Diplomarbeit Rasmus Blefgen - Kart-Buggy
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Diplomarbeit Rasmus Blefgen - Kart-Buggy
Fachhochschule Dortmund University of Applied Sciences Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Diplomarbeit Rasmus Blefgen Dortmund Juli 2006 Ich versichere, dass ich diese Arbeit allein und selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Dortmund, den 19. Juli 2006 Rasmus Blefgen I Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung .......................................................................................... 1 2. Aufgabenstellung und Ziele................................................................ 4 3. Vorgehensweise ................................................................................ 5 4. Zulassungsklassen nach Richtlinie 2002/24/EG................................. 6 5. 6. 7. 4.1. Kleinkrafträder..................................................................... 6 4.1.1. 4.1.2. Klasse L1e.............................................................................. 6 Klasse L2e.............................................................................. 6 4.2. Krafträder ............................................................................ 6 4.2.1. 4.2.2. 4.2.3. Klasse L3e.............................................................................. 6 Klasse L4e.............................................................................. 6 Klasse L5e.............................................................................. 6 4.3. Vierrädrige Kraftfahrzeuge................................................... 7 4.3.1. 4.3.2. Klasse L6e.............................................................................. 7 Klasse L7e.............................................................................. 7 Beispielfahrzeuge für die Zulassungsklassen ..................................... 8 5.1. Klasse L1e............................................................................ 8 5.2. Klasse L2e............................................................................ 8 5.3. Klasse L3e .............................................................................9 5.4. Klasse L4e.......................................................................... 10 5.5. Klasse L5e.......................................................................... 10 5.6. Klasse L6e.......................................................................... 10 5.7. Klasse L7e.......................................................................... 11 Vorgeschriebene Führerscheine für Fahrzeuge der Zulassungsklassen........................................................................... 12 6.1. Übersichtstabelle ............................................................... 12 6.2. Beschreibung der Führerscheinklassen............................... 12 Statistik über zugelassene Kleinstfahrzeuge in Deutschland ............ 14 7.1. Neuzulassungen von Kleinstfahrzeugen im Mai 2006 nach Hersteller und Zulassungsklasse ........................................ 14 7.2. Bestand an Kleinstfahrzeugen nach Zulassungsklasse und Bundesland ........................................................................ 15 7.3. Bestand an Kleinstfahrzeugen nach Altersgruppe der Halter................................................................................. 15 7.4. Auswertung der Statistik.................................................... 16 II 8. Zulassungsverfahren ....................................................................... 18 8.1 9. Typgenehmigungsverfahren ............................................... 19 Vorgeschriebene Technische Merkmale der Zulassungsklassen ........ 20 9.1. Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe .............................. 22 9.1.1. 9.1.2 9.1.3 Begriffsbestimmung ............................................................... 22 Allgemeine Vorschriften.......................................................... 23 Besondere Vorschriften .......................................................... 24 9.2. Leistung ............................................................................. 28 9.2.1. 9.2.2. Begriffsbestimmungen............................................................ Übersichtstabelle über die maximale Leistung der Zulassungsklassen................................................................. Hilfseinrichtungen für die Prüfung der Leistung .......................... Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung ......................................................................... 9.2.3. 9.2.4. 28 28 29 30 9.3. Kraftstoffbehälter............................................................... 31 9.3.1. 9.3.2. Bauvorschriften ..................................................................... 31 Vorschriften für den Einbau des Kraftstoffbehälters und der Kraftstoffzufuhrleitung ........................................................... 32 9.4. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.............................. 33 9.4.1. 9.4.5. Übersichtstabelle über bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten der Zulassungsklassen ........................................................... Definition Höchstgeschwindigkeit ............................................. Toleranzen ........................................................................... Prüfbedingungen für Fahrzeug, Fahrer, Prüfstrecke und Atmosphäre.......................................................................... Prüfverfahren ....................................................................... 9.5. Massen und Abmessungen.................................................. 36 9.5.1. 9.5.2. 9.5.3. 9.5.4. 9.5.5. Begriffsbestimmungen ........................................................... Allgemeine Vorschriften.......................................................... Höchstzulässige Abmessungen ................................................ Höchstzulässige (Leer-)Massen................................................ Höchstzulässige Zuladung ...................................................... 9.6. Anhängevorrichtungen und ihre Befestigung ...................... 40 9.6.1. 9.6.2. Begriffsbestimmungen ........................................................... 40 Vorschriften.......................................................................... 40 9.7. Abgase .............................................................................. 43 9.7.1. 9.7.2. 9.7.3. 9.7.4. Begriffsbestimmungen ........................................................... Vorschriften.......................................................................... Prüfungen ............................................................................ Emissionsgrenzwerte ............................................................. 9.8. Reifen 9.8.1. 9.8.2. 9.8.3. 9.8.4. Begriffsbestimmungen ........................................................... Vorschriften.......................................................................... Aufschriften.......................................................................... Bereifung ............................................................................. 9.4.2. 9.4.3. 9.4.4. 33 33 33 34 35 36 37 38 38 38 43 43 44 45 .............................................................................. 47 47 48 48 49 III 9.9. Bremsanlage ...................................................................... 51 9.9.1. 9.9.2. 9.9.3. 9.9.4. 9.9.5. 9.9.6. Begriffsbestimmungen ........................................................... Anforderungen an die Bremsanlage.......................................... Vorgeschriebene Eigenschaften der Bremsanlagen ..................... Vorschriften der Bremsprüfungen ............................................ Vorgeschriebene Prüfungsbedingungen..................................... Mindestbremswirkungen......................................................... 51 52 53 54 56 57 9.10. Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung ........60 9.10.1. 9.10.2. Begriffsbestimmungen.......................................................... 60 Allgemeine Vorschriften ........................................................ 63 9.10.3. Anbauvorschriften für Zulassungsklasse L1e ............................ 9.10.3.1. Scheinwerfer für Fernlicht ..................................................... 9.10.3.2. Scheinwerfer für Abblendlicht ................................................ 9.10.3.3. Fahrtrichtungsanzeiger ......................................................... 9.10.3.4. Bremsleuchten .................................................................... 9.10.3.5. Begrenzungsleuchten ........................................................... 9.10.3.6. Schlussleuchten................................................................... 9.10.3.7. Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler .................................... 9.10.3.8. Hintere nicht dreieckige Rückstrahler...................................... 9.10.3.9. Pedalrückstrahler................................................................. 9.10.3.10. Vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler................................... 9.10.3.11. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen .............. 66 67 68 69 71 72 72 73 74 74 75 75 9.10.4. Anbauvorschriften für Zulassungsklasse L2e und L6e ................ 9.10.4.1. Scheinwerfer für Fernlicht ..................................................... 9.10.4.2. Scheinwerfer für Abblendlicht ................................................ 9.10.4.3. Fahrtrichtungsanzeiger ........................................................ 9.10.4.4. Bremsleuchten .................................................................... 9.10.4.5. Begrenzungsleuchten ........................................................... 9.10.4.6. Schlussleuchten................................................................... 9.10.4.7. Hintere nicht dreieckige Rückstrahler...................................... 9.10.4.8. Pedalrückstrahler................................................................. 9.10.4.9. Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler .................................... 9.10.4.10. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ............... 76 77 78 79 81 82 83 84 84 85 86 9.10.5. Anbauvorschriften für Zulassungsklasse L3e ............................ 9.10.5.1. Scheinwerfer für Fernlicht ..................................................... 9.10.5.2. Scheinwerfer für Abblendlicht ................................................ 9.10.5.3. Fahrtrichtungsanzeiger ......................................................... 9.10.5.4. Bremsleuchten.... ................................................................ 9.10.5.5. Begrenzungsleuchten ........................................................... 9.10.5.6. Schlussleuchten................................................................... 9.10.5.7. Nebelscheinwerfer ............................................................... 9.10.5.8. Nebelschlussleuchten ........................................................... 9.10.5.9. Warnblinklicht ... ................................................................. 9.10.5.10. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ............... 9.10.5.11. Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler .................................... 9.10.5.12. Hintere nicht dreieckige Rückstrahler...................................... 87 87 89 90 92 92 93 94 95 96 96 97 97 IV 9.10.6. Anbauvorschriften für Zulassungsklasse L4e ............................ 98 9.10.6.1. Scheinwerfer für Fernlicht ..................................................... 98 9.10.6.2. Scheinwerfer für Abblendlicht ...............................................100 9.10.6.3. Fahrtrichtungsanzeiger ........................................................101 9.10.6.4. Bremsleuchten..... ..............................................................103 9.10.6.5. Begrenzungsleuchten ..........................................................104 9.10.6.6. Schlussleuchten..................................................................104 9.10.6.7. Nebelscheinwerfer ..............................................................105 9.10.6.8. Nebelschlussleuchten ..........................................................106 9.10.6.9. Warnblinklicht.... ................................................................107 9.10.6.10. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ..............107 9.10.6.11. Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler ...................................108 9.10.6.12. Hintere nicht dreieckige Rückstrahler.....................................108 9.10.7. Anbauvorschriften für Zulassungsklasse L5e und L7e ...............110 9.10.7.1. Scheinwerfer für Fernlicht ....................................................110 9.10.7.2. Scheinwerfer für Abblendlicht ...............................................112 9.10.7.3. Fahrtrichtungsanzeiger ........................................................113 9.10.7.4. Bremsleuchten..... ..............................................................115 9.10.7.5. Begrenzungsleuchten ..........................................................116 9.10.7.6. Schlussleuchten..................................................................117 9.10.7.7. Nebelscheinwerfer ..............................................................118 9.10.7.8. Nebelschlussleuchten ..........................................................119 9.10.7.9. Rückfahrscheinwerfer ..........................................................119 9.10.7.10. Warnblinklicht.... ................................................................120 9.10.7.11. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ..............120 9.10.7.12. Hintere nicht dreieckige Rückstrahler.....................................121 9.10.7.13. Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler ...................................122 9.11. Beleuchtungseinrichtungen .............................................. 123 9.11.1. Vorschriften für die Kennzeichnung und die Aufschriften auf den Einrichtungen ................................................................123 9.12. Schallzeichen ................................................................... 124 9.12.1. 9.12.2. 9.12.3. 9.12.3. Begriffsbestimmungen ..........................................................124 Allgemeine Vorschriften.........................................................124 Vorschriften für den Anbau der Einrichtungen...........................125 Schalldruckpegeltoleranzen ...................................................125 9.13. Hinteres Kennzeichen....................................................... 126 9.13.1. 9.13.2. Abmessungen ......................................................................126 Position des Kennzeichens .....................................................126 9.14. Elektromagnetische Verträglichkeit .................................. 128 9.14.1. 9.14.2. 9.14.3. 9.14.4. Begriffsbestimmungen ..........................................................128 Allgemeines.........................................................................129 Bauartgenehmigung für das Fahrzeug .....................................129 Anforderungen.....................................................................129 9.15. Geräuschpegel und Auspuffanlage.................................... 130 9.15.1. 9.15.2. 9.15.3. 9.15.4. Begriffsbestimmungen ..........................................................130 Grenzwerte für den Geräuschpegel in dB (A) ............................130 Vorschriften.........................................................................131 Messverfahren .....................................................................132 V 9.16. Rückspiegel...................................................................... 135 9.16.1. 9.16.2. 9.16.3. Begriffsbestimmungen ..........................................................135 Vorgeschriebene Anzahl der Spiegel........................................135 Vorschriften für den Anbau der Rückspiegel .............................136 9.17. Vorstehende Außenkanten ............................................... 139 9.17.1. 9.17.2. 9.17.3 9.17.4. 9.17.5. Begriffsbestimmungen ..........................................................139 Allgemeines.........................................................................139 Vorschriften.........................................................................140 Mindestkriterien ...................................................................140 Besondere Vorschriften .........................................................141 9.18. Ständer ............................................................................ 145 9.18.1. 9.18.2. 9.18.3. Begriffsbestimmungen ..........................................................145 Allgemeine Vorschriften.........................................................145 Besondere Vorschriften .........................................................146 9.19. Diebstahlsicherung........................................................... 148 9.19.1. 9.19.2 9.19.3 Anwendungsbereich..............................................................148 Begriffsbestimmungen ..........................................................148 Vorschriften.........................................................................148 9.20. Scheiben, Wischer und Wascher ....................................... 151 9.20.1. 9.20.2. 9.20.3. Begriffsbestimmungen ..........................................................151 Einbauvorschriften für Scheiben .............................................152 Vorschriften für Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungsund Trocknungsanlagen ........................................................153 9.21. Halteeinrichtungen für Beifahrer ...................................... 155 9.21.1. Allgemeine Bestimmungen.....................................................155 9.22. Sitze, Sicherheitsgurte und Verankerungen ...................... 156 9.22.1. 9.22.2. 9.22.3. 9.22.4. 9.22.5. 9.22.6. 9.22.7. Begriffsbestimmungen ..........................................................156 Allgemeine Vorschriften.........................................................157 Mindestanzahl der vorzusehenden Verankerungen ....................157 Lage der Gurtverankerungen .................................................158 Festigkeit der Verankerungen.................................................158 Prüfungen an einem Fahrzeug ................................................158 Vorschriften für die Sicherheitsgurte .......................................159 9.23. Geschwindigkeitsmesser .................................................. 160 9.23.1. 9.23.2. Begriffsbestimmungen ..........................................................160 Anforderungen.....................................................................160 9.24. Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger ......................................... 162 9.24.1. 9.24.2. Begriffsbestimmungen ..........................................................162 Vorschriften.........................................................................162 9.25. Vorgeschriebene Angaben am Fahrzeug ........................... 164 9.25.1. 9.25.2. 9.25.3. 9.25.4. 9.25.5. Allgemeines.........................................................................164 Fabrikschild .........................................................................164 Fahrzeug-Identifizierungsnummer ..........................................164 Zeichen ..............................................................................166 Beispiel für ein Fabrikschild....................................................166 VI 10. Marktanalyse und Aussicht ............................................................ 168 11. Quellennachweis............................................................................ 171 VII Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 1. Juli 2006 EINLEITUNG Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) für den öffentlichen Straßenverkehr wird in der Europäischen Gemeinschaft (EG), früher Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), von einer zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt. In Deutschland ist für die Erteilung der Zulassung das KraftfahrtBundesamt (KBA) zuständig. Das KBA erteilt eine Zulassung für einen KfzTyp, wenn dieser den technischen Anforderungen der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und/oder den Vorschriften der anzuwendenden EG-Richtlinien entspricht. Die Einhaltung der jeweiligen Vorschriften wird im Rahmen von FahrzeugTypgenehmigungen kontrolliert, die ebenfalls durch das KBA erteilt werden. Typgenehmigungen werden durchgeführt, um zu überprüfen, ob die technischen Anforderungen an ein Fahrzeug erfüllt werden. Die Überprüfung dient zur Erhaltung der Sicherheit auf öffentlichen Straßen und zur Verhütung von Umweltbeeinträchtigungen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges. Bereits seit 1970 hat sich die EG auf Maßnahmen geeinigt, die auf die Einführung einer allgemeinen Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge abzielten. Ziel dieser Maßnahmen war die Beseitigung von bestehenden technischen Handelshemmnissen und die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes, in dem der freie Verkehr von Waren gewährleistet ist. Die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge war seitdem Gegenstand mehrerer Richtlinien, in denen die verwaltungstechnischen Einzelheiten für die Typgenehmigung geregelt wurden. Die Einführung eines solchen Verfahrens war von grundlegender Bedeutung und kam den Kraftfahrzeugherstellern und den Verbrauchern zugute. Die Fahrzeug-Typgenehmigung wurde durch die Harmonisierung der Typgenehmigungs-Vorschriften vereinfacht und es wurde ermöglicht, dass eine in allen Mitgliedstaaten anerkannte Übereinstimmungsbescheinigung erteilt werden konnte. Sie hat ferner dazu beigetragen, dass die Hemmnisse bei der Kraftfahrzeugzulassung beseitigt wurden. 1992 wurde die Harmonisierung weiter ausgebaut, indem die Rahmenrichtlinie [92/61/EWG] über die Typgenehmigung für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krafträder) in Kraft trat. Seitdem konnte jeder Hersteller unabhängig davon, ob er in der Gemeinschaft niedergelassen war oder nicht, in jedem Mitgliedstaat einen zwei- oder dreirädrigen Kraftradtyp verkaufen, sofern die Fahrzeuge den 47 verbindlich vorgeschriebenen technischen Merkmalen entsprachen, die in dieser Rahmenrichtlinie aufgeführt waren. In den darauf folgenden Jahren wurde es auf Drängen einiger Mitgliedstaaten notwendig, bestimmte Verwaltungsvorschriften genauer festzulegen und die in den Anhängen der Richtlinie [92/61/EWG] enthaltenen Vorschriften zu ergänzen, um das einwandfreie Funktionieren des Typgenehmigungssystems weiterhin zu gewährleisten. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 1 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Man verfasste deshalb harmonisierte Vorschriften über die Ausnahmeregelung für Fahrzeuge, die nach neuen von den Gemeinschaftsvorschriften noch nicht erfassten Technologien gebaut wurden, wie es bei Fahrzeugen wie z.B. Quads der Fall war. Diese Fahrzeuge waren bis dato schon in einigen Mitgliedstaaten verkauft worden, es fehlten aber Vorschriften, die eine Zulassung beispielsweise in Deutschland ermöglichten. Diese Tatsache behinderte den freien Handel von diesen Fahrzeugen innerhalb der EG. Da diese neuen Fahrzeuge technisch mehr den Krafträdern als gewöhnlichen Pkw ähnelten, wurden nach Prüfung der Teile und Merkmale der Fahrzeuge und unter Berücksichtigung der seinerzeit verfügbaren Technologien die in Anhang 1 der Richtlinie [2002/24/EG] aufgeführten KfzZulassungsklassen L1e bis L7e als für Regelungszwecke geeignet angesehen und in die Richtlinie für Krafträder aufgenommen. Zulassungsklassen unterteilen somit Kraftfahrzeuge, die für den öffentlichen Straßenverkehr auf Basis einer Typgenehmigung zugelassen werden können. Aus Gründen der Rechtsklarheit wurde daraufhin die Richtlinie [92/61/EWG] am 9. November 2003 durch die Richtlinie [2002/24/EG] über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ersetzt. Seitdem können auch vierrädrige (Leicht-)Kraftfahrzeuge mit besonderen Merkmalen (Zulassungsklasse L6e und L7e) nach Richtlinie [2002/24/EG] für zweirädrige oder dreirädrige Krafträder typgenehmigt werden. Außerdem sind erstmalig Typgenehmigungen für dreirädrige Kleinkrafträder (Zulassungsklasse L2e) möglich. So konnte ein neuer Kleinstfahrzeugbereich entstehen, der erstmalig die Zulassung von kleinen drei- und vierrädrigen Fahrzeugen mit oder ohne Aufbau ermöglichte, für die vorher bauartbedingt keine Typgenehmigung möglich war. Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie [2002/24/EG] am 18. März 2002 bieten nun diverse Hersteller Fahrzeuge auf dem europäischen AutomobilMarkt an, um diesen neuen Markt für Kleinstfahrzeuge zu erschließen. Entstanden sind Fahrzeuge wie Quads, Buggys und Gokarts, die einen sportlichen Charakter haben und deshalb häufig junge Menschen ansprechen, aber auch vollwertige geschlossene Leicht-Kraftfahrzeuge. Diese Kleinstfahrzeuge dürfen leistungsbeschränkt ab einem Alter von 16 Jahren mit der, für diese Fahrzeuge neu entstandenen, Führerscheinklasse S gefahren werden. Kleinstfahrzeuge, die als Krankenfahrstühle für körperbehinderte Personen in den letzen Jahren im Straßenverkehr anzutreffen waren und optisch gewöhnlichen Pkw der Zulassungsklasse M1 ähnelten, entstanden nicht durch die gesetzliche Regelung der Richtlinie [2002/24/EG]. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 2 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Hierfür waren Änderungen in der StVZO Ursache, die aber aufgrund des Missbrauchs durch nicht körperbehinderte Personen mittlerweile dahingehend geändert wurden, dass die Krankenfahrstühle nicht mehr in Pkwähnelnder Bauweise gefahren werden dürfen. Krankenfahrstühle dürfen ab 1.9.2002 nur noch einsitzig und mit einer maximalen Breite über alles von 1,10 m in den Verkehr gebracht werden. Ferner darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 15 km/h nicht überschreiten1). Viele Vorschriften für gewöhnliche Pkw der Zulassungsklasse M1 konnten bauartbedingt durch Kleinstfahrzeuge nicht erfüllt werden und führten zu erleichterten Vorschriften für Fahrzeuge der Zulassungsklasse L1e bis L7e, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie [2002/24/EG] fallen. So werden z.B. Crashtests nicht vorgeschrieben und es werden geringere Anforderungen an das Abgasverhalten der Fahrzeuge gestellt. Auch Vorschriften für den Einbau von Airbags existieren nicht. Diese Erleichterungen führen zu einem geringen verwaltungstechnischen und somit finanziellen Aufwand für die Zulassung eines Fahrzeuges auf Basis der Richtlinie [2002/24/EG]. Die Bedeutung dieser Richtlinien für die Zulassung von Kraftfahrzeugen hat in Deutschland in den letzten Jahren erheblich zugenommen und wird weiter ansteigen. Umgekehrt nimmt die Bedeutung der StVZO ständig ab bis hin zu ihrer Abschaffung bzw. Aufspaltung in drei eigenständige neue Verordnungen, in die wiederum weitere, noch als eigenständige Verordnungen existierende, Vorschriften integriert werden2). Die StVZO enthält deshalb aktuell in zunehmendem Maße keine ausformulierten Bestimmungen mehr, sondern vielfach wird auf EG-Richtlinien, in weitaus geringerem Umfang auch auf ECE-Regelungen (Economic Commission for Europe), verwiesen. Der Verweis auf Richtlinie [2002/24/EG] ist in §19 Abs.1 Nr.3 StVZO zu finden. Die Richtlinie ist dadurch Bestandteil der StVZO und damit Rechtsgrundlage in Zulassungsverfahren. ————————————— 1) 2) Quelle: § 18 Abs. 2, Nr. 5 StVZO. www.fahrlehrerverband-bw.de. Quelle: StVZO Redaktionelle Vorbemerkung. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 3 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 2. Juli 2006 AUFGABENSTELLUNG UND ZIELE Der Fachbereich Maschinenbau der Fachhochschule Dortmund arbeitet an der Entwicklung eines "Formula-Student"- Fahrzeuges für eine Rennserie unter Studenten mit selbst konstruierten Fahrzeugen (siehe auch www.wabensandwich.de). Dieses Fahrzeug soll, nachdem es erfolgreich an der Rennserie teilnimmt, technisch so verändert werden, dass eine Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr möglich wird. Dabei sollen die verwaltungstechnischen Erleichterungen bei der Typgenehmigung nach Richtlinie [2002/24/EG] im Vergleich zu gewöhnlichen Pkw genutzt werden. Die Änderung des Fahrzeuges setzt Kenntnisse über die technischen Merkmale der jeweiligen Zulassungsklasse der Richtlinie [2002/24/EG] voraus. Weiterhin ist es erstrebenswert, ein Fahrzeug zu konstruieren, welches in seiner Bauart auf dem Kleinstfahrzeug-Markt noch nicht existiert. Das Ziel dieser Arbeit besteht deshalb darin, die wesentlichen technischen Merkmale von Kleinstfahrzeugen zu recherchieren und auf die für die Konzeptionierung eines Kleinstfahrzeuges notwendigen Informationen zu reduzieren. Ferner soll ein Überblick von auf dem Markt verfügbaren Kleinstfahrzeugen erstellt werden, der erkennen lässt, ob ein neuer Typ von Kleinstfahrzeug konkurrenzfähig sein kann. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 4 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 3. Juli 2006 VORGEHENSWEISE Die Recherche der notwendigen Informationen wurde mit Hilfe des Internet durchgeführt, da noch keine Fachliteratur zu drei- und vierrädrigen Kleinstfahrzeugen gefunden werden konnte. Als wesentliche Informationsquelle in Bezug auf die EG-Vorschriften wurde die Internetseite der europäischen Union (EU) herangezogen (siehe Abschnitt 11. Quellennachweis). Dort konnte die Richtlinie [2002/24/EG] über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge als die Rahmenrichtlinie für den Bereich Kleinstfahrzeuge ausgemacht werden. Mit Hilfe dieser Rahmenrichtlinie war es möglich, über 40 der relevanten Einzelrichtlinien für die jeweiligen technischen Merkmale eines Kleinstfahrzeuges zu recherchieren. Da die Einzelrichtlinien sehr umfangreiche Regelungen enthalten, bestand die Aufgabe darin, den Inhalt der Einzelrichtlinien auf die für die Konzeptionierung eines Kleinstfahrzeuges notwendigen Informationen zu beschränken und so übersichtlich gegliedert wiederzugeben, dass der Leser schnell erkennen kann, welche Vorschriften für das jeweilige technische Merkmal eines Fahrzeuges vorhanden sind. Dabei sind die Anpassungen der Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt, die in einigen technischen Bereichen wie z.B. den Emissionsgrenzwerten im Laufe der Zeit sicherheits- oder umweltbedingt notwendig waren, so weit wie recherchierbar mit in die Ansammlung eingeflossen. Die Vorschriften in den Richtlinien für die technischen Dienste, die mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die technischen Merkmale zwecks Erlangung einer Typgenehmigung beauftragt werden müssen, sind ebenfalls mit eingeflossen, allerdings nur, wenn sie schon für die Konzeptionierung eines Fahrzeuges relevant waren. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Richtlinien von Seiten der EU im Internet zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschriften in der Arbeit sind deshalb nicht zwingend rechtskonform in Bezug auf die technischen Merkmale. Nach Rücksprache mit einem Sachverständigen des TÜV Nord, der sich mit Typgenehmigungen von Berufs wegen befasst, kann aber von einer hohen Rechtsgenauigkeit ausgegangen werden. Weiterhin war die Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) und besonders der Abteilung Technik des KBA eine wesentliche Informationsquelle. Hier konnten aktuelle Statistiken über die Kleinfahrzeuge abgerufen und auf Anfrage Merkblätter für die Richtlinie [2002/24/EG] zur Verfügung gestellt werden, die daraufhin mit in die Arbeit eingingen (siehe Abschnitt 11. Quellennachweis). Alle weiteren Informationen, die in der Arbeit aufgeführt sind, wurden ebenfalls im Internet recherchiert und sind mit einer Quellenangabe versehen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 5 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 4. Juli 2006 ZULASSUNGSKLASSEN NACH RICHTLINIE 2002/24/EG Der Kleinstfahrzeugbereich wird nach [2002/24/EG] in die folgenden Zulassungsklassen eingeteilt: 4.1. KLEINKRAFTRÄDER 4.1.1. Klasse L1e1) — zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h — Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren oder — maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von Elektromotoren; 4.1.2. Klasse L2e1) — dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h — Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Fremdzündungsmotoren oder — maximale Nutzleistung von bis zu 4 kW im Fall anderer Verbrennungsmotoren oder — maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von Elektromotoren 4.2. KRAFTRÄDER 4.2.1. Klasse L3e2) — zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder — einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h 4.2.2. Klasse L4e2) — zweirädrige Kraftfahrzeuge mit Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder — einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h 4.2.3. Klasse L5e2) — dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder — einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h ————————————— 1) 2) (Klein-)Krafträder/Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (siehe Abschnitt 8). Krafträder/Kraftfahrzeuge mit amtlich zugeteiltem Kennzeichen. Quelle: Statistische Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes Reihe 1, Januar 2006. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 6 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 4.3 VIERRÄDRIGE KRAFTFAHRZEUGE 4.3.1. Klasse L6e1) Juli 2006 — vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und — einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Fremdzündungsmotoren oder — einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Fall anderer Verbrennungsmotoren oder — einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von Elektromotoren. (Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.) 4.3.2. Klasse L7e2) — vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht in Klasse L6e fallen, mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (550 kg im Fall von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, und — mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. (Diese Fahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.) ————————————— 1) 2) (Klein-)Krafträder/Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (siehe Abschnitt 8). Krafträder/Kraftfahrzeuge mit amtlich zugeteiltem Kennzeichen. Quelle: Statistische Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes Reihe 1, Januar 2006. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 7 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 5. BEISPIELFAHRZEUGE FÜR DIE ZULASSUNGSKLASSEN 5.1. KLASSE L1E (ab 16 Jahren; vmax ≤ 45 km/h; VH ≤ 50 cm3; Pmax ≤ 4 kW)1) Kategorie Mofa 2) UVP: 849 € Verkaufstyp Adly Moto FC 20 Kateg. Motorroller UVP: 2.015 € 7) Kategorie Cruiser UVP: 2.349 € Verkaufstyp Aprilia Red Rose 50 Verkaufstyp Piaggio Fly 50 Kateg. Sportler 3) UVP: 2.950 € Verkaufstyp Aprilia RS 50 4) Kategorie Enduro UVP: 2.490 € 4) Verkaufstyp Yamaha DT 50 5) 5.2. KLASSE L2E (ab 16 Jahren; vmax ≤ 45 km/h; VH ≤ 50 cm3; Pmax ≤ 4 kW) 1) UVP: 5.990 € Verkaufstyp Mini-Buggy UVP: 5.450 € 6) Verkaufstyp Trikky 6) ————————————— 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) vmax: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; VH: Hubraum des Motors; Pmax: Nutzleistung bei Verbrennungsmotoren, Nenndauerleistung bei Elektromotoren. Darf bereits ab 15 Jahren mit einer Mofa-Prüfbescheinigung gefahren werden. Quelle: www.de.piaggio.com. Quelle: www.aprilia.de. Quelle: www.yamaha-motor.de. Quelle: www.crazy-cars.de. Quelle: www.herkules-Motor.de. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 8 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 5.3. KLASSE L3E (ab 16 Jahren; 46 km/h ≤ vmax ≤ 80 km/h; VH ≤ 125 cm3; Pmax ≤ 11 kW)1) Kategorie Roller UVP: 1.499 € Verkaufstyp Piaggio ZIP 100 2) Kategorie Enduro UVP: 3.195 € Kategorie Tourer UVP: 2.150 € 3) Verkaufstyp Yamaha XT 125 X 3) Verkaufstyp Yamaha YBR 125 Kategorie Cruiser UVP: 4.190 € Verkaufstyp Honda Shadow 125 4) (ab 18/25 Jahren; vmax ≥ 46 km/h; VH ≥ 50 cm3) 1) Kategorie Roller UVP: 5.799 € Verkaufstyp Piaggio Beverly 500 2) Kategorie Enduro UVP: 5.995 € Kategorie Tourer UVP: 9.495 € 3) Verkaufstyp Yamaha XT 660 R 3) Verkaufstyp Yamaha XJR 1300 Kateg. Sportler UVP: 10.595 € Kateg. Supersportl. UVP:13.495€ Kateg. Cruiser Verkaufstyp Yamaha FZ1 3) Verkaufstyp Yamaha YZF-R1 3) UVP: 12.995 € 3) Verkaufstyp Yamaha XVS 1100 ————————————— 1) 2) 3) 4) vmax: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; VH: Hubraum des Motors; Pmax: Nutzleistung bei Verbrennungsmotoren, Nenndauerleistung bei Elektromotoren. Quelle: www.de.piaggio.com. Quelle: www.yamaha-motor.de. Quelle: www.honda.de. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 9 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 5.4. KLASSE L4E (ab 18 Jahren; vmax ≥ 46 km/h; VH ≥ 50 cm3) 1) UVP: 1.850 € (nur Umbau) Verkaufstyp Yamaha Vmax 2) mit Walter-Stoye-RT 5.5. KLASSE L5E (ab 18 Jahren; vmax ≥ 46 km/h; VH ≥ 50 cm3) 1) UVP: 11.999 € UVP: 6.999 € 3) Verkaufstyp Trike C3i Verkaufstyp Three Trinity Prototyp 4) Clever-Fahrzeug 5) 5.6. KLASSE L6E (ab 16 Jahren; vmax ≤ 45 km/h; mLeer ≤ 350 kg; VH ≤ 50 cm3; Pmax ≤ 4 kW) 1) UVP: 6.698 € Verkaufstyp Mini-Buggy UVP: 9.750 € 4) Verkaufstyp Microcar MC1 UVP: 1.998 € 6) Verk.Typ Unilli CX 50 Mini-Quad 4) ————————————— 1) 2) 3) 4) vmax : bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; VH: Hubraum des Motors; Pmax : Nutzleistung bei Verbrennungsmotoren, Nenndauerleistung bei Elektromotoren; mLeer : Leergewicht des Fahrzeugs. Quelle: www.walter-motorrad-gespanntechnik.de. Quelle: www.boom-trikes.com. Quelle: www.crazy-cars.de. 5) Quelle: www.clever-project.net; 3-Rad-Kurvenneiger; EU-Forschungsprojekt in Kooperation mit TU-Berlin. 6) Quelle: www.microcar-mc1.de. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 10 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 5.7. KLASSE L7E (ab 18 Jahren; mLeer ≤ 400 kg; Pmax ≤ 15 kW)1) UVP: 3.798 € UVP: 7.498 € Verkaufstyp Quad SMC 250 2) Verkaufstyp Quad Buggy UVP: 3.990 € 2) 3) Verkaufstyp Buggy ATK 125 R UVP: 3.390 € 4) Verkaufstyp Road-Kart ————————————— 1) 2) 3) 4) Pmax : Nutzleistung bei Verbrennungsmotoren, Nenndauerleistung bei Elektromotoren; mLeer: Leergewicht des Fahrzeuges. Quelle: www.crazy-cars.de. Quelle: www.herkules-motor.de. Quelle: www.strassenkart.de. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 11 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 6. VORGESCHRIEBENE FÜHRERSCHEINE FÜR FAHRZEUGE DER ZULASSUNGSKLASSEN 6.1. ÜBERSICHTSTABELLE Zulassungsklasse vorgeschriebene Führerscheinklasse L1e L2e L3e L4e L5e L6e L7e M(2) S A1, A A1, A A1, A S B Einschluss Führerscheinklasse M M M M, S erforderliches Alter 16 Jahre(2) 16 Jahre 16/18/25 Jahre (1) 16/18/25 Jahre (1) 16/18/25 Jahre (1) 16 Jahre 18 Jahre Tabelle 6.1.: Übersicht über vorgeschriebene Führerscheine für Fahrzeuge der Zulas3 sungsklassen ). 1 ( )— — 16 Jahre bei Führerscheinklasse A1. 18 Jahre bei Führerscheinklasse A zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. — 25 Jahre bei Führerscheinklasse A zum Führer von Krafträdern ohne Leistungsbeschränkung. 2 ( ) Für zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h (Mofas) wird nur eine Prüfbescheinigung benötigt, die ab einem Alter von 15 Jahren erteilt werden kann. 6.2. BESCHREIBUNG DER FÜHRERSCHEINKLASSEN3) 1. Klasse A1: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) sowie einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für 16 - 17jährige und unbegrenzt ab 18 Jahre. 2. Klasse A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h. Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Dies gilt nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat. 3. Klasse B: Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt). ————————————— 3) Quelle: www.kfz-auskunft.de. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 12 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 4. Klasse M: Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen). 5. Klasse S: Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. Anmerkung: Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind1). ————————————— 1) Quelle: § 21a Absatz 2 StVO; www.gesetze-im-internet.de (Internetportal des Bundesministeriums der Justiz). Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 13 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 7. STATISTIK ÜBER ZUGELASSENE KLEINSTFAHRZEUGE IN DEUTSCHLAND 7.1. NEUZULASSUNGEN VON KLEINSTFAHRZEUGEN IM MAI 2006 NACH HERSTELLER UND ZULASSUNGSKLASSE Hersteller Insgesamt Ace Trade (A) Aeon Motor (RC) Armstrong (RC) Aprilia (I) Barossa Motor (RC) Betamotor (I) Bombardier (CDN) Boom Changzhou Kwang. (RC) Citycom Cixi Cing. (RC) Daelim (ROK) Dinli (RC) Her Chee (RC) Honda,Montesa (BR,IND,THA,USA) Honda (J) Hyosung (ROK) Jiangsu Linhai (RC) Kawasaki (J) KTM (A) Kwang Yang (RC) Malaguti (I) MBK (F) MV Agusta (I) MZ Motorrad- u. Zweiradwerk Nacional Motor ( E ) Peugeot (F) Piaggio (I) Polaris (USA) Reinmech. Corp (RC) Rewaco Rieju ( E ) Sachs San Yang (RC) Standart Motor (RC) Suzuki ( E ) Suzuki ( J ) Taiw. Golden Bee (RC) Team Azzalin (I) Yamaha (E,I,RC,USA) Yamaha (J) Sonstige Hersteller Insgesamt 9 61 3 242 74 25 5 28 80 9 41 409 23 101 1 763 11 140 58 39 12 621 165 270 72 187 46 257 882 13 19 33 22 18 188 254 86 179 29 3 477 117 1 822 8 893 Zulassungsklasse L3e und L4e (bis L5e 125cm3) 1 242 25 80 41 361 8 1 747 6 140 1 11 12 233 165 270 72 187 35 257 841 22 18 78 1 86 67 11 3 463 5 885 6 374 28 9 29 33 55 154 L7e 9 60 3 74 5 48 23 93 16 5 57 28 388 11 12 13 19 111 253 112 18 14 112 882 2 365 1) Tabelle 7.1: Neuzulassungen von Kleinstfahrzeugen im Mai 2006 nach Hersteller . ————————————— 1) Quelle: Statistische Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamt Reihe 1, Januar 2006. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 14 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 7.2. BESTAND AN KLEINSTFAHRZEUGEN NACH ZULASSUNGSKLASSE UND BUNDESLAND (Stand Januar 2006) Land Insgesamt 529 278 307 375 243 746 189 225 554 714 174 626 041 552 876 832 251 L3e, L4e 570 505 758 081 93 671 93 204 19 994 48 302 305 876 52 421 380 641 814 037 220 162 57 545 129 788 75 0994 134 550 80 616 251 3 902 512 3 834 743 Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Sonstige 588 775 94 94 20 48 312 53 387 825 225 58 132 76 136 82 Insgesamt Zulassungsklasse L5e 732 1 066 75 100 35 36 463 70 478 1 064 422 53 186 155 164 92 - L7e 7 292 16 131 561 1 071 214 408 5 850 734 6 435 10 613 4 590 1 028 2 085 1 298 2 162 2 124 - 5 173 62 596 Tabelle 7.2.: Bestand an Kleinstfahrzeugen nach Zulassungsklasse und Bundesland 1) (Stand Januar 2006) . 7.3. BESTAND AN KLEINSTFAHRZEUGEN NACH ALTERSGRUPPEN DER HALTER (Stand Januar 2006) Altersgruppe in Jahren bis 17 18 bis 20 21 bis 24 25 bis 29 30 bis 34 35 bis 39 40 bis 44 45 bis 49 50 bis 54 55 bis 59 60 bis 64 65 bis 69 70 und mehr Juristische Personen und Unbekannte Insgesamt Zulassungsklasse Insgesamt 25 46 62 88 100 178 259 278 193 131 89 78 45 821 573 664 321 718 287 761 606 241 864 916 196 216 L3e und L4e bis 500 cm3 25 783 45 991 58 820 80 383 91 623 166 525 249 031 272 171 188 663 128 765 87 787 76 399 43 780 L5e L7e 2 7 48 115 257 580 904 865 718 482 267 141 52 36 575 796 823 838 182 826 570 887 617 862 656 384 3 7 8 11 9 5 3 2 1 1 1 24 516 20 237 735 3 544 1 603 700 1 535 913 5 137 62 596 2) Tabelle 7.3.: Bestand an Kleinstfahrzeugen nach Altersgruppe der Halter (Stand Januar 2006) . ————————————— 1) 2) Quelle: Statistische Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamt Reihe 1, Januar 2006. Quelle: www.kba.de. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 15 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 7.4. Juli 2006 AUSWERTUNG DER STATISTIK Die Tabellen 7.1, 7.2 und 7.3 geben Auskunft über den Bestand von Fahrzeugen der Zulassungsklassen L3e, L4e, L5e und L7e, denen in Deutschland von einer Zulassungsbehörde ein amtliches Kennzeichen zugeteilt wurde (siehe Abschnitt 8). Die Bestände der Fahrzeuge sind im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) registriert und werden vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Internet zur Verfügung gestellt (www.kba.de). Zahlen über den Bestand von Fahrzeugen der Zulassungsklasse L1e, L2e und L6e, die mit Versicherungskennzeichen im Straßenverkehr fahren dürfen, werden von Seiten des KBA ebenfalls im ZFZR erfasst. Auf Anfrage teilte das KBA aber mit, dass genaue Auskünfte über die Bestände dieser Fahrzeuge nur an andere Behörden wie Polizei-, Zulassungs- und Bußgeldbehörden oder Finanzämter erteilt werden und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Zu recherchieren war deshalb nur ein Bestand von knapp 1,8 Mio. Fahrzeugen, die am 1. Januar 2005 auf deutschen Straßen zugelassen waren und ein Versicherungskennzeichen führten1). Dies war ein Anteil von ca. 3 % am Bestand aller Fahrzeuge in Deutschland zu diesem Zeitpunkt. Der Bestand der Zulassungsklassen L3e, L4e, L5e und L7e betrug ca. 2,7 % aller Fahrzeuge in Deutschland am 1. Januar 20062). Tabelle 7.1 mit Zahlen über Neuzulassungen von Kleinstfahrzeugen in Deutschland im Mai 2006 nach Hersteller lässt erkennen, dass die Anzahl der Fahrzeuge aus der Republik China (RC) bei den neu zugelassenen leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen (L7e) sehr groß ist. Hersteller aus China wie z.B. Kwang Yang und Standart Motor haben einen Marktanteil von 48 % der in Klasse L7e in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge. Die restlichen 52 % Marktanteil teilen sich insgesamt 12 verschiedene Hersteller, die hauptsächlich in Japan und europäischen Ländern angesiedelt sind. Bei der Recherche nach Fahrzeugen der Hersteller wurde ersichtlich, dass überwiegend Fahrzeuge der Kategorie Quad auf dem deutschen Markt angeboten werden. Fahrzeuge wie Buggys und Straßenkarts sind selten zugelassen worden. So wurden im Jahr 2005 nur 355 Fahrzeuge von der Kategorie Straßenkart für den Verkehr frei gegeben3). Der Markt der zugelassenen Krafträder bis 125 cm3 (Zulassungsklasse L3e und L4e) wird dagegen von Herstellern wie Honda, Piaggio und Yamaha beherrscht. Aber auch hier sind chinesische Fahrzeuge bereits vertreten. Dreirädrige Krafträder (Zulassungsklasse L5e) haben eine Außenseiterrolle auf dem Kleinstfahrzeugmarkt. Sie werden nur selten zugelassen. Tabelle 7.2 mit Zahlen über den Bestand an Kleinstfahrzeugen nach Zulassungsklasse und Bundesland im Januar 2006 verdeutlicht, dass die Anzahl der Fahrzeuge der Zulassungsklasse L7e in den alten Bundesländern, und dort vor allem in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hessen, am größten ist. In den neuen Bundesländern sind nur wenige Fahrzeuge der Klasse L7e vorhanden. Dieser Trend ist auch bei den zwei- und dreirädrigen Krafträdern (Zulassungsklasse L3e, L4e und L5e) zu erkennen. Auch hier dominieren Bundesländer wie beispielsweise Bayern und Nordrhein-Westfalen. ————————————— 1) Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/2005 des Kraftfahrt-Bundesamtes. Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/2006 des Kraftfahrt-Bundesamtes. 3) Quelle: Jahresbericht 2005 des Kraftfahrt-Bundesamtes. 2) Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 16 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Tabelle 7.3 mit Zahlen über den Bestand an Kleinstfahrzeugen in Deutschland im Januar 2006 nach Altersgruppen der Halter zeigt, dass die Anzahl der Halter für Fahrzeuge der Zulassungsklassen L3e, L4e, L5e und L7e in der Altersklasse zwischen 20 und 50 Jahren am größten ist. Nur kleine Unterschiede sind bei den verschiedenen Zulassungsklassen zu erkennen. Die meisten Halter von leichten vierrädrigen Fahrzeugen (L7e) sind zwischen 35 bis 39 Jahre alt. Die Halter von Krafträdern ohne Leistungsbeschränkung (L3e und L4e) sind etwas älter, nämlich zwischen 40 und 50 Jahren. Fazit: In den alten Bundesländern, und dort vor allem in Bayern und NordrheinWestfalen, scheint ein Bedarf an Kleinstfahrzeugen vorhanden zu sein. Der potenzielle Käufer eines vierrädrigen leichten Kraftfahrzeuges (L7e) oder Kraftrades ohne Leistungsbeschränkung (L3e, L4e, L5e) ist im Durchschnitt etwa 40 Jahre alt. Ein Grund für das fortgeschrittene Alter der Halter liegt wahrscheinlich in der größeren finanziellen Freiheit dieser Altersklasse im Vergleich zu jüngeren Menschen. Die meisten Halter eines dreirädrigen Leichtkraftrades (L2e) oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges (L6e) werden dagegen sicherlich 16- bis 17-jährige Jugendliche sein. Diese Fahrzeuge dürfen ab einem Alter von 16 Jahren mit der Führerschein Klasse S (siehe Abschnitt 6.2 Nr.5) gefahren werden, die wiederum keine weiteren Führerscheinklassen einschließt. Volljährige Besitzer der Führerscheinklasse B (siehe Abschnitt 6.2. Nr.3), die diese Fahrzeuge ebenfalls fahren dürfen, werden bei Interesse an solchen Fahrzeugen wohl eher leistungsstärkere, aber nicht unbedingt teurere, Fahrzeuge der Klasse L7e nutzen. Lediglich solche Erwachsenen, die aus verschiedenen Gründen keinen Führerschein der Klasse B für gewöhnliche Pkw erhalten können, versuchen auf diesem Wege evtl., am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Kleinkrafträder der Zulassungsklasse L1e und Krafträder der Zulassungsklasse L3e mit Leistungsbeschränkung werden wahrscheinlich hauptsächlich von 15- bis 17-jährigen Jugendlichen gefahren. Dies ist der finanziell günstigste Weg, um am öffentlichen Straßenverkehr motorisiert teilzunehmen, da nur eine Mofa-Prüfbescheinigung bzw. der Führerschein Klasse M (siehe Abschnitt 6.2 Nr.4) oder A1 (siehe Abschnitt 6.2 Nr.1) zum Führen benötigt wird und die Fahrzeugpreise relativ niedrig sind (siehe Abschnitt 5.1 und 5.3). Da keine konkreten statistischen Zulassungszahlen zu recherchieren waren, ist davon auszugehen, dass der Großteil der ca. 1,8 Mio. Fahrzeuge der Zulassungsklassen L1e, L2e und L6e, die auf deutschen Straßen zugelassen sind, Fahrzeuge der Zulassungsklasse L1e sind. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 17 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 8. Juli 2006 ZULASSUNGSVERFAHREN Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h dürfen auf öffentlichen Straßen in Deutschland nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind1). Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind in Richtlinie [2002/24/EG]2): Zulassungsklasse L1e; Zulassungsklasse L2e; Zulassungsklasse L6e. Diese Zulassungsklassen müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen im Gegensatz zu den anderen Klassen (L3e, L4e, L5e, L7e) kein amtliches Kennzeichen von der Zulassungsbehörde zugeteilt bekommen, sondern lediglich ein Versicherungskennzeichen führen. Das Versicherungskennzeichen von einer Haftpflichtversicherung dokumentiert dabei nicht die behördliche Zulassung zum Straßenverkehr, sondern nur den Versicherungsschutz. Die behördliche Zulassung dokumentiert eine Betriebserlaubnis, die vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ausgestellt wird. Bei Fahrzeugen der Zulassungsklasse L3e, L4e, L5e, L7e wird dagegen ein Fahrzeugbrief durch das KBA ausgestellt. Mit diesem Brief kann der Inhaber eines Fahrzeuges bei der zuständigen Zulassungsbehörde (Zulassungsstelle für den Kreis des Wohnsitzes) das Fahrzeug für den Verkehr anmelden, woraufhin ein amtliches Kennzeichen ausgestellt wird. Voraussetzung für die Ausstellung einer Betriebserlaubnis oder eines Fahrzeugbriefes durch das KBA ist in jedem Fall eine Typgenehmigung nach Richtlinie [2002/24/EG]. Das Verfahren der Typgenehmigung für die Fahrzeugklassen nach Richtlinie [2002/24/EG] wird in Abschnitt 8.1 erläutert. Grundsätzlich ist eine Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis zu erteilen, wenn das Fahrzeug die Voraussetzungen der Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die in Anhang 1 der Richtlinie [2002/24/EG] aufgeführt sind3). ————————————— 1) 2) 3) Quelle: § 18 StVZO Zulassungspflichtigkeit. Quelle: Statistische Mitteilung des KBA, Reihe 1 Januar 2006, Begriffsbestimmungen. Quelle: § 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis. www.StVZO.de. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 18 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 8.1 Juli 2006 TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN Die Genehmigungsbehörde für die Erteilung von Typgenehmigungen in der Bundesrepublik Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg. Der erste Schritt zur Erlangung einer Typgenehmigung sollte die Klärung der Frage sein, ob ein Hersteller als Inhaber einer Typgenehmigung in Frage kommt. Hierzu hat das KBA das Merkblatt zur Anfangsbewertung [MAB] herausgegeben. Das Merkblatt gibt Auskunft darüber, welche Voraussetzungen vor Erteilung einer Typgenehmigung nachgewiesen werden müssen. Des Weiteren sind im Anforderungskatalog [ANK] die Mindestvoraussetzungen zur Begründung der Herstellereigenschaft aufgeführt. Ist die Herstellereigenschaft gegeben, ist für die Erlangung einer Typgenehmigung im Grundsatz folgender Ablauf in drei Stufen notwendig: — Antrag des Fahrzeugherstellers, — Prüfbericht durch einen Technischen Dienst, — Erteilung der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde. Dies gilt für die Erlangung einer EG-Typgenehmigung für die Zulassungsklassen nach Richtlinie [2002/24/EG]. Die für die Erteilung der Typgenehmigungen erforderlichen Prüfungen und Besichtigungen der Fahrzeuge sind von Technischen Diensten, die vom KBA anerkannt sind, durchführen zu lassen. Überprüft wird dabei, ob die Fahrzeuge und Fahrzeugteile den technischen Anforderungen der Vorschriften entsprechen und die Anforderungen zur Erhaltung der Sicherheit auf öffentlichen Straßen und zur Verhütung von Umweltbeeinträchtigungen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch erfüllt werden. Die Wahl des Technischen Dienstes ist dem Antragsteller dabei freigestellt. Eine Liste der anerkannten Technischen Dienste kann auf der Internetseite des KBA (www.kba.de) eingesehen werden. Die Anträge auf Erteilung einer Typgenehmigung nach Richtlinie [2002/24/EG] können im Leitfaden für Anträge auf Erteilung von Typgenehmigungen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge [LEG 2002/24/EG] eingesehen werden. Erleichterungen von den Vorschriften für eine Typgenehmigung nach Richtlinie [2002/24/EG] können erzielt werden, wenn nur eine Kleinserie von Fahrzeugen typgenehmigt wird (siehe Abschnitt 9). Hierzu dient der Leitfaden [LKS 2002/24/EG]. Kleinserie bedeutet darin Fahrzeuge, von deren Typ maximal 200 Einheiten pro Jahr in Deutschland veräußert werden. Die Leitfäden dienen allgemein zur Klarstellung von Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung von Typgenehmigungen. Sie sollen dem Antragsteller und dem Technischen Dienst helfen, bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen ein abgestimmtes Verfahren zu beschreiten, das eine reibungslose Erteilung der Typgenehmigungen ermöglicht. Hinweis: Vor ersten Bemühungen zur Erlangung einer Typgenehmigung wird potenziellen Antragstellern von Seiten des KBA ein kostenloses Informationsgespräch im KBA empfohlen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 19 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9. Juli 2006 VORGESCHRIEBENE TECHNISCHE MERKMALE DER ZULASSUNGSKLASSEN Die Rahmenrichtlinie [2000/24/EG] über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nennt 47 verbindlich vorgeschriebene technische Merkmale, die in Einzelrichtlinien weiter spezifiziert werden. Erleichterungen von den Vorschriften der anwendbaren Einzelrichtlinien können erreicht werden, wenn eine nationale Typgenehmigung für ein Kleinserienfahrzeug angestrebt wird, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fällt. Auf Seite 21 sind in Tabelle 9 die vorgeschriebenen Einzelrichtlinien aufgeführt, wobei gekennzeichnet ist, welche Vorschriften für die Erteilung von Kleinserientypgenehmigungen grundsätzlich in vollem Umfang zu erfüllen sind. Die Prüfung der Fahrzeuge hinsichtlich der in Tabelle 9 aufgelisteten Vorschriften wird vom zuständigen technischen Dienst durchgeführt, der daraufhin einen Prüfbericht über das jeweilige technische Merkmal verfasst. In den folgenden Abschnitten 9.1 bis 9.25 sind die in den Einzelrichtlinien vorgeschriebenen technischen Merkmale für Kleinstfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie [2002/24/EG] fallen, aufgeführt. Berücksichtigt wird hierbei, dass die Zulassungsklasse L6e den technischen Anforderungen der Zulassungsklasse L2e und die Zulassungsklasse L7e den technischen Anforderungen der Zulassungsklasse L5e genügen muss, wenn in den Einzelrichtlinien nichts Anderweitiges vorgeschrieben ist. Dabei sind bei der Aufführung nur die technischen Merkmale erwähnt, die für die Konzeptionierung eines Versuchsfahrzeuges relevant sind. Prüfvorschriften für die technischen Dienste und Vorschriften hinsichtlich der Genehmigung von Bauteilen für Kleinstfahrzeuge, die in den Einzelrichtlinien teilweise mit aufgeführt sind, werden nur mit angegeben, wenn sie schon für die Konzeptionierung eines Fahrzeuges relevant sind. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 20 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Abweichungen möglich Einzelrichtlinie Gegenstand 95/1/EG Leistung X 97/24/EG - Kapitel 7 Maßnahmen geg. Eingriffe X 97/24/EG – Kapitel 6 Kraftstoffbehälter X 95/1/EG Höchstgeschwindigkeit X 93/93/EWG Massen und Abmessungen X 97/24/EG – Kapitel 10 Verbindungseinrichtung X 97/24/EG – Kapitel 5 Abgas X 97/24/EG – Kapitel 1 Reifen X 93/41/EWG Bremsanlage X 93/92/EWG Anbau Beleuchtung 97/24/EG – Kapitel 2 Beleuchtungseinrichtungen 93/30/EWG Schallzeichen X 93/94/EWG Hinteres Kennzeichen X 97/24/EG – Kapitel 8 Elektromagnet. Verträglichkeit X 97/24/EG – Kapitel 9 Geräusche X 97/24/EG – Kapitel 4 Rückspiegel X 97/24/EG – Kapitel 3 Vorstehende Außenkanten X 93/31/EWG Ständer X 93/33/EWG Diebstahlsicherung X ja nein X X X Scheiben 976/24/EG – Kapitel 12 Wischer / Wascher X 93/32/EWG Halteeinrichtung für Beifahrer X 97/24/EG – Kapitel 11 Sicherheitsgurte u. Verankerungen 2000/7/EG Geschwindigkeitsmesser X 93/29/EWG Kennz. Schalter u. Kontrollleuchten X 93/34/EWG Vorgeschriebene Angaben X X Tabelle 9.: Liste der Einzelrichtlinien mit Kennzeichnung, welche Vorschriften für die Erteilung von 1) Kleinserien-Typgenehmigungen grundsätzlich in vollem Umfang zu erfüllen sind . ———————————— 1) Quelle: Leitfaden zur Richtlinie 2002/24/EG [LKS 2002/24/EG]. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 21 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.1. Juli 2006 MASSNAHMEN GEGEN UNBEFUGTE EINGRIFFE Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe liefert [97/24/EG Kapitel 7] ab Seite 310. Die nachfolgend aufgeführten Vorschriften gelten nur für die Zulassungsklassen L1e, L2e, L6e und Zulassungsklasse L3e mit einem Hubraum bis zu 125 cm3 und einer Leistung bis zu 11 kW. Für die anderen Zulassungsklassen (L3e ohne Beschränkung, L4e, L5e und L7e) existieren keine Vorschriften bezüglich Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe. 9.1.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bezeichnet: Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe an zweirädrigen Kleinkrafträdern und Krafträdern sämtliche technischen Vorschriften und Spezifikationen, mit denen so weit wie möglich unzulässige Veränderungen verhindert werden sollen, die die Umwelt und aufgrund einer Leistungssteigerung des Fahrzeugs die Sicherheit beeinträchtigen können; Leistung des Fahrzeugs die Höchstgeschwindigkeit bei Kleinkrafträdern; die Motorleistung bei Krafträdern; unzulässige Veränderung eine Veränderung, die nach den Bestimmungen dieser Vorschriften nicht zulässig ist; Austauschbarkeit von Bauteilen die Austauschbarkeit von nicht identischen Bauteilen; Einlassleitung die aus dem Einlasskanal und dem Saugrohr zusammengesetzte Baugruppe; Einlasskanal den Kanal für den Lufteinlass im Zylinder, Zylinderkopf oder Kurbelgehäuse; Saugrohr ein Verbindungsstück zwischen dem Vergaser oder dem Gemischaufbereitungssystem und dem Zylinder, dem Zylinderkopf oder dem Kurbelgehäuse; Auspuffanlage die aus dem Auspuffrohr, dem Expansionsbehälter und dem Schalldämpfer bestehende Baugruppe, die zur Dämpfung der von der Antriebsmaschine hervorgerufenen Geräusche erforderlich ist; Spezialwerkzeuge Werkzeuge, die ausschließlich den vom Hersteller zugelassenen Vertragshändlern und nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 22 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.1.2. Juli 2006 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1. Bei Fahrzeugen der Zulassungsklasse L1e, L2e, L6e und L3e mit einem Hubraum bis zu 125 cm3 und einer Leistung bis zu 11 kW ist der Austausch der Bauteile/Einheit Zylinder/Kolben, Vergaser, Saugrohr, Auspuffanlage bei Zweitaktmotoren und der Bauteile Zylinderkopf, Nockenwelle, Einheit Zylinder/Kolben, Vergaser, Saugrohr, Auspuffanlage bei Viertaktmotoren zwischen dem betreffenden Fahrzeug und anderen Fahrzeugen desgleichen Herstellers nicht zulässig, wenn dieser Austausch zur Folge hat, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs der Zulassungsklasse L1e, L2e oder L6e um mehr als 10 % erhöht wird. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit oder die maximale Motornennleistung für die betreffende Klasse darf auf keinen Fall überschritten werden. 2. Ist die Austauschbarkeit von Bauteilen vorgesehen, muss der Hersteller sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Angaben und gegebenenfalls Fahrzeuge erhalten, um überprüfen zu können, ob die Vorschriften dieses Punktes eingehalten werden. Der Hersteller muss erklären, dass durch die Veränderung der Zündung (Zündverstellung usw.) und der Kraftstoffzufuhr die Höchstleistung eines Kraftrads der Zulassungsklasse L3e mit einem Hubraum bis zu 125 cm3 und einer Leistung bis zu 11 kW um nicht mehr als 10 % und die Höchstgeschwindigkeit eines Kleinkraftrads (L1e, L2e, L6e) um nicht mehr als 5 km/h erhöht wird, und dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit oder die maximale Motornutzleistung für die betreffende Klasse auf keinen Fall überschritten wird. 3. Krafträder der Zulassungsklasse L3e mit einem Hubraum bis zu 125 cm3 und einer Leistung bis zu 11 kW müssen entweder dem Abschnitt 4., 5. oder 6. so wie den Abschnitten 7. und 8. entsprechen. 4. In der Einlassleitung muss sich eine nichtentfernbare Buchse befinden. Wenn sich eine solche Buchse im Saugrohr befindet, muss diese am Motorblock mit Abreißschrauben oder mit Schrauben, die nur mit Spezialwerkzeug zu lösen sind, befestigt sein. Die Buchse muss eine Härte von mindestens 60 HRC (Härte nach Rockwell) aufweisen. Im verengten Querschnitt muss sie eine Dicke von weniger als 4 mm aufweisen. Jeder Eingriff an der Buchse, der die Entfernung oder Veränderung derselben zum Ziel hat, muss entweder zur Zerstörung der Buchse und deren Aufnahme führen oder so lange einen vollständigen und dauerhaften Funktionsausfall des Motors zur Folge haben, bis der genehmigte Zustand wiederhergestellt ist. Auf der Buchsenoberfläche oder in ihrer Nähe ist eine Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeugklasse(n) leserlich anzubringen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 23 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 5. Jedes Saugrohr muss mit Abreißschrauben oder Schrauben, die sich nur mit Spezialwerkzeug lösen lassen, befestigt sein. Eine Querschnittsverengung, die außen anzugeben ist, muss innerhalb der Saugrohre vorhanden sein. An dieser Stelle muss die Wandstärke weniger als 4 mm betragen, bei flexiblem Material (z. B. Gummi) weniger als 5 mm. Jeder Eingriff an den Saugrohren, der die Veränderung der Querschnittsverengung zum Ziel hat, muss entweder zur Zerstörung der Saugrohre führen, oder so lange einen vollständigen und dauerhaften Funktionsausfall des Motors zur Folge haben, bis der genehmigte Zustand wiederhergestellt ist. Auf den Saugrohren ist eine Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeugklasse(n) lesbar anzubringen. 6. Der Teil der Einlassleitung, der sich im Zylinderkopf befindet, muss eine Querschnittsverengung aufweisen. Im gesamten Einlasskanal darf sich kein noch geringerer Querschnitt befinden (ausgenommen der Ventilsitzquerschnitt). Jeder Eingriff an der Einlassleitung, der die Veränderung der Querschnittsverengung zum Ziel hat, muss entweder zur Zerstörung der Leitung führen, oder so lange einen vollständigen und dauerhaften Funktionsausfall des Motors zur Folge haben, bis der genehmigte Zustand wiederhergestellt ist. Auf dem Zylinderkopf ist eine Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeugklasse anzubringen. 7. Die in den Abschnitten 4. bis 6. genannte Querschnittsverengung weist je nach Kraftrad einen unterschiedlichen Durchmesser auf. 8. Der Hersteller muss den Durchmesser der Querschnittsverengung angeben und gegenüber der zuständigen Behörde erklären und nachweisen, dass dieser verengte Querschnitt der kritischste für den Gasdurchsatz ist und kein anderer Querschnitt die Leistung um mehr als 10 % erhöht, wenn er verändert wird. 10. Durch das Entfernen des Luftfilters darf sich die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit eines Kleinkraftrads (L1e, L2e, L6e) um nicht mehr als 10 % erhöhen. 9.1.3. BESONDERE VORSCHRIFTEN Die folgenden Vorschriften gelten für Fahrzeuge der Zulassungsklasse L1e, L2e, L6e und L3e mit einem Hubraum bis zu 125 cm3 und einer Leistung bis zu 11 kW. Die Vorschriften sind nur dann verbindlich, wenn eine oder mehrere dieser Vorschriften sich als notwendig erweisen, um zu verhindern, dass durch unbefugte Eingriffe die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen der Zulassungsklasse L1e, L2e und L6e um mehr als 5 km/h und die Leistung von Fahrzeugen der Zulassungsklasse L3e mit einem Hubraum bis zu 125 cm3 und einer Leistung bis zu 11 kW um mehr als 10 % erhöht wird. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die maximale Motornutzleistung der betreffenden Klasse dürfen auf keinen Fall überschritten werden. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 24 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 1. Zylinderkopfdichtung (falls vorhanden): Die Dicke der Zylinderkopfdichtung darf nach dem Einbau die folgenden Werte nicht übersteigen: — L1e, L2e, L6e: 1,3 mm — L3e (beschränkt): 1,6 mm. 2. Dichtung zwischen Zylinder und Kurbelgehäuse bei Zweitaktmotoren: Die Dichtung (falls vorhanden) zwischen Zylinderfuß und Kurbelgehäuse darf nach dem Einbau nicht stärker als 0,5 mm sein. 3. Kolben bei Zweitaktmotoren: Der Kolben darf die Einlasssteueröffnung nicht verdecken, wenn er sich im oberen Tot-Punkt befindet. Bei Fahrzeugen, deren Motor mit einem Einlasssystem mit eingebautem Membranventil („Reed Valve“) ausgerüstet ist, gilt diese Vorschrift nicht für jene Teile des Überströmkanals, die sich mit der Einlasssteueröffnung decken. 4. Bei Zweitaktmotoren darf die Drehung des Kolbens um 180º keine Erhöhung der Motorleistung nach sich ziehen. 5. Im Auspuffsystem darf sich keine künstliche Verengung befinden. Ventilführungen eines Viertaktmotors fallen nicht unter diesen Begriff. 6. Teile des Auspuffsystems innerhalb der/des Schalldämpfer(s), welche die effektive Länge des Auspuffrohrs bestimmen, müssen am/an dem(n) Schalldämpfer(n) oder Expansionsbehälter(n) so befestigt sein, dass sie nicht entfernt werden können. 7. Jedes Element (mechanisch, elektrisch usw.), das die volle Füllung des Motors (Volllast) dadurch verhindert, dass die Drosselklappe nicht voll geöffnet werden kann (z. B. Drosselklappenanschlag), ist verboten. 8. Ist ein Fahrzeug der Zulassungsklasse L1e, L2e oder L6e mit einer elektrischen/elektronischen Geschwindigkeitsbegrenzung ausgerüstet, muss der Hersteller den mit den Prüfungen beauftragten Diensten Unterlagen vorlegen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass eine Veränderung oder ein Abschalten der Einrichtung oder seiner Verdrahtung keinen Anstieg der Höchstgeschwindigkeit des Kleinkraftrads um mehr als 10 % bewirkt. Elektrische/elektronische Einrichtungen, die die Fremdzündung unterbrechen und/oder zurückhalten, sind verboten, falls deren Betrieb zu einem Anstieg des Kraftstoffverbrauchs oder der Emission unverbrannter Kohlenwasserstoffe führt. Elektrische/elektronische Einrichtungen, die die Zündverstellung verändern, müssen so konstruiert sein, dass die mit funktionierender Einrichtung gemessene Motorleistung sich nicht um mehr als 10 % von der Motorleistung unterscheidet, die sich mit abgeschalteter Einrichtung und auf Höchstgeschwindigkeit eingestellter Frühverstellung ergibt. Die Höchstgeschwindigkeit muss bei einer Zündfrühverstellung erreicht werden, die innerhalb ± 5 % des für die maximale Motorleistung angegebenen Wertes liegt. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 25 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 9. Ist ein Motor mit einem Membranventil („Reed Valve“) ausgestattet, muss dieses mit Abreißschrauben, die eine Wiederverwendung des tragenden Teils verhindern, oder mit Schrauben, die nur mit Spezialwerkzeug lösbar sind, befestigt werden. 10. Vorschriften für die Kennzeichnung des Motortyps eines Fahrzeugs 10.1. Kennzeichnung von Originalteilen oder -baugruppen Die nachstehend aufgeführten Teile und Baugruppen müssen durch den Fahrzeughersteller oder den Hersteller dieser Teile bzw. Baugruppen dauerhaft und unauslöschbar mit einer oder mehreren Kennzahlen oder -symbolen gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung kann mittels eines Aufklebers erfolgen, vorausgesetzt, er bleibt bei normalem Gebrauch des Fahrzeuges lesbar. Allgemein muss die Kennzeichnung sichtbar sein, ohne dass das betreffende Teil oder andere Fahrzeugteile ausgebaut werden müssen. Wenn jedoch der Fahrzeugaufbau oder andere Fahrzeugteile die Kennzeichnung verdecken, muss der Fahrzeughersteller den zuständigen Behörden Hinweise über die Öffnung oder den Ausbau der betreffenden Karosserieteile und die Anbringungsstelle der Kennzeichnungen zur Verfügung stellen. Abschnitt 10.1 findet auf folgende Teile und Baugruppen Anwendung: — Ansauggeräuschdämpfer (Luftfilter), — Vergaser oder entsprechende Vorrichtung, — Saugrohr (falls vom Vergaser, Zylinder oder Kurbelgehäuse getrennt), — Zylinder, — Zylinderkopf, — Kurbelgehäuse, — Auspuffrohr(e) (falls vom Schalldämpfer getrennt), — Schalldämpfer, — Getriebeabtrieb (Antriebsritzel oder Riemenscheibe vorn), — Radantrieb (Kettenrad oder Riemenscheibe hinten), — Elektrische/elektronische Einrichtungen zur Motorsteuerung (Zündung, Einspritzung usw.) und im Falle einer Einrichtung, die geöffnet werden kann, alle verschiedenen elektronischen Datenträger, — Querschnittsverengung (Buchse oder sonstige). Die Buchstaben, Ziffern und Symbole der Kennzeichnung müssen mindestens 2,5 mm hoch und leicht lesbar sein. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 26 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 10.2. Kontrollschild zur Verhinderung von unbefugten Eingriffen An jedem Fahrzeug muss an einer leicht zugänglichen Stelle ein dauerhaftes Schild von mindestens 60 × 40 mm angebracht sein. Es kann sich hierbei um ein Klebeschild handeln, das sich jedoch nicht ohne Beschädigung entfernen lassen darf. Auf diesem Schild muss der Hersteller angeben: — Name oder Fabrikname des Herstellers, — Kennbuchstabe für die Zulassungsklasse, — für Getriebeabtrieb und Radantrieb die Zahl der Zähne (im Fall eines Kettenrades) bzw. den Durchmesser der Riemenscheibe (in mm), — Kennzahl(en) oder Symbol(e) der gekennzeichneten Teile oder Baugruppen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 27 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.2. Juli 2006 LEISTUNG Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über die Leistung liefert [95/1/EG]. 9.2.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bezeichnet: Nutzleistung Leistung, die bei der vom Hersteller festgelegten Drehzahl auf einem Prüfstand an der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil abgenommen wird. Wenn die Leistungsmessung nur an dem mit einem Getriebe ausgerüsteten Motor durchgeführt werden kann, wird dem Wirkungsgrad des Getriebes Rechnung getragen. maximale Nutzleistung größte Nutzleistung des Motors, gemessen unter Volllastbedingungen; Drehmoment unter den bei der Nutzleistung angegebenen Bedingungen gemessenes Drehmoment; maximales Drehmoment größtes Drehmoment des Motors, gemessen unter Volllastbedingungen; maximale Nennleistung die Angabe des Herstellers über die zulässige Dauerabgabeleistung eines Elektromotors. 9.2.2. ÜBERSICHTSTABELLE ÜBER DIE MAXIMALE LEISTUNG DER ZULASSUNGSKLASSEN Zulassungsklasse max. Nutzleistung bei Verbrennungsmotoren L1e L2e L3e L4e L5e L6e L7e ≤ 4 kW (1) ≤ 4 kW (1) ≤ 15 kW max. Hubraum des Verbrennungsmotors ≤ ≤ ≤ ≤ ≤ ≤ - 50 50 50 50 50 50 cm3 cm3 (2) cm3 cm3 cm3 cm3 (2) max. Nennleistung bei Elektromotoren ≤ ≤ ≤ ≤ 4 kW 4 kW 4 kW 15 kW (3) 1) Tabelle 9.2.2. Maximale Leistung der Zulassungsklassen . 1 ( ) im Fall anderer Verbrennungsmotoren als Fremdzündungsmotoren. 2 ( ) im Fall von Fremdzündungsmotoren. 3 ( ) Nutzleistungsangabe. ———————————— 1) Quelle: Richtlinie [2002/24/EG]. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 28 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.2.3. Juli 2006 HILFSEINRICHTUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG DER LEISTUNG 1. Einzubeziehende Hilfseinrichtungen Bei der Prüfung sind die Hilfseinrichtungen, die für den Betrieb des Motors zu dem beabsichtigten Verwendungszweck erforderlich sind, auf einem Prüfstand möglichst an der Stelle anzubringen, die sie bei ihrer wirklichen Verwendung einnehmen würden. 2. Nicht einzubeziehende Hilfseinrichtungen Bestimmte Hilfseinrichtungen, die nur für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlich sind und gegebenenfalls am Motor angebracht würden, sind für die Prüfungen auszubauen. Als Hilfseinrichtungen in diesem Sinne können beispielhaft genannt werden: — — — — Kompressoren für Bremsanlagen, Hilfskrafteinrichtungen der Lenkanlage, Pumpen des Federungssystems, Klimaanlagen. Bei nicht ausbaubaren Ausrüstungen darf die von ihnen aufgenommene Leerlaufleistung ermittelt und zu der gemessenen Leistung hinzuaddiert werden. 3. Hilfseinrichtungen für das Anlassen von Selbstzündungsmotoren Bei Hilfseinrichtungen für das Anlassen von Selbstzündungsmotoren sind die beiden folgenden Fälle in Betracht zu ziehen: — — Elektrisches Anlassen: Die Lichtmaschine ist angebaut und versorgt gegebenenfalls die für den Betrieb des Motors unbedingt erforderlichen Hilfseinrichtungen. Nichtelektrisches Anlassen: Sind elektrische Hilfseinrichtungen für den Betrieb des Motors unbedingt erforderlich, dann ist die Lichtmaschine angebaut und versorgt die Hilfseinrichtungen. Andernfalls ist sie auszubauen. In beiden Fällen ist das System zur Erzeugung und Speicherung der erforderlichen Anlassenergie angebaut und arbeitet ohne Leistungsabgabe. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 29 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.2.4. Juli 2006 ERMITTLUNG DES MAXIMALEN DREHMOMENTS UND DER MAXIMALEN NUTZLEISTUNG 1. Bedingungen bei der Prüfung von Fremdzündungsmotoren Die Prüfungen auf einem Prüfstand zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung sind mit dem Gashebel in Vollgasstellung und bei normalen und stabilisierten Betriebsbedingungen durchzuführen. Die Motoren müssen eingefahren sein und die Verbrennungsräume dürfen in begrenztem Maße Rückstände enthalten. Es ist ein handelsüblicher Kraftstoff zu verwenden, der keine rauchverhindernden Zusätze enthält. 2. Bedingungen bei der Prüfung von Selbstzündungsmotoren Die Prüfungen zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Selbstzündungsmotoren sind bei Volllastförderleistung der Einspritzpumpe durchzuführen. Des Weiteren gelten die Prüfbedingungen wie bei Fremdzündungsmotoren. 3. Durchführung der Prüfungen Die Messungen sind bei einer ausreichenden Anzahl unterschiedlicher Drehzahlen durchzuführen, damit die Volllastkennlinie zwischen der vom Hersteller angegebenen Mindest- und Höchstdrehzahl korrekt ermittelt werden kann. In diesem Drehzahlbereich muss die Drehzahl liegen, bei der der Motor seine maximale Nutzleistung und sein maximales Drehmoment abgibt. 4. Einzubeziehende Korrekturfaktoren für die Ermittlung des Drehmoments und der Leistung Korrekturfaktoren sind Faktoren, mit denen das ermittelte Drehmoment bzw. die ermittelte Leistung multipliziert werden muss, um das Drehmoment bzw. die Motorleistung unter Berücksichtigung der atmosphärischen Bezugsbedingungen und des mechanischen Wirkungsgrades der Kraftübertragung zu ermitteln. Die Faktoren werden vom technischen Dienst errechnet. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 30 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.3. Juli 2006 KRAFTSTOFFBEHÄLTER Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Kraftstoffbehälter liefert [97/24/EG Kapitel 6] ab Seite 307. An einem Fahrzeug montierte Kraftstoffbehälter müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 6 bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Bauartgenehmigungszeichen aufweisen. 9.3.1. BAUVORSCHRIFTEN 1. Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Kraftstoffbehältertyp“ Kraftstoffbehälter ein und desselben Herstellers, die sich hinsichtlich Auslegung, Herstellung und Werkstoff nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Die Kraftstoffbehälter müssen aus einem Werkstoff bestehen, dessen thermisches, mechanisches und chemisches Verhalten für sämtliche vorgesehenen Betriebsbedingungen erhalten bleibt. Die Kraftstoffbehälter und die benachbarten Teile müssen so ausgelegt sein, dass keine elektrostatische Aufladung erfolgt, durch die eine Funkenbildung zwischen dem Behälter und dem Fahrgestell des Fahrzeugs erzeugt werden könnte, die zu einer Entzündung des Kraftstoff/Luft-Gemisches führen könnte. Die Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest hergestellt sein. Sie müssen den Prüfungen auf Dichtheit bei doppeltem relativem Betriebsdruck, mindestens jedoch bei einem Absolutdruck von 130 kPa, genügen. Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muss sich durch geeignete Vorrichtungen (Öffnungen, Sicherheitsventile usw.) selbsttätig ausgleichen. Be- und Entlüftungsöffnungen sind gegen Flammendurchschlag zu sichern. Kraftstoff darf durch den Behälterverschluss oder durch die zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Vorrichtungen auch bei völlig umgestürztem Behälter nicht austreten. Ein Austropfen ist zulässig (maximal 30 g/min). 2. Prüfungen An nichtmetallischen Kraftstoffbehältern sind die nachstehenden Prüfungen von technischen Diensten durchzuführen, um eine Bauartgenehmigung für einen Kraftstoffbehältertyp zu erhalten. — — — — — — Durchlässigkeitsprüfung; Aufprallbeständigkeitsprüfung; Prüfung der mechanischen Festigkeit; Kraftstoffbeständigkeitsprüfung; Feuerbeständigkeitsprüfung; Hochtemperaturprüfung. An den Fahrzeugen montierte Kraftstoffbehältertypen weisen durch das Bauartgenehmigungszeichen somit nach, das ein hohes Maß an Verkehrssicherheit durch sie gewährleistet ist. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 31 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.3.2. Juli 2006 VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINBAU DES KRAFTSTOFFBEHÄLTERS UND DER KRAFTSTOFFZUFUHRLEITUNG 1. Vorschriften für den Kraftstoffbehälter Haltesysteme von Kraftstoffbehältern sind so auszulegen, herzustellen und einzubauen, dass sie ihre Funktion bei allen Fahrbedingungen erfüllen. 2. Vorschriften für die Kraftstoffzufuhrleitungen Die Kraftstoffzufuhrleitungen zum Motor müssen durch einen Teil des Rahmens oder des Aufbaus hinreichend geschützt sein, damit sie an auf dem Boden befindliche Hindernisse nicht anschlagen können. Dieser Schutz ist nicht erforderlich, wenn die unter dem Fahrzeug befindlichen fraglichen Leitungen weiter vom Boden entfernt sind als der Teil des Rahmens oder des Aufbaus, der sich unmittelbar vor ihnen befindet. Die Kraftstoffzufuhrleitungen müssen so ausgelegt, hergestellt und eingebaut sein, dass sie gegen innere und äußere Korrosionseinwirkungen, denen sie ausgesetzt werden, beständig sind. Dreh- und Biegebewegungen und Erschütterungen der Fahrzeugstruktur, des Motors und der Kraftübertragung dürfen die Kraftstoffzufuhrleitungen keinen außergewöhnlichen Reibungen oder Beanspruchungen aussetzen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 32 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.4. Juli 2006 BAUARTBEDINGTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit liefert [95/1/EG]. 9.4.1. ÜBERSICHTSTABELLE ÜBER BAUARTBEDINGTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEITEN DER ZULASSUNGSKLASSEN Zulassungsklasse bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit L1e L2e L3e L4e L5e L6e L7e ≤ ≤ > > > ≤ > 45 45 45 45 45 45 45 km/h km/h km/h1) km/h km/h km/h km/h Tabelle 9.4.1: Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeiten der Zulassungsklassen 2) . 1) Zweirädrige Krafträder, die ab 16 Jahren mit der Führerscheinklasse A1 gefahren werden dürfen, haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. 9.4.2. DEFINITION HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird in km/h als der ganzzahlige Wert ausgedrückt, der dem arithmetischen Mittel der bei zwei aufeinander folgenden Prüfungen ermittelten Geschwindigkeitswerte am nächsten liegt. Bei Fahrzeugen der Klasse L7e, deren Höchstgeschwindigkeit nicht begrenzt ist, ist für die Typgenehmigung keine Prüfung der Höchstgeschwindigkeit erforderlich. Die vom Hersteller im Beschreibungsbogen nach Anhang II der Richtlinie 2002/24/EG angegebene Höchstgeschwindigkeit wird übernommen. 9.4.3. TOLERANZEN Die vom technischen Dienst ermittelte Höchstgeschwindigkeit darf bei den Zulassungsklassen L3e, L4e und L5e um ± 5 % von dem vom Hersteller angegebenen Wert abweichen. Im Rahmen einer Konformitätsprüfung der Produktion darf die Höchstgeschwindigkeit um ± 5 % von dem bei der Bauartgenehmigungsprüfung ermittelten Wert abweichen. Für Kleinkrafträder (L1e, L2e und L6e) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wird diese Toleranz auf ± 10 % erhöht. ———————————— 2) Quelle: Richtlinie [2002/24/EG]. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 33 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.4.4. Juli 2006 PRÜFBEDINGUNGEN FÜR FAHRZEUG, FAHRER, PRÜFSTRECKE UND ATMOSPHÄRE 1. Vorbereitung des Fahrzeugs für die Prüfung Das Fahrzeug muss sauber sein. Nur die Hilfseinrichtungen, die zum Betrieb des Fahrzeugs während der Prüfung erforderlich sind, dürfen in Betrieb sein. Die Einstellung der Kraftstoffzuführung und der Zündung, die Viskosität der Schmiermittel für die beweglichen mechanischen Teile sowie der Reifendruck haben den Vorschriften des Herstellers des jeweiligen Bauteils/Systems zu entsprechen. Der Motor, das Getriebe und die Reifen müssen ordnungsgemäß eingefahren sein. Die Masse des Fahrzeugs muss die Masse in fahrbereitem Zustand sein (siehe 9.5.1.). 2. Masse des Fahrers bei der Prüfung 2.1. Masse des Fahrers bei Fahrzeugen ohne Aufbau Die Masse des Fahrers muss 75 kg ± 5 kg, seine Größe 1,75 m ± 0,05 m betragen. Bei Kleinkrafträdern (L1e, L2e, L6e) betragen die Toleranzen jedoch nur ± 2 kg bzw. ± 0,02 m. Der Fahrer muss mit einer ihm passenden Kombination oder gleichwertiger Kleidung bekleidet sein. Er muss auf dem für den Fahrer vorgesehenen Sitz sitzen und die Füße auf den Pedalen oder Fußstützen und die Arme in normaler ausgestreckter Haltung haben. Bei Fahrzeugen, die mit sitzendem Fahrer eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 120 km/h erreichen, muss der Fahrer die Ausrüstung haben und sich in der Haltung befinden, die vom Fahrzeughersteller empfohlen werden. Diese Haltung muss es dem Fahrer jedoch gestatten, das Fahrzeug während der gesamten Prüffahrt ständig unter Kontrolle zu halten. Die Haltung des Fahrers darf sich während der gesamten Prüfdauer nicht verändern. Sie ist im Prüfprotokoll zu beschreiben oder anhand von Fotografien darzustellen. 2.2 Masse des Fahrers bei Fahrzeugen mit Aufbau Die Masse des Fahrers muss 75 kg ± 5 kg betragen. Bei Kleinkrafträdern (L1e, L2e, L6e) beträgt die Toleranz jedoch nur ± 2 kg. 3. Bedingungen an die Prüfstrecke Die Prüfversuche sind auf einer Straße durchzuführen, die — — — es gestattet, die Höchstgeschwindigkeit auf einer Messbahn aufrechtzuerhalten. Die Beschleunigungsstrecke vor der Messbahn muss hinsichtlich Belag und Längsprofil genauso beschaffen sein wie die Messbahn und außerdem ausreichend lang sein, damit die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs erreicht werden kann; sauber, glatt, trocken, asphaltiert oder mit einem gleichwertigen Belag versehen ist; in Längsrichtung keine größere Steigung als 1% und keine größere Schrägneigung als 3% aufweist. