Verwaltungsrichtlinie zur Messung und Angabe der
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Verwaltungsrichtlinie zur Messung und Angabe der
Verwaltungsrichtlinie zur Messung und Angabe der Geräuschemission bei der Abnahme von Schienenfahrzeugen In Kraft gesetzt am 12.07.2004 Stand: 12.07.2004 3210011 Erstellt durch: Eisenbahn-Bundesamt Referat 32 – Zulassung und Aufsicht Fahrzeuge des Güterverkehrs, Nebenfahrzeuge überwachungsbedürftige Anlagen, Fügetechnik, Werkstofftechnik, Arbeitsschutz Vorgebirgsstraße 49 53119 Bonn 1. Allgemeines 2. Einordnung der von Schienenfahrzeugen ausgehenden Lärmemission 1 2.1 Schienen-Verkehrslärm 1 2.2 Lärmemission von im Freien zu verwendenden Geräten und Maschinen 3 2.3 Von Schienenfahrzeugen ausgehender Lärm im Bezug auf Arbeitsschutz 4 2.4 Akustische Signalgeber der Schienenfahrzeuge 7 3. Geräuschmessungen bei Schienenfahrzeugen 7 3.1 Außengeräuschmessungen 7 3.1.1 Ziel der Messung 7 3.1.2 Betriebszustände 7 3.1.3 Messgrößen 8 3.1.4 Messgrundlagen 8 3.2 Innengeräuschmessungen 9 3.2.1 Ziel der Messung 9 3.2.2 Messorte 9 3.2.3 Messgrößen 9 3.2.4 Messgrundlagen 10 3.2.5 Messgrundlage für die Innengeräuschmessung bei Nebenfahrzeugen 10 3.3 Zusätzliche Geräuschmessung bei Nebenfahrzeugen 10 3.3.1 Erläuterung 10 3.3.2 Geräuschangaben in Betriebsanleitungen gem. § 1 Abs. 2 Nr.1 3.GPSGV 11 3.3.3 Messorte 11 3.3.4 Betriebszustände 12 3.3.5 Messgrundlagen 12 4. Messung der Wirksamkeit und Wahrnehmbarkeit akustischer Signale 12 4.1 Ziel der Messung 12 4.2 Messgrundlage 12 4.3 Messgrößen 12 5. Grenzwerte 12 5.1 Beurteilungspegel - Grenzwerte für stationäre Arbeitsplätze 12 5.2 Beurteilungspegel - Grenzwerte für Arbeitsplätze in, auf und bei Schienenfahrzeugen 1 13 ... -2- 5.3 Gebietsbezogene Immissionsrichtwerte (Grenzwerte) für den Beurteilungspegel 13 5.4 Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel von Verkehrsgeräuschen 13 5.5 Grenzwerte für Schienenfahrzeugaußengeräusche im Hochgeschwin- 13 digkeitsbereich 6. Nachweise bzw. Ergebnisse der Geräuschmessung bei angetriebenen 14 Regelfahrzeugen 6.1 Außengeräuschmessung nach DIN EN ISO 3095 14 6.2 Innengeräuschmessung nach DIN EN ISO 3381 14 6.2.1 Arbeitsplatz im Führerstand 14 6.2.2 Arbeitsplätze im Fahrgastraum 15 6.2.3 Arbeitsplatz Rangiertriebfahrzeugführer 15 6.2.4 Messung der akustischen Signalgeber nach UIC 644 15 6.3 Ergebnisse der Geräuschmessung bei Reisezugwagen 15 6.4 Ergebnisse der Geräuschmessung bei Güterwagen 16 6.5 Ergebnisse der Geräuschmessung bei Nebenfahrzeugen nach 16 Akustik 09 und UIC 718-4 6.5.1 Schallemissionspegel des arbeitenden Nebenfahrzeuges 16 6.5.2 Bestimmung der Geräuschimmission in der Umgebung von Gleisbau- 16 stellen 6.5.3 Arbeitsplatzbezogene Emissionswerte (Kurzangabe) 17 6.5.4 Messung der akustischen Signalgeber 17 7. Nachweise zum Betrieb der Schienenfahrzeuge nach den Vorschriften des BImSchG 17 Anhänge: 1. Gesetze und Rechtsverordnungen zum Schutz der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer gegen Lärmeinwirkungen 2. Unfallverhütungsvorschriften mit Bezug zum Lärmschutz 3. Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit Bezug zum Lärmschutz 4. Akustik-Normen mit Relevanz zu Schienenfahrzeugen 5. UIC-Merkblätter und technische Spezifikationen mit Bezug zu Geräuschemissionen bei Schienenfahrzeugen 6. Literatur mit Bezug zu Geräuschemissionen bei Schienenfahrzeugen 7. Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Nr. 85 (2. überarbeitete Auflage); Forschungsergebnisse für die Praxis, Lärmminderung-Geräuschdatenblatt, ISSN 0720-1699 -1- 1. Allgemeines Lärm ist ein unerwünschter und beeinträchtigender Schall, der zu Belästigungen, Minderung der Leistungsfähigkeit und bei sehr hohen Pegeln und/oder bei längerer Einwirkungsdauer auf Menschen zu gesundheitlichen Schäden (Schwerhörigkeit, Herz-Kreislauf-Beschwerten) führen kann. Daher gewinnt die Lärmvermeidung infolge der ständigen technischen Entwicklung in der Industrie und des Verkehrswachstums immer mehr an Bedeutung. Diese Ausarbeitung soll die Mitarbeiter des Eisenbahn-Bundesamtes bei Entscheidungen im Rahmen der Abnahme von Fahrzeugen nach § 32 EBO und der Aufsicht über den Betrieb von Schienenfahrzeugen unterstützen. 2. Einordnung der von Schienenfahrzeugen ausgehenden Lärmemission 2.1 Schienen-Verkehrslärm Die von Schienenwegen ausgehende Lärmemission wird zum größten Teil von Schienenfahrzeugen verursacht. Schienenfahrzeuge werden als Traktionsmittel für den Zug- und Rangierbetrieb eingesetzt, sie werden zum Transport von Menschen und Gütern und zur Instandhaltung der Schienenwege verwendet. Schienenfahrzeuge müssen selbst erprobt und instand gehalten werden. Das Kollektiv der einen Streckenabschnitt passierenden Fahrzeuge erzeugt durch seinen Betrieb die Lärmwirkungen auf die Anwohner. Die hierfür einschlägigen Vorschriften sind Teil der auf Schienenwege bezogenen Vorschriften zum Schutz der Anwohner (Siehe BImSchG §§ 41 ff und 16. BImSchV, Quellenverzeichnis im Anhang 1). Die Schall 03 als Schallberechnungsvorschrift für Schienenverkehrslärm wird sowohl bei der Lärmvorsorge als auch bei der Lärmsanierung zur Ermittlung der Beurteilungspegel angewandt. Für Rangieranlagen gelten dabei besondere Bedingungen (Richtlinie Akustik 04, siehe Anhang 1). Zum Schienenverkehrslärm tragen vor allem die fünf nachfolgend