Mitteilungen - Rechtsanwaltskammer München

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Mitteilungen - Rechtsanwaltskammer München
Rechtsanwaltskammer
München
Mitteilungen
02/2013
Aus dem Inhalt:
Kammerversammlung 2013
04
BRAStV: Neue Infoveranstaltung
über die Anwaltsversorgung
10
Kooperation mit Haifa
11
Satzungsversammlung
beschließt Änderungen der BORA
13
Mitteilungen 02/2013
1
EDITORIAL
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurde nunmehr im Bundestag verabschiedet. Ziel des Gesetzgebers ist eine Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung
wegen der gestiegenen Kosten und „zur Teilhabe an
der allgemeinen Einkommensentwicklung“. Wenn man
dies wörtlich nimmt, so hätte die Anpassung jedoch
deutlich höher ausfallen müssen. Die letzte lineare Erhöhung der Gebühren hat im Jahr 1994 stattgefunden!
Sowohl Preisindex als auch die Arbeitnehmervergütungen stiegen in diesem Zeitraum ganz erheblich an,
während bei der Umsatz- und Einkommensentwicklung
der Rechtsanwälte in den meisten Bereichen ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen war. Es ist also Zeit,
dass eine deutliche Anpassung der Gebühren erfolgt.
Positiv ist, dass die Tabelle nach § 13 RVG gegenüber
dem Regierungsentwurf nochmals um 2 %, d. h. insgesamt um ca. 12 % angehoben wurde. Leider hat der
Vorschlag von DAV und BRAK, eine Erhöhung der Terminsgebühr um 0,3 für jeden zusätzlichen Termin zur
Beweisaufnahme einzuführen, kein Gehör gefunden.
Das Gesetz sieht die Einführung einer Zusatzgebühr
erst ab dem dritten gerichtlichen Beweistermin vor.
Wichtig für die Anwaltschaft ist, dass die im Referenten-
entwurf noch vorgesehene Änderung des § 14 RVG, die
zur Folge haben sollte, dass in erster Linie die Kriterien
Umfang und Schwierigkeit maßgeblich sind, im Gesetz
nicht mehr enthalten ist. So bleibt eine Quersubventionierung möglich. Nicht zufriedenstellend ist auch die
pauschale Abwertung des Gegenstandswerts bei Ratenzahlungsvergleichen auf 20 %, wofür es keine sachliche
Rechtfertigung gibt. Ärgerlich ist auch die unterbliebene
Anhebung der Fahrtkostenpauschale.
Das neue RVG soll zum 1. Juli 2013 in Kraft treten. Trotz
mehrerer Kritikpunkte ist das Gesetz natürlich ein Schritt
in die richtige Richtung. Es bleibt aber zu befürchten,
dass es zu keiner Einkommenserhöhung, sondern nur
zu einer längst erforderlichen Anpassung an die gestiegenen Kosten führt.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Gabriele Loewenfeld
Vorsitzende der Abteilung III
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INHALT
Editorial — 1
Aktuelles — 4
Kammerversammlung 2013 — 4
BRAStV: Neue Infoveranstaltung
über die Anwaltsversorgung — 10
Arbeitsgemeinschaft für Unternehmensanwälte:
Veranstaltung zum Thema „Social Media“ — 10
Kooperation mit Haifa — 11
Das Schweigen des Gesetzgebers – Baustellen
im deutschen Arbeitsrecht!? — 12
Bürgerbeteiligung: Fachtagung der Rechtsanwaltskammer
München und der Bayerischen Architektenkammer — 12
Satzungsversammlung
beschließt Änderungen der BORA — 13
Impressum
Die Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München werden durch die Rechtsanwaltskammer
Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs — 14
Neue Wege in der Anwaltsausbildung
im OLG-Bezirk München — 14
Einladung zum Anwaltstreffen 2013 in Friedberg — 15
Der Bezug der Mitteilungen ist im Kammerbeitrag enthalten.
Examenspreis der RAK München
an der Universität Augsburg — 15
Anschrift der Redaktion
Bundesverdienstkreuz für die Münchener
Rechtsanwälte Bubendorfer und Eberth — 16
München herausgegeben und erscheinen viermal im Kalenderjahr.
Rechtsanwaltskammer
für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Tal 33, 80331 München
Tel.: (0 89) 53 29 44 – 0; Fax: (0 89) 53 29 44 – 28;
Homepage: www.rak-muenchen.de;
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Schrankfach 191 im Justizpalast München
Gesamtredaktion
Hauptgeschäftsführer RA Stephan Kopp
(verantwortlich im Sinne des Presserechts),
Ehrung von langjährigen Kanzleimitarbeitern — 16
Leserbrief zum Artikel „Das BaySchlG –
Erfahrungen und Ausblicke“ von Franz Lutz — 16
Leserbrief zum Artikel „Dauern die Gerichtsverfahren
zu lange?“ von Stephan Kopp — 17
Anwaltsvergütung wird angepasst – BRAK
und DAV begrüßen Verabschiedung des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes — 18
Berufsrecht — 19
RAin Dorothee Bunge, Redaktionsanschrift
Amtsgericht Würzburg:
Sinnfällige Schlagworte oder üble Nachrede? — 19
Druck
Aus der Rechtsprechung — 19
Kessler Druck + Medien, 86399 Bobingen
Auflage
21.300 Exemplare
Verlag
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG,
Levelingstraße 6a, 81673 München;
verantwortlich: Klaus Kohnen,
Tel.: (0 89) 43 60 00 – 46; Fax: (0 89) 43 60 00 – 50
Anzeigen
Verantwortlich: Roland Schulz,
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Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart;
Tel.: (07 11) 73 85 – 0; Fax: (07 11) 73 85 – 100;
Hinweise und Informationen — 21
Aus- und Fortbildung — 23
Zwischenprüfung 2013 — 23
Termine für die Abschlussprüfung
der RA-Fachangestellten 2014/I — 23
14. Fortbildungsprüfung
„Geprüfte Rechtsfachwirte“ 2013 — 24
Tagung des Berufsbildungsausschusses — 24
Auch Firmen dürfen ausbilden — 24
Abschlussprüfung 2013/I der Rechtsanwaltsfachangestellten
im Bezirk der Rechtsanwaltskammer München — 25
Amtliche Bekanntmachungen — 26
Internet: www.boorberg.de;
Personalien — 27
E-Mail: [email protected];
Informationen des Verbandes Freier Berufe
Anzeigenpreisliste Nr. 3 vom 1.1.2009 ist gültig.
Beilage
Das Titelfoto zeigt die Kammerversammlung 2013.
Fortbildungsveranstaltungen
4 AKTUELLES
AKTUELLES
Kammerversammlung 2013
An der Kammerversammlung am 19. April 2013 in München
nahmen 328 Kammermitglieder teil.
1. Bericht des Präsidenten* (Hansjörg Staehle)
Mitteilungen 02/2013
geboten, jedoch selbstverständlich zulässig sei. Ob dieses Ergebnis die Besonderheiten einer großen Flächenkammer wie
der unsrigen berücksichtigt, möchte ich an dieser Stelle offen
lassen. Ich meine allerdings, dass es gewichtige Gegenargumente gibt und stehe mit dieser Meinung nicht alleine. Die
Ausübung des Wahlrechts muss für die Mitglieder zumutbar
sein. Ist dazu eine An- und Abreise von zusammen 300 oder
400 km erforderlich, so ist für mich die Grenze des Zumutbaren deutlich überschritten.
– Es folgt der Abdruck des Redemanuskripts –
Die Kammerversammlung hat im vergangenen Jahr ohne Gegenstimme und bei nur drei Stimmenthaltungen folgenden
Beschluss gefasst:
Die Kammerversammlung ersucht den Vorstand der Rechtsanwaltskammer München, geeignete Maßnahmen zur Änderung des § 88 Abs. 2 BRAO dahingehend durchzuführen,
dass allen Kammermitgliedern für die Wahl zum Kammervorstand auch die Briefwahl zur Verfügung steht. Die Kammerversammlung regt insbesondere an, dass der Präsident
der Rechtsanwaltskammer München oder sein Vertreter das
Stimmrecht in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer in diesem Sinne ausübt, mit dem Ziel, ein
Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der BRAO herbeizuführen.
a) Thema Briefwahl
Lassen Sie mich deshalb meinen heutigen Bericht mit dem
Thema Briefwahl beginnen und mit wenigen Worten den
Gang der Diskussion in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer darstellen. „Speerspitze des Wunsches
einer Reform im Sinne der Einführung von Briefwahlen war
die RAK München, die bereits im Jahre 2009 dieses Instrument begehrt hatte.“ Diesen Satz zitiere ich aus einem internen Bericht der BRAK über die zeitliche Abfolge der Diskussion über die Einführung von Briefwahlen. Sie sehen daran,
dass unsere Kammer schon seit geraumer Zeit das Anliegen
der Kammerversammlung verfolgt.
Der Ausschuss Verfassungsrecht der BRAK hatte sich mit der
Frage zu befassen, ob das geltende Wahlrecht noch verfassungsgemäß sei. Er gelangte zu der Auffassung, dass die
Ermöglichung der Briefwahl verfassungsrechtlich zwar nicht
* Für alle Berichte gilt das gesprochene Wort.
Jedenfalls befasste sich die 133. Hauptversammlung der
BRAK in Karlsruhe am 11. Mai 2012 mit der Materie. Der Vorsitzende des BRAO-Ausschusses der BRAK und Präsident der
RAK Hamburg, Herr Kollege Otmar Kury, erwähnte in seinem
Vortrag ausdrücklich, dass der BRAO-Ausschuss, der für die
Erarbeitung von Änderungsvorschlägen der Bundesrechtsanwaltsordnung zuständig ist, inzwischen seine ursprünglich
ablehnende Ansicht geändert habe. Er votierte entschieden
dafür, den Rechtsanwaltskammern die Möglichkeit zu eröffnen, durch Satzung die Briefwahl oder auch die Wahl online
via Internet durchzuführen. Selbstverständlich habe ich mich
diesem Votum in meinem Diskussionsbeitrag ausdrücklich
angeschlossen, um sowohl dem Beschluss unserer Kammerversammlung, als auch der eigenen Überzeugung Rechnung
zu tragen. Leider ergab ein nach der Diskussion eingeholtes Meinungsbild, dass sich nur 11 Rechtsanwaltskammern
für ein entsprechendes Herantreten an den Gesetzgeber
aussprachen, während 14 Kammern dagegen stimmten. 2
Kammern enthielten sich der Stimme. Die Gegenstimmen
beriefen sich namentlich darauf, die Kammerversammlungen
verlören bei Einführung der Briefwahl an Bedeutung; auch
bestehe keine Möglichkeit, die Kandidatinnen und Kandidaten für die Vorstandswahl persönlich kennen zu lernen. Dass
diese Wohltat – um ein extremes Beispiel zu nennen – bei
einer großen deutschen Kammer im Jahre 2010 nur ganzen
0,39 % der Mitglieder, nämlich 69 Teilnehmern der Kammerversammlung, vergönnt gewesen war, hatte offenbar die
Mehrheit der Hauptversammlung nicht in Zweifel gestürzt.
Trotz dieses zunächst negativen Ergebnisses beschloss das
Präsidium der BRAK einstimmig, den BRAO-Ausschuss mit
der Erarbeitung eines entsprechenden Gesetzesvorschlags
zu beauftragen. Zwischenzeitlich liegt ein solcher Entwurf
vor. Danach soll die Kammerversammlung die Möglichkeit
haben, in der Geschäftsordnung vorzusehen, dass die Mitglieder ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl oder im Wege
Mitteilungen 02/2013 elektronischer Kommunikation ausüben können. Urwahl und
Brief- bzw. Online-Wahl sollen auch nebeneinander möglich
sein. Als notwendige Folgeänderung sieht es der BRAO-Ausschuss an, in § 88 Abs. 3 BRAO die relative Stimmenmehrheit genügen zu lassen, sodass nur ein einziger Wahlgang
erforderlich ist.
Zwischenzeitlich hat eine Rechtsanwaltskammer signalisiert,
ihr Vorstand habe die ablehnende Haltung zur Briefwahl
aufgegeben. Ein anderer Kammervorstand mit bislang ablehnender Meinung wurde von der eigenen Kammerversammlung beauftragt, die Möglichkeiten der Briefwahl und
der elektronischen Wahl zum Kammervorstand zu prüfen.
Es ist also Bewegung in die „Kammerszene“ gekommen und
ich bin guter Dinge, dass sich die Mehrheitsmeinung in der
Hauptversammlung ändern kann. Ich gehe davon aus, dass
der Gesetzesvorschlag des BRAO-Ausschusses noch im Laufe dieses Jahres zur Beratung und Abstimmung der Hauptversammlung gestellt werden wird. Ich brauche nicht zu
betonen, dass ich die Meinung unserer Kammerversammlung und unseres Kammervorstands dort zur Geltung bringen werde.
b) Gesetzgebung: Anpassung der Gebühren
Die langwierige, ja quälende Diskussion zur längst überfälligen Anpassung der Gebühren durch eine lineare Anhebung
der Gebührentabelle und durch einige strukturelle Änderungen des RVG steht gottlob vor ihrem Ende. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich in den letzten Zügen. Ich bin
froh, dass ich Ihnen zu diesem wichtigen Thema das Referat einer absoluten Insiderin ankündigen kann. Wie Sie der
Einladung zur Kammerversammlung entnehmen konnten,
wird die Vorsitzende des Ausschusses „Rechtsanwaltsvergütung“ der BRAK und Vizepräsidentin der Kammer Celle,
Frau Rechtsanwältin und Notarin Dagmar Beck-Bever, uns
zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens und den anstehenden Änderungen berichten, ebenso über die Neuerungen im
Recht der PKH-, VKH- und der Beratungskostenhilfe.
c) Gesetzgebung: Ergänzung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Wie schon im vergangenen Jahr berichtet, steht eine Ergänzung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bevor. Durch
einen neuen Absatz 4 soll § 8 des PartGG die Möglichkeit
eröffnen, eine beschränkte Berufshaftung herbeizuführen,
AKTUELLES 5
d. h. die persönliche Haftung für anwaltliche Kunstfehler wird
ausgeschlossen. Für Berufsfehler – wohlgemerkt nur für diese und nicht etwa für sonstige Verbindlichkeiten wie Miete,
Gehaltsforderungen usw. – wird die Haftung der „Partnerschaftsgesellschaft m. b. B.“, d. h. „mit beschränkter Berufshaftung“, auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Voraussetzung dieser Haftungsbeschränkung wird es sein, dass
die Gesellschaft einen erhöhten Versicherungsschutz herbeiführt. Er muss für alle Partner 2,5 Mio. EUR pro Jahr und
Schadensfall, mindestens aber 10 Mio. EUR betragen. Dieses
Gesetzesvorhaben soll noch in der laufenden Legislaturperiode umgesetzt werden. Ich halte es für begrüßenswert, zumal der Mandant durch den erhöhten Versicherungsschutz in
aller Regel weit besser gegen Vermögensschäden geschützt
ist, als durch die persönliche Haftung der Partnerinnen und
Partner. Wer von uns verfügt schon über ein liquides Vermögen von 2,5 Mio. EUR? Allerdings werden wir durch die
Gesetzesänderung mit einer Reihe von Folgeproblemen konfrontiert werden, namentlich Problemen versicherungsrechtlicher Art, insbesondere bei gemischten Gesellschaften, an
denen auch Berufsträger ohne betragsmäßig festgelegte Berufshaftpflichtversicherung beteiligt sind, z. B. Steuerberater.
Eine kurze Information zu einem weiteren Thema des
anwaltlichen Gesellschaftsrechts: Bekanntlich regeln
die §§ 59 c ff. BRAO nur die Rechtsanwalts-GmbH. Nach
nunmehr bald schon zwei Jahrzehnten der Geltung dieser rudimentären Regelung ist es hoch an der Zeit für eine
grundsätzliche Überarbeitung. Das Gesetz muss andere Gesellschaftsformen ermöglichen, wie es durch die Rechtsprechung des BGH im Falle der Aktiengesellschaft und durch die
Rechtsprechung des EuGH für Kapitalgesellschaften nach den
Rechtsordnungen anderer Länder der EU bereits geschehen
ist. Ernsthaft zu prüfen ist auch die Frage, ob nicht auch Gesellschaftsformen des Handelsrechts, namentlich die GmbH
& Co. KG ermöglicht werden sollten. Es ist kaum einzusehen, warum diese Gesellschaftsformen vergleichbaren Berufen, ich nenne Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, teilweise
offen stehen, Rechtsanwälten aber nicht. Allerdings muss,
so meine ich, sichergestellt werden, dass die verantwortliche
Führung von Rechtsanwaltsgesellschaften durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gesichert bleibt. Vorarbeiten
zu einer entsprechenden Änderung der §§ 59 c ff. BRAO hat
der Gesellschaftsrechtausschuss der BRAK unter Führung unseres Schatzmeisters, des Kollegen Dr. Fritz Kempter, bereits
geleistet. Mit einer Umsetzung in der laufenden Legislaturperiode ist allerdings nicht mehr zu rechnen.