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 34 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Die Länge L der Messbahn ist in Abhängigkeit von der Genauigkeit der zur Bestimmung der Zeit T für das Durchfahren der Messstrecke angewandten Methode zu wählen, damit der Wert der tatsächlichen Geschwindigkeit mit einer Genauigkeit von ± 1% bestimmt werden kann. Werden die Messgeräte manuell bedient, so darf die Länge L der Messbahn nicht geringer als 500 m sein. 4. Vorgeschriebene atmosphärische Bedingungen bei der Prüfung — — — — 9.4.5. Luftdruck: 97 kPa ± 10 kPa. Temperatur: zwischen 278 und 308 K. Relative Luftfeuchtigkeit: 30 bis 90%. Mittlere Windgeschwindigkeit, gemessen 1m über dem Boden: < 3m/s, mit Spitzenwerten < 5m/s. PRÜFVERFAHREN 1. Gangwahl des Getriebes Es ist der Getriebegang einzulegen, der es dem Fahrzeug gestattet, auf ebener Strecke seine Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Der Gashebel ist in Vollgasstellung zu halten und die Gemischanreicherungseinrichtungen sind außer Betrieb zu setzen. Kraftstoff und Schmiermittel müssen den Empfehlungen des Herstellers entsprechen. Das Fahrzeug muss in die Messbahn mit stabilisierter Geschwindigkeit einfahren und die Messbahn nacheinander in beiden Richtungen durchfahren. Die Gesamtzeit T, die zum Durchfahren einer Messbahn in beiden Richtungen erforderlich ist, muss auf 0,7 % genau ermittelt werden. 2. Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit Die Durchschnittsgeschwindigkeit V (km/h) beim Prüfversuch wird wie folgt ermittelt: V = 3,6 L T Dabei ist: L = Länge der Messbahn (m) T = Zeit (s) für das Durchfahren der Messbahn L (m). Die Durchschnittsgeschwindigkeit muss mindestens zweimal hintereinander ermittelt werden. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 35 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.5. Juli 2006 MASSEN UND ABMESSUNGEN Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über die Massen und Abmessungen liefert [93/93/EWG]. 9.5.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bezeichnet: Länge den Abstand zwischen zwei im rechten Winkel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufenden senkrechten Ebenen, die das Fahrzeug vorn bzw. hinten berühren, wobei sämtliche Bauteile des Fahrzeugs und insbesondere alle vorn oder hinten fest angebauten Vorrichtungen (Stoßfänger, Schutzbleche usw.) zwischen diesen Ebenen liegen; Breite den Abstand zwischen zwei parallel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufenden Ebenen, die das Fahrzeug auf beiden Seiten dieser Ebene berühren, wobei sämtliche Bauteile des Fahrzeugs und insbesondere alle seitlich fest angebauten Vorrichtungen mit Ausnahme des Rückspiegels (der Rückspiegel) zwischen diesen Ebenen liegen; Höhe den Abstand zwischen der Ebene der Aufstellfläche des Fahrzeugs und einer dazu parallel verlaufenden Ebene, die das Fahrzeug an dessen höchstem Punkt berührt, wobei sämtliche fest am Fahrzeug angebauten Vorrichtungen mit Ausnahme des Rückspiegels (der Rückspiegel) zwischen diesen Ebenen liegen; Leermasse die Masse des zum normalen Gebrauch fahrbereiten Fahrzeugs mit nachstehender Ausrüstung: — ausschließlich zu der in Frage kommenden normalen Verwendung erforderliche Zusatzausrüstung. — vollständige elektrische Anlage einschließlich der vom Hersteller gelieferten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung, — Instrumente und Einrichtungen aufgrund der Rechtsvorschriften, gemäß denen die Leermasse des Fahrzeugs gemessen wird, — angemessener Füllstand an Flüssigkeiten zur Gewährleistung des einwandfreien Funktionierens sämtlicher Teile des Fahrzeugs. Bei Fahrzeugen der Klassen L6e und L7e, die für den Gütertransport vorgesehen und für das Anbringen austauschbarer Aufbauten konstruiert sind, wird die Gesamtmasse dieser Aufbauten bei der Berechnung der Leermasse nicht berücksichtigt und stattdessen als Teil der Nutzlast betrachtet. Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: — Der Basis-Fahrzeugtyp (Fahrgestell mit Führerhaus), auf dem die oben genannten Aufbauten angebracht werden können, muss alle Vorschriften für vierrädrige Fahrzeuge der Klassen L6e und L7e für den Gütertransport erfüllen (einschließlich der Einhaltung des Höchstwerts für die Fahrzeug-Leermasse von 350 kg für Fahrzeuge der Klasse L6e und 550 kg für Fahrzeuge der Klasse L7e); — Ein Aufbau gilt als austauschbar, wenn er einfach und ohne den Gebrauch von Werkzeugen vom Fahrgestell/Führerhaus abgenommen werden kann; Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 36 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 — Hinsichtlich des Aufbaus macht der Fahrzeughersteller in dem Beschreibungsbogen gemäß dem Muster in Anhang II der Richtlinie 2002/24/EG Angaben zu den maximal zulässigen Abmessungen, der Masse und der maximalen Schwerpunktverlagerung und legt eine Zeichnung bei, aus der die Position der Befestigungseinrichtungen hervorgeht. Anmerkung: Kraftstoff und Kraftstoff/Ölgemisch sind von der Messung ausgenommen. Elemente wie Batterieflüssigkeit, Hydraulikflüssigkeit, Kühlflüssigkeit und Motoröl sind dagegen einzubeziehen. Masse in fahrbereitem Zustand ist die Leermasse zuzüglich nachstehender Massen: — Kraftstoff: Kraftstoffbehälter zu mindestens 90 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt, — normalerweise vom Hersteller zusätzlich zu dem für den normalen Betrieb erforderlichen Zubehör mitgeliefertes Zubehör (Werkzeugtasche, Gepäckträger, Windschutzscheibe, Schutzausrüstung usw.). Anmerkung: Für Fahrzeuge, die mit einem Kraftstoff/Ölgemisch betrieben werden, gilt Folgendes: — Werden Kraftstoff und Öl vorgemischt, ist die Bezeichnung "Kraftstoff" so auszulegen, dass sie auch ein solches Kraftstoff-/Öl-Vorgemisch beinhaltet. — Erfolgt die Zuführung von Kraftstoff und Öl getrennt, ist die Bezeichnung "Kraftstoff" so auszulegen, dass hierunter ausschließlich das Benzin verstanden wird. Das Öl ist in diesem Fall bereits bei der Bestimmung der Leermasse berücksichtigt. Masse des Fahrzeugführers ist die konventionelle Masse von 75 kg; technisch zulässige Höchstmasse ist die vom Hersteller für bestimmte Benutzungsbedingungen unter Berücksichtigung von Faktoren wie Materialfestigkeit, Tragfähigkeit der Reifen usw. errechnete Masse; vom Hersteller angegebene höchstzulässige Zuladung ist die durch Subtraktion der Masse im fahrbereiten Zustand und Masse des Fahrzeugführers von der technisch zulässigen Höchstmasse erhaltene Last. 9.5.2. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Bei den Prüfungen sind folgende Bedingungen einzuhalten: Die Messung der Abmessungen ist an einem Fahrzeug vorzunehmen, dessen Masse der Masse in fahrbereitem Zustand entspricht und dessen Reifen mit dem vom Hersteller für die Masse in fahrbereitem Zustand empfohlenen Druck aufgepumpt sind. Das Fahrzeug befindet sich in senkrechter Stellung und die Räder in Geradeaus-Stellung. Alle Räder des Fahrzeugs mit Ausnahme des Ersatzrads, falls ein solches vorhanden ist, ruhen auf der Aufstellfläche. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 37 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.5.3. Juli 2006 HÖCHSTZULÄSSIGE ABMESSUNGEN Die höchstzulässigen Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (L1e bis L7e) betragen: 1. Länge: 4,00 m; 2. Breite: 1,00 m für zweirädrige Kleinkrafträder (L1e); 2,00 m für andere Fahrzeuge; 3. Höhe: 2,50 m. 9.5.4. HÖCHSTZULÄSSIGE (LEER-)MASSEN 1. Zweirädrige Kraftfahrzeuge (L1e, L3e) Die höchstzulässige Masse von zweirädrigen Kraftfahrzeugen ist die vom Hersteller angegebene technisch zulässige Masse. Leermassen: Die höchstzulässigen Leermassen dreirädriger und vierrädriger Kraftfahrzeuge betragen für: 2. Dreirädrige Kraftfahrzeuge — 270 kg bei Kleinkrafträdern (L2e); — 1.000 kg bei Dreiradfahrzeugen (L4e, L5e; die Massen der Antriebsbatterien von Elektrofahrzeugen werden nicht berücksichtigt); 3. Vierrädrige Kraftfahrzeuge — 350 kg bei leichten Vierradfahrzeugen (L6e); — 400 kg bei Vierrad-Personenfahrzeugen (L7e), ausgenommen leichte Vierradfahrzeuge); — 550 kg bei Vierrad-Nutzfahrzeugen (L7e), ausgenommen leichte Vierradfahrzeuge (die Massen der Antriebsbatterien von Elektrofahrzeugen werden nicht berücksichtigt). 9.5.5. HÖCHSTZULÄSSIGE ZULADUNG Die vom Hersteller angegebene höchstzulässige Zuladung bei dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen beträgt für: 1. Dreirädrige Kleinkrafträder (L2e): 300 kg; 2. Leichte Vierradfahrzeuge (L6e): 200 kg; 3. Dreiradfahrzeuge: — Dreirad-Nutzfahrzeuge (L5e): 1.500 kg — Dreirad-Personenfahrzeuge(L4e, L5e): 300 kg Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 38 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 4. Vierradfahrzeuge (L7e; ausgenommen leichte Vierradfahrzeuge): — Vierrad-Nutzfahrzeuge: 1.000 kg; — Vierrad-Personenfahrzeuge: 200 kg. Bei zweirädrigen, dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen kann eine Anhängerlast bis zu 50 % der Leermasse des Fahrzeugs zugelassen werden. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 39 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.6. Juli 2006 ANHÄNGEVORRICHTUNGEN UND IHRE BEFESTIGUNG Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Anhängevorrichtungen und ihre Befestigung liefert [97/24/EG Kapitel 10] ab Seite 435. Diese Beschreibung gilt für Anhängevorrichtungen für alle Zulassungsklassen (L1e bis L7e) und die Anbringung dieser Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen. Der Abschnitt enthält die Anforderungen, die Anhängevorrichtungen für die Zulassungsklassen erfüllen müssen, um — die Kompatibilität bei der Kombination von Kraftfahrzeugen mit verschiedenen Typen von Anhängefahrzeugen zu gewährleisten; — die sichere Verbindung der miteinander verbundenen Fahrzeuge unter allen Betriebsumständen zu gewährleisten und — die sichere Handhabung beim Vorgang des An- und Abkuppelns zu gewährleisten. Die an einem Fahrzeug montierten Anhängevorrichtungen müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 10 bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Bauartgenehmigungszeichen aufweisen. 9.6.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bezeichnet: Anhängevorrichtungen für Kraftfahrzeuge sämtliche Teile und Einrichtungen an den Rahmen, den tragenden Karosserieteilen bzw. dem Fahrgestell der Fahrzeuge, mit denen Zug- und Anhängefahrzeuge verbunden werden. Hierzu gehören auch Teile, welche zur Aufnahme, Einstellung oder Betätigung der oben genannten Verbindungseinrichtungen - lösbar oder fest angebracht werden. Kupplungskugeln mit Halterung Anhängevorrichtungen mit kugelförmigem Aufnahmeteil und Halterungen am Kraftfahrzeug, die in Verbindung mit Zugkugelkupplungen am Anhänger gekuppelt werden. Zugkugelkupplungen mechanische Anhängevorrichtungen an der Zugeinrichtung von Anhängern, die mit Kupplungskugeln an Kraftfahrzeugen verbunden werden. 9.6.2. VORSCHRIFTEN 1. Allgemeine Vorschriften Die Anhängevorrichtungen müssen nach dem Stand der Technik gebaut und befestigt und sicher zu bedienen sein. Die Anhängevorrichtungen müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass sie bei normalem Gebrauch, sachgemäßer Wartung und rechtzeitigem Austausch von Verschleißteilen ununterbrochen zufriedenstellend funktionieren. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 40 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Jeder Anhängevorrichtung ist eine Montage- und Betriebsanleitung beizufügen, in der alle Informationen enthalten sein müssen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anhängevorrichtung benötigt werden. Alle Teile der Anhängevorrichtung, deren Versagen eine Zugtrennung bewirken kann, müssen aus Stahl hergestellt sein. Andere Werkstoffe können verwendet werden, wenn der Hersteller dem technischen Dienst ihre Gleichwertigkeit glaubhaft nachgewiesen hat. Alle Verbindungen müssen formschlüssig sein und die geschlossene Stellung muss mindestens einfach formschlüssig gesichert sein. Besonders bei dreirädrigen Fahrzeugen sollte die Art der Anhängevorrichtung so gewählt werden und die Anhängevorrichtung so angebracht sein, dass sie mit einer möglichst großen Zahl von Anhängertypen kompatibel ist. Es dürfen auch andere Vorrichtungen als Kupplungskugeln verwendet werden, sofern sie den folgenden Anforderungen genügen und die Kompatibilität und Austauschbarkeit der Anhänger weder notwendig noch möglich ist (fest zugeordnete Kombinationen). Die Verbindung der Fahrzeuge muss in diesen Fällen gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar sein. Die Bedienung abnehmbarer Anhängevorrichtungen muss von Hand und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug leicht möglich sein. 2. Vorschriften hinsichtlich der Lage der Anhängevorrichtungen Die an den Fahrzeugen befestigten Anhängevorrichtungen müssen eine ungehinderte und gefahrlose Bedienung ermöglichen. Die an den Fahrzeugen befestigten Kupplungskugeln müssen den in Anlage 1 Abbildung 2 der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 10 festgelegten geometrischen Bedingungen entsprechen. Bei anderen Anhängevorrichtungen als Kupplungskugeln muss die Höhe des Kuppelpunktes der Höhe des Kuppelpunktes der Zugeinrichtung des Anhängers mit einer Abweichung von höchstens ± 35 mm entsprechen, wenn der Anhänger sich in horizontaler Lage befindet. Form und Abmessungen der Halterungen müssen die Anforderungen des Fahrzeugherstellers bezüglich der Befestigungspunkte und zusätzlichen Montageteile, soweit erforderlich, erfüllen. Die Anforderungen des Fahrzeugherstellers hinsichtlich der Art der Anhängevorrichtung, der zulässigen Masse des Anhängers und der zulässigen am Kuppelpunkt übertragenen statischen Stützlast sind einzuhalten. Die angebaute Anhängevorrichtung darf das hintere Kennzeichen nicht verdecken. Andernfalls muss eine ohne Spezialwerkzeug abnehmbare Anhängevorrichtung verwendet werden. 3. Vorschriften hinsichtlich der Beweglichkeit der Anhängevorrichtungen Bei nicht am Fahrzeug befestigter Anhängevorrichtung muss die nachstehend beschriebene Beweglichkeit gewährleistet sein. Bei allen horizontalen Schwenkwinkeln bis zu mindestens 90º beiderseits der Längsmittellinie der Vorrichtung muss relativ zur horizontalen Mittellinie eine Bewegung von je 20º vertikal nach oben und unten möglich sein. Bei allen horizontalen Schwenkwinkeln bis zu 90º beiderseits der Längsmittellinie der Vorrichtung muss eine axiale Verdrehung nach jeder Seite der vertikalen Mittellinie von 25º bei dreirädrigen bzw. 40º bei zweirädrigen Fahrzeugen möglich sein. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 41 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Bei allen horizontalen Schwenkwinkeln müssen folgende kombinierte Bewegungen möglich sein: 3.1. bei zweirädrigen Fahrzeugen (außer wenn die Vorrichtung für einen einrädrigen Anhänger bestimmt ist, der sich zusammen mit dem zweirädrigen Kraftfahrzeug neigt): — vertikale Schwenkung ± 15º bei axialer Verdrehung ± 40º, — axiale Verdrehung ± 30º bei vertikaler Schwenkung ± 20º; 3.2. bei dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen: — vertikale Schwenkung ± 15º bei axialer Verdrehung ± 25º, — axiale Verdrehung ± 10º bei vertikaler Schwenkung ± 20º. 4. Das An- und Abkuppeln der Zugkugelkupplungen muss auch möglich sein, wenn die Längsachse der Zugkugelkupplung relativ zur Mittellinie der Kupplungskugel mit Halterung: — horizontal 60º nach rechts oder links verdreht ist, — vertikal 10º nach oben oder unten geschwenkt, — axial 10º nach rechts oder links verdreht ist. 5. Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit der Anhängevorrichtungen Es ist eine dynamische Festigkeitsprüfung (Dauerschwingversuch) vom technischen Dienst durchzuführen. Der Dauerschwingversuch ist mit annähernd sinusförmiger wechselnder Beanspruchung mit einer vom Werkstoff abhängigen Lastspielzahl durchzuführen. Hierbei dürfen keine Anrisse, Brüche oder sonstigen sichtbaren äußeren Beschädigungen oder übermäßige bleibende Verformungen auftreten, die das zufriedenstellende Funktionieren der Vorrichtung beeinträchtigen könnten. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 42 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.7. Juli 2006 ABGASE Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Abgase liefert [97/24/EG Kapitel 5] ab Seite 235. Die an einem Fahrzeug montierten Katalysatoren müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 5 und geändert durch Richtlinie 2005/30/EG bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Bauartgenehmigungszeichen aufweisen. 9.7.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck: Luftverunreinigende Gase Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide; die letztgenannten werden in Stickstoffdioxidäquivalent (NO2) ausgedrückt. 9.7.2. VORSCHRIFTEN 1. Allgemeines Alle Fahrzeugteile, insbesondere die Katalysatoren, die einen Einfluss auf die Emission luftverunreinigender Gase haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass unter normalen Betriebsbedingungen und trotz eventueller Schwingungen, denen das Fahrzeug ausgesetzt ist — ein ausreichend beständiger Schutz gegen die Korrosionseinwirkungen gegeben ist, denen es unter den üblichen Betriebsbedingungen ausgesetzt ist; — die mit dem Katalysator vorhandene Bodenfreiheit und mögliche Schräglage des Fahrzeugs nicht vermindert werden; — an der Oberfläche keine übermäßig hohen Temperaturen auftreten; — dass die Außenfläche weder vorstehende Teile noch scharfe Kanten aufweist; — ausreichend Abstand von den Teilen der Radaufhängung vorhanden ist; — ausreichender Sicherheitsabstand von den Rohrleitungen vorhanden ist. 2. Vorschriften für das Prüffahrzeug Das Fahrzeug ist in einwandfreiem Betriebszustand vorzuführen. Das Kleinkraftrad (L1e, L2e, L6e) muss eingefahren sein und vor der Prüfung mindestens 250 km zurückgelegt haben. Das Kraftrad oder Dreiradfahrzeug (L3e, L4e, L5e, L7e) muss ebenfalls eingefahren sein und vor der Prüfung mindestens 1.000 km zurückgelegt haben. Die Prüfstelle kann darüber befinden, ob ein Kraftrad oder ein Dreiradfahrzeug, das vor der Prüfung weniger als 1.000 km zurückgelegt hat, zur Prüfung zugelassen wird. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 43 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Die Schalldämpferanlage darf keine Leckstellen aufweisen, die zu einer Verringerung der Menge der aufgefangenen Abgase führen könnten. Diese Menge muss der aus dem Motor austretenden Abgasmenge entsprechen. Um sicherzustellen, dass die Gemischbildung nicht durch eine ungewollte Luftzufuhr verändert wird, darf die Dichtigkeit des Ansaugsystems überprüft werden. Die Einstellung des Motors und der Betätigungseinrichtungen des Fahrzeugs muss den Angaben des Herstellers entsprechen. Dies gilt insbesondere auch für die Einstellung des Leerlaufs (Drehzahl und Kohlenmonoxidgehalt im Abgas), der Startautomatik und der Abgasreinigungssysteme. Die Prüfstelle kann überprüfen, ob das Leistungsverhalten des Fahrzeugs den Angaben des Herstellers entspricht, ob es für normalen Fahrbetrieb, und vor allem ob es für Kaltund Warmstarts geeignet ist, und ob der Motor im Leerlauf läuft, ohne dass er abgewürgt wird. 9.7.3. PRÜFUNGEN Die Zulassungsklassen L1e bis L7e werden den Prüfungen der Typen I und II unterzogen. 1. Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Emission luftverunreinigender Gase in Ortschaften mit hoher Verkehrsdichte) Das Fahrzeug wird auf einen Rollenprüfstand gebracht, der eine Bremse und ein Schwungrad aufweist. Dort wird eine ununterbrochene Prüfung durchgeführt, die mehrere Zyklen umfasst. Jeder Zyklus setzt sich aus verschiedenen Prüfungsabschnitten zusammen (Leerlauf, Beschleunigung, konstante Geschwindigkeit, Verzögerung usw.). Während der Prüfung sind die Abgase des Fahrzeugs so mit Luft zu verdünnen, dass ein konstanter Gemisch-Volumenstrom erzielt wird. Während der gesamten Prüfung wird: — aus dem resultierenden Gemisch eine konstante Probenmenge zur sukzessiven Bestimmung der Konzentrationen (Mittelwert der Prüfung) an Kohlenmonoxid, unverbrannten Kohlenwasserstoffen und Stickoxiden in einen Beutel geleitet; — das Gesamtvolumen des Gemisches gemessen. 2. Prüfung Typ II (Prüfung der Emission von Kohlenmonoxid und unverbrannten Kohlenwasserstoffen im Leerlauf) Die Masse des emittierten Kohlenmonoxids und der emittierten Kohlenwasserstoffe wird unmittelbar im Anschluss an die Prüfung Typ I bestimmt, sobald sich die Werte bei Leerlaufdrehzahl stabilisiert haben. Die Masse der Schadstoffe, die im Leerlauf des Motors über einen Zeitraum von einer Minute emittiert wird, wird dabei aufgezeichnet. Für die Leerlaufphase ist die Leerlaufdrehzahl des Motors nach Angaben des Herstellers einzustellen. Der Kohlenmonoxidgehalt der bei Leerlauf emittierten Abgase (Typ IIPrüfung) darf bei Krafträdern (L3e, L4e, L5e, L7e) 4,5 Volumenprozent nicht überschreiten. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 44 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.7.4. Juli 2006 EMISSIONSGRENZWERTE Die bei jeder Prüfung des Typ 1 erhaltenen Massen gasförmiger Emissionen müssen unter den in nachstehender Tabelle angegebenen Grenzwerten liegen. HubraumEinteilung Masse Kohlenmonoxide 5) (CO) alle 1,0 < 150 cc 2,0 0,8 0,15 Euro 3 ≥ 150 cc 2,0 0,3 0,15 Euro 3 L2e, L5e,L6e, L7e (Fremdzündungs3) motor) alle 7,0 1,5 0,4 Euro 1 L2e, L5e, L6e, L7e (Selbstzündungs3) motor) alle 2,0 1,0 0,65 Euro 1 Zulassungsklasse L1e 1) L3e, L4e, Masse KohlenMasse wasserstoffe Stickoxide Einstufung 6) 5) 5) (HC) (NOx) 1,2 Euro 2 2) 4) Tabelle 9.7.4.: Emissionsgrenzwerte für die Zulassungsklassen. ————————————— 1) 2) 3) 4) 5) 6) Grenzwerte ab 17.6.2002; Quelle: [97/24/EG Kapitel 5] Seite 235. Grenzwerte ab 1.1.2006; Quelle: [2002/51/EG]. Grenzwerte ab 1.4.2003; Quelle: [2002/51/EG]. für Zulassungsklasse L2e und L6e beträgt der Grenzwert für die CO-Masse 3,5 g/km. in g/km. Quelle: www.umweltbundesamt.de. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 45 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.7.5. Juli 2006 ERGÄNZENDE VORSCHRIFTEN 1. Vorschriften über Maßnahmen gegen die sichtbare Verunreinigung der Luft durch Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor 1.1. Die Fahrzeugteile, die einen Einfluss auf die Emission sichtbarer Schadstoffe haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen und trotz der Erschütterungen, denen es gegebenenfalls ausgesetzt ist, den folgenden Vorschriften entspricht. 1.2. Vorschriften für die Kaltstartvorrichtung Die Kaltstartvorrichtung muss so entworfen und gebaut sein, dass sie bei normalem Motorbetrieb nicht zugeschaltet werden oder eingeschaltet bleiben kann. Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: — — Der Lichtabsorptionskoeffizient der Abgasemissionen aus dem Motor bei konstanten Drehzahlen bleibt bei Betätigung der Kaltstartvorrichtung innerhalb der in Anlage 3 der Richtlinie festgelegten Toleranzen; die fortgesetzte Betätigung der Kaltstartvorrichtung bewirkt innerhalb eines angemessenen Zeitraums den Stillstand des Motors. 1.3 Vorschriften bezüglich der Emissionen von sichtbaren Schadstoffen Die Emissionen sichtbarer Schadstoffe aus dem zur Bauartgenehmigung vorgeführten Fahrzeugtyp müssen nach zwei verschiedenen Methoden gemessen werden. Darin werden Prüfungen bei konstanten Drehzahlen bzw. Prüfungen bei freier Beschleunigung behandelt. Die gemessenen Emissionen sichtbarer Schadstoffe dürfen die in Anlage 3 der Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. 2. Ausdehnung der Genehmigung Die für zweirädrige Kleinkrafträder (L1e) erteilte Genehmigung darf auf dreirädrige Kleinkrafträder (L2e) und leichte Vierradfahrzeuge (L6e) ausgedehnt werden, wenn diese den gleichen Motor und die gleiche Auspuffanlage verwenden und die gleiche oder eine nur hinsichtlich der Gesamtübersetzung abweichende Kraftübertragung aufweisen, sofern die Bezugsmasse des Fahrzeugtyps, für den die Ausdehnung der Genehmigung beantragt wird, lediglich zur Anwendung der nach oben oder nach unten am nächsten gelegenen Schwungmassenäquivalenten führt. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 46 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.8. Juli 2006 REIFEN Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Reifen liefert [97/24/EG Kapitel 1] ab Seite 8. 9.8.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck: Reifentyp Reifen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede in folgenden Punkten aufweisen: — Fabrik- oder Handelsmarke; — Größenbezeichnung des Reifens; — Bauart (Diagonalreifen, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, Radialreifen); — Geschwindigkeitskategorie; — Tragfähigkeitskennzahl; — Abmessungen des Querschnittprofils bei dem auf eine bestimmte Felge montierten Reifen; — Verwendungsart (normal: normaler Straßenreifen; spezial: Reifen für besondere Verwendung, wie z. B. auf der Straße und im Gelände; M + S-Reifen, Kleinkraftrad); Reifenbauart die technischen Merkmale der Karkasse eines Reifens. Es werden insbesondere folgende Bauarten unterschieden: — Diagonalreifen: Reifen, dessen Kordlagen sich von Wulst zu Wulst erstrecken und abwechselnd in Winkeln von wesentlich weniger als 90º zur Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind; — Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse“ („bias-belted“): Reifen in Diagonalbauart, bei dem die Karkasse von einem Gürtel umschlossen ist, der aus zwei oder mehr Lagen von im wesentlichen undehnbarem Kord besteht, die abwechselnd in Winkeln ähnlich denen der Karkasse angeordnet sind; — Radialreifen: Reifen, deren Kordlagen sich im wesentlichen im Winkel von 90º zur Mittellinie der Lauffläche von Wulst zu Wulst erstrecken und deren Karkasse durch einen umlaufenden, im wesentlichen undehnbaren Gürtel verstärkt ist; Tragfähigkeitskennzahl eine Zahl, die die maximale Tragfähigkeit eines Reifens bei der seiner Geschwindigkeitskategorie zugeordneten Geschwindigkeit unter den vom Hersteller festgelegten Einsatzbedingungen angibt. M + S- Reifen einen Reifen, dessen Laufflächenprofil und Aufbau in erster Linie so ausgelegt sind, dass sie bei Matsch, Neuschnee und schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als ein Normalreifen. Das Laufflächenprofil eines M + S-Reifens besteht im Allgemeinen aus Rillen und/oder Stollen, die in größerem Abstand voneinander angeordnet sind, als dies bei Normalreifen der Fall ist. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 47 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.8.2. Juli 2006 VORSCHRIFTEN Alle an einem Fahrzeug montierten Reifen, einschließlich der Ersatzreifen, müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 1 bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Bauartgenehmigungszeichen aufweisen. 9.8.3. AUFSCHRIFTEN Die Reifen müssen, zumindest auf einer Seitenwand, folgende Aufschriften tragen: — — — — — — — — — — — — — — — — — — die Fabrik- oder Handelsmarke; die Größenbezeichnung; die Angabe der Bauart: bei Diagonalreifen keine Angabe oder vor der Angabe des Felgendurchmessers den Buchstaben „D“; bei Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse vor der Angabe des Felgendurchmessers den Buchstaben „B“ und wahlweise zusätzlich das Wort „Bias-Belted“; bei Radialreifen vor der Angabe des Felgendurchmessers den Buchstaben „R“ und wahlweise zusätzlich das Wort „Radial“; die Angabe der Geschwindigkeitskategorie des Reifens durch den Kennbuch- staben; die Tragfähigkeitskennzahl; bei schlauchlosen Reifen das Wort „Tubeless“; bei verstärkten Reifen das Wort „Reinforced“ oder „Reinf“; das Herstellungsdatum in Form einer Gruppe von vier Ziffern, von denen die ersten beiden die Kalenderwoche und die letzten zwei das Jahr der Herstellung angeben. Diese Angabe ist nur auf einer Seitenwand anzubringen; bei M + S-Reifen das Zeichen „M + S“, „M.S“ oder „M & S“; bei Mehrzweckreifen das Zeichen „MST“; die Angabe „Kleinkraftrad“, „Moped“, „Ciclomotore“ oder „Cyclomoteur“ bei Zulassungsklasse L1e, L2e und L6e. Reifen, die für Geschwindigkeiten über 240 km/h geeignet sind, müssen innerhalb der Größenbezeichnung des Reifens vor der Angabe der Bauart mit dem jeweils zutreffenden Kennbuchstaben „V“ oder „Z“ gekennzeichnet werden. Reifen, die für Geschwindigkeiten über 240 km/h (bzw. 270 km/h) geeignet sind, müssen in Klammern die für eine Geschwindigkeit von 210 km/h (bzw. 240 km/h) geltende Tragfähigkeitskennzahl und folgenden Bezugskennbuchstaben für die Geschwindigkeitskategorie aufweisen: „V“ im Falle von Reifen, die innerhalb der Größenbezeichnung den Kennbuchstaben „V“ aufweisen; „W“ im Falle von Reifen, die innerhalb der Größenbezeichnung den Kennbuchstaben „Z“ aufweisen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 48 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.8.4. Juli 2006 BEREIFUNG Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. Die Reifen müssen sich an der vorgesehenen Stelle frei bewegen können. Der Raum, in dem sich das Rad dreht, muss so groß sein, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen die Bewegung des Rades im Rahmen der Vorgaben des Fahrzeugherstellers für die Aufhängung, die Lenkung und die Radabdeckung nicht behindert wird. 1. Tragfähigkeit der Reifen Die maximale Tragfähigkeit jedes Reifens, der an dem Fahrzeug montiert ist, muss mindestens folgenden Werten entsprechen: — der höchstzulässigen Achslast, wenn an der Achse nur ein einziger Reifen montiert ist; — der Hälfte der höchstzulässigen Achslast, wenn an der Achse zwei Reifen in Einzelanordnung montiert sind; — dem 0,54fachen der höchstzulässigen Achslast, wenn an der Achse zwei Reifen in Doppelanordnung (Zwillingsanordnung) montiert sind; — dem 0,27fachen der höchstzulässigen Achslast, wenn an der Achse zweimal zwei Reifen in Doppelanordnung (Zwillingsanordnung) montiert sind; und zwar jeweils in Bezug auf die vom Fahrzeughersteller angegebene höchstzulässige Achslast. 2. Zulässige Geschwindigkeit der Reifen Jeder Reifen, mit dem ein Fahrzeug normalerweise ausgerüstet ist, muss einen Kennbuchstaben für die Geschwindigkeitskategorie aufweisen, der mit der (vom Fahrzeughersteller angegebenen) bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar ist. Diese Anforderung gilt nicht im Falle von Fahrzeugen, die normalerweise mit Normalreifen ausgerüstet sind und gelegentlich mit M + S-Reifen oder Mehrzweckreifen ausgestattet werden. In diesem Fall muss der Kennbuchstabe für die Geschwindigkeitskategorie der M + S-Reifen bzw. der Mehrzweckreifen einer Geschwindigkeit entsprechen, die entweder höher ist als die (vom Fahrzeughersteller angegebene) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder nicht niedriger als 130 km/h (oder beides). Falls jedoch die (vom Fahrzeughersteller angegebene) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher ist als die dem Kennbuchstaben für die Geschwindigkeitskategorie der M + S-Reifen bzw. der Mehrzweckreifen entsprechende Geschwindigkeit, ist im Fahrzeuginnern an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit der zulässigen Geschwindigkeit der M + S-Reifen anzubringen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 49 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 3. Sonderfälle der Bereifung Reifen, für die die Bauartgenehmigung gemäß der Richtlinie 92/23/EWG erteilt wurde, dürfen auch an Krafträdern mit Beiwagen (L4e), dreirädrigen Kleinkrafträdern (L2e), Dreiradfahrzeugen (L5e) und Vierradfahrzeugen (L6 und L7e) montiert werden. Kraftradreifen (L3e bis L5e) dürfen auch an Kleinkrafträdern (L1e und L2e) montiert werden. Im Falle eines Fahrzeugs, das aufgrund besonderer Verwendungsbedingungen mit anderen Reifen als Reifen für Krafträder, Personenkraftwagen oder Nutzfahrzeuge ausgerüstet ist (z. B. Landmaschinenreifen, Industriefahrzeugreifen, Geländefahrzeugreifen), finden die Vorschriften der Richtlinie 97/24/EG keine Anwendung, sofern sich die Genehmigungsbehörde davon überzeugt hat, dass die montierten Reifen für die Betriebsbedingungen des Fahrzeugs geeignet sind. Reifen für Kleinkrafträder mit niedriger Leistung (Mofas) dürfen sich aufgrund besonderer Verwendungsbedingungen von den Reifentypen, die Gegenstand der Richtlinie 97/24/EG sind, unterscheiden, sofern der für die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs zuständigen Behörde gegenüber versichert wird, dass die montierten Reifen für die Verwendungsbedingungen des Fahrzeugs geeignet sind. Hinweis: Zur Auswahl von geeigneten Reifen für ein Fahrzeug ist in Anhang 2 Anlage 3 der Richtlinie 97/24/EG ab Seite 23 ein Verzeichnis der Tragfähigkeitskennzahlen und der zugeordneten zulässigen Höchstlast aufgeführt und in Anhang 2 Anlage 4 ab Seite 26 die Kennzeichnung und Abmessung bestimmter Reifentypen für Kleinkrafträder und Krafträder dargestellt. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 50 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.9. Juli 2006 BREMSANLAGE Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über die Bremsanlage liefert [93/14/EWG]. 9.9.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN In dieser Beschreibung gelten folgende Begriffsbestimmungen: Bremsanlage bezeichnet die Gesamtheit der Teile außer dem Motor, deren Aufgabe es ist, die Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeugs zu verringern oder es zum Stillstand zu bringen oder es im Stillstand zu halten. Die Bremsanlage besteht aus der Betätigungseinrichtung, der Übertragungseinrichtung und der eigentlichen Bremse. Betätigungseinrichtung bezeichnet den Teil, den der Fahrer unmittelbar betätigt, um die zur Bremsung erforderliche Energie zu steuern oder auf die Übertragungseinrichtung aufzubringen. Diese Energie kann die Muskelarbeit des Fahrers oder eine andere vom Fahrer gesteuerte Energiequelle oder eine Kombination dieser verschiedenen Energiearten sein. Übertragungseinrichtung bezeichnet die Gesamtheit der Teile, die zwischen der Betätigungseinrichtung und der Bremse angeordnet sind und diese miteinander verbindet. Wenn die Bremsung durch eine Energiequelle erreicht oder unterstützt wird, die vom Fahrer unabhängig, aber von ihm gesteuert ist, ist der Energievorratsbehälter ein Teil der Übertragungseinrichtung. Bremse bezeichnet die Einrichtungen der Bremsanlage, in der die sich der Bewegung des Fahrzeugs entgegensetzenden Kräfte erzeugt werden. Teil einer Bremsanlage bezeichnet einen oder mehrere der einzelnen Bauteile, die zusammen die vollständige Bremsanlage bilden. Kombinierte Bremsanlage — bezeichnet im Fall von Kleinkrafträdern (L1e) und Krafträdern (L3e) ohne Beiwagen ein System, bei dem mindestens zwei Bremsen, die auf zwei verschiedene Räder einwirken, gleichzeitig betätigt werden können; — bezeichnet im Fall von dreirädrigen Kleinkrafträdern (L2e) und Dreiradfahrzeugen (L5e) eine Bremsanlage, die auf alle Räder einwirkt; — bezeichnet im Fall der Krafträder mit Beiwagen (L4e) eine Bremsanlage, die zumindest auf das Vorderrad und auf das Hinterrad einwirkt. Eine Anlage, die gleichzeitig auf das Hinterrad und auf das Rad des Beiwagens einwirkt, wird als Hinterradbremse angesehen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 51 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Abstufbare Bremsung — bezeichnet eine Bremsung innerhalb des normalen Betriebsbereichs der Anlage, sei es während des Anziehens oder während der Lösung der Bremsen; — bezeichnet eine Bremsung, bei der der Führer jederzeit durch Einwirkung auf die Betätigungseinrichtung die Bremskraft erhöhen oder vermindern kann; — bezeichnet eine Bremsung, bei der die Bremskraft sich proportional zur Einwirkung auf die Betätigungseinrichtung ändert (monotone Funktion) und die Bremskraft ohne Schwierigkeiten fein genug reguliert werden kann. Beladenes Fahrzeug bezeichnet ein bis zu seiner Höchstmasse beladenes Fahrzeug. Unbeladenes Fahrzeug bezeichnet das bloße Fahrzeug, wie es bei den Prüfungen vorgeführt wird, einschließlich Fahrer und aller für die Prüfversuche notwendiger Materialien und Geräte. Feuchte Bremse(n) bezeichnet eine Bremse bzw. Bremsen, die durch eine Anfeuchtungsausrüstung nass gehalten wird. 9.9.2. ANFORDERUNGEN AN DIE BREMSANLAGE 1. Allgemeines Die Bremsanlage muss so konstruiert, gebaut und eingebaut sein, dass das Fahrzeug bei betriebsüblicher Beanspruchung trotz der auftretenden Erschütterung den folgenden Vorgaben entspricht. Insbesondere muss die Bremsanlage so konstruiert, gebaut und eingebaut sein, dass sie den im Betrieb auftretenden Korrosions- und Alterungseinwirkungen standhält. Des Weiteren dürfen die Bremsbeläge kein Asbest enthalten. 2. Betriebsbremse Die Betriebsbremse muss bei allen Geschwindigkeiten und Belastungszuständen und bei beliebiger Steigung und beliebigem Gefälle die Kontrolle der Fahrzeugbewegung sowie ein sicheres, schnelles und wirksames Anhalten des Fahrzeuges ermöglichen. Ihre Wirkung muss abstufbar sein. Der Fahrer muss die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können, ohne die Hände von der Lenkanlage zu nehmen. 3. Hilfsbremse (wenn das Fahrzeug entsprechend ausgerüstet ist) Die Hilfsbremsung muss das Anhalten des Fahrzeugs innerhalb einer angemessenen Entfernung ermöglichen, wenn die Betriebsbremse versagt. Die Wirkung muss abstufbar sein. Der Fahrer muss die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können und dabei mindestens mit einer Hand die Kontrolle über die Lenkanlage behalten. Für diese Vorschrift wird angenommen, dass bei der Betriebsbremse nicht mehrere Störungen gleichzeitig auftreten können. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 52 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 4. Feststellbremse (wenn das Fahrzeug entsprechend ausgerüstet ist) Die Feststellbremse muss es ermöglichen, das Fahrzeug auch bei Abwesenheit des Fahrers in der Steigung und im Gefälle im Stillstand zu halten, wobei die bremsenden Teile durch eine Einrichtung mit rein mechanischer Wirkung in Bremsstellung festgehalten werden. Der Fahrer muss die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können. 9.9.3. VORGESCHRIEBENE EIGENSCHAFTEN DER BREMSANLAGEN 1. Vorschriften für Zulassungsklasse L1e oder L3e Jedes zweirädrige Kleinkraftrad oder Kraftrad ohne Beiwagen muss mit zwei Betriebsbremsanlagen mit unabhängigen Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen ausgerüstet sein, wobei mindestens eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad einwirkt. Die beiden Betriebsbremsanlagen können zusammenwirken, soweit eine Störung bei einer Anlage sich nicht auf die Leistungsfähigkeit der anderen auswirkt. Einige Bauteile, wie die eigentliche Bremse, die Bremszylinder und deren Kolben (mit Ausnahme der Dichtungen), die Bremsgestänge und die Bremswellen, werden nicht als störanfällig angesehen, wenn diese Teile ausreichend bemessen, für die Wartung leicht zugänglich sind und hinlängliche Sicherheitsmerkmale aufweisen. Eine Feststellbremse ist nicht zwingend vorgeschrieben. 2. Vorschriften für Zulassungsklasse L4e Jedes Kraftrad mit Beiwagen muss mit den Bremsanlagen ausgerüstet sein, die auch ohne Beiwagen erforderlich wären. Wird durch diese Anlagen bei den Prüfversuchen mit Beiwagen die erforderliche Wirksamkeit erreicht, ist eine auf das Rad des Beiwagens einwirkende Bremse nicht erforderlich. Eine Feststellbremse ist nicht zwingend vorgeschrieben. 3. Vorschriften für Zulassungsklasse L2e und L6e Jedes Fahrzeug ist folgendermaßen auszurüsten: — entweder mit zwei unabhängigen Betriebsbremsanlagen, durch die Bremsen auf allen Rädern gleichzeitig betätigt werden; — oder mit einer Betriebsbremsanlage, durch die Bremsen auf allen Rädern betätigt werden, und einer Hilfsbremsanlage, bei der es sich um die Feststellbremse handeln kann. Ferner muss jedes Fahrzeug mit einer Feststellbremsanlage ausgerüstet sein, die auf das Rad (die Räder) mindestens einer Achse einwirkt. Die Feststellbremsanlage, die eine der beiden genannten Anlagen sein kann, muss von der Anlage, die auf die andere(n) Achse(n) einwirkt, unabhängig sein. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 53 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 4. Vorschriften für Zulassungsklasse L5e und L7e Jedes Fahrzeug ist auszurüsten mit einer fußbetätigten Betriebsbremsanlage, die auf alle Räder einwirkt, und einer Hilfsbremsanlage, bei der es sich um die Feststellbremse handeln kann, und mit einer Feststellbremsanlage, die auf die Räder mindestens einer Achse einwirkt. Die Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage muss von der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage unabhängig sein. Die Bremsanlagen müssen auf Bremsflächen einwirken, die fest oder über nicht störanfällige Bauteile ständig mit den Rädern verbunden sind. Die Teile aller in die Fahrzeuge eingebauten Bremsanlagen sind so zu befestigen, dass die Bremsanlagen bei normalen Betriebsbedingungen nicht versagen. Die Bremsanlagen müssen, wenn sie richtig geschmiert und eingestellt sind, einwandfrei funktionieren. Die Abnutzung der Bremsen muss durch eine handbetätigte oder durch eine selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können. Eine Nachstellung der Bremsen muss, ohne dass die Bremswirkung beeinträchtigt wird, solange möglich sein, bis die Bremsbeläge ersetzt werden müssen. Die Betätigungseinrichtung und Teile der Übertragungseinrichtung und der Bremsen müssen eine solche Wegreserve besitzen, dass im Fall einer Überhitzung der Bremsen und einer maximalen Abnutzung der Beläge eine wirksame Bremsung ohne sofortiges Nachstellen möglich ist. Die Teile der Bremsanlage dürfen, wenn sie richtig eingestellt sind, bei der Betätigung nicht mit anderen als den vorgesehenen Teilen in Berührung kommen. Im Fall von Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragung muss der Behälter für die Bremsflüssigkeit so ausgelegt und beschaffen sein, dass der Bremsflüssigkeitsstand leicht geprüft werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Zulassungsklasse L1e mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h (Mofas). 