R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt
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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis Seite AgrarPolice Allgemeine Bedingungen für die R+V-AgrarPolice (R+V-AGP 2008) - Teil A - Allgemeiner Teil Teil B - Besonderer Teil zur Feuerversicherung Teil C - Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung Teil D - Besondere Teile Teil E - Gemeinsame Bestimmungen zu den Besonderen Teilen B bis D Teil F - Besonderer Teil zur Transportversicherung Teil G - Besonderer Teil zur Technischen Versicherung (Maschinen- und Elektronikversicherung) Teil H - Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Teil J - Besonderer Teil zur Rechtsschutzversicherung Teil K - Besonderer Teil zur Tierversicherung Anlagebögen zum Antrag auf R+V-AgrarPolice Klauseln zur Sach-/Betriebsunterbrechungsversicherung Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in - landwirtschaftlichen Betrieben Intensiv-Tierhaltungen (R+V 2057 2008) Sicherheitsvorschriften für die Landwirtschaft (R+V 2242 2008) Satzung 2 12 16 20 27 43 49 61 126 148 152 172 186 192 194 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) (AVVG 2008) 201 Merkblatt zum Datenschutz Merkblatt zur Datenverarbeitung 225 Sanktionsklausel Sanktionsklausel 230 KFA0115 Seite 1 von 230 R+V-AGP - Teil A Stand 01.01.2011 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Allgemeine Bedingungen für die R+V-AgrarPolice (R+V-AGP 2008) Teil A - Allgemeiner Teil Inhaltsverzeichnis Seite A 1 Vertragsgrundlagen; Gegenstand der Versicherung 2 A 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags; Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 2 A 3 Beitragszahlung 2 A 4 Beitragsberechnung; Unterversicherung 3 A 5 Kündigung 3 A 6 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 4 A 7 Gefahrerhöhung 4 A 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 4 A 9 Sicherheitsvorschriften 5 A 10 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften 5 A 11 Mehrere Versicherer 5 A 12 Versicherung für fremde Rechnung 7 A 13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 7 A 14 Sachverständigenverfahren 7 A 15 Zahlung der Entschädigung 8 A 16 Entschädigungsgrenzen; Selbstbeteiligung 9 A 17 Repräsentanten 9 A 18 Verjährung; Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen 9 A 19 Gerichtsstand 10 A 20 Anzuwendendes Recht 10 A 21 Nachhaftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungsteuer 10 KFA0115 Seite 2 von 230 R+V-AGP - Teil A Stand 01.01.2011 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 Allgemeine Bedingungen für die R+V-AgrarPolice (R+V-AGP 2008) Teil A - Allgemeiner Teil A 1.1 A 1.2 A 1.3 A 1.4 A 1 Vertragsgrundlagen; Gegenstand der Versicherung Die nach den Abschnitten der Besonderen Teile abgeschlossenen Versicherungen bilden in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil (A) dieser Versicherungsbedingungen jeweils rechtlich selbständige Verträge. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrags sind. Abweichende Regelungen in den Besonderen Teilen gehen den Regelungen des Allgemeinen Teils (A) vor. Gegenstand der R+V-AgrarPolice ist die Versicherung landwirtschaftlicher Betriebe. Landwirtschaft ist der Prozess Nahrungsmittel, Futter, Fasern und andere gewünschte Produkte durch den gezielten Anbau von Pflanzen (Ackerbau, Gartenbau, Weinbau, Waldbau) sowie die Nutzung und Zucht von domestizierten Tieren (Viehzucht) zu produzieren. Nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten und damit verbundene Risiken sind nur versichert, soweit dies besonders vereinbart wurde. A 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags; Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von A 3.1 zahlt. A 2.2 Dauer und Ende des Vertrags 1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 3. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. A 2.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. A 3.1 KFA0115 A 3 Beitragszahlung Zahlungen und Folgen verspäteter Zahlungen, erster oder einmaliger Beitrag 1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung des Erstbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 3.1.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei. Seite 3 von 230 R+V-AGP - Teil A Stand 01.01.2011 A 3.2 A 3.3 A 3.4 A 4.1 A 4.2 A 5.1 A 5.2 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, Folgebeitrag Ein Folgebeitrag wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, so gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. A 4 Beitragsberechnung; Unterversicherung Während des Versicherungsjahres hat der Versicherungsnehmer eine Änderung der vereinbarten Beitragsberechnungsgrößen zu beantragen, wenn eine wesentliche Änderung durch Betriebsumstellung und/oder Betriebsvergrößerung eintritt. Als eine solche Änderung wird die Erhöhung der relevanten Größen um mindestens 5 Prozent angesehen. Ergibt sich im Schadenfall, dass die Angaben zur Beitragsbemessung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, errechnet sich die Entschädigung aus dem Verhältnis der gemeldeten zu den tatsächlichen Angaben (Unterversicherung). Eine Unterversicherung wird nicht angerechnet, wenn die Erhöhung der relevanten Größen unter 5 Prozent liegt. A 5 Kündigung Kündigung nach dem Versicherungsfall 1. Nach Eintritt des Versicherungsfalls kann der vom Schaden betroffene Vertrag gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugegangen sein. Teilweise abweichende Regelungen hiervon finden sich in den Besonderen Teilen. 2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 3. Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Teilkündigung; Teilrücktritt und teilweise Leistungsfreiheit 1. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer im Fall der Anzeigepflichtsverletzung des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters (A 6) oder der Gefahrerhöhung (A 7) zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag versichert sind, besteht ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht auch für den übrigen Teil. Dies gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte. 2. Kündigt der Versicherer den Vertrag teilweise oder tritt er von ihm teilweise zurück, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag für den übrigen Teil mit Wirkung spätestens zum Ende der Versicherungsperiode, in der die Teilkündigung oder der Teilrücktritt des Versicherers wirksam wird, kündigen. Seite 4 von 230 R+V-AGP - Teil A Stand 01.01.2011 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 3. A 5.3 Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsnehmer im Fall der Gefahrerhöhung seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 VVG verliert, nur im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag versichert sind, verliert er den Versicherungsschutz für den übrigen Teil. Dies gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer nicht unverzüglich widerspricht. A 6 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten bleibt unberührt. A 7.1 A 7.2 A 7.3 A 7 Gefahrerhöhung Pflichten des Versicherungsnehmers; Kündigungsrecht des Versicherers; Leistungsfreiheit Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Absatz 1, oder verletzt er seine Anzeigepflicht nach Absatz 2, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und 29 VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn 1. sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; 2. eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit neu aufgenommen wird; 3. ein Gebäude oder ein überwiegender Teil eines Gebäudes nicht bewohnt oder genutzt wird; 4. wenn an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach erforderlich oder das Gebäude überwiegend unnutzbar machen; 5. in einem Gebäude ein Betrieb gleich welcher Art oder welchen Umfangs verändert oder neu aufgenommen wird. Beitragsänderung Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers geltenden Grundsätzen nur zu einem höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer anstelle des Kündigungsrechts Anspruch auf diesen Beitrag vom Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhöhung an. Abweichend von § 25 VVG besteht das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers unabhängig von der Höhe der Beitragsanpassung. Ausgleich Gefahrerhöhende Umstände können durch Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder durch sonstige gefahrmindernde Umstände ausgeglichen werden, insbesondere soweit diese mit dem Versicherer vereinbart sind. A 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall Der Versicherungsnehmer hat unabhängig von den in den Besonderen Teilen aufgeführten Obliegenheiten bei Eintritt eines Versicherungsfalls KFA0115 Seite 5 von 230 R+V-AGP - Teil A Stand 01.01.2011 A 8.1 A 8.2 A 8.3 A 8.4 A 9.1 A 9.2 A 9.3 A 10.1 A 10.2 A 10.3 A 11.1 A 11.2 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; unter Beachtung der Weisung des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird; dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen; dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt wird. A 9 Sicherheitsvorschriften Der Versicherungsnehmer hat, unabhängig von den in den Besonderen Teilen aufgeführten Sicherheitsvorschriften, alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht. die versicherten Sachen, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen an den versicherten Gebäuden angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen; eine übliche Datensicherung zu betreiben und die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Wartung und Pflege der Datensicherungsanlage und der Datenträger zu beachten. A 10 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung, -verminderung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. Im oder nach dem Versicherungsfall Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gemäß A 10.1 und A 10.2; hiervon ausgenommen sind jedoch Obliegenheitsverletzungen zur Auskunfts- und Aufklärungspflicht. A 11 Mehrere Versicherer Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe A 11.1), so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Seite 6 von 230 R+V-AGP - Teil A Stand 01.01.2011 A 11.3 A 11.4 A 11.5 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung 1. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. 2. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. A 11.3.1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. 3. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Beseitigung der Mehrfachversicherung Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrags beseitigt werden. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. Mehrwertschutz Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes: Der Versicherer dieses Vertrags gewährt dem Versicherungsnehmer soweit vereinbart Mehrwertschutz zu anderweitigen gleichartigen Versicherungsverträgen (nachfolgend Fremdversicherung) nach folgenden Bestimmungen: 1. Der Versicherer dieses Vertrags erbringt Versicherungsleistungen nach diesen Bedingungen, soweit eine Versicherungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder gekürzt wird (Mehrwertschutz). Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei der Berechnung der Versicherungsleistung angerechnet. Der Versicherungsschutz aus der Fremdversicherung geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags vor (subsidiäre Deckung). 2. Ein Beitrag wird nur anteilig berechnet. 3. Wenn für einen Versicherungsfall aus der Fremdversicherung dem Grunde nach Versicherungsschutz besteht, kann der Versicherungsnehmer einen Anspruch aus diesem Mehrwertschutz gegenüber dem Versicherer dieses Vertrags frühestens nach Einreichung der schriftlichen Bestätigung über den Deckungsumfang des Fremdversicherers geltend machen. a) Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit oder war er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus der Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, besteht insoweit kein Versicherungsschutz über den Mehrwertschutz. b) Sind Selbstbeteiligungen im Rahmen der Fremdversicherung vereinbart, sind diese über den Mehrwertschutz nicht erstattungsfähig. c) Für Versicherungsfälle, die bereits vor der Beantragung des vorliegenden Vertrags eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz. 4. Ein Versicherungsfall ist zuerst dem Fremdversicherer zu melden. Nach Ablehnung der Deckung, Kürzung der Versicherungsleistung oder nach Ausschöpfung der Versicherungssumme ist dem Versicherer dieses Vertrags der Versicherungsfall unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, unter Vorlage der entsprechenden Nachweise anzuzeigen. Sofern bei der Fremdversicherung eine Deckung dem Grunde nach nicht besteht, kann der Versicherer dieses Vertrags sofort angesprochen werden. Seite 7 von 230 R+V-AGP - Teil A Stand 01.01.2011 5. 6. 7. A 12.1 A 12.2 A 12.3 A 13.1 A 13.2 A 14.1 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 Die nach den genannten Bestimmungen aus dem vorliegenden Vertrag zu erbringende Leistung ist begrenzt auf 100.000 EUR je versicherter Position dieses Vertrags oder die doppelte Versicherungssumme/Ersatzleistung der Fremdversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags. Maßgebend ist der höhere der beiden vorgenannten Werte, jedoch maximiert durch die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen und Ersatzleistungen. Es gelten weiterhin die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen, Wartezeiten und Versicherungsbedingungen nach Maßgabe der oben genannten Bestimmungen. Eine nach Antragstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags erfolgte Verringerung oder der Wegfall des Versicherungsschutzes aus der Fremdversicherung erhöht nicht die Leistung aus dieser Mehrwertschutzdeckung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet der Versicherungsschutz aus dem Mehrwertschutz spätestens zu dem bei Antragstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags angezeigten Ablauf der Fremdversicherung, längstens nach einem Jahr. Ab diesem Termin besteht Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherung, frühestens ab Kenntnis des Versicherers über die vorzeitige Vertragsbeendigung. Ab diesem Zeitpunkt wird der Beitrag im vollen Umfang fällig. A 12 Versicherung für fremde Rechnung Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist, über die Rechte des Versicherten ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG. A 13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls 1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. 2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. A 14 Sachverständigenverfahren Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen. Seite 8 von 230 R+V-AGP - Teil A Stand 01.01.2011 A 14.2 A 14.3 A 14.4 A 14.5 A 14.6 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 8 Für das Sachverständigenverfahren gilt: 1. Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. 2. Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 3. Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit diesen in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellung der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gemäß A 8 nicht berührt. A 15 Zahlung der Entschädigung A 15.1 A 15.2 A 15.3 A 15.4 KFA0115 Auszahlung Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann ein Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Zinsen Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens für das Jahr mit vier Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins verlangt werden kann. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. Hemmung des Fristenlaufs Der Lauf der Fristen gemäß A 15.1 und A 15.2 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Zahlungsaufschub Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, 1. solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen, 2. wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalls ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Der Versicherer wird von der Berechtigung, die Verzinsung und Zahlung aufzuschieben, keinen Gebrauch machen, sofern sich das behördliche oder strafgerichtliche Verfahren nicht ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten richten sollte. Seite 9 von 230 R+V-AGP - Teil A Stand 01.01.2011 A 15.5 A 15.6 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 9 Realkredit Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt. Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. A 16 Entschädigungsgrenzen; Selbstbeteiligung A 16.1 A 16.2 A 16.3 A 17.1 A 17.2 A 17.3 A 18.1 A 18.2 KFA0115 Entschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen oder Deckungssummen. Die Entschädigungsgrenzen vermindern sich nicht dadurch, dass die Entschädigung geleistet wird. Dies gilt nicht für vereinbarte Jahreshöchstentschädigungen. Jahreshöchstentschädigung Soweit eine Jahreshöchstentschädigung vereinbart ist, fallen alle Versicherungsfälle, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Selbstbehalt Der Versicherungsnehmer trägt die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall. Treffen innerhalb der rechtlich selbständigen Verträge im Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen zusammen, so findet insgesamt nur die höchste Selbstbeteiligung Anwendung. A 17 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Als Repräsentanten gelten bei 1. Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstands, 2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, 3. Kommanditgesellschaften die Komplementäre, 4. Offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter, 5. Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter, 6. Einzelfirmen die Inhaber, 7. anderen Unternehmensformen die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. Personen, denen Sachen aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Verhältnisses für längere Zeit in alleinige Obhut gegeben worden sind, sind nur dann Repräsentanten, wenn ihnen vom Versicherungsnehmer die Befugnis übertragen worden ist, in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. Schließt der Versicherungsnehmer im Rahmen seines Gewerbes laufend eine Vielzahl von Mietoder Pachtverträgen ab, so sind Mieter und Pächter nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers. A 18 Verjährung; Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit. Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen 1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber anzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde. Seite 10 von 230 R+V-AGP - Teil A Stand 01.01.2011 3. A 19.1 A 19.2 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 10 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen unter A 18.2.2 entsprechende Anwendung. A 19 Gerichtsstand Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG. Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sind sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer ausschließlich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung; gegen den Versicherungsvertreter ausschließlich nach dem Sitz seiner gewerblichen Niederlassung oder seinem Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. A 20 Anzuwendendes Recht Für die in dieser Police abgeschlossenen Verträge gilt deutsches Recht. A 21 Nachhaftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungsteuer Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen oder Schätzungen für jede Beitragsberechnung zur Verfügung stellen. Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungsteuer oder ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer eventuell nachzuentrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben. KFA0115 Seite 11 von 230 R+V-AGP - Teil B Stand 01.07.2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Teil B - Besonderer Teil zur Feuerversicherung Inhaltsverzeichnis Seite B 1 Versicherungsumfang B 2 Ausschlüsse B 3 Versicherte Sachen B 4 Versicherte Kosten B 5 Versicherungsort (Erweiterung zu E 8) B 6 Gebäude im Rohbau B 7 Regressverzicht KFA0115 2 3 3 3 3 3 4 Seite 12 von 230 R+V-AGP - Teil B Stand 01.07.2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 Teil B - Besonderer Teil zur Feuerversicherung B 1.1 B 1.2 B 1.3 B 1.4 B 1.5 B 1.6 B 1.7 B 1.8 B 1.9 KFA0115 B 1 Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Brand, 2. Blitzschlag, 3. Überspannung durch Blitz, 4. Explosion, 5. Implosion, 6. Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen oder nicht lenkbaren Flugkörpern, ihrer Teile oder ihrer Ladung, 7. Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Schäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt mitversichert, auch wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs- und Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen, auch des Gebäudes, sind nur versichert, wenn 1. ein Blitz unmittelbar auf versicherte Gebäude bzw. auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden oder auf im Freien auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, liegenden versicherten Sachen aufgeschlagen ist oder 2. am inneren Teil von versicherten Gebäuden bzw. an inneren Teilen von Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, Schäden durch Blitzschlag entstanden sind. Überspannung durch Blitz Mitversichert ist Überspannung durch Blitz (z. B. Influenz, Induktion) oder durch sonstige atmosphärische Elektrizität an elektrischen Einrichtungen sowie die daraus entstehenden Folgeschäden an versicherten Sachen. Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze). Explosion Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender Schaden auch dann zu ersetzen, wenn dessen Wandung nicht zerrissen ist. Implosion Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz zwischen einem gleich bleibenden Außendruck und einem bestehenden inneren Unterdruck. Stromschlag Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schäden an versicherten Tieren durch Stromschlag. Fermentationsschäden Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen sind bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen mitversichert. Das gilt nicht für Silage. Schwelzersetzungsschäden 1. Schwelzersetzungsschäden an mineralischem Dünger einschließlich Folgeschäden an sonstigen versicherten Sachen sind bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze auch versichert, soweit sie nicht durch B 1.1 verursacht werden. 2. Der gemäß B 1.9.1 als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß § 83 VVG und Ersatz für sonstige Kosten wird um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Seite 13 von 230 R+V-AGP - Teil B Stand 01.07.2012 B 2.1 B 2.2 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 B 2 Ausschlüsse Die Versicherung erstreckt sich nicht auf 1. Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht werden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß B 1.1 verwirklicht hat; 2. Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stroms an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung, Isolationsfehler wie Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen). Durch B 2.1.2 sind Folgeschäden nicht ausgeschlossen, soweit sie Folgeschäden von Brandoder Explosionsschäden sind. Die Ausschlüsse gemäß B 2.1 gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß B 1.1 verwirklicht hat. B 3 Versicherte Sachen In Abweichung von E 4.2.3 sind auf dem Versicherungsgrundstück befindliche Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern zum Zeitwert mitversichert. B 4.1 B 4.2 B 4.3 B 4.4 B 4 Versicherte Kosten Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer Feuerlöschkosten Notwendige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte (Feuerlöschkosten) einschließlich Kosten gemäß E 5.1, die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzen sind. Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. Kosten für die Rekultivierung von gärtnerischen Anlagen Anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadenereignisses entstehende Kosten für die Rekultivierung gärtnerischer Anlagen. Kosten für durch Blitzschlag umgestürzter Bäume In Erweiterung von E 5 die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. Kosten für Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte 1. Kosten für die Beseitigung von Schäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgitter eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist; b) versucht, durch eine Handlung gemäß B 4.4.1a) in ein versichertes Gebäude einzudringen. 2. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß B 4.4.1 sind. B 5 Versicherungsort (Erweiterung zu E 8) Versicherungsort ist die Bundesrepublik Deutschland. B 6 Gebäude im Rohbau Wenn dies besonders vereinbart ist, sind Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens bis zu 12 Monate versichert. Ist das Gebäude bezugsfertig hergestellt, muss dies dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden, damit ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz gewährt werden kann. KFA0115 Seite 14 von 230 R+V-AGP - Teil B Stand 01.07.2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 B 7 Regressverzicht Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Umfang des Regressverzichts ergibt sich aus den Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn hinterlegt sind und dem Versicherungsnehmer auf Wunsch übersandt werden. Dort ist auch das Verzeichnis der Versicherer einzusehen, die jeweils dem Abkommen beigetreten sind. Die beteiligten Versicherer werden im Bereich der Feuerversicherung vorbehaltlich einer späteren Aufhebung oder Kündigung Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer weitgehend nicht geltend machen. Der Verzicht erfasst Regressforderungen von 150.000 EUR bis 600.000 EUR. Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR und über 600.000 EUR verzichten die dem Abkommen beigetretenen Versicherer nicht, weil sich der Versicherungsnehmer gegen Regresse in dieser Höhe durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen kann. KFA0115 Seite 15 von 230 R+V-AGP - Teil C Stand 01.01.2008 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Teil C - Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung Inhaltsverzeichnis Seite C 1 Versicherungsumfang C 2 Ausschlüsse C 3 Versicherte Sachen und Kosten C 4 Versicherungsort (Ergänzung zu E 8) KFA0115 2 3 3 4 Seite 16 von 230 R+V-AGP - Teil C Stand 01.01.2008 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 Teil C - Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung C 1.1 C 1.2 C 1.3 KFA0115 C 1 Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Einbruchdiebstahl, 2. Raub innerhalb des Versicherungsorts und des allseitig umfriedeten Versicherungsgrundstücks, 3. Raub auf Transportwegen, 4. Vandalismus nach einem Einbruch oder durch den Versuch einer Tat gemäß C 1.1.1 bis C 1.1.4 abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung desselben für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind; 2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; 3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß C 1.3.1 oder C 1.3.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten; 5. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsorts durch Raub an sich gebracht hatte; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen gemäß C 4.3 versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch a) Einbruchdiebstahl gemäß C 1.2.2 aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind; b) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel, Schlüssel zu verschiedenen Schlössern voneinander getrennt, außerhalb des Versicherungsorts verwahrt werden; c) Raub außerhalb des Versicherungsorts; bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen gemäß C 4.3 mit einem Schlüsselschloss und/oder einem Kombinationsschloss steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel gemäß C 1.3.1 oder C 1.3.2 anwendet, um sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu ermöglichen; 6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb des Versicherungsorts - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. Raub liegt vor, wenn 1. gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten; 2. der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsorts - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsorts, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll; 3. dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Einem Arbeitnehmer stehen volljährige Familienangehörige des Versicherungsnehmers gleich, denen dieser die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung des Versicherungsorts beauftragt sind. Seite 17 von 230 R+V-AGP - Teil C Stand 01.01.2008 C 1.4 C 1.5 C 1.6 C 2.1 C 2.2 C 2.3 C 2.4 C 2.5 C 3.1 C 3.2 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von C 1.3: 1. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst. 2. Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen älter als 18 und jünger als 65 Jahre sowie im Vollbesitz körperlicher und geistiger Kräfte sein. 3. In den Fällen von C 1.3.2 liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Bei Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, Entschädigung bis zu 12.500 EUR je Versicherungsfall auch für Schäden, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen 1. durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen; 2. durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen; 3. durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen befinden; 4. dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen. Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in C 1.2.1, C 1.2.5 oder C 1.2.6 bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Ferner sind auch Vandalismusschäden versichert, die 1. während eines Einbruchdiebstahls verursacht werden, ohne dass der Täter das Gebäude betritt, 2. der Täter während eines Raubüberfalls gemäß C 1.1.2 verursacht. C 2 Ausschlüsse Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch vorsätzliche Handlungen von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder bei ihm wohnen; es sei denn, dass dadurch die Tat weder ermöglicht noch erleichtert wurde; durch vorsätzliche Handlungen von Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsorts oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Arbeitnehmer geschlossen waren; durch Raub auf Transportwegen, wenn der Schaden durch vorsätzliche Handlung einer der mit dem Transport beauftragten Personen entstanden ist; durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder nicht lenkbaren Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung, ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, auch wenn diese Schäden infolge eines Einbruchdiebstahls oder Raubs entstehen; für Schäden gemäß C 1.5.4 gilt dieser Ausschluss nicht; an Tieren. C 3 Versicherte Sachen und Kosten In der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung gemäß C 1.2 und C 1.3 ersetzt der Versicherer innerhalb des Versicherungsorts gemäß E 8 zusätzlich zu E 5 bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze die Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden infolge eines Versicherungsfalls oder durch den Versuch gemäß C 1.2 und C 1.3 1. an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden oder Schutzgittern; 2. an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung; für Schlossänderungen an den Türen, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versicherungsorts begangene Tat gemäß C 1.1.3 abhandengekommen sind; Seite 18 von 230 R+V-AGP - Teil C Stand 01.01.2008 C 3.3 C 3.4 C 4.1 C 4.2 C 4.3 C 4.4 C 4.5 C 4.6 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 die infolge Abhandenkommens von Schlüsseln zu Tresorräumen, mehrwandigen Stahlschränken mit einem Mindestgewicht von 300 kg oder eingemauerten Stahlwandschränken mit mehrwandiger Tür, für Änderung der Schlösser und Anfertigung neuer Schlüssel sowie für unvermeidbares gewaltsames Öffnen und für die Wiederherstellung des Behältnisses entstehen; für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung, Bretterverschlag, Balkenverstrebungen, Bewachung und Ähnliches) von Fenstern und von Türen, die anlässlich eines Einbruchdiebstahlschadens beschädigt wurden. Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen dauerhaften Zustands muss unverzüglich erfolgen. C 4 Versicherungsort (Ergänzung zu E 8) Versicherungsschutz besteht nur, wenn versicherte Sachen abhandengekommen, beschädigt oder zerstört worden sind, solange sie sich innerhalb des Versicherungsorts befinden, und wenn alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines Raubs oder eines Vandalismus nach einem Einbruch innerhalb des Versicherungsorts - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desselben Versicherungsorts - verwirklicht worden sind. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsorts, an dem auch die Drohung ausgesprochen worden ist. Wenn dies vereinbart ist, sind über E 8.4 hinaus zusätzliche Sicherheitsmerkmale für das Behältnis oder den Tresorraum erforderlich. Versicherungsort für Schäden durch Raub auf Transportwegen (C 1.1.3) an Bargeld und bargeldähnlichen Werten ist die Bundesrepublik Deutschland. Der Transportweg beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Sachen in Schaukästen und Vitrinen außerhalb des Versicherungsorts mitversichert. Dies gilt nur innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung. Versicherungsschutz gemäß C 1.2.2 besteht, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet. Bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen, die - insbesondere an Schaufensterinhalt - durch Einbruchdiebstahl verursacht werden, ohne dass der Täter das Gebäude betritt. Seite 19 von 230 R+V-AGP - Teil D Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Teil D - Besondere Teile Inhaltsverzeichnis Seite D 1 Leitungswasserversicherung D 2 Sturm- und Hagelversicherung D 3 Versicherung von Glasbruchschäden (Gebäudeversicherung) D 4 Versicherung von Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung D 5 Versicherung von Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen D 6 Elementarschadenversicherung D 7 Versicherung von Schäden durch zusätzliche unbenannte Gefahren KFA0115 Seite 20 von 230 2 3 3 4 5 5 6 R+V-AGP - Teil D Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 Teil D - Besondere Teile Jede der nachfolgend aufgeführten Gefahren oder Gefahrengruppen ist nur dann versichert, wenn dies im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart ist. D 1 Leitungswasserversicherung D 1.1 D 1.2 KFA0115 Versicherungsumfang 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. 2. Leitungswasser ist Wasser, das aus a) den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, b) sonstigen, mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen, c) den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, d) Aquarien oder Wasserbetten (gilt nur für Wohngebäude), e) Sprinklern- oder aus Düsen von Berieselungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühl- oder Kältemittel) sind dem Leitungswasser gleichgestellt. 3. Der Versicherungsschutz umfasst auch a) innerhalb des versicherten Gebäudes - Frost- und sonstige Bruchschäden an den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen oder an Armaturen (Wasserhähne, Geruchsverschlüsse, Wassermesser); - Frostschäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln oder Boilern oder an vergleichbaren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung oder an Sprinkler- oder Berieselungsanlagen. Wenn der Versicherungsnehmer Mieter oder Pächter ist, gilt dies jedoch nur für Rohre und Einrichtungen, die er auf seine Kosten eingefügt oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. b) außerhalb des versicherten Gebäudes (gilt nur für die Gebäudeversicherung) Frost- und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit - die Rohre auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, auch wenn sie nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen; - die Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind, soweit der Versicherungsnehmer zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist; - die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunternehmen zu tragen sind. c) Aufwendungen für Mehrverbrauch von Leitungswasser (gilt nur für die Gebäudeversicherung). Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge eines Versicherungsfalls Leitungswasser austritt und der Mehrverbrauch durch das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. d) Regenabflussrohre innerhalb von Gebäuden (gilt nur für die Gebäudeversicherung) Frost- und sonstige Bruchschäden an Regenabflussrohren innerhalb von Gebäuden und den durch das infolge des Bruchs austretende Regenwasser innerhalb von Gebäuden auftretenden Schaden. 4. Der Versicherer leistet ferner Entschädigung für versicherte Sachen, die infolge eines Versicherungsfalls gemäß D 1.1.1 und D 1.1.2 a) abhandenkommen oder b) durch Niederreißen oder Ausräumen zerstört oder beschädigt werden. 5. Mitversichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Wohn-, Büro- oder Sozial-Gebäude (gilt nur für die Gebäudeversicherung). Ausschlüsse Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch 1. Plansch- oder Reinigungswasser; 2. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; Seite 21 von 230 R+V-AGP - Teil D Stand 01.01.2014 3. 4. 5. R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 Schwamm; Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (D 1.1.2) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion oder Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder nicht lenkbaren Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung; ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen. D 2 Sturm- und Hagelversicherung D 2.1 D 2.2 D 3.1 KFA0115 Versicherungsumfang 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Sturm oder Hagel zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 2. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h). Ist diese Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann. 3. Die Sturmversicherung erstreckt sich nur auf Schäden, die entstehen a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die versicherte(n) Sachen; b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen wirft; c) als Folge eines Sturmschadens gemäß D 2.1.3a) oder D 2.1.3b) an versicherten Sachen oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden; d) durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines Ereignisses gemäß D 2.1.3a) bis D 2.1.3c); e) durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge eines Ereignisses gemäß D 2.1.3a) bis D 2.1.3d). 4. Für Schäden durch Hagel gilt D 2.1.3 sinngemäß. 5. Bei Schäden durch Hagel müssen die Voraussetzungen gemäß D 2.1.2 nicht gegeben sein. 6. In Erweiterung von E 5 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. Ausschlüsse Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden 1. durch Sturmflut; 2. durch Lawinen oder Schneedruck; 3. durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; 4. durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion oder Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder nicht lenkbaren Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung; ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen; 5. an Laden- und Schaufensterscheiben; 6. an beweglichen Sachen und Ernteerzeugnissen im Freien; 7. an versicherten Gebäuden, soweit diese nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht mehr benutzbar sind, und den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen. D 3 Versicherung von Glasbruchschäden (Gebäudeversicherung) Versicherungsumfang 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Verglasungen und Glas in gemäß D 3.1.2 gleichgestellten Materialien, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Seite 22 von 230 R+V-AGP - Teil D Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 2. D 3.2 D 3.3 Versichert sind fertig eingesetzte oder montierte und mit dem Gebäude fest verbundene Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas und Kunststoff ohne künstlerische Be- und Verarbeitung - sowie Profilbaugläser, Scheiben von Sonnenkollektoren, Glasbausteine und Lichtkuppeln (aus Glas oder Kunststoff) in und an den versicherten Gebäuden sowie Außenschaukästen/-vitrinen, Werbe-/Leuchtröhrenanlagen, Transparente und Firmenschilder. Ausschlüsse Nicht versichert sind 1. Beschädigung von Oberflächen und Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche); 2. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen, es sei denn, es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Schreiben vor; 3. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; 4. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion oder Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder nicht lenkbaren Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung; ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen. 5. Die Versicherung von Werbeanlagen erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf a) Schäden, die durch Konstruktions-, Guss- oder Materialfehler entstanden sind, soweit der Lieferant hierfür zu haften hat; b) Kosten, die durch Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen entstehen; c) Reparaturen (auch vorläufige) durch einen Nichtfachmann anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage sowie Folgeschäden hierdurch. Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt bis zu dem vereinbarten Betrag auch die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für 1. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten); 2. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen; 3. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Ersetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.); 4. die Beseitigung von Schäden an Umrandungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. D 4 Versicherung von Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung D 4.1 Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. innere Unruhen, 2. böswillige Beschädigung, 3. Streik und Aussperrung zerstört oder beschädigt werden. D 4.2 Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein Ereignis nach D 4.1.1 und D 4.1.3 abhandenkommen. D 4.3 Versichert sind ferner unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen. D 4.4 Innere Unruhen Innere Unruhen im Sinne dieser Bedingungen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile eines Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. D 4.5 Böswillige Beschädigung Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Sachen. Nicht versichert sind 1. Schäden, die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl entstehen, 2. Schäden durch Betriebsangehörige oder fremde im Betrieb tätige Personen. KFA0115 Seite 23 von 230 R+V-AGP - Teil D Stand 01.01.2014 D 4.6 D 4.7 D 4.8 D 5.1 D 5.2 D 5.3 D 5.4 D 6.1 D 6.2 D 6.3 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 Streik Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder bei Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen. Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. Sonderkündigungsrecht Die Versicherung von Schäden durch die Gefahren, innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam. D 5 Versicherung von Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Fahrzeuganprall, 2. Rauch, 3. Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Fahrzeuganprall Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge. Nicht versichert sind 1. Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden; 2. Schäden durch Verschleiß. Rauch Rauch muss plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austreten und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirken. Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauchs entstehen. Überschalldruckwellen Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. D 6 Elementarschadenversicherung Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Überschwemmung, 2. Rückstau, 3. Erdbeben, 4. Erdsenkung oder Erdrutsch, 5. Schneedruck oder Lawinen, 6. Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Ausschlüsse Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden 1. durch Sturmflut und Grundwasser, soweit dieses nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist, 2. an beweglichen Sachen und Ernteerzeugnissen im Freien. Überschwemmungsversicherung Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsorts durch 1. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, 2. Witterungsniederschläge, 3. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge 1. oder 2. Seite 24 von 230 R+V-AGP - Teil D Stand 01.01.2014 D 6.4 D 6.5 D 6.6 D 6.7 D 6.8 D 6.9 D 7.1 D 7.2 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 Versicherung von Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt. Erdbebenversicherung 1. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. 2. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder; b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden sein kann. Versicherung von Erdsenkung oder Erdrutsch 1. Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. 2. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. Versicherung von Schneedruck oder Lawinen 1. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. 2. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentlastung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen. Wartezeit Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für Elementargefahren gemäß D 6.3 bis D 6.8 erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn (siehe A 2). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen Elementargefahren gemäß D 6.3 bis D 6.8 bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. D 7 Versicherung von Schäden durch zusätzliche unbenannte Gefahren Versicherungsumfang Soweit besonders vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Gebäude, die durch andere als in den Teilen zu B, C, D 1 bis D 6 und E benannten Gefahren und Schäden durch ein unmittelbar von außen her einwirkendes Ereignis unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird. Unwesentliche Veränderungen, die den Gebrauchswert der versicherten Gebäude nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Sachschäden im Sinne dieser Versicherung. Ausschlüsse 1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden an Sachen die nicht der Gebäudeversicherung zuzuordnen sind (Inhaltswerte). 2. Ergänzend zu den Bestimmungen über nicht versicherte Gefahren und Schäden in den einzelnen Teilen der Bedingungen sind im Rahmen von D 7.1 ferner nicht versichert Schäden a) durch betriebsbedingte Abnutzung/Alterung; b) durch Ver- oder Bearbeitung; c) durch Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung, Austritt von Kühlmitteln), es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignisses sind; d) durch korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Erosion, Schwund, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen, es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignisses sind; Seite 25 von 230 R+V-AGP - Teil D Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 e) durch Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden und Gebäudeteilen, es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignisses sind; f) durch Ausfall oder mangelnde Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen an Vorräten (insbesondere in Tiefkühltruhen, Kühl-/Tiefkühlräumen); g) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit oder der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, es sei denn, es liegt eine Überschwemmung gemäß D 6.3 vor; h) durch inneren Verderb, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen; i) die ohne äußere Einwirkung entstehen oder durch Bedienungsfehler, durch Fehler im Zusammenhang mit Reinigungs-, Desinfektions-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, durch Versagen von Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen und auch durch in die Sache gelangte Fremdkörper; j) durch Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler; Zu D 7.2.2a) bis D 7.2.2j) gilt: dadurch verursachte Sachschäden an anderen versicherten Sachen sind jedoch ersatzpflichtig, soweit diese Sachschäden nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen. k) durch Versagen der externen Wasser-, Gas-, Strom- und sonstigen Energieversorgung außerhalb der Versicherungsgrundstücke. KFA0115 Seite 26 von 230 R+V-AGP - Teil E Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Teil E - Gemeinsame Bestimmungen zu den Besonderen Teilen B bis D Inhaltsverzeichnis Seite E 1 Schäden durch radioaktive Isotope E 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden; keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen E 3 Risiken im Ausland E 4 Versicherte Sachen E 5 Versicherte Kosten E 6 Versicherter Mietausfall E 7 Betriebsunterbrechung E 8 Versicherungsort E 9 Versicherungswert E 10 Sicherheitsvorschriften E 11 Mehrfache Versicherung; Überversicherung E 12 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung E 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall E 14 Sachverständigenverfahren E 15 Wiederherbeigeschaffte Sachen E 16 Zahlung der Entschädigung E 17 Nutzungsänderungen E 18 Beitragsangleichung E 19 Beitrag und Beitragsanpassung KFA0115 Seite 27 von 230 2 2 2 3 5 7 8 9 9 10 11 11 13 14 14 15 15 15 16 R+V-AGP - Teil E Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 Teil E - Gemeinsame Bestimmungen zu den Besonderen Teilen B bis D E 1 Schäden durch radioaktive Isotope In die Versicherung sind Schäden an den versicherten Sachen und Betriebsunterbrechungsschäden eingeschlossen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. E 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden; keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen E 2.1 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Ergänzend zu den nicht versicherten Gefahren und Schäden gemäß Teil B bis D sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ferner nicht versichert Schäden durch 1. Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; 2. innere Unruhen, es sei denn, innere Unruhen gelten ausdrücklich mitversichert; 3. Erdbeben, es sei denn, Erdbeben gilt ausdrücklich mitversichert; 4. Kernenergie. 5. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem nicht auf Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die verursacht werden durch Verfügung von Hoher Hand. E 2.2 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. E 3.1 E 3.2 KFA0115 E 3 Risiken im Ausland Soweit Risiken im Ausland durch diesen Vertrag mitversichert sind, gilt in Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags folgendes vereinbart: Generelle Ausschlüsse 1. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. 2. Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden infolge Erdbeben oder Überschwemmung. In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags gelten Ansprüche, die auf nationalen Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere 1. Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes Naturelles" in Frankreich ergeben würden; 2. Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen Notstands in Spanien führt: "Calamidad National"; 3. Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in Belgien und Italien ergeben würden; 4. Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der Schweiz vom 18.11.1992 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben würden. Seite 28 von 230 R+V-AGP - Teil E Stand 01.01.2014 E 3.3 E 3.4 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden 1. Sachschäden, die durch das "Consorcio de Compesacion de Seguros" in Spanien gedeckt sind; 2. Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden durch innere Unruhen in Nordirland. Ist der Beweis für das Vorliegen von inneren Unruhen nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf diese Ursachen zurückzuführen ist. Ausschluss von politischen Gefahren 1. Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren, welche über die "South African Special Risks Insurance Association" (SASRIA) oder die "Namibian Special Risks Insurance Association" (NASRIA) versicherbar sind 2. Sachschäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffsdefinition von "Political Riot" verursacht werden. E 4 Versicherte Sachen E 4.1 E 4.2 KFA0115 Gebäudeversicherung 1. Versichert sind a) alle in der Gebäudeliste aufgeführten Gebäude einschließlich der Grund- und Kellermauern; und/oder b) wenn dies besonders vereinbart ist, auf dem Versicherungsgrundstück alle in Standardbauweise ausgeführten landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude einschließlich der Grund- und Kellermauern, deren jeweilige Grundfläche unter 5.000 Quadratmeter liegt, die sich im Eigentum des Versicherungsnehmers und in dessen Nutzung befinden; c) fest installierte Gebäudebestandteile für nach E 4.1.1a) und/oder E 4.1.1b) versicherte Gebäude - Licht- und Kraftstromanlagen (einschließlich Beleuchtungskörper), - Be- und Entlüftungsanlagen, - Wasserversorgungsanlagen (einschließlich Druckkessel und Pumpen), - Anbindungen, Fressgitter, Halsrahmen, Selbstfangvorrichtungen, Boxenabgrenzungen, - Tröge und Tränken, - Heizungsanlagen. Weitere Gebäude- und Grundstücksbestandteile, insbesondere Solar- und Photovoltaikanlagen, sind nur dann versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. 2. Gebäudezubehör ist mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet und für die Instandhaltung eines versicherten Gebäudes bestimmt ist. Weiteres Gebäudezubehör ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert. 3. Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er das Risiko trägt (Gefahrtragung). Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden. 4. Wenn durch bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand (Gebäudegrundfläche, Wohnfläche, Gebäudetyp oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der Versicherungsperiode werterhöhend verändert wird, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz (Vorsorgeversicherung). Inhaltsversicherung 1. Versichert sind a) die dem landwirtschaftlichen Betrieb zugehörige technische, kaufmännische, land- und forstwirtschaftliche Betriebseinrichtung einschließlich Zugmaschinen mit allem Zubehör dazu zählen auch Einbauten, die der Versicherungsnehmer in gemieteten Objekten eingebracht hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter oder Verpächter die Gefahr trägt; für Zugmaschinen und Anhänger wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann; Mähdrescher und selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Sachen des Wein- und Sonderkulturanbaus sind jedoch nur dann mitversichert, wenn dies besonders vereinbart ist; selbstfahrende Forstarbeitsmaschinen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; b) der gesamte jeweils vorhandene Bestand an Tieren aller Gattungen bis zur jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenze; Seite 29 von 230 R+V-AGP - Teil E Stand 01.01.2014 2. 3. 4. 5. 6. 7. KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 c) der gesamte jeweils vorhandene Bestand an geernteten, noch nicht geernteten und zugekauften Erzeugnissen einschließlich Saat; Holzernte aus Waldbau (stehend, geschlagen) gilt nur bis zur genannten Entschädigungsgrenze (Anlagebogen 5.18) mitversichert; für Schober (Diemen), Großballenlager, Hackfrüchte und Obst im Freien sowie für Wein und Sonderkulturen besteht Versicherungsschutz nur bis zu der vereinbarten Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze; d) die sonstigen Wirtschaftsvorräte eines landwirtschaftlichen Betriebs; Sachen des Wein- und Sonderkulturanbaus sind jedoch nur dann mitversichert, wenn dies besonders vereinbart ist. Holzhackschnitzel für den Eigenbedarf gelten bis zur genannten Entschädigungsgrenze (Anlagebogen 5.46) mitversichert. Die Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer a) Eigentümer ist; b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat oder c) sie sicherungshalber übereignet hat und dem Erwerber kein Entschädigungsanspruch zusteht (§ 97 Absatz 1, Satz 2 VVG). Fremdes Eigentum ist nur versichert, soweit dies besonders vereinbart ist und keine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Über E 4.2.2 hinaus sind innerhalb des Versicherungsorts bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert: Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen, soweit sich die Sachen üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsorts befinden; Bargeld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert. Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Die Versicherung gemäß E 4.2.2b) und E 4.2.2c) gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. Für die Höhe des Versicherungswerts ist jedoch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend. Nicht unter die Betriebseinrichtung (E 4.2.1a)) fallen a) Bargeld; b) Urkunden, wie z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere; c) Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen und Datenträger; d) Personen- und Lastkraftfahrzeuge; e) Windenergie-, Biogas- und Solar-/Photovoltaikanlagen; f) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, soweit nicht der Einschluss besonders vereinbart ist; Feld- und Reihenscheunen Für Sachen in Feld- und Reihenscheunen besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies besonders vereinbart ist, und nur bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze. Mähdrescher und selbstfahrende Arbeitsmaschinen Es gelten folgende Vereinbarungen bei Verwendung der Maschinen a) zum eigenen Bedarf: Die Versicherung hat nur Gültigkeit bei Verwendung der versicherten Maschinen zum eigenen Bedarf und gelegentlich, also nicht gewerbsmäßig, für fremde landwirtschaftliche Betriebe. Ein gewerbsmäßiger Lohnmaschineneinsatz darf nicht betrieben werden und auch kein diesbezügliches Gewerbe angemeldet sein. Die eventuelle Aufnahme des gewerbsmäßigen Lohnmaschineneinsatzes ist eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (A 7). b) zum gewerblichen überbetrieblichen Bedarf und in Gemeinschaften wie Maschinenring/ Maschinengenossenschaften: Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer zunächst Anspruch auf zwei Drittel des Betrags, der gemäß E 12.2 als Entschädigung zu zahlen wäre. Der hiernach zu zahlende Betrag erhöht sich um die Hälfte, wenn die versicherten Sachen wiederhergestellt sind. Den Anspruch auf Erhöhung der Entschädigung erwirbt sich der Versicherungsnehmer nur insoweit, als sie zusammen mit dem nach dem ersten Absatz zu zahlenden Betrag den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt. Unterbleibt die Wiederherstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadenfalle, oder erklärt der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Frist schriftlich, dass er nicht wiederherstellen wolle, so verbleibt es bei dem im ersten Absatz bestimmten Anspruch des Versicherungsnehmers. Seite 30 von 230 R+V-AGP - Teil E Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 8. E 4.3 Die Inhaltsversicherung umfasst nicht den Hausrat. Mitversichert gelten die Einrichtung von möblierten Zimmern, die vorübergehend an Feriengäste vermietet werden und Wohncontainern. Nicht versichert sind 1. Gewässer, Grund und Boden; 2. leer stehende Gebäude, nicht ständig bewohnte Wohngebäude, Zelte, Folientunnel, Traglufthallen, Gewächs- und Treibhäuser; 3. Schäden an versicherten Gebäuden bzw. an versicherten Sachen in Gebäuden, solange die Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für Ihren Zweck nicht mehr benutzbar sind; 4. Schäden an Baubuden bzw. an versicherten Sachen in Baubuden; 5. bei Versicherung nach E 4.1.1 b) in der Landwirtschaft unübliche und von der Standardbauweise abweichende Gebäude, Gebäude mit einer Grundfläche über 5.000 Quadratmeter, Sonderausstattungen. E 5 Versicherte Kosten E 5.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens (A 8.2) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisungen des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung, so sind die Aufwendungen ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt. E 5.2 Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG. E 5.3 bis E 5.11 Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalls gemäß den in den vorstehenden "Besonderen Teilen" beschriebenen versicherten Gefahren notwendigen nachstehenden Aufwendungen E 5.3 Aufräumungs-, Abbruchs-, Bewegungs-, Schutz- und Sachverständigenkosten 1. für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten); 2. für Aufräumung, Abbruch, Abfuhr, Bergung und Isolierung radioaktiver Isotope infolge eines Versicherungsfalls gemäß E 1, soweit diese Maßnahmen gesetzlich geboten sind; 3. die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten) - auch wenn die Sachen durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind; Bewegungs- und Schutzkosten sind besondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder das Erweitern von Öffnungen; 4. für die Wiederherstellung oder Reproduktion von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen und Datenträgern, einschließlich des Neuwerts (E 9.2a)) der Datenträger. Soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von drei Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur in Höhe des gemäß E 9.2b) oder unter den dort genannten Voraussetzungen gemäß E 9.2c) berechneten Werts des Materials; 5. für die nach den Bestimmungen gemäß A 14 durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, wenn der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag übersteigt; 6. für Notmaßnahmen zur Prävention von Einbruchdiebstahlschäden. E 5.4 Kosten für die Dekontamination von Erdreich 1. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen entstehen, um a) Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen und/oder zu dekontaminieren oder auszutauschen; KFA0115 Seite 31 von 230 R+V-AGP - Teil E Stand 01.01.2014 E 5.5 E 5.6 E 5.7 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. 2. Die Aufwendungen werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen a) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist und von versicherten Sachen ausgelöst wurde und b) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Kosten gemäß E 5.4.1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Teilen B bis D. Mehrkosten infolge Preissteigerung Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären. Mehrkosten infolge von Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen Der Versicherer ersetzt auch die notwendigen Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen. 1. Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sache, aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, so sind dadurch entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. 2. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten gemäß E 5.6.1 nicht versichert. 3. Dürfen wiederverwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sache, infolge Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden, so sind dadurch entstehende Mehrkosten mitversichert. 4. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Mehrkosten durch Technologiefortschritt 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Teilen B bis D sind Mehrkosten als Folge eines Versicherungsfalls, die durch Technologiefortschritt entstanden sind, mitversichert. 2. Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das den vom Schaden betroffenen Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt. 3. Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und -auflagen. 4. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt. Seite 32 von 230 R+V-AGP - Teil E Stand 01.01.2014 E 5.8 E 5.9 E 5.10 E 5.11 E 5.12 E 5.13 E 6.1 E 6.2 E 6.3 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der Gebäudebestandteile Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Teilen B bis D sind Mehrkosten als Folge eines Versicherungsfalls, die durch verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der Gebäudebestandteile entstanden sind, mitversichert. Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten, die bei der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen in derselben Art und Güte durch verbesserte Verbrauchswerte entstanden sind. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das den vom Schaden betroffenen Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt. Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und -auflagen sowie für Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt. Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die dadurch entstehenden Aufwendungen. Aufwendungen für die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffitisprühereien Die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffiti, die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Wohn-, Büro- und Sozialgebäuden verursacht werden, gilt im Rahmen der Extended-Coverage-Versicherung über die Gefahr "Böswillige Beschädigung" (Teil D 4.1.2) mitversichert. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Weidetier- und Tierdiebstahl Während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide gelten der Tierdiebstahl sowie die böswillige Schlachtung mitversichert. Der Versicherer leistet Entschädigung nur, soweit für den Schaden keine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Gebäudeschäden durch Nagetierbiss und Marder Der Versicherer leistet Entschädigung für Gebäudeschäden, die unmittelbar durch Nagetierbisse oder durch Marder entstehen. Der Versicherer leistet Entschädigung nur, soweit für den Schaden keine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Kosten für die Entfernung von Wespennestern Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Kosten für die Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, die sich in oder an einem versicherten Gebäude befinden und den Versicherungsort beeinträchtigen. Die Beseitigung muss durch eine Fachfirma erfolgen. Nicht versichert ist eine widerrechtliche Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissenund Bienennestern (z. B. aus Gründen des Artenschutzes). E 6 Versicherter Mietausfall Der Versicherer ersetzt bei einem ersatzpflichtigen Sachschaden gemäß Teil B bis D 1. den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten wenn Mieter von Wohnräumen und sofern besonders vereinbart, von landwirtschaftlich oder gewerblich genutzten Räumen infolge eines Versicherungsfalls berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern; 2. den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen - und sofern besonders vereinbart, von landwirtschaftlich oder gewerblich genutzten Räumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt/nutzt und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung bzw. der landwirtschaftlich oder gewerblich genutzten Räume nicht zugemutet werden kann. Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung - und sofern besonders vereinbart, die landwirtschaftlich oder gewerblich genutzten Räume - wieder benutzbar ist/sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit Eintritt des Versicherungsfalls, soweit nichts anderes vereinbart ist. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. Die Versicherung des Mietausfalls für gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Räume in Wohn- und Wirtschaftsgebäuden ist besonders zu vereinbaren. Seite 33 von 230 R+V-AGP - Teil E Stand 01.01.2014 E 6.4 E 7.1 E 7.2 E 7.3 E 7.4 E 7.5 E 7.6 E 7.7 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 8 Eine Unterversicherung für Gebäude (gemäß A 4 und E 12.3) wird in gleichem Verhältnis auf die Entschädigung des Mietausfalls oder Mietwerts angerechnet. E 7 Betriebsunterbrechung Für alle im Versicherungsschein vereinbarten Gefahren oder Gefahrengruppen gilt: Wird der landwirtschaftliche Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Teilen B bis D aus dem vorliegenden Vertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, so ersetzt der Versicherer den dadurch im landwirtschaftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers entstehenden Unterbrechungsschaden. Bis zu der für die jeweilige Gefahr oder Gefahrengruppe vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer auch 1. Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse infolge eines versicherten Unterbrechungsschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können. 2. Vertragsstrafen, die infolge eines versicherten Unterbrechungsschadens innerhalb der Haftzeit anfallen. Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nichterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen. 3. Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen, die anfallen, weil infolge eines versicherten Sachschadens Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können. 4. Zulieferer und Abnehmer Rückwirkungsschäden. Der Versicherer haftet bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch für Unterbrechungsschäden, wenn sich ein ersatzpflichtiger Sachschaden im Sinne der zugrundeliegenden Bedingungen innerhalb Europas auf einem Betriebsgrundstück eines mit dem Versicherungsnehmer in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Zulieferer/Abnehmer) ereignet hat. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die vereinbarte Höchstentschädigung übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß § 83 VVG wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Der Betriebsunterbrechungsschaden entspricht dem entgangenen Deckungsbeitrag. Der Deckungsbeitrag errechnet sich aus der Differenz zwischen Erlös und produktionsabhängigen Kosten. Bei der Feststellung des Betriebsunterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Ablauf und das Ergebnis des Betriebs während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre. Nicht versichert sind 1. Umsatzabhängige Gebühren, Beiträge und Versicherungsbeiträge; 2. Gewinne und Kosten aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften. Soweit nichts anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keine Entschädigung, soweit der Betriebsunterbrechungsschaden 1. auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen ist, die während der Unterbrechung eintreten; 2. auf behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen zurückzuführen ist; 3. dadurch erheblich vergrößert wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter, abhanden gekommener Sachen bzw. verletzter, verendeter oder getöteter Tiere nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet der Versicherer für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens (Haftzeit) entsteht. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze. Eine Unterversicherung für Inhalt (gemäß A 4 und E 12.3) wird im gleichen Verhältnis auf die Entschädigung des Betriebsunterbrechungsschadens angerechnet. Für Unterbrechungsschäden, die im Zusammenhang mit Inhalt auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) entstehen, verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung und leistet Entschädigung bis zu der in der Inhaltsversicherung auf Erstes Risiko vereinbarten Entschädigungsgrenze. Seite 34 von 230 R+V-AGP - Teil E Stand 01.01.2014 E 8.1 E 8.2 E 8.3 E 8.4 E 9.1 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 9 E 8 Versicherungsort Versicherungsschutz für bewegliche Sachen besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. Unberührt bleibt jedoch E 2.2.1 (Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls). Versicherungsort für bewegliche Sachen sind alle vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen Zwecken genutzten Räume in Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück. Versicherungsort für Gebäude sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstücke. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert. Bis zu den hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenzen besteht Versicherungsschutz auch für 1. neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland; ausgenommen hiervon sind die Gefahren gemäß C 1, D 6.1.1, D 6.1.2, D 6.1.3 und D 7. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von acht Wochen ein Verzeichnis dieser Grundstücke einzureichen; bei nicht ausreichenden Beitragsbemessungsgrößen sind die Bestimmungen über Unterversicherung anzuwenden; der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken; 2. Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsorts befinden (Außenversicherung innerhalb Europas), jedoch ohne Sachen im Freien (gemäß Position der Deckungserweiterungen), an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen sowie ohne Sachen in Rohbauten. Ausgenommen hiervon sind die Gefahren gemäß C 1, D 6.1.1, D 6.1.2, D 6.1.3 und D 7. In der Versicherung gemäß Teil C und D bleibt die Gebäudegebundenheit gemäß C 4.1 und E 8.2 unberührt. Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze sind in verschlossenen Wertschutzschränken (VdS-Widerstandsgrad N-VII) mit einem Mindestleergewicht von 1.000 kg; Wertschutzschränken mit einem Leergewicht unter 1.000 kg (mit VdS-Widerstandsgrad N-VII), die gemäß der Montageanleitung des Herstellers verankert sind; Einbau-Wertschutzschränken mit mehrwandiger Tür (VdS- Widerstandsgrad N-VII); Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit auch gegen Wegnahme des Behältnisses selbst gewähren, versichert: 1. Bargeld; 2. Urkunden, z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere; 3. Briefmarken; 4. Sachen, für die dies besonders vereinbart ist. E 9 Versicherungswert Versicherungswert von Gebäuden, fest installierten Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör ist 1. der Neuwert; Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten; 2. der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; 3. der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt); der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seines insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustands. Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert, sofern das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers zum Schadenzeitpunkt in Verwendung ist. Voraussetzung ist die Erhaltung des Gebäudes in seinem ordnungsgemäßen Zustand. Seite 35 von 230 R+V-AGP - Teil E Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 10 4. E 9.2 E 9.3 E 9.4 E 9.5 E 10.1 KFA0115 der gemeine Wert, falls das Gebäude und/oder die Gebäudebestandteile zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet oder falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude und/oder das Gebäudebestandteil für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude und/oder die Gebäudebestandteile oder für das Altmaterial. Versicherungswert der Betriebseinrichtung, der Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern ist 1. der Neuwert; Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag; 2. der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; 3. der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt). Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert der Betriebseinrichtung, sofern diese für ihren vom Hersteller bestimmten Zweck uneingeschränkt verwendungsfähig und in dieser Weise zum Schadenzeitpunkt regelmäßig im Gebrauch ist. Voraussetzung ist weiterhin die regelmäßige Pflege und Wartung. 4. der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; der gemeine Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial. Versicherungswert von Ernteerzeugnissen und mehrjährigen Dauerkulturen 1. Versicherungswert von Ernteerzeugnissen ist der Marktpreis (Erzeugerpreis). Für Ernteerzeugnisse und Vorräte, die zur Fortführung des Betriebs zugekauft werden müssen, gilt der Wiederbeschaffungspreis. 2. Der Versicherungswert von mehrjährigen Dauerkulturen einschließlich Rebstöcken ist deren Herstellungskostenwert auf Grundlage der Nachpflanzung einer jungen, ertragslosen Pflanze, Vorschäden und mangelhafte Herstellung sind bei der Ersatzwertbestimmung angemessen zu berücksichtigen. Versicherungswert des Tierbestands ist der Wiederbeschaffungspreis. Versicherungswert von Wertpapieren ist bei 1. Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Wiedereindeckung; 2. Sparbüchern der Betrag, der unberechtigterweise abgefordert wird und zusätzlich der Betrag, der für die Wiederherstellung des Sparbuches anfällt; 3. sonstigen Wertpapieren der Marktpreis. E 10 Sicherheitsvorschriften Der Versicherungsnehmer hat, über die in Teil A aufgeführten Sicherheitsvorschriften hinaus 1. in der Einbruchdiebstahlversicherung, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht; a) die Türen und alle sonstigen Öffnungen stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten; b) alle bei Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen voll gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen. Ruht die Arbeit nur in einem Teil des Versicherungsorts, so gelten diese Vorschriften nur für Öffnungen und Sicherungen der davon betroffenen Räume; Seite 36 von 230 R+V-AGP - Teil E Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 11 2. E 10.2 E 11.1 E 11.2 E 11.3 E 11.4 E 12.1 KFA0115 in der Leitungswasserversicherung a) während der kalten Jahreszeit alle benutzten und nicht benutzten Gebäude und Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und darüber hinaus genügend zu beheizen oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; b) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern; 3. in der Elementarschadenversicherung Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen sowie in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung der vorgenannten Sicherheitsvorschriften wird auf Teil A 10.1 verwiesen. E 11 Mehrfache Versicherung; Überversicherung Bestehen für versicherte Sachen weitere Versicherungen bzw. bestehen weitere Betriebsunterbrechungsversicherungen gegen eine oder mehrere Gefahren, die auch unter diese Versicherung fallen, so hat der Versicherungsnehmer abweichend von Teil A 11 den anderen Versicherer und die Versicherungssumme spätestens im Schadenfall anzuzeigen. Soweit ein Selbstbehalt vereinbart ist und eine mehrfache Versicherung besteht, wird als Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als der Schaden abzüglich des Selbstbehalts geleistet. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden oder für versicherte Kosten eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag von dem Versicherungsnehmer oder eines Versicherten erlangt werden kann. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. E 12 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung Entschädigungsberechnung für Gebäude 1. Ersetzt werden a) bei zerstörten, oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert dieser Sachen (E 9.1) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; b) bei beschädigten Sachen und bei Aufwendungen gemäß C 3 die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstanden und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert dieser Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; c) Restwerte werden angerechnet. 2. In der Neuwertversicherung (E 9.1.1) erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ist die gleiche Zweckbestimmung gegeben, wenn das wiederherzustellende Gebäude als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude (Produktions- oder Lagergebäude) erstellt wird. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird. Seite 37 von 230 R+V-AGP - Teil E Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 12 3. E 12.2 E 12.3 KFA0115 Ist die Entschädigung aufgrund einer Zeitwertversicherung zu erbringen (E 9.1.2), so erfolgt diese in dem Verhältnis, in welchem der Zeitwert zum Neuwert dieser Sache steht; diese Regelung gilt auch für Reparaturkosten. Entschädigungsberechnung für Inhalt 1. Ersetzt werden a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert dieser Sachen (E 9.2 bis E 9.5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; b) bei beschädigten Sachen und bei Aufwendungen gemäß C 3 die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer Wertminderung, die durch den Versicherungsfall etwa entstanden und durch die Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstens jedoch der Versicherungswert dieser Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; bei beschädigten mehrjährigen Dauerkulturen werden die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung ersetzt soweit sie die Herstellungskosten für die Nachpflanzung einer jungen, ertraglosen Pflanze nicht übersteigen; c) Restwerte werden angerechnet. 2. In der Neuwertversicherung (E 9.2.1) erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um a) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen; anstelle von Maschinen und Geräten können Maschinen und Geräte beliebiger Art wiederbeschafft werden, wenn sie landwirtschaftlichen Zwecken dienen; b) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen. 3. Der Zeitwertschaden bei zerstörten oder abhanden gekommenen Gegenständen wird aus dem Neuwertschaden abzüglich der Wertminderung durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand errechnet. Auf eine Kürzung des in den Wiederherstellungskosten enthaltenen Lohnkostenanteils wird dabei verzichtet. Unterversicherung 1. In Ergänzung zu A 4.2 wird für die vom Schaden betroffene Sache zur Ermittlung einer gegebenenfalls vorliegenden Unterversicherung herangezogen: a) für Wohngebäude die Wohnfläche der betroffenen Gebäude; b) für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude nach E 4.1.1a) die Gebäudegrundfläche (Außenmaß) in Quadratmeter der betroffenen Gebäude; 1. Für die im Versicherungsvertrag nach dem qm-Modell versicherten und benannten Wirtschaftsgebäude ist Flächenausgleich vereinbart. 2. Soweit die Summe der Flächenangaben aller Gebäude die tatsächlich vorhandenen Flächen übersteigt, werden die überschießenden Flächenanteile auf die Gebäude aufgeteilt, bei denen Unterversicherung besteht. 3. Für die Aufteilung ist maßgebend, in welchem Verhältnis die Summe der Flächenangaben der einzelnen Gebäude die tatsächlichen Verhältnisse übersteigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Gebäude durch den Versicherungsfall betroffen sind. 4. Sind mehrere Grundstücke versichert, so erfolgt der Flächenausgleich nur zwischen den Positionen der einzelnen Grundstücke. c) für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude nach E 4.1.1b) die landwirtschaftliche Nutzfläche in Hektar (Ackerland- und Grünland- einschließlich Stilllegungs- und Pachtfläche); Seite 38 von 230 R+V-AGP - Teil E Stand 01.01.2014 2. 3. E 13.1 E 13.2 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 13 d) für Tiere nach E 4.2.1b) die Anzahl Tiere des betroffenen Produktionsverfahrens (in der Milchproduktion die Anzahl Milchkühe; in der Mutterkuhhaltung die Anzahl Mutterkühe; in der Mastrinderproduktion die Anzahl Jungrinder ab dem 6. Lebensmonat; in der Kälberproduktion die Anzahl ab 4. Lebenswoche, in der Ferkelproduktion die Anzahl Sauen; in der Mastschweineproduktion/Jungsauen- und Jungeberaufzucht die Gesamtanzahl Mastschweine, Jungsauen und Jungeber ab jeweils 30 kg Lebendgewicht; in der Eierproduktion die Anzahl Legehennen, in der Geflügelaufzucht/-mast die jeweils gehaltene Anzahl an Aufzucht-/Masttieren, in der Pferdehaltung die jeweils gehaltene Anzahl Pferde); e) für Sachen der Inhaltsversicherung nach E 4.2.1a), E 4.2.1c) und E 4.2.1d) die landwirtschaftliche Nutzfläche in Hektar (Ackerland- und Grünland- einschließlich Stilllegungs- und Pachtfläche); f) für Einrichtung von möblierten Zimmern, die vorübergehend an Feriengäste vermietet werden, die Anzahl Betten. Unterversicherungsverzicht § 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung sind nicht anzuwenden, a) wenn alle beitragsrelevanten Merkmale im Antrag zutreffend angegeben wurden und nach Antragstellung eingetretene Änderungen dieser Merkmale angezeigt wurden und einer Anpassung des Versicherungsschutzes und des Beitrags an die Preisentwicklung nach E 18 nicht widersprochen wurde; b) wenn der Schaden 10.000 EUR nicht übersteigt; c) bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr). Vorsorgeversicherung Für Positionen mit fest vereinbarter Versicherungssumme gilt folgende Zusatzvereinbarung: Für Neu- und Ersatzanschaffungen, welche innerhalb von 12 Monaten vor Schadeneintritt getätigt und noch nicht zur Versicherung angemeldet wurden, steht eine Vorsorgeversicherungssumme zur Verfügung. Die Vorsorgeversicherungssumme beträgt jeweils 25 Prozent, maximal 100.000 EUR, der Versicherungssumme der betreffenden Position, bei der Unterversicherung besteht oder die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. E 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu A 8 1. das Abhandenkommen versicherter Sachen sowie Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen; gegenüber dem Versicherer gilt diese Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgesandt wird; sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt worden, so kann der Versicherer nur für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein; 2. der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; 3. für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen; 4. Veränderungen der Schadenstätte möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat; dies gilt nicht, falls es zur Vermeidung von Betriebsstörungen erforderlich ist, unverzüglich mit den Aufräumungs- und Wiederherstellungsarbeiten zu beginnen; die Schadennachweispflicht des Versicherungsnehmers bleibt unberührt; 5. dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten wird auf Teil A 10.2 verwiesen. Seite 39 von 230 R+V-AGP - Teil E Stand 01.01.2014 E 14.1 E 14.2 E 14.3 E 14.4 E 14.5 E 14.6 E 15.1 E 15.2 E 15.3 E 15.4 E 15.5 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 14 E 14 Sachverständigenverfahren Über die Regelung gemäß A 14 hinaus, muss die Feststellung der Sachverständigen enthalten: Ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Sachen sowie deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; in den Fällen von E 12.1.2 und E 12.2.2 ist auch der Zeitwert anzugeben; bei beschädigten Sachen die Beträge gemäß E 12.1.1b) und E 12.2.1b); alle sonstigen gemäß E 12.1 und E 12.2 maßgebenden Tatsachen; entstandene Kosten; entstandener Mietausfall gemäß E 6; entstandener Betriebsunterbrechungsschaden gemäß E 7. Wenn beide Parteien sich hierüber nach Eintritt eines Unterbrechungsschadens nicht anders einigen, muss die Feststellung der Sachverständigen insbesondere folgendes ergeben: 1. Deckungsbeitragsrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn des Eintritts des Schadenereignisses und für das vorausgegangene Geschäftsjahr; 2. eine Deckungsbeitragsrechnung aus der sich ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag während der Haftzeit ohne Eintritt des Schadenereignisses gestaltet hätte; 3. eine Deckungsbeitragsrechnung aus der sich ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag während der Haftzeit infolge des Eintritts des Schadenereignisses gestaltet hat; 4. ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungspflicht des Versicherers beeinflussen, bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens berücksichtigt worden sind. Bei den Deckungsbeitragsrechnungen nach E 14.6.1 bis E 14.6.3 sind alle Kosten gesondert auszuweisen unter Kennzeichnung der während der Haftzeit fortlaufenden Kosten. E 15 Wiederherbeigeschaffte Sachen Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung oder eine gemäß E 12.2.2 oder E 12.2.3 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. Seite 40 von 230 R+V-AGP - Teil E Stand 01.01.2014 E 15.6 E 15.7 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 15 Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Sind wiederherbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung gemäß E 12.2.1b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß E 15.2 bis E 15.4 bei ihm verbleiben. E 16 Zahlung der Entschädigung Für die Zahlung des über den Zeitwertschaden hinausgehenden Teils der Entschädigung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von E 12.1 und E 12.2 dem Versicherer nachgewiesen hat. Das gleiche gilt, soweit aufgrund einer sonstigen Vereinbarung ein Teil der Entschädigung von Voraussetzungen abhängt, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten. Zinsen aus den obigen Beträgen werden erst fällig und ab dem Zeitpunkt berechnet, wenn die dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind. E 17.1 E 17.2 E 17.3 E 18.1 E 18.2 E 18.3 E 18.4 KFA0115 E 17 Nutzungsänderungen Nutzungsänderungen sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für die Aufnahme einer Intensiv-Tierhaltung (Geflügel über 10.000 EUR Tierwertsumme), für eine nicht landwirtschaftliche Nutzung sowie für das Leerstehenlassen von Gebäuden. Ist mit der Nutzungsänderung eine Gefahrerhöhung verbunden, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Der Versicherer hat von dem Tag der Nutzungsänderung an Anspruch auf den aus einem etwa erforderlichen höheren Beitragssatz errechneten Beitrag. Dies gilt nicht, soweit der Versicherer in einem Versicherungsfall wegen Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden ist. E 18 Beitragsangleichung Zur Angleichung an die Preisentwicklung versicherter Sachen und die Kostenentwicklung im Bauhandwerk verändert sich der Beitrag für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist (Gleitende Neuwertversicherung). Der Beitrag erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert haben. Für Gebäude gilt der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der Fachserie 17, Reihe 4. Für Inhalt gilt der Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die letzten vor Ende des Kalenderjahres veröffentlichten Indizes. Obergrenze für eine Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neugeschäft. Die sich aus E 18.2 ergebenden Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif verlangen. Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Der Beitrag kann unverändert bleiben, wenn der gemäß E 18.2 maßgebende Veränderungsprozentsatz unter 5 liegt, jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Beitragsangleichung berücksichtigt wurde. Seite 41 von 230 R+V-AGP - Teil E Stand 01.01.2014 E 19.1 E 19.2 E 19.3 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 16 E 19 Beitrag und Beitragsanpassung Beitragsberechnung Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der 1. beitragsrelevanten Merkmale und dem jeweiligen Beitragswert, 2. Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste Beitragszuschläge erhoben. Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung 1. Der jeweilige Beitragswert/-satz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer, sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. 2. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragswert/-satz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen der R+V-AgrarPolice der Teile B bis D, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik zu beachten. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. Wirksamkeit Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert. Seite 42 von 230 R+V-AGP - Teil F KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Seite 1 Stand 01.07.2012 Teil F - Besonderer Teil zur Transportversicherung Inhaltsverzeichnis Seite F 1 Versicherte Güter, Transporte und Risiken F 2 Nicht versicherte Güter und Transporte F 3 Geltungsbereich F 4 Versicherte Gefahren und Schäden sowie Klauseln für bestimmte Güter F 5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden F 6 Versicherte Aufwendungen und Kosten F 7 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers F 8 Dauer der Versicherung F 9 Versicherungs- und Ersatzwert F 10 Höchsthaftungssummen F 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall F 12 Sonderkündigungsrecht F 13 Beitrag und Beitragsanpassung KFA0115 Seite 43 von 230 2 2 2 2 3 4 4 4 5 5 5 6 6 R+V-AGP - Teil F KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Seite 2 Stand 01.07.2012 Teil F - Besonderer Teil zur Transportversicherung F 1.1 F 1.2 F 1.3 F 1.4 F 1.5 F 2.1 F 2.2 F 2.3 F 2.4 F 2.5 F 1 Versicherte Güter, Transporte und Risiken Versichert sind Sämtliche Transporte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Handelswaren einschließlich lebender Tiere sowie landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln und anderen Bedarfsgütern eines landwirtschaftlichen Betriebs des Versicherungsnehmers einschließlich Rohstoffen und Halbfabrikaten sowie der dazugehörenden Verpackungen und Transportbehältnisse mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, soweit der Versicherungsnehmer diese Transporte nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern hat. Transporte von Arbeitsgeräten (Maschinen, Apparate, Werkzeuge), die auf eigenen oder gemieteten Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter zu betrieblichen Zwecken verladen transportiert werden; nicht versichert sind landwirtschaftliche Geräte während des bestimmungsgemäßen Einsatzes, selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie am Fahrzeug anmontierte Geräte bzw. Zubehör. PC's, Notebooks etc. sowie tragbare Telefone und dergleichen sind bis zu den in der Deklaration genannten Entschädigungsgrenzen mitversichert. Transporte von lebenden Pferden bis zur genannten Entschädigungsgrenze, soweit diese Tiere im Vertrag mit aufgeführt werden. Zur Reparatur, Wartung, Reinigung oder sonstigen Bearbeitung übernommene Güter der Kunden, die auf eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter zu betrieblichen Zwecken mitgeführt werden bis zur genannten Entschädigungsgrenze; Transporte dieser Güter durch Dritte sind ebenfalls bis zur genannten Entschädigungsgrenze versichert, soweit der Versicherungsnehmer für diese Transporte die Gefahr trägt. Gelegentliche Transporte für Dritte, soweit diese unter die Ausnahmebestimmungen des § 2, (1), Nr. 6. und 7. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) fallen. Die Versicherung von gewerblichen Güterbeförderungen, die der Erlaubnispflicht des § 3 GüKG unterliegen, bedarf einer besonderen Vereinbarung. F 2 Nicht versicherte Güter und Transporte Gültige Telefonkarten, Wertpapiere, Bargeld, Sachen aus Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen sowie andere Bank- und Bijouterievaloren; Kunstgegenstände und Antiquitäten; Transporte von Kühl- und Gefriergut per Seeschiff; Importe von Frischfrüchten, Gewürzen, Rohbaumwolle, Faserstoffen; Transporte von Land-, Luft- und Kraftfahrzeugen. Transporte von Land- und Kraftfahrzeugen sind jedoch versichert, soweit es sich um landwirtschaftliche Arbeitsgeräte gemäß F 1.2 handelt. F 3 Geltungsbereich Versichert sind Transporte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Gelegentliche Transporte aus und nach Anrainerstaaten sind ebenfalls mitversichert. F 4.1 F 4.2 KFA0115 F 4 Versicherte Gefahren und Schäden sowie Klauseln für bestimmte Güter Eigene Erzeugnisse und Handelsgüter gemäß F 1.1, soweit nicht in F 4.2 etwas anderes bestimmt ist: Versichert sind alle Gefahren des Verlusts und der Beschädigung, denen die versicherten Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, ausgenommen jedoch Schäden durch Abhandenkommen, Nicht- und Falschauslieferung bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter. Besondere Bedingungen für bestimmte Güter und Risiken 1. Gebrauchte Güter, Arbeitsgeräte, Reparaturgüter, Pflanzen, Erzeugnisse des Sonderkulturanbaus einschließlich Wein. Für Transporte gebrauchter Güter, von in F 1.2 und F 1.4 aufgeführten Gütern sowie für Transporte von Pflanzen, Erzeugnissen des Sonderkulturanbaus einschließlich Wein gilt folgender Versicherungsschutz: Seite 44 von 230 R+V-AGP - Teil F KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Seite 3 Stand 01.07.2012 2. 3. F 5.1 KFA0115 Versichert sind Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch die Gefahren Transportmittelunfall, höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Beraubung (§§ 249 ff StGB), Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug, Einbruchdiebstahl in ein allseitig fest umschlossenes und ordnungsgemäß gesichertes Fahrzeug. Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit anschließend unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen der Reifen. Mitversichert sind auch Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen auf die versicherten Güter durch Gegenstände außerhalb des Fahrzeugs. Klausel für Transporte von Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergut (gilt nur für Transporte auf dem Landweg) Bei Transporten von Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergut bezieht sich die Versicherung auch auf Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch technisches Versagen der maschinellen Kühleinrichtung a) während der versicherten Transporte; b) wenn das beladene Fahrzeug vor Beginn oder nach Beendigung eines versicherten Transports am Domizil des Versicherungsnehmers abgestellt ist sowie durch fehlerhafte Temperatureinstellung durch den mit der Beförderung beauftragten Frachtführer oder Spediteur. Der Stromausfall und die unvorhergesehene Unterbrechung der Stromzufuhr wird dem technischen Versagen der maschinellen Kühleinrichtung gleichgestellt, vorausgesetzt, dass die Kühlung durch ein strombetriebenes Aggregat erfolgt, das ordnungsgemäß an das Stromnetz angeschlossen ist, und dass die Einhaltung der erforderlichen Kühltemperatur mindestens alle 12 Stunden durch eine damit beauftragte Person kontrolliert wird. Ausgeschlossen sind über die in F 5 genannten Gefahren und Schäden hinaus auch Schäden a) durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung des im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugs; b) durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren; c) durch angekündigte Stromabschaltung; d) die dadurch entstehen, dass der Treibstoffvorrat des im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugs und/oder seiner Kühlanlage erschöpft ist oder weil eine für die betreffende Ware ungeeignete Temperatur vorgeschrieben oder eingestellt wurde. Klausel für den Transport lebender Tiere Bei Transporten lebender Tiere bezieht sich die Versicherung lediglich auf folgende Gefahren: a) Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug; b) Tod oder Nottötung als unmittelbare Folge von Transportmittelunfall, höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Bruch des Zwischenbodens bei doppelbödigen Fahrzeugen bzw. Abrutschen des Zwischenbodens von Hubdächern, Hebebühnen oder Ladebordwänden. Nottötung im Sinne dieser Bedingungen ist die Schlachtung oder andersartige Tötung des Tieres, weil dessen Leidenszustand durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar und dessen Tod als Folge des Leidenszustands mit Sicherheit zu erwarten ist, nicht jedoch Schlachtung oder andersartige Tötung aus wirtschaftlichen Gründen. F 5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Ausgeschlossen sind die Gefahren 1. des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 2. aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 3. der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; Seite 45 von 230 R+V-AGP - Teil F KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Seite 4 Stand 01.07.2012 4. F 5.2 F 5.3 F 6.1 F 6.2 F 6.3 F 6.4 F 7.1 F 7.2 F 8.1 F 8.2 KFA0115 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. Schäden an den versicherten Gütern sind jedoch versichert, wenn sie durch radioaktive Isotope (außer Kernbrennstoff) entstanden sind, soweit solche Isotope für kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche oder andere ähnliche friedliche Zwecke bereit gestellt, transportiert, gelagert oder genutzt werden. Nicht versichert sind Schäden 1. verursacht durch inneren Verderb oder natürliche Beschaffenheit der Güter sowie durch Abnutzung und Verschleiß; 2. verursacht durch nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise sofern der Versicherungsnehmer sie verschuldet hat; 3. verursacht durch mangelhafte Sicherung beladen abgestellter Fahrzeuge, sofern dieser Umstand vom Versicherungsnehmer oder seinen Mitarbeitern verschuldet ist; 4. verursacht durch Abhandenkommen, Diebstahl, Unterschlagung und Veruntreuung bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen; 5. durch handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste; 6. bei Transporten mit Paketdiensten, soweit vom Paketdienst im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Transportversicherung oder der von ihm gebotenen Haftung Schadenersatz erlangt werden kann; 7. verursacht durch eine Verzögerung der Reise; 8. für die Versicherungsschutz im Rahmen eines anderen Teils dieser Versicherungsbedingungen (z. B. Feuer, EC) besteht. Nicht versichert sind ferner mittelbare Schäden aller Art. F 6 Versicherte Aufwendungen und Kosten Der Versicherer ersetzt auch Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalls; die Kosten der Schadenfeststellung durch im Einverständnis mit dem Versicherer beauftragte Dritte; Beiträge zur großen Haverie aufgrund einer gesetzlich aufgemachten Dispache; aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften aufzuwendende Aufräumungs- und Beseitigungskosten im Anschluss an einen versicherten Schadenfall, soweit diese Kosten nicht durch eine andere Versicherung (insbesondere Kraftfahrzeugoder Betriebshaftpflicht-Versicherung) übernommen werden. Die Haftung des Versicherers für derartige Kosten ist pro Schadenfall mit dem in der Deklaration genannten Maximum begrenzt. F 7 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers Zu Schäden bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter sowie bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer gilt die in der Deklaration genannte Selbstbeteiligung vereinbart. Für Schäden, die bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter durch Diebstahl mit dem Fahrzeug oder Einbruchdiebstahl in das verschlossene Fahrzeug während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) eintreten, gilt die in der Deklaration genannte Selbstbeteiligung. F 8 Dauer der Versicherung Die Versicherung beginnt sobald die Güter am Absendungsort zur Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. Die Versicherung endet, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt, 1. mit dem Beginn vom Versicherungsnehmer veranlasster Lagerungen; 2. sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat. Seite 46 von 230 R+V-AGP - Teil F KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Seite 5 Stand 01.07.2012 F 8.3 F 9.1 F 9.2 F 9.3 F 9.4 Versicherungsschutz im vertraglich vereinbarten Umfang besteht auch für die zum Zwecke der Beförderung aufgeladenen Güter, wenn das Fahrzeug die Reise nicht unverzüglich antritt oder nach beendeter Reise nicht unverzüglich entladen wird, sondern am Domizil des Versicherungsnehmers abgestellt ist. Domizil des Versicherungsnehmers bedeutet, dass das Fahrzeug auf oder in unmittelbarer Nähe des eigenen oder dauerhaft zu Betriebszwecken angemieteten Grundstücks abgestellt wurde. Der Aufenthalt des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Fahrers oder Beauftragten wird dem Aufenthalt am Domizil des Versicherungsnehmers gleichgestellt. Domizil des Fahrers oder Beauftragten bedeutet, dass das Fahrzeug in räumlicher Nähe zur Wohnung des Fahrers oder Beauftragten abgestellt wurde. Wird das beladene Fahrzeug außerhalb einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle bzw. außerhalb eines allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstücks abgestellt, ist die Entschädigung pro Schadenfall auf den in der Deklaration genannten Betrag begrenzt. Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet Anwendung. Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstück abgestellt war. F 9 Versicherungs- und Ersatzwert Als Versicherungswert gilt bei Handelsgütern der fakturierte Einkaufs- bzw. Verkaufspreis des Versicherungsnehmers einschließlich der von ihm zu tragenden Beförderungskosten. Im Falle des Totalschadens ist dieser Wert der Ersatzwert. Im Falle des Teilverlusts oder der teilweisen Zerstörung versicherter Güter wird der darauf entfallende Anteil des Versicherungswerts ersetzt. Im Falle der Beschädigung versicherter Güter kann der Versicherungsnehmer den Ersatz der Wiederherstellungskosten bis zur Höhe des Versicherungswerts verlangen. Bei nicht fakturierten Gütern ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung, höchstens jedoch den Zeitwert der Güter. Abzüge "neu für alt" werden dabei berücksichtigt. F 10 Höchsthaftungssummen Für die einzelnen Transport- bzw. Risikoarten ist die Entschädigungsleistung mit den in der Deklaration genannten Entschädigungsgrenzen (Maxima) begrenzt. F 11.1 F 11.2 F 11.3 F 11.4 F 11.5 KFA0115 F 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers zu befolgen, insbesondere den vom Versicherer genannten Havarie-Kommissar hinzuzuziehen; die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die für den Schaden ersatzpflichtig sind oder sein können, zu wahren und zu sichern sowie bei der Regressnahme zu unterstützen; Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Beraubung, Brand und Explosion unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; dem Versicherer auf dessen Verlangen unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung einer Obliegenheit wird auf Abschnitt A 10.2 verwiesen. Seite 47 von 230 R+V-AGP - Teil F KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Seite 6 Stand 01.07.2012 F 12.1 F 12.2 F 12.3 F 13.1 F 13.2 F 13.3 KFA0115 F 12 Sonderkündigungsrecht Die Mitversicherung der Risiken Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Terrorismus, Aufruhr oder sonstige bürgerliche Unruhen kann der Versicherer weltweit mit einer Frist von 48 Stunden kündigen, sofern die versicherten Transporte und Lagerungen noch nicht begonnen haben. Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf der oben genannten Frist, beginnend Mitternacht des Tages, an dem die Kündigung beim Versicherungsnehmer eingegangen ist. Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten. Für mitversicherte Lagerungen, die vor Zugang der Kündigung begonnen haben, besteht Versicherungsschutz für höchstens weitere 30 Tage. F 13 Beitrag und Beitragsanpassung Beitragsberechnung Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der 1. beitragsrelevanten Merkmale mit dem jeweiligen Beitragswert 2. Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste Beitragszuschläge erhoben. Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung 1. Der jeweilige Beitragswert/-satz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung und des Gewinnansatzes. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. 2. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragswert/-satz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen der R+V-AgrarPolice nach Teil F, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik zu beachten. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, sind wir verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. Wirksamkeit Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert. Seite 48 von 230 R+V-AGP - Teil G Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Teil G - Besonderer Teil zur Technischen Versicherung (Maschinen- und Elektronikversicherung) Inhaltsverzeichnis Seite G 1 Versicherte Sachen G 2 Versicherte Gefahren und Schäden G 3 Entschädigungsberechnung Teil- und Totalschaden G 4 Versicherungssumme; Versicherungswert G 5 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen G 6 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt G 7 Eichkosten für Fahrzeugwaagen und Wiegeeinrichtungen G 8 Versicherte Daten G 9 Beginn und Ende der Haftung G 10 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen G 11 Wechsel der versicherten Sachen G 12 Selbstbehalt G 13 Schadenmeldung, Schadenabwicklung (Obliegenheiten im Versicherungsfall) G 14 Versicherungsort G 15 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten G 16 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich G 17 Bewegungs- und Schutzkosten G 18 Luftfrachtkosten G 19 Beitragsangleichung G 20 Beitrag und Beitragsanpassung KFA0115 Seite 49 von 230 2 2 4 6 6 6 6 7 8 8 8 9 9 9 9 10 10 10 11 11 R+V-AGP - Teil G Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 Teil G - Besonderer Teil zur Technischen Versicherung (Maschinen- und Elektronikversicherung) G 1.1 G 1.2 G 2.1 KFA0115 G 1 Versicherte Sachen Versichert sind 1. Technische und Kaufmännische Betriebseinrichtungen, soweit sie dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind. Zur Technischen Betriebseinrichtung gehören a) stationäre Maschinen, maschinelle Einrichtungen und Apparate, z. B. Melk-, Fütterungs-, Mahl- und Mischanlagen, Körnergebläse; (soweit besonders vereinbart, kann G 1.1.1a) unversichert bleiben); Sachen des Wein- und Sonderkulturanbaus sind nur dann versichert, wenn dies besonders vereinbart ist; b) elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations-, Büro-, Sicherungs- und Meldetechnik, z. B. Telefon-, Telefax-, PC-Anlagen; elektronische Steuerungen von Lüftungs-, Heizungs-, Melk- und Fütterungsanlagen, sofern räumlich von Sachen laut G 1.1.1a) getrennt (ansonsten nur über G 1.1.1a) versicherbar) und Fahrzeugwaagen; 2. Daten (G 8) 3. landwirtschaftliche Zugmaschinen sowie fahrbare und transportable landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen (z. B. Traktoren, Ackerschlepper, Mähdrescher, Feldhäcksler, Teleskoplader, Futtermischwagen), jedoch nur, soweit dies besonders vereinbart ist und diese einzeln im Versicherungsvertrag bezeichnet sind. Nicht versichert sind 1. Stromund/oder Wärmeerzeugungsanlagen, wie z. B. Windkraftanlagen, Blockheizkraftwerke, Biogasanlagen, Photovoltaikanlagen; 2. forstwirtschaftliche Maschinen sowie fahrbare oder transportable Baugeräte; 3. Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten Gewerbes oder von Personen dienen; 4. Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte; 5. Einrichtungen von Baubüros, Baubuden, Baubaracken, mobilen Werkstätten, Magazinen, mobilen Laboren und Gerätewagen; 6. Wechseldatenträger; 7. Eigentum von Arbeitnehmern; 8. Hilfs-, und Betriebsstoffe, z. B. Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen und -einsätze, Kontaktmassen, Kühl-, Reinigungs- und Schmiermittel sowie Öle; 9. Werkzeuge aller Art, z. B. Bohrer, Messer, Sägeblätter, Zähne, Schneiden und Schleifscheiben; 10. Gegenstände, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen mehrfach ausgewechselt werden müssen (z. B. Ausmauerungen, Auskleidungen, Beschichtungen, Rohrstäbe und Brennerdüsen von Feuerungsanlagen, Formen, Muster- und Riffelwalzen, Siebe, Schläuche, Bänder, Kabel, Ketten, Seile, Gummi-, Textil- und Kunststoffbeläge sowie Kugeln, Panzerungen, Schlaghämmer und Schlagplatten von Zerkleinerungsmaschinen, Sicherungen, Lichtquellen, Röhren, Zwischenbildträger, Batterien). G 2 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen gemäß G 1, die unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden. Darüber hinaus leistet der Versicherer auch Entschädigung bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung für versicherte Sachen gemäß G 1.1.1b), G 1.1.2 und G 1.1.3. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Entschädigung wird geleistet für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden), insbesondere durch 1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit; 2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; 3. Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; 4. Wassermangel in Dampferzeugern; 5. Zerreißen infolge Fliehkraft; 6. Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung (außer in Fällen von G 2.6); 7. während der Dauer von Transporten; dies gilt jedoch nicht für Seetransporte. Seite 50 von 230 R+V-AGP - Teil G Stand 01.01.2014 G 2.2 G 2.3 G 2.4 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel - mit oder ohne Substanzveränderung - offenkundig wird; es sich um eine reine Fehlfunktion einer Datenverarbeitungsanlage, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt. Eine Fehlfunktion in diesem Sinn liegt insbesondere vor, wenn die betroffenen Datenverarbeitungsanlagen, Software oder die eingebauten Mikroprozessoren nicht funktionieren, falsche Ergebnisse produzieren oder Daten nicht zur Verfügung stehen. Unwesentliche Veränderungen wie Dellen, Schrammen oder Farbänderungen, die den Gebrauchswert der versicherten Sachen nicht verändern, gelten nicht als Sachschaden im Sinne dieser Deckung. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Der Versicherer leistet im Rahmen dieser Bedingungen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden 1. durch die im Besonderen Bedingungsteil B genannten Gefahren, soweit durch besondere Vereinbarung nicht etwas anderes bestimmt ist; dieser Ausschluss gilt nicht für Sachen gemäß G 1.1.1b); 2. durch Kriegsereignisse jeder Art; 3. durch Kernenergie; 4. die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen; dieser Ausschluss gilt nicht für Sachen gemäß G 1.1.3; 5. die während der Dauer von Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie von Hochwasser als deren Folge entstehen; dieser Ausschluss gilt nicht für Sachen gemäß G 1.1.3; 6. durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten; 7. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; 8. durch a) betriebsbedingte normale Abnutzung; b) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; c) korrosive Angriffe oder Abzehrungen; d) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen; diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß G 2.4.8a) bis G 2.4.8d) bereits erneuerungsbedürftig waren; die Ausschlüsse gemäß G 2.4.8b) bis G 2.4.8d) gelten ferner in den Fällen von G 2.1.1 bis G 2.1.5; ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung. 9. durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; 10. soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden einzutreten hat und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. Seite 51 von 230 R+V-AGP - Teil G Stand 01.01.2014 G 2.5 G 2.6 G 3.1 G 3.2 G 3.3 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 Ferner sind nicht versichert Schäden 1. an Sachen in Be- oder Verarbeitung während eines Produktionsprozesses; 2. an Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt und/oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (siehe G 9). Verhältnis zur Feuerversicherung Für die Entschädigung gemäß G 1.1.1a) von Schäden durch Brand, Explosion, Blitzschlag, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs gilt: 1. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden a) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; b) die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand oder Explosion entstehen. 2. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. 3. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für: a) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; als ausgesetzt gelten auch versicherte Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Keine Entschädigung wird jedoch geleistet für derartige Brandschäden an Räucher-, Trockenund sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmen, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filter, REA-, DENOX- und vergleichbaren technischen Anlagen; b) Sengschäden an versicherten Sachen; c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. d) Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen versicherter Sachen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen übergegangen ist. Für Schäden durch Brand oder Explosion, die durch diese Blitzschäden verursacht werden, wird jedoch keine Entschädigung geleistet. Diese Einschlüsse gemäß G 2.6.3a) bis G 2.6.3c) gelten nicht, wenn Schäden dadurch verursacht wurden, dass sich zunächst an der versicherten Sache oder an anderen Sachen eine ausgeschlossene Gefahr gemäß G 2.6.1 verwirklicht hat. Die Einschlüsse gelten ferner nicht für Folgeschäden an der versicherten Sache oder an anderen versicherten Sachen durch eine Gefahr gemäß G 2.6.1. G 3 Entschädigungsberechnung Teil- und Totalschaden Der Versicherer entschädigt 1. im Falle eines Teilschadens die für die Wiederherstellung der beschädigten Sache am Schadentag notwendigen Kosten; 2. im Falle eines Totalschadens an Sachen gemäß G 1.1.1a) und G 1.1.3 den Zeitwert. Der Wert des Altmaterials bzw. der Reste wird im Teil- oder Totalschaden angerechnet. 