genannten Quellen bei: a) An der Berührungsstelle zwischen Rad und Verkehrsweg entsteht das Rollgeräusch. Kleine Unebenheiten auf den Laufflächen der Räder und Schienen ... -2- verursachen Schwingungen, die sich als Luftdruckschwankungen in Wellen ausbreiten und vom Ohr als Lärm (Schall) aufgenommen werden. b) Die Motoren-, Lüfter- und Kompressoren geben Schallwellen ab. c) Bei sehr hohen Geschwindigkeiten wächst die Luftverwirbelung so stark an, dass daraus Geräusche entstehen – das sogenannte aerodynamische Geräusch. d) In Rangier- und Umschlagbahnhöfen treten spezielle rangier- und verladetypische Geräusche auf. e) Besonders lästig sind Quwietschgeräusche, die in Gleiskurven und beim Bremsen auftreten. Auf Fahrzeuge bezogen sind aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG Anhang 1) die - § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (für Fahrzeuge des innerbetrieblichen Verkehrs) und - § 38 Abs. 1 (für Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs) einschlägig. Sie richten sich sowohl an Hersteller als auch Betreiber von Schienenfahrzeugen. Diesbezüglich können in Pflichten- bzw. Lastenheften für Vertragspartner Emissionskennwerte sowohl für einzelne Komponenten auf der Grundlage von Lärmdatenblättern (Anhang 6) wie auch für das gesamte Schienenfahrzeug vereinbart werden. Im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 1 EBO durchzuführenden behördlichen Abnahme von Schienenfahrzeugen können auf der Grundlage anerkannter Regeln der Technik Grenzwerte im Abnahmebescheid bestimmt werden, die während der Lebensdauer des Schienenfahrzeuges einzuhalten sind. Die Europäische Union hat zudem in den letzten Jahren begonnen, Geräuschemissionsvorschriften für Schienenfahrzeuge in Kraft zu setzen. Für Hochgeschwindigkeitszüge ist dies am 01.12.2002 durch die Entscheidung der Kommission vom 30.05.2002 (Amtsblatt der EU L 245 vom 12.09.2002) umgesetzt worden. Grenzwerte für konventionelle interoperable Schienenfahrzeuge sind zur Zeit in der Abstimmung und treten wahrscheinlich im Frühjahr 2005 in Kraft. ... -3- (Vorschläge der Kommission für Grenzwerte und Messverfahren – siehe Amtsblatt L 193/1 der Europäischen Union vom 01.06.2004). 2.2 Lärmemission von im Freien zu verwendenden Geräten und Maschinen Für im Freien zu verwendende Geräte und Maschinen, hierzu gehören auch Schienenfahrzeuge für die Instandhaltung der Schienenwege, wurden zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bürger, sowie zum Schutz der Umwelt europaweit gültige Lärmschutzvorschriften erlassen, die Regelungen über das Messen der Geräuschpegel und Vorschriften zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Höhe der Geräuschemission dieser Geräte und Maschinen (32. BImSchV - Anhang 1) und Richtlinie 2000/14/EG - Anhang 3) beim Inverkehrbringen enthalten. Für Geräte und Maschinen, die unter Artikel 12 der o. g. Richtlinie genannt sind, z. B. Mobilkran, ist der Schallleistungspegel vom Hersteller zu garantieren und gemäß Anhang IV der Richtlinie anzugeben. Der garantierte Schallleistungspegel darf einen in der Richtlinie festgelegten zulässigen Schallleistungspegel nicht überschreiten. Im Artikel 13 sind Geräte und Maschinen genannt, z. B. Hubarbeitsbühnen, für die keine Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt wurden. Jedoch besteht Kennzeichnungspflicht mit dem CE-Konformitätskennzeichen. Anhang III der Richtlinie 2000/14/EG enthält die jeweiligen Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls, der von den einzelnen zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen erzeugt wird. Bei Mobilkränen (Eisenbahndrehkrane), Schneefräsen und ähnlichen Geräten und Maschinen als Schienenfahrzeuge sind die Lärmemissionswerte nach den hierfür gültigen technischen Regeln zu bestimmen (Akustik 09 - Anhang 4 und UIC 718-4 - Anhang 5). ... -4- 2.3 Von Schienenfahrzeugen ausgehender Lärm im Bezug zum Arbeitsschutz Lärmschutzanforderungen ergeben sich auch durch Vorsorgeverpflichtungen im öffentlichen Personenverkehr. Es wird davon ausgegangen, dass der Schutz der Reisenden gegen Lärmeinwirkungen mit der Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der innerhalb und in der Nähe von betriebenen Schienenfahrzeugen tätigen Arbeitnehmern genügend abgedeckt ist. Zudem besteht parallel zu gesetzlichen Vorschriften das unternehmerische Ziel der Eisenbahnunternehmen, den Reisekunden mit gutem Komfort an sich zu binden, das vielfach weiter gehende Lärmminderungen ermöglicht. Zum Schutz der Arbeitnehmer u. a. gegen Lärmeinwirkungen liegen nationale sowie europaweit gültige Vorschriften über die Beschaffenheit neu zu bauender Fahrzeuge, Geräte und Maschinen und über deren Betrieb vor (GSG; 3. GSGV; 9. GSGV; ArbSchG; UVV; EG-Richtlinien – siehe Anhänge 1 bis 3). Die Maschinen – Richtlinie 97/37/EG (alt: 89/392/EWG) – enthält folgende Texte mit Bezug zum Lärmschutz: - Anhang I Nr. 1.5.8: Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass Gefahren durch Lärmemission auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung vornehmlich an der Quelle erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden. - Anhang I Nr. 1.7.4.d: Bezüglich der Sicherheitsaspekte dürfen die Unterlagen, in denen die Maschine präsentiert wird, nicht im Widerspruch zur Betriebsanleitung stehen. Die technischen