ohne Beiwagen und dreirädriger Kraftfahrzeuge (L2e, L5e, L6e, L7e) verhindern sollen.
9.19.2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bedeutet:
Fahrzeugtyp Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der nachstehenden Merkmale
keine wesentlichen Unterschiede aufweisen:
—
—
—
Angaben des Herstellers zum Fahrzeugtyp,
Anordnung und Bauart des Fahrzeugteils oder der Fahrzeugteile, auf
die die Sicherungseinrichtung wirkt und
Typ der Sicherungseinrichtung;
Sicherungseinrichtung ein System, das die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs verhindern soll, indem eine zwangsläufige Verriegelung der Lenkanlage oder der Kraftübertragung bewirkt wird. Das System kann bei:
— Typ 1 allein und zwangsläufig nur auf die Lenkanlagen wirken;
— Typ 2 zwangsläufig zusammen mit der Einrichtung zum Abschalten des
Fahrzeugmotors auf die Lenkanlage wirken;
— Typ 3 vorgespannt sein und zusammen mit der Einrichtung zum Abschalten des Fahrzeugmotors auf die Lenkanlage wirken und
— Typ 4 zwangsläufig auf die Kraftübertragung wirken;
Lenkanlage den Lenker, den Lenkkopf einschließlich zusätzlicher Verkleidungen und alle anderen Teile, die die Wirksamkeit der Sicherungseinrichtung unmittelbar beeinflussen;
Schlüssel jede Einrichtung, die so beschaffen ist, dass nur mit dieser Einrichtung ein Verriegelungssystem betätigt werden kann.
9.19.3.
VORSCHRIFTEN
1. Zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge (L3, L4e, L5e, L7e) mit Ausnahme von Kleinkrafträdern (L1e, L2e, L6e) sind entsprechend den
nachfolgenden Bestimmungen mit einer Sicherungseinrichtung gegen
unbefugte Benutzung auszurüsten. Ist eine Sicherungseinrichtung gegen
unbefugte Benutzung an einem Kleinkraftrad (L1e, L2e, L6e) angebracht, muss sie ebenfalls den Bestimmungen dieser Beschreibung entsprechen. Der Einbau von Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung, die nach der Richtlinie 74/61/EWG genehmigt wurden, ist auch
in zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge zulässig.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
148
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
2. Die Sicherungseinrichtung muss so beschaffen sein, dass:
— sie zum Lenken, Führen oder Vorwärtsfahren des Fahrzeugs außer
Betrieb gesetzt werden muss;
— sie bei Sicherungseinrichtungen des Typs 4 außer Betrieb gesetzt
werden muss, um die Kraftübertragung freizugeben. Wird diese Sicherungseinrichtung durch die Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage in Funktion gesetzt, so muss sie in Verbindung mit der
Einrichtung wirken, die den Motor abstellt;
— der Schlüssel nur dann abgezogen werden kann, wenn sich der Bolzen in der Verriegelungsstellung oder der Entriegelungsstellung befindet. Jede Zwischenstellung des Schlüssels, bei der die Gefahr besteht, dass der Bolzen auch bei steckendem Schlüssel der Sicherungseinrichtung später einrastet, muss ausgeschlossen sein.
3. Die Vorschriften unter Punkt 2 müssen bei einer einzigen Betätigung eines Schlüssels erfüllt werden.
4. Die Sicherungseinrichtung nach Punkt 1 und die Fahrzeugteile, auf die
sie wirkt, müssen so beschaffen sein, dass man die Einrichtung nicht
schnell und unauffällig öffnen, unwirksam machen oder zerstören kann,
z. B. mit leicht erhältlichen billigen und gut zu verbergenden Werkzeugen, Geräten oder Gegenständen.
5. Die Sicherungseinrichtung muss Teil der Grundausstattung des Fahrzeugs sein (d. h. der Fahrzeughersteller hat sie vor dem ersten Verkauf
anzubringen). Das Schloss muss fest in die Sicherungseinrichtung eingebaut sein. (Kann das Schloss mit Hilfe des Schlüssels und nach Entfernen der Abdeckung oder einer anderen Haltereinrichtung abgezogen
werden, so ist dies zulässig.)
6. Der Verriegelungsmechanismus muss mindestens 1.000 verschiedene
Schließmöglichkeiten oder eine Anzahl umfassen, die der Gesamtzahl der
pro Jahr hergestellten Fahrzeuge entspricht, wenn diese weniger als
1.000 beträgt. Für denselben Fahrzeugtyp muss die Verwendungshäufigkeit jeder Schließmöglichkeit ungefähr im Verhältnis 1 zu 1.000 stehen.
7. Der Code von Schlüssel und Schloss darf nicht sichtbar sein.
8. Das Schloss muss so beschaffen, hergestellt und eingebaut sein, dass
ein Drehen des in der Verriegelungsstellung befindlichen Schließzylinders
bei einem Drehmoment von weniger als 0,245 daNm nur mit dem passenden Schlüssel möglich ist und dass:
— bei Schließzylindern mit Stiftzuhaltungen nicht mehr als zwei gleiche,
in derselben Richtung wirkende Zuhaltungen nebeneinander liegen
und nicht mehr als 60 % gleiche Zuhaltungen vorhanden sind,
— bei Schließzylindern mit Blättchenzuhaltungen nicht mehr als zwei
gleiche, in derselben Richtung wirkende Zuhaltungen nebeneinander
liegen und nicht mehr als 50 % gleiche Zuhaltungen vorhanden sind.
9. Die Sicherungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass während
der Fahrt mit laufendem Motor kein unbeabsichtigtes Blockieren auftreten kann, das insbesondere die Verkehrssicherheit gefährdet.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
149
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
10.
In der Verriegelungsstellung muss die Sicherungseinrichtung des Typs
1, 2 oder 3 einem in beiden Richtungen unter statischen Bedingungen
auf die Achse der Lenkwelle aufgebrachten Drehmoment von 20
daNm standhalten, ohne dass die Lenkanlage so beschädigt wird, dass
die Verkehrssicherheit gefährdet ist.
11.
Die Sicherungseinrichtung des Typs 1, 2 oder 3 muss so beschaffen
sein, dass die Lenkanlage nur verriegelt werden kann, wenn der Einschlagwinkel nach rechts und/oder links mindestens 20° beträgt; ausgenommen sind Einrichtungen, die zum Einbau in Dreirad- und Vierradfahrzeuge bestimmt sind.
12.
In der Verriegelungsstellung muss die Sicherheitseinrichtung des Typs
4 bei dem höchsten Drehmoment des Antriebsmotors die Drehung des
angetriebenen Rades verhindern.
13.
Bei Sicherungseinrichtungen des Typs 1 oder 2 darf das Schloss nur
durch eine einzige Bewegung des Schlüssels verriegelt werden können, wobei sich die Lenkanlage in der Stellung befinden muss, in der
der Bolzen in den entsprechenden Schlitz einrasten kann.
14.
Bei Sicherungseinrichtungen des Typs 3 darf der Bolzen nur durch einen vom Benutzer des Fahrzeugs ausgeführten besonderen Betätigungsvorgang, der in Verbindung mit der Drehung des Schlüssels oder zusätzlich erfolgt, vorgespannt werden können.