3. im Falle eines Totalschadens an Sachen gemäß G 1.1.1b) und G 1.1.2 den Versicherungswert. Der Wert des Altmaterials bzw. der Reste wird im Teil- oder Totalschaden angerechnet. Abweichend von G 3.1.3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert (G 3.4) begrenzt, wenn 1. die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt 2. oder für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Kosten zur Wiederherstellung des früheren betriebsfähigen Zustands der versicherten Sache (zuzüglich des Werts des Altmaterials) niedriger sind als der Versicherungswert. Andernfalls liegt ein Totalschaden vor. Seite 52 von 230 R+V-AGP - Teil G Stand 01.01.2014 G 3.4 G 3.5 G 3.6 G 3.7 G 3.8 G 3.9 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert (G 3.4) übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten Sachen verwenden wird. Bei Schäden an Verbrennungsmotoren und Akkumulatorenbatterien wird von den Wiederherstellungskosten ein Abzug vorgenommen. 1. Die Höhe des Abzugs wird nach dem Wert dieser Teile unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalls berechnet. Bei Schäden an Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschinen beträgt der Abzug 10 Prozent pro Jahr, höchstens jedoch 50 Prozent, bei Transportbändern 10 Prozent pro Jahr, vom 6. Jahr an jedoch nur noch 5 Prozent pro Jahr. 2. Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl a) Im Interesse der Schadenverhütung müssen vom Versicherungsnehmer folgende Voraussetzungen für den Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl erfüllt werden: Der eingesetzte Kraftstoff entspricht dem aktuellen Qualitätsstandard nach den Empfehlungen der Hersteller bzw. der Umrüster. Sämtliche Wartungen am Verbrennungsmotor, die dem letzten Stand der Empfehlungen des Herstellers des Verbrennungsmotors und des Herstellers des Umrüstsatzes entsprechen, werden eingehalten. b) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach G 3.6.2a), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 Absatz 1 und 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. c) Verstopfungen im Kraftstoffsystem sind keine Schäden dieser Bedingungen. d) Abweichend von G 3.6.1 wird bei Schäden an Verbrennungsmotoren die Entschädigung um 0,04 Prozent je Betriebsstunde, mindestens jedoch gemäß Regelung nach G 3.6.1 gekürzt. Zur Entschädigungsberechung wird die Gesamtlaufzeit zugrunde gelegt, unabhängig davon zu welchem Zeitpunkt die Umrüstung erfolgte. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für 1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären; 2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; 3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; 4. entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; 5. Kosten, die nach Art und Höhe in der Versicherungssumme nicht enthalten sind; 6. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; 7. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; 8. für Vermögensschäden, insbesondere nicht für Vertragsstrafen, Schadenersatzleistungen an Dritte, Kosten für Ersatzgeräte und Nutzungsausfall. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen würden. Seite 53 von 230 R+V-AGP - Teil G Stand 01.01.2014 G 4.1 G 4.2 G 5.1 G 5.2 G 5.3 G 5.4 G 6.1 G 6.2 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 G 4 Versicherungssumme; Versicherungswert Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. 1. Versicherungswert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand (Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). 2. Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. 3. Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. 4. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig wären, um die Sache in der vorliegenden Konstruktion und Abmessung herzustellen. 5. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. 6. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, so gilt bei Eintritt des Versicherungsfalls Unterversicherung. G 5 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen Für bestimmungsgemäß beweglich eingesetzte Sachen (dies gilt nur für versicherte Sachen gemäß G 1.1.1b) besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungsorts gemäß G 14. Dies gilt auch, wenn derartige Sachen in geeigneten 1. Kraft- oder Wasserfahrzeugen mitgeführt werden oder eingebaut sind; 2. Luftfahrzeugen mitgeführt werden. Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch Diebstahl aus Kraftfahrzeugen nur, wenn deren Dach und Fenster geschlossen und die Türen zugeschlossen waren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 Absatz 1 und Absatz 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung wird der gemäß G 3.1 bis G 3.9 ermittelte Betrag um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Bei Zusammentreffen mit anderen im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalten gilt der jeweils höhere Selbstbehalt. G 6 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt Der Geldinhalt oder geldwerte Inhalt (z. B. Wertmarken, Waren) versicherter Anlagen und Geräte ist nicht Gegenstand der Versicherung. Elektrische und elektronische Kassen sind nach Geschäftsschluss geöffnet zu lassen. Bei Rückgeldgebern sind die Kassetten nach Geschäftsschluss zu entnehmen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 Absatz 1 und Absatz 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. G 7 Eichkosten für Fahrzeugwaagen und Wiegeeinrichtungen Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze anfallende Eichkosten (einschließlich Eichamtsgebühr), die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Teil- oder Totalschadens aufwenden muss. Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung. KFA0115 Seite 54 von 230 R+V-AGP - Teil G Stand 01.01.2014 G 8.1 G 8.2 G 8.3 G 8.4 G 8.5 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 G 8 Versicherte Daten Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze sind die nachfolgenden Kosten mitversichert. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme, individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten. Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. Versicherungsort 1. Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese Betriebsgrundstücke verbinden. 2. Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen. Versicherte Schäden und Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme eingetreten ist durch einen gemäß G 8.1 versicherten Schaden an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme eingetreten ist durch Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung/ Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage; Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe); vorsätzliche Programm- oder Datenänderung durch Dritte in schädigender Absicht; Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung); elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung; vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder wiederbeschafft werden müssen. Entschädigungsleistung 1. Der Versicherer leistet Entschädigung a) bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme in Höhe der notwendigen Kosten für jeweils erforderliche - maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (G 8.6.1); - Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/ Informationsbeschaffung); - Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe von Standardprogrammen; - Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes); b) bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die geschützten Programme (Lizenzgebühren); c) bei einem gemäß G 8.1 versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger für dessen Wiederbeschaffungskosten. 2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung - für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert sind; - für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten; - für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; - für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von Viren, Würmern, Trojanern oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren gegangen sind; für andere als in G 8.4 genannten Sach- oder Vermögensschäden. Seite 55 von 230 R+V-AGP - Teil G Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 8 3. G 8.6 G 9.1 G 9.2 G 9.3 Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder erfolgt sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer nur den Zeitwert der versicherten Datenträger. 4. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche) Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests. 2. Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen (z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 Absatz 1 und Absatz 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein. G 9 Beginn und Ende der Haftung Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Betriebsfertigkeit der Sache, und zwar zum vereinbarten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Anlieferung des Materials auf dem Betriebsgrundstück, und zwar auch dann, wenn zur Beitragszahlung erst später aufgefordert, der Beitrag aber unverzüglich gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt hierfür die Haftung. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Bei einer neuen Maschine nach G 1.1.1a), für die nach der Montage noch ein Probebetrieb oder eine Abnahme vorgesehen ist, haftet der Versicherer erst nach dem erfolgreichen Abschluss. Ein späterer Wegfall der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während De- oder Remontagen, Umbauten, Umsetzungen und damit zusammenhängenden Inbetriebnahmen/Erprobungen. G 10 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten beansprucht werden kann. Der Versicherer leistet ferner keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus den Teilen B bis F beansprucht werden kann. G 11 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung bis zum Abschluss des neuen Versicherungsvertrags bzw. bis zur Beendigung der Vertragsverhandlungen, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten. Die vorläufige Deckung entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der Beitrag nach Aufforderung nicht in der vom Versicherer festgesetzten Frist gezahlt wird. KFA0115 Seite 56 von 230 R+V-AGP - Teil G Stand 01.01.2014 G 12.1 G 12.2 G 13.1 G 13.2 G 13.3 G 13.4 G 13.5 G 13.6 G 14.1 G 14.2 G 14.3 G 15.1 G 15.2 G 15.3 G 15.4 G 15.5 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 9 G 12 Selbstbehalt Der nach G 3 ermittelte Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Es gelten die für die jeweiligen Sachen vereinbarten Selbstbehalte. Werden durch ein Schadenereignis mehrere versicherte Sachen betroffen, wird der höchste Selbstbehalt nur einmal in Abzug gebracht, wenn der Schaden diesen Selbstbehalt überschreitet. G 13 Schadenmeldung, Schadenabwicklung (Obliegenheiten im Versicherungsfall) Bei Schäden bis zu einer Höhe von voraussichtlich 5.000 EUR kann mit einer Reparatur sofort begonnen werden. Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung sind unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dort unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; Bis zu einem Monat nach Eingang der Schadenmeldung beim Versicherer sind vom Versicherungsnehmer die nicht reparierbaren beschädigten Teile zur Beweissicherung aufzubewahren. Auf Verlangen des Versicherers sind die Teile zu dessen Lasten zu übersenden. Bei Austauschteilen von versicherten Sachen ist dem Versicherer eine Nachbesichtigung zu ermöglichen oder ein Reparaturbericht zur Verfügung zu stellen. Sollte sich während der Reparatur ein verändertes größeres Schadenbild ergeben, so ist dem Versicherer eine Nachbesichtigung zu ermöglichen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Mit Zustimmung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer die Höhe des Schadens durch einen Sachverständigen feststellen lassen; die Kosten hierfür trägt der Versicherer. Versicherungsnehmer und der Versicherer können sich darauf einigen, dass die Ursache und/oder die Höhe des Schadens durch den Hersteller festgestellt wird/werden. Der Hersteller wird dann als gemeinsamer Gutachter tätig. G 14 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort ist für Sachen gemäß G 1.1.1a), G 1.1.1b) und G 1.1.2 die im Antrag bezeichneten Betriebsgrundstücke. Versicherungsschutz besteht auch, während die versicherten Sachen innerhalb der bezeichneten Betriebsgrundstücke transportiert oder bewegt werden. Für bestimmungsgemäß beweglich eingesetzte Sachen (G 5) und für Sachen gemäß G 1.1.3 gilt als Versicherungsort die Bundesrepublik Deutschland. G 15 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich an der Schadenstätte befinden aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Der nach G 15.2 bis G 15.3 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Seite 57 von 230 R+V-AGP - Teil G Stand 01.01.2014 G 16.1 G 16.2 G 16.3 G 16.4 G 16.5 G 16.6 G 16.7 G 17.1 G 17.2 G 17.3 G 18.1 G 18.2 G 18.3 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 10 G 16 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um Erdreich der Schadenstätte zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern; insoweit den Zustand der Schadenstätte vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. Die Aufwendungen gemäß G 16.2 sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist; innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Der nach G 16.2 bis G 16.5 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. G 17 Bewegungs- und Schutzkosten Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Bewegungs- und Schutzkosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. Der nach G 17.2 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. G 18 Luftfrachtkosten Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Luftfrachtkosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Teilschadens zum Zwecke der Wiederherstellung der versicherten Sache aufwenden muss. Der nach G 18.2 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Seite 58 von 230 R+V-AGP - Teil G Stand 01.01.2014 G 19.1 G 19.2 G 19.3 G 19.4 G 20.1 G 20.2 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 11 G 19 Beitragsangleichung Zur Angleichung an die Preisentwicklung versicherter Sachen verändert sich der Beitrag für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert haben. Es gilt der Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die letzten vor Ende des Kalenderjahres veröffentlichten Indizes. Obergrenze für eine Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neugeschäft. Die sich aus G 19.2 ergebenden Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif verlangen. Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Der Beitrag kann unverändert bleiben, wenn der gemäß G 19.2 maßgebende Veränderungsprozentsatz unter 5 liegt, jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Beitragsangleichung berücksichtigt wurde. G 20 Beitrag und Beitragsanpassung Beitragsberechnung Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der 1. beitragsrelevanten Merkmale mit dem jeweiligen Beitragswert 2. Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste Beitragszuschläge erhoben. Anpassung des Beitrags an die Schaden- oder Kostenentwicklung 1. Der jeweilige Beitragswert/-satz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer, sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. 2. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragswert/-satz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen der R+V-AgrarPolice nach Teil G, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik zu beachten. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, sind wir verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. Seite 59 von 230 R+V-AGP - Teil G Stand 01.01.2014 G 20.3 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 12 Wirksamkeit Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert. Seite 60 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Teil H - Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Inhaltsverzeichnis Seite H 1 Gegenstand der Versicherung H 2 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel H 3 Umfang des Versicherungsschutzes H 4 Abweichende Regelungen gegenüber dem Allgemeinen Teil A H 5 Allgemeines H 6 Betriebshaftpflicht H 7 Risikobegrenzungen H 8 Umwelthaftpflicht-Basisversicherung H 9 Privathaftpflichtversicherung/Hundehalterhaftpflichtversicherung H 10 Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die integrierte Feuerhaftungsversicherung H 11 Besondere Bedingungen für die Produkthaftpflichtversicherung H 12 Umweltschadensbasisversicherung für die Land- und Forstwirtschaft (Naturschutzpolice) H 13 Besondere Bedingungen für die AKB-Zusatzdeckung von nicht zugelassenen versicherungspflichtigen Hub- und Gabelstaplern H 14 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung KFA0115 Seite 61 von 230 2 2 3 4 6 8 11 23 29 38 39 44 56 57 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 Teil H - Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe H 1.1 H 1.2 H 2.1 H 2.2 H 2.3 KFA0115 H 1 Gegenstand der Versicherung Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe folgender Bestimmungen Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt worden ist (Vermögensschäden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht 1. aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bzw. sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes Risiko); mitversichert sind sämtliche rechtlich unselbständigen Betriebsstätten (Filial-, Neben- und Hilfsbetriebe, Zweigniederlassungen, Lager, Verkaufsstätten, Montagestätten und sonstige Betriebsstätten) in der Bundesrepublik Deutschland; 2. aus Erhöhungen oder Erweiterung des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen; bei Erhöhung der übernommenen Gefahr, die durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen; das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat; 3. aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung). H 2 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen der Beitragsberechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort, sofern die Anzeige eines neuen Risikos nicht versehentlich unterblieben ist. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den Beitrag vom Zeitpunkt der Änderung an nach zu entrichten. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit 1. dem Besitz von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen, Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge, sowie der Ausübung der Jagd; 2. der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist; 3. Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen. Seite 62 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 3.1 H 3.2 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 H 3 Umfang des Versicherungsschutzes Leistungspflicht 1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet. 2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferung der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Versicherungsfall. 3. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 4. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe aber H 3.2.1). Zahlungen 1. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungsfall entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien. 2. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln für Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenzen der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. Seite 63 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 3. H 4.1 H 4.2 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. H 4 Abweichende Regelungen gegenüber dem Allgemeinen Teil A Unterversicherung (A 4) A 4.2 gilt nicht. Kündigung (A 5) 1. Kündigung im Schadenfall Abweichend von A 5.1.1 ist eine Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls nur dann möglich, wenn von dem Versicherer auf Grund eines Versicherungsfalls eine Schadenersatzzahlung geleistet worden oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadenzahlung, oder der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs oder der Leistungsverweigerung des Versicherers zugegangen sein. 2. Betriebsübergang a) Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. b) Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform gekündigt werden. c) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt, oder wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. d) Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. e) Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Seite 64 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 3. H 4.3 H 4.4 H 4.5 H 4.6 H 4.7 KFA0115 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß H 4.8, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Schriftform kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. Gefahrerhöhung (A 7) A 7 gilt nicht. Bei Veränderungen des versicherten Risikos wird auf die Vorschriften des H 1.2.2 und H 2 verwiesen. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall (A 8) In Ergänzung zu A 8 gilt folgendes: 1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. 2. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits gemeldet hat. Macht der Geschädigte einen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb von einer Woche nach Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. 3. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 4. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder die Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter H 4.3 und H 4.4.3 finden entsprechende Anwendung. 5. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Versicherung für fremde Rechnung (A 12) A 12 gilt nicht. 1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere H 7 auch auf diese Personen sinngemäß Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in H 7.12 genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung ausgeschlossen, soweit in H 7.12 nichts anderes geregelt ist. Sachverständigenverfahren (A 14) A 14 gilt nicht. Zahlung der Entschädigung; Abtretung (A 15) A 15.1, Satz 2 und A 15.2 bis A 15.5 gelten nicht. Anstelle des A 15.5 gilt folgendes: Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden. Seite 65 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 4.8 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 Beitragsangleichung 1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 2. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus H 4.8.1, Satz 2, ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach H 4.8.1, Satz 1, ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 3. Liegt die Veränderung nach H 4.8.1 oder H 4.8.2, Absatz 2, unter fünf Prozent, so entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 4. Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Folgejahresbeiträge. Sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekanntgegeben. H 5 Allgemeines H 5.1 H 5.2 KFA0115 Verkaufs- und Lieferbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf eventuell in den Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltene Haftungsausschlüsse dann nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer ohne Berücksichtigung dieser Haftungsausschlüsse nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zur Haftung verpflichtet wäre. Dies gilt jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer eine derartige Behandlung des jeweiligen Versicherungsfalls ausdrücklich wünscht. Schiedsgerichtsvereinbarung Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: 1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. 2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. 3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. Seite 66 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 5.3 H 5.4 H 5.5 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 Nachhaftung Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung oder Änderung der Rechtsform, nicht aus anderen Gründen (insbesondere nicht bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für die Dauer von bis zu fünf Jahren nach Vertragsaufhebung für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung. Kumulklausel Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Summe zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Werden bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge) aus demselben Versicherungsfall in Anspruch genommen, so findet keine Addition der Versicherungssummen aus den einzelnen Verträgen statt, sondern die Gesamtleistung aus den mehreren Verträgen ist auf die höchste bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften für eines dieser Unternehmen gezeichneten Versicherungssumme/Ersatzleistung begrenzt. Die Jahreshöchstersatzleistung in den einzelnen Verträgen wird von dieser Regelung nicht berührt. Neu gegründete/übernommene Unternehmen Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der Voraussetzung, dass es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/oder der weiteren Versicherungsnehmer handelt und der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 Prozent beträgt oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur Beitragsberechnung aufzugeben. Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen Schäden oder Umwelteinwirkungen. Für Ansprüche nach H 11.4 wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung. Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrags vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär. Seite 67 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 5.6 H 6.1 H 6.2 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 8 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander Soweit im Rahmen dieses Vertrags weitere Unternehmen/weitere Versicherungsnehmer mitversichert sind (siehe Versicherungsschein), umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von H 4.5.2 - gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers und der weiteren Unternehmen/Versicherungsnehmer untereinander. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Mietsachschäden und Gewahrsamsschäden gemäß H 7.5, Aufwendungen und Kosten gemäß H 11.4, Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren gemäß H 7.16.1 b); Schäden an Grund und Boden. H 6 Betriebshaftpflicht Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere Mitversicherte Personen die gesetzliche Haftpflicht 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) in dieser Eigenschaft; 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten und Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen; eine eventuell bestehende Berufshaftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran; ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt; das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; 3. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer; Immobilien als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch Luftlandeplätzen-, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Gesamtmietwert und -pachtwert von 100.000 EUR. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht; mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben bis zu einer veranschlagten Bausumme von 1.000.000 EUR je Bauvorhaben; nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse; für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der H 7.4 und H 7.6 keine Anwendung. Seite 68 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 6.3 H 6.4 H 6.5 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 9 Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des H 7.9 berufen. Die Ausschlussbestimmungen des H 7.2 bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über H 8; 2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 3. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 4. aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen an Dritte, wenn und soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Beauftragung fremder Unternehmen 1. aus der Beauftragung fremder Unternehmen, im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen insoweit teilweise abweichend von H 7.15.2 a) - soweit die vergebenen Leistungen der versicherten Tätigkeitsbeschreibung des Versicherungsnehmers entsprechen; 2. nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals; Ausstellungen, Messen (Veranstalter- und Ausstellerrisiko), Werbeveranstaltungen aus der Teilnahme an oder Veranstaltung von Ausstellungen und Messen im In- und Ausland einschließlich der Präsentation/Vorführung von Waren, aus der Organisation und Durchführung von branchenüblichen Werbeveranstaltungen (z. B. Hoffesten), nicht jedoch von Veranstaltungen mit Verwendung von Kraft-, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen, aus Massenstarts von Luftballons, Reitveranstaltungen, Jagdveranstaltungen, Schießwettbewerben, Bungee-Jumping, Abbrennen von Feuerwerken und dergleichen. Mitversichert ist/sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer mit der Durchführung (Leitung, Überwachung etc.) beauftragten Personen in dieser Eigenschaft, Vor- und Nacharbeiten bis zu jeweils drei Tagen. Nicht versichert ist/sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht von selbständigen Unternehmen und sonstigen betriebsfremden Personen, Haftpflichtansprüche wegen Schäden an verwendeten oder zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen (auch Tiere). Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften, dabei gilt folgende Regelung: wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. Seite 69 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 6.6 H 6.7 H 6.8 H 6.9 H 6.10 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 10 Nutztiere 1. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zugtieren sowie Dam-, Rot- und Schwarzwild) im versicherten Betrieb und zu Lohnfuhren; 2. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Zuchttieren zum Belegen fremder Tiere; Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt. Als Selbstbeteiligung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. 3. aus dem Halten und Hüten von Hunden; Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Kampfhunde sind vom Versicherungsschutz augeschlossen. Als Kampfhunde gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - American Staffordshire Terrier, - Bullterrier, - Pitbull, - Staffordshire Bullterrier. Zu H 6.6.1 und H 6.6.2: Mitversichert ist die Haltung von maximal zwei Pferden (z. B. Stuten, Fohlen, Jährlinge, Wallache) je Hektar. Sind mehr als zwei Pferde je Hektar vorhanden, ist für jedes weitere Pferd ein Beitrag zu berechnen. Nicht versichert sind Ansprüche anlässlich des Reitens außer zu betrieblichen Zwecken durch den Versicherungsnehmer, seine Angestellten und Kaufinteressenten. Ausgeschlossen sind jedoch Reittiere und Rennpferde, soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind (siehe H 7.16.1); Gastronomie/Beherbergung 1. aus dem Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft, Hecken- oder ähnlichen Wirtschaft 2. aus der Bettenabgabe an Feriengäste (Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von Ferienwohnungen und Stellplätzen für Zelte und Wohnwagen/Wohnmobile sowie Boote (bis maximal 25 Betten/Stellplätze); 3. Verwahrungsrisiken siehe H 7.5.5; Waffen aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem behördlich genehmigten Abschuss von eigenen, sich im vorschriftsmäßig angelegten Gehege befindlichen Wildtieren (Dam-, Rot- und Schwarzwild). Der Versicherungsschutz erlischt automatisch bei Erlöschen, Widerruf oder Entzug der Abschussgenehmigung. Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu sonstigen Jagdzwecken und zu strafbaren Handlungen; Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb aus der Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb, soweit dieser nur als untergeordneter Nebenbetrieb zur Landwirtschaft betrieben wird und lediglich folgende Tätigkeiten zum Gegenstand hat Feld- und Forstarbeiten (auch Holzrückarbeiten); Winterdienst; kommunale Landschaftspflege. Nicht versichert gelten Schäden am Boden, Wasser (auch Gewässer) sowie an Pflanzen und Kulturen, die Gegenstand der Bearbeitung sind; Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; Energieerzeugung 1. aus dem Betrieb von stationären Kraftquellen (z. B. Trafostationen), die im versicherten Betrieb Verwendung finden. Mitversichert ist auch die gelegentliche, nicht ständige Abgabe an Dritte; 2. aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis 500 kWp je Anlage und Windkraftanlagen auf dem versicherten landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück zur Eigenversorgung oder zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgers. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr der Fotovoltaik-/Windkraftanlage, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind. Seite 70 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 6.11 H 7.1 H 7.2 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 11 Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) handelt. Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß H 7.13 wird hingewiesen. Weitere Betriebsrisiken 1. aus Baumfällen im eigenen Betrieb; 2. aus dem direkten Verkauf von eigenen und fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs (auch auf Wochenmärkten) sowie das Abernten von Produkten durch Endverbraucher; 3. dem Betrieb einer kleinen, ländlichen Brennerei/Brauerei im Nebenerwerb auch unter Zulieferung/Zukauf fremder Rohstoffe sowie dem Handel mit den so hergestellten Endprodukten; 4. aus Nebenbetrieben, die dem versicherten Betrieb dienen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeteilt sind; 5. als Auftraggeber und Auftragnehmer von Arbeiten sowie aus dem Verleihen und Entleihen von Maschinen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Maschinenringes, dem der Versicherungsnehmer als Mitglied angehört; 6. aus dem Besitz von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige Sicherung der Grubenränder entstehen. Diese Mitversicherung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung, soweit sie nicht dort ausdrücklich vereinbart worden ist; 7. aus Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung, nicht jedoch für gewerbliche/entgeltliche Zwecke. Mitversichert ist die Haltung von Zugtieren für den privaten Gebrauch; 8. Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken und Gebäuden sowie Teilen von diesen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Sachschäden, die in einem Umkreis entstehen, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes oder Teilen eines Bauwerkes entspricht. H 7 Risikobegrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind: Vertragliche Haftung Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt; 2. aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen, insbesondere mit der Deutschen Bahn AG und sonstigen Eisenbahnbetrieben; 3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber H 7.5) und individuellen Haftungsvereinbarungen. Erfüllung 1. Ansprüche - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; 2. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Seite 71 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 7.3 H 7.4 H 7.5 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 12 Auslandsschäden Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. 1. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind (direkter Export); b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland; c) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); d) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; e) aus Anlass einer vorübergehenden landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zu einem Jahr im europäischen Ausland. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von mitversicherten Tieren; f) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens oder des Ausreißens dieser Tiere (auch vom inländischen Standort aus); g) durch grenzüberschreitendes Acker- und Weideland, wenn diese Flächen im Inland beginnen und nicht ausschließlich im anliegenden Ausland liegen. 2. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch a) für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktionsoder Vertriebsniederlassungen, Lager und dergleichen (siehe jedoch H 7.3, 1. g)); b) für Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen; c) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; d) nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3. Abweichend von H 3.1.4 werden Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder vor Gerichten in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachte Ansprüche gilt zusätzlich folgende Bestimmung: als Selbstbeteiligung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. 5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung. Allmählichkeits- und Abwasserschäden 1. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen), ferner durch Abwässer und Schwammbildung; 2. Eingeschlossen sind jedoch derartige Schäden aus a) allmählicher Einwirkung der Temperatur, von Gasen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen); b) Abwässern (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verstopfung und Verschmutzung); soweit es sich nicht um Umweltschäden im Sinne von H 7.10 handelt. Mietsachschäden und Gewahrsamsschäden 1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. Seite 72 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 2. 3. 4. KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 13 Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, a) an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle daraus sich ergebenen Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. b) soweit vereinbart, siehe Deklaration, an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch sonstige Ursachen. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. c) die anlässlich von Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle daraus sich ergebenen Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für a) die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche; b) Ansprüche von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; c) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat; d) von Angehörigen (siehe H 7.11.2 a)) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; Gewahrsamsschäden Eingeschlossen ist abweichend von H 7.5.1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung und Verlust von fremden Sachen, auch Zugmaschinen und Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstaplern, jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer Art, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden in folgendem Umfang: a) Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall keinen Versicherungsschutz aus einer eventuell bestehenden Kraftverkehrs-Haftpflichtversicherung beanspruchen kann; b) Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land-/forstwirtschaftlichen Betrieb oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art, ist eingeschlossen; c) Während des Fahrbetriebs beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern und mit Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden, die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. (Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.); Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Ausschlussklausel sind alle Schäden, die durch falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Arbeitsgeräten entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch-Dauerbruch handelt.); Seite 73 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 7.6 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 14 Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung, insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden; Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Absatz 1 ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) gedeckt sind; d) Falls besonders vereinbart (siehe Deklaration) werden - abweichend von H 7.5.4 c) Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie Unfallschäden behandelt und sind im Rahmen und Umfang der Gewahrsamsschäden mitversichert. e) Bei Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf den Anteil des Miteigentums. f) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden fa) am Inventar gepachteter Betrieb; fb) an in Weide genommenen Tieren (Pensionstieren), (siehe aber H 7.16.1); fc) an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art; Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache sowie für die Erfüllung von Verträgen, sind nicht Gegenstand der Versicherung. g) Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen. 5. Verwahrungsrisiken Eingeschlossen ist - abweichend von H 7.5.1 - die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen a) der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen, ausgenommen Tiere, Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und Inhalt sowie Zelte. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. b) der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen, ausgenommen Tiere, Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und Inhalt sowie Zelte. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird, erhöht sich die Ersatzleistung auf das Zehnfache. Für zur Aufbewahrung übergebene Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde, erhöht sich die Ersatzleistung auf das Doppelte. c) der eingestellten Sachen gemäß H 6.7.2 (Stellplatzabgabe). Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen. d) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, für die der Versicherungsnehmer über eine Sachversicherung Versicherungsschutz erlangen könnte. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. Bearbeitungsschäden 1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Seite 74 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 7.7 H 7.8 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 15 Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht a) Be- und Entladeschäden wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz als die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Als Selbstbeteiligung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. b) Leitungsschäden wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Abweichend von H 7.6.1 schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen. c) Sonstige Bearbeitungsschäden wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Ausschlüsse gemäß H 7.2.1 und H 7.2.2 bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen - der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. - Schäden durch Lohnarbeiten. Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen. Abhandenkommen von Sachen Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Belegschafts- und Besucherhabe Eingeschlossen ist jedoch - abweichend von H 7.5.1 bis H 7.5.3 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheckund Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. Flurschäden Eingeschlossen ist - abweichend H 9.6.5 - die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden durch die versicherten Tiere (ausgenommen Hütung von Schafen außerhalb eigener oder gepachteter Betriebsflächen -Wanderschäfereien-). Seite 75 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 7.9 H 7.10 H 7.11 H 7.12 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 16 Strahlenschäden Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie Laser- und Maserstrahlen. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, sowie wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit Laser- und Maserstrahlen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche 1. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; 2. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben. 3. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen. Umweltausschluss Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltschäden). Dies gilt nicht, 1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder 2. wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführungen der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht), es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von: a) Anlagen, die dazu bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); b) Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); c) Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungsoder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt; d) Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind (siehe H 8 Umwelthaftpflicht-Basisversicherung). Asbestausschluss Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Vorsatz und Angehörigenklausel 1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich. 2. Haftpflichtansprüche a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); b) mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen - Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist Seite 76 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 17 - H 7.13 H 7.14 KFA0115 Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung); c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen; d) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften; e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine; eingeschlossen sind aber Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist; f) von Liquidatoren. Die Ausschlüsse unter H 7.12.2 b) bis H 7.12.2 f) erstrecken sich auch auf die Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben. Vermögensschäden 1. Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Verträgen, 2. bei Vermögensschäden im Sinne des H 1.1 Haftpflichtansprüche aus a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen); c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartelloder Wettbewerbsrechts; f) Nichteinhalten von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; g) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; i) bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; j) wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen; k) Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen. Kraft- und Wasserfahrzeuge Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherungsnehmer oder Mitversicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Satz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Verwendung von nicht zulassungs- und versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen 1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; Seite 77 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 18 2. H 7.15 KFA0115 nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art sowie Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb; 3. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h; 4. Hub- und Gabelstaplern mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h; 5. Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h, Maschinen und Kraftfahrzeuge als stationäre Kraftquellen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb auch zur Lohnarbeit im Sinne von H 6.9. Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes bzw. einer Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in H 1.2.2 und H 2.3. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 6. versicherungspflichtigen fremden, gemieteten oder geliehenen Hub- und Gabelstapler und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen im Inland, wenn die Haftpflichtansprüche gegen a) den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; b) mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als - die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder - der Versicherungsnehmer/die Mitversicherten durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder - der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche infolge einer Obliegenheitsverletzung) oder - keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder - der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst haben, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (siehe jedoch H 7.5). Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen. Luftfahrzeuge Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherungsnehmer oder Mitversicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus 1. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftoder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; 2. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilen; und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen, sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. Seite 78 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 7.16 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 19 Sonstige Ausschlüsse 1. Nicht versicherte, aber durch besondere Vereinbarung versicherbare Risiken (siehe Versicherungsschein): a) aus Halten und Hüten von Reittieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferden (siehe aber H 7.16.2 g)). Versichert sit nur die Verwendung für eigene Zwecke und unentgeltlicher Verleih an fremde Reittiernutzer einschließlich der Zurverfügungstellung zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur Nutzung für Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das Reitlehrerrisiko); aa) aus Halten und Hüten von Reittieren für eigene Zwecke und entgeltlicher Vermietung an fremde Reittiernutzer im gewerblichen Umfang; ab) aus Halten und Hüten von Reittieren für eigene Zwecke und entgeltlicher Vermietung an fremde Reittiernutzer im gewerblichen Umfang einschließlich zur Nutzung für Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das Reitlehrerrisiko); b) aus Halten und Hüten von Pensionspferden; Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der fremden Reittiernutzer und/oder Tierhalter; ba) Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren. Abweichend von H 7.5.1 und H 7.6.2 c) sind Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden mitversichert. bb) Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer und/oder Betriebsangehörige. Abweichend von H 7.5.1 und H 7.6.2 c) sind Schäden an Pensionstieren durch das Reiten durch den Versicherungsnehmer und/oder Betriebsangehörige und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden mitversichert. Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen; c) aus Halten und Hüten von Reittieren für eigene Zwecke und Vermietung an eigene Feriengäste. Versicherungsschutz wegen Schäden aus der Nutzung für Reitunterricht besteht nur bei besonderer Vereinbarung (siehe Versicherungsschein); d) aus der Tätigkeit als neben- oder hauptberuflicher Reitlehrer; e) Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung für gewerbliche/entgeltliche Zwecke; f) aus Intensivtierhaltung. Eine Intensivtierhaltung liegt vor, wenn eine der nachfolgend genannten Mengenschwellen an Tierplätzen pro Anlage vorhanden ist bzw. überschritten wird: - 600 Milchkühe - 600 Mastrinder - 500 Kälberplätze - 560 Sauenplätze - 1.500 Mastschweinplätze - 4.500 Ferkelplätze - 15.000 Hennenplätze - 15.000 Truthühnerplätze (Mastputen) - 30.000 Junghennenplätze - 30.000 Mastgeflügelplätze; g) Besitz und Verwendung von Hub- und Gabelstaplern mit mehr als 20 km/h; 2. Nicht versicherbare Risiken: a) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in H 2 wird hingewiesen. b) Selbstfahrende Zugmaschinen und Raupenschlepper mit mehr als 6 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen) mit mehr als 20 km/h, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb. c) Zuchtbetriebe, insbesondere ca) Gestüte; cb) Fischzuchtbetriebe; cc) Wanderschäfereien; d) Besitz und Betrieb von Biogasanlagen einschließlich der dazugehörigen Nebeneinrichtungen/-anlagen (z. B. Silage- und sonstige Inputläger, Gasleitungen und -läger); e) - Seite 79 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 3. KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 20 f) Besitz und Unterhaltung von Tierheimen; g) Haftpflichtansprüche wegen Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training); h) Haftpflichtansprüche wegen eines Personenschadens, der aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben von der Versicherung ausgeschlossen; i) Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Kommissionsware; j) Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn, dass das Miteigentum am beschädigten Gegenstand nur in der Mitgliedschaft zu einer Eigentümergemeinschaft besteht (keine Nutzung); k) Haftpflichtansprüche aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; l) Haftpflichtansprüche aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; m) Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden und Schadenersatzansprüche wegen Produktvermögensschäden gemäß H 11.4, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte Passivraucher). n) Haftpflichtansprüche wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 Bundesberggesetz (BbergG)) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. o) Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. p) Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. q) Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde. r) Haftpflichtansprüche aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten infolge von Sprengungen. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: a) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche aa) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; ab) nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. Abweichend von H 3.1.4 werden Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Seite 80 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 7.17 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 21 Internethaftpflicht 1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung der Daten, b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, c) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 2. Ausgeschlossen sind ferner Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 3. Eingeschlossen ist insoweit abweichend von H 7.6, H 7.9 sowie H 7.12.2 a), e) und h) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten. In Erweiterung von H 1.1 ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf H 4.4.3 wird hingewiesen. 4. Versicherungssumme/Serienschaden/Anrechnung von Kosten a) Die Ersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres ist der Deklaration zu entnehmen. b) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. H 3.1.2, Satz 3, wird gestrichen. c) Abweichend von H 3.1.4 werden Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 5. Versicherungsschutz besteht - abweichend von H 7.3 - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. Seite 81 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 22 6. H 7.18 H 7.19 KFA0115 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; e) Betrieb von Telekommunikationsnetzen; f) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; g) Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV; h) Finanzdienstleistungen. 7. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, a) die im Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme im Sinne von H 7.16.3 a) handelt (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über Internet-Nutzer dienen; b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; d) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages); e) nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 8. Soweit Versicherungsschutz im Rahmen einer Pflichtversicherung für Vermögensschäden geboten wird, geht der dort gebotene Versicherungsschutz sowohl dem Umfang, als auch der Höhe nach vor. Umweltschadengesetz Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. Schlüsselrisiko Eingeschlossen ist - abweichend von H 7.5.1 und H 7.7 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüssel bzw. Code-Karten (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Nicht versichert ist/sind 1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen, 2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs). Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen. Seite 82 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 7.20 H 8.1 H 8.2 H 8.3 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 23 Verletzung von Datenschutzgesetzen 1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche bei Vermögensschäden aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung. 2. Eingeschlossen ist - abweichend davon - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. 3. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. H 8 Umwelthaftpflicht-Basisversicherung Eingeschlossen ist die Umwelthaftpflicht-Basis- und Regressversicherung wie folgt: Gegenstand der Versicherung 1. Versichert ist - abweichend von H 7.10 - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personenund Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter H 8.2 fallen. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß H 1.1 Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. 2. Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß H 8.1.1 - teilweise abweichend von H 7.4.1 - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). 3. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Düngemitteln (siehe jedoch H 8.3.1 c) und H 8.3.1 n)). 