Unterlagen zur Beschreibung der Maschine müssen die in Buchstabe f) genannten Angaben über den von der Maschine ausgehenden Luftschall und bei handgehaltenen und/oder handgeführten Maschinen die in Nummer 2.2 genannten Angaben über Vibrationen enthalten. ... -5- - Anhang I Nr. 1.7.4.e: In der Betriebsanleitung müssen erforderlichenfalls die Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen enthalten sein (z. B. Verwendung von Geräuschdämpfern, Art und Gewicht des Sockels usw.). - Anhang I Nr. 1.7.4.f: Die Betriebsanleitung muss folgende Angaben über den von der Maschine ausgehenden Luftschall enthalten (tatsächlicher Wert oder anhand der Messung an einer identischen Maschine ermittelter Wert): - der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals, wenn er über 70 dB(A) liegt. Ist dieser Pegel niedriger als oder gleich 70 dB(A), genügt die Angabe „70 dB(A)“; - der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks an den Ar- beitsplätzen des Bedienungspersonals, sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 µPa) übersteigt; - der Schalleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals über 85 dB(A) liegt. Bei Maschinen mit sehr großen Abmessungen können statt des Schallleistungspegels die äquivalenten Dauerschalldruckpegel an bestimmten Stellen im Maschinenumfeld angegeben werden. Zur Ermittlung der Geräuschemission ist der für die Maschine am besten geeignete Messcode zu verwenden. Der Hersteller muss angeben, welche Messverfahren verwendet wurden und unter welchen Betriebsbedingungen der Maschine die Messungen vorgenommen wurden. Wenn sich die Arbeitsplätze des Bedienungspersonals nicht festlegen lassen oder nicht festgelegt sind, sind die Schalldruckpegelmessungen in einem Abstand von 1 m von der Maschinenoberfläche und 1,60 m über dem Boden der Zugangsplattform vorzunehmen. Der höchste Schalldruckwert und der dazugehörige Messpunkt sind anzugeben. ... -6- Die Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ BG-Vorschrift BGV B3 (01/90) mit Durchführungsanweisung zur BGV B3 (07/99), alt VGB 121, (Anhang 3) enthält folgende Vorschriften: § 3 Arbeitsmittel (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, die zur Lärmge- fährdung der Versicherten beitragen können, nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik beschaffen sind und betrieben werden. (2) Der Unternehmer hat bei der Beschaffung neuer Arbeitsmittel, die zur Lärm- gefährdung beitragen können, dafür zu sorgen, dass ihm sachdienliche Informationen zur Verfügung stehen über die Geräuschemission der Arbeitsmittel und die Betriebs- und Aufstellungsbedingungen, unteren denen die Geräuschemission bestimmt worden ist. Betriebliche Anforderungen zur Lärmminderung sind in der Richtlinie 86/188/EWG (Anhang 3) enthalten, die mit der BG-Vorschrift „Lärm“ BGV B3, alt VBG 121, in das deutsche Recht eingeführt wurde. Die Richtlinie: - bezweckt den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen ihres Gehörs, ihrer Gesundheit und ihrer Sicherheit, einschließlich der Verhütung solcher Gefährdungen, die sich aus der Lärmexposition während der Arbeit ergeben oder ergeben können, - schreibt Maßnahmen für Arbeitsplätze vor, an denen für Arbeitnehmer tägliche, persönliche Lärmexpositionen bestehen, - weist darauf hin, dass Gefahren der Lärmexposition unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Maßnahmen zur Minderung des Lärms, insbesondere an der Quelle, auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken ist, - enthält im Anhang I Angaben für die Lärmmessung, - enthält im Anhang II Angaben über die Überwachung der Hörfähigkeit der Arbeitnehmer. ... -7- In der o.g. Entscheidung der Europäischen Union zu Geräuschgrenzwerten für Hochgeschwindigkeitszüge sind unter Nr. 4.1.10 auch Grenzwerte für das Innengeräusch im Führerstand festgelegt worden. Der kontinuierliche Schalldruckpegel von 84 dB(a) darf nicht mehr als 30 Minuten überschritten werden. 2.4 Akustische Signalgeber der Schienenfahrzeuge In der Regel erhalten Schienenfahrzeuge mit eigenem Antrieb oder solche, die bestimmungsgemäß an der Spitze von Zügen betrieben werden, zum Geben von Signalen und zum Warnen von Betriebspersonal, Arbeitnehmern oder Dritten akustische Signalgeber, die den im UIC-Merkblatt 644 (Anhang 5) vorgegebenen akustischen Merkmalen entsprechen müssen. 3. Geräuschmessungen bei Schienenfahrzeugen 3.1 Außengeräuschmessungen 3.1.1 Ziel der Messung Gemessen werden Schallpegel zur Überprüfung der Einhaltung von Lastenheftund Grenzwerten sowie als Voraussetzung zur Ermittlung der - arbeitstägigen Geräuschbelastung der Arbeitnehmer, die in der Nähe der Schienenfahrzeuge Tätigkeiten durchzuführen haben, z. B. Rangierer, Instandhaltungskräfte, Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde, Reisende (Beurteilungspegel als Immissionskenngröße), - Geräuschemission der Schienenfahrzeuge als Arbeitsmittel (arbeitsplatzbezogene Emissionsschalldruckpegel als Emissionskenngröße). 