9.9.4. VORSCHRIFTEN DER BREMSPRÜFUNGEN Die für Bremsanlagen vorgeschriebene Wirkung ist auf den Bremsweg bezogen. Die Wirkung einer Bremsanlage wird entweder durch Messung des Bremsweges in Abhängigkeit von der Ausgangsgeschwindigkeit und/oder nach der Messung der mittleren Verzögerung während der Prüfung beurteilt. Der Bremsweg ist der vom Fahrzeug vom Beginn der Betätigung der Bremsanlage bis zu seinem Stillstand zurückgelegte Weg. Die Ausgangsgeschwindigkeit v1 ist die Geschwindigkeit im Augenblick des Beginns der Betätigung der Bremsanlage. Die Ausgangsgeschwindigkeit darf nicht weniger als 98 Prozent der für die betreffende Prüfung vorgeschriebenen Geschwindigkeit betragen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 54 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Die mittlere Verzögerung dm wird nach der folgenden Formel als die durchschnittliche Verzögerung über dem im Intervall vb bis ve zurückgelegten Weg berechnet: dm = vb2 ve2 m/s2 25,92(se - sb) Darin ist: dm = mittlere Vollverzögerung v1 = wie oben definiert vb = Fahrzeuggeschwindigkeit bei 0,8 v1 in km/h ve = Fahrzeuggeschwindigkeit bei 0,1 v1 in km/h sb = zwischen v1 und vb zurückgelegte Strecke in Metern se = zwischen v1 und ve zurückgelegte Strecke in Metern Für die Bauartzulassung des Fahrzeugs ist die Bremswirkung bei Prüfungen auf der Straße zu messen. Diese Prüfungen sind unter folgenden Bedingungen durchzuführen: — Die Masse des Fahrzeugs muss den für jeden Prüfungstyp festgelegten Bestimmungen entsprechen. — Die Prüfungen sind bei der für jeden Prüfungstyp festgelegten Geschwindigkeit durchzuführen. — Die vorgeschriebene Bremswirkung muss ohne Blockieren des Rads (der Räder), ohne dass das Fahrzeug seine Spur verlässt und ohne ungewöhnliche Schwingungen erzielt werden. — Die bei den Prüfungen auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung darf nicht größer sein als der für jede Fahrzeugklasse festgelegte Höchstwert. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 55 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.9.5. Juli 2006 VORGESCHRIEBENE PRÜFUNGSBEDINGUNGEN Die Prüfungen der Betriebsbremse sind unter folgenden Bedingungen durchzuführen: — Zu Beginn der Prüfung bzw. der Prüfungsserie müssen die Reifen kalt sein und den für die tatsächliche Belastung der Räder bei stehendem Fahrzeug vorgeschriebenen Druck haben. — Für die Prüfungen bei beladenem Fahrzeug muss die Ladung auf dem Fahrzeug wie vom Hersteller vorgeschrieben verteilt sein. — Für die Prüfungen müssen die Bremsen kalt sein. Eine Bremse gilt als kalt, wenn an der Bremsscheibe oder außen an der Trommel die Temperatur weniger als 100 °C beträgt. — Der Fahrer muss während der gesamten Prüfdauer in Fahrstellung auf dem Sattel sitzen. — Das Prüfgelände muss eben, trocken und griffig sein und die Prüfungen sind bei Windstille durchzuführen, damit die Ergebnisse nicht beeinträchtigt werden. Die Werte für die Mindestbremswirkung werden in Abschnitt 9.9.6. für jede Fahrzeugklasse angegeben. Das Fahrzeug muss sowohl den vorgeschriebenen Bremsweg als auch die vorgeschriebene mittlere Verzögerung für den betreffenden Fahrzeugtyp einhalten, wobei nicht unbedingt beide Größen gemessen werden müssen. Die Bremsprüfungen für die Fahrzeuge werden unter genau festgelegten Bedingungen durchgeführt. Die einzelnen Prüfungen unterscheiden sich in den folgenden Punkten. Prüfungen der Bremswirkung bei: — — — — — — — — kalter Bremse; warmer Bremse; trockener Bremse; feuchter Bremse; eingekuppeltem Motor; ausgekuppeltem Motor; beladenem Fahrzeug und unbeladenem Fahrzeug. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 56 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.9.6. Juli 2006 MINDESTBREMSWIRKUNGEN Für die Anforderungen an die Wirksamkeit der Bremsanlagen wird folgende Klasseneinteilung, die nur für die Einreihung bezüglich der Bremswirkung gilt, vorgenommen: Klasse Klasse Klasse Klasse 1: 2: 3: 4: Zweirädrige Kleinkrafträder (L1e); Dreirädrige Kleinkrafträder (L2e) und Leichtkraftfahrzeuge (L6e); Krafträder (L3e; L5e); Dreirädrige Krafträder mit asymmetrisch angeordneten Rädern (L4e); Klasse 5: Vierrädrige Kraftfahrzeuge (L7e). VORSCHRIFTEN: 1. Ausgangsgeschwindigkeiten bei der Bremsprüfung: — Klassen 1 und 2: 40 km/h; — Klassen 3, 4 und 5: 60 km/h. 2. Vorgeschriebene Verzögerung bei Bremsung auf ein Rad: Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Vorderradbremse allein mindestens für Fahrzeuge der — — — — Klasse Klasse Klasse Klasse 1: 2: 3: 4: 3,4 2,7 4,4 3,6 m/s2 m/s2 m/s2 m/s2 betragen. Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Hinterradbremse allein mindestens für Fahrzeuge der — Klassen 1 und 2: 2,7 m/s2 — Klasse 3: 2,9 m/s2 — Klasse 4: 3,6 m/s2 betragen. 3. Vorgeschriebene Verzögerung bei teilweise kombinierten Bremsanlagen: Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der kombinierten Bremsanlage mindestens für Fahrzeuge der — — — — Klassen 1 und 2: 4,4 m/s2 Klasse 3: 5,1 m/s2 Klasse 4: 5,4 m/s2 Klasse 5: 5,0 m/s2 betragen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 57 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 4. Vorgeschriebene Verzögerung der zweiten Betriebsbremsanlage oder der Hilfsbremsanlage: Die Verzögerung muss mindestens 2,5 m/s2 betragen. 5. Vorgeschriebene Restbremswirkung: Am Schluss einer Bremsprüfung ist die Restbremswirkung der Betriebsbremse zu prüfen. Diese Restbremswirkung darf nicht geringer sein als 60 % der Verzögerung, die bei der Bremsprüfung mit ausgekuppeltem Motor erreicht wurde, wenn sie in einer Verzögerung ausgedrückt wird. 6. Vorschriften für die Feststellbremsanlage: Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung oder einem Gefälle von 18 Prozent im Stillstand halten können. 7. Vorschriften für die Betätigungskraft: Die für die vorgeschriebene Bremsverzögerung erforderliche Betätigungskraft darf höchstens betragen: bei von Fuß betätigten Bremsen: — 500 N für Fahrzeuge der Klasse 5, — 350 N für die Fahrzeuge der übrigen Klassen; bei von Hand betätigten Bremsen: — 200 N für alle Fahrzeuge dieser Klassen; bei der Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage: — Fußbetätigt 500 N — Handbetätigt 400 N 8. (Mindest- und Höchst-)Werte der Bremswirkung, die mit feuchten Bremsen erreicht werden müssen: Die mit feuchten Bremsen 0,5 - 1,0 Sek. nach deren Betätigung erreichte mittlere Verzögerung muss bei Ausübung der gleichen Kraft wie bei der Prüfung mit trockenen Bremsen auf die Betätigungseinrichtungen über den gleichen Zeitraum mindestens 60 % der mit trockenen Bremsen erreichten Werte betragen. Die zur Betätigung ausgeübte Kraft, die so schnell wie möglich ausgeübt wird, muss jener entsprechen, die zur Erreichung einer mittleren Verzögerung von 2,5 m/s2 mit trockenen Bremsen notwendig ist. Während der Prüfung mit feuchten Bremsen darf die Verzögerung in keinem Fall 120 % der mit trockenen Bremsen erzielten Verzögerung überschreiten. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 58 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 9. Hinweis für automatische Blockierverhinderer: Für Bremssysteme mit einem automatischen Blockierverhinderer, die z.T. in die Fahrzeuge eingebaut werden, sind in der Richtlinie 93/14/EWG Mindestanforderungen vorgeschrieben. Der Einbau von automatischen Blockierverhinderern wird durch diese Bestimmungen allerdings nicht zwingend vorgeschrieben. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 59 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.10. Juli 2006 ANBAU DER BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNG Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung am Fahrzeug liefert [93/92/EWG]. 9.10.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bezeichnet: Querebene eine zur Fahrzeuglängsmittelebene senkrecht stehende Vertikalebene; Leuchte eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten oder Lichtsignale für andere Straßenbenutzer abzugeben. Als Leuchten gelten ferner die Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen sowie die Rückstrahler; einzelne Leuchte eine Einrichtung oder einen Teil einer Einrichtung mit einer einzigen Funktion und einer einzigen leuchtenden Fläche und einer oder mehreren Lichtquellen. Hinsichtlich des Anbaus an einem Fahrzeug bedeutet "einzelne Leuchte" auch jede Kombination von zwei unabhängigen oder zusammengebauten Leuchten gleicher oder nicht gleicher Art, jedoch gleicher Funktion, wenn sie so angebaut sind, dass die Projektion der leuchtenden Flächen der Leuchten auf eine Querebene mindestens 60 % der Fläche des kleinstmöglichen Rechtecks ausfüllen, das die Projektionen der genannten leuchtenden Flächen umschreibt. Bei Bauartgenehmigungspflicht ist in einem solchen Fall jede einzelne dieser Leuchten als Leuchte des Typs "D" zu genehmigen; unabhängige Leuchten Einrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen, eigenen Lichtquellen und eigenen Gehäusen; zusammengebaute Leuchten Einrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen und Lichtquellen, jedoch gemeinsamem Gehäuse; kombinierte Leuchten Einrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen, jedoch gemeinsamer Lichtquelle und gemeinsamem Gehäuse; ineinandergebaute Leuchten Einrichtungen mit eigenen Lichtquellen oder einer einzigen Lichtquelle, die unter unterschiedlichen Bedingungen Licht abgibt (z. B. optische, mechanische oder elektrische Unterschiede), ganz oder teilweise gemeinsamen leuchtenden Flächen und einem gemeinsamen Gehäuse; Scheinwerfer für Fernlicht eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn auf eine große Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten; Scheinwerfer für Abblendlicht eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug auszuleuchten, ohne die Fahrer der entgegenkommenden Fahrzeuge oder andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder übermäßig zu stören; Fahrtrichtungsanzeiger eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass der Fahrzeugführer die Absicht hat, die Fahrtrichtung nach rechts oder nach links zu ändern; Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 60 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Bremsleuchte eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, dass der Fahrzeugführer die Betriebsbremse betätigt; Begrenzungsleuchte eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach vorn anzuzeigen; Schlussleuchte eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach hinten anzuzeigen; Nebelscheinwerfer eine Leuchte, die dazu dient, die Beleuchtung der Fahrbahn bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken zu verbessern; Nebelschlussleuchte eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs bei dichtem Nebel nach hinten besser anzuzeigen; Rückfahrscheinwerfer eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug auszuleuchten und anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder rückwärts anfährt; Warnblinklicht das gleichzeitige Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger; es dient dazu, die besondere Gefahr anzuzeigen, die das Fahrzeug im Augenblick für andere Verkehrsteilnehmer darstellt; Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen eine Einrichtung, die dazu dient, die Anbringungsstelle für das hintere Kennzeichen zu beleuchten; sie kann aus verschiedenen optischen Teilen zusammengesetzt sein; Rückstrahler eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein eines Fahrzeugs durch Reflexion von Licht anzuzeigen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die nicht an dem angestrahlten Fahrzeug angebaut ist, wobei sich der Beobachter in der Nähe der anstrahlenden Lichtquelle befindet; im Sinne dieses Anhangs gelten reflektierende Kennzeichen nicht als Rückstrahler; Lichtaustrittsfläche (einer Beleuchtungseinrichtung oder eines Rückstrahlers) die ganze äußere Fläche des durchscheinenden Werkstoffes oder einen Teil derselben, entsprechend den Angaben, die der Hersteller der Einrichtung in der Skizze für den Antrag auf Bauartgenehmigung gemacht hat; leuchtende Fläche einer Beleuchtungseinrichtung die Orthogonalprojektion der gesamten Öffnung des Spiegels bzw. - bei Scheinwerfern mit Ellipsoidspiegel - der Streuscheibe auf eine Querebene. Bedeckt die Lichtaustrittsfläche der Leuchte nur einen Teil der Gesamtöffnung des Spiegels, dann kommt nur die Projektion dieses Teils in Betracht. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht ist die leuchtende Fläche durch die Spur der Hell-DunkelGrenze auf der Streuscheibe begrenzt. Sind Spiegel und Streuscheibe gegeneinander verstellbar, so ist die mittlere Einstellung zu benutzen; Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 61 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 leuchtende Fläche einer Lichtsignaleinrichtung, ausgenommen Rückstrahler die Orthogonalprojektion der Leuchte auf eine zu ihrer Bezugsachse senkrecht stehende Ebene, welche die Außenseite der Lichtaustrittsfläche der Leuchte berührt; diese Projektion wird begrenzt durch die in dieser Ebene liegenden Maskenränder, wobei jeder einzelne die Gesamtlichtstärke der Leuchte auf 98 % der Gesamtlichtstärke in der Bezugsachse herabsetzt. Zur Bestimmung des unteren, des oberen und des seitlichen Randes der Leuchte werden nur Masken mit horizontalem oder vertikalem Rand verwendet; leuchtende Fläche eines Rückstrahlers die Orthogonalprojektion eines Rückstrahlers in einer senkrecht zu seiner Bezugsachse stehenden Ebene, begrenzt durch die Ebenen, die die äußeren Kanten der Rückstrahloptik berühren und parallel zur Bezugsachse liegen. Zur Bestimmung des unteren, des oberen und des seitlichen Randes der leuchtenden Fläche werden nur Masken mit vertikalem oder horizontalem Rand verwendet; sichtbare leuchtende Fläche in einer bestimmten Beobachtungsrichtung - je nach Vorgabe des Herstellers oder seines bevollmächtigten Beauftragten die Orthogonalprojektion: — der auf die Außenfläche der Streuscheibe projizierten Ränder der leuchtenden Fläche bzw. — der Lichtaustrittsfläche auf eine zur Beobachtungsrichtung rechtwinklig verlaufende Ebene, die den äußersten Punkt der Streuscheibe tangiert; Bezugsachse die das Lichtsignal kennzeichnende Achse, die vom Hersteller (der Leuchte) bestimmt wird und die bei den photometrischen Messungen und beim Anbau am Fahrzeug als Bezugsrichtung (H = 0°, V = 0°) für die Winkelbereiche dient; Bezugspunkt den vom Hersteller der Leuchte angegebenen Schnittpunkt der Bezugsachse mit der Lichtaustrittsfläche der Leuchte; Winkel der geometrischen Sichtbarkeit die Winkel, die den Bereich des Mindestraumwinkels abgrenzen, innerhalb dessen die sichtbare leuchtende Fläche der Leuchte sichtbar sein muss. Dieser Raumwinkelbereich wird durch die Segmente einer Kugel abgegrenzt, deren Mittelpunkt mit dem Bezugspunkt der Leuchte zusammenfällt und deren Äquator parallel zur Fahrbahn verläuft. Die Segmente werden von der Bezugsachse aus bestimmt. Die horizontalen Winkel β entsprechen der geographischen Länge, die vertikalen Winkel α der geographischen Breite. Innerhalb der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit darf sich - aus unendlicher Entfernung betrachtet - kein Hindernis für das von einem beliebigen Teil der sichtbaren leuchtenden Fläche der Leuchte ausgestrahlte Licht befinden. Werden die Messungen in einem kürzeren Abstand von der Leuchte durchgeführt, ist die Beobachtungsrichtung parallel zu verschieben, um die gleiche Genauigkeit zu erreichen. Innerhalb der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit bleiben Hindernisse, die bei der Erteilung der Bauartgenehmigung für die Leuchte bereits vorhanden waren, unberücksichtigt. Ist bei einer angebauten Leuchte ein beliebiger Teil der sichtbaren Fläche von irgendeinem Fahrzeugteil verdeckt, so ist nachzuweisen, dass der nicht verdeckte Teil der Leuchte den für die Erteilung der Bauartgenehmigung für die Einrichtung als optische Einheit vorgeschriebenen photometrischen Anforderungen noch entspricht; Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 62 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 äußerster Punkt der Breite über alles auf jeder Seite des Fahrzeugs den äußersten Punkt auf der zur Fahrzeuglängsmittelebene parallel liegenden Ebene, die die breiteste Stelle des Fahrzeugs berührt, wobei folgende überstehenden Teile außer Betracht bleiben: — Rückspiegel, — Fahrtrichtungsanzeiger. Breite über alles den Abstand zwischen den beiden Vertikalebenen; Abstand zweier in die gleiche Richtung strahlender Leuchten den Abstand zwischen den Orthogonalprojektionen der Umrisse der definierten leuchtenden Flächen auf eine Ebene, die senkrecht zu den Bezugsachsen liegt; Funktionskontrolle eine Kontrolleinrichtung, die anzeigt, dass eine Einrichtung eingeschaltet ist und einwandfrei arbeitet; Einschaltkontrolle eine Kontrolleinrichtung, die anzeigt, dass eine Einrichtung in Betrieb ist, gleichviel, ob sie einwandfrei arbeitet oder nicht. 9.10.2. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1. Der Typ einer Beleuchtungseinrichtung bzw. einer Lichtsignaleinrichtung für Fahrzeuge der Zulassungsklasse L1e bis L7e muss den Vorschriften für die Bauartgenehmigung der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 2 entsprechen und durch Genehmigungszeichen auf den Einrichtungen gekennzeichnet sein. 2. Die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind so anzubauen, dass unter normalen Betriebsbedingungen und trotz der gegebenenfalls auftretenden Schwingungsbeanspruchungen die vorgeschriebenen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden und dass das Fahrzeug den Vorschriften nach wie vor entspricht. Insbesondere muss eine unbeabsichtigte Verstellung der Leuchten ausgeschlossen sein. 3. Die Beleuchtungseinrichtungen sind so anzubauen, dass eine richtige Einstellung leicht möglich ist. 4. Bei seitlichen Rückstrahlern muss die Bezugsachse der am Fahrzeug angebrachten Leuchte im rechten Winkel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und bei allen anderen Lichtsignaleinrichtungen parallel zu dieser Ebene liegen. In jeder Richtung ist eine Toleranz von 3° zulässig. Ferner sind die gegebenenfalls vom Hersteller vorgesehenen besonderen Vorschriften für den Anbau zu beachten. 5. Höhe und Ausrichtung der Leuchten sind, wenn keine besonderen Vorschriften bestehen, am leeren, auf einer ebenen und waagerechten Fläche aufgestellten Fahrzeug zu prüfen, wobei sich die Längsmittelebene des Fahrzeugs und sein Lenker oder Lenkrad in der für Geradeausfahrt vorgesehenen Stellung befinden müssen. Der Reifendruck muss den Angaben des Herstellers für die angegebenen Belastungsbedingungen entsprechen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 63 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 6. Bestehen keine besonderen Vorschriften, so müssen die Leuchten ein und desselben Leuchtenpaares, die dieselbe Funktion haben, — symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angebracht sein, — in Bezug auf die Fahrzeuglängsmittelebene zueinander symmetrisch sein, — denselben kolorimetrischen Vorschriften entsprechen und — die gleichen photometrischen Eigenschaften haben. 7. Bestehen keine besonderen Vorschriften, so dürfen Leuchten unterschiedlicher Funktion unabhängig oder zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut sein, sofern jede einzelne dieser Leuchten den für sie geltenden Bestimmungen entspricht. 8. Die größte Höhe über der Fahrbahn wird vom höchsten Punkt der leuchtenden Fläche aus gemessen, die kleinste Höhe über der Fahrbahn vom niedrigsten Punkt der leuchtenden Fläche aus. Bei den Scheinwerfern für Abblendlicht wird die geringste Höhe über der Fahrbahnoberfläche vom unteren Rand der Streuscheibe bzw. des Spiegels gemessen, wenn dieser höher liegt. 9. Sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, darf keine Leuchte Blinklicht ausstrahlen, ausgenommen die Fahrtrichtungsanzeiger und das Warnblinklicht. 10. Nach vorn darf kein rotes Licht und nach hinten kein weißes Licht sichtbar sein, ausgenommen gegebenenfalls die Rückfahrscheinwerfer. 11. Die elektrischen Verbindungen müssen so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten bzw. - falls keine vorderen Begrenzungsleuchten vorhanden sind - der Scheinwerfer für Abblendlicht, die Schlussleuchte und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können. 12. Sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die elektrischen Verbindungen so auszuführen, dass der Scheinwerfer für Fernlicht, der Scheinwerfer für Abblendlicht und der Nebelscheinwerfer nur dann eingeschaltet werden können, wenn die in Nummer 11 genannten Leuchten ebenfalls eingeschaltet sind. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Scheinwerfer für Fernlicht oder Abblendlicht, wenn mit diesen kurze Blinksignale gegeben werden oder wenn der Scheinwerfer für Abblendlicht und der Scheinwerfer für Fernlicht in kurzer Folge wechselweise eingeschaltet werden. 13. Kontrollleuchten Alle Kontrollleuchten müssen für den Fahrer in normaler Lenkhaltung leicht sichtbar sein. Ist eine Einschaltkontrolle vorgesehen, so kann diese durch eine Funktionskontrolle ersetzt werden. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 64 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 14. Farben der Leuchten Scheinwerfer für Fernlicht………………......... weiß vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler….. weiß Scheinwerfer für Abblendlicht…………........ weiß Fahrtrichtungsanzeiger………………….......... gelb Bremsleuchte…………………………….............. rot Begrenzungsleuchte……………………............ weiß Schlussleuchte…………………………............... rot Nebelscheinwerfer………………………............ weiß/gelb Nebelschlussleuchte……………………............ rot Rückfahrscheinwerfer…………………............ weiß Warnblinklicht…………………………................ gelb hintere Kennzeichenbeleuchtung………...... weiß seitlicher nicht dreieckiger Rückstrahler... gelb hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler….. rot Pedalrückstrahler……………………….............. gelb Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 65 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.10.3. Juli 2006 ANBAUVORSCHRIFTEN FÜR ZULASSUNGSKLASSE L1E 1. Zweirädrige Kleinkrafträder müssen mit den nachstehend aufgeführten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: Scheinwerfer für Abblendlicht, Schlussleuchte, seitliche nicht dreieckige Rückstrahler, hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler, Pedalrückstrahler (gilt nur für zweirädrige Kleinkrafträder mit nicht einklappbaren Pedalen) und — Bremsleuchte. — — — — — 2. Zweirädrige Kleinkrafträder dürfen ferner mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: — — — — — Scheinwerfer für Fernlicht, Fahrtrichtungsanzeiger, Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen, Begrenzungsleuchte und vordere nicht dreieckige Rückstrahler. 3. Der Anbau der in den Abschnitten 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen erfolgt gemäß den folgenden Bestimmungen. 4. Der Anbau anderer als der in den Abschnitten 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist nicht zulässig. 5. Für Krafträder bauartgenehmigte Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß den Abschnitten 1 und 2 sind auch an Kleinkrafträdern zulässig. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 66 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 9.10.3.1. SCHEINWERFER FÜR FERNLICHT (L1E) 1. Anzahl: einer oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein. Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein. Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird. Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht auf keinen Fall größer als 200 mm sein. Bei zwei Scheinwerfern für Fernlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche muss auch in den Zonen, die in der in Betracht kommenden Beobachtungsrichtung nicht ausgeleuchtet sind, innerhalb eines Streubereichs gewährleistet sein, der von den Mantellinien um die leuchtende Fläche herum begrenzt ist und zur Bezugsachse des Scheinwerfers mindestens einen Winkel von 5° bildet. Als Scheitelpunkt für die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit kommt die Außenlinie der Projektion der leuchtenden Fläche auf eine Querebene in Betracht, die nach vorn die Streuscheibe des Scheinwerfers für Abblendlicht berührt. 5. Ausrichtung: nach vorn. Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht und der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 67 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 8. Ein Ineinanderbau mit folgenden Leuchten ist zulässig: — Scheinwerfer für Abblendlicht — Begrenzungsleuchte. 9. Elektrische Schaltung Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein. Beim Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht müssen sich alle Scheinwerfer für Fernlicht einschalten. Beim Übergang vom Fernlicht zum Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig abgeschaltet werden. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet sein. 10.Einschaltkontrolle: wahlfrei. Blaue nichtblinkende Kontrollleuchte. 9.10.3.2. SCHEINWERFER FÜR ABBLENDLICHT (L1E) 1. Anzahl: einer oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, muss der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; befinden sich diese Leuchten nebeneinander, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein. Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein. Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. In der Höhe: mindestens 500 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird. Bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 68 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 4. Geometrische Sichtbarkeit Sie wird bestimmt durch die Winkel α und β, nämlich: — α = 15° nach oben und 10° nach unten; — β = 45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für Abblendlicht; — 45° nach außen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht. Andere Straßenbenutzer dürfen nicht durch sekundäre Wirkungen gestört werden, die von Wänden oder sonstigen Bauteilen in der Nähe des Scheinwerfers ausgehen. 5. Ausrichtung: nach vorn. Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und mit der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muss das Fernlicht gleichzeitig erlöschen, während das Abblendlicht beim Übergang auf Fernlicht eingeschaltet bleiben darf. 10.Einschaltkontrolle: wahlfrei. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte. 11.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.3.3. FAHRTRICHTUNGSANZEIGER (L1E) 1. Anzahl: auf jeder Seite zwei. 2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten. 3. Anordnung: In der Breite: Für die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger müssen gleichzeitig folgende Vorschriften erfüllt sein: — Der Mindestabstand zwischen ihren leuchtenden Flächen muss 240mm betragen; — sie müssen sich außerhalb der senkrechten Längsebenen befinden, die die Außenkanten der leuchtenden Fläche des (der) Scheinwerfer berühren; — zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand eingehalten werden: — 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt, — 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt, — 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt. Bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern muss der Abstand zwischen den Innenrändern der beiden leuchtenden Flächen mindestens 180 mm sein. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 69 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden. In Längsrichtung: Der sich nach vorn erstreckende Abstand zwischen der Querebene, die das äußerste hintere Ende des Fahrzeugs begrenzt, und dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht größer als 300 mm sein. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 9. Elektrische Schaltung: Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht. 10.Funktionskontrolle: wahlfrei. Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so muss sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem der Fahrtrichtungsanzeiger muss sie erlöschen, ohne zu blinken weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung akustisch, so muss sie deutlich hörbar sein und im Störungsfall das gleiche Betriebsverhalten aufweisen wie die optische Funktionskontrolle. 11.Sonstige Vorschriften: Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für das Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen. — Dem Einschalten des Blinksignals muss das Aufleuchten der Leuchte innerhalb längstens einer Sekunde folgen; dem Ausschalten muss das Erlöschen der Leuchte nach längstens 1,5 Sekunden folgen. — Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom versorgt werden, gilt: — die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen und — die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 70 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - Folgendes: — die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen; — die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - Folgendes: — die Blinkfrequenz muss in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90 45 Perioden pro Minute liegen; — die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn. — Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluss verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten weiterblinken oder weiterleuchten, jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen Frequenz abweichen. 9.10.3.4. BREMSLEUCHTEN (L1E) 1. Anzahl: eine oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen, wenn nur eine Bremsleuchte vorhanden ist. Sind zwei Bremsleuchten vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1 500 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 45° nach links und nach rechts. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren anderen Heckleuchten ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 71 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 9. Elektrische Schaltung: Sie muss aufleuchten, wenn mindestens eine der Betriebsbremsen betätigt wird. 10.Einschaltkontrolle: unzulässig. 9.10.3.5. BEGRENZUNGSLEUCHTEN (L1E) 1. Anzahl: eine oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Eine unabhängige Begrenzungsleuchte darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Eine mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte muss so angeordnet sein, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Zwei Begrenzungsleuchten, von denen die eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angeordnet sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit Horizontalwinkel: 80° nach rechts und nach links im Falle einer einzigen Begrenzungsleuchte; 80° nach außen und 45 ° nach innen im Falle zweier Begrenzungsleuchten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach vorn. Die Leuchte darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig. 7. Ein Ineinanderbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig. 8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. 9. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte. 10.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.3.6. SCHLUSSLEUCHTEN (L1E) 1. Anzahl: eine oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 72 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 3. Anordnung: In der Breite: Der Bezugspunkt muss im Falle einer einzigen Schlussleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; im Falle von zwei Schlussleuchten müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1 500 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit Horizontalwinkel: 80° nach links und nach rechts im Falle einer einzigen Schlussleuchte; 80° nach außen und 45° nach innen im Falle von zwei Schlussleuchten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig. 7. Ein Ineinanderbau mit der Bremsleuchte oder dem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler oder mit beiden ist zulässig. 8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. 9. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Ihre Funktion muss gegebenenfalls von der für die Begrenzungsleuchte vorgesehenen Einrichtung gewährleistet werden. 10.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.3.7. SEITLICHE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L1E) 1. Anzahl je Seite: einer oder zwei . 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: keine besonderen Vorschriften. In der Höhe: mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden. In Längsrichtung: so, dass der Rückstrahler unter normalen Umständen weder vom Fahrzeugführer noch vom Beifahrer noch von deren Bekleidung verdeckt wird. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 30° nach vorn und nach hinten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 73 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 5. Ausrichtung: Die Bezugsachse der Rückstrahler muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen und nach außen angeordnet sein. Vorn angebrachte Rückstrahler dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit anderen Lichtsignaleinrichtungen ist zulässig. 9.10.3.8. HINTERE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L1E) 1. Anzahl: einer. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit Horizontalwinkel: 30° nach links und nach rechts. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig. 7. Sonstige Vorschriften: Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit anderen roten Heckleuchten gemeinsame Teile haben. 9.10.3.9. PEDALRÜCKSTRAHLER (L1E) 1. Jedes Pedal eines zweirädrigen Kleinkraftrads muss mit zwei Pedalrückstrahlern ausgerüstet sein. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Sonstige Vorschriften: Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers muss versenkt in der Umrahmung liegen. Die Rückstrahler sind so in den Pedalkörper einzubauen, dass sie nach vorn bzw. nach hinten gut sichtbar sind. Die Bezugsachse der Rückstrahler, die in ihrer Form an die Form des Pedalkörpers angepasst sein müssen, verläuft senkrecht zur Pedalachse. Die Pedalrückstrahler dürfen nur an den Fahrzeugpedalen angebracht sein, die über Kurbeln oder ähnliche Vorrichtungen anstelle des Motors als Mittel zur Fortbewegung dienen können. Sie dürfen nicht an Pedalen angebracht sein, die zum Führen des Fahrzeugs oder dem Fahrer oder dem Beifahrer lediglich als Fußraste dienen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 74 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 9.10.3.10. VORDERER NICHT DREIECKIGER RÜCKSTRAHLER (L1E) 1. Anzahl: einer. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. In der Höhe: mindestens 400 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit Horizontalwinkel: 30° nach links und nach rechts Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebaut ist. 5. Ausrichtung: nach vorn Der Rückstrahler darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig. 7. Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.3.11. BELEUCHTUNGSEINRICHTUNG FÜR DAS HINTERE KENNZEICHEN (L1E) 1. Anzahl: eine. Die Einrichtung zur Beleuchtung der Anbringungsstelle des Kennzeichens darf aus verschiedenen optischen Bauteilen bestehen. 2. Ausrichtung: so, dass die Beleuchtung des Kennzeichens durch die Einrichtung sichergestellt ist. 3. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren hinteren Leuchten ist zulässig. 4. Eine Kombination mit der Schlussleuchte ist zulässig. 5. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 6. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. 7. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Ihre Funktion ist von der für die Begrenzungsleuchte/Schlussleuchte vorgeschriebenen Kontrollleuchte zu gewährleisten. 8. Sonstige Vorschriften: keine. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 75 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.10.4. Juli 2006 ANBAUVORSCHRIFTEN FÜR ZULASSUNGSKLASSE L2E UND L6E 1. Dreirädrige Kleinkrafträder müssen mit den nachstehend aufgeführten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: Scheinwerfer für Abblendlicht, Begrenzungsleuchte, Schlussleuchte, hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler, Pedalrückstrahler (gilt nur für mit Pedalen ausgerüstete dreirädrige Kleinkrafträder), — Bremsleuchte und — Fahrtrichtungsanzeiger (gilt nur für dreirädrige Kleinkrafträder mit geschlossenem Aufbau). — — — — — 2. Dreirädrige Kleinkrafträder dürfen außerdem mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: — Scheinwerfer für Fernlicht, — Fahrtrichtungsanzeiger (dreirädrige Kleinkrafträder ohne geschlossenen Aufbau), — Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen, — seitliche nicht dreieckige Rückstrahler, — Nebelscheinwerfer, — Nebelschlussleuchte, — Rückfahrscheinwerfer und — Warnblinkleuchte. 3. Der Anbau der unter den Abschnitten 1 und 2 genannten Beleuchtungsund Lichtsignaleinrichtungen muss den folgenden Vorschriften entsprechen. 4. Der Anbau anderer als der unter den Abschnitten 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist nicht zulässig. 5. Für Krafträder bauartgenehmigte Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß den Abschnitten 1 und 2 sind auch an Kleinkrafträdern zulässig. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 76 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 9.10.4.1. SCHEINWERFER FÜR FERNLICHT (L2E UND L6E) 1. Anzahl: einer oder zwei. Bei dreirädrigen Kleinkrafträdern, deren größte Breite 1.300 mm überschreitet, sind jedoch zwei Scheinwerfer für Fernlicht vorgeschrieben. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein. Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein. Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird. Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht je Scheinwerferpaar nicht größer als 200 mm sein. 4. Geometrische Sichtbarkeit Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche muss auch in den Zonen, die in der in Betracht kommenden Beobachtungsrichtung nicht ausgeleuchtet sind, innerhalb eines Streubereichs gewährleistet sein, der von den Mantellinien um die leuchtende Fläche herum begrenzt ist und zur Bezugsachse des Scheinwerfers mindestens einen Winkel von 5° bildet. Als Scheitelpunkt für die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit kommt die Außenlinie der Projektion der leuchtenden Fläche auf die Querebene in Betracht, die nach vorn die Streuscheibe des Scheinwerfers für Abblendlicht berührt. 5. Ausrichtung: nach vorn. Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht und der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 77 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 8. Ein Ineinanderbau mit folgenden Leuchten ist zulässig: — Scheinwerfer für Abblendlicht, — Begrenzungsleuchte. 9. Elektrische Schaltung: Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein. Beim Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht müssen sich alle Scheinwerfer für Fernlicht einschalten. Beim Übergang vom Fernlicht zum Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig abgeschaltet werden. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet sein. 10.Einschaltkontrolle: wahlfrei. Blaue nichtblinkende Kontrollleuchte. 9.10.4.2. SCHEINWERFER FÜR ABBLENDLICHT (L2E UND L6E) 1. Anzahl: einer oder zwei. Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1.300 mm sind jedoch zwei Scheinwerfer für Abblendlicht vorgeschrieben. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, muss der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; befinden sich diese Leuchten nebeneinander, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein. Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht ist, müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein. Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei Scheinwerfern für Abblendlicht gilt: — Die am weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernten Ränder der leuchtenden Fläche dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles entfernt sein; — die inneren Ränder der leuchtenden Fläche müssen einen gegenseitigen Abstand von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann auf 400 mm verkürzt werden, wenn die Höchstbreite des Fahrzeugs weniger als 1.300 mm beträgt. In der Höhe: mindestens 500 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 78 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird. 4. Geometrische Sichtbarkeit Sie wird bestimmt durch die Winkel α und β, nämlich: — α = 15° nach oben und 10° nach unten; — β = 45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für Abblendlicht; — 45° nach außen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht. 5. Ausrichtung: nach vorn. Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und mit der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muss das Fernlicht gleichzeitig erlöschen, während das Abblendlicht beim Übergang auf Fernlicht eingeschaltet bleiben darf. 10.Einschaltkontrolle: wahlfrei. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte. 11.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.4.3. FAHRTRICHTUNGSANZEIGER (L2E UND L6E) 1. Anzahl: auf jeder Seite zwei. 2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten. 3. Anordnung: In der Breite: Es gilt Folgendes: — die am weitesten von der Längsmittelebene entfernten Ränder der leuchtenden Fläche dürfen nicht mehr als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein; — die inneren Ränder der leuchtenden Flächen müssen voneinander einen Abstand von mindestens 500 mm haben; — zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand eingehalten werden: — 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt, — 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt, — 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 79 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 In Längsrichtung: Der sich nach vorn erstreckende Abstand zwischen der Querebene, die das äußerste hintere Ende des Fahrzeugs begrenzt, und dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht größer als 300 mm sein. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 9. Elektrische Schaltung: Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht. 10. Funktionskontrolle: wahlfrei. Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so muss sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem der Fahrtrichtungsanzeiger muss sie erlöschen oder ohne zu blinken weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung akustisch, so muss sie deutlich hörbar sein und im Störungsfall das gleiche Betriebsverhalten aufweisen wie die optische Funktionskontrolle. 11. Sonstige Vorschriften: Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für das Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen. Dem Einschalten des Blinksignals muss das Aufleuchten der Leuchte innerhalb längstens einer Sekunde folgen; dem Ausschalten muss das Erlöschen der Leuchte nach längstens 1,5 Sekunden folgen. Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom versorgt werden, gilt: — Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen. — Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 80 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - Folgendes: — Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen. — Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - Folgendes: — Die Blinkfrequenz muss in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90 45 Perioden pro Minute liegen. — Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn. — Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluss verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten weiterblinken oder weiterleuchten, jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen Frequenz abweichen. 9.10.4.4. BREMSLEUCHTEN (L2E UND L6E) 1. Anzahl: eine oder zwei. Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1.300 mm sind jedoch zwei Bremsleuchten vorgeschrieben. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen, wenn nur eine Bremsleuchte vorhanden ist. Sind zwei Bremsleuchten vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Für Fahrzeuge mit zwei Hinterrädern gilt Folgendes: Der Abstand zwischen den beiden Leuchten beträgt mindestens 600 mm. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert werden, wenn die größte Breite des Fahrzeugs weniger als 1.300 mm beträgt. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 81 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 4. Geometrische Sichtbarkeit Horizontalwinkel: 45° nach links und nach rechts. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren anderen Heckleuchten ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung: muss aufleuchten, wenn mindestens eine der Betriebsbremsen betätigt wird. 10.Einschaltkontrolle: unzulässig. 9.10.4.5. BEGRENZUNGSLEUCHTEN (L2E UND L6E) 1. Anzahl: eine oder zwei. Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1.300 mm sind jedoch zwei Begrenzungsleuchten vorgeschrieben. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Eine unabhängige Begrenzungsleuchte darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Eine mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte muss so angeordnet sein, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Zwei Begrenzungsleuchten, von denen die eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angeordnet sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei Begrenzungsleuchten gilt: — Die am weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernten Ränder der leuchtenden Fläche dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles entfernt sein; — Die inneren Ränder der leuchtenden Fläche müssen einen Abstand zueinander von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann auf 400 mm verringert werden, wenn die Höchstbreite des Fahrzeugs weniger als 1300 mm beträgt. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 82 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 80° nach rechts und nach links im Falle einer einzigen Begrenzungsleuchte; 80° nach außen und 45 ° nach innen im Falle zweier Begrenzungsleuchten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach vorn. Die Leuchte darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig. 7. Ein Ineinanderbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig. 8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. 9. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte. 10.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.4.6. SCHLUSSLEUCHTEN (L2E UND L6E) 1. Anzahl: eine oder zwei. Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1.300 mm sind jedoch zwei Schlussleuchten vorgeschrieben. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung. In der Breite: Der Bezugspunkt muss im Falle einer einzigen Schlussleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; im Falle von zwei Schlussleuchten müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Für Fahrzeuge mit zwei Hinterrädern gilt Folgendes: Der Abstand zwischen den beiden Leuchten beträgt mindestens 600 mm. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert werden, wenn die größte Breite des Fahrzeugs weniger als 1.300 mm beträgt. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 80° nach links und nach rechts im Falle einer einzigen Schlussleuchte; 80° nach außen und 45° nach innen im Falle von zwei Schlussleuchten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig. 7. Ein Ineinanderbau mit der Bremsleuchte oder dem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler oder mit beiden ist zulässig. 8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 83 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 9. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Ihre Funktion muss gegebenenfalls von der für die Begrenzungsleuchte vorgesehenen Einrichtung gewährleistet werden. 10.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.4.7. HINTERE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L2E UND L6E) 1. Anzahl: einer oder zwei. Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1.000 mm sind jedoch zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler vorgeschrieben. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen, wenn nur ein Rückstrahler vorhanden ist. Sind zwei Rückstrahler vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei hinteren Rückstrahlern gilt: — die am weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernten Ränder der leuchtenden Flächen dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles entfernt sein; — die inneren Ränder der Rückstrahler müssen einen gegenseitigen Abstand von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann auf 400 mm verkürzt werden, wenn die Höchstbreite des Fahrzeugs weniger als 1.300 mm beträgt. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 30° nach links und nach rechts. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig. 7. Sonstige Vorschriften: Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit anderen roten Heckleuchten gemeinsame Teile haben. 9.10.4.8. PEDALRÜCKSTRAHLER (L2E UND L6E) 1. Jedes Pedal eines dreirädrigen Kleinkraftrads muss mit zwei Pedalrückstrahlern ausgerüstet sein. Diese sind so einzubauen, dass die wirksamen leuchtenden Flächen außerhalb des eigentlichen Pedals liegen und senkrecht zur Abstützebene des Pedals angeordnet sind und ihre optische Achse parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verläuft. 2. Anzahl: vier Rückstrahler oder Rückstrahlergruppen. 3. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 84 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 4. Sonstige Vorschriften Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers muss versenkt in der Umrahmung liegen. Die Rückstrahler sind so in den Pedalkörper einzubauen, dass sie nach vorn bzw. nach hinten gut sichtbar sind. Die Bezugsachse der Rückstrahler, die in ihrer Form an die Form des Pedalkörpers angepasst sein müssen, verläuft senkrecht zur Pedalachse. Die Pedalrückstrahler dürfen nur an den Fahrzeugpedalen angebracht sein, die über Kurbeln oder ähnliche Vorrichtungen anstelle des Motors als Mittel zur Fortbewegung dienen können. Sie dürfen nicht an Pedalen angebracht sein, die zum Führen des Fahrzeugs oder dem Fahrer oder dem Beifahrer lediglich als Fußraste dienen. 9.10.4.9. SEITLICHE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L2E UND L6E) 1. Anzahl je Seite: einer oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: keine besonderen Vorschriften. In der Höhe: mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden. In Längsrichtung: so, dass der Rückstrahler unter normalen Umständen weder vom Fahrzeugführer noch vom Beifahrer noch von deren Bekleidung verdeckt wird. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 30° nach vorn und nach hinten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: Die Bezugsachse der Rückstrahler muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen und nach außen ausgerichtet sein. Vorn angebrachte Rückstrahler dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit anderen Lichtsignaleinrichtungen ist zulässig. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 85 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 9.10.4.10. BELEUCHTUNGSEINRICHTUNG FÜR DAS HINTERE KENNZEICHEN (L2E UND L6E) 1. Anzahl: eine. Die Einrichtung zur Beleuchtung der Anbringungsstelle des Kennzeichens darf aus verschiedenen optischen Bauteilen bestehen. 2. Ausrichtung: so, dass die Beleuchtung des Kennzeichens durch die Einrichtung sichergestellt ist. 3. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren hinteren Leuchten ist zulässig. 4. Eine Kombination mit der Schlussleuchte ist zulässig. 5. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 6. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. 7. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Ihre Funktion ist von der für die Begrenzungsleuchte/Schlussleuchte vorgeschriebenen Kontrollleuchte zu gewährleisten. 8. Sonstige Vorschriften: keine. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 86 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.10.5. Juli 2006 ANBAUVORSCHRIFTEN FÜR ZULASSUNGSKLASSE L3E 1. Krafträder müssen mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: — — — — — — — — Scheinwerfer für Fernlicht, Scheinwerfer für Abblendlicht, Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlussleuchte, Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen und hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler. 2. Krafträder dürfen ferner mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: — — — — Nebelscheinwerfer, Nebelschlussleuchte, Warnblinklicht und seitliche nicht dreieckige Rückstrahler. 3. Der Anbau der unter den Abschnitten 1 und 2 genannten Beleuchtungsund Lichtsignaleinrichtungen muss den folgenden Vorschriften entsprechen. 4. Der Anbau anderer als der unter den Abschnitten 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist nicht zulässig. 5. Für vierrädrige Krafträder der Klassen M1 und N1 bauartgenehmigte Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß den Abschnitten 1 und 2 sind auch an Krafträdern zulässig. 9.10.5.1. SCHEINWERFER FÜR FERNLICHT (L3E) 1. Anzahl: einer oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein. Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 87 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird. Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht auf keinen Fall größer als 200 mm sein. Bei zwei Scheinwerfern für Fernlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche muss auch in den Zonen, die in der in Betracht kommenden Beobachtungsrichtung nicht ausgeleuchtet sind, innerhalb eines Streubereichs gewährleistet sein, der von den Mantellinien um die leuchtende Fläche herum begrenzt ist und zur Bezugsachse des Scheinwerfers mindestens einen Winkel von 5° bildet. Als Scheitelpunkt für die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit kommt die Außenlinie der Projektion der leuchtenden Fläche auf die Querebene in Betracht, die nach vorn die Streuscheibe des Scheinwerfers für Abblendlicht berührt. 5. Ausrichtung: nach vorn. Die Scheinwerfer dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht und den übrigen vorderen Leuchten. 7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ineinanderbau mit folgenden Leuchten ist zulässig: — Scheinwerfer für Abblendlicht, — Begrenzungsleuchte, — Nebelscheinwerfer. 9. Elektrische Schaltung: Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein. Beim Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht müssen sich alle Scheinwerfer für Fernlicht einschalten. Beim Übergang vom Fernlicht zum Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig abgeschaltet werden. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet sein. 10. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben. Blaue nichtblinkende Kontrollleuchte. 11. Sonstige Vorschriften: Die Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig einge schaltet werden können, darf 225.000 cd nicht überschreiten (Genehmigungswert). Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 88 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 9.10.5.2. SCHEINWERFER FÜR ABBLENDLICHT (L3E) 1. Anzahl: einer oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; befinden sich diese Leuchten nebeneinander, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein. Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein. Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. In der Höhe: mindestens 500 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird. Bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Sie wird bestimmt durch die Winkel α und β, nämlich: — α = 15° nach oben und 10° nach unten; — β = 45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für Abblendlicht; — 45° nach außen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht. Andere Straßenbenutzer dürfen nicht durch sekundäre Wirkungen gestört werden, die von Wänden oder sonstigen Bauteilen in der Nähe des Scheinwerfers ausgehen. 5. Ausrichtung: nach vorn. Darf die Einschlagbewegung der Lenkvorrichtung mit vollziehen. Die Ausrichtung des Lichtbündels des Abblendlichtes in der Senkrechten muss zwischen -0,5 % und -2,5 % liegen, es sei denn, es ist ein externer Regler vorhanden. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 89 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 6. Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den übrigen vorderen Leuchten ist zulässig. 7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ineinanderbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den übrigen vorderen Leuchten ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung: Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muss das Fernlicht gleichzeitig erlöschen, während das Abblendlicht beim Übergang auf Fernlicht eingeschaltet bleiben darf. 10.Einschaltkontrolle: wahlfrei. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte. 11.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.5.3. FAHRTRICHTUNGSANZEIGER (L3E) 1. Anzahl: auf jeder Seite zwei. 2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten. 3. Anordnung: In der Breite: Für die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger müssen gleichzeitig folgende Vorschriften erfüllt sein: — Der Mindestabstand zwischen ihren leuchtenden Flächen muss 240 mm betragen. — Sie müssen sich außerhalb der senkrechten Längsebenen befinden, die die Aussenkanten der leuchtenden Fläche des (der) Scheinwerfer berühren. — Zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand eingehalten werden: — 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt, — 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt, — 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt. Bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern muss der Abstand zwischen den Innenrändern der beiden leuchtenden Flächen mindestens 180 mm betragen, und zwar auch dann, wenn das Schild mit dem amtlichen Kennzeichen angebracht ist. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden. In Längsrichtung: Der sich nach vorn erstreckende Abstand zwischen der Querebene, die das äußere hintere Ende des Fahrzeugs begrenzt, und dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht größer als 300 mm sein. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 90 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 5. Ausrichtung: Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig. 7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 9. Elektrische Schaltung: Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht. 10. Funktionskontrolle: vorgeschrieben. Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so muss sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem der Fahrtrichtungsanzeiger muss sie erlöschen oder ohne zu blinken weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung akustisch, so muss sie deutlich hörbar sein und im Störungsfall das gleiche Betriebsverhalten aufweisen wie die optische Funktionskontrolle. 11. Sonstige Vorschriften: Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für das Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen. Dem Einschalten des Blinksignals muss das Aufleuchten der Leuchte innerhalb längstens einer Sekunde folgen; dem Ausschalten muss das Erlöschen der Leuchte nach längstens 1,5 Sekunden folgen. Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom versorgt werden, gilt: — Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen. — Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - Folgendes: — Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen. — Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 91 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - Folgendes: — Die Blinkfrequenz muss in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90 45 Perioden pro Minute liegen. — Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. — Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluss verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten weiterblinken oder weiterleuchten, jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen Frequenz abweichen. 9.10.5.4. BREMSLEUCHTEN (L3E) 1. Anzahl: eine oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen, wenn nur eine Bremsleuchte vorhanden ist. Sind zwei Bremsleuchten vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 45° nach links und nach rechts. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Zusammenbau mit einer oder mehreren anderen Heckleuchten ist zulässig. 7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung: muss aufleuchten, wenn mindestens eine der Betriebsbremsen betätigt wird. 10.Einschaltkontrolle: unzulässig. 9.10.5.5. BEGRENZUNGSLEUCHTEN (L3E) 1. Anzahl: eine oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 92 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 3. Anordnung: In der Breite: Eine unabhängige Begrenzungsleuchte darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Eine mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte muss so angeordnet sein, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Zwei Begrenzungsleuchten, von denen die eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebaut sind, müssen so angeordnet sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 80° nach rechts und nach links im Falle einer einzigen Begrenzungsleuchte; 80° nach außen und 45 ° nach innen im Falle zweier Begrenzungsleuchten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach vorn. Die Leuchte darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Zusammenbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig. 7. Ineinanderbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig. 8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. 9. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte; auf diese Einschaltkontrolle kann verzichtet werden, wenn die Beleuchtung der Instrumententafel nur gleichzeitig mit der Begrenzungsleuchte ein- oder ausgeschaltet werden kann 10.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.5.6. SCHLUSSLEUCHTEN (L3E) 1. Anzahl: eine oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 93 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 3. Anordnung: In der Breite: Der Bezugspunkt muss im Falle einer einzigen Schlussleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; im Falle von zwei Schlussleuchten müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 80° nach links und nach rechts im Falle einer einzigen Schlussleuchte; 80° nach außen und 45° nach innen im Falle von zwei Schlussleuchten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig. 7. Eine Kombination mit der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ist zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit der Bremsleuchte oder dem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler oder mit beiden oder mit der Nebelschlussleuchte ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. 10.Einschaltkontrolle: wahlfrei. Ihre Funktion muss gegebenenfalls von der für die Begrenzungsleuchte vorgesehenen Einrichtung gewährleistet werden. 11.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.5.7. NEBELSCHEINWERFER (L3E) 1. Anzahl: einer oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Ein Nebelscheinwerfer darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, muss der Bezugspunkt des Nebelscheinwerfers in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind diese Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Nebelscheinwerfer muss so angebaut sein, dass sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Zwei Nebelscheinwerfer, von denen einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 94 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 In der Höhe: mindestens 250 mm über dem Boden. Kein Punkt der leuchtenden Fläche darf über dem höchsten Punkt der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht liegen. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das abgestrahlte Licht den Fahrer weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder sonstige spiegelnde Flächen des Fahrzeugs stört. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt: — α = 5° nach oben und nach unten; — β = 45° nach links und nach rechts mit Ausnahme einer seitlich angeordneten Leuchte, bei der der Winkel nach innen β = 10° betragen muss. 5. Ausrichtung: nach vorn. Der Nebelscheinwerfer darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit den anderen vorderen Leuchten ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen vorderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit einem Scheinwerfer für Fernlicht und einer Begrenzungsleuchte ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung: Der Nebelscheinwerfer muss unabhängig vom Scheinwerfer für Fernlicht oder dem Scheinwerfer für Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden können. 10.Einschaltkontrolle: wahlfrei. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte. 11.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.5.8. NEBELSCHLUSSLEUCHTEN (L3E) 1. Anzahl: eine oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Eine unabhängige Nebelschlussleuchte darf über, unter oder neben einer anderen hinteren Leuchte angebracht sein. Ihr Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen, wenn diese Leuchten übereinander angeordnet sind; sind diese Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Eine mit einer anderen hinteren Leuchte ineinandergebaute Nebelschlussleuchte muss so angebaut sein, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 95 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Der Abstand zwischen der leuchtenden Fläche der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte muss mindestens 100 mm betragen. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt: — α = 5° nach oben und 5° nach unten; — β = 25° nach rechts und nach links. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung: Die Leuchte darf sich nur einschalten lassen, wenn eine oder mehrere der folgenden Leuchten eingeschaltet sind: Scheinwerfer für Fernlicht, Scheinwerfer für Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer. Ist das Fahrzeug mit einem Nebelscheinwerfer ausgerüstet, muss es möglich sein, die Nebelschlussleuchte unabhängig vom Nebelscheinwerfer auszuschalten. 10.Einschaltkontrolle: vorgeschrieben. Gelbe nichtblinkende Kontrollleuchte. 11.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.5.9. WARNBLINKLICHT (L3E) 1. Es gelten die Vorschriften für Fahrtrichtungsanzeiger Abschnitt 3 bis 8. 2. Elektrische Schaltung: Das Einschalten des Warnblinklichts muss durch eine besondere Betätigungseinrichtung erfolgen, die ein synchrones Blinken sämtlicher Fahrtrichtungsanzeiger bewirkt. 3. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben. Rote blinkende Kontrollleuchte oder in Ermangelung einer solchen: gleichzeitiges Blinken der Fahrtrichtungsanzeiger-Kontrollleuchten. 4. Sonstige Vorschriften: Die Blinkfrequenz des Warnblinklichts muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen. Das Warnblinklicht muss spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten aufleuchten, es muss spätestens 1,5 Sekunden nach dem Ausschalten erlöschen. Das Warnblinklicht muss sich einschalten lassen, auch wenn sich die Betätigungseinrichtung für das Anlassen oder das Abschalten des Motors in einer Stellung befindet, in der der Motor nicht laufen kann. 9.10.5.10. BELEUCHTUNGSEINRICHTUNG FÜR DAS HINTERE KENNZEICHEN (L3E) 1. Anzahl: eine. Die Einrichtung zur Beleuchtung der Anbringungsstelle des Kennzeichens darf aus verschiedenen optischen Bauteilen bestehen. 2. Ausrichtung: so, dass die Beleuchtung des Kennzeichens durch die Einrichtung sichergestellt ist. 3. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren hinteren Leuchten ist zulässig. 4. Eine Kombination mit der Schlussleuchte ist zulässig. 5. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 6. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 96 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 7. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Ihre Funktion ist von der für die Begrenzungsleuchte/Schlussleuchte vorgeschriebenen Kontrollleuchte zu gewährleisten. 8. Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.5.11. SEITLICHE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L3E) 1. Anzahl je Seite: einer oder zwei . 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: keine besonderen Vorschriften. In der Höhe: mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden. In Längsrichtung: so, dass der Rückstrahler unter normalen Umständen weder vom Fahrer noch vom Beifahrer noch von Teilen ihrer Bekleidung verdeckt werden kann. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 30° nach vorn und nach hinten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: Die Bezugsachse der Rückstrahler muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen und nach außen ausgerichtet sein. Vorn angebrachte Rückstrahler dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit den übrigen Lichtsignaleinrichtungen ist zulässig. 9.10.5.12. HINTERE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L3E) 1. Anzahl: einer. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 97 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 30° nach links und nach rechts. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig. 7. Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit anderen roten Heckleuchten gemeinsame Teile haben. 9.10.6. ANBAUVORSCHRIFTEN FÜR ZULASSUNGSKLASSE L4E 1. Krafträder mit Beiwagen müssen mit den nachstehenden Beleuchtungsund Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: — — — — — — — — Scheinwerfer für Fernlicht, Scheinwerfer für Abblendlicht, Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlussleuchte, Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen und hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler. 2. Krafträder mit Beiwagen dürfen ferner mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: — — — — Nebelscheinwerfer, Nebelschlussleuchte, Warnblinklicht und seitliche nicht dreieckige Rückstrahler. 3. Der Anbau der in Abschnitt 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen muss den folgenden Vorschriften entsprechen. 4. Der Anbau anderer als der in Abschnitt 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist nicht zulässig. 5. Für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 bauartgenehmigte Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß Abschnitt 1 und 2 sind auch an Krafträdern mit Beiwagen zulässig. 9.10.6.1. SCHEINWERFER FÜR FERNLICHT (L4E) 1. Anzahl: einer oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 98 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 3. Anordnung: In der Breite: Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades angeordnet sein. Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Kraftrades befindet. Ist das Kraftrad jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein. Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades liegen. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird. Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht auf keinen Fall größer als 200 mm sein. Bei zwei Scheinwerfern für Fernlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche muss auch in den Zonen, die in der in Betracht kommenden Beobachtungsrichtung nicht ausgeleuchtet sind, innerhalb eines Streubereichs gewährleistet sein, der von den Mantellinien um die leuchtende Fläche herum begrenzt ist und zur Bezugsachse des Scheinwerfers mindestens einen Winkel von 5° bildet. Als Scheitelpunkt für die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit kommt die Außenlinie der Projektion der leuchtenden Fläche auf die Querebene in Betracht, die nach vorn die Streuscheibe des Scheinwerfers für Abblendlicht berührt. 5. Ausrichtung: nach vorn. Die Scheinwerfer dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht und der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit folgenden Leuchten ist zulässig: — Scheinwerfer für Abblendlicht, — Begrenzungsleuchte und — Nebelscheinwerfer. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 99 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 9. Elektrische Schaltung: Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein. Beim Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht müssen sich alle Scheinwerfer für Fernlicht einschalten. Beim Übergang vom Fernlicht zum Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig abgeschaltet werden. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet sein. 10.Einschaltkontrolle: vorgeschrieben. Blaue nichtblinkende Kontrollleuchte. 11.Sonstige Vorschriften: Die Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf 225.000 cd nicht überschreiten (Genehmigungswert). 9.10.6.2. SCHEINWERFER FÜR ABBLENDLICHT (L4E) 1. Anzahl: einer oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Kraftrades liegen; befinden sich diese Leuchten nebeneinander, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades angeordnet sein. Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Kraftrades befindet. Ist das Kraftrad jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Kraftrades symmetrisch sein. Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades liegen. In der Höhe: mindestens 500 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird. Bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 100 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 4. Geometrische Sichtbarkeit: Sie wird bestimmt durch die Winkel α und β, nämlich: — α = 15° nach oben und 10° nach unten; — β = 45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für Abblendlicht; — 45° nach außen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht. Andere Straßenbenutzer dürfen nicht durch sekundäre Wirkungen gestört werden, die von Wänden oder sonstigen Bauteilen in der Nähe des Scheinwerfers ausgehen. 5. Ausrichtung: nach vorn. Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen. Die Ausrichtung des Lichtbündels des Abblendlichtes in der Senkrechten muss zwischen - 0,5 % und - 2,5 % liegen, es sei denn, es ist ein externer Regler vorhanden. 6. Ein Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den übrigen vorderen Leuchten ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den übrigen vorderen Leuchten ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung: Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muss das Fernlicht gleichzeitig erlöschen, während das Abblendlicht beim Übergang auf Fernlicht eingeschaltet bleiben darf. 10.Einschaltkontrolle: wahlfrei. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte. 11.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.6.3. FAHRTRICHTUNGSANZEIGER (L4E) 1. Anzahl: auf jeder Seite zwei. 2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten. 3. Anordnung: In der Breite: Es gilt Folgendes: — die am weitesten von der Längsmittelebene entfernten Ränder der leuchtenden Fläche dürfen nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein; — die inneren Ränder der leuchtenden Flächen müssen voneinander einen Abstand von mindestens 600 mm haben; — zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand eingehalten werden: — 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt, — 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt und — 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 101 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 In Längsrichtung: Der sich nach vorn erstreckende Abstand zwischen der Querebene, die das äußere hintere Ende des Fahrzeugs begrenzt, und dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht größer als 300 mm sein. Der vordere Fahrtrichtungsanzeiger des Beiwagens muss vor und der hintere Fahrtrichtungsanzeiger des Beiwagens hinter der Achse des Beiwagens liegen. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: siehe Anlage 2 in der Richtlinie. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 9. Elektrische Schaltung: Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht. 10.Funktionskontrolle: vorgeschrieben. Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so muss sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem der Fahrtrichtungsanzeiger muss sie erlöschen oder ohne zu blinken weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung akustisch, so muss sie deutlich hörbar sein und im Störungsfall das gleiche Betriebsverhalten aufweisen wie die optische Funktionskontrolle. 11.Sonstige Vorschriften: Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für das Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen. Dem Einschalten des Blinksignals muss das Aufleuchten der Leuchte innerhalb längstens einer Sekunde folgen; dem Ausschalten muss das Erlöschen der Leuchte nach längstens 1,5 Sekunden folgen. Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom versorgt werden, gilt: — Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen. — Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 102 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - Folgendes: — Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen. — Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - Folgendes: — Die Blinkfrequenz muss in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90 45 Perioden pro Minute liegen. — Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. — Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluss verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten weiterblinken oder weiterleuchten, jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen Frequenz abweichen. 9.10.6.4. BREMSLEUCHTEN (L4E) 1. Anzahl: zwei oder drei (eine einzige am Beiwagen). 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Der seitliche Abstand zwischen dem äußeren Rand der leuchtenden Flächen der am weitesten außen gelegenen Bremsleuchten und dem äußersten Punkt der Breite über alles darf nicht größer als 400 mm sein. Ist eine dritte Bremsleuchte angebaut, muss sie in Bezug auf die andere nicht am Beiwagen angebaute Bremsleuchte symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades liegen. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 45° nach links und nach rechts. Für die Bremsleuchte am Beiwagen: 45° nach außen und 10° nach innen. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren anderen hinteren Leuchten ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 103 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 8. Ein Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung: muss aufleuchten, wenn mindestens eine der Betriebsbremsen betätigt wird. 10.Einschaltkontrolle: unzulässig. 9.10.6.5. BEGRENZUNGSLEUCHTEN (L4E) 1. Anzahl: zwei oder drei (eine einzige am Beiwagen). 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Der seitliche Abstand zwischen dem äußeren Rand der leuchtenden Flächen der am weitesten außen gelegenen Begrenzungsleuchten und dem äußersten Punkt der Breite über alles darf nicht größer als 400 mm sein. Ist eine dritte Begrenzungsleuchte angebaut, so muss sie in Bezug auf die andere, nicht am Beiwagen angebaute Begrenzungsleuchte symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades liegen. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 80° nach außen und 45° nach innen. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach vorn. Die Leuchte darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig. 7. Ein Ineinanderbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig. 8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. 9. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte; auf diese Einschaltkontrolle kann verzichtet werden, wenn die Beleuchtung der Instrumententafel nur gleichzeitig mit der Begrenzungsleuchte ein- oder ausgeschaltet werden kann. 10.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.6.6. SCHLUSSLEUCHTEN (L4E) 1. Anzahl: zwei oder drei (eine einzige am Beiwagen). 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 104 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 3. Anordnung: In der Breite: Der seitliche Abstand zwischen dem äußeren Rand und den leuchtenden Flächen der am weitesten außen gelegenen Schlussleuchten und dem äußersten Punkt der Breite über alles darf nicht größer als 400 mm sein. Ist eine dritte Schlussleuchte angebaut, so muss sie - abgesehen von der am Beiwagen angebauten - in Bezug auf die Längsmittelebene des Kraftrades symmetrisch zur anderen Schlussleuchte liegen. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 80° nach außen und 45° nach innen. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig. 7. Eine Kombination mit der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ist zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit der Bremsleuchte oder dem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler oder mit beiden oder mit der Nebelschlussleuchte ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. 10.Einschaltkontrolle: wahlfrei. Ihre Funktion muss gegebenenfalls von der für die Begrenzungsleuchte vorgesehenen Einrichtung gewährleistet werden. 11.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.6.7. NEBELSCHEINWERFER (L4E) 1. Anzahl: einer oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Ein Nebelscheinwerfer darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, muss der Bezugspunkt des Nebelscheinwerfers in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind diese Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Nebelscheinwerfer muss so angebaut sein, dass sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Zwei Nebelscheinwerfer, von denen einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 105 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 In der Höhe: mindestens 250 mm über dem Boden. Kein Punkt der leuchtenden Fläche darf über dem höchsten Punkt der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht liegen. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das abgestrahlte Licht den Fahrer weder mittelbar noch unmittelbar über die Rückspiegel und/oder sonstige spiegelnde Flächen des Fahrzeugs stört. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt: — α = 5° nach oben und nach unten; — β = 45° nach außen und 10° nach innen. 5. Ausrichtung: nach vorn. Der Nebelscheinwerfer darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit den anderen vorderen Leuchten ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen vorderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit einem Scheinwerfer für Fernlicht und einer Begrenzungsleuchte ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung: Der Nebelscheinwerfer muss unabhängig vom Scheinwerfer für Fernlicht oder dem Scheinwerfer für Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden können. 10.Einschaltkontrolle: wahlfrei. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte. 11.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.6.8. NEBELSCHLUSSLEUCHTEN (L4E) 1. Anzahl: eine oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Ist nur eine einzige Nebelschlussleuchte angebaut, so muss sie in Bezug auf die Längsmittelebene des Fahrzeugs so angebracht sein, dass sie auf der entgegengesetzten Seite der für die Fahrtrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, vorgeschriebenen Seite liegt. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. Der Abstand zwischen der leuchtenden Fläche der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte muss mindestens 100 mm betragen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 106 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 4. Geometrische Sichtbarkeit: Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt: — α = 5° nach oben und 5° nach unten; — β = 25° nach rechts und nach links. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung: Die Leuchte darf sich nur einschalten lassen, wenn eine oder mehrere der nachstehend genannten Leuchten eingeschaltet sind: Scheinwerfer für Fernlicht, Scheinwerfer für Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer. Ist das Fahrzeug mit einem Nebelscheinwerfer ausgerüstet, muss es möglich sein, die Nebelschlussleuchte unabhängig vom Nebelscheinwerfer auszuschalten. 10.Einschaltkontrolle: vorgeschrieben. Gelbe nichtblinkende Kontrollleuchte. 11.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.6.9. WARNBLINKLICHT (L4E) 1. Es gelten die Vorschriften für Fahrtrichtungsanzeiger Abschnitt 3. bis 8.. 2. Elektrische Schaltung: Das Einschalten des Warnblinklichts muss durch eine besondere Betätigungseinrichtung erfolgen, die ein synchrones Blinken sämtlicher Fahrtrichtungsanzeiger bewirkt. 3. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben. Rote blinkende Kontrollleuchte. 4. Sonstige Vorschriften: Die Blinkfrequenz des Warnblinklichts muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen. Das Warnblinklicht muss spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten aufleuchten, es muss spätestens 1,5 Sekunden nach dem Ausschalten erlöschen. Das Warnblinklicht muss sich einschalten lassen, auch wenn sich die Betätigungseinrichtung für das Anlassen oder das Abschalten des Motors in einer Stellung befindet, in der der Motor nicht laufen kann. 9.10.6.10. BELEUCHTUNGSEINRICHTUNG FÜR DAS HINTERE KENNZEICHEN (L4E) 1. Anzahl: eine. Die Einrichtung zur Beleuchtung der Anbringungsstelle des Kennzeichens darf aus verschiedenen optischen Bauteilen bestehen. 2. Ausrichtung: so, dass die Beleuchtung des Kennzeichens durch die Einrichtung sichergestellt ist. 3. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren hinteren Leuchten ist zulässig. 4. Eine Kombination mit der Schlussleuchte ist zulässig. 5. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 6. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. 7. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Ihre Funktion ist von der für die Begrenzungsleuchte/Schlussleuchte vorgeschriebenen Kontrollleuchte zu gewährleisten. 