15.
Bei Sicherungseinrichtungen des Typs 2 und 3 darf der Bolzen nicht
einrasten, wenn sich die Einrichtung in einer Stellung befindet, die das
Anlassen des Fahrzeugmotors ermöglicht.
16.
Sicherungseinrichtungen des Typs 3 dürfen nicht unwirksam gemacht
werden können, wenn sie wirkungsbereit sind.
17.
Die Sicherungseinrichtungen des Typs 3 müssen nach 2.500 Ver- und
Entriegelungsvorgängen in jeder Richtung bei einer Verschleißprüfung
durch den technischen Dienst noch einwandfrei funktionieren und weiterhin den Vorschriften entsprechen.
Hinweis:
Die Verschleißprüfung für die Sicherheitseinrichtungen des Typs 3 ist
in Anhang 2 auf Seite 4 der Richtlinie 93/33/EWG beschrieben.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
150
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.20.
Juli 2006
SCHEIBEN, WISCHER UND WASCHER
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Scheiben, Wischer und Wascher liefert [97/24/EG Kapitel 12] ab Seite 472.
9.20.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bedeutet:
Fahrzeugtyp hinsichtlich der Scheibenwischer, der Scheibenwascher, der
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die Windschutzscheibe Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht unterscheiden:
— äußere und innere Formen und Anordnungen, die einen Einfluss auf die
Sichtverhältnisse haben können;
— Form, Abmessungen und Merkmale der Windschutzscheibe und ihrer
Befestigung sowie
— Eigenschaften der Scheibenwischer, der Scheibenwascher und des Beheizungssystems des Führerhauses;
Scheibenwischer eine Einrichtung zum Abwischen der Außenseite der Windschutzscheibe einschließlich des Zubehörs und der Betätigungseinrichtungen zur In- und Außerbetriebsetzung dieser Einrichtung;
R-Punkt oder Bezugspunkt des Sitzes den vom Hersteller angegebenen
Konstruktionsbezugspunkt, dessen Koordinaten auf den Fahrzeugaufbau
bezogen sind und der der theoretischen Lage des Drehpunktes zwischen
Rumpf und Beinen bei der niedrigsten und hintersten vom Fahrzeughersteller angegebenen normalen Fahr- oder Benutzungsstellung jedes vorgesehenen Sitzplatzes entspricht.
Scheibenwascher eine Einrichtung, in der eine Flüssigkeit aufbewahrt und
auf die Außenseite der Windschutzscheibe gespritzt wird, einschließlich der
Betätigungseinrichtungen zur In- und Außerbetriebsetzung dieser Einrichtung;
Betätigungseinrichtung des Scheibenwaschers ein Bau- oder Zubehörteil
zur In- und Außerbetriebsetzung des Scheibenwaschers; die In- und Außerbetriebsetzung kann mit dem Betrieb des Scheibenwischers koordiniert
oder von diesem vollkommen unabhängig sein;
Spritzdüse eine in der Richtung verstellbare Einrichtung, die dazu dient,
den Flüssigkeitsstrahl auf die Windschutzscheibe zu richten;
Entfrostungsanlage eine Einrichtung zum Abtauen von Reif oder Eis von der
Windschutzscheibe und somit zur Wiederherstellung der Sicht;
Entfrostung die Entfernung der Reif- oder Eisschicht auf verglasten Flächen
mit Hilfe der Entfrostungs- und Scheibenwischanlagen;
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
151
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Entfrosteter Bereich den trockenen Bereich der verglasten Flächen bzw.
den Bereich dieser Flächen, der von ganz oder teilweise geschmolzenem
(feuchtem) Reif, der auf der Außenseite durch Scheibenwischer entfernt
werden kann, bedeckt ist, ausschließlich des mit trockenem Reif bedeckten
Bereichs der Windschutzscheibe;
Trocknungsanlage eine Einrichtung zur Entfernung des Feuchtigkeitsbeschlags auf der Innenfläche der Windschutzscheibe und somit zur Wiederherstellung der Sicht;
Feuchtigkeitsbeschlag eine Kondensatschicht auf der Innenseite der verglasten Flächen;
9.20.2.
EINBAUVORSCHRIFTEN FÜR SCHEIBEN
1. Die Zulassungsklassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von über 45 km/h unterliegen den Einbauvorschriften der Richtlinie [92/22/EWG] über Sicherheitsscheiben und
Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
2. Die Zulassungsklassen L1e, L2e und L6e mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h unterliegen den in der
Richtlinie [92/22/EWG] oder in Anhang III der Richtlinie [89/173/EWG]
über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern aufgeführten Einbauvorschriften.
3. Aus den Vorschriften der Richtlinie [92/22/EWG] und [89/173/EWG]
geht hervor, dass Fahrzeuge nach Abschnitt 9.20.2.1. und 2. mit Windschutzscheiben oder anderen Scheiben ausgestattet werden können. Eine Vorschrift zum Einbau existiert nicht.
4. Sind Fahrzeuge mit Windschutzscheiben oder anderen Scheiben ausgestattet, müssen die Scheiben so eingebaut sein, dass sie unter allen Beanspruchungen, denen das Fahrzeug unter normalen Verkehrsbedingungen ausgesetzt sein kann, ihre Einbaulage beibehalten und stets eine
ausreichende Sicht und die Sicherheit der Fahrzeuginsassen gewährleisten.
5. Bei allen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheiben ist im Rahmen der
Typgenehmigung folgendes zu überprüfen:
Die Windschutzscheibe muss ein EWG - Bauartgenehmigungszeichen
aufweisen. Die Bauartgenehmigung der Windschutzscheibe muss für
den Fahrzeugtyp gelten, in dem sie eingebaut ist. Die Windschutzscheibe muss bezogen auf den Punkt „R“ des Fahrzeugs ordnungsgemäß eingebaut sein. Diese Überprüfung kann nach Wahl des Fahrzeugherstellers
am Fahrzeug oder anhand von Zeichnungen erfolgen. Die Seitenscheiben und die Heckscheibe (falls vorhanden) müssen ebenfalls das entsprechende Bauartgenehmigungszeichen aufweisen. Seitenscheiben und
die Heckscheibe, mit denen entweder ein direktes Sichtfeld des Fahrers
in Fahrtrichtung von 180º oder das indirekte Sichtfeld des Fahrers durch
Innen- und Außenspiegel erzielt wird, müssen ein Zusatzsymbol aufweisen. Die Scheibe des Schiebedachs muss ebenfalls ein Bauartgenehmigungszeichen aufweisen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
152
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Andere Scheiben als Windschutzscheiben können aus steifem Kunststoff
bestehen, sofern sie den Anforderungen der Richtlinie 92/22/EWG entsprechen.
9.20.3.
VORSCHRIFTEN FÜR SCHEIBENWISCHER, SCHEIBENWASCHER,
ENTFROSTUNGS- UND TROCKNUNGSANLAGEN
Die folgenden Vorschriften gelten nur für Fahrzeuge, die mit einer Windschutzscheibe ausgestattet sind.