3.1.2 Betriebszustände Bei einzelnen Schienenfahrzeugen mit eigenem Antrieb sind Geräuschpegelmessungen bei charakteristischen Betriebszuständen - im Stand + bei elektrischer Traktion, z. B. mit eingeschalteten Hilfsantrieben (Fahrmotorlüftern und Kompressor), ... -8- + bei Dieseltraktion, z. B. mit laufendem Dieselmotor, • im Leerlauf mit eingeschalteten Hilfsantrieben (Kompressor und Kühlerlüfter), • mit maximaler Drehzahl - beim Anfahren und Bremsen mit eingeschalteten Traktions- und Hilfsantrie ben, - bei Vorbeifahrt mit eingeschalteten Traktions- und Hilfsantrieben bei • V = 25 km/h als maximale Rangiergeschwindigkeit und • V = Vmax möglichst auf einer Referenzstrecke (siehe auch Entwurf DIN EN ISO 3095 sowie zusätzliche Spezifikationen in der Entscheidung der EU-Kommission zu Hochgeschwindigkeitszügen) durchzuführen. 3.1.3 Messgrößen Bei der akustischen Messung im Stand der Schienenfahrzeuge wie auch beim Anfahren und Bremsen sind zu bestimmen: - der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, - der maximale A-bewertete Schalldruckpegel. Bei Vorbeifahrt sind zu bestimmen: 3.1.4 • der Vorbeifahrexpositionspegel TEL, • der Schallexpositionspegel SEL, • der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel LpAeq,T, • der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel LpAeq,T, Messgrundlagen - DIN 45635 (11/68), (Normen-siehe Anhang 4), - DIN 45637 (11/90) (CEN/TC 256N165E-06/93), - Entwurf DIN EN ISO 3095 (04/01). Für neue Hochgeschwindigkeitszüge sind die zusätzlichen Spezifikationen für das ... -9- Prüfgleis in 4.1.8. der o. g. Entscheidung der Kommission zu beachten. Auch die kommende Vorschrift für konventionelle Schienenfahrzeuge wird über die ISO 3095 hinausgehende Festlegungen für das Prüfgleis und die Messbedingungen enthalten. Messgrundlagen für Nebenfahrzeuge: - UIC 718-4 (01/88) (Anhang 5), - Akustik 09 (06/84) (Anhang 6). 3.2 Innengeräuschmessungen 3.2.1 Ziel der Messung Gemessen werden Schallpegel zur Überprüfung der Einhaltung von Lastenheft und Grenzwerten sowie als Voraussetzung zur Ermittlung der - arbeitstätigen Geräuschbelastung der Arbeitnehmer, die innerhalb der Schienenfahrzeuge Tätigkeiten durchzuführen haben (Beurteilungspegel als Immissionskenngrößen), - Geräuschemission innerhalb der Schienenfahrzeuge, als Arbeitsmittel (arbeitsplatzbezogene Emissionsschalldruckpegel als Emissionskenngröße). 3.2.2 Messorte Messorte und Messpunkte sind im Abschnitt 3.2 der DIN 45638 (Anhang 4) für die sitzende und stehende Haltung von Arbeitnehmern und auch von Reisenden vorgegeben, z. B. in 3.2.3 - Führer- oder Bedienständen, - Bedienkabinen, - Aufenthaltsräumen von Zugbegleitern, - Fahrgasträumen, - Restaurantwagen. Messgrößen A-bewerteter äquivalenter Dauerschalldruckpegel ... - 10 - 3.2.4 3.2.5 Messgrundlagen - DIN EN ISO E 3381-01/01 (Normen –siehe Anhang 4) - DIN 45638 (02/71) (CEN/TC 256N466E-06/93) Messgrundlage für Innengeräuschmessung bei Nebenfahrzeugen: - UIC 718-4 (01/88) (Anhang 5) - Akustik 09 (06/84) (Anhang 6) 3.3 Zusätzliche Geräuschmessungen bei Nebenfahrzeugen 3.3.1 Erläuterung Nebenfahrzeuge sind Maschinen im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen. Arbeitende Nebenfahrzeuge sind desweiteren nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Zweiten Abschnitts des BImSchG. Beim Inverkehrbringen sind neben den Forderungen der EBO auch die Forderungen der folgenden Regelwerke zu erfüllen: - 3. GPSGV (Geräuschangaben in der Betriebsanleitung),. - 9. GPSGV, - 32. BImSchV mit Richtlinie 2000/14/EG. Bei bestimmten in Artikel 12 und 13 der Richtlinie2000/14/EG genannten Nebenfahrzeugen, wie bei Mobilkranen (Eisenbahndrehkrane), bei Nebenfahrzeugen mit Hubarbeitsbühnen und Schneefräsen, ist zu überprüfen, ob der Hersteller die Schallleistungspegel nach UIC 718-4 und Akustik 09 bestimmt hat und die Richtlinie 2000/14/EG hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Schallleistungspegel (siehe Tabelle in Artikel 12) und der Kennzeichnung gemäß Anhang IV erfüllt hat. ... - 11 - 3.3.2 Geräuschemissionsgrenzwerte und Angaben in Betriebsanleitungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 3. GPSGV Geräuschemissionswerte in dB/dB(A) §1 Abs. 2 Angaben in Betriebsanleitungen in dB/dB(A) Nr.1 zu a)1 zu b)1 zu c)1 zu d)1 A-bewerteter Schalldruckpegel LpA > 70 und = 85 LpA = 70 LpA > 85 A-bewerteter Schalleistungspegel LWA -------------------------------------------------Wenn große Maschinen, dann statt LWA Angaben von LpA für bestimmte Stellen des Maschinenfeldes c-bewerteter Maximalschalldruckpegel LpC max > 130 an Arbeitsplätzen A-bewerteter Maximalschalldruckpegel LpA max (in 1 m Abstand und 1,6 m über Standfläche, wenn kein LpA möglich) LpA = LpA = 70 LpA = LWA = --------------------------------------------------LpA = LpC max = LpA max = mit Messpunktangabe 1 Die Buchstaben a bis d beziehen sich auf die Gliederung der 3. GSGV. Bei gleisfahrbaren Baumaschinen, bei denen die Geräuschemissionswerte erst beim Arbeiten in der Gleisbaustelle gemessen werden können, sind die entsprechenden Angaben für die Betriebsanleitung unter Verantwortung des Herstellers zu ermitteln und zu ergänzen. 