8. Sonstige Vorschriften: keine. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 107 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 9.10.6.11. SEITLICHE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L4E) 1. Anzahl je Seite: einer oder zwei . 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: keine besonderen Vorschriften. In der Höhe: mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden. In Längsrichtung: so, dass der Rückstrahler unter normalen Umständen weder vom Fahrer noch vom Beifahrer noch von Teilen ihrer Bekleidung verdeckt werden kann. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 30° nach vorn und nach hinten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: Die Bezugsachse der Rückstrahler muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen und nach außen ausgerichtet sein. Vorn angebrachte Rückstrahler dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit den übrigen Lichtsignaleinrichtungen ist zulässig. 9.10.6.12. HINTERE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L4E) 1. Anzahl: einer. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Es gilt Folgendes: — Die am Weitesten von der Längsmittelebene entfernten Ränder der leuchtenden Fläche dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein. — Die inneren Ränder der Rückstrahler müssen voneinander einen Abstand von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann auf 400 mm verkürzt werden, wenn die Höchstbreite des Fahrzeugs weniger als 1.300 mm beträgt. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 108 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 30° nach außen und 10° nach innen. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig. 7. Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit anderen roten Heckleuchten gemeinsame Teile haben. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 109 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.10.7. Juli 2006 ANBAUVORSCHRIFTEN FÜR ZULASSUNGSKLASSE L5E UND L7E 1. Dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge müssen mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: — — — — — — — — — Scheinwerfer für Fernlicht, Scheinwerfer für Abblendlicht, Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlussleuchte, Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen, hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler und Warnblinklicht. 2. Dreirädrige Kraftfahrzeuge dürfen ferner mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: — — — — Nebelscheinwerfer, Nebelschlussleuchte, Rückfahrscheinwerfer und seitliche nicht dreieckige Rückstrahler. 3. Der Anbau der in Abschnitt 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen muss den folgenden Vorschriften entsprechen. 4. Der Anbau anderer als der in Abschnitt 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist nicht zulässig. 5. Für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 bauartgenehmigte Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß Abschnitt 1 und 2 sind auch an dreirädrigen Kraftfahrzeugen zulässig. 9.10.7.1. SCHEINWERFER FÜR FERNLICHT (L5E UND L7E) 1. Anzahl: einer oder zwei. Für Kraftfahrzeuge mit einer Höchstbreite über 1.300 mm sind jedoch zwei Scheinwerfer für Fernlicht vorgeschrieben. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein. Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 110 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird. Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht auf keinen Fall größer als 200 mm sein. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche muss auch in den Zonen, die in der in Betracht kommenden Beobachtungsrichtung nicht ausgeleuchtet sind, innerhalb eines Streubereichs gewährleistet sein, der von den Mantellinien um die leuchtende Fläche herum begrenzt ist und zur Bezugsachse des Scheinwerfers mindestens einen Winkel von 5° bildet. Als Scheitelpunkt für die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit kommt die Außenlinie der Projektion der leuchtenden Fläche auf die Querebene in Betracht, die nach vorn die Streuscheibe des Scheinwerfers für Abblendlicht berührt. 5. Ausrichtung: nach vorn. Die Scheinwerfer dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht und den übrigen vorderen Leuchten ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit folgenden Leuchten ist zulässig: — Scheinwerfer für Abblendlicht, — Begrenzungsleuchte und — Nebelscheinwerfer. 9. Elektrische Schaltung: Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein. Beim Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht müssen sich alle Scheinwerfer für Fernlicht einschalten. Beim Übergang vom Fernlicht zum Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig abgeschaltet werden. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet sein. 10.Einschaltkontrolle: vorgeschrieben. Blaue nichtblinkende Kontrollleuchte. 11.Sonstige Vorschriften: Die Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf 225.000 cd nicht überschreiten (Genehmigungswert). Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 111 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 9.10.7.2. SCHEINWERFER FÜR ABBLENDLICHT (L5E UND L7E) 1. Anzahl: einer oder zwei. Für Kraftfahrzeuge mit einer Höchstbreite über 1.300 mm sind jedoch zwei Scheinwerfer für Abblendlicht vorgeschrieben. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; befinden sich diese Leuchten nebeneinander, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein. Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein. Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei Scheinwerfern für Abblendlicht gilt: — Die am Weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernten Ränder der leuchtenden Flächen dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles entfernt sein. — Die inneren Ränder der leuchtenden Flächen müssen einen gegenseitigen Abstand von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann auf 400 mm verkürzt werden, wenn die Höchstbreite des Fahrzeugs weniger als 1.300 mm beträgt. In der Höhe: mindestens 500 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 112 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 4. Geometrische Sichtbarkeit: Sie wird bestimmt durch die Winkel α und β, nämlich: — α = 15° nach oben und 10° nach unten; — β = 45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für Abblendlicht; — 45° nach außen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht. Andere Straßenbenutzer dürfen nicht durch sekundäre Wirkungen gestört werden, die von Wänden oder sonstigen Bauteilen in der Nähe des Scheinwerfers ausgehen. 5. Ausrichtung: nach vorn. Darf die Einschlagbewegung der Lenkvorrichtung mit vollziehen. Die Ausrichtung des Lichtbündels des Abblendlichtes in der Senkrechten muss zwischen - 0,5 % und - 2,5 % liegen, es sei denn, es ist ein externer Regler vorhanden. 6. Ein Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den übrigen vorderen Leuchten ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den übrigen vorderen Leuchten ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung: Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muss das Fernlicht gleichzeitig erlöschen, während das Abblendlicht beim Übergang auf Fernlicht eingeschaltet bleiben darf. 10.Einschaltkontrolle: wahlfrei. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte. 11.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.7.3. FAHRTRICHTUNGSANZEIGER (L5E UND L7E) 1. Anzahl: auf jeder Seite zwei. Auf jeder Seite ist auch ein seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger zulässig. 2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten. 3. Anordnung: In der Breite: Es gilt Folgendes: — Die am Weitesten von der Längsmittelebene entfernten Ränder der leuchtenden Fläche dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein. — Die inneren Ränder der leuchtenden Fläche müssen voneinander einen Abstand von mindestens 500 mm haben. — Zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand eingehalten werden: — 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt, — 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt und — 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 113 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 4. Geometrische Sichtbarkeit: Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 9. Elektrische Schaltung Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht. 10. Funktionskontrolle: vorgeschrieben. Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so muss sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem der Fahrtrichtungsanzeiger muss sie erlöschen oder ohne zu blinken weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung akustisch, so muss sie deutlich hörbar sein und im Störungsfall eine entsprechende wesentliche Frequenzänderung aufweisen. 11. Sonstige Vorschriften: Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für das Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen. Dem Einschalten des Blinksignals muss das Aufleuchten der Leuchte innerhalb längstens einer Sekunde folgen; dem Ausschalten muss das Erlöschen der Leuchte nach längstens 1,5 Sekunden folgen. Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom versorgt werden, gilt: — Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen. — Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - Folgendes: — Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen. — Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 114 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - Folgendes: — Die Blinkfrequenz muss in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90 45 Perioden pro Minute liegen. — Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn. — Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluss verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten weiterblinken oder weiterleuchten jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen Frequenz abweichen, sofern das Fahrzeug nicht mit einer Kontrolleinrichtung ausgerüstet ist. 9.10.7.4. BREMSLEUCHTEN (L5E UND L7E) 1. Anzahl: eine oder zwei. Für Kraftfahrzeuge mit einer Höchstbreite über 1.300 mm sind jedoch zwei Bremsleuchten vorgeschrieben. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen, wenn nur eine Bremsleuchte vorhanden ist. Sind zwei Bremsleuchten vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Für Fahrzeuge mit zwei Hinterrädern gilt Folgendes: Der Abstand zwischen den beiden Leuchten beträgt mindestens 600 mm. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert werden, wenn die größte Breite des Fahrzeugs weniger als 1.300 mm beträgt. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 45° nach links und nach rechts. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren anderen Heckleuchten ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung: muss aufleuchten, wenn mindestens eine der Betriebsbremsen betätigt wird. 10.Einschaltkontrolle: unzulässig. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 115 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 9.10.7.5. BEGRENZUNGSLEUCHTEN (L5E UND L7E) 1. Anzahl: eine oder zwei. Für Kraftfahrzeuge mit einer Höchstbreite über 1.300 mm sind jedoch zwei Begrenzungsleuchten vorgeschrieben. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Eine unabhängige Begrenzungsleuchte darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Eine mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte muss so angeordnet sein, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Zwei Begrenzungsleuchten, von denen die eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebaut sind, müssen so angeordnet sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei Begrenzungsleuchten gilt: — Die am Weitesten von der Längsmittelebene entfernten Ränder der leuchtenden Flächen dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein und — die inneren Ränder der leuchtenden Flächen müssen voneinander einen Abstand von mindestens 500 mm haben. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 80° nach rechts und nach links im Falle einer einzigen Begrenzungsleuchte; 80° nach außen und 45 ° nach innen im Falle zweier Begrenzungsleuchten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach vorn. Die Leuchte darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig. 7. Ein Ineinanderbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig. 8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 116 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 9. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte; auf diese Einschaltkontrolle kann verzichtet werden, wenn die Beleuchtung der Instrumententafel nur gleichzeitig mit der Begrenzungsleuchte ein- oder ausgeschaltet werden kann 10.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.7.6. SCHLUSSLEUCHTEN (L5E UND L7E) 1. Anzahl: eine oder zwei. Für Kraftfahrzeuge mit einer Höchstbreite über 1.300 mm sind jedoch zwei Schlussleuchten vorgeschrieben. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Der Bezugspunkt muss im Falle einer einzigen Schlussleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; im Falle von zwei Schlussleuchten müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Für Fahrzeuge mit zwei Hinterrädern gilt Folgendes: Der Abstand zwischen den beiden Leuchten beträgt mindestens 600 mm. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert werden, wenn die größte Breite des Fahrzeugs weniger als 1.300 mm beträgt. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1.500 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 80° nach links und nach rechts im Falle einer einzigen Schlussleuchte; 80° nach außen und 45° nach innen im Falle von zwei Schlussleuchten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig. 7. Eine Kombination mit der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ist zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit der Bremsleuchte oder dem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler oder mit beiden oder mit der Nebelschlussleuchte ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. 10.Einschaltkontrolle: wahlfrei. Ihre Funktion muss gegebenenfalls von der für die Begrenzungsleuchte vorgesehenen Einrichtung gewährleistet werden. 11.Sonstige Vorschriften: keine. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 117 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 9.10.7.7. NEBELSCHEINWERFER (L5E UND L7E) 1. Anzahl: einer oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Ein Nebelscheinwerfer darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt des Nebelscheinwerfers in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind diese Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Nebelscheinwerfer muss so angebaut sein, dass sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Zwei Nebelscheinwerfer, von denen einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Die am weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernten Ränder der leuchtenden Flächen dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein. In der Höhe: mindestens 250 mm über dem Boden. Kein Punkt der leuchtenden Fläche darf über dem höchsten Punkt der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht liegen. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das abgestrahlte Licht den Fahrer weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder sonstige spiegelnde Flächen des Fahrzeugs stört. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt: — α = 5° nach oben und nach unten; — β = 45° nach links und nach rechts mit Ausnahme einer seitlich angeordneten Leuchte, bei der der Winkel nach innen β = 10° betragen muss. 5. Ausrichtung: nach vorn. Der Nebelscheinwerfer darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit anderen vorderen Leuchten ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen vorderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit einem Scheinwerfer für Fernlicht und einer Begrenzungsleuchte ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung: Der Nebelscheinwerfer muss unabhängig vom Scheinwerfer für Fernlicht oder dem Scheinwerfer für Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden können. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 118 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 10. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte. 11. Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.7.8. NEBELSCHLUSSLEUCHTEN (L5E UND L7E) 1. Anzahl: eine oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Der Bezugspunkt muss im Falle einer einzigen Nebelschlussleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; im Falle von zwei Nebelschlussleuchten müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Für Fahrzeuge mit zwei Hinterrädern gilt Folgendes: Der Abstand zwischen den beiden Leuchten beträgt mindestens 600 mm. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert werden, wenn die größte Breite des Fahrzeugs weniger als 1.300 mm beträgt. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1.000 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. Ist eine einzige Nebelschlussleuchte vorhanden, so muss diese auf der Seite der Fahrzeuglängsmittelebene angeordnet sein, die der für die Fahrtrichtung vorgeschriebenen Seite entgegengesetzt ist; der Bezugspunkt darf auch auf der Längssymmetrieebene des Fahrzeugs liegen. Der Abstand zwischen der leuchtenden Fläche der Nebelschlussleuchte und der leuchtenden Fläche der Bremsleuchte muss mindestens 100 mm betragen. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt: — α = 5° nach oben und 5° nach unten; — β = 25° nach rechts und nach links. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig. 9. Elektrische Schaltung: Die Leuchte darf sich nur einschalten lassen, wenn eine oder mehrere der folgenden Leuchten eingeschaltet sind: Scheinwerfer für Fernlicht, Scheinwerfer für Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer. 10.Einschaltkontrolle: vorgeschrieben. Gelbe nichtblinkende Kontrollleuchte. 11.Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.7.9. RÜCKFAHRSCHEINWERFER (L5E UND L7E) 1. Anzahl: einer oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 119 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 3. Anordnung: In der Breite: keine besonderen Vorschriften. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt: — α = 15° nach oben und 5° nach unten, — β = 45° nach rechts und nach links, wenn ein einziger Rückfahrscheinwerfer vorhanden ist, — β = 45° nach außen und 30° nach innen, wenn zwei Rückfahrscheinwerfer vorhanden sind. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen Heckleuchte ist zulässig. 7. Eine Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 8. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 9. Elektrische Schaltung: Der Rückfahrscheinwerfer darf nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor laufen kann. Ist eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt, so darf er nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben. 10.Einschaltkontrolle: wahlfrei. 9.10.7.10. WARNBLINKLICHT (L5E UND L7E) 1. Es gelten die Vorschriften für Fahrtrichtungsanzeiger Abschnitt 3 bis 8.. 2. Elektrische Schaltung: Das Einschalten des Warnblinklichts muss durch eine besondere Betätigungseinrichtung erfolgen, die ein synchrones Blinken sämtlicher Fahrtrichtungsanzeiger bewirkt. 3. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben. Rote blinkende Kontrollleuchte. 4. Sonstige Vorschriften: Die Blinkfrequenz des Warnblinklichts muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen. Das Warnblinklicht muss spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten aufleuchten, es muss spätestens 1,5 Sekunden nach dem Ausschalten erlöschen. Das Warnblinklicht muss sich einschalten lassen, auch wenn sich die Betätigungseinrichtung für das Anlassen oder das Abschalten des Motors in einer Stellung befindet, in der der Motor nicht laufen kann. 9.10.7.11. BELEUCHTUNGSEINRICHTUNG FÜR DAS HINTERE KENNZEICHEN (L5E UND L7E) 1. Anzahl: eine. Die Einrichtung zur Beleuchtung der Anbringungsstelle des Kennzeichens darf aus verschiedenen optischen Bauteilen bestehen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 120 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 2. Ausrichtung: so, dass die Beleuchtung des Kennzeichens durch die Einrichtung sichergestellt ist. 3. Ein Zusammenbau mit einer oder mehreren hinteren Leuchten ist zulässig. 4. Eine Kombination mit der Schlussleuchte ist zulässig. 5. Ein Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig. 6. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften. 7. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Ihre Funktion ist von der für die Begrenzungsleuchte/Schlussleuchte vorgeschriebenen Kontrollleuchte zu gewährleisten. 8. Sonstige Vorschriften: keine. 9.10.7.12. HINTERE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L5E UND L7E) 1. Anzahl: einer oder zwei. Für Kraftfahrzeuge mit einer Höchstbreite über 1.000 mm sind jedoch zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler vorgeschrieben. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen, wenn nur ein Rückstrahler vorhanden ist. Sind zwei Rückstrahler vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei hinteren Rückstrahlern gilt: Die am weitesten von der Längsmittelebene entfernten Ränder der leuchtenden Fläche dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein. Die inneren Ränder der Rückstrahler müssen voneinander einen Abstand von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann auf 400 mm verkürzt werden, wenn die Höchstbreite des Fahrzeugs weniger als 1.300 mm beträgt. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 30° nach links und nach rechts. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: nach hinten. 6. Ein Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig. 7. Sonstige Vorschriften: Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit anderen roten Heckleuchten gemeinsame Teile haben. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 121 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 9.10.7.13. SEITLICHE NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER (L5E UND L7E) 1. Anzahl je Seite: einer oder zwei. 2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 3. Anordnung: In der Breite: keine besonderen Vorschriften. In der Höhe: mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden. In Längsrichtung: so, dass der Rückstrahler unter normalen Umständen weder vom Fahrer noch vom Beifahrer noch von Teilen ihrer Bekleidung verdeckt werden kann. 4. Geometrische Sichtbarkeit: Horizontalwinkel: 30° nach vorn und nach hinten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist. 5. Ausrichtung: Die Bezugsachse der Rückstrahler muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen und nach außen ausgerichtet sein. Vorn angebrachte Rückstrahler dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mit vollziehen. 6. Ein Zusammenbau mit den übrigen Lichtsignaleinrichtungen ist zulässig. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 122 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.11. Juli 2006 BELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Beleuchtungseinrichtungen liefert [97/24/EG Kapitel 2] Seite 46. Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG befasst sich mit den Vorschriften für die Bauartgenehmigung von Einrichtungen (z.B. Scheinwerfern) einer Beleuchtungsanlage und für die Bauartgenehmigung des Typs einer Beleuchtungseinrichtung bzw. einer Lichtsignaleinrichtung für Fahrzeuge der Zulassungsklasse L1e bis L7e. Nachfolgend sind nur die Vorschriften aufgeführt, die für den Anbau einer Beleuchtungsanlage an ein entsprechendes Fahrzeug relevant sind. 9.11.1. VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG UND DIE AUFSCHRIFTEN AUF DEN EINRICHTUNGEN Die Einrichtung muss deutlich lesbar und dauerhaft die folgenden Aufschriften tragen: — Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers; — die Angabe der vorgesehenen Kategorie(n) von Glühlampen: dies gilt nicht für Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen; — bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen die Nennspannung und die Nennleistung; — das Bauartgenehmigungszeichen. Bei Scheinwerfern muss das Zeichen auf der Abschlussscheibe oder auf dem Scheinwerferkörper angebracht werden (wobei der Reflektor als Scheinwerferkörper angesehen wird). Kann die Abschlussscheibe nicht vom Scheinwerferkörper getrennt werden, genügt eine Anbringungsstelle auf der Abschlussscheibe. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 123 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.12. Juli 2006 SCHALLZEICHEN Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Einrichtungen für Schallzeichen liefert [93/30/EWG]. Die an einem Fahrzeug montierte Einrichtung für Schallzeichen muss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 90/30/EWG bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Bauartgenehmigungszeichen aufweisen. 9.12.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bezeichnet: Einrichtung für Schallzeichen eine Einrichtung, die ein Schallzeichen abgibt, das dazu bestimmt ist, in einer gefährlichen Situation im Straßenverkehr auf die Anwesenheit oder auf ein Manöver eines Fahrzeugs aufmerksam zu machen. Eine Einrichtung mit mehreren Schallaustrittsöffnungen, die von einem einzigen Antriebselement in Betrieb gesetzt wird, ist als Einrichtung für Schallzeichen zusehen Eine Einrichtung für Schallzeichen, die aus mehreren Teilen besteht, von denen jede ein Schallzeichen abgibt und die mittels einer einzigen Betätigungseinrichtung in Betrieb gesetzt wird, ist als eine einzige Einrichtung für Schallzeichen anzusehen. Typ einer Einrichtung für Schallzeichen Einrichtungen für Schallzeichen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können sich insbesondere erstrecken auf — die Fabrik oder Handelsmarke, — die Wirkungsweise, — den Typ der Energieversorgung (Gleichstrom, Wechselstrom, Druckluft), — die äußere Form des Gehäuses, — die Form und die Abmessungen der Membran(en), — die Form und die Art der Schallaustrittsöffnungen, — die Nennfrequenz oder -frequenzen des Schallzeichens, — die Nennspannung sowie — den Nenndruck bei Einrichtungen, die von einer unabhängigen Druckluftquelle gespeist werden. 9.12.2. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Die Typ einer Einrichtung für Schallzeichen muss einen gleichbleibenden und gleichförmigen Klang abgeben. Sein akustisches Spektrum darf sich während des Betriebs nicht merklich ändern. Bei mit Wechselstrom betriebenen Einrichtungen für Schallzeichen gilt diese Vorschrift nur bei konstanter Generatorgeschwindigkeit. Die Einrichtung muss hinsichtlich ihrer akustischen Werte (spektrale Verteilung der Schallenergie, Schalldruckpegel) und ihrer mechanischen Eigenschaften Prüfungsanforderungen erfüllen, die sich auf den Schallpegel und auf eine Dauerprüfung beziehen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 124 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.12.3. Juli 2006 VORSCHRIFTEN FÜR DEN ANBAU DER EINRICHTUNGEN Jedes Fahrzeug muss mit einer genehmigten Einrichtung für Schallzeichen gemäß der Richtlinie 93/30/EWG ausgestattet sein. Kleinkrafträder (L1e) mit einer Motorleistung bis zu 0,5 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h können entweder mit einer genehmigten Einrichtung für Schallzeichen oder mit einer mechanischen Einrichtung ohne Bauartgenehmigung ausgestattet sein. Im letzteren Fall muss der Hersteller bescheinigen, dass die betreffende Einrichtung den hierfür geltenden Vorschriften des Mitgliedstaats entspricht, in dem das Kleinkraftrad mit niedrigster Leistung in den Verkehr gebracht werden soll. 9.12.4. SCHALLDRUCKPEGELTOLERANZEN Der abgelesene Höchstwert eines Schalldruckpegels, bei einer Messung in einem Abstand von 7 m vor einem Fahrzeug, muss bei den in der Richtlinie 93/30/EWG vorgeschriebenen Bedingungen — bei Einrichtungen von Kleinkrafträdern (L1e, L2e, L6e) mindestens 75 dB und höchstens 112 dB betragen; — bei Einrichtungen von Krafträdern und Dreiradfahrzeugen (L3e, L4e, L5e, L7e) mit einer Leistung von mindestens 7 kW mindestens 80 dB und höchstens 112 dB betragen sowie — bei Einrichtungen von Krafträdern und Dreiradfahrzeugen (L3e, L4e, L5e, L7e) mit einer Leistung von mehr als 7 kW mindestens 93 dB und höchstens 112 dB betragen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 125 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.13. Juli 2006 HINTERES KENNZEICHEN Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite liefert [93/94/EWG]. 9.13.1. ABMESSUNGEN Die Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen an der Rückseite von Fahrzeugen der Zulassungsklasse L1e bis L7e hat folgende Abmessungen: 1. Kleinkrafträder (L1e) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (L6e) ohne Aufbau: Breite: 100 mm, Höhe: 175 mm, oder Breite: 145 mm, Höhe: 125 mm. 2. Krafträder (L3e), Dreiradfahrzeuge (L2e, L4e, L5e) bis zu einer Höchstleistung von 15 kW und Vierradfahrzeuge (L7e) mit Ausnahme von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ohne Aufbau: Breite: 280 mm, Höhe: 210 mm. 3. Für Dreiradfahrzeuge (L5e) mit einer Höchstleistung von über 15 kW, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit Aufbau (L6e) und andere Vierradfahrzeuge als Leichtkraftfahrzeuge mit Aufbau (L7e) gelten die Vorschriften für Personenkraftwagen (Richtlinie 70/222/EWG). 9.13.2. POSITION DES KENNZEICHENS Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muss so an der Rückseite des Fahrzeugs liegen, dass das Kennzeichen zwischen den Längsebenen angebracht werden kann, die durch die äußeren Punkte der Breite über alles verlaufen. 1. Neigung des Kennzeichens: Das hintere amtliche Kennzeichen: — muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen; — darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt; — darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt. 2. Maximaler Abstand des Kennzeichens zum Boden: Bei unbeladenem Fahrzeug darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 126 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 3. Mindestabstand des Kennzeichens zum Boden: Bei unbeladenem Fahrzeug muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden. Beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen. 4. Geometrische Sichtbarkeit des Kennzeichens: Die Sichtbarkeit der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen muss in einem Bereich sichergestellt sein, der durch zwei Raumwinkel definiert ist: der eine dieser Raumwinkel, der horizontale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den oberen und den unteren Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Waagerechten Winkel aufweisen, die in Abbildung 1 der Richtlinie 99/26/EG angegeben sind. Der andere Raumwinkel, der vertikale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den linken und den rechten Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Längsmittelebene Winkel aufweisen, die in Abbildung 2 der Richtlinie 93/94/EWG angegeben sind. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 127 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.14. Juli 2006 ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Elektromagnetische Verträglichkeit liefert [97/24/EG Kapitel 8] ab Seite 319. 9.14.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck: elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit eines Fahrzeugs oder seiner elektronischen/elektrischen Systeme, in seiner elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne in dieser Umwelt unannehmbare elektromagnetische Störungen zu verursachen. Bei komplexen Bauteilen und Unterbaugruppen (Elektromotoren, Thermostaten, elektronischen Karten usw.), die direkt an Endverbraucher verkauft werden und nicht ausschließlich für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge entworfen wurden, gelten entweder die Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 8 oder die Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit; elektromagnetische Störungen jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Fahrzeugs oder eines seiner elektronischen/elektrischen Systeme beeinträchtigen könnte. Als elektromagnetische Störungen gelten elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder Veränderungen im Ausbreitungsmedium; elektromagnetische Störfestigkeit die Fähigkeit eines Fahrzeugs oder eines seiner elektronischen/elektrischen Systeme, während bestimmter elektromagnetischer Störungen ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten; Breitbandstrahlung eine Strahlung mit einer Bandbreite, die über der eines bestimmten Empfängers oder Messgeräts liegt; Schmalbandstrahlung eine Strahlung mit einer Bandbreite, die unter der eines bestimmten Empfängers oder Messgeräts liegt; elektrische/elektronische selbstständige technische Einheit (STE) das elektronische bzw. elektrische Bauteil oder die Gruppe von Bauteilen, die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind und zusammen mit allen damit verbundenen elektrischen Anschlüssen und Kabeln eine oder mehrere besondere Funktionen ausführen; Fahrzeugtyp hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit Fahrzeuge, die insbesondere in folgenden Punkten untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen: — allgemeine Anordnung der elektronischen bzw. elektrischen Bauteile; — Umfang, Form und Anordnung des Motors und der Lage der Hochspannungsverkabelung (falls vorhanden); — Werkstoff, aus dem sowohl das Fahrgestell als auch der Aufbau des Fahrzeugs bestehen (z. B. ein Fahrgestell oder ein Aufbau aus Glasfaser, Aluminium oder Stahl). Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 128 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.14.2. Juli 2006 ALLGEMEINES Entspricht der vom technischen Dienst geprüfte Fahrzeugtyp den Vorschriften der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 8, so wird die Bauartgenehmigung erteilt. Die technischen Dienste können Fahrzeuge von der Störfestigkeitsprüfung befreien, die mit elektrischen oder elektronischen Einrichtungen ausgerüstet sind, die bei einem eventuellen Versagen die Sicherheitsfunktionen der Bremsen, der Licht- und Schallzeicheneinrichtungen und der direkten Steuerung des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. 9.14.3. BAUARTGENEHMIGUNG FÜR DAS FAHRZEUG Folgende Alternativen zur Erlangung der Bauartgenehmigung für ein Fahrzeug stehen zur Wahl: 1. Bauartgenehmigung einer vollständigen Anlage eines Fahrzeugs Für eine vollständige Anlage des Fahrzeugs kann die Bauartgenehmigung erteilt werden, wenn sie die Prüfbedingungen und – verfahren nach Abschnitt 5 der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 8 erfüllt. Wählt der Fahrzeughersteller diese Alternative, so sind keine STE-Prüfungen erforderlich. 2. Bauartgenehmigung für einen Fahrzeugtyp durch Prüfung der einzelnen STE Der Fahrzeughersteller kann die Genehmigung für das Fahrzeug erhalten, wenn er der zuständigen Behörde nachweist, dass alle betroffenen STE einzeln gemäß den Bestimmungen des Kapitels 8 der Richtlinie genehmigt und entsprechend den darin vorgesehenen Bedingungen eingebaut wurden. 9.14.4. ANFORDERUNGEN Die Fahrzeuge und STE sind so auszulegen und zu bauen, dass sie unter normalen Betriebsbedingungen die Anforderungen an die elektromagnetische Störfestigkeit erfüllen. Die elektromagnetische Störfestigkeit und Verträglichkeit wird vom technischen Dienst mit einer Messung der schmalbandigen und breitbandigen elektromagnetischen Strahlung aus den Fahrzeugen ermittelt, die von Fremdzündungssystemen und von Elektromotoren ausgehen, mit denen Systeme für den Dauerbetrieb ausgerüstet sind (wie elektrische Antriebsmotoren, Motoren von Beheizungs/Antibeschlagsystemen, Kraftstoffpumpen usw.). Die Vorschriften für die verschiedenen Messverfahren sind in der Richtlinie aufgeführt. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 129 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.15. Juli 2006 GERÄUSCHPEGEL UND AUSPUFFANLAGE Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Zulässige Geräuschpegel und Auspuffanlagen liefert [97/24/EG Kapitel 9] ab Seite 372. Alle Fahrzeuge sind entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 9 mit einer Auspuffanlage auszurüsten, die die Grenzwerte für den Geräuschpegel nach Abschnitt 9.15.2 für den jeweiligen Fahrzeugtyp einhält und entsprechend der Richtlinie bauartgenehmigt und gekennzeichnet ist. 9.15.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck: Auspuffanlage oder Schalldämpfer einen vollständigen Satz von Einzelteilen, die zur Dämpfung der vom Motor und seinem Abgasausstoß hervorgerufenen Geräusche erforderlich sind und aus dem Auspuffrohr, dem Expansionsbehälter, dem Schalldämpfer und, gegebenenfalls, dem Katalysator bestehen. Einzelteil einer Auspuffanlage einen der Bestandteile, die zusammen die Auspuffanlage bilden (beispielsweise Auspuffrohre und Rohrstutzen, eigentlicher Schalldämpfer), und gegebenenfalls die Ansauganlage (Luftfilter). Ist der Motor mit einer Ansauganlage (Luftfilter und/oder Ansauggeräuschdämpfer) ausgerüstet, die für die Einhaltung der Geräuschpegelgrenzwerte unerlässlich ist, so ist diese Anlage als Einzelteil anzusehen, dem die gleiche Bedeutung wie der Auspuffanlage zukommt. 9.15.2. GRENZWERTE FÜR DEN GERÄUSCHPEGEL IN DB (A) Grenzwerte des Geräuschpegels in dB (A) Zulassungsklasse Einteilung L1e ≤ 25 km/h > 25 km/h ≤ 80 cm3 > 80 ≤ 175 cm3 > 175 cm3 L2e, L6e L3e, L4e, L5e, L7e 66 71 76 75 77 80 1) Tabelle 9.15.2.: Grenzwerte für den Geräuschpegel . ———————————— 1) Quelle: Richtlinie [97/24/EG Kapitel 9]. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 130 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.15.3. Juli 2006 VORSCHRIFTEN 1. Vorschriften für den Schalldämpfer Schalldämpfer, in denen schallschluckende Faserstoffe integriert sind, dürfen kein Asbest enthalten. Schallschluckende Faserstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn durch geeignete Vorrichtungen sichergestellt ist, dass die Faserstoffe während der gesamten Nutzungsdauer des Schalldämpfers in ihrer bestimmungsgemäßen Lage verbleiben. Der Schallpegel muss nach Entfernung der Faserstoffe den Vorschriften nach 9.15.2. genügen. Originalschalldämpfer müssen mit dem Markenzeichen „e“ und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, versehen sein. Diese Kennzeichnung muss deutlich lesbar, unverwischbar und auch nach Einbau der Anlage in das Fahrzeug deutlich lesbar sein. Ein Einzelteil der Auspuffanlage darf mit mehreren Genehmigungsnummern versehen sein, wenn es als Bauteil für mehrere Austauschauspuffanlagen genehmigt worden ist. Der Schalldämpfer ist so auszulegen, dass — das Fahrzeug unter normalen Benutzungsbedingungen und insbesondere trotz der Schwingungen, denen die Anlage ausgesetzt sein kann, den Vorschriften der Richtlinie entspricht; — er unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen des Fahrzeugs eine annehmbare Beständigkeit gegen die Korrosionseinwirkungen aufweist, denen die Anlage ausgesetzt ist — die vorgesehene Bodenfreiheit und die mögliche Schräglage bei Kleinkrafträdern nicht vermindert wird; — an der Oberfläche keine ungewöhnlich hohen Temperaturen auftreten; — die Außenfläche weder Auskragungen noch schneidende Ränder aufweist; — genügend Raum für Stoßdämpfer und Federung bei zweirädrigen (Klein-) Krafträdern und — ein ausreichender Sicherheitsabstand für die Rohrleitungen vorhanden ist. 2. Vorschriften für den Ansaugschalldämpfer Ist der Ansaugstutzen des Motors mit einem Luftfilter und/oder einem Ansauggeräuschdämpfer ausgerüstet, der (die) notwendig ist (sind), um die Einhaltung des zulässigen Geräuschpegels zu gewährleisten, so gelten dieser Filter und/oder dieser Ansauggeräuschdämpfer als Bestandteile des Schalldämpfers. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 131 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.15.4. Juli 2006 MESSVERFAHREN Die Messung der Schallpegel der Fahrzeuge wird vom technischen Dienst mit einem Präzisionsschallpegelmesser unter nachfolgenden Bedingungen durchgeführt. 1. Ermittlung der Fahrgeräusche Bei den Messungen muss sich das Fahrzeug in fahrbereitem Zustand (mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer) befinden. Vor Beginn der Messungen ist der Motor auf die normale Betriebstemperatur zu bringen. Bei automatisch gesteuerten Lüftern darf im Laufe der Geräuschmessung nicht in die Schaltautomatik eingegriffen werden. Das Mikrophon ist in einem Abstand von 7,5 m ± 0,2 m von einer Bezugslinie der Fahrbahn in einer Höhe von 1,2 m ± 0,1 m über der Fahrbahnoberfläche anzubringen. Während der Vorbeifahrt des Fahrzeugs an dem Mikrophon ist der A-bewertete maximale Geräuschpegel in Dezibel (dB (A)) zu messen. 2. Vorschriften für Fahrgeschwindigkeiten und Getriebebedingungen 2.1. Vorschriften für Kleinkrafträder (L1e, L2e, L6e) Das Kleinkraftrad nähert sich dem Mikrophon mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von 30 km/h oder seiner Höchstgeschwindigkeit, wenn diese unter 30 km/h liegt. 2.2. Vorschriften für Krafträder (L3e, L4e) Das Kraftrad mit Schaltgetriebe nähert sich dem Mikrophon mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von 50 km/h oder einer Geschwindigkeit, die 75 % der Nennleistungsdrehzahl S des Motors entspricht. Die niedrigere der beiden Geschwindigkeiten ist maßgeblich. Das Kraftrad mit automatischem Getriebe und ohne handbetätigte Vorwähleinrichtung wird mit gleichförmigen Geschwindigkeiten von 30 km/h, 40 km/h, 50 km/h oder mit 75 % der Höchstgeschwindigkeit bei Straßenbetrieb - wenn dieser Wert geringer ist - an das Mikrophon herangefahren. Es wird die Betriebsart gewählt, die den höchsten Schallpegel ergibt. Das Kraftrad mit automatischem Getriebe und mit handbetätigter Vorwähleinrichtung mit x Stellungen für Vorwärtsfahrt wird mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von weniger als 50 km/h, wobei die Drehzahl des Motors 75 % der Nennleistungsdrehzahl S entspricht oder 50 km/h, wobei die Drehzahl des Motors unter 75 % der Nennleistungsdrehzahl S liegt, geprüft. Sollte während der Prüfung bei einer gleichförmigen Geschwindigkeit von 50 km/h ein Herunterschalten in den ersten Gang erfolgen, darf die Geschwindigkeit beim Heranfahren des Kraftrads auf maximal 60 km/h erhöht werden, damit das Herunterschalten unterbleibt. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 132 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Krafträder, die ein Schaltgetriebe mit höchstens vier Gängen haben, werden ungeachtet des Hubraums ihres Motors im zweiten Gang geprüft. Krafträder, die ein Schaltgetriebe mit fünf Gängen und mehr haben und deren Motor einen Hubraum bis zu 175 cm3 hat, werden ausschließlich im dritten Gang geprüft. Krafträder, die ein Schaltgetriebe mit fünf Gängen oder mehr haben und bei denen der Hubraum des Motors 175 cm3 übersteigt, werden im zweiten und im dritten Gang geprüft. Der Mittelwert der beiden Prüfungen ist maßgeblich. 2.3. Vorschriften für Drei- und Vierradfahrzeuge (L5e, L7e) Das Fahrzeug ohne Schaltgetriebe nähert sich dem Mikrophon mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit, die entweder drei Vierteln der Nennleistungsdrehzahl S des Motors oder drei Vierteln der durch den Drehzahlregler ermöglichten maximalen Drehzahl des Motors entspricht, oder mit 50 km/h, wobei die niedrigste dieser Geschwindigkeiten zu wählen ist. Vorschriften für Fahrzeuge mit handbetätigtem Schaltgetriebe: Ist das Fahrzeug mit einem Schaltgetriebe mit 2, 3 oder 4 Gängen ausgerüstet, so ist der zweite Gang einzulegen. Hat das Schaltgetriebe mehr als vier Gänge, ist der dritte Gang einzulegen. Übersteigt der Motor auf diese Weise seine Nennleistungsdrehzahl S, ist statt des zweiten oder des dritten Ganges der nächsthöhere Gang einzulegen, der es ermöglicht, dass diese Drehzahl bis Erreichen des Mikrophons nicht mehr überschritten wird. Zusätzliche Schongänge (Overdrive) dürfen nicht eingelegt werden. Ist das Fahrzeug mit einer umschaltbaren Achse ausgerüstet, ist der Gang einzulegen, dem die höchste Geschwindigkeit des Fahrzeugs entspricht. Das Fahrzeug nähert sich dem Mikrophon mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit, die entweder drei Vierteln der Nennleistungsdrehzahl S des Motors oder drei Vierteln der durch den Drehzahlregler ermöglichten maximalen Drehzahl des Motors entspricht, oder mit 50 km/h, wobei die niedrigste Geschwindigkeit zu wählen ist. Vorschriften für Fahrzeuge mit automatischem Getriebe: Das Fahrzeug wird mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von 50 km/h oder drei Vierteln seiner Höchstgeschwindigkeit an das Mikrophon herangefahren, wobei die niedrigste der beiden Geschwindigkeiten zu wählen ist. Gibt es mehrere Stellungen für Vorwärtsfahrt, ist diejenige zu wählen, bei der das Fahrzeug die höchste mittlere Beschleunigung erreicht. Die Stellung des Wahlhebels, die nur bei Bremsvorgängen, beim Parken oder sonstigen ähnlichen langsamen Betriebsvorgängen benutzt wird, ist nicht einzulegen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 133 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 3. Ermittlung der Standgeräusche Das Mikrophon ist in der Höhe der Auspuffmündung aufzustellen, in keinem Fall jedoch niedriger als 0,2 m über der Fahrbahnoberfläche. Die Kapsel des Mikrophons muss gegen die Ausströmöffnung der Abgase gerichtet sein und zu dieser Öffnung einen Abstand von 0,5 m haben. Die Drehzahl des Motors ist bei einem der folgenden Werte konstant zu halten: S 2 wenn S größer als 5 000 U/min ist, 3S 4 wenn S kleiner oder gleich 5 000 U/min ist. "S“ steht für die Nennleistungsdrehzahl. Nach Erreichen der konstanten Drehzahl ist die Betätigungseinrichtung der Drosselklappe plötzlich in die Leerlaufstellung zurückzunehmen. Der Schallpegel ist während des Betriebsablaufs, der ein kurzzeitiges Beibehalten der konstanten Drehzahl sowie die gesamte Dauer der Verzögerung umfasst, zu messen, wobei als Messwert der maximale Anzeigewert gilt. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 134 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.16. Juli 2006 RÜCKSPIEGEL Die ausführliche Darstellung der [97/24/EG Kapitel 4] ab Seite 210. Richtlinie über Rückspiegel liefert An einem Fahrzeug montierte Rückspiegel müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 4 bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Bauartgenehmigungszeichen aufweisen. 9.16.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bezeichnet: Rückspiegel eine andere Einrichtung als ein komplexes optisches System wie ein Periskop, deren Funktion darin besteht, aus dem Fahrzeug eine klare Sicht nach hinten zu vermitteln; Innenspiegel eine Einrichtung, die im Fahrzeuginneren angebracht werden kann; Außenspiegel eine Einrichtung, die außen am Fahrzeug angebracht werden kann; Augenpunkte des Fahrers zwei Punkte, die 65 mm voneinander entfernt sind und in einer Höhe von 635 mm senkrecht über dem in der Anlage zu diesem Anhang definierten R-Punkt des Fahrersitzes liegen. Die Verbindungsgerade der beiden Punkte liegt rechtwinklig zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs. Die Mitte der die beiden Augenpunkte verbindenden Gerade liegt in der senkrechten Längsmittelebene, die durch den vom Hersteller angegebenen Mittelpunkt des Fahrersitzes gehen muss; 9.16.2. VORGESCHRIEBENE ANZAHL DER SPIEGEL Vorgeschriebene Mindestanzahl von Rückspiegeln für Fahrzeuge ohne Aufbau: Zulassungsklasse L1e, L2e, L6e L3e, L4e, L5e, L7e Außenrückspiegel 1 2 Tabelle 9.16.2.1:Vorgeschriebene Mindestanzahl von Rückspiegeln für Fahrzeuge ohne 1) Aufbau . ———————————— 1) Quelle: Richtlinie [97/24/EG Kapitel 4]. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 135 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Vorgeschriebene Mindestanzahl von Rückspiegeln für Fahrzeuge mit Aufbau: Zulassungsklasse Innenrückspiegel L2e, L5e, L6e, L7e 1 2) Außenrückspiegel 1, wenn Innenrückspiegel vorhanden; 2, wenn Innenrückspiegel nicht vorhanden Tabelle 9.16.2.2: Vorgeschriebene Mindestanzahl von Rückspiegeln für Fahrzeuge mit 1) Aufbau . 2) Der Innenrückspiegel ist nicht erforderlich, wenn die Sichtbedingungen nicht eingehalten werden können. In diesem Fall sind zwei Außenrückspiegel vorgeschrieben, einer auf der linken und einer auf der rechten Seite des Fahrzeugs. Ist nur ein einziger Außenrückspiegel angebaut, muss dieser Rückspiegel in den Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr auf der linken Seite des Fahrzeugs und in den Mitgliedstaaten mit Linksverkehr auf der rechten Seite des Fahrzeugs angebracht sein. 9.16.3. VORSCHRIFTEN FÜR DEN ANBAU DER RÜCKSPIEGEL 1. Vorgeschriebene Anbringungsstelle der Rückspiegel Die Rückspiegel sind so anzubringen, dass sie sich unter normalen Fahrbedingungen nicht bewegen. Für Fahrzeuge ohne Aufbau muss (müssen) der (die) Rückspiegel so angebaut oder eingestellt sein, dass der Abstand des Mittelpunkts der spiegelnden Fläche nach außen von der Längsmittelebene des Fahrzeugs mindestens 280 mm beträgt. Vor der Messung muss sich der Lenker in der Stellung befinden, die der Geradeausfahrt des Fahrzeugs entspricht, und der (die) Rückspiegel muss (müssen) auf seine (ihre) normale Benutzungsstellung eingestellt sein. Die Rückspiegel sind so anzubringen, dass der Fahrer von seinem Sitz aus in normaler Fahrhaltung die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug übersehen kann. Außenspiegel müssen durch die vom Scheibenwischer überstrichene Fläche der Windschutzscheibe oder durch die Seitenfenster sichtbar sein. Die vorgeschriebenen Außenspiegel auf der Seite des Fahrers sind so anzubauen, dass der Winkel zwischen der senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs und der durch den Mittelpunkt des Spiegels sowie durch den Mittelpunkt der 65 mm langen Strecke zwischen den beiden Augenpunkten des Fahrers hindurchgehenden Ebene höchstens 55º beträgt. Der Überstand der Rückspiegel über den Fahrzeugumriss darf nicht wesentlich größer sein, als es zur Erreichung des Sichtfeldes erforderlich ist. Befindet sich die Unterkante des Außenspiegels in weniger als 2 m Höhe über der Fahrbahn, so darf dieser Außenspiegel um nicht mehr als 0,20 m über die Höchstbreite des Fahrzeugs, gemessen ohne Spiegel, hinausragen, wenn das Fahrzeug mit dem zulässigen Gesamtgewicht beladen ist. ———————————— 1) Quelle: Richtlinie [97/24/EG Kapitel 4]. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 136 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 2. Vorgeschriebene Höchstanzahl von zusätzlichen Außenrückspiegeln Für Kleinkrafträder (L1e, L2e, L6e) ist ein Außenspiegel, der auf der dem vorgeschriebenen Rückspiegel gegenüberliegenden Seite angebracht ist, zulässig. Für Fahrzeuge mit Aufbau ist ein Außenrückspiegel, der auf der dem vorgeschriebenen Rückspiegel gegenüberliegenden Seite angebracht ist, zulässig. 3. Einstellung der Spiegel Die Rückspiegel müssen vom Fahrer in normaler Fahrhaltung verstellt werden können. Bei Dreiradfahrzeugen mit Aufbau kann die Verstellung bei geschlossener Tür und geöffnetem Fenster vorgenommen werden. Die Verriegelung in der gewünschten Stellung darf jedoch von außen erfolgen. Diese Vorschriften gelten nicht für solche Rückspiegel, die nach Umklappen durch Stoß ohne Einstellung wieder in ihre Ausgangsstellung gebracht werden können. 4. Vorgeschriebenes Sichtfeld für Fahrzeuge mit Aufbau 4.1. Vorgeschriebenes Sichtfeld für Innenrückspiegel Das Sichtfeld muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn übersehen kann, der zentrisch zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt, 20 m breit ist und sich vom Horizont bis auf 60 m Entfernung hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt. 4.2. Vorgeschriebenes Sichtfeld für Außenspiegel Linker Außenspiegel bei Fahrzeugen für Rechtsverkehr, rechter Außenspiegel bei Fahrzeugen für Linksverkehr: Das Sichtfeld muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 2,5 m Breite übersehen kann, der rechts (bei Fahrzeugen für Rechtsverkehr) bzw. links (bei Fahrzeugen für Linksverkehr) durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten linken Punkt (bei Fahrzeugen für Rechtsverkehr) bzw. durch den äußersten rechten Punkt (bei Fahrzeugen für Linksverkehr) der Gesamtfahrzeugbreite verlaufende Ebene begrenzt ist und sich vom Horizont bis auf 10 m Entfernung hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt. Rechter Außenspiegel für Fahrzeuge für den Rechtsverkehr, linker Außenspiegel für Fahrzeuge für den Linksverkehr: Das Sichtfeld muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 4 m Breite überblicken kann, der links (bei Fahrzeugen für Rechtsverkehr) bzw. rechts (bei Fahrzeugen für Linksverkehr) durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallel, durch den äußersten rechten Punkt (bei Fahrzeugen für Rechtsverkehr) oder den äußersten linken Punkt (bei Fahrzeugen für Linksverkehr) der Gesamtfahrzeugbreite verlaufende Ebene begrenzt ist und sich vom Horizont bis auf 20 m Entfernung hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 137 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Hinweis: Zur Veranschaulichung der Sichtfelder sind in der Richtlinie zwei Abbildungen aufgeführt. 4.3. Vorgeschriebene zulässige Sichtbehinderungen Eine Sichtbehinderung durch Einrichtungen wie Kopfstützen, Sonnenblenden, hintere Scheibenwischer oder Heizelemente ist zulässig, wenn sämtliche Einrichtungen nicht mehr als 15 % des vorgeschriebenen Sichtfeldes verdecken. Zur Messung der Sichtbehinderung befinden sich die Kopfstützen in der niedrigstmöglichen Stellung; die Sonnenblenden sind zurückgeklappt. Bei der Bestimmung der vorgeschriebenen Sichtfelder werden Sichtbehinderungen durch die Aufbauten und bestimmte Elemente derselben wie Türgriffe, Umrissleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Enden der hinteren Stoßstangen sowie die Elemente zur Reinigung der spiegelnden Flächen nicht in Betracht gezogen, wenn diese Sichtbehinderungen insgesamt weniger als 10 % des vorgeschriebenen Sichtfeldes ausmachen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 138 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.17. Juli 2006 VORSTEHENDE AUSSENKANTEN Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Vorstehende Außenkanten liefert [97/24/EG Kapitel 3] ab Seite 197. 9.17.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck: äußere Teile des Fahrzeugs die Fahrzeugteile, die bei einem Zusammenstoß mit Hindernissen von außen in Berührung kommen können; Anstreifen jede Berührung, die unter bestimmten Umständen Verletzungen in Form von Schürfwunden verursachen könnte; Aufprall jede Berührung, die unter bestimmten Umständen Verletzungen in Form von Fleischwunden verursachen könnte; Fahrzeugtyp hinsichtlich der vorstehenden Außenkanten Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen. Diese Unterschiede können insbesondere die Form, die Abmessungen, die Ausrichtung und die Gestaltfestigkeit der äußeren Fahrzeugteile betreffen; Abrundungsradius den Radius „r“ eines Kreises, dessen Bogen der abgerundeten Form des betreffenden Bauteils am ehesten entspricht. Außenfläche den Teil des Fahrzeugs, der sich vor der Führerhausrückwand befindet - mit Ausnahme der Rückwand selbst - und Teile wie den (die) vorderen Kotflügel (falls vorhanden), die vordere Stoßstange (falls vorhanden) sowie das (die) Vorderrad/(-räder) umfasst; 9.17.2. ALLGEMEINES Bei Fahrzeugen der Zulassungsklassen L1e und L3e mit Aufbauten oder Verkleidungen, die dazu bestimmt sind, den Fahrer oder die Mitfahrer ganz oder teilweise zu umschließen oder Teile des Fahrzeugs abzudecken, kann die Typgenehmigungsbehörde oder der technische Dienst im Einvernehmen mit dem Fahrzeughersteller und unter Zugrundelegung des ungünstigsten Falles nach eigenem Ermessen die Vorschriften der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 3 auf das gesamte Fahrzeug oder einen Teil davon anwenden. Für die Zulassungsklassen L2e, L4e, L5e, L6e, L7e, die zur Personenbeförderung bestimmt sind, gelten die Vorschriften der Richtlinie 74/483/EWG über die vorstehenden Außenkanten bei gewöhnlichen Kraftfahrzeugen (der Klasse M1). In Anbetracht der vielfältigen Formen und Bauarten der Fahrzeuge kann aber die Typgenehmigungsbehörde oder der technische Dienst im Einvernehmen mit dem Fahrzeughersteller und unter Zugrundelegung des ungünstigsten Falles nach eigenem Ermessen die Vorschriften der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 3 auf das gesamte Fahrzeug oder einen Teil davon anwenden. Die Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Vorschriften kann also als für eine Typgenehmigung ausreichend sein. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 139 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.17.3 Juli 2006 VORSCHRIFTEN 1. Kriterien zur Unterscheidung zwischen „Anstreifen“ und „Aufprall“ Wird eine runde Prüfvorrichtung mit einem Durchmesser von 300 mm und einer Höhe von 1.200 mm vom technischen Dienst am Fahrzeug entlang geführt, so sind die von der Vorrichtung berührten Fahrzeugteile folgendermaßen zuzuordnen: zu Gruppe 1: Fahrzeugteile, die die Prüfvorrichtung streifen; zu Gruppe 2: Fahrzeugteile, die auf die Prüfvorrichtung aufprallen. Das Prüffahrzeug ist dabei in gerader Linie und in aufrechter Stellung zu halten. Die Lenkeinrichtung lässt sich innerhalb ihres normalen Einschlagbereichs frei bewegen, wobei beide Räder den Boden berühren. Auf das Fahrzeug ist eine Prüfpuppe oder eine Person mit ähnlichen physischen Merkmalen in normaler Fahrhaltung und so aufzusetzen, dass sie die freie Bewegung der Lenkeinrichtung nicht behindert. 2. Die Außenfläche aller Fahrzeugtypen darf keine nach außen gerichteten spitzen oder scharfen oder vorstehenden Teile aufweisen, deren Form, Abmessungen, Richtung oder Gestaltfestigkeit das Verletzungsrisiko oder die Schwere der Körperverletzungen von Personen vergrößern könnten, die im Falle eines Unfalls von dem Fahrzeug erfasst oder gestreift werden. Die Fahrzeuge sind so auszulegen, dass die Teile, mit denen andere Verkehrsteilnehmer in Berührung kommen könnten, den Vorschriften des Abschnitts 5.17.4. und 5.17.5. entsprechen. Bei allen vorstehenden Außenkanten, die aus Gummi oder weichem Kunststoff mit einer Härte von höchstens 60 Shore A hergestellt oder damit überzogen sind, wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschriften des Abschnittes 5.17.4. entsprechen. 3. Im Falle von Krafträdern mit Beiwagen (L4e) gelten die nachstehenden Spezifikationen nicht für den Raum zwischen dem Beiwagen und dem Kraftrad. Bei mit Pedalen ausgerüsteten Kleinkrafträdern brauchen die Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Pedale nicht eingehalten zu werden. 9.17.4. MINDESTKRITERIEN Es gelten die folgenden Mindestkriterien: 1. Vorschriften für Teile der Gruppe 1 Flächenförmige Teile: — Die Ecken müssen einen Abrundungsradius von mindestens 3 mm aufweisen. — Die Ränder müssen einen Abrundungsradius von mindestens 0,5 mm aufweisen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 140 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Stiftförmige Teile: — Der Durchmesser des Stiftes muss mindestens 10 mm betragen. — Die Ränder am Ende des Stiftes müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2 mm aufweisen. 2. Vorschriften für Teile der Gruppe 2 Flächenförmige Teile: — Die Ecken und Ränder müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2 mm aufweisen. Stiftförmige Teile: — Die Länge darf höchstens die Hälfte des Durchmessers des Stiftes ausmachen, wenn der Durchmesser weniger als 20 mm beträgt. — Der Abrundungsradius der Kanten am Ende des Stiftes muss mindestens 2 mm betragen, wenn der Durchmesser des Stiftes 20 mm oder mehr beträgt. 9.17.5. BESONDERE VORSCHRIFTEN 1. Vorschriften für Kanten bei zweirädrigen Krafträdern (L1e, L3e) Die obere Kante der Windschutzscheibe (falls vorhanden) bzw. der Verkleidung muss einen Abrundungsradius von mindestens 2 mm aufweisen oder mit einer Schutzschicht überzogen sein. Die Enden und Außenkanten der von Hand zu betätigenden Kupplungs- und Bremshebel müssen annähernd rund sein und einen Abrundungsradius von mindestens 7 mm aufweisen. Die vordere Kante des vorderen Schutzblechs muss einen Abrundungsradius von mindestens 2 mm aufweisen. Die Tankverschlüsse auf der Oberseite des Kraftstoffbehälters, auf die der Fahrer bei einem Zusammenstoß aufprallen könnte, dürfen an ihrer hinteren Kante nicht höher als 15 mm aus der umgebenden Oberfläche herausragen; die Verbindungsstellen mit der umgebenden Oberfläche müssen abgeflacht oder annähernd rund sein. Sonstige Maßnahmen (z.B. eine hinter dem Einfüllstutzen liegende Schutzblende) sind vorzusehen, wenn die vorgeschriebenen 15 mm nicht eingehalten werden können. Die Zündschlüssel müssen mit einer Schutzabdeckung versehen sein. Diese Anforderung gilt nicht für umklappbare Zündschlüssel oder Zündschlüssel, die aus der Oberfläche nicht herausragen. 2. Vorschriften für Verzierungen, Markenzeichen, Buchstaben und Ziffern Bei Verzierungen, Markenzeichen, Buchstaben und Ziffern von Handelsbezeichnungen darf der Abrundungsradius nicht kleiner als 2,5 mm sein. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn diese Teile um weniger als 5 mm über die sie umgebende Fläche hinausragen, vorausgesetzt, sie weisen keine nach außen gerichteten scharfen Kanten auf. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 141 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Verzierungen, Markenzeichen, Buchstaben und Ziffern von Handelsbezeichnungen, die um mehr als 10 mm über die sie umgebende Fläche hinausragen, müssen sich zurückdrücken, ablösen oder umbiegen lassen, wenn auf ihre am weitesten herausragende Stelle in einer beliebigen Richtung in einer Ebene, die ungefähr parallel zu der Außenfläche verläuft, an der sie befestigt sind, eine Kraft von 10 daN ausgeübt wird. Sind die Verzierungen zurückgedrückt, abgelöst oder umgebogen, so darf der verbleibende Teil nicht mehr als 10 mm hervorstehen und keine spitzen, scharfen oder schneidenden Kanten aufweisen. 3. Vorschriften für Scheinwerferblenden und – Einfassungen Vorstehende Blenden und Einfassungen an Scheinwerfern sind zulässig, sofern sie um nicht mehr als 30 mm über die Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers herausragen und ihr Abrundungsradius überall mindestens 2,5 mm beträgt. 4. Vorschriften für Gitter Die Teile von Gittern müssen folgende Abrundungsradien aufweisen: — mindestens 2,5 mm, wenn der Abstand zwischen nebeneinander liegenden Teilen größer als 40 mm ist; — mindestens 1 mm, wenn dieser Abstand 25 mm bis 40 mm beträgt und — mindestens 0,5 mm, wenn dieser Abstand kleiner als 25 mm ist. 5. Vorschriften für Windschutzscheiben- und Scheinwerferreinigungsanlagen (falls vorhanden) Bei diesen Anlagen muss die Welle für den Wischerarm mit einer Schutzabdeckung mit einem Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm und einer Oberfläche von mindestens 150 mm2 versehen sein, die durch die Projektion eines Schnitts auf eine Ebene ermittelt wird, deren Abstand von dem am weitesten herausragenden Punkt höchstens 6,5 mm beträgt. Die Düsen der Windschutzscheiben- und Scheinwerferreinigungsanlagen müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen. Wenn sie um weniger als 5 mm hervorstehen, müssen die nach außen gerichteten Kanten gebrochen sein. 6. Vorschriften für Kotflügel (falls vorhanden) Bildet der Kotflügel den am weitesten vor dem Fahrerhaus liegenden Teil des Fahrzeugs (L7e zur Güterbeförderung), müssen seine Bauteile so ausgelegt sein, dass alle nach außen gerichteten harten Oberflächen einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm aufweisen. 7. Vorschriften für Schutzeinrichtungen (Stoßstangen, falls vorhanden) Die Enden der vorderen Schutzeinrichtungen müssen zur Außenfläche des Aufbaus hin gebogen sein. Die Teile der vorderen Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass alle nach außen gerichteten harten Oberflächen einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm aufweisen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 142 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Ausrüstungsgegenstände wie Abschlepphaken und Winden dürfen nicht über die vorderste Fläche der Stoßstange hinausragen. Winden dürfen jedoch über die vorderste Fläche der Stoßstange hinausragen, sofern sie, wenn sie nicht genutzt werden, mit einer geeigneten Schutzabdeckung mit einem Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm versehen sind. Die Kanten von Einrichtungen, die um weniger als 5 mm hervorstehen, müssen gebrochen sein. 8. Vorschriften für Griffe, Scharniere und Druckknöpfe an Türen, Kofferräumen, Motorhauben, Ausstellfenstern und Öffnungsklappen sowie Haltegriffen Diese Teile dürfen bei Druckknöpfen um nicht mehr als 30 mm, bei Haltegriffen und Motorhaubenverschlüssen um nicht mehr als 70 mm und in allen anderen Fällen um nicht mehr als 50 mm hervorstehen. Ihr Abrundungsradius muss mindestens 2,5 mm betragen. Drehgriffe von Seitentüren müssen den folgenden Vorschriften entsprechen: Bei Griffen, die in einer Ebene parallel zur Oberfläche der Tür gedreht werden, muss das freibewegliche Ende nach hinten gerichtet sein. Das Ende muss zur Oberfläche der Tür hin gebogen und durch eine Einfassung oder eine Vertiefung geschützt sein. Griffe, die sich nach außen in einer beliebigen Richtung schwenken lassen, die nicht parallel zur Oberfläche der Tür verläuft, müssen in der Verriegelungsstellung durch eine Einfassung oder eine Vertiefung geschützt sein. Das freibewegliche Ende muss entweder nach hinten oder nach unten gerichtet sein. Griffe, die der letztgenannten Vorschrift nicht entsprechen, können dennoch zugelassen werden, wenn: — sie über einen selbsttätigen Rückholmechanismus verfügen; — sie beim Versagen des Rückholmechanismus um nicht mehr als 15 mm hervorstehen; — sie in dieser geöffneten Stellung einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen. — die Fläche ihres freibeweglichen Endes, gemessen in einem Abstand von höchstens 6,5 mm von der am weitesten herausragenden Stelle, mindestens 150 mm2 groß ist. 9. Vorschriften für seitliche Luft- und Regenabweiser und Luftleiteinrichtungen an den Fenstern gegen Verschmutzung Nach außen gerichtete Kanten müssen einen Abrundungsradius von mindestens 1 mm aufweisen. 10. Vorschriften für Blechkanten Blechkanten sind zulässig, sofern sie mit einer Schutzabdeckung mit einem Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm oder mit einem Werkstoff gemäß den Vorschriften von 9.17.3 versehen sind. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 143 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 11. Vorschriften für Radmuttern, Radkappen und Schutzeinrichtungen Radmuttern, Radkappen und Schutzeinrichtungen dürfen keine flügelförmigen vorstehenden Teile haben. Bei Geradeausfahrt des Fahrzeugs darf außer den Reifen kein Teil der Räder, der oberhalb der durch ihre Drehachse verlaufenden waagerechten Ebene liegt, über die senkrechte Projektion der äußeren Begrenzung des Aufbaus über dem Rad in eine waagerechte Ebene hinausragen. Wenn es jedoch aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist, dürfen die Schutzeinrichtungen für Radmuttern und Radnaben über die senkrechte Projektion der äußeren Begrenzung des Aufbaus hinausragen, sofern der Abrundungsradius der Oberfläche des vorstehenden Teils mindestens 5 mm beträgt und der über die senkrechte Projektion der äußeren Begrenzung des Aufbaus hinausragende Teil um höchstens 30 mm hervorsteht. Schutzvorrichtungen wie vorangegangen müssen angebracht sein, wenn Bolzen oder Muttern über die Projektion der Außenfläche des Reifens (d. h. den Teil des Reifens, der sich über der durch die Drehachse des Rades verlaufenden waagerechten Ebene befindet) hinausragen. 12. Vorschriften für Wagenheberansatzstellen und Auspuffrohre Wagenheberansatzstellen und Auspuffrohre (falls vorhanden) dürfen um nicht mehr als 10 mm über die senkrechte Projektion der Bodenlinie oder die senkrechte Projektion der Schnittlinie der Bezugsebene mit der Außenfläche des Fahrzeugs hinausragen. Abweichend von dieser Vorschrift kann ein Auspuffrohr um mehr als 10 mm hervorstehen, sofern seine Kanten am Ende mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind. 13. Vorschriften für die Bestimmung der Abstände Die vorstehenden Teile und die Abstände können entweder an einem Bauteil selbst oder anhand einer entsprechenden Schnittzeichnung des befestigten Bauteils bestimmt werden. Können die Abmessungen des vorstehenden Teils eines an der nicht nach außen gewölbten Oberfläche befestigten Bauteils nicht durch eine einfache Messung bestimmt werden, so sind sie mit Hilfe der Vorschriften in der Anlage der Richtlinie zu bestimmen. Hinweis: Vorschriften über die Anbringung von Radabdeckungen bzw. Schmutzfängern o.ä. sind bei der Recherche nicht gefunden worden. Daher ist anzunehmen, dass keine Regelungen für die Montage von derartigen Einrichtungen existieren. Im Straßenverkehr befindliche Fahrzeuge wie das Roadkart in Abschnitt 5.7 untermauern diese Vermutung. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 144 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.18. Juli 2006 STÄNDER (ausgenommen Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern) Die ausführliche [93/31/EWG]. Darstellung der Richtlinie über Ständer liefert An einem Fahrzeug montierte Ständer müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 93/31/EWG bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Bauartgenehmigungszeichen aufweisen. 9.18.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bedeutet: Ständer eine fest am Fahrzeug angebrachte Vorrichtung, mit der das Fahrzeug in einer senkrechten (oder annähernd senkrechten) Parkstellung gehalten werden kann, wenn es von seinem Fahrer abgestellt wird; Seitenständer ein Ständer, der, wenn er ausgeklappt wird, das Fahrzeug auf einer Seite abstützt, wobei beide Räder mit der Aufstellfläche in Berührung bleiben; Mittelständer ein Ständer, der, wenn er ausgeklappt wird, das Fahrzeug so abstützt, dass er auf beiden Seiten der Längsmittelebene des Fahrzeugs eine oder mehrere Berührungsstellen zwischen Fahrzeug und Aufstellfläche bietet; 9.18.2. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1. Jedes zweirädrige Fahrzeug (L1e, L3e) muss mit mindestens einem Ständer ausgerüstet sein, damit seine Standsicherheit (z. B. während des Parkens) gewährleistet ist und es nicht durch eine Person oder ein fremdes Hilfsmittel gehalten werden muss. Fahrzeuge mit Zwillingsrädern brauchen nicht mit Ständern ausgerüstet zu werden, müssen jedoch in Parkstellung (bei angezogener Handbremse) den Standfestigkeitsprüfungen des technischen Dienstes genügen. 2. Das Fahrzeug kann entweder mit einem Seitenständer, Mittelständer oder mit beiden Ständerarten ausgerüstet sein. einem 3. Wenn der Ständer im unteren Bereich oder an der Unterseite des Fahrzeugs angebracht ist, muss (müssen) das (die) äußere(n) Ende(n) des Ständers zur Erreichung der geschlossenen bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 145 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.18.3. Juli 2006 BESONDERE VORSCHRIFTEN 1. Seitenständer 1.1. Der Seitenständer muss: — das Fahrzeug so abstützen können, dass die seitliche Standfestigkeit des Fahrzeugs sowohl auf einer horizontalen Aufstellfläche als auch auf geneigtem Untergrund sichergestellt ist, damit das Fahrzeug nicht zu leicht stärker geneigt (und somit nicht um den Auflagepunkt des Seitenständers gekippt) bzw. zu leicht in die Senkrechte zurück und darüber hinaus geneigt (und somit in Richtung der dem Seitenständer gegenüberliegenden Seite gekippt) werden kann; — das Fahrzeug so abstützen können, dass seine Standfestigkeit sichergestellt ist, wenn das Fahrzeug auf geneigtem Untergrund abgestellt wird; — automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen können, sobald das Fahrzeug in seine normale (senkrechte) Fahrtstellung gebracht wird oder sobald das Fahrzeug vom Fahrer absichtlich nach vorne geschoben wird; — so ausgelegt und gebaut sein, dass er nicht automatisch einklappt, — wenn sein Neigungswinkel unbeabsichtigt verändert wird (z. B. wenn das Fahrzeug durch einen Dritten leicht angestoßen oder vom Luftzug eines vorbeifahrenden Fahrzeugs erfasst wird), — wenn er sich in ausgeklappter bzw. Parkstellung befindet, — wenn das Fahrzeug geneigt wird, damit das äußere Ende des Seitenständers den Boden berühren kann, und — wenn das Fahrzeug unbeaufsichtigt geparkt wird. 1.2. Die Fähigkeit des Seitenständers, automatisch einklappen zu können gilt nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, dass der Motor nicht gestartet werden kann, solange der Seitenständer ausgeklappt ist. 2. Mittelständer 2.1. Der Mittelständer muss: — das Fahrzeug so abstützen können, dass seine Standfestigkeit sichergestellt ist, unabhängig davon, ob ein Rad, beide Räder oder kein Rad mit der Aufstellfläche in Berührung kommt; dies gilt — auf einer horizontalen Aufstellfläche, — unter Neigungsbedingungen sowie — auf geneigtem Untergrund; — automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen können, sobald sich das Fahrzeug so weit nach vorne bewegt, dass der Mittelständer von der Aufstellfläche weggezogen wird. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 146 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 2.2. Die Fähigkeit des Mittelständers, automatisch einklappen zu können gilt nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, dass der Motor nicht gestartet werden kann, solange der Mittelständer ausgeklappt ist. 3. Die Fahrzeuge können darüber hinaus mit einer Kontrollleuchte ausgestattet sein, die für den sitzenden Fahrer in Fahrstellung deutlich sichtbar sein muss. Diese Leuchte muss aufleuchten, sobald der Zündkontakt geschlossen wird und so lange weiter leuchten, bis sich der Ständer in der geschlossenen bzw. Fahrstellung befindet. 4. Jeder Ständer muss mit einem Rückhaltesystem ausgerüstet sein, das ihn in eingeklappter bzw. Fahrstellung hält. Dieses System kann aus folgenden Elementen bestehen: — aus zwei unabhängigen Vorrichtungen, z. B. zwei einzelnen Federn oder einer Feder und einer Rückhaltevorrichtung (z. B. ein Klemmhalter), oder — aus einer einzigen Vorrichtung, für die ein einwandfreies Funktionieren über mindestens 10.000 normale Beanspruchungszyklen bei Fahrzeugen mit zwei Ständern oder — 15.000 normale Beanspruchungszyklen bei Fahrzeugen mit einem Ständer nachgewiesen werden muss. 5. Um die Fähigkeit eines Ständers, die Standfestigkeit eines Fahrzeugs gewährleisten zu können, zu bestimmen, werden folgende Standfestigkeitsprüfungen vom technischen Dienst durchgeführt: — Standfestigkeit auf horizontaler Aufstellfläche; — Standfestigkeit auf geneigtem Untergrund. Hinweis: Das Prüfverfahren der Standfestigkeitsprüfungen ist in Abschnitt 6 auf Seite 4 der Richtlinie 93/31/EWG beschrieben. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 147 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.19. Juli 2006 DIEBSTAHLSICHERUNG Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Diebstahlsicherungen liefert [93/33/EWG]. 9.19.1. ANWENDUNGSBEREICH Die folgenden Vorschriften gelten für Sicherungseinrichtungen, die die unbefugte Benutzung zweirädriger Kraftfahrzeuge (L1e, L3e, L4e) mit oder ohne Beiwagen und dreirädriger Kraftfahrzeuge (L2e, L5e, L6e, L7e) verhindern sollen. 9.19.2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bedeutet: Fahrzeugtyp Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der nachstehenden Merkmale keine wesentlichen Unterschiede aufweisen: — — — Angaben des Herstellers zum Fahrzeugtyp, Anordnung und Bauart des Fahrzeugteils oder der Fahrzeugteile, auf die die Sicherungseinrichtung wirkt und Typ der Sicherungseinrichtung; Sicherungseinrichtung ein System, das die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs verhindern soll, indem eine zwangsläufige Verriegelung der Lenkanlage oder der Kraftübertragung bewirkt wird. Das System kann bei: — Typ 1 allein und zwangsläufig nur auf die Lenkanlagen wirken; — Typ 2 zwangsläufig zusammen mit der Einrichtung zum Abschalten des Fahrzeugmotors auf die Lenkanlage wirken; — Typ 3 vorgespannt sein und zusammen mit der Einrichtung zum Abschalten des Fahrzeugmotors auf die Lenkanlage wirken und — Typ 4 zwangsläufig auf die Kraftübertragung wirken; Lenkanlage den Lenker, den Lenkkopf einschließlich zusätzlicher Verkleidungen und alle anderen Teile, die die Wirksamkeit der Sicherungseinrichtung unmittelbar beeinflussen; Schlüssel jede Einrichtung, die so beschaffen ist, dass nur mit dieser Einrichtung ein Verriegelungssystem betätigt werden kann. 9.19.3. VORSCHRIFTEN 1. Zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge (L3, L4e, L5e, L7e) mit Ausnahme von Kleinkrafträdern (L1e, L2e, L6e) sind entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung auszurüsten. Ist eine Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung an einem Kleinkraftrad (L1e, L2e, L6e) angebracht, muss sie ebenfalls den Bestimmungen dieser Beschreibung entsprechen. Der Einbau von Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung, die nach der Richtlinie 74/61/EWG genehmigt wurden, ist auch in zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge zulässig. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 148 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 2. Die Sicherungseinrichtung muss so beschaffen sein, dass: — sie zum Lenken, Führen oder Vorwärtsfahren des Fahrzeugs außer Betrieb gesetzt werden muss; — sie bei Sicherungseinrichtungen des Typs 4 außer Betrieb gesetzt werden muss, um die Kraftübertragung freizugeben. Wird diese Sicherungseinrichtung durch die Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage in Funktion gesetzt, so muss sie in Verbindung mit der Einrichtung wirken, die den Motor abstellt; — der Schlüssel nur dann abgezogen werden kann, wenn sich der Bolzen in der Verriegelungsstellung oder der Entriegelungsstellung befindet. Jede Zwischenstellung des Schlüssels, bei der die Gefahr besteht, dass der Bolzen auch bei steckendem Schlüssel der Sicherungseinrichtung später einrastet, muss ausgeschlossen sein. 3. Die Vorschriften unter Punkt 2 müssen bei einer einzigen Betätigung eines Schlüssels erfüllt werden. 4. Die Sicherungseinrichtung nach Punkt 1 und die Fahrzeugteile, auf die sie wirkt, müssen so beschaffen sein, dass man die Einrichtung nicht schnell und unauffällig öffnen, unwirksam machen oder zerstören kann, z. B. mit leicht erhältlichen billigen und gut zu verbergenden Werkzeugen, Geräten oder Gegenständen. 5. Die Sicherungseinrichtung muss Teil der Grundausstattung des Fahrzeugs sein (d. h. der Fahrzeughersteller hat sie vor dem ersten Verkauf anzubringen). Das Schloss muss fest in die Sicherungseinrichtung eingebaut sein. (Kann das Schloss mit Hilfe des Schlüssels und nach Entfernen der Abdeckung oder einer anderen Haltereinrichtung abgezogen werden, so ist dies zulässig.) 6. Der Verriegelungsmechanismus muss mindestens 1.000 verschiedene Schließmöglichkeiten oder eine Anzahl umfassen, die der Gesamtzahl der pro Jahr hergestellten Fahrzeuge entspricht, wenn diese weniger als 1.000 beträgt. Für denselben Fahrzeugtyp muss die Verwendungshäufigkeit jeder Schließmöglichkeit ungefähr im Verhältnis 1 zu 1.000 stehen. 7. Der Code von Schlüssel und Schloss darf nicht sichtbar sein. 8. Das Schloss muss so beschaffen, hergestellt und eingebaut sein, dass ein Drehen des in der Verriegelungsstellung befindlichen Schließzylinders bei einem Drehmoment von weniger als 0,245 daNm nur mit dem passenden Schlüssel möglich ist und dass: — bei Schließzylindern mit Stiftzuhaltungen nicht mehr als zwei gleiche, in derselben Richtung wirkende Zuhaltungen nebeneinander liegen und nicht mehr als 60 % gleiche Zuhaltungen vorhanden sind, — bei Schließzylindern mit Blättchenzuhaltungen nicht mehr als zwei gleiche, in derselben Richtung wirkende Zuhaltungen nebeneinander liegen und nicht mehr als 50 % gleiche Zuhaltungen vorhanden sind. 9. Die Sicherungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass während der Fahrt mit laufendem Motor kein unbeabsichtigtes Blockieren auftreten kann, das insbesondere die Verkehrssicherheit gefährdet. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 149 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 10. In der Verriegelungsstellung muss die Sicherungseinrichtung des Typs 1, 2 oder 3 einem in beiden Richtungen unter statischen Bedingungen auf die Achse der Lenkwelle aufgebrachten Drehmoment von 20 daNm standhalten, ohne dass die Lenkanlage so beschädigt wird, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist. 11. Die Sicherungseinrichtung des Typs 1, 2 oder 3 muss so beschaffen sein, dass die Lenkanlage nur verriegelt werden kann, wenn der Einschlagwinkel nach rechts und/oder links mindestens 20° beträgt; ausgenommen sind Einrichtungen, die zum Einbau in Dreirad- und Vierradfahrzeuge bestimmt sind. 12. In der Verriegelungsstellung muss die Sicherheitseinrichtung des Typs 4 bei dem höchsten Drehmoment des Antriebsmotors die Drehung des angetriebenen Rades verhindern. 13. Bei Sicherungseinrichtungen des Typs 1 oder 2 darf das Schloss nur durch eine einzige Bewegung des Schlüssels verriegelt werden können, wobei sich die Lenkanlage in der Stellung befinden muss, in der der Bolzen in den entsprechenden Schlitz einrasten kann. 14. Bei Sicherungseinrichtungen des Typs 3 darf der Bolzen nur durch einen vom Benutzer des Fahrzeugs ausgeführten besonderen Betätigungsvorgang, der in Verbindung mit der Drehung des Schlüssels oder zusätzlich erfolgt, vorgespannt werden können. 15. Bei Sicherungseinrichtungen des Typs 2 und 3 darf der Bolzen nicht einrasten, wenn sich die Einrichtung in einer Stellung befindet, die das Anlassen des Fahrzeugmotors ermöglicht. 16. Sicherungseinrichtungen des Typs 3 dürfen nicht unwirksam gemacht werden können, wenn sie wirkungsbereit sind. 17. Die Sicherungseinrichtungen des Typs 3 müssen nach 2.500 Ver- und Entriegelungsvorgängen in jeder Richtung bei einer Verschleißprüfung durch den technischen Dienst noch einwandfrei funktionieren und weiterhin den Vorschriften entsprechen. Hinweis: Die Verschleißprüfung für die Sicherheitseinrichtungen des Typs 3 ist in Anhang 2 auf Seite 4 der Richtlinie 93/33/EWG beschrieben. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 150 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.20. Juli 2006 SCHEIBEN, WISCHER UND WASCHER Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Scheiben, Wischer und Wascher liefert [97/24/EG Kapitel 12] ab Seite 472. 9.20.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bedeutet: Fahrzeugtyp hinsichtlich der Scheibenwischer, der Scheibenwascher, der Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die Windschutzscheibe Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht unterscheiden: — äußere und innere Formen und Anordnungen, die einen Einfluss auf die Sichtverhältnisse haben können; — Form, Abmessungen und Merkmale der Windschutzscheibe und ihrer Befestigung sowie — Eigenschaften der Scheibenwischer, der Scheibenwascher und des Beheizungssystems des Führerhauses; Scheibenwischer eine Einrichtung zum Abwischen der Außenseite der Windschutzscheibe einschließlich des Zubehörs und der Betätigungseinrichtungen zur In- und Außerbetriebsetzung dieser Einrichtung; R-Punkt oder Bezugspunkt des Sitzes den vom Hersteller angegebenen Konstruktionsbezugspunkt, dessen Koordinaten auf den Fahrzeugaufbau bezogen sind und der der theoretischen Lage des Drehpunktes zwischen Rumpf und Beinen bei der niedrigsten und hintersten vom Fahrzeughersteller angegebenen normalen Fahr- oder Benutzungsstellung jedes vorgesehenen Sitzplatzes entspricht. Scheibenwascher eine Einrichtung, in der eine Flüssigkeit aufbewahrt und auf die Außenseite der Windschutzscheibe gespritzt wird, einschließlich der Betätigungseinrichtungen zur In- und Außerbetriebsetzung dieser Einrichtung; Betätigungseinrichtung des Scheibenwaschers ein Bau- oder Zubehörteil zur In- und Außerbetriebsetzung des Scheibenwaschers; die In- und Außerbetriebsetzung kann mit dem Betrieb des Scheibenwischers koordiniert oder von diesem vollkommen unabhängig sein; Spritzdüse eine in der Richtung verstellbare Einrichtung, die dazu dient, den Flüssigkeitsstrahl auf die Windschutzscheibe zu richten; Entfrostungsanlage eine Einrichtung zum Abtauen von Reif oder Eis von der Windschutzscheibe und somit zur Wiederherstellung der Sicht; Entfrostung die Entfernung der Reif- oder Eisschicht auf verglasten Flächen mit Hilfe der Entfrostungs- und Scheibenwischanlagen; Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 151 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Entfrosteter Bereich den trockenen Bereich der verglasten Flächen bzw. den Bereich dieser Flächen, der von ganz oder teilweise geschmolzenem (feuchtem) Reif, der auf der Außenseite durch Scheibenwischer entfernt werden kann, bedeckt ist, ausschließlich des mit trockenem Reif bedeckten Bereichs der Windschutzscheibe; Trocknungsanlage eine Einrichtung zur Entfernung des Feuchtigkeitsbeschlags auf der Innenfläche der Windschutzscheibe und somit zur Wiederherstellung der Sicht; Feuchtigkeitsbeschlag eine Kondensatschicht auf der Innenseite der verglasten Flächen; 9.20.2. EINBAUVORSCHRIFTEN FÜR SCHEIBEN 1. Die Zulassungsklassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 45 km/h unterliegen den Einbauvorschriften der Richtlinie [92/22/EWG] über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. 