1. Vorschriften für Scheibenwischer
Jedes Fahrzeug muss mit mindestens einem automatischen Scheibenwischer ausgestattet sein, der bei laufendem Motor ohne andere Betätigung als das Ein- und Ausschalten durch den Fahrer funktioniert. Ferner
muss sich das Scheibenwischerfeld über mindestens 90 % des Sichtfelds
erstrecken. Der Scheibenwischer muss eine Wischfrequenz von mindestens 40 Wischzyklen pro Minute haben, wobei ein Wischzyklus der Bewegung des Scheibenwischers aus der Ruhestellung heraus und in diese
zurück entspricht. Der Scheibenwischerarm muss so montiert sein, dass
er von der Windschutzscheibe entfernt werden kann, um deren Reinigung von Hand zu ermöglichen. Der Scheibenwischer muss zwei Minuten
lang auf trockener Windschutzscheibe funktionieren können und das
System muss 15 Sekunden - ohne Schaden zu nehmen - mit den Scheibenwischerarmen in vertikaler Stellung blockiert werden können, wobei
die höchste Wischfrequenz eingestellt ist.
2. Vorschriften für Scheibenwascher
Jedes Fahrzeug muss mit einem Scheibenwascher ausgestattet sein, der
die Belastungen aushält, die entstehen, wenn die Spritzdüsen verstopft
sind. Der Scheibenwascher muss genügend Flüssigkeit abgeben, um die
Säuberung von 60 % eines festgelegten Bereichs unter speziellen Prüfbedingungen zu ermöglichen. Der Flüssigkeitsbehälter muss mindestens
einen Liter Flüssigkeit fassen.
3. Vorschriften für Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
Jedes Fahrzeug muss mit einer Entfrostungs- und Trocknungsanlage der
Windschutzscheibe ausgerüstet sein, um Reif und Eis von der Außenseite
der Windschutzscheibe und Feuchtigkeitsbeschlag von der Innenseite der
Windschutzscheibe zu entfernen. Nicht erforderlich ist eine solche Anlage
bei dreirädrigen Kleinkrafträdern mit einer Motorleistung bis 4 kW und
bei Fahrzeugen, deren Windschutzscheibe so eingebaut ist, dass keine
an ihr befestigte Halterung oder sonstige Struktur mehr als 100 mm weit
nach hinten ragt. Vorgeschrieben ist sie dagegen für alle Fahrzeuge, die
mit einem feststehenden, abnehmbaren oder versenkbaren Dach ausgestattet sind. Diese Bedingungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug
mit einem angemessenen System zur Heizung des Innenraums ausgerüstet ist, das die Bedingungen der Richtlinie 78/548/EWG über die Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen erfüllt. Abweichend hiervon
gelten für Fahrzeuge mit einer Leistung von über 15 kW die Vorschriften
der Richtlinie 78/317/EWG über Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
153
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Hinweis:
Zur Bestimmung der Sichtbereiche auf den Windschutzscheiben von
dreirädrigen Kleinkrafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Krafträdern mit Aufbau wird in Kapitel 12 Anhang 2 Anlage 1 der Richtlinie
97/24/EG ab Seite 482 eine Methode beschrieben.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
154
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.21.
Juli 2006
HALTEEINRICHTUNGEN FÜR BEIFAHRER
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Halteeinrichtungen für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen liefert [93/32/EWG].
An einem Fahrzeug montierte Halteeinrichtungen für Beifahrer müssen in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 93/32/EWG bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Bauartgenehmigungszeichen
aufweisen.
9.21.1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Wenn die Möglichkeit zum Transport eines Beifahrers gegeben ist, muss
das Fahrzeug mit einem Haltesystem für die Beifahrer ausgestattet sein.
Dieses System muss aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen.
1. Vorschriften für den Haltegurt
Der Haltegurt muss so am Sitz oder an anderen Teilen des Rahmens befestigt werden, dass er vom Beifahrer leicht benutzt werden kann. Der
Haltegurt und seine Befestigung müssen so ausgelegt sein, dass sie ohne Riss bzw. Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 2000 N aufnehmen
können, die im Zentrum der Gurtoberfläche mit einem maximalen Druck
von 2 MPa statisch aufgebracht wird.
2. Vorschriften für den Haltegriff
Bei Verwendung eines Haltegriffs muss dieser in der Nähe des Sitzes und
symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. Dieser Haltegriff muss so ausgelegt sein, dass er - ohne Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 2.000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht
wird. Bei Verwendung von zwei Haltegriffen muss auf jeder Seite des
Fahrzeugs ein Griff angebracht sein, wobei beide Griffe symmetrisch anzuordnen sind. Diese Haltegriffe müssen so ausgelegt sein, dass jeder
einzelne Griff - ohne Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 1.000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen
Druck von 1 MPa statisch aufgebracht wird.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
155
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.22.
Juli 2006
SITZE, SICHERHEITSGURTE UND VERANKERUNGEN
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Sitze, Sicherheitsgurte und
Verankerungen liefert [97/24/EG Kapitel 11] ab Seite 447.
Anmerkung:
Der Einbau und die maximale Anzahl von Sitzen für ein Fahrzeug wird in
der Richtlinie nicht vorgeschrieben. Sind Sitze verbaut, müssen sie den folgenden Vorschriften entsprechen.
9.22.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck:
Gurtverankerungen die Teile des Fahrzeugaufbaus, der Sitzstruktur oder
eines anderen Fahrzeugteils, an denen die Gurte befestigt sind;
Sitz eine Struktur, die zum Fahrzeugaufbau gehören kann, einschließlich
Ausrüstungsteilen, und die einen Sitzplatz für einen Erwachsenen bietet;
der Ausdruck bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch den Teil einer
Sitzbank, der einem Sitzplatz entspricht;
Sitztyp eine Kategorie von Sitzen, die beispielsweise in folgenden Punkten
keine wesentlichen Unterschiede aufweisen:
— Form und Abmessungen der Sitzstruktur und der verwendeten Werkstoffe,
— Art und Abmessungen der Einstelleinrichtungen und aller Verriegelungseinrichtungen,
— Art und Abmessungen der Gurtverankerungen am Sitz, der Sitzverankerung
— und der entsprechenden Teile des Fahrzeugaufbaus;
Sitzverankerung das System zur Befestigung des gesamten Sitzes am
Fahrzeugaufbau einschließlich der dazugehörigen Teile des Fahrzeugaufbaus;
Einstelleinrichtung die Vorrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine
Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Insassen angepasst ist. Diese Einstelleinrichtung kann insbesondere zulassen:
1. eine Längsverstellung,
2. eine Höhenverstellung und
3. eine Winkelverstellung.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
156
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.22.2.
Juli 2006
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Alle Sitze der Zulassungsklassen L2e, L5e, L6e und L7e müssen mit Verankerungen für Sicherheitsgurte ausgestattet sein. Verankerungen für Dreipunktgurte sind an allen Sitzen vorzusehen, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
— Es ist eine Rückenlehne mit Einstelleinrichtung oder eine Stütze vorhanden, die hilft, den Rückenneigungswinkel einer Person zu bestimmen und die als Rückenlehne betrachtet werden kann.