6 AKTUELLES
d) Problematik Syndikusanwalt
Mindestens 1/3, vermutlich mehr, der neuzugelassenen
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben ihren Beruf
nicht bzw. nicht nur freiberuflich in wirtschaftlicher Eigenverantwortung aus, sondern sind im Anstellungsverhältnis mit
nichtanwaltlichen Arbeitgebern tätig. Dieser Umstand führt
uns zur Problematik des Syndikusanwalts.
Übt er im Anstellungsverhältnis eine anwaltliche Tätigkeit
aus? Kann die Rechtsanwältin, kann der Rechtsanwalt in
einem solchen Anstellungsverhältnis das sogenannte „legal
privilege“, also Beschlagnahmeschutz und Zeugnisverweigerung in Anspruch nehmen? Sind für den Arbeitgeber bearbeitete Rechtsfälle für die Erlangung der Fachanwaltschaft
anzurechnen? Vor allem: Hat die Syndikusanwältin, hat der
Syndikusanwalt Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherung, um Mitglied des berufsständischen
Versorgungswerks zu werden? Fragen über Fragen, die ich
an dieser Stelle nicht vertiefen kann. Ich möchte Ihnen nur
berichten, dass die Klärung dieser Fragen augenblicklich die
Gremien der Anwaltschaft bei BRAK und DAV intensiv beschäftigt. Vielleicht ist im Interesse der Einheit der Anwaltschaft eine grundsätzliche Erweiterung des überkommenen
Berufsbilds notwendig.
e) Elektronischer Rechtsverkehr
Nun zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten:
Viele von uns, vielleicht sogar die meisten, sind es mittlerweile gewohnt, sowohl mit den eigenen Mandanten, als auch
mit den anwaltlichen Kolleginnen und Kollegen auf der Gegenseite auf elektronischem Wege zu kommunizieren. Die
Möglichkeit, per E-Mail zu korrespondieren und Vertragsverhandlungen durch elektronischen Austausch von Entwürfen zu begleiten, ist zur schieren Selbstverständlichkeit
geworden. Eine Vielzahl kanzleiinterner Tätigkeiten wird uns
durch geeignete Software in unserer EDV abgenommen, die
juristische Recherche ist ohne elektronische Unterstützung
kaum noch vorstellbar. Nur der Austausch mit den Gerichten
ist uns – anders als in vielen Nachbarländern, bislang noch
versperrt, sieht man von ersten Ausnahmen im gerichtlichen
Mahnverfahren und im Registerrecht ab. Dies haben sowohl
die Bundesländer, als auch der Bundesgesetzgeber zum Anlass genommen, Gesetzentwürfe zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten vorzulegen (BT-Drucks. 17/12634
Mitteilungen 02/2013
und 17/11691). Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs für überfällig. Sie
hat deshalb beschlossen, Einrichtung und Betrieb besonderer
elektronischer Anwaltspostfächer auf der Basis einer zugrundeliegenden Kommunikationsplattform zügig in Angriff zu
nehmen. Dabei wird durch ein Kooperationsabkommen mit
der Bundesnotarkammer die Möglichkeit eröffnet, auf die
Kenntnisse und Erfahrungen der Notare zurückzugreifen, die
bekanntlich im Bereich Handelsregister und Grundbuch längst
auf elektronischem Wege mit den Gerichten kommunizieren.
Bis 2016 soll schrittweise die Möglichkeit des elektronischen
Austauschs eingeführt werden, ab 2018, spätestens ab 2022
soll eine generelle Verpflichtung der Gerichte hinzutreten,
Dokumente elektronisch zu versenden. Neben Problemen
der sicheren Übermittlung – die flächendeckende Nutzung
der elektronischen Signatur wird wohl auf uns zukommen
– zeichnet sich in der augenblicklichen Diskussion eine Problematisierung des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses ab.
Beide Gesetzentwürfe sehen die automatische Generierung
von Empfangsbekenntnissen vor, d. h. jedes Dokument soll
drei Tage nach der elektronischen Übermittlung als zugestellt
gelten. Dies ist für die Anwaltschaft nicht hinnehmbar: Das
Erfordernis willentlicher Kenntnisnahme von einem Schriftstück ist unverzichtbar, d. h. ein Empfangsbekenntnis ist auch
im elektronischen Rechtsverkehr durch den Anwalt nach erfolgter Kenntnisnahme zu versenden. Dass dies unverzüglich erfolgen muss, entspricht geltendem Recht. Es soll nicht
verheimlicht werden, dass Einrichtung und Betrieb der elektronischen Anwaltspostfächer erhebliche Kosten verursachen
wird, die auf die Kammern und letztlich auf Sie als Mitglieder
zukommen werden.
f) EU-Datenschutz-Grundverordnung
Der Europäische Gesetzgeber bereitet die sogenannte „EUDatenschutz-Grundverordnung“ vor. Als Europäische Verordnung wird sie unmittelbar auch in der Bundesrepublik
Deutschland gelten. Sorge bereitet uns, dass nach dem bisherigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens eine Bereichsausnahme für Berufe mit gesetzlicher Schweigepflicht nicht
vorgesehen ist. Der dadurch bedingte Rechtszustand würde
dazu führen, dass Rechtsanwälte nicht wie bisher nur die
eigenen Mandanten, sondern auch die jeweiligen Gegner
unverzüglich darüber zu informieren hätten, wenn sie persönliche Daten über die Gegner speichern. Dies ist ja bei der
Dokumentation der Mandanteninformationen unerlässlich.
Es wäre mehr als kurios, wenn der Rechtsanwalt in einer
Scheidungssache unverzüglich den Antragsgegner über die
Tatsache der Datenspeicherung informieren und auf Verlangen über die gespeicherten Inhalte informieren müsste.
Auf der Ebene der Bundesrechtsanwaltskammer haben wir
bereits Gespräche mit den Berichterstattern aller im Europäischen Parlament vertretenen Parteien geführt und allseits
Verständnis für die Notwendigkeit einer Bereichsaufnahme
gefunden. Es bleibt zu hoffen, dass hier letztlich Vernunft
walten wird. Im Übrigen scheint auch die Zuständigkeit eines
nicht anwaltlichen Datenschutzbeauftragten kritikwürdig,
wie sie bislang vorgesehen ist. Im Rahmen einer Bereichs-
Mitteilungen 02/2013 aufnahme wird auch um die Bestellung eines anwaltlichen
Datenschutzbeauftragten zu ringen sein.
g) BVerfG: Krawattenzwang
Wegen eines besonderen Bezugs zum Rechtsstandort München möchte ich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2012 (BRAK-Mitt. 2012, 222) erwähnen. Die Verfassungsbeschwerde eines Kollegen, der ohne
Krawatte erschienen war und deshalb als Verteidiger ausgeschlossen wurde, blieb erfolglos. Dies allerdings „nur“ weil
er durch den Ausschluss nicht in existenzieller Weise bedroht
war. Dass die Zurückweisung eines Verteidigers mangels Krawatte rechtlich bedenklich und als Reaktion auf das Verhalten des Rechtsanwalts überzogen erscheinen könnte, hat das
Bundesverfassungsgericht im Leitsatz seiner von einer Kammer getroffenen Entscheidung durchaus konzediert. Wie zu
hören ist, blieb dieser deutliche Wink der Karlsruher Richter allerdings kürzlich in einem weiteren Fall unbeachtet, in dem ein
Verteidiger ohne Krawattenzier von einem Münchener Richter
erneut zurückgewiesen wurde. Der Vorstand der RAK München ist der durch ein internes Gutachten gestützten Auffassung, dass eine Rechtsgrundlage für einen Krawattenzwang
fehlt und hält derartige Beschlüsse daher nicht für rechtens.
h) BGH: Außensozietät
Eine weitere erwähnenswerte Entscheidung zur anwaltlichen
Werbung hat der BGH am 12. Juli 2012 getroffen (BRAKMitt. 2012, 232). Er hat die Verwendung der Bezeichnung
„Sozietät“ durch eine sogenannte „Außensozietät“, also
einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden,
nicht als unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden angesehen. Der BGH hat damit der Rechtswirklichkeit Rechnung
getragen und eine in der Praxis häufige und bewährte Gestaltung gemeinschaftlicher Berufsausübung vom Ruch der
rechtlichen Missbilligung befreit und die dadurch entstehenden Vorteile für das rechtsuchende Publikum, dem die Mitglieder im Außenverhältnis wie bei der GbR als Vertragspartner zur Verfügung stehen und haften, anerkannt.
i) Prozess gegen Rechtsschutzversicherung
Im vergangenen Jahr habe ich darüber berichtet, dass die
Rechtsanwaltskammer München in einem Prozess gegen
eine führende Rechtsschutzversicherung erstinstanzlich un-
AKTUELLES 7
terlegen war. Streitgegenstand war die Begünstigung solcher
Versicherungsnehmer, die sich in Schadensfällen der von der
Versicherung im Einzelfall empfohlenen Rechtsanwälte bedienen. Wer stattdessen den Anwalt seines Vertrauens mandatiert, muss in Kauf nehmen, in späteren Schadensfällen mit
einem zusätzlichen Selbstbehalt von 150,– EUR belastet zu
werden. Versicherungsnehmer, die der Anwaltsempfehlung
folgen, werden dagegen weiterhin als schadensfrei behandelt und bleiben von diesem Nachteil verschont. Auf unsere
Berufung hat das OLG Bamberg am 20. Juni 2012 das Ersturteil aufgehoben (AnwBl. 2012, 771) und die Versicherung
antragsgemäß verurteilt, diese Klauseln der Versicherungsbedingungen nicht mehr zu verwenden und entsprechende
Korrespondenz mit ihren Versicherungsnehmern zu unterlassen. Das OLG hat die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung seiner Entscheidung für die freie Anwaltswahl im Sinne von §§ 127, 129 VVG zugelassen, die auch
eingelegt wurde. Ich denke, im nächsten Jahr kann ich Ihnen
über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens berichten.
j) Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten
Kummer bereitet uns die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten. Die Ausbildungszahlen sind im Jahr 2012 erneut zurückgegangen und zwar um 10 %. Zum Jahresende
hatten wir nur 392 neue Ausbildungsverträge in der „Ausbildungsrolle“ eingetragen; das ist ein historisches Tief. Damit
einher geht der Fachkräftemangel, der sich gerade im Großraum München in den Kanzleien erheblich auswirkt.
Dennoch haben sich der Kammervorstand und alle für die
Berufsausbildung zuständigen Ausschüsse auf die Fahne
geschrieben, weiterhin engagiert Werbung für den Ausbildungsberuf zu machen. Schon 63 Kanzleien haben die Berechtigung für das Ausbildungssiegel der Kammer erworben
und erzielen damit erste Erfolge auf dem Ausbildungsmarkt.
Unseren neuen Flyer zum Ausbildungsberuf „Rechtsanwaltsfachangestellte(r)“, in frischer grüner Farbe, ist im Eingangsbereich für Sie ausgelegt. Mit ihrem neuen Messestand
beteiligt sich die Kammer an Ausbildungsmessen und Job-FitBörsen. Interessierte Schülerinnen und Schüler für den Ausbildungsberuf erreichen wir seit Beginn des Jahres auch über
Facebook. Hier kann ich bekannt geben, dass die neue Ausbildungsseite bereits über 140 „Likes“ verzeichnet. Mit einer
wesentlichen Erhöhung der empfohlenen Ausbildungsvergütung in diesem Jahr hat der Ausbildungsberuf hoffentlich an
Attraktivität gewonnen. München liegt damit an der Spitze
der deutschen Rechtsanwaltskammern. Auf Bundesebene
wird die ReNoPat-Ausbildungsverordnung aktuell überarbeitet und den modernen Anforderungen der Kanzleien angepasst. Um im Wettbewerb der Ausbildungsberufe konkurrieren zu können, wurde eine umfassende Reform im Hinblick
auf die moderne Bürokommunikation, Büroorganisation und
den elektronischen Rechtsverkehr auf den Weg gebracht.
k) 135. BRAK-Hauptversammlung in Augsburg
Einen Höhepunkt des abgelaufenen Jahres bildete für die
Rechtsanwaltskammer München die Organisation der
8 AKTUELLES
135. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer.
Wir haben die Kolleginnen und Kollegen aus den anderen 27
Rechtsanwaltskammern Deutschlands zur Hauptversammlung am 19. Oktober 2012 nach Augsburg eingeladen. Die
Hauptversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Bundesrechtsanwaltskammer. Vom Wetter begünstigt und von
unserer Geschäftsführung und den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern der Geschäftsstelle perfekt organisiert, war die
Veranstaltung ein voller Erfolg.
l) Anwaltstreffen
Daneben wurde das alljährliche Anwaltstreffen durchgeführt,
das am 22. Juni 2012 in Starnberg stattfand. Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen aus dem Landgerichtsbezirk München II
nutzten die Gelegenheit zum Austausch mit Vertretern der
Justiz und der Politik und natürlich mit den Mitgliedern des
Kammervorstands. Am 5. Juli dieses Jahres wird das Anwaltstreffen für die Kolleginnen und Kollegen des LG-Bezirks
Augsburg in Friedberg stattfinden.
m) Auslands-Beziehungen
Wie Sie vielleicht wissen, pflegt unsere Kammer auch besondere Beziehungen zu Rechtsanwaltskammern im Ausland. Highlight war in der ersten Maiwoche der Besuch
einer Delegation unserer
Besuch einer Delegation
Partnerkammer aus Haifa.
der Partnerkammer aus Haifa.
Wir konnten den Kolleginnen und Kollegen aus
Israel einen informativen Überblick über die Rechtspflege im
Kammerbezirk verschaffen und boten Gelegenheit zu mehrstündigen Besuchen in Kanzleien, bei denen sie die Alltagsarbeit beobachten konnten. Auf Wunsch der Kollegen gab
es auch einen gemeinsamen Besuch des Dokumentationszentrums auf dem Reichsparteitagsgelände in Nürnberg und
des Gerichtssaals der Nürnberger Prozesse. Besuche von Vorstands- und Präsidiumsmitgliedern galten Veranstaltungen
unserer anderen Partnerkammer in Bordeaux sowie größeren
Veranstaltungen in Wien, in Bozen sowie in Kroatien und
Slowenien.
Mitteilungen 02/2013
o) Sitzungen von Vorstand, Präsidium und Abteilungen
Der Vorstand und seine Abteilungen haben im Jahr 2012
insgesamt 116 Sitzungen abgehalten. Der Vorstand hat 11
Mal getagt, das Präsidium 20 Mal. Die Abteilungen kamen
zusammen auf 85 Sitzungen.
p) Jour Fixe-Veranstaltungen
Die bewährte Praxis regelmäßiger Jour Fixe-Veranstaltungen
mit den Präsidien der ordentlichen Gerichte und der Fachgerichte haben wir auch 2012 fortgeführt. Wir können immer
wieder feststellen, dass Anliegen aus dem Kreis unserer Mitglieder, die wir den Gerichten vortragen, in aller Regel zügig
erledigt werden. Ebenso hatten wir Gelegenheit, uns mit den
Fraktionen der politischen Parteien im Bayerischen Landtag
auszutauschen. Ein ständiger Austausch mit den Verantwortlichen im Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz ist ohnehin an der Tagesordnung. Eine Information aus diesen Gesprächen wird Sie vielleicht interessieren: In diesen Tagen wird der Architektenwettbewerb für
das neue Münchener Strafjustizzentrum am Leonrodplatz
abgeschlossen. Der erste Bauabschnitt soll 2017 fertiggestellt
sein. Er dient den Gerichten; die Staatsanwaltschaft, deren
Gebäude in der Linprunstraße ja erst vor kurzem saniert wurde, muss etwas länger warten.
q) Dank für die gute Zusammenarbeit
Wer, wie ich, die Tätigkeit unserer Kammer auf allen Ebenen
ständig zu beobachten hat, kann vor der Leistung der ehrenamtlich tätigen Kolleginnen und Kollegen im Vorstand,
der Kolleginnen und Kollegen in der Geschäftsführung und
vor allem auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
Geschäftsstelle nur den Hut ziehen. Ich habe mich für diese Leistung bei allen Beteiligten sehr herzlich zu bedanken
– auch und nicht zuletzt für die gute und vertrauensvolle
Zusammenarbeit auf allen Ebenen.
2. Bericht des Schatzmeisters (Dr. Fritz Kempter)
– Zusammenfassung –
n) Jahresbericht: Umfassender Überblick über die Aktivitäten
Es ist aus Zeitgründen schier unmöglich, die Vielzahl der Aktivitäten unserer Kammer, nach wie vor mit Abstand der größten Kammer Deutschlands, in einem kurzen Bericht mündlich darzustellen. Unser Hauptgeschäftsführer, Herr Kollege
Kopp, wird Ihnen anschließend noch weitere Daten und
Fakten vortragen. Wenn Sie sich über die heute gebotenen
Berichte hinaus umfassend über die Aktivitäten der Kammer
informieren wollen, so darf ich Sie auf den Jahresbericht verweisen, den unsere Kammer alljährlich gemäß § 81 Abs. 1
BRAO der Landesjustizverwaltung, d. h. dem damit betrauten
OLG München, zu erstatten hat. Sie finden den Bericht auf
der Homepage der Kammer wenn Sie „Jahresbericht“ in die
Suchmaske eingeben.