3.3.3 Messorte Messorte sind: - der bestimmungsgemäße Aufenthaltsort von Arbeitnehmern in Führer-, Fahrer- oder Bedienständen, - der bestimmungsgemäße Bereich für Krananschläger, Beobachter und andere Arbeitnehmer im, auf oder beim Nebenfahrzeug. ... - 12 - 3.3.4 3.3.5 Betriebszustände - Leerlaufdrehzahl des Traktions- oder Hilfsantriebsmotors, - Arbeitsdrehzahl zum Antrieb der Arbeits- oder Anbaugeräte, - Höchstdrehzahl des Traktions- und/oder Hilfsantriebsmotors. Messgrundlagen DIN 45638 (02/71) (Anhang 4) UIC 718-4 (01/88) (Anhang 5) Akustik 09 (06/84) (Anhang 6) 4. Messung der Wirksamkeit und Wahrnehmbarkeit akustischer Signale 4.1 Ziel der Messung Messung zur Überprüfung der in Schienenfahrzeugen installierten akustischen Signalgeber auf 4.2 4.3 - Einhaltung der akustischen Merkmale und - Wahrnehmbarkeit. Messgrundlage - Signalbuch - UIC 644 (07/80) (Anhang 5)für Außenschalldruckpegel - UIC 718-4 (01/88) für Innenschalldruckpegel. Messgrößen - Außenschalldruckpegel in einer Entfernung von 5 m vor dem Signalgeber, - Innenschalldruckpegel im Bereich der Bedien- bzw. Arbeitsplätze. 5. Grenzwerte 5.1 Grenzwerte für Beurteilungspegel für stationäre Arbeitsplätze - § 15 Arbeitsstättenverordnung, - BG-Vorschrift BGV B3 (01/90) mit Durchführungsanweisung zur BGV B3 (07/99). ... - 13 - 5.2 Beurteilungspegel - Grenzwerte für Arbeitsplätze in, auf und bei Schienenfahrzeugen sind enthalten in: - BG-Vorschrift BGV B3 (01/90) mit Durchführungsanweisung zur BGV B3 (07/99), 5.3 - Richtlinie 2000/14/EG – Artikel 12 - Technische Spezifikation zur Richtlinie 96/48/EG – Nr. 4.1.8 und 7.4.1 - UIC 651 (04/01), - pr ENV 14 033-2 (01/01), - pr ENV 00 000-1 (06/98), - Richtlinie 931 (03/99), - Pflichtenheften. Gebietsbezogene Immissionsrichtwerte (Grenzwerte) für den Beurteilungspegel von „Anlagen“ gemäß Definition der TA Lärm Grenzwerte sind enthalten in der : - 5.4 TA-Lärm (08/99). Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel von Verkehrsgeräuschen Grenzwerte für Neubau oder wesentliche Änderung von Schienenwegen sind enthalten in der : - 5.5 16. BImSchV. Geräuschpegel-Grenzwerte für Schienenfahrzeugaußengeräusche im Hochgeschwindigkeitsbetrieb Grenzwerte sind enthalten in der : - Technischen Spezifikation zur Richtlinie 96/48/EG – Nr. 4.1.8, 7.3.2 und 7.4.2 ... - 14 - 6. Nachweise bzw. Ergebnisse der Geräuschmessung bei angetriebenen Regelfahrzeugen 6.1 Außengeräuschmessung nach DIN EN ISO E 3095 (04/01) äquivalenter Dauerschall Druckpegel in dB (A) a) Fahrgeräusche - konstante Fahrgeschw. V max = km/h = - Anfahren = - Bremsen = b) Standgeräusche - arbeitende Hilfsaggregate = - arbeitende Traktionsdieselmotor + Leerlaufdrehzahl n = ........1 /min = + Höchstdrehzahl Abregeln n = .....1 /min = c) Arbeitsplätze des Rangierers = Mikrophonposition: 1 m Abstand von Außenkante Fahrzeug je 3 Meßpunkte parallel zur Fahrzeuglängsseite 1,7 m Höhe 6.2 Innengeräuschmessung nach DIN EN ISO 3381 6.2.1 Arbeitsplatz im Führerstand - bei konstanter Fahrgeschwindigkeit max = km/h = - beim Anfahren = - beim Bremsen = - im Stand - bei arbeitenden Hilfsaggregaten = - bei arbeitenden Traktionsdieselmotor = + Leerlaufdrehzahl n = ....1/min = + Höchstdrehzahl Abregeln n = ....... 1/min = ... - 15 - 6.2.2 Arbeitsplätze im Fahrgastraum - bei konstanter Fahrgeschwindigkeit V max = ........ km/h = - beim Anfahren = - beim Bremsen = - im Stand - bei arbeitenden Hilfsaggregaten = - bei arbeitenden Traktionsdieselmotor 6.2.3 - bei Leerlaufdrehzahl n = ....... 1/min = - bei Höchstdrehzahl Abregeln n = ....... 1/min = Arbeitsplatz Rangiertriebfahrzeugführer - bei konstanter Rangiergeschwindigkeit V = km/h = - beim Anfahren = - beim Bremsen = - im Stand - bei arbeitenden Hilfsaggregaten - bei arbeitenden Traktionsdieselmotor 6.2.4 + bei Leerlaufdrehzahl n = ....... 1/min = + bei Höchstdrehzahl Abregeln n = ....... 1/min = Messung der akustischen Signalgeber nach UIC 644) Luftdruck 5 bar 9 bar Schallpege dB (A)l Frequenz Hz 6.3 Ergebnisse der Geräuschmessung bei Reisezugwagen a) Außengeräuschmessung 1) nach DIN EN ISO E 3095 b) Innengeräuschmessung 1) nach DIN EN ISO E 3381 1 Die Messbedingungen sind hinsichtlich der Anzahl der Reisezugwagen im ) Zug und des vorzusehenden Traktionsfahrzeuges zu vereinbaren. ... - 16 - 6.4 Ergebnisse der Geräuschmessung bei Güterwagen Für die Außengeräuschmessung (nach DIN EN ISO E 3095) sollten bei in Serie hergestellten Güterwagen einer Stückzahl von 30 Fahrzeugen (entspricht etwa Zugstärke) die Messbedingungen und das vorzusehende Traktionsfahrzeug vereinbart werden. 6.5 Ergebnisse der Geräuschmessung bei Nebenfahrzeugen nach Akustik 09 und UIC 718-4 6.5.1 Schallemissionspegel des arbeitenden Nebenfahrzeuges Bei bestimmten Nebenfahrzeugen, z.B. Schotterreinigungsmaschinen oder Gleisumbauzügen, können die Gerauschemissionswerte erst auf der Gleisbaustelle gemessen werden. Für die jeweilige gleisgebundene Maschine ist ein Datenblatt gemäß Anhang C und D des Kataloges „Akustik 11 Schalltechnische Daten über Geräuschemissionen von Baumaschinen für den Oberbau“ vom März 1995 (Anhang 6) anzufertigen. 