BIKER - FIBEL Was geht - Was geht nicht
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BIKER - FIBEL Was geht - Was geht nicht - Wie geht´s! Ausgewählte Texte für Biker & Schrauber Mag. Dr. phil. Alfred Wolfgruber © Wolfgruber 2013 3 Inhaltsverzeichnis Abschleppen ................................................................................ 8 Absperrvorrichtung ...................................................................... 9 Alkohol am Steuer........................................................................ 9 Auspuffanlage ............................................................................ 10 Beladung..................................................................................... 11 Beleuchtung................................................................................ 12 Bodenmarkierung ...................................................................... 13 Bremsanlage................................................................................ 14 Eigenimport von Kfz (Auto oder Motorrad)............................... 14 Fahren in Gruppen (Konvoi)....................................................... 21 Fahrverbot................................................................................... 23 Forststraße................................................................................... 23 Geschwindigkeitsmesser............................................................. 24 Halten und Parken....................................................................... 24 Historisches Kraftrad (Oldtimer)................................................ 24 Kennzeichentafel......................................................................... 26 Lenkberechtigung....................................................................... 31 Lenkstange.................................................................................. 32 Mautvignette............................................................................... 32 Mitzuführende Dokumente......................................................... 33 Motorsportveranstaltung............................................................. 35 Motortausch................................................................................ 36 Nebenfahrbahn............................................................................ 36 Normverbrauchsabgabe NOVA.................................................. 36 Pannenstreifen............................................................................. 37 Radabdeckung und Kettenschutz................................................ 38 Radarwarnung............................................................................. 39 Section Control........................................................................... 42 Reifen und Felgen....................................................................... 42 Rückblickspiegel......................................................................... 45 Schallpegelmessung.................................................................... 46 Seitenständer .............................................................................. 50 4 Sturzhelmgebrauch..................................................................... 51 Typenänderung............................................................................ 53 EG-Betriebserlaubnis.................................................................. 61 Typenänderung:........................................................................... 64 Überholverbot............................................................................. 70 Unterscheidungszeichen............................................................. 71 Verbandzeug................................................................................ 72 Verkehrs- und Betriebssicherheit................................................ 72 Warneinrichtung.......................................................................... 74 Warnvorrichtung......................................................................... 75 Wiederkehrende Begutachtung................................................... 75 Zulassung.................................................................................... 78 Zusatzbeleuchtung...................................................................... 79 Impressum................................................................................... 82 5 Prolog Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, das er tun kann was er will, sondern, das er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau) Ausgewählte Rechtsnormen für Biker (Motorradfahrer) und Schrauber nach dem Motto „Was ist erlaubt, was verboten und was muss man tun“. Welcher Biker liebt sein Motorrad nicht und versucht seinem Bike oder Motorrad eine persönliche Note zu geben geraten fallweise in den Grenzbereich des Erlaubten. Der Gesetzgeber hat jedoch im Sinne der Sicherheit auf Straßen und zum allgemeinen Schutz Grenzen festgelegt. Diese werden oft allzu leicht übertreten, was zu Konflikten führt und am Ende sehr teuer werden kann. So entstehen zwei Lager. Auf der einen Seite die Biker und auf der anderen die Gesetzeshüter. Als Motorradenthusiast und Schrauber habe ich beides erlebt. Zum einen habe ich diese Grenze, in Unkenntnis der Folgen meiner Handlung überschritten und die Sanktionen ertragen müssen, die bei Beachtung der jeweiligen Spielregeln nicht notwendig gewesen wären, zum anderen erleben müssen das Organe in Ausübung ihrer Pflicht übereifrig zur Sache gehen und ihrerseits Grenzen überschreiten. Aus diesem Antrieb heraus ist es mir ein Anliegen die Grenzen aufzuzeigen indem ich die wichtigsten Texte aus den in Österreich und den EU-Raum gültigen Rechtvorschriften zusammengefasst für die Gruppe der Biker bzw. Motorradfahrer und Schrauber, die ihre Motorräder verändern wollen. Es ist meine absicht Motorrad und Recht zu harmonisieren. Ich setze voraus, dass jeder Motorradfahrer ein Führerscheinbesitzer ist, und grundsätzlich die Verkehrsvorschriften kennt und einhält. 6 Alphabetisch sortiert und unter Angabe der Quelle werden ausgewählte Themen dargestellt. In diesem Sinne wünsche ich allen eine erfolgreiche und unfallfreie Saison in einem respektvollem Nebeneinander und Füreinander Es gelten die jeweils gültige Gesetze und Verordnungen. Auch ein Ritter der Landstrasse 7 Abschleppen Es ist zulässig ein Motorrad mit einem Motorrad oder einem Pkw abzuschleppen bzw. zu schieben. Das Abschleppen eines Motorrades, auch wenn dieses nicht zugelassen ist, mit einem Kfz ist nur erlaubt wenn: $$ die Lenkvorrichtung und mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam sind, $$ der Lenker eine Lenkberechtigung für die Klasse A besitzt, $$ die Verbindung mit dem Zugfahrzeug (Seil oder Stange) nicht länger als 8 m ist und $$ diese für andere Straßenbenützer durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht wird. Beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen muss der Lenker des Zugfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 5 Abblendlicht verwenden. Das verwenden der Warnblinkanlage (alle vier Blinker) ist verboten, weil dadurch der Geschleppte einen Richtungswechsel nicht anzeigen kann. Auf Autobahnen und Schnellstraßen (Mindestgeschwindigkeit 60 km/h) darf das abschleppen nur bis zur nächsten Ausfahrt erfolgen. Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist unzulässig. Das Schieben eines Motorrades mit einem Kfz ist nur zulässig: $$ auf ganz kurzen Strecken, $$ in Schrittgeschwindigkeit (5 km/h), $$ bei Vorliegen zwingender Gründe, $$ wenn andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet werden und $$ wenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche 8 Lenkberechtigung besitzen. Bei nicht zum Verkehr zugelassenen Motorrädern sind Schäden, die beim Abschlepp- oder Schiebevorgang entstehen, nicht durch die Kfz- Haftpflichtversicherung gedeckt. Diese Bestimmungen sind vom Abschleppen mit Anhänger oder dem kostenpflichtigen Entfernen eines Kraftfahrzeuges wegen Verkehrsbehinderung (z.B. Parken in Abschlepp- Zone) und auch vom Schieben mit Muskelkraft zu unterscheiden. Quelle: KFG § 105; KDV § 58 Absperrvorrichtung Krafträder müssen mit mindestens einer Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegensetzt. Diebstahlsicherung durch Lekersperre ist bei Neufahrzeugen ein EU- Erfordernis. Quelle: KFG § 4 (4) Alkohol am Steuer Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille beträgt. Verstöße werden mit Nachschulung und Fristverlängerung der Probezeit geahndet. Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und ein Invalidenkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Sonst gilt für die Lenkberechtigung der Klassen A und B die 0,5 Promille- Regelung. Wird ein Alkoholgehalt von zumindest 0,8 Promille oder darüber festgestellt, wird der Führerschein an Ort und Stelle abgenommen 9 und Anzeige erstattet. Weitere Sonderfälle gelten für Blutalkoholwerte zwischen 1,2 und 1,6 Promille, die die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung zur Folge haben können. Verschuldet der Lenker im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Körperverletzung oder Toten, tritt neben die Verwaltungs- eine gerichtliche Strafe. Weiteres sind Rechtsschutz- und Kaskoversicherungen ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht befreit. Haftpflichtversicherungen können bei Alkohollenkern für ihre Leistungen Regress nehmen. Quelle: FSG §§ 4 (7), 14 (8), 31 (5); StVO § 5 Anhänger Mit Krafträdern dürfen nur zugelassene, leichte Anhänger (bis 750kg Klasse O1) gezogen werden, die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug. Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Der Rückstrahler muss von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine Spitze des Dreiecks nach oben gerichtet ist. Dieser Rückstrahler muss auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger angebracht sind; wird er durch den Leuchtenträger verdeckt, so muss auch auf diesem ein Rückstrahler angebracht sein. Beim Ziehen eines leichten Anhängers darf die Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschritten werden (Autobahn). Quelle: KFG § 104 (5); KDV § 58 10 Auspuffanlage Die Achse der freien Enden von Auspuffrohren darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Auspuffgase nicht behindert werden. Bei unzulässiger Verursachung von starkem Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädlicher Luftverunreinigung können auf Grund nicht genehmigter Änderungen, schadhafter Teile oder Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug, unabhängig von der Verkehrs- und Betriebssicherheit, unverzüglich Zulassungsschein und Kennzeichentafel an Ort und Stelle abgenommen werden. Wurden im Zuge der Überprüfung schwere Mängel festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer (Lenker) unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Lärm-, Rauch- oder Geruchsbelästigungen, die bei ordnungsgemäßem Zustand des Fahrzeuges auf bloß unsachgemäßen Betrieb zurückzuführen sind (unnötiges Gas gibt, laufen lassen des Motors am Stand), stellen eine Übertretung dar. Die zugelassenen Norm-Abgasgrenzwerte und Dezibel-Geräuschpegel sind einzuhalten. (Prüfplakette bzw. Begutachtungsplakette). EURO-Norm für Emissionsgrenzwerte von Motorrädern, gemessen nach g/km; EU-Richtlinie 97/24/EG in der Fassung 2002/51/ EG/Kapitel V Anhang II : Klassen L3e/L4e: $$ Hubraum von mehr als 150 cm³: (Kohlenmonoxid) CO: 5,5 - (Kohlenwasserstoff) HC: 1,2 - (Stickstoffoxid) NOx: 0,3. $$ Hubraum 150 cm³ oder weniger: (Kohlenmonoxid) CO: 5,5 - (Kohlenwasserstoff) HC: 1,0 - (Stickstoffoxid) NOx: 0,3. Austauschkatalysatoren für Fahrzeuge der Klassen L, für die keine EU-Genehmigung erteilt worden ist, dürfen ab dem 1. Jänner 2009 nicht mehr feilgeboten, verkauft oder in ein Fahrzeug einge11 baut werden. Das Entfernen auswechselbarer Bauteile eines Schalldämpfers wie dB-Killer, stellt eine Verwaltungsübertretung dar. (Siehe Schallpegelmessung) Quelle: KFG § 33; KDV §§ 1d (10), 8 Beladung Bei der Beladung von Krafträdern und Anhängern mit Gepäck darf sowohl das höchst zulässige Gesamtgewicht als auch die größte Breite des Fahrzeuges nicht überschritten werden. Die Ladung, auch einzelne Teile dieser, müssen auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel (Zurrgurte, rutschhemmende Unterlagen etc.) gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten, der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Tankrucksack, Gepäckrolle und dergleichen, müssen mit dem Motorrad fest verbunden sein. Der Lenker darf in Bewegungsfreiheit und Sicht nicht behindert werden. Ob durch das Anhängen eines Rucksackes mit Trägerriemen an der Brust (statt am Rücken) des Lenkers eines Motorrades dessen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird, muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden. Quelle: KFG § 101 (1) Beleuchtung Motorräder (Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: $$ Ein oder Zwei Scheinwerfer für Fernlicht. $$ Ein oder Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht. $$ Zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite. 12 $$ Ein oder Zwei Bremsleuchten. $$ Ein oder Zwei Begrenzungsleuchten (Stadt-, Stand-, bzw. Parklicht). $$ Ein oder Zwei Schlussleuchten. $$ Eine Kennzeichenleuchte. $$ Einen nicht dreieckiger Rückstrahler hinten (rot), $$ Kontrollleuchte für Fernlicht: Farbe: blau; Symbol: nach links gerichteter Scheinwerfer mit 5 Streifen. $$ Kontrollleuchte für Blinklicht: Farbe: grün; Symbol: 2 Pfeile nach links bzw. rechts gerichtet, Blinkfrequenz: phasengleich 1-2-mal pro Sekunde (gelbrot). $$ Seitliche gelbrote Rückstrahler an Motorrädern sind nicht mehr obligatorisch. (Zusatzbeleuchtung). $$ Anordnung der Fahrtrichtungsanzeiger (Auszug EURichtlinie). Vorne: $$ Mindestabstand zwischen den leuchtenden Flächen 240 mm. $$ Außerhalb der senkrechten Längsebenen die die Außenkanten der leuchtenden Fläche des (der) Scheinwerfer berühren. $$ Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung dürfen mitvollzogen werden. $$ Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig. Hinten: $$ Mindestabstand zwischen den Innenrändern der leuchtenden Flächen 180 mm. $$ Höhe mindestens 350 mm und höchstens 1200 mm über den 13 Boden. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: $$ Ein oder Zwei Scheinwerfer für Fernlicht. $$ Ein oder Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht. $$ Zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite. $$ Zwei oder Drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf. $$ Zwei oder Drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf. $$ Zwei oder Drei Schlussleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf. $$ Eine Kennzeichenleuchte. $$ Einen nicht dreieckiger Rückstrahler hinten. Quelle: KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff Bodenmarkierung Wird die Aufstellung von Fahrzeugen zum Halten und Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in einer für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen. Zur Vermeidung von Behinderungen und Überholvorgängen können verschiedene Fahrzeugarten getrennt werden, z.B. durch eigene Fahrspuren für einspurige Krafträder und Busse. Quelle: StVO § 23 (2) Bremsanlage Bei Krafträdern muss es dem Lenker mit jeder der auf Vorder- bzw. Hinterrad wirkenden Bremsen möglich sein, auch bei höchst zulässiger Belastung (Steigung, Gefälle, Anhänger, Sozius) die Fahr14 geschwindigkeit sicher und schnell auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand zu verringern. Die Bremsleuchte (rot) muss von beiden, Fuß- als auch Handbremse, unabhängig davon welche bedient wird, funktionieren (leuchten). Das Beiwagenrad des Motorrades mit Beiwagen (Boot, Gespann, Seitenwagen) muss nicht gebremst sein. Eine Bremsanlage muss jedoch so feststellbar sein, dass mit ihr das Abrollen des mehrspurigen Kraftrades auch in Abwesenheit des Lenkers durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann (Feststellbremse). Quelle: KFG § 6 (5); KDV § 3b (5) Betriebserlaubnis Allgemeine Betriebserlaubnis ABE Eine ABE stellt eine Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes zum Einsatz eines Fahrzeugteiles an bestimmten Fahrzeugen dar. Wenn in der ABE nicht anders gefordert müssen diese Teile nicht mehr eingetragen werden. Die ABE beschreibt das Fahrzeugteil und dessen Verwendungsbereich, d.h. die Fahrzeugtypen an welchen es eingesetzt werden kann sowie dessen Kennzeichnung. Eine einfache Identifizierung des Teiles durch eine vom Kraftfahrtbundesamt vergebene Genehmigungsnummer muß gewährleistet sein. Die ABE gilt in der Regel nur national, d.h. in Deutschland, wird aber zunehmend auch in den Nachbarländern als Prüfgrundlage anerkannt. Excurse: Grundlage ist ein am 20. März 1958 im Rahmen der Wirtschafts15 kommission für Europa der Vereinten Nationen (Economic Commission for Europe, ECE) geschlossenes und mit Wirkung vom 16. Oktober 1995 geändertes Übereinkommen. Dem „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden“, gehören zurzeit 47 Staaten sowie die Europäische Gemeinschaft als Vertragsparteien an. Die Signatarstaaten gehen dabei weit über den Bereich der Europäischen Union (EU) hinaus. Mit diesem Übereinkommen wird auf internationaler Ebene der Erlass einheitlicher technischer Vorschriften, vor allem für Kraftfahrzeuge, sowie die gegenseitige Anerkennung und Zulassung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens möglich. Dies soll vor allem Schranken im Handel abbauen. Seit 1958 wurden auf der Grundlage des Übereinkommens über einhundert ECE-Regelungen verabschiedet. Die Regelungen sind Empfehlungen, die von den jeweiligen Vertragsstaaten in ihr nationales Recht integriert werden können. Die Europäische Gemeinschaft kann ECE-Regelungen auch für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft annehmen. In diesem Fall bedarf es keines zusätzlichen Rechtsaktes, mit dem diese Regelungen beziehungsweise Änderungen von Regelungen in nationales Recht übernommen werden. Die meisten dieser ECE-Regelungen sind von einer großen Mehrheit der Vertragsparteien angenommen und jeweils in nationales Recht integriert. Sie erfassen die meisten Teile und Ausrüstungen von Kraftfahrzeugen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis von Belang sind. Entsprechend dem technischen Fortschritt werden die Regelungen ständig angepasst. An jedem Fahrzeug, Bauteil bzw. Ausrüstungsgegenstand, für das eine ECEGenehmigung erteilt wurde, ist ein internationales Geneh16 migungszeichen (→ ECE- Prüfzeichen) anzubringen, das u. a. aus einem Kreis besteht, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat. EG-Betriebserlaubnis Eine EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, kann jedoch von den entsprechenden Behörden aller EG-Mitgliedsstaaten erteilt werden. Die Prüfung der Fahrzeugteile erfolgt nach den Statuten der EGRichtlinien die von den EG-Mitgliedsländern gemeinsam festgelegt wurden. Der Geltungsbereich bezieht sich auf alle EG-Mitgliedsstaaten, eine gesonderte Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist nicht mehr erforderlich. Die Genehmigung kann in der Landessprache der jeweiligen Genehmigungsbehörde verfasst sein. Als Nachweis genügt das auf dem Fahrzeugteil angebrachte EG- Prüfzeichen, dessen Grösse und Formgebung genau festgelegt ist. Eine Eintragung der Änderungen in die Fahrzeugpapiere ist nicht notwendig wenn der Verwendungsbereich (Modellzuordnung) eindeutig sichergestellt ist. ECE- Prüfzeichen Grundlage ist ein am 20. März 1958 im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (Economic Commission for Europe, ECE) geschlossenes und mit Wirkung vom 16. Oktober 1995 geändertes Übereinkommen. Dem „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder ver17 wendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden“, gehören zurzeit 47 Staaten sowie die Europäische Gemeinschaft als Vertragsparteien an. Die Signatarstaaten gehen dabei weit über den Bereich der Europäischen Union (EU) hinaus. Mit diesem Übereinkommen wird auf internationaler Ebene der Erlass einheitlicher technischer Vorschriften, vor allem für Kraftfahrzeuge, sowie die gegenseitige Anerkennung und Zulassung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens möglich. Dies soll vor allem Schranken im Handel abbauen. Seit 1958 wurden auf der Grundlage des Übereinkommens über einhundert ECE-Regelungen verabschiedet. Die Regelungen sind Empfehlungen, die von den jeweiligen Vertragsstaaten in ihr nationales Recht integriert werden können. Die Europäische Gemeinschaft kann ECE-Regelungen auch für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft annehmen. In diesem Fall bedarf es keines zusätzlichen Rechtsaktes, mit dem diese Regelungen beziehungsweise Änderungen von Regelungen in nationales Recht übernommen werden. Die meisten dieser ECE-Regelungen sind von einer großen Mehrheit der Vertragsparteien angenommen und jeweils in nationales Recht integriert. Sie erfassen die meisten Teile und Ausrüstungen von Kraftfahrzeugen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis von Belang sind. Entsprechend dem technischen Fortschritt werden die Regelungen ständig angepasst. An jedem Fahrzeug, Bauteil bzw. Ausrüstungsgegenstand, für das eine ECE-Genehmigung erteilt wurde, ist ein internationales Genehmigungszeichen (→ ECE-Prüfzeichen) anzubringen, das u. a. aus einem Kreis besteht, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat. 18 LänderCodes Cd. Land Cd. Land Cd. Land 1 Deutschland 18 Dänemark 34 Bulgarien 2 Frankreich 19 Rumänien 39 Aserbaidsshan 3 Italien 20 Polen 40 Mazedonien 4 Niederlande 21 Portugal 42 EU 5 Schweden 22 Russ. Föd 43 Japan 6 Belgien 23 Griechenland 45 Australien 7 Ungarn 24 Irland 46 Ukraine 8 Tschechien 25 Kroatien 47 Südafrika 9 Spanien 26 Slowenien 48 Neuseeland 10 Serbien 27 Slowakei 49 Zypern 11 England 28 Weiss. Russ. 50 Malta 12 Österreich 29 Estland 51 Korea 13 Luxenburg 31 Bossnien Hezegowina 52 Malaysia 14 Schweiz 32 Lettland 53 Thailand 56 Montenegro 16 Norwegen 33 Littauen 58 Tunesi 17 Finnland 34 Türkei 19 Die folgende Aufzählung beschränkt sich Auszugsweise auf Motorräder. Verzeichnis der wichtigsten ECE- Regelungen für Motorräder R 1 Kfz-Scheinwerfer R 3 Rückstrahler für Kfz R 4 Hintere Kennzeichenbeleuchtung R 5 SB-Scheinwerfer R 6 Fahrtrichtungsanzeige R 8 Halogen-Scheinwerfer und Lampen R 10 Funkentstörung R 13 Bremsen - Teil I R 13 Bremsen - Teil II R 13 - H Harmonisierte Bremsen R 18 Sicherung gegen unbefugte Benutzung Kfz R 19 Nebelscheinwerfer R 20 Scheinwerfer mit H-4- Lampen R 22 Schutzhelme Krafträder R 26 Vorstehende Außenkanten R 28 Akustische Warneinrichtungen/Signale R 31 SB- Halogenscheinwerfer R 35 Anordnung der Fußbedienteile R 36 Bau von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs R 37 Glühlampen R 38 Nebelschlussleuchten R 39 Geschwindigkeitsmesser R 40 Abgase von Krafträdern R 41 Krafträder (Geräuschentwicklung) R 46 Rückspiegel R 50 Beleuchtung von Krafträder R 51 Geräusche Kfz R 53 Beleuchtung/ Lichtsignaleinrichtung Motorräder R 57 Scheinwerfer Motorräder R 59 Ersatz Auspufftopf Systeme R 60 Kontrolleinrichtungen Motorräder/Mopeds R 62 Sicherung gegen unbefugte Benutzung Krafträder R 68 Messung bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von Kfz 20 R 72 Halogenscheinwerfer für Krafträder (HS1-Lampen R 75 Reifen für Krafträder R 78 Bremsanlagen für Krafträder R 79 Lenkanlagen R 81 Rückspiegel von Zweirädern R 87 Leuchten Tagfahrlicht für Kfz R 88 Retroreflektierende Reifen für zweirädrige Fahrzeuge R 97 Alarmanlagen R 98 Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen R 99 Gasentladungslichtquellen R 101 Messung CO2- und Kraftstoffverbrauch R 116 Sicherheit gegen unbefugte Benutzung R 126 Nachrüstbare Gepäcktrennsysteme Quelle: § 28 ff KFG EG-Betriebserlaubnis aus anderen Staaten Eigenimport von Kfz (Auto oder Motorrad) Die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen gelten für den Eigenimport von Neu- und Gebrauchtwagen durch Privatpersonen nach Österreich. Da es in steuerrechtlicher und genehmigungspflichtiger Hinsicht einen Unterschied macht, ob Sie ein neues oder gebrauchtes Kfz (z.B. Auto oder Motorrad) importieren, muss strikt zwischen Neu- und Gebrauchtwagen unterschieden werden. Neufahrzeug: Ein Kfz gilt als neu, wenn der Kilometerstand weniger als 6.000 aufweist oder die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Ein Auto hat einen Kilometerstand von 8.000, war aber kürzer als sechs Monate im Ausland angemeldet. Es handelt sich um ein Neufahrzeug, weil vom Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme bis zum Erwerb nicht mehr als sechs Monate vergangen waren. Ebenfalls handelt es sich um ein Neufahrzeug, wenn es mehr als 21 sechs Monate angemeldet war, aber nur 5.000 km damit gefahren wurden. Gebrauchtfahrzeug: Ein Kfz gilt als gebraucht, wenn das Fahrzeug mehr als 6.000 km zurückgelegt hat und die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs mehr als sechs Monate zurückliegt. Erkundigen Sie sich vor dem Import von Gebrauchtwagen bei der Generalvertreterin/dem Generalvertreter der Automarke in Österreich bzw. bei der Technischen Prüfstelle des Amtes der jeweiligen Landesregierung, ob für das betreffende Kfz eine EU-Betriesbserlaubnis vorliegt oder eine Einzel- oder Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Eine Liste der Generalimporteure findet sich auf den Seiten der VERSA. Weiteres ist zwischen Kfz-Import aus EU-Ländern und Kfz-Import aus Drittländern zu unterscheiden. Verwendung von Kfz mit ausländischem Kennzeichen in Österreich Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen dürfen grundsätzlich auch von Lenkerinnen/Lenkern mit österreichischem Führerschein gelenkt werden. Frist: Importierte Fahrzeuge von Personen mit Hauptwohnsitz oder Wohnsitz im Inland dürfen ohne österreichische Kfz-Zulassung grundsätzlich nur während eines Monats ab der Einbringung verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist sind die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Kfz-Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf 22 das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Kauf des Kfz in einem EU-Land Beim Kauf von Gebrauchtwagen ist die Mehrwertsteuer direkt bei der ausländischen Händlerin/dem ausländischen Händler zu entrichten und in Österreich ist keine Mehrwertsteuer mehr fällig. Beim Kauf von Neuwagen ist bei der ausländischen Händlerin/dem ausländischen Händler grundsätzlich keine Mehrwertsteuer zu entrichten, jedoch in Österreich die Erwerbsteuer. In beiden Fällen müssen Sie vor der Kfz-Zulassung im Inland die Normverbrauchsabgabe (NOVA) beim Wohnsitzfinanzamt entrichten. Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at. Folgende Papiere sollten Sie von der Verkäuferin/ dem Verkäufer erhalten: $$ Kaufvertrag oder saldierte Rechnung $$ Fahrzeugpapiere (ausländisches Genehmigungsdokument im Original) $$ Ausgefüllte Garantiekarte, Serviceheft, Betriebsanleitung $$ Ausländischen dergleichen $$ EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier) Typenschein bzw. Kfz-Brief oder Es wird empfohlen, bei einem Privatkauf eine Unterschriftsbeglaubigung für den Kaufvertrag im Kaufland anfertigen zu lassen (z.B. von einem Gericht oder von einer Notarin/einem Notar). Überstellung des Kfz nach Österreich Soll ein Kfz, z.B. ein Auto, nach Österreich überstellt werden, muss es mit einem Kennzeichen versehen und versichert sein. Folgende Möglichkeiten bieten sich an: $$ Ausländisches Überstellungskennzeichen: Die ausländische Händlerin/der ausländische Händler besorgt ein 23 Export- oder Überstellungskennzeichen mit entsprechender kurzzeitiger Haftpflichtversicherung. In Österreich darf damit grundsätzlich während der Dauer der Gültigkeit dieser ausländischen Kennzeichen, aber nicht länger als vier Wochen lang gefahren werden. Die Frist kann um weitere vier Wochen verlängert werden, wenn es zu Wartezeiten durch die Behörde kommt, wobei auch die ausländische Frist zu beachten ist. Es gilt jene Frist, deren Ablauf zuerst eintritt. $$ Österreichisches Überstellungskennzeichen: Das grüne Überstellungskennzeichen beantragen Sie in Österreich. Es wird für höchstens 21 Tage ausgegeben. $$ Österreichisches Probekennzeichen: Das blaue Probekennzeichen ist nicht in allen EU-Ländern zulässig. $$ Reguläres ausländisches Kennzeichen oder $$ Auf einem Anhänger oder Schleppen mit Seil Besorgen Sie sich am besten über die ausländische Händlerin/den ausländischen Händler ein ausländisches Überstellungskennzeichen, denn im Inland besorgte Überstellungskennzeichen können zu Problemen im Ausland führen. Da die EU eine Zollunion ist, sind beim Importieren von Kraftfahrzeugen (z.B. Auto oder Motorrad) aus EU-Mitgliedstaaten keine Zollabgaben zu entrichten. Fahrzeugtypisierung Vor der Zulassung des importierten Fahrzeugs (z.B. Auto oder Motorrad) ist bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis die Eintragung der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank erforderlich. Die Generalimporteurin/der Generalimporteur gibt diese Daten ein und stellt einen Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank her. Falls die Generalimporteurin/der Generalimporteur keine Ermächtigung für die Dateneingabe hat oder nicht unverzüglich tätig 24 wird, ist für die Dateneingabe der Landeshauptmann zuständig. Einzel- oder Ausnahmegenehmigungen sowie weitere Informationen zum Import von Kraftfahrzeugen finden sich bei den technischen Prüfstellen des Amtes der jeweiligen Landesregierung. Eine Liste der Generalimporteure für Kfz findet sich auf den Seiten der VERSA. Bei Fahrzeugen ohne EU-Betriebserlaubnis ist nach wie vor eine Einzelgenehmigung durch den Landeshauptmann (Typisierung) erforderlich. Vor der Zulassung des importierten Fahrzeugs muss jene Person, auf die das Kfz erstmals zugelassen wird, die Normverbrauchsabgabe (NOVA) selbst berechnen (Formular „NOVA 2“) und an das Wohnsitzfinanzamt entrichten. Mit der Bestätigung des Finanzamtes über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe (NOVA) sowie der 20-prozentigen Erwerbsteuer (bei Import von Neuwagen) erfolgt die Kfz-Zulassung. Kauf des Kfz in einem Drittland Möchten Sie ein Kfz, z.B. ein Auto oder ein Motorrad, aus dem Nicht-EU-Ausland importieren, müssen Sie die jeweiligen Zollbestimmungen beachten. Im Gegensatz zum Import aus einem EU-Land ist beim Import aus einem Drittland Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Folgende Papiere sollten Sie von der ausländischen Verkäuferin/ dem ausländischen Verkäufer erhalten: $$ Kaufvertrag oder saldierte Rechnung $$ Wenn vorhanden: EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier) $$ Wenn möglich: Ausfuhrerklärung $$ Mit einer zollamtlich bestätigten Ausfuhrerklärung kann 25 eine eventuell bezahlte Mehrwertsteuer von der ausländischen Händlerin/dem ausländischen Händler refundiert werden. $$ Eventuell Präferenznachweise. Mit einem zollamtlich bestätigten Präferenznachweis sind gegebenenfalls Zollbegünstigungen möglich. Es wird empfohlen, bei einem Privatkauf eine Unterschriftsbeglaubigung für den Kaufvertrag im Kaufland anfertigen zu lassen (z.B. von einem Gericht oder von einer Notarin/einem Notar). Zollformalitäten an der ausländischen Grenze $$ Die Ausfuhrerklärung bestätigen lassen, $$ Beglaubigten Kaufvertrag oder saldierte Rechnung und $$ Nachweis des im Ausland entrichteten Entgelts vorlegen. Wenn kein Kaufpreis bezahlt wurde (z.B. Schenkung) oder der Preis im Kaufvertrag von den Zollbeamtinnen/Zollbeamten angezweifelt wird, wird ein Schätzgutachten einer/eines österreichischen, gerichtlich beeideten Sachverständigen verlangt. Zollformalitäten an der österreichischen Grenze (oder EU-Außengrenze) Die schriftlichen Grenzformalitäten werden vom Zollamt kostenlos durchgeführt, wenn dies während der Amtsstunden erfolgt. Außerhalb der Amtsstunden werden Gebühren verrechnet. Erkundigen Sie sich vorher beim Zollamt über die Amtsstunden. Fahren Sie keinesfalls bei der Grenze durch, ohne die Zollformalitäten zu erledigen. $$ Beglaubigten vorlegen Kaufvertrag $$ Gegebenenfalls gültigen Präferenznachweis vorlegen 26 oder saldierte Rechnung $$ Zollanmeldung durchführen (Einfuhranmeldung) $$ Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) entrichten $$ Verzollungsbestätigung ausstellen lassen Eventuell Versandschein T-1 lösen. Beim Import aus einem Drittland, das nicht an Österreich grenzt, muss an der EU-Außengrenze ein Versandschein gelöst werden. Amtswege in Österreich $$ Typisierung des importierten Kfz $$ Normverbrauchsabgabe (NOVA) beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt entrichten Kfz-Zulassung Einzel- oder Ausnahmegenehmigungen sowie weitere Informationen zum Import von Kraftfahrzeugen finden sich bei den technischen Prüfstellen des Amtes der jeweiligen Landesregierung. Eine Liste der Generalimporteure findet sich auf den Seiten der VERSA. Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at. Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/6/Seite.061500.html 27 Fahren in Gruppen (Konvoi) Grundsätzlich gilt die allgemeine Fahrordnung des Rechtsfahrgebotes. Nebeneinanderfahren auf Straßen mit wenigstens 2 Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung ist lediglich gestattet, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, was bei dichtem Verkehrsaufkommen oft nicht vermeidbar ist; im Ortsgebiet gilt freie Wahl des Fahrstreifens. Außer auf Einbahnstraßen darf die Fahrbahnmitte hierbei nicht überfahren werden. Durch 28 diese Regelung werden ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht mehr unterschiedlich behandelt. Der Seiten- sowie Sicherheitsabstand berechnet sich bei einspurigen Fahrzeugen nicht von der Fahrspur, sondern vom Ende der Lenkerstange. Für das Ausmaß des Abstandes sind die Umstände des Einzelfalles, vor allem örtliche Verhältnisse maßgebend. Zur besseren Orientierung werden die Bundes- und Landesstraßen ab einer Fahrbahnbreite von 5,5 m außerhalb der Ortsgebiete mit weißen Randlinien ausgestattet. Versetztes Fahren in Motorradgruppen ist bei günstigen Verhältnissen unter Berücksichtigung der erforderlichen Verkehrssicherheit zulässig. (Wenig Verkehr, keine Sichtbeeinträchtigung und übersichtlicher Straßenverlauf.) „Keinesfalls darf die Fahrbahnmitte überschritten werden“. Quelle: StVO §§ 7 (2), (3) Fahren mit Licht am Tage Bei einspurigen Krafträdern ist auch während des Fahrens am Tage stets Abblendlicht (Breitstrahler (weiß) zu verwenden. Die Verwendung von Fernlicht bzw. Weitstrahler ist verboten! Keine Verwendungspflicht beim Schieben und beim Abstellen von Krafträdern. Ab 2002 werden neue Motorräder schrittweise mit einer Dauerlichtschaltung ausgestattet. Nach dem Start des Motors leuchtet dann automatisch das Tagfahrlicht auf. Der Schutzzweck liegt darin, einspurigen Krafträdern wegen der schmalen Silhouette für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten Auffälligkeitsgrad zu geben; aber: Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades 29 (Motorrad mit Beiwagen etc.) kann während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebelscheinwerfer, sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, oder spezielles Tagfahrlicht verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt. Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden. Wird Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen. (In diesem Fall gelten die entsprechenden Bestimmungen über Ersatz-, Begrenzungs- und Schlussleuchten nicht). Quelle: KFG § 99 (5), (5a); KDV § 11 (8) Fahrverbot Das Verkehrszeichen: $$ „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern“ zeigt an, dass das Fahren nur mit allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. $$ „Fahrverbot für Motorräder“ zeigt an, dass das Fahren mit allen einspurigen Kraftfahrzeugen (d.h. auch für Motorfahrräder) verboten ist. Das Fahren von Motorrädern mit Beiwagen (Trike und Quad) ist jedoch gestattet. Zu beachten sind auch Nachtfahrverbote für Motorräder in den sensiblen Wohnzonen. Quelle: StVO § 52 Forststraße Auf Forststraßen und Waldwegen gilt gemäß dem Forstgesetz grundsätzlich Fahrverbot. 30 Solche Straßen können vom Grundeigentümer, allerdings unter Bedachtnahme auf das Jagdrecht, auch für den Fahrzeugverkehr freigegeben werden. Wege, die schon rein äußerlich als nicht dem öffentlichen Verkehr dienend erkennbar sind, etwa Feldwege, müssen von den Grundstückseigentümern nicht durch Schranken oder durch Verbotstafeln vor dem Befahren durch Fremde abgesichert werden. Die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände ist durch Landesgesetze geregelt. Anmerkung: Eine Genehmigung des Grundbesitzers ist oft Voraussetzung zum befahren solcher Wege (Besitzstörung). Quelle: StVO § 1 (2) Geschwindigkeitsmesser Motorräder müssen mit geeigneten im Blickfeld des Lenkers liegenden Tachometern ausgerüstet sein. Armaturenbeleuchtung ist wegen Ablesbarkeit der analogen oder digitalen Geschwindigkeitsanzeige bei Dunkelheit ist erforderlich. Quelle: KFG § 24 (1) Halten und Parken Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Auf Gehsteigen ist das Abstellen nur erlaubt, wenn Parkplatzmarkierungen vorhanden sind. Die Regelung bei Bodenmarkierung ist zu beachten. Alternative zu Verkehrszeichen: Seit Mai 2011 können Halte- und Parkverbotsschilder durch gelbe Bodenmarkierungen ersetzt werden ähnlich wie die blauen Markierungen für Kurzparkzonen. Quelle: StVO § 23 (2 31 Historisches Kraftrad (Oldtimer) Als historisch gilt ein Kraftfahrzeug dann, wenn es: $$ erhaltungswürdig, bestimmt, nicht zur ständigen Verwendung $$ mit Baujahr bis 1955, oder $$ älter als 25 Jahre und $$ in der vom zuständigen Bundesministerium approbierten Liste eingetragen ist. Weiteres können Fahrzeuge (Oldtimer), $$ die mindestens 20 Jahre alt und $$ von denen nicht mehr als 200 Stück zugelassen sind, zertifiziert werden. Ab 2005 gelten nur mehr Fahrzeuge $$ mit Baujahren bis 1980 und $$ ab 2010 nur noch solche die zumindest 30 Jahre alt sind, als erhaltungswürdig. Historische Krafträder dürfen nur an 60 Tagen pro Jahr verwendet werden. Darüber sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen (bei Veteranenclub registriertes Fahrtenbuch) zu führen und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Beim Import von EU-Staaten und erstmaliger Anmeldung historischer Kraftfahrzeuge in Österreich ist keine Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu entrichten, wenn die Motorräder im Originalzustand erhalten und 30 Jahre oder älter sind, bzw. - unabhängig vom Zustand - vor 1950 hergestellt wurden. Historische Kraftfahrzeuge deren Erhaltungszustand nachzuweisen ist, werden bei Vorliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit (Ausnahmegenehmigung) in eine behördlich approbierte Liste ein32 getragen. In diesem Zusammenhang hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge Empfehlungen abzugeben. Im offiziellen Nachschlagewerk für „Historische Kraftfahrzeuge“ werden im 3. Teil die Motor- Zweiräder behandelt. Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Kfz auch ohne Änderung am Fahrzeug als historisches Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein historisches Kfz erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Typenschein des Fahrzeuges ersichtlich zu machen, wenn eine Änderung durch einschlägige Rechtsvorschriften begründet ist, und im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht verwendet werden. Die wiederkehrende Begutachtung historischer Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 ist nur alle 2 Jahre erforderlich. Die Altfahrzeuge-Verordnung, wonach Kfz-Importeure nicht mehr funktionstüchtige Autos zurückzunehmen und einer Wiederverwertung zuzuführen haben, gilt nicht für Motorräder und (vierrädrige) Oldtimer. Quelle: KFG §§ 2 (1), 34 (4); KDV § 22b (1) Kennzeichentafel § 26c (2) Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EG) muss dem Anhang der Richtlinie 93/94/ EWG in der Fassung 1999/26/EG, ABl. Nr. L 118 vom 6. Mai 1999, S 32,entsprechen. Die behördliche Kennzeichentafel am Motorrad muss: 33 $$ Senkrecht zur Längsmittelebene des Kraftrades annähernd lotrecht (Neigungswinkel maximal 30°), so angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar sowie gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. $$ Die Anbringung seitlich links, auch wenn die erforderlichen Sichtwinkel eingehalten werden, ist im Hinblick auf die Verletzungsgefahr (vorspringende Teile) nur aus sachlichen Gründen (genehmigter Fahrzeugumbau) gerechtfertigt. Die maximale Fahrzeugbreite darf durch eine seitlich versetzte Kennzeichentafel nicht überschritten werden, ebenfalls muss deren Ausleuchtung gewährleistet sein. $$ Die Kennzeichentafel muss mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein und ist kein Ersatz für eine unzureichende Radabdeckung. $$ In Einzelfällen kann es sein, dass an Motorrädern einzeilige Kennzeichentafeln besser montiert werden können. Eine entsprechend gute Ausleuchtung der einzeiligen Kennzeichentafel muss dann durch zwei Kennzeichenleuchten erfolgen. $$ Die Kennzeichentafel (weiß und zweizeilig) darf weder ganz noch teilweise, auch nicht mit durchsichtigen Materialien, abgedeckt sein. Auch das Anbringen von Klebefolien, z.B. A-Zeichen auf blauem Balken mit 12 EU- Sternen, ist verboten. Schutzwirkungsanforderungen werden bei der EU-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge berücksichtigt. $$ Bei unbeladenen Krafträdern muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 20 cm über dem Boden befinden, beträgt der Radradius weniger als 20 cm, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunktes 34 liegen. $$ Der Abstand zwischen der Oberkante der Kennzeichebefestigung und dem Boden darf maximal 150 cm betragen. Die Kennzeichentafel muss frei von Schmutz sein, damit sie auf eine Entfernung von 10 m einwandfrei lesbar ist. Bei EU-Kennzeichentafeln muss am linken Rand in einem blauen Feld mit 12 gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen A in weißer Schrift angegeben sein. In Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist dann die zusätzliche Führung des oval umrandeten (A) am Fahrzeugheck als internationales Unterscheidungszeichen nicht mehr erforderlich. Dies gilt weiteres für (Kroatien), Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Serbien/Montenegro. Bei Kennzeichen mit EU-Emblem muss in jedem Fall auch die Umrandung vollständig sichtbar sein; bei der Befestigung mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig verdeckt werden. Die Halterung soll den Beanspruchungen des normalen Fahrbetriebes standhalten. Ein weitergehender Schutz vor Diebstahl oder Herun35 terfallen im Geländebetrieb ist nicht notwendig. Das Anschrauben (Annieten) der Tafel ist als Sicherungsmaßnahme zulässig. LL Das Umbiegen der Kennzeichentafel- Randfläche ist verboten. Ab 1. April 2005 werden Kennzeichentafeln für Motorräder nur mehr mit dem Format 210 x 170 mm ausgegeben, wobei die Anzahl der Vormerkzeichen bei Nachbestellungen und Wunschkennzeichen bis zu 6 Zeichen beträgt. Der Zulassungsbesitzer eines Motorrades, für das eine EU-Kennzeichentafel (250 x 200 mm) ausgegeben worden ist, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung einer neuen (kleineren) Kennzeichentafel zu beantragen. Dabei kann auch die Ausfolgung einer Kennzeichentafel mit dem bisherigen Kennzeichen (Schriftzeichen) beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel (9,80 €) ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafel auszufolgen. Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller 6 Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde. Ein Wunschkennzeichen kann sofort zugewiesen oder vorerst für die Dauer bis zu 5 Jahren reserviert werden. Die frei wählbare Buchstaben- / Ziffernkombination hat je nach Menge der verfügbaren Zeilen der Kennzeichentafel 3 - 6 Zeichen, muss mit einem Buchstaben beginnen und mit einer Ziffer enden, die blockweise zusammengefasst sind. (Kostenersatz). Der Antragsteller muss mit dem Zulassungsbesitzer ident sein, da das Führen eines Wunschkennzeichens als höchstpersönliches Recht nicht übertragbar ist. Das Wunschkennzeichen ist auf den 36 Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges nicht übertragbar. Das Recht zur Führung erlischt nach Ablauf von 15 Jahren, dem Besitzer steht das Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu. Eine Kennzeichentafel mit erloschenem Wunschkennzeichen darf nicht weiter am Fahrzeug geführt werden, sie ist unverzüglich der Zulassungsstelle zurückzugeben und es wird ein Standardkennzeichen zugewiesen. Ein Wechselkennzeichen kann auf Antrag für 2 oder 3 Krafträder (Klassen L3e, L4e) zugewiesen werden. Wechselkennzeichen für Krafträder und Kraftwagen sind wegen der unterschiedlichen Obergruppenzugehörigkeit wie auch Abmessungen (Format) der Kennzeichentafeln nicht möglich. („Kfz-Steuer“). Bei Verlust der Kennzeichentafel besteht umgehend Meldepflicht bei der nächsten Polizeiinspektion, die eine Verlustbestätigung ausstellt. Mit dieser und einem anzufertigenden Ersatzkennzeichen darf eine Woche gefahren werden, eine neue Kennzeichentafel ist sogleich zu beantragen. Die Hinterlegung von Kennzeichentafel und Zulassungsbescheinigung, mindestens 45 Tage, ist bei den mit Zulassungsagenden betrauten Behörden bzw. Versicherungen möglich. Durch die Kennzeichenhinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr nicht berührt, es ruht nur der Versicherungsvertrag. Dadurch kann die Haftpflichtversicherungsprämie, die motorbezogene Versicherungssteuer und die Kaskoprämie anteilig eingespart werden. Während dieser vereinbarten Zeit ist auch ein Wechsel der Versicherung möglich. Als Alternative bieten die meisten Versicherer bei Verzicht auf die zeitlich befristete Hinterlegung des Kennzeichens für Motorräder, z.B. während der Wintermonate, Rabatte und Vergünstigungen. 37 Von der Hinterlegung ist die Freihaltung des Kennzeichens, längstens 6 Monate, die nach Abmeldung erfolgt, zu unterscheiden. Für freigehaltene Kennzeichen werden neue EU-Tafeln zugewiesen oder ausgefolgt. Quelle: KFG §§ 48a ff; KDV § 26 (6) Kurzparknachweis In Kurzparkzonen (blau) sind für einspurige Kraftfahrzeuge Parkscheiben, Parkscheine oder andere Kontrollnachweise nicht vorgesehen. Es besteht deshalb auch keine überprüfbare Gebührenpflicht für einspurige Krafträder dabei ist die maximale Parkdauer zu beachten! Dies gilt aber nicht für Motorräder mit Beiwagen, zweispurigem Anhänger, Trikes und Quads. Quelle: StVO § 25 (4a) Lenkberechtigung Eine von einem EWR-Staat (Europäischer Wirtschaftsraum) erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz in Österreich hat. Lenkberechtigungen für die Klassen A1, A2, A und B, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von 2 Jahren. Unmittelbar nach bestandener, praktischer Fahrprüfung wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt. Dieser gilt zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis in Österreich. Nach Zustellung des neuen Plastikführerscheines im Kreditkartenformat, jedoch längstens nach vierwöchiger Frist verliert der vorläufig ausgestellte Führerschein seine Gültigkeit. 38 Neue EU-Führerscheine werden auch für Duplikate, bei Lichtbildtausch oder Befristungsverlängerungen gegen Kostenersatz ausgestellt. Ab 1. Juli 2005 ist das so genannte „Vormerksystem - Maßnahmen gegen Risikolenker“ in Kraft. Für schwere, unfallträchtige bzw. andere Verkehrsteilnehmer gefährdende Delikte ist eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Das FührerscheinVormerksystem ergänzt die geltenden Straf- und Führerschein-Entzugsbestimmungen. EU-Bürger können den Führerschein in dem EU-Staat (Europäische Union) in dem sie sich nachweislich mindestens 185 Tage im Jahr aufgehalten haben, erlangen. Ein Internationaler Führerschein ist außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich (Gültigkeitsdauer 1 Jahr). Zur Ausstellung sind auch der ARBÖ, der ÖAMTC und der VCÖ ermächtigt. Quelle: FSG §§ 2 ff Lenkstange Die maximale oder minimale Breite eines Lenker ist nicht definiert. Aber wenn die Breite verkürzt, verlängert, oder deren Höhe geändert wird, könnte das einen schweren Mangel des Kraftrades darstellen. Quelle: § 33; KDV § 6 (1) Mautvignette Die zeitabhängige Maut für die Benützung von Bundes-Autobahnen (A) und -Schnellstraßen (S) ist durch Anbringen einer Mautvignette vorne (links oder in der Mitte, gut sichtbar und dauerhaft) am Fahrzeug zu entrichten. Man unterscheidet: 39 $$ Jahresvignette: berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres sowie im Jänner des Folgejahres (insgesamt 14 Monate), $$ Zweimonatsvignette: gilt ab dem Ausstellungstag für den Zeitraum von 2 aufeinanderfolgenden Monaten; die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats, $$ Zehntagesvignette: gilt für insgesamt 10 aufeinanderfolgende Tage mit frei wählbarem Tag der Nutzung (von 00 Uhr des Ausstellungstages - 24 Uhr des 9. Folgetages). Es sollen nicht mehr als 2 österreichische Mautvignetten gleichzeitig am Kfz aufgeklebt sein. Die Vignettenquittung (perforierte Allonge) ist als Nachweis aufzubewahren. Die Mautvignette ist fahrzeugbezogen und deshalb auch für jedes mit Wechselkennzeichen benützte Fahrzeug erforderlich. Bei Motorrädern ist die Vignette sichtbar an einem nicht oder nur schwer zu entfernenden Bestandteil des Motorrades anzukleben. Anbringungsmöglichkeiten linksseitig am Gabelholm, Scheinwerfergehäuse oder Tank etc. Bei nicht entsprechend gelochter oder aufgeklebter Vignette wird eine Ersatzmaut bzw. Geldstrafe eingehoben. Die fahrleistungsabhängige Maut gilt neben der Maut- und Korridorvignettenpflicht weiteres für Durchfahren von Tunnel, Panoramastraßen etc. Quelle: BStMG § 12 40 Mitzuführende Dokumente Der Lenker hat auf Fahrten grundsätzlich: $$ den Führerschein (amtliches Dokument über Lenkberechtigung) und $$ den Zulassungsschein bzw. die Zulassungsbescheinigung mitzuführen. Weiters: $$ Bescheide über Typenänderungen, Ausnahme- und Einzelgenehmigungen für legalisierte Austausch- oder Nachrüstanlagen (Schalldämpfer etc.) schriftliche Nachweise über deren Typisierung in Österreich oder deren EU- Genehmigungsverfahren sind mitzuführen (Zulassungsbescheinigung Teil II). $$ Bei Reisen in das Ausland zusätzlich zum Führerschein Reisepass oder Personalausweis sowie die $$ Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr für die auf dieser grünen Karte näher bezeichneten Staaten ist erforderlich. Bei Unfällen ist zur Schadensregulierung eine Kundenkarte der Haftpflichtversicherung mit Polizzenummer zweckdienlich. $$ Die grüne Versicherungskarte ist für EU-Mitgliedsstaaten nicht mehr vorgeschrieben, die Mitnahme aber bei allfälliger Schadensabwicklung empfehlenswert. $$ Ein Internationaler Führerschein ist für Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erforderlich. Zur Ausstellung sind auch der ARBÖ, der ÖAMTC und der VCÖ ermächtigt. (Gültigkeitsdauer 1 Jahr). $$ Die Mitnahmepflicht der Rundfunkbewilligung für Fahrzeugradios entfällt. Bei Wechselkennzeichen werden Zulassungsbescheinigungen aus41 gestellt, in denen alle Fahrzeuge (2 – 3 Motorräder) für die das Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, eingetragen sind. Der vorläufige Führerschein gilt nur in Österreich, ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) ist mitzuführen; dies ist auch bei älteren Führerscheinfotos als Identitätsnachweis empfehlenswert. Straf- bzw. Organmandate können in Österreich in bar oder mittels Kreditkarte bezahlt werden. Quelle: KFG § 102 (5); FSG § 14 (1). Motorsportveranstaltung Sportliche Veranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wie Wettfahrten (Motorrad-Rennen) bedürfen der behördlichen Bewilligung, wenn dabei voraussichtlich straßenpolizeiliche Vorschriften wie Fahrgeschwindigkeit und/oder Fahrregeln nicht eingehalten werden und Behinderungen oder Gefährdungen anderer Straßenbenützer zu erwarten sind. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: $$ durch die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird sowie, $$ schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung als auch die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind. Bei der Bewilligung können von der zuständigen Behörde Bedingungen oder Auflagen (Risiko-Versicherung etc.) erteilt und wenn die Verkehrslage es zulässt, Straßen ganz oder teilweise für den sonstigen Verkehr gesperrt werden. (Kostenersatz). Die Anwendung von FSG, KFG sowie StVO ist für die Dauer von kraftfahrsportlichen Veranstaltungen und ihren Trainingsfahrten auf 42 einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße ausgenommen. Nicht unter den Begriff der „kraftfahrsportlichen Veranstaltung“ fallen z.B. Oldtimer-Rallyes. Quelle: StVO § 64 Motortausch Für ausgetauschte Motoren ist bei typengleichen Hubraum- und Leistungsdaten keine Neutypisierung erforderlich. EU- genehmigte Kraftfahrzeuge haben nur mehr eine Motortypennummer, es entfällt daher die Meldeverpflichtung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde . Quelle: : KFG § 42 (2) Nebenfahrbahn Auf einer Nebenfahrbahn, - jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße - dürfen einspurige Kraftfahrzeuge geschoben werden. Sonst dürfen Nebenfahrbahnen, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, nur zum Zu- oder Abfahren benützt werden. Nebenfahrbahnen dürfen nur in der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen der Hauptfahrbahn entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Quelle: StVO § 8 (1) Normverbrauchsabgabe NOVA Bei Motorrädern liegen ECE-Kraftstoffverbrauchswerte nicht vor, stattdessen wird der um 100 cm³ verminderte Hubraum als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der NoVA-Steuersatz beträgt für Motorräder 0,02 % vervielfacht mit dem um 100 cm³ verminderten Hubraum. 43 Bei einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³ beträgt der Steuersatz 0 %. Die Abgabe beträgt höchstens 16 % der Bemessungsgrundlage (Entgelt). NoVA-Tarif z.B. für ein Motorrad mit 750 cm³: 0,02 % x (750 - 100) = 0,02 % x 650 = 13 %. Die errechneten Steuersätze sind auf volle %-Sätze (kaufmännisch) auf- oder abzurunden. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird der Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht. Beim Eigenimport gebrauchter Kraftfahrzeuge (6 Monate sowie 6.000 km) aus dem EU-Raum entfällt die MWSt, wenn diese im Ausland bereits abgeführt wurde. Die NoVA wird nach dem jeweiligen Mittelpreis der Eurotaxe berechnet; liegt eine Rechnung eines befugten Händlers vor, gilt der tatsächliche Anschaffungspreis als Grundlage. Unter bestimmten Voraussetzungen sind historische Kraftfahrzeuge von der NoVA befreit. Quelle: KFG § 28 (3b) Pannenstreifen Der Pannenstreifen ist zwar Teil der Straße nicht aber Fahrbahn und darf zum Anhalten eines Fahrzeuges nur benutzt werden, wenn es durch Verkehrslage oder äußere Umstände zwingend notwendig ist. Ab 1. Jänner 2012 kann zur Bildung einer Rettungsgasse der Pannenstreifen benützt werden; auch Motorräder dürfen am Stau nicht vorbeifahren. Beim Befahren des Pannenstreifens auf der Autobahn ist eine damit verbundene Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes 44 verboten. Das Anhalten auf dem Pannenstreifen soll möglichst kurzfristig gestaltet werden, etwa um eine Regenschutzkleidung anzulegen, wenn sonst unwetterbedingt die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wäre und der nächstgelegene Parkplatz deshalb nicht mehr erreichbar ist. (Notstand). Quelle: StVO § 46 ff. Radabdeckung und Kettenschutz Bei Motorrädern sind gefährliche bewegliche Teile wie der Kettenendantrieb oder offener Kupplunsdeckel und dergleichen durch geeignete Vorrichtungen so zu schützen, dass weder Lenker noch beförderte Personen durch unbeabsichtigtes Berühren mit einem Körperteil oder mit einem Kleidungsstück gefährdet werden. Kotflügel: müssen die Räder des Kraftfahrzeuges vorne und hinten ausreichend abdecken (Spritzschutz etc.). Eine unzureichende hintere Radabdeckung ist auch nicht teilweise nur durch die Kennzeichentafel alleine (ohne stabile Befestigungsunterlage) entsprechend ersetzbar. Die Schutzwirkungsanforderungen werden bei der EU-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge berücksichtigt; bei unbeladenen Krafträdern muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 20 cm über dem Boden befinden, beträgt der Radradius weniger als 20 cm, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunktes liegen. Der Abstand zwischen der Oberkante der Kennzeichenanbringungsstelle und dem Boden darf maximal 150 cm betragen. Am Vorderrad von Krafträdern genügt eine Abdeckung nach hinten, die oberhalb des Scheitelpunktes des Rades beginnt. 45 Am Hinterrad von Krafträdern mit großen Federwegen (EnduroAusführung) muss die Abdeckung, bei größter möglicher Einfederung, bis annähernd auf die (tangentiale) Höhe der Hinterradmitte herunterreichen. Die Kennzeichentafel an der Hinterradabdeckung bleibt dabei unberücksichtigt. Quelle: : Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Fassung vom 24.01.2013 § 54a Krafträder, Mängelkatalog. Radarwarnung Lenker dürfen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert, andere Straßenbenützer durch deutliche Schall- und Blinkzeichen warnen. Die Abgabe von ausreichenden Blinkzeichen (Lichthupe) die nicht blenden, auch wenn dies die Verkehrssicherheit nicht erfordert, ist nicht verboten. Strafbar ist aber die Abgabe (kurzer) Blinkzeichen durch längere Zeit. Es ist auch eine Warnung zur Vorsicht durch Handzeichen möglich, z.B. bei hoher Geschwindigkeitsüberschreitung des zu Warnenden, zumal wenn unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrssituation jederzeit mit dem Eintritt einer besonderen Gefahrenlage gerechnet werden muss. Die Abgabe von Handzeichen könnte dann nicht nur als bei Motorradfahrern üblicher Gruß interpretiert werden. Welche technischen Möglichkeiten gibt es generell? Grundsätzlich werden am Markt drei verschiedene technische Möglichkeiten angeboten: $$ Navigationsgeräte mit Warnung über POI (Point of Interest) $$ Einfache Radarwarngeräte, die Funkwellen empfangen $$ Jammer (Radarwarngeräte mit Störsender) Der Besitz und die Verwendung solcher Radarwarngeräte sind in Österreich durch das Telekommunikationsgesetz (TKG 2003) oder 46 durch das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) geregelt. Navigationsgeräte mit Radarwarnfunktion Bei Navigationsgeräten kann eine Warnung vor Radargeräten über POI erfolgen. Dabei werden fixe Radarstandorte in die Karte einprogrammiert. Der Lenker erhält eine entsprechende Warnung, ähnlich wie bei Sehenswürdigkeiten, Tankstellen, Raststätten o.ä. Ob an diesen Standorten auch tatsächlich Radarmessungen stattfinden, ist mit diesen Geräten nicht feststellbar. Es werden von diesen Navis auch keine Funkwellen ausgesendet oder empfangen. Daher stellen diese Geräte keine Funkanlagen dar. Der Besitz und die Verwendung sind in Österreich völlig legal und eine funkrechtliche Bewilligung ist nicht notwendig. Radarwarngeräte Neben Navigationsgeräten mit fix eingefügten Radarstationen gibt es auch Geräte, die aktive Radargeräte über den Empfang von Funkwellen, welche die Radargeräte bei der Geschwindigkeitsmessung aussenden, anzeigen. Bei derartigen Geräten handelt es sich zweifelsfrei um Funkanlagen. Daher stellt sich die Frage, ob diese in Österreich legal verwendet werden dürfen oder ob allenfalls eine Bewilligung dafür notwendig ist. Eine Antwort darauf ist nicht ganz einfach. Fix ist, dass der Besitz solcher Geräte jedenfalls zulässig ist, über die Verwendung wird allgemein die Auffassung vertreten, dass jedenfalls eine funkrechtliche Bewilligung notwendigt ist. Diese wird jedoch nicht erteilt. Ob dies juristisch haltbar ist, darüber gibt es (noch) keine einheitliche Rechtsmeinung. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass diesbezüglich die Rechtslage völlig unklar ist, sodass die Verwendung dieser Geräte nicht bedenkenlos empfohlen werden kann. 47 Jammer Bei einem Jammer handelt es sich ebenfalls um eine Funkanlage. Im Gegensatz zu „normalen“ Radarwarngeräten empfängt ein Jammer nicht nur Funksignale, sondern sendet solche auch aus. Diese Funkwellen sollen eine funktechnische Kommunikation unterbinden, sodass eine Geschwindigkeitsmessung durch Radargeräte unmöglich gemacht wird. Die Rechtslage ist bei Jammern vollkommen klar. Bei diesen Geräten handelt es sich eindeutig um Funkanlagen, die grundsätzlich bewilligungspflichtig sind. Aufgrund der Bestimmungen des TKG darf eine solche Bewilligung nur an Sicherheitsbehörden erteilt werden, sodass eine Bewilligung an Private in Österreich nicht möglich ist. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass Navigationsgeräte mit Radarwarnfunktionen unbedenklich sind, Jammer sind nicht erlaubt, die Rechtslage bei Radarwarngeräten mit Funkwellenempfangsmöglichkeit ist unklar, sodass von der Verwendung dieser Geräte abgeraten werden muss. LL GPS- Navigationsgeräte mit einem POI-Warner ( Radarwarner) als „Ankündigungsfunktion“ sind in Österreich erlaubt. $$ Verboten sind Radarwarner in der Schweiz, Deutschland, Bosnien-Herzegowina, Irland, Mazedonien, Slowakei, Weißrussland und Zypern. $$ Unsicher ist die Rechtslage in Tschechien und Bulgarien: „Im Zweifelsfall sollte man immer von einem Verbot ausgehen“. $$ Erlaubt sind GPS-Navigationsgeräte mit POI-Radarwarnern derzeit außer in Österreich noch in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Russland, Schweden, Serbien, Slowenien, Spanien und in Ungarn. 48 Quelle: ÖAMTC Rechtsauskunft. Section Control Wird eine (Durchschnitts)- Geschwindigkeitsüberschreitung nach Messung durch automatische Kontroll- und Geschwindigkeitsmess Systeme (Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen) angezeigt, ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet, der Behörde unverzüglich bzw. über schriftliche Aufforderung binnen 2 Wochen, Auskunft zur Person des Lenkers des betreffenden Fahrzeuges unter Angabe des Namens sowie der Anschrift zu erteilen (Auskunftspflicht, Verfassungsbestimmung). Quelle: KFG §§ 4 (3), 100; StVO § 22). Reifen und Felgen Bei Neubereifung bzw. Austausch von Reifen sind die im Typenschein oder im Einzelgenehmigungsbescheid festgesetzten Reifendimensionen zu beachten. Bei Fahrzeugtypen ohne Bindung an einen Reifenhersteller dürfen nur die dort bezeichneten, allenfalls höherwertigen, freigegebenen Reifen gleicher Bauart, jedoch verschiedener Marken, verwendet werden. Der Bestätigungsnachweis für andere, genehmigte Räder oder Reifen ist vom Fahrzeuglenker auf Fahrten mitzuführen. Stahl- und Textilgürtelreifen gelten als Reifen gleicher Bauart. An Krafträdern kann etwa vorne ein Diagonal- (B) und hinten ein Radialreifen (R) montiert sein. (Montagehinweise und Freigängigkeit der Reifen beachten!) Bei Verwendung einer dieser Reifenpaarungen müssen diese nachträglich in den Typenschein, bzw. Einzelgenehmigungsbescheid eingetragen werden. Dies kann nur erfolgen, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers für die Verwendung 49 dieser Bereifung in Verbindung mit den Serienfelgen vorliegt. Keine Markenbindung, aber die Reifendimension, der Load- und Speedindex müssen passen. Die Eintragung wird beim zuständigen Amt der Landesregierung vorgenommen. (Reifenlisten für Serien und Alternativbereifungen beachten!) Ein Motorradreifen wird mit folgende Angaben gekennzeichnet: $$ Reifenbreite (Nennbreite) in mm $$ Verhältnis von Querschnitt zu Breite in Prozent $$ Bauweise $$ Felgendurchmesser in Zoll $$ Tragfähigkeitsindex $$ Geschwindigkeitsindex Alle Daten sind auf dem Motorradreifen ersichtlich. So bedeutet die Kennzeichnung 195/95 R15 91 H folgendes: $$ 195 bedeutet der Motorradreifen ist 195 mm breit; $$ 65 gibt das prozentuale Verhältnis von Reifenbreite zu Reifenquerschnitt an, $$ R Radialreifen, $$ 15 gibt den Felgendurchmesser in Zoll an, $$ 91 Tragfähigkeitsindex (325 kg), $$ H 210 km/H. 50 Reifenbeschädigungen wie Risse, Schnitte und Stiche widersprechen der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Das Alter von Reifen Die DOT-Nummer ist eine auf Reifen von Kraftfahrzeugen an mindestens einer Reifenflanke eingepresste Ziffernfolge, die u.a. das Herstellungsdatum des Reifens belegt. Die Abkürzung DOT steht für das US-amerikanische Verkehrsministerium „Department of Transportation“, das diese Kennzeichnung eingeführt hat. Inzwischen wird sie weltweit von Reifenproduzenten angewandt. Die Produktionswoche ist der letzte Bestandteil der vom DOT definierten Reifen-Identifikationsnummer TIN (Tire Identification Number). Diese umfasst vier Zeichengruppen: $$ Die ersten beiden Zeichen, der Plantcode, bezeichnen das Herstellungswerk $$ Die nächsten beiden Zeichen, der Sizecode, stehen (bei Neureifen) für die Reifengröße $$ Es folgt ein optionaler, herstellerspezifischer Code (Typecode), aus dem auch die Handelsmarke ablesbar sein muss, falls sie sich nicht aus dem Plantcode ergibt $$ Die letzten (früher 3, heute 4) Ziffern stehen für die Produktionswoche: Die ersten beiden Ziffern kennzeichnen die Kalenderwoche (KW) nach US-Zählweise. Dabei ist KW 01 jene, in die der 1. Januar fällt. Die dritte und fallweise vierte Zahl steht für die Endziffer des Herstellungsjahres. Ab dem Herstellungsjahr 1990 folgt auf die Ziffern ein (Delta), ab dem Jahr 2000 ist der Wochencode vierstellig. Oft wird dieser Code nur auf einer Reifenflanke angebracht. Bei Reifen mit definierter Laufrichtung ist dies üblicherweise die rechte Flanke, bei Reifen mit definierter Außenseite ist er dort zu finden. 