Prüfer- und Prüfstellenqualifikation

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Prüfer- und Prüfstellenqualifikation
Praxistag Study Nurse
„Prüfer- und Prüfstellenqualifikation“
- Theorie und Praxis Gregor Benedikt Ottawa
KKS Heidelberg
Was erwartet Sie?
•
•
•
•
•
Einführung
Prüfer
Stellvertreter
Prüfgruppe und Prüfzentrum
Verantwortlichkeiten und Organisation
2
Organisationsstruktur
Studie
Sponsor
Biometrie/
Datenmanagement
Wiss. Studienleitung (SL)
Monitoring
Apotheke
LKP/
Prüfzentrum 1
...
Prüfzentrum
PZ 2
Prüfzentrum
PZ n
3
Prüfzentren
40 % der Zentren rekrutieren effektiv und routiniert
• und tragen so zum Erfolg einer Studie bei
30 % rekrutieren keinen Patienten
• sind aber voll geschult und regulativ vorbereitet
(Ek Votum, Prüfware etc.)
30 % rekrutieren nur einen oder zwei Patienten
• machen aber alle „Anfänger“-Fehler (untere Lernkurve)
• benötigen den vollständigen Support bzgl.
Qualitätssicherung, Archivierung etc.
4
Verantwortlichkeiten
• Sponsor: (nach AMG und MPG)
– natürliche oder juristische Person
– Verantwortung für Veranlassung, Organisation und Finanzierung
• Leiter der klinischen Prüfung (LKP) – National
Coordinating Investigator (nach AMG & MPG)
– national verantwortlicher Prüfer bei multizentrischen Studien
– vom Sponsor ernannt
• Prüfer – Principal Investigator (PI), Stellvertreter
– verantwortlicher Leiter eines Studienteams an einer Prüfstelle
• Ärztliches Teammitglied
– Arzt, der mit zuständig ist für die Durchführung an einer Prüfstelle
• Teammitglied Studienassistenz – Study Nurse
– kann vieles unterstützen, oft der Schlüssel zum Erfolg
5
Medizinprodukte (MPG) & non-MPG Studien
6
Zentrenorganisation
MPG & non-AMG Studien
Studie
Sponsor
Prüfzentrum 1
Koord. Prüfer/
LKP
Prüfzentrum 2
Prüfzentrum 3
Hauptprüfer
Hauptprüfer
Prüfer Prüfer
Prüfer Prüfer Prüfer
Prüfer
Studienassistenz
Studienassistenz
Prüfer Prüfer Prüfer
Studienassistenz
7
Qualifikationsnachweis
Prüfzentrum MPG & non AMG
Lokale EK genehmigt
• Zentrum
• Hauptprüfer
Hauptprüfer
• einzelne Prüfer*
Prüfer
Prüfer
Studienassistenz/
Study Nurse
Prüfer
*Hinweis der EK Heidelberg: Bei non-AMG
(Sonstigen) Studien wird nur der Studienleiter
bewertet. Für andere Orte wäre dies zu prüfen.
Keine Prüfung durch EK
8
9
Arzneimittelstudien (AMG)
10
Arzneimittelgesetz
(zuletzt geändert 10/2012)
Abschnitte §§
Thema
1
1-4b
Zweck, Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich
2
5-12
Anforderungen an die Arzneimittel
3
13-20d
Herstellung von Arzneimitteln
4
21-37
Zulassung von Arzneimitteln
5
38-39d
Registrierung homöopathischer Arzneimittel
6
40-42b
Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung
7
43-53
Abgabe von Arzneimitteln
8
54-55a
Sicherung und Kontrolle der Qualität
9
56-61
Sondervorschriften für Tierarzneimittel
11
Arzneimittelgesetz
(zuletzt geändert 10/2012)
Abschnitte §§
Thema
10
62-63j
Beobachtung, Sammlung, Auswertung von
Arzneimittelrisiken
11
64-69b
Überwachung
12
70-71
Sondervorschriften
13
72-74
Einfuhr und Ausfuhr
14
74a-76
Informationsbeauftragter, Pharmaberater
15
77-83a
Bestimmung der BOB und sonstige Bestimmungen
16
84-94a
Haftung für Arzneimittelschäden
17
95-98a
Straf- und Bußgeldvorschriften
18
99-146
Überleitungs- & Übergangsvorschriften
12
Wovon sprechen wir überhaupt …?