In seinem ausführlichen Bericht zum
Haushalt 2012 wies der Schatzmeister, Vizepräsident Dr. Kempter, nicht
nur das Kammervermögen aus,
sondern erläuterte auch eingehend
den wirtschaftlichen Hintergrund
der Entwicklung des Kammervermögens sowie den Haushaltsplan
für das laufende Jahr. Für die Bilanz
und den Abschluss 2012 wurde erneut das uneingeschränkte Testat
der Wirtschaftsprüfer Dr. Fritz Kesel & Partner erteilt. Zudem
dankte der Schatzmeister für die großzügigen Spenden für
die Nothilfe und bat um Nennung betroffener Kollegen, die
Hilfe benötigen, damit auch diese durch die Nothilfe unter-
Mitteilungen 02/2013 AKTUELLES 9
übertragenen Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung
der Anwaltschaft nicht ausüben. Er bedankte sich auch im
Namen seiner Kolleginnen Geschäftsführerin Schwärzer und
Geschäftsführerin Doppler sowie dem Kollegen Siegmund
bei Präsidium und Vorstand sowie bei allen in der Geschäftsstelle hauptberuflich für die Rechtsanwaltskammer München
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die gute und
vertrauensvolle Zusammenarbeit.
4. Entlastung des Kammervorstands
stützt werden können. Dr. Kempter betonte, dass die eingehenden Gelder für die Nothilfe ohne Verwaltungskosten 1:1
an die Betroffenen weitergereicht werden.
3. Bericht der Geschäftsführung
(Hauptgeschäftsführer Stephan Kopp)
– Zusammenfassung –
Die Versammlung erteilte dem Kammervorstand auf Antrag
von BAV-Präsident Michael Dudek bei neun Gegenstimmen
und bei Enthaltung der Vorstandsmitglieder die Entlastung.
Hauptgeschäftsführer Kopp verwies zunächst auf den Abschnitt „Zahlen und Fakten zur Kammerversammlung 2013“
in den RAK-Mitteilungen 01/2013 und stellte im Detail
folgende Punkte dar:
– Aktuelle Mitgliederzahl am Tag der Kammerversammlung:
20.658 (Stand: 1. Januar 2013: 20.520);
– Mitgliederzahl deutschlandweit im Vergleich: 161.835
Rechtsanwälte (Stand: 1. Januar 2013);
– der Anteil der Frauen ist weiter steigend mit 35,2% zum
1. Januar 2013;
– Fortbildungsveranstaltungen in 2012: 86 Veranstaltungen, 186 Einzelabende;
– die Geschäftsstelle stellt derzeit auf die elektronische Aktenbearbeitung um;
– für die Auszubildenden zur Rechtsfachangestellten wurde
ein Facebook-Auftritt eingerichtet;
– im Jahr 2012 sind 2.973 Beschwerden eingegangen;
– Umfang der Gutachtertätigkeit in Gebührensachen: 105
Gutachtensaufträge sind in 2012 eingegangen;
– Fachanwaltschaften: Insgesamt 4.215 Fachanwälte (das
sind 21% der Mitglieder); 315 neue Anträge in 2012;
– Umfang der Vermittlungstätigkeit: 287 Vermittlungsanträge im Jahr 2012.
Hauptgeschäftsführer Kopp bedankte sich bei den rund
650 ehrenamtlich für die Rechtsanwaltskammer München
tätigen Personen. Ohne diese könnte die Kammer die ihr
5. Beschlüsse – Änderung der Gebührenordnung
Auf Antrag des Vorstands wurden mit großer Mehrheit die
Gebühren für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung auf 450,–
EUR erhöht. Wird ein Antrag auf Erteilung der Befugnis zur
Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zurückgenommen,
ermäßigt sich die Gebühr auf 300,– EUR. Die geänderte
Gebührenordnung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in
Kraft. Die Änderungen sind unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ (S. 26) nachzulesen.
Die Erhöhung der Antragsgebühr war erforderlich, da die
aktuelle Gebühr nicht die Kosten und Aufwendungen für
die Antragsbearbeitung durch die Fachausschussmitglieder
und die Geschäftsstelle deckt. Alleine die Sach- und Personalkosten – ohne Berücksichtigung weiterer entstehender Kosten – betragen pro Antrag 447,49 EUR. Eine aufwandsbezogene Anpassung der Antragsgebühr war daher erforderlich.
10 AKTUELLES
Mitteilungen 02/2013
6. Vortrag von Rechtsanwältin Beck-Bever zum Vergütungsrecht
Die Vizepräsidentin der RAK Celle
und Vorsitzende des BRAK-Ausschusses „Rechtsanwaltsvergütung“,
Rechtsanwältin und Notarin Dagmar Beck-Bever, sprach zum Thema
„Neues Vergütungsrecht – Was ändert sich durch das 2. KostRModG“.
Der aufschlussreiche und informative
Vortrag stieß auf großes Interesse.
Beck-Bever zeigte einige wichtige
Änderungen und Neuerungen auf.
Die Tabellen nach §§ 13 und 49 RVG sowie der Betragsrahmen insbesondere im Sozial- und Strafrecht werden linear
angehoben. Weiterhin werden einige strukturelle Änderungen vorgenommen. So werden gesetzlich normierte Gegenstandswerte in Abschnitt 4 des RVG angehoben, eine Zusatzgebühr bei umfangreichen Beweisaufnahmen eingeführt
und die Kappungsgrenze neu formuliert. Auch bei den Auslagen (km-Pauschale, Tagegelder, Kopierkosten) sind Verbesserungen zu erwarten.
Die Verabschiedung des Gesetzes im Bundesrat ist am 7. Juni
2013 geplant, das In-Kraft-Treten des Gesetzes wohl am
1. Oktober 2013.
Als Ergebnis hielt Beck-Bever fest, dass mit der Novellierung
des RVG etliche positive Änderungen für die anwaltliche Vergütung geschaffen wurden, die Anwaltschaft jedoch weiter
an Verbesserungen arbeiten müsse.
BRAStV: Neue Infoveranstaltung
über die Anwaltsversorgung
mut Baader, Verantwortlicher Aktuar und Leiter des Bereichs
Mathematik der BVK.
Nach Begrüßung durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer München, RA Staehle, sowie den Vorsitzenden des
Verwaltungsrats der BRAStV, RA Kääb, LL.M., erläuterte zunächst Herr Just in einem Kurzreferat die Kapitalanlagepolitik und das Masterfondskonzept der BVK. Diese hätten sich
bisher als „krisenfest“ erwiesen. Im Anschluss daran ging
Herr Baader in seinem Referat auf die versicherungsmathematischen Rahmenbedingungen ein, die gesetzlichen Regelungen zum Rechnungszins im Versorgungsgesetz (VersoG)
sowie auf die Höhe und Bedeutung des Rechnungszinses.
In der anschließenden Fragestunde bestand für die Teilnehmer der Veranstaltung die Möglichkeit, weitere Fragen zu
stellen. Besprochen wurde u.a. die Höhe der aktuellen Verrentungssätze, die Masterfondsstruktur der BVK, die Bewertungsreserven, die Biometrie, die Vorschriften zum Aufbau
von Sicherheitsrücklagen, die aktuelle Ertragssituation auf
dem Kapitalmarkt, die Öffentlichkeitsarbeit der BVK sowie
die Aufsicht über das Versorgungswerk.
KONTAKT
Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Homepage: www.brastv.de
E-Mail: [email protected]
Telefon: (089) 9235-7050
Fax: (089) 9235-7040
Postanschrift: Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung,
Postfach 81 01 23, 81901 München
Arbeitsgemeinschaft für
Unternehmensanwälte: Veranstaltung
zum Thema „Social Media“
Am Freitag, den 5. April 2013, fand in den Räumen der
Rechtsanwaltskammer München eine weitere Infoveranstaltung über das anwaltliche Versorgungswerk in Bayern – die
Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
(BRAStV) – statt. Die Bayerische Versorgungskammer (BVK)
als Geschäftsführerin der BRAStV hatte sich erneut bereit
erklärt, unseren Kolleginnen und Kollegen für deren Fragen
zur Altersvorsorge und zur BRAStV zur Verfügung zu stehen.
Teilgenommen haben als Vertreter der BVK/BRAStV Daniel Just, Vorstandsvorsitzender der BVK, Gerhard Raukuttis,
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der BVK, sowie Hel-
Am 11. April 2013 fand wieder das Treffen der Arbeitsgemeinschaft Unternehmensanwälte statt. Nach der Begrüßung der Teilnehmer durch Frau RAin Dr. Powilleit hielt RA
Arno Bernhardt einen Vortrag zum Thema des Abends:
„Social Media“. Der informative und kurzweilige Vortrag
führte zunächst in das Thema „Social Media“ ein. Hierbei
wurde ein Überblick über die wichtigsten Plattformen, wie
z.B. Facebook, Twitter, Google+ und XING, sowie deren Anwendungsmöglichkeiten, speziell in und für Unternehmen,
gegeben. Abgerundet wurde dieser erste Teil des Vortrags
Mitteilungen 02/2013 mit konkreten Beispielen aus der Praxis. Anschließend wurden einige ausgewählte rechtliche Aspekte betrachtet. So
etwa das Thema Social Media und Urheberrecht, Social Media und Gewerbliche Schutzrechte sowie Social Media und
Persönlichkeitsrechte. In diesem Zusammenhang wurde auch
auf „Gegenmaßnahmen“, sowohl juristische als auch nichtjuristische, im Falle von Rechtsverletzungen hingewiesen. Ein
weiterer, wichtiger Teil des Vortrags betraf das Thema Arbeitsrecht und Social Media, insbesondere Äußerungen von
Arbeitnehmern auf Facebook. Abgerundet wurde der Vortrag schließlich mit dem Thema „Social Media Guidelines“,
wodurch auch ein Bogen zum Vortrag vom 5. Februar 2013
geschlagen wurde. Dieser Vortrag hatte das Thema „Sinnvoll
oder sinnlos? Richtlinien, Guidelines, Policies in deutschen
Unternehmen“ zum Gegenstand. Die sich anschließende,
lebhafte Diskussion der Teilnehmer zeigte, dass sich Unternehmen nicht länger gegenüber Social Media verschließen
können, sondern erheblich von Social Media profitieren
können. Ein „Selbstläufer“ sind Facebook und Co. jedoch
nicht. Vielmehr bedarf es einer genauen Planung, welche
Social Media in welcher Weise, zu welchem Zweck und von
welchen Personen im Unternehmen genutzt werden sollen.
Hierfür sind Social Media Guidelines unabdingbar. Einigkeit
herrschte auch darüber, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern keine Vorschriften zur privaten Nutzung von Social
Media machen können. Es besteht lediglich die Möglichkeit,
Handlungsempfehlungen und Empfehlungen zum richtigen Verhalten zu geben. Für viele Mitarbeiter sind solche
Empfehlungen oder Hinweise auch wichtig und nützlich.
Denn ein Verstoß, etwa gegen arbeitsrechtliche Pflichten oder
gegen Vertraulichkeitsverpflichtungen, kann gravierende
Konsequenzen nach sich ziehen. Die Erfahrungen, die in der
Arbeitsgemeinschaft ausgetauscht werden, fließen unmittelbar auch in das Social Media Projekt der Kammer ein. Diese
hat bereits für ihre Auszubildenden zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten einen Facebookauftritt eingerichtet.
AKTUELLES 11
Das nächste Treffen der AG Unternehmensanwälte
findet am 20. Juni 2013 in der Rechtsanwaltskammer
München statt. Kollege Dr. Endter wird zum Thema
„Schiedsgerichte und Schiedsgerichtsklauseln“ referieren. Für die Teilnahme ist eine Anmeldung bei dem
Vorstandsmitglied Dr. Simone Powilleit erforderlich.
Näheres zur Anmeldung finden Sie im Mittelteil dieses
Heftes bei den Fortbildungsveranstaltungen.
Kooperation mit Haifa
Die Rechtsanwaltskammer München ist mit dem Haifa District Committee der Israel Bar Association durch ein Kooperationsabkommen verbunden. Die Kooperation soll in erster Linie berufliche Kontakte fördern und pflegen. Bei der
Rechtsanwaltskammer München kümmert sich ein Arbeitskreis bestehend aus
• Herrn Präsidenten Hansjörg Staehle
• Herrn Vizepräsidenten Dr. Fritz-Eckehard Kempter
• Herrn Hauptgeschäftsführer Stephan Kopp
und den Vorstandsmitgliedern
• Frau Sirka Huber
• Herrn Dr. Thomas Kuhn
• Frau Gabriele Loewenfeld
um die Fortentwicklung der Kooperation. Alle Mitglieder des
Arbeitskreises stehen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Auf der Homepage der RAK München (www.rak-muenchen.
de) finden Sie unter der Rubrik „Wir über uns“ eine Liste mit
Kanzleien aus Israel und Deutschland, die Praktikumsplätze
anbieten.
KONTAKT
Haifa District Committee
Homepage: www.israelbar.org.il
E-Mail: ib(at)haifabar.org.il
Telefon: +972 (4) 8 53 70 78/9, +972 (4) 8 53 70 15/7
Fax: +972 (4) 85 53033
Postanschrift: 6 Ben Gurion Av.
P.O.B. 8954
Haifa 31090
12 AKTUELLES
Das Schweigen des Gesetzgebers –
Baustellen im deutschen Arbeitsrecht!?
Mitteilungen 02/2013
Bürgerbeteiligung: Fachtagung der
Rechtsanwaltskammer München und
der Bayerischen Architektenkammer
Bericht aus dem BRAK-Ausschuss
Am 17. April 2013 fand ein Fachgespräch zwischen dem Ausschuss
Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer mit dem Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales
im Paul-Löbe-Haus in Berlin statt. Es
war das zweite Treffen zwischen den
Mitgliedern beider Ausschüsse. Thema der Unterredung war auf Vorschlag des Arbeitsrechtsausschusses die „Untätigkeit des Gesetzgebers“. So wurde
die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB angesprochen,
die, obgleich vom EuGH als Verstoß gegen das Europäische
Antidiskriminierungsrecht bewertet und deshalb nicht mehr
angewendet werden darf, nicht beseitigt bzw. ersetzt wird.
Themen waren ebenso die Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere die Voraussetzungen der Tariffähigkeit, die Regelung
zur Massenentlassungsanzeige (vgl. „Junk“ – Entscheidung
des EuGH vom 27. Januar 2005) sowie die Regelung des
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis im Falle eines Vorbeschäftigungsverhältnisses
ausschließt. Bekanntlich hat das BAG in seiner Entscheidung
vom 4. Juni 2011 (7 AZR 716/09) diese Vorschrift anders bewertet.
Die anwesenden Mitglieder des Bundestagsausschusses aus
allen Fraktionen stellten dar, weshalb gegenwärtig gesetzgeberische Aktivitäten in den angesprochenen Bereichen nicht
erfolgen. Grund ist im Wesentlichen wohl, dass parlamentarische Mehrheiten nicht zu finden sind. Es ist unbefriedigend – insbesondere für den Bürger, der nicht über juristische
Kenntnisse verfügt – dass Regelungen in geltenden Gesetzen „nicht gelten“ und der Gesetzgeber dafür nicht Sorge
trägt, dass die Gesetze den Vorgaben der Rechtsprechung
angepasst werden. Es trägt sicherlich nicht zur Akzeptanz
des Rechts beim Bürger bei, wenn Regelungen, die Gerichte
vor Jahren schon für unanwendbar erklärt haben, nach wie
vor in Gesetzen zu finden sind und dadurch zur Verwirrung
beitragen.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Weckbach, Augsburg
Vizepräsident der RAK München
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Ohne Bürgerbeteiligung scheint kein größeres Bauvorhaben mehr auszukommen. Bürger wollen sich in öffentliche
Planungsprozesse einbringen und die Politik nutzt sie als Instrument, um Akzeptanz zu erzeugen und bedeutende Bauund Infrastrukturmaßnahmen demokratisch legitimeren zu
lassen.
Doch was halten die betroffenen Experten davon? Wie kann
es gelingen, den Spannungsbogen zwischen Laienmeinungen und Expertenwissen konstruktiv aufzulösen und die Bürger in die gesetzlich und planerisch vorgegebenen Abläufe
sinnvoll einzubinden?
Diesen Fragestellungen gingen Rechtsanwälte, Architekten,
Stadtplaner, Landschaftsarchitekten sowie Kommunalpolitiker in der gemeinsam mit der Bayerischen Architektenkammer am 15. März 2013 veranstalteten und von RAin Sabine
Fischer, Hauptgeschäftsführerin der Bayerischen Architektenkammer, moderierten Fachtagung nach. Bürgerbeteiligung
ist sinnvoll und gut, wenn sie frühzeitig erfolgt und Planungsprozessen vorangestellt ist. Auf diese Formel konnten sich
Referenten und Publikum letztendlich einigen. Die Probleme
stecken jedoch wie immer im Detail und so gilt diese Formel
nicht für jedes Vorhaben.
Der Vizepräsident der Bayerischen Architektenkammer, Rudolf Scherzer, und der Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer München, Stephan Kopp, betonten in ihren
Grußworten die Notwendigkeit, dass sich ein breites Spektrum von Bürgern in die Verfahren einbringe. Demokratische
Akzeptanz könne nur hergestellt werden, wenn Partikularinteressen nicht im Vordergrund stünden.