— Ein Teil der Fahrzeugstruktur ragt in einen definierten Raum hinein
(siehe Richtlinie).
An allen anderen Sitzen genügen Verankerungen für einen Beckengurt. Bei
dreirädrigen Kleinkrafträdern (L2e) und Vierradfahrzeugen mit einer Leermasse bis 250 kg sind Verankerungen für Sicherheitsgurte nicht erforderlich.
Die Verankerungen der Sicherheitsgurte müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass:
— sie den Einbau eines geeigneten Sicherheitsgurts ermöglichen. Die Verankerungen an den vorderen äußeren Sitzplätzen müssen für Sicherheitsgurte, die mit Aufrollvorrichtungen und Umlenkbeschlägen versehen sind, geeignet sein, unter besonderer Berücksichtigung der Festigkeitseigenschaften der Verankerungen, sofern der Hersteller das Fahrzeug nicht mit anderen Gurttypen ausstattet, die mit Aufrollvorrichtungen versehen sind.
— Gurtschlupf bei richtig angelegtem Gurt soweit wie möglich vermieden
wird und
— sie die Gefahr einer Beschädigung des Gurtes durch Berührung mit
scharfkantigen, starren Teilen des Fahrzeugs oder der Sitzstruktur auf
ein Minimum beschränken.
9.22.3.
MINDESTANZAHL DER VORZUSEHENDEN VERANKERUNGEN
1. Bei den vorderen Sitzplätzen müssen je zwei untere und eine obere Verankerung vorhanden sein. Sofern vorhanden, gelten bei den mittleren
vorderen Sitzplätzen zwei untere Verankerungen als ausreichend, wenn
weitere vordere Sitzplätze vorhanden sind und die Windschutzscheibe
sich außerhalb eines Bezugsbereichs befindet.
2. Für die hinteren äußeren Sitzplätze sind zwei untere und eine obere Verankerung vorzusehen.
3. Für alle anderen in Fahrtrichtung angebrachten Sitze außer Klappsitzen,
für die keine Verankerungen vorgeschrieben sind, müssen mindestens
zwei untere Verankerungen vorhanden sein.
4. Ist das Fahrzeug jedoch mit Verankerungen für Klappsitze ausgestattet,
so müssen diese den Anforderungen dieser Vorschriften entsprechen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
157
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.22.4.
Juli 2006
LAGE DER GURTVERANKERUNGEN
1. Die Verankerungen eines Gurtes können entweder vollständig am Fahrzeugaufbau, an der Sitzstruktur oder an irgendeinem anderen Teil des
Fahrzeugs angebracht, oder aber zwischen diesen Stellen aufgeteilt werden.
2. Eine Verankerung kann, wenn sie die Prüfauflagen erfüllt, für die Befestigung der Enden zweier benachbarter Sicherheitsgurte verwendet werden.
Hinweis:
Die Lage der unteren und oberen effektiven Verankerungen ist in der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 11 genau beschrieben und ab Seite 456 in Anhang 1
und 2 auch dargestellt.
9.22.5.
FESTIGKEIT DER VERANKERUNGEN
1. Jede Verankerung muss den vom technischen Dienst vorgesehenen Prüfungen standhalten können. Eine bleibende Verformung einschließlich
Teilbruch einer Verankerung oder ihrer unmittelbaren Umgebung ist
nicht als Versagen anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Belastung
während der angegebenen Zeit aufgenommen wurde.
2. In den Fahrzeugen, in denen diese Einrichtungen verwendet werden,
müssen die Verstell- und Verriegelungssysteme, die es den Insassen aller Sitze erlauben, das Fahrzeug zu verlassen, nach dem Aussetzen der
Zugkraft noch betätigt werden können.
3. Vorschriften für die Abmessungen der Gewindebohrungen der Verankerungen
Die Gewindebohrungen der Verankerungen sind als Bohrungen des Typs
7/16-20 UNF 2 B gemäß ISO-Norm TR 1417 auszuführen.
4. Wird das Fahrzeug von seinem Hersteller mit Sicherheitsgurten ausgerüstet, die an allen für den betroffenen Sitzplatz vorgeschriebenen Verankerungen angebracht sind, so brauchen diese Verankerungen nicht
der Vorschrift in Abschnitt 9.22.5. zu entsprechen, sofern sie die übrigen
Bestimmungen dieser Vorschriften erfüllen.
5. Die Verbindung zwischen Sicherheitsgurt und Verankerung muss zerstörungsfrei lösbar sein.
9.22.6.
PRÜFUNGEN AN EINEM FAHRZEUG
1. Auf Antrag des Herstellers
— dürfen die Prüfungen entweder an einem Fahrzeugaufbau oder an einem vollständig fertiggestellten Fahrzeug durchgeführt werden;
— dürfen Fenster und Türen eingebaut oder nicht eingebaut, geschlossen oder offen sein;
— darf jedes in diesem Fahrzeugtyp vorgesehene Teil, das die Festigkeit des Aufbaus voraussichtlich erhöht, angebracht werden.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
158
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
2. Die Sitze müssen eingebaut sein und sich in derjenigen von der für die
Bauartgenehmigung zuständigen Prüfstelle gewählten Fahr- oder Benutzungsstellung befinden, die die ungünstigsten Bedingungen hinsichtlich
der Widerstandsfähigkeit ergibt.
9.22.7.
VORSCHRIFTEN FÜR DIE SICHERHEITSGURTE
1. Die Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 77/541/EWG für Fahrzeuge
der Kategorie M1 finden Anwendung.
2. Abweichend von den Einbauvorschriften gemäß Abschnitt 3 der Richtlinie
77/541/EWG dürfen die Fahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400
kg (bzw. 550 kg bei Fahrzeugen für die Güterbeförderung; L2e und L4e
bis L7e) jedoch mit Rückhaltegurten oder -systemen ausgerüstet sein,
die Sicherheitsgurte mit folgenden Merkmalen umfassen:
— an den äußeren Sitzen Dreipunktsicherheitsgurte mit oder ohne Aufrollvorrichtung;
— an den mittleren Sitzen Beckengurte oder Dreipunktgurte mit oder
ohne Aufrollvorrichtung.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
159
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.23.
Juli 2006
GESCHWINDIGKEITSMESSER
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Geschwindigkeitsmesser
liefert [2000/7/EG].
An einem Fahrzeug montierte Geschwindigkeitsmesser müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/7/EG bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Bauartgenehmigungszeichen aufweisen.
9.23.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck:
Fahrzeugtyp in Bezug auf den Geschwindigkeitsmesser Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen, vor allem hinsichtlich folgender Punkte:
— Größenbezeichnung der aus der Normalausstattung ausgewählten Reifen;
— Gesamtübersetzungsverhältnis einschließlich des eventuell vorhandenen Angleichgetriebes im Verhältnis zum Geschwindigkeitsmesser sowie
— Typ des Geschwindigkeitsmessers, definiert durch die Messwerttoleranz
des Geschwindigkeitsmessers, die Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers und den Anzeigenbereich;
Normale Reifenausstattung den (die) Reifentyp(en), der (die) vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgesehen ist (sind). Winterreifen
gelten nicht als normale Reifenausstattung;
Reifendruck im Betriebszustand den vom Fahrzeughersteller angegebenen
Fülldruck in kaltem Zustand, erhöht um 0,2 bar;
Geschwindigkeitsmesser denjenigen Teil der Geschwindigkeitsmesseinrichtung, der dem Fahrer die jeweilige Geschwindigkeit des Fahrzeugs anzeigt;
9.23.2.