•
„16. AMG-Novelle“
(Zweites Gesetz zur Änderung
arzneimittelrechtlicher und anderer
Vorschriften)
13
Wie kam es zur aktuellen Änderung des Arzneimittelrechts?!?
•
Anlass
−
−
−
•
Umsetzung von EU-Recht
−
−
zur Verbesserung der Pharmakovigilanz
zur Bekämpfung von Arzneimittelfälschungen
Bürokratieabbau/ Verfahrensvereinfachung
Dopingbekämpfung
Genese
−
−
−
−
Dezember 2011 Referentenentwurf
Februar 2012 Regierungsentwurf
September 2012 Verabschiedung
In Kraft getreten am 26.10.2012
14
Was ist neu?
Änderungen im AMG:
•
Pharmakovigilanz:
Umsetzung von Änderungen in der Richtlinie 2001/83/EG (aus 2010)
•
gefälschte Arzneimittel
Umsetzung der Richtlinie 2011/62/EU
•
•
sonstige Anpassungen aufgrund von Praxiserfahrungen
Folgeänderungen in GCP-V, AMG-AV, AMWHV, DIMDI-AMV
Änderungen in anderen Vorschriften:
•
•
•
•
Heilmittelwerbegesetz (Liberalisierung)
Apothekengesetz
BtMG
MPG
15
Was ist neu?
Änderungen im AMG:
•
Pharmakovigilanz:
Umsetzung von Änderungen in der Richtlinie 2001/83/EG (aus 2010)
•
gefälschte Arzneimittel
Umsetzung der Richtlinie 2011/62/EU
•
•
sonstigeAnpassungen
Anpassungenaufgrund
aufgrundvon
vonPraxiserfahrungen
Praxiserfahrungen
sonstige
Klinischein
Prüfung:
Folgeänderungen
GCP-V, AMG-AV, AMWHV, DIMDI-AMV
− Änderungen bei Prüfer und Prüfstelle, § 40 Abs. 1a
Änderungen
in anderen
Vorschriften:
− Ausnahme
von
der Versicherungspflicht, § 40 Abs. 1b
•
•
•
•
Heilmittelwerbegesetz (Liberalisierung)
Apothekengesetz
BtMG
MPG
16
Änderungen für Prüfer und Prüfstellen?!?
Im Überblick:
•
Der Begriff des Prüfers ersetzt den des
Hauptprüfers
•
Der Prüfer erhält neue Aufgaben und
Verantwortlichkeiten
•
Ethikmeldung und Anzeige bei der zuständigen
Behörde werden auf den Prüfer und seinen
Stellvertreter beschränkt
17
Änderungen für Prüfer und Prüfstellen?!?
UNVERÄNDERT:
Die klinische Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn und
solange …
… sie in einer geeigneten Einrichtung von einem
angemessen qualifizierten Prüfer verantwortlich
durchgeführt wird […].
(§ 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AMG)
Die beteiligten Ethik-Kommissionen prüfen die Qualifikation der
Prüfer und die Geeignetheit der Prüfstellen in ihrem
Zuständigkeitsbereich.
(§ 8 Abs. 5 Satz 2 GCP-V)
18
Neue Prüferdefinition
•
Prüfer ist in der Regel ein für die
Durchführung der klinischen Prüfung bei
Menschen in einer Prüfstelle verantwortlicher
Arzt
•
oder in begründeten Ausnahmefällen eine
andere Person, deren Beruf auf Grund seiner
wissenschaftlichen Anforderungen und der
seine Ausübung voraussetzenden Erfahrungen
in der Patientenbetreuung für die
Durchführung von Forschungen am Menschen
qualifiziert.