Mitteilungen 02/2013 AKTUELLES 13
Positives konnte Rechtsanwalt Dr. Andreas Lehners der Begleitung von Planungsprozessen und Infrastrukturmaßnahmen durch Bürgerinitiativen abgewinnen. Gerade in formellen Planverfahren könnten so Interessen gebündelt und
konstruktiv eingebracht werden. Die Erfahrung zeige auch,
dass eigene Interessen in der Gemeinschaft zurückgestellt
würden und sehr fokussiert gearbeitet werden könne.
Tatsächlich aber sind die Interessen Einzelner Antrieb für
bürgerschaftliches Engagement, so Rechtsanwalt Christoph
Göbel. Aus seiner Erfahrung als 1. Bürgermeister wusste
er zu berichten, dass eine ablehnende Haltung gegenüber
Großprojekten aus Angst vor Veränderungen vor Ort erst
einmal schnell mehrheitsfähig wird. Hierauf müssten sich die
Verwaltungen einstellen. Ihnen komme die Funktion eines
neutralen Informanten zu, die von den Bürgern akzeptiert
werden müsse. Nötig schien Göbel auch, über die Erhöhung
des nach der Gemeindeordnung erforderlichen Quorums bei
Bürgerbegehren auf 25 % zu diskutieren.
Göbels Warnung vor gewieften Protagonisten, die ihre Interessen gezielt durchsetzen wollten, nahm Architekt Professor Ulrich Holzscheiter dankbar auf. Er hielt einen Perspektivenwechsel von Bürgern für zwingend geboten. Wenn
sie sich in Planungsprozesse einbringen wollten, müsse das
übergeordnete Gemeinwohl in den Vordergrund rücken. Mit
Blick auf historische Beteiligungsverfahren stellte er jedoch
in Frage, ob es überhaupt sinnvoll sei, Laien in komplexe
Planungen einzubinden. Zu groß sei das Legitimationsdefizit
im Vergleich zu demokratisch gewählten Vertretern und das
Kompetenzdefizit gegenüber den beteiligten Planern. Heraus komme oft nicht mehr als ein Feigenblatt: Die Immobilienwirtschaft nutze das Instrument zur Beschwichtigung der
Bevölkerung, es diene lediglich der einseitigen Durchsetzung
von Interessen. Gerade die letzte These wurde heftig diskutiert: Ziel frühzeitiger informeller Bürgerbeteiligungen sei es,
Verständnis zu schaffen und Ängste abzubauen, so Michael
Hardi von der Landeshauptstadt München.
Moderationen und Mediationen sehen Landschaftsarchitekt
Dr. Michael Schober und Rechtsanwalt Joachim Krauß als die
geeignetsten Verfahren für informelle Bürgerbeteiligungen.
Erfolgversprechend sei es, individuelle Motive der beteiligten
Bürger, Unternehmer und Politiker herauszuarbeiten. Dass
mit Projekten häufig nur peripher tangierte Sachverhalte instrumentalisiert würden, scheint ihnen problematisch. Während sich gestalterische Fragen im Regelfall einer juristischen
Überprüfung entziehen, könne eine seltene Krötenart zum
unüberwindbaren Hindernis werden. Eine vorlaufende Moderation könne hier helfen. Zwar sei naturschutzrechtliches
Wissen mittlerweile überaus komplex, doch könnten spezialisierte Teams aus Stadtplanern, Landschaftsarchitekten und
Juristen hier ihren Sachverstand einbringen und eine solide
Basis für formelle Planungsverfahren schaffen.
Architekt Markus Borst kam auf die unmittelbarste Form der
Bürgerbeteiligung zu sprechen: das gemeinsame Bauen in
Baugemeinschaften. Hier zeigten Beteiligte großes Interesse
am städtebaulichen Umfeld und identifizierten sich stark mit
dem Projekt. Weitere Vorteile seien Kostenersparnisse bspw.
gegenüber dem Erwerb von Bauträgern bei ungleich höherer
Gestaltqualität. Florian Brunner hat bereits mehrere Baugemeinschaften als Notar begleitet. Er wies darauf hin, dass
es bei dieser bislang wenig bekannten Form der rechtlichen
Betreuung bedarf, um den Erfolg nicht zu gefährden.
Im Ergebnis waren sich alle einig: Bürgerbeteiligung funktioniert, wenn sie richtig und rechtzeitig eingesetzt wird.
Bürgermeister Rasp aus Berchtesgaden brachte es auf den
Punkt: Das Instrument der Bürgerbeteiligung müsse ergebnisoffen eingesetzt werden und dürfe nicht missbraucht werden, um Wettbewerbsentscheidungen zu revidieren!
Rechtsanwalt Fabian Blomeyer,
Referent für Recht und Berufsordnung
der Bayerischen Architektenkammer
Satzungsversammlung beschließt
Änderungen der BORA
Die 5. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat in ihrer vierten Sitzung am 15. April 2013
einige Änderungen der BORA vorgenommen.
Die grenzüberschreitende Tätigkeit der in Deutschland zugelassenen Anwälte werden die neuen § 29 a BORA und § 29 b
BORA regeln. Der statische Verweis auf die Berufsregeln des
Rates der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) von 1998
wurde aufgehoben. Auf Briefbögen reicht zukünftig nicht
mehr die Angabe der Kanzlei der Zweigstelle allein und beim
Ausscheiden aus einer Sozietät darf der ehemalige Sozius
auch einen Hinweis auf der Website seiner Altkanzlei anbringen. Hinzu kommen redaktionelle Änderungen in der BORA.
Den Wortlaut der Beschlüsse finden Sie unter
http://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/
beschluesse-4-sitzung-5-sv-fuer-internet.pdf
(Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen zunächst
vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden. Eine
Nichtbeanstandung unterstellt, treten diese Beschlüsse mit
dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.)
14 AKTUELLES
Eröffnung des elektronischen
Rechtsverkehrs
Die bayerische Sozialgerichtsbarkeit wird als erste Gerichtsbarkeit in Bayern den elektronischen Rechtsverkehr für Streitverfahren eröffnen. Voraussichtlich ab 1. Juli 2013 können
alle Verfahrensbeteiligten beim Bayerischen Landessozialgericht in München und Schweinfurt sowie beim Sozialgericht München Schriftsätze in elektronischer Form einreichen
und empfangen. Bis zum 1. Januar 2014 soll auch an den
Sozialgerichten Augsburg, Bayreuth, Landshut, Nürnberg,
Regensburg und Würzburg der elektronische Rechtsverkehr
ermöglicht werden. Alle notwendigen Informationen über
die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr werden nach
Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung auf der
Homepage des Bayerischen LSG (www.lsg.bayern.de) sowie
der EGVP-Homepage (www.egvp.de) veröffentlicht.
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der
bayerischen Sozialgerichtsbarkeit befindet sich derzeit noch
im Stadium der EU-Notifizierung. Das zuständige Bayerische
Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und
Frauen geht jedoch davon aus, dass in diesem Verfahren keine Einwendungen erhoben werden und die Verordnung zum
1. Juli 2013 in Kraft treten kann.
Neue Wege in der Anwaltsausbildung im
OLG-Bezirk München
Vor 2004 galt die Referendarausbildung aus Sicht der Anwaltschaft oft
als zu justizbezogen. Daher strebte
die Anwaltschaft lange eine verbesserte Juristenausbildung unter Einbeziehung praxisorientierter Bezüge
zum Anwaltsberuf an. Mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
Juristen (JAPO) vom 13. Oktober
2003 wurde es den Referendaren in
Bayern ermöglicht, je nach Wahl der Ausbildungsstation bis
zu 14 Monate anwaltsspezifisch ausgebildet zu werden. Es
war das Ergebnis einer langjährigen fruchtbaren Zusammenarbeit der drei Rechtsanwaltskammern in Bayern mit dem
Bayerischen Landesjustizprüfungsamt unter der Leitung von
Herrn Ministerialdirigent Dr. Heino Schöbel und den Oberlandesgerichten sowie mit dem Bayerischen Staatsministerium
des Innern und den Regierungen.
Die frühere Rechtsanwaltsstation wurde hierbei von ursprünglich vier Monaten auf neun Monate Dauer erweitert.
Zudem führen seitdem anwaltliche Dozenten die Referendare am Anfang der Rechtsanwaltsstation an fünf Tagen in die
zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Praxis des Anwaltsberufes ein. Die Ausbildungsinhalte des Einführungskurses zur
Rechtsanwaltsstation sind einerseits die Vertiefung und Wiederholung von Stoffgebieten, die bereits in den Arbeitsgemeinschaften 1 und 2 besprochen worden sind. Andererseits
Mitteilungen 02/2013
sollen sich die Referendare jedoch auch eingehend mit der
Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zivilprozess (Innenverhältnis
zum Mandanten, Außenverhältnis zu Gericht und Gegner,
Vergütung, Haftung, Prozesskostenhilfe, Umgang mit dem
Mandanten), der Abfassung von Schriftsätzen, insbesondere Schriftsätze im einstweiligen Rechtsschutzverfahren,
einschließlich der Erstellung von Schutzschriften, befassen.
Im Straf- und Strafprozessrecht setzen sich die Referendare mit ausgewählten Themen aus der Sicht des Strafverteidigers, insbesondere den Fehlerquellen in den einzelnen
Verfahrensabschnitten und im Urteil, einschließlich des Revisionsrechts auseinander. Im Verwaltungsrecht gehören die
Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren, insbesondere die Vorgehensweise des Anwalts vor Anwaltsspezifische Ausbildung:
Ergehen einer ausgangs- Vermittlung von Berufspraxis.
behördlichen
Entscheidung unter Einbeziehung der Beratung des Mandanten, die
Verhandlungen mit der Behörde und die Vermittlung von
Kenntnissen für ein vorprozessuales Konfliktmanagement
zum Ausbildungsstoff. Ergänzt wird dieses Programm durch
die Vertiefung von Kenntnissen für das Vorgehen gegen eine
behördliche Entscheidung, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsprozess, insbesondere im Hauptsacheverfahren zur Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, für den einstweiligen Rechtsschutz, die
Rechtsmittelverfahren, die Verwaltungsvollstreckung sowie
die Rechtsschutzmöglichkeiten davor. Im Examen wird der
Lehrstoff der anwaltsspezifischen Ausbildung mit einem
Anteil von über 40 % in Anwaltsklausuren sowie bzgl. der
Ausbildung im „Berufsfeld Anwaltschaft“ sogar als eigener Prüfungsbereich in der mündlichen Prüfung abgefragt.
Neben der Mitwirkung der Anwaltschaft in der Arbeitsgemeinschaft 1 (Justiz, d. h. Zivil- und Strafrecht), im Pflichtwahlpraktikum mit dem „Berufsfeld Anwaltschaft“ sowie im
Bereich des kautelarjuristischen Kurses erfuhr die anwaltsspezifische Ausbildung während des Referendariats mit dem
Einführungskurs zur Arbeitsgemeinschaft 3a eine weitere
Intensivierung gegenüber der Zeit davor.
Es zeigte sich jedoch, dass sich die Referendare während der
Rechtsanwaltsstation schwerpunktmäßig auf das Examen
vorbereiten wollen und deshalb teilweise nur beschränkt an
einer Ausbildung in der Praxis interessiert sind. Daher nahm
die Bereitschaft der Referendare im Laufe der Zeit ab, an dem
Einführungskurs zur Rechtsanwaltsstation mitzuwirken.
Dies sieht auch grundsätzlich die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz (damals
noch ohne Verbraucherschutz) und des Innern und der
Rechtsanwaltskammern in Bayern vom 1. Oktober 2007 vor,
wonach in den Arbeitsgemeinschaften 3a (u.a. der Rechtsanwaltsstation) die Examensvorbereitung durch das Schreiben
von Klausuren im Vordergrund stehen soll. Im Stoffplan zur
Arbeitsgemeinschaft 3a wird ausgeführt, dass der wesentliche Inhalt der Arbeitsgemeinschaften im Hinblick auf die
verkürzte Referendarzeit und der Examensnähe nur sein könne, möglichst viele Klausuren schreiben zu lassen, um den
Mitteilungen 02/2013 Rechtsreferendaren die für das 2. Juristische Staatsexamen
unabdingbare Klausurenfertigkeit zu vermitteln.
Unter anderem aus diesem Grund ergaben sich bei den Referendaren kritische Anmerkungen zum Kurs. Die Einführungswoche zur Rechtsanwaltsstation enthalte nach Ansicht der
Referendare oft zu allgemeine Themen, die nicht Examensstoff seien.
In einer Arbeitsgruppe haben daher die hauptamtlichen AGLeiter Ri’OLG Dr. Westphal und Ri’in AG Haumer zusammen
mit Hauptgeschäftsführer Kopp im Sommer 2012 für ein
Pilotprojekt im OLG-Bezirk München einen „Vertiefungskurs
Anwaltsklausur“ vorbereiPilotprojekt „Vertiefungskurs
tet. Hierbei wurde die
Anwaltsklausur“ zur Erhöhung Grundmappe für die ander Examensrelevanz.
waltlichen Dozenten überarbeitet und mit neuen
Examensklausuren versehen. In den Kursen der Einführungswoche wurde für jeden Ausbildungstag für den gesamten
OLG-Bezirk eine bestimmte Examensklausur zur Besprechung
vorgesehen. Dies ermöglicht den Dozenten, einerseits dem
Bedürfnis der Referendare nach einer Examensvorbereitung
durch Besprechung einer Examensklausur gerecht zu werden
und andererseits jeweils auf den Einzelfall bezogen unter
Berücksichtigung der Ausbildungsmaterialien des Dozenten
auch anwaltsspezifisches Praxiswissen zu behandeln. Aus den
regelmäßig durchgeführten Evaluierungen der Kurse ergibt
sich inzwischen ein deutlich besseres Feedback seitens der
Dozenten und der Referendare. Da die Klausuren den Referendaren bereits vier bis sechs Wochen vor dem Kurs per Mail
zugesandt werden, besteht für diese zudem die Möglichkeit,
sich eingehend auf die Klausurbesprechung vorzubereiten.
Die Dozenten selbst werden durch Schulungen und Workshops auf die Durchführung der jeweiligen Ausbildungseinheiten durch hauptamtliche AG-Leiter vorbereitet.
Dieses Maßnahmenpaket der RAK München wird weiterhin
fortgesetzt. Auch werden bei der Auswahl der Dozenten zukünftig die Ergebnisse der Evaluierung stärker berücksichtigt
und umgesetzt. Der Austausch zwischen den anwaltlichen
Dozenten untereinander und mit den hauptamtlichen AGLeitern wird seitens der Rechtsanwaltskammer gefördert. Mit
diesen Maßnahmen strebt die Rechtsanwaltskammer München eine Optimierung der anwaltsspezifischen Ausbildung
in der Rechtsanwaltsstation an, die zum Vorteil der Referendare aufgrund der bestmöglichen Examensvorbereitung und
der Anwaltschaft aufgrund einer besseren Hinführung zur
anwaltlichen Praxis gerecht werden soll. Für die Bereitstellung von geeigneten Klausuren wird es notwendig sein, dass
seitens der Anwaltschaft Anwaltsklausuren zur Verfügung
gestellt werden. Auch in diesem Bereich wird die Rechtsanwaltskammer zukünftig verstärkt Werbung und Unterstützung bieten.
Rechtsanwalt Stephan Kopp
Hauptgeschäftsführer
AKTUELLES 15
Einladung zum Anwaltstreffen 2013
in Friedberg
In jedem Jahr führt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer
München ein „Anwaltstreffen“ in einem Landgerichtsbezirk
außerhalb von München durch. So fanden die Anwaltstreffen 2010 in Passau, 2011 auf Herrenchiemsee und 2012 in
Starnberg statt. Ziel dieser Veranstaltung ist es, die Kollegenschaft vor Ort über die Arbeit des Kammervorstands zu
informieren und Gelegenheit zum persönlichen Gedankenaustausch zu bieten.
Gemäß dem Motto „Die Rechtsanwaltskammer sind wir!“
besteht für die Kollegenschaft die Möglichkeit, mit ihren gewählten Vertretern im Kammervorstand zu aktuellen rechtspolitischen sowie interessanten berufs- und gebührenrechtlichen Themen zu diskutieren und ihre Berufsvertretung aus
der Nähe kennenzulernen.
Zu diesem Anwaltstreffen mit anschließendem Abendessen
am 5. Juli 2013, um 15.00 Uhr
in der Stadthalle Friedberg,
Aichacher Straße 7, 86316 Friedberg
werden dieses Jahr alle Kolleginnen und Kollegen mit Kanzleisitz im LG-Bezirk Augsburg eingeladen.
Bitte nutzen Sie die Gelegenheit und nehmen Sie teil. Wir
würden uns über Ihre Anmeldung und Ihre Teilnahme sehr
freuen. Gerne berücksichtigen wir auch Ihre Themenvorschläge für die Diskussion.
Bitte senden Sie uns bei Interesse eine E-Mail zur Anmeldung
und für Ihre Themenvorschläge an [email protected]. Zur organisatorischen Vorbereitung bitten wir Sie zudem, uns mitzuteilen, ob Sie nach dem Anwaltstreffen auch am gemeinsamen Abendessen um 19.15 Uhr im Restaurant Jedermann’s
teilnehmen.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Hauptgeschäftsführer
Stephan Kopp unter Telefon (089) 53 29 44-60 gerne zur
Verfügung.