51 Beispiel: „3708“ bedeutet der Reifen wurde in der 37. Kalenderwoche 2008 gefertigt. Nachgeschnittene, runderneuerte und Spike- Reifen sind bei Motorrädern im Straßenverkehr verboten; keine Verwendungspflicht für Winterreifen oder Schneeketten. Neue Reifen sollen wegen zu geringem Haftungsvermögens (Grip) der Lauffläche schonend eingefahren werden (100km). Quelle: KFG §§ 7 (1), 102 (8a), (9); KDV § 4 Rückblickspiegel Motorräder müssen mit je einem, entsprechend großen Rückblickspiegel auf der rechten und der linken Fahrzeugseite ausgerüstet sein, die so angebracht (eingestellt) sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist. Eine allfällige Nachrüstverpflichtung ist zu beachten. Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel ausgerüstet sein. Quelle: KFG § 23; KDV §§ 17f (3), 18a (1). 52 Schallpegelmessung Fahrgeräuschmessung Messungen des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem Fahrzeug und die Messung des Nahfeldpegels des Betriebsgeräusches haben in sinngemäßer Anwendung der in den Richtlinien 70/157/EWG in der Fassung 96/20/EG sowie 97/24/EG, Kapitel 9, (R 41) zu erfolgen. Als Messstrecke dient eine große Fläche mit Normasphalt, die im Umkreis von 50 Metern keine schallreflektierenden Gegenstände aufweisen darf. Das Motorrad fährt mit vier Gängen im zweiten, Motorräder mit mehr als vier Gängen im dritten Gang mit exakt 50 km/h (± 1 km/h Toleranz) an die Mess-Strecke heran. Der Fahrer zieht am Anfang der Strecke das Gas voll auf und beschleunigt bis zum Ende der Strecke durch. In jedem Gang werden drei Vorbeifahrten von rechts und drei von links aufgezeichnet. Die insgesamt zwölf Messwerte werden gerundet und „1 dB“ (A) Toleranz 53 abgezogen. Der Mittelwert daraus ergibt den alles entscheidenden Fahrgeräuschpegel, der bei Nachprüfungen höchstens in dB über dem momentan gültigen Grenzwert von 80 dB (A) liegen darf. Das Fahr- bzw. Betriebsgeräusch wird zyklisch bei der ZulassungsÜberprüfung anlässlich des EU-Typengenehmigungsverfahrens gemessen (Toleranz: 1 dB). Standgeräuschmessung Die Polizei und die Sachverständigen sollen nach EG– Richtlinie 70/157/EWG (R41) messen und hierbei nur das Standgeräusch im Nahfeld messen. Voraussetzungen für eine legale Messung sind: Vor der Standgeräuschmessung am Motorrad muss der Prüfer erst das Umgebungsgeräusch messen. Liegt dies weniger als 10dB(A) unter dem späteren Messwert, so ist die Messung ungültig. Die Messung muss auf einer freien ebenen Fläche durchgeführt werden und es dürfen keine Mauern oder andere Schallreflektoren in unmittelbarer Nähe sein. Außer dem Fahrer und dem Prüfer darf sich niemand innerhalb des Prüfgeländes aufhalten. Die Messung wird bei Gangwahl Leerlauf und eingerückter Kupplung durchgeführt. Ein geeichtes Messmikrophon wird in Höhe der Auspuffmündungen, mindestens 20cm über der Fahrbahn, im Abstand von 50cm und im Winkel von 45°± 10° zur Ausströmöffnung der Abgase aufgestellt. Motorräder mit einer Nenndrehzahl (Vollgas) von > 5000 U/min werden bei halber Nenndrehzahl, solche mit Nenndrehzahl < 5000 U/min bei dreiviertel der Nenndrehzahl gemessen. Dabei wird erst die Drehzahl konstant gehalten, dann plötzlich Gas weggenommen. Mindesten 3 Messungen müssen an jeder Messstelle ausgeführt werden. Messergebnis ist der arithmetische Mittelwert von mindestens drei Messungen. 54 Das Motorrad darf den im Typen- bzw. Zulassungsschein angegebenen Geräuschpegel bei einer Nahfeldmessung um maximal 3 dB (A) überschreiten. 55 Messmethode: Außerdem drei Einzelmessungen, die nicht mehr als 2dB(A) voneinander abweichen. Wenn kein Drehzahlmesser am Motorrad ist, muss der Prüfer einen Drehzahlmesser anbringen und am Zündkabel anschließen. Alle Messwerte, auch das Umgebungsgeräusch, müssen protokolliert werden. Von einem erhöhten Standgeräuschpegel kann auf ebenfalls erhöhte Fahrgeräusche geschlossen werden. Maximale Grenzwerte der Schallpegel (für neue Motorrädern) L3e - L5e: Hubraum in cm³ DB (A) Klasse 1 < 80 cm³ 75 Klasse 2 > 80 bis 173 77 Klasse 3 > 175 80 Bei verkleideten Motorrädern kann zur Messung des Nahfeldpegels die Demontage von Teilen für den freien Zugang zum Motor und zum Anschluss eines Drehzahlmessers erforderlich sein. Die Vorschriften über Geräuschpegelmessungen gelten für Original- und Zubehörauspuffanlagen. Die Überschreitung des genehmigten Standgeräusches kann sich auch auf das gesetzliche Fahrgeräusch auswirken. Für Austausch-Schalldämpfer-Anlagen sind erforderlich: $$ die deutlich lesbare Aufschrift des Fabrik- und Handelsnamens des Herstellers, $$ die deutlich lesbare e-Nummer, die Zahl nach der E-Kennzeichnung steht nur für das genehmigende EU-Land (z.B. 56 Prüfzeichen E12, Österreich) und der $$ schriftliche Nachweis der Bewilligung für die spezielle Motorradtype im entsprechenden Modelljahr in Österreich oder durch EU-Genehmigungsverfahren. Eine Kopie des Typisierungs- bzw. EU-Genehmigungsbroschüre ist stets mitzuführen. Beispiel: Die Auspuffeinrichtung oder das Bauteil davon mit dem dargestellten EG-Typgenehmigungszeichen wurde in Niederlande (e 4) gemäß der Richtlinie 92/97/EWG (03) unter der Grundgenehmigungsnummer 0046 genehmigt. Quelle: Richtlinien 70/157/EWG in der Fassung 96/20/EG sowie 97/24/EG, Kapitel 9, (R 41) Seitenständer Einklappbare Seitenständer von einspurigen Krafträdern dürfen in der ausgeklappten Stellung bei Belastung durch das Fahrzeug weder die Fahrbahn beschädigen, noch bei geringer unbeabsichtigter Bewegung des Fahrzeuges selbständig einklappen. Bei Bewegung des vom Motor angetriebenen Fahrzeuges müssen Kipp- bzw. Seitenständer selbsttätig in die eingeklappte Stellung gelangen (Rückzugfeder) oder nur in der eingeklappten Stellung den Antrieb des Fahrzeuges durch den Motor ermöglichen (Zündstromunterbrechung). Dies gilt nicht für Motorräder die nur mit Haupt- bzw. Mittelständer ausgerüstet sind. Kein Schadensersatzanspruch wenn ein ordnungsgemäß abgestelltes Motorrad etwa durch Wind oder Sturm umgestoßen wird, da: $$ für die Kfz-Haftpflicht der Betrieb des Fahrzeuges und $$ nach bürgerlichem Recht (ABGB) ein Verschulden des Motorradbesitzers als Verursachung, Voraussetzung sind. Quelle: KDV § 54a (6) 57 Sturzhelmgebrauch Der Lenker eines Kraftrades (Klassen L1e - L5e) oder eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit 3 Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes (z.B. Prüfzeichen ECE-R 22.05) verpflichtet; dunkel getönte oder verspiegelte Helmvisiere müssen auch dieser EU-Norm entsprechen. Keine Sturzhelmpflicht besteht bei: $$ Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind, $$ ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt, $$ Unmöglichkeit der Helmbenützung wegen körperlicher Beschaffenheit (Kopfgröße etc.), Fahrzeugen mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (spezielles Gurtsystem) ausreichend Schutz geboten ist. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzensgeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des Schadenersatzrechtes. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre. Entschädigung wegen Einhaltung der Gurten- und Helmpflicht 58 der Fachverband der Versicherungsunternehmungen hat Entschädigung für Personenschäden zu leisten, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder Sturzhelms verursacht wurden, soweit der Schaden ohne Verwendung des Sicherheitsgurts oder Sturzhelms wahrscheinlich nicht oder wahrscheinlich nicht in dieser Schwere eingetreten wäre. Keine Verkehrsopferentschädigung, wenn: $$ Schadenersatzansprüche nach anderen Haftpflichtbestimmungen gedeckt sind oder zustehen, die unverzüglich, spätestens nach Mahnung erfüllt werden, oder $$ Leistungen gegen Sozialversicherungsträger, die denselben Schaden ausgleichen sollen, oder ähnliche Versorgungsansprüche bestehen. $$ Schäden die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, etwa indem das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde, oder $$ das Fahrzeug wissentlich gegen den Willen des Halters benützt wurde. Quelle: KFG §§ 5 (1), 106 (7), (8); KDV § 1e; VOEG § 7 (1), (2), (3). Typenänderung Viele Biker wollen ihrem Motorrad eine spezielle Note verleihen und damit sind oft Probleme unabdingbar, vor allem dann, wenn der Um- bzw. Anbau dem Gesetzgeber nicht gefällt. Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Fassung vom 24.01.2013 § 54a Krafträder sieht vor: „(1) Bei einspurigen Motorfahrrädern muß der Austausch von Teilen der Antriebsübersetzung des Motors gegen solche, die eine Änderung der Übersetzung bewirken, durch die Bauart des Motors ausgeschlossen sein. Auf dem Ritzel und dem Antriebskettenrad 59 müssen die Anzahl der Zähne, bei anderen die Übersetzung bestimmenden Teilen eine Herstellerkennzeichnung dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein. Das Antriebskettenrad an einem angetriebenen Rad muß mit der Nabe dieses Rades so verbunden sein, daß eine Trennung dieser Verbindung nur unter deutlich erkennbarer Verletzung einer Kontrolleinrichtung erfolgen kann. (2) Bei Motorrädern mit Motoren gleicher Type oder von einer Type abgeleiteten Ausführungen und verschiedener Nennleistung darf die Nennleistung von der Ausführung mit der höchsten Nennleistung nicht um mehr als 50 % abweichen, auch wenn die Ausführung mit der höchsten Nennleistung im Ausland genehmigt worden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ausführungen im Rahmen einer EU- Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 92/61/EWG genehmigt worden sind. Bei Krafträdern dürfen in den Ansaugkanälen keine entfernbaren Drosseleinrichtungen wie Blenden oder Büchsen liegen. Der engste Vergaserquerschnitt darf nicht durch eingepreßte oder leicht entfernbare Büchsen gegeben sein. (3) Bei Kleinkrafträdern sowie Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muß durch technische Maßnahmen gewährleistet sein, daß unzulässige Veränderungen soweit wie möglich verhindert werden. Diese Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe und unzulässige Veränderungen müssen dem Anhang des Kapitels 7 der Richtlinie 97/24/EG entsprechen. (4) Bei Motorfahrrädern (Kleinkrafträdern), Kleinmotorrädern und Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW müssen folgende Fahrzeugteile und Baugruppen durch Buchstaben, Ziffern oder Symbole identifizierbar sein: $$ Ansauggeräuschdämpfer (Luftfilter), 1404 BGBl. II Aus60 gegeben am 7. September 1999 – Nr. 308 $$ Vergaser oder entsprechende Vorrichtung, $$ Ansaugstutzen (sofern nicht mit Vergaser oder Zylinder oder Kurbelgehäuse in einem Stück), $$ Zylinder, $$ Zylinderkopf, $$ Kurbelgehäuse, $$ Auspuffrohr (sofern nicht mit dem Schalldämpfer in einem Stück), $$ Schalldämpfer, $$ Getriebeabtrieb (Antriebsritzel oder Riemenscheibe vorne), $$ Radantrieb hinten), $$ elektrische/elektronische Einrichtungen zur Motorsteuerung (Zündung, Einspritzung usw.) und im Fall einer Einrichtung, die geöffnet werden kann, alle verschiedenen elektronischen Datenträger, $$ Querschnittverengung (Buchse oder sonstige). (Antriebskettenrad oder Riemenscheibe Wenn diese Nummern nicht durch den Hersteller vergeben werden, sind sie von der Genehmigungsbehörde zuzuweisen. Sie müssen an den zu kennzeichnenden Teilen zuverlässig und dauerhaft angebracht sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Höhe von mindestens 2,5 mm aufweisen und leicht lesbar sein. (5) An jedem Motorfahrrad (Kleinkraftrad), Kleinmotorrad und Kraftrad mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muss an einer leicht zugänglichen Stelle ein dauerhaftes Schild von mindestens 60 mm x 40 mm angebracht sein. Es kann sich hierbei um ein Klebeschild handeln, das sich jedoch nicht ohne Beschädigung entfernen lässt. 