AMG § 4 Abs. 25
19
Neue Prüferdefinition
•
Wird eine klinische Prüfung in einer Prüfstelle von
mehreren Prüfern vorgenommen, so ist der
verantwortliche Leiter der Gruppe der Hauptprüfer, einer
Gruppe von Personen durchgeführt, so ist der Prüfer der
für die Durchführung verantwortliche Leiter dieser Gruppe.
Wird eine Prüfung in mehreren Prüfstellen durchgeführt,
wird vom Sponsor ein Prüfer als Leiter der klinischen
Prüfung benannt.
AMG § 4 Abs. 25
20
Es heißt, die neue Prüferdefinition
wäre näher an der ICH-GCP E6?
21
Das stimmt, denn …
AMG
- alte Fassung -
AMG
- neue Fassung -
ICH-GCP E6
Leiter der Klinischen
Prüfung (LKP)
Leiter der Klinischen
Prüfung (LKP)
Coordinating Investigator
Hauptprüfer
Prüfer
(Principal) Investigator
Prüfer
(Ärztliches) Mitglied der
Prüfgruppe
Subinvestigator
Zur Durchführung der
Klinischen Prüfung zur
Verfügung stehendes
Personal
Mitglieder der Prüfgruppe
22
ICH-GCP E6 1.34
•
Investigator
„A person responsible for the conduct of the clinical trial at
a trial site.
If a trial is conducted by a team of individuals at a trial site,
the investigator is the responsible leader of the team and
may be called the principal investigator.“
23
ICH-GCP E6 1.56
•
Subinvestigator
„Any individual member of the clinical trial team
designated and supervised by the investigator at a trial
site to perform critical trial-related procedures and/or to
make important trial related decisions (e. g., associates,
residents, research fellows).“
24
Wer übernimmt die Position des verantwortlichen Prüfers?
- medizinisch-fachlich für die klinische Prüfung qualifiziert?
(prüfplanabhängig!)
- in GCP geschult / erfahren?
- weisungsbefugt gegenüber dem Rest des Teams?
- tatsächlich in der klinischen Prüfung tätig?
- ansprechbar für Monitoring, Audit, Behörden-Inspektion?
- erfahren im Team-Management, Anleitung, Überwachung?
25
Wer übernimmt die Position des Stellvertreters?
- vergleichbar qualifiziert wie der Prüfer?
- im Vertretungsfall jederzeit verfügbar?
- intern oder extern?
26
Kann der Stellvertreter auch aus einer
anderen Einrichtung (z. B. einer anderen
Praxis) kommen?
Ja, das ist möglich. Es muss aber
sichergestellt sein, dass der Stellvertreter
seine Aufgaben auch wahrnehmen kann.
27
Stellvertreter in anderer Prüfstelle
•
Stellvertreter kann aus anderer Prüfstelle
kommen, aber
•
Problem der Weisungsbefugnis gegenüber Mitgliedern
der Prüfgruppe
•
•
•
Gebot der Datensparsamkeit
Erhöhter Organisationsaufwand
Prüfstelle des Stellvertreters muss gemeldet und
zustimmend bewertet worden sein, wenn
Studienpatienten dort behandelt werden.
28
resultierend
aus § 40 Abs.
1 AMG
Prüferbewertung durch EK?
•
•
Prüfer und Stellvertreter werden durch die
Ethik-Kommission bewertet
übliche Qualifikationsunterlagen (auch für
Stellvertreter), aber:
•
Nachweis der Kenntnis der neuen gesetzlichen
Aufgaben als Prüfer / Stellvertreter und seine
Verantwortung für die Prüfgruppe
(Organisationsverantwortung und Leitungsbefugnis,
Überwachung, Anleitung, Dokumentation)
•
ggf. Nachweis der Erfahrung in der Leitung eines
Studienteams oder einer klinischen Prüfung
29
§ 4 Abs. 25
S. 2 AMG
§ 7 Abs. 3 Nr.