ANFORDERUNGEN
1. Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muss sich im direkten Sichtfeld des Fahrers befinden, und der Anzeigewert muss sowohl bei Tag als
auch bei Nacht deutlich lesbar sein. Der Anzeigebereich muss so groß
sein, dass er die vom Fahrzeughersteller angegebene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugtyps enthält.
2. Umfasst der Geschwindigkeitsmesser anstelle einer numerischen Anzeige
eine Skala, so muss diese deutlich unterteilt sein.
3. Bei den für Krafträder (L3e, L4e) oder für dreirädrige Kraftfahrzeuge
(L5e, L7e) bestimmten Geschwindigkeitsmessern muss die Skala mit
Teilstrichen für 1, 2, 5 oder 10 km/h versehen sein. Die Geschwindigkeitswerte sind wie folgt anzugeben.
4. Überschreitet der höchste Wert auf der Skala 200 km/h nicht, so sind die
angezeigten numerischen Geschwindigkeitswerte in Intervallen von
höchstens 20 km/h anzugeben.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
160
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
5. Überschreitet der höchste Wert auf der Strecke 200 km/h, so sind die
angezeigten numerischen Geschwindigkeitswerte in Intervallen von
höchstens 30 km/h anzugeben.
6. Bei den für Kleinkrafträder (L1e, L2e, L6e) bestimmten Geschwindigkeitsmessern muss die Skala eine Höchstgeschwindigkeit von höchstens
80 km/h anzeigen, wobei die Teilstriche Intervalle von 1, 2, 5 oder 10
km/h anzeigen müssen und die angezeigten Geschwindigkeitswerte in
Intervallen von höchstens 10 km/h anzugeben sind.
7. Darüber hinaus muss die Skala den Geschwindigkeitswert 45 km/h (oder
25 km/h bei Kleinkrafträdern mit geringer Motorleistung) deutlich anzeigen.
8. Bei Fahrzeugen, die für den Verkauf in einem Mitgliedstaat bestimmt
sind, der Maßeinheiten des Imperial-Standard-Systems verwendet, muss
der Geschwindigkeitsmesser auch in mph (Meilen pro Stunde) unterteilt
sein, wobei die Teilstriche Intervalle von 1, 2, 5 oder 10 mph anzeigen
müssen. Die angezeigten numerischen Geschwindigkeitswerte müssen in
Intervallen von höchstens 20 mph angezeigt werden, die entweder bei
10 mph oder bei 20 mph beginnen müssen.
9. Die Intervalle der angegebenen numerischen
brauchen nicht gleichmäßig zu sein.
Geschwindigkeitswerte
10. Die Genauigkeit des Geschwindigkeitsmessers wird vom technischen
Dienst mit Hilfe eines Kontrollgeräts kontrolliert.
11. Dabei ist das Fahrzeug mit einem Reifentypen der Normalausstattung
gemäß Abschnitt 1 auszurüsten. Die Prüfung ist für jeden für den Einbau durch den Hersteller vorgesehenen Typ von Geschwindigkeitsmessern durchzuführen.
12. Die Last an der den Geschwindigkeitsmesser antreibenden Radachse
muss der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand entsprechen.
13. Bei jeder Prüfung muss der Reifendruck dem in Abschnitt 9.23.1 definierten Reifendruck im Betriebszustand entsprechen.
14. Die angezeigte Geschwindigkeit darf bei der Kontrolle nie unter der
tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
161
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.24.
Juli 2006
KENNZEICHNUNG DER BETÄTIGUNGSEINRICHTUNGEN,
KONTROLLLEUCHTEN UND ANZEIGER
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger liefert [93/29/EWG].
9.24.1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Folgenden bedeutet:
Betätigungseinrichtung alle Teile oder Einrichtungen des Fahrzeugs, die
vom Fahrzeugführer direkt betätigt werden und eine Änderung des Zustands oder Betriebsverhaltens des Fahrzeugs oder eines seiner Teile bewirken;
Kontrollleuchte ein Signal, das die Betätigung einer Einrichtung, ein Betriebsverhalten oder einen kritischen Zustand oder eine Störung oder den
Ausfall einer Funktion anzeigt;
Anzeiger eine Einrichtung, die Informationen über den ordnungsgemäßen
Betrieb oder den Zustand eines Systems oder eines Teils eines Systems
gibt, wie z. B. über den Füllstand einer Flüssigkeit;
Symbol eine bildliche Darstellung zur Kennzeichnung einer Betätigungseinrichtung, einer Kontrollleuchte oder eines Anzeigers.
9.24.2.
VORSCHRIFTEN
1. Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
Die in das Fahrzeug eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen gekennzeichnet sein:
— Die Symbole müssen sich deutlich vom Untergrund abheben.
— Das Symbol muss sich auf der zu kennzeichnenden Betätigungseinrichtung oder Kontrollleuchte oder in ihrer Nähe befinden. Ist dies
nicht möglich, so müssen das Symbol und die Betätigungseinrichtung
oder die Kontrollleuchte durch eine möglichst kurze durchgezogene
Linie verbunden sein.
— Fernlicht wird durch parallel verlaufende horizontale Striche und Abblendlicht durch parallel verlaufende und nach unten gerichtete Striche dargestellt.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
162
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
2. Vorgeschriebene Farben
Werden für die Kontrollleuchten Farben verwendet, müssen sie die folgende Bedeutung haben:
Rot:
Gelb:
Grün:
Blau:
Gefahr
Warnung
ordnungsgemäßer Betrieb
ist nur bei der Kontrollleuchte für Fernlicht zu verwenden.
Hinweis: Die Bezeichnungen und Abbildungen der Symbole sind im Abschnitt 2.1.5 ab Seite 5 der Richtlinie 93/29/EWG aufgeführt.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
163
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.25.
Juli 2006
VORGESCHRIEBENE ANGABEN AM FAHRZEUG
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Vorgeschriebene Angaben
am Fahrzeug (Inhalt, Lage und Art der Anbringung) liefert [93/34/EWG].
9.25.1.
ALLGEMEINES
Jedes Fahrzeug der Zulassungsklasse L1e bis L7e muss mit einem Schild
und mit Angaben nach Maßgabe der folgenden Nummern versehen sein.
Dieses Schild und diese Angaben sind vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten anzubringen.
9.25.2.
FABRIKSCHILD
1. Ein Fabrikschild gemäß dem in Abschnitt 9.25.5 aufgeführten Muster ist
an einer leicht zugänglichen Stelle fest an einem Fahrzeugteil anzubringen, das im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs normalerweise nicht
ersetzt zu werden braucht. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft mit nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge versehen sein:
— Name des Herstellers;
— Betriebserlaubniszeichen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/61/EWG
über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge;
— Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
— Standgeräusch: . . . dB(A) . . . min-1.