2. Die Zulassungsklassen L1e, L2e und L6e mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h unterliegen den in der Richtlinie [92/22/EWG] oder in Anhang III der Richtlinie [89/173/EWG] über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern aufgeführten Einbauvorschriften. 3. Aus den Vorschriften der Richtlinie [92/22/EWG] und [89/173/EWG] geht hervor, dass Fahrzeuge nach Abschnitt 9.20.2.1. und 2. mit Windschutzscheiben oder anderen Scheiben ausgestattet werden können. Eine Vorschrift zum Einbau existiert nicht. 4. Sind Fahrzeuge mit Windschutzscheiben oder anderen Scheiben ausgestattet, müssen die Scheiben so eingebaut sein, dass sie unter allen Beanspruchungen, denen das Fahrzeug unter normalen Verkehrsbedingungen ausgesetzt sein kann, ihre Einbaulage beibehalten und stets eine ausreichende Sicht und die Sicherheit der Fahrzeuginsassen gewährleisten. 5. Bei allen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheiben ist im Rahmen der Typgenehmigung folgendes zu überprüfen: Die Windschutzscheibe muss ein EWG - Bauartgenehmigungszeichen aufweisen. Die Bauartgenehmigung der Windschutzscheibe muss für den Fahrzeugtyp gelten, in dem sie eingebaut ist. Die Windschutzscheibe muss bezogen auf den Punkt „R“ des Fahrzeugs ordnungsgemäß eingebaut sein. Diese Überprüfung kann nach Wahl des Fahrzeugherstellers am Fahrzeug oder anhand von Zeichnungen erfolgen. Die Seitenscheiben und die Heckscheibe (falls vorhanden) müssen ebenfalls das entsprechende Bauartgenehmigungszeichen aufweisen. Seitenscheiben und die Heckscheibe, mit denen entweder ein direktes Sichtfeld des Fahrers in Fahrtrichtung von 180º oder das indirekte Sichtfeld des Fahrers durch Innen- und Außenspiegel erzielt wird, müssen ein Zusatzsymbol aufweisen. Die Scheibe des Schiebedachs muss ebenfalls ein Bauartgenehmigungszeichen aufweisen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 152 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Andere Scheiben als Windschutzscheiben können aus steifem Kunststoff bestehen, sofern sie den Anforderungen der Richtlinie 92/22/EWG entsprechen. 9.20.3. VORSCHRIFTEN FÜR SCHEIBENWISCHER, SCHEIBENWASCHER, ENTFROSTUNGS- UND TROCKNUNGSANLAGEN Die folgenden Vorschriften gelten nur für Fahrzeuge, die mit einer Windschutzscheibe ausgestattet sind. 1. Vorschriften für Scheibenwischer Jedes Fahrzeug muss mit mindestens einem automatischen Scheibenwischer ausgestattet sein, der bei laufendem Motor ohne andere Betätigung als das Ein- und Ausschalten durch den Fahrer funktioniert. Ferner muss sich das Scheibenwischerfeld über mindestens 90 % des Sichtfelds erstrecken. Der Scheibenwischer muss eine Wischfrequenz von mindestens 40 Wischzyklen pro Minute haben, wobei ein Wischzyklus der Bewegung des Scheibenwischers aus der Ruhestellung heraus und in diese zurück entspricht. Der Scheibenwischerarm muss so montiert sein, dass er von der Windschutzscheibe entfernt werden kann, um deren Reinigung von Hand zu ermöglichen. Der Scheibenwischer muss zwei Minuten lang auf trockener Windschutzscheibe funktionieren können und das System muss 15 Sekunden - ohne Schaden zu nehmen - mit den Scheibenwischerarmen in vertikaler Stellung blockiert werden können, wobei die höchste Wischfrequenz eingestellt ist. 2. Vorschriften für Scheibenwascher Jedes Fahrzeug muss mit einem Scheibenwascher ausgestattet sein, der die Belastungen aushält, die entstehen, wenn die Spritzdüsen verstopft sind. Der Scheibenwascher muss genügend Flüssigkeit abgeben, um die Säuberung von 60 % eines festgelegten Bereichs unter speziellen Prüfbedingungen zu ermöglichen. Der Flüssigkeitsbehälter muss mindestens einen Liter Flüssigkeit fassen. 3. Vorschriften für Entfrostungs- und Trocknungsanlagen Jedes Fahrzeug muss mit einer Entfrostungs- und Trocknungsanlage der Windschutzscheibe ausgerüstet sein, um Reif und Eis von der Außenseite der Windschutzscheibe und Feuchtigkeitsbeschlag von der Innenseite der Windschutzscheibe zu entfernen. Nicht erforderlich ist eine solche Anlage bei dreirädrigen Kleinkrafträdern mit einer Motorleistung bis 4 kW und bei Fahrzeugen, deren Windschutzscheibe so eingebaut ist, dass keine an ihr befestigte Halterung oder sonstige Struktur mehr als 100 mm weit nach hinten ragt. Vorgeschrieben ist sie dagegen für alle Fahrzeuge, die mit einem feststehenden, abnehmbaren oder versenkbaren Dach ausgestattet sind. Diese Bedingungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem angemessenen System zur Heizung des Innenraums ausgerüstet ist, das die Bedingungen der Richtlinie 78/548/EWG über die Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen erfüllt. Abweichend hiervon gelten für Fahrzeuge mit einer Leistung von über 15 kW die Vorschriften der Richtlinie 78/317/EWG über Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 153 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Hinweis: Zur Bestimmung der Sichtbereiche auf den Windschutzscheiben von dreirädrigen Kleinkrafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Krafträdern mit Aufbau wird in Kapitel 12 Anhang 2 Anlage 1 der Richtlinie 97/24/EG ab Seite 482 eine Methode beschrieben. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 154 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.21. Juli 2006 HALTEEINRICHTUNGEN FÜR BEIFAHRER Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Halteeinrichtungen für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen liefert [93/32/EWG]. An einem Fahrzeug montierte Halteeinrichtungen für Beifahrer müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 93/32/EWG bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Bauartgenehmigungszeichen aufweisen. 9.21.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Wenn die Möglichkeit zum Transport eines Beifahrers gegeben ist, muss das Fahrzeug mit einem Haltesystem für die Beifahrer ausgestattet sein. Dieses System muss aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen. 1. Vorschriften für den Haltegurt Der Haltegurt muss so am Sitz oder an anderen Teilen des Rahmens befestigt werden, dass er vom Beifahrer leicht benutzt werden kann. Der Haltegurt und seine Befestigung müssen so ausgelegt sein, dass sie ohne Riss bzw. Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 2000 N aufnehmen können, die im Zentrum der Gurtoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird. 2. Vorschriften für den Haltegriff Bei Verwendung eines Haltegriffs muss dieser in der Nähe des Sitzes und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. Dieser Haltegriff muss so ausgelegt sein, dass er - ohne Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 2.000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird. Bei Verwendung von zwei Haltegriffen muss auf jeder Seite des Fahrzeugs ein Griff angebracht sein, wobei beide Griffe symmetrisch anzuordnen sind. Diese Haltegriffe müssen so ausgelegt sein, dass jeder einzelne Griff - ohne Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 1.000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 1 MPa statisch aufgebracht wird. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 155 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.22. Juli 2006 SITZE, SICHERHEITSGURTE UND VERANKERUNGEN Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Sitze, Sicherheitsgurte und Verankerungen liefert [97/24/EG Kapitel 11] ab Seite 447. Anmerkung: Der Einbau und die maximale Anzahl von Sitzen für ein Fahrzeug wird in der Richtlinie nicht vorgeschrieben. Sind Sitze verbaut, müssen sie den folgenden Vorschriften entsprechen. 9.22.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck: Gurtverankerungen die Teile des Fahrzeugaufbaus, der Sitzstruktur oder eines anderen Fahrzeugteils, an denen die Gurte befestigt sind; Sitz eine Struktur, die zum Fahrzeugaufbau gehören kann, einschließlich Ausrüstungsteilen, und die einen Sitzplatz für einen Erwachsenen bietet; der Ausdruck bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch den Teil einer Sitzbank, der einem Sitzplatz entspricht; Sitztyp eine Kategorie von Sitzen, die beispielsweise in folgenden Punkten keine wesentlichen Unterschiede aufweisen: — Form und Abmessungen der Sitzstruktur und der verwendeten Werkstoffe, — Art und Abmessungen der Einstelleinrichtungen und aller Verriegelungseinrichtungen, — Art und Abmessungen der Gurtverankerungen am Sitz, der Sitzverankerung — und der entsprechenden Teile des Fahrzeugaufbaus; Sitzverankerung das System zur Befestigung des gesamten Sitzes am Fahrzeugaufbau einschließlich der dazugehörigen Teile des Fahrzeugaufbaus; Einstelleinrichtung die Vorrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Insassen angepasst ist. Diese Einstelleinrichtung kann insbesondere zulassen: 1. eine Längsverstellung, 2. eine Höhenverstellung und 3. eine Winkelverstellung. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 156 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.22.2. Juli 2006 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Alle Sitze der Zulassungsklassen L2e, L5e, L6e und L7e müssen mit Verankerungen für Sicherheitsgurte ausgestattet sein. Verankerungen für Dreipunktgurte sind an allen Sitzen vorzusehen, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: — Es ist eine Rückenlehne mit Einstelleinrichtung oder eine Stütze vorhanden, die hilft, den Rückenneigungswinkel einer Person zu bestimmen und die als Rückenlehne betrachtet werden kann. — Ein Teil der Fahrzeugstruktur ragt in einen definierten Raum hinein (siehe Richtlinie). An allen anderen Sitzen genügen Verankerungen für einen Beckengurt. Bei dreirädrigen Kleinkrafträdern (L2e) und Vierradfahrzeugen mit einer Leermasse bis 250 kg sind Verankerungen für Sicherheitsgurte nicht erforderlich. Die Verankerungen der Sicherheitsgurte müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass: — sie den Einbau eines geeigneten Sicherheitsgurts ermöglichen. Die Verankerungen an den vorderen äußeren Sitzplätzen müssen für Sicherheitsgurte, die mit Aufrollvorrichtungen und Umlenkbeschlägen versehen sind, geeignet sein, unter besonderer Berücksichtigung der Festigkeitseigenschaften der Verankerungen, sofern der Hersteller das Fahrzeug nicht mit anderen Gurttypen ausstattet, die mit Aufrollvorrichtungen versehen sind. — Gurtschlupf bei richtig angelegtem Gurt soweit wie möglich vermieden wird und — sie die Gefahr einer Beschädigung des Gurtes durch Berührung mit scharfkantigen, starren Teilen des Fahrzeugs oder der Sitzstruktur auf ein Minimum beschränken. 9.22.3. MINDESTANZAHL DER VORZUSEHENDEN VERANKERUNGEN 1. Bei den vorderen Sitzplätzen müssen je zwei untere und eine obere Verankerung vorhanden sein. Sofern vorhanden, gelten bei den mittleren vorderen Sitzplätzen zwei untere Verankerungen als ausreichend, wenn weitere vordere Sitzplätze vorhanden sind und die Windschutzscheibe sich außerhalb eines Bezugsbereichs befindet. 2. Für die hinteren äußeren Sitzplätze sind zwei untere und eine obere Verankerung vorzusehen. 3. Für alle anderen in Fahrtrichtung angebrachten Sitze außer Klappsitzen, für die keine Verankerungen vorgeschrieben sind, müssen mindestens zwei untere Verankerungen vorhanden sein. 4. Ist das Fahrzeug jedoch mit Verankerungen für Klappsitze ausgestattet, so müssen diese den Anforderungen dieser Vorschriften entsprechen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 157 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.22.4. Juli 2006 LAGE DER GURTVERANKERUNGEN 1. Die Verankerungen eines Gurtes können entweder vollständig am Fahrzeugaufbau, an der Sitzstruktur oder an irgendeinem anderen Teil des Fahrzeugs angebracht, oder aber zwischen diesen Stellen aufgeteilt werden. 2. Eine Verankerung kann, wenn sie die Prüfauflagen erfüllt, für die Befestigung der Enden zweier benachbarter Sicherheitsgurte verwendet werden. Hinweis: Die Lage der unteren und oberen effektiven Verankerungen ist in der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 11 genau beschrieben und ab Seite 456 in Anhang 1 und 2 auch dargestellt. 9.22.5. FESTIGKEIT DER VERANKERUNGEN 1. Jede Verankerung muss den vom technischen Dienst vorgesehenen Prüfungen standhalten können. Eine bleibende Verformung einschließlich Teilbruch einer Verankerung oder ihrer unmittelbaren Umgebung ist nicht als Versagen anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Belastung während der angegebenen Zeit aufgenommen wurde. 2. In den Fahrzeugen, in denen diese Einrichtungen verwendet werden, müssen die Verstell- und Verriegelungssysteme, die es den Insassen aller Sitze erlauben, das Fahrzeug zu verlassen, nach dem Aussetzen der Zugkraft noch betätigt werden können. 3. Vorschriften für die Abmessungen der Gewindebohrungen der Verankerungen Die Gewindebohrungen der Verankerungen sind als Bohrungen des Typs 7/16-20 UNF 2 B gemäß ISO-Norm TR 1417 auszuführen. 4. Wird das Fahrzeug von seinem Hersteller mit Sicherheitsgurten ausgerüstet, die an allen für den betroffenen Sitzplatz vorgeschriebenen Verankerungen angebracht sind, so brauchen diese Verankerungen nicht der Vorschrift in Abschnitt 9.22.5. zu entsprechen, sofern sie die übrigen Bestimmungen dieser Vorschriften erfüllen. 5. Die Verbindung zwischen Sicherheitsgurt und Verankerung muss zerstörungsfrei lösbar sein. 9.22.6. PRÜFUNGEN AN EINEM FAHRZEUG 1. Auf Antrag des Herstellers — dürfen die Prüfungen entweder an einem Fahrzeugaufbau oder an einem vollständig fertiggestellten Fahrzeug durchgeführt werden; — dürfen Fenster und Türen eingebaut oder nicht eingebaut, geschlossen oder offen sein; — darf jedes in diesem Fahrzeugtyp vorgesehene Teil, das die Festigkeit des Aufbaus voraussichtlich erhöht, angebracht werden. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 158 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 2. Die Sitze müssen eingebaut sein und sich in derjenigen von der für die Bauartgenehmigung zuständigen Prüfstelle gewählten Fahr- oder Benutzungsstellung befinden, die die ungünstigsten Bedingungen hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit ergibt. 9.22.7. VORSCHRIFTEN FÜR DIE SICHERHEITSGURTE 1. Die Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 77/541/EWG für Fahrzeuge der Kategorie M1 finden Anwendung. 2. Abweichend von den Einbauvorschriften gemäß Abschnitt 3 der Richtlinie 77/541/EWG dürfen die Fahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (bzw. 550 kg bei Fahrzeugen für die Güterbeförderung; L2e und L4e bis L7e) jedoch mit Rückhaltegurten oder -systemen ausgerüstet sein, die Sicherheitsgurte mit folgenden Merkmalen umfassen: — an den äußeren Sitzen Dreipunktsicherheitsgurte mit oder ohne Aufrollvorrichtung; — an den mittleren Sitzen Beckengurte oder Dreipunktgurte mit oder ohne Aufrollvorrichtung. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 159 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.23. Juli 2006 GESCHWINDIGKEITSMESSER Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Geschwindigkeitsmesser liefert [2000/7/EG]. An einem Fahrzeug montierte Geschwindigkeitsmesser müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/7/EG bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Bauartgenehmigungszeichen aufweisen. 9.23.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck: Fahrzeugtyp in Bezug auf den Geschwindigkeitsmesser Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen, vor allem hinsichtlich folgender Punkte: — Größenbezeichnung der aus der Normalausstattung ausgewählten Reifen; — Gesamtübersetzungsverhältnis einschließlich des eventuell vorhandenen Angleichgetriebes im Verhältnis zum Geschwindigkeitsmesser sowie — Typ des Geschwindigkeitsmessers, definiert durch die Messwerttoleranz des Geschwindigkeitsmessers, die Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers und den Anzeigenbereich; Normale Reifenausstattung den (die) Reifentyp(en), der (die) vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgesehen ist (sind). Winterreifen gelten nicht als normale Reifenausstattung; Reifendruck im Betriebszustand den vom Fahrzeughersteller angegebenen Fülldruck in kaltem Zustand, erhöht um 0,2 bar; Geschwindigkeitsmesser denjenigen Teil der Geschwindigkeitsmesseinrichtung, der dem Fahrer die jeweilige Geschwindigkeit des Fahrzeugs anzeigt; 9.23.2. ANFORDERUNGEN 1. Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muss sich im direkten Sichtfeld des Fahrers befinden, und der Anzeigewert muss sowohl bei Tag als auch bei Nacht deutlich lesbar sein. Der Anzeigebereich muss so groß sein, dass er die vom Fahrzeughersteller angegebene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugtyps enthält. 2. Umfasst der Geschwindigkeitsmesser anstelle einer numerischen Anzeige eine Skala, so muss diese deutlich unterteilt sein. 3. Bei den für Krafträder (L3e, L4e) oder für dreirädrige Kraftfahrzeuge (L5e, L7e) bestimmten Geschwindigkeitsmessern muss die Skala mit Teilstrichen für 1, 2, 5 oder 10 km/h versehen sein. Die Geschwindigkeitswerte sind wie folgt anzugeben. 4. Überschreitet der höchste Wert auf der Skala 200 km/h nicht, so sind die angezeigten numerischen Geschwindigkeitswerte in Intervallen von höchstens 20 km/h anzugeben. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 160 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 5. Überschreitet der höchste Wert auf der Strecke 200 km/h, so sind die angezeigten numerischen Geschwindigkeitswerte in Intervallen von höchstens 30 km/h anzugeben. 6. Bei den für Kleinkrafträder (L1e, L2e, L6e) bestimmten Geschwindigkeitsmessern muss die Skala eine Höchstgeschwindigkeit von höchstens 80 km/h anzeigen, wobei die Teilstriche Intervalle von 1, 2, 5 oder 10 km/h anzeigen müssen und die angezeigten Geschwindigkeitswerte in Intervallen von höchstens 10 km/h anzugeben sind. 7. Darüber hinaus muss die Skala den Geschwindigkeitswert 45 km/h (oder 25 km/h bei Kleinkrafträdern mit geringer Motorleistung) deutlich anzeigen. 8. Bei Fahrzeugen, die für den Verkauf in einem Mitgliedstaat bestimmt sind, der Maßeinheiten des Imperial-Standard-Systems verwendet, muss der Geschwindigkeitsmesser auch in mph (Meilen pro Stunde) unterteilt sein, wobei die Teilstriche Intervalle von 1, 2, 5 oder 10 mph anzeigen müssen. Die angezeigten numerischen Geschwindigkeitswerte müssen in Intervallen von höchstens 20 mph angezeigt werden, die entweder bei 10 mph oder bei 20 mph beginnen müssen. 9. Die Intervalle der angegebenen numerischen brauchen nicht gleichmäßig zu sein. Geschwindigkeitswerte 10. Die Genauigkeit des Geschwindigkeitsmessers wird vom technischen Dienst mit Hilfe eines Kontrollgeräts kontrolliert. 11. Dabei ist das Fahrzeug mit einem Reifentypen der Normalausstattung gemäß Abschnitt 1 auszurüsten. Die Prüfung ist für jeden für den Einbau durch den Hersteller vorgesehenen Typ von Geschwindigkeitsmessern durchzuführen. 12. Die Last an der den Geschwindigkeitsmesser antreibenden Radachse muss der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand entsprechen. 13. Bei jeder Prüfung muss der Reifendruck dem in Abschnitt 9.23.1 definierten Reifendruck im Betriebszustand entsprechen. 14. Die angezeigte Geschwindigkeit darf bei der Kontrolle nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 161 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.24. Juli 2006 KENNZEICHNUNG DER BETÄTIGUNGSEINRICHTUNGEN, KONTROLLLEUCHTEN UND ANZEIGER Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger liefert [93/29/EWG]. 9.24.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bedeutet: Betätigungseinrichtung alle Teile oder Einrichtungen des Fahrzeugs, die vom Fahrzeugführer direkt betätigt werden und eine Änderung des Zustands oder Betriebsverhaltens des Fahrzeugs oder eines seiner Teile bewirken; Kontrollleuchte ein Signal, das die Betätigung einer Einrichtung, ein Betriebsverhalten oder einen kritischen Zustand oder eine Störung oder den Ausfall einer Funktion anzeigt; Anzeiger eine Einrichtung, die Informationen über den ordnungsgemäßen Betrieb oder den Zustand eines Systems oder eines Teils eines Systems gibt, wie z. B. über den Füllstand einer Flüssigkeit; Symbol eine bildliche Darstellung zur Kennzeichnung einer Betätigungseinrichtung, einer Kontrollleuchte oder eines Anzeigers. 9.24.2. VORSCHRIFTEN 1. Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Die in das Fahrzeug eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen gekennzeichnet sein: — Die Symbole müssen sich deutlich vom Untergrund abheben. — Das Symbol muss sich auf der zu kennzeichnenden Betätigungseinrichtung oder Kontrollleuchte oder in ihrer Nähe befinden. Ist dies nicht möglich, so müssen das Symbol und die Betätigungseinrichtung oder die Kontrollleuchte durch eine möglichst kurze durchgezogene Linie verbunden sein. — Fernlicht wird durch parallel verlaufende horizontale Striche und Abblendlicht durch parallel verlaufende und nach unten gerichtete Striche dargestellt. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 162 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 2. Vorgeschriebene Farben Werden für die Kontrollleuchten Farben verwendet, müssen sie die folgende Bedeutung haben: Rot: Gelb: Grün: Blau: Gefahr Warnung ordnungsgemäßer Betrieb ist nur bei der Kontrollleuchte für Fernlicht zu verwenden. Hinweis: Die Bezeichnungen und Abbildungen der Symbole sind im Abschnitt 2.1.5 ab Seite 5 der Richtlinie 93/29/EWG aufgeführt. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 163 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.25. Juli 2006 VORGESCHRIEBENE ANGABEN AM FAHRZEUG Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Vorgeschriebene Angaben am Fahrzeug (Inhalt, Lage und Art der Anbringung) liefert [93/34/EWG]. 9.25.1. ALLGEMEINES Jedes Fahrzeug der Zulassungsklasse L1e bis L7e muss mit einem Schild und mit Angaben nach Maßgabe der folgenden Nummern versehen sein. Dieses Schild und diese Angaben sind vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten anzubringen. 9.25.2. FABRIKSCHILD 1. Ein Fabrikschild gemäß dem in Abschnitt 9.25.5 aufgeführten Muster ist an einer leicht zugänglichen Stelle fest an einem Fahrzeugteil anzubringen, das im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs normalerweise nicht ersetzt zu werden braucht. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft mit nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge versehen sein: — Name des Herstellers; — Betriebserlaubniszeichen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge; — Fahrzeug-Identifizierungsnummer; — Standgeräusch: . . . dB(A) . . . min-1. 2. Das Betriebserlaubniszeichen, das Standgeräusch und die Anzahl der Umdrehungen pro Minute werden bei der Bauartgenehmigung bezüglich der vorgeschriebenen Angaben nicht aufgeführt. Diese Angaben sind jedoch an jedem Fahrzeug anzubringen, das in Übereinstimmung mit dem Kraftfahrzeugtyp gebaut wird, für den eine Betriebserlaubnis erteilt wurde. 3. Der Hersteller kann unter oder neben diesen vorgeschriebenen Angaben, jedoch außerhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks, in dem sich ausschließlich die unter den Punkten 1.1 bis 1.4 genannten Angaben befinden dürfen, zusätzliche Angaben anbringen. 9.25.3. FAHRZEUG-IDENTIFIZIERUNGSNUMMER 1. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer besteht aus einer aufgegliederten Kombination von Zeichen, die jedem Fahrzeug durch den Hersteller zugewiesen wird. Sie soll es ermöglichen, dass jedes Fahrzeug - ohne dass andere Angaben herangezogen werden müssen - in einem Zeitraum von 30 Jahren einwandfrei über den Hersteller identifiziert werden kann. 2. Für die Identifizierungsnummer gelten folgende Vorschriften: Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist auf dem Fabrikschild und darüber hinaus mit Hilfe eines geeigneten Verfahrens (z. B. durch Schlagen oder Eindrücken), mit dem ein Auslöschen oder eine Veränderung der Nummer vermieden wird, auf dem Fahrgestell oder dem Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 164 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Rahmen an einer leicht zugänglichen Stelle auf der rechten Hälfte des Fahrzeugs anzubringen. 3. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss aus drei Gruppen bestehen: 3.1. Erste Gruppe Die erste Gruppe besteht aus einem dem Fahrzeughersteller zu dessen Identifizierung zugeordnetem Code. Dieser Code besteht aus drei Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die durch die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Hersteller seinen Geschäftssitz hat, in Übereinstimmung mit der für die Internationale Organisation für Normung (ISO) tätigen internationalen Agentur vergeben wird. Das erste Zeichen bezeichnet eine geographische Zone, das zweite Zeichen ein Land innerhalb dieser Zone und das dritte Zeichen einen bestimmten Hersteller. Wenn der Hersteller jährlich weniger als 500 Fahrzeuge herstellt, ist das dritte Zeichen immer eine "9". Zur Identifizierung eines solchen Herstellers vergibt die oben genannte Behörde auch das dritte, vierte und fünfte Zeichen der dritten Gruppe der Identifizierungsnummer. 3.2. Zweite Gruppe Die zweite Gruppe besteht aus sechs Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben (Typ, Modell, bei Kleinkrafträdern Version), wobei jedes der drei Merkmale durch mehrere Zeichen dargestellt werden kann. Nimmt der Hersteller eines oder mehrere dieser Zeichen nicht in Anspruch, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit Buchstaben oder Ziffern aufzufüllen. 3.3. Dritte Gruppe Die dritte Gruppe besteht aus acht Zeichen, von denen die letzten vier Ziffern sein müssen; diese Gruppe muss in Verbindung mit den beiden anderen Gruppen eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist eine Null einzusetzen, damit die vorgeschriebene Gesamtstellenzahl erreicht wird. 4. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist - soweit dies möglich ist - in einer einzigen Zeile anzugeben. Am Anfang und am Ende wird diese Zeile durch ein Zeichen begrenzt, das weder eine arabische Zahl, noch ein lateinischer Großbuchstabe ist und auch nicht damit verwechselt werden kann. In technisch begründeten Ausnahmefällen ist auch eine zweizeilige Darstellung zulässig. In diesem Fall ist jedoch eine Trennung innerhalb der drei Gruppen nicht erlaubt, und der Anfang und das Ende jeder Zeile sind durch ein Zeichen zu begrenzen, das weder eine arabische Zahl noch ein lateinischer Großbuchstabe ist und auch nicht damit verwechselt werden kann. Das genannte Zeichen kann auch zwischen den drei Gruppen (Nummer 3) in einer Zeile eingefügt werden. Zwischen den Zeichen dürfen keine Zwischenräume sein. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 165 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 9.25.4. Juli 2006 ZEICHEN 1. Für alle Angaben gemäß den Punkten 9.25.2 und 3 müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Für die Angaben gemäß den Punkten 9.25.2.1 und 3 sind jedoch lateinische Großbuchstaben zu verwenden. 2. Bei der Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer — ist die Verwendung der Buchstaben I, O und Q sowie von Bindestrichen, Sternchen und anderen Sonderzeichen nicht zulässig; — müssen die Buchstaben und Ziffern folgende Mindesthöhe aufweisen: — 4 mm bei Zeichen, die direkt auf dem Fahrgestell, dem Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil angebracht sind und — 3 mm bei Zeichen, die auf dem Fabrikschild angegeben sind. 9.25.5. BEISPIEL FÜR EIN FABRIKSCHILD 1. Das nachstehende Beispiel bedeutet weder, dass diese Angaben tatsächlich auf dem Fabrikschild stehen müssen, noch dient es als Vorgabe im Hinblick auf die Größe des Schildes selbst, der Zahlen und der Buchstaben. Es wird nur zur Orientierung verwandt. Zusätzliche Angaben können unter oder neben den vorgeschriebenen Angaben im unten dargestellten Rechteck hinzugefügt werden. 2. Zeichenerklärung Im oben angegebenen Beispiel ist das betreffende Fahrzeug von "STELLA FABBRICA MOTOCICLI" hergestellt worden. Dieser Hersteller ist in Italien (e3) unter der Nummer 5364 zugelassen. Die Identifizierungsnummer (3GSKLM3AC8B120000) hat folgende Bedeutung: erste Gruppe (3GS): — 3 : geographische Zone (Europa); — G : Land innerhalb dieser Zone (Deutschland); — S : Hersteller (Stella Fabbrica Motocicli). Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 166 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 zweite Gruppe (KLM3AC): — KL : Fahrzeugtyp; — M3 : Modell (Karosserie des Fahrzeugs); — AC : Version (Motor des Fahrzeugs). dritte Gruppe (8B120000): — 8B12 : Identifizierung des Fahrzeugs in Verbindung mit den beiden anderen Gruppen der Identifizierungsnummer; — 0000 : nicht genutzte Stellen, die mit Nullen ausgefüllt werden, um die vorgeschriebene Gesamtstellenzahl zu erreichen. Das Standgeräusch beträgt 80 dB(A) bei 3.750 min-1. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 167 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 10. Juli 2006 MARKTANALYSE UND AUSSICHT Bei den zweirädrigen Fahrzeugen (L1e, L3e und L4e) ist keine Veränderung auf dem Markt in Deutschland erkennbar. Aufgrund der hohen Anzahl der angebotenen (Klein-)Krafträder werden es neue Hersteller schwer haben, in diesen Markt vorzustoßen. Die technischen Merkmale von zweirädrigen Krafträdern haben sich in der Vergangenheit kaum verändert. Lediglich Sicherheits- und umwelttechnische Aspekte wurden mittlerweile berücksichtigt, sodass Antiblockiersysteme (ABS), Airbags und geregelte Katalysatoren Einzug hielten. Gesetzliche Vorschriften für die Sicherheitssysteme gibt es bislang aber nicht. Die Katalysatoren sind ebenfalls nicht vorgeschrieben, die Grenzwerte der Schadstoffemissionen der Euro-3 Einstufung (siehe Abschnitt 9.7.4.) zwingen die Hersteller aber, im Rahmen der Typgenehmigung, zum Einbau solcher abgasreinigender Systeme. Bei den dreirädrigen und vierrädrigen Kleinstfahrzeugen dagegen ist der Markt noch in der Entstehungsphase. Nach in Kraft treten der Richtlinie [2002/24/EG] versuchten viele Hersteller, diese Sparte für sich gewinnbringend zu nutzen. Gerade die Möglichkeit der Produktion einer Kleinserie wurde hier oft in Anspruch genommen. Die Preise für die entstandenen Fahrzeuge (siehe Abschnitt 5.2 und 5.6) sind im Fall von dreirädrigen Kleinkrafträdern (L2e) und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen (L6e) aber in den meisten Fällen zu hoch für die gewünschte Käuferschicht ausgefallen. Diese Fahrzeuge für Jugendliche ab 16 Jahren dürften nicht wesentlich teurer sein als zweirädrige Fahrzeuge für diese Alterklasse. Eine Investition von 10.000 € für ein Fahrzeug wie ein Microcar ist für 16-jährige sicher nur selten realisierbar, aber auch die MiniBuggys werden bei Preisen um 6.000 € noch zu kostspielig sein. Als interessant darstellen könnten solche Fahrzeuge sich nur für Erwachsene, die aus verschiedenen Umständen nicht die Möglichkeit haben, den Führerschein Klasse B für gewöhnliche Pkw zu erlangen und trotzdem witterungsgeschützt am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen wollen. Fahrzeuge wie das Mini-Quad dagegen werden durch den niedrigen Kaufpreis in Zukunft sicher öfter im Straßenverkehr anzutreffen sein, denn der Anschaffungspreis dieser Fahrzeuge ist vergleichbar mit dem von zweirädrigen Fahrzeugen für diese Altersklasse. Der Preis für die Anschaffung eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges (L7e; siehe Abschnitt 5.7) wird nicht zwingend ausschlaggebendes Argument für den Erwerb eines solchen Fahrzeuges sein. Die Käuferschicht, die mit solchen Fahrzeugen angesprochen werden soll, ist häufig finanziell unabhängig, da mittleren Alters (siehe Abschnitt 7.4), und sucht auf diesem Wege Fahrspaß auf der Straße oder im Gelände. Fahrzeuge der Kategorie Quads haben sich aufgrund dieser Fahreigenschaften in dieser Zulassungsklasse unlängst etabliert. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 168 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Die Sicherheit des Fahrers spielt dabei bislang nur eine nebensächliche Rolle, wobei auch hier Grenzen gesetzt werden. Bei einem Straßenkart z.B. liegt die Gefahr, im Straßenverkehr übersehen zu werden und dadurch zu verunfallen, bei einer Bauhöhe von ca. 70 cm auf der Hand. Im Falle eines Unfalls kann bei diesen Fahrzeugen bauartbedingt nahezu kein Insassenschutz geboten werden. Ein in Dortmund niedergelassener Händler solcher Fahrzeuge bestätigte diese Bedenken von potentiellen Käufern. Obwohl Nordrhein-Westfalen eines der umsatzstärksten Bundesländer für Fahrzeuge dieser Zulassungsklasse ist (siehe Abschnitt 7.2), erklärte der Händler, dass er noch keines der Straßenkarts verkauft habe. Gute Marktchancen dürften dagegen Buggys haben, die vom Aufbau her einen einfachen Stahlrohrrahmen besitzen und aufgrund der verbauten Sicherheitsgurte keiner Helm-Tragepflicht unterliegen. Diese Fahrzeuge sind eine Alternative zu Motorrädern und Rollern, da beim Fahren ein Freiluftgefühl wie bei einem Zweirad vermittelt wird. Ein Übersehen im Straßenverkehr kann durch die Baugröße des Fahrzeuges auch weitestgehend ausgeschlossen werden. Des Weiteren wird es nur eine Frage der Zeit sein, bis Buggys preisgünstig mit Scheiben, Türen und einem Verdeck ausgestattet werden können und dadurch der wesentlichste Vorteil gegenüber den Zweirädern, der Schutz vor Regen und anderen Witterungseinflüssen, erzielt wird. Das Crashtest-Verhalten von Stahlrohrrahmen-Konstruktionen wird aber nicht vergleichbar sein mit dem von gewöhnlichen Pkw der Zulassungsklasse M1. Die Entwicklung von Crashtest-optimierten Karosserien ist einerseits zu kostenintensiv für die z.T. geringen Stückzahlen der Kleinstfahrzeuge, andererseits werden Schutzeinrichtungen gegen Aufprall durch die Gewichtseinschränkung der Zulassungsklassen quasi ausgeschlossen. Somit können Fahrgastzellen nicht ausreichend steif ausgelegt werden und gewichtsträchtige Sicherheitsausstattungen wie Airbags und Gurtstraffer müssen entfallen. Da keine Crashtests im Laufe der Typgenehmigung vorgeschrieben werden, können grundsätzlich alle erdenklichen Varianten von Rahmen oder Karosserien hergestellt werden, die es ermöglichen, das maximale Leergewicht einzuhalten. Hier besteht die Möglichkeit, für ein Einzelfahrzeug eine leichte, hochfeste Faserverbundkonstruktion zu entwickeln, die trotz ihres Gewicht-Einsparungspotenzials eine Karosserie mit gutem Crashtest-Verhalten ermöglichen würde. Hersteller von reinen Sportwagen nutzen schon seit langem leichte Faserverbundkonstruktionen für eine sichere Fahrgastzelle, um das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges möglichst gering zu halten. Durch eine solche Konstruktion könnte somit ein Kompromiss zwischen hoher Sicherheit und Gewichtseinsparung gefunden werden. Die Auswahl einer geeigneten Motorisierung für ein Fahrzeug ist abhängig von der gewünschten Käuferschicht. Fahrzeuge der Zulassungsklasse L7e werden hauptsächlich genutzt, um Fahrspaß zu erleben. Fahrspaß wird dabei nicht nur durch Beschleunigung, Kurvenverhalten oder Geländegängigkeit erzielt, sondern auch durch das akustische Verhalten der Motorisierung. Eine Diesel-Variante würde aufgrund der niedrigen Drehzahlen und des obligatorischen "Nagelns" deshalb sicher nicht erwünscht sein, auch wenn Kraftstoff-Verbrauchswerte für diese Art der Motorisierung sprechen würden. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 169 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 Des Weiteren sollen mittelfristig die Emissionsgrenzwerte für Fahrzeuge der Zulassungsklasse L2e, L5e, L6e und L7e verschärft werden, die typgenehmigt werden sollen. Zu erwarten ist eine Angleichung an die Krafträder mit der Schadstoffeinstufung Euro 3 (siehe Abschnitt 9.7.4.). Grund für eine Angleichung ist der steigende Anteil der Kohlendioxidemissionen (CO2) von drei- und vierrädrigen Kleinstfahrzeugen an den Gesamtemissionen im Verkehrsbereich. In der Richtlinie [2002/51/EG] zur Verminderung der Schadstoffemissionen heißt es in Abs. 15: "Da der Anteil der CO2-Emissionen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den Gesamtemissionen im Verkehrsbereich weiter ansteigt, ist es unerlässlich, die CO2-Emissionen und/oder den Kraftstoffverbrauch von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen so schnell wie möglich zu erfassen und in die Gemeinschaftsstrategie zur Senkung der CO2-Emissionen im Straßenverkehr einzubeziehen". Weiter heißt es in Abs. 17: "Das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahmen ist die Verminderung der Schadstoffemissionen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen". Der Aufwand zur Erlangung einer Typgenehmigung für ein Fahrzeug der Zulassungsklasse L2e, L5e, L6e und L7e wird also in Zukunft größer werden, da Systeme zur Abgasreinigung in den Fahrzeugen vorhanden sein müssen, die eine Einhaltung zukünftiger Schadstoff-Emissionsgrenzwerte ermöglichen. Wann genau eine Verschärfung der Grenzwerte in Kraft treten wird, ist noch nicht abschätzbar. Um diesen höheren technischen Aufwand zu umgehen, besteht aber die Möglichkeit des Einsatzes von Elektromotoren. In der Leistungsklasse bis 15 kW (L7e) werden noch keine Fahrzeuge auf dem Markt angeboten, die von Elektromotoren angetrieben werden. Elektromotoren bieten sehr hohe Anfahrt-Drehmomente, sodass höhere Beschleunigungen als bei Verbrennungsmotoren möglich wären. Da die Masse der Batterien nicht auf das Leergewicht der Fahrzeuge angerechnet werden muss, dürfte die Dimensionierung der Batterien (Kapazität) und somit die Reichweite eines Fahrzeuges nicht problematisch sein. Die Zukunft wird zeigen, welche Varianten von dreirädrigen oder vierrädrigen Kleinstfahrzeugen tatsächlich auf dem Markt existieren können. Sollten die Fahrzeuge im deutschen Straßenverkehr aber signifikant auffällig werden, behält sich das KBA vor, über die Europäische Kommission auf veränderte Rechtsvorschriften hinzuwirken1). ————————————— 1) Quelle: Jahresbericht 2005 der Abteilung Kraftfahrzeugtechnik des KBA. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 170 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen 11. Juli 2006 QUELLENNACHWEIS Die Rahmenrichtlinie [2000/24/EG] sowie die relevanten Einzelrichtlinien und die jeweiligen Anpassungen können unter der Adresse www.europa.eu auf der Internetseite der Europäischen Gemeinschaft abgerufen werden. Dort kann in der Rubrik "Dokumente" auf das Portal zum Recht der Europäischen Union (EUR-LEX) zugegriffen werden. In diesem Portal kann in der Rubrik "Einfache Suche" im Bereich "Rechtsvorschriften" und der Option "Richtlinien" ein Suchbegriff (z.B. 2002/24/EG) eingegeben und die jeweilige Vorschrift gefunden werden. Die Leitfäden sind unter der Adresse www.kba.de auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) in der Rubrik Typgenehmigung zu beziehen. Auf den folgenden Seiten sind die vollständigen Titel der einzelnen Richtlinien sowie deren Anpassungen und der Leitfäden aufgeführt. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 171 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen [89/173/EWG] Juli 2006 Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern und Anpassung an den Fortschritt durch — Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 — Richtlinie 2000/1/EG der Kommission vom 14. Januar 2000 — Richtlinie 2006/26/EG der Kommission vom 2.März 2006 [92/22/EWG] Richtlinie 92/22/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und Anpassung an den Fortschritt durch Richtlinie 2001/92/EG der Kommission vom 30. Oktober 2001 [93/14/EWG] Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und Anpassung an den Fortschritt durch Richtlinie 2006/27/EG der Kommission vom 3. März 2006 [93/29/EWG] Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung an den Fortschritt durch Richtlinie 2000/74/EG der Kommission vom 22. November 2000 [93/30/EWG] Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen [93/31/EWG] Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung an den Fortschritt durch Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000 [93/32/EWG] Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung an den Fortschritt durch Richtlinie 1999/24/EG der Kommission vom 9. April 1999 Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung an den Fortschritt durch Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999 [93/33/EWG] [93/34/EWG] Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung an den Fortschritt durch: — Richtlinie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 — Richtlinie 2006/27/EG der Kommission vom 3. März 2006 Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 172 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 [93/92/EWG] Richtlinie 93/92/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung an den Fortschritt durch Richtlinie 2000/73/EG der Kommission vom 22. November 2000 [93/93/EWG] Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung an den Fortschritt durch Richtlinie 2004/86/EG der Kommission vom 5. Juli 2004 [93/94/EWG] Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung an den Fortschritt durch Richtlinie 1999/26/EG der Kommission vom 20. April 1999 [95/1/EG] Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung an den Fortschritt durch: — Richtlinie 2002/24/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 — Richtlinie 2006/27/EG der Kommission vom 3. März 2006 [97/24/EG] Richtlinie 97/24/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und Anpassung durch: — Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 — Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003 — Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 — Richtlinie 2006/27/EG der Kommission vom 3. März 2006 [2000/7/EG] Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen [2002/24/EG] Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG und Anpassung durch Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 173 Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Juli 2006 [LKS/2002/24/EG] Leitfaden zur Richtlinie 2002/24/EG zur Klarstellung von Abläufen und Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden [LEG 2002/24/EG] Leitfaden für Anträge auf Erteilung von Typgenehmigungen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach der Richtlinie 2002/24/EG [MAB] Merkblatt zur Anfangsbewertung [ANK] Anforderungskatalog zur Feststellung der Herstellereigenschaft Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 174