6 +7, Abs. 3a
GCP-V
§ 40 Abs. 1a
AMG
Müssen wie bisher Prüfer und subinvestigator bei
der Ethikkommission gemeldet und bei der
zuständigen Behörde angezeigt werden?
Nein! Namentlich gemeldet und
angezeigt werden künftig nur der Prüfer
und sein Stellvertreter. Für Mitglieder der
Prüfgruppe entfällt diese Auflage.
30
Bewertung der Prüfgruppe durch die EK?
•
Vorzulegen: Angaben zur Qualifikation der
Mitglieder der Prüfgruppe sowie über ihre
Erfahrungen mit der Durchführung klinischer
Prüfungen.
•
Keine personenbezogenen
Angaben/Unterlagen erforderlich
•
Aber: klare Angaben zu den
aufgabenspezifischen Anforderungen und im
Prüfzentrum nachzuweisen
§ 7 Abs. 3 Nr.
6a GCP-V
Zentrenorganisation AMG
Studie
Sponsor
Prüfzentrum 1
LKP/ Prüfer
Prüfzentrum 2
Prüfzentrum 3
Prüfer
Prüfer
Stellvertreter
Stellvertreter
STUDIENTEAM
Ärzte, Studienassistenz, etc.
Stellvertreter
STUDIENTEAM
Ärzte, Studienassistenz, etc.
32
STUDIENTEAM
Ärzte, Studienassistenz, etc.
Qualifikationsnachweis Prüfzentrum
AMG
Beteiligte EK prüft
• persönliche Nachweise zu
• Erfahrung (1 a AMG Studien)
• Eignung (Facharzt, …)
• Beschreibung
• des Zentrums
• der Teamqualifik. & -führung
Prüfzentrum
LKP/ Prüfer
Stellvertreter
Keine Prüfung durch EK, Prüfer
stellt sicher, dass die o.g.
Angaben zu Teamquali. &
Führung auch eingehalten
werden
STUDIENTEAM
Ärzte, Studienassistenz,
etc.
33
Hat der Prüfer auch neue Aufgaben
bekommen?
Ja. § 40 AMG wurde diesbezüglich ergänzt.
34
Prüferaufgaben im Team (§ 40 Abs. 1a AMG):
Der Prüfer bestimmt angemessen qualifizierte Mitglieder der
Prüfgruppe.
Er hat sie anzuleiten und zu überwachen sowie ihnen die für
ihre Tätigkeit im Rahmen der Durchführung der klinischen
Prüfung erforderlichen Informationen, insbesondere den
Prüfplan und die Prüferinformation, zur Verfügung zu stellen.
Der Prüfer hat mindestens einen Stellvertreter mit
vergleichbarer Qualifikation zu benennen.
35
Wie setzt man die Prüferaufgaben in der Praxis um?
Nach welchen Kriterien wählt der Prüfer „angemessen qualifizierte“
Mitglieder der Prüfgruppe aus?
- medizinisch-fachlich für die klinische Prüfung qualifiziert?
(prüfplanabhängig!)
- in GCP geschult / erfahren?
Wie werden Teammitglieder angeleitet?
- Einarbeitung in Prüfplan und Prüferinformation
- SOP und WI
Wie sind Aufgaben / Zuständigkeiten in der Prüfgruppe verteilt?
- Wer macht was? z.B. Delegationsliste
Wie erfolgt die Überwachung der Teammitglieder durch den Prüfer?
- z.B. Begleitung, Arbeitsproben, Besprechungen, …
36
Auswahl qualifizierter Teammitglieder
Der Prüfer bestimmt angemessen qualifizierte Mitglieder der
Prüfgruppe.
„Das Auswahlkonzept ist mit den Anforderungen an die
notwendige Qualifikation und den Erwerb der Qualifikation dem
Antrag auf zustimmende Bewertung der Ethik-Kommissionen
beizufügen.“ (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 17/9341, S. 56)
„Die Qualifikationsanforderungen für die an der klinischen Prüfung
teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte werden nicht herabgesetzt.“
(Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 17/9341, S. 47)
•
•
Auswahl passender Teammitglieder allein durch den Prüfer
keine Auswahl durch den Sponsor, keine Prüfung durch die EK
37
Umgang mit personellen Änderungen?