6.5.2 Bestimmung der Geräuschimmissionswerte in der Umgebung von Gleisbaustellen Die Geräuschimmissionen in der Umgebung von Gleisbaustellen erfolgt durch Berechnung nach Akustik 13 (06/86) (Anhang 6) auf der Grundlage der Datenblätter „Schallemission von Baumaschinen und Schallpegel im Nahbereich Gleisgebundene Maschinen und Sonstige Maschinen„ aus der Akustik 11 (03/95) ... - - 17 - 6.5.3 Arbeitsplatzbezogene Emissionswerte (Kurzangabe) Beispiel: Gleiskraftwagen mit Anbaukran Bedienplatz/ Geschwindigkeit/ äquivalenter DauerschallBetriebszustand Drehzahl druckpegel _______________________________________________________________________ 1. Bedienplatz Fahzeugführer - Fahrt 100 km/h = - Anfahrt 0-20 km/h = - Stand Leerlauf 550/min = - Stand Abregeln 2400/min = - Arbeitsplatz 1500/min = 2. Bedienplatz Krankabine - Kran- oder Mulcharbeiten 1500/min = 3. Arbeitsplatz Anschläger - Kranarbeiten 1500/min = Angewandte Messnormen: DIN 45367 (Entwurf 11/90), DIN 45638 (02/71), Richtlinie Akustik 09 (06/94), UIC-Kodex 718-4 (01/88) 6.5.4 Messung der akustischen Signalgeber Siehe Nr. 6.2.4 7. Nachweise zum Betrieb der Schienenfahrzeuge Im Sinne des: § 22 Abs. 1 BImSchG ist zu begründen, wie: - schädliche Umweltauswirkungen beim Betrieb von arbeitenden Nebenfahrzeugen verhindert werden, die nach den Stand der Technik vermeidbar sind, - nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. § 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist zu begründen, wie: a) vermeidbarer Geräuschemissionen verhindert werden, a) unvermeidbarer Geräuschemissionen auf das Mindestmaß beschränkt bleiben. Die in anerkannten Regeln der Technik oder im Abnahmebescheid genannten Grenzwerte sind durch Instandhaltungsmaßnahmen zu gewährleisen und auf der Grundlage von Messungen zu überprüfen. Anhang 1 der Verwaltungsrichtlinie zur Messung und Angabe der Geräuschemission bei der Anahme von Schienenfahrzeugen Gesetze und Rechtsverordnungen zum Schutz der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer gegen Lärmeinwirkungen - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) vom 14.05.1990 (BGBI I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 06.01.2004 (BGBI I S. 2;15). - 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBI I S. 1036). - 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräteund Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) vom 29.08.2002 (BGBI I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 06.01.2004 (BGBI I S. 2;19). - Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26.08.1998 zum Bundesimmissionsschutzgesetz Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm);(GMBl. Nr.26 vom 28.08.1998, S. 503), - Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)) vom 06.01.2004 (BGBI. I S. 2), zuletzt geändert am 11.04.2004 (BGBI. I S. 219). - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des 2. Abschnitts des GSG vom 10.01.1996 (BArbBI.3/1996 S. 91), - Verzeichnis A und B der Allg. VV vom Juli 2003 (BarbBl.9/2002 S. 49), - Dritte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenlärminformations-Verordnung – 3. GPSGV) vom 18.01.1991 (BGBI. I S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.01.2004 (BGBl. I S. 2;16), - Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9.GPSGV) vom 12.05.1993 (BGBI. I S. 704), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.01.2004 (BGBl. I S. 2;17), - Verzeichnis der Normen gemäß Maschinenverordnung – 9.GPSGV – jeweils der letzte Stand, ... -2- - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert am 23.042.2004 (BGBl. I S. 602) - Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) vom 20.03.1975 (BGBI I S. 729) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.09.2002 (BGBI. I S. 3777/3815) _ Verordnung zur Einführung der Eisenbahn-Signalordnung 1959 (ESO 1959) vom 26.07.1957 (BGBl. II S.1269), zuletzt geändert am 18.12.1995 (BGBl. I S.1509) Anhang 2 der Verwaltungsrichtlinie zur Messung und Angabe der Geräuschemission bei der Anahme von Schienenfahrzeugen Unfallverhütungsvorschriften zum Lärmschutz - Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV B3 (01/90) und Durchführungsanweisung zur BGV B3 (07/99) - ZH/1 564.11 BGI 760 Lärmschutz-Arbeitsblatt LSA 02-320 „Geräuschminderung bei der spanabhebenden Metallbearbeitung; Lärmgeminderte Schleifscheiben - ZH/1 564.13 BGI 674 Lärmschutz-Arbeitsblatt LSA 01-234 „Geräuschminderung in Fertigungshallen; Grundlagen und Auswahlkriterien zur Schallabsorption“ - ZH/1 564.20 BGI 675 Lärmschutz-Arbeitsblatt LSA 01-305 „Geräuschminderung im Betrieb; Lärmminderungsprogramm nach § 6 UVV Lärm“ - ZH/1 565.5 BGI 682 Lärmschutz-Informationsblatt LSI 01-200 „Geräuschminderung an Arbeitsplätzen; Bezugsquellen für Werkstoff, Bauelemente und Werkzeuge“ - ZH 1/581Lärm am Arbeitsplatz in der Metall-Industrie Anhang 3 der Verwaltungsrichtlinie zur Messung und Angabe der Geräuschemission bei der Abnahme von Schienenfahrzeugen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit Bezug zum Lärmschutz Richtlinien nach Artikel 95 (alt 100a) des EG-Vertrages - Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12.05.1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz (ABI. EG Nr. L 137, S. 28) - Richtlinie 98/37/EG (89/392/EWG) des Rates vom 22.06.1998 (14.689) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Maschinen (ABI.EG Nr. L 207, S. 1) - Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.05.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen zur Verwendung im Freien vorgesehener Geräte und Maschinen (ABI. L 161 vom 03.07.2000, S. 1) - Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23.07.1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (Abl EG Nr.L 235 S.6) und Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge“ - Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.03.2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Abl. L 110 vom 20.04.2001, S. 1) Richtlinien nach Artikel 138 (alt 118a) des EG-Vertrages - Geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transporttätigkeiten sowie in Arbeitsstätten in Transportmitteln – 93/C294/05 vom 30.10.1993 (ABI EG Nr. 294 S. 4) -2- - Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12.05.1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. 