Examenspreis der RAK München
an der Universität Augsburg
Vizepräsident Dr. Thomas Weckbach
hat in Augsburg den Examenspreis der
RAK München an Gregor Hohenadl
überreicht. Der 25-jährige Preisträger
aus Augsburg hat mit 13,69 Punkten
als Prüfungsbester am Prüfungsort
Augsburg die 1. Juristische Staatsprüfung abgeschlossen.
16 AKTUELLES
Bundesverdienstkreuz
für die Münchener Rechtsanwälte
Bubendorfer und Eberth
Der Leiter der Bayerischen
Staatskanzlei Thomas Kreuzer hat am 4. März 2013
Herrn Kollegen Friedemann Bubendorfer das
Verdienstkreuz am Bande
des Verdienstordens der
Bundesrepublik Deutschland
überreicht. Rechtsanwalt und
Abb.: (c) Bayerische Staatskanzlei
Fachanwalt für Transportund Speditionsrecht Bubendorfer wurde für seine vielfältigen
ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bezirk der Rechtsanwaltskammer München ausgezeichnet. Sein herausragendes Engagement gilt seit 1989 der Berufsaus- und -fortbildung der
Rechtsanwaltsfachangestellten. Er ist Vorsitzender des Prüfungsausschusses München I und Vorsitzender des Aufgabenausschusses. Seit 2002 leistet er hervorragende Arbeit im
Prüfungsausschuss „Geprüfte Rechtsfachwirte“. Daneben
ist Bubendorfer auch Mitglied im Berufsbildungsausschuss.
Von 2004 bis 2011 war Bubendorfer Mitglied und Vorsitzender einer Kammer beim Anwaltsgericht München. Im Jahr
2011 wurde er als ehrenamtlicher Richter zum Bayerischen
Anwaltsgerichtshof berufen. Als im Jahr 2005 im Bezirk der
Kammer München der Fachausschuss „Transport- und Speditionsrecht“ gegründet wurde, erklärte er sich von Anfang
an bereit, mitzuwirken.
Am 6. März 2013 hat die Bayerische Staatsministerin Christine Haderthauer Herrn Kollegen Alexander Eberth das
Verdienstkreuz am Bande des
Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland überreicht.
Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht ist Gründer
und
Aufsichtsratsvorsitzender
von Condrobs. Er wurde für sein
Abb.: (c) Bayerisches StMAS
über vierzigjähriges ehrenamtliches Engagement im Bereich der Prävention, Jugend- und
Suchthilfe ausgezeichnet. Als junger Rechtsanwalt gründete
er 1971 zusammen mit betroffenen Eltern und SozialarbeiterInnen eine Initiative gegen Drogenmissbrauch. Damit legte
er den Grundstein für den Verein Condrobs, in dem heute
mehr als 7.000 Hilfesuchende pro Jahr in über 30 Einrichtungen und einer Beschäftigungs GmbH Beratung, Begleitung und Beschäftigung finden. Heute ist Condrobs einer der
größten überkonfessionellen Träger für soziale Hilfsangebote
in Bayern. Als Anwalt begleitet er seit Jahrzehnten Drogenkonsumenten und jugendliche Delinquenten.
Der Kammervorstand gratuliert den Geehrten zu ihren hohen
Auszeichnungen.
Mitteilungen 02/2013
Ehrung von langjährigen
Kanzleimitarbeitern
Der Berufsbildungsausschuss der Rechtsanwaltskammer
München weist darauf hin, dass Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsfachwirte auf Antrag der Kanzlei nach 10, 20,
25, 30 und 40 Jahren Kanzleitätigkeit mit einer Urkunde für
das jeweilige Kanzleijubiläum ausgezeichnet werden.
Wir bitten, die Urkunde bei der Geschäftsstelle unter Angabe
der Daten anzufordern. Das Antragsformular hierzu finden
Sie auf unserer Homepage unter www.rak-muenchen.de
(dort unter der Rubrik RA-Fachangestellte).
Leserbrief zum Artikel „Das BaySchlG –
Erfahrungen und Ausblicke“ von
Franz Lutz (RAK-Mitt. 01/2013, S. 6/7)
Auch ich gehöre zu den Schlichtern der „ersten Stunde“. Ich
stimme Ihren Ausführungen voll und ganz zu. Dies gilt insbesondere für Ihre Ausführungen zur Vergütung des Schlichters. Die Grundgebühr für die Tätigkeit des Schlichters sollte
wenigstens so hoch sein wie der volle Gerichtskostensatz,
der sich aus dem Streitwert ergibt. Sollte die Angelegenheit
vergleichsweise abgeschlossen werden können, sollte der
Schlichter auch einen Anspruch auf eine 1,0 Vergleichsgebühr aus dem zu Grunde liegenden Streitwert haben. Ferner ist zu diskutieren, ob der Schlichter für seine Vergütung
Mehrwertsteuer zahlen soll.
Rechtsanwalt Franz Bachmair, Erding
Mitteilungen 02/2013 AKTUELLES 17
Leserbrief zum Artikel „Dauern
die Gerichtsverfahren zu lange?“
von Stephan Kopp
Für Ihren Beitrag in den RAK-Mitteilungen 01/2013 (S. 13/14)
möchte ich Ihnen herzlich danken. Sie haben mit vollem
Recht darauf hingewiesen, dass eine angemessene Verfahrensdauer nicht nur ein zwingender Bürgerservice, sondern
unabweisbar ist für eine funktionierende Rechtspflege im
Rahmen unseres freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates.
Hinzu kommt, dass gerichtlicher Rechtsschutz nur dann effektiv ist, wenn er nicht zu spät kommt. Deshalb garantiert
das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG und Art. 6
Europäische Menschenrechtskonvention einen Anspruch auf
Rechtsschutz in angemessener Zeit. Bei Gefährdung oder
Verletzung dieses Anspruchs gab es bis zum Inkrafttreten
des Überlängegesetzes im Dezember 2011 keinen speziellen
Rechtsbehelf. Diese Rechtslage entsprach nicht der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Rechtbehelfsklarheit, die
nur dann gegeben ist, wenn ein Rechtsbehelf in geschriebenem
Recht steht und in seinen Voraussetzungen für den Bürger klar
erkennbar ist (BVerfG, Plenarbeschluss vom 30. April 2003 – 1
PBVU 1/02, BVerfG E 107, 395, 416 = NJW 2003, 1924). Sie
genügte nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 8. Juni 2006 – 75529/01 (NJW
2006, 2389) auch nicht den Anforderungen des Art. 6, 13
EMRK (grundsätzlich EGMR in der Entscheidung Scordino ./.
Italien, Urteil vom 9. März 2006, Große Kammer – 36813/97,
NJW 2007, 1259 Rn. 185, 195). Deutschland ist deshalb allein zwischen 1999 und 2007 insgesamt 28 mal (!) wegen
Konventionsverletzungen durch überlange Verfahrensdauer
vom EGMR verurteilt worden.
Inzwischen hat Deutschland deswegen in 125 EGMR-Verfahren Entschädigungen von insgesamt 944.504,– EUR gezahlt.
Etwa 80 % aller Verurteilungen Deutschlands vor dem EGMR
gehen auf überlange Verfahren zurück. Dies konnte nicht damit entschuldigt werden, dass beim EGMR inzwischen mehr
als 59.000 (!) Verfassungsbeschwerden anhängig sind, wovon rund 10.000 aus Italien herrühren.
Die Gretchenfrage ist, sehr geehrter Herr Kollege Kopp, ab
wann sich ein Gerichtsverfahren als überlang (= unangemessen lang) darstellt und ab wann deshalb die von Ihnen erwähnte Verzögerungsrüge angezeigt erscheint. Dazu haben
Herr Dr. van Dorp und ich das Material des Statistischen Bundesamtes umfassend ausgewertet und einen Kurzkommentar zum „Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“
geschrieben.
Für den Regelfall ist davon auszugehen, dass überlange Verfahren jeweils aus dem Segment der Verfahren mit der höchsten in den Destatis-Rechtspflegestatistiken erfassten Verfahrensdauer stammen. Dies gilt ganz allgemein, denn außer in
den von Ihnen erwähnten zivil- und verwaltungsrechtlichen
Verfahren besteht das Problem der Verfahrensdauer auch in
allen anderen Gerichtsbarkeiten.
Die RAK München bot mir darüber hinaus Gelegenheit, im
Januar 2013 hierzu eine Sonderveranstaltung abzuhalten.
Zur besonderen Brisanz bei sozialgerichtlichen Verfahren haben wir in der AUA 2/13, S. 91 ff. einen Artikel über „Die
Verfahrensdauer im Sozialrecht“ veröffentlicht; eine Sonderveranstaltung oder eine Fortbildungsveranstaltung nach § 15
FAO erscheint insofern angezeigt.
Rechtsanwalt Dr. Peter Link, München
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SZ0513
18 AKTUELLES
BESTENS BERATEN.
Der Bundestag hat am 16. Mai 2013 das von der Bundesregierung initiierte Kostenrechtsmodernisierungsgesetz verabschiedet. Die geplante Neuregelung sieht unter anderem
eine moderate Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung an
die allgemeine Preissteigerung vor, nachdem es eine solche
lineare Gebührenanpassung zuletzt 1994 gab.
Die GmbH · Rechtsform für den Mittelstand
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„Wir sind sehr erleichtert, dass das Gesetz in dieser Legislaturperiode verabschiedet wurde und hoffentlich wie geplant
zum 1.7.2013 in Kraft treten kann“, so der Präsident der
BRAK Axel C. Filges. „Unser Appell geht jetzt an den Bundesrat, das Inkrafttreten nicht zu blockieren“, ergänzt Prof. Dr.
Wolfgang Ewer, Präsident des DAV.
Dabei konnte in den vergangenen Wochen der ursprüngliche
Gesetzentwurf nach intensiven Gesprächen mit den Rechtspolitikern aller Parteien an einigen Stellen nachgebessert
werden. Das bedeutet unter anderem eine Steigerung bei
den Wertgebühren von 12 %. „Wir freuen uns, dass damit
der Gesetzgeber einer zentralen Forderung der Anwaltschaft
entsprochen hat und die durch Veränderungen in der Tabellenstruktur in einigen Bereichen verursachte Absenkung der
Vergütung wieder ausgeglichen werden konnte“, erläutert
BRAK-Präsident Filges. Ebenfalls positiv aufgenommen wurden die redaktionellen Korrekturen, die am Gesetzentwurf
vorgenommen wurden. „Sie bringen mehr Rechtssicherheit
und damit bleibt auch die befürchtete Mehrbelastung der
Justiz aus“, so DAV-Präsident Ewer. Auch hinsichtlich des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts konnte die Anwaltschaft einen Erfolg verbuchen.
Das Vorhaben, dem Antragsgegner künftig in einfach gelagerten Ehescheidungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts versagen zu können, soll wieder gestrichen werden.
„Die Rücknahme dieses Vorhabens ist für die gesamte Anwaltschaft sowie auch den Verbraucher ein wichtiger Schritt,
da der Zugang zum Recht für die bedürftige Partei und das
Prinzip der Waffengleichheit durch eine solche Neuregelung
enorm eingeschränkt worden wäre“, betonen beide Präsidenten.
Gemeinsame Presseerklärung von BRAK (Nr. 7) und DAV
(Nr. 16) vom 17. Mai 2013
Die GmbH
Rechtsform für den Mittelstand
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Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein
begrüßen das neue Gesetz. Sie hatten sich gemeinsam seit
mehreren Jahren für eine strukturelle und lineare Erhöhung
der Rechtsanwaltsgebühren eingesetzt.
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Anwaltsvergütung wird angepasst –
BRAK und DAV begrüßen
Verabschiedung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
Mitteilungen 02/2013
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SZ0513
Mitteilungen 02/2013 BERUFSRECHT
Amtsgericht Würzburg: Sinnfällige
Schlagworte oder üble Nachrede?
Das AG Würzburg hat mit Urteil vom 29. September 2012
(103 Cs 701 Js 19849/11) einen Rechtsanwalt der üblen Nachrede schuldig gesprochen, weil er in einem Wirtschaftsstrafverfahren in öffentlicher Sitzung geäußert hatte, ein Ermittlungsrichter habe einen Durchsuchungsbeschluss erlassen,
obwohl eine eigenständige Prüfung des Antrags der Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht einmal ansatzweise stattgefunden habe. Wir berichteten in unserem Newsletter 11/2012.
Der Kollege war als Pflichtverteidiger tätig. Im Laufe des Verfahrens wurde ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den
Mitverteidiger und weitere Personen wegen des Verdachts der
Geldwäsche und der Beihilfe zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung eingeleitet. In diesem neuen Ermittlungsverfahren
beantragte die zuständige Staatsanwaltschaft eine Durchsuchungsanordnung für die Anwaltskanzlei des Rechtsanwalts.
Diese Anordnung wurde kurz darauf vom Ermittlungsrichter
erlassen.
Die Beschwerde des Rechtsanwalts nach § 304 StPO wurde
als unbegründet verworfen. Im Zuge des Wirtschaftsstrafverfahrens stellte der Rechtsanwalt dann einen Antrag auf
Ablösung des Oberstaatsanwalts. In diesem Antrag wies er
u. a. darauf hin, dass der Durchsuchungsbeschluss von dem
Ermittlungsrichter unverändert mit dem von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Wortlaut übernommen worden war.
Der Durchsuchungsbeschluss gegen die Kanzlei sei, so der
betroffene Kollege, selbst für einen Jura-Studenten im ersten
Semester nach kurzer Befassung mit der Materie und Blick auf
die einschlägigen Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen
als offensichtlich rechts- und verfassungswidrig erkennbar.
Dies gelte für einen kompetenten Juristen, wie den Oberstaatsanwalt umso mehr.
Aufgrund dieser Äußerung wurde der Rechtsanwalt verurteilt.
Das AG Würzburg hielt diese Behauptung nicht nur für unsachlich, sondern in tatsächlicher Hinsicht für falsch. Die in
BERUFSRECHT 19
öffentlicher Sitzung vorgebrachte Äußerung sei geeignet, den
Ermittlungsrichter verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, zumal sie inzident den Vorwurf einer massiven Dienstpflichtverletzung enthalte. Einem
Bericht der „Mainpost“ zufolge soll die Richterin in der Verhandlung bemerkt haben, dass der Durchsuchungsbeschluss
vielleicht nicht den Vorgaben des BVerfG entsprochen habe.
Aber die obersten Hüter der Verfassung hätten „keine Ahnung von der Realität. Die Justiz habe weder genügend Zeit,
noch genügend Personal, um Beschlüsse so zu prüfen, wie das
Verfassungsgericht es sich vorstellt.” Der Rechtsanwalt wurde
zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Dieses Urteil
könnte, soviel sei kommentierend bemerkt, ebenfalls verfassungsgerichtliche Vorgaben beiseite gelassen haben: Denn
das BVerfG hat den Rechtsanwälten ausdrücklich erlaubt, im
Kampf ums Recht „auch eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte“ zu gebrauchen, ja sogar Urteilsschelte
zu üben oder „ad personam“ anderer Verfahrensbeteiligter
zu argumentieren (BVerfG NJW 1988, 191 ff., 193). Im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen das amtsgerichtliche
Urteil wurde der Strafantrag erfreulicherweise durch die Landgerichtspräsidentin zurückgenommen.
Aus der Rechtsprechung
Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Das LSG Baden-Württemberg hat am 19. Februar 2013 ein
Urteil verkündet, nach dem es für einen bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer für die
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
notwendig sei, dass die Beschäftigung bestimmte positiv
festzustellende Merkmale aufweise. Insbesondere sei nicht
erforderlich, dass die Tätigkeit eine Zulassung als Rechtsanwalt voraussetze. Es genüge vielmehr, dass die Beschäftigung
eines Rechtsanwalts bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber
keinen Tatbestand erfülle, der eine Versagung der Zulassung
nach § 7 Nr. 8 BRAO, die Rücknahme der Zulassung oder ihren
Widerruf nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 BRAO rechtfertige.
Umgekehrt hieße dies, dass ein zugelassener Rechtsanwalt,
der Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist,
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SZ0513
20 BERUFSRECHT
Beschlagnahme ist nach § 103 StPO bei einem Berufsträger ohne vorheriges Herausgabeverlangen unverhältnismäßig
1. Unterlagen zum Zwecke der Buchführung sowie nicht
mehr benötigte Unterlagen zum Zwecke der Steuererklärung
und Jahresabschlusstätigkeit sind nicht nach § 97 StPO beim
Steuerberater beschlagnahmefrei.
2. Das Nichtvorliegen des § 97 StPO hindert nicht die Anwendung des § 160 a Abs. 2 StPO.
3. Bei allen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, bei Maßnahmen
nach § 160 a StPO im Hinblick auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 StPO in besonderem Maße.