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus 1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1); 3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung); Erweiterungen des Versicherungsschutzes 1. Abweichend von H 8.1 und H 8.2 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht a) aus dem Austritt von Sickersäften aus Silos sowie aus der Lagerung von Jauche und Gülle, wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000.000 Liter nicht übersteigt, sofern die Lagerung in Anlagen auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind; b) aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist; Seite 83 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 24 c) aus dem plötzlichen und unfallartigen Abschwemmen von Jauche, Gülle oder festem Stalldung (Abschwemmschäden), soweit es sich um Schäden an Kulturen Dritter handelt. Abweichend von H 8.1.2 besteht kein Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden gemäß H 7.4; d) aus der Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Metylestern) - auch zur Betankung von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen - auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken bestimmt sind. Hierunter fallen nicht Altöle; e) aus der Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 Liter nicht übersteigt; f) aus der Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtmenge 25.000 Liter bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) nicht übersteigt und diese für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind; g) aus dem Lagern von festen Düngemitteln in unbegrenzter Menge in Scheunen oder ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen oder ähnlichen Gebäuden befinden, h) aus Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen Einzelbehälter/Tanks 3 Tonnen bzw. 6.800 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind; i) aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungsoder Anzeigepflicht unterliegt; j) aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt; k) aus Betriebsmitteln in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind; l) aus Betriebsmitteln in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); m) aus Schäden durch umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (z. B. Feldspritzen, Pumpwagen), soweit es sich um plötzlich und unfallartig eintretende Schadenursachen handelt (siehe jedoch H 7.13); n) aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel, soweit es sich um Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter handelt, die nicht Gegenstand der Bearbeitung sind. Abweichend von H 8.1.2 besteht kein Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden gemäß H 7.4. Auf die Ausschlüsse gemäß H 8.6.11, H 8.6.12 und H 7.13 wird besonders hingewiesen; o) aus dem erlaubten Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen; p) aus dem genehmigten Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer; q) aus der Unterhaltung von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern. Wird eine der Mengenschwellen gemäß H 8.3.1 a) - q) überschritten, ist für die überschreitende Menge der Versicherungsschutz besonders zu vereinbaren. r) sofern besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein): aus Intensivtierhaltung. Eine Intensivtierhaltung liegt vor, wenn eine der nachfolgend genannten Mengenschwellen an Tierplätzen pro Anlage vorhanden ist bzw. überschritten wird. - 600 Milchkühe - 600 Mastrinder - 500 Kälberplätze - 560 Sauenplätze - 1.500 Mastschweinplätze - 4.500 Ferkelplätze - 15.000 Hennenplätze - 15.000 Truthühnerplätze (Mastputen) - 30.000 Junghennenplätze - 30.000 Mastgeflügelplätze. KFA0115 Seite 84 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 25 2. H 8.4 H 8.5 KFA0115 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß H 8.2.1 bis H 8.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß H 8.2.1 bis H 8.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht- Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, das heißt den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß H 7.4.1 findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in H 8.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 3. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen a) Für Risiken gemäß H 8.2.1 (WHG-Anlagen), H 8.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und H 8.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des H 2 Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von H 2. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß H 8.3.1 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die Kumulklausel gemäß H 5.4 entsprechend Anwendung. b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des H 8.3.3 und des H 2 Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß H 8.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und H 8.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von H 1.1 und H 4.4.1 - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß H 8.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, a) nach einer Störung des Betriebs oder b) aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß H 8.1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 2. Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von H 8.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder Seite 85 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 8.6 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 26 b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in H 8.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß H 8.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. 4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in H 8.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt die in der Deklaration angegebenen Summen je Störung des Betriebs oder behördliche Anordnung. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von H 8.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß H 8.1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen; 2. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste; 3. Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden; 4. Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; 5. Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 6. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 7. Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe a) ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder b) unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder c) auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder d) unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden; Seite 86 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 27 8. H 8.7 H 8.8 KFA0115 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen; 9. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Für den Versicherungsschutz nach H 8.3.2 gilt dieser Ausschluss nicht; 10. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 11. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 12. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen; 13. Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen; 14. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 15. Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes entspricht. Auf die Ausschlüsse in H 13.2 j), H 7.14, H 7.15, H 7.16.2 k), r) und t) wird verwiesen. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel 1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle a) durch dieselbe Umwelteinwirkung; b) durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht; gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. H 3.1.2 wird gestrichen. 2. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung die in der Deklaration angegebene Summe selbst zu tragen. 3. Auf die Kumulklausel gemäß H 5.4 wird hingewiesen. Nachhaftung 1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sachoder gemäß H 8.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: a) Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. b) Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 2. Die Bestimmung H 8.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt. Seite 87 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 8.9 H 8.10 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 28 Versicherungsfälle im Ausland 1. Eingeschlossen sind im Umfang von H 8.1 - abweichend von H 7.3 Satz 1 - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, a) die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von H 8.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von H 8.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im Sinne von H 8.3.2) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen; b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von H 8.3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische Ausland bestimmt waren; c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von H 8.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz gemäß H 8.9.2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß H 8.5 und Vermögensschäden im Sinne von H 8.1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 3. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter H 6.1 genannten Personen a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind; Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII (siehe H 7.3.2b)) unterliegen; b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. c) nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder. 4. Abweichend von H 3.1.4 werden Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (H 7.15.3), finden auch insoweit Anwendung. Rückwärtsdeckung Abweichend von H 1.1, H 8.4 und H 8.6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog H 8.8 dieses Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren. Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrags gewährt. Seite 88 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 - - H 9.1 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 29 Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens jedoch die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Deklaration Umwelthaftpflichtversicherung. Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des vorliegenden Vertrags maximal eine Versicherungssumme von 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen Versicherungsfälle zur Verfügung. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als 1.000.000 EUR, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags. Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrags. H 9 Privathaftpflichtversicherung/Hundehalterhaftpflichtversicherung Mitversichert ist die Privathaftpflichtversicherung und Hundehalterhaftpflichtversicherung als rechtlich selbstständiger Vertrag, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Der Vertrag erlischt mit Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens jedoch mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. Versichert ist im Umfang von H 1 bis H 4 - H 5 bis H 8 und H 10 bis H 11 gelten nicht - und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr 1. als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus a) den Gefahren eines Diensts, Amts (auch Ehrenamts), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art b) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2. als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige; 3. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 4. als Eigentümer oder Mieter; a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -; bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums; die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; b) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses; c) eines im Inland gelegenen Wochenendhauses; sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; - aus der Streu- und Reinigungspflicht; - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 25.000EUR je Bauvorhaben; wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung; es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (H 2); - als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; - aus dazugehörigen Solaranlagen zur Strom-/Warmwassererzeugung ausschließlich für eigene Zwecke (keine Energieabgabe an Dritte); 5. als Radfahrer, ausgenommen bei Radrennen; 6. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Box- oder Ringkämpfe, den Vorbereitungen dazu (Training) und der Jagd; Seite 89 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 30 7. H 9.2 KFA0115 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen; 8. als Reiter bei Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken; nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer und aus der Teilnahme an Rennen; 9. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; mitversichert ist das Halten von Zugtieren zu privaten Zwecken (siehe H 6.11.7) 10. aus dem Halten eigener und aus dem gefälligkeitshalber - nicht gewerbsmäßigen - Hüten von fremden Hunden. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - American Staffordshire Terrier - Bullterrier - Pitbull - Staffordshire Bullterrier; 11. aus Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinde bis 20 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 100 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über H 1.2.2 - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht 1. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers; eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die der Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten; 2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, außerhalb des Betriebsgrundstücks lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen); bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen; 3. des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, für nicht in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder gilt H 9.2.2 entsprechend; der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein; Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen; die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner; Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder H 9.8 sinngemäß; 4. Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist mitversichert die gleichartige gesetzliche Haftpflicht - der weiteren Mitbesitzer und Altsitzer, auch wenn die Altsitzer ihren Wohnsitz außerhalb des Betriebsgrundstücks unterhalten; - der mit dem Versicherungsnehmer auf dem Betriebsgrundstück lebenden voll- und minderjährigen Angehörigen; Seite 90 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 31 - H 9.3 H 9.4 H 9.5 KFA0115 der mit dem Versicherungsnehmer/Mitbesitzer oder Angehörigen im Sinne von H 9.2.4, 2. Spiegelstrich auf dem Betriebsgrundstück lebenden Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sowie deren Kinder; - der mit dem Altsitzer in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Partner sowie deren Kinder, auch wenn sie ihren gemeinsamen Wohnsitz außerhalb des Betriebsgrundstücks unterhalten. 5. der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt; 6. Sofern es sich bei dem Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflichtversicherung um eine juristische Person handelt, gilt die Privathaftpflichtversicherung im obenstehenden Umfang für die Firmenleitung, das heißt Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter vereinbart. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. 2. Eingeschlossen sind aber Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) Kraftfahrzeugen, - die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit sowie Anhängern; - mit nicht mehr als 6 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h; - nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in H 1.2.2 und in H 2.3.3; Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. b) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; c) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote, eigene Windsurfbretter und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren- oder Treibsätzen; Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. d) ferngelenkten Modellfahrzeugen. Auslandsschäden Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen aber eingeschlossen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß H 9.1.4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Mietsachschäden Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Eingeschlossen ist aber die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle daraus sich ergebenen Vermögensschäden. Seite 91 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 9.6 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 32 Eingeschlossen ist ferner die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Ausgeschlossen sind 1. Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung; b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; 2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. 3. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. Anmerkung: Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt. Risikobegrenzungen Kein Versicherungsschutz besteht 1. für Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich; 2. für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im Falle von Vermögensschäden für Haftpflichtansprüche aus Verträgen; 3. für Ansprüche - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 4. für Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training); 5. für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch industrielle Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werks oder eines Teils eines solchen) durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, aus Flurschäden durch Weidevieh und aus Wildschäden; 6. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen; 7. entfällt: 8. für Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben stets von der Versicherung ausgeschlossen; 9. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 10. für Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden a) die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; b) durch ständige Immissionen (z. B. Gerüche, Geräusche, Erschütterungen); Seite 92 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 9.7 H 9.8 H 9.9 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 33 c) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; d) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; e) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; f) aus Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; g) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; h) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; i) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; j) aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. 11. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 12. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Angehörigenklausel Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Haftpflichtansprüche 1. aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; 2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags; 3. von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer anderer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Die Ausschlüsse unter H 9.7.2 und H 9.7.3 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Internethaftpflicht 1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung der Daten, b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, c) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 2. Ausgeschlossen sind ferner Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 3. Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von H 7.6, H 7.9 sowie H 7.12.2 a), e) und h) - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie Seite 93 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 34 - H 9.10 H 9.11 KFA0115 der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. 4. Versicherungssumme/Serienschaden/Anrechnung von Kosten a) Die Ersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres ist der Deklaration zu entnehmen. b) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. H 3.1.2, Satz 3, wird gestrichen. 5. Versicherungsschutz besteht - abweichend von H 7.3 - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 6. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; e) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege. 7. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche a) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); b) die in engem Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt hat. Tagesmütter Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern) für bis zu drei minderjährige Kinder, insbesondere aus der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht im Rahmen des eigenen Haushalts, aber auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel beim Spielen, bei Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Kinder sowie die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder. Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen 1. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen abweichend von H 9.6.12 - Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den im folgenden genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Seite 94 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 9.12 H 9.13 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 35 Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Beschäftigte sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist. Mitversicherte Personen sind die in H 9.2.1, H 9.2.2 und H 9.2.3 genannten Personen. 2. Versicherungsfall/zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 3. Versicherungsumfang Als Ersatzleistung steht die in der Deklaration aufgeführte Summe zur Verfügung. 4. Ausschlüsse Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche a) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; b) die von den mitversicherten Personen gemäß H 9.2.3 geltend gemacht werden; c) teilweise abweichend von H 9.4 - welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden -; - wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; d) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; e) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Deliktsunfähige Kinder In Erweiterung zu H 9.2.2, H 9.2.3 und H 9.2.4, 2. Spiegelstrich, verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bei minderjärhigen mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. Ansprüche anlässlich eines Gefälligkeitsverhältnisses Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis, sofern ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. Seite 95 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 9.14 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 36 Haftpflicht aus Gewässerschäden 1. Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt). 2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche a) gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. b) wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 4. Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von H 9.12.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in H 9.1.10 angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von H 9.12.1 bis H 9.12.3 und nachstehender Erläuterungen. a) Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. b) Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. c) Nach H 9.12.4 a) ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. d) Rettungskosten im Sinne von H 9.12.2 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. e) Die Bestimmungen von H 2 - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. Seite 96 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 37 f) H 9.15 KFA0115 Eingeschlossen sind abweichend von H 1.1 - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß H 9.12.4 a)) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß H 9.12.4 a)) selbst. 5. Es gilt die vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden gemäß Deklaration. Forderungsausfalldeckung Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten, für die der Dritte eigenen Versicherungsschutz im Rahmen und im Umfang der diesem Vertrag zugrundliegenden Allgemeinen Bedingungen und Besonderen Vereinbarungen erlangen kann, gilt: 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes a) Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherte(n) Person(en) dadurch erleidet(en), dass ein Dritter die sich aus einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil eines Gerichts eines Mitgliedsstaates der EU, der Schweiz oder Norwegens ergebene Verpflichtung zum Schadenersatz wegen eines Haftpflichtschadens ganz oder teilweise nicht erfüllen kann und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. b) Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist der Versicherungsfall, der den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Der Personen- und/oder Sachschaden muss während der Wirksamkeit der Privathaftpflichtversicherung eingetreten sein. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang dieser Privathaftpflichtversicherung. c) Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person(en) wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Der Dritte muss sowohl zum Zeitpunkt des Schadenereignisses als auch zum Zeitpunkt des Scheiterns der Vollstreckungsversuche seinen festen Wohnsitz im Bereich der EU, der Schweiz oder Norwegen haben. 2. Leistungsvoraussetzungen a) Ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil im Sinne der Bedingungen sind auch ein Versäumnisurteil sowie ein gerichtlich vollstreckungsfähiger Vergleich. Dagegen werden nicht als rechtskräftiges vollstreckbares Urteil angesehen ein Anerkenntnisurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus dem hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten. b) Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat, oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtlos erscheint, z. B. weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder im örtlichen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts geführt wird. c) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jeden Schaden schriftlich anzuzeigen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung durch den Versicherer weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden. Seite 97 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 9.16 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 38 d) Dem Versicherer ist der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung zu erbringen. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer das Original-Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt. e) Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. 3. Vorsorgeversicherung Die Bestimmungen der H 1.2.3 und H 2 - Vorsorgeversicherung/Versehensklausel - finden keine Anwendung. 4. Ausschlüsse Nicht versichert sind a) Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person(en), für die ein Sozialversicherungsträger bzw. ein Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. b) Ansprüche, für die der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) aus einer bestehenden Sachversicherung (z. B. Hausratversicherung), einer Rechtsschutzversicherung oder durch eine bestehende Haftpflichtversicherung Leistungen erlangen kann. Reichen diese Leistungen nicht aus, wird dann aus diesem Vertrag geleistet. c) Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Anwalts-, Gerichts- oder Mahnkosten). Abhandenkommen von Schlüsseln Eingeschlossen ist, soweit vereinbart, siehe Deklaration, im Rahmen und Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung - in Ergänzung von H 1.1 und abweichend von H 9.5, Absatz 1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Türschlüsseln (auch Generalhauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage) und Codekarten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu vierzehn Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Nicht versichert ist/sind 1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; 2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs); 3. der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Bewachung, Objektschutz, Hausmeistertätigkeit) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Versicherten war oder ist; 4. der Verlust von Schlüsseln, die einem Versicherten im Rahmen eines Amts, auch Ehrenamts und/oder verantwortlicher Betätigung in Vereinigungen aller Art überlassen werden. H 10 Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die integrierte Feuerhaftungsversicherung Soweit die Integrierte Feuerhaftungsversicherung vereinbart ist, gelten nachfolgend die besonderen Bedingungen und Erläuterungen für die Feuerhaftungsversicherung. H 10.1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist auf der Grundlage der Versicherungsbedingungen dieses Vertrags sowie der nachstehenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden, die die Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen, Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs infolge Feuers oder einer Explosion sind. Im Rahmen dieser Integrierten Feuerhaftung erhöhen sich die in der Deklaration zur Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung ausgewiesenen Versicherungssummen für das in Absatz 1 genannte Risiko auf die in der Deklaration unter der Position Integrierte Feuerhaftungsversicherung ausgewiesene Versicherungssumme. Diese erhöhte Versicherungssumme steht pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall zur Verfügung. KFA0115 Seite 98 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 10.2 H 11.1 H 11.2 H 11.3 H 11.4 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 39 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 1. Mietsachschäden H 7.5.2 findet auch für diese Integrierte Feuerhaftungsversicherung Anwendung. In Erweiterung von H 7.5.2 ist eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten sonstigen Sachen oder Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen. 2. Bearbeitungsschäden H 7.6.2 c) findet auch für diese Integrierte Feuerhaftungsversicherung Anwendung. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. Eine aus einem anderen Teil dieses Vertrags zur Verfügung stehende Ersatzleistung wird auf die Ersatzleistung aus dieser Integrierten Feuerhaftungsversicherung angerechnet. H 11 Besondere Bedingungen für die Produkthaftpflichtversicherung Versicherungsschutz 1. Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer a) hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, b) erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden, richtet sich nach den nachfolgenden Vereinbarungen. Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. 2. Der Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis gemäß H 1.1. Versichertes Risiko Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den im Versicherungsschein genannten Produktionsund Tätigkeitsumfang. Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend H 7.1 und H 7.2 - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Produktvermögensschäden Falls besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein), erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf 1. Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden a) Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in H 11.4.2 b) genannten Vermögensschäden - im Sinne von H 1.1 und in teilweiser Abänderung H 7.12.2 a) - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend H 7.1 und H 7.2 - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. b) Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen ba) der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach H 11.1 oder H 11.3 besteht; Seite 99 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 2. KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 40 bb) anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers; bc) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber H 11.6.2 h)). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; bd) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber H 11.6.2 h)). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre; be) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert. c) Der Versicherungsfall tritt ein im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse. Weiterver- oder -bearbeitungsschäden a) Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in H 11.4.2 b) genannten Vermögensschäden - im Sinne von H 1.1 und in teilweiser Abänderung von H 7.13.2 a) - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von H 7.1 und H 7.2 - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. b) Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen ba) Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind; bb) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber H 11.6.2 h)). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; bc) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber H 11.6.2 h)). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre. c) Der Versicherungsfall tritt ein im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse. Seite 100 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 41 3. H 11.5 KFA0115 Prüf- und Sortierkosten a) Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in H 11.4.3 a) und b) genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefunds oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach H 11.4.1 und H 11.4.2 versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, beoder verarbeitet wurden. b) Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehören auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte. c) Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zuzüglich der nach H 11.4.1 und H 11.4.2 versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind als die nach H 11.4.1 und H 11.4.2 gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach H 11.4.1 und H 11.4.2. In diesem Falle oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produkts möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. d) Ausschließlich für die in H 11.4.3 a) und b) genannten Kosten besteht in Erweiterung von H 11.4.3 a) - und insoweit abweichend von H 1.1 und H 7.2 - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers vond iesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. Auf H 11.6.2 h) wird hingewiesen. Zu H 11.4.1 , H 11.4.2 und H 11.4.3: Als Ersatzleistung und Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration genannten Summen. Erweiterungen des Versicherungsschutzes 1. Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht Eingeschlossen ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, dass - eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und - erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherungsnehmer kein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff., A-Lieferant gemäß den VDA im Kraftfahrzeug-Zuliefererbereich) aufrecht erhält oder keine Ausgangskontrolle durchgeführt hat. 2. Bearbeitungsfolgeschäden Eingeschlossen sind - abweichend von H 7.6 - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Seite 101 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 11.6 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 42 Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden oder befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 3. Mangelnebenkosten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. 4. Verlängerung der Verjährungsfrist Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens drei Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf H 7.1 berufen. Risikoabgrenzungen 1. Nicht versichert sind a) Ansprüche, soweit diese nicht in H 11.3, H 11.4 und H 11.5 ausdrücklich mitversichert sind - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung; dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; b) im Rahmen der Versicherung gemäß H 11.4 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß H 11.4 ausdrücklich mitversichert sind. 2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind a) Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen H 11.3 und H 11.4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat; Versicherungsschutz besteht insoweit jedoch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche, soweit es sich um einen Anspruch aus einer Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt; b) Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); c) Ansprüche wegen Schäden gemäß H 7.2.2; d) Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; e) Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen; Seite 102 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 43 f) Ansprüche aus - Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen; g) Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von H 1.1, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden; h) Ansprüche wegen Kosten gemäß H 11.4.1 b) bc) und H 11.4.2 b) bb) sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von H 11.4.1 b) bd) und H 11.4.2 b) bc), die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers beinhalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen zu lassen. Die Ausschlüsse H 11.6.2 d), e), g) und h) gelten nur insoweit, als Produktvermögensschäden gemäß H 11.4 mitversichert sind. H 11.7 Zeitliche Begrenzung 1. Der Versicherungsschutz gemäß H 11.4 umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. 2. Für Ansprüche nach H 11.4 wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung. H 11.8 Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. H 3.1.2 wird gestrichen. H 11.9 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos Abweichend von A 7 hat der Versicherungsnehmer wesentliche gefahrerhöhende Änderungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfangs zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen. Wird eine solche Änderung oder Erweiterung nicht angezeigt, so erhöhen sich die in der Deklaration genannten Selbstbeteiligungen in Schadenfällen, die mit einer solchen Änderung oder Erweiterung im Zusammenhang stehen, auf das Doppelte. H 11.10 Rückwärtsdeckung Abweichend von H 1.1 - wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenden Nachhaftungsfrist analog H 11.7 der vereinbarten Police dieses Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren noch bekannt sein mussten. KFA0115 Seite 103 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 2. 3. 4. 5. 6. R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 44 Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrags gewährt. Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch die Selbstbeteiligung gemäß H 11.4 (siehe Deklaration) Anwendung. Für derartige Versicherungsfälle steht höchstens die zu diesem Vertrag vereinbarte Ersatzleistung für Schäden gemäß H 11.4 (siehe Deklaration) zur Verfügung. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags. Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrags. H 12 Umweltschadensbasisversicherung für die Land- und Forstwirtschaft (Naturschutzpolice) H 12.1 Gegenstand der Versicherung 1. Abweichend von H 7.18 besteht im Rahmen dieses Vertrags Versicherungsschutz für Umweltschäden. 2. Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, b) Schädigung der Gewässer, c) Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter H 12.2.1 bis H 12.2.5 fallen, b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von H 12.1.3 c) umfasst sind, nach Inverkehrbringen, c) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß H 12.2.1 bis H 12.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von H 12.1.3 a) bis H 12.1.3 c) besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in H 12.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 4. Mitversichert ist/sind - abweichend von H 12.2.1, H 12.2.3 und H 12.2.4 dieser Bedingungen a) der Austritt von Sickersäften aus Silos sowie die Lagerung von Jauche und Gülle, wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000.000 l nicht übersteigt, sofern die Lagerung in Anlagen auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind; KFA0115 Seite 104 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 45 b) die Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist; c) die Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Methylestern) - auch zur Betankung von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen - auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000 l nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf dem Betriebsgrundstück bestimmt sind. Hierunter fallen nicht Altöle; d) die Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen 1.000 l nicht übersteigt; e) Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen Einzelbehälter/Tanks 3 t bzw. 6.800 l nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind; f) die Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, soweit diese im Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt; g) die Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtmenge 25.000 l bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) nicht übersteigt und diese für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind; h) aus dem Lagern von festen Düngemitteln in unbegrenzter Menge in Scheunen oder ähnlichen Gebäuden bzw. nicht auf zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen oder ähnlichen Gebäuden befinden; i) die Lagerung sonstiger umweltgefährdender Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt; j) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von H 10.14; k) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen und Einrichtungen); l) umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (z. B. Feldspritzen und Pumpwagen), siehe aber H 12.10.14; m) das erlaubte Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen; n) der genehmigte Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer; o) Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheider; p) die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungsund Düngemittel, sofern der Umweltschaden auf die Verwendung fehlerhafter Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel Dritter zurückzuführen ist und die Fehlerhaftigkeit für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar war oder nicht erkennbar sein musste, insoweit abweichend von H 12.10.9. Kein Versicherungsschutz besteht insoweit für die Verwendung von fehlerhafter Jauche, Gülle, Klärschlamm, festem Stalldung und Gärrückständen; q) die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, soweit diese Stoffe - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, - diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen insoweit abweichend von H 12.10.9. Wird eine der Mengenschwellen nach H 12.1.4 a) - q) überschritten, ist für die überschreitende Menge der Versicherungsschutz besonders zu vereinbaren. r) sofern besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein): Intensivtierhaltung. Eine Intensivtierhaltung liegt vor, wenn eine der nachfolgend genannten Mengenschwellen an Tierplätzen pro Anlage vorhanden ist bzw. überschritten wird: - 600 Milchkühe - 600 Mastrinder KFA0115 Seite 105 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 5. 6. KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 46 - 500 Kälberplätze - 560 Sauenplätze - 1.500 Mastschweinplätze - 4.500 Ferkelplätze - 15.000 Hennenplätze - 15.000 Truthühnerplätze (Mastputen) - 30.000 Junghennenplätze - 30.000 Mastgeflügelplätze. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft. b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor. Mitversichert ist - abweichend von H 12.10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht aus Besitz und Verwendung von a) nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; b) nicht selbst fahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art, Motorsägen sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb; c) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h; d) Hub- und Gabelstaplern mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h Zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes für Schäden aus der Verwendung auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder dem gelegentlichen Befahren öffentlicher Wege und Plätze ist für nicht zugelassene Hub- und Gabelstapler mit mehr als 20 km/h Versicherungsschutz über eine Zusatzhaftpflichtversicherung auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abzuschließen; e) Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h, Maschinen und Kraftfahrzeuge als stationäre Kraftquellen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb auch zur Lohnarbeit im Sinne von H 6.9. Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes bzw. einer Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in H 1.2.3 und H 2.3. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Seite 106 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 12.2 H 12.3 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 47 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 7. Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis a) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, b) nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. 8. Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen insoweit teilweise abweichend von H 12.10.14. Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. Risikobegrenzungen Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus 1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1); 3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Betriebsstörung 1. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). Seite 107 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 48 2. H 12.4 H 12.5. KFA0115 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von H 12.1.3 b) Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen von H 12.1.3 a) für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von H 12.1.3 b). Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Leistungen der Versicherung 1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens-/Umweltdelikts, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsgemäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in H 12.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten 1. für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Seite 108 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 49 2. H 12.6. H 12.7. KFA0115 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 3. Die unter H 12.5.1 und H 12.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß H 12.10.1 oder am Grundwasser gemäß H 12.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe H 12.14 und H 12.15) versichert. Erhöhungen und Erweiterungen 1. Für Risiken gemäß H 12.1.3 bis H 12.1.7 umfasst der Versicherungsschutz die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für a) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; b) Anlagen gemäß H 12.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und H 12.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2) dieser Bedingungen. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Vorsorgeversicherung 1. Für Risiken gemäß H 12.1.3 bis H 12.1.4 sowie H 12.2.1 (WHG-Anlagen), H 12.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und H 12.2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge, findet die Kumulklausel gemäß H 12.11.4 entsprechend Anwendung. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß H 12.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 3. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung a) für die Anlagen gemäß H 12.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und H 12.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. b) für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß H 12.14 und H 12.15 dieser Bestimmungen. 5. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; Seite 109 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 12.8 H 12.9 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 50 c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, a) die Versicherung nach H 12.1.3 a) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen von H 12.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; b) für die Versicherung nach H 12.1.3 b) nach einer Betriebsstörung bei Dritten in den Fällen von H 12.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; c) für die Versicherung nach H 12.1.3 c) nach einer Betriebsstörung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers oder soweit versichert des Dritten gemäß H 12.9.1 a) bis H 12.9.1 c) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. 2. Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von H 12.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in H 12.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß H 12.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in H 12.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Seite 110 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 51 6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von H 12.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. H 12.10 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 1. die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt (siehe aber H 12.14 dieser Bedingungen); 2. am Grundwasser (siehe aber H 12.14 dieser Bedingungen); 3. infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens (siehe aber H 12.14 dieser Bedingungen); 4. die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind; 5. die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren; 6. die im Ausland eintreten (siehe aber H 12.13 dieser Bedingungen); 7. die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen; 8. die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; 9. durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückstände, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln (siehe aber H 12.1.4 p) und H 12.1.4 q); 10. die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 11. die zurückzuführen sind auf a) gentechnische Arbeiten, b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), c) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde; 12. infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; 13. aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 14. die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber H 12.1.6 dieser Bedingungen). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. KFA0115 Seite 111 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 52 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes; die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; durch den Betrieb von Kernenergieanlagen; durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart; aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines); aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; Seite 112 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 53 30. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden; 31. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 32. nach den Artikeln 1792 ff des französischen Code Civil und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 33. durch elektromagnetische Felder. H 12.11 Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel 1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß H 12.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht oder - die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 2. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß H 12.5 versicherten Kosten die im Versicherungsschein vermerkte Selbstbeteiligung selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 3. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß H 12.5 und Zinsen nicht aufzukommen. 4. Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebsund Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschaden-Basisversicherung bzw. Umweltschaden-Anlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung oder Umweltschadenversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. H 12.12 Nachhaftung 1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. KFA0115 Seite 113 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 54 2. H 12.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. H 12.13 Versicherungsfälle im Ausland 1. Versichert sind - abweichend von H 12.10.6 dieser Bedingungen - im Umfang dieser Bedingungen im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne von H 12.1.3 bis H 12.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von H 12.1.3 a) und H 12.1.3 b) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß H 12.1.3 a). Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von H 12.1.1 dieser Bedingungen - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 2. Falls besonders vereinbart, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von H 12.1.3 c) oder Erzeugnisse im Sinne von H 12.1.3 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von H 12.1.3 c) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß H 12.1.3 a) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Zu H 12.13.2: Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß H 12.9 dieser Bedingungen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrags ein regionaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). 3. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dergleichen. 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. H 12.14 Zusatzbaustein 1 Falls besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein): 1. besteht - abweichend von H 12.10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz a) an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren; b) an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags nach H 12.15 (Zusatzbaustein2) vereinbart werden; c) an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren. KFA0115 Seite 114 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 55 Zu H 12.14.1 a) bis H 12.14.1 c) gilt: Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet H 12.1.2, letzter Absatz, dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadengesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. d) Abweichend von H 12.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. 2. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß H 12.7 finden keine Anwendung. 3. Die in H 12.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Nicht versichert sind darüber hinaus: a) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, - die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; - die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. c) Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, die sich ausschließlich durch MTBE ergeben. 4. Die Ersatzleistung ist im Versicherungsschein vermerkt und steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadenversicherung zur Verfügung. 5. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten den im Versicherungsschein vermerkten Anteil selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. H 12.15 Zusatzbaustein 2 Falls besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein): 1. besteht - abweichend von H 12.10.1 und über den Umfang nach H 12.14 (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädliche Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers ist. H 12.3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet H 12.1.2, letzter Absatz, dieser Bedingungen keine Anwendung. Teilweise abweichend von Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet H 12.10.12 keine Anwendung. 2. Versicherte Kosten a) In Ergänzung zu H 12.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung - aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder - diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. KFA0115 Seite 115 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 56 b) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus abweichend von H 12.1.2, H 12.4 und H 12.5 auch für Kosten - zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder Tätigkeit im Sinne von H 12.1.3 bis H 12.1.4 zurückzuführen sind; - zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktionsund sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen; - zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls. c) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von H 12.1.2, H 12.4 und H 12.5 sowie teilweise abweichend von H 12.10.14 für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dergleichen Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt. 3. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß H 12.7 finden keine Anwendung. 4. Nicht versicherte Tatbestände a) Nicht versichert sind Kosten im Sinne von H 12.2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. b) Die in H 12.10 und H 12.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. 5. Falls im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der zu H 12.14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung. H 12.16 Mitversicherte Personen 1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (H 12.7) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. 2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. H 13.1 H 13.2 H 13.3 KFA0115 H 13 Besondere Bedingungen für die AKB-Zusatzdeckung von nicht zugelassenen versicherungspflichtigen Hub- und Gabelstaplern Sofern die AKB-Zusatzdeckung vereinbart ist, gilt: Versichertes Risiko Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen Hub- und Gabelstaplern im Inland, die der Versicherungspflicht unterliegen. Umfang des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz besteht für die Hub- und Gabelstapler, wenn diese 1. auf Verkehrsflächen verkehren, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich anzusehen sind; 2. auf öffentlichen Verkehrsflächen mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47 FZV verwendet werden. Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzdeckung. Der Versicherungsschutz hierfür wird über die zugrundeliegende Betriebshaftpflichtversicherung geboten. Für Be- und Entladeschäden besteht kein Versicherungsschutz über diese Zusatzhaftpflichtversicherung. Dieser wird im Rahmen und Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung geboten. Die Regelungen für Erhöhungen und Erweiterungen gemäß H 1.2.2 sowie zur Vorsorgeversicherung gemäß H 1.2.3 in Verbindung mit H 2 finden entsprechend Anwendung. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in H 1.2.2 und H 2.3. Als Ersatzleistungen gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen. Seite 116 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 57 H 14 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung Teil I Allgemeine Bestimmungen H 14.1 Beginn des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. 2. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheins beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung). 3. Händigt der Versicherer die für die behördliche Zulassung notwendige Versicherungsbestätigung aus oder nennt er bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, gilt dies nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrten, für die gemäß § 16 FZV rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen. 4. Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins. Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht aus, so endet die vorläufige Deckung mit Zugang des Widerrufs beim Versicherer. Dem Versicherer gebührt der Beitrag für die Zeit ab Versicherungsbeginn bis zum Zugang des Widerrufs. 5. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, die vorläufige Deckung zu kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird zwei Wochen nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Dem Versicherer gebührt der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. H 14.2 Geltungsbereich 1. Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die der Europäischen Union angehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. 2. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung des Geltungsbereichs vereinbart werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt H 14.2.1, Satz 2, entsprechend. H 14.3 Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) Eine Pflichtverletzung vor Eintritt liegt vor, wenn a) das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird, b) ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, c) der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird; e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer). KFA0115 Seite 117 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 14.4 H 14.5 H 14.6 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 58 Folgen einer Pflichtverletzung 1. Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung a) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Pflicht nach Teil I, H 14.3, besteht kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer. b) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer besteht nur dann kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz, wenn dieser die Verletzung der Pflicht, keinen unberechtigten Fahrer, keinen Fahrer ohne Fahrerlaubnis oder keinen fahruntüchtigen Fahrer nach Teil I, H 14.3, fahren zu lassen, selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. c) Abweichend von Absatz H 14.4.1 a) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls, noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung. 2. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil I, H 14.4.1, ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung. b) Die Verletzung der Pflicht nach Teil I, H 14.3, keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen, können dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsassen, die das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden. c) Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. Ausschlüsse Versicherungsschutz wird nicht gewährt a) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder die bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten; b) für Schäden durch Kernenergie. Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen 1. Die in Teil I, H 14.3, H 14.4, H 14.10, H 14.13, H 14.14, H 14.15, H 14.16 sowie in Teil II, H 14.1.4 und H 14.1.8, für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. 2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 3. Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit zugrundliegenden Umstände vorliegen. Seite 118 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 59 H 14.7 Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf 1. Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 2. Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen, welches ein Versicherungskennzeichen führen muss, findet Teil I, H 14.7.1, Satz 2, keine Anwendung. 3. Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrags nicht einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt. 4. Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr zu, so gelten bei einer Dauer des Versicherungsverhältnisses bis zu - einem Monat 15 Prozent - zwei Monaten 25 Prozent - drei Monaten 30 Prozent - vier Monaten und darüber 40 Prozent des Jahresbeitrags. H 14.8. Kündigung im Schadenfall 1. Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. 2. Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen. 3. Bei Kündigung gebührt dem Versicherer derjenige Teil des Beitrags, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. 4. Teil I, H 14.7.3 und H 14.7.4 gelten entsprechend; Teil I, H 14.7.3 jedoch mit der Maßgabe, dass der Versicherungsfall beim Autoschutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge berechtigt. H 14.9 Form und Zugang der Kündigung Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugehen. H 14.10 Außerbetriebsetzung 1. Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ohne dass das Wagnis gemäß Teil I, H 14.12, wegfällt, so bleibt der Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Teil I, H 14.10.2 bis H 14.10.6, als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist und die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt. Anstelle der Ruheversicherung kann der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen. 2. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach dem Teil II, H 14.1 bis H 14.3, gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraums oder es umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden (Ruheversicherung). Bei Verletzung der Obliegenheit gilt Teil I, H 14.4.1, entsprechend. KFA0115 Seite 119 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 60 3. Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet, lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 4. Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Außerbetriebsetzung. 5. Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug zwar innerhalb der Frist unter Verwendung der Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zugelassen wird, der Versicherer sich innerhalb der Frist dem Versicherungsnehmer oder dem anderen Versicherer gegenüber nicht auf das Fortbestehen seines Vertrags beruft. Für die Beitragsabrechnung gilt Teil I, H 14.11.3, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wirksamkeit der Kündigung der Tag der Außerbetriebsetzung trifft. 6. Die Bestimmungen von Teil I, H 14.10.1, Sätze 2 und 3 sowie der H 14.10.2 bis H 14.10.5 finden keine Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen oder die ein Versicherungskennzeichen führen müssen oder auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des Teils I, H 14.7.3, Satz 3. H 14.11 Veräußerung 1. Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2. Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. Teil I, H 14.7.3 und H 14.7.4 sowie H 14.9 finden Anwendung. 3. Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. 4. Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. Teil I, H 14.1.4, Satz 2, sowie die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. H 14.12 Wagniswegfall Fällt das Wagnis weg, steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wagniswegfall Kenntnis erlangt. Teil I, H 14.11.4 findet entsprechende Anwendung. H 14.13 Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) 1.a) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. 1.b) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige sowohl für den Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug bestehende Kraftfahrtversicherung. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe der Bedingungen selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. KFA0115 Seite 120 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 61 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat. 2.a) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. 2.b) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbständigen Beweisverfahrens. 2.c) Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt. 2.d) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben. 3.a) Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalls, bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach Teil I, H 14.14, berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung eines Vertrags in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR erfordern. 3.b) Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Absatz 1 selbst zu regulieren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs (Nr. 23 der Tarifbestimmungen) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den nach Absatz 1 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden. 3.c) Abweichend von Absatz 1 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet wird. Das Gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. H 14.14 Folgen einer Pflichtverletzung 1. Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung a) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit, die sich aus Teil I, H 14.13 ergibt, besteht kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer. b) Abweichend von Teil I, H 14.14.1 a), ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung. 2. Beschränkung der Leistungspflicht in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt. b) Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich verletzt und ist diese Pflichtverletzung besonders schwerwiegend (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben gegenüber dem Versicherer) erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000 EUR. 3. Unbeschränkte Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. KFA0115 Seite 121 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 62 4. H 14.15 H 14.16 H 14.17 H 14.18 KFA0115 Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Anzeigepflicht oder seine Pflicht, dem Versicherer die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, ist der Versicherer außerdem von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des vom Versicherer zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten ist der Versicherer hinsichtlich dieses Mehrbetrags berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 5. Mindestversicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Anstelle der vereinbarten Versicherungssummen gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Gerichtsstand 1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer insbesondere bei dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht, das für den Geschäftssitz oder für die den Versicherungsnehmer betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist, geltend machen. 2. Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung des Betriebs des Versicherungsnehmers befindet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag für seinen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben, geltend machen. 3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt hat oder sein Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelung nach Absatz 1 und 2 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist. Anzeigen und Willenserklärungen Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 1. Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei können die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. berücksichtigt werden. Von der Neukalkulation unberührt bleiben der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- oder -abschläge. Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. 2. Sind die nach Teil I, H 14.17.1 ermittelten Tarifbeiträge für bestehende Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge dieselben Beitragsermittlungen, Deckungssummen und Versicherungsbedingungen, so kann der Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen. 3. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Außerordentliches Kündigungsrecht 1. Bei Änderungen gemäß Teil I, H 14.17, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken. 2. Änderungen aufgrund von Nr. 6, Absatz 3, der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Teil I, H 14.18.1, gilt entsprechend. Seite 122 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 63 H 14.19 Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Deckungssummen gelten. H 14.20 Bedingungsanpassung 1. Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn sie durch - Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen, - unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung, - einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versicherers beanstandet wird, unwirksam geworden sind und hierdurch eine Versicherungslücke entstanden sit, die nicht im Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden kann und die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört. 2. Die Berechtigung zur Bedingungsanpassung nach Teil I, H 14.20.1, gilt nur für Regelungen, die folgende Bereiche betreffen: - den Umfang des Versicherungsschutzes, - die Deckungsausschlüsse, - die Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers, - die Berechtigung des Versicherers zur Tarifänderung bzw. Beitragserhöhung. Darüber hinaus dürfen die geänderten Regelungen den Versicherungsnehmer als einzelne Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung. 3. Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsänderung nach Teil I, H 14.20.1, Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Der Versicherer teilt die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weist auf das Kündigungsrecht hin. Teil II Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung H 14.1 Umfang der Versicherung 1. Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. 2. Mitversicherte Personen sind: a) der Halter, b) der Eigentümer, c) der Fahrer, d) Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten, e) Omnibusschaffner, soweit sie Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird. 3. Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend machen. 4. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Teil II, H 14.1.1, zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. KFA0115 Seite 123 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 64 5. H 14.2 KFA0115 Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden unbeschadet Satz 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten eines Rechtsstreits nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreits von weiteren Leistungen zu befreien. 6. Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rechtsbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Sterbetafel 1997 HUR und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständigen Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. 7. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 8. War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige internationale Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte - unbeschadet der Regelung über die Versicherungssummen in Teil I, H 14.2, die Leistung des Versicherers mindestens nach den Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes vereinbart werden müssen. 9. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde. Versicherungsumfang bei Anhängern 1. Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen. 2. Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Seite 124 von 230 R+V-AGP - Teil H Stand 01.01.2014 H 14.3 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 65 Ausschlüsse Ausgeschlossen von der Versicherung sind 1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrag oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 2. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden, 3. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfsleistung; 4. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen, 5. Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Seite 125 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Teil J - Besonderer Teil zur Rechtsschutzversicherung Inhaltsverzeichnis Seite 1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 2. Welchen Versicherungsschutz haben Sie? 3. Was ist nicht versichert? 4. Was müssen Sie beachten? 5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 7. Wann können wir ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir ihn absenken? 8. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? KFA0115 Seite 126 von 230 2 2 13 17 19 19 20 22 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 Teil J - Besonderer Teil zur Rechtsschutzversicherung 1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 2.1 2.1.1 KFA0115 2. Welchen Versicherungsschutz haben Sie? Sie haben im Rechtsschutz für Landwirte folgende Bereiche versichert: 1. land- und forstwirtschaftlicher Bereich, 2. Privat-Bereich, 3. Verkehrs-Bereich, 4. Immobilien-Bereich. Zusätzlich sind folgende Bereiche versicherbar: 5. Spezial-Straf-Rechtsschutz, 6. CrossCompliance-Rechtsschutz, 7. Rechtsschutz für landwirtschaftliche Nebenbetriebe, 8. Rechtsschutz für Pensionspferde, 9. vorübergehende Vermietung von Ferienwohnungen, 10. Vermieter-Rechtsschutz. Welche dieser zusätzlichen Bereiche Sie versichert haben, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. Wer oder was ist versichert? Versicherte Lebensbereiche 1. Land- und forstwirtschaftlicher Bereich Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz für Ihren land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. 2. Privat-Bereich Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten (Beispiel: als Arbeitnehmer, Beamter). 3. Verkehrs-Bereich Sie als Versicherungsnehmer haben Versicherungsschutz als - Eigentümer, - Halter, - Erwerber, - Leasingnehmer/Mieter von - PKW's, - Krafträdern, - Anhängern, - land- oder forstwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen. Für andere Fahrzeuge besteht kein Versicherungsschutz (Beispiel: nicht land- oder forstwirtschaftich genutzte LKW's). Versicherungsschutz haben Sie auch für die Vermietung von landwirtschaftlich genutzten Kraftfahrzeugen (Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande). Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie mit allen eigenen und fremden Fahrzeugen unabhängig von der Fahrzeugart und -nutzung versichert (Beispiel: Das Führen eines Motorboots ist versichert, der Kauf des Boots aber nicht). 4. Immobilien-Bereich a) Privat selbst genutzte Objekte Sie haben Versicherungsschutz als - Eigentümer, - Mieter, - Pächter, - sonstiger Nutzungsberechtigter Seite 127 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 aller privat selbst genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind. Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze. Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von höchstens drei möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzen Objekt. b) Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte Darüber hinaus haben Sie Versicherungsschutz als - Eigentümer, - Mieter, Vermieter, - Pächter, Verpächter, - sonstiger Nutzungsberechtigter aller land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, die in Deutschland gelegen sind. Für nicht in Deutschland gelegene land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke haben Sie ebenfalls Versicherungsschutz. Voraussetzung ist: Diese Grundstücke liegen in unmittelbarer Grenznähe und Sie bewirtschaften diese vom versicherten Betrieb aus. Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten. Darüber hinaus besteht für andere Objekte kein Versicherungsschutz (Beispiel: Vermietung von Wohnungen und sonstigen nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Objekten; dies ist über den Vermieter-Rechtsschutz versicherbar). Folgende Bereiche sind nur versichert, wenn sie in Ihrem Versicherungsschein aufgeführt sind: 5. Spezial-Straf-Rechtsschutz Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz im - land- und forstwirtschaftlichen Bereich, - Verkehrs-Bereich und - Rechtsschutz für landwirtschaftliche Nebenbetriebe (sofern versichert). Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz - im Privat-Bereich, - für ehrenamtliche oder nichtselbständige Tätigkeiten und - im Verkehrs-Bereich. Ausnahme: Sie haben im Spezial-Strafrechtsschutz keinen Versicherungsschutz, wenn Sie als gesetzlicher Vertreter oder Organ eines anderen als des im Versicherungsschein genannten Betriebs betroffen sind. 6. CrossCompliance-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Verstößen gegen CrossCompliance-Richtlinien. 7. Rechtsschutz für landwirtschaftiche Nebenbetriebe Sie haben Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein genannten landwirtschaftlichen Nebenbetriebe im - betrieblichen Bereich, - Verkehrs-Bereich, - Immobilien-Bereich und - Spezial-Straf-Rechtsschutz (sofern versichert). Voraussetzung ist, dass der Gesamt-Bruttojahresumsatz aller Nebenbetriebe die im Versicherungsschein genannte Grenze nicht übersteigt. Übersteigt der Gesamt-Bruttojahresumsatz diese Grenze, besteht insgesamt kein Versicherungsschutz. 8. Rechtsschutz für Pensionspferde Sie haben Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Pensionspferden, die in Ihrem versicherten landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt sind (Beispiel: der Eigentümer des Pferdes zahlt seine Boxenmiete nicht). KFA0115 Seite 128 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 9. 2.1.2 KFA0115 Vorübergehende Vermietung von Ferienwohnungen Sie haben Versicherungsschutz für die Vermietung von Ferienwohnungen (Beispiel: "Ferien auf dem Bauernhof"). Voraussetzung ist: - Die Vermietung ist nur vorübergehend ("Vorübergehend" bedeutet, dass Sie die Mietoder Nutzungsdauer schon bei Abschluss des Vertrags festgelegt haben). - Die Ferienwohnung ist in Deutschland gelegen. 10. Vermieter-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz als - Vermiter, - Verpächter und - Eigentümer der im Versicherungsschein genannten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte). Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze. Sie haben in allen vorgenannten Bereichen keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer anderen selbständigen Tätigkeit als der versicherten Tätigkeit wahrnehmen. Wann liegt eine andere selbständige Tätigkeit vor? Wenn aus einer anderen als der versicherten Tätigkeit Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die unter eine der folgenden Einkunftsarten fallen: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit. Mitversicherung Mitversichert sind: 1. Die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den versicherten Betrieb. 2. Im Versicherungsschein genannte Personen. 3. Altenteiler und Hoferben, die in Ihrem Betrieb oder in räumlicher Nähe dazu wohnen. (Altenteiler ist, wer überwiegend von Geld und/oder Naturalleistungen - Deputat - aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb lebt, dessen Inhaber er früher war. Hoferbe ist, wer nach Gesetz, Testament oder Erbvertrag zum Hoferben bestimmt ist und auf Ihrem Hof tätig ist.) 4. Ihre nachfolgend genannten Familienmitglieder: - Der eheliche oder eingetragene Lebenspartner oder laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnende sonstige Lebenspartner. - Die minderjährigen Kinder - Die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. 5. Mitversichert sind auch die in 2.1.2.4 genannten Familienmitglieder der - im Versicherungsschein genannten Personen, - versicherten Altenteiler und - versicherten Hoferben. 6. alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer der unter 2.1.1.3 genannten Fahrzeuge. Voraussetzung ist: Das Fahrzeug ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls - auf den Versicherungsnehmer oder die in 2.1.2.2 bis 2.1.2.5 genannten Personen zugelassen oder - auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder - vom Versicherungsnehmer oder den in 2.1.2.2 bis 2.1.2.5 genannten Personen angemietet. 7. Darüber hinaus sind im Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert: - Die im Versicherungsschein genannten weiteren Betriebe. - Die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des Versicherungsnehmers. - Die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt. Seite 129 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 - 2.1.3 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 KFA0115 die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei Ersthilfeleistungen außerhalb des versicherten Betriebs, - die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen anderer Unternehmen. Voraussetzung ist, dass sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers wahrnehmen. Der Versicherungsnehmer kann im Spezial-Strafrechtsschutz der Rechtsschutzgewährung widersprechen. Abweichend von 2.1.3 gilt: - Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird, gegen Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder eines mitversicherten Betriebs verstoßen zu haben. - Dieses Widerspruchsrecht gilt auch gegenüber dem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner. Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer dem widersprechen. (Warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.) Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen. Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.) Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger. In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert? Ihr Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung: Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche. Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus Arbeitsverhältnissen, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche. Sie haben auch Versicherungsschutz als Arbeitgeber von Haus- und Pflegepersonal im privaten Bereich. Immobilien-Rechtsschutz 1. um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus - Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen einer Mieterhöhung), - sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht), - dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den Verlauf der Grundstücksgrenze). 2. Erweiterter Immobilien-Rechtsschutz Sie haben auch Versicherungsschutz - in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten, - bei Streitigkeiten wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie bei Streitigkeiten wegen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben. Für diese Angelegenheiten zahlen wir Kosten bis höchstens 2.500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. Darüber hinaus haben Sie Versicherungsschutz für Streitigkeiten wegen laufend erhobener Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren). Seite 130 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 2.2.4 2.2.5 2.2.6 2.2.7 2.2.8 2.2.9 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen. (Beispiel: Ein Schuldverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen.) Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Rechtsbereichen handelt: Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1, Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2, Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.3. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Einspruch gegen einen Steuerbescheid). Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtilche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Widerspruch gegen einen Rentenbescheid). Verwaltungs-Rechtsschutz 1. Im Privat-Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Widerspruch gegen einen Schulverweis Ihres Kindes). Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in folgenden Rechtsbereichen enthalten ist: - Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2, - Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.3, - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.5, - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.8. 2. Im Verkehrs-Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. 3. Im CrossCompliance-Rechtsschutz (sofern versichert), um Ihre rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Verfahren wahrzunehmen, wenn beantragte oder bereits empfangene landwirtschaftliche Direktzahlungen gekürzt oder von Ihnen zurückgefordert werden. Voraussetzung ist: - Es handelt sich um Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 d) der EU-Verordnung 73/2009 bzw. einer sie ersetzenden Vorschrift. - Ihnen wird ein Verstoß gegen Cross-Compliance-Richtlinien vorgeworfen (Cross-Compliance-Richtlinien regeln die so genannte "Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen" im Sinne dieser EU-Verodnung bzw. einer sie ersetzenden Vorschrift.) Im folgenden Fall haben Sie keinen Versicherungsschutz: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (Beispiel: Dienstvergehen von Beamten). Straf-Rechtsschutz 1. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bedroht sind.) Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen: - das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und - Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Seite 131 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 2.2.10 2.2.11 2.2.12 2.2.13 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 Sie haben zunächst keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen bei einem Vergehen, das vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: - Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (Beispiel: Beleidigung, Diebstahl, Betrug). - Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist; Beispiel: Totschlag). Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. 2. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: - Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. - Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist). Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. Opfer-Rechtsschutz 1. Für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395, Absatz 1, Nr. 1 - 5, Absatz 2, Nr. 1 und Absatz 3, Strafprozessordnung. (Erläuterung: Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger bei bestimmten Straftaten auftreten. Dies sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit.) 2. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand, wenn Sie durch eine Straftat nach 2.2.12.1 verletzt wurden. Voraussetzung ist, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist. 3. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen des sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46 a, Strafgesetzbuch, in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. 4. Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Voraussetzung ist: - Sie sind nebenklageberechtigt und - Sie wurden durch eine Straftat nach 2.2.12.1 verletzt und - dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern. Spezial-Straf-Rechtsschutz (sofern versichert) für: 1. Die Verteidigung - gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens, - gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, - in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. 2. Zeugenbeistand Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung besteht. Seite 132 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 2.2.14 2.2.15 2.2.16 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 8 Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird. Vorausetzung ist, dass Sie als Versicherungsnehmer einverstanden sind. 3. Firmenstellungnahme Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, wenn sich ein Ermittlungsverfahreen auf den versicherten Betrieb bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden. 4. Verwaltungs-Angelegenheiten Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende Kosten eines Rechtsanwalts: - In Verwaltungsverfahren um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient. - Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer. - Bei Verwaltungsgutachten für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts. Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer. - In Aussetzungsverfahren um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Strafoder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder Zwischenverfahren nach §§ 154 d, 262, StPO stattfindet. 5. Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschlüssen für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. 6. Durchsuchungen und Beschlagnahmen wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt werden. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie ein Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten. Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter ein Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten. Daten-Rechtsschutz um Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Lösung gerichtlich abzuwehren. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe des versicherten Betriebs. R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in den versicherten Bereichen. Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Antidiskriminierungs-Rechtsschutz um Ansprüche abzuwehren, die gegen Sie als Versicherungsnehmer nach dem Allgmeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei vergleichbaren inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften. Seite 133 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 2.2.17 2.3 2.3.1 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 9 Versichert ist die Abwehr von Ansprüchen wegen einer Benachteiligung, Diskriminierung, Belästigung, Ehrverletzung oder sonstigen Persönlichkeitsverletzung. wenn diese im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit steht. Photovoltaik-Rechtsschutz für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 10 kWp (Kilo Watt Peak). Versicherungsschutz besteht für Sie, wenn die Photovoltaikanlagen in Ihrem Eigentum stehen und sich auf in Deutschland gelegenen Objekten befinden, die Sie privat selbst nutzen. Der Risikoausschluss 3.2.2 gilt nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts. Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13 ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall zugleich die Gesamtversicherungssumme für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle. Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten: 1. Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines Ihnen von uns vermittelten Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigentverantworlich eine einvernehmliche Beilegung Ihres Konflikts anstreben). Versichert sind außergerichtliche Mediationsverfahren in Deutschland. Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2. Kosten des eigenen Rechtsanwalts a) Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). b) Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. c) Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Ausnahme: In den Rechtsbereichen - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.8, - Straf-Rechtsschutz nach 2.2.9, - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.10, - Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11, - Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.12, - Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13, - Daten-Rechtsschutz nach 2.2.14 tragen wir diese weiteren Kosten nicht. Seite 134 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 2.3.2 2.3.3 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 10 d) Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir je Rechtsschutzfall die Kosten bis 260 EUR, inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall: - Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, - gibt Ihnen eine Auskunft oder - erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch - im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.5 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater), - in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11 sowie bei der Beratung bei Hofübergabe nach 2.3.6 für Notare. Leistungsumfang im Ausland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten: 1. Kosten des eigenen Rechtsanwalts a) Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder: - ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung, oder - ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b) Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt). c) Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall: - Der Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, - gibt Ihnen eine Auskunft oder - erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer. 2. Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen. 3. Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. 4. Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 5. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 6. Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR. Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben. Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland: 1. Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers. 2. Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf das Inland. Seite 135 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 11 3. 2.3.4 2.3.5 2.3.6 KFA0115 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 4. Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder Dekra): - Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren. - Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. 5. Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichet sind. 6. Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie - zu deren Zahlung verpflichtet sind oder - diese Kosten bereits gezahlt haben. 7. Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13 können Sie der Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen. Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution verpflichtet. Besondere Leistungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13 tragen wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten Leistungsumfang hinaus folgende Kosten: 1. Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts. Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 2. Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 3. Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung. 4. Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben. 5. Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte). 6. Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß. 7. Die Kosten eines Dolmetschers bei der Verteidigung in Strafund Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland. Wir wenden § 3 a, Absatz 2, RVG, entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu, übernehmen wir diesen in voller Höhe. Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in vollem Umfang. Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibers der Angelegenheit (Antrittsgelder). Besondere Leistungen im CrossCompliance-Rechtsschutz Im CrossCompliance-Rechtsschutz nach 2.2.7.3 tragen wir über den in 2.3.1.2 genannten Leistungsumfang hinaus auch die Kosten für notwendige Reisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Beratung bei Hofübergabe Wenn Sie Ihre vorweggenommene Erbfolge (Hofübergabe) regeln wollen, tragen wir die Kosten eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts für ein erstes Beratungsgespräch. Diese Kosten übernehmen wir bis höchstens 260 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer. Ein Rechtsschutzfall nach 2.4 ist nicht erforderlich. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Seite 136 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 2.4 2.4.1 2.4.2 2.4.3 2.4.4 2.4.5 2.4.6 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 12 Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist. Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eingetreten sind und im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. Der Rechtsschutzfall ist: Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem Anspruch zugrunde liegt. Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbreht nach 2.2.11 das Ereignis. das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13: 1. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standesoder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde verfügt ist. 2. Für den Zeugenbeistand nach 2.2.13.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage. 3. In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.13.5, wenn Sie zur Aussage aufgefordert werden. 4. Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.14.6 der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind. Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Ermitlungsverfahrens dient (vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne von 2.3.4.6. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch auf Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrags eingeleitet wurden. Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren (unbekannte Ermittlungsverfahren). Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert werden. In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn maßgeblich (Beispiel: Zahlt Ihr Pächter seit Monaten ohne Angabe von Gründen keine Pacht, ist der Rechtsschutzfall eingetreten, wenn der Pächter zum ersten Mal nicht gezahlt hat). Mehrere Rechtsschutzfälle 1. Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. (Beispiel: Sie kündigen Ihrem Arbeitnehmer, weil er Ihnen Geld gestohlen hat, einen Kunden beleidigt hat und betrunken zur Arbeit erschienen ist; Ihr Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Der Rechtsschutzfall ist für den Streitgegenstand, die Kündigungsschutzklage, bereits mit dem Diebstahl eingetreten). Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung lediglich mit der Behauptung (Beispiel 1) oder Verneinung (Beispiel 2) eines vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.4. Seite 137 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 2. R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 13 (Beispiel 1: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 sollen Sie beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Versicherung eine Vorerkrankung verschwiegen haben. 2014 lehnt die Versicherung deshalb ihre Leistung ab. Die Ablehnung der Leistung wird also mit einem vorherigen Verstoß begründet. Der Rechtsschutzfall ist daher das Verschweigen der Krankheit in 2005. Beispiel 2: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 mussten Sie operiert werden. Als Folge dieser Operation treten 2014 bei Ihnen Komplikationen auf, die auf einem Behandlungsfehler beruhen sollen. Ihren Anspruch auf Schadenersatz lehnt der damals behandelnde Arzt mit der Begründung ab, keinen Behandlungsfehler begangen zu haben. Die Ablehnung des Anspruchs wird mit der Verneinung des Behandlungsfehlers begründet. Der Rechtsschutzfall ist der behauptete Behandlungsfehler in 2005. Da in beiden Beispielen der Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn liegt, haben Sie jeweils keinen Versicherungsschutz.) Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden - Rechtsschutzfälle, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind und - Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich beendet sind nicht berücksichtigt. 3. Was ist nicht versichert? 3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.5 3.1.6 KFA0115 Zeitliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten. Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten. Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1, im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.2.4 bei Streitigkeiten bezüglich Kraftfahrzeugen, in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.2.7.2, im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.8, im Straf-Rechtsschutz nach 2.2.9, im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.10, im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11, im Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.12, im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13, im Daten-Rechtsschutz nach 2.2.14, für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.15, wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. Der Rechtsschutzfall ist bei Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Vergabe von Krippen- und Kindergartenplätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege innerhalb von einem Jahr nach Versicherungsbeginn eingetreten. Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die innerhalb von einem Jahr nach Versicherungsbeginn eintreten, wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die Sie vor Beginn des Rechtsschutzes vorgenommen haben, löst den Rechtsschutzfall nach 2.4.4 aus (Beispiel: Ihr Antrag auf Rentenzahlung). Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.5 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. Seite 138 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 3.1.7 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.5 3.2.6 3.2.7 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 14 Nachhaftung und Nachmeldefrist im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13 1. Nachhaftung Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von einem Jahr unter folgenden Voraussetzungen: - Die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein. - Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung kein Rechtsschutzfall eingetreten. - Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung keine freiwilligen Zahlungen erbracht. - Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände. - Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden. Leistungen aus einer anderen Rechtsschutz-Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die Nachhaftungszeit zwei Jahre. Voraussetzung ist: - Die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein. - Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände. - Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden. Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2. Nachmeldefrist Abweichend von 3.1.5 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit eingetreten sind. Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung. Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen). Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll, der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten, der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen. der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben. Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein.) Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich versichert). Für Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel: Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben). Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhälntissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft). Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel: unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien). Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. Seite 139 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 3.2.8 3.2.9 3.2.10 3.2.11 3.2.12 3.2.13 3.2.14 3.2.15 3.2.16 3.2.17 3.2.18 3.2.19 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 15 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung. Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte). Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich: Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch (Beispiel: Schmuck, Bilder), Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen, Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden, Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld und Tagesgeldkonten, Bausparverträge, Rentenversicherungen und kapitalbildende Lebensversicherungen, Kapitalanlagen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe, Kummunalbriefe. Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Darlehen, die von Ihnen vergeben wurden, Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen. Für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit diese nicht über die Leistungsart Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts nach 2.2.11 versichert sind. Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH vorgehen, Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr vor Verfassungsgericht oder in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem Europäischen Gerichtshof). Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wahr. Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. Für jede Interessenwahrnehmung in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkvertoßes geführt. Für Streitigkeiten zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer, von Mitversicherten untereinander. Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen Mitversicherte. Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner, gleich welchen Geschlechts untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen). Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatzansprüche an Sie abgetreten. Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürschaftsvertrag sind nicht versichert). Seite 140 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 3.2.20 3.2.21 3.2.22 3.2.23 3.2.24 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.3.4 3.3.5 3.3.6 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 16 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.8 steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13 keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie: 1. Ein Verbrechten begangen haben. 2. Als Führer eines Kraftfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben. 3. Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht. 4. Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde. 5. Straftaten nach §§ 180, 180 a, 181 a, 184, 184 a, 184 b, 184 c, 184 d, 232, 233, 233 a, 236, Strafgesetzbuch begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution, Verbreitung pornographischer Schriften), Strafgesetzbuch (StGB). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten. Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.20 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht. Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.7.1 für Verfahren im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylIVfG), Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden), Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, der Vergabe von Studienplätzen. Im CrossCompliance-Rechtsschutz gemäß 2.2.7.3 besteht kein Versicherungsschutz für als Vorsatz gewertete wiederholte fahrlässige Verstöße gegen CrossCompliance-Richtlinien, für Verwaltungs-Vollstreckungsverfahren, bei Kürzung der Direktzahlungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Beantragung, Die Ausschlussvorschriften des 3.2.1 bis 3.2.20 gelten im CrossCompliance-Rechtsschutz nicht. Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil). Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahrund Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. Seite 141 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 3.3.7 3.3.8 3.4 3.4.1 3.4.2 3.4.3 4.1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.1.4 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 17 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR verhängt wurde. Dies gilt nicht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13. Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach 1. die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.7, 2.2.14 und 2.2.16 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 2. Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzülich schriftlich begründen. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".) Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben: Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. 4. Was müssen Sie beachten? Ergänzend zu 8. bis 10. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt: Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".) Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten, alle Beweismittel angeben und uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern. Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). Bei Eintritt des Rechtschutzfalls müssen Sie - soweit möglich - dafür sorgen, dass Schäden vermieden bzw. verringert werden (entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz; dieser bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: "Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen".) Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen. Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände es zulassen. Seite 142 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 18 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, ihm die Beweismittel angeben, ihm die möglichen Auskünfte erteilen, ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. Wenn Sie eine der in 4.1.1 und 4.1.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. ("Grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für den Eintritt des Rechtsschutzfalls, für die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abtreten. ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (so genanntes Nummernschild) haben. Seite 143 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 19 Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. ("Grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für den Eintritt des Rechtsschutzfalls, die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 5.1 5.2 5.2.1 5.2.2 6.1 6.2 6.2.1 6.2.2 KFA0115 5. In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira. Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach 5.1 wahrnehmen, tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR. Dies tun wir, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.4 über das Internet abgeschlossen haben (weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz). Weiterhin übernehmen wir diese Kosten unter folgenden Voraussetzungen: Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthalts eingetreten, Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr und Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Time-sharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr. Ausnahme: Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13 haben Sie nur Versicherungsschutz im Geltungsbereich des 5.1. 6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? Ergänzend zu 2. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt: Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird. Kündigung nach Rechtsschutzfall Ergänzend zu 5.1 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt: Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Seite 144 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 6.2.3 7.1 7.2 7.2.1 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 20 Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres. Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam. Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen unter 3.1.4 bis 3.1.6): Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt. Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: der Versicherungsnehmer erhält in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft). Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass Sie bei Ihrer vorherigen Versicherrung gegen dieses Risiko versichert waren, Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind, der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme). 7. Wann können wir ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir ihn absenken? Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadenbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswertes liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Seite 145 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 7.2.2 7.3 7.4 7.5 7.6 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 21 Mit anderen Worten: die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt. Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuer Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: Rechtsschutz für Landwirte mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen, Vermieter-Rechtsschutz Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird - 8,4 Prozent auf die größere Zahl - 7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von - 5 Prozent bis + 5 Prozent werden nicht gerundet. Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an. Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1). Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen. Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer + 5 Prozent und größer - 5 Prozent ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 Prozent-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen). Unabhängig von der Höhe des Veränderungswertes unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind. Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert + 5 Prozent oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert - 5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden zugehen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7). Seite 146 von 230 RV-AGP-Teil J Stand 01.07.2014 7.7 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 22 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 7.5). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. 8. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? Ergänzend zu 4. bis 7. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt: 8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent oder wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere MItteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. KFA0115 Seite 147 von 230 R+V-AGP - Teil K Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. Seite 1 Stand 01.01.2008 Teil K - Besonderer Teil zur Tierversicherung Inhaltsverzeichnis Seite K 1 Versicherte Gefahren und Schäden K 2 Umfang der Versicherung K 3 Entschädigung K 4 Versicherungsfall, Versicherungsort K 5 Allgemeine Ausschlüsse K 6 Gefahrumstände bei Vertragsabschluß und Gefahrerhöhung K 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall K 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall K 9 Beitrag K 10 Dauer der Versicherung, Beginn und Ende der Haftung, Wartezeit K 11 Anrechnung Leistungen Dritter K 12 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung KFA0115 Seite 148 von 230 2 2 2 3 3 3 3 3 4 4 4 4 R+V-AGP - Teil K Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. Seite 2 Stand 01.01.2008 Teil K - Besonderer Teil zur Tierversicherung K 1.1 K 1.2 K 1.3 K 1 Versicherte Gefahren und Schäden Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren. Landwirtschaftliche Betriebe, die Tierzucht und/oder tierische Veredelungswirtschaft betreiben, können - soweit nicht anderes vereinbart ist - versichert werden gegen 1. den Tod von Tieren infolge der unmittelbaren Betroffenheit durch eine anzeigepflichtige Tierseuche gemäß K 1.3; 2. die amtlich angeordnete Tötung von Tieren nach § 24 Tierseuchengesetz infolge der unmittelbaren Betroffenheit des Betriebs durch eine anzeigepflichtige Tierseuche gemäß K 1.3; 3. die Sperre von Betrieben oder Betriebsstellen nach § 22 Tierseuchengesetz infolge der unmittelbaren Betroffenheit des Betriebs durch eine anzeigepflichtige Tierseuche gemäß K 1.3; 4. Sperre von Betrieben oder Betriebsstellen infolge der Lage in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet; wenn eine anzeigepflichtige Tierseuche gemäß K 1.3 nach den jeweils geltenden Bundesund Landesverordnungen behördlich festgestellt und aufgrund dessen behördliche Maßnahmen nach K 1.2.2 bis K 1.2.4 über den Tierbestand des Versicherungsnehmers verhängt werden; 5. Diebstahl oder Raub im Tierbestand. Versichert sind - soweit nicht anderes vereinbart ist - die nachfolgend genannten anzeigepflichtigen Tierseuchen: AK (Aujeszkysche Krankheit), ASP (afrikanische Schweinepest), Brucellose, BSE (Bovine Spongioforme Enzephalopathie), ESP (europäische Schweinepest), Milzbrand, MKS (Maul- und Klauenseuche), Rinderpest, TBC (Tuberkulose). K 2 Umfang der Versicherung Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse nur für Tiergattungen, Betriebe oder Betriebsstellen sowie Betriebsarten (Zucht- oder Mastbetriebe), die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind. K 3.1 K 3.2 K 3.3 K 3.4 K 3.5 K 3.6 KFA0115 K 3 Entschädigung Je versichertes Tier wird ein Höchstentschädigungsbetrag je Jahr (Jahreshöchstentschädigung) vereinbart. Multipliziert mit der Anzahl der versicherten Tiere eines Produktionsverfahrens ergibt sich hieraus die Jahreshöchstentschädigung je Produktionsverfahren. Werden bei Eintritt eines Schadens mehr Tiere in einem Produktionsverfahren gehalten als im Versicherungsvertrag bezeichnet, so verhält sich die Entschädigung gemäß K 3.3 im Verhältnis von tatsächlich gehaltenen Tieren zu versicherten Tieren des Produktionsverfahrens. Die Schadenberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt aus der Jahreshöchstentschädigung gemäß vereinbarter Entschädigungstabelle. Ist ein Selbstbehalt vereinbart, ist ein Schaden gemäß K 1 zu ersetzen, soweit er den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Die Entschädigung wird nur geleistet, wenn die Sperre des Betriebs nach K 1.2.3 und K 1.2.4 mindestens für die Dauer von vier Wochen besteht. Beträgt die Dauer der Sperre mehr als vier Wochen, erfolgt die Zahlung der Entschädigung ab dem ersten Tag der Sperrmaßnahmen. Gelangt ein abhanden gekommenes Tier wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers, ist eine gemäß K 1.2.5 gezahlte Entschädigung zurückzuzahlen. Zahlung der Entschädigung Abweichend von A 15.1 gilt, dass wenn es nach Ablauf eines Monats seit Eintritt des Schadenereignisses und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit des Schadenereignisses mindestens zu vergüten hat, der Versicherungsnehmer verlangen kann, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird. Seite 149 von 230 R+V-AGP - Teil K Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. Seite 3 Stand 01.01.2008 K 4.1 K 4.2 K 4.3 K 5.1 K 5.2 K 4 Versicherungsfall, Versicherungsort Der Versicherungsfall gemäß K 1.2.1 bis K 1.2.4 ist eingetreten, wenn in Folge einer nach K 1.3 behördlich festgestellten anzeigepflichtigen Tierseuche behördliche Maßnahmen angeordnet werden. Im Falle einer Sperre ist ein versicherter Schaden gemäß K 1.2.3 bis K 1.2.4 nur dann entstanden, wenn die betriebsüblichen Verkaufsströme handelsfähiger Tiere hierdurch nachteilig behindert und die vom Versicherungsnehmer daraus erzielten Erträge eingeschränkt werden. Der Versicherungsfall gemäß K 1.2.5 ist eingetreten, wenn ein Tier durch Raub oder Diebstahl aus dem Gewahrsam des Versicherungsnehmers verloren geht. Voraussetzung für K 4.1 und K 4.2 ist, dass der Versicherungsfall am Versicherungsort nach K 2 eintritt. K 5 Allgemeine Ausschlüsse Versicherungsschutz besteht nicht 1. für die Folgen von Mängeln, Seuchen oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits vorhanden waren; 2. für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht sind. Der Versicherer haftet nicht, soweit der Schaden erheblich vergrößert wird 1. durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen, soweit diese nicht durch versicherte Ereignisse gemäß K 1 verursacht sind; 2. dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter, abhanden gekommener Sachen bzw. verletzter, verendeter oder getöteter Tiere nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. K 6 Gefahrumstände bei Vertragsabschluß und Gefahrerhöhung Über A 7 hinaus gilt es insbesondere als Gefahrerhöhung, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere oder das versicherte Produktionsverfahren ändert. K 7.1 K 7.2 K 7.3 K 8.1 K 8.2 K 8.3 KFA0115 K 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall Über A 8 bis A 9 hinaus hat der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen, des Tierseuchengesetzes, der Ausführungsgesetze und -verordnungen oder Verwaltungsordnungen, die aufgrund dieser Bestimmungen ergingen, eingehalten werden; dass die Aufnahme von Tieren in den Bestand verhindert wird, soweit ihm Umstände bekannt sind oder sein müssen, die notwendig zu behördlichen Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz führen, insbesondere Tiere unbekannter Herkunft. Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten wird auf Teil A 10.1 verwiesen. K 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall Über A 8 hinaus ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, 1. Seuchen oder Seuchenverdacht; 2. jede behördliche Maßnahme, die eine Leistungsverpflichtung des Versicherers auszulösen in der Lage ist; 3. alle erheblichen Erkrankungen des versicherten Tierbestands, zu denen der Versicherungsnehmer einen Amtstierarzt hinzugezogen hat und die eine Leistungspflicht des Versicherers auslösen könnte unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. In dringenden Fällen sollte eine Anzeige nach Möglichkeit telefonisch erfolgen. Einer zusätzlichen schriftlichen Anzeige nach A 18.2.1 bedarf es dann nicht. Maßgebend für die Anzeigepflicht im Sinne von K 8.1 ist § 9 des Tierseuchengesetzes. Der Versicherungsnehmer hat gemäß A 8.2, wenn es die Umstände gestatten, Weisungen des Versicherers einzuholen und - soweit für ihn zumutbar - zu befolgen, soweit dem nicht behördliche Weisungen entgegenstehen. Seite 150 von 230 R+V-AGP - Teil K Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. Seite 4 Stand 01.01.2008 K 8.4 K 8.5 K 8.6 In Ergänzung zu A 8.3 hat der Versicherungsnehmer 1. Erkrankungen und Untersuchungsergebnisse sowie die behördlichen Maßnahmen und deren Aufhebung unverzüglich nachzuweisen; 2. den Nachweis über den Tierbestand zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls zu führen. Diebstahl oder Raub gemäß K 1.2.5 hat der Versicherungsnehmer unter genauer Bezeichnung des Tieres unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Gelangt das Tier wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder erlangt er Kenntnis über dessen Verbleib oder über die Person eines Diebs, Räubers, Hehlers oder Finders, so hat der Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten wird auf Teil A 10.2 verwiesen. K 9 Beitrag Der Versicherungsnehmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Aufrechnungsbefugnis gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG). K 10.1 K 10.2 K 10.3 K 11.1 K 11.2 K 10 Dauer der Versicherung, Beginn und Ende der Haftung, Wartezeit Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von A 3 zahlt, frühestens jedoch nach Ablauf der vereinbarten Wartezeit. Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an. Wird eine Wartezeit vereinbart, so beträgt diese drei Monate für Schäden infolge behördlicher Maßnahmen nach K 1.2.1 bis K 1.2.4. Bei behördlichen Maßnahmen innerhalb der Wartezeit wird diese nicht unterbrochen. Jedoch können Versicherer und Versicherungsnehmer in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige (K 8.1) mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Bestimmungen über die Wartezeit gelten entsprechend, soweit die Entschädigungsbeträge erhöht oder der Haftungsumfang in sonstiger Weise erweitert wird. K 11 Anrechnung Leistungen Dritter Erhält der Versicherungsnehmer aufgrund des Versicherungsfalls Entschädigungen oder Ausgleichszahlungen, die sich auf den gleichen Schaden beziehen, so sind diese zur Vermeidung einer Bereicherung des Versicherungsnehmers anzurechen. Entschädigungen von staatlichen Stellen gemäß §§ 66 bis 72 Tierseuchengesetz sind hiervon ausgenommen. Hat der Versicherungsnehmer sowohl die bedingungsgemäße Entschädigung des Versicherers als auch sonstige Entschädigungen bereits erhalten, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die letztgenannten dem Versicherer zu erstatten. K 12 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung Kosten für Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Minderung des Schadens macht, sind in der Entschädigungstabelle mitberücksichtigt und werden darüber hinaus nicht besonders ersetzt. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer in Erfüllung der ihm vom Versicherer gegebenen Weisungen gemacht hat. KFA0115 Seite 151 von 230 ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Anlagebögen zum Antrag auf R+V-AgrarPolice R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Heidenkampsweg 102 20097 Hamburg Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a. G. Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden KFA0115 Seite 152 von 230 ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 Anlagebogen zu I. Gebäude- und Inhaltsversicherung (F, E, EC) Dieser Anlagebogen ist nur gültig, wenn die betreffende Gefahr beantragt wurde. Risikoträger Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Versicherungsumfang Sofern beantragt, umfasst die Extended Coverage-Versicherung (EC): Sturm inklusive Hagel für Gebäude und Inhalt in Gebäuden, Glasbruch an Gebäudeverglasungen, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, böswillige Beschädigung für Gebäude und Inhalt in Gebäuden, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall für Gebäude und Inhalt in Gebäuden und soweit besonders vereinbart Elementarschäden (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) für Gebäude und Inhalt in Gebäuden, unbenannte Gefahren für Gebäude laut Teil D 7 R+V-AGP 2008, Leitungswassser für Gebäude und Inhalt in Gebäuden. Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert mit Unterversicherungsverzicht (E 12.3.2): Alle in der Gebäudeliste aufgeführten Gebäude einschließlich der Grund- und Kellermauern gelten laut Teil E 4.1.1a) R+V-AGP 2008 versichert. Es findet eine Beitragsangleichung laut Teil E 18 R+V-AGP 2008 statt. Pauschale Inhaltsversicherung mit Unterversicherungsverzicht (E 12.3.2): Laut Teil E 4.2 R+V-AGP 2008 sind versichert: landwirtschaftliche Betriebseinrichtung einschließlich Zugmaschinen mit allem Zubehör zum Neuwert (ausgenommen Personen- und Lastkraftfahrzeuge, Mähdrescher und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sachen des Wein- und Sonderkulturanbaus, Windenergie-, Biogas- und Solar-/Photovoltaikanlagen); gesamter Tierbestand an Rindern, Schweinen, Pferden, Legehennen, Junghennen, Masthähnchen und Mastputen; für Pferde beträgt die Entschädigungsgrenze je Pferd 10.000 EUR auf Erstes Risiko, insgesamt höchstens 250.000 EUR; sonstiger Tierbestand; die Entschädigungsgrenze beträgt insgesamt 50.000 EUR auf Erstes Risiko; gesamte Ernte (ausgenommen Wein und Sonderkulturen); sonstige Wirtschaftsvorräte (ausgenommen Sachen des Wein- und Sonderkulturanbaus). Es findet eine Beitragsangleichung laut Teil E 18 R+V-AGP 2008 statt. Mitversichert sind: Selbstvermarktung über Hofladen, Hofcafé, Weinprobierstube, Marktstand, Hecken-, Strauß-, Besen- oder Kranzwirtschaft mit einer Entschädigungsgrenze für Betriebseinrichtung und Vorräte aus Selbstvermarktung von 51.500 EUR auf Erstes Risiko, Vermietungen als "Ferien auf dem Bauernhof" bis höchstens 25 Betten (keine Übernachtungen in Heu oder Stroh, sogenanntes "Heuhotel"), Fremdes Eigentum mit einer Entschädigungsgrenze von 100.000 EUR auf Erstes Risiko, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen der landwirtschaftlichen Betriebseinrichtung nach Teil E 4.2.1a) R+V-AGP 2008 gehört (Klausel 1287 a07). KFA0115 Seite 153 von 230 ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 In der Gebäude- und Inhaltsversicherung gilt (insgesamt) F F E EC EC EC EC EC EC EC EC EC Entschädigungsgrenzen (nach Berücksichtigung Selbstbehalt) EUR Feuer 5.000.000/10.000.000* durch Feuer verursachte Betriebsunterbrechung 3.000.000/6.000.000* Einbruchdiebstahl und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung jeweils 50.000 Sturm inklusive Hagel 5.000.000/10.000.000* durch Sturm inklusive Hagel verursachte Betriebsunterbrechung 3.000.000/6.000.000* soweit besonders beantragt, Leitungswasser und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung jeweils 100.000 Glasbruch 10.000 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall 5.000.000/10.000.000* durch Fahrzeuganprall, Rauch oder Überschallknall verursachte Betriebsunterbrechung 3.000.000/6.000.000* Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Jahreshöchstentschädigung Aussperrung und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung jeweils 1.250.000 soweit besonders beantragt, Elementarschäden Jahreshöchstentschädigung und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung jeweils 1.250.000 soweit besonders beantragt, unbenannte Gefahren Jahreshöchstentschädigung 1.250.000 * F F E E EC EC EC EC EC EC EC KFA0115 Sofern besonders vereinbart, gelten die erhöhten Entschädigungsgrenzen und es erfolgt ein Ausschluss für Schäden durch Terrorismus (Klausel 3187 a02). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten nachstehende Selbstbehalte. Selbstbehalte je Schadenfall und Versicherungsgrundstück Feuer durch Feuer verursachte Betriebsunterbrechung Einbruchdiebstahl und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung Sattelkammer Sturm inklusive Hagel und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung soweit besonders beantragt, Leitungswasser und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung Glasbruch Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung soweit besonders beantragt, Elementarschäden und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung soweit besonders beantragt, unbenannte Gefahren Seite 154 von 230 EUR 0 1.000 jeweils 1.000 25 %, mindestens 1.000 jeweils 300 jeweils 300 1.000 jeweils 1.000 jeweils 2.500 jeweils 2.500 2.500 ABAGP Stand 01.07.2014 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9 5.10 5.11 5.12 5.13 5.14 5.15 5.16 5.17 5.18 5.19 5.20 KFA0115 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 Deckungserweiterungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung auf Erstes Risiko Die nachfolgenden Deckungserweiterungen haben - sofern nicht ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen - für Gefahren und Sachen (Gebäude (G) und Inhalt (I)), Gültigkeit, für die Versicherungsschutz beantragt wird. (Die Buchstaben in Klammern verweisen auf die Bedingungen. Der Bedingungsteil E umfasst die Gefahren der Bedingungsteile B bis D.) Die Entschädigung auf Erstes Risiko ist für diese Deckungserweiterungen insgesamt auf zusätzlich 2 Mio. EUR und in der Elementarschadenversicherung im Rahmen der Jahreshöchstentschädigung auf 1.250.000 EUR begrenzt. soweit Sublimit beantragt für in EUR Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten sowie Feuerlöschkosten inkl. erweiterte Bewegungs- und Schutzkosten (B 4.1 und E 5.3). G/I Aufräumungs-, Abbruch-, Abfuhr- und Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen (E 1). G/I Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen Eintritt des Versicherungsfalls und Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung (E 5.5) G/I Sachverständigenkosten soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt (E 5.3.5). G/I Dekontaminationskosten (E 5.4). G/I Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen und sonstigen Datenträgern (E 5.3.4). I Aufwendungen bei Abhandenkommen von Schlüsseln zu Wertschutzräumen und Wertschutzschränken (C 3.3). Gilt nur für die Gefahr Einbruchdiebstahl. I Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, Selbstbehalt 20 % (E 5.6). G Kosten für die Rekultivierung von gärtnerischen Anlagen (B 4.2). Gilt nur für die Gefahr Feuer. G 25.000 Aufwendungen für das Entfernen von durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzte Bäume vom Versicherungsgrundstück (B 4.3, D 2.1.6). Gilt nur für die Gefahren Feuer und Sturm/Hagel. G Mietverlustversicherung Haftzeit 12 Monate (E 6). G Notmaßnahmen (E 5.3.6 und C 3.4). G/I 2.000 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen (E 5.9). G/I 150.000 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte anlässlich eines Einbruchs oder Einbruchversuchs (B 4.4). Gilt nur für die Gefahr Feuer. G Austausch von Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern infolge Rohrbruch (D 1.1.3a)). Gilt nur für die Gefahr Leitungswasser. G/I Wasserverlust infolge Rohrbruch (D 1.1.3c)). Gilt nur für die Gefahr Leitungswasser. G Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen (B 1.2). Gilt nur für die Gefahr Feuer. G/I Waldbrandschäden an stehenden Bäumen und geschlagenem Holz aus dem Bestand des Versicherungsnehmers, solange es sich in seinem Eigentum befindet und in seinem Wald lagert. Gilt nur für die Gefahr Feuer. I 10.000 Außenversicherung für Betriebseinrichtung, Ernte und Tiere für Schäden innerhalb Europas (E 8.3.2). Gilt nur für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel. I 250.000 Schäden, die insbes. an Schaufensterinhalten eintreten, ohne dass der Täter das Gebäude betritt sowie Schäden an Schaukästen und Vitrinen außerhalb des Versicherungsorts auf dem Versicherungsgrundstück u. in dessen unmittelbarer Umgebung (C 4.5 und C 4.6). Gilt nur für die Gefahr Einbruchdiebstahl. I 5.000 Seite 155 von 230 ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 Deckungserweiterungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung auf Erstes Risiko soweit beantragt für 5.21 5.22 5.23 5.24 5.25 5.26 5.27 5.28 5.29 5.30 5.31 5.32 5.33 5.34 5.35 5.36 5.37 5.38 KFA0115 Überspannungsschäden durch Blitz ausgenommen Folgeschäden an Tieren (B 1.4). Gilt nur für die Gefahr Feuer. G/I Folgeschäden an Tieren nach Überspannungsschäden durch Blitz (B 1.4). Gilt nur für die Gefahr Feuer. I Schwelzersetzung, Selbstbehalt 20 % (B 1.9). Gilt nur für Gefahr Feuer. G/I Fermentation (B 1.8). Gilt nur für die Gefahr Feuer. I Fahrsilos, Dunglagerstätten, Einfriedungen, Schutz- und Trennwände, Hof-, Gehsteig- und Terrassenbefestigungen, elektrische Freileitungen, Ständer, Masten, Hundezwinger, Müllbehälterboxen, Briefkastenanlagen, Überdachungen, Pergolen und Mietereinbauten, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt (E 4.1.1c)). G An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, wenn diese dem Geschäftsbereich zuzuordnen sind und der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, ausgenommen Solar-/Photovoltaikanlagen (E 4.1.1c)). G/I Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern zum Neuwert (E 4.2.3). I Kfz von Betriebsangehörigen und Besuchern zum Zeitwert (B 3). Gilt nur für die Gefahr Feuer. I Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke in der BRD (E 8.3.1). Gilt nur für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und EC ohne die Gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben und unbenannte Gefahren. G/I Inhalt von geschlossenen Feld- und Reihenscheunen (E 4.2.6). Inhalt von offenen Feld- und Reihenscheunen ausgenommen Heu und Stroh (E 4.2.6), Selbstbehalt 25 %. Gilt nur für die Gefahr Feuer. I Schober, Diemen, Großballenlager je Grundstück (E 4.2.1c)); Heu und Stroh in offenen Feld- und Reihenscheunen (E 4.2.6). Gilt nur für die Gefahr Feuer. I Bargeld, Wertpapiere und sonstige Urkunden in verschlossenen Wertschutzschränken (VdS-Widerstandsgrad N-VII) oder mit einem Mindest-Leergewicht von 1.000 kg Wertschutzschränken mit einem Leergewicht unter 1.000 kg (mit VdS-Widerstandsgrad N-VII) die laut der Montageanleitung des Herstellers verankert sind Einbau-Wertschutzschränken mit mehrwandiger Tür (VdS-Widerstandsgrad N-VII) (E 8.4). I Bargeld, Wertpapiere und sonstige Urkunden in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit bieten und zwar auch gegen Wegnahme des Behältnisses selbst (E 8.4). I Raub innerhalb des Versicherungsorts und des allseitig umfriedeten Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt (C 1.1.2). Gilt nur für die Gefahr Einbruchdiebstahl. I Raub auf Transportwegen innerhalb der BRD (C 1.1.3). Gilt nur für die Gefahr Einbruchdiebstahl. I Kosten innerhalb der Haftzeit Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen an unbeschädigten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, die nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (E 7.1.1) Vertragsstrafen (E 7.1.2) Zusätzliche Standgelder (E 7.1.3). I Zulieferer und Abnehmer Rückwirkungsschäden in Europa, Selbstbehalt je Schadenfall 1.000 EUR (E 7.1.4). Ausnahme: Bei Ausfall von Versorgungsleistungen (Strom, Wasser, Gas, Fernwärme) gilt ein zeitlicher Selbstbehalt von 24 Stunden. I Mehrkosten durch Technologiefortschritt (E 5.7). G/I Seite 156 von 230 Sublimit in EUR 50.000 30.000 - - 125.000 50.000 20.000 2.000 30.000 25.000 500.000 250.000 - ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 Deckungserweiterungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung auf Erstes Risiko 5.39 5.40 5.41 5.42 5.43 5.44 5.45 5.46 5.47 5.48 5.49 5.50 KFA0115 soweit beantragt für G/I Mehrkosten für verbesserte Verbrauchswerte (E 5.8). Diebstahl von Gebäudebestandteilen anlässlich eines Einbruchs (D 4.5). Gilt nur für die Gefahr Böswillige Beschädigung. G Nicht massiv ausgeführte Außensilos, deren Inhalt und Zubehör im Freien, Selbstbehalt 2.500 EUR je Versicherungsgrundstück. (Sublimit gilt je Versicherungsgrundstück). Gilt nur für die Gefahr Sturm/Hagel. I Hackfrüchte, Obst und Sonderkulturen einschließlich Rebstöcke im Freien (E 4.2.1 c)). Gilt nur für die Gefahr Feuer. I Kosten für die Beseitigung von Gebäudeverunreinigungen durch Graffitisprühereien an versicherten Wohn-, Büro- und Sozialgebäuden (E 5.10), Selbstbehalt 1.000 EUR Gilt nur für die Gefahr Böswillige Beschädigung. G Weidetier- und Tierdiebstahl sowie böswillige Schlachtung auf der Weide (E 5.11). I Private Nebengebäude Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung sind Nebengebäude, Gewächshäuser und Garagen abweichend von E 4.3.2 mitversichert, sofern sie ausschließlich privat genutzt werden. Selbstbehalt 1.000 EUR Gilt nur für die Gefahren Feuer und Sturm/Hagel. G Holzhackschnitzel für den Eigenbedarf I Kälberiglus (Sublimit gilt je Versicherungsgrundstück) gilt nur für die Gefahr Sturm/Hagel I Gebäudeschäden durch Nagetierbiss und Marder (E 5.12) G Kosten für die Entfernung von Wespennestern (E 5.13) G Im Rahmen der pauschalen Inhaltsversicherung gelten auch I fest installierte Gebäudebestandteile gemäß E 4.1 c) mitversichert, sofern diese beim fremden Gebäudeversicherer als Inhaltsposition gelten. Seite 157 von 230 Sublimit in EUR 25.000 5.000 25.000 10.000 5.000 je Schadenfall, Jahreshöchstentschädigung 10.000 100.000 max. 2.000 je Tier 5.000 5.000 25.000 15.000 500 100.000 ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 Anlagebogen zu II. Transportversicherung (T) Dieser Anlagebogen ist nur gültig, wenn die betreffende Gefahr beantragt wurde. Risikoträger ist 20097 Hamburg 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 3. die Risikoträger KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg Versicherungsumfang Versicherte Güter, Transporte und Risiken Sämtliche Transporte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Handelswaren einschließlich lebender Tiere sowie landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln und anderen Bedarfsgütern eines landwirtschaftlichen Betriebs des Versicherungsnehmers einschließlich Rohstoffen und Halbfabrikaten sowie der dazugehörenden Verpackungen und Transportbehältnisse mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, soweit der Versicherungsnehmer diese Transporte nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern hat. Transporte von Arbeitsgeräten (Maschinen, Apparate, Werkzeuge), die auf eigenen oder gemieteten Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter zu betrieblichen Zwecken verladen transportiert werden; nicht versichert sind landwirtschaftliche Geräte während des bestimmungsgemäßen Einsatzes, selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie am Fahrzeug anmontierte Geräte bzw. Zubehör. PCs, Notebooks etc. sowie tragbare Telefone und dergleichen sind bis zu den genannten Entschädigungsgrenzen mitversichert. Transporte von lebenden Pferden bis zur genannten Entschädigungsgrenze, soweit diese Tiere im Vertrag mit aufgeführt werden. Zur Reparatur, Wartung, Reinigung oder sonstigen Bearbeitung übernommene Güter der Kunden, die auf eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter zu betrieblichen Zwecken mitgeführt werden bis zur genannten Entschädigungsgrenze; Transporte dieser Güter durch Dritte sind ebenfalls bis zur genannten Entschädigungsgrenze versichert, soweit der Versicherungsnehmer für diese Transporte die Gefahr trägt. Gelegentliche Transporte für Dritte, soweit diese unter die Ausnahmebestimmungen des § 2, (1), Ziffer 6. und 7. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) fallen. Die Versicherung von gewerblichen Güterbeförderungen, die der Erlaubnispflicht des § 3 GüKG unterliegen, bedarf einer besonderen Vereinbarung. Nicht versicherte Güter und Transporte Gültige Telefonkarten, Wertpapiere, Bargeld, Sachen aus Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen sowie andere Bank- und Bijouterievaloren Kunstgegenstände und Antiquitäten Transporte von Kühl- und Gefriergut per Seeschiff Importe von Frischfrüchten, Gewürzen, Rohbaumwolle, Faserstoffe Transporte von Land-, Luft- und Kraftfahrzeugen Transporte von Land- und Kraftfahrzeugen sind jedoch versichert, soweit es sich um landwirtschaftliche Arbeitsgeräte gemäß F 1.2 handelt. Geltungsbereich Versichert sind Transporte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Gelegentliche Transporte aus und nach Anrainerstaaten sind ebenfalls mitversichert. Entschädigungsgrenzen (nach Berücksichtigung des Selbstbehalts) Schäden auf Transporten je Transportmittel als Arbeitsgeräte mitgeführte Maschinen, Werkzeuge, Apparate; zur Reparatur, Wartung, etc. übernommene Güter; Pferd je Einzeltier je Paket oder Express-Sendung mit Deutsche Post AG bzw. per Kurier- oder Paketdienst zu betrieblichen Zwecken mitgeführte PCs, Notebooks, etc. zu betrieblichen Zwecken mitgeführte tragbare Telefone KFA0115 102, Seite 158 von 230 EUR 50.000 10.000 2.500 2.500 400 ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 8 Selbstbehalt je Schadenfall EUR bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen und bei Selbstverladung 200 bei Diebstahl von und Einbruchdiebstahl in eigene Fahrzeuge des 20 % des Schadens, Versicherungsnehmers während der Nachtzeit mindestens 200, höchstens 2.500 Deckungserweiterungen Entschädigungsgrenze in EUR Zusätzlich sind auf Erstes Risiko je Versicherungsort versichert: Bergungs- und Beseitigungskosten, 10 Prozent des Versicherungswerts höchstens 5.000 Beladenes Fahrzeug am Domizil abgestellt gemäß F 8.3 Besonderer Teil zur Transportversicherung, pro Schadenfall 25.000 Am Domizil ohne besondere Unterbringung abgestellte Fahrzeuge 25.000 KFA0115 Seite 159 von 230 ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 9 Anlagebogen zu III. Technische Versicherung (TV) Dieser Anlagebogen ist nur gültig, wenn die betreffende Gefahr beantragt wurde. Risikoträger Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Versicherungsumfang Maschinen- und Elektronikversicherung Annahmevoraussetzungen Die im Betrieb eingesetzten Anlagen werden laut den Betriebsvorschriften des Herstellers gewartet, befinden sich in einem technisch einwandfreien Zustand und es sind serienmäßig hergestellte Ersatzteile lieferbar. Versichert sind Technische und kaufmännische Betriebseinrichtungen, soweit sie dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind. Zur technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung gehören: A. stationäre Maschinen, maschinelle Einrichtungen und Apparate, z. B. Melk-, Fütterungs-, Mahl- und Mischanlagen, Körnergebläse; (soweit besonders vereinbart, kann A. unversichert bleiben); Sachen des Wein- und Sonderkulturanbaus sind nur dann versichert, wenn dies besonders vereinbart ist; B. elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations-, Büro-, Sicherungs- und Meldetechnik, z. B. Telefon-, Telefax-, PC-Anlagen; elektronische Steuerungen von Lüftungs-, Heizungs-, Melk- und Fütterungsanlagen, sofern räumlich von Sachen laut A getrennt (ansonsten nur über A versicherbar) und Fahrzeugwaagen; C. landwirtschaftliche Zugmaschinen sowie fahrbare und transportable landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen (jedoch nur, soweit dies besonders vereinbart ist, bitte hierzu Einzelaufstellung im Antrag ausfüllen) Es findet eine Beitragsangleichung laut Teil G 19 R+V-AGP 2008 statt. Nicht versichert sind Stromund/oder Wärmeerzeugungsanlagen, wie z. B. Windkraftanlagen, Blockheizkraftwerke, Biogasanlagen, Photovoltaikanlagen fahrbare oder transportable Baugeräte forstwirtschaftliche Maschinen Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten Gewerbes oder von Personen dienen Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte Einrichtungen von Baubüros, Baubuden, Baubaracken, mobilen Werkstätten, Magazinen, mobilen Labors und Gerätewagen Eigentum von Arbeitnehmern Wechseldatenträger Hilfs- und Betriebsstoffe, z. B. Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen und -einsätze, Kontaktmassen, Katalysatoren, Kühl-, Reinigungs- und Schmiermittel sowie Öle Werkzeuge aller Art, z. B. Bohrer, Messer, Sägeblätter, Zähne, Schneiden und Schleifscheiben Gegenstände, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen mehrfach ausgewechselt werden müssen (z. B. Ausmauerungen, Auskleidungen, Beschichtungen, Rohrstäbe und Brennerdüsen von Feuerungsanlagen, Formen, Muster- und Riffelwalzen, Siebe, Schläuche, Bänder, Kabel, Ketten, Seile, Filter, Gummi-, Textil- und Kunststoffbeläge sowie Kugeln, Panzerungen, Schlaghämmer und Schlagplatten von Zerkleinerungsmaschinen, Sicherungen, Lichtquellen, Röhren, Zwischenbildträger, Batterien) Entschädigungsgrenze je Schadenfall Schäden an stationären Maschinen Schäden an elektronischen Anlagen und Geräten KFA0115 Seite 160 von 230 EUR 250.000 50.000 ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 10 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten nachstehende Selbstbehalte: Selbstbehalt je Schadenfall EUR Schäden an stationären Maschinen 1.000 Schäden an elektronischen Anlagen und Geräten 250 Schäden an fahrbaren und transportablen landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen 1.000 Daten 250 bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub 10 %, mindestens der oder Plünderung vereinbarte Selbstbehalt Deckungserweiterungen Zusätzlich sind auf Erstes Risiko versichert: Aufräumungs- und Entsorgungskosten Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich Bewegungs- und Schutzkosten Luftfrachtkosten Daten Eichkosten für Wiegeeinrichtungen und Fahrzeugwaagen Entschädigungsgrenze EUR 10.000 10.000 10.000 10.000 2.500 2.500 Die Deckungserweiterungen haben nur Gültigkeit, soweit Versicherungsschutz für die betreffende Gefahr beantragt wurde. KFA0115 Seite 161 von 230 ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 11 Anlagebogen zu IV. Haftpflichtversicherung Dieser Anlagebogen ist nur gültig, wenn die betreffende Gefahr beantragt wurde. Risikoträger Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Versicherungsumfang Betriebshaftpflichtversicherung Versicherungssumme in EUR** je Versicherungsfall Versicherungsjahr Personen- und Sachschäden pauschal höchstens 3.000.000 EUR für die einzelne Person 3.000.000 Vermögensschäden 100.000 Versicherungssummen bei besonderer Vereinbarung: Personen- und Sachschäden pauschal höchstens 5.000.000 EUR für die einzelne Person 5.000.000 Vermögensschäden 100.000 Versicherungssummen bei besonderer Vereinbarung: Personen- und Sachschäden pauschal höchstens 5.000.000 EUR für die einzelne Person 10.000.000 Vermögensschäden 100.000 Haus- und Grundstückshaftpflicht aus Vermietung an Betriebsfremde bis 100.000 EUR Mietwert Bauherrenhaftpflicht bis 1.000.000 EUR Bausumme selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h im versicherten Betrieb Zuchttiere zum Belegen fremder Tiere, Selbstbehalt: 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens 1.000 EUR Hundehaltung (ausgenommen Kampfhunde) Schank-, Hecken- und ähnliche Wirtschaft Ferien auf dem Bauernhof (höchstens 25 Betten) Verwahrungsrisiko Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen für Restaurationsgäste je Gast und Tag 600* für beherbergte Gäste je Zimmer und Tag 4.000* für eingestellte Sachen (Stellplatzabgabe) 30.000* Selbstbehalt: 10 %, höchstens 1.000 EUR Vorsorgeversicherung Auslandsschäden indirekter Export weltweit Messen, Märkte und Geschäftsreisen weltweit direkter Export Europa Selbstbehalt bei Personenschäden in USA/Kanada: 5.000 EUR Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Brand, Explosion, Leitungs- und Abwasser 1.000.000* sofern besonders vereinbart: Mietsachschäden an gemieteten Gebäuden und Räumen durch sonstige Ursachen 100.000* Selbstbehalt: 250 EUR Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen anlässlich von Geschäftsreisen Be- und Entladeschäden, Selbstbehalt: 250 EUR Leitungsschäden, Selbstbehalt: 250 EUR 1.000.000* Bearbeitungsschäden, Selbstbehalt: 250 EUR 100.000* Flurschäden anlässlich des Weidebetriebs gilt nicht für Wanderschäfereien Belegschafts- und Besucherhabe KFA0115 Seite 162 von 230 6.000.000 200.000 10.000.000 200.000 20.000.000 200.000 60.000* 400.000* 60.000 * 2.000.000* 200.000* 2.000.000* 200.000* ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 12 Versicherungssumme in EUR je Versicherungsfall Versicherungsjahr Gewahrsamschäden (Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart wurde) 50.000* 100.000* Gewahrsamsschäden bei Abhandenkommen von Sachen 5.000* 10.000* (auch Tieren) Selbstbehalt 10 %, höchstens 1.000 EUR Allmählichkeits- und Abwasserschäden Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Versicherungspflichtige fremde Hub-/Gabelstapler und Arbeitsmaschinen 1.000.000* 1.000.000* Selbstbehalt: 1.500 EUR Schlüsselrisiko 30.000* 60.000* Selbstbehalt: 250 EUR sofern besonders vereinbart Halten von Reittieren mit unentgeltlichem Verleih Halten von Reittieren mit entgeltlicher Vermietung Halten von Reittieren mit entgeltlicher Vermietung einschließlich zur Nutzung für Reitunterricht Halten von Reittieren mit Vermietung an eigene Feriengäste Halten von Reittieren mit Vermietung an eigene Feriengäste einschließlich zur Nutzung für Reitunterricht der Feriengäste Halten und Hüten von Pensionspferden - Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionspferden 20.000* 100.000* (Schäden an Pensionstieren durch das Reiten dieser Tiere durch VN/Betriebsangehörige sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart wurde) Selbstbehalt: 10 %, mindestens 100 EUR sofern besonders vereinbart - Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionspferden 50.000* 250.000* (Schäden an Pensionstieren durch das Reiten dieser Tiere durch VN/Betriebsangehörige sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart wurde) Selbstbehalt: 10 %, mindestens 100 EUR - Reitrisiko durch VN/Betriebsangehörige (Pensionspferde) Tätigkeit als nebenberuflicher Reitlehrer Tätigkeit als hauptberuflicher Reitlehrer Besitz und Verwendung von Kutschen usw. zur gewerblichen Personenbeförderung Intensivtierhaltung Internet-Haftpflicht 1.000.000* 2.000.000* * im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden ** soweit keine Angabe, besteht Versicherungsschutz in Höhe der Versicherungssumme gemäß Position 1 abwählbar: Produktvermögensschäden (abwählbar) 1.000.000* 2.000.000* Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden Weiterver- oder -bearbeitungsschäden Prüf- und Sortierkosten Rückwärtsdeckung max. 1.000.000* 2.000.000* (siehe Bedingungen) abweichende Versicherungssumme, falls vereinbart 250.000* 500.000* Selbstbehalt für Einzel- und Serienschäden: 10 %, mindestens 500 EUR, höchstens 5.000 EUR * im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden KFA0115 Seite 163 von 230 ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 13 Privathaftpflichtversicherung Versicherungssumme in EUR je Versicherungsfall Versicherungsjahr Versicherungsnehmer, Altsitzer, volljährige Kinder in häuslicher Gemeinschaft auf dem Hof, Mitbesitzer auf dem Hof Personen- und Sachschäden pauschal höchstens 3.000.000 EUR für die einzelne Person 3.000.000 Vermögensschäden 100.000 Versicherungssummen bei besonderer Vereinbarung: Personen- und Sachschäden pauschal höchstens 5.000.000 EUR für die einzelne Person 5.000.000 Vermögensschäden 100.000 Versicherungssummen bei besonderer Vereinbarung: Personen- und Sachschäden pauschal höchstens 5.000.000 EUR für die einzelne Person 10.000.000 Vermögensschäden 100.000 Mietsachschäden 1.000.000* Mietsachschäden an Hotelzimmern, Ferienwohnungen u.ä. 10.000* Selbstbehalt 150 EUR Internet-Haftpflicht 1.000.000* Verzicht auf Haftungseinwand bei Schäden durch Gefälligkeit 10.000* Verzicht auf Haftungseinwand bei Schäden durch Deliktsunfähigkeit 10.000* Tagesmütter Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen 50.000* Forderungsausfall 1.000.000** Selbstbehalt: 2.500 EUR. Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz. sofern besonders vereinbart: Abhandenkommen von Schlüsseln 20.000* Selbstbehalt bei jedem Schaden aus dem Verlust von berufsbezogenen Schlüsseln: 150 EUR * im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden ** im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden KFA0115 Seite 164 von 230 6.000.000 200.000 10.000.000 200.000 20.000.000 200.000 2.000.000* 20.000* 2.000.000* 20.000* 20.000* 100.000* 1.000.000** 40.000* ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 14 Umwelthaftpflichtbasis-RegressVersicherungssumme in EUR je und -Anlagenversicherung Versicherungsfall Versicherungsjahr Selbstbehalt generell: 10 %, höchstens 5.000 EUR Personen- und Sachschäden pauschal, höchstens 3.000.000 EUR für die einzelne Person 3.000.000 3.000.000 Versicherungssummen bei besonderer Vereinbarung: Personen- und Sachschäden pauschal, höchstens 5.000.000 EUR für die einzelne Person 5.000.000 5.000.000 Versicherungssummen bei besonderer Vereinbarung: Personen- und Sachschäden pauschal, höchstens 5.000.000 EUR für die einzelne Person 10.000.000 10.000.000 Betriebsmittel in Arbeitsmaschinen Betriebsmittel je geschlossenem System Stalldung Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel Gastanks bis 3 t (= 6.800 l) Mineralöle bis 20.000 l ** Altöl bis 1.000 l Jauche/Gülle bis 5.000 cbm X1 Feste Düngemittel Flüssige Düngemittel (AHL) bis zu einer Gesamtmenge von 25.000 l ** Kleingebinde bis 205 l/kg je Behälter, höchstens 2.000 l/kg Gesamtfassungsvermögen sofern besonders vereinbart: Intensivtierhaltung Rückwärtsdeckung max. 1.000.000* 1.000.000* (siehe Bedingungen) Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 400.000* 400.000* * im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden ** Für diese Risiken können auch Erhöhungen bis zu bestimmten Grenzen vereinbart werden X1 = (auch in Erdbecken/Folienbecken/Lagunen, sofern diese bei Antragsstellung nicht älter als 20 Jahre sind) KFA0115 Seite 165 von 230 ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 15 Umweltschadensbasis- und Anlagenversicherung Versicherungssumme in EUR je (Naturschutzpolice ohne Zusatzbausteine) Versicherungsfall Versicherungsjahr Selbstbehalt: 10 %, höchstens 5.000 EUR Vermögensschäden 3.000.000 3.000.000 Versicherungssummen bei besonderer Vereinbarung: Vermögensschäden 5.000.000 5.000.000 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 400.000* 400.000* Kosten für die Ausgleichssanierung 500.000* 500.000* Soweit besonders vereinbart: Zusatzbausteine zur Naturschutzpolice Zusatzbaustein 1 Vermögensschäden, Selbstbehalt: 10 %, höchstens 10.000 EUR 500.000* 500.000* Zusatzbausteine 1 und 2 Vermögensschäden, Selbstbehalt: 10 %, höchstens 10.000 EUR 500.000* 500.000* Hinweis: Die Ersatzleistung steht für beide Zusatzbausteine zusammen nur einmal zur Verfügung. Alternative Versicherungssumme: Soweit besonders vereinbart: Zusatzbausteine zur Naturschutzpolice Zusatzbaustein 1 Vermögensschäden, 150.000* 150.000* Selbstbehalt: 10 %, höchstens 10.000 EUR Zusatzbausteine 1 und 2 Vermögensschäden, 150.000* 150.000* Selbstbehalt: 10 %, höchstens 10.000 EUR Hinweis: Die Ersatzleistung steht für beide Zusatzbausteine zusammen nur einmal zur Verfügung. * KFA0115 im Rahmen der Versicherungssumme für die Umweltschadensversicherung Seite 166 von 230 ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 16 abwählbar: Versicherungssumme in EUR je Integrierte Feuerhaftungsversicherung Versicherungsfall Versicherungsjahr gilt nicht bei vereinbarten Versicherungssummen von 5.000.000 EUR und höher Erhöhung auf Personen- und Sachschäden pauschal, 5.000.000 5.000.000 höchstens 5.000.000 EUR für die einzelne Person Mietsachschäden: Erhöhung auf 3.000.000* 3.000.000* Selbstbehalt: 5.000 EUR Bearbeitungsschäden: Erhöhung auf 5.000.000* 5.000.000* * im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden AKB-Zusatzdeckung für Hub- und Gabelstapler - sofern besonders vereinbart Personenschäden Sachschäden Vermögensschäden Hinweis zu weiteren Betriebs-/Privatrisiken Für weitere vorhandene Betriebsrisiken Versicherungsschutz erforderlich. Versicherungssumme in EUR je Versicherungsfall Versicherungsjahr 7.500.000 1.120.000 50.000 und/oder Privatrisiken ist gesonderter Hinweis zu Umweltrisiken Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden sind durch die R+V-AgrarPolice nur im Rahmen der Umwelthaftpflichtbasis-Versicherung versichert. Sonstige WHG-Anlagen, UHG-Anlagen (Anhang 1 und 2 UmweltHG) sowie sonstige deklarationspflichtige Anlagen (BImSchV-Anlagen) sind sowohl über die Umwelthaftpflichtbasis- wie auch über die Umweltschadensbasisversicherung nicht versichert. Dies gilt nicht für BImSchV-Anlagen im Zusammenhang mit Intensivtierhaltung. nicht versichert sind Unterirdische einwandige Tanks (Heizöl/sonstige Stoffe/Altöl) Erdbecken/Folienbecken/Lagunen (Jauche/Gülle), die älter als 20 Jahre sind Hinweis zur Umweltschadensversicherung (Naturschutzpolice): Sanierungskostenansprüche wegen Schäden auf fremden Grundstücken an geschützten Tieren, Pflanzen und Lebensräumen, fremden Gewässern (ohne Grundwasser) und fremden Böden sind im Rahmen der Umweltschadensbasisversicherung (Naturschutzpolice ohne Zusatzbausteine) versichert. Zusatzbaustein 1 gewährt Versicherungsschutz für Schäden auf eigenem Grund und Boden bei Verunreinigungen des eigenen gemieteten, gepachteten Bodens, soweit diese eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen (Teilsanierung); Schäden an geschützten Tieren, Pflanzen und Lebensräumen; Schäden an eigenen Gewässern; Schäden am Grundwasser. Zusatzbaustein 1 und 2 gewähren neben dem Umfang des Zusatzbausteins 1 noch zusätzlich Versicherungsschutz für Schäden auf eigenem Grund und Boden für Verunreinigungen des eigenen, gemieteten, gepachteten Bodens, die nach dem Bundesbodenschutzgesetz zu beseitigen sind und somit über die Gefahr für die menschliche Gesundheit hinausgehen (Vollsanierung); Schäden an eigenen Gebäuden und für die Wiederherstellung des Betriebsgeländes nach einer Bodensanierung. Die Zusatzbausteine 1 und 2 ersetzen die bisherige Bodenkaskoversicherung. KFA0115 Seite 167 von 230 ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 17 Anlagebogen zu V. Rechtsschutzversicherung Dieser Anlagebogen ist nur gültig, soweit das betreffende Risiko beantragt wurde. Risikoträger Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Versicherungsumfang Rechtsschutz für Landwirte (Teil J R+V-AGP 2014, Stand 01.07.2014) Nur für Betriebe, die der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Gartenbauberufsgenossenschaft angehören. Versicherungssumme Standard-Versicherungssumme oder je Rechtsschutzfall 1.000.000 EUR zuzüglich Strafkaution als Darlehen bis zu 100.000 EUR - Erweiterter ImmobilienRechtsschutz je Rechtsschutzfall - Spezial-Straf-Rechtsschutz Gesamtversicherungssumme pro Jahr 1.000.000 EUR maximiert je Person und Rechtsschutzfall auf 300.000 EUR zuzüglich Strafkaution als Darlehen bis zu 100.000 EUR Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall Die Selbstbeteiligung entfällt beim R+V-Anwaltstelefon in Mediationsverfahren bei Beratung wegen Hofübergabe 2.500 EUR 150 EUR Land- und forstwirtschaftlicher Bereich Betrieblicher Versicherungsschutz besteht für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit des oben bezeichneten Betriebs und die von ihm beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den versicherten Betrieb. Nicht mitversichert sind alle gewerbesteuerpflichtigen oder von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeiten und Nebenbetriebe, die mit der land- oder forstwirtschaftlichen Urproduktion nicht mehr in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, wie zum Beispiel - Betriebe der zweiten Verarbeitungsstufe im Bereich der Nahrungs- und/oder Futtermittelproduktion (wie Molkerei, Fleischerei, Metzgerei, Schlachterei einschließlich Hausschlachter, Mühle, Mälzerei, Brauerei, Bäckerei), - Reitschulen, Rennbahnen, Pferdetrainer, Pferdezuchtbetriebe/Gestüte mit mehr als zehn Zuchtstuten, - Abbau oder Gewinnung von Bodenvorkommen (wie Torfbetriebe, Sand-, Kiesgruben, Steinbruch, Wasserbrunnen, Abbau von Kohle, Erdöl oder ähnliche), - Windkraftanlagen, - Photovoltaikanlagen, soweit nicht nach J 2.2.17 mitversichert, - Handelsbetriebe (wie Landhandel, Futtermittelhandel, Tierhandel, Maschinen-/ Ersatzteilhandel, Blumenhandel, Gärtnerei oder ähnliche), - öffentliche Tankstelle, Kfz-Reparaturwerkstätten, - Sägewerke, holzbe- und verarbeitende Betriebe, Schreinereien, - Tierkörperverwertung, Gewinnung von Fisch- und/oder Fleischmehl, - Gaststätten, Hotels, Pensionen, KFA0115 Seite 168 von 230 ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 18 sowie gewerbesteuerpflichtige oder von der Gewerbesteuer befreite - Biogasanlagen, - Hofläden, - Lohndrusch, Lohnmaschinenbetriebe, Holzrückbetriebe, - Fischzuchten, Pelztierfarmen, Garten- und Landschaftsbaubetriebe. Einige dieser Tätigkeiten können gegen Beitragszuschlag über den Rechtsschutz für Landwirtschaftliche Nebenbetriebe bis zu einem maximalen Jahresumsatz von 51.500 EUR mitversichert werden. Pferdezuchtbetriebe/Gestüte bis 25 Zuchtstuten können über den Rechtsschutz für Pferdezucht versichert werden. Beherbergung bis 25 Betten ("Ferien auf dem Bauernhof") kann über den Rechtsschutz für Vorübergehende Vermietung versichert werden. Privat-Bereich Versicherungsschutz besteht für den/die Inhaber/Geschäftsführer und die nach J 2.1.2.2 bis J 2.1.2.5 mitversicherten Personen. Verkehrs-Bereich Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer bzw. die Inhaber/Geschäftsführer und die nach J 2.1.2.2 bis J 2.1.2.5 mitversicherten Personen mit den nach J 2.1.1.3 versicherten Motorfahrzeugen. Immobilien-Bereich für privat selbstgenutzte Objekte Immobilien-Bereich für land-oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte Erweiterter Immobilien-Bereich für Rechtsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsangelegenheiten, Erschließungs- und Anlieger-Abgaben. Spezial-Straf-Rechtsschutz, sofern versichert CrossCompliance-Rechtsschutz, sofern versichert Rechtsschutz für Landwirtschaftliche Nebenbetriebe, sofern versichert Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannten Nebentriebe mit einem Gesamt-Bruttoumsatz/Jahr von bis zu 51.500 EUR. Versichert sind der Betriebs-Bereich, der Verkehrs-Bereich und der Immobilien-Bereich. Nicht mitversichert und nicht versicherbar sind gewerbesteuerpflichtige oder von der Gewerbesteuer befreite Biogasanlagen, Windkraftanlagen Photovoltaikanlagen, Hotels, Pensionen, Gartenund Landschaftsbaubetriebe, Gärtnereien, öffentliche Tankstellen und Kfz-Reparaturwerkstätten sowie in eigenständiger Rechtsform (GmbH, OHG, AG etc.) geführte Nebenbetriebe mit Ausnahme der GbR. Rechtsschutz für Pensionspferde, sofern versichert 1 bis 8 Pferde sind beitragsfrei mitversichert. Weitere Pferde sind gegen Mehrbeitrag versicherbar. Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Pensionspferden, die auf dem versicherten landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt sind. Rechtsschutz für Vorübergehende Vermietung ("Ferien auf dem Bauernhof") für maximal ein Jahr, sofern versichert 1 bis 8 Betten (auch in Ferienwohnungen) sind beitragsfrei versichert. 9 bis 25 Betten sind gegen Mehrbeitrag versicherbar. KFA0115 Seite 169 von 230 ABAGP Stand 01.07.2014 - R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 19 Die Vermietung ist vorübergehend, wenn die Miet- oder Nutzungsdauer schon bei Abschluss des Vertrags festgelegt ist Eine Ferienwohnung ist nur versichert, wenn sie in Deutschland gelegen ist. Rechtsschutz für Pferdezucht, sofern versichert 1 bis 10 Pferde sind beitragsfrei mitversichert. 11 bis 25 Pferde sind gegen Mehrbeitrag versicherbar. Vermieter-Rechtsschutz, sofern versichert Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte). - - - KFA0115 R+V-Anwaltstelefon kostenfrei aus allen deutschen Fest- und Mobilfunknetzen montags bis samstags von 8:00 - 21:00 Uhr kompetente Erstberatung durch erfahrene Rechtsanwälte Beratungen in allen Rechtsfragen in den versicherten Bereichen, die - den versicherten Betrieb, - den Versicherungsnehmer bzw. die Inhaber/Geschäftsführer und - die nach J 2.1.2.2 bis J 2.1.2.5 mitversicherten Personen (z. B. Lebenspartner, Kinder) betreffen. ohne Risikoausschlüsse Es gelten weder die allgemeinen Risikoausschlüsse nach J 3.1 nochd ie Regelungen nach J 2.4 zu Rechtsschutzfall, Vorvertraglichkeit und Wartezeit. Die Selbstbeteiligung entfällt. Mediationsverfahren kostenfrei aus allen deutschen Fest- und Mobilfunknetzen Wir vermitteln Ihnen einen kompetenten Mediator zur außergerichtlichen Streitschlichtung in den versicherten Bereichen. Die Selbstbeteiligung entfällt. Seite 170 von 230 ABAGP Stand 01.07.2014 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 20 Anlagebogen zu VI. Tierversicherung Dieser Anlagebogen ist nur gültig, wenn die betreffende Gefahr beantragt wurde. Risikoträger Risikoträger ist die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a. G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden 1. Versicherungsumfang Anzeigepflichtige Tierseuchen laut Teil K 1.3 R+V-AGP 2008: AK (Aujeszkysche Krankheit), ASP (afrikanische Schweinepest), Brucellose, BSE (Bovine Spongioforme Enzephalopathie), ESP (europäische Schweinepest), Milzbrand, MKS (Maul- und Klauenseuche), TBC (Tuberkulose), Rinderpest. Der Versicherungsschutz umfasst Tod oder amtlich angeordnete Tötung von Tieren (K 1.2.1 + K 1.2.2) Sperre von Betrieben oder Betriebsstellen infolge der unmittelbaren Betroffenheit des Betriebs (K 1.2.3) Sperre von Betrieben oder Betriebsstellen infolge der Lage in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet (K 1.2.4) Es gelten drei Monate Wartezeit für anzeigepflichtige Tierseuchen (K 10). Für Sperre von Betrieben oder Betriebsstellen gilt ein Schwellenwert von 4 Wochen (K 3.4). 2. Diebstahl oder Raub im Tierbestand laut Teil K 1.2.5 R+V-AGP 2008. Entschädigungswerte in EUR Produktionsverfahren soweit beantragt Jahreshöchstentschädigung Milchproduktion/Mutterkuhhaltung je Kuh je weiblichem Rind älter als 1 Jahr je weiblichem Rind bis 1 Jahr Rindermast je Mastrind älter als 1 Jahr je Mastrind bis 1 Jahr Ferkelproduktion je Sau Schweinemast, Jungsauenaufzucht, Jungeberaufzucht je Mastschwein, Jungsau, Jungeber KFA0115 Entschädigungswerte bei Diebstahl Tod oder Betriebssperre oder Raub Tötung je Woche insgesamt höchstens (für 20 Wochen) 1.000 1.000 600 300 500 25 500 600 300 600 300 60 30 3 1,50 60 30 300 300 150 12,50 250 100 100 50 2,50 50 Seite 171 von 230 R+V KLSBU Ausgabe Juli 2009 Seite 1 Klauseln zur Sach-/Betriebsunterbrechungsversicherung Inhaltsverzeichnis Seite Klauseln zur Sachversicherung 3 Standardklauseln zur Sachversicherung - gelten immer vereinbart 1101 96 Schäden durch radioaktive Isotope 1198 a87 Ausschluss vom Versicherungsschutz 1303 87 Erweiterte Bewegungs- und Schutzkostenversicherung 1393 a97Mehrkosten infolge Preissteigerung 1394 a08 Sachverständigenkosten 1699 a08 Unverzügliche Aufräumung 1702bb08 Erweiteter Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung 1901 08 Abschlagszahlung 1994 a08 Prämie und Prämienanpassung 2301 87 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden 2396 a97 Kosten für die Dekontamination von Erdreich 2401 g98 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 8853 c02 Versicherter Mietverlust 3 3 3 3 3 3 3 3 4 4 4 5 5 5 Weitere Klauseln zur Sachversicherung - gelten nur, soweit im Antrag besonders vereinbart 1202 87 Fremdes Eigentum - weisungsgemäße Versicherung 1287 a07 Fremdes Eigentum - weisungsgemäße Versicherung 1294 a08 Fremdes Eigentum 1404 a08 Abhängige Außenversicherung 1688 a08 Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen Substraten in Biogasanlagen 1703 87 Vorsorgeversicherungssumme 1793 a08 Wiederherstellungsklausel für Mähdrescher und Dreschsätze 2302 a87 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte) 2399 a99 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte 2799 b08 Kein Abzug wegen Unterversicherung in der Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung von Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden 3101 87 Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen 3105 a87 Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen 3108 08 Unbemannte Flugkörper 3187 a02 Ausschluss von Schäden durch Terrorismus 3196 a08 Geflügel- und Intensiv-Tierhaltung 3197 b08 Schwelzersetzungsschäden in der Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe und den Landhandel 3199 c08 Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden 3201 08 Bargeld an Lohn- und Gehaltszahlungstagen 3406 08 Versicherungsort für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher Betriebe 3502 a08 Versicherungswert der Betriebseinrichtung in landwirtschaftlichen Betrieben 3605 b08 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften 3606 08 Gefahrerhöhung Versehensklausel 3608 87 Verzicht auf Ersatzansprüche 3609 90 Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben 3612 87 Abweichungen von Sicherheitsvorschriften 3696 a87 Aufnahme des Lohndrusches 3701 87 Summenausgleich in der landwirtschaftlichen Feuerversicherung 3801 87 Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 3901 08 Kündigung nach einem Versicherungsfall 3996 a91 Gebäude im Rohbau 3997 a87 Regressverzicht 6 6 6 6 6 KFA0115 Seite 172 von 230 7 7 7 7 8 8 8 8 8 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 10 10 10 10 10 10 10 10 R+V KLSBU Ausgabe Juli 2009 Seite 2 4289 a08 Vandalismus 4695 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen 5105 08 Erweiterte Leitungswasserversicherung 5201 87 Erweiterte Versicherung von Rohrleitungen 5699 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen 6101 a08 Schäden durch Hagel 6196 a08 Umgestürzte Bäume 6699 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen 6797 a08 Abweichender Selbstbehalt 6798 a08 Selbstbehalt 50009 c04 Vereinbarungen zu Rechtswahl, Gerichtsstand und Risiken im Ausland 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 Klauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung 12 Standardklauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung - gelten immer vereinbart 8302 08 Prüfung von elektrischen Anlagen 8304 87 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften 8305 08 Gefahrerhöhung (Versehensklausel) 12 12 12 12 Weitere Klauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung - gelten nur, soweit im Antrag besonders vereinbart 3997 a87 Regressverzicht 6101 a08 Schäden durch Hagel 8109 08 ED-, LW- und St-BU-Versicherung 8698 a94 Verlängerung 50009 c04 Vereinbarungen zu Rechtswahl, Gerichtsstand und Risiken im Ausland 13 13 13 13 13 13 KFA0115 Seite 173 von 230 R+V KLSBU Ausgabe Juli 2009 Seite 3 Klauseln zur Sach-/Betriebsunterbrechungsversicherung Klauseln zur Sachversicherung Standardklauseln zur Sachversicherung - gelten immer vereinbart 1101 96 Schäden durch radioaktive Isotope In die Versicherung sind Schäden an den versicherten Sachen eingeschlossen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalls nach Absatz 1 werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. 1198 a87 Ausschluss vom Versicherungsschutz Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Sachen, für die anderweitig Spezialversicherungen bestehen, deren Versicherungsumfang auch die durch diesen Vertrag versicherte Gefahr erfasst, für die ein anderer als der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. 1303 87 Erweiterte Bewegungs- und Schutzkostenversicherung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind auch Bewegungs- und Schutzkosten versichert, die der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen dienen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind. 1393 a97Mehrkosten infolge Preissteigerung 1. Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Versicherungssumme der vom Sachschaden betroffenen Position zu den hierfür geltenden Bestimmungen auch die notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. 2. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären. Mehrkosten infolge von Kapitalmangel werden nicht ersetzt. 1394 a08 Sachverständigenkosten Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den Betrag von 25.000 EUR, so ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze die nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. 