Änderungen bei nachgeordneten Mitgliedern der Prüfgruppe
kann der Prüfer jederzeit in eigener Verantwortung vornehmen.
- Keine An- und Abmeldungen bei der EK erforderlich.
- Keine Änderungsanzeigen bei der Landesbehörde erforderlich.
- Personalauswahl muss dem Auswahlkonzept entsprechen.
Nur Änderungen beim verantwortlichen Prüfer und bei seinem
Stellvertreter sind nach wie vor anzeige- und bewertungspflichtig
38
Konsequenzen für Prüfzentren?
•
Nachweis der Erfüllung der (neuen) Prüfer Aufgaben
•
•
•
•
Auswahl des Teams
Überwachung
„Dokumentation!!!“
Information
Anleitung
•
Transparente und dokumentierte Delegation von
Aufgaben (Signature Log / Delegation Form)!
•
Vorhalten der Qualifikationsnachweise der Mitglieder
der Prüfgruppe/ des Prüfzentrums
39
Angaben zur Qualifikation des Prüfers, des/der
Stellvertreter/s und der Prüfgruppe sowie zur
Eignung der Prüfstelle?
Wie kann so ein Dokument aussehen?
40
41
42
Kann der Sponsor dem Prüfzentrum Auflagen zur
Qualifikation des Personals machen?
Ja. Er wird es sogar müssen, denn er trägt
die Gesamtverantwortung der Klinischen
Prüfung. Die Vorgaben können auch
zentrumsspezifisch gemacht werden.
43
Verträge?
6. […]
8. Personal
8. Prüfzentrum
Personal stellt sicher, dass nur geeignetes Personal
Das
(einschließlich des Prüfarztes) Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der klinischen Studie erbringt. […]
Wenn nichts anderes vereinbart ist, haftet der Schuldner
für Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit.
„Haben Sie Handlungsbedarf bei Ihren Verträgen?“
44
Konsequenzen für den Sponsor
•
Prüfung der Qualifikation der Prüfgruppe (und
damit der Prüferaufgaben)
•
•
•
z. B. im Rahmen des Monitorings
z. B. im Rahmen von Audits (und behördlichen
Inspektionen!)
Vorteil: Formloses „Nachmelden“ von
Prüfgruppenmitgliedern spart Zeit und Kosten,
vorausgesetzt
•
Prüfgruppenmitglieder erfüllen Qualifikation,
Dokumentation im Signature Log
45
Zusammenfassung
Die Teilnahme an einer Klinischen Prüfung bedeutet hohe
Verantwortung für ...
ª das Prüfzentrum
ª die eigene Person (Rolle?)
ª die sachgerechte Verwendung des Produkts
ª die Begleitung von Patienten gemäß Prüfplan
ª die lückenlose Dokumentation nach Prüfplan
ª die aufmerksame und vorausschauende Bewertung von
Problemen.
Das (ver-)braucht viel Zeit und qualifiziertes Personal!
46
46
Seien Sie erfolgreich,
vermeiden Sie Frust!
Suchen Sie
die richtigen Studien
für Ihr Zentrum aus!!!
47
Herzlichen Dank!
48
Lust auf mehr???
Universitätsklinikum Heidelberg
Koordinierungszentrum für klinische Studien (KKS)
Abteilung Fort – und Weiterbildung
Voßstraße 2/ Gebäude 4410
69115 Heidelberg
Tel.:
06221/56-34515
E-Mail: [email protected]
Internet: www.kks-hd.de
49
Was darf die Study Nurse?
- (Nein)
+ (Ja)
•
•
•
•
•
•
•
•
Abläufe, Schnittstellen & Visiten
• aufklären und Einwilligung einholen
organisieren
(unterschreiben)
Patienten suchen
• ärztliche Untersuchungen und
Befunde bewerten
Dokumentieren (CRF)
• Dokumentation (CRF) freigeben, d.h.