4. Die Herausgabeaufforderung nach § 95 StPO ist eine
im Vergleich zur Beschlagnahme nach § 103 StPO mildere
Maßnahme. Ist eine solche Aufforderung voraussichtlich erfolgversprechend und besteht weder ein Risiko der Verfahrensverzögerung noch der Verdunklung oder des Beweismittelverlustes, ist eine Beschlagnahme nach § 103 StPO
unverhältnismäßig und unzulässig.
LG Saarbrücken, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 Qs
15/13, BeckRS 2013, 05113
Interessenkollision bei beigeordnetem Rechtsanwalt
Ein Rechtsanwalt, der anlässlich desselben Erbfalles Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und deren Mutter bei der Abwehr von Nachlassforderungen vertritt, verstößt ohne die Interessenkollision
auflösende Mandatsbeschränkungen gegen das Vertretungsverbot gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA.
Ein solcher Verstoß kann die rückwirkende Aufhebung seiner
Beiordnung gemäß § 121 ZPO rechtfertigen.
BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 – IV ZB 32/12, MDR
2013, 431
Belastende Äußerung eines Rechtsanwalts im Rahmen
seines Mandats
1. Ein Rechtsanwalt darf im Rahmen seines Mandats auch
eindringliche Formulierungen verwenden, wenn er dies zur
Interessenwahrnehmung subjektiv für geboten erachtet. Ob
er hiermit in objektiver Sicht den Interessen seines Mandanten dient, ist unerheblich.
2. Für eine Klage auf Unterlassung von Äußerungen eines
Rechtsanwalts im Rahmen eines Mandatsverhältnisses ist
dieser nur in Ausnahmefällen passivlegitimiert. Ein solcher
Ausnahmefall ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der
Rechtsanwalt einem Arzt vorwirft, dieser habe „sich des Totschlags an einem Patienten schuldig gemacht“.
OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 9. August 2012 – 4
U 700/12, MDR 2013, 432
WEGWEISEND.
SCHluCk-AmEND · mEyDING (Hrsg.)
BOORBERG PRAXISHANDBÜCHER
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Befreiung von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
für jede Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber habe, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar sei
und das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährde.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2013 –
L 11 R 2182/11, http://openjur.de/u/609307.html
Mitteilungen 02/2013
Der Unternehmenskauf
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Der Unternehmenskauf
in Krise und Insolvenz
hrsg. von Dr. Alexandra Schluck-Amend, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, und
Dr. Thomas Meyding, Rechtsanwalt, CMS Hasche
Sigle, Stuttgart
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Das Praxishandbuch behandelt den Kauf eines Unternehmens in Krise und Insolvenz unter allen relevanten
rechtlichen und ökonomischen Gesichtspunkten. Erfahrene Praktiker zeigen Risiken für die Beteiligten (Veräußerer, Erwerber, Investoren, Financiers) auf und
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SZ1112
Mitteilungen 02/2013 HINWEISE UND INFORMATIONEN 21
HINWEISE UND INFORMATIONEN
Aktueller Zinssatz
Nach der geltenden Fassung von § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB betragen die gesetzlichen Verzugszinsen für Rechtsgeschäfte, an
denen ein Verbraucher beteiligt ist, fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher
nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB.
Bei Verzugszinsen im Bereich von Darlehensgeschäften gilt die Sonderregelung in § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der Basiszinssatz ist variabel und kann sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres ändern, § 247 Abs. 1 BGB. Die Deutsche
Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz im Bundesanzeiger bekannt.
Zeitpunkt
BasiszinssatzVerzugszinsen
nach § 288
von
bis
Abs. 1 BGB
01.01.2013
–0,13 %
01.01.2012
31.12.2012
0,12 %
01.07.2011
31.12.2011
0,37 %
01.07.2009
30.06.2011
0,12 %
01.01.2009
30.06.2009
1,62 %
01.07.2008
31.12.2008
3,19 %
01.01.2008
30.06.2008
3,32 %
01.07.2007
31.12.2007
3,19 %
01.01.2007
30.06.2007
2,70 %
01.07.2006
31.12.2006
1,95 %
01.01.2006
30.06.2006
1,37 %
01.07.2005
31.12.2005
1,17 %
01.01.2005
30.06.2005
1,21 %
01.07.2004
31.12.2004
1,13 %
01.01.2004
30.06.2004
1,14 %
01.07.2003
31.12.2003
1,22 %
01.01.2003
30.06.2003
1,97 %
01.07.2002
31.12.2002
2,47 %
01.01.2002
30.06.2002
2,57 %
01.09.2001
31.12.2001
3,62 %
01.09.2000
31.08.2001
4,26 %
01.05.2000
31.08.2000
3,42 %
Vermittlungen
Bei Auseinandersetzungen zwischen Kollegen bietet der Vorstand entsprechend der Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO
Vermittlungsgespräche an. Ein Vermittlungsgespräch unter
Kollegen setzt zunächst voraus, dass beide Seiten hiermit
einverstanden sind. Lehnt die Gegenseite die Teilnahme an
einem Vermittlungsverfahren ab, ist die Vermittlung vorab als
gescheitert anzusehen. Ziel eines Vermittlungsverfahrens ist
es, gerichtliche Auseinandersetzungen bereits im Vorfeld zu
vermeiden. Die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens
bietet sich insbesondere bei Sozietätsauseinandersetzungen
und Beendigung von Anstellungsverhältnissen an. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München bittet, bei Auseinandersetzungen unter Kollegen zunächst die Vermittlung
durch die Kammer zu suchen. Kommt ein Vermittlungsgespräch zustande, ist es in der Regel auch erfolgreich.
Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vermittelt die Rechtsanwaltskammer München auch bei Streitigkeiten zwischen Mandanten und ihren Anwälten. Hierbei besteht die Besonderheit,
nach § 288
Abs. 2 BGB
4,87 %
7,87 %
5,12 %
8,12 %
5,37 %
8,37 %
5,12 %
8,12 %
6,62 %
9,62 %
8,19 %
11,19 %
8,32 %
11,32 %
8,19 %
11,19 %
7,70 %
10,70 %
6,95 %
9,95 %
6,37 %
9,37 %
6,17 %
9,17 %
6,21 %
9,21 %
6,13 %
9,13 %
6,14 %
9,14 %
6,22 %
9,22 %
6,97 %
9,97 %
7,47 %
10,47 %
7,57 %
10,57 %
nach § 288 Abs. 1 BGB a. F.
8,62 %
9,26 %
8,42 %
nach § 497 Abs. 1
Satz 2 BGB
2,37 %
2,62 %
2,87 %
2,62 %
4,12 %
5,69 %
5,82 %
5,69 %
5,20 %
4,45 %
3,87 %
3,67 %
3,71 %
3,63 %
3,64 %
3,72 %
4,47 %
4,97 %
5,07 %
dass ein Vermittlungsverfahren auch ohne Zustimmung des
betroffenen Anwalts durchgeführt werden kann.
Das Vermittlungsangebot der Rechtsanwaltskammer München wird immer häufiger angenommen. Im Jahre 2012
konnten rund 287 Vermittlungen durchgeführt werden.
Vertrauensanwalt
für in Not geratene Mitglieder
In wirtschaftliche Not geratene Kolleginnen und Kollegen
können sich durch den vom Kammervorstand bestellten
Vertrauensanwalt beraten lassen. Sowohl die Namen der
Ratsuchenden als auch sämtliche gegenüber dem Vertrauensanwalt ge­machten Angaben werden von diesem streng
vertraulich behandelt und unterliegen der anwaltlichen
Schweigepflicht auch gegenüber dem Kammervorstand. Die
Beratung erfolgt kostenlos. Ein Rechtsanspruch auf die Beratung besteht nicht. Die Beratungsleistungen des Vertrauensanwalts sind auf maximal fünf Stunden beschränkt.
22 HINWEISE UND INFORMATIONEN
Mitteilungen 02/2013
Vertrauensschadensfonds
der Rechtsanwaltskammer München
KONTAKT
Vertrauensanwalt der RAK München:
Rechtsanwalt Roland P. Weber
Barerstr. 3, 80333 München
Telefon: (089) 291605-47
Telefax: (089) 291605-49
E-Mail: [email protected]
Nothilfe
Die Rechtsanwaltskammer München unterhält gemäß § 89
Abs. 2 Nr. 3 BRAO eine Nothilfeeinrichtung. Die Nothilfeeinrichtung erhält ihre Gelder durch Spenden, durch Geldbußen
der Anwaltsgerichtsbarkeit und zum Teil auch von Geldauflagen der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit.
Die Spenden kommen ohne einen Cent Abzug den Bedürftigen zugute. Die Nothilfe unterstützt ältere Kolleginnen und
Kollegen, die unverschuldet oder durch Krankheit in wirtschaftliche Not geraten sind. Die Betroffenen können in eine
langfristige finanzielle Betreuung aufgenommen werden. In
manchen Fällen kann auch eine einmalige Finanzspritze helfen. Den Bedürftigen wird in allen Fällen mit kleineren und
– wo es notwendig ist – mit größeren Beträgen geholfen.
Jeder Antrag auf Nothilfe wird absolut vertraulich behandelt.
Ansprechpartnerin für die Nothilfe der Rechtsanwaltkammer
München ist Geschäftsführerin Elisabeth Schwärzer. Sie erreichen Frau Kollegin Schwärzer unter der Telefonnummer
(089) 532944-40. Wir stellen Ihnen für ihre Spenden gerne
eine Spendenquittung aus. Spenden bitten wir auf Konto-Nr.
580 340 8264 bei der HypoVereinsbank München (BLZ 700
202 70) zu überweisen.
Die Rechtsanwaltskammer München hat bereits auf der
Kammerversammlung im Jahre 1996 einen Vertrauensschadensfonds für den Ausgleich von finanziellen Schäden
eingerichtet, die ein Kammermitglied einem Mandanten in
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zugefügt hat. Mandanten können sich an die Rechtsanwaltskammer München
wenden, wenn sie von einem Kammermitglied durch Unterschlagung von Fremdgeld geschädigt wurden. Zahlungen
aus dem Vertrauensschadensfonds sind an mehrere Voraussetzungen gebunden; dazu gehört, dass
a) die Leistung zur Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft
erbracht wird und
b) kein Versicherungsschutz nach der Berufshaftpflichtversicherung des betreffenden Kammermitglieds besteht und
c) der Geschädigte anderweit, insbesondere von dem Schädiger selbst, keinen Ausgleich erlangen kann und
d)die Zahlung an den Geschädigten sozial dringend geboten ist.
Zahlungen aus dem Sonderfonds sind auf 25.000,– EUR im
Einzelfall begrenzt. Die Entscheidung über Zahlungen aus
dem Vertrauensschadensfonds steht im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums der Kammer. Eine Zahlung aus dem
Sonderfonds kann in der Regel nur zu einer Minderung des
entstandenen Schadens beitragen. Ein Rechtsanspruch des
Geschädigten auf Leistung besteht nicht. Sollten Ihnen Fälle
bekannt werden, die die oben genannten Voraussetzungen
erfüllen, wenden Sie sich an die Kammer. Ansprechpartnerin
ist Geschäftsführerin Brigitte Doppler. Sie erreichen Frau Kollegin Doppler telefonisch unter (089) 532944-51.
ERFOLGREICHE PROZESSTAKTIK
Kothe · redeKer Beweisantrag und Amtsermittlung im Verwaltungsprozess
Kothe · redeKer
Beweisantrag und
Amtsermittlung im
Verwaltungsprozess
Ein Leitfaden für die Praxis
Beweisantrag und Amtsermittlung im Verwaltungsprozess
Ein Leitfaden für die Praxis
von Professor Dr. Peter Kothe, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie für Bau- und Architektenrecht, Stuttgart, Honorarprofessor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen – University of Applied Sciences, Ludwigsburg, und Martin Redeker, Richter
am Oberverwaltungsgericht Greifswald
2012, 174 Seiten, € 28,–
ISBN 978-3-415-04813-3
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RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564
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SZ1112
Mitteilungen 02/2013 AUS- UND FORTBILDUNG 23 AUS- UND FORTBILDUNG
Zwischenprüfung 2013
Die Zwischenprüfung findet in diesem Jahr am Freitag, den
29. November 2013 statt. In der Region erfolgt die Abnahme der Zwischenprüfung in der Regel in den Berufsschulen.
In München erfolgt über den Prüfungsort eine gesonderte
Mitteilung. Die Zwischenprüfung wird schriftlich durchgeführt.
Die ausbildenden Rechtsanwälte sind verpflichtet, die bei ihnen beschäftigten Auszubildenden, die ein Jahr ausgebildet
worden sind bzw. die Lehrzeit verkürzen, zur Zwischenprüfung anzumelden, soweit die Zwischenprüfung nicht schon
abgelegt wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Prüfungsordnung für Rechtsanwaltsfachangestellte setzt die Zulassung
zur Abschlussprüfung den Nachweis der Teilnahme an der
vorgeschriebenen Zwischenprüfung voraus.
Termine für die Abschlussprüfung
der RA-Fachangestellten 2014/I
Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung 2014/I in dem Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r findet statt am:
Dienstag, 21.01.2014
Fachbezogene Informationsverarbeitung
Dienstag, 28.01.2014
ZPO (Verfahrensrecht) und Rechnungswesen
Mittwoch, 29.01.2014
RVG (Kostenrecht) und Rechts-, Wirtschaftsund Sozialkunde
Anmeldeschluss: 31. Oktober 2013 (Ausschlussfrist)
Die Anmeldungen sind nur mit den einheitlichen Anmeldeformularen, die von den Berufsschulen verteilt werden,
vorzunehmen. Die Anmeldeformulare können die Auszubildenden, die die Berufsschule nicht besuchen, bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer München (Telefon
089/53 29 44-16, 34, 63) anfordern.
Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Gesetzestexte
sind zugelassen; Taschenrechner dürfen benutzt werden.
Nicht zugelassen sind:
– Bemerkungen, Erläuterungen;
– Register/Reiter, die Wortvermerke tragen, die nicht Gesetzesbezeichnungen sind, wie z.B. „Verjährung“ oder „Berufung“;
–Farbliche Markierungen, die ein Schema erkennen lassen
(z.B. rot für Zulässigkeit und blau für Begründetheit, gelb
für Anspruchsgrundlagen);
–Gebührentabellen mit Erläuterungen (z.B. Berechnung
der Mittelgebühr etc.) wie z.B. Schwarzwälder Gebührentabelle, Schmeckenbecher, Kostentafeln, Höver Gebührentabellen;
–Textausgaben mit Erläuterungen (z.B. DAV Textausgabe
RVG).
Anmeldeschluss für die Zwischenprüfung: 11. Oktober
2013
Die Anmeldungen sind nur mit den einheitlichen Anmeldeformularen vorzunehmen, die von der Rechtsanwaltskammer
Anfang Oktober 2013 versendet werden. Zusätzlich können
die Anmeldeformulare direkt bei der Geschäftsstelle der
Kammer angefordert werden. Prüfungsort sowie zeitlicher
Beginn der Abschlussprüfung werden den Prüfungsteilnehmern gesondert mit dem Zulassungsbescheid mitgeteilt.
Die Prüfungsteilnehmer sind berechtigt, die Gesetzessammlung „Schönfelder“ und andere aktuelle Gesetzestexte ohne
Erläuterungen und Kommentierungen sowie einen nicht
programmierbaren Taschenrechner mitzubringen. Reine Solarrechner sind ungeeignet. Ferner sind unkommentierte
Gebührentabellen sowie ein Kalender für 2013 und 2014
mitzubringen.
Aufgefordert zur Teilnahme an der Abschlussprüfung sind
alle Auszubildenden, deren Ausbildungszeit spätestens am
31. März 2014 endet sowie Wiederholer als auch Teilnehmer, die ihre Ausbildungszeit um ein halbes Jahr verkürzt
haben.
Die Ausbildungskanzleien sind verpflichtet, die Prüflinge bis
zum 31. Oktober 2013 (Anmeldeschluss) bei der Rechtsanwaltskammer München zur Prüfung anzumelden. Später
eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt
werden.
Ferner werden auch diejenigen Auszubildenden zur Prüfung
aufgerufen, die eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG oder eine Zulassung als Externe
gemäß § 45 Abs. 2 BBiG anstreben. Eine vorzeitige Zulassung
kommt nur bei nachgewiesenen überdurchschnittlichen Leistungen (2,0) in der Praxis und in der Berufsschule in Betracht.
24 AUS- UND FORTBILDUNG
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird von der Rechtsanwaltskammer München im Einzelnen geprüft.
Prüfungsgebühr: 75,– EUR je Prüfungsteilnehmer, fällig mit
der Anmeldung und zahlbar auf das Konto der Rechtsanwaltskammer München, UniCreditBank AG München, Kto.
81631, BLZ 700 202 70. Wir bitten hier, jeweils den Namen
des Auszubildenden sowie die Ausbildungsverzeichnisnummer anzugeben. Nimmt der Prüfungsbewerber nur an höchstens drei Prüfungsfächern teil, so ermäßigt sich die Gebühr
auf 37,– EUR.
Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung wird wie
bisher von den örtlichen Prüfungsausschüssen in eigener Zuständigkeit festgelegt. Zur Freistellung von Auszubildenden
für Prüfungen wird auf die gesetzliche Regelung, hier insbesondere § 15 BBiG, § 10 JArbSchG hingewiesen.