61 Auf diesem Schild muss der Hersteller angeben: $$ Name oder Fabrikname des Herstellers, $$ Kennbuchstabe für die Fahrzeugklasse, $$ für Getriebeantrieb und Radantrieb die Zahl der Zähne (im Fall eines Kettenrads) bzw. den Durchmesser der Riemenscheibe (in mm), $$ Kennzahl(en) oder Symbol(e) der gemäß Abs. 4 gekennzeichneten Teile oder Baugruppen. $$ Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen mindestens 2,5 mm hoch und leicht lesbar sein. (5a) Die Identifikationsnummern gemäß Abs. 4 Z 2 und Z 8 müssen auch mehrspurige Motorfahrräder, Motorräder sowie Motorräder mit Beiwagen aufweisen. (5b) Am Fahrzeug müssen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein: $$ die im § 27 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 angeführten Angaben und $$ die in Abs. 4 und Abs. 5 angeführten Teilbezeichnungen und Nummern. (6) Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen müssen den Anforderungen des Anhanges der Richtlinie 93/31/EWG in der Fassung 2000/72/EG entsprechen. (7) Die Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach Anhang I der Richtlinie 95/1/EG, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, zu erfolgen. (8) Kraftfahrzeuge der Klassen L, die für die Beförderung von Beifahrern ausgelegt sind, müssen mit einem geeigneten Haltesystem 62 für die Beifahrer versehen sein. Das Haltesystem für zweirädrige Kraftfahrzeuge muss aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen und dem Anhang der Richtlinie in der Fassung 1999/24/EG, entsprechen. (9) Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen an einer leicht zugänglichen Stelle mit einem fest angebrachten Fabrikschild versehen sein. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft mit folgenden Angaben im Sinne der Richtlinie 2009/139/EG, ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009, S 3 versehen sein: $$ Name des Herstellers $$ Betriebserlaubniszeichen $$ Fahrzeug-Identifizierungsnummer $$ Standgeräusch. (10) Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein. Dieser Geschwindigkeitsmesser muss dem Anhang der Richtlinie 2000/7/EG über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 106 vom 3. Mai 2000, S. 1, entsprechen. Auspuffanlage Eine der am meisten geänderten Motorradteile, bietet auch der Zubehörmarkt einer Vielzahl von Typen und Arten. Mit ABE zugelassen für den Strassenverkehr und ohne ABE “only for racing“. Daher wird das Kapitel besonders hervorgehoben. Die Achse der freien Enden von Auspuffrohren darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Auspuffgase nicht behindert werden. Bei unzulässiger Verursachung von starkem Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädlicher Luftverunreinigung können auf Grund nicht genehmigter Änderungen, schadhafter Teile oder Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug, unabhängig von der Verkehrs- und Betriebssicherheit, unverzüglich Zulassungsschein und Kennzei63 chentafel an Ort und Stelle abgenommen werden. Wurden im Zuge der Überprüfung schwere Mängel festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer (Lenker) unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Lärm-, Rauch- oder Geruchsbelästigungen, die bei ordnungsgemäßem Zustand des Fahrzeuges auf bloß unsachgemäßen Betrieb zurückzuführen sind (unnötiges Gas gibt, laufen lassen des Motors am Stand), stellen eine Übertretung dar. Die zugelassenen Norm Abgasgrenzwerte und Dezibel- Geräuschpegel sind einzuhalten. Diese sind im Typen- bzw. Zulassungsschein des Motorrades angeführt. Das Entfernen auswechselbarer Bauteile eines Schalldämpfers wie dB- Killer, Stellt wie zuvor erwähnt eine Verwaltungsübertretung dar. Quelle: KFG §§ 30a (9a), 33 ff; KDV §§ 22a, 22b, 54a Typenänderung: Bei einspurigen Motorfahrrädern muß der Austausch von Teilen der Antriebsübersetzung des Motors gegen solche, die eine Änderung der Übersetzung bewirken, durch die Bauart des Motors ausgeschlossen sein. Auf dem Ritzel und dem Antriebskettenrad müssen die Anzahl der Zähne, bei anderen die Übersetzung bestimmenden Teilen eine Herstellerkennzeichnung dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein. Das Antriebskettenrad an einem angetriebenen Rad muß mit der Nabe dieses Rades so verbunden sein, daß eine Trennung dieser Verbindung nur unter deutlich erkennbarer Verletzung einer Kontrolleinrichtung erfolgen kann. Bei Motorrädern mit Motoren gleicher Type oder von einer Type abgeleiteten Ausführungen und verschiedener Nennleistung darf die Nennleistung von der Ausführung mit der höchsten Nennleistung nicht um mehr als 50 % abweichen, auch wenn die Ausführung mit der höchsten Nennleistung im Ausland genehmigt worden 64 ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ausführungen im Rahmen einer EU- Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 92/61/EWG genehmigt worden sind. Bei Krafträdern dürfen in den Ansaugkanälen keine entfernbaren Drosseleinrichtungen wie Blenden oder Büchsen liegen. Der engste Vergaserquerschnitt darf nicht durch eingepreßte oder leicht entfernbare Büchsen gegeben sein. Bei Kleinkrafträdern sowie Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muß durch technische Maßnahmen gewährleistet sein, daß unzulässige Veränderungen soweit wie möglich verhindert werden. Diese Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe und unzulässige Veränderungen müssen dem Anhang des Kapitels 7 der Richtlinie 97/24/EG entsprechen. Bei Motorfahrrädern (Kleinkrafträdern), Kleinmotorrädern und Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW müssen folgende Fahrzeugteile und Baugruppen durch Buchstaben, Ziffern oder Symbole identifizierbar sein: 1. Ansauggeräuschdämpfer (Luftfilter), 1404 BGBl. II – Ausgegeben am 7. September 1999 – Nr. 308 2. Vergaser oder entsprechende Vorrichtung, 3. Ansaugstutzen (sofern nicht mit Vergaser oder Zylinder oder Kurbelgehäuse in einem Stück) 4. Zylinder, 5. Zylinderkopf, 6. Kurbelgehäuse, 7. Auspuffrohr (sofern nicht mit dem Schalldämpfer in einem 8. Stück), 9. Schalldämpfer, 10. Getriebe, (Antriebsritzel oder Riemenscheibe vorne), Radantrieb (Antriebskettenrad oder Riemenscheibe hinten), 65 11. elektrische/elektronische Einrichtungen zur Motorsteuerung (Zündung, Einspritzung usw.) und im Fall einer Einrichtung, die geöffnet werden kann, alle verschiedenen elektronischen Datenträger, 12. Querschnittverengung (Buchse oder sonstige). Wenn diese Nummer nicht durch den Hersteller vergeben werden, sind sie von der Genehmigungsbehörde zuzuweisen. Sie müssen an den zu kennzeichnenden Teilen zuverlässig und dauerhaft angebracht sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Höhe von mindestens 2,5 mm aufweisen und leicht lesbar sein. An jedem Motorfahrrad (Kleinkraftrad), Kleinmotorrad und Kraftrad mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muss an einer leicht zugänglichen Stelle ein dauerhaftes Schild von mindestens 60 mm × 40 mm angebracht sein. Es kann sich hierbei um ein Klebeschild handeln, das sich jedoch nicht ohne Beschädigung entfernen lässt. Auf diesem Schild muss der Hersteller angeben: 1. Name oder Fabrikname des Herstellers. 2. Kennbuchstabe für die Fahrzeugklasse. 3. Die Antriebart bei Kettenantrieb die Zahl der Zähne. 4. Bei Riemenantrieb der Durchmesser der Riemenscheibe. 5. Kennzahl oder Symbol der gemäß Abs. 4 gekennzeichneten Teile oder Baugruppen. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen mindestens 2,5 mm hoch und leicht lesbar sein.“ Für wesentliche technische Merkmale (Fahr- und Betriebseigenschaften) betreffende Änderungen am Motorrad, wie die im Typenschein (Typenscheinformular/Fahrzeugdatenblatt) oder in der Einzelgenehmigung bezeichneten, ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde Landeshauptmann, Technische Prüfstelle, Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. 66 Bei der Genehmigung ist nach den Erfordernissen der Verkehrsund Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, vom Sachverständigen zu beurteilen, ob das Kfz den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen erfüllt. Genehmigungsdaten und Zulassungssperren von Fahrzeugen sind im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Der Bescheid über die genehmigte Typenänderung (Ausnahme-, Einzelgenehmigung etc.), muss mitgeführt werden. Bei getunten (manipulierten) Fahrzeugen ohne Genehmigung (Abgas-, Lärm-, und Leistungsgutachten) kann bei Unfallschaden versicherungsrechtlich wegen erhöhter Gefärdung Leistungsfreiheit eingewendet werden und bei Motorschaden gewährleistungsrechtlich die Herstellergarantie (2 Jahre) entfallen. Für nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen am Motorrad, wie die vorschriftsmäßige Anbringung von serienmäßigen, genehmigtem Zubehör (Zusatzbeleuchtung, Windschild, Packtasche etc.) mit entsprechendem E-Prüfzeichen ist nur eine Anzeige und Eintragung bei der zuständigen Behörde (Landesprüfstelle) erforderlich. Quelle: KFG §§ 30a (9a), 33 ff; KDV §§ 2a, 22b, 54a Legende zur der auf Seite 68 folgenden eingeschränkten Erleuterung der Änderungsliste : WBS = Werkstattbestätigung einer Vertragswerkstätte oder gleichwertig. UBS = Freigabe des Fahrzeugherstellers, dessen Bevollmächtigten oder ein Gutachten eines Ziviltechnikers bzw. Gutachten anderer geeigneter neutraler Prüfstellen (Technischer Dienste). 67 Fahrwerk Austausch gegen einen Rahmen gleicher Type WBS Eintragung in den Typenschein oder Einzelgenehmingungsbescheid. Austausch gegen einen gebrauchten Rahmen gleicher Type WBS Eintragung in den Typenschein oder Einzelgenehmingungsbescheid. Austausch gegen einen Rahmen anderer Type. WBS und UBS Einzelgenemigung. Das heißt es müssen die Bestimmungen erfüllt werden, welche zum Zeitpunkt der Genehmigung Gültigkeit haben. Radaufhängung, Schwinge oder Gabeltausch anderer Type. WBS uns UBS Einzelgenehmigung. Das heißt es müssen die Bestimmungen erfüllt werden, welche zum Zeitpunkt der Genehmigung Gültigkeit haben Beiwagen Austausch oder Änderung gegen technisch gleichwertige anderen Type WBS 68 Genehmigungszeichen gem. EG-Recht bzw. ECERegelung oder nationaler österreichischen gleichwertiger Typengenehmigung oder gleichwertiges muss vorhanden sein. WBS und UBS Anbau eines Beiwagens mit Änderung am Motorrad Einzelgenehmigung. Das heißt es müssen die Bestimmungen erfüllt werden, welche zum Zeitpunkt der Genehmigung Gültigkeit haben. Bremsanlage Austausch oder Änderung gegen technisch gleichwertige anderen Type WBS An-, Um- oder Zubau von Teilen der Bremsanlage gegen solche andere Type WBS und UBS Austausch der Bremsscheibe gegen eine andere als Eingetragene UBS Genehmigungszeichen gem. EG- Recht bzw. ECE- Regelung oder nationaler österreichischen gleichwertiger Typengenehmigung oder gleichwertiges muss vorhanden sein. Eintragung; wenn wesentliche technische Merkmale geändert werden. Einzelgenehmigung. Das heißt es müssen die Bestimmungen erfüllt werden, welche zum Zeitpunkt der Genehmigung Gültigkeit haben. Eintragung in den Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid. Bereifung und Felgen Austausch und Umrüstung. Im Typenschein nicht eingetragene Dimension und/oder Type WBS und UBS 69 Nachweis im Sinne der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Lenker/Lenkstange Der Lenkstange anderer Type, im Typenschein nicht eingetragen UBS Gegebenenfalls Bauteilprüfung, Anbauprüfung und Prüfung des Fahrverhaltens. Eintragung in den Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid Beleuchtung Austausch von Beleuchtungseinrichtungen gegen mindestens gleichwertige Gegen Scheinwerfer für Abblendlicht mit Gasentladungslampen HIR1 oder H9- Lampen EU- Anbauvorschriften müssen eingehalten werden (ECE- Nr. 53 und 78/933/EWG WBS Eintragung in den Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid Sonstiges Einbau oder Anbau von Autoradio und Navigationssystem Genehmigung nach 71/245/EWG Anbau bzw. Einbauvon Funkgerät/ Autotelefon/Freisprecheinrichtung Genehmigung nach 71/245/EWG Quelle: KFG §§ 30a (9a), 33 ff; KDV §§ 2a, 22b, 54a 70 Überholverbot Das Verkehrszeichen „Überholen verboten“ bezieht sich lediglich auf das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge, somit auch auf Motorräder mit Beiwagen. Es dürfen daher einspurige Kraftfahrzeuge sowohl von mehr- als auch einspurigen Kraftfahrzeugen überholt werden. Ein einspuriges überholendes Fahrzeug darf mit einem Motorrad (als Drittes) überholt werden, wenn der Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. Quelle: StVO § 16 (2 Unterscheidungszeichen Krafträder mit inländischer Zulassung bei denen das internationale Unterscheidungszeichen noch nicht am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld angeben ist, müssen beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten vollständig sichtbar außer dem Kennzeichen und wie dieses angebracht, auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst, das Unterscheidungszeichen (A) führen. Dieses hat aus einem 80 mm hohen lateinischen Buchstaben A (schwarz) mit 10 mm Strichstärke auf einer 175 mm breiten und 115 mm hohen weißen, elliptischen Fläche zu bestehen. Die Tatsache, dass bei Motorrädern für Unterscheidungszeichen mit diesen gesetzlichen Mindestmaßen sowie Anbringungsvorschriften nicht genügend Platz vorhanden ist, stellt keine Befreiung davon dar. Die Verwendung ausländischer neben österreichischen Nationalitätszeichen ist strafbar. EU-Kennzeichentafeln haben am linken oberen Rand in einem blauen Feld 12 gelbe Sterne und das internationale Unterscheidungszeichen A in weißer Schrift für Österreich. 