Zwischenfälle (SUE*)
unterschreiben
vorbereitend dokumentieren
• Zwischenfälle (SUE*) bewerten
Drug Accountability Log führen
Prüfarztordner (ISF) inkl. diverser • Verträge schließen
Listen pflegen
Monitoring vorbereiten und
begleiten
...
*SUE –Schwerwiegendes Unerwünschtes Ereignis
50
Verantwortliche und sonstiges Aufgaben des Prüfers/ ärztlichen Mitglieds
der Prüfgruppe
ICH E6, 4.1–4.13
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Qualifikationen, Vereinbarungen
Ressourcen
Medizinische Versorgung der Studienteilnehmer
Kommunikation mit der Ethikkommission
Einhaltung des Prüfplans
Prüfpräparat(e)
Randomisierung und Entblindung
Einwilligungserklärung der Studienteilnehmer
Aufzeichnungen, Berichte, Archivierung
Statusberichte
Sicherheitsberichte (AEs, SAEs)
Studienabbruch, Studienaussetzung
Abschlussbericht
51
Qualifikationen und Vereinbarungen
• Prüfer/ Ärztliches Mitglied der Prüfgruppe
•
•
•
•
Medizinische Qualifikation
Erfahrung im Fachgebiet
Studienerfahrung
Kenntnis von GCP und Regularien
• Vertraulichkeitserklärung und Prüfervertrag
•
auch zu Monitoring, Auditierung, Inspektionen
• Prüfplan und –änderungen mit Unterschrift
• Liste des Studienpersonals
•
•
Unterschriftenliste
Delegation von Aufgaben
52
Qualifikationen -- „Curriculum Fortbildung“
53
Ressourcen
• ausreichende Zahl an Studienteilnehmern
• ausreichend Zeit
• ausreichend und qualifiziertes Personal
•
Schulung und Information zu Prüfplan, Medikation und
studienbezogenen Aufgaben
• adäquate Räumlichkeiten und Ausstattung
• wenige parallele, nichtkonkurrierende Studien
54
Medizinische Versorgung
• Prüfer/ Ärztliches Mitglied der Prüfgruppe
verantwortet medizinische Versorgung
•
•
•
•
•
Prüfplaneinhaltung
Neben- und Wechselwirkungen
Beurteilung Laborbefunde
Erkrankungen während der Studie
Informationen über Studienteilnahme an Hausarzt
Cave: Einverständnis des Teilnehmers
55
Einhaltung des Prüfplans
macht die Daten vergleichbar / poolbar
Vertragscharakter (Unterschrift)
Ein- / Ausschlusskriterien beachten
alle vorgesehenen Visiten und Untersuchungen
vornehmen
• vollständig, korrekt, zeitnah dokumentieren (Akte und
CRF)
• Änderungen / Abweichungen nur mit genehmigtem
Amendment (Sponsor, CRO, EK, ...)
•
•
•
•
56
Prüfpräparat(e) / Drug bzw. Device Accountability
• vollständige Dokumentation / Verbleib:
•
•
•
•
•
•
•
•
Eingang am Prüfzentrum
Ausgabe nur an Teilnehmer
Rückgabe durch Teilnehmer
Rücksendung, Vernichtung
Was? Wieviel? Wann ? Von wem? An wen? Verluste?