14. Fortbildungsprüfung
„Geprüfte Rechtsfachwirte“ 2013
Notenübersicht für den Kammerbezirk München
Note
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
bestanden
nicht bestanden
unterbrochen
Summe
Prüfungsteilnehmer Anteil
0
0%
9
11,11 %
24
29,63 %
26
32,10 %
59
72,84 %
21
25,93 %
1
1,23 %
81
100 %
Neun Absolventinnen haben die Fortbildungsprüfung zum/zur
Geprüften Rechtsfachwirt/in mit der Note „gut“ bestanden:
– Tina Trögl (Kzl. RAin Marion Reisenhofer, Ingolstadt)
–Madeleine Kühnler (Kzl. RAe Dr. Hokema Partnerschaft
München)
– Margit Hartmann (Kzl. Dr. Kirchmann & Wedekind, München)
– Kathrin Taschner (Kzl. RAe Huber-Wilhelm & Partner, Freising)
– Amelie Czernia (Kzl. RA Christian Steinpichler, München)
– Andrea Laberer (Kzl. RA Martin Dirscherl, Olching)
– Yvonne Biermeier (Kzl. RAe Popp & Weiss, Plattling)
– Marion Sabo (Kzl. Maly Häcker & Kollegen)
– Martina Dempf (Kzl. RA Dr. Knut Müller)
Die Abschlussfeier der Geprüften Rechtsfachwirtinnen fand
am Donnerstag, den 16. Mai 2013 im Wirtshaus Pschorr in
München statt. Die Feier erfolgte nach Redaktionsschluss der
Mitteilungen. Einen Bericht sowie Fotos finden Sie auf unserer Homepage unter
www.rak-muenchen.de > RA-Fachangestellte
> Geprüfte Rechtsfachwirte > Aktuelles
Mitteilungen 02/2013
Tagung des Berufsbildungsausschusses
Die Mitglieder des Berufsbildungsausschuss der Rechtsanwaltskammer München haben sich auf ihrer Sitzung am
20. März 2013 wieder intensiv mit der Novellierung der
ReNoPat-Ausbildungsverordnung auseinandergesetzt. Die
Novellierung befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Die Kammern werden regelmäßig über den Stand des
Novellierungsverfahrens informiert.
In einer Stellungnahme an die Bundesrechtsanwaltskammer
hat sich der Berufsbildungsausschuss gegen eine gemeinsame Beschulung der Berufsgruppen der Rechtsanwalts- und
Notarfachangestellten ausgesprochen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten. Gegenstand der Tagesordnung war erneut der Rückgang der Ausbildungszahlen bei den
Rechtsanwaltsfachangestellten. Es erfolgte ein Bericht der Arbeitsgruppe Imagekampagne/Fachkräftemangel. Frau Rechtsanwältin Heinicke berichtete über ihre Arbeit als Ausbildungsberaterin. Vertreter der Berufsschulen beklagten, dass
immer häufiger Auszubildende ihre Ausbildung abbrechen.
Hier wurde vereinbart, dass gesonderte Gespräche mit den
Vertretern der Kammer geführt werden. Weitere Themen
waren:
– Erste Erfahrungen mit den neuen Sätzen der Ausbildungsvergütung,
– Treffen mit den Vertretern der Bundesagentur für Arbeit in
München,
– Niveau der Auszubildenden,
–Infos über die verschiedenen Ausbildungsmessen/Berufsinfotage mit Teilnahme des Messestandes der RAK München,
–Eigene Abiturientenklassen an verschiedenen Berufsschulen,
–Aktuelle Zahlen über die Eintragung der neuen Ausbildungsverträge 2013,
– Bericht über die Tätigkeit des BRAK-Ausschusses Berufsbildung,
– Ausbildungssiegel für die Kanzleien,
– Kanzleijubiläen von Mitarbeitern.
Die nächste Sitzung des Berufsbildungsausschusses ist für
den 23. Oktober 2013 vorgesehen.
Auch Firmen dürfen ausbilden
In jüngster Zeit häufen sich Anfragen von Unternehmensanwälten zum Thema: „Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten“. Fachangestellte im Bereich der rechtsberatenden
Berufe sind derzeit sehr begehrt und auf dem Stellenmarkt
kaum zu bekommen. Deshalb bietet sich auch für Unternehmen an, für den eigenen Bedarf auszubilden.
Die Ausbildungsbefugnis nach § 30 Berufsbildungsgesetz
(BBiG) wird ergänzt durch die Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten
in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft (ReNoPatAusb-
Mitteilungen 02/2013 AUS- UND FORTBILDUNG 25 FachEigV) vom 21. Juli 2005. Danach dürfen Rechtsanwälte
und verkammerte Rechtsbeistände Rechtsanwaltsfachangestellte ausbilden.
In der Regel werden RA-Fachangestellte in Kanzleien ausgebildet. Wenn nun ein Rechtsanwalt bzw. ein Rechtsbeistand
im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses in seinem Unternehmen die Ausbildung übernimmt, ist dies dann zulässig,
wenn die Ausbildung unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans erfolgt. Dies ist in den meisten Fällen der
Ausbildung einer/s Rechtsanwaltsfachangestellten in einer
Rechtsabteilung der Fall. Der Rechtsanwalt bzw. der Rechts-
beistand wird dann als Ausbilder in den Ausbildungsvertrag
aufgenommen.
Formblätter für den Ausbildungsvertrag, ReNoPatVO und
Rahmenlehrplan erhalten Sie bei der Rechtsanwaltskammer
München. Der Ausbildungsvertrag wird nach Abschluss des
Vertrages in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen.
Sollten sich hierzu noch Fragen ergeben, können Sie sich gerne telefonisch an Frau Geschäftsführerin Elisabeth Schwärzer
wenden (Tel. 089/532944-780).
Abschlussprüfung 2013/I der Rechtsanwaltsfachangestellten
im Bezirk der Rechtsanwaltskammer München
Gesamtübersicht des Prüfungsausschusses München I – Gesamtausschuss
An der Winterabschlussprüfung haben insgesamt 54 Bewerber teilgenommen.
Prüfungsausschuss
Teilnehmer
insgesamt
Note
1
Note
2
Note
3
Note
4
Note
5
Note
6
bestanden
nicht
bestanden
54
2
6
10
25
10
1
41
* 13
100
3,7
11,1
18,52
46,30
18,52
1,85
75,93
24,07
München I
Gesamtausschuss
in %
* § 28 Prüfungsordnung
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Gesamtnote schlechter als ausreichend ist, in fünf Prüfungsfächern nicht je
mindestens die Note ausreichend erzielt wurde oder die Leistungen in einem Prüfungsfach mit der Note ungenügend bewertet
wurden.
Herausragende Leistungen
Mit der Note „sehr gut“ haben abgeschnitten:
Maria Franz mit 93 Punkten (Hammersen Rechtsanwälte, München) und Nadine Lohr mit 92 Punkten (SKW Schwarz Rechtsanwälte, München). Die Kammer gratuliert zu diesen herausragenden Leistungen.
NEUERSCHEINUNG.
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
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hrsg. von Robert Daubner, Polizeihauptkommissar
Bußgeldkatalog-Verordnung
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SZ0513
26 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Mitteilungen 02/2013
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Änderung der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer
für den Oberlandesgerichtsbezirk München
In der ordentlichen Kammerversammlung am 19. April 2013 wurde beschlossen, die Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München wie folgt zu ändern (Änderungen kursiv und im Fettdruck):
1. Art. 6 Ziff. 1 S. 1 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„Die Rechtsanwaltskammer erhebt für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung (§§ 43c, 192 BRAO, §§ 1 ff. FAO) eine Gebühr von EUR 450,–.“
2. Art. 6 Ziff. 2 S. 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„Wird der Antrag auf Erteilung der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zurückgenommen, ermäßigt sich
die Gebühr auf EUR 300,–.“
3. Art. 9 der Gebührenordnung wird um folgenden Satz ergänzt:
„Die in der Kammerversammlung vom 19. April 2013 beschlossenen Änderungen der Gebührenordnung treten
mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in Kraft.“
Die vorstehenden Änderungen der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk
München werden hiermit ausgefertigt.
München, den 23. April 2013
gez. Hansjörg Staehle,
Präsident
THEMEN FÜR DIE PRAXIS.
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SZ0513
Mitteilungen 02/2013 PERSONALIEN 27
PERSONALIEN
Landgerichtsbezirk Kempten
Marianna Tuscher
Sonthofen
21.02.2013
Alexander Greiner
Lindau
22.02.2013
Karl F. X. Laible
Lindau
22.02.2013
Mangold Pott-Rupsch
Füssen
05.04.2013
Rudolf Sahm
Kempten
18.04.2013
Wir betrauern den Tod folgender Kolleginnen und Kollegen:
Heidulf Krawolitzki
Nonnenhorn
07.05.2013
Dr. Friedrich Zimmermann, Filzmoos
16.09.2012 87 Jahre
Landgerichtsbezirk Landshut
Liane Linke, München
11.11.2012 73 Jahre
Daniel Felber
Landshut
26.02.2013
30.11.2012 75 Jahre
Rüdiger Quedenfeld
Wang
13.03.2013
Sandra Wünsch
Landshut
20.03.2013
Sebastian Deubelli
Landshut
25.04.2013
Todesfälle
Dr. Michael Sepp, München
Ferdinand Frhr. von Richthofen, München
30.12.2012 72 Jahre
Dr. Dieter Straub, München
30.12.2012 62 Jahre
Michael Harris, München
04.02.2013 58 Jahre
Brigitta Schmidt, München
05.02.2013 58 Jahre
Ingeborg Faht
Burgau
21.02.2013
Martin Bach, Schongau
06.02.2013 86 Jahre
Dorothea Triftshäußer
Memmingen
26.02.2013
Karl Josef Dunkl, Landshut
07.02.2013 60 Jahre
Süleyman Pozan
Neu-Ulm
02.04.2013
27.02.2013 76 Jahre
Philip Leinsle
Kaufbeuren
16.04.2013
12.03.2013 51 Jahre
Dirk Förster
Illertissen
22.04.2013
Alexander Baiker
Memmingen
24.04.2013
Dr. Ekkehart Mihm, Nußdorf
Bettina Bick, Pullach
Dr. Franz Xaver Schober, Puchheim
13.03.2013 86 Jahre
Helmut Kellner, Lenggries
23.03.2013 71 Jahre
Dr. Reinhard Böhm, Augsburg
28.03.2013 69 Jahre
Rüdiger Greb, München
11.04.2013 69 Jahre
Neuzulassungen
Die Kanzleianschriften der neu zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unter www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de im Mit­glie­der­verzeichnis einzusehen.
Landgerichtsbezirk Augsburg
Landgerichtsbezirk Memmingen
Landgerichtsbezirk München I
Matthias Weidmann
München
24.01.2013
Christina Benitez, LL.M. Eur.
München
04.02.2013
Dr. Jyn Schultze-Melling, LL.M.
München
13.02.2013
Dr. Stefan Eichhammer, LL.M.
München
15.02.2013
Claudia Lindemann
München
20.02.2013
Katja Reyher
München
20.02.2013
Dr. Heike Sauerwein
München
20.02.2013
Ursula Bansleben
Gräfelfing
21.02.2013
Andreas Breu
München
21.02.2013
Michael Hofauer
München
21.02.2013
Florian Klein
München
21.02.2013
Doris Trauter-Ott
Königsbrunn
19.02.2013
Thomas Meyer
München
21.02.2013
Sven Dietz
Augsburg
21.02.2013
Felix Römisch
München
21.02.2013
Lars Kutz
Augsburg
26.02.2013
Stephanie Rosner
Unterhaching
21.02.2013
Andreas Kühne, LL.M.
Augsburg
05.03.2013
Matthias Arthur Sauter
München
21.02.2013
Jana Kraus
Augsburg
14.03.2013
Monique Schumacher
Grasbrunn
21.02.2013
Nikolaus von Lucke
Landsberg
14.03.2013
Ulrich Sproll
München
21.02.2013
Florian Ott
Augsburg
19.03.2013
Christian Vanino
München
21.02.2013
Veronika Tauchert
Donauwörth
20.03.2013
Dr. Harald Hölder
München
22.02.2013
Ulrike Hofmann
Augsburg
21.03.2013
Jasmin Kocak
München
22.02.2013
Eva Reichel
Dillingen
21.03.2013
Sarah Zech
München
22.02.2013
Sandra Wagner
Augsburg
27.03.2013
Jacqueline Dudenhausen
München
25.02.2013
Maximilian von Lucke
Landsberg
28.03.2013
Frieder Rückert
München
26.02.2013
Simone Koch
Augsburg
01.04.2013
Dr. Tim Bagger
München
28.02.2013
Eva Pfaffenzeller
Augsburg
02.04.2013
Daniel Beck
München
28.02.2013
Markus Schneider
Augsburg
02.04.2013
Marc Oliver Becker
München
28.02.2013
Manuela Rimsl
Augsburg
16.04.2013
Felix Bußmann
München
28.02.2013
Julia Rohleder
Augsburg
16.04.2013
Anna Frey
München
28.02.2013
Sonja Feig
Augsburg
02.05.2013
Pia Grassl
München
28.02.2013
Andre Schellenberg, LL.M.
Augsburg
02.05.2013
Christine Hägele
München
28.02.2013
Ina Helm
München
28.02.2013
Christian Kropf
München
28.02.2013
Landgerichtsbezirk Ingolstadt
Marlies Hitz
Ingolstadt
20.03.2013
Dr. Alexander Kruß, LL.M.
München
28.02.2013
Michael Hoffend
Ingolstadt
12.04.2013
Tino Marz
München
28.02.2013
Astrid Wächter
Schrobenhausen
18.04.2013
Matthias Oldiges
München
28.02.2013
28 PERSONALIEN
Mitteilungen 02/2013
Claudia Schedler
München
28.02.2013
Alexander Stolskij
München
28.03.2013
Nora Schroeder
München
28.02.2013
Annette Thut
München
28.03.2013
Dr. Werner Weber
München
28.02.2013
Thomas Fritz
München
30.03.2013
Maik Hieke
München
05.03.2013
Ariane Kunze
München
30.03.2013
Ingo Porschen
Höhenkirchen-Siegertsbrunn 06.03.2013
Ricarda Vocke
München
01.04.2013
Ulrike Bock
München
07.03.2013
Gülek Gökkaya
München
02.04.2013
Michael Kramer
München
07.03.2013
Dr. Alexander Betz
München
04.04.2013
Thomas Litt
Grünwald
07.03.2013
Robert von Dressler
München
04.04.2013
Anna Lutz-Bachmann
München
07.03.2013
Martina Farkas
München
04.04.2013
Jessica Mateja, LL.M.
München
07.03.2013
Judith Giedl
München
04.04.2013
Thomas Merkle
München
07.03.2013
Sandra Guyot, LL.M.
München
04.04.2013
Friedbert Warnecke
Unterschleißheim
07.03.2013
Dr. Thomas Helck
München
04.04.2013
Benjamin Goschzik
München
10.03.2013
Andrea Jacobs
München
04.04.2013
Susanne Forysch
München
11.03.2013
Dr. Benjamin Lotz
München
04.04.2013
Bettina Ketscher
München
11.03.2013
Elena Metzger
München
04.04.2013
Alexander Dolgorukow
München
12.03.2013
Markus Mühlberg
München
04.04.2013
Caroline Geiger
München
12.03.2013
Katiuscha Oglialoro
München
04.04.2013
Karina Wickert
München
12.03.2013
Tim Somboonvong
München
04.04.2013
Dr. Henrike John
München
13.03.2013
Uta Staudenmaier
München
04.04.2013
Markus Binder
München
14.03.2013
Astrid Steinhoff, LL.M.
München
05.04.2013
Benedikt Dengler
München
14.03.2013
Nadina Meinel
München
06.04.2013
Stefanie Geiger
München
14.03.2013
Catharina von Zeynek
München
09.04.2013
Yasin Güleç
München
14.03.2013
Pascal R. Kremp
München
11.04.2013
Christian Kachel
München
14.03.2013
Gregor Störzinger
München
11.04.2013
Matthias Kaufmann
München
14.03.2013
Philipp Venohr
München
11.04.2013
Wolfgang Lickleder
München
14.03.2013
Stefan Wiesent
München
11.04.2013
Désirée Maier
München
14.03.2013
Kathrin Hartung
München
12.04.2013
Stephanie Maull
München
14.03.2013
Dr. Christian Peter Kokew
München
12.04.2013
Oliver Paasch
München
14.03.2013
Dr. Jörn Radloff
München
15.04.2013
Sarah Carmen Schwarzenberg
München
14.03.2013
Andrea Urlberger
München
16.04.2013
Dr. Rebekka Stanitzek
München
14.03.2013
Christopher Hasenkamp
München
18.04.2013
Maximilian Utz
München
14.03.2013
Janina Lorenz
München
18.04.2013
Franziska Veh
München
14.03.2013
Christoph Natterer
München
18.04.2013
Sebastian Steuckardt
München
15.03.2013
Magdalena Neueder
München
18.04.2013
Sven Behrends
München
16.03.2013
Benedikt Neumaier, LL.B.