137 S.28), die durch die Richtlinie 98/24/eg des Rates vom 07.04.1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs.1 der Richtlinie 89/391/EWG (ABl. EU Nr. l 214 S.18) geändert worden ist, - Richtlinie 2000/14/EG desEuropäischen Parlamentes und des Rates von 08.05.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen (ABl. EG L 162 S. 1) Anhang 4 der Verwaltungsrichtlinie zur Messung und Angabe der Geräuschemission bei der Abnahme von Schienenfahrzeugen Akustik-Normen mit Relevanz zu Schienenfahrzeugen Normen zur Geräuschemission von Maschinen DIN EN ISO 12100-1: Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie; (ISO 12100-1:2003) Deutsche Fassung EN ISO 12100-1:2003 DIN EN ISO 12100-2: Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 2: Technische Leitsätze (ISO 12100-2:2003) Deutsche Fassung EN ISO 12100-2:2003 DIE EN 457: Sicherheit von Maschinen; Akustische Gefahrensignale, Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung (04/1992) DIN EN 1746: Maschinensicherheit – Anleitung für die Abfassung lärmbezogener Abschnitte in Sicherheitsnormen; Deutsche Fassung prEN 1746; (1998) DIN EN 18005-1: Schallschutz im Städtebau (05/87) DIN EN 45635-1: Geräuschmessung an Maschinen; Luftschallemission, HüllflächenVerfahren; Rahmenverfahren für 3 Genauigkeitsklassen/Referenz: GSG. 1984 DIN EN 45637: Außengeräuschmessung an spurgebundenen Fahrzeugen (11/90) (CEN/TC256 N 165E-06/93) DIN 45638: Innengeräuschmessungen an Schienenfahrzeugen (02/1971) (CEN/TC256 N 166E-06/93) DIN 45641: Mitteilung von Schallpegeln (06/90) ... -2- DIN 45645-1: Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen; Teil 1: Geräuschemission in der Nachbarschaft (07/96) DIN 45645-2: Einheitliche Ermittlung des Beurteilungspegels für Geräuschemissionen; Geräuschemissionen am Arbeitsplatz. 1997 DIN EN ISO E 3095: Bahnanwendungen, Akustik, Messung von Geräuschemissionen von spurgebundenen Fahrzeugen (04/2001) DIN EN ISO E 3381: Bahnanwendungen, Akustik, Geräuschmessung in spurgebundenen Fahrzeugen (04/2001) DIN EN ISO 3740: Akustik-Bestimmung des Schallleistungspegels von SchallquellenLeitlinien für die Anwendung von Grundnormen und für die Erarbeitung von Schallprüfvorschriften/Referenz: 89/392/EWG.1980 DIN EN ISO 3743-1: Akustik; Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen; Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 für kleine, transportable Quellen in Hallfedern. Vergleichsverfahren in Prüfräumen mit schallharten Wänden (ISO 3743-1: 1994) Deutsche Fassung EN ISO 3743. 1995 DIN EN ISO 3743-2: Akustik; Bestimmungen der Schallleistungspegel von Geräuschquellen; aus Schalldruckmessungen; Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 für kleine, transportable Quellen in Hallfeldern; Teil 2: Direktverfahren für Sonderhallräume (ISO 3743-2: 1994) Deutsche Fassung EN ISO. 1996 DIN EN ISO 3744: Akustik; Bestimmungen der Schallleistungspegel von Geräuschquellen; Hüllflächenverfahren Genauigkeitsklasse 2 für ein im wesentlichen freies Schallfeld über einer reflektierenden Ebene (ISO 3744: 1994) Deutsche Fassung prEN ISO 3744. 1994.1995 DIN EN ISO 3746: Akustik; Bestimmungen der Schallleistungspegel von Geräuschquel ... -3- len; Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 für kleine, transportable Quellen in Hallfeldern; Vergleichsverfahren in Prüfräumen mit schallharten Wänden (ISO 3743-1: 1994) Deutsche Fassung EN ISO 3743. 1995 DIN EN ISO 4871: Akustik; Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten. Deutsche Fassung EN ISO 4871: 1996. 1997 DIN EN ISO 9614-1: Akustik; Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schallintensitätsmessungen; Teil 1: Messungen an diskreten Punkten (ISO 9614-1: 1996) Deutsche Fassung EN ISO 9614-1: 1995.1996 DIN EN ISO 9614-2: Akustik; Bestimmungen der Schallleistungspegel von Geräuschquellen durch Schallintensitätsmessungen; Teil 2: Messungen mit kontinuierlicher Abtastung (ISO 9614-2: 1993) Deutsche Fassung EN ISO 9614-2: 1996.1996 DIN EN 861: Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen; kombinierte Abricht- und Dickenhobelmaschinen, Deutsche Fassung prEN 861: 1992 / Referenz: 89/392 EWG, 91/368/EWG, 93/68/EWG. 1997 DIN EN ISO 11200: Akustik; Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten; Leitlinien zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten (ISO 11200: 1995) Deutsche Fassung EN ISO 11200: 1995. 1996 DIN EN ISO 11201: Akustik; Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten; Leitlinien zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten (ISO 11200: 1995) Deutsche Fassung EN ISO 11200: 1995. 1996 DIN EN ISO 11202: Akustik; Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten; Leitlinien zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten (ISO 11200: 1995) Deutsche Fassung EN ISO 11200: 1995. 1996 ... -4- DIN EN ISO 11203: Akustik; Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten; Leitlinien zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten (ISO 11200: 1995) Deutsche Fassung EN ISO 11200: 1995: 1996. 1996 DIN EN ISO 11204: Akustik; Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten; Leitlinien zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten (ISO 11200: 1995) Deutsche Fassung EN ISO 11200: 1995. 