Chargen-Nr., Geräte-Nr., Patienten-ID, Haltbarkeit
Lagerung (Umgebung, kontrolliert, separat)
Unterweisung Prüfer/ Prüfungsteilnehmer
57
Randomisierung und Entblindung
• Randomisierung nach Prüfplan
• Entblindungscodes:
•
vollständig, verschlossen, wirklich blind, sicher verwahrt, immer
zugänglich und verfügbar, Studienpersonal informiert
• Entblindung:
•
nur in Notfällen, nur einzelne Codes, durch Prüfer, vorab Info an
Sponsor, Begründung und Datum in CRF und auf Code, „need to
know“ Prinzip
58
Informed Consent / Einwilligungserklärung
• Aufklärung (shared decision):
•
•
•
•
•
•
vollständig (20 Elemente)
korrekte Version der schriftlichen Aufklärung
laienverständliche Sprache
mündlich und schriftlich
kein Druck oder unangemessene Beeinflussung
ausreichend Zeit zur Entscheidung
• Einwilligung (informed consent):
•
•
•
•
freiwillig
schriftlich
eigenhändig signiert und datiert (Aufklärender Arzt, Teilnehmer)
Kopien an Teilnehmer
59
Aufzeichnungen
• Originaldaten (Patientenakte) und
Studiendaten (CRF, Studienakte):
•
•
•
•
•
chronologisch, modular
vollständig
korrekt
lesbar
zeitnah
•
übereinstimmend Æ
Monitoring, Source Data Verification
• Prüfarztordner (ISF):
•
essentielle Dokumente
(Prüfplan, IMPD, Verträge, SOPs, Einverständnisse, etc.)
60
Sicherheitsberichte
Erfassung und Meldung unerwünschter Ereignisse
• Unerwünschte Ereignisse (UEs, AEs)
•
Meldung regelmäßig
• Schwerwiegende UEs (SUEs, SAEs)
•
Meldung ggf. unverzüglich an Sponsor, EK,
Behörde / Report
• Beurteilung
•
•
•
Ist das Ereignis schwerwiegend?
Serious?
Besteht ein Zusammenhang zum
Prüfpräparat?
Related?
Wurde ein solches Ereignis bereits
dokumentiert (IMPD, Fachinfo, ...) Expected?
• Quelle
•
Patientenbericht, Laborbefund, Untersuchung, ...
61
Pharmakovigilanz
62
Studienabbruch
• Mögliche Gründe (Æ Prüfplan):
• neue Erkenntnisse aus weiterlaufenden
Tierversuchen oder parallel laufenden Studien
• Häufung von SUEs oder unerwarteten UEs, SUEs
• schlechte Rekrutierung
• mangelnde Compliance
• Ausmaß:
• einzelner Studienteilnehmer
• ein Prüfzentrum
• alle Prüfzentren (national, international)
63
Archivierung
•
•
•
•
•
•
•
Quelldaten
Laborberichte
Zentrumsordner, Prüfarztordner (ISF)
Identifizierungsliste der Teilnehmer
Einwilligungserklärungen (Originale)
ausgefüllte CRFs und Queries (Kopien)
Dauer:
•
Gemäß AMG/ GCP: 10 Jahre nach Studienende, andere Fristen
möglich (StrlSchV, RöV: 30 Jahre)
64
Gesetz /
Richtlinie
ICH-GCP
Abschnitt
4.9.5
Gültigkeit
International
(USA/ Japan/
Europa)
Arzneimit
telprüfnational
richtlinie Zulassungsnach
studien
AMG §26
GCP-V
national
Aufbewahrungszeitraum
Ä mind. zwei Jahre
über die letzte Zulassung in einer ICH-Region
hinaus
Ä mind. zwei Jahre nach dem Abbruch der klin.
Entwicklung
Gültig
für
Sponsor
u. Prüfer
Ä Krankenblätter und Originaldaten:
längstmöglicher Zeitraum, den KHS/ Praxis
zulässt
Ä ID-Liste: 15 Jahre nach Studienabschluss
Prüfer
Ä TMF, SOPs: während Zulassungszeit
ÄAbschlussbericht: während Zulassungszeit + 5
Jahre
Sponsor
Ä mind. 10 Jahre
Sponsor
/ Prüfer
Nicht speziell für klinische Prüfungen:
RöV
StrSchV
national
Ä Dokumente s. §28c bzw. §87: mind. 30
Jahre
Arzt
MBO-Ä
BGB
national
national
mind. 10 Jahre
30 Jahre für Originaldokumente (Empfehlung!)
Arzt
Arzt