1699 a08 Unverzügliche Aufräumung Bei Schadenfällen bis zur voraussichtlichen Höhe von 7.000 EUR ist es dem Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Betriebsstörungen gestattet, unverzüglich mit den Aufräumungs- und Reparaturarbeiten zu beginnen. Die Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer nach § 13 R+V AVB 2008 wird hiervon nicht berührt. 1702bb08 Erweiteter Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung 1. § 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden den vereinbarten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Versicherungssummen nicht überschreitet und nicht mehr als den vereinbarten Betrag beträgt. 2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist, und nicht für die Außenversicherung. 3. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist, und für die Außenversicherung werden bei Feststellung des Gesamtbetrags der Versicherungssummen gemäß Nr. 1 nicht berücksichtigt. Der vereinbarte Betrag gemäß Nr. 1 beträgt 100.000 EUR. Der vereinbarte Prozentsatz gemäß Nr. 1 beträgt 2 Prozent. KFA0115 Seite 174 von 230 R+V KLSBU Ausgabe Juli 2009 Seite 4 1901 08 Abschlagszahlung Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist, abweichend von § 14 Absatz 2 VVG und von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen schon drei Wochen nach Anzeige des Versicherungsfalls erfolgt. 1994 a08 Prämie und Prämienanpassung 1. Prämienberechnung Die Tarifprämie ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen Prämiensatz für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Prämiensatz oder es werden feste Prämienzuschläge erhoben. 2. Anpassung der Prämie an die Schaden- und Kostenentwicklung a) Der jeweilige Prämiensatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer, sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. b) Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Prämiensatz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Gebäude- und Inhaltsversicherung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik zu beachten. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Prämienänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Prämie nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Prämien nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Prämienermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, sind wir verpflichtet, die Versicherungsprämie mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe der neuen Tarifprämie zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. 3. Wirksamkeit Prämienerhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Prämienerhöhung ebenfalls informiert. 2301 87 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden 1. Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von Wertpapieren und sonstigen Urkunden einschließlich anderer Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. 2. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versicherungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren entstanden ist. KFA0115 Seite 175 von 230 R+V KLSBU Ausgabe Juli 2009 Seite 5 2396 a97 Kosten für die Dekontamination von Erdreich 1. In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze auch die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen entstehen um a) Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. 2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen a) eine Kontamination betreffen, die nachweislich durch den Versicherungsfall entstanden ist und von versicherten Sachen ausgelöst wurde und b) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 6. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen. 2401 g98 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 1. Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Entschädigung ist jedoch je Grundstück und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 8 Wochen ein Verzeichnis dieser Grundstücke einzureichen. Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden. 3. Die Prämie ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken. 8853 c02 Versicherter Mietverlust 1. Mietverlust ist für die im Versicherungsschein genannten Gefahren und Gebäude mitversichert. Mietverlust liegt vor, soweit infolge eines Versicherungsfalls a) Mieter von Räumen gesetzlich berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern; b) Nutzungsausfall entsteht, wenn der Versicherungsnehmer die Räume zu Wohnzwecken selbst benutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die Räume unbenutzbar geworden sind und die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zumutbar ist. 2. Der Berechnung ist zugrunde zulegen, a) für Mietverlust der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Mietbetrag zuzüglich der auf den Mieter umlagefähigen Betriebskosten, soweit diese fortlaufen; b) für Nutzungsausfall der ortsübliche Mietbetrag zuzüglich der fortlaufenden Betriebskosten, soweit sie auf einen Mieter umlagefähig wären. c) bei anteiliger Minderung wird nur die Differenz zwischen dem herabgesetzten und dem vertraglich vereinbarten Mietzins inkl. Betriebskosten ersetzt. 3. Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet oder genutzt waren, wird Mietverlust ab dem Zeitpunkt ersetzt, zu dem nachweislich eine Vermietung oder Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre, der in der Wiederherstellungszeit liegt. KFA0115 Seite 176 von 230 R+V KLSBU Ausgabe Juli 2009 4. 5. Seite 6 Mietausfall oder Nutzungsausfall gemäß Nr. 1 werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder den Wiederbezug nicht schuldhaft verzögert hat. Eine Unterversicherung (§ 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) wird in gleicher Weise auf die Entschädigung des Mietverlusts angewendet. Weitere Klauseln zur Sachversicherung - gelten nur, soweit im Antrag besonders vereinbart 1202 87 Fremdes Eigentum - weisungsgemäße Versicherung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist fremdes Eigentum nur mitversichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf oder zu sonstigen Zwecken in Obhut gegeben wurde, und soweit dieser gegenüber dem Eigentümer nachweislich zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist. 1287 a07 Fremdes Eigentum - weisungsgemäße Versicherung In Ergänzung der zugrundeliegenden Bedingungen zum Teil E 4.2.2 ist fremdes Eigentum bis 100.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen nach Teil E 4.2.1a) gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf oder zu sonstigen Zwecken in Obhut gegeben wurde, und soweit dieser gegenüber dem Eigentümer nachweislich zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist. Sofern besonders vereinbart, gilt dies auch für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Mähdrescher. 1294 a08 Fremdes Eigentum Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt: Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden R+V LZB 2008 gilt fremdes Eigentum gemäß § 2 Nr. 4 R+V AFB 2008 mitversichert. 1404 a08 Abhängige Außenversicherung 1. Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze auch außerhalb des Versicherungsorts versichert. 2. In der Einbruchdiebstahlversicherung bleibt die Gebäudegebundenheit gemäß § 1 R+V AERB 2008 unberührt. 3. In der Sturmversicherung gilt die Außenversicherung abweichend von § 4 Nr. 2 R+V AStB 2008 nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden. 4. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 5. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Meldet der Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Vertrag, so wird dieser Versicherer auf jeden Fall in Vorleistung treten. Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß § 16 Nr. 1 R+V AFB 2008, R+V AERB 2008, R+V AWB 2008, R+V AStB 2008 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne von § 1 Absatz 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz, mindestens jedoch 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten. 6. Ist der Prämiensatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Nr. 1 höher als für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt § 11 Nr. 3 R+V AFB 2008, R+V AERB 2008 bzw. § 11 Nr. 4 R+V AWB 2008, R+V AStB 2008 (Unterversicherung) auch für diese besondere Versicherungssumme. 7. Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, sind auch die gemäß Nr. 1 außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze. 8. Nr. 6 und Nr. 7 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige Bestimmung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt. In Ergänzung von Nr. 4 besteht der Versicherungsschutz innerhalb Europas. KFA0115 Seite 177 von 230 R+V KLSBU Ausgabe Juli 2009 Seite 7 1688 a08 Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen Substraten in Biogasanlagen Die Verwendung anderer Substrate als Gülle und Festmist (Kot und/oder Harn von landwirtschaftlichen Nutztieren mit oder ohne Einstreu) Nachwachsende Rohstoffe (NawaRo) (Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden), und Schlempe aus landwirtschaftlichen Brennereien stellt eine Gefahrerhöhung nach § 6 R+V AFB 2008 dar und ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und 29 VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. 1703 87 Vorsorgeversicherungssumme 1. Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen, für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. 2. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicherungssumme übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind. 1793 a08 Wiederherstellungsklausel für Mähdrescher und Dreschsätze Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer zunächst Anspruch auf zwei Drittel des Betrags, der bei der Anwendung des § 11 der R+V AFB 2008 als Entschädigung zu zahlen wäre. Der hiernach zu zahlende Betrag erhöht sich um die Hälfte, wenn die versicherten Sachen wiederhergestellt sind. Den Anspruch auf Erhöhung der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer nur insoweit, als sie zusammen mit dem nach dem ersten Absatz zu zahlenden Betrag den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt. Unterbleibt die Wiederherstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadenfalle, oder erklärt der Versicherungsnehmer vor Ablauf dieser Frist schriftlich, dass er nicht wiederherstellen wolle, so verbleibt es endgültig bei dem im ersten Absatz bestimmten Anspruch des Versicherungsnehmers. 2302 a87 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte) 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitversichert. 2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. 3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert. 4. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. 5. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, werden nicht ersetzt. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen die Preisdifferenz-Versicherung nach Klausel 1301 vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen ersetzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Klausel 1301 wird insoweit abgeändert. 6. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt. KFA0115 Seite 178 von 230 R+V KLSBU Ausgabe Juli 2009 Seite 8 7. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelte Betrag nur anteilig ersetzt. 8. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 9. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrags an den Versicherer abzutreten. Ergänzende Vereinbarung: Der vereinbarte Selbstbehalt gemäß Nr. 8 beträgt 20 Prozent. 2399 a99 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte 1. Versichert sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgitter eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist; b) versucht, durch eine Handlung gemäß Nr. 1 a) in ein versichertes Gebäude einzudringen. 2. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß Nr. 1 sind. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 4. Nicht versichert sind Kosten, soweit dafür aus einer bestehenden speziellen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann. 2799 b08 Kein Abzug wegen Unterversicherung in der Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung von Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden 1. Der Versicherer nimmt abweichend von den Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und von § 2 Nrn. 3 und 5 der R+V Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung 2008 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme 1914 nach den dem Versicherungsantrag beigefügten Wertermittlungsrichtlinien des Versicherers ermittelt wurde. 2. Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibungen des Gebäudes und seiner Ausstattung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen über Unterversicherung nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach §§ 2 und 4 der R+V Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung 2008, soweit die Abweichung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 3. Nr. 1 gilt a) für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden; vom Zeitpunkt der Werterhöhung an ist die entsprechende Prämie zu entrichten; b) solange nicht ein weiterer Gebäude-Versicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht. 4. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. 3101 87 Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. 3105 a87 Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen sind bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen mitversichert. Das gilt nicht für Silage. 3108 08 Unbemannte Flugkörper Abweichend von § 1 Nr. 1d) R+V AFB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. KFA0115 Seite 179 von 230 R+V KLSBU Ausgabe Juli 2009 Seite 9 3187 a02 Ausschluss von Schäden durch Terrorismus Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. 3196 a08 Geflügel- und Intensiv-Tierhaltung In einem landwirtschaftlichen Betrieb bildet die Aufnahme einer Geflügelhaltung von mehr als 10.000 EUR Tierwertsumme eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 6 R+V AFB 2008. 3197 b08 Schwelzersetzungsschäden in der Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe und den Landhandel 1. Schwelzersetzungsschäden an mineralischem Dünger einschließlich Folgeschäden an sonstigen versicherten Sachen sind bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze auch versichert, soweit sie nicht durch eine Gefahr gemäß § 1 Nr. 1 R+V AFB 2008 verursacht werden. 2. Der gemäß Nr. 1 als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß § 83 VVG und Ersatz für sonstige versicherte Kosten wird um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Der vereinbarte Selbstbehalt beträgt 20 Prozent. 3199 c08 Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden 1. Abweichend von § 1 Nr. 1b), Nr. 3 und Nr. 5e) R+V AFB 2008 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 3201 08 Bargeld an Lohn- und Gehaltszahlungstagen Soweit Bargeld versichert ist, besteht innerhalb des Versicherungsorts für Löhne und Gehälter während der für die Bereitstellung und die Auszahlung erforderlichen Zeit Versicherungsschutz auch außerhalb der Behältnisse gemäß § 4 Nr. 3 R+V AFB 2008. 3406 08 Versicherungsort für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher Betriebe Abweichend von § 7, § 9 R+V LZB 2008 ist Versicherungsort die Bundesrepublik Deutschland. 3502 a08 Versicherungswert der Betriebseinrichtung in landwirtschaftlichen Betrieben Versicherungswert der Betriebseinrichtung in landwirtschaftlichen Betrieben ist abweichend von § 10 Nr. 2 R+V LZB 2008 entweder der Neuwert gemäß § 5 Nr. 2a) R+V AFB 2008 oder unter den dort genannten Voraussetzungen der Zeitwert gemäß § 5 Nr. 2b) R+V AFB 2008 oder der gemeine Wert gemäß § 5 Nr. 2c) R+V AFB 2008. 3605 b08 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsgrundstück gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beobachtet wird, nicht als Verstoß gegen § 7 R+V AFB 2008, und wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen § 6 R+V AFB 2008. Abweichungen über die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer hinaus gelten nicht mehr als vorübergehend. Ergänzende Vereinbarung: Die vereinbarte Dauer für vorübergehende Abweichungen beträgt 90 Tage. 3606 08 Gefahrerhöhung Versehensklausel 1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsgrundstück verpflichten und Gefahrerhöhung nach § 6 R+V AFB 2008 unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben. Um etwa versehentlich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis halbjährlich prüfen. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflichtung hiernach bestehen, so gebührt ihm rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an die etwa erforderliche höhere Prämie. 3608 87 Verzicht auf Ersatzansprüche Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für Brand- oder Explosionsschäden verzichtet hat. KFA0115 Seite 180 von 230 R+V KLSBU Ausgabe Juli 2009 Seite 10 3609 90 Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen regelmäßig durch eine Elektrofachkraft prüfen und Mängel innerhalb einer von dieser Fachkraft bestimmten Frist beseitigen zu lassen. 2. Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen, dass die Prüfung durchgeführt ist und die Mängel beseitigt sind. 3612 87 Abweichungen von Sicherheitsvorschriften Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht. 3696 a87 Aufnahme des Lohndrusches Die Versicherung des oder der Mähdrescher hat nur Gültigkeit bei Verwendung der versicherten Maschinen zum eigenen Bedarf und gelegentlich, also nicht gewerbsmäßig, für fremde landwirtschaftliche Betriebe. Gewerbsmäßiger Lohndrusch wird nicht betrieben; ein diesbezügliches Gewerbe ist nicht angemeldet. Die eventuelle Aufnahme des gewerbsmäßigen Lohndrusches ist eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. 3701 87 Summenausgleich in der landwirtschaftlichen Feuerversicherung 1. Für die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Positionen ist Summenausgleich vereinbart. 2. Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörenden Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf die anderen genannten Positionen aufgeteilt, bei denen Unterversicherung besteht und für die gleich hohe und niedrigere Prämiensätze vereinbart sind. 3. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind. 4. Vom Summenausgleich ausgenommen sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko (Erste Gefahr). 5. Sind für mehrere Grundstücke gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzelnen Grundstücke. 3801 87 Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung Bestehen eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demselben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des Versicherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen. 3901 08 Kündigung nach einem Versicherungsfall Das Kündigungsrecht gemäß § 19 Nr. 2 R+V AFB 2008 gilt für jeden zwischen den Parteien bestehenden Feuerversicherungsvertrag oder Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungs-Vertrag. 3996 a91 Gebäude im Rohbau Gegen Feuerschäden sind die Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des Rohbaues bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens bis zu dem in der Position genannten Datum versichert. Bei Versicherung von Leitungswasserund/oder Sturm/Hagelschäden tritt der Versicherungsschutz mit dem Tag der bezugsfertigen Herstellung in Kraft. Ist das Gebäude bezugsfertig hergestellt, muss dies dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden, damit ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz gewährt werden kann. 3997 a87 Regressverzicht Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Umfang des Regressverzichts ergibt sich aus den Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen, die beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in Bonn hinterlegt sind und dem Versicherungsnehmer auf Wunsch übersandt werden. Dort ist auch das Verzeichnis der Versicherer einzusehen, die jeweils dem Abkommen beigetreten sind. Die beteiligten Versicherer werden im Bereich der Feuerversicherung vorbehaltlich einer späteren Aufhebung oder Kündigung Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer weitgehend nicht geltend machen. Der Verzicht umfasst Regressforderungen von 150.000 EUR bis 600.000 EUR. Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR und über 600.000 EUR verzichten die dem Abkommen beigetretenen Versicherer nicht, weil Sie sich gegen Regresse in dieser Höhe durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen können. KFA0115 Seite 181 von 230 R+V KLSBU Ausgabe Juli 2009 Seite 11 4289 a08 Vandalismus Schäden durch Vandalismus gemäß § 1 Nr. 6 R+V AERB 2008 sind mitversichert. 4695 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen Versicherungsort für bewegliche Sachen sind alle vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen Zwecken genutzte Räume auf dem Versicherungsgrundstück. 5105 08 Erweiterte Leitungswasserversicherung Abweichend von § 1 Nr. 2b) R+V AWB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten ist. 5201 87 Erweiterte Versicherung von Rohrleitungen Soweit dieses vereinbart ist, sind Schäden durch Rohrbruch oder Frost an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren mitversichert, 1. die zwar auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, jedoch nicht der Versorgung eines versicherten Gebäudes dienen; 2. die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind, soweit der Versicherungsnehmer zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist. 5699 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen Versicherungsort für bewegliche Sachen sind alle vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen Zwecken genutzte Räume auf dem Versicherungsgrundstück. 6101 a08 Schäden durch Hagel 1. Wenn dies besonders vereinbart ist, erstreckt sich die Sturmversicherung auch auf Schäden durch Hagel. In diesem Fall brauchen bei Schäden durch Hagel die Voraussetzungen von § 1 Nr. 2 R+V AStB 2008 (Sturm) nicht gegeben zu sein. 2. § 1 Nr. 1 bis Nr. 5 R+V AStB 2008 gilt sinngemäß auch für Schäden durch Hagel gemäß Nr. 1. Jedoch genügt es in den Fällen von § 1 Nr. 4c) R+V AStB 2008 für den Versicherungsschutz, dass die Öffnung durch Hagel entstanden ist. Ergänzende Vereinbarung: Die Sturmversicherung erstreckt sich auch auf Schäden durch Hagel. 6196 a08 Umgestürzte Bäume In Erweiterung von § 3 R+V AStB 2008 ersetzt der Versicherer auch Aufwendungen für das Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück. 6699 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen Versicherungsort für bewegliche Sachen sind alle vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen Zwecken genutzten Räume auf dem Versicherungsgrundstück. 6797 a08 Abweichender Selbstbehalt Der gemäß § 12 Nr. 2 R+V AStB 2008 vereinbarte Selbstbehalt beträgt je Versicherungsort und Schaden 6798 a08 Selbstbehalt Der gemäß § 12 Nr. 2 R+V AStB 2008 vereinbarte Selbstbehalt gilt je Versicherungsort und Schaden. 50009 c04 Vereinbarungen zu Rechtswahl, Gerichtsstand und Risiken im Ausland Rechtswahl: Gerichtsstand 1. Der Vertrag unterliegt in allen seinen Teilen, auch hinsichtlich aller Fragen, die das Zustandekommen, seine Wirksamkeit oder Auslegung betreffen, ausschließlich deutschem Recht. Dies gilt auch für Risiken im Ausland. 2. Ausschließlich zuständig sind deutsche Gerichte. Gerichtsstand ist auch der Sitz des Versicherungsnehmers, soweit sich dieser innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Risiken im Ausland: Soweit Risiken im Ausland durch diesen Vertrag mitversichert sind, gilt in Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags folgendes vereinbart: 1. Generelle Ausschlüsse a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. b) Sachund/oder Betriebsunterbrechungsschäden infolge Erdbeben oder Überschwemmung. 2. In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags gelten Ansprüche, die auf nationalen Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere KFA0115 Seite 182 von 230 R+V KLSBU Ausgabe Juli 2009 3. 4. Seite 12 a) Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes Naturelles" in Frankreich ergeben würden, b) Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen Notstands in Spanien führt: "Calamidad National" c) Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in Belgien und Italien ergeben würden d) Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der Schweiz vom 18.11.92 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben würden. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Sachschäden, die durch das "Consorcio de Compesacion de Seguros" in Spanien gedeckt sind b) Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden durch Innere Unruhen in Nordirland. Ist der Beweis für das Vorliegen von Inneren Unruhen nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf diese Ursachen zurückzuführen ist. Ausschluss von politischen Gefahren a) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren, welche über die "South African Special Risks Insurance Association" (SASRIA) oder die "Namibian Special Risks Insurance Association" (NASRIA) versicherbar sind b) Sachschäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffsdefinition von "Political Riot" verursacht werden. Nachhaftung für Angaben zur Versicherungsteuer Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der deutschen Versicherungssteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen und Schätzungen für jede Prämienberechnung zur Verfügung stellen. Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungsteuer oder ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer evtl. nachzuentrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben. Klauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung Standardklauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung - gelten immer vereinbart 8302 08 Prüfung von elektrischen Anlagen Abweichend von § 5 R+V ZFBUB 2008 verzichtet der Versicherer, falls bei einer Prüfung gemäß § 5 Nr. 1 R+V ZFBUB 2008 keine erheblichen Mängel festgestellt werden, auf die nächstfällige Prüfung. 8304 87 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften Etwaige vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf der Betriebsstelle gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beobachtet wird, nicht als Verstoß gegen die Gesetzesvorschriften über Gefahrerhöhung. Abweichungen, die die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer überschreiten, gelten jedoch nicht mehr als vorübergehend. Die Vorschriften über Gefahrerhöhung haben vielmehr wieder uneingeschränkt Gültigkeit. Die vereinbarte Dauer für vorübergehende Abweichungen beträgt 90 Tage. 8305 08 Gefahrerhöhung (Versehensklausel) 1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf der Betriebsstelle verpflichten und Gefahrerhöhungen nach §§ 23 bis 27 VVG unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben haben. Um etwa versehentlich nicht gemeldete oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis halbjährlich prüfen. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflichtung hiernach bestehen, so gebührt ihm rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an die etwa erforderliche höhere Prämie. KFA0115 Seite 183 von 230 R+V KLSBU Ausgabe Juli 2009 Seite 13 Weitere Klauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung - gelten nur, soweit im Antrag besonders vereinbart 3997 a87 Regressverzicht Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Umfang des Regressverzichts ergibt sich aus den Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen, die beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in Bonn hinterlegt sind und dem Versicherungsnehmer auf Wunsch übersandt werden. Dort ist auch das Verzeichnis der Versicherer einzusehen, die jeweils dem Abkommen beigetreten sind. Die beteiligten Versicherer werden im Bereich der Feuerversicherung vorbehaltlich einer späteren Aufhebung oder Kündigung Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer weitgehend nicht geltend machen. Der Verzicht umfasst Regressforderungen von 150.000 EUR bis 600.000 EUR. Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR und über 600.000 EUR verzichten die dem Abkommen beigetretenen Versicherer nicht, weil Sie sich gegen Regresse in dieser Höhe durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen können. 6101 a08 Schäden durch Hagel 1. Wenn dies besonders vereinbart ist, erstreckt sich die Sturmversicherung auch auf Schäden durch Hagel. In diesem Fall brauchen bei Schäden durch Hagel die Voraussetzungen von § 1 Nr. 2 R+V AStB 2008 (Sturm) nicht gegeben zu sein. 2. § 1 Nr. 1 bis Nr. 5 R+V AStB 2008 gilt sinngemäß auch für Schäden durch Hagel gemäß Nr. 1. Jedoch genügt es in den Fällen von § 1 Nr. 4c) R+V AStB 2008 für den Versicherungsschutz, dass die Öffnung durch Hagel entstanden ist. Ergänzende Vereinbarung: Die Sturmversicherung erstreckt sich auch auf Schäden durch Hagel. 8109 08 ED-, LW- und St-BU-Versicherung 1. Soweit vereinbart, gilt in Erweiterung des § 2 Nr. 1 der R+V Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen 2008 (R+V FBUB 2008) als Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache auch ein nach den a) R+V Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung 2008 (R+V AERB 2008) b) R+V Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung 2008 (R+V AWB 2008) c) R+V Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung 2008 (R+V AStB 2008) zu ersetzender Schaden. 2. Der Deckungsumfang gemäß den in Nr. 1 genannten AVB kann für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung durch zusätzliche Vereinbarungen erweitert werden, deren geschäftsplanmäßiger Gebrauch zu diesen AVB aufsichtsamtlich genehmigt ist. 3. Die Erweiterung gemäß Nr. 1a), 1b) oder 1c) können selbständig gekündigt werden. 8698 a94 Verlängerung Die Haftung endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich jedoch von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. 50009 c04 Vereinbarungen zu Rechtswahl, Gerichtsstand und Risiken im Ausland Rechtswahl: Gerichtsstand 1. Der Vertrag unterliegt in allen seinen Teilen, auch hinsichtlich aller Fragen, die das Zustandekommen, seine Wirksamkeit oder Auslegung betreffen, ausschließlich deutschem Recht. Dies gilt auch für Risiken im Ausland. 2. Ausschließlich zuständig sind deutsche Gerichte. Gerichtsstand ist auch der Sitz des Versicherungsnehmers, soweit sich dieser innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. KFA0115 Seite 184 von 230 R+V KLSBU Ausgabe Juli 2009 Seite 14 Risiken im Ausland Soweit Risiken im Ausland durch diesen Vertrag mitversichert sind, gilt in Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags folgendes vereinbart: 1. Generelle Ausschlüsse a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. b) Sachund/oder Betriebsunterbrechungsschäden infolge Erdbeben oder Überschwemmung. 2. In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags gelten Ansprüche, die auf nationalen Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere a) Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes Naturelles" in Frankreich ergeben würden, b) Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen Notstands in Spanien führt: "Calamidad National", c) Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in Belgien und Italien ergeben würden, d) Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der Schweiz vom 18.11.1992 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben würden. 3. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Sachschäden, die durch das "Consorcio de Compesacion de Seguros" in Spanien gedeckt sind, b) Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden durch Innere Unruhen in Nordirland. Ist der Beweis für das Vorliegen von Inneren Unruhen nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf diese Ursachen zurückzuführen ist. 4. Ausschluss von politischen Gefahren a) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren, welche über die "South African Special Risks Insurance Association" (SASRIA) oder die "Namibian Special Risks Insurance Association" (NASRIA) versicherbar sind b) Sachschäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffsdefinition von "Political Riot" verursacht werden. Nachhaftung für Angaben zur Versicherungsteuer Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen und Schätzungen für jede Prämienberechnung zur Verfügung stellen. Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungsteuer oder ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer eventuell nach zu entrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben. KFA0115 Seite 185 von 230 R+V 2057 Ausgabe Januar 2008 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben - Intensiv-Tierhaltungen (R+V 2057 2008) Inhaltsverzeichnis Seite Sicherheitsvorschriften gemäß § 7 R+V Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (R+V AFB 2008) 1 Pflichten des Versicherungsnehmers 2 Betrieb von elektrischen Anlagen 3 Verhalten bei Bränden 2 2 2 4 Anhang - Literatur Gesetze und Verordnungen, behördliche Richtlinien, Regeln und Empfehlungen Normen VdS-Publikationen 1 Gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind insbesondere: 2 Elektrische Anlagen 3 Landwirtschaftliche Betriebe 4 Intensiv-Tierhaltung 5 Klausel 3609 4 4 4 5 5 5 6 6 6 KFA0115 Seite 186 von 230 R+V 2057 Ausgabe Januar 2008 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben - Intensiv-Tierhaltungen (R+V 2057 2008) Sicherheitsvorschriften gemäß § 7 R+V Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (R+V AFB 2008) Neben den gesetzlichen und behördlichen gelten die folgenden vereinbarten Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben und Intensiv-Tierhaltungen (siehe Anhang 1 bis 4). Gemäß § 7 R+V Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (R+V AFB 2008) kann, wenn Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden, der Versicherungsschutz beeinträchtigt sein. Diese Regelung gilt auch für andere vertraglich vereinbarte Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) mit Feuerdeckung. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2.1 KFA0115 1 Pflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat sowohl beim Neubau von Elektroanlagen als auch bei allen Umbau- und Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten eine Elektrofachkraft hinzuzuziehen. Die Ausführung der genannten Arbeiten ist der Elektrofachkraft mit der Auflage zu übertragen, dass sie gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften, die VDE-Bestimmungen, die Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer und die Richtlinien VdS 2067 Elektrische Anlagen in der Landwirtschaft einhält und dies schriftlich bestätigt (siehe auch Bestätigung in Anlehnung an VDE 0100 Teil 610 und Teil 630). Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass alle im Betrieb tätigen Personen, die seine elektrischen Anlagen betreiben, die gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften, die VDE-Bestimmungen sowie die unter 2 aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer beachten. Alle im Betrieb tätigen Personen sind über das Verhalten bei Bränden zu unterweisen und in angemessenen Zeitabständen mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte vertraut zu machen. Auf VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern wird hingewiesen. Wird die Art oder Verwendung von Räumen geändert, muss eine Elektrofachkraft vorher unterrichtet werden, damit diese entscheiden kann, ob gegebenenfalls die elektrischen Anlagen den neuen Betriebsverhältnissen nach den hierfür gültigen gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften, den VDE-Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer anzupassen sind (siehe 2.2). Elektrische Anlagen und Geräte in landwirtschaftlichen Betrieben sind unter Berücksichtigung der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, hier VSG 1.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, durch eine Elektrofachkraft in regelmäßigen Abständen (siehe Anhang 5) zu prüfen. Mängel sind unverzüglich durch Elektrofachkräfte zu beseitigen. 2 Betrieb von elektrischen Anlagen Unter Betrieb wird die Benutzung sowie das Erhalten des ordnungsgemäßen Zustands einschließlich der wiederkehrenden Prüfungen verstanden. Benutzung elektrischer Anlagen und Geräte 1. Strom führende Sicherungseinsätze dürfen nur ausgewechselt werden, wenn dies gefahrlos möglich ist, z. B. Freischalten nach DIN VDE 0105. Sicherungen sind mit gleicher Bemessungsstärke (Angabe in Ampere (A) auf der Sicherung) in genügender Anzahl vorrätig zu halten. Das Verwenden geflickter oder überbrückter Sicherungen ist verboten. 2. Lösen Schutzeinrichtungen wie FI-Schutzeinrichtungen, Leistungs- und Motor-Schutzschalter, wiederholt aus, so ist unverzüglich eine Elektrofachkraft hinzuzuziehen, die den Fehler behebt. 3. Elektrische Geräte sind so zu benutzen, dass sie keinen Brand verursachen können; hierauf ist besonders bei Wärmegeräten aller Art zu achten. Auf VdS 2278 Elektrowärme wird hingewiesen. Bei Benutzung elektrischer Betriebsmittel, z. B. ortsveränderlicher Geräte, Leitungsverlängerungen/Leitungsroller und Mehrfachsteckdosenleisten, ist darauf zu achten, dass sie den jeweiligen örtlichen und betrieblichen Anforderungen genügen. 4. Ortsveränderliche Geräte sind nach dem Gebrauch von der elektrischen Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen, indem beispielsweise der Stecker gezogen wird. Seite 187 von 230 R+V 2057 Ausgabe Januar 2008 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 5. 2.2 KFA0115 Mit elektrischen Betriebsmitteln ist sorgfältig umzugehen. Insbesondere starke mechanische Beanspruchungen, z. B. Einklemmen, Stöße, Schläge, Überfahren mit Fahrzeugen und Geräten, können personengefährdende Situationen schaffen und Folgeschäden, z. B. Brände, verursachen. Übermäßiger Zug an beweglichen Leitungen kann die elektrischen Anschlüsse an Betriebsmitteln lockern oder lösen. An Leitungen dürfen auf keinen Fall Gegenstände aufgehängt oder befestigt werden. Dadurch entsteht sonst ebenfalls Brandgefahr und Personen werden stark gefährdet. 6. Optische und akustische Signalgeber von Gefahrenmeldeanlagen dürfen nicht außer Betrieb gesetzt werden. 7. Das Auftauen eingefrorener Wasserleitungen mit Auftautransformatoren oder Schweißumformern ist wegen der damit verbundenen Brandgefahr verboten. 8. Für längere Betriebspausen oder bei Betriebsstillstand sind die elektrischen Anlagen mit dem Hauptschalter von der elektrischen Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen und gegen Wiedereinschalten zu sichern, beispielsweise mit Hilfe von abschließbaren Schaltern. Vor Wiederinbetriebsetzen nach längeren Stillstandszeiten ist der ordnungsgemäße Zustand der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft zu überprüfen. 9. Werden an elektrischen Anlagen ungewöhnliche Erscheinungen, beispielsweise Lichtbögen, Funken, Brandgeruch oder auffallende Geräusche, festgestellt, so sind die Anlagen mit dem Hauptschalter sofort von der elektrischen Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen. Zur Beseitigung von Mängeln ist eine Elektrofachkraft hinzuzuziehen. 10. Der vorgeschriebene Mindestabstand von Wärmestrahlgeräten zu Tieren oder brennbaren Stoffen muss stets eingehalten werden. Dieser Abstand ist von der Wärmeleistung des Gerätes abhängig und wird vom Hersteller auf dem Gerät angegeben. Er darf allseitig 50 cm nicht unterschreiten. Dunkelstrahler, d. h. Strahler mit hohen Oberflächentemperaturen, dürfen nur in Ställen mit Kurzstreu, Sand oder dergleichen eingesetzt werden. Zu beachten ist VdS 2073 Elektrowärmegeräte und -heizungen für Tieraufzucht sowie Tierhaltung. Erhalten des ordnungsgemäßen Zustands 1. Elektrische Anlagen sind entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften, den VDE-Bestimmungen sowie den Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Auftretende Mängel müssen unverzüglich durch Elektrofachkräfte beseitigt werden. 2. Das Erhalten des ordnungsgemäßen Zustands bedingt, dass bestehende Anlagen dann zwingend an die gültigen Sicherheitsvorschriften (gesetzliche und behördliche und die der Feuerversicherer) angepasst werden müssen, wenn sich aus dem bisherigen Zustand Gefahren für Personen und Sachen ergeben. Anzupassen ist auch, wenn diese Sicherheitsvorschriften es ausdrücklich fordern. 3. Sicherheitseinrichtungen sowie die für die Sicherheit erforderlichen Schutz- und Überwachungseinrichtungen müssen in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden; sie dürfen weder unwirksam gemacht noch unzulässig verstellt oder geändert werden. 4. Die Betriebsbereitschaft der Einrichtungen zum Fehlerstromschutz (z. B. Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (FI-Schutzeinrichtungen)) ist durch Betätigen der Prüfeinrichtung mindestens einmal monatlich und außerdem nach jedem Gewitter zu kontrollieren. Besonders wichtig ist die Prüfung in Stromkreisen mit Kühlgeräten und solchen der Intensiv-Tierhaltung. Löst die Einrichtung zum Fehlerstromschutz beim Betätigen der Prüfeinrichtung nicht aus oder lösen Einrichtungen wie Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Leitungs-, Motor-Schutzschalter wiederholt aus, so ist unverzüglich eine Elektrofachkraft hinzuzuziehen, die den Fehler behebt. 5. Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln und beweglichen Leitungen ist besonders auf den ordnungsgemäßen Zustand zu achten; sie sind vor dem Benutzen auf erkennbare Schäden zu besichtigen (siehe auch 2.1.5). 6. Elektrische Betriebsmittel, z. B. Leuchten, Wärmegeräte, Motoren, sind in angemessenen Zeitabständen zu reinigen und von Erntegut freizuhalten. Damit wird verhindert, dass z. B. bei Motoren die Oberflächenkühlung beeinträchtigt wird oder sich Heu und Stroh um die Antriebswelle wickeln. Vor Beginn der Reinigung sind die Betriebsmittel und ihre Zuleitungen von der elektrischen Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten zu sichern. Seite 188 von 230 R+V 2057 Ausgabe Januar 2008 7. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 Glühlampen nehmen so hohe Temperaturen an, dass sie unter Umständen brennbare Stoffe in Brand setzen können. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn in Leuchten Glühlampen zu hoher Leistung eingesetzt werden oder die Wärmeabstrahlung dadurch verhindert wird, dass die Leuchten z. B. mit Erntegut abgedeckt sind. Bei Leuchten mit Entladungslampen (z. B. Leuchtstofflampen) können die Vorschaltgeräte im anomalen Betrieb (beispielsweise Lampen flackern oder Elektroden glühen) bzw. im Fehlerfall brandgefährliche Temperaturen annehmen. Defekte Leuchten sind sofort abzuschalten. In den meisten Fällen kann der sichere Betrieb dadurch wieder hergestellt werden, indem die Lampe oder der Starter ausgewechselt werden. 3 Verhalten bei Bränden Für das Bekämpfen von Bränden wird auf DIN VDE 0132 Brandbekämpfung im Bereich von elektrischen Anlagen verwiesen. Es sind geeignete Löschgeräte bereitzuhalten und Betriebsangehörige in ihrer Bedienung zu unterrichten. Zum Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen sind Feuerlöscher (siehe auch VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern) oder Feuerlöscheinrichtungen an geeigneter Stelle bereitzuhalten, die der Art und Größe der Anlage (DIN VDE 0132) angepasst sind. Feuerlöscher, Feuerlöschmittel und Feuerlöscheinrichtungen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und in den vorgesehenen Zeitabständen prüfen zu lassen. An Feuerlöschern ist ein Prüfvermerk mit Datum anzubringen. Bei Ausbruch eines Brands sind die gefährdeten Teile der elektrischen Anlagen von der Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen, indem unverzüglich der Hauptschalter betätigt wird. Dies gilt allerdings nur für elektrische Anlagen, die nicht für die Brandbekämpfung unter Spannung gehalten werden müssen, soweit durch die Abschaltung keine anderen Gefahren entstehen (DIN VDE 0132). 1. Zur Erleichterung der Rettungsarbeiten in rauchgefüllten Räumen ist die Beleuchtung auch bei Tage einzuschalten. 2. Die Motoren von Pumpen für Wasserversorgungsanlagen, für Wasserlöschanlagen (Sprinkleranlagen) oder sonstige Löscheinrichtungen sind in Betrieb zu halten. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind nach Möglichkeit vor Löschwasser zu schützen. Der Eingriff in elektrische Anlagen durch ungeschulte Personen ist nicht statthaft. Das Trennen hat durch das Betriebspersonal ordnungsgemäß mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu erfolgen. Leitungen, Kabel oder Freileitungen dürfen nicht ohne zwingenden Grund gewaltsam unterbrochen werden; Erden und Kurzschließen ist verboten. Wenn die Löscharbeiten beendet sind, hat eine Elektrofachkraft zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die elektrischen Anlagen wieder in Betrieb genommen werden dürfen. Anhang - Literatur Gesetze und Verordnungen, behördliche Richtlinien, Regeln und Empfehlungen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften - VSG 1.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Bundesverband der landwirtschaftlichen 34114 Kassel Internet: www.LSV.de/verbaende Berufsgenossenschaften, Postfach Normen DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V Teil 610: Prüfungen - Erstprüfungen Teil 630: Nachweise, Berichte EN 50110/VDE 0105 Teil 100: Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 15: übergehend in Teil 115 DIN VDE 0132 Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen VDE-Verlag GmbH, Berlin - Offenbach, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin Internet: www.vde-verlag.de KFA0115 Seite 189 von 230 410356, R+V 2057 Ausgabe Januar 2008 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 VdS-Publikationen VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern VdS 2067 Elektrische Anlagen in der Landwirtschaft - Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 2073 Elektrowärmegeräte und -heizungen für Tieraufzucht sowie Tierhaltung - Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 2278 Elektrowärme-Merkblatt zur Schadenverhütung VdS Schadenverhütung Verlag, Amsterdamer Str. 174, 50735 Köln Internet: www.vds.de - - - 1 Gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind insbesondere: Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz-EnWG): § 49 Anforderungen an Energieanlagen (1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von 1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V., 2. Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten worden sind. (3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erlassen. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) Arbeitsschutzbestimmungen (Staatliche Ämter für Arbeitsschutz) Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV) Normenreihe DIN VDE 0100, Errichten von Starkstromanlagen bis 1000 V Normenreihe DIN EN 50 110/VDE 0105, Betrieb von elektrischen Anlagen DIN VDE 0165, Errichten von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen DIN VDE 0701, Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte 2 Elektrische Anlagen Elektrische Anlagen sind Anlagen mit elektrischen Betriebsmitteln zur Erzeugung, Übertragung, Umwandlung, Verteilung und Anwendung elektrischer Energie. Dies schließt Energiequellen ein wie Batterien, Kondensatoren und alle anderen Quellen gespeicherter elektrischer Energie. KFA0115 Seite 190 von 230 R+V 2057 Ausgabe Januar 2008 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 3 Landwirtschaftliche Betriebe Als landwirtschaftliche Betriebsstätten gelten Räume, Orte oder Bereiche, in denen Nutztiere gehalten, Futter- und Düngemittel, pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gelagert, aufbereitet und weiterverarbeitet werden. Hierzu gehören auch Wohngebäude, die mit landwirtschaftlichen Betriebsstätten durch metallene Bauteile (z. B. Konstruktionen, Rohrleitungen) verbunden sind. 4 Intensiv-Tierhaltung Als Intensivtierhaltung gilt die Aufzucht und Haltung von Tieren, wenn diese Nutztiere (z. B. Geflügel oder Schweine) in geschlossenen Räumen oder Gebäuden gehalten werden und die Versorgung der Tiere mit Luft, Licht und Futtermitteln durch technische Einrichtungen erfolgt. 5 Klausel 3609 In diesem Zusammenhang wird auf die Klausel 3609 Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben hingewiesen. Sie kann im Rahmen eines Versicherungsvertrags vereinbart werden und lautet wie folgt: 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen regelmäßig durch eine Elektrofachkraft prüfen und Mängel innerhalb einer von dieser Fachkraft bestimmten Frist beseitigen zu lassen. 2. Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen, dass die Prüfung durchgeführt ist und die Mängel beseitigt sind. KFA0115 Seite 191 von 230 R+V 2242 Ausgabe Januar 2008 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Sicherheitsvorschriften für die Landwirtschaft (R+V 2242 2008) Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsschutz gefährdet, wenn gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften schuldhaft verletzt werden. Als gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften gelten auch alle von Bau- und Ordnungsbehörden, von sonstigen staatlichen Stellen sowie von den Berufsgenossenschaften geforderten Schadenverhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen. Sie werden durch die nachfolgenden vereinbarten Sicherheitsvorschriften im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergänzt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, diese Sicherheitsvorschriften allen Betriebsangehörigen, auch Pächtern oder Mietern, bekanntzugeben und deren Einhaltung zu verlangen. 1 Brandwände, feuerbeständige Wände und Decken Brandwände, feuerbeständige Wände und Decken dürfen in ihrem Feuerwiderstandswert nicht verändert werden, z. B. durch teilweises Abtragen, Einbau brennbarer Bauteile oder Schwächung der Wände oder Decken, z. B. Durchbrüche. Öffnungen in Brandwänden sind entsprechend der Landesbauordnung (LBO) mit selbstschließenden, feuerbeständigen Türen oder Klappen zu schützen. Das Offenhalten von Feuerschutztüren durch Holzkeile, Festbinden usw. ist nicht erlaubt. Durchbrüche für Installationen (Elektro, Gas, Wasser, Heizung) sind in Wandstärke mit nicht brennbaren Baustoffen zu verschließen. 2 Feuerlöscheinrichtungen Außer den behördlich vorgeschriebenen Feuerlöschern, z. B. für Heizungsanlagen oder Mähdrescher, ist mindestens ein weiterer Feuerlöscher in den Betriebsgebäuden erforderlich. Die Feuerlöscher müssen regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen gewartet und geprüft werden. Nach einem Einsatz sind die Feuerlöscher unverzüglich wieder zu füllen. 3 Auftauarbeiten Auftauarbeiten sind nur unter ständiger Aufsicht vorzunehmen. Bei Auftauarbeiten mit Hilfe von Strahlern sind die vom Hersteller vorgeschriebenen Mindestabstände zu brennbaren Materialien und Gegenständen einzuhalten. Unzulässig sind Auftauarbeiten mit Hilfe von offenem Feuer, Lötlampen oder Schweißbrennern sowie elektrischem Strom aus Schweiß-, Auftautransformatoren oder Gleichrichtern. 4 Elektrische Anlagen und Geräte Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik zu errichten und zu betreiben. Als solche gelten die ,,Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE)". Elektrische Anlagen dürfen nur von Elektrofachkräften errichtet oder geändert werden. Es dürfen nur elektrische Geräte eingesetzt werden, die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Sie müssen sowohl den zu erwartenden elektrischen Beanspruchungen als auch den äußeren Einflüssen am Verwendungsort genügen und den VDE-Bestimmungen entsprechen. KFA0115 Seite 192 von 230 R+V 2242 Ausgabe Januar 2008 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 5 Ernteerzeugnisse Getrocknetes Erntegut muss ordnungsgemäß eingelagert und ständig durch ein geeignetes Messgerät auf Selbstentzündung hin überprüft werden (bei einer Temperatur von über 60 Grad C im Lagergut ist unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen). Bei der Lagerung von Ernteerzeugnissen in Diemen, Schobern oder Großballenlagern (offene Lagerung) ist mindestens ein Abstand von 50 m zu Gebäuden mit brennbaren Umfassungswänden oder weicher Bedachung und 25 m zu sonstigen Gebäuden, öffentlichen Wegen und Plätzen einzuhalten. Die Lagerung unter Vordächern ist unzulässig. 6 Feuerstätten, Heizeinrichtungen, Trocknungsanlagen Feuerstätten einschließlich der Rauch- und Abgasrohre, Heiz- und Wärmegeräte sowie Trocknungsanlagen müssen in einem Abstand von mindestens 2 m von brennbaren Materialien und Gegenständen freigehalten werden. Hiervon ausgenommen sind Heizeinrichtungen, bei denen die Oberflächentemperatur oder die austretende Warmluft 120 Grad C nicht übersteigt. Bei Trocknungsanlagen muss bei Ausfall des Gebläses und bei übermäßiger Erwärmung der durchstreifenden Luft die Wärmezufuhr selbsttätig unterbrochen werden. Für die Temperaturüberwachung sind ein Regel- und ein Sicherheitsthermostat erforderlich. Behelfsmäßige Feuerstätten sind unzulässig. Benzin, Petroleum, Spiritus oder ähnliche leicht entflammbare Flüssigkeiten dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet werden. Heiße Asche oder Schlacke muss in nicht brennbaren doppelwandigen Blechbehältern mit selbstschließendem Deckel oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand zu Gebäuden, brennbaren Materialien und Gegenständen, z. B. Heu, Stroh und Holz gelagert werden. 7 Wärmestrahler zur Tieraufzucht Wärmestrahlgeräte zur Tieraufzucht und Tierhaltung müssen, soweit nach den Herstellerangaben keine größeren Abstände erforderlich sind, mit mindestens 0,5 m Abstand zu brennbaren Stoffen und zu den Tieren angebracht werden. 8 Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, z. B. Traktoren, Mehrzweckfahrzeuge, Mähdrescher, selbstfahrende Erntemaschinen dürfen, soweit es die Landesbauordnung zulässt, in anderen Räumen als Garagen eingestellt werden. Der Abstand zu leicht entzündlichen Stoffen muss mindestens 2 m betragen. Bei landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur saisonbedingt eingesetzt werden, müssen nach der Saison die Batterien ausgebaut oder abgeklemmt werden. Es ist sicherzustellen, dass Kraftstoffe oder Öl nicht auslaufen. 9 Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind. Die Arbeiten sind in einem geeigneten Raum durchzuführen. Ist dies nicht möglich, so sind Maßnahmen zu treffen, die eine Brandentstehung oder Brandausbreitung verhindern, z. B.: Entfernen aller brennbaren Materialien und Gegenstände im Abstand von mindestens 10 m Abdecken brennbarer Materialien und Gegenstände, die nicht entfernt werden können Bereitstellen von geeigneten Feuerlöschgeräten Mehrmalige Kontrollgänge nach Beendigung der Arbeiten. 10 Rauchen, offenes Licht und Feuer Rauchen, Umgang mit offenem Licht und Feuer ist in landwirtschaftlichen Betriebsräumen und in deren Nähe verboten. Das gilt auch für Schober, Diemen, Großballenlager, Feld- und Reihenscheunen. In Räumen mit Publikumsverkehr ist durch entsprechende Schilder auf dieses Verbot hinzuweisen. KFA0115 Seite 193 von 230 Satzung VTV Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. Seite 1 Ausgabe Oktober 2009 Satzung Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Firma, Sitz § 2 Gegenstand § 3 Bekanntmachungen 2 2 2 2 II. Mitgliedschaft §4 2 2 III. Der Vorstand § 5 Geschäftsordnung § 6 Vertretung 3 3 3 IV. Der Aufsichtsrat § 7 Aufbau, Ausschüsse § 8 Vorsitzender § 9 Sitzungen des Aufsichtsrates § 10 Vergütung § 11 Satzungsänderungen § 12 3 3 3 3 4 4 4 V. Mitgliedervertreterversammlung § 13 Mitgliedervertretung § 14 Mitgliedervertreterversammlung §§ 15 - 19 § 20 Geschäftsjahr - Rechnungsjahr 4 4 5 5 5 VII. Verwaltungsgrundsätze § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 Vermögensanlage 5 5 5 6 6 6 6 6 6 7 7 7 VIII. Auflösung der Gesellschaft § 32 7 7 KFA0115 Seite 194 von 230 Satzung VTV Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. Seite 2 Ausgabe Oktober 2009 Satzung I. Allgemeine Bestimmungen (1) (2) (1) (2) (3) (4) § 1 Firma, Sitz Die Gesellschaft führt die Firma "Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a. G." Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden. § 2 Gegenstand Die Gesellschaft bietet im In- und Ausland Tierversicherungen und damit im Zusammenhang stehende Versicherungen; sie gewährt und nimmt auch Rückversicherungen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an bestehenden oder zu gründenden Unternehmen beteiligen und alle sonstigen Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Schlachttier- und Gewährsmängel-, Transport- und Ausstellungs-, Weidevoll- und Weidediebstahl-, Zuchtuntauglichkeits- und kurzfristige Tierlebensversicherung, Versicherung von zur Mast aufgestellten Schweinen, Versicherung von Geflügel sowie die Gewährung von Rückversicherung erfolgt gegen feste Beiträge in der Art, dass die Versicherungsnehmer nicht Mitglied der Gesellschaft werden. Diese Versicherungsarten bilden eine besondere Rechnungsklasse. Bei der Gewinn- und Verlustrechnung des jährlichen Rechnungsabschlusses sind die Geschäftsunkosten derart einzustellen, wie sie tatsächlich entstanden sind. Gemeinsam mit der Mitgliederversicherung entstandene Ausgaben sind unbeschadet der Berücksichtigung besonderer Verhältnisse nach Maßgabe der Beiträge jeder Klasse zu verteilen. § 3 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. II. Mitgliedschaft (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) KFA0115 §4 Mitglied der Gesellschaft ist jeder, welcher bei ihr Tiere versichert hat oder in einen bestehenden Versicherungsvertrag eingetreten ist, mit Ausnahme von denjenigen Personen, mit denen gemäß § 2 Versicherungsverträge gegen feste Beiträge abgeschlossen sind. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Versicherungsscheins. Der Beginn des Anspruchs auf Entschädigungsleistung ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Versicherungsvertrags. Im Falle einer Bestandsübertragung gemäß § 14 VAG endet die Mitgliedschaft mit Erlöschen des übertragenen Versicherungsverhältnisses bei der übernehmenden Gesellschaft. Bei dem Übergang des gesamten Tierbestands eines Mitglieds in andere Hand tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten seines Vorgängers ein. Jedes Mitglied bleibt verpflichtet, für die bis zum Ablauf desjenigen Rechnungsjahres, in welchem sein Austritt erfolgt, erwachsenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach Verhältnis des im letzten Jahre seiner Mitgliedschaft erhobenen Vorbeitrags aufzukommen. Ausgeschiedene Mitglieder gelten, wenn ihr Ausscheiden innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat, in Ansehung der Haftung für die Schulden der Gesellschaft noch als deren Mitglieder. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer werden durch die Versicherungsbedingungen, welche ihrem vollen Wortlaut nach in den Versicherungsschein aufzunehmen oder ihm beizuheften sind, bestimmt. Seite 195 von 230 Satzung VTV Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. Seite 3 Ausgabe Oktober 2009 (8) Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Mitgliederversicherungen treten erst nach Ablauf einer von der Mitgliedervertreterversammlung beim Beschluss der Änderung zu bestimmenden Frist in Kraft, berühren aber die durch den Versicherungsvertrag begründeten Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer nur dann, wenn diese nach Mitteilung der Abänderung binnen einer ihnen von dem Vorstand gesetzten Frist ihre Zustimmung erteilen. Für diejenigen Versicherungsnehmer, welche der Änderung nicht ausdrücklich zustimmen, bleiben die bisherigen Versicherungsbedingungen in Kraft. III. Der Vorstand (1) (2) (3) (4) (5) § 5 Geschäftsordnung Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung, einer Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Aufsichtsrats. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit das Gesetz dies zulässt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die besondere Genehmigung des Aufsichtsrats ist vom Vorstand für folgende Geschäfte einzuholen: a) zur Beteiligung an und zur Gründung und Erwerb von anderen Unternehmen, b) zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Belastung von Grundstücken. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Allgemeine Versicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern. § 6 Vertretung Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. IV. Der Aufsichtsrat (1) (2) (3) (4) § 7 Aufbau, Ausschüsse Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen weder Angestellte noch Vertreter der Gesellschaft, noch Angestellte oder Vertreter anderer Versicherungsunternehmen sein. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. Der Aufsichtsrat kann zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse Ausschüsse bilden und diesen, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse übertragen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Ein Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit von der Mitgliedervertreterversammlung abberufen werden. Hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Vorsitzender Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen, höchstens zwei Stellvertreter. Scheidet eine dieser Personen vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. (1) (2) (3) KFA0115 § 9 Sitzungen des Aufsichtsrates Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch einen Stellvertreter einberufen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Seite 196 von 230 Satzung VTV Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. Seite 4 Ausgabe Oktober 2009 § 10 Vergütung Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Mitgliedervertreterversammlung und soweit es sich um eine Tätigkeit außerhalb der Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied handelt - vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmt. § 114 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) bleibt unberührt. (1) (2) (3) (4) § 11 Satzungsänderungen Bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen, bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden, im Falle der Unwirksamkeit sowie zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung können die Satzung oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse geändert werden. Das Recht zur bestandswirksamen Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschränkt sich auf Bestimmungen zum Gegenstand der Versicherung, zur Dauer der Versicherung, zum Versicherungsbeitrag, zu den Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, zur Entschädigung. Bei Beitragserhöhungen ohne Änderung des Umfangs der Versicherung wird den Mitgliedern ein uneingeschränktes Kündigungsrecht eingeräumt. Obergrenze für Beitragserhöhungen ist der für Neuverträge geltende Beitragssatz. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen. Wird die Satzung durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung geändert und verlangt die Aufsichtsbehörde, bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt, Änderungen, so ist der Aufsichtsrat ermächtigt, diesem Verlangen zu entsprechen. Abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen, bedarf der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats zu der Aufnahme des Betriebs einer neuen Versicherungsart, zum Erlass oder zur Änderung der darauf bezüglichen Versicherungsbedingungen sowie zur Einführung oder Änderung der zu zahlenden Nachschüsse. § 12 § 12 ist durch Mitgliedervertreterversammlungsbeschlüsse aufgehoben worden. V. Mitgliedervertreterversammlung § 13 Mitgliedervertretung (1) (2) (3) (4) KFA0115 Aufgabe Die Mitgliedervertretung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder. Ihre Beschlüsse fasst sie in der Vertreterversammlung. Zusammensetzung Die Mitgliedervertretung beseht aus 18 bis 21 Mitgliedervertretern. Sie werden gemäß einer von Aufsichtsrat und Vorstand aufgestellten Wahlordnung gewählt. Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands der Gesellschaft können nicht gewählt werden. Das gleiche gilt für die Angestellten des Innen- und Außendienstes. Wahlrecht Wahlberechtigt und wählbar ist jedes volljährige Mitglied ohne Beitragsrückstand, dessen Vertrag eine mindestens zweijährige Laufzeit hat und ungekündigt ist. Das Wahlrecht versicherter juristischer Personen wird durch deren Organe ausgeübt. Wahlperiode Die Urwahl aller Mitgliedervertreter findet in Abständen von jeweils neun Jahren statt. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Urwahl scheidet turnusgemäß jeweils 1/3 und nach weiteren drei Jahren 1/2 der gewählten verbliebenen Mitgliedervertreter durch Los aus. Sie werden durch Ersatzwahl der Vertreterversammlung für die restlichen sechs und drei Jahre ersetzt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedervertreters wird dessen Ersatzmitglied in der nächsten Vertreterversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt. Seite 197 von 230 Satzung VTV Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. Seite 5 Ausgabe Oktober 2009 (5) (6) Amtszeit Die Amtszeit der ersten Mitgliedervertreter beginnt mit ihrer Wahl. Im Übrigen beginnt die Amtszeit nach Ablauf derjenigen Mitgliedervertreterversammlung, in der der Mitgliedervertreter gewählt worden ist. Widerruf der Wahl Die Wahl eines Mitgliedervertreters kann von der Vertreterversammlung widerrufen werden, wenn dieser 1. in die Dienste oder in ein Aufsichtsorgan einer anderen Versicherungsgesellschaft überwechselt, 2. über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder 3. aus anderen wichtigen Gründen das Vertrauen der Mitgliedervertretung verloren hat. § 14 Mitgliedervertreterversammlung (1) (2) (3) (4) (5) (6) Einberufung Die Vertreterversammlung ist mit eingeschriebenem Brief mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Beschlussfähigkeit Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedervertreter anwesend ist. Stimmrecht Jeder Mitgliedervertreter hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Vorsitz Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, wählt die Vertreterversammlung unter Leitung des Vorsitzenden des Vorstands oder bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters, einen Mitgliedervertreter zum Vorsitzenden. Mehrheit Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Liegt bei Wahlen Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los. Minderheiten Soweit durch gesetzliche Vorschriften Minderheiten Rechte eingeräumt werden, stehen diese in der Vertreterversammlung einer Minderheit zu, die mindestens den dritten Teil der Mitgliedervertreter ausmacht. §§ 15 - 19 §§ 15 bis 19 sind durch Mitgliedervertreterversammlungsbeschlüsse aufgehoben worden. § 20 Geschäftsjahr - Rechnungsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. VII. Verwaltungsgrundsätze § 21 Die zur Erreichung der Gesellschaftszwecke erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: a) die von den Mitgliedern zu zahlenden Vorbeiträge, Nachschüsse und Nebenleistungen, b) die von den Nichtmitgliedern zu zahlenden festen Beiträge und Nebenleistungen, c) Kapitalerträge und außergewöhnliche Einnahmen. Ferner dienen dazu: d) die angesammelte Schwankungsrückstellung, e) die angesammelte Verlustrücklage (gesetzliche Rücklage), f) die angesammelte Rücklage für die Nichtmitgliederversicherung. § 22 Die Vorbeiträge und die festen Beiträge sollen der wirklichen Verlustgefahr der versicherten Tiere entsprechend bemessen und in solcher Höhe erhoben werden, dass sie unter gewöhnlichen Verhältnissen zur Deckung der Schäden und Verwaltungskosten ausreichend erscheinen. KFA0115 Seite 198 von 230 Satzung VTV Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. Seite 6 Ausgabe Oktober 2009 (1) (2) (1) (2) § 23 Erforderlich werdende Nachschüsse (§ 21 Buchstabe a) sind in Hundertsätzen der Vorbeiträge zu erheben. Zur Zahlung dieser Nachschüsse ist jeder verpflichtet, welcher in dem betreffenden Geschäftsjahr der Gesellschaft als Mitglied angehört hat. Der Berechnung des Nachschusses für die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen sowie für die im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen Mitglieder wird das Verhältnis der Zeitdauer der Mitgliedschaft innerhalb des Geschäftsjahres zugrunde gelegt, jedoch mit der Maßgabe, dass angefangene Kalendervierteljahre für voll gerechnet werden. Wenn im Laufe des Geschäftsjahres eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des Vorbeitrags eingetreten ist, so ist bei der Berechnung des Nachschusses der höhere Betrag zugrunde zu legen. § 24 Nachschüsse werden erst erhoben, wenn und soweit der nach Entnahme aus der Schwankungsrückstellung gemäß § 25 verbleibende Fehlbetrag nicht aus der Verlustrücklage (gesetzliche Rücklage) gemäß § 26 oder aus der Rücklage für die Nichtmitgliederversicherung gemäß § 27 gedeckt werden kann. Durch Abschluss eines Vertrags mit einer Rückversicherungsgesellschaft kann den Mitgliedern auf besonderen Antrag und gegen Zahlung eines Zusatzbeitrags die Möglichkeit geboten werden, gegen die in § 23 behandelte Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen in der Weise eine Sonderversicherung zu nehmen, dass die erforderlichen Nachschüsse von der Rückversicherungsgesellschaft geleistet werden; jedoch wird auch in diesen Fällen die Haftung der Mitglieder für den Nachschuss der "Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a. G." gegenüber nicht aufgehoben. § 25 Zum Ausgleich von Schwankungen in den Geschäftsergebnissen kann eine Schwankungsrückstellung gebildet werden. Ihre Höhe richtet sich nach den aufsichtsrechtlichen Anordnungen. (1) (2) (3) (1) (2) § 26 Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb, insbesondere zur Deckung von Verlusten aus dem Mitgliedergeschäft wird eine Verlustrücklage (gesetzliche Rücklage) gebildet, deren Mindesthöhe 50 Prozent der Bruttobeiträge der Mitgliederversicherung beträgt. Dieser Rücklage fließen zu: a) 1 Prozent der Bruttobeiträge der Mitgliederversicherung, b) der Jahresüberschuss. Hat die Verlustrücklage die Mindesthöhe erreicht oder nach ihrer Inanspruchnahme wieder erreicht, so sind ihr mindestens 50 Prozent des Jahresüberschusses zuzuführen, soweit der Betrag nicht für die Mindestzuführung nach § 27 benötigt wird. Die Verlustrücklage (gesetzliche Rücklage) kann in einem Geschäftsjahr bis zur Hälfte ihres jeweiligen Bestands in Anspruch genommen werden. § 27 Für die Nichtmitgliederversicherung wird eine besondere Rücklage gebildet, deren Mindesthöhe 50 Prozent der Bruttobeiträge der Nichtmitgliederversicherung beträgt. Dieser Rücklage fließen zu: a) 1 Prozent der Bruttobeiträge der Nichtmitgliederversicherung, b) der Jahresüberschuss. Hat die besondere Rücklage die Mindesthöhe erreicht oder nach ihrer Inanspruchnahme wieder erreicht, so sind ihr mindestens 30 Prozent des Jahresüberschusses zuzuführen, soweit der Betrag nicht für die Mindestzuführung nach § 26 benötigt wird. Verluste in der Nichtmitgliederversicherung sind, soweit sie nicht aus der Schwankungsrückstellung gedeckt werden, zunächst aus der Rücklage für die Nichtmitgliederversicherung bis zur Höhe ihres Bestands zu decken. § 28 Soweit nach Einhaltung der obigen Bestimmungen noch Gewinne zur Verfügung stehen, bestimmt über die Verwendung die Mitgliedervertreterversammlung. KFA0115 Seite 199 von 230 Satzung VTV Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. Seite 7 Ausgabe Oktober 2009 § 29 Ein aus der Jahresrechnung sich ergebender Fehlbetrag ist durch Entnahme aus den laut § 26 und § 27 gebildeten Rücklagen zu decken. (1) (2) § 30 Soweit die Beiträge nicht zur Deckung von Ausgaben und Bildung von Rücklagen und Rückstellungen erforderlich sind, können auf Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats die überschüssigen Beiträge einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt werden. Diese Rückstellung darf nur zur Beitragsrückerstattung an Mitglieder verwendet werden. Mitglieder, die vor Auszahlung oder Verrechnung der Beitragsrückerstattung ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Die Beitragsrückerstattung wird nach Hundertteilen der Beiträge bemessen. Über die Form der Beitragsrückerstattung beschließt im übrigen der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstands. § 31 Vermögensanlage Das Vermögen der Gesellschaft ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben verfügbar gehalten werden muss, nach den gesetzlichen Vorschriften und den Anordnungen der Aufsichtsbehörde anzulegen. VIII. Auflösung der Gesellschaft § 32 Für die Auflösung und die Abwicklung der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Zuletzt genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 7. August 2009, Geschäftszeichen: VA 36 - I 5004 - 5348 - 2008/001. KFA0115 Seite 200 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 Seite 1 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) (AVVG 2008) Inhaltsverzeichnis Seite Teil 1: Allgemeiner Teil 4 Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige, Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften § 1 Vertragstypische Pflichten § 2 Rückwärtsversicherung § 3 Versicherungsschein § 4 Versicherungsschein auf den Inhaber § 5 Abweichender Versicherungsschein § 6 Beratung des Versicherungsnehmers § 7 Information des Versicherungsnehmers § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers § 9 Rechtsfolgen des Widerrufs § 10 Beginn und Ende der Versicherung § 11 Verlängerung, Kündigung § 12 Versicherungsperiode § 13 Änderung von Anschrift und Name § 14 Fälligkeit der Geldleistung § 15 Hemmung der Verjährung § 16 Insolvenz des Versicherers § 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen § 18 Abweichende Vereinbarungen 4 4 4 4 4 5 5 5 6 7 7 7 7 7 8 8 8 8 8 Abschnitt 2: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten § 19 Anzeigepflicht § 20 Vertreter des Versicherungsnehmers § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers § 22 Arglistige Täuschung § 23 Gefahrerhöhung § 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung § 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung § 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung § 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit § 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit § 30 Anzeige des Versicherungsfalls § 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers § 32 Abweichende Vereinbarungen 8 8 9 9 9 9 9 10 10 10 10 11 11 11 11 Abschnitt 3: Prämie § 33 Fälligkeit § 34 Zahlung durch Dritte § 35 Aufrechnung durch den Versicherer § 36 Leistungsort § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung § 40 Kündigung bei Prämienerhöhung § 41 Herabsetzung der Prämie § 42 Abweichende Vereinbarungen 11 11 11 12 12 12 12 12 13 13 13 KFA0115 Seite 201 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 Seite 2 Abschnitt 4: Versicherung für fremde Rechnung § 43 Begriffsbestimmung § 44 Rechte des Versicherten § 45 Rechte des Versicherungsnehmers § 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem § 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten § 48 Versicherung für Rechnung "wen es angeht" 13 13 13 13 13 14 14 Abschnitt 5: Vorläufige Deckung § 49 Inhalt des Vertrags § 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags § 51 Prämienzahlung § 52 Beendigung des Vertrags 14 14 14 14 15 Abschnitt 6: Laufende Versicherung § 53 Anmeldepflicht § 54 Verletzung der Anmeldepflicht § 55 Einzelpolice § 56 Verletzung der Anzeigepflicht § 57 Gefahränderung § 58 Obliegenheitsverletzung 15 15 15 15 16 16 16 Abschnitt 7: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater 16 Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Beratungspflichten § 59 Begriffsbestimmungen § 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers § 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers § 62 Zeitpunkt und Form der Information § 63 Schadensersatzpflicht § 64 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers § 65 Großrisiken § 66 Nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler § 67 Abweichende Vereinbarungen § 68 Versicherungsberater 16 16 17 17 17 17 17 17 18 18 18 Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht § 69 Gesetzliche Vollmacht § 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters § 71 Abschlussvollmacht § 72 Beschränkung der Vertretungsmacht § 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler 18 18 18 18 18 18 Kapitel 2: Schadensversicherung 19 Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften § 74 Überversicherung § 75 Unterversicherung § 76 Taxe § 77 Mehrere Versicherer § 78 Haftung bei Mehrfachversicherung § 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung § 80 Fehlendes versichertes Interesse § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalls § 82 Abwendung und Minderung des Schadens § 83 Aufwendungsersatz § 84 Sachverständigenverfahren § 85 Schadensermittlungskosten § 86 Übergang von Ersatzansprüchen § 87 Abweichende Vereinbarungen 19 19 19 19 19 19 19 20 20 20 20 21 21 21 21 Abschnitt 2: Sachversicherung 21 KFA0115 Seite 202 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 Seite 3 § 88 Versicherungswert § 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen § 90 Erweiterter Aufwendungsersatz § 91 Verzinsung der Entschädigung § 92 Kündigung nach Versicherungsfall § 93 Wiederherstellungsklausel § 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern § 95 Veräußerung der versicherten Sache § 96 Kündigung nach Veräußerung § 97 Anzeige der Veräußerung § 98 Schutz des Erwerbers § 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts 21 22 22 22 22 22 22 23 23 23 23 23 Teil 3: Schlussvorschriften § 215 Gerichtsstand 24 24 Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO) § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage 24 24 24 24 24 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) § 26 Aufrechnungsverbot 24 24 KFA0115 Seite 203 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 Seite 4 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) (AVVG 2008) Teil 1: Allgemeiner Teil Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige, Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften § 1 Vertragstypische Pflichten Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten. (1) (2) (3) (4) (1) (2) (3) (4) (5) (1) (2) KFA0115 § 2 Rückwärtsversicherung Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung). Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalls ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen. § 37 Absatz 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden. § 3 Versicherungsschein Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln. Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben. Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet. Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt. Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. § 4 Versicherungsschein auf den Inhaber Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt. Seite 204 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 (1) (2) (3) (4) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (1) KFA0115 Seite 5 § 5 Abweichender Versicherungsschein Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen. Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen. Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam. § 6 Beratung des Versicherungsnehmers Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen. Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach Absatz 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzellfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten. Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt. § 7 Information des Versicherungsnehmers Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu übermitteln. Wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich verzichtet. Seite 205 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 (2) (3) (4) (5) (1) (2) KFA0115 Seite 6 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen, 1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, 2. welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind, 3. welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten, mitzuteilen sind, 4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und 5. in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind. Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 1), der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) zu beachten. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen, was der Versicherer während der Laufzeit des Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen früherer Informationen, ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhöhungen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie bei der Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung hinsichtlich der Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die erste Übermittlung hat der Versicherer zu tragen. Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden. Ist bei einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen. § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: 1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 und 2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer. Seite 206 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 (3) (4) (5) Seite 7 Das Widerrufsrecht besteht nicht 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, 2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz. Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312e Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen. § 9 Rechtsfolgen des Widerrufs Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Absatz 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. § 10 Beginn und Ende der Versicherung Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, beginnt die Versicherung mit Beginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird; er endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit. (1) (2) (3) (4) § 11 Verlängerung, Kündigung Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt. Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten. Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. § 12 Versicherungsperiode Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres. (1) KFA0115 § 13 Änderung von Anschrift und Name Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden. Seite 207 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 (2) (1) (2) (3) Seite 8 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 14 Fälligkeit der Geldleistung Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können. Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. § 15 Hemmung der Verjährung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. (1) (2) § 16 Insolvenz des Versicherers Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt. § 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben. § 18 Abweichende Vereinbarungen Von § 3 Absätze 1 bis 4, § 5 Absätze 1 bis 3, den §§ 6 bis 9 und 11 Absätze 2 bis 4, § 14 Absätze 2 Satz 1 und § 15 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Abschnitt 2: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (1) (2) (3) (4) KFA0115 § 19 Anzeigepflicht Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Seite 208 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 (5) (6) Seite 9 Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. § 20 Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Absätze 1 bis 4 und des § 21 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (1) (2) (3) § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Absätze 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Im Fall eines Rücktritts nach § 19 Absatz 2 nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Die Rechte des Versicherers nach § 19 Absätze 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss, dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. § 22 Arglistige Täuschung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. (1) (2) (3) (1) (2) KFA0115 § 23 Gefahrerhöhung Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. § 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Absatz 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Absatz 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Seite 209 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 (3) (1) (2) (1) (2) (3) Seite 10 Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. § 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Absatz 3 entsprechend. Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. § 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Absatz 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Absatz 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Absatz 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, 1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder 2. wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war. § 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. (1) (2) (3) (4) (5) KFA0115 § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. Seite 210 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 (1) (2) (3) (1) (2) (1) (2) Seite 11 § 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Abschnitts zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte. Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die Kündigung des Versicherers wirksam wird. Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzuwenden. § 30 Anzeige des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet. Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. § 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen. § 32 Abweichende Vereinbarungen Von den §§ 19 bis 28 Absatz 4 und § 31 Absatz 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden. Abschnitt 3: Prämie (1) (2) (1) (2) KFA0115 § 33 Fälligkeit Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. § 34 Zahlung durch Dritte Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehende Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einem Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte. Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Beträge einschließlich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Zahlung von Prämien oder zu sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlungen verwendet hat. Seite 211 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 Seite 12 § 35 Aufrechnung durch den Versicherer Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht. (1) (2) (1) (2) (1) (2) (3) (1) (2) KFA0115 § 36 Leistungsort Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt. § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Absatz 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Absatz 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern. Seite 212 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 (1) (2) Seite 13 § 40 Kündigung bei Prämienerhöhung Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen. Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen. § 41 Herabsetzung der Prämie Ist wegen bestimmter Gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist. § 42 Abweichende Vereinbarungen Von § 33 Absatz 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Abschnitt 4: Versicherung für fremde Rechnung (1) (2) (3) (1) (2) (1) (2) (3) § 43 Begriffsbestimmung Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung). Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt. Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen. § 44 Rechte des Versicherten Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen. Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. § 45 Rechte des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen. Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat. § 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach deren Einziehung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen. KFA0115 Seite 213 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 (1) (2) Seite 14 § 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt. § 48 Versicherung für Rechnung "wen es angeht" Ist die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist. Abschnitt 5: Vorläufige Deckung (1) (2) § 49 Inhalt des Vertrags Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und die Informationen nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 nur auf Anforderung und spätestens mit dem Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden. Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den vorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Bestehen Zweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gelten sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind, Vertragsbestandteil. § 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem Versicherer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre. (1) (2) KFA0115 § 51 Prämienzahlung Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von der Zahlung der Prämie abhängig gemacht werden, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam gemacht hat. Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Seite 214 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 (1) (2) (3) (4) (5) Seite 15 § 52 Beendigung des Vertrags Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig, endet der Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer schließt. Der Versicherungsnehmer hat dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nach § 8 widerruft oder nach § 5 Absatz1 und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam. Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Abschnitt 6: Laufende Versicherung § 53 Anmeldepflicht Wird ein Vertrag in der Weise geschlossen, dass das versicherte Interesse bei Vertragsschluss nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach seiner Entstehung dem Versicherer einzeln aufgegeben wird (laufende Versicherung), ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, entweder die versicherten Risiken einzeln oder, wenn der Versicherer darauf verzichtet hat, die vereinbarte Prämiengrundlage unverzüglich anzumelden oder, wenn dies vereinbart ist, jeweils Deckungszusage zu beantragen. (1) (2) (1) (2) KFA0115 § 54 Verletzung der Anmeldepflicht Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung eines versicherten Risikos oder der vereinbarten Prämiengrundlage oder die Beantragung der Deckungszusage unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anmelde- oder Antragspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat und die Anmeldung oder den Antrag unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Fehler nachholt oder berichtigt. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anmelde- oder Antragspflicht vorsätzlich, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Die Versicherung von Einzelrisiken, für die der Versicherungsschutz begonnen hat, bleibt, wenn anderes nicht vereinbart ist, über das Ende der laufenden Versicherung hinaus bis zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die vereinbarte Dauer der Versicherung dieser Einzelrisiken endet. Der Versicherer kann ferner die Prämie verlangen, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht erfüllt hätte. § 55 Einzelpolice Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versicherungsschein für ein einzelnes Risiko (Einzelpolice) oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde wird er befreit. Ist die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Leistung erst verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; eine Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde. Seite 215 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 (3) (1) (2) (1) (2) (3) (1) (2) Seite 16 Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versicherungszertifikats gilt abweichend von § 5 als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Übermittlung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt. § 56 Verletzung der Anzeigepflicht Abweichend von § 19 Absatz 2 ist bei Verletzung der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers ausgeschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war. Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht. § 57 Gefahränderung Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer eine Änderung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet, 1. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, 2. wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder 3. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war. Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen. § 58 Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer laufenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, ist der Versicherer in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet. Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, mit einer Frist von einem Monat kündigen. Abschnitt 7: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Beratungspflichten (1) (2) (3) (4) KFA0115 § 59 Begriffsbestimmungen im Sinn dieses Gesetzes Versicherungsvermittler sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1. Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Seite 216 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 (1) (2) (3) (1) (2) (1) (2) Seite 17 § 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist. Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Marktund Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Der Versicherungsvertreter hat außerdem mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist. Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. § 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren. Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. § 62 Zeitpunkt und Form der Information Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Absatz 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Absatz 1 vor dem Abschluss des Vertragsklar und verständlich in Textform zu übermitteln. Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen. § 63 Schadensersatzpflicht Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach §§ 60 oder 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. § 64 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers durch den Versicherungsnehmer zur Annahme von Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers. § 65 Großrisiken Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des Artikels 10 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz. KFA0115 Seite 217 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 Seite 18 § 66 Nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler Die §§ 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinn von § 34d Absatz 9 Nr. 1 der Gewerbeordnung. § 67 Abweichende Vereinbarungen Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. § 68 Versicherungsberater Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften des § 60 Absatz 1 Satz 1, des § 61 Absatz 1 und der §§ 62 bis 65 und 67 sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. Weitergehende Pflichten des Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt. Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht (1) (2) (3) § 69 Gesetzliche Vollmacht Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, 1. Anträge, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet sind, und deren Widerruf sowie die vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen und sonstigen Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen, 2. Anträge auf Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrags und deren Widerruf, die Kündigung, den Rücktritt und sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen sowie die während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu erstattenden Anzeigen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen und 3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für die Abgabe oder den Inhalt eines Antrags oder einer sonstigen Willenserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2. Die Beweislast für die Verletzung der Anzeigepflicht oder einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer trägt der Versicherer. § 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat. § 71 Abschlussvollmacht Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben. § 72 Beschränkung der Vertretungsmacht Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam. § 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein, entsprechend anzuwenden. KFA0115 Seite 218 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 Seite 19 Kapitel 2: Schadensversicherung Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften (1) (2) § 74 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 75 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen. § 76 Taxe Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalls hat, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt erheblich. Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, hat der Versicherer, auch wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe zu ersetzen. (1) (2) (1) (2) (3) (1) KFA0115 § 77 Mehrere Versicherer Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der entgehende Gewinn, bei einem anderen Versicherer der sonstige Schaden versichert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. § 78 Haftung bei Mehrfachversicherung Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Seite 219 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 (2) 1) (2) (3) (1) (2) (1) (2) (3) (4) (1) (2) (3) (4) KFA0115 Seite 20 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen. § 80 Fehlendes versichertes Interesse Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalls Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. § 82 Abwendung und Minderung des Schadens Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. § 83 Aufwendungsersatz Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Absatz 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen. Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen. Seite 220 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 (1) (2) (1) (2) (3) (1) (2) (3) Seite 21 § 84 Sachverständigenverfahren Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar. § 85 Schadensermittlungskosten Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistands entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen. § 86 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. § 87 Abweichende Vereinbarungen Von den §§ 74, 78 Absatz 3, §§ 80, 82 bis 84 Absatz 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Abschnitt 2: Sachversicherung § 88 Versicherungswert Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwerts aufzuwenden hat. KFA0115 Seite 221 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 (1) (2) Seite 22 § 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen ist, umfasst die jeweils dem Inbegriff zugehörigen Sachen. Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, erstreckt sie sich auf die Sachen der Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben, für den die Versicherung gilt. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen. § 90 Erweiterter Aufwendungsersatz Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. § 91 Verzinsung der Entschädigung Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls für das Jahr mit vier Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann. (1) (2) (3) § 92 Kündigung nach Versicherungsfall Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode kündigen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode, steht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu. § 93 Wiederherstellungsklausel Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versicherungswert hinausgehenden Betrags erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglich des Versicherungswerts der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. (1) (2) (3) KFA0115 § 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern Im Fall des § 93 Satz 1 ist eine Zahlung, die ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geleistet wird, einem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn ihm der Versicherer oder der Versicherungsnehmer mitgeteilt hat, dass ohne die Sicherung geleistet werden soll und seit dem Zugang der Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist. Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer den Vertragsbestimmungen entsprechenden Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung verwendet werden soll, kann der Versicherer mit Wirkung gegen einen Hypothekengläubiger erst zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer diese Absicht dem Hypothekengläubiger mitgeteilt hat und seit dem Zugang der Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist von einem Monat dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen unterbleiben, wenn sie einen unangemessenen Aufwand erfordern würden; in diesem Fall läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Entschädigungssumme. Seite 222 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 (4) (5) (1) (2) (3) (1) (2) (3) (1) (2) Seite 23 Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, ist eine Zahlung, die ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geleistet wird, dem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn dieser in Textform der Zahlung zugestimmt hat. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet ist. § 95 Veräußerung der versicherten Sache Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. § 96 Kündigung nach Veräußerung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht. § 97 Anzeige der Veräußerung Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. § 98 Schutz des Erwerbers Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Absatz 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder die Textform bestimmt werden. § 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden. KFA0115 Seite 223 von 230 AVVG Ausgabe Januar 2008 Seite 24 Teil 3: Schlussvorschriften (1) (2) (3) § 215 Gerichtsstand Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zurzeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. § 33 Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden. Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO) (1) (2) (3) (1) (2) (1) (2) (1) (2) § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes. Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig. § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Orts erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet. Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen. § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Orts zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Absatz 2 unzulässig ist. Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) § 26 Aufrechnungsverbot Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen. KFA0115 Seite 224 von 230 Datenschutzmerkblatt Stand Januar 2015 Seite 1 Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Stand Januar 2015 Vorbemerkung Dieses Merkblatt dient dazu, Sie umfassend über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten nur insofern wir dazu gesetzlich berechtigt beziehungsweise verpflichtet sind. 1. Information zur Verwendung Ihrer Daten Zur Einschätzung des zu versichernden Risikos vor Abschluss des Versicherungsvertrags und zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, insbesondere im Leistungsfall, benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten ist grundsätzlich gesetzlich geregelt. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze streng einzuhalten, sondern auch darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Erläuterungen dazu finden Sie in den Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de Dort finden Sie auch die zum 01.01.2014 beigetretenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe. Auf Wunsch schicken wir Ihnen auch gerne einen Ausdruck dieser Verhaltensregeln per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an: R+V Versicherung, Datenschutz, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: [email protected] Darüber hinaus erheben, verarbeiten und nutzen wir im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit Ihre Daten zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung Ihrer Daten können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie jederzeit auch per E-Mail an [email protected] richten. Daneben werden Ihre Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben ggf. auch zu anderen Zwecken erhoben, verarbeitet und genutzt, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag stehen. Beispielsweise können dies sein: - Prüfung und Optimierung von Verfahren elektronischer Datenverarbeitung - Zusammenstellungen unternehmensinterner und rechtlich zulässiger unternehmensübergreifend verwendeter Daten - Allgemeine Tarifkalkulationen - Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten 2. Datenübermittlung an Dritte Im Rahmen des Versicherungsvertrags kann es in einigen Fällen zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen. Dies können insbesondere sein: a) Rückversicherer Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei Großrisiken oder -schäden einen Teil der durch den Versicherungsvertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen b) Versicherungsvermittler Sofern Sie im Rahmen Ihrer Versicherungsangelegenheiten von einem Vermittler betreut werden, teilen wir diesem jene allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten mit, die zur Beratung und Betreuung notwendig sind. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht mehr durch den ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Ein solches Widerspruchsrecht besteht auch, falls der Vermittlerwechsel aus anderen Gründen erfolgen muss, z. B. Ausscheiden des Vermittlers. Hierüber informieren wir Sie gesondert. Wir können Ihnen in diesen Fällen beispielsweise eine Betreuung durch einen anderen Vermittler anbieten. KFA0115 Seite 225 von 230 Datenschutzmerkblatt Stand Januar 2015 Seite 2 c) Datenübermittlung an andere Versicherer Als Antragsteller sind Sie verpflichtet, uns die Fragen im Rahmen des Versicherungsantrags vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Im Rahmen der Risikoprüfung kann es zur Überprüfung von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, sowie zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer auszutauschen. Auch bei der Übertragung von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder der Übertragung von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch zwischen dem Vorversicherer und seinem nachfolgenden Versicherer notwendig sein. Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang und bei Teilungsabkommen personenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Unternehmen der Kraftfahrt-Versicherung nutzen als Gemeinschaftseinrichtung eine sogenannte Schadenklassendatei, die derzeit bei der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, betrieben wird. Sie soll verhindern, dass Versicherte, die ihren Vorversicherer verschweigen, weil sie nach Schäden in die Schadenfreiheitsklasse M, 0 oder S einzustufen waren, tarifsystemwidrig in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft werden. Wird ein Vertrag beendet, der nach seinen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) in die Schadenfreiheitsklassen M, 0 oder S eingestuft ist oder einzustufen wäre, übermitteln die Unternehmen der Gemeinschaftseinrichtung Daten: Name und Anschrift des Versicherungsnehmers, Versicherungsschein-Nummer, amtliches Kennzeichen des bisher versicherten Fahrzeugs, das Beendigungsdatum des Versicherungsvertrags, die Schadenfreiheitsklasse des beendeten Vertrags sowie die Anzahl der Schäden im Meldejahr. Die Daten werden nur im Antragsfall abgefragt, wenn ein Versicherter keine Übernahme seiner Schadenfreiheitsklasse bzw. seines Schadenverlaufs aus dem Vertrag eines Vorversicherers beantragt. Wir benachrichtigen Sie über die Art der gemeldeten Daten, den Zweck der Meldung, den Datenempfänger und den möglichen Abruf der Daten. d) Zentrale Hinweissysteme Zur Prüfung eines Antrags oder Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem (HIS), das derzeit die informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH (informa IRFP) betreibt. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.informa-irfp.de Die Aufnahme in dieses Hinweis- und Informationssystem und dessen Nutzung erfolgt nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am Hinweis- und Informationssystem teil. Schaden An das HIS melden wir - ebenso wie andere Versicherungsunternehmen - erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadenfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden erlitten haben, gestohlen worden sind und bei Abrechnungen ohne Reparaturnachweis. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie in jedem Fall darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags oder Regulierung eines Schadens, richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch KFA0115 Seite 226 von 230 Datenschutzmerkblatt Stand Januar 2015 Seite 3 diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen. Rechtsschutz An das HIS melden wir - ebenso wie andere Versicherungsunternehmen - erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Grund der Meldung benötigen. Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall auch Daten zwischen dem in das HIS meldenden oder dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt. e) Kfz-Zulassungsstelle Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung sowie bei allen sonstigen versicherungsrelevanten Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel) ist es erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestäitung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle vorlegen, um ein Kfz zuzulassen. f) Auftragnehmer und Dienstleister Ebenfalls im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister abrufen, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck dieser Listen per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an: R+V Versicherung, Datenschutz, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: [email protected] Sofern an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene "Hilfsfunktionen" ausgelagert werden, sondern Dienstleister weitergehende Tätigkeiten mit einer gewissen Eigenständigkeit erbringen, liegt in datenschutzrechtlicher Hinsicht eine sogenannte Funktionsübertragung vor. Typische Beispiele hierfür sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder medizinische Dienstleister im Assistance-Bereich. Sofern Sie geltend machen können, dass aufgrund Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die Datenübermittlung bei Funktionsübertragungen ein Widerspruchsrecht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn im Zusammenhang mit einem zurückliegenden Versicherungsfall durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wurde, dass ein bestimmter Sachverständiger Ihren Sachverhalt falsch begutachtet hat und im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist dagegen nicht ausreichend, wenn Sie ohne Angabe besonderer Gründe keine Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister wünschen. Funktionsübertragungen finden Sie in der oben genannten Dienstleisterliste. g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. Auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, gegebenenfalls Ihr Geburtsdatum, Ihre Bankverbindung mit IBAN und BIC sowie die Mandatsreferenz (verbunden mit der Gläubiger-Identifikationsnummer ermöglicht diese eine eindeutige Identifizierung des Mandats) werden in einer zentralen Datensammlung geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. Dabei sind so genannte Stammdaten, z. B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC und die Mandatsreferenz, Versicherungsschein-Nummer und vergleichbare Identifikationsdaten, von allen Unternehmen der Gruppe einsehbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Ansprechpartner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den zuständigen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Gesundheitsdaten bleiben unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. KFA0115 Seite 227 von 230 Datenschutzmerkblatt Stand Januar 2015 Seite 4 Eine Datenübermittlung kann zwischen folgenden Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe erfolgen: R+V Versicherung AG R+V Allgemeine Versicherung AG R+V Direktversicherung AG R+V Gruppenpensionsfonds-Service GmbH* R+V Krankenversicherung AG R+V Lebensversicherung AG R+V Lebensversicherung a.G. R+V Luxembourg Lebensversicherung S.A. R+V Pensionsfonds AG R+V Pensionskasse AG R+V Pensionsversicherung a.G. R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH* R+V Service Center GmbH* R+V Treuhand GmbH* RUV Agenturberatungs GmbH* Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH* KRAVAG Umweltschutz- und Sicherheitstechnik GmbH* Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft Condor Beteiligungsgesellschaft mbH* Condor Dienstleistungs-GmbH* Unterstützungskasse der Condor-Versicherungsgesellschaften GmbH* Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH* carexpert KFZ-Sachverständigen GmbH* CHEMIE Pensionsfonds AG compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH* UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH* * Dieses Unternehmen ist Dienstleister der beigetretenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher auf personenbezogene Daten zugreifen. Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck dieser Listen per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an: R+V Versicherung, Datenschutz, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: [email protected] 3. Rechte der Betroffenen Über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten können Sie Auskunft beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Diese Rechte können Sie geltend machen bei: R+V Versicherung, Datenschutz, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: [email protected] 4. Datenerhebung ohne Mitwirkung der Betroffenen Soweit Sie uns in Ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten Dritter, z. B. versicherte Personen, Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen etc. mitteilen, sind Sie verpflichtet, diese hierüber zu informieren. Dies gilt auch unabhängig davon, ob das Versicherungsunternehmen selbst eine Informationspflicht trifft. 5. Einholung von Bonitätsinformationen R+V wird im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre hierfür erforderlichen Daten (Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Anschrift, Geburtsdatum) an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden übermitteln, um Informationen zu Ihrem bisherigen KFA0115 Seite 228 von 230 Datenschutzmerkblatt Stand Januar 2015 Seite 5 Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Anschriftendaten zu erhalten. Eine Bonitätsauskunft wird aufgrund des berechtigten Interesses bei Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle Ausfallrisiko (Direktanspruch des Geschädigten) eingeholt. Die Pflichtversicherung sowie die Eintrittspflicht ergeben sich aus dem 1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflV) und aus Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder einer Vertrauensschadenversicherung und während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma, Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum). Unsere Partner sind: infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden informa Solutions GmbH, Rheinstrasse 99, 76532 Baden Baden SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich Dies geschieht, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Anschriftendaten zu erhalten. Eine Bonitätsauskunft wird aufgrund des berechtigten Interesses bei Abschluss und während der Durchführung dieser Versicherungsverträge im Hinblick auf das bei der Kautions-, Kreditund Vertrauensschadenversicherung bestehende finanzielle Ausfallrisiko der R+V Allgemeine Versicherung AG eingeholt. Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die die Auskunftei gespeichert hat, wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei. KFA0115 Seite 229 von 230 Sanktionsklausel Stand 01.11.2011 Seite 1 Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. KFA0115 Seite 230 von 230