2. Das Betriebserlaubniszeichen, das Standgeräusch und die Anzahl der
Umdrehungen pro Minute werden bei der Bauartgenehmigung bezüglich
der vorgeschriebenen Angaben nicht aufgeführt. Diese Angaben sind jedoch an jedem Fahrzeug anzubringen, das in Übereinstimmung mit dem
Kraftfahrzeugtyp gebaut wird, für den eine Betriebserlaubnis erteilt wurde.
3. Der Hersteller kann unter oder neben diesen vorgeschriebenen Angaben,
jedoch außerhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks, in dem sich
ausschließlich die unter den Punkten 1.1 bis 1.4 genannten Angaben befinden dürfen, zusätzliche Angaben anbringen.
9.25.3.
FAHRZEUG-IDENTIFIZIERUNGSNUMMER
1.
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer besteht aus einer aufgegliederten Kombination von Zeichen, die jedem Fahrzeug durch den Hersteller
zugewiesen wird. Sie soll es ermöglichen, dass jedes Fahrzeug - ohne
dass andere Angaben herangezogen werden müssen - in einem Zeitraum von 30 Jahren einwandfrei über den Hersteller identifiziert werden kann.
2.
Für die Identifizierungsnummer gelten folgende Vorschriften:
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist auf dem Fabrikschild und
darüber hinaus mit Hilfe eines geeigneten Verfahrens (z. B. durch
Schlagen oder Eindrücken), mit dem ein Auslöschen oder eine Veränderung der Nummer vermieden wird, auf dem Fahrgestell oder dem
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
164
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Rahmen an einer leicht zugänglichen Stelle auf der rechten Hälfte des
Fahrzeugs anzubringen.
3.
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss aus drei Gruppen bestehen:
3.1. Erste Gruppe
Die erste Gruppe besteht aus einem dem Fahrzeughersteller zu dessen
Identifizierung zugeordnetem Code. Dieser Code besteht aus drei Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die durch die zuständigen Behörden
des Landes, in dem der Hersteller seinen Geschäftssitz hat, in Übereinstimmung mit der für die Internationale Organisation für Normung
(ISO) tätigen internationalen Agentur vergeben wird. Das erste Zeichen bezeichnet eine geographische Zone, das zweite Zeichen ein Land
innerhalb dieser Zone und das dritte Zeichen einen bestimmten Hersteller. Wenn der Hersteller jährlich weniger als 500 Fahrzeuge herstellt, ist das dritte Zeichen immer eine "9". Zur Identifizierung eines
solchen Herstellers vergibt die oben genannte Behörde auch das dritte,
vierte und fünfte Zeichen der dritten Gruppe der Identifizierungsnummer.
3.2. Zweite Gruppe
Die zweite Gruppe besteht aus sechs Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben (Typ, Modell,
bei Kleinkrafträdern Version), wobei jedes der drei Merkmale durch
mehrere Zeichen dargestellt werden kann. Nimmt der Hersteller eines
oder mehrere dieser Zeichen nicht in Anspruch, ist der Zwischenraum
nach Wahl des Herstellers mit Buchstaben oder Ziffern aufzufüllen.
3.3. Dritte Gruppe
Die dritte Gruppe besteht aus acht Zeichen, von denen die letzten vier
Ziffern sein müssen; diese Gruppe muss in Verbindung mit den beiden
anderen Gruppen eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten
Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist eine Null einzusetzen, damit die vorgeschriebene Gesamtstellenzahl erreicht wird.
4.
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist - soweit dies möglich ist - in
einer einzigen Zeile anzugeben. Am Anfang und am Ende wird diese
Zeile durch ein Zeichen begrenzt, das weder eine arabische Zahl, noch
ein lateinischer Großbuchstabe ist und auch nicht damit verwechselt
werden kann. In technisch begründeten Ausnahmefällen ist auch eine
zweizeilige Darstellung zulässig. In diesem Fall ist jedoch eine Trennung innerhalb der drei Gruppen nicht erlaubt, und der Anfang und das
Ende jeder Zeile sind durch ein Zeichen zu begrenzen, das weder eine
arabische Zahl noch ein lateinischer Großbuchstabe ist und auch nicht
damit verwechselt werden kann. Das genannte Zeichen kann auch zwischen den drei Gruppen (Nummer 3) in einer Zeile eingefügt werden.
Zwischen den Zeichen dürfen keine Zwischenräume sein.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
165
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
9.25.4.
Juli 2006
ZEICHEN
1. Für alle Angaben gemäß den Punkten 9.25.2 und 3 müssen lateinische
Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Für die Angaben
gemäß den Punkten 9.25.2.1 und 3 sind jedoch lateinische Großbuchstaben zu verwenden.
2. Bei der Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer
— ist die Verwendung der Buchstaben I, O und Q sowie von Bindestrichen, Sternchen und anderen Sonderzeichen nicht zulässig;
— müssen die Buchstaben und Ziffern folgende Mindesthöhe aufweisen:
— 4 mm bei Zeichen, die direkt auf dem Fahrgestell, dem Rahmen
oder einem ähnlichen Fahrzeugteil angebracht sind und
— 3 mm bei Zeichen, die auf dem Fabrikschild angegeben sind.
9.25.5.
BEISPIEL FÜR EIN FABRIKSCHILD
1. Das nachstehende Beispiel bedeutet weder, dass diese Angaben tatsächlich auf dem Fabrikschild stehen müssen, noch dient es als Vorgabe im
Hinblick auf die Größe des Schildes selbst, der Zahlen und der Buchstaben. Es wird nur zur Orientierung verwandt. Zusätzliche Angaben können unter oder neben den vorgeschriebenen Angaben im unten dargestellten Rechteck hinzugefügt werden.
2. Zeichenerklärung
Im oben angegebenen Beispiel ist das betreffende Fahrzeug von "STELLA
FABBRICA MOTOCICLI" hergestellt worden. Dieser Hersteller ist in Italien
(e3) unter der Nummer 5364 zugelassen.
Die Identifizierungsnummer (3GSKLM3AC8B120000) hat folgende Bedeutung:
erste Gruppe (3GS):
— 3 : geographische Zone (Europa);
— G : Land innerhalb dieser Zone (Deutschland);
— S : Hersteller (Stella Fabbrica Motocicli).
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
166
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
zweite Gruppe (KLM3AC):
— KL : Fahrzeugtyp;
— M3 : Modell (Karosserie des Fahrzeugs);
— AC : Version (Motor des Fahrzeugs).
dritte Gruppe (8B120000):
— 8B12 : Identifizierung des Fahrzeugs in Verbindung mit
den beiden anderen Gruppen der Identifizierungsnummer;
— 0000 : nicht genutzte Stellen, die mit Nullen ausgefüllt
werden, um die vorgeschriebene Gesamtstellenzahl zu erreichen.
Das Standgeräusch beträgt 80 dB(A) bei 3.750 min-1.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
167
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
10.