1996 DIN EN ISO 11688-1: Akustik; Richtlinien für die Konstruktion lärmarmer Maschinen und Anlagen. Teil 1: Planung 1998 DIN EN ISO 11689: Akustik; Verfahrensweise für den systematischen Vergleich von Geräuschemissionswerten für Maschinen und Geräte (ISO 11689: 1995) Deutsche Fassung EN ISO 11689: 1995. 1995 Normen zur Geräuschemission in Arbeitsstätten DIN 45681: Bestimmungen der Tonhaltigkeit von Geräuschen und Ermittlung eines Tonzuschlages für die Beurteilung von Geräuschemissionen. E (1992) DIN EN ISO 11690-2: Akustik; Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer Arbeitsstätten, Teil 1: Allgemeine Grundlagen (ISO 11690-1: 1996) Deutsche Fassung EN ISO 11690-1: 1996. 1997 DIN EN ISO 11690-2: Akustik; Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten; Teil 1: Allgemeine Grundlagen (ISO 11690-1: 1996) Deutsche Fassung EN ISO 11690-1: 1996. 1997 DIN IEC 60651: Schallpegelmesser ... -5- DIN IEC 60804: Integrierende mittelwertbindende Schallpegelmesser pr EN V 14033 Bahnanwendungen / Oberbau, Zulassungsanforderungen an Bau- und Instandhaltungsmaschinen; Teil 2: Arbeiten mit schienengebundenen Maschinen (01/01) pr EN V 00000-1 Bahnanwendungen/ Oberbau, Zulassungsanforderungen an Bau- und Instandhaltungsmaschinen; Teil 2: Transport von schienengebundenen Maschinen (06/98) VDI 2716: Luft- und Körperschall bei Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs; (03/2001) Anhang 5 der Verwaltungsrichtlinie zur Messung und Angabe der Geräuschemission bei der Abnahmevon Schienenfahrzeugen UIC-Merkblätter und technische Spezifikationen mit Bezug zu Geräuschemissionen bei Schienenfahrzeugen - UIC-Kodex 644 vom 01.07.1980 Akustische Signaleinrichtungen der im internationalen Verkehr eingesetzten Triebfahrzeuge - UIC-Kodex 651 Gestaltung von Führerräumen von Lokomotiven, Triebwagen, Triebwagenzügen und Steuerwagen - UIC-Kodex 718-4 vom 01.01.1988 Richtlinie zur Messung der Geräuschemission an Gleisbaumaschinen - Entscheidung der Kommission vom 30.05.2002 über die technische Spezifikation (TSI) für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG Anhang 6 der Verwaltungsrichtlinie zur Messung und Angabe der Geräuschemission bei der Abnahme von Schienenfahrzeugen Literatur mit Bezug zu Geräuschemissionen von Schienenfahrzeugen - Akustik 05.1 – Ausgabe 1993 Lärmbelästigung durch Verkehr Allgemeine Grundlagen - Akustik 05.2 – 1. Ausgabe 1984 Schienenverkehrslärm - Akustik 05.3 Bahn und Schall - Akustik 09 – 1. Ausgabe Juni 1984 Richtlinie zur Messung der Geräusche - Akustik 11 – Ausgabe März 1995 Katalog Schalltechnische Daten über Geräuschemissionen von Baumaschinen für den Oberbau - Akustik 13 – Ausgabe August 1986 Berechnung der Geräuschimmissionen in der Umgebung von Gleisbaustellen Müller-BBM - Geräuschemissionen von Schienenfahrzeugen Schlussbericht für das UBA-Vorhaben Nr. 105 05 807/7 vom 04.01.1999; München - DB-Richtlinie – Modulfamilie 931 Nebenfahrzeuge – Bauart, Ausrüstung und Einstellbedingungen; Gültig ab 01.12.1998 ... -2- Probst, W.: - Lärmminderung – Geräuschemissionswerte 1; Grundlegende Hinweise zur Geräuschangabe aus der Reihe „Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse – Forschungsergebnisse für die Praxis“ Nr. 88, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund, 1998 (2. überarbeitete Auflage) - Probst, W.: Lärmminderung – Geräuschemissionswerte 2; „Auswahl der Geräuschmessverfahren anhand der Rahmennormen“ aus der Reihe „Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse – Forschungsergebnisse für die Praxis“ Nr. 89, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund, 1998 (2. überarbeitete Auflage) - Probst, W.: Lärmminderung – Geräuschemissionswerte 3; „Bestimmungen der Ge- räuschemissionswerte für Geräuschangabe“ aus der Reihe „Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse – Forschungsergebnisse für die Praxis“ Nr. 90, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund, 1998 (2. überarbeitete Auflage) - Probst, W.: Lärmminderung – Geräuschemissionswerte 4; „Verfahren zur Bestimmung der Geräuschemissionswerte für Maschinen unter besonderen Bedingungen“ aus der Reihe „Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse – Forschungsergebnisse für die Praxis“ Nr. 91, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund, 1998 (2. überarbeitete Auflage) - Probst, W.: Lärmminderung – Geräuschemissionswerte 5; „Die Unsicherheit bei der Geräuschangabe“ aus der Reihe „Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse – Forschungsergebnisse für die Praxis“ Nr. 107, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund, 1998 ... -3- - VDI 2058-3: Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten. 1998 - VDI 3720-1: Lärmarm Konstruieren; Allgemeine Grundlagen. 1980 - VDI 3760: Berechnung und Messung der Schallausbreitung in Arbeitsräumen. 1996 - VDI 3758: Schalltechnische Maßnahmen von Baustellen - VDV Schrift 154, 08/02 „Geräusche von Nahverkehrs- Schienenfahrzeugen nach BOStrab“ - Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Geräuschemission von Gleisbaumaschinen Schriftenreihe Forschung, Fb Nr. 454 - Krüger, F. et al.; „Schall und Erschütterungsschutz im Schienenverkehr“ Expert Verlag, Renningen, 2001, Reihe Kontakt und Studium.