München
18.04.2013
Thies Lindacher
München
16.03.2013
Matthias Weingut
München
18.04.2013
Thomas Fräbel
München
20.03.2013
Florian Zimmermann
München
18.04.2013
Jan Bösing
München
21.03.2013
Henrik Urban, M.B.L.T.
München
20.04.2013
Catherine Dechamps
München
21.03.2013
Christine Kalkschmid
Neuried
22.04.2013
Christopher Diel
München
21.03.2013
Anna Heinz
München
24.04.2013
Anna Giedke
München
21.03.2013
Katrin Bauer
München
25.04.2013
Sabine Kritzenthaler
München
21.03.2013
Manuel-Peter Fringer
München
25.04.2013
Stephanie Kutzer
München
21.03.2013
Elisabeth Noltenius
München
25.04.2013
Benedikt Läufer
München
21.03.2013
Dr. Alexandra Puff
München
25.04.2013
Olaf Messner
München
21.03.2013
Dr. Nikolai Vokuhl, LL.M.
München
25.04.2013
Verena Schuller
München
21.03.2013
Christian Werkmeister, LL.M.
München
25.04.2013
Tillmann Spörel
München
21.03.2013
Daniel Zilm
München
25.04.2013
Alexander Weißgerber
München
21.03.2013
Isabell-Marie Engel
München
26.04.2013
Georg Zerr
München
21.03.2013
Arne Klimpel
München
27.04.2013
Wolfgang Zippelius
München
21.03.2013
Aylin Pratsch
München
27.04.2013
Natalja Voltz
Grünwald
22.03.2013
Dr. Carsten Albert
München
02.05.2013
Birgit Wieland, LL.M.
München
22.03.2013
Chantal Böckl
München
02.05.2013
Katja Benkhard
München
25.03.2013
Anna Grieshaber
München
02.05.2013
Sonja Graßl
München
27.03.2013
Aniko Knoll
München
02.05.2013
Marina Arntzen
München
28.03.2013
Frank Manegold
München
02.05.2013
Carolin Helm
München
28.03.2013
Heike Röder-Hitschke
München
02.05.2013
Aline Klopfer
München
28.03.2013
Bernhard Schmaderer
München
02.05.2013
Katharina Ritzinger
München
28.03.2013
Daniel Stix
München
02.05.2013
Mitteilungen 02/2013 PERSONALIEN 29
Benno Vogel
München
02.05.2013
Maurice Mielcarek München
07.02.2013
Alexandra Wichert
München
02.05.2013
Katharina Rank München
07.02.2013
Dr. Marco Rau, Mag. jur. Darmstadt
10.02.2013
Sebastian Wolf,
M. Jur. LL.M. oec. int.
München
02.05.2013
Julia Adler Sauerlach
12.02.2013
Dr. Martin Greßlin
München
04.05.2013
Eran Sragowicz Oberstdorf
13.02.2013
David Baumer
München
08.05.2013
Stefan Künkele München
14.02.2013
Bettina Hierl
München
08.05.2013
Maria Tikhomirova München-Flughafen
14.02.2013
Dr. Petr Kottek
München
08.05.2013
Dr. Christoph Herrlich München
16.02.2013
Cäcilie Küsel
München
08.05.2013
Hubert Bichler Tettenweis
18.02.2013
Gustav Schubert
München
08.05.2013
Pia Hildenbrand Farchant
18.02.2013
Johannes Vötterl
München
08.05.2013
Harald Mezler München
18.02.2013
Lea Wimmer
München
08.05.2013
Bernhard Rehbein München
18.02.2013
Friederike Hofmeister München
19.02.2013
Christina Kikis München
19.02.2013
Landgerichtsbezirk München II
Barbara Schneider
Umbach
08.02.2013
Lutz Lorenz München
19.02.2013
Angela Marklstorfer
Seefeld
21.02.2013
Dr. Matthias Schwierz München
20.02.2013
Olaf Meier
Anzing
24.02.2013
Dr. Ulrich Klatt München
21.02.2013
Andreas Fortmann
Eichenau
14.03.2013
Marcus Lasar München
21.02.2013
Gabriele Allgeier
Dachau
28.03.2013
Markus Gerwig München
22.02.2013
Steffen Hamann
Tutzing
04.04.2013
Ludwig Weber Straßlach-Dingharting
22.02.2013
Britta Schiedermaier
Erdweg
04.04.2013
Gerhard Heinrich Jung Bachhagel
24.02.2013
Theresa Bauer
Weilheim
16.04.2013
Julian Schaub Gauting
24.02.2013
Jutta Tremmel
Ebersberg
18.04.2013
Peter Lohse Kirchhaslach
26.02.2013
Birgit Klimm
Seehausen
24.04.2013
Sebastian Mock München
26.02.2013
Matthias Haug
Tutzing
25.04.2013
Dr. Ekkehart Mihm Nußdorf
27.02.2013
Florian Mattner, Mag.rer.publ.
Markt Indersdorf
27.04.2013
Ulrich Seidler Weilheim
27.02.2013
Rudolf Brettmeister
Schöngeising
02.05.2013
Sabine Aust Bernau
28.02.2013
Christoph Baumgärtel
Karlsfeld
08.05.2013
Dr. Tanja Barton München
28.02.2013
Andreas Reiter
Markt Schwaben
08.05.2013
Sevim Kilinc-Özdemir München
28.02.2013
Sabine Küchler, LL.M. Eur. München
28.02.2013
Marija Lunuskina Passau
28.02.2013
Landgerichtsbezirk Passau
Katharina Amann
Passau
15.03.2013
Daniela Spies München
28.02.2013
Franziska Schär
Passau
15.04.2013
Stephanie Pletschacher München
01.03.2013
Regina Augenstein
Pocking
24.04.2013
Angelina Willmann München
01.03.2013
Alexander Malatidis München
04.03.2013
Florian Paschold Augsburg
06.03.2013
Landgerichtsbezirk Traunstein
Annette Kunz
Traunreut
10.03.2013
Astrid Wenke München
07.03.2013
Gabriel Riebsamen
Siegsdorf
22.04.2013
Josef E. Hofbauer von Wieck München
11.03.2013
Corinna Ruppel, LL.M.
Rosenheim
25.04.2013
Bettina Bick Pullach
12.03.2013
Paul Hofmann Landshut
13.03.2013
Dr. Hauke Scheffler Eschborn
13.03.2013
Dr. Franz Xaver Schober Puchheim
13.03.2013
Josef Schwarzmann Deisenhofen
14.03.2013
Löschungen
Dr. Friedrich Zimmermann Filzmoos/Österreich
16.09.2012
Carl O. M. Wittig München
14.03.2013
Liane Linke München
11.11.2012
Maria Thallinger München
15.03.2013
Dr. Michael Sepp München
30.11.2012
Michaela Probst Passau
18.03.2013
Ferdinand Frhr. von Richthofen München
30.12.2012
Sven Martin Sosna München
18.03.2013
Dr. Dieter Straub München
30.12.2012
Dr. Bernd Marzin München
19.03.2013
Claudia Stöhr München
14.01.2013
Ivonne Panek Ingolstadt
19.03.2013
Maren Cisek Starnberg
30.01.2013
Astrid Gösmann, M.B.L.-HSG Passau
21.03.2013
Michael Harris München
04.02.2013
Astrid Schürmann Landshut
21.03.2013
Renè Rechenberger Ingolstadt
05.02.2013
Martin Steppich München
21.03.2013
Brigitta Schmidt München
05.02.2013
Dr. Franz-Xaver Müller Friedberg
22.03.2013
Martin Bach Schongau
06.02.2013
Helmut Kellner Lenggries
23.03.2013
Georg Müller-Harms
München
06.02.2013
Sabine Conzen Ottobrunn
25.03.2013
Marc Blaha Augsburg
07.02.2013
Birgit Reindl Bad Wiessee
27.03.2013
Karl Josef Dunkl Landshut
07.02.2013
Herbert Abler Immenstadt
28.03.2013
30 PERSONALIEN
Mitteilungen 02/2013
Dr. Reinhard Böhm Augsburg
28.03.2013
Natalie Schwecke-Thür Füssen
30.04.2013
Martina Brummer Memmingen
31.03.2013
Dana-Alexandra Samson München
06.05.2013
Gerhard Daumoser München
31.03.2013
Mathias Vogel Königsbrunn
07.05.2013
Jan D. Karraß München
31.03.2013
Thomas Burmeister München
08.05.2013
Birthe Kramer München
31.03.2013
Lisa Kuntz München
31.03.2013
Michael Lindner München
31.03.2013
Daniela Metzenmacher Augsburg
31.03.2013
Jan Reddehase Manching
31.03.2013
Lothar Ruck Eichenau
31.03.2013
Neuaufnahmen
Martin Schälkle München
31.03.2013
Nadya Hambach, Advokat
München
21.02.2013
Antonie Strauß München
31.03.2013
Alessia Parassina, Avvocato
München
28.02.2013
Gerhard Wild Waldkraiburg
31.03.2013
Neucalys Abzueta Hernandez,
Reinhilde Rösch München
01.04.2013
Abogada
Diane Angerhausen Augsburg
02.04.2013
Nicholas William Wolfe,
Thomas Margelik Garmisch-Partenkirchen
02.04.2013
LL.B. LL.M., Barrister
München
18.04.2013
Tayfur Sevindik Augsburg
03.04.2013
Rowan Freeland, Solicitor
München
08.05.2013
Günter Wirth Kempten
03.04.2013
Melanie-Katharina Kraus Buchloe
04.04.2013
Tilman Mueller-Stöfen München
06.04.2013
Dr. Matthias Farian München
08.04.2013
Joachim Manthey München
08.04.2013
Carl-Christian Zwickel München
08.04.2013
Sabrina Wagner Stuttgart
09.04.2013
Sabine Hagner Pullach
09.04.2013
Neuaufnahmen
Rolf Hermann Liffers Marktoberdorf
09.04.2013
Michelle Regiani Bertenbreiter,
Andreas Steiger Passau
09.04.2013
Advogada München
08.04.2013
Rüdiger Greb München
11.04.2013
Dr. Gökce Uzar-Schüller, Avukat München
29.04.2013
Anastasios Kotzamanidis München
11.04.2013
Benedikt Schulte München
11.04.2013
Löschungen
Andrea Lührmann München
12.04.2013
Jorgete Vitorino C. dos Santos,
Katina Wahl Gilching
12.04.2013
Advogada
Ingolstadt05.03.2013
Simone Dettl Augsburg
14.04.2013
Maria Angelica Yapura, Abogada
München
31.03.2013
Dr. Gunther Friedrich Athen
14.04.2013
Dieter Hellmoldt, Attorney at Law
München
09.04.2013
Silke Albrecht-Csapo Krumbach
15.04.2013
Neil Ferrari, Attorney at Law
München
15.04.2013
Myra-Anne Bücher München
15.04.2013
Katrin Fischl Ingolstadt
15.04.2013
Dagmar Hennig Lenting
15.04.2013
Philip Keller München
15.04.2013
Dr. Tu Duy Vu Oberschleißheim
15.04.2013
Neuzulassungen
Mag. jur. Friedrich Wachtveitl Pocking
15.04.2013
Zitzelsberger
Anna-Christina Watzlawik Rosenheim
15.04.2013
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Isabelle Gräfin von Buquoy Starnberg
16.04.2013
BGHL Rechtsanwaltsgesellschaft
Lutz Heidelberg, LL.M. Eur. LL.M. München
17.04.2013
mbH Prof. Dr. Beck & Kollegen Christina Simon Wesel
17.04.2013
Dr. Carsten Keune Kingston/England
19.04.2013
Löschungen
Andrea Kleusberg München
22.04.2013
Familienwerte München GmbH
Prinz von Preußen München
22.04.2013
SCHEFFLER RA
Prof. Dr. Georg Nagler München
23.04.2013
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Annette Schüller München
23.04.2013
Romain-Volk
Julia Blaschke München
24.04.2013
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Daniel Pfeifer Augsburg
28.04.2013
Alina Bresler München
30.04.2013
Alice Fertig München
30.04.2013
Sylvia Hägele Nördlingen
30.04.2013
Dr. Karin Kopp, LL.M. Ebenhausen
30.04.2013
Löschungen
Günter Ottmann, LL.M. Eur. Germering
30.04.2013
Dieter Nigg Friedrich Wilhelm
Aufnahme europäischer Anwälte in die
Rechtsanwaltskammer (§ 2 EuRAG)
Germering11.04.2013
Aufnahme ausländischer Anwälte
in die Rechtsanwaltskammer
(§ 206 Abs. 1 BRAO)
Rechtsanwaltsgesellschaften
München
11.04.2013
Gmund
29.04.2013
RechtsanwaltsgesellschaftMünchen 13.03.2013
München
20.03.2013
Starnberg
31.03.2013
Memmingen
22.02.2013
Rechtsbeistände
Mitteilungen 02/2013 Neue Fachanwälte
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat folgenden
Kammermitgliedern die Befugnis verliehen, eine Fach­
anwaltsbezeichnung zu führen:
PERSONALIEN 31
Gewerblicher Rechtsschutz
Karin Costescu, München
Alexander Feitzinger, M.A., München
Mascha Heidelberg,
LL.M. LL.M. Eur., München
Arbeitsrecht
Dr. Matthias Koch, München
Silke Albrecht-Csapo, Haldenwang
Oliver Nilgen, München
Simone Balzert, Sonthofen
Dr. Nikolaus Reber, München
Dr. Katharina
Michael Tusch, Augsburg
von Ciriacy-Wantrup, Augsburg
Nicole Fellner, München
Handels- und Gesellschaftsrecht
Wolfgang Geier, Hengersberg
Frederike von Gossler-Kubitz, München
Anke Hebenstreit, Augsburg
Felix Wolf, München
Dr. Sebastian Knott, Ingolstadt
Herbert Kramer, Deggendorf
Informationstechnologierecht
Bernhard Meindl, Landshut
Mark Münch, LL.M., München
Andrijana Micic, München
Sebastian Müller-Rosenbach, Dachau
Insolvenzrecht
Thomas Neumair, München
Dr. Andrea Braun-Schnattinger, München
Ünal Özkök, München
Dr. Nina Christine Perchtold, München
Medizinrecht
Sabrina Saller, München
Nina Huizenga, Stephanskirchen
Lars von Scheven, München
Helmut Kehlringer, Erding
Dr. Dirk Schnelle, München
Dominik Then, München
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Anne Marie Wimmer, München
Reinhold Fischer, München
Dr. Andreas Wurm, München
Christian Giese, München
Tobias Kriegl, Schrobenhausen
Bank- und Kapitalmarktrecht
Monika Majcher-Byell, Passau
Thorsten Krause, München
Eckhard Stickdorn, Pocking
Bau- und Architektenrecht
Steuerrecht
Thomas von Borck, Landshut
Dr. Irene Bayer, München
Wilhelm Büttner, München
Dr. Andreas Mayer, Memmingen
Jessica Claus, Grafing
Dipl.sc.pol. Markus Pohle, München
Bernd Grimm, Erding
Dipl.-Finw. (FH) Bertram Wecke, München
Thomas Klotz, München
Maximilian Splitgerber, München
Strafrecht
Dr. Nils Bronhofer, München
Erbrecht
Peter Dürr, Rosenheim
Dr. Michael Waxenberger, München
Dr. Albrecht Göring, München
Dr. Klaus Höchstetter, M.B.L.-HSG, München
Stephan Lehmair, München
Sandro De Tuoni, Burghausen
Andreas Martin, Erding
Dr. Axel Godron, München
Maximilian Richter, München
Bettina Jomrich, Deggendorf
Sabine Strehle, Wolfratshausen
Simon Mader, Rosenheim
Urheber- und Medienrecht
Familienrecht
Steffen Dietz, München
Meral Arslan, Freising
Anja Bader, Sonthofen
Verkehrsrecht
Susanne Duffek, Vaterstetten
Sandra Blume, München
Bettina Hoffmann, Ingolstadt
Thomas Hofknecht, Landshut
Ulrike Rimsl, Freising
Sabine Schiffelholz, Pullach
Beatrix Röhlich-Klein, Augsburg
Veronika Schönsteiner, Waldkraiburg
Dr. Andrea Schnabl, Passau
Benjamin Schwarze-Reiter, München
Dr. Ingeborg Wiedemann, München
René Simonides, München
Doerthe Winkler, Erding
Michael Weiß, Augsburg
32 PERSONALIEN
Mitteilungen 02/2013
Verwaltungsrecht
Tobias Helmke, Ingolstadt
Martin Mielke, Landsberg
der wHg-KommenTAr!
Aktueller Mitgliederstand
der Rechtsanwaltskammer München
Am 14. Mai 2013 hatte die Kammer insgesamt 20.683 Mitglieder. In dieser Zahl enthalten sind 90 Rechtsbeistände, die
nach § 209 BRAO in die Kammer aufgenommen sind, sowie 175 ausländische Anwälte, die sich gemäß § 2 EuRAG,
§ 206 Abs. 1 BRAO im Bezirk der Kammer niedergelassen
haben.
Insgesamt 13.607 Mitglieder der Kammer haben ihren Kanzleisitz im Bezirk des AG München (i. e. Stadt und Landkreis
München). Im Bezirk der RAK München sind insgesamt 1.372
Zweigstellen eingerichtet. Davon sind 424 Zweigstellen von
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