Juli 2006
MARKTANALYSE UND AUSSICHT
Bei den zweirädrigen Fahrzeugen (L1e, L3e und L4e) ist keine Veränderung
auf dem Markt in Deutschland erkennbar. Aufgrund der hohen Anzahl der
angebotenen (Klein-)Krafträder werden es neue Hersteller schwer haben, in
diesen Markt vorzustoßen.
Die technischen Merkmale von zweirädrigen Krafträdern haben sich in der
Vergangenheit kaum verändert. Lediglich Sicherheits- und umwelttechnische Aspekte wurden mittlerweile berücksichtigt, sodass Antiblockiersysteme (ABS), Airbags und geregelte Katalysatoren Einzug hielten. Gesetzliche
Vorschriften für die Sicherheitssysteme gibt es bislang aber nicht. Die Katalysatoren sind ebenfalls nicht vorgeschrieben, die Grenzwerte der Schadstoffemissionen der Euro-3 Einstufung (siehe Abschnitt 9.7.4.) zwingen die
Hersteller aber, im Rahmen der Typgenehmigung, zum Einbau solcher abgasreinigender Systeme.
Bei den dreirädrigen und vierrädrigen Kleinstfahrzeugen dagegen ist der
Markt noch in der Entstehungsphase. Nach in Kraft treten der Richtlinie
[2002/24/EG] versuchten viele Hersteller, diese Sparte für sich gewinnbringend zu nutzen. Gerade die Möglichkeit der Produktion einer Kleinserie
wurde hier oft in Anspruch genommen.
Die Preise für die entstandenen Fahrzeuge (siehe Abschnitt 5.2 und 5.6)
sind im Fall von dreirädrigen Kleinkrafträdern (L2e) und vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen (L6e) aber in den meisten Fällen zu hoch für die gewünschte Käuferschicht ausgefallen. Diese Fahrzeuge für Jugendliche ab 16
Jahren dürften nicht wesentlich teurer sein als zweirädrige Fahrzeuge für
diese Alterklasse. Eine Investition von 10.000 € für ein Fahrzeug wie ein
Microcar ist für 16-jährige sicher nur selten realisierbar, aber auch die MiniBuggys werden bei Preisen um 6.000 € noch zu kostspielig sein. Als interessant darstellen könnten solche Fahrzeuge sich nur für Erwachsene, die
aus verschiedenen Umständen nicht die Möglichkeit haben, den Führerschein Klasse B für gewöhnliche Pkw zu erlangen und trotzdem
witterungsgeschützt am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen wollen.
Fahrzeuge wie das Mini-Quad dagegen werden durch den niedrigen
Kaufpreis in Zukunft sicher öfter im Straßenverkehr anzutreffen sein, denn
der Anschaffungspreis dieser Fahrzeuge ist vergleichbar mit dem von
zweirädrigen Fahrzeugen für diese Altersklasse.
Der Preis für die Anschaffung eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges (L7e; siehe Abschnitt 5.7) wird nicht zwingend ausschlaggebendes Argument für
den Erwerb eines solchen Fahrzeuges sein. Die Käuferschicht, die mit solchen Fahrzeugen angesprochen werden soll, ist häufig finanziell unabhängig, da mittleren Alters (siehe Abschnitt 7.4), und sucht auf diesem Wege
Fahrspaß auf der Straße oder im Gelände. Fahrzeuge der Kategorie Quads
haben sich aufgrund dieser Fahreigenschaften in dieser Zulassungsklasse
unlängst etabliert.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
168
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Die Sicherheit des Fahrers spielt dabei bislang nur eine nebensächliche Rolle, wobei auch hier Grenzen gesetzt werden. Bei einem Straßenkart z.B.
liegt die Gefahr, im Straßenverkehr übersehen zu werden und dadurch zu
verunfallen, bei einer Bauhöhe von ca. 70 cm auf der Hand. Im Falle eines
Unfalls kann bei diesen Fahrzeugen bauartbedingt nahezu kein Insassenschutz geboten werden. Ein in Dortmund niedergelassener Händler solcher
Fahrzeuge bestätigte diese Bedenken von potentiellen Käufern. Obwohl
Nordrhein-Westfalen eines der umsatzstärksten Bundesländer für Fahrzeuge dieser Zulassungsklasse ist (siehe Abschnitt 7.2), erklärte der Händler,
dass er noch keines der Straßenkarts verkauft habe.
Gute Marktchancen dürften dagegen Buggys haben, die vom Aufbau her
einen einfachen Stahlrohrrahmen besitzen und aufgrund der verbauten Sicherheitsgurte keiner Helm-Tragepflicht unterliegen. Diese Fahrzeuge sind
eine Alternative zu Motorrädern und Rollern, da beim Fahren ein Freiluftgefühl wie bei einem Zweirad vermittelt wird. Ein Übersehen im Straßenverkehr kann durch die Baugröße des Fahrzeuges auch weitestgehend ausgeschlossen werden. Des Weiteren wird es nur eine Frage der Zeit sein, bis
Buggys preisgünstig mit Scheiben, Türen und einem Verdeck ausgestattet
werden können und dadurch der wesentlichste Vorteil gegenüber den Zweirädern, der Schutz vor Regen und anderen Witterungseinflüssen, erzielt
wird.
Das Crashtest-Verhalten von Stahlrohrrahmen-Konstruktionen wird aber
nicht vergleichbar sein mit dem von gewöhnlichen Pkw der Zulassungsklasse M1. Die Entwicklung von Crashtest-optimierten Karosserien ist einerseits
zu kostenintensiv für die z.T. geringen Stückzahlen der Kleinstfahrzeuge,
andererseits werden Schutzeinrichtungen gegen Aufprall durch die Gewichtseinschränkung der Zulassungsklassen quasi ausgeschlossen. Somit
können Fahrgastzellen nicht ausreichend steif ausgelegt werden und gewichtsträchtige Sicherheitsausstattungen wie Airbags und Gurtstraffer
müssen entfallen.
Da keine Crashtests im Laufe der Typgenehmigung vorgeschrieben werden,
können grundsätzlich alle erdenklichen Varianten von Rahmen oder Karosserien hergestellt werden, die es ermöglichen, das maximale Leergewicht
einzuhalten. Hier besteht die Möglichkeit, für ein Einzelfahrzeug eine leichte, hochfeste Faserverbundkonstruktion zu entwickeln, die trotz ihres Gewicht-Einsparungspotenzials eine Karosserie mit gutem Crashtest-Verhalten
ermöglichen würde. Hersteller von reinen Sportwagen nutzen schon seit
langem leichte Faserverbundkonstruktionen für eine sichere Fahrgastzelle,
um das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges möglichst gering zu halten. Durch
eine solche Konstruktion könnte somit ein Kompromiss zwischen hoher Sicherheit und Gewichtseinsparung gefunden werden.