71 Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen, müssen nicht noch zusätzlich das Nationalitätszeichen führen. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf das Gebiet der Europäischen Union; ferner: (Kroatien), Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Serbien/Montenegro. Weder die Nichteinhaltung der Mindestgröße, der Farbe noch das Nichtführen des Unterscheidungszeichens ist innerhalb Österreichs strafbar, da sich diese Bestimmungen nur auf das Verlassen des Bundesgebietes beziehen. Quelle: KFG § 80 Verbandzeug Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt, sowie gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen. (Erste-Hilfe-Ausrüstungsempfehlung, Önorm 5100). Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle in- und ausländischen Motorradfahrer (auch Trikes und Quads) innerhalb Österreichs. Quelle: KFG §§ 102 (10), 103 (1) Verkehrs- und Betriebssicherheit Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den jeweils geltenden Vorschriften entspricht und darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung, das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge behördlich nicht ausdrücklich verboten wurde. Motorradfahrer haben insbesondere bei schlechter Witterung auch 72 für eine ihre Lenksicherheit nicht beeinträchtigende Schutzkleidung zu sorgen. Fahrzeugprüfungen durch Behörden-Organe betreffend die Verkehrs- und Betriebssicherheit können jederzeit an Ort und Stelle bei fließendem oder ruhendem, öffentlichem Verkehr durchgeführt werden. Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund nicht genehmigter Änderungen, schadhafter Teile oder Ausrüstungsgegenstände unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug der Zulassungsschein und die Kennzeichentafel abzunehmen. Wurden im Zuge der Überprüfung schwere Mängel festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer (Lenker) unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Eine gültige Begutachtungsplakette alleine attestiert noch nicht den verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges, sondern beurkundet dies bloß für den Zeitpunkt der Begutachtung. (Zwischenzeitiger Unfall etc.) Bei Mängeln für die Verkehrssicherheit von fahr(un)fähigen Fahrzeugen erfolgt grundsätzlich die Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines. Unbefugt abgestellte Fahrzeuge ohne Kennzeichen können entfernt (abgeschleppt) werden. Für die Aufstellung des 2. oder 3. Fahrzeuges bei Vorhandensein eines Wechselkennzeichens ist eine gebührenpflichtige Bewilligung erforderlich. Vorspringende Teile, Außenkanten und zusätzliche Vorrichtungen wie Aufbauten bzw. Ausrüstungen an Krafträdern, durch die die Gefahr schwerer körperlicher Verletzungen bei Unfällen erhöht wird, 73 sind unzulässig und müssen, wenn sie nicht vermeidbar sind, durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt werden. Die Anbringung von Kennzeichentafeln an Motorrädern seitlich links, auch wenn die erforderlichen Sichtwinkel eingehalten werden, ist im Hinblick auf die Verletzungsgefahr (vorspringende Teile) nur aus sachlichen Gründen (genehmigte Fahrzeugumbauten) gerechtfertigt. Der Lenker hat unter Berücksichtigung auf sein Fahrkönnen die Pflicht sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten und Gefahren und Umweltbeeinträchtigungen sind zu vermeiden. (Freihändiges Fahren, Wheelies, Stoppies etc. sind verboten). Mobilfunk (Telefonie) darf während des Fahrens nur mit genehmigten Freisprecheinrichtungen betrieben werden; der Lenker muss die maßgeblichen Funktionen mit einer Hand bedienen können, ohne dabei die erforderliche Körperhaltung wesentlich zu verändern, freie Sicht und Bewegungsfreiheit müssen ebenfalls gewährleistet sein. Das Handy-Verbot bezieht sich auf alle Funktionen wie Telefonie, Mailbox, SMS, Downloads etc. Quelle: KFG §§ 4 (1), (2), 102; KDV §1a; StVO § 20 (1) Warneinrichtung Warndreieck, Warnblinkanlage und Warnkleidung sind für einspurige Kraftfahrzeuge nicht vorgeschrieben. Motorräder mit Beiwagen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, es besteht daher die Verpflichtung zur Mitführung eines Pannendreieckes mit Genehmigungszeichen. Ab 1. Mai 2005 hat der Lenker eines Motorrades mit Beiwagen eine geeignete, der Önorm EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß Retro- reflektierenden Streifen mitzuführen und diese Warnkleidung beim Aufstellen der Warneinrichtung (Pannendreieck) oder, wenn er sich im Falle einer Panne 74 auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen. Quelle: KFG §§ 19 (1a), 102 (10), 103 (1) Warnvorrichtung Akustische Warnzeichen (Hupe) müssen bei Motorrädern, außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg, auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung wirksam betätigt werden können. Optische Warnzeichen (Blinklicht) müssen bei Motorrädern und Motorrädern mit Beiwagen, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, mit einem Scheinwerfer abgegeben werden können. Die Vorrichtung muss so ausgerüstet sein, dass sie vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Andere Warnvorrichtungen (Folgetonhorn, Farblichtsignal etc.) bedürfen der behördlichen Genehmigung. Quelle: KFG § 22 (1), (2), KDV § 22a (1) Wiederkehrende Begutachtung. Zur Überprüfung der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit hat der Zulassungsbesitzer jährlich (historische Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1 Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem Zulassungsschein vorgeführt wird. Die Neuregelung betreffend verlängerte Intervalle des Überprüfungszeitraumes gilt nur für neue Kraftwagen und nicht für Krafträder; ausgenommen sind auch Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Motorrädern gezogen zu werden. 75 Mängel die an einem Fahrzeug festgestellt werden können: Ohne Mängel (OM): Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßig Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Leichte Mängel (LM): Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenwerten Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass diese Mängel behoben werden müssen. Das Pickerl kann ausgegeben werden. Schwere Mängel (SM): Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträgchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigung verursachen. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund der festgestellten Mängel nicht verkehrsund betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen. Das Pickerl darf nicht ausgegeben werden. Mängel mit Gefahr in Verzug (GV): Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherhiet führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverschmutzung verursacht werden. Der Len76 ker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind unmittelbar zu beheben. Das Pickerl darf nicht ausgegeben werden. Bei Feststellung im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle, erfolgt die Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafel. Vorschriftsmängel (VM): Die überprüfte Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. (z.B. nicht genehmigter Spoiler). Der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer ist darauf hinzuweisen, das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen. Das Pickerl darf nicht ausgegeben werden. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung beim Landeshauptmann anzuzeigen (zu typisieren). Allfällige zu behebende Mängel werden urkundlich auf einem Begutachtungsformblatt ausgewiesen. Dieses muss auf Fahrten nicht mitgeführt werden, sondern ist lediglich bei Verkauf des Fahrzeuges weiterzugeben. Der Käufer benötigt es zur Vorlage bei der neuerlichen Anmeldung (Zulassung). Die Begutachtungsplakette (grün, geregelter Kat weiß) mit aufgeschriebenem Fahrzeugkennzeichen ist bei Krafträdern ohne karosserieartigen Aufbau an der rechten Seitenwand des Scheinwerfergehäuses oder der rechten Vordergabel nahe dem Scheinwerfer außen so anzubringen, dass das Ende für die nächste wiederkehrende Begutachtungsfrist stets leicht festgestellt werden kann. Eine gültige Begutachtungsplakette alleine attestiert noch nicht den verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges, sondern beurkundet dies bloß für den Zeitpunkt der Begutachtung. (Zwi77 schenzeitiger Unfall etc.) Quelle: KFG § 57a; PBStV § 10 (2) ff Zulassung Für die Anmeldung von Kraftfahrzeugen und Anhängern sind erforderlich und bei der Zulassungsstelle vorzulegen: Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis) $$ Fahrzeug-Besitznachweis (Kauf-, Leasing- Vertrag). $$ Typenschein/Auszug Genehmigungsdatenbank (Zulassungsbescheinigung Teil II) oder Einzelgenehmigung (Bescheid), $$ Kfz-Versicherungsantrag (Haftpflicht), $$ Finanzamtsbestätigung (NoVA) bei Importen aus dem Ausland, $$ Begutachtungsformblatt (Prüfplakette oder auch Begutachtungsplakette). Bei der Zulassung durch private Haftpflicht-Versicherungen wird anstelle des Zulassungsscheines eine zweifache Zulassungsbescheinigung ausgestellt: Teil I ist mit dem Kraftfahrzeug mitzuführen. Teil II ist aufzubewahren, da bei Abmeldung des Kraftfahrzeuges nur beide Teile zusammen als ordnungsgemäße Zulassungsbescheinigung gelten. Ab 3. Jänner 2011 sind neue Kfz-Zulassungsscheine im Scheckkartenformat auf freiwilliger Basis erhältlich. Eine Antragstellung ist bereits ab 1. Dezember 2010 möglich. Bei Motorrädern mit Beiwagen ist die Trennung des Beiwagens vom Motorrad nicht als Änderung am Fahrzeug anzusehen. 78 Das nach der Genehmigung vom Beiwagen getrennte Motorrad kann aber auch auf Grund des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung für das Motorrad mit Beiwagen als Motorrad (Solomaschine) zugelassen werden. Hinsichtlich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist es nicht von Belang, ob ein Motorrad mit oder ohne Beiwagen verwendet wird, da hierfür dieselben Mindestversicherungssummen und Prämiensätze vorgeschrieben sind. Bei der Abmeldung des Fahrzeuges sind Zulassungsbescheinigungen und Kennzeichentafel abzuliefern. In den vorzulegenden Typenschein (Typenscheinformulare, Fahrzeugdatenblätter) wird die Abmeldung und das Datum eingetragen. Gebührenpflichtige Amtshandlungen sind bei Behörden nicht mehr mit Stempelmarken sondern in bar oder mittels Kreditkarte oder Bankomatkarten zu entrichten. Quelle: KFG §§ 37, 43 Zusatzbeleuchtung An Motorrädern (Klasse L3e) und Motorrädern mit Beiwagen (Klasse L4e) dürfen zusätzlich folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein: $$ Ein oder Zwei Nebelscheinwerfer (Breitstrahler), $$ Ein oder Zwei Nebelschlussleuchten $$ Warnblinkanlagen durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinker) $$ Ein oder Zwei nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass ihre Lichtaus79 trittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Nebelschlussleuchten dürfen nur rotes Licht ausstrahlen und nur hinten am Fahrzeug angebracht sein. Werden 2 Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als 2 Nebelschlussleuchten ist unzulässig. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchten eingeschaltet sind. (Kontrolllampe). Quelle: KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff 80 Literaturverzeichnis: $$ Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (31. KFGNovelle) und das Führerscheingesetz (15. FSG-Novelle). $$ Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV. 1967) StF: BGBl. Nr. 399/1967. $$ Kraftfahrgesetz 1967 - KFG. 1967) StF: BGBl. Nr. 267/1967 (NR: GP XI RV 186 AB 576 S. 61. BR: S. 256.) $$ Richtlinie 2002/24/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates. $$ Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen. $$ Regelung Nr. 41 über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung. $$ Richtlinie 2002/24/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates $$ Straßenverkehrsordnung StVO idF BGBl I 2012/50. $$ Mängelkatalog $$ Änderungen an Kraftfahrzeugen (Änderungsliste) $$ http://www.1000ps.at/motorradrecht $$ https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/6/ Seite.061500.html 81 Impressum Herausgeber: Mag. Dr. Alfred Wolfgruber Maschl 201 5600 St. Johann im Pongau Österreich Tel.: +43 (0) 6644520812 Email: [email protected] http://www.motorradcorner.at Eigenverlag. Einzelpreis: € 5.-Gerichtsstand: St. Johann im Pongau © Wolfgruber 2013 82