Die Auswahl einer geeigneten Motorisierung für ein Fahrzeug ist abhängig
von der gewünschten Käuferschicht. Fahrzeuge der Zulassungsklasse L7e
werden hauptsächlich genutzt, um Fahrspaß zu erleben. Fahrspaß wird dabei nicht nur durch Beschleunigung, Kurvenverhalten oder Geländegängigkeit erzielt, sondern auch durch das akustische Verhalten der Motorisierung. Eine Diesel-Variante würde aufgrund der niedrigen Drehzahlen und
des obligatorischen "Nagelns" deshalb sicher nicht erwünscht sein, auch
wenn Kraftstoff-Verbrauchswerte für diese Art der Motorisierung sprechen
würden.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
169
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
Des Weiteren sollen mittelfristig die Emissionsgrenzwerte für Fahrzeuge der
Zulassungsklasse L2e, L5e, L6e und L7e verschärft werden, die typgenehmigt werden sollen. Zu erwarten ist eine Angleichung an die Krafträder mit
der Schadstoffeinstufung Euro 3 (siehe Abschnitt 9.7.4.).
Grund für eine Angleichung ist der steigende Anteil der Kohlendioxidemissionen (CO2) von drei- und vierrädrigen Kleinstfahrzeugen an den Gesamtemissionen im Verkehrsbereich. In der Richtlinie [2002/51/EG] zur Verminderung der Schadstoffemissionen heißt es in Abs. 15: "Da der Anteil der
CO2-Emissionen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den Gesamtemissionen im Verkehrsbereich weiter ansteigt, ist es unerlässlich, die
CO2-Emissionen und/oder den Kraftstoffverbrauch von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen so schnell wie möglich zu erfassen und in die Gemeinschaftsstrategie zur Senkung der CO2-Emissionen im Straßenverkehr einzubeziehen". Weiter heißt es in Abs. 17: "Das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahmen ist die Verminderung der Schadstoffemissionen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen".
Der Aufwand zur Erlangung einer Typgenehmigung für ein Fahrzeug der
Zulassungsklasse L2e, L5e, L6e und L7e wird also in Zukunft größer werden, da Systeme zur Abgasreinigung in den Fahrzeugen vorhanden sein
müssen, die eine Einhaltung zukünftiger Schadstoff-Emissionsgrenzwerte
ermöglichen. Wann genau eine Verschärfung der Grenzwerte in Kraft treten
wird, ist noch nicht abschätzbar.
Um diesen höheren technischen Aufwand zu umgehen, besteht aber die
Möglichkeit des Einsatzes von Elektromotoren. In der Leistungsklasse bis
15 kW (L7e) werden noch keine Fahrzeuge auf dem Markt angeboten, die
von Elektromotoren angetrieben werden. Elektromotoren bieten sehr hohe
Anfahrt-Drehmomente, sodass höhere Beschleunigungen als bei Verbrennungsmotoren möglich wären. Da die Masse der Batterien nicht auf das
Leergewicht der Fahrzeuge angerechnet werden muss, dürfte die Dimensionierung der Batterien (Kapazität) und somit die Reichweite eines Fahrzeuges nicht problematisch sein.
Die Zukunft wird zeigen, welche Varianten von dreirädrigen oder vierrädrigen Kleinstfahrzeugen tatsächlich auf dem Markt existieren können. Sollten
die Fahrzeuge im deutschen Straßenverkehr aber signifikant auffällig werden, behält sich das KBA vor, über die Europäische Kommission auf veränderte Rechtsvorschriften hinzuwirken1).
—————————————
1)
Quelle: Jahresbericht 2005 der Abteilung Kraftfahrzeugtechnik des KBA.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
170
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
11.
Juli 2006
QUELLENNACHWEIS
Die Rahmenrichtlinie [2000/24/EG] sowie die relevanten Einzelrichtlinien
und die jeweiligen Anpassungen können unter der Adresse www.europa.eu
auf der Internetseite der Europäischen Gemeinschaft abgerufen werden.
Dort kann in der Rubrik "Dokumente" auf das Portal zum Recht der Europäischen Union (EUR-LEX) zugegriffen werden. In diesem Portal kann in der
Rubrik "Einfache Suche" im Bereich "Rechtsvorschriften" und der Option
"Richtlinien" ein Suchbegriff (z.B. 2002/24/EG) eingegeben und die jeweilige Vorschrift gefunden werden.
Die Leitfäden sind unter der Adresse www.kba.de auf der Internetseite des
Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) in der Rubrik Typgenehmigung zu beziehen.
Auf den folgenden Seiten sind die vollständigen Titel der einzelnen Richtlinien sowie deren Anpassungen und der Leitfäden aufgeführt.
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
171
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
[89/173/EWG]
Juli 2006
Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern und Anpassung an den Fortschritt
durch
— Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997
— Richtlinie 2000/1/EG der Kommission vom 14. Januar 2000
— Richtlinie 2006/26/EG der Kommission vom 2.März 2006
[92/22/EWG]
Richtlinie 92/22/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und Anpassung an den Fortschritt durch Richtlinie 2001/92/EG der Kommission vom 30. Oktober 2001
[93/14/EWG]
Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und Anpassung an den Fortschritt durch Richtlinie 2006/27/EG der Kommission vom 3. März 2006
[93/29/EWG]
Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und
Anpassung an den Fortschritt durch Richtlinie 2000/74/EG der
Kommission vom 22. November 2000
[93/30/EWG]
Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die
Einrichtungen
für
Schallzeichen
von
zweirädrigen
oder
dreirädrigen
Kraftfahrzeugen
[93/31/EWG]
Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über den
Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung an den
Fortschritt durch Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22.
November 2000
[93/32/EWG]
Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen und
Anpassung an den Fortschritt durch Richtlinie 1999/24/EG der
Kommission vom 9. April 1999
Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung an den
Fortschritt durch Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9.
April 1999
[93/33/EWG]
[93/34/EWG]
Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung an den Fortschritt durch:
— Richtlinie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999
— Richtlinie 2006/27/EG der Kommission vom 3. März 2006
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
172
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
[93/92/EWG]
Richtlinie 93/92/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über den
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung an den
Fortschritt durch Richtlinie 2000/73/EG der Kommission vom 22.
November 2000
[93/93/EWG]
Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung an den Fortschritt durch Richtlinie
2004/86/EG der Kommission vom 5. Juli 2004
[93/94/EWG]
Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die
Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung an den Fortschritt durch Richtlinie 1999/26/EG der Kommission vom 20. April 1999
[95/1/EG]
Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung an den Fortschritt durch:
— Richtlinie 2002/24/EG der Kommission vom 17. Mai 2002
— Richtlinie 2006/27/EG der Kommission vom 3. März 2006
[97/24/EG]
Richtlinie 97/24/EG des europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung
durch:
— Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Juli 2002
— Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003
— Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005
— Richtlinie 2006/27/EG der Kommission vom 3. März 2006
[2000/7/EG]
Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
[2002/24/EG]
Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie
92/61/EWG und Anpassung durch Richtlinie 2005/30/EG der
Kommission vom 22. April 2005
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
173
Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen
Juli 2006
[LKS/2002/24/EG] Leitfaden zur Richtlinie 2002/24/EG zur Klarstellung von Abläufen und Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden
[LEG 2002/24/EG] Leitfaden für Anträge auf Erteilung von Typgenehmigungen für
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach der Richtlinie
2002/24/EG
[MAB]
Merkblatt zur Anfangsbewertung
[ANK]
Anforderungskatalog zur Feststellung der Herstellereigenschaft
Diplomarbeit von Rasmus Blefgen
174